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        <title>Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870).</title>
        <author>
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            <forname>Heinrich von</forname>
            <surname>Poschinger</surname>
          </persName>
        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>bismarck_bundesrat_erster_band_1897</idno>
          </msIdentifier>
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        irft  Mismarck  und  der  Bundesral.

Von

Heinrich  von  Voschinger.

Motto:  „Der  Bundesrat  ist  eine  Art  von  Palladium,  eine
große  Garantie  für  die  Zukunst  Deutschlands.“
(Reichstagsrede  Bismarcks  vom  19.  April  1871.)

Ersler  Vand.

Der  Wundesrat  des  Nordbdeutschen  Bundes

(1867—1870).

 

Slullgart  und  TLeipzig.

Deutsche  Verlags-Anstalt.
1897.
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        Alle  Rechte,  insbesondere  das  Recht  der  Uebersetzung  in  fremde  Sprachen,  vorbehalten.
Nachdruck  wird  gerichtlich  verfolgt.

Papier  und  Druck  der  Deutschen  Verlags-Anstalt  in  Stuttgart.
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        Inhaltsverzeichnis.

Vorwort
Ein  l  eitung:  Die  Entstehung  des  Bundesrats

Die  erste  Session  des  Bundesrats.
(15.  August  bis  10.  Dezember  1867.)

I.  Der  Bundesrat  wird  in  den  Sattel  geletzt
II.  Die  ersten  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat.

1.

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10.
11.
12.

Preußen:  Generalmajor  v.  Podbielski
Generallieutenant  v.  Rieben.
Generalsteuerdirektor  v.  Pommer-Esche
Ministerialrat  Günther
Ministerialdirektor  Delbrück
Generalpostdirektor  v.  Philipsborn
Geh.  Ober-Justizrat  Dr.  Pape
Contre-Admiral  Jachmann

.  Königreich  Sachsen:  Staatsminister  Freiherr:  v.  Friesen

Ministerialdirektor  Dr.  Weinlig
Geh.  Finanzrat  v.  Thümmel.
Oberst  v.  Brandenstein

.  Großherzogtum  Hessen:  Geh.  Legationsrat  Hofmann
f.  Mecklenburg-Schwerin:  Staatsrat  v.  Müller

Generalmajor  v.  Bilgner

.  Weimar:  Staatsminister  v.  Watzdorf

f.  Mecklenburg-Strelitz:  Geh.  Legationsrat  v.  Bülow,
.  Oldenburg:  Geh.  Staatsrat  Buchholz.  .
.Braunschweig:Staatsministerv.Campe.

Geh.  Legationsrat  v.  Liebe

.  Meiningen:  Wirkl.  Geh.  Rat  Graf  v.  Beust

Staatsminister  v.  Krosigk
Altenburg:  Staatsminister  Gerstenberg  v.  Zech.  ..
Coburg  und  Gotha:  Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach
Anhalt:  Regierungsrat  Dr.  Sintenis  ....

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        —  VI  —

13.  Schwarzburg-Rudolstadt:  Staatsminister  v.  Bertrab

14.  Schwarzburg-Sondershausen:  Staatsrat  v.  Wolffersdorfff

15.  Waldeck:  Geh.  Regierungsrat  Klapp  .....

16.ReußäLRegierungsvräsidentDrHerrmann.

17.ReußjLStaatsmcmstervHarbou.  .

18.  Schaumburg-Lippe:  Geh.  Regierungsrat  Höcker

19.  Lippe:  Kabinetsminister  v.  Oheimb

20.  Lübeck:  Senator  Dr.  Curtius

21.  Bremen:  Senator  Dr.  Gildemeister

22.  Hamburge:  Senator  Dr.  Kirchenpauer
Protokollführer:  Legationsrat  Bucher

III.  Der  Bundesrat  zum  erstenmal  bei  der  Arbeit.
1.  Bundesgesetzgebung
SZoll=  und  Handelswesen
Post=  und  Telegraphenwesen.
u.  Marine  und  Schiffahrt
.Konsulatswesen
u  Bundeskriegswesen
Bundesfinanzen.
.  Schlichtung  von  Streitigkeiten
Rückblick

I  —  SF  5  P  So  „

Die  zweite  Session  des  Bundesrats.
(7.  März  bis  15.  Dezember  1868.)

I.  Veränderungen  im  Bellande  des  Bundesrats
1.  Preußen:  Ministerialdirektor  Wirkl.  Geh.  Legationsrat  v.  nrse
Geh.  Ober-Finanzrat  Wollny  .
Geh.  Regierungsrat  Graf  zu  Culenburg.
2.  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz:  Außerordentl.  Gesandter  und  be.
vollmächtigter  Minister,  Staatsminister  v.  Bülow  .....
3.  Waldeck:  Landesdirektor  v.  Flottwell
4.  Lippe:  Kabinetsminister  Heldmann
5.  Lübeck:  Ministerresident  Dr.  Krüger

II.  Die  Arbeiten  des  Bundesrals  während  seiner  weiten  gession

u.  Bundesgesetzgebung

u.  Bundesrat

u  Bundespräsidium  (Bundesbeamte).

.  Reichstage.

Zoll=  und  Steuerwesen

.  Eisenbahnwesen  .

.PoIt-und  Telegraphenwesen  .

.  Marine  und  Schiffahrt

.  Konsulatswesen

u.  Bundeskriegswesen

11.  Bundesfinanzen

12.  Sonstige  Beschlußfafsung  des  Bundesrats
Rückblick

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        —  VII  —

Die  dritte  Session  des  Bundesrats.
(15.  Februar  bis  18.  Dezember  1869.)

I.  Veränderungen  im  Bestande  des  Bundesrals
1.  Preußen:  Kriegsminister  Graf  v.  Roon

Finanzminister  Camphausen
Geh.  Ober-Finanzrat  Hasselbach.

2.  Königreich  Sachsen:  Justizrat  Klemm.

II.  Die  Arbeit  des  Bundesrals  während  seiner  drilten  Session
u  Bundesgesetzgebung

.  Bundesrat

.Bundespräsidium  (Bundesbeamte)

—  —  —
o  S  Se

s

Protokollführer:  Geh.  Ober-Regierungsrat  Ec

Reichstag  .
Zoll=  und  Handelswesen  .

.E11enbahnweien.  .
.Post-und  Telegraphenwesen  .
.  Marine  und  Schiffahrt

.  Konsulatswesen
u.Bundeskriegswesen

u.  Bundesfinanzen.  .

.  Diverse  Angelegenheiten

Rückblick

Die  vierte  Session  des  Bundesrats.

(20.  Januar  bis  20.  Dezember  1870.)

I.  Veränderungen  im  Bestande  des  Bundesrats
1.  Preußen:  Justizminister  Dr.  Leonhardt.

##

—————

II.  Die  Arbeiten  des  Bundesrats  des  Dorddeutschen  Jundes  in  neiner  hletzten

Ministerialdirektor  Moser.
Ministerialdirektor  Weishaupt
Geheimrat  v.  Nathusius
Generalpostdirektor  Stephan.

.  Königreich  Sachsen:  Geh.  Regierungsrat  Schmalz

Major  Freiherr  v.  Holleben

.  Mecklenburg-Schwerin:  Legationsrat  v.  Oerten.  .
.  Großherzogtum  Sachsen:  Geh.  Staatsrat  Dr.  Stichling.
f.  Oldenburg:  Staatsminister  v.  Roessing  ..
.Anhalt:Staatsministerv.Larisch
.Reußj.LReqierungsratKunze.

Geheimrat  Meusel

Session

1.

———  ο:

Bundesgesetzgebung.

u.  Reichstag  .
Zoll-und  Handelswesen  .
Eisenbahnwefen.  .
Postund  Telegraphenwesen.

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        —  VIII.  —

6.  Marine  und  Schiffahrt
7.  Konsulatswesen

8.  Bundeskriegswesen
9.  Bundesfinanzen.

10.  Der  Ausbruch  des  Krieges  gegen  i  .

11.  Die  Pontusfrage  .
12.  Die  Versailler  Verträge
13.  Die  Kaiserfrage
14.  Diverse  Angelegenheiten
Rückblick
Personenregister
Sachregister

 

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        Vorwort.

„Der  Biograph  des  Fürsten  Bismarck  steht  einer  schweren  Arbeit  gegenüber.
Seit  dem  Eintritt  Bismarcks  in  das  öffentliche  Leben  ist  seine  Wirksamkeit
eine  so  umfassende  und  vielseitige,  daß  man,  um  ein  übersichtliches  Bild  zu
geben,  am  besten  nach  dem  Grundsatze  des  divide  et  impera  verfährt,  will
man  anders  nicht  Weltgeschichte  schreiben.“

Mit  diesen  Worten  leitete  ich  im  Jahre  1889  mein  Buch  „Bismarck  als
Volkswirt“  ein,  dem  dann  in  den  letzten  Jahren  „Bismarck  und  die  Parla—
mentarier“,  die  „Ansprachen“  und  „Tischgespräche“  des  Kanzlers  folgten.

Dasjenige  Gebiet,  das  demnächst  am  dringendsten  nach  einer  Bearbeitung
verlangt,  ist  sein  Verhältnis  zum  Bundesrat,  als  der  vornehmsten  Körperschaft
des  Reiches.  Eine  Geschichte  des  Bundesrats  brauchen  wir  unbedingt,  um  den
Gang  des  Auf-  und  Ausbaues  des  Reichshauses  überblicken  zu  können.

Der  Grund,  weshalb  sich  für  den  Reichstag  schon  viele  Federn  gefunden
haben,  für  den  Bundesrat  aber  noch  keine  einzige,  liegt  darin,  daß  die  Reichstagsverhandlungen
  vor  jedermanns  Augen  liegen,  während  der  Bundesrat  seine
Verhandlungen,  wie  der  alte  Bundestag,  im  Prinzip  heimlich,  sagen  wir  besser
nicht  öffentlich  erledigt.  Die  Plenarsitzungen  des  Bundesrats  finden  ebenso  wie
die  Ausschußsitzungen  mit  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  statt.  Es  gibt  keine
Bundesratsstenographen,  das  Protokoll  über  seine  Verhandlungen  führt  ein
schweigsamer  Geheimrat,  die  Drucksachen  des  Bundesrats  sind  geheim.  Verschiedene
  Bitten  der  Bibliothek  des  Reichstags  um  Ueberweisung  eines  Exemplars
  der  Bundesratsverhandlungen  haben  abgeschlagen  werden  müssen.  Selbst
ein  dem  Reichskanzler  so  nahestehendes  Institut  wie  die  Reichsbank  besitzt  die
Bundesratsverhandlungen  nicht.  Sie  werden  nur  in  einer  beschränkten  Auflage
gedruckt  und  von  allen  Besitzern  sorgsam  unter  Schloß  und  Riegel  gehalten.
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        —  X  —

Dieses  Prinzip  der  Heimlichkeit  hat  sich  aber  in  prasi  nicht  durchführen
lassen.  Die  Reichsregierung  fühlte  gleich  von  Anfang  an  das  Bedürfnis,  das
Publikum  wenigstens  über  den  Gang  der  Bundesratsberatungen  im  allgemeinen
zu  orientiren,  sie  verfaßte  selbst  kleine  Referate  über  jede  einzelne  Bundesratssitzung,
  die  sie  dann  in  die  ihr  nahestehenden  Blätter  lancirte.  Damit  nicht
genug,  wurde  das  Publikum  auch  mit  den  wichtigeren  Vorlagen  bekannt  gemacht,
  die  das  Präsidium  oder  einzelne  Bundesregierungen  dem  Bundesrat
zur  Beschlußfassung  unterbreiteten.  Dies  hatte  zum  Zweck,  für  die  betreffenden
Vorlagen,  die  demnächst  den  Reichstag  beschäftigen  sollten,  Stimmung  zu
machen  und  durch  eine  geschickte  Beleuchtung  dafür  zu  sorgen,  daß  Vorurteile,
die  gegen  eine  gesetzgeberische  oder  administrative  Maßregel  bestanden,  zurücktraten.


Bei  Begründung  des  Norddeutschen  Bundes  wurde  mit  diesen  von  Amtswegen
  ausgehenden  Publikationen  ziemlich  vorsichtig  verfahren;  die  Zeitungen
erhielten  meist  nur  eine  knapp  gehaltene  Inhaltsangabe  der  betreffenden  Vorlagen
  und  einige  Erläuterungen  aus  den  Motiven.  Später  wurde  hiermit
liberaler  verfahren  und  die  offiziöse,  d.  h.  der  Regierung  dienende  Presse  häufig
in  den  Stand  gesetzt,  den  vollen  Wortlaut  von  Bundesratsdrucksachen  abzudrucken.
Als  es  sich  darum  handelte,  für  die  neue  Zoll=  und  Handelspolitik  von  1879
Propaganda  zu  machen,  wurde  hiervon  in  ausgiebigster  Weise  Gebrauch  gemacht.
  Eine  Anzahl  anderer  Drucksachen  ist  durch  andere  Kanäle  in  die
Oeffentlichkeit  gedrungen.  Mitunter  waren  es  Bevollmächtigte  zum  Bundesrat,
die  den  Inhalt  einzelner  Drucksachen  die  ihnen  nahestehenden  Zeitungskorrespondenten
  einsehen  ließen;  in  einem  Falle  hat  ein  Beamter  die  Hand  zur
Veröffentlichung  einer  Bundesratsdrucksache  geboten.  Sobald  die  eingeleitete
Untersuchung  seine  Schuld  ergeben  hatte,  wurde  ein  Disziplinarverfahren  über
ihn  verhängt,  das  mit  Entlassung  aus  der  von  ihm  in  einer  obersten  Reichsbehörde
  bekleideten  Stelle  endigte.

Da  ich  für  dieses  Werk  um  die  Erlaubnis  zur  Aufnahme  bisher  noch
nicht  veröffentlichter  Bundesratsverhandlungen  nicht  nachgesucht  habe,  so  ergibt
sich  aus  dem  Vorstehenden  der  Umfang  der  Quellen,  auf  denen  die  vorliegende
Publikation  beruht.  Zu  gute  kommen  ihr  allerdings  noch  zwei  Momente,  einmal,
  daß  ich  seit  1876  in  demselben  Hause  arbeite,  in  dem  der  Bundesrat
seine  Sitzungen  abhält,  sodann  daß  ich  im  Laufe  der  Jahre  vielen  Mitgliedern
dieser  hohen  Körperschaft  näher  getreten  bin  und  auf  diesem  Wege  insbesondere
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über  die  Personalien  des  Bundesrats  manches  anvertraut  erhalten  habe,  was
jetzt  unbedenklich  angedeutet  werden  kann,  ohne  sich  der  Gefahr  einer  Indiskretion
  auszusetzen.

So  fern  mir  der  Zweck  liegt,  Bismarck  in  diesem  neuen  Werk  zu  verherrlichen,
  so  wird  es  doch  unbewußt  und  ungewollt  ein  neues  Blatt  in  seinem
Ruhmeskranze.  Bismarck  hat  das  Uhrwerk,  das  wir  uns  jetzt  näher  besehen
wollen,  geschaffen,  er  hat  es  in  Bewegung  gesetzt,  und  die  Hälfte  von  dem,  was
der  Bundesrat  erledigt  hat,  trägt  seinen  gewaltigen  Stempel;  im  Vergleiche  mit
ihm  zeigen  sich  auch  die  bedeutsamsten  seiner  Mitglieder  wie  Nebenfiguren;  solange
  Bismarck  den  Vorsitz  im  Bundesrat  führte,  war  sein  Wille  der  entscheidende.
Mit  dämonischer  Kraft  führte  er  den  Bundesrat  an  die  Stelle,  die  er  für  gut  fand.
Und  trotz  alledem  hat  das  Ansehen  des  Bundesrats  unter  Bismarck  nicht  gelitten,
weil  der  Weg,  auf  dem  er  dem  Kanzler  folgte,  eben  stets  der  richtige  war.

Was  ich  bei  Bearbeitung  dieses  Werkes  am  meisten  vermißte,  war  jegliches
Material  über  die  einzelnen  Mitglieder  des  Bundesrats.)  Man  findet  wohl  ihre
Namen  im  Reichs-Gesetzblatt,  Reichsanzeiger  und  im  Handbuch  für  das  Deutsche
Reich  aufgeführt;  allein  irgend  welche  Personalnotizen  über  die  Mitglieder  sucht
man,  wenn  diese  nicht  zu  den  Berühmtheiten  unter  den  Staatsmännern  zählen,
vergebens.  In  den  Parlamentsalmanachen  findet  man  biographische  Notizen
hinsichtlich  des  unbedeutendsten  Sozialdemokraten;  eine  gleichartige  Arbeit  hinsichtlich
  der  Bundesratsmitglieder  fehlt,  oder  steht  doch  wenigstens  nur  für  eine
ganz  beschränkte  Zeitperiode  zur  Verfügung.  In  dem  Konversationslexikon,  wo
man  versucht  ist,  Belehrung  zu  schöpfen,  ist  der  Bundesrat  auf  das  stiefmütterlichste
behandelt.  Das  Brockhaussche  Konversationslexikon  kennt,  um  nur  von  dem
Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  einige  Persönlichkeiten  herauszugreifen,
weder  v.  Liebe,  der  doch  zu  den  bedeutsamsten  Köpfen  dieser  Körperschaft  zählte,
noch  beispielsweise  die  Staats-,  bezw.  Kabinetsminister  v.  Watzdorf,  v.  Larisch,
v.  Bertrab,  v.  Seebach,  v.  Harbou,  Heldmann,  v.  Oheimb,  den  Senator  Curtius
und  den  kürzlich  verstorbenen  Gesandten  Dr.  Krüger.  Hier  gilt  es  also  wirklich
eine  Lücke  auszufüllen.

Es  wird  für  eine  spätere  Zeit  besonders  auch  wichtig  sein,  zu  wissen,
welche  Berührungspunkte  zwischen  Bismarck  und  den  einzelnen  Mitgliedern  des
Bundesrats  bestanden  haben;  man  darf  hierbei  nicht  bloß  an  gesellige  Beziehungen
  denken,  denn  mit  vielen  von  ihnen  hat  der  Kanzler  unter  vier  Augen
auch  geschäftlich  manche  bedeutsame  Unterredung  gepflogen.
        <pb n="10" />
        —  XII  —

Diejenigen  Mitglieder  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes,  die  noch
am  Leben  sind,  haben  meine  Arbeit  meist  bereitwillig  gefördert;  bezüglich  des
einen  und  andern  bereits  Dahingegangenen  ist  mir  bei  Zurateziehung  des
literarischen  Nachlasses  manches  historisch  Beachtenswerte  zur  Verfügung  gestellt
worden.  Am  dankbarsten  bin  ich  für  die  mir  von  der  beteiligten  Seite  erteilte
Erlaubnis,  einzelne  Briefe,  die  Bismarck  an  seine  Kollegen  im  Bundesrat  gerichtet
  hat,  veröffentlichen  zu  dürfen.  Lassen  sie  auch  einen  hochpolitischen  Inhalt
vermissen,  so  sind  sie  doch  immerhin  bedeutsam  zur  Charakteristik  sowohl  des
hohen  Briefschreibers  als  der  Empfänger.

Einzelne  Irrtümer  und  Lücken  sind  bei  einem  Werke,  das,  wie  dieses,
ausschließlich  aus  einer  ungeordneten  Masse  zahlreicher  und  nicht  selten  sich
widersprechender  Notizen  hervorgeht,  nicht  zu  vermeiden.  Ich  werde  für  eine
Berichtigung  nur  dankbar  sein  und  glaube  meine  Arbeit  reichlich  belohnt,  wenn
es  mir  gelungen  ist,  das  Interesse  auf  eine  Institution  zu  lenken,  die,  wie  ich
behaupte,  zu  den  wenigen  gehört,  die  gewinnen,  wenn  man  sie  näher  ansieht.
        <pb n="11" />
        Einleitung.

Die  Entstehung  des  Bundesrats

13.  Dezember  1866  bis  17.  Kpril  1867.

Durch  die  Ereignisse  des  Jahres  1866  ist  nicht  nur  das  Organ  des
Deutschen  Bundes,  der  Frankfurter  Bundestag,  sondern  auch  der  völkerrechtliche
Vertrag  selbst,  zu  dem  sich  die  souveränen  Fürsten  und  freien  Städte  Deutschlands
  vereinigt  hatten,  aufgehoben  und  erloschen.  An  seine  Stelle  trat  ein
von  Grund  auf  neues,  auf  selbständiger  Grundlage  errichtetes  Verfassungswerk:
der  Norddeutsche  Bund,  als  Beginn  einer  neuen  Gestaltung  Deutschlands  (s.  Art.  4
des  Prager  Friedens  vom  23.  August  1860).

Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  ist,  wie  alles  Große,  was  wir
in  Deutschland  heute  genießen,  Bismarcks  Werk.  Er  fand,  als  er  an  die  Ausarbeitung
  der  Verfassungsartikel  ging,  zwei  fertige  Entwürfe  vor,  der  eine  von
Max  Duncker,  der  andere  von  Savigny  verfaßt;  allein  keiner  von  diesen  entsprach
  seinen  Intentionen,  er  schob  sie  vollständig  bei  Seite,  angeblich,  weil  sie
zu  tief  in  die  Selbständigkeit  der  Einzelstaaten  einschnitten.  Dann,  am  Nachmittag
  des  13.  Dezember,  diktirte  er  aus  dem  Kopf  Lothar  Bucher  den  eigentlich
konstituirenden  Artikel  der  Verfassung  über  den  Bundesrat,  das  Bundespräsidium
  und  den  Reichstag,  und  gab  für  die  übrigen  Abschnitte  die  bestimmenden
Gesichtspunkte.  Am  Morgen  des  14.  Dezember  war  der  Entwurf  fertig,  am
Nachmittag  wurde  er  von  dem  unter  dem  Vorsitz  des  Königs  versammelten
Ministerrate  genehmigt  und  damit  reif  zur  Vorlage  an  die  Konferenz.)
Dieser  erste  Entwurf  und  seine  beiden  Vorläufer  sind  strengstes  Geheimnis
geblieben.  Sie  werden  im  Auswärtigen  Amt  unter  den  sekretesten  Dokumenten
aufbewahrt.  Sybel  hat  sie  nicht  zu  Gesicht  bekommen.  Auch  keines  der  obersten
Reichsämter  darf  einen  Blick  hineinwerfen,  und  doch  wäre  es  oft  wünschenswert,
  die  Genesis  der  deutschen  Verfassungsurkunde  zu  kennen,  wenn  es  sich

*)  Vgl.  Sybel  „Die  Begründung  des  Deutschen  Reichs“,  Bd.  VI,  S.  24,  und  mein
Werk  „Ein  Achtundvierziger.  Lothar  Buchers  Leben  und  Werke“,  Bd.  III,  S.  131  ff.
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  1
        <pb n="12" />
        —  2  —

z.  B.  um  die  Interpretation  einer  zweifelhaften  Stelle  in  der  Verfassungsurkunde
  handelt.  In  diesem  Falle  muß  mit  dem  Auswärtigen  Amt  korrespondirt
  werden,  und  dieses  sagt  nur  so  viel,  als  ihm  opportun  erscheint.

Das  Wort  „Bundestag“  hatte  von  Frankfurt  her  einen  üblen  Beigeschmack;
es  hieße,  die  ganze  Institution  von  Haus  aus  diskreditiren,  wollte  man  diese
Bezeichnung  vom  alten  Bunde  her  für  die  neue  Versammlung  der  Gesandten
entlehnen.  Deshalb  gab  Bismarck  dem  Kinde  den  Namen  „Bundesrat“.  Der
alte  Bund  tagte,  der  neue  sollte  beraten.

Die  Kompetenzen  des  Bundesrats,  des  vornehmsten  Trägers  der  gesetzgebenden
  wie  der  regierenden  Gewalt,  waren  zwar  im  Vergleich  mit  der  Frankfurter
  Institution  bedeutend  erweitert.  Dafür  erschien  auf  der  andern  Seite
aber  auch  das  Bundespräsidium  in  weit  machtvollerer  Gestaltung;  ein  Bundesfeldherr
  war  an  die  Spitze  aller  Bundeskontingente,  ein  Flottenchef  an  die
Spitze  der  ganzen  norddeutschen  Kriegsflotte  gestellt,  und  diese  Attribute
waren  vereint  in  der  Person  des  Königs  von  Preußen,  der  im  Bundesrat
17  unter  43  Stimmen  bekam.“)  Statt  eines  Um=  und  Ausbaues  des  Frankfurter
Hauses  hatte  der  Baumeister  des  Reichs  einen  pyramidenartigen  Neubau  errichtet,
auf  breiter,  solider  Grundlage  mit  einer  hohen  und  scharfen  Spitze.  Am
15.  Dezember  1866  begannen  in  Berlin  die  Verhandlungen  der  Abgesandten
zur  Beratung  und  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Es
wurden  darüber  Protokolle  geführt,  welche  unter  den  Drucksachen  des  konstituirenden
  Reichstags  veröffentlicht  worden  sind.““)  Es  waren  bei  den  Konferenzen
  zur  Beratung  und  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes

*)  Obwohl  Preußen,  auf  seine  Stimmen  beschränkt,  im  Bundesrat  nicht  den  Ausschlag
gab,  so  war  doch  anzunehmen,  daß  es  im  stande  sein  werde,  sich  so  viel  wie  nötig  geltend
zu  machen.  Zu  einer  Zeit,  als  sich  die  einschlägige  Verfassungsbestimmung  noch  nicht
bewährt  batte,  schrieb  die  „National-Zeitung“:  „Es  wird  jedoch  auch  hierbei  wieder  auf
den  persönlichen  Einfluß  des  gegenwärtigen  Kanzlers  gerechnet,  während  ein  Nachfolger
von  ihm,  dessen  Stellung  aus  irgend  welchen  Ursachen  eine  schwache  wäre,  immerhin  die
Wahrnehmung  würde  machen  können,  daß  Mehrheit  doch  Mehrheit  ist  und  Minderheit
Minderheit.  So  ganz  chimärisch  wird  daher  die  Annahme  nicht  sein,  daß  unter  Umständen
das  formelle  Mindergewicht  Preußens  im  Bundesrate  sich  auch  als  thatsächliches  erweisen
könne,  wenn  es  zum  Abstimmen  kommt.  Im  alten  Bunde  war  Preußen  auch  schon  durch
seine  Größe  weit  hervorragend  und  wurde  dennoch  in  der  Eschenheimer  Gasse  so  oft  überstimmt;
  ja  die  Kleinen  stimmten,  um  von  älteren  Zeiten  zu  schweigen,  noch  zu  guter  Letzt
während  des  dänischen  Krieges  gegen  Preußen  und  Oesterreich  zusammen.  Es  ist  also
doch  schon  mancherlei  von  dieser  Art  erlebt  worden,  und  haben  auch  die  Zeiten  und  die
Verhältnisse  sich  inzwischen  geändert,  so  kann  doch  auch  durch  den  jetzigen  Bundesrat  noch
immer  die  Wahrheit  einst  bekräftigt  werden,  daß  Staatsverfassungen  übel  beschaffen  sind,
wenn  ihre  Formen  dem  Leben  nicht  entsprechen.“

*)  Vgl.  die  Anlagen  9  und  10  der  Anlage  zu  den  Verhandlungen  des  konstituirenden
Reichstags  des  Norddeutschen  Bundes.  Die  Konferenz  wurde  durch  Einladungsschreiben
der  königl.  preußischen  Regierung  vom  21.  November  1866  berufen.
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        —  3  —

anwesend:?)  Für  Preußen  Bismarck  und  der  Geh.  Rat  v.  Savigny,  für  Sachsen
der  Minister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  v.  Friesen,  für
Hessen  der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geh.  Legationsrat
  Hofmann,  für  Mecklenburg-Schwerin  der  Staatsminister  und  Präsident  des
Staatsministeriums  v.  Oertzen,  für  Sachsen-Weimar  der  Wirkl.  Geh.  Rat  und
Staatsminister  v.  Watzdorf,  für  Mecklenburg-Strelitz  der  Staatsminister  v.  Bülow,
für  Oldenburg  der  Minister  v.  Roessing,  für  Braunschweig  der  Staatsminister
v.  Campe,  für  Meiningen  der  Staatsminister,  Wirkl.  Geh.  Rat  v.  Krosigk,  für
Sachsen-Altenburg  der  Wirkl.  Geh.  Rat  und  Ministerresident  Graf  v.  Beust,
für  Sachsen-Coburg-Gotha  der  Wirkl.  Geh.  Rat  und  Staatsminister  Freiherr
v.  Seebach,  für  Anhalt  der  Staatsminister,  Wirkl.  Geh.  Rat  Dr.  Sintenis,
für  Schwarzburg-Rudolstadt  der  Wirkl.  Geh.  Rat  und  Minister  Dr.  jur.  v.  Bertrab,
  für  Schwarzburg-Sondershausen  der  Staatsrat  v.  Wolffersdorff,  für
Waldeck  der  Geh.  Regierungsrat  Klapp,  für  Reuß  älterer  Linie  der  Regierungspräsident
  Herrmann,  für  Reuß  jüngerer  Linie  der  Minister  v.  Harbou,  für
Schaumburg-Lippe  der  Präsident  der  Landesregierung  Freiherr  v.  Lauer-Münchhofen,
  für  Lippe  der  Kabinetsminister  v.  Oheimb,  für  Lübeck  der  Senator  Dr.  jur.
Curtius,  für  Bremen  der  Senator  Gildemeister,  für  Hamburg  der  Senator
Dr.  jur.  Kirchenpauer.  Im  Laufe  der  Beratungen  trat  für  v.  Wolffersdorff
der  Staatsminister  v.  Keyser  ein.  Die  Verhandlungen  wurden  mit  einer  Ansprache
  Bismarcks  eröffnet,)  worauf  mehrere  vertrauliche  Besprechungen  der
Konferenzmitglieder  folgten.

Die  „erste  förmliche  Sitzung“  fand  am  18.  Januar  1867  statt,  die
Tagesordnung  war  rasch  erschöpft;  die  Bevollmächtigten  übertrugen  hier  lediglich
die  in  den  Artikeln  14  und  25  des  Verfassungsentwurfs  bezeichneten,  dem
Präsidium  sowohl  wie  dem  Bundesrat  eingeräumten  Befugnisse,  soweit  sie  sich
auf  den  Reichstag  bezogen,  der  Krone  Preußen.

Die  zweite  Sitzung  hatte  der  Wirkliche  Geheime  Rat  v.  Savigny  (Bismarck
nahm  nicht  daran  teil)  auf  den  28.  Januar  1867  anberaumt,  um  die  inzwischen
  vertraulich  gepflogenen  Beratungen  über  den  Verfassungsentwurf  „zu
einem  vorläufigen  Abschluß  zu  bringen“.  Zu  dem  Ende  hatte  der  preußische
Bevollmächtigte  sich  der  Aufgabe  unterzogen,  diejenigen  Amendements  der  übrigen
Bevollmächtigten  festzustellen,  die  die  Mehrzahl  der  geäußerten  Wünsche  befriedigen
  dürften,  ohne  den  Prinzipien  des  Entwurfs  entgegenzulaufen.  v.  Savigny
  erklärte,  daß  sich  die  preußische  Regierung  in  Betreff  der  Abschnitte,  auf
die  sich  diese  Arbeit  bezog,  „zu  ferneren  Aenderungen  nicht  verstehen  könne“".
Die  Abschnitte  Postwesen  und  Bundeskriegswesen  blieben  zunächst  noch  außer
Beratung.  Darauf  vereinigten  sich  die  Bevollmächtigten  zu  der  Erklärung,  daß

*)  Die  meisten  dieser  Delegirten  wurden  nach  der  Konstituirung  des  Bundesrats
des  Norddeutschen  Bundes  auch  in  diesen  als  Bevollmächtigte  geschickt.
**)  Bei  der  Unterzeichnung  des  Protokolls  war  Bismarck  nicht  mehr  anwesend.
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        —  4  —

sie  die  auf  diese  Weise  amendirten  Abschnitte  des  Verfassungsentwurfs  als  vorläufig
  festgestellt  betrachteten,  und  genehmigten  demgemäß  deren  Vorlegung  an
den  Reichstag.  In  einer  Konferenz  vom  29.  Januar  wurde  das  über  vorstehende
  Sitzung  vorgelegte  Protokoll  genehmigt.

In  der  dritten  förmlichen  Sitzung  am  7.  Februar  (Vorsitz  Savigny)  erfolgte
  derselbe  modus  procedendi  bezüglich  der  vorbehaltenen  Abschnitte  hinsichtlich
  des  Postwesens  und  des  Bundeskriegswesens.  In  der  Sitzung  vom
9.  Februar  erfolgte  die  Unterzeichnung  des  hierüber  geführten  Protokolls.

In  der  Schlußsitzung  vom  7.  Februar  1867  (Vorsitz  Savigny)  gaben
mehrere  der  Bevollmächtigten  noch  „Erklärungen“  zu  Protokoll,  die  aber,  nach
dem  Ausspruche  Savignys,  nicht  dazu  angethan  sein  konnten  und  noch  weniger
dazu  bestimmt  waren,  dasjenige  Einverständnis  abzuschwächen,  das  von  sämtlichen
  Bevollmächtigten  ausdrücklich  dahin  erklärt  worden  war,  daß  der  in
amendirter  Form  definitiv  festgestellte  Vertragsentwurf  namens  der  Gesamtheit
der  in  der  Konferenz  vertretenen  Regierungen  durch  die  Krone  Preußen  dem.
Reichstage  vorgelegt  werde.)

Soweit  die  amtlichen  Protokolle,  aus  denen  man  nur  soviel  zwischen  den
Zeilen  lesen  kann,  daß  Preußen  die  Vorschläge  der  anderen  Staaten  wohl
bereitwillig  anhörte,  auch  das  eine  oder  andere  Amendement  annahm,  in  der
Hauptsache  aber  ganz  seinen  Willen  durchsetzte  und  diesen  den  anderen  Staaten
wie  ein  Gesetz  diktirte.  Da  über  die  Verhandlungen  Amtsgeheimnis  bewahrt.
wurde,  so  hat  man  sonst  darüber  wenig  gehört.  Um  so  dankbarer  muß  man
dafür  sein,  daß  ein  Teilnehmer  an  denselben,  der  anhaltische  Staatsminister,
Wirkliche  Geheime  Rat  Dr.  Sintenis,  darüber  und  über  seine  sonstigen  Erlebnisse
  in  Berlin  Aufzeichnungen  gemacht  hat,  die  als  eine  überaus  wichtige
historische  Quelle  betrachtet  werden  müssen,  und  hier  mit  Genehmigung  seiner
Erben  auszugsweise  mitgeteilt  werden  sollen.

Carl  Friedrich  Ferdinand  Sintenis

wurde  geboren  am  25.  Juni  1804  in  Zerbst  (Anhalt)  als  Sohn  des  Oberbürgermeisters
  Johann  Carl  Heinrich  Sintenis.  Sein  Großvater  war  der  als
Kanzelredner  und  theologischer  Schriftsteller  berühmt  gewordene  Konsistorialrat
Christian  Friedrich  Sintenis  (gest.  1820).  Sintenis  erhielt  seine  Schulbildung
auf  dem  Zerbster  Gymnasium,  von  dem  er  zu  Ostern  1822  mit  einem  vorzüglichen
  Reifezeugnis  entlassen  wurde.  Er  studirte  sodann  auf  den  Universitäten
zu  Leipzig  und  Jena  von  1822  bis  1825  die  Rechtswissenschaft  und  erlangte- 



*)  Ueber  das  Vorgehen  Bismarcks  wegen  des  Beitritts  Mecklenburgs  zum  Norddeutschen
  Bunde  vgl.  Ludwig  von  Hirschfeld:  Friedrich  Franz  II.,  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Bd.  II,  S.  209.  —  20.  Jan.  1867  Unterredung  Bismarcks  mit  dem

Minister  v.  Oertzen  über  die  Einführung  des  allgemeinen  Wahlrechts  und  verschiedene
andere  mecklenburgische  Wünsche.
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        —  5  —

in  Jena,  nachdem  er  das  Rigorosum  als  „omnius  dignus“  bestanden  hatte,
am  30.  Juli  1825  die  juristische  Doktorwürde.  Schon  damals  hatte  er  vor—
herrschende  Neigung,  akademischer  Lehrer  zu  werden;  sein  Vater  bestimmte  ihn
jedoch,  nach  Zerbst  zurückzukehren,  wo  er  am  29.  November  1825  als  Regie—
rungsadvokat  angestellt  ward.  Im  Jahre  1834  wurde  er  als  Advokat  bei
dem  herzoglich  anhaltischen  und  fürstlich  schwarzburgischen  Ober-Appellationsgericht
  in  Zerbst  angenommen.

Die  Mußezeit,  die  ihm  seine  Anwaltsgeschäfte  ließen,  benutzte  Sintenis,
um,  unterstützt  von  anderen  Gelehrten,  namentlich  von  den  Professoren  Otto
und  Schilling  in  Leipzig,  eine  deutsche  Uebersetzung  des  Corpus  juris  civilis
und  einzelner  Teile  Corpus  juris  canonici  herauszugeben,  eine  Riesenarbeit,
die  1835  im  Druck  vollendet  wurde.

Im  folgenden  Jahre  erschien  sein  Handbuch  des  gemeinen  Pfandrechts,
welches  ihm  einen  Ruf  als  ordentlicher  Professor  der  Rechte  nach  Gießen  eintrug,
  dem  er  am  1.  Januar  1837  mit  Freuden  Folge  leistete.  In  Gießen
verbrachte  Sintenis  vier  der  schönsten  Jahre  seines  Lebens.  1839  wurde  dem
Fünfunddreißigjährigen  eine  Stelle  als  Ober-Appellationsgerichtsrat  in  Darmstadt
  angeboten,  die  er  jedoch  aus  Vorliebe  zum  akademischen  Lehramte  ablehnte.


Als  ihm  aber  Anfang  1841  der  Antrag  wurde,  als  Landesregierungsund
  Konsistorialrat  nach  Anhalt  zurückzukehren,  nahm  er  diesen  zwar  mit  schwerem
Herzen,  aber  seinem  Vater  zu  liebe  an.  In  Dessau  wurde  er  bald  eines  der
einflußreichsten  Mitglieder  der  Regierung.  Nach  dem  Tode  des  Herzogs  Heinrich
von  Anhalt-Cöthen  ernannte  ihn  der  Herzog  Leopold  von  Anhalt-Dessau  im
Jahre  1848  zum  Mitgliede  des  Landesdirektionskollegiums  und  Chef  des  herzoglichen
  Kabinets  für  Anhalt-Cöthen,  im  selben  Jahre  auch  zum  Geheimen
Justiz=  und  Ober-Landesgerichtsrat.  1849  wurde  Sintenis  in  den  anhaltischen
Landtag  gewählt,  und  1850  ging  er  als  Mitglied  des  Parlaments  im  Staatenhause
  nach  Erfurt.

In  diese  Zeit  fällt  die  Herausgabe  seines  hauptsächlichsten  juristischen
Werkes,  das  ihm  für  immer  einen  Platz  unter  den  bedeutendsten  Juristen  des
Jahrhunderts  sichert,  des  „praktischen  gemeinen  Zivilrechts“.

Im  Jahre  1850  wurde  Sintenis  zum  zweiten  Präsidenten  des  neu  organisirten
  Oberlandesgerichts  zu  Dessau  und  1853  zum  Chefpräsidenten  dieses
Gerichts  ernannt  —  und  erlangte  dadurch  nach  seinem  eigenen  Zeugnisse  eine
Stellung,  wie  ihm  keine  angenehmer  und  erwünschter  hätte  sein  können.  Ende
der  fünfziger  und  anfangs  der  sechziger  Jahre  beteiligte  er  sich  in  hervorragender
Weise  an  der  Fertigstellung  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Königreich
Sachsen,  zu  dessen  Studium  er  1864  eine  Anleitung  verfaßte.

Die  persönliche  Berührung,  in  die  er  bei  seinem  Aufenthalt  in  Dresden
mit  dem  König  Johann  von  Sachsen  kam,  veranlaßte  ihn,  diesem  die  zweite
        <pb n="16" />
        —  6  —

Auflage  seines  „Zivilrechts“  zu  übersenden,  wofür  ihm  der  König  in  einem
eigenhändigen  Schreiben  seinen  Dank  aussprach.“)

Zu  Anfang  des  Jahres  1862  wurde  Sintenis  nach  dem  Ableben  des
Staatsministers  v.  Plötz  mit  der  Verwaltung  des  Staatsministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  der  Justiz  und  des  Kultus  sowie  des  herzoglichen
Hauses  beauftragt  und  1863  am  12.  August  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat
mit  dem  Prädikat  „Excellenz“  ernannt.

Kurze  Zeit  später  starb  der  Herzog  Carl  Alexander  von  Anhalt-Bernburg,
und  so  wurde  Sintenis  zu  teil,  wie  früher  Anhalt-Cöthen,  so  jetzt  auch  Anhalt-Bernburg
  für  seinen  Herrn  in  Besitz  zu  nehmen,  womit  die  gesamten  seit  1603.
getrennten  anhaltischen  Lande  wieder  vereinigt  waren.

Noch  im  August  des  Jahres  1863  begleitete  Sintenis  den  Erbprinzen
Friedrich  zum  Fürstenkongreß  nach  Frankfurt  a.  M.,  und  im  November  wurde
er  vom  Herzog  zum  Vorsitzenden  des  neuerrichteten  Staatsministeriums  ernannt.


Ein  Jahr  später  stattete  König  Wilhelm  von  Preußen  dem  herzoglichen
Hofe  in  Dessau  einen  Besuch  ab.  Beim  Abschied  reichte  er  Sintenis  die  Hand
mit  den  Worten:  „Sie  haben  im  vorigen  Jahre  einen  guten  Strang  mit  uns
gezogen;  fahren  Sie  so  fort.“  Dieser  erwiderte:  „Darauf  können  Ew.  Majestät
sicher  rechnen.“

Dieses  Versprechen  hat  Sintenis  eingelöst  im  Jahre  1866,  als  an  Anhalt
die  Frage  herantrat,  ob  es  sich  auf  die  Seite  Preußens  oder  Oesterreichs  stellen
solle.  In  dieser  kritischen  Zeit,  in  der  sich  am  Dessauer  Hofe  starke  Strömungen
zu  Gunsten  Oesterreichs  geltend  machten,  wirkte  er  vor  allen  anderen  beim
Herzog  auf  das  Bündnis  mit  Preußen  hin,  und  es  ist  sicher  nicht  zum  wenigsten

*)  Der  Brief  ist  interessant  genug,  um  hier  eine  Stelle  zu  finden.  Der  König  schreibt:

„Mein  Herr  Oberlandesgerichts-Präsident  Dr.  Sintenis!

Ich  muß  zunächst  um  Vergebung  bitten,  daß  ich  Ew.  Hochwohlgeboren  geehrtes
Schreiben  so  spät  beantworte,  und  kann  mich  deshalb  nur  mit  dem  bekannten  Spruch
„inter  arma  silent  leges“  entschuldigen,  indem  in  der  letzten  Zeit  die  militärischen.
Uebungen  mich  vielfach  in  Anspruch  nahmen.  Empfangen  Sie  daher  meinen  wenn  auch
etwas  verspäteten  Dank  für  die  Uebersendung  der  3  Teile  der  II.  Auflage  Ihres  Zivilrechts.
  Je  weniger  ich  —  auch  nach  Kodifikation  des  bürgerlichen  Rechts  —  das  Studium
des  Quellenrechts  vernachlässigt  zu  sehen  wünsche,  je  freudiger  begrüße  ich  die  Arbeit  eines
so  ausgezeichneten  Mannes  in  diesem  Fache,  welche  für  obige  Ziele  von  großem  Nutzen
zu  werden  verspricht.  Zugleich  füge  ich  die  Versicherung  hinzu',  daß  es  auch  mir  sehr
erfreulich  gewesen  ist,  durch  Ew.  Hochwohlgeboren  Teilnahme  an  der  Bearbeitung  des
Zivilgesetzbuchs  Ihre  persönliche  Bekanntschaft  gemacht  zu  haben.

Mit  ausgezeichneter  Hochachtung  verharre  ich,  mein  Herr  Oberlandesgerichts-Präsident

Ew.  Hochwohlgeboren
ergebenster

Johann.“
Pillnitz,  den  5.  Oktober  1860.
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        —  7  —

seinem  Einflusse  zuzuschreiben,  daß  Anhalt  vor  dem  Schicksal  bewahrt  wurde,
seine  Selbständigkeit  zu  verlieren.

Zu  Ende  des  Jahres  1866  ging  Sintenis  zur  Beratung  des  Norddeutschen
Bündnisentwurfs  nach  Berlin  und  blieb  dort  mit  geringen  Unterbrechungen  bis
Mitte  April  1867.

Die  Vermehrung  der  Ministerialgeschäfte  nötigte  ihn  im  März  1867  zu
seinem  großen  Bedauern,  das  Präsidium  des  Oberlandesgerichts  niederzulegen.
Am  10.  August  desselben  Jahres  beging  Herzog  Leopold  sein  fünfzigjähriges
Regierungsjubiläum.  Bei  der  Einweihung  des  Denkmals  der  Wiedervereinigung
der  anhaltischen  Lande,  die  an  diesem  Tage  stattfand,  hielt  Sintenis  die  Festrede.

Ein  schweres  Augenleiden,  das  ihn  befallen  hatte,  in  Verbindung  mit  dem
Umstande,  daß  sich  bei  Lösung  der  Frage  über  die  Auseinandersetzung  des  herzoglichen
  und  des  Staatsvermögens  fremde  Einflüsse  bei  Hofe  geltend  machten,
veranlaßten  ihn,  am  1.  April  1868  um  seinen  Abschied  einzukommen,  der  ihm
unter  Verleihung  des  Großkreuzes  des  herzoglich  anhaltischen  Hausordens  Albrechts
des  Bären  am  3.  April  1868  in  Gnaden  bewilligt  wurde.

Er  sollte  das  „otium  cum  dignitate“  nicht  lange  genießen.  Schon  am
2.  August  1868  machte  ein  Schlagfluß  seinem  inhaltreichen  Leben  ein  Ende.

Aus  der  Feder  von  Sintenis  besitzen  wir  sehr  interessante  Aufzeichnungen
über  die  Zeit,  da  er  als  Abgesandter  von  Anhalt  an  der  Berliner  Konferenz
zur  Beratung  und  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  teilnahm.


Aus  den  Briefen,  die  der  Vertreter  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Freiherr
  v.  Seebach,  an  seine  Tochter  Freiin  Wanda  v.  Seebach  richtete,  )  ersehen
wir,  daß  der  Verfassungsentwurf  und  die  Art  seiner  geschäftlichen  Behandlung
auf  ihn  gerade  keinen  sonderlich  günstigen  Eindruck  machte.  Der  Entwurf  überraschte
  „eben  keineswegs  angenehm;  Seebach  befürchtete,  die  Fortexistenz  der
kleineren  Staaten  werde  durch  die  Militärlasten  in  Frage  gestellt;  ja  er  war
pessimistisch  genug,  zu  glauben,  daß  Preußen,  über  dessen  „gänzliche  Unnachgiebigkeit“
  er  sich  scharf  beklagte,  ein  solches  Resultat  geradezu  wolle.  Den
Berliner  Aufenthalt  nannte  er  „eine  Geduldprobe,  wie  er  noch  kaum  eine
bestanden.  Alles  Drängen  und  Treiben  hat  nur  zur  Folge,  daß  man  von
einem  Tage  zum  andern  vertröstet  wird;  aber  auch  der  heutige  scheint  vorüber
zu  gehen,  ohne  daß  es  zu  einer  Verhandlung  kommt.“  Seebach  war  voll  trüber
Gedanken  über  die  politische  Situation  und  konnte  die  Befürchtung  nicht  unterdrücken,
  daß  das  Werk,  an  dem  er  mitarbeiten  muß,  „sich  doch  unter  allen
Umständen  für  die  kleinen  Staaten  zu  einem  unheilvollen  gestalten  werde.“
So  sehr  ersehnte  er  den  Schluß  der  Konferenz,  daß  er,  „um  schneller  zum
Ziel  zu  kommen,  mit  etwas  weniger  Anstand  gern  fürlieb  nehmen  wollte."“

 

 

*)  Diese  Briefe  kommen  weiter  unten  zum  Abdruck.
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        —  8  —

Seebach  stand  mit  seiner  Ansicht  keineswegs  vereinzelt  da;  dieselben  Gefühle
  und  Empfindungen  drängten  sich  auch  den  Gesandten  der  anderen  Bundesstaaten
  auf.  Wir  sehen  dies  am  besten  aus  dem  literarischen  Nachlaß  des  Staatsministers
  Dr.  Sintenis.  Der  letztere  hat  keine  Memoiren  im  gewöhnlichen  Sinne
des  Wortes  hinterlassen,  dagegen  war  er  sich,  als  er  von  seinem  Herzog  damit
betraut  wurde,  als  Vertreter  Anhalts  bei  der  Festsetzung  des  Norddeutschen
Verfassungsentwurfs  mitzuwirken,  der  Bedeutung  dieses  Kommissoriums  sofort
bewußt  und  berichtete  während  seines  ganzen  Berliner  Aufenthaltes  den  Seinigen
alles,  was  dieselben  nur  irgendwie  interessiren  konnte.

Mit  Hilfe  aller  guten  Wünsche  zur  glücklichen  Reise  kam  Sintenis  am
12.  Dezember  1866  „ohne  Anstoß"  in  Berlin  an  und  fand  im  „Hotel  de
Russie“  das  bestellte  Quartier  zur  Befriedigung  vor.  Noch  am  selben  Tage
gibt  er  eine  Beschreibung  desselben  und  dann  Tag  für  Tag  eine  Schilderung
aller  seiner  Erlebnisse.  Er  berichtet  über  Temperatur  und  Wetter,  wie  er
geschlafen,  wo  er  gespeist,  wie  viel  er  verzehrt,  wenn  er  tags  über  gesprochen
hat,  und  all  die  Anfechtungen,  denen  seine  Gesundheit  bei  dem  Mangel  des
häuslichen  Komforts  ausgesetzt  gewesen  ist.  Weitaus  der  größte  Teil  der  Korrespondenz
  wird  aber  durch  seine  politischen  Erlebnisse  ausgefüllt,  sowie  durch
eine  Beschreibung  einiger  offiziellen  Festlichkeiten,  die  ihn  mit  den  verschiedensten
politischen  Persönlichkeiten  in  Berührung  brachten.

Wie  wir  sehen  werden,  beklagte  sich  Sintenis  bitter  darüber,  daß  die
Bevollmächtigten  oft  wochenlang  in  Berlin  unthätig  dasitzen  mußten,  daß  sie
von  Preußen  nicht  mit  der  ihnen  gebührenden  Rücksicht  behandelt  würden,  und
daß  Preußen  schließlich  ihre  Vota  nur  insoweit  berücksichtigte,  als  ihm  dies  gut
dünkte.  Ich  möchte  hier  vorweg  bemerken,  daß  Preußen  die  Absicht,  die  Vertreter
  der  Bundesstaaten  zu  verletzen,  jedenfalls  ganz  fern  gelegen  hat.  Wenn
die  Verhandlungen  schleppend  geführt  wurden  und  die  nach  Berlin  gesandten
Minister  dort  ungebührlich  lange  zum  Nichtsthun  verurteilt  wurden,  so  lag  die
Schuld  auch  nicht  an  Bismarck,  sondern  an  Herrn  v.  Savigny,  der,  wie  mir
auch  von  anderer  Seite  versichert  worden  ist,  der  Aufgabe  eines  Leiters  der
Ministerkonferenzen  entschieden  nicht  gewachsen  war.  Die  Delegirten  übersahen
außerdem  sicher  den  komplizirten  Weg,  den  ihre  Desiderien  durchzumachen  hatten,
bis  Savigny  im  stande  war,  sich  definitiv  zu  den  zahlreichen  einzelnen  Amendements
  zu  äußern.  Erst  gingen  sie  zur  Kognition  der  preußischen  Ressortminister,
  dann  hatte  das  Staatsministerium  und  Bismarck  darüber  zu  befinden,
und  demnächst  war  die  Entschließung  des  Königs  einzuholen,  der  bei  seiner
bekannten  Gründlichkeit  und  Gewissenhaftigkeit  noch  oft  Rückfragen  stellte  und
einzelne  Punkte  näher  aufgeklärt  wissen  wollte.  Ueber  alles  dies  konnten  leicht
Wochen  vergehen,  die  allerdings  den  Ministern  der  fremden  Staaten,  denen
die  Arbeit  zu  Hause  auf  den  Nägeln  brannte,  als  ein  wahres  Martyrium
erschienen.
        <pb n="19" />
        —  9  —

Aus  dieser  Stimmung  sind  auch  die  Sintenisschen  Briefe  geschrieben,
die  nunmehr  im  Auszug  folgen  sollen,  und  von  denen  ich  vorausschicke,  daß
sie  insgesamt  aus  der  neuen  Reichshauptstadt  Berlin  datirt  sind.

13.  Dezember  1866.

Abstattung  von  Besuchen.  Schreckliche  Erinnerung  an  den  Bundestag  von
Frankfurt.

*
14.  Dezember  1866.

Diner  bei  dem  Gesandten  der  thüringischen  Staaten  in  Berlin,  dem  Grafen
Beust,  woselbst  unter  anderen  geladen  waren:  Geheimerat  v.  Savigny,  v.  Thile
vom  auswärtigen  Ministerium  in  Berlin  und  die  Konferenzdelegirten  v.  Watzdorf,
  v.  Seebach,  v.  Larisch  und  v.  Bertrab.  Aufzählung  des  reichen  Menus.
„Alles  das  ließen  sich  die  Diplomaten  vortrefflich  schmecken.  Aber  von  unserer
Hauptaufgabe  war  nicht  ein  Wort  zu  erfahren  trotz  v.  Savigny-Thile.  Nichts
weiter  äls:  morgen,  den  15.,  ist  noch  keine  Eröffnung  der  Verhandlungen;
aber  Se.  Majestät  der  König  wird  uns  empfangen.  Dies  wurde  bei  der  Cigarre
ruchbar.

„Für  heute  habe  ich  nur  so  viel  wahrgenommen,  daß  die  Beschäftigung
hier  länger  dauern  kann,  als  man  denkt,  und  daß  mir  Savigny  seinen  Chef
Bismarck  etwas  zu  kopiren  scheint.  Er  bekümmert  sich  auffallend  wenig  um
uns  kleine  Europäer.  Watzdorf  scheint  mir  etwas  ennuyirt  und  nicht  gern
hier  zu  sein.  Er  spricht  nur  von  dem  Stimmverhältnis“.  Freilich  ein  delikater
  Punkt.  Soll  sich  Preußen  von  uns  möglicherweise  überstimmen  lassen?
und,  wenn  nicht  —  warum  sind  wir  Bundesgenossen  und  hierher  citirt?"

*
15.  Dezember  1866.

Betrachtungen  über  Berlin  nach  einer  Besichtigung  der  um  das  königliche
Schloß  gelegenen  Prachtbauten.  „Ja,  es  ist  eine  wahrhaft  königliche  Stadt,
dieses  so  viel  verschrieene  Berlin,  dies  verkündige  ich;  wie  wenig  ich  auch  geneigt
wäre,  dort  zu  wohnen.  Wer  seiner  Geburt,  seinem  Beruf  nach  darauf  angewiesen
ist,  von  dem  freilich  begreife  ich,  daß  er  seinen  Wohnsitz  nicht  wieder  wird  verlegen
  wollen.  In  mir  steckt  aber  noch,  nach  Alexander  v.  Humboldts  Erklärung,
ein  stark  Stück  der  angeborenen  ursprünglichen  Wildheit  des  menschlichen  Ge—
schlechts,  welche  dieses  von  Zeit  zu  Zeit  in  die  Einsamkeit  treibt  und  darin
einen  Genuß  findet,  den  alle  Kultur  nicht  zu  gewähren  vermag.

„Um  4¾  Uhr  nachmittags  ins  Schloß  gefahren,  infolge  einer  Einladung
von  beiden  Majestäten  zur  Tafel.  Trotz  befohlener  kleiner  Uniform  ——
nach  hiesigem  Begriff  —  hatten  doch  alle  meine  Kollegen  die  grand  cordons
angelegt!  Schadet  nicht,  Bismarck  war  ohne.  Dieser  erschien  bald,  aus  des
Königs  Zimmer  heraustretend,  uns  zu  bewillkommnen,  wenige  Minuten  später
Seine  Majestät.  Letzterer  hielt  eine  kurze  Anrede  an  uns.  Was  schon  öfter
        <pb n="20" />
        —  10  —

vergeblich  erstrebt  worden,  bemerkte  er,  solle  von  neuem  versucht  werden;  die
Ereignisse  und  Erfolge  hätten  Ihn  weit  über  Seinen  Willen  fortgerissen,  er
hoffe  aber  das  Beste  für  Deutschland,  wenn  Seine  Bundesgenossen  ihm  zustimmten;
  freilich  werde  es  ihnen  einige  Opfer  kosten.  Dies  der  kurze  Sinn
seiner  längeren  freien  Rede.  Dann  ging  er  uns  im  einzelnen  durch.  Hierauf
zog  er  sich  zurück  und  Bismarck  führte  uns  den  prachtvollen  Treppenbau  hinauf
  in  einen  Saal,  in  dem  sich  viele  Hofbeamte  befanden  und  in  den  bald
die  Königin  hereinrauschte.  Sie  ließ  sich  uns  ebenfalls  einzeln  vorstellen  und
war  in  der  Rede  ungemein  gewandt  und  sehr  gesprächig.  Auffallend  hingegen
war  die  Schweigsamkeit  der  Kronprinzessin  und  des  Kronprinzen  (andere  Prinzen
waren  nicht  da).  Wie  mir  auf  Befragen  gesagt  wurde,  sei  das  so  deren  Sitte
aus  Deferenz  und  Devotion  gegen  die  Eltern.

„Die  Pracht  der  Tafel  war  groß,  die  Waseserflaschen  standen  auf  hohen
silbernen  Untersätzen,  nicht  aber  gab  es  für  jeden  eine  Karaffe  Tischwein,)
auch  goß  sich  niemand  selbst  ein;  dies  verrichtete  stets  ein  Lakai.  Alle  Gläser
ohne  Ausnahme  geschliffen;  lauter  silberne  Teller.  Die  Speisen  ungemein
schmackhaft,  viele  davon  kann  ich  nicht  nennen.

„Beim  Kaffee  waren  die  Majestäten  über  die  Maßen  gnädig.  Der  König
sprach  lange  zu  mir  und  Herrn  v.  Lauer?.)  über  Politica,  nachdem  er  zuvor
an  einem  heitern  Gespräch  teilgenommen,  welches  durch  den  Umstand  hervorgerufen
  war,  daß  sich  Lauer  und  v.  L.  hier  trafen,  von  denen  ersterer  dereinst
den  letzteren  im  Examen  hatte  durchfallen  lassen  (Lauer  war  Mitglied  der
preußischen  Examinationskommission).  Der  König  ging  so  offen  heraus,  daß
ich  wirklich  frappirt  war.  So  zum  Beispiel  sagte  er:  Wenn  der  König  von
Hannover  mit  Sicherheit  hoffe,  daß  in  zwei  Jahren  alles  in  den  vorigen
Stand  gesetzt  sein  werde,  so  solle  er  doch  das  abwarten  und  nicht  die  Gewissen
seiner  Unterthanen  beschweren.  Ferner  sagte  er,  er  habe  so  lange  mit  dem  Entschluß
  wegen  des  Krieges  gerungen,  noch  beim  Abschied  zur  Königin  auf  deren
Frage,  wann  sie  sich  wiedersehen  würden,  erwidert:  Vielleicht  zu  Weihnachten
—  daß  er  durch  den  Erfolg  nach  drei  Tagen  seinen  Kleinmut  als  von  der
Vorsehung  in  einer  Weise  beschämt  erkannt  habe,  daß  er  von  deren  Walten
augenscheinlich  überzeugt  worden  sei.  Er  sprach  hier  so  ganz  als  einfacher
Mensch,  daß  ich  mich  nicht  enthalten  konnte  zu  bemerken,  ihm  müsse  das  doch
eine  außerordentliche  Beruhigung  sein.

„So  ging  das  fort,  und  Lauer,  der  vielleicht  ein  Glas  zuviel  getrunken,
ließ  den  König  gar  nicht  aus  dem  Gespräch  los.  Ich  war  daher  froh,  daß
die  Königin  mich  von  rechts  her  in  die  Unterhaltung  zog,  so  daß  ich  aus  dem
königlichen  Gespräch  loskam  und  mit  Ihrer  Mazjestät  auf  das  transatlantische

*)  Am  Dessauer  Hofe  war  es  Sitte,  daß  jeder  Gast  eine  Karaffe  Tischwein  vor
sich  hatte.

*)  v.  Lauer-Münchhofen,  Präsident  der  schaumburg-lippischen  Landesregierung.
        <pb n="21" />
        —  11  —

Kabel  geriet.  Auch  dies  nahm  ein  Ende,  wobei  die  kronprinzlichen  Herrschaften
fortwährend  im  Schweigen  verharrten.  Zuletzt  verwickelte  sich  der  König  in
die  Schleppe  der  Königin,  worauf  dieselbe  mit  einer  diese  schrecklich  unbequeme
Mode  anklagenden  Rede  schied.

„Kurz  darauf  tritt  Bismarck  an  mich  heran,  es  war  7  Uhr  abends  geworden,
und  ladet  mich  zur  Konferenzeröffnung  um  ½9  Uhr  ein.

„„Morgen  früh?

„„Nein,  heute  abend.“

„Ein  Donnerschlag.

„Um  ½9  Uhr  fuhr  ich  zur  Konferenz.')  Vor  meinem  Platz  lag  der
Zettel:  Anhalt.

„Man  fand  ein  Exemplar  der  neuen  Bundesakte  vor.  Der  Inhalt  wird
sekret  behandelt.  Mein  Urteil  darüber  —  ich  las  mein  Exemplar  zu  Hause
gleich  durch  —  ist,  daß  alles  wohl  bedacht  worden,  aber  Geld  —  Geld  wird
uns  der  Bund  kosten!  Dagegen  war  der  alte  Bund  ein  Späßchen.  Um  10  Uhr
war  ich  zu  Haus.

„Bevor  ich  schließe,  noch  ein  Wort  über  Bismarck.  Den  habe  ich  mir  anders
gedacht,  nach  den  ehemaligen  Erfurter  Eindrücken.  Er  ist  sanft,  mild,  spricht
auch  stets  in  höchster  Freundlichkeit,  aber  freilich  auch  mit  nicht  geringer  Bestimmtheit
  —  zum  Beispiel  zu  dem  älteren  Karolinger.*)  Entweder  haben
den  Grafen  Bismarck  seine  Krankheit  und  seine  Erfolge  gezähmt  und  ihn  äußerst
liebenswürdig  gemacht,  oder  er  verbeißt  nur  seine  Kraft,  wie  ein  nicht  bloß
erträglich  zivilisirter,  sondern  vollkommen  wohlerzogener  Löwe.  —  FIrgend  eine
äußerliche  Veränderung  ist  nach  den  fortwährenden  Fragen  seines  täglichen  Umgangs
  (zum  Beispiel  v.  Thiles)  an  unsereinen,  die  Bismarck  längere  Zeit  nicht
gesehen  haben:  „Wie  finden  Sie  Bismarck?“  ohne  Zweifel  vorgegangen,  und
trotz  seiner  stattlichen  Erscheinung  in  Generalsuniform  kommt  er  mir  doch  so
durchgeistigt  vor,  wie  wenn  ihm  bald  etwas  ganz  Absonderliches  widerfahren
könnte."“

3#
16.  Dezember  1866.

„Der  an  den  Herzog  erstattete  Bericht  ist  ziemlich  lang  geraten;  ich  habe
bis  3  Uhr  daran  geschrieben.  Dazwischen  Besuche  von  v.  Thile  und  Geheimem
Regierungsrat  Klapp  aus  Waldeck.  Die  armen  Waldecker  scheinen  in  großer
Verlegenheit  zu  sein,  das  von  Preußen  Geforderte  leisten  zu  können.  Preußen
sähe  es  vielleicht  gern,  wenn  mehrere  oder  lieber  alle  Kleinen  die  Regierungsflinte
  ins  Korn  würfen;  es  hütet  sich  aber,  darauf  hinzudeuten

*)  Die  Rede,  mit  der  Bismarck  die  Konferenz  der  Bevollmächtigten  eröffnete,  findet
sich  abgedruckt  in  meinem  Werke:  „Die  Ansprachen  des  Fürsten  Bismarck  1848—1894“
Seite  10.

**)  Gemeint  ist  der  Vertreter  von  Reuß  d.  L.
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        —  12  —

„Von  morgen  an  wird  es  wohl  viel  zu  thun  geben,  doch  ist  bis  heute
(den  16.)  abends  7  Uhr  noch  keine  Einladung  zur  Konferenz  ergangen.“

*
17.  Dezember  1866.

„Einladung  zur  Soirée  bei  Lord  Loftus  um  9  Uhr.  Die  Dessauer  Grundsätze
  für  Teilnahme  an  geselligen  Vergnügungen  verfallen  hier  schrecklichen  Versuchungen


„Es  geht  hier  wie  ehedem  in  Frankfurt;  totales  faules  Stillliegen,  und
dann  geraten  plötzlich  die  Dinge  in  Gang.  Minister  v.  Oertzen,  der  mich
besuchte,  machte  mir  folgende  Mitteilungen.  Man  wolle  sich  vor  Weihnachten
vertagen  —  ich  meine  nicht  am  Heiligabend,  sondern  vielleicht  schon  in  den
nächsten  Tagen  —  um  den  ungeheuer  wichtigen  Entwurf  zu  überlegen  und
Instruktion  einzuholen.  Man  erwarte  sicher,  daß  die  Preußen  zustimmen
würden.

„Ich  habe  nicht  nur  nichts  dagegen,  sondern  die  Notwendigkeit  ist  handgreiflich,
  wie  grenzenlos  fatal  auch  die  zweimalige  Reise  hieher  und  der  Aufenthalt
  hier  sein  mag.  Das  Haupttreffen  würde  freilich  dann  erst  in  den  Januar
fallen.

„Nachmittags  besuchte  mich  Lord  Loftus  noch  in  Person.  Abends  9  Uhr
fuhr  ich  zu  ihm.  Das  Hotel  —  für  6500  Thaler  jährlich  gemietet,  wie  Lord
Loftus  mir  sagte  —  ist  höchst  prachtvoll  à  I’Anglaise  eingerichtet.  Schade,
daß  es  nicht  noch  etwas  höhere  und  größere  Räume  hat,  dann  wäre  es  ein
Schloß.  Eigentümer  ist  Harry  von  Arnim.  Ein  Komfort,  wie  ich  noch  nie
gesehen,  mit  wahrem  Studium  angelegt  und  ausgeschmückt,  aber  durchaus  nicht
überladen.

„Die  Lady  Loftus  ist  die  schönste  Juno,  die  ich  kennen  gelernt  habe.  Ich
war  in  der  Gesellschaft  der  erste,  weil  ich  pünktlich  gekommen  war.  Bald  aber
füllten  sich  die  Räume,  und  es  war  mir  doch  interessant,  auch  einmal  einem
solchen  Leben  und  Treiben  zuzusehen.

„Mit  Moltke,  dem  ich  mich  sogleich  vorstellen  ließ,  unterhielt  ich  mich
unter  allen  Gästen  am  längsten.  Dabei  machte  er  mir  die  tröstliche  Eröffnung,
es  sei  darauf  gerechnet,  daß  die  kleinen  Staaten  gleichmäßig  wie  Preußen
Truppen  stellen  müßten,  also  zum  Beispiel  Anhalt  in  einem  Kriege  wie  dem
letzten  (3  ½%)  6600  Mann!  Gott  bewahre  uns  davor!  —  Moltke  sieht
durchaus  einem  theologischen  Professor  ähnlich,  der  das  Lachen  verlernt  hat,
ohne  darum  etwa  griesgrämig  zu  erscheinen.  Seine  Miene  und  sein  Ausdruck
kann  bei  Sadowa  kein  anderer  gewesen  sein  als  heute  abend  bei  Lord  Loftus.

„Die  Gäste  wechselten  fortwährend;  die  geringere  Zahl  hielt  zwei  Stunden
aus,  abgesehen  von  den  Diplomaten,  unter  denen  auch  unser  Graf  Beust  mit
Gemahlin.  Dieser  gab  sich  große  Mühe,  mich  vielen  Leuten  vorzustellen,  da
mein  einziger  Bekannter  der  belgische  Gesandte  v.  Nothomb  war.  Die  Herren
        <pb n="23" />
        —  13  —

(außer  den  Militärs)  erschienen  in  schwarzer  Weste  und  trugen  nur  einen  Orden.
Die  Damen  in  prachtvoller  Toilette,  aber  alle  weit  besser  angezogen  und  coiffirt,
als  die  Modejournale  fürchten  ließen;  alle  heiter,  froh  und  in  wenigstens  vier
Sprachen  sich  unterhaltend  —  dann  aber  ohne  Umstände  verschwindend  und
neuen  Platz  machend,  indem  sie  vielleicht  noch  einige  andere  Routs  besuchten,
wie  das  hier  üblich  ist.  —  Auf  Essen  und  Trinken  ist  es  hierbei  gar  nicht
abgesehen.  Gereicht  wird  Thee,  dann  später  kaltes  Getränk  (kein  purer  Wein)
süßen  Geschmacks  aller  Art,  zuletzt  Eis.  So  brachte  ich  zwei  Stunden  sehr

angenehm  zu.“
*

18.  Dezember  1866.

„Auf  morgen  bin  ich  zum  Kronprinzen  geladen,  auf  den  20.  um  5  Uhr
zum  Diner  bei  Bismarck  und  auf  den  21.  zu  Herrn  v.  Thile.

„Der  König  von  Sachsen  und  der  Kronprinz  bleiben  heute  noch  hier.
Deren  Herkunft  hat  Moltke,  wie  er  mir  erzählte,  eifrig  mitbetrieben.  Es  sei
zwar  —  so  äußerte  er  —  sehr  peinlich  gewesen,  die  Herren  dazu  zu  bestimmen,
aber  einmal  habe  es  doch  geschehen  müssen,  auch  sei  von  dem  persönlichen
Wiedersehen  Gutes  zu  erwarten  gewesen;  daher  je  eher  desto  lieber.  —  Natürlich
  wird  Bismarck  während  des  Königs  Johann  Anwesenheit  stets  auf  dem
qui  vive  sein  müssen.  Inzwischen  sind  bis  jetzt  weder  Sessionen  noch  sonst
eine  Beschäftigung  angedeutet,  und  ich  habe  in  der  That  bisher,  das  heißt  vom
13.  bis  21.  d.  M.,  nichts  zu  thun,  als  Diners  zu  bestehen  und  mich  auf
solche  vorzubereiten.

„Abends  zum  Thee  bei  Herrn  v.  Thile.“.

*
19.  Dezember  1866.

„Es  gelangt  endlich  zu  heute  mittag  1  Uhr  eine  Einladung  zu  einer
Sitzung  von  Bismarck  an  mich.  Gut.“)

„Bismarck  schlug  in  dieser  ersten  eigentlichen  Konferenz  vor,  den  ganzen
Entwurf  (69  Artikel)  zuerst  kursorisch  durchzugehen,  um  die  Artikel  kennen  zu
lernen,  an  die  sich  Widerspruch  oder  doch  Veränderungsanträge  anknüpfen
würden.  Also  gewissermaßen  eine  Rekognoszirung  auf  der  ganzen  Linie.  Wir
gelangten  bis  etwa  zur  Hälfste.  Dann  wurde  um  4  Uhr  das  kronprinzliche
Diner  in  Erwägung  gezogen  und  für  heute  geschlossen,  um  morgen  um  1  Uhr
fortzufahren.  Ich  denke,  wir  werden  den  Freitag  oder  Sonnabend  vertagt
und  kehren  tags  darauf  nach  Hause  zurück,  um  Kraft  und  Instruktion  zur
Fortsetzung  nach  Neujahr  zu  holen.

„Ich  fuhr  dann  zum  Kronprinzen,  wo  ich  mich  betreffs  der  Gesellschaft
bei  Lord  Loftus  revanchirte,  das  heißt  als  der  letzte  eintraf.  Außer  uns
Ministern  waren  noch  zugegen:  Bismarck,  v.  Savigny  und  v.  Thile,  sowie  ein

*)  Die  Bevollmächtigten  wurden  gebeten,  im  Oberrock  zu  erscheinen.
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        —  14  —

russischer  Fürst  v.  Bariatynsly.  Der  Kronprinz  drückte  mir  die  Hand,  der
Kronprinzessin  wurden  wir  beim  Kaffee  vorgestellt.  Eine  sehr  angenehme  Dame,
größer,  schöner  und  ansehnlicher,  als  ich  sie  mir  gedacht  hatte;  in  hohem  Grade
gewandt  und  liebenswürdig,  kurz  ganz  und  gar  geeignet,  eine  tüchtige  Königin
von  Preußen  zu  werden.  Der  Kronprinz  zeigte  mir  und  noch  einem  auf  meine
Anregung  die  besten  Bilder  seiner  Großmutter,  der  Königin  Luise,  die  sich  gerade
in  seinem  Palais  „in  den  Zimmern  meiner  Frauh)  befanden.

„Das  Diner  war  ganz  magnifique;  ich  glaube,  ich  habe  nie  besser  gespeist.
Ausgehungert,  ausgedürstet  aß  und  trank  ich  wie  ein  Löwe;  unter  anderem
auch  Punscheis  als  Getränk  —  etwas  fabelhaft  Schönes  —  mit  dem  Löffel
aus  dem  Glase,  dazu  Champagner,  wie  er  mir  besser  nie  vorgekommen,  beiläufig
  sehr  mittelmäßigen  Tischwein,  auf  den  es  aber  nicht  ankam!

„Wenn  das  nun  morgen  und  übermorgen  so  fortgeht,  weiß  ich  kaum,  ob
unser  häuslicher  Tisch  mir  wieder  munden  wird.

„Ich  war  übrigens  so  guter  Laune,  daß  ich  in  Galauniform  zu  Fuß  nach
Hause  gegangen,  sage:  zu  Fuß  gegangen  bin,  trotz  Berliner  Patsches.  Es  sind
nämlich  vom  Hotel  bis  zur  Eingangsthür  des  Kronprinzen  gerade  200  Schritt;
das  ließ  sich  riskiren,  zumal  auf  bestem  Trottoir  bei  Mondschein.“

*
20.  Dezember  1866.

„Eigentümlich  war  das  Silberzeug  beim  Kronprinzen,  es  schien  nämlich
von  der  unsoliden  Art  mancher  Hochzeitsgeschenke  zu  sein,  das  heißt  mit  Kolophonium
  gefüllt  und  die  dünne  Decke  in  gepreßter  Arbeit.  Allein  es  war  alles
schwer  massiv  und  die  gemusterte  Arbeit  war  nicht  gegossen,  vielmehr  fein  ciselirt,
also  jedes  einzelne  Stück  ein  Kunstwerk.

„Die  zweite  Sitzung,  am  20.  Dezember,  dauerte  sehr  lange.  Große
Differenz  wegen  der  Militärausgaben!  —  Nachdem  wir  den  Entwurf  durchberaten,
  wurde  beschlossen,  die  Konferenzen  jetzt  zu  schließen  und  am  2.  Januar
kommenden  Jahres  wieder  hier  einzutreffen.

„Demnach  werde  ich  übermorgen,  Sonnabend  den  22.  Dezember,  nachmittags
  5  Uhr  in  Dessau  eintreffen,  denn  morgen,  Freitag  den  21.,  wollen
wir  kleinen  Leute  unter  uns  nochmals  konferiren.

„Dann  ging  es  zum  Diner  und  Cigarre  bei  Bismarck.  Essen  wie  beim
König.  Dabei  machte  ich  Bekanntschaft  mit  den  Ministern  v.  d.  Heydt,  Graf

zur  Lippe  und  Graf  Itzenplitz;  erneuerte  sie  mit  Forckenbeck  und  erwarb  die

des  Herrn  v.  Unruh.“
*

21.  Dezember  1866.
„Das  Diner  bei  Thiles  so  ausgezeichnet  wie  die  früheren  —  sogar  langer
Spargel,  aber  ohne  Beilage.  —  Dabei  denn  auch  die  ersten  Holsteiner  Austern,
nach  der  Suppe;  bei  Bismarck  gestern  englische  vor  der  Suppe.  Und  hinter
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        dem  Champagner  noch  feine  griechische  Weine.  Außer  v.  Larisch  und  Graf
Beust  neue  Größen.  Herr  v.  Thile  hatte  Gott  weiß  woher  gehört  oder  zufällig
sich  gemerkt,  daß  ich  zum  Wein  Selterswasser  trinke,  und  beschämte  mich  damit.
Darnach  Cigarren.  Nun  wurde  zärtlich  Abschied  genommen,  nach  Hause  gefahren
—  da  langt  9½  Uhr  abends  eine  Einladung  von  Bismarck  zu  einer  Sitzung
auf  morgen,  Sonnabend,  22.  Dezember,  an!  Verwünschte  Ueberraschung  —
aber  was  kann  man  weiter  thun  als  ausharren?  Hiervon  hatte  also  keiner
von  Bismarcks  Kollegen  eine  Ahnung.  Ob  nur  noch  alle  Bevollmächtigten  hier
sein  werden?  Neugierig  bin  ich,  ob  und  was  Preußen  den  Kleinen  etwa  zur
Weihnachtsbescherung  für  guten  Trost  mitgeben  wird.“

*
22.  Dezember  1866.

„Ich  werde  froh  sein,  wenn  ich  erst  in  die  alte  Ordnung  zurückgekehrt

sein  werde.“
*

2.  Januar  1867.
„Wie  das  vorigemal  glücklich  in  Berlin  angelangt  und  alles  in  gutem
Zustande  und  wohl  vorbereitet  gefunden.“

*
3.  Januar  1867.

„Bei  Savigny  meine  Karte  abgegeben  mit  der  Notiz,  ich  sei  seit  gestern
wieder  hier.  Von  meinen  Kollegen  und  sonstigem  Weiteren  habe  ich  noch  keine
Witterung.“

(Ausführliche  Beschreibung  des  bei  einem  Freunde  eingenommenen  Diners.)

„Keine  Einladung  zu  morgen!

„Das  ist  die  Tagesarbeit  eines  Abgesandten  zur  Errichtung  des  Nord—
deutschen  Bundes!  —  Die  Arbeit  wird  wohl  nachfolgen  mit  der  Sorge.  Ich
hätte  aber  heute  ebensogut  abreisen  können  wie  gestern.  Der  Tag  ist  verloren,
wenn  ich  nicht  den  hiesigen  Aufenthalt,  so  total  verschieden  von  dem  heimischen,
mit  einer  Art  von  Badekur  vergleichen  soll.

„Graf  Beust,  der  mich  noch  abends  besuchte,  wußte  über  die  Hauptsache
auch  wenig  Tröstliches;  morgen  sollte  Sitzung  sein;  zu  fürchten:  um
1  Uhr.  Die  kleineren  Staaten  sollen  alle  auf  Verminderung  des  zweiten  Faktors
des  Multiplikationsexempels  (bei  uns  225  Thaler  multiplizirt  mit  1930)  hinarbeiten
  wollen,  v.  Watzdorf  an  der  Spitze.  Meiningen  kann  das  nicht  leisten,
andere,  z.  B.  Waldeck,  gewiß  nicht  und  Altenburg  wahrscheinlich  ebensowenig,
denn  sie  behaupten  bankerott  zu  werden,  wenn  sie  mehr  gäben  als  Preußen,
und  was  Preußen  zahle,  leisten  sie  schon  jetzt;  also  wie  Pio  IX:  non  possumus.

„Vergessen  habe  ich  leider,  den  Grafen  zu  fragen,  wie  lange  er  denke,
daß  die  Verhandlungen  noch  dauern  werden.  Schwerlich  hat  er  jedoch  darüber
etwas  gewußt.  Morgen  wird  man  eine  ungefähre  Uebersicht  gewinnen.  Noch
sagte  er,  daß  Mecklenburg  und  Braunschweig,  weil  sie  bisher  schon  mehr  Truppen
        <pb n="26" />
        —  16  —

als  nötig  gehalten,  sich  in  weniger  schlimmer  Lage  befänden.  Letzterer  Staat
macht  sich  wahrscheinlich  wenig  daraus,  weil  die  Dynastie  erlischt.

„Nun  werde  ich  mich,  bevor  ich  schlafen  gehe,  zu  Tacitus'  Annalen  lib.  N
wenden.  Kaum  bin  ich  jedoch  bis  zu  sine  ira  et  studio  gelangt,  so  stört
mich  Herr  v.  Hülsen  mit  der  schriftlichen  Mitteilung,  Theaterbillets  I.  Rangloge
  seien  für  die  Konferenzminister  stets  vorrätig  in  der  Französischen  Straße
da  und  da.  Nun  hatte  ich  genug  und  legte  mich  nieder.“

*
4.  Januar  1867.

