Vorbemerkung. J. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden“ vom 22. August 1818 wurde verkündet in dem „Großherzoglich-Badischen Staats= und Regierungs-Blatt“. Dasselbe ward nach „Jahrgängen“ ge- zählt. Der von 1818 war der 16. Jahrgang. Vom 43. Jahrgang, Carlsruhe 1845, heißt das Organ Großherzoglich Badisches Regierungsblatt" und ist übersichtlicher eingerichtet wie das mangels guter Register sehr unbequem zu benutzende ältere „Staats- und Regierungs-Blatt“". Die Jahrgänge werden aber bis zum 66. (Jahr 1868) weiter gezählt. In Nr. LXVI bieses Jahrganges (S. 957. 958) erschien die „Allerhöchstlandesherrliche Verordnung die oeffentlichen Verkündungs- blätter betreffend", v. 21. November 1868, und bestimmte in § 1, daß an Stelle des Regierungsblattes vom 1. Januar 1869 „ein Gesetz= und Verordnungs-Blatt treten solle, und in 5 2, daß dieses enthalten werde a. alle Gesetze, b. alle zu veröffentlichenden Staatsverträge, c. alle landesherrlichen Verordnungen, d. die zu allgemeiner Kenntniß bestimmten Verordnungen der Ministerien. Dieses „Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden“ erschien nun vom Anfang des Jahres 1869 an. Es zählt die Jahrgänge nicht mehr, sondern bezeichnet sie nach der Jahreszahl: Jahrgang 1869 u. s. w. Die Einrichtung ist bedeutend vervollkommnet, so daß dieses Publikations-Organ zu den bestredigirten und übersichtlichsten der Gegenwart gehört. II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Darüber enthielt die Ver- fassung keine allgemeine Bestimmung, wol aber das Badische Landrecht von 1809 in Satz 1 u. 1a. Danach wurden die Gesetze in jedem Teil des Staatsgebietes „von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt sein kann. Diese soll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung besteht, einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und so vieler weiteren, als viermal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt ist, von welchem die Verkündung ausgeht". „Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag mittels einer veffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt sein können, wird jene Frist erst von Ablauf