Zu Verf. § 23. Verordg., die Rechtsverh. 2c. betr., v. 23. April 1818. 69 Es wird übrigens der Zeitpunkt der Vermögens Ex= S. 7. portation und des Verzichts auf das Unterthans Recht zur Richtschnur angenommen. Da wir nun diesen Beschluß nach seinem ganzen Inhalt in Unserm Grosherzogthum in der Maße zum Vollzug bringen lassen wollen, daß dadurch den damit wohl verkinbarlichen ausgedehnteren Freyheiten, welche theils die Landesgesetze Unsern Unterthanen in Hinsicht auf die Auswanderung zu- sprechen, theils die mit einzelnen deutschen Bundesstaaten schon früher geschlossenen oder künftig abzuschliesenden besondere Freyzügigkeits-Verträge mit sich bringen dürften, kein Eintrag geschehen soll: so verordnen Wir hierdurch, daß derselbe all- gemein bekannt gemacht, und in allen dahin einschlagenden Fällen als Richtschnur beobachtet werde. Gegeben Carlsruhe, im Großherzogl. Staats-Ministerium, den 14. August 1817. Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. Großherzoglich-Badisches S. 45. Staats= und Regierungs-Blatt. Carlsruhe, den 25. April 1818. IX. (Zu Verfassung 5 23. Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormal. Reichs-Stände u. Reichs-Angehörigen betreffend, v. 23. April 18181. Wir Carl von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. In der deutschen Bundes-Akte sind Wir mit den übrigen verbündeten Fürsten Deutschlands übereingekommen, den ehe- maligen unmittelbaren, nunmehr aber der Landeshoheit anderer 1 Gemäß den Grundsätzen, auf denen diese Ausgabe der deutschen Staatsgrundgesetze beruht, mußte diese Verordnung als integrirender Teil der Verfassung mit dieser zum Abdruck gebracht werden. Eine aus- drückliche Aufhebung genau angegebener Befiimmungen derselben habe ich