„Das  war  heute  ein  widerwärtiger  Tag!  —  Bis  12  Uhr  schrieb  ich  verschiedene
  Briefe,  dann  endlich  kam  die  Einladung  zur  Sitzung  heute  abend.
um  7  Uhr!  (Weil  Bismarck  zur  Jagd  war  und  Savigny  bis  11  Uhr  vormittags
  im  Bette  liegt.)

„In  der  heutigen  Sitzung  nun  präsidirte  Savigny.  Er  drehte  heute  die
Sache  herum  und  begann  eine  solche  Durchlesung  des  Entwurfs,  wonach  alle
die  Artikel  bezeichnet  werden  sollen,  gegen  welche  niemand  etwas  einzuwenden
  habe,  „deren  die  große  Mehrzahl  sein  werdei.  Aber  —  hic  haerebat
aqua!  Kein  einziger,  gegen  den  nicht  zehnerlei  monirt  worden  wäre.  So
vollendeten  wir  denn  bis  10  Uhr  ein  Sechstel!  (11  von  69).  Morgen  1  Uhr
soll  es  weiter  gehen.  Geschieht  das  wie  heute  —  und  die  Hauptartikel  sind
noch  alle  in  Rückstand  —  dann  bringen  wir  noch  eine  ganze  Woche  bei  diesem
Vorgeplänkel  zu.  Savigny  war  offenbar  matt  —  er  leidet  am  Magen  —
und  ich  weiß  nicht,  ob  er  der  Sache  völlig  gewachsen  ist.  Sehr  gefallen  hat
mir  der  neu  eingetretene  Friesen  (Sachse),  ein  sehr  gescheidter  Mann,  von
sehr  rascher  Faßlichkeit  und  durch  und  durch  sicher,  auch  bereitwillig,  wie  sein
König  jetzt  ehrlich  sein  soll."

l
5.  Januar  1867.

„Die  heutige  Sitzung  verlief  günstiger.  Wir  kamen  bis  über  die  Hälftedes
  Entwurfs  hinaus.  Viele  reden  das  Meiste  unnütz,  denn  auf  Savignys
Erwiderung:  „Preußen  gehe  davon  nicht  abt,  wird  stets  der  Antrag  zurückgezogen.
  Ist  nicht  mit  Gründen  rasch  darüber  hinwegzukommen,  so  bittet
Savigny,  die  Aenderungen  zu  formuliren  und  ihm  zuzustellen.  Es  läßt  sich
danach  voraussehen,  daß,  soweit  nicht  Preußen  —  was  namentlich  bei  vielen
Redaktionsbemerkungen  geschehen  wird  —  einfach  nachgibt,  die  Formulanten
alle  durchfallen  werden.  Darum  rede  ich  sehr  wenig;  der  alte  Freund  Roessing").
desto  mehr.  Sachsen  opponirt  bis  heute  eigentlich  gar  nicht,  ebensowenig
Hessen,  und  es  scheint  von  allen  Seiten  wirklich  große  Bereitwilligkeit  vorzuherrschen,
  daß  etwas  Ordentliches  zu  stande  komme.  Doch  bin  ich  auf  die  Fortsetzung,
  Montag  1  Uhr,  neugierig,  wo  die  Artikel  57  und  59  herantreten  werden.

 

*)  Vertreter  von  Oldenburg.
        <pb n="27" />
        —  17  —

Freilich  sind  viele  Staaten  in  ganz  besonderer  Lage.  So  nur  zwei  Beispiele.
Durch  die  Braumalzsteuer  werden  wir  26000  Thaler  an  den  Bund  einbüßen,
  das  arme  Coburg  aber  wegen  seiner  trefflichen  Brauereien  1  Thaler
pro  Kopf  verlieren!  Ferner:  Bremen,  so  reich  es  ist,  kann  nicht  die  nötigen
Zahlen  Mannschaften  stellen,  weil  alle  junge  Welt  über  die  See  geht,  niemand
weiß  wohin,  und  erst  in  den  dreißiger  Lebensjahren  zurückzukehren  pflegt.  —
Uebrigens  wird  meines  Erachtens  ein  Material  geschaffen,  welches  bald  dicke
Bücher  kommentiren  werden,  und  der  widersprechendsten  Interpretation  den

sreiesten  Spielraum  darbietet."“
*

6.  Januar  1867.

„Langer  Besuch  von  Lauer  von  Münchhofen,  der  bis  zum  Strudeln
animirt  war:  Was  habe  zum  Beispiel  der  Großherzog  von  Oldenburg  für
eine  Ansicht  durch  Rössing  hier  im  kleinen  Kreise  aussprechen  lassen?  Die
Fürsten  sollten  Preußen  so  viel  von  ihren  Rechten  cediren,  daß  sie  nur  eine
Pairskammer  bildeten!  —  Freilich  gehe  Preußen  jetzt  noch  nicht  so  weit,
aber  es  streiche  diesen  Vorschlag  gewiß  rot  an  —  denn  daß  eine  Miniatur—
souveränität  ein  Unding  sei,  wäre  ja  doch  jedem  einleuchtend;  also  eine  Schirm—
herrschaft  Preußens  über  die  Kleinen  einem  Bündnis  vorzuziehen.

„„Und  was  wird  das  Königreich  Sachsen  dazu  sagen?“  warf  ich  ein.

„„Das  ist  —  war  die  Antwort  —  von  Preußen  jetzt  völlig  gewonnen;  es  geht
mit  diesem  durch  dick  und  dünn.  Der  König  von  Sachsen  hat  den  König  von
Preußen  schon  um  eine  Brigade  gebeten,  er  wird  natürlich  eine  Armeeabteilung
erhalten.  (Dasselbe  sagte  Herr  v.  Goßler.)  Jeder  unserer  Erbprinzen  möge
sich  daher  beeilen,  ein  preußisches  Kommando  zu  bekommen.  Krieg  werde  es
bald  wieder  geben.  Falle  der  einmal  für  Preußen  nicht  günstig  aus,  dann
freilich  kehre  Sachsen  sogleich  um  und  wende  sich  zum  Gegner.“

„So  ging  das  unaufhörlich  fort.  Lauer  v.  Münchhofen  hat  hier  offenbar
viele  Bekanntschaften  von  ci-devant  wieder  aufgesucht  und  viel  ausgehorcht;
etwas  Unvernünftiges  liegt  in  seinen  Mitteilungen  nicht.  Wie  sich  die  Dinge
für  die  kleinen  Staaten  gestalten  werden,  die  Fürsten  wie  die  Länder,  wenn
der  Norddeutsche  Bund  mit  allen  seinen  Salz=  und  Malz=  und  weiteren  Steuerbestimmungen
  erst  ins  Leben  getreten  sein  wird,  das  vermag  niemand  jetzt
abzusehen.  Und  da  sitze  ich  mitten  darunter  und  muß  mir  sagen,  daß  wir  ein
opus  beraten,  dessen  Folgen  sich  nur  zum  geringsten  Teil  beurteilen  lassen."

*

7.  Januar  1867.
„Um  1  Uhr  in  der  Sitzung,  bis  halb  4  Uhr.  Viel  Post-  und  Eisenbahn—
wesen  Betreffendes.
„Seit  einigen  Tagen  habe  ich  eine  Verbesserung  meines  hiesigen  Lebens
vorgenommen,  wodurch  dieses  ein  ganz  anderes  und  vergnüglicheres  geworden
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  2
        <pb n="28" />
        —  18  —

ist.  Früher  fuhr  ich  nach  der  Sitzung  nach  Hause,  aß  ein  paar  Gerichte  und
ennuyirte  mich  dann  bis  zum  Zubettegehen.  Seitdem  ich  aber  unterrichtet
worden,  daß  um  4  Uhr  die  Mehrzahl  der  Minister  im  Restaurant  des  Hotel
Royal  zusammen  in  einem  reservirten  warmen  Saale  speist,  steige  ich  zu  Fuß
inter  ceteros  auch  dahin,  vom  Staatsministerium  in  der  Wilhelmstraße  bis
Eckhaus  der  Linden;  etwa  500  Schritt.  Dort  essen  wir  dann  zusammen  vortrefflich,
  zum  Beispiel  Schildkrötensuppe,  Spargel,  Eis  und  wer  weiß  was  noch,
unterhalten  uns  vorzüglich  und  schließen  bis  sieben  Uhr  mit  Cigarren.  Wenn  man
nur  noch  zehn  Jahre  jünger  wäre!  Doch  bin  ich  von  manchem  beneidet  wegen
meines  Appetits  im  Essen  und  Trinken.  Vier  Minister  trinken  eine  Flasche
Rotwein;  ich  eine  ganze  Moselblümchen.  Heute  zum  Beispiel  waren  wir  folgende:
Der  Hamburger  Kirchenpauer  und  Lauer  v.  Münchhofen,  meine  Nachbarn,  dann
links  weiter  v.  Bertrab,  v.  Watzdorf,  v.  Seebach,  v.  Rössing,  v.  Harbou,
Klapp,  Hofmann  (Darmstadt),  v.  Krosigk,  Hermann  (Greiz),  v.  Oertzen,  v.  Campe,
(Braunschweig),  v.  Oheimb  (Lippe)  und  v.  Wolffersdorff,  der  an  v.  Keysers
Stelle  getreten,  welcher  plötzlich  sehr  leidend  geworden  und  zu  Hause  geblieben
ist.  Eine  äußerst  fidele  Gesellschaft!  Dieses  vom  häuslichen  so  total  verschiedene
  Leben  kann  ich  doch  noch  vertragen  und  respektive  aushalten.

„Einen  Spaß  muß  ich  erzählen.  Bei  Tische  kam,  Gott  weiß  wie,  Watzdorf
  mit  dem  überaus  gesprächigen  Greizer  Hermann  in  eine  Unterhaltung  über
den  Stil  der  Pandekten;  letzterer  meinte,  er  sei  allerdings  klassisch,  aber
doch  sehr  eigentümlich  und  verflucht  schwer.  Da  konnte  ich  mich  nicht  länger
halten  und  fragte  letzteren,  ob  er  nicht  eine  deutsche  Uebersetzung  davon  kenne,
meines  Wissens  existire  eine  solche.  Da  guckt  mich  der  „kute  Kreizer“)  an
wie  ein  Gespenst;  die  Augen  traten  ihm  zum  Kopf  heraus,  und  er  reicht  mir
über  den  Tisch  die  Hand  mit  tiefer  Rührung:  „Sind  Sie  derjenige?“  und
dunkle  Erinnerungen  der  Literarhistorie  tauchen  in  ihm  auf.  Nun  entstand
jubelnder  Spektakel  und  ich  mußte  genau  beschreiben,  wie  diese  Unthat  möglich
gemacht  worden  sei,  wofür  sich  der  Hamburger  wie  für  den  Import  eines
neuen  überseeischen  Produkts  interessirte.

„Darnach  fing  der  Greizer  an,  nach  den  Zahlen  mancher  Pandektentitel
zu  fragen,  worin  er  bald  die  schrecklichste  Niederlage  erlitt,  als  ich  die  Rolle
des  Fragens  übernahm;  denn  er  kannte  überhaupt  nur  noch  zwei:  „de  Rei
Vindicatione,  6,  1.“  und  „de  Verborum  oblig.  45,  1.““

*
8.  Januar  1867.

„Gegen  1  Uhr  fuhr  ich  zur  Sitzung.  Mit  Aussetzung  der  Abteilung  für
das  Militär  kamen  wir  bis  zu  Ende  des  Entwurfs,  worauf  Savigny  erklärte,
daß  die  nächste  Sitzung  noch  nicht  angesagt  werden  könne,  sondern  dies  später

n  *)  „Kute  Kreizer“  ist  absichtlich  geschrieben,  um  den  thüringischen  Dialekt  zu  kennzeichnen.
        <pb n="29" />
        —  19  —

geschehen  werde.  Wann?  —  Was  machen  wir  Minister  der  Kleinstaaten  nun
bis  auf  weiteres?  —  Keiner  weiß  eine  Antwort.  Das  preußische  Ministerium,
welches  nun  alle  Bedenken  hat  kennen  lernen  und  die  formulirten  Anträge  in
Empfang  genommen  hat,  wird  sich  vermutlich  das  Acceptable  heraussuchen,  das
übrige  einfach  verwerfen  und  uns  seinen  neubearbeiteten  Entwurf  vorlegen,  den
der  Vogel  fressen  muß  oder  daran  sterben.  Wir  gehen  unterdessen  spazieren,
besuchen  die  neue  Synagoge  und  dergleichen  Neuigkeiten  mehr,  langweilen  uns
bei  schlechtem  Wetter  zu  Hause  und  wer  Lust  hat,  geht  abends  ins  Wallnertheater.


„Das  Beste  ist  das  Mittagessen  um  4  Uhr  in  dem  schon  genannten  Restaurant
  des  Hotel  Royal;  ein  vortreffliches  Mahl,  heitere  Gesellschaft,  die  sich
zuletzt  über  sich  selbst  amüsirt  und  nur  wünschen  muß,  daß  zu  Hause  nichts
von  ihrem  Schlaraffenleben  bekannt  werde.  Doch  sind  die  Preise  hoch.  Couvert,
½  Wein  (der  geringste  Preis  1  Thlr.),  1  Selters,  Kaffee:  2  Thlr.  2½  Sgr.
Aber  —  die  Gesellschaft  ist  charmant;  fast  alle  deutschen  Dialekte,  unter  denen
der  echte  Dräsener  (Friesen)  so  entschieden  hervorspringt,  daß  ich  mich  gegenüber
dem  Hanseaten,  Braunschweiger  und  Mecklenburger  fast  schäme,  daß  ein  solcher
Accent  in  kebildeten  Kraisen“  die  Existenz  riskirt.

„Wäre  bessere  Jahreszeit,  dann  führe  ich  nach  Haus  und  ließe  mir  telegraphiren,
  wenn  es  wieder  losgehen  soll.  Das  ist  jedoch  als  sicher  anzunehmen,
daß  wir  in  nächster  Woche  fertig  werden.  Denn  am  12.  Februar  soll  in
Preußen  und  sonst  überall  zum  Parlament  gewählt  werden.  Das  verkündete
heute  v.  Savigny.“

*

9.  Januar  1867.

„Nichts  zu  thun,  als  —  nach  erstattetem  Bericht  an  den  Herzog,  worin
wenig  Positives  enthalten,  und  den  ich  überhaupt  nur  geschrieben  habe,  damit
er  nach  Ablauf  von  acht  Tagen  endlich  erfahre,  was  aus  mir  geworden  und
wo  ich  geblieben  sei,  —  anhaltische  Zeitungen  gelesen.  Um  4  Uhr  zu  Tische
nach  Hotel  Royal,  wo  wir  uns  sehr  gut  unterhielten.  Von  Politicis  wußte
man  im  ganzen  wenig.  v.  Seebach  gibt  Coburg  verloren,  allein  durch  den
Verlust  der  Malzsteuer;  ob  auch  Gotha,  welches  eine  gänzlich  getrennte  Ver—
waltung  hat?“

(Hier  folgen  im  Tagebuch  lange  Ausführungen  über  die  Unzuträglichkeit
der  Trennung  des  Stammvermögens  des  herzoglich-anhaltischen  Hauses  vom
Staatsvermögen).

„Hätte  ich  dafür  zu  sorgen,  mich  möglichst  lange  zu  konserviren,  dann
müßte  ich  bald  daran  denken,  mir  den  Abschied  erteilen  zu  lassen.  Satt  und
dick  kann  man  es  kriegen,  aber  desertiren  mag  ich  doch  nicht,  wenn  ich  auch
nur  mit  einem  Auge  noch  lesen  und  schreiben  kann.  Richtig  ist  es,  daß  ein
Staatsmann,  gleichviel  in  welcher  Ausdehnung  seines  Gebiets,  will  er  vom
        <pb n="30" />
        Leben  noch  etwas  genießen,  in  einem  gewissen  Grade  leichtsinnig  sein  muß.
Das  bin  ich  nun  zwar  nicht,  indessen  fühle  ich  doch  in  gewisser  Weise  die
Wahrheit  des  Satzes:  Je  toller,  je  besser.  Denn  eine  oder  ein  paar  schwierige
Amtssachen  ließen  mich  früher  oft  nicht  ruhig  schlafen,  bis  sie  geordnet  oder
erledigt  waren.  Jetzt,  wo  diese  Dinge  dutzendweise  auf  mich  drücken,  geht  es
besser  als  früher.  Hexen  kann  ich  nicht.  Leben  muß  man  ja  auch.  Und  so
vergißt  sich  leichter  eins  über  das  andere,  wenigstens  auf  einige  Zeit.

„Wie  Gott  will!  Ich  habe  die  Situationen  nicht  gemacht,  auch  mich  nicht
hineingedrängt.  Ein  Unheil  für  mich  ist  es  vielleicht,  daß  ich  mir  die  Geschäftssachen
  zu  sehr  zu  Herzen  nehme.  Doch  das  gehört  zum  Kapitel  vom  Leichtsinn!"


*
10.  Januar  1867.

Um  5  Uhr  Diner  bei  dem  Prinzen  Albrecht,  dessen  Pracht  und  Weine
ausführlich  beschrieben  werden.

12.  Januar  1867.

„Gegen  4  Uhr  fahre  ich  zu  dem  Kleinstaatenministerdiner,  welches  der
Herzog,  wie  N.  versicherte,  höchst  praktisch  findet.  Das  ist  es  allerdings,  und
wir  erfahren  wenigstens  jeder  von  jedem  täglich,  daß  keiner  etwas  Neues  weiß.
Meine  Bemerkung:  wir  führen  hier  eine  Art  Badeleben,  —  ist  sprichwörtlich
geworden  und  kommt  vielleicht  in  den  „Kladderadatsch#.  Wer  sich  nicht  Arbeit
von  Hause  schicken  läßt,  der  hat  nichts  zu  thun  als  zu  flaniren,  zu  dejeuniren,
wieder  zu  flaniren,  zu  diniren  und  dann  in  irgend  ein  Theater  zu  fahren.
Und  dazu  morgen:  Sonntag!  —  Ob  man  heute  etwas  wissen  wird?  —  Man
vermutete  gestern  eine  neu  amendirte  Vorlage,  die  Savigny  nach  den  formulirten
  Anträgen  machen  lasse  durch  Lothar  Bucher,  jetzt  königl.  preußischer
Legationsrat;  1848  weggejagter  Revolutionär,  intimer  Freund  von  Kinkel  und
Konsorten.  Der  sitzt  mit  uns  Abgesandten  in  einem  Saal  und  schreibt  nieder.
was  wir  nicht  zu  lesen  bekommen.  Wie  mag  sich  mancher  darüber  amüsiren.

„Nach  Tische.  Keiner  der  Kollegen  wußte  ein  Wort  über  den  Stand  der
Sache,  derentwegen  wir  hier  sind.  Gespräch  sehr  munter.  Das  sind  die  besten
Stunden.“

*
13.  Januar  1867.
„Wenn  man  nur  wüßte,  was  aus  der  Hauptsache  hier  werden  wird!
Nun,  im  Laufe  der  heute  begonnenen  Woche  muß  es  doch  zur  ernstlichen  Dingen
kommen;  denn  nun  liegen  wir  4—5  Tage  ruhig  vor  Anker.  Keiner  weiß  ein
Wort  vom  Stande  unserer  Bündnisberatungen.  Einer  sagte,  v.  Savigny  habe
Fachmänner  gehört,  und  es  solle  nun  bald  losgehen.  Ein  zweiter  sagte,  Herr
v.  Bülow  (Strelitz)  sei  ihm  begegnet  und  habe  gesagt,  ein  dritter  habe  ihm
        <pb n="31" />
        gesagt,  morgen  sei  etwas  zu  erwarten.  Alle  aber  waren  denn  doch  mehr  als
darüber  erstaunt,  wie  Preußen  uns  behandle  und  uns  unseren  heimischen  Ge—
schäften  wochenlang  entziehe.  Ich  tröste  mich  denn  auch  damit,  daß  ich  dem
Landtag  in  Dessau  entgehe.  Ich  glaube,  mein  Diener  fängt  auch  an,  sich  zu
langweilen,  und  ist  erstaunt,  daß  es  keine  Sitzungen  gibt.  Mehrere  Minister
haben  Schreiber  und  Expedienten  mit.  Die  mögen  nie  eine  schönere  Zeit  ver—
bracht  haben  als  jetzt  hier.“

14.  Januar  1867.

„Noch  keine  Spur  von  einer  bevorstehenden  Sitzung.  Man  hätte  auf
eine  ganze  Woche  nach  Hause  zurückkehren  können,  und  es  ist  unbegreiflich,  daß
die  preußische  Regierung  uns  hier  festhält  —  oder  ihre  Einrichtung  so  schlecht
getroffen  hat,  daß  nichts  fertig  ist  und  wir  darauf  warten  müssen,  wie  es  werde.

„Von  den  Kollegen  war  heute  das  zweite  Drittel  bei  Prinz  Albrecht  zu
Tische,  unser  Kreis  daher  klein.  Alle  erwarten,  daß  wir  den  ganzen  Monat
hier  bleiben  werden.  An  den  bevorstehenden  Ordens-  und  sonstigen  Hoffesten
sollen  wir  noch  teilnehmen,  auch  an  den  ersten  Karnevalsvergnügen.  Auch  ich?
O!  wie  bekommt  man,  oder  wenigstens  ich,  den  hiesigen  Aufenthalt  in  dem
Gasthof  satt!

„Am  Vormittag  geht  es  mit  den  Dessauer  Arbeiten  wie  zu  Hause;  doch
schickt  M.  eigentlich  wenig.  Dann  frühstücke  ich  kalt  gegen  1  Uhr,  gehe,  wenn
das  Wetter  es  erlaubt,  ein  wenig  umher,  bin  gegen  2  Uhr  zurück  und  sitze
und  warte  bis  gegen  4  Uhr,  wo  ich  zum  Essen  fahre.  Dies  ist  der  Glanzpunkt
  des  Tages;  er  dauert  bis  6,  halb  7  Uhr,  und  dann  zu  Haus  und  einsam
  festgesessen.  Dieses  Leben  fortzuführen  —  ich  kann  mir  zuweilen  vorstellen,
  ich  sei  ein  alter,  hier  domizilirter  Herr  —  wäre  mir  nicht  möglich.
Freilich  bin  ich  gar  nicht  daran  gewöhnt.  Aber,  was  würde  ich  beginnen?
Regelmäßig  irgend  wohin,  in  das  Theater  und  so  weiter  gehen?  —  Gewiß
gibt  es  Zahllose,  die  hier  ebenso  vereinsamt  leben  wie  ich  und  sich  möglichst
amüsiren.  Aber  die  haben  auch  früher  ein  anderes  Leben  geführt  als  unser
einer.  Na,  es  sind  ja  übermorgen  schon  fünf  Wochen,  seit  die  Bündnisbesprechungen
  begannen,  und  vierzehn  Tage,  mit  drei  Sitzungen,  seit  wir
hierher  zurückgekehrt  sind.  Nur  zu  rasch  verfließt  die  Zeit,  und  so  werden  wir
ja  endlich  auch  zu  einem  Ende  gelangen,  sobald  nur  der  Anfang  wirklich  begonnen
  hat.  Doch  ich  höre  lieber  auf,  aus  langer  Weile  selbst  langweilig  zu

werden.“
*

15.  Januar  1867.
„Völlig  beschäftigungsloses  Schlaraffenleben.  Heute  bei  Tische  wollten
einige  wissen,  woran  der  Grund  der  unbegreiflichen  Verzögerung  liege;  denn
auch  heute  ist  noch  keine  Einladung  zu  einer  Sitzung  erfolgt.  Es  soll  nämlich
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        im  preußischen  Ministerium,  namentlich  seitens  der  sogenannten  Fachminister,
das  ist  der  Finanzen  und  des  Handels  und  der  Gewerbe  (bielleicht  auch  des
Krieges)  Bedenken  erhoben  worden  sein,  was  denn  aus  ihrer  Stellung  zur
preußischen  Monarchie  werden  solle,  wenn  der  Bund  mit  seinen  Ausschüssen
ins  Leben  trete,  zu  dem  und  zu  denen  sie  in  gar  keinem  Verhältnis  ständen?
—  Ist  das  richtig,  so  fühlen  die  Herren,  daß  sie  mit  ihren  Ressorts  in  eine
ganz  gleiche  Lage  kommen  wie  die  Kleinstaaten,  das  heißt  Opfer  bringen  müssen
rücksichtlich  ihrer  Omnipotenz.  Aber  dieselben  sind  dann  noch  in  einer  ganz
andern  Lage.  Für  uns  geht  es  ohne  solche  Opfer  —  ich  meine  hier  nicht
direkt  finanzielle,  sondern  zum  Beispiel  die  Post=  und  Eisenbahnverwaltung,  —
nicht  ab.  Das  wissen  wir  und  darein  kann  man  sich  ergeben.  Aber  die  Fachminister
  —  es  soll  zum  Beispiel  eine  neue  Eisenbahn  von  Luckenwalde  über
Loburg  nach  Magdeburg  gebaut  werden  —  wissen  nun  gar  nicht,  woran  sie
künftig  sein  werden,  wenn  dergleichen  vom  Bunde  abhängen  soll.  Freilich  ist
der  König  von  Preußen  dessen  Oberhaupt  (Präsident),  aber  die  preußischen
Minister  sind  doch  nur  Minister  des  Königs  von  Preußen,  nicht  die  des  Bundesoberhaupts.
  Wenn  diese  Bedenken  wirklich  vorwalten  und  Grund  haben,  was
ich  für  jetzt  glaube,  dann  ist  die  ganze  Kompetenz  des  Bundes  nicht
genügend  erwogen  und  überdacht,  dann  bringt  sich  Preußen  in  dieselbe
  Falle  hinein,  die  es  uns  gelegt  hat."“
3##
16.  Januar  1867.

„Allgemeine  Belustigung  bewirkte  gestern  meine  Mitteilung,  daß  ich  mich
auf  einen  Monat  (für  7½  Sgr.lI)  bei  einem  Leihbibliothekar  abonnirt  habe.
Der  Darmstädter  Gesandte  war  sogleich  entschlossen,  einen  Zeitungsartikel  deshalb
  zu  erlassen.  Auch  heute,  also  den  16.,  noch  keine  Spur,  was  weiter
werden  wird.  In  mancher  Beziehung  ist  es  doch  gut,  daß  ich  jetzt  nicht  in
Dessau  bin.  Wäre  ich  dort,  so  gäbe  das  die  unerquicklichsten  Unterredungen,
und  wie  anstrengende!  —  Den  Nörgeleien  des  Landtags  auszuweichen  ist  auch
nicht  übel.  Und  wenn  ich  in  meinem  Hotel  still  vor  Anker  liege  und  jetzt
Diemanshof  nochmals  lese,  so  tausche  ich  doch  nicht  mit  dem  Aufenthalt  im
Landtagssaal,  gegenüber  gewissen  Gesichtern."“

"6“  17.  Januar  1867.

„Immer  noch  keine  Regung  einer  Fortbewegung.

„Gegen  4  Uhr  in  das  Hotel  Royal  gegangen.  Gestern  hatte  ich  zu  Hause
gegessen  und  war  allgemein  vermißt  worden,  was  den  Darmstädter  zu  der  Konjektur
  veranlaßt  hatte,  ich  müsse  in  meiner  Leihbibliothek  einen  so  anziehenden
Roman  gefunden  haben,  daß  ich  davon  nicht  loskommen  könne.

„Endlich  —  endlich  soll  morgen  eine  Sitzung  sein.  Es  kamen  auch  wirklich
  durch  einen  Ministerialboten  an  mehrere  Minister,  die  im  Hotel  Royal
        <pb n="33" />
        —  283  —

wohnen,  die  Einladungen,  an  andere  nicht;  auch  nicht  an  mich.  Ich  habe  auch
bis  jetzt  8  Uhr  abends  noch  keine.

„v.  Seebach  wollte  wissen,  die  morgende  Sitzung  sollte  nur  dazu  dienen,
Preußen  zu  beauftragen,  das  Parlament  einzuberufen,  und  —  was  kaum
glaublich  —  demselben  den  Entwurf  der  Verfassung  prout  jacet,  also  ohne
unsere,  respektive  vor  unserer  Zustimmung  vorzulegen.  Die  Sitzung
habe  heute  abend  schon  sein  sollen,  aber  Savigny  sei  zu  einer  Soirée  bei
Seiner  Mgajestät  geladen.

„So  wird  man  behandelt!  Und  v.  Seebach  erkannte  es  als  richtig,  als
ich  auf  die  Stelle  aus  „Fanchon“  verwies:

„Wir  andern  aber  fistuliren
Als  Balgentreter  hintendrein!

„Da  nun  aber,  und  wenn  nun  aber  die  Preußen  machen,  was  ihnen  gut  dünkt,
dies  auch  können,  ohne  daß  wir  mucksen,  wozu  treiben  wir  uns  hier  herum?  —
Watzdorf  kommt  gar  nicht  mehr,  die  Mecklenburger  auch  nicht,  nämlich  zum  Diner.

„Während  ich  ausgegangen  war,  ist  Herr  v.  Thile  mit  eingeknickter  Karte
hier  gewesen.  Er  wird  Mitleid  mit  meiner  Lage  fühlen.

„Abends  10  Uhr  kommt  die  Einladung  zur  Sitzung,  desgleichen  eine  solche
zu  Thiles  zum  Montag  halb  9  Uhr.  Thee,  30—40  Personen.“

*
18.  Januar  1867.

„Neulich  kam,  als  wir  allein  waren  unter  uns,  Campe,  Krosigk  und  ich,
die  Rede  auf  die  Ministergehälter.  Ersterer  bezieht  5000  Thaler;  Krosigk
5000  Gulden.  Ich,  befragt,  sagte  ganz  offen:  „Als  ich  Minister  geworden,
habe  ich  mein  Präsidentengehalt  von  2500  Thaler  behalten,  und  da  mir  nicht
gegeben  sei,  derartige  Sachen  zur  Sprache  zu  bringen,  so  sei  es  dabei  verblieben.“
  Darüber  wunderten  sie  sich.

„In  der  heutigen  Sitzung  wurde  nun  über  eine  von  uns  allen  an  Preußen
zu  erteilende  Vollmacht  verhandelt,  das  Parlament  zu  eröffnen  und  den  „bis
dahin  von  den  Regierungen  zu  vereinbarenden  Entwurf“  vorzulegen  und  zu  vertreten.
  Hierauf  wurde  von  Savigny  mitgeteilt,  nächste  Woche  werden  die
eigentlichen  Sitzungen  mit  bestimmten  Erklärungen  beginnen,  und  zwar,  wenn
kein  anderer  Tag  gewünscht  werde,  den  Montag.“  Jeder  schwieg  in  dem
Wunsche,  nur  fertig  zu  werden.  Wann  aber  die  Sache  zu  Ende  kommen  wird,
das  weiß  kein  Minister  noch  Geheimerat.  Aber  —  mein  Diener  hat  es  entdeckt!
Den  23.  gehe  die  Sache  zu  Ende.  Und  wer  ist  die  Quelle?  —  Savignys
Bedienter!!  Der  hat  es  den  übrigen  Ministerialboten  verraten,  und  damit
stimmt  die  Aussage  des  Dieners  des  sächsischen  Gesandten  überein.  Prächtige
Situation,  dies  durch  die  Bedienten  zu  erfahren!  Ich  halte  nämlich  diese  Angaben
  für  glaublich."“

*.
        <pb n="34" />
        19.  Januar  1867.
„Wegen  einer  kleinen  Erkältung  die  Einladung  zum  Ordensfest  und  Tafel
im  großen  Schloß  abgeschrieben,  wobei  man  sich  sehr  exponiren  muß.“

*

20.  Januar  1867.

„Die  Diners  haben  sehr  abgenommen.  Ich  bin  damit,  nachdem  ich  sie
kennen  gelernt,  sehr  einverstanden;  man  ist  den  Gewohnheiten  doch  zu  fremd,
um  sich  im  Alter  ein  Mittagessen  um  5  Uhr  zu  gestatten,  wozu  man  um  12
bis  1  Uhr  ein  tüchtiges  Frühstück  einnehmen  muß,  darnach  aber  zum  Arbeiten
  und  Denken  weniger  aufgelegt  ist.

„N.  besuchte  mich  heute  schon  um  9  Uhr  in  weißen  Hosen.  Auch  eingeladen
  zum  Ordensfest!  —  Nach  seiner  Beschreibung  doch  eine  bösartige  Partie.
Man  fährt  nach  dem  Schloß,  steigt  aus,  die  Bedienten  dürfen  nicht  vom
Wagen,  ergo  in  bloßer  Gala  zwei  Treppen  hinan  —  dabei  gerate  ich  schon
in  Schweiß!  in  eine  Kirche  mit  kolossaler  Kuppel,  in  welcher  die  Wärme  der
nicht  gesparten  Heizung  steckt,  so,  daß  die  Damen  die  Mäntel  umthun;  Gottesdienst;
  Rückzug  durch  weitläufige  Appartements  in  einen  großen  Saal,  wo
König  und  Königin  auf  Thronen  sitzen,  Prinzen  und  Prinzessinnen  und  übriges
Publikum  stando,  Vorruf  der  neuen  Ritter,  Serviteur  vor  den  Majestäten;
endlich  Abmarsch  in  die  Speisezimmer,  wo  diesesmal  2000  Mann  speisen
(15.000  Thaler).  Jeder  setzt  sich,  wo  er  Platz  findet;  Nachbar  kann  eine
Excellenz  oder  ein  dekorirter  Schutzmann  sein.  Schließlich,  wenn  es  finster  wird,
Rückzug,  und  nun  kommt  die  böseste  Partie,  mantelloses  Warten  auf  der  Treppe,
bis  man  Bedienten  und  Wagen  erreicht.

„Gestern  abend  10  Uhr  Einladung  von  Savigny  zum  Montag  zwischen
12  und  1  Uhr  zur  Unterschrift  des  Protokolls  vom  18.1  Wozu  das?
und  wir  haben  ja  schon  unterschrieben!  wobei  zu  bemerken,  daß  die  Kanzlei
des  königl.  preußischen  Staatsministerii  nur  Gänsefedern,  keine  Stahlfedern
führt,  was  ich  schon  längst  der  Sonderbarkeit  wegen  habe  vermerken  wollen.
Da  nun,  wie  schon  bemerkt,  um  1  Uhr  Sitzung  verabredet  ist,  so  setze  ich
eine  solche,  der  Unterschrift  nachfolgende,  voraus.  Vielleicht  kommt  auch
abends  10  Uhr  eine  zweite  Einladung;  das  ist  so  der  hiesige  Moment  zum
Insinuiren.

„Inzwischen  kam  N.  (der  Besucher  des  Ordensfestes)  zurück,  sehr  zufrieden,
daß  ich  mich  nicht  exponirt  habe.  Fürsten  und  Herzöge  (zum  Beispiel  Usjest)
hätten  sich  aus  der  Kapelle  auf  die  Treppen  zurückgezogen,  um  sich  dort  zu
wärmen;  in  vielen  Speisezimmern  war  nicht  geheizt  gewesen,  man  hatte  darauf
gerechnet,  daß  die  Oefen,  auf  denen  die  Speisen  erwärmt  hereingetragen  werden,
und  die  Menschenzahl  die  erforderliche  Wärme  schaffen  sollten."
        <pb n="35" />
        —  25  —

21.  Januar  1867.

„Wegen  meiner  Erkältung  bei  Thiles  abgeschrieben.  Thut  mir  sehr  leid,
in  allem  Ernst,  denn  das  einsame  Leben  im  Gasthof  bei  3  Grad  Kälte  wird
nachgerade  wie  ein  anständiges  Gefängnis.  Mein  Diener  ist  wieder  zur  Leih—
bibliothek  gewandert!  Herrliche  Beschäftigung  eines  Ministers  zur  Abschließung
eines  norddeutschen  Bundesvertrages,  von  der  niemand  etwas  erfahren  darf;
denn  wir  werden  ganz  einfach  um  unsere  Zeit  geprellt,  die  wir  zu  Hause
nötiger  verwenden  könnten.

„Zwischen  12  und  1  Uhr  also  soll  ich  zur  Unterschrift  nach  dem
Staatsministerium.  Transspirire  ich  fort,  so  bleibe  ich  zu  Hause;  denn  nach
Watzdorfs  Bestellung  an  mich  folgt  keine  Sitzung  hinterher.  Richtig;  keine
Sitzung,  aber  nachgerade  alle  Minister  der  kleineren  Staaten  vereint,  um  sich
wenigstens  zu  besprechen.  Keiner  wußte  etwas,  jeder  schüttelte  den  Kopf.  Dar—
auf  wandte  sich  einer  an  den  schon  genannten  Lothar  Bucher,  und  der  verriet
dann  sachte:  „Den  Mittwoch  —  also  richtig  den  23.1  —  solle  eine  Hauptsitzung
  sein.“  Dieser  werde,  sagte  ferner  später  Graf  Beust,  Bismarck  präsidiren,
wie  er  gestern  ihm  selbst  gesagt  habe.  Auch  hoffe  Bismarck  nun  auf  baldige
Erledigung,  da  ja  nichts  als  der  Geldpunkt  noch  streitig  sei.  Freilich
ist  das  der  wichtigste  für  uns,  aber  nicht  für  alle;  so  namentlich  Sachsen
gegenüber  der  Fahneneid.

„Nach  allem,  was  ich  nur  erfahren  konnte,  ist  jedoch  nicht  darauf  zu  rechnen,
daß  die  Konferenzen  in  laufender  Woche  zu  Ende  gelangen,  sondern  vielleicht
tief  in  die  folgende  hineingeraten  werden.  v.  Oheimb  fürchtet,  hier  noch  die
Lerche  hören  zu  müssen.  Der  dissensus  der  preußischen  Fachminister,  von  dem
ich  neulich  schon  schrieb,  existirt  allerdings  und  ist  noch  nicht  gehoben.

„Nun  wissen  wir  auch,  warum  wir  zum  Unterschreiben  zusammengeblasen
worden  sind:  nämlich  das  Protokoll  soll  eiligst  gedruckt  und  publizirt  werden.

„Das  Beste  des  heutigen  Tages  ist,  daß  mein  Diener  Weißbier  entdeckt
hat,  was  heimlich  geholt  wird.

„Nun  ist  es  wieder  Abend.  Ich  schreibe  diese  Zeilen,  schicke  sie  nachher
zur  Post,  wo  S.  (der  Diener)  ein  ganz  bekannter  Mann  geworden  ist,  —  alsdann
  messe  ich  die  Diagonale  meines  Zimmers,  14  Schritt,  so  und  so  oft
wiederholt,  ist  gleich  dem  Umgang  in  unserem  Garten.  Das  ist  meine  körperliche
  Bewegung.

„Hole  der  Teufel  das  Vergnügen  von  diesem  Berliner  Leben!“

22.  Januar  1867.

„Ich  glaube  nun  doch,  daß  der  Kulminationspunkt  der  Konferenzen  erreicht
ist.  Denn  jeder  ennuyirt  sich  so  gründlich,  daß  wohl  keiner  noch  einmal  so
lange  zu  halten  sein  dürfte  wie  bisher.  Manche  —  zum  Beispiel  v.  Bülow=Strelitz
  —  gehen  zuweilen  nach  Hause.  Der  logirt  freilich  bei  einer  hier  ver-
        <pb n="36" />
        —  26  —

heirateten  Tochter.  Am  leichtesten  hätte  ich  es  gehabt;  aber  im  Winter  so  oft
hin  und  her  reisen?  —  Es  sind  ja  auch  nun  morgen  drei  Wochen  verflossen,
seit  wir  hier  sind,  und  da  gewinnt  es  doch  den  Anschein,  daß  etwas  habe
geschehen  müssen.  Denn  warum  entzieht  Preußen  20  Minister  ihren  heimischen
  Funktionen  so  lange?  Vielleicht  will  man  den  Beweis  führen,  wie  unnötige
  Personen  wir  seien,  —  denn  wir  haben  in  der  That  gebummelt  und
gar  nichts  geleistet.  Freilich  wird  das  jeder  nur  im  Vertrauen  bekennen!
aber  die  Diener  sind  ja  erfahren  genug,  die  Thätigkeit,  respektive  das  Faulenzen
ihrer  Herren  zu  beurteilen,  und  werden  davon  nicht  schweigen.  Preußen
andererseits  wird  kalkuliren:  Nun,  nachdem  wir  alles  seit  4—5  Wochen  erwogen
  haben,  was  von  den  Kleinen  vorgebracht  worden,  sind  wir  zur  vollen
Reife  unserer  Propositionen  gelangt,  und  nun  ist  die  Sache  en  gros,  vielleicht
en  bloc  abzumachen.  Was  nicht  ganz  klar  ist,  behalten  wir  in  der  Hand;
unsere  Bundesgenossen  müssen  ja  diese  schließlich  doch  küssen.  Vermutlich  wird
man  morgen  (23.)  sicher  sehen  können;  noch  ist  aber  keine  Einladung  zur
Sitzung  erfolgt.

„Plötzlich  bringt  mein  Diener  hocherfreut  ein  Couvert,  in  der  süßen  Hoffnung,
  es  sei  eine  Einladung  zur  morgenden  Sitzung.  Nichts  da,  —  es  ist
nur  ein  Abdruck  des  Protokolls.  Schrecklich,  daß  darin  von  einer  ersten
förmlichen  Sitzung  die  Rede  ist;  da  müssen  doch  noch  andere  folgen;  wie
viele!?“

*

23.  Januar  1687.

„Keine  Sitzung  auf  heute  angesagt.  Ich  habe  meinen  Diener  soeben  zu
Watzdorf  geschickt,  um  den  fragen  zu  lassen,  was  er  glaube,  daß  aus  der  Sache
noch  werden  solle?

„Daß  die  Konservativen  in  Anhalt  mit  ihren  Parlamentswahlen  nachfolgen,
finde  ich  sehr  klug.  Die  Liberalen  haben  sich  nun  abgestrampelt  und  ihr  Pulver
verschossen.  Mein  Diener  kommt  von  Watzdorf  zurück;  er  weiß  von  gar  nichts,
eine  Sitzung  finde  nicht  statt.  Was  soll  man  thun?  Und  dazu  drängt  die
Allodialsache,  und  die  verlorene  Zeit  peinigt  und  drückt  mich.  Was  sich  nur
der  Herzog  denken  mag!  Ich  habe  ihm  in  meinen  Berichten  die  Wahrheit
gesagt  und  mit  nichts  hinter  dem  Berge  gehalten.  Vermutlich  denkt  er  wenigstens,
daß  wir  Abgesandten  fleißig  unter  uns  konferiren;  worüber  aber,  was  nicht
schon  zehnmal  durchgesprochen  wäre?  Und  bei  unserer  letzten  Zusammenkunft,
vorgestern,  war  es  wirklich  schon  nahe  daran,  daß  wir  in  Selbstironie  uns  vor
einander  schämten!  Der  König  soll  unwohl  sein.  Schon  am  Ordensfesttage
abgespannt.  Seitdem  fast  täglich:  Truppen  in  Potsdam  besehen,  in  ungeheiztem
Zimmer  gefrühstückt,  noch  eine  Jagd  hinterher,  —  das  ist  für  den  alten  Herrn
doch  wohl  zu  viel  gewesen.  Er  hat  kein  bestimmt  ausgesprochenes  Uebel,  sondern
  nur  große  Mattigkeit,  —  kein  Geschäft,  kein  Vortrag.  Eine  auf  heute
        <pb n="37" />
        —  27  —

angesagte  musikalische  Soirée  hat  nicht  abgesagt  werden  dürfen,  sie  findet  aber
bei  der  Königin  statt.  Seine  Majestät  erscheinen  nicht.  Als  mir  abends  der
„Staatsanzeiger“  gebracht  wird,  steht  darin  schon  von  des  Königs  Erkrankung  zu
lesen,  auch,  daß  die  Soirée  abgesagt  ist.  Man  kann  daran  allerlei  Gedanken
knüpfen,  je  nachdem  man  diese  oder  jene  Eventualität  setzt.  Beschleunigt  wird
unser  hiesiges  Geschäft  dadurch  sicher  nicht,  und  nur  wenn  der  König  schon
beschlossen  hat,  wird  keine  Hemmung  eintreten.  Aber  —  im  andern
Fall?  Welchen  Einfluß  längere  Krankheit  oder  gar  das  Ableben  des  Königs
haben  würde,  ist  gar  nicht  abzusehen.“

k
24.  Januar  1867.
„Von  Sitzungsansage  keine  Spur!“

*k
25.  Januar  1867.

„Von  dem,  was  nicht  geschieht,  habe  ich  mir  nun  vorgenommen,  nichts
mehr  zu  schreiben.  Ich  sage  daher  nur,  daß  alles,  was  in  den  Zeitungen  steht
(zum  Beispiel  auch  in  der  „Cöthenschen  Zeitung“  vom  24.  dieses  Monats):
„Die  Konferenzen  folgen  rasch  aufeinander'  —  nicht  ein  Wort  wahr  ist.
Alles  gelogen!  Keine  einzige  Konferenz  hat  stattgefunden,  auch  bis  heute
keine  Einladung.  OQue  faire?  —  Als  Abgesandter  hält  man  aus,  bis  man  bestellt
wird.  Watzdorfs  Bedienter  ist  ebenfalls  wie  sein  Herr,  in  ärgerlicher  Verzweiflung.
  Was  mag  aber  mit  jenen  Lügen  bezweckt  werden?  So  auch  mit  der
vor  ein  paar  Tagen:  zes  habe  die  Schlußsitzung  stattgefunden",  während  gerade
diese  die  erste,  förmliche,  war,  wie  das  Protokoll  sie  expreß  benennt.  Soll  es
vor  der  Welt,  respektive  bei  uns  zu  Hause  den  Anschein  gewinnen,  als  sessionirten
  wir  in  Permanenz?  Ist  es  eine  Ironie,  ein  Spott  auf  uns?  —  Der
König  ist  wieder  besser,  hat  auch  gestern  Bismarck  empfangen.  Dieses  Bedenken
wäre  also  gehoben.

„Abends  kommt  eine  Einladung  zu  morgen  1  Uhr  Sitzung!  Dieu  soit
béni!“

*
26.  Januar  1867.

„Um  1  Uhr  Sitzung.  Alles  höchst  begierig,  zu  erfahren,  wie  denn  die
Sache  stehe.  Und  sie  stand,  wie  ich  dachte  und  vorausgesetzt.  Nämlich:  man
hatte  preußischerseits  eine  Anzahl  unserer  Amendements  in  Gnaden  angesehen,
und  gegen  30  Paragraphen  von  im  ganzen  68  geändert  und  modifizirt;  wir
empfingen  auch  metallographirte  Vorlagen,  und  nachher  noch  jeder  eine  zweite,
die  erst  gedruckt  wurde,  als  wir  schon  Sitzung  hielten.

„Was  nun  die  restirenden  Paragraphen  angeht,  so  zerfallen  sie  in  zwei
Klassen.  Erste:  solche,  wogegen  gar  nichts  unsererseits  monirt  ist;  die  wären
ebenfalls  abgethan!  Zweite:  solche,  die  das  Militärwesen  betreffen,  also  die
        <pb n="38" />
        —  28  —

schlimmsten,  diese  sollen  noch  ausgesetzt  bleiben.  Da  sich  nun  gegen  verschiedene
der  amendirten  Paragraphen  doch  manche  Zweifel  erhoben,  denen  Preußen
widersprach,  so  ist  zum  Montag  den  28.  dieses  eine  neue  Sitzung  anberaumt,
worin  das  Einverständnis  festgestellt,  quasi  ein  Strich  gezogen  werden  soll,
„damit  sind  wir  fertig,  —  dann  soll  wieder  eine  Pause  von  14  Tagen  bis
3  Wochen  gemacht  werden,  wir  nach  Hause  gehen  und  in  der  zweiten  Hälfte
des  Februar  wieder  nach  Berlin,  um  die  Sache  fertig  zu  machen.  Letzteres
ist  also  kurz  vor  der  Eröffnung  des  Parlaments.

„Bei  Tisch  nach  der  Sitzung  war  alles  sehr  belebt,  auch  munter,  viele
jedoch  sehr  dubiös,  aber  alle  so  von  Sehnsucht  nach  Hause  erfüllt,  daß  wir
beschlossen,  uns  sämtlich  photographiren  zu  lassen  und  uns  mit  dem  werten

Konterfei  gegenseitig  zu  bedenken.  So  steht  diese  Angelegenheit  heute  abend
7  Uhr."
*
5.  Februar  1867.

„Daß  ich  gestern  zum  drittenmal  glücklich  hier  angekommen,  wird  N.  gemeldet
  haben.  Heute  konferirt  mit  v.  Krosigk  und  im  Hotel  Royal  mit  fast
allen  Kollegen  gegessen  und  gut  unterhalten.  Der  Darmstädter  begrüßte  mich
als  Gutes  verkündenden  Zugvogel;  nun  werde  es  losgehen,  denn  ich  müsse  doch
einen  Grund  gehabt  haben,  überhaupt  wiederzukehren!  —  Von  dem,  was
morgen  los  sein  wird  oder  kann,  weiß  keiner  ein  Wort;  heute  war  selbstverständlich
  nichts.  Es  heißt:  ja,  es  werde  morgen  eine  Sitzung  sein  und
sogar  geschlossen  werden.  Andere  sagen,  das  ist  unmöglich,  und  wäre  unwürdig
  mit  den  Kleinen  umgesprungen.  Alle  sind  über  die  Art  der  Behandlung
aufgebracht  und  sprechen  dies  auch  nun  aus.  So  vorzüglich  Krosigk,
Seebach,  Harbou,  Rössing,  Campe,  Lauer!  Daß  dagegen  übermorgen  eine  Einladung
  zum  Kronprinzen  erfolgen  werde,  wußte  jeder.  Soeben  läuft  die  Karte
ein!  Assemblée.  Da  werden  wir  wohl  hinmüssen.“

*
6.  Februar  1867.
„Bis  Mittag  noch  keine  Einladung  zu  einer  Sitzung!  Lothar  Bucher
hat  recht.  Jeder  meiner  Kollegen  ist  außer  sich  über  die  ihnen  aufgedrungene
Bummelei.  Es  ist  also  bis  jetzt  jeder  Tag  dem  andern  gleich.“

*

Am  7.  Februar  1867  erfolgte  der  heiß  ersehnte  Schluß  der  Bevoll—
mächtigtenkonferenz  zur  Beratung  des  Verfassungsentwurfs  und  am  24.  Februar
1867  die  Eröffnung  des  konstituirenden  Reichstags.  Sintenis  kam  zu  den  Beratungen
  der  Beschlüsse  desselben  erst  am  10.  April  nach  Berlin,  also  zu  einer

Zeit,  wo  es  galt,  zu  den  Amendements  des  Reichstags  zum  Verfassungsentwurf
Stellung  zu  nehmen.
        <pb n="39" />
        —  29  —

Am  Ankunftstage  (10.  April)  machte  Sintenis  Besuche  bei  dem  Prinzen
und  der  Prinzessin  Friedrich  Karl,  Savigny,  Bismarck  und  Thile,  daun  beim
Grafen  Beust.  „Nach  dessen  Mitteilung  werden  wir  gewiß  Sonnabends  fertig.
Die  Diäten-,  Beamten-  und  Finanzfrage  (das  heißt  wieviel  Prozent  der
Einwohnerzahl  —  Artikel  56  —  nach  fünf  Jahren  als  Friedenspräsenzstärke
gehalten  werden  sollen,  was  nach  Forckenbeck  dann  ein  Reichsgesetz  bestimmen
soll)  werden  die  Hauptpunkte  sein,  auf  die  es  für  die  Regierungen  ankommen  wird.
Die  Vorlagen,  oder  was  an  deren  Stelle  dient,  werde  ich  heute  nachmittag
erhalten.“

Nach  Tisch  wird  Sintenis  mit  den  Abgeordneten  Wächter  und  Zachariä
und  nachträglich  noch  mit  anderen  hannoverschen  Abgeordneten,  darunter
Windthorst,  bekannt  gemacht.

„Ich  will  nicht  fürchten,  mich  politisch  diskreditirt  zu  haben!  Wir  waren
bis  nach  5  Uhr  zusammen,  und  es  war  mir  doch  von  Interesse,  mit  allen
diesen  jetzt  so  oft  genannten  Leuten  persönlich  bekannt  zu  werden;  vorzüglich
mit  Zachariä.

„Abends  ¾8  Uhr  Sitzung.  Das  Wiedersehen  war  sehr  erfreulich  und
herzlich.  Nur  fehlen  Lauer  und  Keyser,  und  an  Campes  Stelle  ist  Liebe  getreten.


„Die  Beratung  ging  bis  ¾  auf  11  Uhr  so  rasch,  daß  wir  bis  Artikel  64
einschließlich  gelangten,  also  nur  noch  14  übrig  haben,  worüber  den  11.  dieses,
2/12  Uhr  nachmittags,  fortgefahren  wird.

„Bismarck  schlug  vor,  und  alle  stimmten  bei,  alle  Amendements  einzuräumen,
  die  nicht  prinzipiell  unzulässig  seien"  also:  bis  Artikel  64  (neuer
Zählung!)  alle,  einzig  mit  Ausnahme  der  Diäten.

„Das  weitere  wird  sich  den  11.  dieses  ergeben.  Bismarck  hatte  gestern
nach  Schluß  des  Reichstags  sich  noch  zwei  Stunden  mit  Unruh,  Forckenbeck
und  Bennigsen  herumgequält  (wie  er  es  ausdrückte)  und  sich  mit  ihnen  so
weit  verständigt,  daß  die  Annahme  des  ganzen  Werkes  als  gesichert  angesehen
werden  kann.“

*
11.  April  1867.

„Zum  Diner  bei  Bismarck  zum  Freitag  (12.  April)  eingeladen.  Als
ich  gestern  dem  Darmstädter  meine  Vermutung  aussprach,  daß  wir  am  Sonnabend
  fertig  werden  könnten,  meinte  er,  wir  müßten  doch  bis  nach  Schluß  des
Reichstags  hier  bleiben,  also  bis  gegen  Ostern,  um  die  Sache  zur  Publikation
fertig  zu  machen.  Das  wäre  doch  fatal.  Sonst  ist  allerdings  das  Leben  hier
so  angenehm  und  interessant,  daß  es  mir  auf  ein  paar  Tage  mehr  nicht  antommt.


„Seit  Savigny  in  das  Hotel  des  Staatsministeriums  gezogen,  läßt  er
als  Berliner  Kind  nur  durch  die  Lampen  und  Kerzen  heizen.  Schöner  Zustand!
        <pb n="40" />
        —  30  —

Doch  soll  heute  geheizt  werden,  was  mein  Diener  von  den  Leuten  erfahren,
sowie,  daß  Savigny  sieben  Kinder  hat,  und  daß  der  Hausstand  24  Personen
beträgt.  Um  ½3  Uhr  zur  Sitzung.  Bismarck  war  schon  anwesend  und  etwas
pressirt,  weil  —  wie  wir  später  erfuhren  —  der  Geburtstag  seiner  Frau
heute  ist.

„Abwesend  und  durch  Liebe  vertreten  war  Campe,  desgleichen  v.  Lauer,
an  dessen  Stelle  ein  Bückeburger  Regierungsrat?)  erschien,  weil  er  —  sterbend
und  der  Auflösung  nahe  sei,  dieser  bis  dahin  so  rüstige  Mann!  Gegen  5  Uhr
waren  wir  fertig,  bis  auf  das  hiernach  morgen  (den  12.)  zu  fertigende  und
zu  vollziehende  Protokoll  samt  Bismarcks  Diner.“

*
12.  April  1867.

„Dem  Herzog  berichtet  über  die  Sitzungen.  Resultat:  Dem  Reichstag
werden  alle  Amendements  bis  auf  Artikel  29  (Diäten),  56  und  58  (Zeit  und
Dauer  der  jetzigen  Militäreinrichtung)  zugegeben;  wenn  er  darin  nicht  nach—
gibt,  wird  er  aufgelöst  werden,  andernfalls  cum  laude  dankend  entlassen.
Man  hofft  das  Beste,  und  es  wird  nur  eine  recht  große  Majorität  gewünscht,
an  der  man  überhaupt  nicht  zweifelt.

„Ich  hoffe  nun,  morgen  Sonnabend  nachmittags  zurückzukehren.“

*

Mit  dem  Schlusse  der  hochinteressanten  Sintenisschen  Aufzeichnungen  sind
wir  bei  einer  Entwickelungsphase  (konstituirenden  Reichstag)  angelangt,  worüber
noch  einiges  nachzutragen  bleibt.

Am  4.  März  brachte  Bismarck  als  Präsident  der  Bundeskommissarien
den  Verfassungsentwurf  im  Reichstag  ein  und  ergriff  dort  mehrmals  das  Wort,
um  den  Entwurf  gegenüber  den  von  den  verschiedenen  Parteien  ausgehenden
Amendements  zu  verteidigen.  In  Bezug  auf  die  Verteilung  der  Stimmen  der
einzelnen  Bundesstaaten  im  Bundesrat  erkannte  Bismarck  in  einer  Rede  vom
26.  März  1867  an,  daß  sie  einen  willkürlichen  Charakter  habe.  Dieselbe  so
einzurichten,  etwa  wie  im  Reichstag,  daß  die  Bevölkerung  maßgebend  wäre,  sei
eine  Unmöglichkeit  gewesen.  „Es  würde  dann  auf  Preußen  eine  solche  Majorität
fallen,  daß  die  übrigen  Regierungen  gar  kein  Interesse  hätten,  sich  daneben  vertreten
  zu  lassen.  Es  hat  also  notwendig  ein  Stimmverhältnis  gewählt
werden  müssen,  das  eine  Majorität  außerhalb  der  preußischen  Vota  zuläßt.
Die  hier  vorliegende  Verteilung  (scil.  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  das
Plenum  des  ehemaligen  deutschen  Bundes)  hat  einen  ganz  außerordentlichen
Vorzug,  der  namentlich,  je  mehr  Spielraum  der  Willkür  geboten  ist,  um  so
schwerer  ins  Gewicht  fällt,  nämlich  denjenigen,  daß  die  Regierungen  sich  darüber
geeinigt  haben,  was  für  einen  andern  nicht  so  leicht  zu  erreichen  sein  wird.

*)  Heecker.
        <pb n="41" />
        Warum  haben  sie  sich  darüber  geeinigt?  Weil  hier  eine  zwar  auch  willkürliche
Verteilung  vorliegt,  die  aber  50  Jahre  alt  ist  und  an  die  man  sich  50  Jahre
lang  gewöhnt  hat.  Es  hat  in  den  Wünschen  der  Regierung  gelegen,  daß
diesen  Motiven  gerade  Ausdruck  gegeben  werde,  daß  sie  deshalb,  weil  dieses
Stimmenverhältnis  ein  hergebrachtes  ist,  schon  in  rechtlicher  Geltung  bestanden
hat,  ihm  beigetreten  sind,  nicht  aber  deshalb,  weil  sie  hierin  gerade  eine  richtige
Verteilung  nach  Macht,  Einfluß  und  Bevölkerung  gesehen  hätten.“

In  Bezug  auf  den  Ausdruck  „der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte
dauernde  Ausschüsse“,  bemerkte  Bismarck  in  derselben  Sitzung,  daß  darunter
nicht  Ausschüsse  zu  verstehen  seien,  die  einmal  ad  hoc  zu  einem  bestimmten
Zweck  gewählt  würden,  sondern  solche  Ausschüsse,  die  stets  existiren  sollten.
„Ob  sie  immer  versammelt  sein  sollen,  wenn  der  Bundesrat  nicht  versammelt
ist,  hängt  von  den  Beschlüssen  des  Bundesrats  ab  und  von  der  Bedürfnisfrage.
Der  Bundesrat  kann  sehr  wohl  das  Bedürfnis  haben,  daß  langwierige,  vorbereitende
  Arbeiten,  die  aus  diesen  Ausschüssen  hervorgehen,  erledigt  werden,
ehe  er  in  seiner  vollen  Anzahl  zusammentritt,  namentlich  da  die  Mitglieder  des
Bundesrats  möglicherweise  auch  in  ihrer  engeren  Heimat  Geschäfte  von  Wichtigkeit
  haben  können,  so  daß  man  mit  ihrer  Zeit  sparsam  umgeht.  Es  ist  das
fakultativ  je  nach  den  Beschlüssen  des  Bundesrats.  Ich  glaube  nicht,  daß
irgendwie  eine  formale  Handhabe  dazu  gegeben  sei,  daß  sich  ein  Ausschuß  versammelte
  gegen  den  Beschluß  des  Bundesrats,  und  das  Präsidium  nimmt  nicht
das  Recht  in  Anspruch,  diese  Ausschüsse  auf  eigene  Hand,  ohne  den  Willen
des  Bundesrats,  zu  berufen  und  tagen  zu  lassen.“

Zum  Schlusse  bemerkte  Bismarck,  wie  er  sich  die  Stellung  des  Kanzlers
dem  Bundesrat  gegenüber  dachte.  „Es  ist  Sache  des  Bundeskanzlers,  sich
mit  seinen  Kollegen,  den  preußischen  Ministern,  in  derjenigen  Fühlung  zu
erhalten,  daß  er  in  erheblichen  politischen  Fragen  weiß,  wie  weit  er  im  Bundesrat
  gehen  kann,  ohne  daß  er  der  Unterstützung  des  preußischen  Gesamtministeriums,
zu  dem  er  gehört,  verlustig  geht.“

In  einer  Rede  vom  folgenden  Tage  (27.  März)  bemerkte  Bismarck  zur
Ablehnung  des  Antrages  auf  Errichtung  eines  unitarischen  Bundesministeriums:
Innerhalb  des  Bundesrats  finde  die  Souveränität  einer  jeden  Regierung  ihren
unbestrittenen  Ausdruck.  „Dort  hat  jede  ihren  Anteil  an  der  Ernennung  des
gewissermaßen  gemeinschaftlichen  Ministeriums,  welches,  neben  anderen  Funktionen,
auch  der  Bundesrat  bildet.  Dieses  Gefühl  der  unverletzten  Souveränität,  welches
dort  seine  Anerkennung  findet,  kann  nicht  mehr  bestehen  neben  einer  kontrasignirenden
  Bundesbehörde,  die  außerhalb  des  Bundesrats  aus  preußischen
oder  anderen  Beamten  ernannt  wird,  und  es  ist  und  bleibt  eine  capitis  deminutio
für  die  höchsten  Behörden  der  übrigen  Regierungen,  wenn  sie  sich  als  Organe,
gehormsamleistende  Organe  einer  vom  Präsidium  außerhalb  des  Bundesrats
ernannten  höchsten  Behörde  in  Zukunft  ansehen  sollten.“"  Daß  in  wichtigen
        <pb n="42" />
        Angelegenheiten,  z.  B.  bei  neuen  Gesetzen,  die  preußische  Stimme  im  Bundesrat
  abgegeben  würde,  ohne  die  übrigen  in  Preußen  verantwortlichen  Ressortchefs
  zu  fragen,  konnte  sich  Bismarck  nicht  denken,  „ja  die  letzteren  würden,
wenn  nicht  direkt,  doch  jedenfalls  durch  ihre  Untergebenen,  durch  höhere  Beamte
ihrer  Verwaltung  im  Bundesrat  vertreten  sein  und  würden  auf  die  Feststellung
des  preußischen  Votums  durch  diese  Beamte  ihren  Einfluß  üben  können.“"  —
„Die  Austragung  von  Meinungsverschiedenheiten  muß  innerhalb  des  preußischen
Ministeriums,  muß  außerhalb  des  Bundesrats  stattfinden.“  —  „Es  ist  aber
undenkbar,  daß  das  Verhalten  des  Bundeskanzlers  dauernd  und  in  wichtigen
Fragen  des  Einverständnisses  des  preußischen  Ministeriums  entbehren  könnte."“
Ferner:  „Es  ist  Sache  des  Bundeskanzlers,  sich  mit  seinen  Kollegen,  den
preußischen  Ministern,  in  derjenigen  Fühlung  zu  erhalten,  daß  er  in  erheblichen
politischen  Fragen  weiß,  wie  weit  er  im  Bundesrat  gehen  kann,  ohne  daß  er
der  Unterstützung  des  preußischen  Ministeriums,  zu  dem  er  gehört,  verlustig  geht.“

Am  28.  März  bemerkte  Bismarck,  bei  Bekämpfung  des  Antrages  auf  Errichtung
eines  Oberhauses,  er  könne  sich  nicht  leicht  denken,  wie  ein  solches  zwischen  dem
Bundesrat  und  dem  Reichstag  als  ein  Mittelglied  eingeschoben  werden  könne,
das  dem  Reichstage  in  seiner  Bedeutung  auf  der  sozialen  Stufenleiter  einigermaßen
  überlegen  wäre  und  dem  Bundesrate  und  dessen  Vollmachtgebern  hinreichend
  nachstände,  um  die  Klassifikation  zu  rechtfertigen.  „Der  Bundesrat
repräsentirt  bis  zu  einem  gewissen  Grade  ein  Oberhaus,  in  dem  Se.  Majestät
der  König  von  Preußen  primus  inter  pares  ist,  und  in  dem  derjenige  Ueberrest
  des  hohen  deutschen  Adels,  der  seine  Landeshoheit  bewahrt  hat,  seinen
Platz  findet.  Dieses  Oberhaus  nun  dadurch  zu  vervollständigen,  daß  man  ihm
nichtsouveräne  Mitglieder  beifügt,  halte  ich  praktisch  für  zu  schwierig,  um  die
Ausführung  zu  versuchen.  Dieses  souveräne  Oberhaus  aber  in  seinen  Bestandteilen
  außerhalb  des  Präsidiums  so  weit  herunterzudrücken,  daß  es  einer  Pairskammer
  ähnlich  würde,  die  von  unten  vervollständigt  werden  könnte,  halte  ich
für  unmöglich,  und  ich  würde  niemals  wagen,  das  einem  Herrn  gegenüber,
wie  der  König  von  Sachsen  ist,  auch  nur  anzudeuten.  Der  hauptsächliche
Grund  aber,  warum  wir  keine  Teilung  des  Reichstags  in  zwei  Häuser  vorgeschlagen
  haben,  liegt  immer  in  der  zu  starken  Komplizirung  der  Maschine.
Die  Gesetzgebung  des  Bundes  kann  schon  durch  einen  anhaltenden  Widerspruch
zwischen  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  zum  Stillstand  gebracht  werden,
wie  das  in  jedem  Zweikammersystem  der  Fall  ist;  aber  bei  einem  Dreikammersystem
  —  wenn  ich  einmal  den  Bundesrat  als  Kammer  bezeichnen  darf  —
würde  die  Möglichkeit,  die  Wahrscheinlichkeit  dieses  Stillstandes  noch  viel  näher
liegen,  wir  würden  zu  schwerfällig  werden.“

Am  17.  April  1867  verkündete  Bismarck  die  Annahme  der  vom  Reichstag
  amendirten  Verfassung  durch  die  norddeutschen  Regierungen,  und  dem
Zusammentritt  des  Bundesrats  stand  nunmehr  ein  Hindernis  nicht  mehr  im
        <pb n="43" />
        Wege.  Die  auf  den  Bundesrat  bezüglichen  Artikel  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  hatten  folgenden  Wortlaut:

III.  Bundesrat.
Artikel  6.

Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,
unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  das
Plenum  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  verteilt,  so  daß  Preußen  mit  den
ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt
  17  Stimmen  führt,

Sachsen.

Hessen  .
Mecklenburg  Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg

Braunschweig
Sachsen-Meiningen

Sachsen  =  Altenburg
Sachsen-Coburg-Gotha
Anhalt.

Schwarzburg-  Rudolstadt  .
Schwarzburg=  Sondershausen
Waldeck  .
Reuß  älterer  Linie

Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lippe

—  —  —  —  —  ————  ———  —Sd  —S  —  —  D  —

Lippe
Lübeck
Bremen
Hamburg  ..
Summa.  43
Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrat
  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesamtheit  der  zuständigen
Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte
Stimmen  werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu
bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung  zu  übergeben.
  Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.

1

□
        <pb n="44" />
        —  34  —

Artikel  8.

Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
für  das  Landheer  und  die  Festungen,
für  das  Seewesen,
für  Zoll=  und  Steuerwesen,
für  Handel  und  Verkehr,
.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
für  Justizwesen,
7.  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  zwei
Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur
eine  Stimme.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem
Bundesfeldherrn  ernannt,  die  der  übrigen  von  dem  Bundesrate  gewählt.  Die
Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrats  resp.
mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar
  sind.  Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nötigen  Beamten
zur  Verfügung  gestellt.

S  M  P  SV  d  —

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrats  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen
  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten
  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der
Majorität  des  Bundesrats  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig
  Mitglied  des  Bundesrats  und  des  Reichtags  sein.

—

Artikel  10.

Dem  Bundespräsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrats  den
üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.
        <pb n="45" />
        Die  erste  Session  des  Bundesrats.
(15.  Kugust  bis  10.  Dezember  1867.)

I.  Abschnitt.
Der  Bundesrat  wird  in  den  Sattel  gesetzt.

Nach  Artikel  15  der  Bundesverfassung  stand  der  Vorsitz  im  Bundesrat  und
die  Leitung  der  Geschäfte  dem  Bundeskanzler  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu
erneuern  war.  Derselbe  konnte  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrats
vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.  Dem  ersten  Zusammentritte
des  Bundesrats  mußte  also  die  Ernennung  seines  Vorsitzenden  vorausgehen.
Dies  geschah  durch  folgenden  Allerhöchsten  Erlaß;:  „In  Ausführung  der  Bestimmungen
  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  (IV.  Artikel  15  und  17)
ernenne  ich  Sie  hierdurch  zum  Bundeskanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Bad  Ems,  den  14.  Juli  1867.

Wilhelm.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
An  den  Präsidenten  des  Staats-Ministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Grafen  von  Bismarck-Schönhausen."“

Man  war  auf  die  Ernennung  des  Grafen  Bismarck  zu  dieser  Würde  vorbereitet,
nachdem  derselbe  im  Reichstag  sich  geäußert  hatte:  „Die  Instruktion  des  Bundeskanzlers
  kann  meines  Ermessens  nur  vom  preußischen  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  ausgehen,  oder  der  letztere  muß  selbst  der  Bundeskanzler  sein."“

Bismarck  erlangte  als  Bundeskanzler  eine  in  ihrer  Art  einzige  Stellung;)

*)  Die  „National-Zeitung“  Nr.  357  vom  3.  Aug.  1867  definirte  dieselbe  wie  folgt:
Außerdem  daß  der  Kanzler  im  Bundesrat  die  Stimmen  Preußens  führt,  welche
siebenzehn  Stimmen,  da  sie  einheitlich  abgegeben  werden  sollen,  nur  von  ihm  abgegeben
werden  können,  übt  er  ja  auch  im  Bundesgebiet  eine  Regierungsgewalt  im  engeren  Sinne
des  Wortes,  eine  vollziehende  Gewalt  aus,  und  zwar  er  allein.  Das  Präsidium  soll  nach
Art.  18  der  Verfassung  allerdings  noch  andere  „Bundesbeamte“  ernennen  und  für  den
        <pb n="46" />
        —  36  —

ihm  zur  Seite  oder,  besser  gesagt,  unter  ihn  wurde  durch  Allerhöchsten  Erlaß
vom  12.  August  18677)  das  „Bundeskanzler-Amt“  gesetzt,  mit  denjenigen
Beamtenkräften,  die  er  bedurfte,  um  die  Bundesverwaltungs=  oder  Aussichtsrechte
  des  Präsidiums,  das  ist  des  Königs  von  Preußen,  und  die  gesetzgebende
Thätigkeit  desselben  und  was  damit  verwandt  war,  auszuüben.

Damit  war  auch  die  vielfach  aufgeworfene  Frage,  betreffend  die  Ernennung
eines  Vizekanzlers,  entschieden.  Staatsrechtlich  wurde  diese  Stelle  in  den  Verfassungsorganismus
  nicht  eingefügt;  indem  aber  der  Wirkliche  Geheime  Ober-Regierungsrat
  und  Ministerialdirektor  Delbrück  zum  Präsidenten  derjenigen  Behörde
ernannt  wurde,  durch  welche  der  Kanzler  alle  Verwaltungs=  und  Aussichtsrechte
des  Präsidiums  und  alle  ihm  sonst  noch  zustehenden  Bundesangelegenheiten

Bund  vereidigen,  welche  jedoch,  da  ihre  Stellung  von  untergeordnetem  Range  ist,  mit  dem
Kanzler  nicht  verglichen  werden  können.  Er  allein  aber  stellt  in  seiner  Person  eine  Art
von  bundesstaatlicher  Regierung  und  bundesstaatlicher  Spitze  dar;  und  alles,  was  der  Norddeutsche
  Bund  von  Einheitsbehörden  oder  Gewalten  besitzt,  das  wird  vertreten  und  dargestellt
  durch  den  König  von  Preußen  und  den  Kanzler.  Der  Letztere  (die  Verfassung  sagt
zwar:  das  Präsidium,  d.  i.  der  König)  bringt  die  Vorlagen  des  Bundesrats  an  den  Reichstag,
  er  hat  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Bundesgesetze,  er  überwacht  deren
Ausführung  durch  die  einzelstaatlichen  Behörden  und  die  Verwaltungsbeamten,  und  er
nimmt  alles  das  wahr,  was  dem  Präsidium  unter  dem  Namen  von  „oberer  Leitung“  der
gemeinsamen  Angelegenheiten  in  den  Bundesstaaten  überwiesen  ist.  Dies  ist  eine  außerordentliche
  Stellung,  die  in  dieser  Weise  nicht  vorhanden  sein  würde,  wenn  es  im  Reichstag
  gelungen  wäre,  ein  vollständiges  Bundesministerium  zu  schaffen.

*)  Der  Erlaß  lautet:

„Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  d.  M.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer  Behörde
für  die  dem  Bundeskanzler  obliegende  Verwaltung  und  Beaussichtigung  der  durch  die
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Gegenständen  der  Bundesverwaltung  gewordenen,
beziehungsweise  unter  die  Aufsicht  des  Bundespräsidiums  gestellten  Angelegenheiten,  sowie
für  die  Ihnen,  als  Bundeskanzler,  zustehende  Bearbeitung  der  übrigen  Bundesangelegenheiten.
  Diese  Behörde  soll  den  Namen  „Bundeskanzler-Amt“  führen  und  unter  Ihrer
unmittelbaren  Leitung  stehen.  Zum  Präsidenten  derselben  will  Ich  den  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrat  und  Ministerialdirektor  Delbrück  ernennen.

Bad  Ems,  den  12.  August  1867.
Wilhelm.

Graf  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.“

Hiernach  erstreckte  sich  die  Thätigkeit  des  Amtes  nach  zwei  Richtungen.  Erstens
hatte  es  die  geschäftliche  Besorgung  der  Angelegenheiten,  welche  unter  die  Aufsicht  des
Bundespräsidiums  gestellt  waren.  Zweitens  war  es  das  ausführende  Organ  für  die  dem
Bundeskanzler  obliegende  Verwaltung,  Beaufsichtigung  und  Bearbeitung  der  Bundesangelegenheiten.
  Demgemäß  gehörte  zum  Ressort  des  Bundeskanzler-Amts  namentlich  die  Vorbereitung
  von  Vertragsabschlüssen  mit  fremden  Mächten,  die  Ausführung  der  Bundesgesetze
  und  die  Bearbeitung  aller  Angelegenheiten,  welche  deren  Vollziehung  betrafen,  sowie
die  Ausfertigung  der  Präsidialanordnungen  und  die  Entwerfung  der  Vorlagen  für  den
Bundesrat  und  den  Reichstag.  Die  maßgebenden  Weisungen  zu  allen  diesen  Arbeiten
kamen  vom  Bundespräsidium  und  vom  Bundeskanzler.
        <pb n="47" />
        wahrzunehmen  hatte,  war  der  Mittler  geschaffen,  mit  dessen  Hilfe  der  über  dem
Ganzen  stehende  Kanzler  die  Fühlung  mit  dem  Präsidium,  dem  Bundesrat,  den
Bundesbeamten,  mit  seinen  Kollegen  vom  preußischen  Staatsministerium  und  mit
den  Bundesstaaten  behielt.  Nur  in  Betreff  der  Militärsachen  lag  es  nahe,  daß
der  Kanzler  eine  mehr  unmittelbare  Verständigung  mit  dem  Kriegsminister  vorzog.

Wenn  man  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  mit  einer  Pyramide
verglichen  hat,  so  könnte  man  das  Beispiel  auch  auf  die  Organisation  seiner  Verwaltung
  beziehungsweise  Leitung  anwenden.  Das  Präsidium,  das  heißt  der  König
von  Preußen,  bekam,  wenn  man  von  seiner  Macht  über  Kriegswesen  und  Marine
absah,  eine  mehr  ornamentale  Stellung,  dafür  vereinigten  sich  alle  Rechte  des
Präsidiums  in  der  Person  Bismarcks.  Die  wichtigsten  davon,  die  Leitung  der
auswärtigen  Politik,  behielt  er  in  seinen  eigenen  Händen,  die  ganze  andere
Machtfülle:  Handel,  Zölle,  Steuern,  Inneres,  Justiz,  Post=  und  Telegraphenwesen,
  Eisenbahn=  und  Konsulatswesen  übergab  er  einem  Vertrauensmann,  der
von  ihm  unbedingt  abhängig  war  und  der  jeden  Tag  sich  bei  ihm  meldete,  um
die  Entscheidung  in  nahezu  jeder  prinzipiell  wichtigen  Angelegenheit  sich  zu
erbitten.  Konnte  man  sagen,  daß  sich  Bismarck  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  auf  den  Leib  geschrieben  hatte,  so  konnte  man  dies  noch  in
erhöhtem  Maße  von  den  Verwaltungseinrichtungen  des  Bundes  sagen,!)  Bismarck
  war  hier  der  einzige  Herr,  der  einzige,  setzen  wir  hinzu,  allmächtige  Wille.

Die  erste  Session  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  währte  vom
15.  August  bis  10.  Dezember  1867.  Bismarck  interessirte  sich  damals  lebhaft
für  dessen  Debüt.  Er  stellte  sich  selbst  auf  die  Kommandobrücke,  beobachtete,
wie  das  Ganze  funktionirte,  und  gab  das  Steuer  erst  dann  in  andere  erprobte
Hände,  als  er  merkte,  daß  seine  persönliche  Leitung  entbehrlich  sei.

Bismarcks  Unterschrift  tragen  die  Bekanntmachungen,  betreffend  die  Einberufung
  des  Bundesrats  zum  15.  August  1867,  und  die  Bekanntmachungen,
betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat,  vom  10.  August,
4.  und  23.  September  1867  (Bundes-Gesetzbl.  Seite  26  und  40).

Es  wurden  ernannt  für  Preußen:  Generalmajor  v.  Podbielski,
Direktor  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements,  Generallieutenant  v.  Rieben,
Direktor  des  Marineministeriums,  Wirklicher  Geheimer  Rat  und  Generalsteuerdirektor
  v.  Pommer-Esche,  Wirklicher  Geheimer  Ober-Finanzrat  und  Ministerialdirektor
  Günther,  Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrat  und  Ministerialdirektor
  Delbrück,  Generalpostdirektor  v.  Philipsborn,  Geheimer  Ober-Justizrat
  Dr.  Pape;

für  Sachsen:  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Ange-*')

  Und  doch  hat  der  doppelte  Kanzlerwechsel  bewiesen,  daß  die  Rüstung,  die  Bismarck
  in  der  Reichsverfassung  geschaffen  hat,  auch  von  minder  gewaltigen  und  autokratischen
  Naturen,  als  er  eine  ist,  getragen  werden  kann.
        <pb n="48" />
        —  38  —

legenheiten  Freiherr  v.  Friesen,  Geheimer  Rat  und  Ministerialdirektor  im
Ministerium  des  Innern  Dr.  Weinlig,  Geheimer  Finanzrat  v.  Thümmel  und
Oberst  und  Militärbevollmächtigter  in  Berlin  v.  Brandenstein;

für  Hessen:  Geheimer  Legationsrat  Hofmann;

für  Mecklenburg-Schwerin:  Staatsrat  v.  Müller  und  Generalmajor
v.  Bilgner;

für  Weimar:  Wirklicher  Geheimer  Rat  und  Staatsminister  Dr.  v.  Watzdorf;

für  Mecklenburg-Strelitz:  Staatsminister  v.  Bülow;

für  Oldenburg:  Staatsrat  Buchholtz;

für  Braunschweig:  Staatsminister  v.  Campe  und  Geheimer  Legationsrat
  v.  Liebe;

für  Meiningen:  Wirklicher  Geheimer  Rat  Graf  v.  Beust;

für  Altenburg:  Staatsminister  Gerstenberg  v.  Zech;

für  Coburg  und  Gotha:  Wirklicher  Geheimer  Rat  und  Staatsminister
Freiherr  v.  Seebach;

für  Anhalt:  Regierungsrat  Dr.  Sintenis;

für  Schwarzburg-Rudolstadt:  Staatsminister  v.  Bertrab;

für  Schwarzburg-Sondershausen:  Staatsrat  v.  Wolffersdorff;

für  Waldeck:  Geheimer  Regierungsrat  Klapp;

für  Reuß  älterer  Linie:  Regierungspräsident  Dr.  Herrmann;

für  Reuß  jüngerer  Linie:  Staatsminister  v.  Harbou;

für  Schaumburg-Lippe:  Geheimer  Regierungsrat  Höcker;

für  Lippe:  Kabinetsminister  v.  Oheimb;

für  Lübeck:  Senator  Dr.  Curtius;

für  Bremen:  Senator  Gildemeister;

für  Hamburg:  Senator  Dr.  Kirchenpauer.

