1. Das Edikt vom 17. Februar 1820. !Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 33 17. Darmstadt den 29. März 1820. #—. -tb,-,½-z--JzI1g Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend. Lude W ## von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. Um nach den Bestimmungen des XIV. Art. der deutschen Bundes-Acte das staatsrechtliche Verhältniß der Standesherrn Unseres Großherzogthums umfassend zu bestimmen, haben Wir schon vor einiger Zeit Unsere Standesherrn aufgefordert, Uns ihre Ansichten vollständig vorzutragen. Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unseres Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den, auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Decla- ration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleiben- den Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgendes verordnet: A. Persönliches Verhältniß der Standesherrn. S. 1. Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzog- thums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten. Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft S. 125.