Einleitung. Die Entstehung des Bundesrats 13. Dezember 1866 bis 17. Kpril 1867. Durch die Ereignisse des Jahres 1866 ist nicht nur das Organ des Deutschen Bundes, der Frankfurter Bundestag, sondern auch der völkerrechtliche Vertrag selbst, zu dem sich die souveränen Fürsten und freien Städte Deutsch- lands vereinigt hatten, aufgehoben und erloschen. An seine Stelle trat ein von Grund auf neues, auf selbständiger Grundlage errichtetes Verfassungswerk: der Norddeutsche Bund, als Beginn einer neuen Gestaltung Deutschlands (s. Art. 4 des Prager Friedens vom 23. August 1860). Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist, wie alles Große, was wir in Deutschland heute genießen, Bismarcks Werk. Er fand, als er an die Aus- arbeitung der Verfassungsartikel ging, zwei fertige Entwürfe vor, der eine von Max Duncker, der andere von Savigny verfaßt; allein keiner von diesen ent- sprach seinen Intentionen, er schob sie vollständig bei Seite, angeblich, weil sie zu tief in die Selbständigkeit der Einzelstaaten einschnitten. Dann, am Nach- mittag des 13. Dezember, diktirte er aus dem Kopf Lothar Bucher den eigentlich konstituirenden Artikel der Verfassung über den Bundesrat, das Bundespräsi- dium und den Reichstag, und gab für die übrigen Abschnitte die bestimmenden Gesichtspunkte. Am Morgen des 14. Dezember war der Entwurf fertig, am Nachmittag wurde er von dem unter dem Vorsitz des Königs versammelten Ministerrate genehmigt und damit reif zur Vorlage an die Konferenz.) Dieser erste Entwurf und seine beiden Vorläufer sind strengstes Geheimnis geblieben. Sie werden im Auswärtigen Amt unter den sekretesten Dokumenten aufbewahrt. Sybel hat sie nicht zu Gesicht bekommen. Auch keines der obersten Reichsämter darf einen Blick hineinwerfen, und doch wäre es oft wünschens- wert, die Genesis der deutschen Verfassungsurkunde zu kennen, wenn es sich *) Vgl. Sybel „Die Begründung des Deutschen Reichs“, Bd. VI, S. 24, und mein Werk „Ein Achtundvierziger. Lothar Buchers Leben und Werke“, Bd. III, S. 131 ff. Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 1