Im  Laufe  der  Session  wurden  an  Stelle  des  Generallieutenants  v.  Rieben
der  Contre-Admiral  Jachmann,  an  Stelle  des  Ministers  v.  Bülow  der  Drost
v.  Oertzen,  an  Stelle  des  Grafen  v.  Beust  der  Minister  v.  Krosigk  ernannt.

Die  „Post“  erzählte,  Bismarck  habe  dem  Abgeordneten  Dr.  Lasker  den
Vorschlag  gemacht,  sich  um  eine  vakante  Stelle  im  „Bundesrat“  zu  bewerben.
  Der  Abgeordnete  hätte  sich  zur  Bewerbung  unter  der  Bedingung
bereit  erklärt,  daß  der  Erfolg  derselben  gesichert  sei;  der  Herr  Bundeskanzler
hätte  indessen  die  gewünschte  Zusage  nicht  erteilt,  weil  er  sich  nicht  binden
wolle.  Wir  wissen  nicht,  äußerte  sich  hierzu  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“,
zu  welchem  Zwecke  der  „Post“  diese  Mitteilung  gemacht  worden  ist,  wollen  aber
bemerken,  daß  sie,  wie  uns  versichert  wird,  in  allen  Teilen  rein  aus  der  Luft
gegriffen  ist.  Ob  das  Bundeskanzler-Amt  den  Wunsch  hegt,  für  seine  amtlichen
Arbeiten  die  anerkannten  Fähigkeiten  des  Herrn  Lasker  zu  benutzen,  können
wir  nicht  wissen.  So  viel  ist  aber  wohl  außer  Zweifel,  daß  diese  Bundesbehörde
  ihre  Wünsche  direkt  und  bestimmt  äußert  und  keine  Veranlassung  haben
        <pb n="49" />
        —  39  —

kann,  den  Herrn  Abgeordneten  zur  Bewerbung  um  ein  Amt  auf  dem  an—
gegebenen  Umwege  anzuregen.  —

Bismarck  führte  den  Vorsitz  im  Bundesrat  in  den  Sitzungen  am  15.,*)
16.  August,  4.,  9.,  12.,  16.,  23.  September,  2.,  15.,  17.  Oktober,  27.  November.
  4.,“)  10.  Dezember.  In  seiner  Verhinderung  führte  den  Vorsitz  der
sächsische  Minister  Freiherr  v.  Friesen.

Eine  generelle  Substitution,  wie  sie  sich  später  unter  Delbrück,  Hofmann
und  Beoetticher  ausbildete,  lag  Bismarcks  Absicht  damals  fern.  Die  Substitution
im  Vorsitz  erfolgte  von  Fall  zu  Fall.  Der  Akt  der  Substitution  erschien  Bismarck
  staatsrechtlich  so  wichtig,  daß  er  denselben  einmal  sogar  dem  Reichstag
notifizirte.)

Die  Eröffnungssitzung  des  Bundesrats  (15.  August)  währte  von  1  bis
2½  Uhr.  Die  Mitglieder  waren  mit  Ausnahme  der  Herren  v.  Campe  aus
Braunschweig  und  v.  Thümmel  aus  Sachsen  sämtlich  anwesend.

Bismarck  kündigte  alsbald  eine  Reihe  von  Vorlagen  an,  aus  denen  erhellte,
daß  das  Bundespräsidium  rüstig  an  die  Aufgabe  ging,  durch  die  gesetzgebende
Thätigkeit  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  baldigst  eine  große  Zahl
wichtiger  Verbesserungen  für  das  Bundesgebiet  in  das  Leben  treten  zu  lassen.
Unter  den  angekündigten  Vorlagen  standen  die  Verträge  wegen  Erneuerung  des
Zollvereins  und  der  Haushalts-Etat  des  Norddeutschen  Bundes  oben  an.  Daran
schlossen  sich  Gesetzentwürfe  über  die  amtlichen  Befugnisse  der  Bundeskonsulate,
über  die  Befugnisse  fremder  Konsuln  innerhalb  des  Bundesgebietes,  über  die
Nationalität  der  Seeschiffe,  über  eine  Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  die
Länder  des  Norddeutschen  Bundes,  über  das  Postwesen  des  Bundes,  über  einen
gleichmäßigen  Portotarif  für  die  Bundesländer,  über  Freizügigkeit  und  über
Aufhebung  des  Paßzwanges  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes.

Bevor  der  Bundesrat  an  die  Erledigung  seines  Arbeitspensums  gehen
konnte,#)  hatte  derselbe  eine  Reihe  formeller  Geschäftei  zu  erledigen.  Zunächst

 

 

*)  Daß  Bismarck  in  der  Sitzung  vom  15.  August  1867  den  Vorsitz  führte,  ist  bei
Kohl  nicht  erwähnt.

*“)  Nach  Kohls  Bismarck-Regesten.

***)  Am  2.  Oktober  1867  erhielt  der  Reichstags-Vizepräsident  Herzog  von  Ujest  das
nachstehende  Schreiben:  „Ew.  Durchlaucht  beehre  ich  mich  mitzuteilen,  daß  ich,  da  ich  auf
einige  Tage  zu  verreisen  genötigt  bin,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  15  der
Bundesverfassung  meine  Vertretung  im  Vorsitz  des  Bundesrats  während  dieser  Zeit  auf
den  Königlich  sächsischen  Bevollmächtigten  Herrn  Staatsminister  Freiherrn  von  Friesen

übertragen  habe.
Graf  von  Bismarck.“

)  Die  Berichte  über  die  Plenarsitzungen  der  ersten  Session  des  Norddeutschen  Bundes
finden  sich  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  vom  Jahrgang  1867  Nr.  191,
193,  195,  197,  203,  207,  208,  212,  215,  218,  222,  232,  238,  242,  244,  249,  250,  253,
266,  280,  284,  291,  295.  Die  Referate,  welche  in  den  übrigen  Blättern  abgedruckt
wurden,  haben  fast  durchweg  denselben  Wortlaut.
        <pb n="50" />
        —  40  —

beschloß  derselbe,  für  seine  Verhandlungen  vorläufig  die  Geschäftsordnung  in
Anwendung  zu  bringen,  welche  im  Entwurf  vom  Bundespräsidium  vorgelegt
worden  war.  Nach  den  Bestimmungen  dieser  Geschäftsordnung  hatte  der  Bundesrat
  einen  Protokollführer  zu  wählen,  und  wurde  dieses  Amt  dem  Legationsrat
Lothar  Bucher  übertragen,  welcher  schon  bei  den  Verhandlungen  der  Bundesbevollmächtigten
  über  den  Verfassungsentwurf  in  gleicher  Eigenschaft  thätig  war.
Der  Geschäftsordnungsentwurf  wurde  zur  Vorberatung  einem  Ausschuß  überwiesen,
  in  welchem  Preußen  (Präsident  Delbrück),  Königreich  Sachsen  (Staatsminister
  Freiherr  v.  Friesen)  und  Schwarzburg-Rudolstadt  (Staatsminister
v.  Bertrab)  vertreten  waren.  Nach  dem  Bericht  dieser  Kommission  erfolgte
später  die  endgiltige  Feststellung  der  Geschäftsordnung.

Dieselbe  bestand  aus  21  Paragraphen,  die  in  4  Kapitel  abgeteilt  waren.
Das  erste  Kapitel  handelte  von  der  Ordnung  der  Sitzungen,  das  zweite  von
der  Ordnung  der  Gegenstände  der  Verhandlung  und  ihrer  Beratung,  das  dritte
von  der  Ordnung  des  Geschäftsganges,  das  vierte  von  den  Ausschüssen.  Im
zweiten  Kapitel  wurden  hinsichtlich  der  Abstimmungen  die  Vorschriften  widerholt,
  welche  nach  der  Verfassung  dafür  maßgebend  waren,  mit  genauer  Präzisirung
  der  Gegenstände,  bei  denen  die  Mehrheit  nur  dann  entscheidend  ist,  wenn
sich  unter  den  dieselbe  bildenden  Stimmen  die  des  Präsidiums  befindet.  Diese
Gegenstände  waren:  Auflösung  des  Reichstags  während  der  Dauer  der  Legislaturperiode;
  Gesetzentwürfe  über  Aenderungen  in  den  bestehenden  Militär=  und
Marine-Einrichtungen;  Handels=  und  Schiffahrtsverträge;  Gesetzentwürfe  wegen
Abänderung  der  bestehenden  Anordnungen  über  das  Zollwesen  und  die  Verbrauchssteuern
  sowie  über  Verwaltungsgegenstände,  die  sich  darauf  beziehen;
und  der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben  in  den  Bund.
In  dem  Kapitel  über  die  Ausschüsse  war  bestimmt,  daß  die  fünf  aus  der  Wahl
des  Bundesrats  hervorgehenden  dauernden  Ausschüsse  durch  geheime  Abstimmung
bei  Beginn  jeder  Session  des  Bundesrats  gewählt  werden,  und  daß  sämtliche
7  dauernde  Ausschüsse  auch  in  der  Zwischenzeit  zwischen  den  Sessionen  des
Bundesrats  in  Thätigkeit  bleiben  sollen,  so  daß  die  Mitglieder  der  Ausschüsse
also  entweder  dauernd  am  Sitze  des  Bundesrats  sich  aufhalten  oder  zeitweilig
auf  Einladung  des  Präsidialbevollmächtigten  sich  hier  versammeln  werden.

Nach  Artikel  8  der  Bundesverfassung  mußten  aus  der  Mitte  des  Bundesrats
  sieben  dauernde  Ausschüsse  gebildet  werden,  nämlich  1.  für  das  Landheer
und  die  Festungen,  2.  für  das  Seewesen,  3.  für  Zoll=  und  Steuerwesen,
4.  für  Handel  und  Verkehr,  5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,  6.  für
Justizwesen  und  7.  für  Rechnungswesen.  Die  Verfassung  schrieb  vor,  daß  in
jedem  dieser  Ausschüsse  außer  dem  Präsidium  mindestens  zwei  Bundesstaaten
vertreten  sein  sollen  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Ausschüssen  jeder
Staat  nur  eine  Stimme  führt.  Die  Mitglieder  der  beiden  ersten  Ausschüsse
für  das  Landheer  und  für  das  Seewesen  wurden  verfassungsmäßig  vom  Bundes-
        <pb n="51" />
        —  41  —

feldherrn  ernannt,  die  der  übrigen  Ausschüsse  waren  vom  Bundesrat  zu  wählen.
Aus  der  Natur  der  Dinge  ergab  es  sich,  daß  die  Wahlen,  welche  nur  für  eine
Session  Giltigkeit  hatten,  am  Beginne  jeder  Session  vorzunehmen  waren.  Es  lag
in  der  Absicht,  die  drei  Ausschüsse  für  das  Landheer  und  die  Festungen,  für
Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  und  für  Rechnungswesen  aus  fünf  Mit—
gliedern  zusammenzusetzen,  während  für  die  übrigen  Ausschüsse  das  Minimum
der  Mitgliederzahl  von  drei  festgehalten  wurde.  In  diesem  Sinne  erfolgte
thatsächlich  die  Zusammensetzung  der  Ausschüsse,“)  und  zwar  geschahen  die
Wahlen  in  die  Ausschüsse  des  Bundesrats  nicht  nach  Personen,  sondern  nach
Staaten,  da  die  Bezeichnung  der  Person  als  eine  interne  Angelegenheit  des
betreffenden  Staates  und  seiner  Regierung  angesehen  wurde.  Für  einige  der
Bundesratsausschüsse  wurden  auch  Stellvertreterwahlen  vorgenommen,  und  zwar
für  den  dritten,  vierten  und  siebenten  Ausschuß.“)

Die  Sitzungen  des  Bundesrats  und  seiner  Ausschüsse  fanden  zuerst  im
Gebäude  des  Herrenhauses  statt.  *“)  Später  mit  Beginn  des  Reichstags  wurden
dieselben  in  das  Gebäude  des  Staatsministeriums  verlegt.

Zum  Bureauchef  des  Bundesrats  wurde  der  Rechnungsrat  Radtke  ernannt.

*)  Die  Namen  der  Mitglieder,  welche  in  die  einzelnen  Ausschüsse  gewählt  wurden,
sind  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  388  vom  21.  Aug.  1867.  Eine  Uebersicht  über
die  Geschäftsangelegenheiten  der  Ausschüsse  des  Bundesrats  findet  sich  in  der  „Nat.-Ztg.“
Nr.  403  vom  30.  Aug.  1867.

**)  Die  Stellvertretung  in  Behinderung  des  einen  oder  andern  Mitgliedes  dieser
Ausschüsse  hatte,  diesen  Wahlen  gemäß,  in  dem  Ausschuß  für  Zoll=  und  Steuerwesen:
Hessen  (Geheimer  Legationsrat  Hofmann),  in  dem  für  Handel  und  Verkehr:  Bremen
(Senator  Gildemeister)  und  in  dem  für  Rechnungswesen:  Sachsen-Coburg-Gotha  (Staatsminister
  Freiherr  v.  Seebach)  zu  übernehmen.

*“)  Vereinzelt  auch  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
        <pb n="52" />
        II.  Abschnitt.
Die  ersten  Wevollmächtigten  zum  Wundesrat.

Bevor  wir  uns  zu  den  Geschäften  wenden,  welche  der  Bundesrat  in  seiner
ersten  Session  erledigt  hat,  wollen  wir  uns  zunächst  noch  die  Männer  etwas
näher  ansehen,  in  deren  Hände  die  deutschen  Souveräne'")  die  Ausübung  der
ihnen  verfassungsmäßig  im  Bunde  zustehenden  Rechte  gelegt  hatten.

1.  Preußen.
Generalmajor  von  Podbielski
(geboren  17.  Oktober  1814,  gestorben  31.  Oktober  1879).

Theophil  von  Podbielski,  einer  alten  Adelsfamilie  des  ehemaligen  Königreichs
  Polen  entstammend,  geboren  am  17.  Oktober  1814  im  Schlosse  zu
Köpenick  bei  Berlin,  zur  Zeit  als  sein  Vater,  damals  Rittmeister  im  1.  Ulanenregiment,
  im  Felde  gegen  Frankreich  stand,  wurde  am  9.  März  1866  zum
Generalmajor  befördert  und  in  dieser  Charge  nach  Berlin  berufen,  um  die
Stellung  des  Direktors  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements  im  Kriegsministerium
  zu  übernehmen.  Podbielski  hat  über  seine  Wirksamkeit?*)  gedrängte
Aufzeichnungen  hinterlassen,  worin  er  über  die  auf  den  Krieg  von  1866
folgende  Zeit  sich  wie  folgt  vernehmen  läßt:  „Der  Abschluß  der  Militärkonventionen
  mit  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  die  Errichtung  von  drei
neuen  Armeecorps,  die  anderweite  Formation  der  Kavallerieregimenter,  die  Bearbeitung
  einer  Reihe  neuer  Gesetze,  Verordnungen  und  Entwürfe,  bestimmt,

*)  Bei  Gelegenheit  einer  Verhandlung  der  zweiten  badischen  Kammer  über  den
demokratischen  Antrag,  betreffend  eine  Mitteilung  der  Instruktionen  der  badischen  Bundesratsbevollmächtigten
  an  die  Stände,  bemerkte  der  Minister  v.  Brauer  ausdrücklich,  daß  die
Bundesratsbevollmächtigten  Vertreter  der  Souveräne,  nicht  aber  Vertreter  der  Bundesstaaten
  seien.

**)  In  Betreff  seiner  militärischen  Carrière  bis  1866,  in  welchem  Jahre  er  als
Generalquartiermeister  der  Armee  den  böhmischen  Feldzug  mitmachte,  darf  auf  Podbielskis
Nekrolog  im  „Militär-Wochenblatt“  1879  Nr.  90  verwiesen  werden.
        <pb n="53" />
        —  43  —

die  Schlagfertigkeit  der  Armee  zu  erhöhen,  ihre  Mobilmachung  und  Konzentration
  zu  beschleunigen,  stellten  an  die  Arbeitskraft  außergewöhnliche  Anforderungen.“


Auch  der  Norddeutsche  Bundesrat  sowie  der  Norddeutsche  Reichstag  forderten
  seine  Teilnahme  an  deren  Arbeiten.  Außerdem  fiel  ihm  während  der
Erkrankung  und  dadurch  bedingten  längeren  Beurlaubung  des  Kriegsministers
wiederholt  dessen  Vertretung  zu  (Allerhöchste  Ordre  vom  2.  Oktober  1866,
20.  Dezember  1867  und  22.  März  1868).  Im  Juli  1870,  bei  Ausbruch
des  Krieges  gegen  Frankreich,  finden  wir  ihn  wiederum  zum  Generalquartiermeister
  der  Armee  ernannt.  „Was  ich,“  so  schreibt  derselbe  über  diese  Periode,
„für  die  Organisation  des  Norddeutschen  Bundesheeres,  für  die  Vorbereitung
zu  einer  beschleunigten  Mobilisirung  und  Konzentration,  sowie  in  der  verantwortlichsten
  Stellung  als  Generalquartiermeister  der  Armee  in  drei  Feldzügen
gethan,  darauf  kann  ich  mit  Befriedigung  zurückblicken.  Ein  höherer  Ehrgeiz
als  der,  meinen  Posten  ganz  auszufüllen,  hat  mir  nie  innegewohnt.“  Und  an
einer  andern  Stelle:  „Ohne  Neigung  für  eine  schriftstellerische  Thätigkeit,  habe
ich  in  vielen  verantwortlichen  Stellungen  doch  sehr  viel  schreiben  müssen,  bis
mich  der  Krieg  gegen  Frankreich  durch  die  von  mir  gezeichneten  Telegramme
zu  einem  populären  Schriftsteller  gemacht  und  so  der  wohl  geringste  Teil
meiner  Thätigkeit  ungesucht  die  meiste  Anerkennung  gefunden  hat.  Die  ungeschminkte
  Wahrheit  der  von  mir  gezeichneten  Kriegstelegramme  hat  nicht  das
Vaterland  allein,  der  Feind  hat  sie  mir  gegenüber  bei  den  Verhandlungen  als
nicht  anzuzweifeln  anerkannt.“

Nach  Beendigung  des  Krieges  gegen  Frankreich  wurde  v.  Podbielski  am
2.  November  1871,  unter  Entbindung  von  dem  Verhältnis  als  Direktor  des
Allgemeinen  Kriegsdepartements  zur  Disposition  gestellt,  jedoch  bereits  im
Jahre  1872  reaktivirt  und  mit  der  Führung  der  Geschäfte  der  Generalinspektion
der  Artillerie  erst  provisorisch  (3.  Februar),  später  definitiv  (31.  Dezember  1872)
betraut.  Unter  seiner  persönlichen  Leitung  wurde  die  Trennung  der  Offiziercorps
  der  Artillerie  in  solche  der  Feld=  und  Fußartillerie  zur  Durchführung
gebracht,  und  ungeachtet  vieler  entgegenstehenden  sachlichen  und  persönlichen
Schwierigkeiten  zu  einem  so  gedeihlichen  Ende  geführt,  daß  beide  Waffen  einen
früher  kaum  geahnten  Ausschwung  nahmen.  Am  31.  Oktober  1879  endete
plötzlich  (Herzschlag)  das  Wirken  des  arbeitsamen  Mannes,  des  nächsten  und,
wie  er  sich  selbst  nannte,  treuesten  Gehilfen  von  Moltke.

Bismarck  trat  in  ein  Verhältnis  zu  Podbielski,  als  derselbe  für  Roon
als  Ministerverweser  fungirte.  Bismarck  zweifelte  gleich  von  Haus  aus,  ob
derselbe  stets  den  objektiven  Standpunkt  des  Staatsmanns  einhalten  werde,
der  nicht  in  wildem  Ressortpatriotismus  fragt:  „Was  kann  ich  noch  kriegen?“"
sondern  als  Gesamtpreuße:  „Was  muß  ich  haben  und  was  kann  ich  kriegen?“
Und  seine  Befürchtungen  hatten  sich  in  dem  Maße  bewahrheitet,  daß  Bismarck
        <pb n="54" />
        —  44  —

nach  Roons  Rückkehr  in  den  Staatsdienst  völlig  schmachtete.  Alles,  was  nicht
fürs  Militär  gegeben  wurde,  hätte  Podbielski,  wie  es  scheint,  am  liebsten  als
feindliches  Gebiet  betrachtet.“)

Die  Annahme,  daß  sich  während  des  französischen  Feldzugs  Berührungspunkte
  zwischen  Bismarck  und  Podbielski  bildeten,  trifft  nicht  zu.  Die  Herren
vom  Generalstab  lebten  ziemlich  für  sich,  und  wenn  Moltke  etwas  mit  Bismarck
zu  verhandeln  hatte,  so  geschah  dies  meist  schriftlich,  mitunter  auch  durch
Mittelspersonen.“)

Generallieutenant  v.  Rieben
(geboren  10.  März  1800,  gestorben  16.  Juni  1888).

Die  Thätigkeit  von  Riebens  in  der  Armee?*“)  begann  1817  und  endete
mit  dem  Zeitpunkt,  da  derselbe  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der
Direktion  im  Marineministerium  betraut  wurde  (1861).  In  seiner  Eigenschaft
als  Präses  des  Marineministeriums,  wozu  er  im  Juni  1864  ernannt  worden
war,  war  v.  Rieben  dem  Oberkommando  der  Marine,  an  dessen  Spitze  der
Prinz  Adalbert  stand,  koordinirt,  woraus  sich  ein  Dualismus  entwickelte,  der
leicht  zu  Friktionen  Anlaß  gab.  Der  König  war  sich  dieses  Umstandes  bewußt
und  hatte  Rieben,  dem  er  sehr  gnädig  gesinnt  war,  zugesagt,  nach  dem  Abgang
des  Prinzen  die  Sache  einheitlich  zu  gestalten,  was  auch  später  geschehen  ist.
v.  Rieben  hatte  persönlichen  Vortrag  beim  König.  Im  Hirblick  auf  dessen
Vorliebe  für  die  Landarmee  bot  es  stets  große  Schwierigkeiten,  bei  ihm  die
Mittel  für  die  Erweiterung  der  Marine  durchzusetzen.  Größerer  Sympathien
erfreute  sich  dagegen  von  alters  her  die  Marine  bei  Bismarck.

Zwischen  Bismarck  und  Rieben  entwickelte  sich  ein  lebhafter  geschäftlicher
Verkehr,  da  Bismarck  bei  Rieben  anfragen  mußte,  wenn  er  die  Indienststellung
  von  Schiffen  nach  auswärtigen  Stationen  für  nötig  erachtete,  andererseits
  Bismarck  die  Forderungen  Riebens  für  die  Marine  genehmigen  mußte,
was  er  sowohl  wie  der  Finanzminister  Frhr.  v.  d.  Heydt  stets  anstandslos
thaten.  Die  dienstlichen  Beziehungen  erforderten,  daß  Rieben  öfters  bei  Bismarck
  sich  persönlich  melden  ließ,  und  da  Rieben  ein  bekannter  Frühaufsteher
  war,  so  bat  ihn  Bismarck  einmal  freundschaftlich,  ihn  doch  nie  vor  10  Uhr
morgens  zu  stören.  Rieben  war  der  erste,  welcher  Bismarck  nach  dem  Blindschen
Attentate  (7.  Mai  1866)  zu  seiner  Errettung  durch  Gottes  Hand  gratulirte.
Politische  Meinungsverschiedenheiten,  z.  B.  hinsichtlich  der  Haltung  der  „Kreuz-*)

  Roon  Bd.  II.  S.  352  und  389.

**)  So  einmal  durch  den  späteren  Kriegsminister  v.  Bronsart  I.  Ueber  die  Teilnahme
Podbielskis  bei  den  Verhandlungen  Bismarcks  und  Moltkes  mit  Favre  vgl.  M.  Busch,
Graf  Bismarck  und  seine  Leute,  Volksausgabe  S.  558.

*“*)  1833  Premierlieutenant,  1839  Adjutant  der  5.  Division,  1857  Kommandeur  des
27.  Inf.-Regts.,  1860  Generalmajor  und  Kommandeur  der  11.  Infanterie-Brigade.
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        —  45  —

zeitung“  und  des  Pairsschubs,  wurden  auf  den  persönlichen  Verkehr  nicht  übertragen.


Am  3.  August  1867  wurde  Rieben  zum  Bevollmächigten  zum  Bundesrat
ernannt,  welchem  er  jedoch  nur  bis  zum  22.  September  1867  angehörte;  bereits
nach  dieser  kurzer  Frist  war  Rieben  gezwungen,  um  seinen  Abschied  zu  bitten,
weil  sein  93jähriger  Vater  gestorben  war  unter  Hinterlassung  eines  Gutes,  das
Rieben  nur  durch  Selbstverwaltung  seiner  Familie  erhalten  zu  können  glaubte.
Als  Rieben  um  seinen  Abschied  eingekommen  war,  wurde  Bismarck  vom  König
beauftragt,  ihn  zur  Zurücknahme  seines  Abschiedsgesuches  zu  bewegen.

Die  freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen  beiden  sind  in  den  siebenziger
und  achtziger  Jahren  bei  Gelegenheit  gemeinsamer  Aufenthalte  in  Gastein  neu
geknüpft  und  aufgefrischt  worden.  In  Gastein  war  v.  Rieben  mit  Bismarck
im  August  1878  zusammen.  Beide  lebten  ihrer  Kur  und  darum  zurückgezogen,
  begrüßten  sich  durch  gegenseitige  Besuche,  wie  auch  auf  den  gemeinschaftlichen
  Spaziergängen.  Eines  Tags  vereinigte  Kaiser  Wilhelm,  noch  sehr
leidend  infolge  des  Attentates,  einige  Badegäste  zur  Mittagstafel  im  nahegelegenen
  Böckstein;  nach  Tisch  wurde  im  Freien  Kegel  geschoben,  woran  der
Kaiser,  Bismarck  und  Rieben  sich  lebhaft  beteiligten.  In  der  Villa  Lehndorff
  fanden  verschiedentliche  Zusammenkünfte  statt,  jede  Woche  einigemale  des
Abends  wurden  daselbst  zur  Unterhaltung  des  Kaisers  scherzhafte  Aufführungen
veranstaltet,  woran  sich  die  Söhne  und  Tochter  Bismarcks  beteiligten;  diese
Zeit  war  für  die  drei  alten  Herren  eine  erheiternde  Erholung.

Im  literarischen  Nachlasse  Riebens  haben  sich  folgende  Bismarckbriefe")
gefunden,  welche  zum  teil  auch  auf  seine  bundesrätliche  Thätigkeit  Bezug  haben.

Berlin  den  11.  Mai  1864.
Seine  Mcajestät  der  König  wollen  morgen  früh  um  halb  acht  Ew.  Hochwohlgeboren
  Vortrag  wegen  Ankaufs  von  Schiffen  in  Bordeaux  und  in  Amerika
entgegenehmen.  Sollte  es  Ihnen  erwünscht  sein,  vorher  über  die  mir  heut
von  Sr.  Magjestät  eröffneten  Ansichten  mit  mir  Rücksprache  zu  nehmen,  so
würde  ich  sehr  dankbar  sein,  wenn  Ew.  Hochwohlgeboren  mir  die  Ehre  erzeigen
wollten,  mich  heut  abend  um  halb  zehn  oder  später  zu  besuchen.
Mit  ausgezeichneter  Hochachtung
Ew.  Hochwohlgeboren
ergebenster
v.  Bismarck.
An  den  Königl.  Generalmajor  Herrn  v.  Rieben  Hochwohlgeboren.

*

*)  Dieselben  sind  bisher  unveröffentlicht  und  darum  in  H.  Kohls  Bismarck-Regesten
auch  nicht  berücksichtigt.
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        —  46  —

Berlin  den  3.  August  1867.

Ew.  Excellenz  benachrichtige  ich  ergebenst,  daß  des  Königs  Majestät  geruht
haben,  Sie  zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes
bis  auf  weiteres  zu  ernennen.

Ueber  die  Einberufung  zu  den  Beratungen  des  Bundesrats  behalte  ich
mir  weitere  Mitteilung  ergebenst  vor.

v.  Bismarck.
An  den  Königl.  Generallieutenant  und  Direktor  des  Marineministeriums
Herrn  v.  Rieben  Exrcellenz.
*
Berlin  den  10.  August  1867.

Im  Verfolg  meines  Schreibens  vom  3.  d.  M.  benachrichtige  ich  Ew.
Excellenz  ergebenst,  daß  nach  einer  durch  das  Bundes-Gesetzblatt  sofort  zu  veröffentlichenden
  Allerhöchsten  Verordnung  vom  3.  d.  M.  der  Bundesrat  des
Norddeutschen  Bundes  auf  den  15.  d.  M.  hierher  einberufen  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  abzuhaltende  erste  Sitzung  wird  Ew.  Excellenz  eine
besondere  Einladung  zugehen.

v.  Bismarck.
An  den  Königl.  Generallieutenant  und  Direktor  des  Marineministeriums
Herrn  v.  Rieben  Exeellenz.
r
Berlin  den  19.  August  1867.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  8  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  haben  Seine  Mojestät  der  König  von  Preußen  als  Bundesfeldberr
  Ew.  Excellenz  für  die  gegenwärtige  Session  des  Bundesrats  zum
Mitgliede  des  Ausschusses  für  das  Seewesen  zu  ernennen  geruht.

Indem  ich  mir  vorbehalte,  diese  Ernennung  in  der  nächsten  Sitzung  des
Bundesrats  bekannt  zu  machen,  habe  ich  nicht  zögern  wollen,  Ew.  Excellenz
schon  heute  von  derselben  ganz  ergebenst  zu  benachrichtigen.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,
v.  Bismarck.

An  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat,  Königl.  preuß.  Generallieutenant
und  Direktor  des  Marineministeriums  Herrn  v.  Rieben,  Exeellenz.
Berlin,  Behrenstr.  72.

*

Bei  den  vielfachen  Debatten  im  Abgeordnetenhause  über  Bewilligung  von
Geldern  zur  Erweiterung  der  Marine  hatte  v.  Rieben  viele  Angriffe  zu  erleiden
und  manchen  Kampf  zu  bestehen.  Dieses  veranlaßte  den  General  v.  Roon  in
einer  dieser  Sitzungen  zu  nachfolgendem  Ausspruch,  welchen  ich  hiermit  laut
stenographischem  Bericht  im  Wortlaut  mitteile:
        <pb n="57" />
        —  47  —

„Ich  fühle  mich  in  meinem  Gewissen  gedrungen,  hier  auszusprechen,  daß
ich  die  Wirksamkeit  des  Herrn  Präses,  Generals  v.  Rieben,  meines  Gefährten
und  treuen  Gehilfen,  für  eine  überaus  gesegnete  halte,  welche  sich  in  zahlreichen
organisatorischen  Arbeiten  auf  das  glänzendste  bewährt  hat.“

Zur  Illustrirung  von  Riebens  Verhältnis  zu  Roon  schalte  ich  hier  noch
folgenden  bisher  gleichfalls  unveröffentlichten  Brief  des  letzteren  ein:

Berlin  den  1.  Juli  1867.

Seine  Majestät  der  König  haben  mich  zu  meiner  besonderen  Freude  und
Genugthuung  zu  beauftragen  geruht,  Euer  Excellenz  die  anliegende  Allerhöchste
Ordre  und  den  Ihnen  zu  Ihrem  50jährigen  Dienstjubiläum  verliehenen  Roten
Adler-Orden  1.  Klasse  mit  Eichenlaub  übergeben  zu  lassen.

Diesem  Allerhöchsten  Auftrage  entsprechend,  bringe  ich  Ihnen  zugleich  zu
Ihrem  Ehrentage  meinen  herzlich  teilnehmenden  Glückwunsch  mit  um  so  größerer
Freude  dar,  als  die  näheren  dienstlichen  Beziehungen,  in  denen  ich  zu  Ihnen
längere  Zeit  hindurch  gestanden  habe,  meine  Euer  Excellenz  stets  gewidmete
Hochachtung  und  Freundschaft  nur  haben  vermehren  können.

Angesichts  der  Ihnen  von  unserem  Königlichen  Landesherrn  für  hingebende
  treue  und  gute  Dienste  vielfach  erteilten  Beweise  Allerhöchster  Anerkennung,
  fühle  ich  meinerseits  das  Bedürfnis,  Ihnen  bei  Gelegenheit  Ihrer
Jubelfeier  meinen  innigen  Dank  für  den  mir  in  meiner  schwierigen  Doppelstellung
  gewährten  unschätzbaren  Beistand  auszudrücken.

Mit  dem  aufrichtigsten  Wunsche,  daß  Ihnen  von  Gottes  Gnade  ein  schöner
zufriedener  Lebensabend  beschieden  sein  möge,  und  mit  der  Bitte,  mir  Ihre
Freundschaft  auch  ferner  zu  bewahren,  bleibe  ich  in  den  Gesinnungen  der  herzlichsten
  Anerkennung  und  Ergebenheit

Euer  Excellenz
treu  zugeneigter  Freund  und  Diener

v.  Roon.
*

Die  Freundschaft  zwischen  v.  Rieben  und  dem  General  v.  Manteuffel
datirt  seit  ihrer  gemeinsamen  Adjutantenzeit  um  1840  bei  dem  Prinzen  Albrecht
her  und  fand  später  ihren  Ausdruck  darin,  daß  Rieben  bei  dem  Twestenschen
Duell  Manteuffels  Sekundant  wurde;  diese  Freundschaft  hat  sich  bis  zum
Ableben  treu  erhalten.

Das  beiderseitige  Verhältnis  wird  durch  folgenden  bisher  gleichfalls  un—
veröffentlichten  Brief  Manteuffels  an  Rieben  illustrirt:

Lieber  Rieben!
Ich  lese  in  den  Zeitungen,  daß  Sie  den  Dienst  verlassen  und  sich  auf

Ihre  Güter  zurückziehen,  für  einen  Mann,  der  so  in  dem  Dienste  des  Königs
gelebt  hat,  wie  Sie,  ist  das  ein  wichtiger  Lebensabschnitt!  Wenn  mir  der
        <pb n="58" />
        —  48  —

Arzt  auch  hier  während  des  Badens  das  Schreiben  verbietet,  so  fühle  ich  mich
doch  gedrungen,  Ihnen  ein  Wort  aufrichtiger  Teilnahme  und  aufrichtigen
Wunsches,  daß  es  Ihnen  auch  in  Ihren  neuen,  auch  schönen  Wirkungskreisen
recht  gut  gehen  möge,  zu  sagen;  bei  Ihrer  Befähigung,  Ihrer  Energie  und  Anstrengung
  und  Ihrer  Pflichttreue  werden  Sie  sich  schnell  in  das  neue  Verhältnis
  finden  und  auch  in  ihm  Erfolge  erringen.  Sie  können  mit  gehobenem
Haupte  auf  Ihre  lange  Dienstzeit  zurückblicken!  So  etwas  gibt  inneren  Frieden.
Indem  ich  Ihnen  heute  meine  Teilnahme  ausspreche,  danke  ich  Ihnen  zugleich
erneut  für  die  Freundschaft  und  Kameradschaft,  die  Sie  mir  immer  bewiesen,
so  oft  unsere  Dienstverhältnisse  uns  zusammengeführt,  wovon  Sie  mir  im
Jahre  1862  eine  so  große  Probe  gegeben  haben.*)  Auch  hierfür  immer  und
immer  wieder  Dank!  Ihrer  verehrten  Frau  Gemahlin  küsse  ich  ehrfurchtsvoll
die  Hand;  sie  wird  auch  auf  dem  Lande  viel  Gelegenheit  finden,  Ihrem  Herzen
folgend,  armen  Leuten  wohlthun  zu  können.  Und  so  leben  Sie  wohl,  lieber
Rieben.  Der  liebe  Gott  segne  Sie  und  Ihr  Haus.

Gastein,  8.  Sept.  1867.
E.  v.  Manterffel.

*
Nach  50jähriger  militärischer  Laufbahn  begann  der  alte  General  sich  mit
frischer  Kraft  der  Verwaltung  seines  umfangreichen  Besitzes  zu  widmen.

Wirklicher  Geheimer  Rat  und  Generalsteuerdirektor
v.  Pommer-Esche
(geboren  10.  Februar  1803,  gestorben  18.  April  1870).

Pommer-Esches  politische  Thätigkeit"*)  beginnt  mit  seiner  Ernennung  zum
Generalsteuerdirektor  (3J.  März  1849).  Infolge  dieser  Stellung  fand  Pommer-Esche
  Gelegenheit,  Preußen  und  Deutschland  durch  seine  Thätigkeit  für  die  zeitgemäße
  Fortbildung  des  deutschen  Zollvereins  die  wichtigsten  Dienste  zu  leisten.
Seine  Name  ist  durch  eine  Reihe  der  bedeutendsten  Verträge,  die  seiner  Mitwirkung
  ihren  Abschluß  verdanken,  mit  der  Geschichte  des  deutschen  Zollvereins
innig  verflochten.  Wir  heben  von  diesen  Verträgen  den  am  7.  September  1851

*)  Bezieht  sich  auf  das  Duell  Manteuffels  mit  Twesten.

**)  Ueber  seine  frühere  Laufbahn  ist  folgendes  zu  bemerken:  Erste  wissenschaftliche  Vorbildung
  auf  dem  Gymnasium  seiner  Vaterstadt  in  Stralsund,  demnächst  Studium  der  Rechte
in  Göttingen  und  Berlin,  1826  Auskultatorexamen  beim  Kammergericht  in  Berlin,  1827/28
Referendariatsexamen.  Februar  1831  Assessor  beim  Kammergericht  in  Berlin,  Juni  1831  Beschäftigung
  bei  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  O.  Dezember  1831  versetzt  zur  Provinzialsteuerdirektion
  in  Breslau.  1832  Regierungsassessor,  1833  Regierungsrat.  1834  Justitiarius
  bei  der  Regierung  in  Stettin.  1835  Eintritt  in  das  Finanzministerium  als
Hilfsarbeiter.  1836  Ernennung  zum  Geh.  Finanzrat  und  vortragenden  Rat.  1839  Geh.
Ober-Finanzrat.  1842  Bevollmächtigter  der  Rheinschiffahrtskommission.
        <pb n="59" />
        —  49  —

zwischen  Preußen  und  Hannover  abgeschlossenen  hervor,  denjenigen  vom  1.  März
1852  mit  Oldenburg,  vom  19.  Februar  1853  mit  Oesterreich,  vom  2.  August
1862  mit  Frankreich,  vom  22.  Mai  1865  mit  Belgien,  vom  30.  Mai  1865
mit  Großbritannien.  Die  Vergrößerung  Preußens  und  die  Begründung  des
Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1866  erweiterten  den  Wirkungskreis  des
Generalsteuerdirektors  und  vermehrten  dessen  Geschäftsumfang  so  erheblich,  daß
vom  1.  Jannar  1867  ab  die  direkten  Steuern  von  der  Generaldirektion  abgetrennt
  werden  mußten.  Neben  der  Organisation  der  Steuerverwaltung  in
den  neuen  Provinzen  nahmen  besonders  die  Arbeiten  in  dem  Bundesrat  des
Norddeutschen  Bundes  und  des  Zollvereins,  deren  Mitglied  er  seit  1867  resp.
1868  war,  seine  Thätigkeit  in  Anspruch,  und  es  war  ihm  auf  diesem  Gebiete
noch  vergönnt,  den  Entwurf  zu  dem  Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869,
welches  die  Schranken  des  alten  Zollgesetzes  vom  Jahre  1833  löste  und  den
Verkehr  und  die  Industrie  möglichst  entfesselte,  zu  vollenden.

Pommer-Esche  selbst  hat  das  Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869  mit  den
dazu  gehörigen  Regulativen,  auf  welche  er  besonderes  Gewicht  legte,  für  einen
seines  langjährigen  und  erfolgreichen  Wirkens  würdigen  Schlußstein  gehalten.
In  demselben  hatte  die  Reform  der  Zollverwaltung,  wie  sie  durch  die  Entwicklung
  der  industriellen  und  Verkehrsverhältnisse  geboten  war,  einen  seinen
eigensten  Ansichten  entsprechenden  Ausdruck  erhalten,  und  es  gewährte  ihm  noch
in  seinen  letzten  Tagen  eine  aufrichtende  Freude  und  innere  Befriedigung,  daß
dieses  Gesetz  nicht  nur  in  allen  Stadien  der  Gesetzgebung  fast  unveränderte
Annahme,  sondern  auch  in  dem  beteiligten  Gewerbe=  und  Handelsstande  billigende
und  allgemeine  Zustimmung  gefunden  hatte.

Bald  darauf  wurde  er  das  Opfer  einer  schweren  Krankheit;  indessen  folgte
er  bis  zu  seinem  letzten  Augenblicke  allen  Vorgängen  in  seinem  Wirkungskreise
mit  solcher  Teilnahme,  daß  er  noch  an  seinem  Todestage  (18.  April  1870)
die  Verhandlungen  des  Bundesrats  las.

Man  kann  Pommer-Esche  als  den  Typus  des  preußischen  Beamten  in  des
Wortes  bestem  Sinne  bezeichnen.  Sein  ganzes  Leben  war  Arbeit;  er  war
aus  Pflichtgefühl  zusammengesetzt.  Bureaukratismus  lag  ihm  ferne.  Seine
dienstliche  Thätigkeit  war  stets  von  großen  Gesichtspunkten  geleitet.  An  Gedanken,
Weitsichtigkeit,  politischem  Blick  überragte  er,  wie  einzelne  behaupten,  selbst  Delbrück.

Bismarck  hatte  verschiedentlich  mit  Pommer-Esche  persönlich  verhandelt;  die
Punkte,  worüber  sie  konferirten,  lassen  sich  aber  heute  nicht  mehr  klar  stellen;
denn  Pommer-Esche  vermied  es  grundsätzlich,  über  interne  dienstliche  Verhältnisse
  mit  anderen  zu  sprechen.  Obwohl  Pommer-Esches  Standpunkt  weniger
doktrinär  war  als  der  Delbrücks  —  infolgedessen  auch  weniger  radikal  freihändlerisch
  —  so  gab  es  doch  auch  zwischen  ihm  und  Bismarck  Meinungsverschiedenheiten.
  Bei  einer  mündlichen  Beratung,  die  bei  Bismarck  über  eine  handelspolitische
  Frage  stattfand,  fühlte  Pommer-Esche  sich  verpflichtet,  dem  Wunsche

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  4
        <pb n="60" />
        —  50  —

Bismarcks  aus  streng  sachlichen  Gründen  mit  großer  Entschiedenheit  entgegenzutreten.!)
  Bismarck  gab  in  der  Sache  nach.  An  demselben  Abend  traf  Bismarck
  zufällig  auf  einem  Hoffest  mit  Frau  v.  Pommer-Esche  zusammen:  „Ihr
Mann  hat  mich  heute  schmählich  geärgert.  Aber  recht  hatte  er,  und  ich  wäre
froh,  wenn  wir  viele  so  ausgezeichnete  Männer  hätten,  wie  er  ist.“““)
Pommer-Esche  war  eine  ungemein  selbstlose  Natur  —  alles  andere  als
ein  Streber.  Sein  reiches  Wissen  zog  Bismarck  an;  einmal  nahm  er  sogar
an  einem  größeren  Diner  im  Pommer-Escheschen  Hause  teil.  Die  Fürstin
Bismarck  beehrte  auch  die  musikalischen  Soiréen  daselbst  mit  ihrem  Besuch.
Zur  Beerdigung  Pommer-Csches  schickte  Bismarck  seinen  nahen  Verwandten,
den  im  Reichskanzler-Amt  beschäftigten  Legationsrat  Grafen  Bismarck-Bohlen.

Ministerialrat  Günther“)
(geboren  8.  März  1811,  gestorben  13.  September  1892).

In  die  größere  Oeffentlichkeit  gelangte  Günthers  Name,  als  er  im
Juni  1861  zum  Vizepräsidenten  der  Regierung  zu  Coblenz  ernannt  und  im
Jahre  darauf  als  Kommissar  der  preußischen  Regierung  sowie  als  Vorsitzender
der  Zollvereinskommission  zur  Weltausstellung  nach  London  entsandt  wurde.

Im  Januar  1863  erfolgte  seine  Beförderung  zum  Wirklichen  Geheimen
Ober-Finanzrat  und  Direktor  der  Etats=  und  Kassenabteilung  im  Finanzministerium.
Dieses  Amt,  in  welchem  nach  den  damaligen  Einrichtungen  insbesondere  auch
der  Schwerpunkt  für  die  Bearbeitung  der  Personalien  sämtlicher  höheren  Verwaltungsbeamten
  lag,  verwaltete  er  bis  zum  April  1870,  um  welche  Zeit  er
zum  Präsidenten  der  Seehandlung  ernannt  wurde.  Am  30.  November  1872

*)  Auch  bei  der  Frage,  ob  im  Jahre  1864  Oesterreich  eine  Aussicht  auf  eine  Zolleinigung
  eröffnet  werden  sollte,  stellte  sich  PFommer-Esche  auf  die  von  Bismarck  bekämpfte
Delbrücksche  Seite.  (Brief  Bismarcks  an  Roon  d.  d.  16.  Okt.  1864,  in  Roons  Denkwürdigkeiten,
  Bd.  II.  S.  213).

*“)  v.  Pommer-Esche  war  beteiligt  bei  der  durch  den  Bundesrat  beschlossenen  Einverleibung
  der  Unterelbe  in  den  Zollverein.  Sein  Name  stand,  wie  Bismarck  in  der  Sitzung
des  Reichstags  vom  18.  Mai  880  hervorhob,  unter  dem  betreffenden  Ausschußbericht  vom
16.  Juli  1868.

***)  William  Bastrow  v.  Günther.  Besuch  des  Joachimsthaler  Gymnasiums  in  Berlin.
Studium  der  Rechts=  und  Staatswissenschaften  in  Heidelberg,  Bonn  und  Berlin.  1836  erste
juristische  Prüfung  in  Berlin.  1838  Kammergerichtsreferendar,  1838  Referendar  bei  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  1841  Regierungsassessor.  1843  Einberufung  als  Hilfsarbeiter
  bei  der  Etats=  u.  Kassenabteilung  in  das  Finanzministerium.  1848  Versetzung  an  die
Regierung  in  Stettin,  1849  Ernennung  zum  Regierungsrat,  1853  zum  Vorsitzenden
der  Berliner  Einschätzungskommission.  1854  Ernennung  zum  Mitglied  der  Generaldirektion
der  Seehandlungssocietät  mit  dem  Charakter  als  Geh.  Finanzrat;  kurze  Zeit  darauf  Eintritt
  in  das  Finanzministerium  als  vortragender  Rat,  1859  Beförderung  zum  Ober-Finanzrat.
        <pb n="61" />
        aus  Allerhöchstem  Vertrauen  in  das  Herrenhaus  berufen,  unterm  14.  Februar  1873
ferner  zum  Vorsitzenden  der  zur  Prüfung  des  Eisenbahnkonzessionswesens  ein—
gesetzten  Spezialuntersuchungskommission  ernannt,  schied  er  im  April  1873  aus
der  Seehandlung  aus,  um  als  Oberpräsident  an  die  Spitze  der  Verwaltung
der  Provinz  Posen  zu  treten.  Bald  darauf  (September  1875)  erfolgte  seine
Ernennung  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  mit  dem  Prädikat  Excellenz.  Im
Juni  1881  wurde  ihm  der  erbliche  Adel  verliehen.  Am  1.  August  1886
wurde  ihm  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  gewährt.  Seitdem
trat  er  nur  noch  als  Mitglied  des  Herrenhauses  öffentlich  hervor,  so  als  Vorsitzender
  der  Kommission,  welche  die  Reorganisation  der  Verwaltung  in  der
Provinz  Posen  vorzubereiten  hatte.“)

Das  Verhältnis  Bismarcks  zu  Günther  wird  am  besten  durch  nachstehendes
Schreiben  illustrirt:

Berlin,  den  20.  Mai  1873.

An  den  Königl.  Oberpräsidenten  der  Provinz  Posen  Herrn  Günther,
Hochwohlgeboren  Posen.

Ew.  Hochwohlgeboren  beehre  ich  mich  ganz  ergebenst  zu  benachrichtigen,  daß
Se.  Majestät  der  Kaiser  und  König,  mit  Rücksicht  auf  die  Veränderung  Ihrer
dienstlichen  Stellung,  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  17.d.  M.  geruht  haben,  Sie
von  dem  Ihnen  Allerhöchst  erteilten  Mandate  als  Bevollmächtigten  zum
Bundesrat,  unter  ausdrücklicher  Bezeugung  der  Allerhöchsten  Zufriedenheit  mit
den  von  Ihnen  geleisteten  Diensten,  zu  entbinden.

Ich  sehe  Ew.  Hochwohlgeboren  mit  Bedauern  aus  dem  Bundesrat  scheiden

*)  In  den  Kulturkampf  trat  Günther  mit  der  Ueberzeugung  ein,  daß  derselbe  nur
einheitlich  geführt  werden  könnte  und  daher  jede  Abschwächung  der  im  Gesetze  klar  zum
Ausdrucke  gekommenen  Grundsätze  nur  vom  Uebel  sei.  Nichts  hielt  er  für  gefährlicher,
als  in  dieser  Beziehung  Politik  auf  eigene  Faust  zu  treiben  und  sich,  wenn  auch  nur  in
Nebendingen  mit  den  bei  der  Zentralverwaltungsstelle  damals  maßgebenden  Anschauungen
in  Widerspruch  zu  setzen.  Für  ihn  verstand  es  sich  von  selbst,  daß  er  zur  Ausführung
brachte,  was  das  Gesetz  in  der  an  entscheidender  Stelle  gegebenen  Auslegung  gebot.  Große
Verdienste  erwarb  sich  Günther  um  die  Förderung  des  Deutschtums  in  der  Provinz  Posen.
Er  verkannte  nicht,  daß  durch  Verwaltungsakte  aus  Polen  Deutsche  nicht  gemacht  werden.
Er  verzichtete  deshalb  auf  einen  solchen  Erfolg  vorweg.  Von  den  polnischen  Einwohnern
der  Provinz  verlangte  er  nicht  mehr,  als  daß  sie  ihre  unlösliche  Zugehörigkeit  zum
preußischen  Staatsverbande  beherzigten  und  ihre  staatsbürgerlichen  Pflichten  gleich  den
Deutschen  erfüllten.  Unberechtigten  Sonderbestrebungen  der  Polen  trat  er  jederzeit  und
mit  voller  Schärfe  entgegen.  Im  übrigen  ging  er  davon  aus,  daß  die  Uebung  deutscher
Sitte  und  deutscher  Anschauung  das  beste  Germanisirungsmittel  und  am  ehesten  geeignet
sei,  die  polnischen  Einwohner  der  Provinz  dem  Deutschtum  zuzuführen.  Für  unbedingt
erforderlich  aber  und  für  die  vornehmste  Aufgabe  seines  Amtes  hielt  er  es,  die  in  der
Provinz  lebenden  Deutschen  überall  da,  wo  sie  in  der  Minderheit  waren,  in  ihrem
nationalen  Bestande  zu  sichern  und  vor  dem  Vordringen  des  Polonismus  zu  beschützen.
        <pb n="62" />
        —  52  —

und  es  ist  mir  Bedürfnis,  Ihnen  meinen  verbindlichsten  Dank  und  meine  volle
Anerkennung  für  die  hingebende  Thätigkeit  auszusprechen,  mit  welcher  Sie  die
dem  Bundesrat  gestellte  Aufgabe  haben  fördern  helfen.

Der  Reichskanzler:

v.  Bismarck.
*

Ministerialdirektor  Delbrück'!)
(geboren  16.  August  1817).

Delbrücks  Bekanntschaft  mit  Bismarck  datirt  aus  der  Zeit,  da  ersterer  als
Bundestagsgesandter  in  Frankfurt  am  Main  sich  seine  ersten  diplomatischen  Lorbeeren
  verdiente.  Das  Wiener  Kabinet  war  in  den  Jahren  1849  und  1850
mit  dem  Gedanken  hervorgetreten,  die  Zollgesetzgebung  und  Zollpolitik  für  ganz
Deutschland  durch  die  Bundesgewalt  zu  regeln.  Auch  auf  den  Dresdener  Konferenzen
  wurde  hierüber  verhandelt,  jedoch  ein  praktisches  Ziel  nicht  erreicht.
Die  Absicht  aber  blieb  bestehen,  und  so  wählte  die  Bundesversammlung  gleich
nach  ihrer  Neukonstituirung  einen  sogenannten  handelspolitischen  Ausschuß,  welcher
die  Aufgabe  hatte,  die  auf  den  Dresdener  Konferenzen  unerledigt  gebliebenen
Verhandlungen  im  Gebiete  der  Handelsgesetzgebung  zu  prüfen,  thatsächlich  aber
das  Instrument  werden  sollte,  die  Leitung  des  Zollvereins  Preußen  aus  den
Händen  zu  winden.  Zur  Vorbereitung  der  weiteren  Schritte  beschloß  der
Bundestag,  Sachverständige  nach  Frankfurt  zu  berufen,  und  einer  derselben  war
der  Geheime  Regierungsrat  Delbrück,  der  in  Bismarcks  Berichten  auch  wiederholt
  erwähnt  wird.)

Auch  später  als  Ministerialdirektor  im  preußischen  Handelsministerium  hatte
Delbrück  vielfache  Berührungspunkte  mit  Bismarck,  insbesondere  während  der
durch  den  Abschluß  des  französischen  Handelsvertrages  bedingten  Zollvereinskrisi-s.
  Bismarck  vertrat  damals  gleich  Delbrück  die  freihändlerische  Richtung.
Delbrücks  politische  Richtung  flößte  Bismarck  aber  damals  Mißtrauen  ein.
„Es  ist  klar  —  so  schreibt  er  am  16.  Oktober  1864  aus  Biarritz  an  Roon
—  daß  Delbrück,  bei  aller  technischen  Nützlichkeit,  doch  nebst  anderen  Geheimräten
  einer  politischen  Farbe  angehört,  die  gern  sieht,  wenn  das  jetzige  Ministerium
  Schwierigkeiten  findet,  und  wo  keine  sind,  sucht  man  welche  zu  schaffen."“

Es  war  einer  der  glücklichsten  Griffe,  die  der  Reichskanzler  je  gethan  hat,

*)  Delbrück  studirte  in  Bonn  und  Berlin  die  Rechte.  1837  Eintritt  in  den  preußischen
Staatsdienst,  1842  als  Hilfsarbeiter  in  das  Finanzministerium  berufen,  1844  in  das  Handelsministerium
  versetzt,  1848  daselbst  Ministerialdirektor.  Schon  in  den  fünfziger  Jahren  die
Seele  der  preußischen  Handelspolitik  bei  Abschluß  des  Zollvereins,  des  Vertrages  mit  Oesterreich
  und  des  Handelsvertrages  mit  Frankreich.

*)  Vergl.  mein  Werk:  „Preußen  im  Bundestag“,  Bd.  I.  S.  11,  32,  33,  36,  37
und  Bd.  IV.  S.  40,  44—46.
        <pb n="63" />
        als  er  den  Direktor  der  Abteilung  für  Gewerbe  zum  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts
  ausersah.  Als  der  Posten  geschaffen  ward,  wußte  man  nicht  recht,
was  man  sich  darunter  vorstellen  solle.  Die  meisten  dachten  ihn  sich  als  eine
Art  höherer  Kanzleivorstandschaft.  Daß  er  der  Stütz=  und  Mittelpunkt  der
Regierung  und  Gesetzgebung  Deutschlands  —  wenigstens  für  die  inneren  Angelegenheiten
  —  geworden  ist,  weiß  heute  jedermann;  damals  sahen  nur  wenige
es  voraus.  Denn  voraussehen  konnten  es  nur  diejenigen,  die  mit  dem  Ernannten
  und  mit  seinen  seltenen  Eigenschaften  genau  bekannt  waren.  Was
das  Bundes=  und  das  Reichskanzler-Amt  geworden  ist,  das  ist  es  vor  allem,
wenn  nicht  ausschließlich,  durch  die  außerordentliche  Persönlichkeit  geworden,  in
deren  Hände  der  neue  Apparat  gelegt  wurde.  Heute  kann  man  sich  nur  schwer
vorstellen,  wie  die  komplizirte  Maschine  der  Reichsverfassung  neben  dem  Räderwerk
  so  vieler  Einzelstaaten  hätte  mit  Erfolg  arbeiten  sollen,  wenn  nicht  ein
Mann  wie  Delbrück  die  Leitung  und  Aufsicht  besorgt  hätte.  Seine  ganze
Natur  und  die  Art  seiner  Bildung  schienen  eigens  dazu  geschaffen,  um  die
Natur  des  Kanzlers  zu  ergänzen  und  mit  ihm  gemeinschaftlich  das  große  Experiment
  durchzuführen,  welches  zu  gleicher  Zeit  und  täglich  Energie  und
Mäßigung,  Festigung  und  Nachgiebigkeit,  Großheit  im  Entwerfen  und  sorgfältige
Präzision  im  Ausführen,  Kühnheit  im  Neuen  und  Ordnung  in  der  Geschäftsführung,
  gutes  Einvernehmen  mit  den  Regierungen  und  Vertrauen  von  seiten
des  Volkes  und  seiner  Vertreter  erheischte.  Dem  Ruhm  des  Reichskanzlers  tritt
man  nicht  zu  nahe,  wenn  man  ausspricht,  daß  er  allein  das  Werk  nicht  hätte
durchführen  können.  So  unentbehrlich  ihm  der  Degen  Moltkes  war,  so  unentbehrlich
  war  ihm  die  Feder  Delbrücks.

Die  spätere  Ernennung  Delbrücks  zum  Staatsminister  erfolgte  ausschließlich
auf  Betreiben  Bismarcks.  Er  gehörte  zum  „Handwerkszeug“  des  Kanzlers,
ohne  welches  ihm  die  Arbeit  schwer  geworden  wäre)

Delbrück  hatte  in  den  inneren  Fragen  des  Reichs  plein  pouvoir.  Er  war
durch  keinerlei  schriftliche  Instruktionen  Bismarcks  gebunden;  er  konnte  jedem
legislatorischen  Gedanken  näher  treten,  darüber  mit  den  Bundesregierungen  und
seinen  Kollegen  im  preußischen  Staatsministerium  korrespondiren,  einer  Sache
ihren  Lauf  geben  oder  sie  zurücklegen  und  nach  Belieben  wählen,  ob  und
wann  er  darüber  mit  seinem  Chef  sprechen  wollte.  Da  die  Eingänge  an  das
„Reichskanzler-Amt“  gerichtet  zu  werden  pflegten,  so  kamen  die  Schriftstücke  und
die  darauf  zu  erteilenden  Antworten  dem  Kanzler  nur  dann  vor  Augen,  wenn
Delbrück  der  prinzipiellen  Wichtigkeit  der  Sache  wegen  die  Vorlegung  veranlaßte.
Anträge,  die  ausnahmsweise  an  die  Person  Bismarcks  gerichtet  waren,  pflegte
der  Kanzler  an  das  Reichskanzler-Amt  abzugeben,  wenn  ihn  die  Frage  interessirte,

*)  Unsere  Minister  S.  147.
**)  Roon  Bd.  II.  S.  410.
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        —  54  —

mit  dem  Wunsche,  darüber  durch  Delbrück  Vortrag  zu  erhalten.  Der  zur  Er—
stattung  der  regelmäßigen  Vorträge  stattgehabte  persönliche  Verkehr  der  beiden
Staatsmänner  war  ein  überaus  reger,  zumal  die  Sitte,  dem  Kanzler  die  notwendigen
  Aufklärungen  in  der  Form  von  schriftlichen  Promemorien  zu  geben,
damals  noch  nicht  bestand.“)  Lassen  wir,  da  Bismarck  sich  über  seine  damalige
Stellung  zu  den  wirtschaftlichen  Fragen  und  über  sein  Verhältnis  zu  Delbrück
wiederholt  ausgesprochen  hat,  ihm  selbst  zunächst  das  Wort.

In  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  vom  25.  Januar  1873  bemerkte
er,  „der  Kollege  Delbrück  sei  im  Besitze  seines  vollsten  Vertrauens“,  er  befinde
sich  mit  ihm  „im  vollsten  Einverständnis“".  Er  glaube  in  der  Lage  zu  sein,
„alles,  was  dieser  Kollege  für  ihn  etwa  abstimmen  sollte,  zu  ratihabiren“.
„Und  wenn  Meinungsverschiedenheit  zwischen  uns  wäre,  so  würde  ich  noch
zweifelhaft  sein,  ob  er  die  Sache  nicht  besser  verstanden  hat  als  ich,  und  würde
unter  Umständen  seinem  Urteil  mich  fügen."“

In  der  Reichtagssitzung  vom  21.  Februar  1879,  als  der  Abgeordnete
Richter  den  Reichskanzler  unter  Hinweis  auf  seine  handelspolitischen  Antecedentien
  in  die  Enge  zu  treiben  suchte,  bemerkte  Bismarck:*)  „Wenn  ich  für
eine  Aufgabe  wie  die  Konsolidirung  des  Deutschen  Reichs  in  seinen  ersten  Anfängen
  oder  des  Norddeutschen  Bundes  als  Vorakt  zum  Deutschen  Reich  um
die  Mitwirkung  eines  Staatsmannes  von  der  Bedeutung  Delbrücks  mich  bewarb,
so  liegt  doch  klar,  daß  ich  damit  nicht  die  Prätension  verbinden  konnte,  daß
Delbrück  die  wirtschaftlichen  Geschäfte,  in  denen  er  die  erste  Autorität  in  ganz
Deutschland  war,  nach  meiner  Leitung  und  meiner  Anweisung  führen  sollte.
Es  war  vielmehr  —  natürlich  cum  grano  salis  —  gegeben,  daß  ich,  wie  es
auch  in  der  That  der  Fall  war,  vertrauensvoll  mich  seiner  Führung  überließ,
und  ich  bin  auch  weit  entfernt,  zu  sagen,  daß  ich  dieses  Vertrauen  bereue.  Die
mächtige  Hilfe,  welche  die  Mitwirkung  einer  Kraft  wie  die  des  Herrn  Delbrück
der  ersten  Einrichtung  des  Reichs  gewährt  hat,  war  durch  nichts  anderes  zu
ersetzen.  Wir  hatten  keinen  Mann  von  seiner  Bedeutung.  Ich  habe  meinerseits
mich  damals  in  eine  Beurteilung  wirtschaftlicher  Fragen  nicht  eingelassen,
sondern  ich  habe  die  bedeutendsten  Leute  und  Staatsmänner,  die  mir  ihre  Hilfe
gewähren  wollten,  zu  werben  gesucht,  um  dieses  Werk,  was  ich  unternommen
hatte,  mit  mir  in  Gemeinschaft  durchzuführen."“

„Ich  habe  mit  Delbrück  —  so  bemerkte  Bismarck  im  Reichstag  am
19.  Juni  1879  —  jahrelang  in  den  intimsten  amtlichen  Verhältnissen  gestanden,
in  denen  wir  alles  mit  einander  besprochen  haben.“

Am  1.  Dezember  1881  bemerkte  endlich  Bismarck  im  Reichstag,“*)  er  habe

*)  Sie  stand  in  größter  Blüte  unter  dem  Staatsminister  Hofmann,  verbreitete  sich
aber  von  dort  auch  auf  das  Auswärtige  Amt.
*“)  Kohl,  Bismarckreden  Bd.  VII.  S.  371  f.
J7  „  )  Kohl,  Bismarckreden  Bd.  V.  S.  196  f.
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        —  55  —

sich  in  das  wirtschaftliche  Ressort,  so  lange  es  in  der  Hand  Delbrücks  war,
nicht  gemischt.  „Ueber  seine  Geschäftsführung  bestand  zwischen  uns  kein
Meinungsstreit,  und  meine  Anerkennung  seiner  Autorität  war  so  groß,  daß  die
wesentlichen  Zweifel,  die  bei  mir  zu  keimen  begannen,  ob  wir
auf  demrichtigen  Wege  wären,  von  mir  unterdrückt  wurden  gegenüber
der  Bedeutung  und  technischen  Ueberlegenheit  dieses  Mitarbeiters,  auf  den  ich
nicht  verzichten  wollte.  Ich  habe  damals  solchen  Wirtschaftspolitikern  gegenüber,
die  sich  darüber  beschwerten,  daß  nicht  alles  gut  ginge  —  ich  glaube,  ich  kann
Zeugen  dafür  aufrufen  —  gesagt:  Es  ist  möglich,  daß  wir  stellenweis  auf
einem  irrtümlichen  Wege  sind,  und  daß  nicht  alles  richtig  ist,  was  Minister
Delbrück  unternimmt;  aber  ich  weiß  nicht,  wie  ich  die  Lücke  decken  sollte,  die
entstehen  würde,  wenn  er  ausscheidet.  Ich  kann  seinen  Anteil  neben  allem,
was  ich  sonst  zu  thun  habe,  nicht  übernehmen  und  weiß  keinen  Ersatz;  ich  muß
mir,  wie  es  so  häufig  im  Leben  ist,  eine  tüchtige  Kraft  mit  ihrem  Können  und
Leisten  und  mit  ihren  Irrtümern,  wenn  welche  da  sind,  erhalten,  und  kann  da
nicht  einen  Mann  von  der  Bedeutung  wie  Delbrück  behandeln  einfach  wie  einen
vortragenden  Rat,  dem  ich  sage:  Ich  habe  Sie  bitten  lassen,  nicht  um  Ihre
Meinung  zu  hören,  sondern  um  Ihnen  die  meinige  zu  sagen;  so  geht  das  nicht,
sondern  ich  habe  mit  Kollegen  doch  nur  den  Gesamtdurchschnitt  und  das  Facit
zu  ziehen  und  abzuwägen,  ob  ich  unerachtet  einzelner  Verschiedenheiten  mit
ihnen  weiter  arbeiten  kann  und  muß  oder  nicht,  und  kann  nicht  in  Einzelheiten
sagen:  Das  verstehe  ich  besser.““)

Die  Differenzpunkte  zwischen  Bismarck  und  Delbrück  hatten  sich  allerdings
in  der  Mitte  der  siebenziger  Jahre  so  sehr  gehäuft,  daß  an  ein  weiteres  gedeihliches
  Zusammenwirken  derselben  nicht  gedacht  werden  konnte.  Wir  würden
über  die  Zeit  des  Norddeutschen  Bundes  zu  weit  hinausgreifen,  wenn  wir
bereits  hier  daran  gehen  wollten,  diese  Differenzpunkte  näher  zu  besprechen.

Generalpostdirektor  v.  Philipsborn
(geboren  16.  Juli  1818,  gestorben  4.  Juli  1884).

Nach  einer  raschen  Carrière  im  Postressort)  wurde  Philipsborn  1862
als  Nachfolger  Schmückerts  zum  preußischen  Generalpostdirektor  ernannt.

*)  Vergl.  auch  Bismarcks  Rede  im  Abgeordnetenhause  am  4.  Februar  1881  und
Anerkennung  der  Sachkunde  Delbrücks  in  Bismarcks  Reichstagsrede  vom  5.  März  1878
sowie  das  Lob  seiner  exzeptionellen  Arbeitskraft  in  Bismarcks  Reichstagsrede  vom  1.  Dezember
1879.  (Kohl,  Bismarckreden  Bd.  VI.  S.  211.)

**)  3.  Dezember  1835  Eintritt  in  den  Postdienst.  Dezember  1839  Einberufung  zur
Beschäftigung  in  das  Generalpostamt,  1.  Februar  1842  Ernennung  zum  Postsekretär,  1845
zum  Geh.  expedirenden  Sekretär  daselbst,  Oktober  1847  zum  königlichen  Postinspektor,
1849  zum  Geheimen  Postrat  und  vortragenden  Rat  im  Generalpostamt,  1852  zum
Generalpostinspektor,  1859  zum  Geheimen  Ober-Postrat,  1865  Verleihung  des  Adels.
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        —  56  —

Hatte  Generalpostdirektor  v.  Philipsborn  schon  während  des  Krieges  gegen
Oesterreich  eine  aufopfernde  Thätigkeit  bei  Einrichtung  und  Unterhaltung  der
Feldpostanstalten  entfaltet,  so  trat  demnächst  anläßlich  der  Errungenschaften
des  Jahres  1866  eine  Fülle  von  Aufgaben  an  ihn  heran;  zunächst  der  Ueber—
gang  des  gesamten  früheren  Thurn=  und  Taxisschen  Postwesens  auch  außerhalb
der  an  Preußen  gefallenen  Staaten  und  Gebietsteile  in  preußische  Verwaltung
und  die  Umgestaltung  der  Postverhältnisse  in  den  neuen  Provinzen  Schleswig-Holstein
  und  Hannover  nach  preußischen  Grundsätzen.

Nach  Artikel  48  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sollten  das
Post=  und  Telegraphenwesen  im  ganzen  Gebiet  des  Bundes  als  einheitliche
Verkehrsanstalten  verwaltet  werden.  Oberster  Chef  der  Post  und  Telegraphie
war  nach  der  Verfassung  der  Bundeskanzler  Graf  Bismarck.  Das  preußische
Generalpostamt,  umgewandelt  in  das  Generalpostamt  des  Norddeutschen  Bundes,
wurde  als  eine  Abteilung  des  Reichskanzer-Amts  eingerichtet,  an  dessen  Spitze
der  Staatsminister  Dr.  Delbrück  stand,  der  aber  alles  Technische  natürlich
Philipsborn  und  nachher  Stephan  überließ.

Der  1.  Januar  1868  brachte  mit  der  Aufnahme  der  kböniglich  sächsischen
sowie  der  mecklenburgischen,  braunschweigischen  und  oldenburgischen  Landesposten  in
die  Bundesverwaltung  neuen  Gebiets=  und  Arbeitszuwachs.  Mit  den  süddeutschen
Staaten  und  mit  Oesterreich-Ungarn  mußten  anderweite  Postverträge  abgeschlossen
und  die  Betriebsvorschriften  für  den  Verkehr  mit  diesen  Staaten  auf  Grundlage
der  neuen  Verhältnisse  umgeformt  werden.  Postzwang  und  Garantie  sowie
die  übrigen  das  Postwesen  betreffenden  Materien  wurden  durch  Gesetz  vom
2.  November  1867  für  den  Gesamtumfang  des  Norddeutschen  Bundes  einheitlich
  geregelt,  ebenso  das  Portofreiheitswesen  durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1869.
Von  den  sonstigen  wichtigen  Verkehrserleichterungen,  welche  sich  unter  Philipsborns
  Verwaltungsführung  vollzogen  haben,  sind  besonders  hervorzuheben  die
Einführung  der  Postanweisungen,  dieses  so  unentbehrlich  gewordenen  Mittels
für  die  Versendung  kleiner  Geldbeträge,  und  die  durch  Gesetz  vom  4.  November
  1867  erfolgte  Festsetzung  des  Briefportosatzes  von  einem  Silbergroschen
für  alle  Entfernungen  im  gesamten  inneren  Verkehr.  Nach  seinem  Rücktritte  aus
dem  Staatsdienst  (April  1870)  bekleidete  er  noch  einige  Zeit  die  Stelle  des
Präsidenten  der  Preußischen  Zentral-Bodenkreditgesellschaft.  —  Man  kann  sich  denken,
daß  die  wichtige  Stelle,  die  Philipsborn  bekleidete,  ihn  in  nahe  Beziehungen  zu
Bismarck  brachte;  )  doch  waren  dieselben  nicht  so  enge,  wie  die  zu  seinem  Bruder,
dem  Ministerialdirektor  im  Auswärtigen  Amt,  auf  den  wir  weiter  unten  zu  sprechen
kommen.  Auf  der  ersten  parlamentarischen  Soirée  bei  Bismarck,  bei  der  der
rote  Becker  auf  den  Unfug  anspielte,  den  die  Fürsten  mit  der  Post  und  Tele-*)

  16.  August  1867  Arbeit  Bismarcks  mit  Delbrück  und  Philipsborn  nach  der  Sitzung
des  Bundesrats,  31.  Oktober  1867  Vorstellung  der  höheren  Beamten  des  Postressorts  durch
Philipsborn  im  Konferenzsaal  des  Generalpostamts.
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        —  57  —

graphie  getrieben,  erwiderte  der  Kanzler,  er  wisse  von  noch  viel  stärkeren  Stücken;
erzählen  könne  er  sie  aber  nicht;  er  habe  die  Mitteilungen  vom  Generalpostdirektor
  v.  Philipsborn,  „der  weiß  noch  viel  tollere  Dinge  als  ich.“)

Als  dem  Bundeskanzler  Anfangs  Dezember  1869  ein  Projekt  über  die
Benutzung  der  Post  zu  einer  Anstalt  für  Lebensversicherung,  Altersversicherung
und  Sparkassen  vorgelegt  wurde,  überwies  er  die  Prüfung  dieses  Planes  dem
Generalpostdirektor.)

Zuletzt  ließ  das  Verhältnis  Bismarcks  zu  Philipsborn  entschieden  zu
wünschen  übrig.  Vielleicht  wirkte  der  Umstand  mit,  daß  derselbe  das  ihm  von
dem  Ministerpräsidenten  angebotene  Portefeuille  des  preußischen  Handelsministeriums
  ausgeschlagen  hatte.

Geheimer  Ober-Justizrat  Dr.  Pape)
(geboren  13.  September  1816,  gestorben  11.  September  1888).

Von  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  ab  bis  zu  seinem  Ausscheiden
  aus  dem  Bundesrat  (Juli  1870)  war  Pape  die  Seele  der  Justizgesetzgebung,
  und  zwar  sowohl  im  Bundesrat  wie  im  Reichstag.

Er  war  Mitglied  der  vom  Bundesrat  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfs
einer  „Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  für  die  Staaten  des
Norddeutschen  Bundes“  berufenen  Kommission,  deren  Beratungen  am  3.  Januar
1868  durch  den  Bundeskanzler  in  Person  eröffnet  wurden  und  am  20.  Juli  1870
endigten;  Ior.  Pape  als  Referenten  und  Mitglied  des  Redaktionsausschusses  fiel
die  Hauptarbeit  zu.  Vier  wichtige  Bundesgesetze:  die  Gesetze  über  Aufhebung
der  Schuldhaft  und  über  den  Lohnarrest,  beide  gleichfalls  von  Dr.  Pape  bearbeitet,
  das  Gesetz  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  und  das  Genossenschaftsgesetz,
  an  denen  er  hervorragend  teilnahm,  haben  in  den  Beratungen  der
Kommission  teils  ihren  Ursprung  gehabt,  teils  ihre  letzte  Form  erhalten.  Die
Novelle  über  die  Aktiengesellschaften  vom  11.  Juni  1870  vertrat  Dr.  Pape
im  Reichstag  noch,  nachdem  er  durch  Patent  vom  2.  Januar  desselben  Jahres
zum  Präsidenten  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  ernannt  war.

Hier  beginnt  für  ihn  eine  neue,  der  höchsten  Richterthätigkeit  gewidmete

*)  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“  Bd.  I.  (2.  Aufl.)  S.  28.
*)  Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck  Bd.  I.  S.  140.

*“*)  Ueber  die  Wirksamkeit  Papes  und  seine  ganze  Beamtenlaufbahn  brachte  der  „Reichsanzeiger“
  Nummer  233  vom  12.  September  1888  eine  sehr  ausführliche  Darstellung.  Darnach
  erhielt  derselbe  seine  erste  definitive  Anstellung  bei  dem  Kreisgericht  Stettin;  es  folgte
Juli  1856  die  Ernennung  zum  Kreisgerichtsrat,  September  1856  zum  Rat  beim  Appellationsgericht
  in  Königsberg,  1858  Absendung  in  die  Hamburger  Kommission  zur  Beratung
eines  gemeinsamen  deutschen  Privatseerechts,  1859  Ernennung  zum  Geheimen  Justizrat  und
vortragenden  Rat  im  Justizministerium,  1861  zum  Mitglied  der  Kommission  zur  Revision
des  preußischen  Zivil=  und  Strafprozeßrechts,  2.  August  1867  Beförderung  zum  Geheimen
Ober-Justizrat.
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        —  58  —

Zeit,  auf  die  wir  noch  einen  Blick  richten  müssen.  Das  Handelsgesetzbuch  und
die  Wechselordnung  waren  zu  Bundesgesetzen  erklärt,  und  auf  Anregung  Sachsens
für  Handelssachen  ein  oberster,  über  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
sich  erstreckender  Gerichtshof  mit  dem  Sitz  in  Leipzig  errichtet  worden.  Wie
Dr.  Pape  die  auf  beide  Gesetze  bezügliche  Vorarbeit  für  den  Reichstag  und
ihre  Vertretung  in  diesem  zu  übernehmen  hatte,  so  war  ihm  als  Präsidenten
auch  die  erste  Einrichtung  und  die  Leitung  des  Gerichts  bis  an  dessen  Ende
beschieden.  Zur  Erfüllung  seiner  Aufgabe  hatte  das  Gericht,  welches  mit  der
Errichtung  des  Deutschen  Reichs  zum  obersten  Handelsgericht  für  ganz  Deutschland
  und  durchweg  zum  obersten  Gerichtshof  für  Elsaß-Lothringen  erweitert
wurde,  die  größten  Schwierigkeiten  zu  überwinden.  Zusammengesetzt  aus  den
Juristen  der  verschiedensten  Bundesstaaten,  sollte  es  nach  den  von  einander
abweichenden  Landesprozeßgesetzen  und  neben  den  obersten  Landesgerichten  auf
einem  mit  den  Systemen  des  Zivilrechts  mannigfach  verwachsenen  Teilgebiete
die  Wohlthat  einheitlicher,  das  nationale  Rechtsleben  fördernde  Rechtsprechung
gewähren.  Daß  es  diese  Aufgabe  voll  erfüllt,  daß  es  sich  das  unbedingte
Vertrauen  des  Volkes  und  in  der  juristischen  Welt  das  höchste  Ansehen  erworben
hat,  ist  nicht  zum  Geringsten  das  Verdienst  seines  Präsidenten  gewesen.

Bei  dem  Erlöschen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  zum  1.  Oktober  1879
gesetzlich  in  den  Ruhestand  versetzt,  war  es  Dr.  Pape  vorbehalten,  dem  Reich
noch  wichtigere  Dienste  zu  leisten.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
1873,  durch  welches  die  Zuständigkeit  der  Reichsgesetzgebung  auf  das  gesamte
bürgerliche  Recht  ausgedehnt  worden  war,  hatte  am  22.  Juni  1874  der
Bundesrat  beschlossen,  eine  Kommission  mit  dem  Sitz  in  Berlin  „zur  Ausarbeitung
des  Entwurfs  eines  allgemeinen  Deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  einzusetzen.
Wie  Dr.  Pape  der  erste  gewesen,  welcher  dem  deutschen  Volke  im  neuerstandenen
Reich  und  in  dessen  Namen  Recht  gesprochen  hat,  so  war  er  jetzt  dazu  ausersehen,
  als  Vorsitzender  der  Gesetzgebungskommission  seinem  Vaterlande  für
die  Erlangung  der  ersehnten  Rechtseinheit  die  wesentlichsten  Dienste  zu  leisten.

Noch  von  Leipzig  aus  und  voll  und  ganz  seit  seiner  Uebersiedlung  nach  Berlin
hat  Dr.  Pape  sich  der  größten  Aufgabe  seines  Lebens  gewidmet.  Im  Oktober  1881
begannen  die  auf  Feststellung  des  Entwurfs  des  Gesetzbuchs  unmittelbar  gerichteten
  Beratungen  der  Gesamtkommission.  Ununterbrochen  hat  Dr.  Pape  dieselben
  geleitet,  die  Feststellung  der  ausführlichen  Sitzungsprotokolle  überwacht  und
ohne  Unterlaß  der  Redaktion  der  gefaßten  Beschlüsse  persönlich  vorgestanden.)

*)  Der  sehnliche  Wunsch,  daß  es  ihm  vergönnt  sein  möchte,  den  Abschluß  des  seiner
Leitung  anvertrauten  großen  Gesetzgebungswerkes  zu  stande  zu  bringen,  hat  sich  zwar  nicht
völlig  erfüllt.  Noch  harrten  zur  Durchführung  desselben,  als  er  1888  starb,  wichtige
Arbeiten  der  Vollendung.  Die  Hauptarbeit  aber  war  gethan.  Noch  am  Schlusse  des  Jahres
1887  hatte  Pape  den  Entwurf  des  Gesetzbuchs  in  erster  Lesung  vollendet  überreichen  können,
und  bald  darauf  ist  derselbe  mit  den  Motiven  der  Oeffentlichkeit  übergeben  worden.
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        —  59  —

Mit  Hilfe  eines  eisernen  Fleißes  und  einer  außergewöhnlichen  Gedächtniskraft
  hatte  er  sich  einen  großen  Schatz  reichsten  Wissens,  vor  allem  aber  den
höchsten  Grad  vielseitiger  Rechtskunde  errungen.  Sein  offener  Blick  für  das
Leben  und  dessen  Bedürfnisse,  sein  scharfsinniger  Verstand,  der  ihn  stets  im
voraus  die  fernliegendsten  Konsequenzen  ermessen  ließ,  verbanden  sich  mit  einer
hervorragenden  Gestaltungsgabe,  die  mit  Leichtigkeit  und  Sicherheit  den  schärfsten
Ausdruck  des  Gedankens  zu  finden  wußte.

Am  11.  September  1888,  zwei  Tage  vor  seinem  zweiundsiebenzigsten
Geburtstage,  raffte  ihn  eine  schwere  Krankheit  hin.

Bismarck  schätzte  Pape  als  einen  „sehr  scharfen  Juristen“.  )  Bei  Herstellung
der  deutschen  Verfassung  besprach  Bismarck  mit  Pape  die  Frage,  ob  der  Kaiser
nach  derselben  ein  Veto  habe.  Dr.  Pape  sagte  Bismarck,  der  Kaiser  hat  kein
Veto.  Bismarck  erwiderte:  „Verfassungsmäßig  hat  er  es  nicht,  aber  denken
Sie  sich  den  Fall,  daß  dem  Kaiser  eine  Maßregel  zugemutet  wird,  die  er  nicht
glaubt  erfüllen  zu  können,  oder  eine  solche,  die  er  glaubt  erfüllen  zu  können.
Sein  zeitiger  Kanzler  warnt  ihn  aber  und  sagt:  Hierzu  kann  ich  nicht  raten,
das  kontrasignire  ich  nicht.  Gut  nun,  ist  der  Kaiser  in  diesem  Fall  verpflichtet,
einen  andern  Kanzler  zu  suchen,  seinen  Widerstreber  zu  entlassen?  Ist  er  verpflichtet,
  einen  jeden  zum  Kanzler  zu  nehmen,  der  ihm  etwa  von  andrer  Seite
vorgeschlagen  wird?  Wird  er  sich  den  zweiten,  dritten  suchen,  die  beide  sagen:
Die  Verantwortlichkeit  hierfür,  für  diesen  Gesetzentwurf,  können  wir  nicht  durch
die  Vorlage  im  Reichstag  übernehmen?"  Darauf  antwortet  Dr.  Pape  Bismarck:
„Sie  haben  recht,  der  Kaiser  hat  ein  indirektes  und  faktisches  Veto.“"

Das  Schreiben,  mittelst  dessen  der  Kanzler  Pape  seine  Ernennung  zum
Wirklichen  Geheimen  Rat  mitteilte.  )  lautet:

Varzin,  den  3.  Dezember  1873.

Eurer  Excellenz  beehre  ich  mich  das  am  29.  v.  Mts.  vollzogene  Patent,
durch  welches  Seine  Mgjestät  der  Kaiser  Sie  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat
mit  dem  Prädikat  „Excellenz“  zu  ernennen  geruht  haben,  ergebenst  zu  übersenden.

Ich  spreche  Ihnen  meinen  aufrichtigen  Glückwunsch  zu  einer  Auszeichnung
aus,  durch  welche  Seine  Majestät  der  Kaiser  die  Verdienste  hat  anerkennen  wollen,
welche  Sie  sich  seit  dem  Jahre  1867  um  die  Ausbildung  der  Institutionen  des
Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs  und  als  Vorsitzender  der
hohen  Behörde  erworben  haben,  welche  unter  Ihrer  Leitung  ihre  Aufgabe  so
würdig  erfüllt.

Der  Reichskanzler:
v.  Bismarck.
An  den  Präsidenten  des  Reichs-Oberhandelsgerichts,  Wirklichen
Geheimen  Rat  Herrn  Dr.  Pape  Excellenz,  Leipzig.

*)  Reichstagsrede  vom  24.  Februar  1881,  Kohls  Bismarckreden  Bd.  VIII.  S.  320.
*“)  Bisher  unveröffentlicht.
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        —  60  —

Als  das  Bundes-Oberhandelsgericht  zum  Reichsgericht  umgewandelt  wurde,
fiel  es  sehr  auf,  daß  Bismarck  nicht  Pape  zum  Präsidenten  desselben  ernannte.
Bismarck  soll  dem  Staatssekretär  Friedberg,  welcher  bei  der  Besetzung  der  Stelle
die  Feder  zu  führen  hatte,  erklärt  haben,  er  müsse  sich  der  Ernennung  Papes
zum  Reichsgerichtspräsidenten  entschieden  widersetzen,  da  derselbe  im  Kulturkampf
(Pape  war  Katholik)  einen  der  Regierung  feindseligen  Standpunkt  eingenommen
  habe.

Die  Stelle  in  Leipzig  erhielt  der  Oberlandesgerichtspräsident  '#r.  Simson").

Daß  Fürst  Bismarck  aber  trotz  der  Uebergehung  Papes  bei  der  Leipziger
  Stelle**)  dessen  Verdienste  um  die  Reichsjustiz  in  vollem  Umfange  zu
würdigen  wußte  und  dessen  Arbeitskraft  auf  gesetzgeberischem  Gebiete  auch
ferner  zu  verwerten  wünschte,  geht  aus  einem  konfidentiellen  Schreiben  vom
30.  Juli  18797"**)  hervor,  in  welchem  der  damalige  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts
  dem  Dr.  Pape  mitteilte,  daß  der  Fürst  in  einem  Immediatbericht
an  Seine  Majestät  den  Kaiser  vom  21.  April  1879  nicht  nur  eine  Allerhöchste
Anerkennung  der  Verdienste  desselben  beantragt,  sondern  auch  den  dringenden
Wunsch,  denselben  mit  der  ferneren  Leitung  der  Gesetzesarbeiten  für  die  Aufstellung
  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  betraut  bleiben  zu  sehen.  Derselbe  hat
dies  mit  folgenden  Worten  ausgesprochen:

„Dazu  kommt  es,  daß  das  Reich  von  dem  Präsidenten  Dr.  Pape  auch
nach  dem  Ausscheiden  aus  seinem  jetzigen  Amt  wichtige  Dienste  auf  einem
andern  Gebiete  erwartet  und  zu  erwarten  berechtigt  ist.  Dr.  Pape  steht  nämlich
  an  der  Spitze  derjenigen  Kommission  angesehener  deutscher  Juristen,  welche
von  den  verbündeten  deutschen  Regierungen  im  Jahre  1874  eingesetzt  worden
ist,  um  ein  Bürgerliches  Deutsches  Gesetzbuch  zu  schaffen.  Es  steht  zu  hoffen,
daß  Dr.  Pape,  wenn  er  nach  dem  Ausscheiden  aus  seinem  jetzigen  Amt  seine
volle  Zeit  und  Kraft,  ungeschmälert  durch  andere  Berufsarbeiten,  dieser  großen
und  für  einen  deutschen  Juristen  ehrenvollsten  Aufgabe  zu  widmen  im  stande
ist,  es  ihm  bei  seiner  gerade  für  Gesetzgebungsarbeiten  hervorragenden  Befähigung
auch  gelingen  wird,  jenes  größte  Gesetzgebungswerk  glücklich  zu  stande  zu
bringen  und  sich  damit  ein  unvergängliches  Verdienst  um  die  Rechtsentwicklung
im  Deutschen  Reich  zu  erwerben.“

Noch  im  Jahre  1888,  kurz  vor  dem  Hinscheiden  Papes,  hat  Fürst  Bismarck
  demselben  sein  fortdauerndes  Wohlwollen  und  Vertrauen  zu  erkennen

*)  Von  anderer  Seite  wurde  mir  bemerkt:  Daß  Fürst  Bismarck  es  wider  Erwarten
für  rätlich  hielt,  anstatt  Papes  den  Oberlandesgerichtspräsidenten  Dr.  Simson  an  die
Spitze  des  neugebildeten  Reichsgerichts  zu  berufen,  dürfte  wohl  nur  in  politischen
Rücksichten,  das  heißt  in  der  größeren  politischen  Berühmtheit  Simsons  seinen  Grund

gehabt  haben,  da  bei  den  Maßnahmen  Bismarcks  bekanntlich  immer  politische  Gesichtspunkte
  den  Ausschlag  gaben.

*“)  Vgl.  hierüber  die  „National-Zeitung“  Nr.  203  vom  2.  Mai  1879.
#)  Bisher  noch  nicht  veröffentlicht.
        <pb n="71" />
        —  61  —

gegeben,  indem  er  ihn  aufforderte,  das  Schiedsrichteramt  in  dem  Eisenbahnstreit
des  Baron  Hirsch  mit  der  türkischen  Regierung  zu  übernehmen.  Pape  hatte
Lust  abzulehnen,  wegen  seines  Vorsitzes  in  der  Gesetzgebungskommission.  Auf
eine  Anfrage  bei  dem  Fürsten  Bismarck,  ob  er  annehmen  solle,  erhielt  Pape
aus  Friedrichsruh  (27.  August  1888)  die  Antwort  durch  den  Unterstaatssekretär
Berchem,  daß  der  Fürst  sehr  darum  bäte,  und  daß  er  Dr.  Pape  persönlich
dankbar  sein  würde,  wenn  er  annähme.

Das  betreffende  Schreiben")  lautet:

Friedrichsruh,  den  27.  August  1888.
Seiner  Excellenz  dem  Wirklichen  Geheimen  Rat  Herrn  v.  Pape,  Berlin.

Eurer  Excellenz  gefälliges  Schreiben  von  gestern  habe  ich  zu  erhalten  die
Ehre  gehabt  und  würde  politisch  nicht  nur  kein  Bedenken  haben,  wenn  Sie
das  von  der  türkischen  Regierung  Ihnen  angetragene  Schiedsamt  übernehmen
wollten,  sondern  es  auch  für  die  Reichsinteressen  von  direktem  Nutzen  halten.

Es  handelt  sich  bei  der  Streitfrage  um  langjährige  Differenzen  zwischen
der  Pforte  und  dem  Baron  Hirsch,  deren  Beilegung  im  Interesse  des  Friedens
und  des  Verkehrs  in  hohem  Grade  wünschenswert  ist,  und  für  welche  sich  eine
so  günstige  Konstellation  vielleicht  nicht  so  bald  wieder  bietet,  wenn  die  jetzige
in  Folge  einer  Ablehnung  Eurer  Excellenz  ungenutzt  vorübergehen  sollte.  Ich
kann  mir  natürlich  kein  Urteil  über  die  Wirkung  erlauben,  welche  die  Uebernahme
  des  Schiedsamtes  auf  Eurer  Excellenz  sonstige  Geschäfte  haben  würde,
aber  vom  politischen  Standpunkte  aus  würde  ich  Ihnen  persönlich  dankbar  sein,
wenn  Sie  sich  dieser  Aufgabe  unterziehen  wollten,  und  dieselbe  Auffassung
wird  meines  Erachtens  bei  der  uns  eng  befreundeten  Wiener  Regierung  Platz
greifen.

von  Bismarck.
*

Darauf  entschloß  sich  Dr.  Pape  zu  dem  Kommissorium;  es  wurde  aber
vereitelt  durch  seine  plötzliche  Krankheit  und  durch  seinen  Tod.  Infolge  dessen
übernahm  Professor  Gneist  das  bewußte  Schiedsrichteramt.

Contre-Admiral  Jachmann**)
(geboren  2.  März  1822,  gestorben  24.  Oktober  1887).

Wie  die  alten  Marinebefehle  besagen,  wurde  Jachmann  mittelst  Allerhöchster
  Ordre  vom  28.  August  1867  bis  auf  weiteres  zum  Bevollmächtigten
zum  Bundesrat  und  zugleich,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  8  der

*)  Bisher  noch  nicht  veröffentlicht.

*“)  Besuch  des  Gymnasiums  zu  Marienwerder,  erste  Reise  1839—1844  auf  dem  der
preußischen  Seehandlung  gehörigen  Schiff  „Kronprinz“  nach  Westindien,  1844—1848
Dienst  auf  der  Korvette  „Amazone“  im  Mittelmeer  und  an  der  Küste  Amerikas,  1815
Marinelieutenant,  1849—1852  Kommando  über  eine  Kanonenbootflottille  in  Stralsund,
        <pb n="72" />
        Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  zum  Mitglied  des  Ausschusses  für  das
Seewesen  ernannt.  In  demselben  Jahre  war  Jachmann  als  Nachfolger
v.  Riebens  zum  Präses  des  Marineministeriums  ernannt  und  1868  zum  Vize-Admiral
  befördert  worden.  In  dieser  für  die  weitere  Organisation  der  Marine
bedeutungsvollen  Zeit,  während  welcher  namentlich  die  Entwicklung  des  Offiziercorps
  und  Flottenpersonals,  die  Begründung  einer  starken  Panzerflottille,  die
Einrichtung  des  Torpedowesens,  die  Beendigung  des  Jadehafens,  der  Beginn
der  Bauten  zu  Kiel  und  die  völlige  Herstellung  der  dortigen  Hafenbefestigungen
erfolgte,  verblieb  Jachmann  in  seiner  Stellung  bis  nach  der  Wiedererstehung
des  Deutschen  Reichs.  Als  General  v.  Stosch  am  31.  Dezember  1871  zum
Chef  der  Admiralität  ernannt  worden,  trat  Jachmann  in  den  Ruhestand,  nachdem
  er  während  des  deutsch-französischen  Krieges  von  1870—71  Oberbefehlshaber
  in  der  Nordsee  gewesen  war.

Zwischen  Jachmann  und  Bismarck  haben  lebhafte  persönliche  Beziehungen
nicht  bestanden.  doch  ist  das  Verhältnis  ein  ungetrübtes  gewesen,  und  es  sind
in  einzelnen  Fragen  Differenzen  nicht  vorgekommen.  Der  Marineminister
v.  Roon,  der  Vorgesetzte  Jachmanns,  hat  in  allen  Fragen  von  Bedeutung  nach
gehaltenem  Vortrage  selbst  Entscheidung  getroffen;  derselbe  war  nicht  der  Mann,
der  sich  von  einem  Untergebenen  die  Leitung  der  Dinge  aus  den  Händen  hätte
nehmen  lassen.  Roon  hat  nur  einmal,  während  eines  längeren  Sommerurlaubs,
seine  Vertretung  im  Marineministerium  angeordnet.  Während  der  übrigen  Urlaubszeiten,
  die  auf  dem  Gute  Gütergotz  bei  Potsdam  zugebracht  wurden,
erledigte  Roon  die  wichtigeren  Sachen  von  dort  aus  selbst.

2.  Königreich  Sachsen.
Richard  Freiherr  v.  Friesen?)
(geboren  9.  August  1808,  gestorben  25.  Februar  1884).

Unter  der  nicht  gerade  beträchtlichen  Zahl  deutscher  Staatsmänner  aus  der
Zeit  der  Wiedergeburt  Deutschlands,  welche  den  Beruf  gefühlt  haben,  uns  einen  Blick

demnächst  Eintritt  in  die  Marineabteilung  des  Kriegsministeriums  zu  Berlin  als  Dezernent.
1853—1854  Reise  nach  Südamerika,  Westindien  und  Nordamerika  als  erster  Lieutenant  auf
der  „Gefion“,  darauf  3  Jahre  Oberwerftdirektor  zu  Danzig  und  Korvettenkapitän.  1857—1859
Direktor  einer  Abteilung  der  neu  errichteten  Admiralität,  1859  Kapitän  zur  See,  1859—1862
Teilnahme  als  Kommandant  der  Fregatte  „Thetis“  an  der  preußischen  Expedition  nach
Ostasien  und  China.  Als  Chef  des  Stationskommandos  der  Ostsee  in  Danzig  führte  er
während  des  deutsch-dänischen  Krieges  von  1864  den  Befehl  über  die  preußischen  Streitkräfte
  in  der  Ostsee  und  lieferte  am  17.  März  1864  der  dänischen  Flotte  das  Seegefecht
bei  Jasmund  (Rügen),  wofür  er  Contre-Admiral  wurde.  1864—1867  Chef  der  Marinestation
zu  Kiel,  auch  alljährlich  Chef  der  Uebungsgeschwader  in  der  Nord=  wie  Ostsee.

*)  1821—1825  Besuch  der  Fürstenschule  St.  Afra  in  Meißen,  1826—1829  Besuch
der  Bergakademie  in  Freiburg,  im  Oktober  einjähriges  Studium  der  Naturwissenschaften
        <pb n="73" />
        —  63  —

in  die  Erinnerungen  aus  ihrem  Leben  zu  gewähren,  nimmt  der  sächsische  Minister
Freiherr  v.  Friesen  mit  die  erste  Stelle  ein.  Er  hat  uns  ein  bedeutsames  Ge—
schichtswerk  hinterlassen,“)  das  leider  für  unsere  Zwecke  etwas  zu  früh  ab—
bricht,  da  der  Schluß  (die  Zeit  nach  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes)
erst  nach  Verlauf  von  einigen  Jahren  erscheinen  soll.

Die  erste  Gelegenheit  zu  einer  hervorragenden  staatsmännischen  Wirksamkeit
wurde  v.  Friesen  geboten  mit  seiner  Ernennung  zum  Minister  des  Innern  im
Jahre  1849  während  des  Maiaufstandes.  Seltene  Besonnenheit  und  Energie
zeichneten  ihn  damals  in  allen  seinen  Maßnahmen  aus.  Dann  folgte  für  ihn
eine  mühe-  und  arbeitsvolle  Zeit,  in  der  es  galt,  das  Staatsschiff  aus  den
brandenden  Wogen  der  Revolution  wieder  in  ruhiges  Fahrwasser  zu  leiten,
bis  zu  seiner  Enthebung  vom  Ministerium  des  Innern  im  Jahre  1852,  auf
welcher  er  selbst  damals  bestand,  weil  er  sich  nicht  entschließen  konnte,  mit  der
neuen,  namentlich  vom  Minister  Freiherrn  v.  Beust  vertretenen  Zollpolitik  sich
zu  identifiziren.

Auch  in  seiner  späteren  Eigenschaft  als  Finanzminister  hat  er  in  den
verschiedensten  Zweigen  seines  vielseitigen  Ressorts  sich  bleibende  und  hervor—
ragende  Verdienste  erworben.

Als  bei  Ausbruch  des  Krieges  im  Jahre  1866  die  Regierung  in  die
Hände  der  Landeskommission  gelegt  ward,  wurde  auch  v.  Friesen  zu  deren
Mitglied  ernannt.  Kurze  Zeit  darauf  machte  Friesen  die  Bekanntschaft  Bismarcks,
  als  er  in  seiner  Eigenschaft  als  sächsischer  Finanzminister  am  19.  August
  1866  nach  Berlin  gefahren  war,  um  gemeinschaftlich  mit  dem  Grafen
Hohenthal  die  Friedensverhandlungen  zwischen  Preußen  und  Sachsen  zu  führen.
Der  Schwierigkeit  ihrer  Aufgabe  waren  sich  beide  Unterhändler  wohl  bewußt.
Zirkulirte  doch  in  diplomatischen  Kreisen  Berlins  der,  nebenbei  bemerkt,  sehr
unglaubwürdig  scheinende  Ausspruch  Bismarcks:  „Ich  werde  dem  Könige
von  Sachsen  Bedingunger  stellen,  die  er  ehrenhafter  Weise  gar
nicht  annehmen  kann.“

Der  Inhalt  der  ersten  einstündigen  bewegten  Unterredung  Bismarcks  mit

auf  der  Universität  Göttingen,  1830—1832  Studium  der  Rechte  in  Leipzig,  11  Jahre
Hilfsarbeiter  bei  der  Kreisdirektion  in  Leipzig,  1841  Ernennung  zum  Regierungsrat,  1846
Einberufung  in  das  Ministerium  des  Innern  zu  Dresden.  Vom  7.  Mai  1849  bis
3.  Oktober  1852  Minister  des  Innern,  interimistisch  auch  mit  der  Leitung  des  Finanzministeriums
  betraut,  1.  Juni  1853  Kreisdirektor  in  Zwickau,  1.  Juni  1859  Uebernahme
des  Finanzministeriums,  am  29.  Oktober  1866  Ernennung  zum  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  seit  1.  Oktober  1871  Vorsitz  im  Gesamtministerium,  31.  Oktober  1876
Eintritt  in  den  erbetenen  Ruhestand.

*)  „Erinnerungen  aus  meinem  Leben“,  von  Richard  Freiherrn  v.  Friesen,  Königlich
sächsischer  Staatsminister  a.  D.  Zwei  Bände.  Dresden  1880.  Wilhelm  Baensch  Verlagsbuchhandlung.
  Vgl.  dazu  den  Aufsatz  von  Th.  Flathe  „Die  Memoiren  des  Herrn
v.  Friesen“,  in  Sybels  Historischer  Zeitschrift.  Bd.  46  (1881)  S.  1—48.
        <pb n="74" />
        —  64  —

Friesen  und  Hohenthal  darf  als  bekannt  vorausgesetzt  werden,“)  ebenso  wie  der
weitere,  vielleicht  absichtlich  in  schleppendem  Tempo  geführte  Gang  der  Verhandlungen.
  17  Tage  mußten  Friesen  und  Hohenthal  vergeblich  in  Berlin  warten,
bis  sie  erfuhren,  daß  Preußen  geneigt  sei,  mit  Sachsen  wegen  eines  Waffenstillstandes
  und  Friedensvertrages  in  Verhandlung  zu  treten;  nach  fünf  Wochen
Aufenthalt  erfuhren  sie,  daß  mit  ihnen  auf  einer  ganz  neuen  Basis  verhandelt
werden  müsse,  und  erst  am  22.  Oktober  war  Friesen  in  der  Lage,  mit  einem
Exemplar  des  Friedensvertrages  nach  Dresden  zurückzukehren.

Die  maßgebende  Stellung,  welche  ihm  von  jetzt  ab  in  der  Leitung  der
Staatsgeschäfte  zufallen  sollte,  fand  Ausdruck  durch  seine  Ernennung  zum
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  in  welcher  Eigenschaft  sich  für  ihn
ein  neues  weites  Feld  der  Thätigkeit  eröffnete.  Die  Neugestaltung  der  deutschen
Verhältnisse  ließ  sich  damals  kaum  erst  in  in  ihren  äußeren  Umrissen  erkennen;
nur  die  Grundzüge  der  künftigen  Föderativverfassung  des  Norddeutschen  Bundes
standen  fest.  Der  Schwerpunkt  der  sächsischen  Politik  und  der  öffentlichen
Interessen  des  Königreichs,  nahezu  auf  allen  Gebieten,  lag  in  der  Regelung
seiner  Beziehungen  zu  dem  neuen  Bunde.  Alsbald  machte  sich  das  Bedürfnis
geltend,  den  Verkehr  mit  den  Organen  des  neuen  Bundes  von  einer  Stelle
aus  zu  leiten,  an  derselben  die  Fäden  aus  den  einzelnen  Ressorts  zusammenzufassen
  und  in  homogenen  Bahnen  zu  erhalten.  Diese  wichtige  Aufgabe  fiel
nach  1866  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu,  und  ihr  zu
genügen  erschien  ein  Mann  wie  Friesen  mit  seinen  ausgedehnten  Kenntnissen
in  allen  Zweigen  der  Verwaltung,  seinem  scharfen  kritischen  Blicke,  seiner  unverwüstlichen
  Arbeitskraft  und  seiner  später  wiederholt  auch  im  Reichstag  mit
Erfolg  zur  Geltung  gebrachten  überzeugenden  Beredsamkeit  vorzugsweise  geeignet.

Im  Jahre  1870  von  dem  Bundespräsidium  zum  Kommissar  für  die  Verhandlungen
  mit  den  süddeutschen  Staaten  behufs  der  Einleitung  des  Beitritts
derselben  zum  Norddeutschen  Bund  und  der  Bildung  des  Deutschen  Reichs
bestimmt,  verweilte  er  vier  Wochen  in  Versailles  und  nahm  an  den  dortigen
Verhandlungen,  infolge  deren  die  bezüglichen  Verträge  mit  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  Hessen  zum  Abschluß  kamen,““)  hervorragenden  Anteil.  Seine
politische  Wirksamkeit  während  der  letzten  zehn  Jahre  seiner  Ministerthätigkeit
konnte  bei  der  Schroffheit  der  Parteigegensätze  nicht  ohne  heftige  Anfeindungen
bleiben.  Die  einen  sahen  in  ihm  nur  ein  unerwünschtes  Bollwerk  gegen  ihre
Bestrebungen,  alles  unterschiedslos  zu  nivelliren;  die  anderen  meinten,  er  sei
zu  leicht  und  zu  gerne  bereit,  jenen  nachzugeben.

Den  Schwarzen  Adler-Orden  übergab  ihm  Kaiser  Wilhelm  persönlich,  als

*)  Friesen,  Erinnerungen  Bd.  II.  S.  252  ff.
**)  Vgl.  M.  Busch  „Graf  Bismarck  und  seine  Leute,“  Volksausgabe,  S.  245,  246
und  252.
        <pb n="75" />
        —  65  —

er  1872  aus  Anlaß  der  goldenen  Hochzeit  des  Königs  Johann  und  der  Königin
Amalie  nach  Dresden  kam.

Während  seiner  letzten  Lebensjahre  lebte  v.  Friesen  in  der  Zurückgezogenheit,
  seine  Muße  mit  literarischen  Arbeiten  und  der  Niederschrift  seiner  Memoiren
ausfüllend.  Nur  einmal  trat  sein  Name  wieder  in  den  politischen  Vordergrund,
als  ihn  im  Jahre  1878  der  konservative  und  der  Reichsverein  zu  Dresden  als
Reichstagskandidaten  für  Altstadt-Dresden  aufstellten.

Wenn  in  ein  paar  Jahren  der  Schluß  der  Memoiren  Friesens  veröffentlicht
  werden  wird,  so  wird  daraus  hervorgehen,  daß  derselbe,  in  Erinnerung
an  die  Friedensverhandlungen  von  1866,  Ende  dieses  Jahres  zwar  etwas  verärgert
  nach  Berlin  zu  den  Verhandlungen  zur  Konstituirung  des  Norddeutschen
Bundes  reiste,  daß  aber  im  Laufe  der  Zeit  ein  treuer  Bundesgenosse  Bismarcks
aus  ihm  geworden  ist,  dem  der  Bundeskanzler  volles  Vertrauen  schenkte.)
wie  dies  auch  aus  den  Enthüllungen  hervorgeht,  die  ihm  der  Kanzler  am
18.  Februar  1869  in  Betreff  der  vielbesprochenen  Gablenzschen  Mission  gemacht
  hat.“)

Geheimer  Rat  und  Ministerialdirektor  im  Ministerium  des
Innern  Dr.  Weinligs')

(geboren  9.  April  1812,  gestorben  19.  Januar  1873).

Es  ist  in  den  letzten  Jahrzehnten  seines  Lebens  auf  dem  Gebiete  der  Industrie
  keine  hervorragende  Thatsache  zu  verzeichnen,  an  der  Weinlig  nicht  teilgenommen
  hätte,  fördernd,  helfend,  beratend,  ermutigend.  Ihm  hauptsächlich  dankt
die  sächsische  Industrie,  daß  ihr  freiere  Bahnen  eröffnet  wurden  und  dafß  sie  befreit
wurde  von  den  Fesseln,  die  eine  von  dem  Zeitbedürfnisse  überholte  Gesetzgebung
ihr  auflegte.  Was  er  in  dieser  Beziehung  auf  gesetzgeberischem  Gebiete  geschaffen
hat,  ist  später  vielfach  maßgebend  geworden  über  die  Grenzen  Sachsens  hinaus;
es  gilt  in  der  Hauptsache  heute  als  Norm  im  Deutschen  Reiche,  wenn  schon  zum
Teil  andere  geglaubt  haben,  die  Vorsicht  bei  Seite  setzen  zu  dürfen,  die  er  mit
praktischem  Blick  und  schonender  Hand  gewahrt  hatte.

*)  3.  Dezember  1868  Besuch  Bismarcks  bei  Friesen,  12.  Dezember  1868  der  Bundeskanzler
  anwesend  bei  dem  Galadiner  des  Ministers  v.  Friesen  in  Dresden.
*  )  v.  Friesen,  Erinnerungen.  Bd.  II.  S.  161.

***)  Weinlig  studirte  Medizin  und  war  mit  21  Jahren  praktischer  Arzt.  In  den  nächstfolgenden
  Jahren  hat  er  hauptsächlich  als  Schriftsteller  gewirkt  auf  dem  Gebiete  der  Naturwissenschaften
  und  der  Volkswirtschaft,  bis  er  im  Jahre  1845  einem  Rufe  nach  Erlangen
folgte,  um  dort  eine  ordentliche  Professur  der  Volkswirtschaft  zu  übernehmen.  Im  Jahre
1846  Eintritt  in  das  sächsische  Ministerium  des  Innern  als  Geh.  Regierungsrat.  Dieser
Behörde  gehörte  Weinlig  bis  zu  seinem  Ableben  an,  nachdem  er  im  Jahre  1849  auf
kurze  Zeit  die  Leitung  des  Ministeriums  übernommen  hatte,  seit  dem  19.  Mai  desselben
Jahres  als  Vorstand  der  Abteilung  für  Ackerbau,  Handel  und  Gewerbe,  und  später  zugleich
als  Direktor  des  statistischen  Bureaus.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  5
        <pb n="76" />
        —  66  —

Weinlig  schätzte  Bismarck  hoch.  Derselbe  hatte  von  jeher  die  Ansicht
vertreten,  daß  ein  geeintes  Deutschland  nur  unter  der  Aegide  Preußens  denkbar
  sei,  überaus  schmerzlich  war  ihm  daher  bei  der  treuen  Hingebung  und
großen  Verehrung,  welche  er  dem  Könige  von  Sachsen  zollte,  der  Krieg  von
1866.  Für  Weinligs  Wirksamkeit  im  Bundesrat  war  es  demselben  förderlich,
  daß  er  bei  allen  in  den  vorhergehenden  Jahrzehnten  stattgehabten  Konferenzen
  über  Maaß=  und  Gewichtsordnung,  Münzeinheit  u.  s.  w.  sächsischer
Bevollmächtigter  war  und  sich  bei  dieser  Gelegenheit  durch  seine  große  persönliche
  Liebenswürdigkeit  und  Bescheidenheit  die  Sympathien  aller  seiner  Kollegen,
vornehmlich  aber  derjenigen  der  süddeutschen  Staaten  erworben  hatte.

Ich  lasse  nun  die  Auszüge  aus  einigen  Briefen  folgen,  die  Weinlig  während
seiner  Wirksamkeit  im  Bundesrat  aus  Berlin  an  die  Seinigen  gerichtet  hat.

16.  August  1867.  „Wir  sind  sofort  in  die  Arbeit  hineingegangen  und
haben  bereits  gestern  und  heute  unter  Bismarcks  Vorsitz  im  Lokal  des  Herrenhauses
  Sitzungen  gehalten.  —  Nun  müssen  erst  die  Ausschüsse  vorarbeiten;  da
ich  nun  in  zwei  Ausschüsse  (für  Handel  und  Verkehr  und  für  Eisenbahn,  Post
und  Telegraphen)  definitiv  gewählt  bin  und  in  zwei  anderen  Thümmel  bezw.
den  Minister  Frhr.  v.  Friesen  zu  vertreten  habe,  so  wird  es  mir  während  der
ganzen  Vormittage  und  Abende  nicht  an  Beschäftigung  fehlen.  —  Am  meisten
habe  ich  mit  Delbrück  zu  thun.  —  —  —  Morgen  ist  Diner  bei  Bismarck
für  die  Mitglieder  des  Bundesrats.  Ueber  letzteren  kann  ich  noch  nicht  urteilen;
er  ist  allerdings  viel  anders  geworden,  seit  ich  ihn  vor  16  Jahren  in  Frankfurt
  a.  M.  zuerst  sah.“

30.  August  1867.  „Das  neue  Postgesetz,  eine  mir  bisher  wenig  bekannte
Materie  betreffend,  macht  mir  viel  Arbeit.  Seit  gestern  habe  ich  den  Vortrag
beginnen  können,  welcher  3  bis  4  Sitzungen  in  Anspruch  nehmen  wird,  und
dann  muß  ich  den  Bericht  machen,  worüber  ich  auch  2  bis  3  Tage  festsitzen
werde,  das  ist  aber  auch  für  mich  die  schwierigste  Sache.  Alle  anderen  gehen
leichter,  weil  sie  mir  bekannter  sind.“  «

Ohne  Datum  1867.  „Mit  dem  Postgesetz  bin  ich  nun  fertig,  mein  sieben
Bogen  langer  Bericht  kommt  morgen  zum  Druck.“

17.  September  1867.  „Das  Postgesetz  ist  ganz  so  geworden,  wie  ich
es  wünsche.  Gleich  an  dem  Tage,  wo  ich  wieder  hier  eintraf,  wurde  es  vorgenommen;
  Bismarck  hielt  sein  Wort  und  stimmte  für  uns.“

Ohne  Datum  1867.  „Am  Sonnabend  war  Diner  bei  von  der  Heydt.
Bei  Tisch  saß  ich,  da  Friesen  zum  König  nach  Babelsberg  eingeladen  war,  als
oberster  sächsischer  Bevollmächtigter  neben  Bismarck,  mit  dem  ich  mich  sehr  gut
unterhalten  habe.  Ich  werde  jedenfalls  noch  viel  Gelegenheit  haben,  diesen
Mann  zu  studiren,  da  ich,  wenn  Friesen  nach  Dresden  zurückgeht,  stimmführender
  sächsischer  Bevollmächtigter  werde  und  dann  nach  der  Rangordnung
allemal  neben  Bismarck  meinen  Sitz  habe."“
        <pb n="77" />
        —  67  —

19.  Oktober  1867.  „Im  Reichstag  geht  es  zuweilen  sehr  lebendig  her,
im  ganzen  aber  doch  leidlich  vernünftig  und  jedenfalls  sehr  fleißig.  Wir
machen  hier  in  sechs  Wochen  mehr  als  der  alte  Bundestag  in  sechs  Jahren.
Man  kann  aber  auch  diese  konzentrirte  Thätigkeit  nicht  so  lange  aushalten.
Mir  sagt  diese  rasche  Manier  im  allgemeinen  besser  zu.“

14.  März  1868.  „Am  Donnerstag,  12.  März,  Diner  bei  Bismarck  mit
Prinz  Napoleon,  wo  ich,  als  im  Bundesrat  nächster  nach  Bismarck,  zwischen
diesem  und  von  der  Heydt  und  Prinz  Napoleon  schräg  gegenüber  saß,  und
mich  sehr  gut  amüsirt  habe,  da  Bismarck  wieder  sehr  heiter  und  reich  an
Anekdoten  und  nebenbei  interessanten  Mitteilungen  war.  —  Die  Abende  sind
immer  sozialer  geworden  und  ich  freue  mich,  daß  die  Süddeutschen  ihre  Zuneigung
  zu  mir  nicht  verloren  haben.  Wir  stehen  alle  auf  vortrefflichem  Fuße.
Man  kann  da  mehr  wirken,  als  viele  glauben,  da  die  Leutchen  zu  mir  immer
mehr  Zutrauen  haben  als  zu  den  etwas  steiferen  preußischen  Herren.  Aber
Arbeit  wird  es  setzen,  da  ich  die  großen  Sachen:  Vertrag  mit  Oesterreich  für
den  Zollbundesrat,  Gewerbegesetz,  Maaß=  und  Gewichtsordnung  und  Rinderpestgesetz
  für  den  Norddeutschen  Bundesrat,  abgesehen  von  einer  Partie  anderer
Kleinigkeiten,  alle  als  Referent  erhalten  habe.  Man  mag  noch  so  bescheiden
sein,  unangenehm  ist  es  doch  nicht,  zu  sehen  und  handgreiflich  zu  fühlen,  daß
man  bei  einer  solchen  Arbeit,  die  bei  allen  Schattenseiten  doch  eine  große  und
für  alle  Zeiten  bedeutende  ist,  ein  mehr  oder  weniger  unentbehrlicher  Mensch
geworden  ist.  Einen  kleinen  Trost  müsßtet  auch  Ihr  Lieben  in  solchen  Betrachtungen
  finden.“

24.  März  1868.  „Die  Reichstagseröffnung  ist  wie  gewöhnlich  vorübergegangen,
  nur  daß  ich  diesmal  statt  Friesens  an  Bismarcks  Seite  stand  und
das  Hoch  ausbrachte.  —  Mit  dem  Gewerbegesetz  geht  es  ganz  leidlich,  ich
werde  es  noch  vor  den  Feiertagen  fertig  bringen."

4.  April  1868.  „Heute  mittag  endlich  kommt  das  Gewerbegesetz  in  der
vollen  Sitzung  des  Bundesrats  zur  Beratung.  Ich  habe  inzwischen  auch  die
Maaß=  und  Gewichtsordnung  so  weit  vorbereitet,  daß  sie  mir  nur  noch  wenig
Arbeit  machen  wird.“

25.  April  1868.  „Trotz  aller  Arbeit  und  vielen  Sitzungen  bin  ich  doch
sehr  munter,  vielleicht  thut's  der  für  mich  bis  jetzt  sehr  günstige  Gang  der
Verhandlungen  mit  der  Reichstagskommission  über  das  Gewerbegesetz.  Bis
jetzt  sind  alle  Abänderungen  in  meinem  Sinne  ausgefallen.  Lasker  sagte
ganz  offen  in  der  Kommission,  in  dieser  Sache  solle  man  sich  Sachsen  zum
Muster  nehmen,  und  es  sei  ein  gutes  Omen,  daß  ich  gerade  als  Kommissar
bei  dieser  Verhandlung  thätig  sei.  Ich  habe  überhaupt  in  diesen  Tagen  auch
in  einigen  anderen  wichtigen  Fragen  einen  ganz  entschiedenen  Einfluß  auf  die
Entscheidungen  üben  können  und  im  Interesse  der  Sache  üben  müssen.  —
Bismarck  ist  sehr  gereizt  über  den  Reichstag,  der  ihn  neulich  wieder  einmal
        <pb n="78" />
        —  68  —

hat  sitzen  lassen  in  der  Abstimmung  über  das  Schuldenverwaltungsgesetz.  Die
Situation  ist  gespannt.“

2.  Mai  1868.  „Mittwoch  war  Soeirée  bei  Hofe,  ich  bin  aber  nicht  hingegangen,
  da  ich  gerne  zu  Hause  an  meinem  Berichte  über  die  Maaß=  und  Gewichtsordnung
  arbeiten  wollte.  Mit  dieser  großen  Arbeit  bin  ich  nun  auch  fertig.“

13.  Juli  1868.  „Heute  früh  ist  in  einer  langen  Sitzung  von  10  bis
4  Uhr  endlich  die  Maaß=  und  Gewichtsordnung,  im  wesentlichen  nach  meinen
Wünschen,  angenommen  worden.“

5.  Dezember  1868.  „Wir  sind,  oder  wenigstens  ich  bin  glücklicherweise
diesmal  gleich  ohne  lange  Vorrede  ordentlich  zur  Arbeit  gekommen,  die  Arbeit
ist  interessant  und  so  habe  ich  keine  Langeweile,  die  erste  Bedingung  des  Wohlbefindens.
  Nachdruck,  Rinderpest,  Maaß  und  Gewicht  und  einige  Eisenbahnsachen
  beschäftigen  mich  ganz  und  geben  doch  Abwechslung.  —  Bismarck  ist
seit  3  Tagen  hier;  ich  habe  ihn  vorgestern  nur  auf  der  Straße  getroffen  und
ein  paar  Worte  mit  ihm  gesprochen;  da  schien  er  ganz  munter  zu  sein  und
war  sehr  liebenswürdig.  Wir  werden  jetzt  kaum  etwas  mit  ihm  zu  thun  haben.“

16.  April  1869.  „Heute  früh  habe  ich  im  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  nach  langer,  schwieriger  Verhandlung  als  Sieger,  da  ich  in
allen  Stücken  unsere  Wünsche  durchgesetzt  habe,  den  Vertrag  mit  der  Krone
Preußen  wegen  Beseitigung  der  doppelten  Besteuerung  abgeschlossen,  und  dann
noch  einer  sehr  interessanten  Reichstagssitzung,  in  welcher  Bismarck  eine  der
besten  Reden  hielt,  beigewohnt."“

29.  Mai  1869.  „Mittwoch  dauerte  die  Sitzung,  in  der  wir  endlich  die
Gewerbeordnung  zu  stande  brachten,  von  11  bis  ½6  Uhr.  Gestern  und  heute
vormittag  habe  ich  sehr  hübsch  zu  Hause  bleiben  können  bis  1  Uhr  und  in
dieser  Zeit  einen  Bericht  über  den  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz  gemacht,
das  dürfte  für  diesmal  die  letzte  große  schriftliche  Arbeit  gewesen  sein.“  —  —

In  den  vorstehenden  Auszügen  wird  man  eine  Bestätigung  meiner  Behauptung
  finden,  daß  Weinlig  einer  der  thätigsten  und  freudigsten  Mitarbeiter
  an  der  Neugestaltung  der  deutschen  Verhältnisse  war.  Die  Keime  zu
der  schweren  Krankheit,  die  so  zeitig  ihn  den  Bundesratsarbeiten  entriß  (Herzerweiterung
  infolge  übermäßiger  Anstrengung  des  Gehirns),  hat  jedenfalls  seine
arbeitsvolle  Berliner  Zeit  gelegt.

Geheimer  Finanzrat  Julius  Hans  v.  Thümmel
(geboren  25.  Mai  1824,  gestorben  12.  Februar  1895).
Seit  seinem  Eintritt  in  das  Finanzministerium  (1859)  war  Thümmel“)
etwa  ein  Jahrzehnt  hindurch  der  sächsische  Delbrück,  d.  h.  die  größte  Autorität
auf  dem  Gebiet  des  Zoll-,  Steuer=  und  Finanzwesens.

.  *)  Mai  1851  Eintritt  in  den  Justizdienst,  später  in  den  Verwaltungsdienst  des  Königreichs
  Sachsen.  1859  Eintritt  in  das  Finanzministerium,  demnächst  Vertreter  Sachsens
        <pb n="79" />
        —  69  —

Als  im  Jahre  1890  der  Staatsminister  Frhr.  v.  Koenneritz  verschieden
war,  wurde  er  an  dessen  Stelle  zum  Staatsminister  und  Vorstand  des  Finanzministeriums
  unter  gleichzeitiger  Erteilung  des  Auftrages  in  Evangelicis  ernannt,
  welchen  Posten  er  fast  fünf  Jahre  hindurch  bekleidet  hat.  Nach  dem
Tode  des  Staatsministers  v.  Gerber  wurden  ihm  außerdem  noch  die  Aemter
eines  Vorsitzenden  im  Gesamtministerium  und  bei  den  in  Evangelicis  beauftragten
  Staatsministern,  des  Vorstandes  der  Generaldirektion  der  königlichen
Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaften  und  des  Ordenskanzlers  von  dem
Könige  übertragen.

In  allen  seinen  Stellungen  seit  1867  hat  er  an  den  Arbeiten  des  Bundeskörpers
  den  thätigsten  Anteil  genommen  und  namentlich  auch  sich  bemüht,  die
für  die  Bundesstaaten  so  wichtige  Reichsfinanzreform  nach  Kräften  zu  fördern.“)

Im  Bundesrat  hat  sich  in  den  Jahren  1867/68  Thümmels  Thätigkeit
hauptsächlich  auf  zolltechnischem  Gebiete  bewegt  und  ist  er  infolge  des  Umstandes,
daß  Bismarck  dieser  Thätigkeit  damals  kein  Interesse  zuwenden  konnte,  zu  dem
Kanzler  in  nähere  Beziehungen  nicht  getreten.  Wohl  aber  hat  der  Kanzler
auch  ihn  gefangen  genommen  durch  die  Größe  seiner  politischen  Persönlichkeit
und  die  Liebenswürdigkeit  als  Wirt  bei  zahlreichen  geselligen  Zusammenkünften.

Oberst  und  Militärbevollmächtigter  in  Berlin  v.  Brandenstein
(geboren  23.  August  1821,  gestorben  17.  Juli  1891).

1845  Eintritt  in  die  sächsische  Armee,  nach  vorangegangenen  juristischen  Studien
an  der  Universität  Leipzig,  März  1849  Teilnahme  an  dem  Reichskriege  gegen  Dänemark.
Auszeichnung  bei  dem  Reitergefecht  bei  Havreballegard,  1849—1863  Verwendung  als
Ordonnanzoffizier  im  Generalstab,  Kriegsministerium,  als  Adjutant  des  Kriegsministers.
Begabter,  geistvoller  Offizier,  mit  ausgesprochener  Befähigung  für  eine  militärpolitische
Laufbahn,  die  1866  mit  seiner  Ernennung  zum  Bevollmächtigten  bei  der  Bundes-Militärkommission
  in  Frankfurt  a.  M.  begann.  Nach  Beendigung  des  Krieges  von  1866  und
nach  Bildung  des  Norddeutschen  Bundes  wurde  Brandenstein  nach  Berlin  kommandirt,
woselbst  er  von  1867  bis  1870  die  sächsische  Regierung  als  Militärbevollmächtigter  und
Bevollmächtigter  zum  Bundesrat  vertrat.  Am  1.  Mai  1870  zur  Disposition  gestellt,
übernahm  er,  reaktivirt,  während  des  Feldzugs  gegen  Frankreich  vom  26.  Dez.  1870  bis
30.  Juni  1871  an  Stelle  des  nach  Frankreich  abberufenen  Kriegsministers  v.  Fabrice  die
Leitung  des  sächsischen  Kriegsministeriums,  und  wurde  noch  nach  seinem  demnächstigen
Rücktritt  in  das  Disponibilitätsverhältnis  1874  durch  die  Verleihung  des  Charakters  als
Generallieutenant  ausgezeichnet.

bei  den  damals  periodisch  stattfindenden  Generalkonferenzen  von  Vertretern  der  zum  Zollverein
  gehörigen  Staaten  und  beim  Abschluß  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.
1871  Ernennung  zum  Direktor  der  III.  Abteilung  des  Finanzministeriums,  welcher  das
Eisenbahn-,  Straßen-,  Wasser=  und  Hochbauwesen  des  Staates  unterstellt  ist,  und  gleichzeitig
  zum  Vorsitzenden  der  königlichen  Kommission  für  die  Staatsprüfung  der  Techniker.

*)  Vgl.  den  ausführlichen  Nekrolog  Thümmels  in  dem  „Dresdner  Journal“  Nr.  37
vom  13.  Februar  1895.
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        —  70  —

3.  Großberzogtum  Helsllen.
Geheimer  Legationsrat  Hofmanns)
(geboren  4.  November  1827).

Hofmann  lernte  Bismarck  kennen,  als  er  nach  1866  in  Begleitung  des
Ministers  Frhrn.  v.  Dalwigk  nach  Berlin  kam,  um  wegen  Abschluß  eines  Friedensvertrages
  zwischen  Preußen  und  Großherzogtum  Hessen  zu  verhandeln.  Die
hessischen  Bevollmächtigten  wurden  ebenso  wie  Frhr.  v.  Friesen  an  Savigny
gewiesen.  Zum  Abschluß  zu  kommen,  war  für  die  Hessen  keine  leichte  Sache,
wenn  auch  nicht  so  dornenvoll  wie  für  die  Sachsen.  Im  Jahre  1867  wurde
Hofmann  zum  hessischen  Gesandten  in  Berlin  und  Mitglied  des  Bundesrats
des  Norddeutschen  Bundes  als  Vertreter  Hessens  ernannt  und  hatte  in  dieser
Stellung  bei  den  partikularistisch-absolutistischen  Neigungen  Dalwigks  keinen
leichten  Stand.  Er  war  als  Adlatus  seines  Chefs  zugezogen,  als  am  15.  November
1870  um  3½  Uhr  im  Hause  Bismarcks,  Rue  de  Provence  Nr.  12,  zwischen  den
Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes  (Bismarck,  v.  Friesen,  Delbrück),
Badens  (Jolly  und  v.  Freydorf)  die  neue  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
unterschrieben  wurde.

Nach  Dalwigks  Entlassung  wurde  er  1873  an  die  Spitze  der  hessischen
Staatsregierung  gestellt  und  mit  Bildung  eines  neuen  Ministeriums  beauftragt,
und  blieb  in  dieser  Stellung,  bis  er  nach  Delbrücks  Abgang  von  diesem  selbst
Bismarck  als  Präsident  des  Bundeskanzler-Amts  vorgeschlagen  wurde.  Wir
werden  später  auf  ihn  in  dieser  Eigenschaft  zurückkommen.

4.  Mecklenburg-Schwerin.
Staatsrat  v.  Müller
(geboren  19.  Juli  1817,  gestorben  14.  Dezember  1886).

Adolf  Ernst  Friedrich  Ludwig  v.  Müller,  geboren  zu  Cisoing  in  französisch  Flandern
als  Sohn  des  nachmaligen  königlich  hannoverschen  Legationsrats  Johann  Andreas  v.  Müller,
der  auch  in  Mecklenburg  mit  Grundbesitz  angesessen  war,  studirte  in  Göttingen  und
entwickelte  sodann  zunächst  auf  dem  mecklenburgischen  Landtage  sowie  im  „Patriotischen
Verein“,  einer  sich  über  beide  Mecklenburg  erstreckenden  landwirtschaftlichen  Vereinigung,
eine  rege,  gemeinnützige  Thätigkeit,  bis  zu  seiner  am  16.  März  1867  erfolgten  Allerhöchsten
Ernennung  zum  Direktor  des  großherzogl.  Kammer=  und  Forstkollegiums,  von  welcher
Stellung  er  am  1.  Juli  1867  zum  Staatsrat  und  Vorstand  des  Finanzministeriums  berufen
wurde.  Am  1.  April  1875  trat  er  von  dieser  Stellung  zurück.

*)  Karl  Hofmann  studirte  die  Rechte,  wurde  Advokat,  kam  1855  als  Rat  in  das  hessische

Ministerium  des  Auswärtigen,  begleitete  1864  den  Bundesgesandten  Beust  auf  den
Londoner  Kongreß.
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        —  71  —

Generalmajor  v.  Bilgner'“)
(geboren  22.  Mai  1812,  gestorben  31.  Juli  1894).

Die  Thätigkeit  des  Generals  v.  Bilgner  im  Bundesrat  wird  sich  im
wesentlichen  auf  das  Militärwesen,  insbesondere  auf  die  Beratungen  über  die
in  dem  Jahre  1867  und  1868  publizirten,  die  ersten  gemeinsamen  militärischen
Grundlagen  bildenden  Bundesgesetze  erstreckt  haben,  und  hat  hierbei  zweifellos
bei  Bilgner  in  Ansehung  der  bekannten  Neigung  des  Großherzogs  Friedrich
Franz  II.  für  die  militärischen  Verhältnisse  Preußens,  welche  in  dem  Abschluß
der  Militärkonvention  vom  28.  Juli  1868  Ausdruck  fand,  ein  durchaus  bundesfreundliches
  Verhalten  obgewaltet.

Später  hat  Bilgner  auch  als  großherzoglicher  Bevollmächtigter  bei  Abschluß
der  Konvention  vom  2.  Januar  1873,  betreffend  die  anderweitige  Regulirung
der  Verwaltung  des  großherzoglichen  Kontingents,  fungirt.

5.  Weimar.
Staatsminister  v.  Watzdorf?“)
(geboren  12.Dezember  1804,  gestorben  Mitte  September  1870).

Das  Hauptverdienst  Watzdorfs  besteht  darin,  das  großherzoglich  sächsische
Staatswesen  in  ruhiger  Entwicklung  aus  der  alten  in  die  neue  Zeit  ohne
Kämpfe  und  Zuckungen,  in  steter  Harmonie  zwischen  Fürst  und  Volk,  mit
weitem  staatsmännischem  Blick  hinüber  geleitet  zu  haben.  Watzdorf  war  nicht
—  wie  ihm  von  einer  Seite  einmal  vorgeworfen  wurde  —  Partikularist.  Er

*)  August  v.  Bilgner,  geb.  zu  Rostock,  1830  Sekondelieutenant,  1840  Premierlieutenant,
  1846  Hauptmann,  Feldzüge  nach  Holstein  und  Baden,  1852  Major  und  Bevollmächtigter
  bei  der  Bundes-Militärkommission  in  Frankfurt  a.  M.,  1856  Kommandeur  des
mecklenburgischen  Jägerbataillons,  1857  Oberstlieutenant,  1859  Oberst,  1860  Generalmajor.
Während  des  Krieges  1866  kommandirte  er  im  Feldzuge  gegen  Bayern  eine  Division,  zu
welcher  außer  den  Mecklenburgern  und  dem  braunschweigischen  Kontingent  ein  altenburgisches
  Regiment  und  ein  preußisches  Bataillon  gehörten.  1869—1881  Chef  des  großherzoglichen
  Militärdepartements  in  Schwerin.  1876  Ernennung  zum  Generallieutenant,
1881  zum  General  der  Infanterie.

*“)  Christian  Bernhard  v.  Watzdorf,  einem  alten  thüringischen  Adelsgeschlechte  entsprossen,
  wurde  am  12.  Dezember  1804  auf  dem  Schlosse  Berga  geboren.  Nach  dem  Abgang
  von  dem  Gymnasium  in  Altenburg  bezog  er  im  Jahre  1823  die  Universität  zu
Leipzig,  um  sich  vier  Jahre  lang  dem  Studium  der  Jurisprudenz  hinzugeben.  1828  begann
  er  seine  amtliche  Laufbahn  und  zwar  im  Königreich  Sachsen,  seine  erste  Stelle  war
die  eines  Auditors  bei  dem  damaligen  Oberhofgericht  in  Leipzig;  1830  erhielt  er  seine  Ernennung
  zum  Oberhofgerichtsrat,  trat  aber  1843  als  Nachfolger  des  Staatsministers  Freiherrn
  v.  Fritsch  in  den  großherzoglich  sächsischen  Staatsdienst  und  übernahm  im  März
1848  nach  dem  Abgang  der  Minister  Schweitzer  und  v.  Gersdorff  das  Präsidium  des
großherzoglich  sächsischen  Ministeriums.  In  dieser  Stellung  setzte  er  sich  als  seine  Hauptaufgabe
  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  und  verfolgte  den  übrigen  thüringischen
        <pb n="82" />
        —  72  —

war  ein  warmer,  deutscher  Patriot,  der  für  die  Einigung  Deutschlands  nicht
nur  die  aufrichtigsten  Sympathien  hegte,  sondern  sich  auch  der  Notwendigkeit,  daß
die  Einzelstaaten  dafür  Opfer  bringen  müßten,  durchaus  nicht  verschloß,  auch
in  diesem  Sinne  unablässig  auf  die  Fürsten  und  auf  die  kleinstaatlichen  Höfe
und  Regierungen  einzuwirken  bestrebt  war,  und  sicher  nicht  ohne  Erfolg.  Man
wird  sogar  kaum  fehl  gehen  in  der  Annahme,  daß,  wenn  der  deutsch-nationale
Gedanke  bei  dem  Kaiser  Wilhelm  und  Kaiser  Friedrich  schon  früh  ein  vorbereitetes
  Feld  gefunden,  Watzdorf  darauf  einigen  Einfluß  geübt  hat.  Insonder-=heit
  möchte  dies  vom  Kaiser  Friedrich  behauptet  werden.

Also  Partikularist  war  Watzdorf  auch  nicht  mit  einem  Atemzuge;  aber
seine  Ansicht,  wie  die  Einigung  Deutschlands  herzustellen  sei,  unterschied  sich
allerdings  wesentlich  von  der  Bismarcks.  Watzdorf  war  eine  Natur,  die  jedes
Verlassen  des  strenggesetzlichen  Bodens  perhorreszirte;  alles,  was  nur  irgendwie
in  der  Politik  zu  Gewaltthätigkeiten  zu  neigen  schien,  war  ihm  antipathisch.
Es  ist  daher  begreiflich,  daß  der  kühne  Flug  der  Bismarckschen  Politik  ihn  nicht
angenehm  berührte,  sondern  ihn  mit  Sorge  erfüllte.  Er  kannte  Bismarck
äußerlich  wohl  seit  den  Tagen  des  Erfurter  Parlaments,  politisch  war  er  ihm
aber  nie  nahe  getreten,  abgesehen  von  der  Thätigkeit  desselben  in  Frankfurt.
Gerade  während  dieser  Zeit  aber  wird  Bismarck  selten  Ursache  gehabt  haben,
mit  dem  Verhalten  der  Ernestinischen  Kurie  unzufrieden  zu  sein,  da  diese  fast
immer  mit  Preußen  gestimmt  hat.  Auch  während  des  Fürstenkongresses  in
Frankfurt  (August  1863)  hat  Watzdorf  die  weimarische  Politik  im  nationalen
Sinne  geleitet,  ebenso  als  Gegner  der  Beust-Pfordtenschen  Triaspläne.  Er  war
gerade  wegen  seiner  nationalen  Haltung  bei  den  antipreußischen  Mittel=  und
Kleinstaaten  übel  angeschrieben;  desto  größeren  Einfluß  hatte  er  auf  die  anderen
Staaten,  die,  wie  er  selbst,  sich  zum  Gothaertum  bekannten.  Eine  Abschwächung
in  dieser  Beziehung  trat  auch  nicht  ein,  als  die  schleswig-holsteinsche  Frage  im
Jahre  1863  aufkam.  Dagegen  konnte  er  sich  mit  den  Ereignissen  im  Jahre
1866  nicht  befreunden.  Diese  gewaltthätigen  Züge  in  der  Bismarckschen  Politik,
die  wir  heute  ja  mit  Recht  als  den  Niederschlag  einer  ebenso  weitsichtigen  und
geschickten  wie  energischen  Politik  bewundern,  ließen  Watzdorf  für  die  Zukunft
des  Vaterlandes  verhängnisvolle  Folgen  befürchten.  Nach  der  Schlacht  von
Königgrätz  wurde,  da  Watzdorf  persona  ingrata  im  preußischen  Hauptquartier

Regierungen  gegenüber  hauptsächlich  die  Politik,  ein  möglichst  übereinstimmendes  Handeln
und  gemeinschaftliche  Einrichtungen  durchzusetzen.  Mitte  September  1870  verschied  er,
nachdem  zehn  Tage  vorher  seine  Gemahlin  vom  Schlage  getroffen  worden  war.  In  den
damaligen  bewegten  Zeiten  hat  selbst  die  „Weimarer  Zeitung“  einen  Nekrolog  über  ihn  nicht
gebracht.  Später  wollte  der  Vorstand  der  großherzoglich  sächsischen  Bibliothek,  Geheimrat
v.  Bojanowski  in  Weimar,  eine  Monographie  über  ihn  schreiben;  derselbe  kam  aber  leider
nicht  dazu,  weil  ihm  das  Material  für  eine  solche  Arbeit  noch  nicht  genügend  zur  Verfügung
  stand.
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        —  73  —

war,  der  damalige  Generaladjutant  Graf  Beust  zur  Herstellung  besserer  Ver—
hältnisse  und  Vorbereitung  des  Anschlusses  an  Preußen  dorthin  geschickt.  Die
entscheidenden  Verhandlungen  in  Berlin  hat  aber  doch  Watzdorf  geführt,  wobei
ihm  das  persönliche  Vertrauen,  dessen  er  sich  bei  dem  König  Wilhelm  und  der
Königin  Augusta  in  hohem  Maße  erfreute,  sehr  zu  statten  kam.

Als  die  Rekonstruktion  des  Reichs  in  Angriff  genommen  wurde,  war
Watzdorf  unablässig  bestrebt,  die  Dinge  im  Fluß  zu  erhalten,  damit  eine
dauernde  Schöpfung  zu  stande  käme.  Im  Bundesrat  hat  ihm  jede  Absicht,
Hemmungen  zu  bereiten,  fern  gelegen;  *)  Fürst  Bismarck  selbst  wird  dies
gewiß  bestätigen,  wenn  sich  auch  intimere  Beziehungen  zwischen  ihnen  nicht
herausgestellt  haben.  Später  würde  sich  das  vielleicht  geändert  haben.  Der
Politik  des  Kanzlers  nach  1870  hätte  sicherlich  auch  Watzdorf  sehr  entschieden
zugestimmt,  da  er  ja  den  Rechtsboden  neu  gefestigt  sah,  der  ihm  in  den  Jahren
vorher  durch  die  Bismarcksche  Politik  gefährdet  erschien.

Ueber  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sagte  der  Minister  Watzdorf,
  als  die  Institution  schon  längere  Zeit  fungirte:  „Ich  hatte  geglaubt,  nach
den  großen  Kriegserfolgen  hätte  sich  etwas  Besseres  schaffen  lassen,  doch  bei
näherer  Untersuchung  habe  ich  mich  schließlich  überzeugt,  daß  das  Verhältnis
zwischen  Bundesgewalt  und  Einzelstaat  in  angemessener  Weise  geregelt  ist.“

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  19.  November  1870  hat  der  Minister
  Delbrück  bei  Einführung  des  Nachfolgers  Watzdorfs  als  Bevollmächtigter
zum  Bundesrat,  des  Staatsministers  v.  Stichling,  Watzdorf  einen  Nachruf
gewidmet,  worin  er  namentlich  sein  Bestreben,  die  Gegensätze  zu  vermitteln,
hervorgehoben  hat.

6.  Mecklenburg-Strelitz.
Geheimer  Legationsrat  v.  Bülow')
(geboren  2.  August  1815,  gestorben  20.  Oktober  1879)

ist  ein  guter  Bekannter  aus  „Preußen  im  Bundestag".  In  dem  berühmten
Berichte  Bismarcks  an  den  Minister  v.  Manteuffel  vom  30.  Mai  1853,  worin
er  eine  Charakterisirung  seiner  Frankfurter  Kollegen  gibt,  bemerkt  derselbe:

 

 

*)  Im  Bundesrat  übte  er  großen  Einfluß  auf  die  kleinstaatlichen  Stimmen  aus  und
war  deshalb  für  den  Leiter  der  deutschen  Bundespolitik  und  noch  mehr  für  Delbrück  ein
nicht  unwichtiger  Faktor.

**)  Bernhard  Ernst  v.  Bülow,  geboren  zu  Cismar  in  Holstein,  entstammte  dem
Wedendorf-Camin-Düssiner  Zweige  des  Geschlechts  der  Bülow.  Ein  Bruder  seines
Vaters  war  der  mit  einer  Tochter  von  Wilhelm  v.  Humboldt  vermählte  preußische  Gesandte
  in  London  und  spätere  Minister  des  Aeußeren  Heinrich  v.  Bülow.  Das  1893
bei  Mittler  in  Berlin  erschienene  Lebensbild  „Gabriele  v.  Bülow“  gibt  über  diesen  Staatsmann
  mannigfache  Mitteilungen.  Bülows  Vater,  Adolf  v.  Bülow,  war  am  Anfang  dieses
Jahrhunderts,  wie  damals  viele  deutsche  Edelleute,  ins  Ausland  und  zwar  nach  Dänemark
        <pb n="84" />
        —  74  —

„Herr  v.  Bülow,  der  Vertreter  Dänemarks,  ist  einer  der  gescheutesten  Köpfe
in  der  Versammlung,  und  ich  bedaure,  daß  die  Stellung  des  Staates,  den  er
vertritt,  ihm  nicht  gestattet,  erheblicheren  Anteil  an  den  laufenden  Geschäften
zu  nehmen.  Die  Haltung  der  österreichischen  Politik  entspricht  natürlich  den
Wünschen  des  Kabinets  von  Kopenhagen  mehr  als  die  unfrige,  indessen  beobachtet
Herr  v.  Bülow  in  allen  nicht  dänischen  Fragen  eine  parteilose  Zurückhaltung,
wie  denn  auch  die  meisten  der  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  obwaltenden  Streitfragen
  von  einer  Natur  sind  und  aus  einer  Zeit  stammen,  daß  Dänemark  die
Beteiligung  daran  prinzipiell  vermeidet,  und  die  Abstimmungen  des  Herrn
v.  Bülow  gewöhnlich  nur  neben  einer  stereotyp  gewordenen  Verwahrung  der
Rechte  seines  Allergnädigsten  Herrn  die  Erklärung  enthalten,  daß  er  noch  ohne
Instruktion  sei.  Die  Verhandlungen  sowohl  am  Bunde  als  in  der  Augustenburger
Angelegenheit  haben  mir  Gelegenheit  gegeben,  Herrn  v.  Bülow  als  einen  gewandten
und  einsichtsvollen  Geschäftsmann  kennen  zu  lernen,  dem  sowohl  im  offiziellen
wie  im  Privatverkehr  ein  angemessenes  und  gefälliges  Benehmen  eigen  ist.““)

1862  trat  Bülow  als  Staatsminister  an  die  Spitze  der  mecklenburgsstrelitzschen
Landesregierung  und  nahm  an  den  Verhandlungen  zur  Begründung  des  Norddeutschen
  Bundes  hervorragenden  Anteil.

So  viel  ich  feststellen  konnte,  hat  Bismarck  denselben  zwischen  1859  und
1866  geschäftlich  nur  einmal  (14.  März  1864)  in  Berlin  gesprochen,  als  er
Mitte  März  seinen  Großherzog  nach  Berlin  begleitete,  inmitten  der  Verhandlungen
  zur  Lösung  der  dänischen  Frage.

1868  ging  Bülow  als  Gesandter  der  beiden  Großherzogtümer  Mecklenburg
beim  preußischen  Hof  und  als  Vertreter  derselben  im  Bundesrat  nach  Berlin.)
In  dieser  Eigenschaft  fiel  ihm  unter  anderem  die  undankbare  und  schwere  Aufgabe

gegangen,  das,  bis  in  den  vierziger  Jahren  mit  der  Nationalitätenbewegung  der  Nationalitätenstreit
  anhub,  vom  deutschen  Adel  regiert  wurde  und  ähnlich  wie  früher  Böhmen,  Ungarn,
die  russischen  Ostseeprovinzen  äußerlich  ein  deutsches  Gepräge  trug.  Infolge  der  Heirat
desselben  mit  der  Tochter  des  einer  deutschen  Familie  entstammten,  aber  in  dänischem  Dienst
zu  hohen  Würden  gelangten  Grafen  Baudissin  blieb  v.  Bülow  in  Dänemark.  Ein  Großonkel
  Bernhard  v.  Bülows  von  mütterlicher  Seite  war  der  1835  verstorbene  Graf  Christian
Günther  Bernstorff,  welcher  erst  dänischer  Gesandter  in  Berlin,  dann  preußischer  Minister
des  Auswärtigen  war.  Die  in  diesem  Jahre  (gleichfalls  bei  Mittler)  erschienene  Biographie
seiner  Witwe:  „Gräfin  Elise  von  Bernstorff,  geborene  Gräfin  Dernath“  enthält  (Band  I.
S.  101  ff.)  mancherlei  auch  über  den  Vater  des  uns  beschäftigenden  Bernhard  v.  Bülow.
Der  letztere  studirte  zu  Berlin,  Göttingen  und  Kiel  die  Rechte  und  trat  1839  als
Assessor  bei  der  holsteinschen  Regierung,  dann  als  Legationsrat  zu  Kopenhagen  in  den
dänischen  Staatsdienst.  1848  schied  er  aus  demselben  wieder  aus,  und  ward  1851  zum
Gesandten  für  Holstein  und  Lauenburg  beim  Bundestag  in  Frankfurt  ernannt.

*)  Vergl.  mein  Werk:  „Preußen  im  Bundestag“  Bd.  I.  S.  254  f.

**)  Mancherlei  Mitteilungen  über  die  Thätigkeit  Bülows  als  mecklenburgischer  Gesandter
  im  Bundesrat  bringt  das  Buch:  „Friedrich  Franz  der  Zweite,  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin“  von  Ludwig  von  Hirschfeld,  Leipzig,  Duncker  und  Humblot,  1891.
        <pb n="85" />
        —  75  —

zu,  dem  wiederholten  Andrängen  des  Reichstags  in  Betreff  der  mecklenburgischen
Verfassungsfrage  Widerstand  zu  leisten.  Die  Haltung  Bülows  war  ebenso  geschickt
  als  korrekt.

Im  Jahre  1873  bewirkte  Bismarck  Bülows  Ernennung  zum  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amts  des  Deutschen  Reichs  mit  dem  Range  eines
preußischen  Staatsministers,  und  1876  erlangte  er  die  wirkliche  Stellung
eines  solchen.

7.  Oldenburg.
Geheimer  Staatsrat  Buchholz
(geboren  9.  November  1809,  gestorben  27.  Mai  1887).

Karl  Franz  Nikolaus  Buchholz,  aus  einer  alten  in  bischöflich  Münsterschen  Diensten
seit  über  250  Jahren  nachweisbaren  Beamtenfamilie,  wurde  zu  Wildeshausen  im
Herzogtum  Oldenburg  geboren,  wo  sein  Vater,  der  spätere  Landgerichtsassessor  und
Offizialatsrat  Buchholz  als  Anwalt  lebte.  Nach  Absolvirung  der  juristischen  Studien
in  Heidelberg  und  den  mit  Auszeichnung  bestandenen  Staatsexamina  wurde  er  am
20.  Juni  1835  zu  Burhave  als  Auditor  beim  dortigen  Amte  angestellt,  worauf  er  später
zum  Amte  Rodenkirchen  übertrat.  1840  erfolgte  seine  Ernennung  zum  Sekretär  bei
der  Regierung  in  Oldenburg  und  1848  diejenige  als  Ministerialassessor  beim  Staatsministerium.
  Hier  bekleidete  er  die  Funktion  eines  Geheimen  Referendars  und  wurde  1851
zum  Ministerialrat  ernannt.  An  der  Begründung  der  konstitutionellen  Verfassung  des
Großherzogtums  war  er  in  hervorragender  Weise  beteiligt,  er  gehörte  der  Kommission  zur
Ausarbeitung  des  Entwurfes  des  ersten  Staatsgrundgesetzes  an  und  hatte  auch  später  den
Hauptteil  der  parlamentarischen  Vertretung  der  Regierung  vor  dem  Landtage.  Als  Referent
  im  Staatsministerium  war  er  namentlich  berufen,  den  Ausbau  der  Verfassung  durch
die  Weiterentwicklung  der  durch  die  Gemeindeordnung  von  1855  begründeten  Selbstverwaltung
  der  Gemeinden  und  der  1861  eingeführten  Gewerbefreiheit  zu  fördern.  Nach
Beendigung  der  Krisis  von  1866  leitete  er  als  Kommissar  die  Inkorporirung  des  holsteinschen
Amtes  Ahrensboek  an  Oldenburg.  Im  Jahre  1867  wurde  ihm,  der  mittlerweile  zum
Staatsrate  aufgerückt  war,  die  Vertretung  Oldenburgs  im  Bundesrate  übertragen,  so  weit
sie  nicht  von  dem  damaligen  Ministerpräsidenten  v.  Roessing  persönlich  wahrgenommen  wurde.
Diesen  Posten  hat  er  bis  1871  beibehalten.  Eine  Korrespondenz  mit  Bismarck  hat  nicht
stattgefunden.  Im  Jahre  1871  wurde  er  zum  Präsidenten  der  Regierung  des  Fürstentums
Lübeck  in  Holstein  ernannt  und  hat  dort  bis  zu  seinem  am  20.  Juni  1885  gefeierten
fünfzigjährigen  Dienstjubiläum  gewirkt,  worauf  er  unter  Verleihung  des  Titels  und  Ranges
eines  „Geheimen  Rates“  in  den  Ruhestand  versetzt  wurde.  Er  starb  zu  Eutin  infolge
eines  Schlaganfalles.

8.  Braunschweig.
Staatsmininister  v.  Campe)
(geboren  9.  Oktober  1803,  gestorben  14.  Oktober  1874).

verwaltete  sein  Amt  mit  Gerechtigkeit  und  Einsicht,  und  überwand  1866  geschickt
die  großen  Schwierigkeiten  der  Lage  Braunschweigs.  Der  verstorbene  Herzog

*)  Asche  Burghard  Karl  Ferdinand  v.  Campe  wurde  zu  Wickensen,  Amtsgericht
Eschershausen,  als  Sohn  des  damaligen  Hauptmanns,  nachherigen  Oberstlieutenants  in
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        —  76  —

war  damals  nur  schwer  zu  bewegen,  mit  Preußen  zu  gehen,  und  ist  es  hauptsächlich
  dem  Staatsminister  v.  Campe  zu  danken,  daß  dies  durch  seinen  Einfluß
  auf  den  Herzog  doch  endlich  geschah,  mithin  die  Selbständigkeit  des
Herzogtums  gerettet  wurde.  Der  König  von  Preußen  richtete  damals  an  den
Herzog  von  Braunschweig  einen  eigenhändigen  Brief,  worin  er  ihn  dringend
bat,  in  der  deutschen  Krisis  doch  mit  Preußen  zu  gehen.

Der  Minister  v.  Campe  hat  während  seiner  zwanzigjährigen  Ministerzeit
sich  unausgesetzt  bestrebt,  dem  Herzog  sein  Recht  thunlichst  zu  wahren  und  von
der  Selbständigkeit  des  Landes  so  wenig  als  möglich  preiszugeben.  Den  vor
1866  von  Hannover  ausgehenden  Verlockungen  stand  er  kalt  gegenüber,  und  er
folgte  niemals  den  vielen  Einladungen,  die  von  dem  dortigen  Königshause  an  ihn
ergingen,  da  er  der  Ansicht  war,  daß  das  Verhalten  Hannovers  dem  Herzog
gegenüber  unpassend  sei.

Campe  war  auch  in  Berlin  bei  den  Konferenzen  zur  Festsetzung  der
Bundesverfassung,  und  er  beteiligte  sich  lebhaft  an  diesen  Verhandlungen.“)
Am  23.  Juni  1867  richtete  er  an  den  Wirklichen  Geheimen  Rat  v.  Savigny
das  Ersuchen,  eine  von  ihm  hergestellte  Formulirung  des  Artikels  3  der  Verfassung
  in  Erwägung  nehmen  zu  wollen.)

herzoglich  braunschweigischen  Diensten  v.  Campe,  am  9.  Oktober  1803  geboren,  besuchte  die
Gymnasien  zu  Braunschweig  und  Holzminden,  studirte  zu  Göttingen  und  trat  dann  in  den
herzoglich  braunschweigischen  Staatsdienst.  Nach  dem  Tode  seines  Vaters  fiel  ihm  das
Rittergut  Deensen  zu,  und  so  wurde  er  als  Rittergutsbesitzer  schon  frühzeitig  Mitglied  der
Ständeversammlung,  in  welcher  er  an  der  Beratung  der  Verfassung  und  der  wichtigsten
Gesetze  in  den  ersten  dreißiger  Jahren  und  später  thätigen  Anteil  nahm.  Alsdann  wurde
er  Mitglied  des  Obergerichts  1837,  später  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Braunschweig  1845
und  darauf  des  Kreisgerichts  zu  Holzminden  1851.  Nach  dem  Tode  des  Ministers  v.  Schleinitz
  wurde  er  im  November  1856  als  Geheimrat  ins  Ministerium  berufen;  nach  dem
Tode  des  Ministers  v.  Geyso  trat  er  im  November  1861  als  Staatsminister  an  dessen
Stelle.

*)  Man  war  gegen  die  Herren  Bevollmächtigten  zu  den  Verhandlungen  über  die  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  in  Berlin  sehr  zuvorkommend.  So  hatte  ich  Einblick
in  ein  an  den  Staatsminister  v.  Campe  gerichtetes  Schreiben  vom  14.  Dezember  1866,
worin  gesagt  war,  daß  für  die  gedachten  Herren  zu  den  Vorstellungen  der  königlichen  Theater
im  Opern=  und  Schauspielhause  täglich  Billets  im  ersten  Logenrange  zur  Disposition  gestellt
seien,  und  daß  es  zur  Empfangnahme  des  betreffenden  Billets  nur  der  Abgabe  entweder
eiver  Visitenkarte  oder  einer  Empfangsbescheinigung  im  Bureau  der  Generalintendantur

edürfe.

*)  Für  diejenigen,  welche  die  Fassung  interessirt,  welche  die  Diner-Einladungen  des
Bismarckschen  Hauses  damals  hatten,  lasse  ich  noch  die  folgende  Karte  (Jahreszahl  wohl
1867)  solgen:  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  beehrt  sich  Seine  Excellenz
den  Herrn  Staatsminister  v.  Campe  zum  Diner  am  Donnerstag  den  20.  Dezember  um
fünf  Uhr  ganz  ergebenst  einzuladen.  U.  A.  w.  g.
        <pb n="87" />
        —  77  —

Geheimer  Legationsrat  v.  Liebes)
(geboren  18.  Dezember  1809,  gestorben  10.  April  1885).

Ich  sage  nicht  zu  viel,  wenn  ich  Liebe  zu  den  feinsten  Köpfen  zähle,  die
im  Bundesrat  gesessen  haben.  Zu  den  ihm  dort  zufallenden  Arbeiten  befähigte

*)  Obgleich  Friedrich  August  Liebe,  der  Sohn  eines  bei  einem  Handlungshause  in
Braunschweig  angestellten  Buchhalters,  infolge  des  frühen  Todes  seines  Vaters  in  sehr  bescheidenen
  Lebensverhältnissen  aufwuchs,  wurde  er  von  der  Mutter  sorgsam  erzogen,  und
seine  bedeutenden  geistigen  Anlagen  entwickelten  sich  sehr  früh,  so  daß  er  bereits  mit  fünfzehn
Jahren  das  Martineum  in  Braunschweig  absolvirt  hatte,  worauf  er  das  Collegium  Carolineum
besuchte  und  sodann  die  Universität  Göttingen  bezog,  um,  seiner  Neigung  folgend,  Jurisprudenz
  zu  studiren.  Nach  beendigten  Studien  und  höchst  ehrenvoll  bestandenem  Examen
—  am  7.  September  1830  war  er  zum  Doctor  juris  promovirt  —  ließ  sich  Liebe  im
Jahre  1831  als  Advokat  in  Braunschweig  nieder,  und  schon  in  dem  folgenden  Jahre  wurde
ihm  auch  das  Notariat  erteilt.  Im  März  1836  legte  er  auch  das  zweite  Examen  mit
einem  Zeugnis  ersten  Grades  ab  und  trat  am  1.  August  1837  als  Assessor  beim  herzoglichen
  Kreisgerichte  in  Wolfenbüttel  in  den  Staatsdienst.  Am  28.  Dezember  1841  erfolgte
seine  Berufung  zum  Geheimen  Kanzleisekretär  und  am  1.  Januar  1847  die  Verleihung
des  Charakters  als  Hofrat  unter  Beibehaltung  seiner  bisherigen  Funktionen.  Am  30.  April
1848  zum  Legationsrat  ernannt,  ging  er  als  braunschweigischer  Gesandter  an  den  Bundestag
nach  Frankfurt,  fungirte  sodann  in  jener  politisch  bewegten  Zeit  als  Bevollmächtigter  seiner
Regierung  1849  in  Berlin  bei  dem  „Dreikönigsbündnis'“  und  vom  März  bis  Mai  1850
in  Erfurt  als  Mitglied  des  Staatenhauses.  Am  24.  Juni  1855  erfolgte  die  Ernennung
Liebes  zum  herzoglich  braunschweigischen  Geschäftsträger  am  Berliner  Hofe,  nachdem  er
bereits  am  23.  April  desselben  Jahres  vom  Herzoge  in  den  erblichen  Adelstand  erhoben
war,  am  24.  April  1857  wurde  er  zum  Geheimen  Legationsrat  ernannt.  An  Stelle  des
verstorbenen  Geheimen  Rats  v.  Geyso  wurde  er  durch  die  Ernennung  am  4.  Dezember
1861  als  Geheimrat  in  das  herzogliche  Staatsministerium  berufen  und  übernahm  die
Leitung  des  Finanzdepartements,  trat  aber  nach  der  Begründung  des  Norddeutschen  Bundes
am  28.  Februar  1867  in  Berlin  seine  Stellung  als  Ministerresident  beim  königlich  preußischen
  Hofe  und  Bevollmächtigter  zum  Bundesrate  an,  in  welcher  er  sich  durch  seine  hervorragenden
  diplomatischen  Fähigkeiten  und  seine  große  Pflichttreue  sowohl  des  Vertrauens
des  Herzogs  als  des  Kaisers  und  des  preußischen  Hofes  im  hohen  Grade  erfreute.  Am
24.  April  1873  wurde  er  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  mit  dem  Prädikat  Excellenz  ernannt.
Am  7.  September  1880  war  es  ihm  vergönnt,  sein  fünfzigjähriges  Doktorjubiläum  zu  begehen,
  aus  welchem  Anlaß  ihm  die  Göltinger  Georgia-Augusta  das  Doktordiplom  erneuerte.
Zum  Schlusse  ist  noch  der  schriftstellerischen  Thätigkeit  Liebes  zu  gedenken.  Großes  Aufsehen
erregte  1840  sein  Werk  „Ueber  die  Stipulation“.  Sodann  erschien  von  ihm  1843  der
Entwurf  zu  einer  Wechselordnung  für  das  Herzogtum  Braunschweig  samt  Motiven,  welcher
als  Grundlage  der  späteren  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  diente.  Infolge  dieser
scharfsinnigen  Arbeit  wurde  Liebe  auch  als  Vertreter  Braunschweigs  zu  der  1847  nach  Leipzig
einberufenen  Konferenz  entsandt,  welche  eine  gemeinsame  Wechselordnung  zu  beraten  hatte.
Nach  dieser  Konferenz  veröffentlichte  Liebe  „Die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  2c.“"
im  Jahre  1848.  Seine  Vaterstadt  Braunschweig  sah  Liebe  zum  letztenmale,  als  das  Land
Herzog  Wilhelm  zur  ewigen  Ruhe  bestattete.  Trotz  seines  Alters  erfreute  er  sich  bis  in
die  letzten  Lebenstage  voller  geistiger  Frische  und  verhältnismäßig  großer  körperlicher
Rüstigkeit.  Er  starb  abends  elf  Uhr  plötzlich  am  Herzschlage,  nachdem  er  noch  den  Tag  über
wie  gewöhnlich  gearbeitet  hatte  und  bis  zur  letzten  Stunde  wohl  und  munter  gewesen  war.
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        —  78  —

ihn  sein  seltsamer  juristischer  Scharfsinn,  den  ich  selbst  vielfach,  besonders  in
den  Ausschußsitzungen,  zu  bewundern  Gelegenheit  hatte.  Infolge  dessen  hatte
er  denn  auch  im  Schoße  jener  hohen  Körperschaft  ein  Ansehen  erlangt,  das  die
Bedeutung  des  Staatswesens,  das  ihn  abgesandt  hatte,  weit  überragte.  Eine
ungemein  große  Erfahrung  und  ein  scharfer  Blick  für  Menschen  und  Dinge
waren  ihm  eigen.  Schon  sein  Aeußeres  ließ  erkennen,  daß  man  eine  unge—
wöhnliche  Erscheinung  vor  sich  hatte:  groß,  mit  scharfgeschnittenen,  edlen  Zügen
und  feurigem  Auge.)

Liebe  war  keine  Natur,  die  sich  dem  Kanzler  gegenüber  hervordrängte,  und
so  kam  es,  daß  ihre  geselligen  Beziehungen  sich  auf  die  größeren  Festlichkeiten
beschränkten,  welche  Bismarck  dem  Bundesrat  gab.  *)  Ein  lebhafter  geschäftlicher
Verkehr  entwickelte  sich  erst,  als  die  braunschweigische  Erbfolge  akut  geworden  war.
Bismarck  bat  damals  Liebe  wiederholt,  ihn  zu  besuchen;  auch  speiste  Liebe
einmal  mit  dem  von  Braunschweig  nach  Berlin  berufenen  braunschweigischen
Minister  im  Kreise  der  Bismarckschen  Familie.  Von  Politik  wurde  bei  dieser
Gelegenheit  nicht  gesprochen.

Im  übrigen  wüßte  ich  das  Verhältnis,  welches  zwischen  Liebe  und  dem
Kanzler  bestand,  nicht  besser  zu  illustriren,  als  durch  den  Abdruck  der  zwei
folgenden,  von  Bismarck  an  denselben  gerichteten  Schreiben:)

Berlin,  den  10.  März  1880.

Eure  Excellenz  beehre  ich  mich  ganz  ergebenst  zu  benachrichtigen,  daß
Seine  Majestät  der  Kaiser  geruht  hat,  Ihnen  Seinen  Roten  Adler-Orden  I.  Klasse
zu  verleihen.

Gestatten  mir  Eure  Excellenz  zugleich  meiner  Freude  über  diese  Allerhöchste
Anerkennung  und  meinem  Dank  für  die  langjährige,  treue  Mitarbeit  an  unserem
gemeinschaftlichen  Werke  ganz  ergebenst  Ausdruck  zu  verleihen.

Mit  der  ausgezeichneten  Hochachtung  bin  ich

Eurer  Excellenz
ganz  ergebenster  Diener
v.  Bismarck.
An  den  herzoglich  braunschweigischen  Wirklichen  Geheimen  Rat
Herrn  v.  Liebe  Exeellenz.

7

 

*)  Liebe  war  eng  befreundet  mit  dem  langjährigen  belgischen  Gesandten  v.  Nothomb
und  mit  dem  italienischen  Botschafter  Grafen  v.  Launay.  Als  man  Prollius  zu  Grabe
trug,  gab  Liebe  seinen  Todesahnungen  mit  den  Worten  Ausdruck:  „Als  der  nächste  werde
ich  folgen.“  Liebe  war  sehr  musikalisch.  Noch  am  Abend  vor  seinem  Ableben  spielte  er
mit  seiner  Frau  eine  Mendelssohnsche  Komposition.

**)  Vergl.  mein  Werk:  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“  Bd.  I.  (2.  Auflage)
S.  81  und  187.
***)  Bisher  unveröffentlicht.
        <pb n="89" />
        —  79  —

Friedrichsruh,  den  6.  September  1880.
Eure  Excellenz
bitte  ich  zu  Ihrer  fünfzigjährigen  Feier  als  Doktor  der  Georgia-Augusta  meine
herzliche  Beglückwünschung  entgegenzunehmen,  und  freue  mich,  daß  wir  unsern
akademischen  Ausgangspunkt  für  die  politische  Laufbahn  der  gemeinsam  in
Göttingen  war,  wir  uns  auch  gegen  Ende  derselben  zu  gemeinschaftlichem
Wirken  zusammengefunden  haben.  Ich  möchte  diese  Gelegenheit  nicht  vorübergehen
  lassen,  ohne  Eurer  Excellenz  persönlich  als  Kollege  meinen  tiefgefühlten
Dank  für  die  thatkräftige  und  sachkundige  Unterstützung  in  den  uns  obliegenden
gemeinsamen  Geschäften  auszusprechen,  und  als  Organ  unserer  Kollegen  im
Bundesrat  dem  Gefühl  der  dankbaren  Anerkennung  Ausdruck  zu  geben,  mit
welcher  wir  alle  wünschen,  daß  Eurer  Excellenz  Mitwirkung  in  der  Leitung
der  Reichsgeschäfte  uns  lange  Jahre  noch  erhalten  bleibe.
Genehmigen  Eure  Excellenz  die  Versicherung  meiner  kollegialischen  und
freundschaftlichen  Ergebenheit,  mit  welcher  ich  die  Ehre  habe,  zu  sein.
v.  Bismarck.
Seiner  Excellenz  dem  Wirklichen  Geheimen  Rat
Herrn  v.  Liebe  Berlin.

Anläßlich  des  Ablebens  Liebes  erhielt  dessen  Gemahlin  ein  von  Bismarck
eigenhändig  gezeichnetes,  dieselbe  und  ihren  Gemahl  sehr  ehrendes  Kondolenzschreiben.)
  d.  d.  Berlin,  11.  April  1885.  „Mit  Ihnen  —  so  schließt  dasselbe
  —  trauern  alle,  denen  es  vergönnt  gewesen  ist,  mit  Ihrem  verewigten  Herrn
Gemahl  in  persönliche  und  in  geschäftliche  Beziehungen  zu  treten,  und  ich  beklage
  schmerzlich  den  Verlust,  welchen  Kaiser  und  Reich  durch  das  Dahinscheiden

meines  langjährigen  und  hochverehrten  Freundes  erleiden.

v.  Bismarck."
*

9.  Meiningen.
Wirklicher  Geheimer  Rat  Graf  Beust**)
(geboren  12.  Februar  1811,  gestorben  14.  April  1888).

Bismarck  hegte  für  den  Grafen  Beust  stets  eine  sehr  freundliche  Gesinnung,
welche  an  den  Tag  zu  legen  er  wiederholt  Gelegenheit  nahm.  Das  Vertrauen,
das  Beust  bei  der  preußischen  Regierung  genoß,  äußerte  sich  besonders  in

*)  Bisher  gleichfalls  unveröffentlicht.

**)  Karl  Louis  Graf  v.  Beust  besuchte  die  Fürstenschule  zu  Grimma  und  studirte
dann  Jurisprudenz  und  Kameralia  in  Leipzig  und  in  Berlin,  trat  1834  in  den  preußischen,
1838  in  den  altenburgischen  Staatsdienst,  rückte  1841  zum  Regierungsrat,  1842  zum
Kreishauptmann  auf  und  wurde  im  November  1848  zum  Präsidenten  des  Ministeriums
ernannt.  Bei  der  Resignation  des  Herzogs  Joseph  30.  November  1848  nahm  er  zwar
seine  Entlassung,  trat  jedoch  nach  dem  Regierungsantritt  des  Herzogs  Georg  in  das  vom
        <pb n="90" />
        —  80  —

folgendem:  Beim  Ausbruch  des  Krieges  von  1866  wurde  ihm  von  Bismarck
zugestanden,  auf  seinem  Posten  in  Berlin  zu  verharren,  wiewohl  er  doch  auch
Meiningen  vertrat,  welches  wie  bekannt  auf  feindlicher  Seite  stand.  Es  wurde
dem  Grafen  Beust  nur  das  mündliche  Versprechen  abverlangt,  während  der
Dauer  des  Krieges  nicht  nach  Meiningen  zu  berichten.

Staatsminister  von  Krosigk“)
(geboren  10.  September  1820,  gestorben  25.  Dezember  1892).

Derselbe  vertrat  die  herzoglich  meiningensche  Staatsregierung  bei  der  Verhandlung
  über  die  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes.  Im  Bundesrat  war  derselbe
Referent  für  den  Gesetzentwurf,  betreffend  den  Unterstützungswohnsitz,  und  vertrat
Meiningen  auch  bei  dem  Abschluß  der  Militärkonvention  vom  26.  Juni  1867.  Sein
Verhältnis  zu  Bismarck  entsprach  der  durchaus  bundesfreundlichen  Gesinnung
und  Haltung  der  herzoglichen  Staatsregierung.

Geheimrat  v.  d.  Gabelentz  neu  gebildete  Ministerium,  in  dem  er  nach  dem  Ausscheiden
des  letzteren  aus  dem  Staatsdienst  abermals  den  Vorsitz  erhielt.  Von  1840  bis  zum
Februar  1848  war  er  Mitglied  der  Landschaft.  Im  Mai  1850  wurde  Beust  zum  Wirklichen
  Geheimen  Rat  und  Minister  ernannt.  Unter  seiner  Leitung  wurde  mit  der  Landschaft
  ein  neues,  dem  preußischen  nachgebildetes  Wahlgesetz  vereinbart,  welches  am
3.  August  1850  an  die  Stelle  des  im  April  1848  erlassenen  demokratischen  trat.  Er
begleitete  im  Mai  1850  den  regierenden  Herzog  zum  Unionsfürstenkongreß  nach  Berlin
und  nahm  als  altenburgischer  Bevollmächtigter  auch  an  den  Dresdener  Konferenzen
teil,  wo  er  sich  mit  den  übrigen  thüringischen  Staaten  Preußen  anschloß.  In  seiner
Stellung  als  Staatsminister  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  verblieb  Beust  bis  zum
2.  Februar  1853,  dann  wurde  er  seines  bisherigen  Amtes  entbunden  und  am  28.  September
  desselben  Jahres  in  der  Eigenschaft  eines  berzoglich  sachsen=  altenburgischen
Ministerresidenten  am  preußischen  Hofe  zu  Berlin  beglaubigt.  Zugleich  wurde  ihm  auch
die  diplomatische  Vertretung  der  Höfe  von  Weimar,  Meiningen,  Coburg-Gotha,  Rudolstadt,
  Sondershausen,  Greiz  und  Schleiz  am  preußischen  Hofe  übertragen.  In  dieser
Stellung  blieb  er  bis  zum  Frühjahr  1868  und  nahm  in  derselben  werkthätigen  Teil  an
der  Beratung  und  Konstituirung  der  norddeutschen  Bundesverfassung.  Seiner  leidenden
Gesundheit  wegen  nahm  er  1868  den  Abschied  aus  dem  Staatsdienste.  Graf  Beust  war
eine  edle,  hochgebildete,  dabei  äußerst  anspruchslose  Persönlichkeit.  Wenn  er  auch  mit
eiserner  Energie  an  dem  einmal  für  recht  Erkannten  festhielt  (energische  Bekämpfung  der
Revolution  des  Jahres  1848),  so  verhinderte  ihn  doch  Milde  des  Charakters  und  Sinn
für  Gerechtigkeit  an  jeder  Härte.  ·

*)  Anton  Ferdinand  v.  Krosigk  ist  zu  Gröna,  dem  Stamnsitze  seiner  Familie,
als  ältester  Sohn  des  Landschaftsunterdirektors  Anton  Karl  v.  Krosigk  geboren  und
trat  nach  in  Berlin  absolvirten  juristischen  Studien  in  den  preußischen  Staatsdienst,
wo  er  1848  Oberlandesgerichtsassessor  in  Naumburg  und  wenige  Jahre  später  Landrat
  des  Mansfelder  Gebirgskreises  wurde.  Mit  dem  1.  Oktober  1861  trat  derselbe  an
Stelle  des  zur  Disposition  gestellten  Staatsministers  v.  Harbou  als  Wirklicher  Geheimer
Rat  und  Staatsminister  in  den  meiningenschen  Staatsdienst.  Mit  dem  1.  Oktober  1864
wurde  er  zur  Disposition  gestellt,  weil  er  den  nach  Oesterreich  gerichteten  Neigungen  seines
        <pb n="91" />
        —  81  —

10.  Altenburg.
Staatsminister  Gerstenberg  v.  Zech
(geboren  14.  März  1826,  gestorben  29.  August  1879).

Friedrich  Leopold  Wolf  Ludwig  Wendelin  v.  Gerstenberg,  Edler  von  Zech  auf
Rautenberg  und  Bergsulza,  bekleidete  vom  1.  Juni  1864  ab  das  Amt  eines  herzoglich
anhaltischen  Hofmarschalls  in  Altenburg  und  führte  den  herzoglich  altenburgischen  und
großherzoglich  sachsen-weimarschen  Kammerherrntitel,  wurde  am  12.  Juni  1867  zum
Staatsminister  des  Herzogtums  Altenburg,  Minister  des  herzoglichen  Hauses,  des  Innern
und  des  Kultus  ernannt.  Außer  dem  schwierigen,  lange  Jahre  hindurch  für  unmöglich
gehaltenen  Werke  der  definitiven  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  am  Domänenvermögen
verdankt  das  Land  ihm  das  endliche  Zustandekommen  der  Eisenbahn  von  Altenburg  nach
Zeitz,  von  Weimar  über  Roda  nach  Gera,  von  Gaschwitz  über  Lucka  nach  Meuselwitz,  der
Saaleisenbahn  und  der  Linie  Eisenberg=  Crossen.  Er  hat  die  Selbstverwaltung  der  Gemeinden
  eingeführt,  Maßregeln  zur  Hebung  der  Landwirtschaft  ergriffen,  auch  für  die  Schule
(Gründung  der  Realschule  in  Altenburg  und  des  Christianeums  in  Eisenburg)  und  Kunst
(Errichtung  des  Museums  in  Altenburg)  nach  Kräften  gewirkt.

11.  Coburg  und  Gotba.
Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach'")
(geboren  9.  Juli  1808,  gestorben  3.  März  1894).

Die  näheren  persönlichen  Beziehungen  zwischen  Bismarck  und  Seebach
werden  erst  zu  der  Zeit  begonnen  haben,  da  der  letztere  nach  Berlin  kam,  um

Souveräns  gegenüber  lieber  seine  Stellung  als  seine  Ueberzeugung  opferte.  Nachdem
jedoch  die  Entwicklung  der  deutschen  Verhältnisse  die  Richtigkeit  seines  Standpunktes  und
seiner  weitschauenden  Politik  bestätigt  hatte,  wurde  er  mit  dem  20.  September  1866
wieder  als  Staatsminister  in  den  aktiven  Dienst  berufen  und  es  wurde  ihm  wie  früher
die  Leitung  der  Geschäfte  des  Staatsministeriums  überhaupt,  als  auch  die  besondere  Leitung
der  Geschäfte  für  die  Angelegenheiten  des  herzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  übertragen.  Am  8.  Oktober  1873  wurde  v.  Krosigk  wiederum  zur  Disposition
gestellt  und  zugleich  seiner  Stelle  als  Bundesratsbevollmächtigter  enthoben.  Er  trat  im  selben
Jahre  in  den  Landtag  des  Herzogtums  Anhalt,  wo  er  mit  dem  Rittergute  Gröna  angesessen
war.  Im  Mai  1875,  nach  dem  Rücktritt  des  Ministers  v.  Larisch,  berief  ihn  der
Herzog  von  Anhalt  in  die  Stelle  Höchstseines  Staatsministers  und  Wirklichen  Geheimen
Rats,  und  aus  dieser  Stellung  ist  er  im  Mai  1892,  also  genau  nach  17  Jahren,  geschieden,
als  Alter  und  Kränklichkeit  ihm  die  Kräfte  zur  ferneren  Verwaltung  seines  verantwortungsund
  arbeitsvollen  Amtes  geraubt  hatten.  Die  bedeutsamsten  Ergebnisse  seiner  Thätigkeit
im  anhaltischen  Staatsdienst  sind  das  Berggesetz,  das  Zivilstaatsdienstgesetz,  die  Grundbuchordnung
  und  die  Notariatsordnung,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes,  die  Bildung
und  Organisation  der  Amtsbezirke,  die  großen  Justizgesetze  nach  der  deutschen  Gerichtsreorganisation
  1879,  die  Einführung  der  Union  und  der  Kirchengesetze  über  die  Gründung
und  Dotation  der  Landespfarrkasse,  über  die  Besoldung  und  Emeritirung  der  Geistlichen
u.  s.  w.,  die  Urkundenstempelsteuergesetze,  das  Einkommensteuergesetz,  die  Einführung  der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  die  Errichtung  der  Handelskammer.

*)  Freiherr  Dr.  Camillo  Richard  v.  Seebach,  geboren  zu  Donndorf  in  der  jetzigen
Provinz  Sachsen,  gebildet  auf  dem  Gymnasium  zu  Grimma  sowie  später  den  Universitäten

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  6
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        —  82  —

bei  den  Beratungen  über  den  Anschluß  des  Herzogtums  an  den  Norddeutschen
Bund  mitzuwirken.  Bei  Gelegenheit  der  Beratung  des  Entwurfs  einer  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  bemerkte  Bismarck  (4.  Juni  1867)  zu  Seebach,  er

in  Leipzig  und  Göttingen,  war  im  Jahre  1829  in  den  königlich  sächsischen  Staatsdienst  eingetreten.
  Er  bekleidete  hier  im  Jahre  1849  zu  Dresden  die  Stelle  eines  Appellationsgerichtsrats
  und  war  zur  Aushilfe  im  Justizministerium  beschäftigt,  als  ihm  am  1.  Dezember  des
gedachten  Jahres  der  damals  regierende  Herzog  Ernst  1I.  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha
auf  den  Vorschlag  des  früheren  königlich  sächsischen  Ministers  v.  Carlowitz  zur  Ordnung
der  damals  vielverworrenen  öffentlichen  Verhältnisse  in  Coburg-Gotha  und  zur  obersten
Leitung  seiner  Staatsverwaltung  in  beiden  Herzogtümern  als  Minister  berief.  Schon
damals  anläßlich  dieser  Berufung  rühmte  das  „Dresdner  Journal“  (Nr.  317  vom
17.  November  1849)  die  ausgezeichneten  Eigenschaften  seines  Geistes  und  Herzens  und
seinen  natürlichen,  durch  vielseitige  Bildung  und  namentlich  gründliche  Rechtskenntnisse
erhöhten  Scharfblick.  In  Uebereinstimmung  mit  dem  Herzog  Ernst  war  Seebach  erfolgreich
  bemüht,  die  Gesetzgebung  der  Herzogtümer  nach  den  Grundsätzen  weiter  zu  führen,
nach  denen  die  Verfassung  für  Gotha  vom  27.  März  1849  aufgebaut  war.  Seine  Bemühungen,
  die  beiden  Herzogtümer  völlig  zu  vereinigen,  hatten  freilich  keinen  vollen  Erfolg,
er  mußte  sich  in  dieser  Hinsicht  anfänglich  damit  begnügen,  daß  durch  das  Staatsgrundgesetz  vom
3.  Mai  1852  wenigstens  ein  gemeinsamer  Landtag  ins  Leben  gerufen  und  das  Verhältnis  zum
Herzoge,  die  Beziehungen  zum  Bunde  und  nach  außen,  das  Staatsministerium,  der  Staatsgerichtshof,
  das  Militärwesen  und  die  Appellgerichte  für  gemeinsame  Angelegenheiten  erklärt
wurden.  Erst  1874  kam  ein  Gesetz  zu  stande,  nach  welchem  durch  einen  Beschluß  der
Landtage  beider  Herzogtümer  oder  einen  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Abgeordneten
eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  zum  gemeinschaftlichen  Landtage  gefaßten  Beschluß
des  letzteren  auch  andere  Angelegenheiten  zu  gemeinsamen  erklärt  werden  können.  Auf
diesem  Wege  wurde  noch  in  demselbem  Jahre  (1874)  das  gesamte  Justizwesen  zu  einer
gemeinsamen  Angelegenheit  erklärt.  Auf  Veranlassung  Seebachs  kamen  unter  anderem  für
Gotha  im  Jahre  1853  Gesetze  über  die  Ablösung  der  Grundlasten,  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke,  wegen  Errichtung  einer  Landeskreditanstalt,  1858  ein  Gesetz  über
die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  und  ein  Gemeindegesetz,  1872  ein  Gesetz  über
die  Volksschulen,  in  Coburg  1853  ein  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,
1858  ein  Volksschulgesetz,  1867  ein  Gemeindegesetz  zu  stande.

Seebach  verblieb  in  seiner  Ministerstellung  vom  1.  Dezember  1849  bis  zum  1.  Aprik
1888,  an  welchem  Tage  auf  sein  Ansuchen  die  Versetzung  in  den  ehrenvollen  Ruhestand
erfolgte,  nachdem  er  am  1.  Dezember  1874  sein  25jähriges  Minister=  und  am  4.  November
  1879  sein  fünfzigjähriges  Dienstjubiläum  gefeiert  hatte.

In  einer  bei  dieser  letzteren  Gelegenheit  gehaltenen  Rede  bemerkte  Seebach:  „Blicke
ich  zurück  in  die  Zeit,  zu  der  ich  hierher  berufen  wurde,  und  vergleiche  ich  die  Zustände,
wie  ich  fie  damals  vorfand,  mit  den  jetzigen,  so  muß  ich  wohl  den  letzteren  das  Zeugnis
geben,  daß  sie  in  mancher  Beziehung  besser  sind  als  die  früheren.  Allein,  glauben  Sie
mir,  zum  großen  Teil  hat  sich  das  so  ganz  von  selbst  gemacht.  Die  Zustände  waren  eben
zu  so  unhaltbaren  geworden,  daß  sie  selbst  mit  zwingender  Notwendigkeit  zu  einer  Aenderung
hindrängten.  Ich  darf  nur  daran  erinnern,  daß  damals  in  den  beiden  Herzogtümern  noch
zwei  verschiedene  und  sogar  in  ihren  Grundprinzipien  wesentlich  von  einander  abweichende
Verfassungen  in  Kraft  waren,  daß  es  auch  für  diejenigen  Dinge,  die  den  beiden  Landesteilen
  ihrer  Natur  nach  gemeinschaftlich  sein  mußten  und  für  beide  nur  gleichmäßig  geregelt
werden  konnten,  an  einem  gemeinschaftlichen  Organ  der  Landesvertretung  fehlte,  so  daß  ich,
um  nur  eins  zu  erwähnen,  was  schon  jetzt  vielen  unter  Ihnen  als  kaum  glaublich  erscheinen
        <pb n="93" />
        —  83  —

glaube,  die  kleinen  Staaten  thäten  am  besten,  sich  lediglich  der  preußischen  Gesetzgebung
  anzuschließen,  insoweit  sie  künftig  nicht  Sache  des  Bundes  sein  werde.
Als  Seebach  sich  darauf  die  Bemerkung  erlaubte,  daß  ein  solcher  Anschluß  mit
dem  Aufgeben  der  staatlichen  Existenz  so  ziemlich  gleichbedeutend  sein  werde,  setzte
Bismarck  derselben  keinen  Widerspruch  entgegen,  deutete  vielmehr  an,  daß  dies
auch  seine  Ansicht  sei,  bei  einer  vertragsmäßigen  Regelung  des  Verhältnisses
aber  die  Stellung  der  Souveräne  wohl  in  einer  Weise  geordnet  werden  könnte,
daß  denselben  noch  eine  Reihe  wertvoller  Befugnisse  verbliebe.

Nach  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  weilte  Seebach  als  Mitglied
des  Bundesrats  oft  und  lange  in  Berlin;  sein  Auftreten  im  Bundesrat  hatte
mehr  einen  politischen  als  geschäftlichen  Charakter.  Seebach  war  von  Bismarck
wiederholt  zu  Tisch  geladen  worden.  Bei  einer  solchen  Veranlassung  unterhielt
sich  der  Fürst  nach  dem  Essen  in  gewohnter  Weise  voll  übersprudelnder  Laune,
voll  Geist  und  Witz  mit  seinen  Gästen.  Unter  anderem  stellte  er  die  Theorie
auf,  die  Slaven  und  Romanen  repräsentirten  in  der  europäischen  Völkerfamilie
die  Frau,  die  Germanen  hingegen  den  Mann,  sie  mußten  sich  amalgamiren;
und  im  Verlauf  des  Gesprächs  auf  die  frühere  Geschichte  von  Rußland  eingehend
  und  nach  einem  Vergleich  suchend,  sagte  er,  zu  Seebach  gewendet:  „So
wie  Herr  v.  Seebach  der  Rurik"’)  von  Gotha  geworden  ist.“

Ueber  alles  Bedeutsame,  was  sich  in  Berlin  zutrug,  berichtet  Seebach  getreulich
  seiner  drittältesten  Tochter  Wanda,  der  späteren  Gemahlin  des  Oberhausmarschalls
  v.  Koethe.  Es  ist  daraus  ein  politischer  Schriftwechsel  entstanden,
welcher  hohes  Interesse  beansprucht,  weil  er  zur  Charakteristik  des  Berliner
Hofes,  Bismarcks,  der  Kollegen  im  Bundesrat  und  zur  Kenntnis  der  in  dieser
hohen  Körperschaft  abgewickelten  Geschäfte  viel  beiträgt.  Diese  Briefe  dürfen

wird,  mit  meinem  ersten  Militäretat  dreimal  den  Thüringer  Wald  überschreiten  mußte,  um
ihn  endlich  durch  ein  übereinstimmendes  Votum  der  beiderseitigen  Landesvertretungen  zum
Abschluß  gebracht  zu  sehen;  daß  ferner  für  die  beiden  Herzogtümer,  deren  Einwohnerzahl
damals  150  000  Seelen  kaum  überstieg,  neben  dem  Ministerium  nicht  weniger  als  sieben
Mittelbehörden  bestanden.  Alles  dies,  und  es  ließe  sich  noch  so  manches  hinzufügen,  konnte
unmöglich  fortbestehen,  ohne  in  die  Regierungsmaschine  mehr  oder  weniger  hemmend  einzugreifen;
  alle  diese  Mängel  waren  in  der  That  von  der  Art,  daß  schon  jede  Veränderung
  notwendig  auch  eine  Verbesserung  in  sich  schließen  mußte.“

Zu  vergleichen  ein  Artikel  in  der  „Gothaischen  Zeitung“  Nr.  74  vom  27.  März  1888
aus  Anlaß  des  an  diesem  Tage  erfolgten  Rücktritts  v.  Seebachs  von  den  Geschäften  nach
fast  vierzigjähriger  Thätigkeit.  —  Aufsätze  über  das  am  1.  Dezember  1874  stattgefundene
fünfundzwanzigjährige  Ministerjubiläum  v.  Seebachs  finden  sich  in  der  „Augsburger  Allgemeinen
  Zeitung“  vom  1.  Dezember  1874,  der  „Gothaischen  Zeitung“  Nr.  282  vom
1.  Dezember  1874,  Nr.  284  vom  3.  Dezember  1874.  Vergleiche  auch  die  Broschüre:
Der  1.  Dezember  1874.  Ein  Gedenkblatt  als  Manuskript  gedruckt.  Gotha,  Druck  der
Engelhard-Reyherschen  Hofbuchdruckerei.  1878.

*)  Rurik  (Hrurekr),  Gründer  der  russischen  Monarchie;  sein  Stamm  erlosch  im  Jahre
1598  mit  Feodor  Iwanowitsch.
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        —  84  —

mit  Erlaubnis  der  Empfängerin  hier  veröffentlicht  werden,  mit  Streichung  nur
jener  ganz  vereinzelten  Stellen,  welche  bei  lebenden  oder  Angehörigen  bereits
verstorbener  Personen  Anstoß  erregen  könnten.  Seebach  zeigt  sich  in  dieser
Korrespondenz  von  der  besten  Seite.  Nur  ungern  habe  ich  der  Versuchung
widerstanden,  den  unpolitischen,  rein  menschlichen  Teil  der  Korrespondenz  auszuscheiden.
  Er  würde  gezeigt  haben,  welch  wundersames  Gemüt  Seebach  besaß,
wie  sehr  er  seine  Tochter  Wanda  liebte,  wie  er  stets  bei  Freud  und  Leid  an
sie  dachte.  Um  ihr  eine  besondere  Freude  zu  machen,  scheute  er  keine  persönliche
  Einschränkung  in  Berlin.  Er  lebte  dort  mitunter  für  einen  Minister  fast
zu  einfach,  um  der  Tochter  einen  Lieblingswunsch  erfüllen  zu  können.  Die
Tage,  die  sie  bei  ihm  in  Berlin  zubringt,  sind  sein  Sonnenschein.  Ist  die
Lieblingstochter  fern  von  ihm,  so  verzehrt  ihn  die  Sehnsucht,  sie  an  sein  Herz
drücken  zu  können.

Die  Korrespondenz  zwischen  Seebach  und  seiner  Tochter  Wanda  beginnt,
wenn  auch  noch  spärlich,  zu  einer  Zeit  zu  fließen,  da  dieselbe  noch  im  elterlichen
Hause  lebte;  sie  erweitert  sich  Ende  der  sechziger  Jahre  so  sehr,  daß  man  fast
anzunehmen  geneigt  ist,  Seebach  habe  in  diese  äußere  Form  seine  Memoiren
kleiden  wollen,  seine  Briefe  also  in  der  Absicht  einer  späteren  Veröffentlichung
derselben  geschrieben.)

Ich  schicke,  bevor  ich  die  bundesrätliche  Zeitperiode  beginne,  zwei  Briefe
voraus,  die  sich  auf  den  Frankfurter  Fürstenkongreß  beziehen.

Frankfurt  a.M.,  24.  August  1863.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Nach  der  nochmaligen  ablehnenden  Antwort  Preußens  haben  sich  am
Sonnabend  die  Fürsten,  wenn  auch  nicht  ohne  Widerspruch  einzelner,  dahin
vereinigt,  daß  der  österreichische  Entwurf  nunmehr  von  ihnen  selbst  durchberaten
und  über  die  36  Artikel  desselben  Beschluß  gefaßt  werde.  Mit  dieser  Beratung
ist  denn  auch  sofort  begonnen  worden,  und  man  hat  3  Artikel,  den  1.,  2.  und  4.
erledigt.  Heute  wird  fortgefahren,  mit  der  von  dem  Kaiser  bestimmten  Tagesordnung:
  3.,  5.  und  6.  Artikel.  Hiernach  scheint  es,  als  sollten  in  jeder  Tagessitzung
  drei  Artikel  abgethan  werden;  es  würde  also  die  fürstliche  Verhandlung,
selbst  wenn  hin  und  wieder  ein  oder  einige  Artikel  mehr  über  Bord  gebracht
würden,  mindestens  noch  die  laufende  Woche  ganz  in  Anspruch  nehmen.  Daneben
liegt  aber  noch  eine  zwiefache  Möglichkeit:  einmal  die,  daß  die  Herren  Souveräne
im  Laufe  der  Verhandlungen  sich  überzeugen,  auf  diesem  Wege  überhaupt  nicht
zum  Ziel  gelangen  zu  können,  und  daß  solchenfalls  über  die  Art  und  Weise,
wie  die  Angelegenheit  weiter  behandelt  werden  soll,  ein  neuer  Beschluß  gefaßt
werden  muß,  und  dann  die  zweite,  daß  sich  bei  den  einzelnen  Artikeln  eine  sehr

*)  Elwa  so  wie  Goethe  seine  Briefe  an  Frau  v.  Stein  über  seine  italienische  Reise.
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        —  85  —

große  Verschiedenheit  der  Ansichten  herausstellt,  und  sich  in  diesem  Falle  die
fürstlichen  Beratungen  weit  mehr  in  die  Länge  ziehen  werden,  als  man  nach
dem  Ergebnis  der  Sonnabendsitzung  erwarten  durfte.  Der  eine  wie  der  andere
Fall  würde  mithin  schon  eine  Verlängerung  meines  hiesigen  Aufenthalts  zur
Folge  haben.  Bei  allem  Vertrauen  zu  der  fürstlichen  Einsicht  und  Begabung
glaube  ich  mich  aber  doch  nicht  der  Hoffnung  hingeben  zu  können,  daß  der
Entwurf  aus  der  Beratung  der  Souveräne  in  solcher  Fassung  hervorgehen  werde,
daß  sich  nicht  noch  eine  Ueberarbeitung  desselben  nötig  machen  sollte;  diese
würde  dann  wahrscheinlich  den  Ministern  übertragen  werden  und  von  ihnen
alsbald  hier  vorgenommen  werden  müssen.  Wäre  wenigstens  ein  endliches
günstiges  Resultat  vorauszusehen!  Allein  auch  in  dieser  Beziehung  sind  meine
Befürchtungen  größer  als  meine  Hoffnungen.  Nach  den  unter  den  Ministern
gepflogenen  vorläufigen  vertraulichen  Besprechungen  hat  sich  meine  Ueberzeugung
dahin  festgestellt,  daß  es  nicht  möglich  sein  werde,  für  diejenigen  Modifikationen
des  österreichischen  Entwurfs,  ohne  welche  einerseits  der  Beitritt  Preußens  un—
denkbar  ist  und  andererseits  die  Nation  in  ihren  Erwartungen  sich  bitter  getäuscht
finden  wird,  auch  nur  eine  Mehrheit  der  Stimmen,  geschweige  denn  eine  all—
seitige  Zustimmung  zu  erlangen.  Daß  meine  Stimmung  unter  diesen  Verhältnissen
  nicht  die  beste  ist,  wirst  Du  natürlich  finden.“
*
Frankfurt  a.  /M.,  31.  August  1863.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Noch  in  diesem  Augenblick  ist  hier  alles  im  vollständigsten  Gärungsprozeß;
die  Ansichten  gehen  bunt  durch  einander,  und  die  Verlegung  der  fürstlichen  Schlußsitzung
  von  heute  auf  morgen  wird  schwerlich  eine  größere  Harmonie,  jedenfalls
keine  allseitige  Uebereinstimmung  herbeiführen,  weder  in  Beziehung  auf  das  von
den  hohen  Souveränen  beratene  Werk  selbst  noch  in  Beziehung  auf  das  Verfahren,
  welches  nun  weiter,  namentlich  Preußen  gegenüber,  eingehalten  werden
soll.  Auch  darüber,  ob  Ministerkonferenzen  stattfinden  sollen,  ob  sofort  oder
später,  herrscht  noch  vollständige  Ungewißheit;  indes  halte  ich  an  der  Hoffnung
fest,  daß  dieser  Kelch  jetzt  vorübergehen  wird.  In  der  morgenden  Sitzung  wird
deshalb  Beschluß  gefaßt  werden.“*)

*

Die  Beteiligung  von  Coburg-Gotha  an  dem  Kriege  von  1866  ist  aus
dem  Werke  „Ernst  II.  Aus  meinem  Leben“  bekannt.  In  den  ersten  Tagen
des  August  nach  der  Rückkehr  Bismarcks  von  dem  böhmischen  Kriegsschauplatz
begannen  alsbald  die  Verhandlungen  desselben  mit  den  Ministern  der  deutschen
Staaten  wegen  Abschluß  der  Friedensverträge  mit  Bayern,  Hessen,  Baden  und

*)  Bekanntlich  erfolgte  bereits  am  1.  September  1863  der  Schluß  des  ergebnislosen
Fürstenkongresses.
        <pb n="96" />
        —  86  —

der  Bündnisverträge  zwischen  Preußen  und  den  norddeutschen  Regierungen.
Auf  die  letzteren  Verhandlungen  beziehen  sich  folgende  Briefe  Seebachs:

Berlin,  11.  August  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Der  gestrige  Tag  ist  vorübergegangen,  ohne  daß  ich  Graf  Bismarck  gesprochen.
  Er  ist  unwohl  und  dabei  sehr  präoccupirt,  namentlich,  wie  es  scheint,
durch  die  Haltung  Frankreichs,  die  nach  der  Berliner  Ausdrucksweise  „eklich“
zu  werden  anfängt.  Bin  ich  recht  unterrichtet,  so  ist  eine  Depesche  aus  Paris
eingegangen,  die  sich  in  sehr  bitterem  Tone  darüber  ausspricht,  daß  Preußen
jetzt  in  seinen  Annexionen  viel  weiter  gehen  wolle,  als  es  in  den  früheren  Verhandlungen
  in  Aussicht  gestellt,  und  ziemlich  kategorisch  fordert,  entweder,  daß
Preußen  auf  diese  weitergehenden  Annektirungen  verzichte  oder  Frankreich  entsprechende
  Kompensationen  gewähre.  Für  den  letzteren  Fall  soll  bereits  die
Pfalz  und  ein  Teil  des  an  Frankreich  grenzenden  preußischen  Gebiets  als  ein
geeignetes,  Luxemburg  dagegen  als  ein  ungeeignetes  Kompensationsobjekt  bezeichnet
  worden  sein.  Diese  Wendung  wäre  eine  überaus  unerfreuliche,  sie  könnte
leicht  zu  neuen  kriegerischen  Komplikationen  führen,  und  würde  jedenfalls  auf
die  ohnehin  unangenehmen  Verhandlungen,  die  ich  hier  zu  pflegen  habe,  eine
lähmende  Rückwirkung  äußern.

„Ueber  die  Dauer  meines  hiesigen  Aufenthalts  bin  ich  selbst  noch  ganz  im
ungewissen,  fürchte  aber  sehr,  daß  er  sich  etwas  in  die  Länge  ziehen  wird,  da
man  die  Absicht  zu  haben  scheint,  über  den  Bündnisvertrag  mit  sämtlichen
Beteiligten  gleichzeitig  zu  verhandeln,  und  noch  mehrere  Bevollmächtigte  für
diese  Verhandlungen  fehlen.  Das  wäre  sehr  fatal,  denn  ich  habe  es  schon  heute
hier  herzlich  satt.  Das  Wetter  ist  abscheulich  und  ich  denke  es  daher  ruhig  in
meinem  Zimmer  abzuwarten,  ob  mir  heute  Graf  Bismarck  eine  Stunde  bestimmen

  wird.“
*

Berlin,  13.  August  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Noch  sehe  ich  für  meinen  Aufenthalt  hierselbst  kein  Ende.  Heute  werde  ich
vielleicht  erfahren,  ob  die  Vollziehung  des  Bündnisvertrages,  die  ich,  nachdem
mich  der  Herzog  einmal  damit  beauftragt  hat,  doch  notwendig  abwarten  muß,
bis  zum  Mittwoch  erfolgen  kann.  Hätte  ich  mindestens  die  Befriedigung,  in  den
anderen  Angelegenheiten,“)  über  die  ich  verhandeln  soll,  etwas  ausrichten  zu
können!  Damit  sieht  es  aber  ebenfalls  windig  aus.  Die  Herren  in  dem  auswärtigen
  Ministerium  haben  alle  den  Kopf  so  voll,  daß  sie  nur  mit  halben
Ohren  hören.  Zu  einer  eigentlichen  Verhandlung  habe  ich  noch  gar  nicht

*)  Gemeint  ist  vermutlich  die  Abtretung  der  Grasschaft  Schmalkalden  an  das  Herzogtum
  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
        <pb n="97" />
        —  87  —

gelangen  können,  und  fürchte  sehr,  daß  ich  werde  abreisen  müssen,  ohne  irgend
ein  Resultat  erzielt  zu  haben,  wenn  mein  Aufenthalt  nicht  noch  wochenlang
dauern  soll.  Das  halte  ich  aber  nicht  aus,  wenigstens  nicht,  ohne  daß  mich
die  schwere  Berliner  Luft  ganz  melancholisch  macht.  Von  der  Cholera  spricht
niemand,  und  scheint  sie  ja  auch  nach  den  Zeitungen  stark  im  Abnehmen

zu  sein.“
*

Berlin,  17.  August  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.
„Unsere  Abreise  ist  auf  Sonntag  früh  festgesetzt,  da  die  Unterzeichnung  des
Bündnisvertrages  nun  bestimmt  morgen  abend  erfolgen  soll.““)
*

Am  4.  September  1866  ersuchte  Bismarck  den  Minister  Seebach,  sich  zur
Verhandlung  über  die  Abtretung  der  Grafschaft  Schmalkalden  an  das  Herzog—
tum  Coburg-Gotha  nach  Berlin  zu  begeben.  Auf  diese  Dienstreise  beziehen  sich
die  beiden  folgenden  Briefe.

Berlin,  11.  September  1866.

An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Die  Geschäfte  sind  materiell  erledigt  und  zwar  ganz  nach  Wunsch;  einige
Zeit  ist  aber  noch  nötig,  um  die  Sache  in  die  gehörige  Form  zu  bringen,  und
vor  Donnerstag  abend  wird  daher  meine  Abreise  nicht  zu  ermöglichen  sein.

„Graf  Bismarck  hatte  mir  den  gestrigen  Abend  8½  Uhr  bestimmt,  ließ
mich  aber  dann  durch  Herrn  v.  Savigny  bitten,  nicht  zu  kommen,  weil  er
zu  angegriffen  sei.  Heute  war  er  im  Abgeordnetenhause  und  sah  allerdings
auch  sehr  angegriffen  aus.

„Meine  Kette*“)  muß  ich  aber  freilich  erst  loswerden,  ehe  ich  abreisen  kann."“

*

Der  Abschluß  der  Konvention  mit  Sachsen-Coburg  und  Gotha  über  die
Abtretung  der  Wälder  von  Schmalkalden  erfolgte  am  14.  September.

Berlin,  12.  September  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Ob  es  mir  möglich  sein  wird,  morgen  abzureisen,  steht  noch  dahin.  Graf
Bismarck  hat  es  für  nötig  gehalten,  daß  dem  König  über  meine  Verabredungen
mit  Herrn  v.  Savigny  vor  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  nochmals  ausführ—
licher  Vortrag  erstattet  werde,  was  leicht  eine  Verzögerung  herbeiführen  könnte.

 

 

*)  Die  Unterzeichnung  des  Bündnisvertrages  zwischen  Preußen  und  der  Mehrzahl
der  norddeutschen  Regierungen  fand  in  der  That  am  18.  August  statt.  Der  Abschluß  mit
den  beiden  Mecklenburg  erfolgte  am  21.  August.

**)  Gemeint  ist  die  Verleihung  der  Kette  des  herzoglich  sächsischen  Hausordens  an
Bismarck.
        <pb n="98" />
        —  88  —

„Die  Kette  habe  ich  dem  Grafen  Bismarck  gestern  abend  9½  Uhr  überreicht
  und  die  Genugthuung  gehabt,  daß  er  sich  wirklich  darüber  zu  freuen
schien.“

*

Der  nächste  Aufenthalt  Seebachs  in  Berlin  war  bedingt  durch  die  Be—
ratungen  über  den  Entwurf  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  wozu
Preußen  die  verbündeten  Regierungen  unterm  21.  November  auf  den  15.  Dezember
  eingeladen  hatte.  Hierauf  bezieht  sich  die  nachfolgende  Korrespondenz
Seebachs.

Berlin,  16.  Dezember  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Wir  sind  doch  noch  gestern  abend  mit  dem  Verfassungsentwurf  überrascht
worden  —  aber  keineswegs  angenehm.  Bleibt  es  bei  den  darin  getroffenen
Bestimmungen,  namentlich  den  militärischen,  und  an  diesen  wird  man  hier  gerade
  am  wenigsten  etwas  ändern  lassen  wollen,  so  ist  die  Fortexistenz  der
kleineren  Staaten  —  mindestens  der  bei  weitem  größeren  Mehrzahl  derselben  —
aus  finanziellen  Gründen  schlechthin  unmöglich  gemacht.  Die  Verhandlungen
werden  sich  somit  noch  unerfreulicher  gestalten,  als  ich  erwartet  hatte,  und  bei
einer  gänzlichen  Unnachgiebigkeit  Preußens  erscheint  es  mir  gar  nicht  undenkbar,
daß  das  ganze  Projekt  des  Norddeutschen  Bundes  ein  klägliches  Fiasko  macht.
Dies  wäre  freilich  ein  überaus  trauriges  Ereignis.  Möge  der  Himmel  es  abwenden!


„Der  Empfang  beim  König  war  recht  feierlich.  Er  trat  in  die  Mitte  des
Saales  und  hielt  eine  längere  Anrede,  in  der  er  allerdings  auch  die  zu
bringenden  Opfer  scharf  betonte.  Ich  hatte  mich  besonderer  Gnade  zu  erfreuen;
als  er  mich  bemerkte,  übersprang  er  vier  meiner  Vorderleute,  kam  schnell  auf
mich  zu,  gab  mir  die  Hand  und  sagte  mir  über  unsere  Haltung  viel  Schmeichelhaftes.


„Gegen  9  Uhr  erfolgte  dann  die  Eröffnung  der  Konferenz  durch  Graf
Bismarck,“)  der  mir  doch  noch  sehr  angegriffen  zu  sein  scheint.

„Heute  nachmittag  wurden  die  Vollmachten  ausgetauscht  und  geprüft,  und
um  7  Uhr  bin  ich  zur  Frau  Kronprinzeß  befohlen.“

*
Berlin,  19.  Dezember  1866.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Die  heutige  Konferenzsitzung  beginnt  um  1  Uhr  und  wird  voraussichtlich
von  ziemlich  langer  Dauer  sein.  Um  5  Uhr  bin  ich  dann  zu  den  Kronprinzlichen
  Herrschaften  zum  Diner  befohlen,  und  so  werde  ich  wohl  nicht  im  stande

*)  Die  von  Bismarck  bei  dieser  Gelegenheit  gehaltene  Rede  findet  sich  abgedruckt  in
meinem  Werke:  „Die  Ansprachen  des  Fürsten  Bismarck“  S.  10.
        <pb n="99" />
        —  89  —

sein,  Euch  noch  heute  über  das  Ergebnis  der  Sitzung  zu  berichten.  Indes
möchte  ich  nach  Mitteilungen,  die  mir  gestern  geworden  sind,  kaum  mehr  be—
zweifeln,  daß  es  zur  Vertagung  kommen  wird.  Jedenfalls  werde  ich  hier  von
meiner  Vollmacht  für  den  Abschluß  nicht  Gebrauch  machen,  ohne  vorher  noch
mit  dem  Herzog  mündliche  Rücksprache  genommen  zu  haben.

„Die  Ansicht,  daß  das  vorgelegte  Verfassungsprojekt  den  kleineren  Staaten
die  Existenzfähigkeit  abschneidet,  indem  es  ihnen  finanzielle  Lasten  auferlegt,  die
sie  nicht  zu  tragen  vermögen,  hat  sich  bei  mir  immer  mehr  festgestellt,  und
leider  hat  es  den  Anschein,  als  ob  man  preußischerseits  gerade  an  den  nich—
tigsten  Bestimmungen,  die  eine  solche  Konsequenz  herbeiführen  würden,  unbedingt
festhalten  werde.  Man  kennt  also  entweder  unsere  Verhältnisse  nicht,  oder
man  will  die  kleinen  Staaten  auf  diesem  indirekten  Wege  beseitigen  —  und
das  letztere  ist  es,  was  ich  für  das  Richtige  halte.

„Du  kannst  Dir  denken,  daß  unter  diesen  Umständen  meine  Stimmung
eine  sehr  deprimirte  ist,  zumal  ich  mit  mir  selbst  noch  nicht  darüber  ins  klare
gekommen  bin,  was  ich,  bei  sich  so  mannigfach  kreuzenden  Erwägungen  und
Interessen,  dem  Herzog  mit  gewissenhafter  Ueberzeugung  raten  soll.“

*
Berlin,  16.  Januar  1867.

An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Das  ist  eine  Geduldsprobe,  wie  ich  noch  kaum  eine  bestanden.  Alles
Drängen  und  Treiben  hat  nur  zur  Folge,  daß  man  von  einem  Tage  zum
andern  vertröstet  wird;  aber  auch  der  heutige  scheint  vorüber  zu  gehen,  ohne
daß  es  zu  einer  Verhandlung  kommt,  da  bis  zur  Stunde  —  1  Uhr  vorbei  —
noch  keine  Einladung  erfolgt  ist.

„Heute  soll  ich  in  einer  großen  Soirée  bei  der  Oberhofmeisterin  Gräfin
Schulenberg  sein,  in  der  auch  die  Majestäten  sein  werden;  ich  fühle  mich  aber
so  wenig  aufgelegt  dazu,  daß  ich  mich  wohl  mit  Unwohlsein  entschuldigen
werde.“

*
Berlin,  18.  Januar  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Die  Frau  Kronprinzessin  habe  ich  noch  nicht  gesehen;  sie  wurde  zwar  in
der  gestrigen  Soirée  bei  den  Majestäten,  die  bis  gegen  1  Uhr  dauerte,  noch
erwartet,  erschien  aber  nicht,  was  mir  auch  nach  ihrer  langen  Fahrt  sehr  natürlich
  vorkam.  Ich  hatte  meinen  Platz  am  Tisch  der  Prinzessin  Friedrich  Karl
angewiesen  erhalten  und  traf  es  so  glücklich,  noch  einen  freien  Stuhl  zwischen
der  Gräfin  Redern  und  Frau  v.  Savigny,  ziemlich  den  beiden  einzigen  Damen,
die  mir  etwas  näher  bekannt  und  immer  sehr  freundlich  gegen  mich  sind,  zu
finden.  Da  ist  mir  denn  der  lange  Abend  schneller  vergangen,  als  ich  fürchtete,
        <pb n="100" />
        —  90  —

zumal  auch  das  Konzert,  in  dem  Frau  Harriers,  Fräulein  Artoͤt  und  Herr
Niemann  sangen,  sehr  hübsch  war.“
*
Berlin,  26.  Januar  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Herr  v.  Savigny  hatte  gestern  Vortrag  bei  Sr.  Majestät,  und  auf  heute
nachmittag  ist  Sitzung  anberaumt,  die  uns  —  wie  er  mir  sagte  —  sehr  schnell
vorwärts  bringen  werde.  Halte  ich  nun  auch  diese  Aeußerung  nicht  für  ein
Evangelium,  so  könnte  sie  doch  einmal  zutreffen.

„Wann  ich  werde  abreisen  können,  vermag  ich  nach  dem  Stand  der  Ver—
handlungen  nicht  zu  bestimmen,  doch  wird  ja  wohl  die  heutige  Sitzung  darüber
Aufklärung  geben.  Möglich,  daß  auch  nur  eine  nochmalige  Vertagung  eintritt.
Mag  sein,  man  atmet  dann  doch  einmal  wieder  andere  Luft.

„Wüßte  man  hier,  wie  sehr  ich  mich  wegsehne,  so  würde  man  mich  wohl
der  Undankbarkeit  zeihen,  denn  ich  muß  anerkennen,  daß  alle  Welt  gesellschaftlich
sehr  artig  gegen  mich  ist  und  namentlich  der  Hof  mich  mit  Liebenswürdigkeiten
überschüttet.  In  dieser  Woche  war  ich  am  Montag  zu  einem  kleinen  Thee
bei  der  Königin,  Mittwoch  zu  einer  glänzenden  Soirée  im  königlichen  Palais
und  gestern  zum  Diner  bei  den  Kronprinzlichen  Herrschaften  —  zu  Ehren  ihres
Hochzeitstages  —  geladen.  Dies  alles  kann  mich  aber  nicht  über  das  Gefühl.
der  Vereinsamung,  noch  weniger  über  den  Mißmut,  mit  dem  mich  die  Rücksichtslosigkeit,
  mit  welcher  uns  gegenüber  die  Geschäfte  betrieben  werden,  erfüllt,  und
am  allerwenigsten  über  die  trüben  Gedanken  hinwegbringen,  zu  denen  mir  meine
Auffassung  der  jetzigen  politischen  Situation  und  die  darauf  sich  gründende
Ueberzeugung,  daß  das  Werk,  an  dem  ich  leider  mitarbeiten  muß,  sich  doch
unter  allen  Umständen  für  die  kleinen  Staaten  zu  einem  unheilvollen  gestalten,)
und  namentlich  auch  bei  uns  die  unerfreulichsten  Verwicklungen  zur  Folge
haben  und  mir  persönlich  Aerger  und  Verdruß  in  Menge  bereiten  wird,  ausreichende
  Veranlassung  gibt.

„Schon  scheint  der  Herzog,  nach  einem  mir  gestern  zugegangenen  Telegramm,
  ungnädig  zu  sein,  daß  ich  die  Wahl  zum  Reichstage  abgelehnt  habe,
obwohl  er,  als  ich  ihn  in  Coburg  darüber  fragte,  die  Ablehnung  selbst  wünschte,
und  ich  mir  zu  Weihnachten  nur  die  Ermächtigung  von  ihm  erbeten  habe,  mit
meiner  Erklärung  vorläufig  zurückhalten  und  meine  definitive  Entschließung  von
dem  Gange  der  hiesigen  Verhandlungen  abhängig  machen  zu  dürfen.  Jedenfalls
  liegt  aber  in  dem  letzteren  kein  Grund,  der  mich  zur  Annahme  der  Wahl
hätte  bestimmen  können,  vielmehr  möchte  ich  mich  jetzt  um  keinen  Preis  der

*)  Erfreulicherweise  hat  Seebach  hier  und  auch  sonst  in  einigen  Punkten  zu  schwarz
gesehen.  Ich  glaube,  keiner  der  kleinen  Staaten  würde  heute  die  Zeit  vor  1866  der
jetzigen  vorziehen.
        <pb n="101" />
        —  91  —

Welt  freiwillig  in  eine  Lage  bringen,  die  mir  die  Verpflichtung  auferlegen
würde,  noch  weiter  bei  der  Aufrichtung  eines  Werkes  mitzuwirken,  von  dem
ich  überzeugt  bin,  daß  es  den  Todeskeim  für  die  kleinen  Staaten  in  sich  schließt.
Sollte  ich  mir  aber  die  Aufgabe  stellen,  das  Werk  im  Reichstage  zu  bekämpfen,
so  müßte  ich  mir  im  voraus  sagen,  daß  dies  ganz  nutzlos  sein,  für  mich  per—
sönlich  aber  die  unerfreulichsten  Kollisionen  herbeiführen  und  auch  auf  die
Stellung  unserer  Regierung  zu  Preußen  in  der  nachteiligsten  Weise  zurückwirken
würde.  Ueberdies  bin  ich  der  Meinung,  daß  ich  allerdings  zur  Annahme  der
Wahl  der  Zustimmung  des  Herzogs  bedurft  hätte,  die  Ablehnung  dagegen
lediglich  mit  mir  und  meinem  Gewissen  abzumachen  habe.  Ich  finde  daher
auch  keine  Veranlassung,  mich  wegen  meiner  ablehnenden  Erklärung  ihm  gegen—
über  zu  rechtfertigen,  wenn  ich  nicht  dazu  direkt  von  ihm  aufgefordert  werde.“

*

Berlin,  29.  Januar  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Du  bist  in  der  Meinung  befangen,  die  Wiederaufnahme  der  Verhandlungen
sei  bereits  erfolgt.  Das  ist  leider  eitel  Täuschung.  Die  Sitzung,  von  der  ich
Dir  schrieb,  hatte  lediglich  den  Zweck,  einen  Nebenpunkt,  der  füglich  ganz  bis
zum  Schluß  der  Beratungen  hätte  ausgesetzt  bleiben  können,  zu  erledigen;  in
Bezug  auf  die  Verhandlungen  gingen  wir  ebenso  klug  wieder  nach  Hause,  wie
wir  gekommen  waren,  das  heißt  wir  erfuhren  darüber,  wann  und  wie  dieselben
wieder  aufgenommen  werden  sollten,  auch  nicht  das  Geringste.  Und  so  steht
die  Sache  auch  noch  heute.  Zwar  sind  wir  für  heute  mittag  von  neuem  zu
einer  Sitzung  geladen,  man  ist  aber  so  vorsichtig  gewesen,  alsbald  in  der  Einladung
  zu  erwähnen,  daß  in  derselben  nur  das  Protokoll  über  die  letzte  Sitzung
zur  Verlesung  kommen  und  unterzeichnet  werden  solle.  Somit  hat  es  ganz  den
Anschein,  als  ob  mit  diesen  Sitzungen  nur  beabsichtigt  werde,  uns  ein  wenig
zu  beschäftigen,  vielleicht  auch  dem  Publikum  —  die  Zeitungen  fingen  schon
an,  die  lange  Pause  zu  besprechen  —  etwas  Sand  in  die  Augen  zu  streuen.

„Gestern  war  das  Ordensfest  —  ein  langes  Vergnügen.  Um  11  Uhr  fuhr
ich  in  der  vorgeschriebenen  Gala  in  das  Schloß,  wo  der  kirchlichen  Feier  zunächst
  das  Diner,  an  welchem  über  1200  Personen  teilnahmen,  und  dann
eine  längere  Cour  folgte,  so  daß  ich  erst  zwischen  4  und  5  Uhr  wieder  nach
Hause  kam.  Indessen  war  es  mir  doch  interessant,  das  eigentümliche  Fest,
dessen  Teilnehmer  sich  vom  Generalfeldmarschall  bis  zum  Schutzmann  abstufen,
  einmal  mit  anzusehen.  Nach  dem  Diner  zeigten  sich  unter  den  Inhabern
  des  schwarzen  Frackes  manche  hochgerötete  Wangen,  wohl  weniger  infolge
der  Wärme,  an  der  eben  kein  Ueberfluß  war,  als  infolge  des  ungewohnten

Champagners.“
*
        <pb n="102" />
        —  92  —

Berlin,  31.  Januar  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Der  Herzog  hat  die  Wahlangelegenheit  nicht  wieder  gegen  mich  erwähnt,
und  wird  sich  daher,  wie  ich  hoffe,  wohl  selbst  überzeugt  haben,  daß  er  mir
wegen  meiner  Ablehnung  mit  Grund  keinen  Vorwurf  machen  kann.  Ich  denke
mir,  daß  ihm  die  Holtzendorffsche  Kandidatur  nicht  ganz  angenehm  sein  mag,
und  er  dadurch  bestimmt  worden  ist,  nochmals  bei  mir  anzufragen.

„Die  Verhandlungen  sind  nun  bis  auf  die  Militärfrage  beendet.  In  dieser
scheinen  sich  aber  neuerdings  wieder  Schwierigkeiten  ergeben  zu  haben,  und  es
steht  daher  sehr  in  Frage,  ob  die  uns  gemachte  Hoffnung,  daß  die  Konferenz
in  der  ersten  Woche  des  Februar  werde  geschlossen  werden,  in  Erfüllung
gehen  wird.

„Ich  habe  heute  wieder  einen  schweren  Tag:  Diner  beim  Kronprinzen,
Konzert  am  Hofe,  erkenne  aber  die  Liebenswürdigkeit  dankbarst  an.“

*

Berlin,  3.  Februar  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Länger  als  bis  zum  6.  kann  ich  nicht  warten“  diese  heilverkündenden
Worte  hat  Graf  Bismarck  vorgestern  dem  Kronprinzen  in  Beziehung  auf  den
Schluß  der  Konferenz  ausgesprochen.  An  uns  hat  es  freilich  nie  gelegen,
wenn  die  Verhandlungen  nicht  rascher  vorwärts  gegangen  sind,  und  so  wird
auch  jetzt  von  unserer  Seite  sicher  alles  geschehen,  um  den  Wunsch  des  Herrn
Grafen  zu  erfüllen.  Wie  es  aber  bei  der  Kürze  der  gestellten  Frist  und  der
Wichtigkeit  der  noch  zurückstehenden  Beratungsgegenstände  möglich  sein  soll,
vermag  ich  allerdings  nicht  abzusehen,  wenigstens  dann  nicht,  wenn  die  Sache
uns  gegenüber  mit  einigem  Anstand  zu  Ende  gebracht  werden  soll.  Was  mich
betrifft,  so  werde  ich,  um  schneller  zum  Ziel  zu  kommen,  mit  etwas  weniger
Anstand  gern  fürlieb  nehmen,  und  glaube  mich  nach  der  obigen  Aeußerung
jedenfalls  der  sicheren  Hoffnung  hingeben  zu  dürfen,  daß  mich  die  nächste
Woche  nicht  mehr  hier  finden  wird.

„Lebt  Ihr  in  Saus  und  Braus,  so  ist  dies  bei  mir  nicht  weniger  der
Fall:  Donnerstag  Konzert  am  Hofe,  vorgestern  Subskriptionsball  im  Opernhause,
gestern  große  Cour  in  den  Paradesälen  des  Schlosses.  Hoffentlich  habt  Ihr
aber  mehr  Genuß  davon  als  ich.  Den  Sunubskriptionsball  hätte  ich  mir  wohl
geschenkt,  wenn  ich  es  nicht  wegen  des  Hofes  für  Pflicht  gehalten  hätte,  hin
zu  gehen.  Für  meine  Aufmerksamkeit  wurde  ich  denn  auch  —  zufällig  stand
ich  bei  dem  zweiten  Umgang  der  höchsten  Herrschaften  in  erster  Linie  —  durch
einen  freundlichen  Händedruck  Seiner  Majestät  ausgezeichnet,  um  den  mich  die
Umstehenden  wohl  alle  beneidet  haben  mögen.  Uebrigens  ist  der  Anblick  des
hell  erleuchteten  und  in  allen  seinen  Teilen  höchst  geschmackvoll  dekorirten  Hauses
        <pb n="103" />
        —  93  —

ganz  prächtig,  und  so  ist  es  mir  doch  lieb,  das  Schauspiel  einmal  mit  an—
gesehen  zu  haben.“

*

Am  7.  Februar  abends  erfolgte  der  Schluß  der  Bevollmächtigten-Konferenzen
  zur  Beratung  des  Verfassungsentwurfs,  und  am  24.  desselben  Monats
die  Eröffnung  des  konstituirenden  Reichstags,  welche  Seebach  wieder  nach
Berlin  führte.

Berlin,  30.  März  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Mein  diesmaliger  Aufenthalt  in  der  aufstrebenden  Weltstadt  gibt  mir
wenigstens  keine  Veranlassung,  über  Langeweile  zu  klagen.  Der  Reichstag
nimmt  allein  täglich  6  volle  Stunden  in  Anspruch.  Mit  demselben  ist  es
neuerdings  wenig  gut  gegangen.  Bismarck  hat  durch  sein  etwas  schroffes
Auftreten  mehrfach  verletzt,  namentlich  die  nationalliberale  Partei,  und  dadurch
wohl  selbst  zu  der  sich  jetzt  geltend  machenden  schärferen  Opposition  Veranlassung
  gegeben.  Ueber  die  heutige  Abstimmung,  die  in  der  Diätenfrage  eine,
wenn  auch  sehr  geringe,  Majorität  gegen  die  Regierung  ergab,  war  er  im
höchsten  Grade  erbittert,  so  sehr,  daß  er  nach  derselben  ziemlich  laut  gegen  den
neben  ihm  sitzenden  Minister  Roon  äußerte,  daß  er  nicht  wieder  in  dem  Reichstag
  erscheinen  werde.  Indes  hoffe  ich,  daß  er  sich  doch  noch  eines  Bessern

besinnen  wird.“
*

Berlin,  2.  April  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Die  Reichstagsverhandlungen  haben  in  den  letzten  Tagen  einen  raschen
Fortgang  genommen;  gleichwohl  glaube  ich,  daß  sich  diejenigen  täuschen,  welche
darauf  die  Hoffnung  gründen,  daß  das  ganze  Werk  noch  vor  Ostern  zum  Abschluß
  kommen  werde,  es  wäre  denn,  daß  der  nichtswürdige  Luxemburger  Handel
schnell  zu  stande  käme.  In  diesem  Falle  würde  sich  bei  der  preußischen  Regierung
wohl  etwas  mehr  Neigung  zeigen,  Konzessionen  zu  machen,  und  dann  eine  allseitige
  Einigung  leicht  erreichbar  sein.  Wenn  aber  auch  nicht  der  Schluß,  so
wird  doch  jedenfalls  die  Vertagung  des  Reichstags  vor  Ostern  erfolgen.  Vor
dem  Schluß  oder  der  Vertagung  abzureisen,  würde  die  hiesige  Regierung  den
jetzt  hier  anwesenden  Kommissaren  am  einen  Mangel  an  Rücksichtnahme  auslegen,
  und  dies  glaube  ich  umsomehr  vermeiden  zu  müssen,  als  ich  damit  den
Stand  der  Verhandlungen  über  unsere  Militärkonvention  sicher  nicht  bessern
würde.  Leider  habe  ich  ohnehin  nicht  viel  Hoffnung,  etwas  mehreres  zu

erreichen."“
*
        <pb n="104" />
        —  94  —

Berlin,  7.  April  1867.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Meine  Rückkehr  nach  Gotha  wird  sich  wahrscheinlich  bis  zum  Schluß  der
Karwoche  verzögern.  Bis  Mittwoch  soll  die  erste  Lesung  des  Verfassungsentwurfs
  beendigt  werden.  Dann  Beratung  der  Regierungsbevollmächtigten,
um  über  die  Annahme  oder  Nichtannahme  der  von  dem  Reichstag  angenommenen
Abänderungsvorschläge  Beschluß  zu  fassen  —  auf  Mittwoch  abend  8  Uhr  ist
dazu  bereits  Sitzung  anberaumt.  Die  gefaßten  Beschlüsse  werden  dem  Reichstag
  mitgeteilt,  der  Montag  den  15.  in  die  Schlußberatung  eintritt.  Diese
hofft  man  durch  einen  Antrag  auf  en  bloc-Annahme  zu  koupiren  und  dadurch
schnell,  vielleicht  schon  in  zwei,  höchstens  drei  Sitzungen  zur  endlichen  Entscheidung
  zu  gelangen,  so  daß  der  Schluß  des  Reichstags  am  Gründonnerstag
erfolgen  könnte.  Ob  es  möglich  sein  wird,  das  Programm  einzuhalten,  und
namentlich  mit  dem  Antrag  auf  en  bloc-Annahme  durchzudringen,  steht  freilich
dahin.  Ebenso  läßt  sich  in  diesem  Augenblick  noch  keineswegs  mit  Sicherheit
voraussehen,  wie  die  endliche  Entscheidung  ausfallen  wird.  Meiner  Ansicht
nach  hängt  sie  hauptsächlich,  vielleicht  einzig  und  allein  davon  ab,  ob  die
hiesige  Regierung  in  Beziehung  auf  die  Militärbudgetfrage  zu  einer  Konzession
geneigt  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  glaube  ich,  daß  die  nationalliberale
Partei  —  die  dann  die  Linken,  die  Partikularisten  und  Pessimisten  zu  Genossen
haben  und  mit  diesen  die  überwiegende  Mehrheit  des  Hauses  bilden  würde  —
so  sehr  sie  auch  das  Zustandekommen  der  Verfassung  wünscht,  doch  schließlich  gegen
die  Annahme  derselben  stimmen  und  somit  das  ganze  Werk  zum  Scheitern
bringen  wird.  Was  dann?  Darüber  weiß  ich  nur,  daß  es  nichts  Erfreuliches,
nichts  Gutes  sein  kann.  Die  Beratungen  der  Regierungsbevollmächtigten  werden
voraussichtlich  nur  eine  kurze  Zeit  in  Anspruch  nehmen,  und  hoffe  ich,  in
diesem  Falle  von  dem  Herzog  die  bereits  erbetene  Erlaubnis  zu  erhalten,  die
dann  eintretende  kurze  Pause  zu  einem  Ausflug  nach  Dresden  benutzen  zu  dürfen."

*

Auch  hier  entwickelte  sich  das  Verhältnis  günstiger,  als  Seebach  zu  hoffen
wagte:  am  16.  April  nahm  der  Reichstag  und  an  demselben  Abende  die  verbündeten
  Regierungen  den  Verfassungsentwurf  an,  so  daß  der  konstituirende
Reichstag  bereits  am  folgenden  Tage  geschlossen  werden  konnte.

Während  der  vier  Sessionen  des  Bundesrats  beteiligte  sich  Seebach  fleißig
an  den  Arbeiten  desselben,  wie  dies  aus  der  folgenden  Korrespondenz  desselben
mit  seiner  Tochter  erhellt,  die  stellenweise  auch  die  heimatlichen  Verhältnisse  des
Ministers  streift.

Berlin,  20.  März  1868.
An  Freiin  Wanda  v.  Seebach.

„Dem  Herzog  hatte  ich  mitgeteilt,  daß  sich  der  Großherzog  von  Weimar

und  die  Herzöge  von  Altenburg  und  Meiningen  zum  Geburtstage  des  Königs
        <pb n="105" />
        —  95  —

hier  einfinden  würden;  er  telegraphirt  mir  aber  soeben,  er  bedaure,  diesmal
nicht  kommen  zu  können.  Mir  steht  zur  Feier  des  Tages  ein  großes  Uniformdiner
  bei  dem  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts,  dem  Geheimen  Rat  Delbrück,

bevor."
*

Gotha,  12.  November  1868.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„Die  Wahlen  für  meinen  Landtag  fallen  überaus  kläglich  aus;  die  Be—
teiligung  ist  so  gering,  daß  z.  B.  in  Ohrdruf  von  ca.  900  Wahlberechtigten  21,
hier  in  einem  Bezirk  von  ca.  800  Wahlberechtigten  27  ihre  Stimmen  abgegeben
haben.  Auf  dem  Lande  sind  größtenteils  Bauern  gewählt  worden.  Die  Intelligenz
wird  also  ziemlich  schwach  vertreten  sein,  und  es  mir  an  Aerger  nicht  fehlen.“

*
Berlin,  7.  März  1869.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„In  den  letzten  Tagen  bin  ich  durch  Geschäfte  —  darunter  eine  lange
Konferenz  in  Angelegenheiten  des  Oberappellationsgerichts  in  Jena,  zu  der  sich
auch  Herr  v.  Larisch*)  eingefunden  hatte  —  durch  Diners  —  bei  dem  Finanz—
minister  und  bei  Herrn  v.  Pommer-Esche  —  und  durch  Soiréen  —  bei  den
Majestäten  und  gestern  bei  der  Oberhofmeisterin  Gräfin  Schulenburg  —  sehr
in  Anspruch  genommen  worden.  Jedenfalls  muß  ich  heute  noch  meinem
gnädigsten  Herrn  melden,  daß  es  mir  nicht  möglich  sei,  schon  in  den  nächsten
Tagen  —  wie  ich  ihm  in  Aussicht  gestellt  hatte  —  nach  Gotha  zurückzukehren.

„Dir  brauche  ich  nicht  zu  sagen,  in  wie  hohem  Grade  mir  dieser  längere
Aufenthalt  hier  unerfreulich  ist;  ich  hoffe  aber,  daß  auch  der  gnädige  Herr  sich
überzeugen  wird,  daß  ich  nicht  beiben  würde,  wenn  es  nicht  ein  Gebot  der
Notwendigkeit  wäre.  Es  wirken  dabei  verschiedene  Umstände  zusammen,  mit
denen  ich  Dich  nicht  langweilen  will;  die  Hauptsache  ist,  daß  mir  neuerdings
noch  ein  Referat  übertragen  worden  ist,  dessen  Uebernahme  ich  unmöglich  ablehnen
  konnte.  Harbous-)  reist  heute  ab,  Gerstenberg")  will  nach  der  nächsten
Sitzung,  die  vielleicht  schon  morgen  stattfinden  wird,  den  Rückzug  antreten,  und
Bertrab  )  spricht  ebenfalls  davon,  so  bald  als  möglich  abzureisen;  das  trägt
dann  auch  nicht  dazu  bei,  mir  meinen  Aufenthalt  angenehmer  zu  machen.

„Die  Entlassung  des  Grafen  Usedom  kennst  Du  aus  den  Zeitungen.  Vielleicht
  interessirt  es  Dich,  zu  erfahren,  was  dazu  Veranlassung  gegeben  hat.
Im  Juli  1866  richtete  Graf  Bismarck  ein  chiffrirtes  Telegramm  an  ihn,  dessen
wesentlicher  Inhalt  dahin  lautete,  auf  eine  schärfere  Aktion  Italiens  zu  dringen

*)  Anhaltischer  Staatsminister.
*“)  Staatsminister  v.  Harbou,  Vertreter  von  Reuß  j.  L.  im  Bundesrat.
vz*  *)  Staatsminister  v.  Gerstenberg-Zech,  Vertreter  Altenburgs  im  Bundesrat.
4)  Staatsminister  v.  Bertrab,  Vertreter  von  Schwarzburg-Rudolstadt  im  Bundesrat.
        <pb n="106" />
        —  96  —

und  dabei  auch  auf  die  Verbindung  hinzuweisen,  in  die  man  mit  der  ungarischen
Agitationspartei  getreten  sei.“)  Dieses  Telegramm  ist  neuerdings  in  einer
Broschüre  des  Generals  Lamarmora  abgedruckt  worden,  und  Graf  Usedom  hat
nicht  in  Abrede  stellen  können,  daß  es  mit  seinem  Vorwissen  —  wahrscheinlich
  durch  seine  Frau  Gemahlin  —  zur  Kenntnis  des  Generals  gebracht
worden  sei.  Dieser  Mißbrauch  seiner  amtlichen  Stellung  hat  den  Zorn  des
Grafen  Bismarck  umsomehr  erweckt,  als  sich  derselbe  nur  sehr  ungern  an  die
Verbindung  mit  Ungarn  erinnern  lassen  soll.  Graf  Usedom  ist  aber  ein  Liebling
  des  Königs,  und  die  Genehmigung  seiner  Entlassung  ist  erst  nach  einigen
heftigen  Scenen  zwischen  Sr.  Majestät  und  dem  Grafen  Bismarck  erfolgt.
Man  behauptet  sogar,  daß  der  letztere  teils  wegen  dieser  Vorkommnisse,  teils
wegen  der  Frankfurter  Auseinandersetzungsangelegenheit  dem  König  erklärt
habe,  daß  er  nicht  länger  im  stande  sei,  die  Geschäfte  fortzuführen.  Bei  der
jetzigen  Lage  der  Dinge  wäre  dies  eine  große  Kalamität,  die  doch  nun  wohl
abgewendet  sein  wird.  Eine  starke  Verstimmung  soll  indes  doch  bei  dem  Grafen
Bismarck  zurückgeblieben  sein  und  daraus  auch  kein  Geheimnis  von  ihm  gemacht

werden.“““)
*

Berlin,  12.  März  1869.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„Gestern  um  9½  Uhr  mußte  ich  in  das  königliche  Palais  zur  Soirée,  wo
mir  mein  Platz  am  Tisch  der  Kronprinzessin  zwischen  der  Fürstin  Schönburg

*)  Die  am  13.  Juni  1866  von  Bismarck  an  Usedom  gerichtete  Depesche  (Kohl,  Bismarck-Regesten
  Bd.  I.,  S.  285,  datirt  dieselbe  vom  12.  Juni)  soll  nach  der  deutsch-feindlichen
  „Correspondence  du  Nord-Est“,  woselbst  die  erste  Veröffentlichung  erfolgte,  gelautet
haben:  „Berlin,  13.  Juni  1866.  Bestehen  Sie  energisch  bei  der  italienischen  Regierung
darauf,  daß  sie  sich  mit  dem  ungarischen  Komite  in  Verbindung  setzt.  Die  abschlägige
Antwort  des  Generals  Lamarmora  gibt  uns  zu  dem  Verdachte  Veranlassung,  als  ob
Italien  nicht  die  Absicht  hege,  Oesterreich  gegenüber  ernstlich  Krieg  zu  führen.  Wir  sind
bereit,  die  Feindseligkeiten  in  der  künftigen  Woche  zu  beginnen.  Gleichwohl  würde  ein
fruchtloser  Kampf  von  seiten  Italiens  in  dem  Festungsviereck  unser  Mißtrauen  nur  vermehren
  .  ..  v.  Bismarck.“

**)  In  dem  Anfang  März  1869  eingereichten  Entlassungsgesuche  Bismarcks  heißt
es:  „Um  die  Entlassung  Usedoms  habe  ich  Ew.  Majestät  zuerst  im  Jahre  1864  gebeten,
und  die  meisten  der  jetzt  aktenmäßig  konstatirten  Beschwerden  über  diesen  Gesandten  schon
damals  und  seitdem  öfter  geltend  gemacht.  Meine  Ew.  Majestät  vorgetragenen  Korrespondenzen
  mit  Usedom  über  seine  Pflichtwidrigkeiten  aus  dem  Jahr  1864  bis  jetzt  füllen
Aktenbände,  an  denen  ich  viele  Stunden  und  manchen  Tag  unter  körperlichen  Leiden  und
in  schwerem  Drange  anderer  Geschäfte  zu  arbeiten  gehabt  habe.  Am  Sonntag  vor  acht
Tagen  erlaubte  ich  mir,  Ew.  Majestät  mündlich  zu  erklären,  daß  meine  Ehre  mir  verbiete,
mit  dem  Grafen  Usedom  länger  zu  dienen,  und  ich  glaube,  daß  Ew.  Majestät  unter
kameradschaftlichen  Verhältnissen  im  Militär  und  in  Stellungen,  welche  minder  bedeutend
für  die  Geschicke  des  Landes  sind,  dieser  Auffassung  sofort  beigetreten  sein  und  mir  gestattet.
baben  würden,  darnach  zu  verfahren.“  Graf  Usedom  wurde  demnächst  veranlaßt,  seinen
Abschied  zu  nehmen.  (Bismarck-Jahrbuch  Bd.  I.,  S.  81  ff.)
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        und  der  Fürstin  Carolath  angewiesen  wurde.  Die  letztere  ist  doch  noch  auffallend
  hübsch,  obgleich  sie  etwas  schmaler  geworden  ist  und  an  Frische  verloren
hat;  jedenfalls  war  sie  sehr  gesprächig  und  liebenswürdig,  so  daß  mir  der
Abend  schneller  verging,  als  ich  erwartet  hatte.  Im  Konzert  sangen  Herr
Woworsky  und  Frau  Lucca,  die  ihre  Operation  glücklich  überstanden  hat  und
alle  Welt  entzückte.  Dann  folgten  zwei  französische  Lustspiele,  die  sehr  unbedeutend
  waren,  aber  recht  gut  gespielt  wurden.  Es  war  aber  auch  schon  nahe
an  der  zweiten  Stunde,  als  ich  zur  Ruhe  kam.

*
Berlin,  18.  März  1869.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„Es  ist,  als  ob  ich  hier  festgeschmiedet  wäre.  Gestern  war  bereits  alles
zu  meiner  heutigen  Abreise  vorbereitet,  die  Koffer  waren  gepackt,  die  Karten
p.  p.  c.  ausgetragen,  da  kam  die  Einladung  zu  einer  Sitzung  des  Justizausschusses
  zur  Beratung  des  sächsischen  Antrags  wegen  Errichtung  eines  obersten
Bundesgerichtshofs  für  Handels=  und  Wechselsachen.  Die  Sache  interessirt  mich,
ich  war  ja  auch  noch  am  Ort,  folgte  also  der  Einladung.  Wir  saßen  über
3  Stunden,  ohne  fertig  zu  werden,  da  von  Lübeck  starke  Opposition  gemacht
wurde;  auch  zeigte  sich,  daß  die  Stimmen  für  und  wider  —  von  mir  abgesehen
  —  gleich  geteilt  waren.  Preußischerseits  legt  man  nun  einen  sehr  hohen
Wert  darauf,  daß  der  Antrag,  den  ja  der  König  schon  in  seiner  Thronrede
hervorgehoben  hatte,  genehmigt  werde  und  schon  in  dem  Ausschuß  eine  Majorität
erlange;  ich  wurde  daher,  da  ich  mich  ebenfalls  für  den  Antrag  ausgesprochen
hatte,  nach  der  Sitzung  von  den  preußischen  Herren  in  der  dringendsten  Weise
gebeten,  meine  Abreise  bis  nach  Beendigung  der  Ausschußberatung  zu  verschieben.
Eine  gänzliche  Ablehnung  war  unter  solchen  Umständen  in  der  That  unmöglich;
ich  erklärte  mich  daher  bereit,  zu  bleiben,  wenn  mir  zugesichert  werde,  daß  die
Beratung  im  Laufe  des  heutigen  Tages  zu  Ende  geführt  werden  solle,  da  ich
Freitag  früh  jedenfalls  abreisen  müsse.  Der  Herr  Vorsitzende  erteilte  mir  die
Zusicherung  und  erklärte  sich  seinerseits  bereit,  wenn  nötig,  bis  Mitternacht
zu  sitzen.

„Ich  erwarte  nun  das  weitere;  wie  es  aber  auch  kommen  möge,  sicher  ist,
daß  ich  an  meiner  Erklärung  festhalte  und  morgen  früh  abreise.  Sind  es  doch
nun  schon  fast  5  Wochen,  daß  ich  hier  ausharren  muß.  Hätte  ich  wenigstens
während  dieses  langen  Aufenthalts  einen  kurzen  Ausflug  nach  Dresden  unternehmen
  können.  Die  Zeit  dazu  würde  sich  wohl  gefunden  haben;  es  war  aber
unmöglich,  weil  man  über  die  Sitzungen  niemals  etwas  sicheres  im  voraus
erfahren  kann,  und  sich  daher  erst  nachträglich,  d.  h.  wenn  es  zu  spät  ist,
davon  überzeugt,  daß  man  ganz  gut  einige  Tage  hätte  fortkommen  können.

„Es  ist  dies  um  so  ärgerlicher,  als  ich  jetzt  in  Gotha  so  viel  zu  thun

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  7
        <pb n="108" />
        —  98  —

finden  werde,  daß  ich  in  der  nächsten  Zeit  nicht  werde  daran  denken  können,
mich  dort  wieder  von  den  Geschäften  los  zu  machen!  Hoffentlich  finde  ich  dort
alles  so  weit  vorbereitet,  daß  ich  meinen  Landtag  in  der  ersten  vollen  Woche
des  April  einberufen  kann.“

*

Berlin,  26.  November  1869.
An  Frau  Wanda  von  Keethe.

„Nach  Herrn  Delbrücks  Mitteilung  geht  die  Absicht  dahin,  sowohl  den
Bundesrat  als  den  Zollbundesrat  in  nächster  Woche  einzuberufen  und  in  rasch
aufeinanderfolgenden  Sitzungen  zu  erledigen,  was  bis  dahin  von  den  Ausschüssen
  vorbereitet  worden  ist,  alles  übrige  aber  auf  das  nächste  Jahr  zu  verschieben,
  wo  dann  freilich  eine  ziemlich  lange  Diät  in  Aussicht  stehen  dürfte."“

*

Berlin,  5.  Dezember  1869.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„Vielleicht  hast  Du  in  der  „Kreuzzeitung“  gelesen,  daß  Graf  Bismarck
gestern  abend  hier  durchgereist  sei,  um  sich  wegen  der  Erkrankung  seines  Sohnes
nach  Bonn  zu  begeben.  Die  Notziz  ist  nicht  ganz  richtig  und  in  der  Voraussetzung,
  daß  Du  Interesse  daran  nimmst,  will  ich  Dir  schnell  sagen,  was  ich
von  der  Sache  weiß.

Der  junge  Graf?')  hat  sich  duellirt  —  natürlich  wegen  einer  Lumperei,
wie  dies  bei  den  Studentenduellen  gewöhnlich  der  Fall  zu  sein  pflegt  —  und
einen  Hieb  in  den  Kopf  davon  getragen.  Die  WMunde  war  an  sich  nicht
unbedenklich,  die  Gefahr  steigerte  sich  aber,  da  am  dritten  Tage  ein  starker
Schüttelfrost  eintrat.  In  dessen  Folge  wurde  nach  Varzin  telegraphirt,  und  die
Depesche  klang  so  trostlos,  daß  beide  Eltern  sich  alsbald  auf  den  Weg  machten,
kaum  hoffend,  den  Sohn  noch  lebend  zu  finden.  Hier  fanden  sie  jedoch  gestern
abend  bei  ihrer  Ankunft  eine  anderweite  Depesche  beruhigenden  Inhalts  vor.
Graf  Bismarck,  der  sich  selbst  nicht  wohl  fühlte,  ließ  daher  die  Mutter  allein
weiter  fahren,  und  von  dieser  ist  bereits  gegen  Mittag  ein  neues  Telegramm
eingegangen,  nach  welchem  eine  Lebensgefahr  nicht  mehr  vorhanden  zu  sein
scheint.

„Ob  Graf  Bismarck  nun  hier  bleiben  und  wieder  in  die  Geschäfte  eintreten
wird,  darüber  habe  ich  Sicheres  nicht  in  Erfahrung  bringen  können.  Morgen
wird  es  sich  ja  zeigen,  ob  er  sich  in  der  Sitzung  einfindet.  )  Auch  darüber,

*)  Gemeint  ist  Graf  Herbert  Bismarck.

**)  Graf  Bismarck  blieb  zunächst  in  Berlin,  er  begab  sich  erst  am  23.  Dezember  nach
Bonn,  um  im  Kreise  seiner  Familie  das  Weihnachtsfest  zu  verbringen.  Im  Jahre  1868
äußerte  Seebach  einmal  seiner  Tochter  Wanda  v.  Koethe  gegenüber:  Wenn  Graf  Bismarck
bei  den  Bundesratsverhandlungen  zugegen  sei,  gehe  es  immer  am  besten.  Sehr  oft  hilft
ein  guter  Witz  von  ihm  über  Schwierigkeiten  hinweg,  die  berghoch  erschienen.
        <pb n="109" />
        —  99  —

wie  es  mit  mir  werden  wird,  habe  ich  noch  keine  Gewißheit;  ich  fürchte  aber,
daß  es  mir  nicht  möglich  sein  wird,  noch  in  dieser  Woche  fortzukommen,  da
ich  neuerdings  noch  zum  Referenten  in  einer  Angelegenheit  bestellt  worden  bin,
die  in  dieser  Diät  erledigt  werden  soll,  vor  Donnerstag  aber  jedenfalls  nicht
zur  Vorberatung  in  den  Ausschuß  gelangen  kann,  da  unser  Herr  Vorsitzender
erst  Mittwoch  von  einer  Dienstreise  zurückkehrt.“
dk
Berlin,  9.  Dezember  1869.

An  Frau  Wanda  v.  Keethe.

„Wir  werden  heute  mit  doppelten  Ruten  gestraft;  erst  Sitzung  des  Bundesrats
  des  Norddeutschen  Bundes  und  dann  des  Bundesrats  des  Zollvereins,
die  letztere  ist  jetzt  in  vollem  Gange,  aber  grenzenlos  langweilig.  In  dieser
Woche  komme  ich  keinesfalls  hier  fort,  und  werde  ich  mich  glücklich  preisen,
wenn  es  mir  in  der  ersten  Hälfte  der  nächsten  Woche  möglich  wird."“

k
Berlin,  14.  Dezember  1869.
An  Frau  Wanda  v.  Koethe.

„Es  geht  auch  diesmal  hier,  wie  es  stets  gegangen  ist:  immer  tröpfeln
neue  Sachen  nach  und  man  kommt  nicht  zum  Ende.  Unter  den  neuen  oder
doch  noch  unerledigten  Sachen  befinden  sich  aber  gerade  einige  von  größerem
Interesse,  z.  B.  die  Besetzung  des  Oberhandelsgerichts,  die  Kommunalbesteuerung
der  Offiziere  2c.,  die  meinen  Ausschüssen  angehören  und  mich  nötigen,  am  Platze
zu  bleiben.  Ich  bin  ganz  unglücklich  darüber,  kann  es  aber  doch  nicht  ändern.
Die  letzte  Sitzung  hat  mir  Herr  Delbrück  auf  eine  Anfrage,  die  ich  gestern
an  ihn  richtete,  für  Freitag,  spätestens  Sonnabend  in  Aussicht  gestellt.

„Ich  habe  heute  hier  bei  den  Majestäten  dinirt,  die  beide  sehr  gnädig  waren."“

*

12.  Anhalt.
Regierungsrat  Dr.  Sintenis')
(geboren  25.  Juni  1822,  gestorben  13.  Oktober  1888).

Ein  paar  Streiflichter  auf  seinen  Berliner  Aufenthalt  wirft  der  nachstehende
  Schriftwechsel.

*)  Ferdinand  Louis  Robert  Sintenis,  geboren  zu  Zerbst  als  Sohn  des  Oberbürgermeisters
  Johann  Karl  Heinrich  Sintenis,  studirte  die  Rechte  zu  Gießen  und  Leipzig,  wurde
Dr.  jur.  an  der  ersteren  Universität,  im  Jahre  1848  als  Regierungsadvokat  und  Notar
in  Dessau  angestellt,  bald  darauf  Spezialkommissar  in  Separations=  und  Ablösungssachen,
1859  Generalkommissionsrat,  später  Regierungsrat,  als  solcher  Vertreter  Anhalts  im
Bundesrat  in  den  Jahren  1867—1870,  und  1880  Präsident  der  herzoglichen  Hofkammer
in  Dessau,  siedelte  in  den  letzten  Jahren  seines  Lebens  nach  Berlin  über  und  starb  daselbst
„Unter  den  Linden“  vom  Schlage  getroffen  am  13.  Oktober  1888.
        <pb n="110" />
        —  100  —

Aus  einem  Schreiben  des  Regierungsrats  Dr.  Sintenis  an  den  Staatsminister
  Dr.  Karl  Sintenis,  d.  d.  Berlin,  30.  März  1868:

„Die  Thätigkeit  des  Norddeutschen  Bundesrats  erstreckt  sich  jetzt  vorzugsweise
  auf  die  neue  Gewerbeordnung,  welche  noch  vor  Ostern  fertig  beraten
werden  und  an  den  Reichstag  gelangen  soll.  Die  Zollbundesratssachen  gehen
nur  langsam  vorwärts,  ich  glaube  kaum,  daß  das  Zollparlament  noch  in  der
Osterwoche  eröffnet  werden  kann,  denn  die  Vorlagen  für  dasselbe  sind  noch  zu
sehr  im  Rückstande.  Der  Bundeshaushalts-Etat  pro  1869  ist  noch  nicht  fertig,
es  herrscht  darüber  tiefes  Schweigen,  nur  hier  und  da  tauchen  dunkle  Gerüchte
auf  über  bedeutende  Mehrforderungen  für  das  Militär  und  infolge  dessen  auch
Erhöhung  der  Matrikularbeiträge;  das  wäre  freilich  sehr  unerwünscht.  Ich
hoffe,  daß  Mittwoch  vor  Ostern  die  Ferien  beginnen  und  etwa  1½  Wochen
dauern  werden.  Für  die  Zeit  nach  Ostern  hat  mich  außer  Sondershausen
nun  auch  Schaumburg-Lippe  wieder  um  Uebernahme  der  Substitution  —  und
zwar  nicht  blos  par  honneur  —  gebeten.

„Oldenburg  hat  nun  auch  noch  seinen  besonderen  Vertreter  beim  Bundesrat
geschickt.  Staatsrat  Buchholz  war  eben  bei  mir;  man  hatte  sich  dort  im  Lande
auch  mißbilligend  darüber  geäußert,  daß  ein  Großherzogtum  keinen  selbständigen
und  eigenen  Vertreter  habe.“

Aus  einem  Schreiben  des  Regierungsrats  Dr.  Sintenis  an  den  Staatsminister
  Dr.  Karl  Sintenis,  d.  d.  Berlin,  2.  April  1868:

Beglückwünschung  über  den  bewilligten  Abschied  als  anhaltischer  Staatsminister.
  (Nachfolger  v.  Larisch.)

„Ich  denke  doch  nicht  vor  Mittwoch  kommen  zu  können;  die  Plenarsitzungen
des  Bundesrats  werden  voraussichtlich  bis  inklusive  Dienstag  dauern,  wenn  auch
der  Reichstag  schon  übermorgen  geschlossen  wird.  Mein  Referat  über  das
Servisgesetz  habe  ich  glücklich  durchgebracht,  es  dauerte  eine  ganze  Stunde  und
war  mir  sehr  interessant,  daß  ich  auch  einmal  berufen  war,  mich  zu  zeigen.
Man  schien  ja  allseitig  befriedigt.  Heute  habe  ich  mich  im  Handelsministerium  bei
von  der  Reck  angemeldet,  wegen  der  Eisenbahnangelegenheit;  über  das  Resultat
der  Besprechung  werde  ich  Dir  ein  Promemoriea  schicken.

„Ich  glaube,  daß  Dir  von  allen  Seiten  her  ein  ehrendes  Andenken  zu
teil  wird,  und  das  ist  doch  auch  ein  schönes  Gefühl.“

Schreiben  des  Regierungsrats  Dr.  Sintenis  an  den  verabschiedeten  Staatsminister
  Dr.  Karl  Sintenis,  d.  d.  Berlin,  5.  April  1868:

„Dein  Rücktritt  hat  hier  viel  Teilnahme  gefunden,  ich  nenne  v.  Thile,
v.  Watzdorf,  v.  Harbou,  v.  Gerstenberg  und  so  weiter.  v.  Watzdorf  hat  mich
ganz  besonders  gebeten,  Dir  dies  zu  erkennen  zu  geben,  und  er  ließe  Dich
bitten,  ihm  ein  freundschaftlich  kollegialisches  Andenken  zu  erhalten.

„Ueber  den  Successor  habe  ich  die  verschiedenartigsten  Urteile  gehört,  die
        <pb n="111" />
        —  101  —

ihm  aber,  was  Charakter  und  Fähigkeiten  betrifft,  alle  Gerechtigkeit  widerfahren
lassen.

„Bei  Herrn  v.  Watzdorf  war  ich  heute  früh  eine  ganze  Stunde;  habe
vielerlei  mit  ihm  durchgesprochen.  Morgen  mittag  12  Uhr  ist  Plenarsitzung
zur  Weiterberatung  der  Gewerbeordnung.  Wenn  wir  morgen  fertig  werden,
komme  ich  den  Dienstag  nachmittag,  sonst  den  Mittwoch  nachmittag.  Donnerstag
  nach  Ostern  geht  die  Sache  wieder  los.  Ob  ich  hierher  zurückkehren  werde?
Ich  glaube  es  fast,  wenigstens  wohl  für  einige  Zeit.  Im  Bundesrat  herrschte
gestern  etwas  Verstimmung  darüber,  daß  Graf  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung
  über  die  Redefreiheit  eine  andere  Erklärung  abgegeben  hatte,  als  verabredet
  war.

„Die  höchste  Ordre  Serenissimi  ist  gewiß  aus  seiner  eigenen  Feder  geflossen
und  muß  Dir  sehr  wohl  gethan  haben;  ich  kann's  dem  alten  Herrn  nachfühlen,
wie  schwer  ihm  die  Trennung  von  Dir  geworden  ist.  Einen  treueren  ersten
Diener  möchte  er  so  leicht  nicht  wiederbekommen.“

13.  Schwarzburg-MRudolstadt.
Staatsminister  v.  Bertrabs)
(geboren  15.  Juli  1818,  gestorben  2.  Dezember  1887).

Staatsminister  v.  Bertrab,  welcher  Rudolstadt  von  1867—1878  im  Bundesrat
  vertreten  hat,  ist  vom  13.  Dezember  1851  bis  zu  seinem  am  2.  Dezember
1887  erfolgten  Tode  an  der  Spitze  des  dortigen  Ministeriums  verblieben.“)

In  dem  ihm  damals  gewidmeten  Nachrufe  wurde  der  Umfang  seiner
Kenntnisse,  die  hervorragende  Schärfe  seines  Verstandes,  fester,  zielbewußter
Wille,  unerschütterliche  Gerechtigkeitsliebe,  seltene  Arbeitskraft  und  Geschäftsgewandtheit,
  nie  versagendes  Wohlwollen  und  aufopfernde  Hingabe  an  die

 

 

*)  Jakob  Hermann  v.  Bertrab,  Dr.  jur.,  geboren  in  Göttingen  am  15.  Juli  1818
als  der  Sohn  eines  hannoverschen  Justizbeamten,  besuchte  das  Gymnasium  Josephinum  in
Hildesheim,  studirte  die  Rechte  in  Göttingen  und  Berlin,  trat  im  Jahre  1841  in  den
preußischen  Staatsdienst  als  Kammergerichtsauskultator,  wurde  1843  Kammergerichtsreferendar,
  1846  Kreisgerichtsassessor,  1848  Assessor  beim  Oberlandesgericht  in  Ratibor,
1849  Staatsanwalt  bei  den  Kreisgerichten  Prenzlau,  Templin  und  Angermünde  und  trat
am  1.  Juli  1850  als  Oberstaatsanwalt  bei  dem  Appellationsgericht  in  Eisenach  in  den
Dienst  der  zwischen  dem  Großherzogtum  Sachsen-Weimar  und  den  beiden  Fürstentümern
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen  begründeten  Gerichtsgemeinschaft
  über.

**)  „In  den  kleinen  Staaten  bleiben  die  Minister  auffallend  lange  im  Dienst.  Je
weiter  die  Kreise,  desto  schärfer  stoßen  in  ihnen  die  Interessen  zusammen;  je  vielfältiger
das  Arbeitsfeld,  desto  leichter  nützt  sich  auf  ihm  die  Persönlichkeit  des  ersten  Arbeiters  ab.
Es  begreift  sich  das.  Denn  je  reger  das  werdende  Leben  im  Staate,  desto  früher  verlangt
es  nach  neuen  Trägern  oder  Werkzeugen  seiner  neuen  Ideen.“  (Aus  dem  Gedenkblatt  zum
fünfundzwanzigjährigen  Ministerjubiläum  des  Freiherrn  v.  Seebach.)
        <pb n="112" />
        —  102  —

Interessen  von  Fürst  und  Land,  unermüdliche  Schaffensfreudigkeit  und  seine
alle  Gebiete  des  staatlichen  Lebens  umfassende  Fürsorge  und  Thätigkeit  mit  gutem
Recht  nachgerühmt.

Diese  Fürsorge  erstreckte  sich  in  erster  Linie  auf  die  Hebung  des  damals
wenig  in  Ansehen  stehenden  Beamtenstandes,  auf  Herstellung  verfassungsmäßiger
Zustände  im  Lande,  Ordnung  der  inneren  Verwaltung;  es  folgte  eine  große
Anzahl  umfassender  Gesetze  auf  allen  Gebieten  der  Verwaltung.  Seine  ganz
besondere  Fürsorge  war  der  Pflege  der  thüringischen  Gerichtsgemeinschaft  ge—
widmet,  die  sich  in  den  sechziger  Jahren  durch  den  Hinzutritt  von  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  und  von  Reuß  jüngerer  Linie  erweiterte  und  bei  dem
Inkrafttreten  der  Reichsjustizgesetze  am  1.  Oktober  1879  zur  Einrichtung  des
gemeinschaftlichen  thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  sowie  zur  Bildung
von  gemeinschaftlichen  Landgerichten  in  Meiningen,  Eisenach,  Rudolstadt  und
Gera  geführt  hat.

Die  Niederschreibungen  des  Verstorbenen  enthalten  zahlreiche  interessante
Mitteilungen  über  die  damaligen  Verhältnisse,  deren  vollständige  Veröffentlichung
aber  zur  Zeit  als  noch  ausgeschlossen  betrachtet  werden  muß.  Dies  gilt  namentlich
  von  der  Darstellung  der  Verhandlungen  des  Frankfurter  Fürstenkongresses
vom  Jahre  1863,  dem  der  Verstorbene  beigewohnt  hat.

Ueber  die  Ereignisse  der  Jahre  1864  und  1865  sowie  der  darauf  folgenden
Jahre  hat  er  die  nachstehenden  Aufzeichnungen  hinterlassen:

„Es  folgten  nun  die  Jahre  1864  und  1865,  der  Krieg  gegen  Dänemark,
die  schleswig-holsteinschen  Verwicklungen,  die  neuen  Differenzen  mit  Oesterreich
und  endlich  die  Katastrophe,  die  zum  Kriege  führte.  Inzwischen  waren  aber
die  Verfassungsreformbestrebungen  fortgesetzt.  Oesterreich  hatte  die  süd=  und
mitteldeutschen  Regierungen  wieder  zu  Besprechungen  nach  Augsburg  und  Würzburg
  eingeladen,  die  indes  resultatlos  verliefen.  Wir  hatten  eine  Einladung
gar  nicht  erhalten.  Am  9.  April  1866  beantragte  Preußen  beim  Bunde  die
Einberufung  eines  Parlaments;  der  Antrag  wurde  abgelehnt.  Die  Spannung
zwischen  Oesterreich  und  Preußen  stieg  immer  höher,  nahm  stetig  größere  Schärfe
an.  Am  20.  Moi  1866  richtete  Preußen  an  uns  und  an  andere  mit  ihm
in  näheren  Beziehungen  stehende  Regierungen  die  Frage,  ob  Preußen  auf  die
Bundesgenossenschaft  des  Fürsten  rechnen  könne  und  ob  er  bereit  sei,  im  Kriegsfalle
  das  Kontingent  dem  Könige  zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  fand  hierüber
in  Eisenach  eine  Konferenz  der  thüringischen  Minister  statt,  an  der  auch  ich
teilnahm  und  nach  deren  Ergebnissen  die  preußische  Anfrage  vom  20.  Mai  in
der  verbindlichsten  Weise  mit  dem  Ausdruck  des  vollsten  Vertrauens  und  der
größten  Sympathie  für  Preußen  dahin  beantwortet  wurde,  daß  man,  so  lange
der  Bund  bestehe,  in  der  Lage  bleiben  müsse,  den  Bundespflichten  zu  genügen,
daß  das  Kontingent  durch  den  Bund  für  die  Festung  Landau  bestimmt  sei  und
daß  die  Regierung,  ohne  bundesbrüchig  zu  werden,  nicht  neue  Verpflichtungen
        <pb n="113" />
        —  103  —

einer  einzelnen  Bundesregierung  gegenüber  übernehmen  könne,  die  sie  verhindern
werde,  den  älteren  Bundespflichten  zu  genügen.

„Hierauf  erfolgte  von  Preußen  keine  Erwiderung.

„Am  9.  Juni  1866  beschloß  die  Bundesversammlung  einstimmig,  also  unter
Preußens  Teilnahme,  die  Bundesfestungen  zu  besetzen.  Wir  erhielten  die
Anweisung,  fünfhundert  Mann  bereit  zu  machen  und  sofort  nach  Mainz  zu
entsenden.  Die  erforderlichen  Ordres  wurden  von  mir  sofort  erteilt.  Das
Bataillon  war  am  16.  Juni  marschfertig  und  rückte  am  folgenden  Tage  nach
Oberweißbach  und  Eisfeld  aus.  Inzwischen  teilte  Preußen  den  einzelnen  Bundesregierungen
  unterm  20.  Juni  die  Grundsätze  einer  neuen  Bundesverfassung  mit,
durch  die  Oesterreich  und  Luxemburg  von  dem  neuen  Bunde  ausgeschlossen
werden  sollten.  Ich  erhielt  diese  Vorlage  durch  den  preußischen  Gesandten  am
13.  Juni  zur  Rückäußerung.  Letztere  erfolgte  aber  erst  am  21.  Juni,  als  die  entscheidenden
  Thatsachen  sich  vollzogen  hatten  und  der  alte  Bund  nicht  mehr
existirte,  dahin,  daß  wir  bereit  seien,  nach  den  gegebenen  Grundsätzen  über  die
Errichtung  eines  neuen  Bundes  zu  verhandeln.

„Am  14.  Juni  beschloß  der  Bund  durch  Stimmenmehrheit  gegen  Preußen
die  Mobilmachung  des  Bundesheeres.  Wir  gehörten  zu  den  Widersprechenden.
Preußen  betrachtete  die  Maßregel  als  gegen  sich  gerichtet,  bezeichnete  sie  als
Bundesbruch,  erklärte  den  Bund  für  aufgelöst,  und  der  Gesandte  v.  Savigny
verließ  die  Sitzung.  Die  Mitteilung  hiervon  ging  uns  am  17.  Juni  zu.  Es
entstand  nunmehr  die  Frage,  wie  die  anderen  Bundesregierungen  sich  hierzu  zu
stellen  haben  würden,  und  darüber  fand  am  20.  Juni  eine  weitere  Ministerkonferenz
  in  Weimar  statt.  Hier  war  die  Majorität,  die  aus  den  Ministern
v.  Watzdorf,  v.  Harbou  und  mir  bestand,  der  Meinung,  daß  der  Bund  durch
die  preußische  Austrittserklärung  rechtlich  noch  nicht  aufgelöst  sei,  daß  derselbe
vielmehr  noch  fortbestehe,  und  daß  die  einzelnen  Bundesmitglieder  nach  wie  vor
ihre  Bundespflicht  zu  erfüllen  hätten,  daß  die  Sache  aber  zur  Existenzfrage  für
die  einzelnen  Staaten  sich  zuspitze,  und  daß  die  Endentschließungen  über  die
einzunehmende  Haltung  deshalb  von  den  regierenden  Herren  selbst  zu  fassen
seien.  Am  folgenden  Tage,  den  21.  Juni,  trug  ich  die  Sache  dem  Fürsten
im  Beisein  der  Prinzen  Albert  und  Adolf  und  meiner  Kollegen  v.  Ketelholdt
und  v.  Bamberg  vor.  Die  Ereignisse  waren  schon  weiter  geschritten.  Es  war
der  Krieg  gegen  Sachsen  und  Hessen  ausgebrochen.  Bundesfürsten  standen  gegen
Bundesfürsten  im  Felde;  nun  war  der  Bund  außer  allem  Zweifel  zerrissen  und
deshalb  wurde  beschlossen:

1)  das  Kontingent  zurückzuberufen;

2)  den  Gesandten  in  Frankfurt  anzuweisen,  sich  der  Teilnahme  an  den

Sitzungen  zu  enthalten;

3)  den  Bündnisvorschlag  von  Preußen  zu  acceptiren  und  unser  Kontingent

zur  Verfügung  zu  stellen.
        <pb n="114" />
        —  104  —

„Die  Ausführung  dieser  Beschlüsse  erfolgte  noch  an  demselben  Tage.  Am
22.  Juni  wurde  mir  ein  Herr  aus  Berlin  angemeldet,  der  im  Zivilanzuge  bei
mir  eintrat  und  sich  als  Generallieutenant  v.  Boyen,  Generaladjutant  des  Königs,
vorstellte  mit  dem  Auftrage,  an  die  Regierung  die  Frage  zu  richten,  ob  sie  noch
an  der  alten  Bundesverfassung  festhalte,  eventuell  bereit  sei,  mit  dem  Könige
von  Preußen  ein  Bündnis  einzugehen  und  demselben  ihre  Truppen  sofort  zur
Verfügung  zu  stellen.  Ich  erwiderte  darauf  sofort,  die  hiesige  Regierung  sei
der  Ansicht  gewesen,  daß  der  Bund  durch  die  preußische  Erklärung  vom  14.  Juni
noch  nicht  aufgelöst  gewesen  sei  und  Preußen  durch  seinen  Austritt  aus  dem
Bunde  die  anderen  Bundesregierungen  von  ihren  Rechten  und  Pflichten  dem
Bunde  gegenüber  nicht  habe  entkleiden  können.  In  den  letzten  Tagen  habe  sich
aber  die  Sache  dadurch  geändert,  daß  die  beiden  größten  Staaten  des  Bundes
und  auch  noch  andere  gegen  einander  im  Kriege  ständen.  Nunmehr  betrachte
auch  die  hiesige  Regierung  den  Bund  als  aufgelöst.  Sie  habe  ihren  Gesandten
von  Frankfurt  bereits  abberufen  und  dem  preußischen  Gesandten  in  Weimar
ihre  Bereitwilligkeit  ausgesprochen,  ein  Bundesverhältnis  mit  Preußen  abzuschließen
  und  dem  Könige  ihre  Truppen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Herr  v.  Boyen
dankte  auf  das  verbindlichste  im  Namen  des  Königs,  wir  besprachen  dann  sofort
  das  Weitere  über  die  Mobilmachung  und  den  Ausmarsch  des  Kontingents,
worauf  er  noch  vom  Fürsten  empfangen  wurde  und  dann  sofort  wieder  abreiste.
Das  Kontingent  rückte  am  29.  Juni  nach  Erfurt  aus,  wurde  dann  in  Nassau
und  vor  Mainz  verwendet,  traf  am  13.  September  wieder  in  der  Heimat  ein
und  wurde  sofort  demobilisirt.

„Der  formelle  Abschluß  des  Bündnisvertrages  erfolgte  am  18.  August  in
Berlin.  Die  Paciszenten  waren  Preußen  auf  der  einen  und  auf  der  andern  Seite
Weimar,  Oldenburg,  Braunschweig,  Altenburg,  Coburg-Gotha,  Anhalt,  Rudolstadt,
  Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,
Lübeck,  Bremen,  Hamburg.  Am  21.  August  traten  beide  Mecklenburg  bei.
Bei  diesen  Vertragsabschlüssen  wurden  die  thüringischen  Staaten  durch  ihren
Gesandten  Grafen  Beust  in  Berlin  vertreten.  Meiningen  und  Reuß  älterer
Linie  standen  mit  Preußen  im  Kriege.  Durch  den  Vertrag  wurde  ein  Offensivund
  Defensivbündnis  begründet,  zur  Erhaltung  der  Unabhängigkeit  und  Integrität
sowie  der  innern  und  äußern  Ruhe  der  vertragschließenden  Staaten.  Die
Paciszenten  verpflichteten  sich,  eine  Verfassung  des  neuen  Bundes  auf  Grund
der  preußischen  Grundzüge  zu  errichten  und  ein  Parlament  auf  Grund  des
Reichswahlgesetzes  vom  20.  April  1849  zu  berufen.

„Durch  die  Friedensverträge  vom  26.  September,  8.  und  21.  Oktober
traten  auch  Reuß  älterer  Linie,  Meiningen  und  Sachsen  dem  Bünnnisse  bei.
Der  Bund  wurde  nunmehr  schon  Norddeutscher  Bund  genannt.  Am  22.  November
  erhielten  wir  die  Mitteilung,  daß  das  Parlament  auf  den  1.  Februar  1867
einberufen  werden  solle,  und  daß  deshalb  die  Wahlen  anzuordnen,  auch  ein
        <pb n="115" />
        —  105  —

Bundesbevollmächtigter  zur  Beratung  des  Verfassungsentwurfs  auf  den  15.  De—
zember  nach  Berlin  abzuordnen  sei.  Der  Fürst  erteilte  mir  die  Vollmacht,  mit
der  ich  mich  rechtzeitig  nach  Berlin  begab.  Ich  fand  die  vorsitzenden  Minister
sämtlicher  norddeutschen  Staaten  anwesend.  Am  15.  Dezember  waren  die  Bevollmächtigten
  zur  königlichen  Tafel  befohlen.  Wir  wurden  zunächst  in  den  vor
dem  Arbeitszimmer  des  Königs  belegenen  bekannten  Fahnensaal  geführt,  in  den
der  König  eintrat  und  mit  unverkennbarer  Befangenheit  eine  Ansprache  hielt,
worin  er  sich  wegen  des  stattgehabten  Krieges  und  der  ausgeführten  Annexionen
nahezu  entschuldigte  und  die  Notwendigkeit  ausführte,  den  neuen  Bund  durch
eine  Verfassung  zu  begründen.  Er  bat,  den  aufgestellten  Entwurf  mit  Bundesfreundlichkeit
  zu  prüfen.  Der  mitanwesende  Ministerpräsident  Graf  Bismarck
schloß  daran  sofort  die  Einladung,  noch  an  demselben  Abend  neun  Uhr  in  dem
Staatsministerium  zu  einer  Sitzung  zusammenzutreten.  In  dieser  Sitzung  wurde
der  Verfassungsentwurf  übergeben.  Der  Inhalt  erregte  nicht  geringe  Bestürzung;
die  Bevollmächtigten  der  kleinen  Staaten  bezweifelten,  den  Anforderungen  des
Entwurfs  entsprechen  zu  können.  In  der  Zeit  bis  zum  3.  Februar  1867
wurde  die  Beratung  vorgenommen.  Meine  wesentlichen  Bedenken  gegen  die
Vorlage,  namentlich  gegenüber  der  Leistungsfähigkeit  der  kleinen  Staaten,  trug
ich  in  einem  Bericht  vom  28.  Januar  1867  dem  Fürsten  vor  und  bat  für  den
wahrscheinlichen  Fall,  daß  dennoch  die  Verfassung  von  uns  angenommen  werden
sollte,  um  eine  Spezialvollmacht  zur  Genehmigung  und  Vollziehung.  Diese
Vollmacht  wurde  mir  am  30.  Januar  erteilt.  Die  Verfassung  machte  alsdann
die  weiteren  notwendigen  Stadien  durch;  sie  wurde  am  25.  Juni  verkündigt
und  trat  am  1.  Juli  in  Kraft.  Fürst  Günther  war  am  25.  Juni  gestorben
und  am  1.  Juli  beigesetzt  worden.  Er  erlebte  damit  nicht  mehr  die  Geltung
der  Verfassung  und  der  am  20.  Juni  abgeschlossenen  Militärkonvention.  Seine
Abneigung  gegen  Preußen  war  dieselbe  geblieben.  Noch  kurz  vor  seinem  Ableben
  hatte  er  geäußert:  „Lieber  ins  Grab  als  die  preußische  Uniform  anlegen!"

Ueber  seine  Thätigkeit  im  Bundesrat  hat  der  Minister  v.  Bertrab  die
nachstehenden  Aufzeichnungen  hinterlassen:

„Nach  der  Einführung  der  Verfassung  folgte  die  Bildung  des  Bundesrats
und  seiner  Ausschüsse.  Ich  wurde  Mitglied  der  Ausschüsse  für  die  Geschäftsordnung
  und  für  Justizwesen;  ich  habe  den  ersten  schriftlichen  Bericht  erstattet,
den  ersten  Vortrag  gehalten  und  bin  in  den  ersten  Jahren  bis  zum  Kriege  1870
vielfach  und  lange  in  Berlin  beschäftigt  gewesen.  Als  infolge  des  Krieges  gegen
Frankreich  das  Reich  entstand  und  die  großen  süddeutschen  Staaten  in  den  Bund
eintraten,  änderte  sich  die  Scenerie.  Die  Süddeutschen  gewannen  die  Oberhand,
überdies  war  es  den  Ministern  nicht  möglich,  so  oft  und  so  lange  in  Berlin
zu  verweilen,  und  damit  nahm  meine  aktive  Teilnahme  an  den  Bundesratsarbeiten
  immer  mehr  ab.  Auch  hatte  mir  der  Kulturkampf  und  die  durch  den-
        <pb n="116" />
        —  106  —

selben  hervorgerufene  Mißstimmung,  auch  ein  Gefühl  von  Mißtrauen  den
Aufenthalt  in  Berlin  verleidet.

„Von  Beginn  meiner  ministeriellen  Thätigkeit  an  habe  ich  mir  besonders
angelegen  sein  lassen,  gemeinsame  thüringische  Interessen  zu  pflegen  und  zu
fördern  und  zu  jeder  Zeit  eine  Beteiligung  meiner  Regierung  an  gemeinsamen
Einrichtungen  herbeizuführen.  Ich  ging  dabei  Hand  in  Hand  mit  meinem
hochverehrten  Freund  und  Kollegen  v.  Watzdorf  in  Weimar,  dem  Begründer
der  thüringischen  Gerichtsgemeinschaft,  und  fand  gleiche  Gesinnungen  und  Bestrebungen
  auch  bei  unseren  gemeinsamen  Freunden  und  Kollegen  v.  Seebach
in  Gotha,  v.  Gerstenberg  in  Altenburg  und  v.  Harbou  in  Gera.  Unsere  langjährigen
  freundschaftlichen  Beziehungen  sind  den  Interessen  der  von  uns
vertretenen  Regierungen  sehr  förderlich  gewesen,  und  in  Berlin  wurde  unser
treues  Zusammengehen  vielfach  bemerkt  und  anerkannt.  Die  acht  thüringischen
Regierungen  führen  im  Bundesrat  acht  Stimmen,  diese  fallen  schwer  ins  Gewicht.
  Es  war  von  größter  Wichtigkeit,  sie  zusammenzuhalten,  um  Zersplitterungen
  zu  verhüten.  Deshalb  verabredeten  wir  gleich  nach  Einsetzung  des
Bundesrats,  daß  im  Laufe  der  Sitzungen  stets  zwei  thüringische  Minister  in
Berlin  anwesend  sein  und  die  thüringischen  Stimmen  führen  sollten.  Außerdem
hatten  wir  einen  gemeinsamen  Vertreter  in  der  Person  des  damaligen  großherzoglich
  hessischen  Gesandten.  Leider  wurde  die  Verabredung  nicht  konsequent
durchgeführt.  Ich  war  noch  am  häufigsten  und  längsten  in  Berlin,  im  Jahre
1867  etwa  sechs  Monate,  im  folgenden  Jahre  vier  bis  fünf  Monate.  Im
Herbst  1870  starb  Watzdorf.  Dadurch  wurde  das  thüringische  Zusammengehen
sehr  erschüttert,  ich  betonte  bei  jeder  Gelegenheit  die  politische  Wichtigkeit  des
Zusammenhaltens,  ich  empfahl  die  Bestellung  eines  in  Berlin  zu  domizilirenden
ständigen  Vertreters  und  zeigte  mich  selbst  nicht  abgeneigt,  die  Stellung  mit
angemessener  Dotirung  zu  übernehmen.  Im  Herbst  1871  wurde  mir  das  Amt
von  sämtlichen  thüringischen  Regierungen  in  einer  Konferenz  in  Berlin  förmlich
angetragen.  Die  sämtlichen  Souveräne  hatten  sich  mit  meiner  Person  einverstanden
  erklärt.  Ich  bat  um  Bedenkzeit  bis  zum  Schluß  des  Jahres.  Bevor
diese  abgelaufen  war,  erhielt  ich  durch  Vermittlung  des  Ministers  v.  Seebach
die  Mitteilung,  daß  man  in  Weimar  plötzlich  anderer  Ansicht  geworden  sei  und
den  Zeitpunkt  für  die  Bestellung  einer  bleibenden  gemeinsamen  Vertretung  im
Bundesrat  noch  nicht  für  gekommen  erachte.  Der  Grund  dieser  Sinnesänderung
lag  klar  auf  der  Hand:  der  Kulturkampf  war  ausgebrochen,  und  Weimar  trug
Bedenken,  die  Vertretung  durch  einen  Katholiken  führen  zu  lassen.  Dies  auszusprechen
  wagte  man  freilich  nicht,  man  schrieb  nicht  einmal  direkt  an  mich,
sondern  bestimmte  Herrn  v.  Seebach  dazu!  Die  anderen  Regierungen,  namentlich
  Meiningen  und  Altenburg,  sprachen  sich  sehr  scharf  über  dieses  weimarische
Verhalten  aus.  Die  Sache  war  aber  erledigt  und  wahrscheinlich  zu  meinem
Heil.  Es  wäre  mir  zweifelhaft  geworden,  ob  ich  mit  meiner  großen  Familie
        <pb n="117" />
        —  107  —

mit  den  mir  verwilligten  Mitteln  hätte  auskommen  können,  ob  ich  mich  dort
auch  würde  befriedigt  gefühlt  haben  —  und  was  der  Kulturkampf  über  mich
gebracht  hätte!  Es  ist  gewiß  besser  für  mich  gewesen,  daß  ich  meine  Rudolstädter
  Stellung  nicht  verlassen  habe.

„Wenn  ich  auf  mein  öffentliches  Leben  zurückblicke,  so  muß  ich  mich  als
durch  Gottes  Fügung  ganz  besonders  bevorzugt  erkennen,  da  mir  zu  teil  geworden,
was  im  allgemeinen  nur  wenigen  beschieden  ist.  Kaum  hatte  ich  im  Frühjahr
1846  das  Examen  als  Assessor  bestanden,  so  wurde  ich  im  Polenprozeß  verwendet
und  noch  sogar  in  ganz  bevorzugter  Weise  (November  1846  und  März  1848).
Dann  durchlebte  ich  die  Revolutionstage  in  Berlin.  Im  Juli  1850  ging  ich
nach  Eisenach,  um  die  Staatsanwaltschaft  bei  einem  hochangesehenen  Gerichte
und  in  dessen  Bezirke  zu  organisiren  und  das  neue  Verfahren  mit  einzuführen.
Dann  trat  ich  an  die  Spitze  der  Verwaltung  eines  kleinen,  aber  souveränen
Landes  und  hatte  dort  die  Aufgabe  eines  Organisators  und  besonders  eines
Begründers  eines  guten  Beamtenstandes.  Darüber  vergingen  zehn  und  mehr
Jahre.  Es  gewann  die  deutsche  Frage  immer  größere  Bedeutung,  es  kam  das
Drängen  nach  einer  Reorganisation  des  Bundes,  der  Fürstenkongreß  in  Frankfurt,
  Schleswig-Holstein,  die  Lösung  des  Bundes,  der  Krieg  in  Deutschland,
der  Norddeutsche  Bund,  der  Krieg  gegen  Frankreich,  die  Rekonstruktion  des
Deutschen  Reichs,  der  Kulturkampf,  —  und  an  allen  diesen  Ereignissen  habe
ich  auch,  wenn  auch  in  sehr  bescheidenem  Maße,  als  Minister  und  Vertreter
meiner  Fürsten  teilgenommen.

„Das  hat  mich  dann  auch  mit  vielen  interessanten  und  bedeutenden  Männern
in  Beziehung  gebracht.  Mit  meinen  thüringischen  Kollegen,  von  denen  nunmehr
verschiedene  schon  abberufen  sind,  habe  ich  viele  Jahre  hindurch  in  der  angenehmsten
  und  freundschaftlichsten  Verbindung  gestanden.  Ich  nenne  hier  nochmals
die  mir  so  lieben  Namen  v.  Watzdorf,  v.  Seebach,  v.  Larisch,  v.  Gerstenberg,
v.  Harbou,  v.  Krosigk.

„Im  Laufe  der  Zeit  bin  ich  natürlich  auch  mit  fast  allen  Staatsmännern
Deutschlands  in  Berührung  gekommen.  Wir  haben  uns  seit  1867  und  1870
in  Berlin  getroffen  und  haben  zusammen  gearbeitet  und  dinirt,  1878  und
1880  auch  auf  Konferenzen  der  Finanzminister  in  Heidelberg  und  Coburg.
Dabei  muß  ich  natürlich  auch  des  Fürsten  Bismarck  erwähnen,  dessen  Größe
und  eminente  Bedeutung  für  Preußen  und  Deutschland  ich  aus  vollster  Ueberzeugung
  anerkenne.  Ich  habe  ihn  vielfach  als  den  Vorsitzenden  des  Bundesrats
und  als  Wirt  in  seinem  Hause  gesehen.  Er  ist  stets  freundlich  gegen  mich
gewesen,  hat  sich  auch  günstig  über  mich  ausgesprochen.  Ich  habe  aber  nie
zu  seinen  unbedingten  Verehrern  gehört,  habe  nie  die  Annexion  deutscher
Länder,  die  Depossedirung  deutscher  Fürsten,  das  Hinausdrängen  Oesterreichs
aus  Deutschland  gebilligt,  habe  stets  seine  liberale  Gesetzgebung  beklagt  und
seinen  Kulturkampf  verdammt.  Selbstverständlich  habe  ich  aber  meine  persön-
        <pb n="118" />
        —  108  —

lichen  Gefühle  und  Empfindungen  stets  den  Interessen  meines  Fürsten  und
meiner  Regierung  untergeordnet  und  nur  diese  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
vertreten.“

14.  Schwarzburg-Sondersbausen.
Staatsrat  v.  Wolffersdorff
(geboren  6.  Januar  1817,  gestorben  29.  März  1889).

Nach  Absolvirung  der  Klosterschule  Schulpforta  ging  Wolffersdorff  zum  Studium
der  Rechte  nach  Jena  und  Berlin.  Nach  seiner  Geburtsstadt  Sondershausen  zurückgekehrt,
machte  er  sein  Referendareramen  unter  dem  Ministerium  des  Geheimen  Rats  v.  Ziegler.  Er
wurde  bei  der  Regierung  angestellt,  und  da  er  besondere  Veranlagung  zum  Finanzfach
zeigte,  zugleich  bei  der  Rechnungskammer  verwendet.  Nach  drei  Jahren  avancirte  er  zum
Assessor  und  wurde  gleichzeitig  Kammerjunker  beim  Fürsten  Friedrich  Karl  II.,  1849
Regierungsrat  und  Kammerherr.  Im  Jahre  1861  wurde  ihm  im  Ministerium  das  Finanzfach
und  die  Verwaltung  der  fürstlichen  Zivilliste  übertragen,  in  welcher  Stellung  er  mit  Geschick
und  guten  Erfolgen  arbeitete.  Infolge  dessen  wurde  er  zum  Staatsrat  und  bald  darauf
zum  Geheimen  Staatsrat  ernannt.  Am  6.  Februar  1867  wurde  Wolffersdorff  zum
Mitgliede  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  ernannt  und  am  2.  Dezember  1867
diese  Bestellung  auch  auf  den  Bundesrat  des  Zollvereins  erstreckt.  Am  1.  Oktober  1877
wurde  der  Wirkliche  Geheime  Rat  und  Staatsminister  Freiherr  v.  Berlepsch  und  im  Fall
seiner  Abwesenheit  von  Berlin  der  Geheime  Staatsrat  v.  Wolffersdorff  zum  schwarzburg=
  sondersh.  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  mit  Substitutionsbefugnis  ernannt.
Während  bisher  der  großherzoglich  bessische  Ministerialrat  Dr.  Neidhardt  als  Vertreter
fungirte,  erfolgte  am  30.  April  1880  die  Bestellung  des.  großherzoglich  sächsischen  Geheimen
Staatsrats  Dr.  Heerwart  zum  gemeinsamen  stellvertretenden  Bevollmächtigten  der  thüringischen
Staaten  und  am  3.  Oktober  1880  die  Ernennung  des  Wirklichen  Geheimen  Rats  Reinhardt
zum  Hauptbevollmächtigten  und  Wolffersdorffs  zum  stellvertretenden  Hauptbevollmächtigten
  des  Bundesrats  mit  Substitutionsbefugnis.  Am  21.  Februar  1888,  nachdem
die  Vollmacht  des  im  Jahre  1886  aus  dem  aktiven  Staatsdienste  ausgeschiedenen  Reinhardt
bereits  erloschen,  wurde  Wolffersdorff  zum  Hauptbevollmächtigten  ernannt.  Unter  dem
jetzigen  Fürsten  Karl  Günther  wurde  Wolffersdorff  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  und  Staatsminister
  ernannt,  welche  Stellung  er  bis  zu  seinem  Tode  bekleidete.

15.  Waldeck.
Geheimer  Regierungsrat  Klapp's)
(geboren  20.  Mai  1810,  gestorben  11.  Oktober  1888).

Im  waldeckschen  Staatsdienste  hat  der  Geheime  Regierungsrat  Klapp
sich  während  der  langjährigen  und  erfolgreichen  Verwaltung  der  ihm  übertragenen
  Aemter  als  zuverlässiger,  einsichtsvoller,  pflichtgetreuer  und  humaner
Beamter  bewährt  und  großen  Vertrauens  und  allgemeiner  Anerkennung  zu  erfreuen
  gehabt.

*)  Derselbe  bestand  1829  nach  vorgängigem  Studium  der  Rechte  vor  der  fürstlich
waldeckschen  Regierung  zu  Arolsen  die  Staatsprüfung,  wurde  dann  zu  seiner  weiteren

praktischen  Ausbildung  bei  der  Regierung  als  Accessist  beschäftigt  und  hiernach  zur  selbstständigen
  Praxis  als  Advokat  zugelassen.  Seine  Anstellung  im  waldeckschen  Staatsdienste
        <pb n="119" />
        —  109  —

Die  vielfachen  und  schwierigen  Aufgaben,  welche  ihm,  namentlich  bei  seinem
Amtsantritt,  als  Mitglied  der  Regierung  (von  1851  bis  1868)  zufielen,  sind
von  ihm  in  befriedigender  Weise  gelöst  worden.  Bei  der  Revision  der  waldeckschen
Verfassung  und  Landesgesetzgebung,  der  Neuorganisation  der  Behörden,  der
Beratung  und  Ausführung  der  mit  dem  Landtage  vereinbarten  Gesetze  wurde
von  ihm  mitgewirkt.

Klapp  war  1866  in  Berlin,  als  der  Krieg  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
  bereits  begonnen  hatte;  er  kam  dorthin  im  Auftrag  des  Fürsten  von
Waldeck,  welcher  sein  Bataillon  Preußen  zur  Verfügung  gestellt  hatte.  Bismarck
empfing  damals  Klapp  in  dem  hinter  seiner  Amtswohnung  befindlichen  Garten.
Beim  Abschluß  des  Bündnisvertrages  zwischen  Preußen  und  den  norddeutschen
Staaten  vom  18.  August  1866,  des  Accessionsvertrages  vom  18.  Juli  und
der  Militärkonvention  vom  6.  August  1867  nahm  er  als  Bevollmächtigter  des
Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont  und  Vertreter  der  waldeckschen  Regierung
gleichfalls  an  den  in  Berlin  gepflogenen  Verhandlungen  teil  und  wohnte
wiederholt  auch  den  Konferenzen  persönlich  bei,  welche  dort  unter  dem  Vorsitz
des  Fürsten  Bismarck  stattfanden  und  ihm  Gelegenheit  gaben,  diesem  näher
zu  treten  und  über  die  Angelegenheiten  des  Fürsten  und  des  Landes  mündliche
Auskunft  zu  erteilen.

16.  Reusß  ä.  ES.
Regierungspräsident  Dr.  Herrmann
(geboren  1809,  gestorben  26.  Januar  1870).

Der  Regierungs=  und  Konsistorialpräsident  Dr.  Herrmann  ist  im  Jahre  1809
zu  Greiz  geboren,  hat  nach  seiner  daselbst  erfolgten  Konfirmation  das  Gymnasium  zum
heiligen  Kreuz  in  Dresden  besucht  und  nach  dessen  Absolvirung  die  Rechtswissenschaft  während
dreijähriger  Dauer  an  der  Universität  zu  Leipzig  studirt.  Nach  zumeist  in  Elsterberg
bestandenem  Vorbereitungsdienst  nahm  er  die  advokatorische  Praxis  in  Greiz  auf.  Im
Jahre  1854  wurde  er  in  den  Staatsdienst  des  Fürstentums  Reuß  é.  L.  berufen,  und  zwar  als
Mitglied  der  fürstlichen  Landesregierung  und  des  fürstlichen  Konsistoriums  unter  dem  Titel

erfolgte,  indem  er  1832  zum  Justizamtmann  in  Sachsenberg  und  gleichzeitig  zum  freiherrlich
von  Dalwigkschen  Patrimonial=  und  Sammtrichter  im  Amt  Lichtenfels  sowie  zum  Stadtrichter
  in  Fürstenberg,  mit  dem  Wohnsitze  in  Sachsenberg,  ernannt  wurde.  1847  wurde
er  zum  Justizrat  beim  Hofgericht  in  Corbach  ernannt,  1847  zum  Stadtkommissar  in  Corbach
bestellt,  1848  zum  Obergerichtsrat  daselbst  befördert,  1850  zum  Staatsanwalt  für  das
Fürstentum  Waldeck,  1851  zum  ersten  Regierungsrat  und  Dirigenten  der  Regierungsabteilungen
  des  Innern  und  für  Militärsachen  in  Arolsen  ernannt.  In  diesem  Amte,  in
welchem  ihm  am  13.  November  1866  der  Titel  Geheimer  Regierungsrat  beigelegt  wurde,
verblieb  er  bis  zu  seinem  am  16.  Juli  1868  infolge  des  Accessionsvertrages  vom  18.  Juli
1867  erfolgten  Ausscheiden  aus  dem  waldeckschen  Staatsdienste  und  seiner  Uebernahme  in
den  königlich  preußischen  Staatsdienst,  mit  welcher  seine  Anstellung  als  Geheimer
Regierungsrat  bei  der  königlich  preußischen  Regierung  in  Erfurt  stattfand.  Dort  feierte  er
am  16.  Juli  1880  sein  fünfzigjähriges  Dienstjubiläum.
        <pb n="120" />
        —  110  —

Regierungsrat.  Im  Jahre  1863  erfolgte  unter  der  Regentschaft  der  Frau  Fürstin
Karoline,  der  Vormünderin  ihres  unmündigen  Sohnes,  des  jetzigen  regierenden  Fürsten
Heinrich  XXII.,  die  Berufung  zum  Regierungs=  und  Konsistorialpräsidenten,  in  welcher
Eigenschaft  Dr.  Herrmann  von  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  an  Mitglied  des
Bundesrats  war  und  bis  zu  seinem  Ableben  blieb.

17.  Reuß  j.  CSZ.
Staatsminister  v.  Harbou
(geboren  3.  Februar  1809,  gestorben  24.  Juni  1877).

Andreas  Paul  Adolf  v.  Harbou,  geboren  zu  Kopenhagen  am  3.  Februar
1809  als  Sohn  des  königlich  dänischen  Kammerherrn  und  Zollverwalters  in
Rendsburg  Frederik  Hans  Walter,  entstammt  einer  1440  von  König  Christof
geadelten  dänischen  (ütischen)  Familie,  welche  ihren  Namen  von  einer  Gegend
in  Nordwest-Jütland  herleitet.  Nach  in  Göttingen  und  Berlin  abgelegten
Universitätsstudien  wurde  er  am  4.  Februar  1832  beim  Obergericht  zu
Schleswig  angestellt,  am  14.  August  1840  zum  Comptoirchef  bei  der  schleswig-holsteinschen
  Regierung,  28.  Juni  1842  zum  Wirklichen  Justizrat  und
27.  Februar  1843  zum  Regierungsrat  an  derselben  Regierung  ernannt.  1847
durch  Verleihung  des  Danebrogordens  ausgezeichnet,  entschloß  er  sich  nach
dem  Tode  König  Christians  VIII.,  mit  den  Geschicken  der  Herzogtümer  innig
verwachsen,  nach  Tradition  und  Bildungsgang  deutsch  gesinnt  (die  alte
dänische  Diplomatie  war  dies  überhaupt)  und  von  der  Unberechtigung  der
Angriffe  Dänemarks  auf  die  Selbständigkeit  Südjütlands  (Schleswig)  innig
überzeugt,  in  Gemeinschaft  mit  den  Regierungsräten  Heinzelmann  und  v.  Rumohr
bei  den  1848  eingetretenen  Wirren  „im  Interesse  der  Bewohner  des  Herzogtums“
  seine  Stellung  zu  behalten.

Am  13.  August  1848  durch  die  provisorische  Regierung  auch  zum
interimistischen  Oberpräsidenten  der  Stadt  Flensburg,  am  16.  Oktober  1848
zum  interimistischen  Chef  des  Departements  für  die  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten
  und  des  Departements  für  das  Innere  ernannt,  wurde  er  am
13.  Januar  1849  zum  Abgeordneten  des  19.  schleswigschen  Wahldistrikts
Husum  erwählt;  die  entgegenstehenden  nur  265  Stimmen  setzten  sich  aus  aktiven
Militärs  zusammen,  welche  ihren  Bataillonskommandeur  (v.  Garrelts)  wählten!

Harbou  übernahm  auch  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  wurde  in  dieser  Stellung  am  4.  April  1849  (unter  Enthebung  vom
Departement  für  das  Innere,  jedoch  Beibehaltung  desjenigen  für  geistliche  und
Unterrichtsangelegenheiten)  bestätigt.  Im  weiteren  Verlauf  jener  traurigen  Entwicklung
  wurde  derselbe  unter  dem  15.  Oktober  1850  mit  einer  Mission  bei
dem  königlich  preußischen  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Radowitz  betraut,  mußte,  als  die  dänische  Gewaltherrschaft  obsiegte,  die
Heimat  verlassen,  fand  aber  bereits  am  16.  Februar  1852  eine  Zuflucht  in
        <pb n="121" />
        —  111  —

Sachsen-Meiningen  als  Staatsrat  und  Vorstand  der  Ministerialabteilung  für
Justiz,  Kirchen-  und  Schulsachen,  womit  der  zweite  Teil  seiner  Wirksamkeit
beginnt.

1854  mit  der  Stellung  als  Staatsminister  betraut  und  am  3.  Oktober
1855  zum  (meiningischen)  Staatsminister  ernannt,  wurde  er  am  12.  August
1861  unter  „Anerkennung  seines  ausgezeichneten  Eifers  und  seiner  stets  be—
wiesenen  Thätigkeit“  zur  Disposition  gestellt.  Da  Herzog  Bernhard  häufig  mit
seinen  obersten  Beamten  wechselte,  ist  schon  diese  fast  zehnjährige  Thätigkeit  in
Meiningen  ein  Beweis  seiner  Tüchtigkeit;  daß  die  Stellung  des  Herzogs  in
der  deutschen  Frage,  namentlich  in  der  Haltung  Preußen  gegenüber  und  so
weiter  zu  zahlreichen  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  beiden  führte,  war
natürlich  und  kann  es  nur  Wunder  nehmen,  daß  die  Verbindung  nicht  eher
gelöst  wurde.  Auskunft  über  die  betreffenden  Meinungsverschiedenheiten  gibt
eine  „unterthänigste  Vorlage“  vom  31.  August  1860,  welche  der  Minister  an
seinen  Herzog  richtete.  Hierin  heißt  es  anläßlich  einer  Petition  der  Stadt
Pößneck,  Anschluß  an  Preußen  betreffend,  und  der  darauf  erteilten  Antwort  des
Herzogs:

„Ich  trug  Bedenken,  Eurer  Hoheit  sagen  zu  lassen,  daß  die  Fürsten  im
Verein  mit  den  Landesvertretungen  die  Verbesserung  der  Bundesverfassung  vorzunehmen
  hätten,  weil  ich  es  mehr  für  Sache  der  Fürsten  als  der  Landesvertretungen
  hielt,  die  Bundesverhältnisse  weiter  zu  entwickeln.  Daß  eine  Entwicklung
  derselben  zum  Besseren  nicht  nur  statthaft,  sondern  auch  wünschenswert
sei,  mithin  von  einem  unbedingten  Festhalten  an  der  bisherigen  Verfassung  und
Gesetzgebung  des  Bundes  nicht  füglich  die  Rede  sein  könne,  wird  wohl  allerseits
anerkannt,  und  Eure  Hoheit  sind  ja  mit  Vorschlägen  wegen  Herstellung  einer
Zentralgewalt  mehr,  als  ich  für  ratsam  hielt,  vorangegangen.  Daß  diese  Vorschläge
  ein  unbedingtes  Festhalten  an  der  Bundesverfassung  ausschließen,  scheint
mir  unbestreitbar."“

Hinsichtlich  der  Parlamentsfrage  bemerkte  Harbou:

„Sollten  aber  Oesterreich  und  Preußen  sich  darüber  einigen,  gemeinschaftlich
durch  den  Bund  recht  viel  Nützliches  für  Deutschland  wirken  lassen  zu  wollen,
—  ein  Wunsch,  der  namentlich  mit  den  Intentionen  der  sogenannten  Würzburger
  Regierungen  zusammenfallen  würde,  —  so  könnte  wohl  eine  Volksvertretung
  am  Bunde,  wie  sie  im  Jahre  1850  von  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  befürwortet  ward,  wieder  in  Frage  kommen,  behufs  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  sowie  bei  Feststellung  des  Bundesetats  und  der  Matrikularumlagen."“


Ueber  die  Preßfrage  heißft  es:

„Eure  Hoheit  waren  nicht  wohlberaten,  als  Ihnen  empfohlen  ward,  gegen
die  Ansicht  des  Ministeriums  die  Presse  zum  Gegenstand  einer  Streitfrage  bei
der  Verhandlung  über  das  Polizeistrafgesetzbuch  zu  machen.  Es  wird  schwer
        <pb n="122" />
        —  112  —

halten,  den  hineingeworfenen  Zankapfel  wieder  zu  beseitigen.  Willkürliche
Maßregelung  der  Presse  wirkt  meines  Erachtens  schädlich  und  verfehlt  den
Zweck,  zumal  in  einem  kleinen  deutschen  Staate,  wenn  sie  dem  Geschrei  über
die  Vielstaaterei  entgegenwirken  soll,  dem  kein  erwünschterer  Vorschub  geschehen
kann,  als  durch  ein  geringeres  Maß  der  Rechtssicherheit  im  kleinen  als  im
großen  Staate.“

Ueber  die  kurhessische  Frage  (die  Herzogin  war  die  Schwester  des
letzten  Kurfürsten  von  Hessen)  sagte  derselbe:

„Dabei  habe  ich  jedoch  niemals  verleugnet,  daß  die  kurhessische  Regierung
meiner  Auffassung  nach,  die  übrigens  auch  Eure  Hoheit  vor  einigen  Jahren
noch  teilten,  schwer  gegen  ihr  Volk  gesündigt  hat,  sowie,  daß  auch  von  der
Bundesversammlung  im  Jahr  1852  ein  materiell  unrichtiger  Beschluß  gefaßt
ward,  der  nur  deshalb  jetzt  aufrecht  erhalten  werden  muß,  weil  er  mittlerweile
formelles  Recht  geschaffen  hat.“

In  der  Domänenfrage  nahm  v.  Harbou  Bezug  auf  einen  Brief  des
Erbprinzen  (jetzigen  regierenden  Herzogs)  vom  30.  Juni  1854,  worin  derselbe
schreibt:  „Es  hat  mir  mein  Vater  mitgeteilt,  wie  ganz  besonders  wir  es  Ihrer
konsequenten  Energie  und  Umsicht  zu  verdanken  haben,  daß  in  der  Domänen—
sache  ein  für  beide  Teile  so  günstiges  und  glückliches  Arrangement  zu  guter  Letzt
noch  zu  stande  gekommen  ist.  Sie  haben  damit  für  das  Meininger  Land  und
unser  Haus  wahrhaft  Ersprießliches  geleistet.“  Hierbei  beklagte  v.  Harbou,  daß
nicht  auch  die  „Domänen  designation“  gegen  seinen  Rat  seinerzeit  erledigt
worden,  und  sprach  sich  für  ein  gütliches  Abkommen  aus.

Harbou  schloß  seine  Auseinandersetzung  mit  den  mannhaften  Worten:
„Bei  Vorstehendem  bin  ich  bemüht  gewesen,  nicht  zu  wenig  und  nicht  zu  viel
zu  sagen,  auch  mich  so  auszudrücken,  daß  weder  ich  mir  etwas  vergäbe,  noch
Eure  Hoheit  mir  etwas  verübeln  möchten.  Ob  es  mir  gelungen,  weiß  ich  nicht;
es  war  mir  schwer,  die  ruhige  Stimmung  zu  bewahren.  Mir  traten  vor  die
Seele  die  Worte  eines  andern  Ministers,  der  mir  einmal  sagte:  „Ich  habe  es
gern,  wenn  mein  gnädigster  Herr  auch  durch  andere  von  Verhältnissen  Kenntnis
nimmt;  aber  wenn  ich  merke,  daß  Ihm  von  anderen  Rat  gegeben  worden  ist,
ohne  daß  Er  sie  mir  nennt,  so  schmerzt  mich  das  tief.“"  Derselbe  Minister,
Herr  v.  Watzdorf  in  Weimar,  widmet  in  einem  Schreiben  an  den  Hofrat  Preller
(abgedruckt  in  dessen  Schrift:  „Ein  fürstliches  Leben“  Seite  78)  der  hochseligen
Großherzogin-Großfürstin  den  Nachruf:  Der  kleine  Sinn,  der  nie  ein  volles
Vertrauen  faßt  und  überall  Rat  sucht,  war  ihr  völlig  fremd.  Aber  jedermann
war  auch  ihr  gegenüber  mehr  als  je  darauf  bedacht,  alles  zu  vermeiden,  was
ihn  der  Ehre  eines  solchen  Vertrauens  unwürdig  erscheinen  lassen  konnte.“

Leider  suchte  Herzog  Bernhard  seinen  Rat  viel  zu  sehr  bei  unverantwortlichen
Ratgebern,  von  denen  besonders  ein  Herr  v.  Fischern  verhängnisvoll  wirkte.

Daß  übrigens  der  Herzog  trotz  aller  Meinungsverschiedenheit  den  Geist
        <pb n="123" />
        —  113  —

und  Charakter  des  Ministers  schätzte,  beweist  nicht  nur  eine  spätere  briefliche
Anerkennung,  sondern  auch  der  Umstand,  daß  er  demselben  tausend  Gulden  zu
den  Kosten  der  eingetretenen  Veränderung  zuwies.

Es  war  Harbou  noch  nicht  beschieden,  sich  der  Ruhe  hinzugeben.  Bereits
am  1.  November  1861  ernannte  Fürst  Heinrich  LXVII.  Reuß  j.  L.  ihn  zu  seinem
Staatsminister.  Auch  hier  entwickelte  er  eine  fruchtbare  Thätigkeit.“)

Infolge  eingetretener  Kränklichkeit  wurde  Harbou  am  21.  Juli  1877
„auf  seinen  wiederholten  dringenden  Antrag  unter  dankender  Anerkennung  der
von  ihm  geleisteten  treuen  und  ausgezeichneten  Dienste  in  den  ehrenvollen  Ruhe—
stand  versetzt,“  ging  aber  schon  drei  Tage  später  (noch  vor  Veröffentlichung
seiner  Pensionirung  im  Amtsblatt),  am  24.  Juni  1877,  mit  Tode  ab.  Daß
derselbe  die  neubegründete  deutsche  Einheit  mit  Freude  begrüßte,  geht  schon  aus
dem  Vorhergesagten  hervor;  ebenso  war  er  auch  bestrebt,  die  deutschen  Klein—
staaten  (namentlich  durch  den  Zusammenschluß  der  thüringischen  Staaten  zu
gemeinschaftlichen  Einrichtungen)  lebensfähig  zu  erhalten.  Hinsichtlich  seiner
Stimmführung  im  Bundesrat  (für  Reuß  j.  L.)  wird  versichert,  daß  sein  Wort
und  Rat  (er  pflegte  gut,  aber  wenig  zu  reden)  auch  in  dieser  hohen  Körperschaft
  sehr  geschätzt  gewesen  sei.

Alles  in  allem  darf  man  Harbou  die  Anerkennung  eines,  auch  staatsmännisch,
  hochbegabten  Mannes  von  hervorragenden  Fähigkeiten,  großer  Redlichkeit
und  Charakterfestigteit  zusprechen,  der  Bedeutendes  geleistet  und  vielleicht  noch
mehr  erstrebt  hat.  Aeußerlich  einfach  und  liebenswürdig,  erfreute  er  sich  einer
so  allgemeinen  Beliebtheit,  wie  sie  wohl  selten  einem  Staatsmanne  in  seiner
Stellung  zu  teil  wird,  was  auch  durch  Errichtung  eines  Denkmals  mit  seiner
Büste  auf  dem  Kirchhofe  zu  Gera  Ausdruck  fand.  Die  Inschrift  lautet:

„Errichtet  von  Freunden  und  Verehrern.“  —  „Der  allgemeinen  Wohlfahrt
galt  sein  Streben.“

 

 

*)  Die  ausgedehnte  Thätigkeit  v.  Harbous  in  Reuß  j.  L.  kennzeichnen  am  besten  die
nachstehenden  hauptsächlichsten  Gesetze:  a.  Umgestaltung  der  oberen  Staatsverwaltung  (1862),
b.  Erhöhung  der  Besoldung  der  Volksschullehrer  (1862),  c.  Einführung  des  deutschen
Handelsgesetzbuchs  (1863),  d.  desgleichen  einer  zeitgemäßeren  Gewerbeordnung  (1863),
e.  die  umfassenden  Justizgesetze  von  1863  (Aufhebung  des  Appellationsgerichts  zu  Gera,
Anschluß  an  das  Appellationsgericht  zu  Eisenach,  Kreisgerichte,  Aufhebung  des  befreiten
Gerichtsstands  und  so  weiter),  f.  Erlaß  einer  Strafprozeßordnung  (1863),  g.  die  Eisenbahn
Gera-Gößnitz  (1863  ff.),  h.  Verbesserung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
(1864)  mit  Nachtrag  (1867),  i.  die  Militärdienstpflicht  betreffend  (1864),  k.  die  Einführung
von  Bezirksausschüssen  betreffend  (1866),  1.  Militärkonvention  mit  Preußen  (1867),  m.  Anschluß
  an  den  Norddeutschen  Bund  (1866—1867),  verbunden  mit  der  staatsklugen  Haltung
des  Fürstentums  in  den  Wirren  von  1866,  n.  Preßgesetz  (1868),  o.  die  Eisenbahn  Gera-Eichicht
  (1868  ff.),  p.  Fischereigesetz  (1870),  q.  Berggesetz  (1870),  r.  Landtagswahlgesetz
(1871),  s.  Eisenbahn  Gera-Weimar  (1872  ff.),  t.  Eisenbahn  Weida-Mehlteuer  (1872  ff.,
durch  den  Bezirk  Hohenleuben),  u.  Wassergesetz  (1873),  v.  revidirte  Gemeindeordnung
(1874),  w.  Erhöhung  der  Besoldung  für  Geistliche  und  Volksschullehrer  (1874).

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  1.  8
        <pb n="124" />
        —  114  —

18.  Schaumburg--Zippe.
Geheimer  Regierungsrat  Höcker.)

Derselbe  hat  in  den  Jahren,  in  welchen  er  fürstlich  schaumburg-lippischer
Bevollmächtigter  zum  Bundesrat  war,  mit  dem  Fürsten  Bismarck  Unterredungen
und  Berührungen  von  irgend  welcher  historischen  Bedeutung  nicht  gehabt.

19.  Gippe.
Kabinetsminister  v.  Oheimb')
(geboren  19.  Januar  1820).

Die  Stelle  als  fürstlich  lippischer  Kabinetsminister  erhielt  v.  Oheimb
anfangs  1865  auf  Betreiben  des  früheren  preußischen  Ministerpräsidenten  Freiherrn
  v.  Manteuffel.  In  dieser  Eigenschaft  schloß  Oheimb  das  Bündnis
vom  18.  August  1866  mit  Preußen  ab.  Im  Dezember  1866  nahm  derselbe
als  Bevollmächtigter  des  Fürstentums  Lippe  teil  an  den  Beratungen  des  Verfassungsentwurfs
  des  Norddeutschen  Bundes,  wurde  dann  am  1.  August  1867
zum  Mitgliede  des  Bundesrats  für  Lippe  ernannt,  später  auch  zum  Mitgliede
des  Bundesrats  des  Zollvereins.  Derselbe  schied  auf  seinen  Antrag  Ende  März
1868  aus  dem  lippischen  Staatsdienst,  verblieb  jedoch  auf  Ersuchen  bis  August
1868  in  seiner  Stellung  beim  Bundesrat.  Im  Jahre  1867  war  Odheimb  als
Abgeordneter  von  Lippe  Mitglied  des  konstituirenden  Reichstags.

Sowohl  in  den  geschäftlichen  als  in  den  gesellschaftlichen  Beziehungen  hat
Oheimb  sich  stets  des  freundschaftlichen  und  wohlwollenden  Entgegenkommens
des  Fürsten  Bismarck  zu  erfreuen  gehabt.  Während  seiner  zwölfjährigen  Wirksamkeit
  als  Kabinetsminister  im  Fürstentum  Lippe  hat  dieses  immer  eine  preußenfreundliche
  Politik  verfolgt,  so  insbesondere  in  den  kritischen  Zeiten  des  Frankfurter
  Fürstentages  1863  und  den  Verhandlungen  im  Bundestage  1866.  Auf
Oheimbs  Anraten  war  der  Fürst  zur  Lippe,  abgesehen  von  dem  damaligen
kranken  Herzoge  von  Anhalt-Bernburg,  der  einzige  deutsche  Regent,  welcher
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  in  der  Ablehnung  der  Einladung
des  Kaisers  von  Oesterreich  zur  Teilnahme  an  dem  Frankfurter  Fürstentage
folgte.  Bei  der  Abstimmung  am  14.  Juni  1866  über  den  österreichischen
Antrag  in  der  Bundesversammlung  stimmte  der  Gesandte  der  ihm  erteilten
Instruktion  gemäß  für  Lippe  gegen  diesen  Antrag,  und  Oheimb  hat  in

*)  Gegenwärtig  Geheimer  Oberregierungsrat  a.  D.  in  Bückeburg.

**)  Alexander  v.  Oheimb,  geboren  in  Enzen  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe,  trat
nach  Absolvirung  der  Universitätsstudien  in  Berlin  und  Bonn  am  26.  Mai  1841  als
Auskultator  in  den  preußischen  Justizdienst,  wurde  am  26.  August  1846  zum  Oberlandesgerichtsassessor
  ernannt  und  trat  im  Jahre  1847  zur  allgemeinen  Verwaltung  über.
Von  da  ab  bis  zum  Jahre  1854  war  er  Mitglied  der  Regierung  in  Minden  und  dann
bis  Ende  1855  als  Oberpräfidialrat  in  Coblenz  beschäftigt.
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        —  115  —

einem  darauf  an  das  preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  gerichteten,  und  von  diesem  damals  im  Staatsanzeiger  veröffentlichten
Schreiben  erklärt,  daß  das  für  die  Kurie  abgegebene  Votum  nicht  gerechtfertigt
erscheine.  Lippe  ist  darauf  sofort  auf  Seite  Preußens  getreten,  und  das
lippische  Bataillon  war  das  erste  deutsche  Kontingent,  welches,  und  zwar  noch
vor  Beginn  der  Kämpfe  der  Mainarmee,  zu  dieser  stieß.

20.  Jübeck.
Senator  Dr.  Curtius")
(geboren  6.  März  1811,  gestorben  25.  Oktober  1889).

hat  im  Senat  besonders  die  auswärtigen  Angelegenheiten  bearbeitet  und  den
Verkehr  mit  anderen  Staaten  geführt.  Besonders  verdient  gemacht  hat  er  sich
durch  seine  unermüdliche  und  energische  Thätigkeit  für  die  Eisenbahnverbindungen
Lübecks,  für  die  Reform  des  (Lübeckschen)  Postwesens,  für  die  Anlage  der  Elbbrücke
bei  Lauenburg,  für  die  Regelung  der  Lübeckschen  Militärverhältnisse  durch  einen
Vertrag  mit  Preußen,  für  den  Eintritt  Lübecks  in  den  Zollverein  unter
günstigen  Bedingungen  (1868).  Bei  vielen  Gelegenheiten  hat  er  gemeinsam
mit  Dr.  Krüger  für  seine  Vaterstadt  gewirkt.)

Curtius  hat  wesentlich  dazu  beigetragen,  der  deutschen  Politik  unseres
Reichskanzlers  bei  den  freien  Städten  Anerkennung  zu  verschaffen.  Er  hat
mit  Bismarck  darum  auch  immer  in  den  freundlichsten  Beziehungen  gestanden.)
und  ist  sich  dessen  immer  als  eines  besonderen  Lebensglücks  dankbar  bewußt
gewesen.

21.  Bremen.

Senator  Dr.  Gildemeister

(geboren  13.  März  1823).

Geboren  zu  Bremen  als  Sohn  des  Senators  Friedrich  Gildemeister,  widmete  sich
derselbe  in  Bonn  1842—1845  philosophischen,  historischen  und  philologischen  Studien  und

*)  Dr.  Theodor  Curtius,  geboren  in  Lübeck,  Sohn  des  Syndikus  Dr.  Curtius,  seit
1834  Advokat  in  Lübeck,  1838  Oberappellationsgerichts-Prokurator,  1846  zum  Senator  gewählt,
Bürgermeister  in  den  Jahren  1869—1870,  1873—1874,  1877—1878,  pensionirt  1885.

**)  Ueber  seine  Thätigkeit  in  Lübeck  und  für  Lübeck  finden  sich  einige  Bemerkungen
in  den  „Lübeckschen  Blättern“,  Jahrgang  1885  und  1889,  über  seine  Thätigkeit  bei  den
Verhandlungen  über  die  Anlage  der  Lübeckschen  Eisenbahnen  mit  Dänemark,  Oldenburg,
Mecklenburg,  Fürst  Metternich  und  in  Betreff  der  Beteiligung  Lübecks  bei  der  Ablösung
des  Sundzolls  finden  sich  ausführlichere  Darstellungen  auf  Grund  der  Akten  vom  Staatsarchivar
C.  Wehrmann  in  der  „Zeitschrift  des  Vereins  für  Lübecksche  Geschichte  und  Altertumskunde“
  Bd.  V.  und  Bd.  VI.  Ueber  seine  Erziehung  und  Jugend  enthält  auch  einiges
die  Biographie  seines  Vaters  Karl  Georg  Curtius,  Syndikus  der  freien  und  Hansestadt
Lübeck.  Darstellung  seines  Lebens  und  Wirkens  von  W.  Plessing,  Lübeck,  1860.

*##)  Auf  das  Telegramm  des  Bürgermeisters  Dr.  Curtius  aus  Anlaß  des  Kissinger
Attentates  sandte  Bismarck  an  Curtius  am  14.  Juli  1874  ein  Telegramm,  worin  der
Kanzler  für  die  freundliche  Teilnahme  der  Lübecker  Mitbürger  seinen  Dank  aussprach.
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        —  116  —

trat,  nach  Bremen  zurückgekehrt,  in  die  Redaktion  der  damals  neubegründeten  „Weser-Zeitung“,
  der  er  seit  1850  als  Hauptredakteur  vorstand.  Zwei  Jahre  darauf  wurde  er
Sekretär  des  Bremer  Senats,  1857  Mitglied  des  Senats  und  ward  für  die  Perioden
1872—1875,  1878—1881  und  1882—1887  Bürgermeister  von  Bremen.  Gildemeister
erhielt  den  Vorsitz  im  Senat  und  leitete  die  auswärtigen  und  Handelsangelegenheiten  und
die  Finanzen  seiner  Vaterstadt.  Literarisch  hat  er  sich  einen  Namen  gemacht  durch  die
Uebersetzung  von  Lord  Byrons  Werken  (Berlin,  1864,  6  Bde.,  3.  Aufl.  1877),  der  die
Uebersetzung  einer  Reihe  Shakespearescher  Dramen  (darunter  die  Historien)  für  die  Brockhaus-Bodenstedtsche
  Ausgabe  sowie  der  Sonette  Shakespeares  (Leipzig,  1871)  und  Ariosts
„Rasenden  Roland“  (Berlin,  1882—1884,  4  Bde.)  nachfolgten.  Die  nicht  amtlichen  Beziehungen
  Bismarcks  zu  Dr.  Gildemeister  sind  von  zu  engem  und  lokalem  Interesse,  um
zu  verdienen  erwähnt  zu  werden.

22.  Hamburg.
Dr.  Kirchenpauer")
(geboren  2.  Februar  1808,  gestorben  4.  März  1887).

Bismarck  und  Kirchenpauer  waren  Bekannte  von  alter  Zeit.  Sieben
Jahre  lang  (1851—  1857)  saßen  sie  zusammen  am  grünen  Tisch  des  Bundestags
  in  Frankfurt.  In  seiner  berühmten  Charakteristik  der  Frankfurter  Kollegen
(Bericht  vom  30.  Mai  1853)  7")  bemerkt  Bismarck:  „Was  die  Gesandten  der
freien  Städte  anbelangt,  so  treten  ihre  Personen  bei  dem  öfteren  Wechsel
weniger  konsequent  hervor,  besonders  wenn  man  die  Vielseitigkeit  der  Faktoren,
welche  zur  Erteilung  der  Instruktionen  mitwirken,  in  Anschlag  bringt.  Gegenwärtig
  hier  sind  die  Herren  Kirchenpauer  für  Hamburg  und  Harnier  für
Frankfurt.“"

Nach  der  großen  Entscheidung  von  Königgrätz  nahm  Kirchenpauer  Ende
1866  in  Berlin  als  Vertreter  der  hamburgischen  Regierung  an  den  Verhandlungen
  über  die  norddeutsche  Verfassungsvorlage  teil,  und  fungirte  bis  zum
Jahre  1880  ununterbrochen  als  erster  hamburgischer  Bevollmächtigter  zum
Bundesrat.

*)  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer  wuchs  in  Petersburg,  London  und  Dorpat  auf,
studirte  hier  und  in  Heidelberg  die  Rechte,  ließ  sich  darauf  in  Hamburg  als  Advokat  nieder,
war  auch  journalistisch  thätig  und  wurde  1840  Sekretär  der  Kammerdeputation,  1843  Mitglied
  des  Senats.  1851—1857  war  er  Gesandter  Hamburgs  beim  Bundestag,  übernahm
dann  die  Verwaltung  von  Ritzebüttel  und  war  demnächst  wiederholt  regierender  Bürgermeister
  und  Präsident  des  Senats  in  Hamburg.  Kirchenpauer  war  Verfasser  eines  Werkes
über  „Differenzialzollsystem“  und  besaß  auf  naturhistorischem  und  geographischem  Gebiet
große  Gelehrsamkeit.  Literatur  über  denselben:  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer,  Ein  Lebensund
  Charakterbild  von  H.  von  Samson,  Reval,  1891.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer,
Ein  Lebens=  und  Zeitbild  von  Dr.  Werner  v.  Welle.  Hamburg  und  Leipzig,  1888  (459  Seiten).

*“*)  Abgedruckt  in  meinem  Werk:  „Preußen  im  Bundestag",  Bd.  I.,  S.  254.  Der
spätere  Aufenthalt  in  Berlin  war  Kirchenpauer  viel  widerwärtiger  gewesen  als  derjenige
in  Frankfurt  am  Main.

*8“)  Kirchenpauers  Name  steht  unter  dem  Brief,  mit  dem  Hamburg  am  15.  Dezember
1871  Bismarck  das  Ehrenbürgerrecht  verlieh.
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        —  117  —

Während  jener  langen  Reihe  von  Jahren  hat  er  im  Plenum  des  Bundesrats
  und  als  Mitglied  des  Ausschusses  für  Handel  und  Verkehr  die  kommer—
ziellen  Interessen  Hamburgs  stets  mit  Würde  und  Energie  vertreten.  Charakteristisch
  für  ihn  waren  in  dieser  Beziehung  die  Worte,  welche  er  1871  in  ein
Autographenalbum  des  Germanischen  Museums  schrieb:  „Es  war  von  jeher
der  Beruf  der  Hansestädte,  den  Namen  Deutschlands  über  das  Weltmeer  zu
tragen.  Wir  werden  dem  neuen  Reich  die  alte  Pflicht  erfüllen,  wenn  man  uns
frei  gewähren  läßt.“  Auch  an  den  großen  gesetzgeberischen  Arbeiten,  welche  in
den  sechziger  und  siebenziger  Jahren  dem  Bundesrat  zufielen,  nahm  er  mit
Interesse  teil.  „Es  war  mir  vergönnt,  —  so  schrieb  nach  Kirchenpauers  Tode
der  Staatsminister  Delbrück  —  in  einer  ereignisreichen  Zeit  zusammen  mit
dem  Verewigten  an  der  Neugestaltung  Deutschlands  arbeiten  zu  können,  und
ich  werde  niemals  vergessen,  mit  welcher  patriotischen  Hingebung  er  durch  die
reichen  Schätze  seines  Wissens  und  seiner  Erfahrung  diese  Arbeit  gefördert  und
zu  deren  glücklichem  Erfolge  beigetragen  hat.“

Die  bitteren  Tage  nahten  für  Kirchenpauer,  der  sein  Leben  lang  die  Fahne

des  Freihandels  verteidigt  hatte,  als  Bismarck  und  mit  ihm  die  Majorität  des
Bundesrats  in  das  Lager  des  Schutzzolls  übergingen.  Kam  er  schon  hier  in
einen  Gegensatz  zu  Bismarck,  so  trat  dies  noch  viel  markanter  bei  dem  Kampfe
des  Kanzlers  um  den  Zollanschluß  Hamburgs  hervor.
Daßf  Kirchenpauer  nicht  der  Mann  war,  die  Verhältnisse  in  die  neuen
Bahnen  zu  leiten,  fühlte  er  selbst.  Er  erklärte,  daß  er  nicht  mithelfen  könne,
das  zu  zerstören,  was  er  selbst  mit  aufgerichtet,  und  legte,  nachdem  er  noch
eine  historisch-staatsrechtliche  Denkschrift  über  die  „Freiheit  der  Elbeschiffahrt““)
veröffentlicht,  die  Aemter  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  und  eines
Präses  der  Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt  nieder.

Kirchenpauer  hatte  damals  das  siebenzigste  Lebensjahr  bereits  überschritten.
Es  war  eben  wiederum  eine  neue  Zeit  gekommen,  in  der  Männer  einer  jüngeren
Generation  trotz  des  noch  so  schwerwiegenden  Einspruches  der  älteren  energisch
einzugreifen  und  Neues  zu  schaffen  berufen  waren.

Bismarck  hat  Kirchenpauer  in  Hamburg  nicht  besucht,  ist  aber  auch,  soweit
mir  bekannt  ist,  seitdem  er  Reichskanzler  geworden  war,  zum  erstenmal  nach
dem  Tode  Kirchenpauers  nach  Hamburg  gekommen.  Früher  hatte  er  ihm  seinen
Besuch  einmal  in  Aussicht  gestellt,  wenn  ihm  Kirchenpauer  ein  vollständiges
Inkognito  versprechen  wolle.  Da  Kirchenpauer  aber  die  gewünschte  Zusage  nicht
geben  konnte,  so  blieb  die  Absicht  unausgeführt.

Anläßlich  des  Ablebens  Kirchenpauers  hat  Bismarck  dem  Hamburger  Senat
ein  Beileidschreiben  übersandt,  in  welchem  derselbe  in  anerkennenden  Worten

*)  Die  Freiheit  der  Elbeschiffahrt.  Geschichtliche  Erläuterungen  der  staatsrechtlichen
Sachlage.  Hamburg  1880  (ohne  Namen  des  Verfassers  erschienen).
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        —  118  —

seiner  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Verstorbenen  gedachte.“)  Dasselbe
lautet:
Berlin,  den  8.  März  1887.

Das  Ableben  des  Senators  und  Bürgermeisters  Herrn  Dr.  Kirchenpauer
hat  mich  mit  aufrichtigem  Bedauern  erfüllt  und  mich  um  so  näher  berührt,  als
ich  zu  dem  Verstorbenen  schon  im  Bundestage  und  später  viele  Jahre  hindurch
in  persönlichen  Beziehungen  gestanden  habe,  welchen  seine  Liebenswürdigkeit  und
seine  durch  vielseitiges  Wissen  unterstützte  Erfahrung  stets  ein  besonderes
Interesse  verliehen  haben.

Indem  ich  dem  Senate  meine  aufrichtige  Teilnahme  an  diesem  Verluste  ausspreche,
  verbinde  ich  hiermit  die  Versicherung  meiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung.

v.  Bismarck.
An  den  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Ver  erste  Protokollführer  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes.
Lothar  Bucher)
(geboren  25.  Oktober  1817,  gestorben  12.  Oktober  1892).

Lothar  Bucher  wurde  als  erster  Protokollführer  des  Bundesrats  des  Norddeutschen
  Bundes  bestellt.  Er  bat  jedoch  bereits  im  November  1868  um
Enthebung  von  dieser  Stellung,  nicht  weil  sie  ihm  nicht  angesprochen  hätte,
sondern  weil,  wie  er  mir  sagte,  sein  Arbeitspensum  im  auswärtigen  Ministerium
sich  so  sehr  vergrößert  hatte,  daß  er  beide  Funktionen  nicht  mehr  versehen  zu
können  glaubte.  Die  Funktion  eines  Protokollführers  des  Bundesrats  ist  zeitraubender,
  als  man  anzunehmen  geneigt  ist.  Derselbe  hat  zunächst  den
Verhandlungen  des  Bundesrats  —  allerdings  nur  im  Plenum'“*)  —  genau
zu  folgen;  die  Hauptarbeit  ist  nach  der  Sitzung  zu  bewältigen,  wo  es  gilt,  die
formulirten  Anträge  der  Bevollmächtigten  entgegenzunehmen  und  vielfach  sich
mit  denselben  über  die  Fassung  zu  einigen,  welche  für  die  abgegebenen  Erklärungen
  zu  wählen  ist.  Im  alten  Bundestag  wurde  die  Stelle  des  Protokollführers
  von  österreichischen  diplomatischen  Beamten  versehen,  zuerst  zu  Bismarcks
Zeiten  lange  Jahre  hindurch  von  dem  Freiherrn  v.  Brenner,  dann  von  dem
Legationsrat  v.  Dumreicher.

*)  Vergl.  die  „Post“  1887  Nr.  74  und  die  „Vossische  Zeitung“  Nr.  124  vom  15.  März
1887,  Beilage.  Der  Wortlaut  ist  bisher  noch  nicht  veröffentlicht.

*“)  Die  Beziehungen  des  ersten  Protokollführers  des  Bundesrats  zu  Bismarck  sind
geschildert  in  meinem  Werke:  „Ein  Achtundvierziger“.  Lothar  Buchers  Leben  und  Werke
(3  Bände,  Karl  Heymanns  Verlag  in  Berlin).  Ergänzend  kommen  noch  hinzu  die  „Erinnerungen
  an  Lothar  Bucher“  von  Dr.  Wilhelm  Gittermann,  veröffentlicht  in  der  „Deutschen
Revue“,  Mai  u.  Juni  1895.  Vergleiche  auch  noch  „Am  Hofe  des  Kaisers“,  Berlin  1886,
Seite  212  und  217—223.

**)  Zu  den  Ausschußberatungen  wird  derselbe  nicht  zugezogen.
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        II.  Abschnitt.

—

Der  Bundesrat  zum  erstenmal  bei  der  Arbeit.

Die  Neuwahlen  für  den  ersten  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  fanden
Ende  August  statt.  Dem  Zusammentritt  desselben  stand  also  von  Mitte  September
  ab  kein  Hindernis  im  Wege,  sobald  sich  Bismarck  und  der  Bundesrat
über  das  Arbeitspensum  des  Reichstags  geeinigt  hatten.

Der  Stoff  für  die  Vorlagen,  welche  der  Bundesrat  für  den  Reichstag
vorzubereiten  hatte,  war  in  der  Bundesverfassung  vorgezeichnet.  Eine  Reihe
gesetzgeberischer  Maßregeln  war  auch  bereits  durch  langjährige  Agitationen  und
Vorarbeiten  so  sehr  gereift,  daß  der  Bundesrat  schleunigst  damit  befaßt  werden
konnte.  Im  einzelnen  ist  in  Einhaltung  der  in  der  Bundesverfassung  adoptirten
Reihenfolge  Nachstehendes  zu  bemerken.

1.  Wundesgesetzgebung  (Artikel  2—5  der  Verfassung).

Dringlich  erschien  vor  allem  die  Regelung  der  Freizügigkeit.  ')  Die
Bundesverfassung  leistete  in  dieser  Beziehung  immerhin  schon  etwas,  indem  sie
die  Bundesangehörigen  in  allen  Einzelstaaten  den  Einheimischen  gleichstellte.
Aber  da  die  Einheimischen  in  vielen  Staaten  sehr  schlecht  gestellt  waren,  so
bedurfte  es  einer  Ergänzung,  welche  das  materielle  Recht  der  Zugfreiheit  innerhalb
  des  Bundesgebiets  sicherstellte.  Ein  von  Bismarck  dem  Bundesrat  vorgelegter
  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Freizügigkeit,  welcher  im  wesentlichen  die
Geltung  des  preußischen  Niederlassungsgesetzes  vom  31.  Dezember  1842  auf
das  ganze  Bundesgebiet  ausdehnte,  erlangte  die  Genehmigung  des  Reichstags.
Gesetz  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55).

Dicht  hieran  knüpfte  sich  eine  weitere  gesetzliche  Maßregel,  die  ohne  Verzug
durchgeführt  werden  konnte  und  vermöge  einer  gleichen  humanen  Tendenz  den
Wert  der  neugeschaffenen  staatlichen  Ordnung  dem  letzten  Gesellen  und  Arbeiter
zum  Bewußtsein  bringen  und  die  Liebe  zu  derselben  erwecken  und  beleben

*)  Zu  vergleichen  der  Artikel  „Die  Freizügigkeit  im  Norddeutschen  Bunde“  in  der
„National-Zeitung“  Nr.  393  vom  24.  August  1867.
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        —  120  —

mußte.  Durch  ein  von  Michaelis  und  Genossen  gestelltes  Amendement  zur
Bundesverfassung  war  die  Kompetenz  des  Bundes  auf  die  Paßgesetzgebung  ausgedehnt
  worden.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  legte  Bismarck  dem  Bundesrat
den  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Aufhebung  des  Paßzwanges,  vor,
woraus  das  spätere  Gesetz  vom  12.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  33)  hervorgegangen
  ist.)

Darüber,  daß  der  Reichstag  die  Instanz  sei,  welche  berufen  war,  der
Kreditnot  zu  steuern,  unter  welcher  der  städtische  und  ländliche  Grundbesitz  litt,
war  bei  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  kein  Zweifel.  Als  Mittel  zur
Abhilfe  beantragte  Bismarck  beim  Bundesrat  die  Veranstaltung  einer  Enquete
mit  dem  Zwecke,  die  Gründe  der  in  manchen  Landesteilen  vorhandenen  Hypothekennot
  der  Grundbesitzer,  die  Errichtung  von  Hypothekenbanken  und
den  Zustand  der  Hypothekengesetzgebung  in  Erwägung  zu  ziehen.

Auf  die  Vorschläge  des  vierten  Ausschusses  des  Bundesrats  wurde  beschlossen,
  daß  derselbe  zur  Anstellung  der  Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen
  durch  Hessen,  Schwerin,  Weimar  und  Braunschweig  zu  verstärken  sei,
daß  die  Bundesregierungen  aufzufordern  seien,  Sachverständige  namhaft  zu
machen,  und  daß  für  die  Vernehmung  folgende  Fragen  als  leitend  zu  betrachten
seien:  ob  die  Wege,  welche  bisher  eingeschlagen,  und  die  Mittel,  die  bisher
benutzt  waren,  an  sich  als  richtig  anzuerkennen  sind?  worin  die  Ursachen  zu
suchen  sind,  aus  welchen  bisher  der  Zweck  nicht  erreicht  ist,  ob  in  gesetzlichen
oder  administrativen  Beschränkungen?  in  welchem  Verhältnis  diese  Ursachen  zu
den  beiden  vorhandenen  Formen  von  Hypothekenbanken,  Assoziationen  von
Grundbesitzern  und  Aktiengesellschaften,  stehen?  welche  Maßregeln  zu  ihrer  Beseitigung
  getroffen  werden  können?  ob  einer  der  erwähnten  beiden  Formen  im
Interesse  des  Realkredits  der  Vorzug  zu  geben  ist?  Die  Engquete  sollte  sobald
als  möglich  beginnen)

Am  4.  September  18677#)  unterbreitete  Bismarck  dem  Bundesrat  den
Antrag  Preußens,  der  Bundesrat  wolle  beschließen,  zur  Ausarbeitung  des
Entwurfs  einer  „Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes“  eine  besondere  Kommission  zu
berufen.  Diese  Kommission  sollte  aus  acht  angesehenen,  vom  Bundesrat  gewählten

 

 

*)  Ein  fernerer  Antrag  Bismarcks  an  den  Bundesrat  zielte  auf  die  Einführung  übereinstimmender
  Paßformulare.

**)  Nach  den  schon  in  den  Ausschußverhandlungen  hervorgetretenen  Bedenken  über
die  Kompetenz  und  über  die  Schwierigkeit  einer  einheitlichen  Hppothekengesetzgebung,  nahm
der  Bundeskanzler  später  den  auf  die  Hypothekenordnung  bezüglichen  Teil  seines  Antrages
zurück,  sich  unter  diesen  Umständen  eine  schleunigere  Erledigung  desselben  auf  dem  Wege
der  Landesgesetzgebung  versprechend.  Auf  das  Ergebnis  der  Enquete  werden  wir  später
zurückkommen.

*““)  Bei  den  übrigen  Vorlagen  Bismarcks  aus  dem  Jahre  1867  steht  das  Datum  der
Einbringung  derselben  in  den  Bundesrat  nur  ganz  vereinzelt  fest.
        <pb n="131" />
        —  121  —

Juristen  des  Bundesgebiets  bestehen  und  in  Berlin  zusammentreten;  ihr  Vorsitzender
  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  vom  Bundeskanzler  ernannt  werden.
Nach  Vollendung  ihres  Auftrages  sollte  die  Kommission  den  Entwurf  dem
Bundeskanzler  zur  Vorlegung  bei  dem  Bundesrat  überreichen)

Der  Antrag  wurde  in  der  von  dem  Ausschusse  empfohlenen  Fassung“)
angenommen,  und  es  wurden  darauf  die  Juristen  gewählt,  welche  die  Kommission
  bilden  sollten.  Es  haben  ihr  von  Anfang  bis  zu  Ende  angehört  die
Herren  Dr.  Leonhardt,  Dr.  Grimm,  Dr.  Löwenberg,  Dr.  Pape,  v.  Amsberg,
Dr.  Endemann,  Dr.  Drechsler  und  Koch.  Im  Laufe  der  Beratung  verstarben
die  Mitglieder:  Geheimrat  Dr.  Seitz  und  Dr.  Tauchnitz,  außerdem  schieden
aus  die  Herren  Dr.  Trieps,  Aull  und  Droop.

Die  Sitzung  der  Kommission  wurde  von  Bismarck  selbst  eröffnet;  auf  die
Frucht  ihrer  Arbeit  werden  wir  in  der  Session  1870  zurückkommen.

Königreich  Sachsen  stellte  im  Bundesrat  Anträge,  betreffend  a.  die
gemeinsame  Regelung  des  Gerichtsstandes  der  Versicherungsgesellschaften,“)
  b.  die  Erzielung  thunlichster  Gleichförmigkeit  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  im  Gebiet  des  Norddeutschen
Bundes,  c.  1)  der  Bundesrat  wolle  noch  im  Laufe  seiner  gegenwärtigen  Session
in  Erwägung  ziehen:  ob  schon  jetzt  der  Zeitpunkt  gekommen  sei,  um  nach
Artikel  4  der  Bundesverfassung  unter  3  und  4  Grundsätze  über  die  Enmission
von  fundirtem  und  unfundirtem  Papiergeld  festzustellen  und  allgemeine
Bestimmungen  über  das  Bankwesen  zu  treffen,  und  eventuell  zur  Vorbereitung
  dieser  Frage  für  die  nächste  Session  einen  besonderen  Ausschuß

 

 

*)  Vergleiche  über  diesen,  in  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnten  Antrag  des
Bundeskanzlers  und  die  Ausschußanträge  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  213
vom  11.  Oktober  1867.  3„

**)  Vergleiche  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  232  vom  4.  Oktober  1867
sowie  über  die  Arbeiten  der  Kommission  die  „National-Zeitung“  Nr.  601  vom  24.  Dezember
1869,  Nr.  63,  153  und  336  vom  8.  Februar,  1.  April  und  22.  Juli  1870  und  die
„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  80  vom  3.  April  1868,  Nr.  84  vom  8.  April  1868,
Nr.  104  vom  3.  Mai  1868,  Nr.  154  vom  4.  Juli  1868,  Nr.  162  vom  14.  Juli  1868,
Nr.  231  vom  2.  Oktober  1868,  Nr.  257  vom  1.  November  1868,  Nr.  291  vom  11.  Dezember
  1868,  Nr.  2  vom  3.  Januar  1869,  Nr.  21  vom  26.  Januar  1869,  Nr.  27  vom
2.  Februar  1869,  Nr.  46  vom  22.  Februar  1869,  Nr.  51  vom  2.  März  1869,  Nr.  60
vom  12.  März  1869,  Nr.  71  vom  25.  März  1869,  Nr.  101  vom  2.  Mai  1869,  Nr.  125
vom  2.  Juni  1869,  Nr.  151  vom  2.  Juli  1869,  Nr.  169  vom  23.  Juli  1869,  Nr.  287
vom  8.  Dezember  1869,  Nr.  7.4  vom  29.  März  1870.

-  *)  Nach  dem  Antrage  Sachsens  sollten  alle  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes
zum  Geschäftsbetriebe  zugelassenen  Versicherungsgesellschaften  verpflichtet  sein,  vor  den  Gerichten
  desjenigen  Orts  Recht  zu  nehmen,  in  welchem  die  Hauptagentur  der  Gesellschaft,
innerhalb  deren  Geschäftsbezirk  eine  zu  Differenzen  führende  Versicherung  abgeschlossen
worden  ist,  ihren  Sitz  hat.  In  einzelnen  Staaten  war  diese  Verpflichtung  der  Gesellschaften
  als  Bedingung  der  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  schon  geltend  gemacht  worden.
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        —  122  —

wählen.  —  2)  Der  Bundesrat  wolle  noch  im  Laufe  seiner  gegenwärtigen
Session  Bestimmungen  darüber  treffen:  unter  welchen  Bedingungen  und  Voraussetzungen
  bei  der  Bundeskasse,  bei  den  Kassen  der  unter  der  Verwaltung  des
Bundes  stehenden  Verkehrsanstalten,  sowie  bei  den  für  Bundeszwecke  bestimmten
Steuern  auch  das  Papiergeld  der  einzelnen  Bundesstaaten,  beziehentlich  die
Noten  sicher  fundirter  Banken  Annahme  finden  sollen.

Großherzogtum  Sachsen  wollte  in  Erwägung  gezogen  wissen,  ob  nicht
im  Einvernehmen  mit  den  süddeutschen  Regierungen  ein  etwaiges  Verbot  der
Einfuhr  von  Rindvieh  auf  das  ganze  Zollvereinsgebiet  ausgedehnt  werden
könne  und  solle.  Hierauf  beschloß  der  Bundesrat  nach  Anhörung  des  vierten
Ausschusses:  daß  das  beantragte  Verbot  der  Einfuhr  von  Rindvieh  aus  Oesterreich
  und  Rußland  nicht  zu  erlassen;  daß  allgemeine  Quarantänemaßregeln
nicht  einzuführen,  dagegen  die  bisherigen  lokalen  Verbote  beizubehalten  und  mit
Strenge  durchzuführen,  daß  eine  allgemeine  Verordnung  über  die  Desinfektion
der  zum  Viehtransport  benutzten  Eisenbahnwagen  zu  erlassen;  daß  die  kaiserlich
russische  Regierung  durch  Vermittlung  des  Präsidiums  zu  ersuchen,  dem  Studium
der  Rinderpest  in  den  Steppen  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und
jedenfalls  die  preußische  Regierung  von  Ausbruch  und  Stand  der  Sueuche  in
laufender  Kenntnis  zu  erhalten;  endlich  daß  der  ad  hoc  verstärkte  dritte  Ausschuß
  mit  Entwerfung  eines  Gesetzes  zur  Verhütung  und  Tilgung  der  Seuche
zu  beauftragen  sei.  Die  Erledigung  des  Antrages  erfolgte  in  der  kommenden
Session  (1868).

Waldeck  machte  einen  Vorschlag  wegen  Verbreitung  des  Bundes-Gesetzblattes.


Aus  der  Initiative  des  Reichstags  acceptirte  der  Bundesrat  das
Gesetz  über  die  vertragsmäßigen  Zinsen  vom  14.  November  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  159).

2.  Boll-  und  Handelswesen  (Art.  33—40  der  Verfassung).

Weitaus  die  bedeutsamste  Vorlage  Bismarcks  (August  1867)  war  der  Vertrag
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  süddeutschen
Staaten  über  die  Fortdauer  des  Handels=  und  Zollvereins
vom  8.  Juli  1867.  Die  Ausschüsse  für  Zoll=  und  Steuerwesen  und  für
Handel  und  Verkehr,  denen  die  Vorlage  überwiesen  worden  war,  erstatteten
darüber  einen  sehr  klaren  und  gediegenen  Bericht,  als  dessen  Verfasser  der
herzoglich  braunschweigische  Bevollmächtigte,  Geh.  Legationsrat  v.  Liebe,  genannt
  wurde.  Es  war  darin  zunächst  ein  kurzer  Rückblick  auf  die  Entstehungsund
  bisherige  Entwicklungsgeschichte  des  Zollvereins  gegeben.  Dann  folgte
eine  Darlegung  der  Grundgedanken  des  Vertrages  vom  8.  Juli  nebst  einer
speziellen  sachlichen  Motivirung  der  schließlich  dem  Bundesrat  empfohlenen  Gut-
        <pb n="133" />
        —  123  —

heißung  desselben.  Gleich  im  Eingange  hob  der  Berichterstatter  hervor:  der
am  8.  Juli  mit  den  süddeutschen  Staaten  abgeschlossene  Vertrag  bilde  den
bemerkenswertesten  Abschnitt  in  der  Geschichte  des  Zollvereins,  weil  damit  der
Verein  zum  erstenmale  eine  feste  Organisation  und  wichtige  Bürgschaften
dauernden  Fortbestandes  erhalte.  Im  weiteren  wurde  ausgeführt,  wie  bisher
die  politischen  Verhältnisse  in  Deutschland,  das  Unanimitätsprinzip  und  die
periodisch  ablaufenden  Verträge  einer  gesunden  Entwicklung  und  einer  gesicherten
Konsolidirung  des  Zollvereins  viele  Störungen  bereitet  hätten.  Fast  jeder  größere
Fortschritt  mußte  durch  eine  Krisis  erkauft  werden,  welche  die  Existenz  des
Vereins  in  Frage  stellte.  Auch  das  jetzige  Entwicklungsstadium  desselben  sei
das  Ergebnis  einer  schweren  Krisis.  „Der  vorjährige  Krieg  zerstörte  den  Zollverein
  nicht,  aber  seine  Fortdauer  wurde  in  den  Friedensschlüssen  bei  sechsmonatlicher
  Kündigungsfrist  von  weiteren  Verhandlungen  abhängig  gemacht.
Während  so  der  Verein  thatsächlich  fortbestand,  gründete  Preußen  den  Norddeutschen
  Bund.  Die  Einrichtungen  desselben  brachten  eine  tiefgreifende  Aenderung
  der  gesamten  Zollvereinsverhältnisse.  Im  Norddeutschen  Bunde  wurde  die
Zolleinigung  bleibende,  verfassungsmäßige  Institution.  Damit  war  allerdings
die  Auflösung  des  bisherigen  Vereins  mit  den  nicht  zum  Bunde  gehörigen
Staaten  ausgesprochen;  aber  Anknüpfungspunkte  zur  ferneren  Verbindung  blieben
offen.  Auf  unveränderter  Grundlage  konnte  der  Verein  nicht  wieder  hergestellt
werden,  weil  der  Bund  die  in  seiner  Verfassung  statutirten  wichtigen  Verbesserungen
  des  wirtschaftlichen  Gemeinwesens  nicht  aufgeben  konnte.  Ganz
selbstündig  neben  den  Organen  des  Bundes  besondere  Zollvereinsorgane  zu
schaffen,  war  wegen  der  unvermeidlichen  Verwirrungen  eines  so  überladenen
Apparats  nicht  angänglich.  Demnach  blieb  nur  der  Ausweg,  die  Institutionendes
  Norddeutschen  Bundes  bezüglich  der  Zoll=  und  Handelssachen  auf  den  gesamten,
  thatsächlich  noch  bestehenden  Zollverein  auszudehnen  und  die  das  hinzukommende
  Gebiet  vertretenden  Mitglieder  in  diese  Institutionen  aufzunehmen.
Die  Raschheit  und  Leichtigkeit,  mit  welcher  dieser  Ausweg  gewählt  und  in  der
Richtung  desselben  der  Vertrag  vom  8.  Juli  abgeschlossen  wurde,  zeugt  einerseits
  von  der  Lebenskraft  und  Notwendigkeit  des  Zollvereins,  andererseits  von
der  patriotischen  Gesinnung  der  beteiligten  Regierungen.“  Der  Bericht  wies
nun  nach,  wie  der  formelle  Vertragsabschluß  ganz  ordnungsmäßig  erfolgt  war.
Dann  behandelte  derselbe  den  materiellen  Inhalt  des  Vertrages  in  seinem  Verhältnis
  zur  Norddeutschen  Bundesverfassung,  wie  zu  den  Abreden  der  früheren
Verträge.

Bei  der  entscheidenden  Abstimmung  im  Plenum  des  Bundesrats  verzichtete
Oldenburg  auf  den  bei  Unterzeichnung  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867
gemachten  Vorbehalt,  diejenigen  Rechte,  welche  Oldenburg  hinsichtlich  des  Zollpräzipuums
  glaubte  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  später  im  Norddeutschen
Bunde  geltend  zu  machen.  Mecklenburg-Schwerin  war  instruirt,  die  Zustimmung
        <pb n="134" />
        —  124  —

zu  dem  Vertrage  vom  8.  Juli  unter  dem  selbstverständlichen  Vorbehalte  der
Entschädigung  für  das  Wegfallen  des  Transitzolles  auf  der  Berlin-Hamburger
Eisenbahn  zu  erklären.  Lübeck  und  Hamburg  konstatirten,  daß  sie  die  Transitzölle
  seit  dem  1.  Juli  nicht  mehr  erhöben,  allerdings  in  der  Voraussetzung,  daß
dieselben  auch  von  anderen  Staaten  aufgegeben  würden.  Der  Bundesrat  nahm
den  Antrag  des  Ausschusses  einstimmig  an.  (Publikation  des  Vertrages  vom
8.  Juli  1867  im  Bundes-Gesetzbl.  1867,  S.  81).

Sodann  erbat  sich  Bismarck  bei  dem  Bundesrat  die  Ermächtigung
Preußens,  unter  Beteiligung  Bayerns  und  Sachsens  mit  Frankreich  über  die
Entlassung  Mecklenburgs  aus  dem  Vertrage  vom  5.  Juni  1865
zu  verhandeln,  und  mit  Oesterreich  die  Verhandlungen  über  einen
Zoll=  und  Handelsvertrag  wieder  aufzunehmen.  Beide  Angelegenheiten
  standen  im  Konnex,  da  es  sich  bei  beiden  um  eine  Herabsetzung  des
Weinzolles  handelte.  Der  Vertrag  mit  Oesterreich  war  in  den  früheren
Verhandlungen  bis  auf  diesen  einen  Punkt  schon  im  wesentlichen  festgestellt
und  sollte  wertvolle  beiderseitige  Tarifermäßigungen  —  darunter  auch  die  von
der  schlesischen  Webeindustrie  so  dringend  verlangte  Herabsetzung  des  Zolles
für  leinenes  Maschinengespinnst  —  enthalten.  Die  Verhandlungen  mit  Frankreich
  hatten  zu  einer  Verständigung  nicht  geführt;  jedoch  war  daraus,  daß
es  sich  um  eine  Differenz  über  das  Maß  der  zu  stipulirenden  Ermäßigung
des  Weinzolles  handelte,  zu  schließen,  daß  Frankreich  die  Grundlage  der  Verhandlungen
  acceptirte.  Preußen  wollte  bis  3  Thaler  herabgehen,  Frankreich
verlangte  eine  weitere  Herabsetzung.  Die  Beteiligung  Bayerns  und  Sachsens
hatte  nach  dem  neuen  Zollvereinsvertrage  nur  den  Charakter  eines  Beirats,
da  das  Bundespräsidium  das  Recht  hatte,  Handelsverträge  zu  schließen,  die
dann  der  Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  unterlagen.  Die
Zuziehung  gerade  dieser  Staaten  hatte  ihren  Grund  darin,  daß  es  sich  hauptsächlich
  um  die  Verhandlungen  mit  Oesterreich  handelte  und  daß  nach  alter
Zollvereinsusance  die  Regierungen  der  Staaten  zugezogen  wurden,  welche  an
den  Staat,  mit  welchem  verhandelt  wird,  angrenzten.

Auf  die  Empfehlung  der  Ausschüsse  für  Zoll=  und  Steuerwesen  und
für  Handel  und  Verkehr  beschloß  der  Bundesrat,  sich  damit  einverstanden
zu  erklären,  daß  das  Präsidium  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  den
süddeutschen  Staaten  im  Namen  des  Bundes  mit  Frankreich  über  die  Entlassung
  Mecklenburgs  aus  der  von  letzterem  im  Art.  18  des  Vertrages  vom
9.  Juni  1865  übernommenen  Verpflichtung  gegen  eine  Ermäßigung  des  Eingangszolls
  für  Weine  auf  2/  Thaler  in  Verhandlung  trete;  ferner  damit,
daß  die  Verhandlung  mit  Oesterreich  wegen  Revision  des  Vertrages  vom
11.  April  1865  wieder  aufgenommen  und  Bayern  und  Sachsen  zur  Teilnahme
  zugezogen  werden.  Dabei  sprach  der  Bundesrat  den  Wunsch  aus,  daß
das  Präsidium  bei  den  Verhandlungen  mit  Frankreich  seine  Bemühungen  darauf
        <pb n="135" />
        —  125  —

richten  möge,  die  bei  früheren  Verhandlungen  mit  diesem  Staate  unerreicht
gebliebenen  Wünsche  auf  Herabsetzung  verschiedener  Zollsätze  für  den  Eingang
zollvereinsländischer  Waren  nach  Frankreich  zur  Geltung  zu  bringen.  Die
Regelung  beider  Fragen  zog  sich  bis  in  die  nächste  Session  des  Bundesrats
hinaus.

Noch  sind  zu  erwähnen  Anträge  Bismarcks  wegen  Ermächtigung  des
Präsidiums  zum  Abschluß  a)  eines  Schiffahrtsvertrages  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Italien  (Vertrag  vom  14.  Oktober
1867,  Bundes-Gesetzbl.  S.  317)  und  b)  eines  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  mit  der  Republik  Liberia  (Vertrag  vom
31.  Oktober  1867,  Bundes-Gesetzbl.  1868,  S.  197),  betreffend  die  Zulassung
von  Reis  zu  den  Privatniederlagen,  die  Tarifirung  von  Fleischextrakt,
  Piston-Packings,  Segeltuchen  und  Halbseide,  gewisse
Modifikationen  der  Handelsstatistik.

Auf  Anträge  Preußens  waren  zurückzuführen  Bismarcks  Vorlagen,
betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  (Gesetz  vom
12.  Oktober  1867,  Bundes-Gesetzbl.  S.  41)  und  auf  Einziehung  der  Herzogtümer
  Holstein  und  Schleswig  in  den  Zollverein  (Schreiben
vom  September  1867).  Die  letztere  Neuerung  vollzog  sich  am  15.  November  1867.

Noch  vor  wenigen  Jahren  würde  die  Aufnahme  dieses  schönen,  zwischen  zwei
Meeren  gelegenen  und  zu  großer  Entwicklung  berufenen  Landes  in  den  Verein
des  deutschen  Verkehrslebens  als  eine  Thatsache  von  hoher  Bedeutung  begrüßt
worden  sein;  jetzt  war  das  erfreuliche  Ereignis  nur  ein  einzelnes  Glied  in  der
Kette  wichtiger  Vorgänge,  durch  welche  die  Entwicklung  Deutschlands  in  eine
so  hoffnungsvolle  Bahn  geleitet  war.

Hessen  gab  den  Wunsch  zu  erkennen,  über  den  Eintritt  der  nicht
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Teile  des  Großherzogtums
  in  die  Gemeinschaft  der  inneren  Steuern  mit  dem  Bunde  zu
verhandeln.  Das  Präsidium  erklärte  sich  mit  der  Eröffnung  einer  solchen  Verhandlung
  einverstanden  und  lud  die  großherzogliche  Regierung  zur  Entsendung
eines  Bevollmächtigten  ein.

Hamburg  stellte  einen  Antrag  auf  sofortiges  Inkrafttreten  des  Art.  26
des  Vertrages  über  die  Fortdauer  des  Zollvereins  vom  8.  Juli  1867  (Steuerfreiheit
  der  Handelsreisenden).  Der  Antrag  wurde  auf  den  Bericht  des
III.  und  IV.  Ausschusses  in  der  modifizirten  Fassung  angenommen,  daß  die
Bundesregierungen  ersucht  wurden,  soweit  die  Landesgesetze  es  gestatten,  zu
verfügen,  daß  Art.  26  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  auf  die  Angehörigen
jedes,  die  Gegenseitigkeit  gewährenden  Bundesstaates  ohne  Verzug  in  Anwendung
zu  bringen  sei.

Der  von  Lübeck  ausgehende  Antrag  auf  Zollanschluß  Lübecks  wurde
im  Zollbundesrat  erledigt.
        <pb n="136" />
        —  126  —

3.  Dost-  und  Felegraphenwesen.

Mit  eine  der  ersten  Bundesratsvorlagen  Bismarcks  (Schreiben  vom  August
1867)  war  das  Postgesetz.  Die  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  Eisenbahn-,
Post=  und  Telegraphenwesen  und  für  Justizwesen,  welchen  der  Entwurf  zur
Begutachtung  zugewiesen  war,  gingen  zunächst  auf  die  Prüfung  der  Vorfrage
ein,  ob  der  Erlaß  eines  Postgesetzes  für  den  Norddeutschen  Bund  an  der  Zeit
sei.  Diese  Frage  mußte  prinzipiell  schon  unter  Hinweis  auf  den  Artikel  48
der  Bundesverfassung  bejaht  werden.  Man  hielt  es  für  angemessen,  bei  Fassung
des  Bundesgesetzes  auf  die  neuesten  Postgesetze  einiger  norddeutschen  Staaten
Rücksicht  zu  nehmen,  namentlich  auf  die  preußische  Postgesetzgebung,  welche  auf
dem  Gesetze  vom  5.  Juni  1852  und  der  Novelle  vom  2.  Mai  1860  beruhte,
auf  das  königlich  sächsische  Postgesetz  vom  7.  Juni  1859  und  auf  das  braunschweigische
  Postgesetz  vom  4.  Juli  1864.  Doch  stellte  man,  wie  in  der  Vorlage
selbst,  sich  die  Aufgabe,  die  bisher  zu  Gunsten  des  Staatspostwesens  bestehenden
Beschränkungen  nach  Möglichkeit  zu  vermindern  und  dem  allgemeinen  Verkehr
jede  thunliche  Erleichterung  zu  verschaffen.  In  Bezug  auf  die  Beförderung  von
Briefen  wurde  daher  der  Postzwang  nur  im  engsten  Sinne  beibehalten,  da  die
Briefbeförderung  durch  Private  nur  dann  unter  Verbot  gestellt  wurde,  wenn  sie
gegen  Bezahlung  erfolgt,  und  zwar  zwischen  Orten,  zu  deren  Verbindung  Postanstalten
  eingerichtet  sind.  Also  unentgeltliche  Beförderung  von  Briefen  durch
Private  sollte  nicht  strafbar  sein  und  ebenso  wenig  die  bezahlte  Beförderung
auf  Linien,  von  deren  Endpunkten  keiner  oder  nur  einer  eine  Postanstalt  besitzt.
Kreuzbandsendungen  wurden  nicht  postpflichtig.  Für  die  Beförderung  von  Sachen
kam  der  Postzwang  ganz  in  Wegfall;  selbst  die  Ausnahmebestimmung  für  die
Beförderung  von  Geldern  wurde  nicht  beibehalten.  Alle  vorstehenden  Sätze
wurden  gutgeheißen.  Nur  in  Betreff  der  Begrenzung  des  Postzwanges  für
Personenbeförderung  traten  Meinungsverschiedenheiten  hervor.  )  Hieraus  entwickelte
  sich  das  Gesetz  vom  2.  November  1867  (B.-G.-Bl.  S.  61).

Außerdem  befaßte  Bismarck  den  Bundesrat  noch  mit  der  Regelung  des
Posttaxwesens  (Ges.  vom  4.  November  1867,  B.-G.-Bl.  S.  75)  mit  Postverträgen
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  süddeutschen
  Staaten  (Vertrag  vom  23.  November  1867,  B.-G.-Bl.  1868,
S.  328),  Luxemburg  (Vertrag  vom  23.  November  1867,  B.-G.-Bl.  1868,
S.  101),  Oesterreich  (Vertrag  vom  23.  November  1867,  B.-G.-Bl.  1868,
S.  97),  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  (Konvention
vom  21.  Oktober  1867,  B.-G.-Bl.  1868,  S.  26),  mit  einem  Vertrag  mit
Oesterreich  über  die  geschlossenen  Posttransite  (vom  30.  November
1867,  B.-G.-Bl.  1868,  S.  97),  der  Feststellungeines  Reglementsüber

*)  Vergleiche  auch  den  einschlägigen  Artikel  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  419  vom
8.  September  1867.
        <pb n="137" />
        —  127  —

die  Verhältnisse  der  Post  zu  den  Eisenbahnen,  der  Uebernahme
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  im  Großherzogtum  Oldenburg
  und  der  Beeidigung  des  gesamten  Beamtenpersonals  der
Post=  und  Telegraphenverwaltung  auf  ihre  dem  Bundespräsidium
  gegenüber  obliegenden  Pflichten.

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Von  Gesetzesvorlagen  Bismarcks  ist  nur  die  auf  die  Nationalität  der
Kauffahrteischiffe  und  die  Befugnis  zur  Führung  der  Bundesflagge
  bezügliche  (Anfangs  September)  zu  erwähnen,  woraus  das  gleichnamige
  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  35)  hervorgegangen  ist.

Die  Anerkennung  der  Bundesflagge  erfolgte  von  allen  an  der  See  gelegenen

  Staaten  Europas  sowie  von  seiten  der  Regierungen  von  Brasilien  und
der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
Erhdlich  faßte  der  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  28.  Oktober  1867  den
Beschluß,  daß,  da  für  die  Zwecke  der  Bundeskriegsmarine,  namentlich  auch  für
die  nach  Artikel  53  der  Bundesverfassung  vorzunehmende  Verteilung  des
Ersatzbedarfs  für  die  Flotte  die  möglichst  genaue  Ermittlung  der  seemännischen
  Bevölkerung  sowie  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker
  vom  zwanzigsten  bis  zweiunddreißigsten  Lebensjahre  erforderlich  ist;
da  ferner  nach  §  9  des  neuen  Bundeskriegsgesetzes  bei  Feststellung  der  der
Ersatzverteilung  für  das  stehende  Heer  und  die  Marine  zur  Grundlage  dienenden
Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  die  in  deren  Gebiete  sich  aufhaltenden
Nichtbundesangehörigen  außer  Ansatz  bleiben  sollen,  die  Regierungen  der  Bundesstaaten
  zu  ersuchen  seien,  die  erforderlichen  Anweisungen  zu  erteilen,  um  bei
Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  am  3.  Dezember  1867  stattfindenden
Volkszählung  den  hierher  gehörigen  statistischen  Anhalt  zu  gewinnen.  Aus  der
die  Angaben  über  die  Staatsangehörigkeit  enthaltenden  Spalte  der  Zählungsliste
sollten  auch  diejenigen  Personen,  welche  keinem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes
angehörten,  besonders  extrahirt  und  zusammengestellt  werden.  Der  Bundeskanzler
  machte  den  verbündeten  Regierungen  von  diesem  Beschlusse  Mitteilung
und  ersuchte  um  den  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen.

5.  Konsulatswesen.

Zu  verzeichnen  ist  auf  diesem  Gebiete  die  Vorlage  Preußens,  betreffend
die  Organisation  der  Bundeskonsulate  sowie  das  Amtsrecht  und
die  Pflichten  der  Bundeskonsuln  (Schreiben  Bismarcks  vom  September
1867,  Ges.  vom  8.  November  1867,  B.-G.-Bl.  S.  137)  und  die  Errichtung
von  Bundeskonsulaten  in  Aegypten,  Beirut,  Bosnien,  Moskau  und
Smyrna  unter  Einziehung  der  an  diesen  Orten  bisher  bestehenden  Landeskonsulate.
        <pb n="138" />
        —  128  —

6.  Bundeskriegswesen.

Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  ins  Leben  getreten,
war  auch  das  norddeutsche  Bundesheer  als  solches  für  konstituirt  zu  erachten
und  unter  den  Oberbefehl  des  Königs  von  Preußen  gekommen.  Eine  Folge
davon  war,  daß  die  Offiziere  und  Mannschaften  sämtlicher  norddeutschen  Bundeskontingente,
  welche  zum  Besuche  der  preußischen  Militärunterrichts=  und  Bildungsanstalten
  respektive  zu  preußischen  Truppenteilen  kommandirt  wurden,  zu  den
betreffenden  Militärbehörden  in  dasselbe  Verhältnis  wie  preußische  Offiziere
traten  und  namentlich  auch  hinsichtlich  der  Subordination,  Ablegung  der
Prüfungen  u.  s.  w.  den  in  dem  preußischen  Heere  geltenden  Gesetzen  und
dienstlichen  Vorschriften  unterlagen.

Die  wichtigste  Vorlage  Bismarcks  auf  unserem  Gebiete  war  der  Gesetzentwurf,
  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  (September
1867).  Die  beiden  Ausschüsse  hatten  sich  zunächst  die  Frage  gestellt,  ob  die
Vorlage  eines  solchen  Gesetzes  durch  die  Bundesverfassung  unbedingt  geboten
gewesen  sei.  Im  Hinblick  auf  Artikel  61  erklärten  die  Ausschüsse  sich  dahin,
daß,  wie  es  auch  schon  in  den  Motiven  zu  dem  Gesetzentwurfe  ausgesprochen
war,  eine  Verpflichtung  dazu  nicht  vorgelegen  habe,  da  die  gleichmäßige  Durchführung
  der  Bundeskriegsorganisation  noch  nicht  so  weit  vorgeschritten  sei,  daß
der  Zeitpunkt  für  die  Vorlage  eines  umfassenden  Bundesmilitärgesetzes  schon
als  eingetreten  betrachtet  werden  könne.  Wohl  aber  wurde  anerkannt,  daß  es
durch  die  Verhältnisse  gerechtfertigt  erscheine,  wenn  das  Bundespräsidium  schon
jetzt  mit  einer  solchen  Vorlage  vor  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  trete,
weil  die  Bestimmungen  über  die  Dienstpflicht  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
sehr  verschieden  wären  und  es  von  wesentlicher  Wichtigkeit  sei,  daß  in  dieser
Beziehung  gleichmäßige  Grundsätze  im  ganzen  Norddeutschen  Bunde  zur  Geltung
kämen.  Zwar  wäre  Preußen  durch  Artikel  61  der  Bundesverfassung  ermächtigt
  worden,  nach  Publikation  derselben  in  dem  ganzen  Bundesgebiete  die
gesamte  preußische  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  dadurch  würde
aber,  wie  der  Bericht  der  Ausschüsse  bemerkte,  dem  wirklichen  Bedürfnisse  nicht
vollständig  genügt  worden  sein,  weil  diese  Bestimmungen  der  preußischen
Militärgesetzgebung  absolut  seien  und  teilweise  erst  mit  der  Bundesverfassung
in  Einklang  gebracht  werden  müßten.  Es  sei  daher  der  preußischen  Regierung
dafür  zu  danken,  daß  sie  es  vorgezogen,  schon  jetzt  den  Weg  der  Bundesgesetzgebung
  zu  betreten,  statt  von  dem  ihr  nach  Artikel  61  der  Bundesverfassung
zustehenden  Recht  Gebrauch  zu  machen.  Aus  der  Vorlage  entwickelte  sich  das
Gesetz  vom  9.  November  1867  (B.-G.-Bl.  S.  131).

Ein  zweiter  Punkt,  der  rasche  Erledigung  erheischte,  betraf  die  Feststellung
  eines  Fahneneides,  der  den  neuen  Einrichtungen  entsprach.
Die  Notwendigkeit  einer  derartigen  allgemeinen  Formel  entsprang  aus  dem-
        <pb n="139" />
        —  129  —

jenigen  Paragraphen  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
wonach  jeder  Norddeutsche  an  dem  Orte,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat,
seiner  Militärpflicht  genügen  kann;  man  mußte  demzufolge  dem  Umstande  ent—
gegentreten,  daß  in  demselben  Kontingente  eine  Reihe  verschieden  lautender
Fahneneide  abgeleistet  würden.  Auf  Bismarcks  Antrag  wurde  der  preußische
Fahneneid  unter  Hinzufügung  eines  den  betreffenden  Landesherrn  angehenden
Satzes  acceptirt.

In  parlamentarischen  Kreisen  wurde  die  Streitfrage  aufgeworfen,  ob  die
seitens  Preußens  mit  einzelnen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Militärverträge
der  Genehmigung  des  Reichstags  bedürften.  Im  Bundesrat  ging  man  von
der  Auffassung  aus,  daß  nur  der  pekuniäre  Teil  einer  Genehmigung  bedürfe,
und  daß  diese  Genehmigung  bei  der  Bewilligung  der  Matrikularumlagen  zu
erfolgen  habe.

7.  Rundesfinanzen.

Bismarck  unterbreitete  dem  Bundesrat  Gesetzentwürfe,  betreffend  den  Haushalts-Etat
  des  Norddeutschen  Bundes  für  1867  (Ges.  vom  4.  November
1867,  B.-G.-Bl.  S.  59),  desgl.  für  1868  (Ges.  vom  30.  Oktober  1867,  B.-G.-Bl.
S.  161)  7),  betr.  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Bundes  zum
Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und  Herstellung
  der  Küstenverteidigung  (Ges.  vom  9.  November  1867,  S.  157)
sowie  Anträge,  betreffend  die  Beitragspflicht  der  einzelnen  Bundesstaaten
  zu  den  Kosten  des  Bundesheeres  für  das  Jahr  1867,““)
und  die  Veranstaltung  einer  Volkszählung  im  Laufe  des  Jahres  1867)
zur  Gewinnung  eines  Maßstabes  für  die  Aufbringung  der  Matrikularbeiträge.
Während  alle  diese  Materien  glatt  erledigt  wurden,  scheiterte  an  dem  Widerspruch
  des  Reichstags  der  von  Bismarck  im  Bundesrat  eingebrachte  Antrag
Preußens,  betreffend  das  Bundesschuldenwesen.  J)

 

 

*½))  Ueber  die  Beratungen  der  Ausschüsse  für  Rechnungswesen  und  für  das  Landheer
und  die  Festungen  über  den  Etat  der  Militärverwaltung  vergleiche  die  „National-Zeitung“"
Nr.  422  vom  10.  September  1867.  Wegen  der  Bundesratsausschuß-Verhandlungen  über
den  Marine-Etat  vergleiche  die  „Nationalzeitung“  Nr.  437  vom  19.  September  1867  und
Nr.  443  vom  22.  September  1867.

*“)  Es  handelte  sich  hauptsächlich  um  die  Zahlungspflicht  einiger  Bundesstaaten,
deren  Kontingente  nicht  der  preußischen  Armee  einverleibt  worden  waren  und  von  denen
Mecklenburg  erst  mit  dem  1.  Oktober  beitragspflichtig  zu  sein  wähnte.  Die  Mehrheit  des
Bundesrats  teilte  indessen  diese  Auslegung  der  bezüglichen  Verfassungsbestimmung  nicht,
und  so  wurde  denn  die  Beitragspflicht  Mecklenburgs  auch  vom  1.  Juli  1867  ab  datirt.
Braunschweig  erhob  keinen  Widerspruch,  ebenso  wenig  Sachsen,  welches  überdies  durch  besondere
  Verhältnisse  eine  erhöhte  Beitragspflicht  zu  leisten  hatte.

**)  Vergleiche  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  1867  Nr.  260.

)  Eine  Notiz  hierüber  s.  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  266  vom
13.  November  1867.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  9
        <pb n="140" />
        —  130  —

Rudolstadt,  Reuß  j.  L.  und  Lippe  stellten  und  motivirten  den  Antrag:
der  Bundesrat  wolle  noch  im  Laufe  dieser  Session  die  Beseitigung  der  lediglich
nach  der  Bevölkerung  aufzubringenden  Matrikularbeiträge  in  Erwägung  ziehen.
Ueber  das  Schicksal  dieses  Antrags  hat  nichts  verlautet.“)

8.  Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Unter  den  von  Privaten  an  den  Bundesrat  gerichteten  Eingaben  nahm
allgemeines  Interesse  nur  die  Beschwerde  des  Rostocker  Rats  wegen
Hemmung  der  Rechtspflege.  Der  Rostocker  Rat  bildete  das  Richterkollegium
  zweiter  Instanz  in  der  Untersuchung  gegen  die  Mitglieder  des  Nationalvereins,
  dessen  freisprechendes  Erkenntnis  in  sehr  beleidigenden  und  aufreizenden
Formen  landesherrlich  kassirt  und  durch  ein  verurteilendes  Erkenntnis  ersetzt
worden  war,  welches  auszuführen  der  Rat  selbst  durch  militärische  Exekution
gezwungen  war.  Er  wollte  nun  eine  Klage  wegen  Vergewaltigung  und  Eingriffe
  in  die  Rechtspflege  gegen  die  Regierung  anstellen,  diese  aber  verweigerte
die  Eröffnung  des  Rechtsweges.  Der  Bundesrat  verweigerte  die  Einlassung
auf  die  Beschwerde,  da  —  wie  es  im  Bescheid  vom  14.  Dezember  1867  heißt
—  ihr  Gegenstand  in  die  Zeit  vor  Errichtung  des  Bundes  falle.

Rückblick.

Auf  die  beschleunigte  Erledigung  der  Geschäfte  im  Vergleich  zu  dem  früheren
deutschen  Bundestag  wirkte  hauptsächlich  die  Stellung  der  Bevollmächtigten
gegenüber  ihrer  eigenen  Regierung  hin.  Am  Bundestag  in  Frankfurt  waren
es  Gesandte,  welche  nur  nach  den  Instruktionen  ihrer  Regierungen  zu  handeln
oder  vielmehr  zu  stimmen  hatten,  in  der  Regel  das  vom  Hause  ihnen  vorgeschriebene
  Votum  verlasen  und  zu  Protokoll  gaben.  Im  Bundesrat  war
hiervon  nicht  die  Rede;  es  wurde  diskutirt  und  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben
  abgestimmt  über  einen  bestimmt  formulirten  Antrag,  wie  in  jedem
andern  Kollegium,  nur  allerdings  mit  der  Eigentümlichkeit,  daß  zum  Beispiel
für  alle  anwesenden  Preußen,  für  alle  anwesenden  Sachsen  u.  s.  w.  nur  je
eine  Stimme  abgegeben  wurde,  die  aber  respektive  für  siebenzehn,  für  vier
und  so  weiter  oder  nur  für  eine  Stimme  zählte.  Ohne  Zweifel  pflegte  auch
beim  Bundesrat  jeder  Bevollmächtigte  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten,  namentlich
in  solchen,  die  für  einen  Staat  von  besonderem  Interesse  sind,  sich  thunlichst
über  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  informiren  und  sich  darnach  oder  nach

 

 

*)  Nach  einer  Notiz  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  (Nr.  226  vom  27.  September
  1867)  hatten  sich  die  deutschen  Standesherren  an  das  Präsidium  des  Norddeutschen
Bundes  gewandt,  um  für  ihre  innerhalb  des  früheren  Deutschen  Bundes  garantirten  Rechte
seitens  des  Norddeutschen  Bundes  diejenige  Garantie  zu  erbalten,  welche  ihnen  der  aufgelöste
  Deutsche  Bund  nicht  mehr  zu  gewähren  vermochte.
        <pb n="141" />
        —  131  —

den  ihm  etwa  erteilten  Befehlen  zu  richten,  aber  zu  einer  förmlichen  Instruktionseinholung,
  wie  bei  dem  alten  Bundestag,  fehlte  nicht  selten  die  Zeit,  weil  die  der
Abstimmung  im  Plenum  zu  Grunde  zu  legenden  gedruckten  Ausschußberichte  sich
nur  etwa  zwei  oder  drei  Tage  in  den  Händen  der  Mitglieder  befanden.  Eben
deswegen  schien  aber  auch  das  zu  Anfang  noch  von  den  meisten  Regierungen
befolgte  System,  ihre  dirigirenden  Minister  oder  sonstige  höhere  Beamte,  welche
zu  Hause  mit  den  dortigen  Verwaltungsgeschäften  fortlebten,  zu  den  Bundesratssitzungen
  nach  Berlin  zu  schicken,  dem  ganzen  Geist  der  neuen  Einrichtung  mehr
zu  entsprechen,  als  die  von  einigen  wenigen  Regierungen  angenommene  Modalität,
  ihren  bei  Preußen  accreditirten  und  deswegen  immer  in  Berlin  wohnhaften
  Gesandten  auch  die  Stimmführung  im  Bundesrat  zu  übertragen.  Die
weitere  Nachahmung  dieses  Beispiels  hätte  schließlich  dahin  geführt,  den  Geschäftsgang
  der  neuen  Bundesversammlung  dem  der  alten  ähnlicher  zu  machen,
als  gut  gewesen  wäre.  «

Uebersieht  man  das  gesamte  Arbeitsfeld,  so  springt  in  die  Augen,  daß
die  Initiative  im  Bundesrat  in  dieser  ersten  Session  fast  ausschließlich  von  dem
Präsidium  respektive  von  dem  Bundeskanzler  und  von  Preußen  ausging.  Auch
die  übrigen  im  Bundesrat  vertretenen  Staaten  hatten  das  Recht,  Initiativanträge
zu  stellen,  sie  haben  jedoch  davon  nur  in  beschränktem  Maße  Gebrauch  gemacht.

Zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  zeigte  sich  eine  Einigkeit,  wie  sie  später
nie  wieder  erreicht  wurde.  Der  Reichstag  nahm  alle  Vorlagen  des  Bundesrats
an,  mit  Ausnahme  des  Bundesschuldengesetzentwurfs,  und  der  Bundesrat
lehnte  von  den  Initiativanträgen  des  Reichstags  nur  den  Gesetzesvorschlag,  be—
treffend  die  Koalition  von  Arbeitern  und  Arbeitgebern,  ab.  Das  Verhältnis
des  Präsidiums  respektive  Bismarcks  zum  Bundesrat  ließ  gleichfalls  nichts  zu
wünschen  übrig.“)  Die  Maschine  arbeitete  ohne  Behinderung,  und  der  Bundesrat
bewies  thatsächlich,  daß  er  in  keiner  Weise,  wie  spöttisch  geweissagt  worden
war,  nur  eine  neue  Auflage  des  in  Augsburg  begrabenen  alten  Bundestags  war.

Zum  Schlusse  wollen  wir  noch  einer  hochpolitischen  Aeußerung  gedenken,
welche  Bismarck  am  11.  Dezember  1867  im  Abgeordnetenhause  über  den
Bundesrat  gemacht  hat.  Es  handelte  sich  um  die  Frage,  ob  infolge  der
Administrativkonvention  zwischen  Preußen  und  Waldeck  die  Stimme  des  letzteren
im  Bundesrat  Preußen  zuwachsen  solle.  Bismarck  sprach  sich  sehr  entschieden
gegen  einen  solchen  Zuwachs  aus:  „Was  ist  außerdem  das  Schicksal  der
Bundesverfassung  in  der  Oekonomie  ihres  Stimmverhältnisses,“  bemerkte  er,
„wenn  die  Stimmenzahl  anfängt,  sich  zu  vermindern?  Es  ist  angedeutet
worden,  daß  zwischen  fünfundzwanzig  und  vierundzwanzig  Stimmen  —  ich  weiß
nicht,  ob  ich  mich  in  der  Ziffer  irre  —  die  zur  Mojorität  erforderlich  sind,

*)  Am  11.  September  1867  war  Bismarck  mit  den  Mitgliedern  des  Bundesrats  zur
Tafel  bei  dem  König;  am  9.  Dezember  1867  gab  er  selbst  ein  Diner  für  dieselben.
        <pb n="142" />
        —  132  —

ein  erheblicher  Unterschied  nicht  sei.  Aber  denselben  Weg,  den  Waldeck  gegangen
ist,  könnten  mehrere  gehen  wollen,  und  da  heißt  es  meines  Erachtens  im  Interesse
der  Gesamteinrichtung:  Principiis  obsta!  Wir  könnten  in  dieser  Weise  in
kurzer  Zeit  dahin  gelangen,  daß  Preußen  eine  geborene  Majorität  im  Bundesrat
  hätte.  Daß  mit  einem  solchen  Verhältnis  ein  wirkliches  Bundesverhältnis,
eine  Abstimmung  unverträglich  ist,  das  werden  Sie  mir  zugeben.  Die  anderen
Staaten  würden  mit  Recht  sagen:  Was  sollen  wir  überhaupt  noch  im  Bundesrat
erscheinen:  Warum  will  uns  Preußen  nicht  schriftlich  mitteilen,  was  es  will?
Wir  sind  ja  doch  in  der  Minorität.

„Deshalb  ist  das  Bundesverhältnis  ein  undenkbares,  sobald  der  mächtigste
Staat  im  Bunde  und  das  Präsidium  an  sich  die  Majorität  haben  würde.  Es
muß  so  bleiben,  daß  in  Fragen,  welche  Unbilligkeit,  ich  will  nicht  sagen  Vertragsverletzungen,
  enthalten  und  welche  deshalb  von  den  Staaten  außerhalb  des
Präsidiums  ziemlich  einstimmig  würden  verurteilt  werden,  die  außerhalb  des
Präsidiums  stehenden  Staaten  wenigstens  im  stande  sind,  eine  Majorität  zu
bilden,  und  jede  Bresche,  die  hierin  gelegt  wird,  ich  möchte  sagen  jeder  Stein,
der  herausbröckelt,  wird  bei  den  übrigen  Bundesstaaten  natürlich  die  Frage
anregen,  wo  wird  das  aufhören?“
        <pb n="143" />
        Die  zweite  Session  des  Bundesrats.

(7.  März  bis  15.  Dezember  1868.)

I.  Abschnitt.
Veränderungen  im  Bestand  des  Bundesrats.

Durch  Verordnung  vom  4.  März  1868  (von  Bismarck  gegengezeichnet,
B.-G.-Bl.  S.  19)  wurde  der  Bundesrat  auf  den  15.  März  berufen.  In
dem  Immediatbericht  vom  3.  März  1868,  mittelst  dessen  Bismarck  die  gedachte
königliche  Entschließung  extrahirte,  heißt  es:  „Nachdem  der  Zollvereinigungsvertrag
vom  8.  Juli  v.  J.  mit  dem  1.  Januar  d.  J.  zur  Wirksamkeit  gelangt  war,
trat  die  Notwendigkeit  einer  baldigen  Berufung  der  durch  diesen  Vertrag  geschaffenen
  legislativen  Organe  dringend  hervor.  Die  Erweiterung  des  Zollvereinsgebietes
  gegen  Norden,  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse  zu  Oesterreich,
wichtige  Fragen  der  inneren  Besteuerung  und  des  Zolltarifs  erforderten  im
gemeinsamen  Interesse  eine  rasche  Erledigung.

„Nicht  minder  dringlich  war  die  Berufung  der  legislativen  Organe  des
Norddeutschen  Bundes.  Der  Reichstag  hatte  in  seiner  letzten  Session  den  lebhaften
  Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  nicht  wieder,  wie  im  verflossenen  Jahre,
im  Herbste  berufen  zu  werden,  und  es  war  die  Berechtigung  dieses  Wunsches
von  den  verbündeten  Regierungen  nicht  verkannt  worden,  es  mußte  daher  auch
für  den  Reichstag  eine  frühe  Berufung  im  Frühjahr  um  so  mehr  in  Aussicht
genommen  werden,  als  demselben  mehrere  umfangreiche  Vorlagen  werden  gemacht
werden  müssen.

„Diese  Verhältnisse  führten  zu  der  Frage,  welche  legislativen  Organe,  diejenigen
  des  Zollvereins  oder  diejenigen  des  Norddeutschen  Bundes,  zuerst  zu
berufen  seien.  Eure  Königliche  Majestät  entschieden  für  die  Priorität  des
Bundesrats,  des  Zollvereins  und  des  Zollparlaments.  Allerhöchstdieselben  waren
bei  dieser  Entscheidung  durch  den  Wunsch  geleitet,  die  den  Institutionen  des
        <pb n="144" />
        —  134  —

Zollvereins  vertragsmäßig  gesicherten  Eigentümlichkeiten  auch  äußerlich  in  selbstständiger
  Gestaltung  hervortreten  zu  lassen  und  dem  die  Gesamtheit  der  deutschen
Staaten  umfassenden  Gemeinwesen  den  Vortritt  zu  gewähren.  Es  wurde  daher
der  Bundesrat  des  Zollvereins  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  22.  v.  Mts.
auf  den  2.  d.  Mts.  berufen  und  die  Berufung  des  Zollparlaments  auf  den
20.  d.  Mts.  in  Aussicht  genommen.

„Inzwischen  ist  bekannt  geworden,  daß  die  Wahlen  zum  Zollparlament  im
südlichen  Teile  Hessens  erst  auf  den  19.  d.  Mts.  angesetzt  sind  und  in  Württemberg
  nicht  vor  dem  24.  d.  Mts.  werden  stattfinden  können.  Es  muß  daher
entweder  das  Zollparlament  ohne  Teilnahme  der  württembergischen  und  eines
Teiles  der  hessischen  Abgeordneten  eröffnet,  oder,  statt  in  der  zweiten  Hälfte  des
März,  erst  im  April  berufen  werden.

„Die  Wahl  der  ersten  Alternative  vermag  ich  bei  Eurer  Königlichen  Moajestät
nicht  zu  befürworten.  So  unerwünscht  der  durch  die  Verspätung  der  Wahlen
in  Württemberg  und  Hessen  bedingte  Aufschub  auch  ist,  so  erfordert  doch  das
Interesse  der  neuen  Institution,  daß  dieselbe  unter  Teilnahme  aller  dazu  Berufenen
  ins  Leben  trete.  Ich  kann  deshalb  nur  ehrfurchtsvoll  beantragen,  die
Berufung  des  Zollparlaments  unter  den  obwaltenden  Umständen  zu  verschieben,
den  dadurch  frei  werdenden  Zeitraum  aber  zur  Berufung  des  Reichstags  des
Norddeutschen  Bundes  zu  benutzen.  Denn  wenn  das  Zollparlament  erst  im
April  zusammentritt,  würde  der  Reichstag,  sofern  er  dem  Parlamente  folgen  sollte,
bis  in  den  Sommer  versammelt  bleiben  müssen.

„Bei  Eurer  Königlichen  Majestät  stelle  ich  daher  den  ehrfurchtsvollen
Antrag:

durch  Vollziehung  der  anliegenden  beiden  Verordnungen  den  Bundesrat

des  Norddeutschen  Bundes  auf  den  7.  d.  Mts.  und  den  Reichstag  auf

den  23.  d.  Mts.  berufen  zu  wollen.“

In  seiner  zweiten  Session  hielt  der  Bundesrat  33  Plenarsitzungen  ab,)
von  denen  Bismarcks'')  in  9,  und  zwar  am  7.,  24.,  31.  März,  4.,  6.,

 

 

*)  Berichte  darüber  finden  sich  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“,  Jahrgang
  1868,  Nr.  59,  64,  68,  73,  79,  83,  84,  85,  86,  102,  107,  113,  126,  131,  134,
137,  138,  142,  145,  151,  152,  156,  159,  171,  183,  187,  190,  200,  284,  286,  289,  296,
300,  301.

*)  Mehrere  Zeitungen  hatten  die  Nachricht  gebracht,  daß  Graf  Bismarck  durch
mancherlei  Zurücksetzungen  veranlaßt  worden  sei,  als  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes
am  königlichen  Hofe  den  Botschafterrang  zu  beanspruchen,  und  daß  dieser  Rang  demselben
bewilligt  wäre.  Die  „Spen.  Zeitung“,  welche  diese  Nachricht  ebenfalls  brachte,  schickte
derselben  folgende  Berichtigung  nach:  „Wie  wir  erfahren,  ist  diese  Mitteilung  nicht
begründet.  Der  Rang  eines  Präsidenten  des  Staatsministeriums  ist  seit  längerer  Zeit
demjenigen  des  Feldmarschalls  und  Oberstkämmerers  in  der  Art  gleichgestellt  worden,  daß
die  Reihenfolge  dieser  Chargen  nach  dem  Datum  ihrer  Ernennungen  wechselt.  Der  Rang
der  fremden  Botschafter  ist  ein  anderer.  Dieselben  gehen  ganz  zweifellos  bei  den  Höfen
        <pb n="145" />
        —  135  —

29.  April,“)  12.  Mai,**)  7.  und  19.  Dezember  den  Vorsitz  führte.  —  In  den
übrigen  Sitzungen  substituirte  sich  Bismarck  im  Vorsitz  den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts
  Dr.  Delbrück,  ein  paarmal  auch  den  königlich  sächsischen  Staatsminister
der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Freiherrn  v.  Friesen.““)

Die  Physiognomie  des  Bundesrats  hatte  sich  seit  dem  letzten  Jahre  nicht
wesentlich  verändert.  Es  traten  sogleich  beim  Beginn  der  Session  neu  hinzu:k)
für  Preußen  der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Legationsrat  v.  Philipsborn,
  der  Geheime  Ober-Finanzrat  Wollny,  der  Geheime  Regierungsrat  Graf  zu
Eulenburg,  und  im  Laufe  der  Session:  der  Staatsminister  v.  Bülow  für
Mecklenburg-Schwerin  (an  Stelle  des  Staatsrats  v.  Müller  und  auch  wiederum
für  Mecklenburg=  Strelitz  an  Stelle  des  Drosten  v.  Oertzen,  der  Bülow  kurze
Zeit  vertreten  hatte),  der  Landesdirektor  v.  Flottwell  für  Waldeck  (an  Stelle
des  Geheimen  Regierungsrats  Klapp),  der  Kabinetsminister  Heldmann  für  Lippe
(an  Stelle  des  Kabinetsministers  v.  Oheimb)  und  der  Ministerresident  Dr.  Krüger
für  Lübeck  (an  Stelle  des  Senators  Dr.  Curtius).

Betrachten  wir  uns  die  neu  eingetretenen  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat
noch  etwas  näher.

1.  Preußen.
Ministerialdirektor,  Wirklicher  Geheimer  Legationsrat
v.  Philipsborn  )

(geboren  4.  Oktober  1815,  gestorben  23.  Dezember  1885).

Derselbe  hat  17  Jahre  lang,  vom  Oktober  1868  bis  Frühjahr  1881,
als  Direktor  der  damaligen  2.  (handelspolitischen  und  staatsrechtlichen)  Ab- 



allen  Inländern  vor,  welche  nicht  zur  Familie  des  Souveräns  gehören.  So  haben  auch
an  dem  hiesigen  königlichen  Hofe  die  Botschafter  den  Rang  vor  dem  Feldmarschall.  In
fremden  diplomatischen  Häusern  wird  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der
Vortritt  gegeben.  Bei  diesen  Rangverhältnissen  hatte  also  der  Ministerpräsident  gar  keine
Veranlassung,  sich  über  Zurücksetzung  zu  beklagen.  Ebensowenig  konnte  für  ihn  ein  Grund
zur  Gereiztheit  über  die  ihm  zustehende  Rangfolge  vorhanden  sein,  da  Graf  Bismarck  die
diplomatischen  Gebräuche  der  europäischen  Höfe  kennt,  welche  dem  Botschafter  den  Rang
vor  allen  Einheimischen,  welche  nicht  Mitglieder  der  königlichen  Familie  sind,  anweisen.“
*7)  Die  Thatsache,  daß  Bismarck  am  29.  April  dem  Bundesrat  präsidirte  (allerdings
nicht  bis  zum  Schluß  der  Sitzung),  hat  Kohl  in  seinen  Bismarck-Regesten  übersehen.

*“)  Auch  unterm  13.  März  1868  läßt  Kohl  irrtümlicherweise  eine  Sitzung  des  Bundesrats
  des  Norddeutschen  Bundes  unter  dem  Vorsitz  Bismarcks  abhalten.

’*#)  Die  Zusammensetzung  der  7  Ausschüsse  des  Bundesrats  findet  sich  abgedruckt
in  der  „National-Zeitung“  Nr.  119  vom  11.  März  1868,  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen
  Zeitung“  Nr.  61  vom  12.  März  1868;  vgl.  auch  die  Nr.  59  vom  30.  März  1868.

f)Bekanntmachung  Bismarcks  vom  28.  Februar  1868  (B.-G.-Bl.  S.  11),  vom
10.  November  1868  (B.-G.-Bl.  S.  517),  vom  23.  November  1868  (B.-G.-Bl.  S.  521)
und  vom  3.  Dezember  (B.-G.-Bl.  S.  567).

K)  Max  von  Philipsborn  studirte  an  der  Universität  Berlin  die  Rechtswissenschaften,

trat  am  1.  September  1840  in  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ein
        <pb n="146" />
        —  136  —

teilung  gewirkt.  In  dieser  Stellung  stand  er  natürlich  mit  Bismarck  unausgesetzt
  in  dienstlichem  Verkehr.  Am  lebhaftesten  gestaltete  sich  derselbe  in
der  Zeit  vor  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes,  da  Delbrück,  mit
Philipsborn  eng  befreundet,  noch  die  Seele  der  preußischen  Handelspolitik
war.  Die  meisten  handelspolitischen  Akte,  welche  das  preußische  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  nicht  politischen  Fragen  in  dieser  Periode
verließen,  trugen,  wenn  Bismarck  dieselben  nicht  selbst  zeichnete,  die  Unterschrift
des  Direktors  v.  Philipsborn.  Man  denke  hierbei  besonders  an  die  unzähligen
Schriftstücke,  welche  in  den  verschiedenen  Phasen  der  Zollvereinskrisis  mit  den
deutschen  Staaten  gewechselt  wurden.  War  der  Eingang  nur  etwas  bedeutsam,
so  schrieb  sich  Bismarck  dieselben  zum  persönlichen  Vortrag  durch  Philipsborn;
ebenso  zahlreiche  Konzepte,  die  er  nicht  zeichnen  wollte,  ohne  sich  vorher  über
die  Verhältnisse  genau  orientirt  zu  haben.  So  kam  es,  daß  Philipsborn  im
ganzen  sicherlich  ebenso  viele  Vorträge  bei  seinem  Chef  zu  halten  hatte  als
Delbrück.  Das  V  (Vortrag)  auf  den  Schriftstücken  spielte  dazumal  noch  eine
gewaltige  Rolle.  Bismarck  war  nach  der  Uebernahme  des  Ministeriums  auch
nicht  entfernt  so  unzugänglich,  als  er  es  in  den  letzten  15  Jahren  seiner  Wirksamkeit
  geworden  ist.  Auch  war  der  Abstand  zwischen  dem  Ministerialdirektor
und  dem  Minister  nicht  so  erheblich,  wie  er  später  zwischen  dem  Reichskanzler
und  einem  Staatssekretär  oder  Minister  wurde.

Um  an  ein  paar  konkreten  Fällen  das  Verhältnis  Bismarcks  zu  dem
Ministerialdirektor  Philipsborn  zu  illustriren,  erinnere  ich  an  eine  Korrespondenz
des  Chefs  mit  seinem  Untergebenen  in  Sachen  des  Anspruchs  Oldenburgs  auf
ein  Präzipuum,?)  an  ein  Schreiben,  gezeichnet  im  Auftrag  v.  Philipsborn  am
9.  Oktober  1866,  gerichtet  an  J.  G.  Trefftz  und  Sohn  in  Sachen  der  Verschlechterung
  der  einheimischen  Justiz  in  Aegypten,*)  und  an  ein  anderes,  (.  d.
2.  März  1868,  gerichtet  an  einen  rheinischen  Fabrikanten,  betreffend  die  Schritte,
welche  aus  Anlaß  der  Behandlung  seines  Sohnes  durch  österreichische  Polizeibeamte
  erfolgt  waren.)

Auch  im  Verkehr  mit  den  Personen,  die  Bismarck  gerne  sehen  wollten,  ihn

und  erhielt  am  11.  November  1844  den  Legationsratstitel  verliehen.  1845  Generalkonsul
in  Antwerpen,  1849  als  Wirklicher  Legationsrat  und  vortragender  Rat  in  das  auswärtige
Ministerium  zurückberufen,  1851  zum  Geheimen,  1857  zum  Wirtlichen  Geheimen  Legationsrat
befördert.  Durch  Allerhöchste  Ordre  vom  31.  Juli  1865  wurde  er  in  den  Adelsstand  erhoben
und  im  Januar  1873  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  mit  dem  Prädikat  „Excellenz“
ernannt.
*)  Schreiben  Bismarcks  aus  Karlsbad,  d.  d.  30.  Juni  1864,  abgedruckt  in  meinen

„Aktenstücken  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck“,  Bd.  I.  S.  27.

**)  Abgedruckt  in  der  „Kölnischen  Zeitung“  1866  Nr.  293  vom  31.  Oktober,  zweites
Blatt  (in  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnn).

**“)  Dieses  in  Kohls  Bismarck-Regesten  gleichfalls  unerwähnte  Schreiben  findet  sich
publizirt  in  der  „Kölnischen  Zeitung“  1868  Nr.  112  vom  22.  November,  zweites  Blatt.
        <pb n="147" />
        —  137  —

aber  niemals  zu  sehen  bekamen,  spielte  Philipsborn  eine  Rolle.“)  Auf  den
parlamentarischen  Soiréen  war  derselbe  ein  regelmäßiger  Gast.  **)

Bei  alledem  war  Philipsborn  dem  Kanzler  nicht  sympathisch,  obwohl  ersterer
sich  alle  erdenkliche  Mühe  gab,  Konflikten  mit  dem  Chef  auszuweichen.  Philipsborn
  hatte  vor  jeder  Begegnung  mit  demselben  eine  gewisse  Scheu.  Als  Bismarck
  seine  Schwenkung  in  der  handelspolitischen  Frage  machte  (1879),  war
Philipsborn,  der  von  Haus  aus  der  Delbrückschen  Richtung  angehörte,  ängstlich
bemüht,  die  neue  Politik  Bismarcks  nicht  zu  durchkreuzen.  Er  beroch  förmlich
jede  Angabe,  ob  sich  nichts  darin  finde,  was  Bismarcks  Tendenz  entgegen
sein  könnte.

Im  Frühjahr  1881  trat  er  aus  seiner  langjährigen  Stellung  als  Direktor
im  Auswärtigen  Amt  in  die  diplomatische  Laufbahn  über,  indem  ihm  der
Posten  des  Gesandten  am  königlich  dänischen  Hofe  verliehen  wurde.  Als
solcher  fungirte  er  noch  mehrere  Jahre,  bis  das  zunehmende  Alter  ihn  nötigte,
eine  längere  Beurlaubung  und  demnächst  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
vom  22.  Oktober  1885  ab  zu  erbitten.

Die  Arbeitslast,  die  Philipsborn  18  Jahre  lang  im  Auswärtigen  Amt
trug,  kam  zur  Sprache,  als  Bismarck  am  15.  Dezember  1885  von  dem  Reichstag
die  Bewilligung  der  Stelle  eines  zweiten  Direktors  innerhalb  der  zweiten  Abteilung
des  Auswärtigen  Amts  verlangte.  *“)  „Was  der  Abgeordnete  Löwe  über  den
Gesandten  Herrn  v.  Philipsborn  anführte,  —  bemerkte  Bismarck  —  daß  der  die
Sache  so  lange  allein  geführt  hätte,  ist  nicht  richtig.  Ich  habe  sie  mit  ihm  geführt,
ich  habe  einen  großen  Teil  der  Last  getragen.  Nichtsdestoweniger  ist  Herr
v.  Philipsborn  unter  dem,  was  für  seine  Schultern  blieb,  doch  auch  so  weit
erkrankt  und  geschwächt  worden,  daß  er  um  seinen  Abschied  eingekommen  ist,
weil  er  sich  außer  stande  fühlte,  dem  an  ihn  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
ergangenen  Ruf,  zeitweise  wenigstens  die  Vertretung  des  erkrankten  Herrn
v.  Bojanowski  zu  übernehmen,  Folge  zu  leisten.  X)  Er  erklärte,  er  fühle  sich
nicht  gesund  genug  dazu;  und  daraus  wird  der  Herr  Abgeordnete  Löwe  wohl
entnehmen,  daß  auch  dieser  Beamte,  den  er  als  einen  anführte,  der  alle  diese
Strapazen  doch  siegreich  überdauert  hätte,  nicht  zu  seinen  Gunsten  spricht
und  ihm  selbst  das  Zeugnis  nicht  geben  würde,  daß  er  als  Beispiel  dafür
spräche."“

*)  Vgl.  mein  Werk  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“,  Bd.  I.  (2.  Aufl.)  S.  71.
**)  Vgl.  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  119,  142,  165,  167,  187  und  mein  Werk  „Fürst  Bis
marck,  Neue  Tischgespräche  und  Interviews“,  S.  46.
*?")  Vgl.  Kohls  Bismarck-Reden  Bd.  X.  S.  321,  322  und  330.
)  Das  Abschiedsgesuch  Philipsborns  stand  mit  seiner  Weigerung,  zeitweise  den
Direktor  v.  Bojanowski  zu  vertreten,  im  Zusammenhang.
        <pb n="148" />
        —  138  —

Geheimer  Ober-Finanzrat  Wollny')
(geboren  8.  März  1816,  gestorben  1.  Oktober  1887).

Der  Umstand,  daß  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  vom  10.  Februar
1863  die  Regierung  für  das  Finanzministerium  nur  kommissarisch  durch  den
Geh.  Finanzrat  Wollny  vertreten  war,  veranlaßte  den  bekannten  Beschluß  des
Abgeordnetenhauses,  die  Verhandlungen  auszusetzen  und  auf  Grund  des  Art.  60
der  Verfassung  die  Gegenwart  der  Minister  zu  verlangen.

Wollny  vertrat  im  preußischen  Landtag  mit  Geschick  die  Regierung  in  Sachen
der  Beschlagnahme  des  Vermögens  König  Georgs  V.“*)  Er  war  übrigens  von
Haus  aus  weniger  Finanzmann  als  Jurist,  wie  er  denn  auch  im  Finanzministerium
  die  Stelle  eines  Justitiars  bekleidete.

In  direkte  geschäftliche  Beziehungen  kam  Wollny  mit  Bismarck  in  seiner
Eigenschaft  als  Vorsitzender  in  der  von  dem  Norddeutschen  Bund  eingeleiteten
Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen.“)  Den  betreffenden  Arbeiten  hat  Wollny
mit  dem  größten  Interesse  obgelegen;  das  Ergebnis  der  Enquete  fand,  als  es
bekannt  wurde,  von  sachkundiger  Seite  ungeteilte  Anerkennung.  Zum  Beweise
möge  ein  Schreiben  dienen,  welches  der  verstorbene  Professor  Roscher  in  Leipzig
an  Wollny  richtete.  Es  ist  vom  20.  Juli  1870  datirt  und  lautet:

„Sie  werden  sich  vielleicht  wundern,  wenn  ein  von  Person  Ihnen
völlig  Unbekannter  sich  erlaubt,  Ihnen  die  beifolgende  eben  erschienene  Schrift
(Nationalökonomik  des  Ackerbaus,  Band  II.  des  Systems  der  Volkswirtschaft)
ergebenst  zu  überreichen.  Ich  habe  indessen  bei  der  Vorbereitung  der  neuen
Auflage  die  gedruckten  Protokolle  der  von  Ihnen  geleiteten  Enquete  über  das
Hypothekenbankwesen  gründlich  studirt  und  reiche  Belehrung  daraus  geschöpft,
wie  Seite  400—441  meines  Buches  davon  Zeugnis  ablegen.  Außerdem  aber
habe  ich  aus  der  Art  und  Weise,  wie  Sie  das  Ganze  geleitet,  eine  so  große
Hochachtung  vor  Ihrer  Einsicht  und  Geschäftstüchtigkeit,  mehr  noch  eine  so  warme
Verehrung  für  Ihre  Person  gewonnen,  daß  es  mir  Bedürfnis  war,  Ihnen  dies
bei  der  ersten  passenden  Gelegenheit  auszusprechen."“

*)  1841  zum  Kammergerichtsassessor  ernannt;  am  10.  Mai  1850  zum  Stadtrichter
und  unterm  25.  Oktober  1854  zum  Stadtgerichtsrat  befördert.  Während  dieser  Zeit  war
er  zugleich  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  als  Syndikus  der  Kur=  und  Neumärkischen
Hauptritterschaftsdirektion  beschäftigt.  Aus  der  Stelle  eines  Stadtgerichtsrats  wurde  Wollny
im  Anfange  des  Jahres  1860  als  Hülfsarbeiter  in  das  Finanzministerium  berufen,  am
23.  September  1860  zum  Geheimen  Finanzrat  und  vortragenden  Rat  und  im  Jahre  1867
zum  Geheimen  Ober-Finanzrat  ernannt.  Nach  36jähriger  Dienstzeit  erbat  und  erhielt  er  im
Jahre  1872  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand.

*“)  Vgl.  Kohl  Bismarck  Reden,  Bd.  IV.  S.  112.
***)  In  einem  Schreiben  an  das  Bundeskanzler-Amt  vom  15.  März  1868  (abgedruckt
in  meinem  Werk  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck“,  Bd.  V.  S.  116)

erwähnt  Bismarck  ein  Exposé  Wollnys  über  die  obenstehende  Frage,  mit  dessen  materiellem
Inhalt  er  sich  im  wesentlichen  einverstanden  erklären  konnte.
        <pb n="149" />
        —  139  —

Von  den  ihm  erteilten  Mandaten  als  Bevollmächtigter  zum  Bundesrat
des  Norddeutschen  Bundes  und  zum  Bundesrat  des  Deutschen  Zollvereins  wurde
Wollny  im  Jahr  1870  seinem  Wunsche  entsprechend  entbunden.  Sein  Enthebungsgesuch
  hing  damit  zusammen,  daß  die  preußische  Regierung  einen
andern  Beamten  zum  Mitglied  des  Bundesrats  bestellen  wollte,  dies  aber  nicht
konnte,  da  die  Zahl  der  preußischen  Bevollmächtigten  bereits  erschöpft  war.
Bismarck  richtete  bei  diesem  Anlaß  das  nachstehende  Schreiben  an  Wollny.

«  2.  März  1870.
An  den  Kgl.  preuß.  Geh.  Ober-Finanzrat  Herrn  Wollny  Hochwohlgeboren.

Der  Herr  Finanzminister  hat  mir  das  von  Euer  Hochwohlgeboren  unterm
21.  v.  M.  an  ihn  gerichtete  Schreiben  mitgeteilt,  in  welchem  Sie  den  Wunsch
aussprechen,  die  Ihnen  Allerhöchst  erteilten  Mandate  als  Bevollmächtigter  zum
Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum  Bundesrat  des  Deutschen  Zollvereins
  niederzulegen.

Ich  habe  diesen  Wunsch  zur  Kenntnis  Seiner  Moajestät  des  Königs  gebracht,
und  es  haben  Allerhöchstdieselboen  geruht,  Euer  Hochwohlgeboren  von  diesen
Mandaten  unter  Bezeugung  der  Allerhöchsten  Zufriedenheit  mit  den  von  Ihnen
geleisteten  Diensten  zu  entbinden.

Indem  ich  Euer  Hochwohlgeboren  hiervon  ergebenst  benachrichtige,  ist  es
mir  ein  Bedürfnis,  Ihnen  meinen  verbindlichsten  Dank  und  meine  volle  Anerkennung
  für  die  hingebende  Thätigkeit  auszusprechen,  welche  Sie  der  Vorbereitung,
der  Leitung  und  Verwertung  der  Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen  gewidmet
haben.  Den  Herrn  Finanzminister  setze  ich  von  der  Allerhöchst  getroffenen  Bestimmung

  in  Kenntnis.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes

v.  Bismarck.

Geheimer  Regierungsrat  Graf  zu  Eulenburgs)
(geboren  31.  Juli  1831).

Wir  haben  es  hier  mit  dem  Grafen  Botho  zu  Eulenburg  (dem  jüngeren)
zu  thun,  welcher  nach  einer  kurzen,  von  dem  Minister  Friedenthal  verwalteten
Uebergangsperiode  seinem  Oheim  (Graf  Fritz  Eulenburg)  am  1.  April  1878
als  Minister  des  Innern  folgte.

Sein  Verhältnis  zu  Bismarck  werden  wir  besser  in  derjenigen  Zeitperiode
beleuchten,  da  er  zum  zweitenmal  (1878)  und  zwar  als  eine  politische  Persönlichkeit
  in  den  Bundesrat  eintrat.)

*)  Eulenburg  war  vor  seiner  Einberufung  in  das  Ministerium  des  Innern  Landrat  in
Deutsch-Krone,  welchen  Kreis  er  1865—1870  im  Abgeordnetenhause  vertrat,  1867  auch
Mitglied  des  Norddeutschen  Reichstags.

*)  Am  14.  September  1867  richtete  Bismarck  ein  Schreiben  an  das  Präsidium  des
Reichstags,  worin  er  den  obengenannten  Grafen  Eulenburg  als  Kommissar  des  Bundes-
        <pb n="150" />
        —  140  —

2.  Mecklenßurg-Schwerin  und  Strelitz

waren  seit  dem  November  1868  beide  im  Bundesrat  vertreten  durch  den
früheren  mecklenburgsstrelitzschen  Minister,  jetzt  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  Staatsminister  v.  Bülow,  hinsichtlich  dessen  auf
die  frühere  Darstellung  (S.  73)  verwiesen  werden  darf.

3.  Waldeck.
Landesdirektor  v.  Flottwell')
(geboren  3.  Februar  1829).

Flottwell  ist  von  1868—  1872  als  Landesdirektor  von  Waldeck  und  von
1872—1875  als  Kabinetsminister  von  Lippe  Mitglied  des  Bundesrats  gewesen)
hat  jedoch  den  Sitzungen  nur  sehr  selten  beigewohnt,  weil  die  Beteiligung  der
größeren  Staaten  selbstredend  bedeutungsvoller  war  und  in  die  Kommissionen
auch  meistens  nur  Mitglieder  dieser  Staaten  gewählt  wurden,  und  weil  ihn
auch  seine  sonstigen  Amtsgeschäfte  sehr  in  Anspruch  nahmen.

Eine  denkwürdige  Sitzung,  der  Flottwell  beiwohnte,  war  die  am  16.  Juli
1870,  in  welcher  der  Kanzler  dem  Bundesrat  Mitteilung  von  dem  drohenden
Kriege  machte.  Bismarck  legte  das  Exposé,  welches  in  den  Protokollen  gedruckt  ist,
zu  Grunde.  Die  Kandidatur  des  Prinzen  von  Hohenzollern  ginge  höchstens
das  Hausministerium  an,  welches  aber  jede  Kenntnis  abgelehnt  hätte.  Nur
zum  Eintritt  in  fremden  Militärdienst  sei  die  Genehmigung  des  Königs  erforderlich.
Auf  eine  vertrauliche  Erklärung  würde  Preußen  gern  seine  bona  oflicia  angeboten
  haben,  da  uns  Frankreichs  Freundschaft  von  großem  Interesse  ist.  Werthern
wäre,  wenn  er  (Bismarck)  gefragt  worden  wäre,  nicht  nach  Ems  gereist.  Derselbe

rats  für  die  Beratungen  des  Reichstags  über  die  Wahlprüfungen  bezeichnete.  —  Eulenburg
berechtigte  schon  früh  zu  großen  Hoffnungen.  Bereits  im  Jahre  1867  wünschte  Roon,  daß
ein  geschickter  (nur  ein  solcher)  Konservativer  mit  ins  Präsidium  des  Abgeordnetenhauses
gewählt  würde,  „also  etwa  die  jüngere  Eule“.

*)  Flottwell  wurde  nach  dem  im  Oktober  1857  mit  Auszeichnung  bestandenen  Assessorexamen
  Landrat  des  Kreises  Meseritz  und  als  solcher  1866—1867  in  das  Abgeordnetenhaus
  gewählt.  Am  1.  Januar  1868  wurde  er  nach  Einführung  des  Accessionsvertrages
Landesdirektor  von  Waldeck  und  Pyrmont  und  demnächst  im  Jahre  1872  infolge  der  Bitte
des  Fürsten  von  Lippe  um  einen  preußischen  Beamten  zur  Ordnung  der  sehr  verwirrten
lippischen  Verhältnisse  auf  Bismarcks  Wunsch  Kabinetsminister  von  Lippe.  Im  Jahbre
1875  wurde  Flottwell  zum  Regierungspräsidenten  in  Marienwerder  und  1880  zum  Bezirkspräsidenten
  von  Lothringen  ernannt.  Infolge  tiefer  politischen  Differenzen  mit  dem  kaiserlichen
  Statthalter,  Feldmarschall  Freiherrn  v.  Manteuffel,  nahm  er  1883  seinen  Abschied
aus  dem  Staatsdienst.

**)  Am  10.  Mai  1864  richtet  Bismarck  ein  Schreiben  an  den  Landrat  v.  Flottwell,
worin  er  sich  namens  des  Königs  bedankt  für  die  aus  Anlaß  der  Erstürmung  der  Düppeler
Schanzen  von  Eingesessenen  des  Meseritzer  Kreises  übersandte  Adresse.
        <pb n="151" />
        —  141  —

sei  jetzt  disziplinarisch  beurlaubt  —  nicht  aus  politischen  Gründen  —  da  er  die
Stimmung  Deutschlands  nicht  genau  genug  gekannt  habe.  Man  stehe  Frankreich
jetzt  gegenüber  wie  einer  Räuberbande,  die  man  im  plötzlichen  Licht  sich  gegenüber
sieht;  auch  wenn  jetzt  Dunkelheit  einträte,  wüßte  man  sich  bedroht  und  könne  nicht
ruhen,  bis  diese  „Bande“  beseitigt  sei.  Die  europäischen  Höfe  sprächen  ihre
Entrüstung  in  Ausdrücken  aus,  welche  die  unserige  übersteigt.  Von  England
und  Rußland  seien  die  wohlwollendsten  Sympathien  ausgedrückt.

4.  Lippe.
Kabinetsminister  Heldmann
(geboren  26.  Januar  1801,  gestorben  16.  Dezember  1872).

Theodor  Heldmann,  geboren  in  Lampa,  trat  im  April  1823  in  den  lippischen
Staatsdienst.  Als  Justizamtmann  des  Amtes  Brecke  wurde  derselbe  am  14.  März  1848
zum  Regierungsrat  ernannt  und  am  18.  Juni  1858  zum  Geh.  Regierungsrat  befördert.
Nachdem  der  lippische  Minister  v.  Oheimb  resignirt  hatte,  wurde  Heldmann  am  30.  März
1868  mit  dem  Titel  Präsident  zum  Vorstande  des  Kabinetsministeriums  bestellt  und  Bundesratsbevollmächtigter
  am  18.  November  1868.  Derselbe  nahm  persönlich  teil  an  den  Sitzungen
desselben  vom  20.  November  bis  8.  Dezember  1870,  19.  Februar  bis  6.  März,  15.  März
bis  1.  April,  13.  Oktober  bis  4.  November  1871  und  war  das  dienstliche  Verhältnis
zum  Bundeskanzler  stets  ein  recht  gutes,  wie  denn  bekanntlich  das  Fürstentum  Lippe  beim
Ausbruch  des  deutschen  Krieges  im  Sommer  1866  von  vornherein  auf  Preußens  Seite
stand.  Der  Thätigkeit  des  Präsidenten  Heldmann  machte  ein  Schlaganfall  am  18.  Dezember
1871  ein  jähes  Ende,  er  erholte  sich  nicht  wieder,  nahm  deshalb  am  1.  April  1872  seinen
Abschied  und  starb  bald  darauf  am  16.  Dezember  1872.  Ein  großes  und  bleibendes  Verdienst
  erwarb  sich  Heldmann  für  die  glänzende  Ordnung  des  lippischen  Finanzwesens.

5.  Tübeck.
Ministerresident  Dr.  Krüger')
(geboren  22.  September  1819,  gestorben  17.  Januar  1896).

Krüger  wurde  zuerst  1868  durch  das  Vertrauen  Lübecks,  1873  durch
jenes  von  Hamburg  und  seit  1876  auch  durch  das  von  Bremen  in  den  Bundesrat
  geschickt,  woselbst  er,  besonders  in  den  Ausschüssen,  eine  eifrige  Thätigkeit

*)  1839—1843  Studium  der  Rechte  in  Bonn,  Berlin  und  Göttingen,  1844  ließ  sich
Krüger  in  Lübeck  als  Advokat  nieder  und  wurde  demnächst  zum  Prokurator  am  Niedergericht
  und  am  Oberappellationsgericht  daselbst  bestellt,  später  auch  zum  Staatsanwalt
ernannt.  In  den  vierziger  Jahren  schloß  sich  Krüger  den  gemäßigt-liberalen  Reformfreunden
  Lübecks  an,  1850  erschien  er  als  Vertreter  seiner  Vaterstadt  auf  dem  Erfurter
Parlament,  1851  und  1852  fungirte  er  als  Wortführer  des  neugebildeten  Lübecker  Bürgerausschusses
  und  nahm  teil  an  der  Begründung  der  dortigen  Handelskammer  und  der  Lübecker
Privatbank.  Daneben  führte  er  sich  in  dieser  ersten  Periode  seiner  Wirksamkeit  als  handelspolitischer
  Schriftsteller  durch  zwei  Arbeiten  ein,  von  denen  die  eine  den  Titel  führt:  „Die
Lübeck-Schweriner  Eisenbahn  in  ihrem  Verhältnis  zu  Mecklenburg  und  seinen  Seestädten“,
die  andere:  „Lübecks  nordischer  Handel  unter  Berücksichtigung  seiner  Bedeutsamkeit  für  die
deutsche  Fabrikation"“.  1856  ging  Krüger  als  hanseatischer  Diplomat  nach  Kopenhagen,
        <pb n="152" />
        —  142  —

entfaltet  hat.“)  Es  war  ihm  vergönnt,  in  vollster  Rüstigkeit  zwei  Jubiläen
zu  feiern:  im  Frühjahr  1881  dasjenige  seines  25jährigen  Wirkens  als  hanseatischer
  Ministerresident,  und  am  30.  November  1893  dassjenige  seiner  25jährigen
Thätigkeit  im  Bundesrat.  Aus  Anlaß  des  letzterwähnten  Jubiläums  ließ  der
Kaiser  ihm  durch  den  Geh.  Kabinetsrat  von  Lucanus  sein  lebensgroßes  Bildnis
von  Lenbach  mit  eigenhändiger  Unterschrift  überreichen.  In  der  Sitzung  des
Bundesrats  am  selben  Tage  gedachte  der  Vorsitzende,  Staatsminister  v.  Boetticher,
in  ehrenden  Worten  der  25jährigen,  durch  Rat  und  That  bewährten  Beteiligung
des  Gesandten  an  den  Arbeiten  des  Bundesrats,  und  sprach  ihm  den  Dank
der  Kollegen  aus.

Es  wird  lange  dauern,  bis  ein  kleines  Gemeinwesen  wie  Lübeck  wieder
einen  Mann  von  solcher  Bedeutung  aus  sich  hervorgehen  läßt,  wie  Krüger  es
war.  Was  er  geworden  ist,  wäre  er  übrigens  nie  geworden,  wenn  er  in  den
engen  Schranken  Lübecks  sein  Dasein  hätte  führen  müssen.  Erst  seine  Berührung
mit  Berlin,  dem  Brennpunkte  des  geistigen  und  politischen  Lebens  Deutschlands,
machte  ihn  zu  dem,  was  er  schließlich  wurde.  Der  Umstand,  daß  ein  Vertreter
  Lübecks  die  Stimme  der  Hansestädte  im  Bundesrat  abgibt,  hängt  übrigens
damit  zusammen,  daß  Hamburg  und  Bremen  in  vielen  Fragen  rivalisirende
Interessen  haben  und  Hamburg  es  nicht  über  sich  gewinnen  konnte,  einem
Bremer  seine  Vertretung  im  Bundesrat  anzuvertrauen,  und  umgekehrt  Bremen
sich  durch  keinen  Hamburger  vertreten  lassen  wollte.  So  kann  man  auch  hier
sagen:  duobus  certantibus  tertius  (Lübeck)  gaudet.

Krüger  war  im  Bundesrat  sehr  beliebt.  Sein  Verhältnis  zu  Bismarck
war  zu  Anfang  ein  vorzügliches.  Er  war  es,  der  am  27.  Mai  1871  dem
Kanzler  das  Diplom  als  Ehrenbürger  der  Stadt  Lübeck  überreichte.“)  Weniger

woselbst  er  besonders  für  die  Ablösung  des  Sundzolls  und  den  Bau  einer  direkten  Eisenbahn
  zwischen  Hamburg  und  Lübeck  wirkte.  1869  wurde  Krüger  als  Bundestagsgesandter  nach
Frankfurt  versetzt  und  blieb  dort  bis  zur  Auflösung  des  Bundestags.  Im  Oktober  1866
ging  er  als  hanseatischer  Ministerresident  nach  Berlin.  Am  10.  März  1888  endlich  ward
ihm  von  den  drei  Städten  der  Rang  eines  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Ministers  am  königlich  preußischen  Hofe  verliehen.  —  Eine  Korrespondenz  Krügers  mit
dem  Staatssekretär  v.  Thile  (Schreiben  des  letzteren  vom  21.  Januar  1870),  betreffend  die
Erweiterung  des  Bremer  Hafen-Distrikts,  findet  sich  abgedruckt  in  den  Drucksachen  des  Hauses
der  Abgeordneten,  10.  Legislaturperiode,  III.  Session  1869,  Nr.  243.

*)  Er  gehörte  seit  1869  dem  Ausschusse  für  das  Justizwesen  und  seit  1871  den  Ausschüssen
  für  das  Seewesen,  für  Handel  und  Verkehr,  für  Eisenbahn-,  Post=  und  Telegraphenwesen,
  für  Elsaß-Lothringen  und  für  den  Bau  des  Reichstagsgebäudes  an.  Auch
war  er  seit  1874  Mitglied  und  nicht  selten  Referent  des  kaiserlichen  Disziplinarhofs  für
Reichsbeamte  in  Leipzig.  Ein  Auszug  aus  einem  hübschen  Referat  Krügers,  betreffend  den
am  9.  Oktober  1874  in  Bern  unterzeichneten  Weltpostvertrag,  findet  sich  abgedruckt  in  der
„Deutschen  Rundschau“,  Bd.  XXXIII,  S.  47.

**)  Der  Wortlaut  der  bei  dieser  Gelegenheit  gehaltenen  Ansprache  und  Bismarcks
Erwiderung  hat  sich  nicht  feststellen  lassen.  Das  Datum  ist  in  Kohls  Bismarck-Regesten  nachzutragen.
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        —  143  —

warm  wurden  naturgemäß  die  Beziehungen  Krügers  zu  Bismarck,  als  derselbe
im  Jahre  1879  einer  Handelspolitik  eine  Ende  machte,  die  wohl  den  Seestädten
gefallen  konnte,  das  übrige  große  deutsche  Land  aber  schädigen  mußte.  Da
Krüger  selbst  Freihändler  war  und  auch  freihändlerische  Interessen  zu  vertreten
hatte,  so  wurde  er  notwendig  in  die  bundesrätliche  Opposition  gedrängt.  Eine
andere  Frage,  in  der  Bismarcks  und  Krügers  Ansichten  ebenso  auseinandergingen,
  war  der  Hamburger  Zollanschluß.  Es  zeugt  für  die  große  diplomatische
Gewandtheit  Krügers,  daß  trotz  der  vorhandenen  Meinungsverschiedenheiten  sein
Verhältnis  zu  Bismarck  niemals  eine  Schärfe  annahm,  wie  z.  B.  gegenüber
dem  bayrischen  Gesandten  v.  Rudhardt,  der  über  die  Hamburger  Zollanschlußfrage
  stürzte.  Krüger  verstand  es  eben,  seinen  Widerspruch  in  eine  gemessene
Form  zu  kleiden;  außerdem  war  er  so  klug,  sich  mit  dem  Grafen  Herbert
Bismarck  bis  zu  dessen  Abgang  gut  zu  stellen.  So  kam  es,  daß  er  am
21.  September  1889  zu  seinem  70.  Geburtstage  sogar  mit  einem  Glückwunschschreiben
  Bismarcks  bedacht  wurde.

In  einem  Nekrologe  Krügers  finde  ich  die  Redewendung,  Krüger  habe  sich
„der  treuen  Freundschaft  dreier  Reichskanzler“  zu  erfreuen  gehabt.  Meines
Erachtens  wird  ihm  hier  ein  zweifelhaftes  Lob  erteilt.  Wenn  Krüger  wirklich
die  treue  Freundschaft  des  Reichskanzlers  Caprivi  sich  zu  erwerben  wußte,  dann
kann  die  Freundschaft  zu  Bismarck  keine  tiefen  Wurzeln  gehabt  haben.  Fest  steht
so  viel,  daß  Krüger  nach  Bismarcks  Abgang  ein  begeisterter  Anhänger  der
Caprivischen  Handelspolitik  geworden  ist.
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        II.  Abschnitt.

Die  Arbeit  des  Bundesrats  während  seiner  zweiten  Session
868).

1.  Bundesgesetzgebung  (Artikel  2—5  der  Verfassung).

Einer  der  größten  Vorzüge  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  dem
alten  Bundestage  war  die  Fülle  derjenigen  Materien,  die  der  erstere  vor  sein
Forum  ziehen  konnte.  Man  erinnert  sich  noch  der  Schwierigkeiten,  welchen  im
Jahre  1855  in  Frankfurt  a.  M.  der  von  Bayern  ausgehende  Vorschlag  begegnete,
  beim  Bunde  Verhandlungen  über  das  Heimatsrecht,  die  Auswanderung,
die  Patenterteilung,  die  Messen,  das  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem,  die
gegenseitige  Vollziehbarkeit  gerichtlicher  Erkenntnisse  und  andere  Gegenstände
allgemeiner  Nützlichkeit  einzuleiten.  Im  Norddeutschen  Bunde  stand  die  Zuständigkeit
  desselben,  eine  Reihe  von  Materien  dieser  Art  zu  regeln,  von  vornherein
  fest,  und  Bismarcks  Streben  ging  dahin,  das  ihm  in  der  Bundesverfassung
geöffnete  Arbeitsfeld  so  rasch  und  so  ausgiebig  als  möglich  auszubauen.)  Die
ausgezeichneten  Kräfte,  welche  er  für  das  Bundeskanzler-Amt  gewonnen  hatte,
befähigten  ihn,  an  den  Bundesrat  in  dieser  Session  mit  einer  großen  Zahl
von  Vorschlägen  heranzutreten.  Im  einzelnen  ist  Nachstehendes  zu  bemerken:)

Naturalisirung  von  Angehörigen  eines  Bundesstaates  in
einem  andern.  Es  waren  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  von  Bundesangehörigen,
  welche  die  Aufnahme  in  den  Unterthanenverband  eines  andern
Bundesstaates  nachsuchten,  vor  Gewährung  dieses  Gesuches  auch  jetzt  noch  der
Nachweis  ihrer  Entlassung  aus  ihrem  bisherigen  Unterthanenverhältnis  zu  verlangen,
  und  ob  für  Bundesangehörige,  welche  in  einen  andern  Bundesstaat
auszuwandern  beabsichtigen,  das  Aufgeben  des  bisherigen  Unterthanenverhältnisses
auch  fernerhin  an  die  Erteilung  einer  förmlichen  Entlassungsurkunde  zu  knüpfen

 

*)  Vergleiche  mein  Werk:  „Preußen  im  Bundestag“,  Bd.  II,  S.  268—273,  282—284.

*“)  Der  Vollzähligkeit  halber  erwähne  ich  zu  Artikel  2  der  Bundesverfassung  ein
Schreiben  Bismarcks  an  den  Bundesrat  vom  April  oder  Anfang  Mai  1868,  betreffend  die
unentgeltliche  Verabfolgung  des  Bundes-Gesetzblattes  an  die  Gemeinden,  und  ein  Schreiben
des  Kanzlers  vom  November  1868,  betreffend  die  zur  Verbreitung  des  Bundes-Gesetzblattes
getroffenen  Maßregeln.
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        sei.  Entstanden  waren  diese  Zweifel  durch  das  im  Artikel  3  der  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  statuirte  Prinzip  des  gemeinsamen  Indigenats  für
alle  Bundesangehörigen.  Es  wurde  die  Meinung  vertreten,  daß  aus  der  einmal
erfolgten  Statuirung  dieses  Prinzips  beim  Verziehen  eines  Bundesangehörigen
aus  dem  einen  Bundesstaat  in  den  andern  die  Anwendung  der  früheren  Be—
stimmungen  über  zu  liefernden  Nachweis  erfolgter  Entlassung  aus  dem  bisherigen
Unterthanenverhältnisse  u.  s.  w.  sich  von  selbst  verbiete.

In  einem  an  den  Bundesrat  gerichteten  Schreiben  (Juni  1868)  führte  der
Kanzler  aus,  daß  diese  letztere  Anschauung  eine  durchaus  irrige  sei.  Im
Artikel  3  der  Bundesverfassung  seien  die  Rechte,  welche  aus  dem  gemeinsamen
Indigenat  flössen,  aufgeführt,  woraus  sich  von  selbst  ergebe,  daß  eben  nur
diese  und  nicht  alle  Rechte  aus  dem  Prinzipe  des  gemeinsamen  Indigenats
fließen  sollten.  Zu  der  unzweifelhaften  Statthaftigkeit  dieser  Auffassung  trete
sodann  aber  auch  ihre  materielle  Zweckmäßigkeit,  denn  wenn  man  einer  andern
Auffassung  Raum  geben  und  bei  einem  Verziehen  eines  Bundesangehörigen  aus
dem  einen  Bundesstaat  in  den  andern  den  Nachweis  vorheriger  Entlassung  aus
dem  bisherigen  speziellen  Unterthanenverhältnis  nicht  nach  wie  vor  für  notwendig
  erachten  wollte,  so  würde  in  Betreff  der  speziellen  Staatsangehörigkeit
der  einzelnen  Bundesangehörigen  der  größten  Unsicherheit  oft  Thür  und  Thor
geöffnet  sein.  Es  empfehle  sich  daher,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  über  die
betreffende  Frage,  daß  die  Bundesregierungen  sich  über  eine  gemeinsame  Basis,
die  fortan  in  fraglicher  Beziehung  allein  maßgebend  sein  solle,  verständigten,
und  proponirte  der  Kanzler  diese  gemeinsame  Basis  schließlich  in  folgender
Fassung:  1)  Von  Bundesangehörigen,  welche  die  Aufnahme  in  den  Unterthanenverband
  eines  andern  Bundesstaates  nachsuchen,  kann  auch  künftig  der  Nachweis
der  Entlassung  aus  ihrem  bisherigen  Unterthanenverhältnis  verlangt  werden;
2)  für  Bundesangehörige,  welche  in  einen  andern  Vundesstaat  auszuwandern
beabsichtigen,  kann  das  Aufgeben  des  bisherigen  Unterthanenverhältnisses  auch
fernerhin  an  die  Erteilung  einer  förmlichen  Entlassungsurkunde  geknüpft
werden.“)

Der  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  erklärte  sich  ebenso  wie  der
Bundesrat  (29.  Juli)  mit  dem  von  dem  Kanzler  ausgehenden  Vorschlage  einverstanden.


Verträge  mit  den  süddeutschen  Staaten  über  die  Freizügigkeit.
  Am  13.  März  1868  richtete  Bismarck  folgendes  Schreiben?)
an  den  Bundesrat:  „Die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr  179  vom  2.  August  1868  und  Nr.  183
vom  7.  August  1868.  Der  „Staatsanzeiger“  publizirte  die  betreffende  Erklärung  des
Bundeskanzler-Amts  an  das  preußische  Staatsministerium  vom  4.  Juli.

**)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
Poschinger  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  10
        <pb n="156" />
        —  146  —

Hessen  haben,  wie  aus  den  Anlagen  ersichtlich  ist,“)  den  übereinstimmenden
Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  ein  Verhältnis  gegenseitiger  Freizügigkeit  mit  dem
Norddeutschen  Bunde  auf  vertragsmäßigem  Wege  herzustellen.  Von  seiten  der
drei  letztgedachten  Regierungen  ist  dabei  ausdrücklich  auf  die  Ausdehnung  der
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  November  vorigen  Jahres  auf  ihre  Staaten
hingewiesen  worden.  In  der  That  verlangte  auch  ein  Verhältnis,  wie  das
vorliegende,  nicht  bloß  formelle,  sondern  auch  materielle  Reziprozität.

„So  lebhaft  die  Gleichmäßigkeit  der  Gesetzgebung  über  die  Freizügigkeit  in
Deutschland  im  nationalen  Interesse  zu  wünschen  ist,  so  wird  sie  doch  nicht
durch  einen  Verzicht  des  Bundes  auf  seine  Autonomie  in  dieser  wichtigen  Materie
erkauft  werden  dürfen.  Ihre  Fortdauer  würde  daher  durch  jede  Abänderung
oder  Ergänzung  der  bezüglichen  Gesetzgebung  des  Bundes  wie  der  süddeutschen
Staaten  in  Frage  gestellt  werden.  Damit  würde  ihre  Bedeutung  für  die  be—
teiligten  Interessen  gefährdet  sein,  denn  die  Verhältnisse,  welche  ihren  Gegenstand
  bilden,  verlangen  vor  allen  Dingen  eine  Garantie  für  ununterbrochene
Dauer  und  gleichmäßige  Fortbildung.  Indem  der  Unterzeichnete  die  Erwägung
dieser  Gesichtspunkte  bei  der  Beratung  der  vorliegenden  Anträge  ganz  ergebenst
anheimstellt,  beehrt  er  sich,  diese  Anträge  dem  Bundesrat  zur  Beschlußfassung
vorzulegen.“

Ueber  diese  Anträge  wurde  ein  Ausschußantrag  hervorgerufen,  bei  dem  es  aber
zu  keiner  Einigung  kam.““)  In  seiner  Mehrheit  (Sachsen  und  Hamburg)  empfahl
der  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  dem  Bundesrat  folgenden  Antrag  zur
Annahme:  „Der  Bundesrat  wolle  sich  geneigt  erklären,  dem  Abschlusse  von  Verträgen
  mit  den  süddeutschen  Staaten  über  gegenseitige  Freizügigkeit  dann  seine
Zustimmung  zu  erteilen,  wenn  bei  den  dieserhalb  einzuleitenden  Verhandlungen
von  seiten  der  süddeutschen  Regierungen  befriedigende  Vorschläge  zur  Beseitigung
der  Schwierigkeiten  gemacht  würden,  welche  sich  aus  einem  solchen  Vertragsverhältnisse
  für  die  notwendige  Fortbildung  der  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete
ergeben.“  '

Eine  Minderheit  (Preußen)  hatte  sich  gegen  den  Vertragsweg  ausgesprochen,
da  die  Hemmung,  welche  die  vertragsmäßige  Regelung  eines  legislativen  Stoffs
für  die  Fortentwicklung  der  Gesetzgebung  mit  sich  bringe,  weil  auf  dem  Wesen
der  Verträge  beruhend,  nicht  beseitigt  und  in  einer  so  wichtigen  und  tief  eingreifenden
  Materie,  wie  die  Freizügigkeit,  ohne  schwere  Schädigung  der  beteiligten

*)  Die  Anträge  von  Bayern  und  Württemberg  finden  sich  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“"
  Nr.  376  vom  13.  August  1868,  die  Anträge  Hessens  und  Badens  in  der  Nr.  372
vom  11.  August  1868.  Vergleiche  auch  den  erläuternden  Artikel  in  der  „National-Zeitung“
Nr.  140  vom  23.  März  1868.

*“)  Vergleiche  über  die  Ausschußanträge  und  die  dort  zur  Sprache  gelangte  Kontroverse
  die  „National-Zeitung“  Nr.  188  und  195  vom  22.  und  26.  April  1868,  Nr.  203

vom  1.  Mai  1868,  Nr.  377  und  382  vom  14.  und  17.  August  1868  und  die  „Norddeutsche
  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  96  vom  24.  April  1868.
        <pb n="157" />
        —  147  —

Interessen  nicht  ertragen  werden  könne.  Es  sei  besser,  dies  offen  auszusprechen,
als  sich  auf  Verhandlungen  einzulassen,  die,  sofern  man  die  formelle  Reziprozität
in  Betracht  ziehen  wolle,  vielleicht  zu  ungenügenden  Resultaten,  voraussichtlich
aber  zu  gar  keinem  Ergebnisse  führen  und  in  diesem  Falle  einen  weit  un—
günstigeren  Eindruck  zurücklassen  würden,  als  eine  einfache  Ablehnung  aus
materiellen  Gründen,  deren  Erheblichkeit  nicht  verkannt  werden  könne.

Von  der  Mehrheit  des  Ausschusses  war  dagegen  namentlich  geltend  gemacht
worden,  daß,  wenn  auch  die  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  nicht  stillstehen
könne,  doch  Abänderungen  derselben  nicht  allzu  häufig  eintreten  würden,  nachdem
ein  gewisses  Ziel  in  dieser  Beziehung  teils  bereits  erreicht  sei,  teils  in  kurzem
erreicht  sein  werde.  Dies  sei  namentlich  in  Bezug  auf  die  Hauptgrundsätze
nicht  zu  befürchten,  in  freiheitlicher  Richtung  nicht,  weil  die  gegenwärtige  Gesetzgebung
  des  Bundes  auf  dem  Prinzip  der  Verkehrsfreiheit  beruhe;  in  beschränkender
  Richtung  nicht,  weil  eine  solche  Umkehr,  nachdem  einmal  der  richtige
Weg  betreten  worden,  nicht  wohl  denkbar  sei.  Auch  könne  für  den  letzteren
Fall  die  Veränderung  oder  Aufhebung  der  Verträge  vorbehalten  werden.  Soweit
es  sich  aber  um  unbedeutendere  Abweichungen  in  der  Gesetzgebung  handle,  sei
der  davon  zu  befürchtende  Nachteil  gering,  sofern  nur  auch  in  dieser  Beziehung
formelle  Reziprozität  garantirt  sei.  Es  könne  ferner  auch  eine  Verabredung  in
Erwägung  gezogen  werden,  nach  welcher  die  Abänderungen  der  Gesetzgebung,
welche  in  einem  der  vertragschließenden  Teile  vorgenommen  werden,  unter  gewissen
  Modalitäten  auch  in  dem  andern  unmittelbar  zur  Geltung  kommen
sollen.  Eine  unbedingte  Weigerung,  auf  Verträge  über  die  Freizügigkeit  einzugehen,
  würde  übrigens  in  den  süddeutschen  Staaten,  bei  den  Regierungen
wie  bei  den  Bevölkerungen,  einen  ungünstigen  Eindruck  hervorbringen  und  die
Meinung  erwecken,  daß  auf  diese  Weise  eine  Pression  behufs  Erweiterung  der
Kompetenz  des  Zollparlaments  geübt  werden  solle.  Sei  eine  solche  Pression
auch  nicht  beabsichtigt,  so  würde  sie  doch  thatsächlich  eintreten,  da  nach  Ablehnung
der  Verträge  zur  Befriedigung  des  immer  lebhafter  hervortretenden  Bedürfnisses
einer  alle  deutschen  Staaten  umfassenden  vollen  Freizügigkeit  kaum  ein  anderer
Weg  übrig  bleiben  würde,  als  der  gemeinsamer  Gesetzgebung.

Die  süddeutschen  Anträge  blieben  im  Bundesrat  unerledigt.

Eheschließung.  Eine  baldige  Erledigung  erheischte  die  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung.  Bismarcks  Vorlage  an  den
Bundesrat  (März  1868)  führte  zu  dem  Gesetz  vom  4.  Mai  1868  (B.-G.-Bl.
S.  149).

Staatsangehörigkeit.  Der  hierüber  von  Bismarck  im  März  1868
vorgelegte  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  22.  Februar
1868  fand  die  Genehmigung  des  Bundesrats  (B.-G.-Bl.  1868  S.  228).

Gewerbeordnung.  Eine  der  wichtigsten  Vorlagen  an  den  Bundesrat
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        —  148  —

(März  1868)  war  die  im  preußischen  Handelsministerium  ausgearbeitete  Gewerbeordnung.


Der  Bundesrat  beschloß,  zur  Beratung  derselben  einen  besonderen  Ausschuß
zu  wählen,  und  wählte  zu  Mitgliedern  Preußen,  Königreich  Sachsen,  Mecklenburg-Strelitz,
  Reuß  j.  L.  und  Hamburg.  Bei  den  Ausschußberatungen")  zeigte
sich  sehr  bald,  daß  es  den  nichtpreußischen  Bundesstaaten  nicht  ohne  die  größten
Veränderungen  in  ihrem  ganzen  Staatsleben  möglich  sein  würde,  den  vom
preußischen  Staatsministerium  überkommenen  Entwurf  bei  sich  ein=  und  durchzuführen.
  Es  bestanden  nämlich  für  eine  gemeinsame  Gewerbegesetzgebung,  welche
zu  gleicher  Zeit  für  einen  großen  Staat,  wie  Preußen,  und  für  eine  kleine
Hansestadt  gut  und  praktisch  sein  sollte,  zwei  Hauptschwierigkeiten,  auf  welche
der  preußische  Entwurf  nur  geringe  Rücksicht  nahm.  Die  eine  war  die  gänzliche
Verschiedenheit  der  Behördenorganisationen  in  den  Bundesländern,  die  andere
lag  in  der  Verschiedenheit  des  Zustandes,  in  welchem  sich  die  einzelnen  norddeutschen
  Gewerbeverfassungen  befanden.  Der  Entwurf  lehnte  sich  nun  bloß
an  die  preußische  Gewerbeverfassung  an  und  nahm  auch  darauf  wenig  Rücksicht,
daß  andere  Länder  in  der  Gewerbefreiheit  Preußen  entweder  voran  oder  auch
nachstanden.

Im  Plenum  des  Bundesrats  war  die  allgemeine  Debatte  gleichwohl  schnell
abgewickelt,  sie  war  fast  nur  auf  die  Bemerkungen  der  mecklenburgischen  Kommissare
  beschränkt,  welche  einen  schüchternen  Protest  wagten  und  den  Versuch
machten,  eine  Lanze  für  das  Zunftwesen  zu  brechen,  sich  jedoch  alsbald  beruhigten.
  Bei  den  Debatten  über  die  Einzelheiten  suchte  man  von  verschiedenen
Seiten  den  vorgeschlagenen  bureaukratischen  Apparat,  der  sich  an  den  Organismus
der  preußischen  Behörden  anschloß,  zu  bekämpfen  und  demgegenüber  freiere
Einrichtungen  der  Einzelstaaten  aufrecht  zu  erhalten.  In  einzelnen  Fällen
wurden  nach  dieser  Richtung  hin  auch  Resultate  erzielt.  Im  wesentlichen  wurde
allgemeines  Einverständnis  erzielt.  )  Der  an  den  Reichstag  gelangte  Gesetzentwurf
  rief  jedoch  in  der  vorberatenden  Kommission  so  umfassende  Erörterungen
hervor,  daß  die  Erledigung  des  Gesetzes  in  seiner  vollen  Ausdehnung  während
der  Session  nicht  mehr  in  Aussicht  genommen  werden  konnte.

Hierdurch  fand  sich  eine  Anzahl  von  Abgeordneten  veranlaßt,  noch  kurz
vor  dem  Schlusse  des  Reichstags  einen  Gesetzentwurf  über  den  Betrieb  stehender
Gewerbe  vorzulegen,  durch  welchen  einige  der  wichtigsten  Punkte  der  Gewerbefreiheit
  schon  jetzt  gesichert  werden  sollten.

Obwohl  das  einseitige  und  rasche  Vorgehen  des  Reichstags  in  einer  so

*)  Stimmen  der  Presse  über  die  ungemein  eingehenden  Ausschußberatungen  (täglich
von  10—3  Uhr),  vergleiche  die  „National-Zeitung“  Nr.  150  vom  28.  März  1868.
**)  Ueber  die  Frage,  ob  die  Amendements  des  Ausschusses  von  dem  Plenum  des

Bundesrats  angenommen  wurden,  vergleiche  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  86
vom  10.  April  1868.
        <pb n="159" />
        —  149  —

wichtigen  Angelegenheit  ohne  jede  vorherige  Verständigung  mit  der  Bundesregierung
  an  und  für  sich  lebhafte  Bedenken  hervorrufen  mußte,  so  nahmen  die
Vertreter  derselben  doch  von  vornherein  eine  durchaus  unbefangene,  sachliche
Stellung  zu  dem  neuen  Entwurfe.  Der  Präsident  des  Bundeskanzler-Amts
Delbrück  erkannte  an,  daß  die  Erledigung  der  betreffenden  Fragen  im  Zusammenhange
  mit  dem  Gesetze  über  die  Freizügigkeit  eine  gewisse  Dringlichkeit
habe,  daß  auch  die  gemachten  Vorschläge  im  großen  und  ganzen  mit  denjenigen
übereinstimmten,  welche  der  Bundesrat  selbst  in  dem  umfassenderen  Gesetze  aufgestellt
  habe;  wenn  es  aber  auch  wünschenswert  sei,  die  Sache  bald  zum  Austrage
  zu  bringen,  so  lasse  sich  doch  ohne  allseitige  Erwägung  noch  nicht  übersehen,
  ob  nicht  in  einem  so  kurzen  Gesetze,  wie  es  jetzt  vorgeschlagen  sei,  vieles
übersehen  werde,  was  der  Regelung  im  öffentlichen  Interesse  bedürfe,  und  ob
dadurch  nicht  bedenkliche  Lücken  in  den  Gesetzen  entständen.  Der  Bundesrat
könne  deshalb  nicht  im  voraus  seine  Zustimmung  zu  dem  Gesetze  erklären,  müsse
sich  vielmehr  eine  eingehende  Erwägung  noch  vorbehalten.  Nur  in  Betreff  eines
Punktes  (der  unbedingten  Aufhebung  aller  Zwangs=  und  Bannrechte)  erklärte
der  Vertreter  der  Bundesregierung  von  vornherein,  daß  durch  die  Annahme
desselben  die  Zustimmung  des  Bundesrats  zu  dem  Gesetze  zu  einer  Unmöglichkeit
gemacht  würde.  Dieser  Punkt  wurde  demzufolge  von  den  Antragstellern  selbst
zurückgenommen,  der  Gesetzesvorschlag  im  übrigen  aber  vom  Reichstag  mit  erheblicher
  Mehrheit  angenommen.

Obwohl  die  „Kreuzzeitung“  gegen  das  Notgewerbegesetz  auf  das  heftigste
polemisirte.)  gab  der  Bundesrat  am  2.  Juli  mit  allen  gegen  zwei  Stimmen
(nicht  eine,  wie  die  „Vossische  Zeitung“  sagte)  doch  dazu  seine  Zustimmung.
(Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe,  vom  8.  Juli  1868,
B.-G.-Bl.  S.  406  ff.)

Versicherungswesen.  Von  Sachsen-Coburg  war  der  Antrag  ausgegangen,
  der  Bundesrat  wolle  die  baldige  Ausarbeitung  eines,  das  gesamte
Versicherungswesen  umfassenden  Bundesgesetzes  beschließen.  Der
Bericht  des  Bundesratsausschusses  für  die  Gewerbeordnung,  welchem  der  vorstehende
  Antrag  überwiesen  worden  war,  glaubte,  denselben  dem  Bundesrat
empfehlen  zu  sollen,  und  richtete  demgemäß  an  den  Bundeskanzler  das  Ersuchen,
  etwa  nach  Einziehung  nötiger  Auskunft  über  die  in  den  einzelnen
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  in  Betreff  des  Versicherungswesens  geltenden
Bestimmungen,  den  Entwurf  eines  Bundesgesetzes  über  das  Versicherungswesen
ausarbeiten  lassen  und  dem  Bundesrat  zur  Beschlußnahme  vorlegen  zu  wollen.)

*)  Vergleiche  die  „National-Zeitung“  Nr.  295  vom  27.  Juni  1868  und  305  vom
3.  Juli  1868.

**)  Schon  früher  —  so  hieß  es  in  der  Motivirung  des  Ausschußantrages  —  sei  ein
dringendes  Verlangen  nach  gleichförmiger  Regelung  des  Versicherungswesens  durch  ein  gemeinsames
  Gesetz  für  ganz  Deutschland  wiederholt  laut  geworden;  so  in  den  Jahren  1861
        <pb n="160" />
        —  150  —

Dabei  nahm  der  Ausschuß  an,  daß  der  Antrag  die  privatrechtliche  Seite  der
Versicherung  nicht  im  Auge  habe.

Die  Ausarbeitung  eines  Bundesgesetzes  über  das  Versicherungs—
wesen  wurde  demnächst  vom  Bundesrat  auch  beschlossen,  und  die  nächste
Maßregel  bestand  darin,  daß  der  Bundeskanzler  über  die  bezüglichen  Vorschriften
in  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Erkundigungen
einziehen  ließ  und  die  Bundesregierungen  um  Mitteilung  der  in  ihren  Gebieten
geltenden  Bestimmungen  über  das  Versicherungswesen  ersuchte.

Auswanderungswesen.  Es  sind  bisher  wenig  Reichstagssessionen
vorübergegangen,  in  denen  nicht  von  einem  Auswanderungsgesetz  die  Rede  war.
Einen  hierauf  bezüglichen  Antrag  unterbreitete  Bismarck  dem  Bundesrat  bereits
im  März  1868.  Die  Vorlage  ging  davon  aus,  daß  Artikel  4  Nr.  1  der
Bundesverfassung  die  Bestimmungen  über  das  Auswanderungswesen  nach  außerdeutschen
  Ländern  der  Beaufsichtigung  des  Bundes  unterstellte.  Die  Unglücksfälle
  auf  den  Segelschiffen  „Leibnitz“  und  „Lord  Brougham“  ließen  dem  Bundespräsidium
  die  sofortige  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechtes  als  geboten  erscheinen.
Um  der  Wiederholung  so  trauriger  Vorkommnisse  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  vorzubeugen,  schien  es  erforderlich,  nicht  nur  den  Inhalt  der  in  deutschen
Auswanderungshäfen  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Auswanderer
  bestehenden  Gesetze  und  polizeilichen  Vorschriften,  sondern  auch  ihre
praktische  Handhabung  von  Bundes  wegen  zu  erörtern.  Daher  war  eine  Untersuchungskommission
  aus  je  einem  Mitgliede  der  preußischen,  sächsischen  und
mecklenburgischen  Regierung  auf  Veranlassung  des  Bundeskanzlers  gebildet
worden,  welche  über  die  Resultate  ihrer  Thätigkeit  unterm  16.  Februar  1868
berichtet  hatte.  Die  Vorschläge  der  Kommission  waren  einerseits  auf  die  Ergänzung
  der  über  die  Einrichtungen  der  Auswandererschiffe  u.  s.  w.  in
Bremen  und  Hamburg  bestehenden  Vorschriften,  andererseits  auf  Verschärfung
derjenigen  Aufsicht  gerichtet,  welche  über  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  geübt
wurde.  In  letzterer  Beziehung  glaubte  der  Bundeskanzler  die  Einsetzung  einer
Bundesbehörde,  welche  die  Thätigkeit  der  Schiffsbesichtiger  ihrer  Superrevision
zu  unterziehen  habe,  als  zweckmäßig  empfehlen  zu  können.  Die  beantragte  Ergänzung
  der  zum  Schutze  der  Auswanderer  bestehenden  Vorschriften  werde  durch

und  1865  von  seiten  des  volkswirtschaftlichen  Kongresses  in  Stuttgart  und  Nürnberg,
gleichwie  1865  von  dem  Handelstage  in  Frankfurt  a.  M.  Die  große  Bedeutung  des  Versicherungswesens
  überhaupt  und  die  Ausbreitung  des  Betriebes  der  einzelnen  Versicherungsanstalten
  weit  über  das  Gebiet  des  Einzelstaates  hinaus,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  haben,
erkläre  leicht  ein  solches  Verlangen.  Es  dürfte  kaum  einen  andern  Gewerbebetrieb  geben,
der  in  höherem  Grade  als  das  Versicherungswesen  gemeinsamer  Bestimmungen  bedürfe,  um
bezüglich  seiner  den  Zweck  des  Artikels  3  der  Bundesverfassung  erreicht  zu  sehen,  daß  der
Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaate  als  Inländer  zu
behandeln  sei.
        <pb n="161" />
        —  151  —

Bundesgesetze  zu  bewirken  sein,  und  es  sei  die  Ausarbeitung  eines  Gesetzentwurfs,
dessen  Bestimmungen  nicht  bloß  für  Bremen  und  Hamburg,  sondern  für  sämt—
liche  Häfen  des  Bundesgebietes  in  Kraft  zu  setzen  sein  würden,  bereits  in  An—
griff  genommen  worden.  Zuvor  empfehle  sich  die  Verschärfung  der  Aufsicht
über  die  bestehenden  Vorschriften  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit
der  Auswanderer,  um  die  den  letzteren  gebotenen  Garantien  zu  verstärken  und
das  jetzt  entstandene  Mißtrauen  zu  beseitigen.  Zu  diesem  Behufe  wurde  dem
Bundesrat  die  Einsetzung  von  Bundesbehörden  in  Hamburg  und  Bremen  in—
klusive  in  Bremerhaven  von  etwa  je  drei  Mitgliedern,  wozu  je  ein  Seeoffizier
und  je  zwei  Mitglieder  von  den  verschiedenen  Bundesregierungen  zu  kommittiren
wären,  vorgeschlagen  und  beantragt,  in  diesem  Sinne  zu  entscheiden.

Die  Bundesratsausschüsse  für  Handel  und  Seewesen  bezeichneten  als  Lücken
in  der  bisherigen  Gesetzgebung:  das  Fehlen  eines  absoluten  Verbots  der  Be—
nutzung  des  Orlogdeckes  für  die  Passagiere;  wünschenswert  seien  genauere
Vorschriften  über  die  Ventilation;  eine  Bezeichnung  derjenigen  gefährlichen  oder
der  Gesundheit  schädlichen  Waren,  welche  auf  Auswandererschiffen  nicht  verladen
werden  sollten;  strenge  Strafbestimmungen  über  Pflichtwidrigkeiten  seitens  des
Kapitäns  und  der  Mannschaften  während  der  Fahrt,  ein  summarisches  Verfahren
zur  sofortigen  Aburteilung  derselben,  womöglich  im  Ankunftshafen;  vielleicht
endlich  auch  noch  Bestimmungen  über  den  einzelnen  Passagieren  zu  gewährenden
Raum.  Sie  empfahlen  auf  den  von  der  Regierung  in  Washington  durch  den
Gesandten  des  Bundes  gemachten  Vorschlag  der  Herbeiführung  einer
internationalen  Gesetzgebung  einzugehen,  da  der  Zweck  aus  naheliegenden
Gründen  nur  so  vollständig  zu  erreichen  sein  werde.

Daneben  schien  es  aber  in  hohem  Grade  wünschenswert,  daß  einigen  der
von  den  Bundeskommissarien  als  besonders  bedenklich  bezeichneten  Uebelstände
schon  vorweg  durch  die  betreffenden  Lokalbehörden  abgeholfen  werde.  In  Hamburg
war  den  desfallsigen  Desiderien  der  Kommissarien  in  der  Hauptsache  bereits
durch  die  Novelle  vom  20.  April  1868  abgeholfen.  Dagegen  waren  in  Bremen
zur  Zeit  mehrere  dieser  Punkte,  wenigstens  noch  nicht  gesetzlich,  in  derselben
wünschenswerten  Weise  geregelt.  Als  solche  wurden  namentlich  bezeichnet:  das
absolute  Verbot  der  Benutzung  des  Orlogdecks;  die  Bestimmungen  über  die
mitzunehmenden  Medikamente;  die  ärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Passagiere
vor  der  Einschiffung  an  Bord;  die  Bestimmungen  über  die  Mitnahme  feuergefährlicher
  oder  der  Gesundheit  nachteiliger  Waren.  Die  Ausschüsse  schlugen
vor,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  den  Senat  der  freien  Stadt  Bremen  aufzufordern,
  hinsichtlich  dieser  Punkte,  soweit  sie  nicht  etwa  bereits  faktisch  erledigt
sein  sollten,  nach  Maßgabe  der  dieserhalb  in  Hamburg  erlassenen  Bestimmungen,
auf  geeignetem  Wege  vorzugehen.

Hatten  die  Ausschüsse  sich  nun  zwar  dahin  aussprechen  zu  müssen  geglaubt,
daß  die  Hauptabhilfe  für  die  noch  vorhandenen  Mängel  im  Auswanderer-
        <pb n="162" />
        —  152  —

beförderungswesen  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  zu  suchen  sein  dürfte,  so
verkannten  sie  doch  nicht,  daß  daneben  auch  die  vom  Bundeskanzler  in  Vorschlag
gebrachte  Entsendung  von  Bundeskommissaren  im  jetzigen  Stadium  dieser  An—
gelegenheit  sich  zur  Ausführung  empfehle.  Nach  den  von  ihnen  entwickelten
Ansichten  glaubten  sie  jedoch,  daß  in  dieser  Beziehung  der  Abordnung  nur
eines  Bundeskommissars  für  sämtliche  Bundeshäfen  statt  den  in  Aussicht
genommenen  beiden  Behörden  vorläufig  der  Vorzug  zu  geben  wäre.  Die
Einsetzung  einer  aus  je  drei  Mitgliedern  bestehenden  Behörde  ohne  Beilegung
bestimmter  administrativer  Funktionen  dürfte  nicht  erforderlich  sein.  Die  Beilegung
  solcher  Funktionen  an  diese  Behörden  würde,  abgesehen  davon,  daß  eine
unmittelbare  Beteiligung  der  Bundesgewalt  an  der  Verwaltung  der  einzelnen
Staaten  überhaupt  prinzipiell  nicht  unbedenklich  ist,  eine  konkurrirende  Wirksamkeit
von  Bundes=  und  Lokalbehörden  zur  Folge  haben,  welche  hinsichtlich  der  gegenseitigen
  Kompetenz  schwierig  zu  ordnen  sein  dürfte.  Es  empfehle  sich  daher,
zunächst  zu  versuchen,  ob  der  Zweck  nicht  ebenso  vollständig  und  leichter  durch
einen  mit  der  Befugnis,  sich  von  den  Behörden  jede  gewünschte  Nachweisung
geben  zu  lassen  und  von  allen  auf  die  Auswanderung  bezüglichen  Vorkommenheiten
  persönlich  Kenntnis  zu  nehmen,  ausgestatteten  Kommissar  zu  erreichen
wäre,  welcher  nur  eine  allgemeine  Ueberwachung  auszuüben,  eintretenden  Falls
die  Lokalbehörden  auf  entdeckte  Mängel  aufmerksam  zu  machen  und  nur,  wenn
dieses  nicht  zum  Ziele  führen  sollte,  weitere  Abhülfe  auf  anderem  Wege  zu
suchen  hätte.  «

Für  den  Fall,  daß  die  Ansicht  der  Ausschüsse  die  Genehmigung  des
Bundesrats  erlangen  sollte,  würde  es  dem  Kommissar  überlassen  bleiben
können,  seinen  Aufenthalt  da  zu  nehmen,  wo  er  es  jederzeit  für  am  zweck—
mäßigsten  hielte.  Die  Lokalbehörden  sämtlicher  Hafenplätze,  aus  denen  Auswanderer
  expedirt  werden,  würden  jedoch  zu  verpflichten  sein,  ihm  jederzeit
rechtzeitig  Anzeige  von  dem  bevorstehenden  Abgange  eines  Auswanderersegelschiffes
  zu  machen,  um  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  sich  in  jedem  ihm  angemessen
scheinenden  Falle,  nötigenfalls  unter  polizeilicher  Assistenz,  vor  Abgang  des
Schiffes  persönlich  von  dem  Zustande  desselben  zu  überzeugen.  Daneben  würde
es  Aufgabe  des  Bundeskommissars  sein  müssen,  aus  den  gesammelten  Erfahrungen
mit  Vorschlägen  für  die  in  Aussicht  genommene  allgemeine  Gesetzgebung  hervorzutreten,
  da  seine  Stellung  ihn  hierzu  vorzugsweise  in  den  Stand  setzen  würde.

Die  Ausschüsse  schlugen  daher  vor,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  in
diesem  Sinne  einen  Bundeskommissar  für  das  Auswanderungswesen
abzuordnen  und  den  in  dieser  Angelegenheit  zunächst  beteiligten  Regierungen
die  dieserhalb  erforderlichen  Eröffnungen  zu  machen.

Nachdem  der  Bundesrat  im  wesentlichen  die  Ausschußvorschläge  genehmigt
hatte,  wurde  das  Bundespräsidium  ermächtigt,  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  mit  Großbritannien  und  nach  Befinden  mit  anderen  Staaten  in
        <pb n="163" />
        Verhandlungen  zu  treten,  um  eine  internationale  Gesetzgebung  in  Betreff  der
Beförderung  der  über  See  gehenden  Auswanderer  herbeizuführen.)  Der  Bundeskanzler
  sollte  außerdem  den  Senat  von  Bremen  auffordern,  hinsichtlich  der  mitzunehmenden
  Medikamente,  der  ärztlichen  Untersuchung  sämtlicher  Passagiere  vor
der  Einschiffung,  der  Mitnahme  feuergefährlicher  oder  der  Gesundheit  nachteiliger
Waren,  soweit  diese  Punkte  nicht  etwa  bereits  faktisch  erledigt  sein  sollten,  nach
Maßgabe  der  dieserhalb  in  Hamburg  erlassenen  Bestimmungen  auf  geeignetem
Wege  vorzugehen.  Er  sollte  ferner  einen  Bundeskommissar  mit  denjenigen  Aufgaben
  und  Befugnissen,  welche  in  dem  Ausschußberichte  bezeichnet  waren,  zur
Beaufsichtigung  des  Auswanderungswesens  abordnen.  Dagegen  hatte  sich  der
eine  der  Ausschußanträge,  welcher  dahin  ging,  daß  der  Senat  von  Bremen
auch  um  Aufhebung  der  Befugnis  seiner  Behörden,  unter  Umständen  die  Benützung
  des  Orlogdeckes  zu  gestatten,  ersucht  werden  sollte,  inzwischen  faktisch
erledigt,  indem  zufolge  einer  von  dem  bremischen  Bevollmächtigten  abgegebenen
Erklärung  der  Senat  die  Behörde  bereits  im  Wege  der  Instruktion  angewiesen
hatte,  von  der  fraglichen  Befugnis  unter  keinen  Umständen  Gebrauch  zu  machen,
und  sich  verpflichtet  hält,  diese  Instruktion  nicht  zurückzuziehen.

Demnächst  wurde  ein  Auswanderungskommissar  in  der  Person  des  Kapitäns
zur  See  und  Marinedirektors  Weickhmann  ernannt,  welcher  seinen  Wohnsitz
in  Hamburg  nahm.  Mit  seiner  Vertretung  als  Depotdirektor  in  Stralsund
wurde  der  Kapitänlieutenant  Donner  beauftragt.

In  Bezug  auf  die  Resolution  des  Reichstags  betreffs  der  doppelten
Personalbesteuerung  wurde  vom  Bundesrate  beschlossen:  in  Erwägung,
daß  eine  allgemeine  Regulirung  der  vorliegenden  Frage  wegen  der  Verschiedenartigkeit
  der  in  den  einzelnen  Staaten  bestehenden  Besteuerungssysteme  auf  die
größten  Schwierigkeiten  stößt,  daß  es  sich  daher  empfiehlt,  zunächst  auf  dem
Wege  des  Vertrags  zwischen  den  einzelnen  am  meisten  beteiligten  Staaten  den
vorliegenden  Beschwerden,  insoweit  dieselben  überhaupt  begründet  sind,  abzuhelfen,
  in  Erwägung  ferner,  daß  in  solcher  Richtung  dermalen  zwischen  der
preußischen  und  sächsischen  Regierung  Verhandlungen  im  Gange  sind,
deren  Ergebnis  abzuwarten  ist,  ehe  sich  der  Bundesrat  mit  dieser  Angelegenheit
weiter  befaßt,  den  vorliegenden  Gegenstand  vorerst  auf  sich  beruhen  zu  lassen.
Die  Frage  kam  erst  in  der  Session  des  Bundesrats  von  1870  zur  Erledigung.

Maaß=  und  Gewichtsordnung.  Der  Ausschuß  für  Handel  und
Gewerbe,  dem  der  von  Bismarck  im  März  1868  vorgelegte  Entwurf  einer
Maaß=  und  Gewichtsordnung  überwiesen  worden  war,  sprach  sich  vollkommen
zustimmend  über  denselben  aus.  Es  wurde  in  dem  Bericht  namentlich  hervor-*)

  Ueber  einen  projektirten  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  der  nordamerikanischen
  Union  zum  Schutze  der  Auswanderer  berichtete  ausführlich  die  „National-Ztg.“

  Nr.  305  vom  4.  Juli  1869.  Ueber  die  betreffenden  Vorverhandlungen  vgl.  die  Nr.  39
vom  24.  Januar  1869.
        <pb n="164" />
        —  154  —

gehoben,  daß  die  Motive  des  von  dem  Bundespräsidium  vorgelegten  Gesetzentwurfs
  durchaus  mit  den  Gesichtspunkten  des  Gutachtens  vom  30.  April  1861
zusammenfielen,  welches  von  der  damals  aus  Fachmännern  der  verschiedenen
deutschen  Staaten  zur  Prüfung  derselben  Angelegenheit  gebildeten  Kommission
abgegeben  wurde.  Der  Bericht  erklärte,  es  seien  in  diesem  Gutachten  die  Gründe
für  die  Wahl  des  metrischen  Systems  und  für  die  Durchführung  desselben  so
vollständig  und  überzeugend  entwickelt,  daß  dafür  kaum  noch  weitere  Argumente
beizubringen  wären.  Es  wurde  daher  von  dem  Ausschuß  vorgeschlagen,  einen
Auszug  aus  jenem  Gutachten  als  Beilage  zu  den  Motiven  des  dem  Reichstage
vorzulegenden  Gesetzentwurfs  beizufügen.  Schließlich  erklärte  der  Ausschuß  in
seinem  Bericht,  daß  weder  die  Opportunität  der  Maßregel  noch  die  Richtigkeit
der  ihr  zu  Grunde  gelegten  Prinzipien  irgend  einem  Zweifel  unterliegen  könne.“)
Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  17.  August
1868  (B.-G.-Bl.,  S.  473).

Da  durch  Art.  22  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  der  Termin  für  die
fakultative  Anwendung  des  neuen  Maaß=  und  Gewichtssystems  auf  den  1.  Januar
1870  festgestellt  war,  so  erschien  es  geboten,  die  sämtlichen  Aichungsstellen  im
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  in  den  Stand  zu
setzen,  den  Anforderungen  des  Publikums  wegen  Lieferung  bezw.  Stempelung
der  dem  neuen  Systeme  entsprechenden  Maaße  und  Gewichte  zu  genügen.  Zu
dieser  Zeit  mußten  die  Aichungsstellen  durch  die  Bundes-Normal-Aichungskommission
  mit  den  Normalen  und  den  betreffenden  Vorschriften  bereits  versehen
sein.  Es  war  daher  zunächst  die  Einrichtung  dieser  Behörde  sowie  die  Bereitstellung
  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  durch  einen  Nachtrag  zum  Etat  für
1869  zu  bewirken.  Aus  ökonomischen  Rücksichten  empfahl  es  sich,  die  nach
Art.  17  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  von  der  preußischen  Regierung  einzurichtende
  Zentral-Aichungsbehörde  mit  der  Bundes-Zentral-Aichungskommission
zu  vereinigen,  wozu  durch  eine  mit  Preußen  getroffene  Vereinbarung  die  Möglichkeit
geboten  wurde.*)  Der  Bundeskanzler  beantragte  daher  Ende  1868  bei  dem
Bundesrat:  derselbe  wolle  sich  mit  der  Errichtung  der  Zentral-Aichungskommisson
  des  Norddeutschen  Bundes  auf  dieser  Grundlage  einverstanden
erklären  und  dem  zu  diesem  Behufe  aufgestellten  vorläufigen  Etat  seine  Genehmigung
  erteilen.  Der  Bundesrat  faßte  am  19.  Dezember  1868  diesem
Antrage  gemäß  Beschluß.

Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen.  In  Ausführung  des
in  der  Sitzung  vom  4.  Dezember  1867  gefaßten  Beschlusses  auf  Veranstaltung
einer  Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen  (vergl.  S.  120  ff.)  wurden  in  der  Zeit
vom  13.  März  bis  19.  Juni  1868  24  Personen  durch  den  Bundesratsausschuß

*)  Ueber  die  Aenderungen,  welche  die  Vorlage  im  Schoße  des  Bundesrats  erhielt,

vgl.  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  106  vom  6.  Mai  1868.
**)  Vgl.  hierüber  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  71  vom  25.  März  1869.
        <pb n="165" />
        —  155  —

für  Handel  und  Verkehr  vernommen.  Die  Vernehmungen  erfolgten  auf  Grund
vorher  formulirter  Fragen,  welche  jedoch  nicht  sowohl  die  Aufgabe  der  Enquete
zu  erschöpfen,  als  vielmehr  den  Gang  derselben  im  allgemeinen  vorzuzeichnen
und  durch  Hervorhebung  der  wichtigsten  Gesichtspunkte  den  Sachverständigen
einen  Anhalt  zu  eingehender  Darlegung  ihrer  Erfahrungen  und  Urteile  zu  geben
bestimmt  waren.  Den  Vorsitz  führte  in  allen  Sitzungen  der  Bevollmächtigte
für  Preußen,  Geh.  Ober-Finanzrat  Wollny,  seitens  des  Bundeskanzler-Amts  war
der  ständige  Hülfsarbeiter  Jungermann  anwesend,  die  übrigen  Bevollmächtigten
waren  nicht  regelmäßig  zugegen.  Den  Vernehmungen  lagen  anfangs  7,  später
10  Fragen  zu  Grunde  und  sie  geschahen  meistens  derartig,  daß  der  Vorsitzende
diese  Fragen  zergliederte  und  dann  die  Sachverständigen  antworten  ließ.

Das  Ergebnis  der  Engquete  legte  Bismarck  Ende  Oktober  1868  dem
Bundesrat  vor,  und  er  gestattete  demnächst  auch  eine  Veröffentlichung  der
gewonnenen  Materialien.)  Wie  man  hörte,  sprachen  sich  die  Bundesratsausschüsse
  für  Justizwesen  und  für  Handel  und  Verkehr  ganz  entschieden  gegen  die
Errichtung  von  Staatskreditinstituten,  wie  auch  gegen  die  Gewährung
von  Staatshilfe  oder  Privilegien  zur  Förderung  des  Realkredits  aus.  Die
andere  angeregte  Frage  in  Betreff  der  Normativbedingungen  für  die
innerhalb  des  Bundesgebiets  zu  errichtenden  Kreditinstitute  blieb  aber  ungelöst.

Patentwesen.  Am  10.  Dezember  1868  regte  Bismarck  mit  folgendem
Schreiben?“)  die  Regelung  der  Patentfrage  bei  dem  Bundesrat  an:

„Unter  den  Gegenständen,  welche  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  letzteren  unterwirft,  befinden  sich  auch
die  Erfindungspatente  (Art.  4  Nr.  5  der  Verfassungsurkunde  vom  26.  Juli  1867).

Bei  den  vielfachen  und  begründeten  Klagen,  welche  über  den  mangelhaften
Zustand  der  Patentgesetzgebung  in  Preußen  und  in  Deutschland  seit  geraumer
Zeit  laut  geworden  sind,  erachtet  es  die  königlich  preußische  Regierung  für
geboten,  die  Erwägung,  was  infolge  jener  Verfassungsbestimmung  einzuleiten
sein  möchte,  nicht  länger  hinauszuschieben.  Dabei  kann  jedoch  nach  dem  Standpunkte,
  den  sie  schon  seit  längerer  Zeit  zu  der  Sache  eingenommen  hat,  nicht

*)  Die  Arbeit  erschien  unter  dem  Titel  „Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen
  des  Ausschusses  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  für  Handel  und  Verkehr,
  betreffend  die  Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen.  Vom  13.  März  bis  19.  Juni
1868.“  Verlag  der  Deckerschen  Hofbuchhandlung.  Preis  1  Thlr.  10  Sgr.  Agl.  über
diese  Enquete  auch  mein  Werk:  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck"
Bd.  I.,  S.  116  ff.  und  den  Aufsatz  in  der  „National-Ztg.“  Nr.  423  und  425  vom  10.
und  11.  September  1868:  „Der  Realkredit  vor  dem  Ausschuß  des  Bundesrats.“

*“)  Es  ist  dies  die  einzige  Vorlage  Bismarcks  an  den  Bundesrat  aus  der  Session  1868,
von  der  Horst  Kohl  Kenntnis  hat  (Bogl.  dessen  Bismarck-Regesten,  Bd.  I.  S.  357.  —  Ein
Auszug  aus  der  Vorlage  befindet  sich  in  der  „National-Ztg.“  Nr.  11  vom  8.  Januar
1869;  vgl.  auch  die  Serie  von  Artikeln  „Zur  Patentfrage“  in  derselben  Zeitung  Nr.  37,  61,
vom  31.  Januar  und  6.  Februar  1869.
        <pb n="166" />
        —  156  —

umgangen  werden,  zunächst  über  die  Vorfrage  eine  Entscheidung  zu  treffen,  ob
überhaupt  für  die  Zukunft  innerhalb  des  Bundesgebiets  noch  ein  Patentschutz
gewährt  werden  soll.  Bei  den  vielfachen  Erörterungen  über  die  Grundprinzipien
des  Patentwesens,  welche  in  den  letzten  Dezennien  infolge  der  wiederholten  Ver—
suche  einer  legislativen  Neugestaltung  desselben,  insbesondere  auch  infolge  der
desfallsigen  Verhandlungen  bei  der  vormaligen  deutschen  Bundesversammlung
stattgefunden  haben,  ist  die  Frage  über  die  Entbehrlichkeit  der  Patente  immer
entschiedener  in  den  Vordergrund  getreten.  Die  preußische  Regierung  fand  sich,
nachdem  sie  darüber  die  gutachtlichen  Aeußerungen  der  Handelskammern  und
der  kaufmännischen  Korporationen  eingezogen,  veranlaßt,  schon  in  ihrer  in  der
Bundestagssitzung  vom  31.  Dezember  1863  abgegebenen  Erklärung  über  die
von  der  Bundeskommission  aufgestellten  Entwürfe  dem  Zweifel  Ausdruck  zu
geben,  ob  unter  den  gegenwärtigen  Zeitverhältnissen  die  Erfindungspatente  noch
als  eine  für  die  Gewerbsamkeit  notwendige  oder  wohlthätige  Einrichtung  betrachtet
werden  können.

Die  königlich  preußische  Regierung  hat  diese  Frage  neuerdings  wiederholter
und  eingehender  Erwägung  unterworfen  und  glaubt  dieselbe  aus  den  in  Nachstehendem
  dargelegten  Gründen  verneinen  zu  müssen:

Vom  theoretischen  Standpunlte  aus  darf  es  als  anerkannt  gelten,  daß
die  Gewährung  eines  Exklusivrechts  für  die  Ausbeutung  gewerblicher  Erfindungen
weder  durch  ein  vom  Staate  zu  schützendes  natürliches  Recht  des  Erfinders
geboten,  noch  aus  der  Konsequenz  allgemeiner  wirtschaftlichen  Grundsätze  abzuleiten
  ist.

Das  Recht,  andern  die  Herstellung  gewisser  Gewerbserzeugnisse  oder  die
Anwendung  bestimmter  vorteilhaften  Produktionsweisen  und  Hilfsmittel  zu  untersagen,
  enthält  an  sich  einen  Eingriff  in  die  natürliche  Freiheit  aller,  sich  bei
Ausübung  ihres  Gewerbes  jedes  sich  darbietenden  erlaubten  Vorteils  zu  bedienen
und  bildet  gegenüber  dem  sonst  herrschenden  Bestreben,  innerhalb  desselben  Wirtschaftsgebiets
  die  gewerbliche  Produktion  von  künstlichen  Ungleichheiten  zu  befreien,
eine  Singularität,  deren  Aufrechterhaltung  den  Nachweis  eines  besonderen  inneren
Rechtfertigungsgrundes  und  zugleich  einer  dem  Zweck  entsprechenden  praktischen
Durchführbarkeit  erfordert.  In  beiden  Beziehungen  sind  nach  den  heutigen  Verhältnissen
  die  gewichtigsten  Einwendungen  zu  erheben.

Dem  in  ersterer  Hinsicht  besonders  geltend  gemachten  Argument,  daß  die
Gewährung  eines  temporären  Exklusivrechts  unentbehrlich  sei,  um  gegenüber
der  sonst  eintretenden  Konkurrenz  dem  verdienstvollen  Erfinder  einen  im  billigen
Verhältnisse  zu  dem  aufgewandten  Maße  an  geistiger  Arbeit,  Auslagen  und
Risiko  stehenden  Lohn  insoweit  zu  sichern,  daß  es  dem  Erfindungsgeist  an  der
darin  liegenden  Aufmunterung  nicht  fehle,  ist  entgegenzuhalten,  daß  die  in
neuerer  Zeit  so  außerordentlich  fortgeschrittene  Entwicklung  des  Verkehrs,  welche
für  reelle  Leistungen  einen  ausgedehnten  Markt  hergestellt  hat  und  es  den
        <pb n="167" />
        —  157  —

Gewerbetreibenden  ermöglicht,  jeden  Produktionsvorteil  durch  Erweiterung  des
Absatzes  rasch  zu  verwerten,  im  großen  und  ganzen  denjenigen,  welche  nützliche
Erfindungen  zuerst  anwenden,  einen  Vorsprung  vor  ihren  Konkurrenten  gewährt,
ausreichend,  um  ihnen  in  dem  Maße,  wie  sie  nützlich  sind,  selbst  dann,  wenn
die  dauernde  Geheimhaltung  nicht  möglich  ist,  einen  zeitweiligen  Extragewinn
zu  sichern.  In  diesem  besonderen  Vorteil,  welchen  die  erste  Anwendung  und
Ausbeutung  eines  neuen  Gedankens  mit  sich  bringt,  haben  auch  sonst  im  wirtschaftlichen
  Leben  diejenigen  ihren  Lohn  zu  suchen,  welchen  es  durch  Scharfsinn
und  Strebsamkeit  gelingt,  Mittel  aufzufinden,  um  vorhandene  Bedürfnisse  billiger
und  besser  als  vorher  zu  befriedigen,  und  denen  dafür  Monopole  nicht  eingeräumt
werden.

Ganz  besonders  aber  fallen  die  praktischen  Schwierigkeiten  ins  Gewicht,
welche  sich  jedem  Versuche,  dem  anerkannt  mangelhaften  Zustande  des  Patentwesens
  eine  befriedigendere  Gestalt  zu  geben,  entgegenstellen.

Daß  es  bei  dem  Vorprüfungsverfahren,  wie  es  in  Preußen  besteht,  nicht
verbleiben  könne,  ist  eine  unter  den  Verteidigern  des  Patentschutzes  sehr  allgemein
  verbreitete  Ueberzeugung,  und  sie  wird  durch  langjährige  Erfahrung  der
in  Preußen  mit  der  Entscheidung  in  Patentsachen  und  mit  der  Vorprüfung
beauftragten  Behörden  auf  das  entschiedenste  bestätigt.  Obwohl  mit  einem
vergleichsweise  vorzüglichen  Hilfsapparat  ausgestattet,  mußte  die  preußische  technische
  Deputation  für  Gewerbe  doch  schon  im  Jahre  1853  (vgl.  Preuß.  Handelsarchiv
  von  1854,  Bd.  II.,  S.  173  ff.)  die  Aufgabe,  festzustellen,  ob  ein  zur
Patentirung  vorgelegter  Gegenstand  nicht  bereits  irgendwo  ausgeführt  oder
bekannt  gemacht  worden,  als  eine  beinahe  unlösbare  anerkennen.  Seitdem  ist
die  Masse  des  zu  beherrschenden  Stoffes  alljährlich  in  steigender  Proportion
angewachsen.  Indes  liegt  die  Schwierigkeit  nicht  allein  in  der  Unübersehbarkeit
des  vorhandenen  Materials;  sie  liegt  auch  in  der  Durchführung  fester  Prinzipien
in  Bezug  auf  die  Kriterien  der  Neuheit.  Soll  die  Vorprüfung  nicht  ihre  eigentliche
  Bedeutung  verlieren,  indem  man  als  patentfähig  jede  Neuerung  in  der
Konstruktion,  Form  oder  Anwendungsweise  anerkennt,  so  gerät  man  gegenüber
der  immer  mehr  sich  differenzirenden  Mannigfaltigkeit  möglicher  Kombinationen
an  sich  bekannter  Elemente  und  Hilfsmittel  zu  veränderten  Konstruktionen  oder
Anwendungsweisen  bei  der  Ausscheidung  desjenigen,  was  als  wirkliche  Erfindung
zu  betrachten  ist,  aus  der  Masse  des  Unerheblichen  auf  ein  so  unsicheres  Gebiet,
daß  es  kaum  möglich  ist,  dem  Vorwurfe  der  Willkür  zu  entgehen.  Wie  lästig
die  daraus  erwachsende  Verantwortlichkeit  ist,  wird  täglich  mehr  empfunden.
Es  ist  dringend  zu  wünschen,  daß  die  Autorität  der  Behörden  nicht  länger
durch  die  Stellung  einer  unerfüllbaren  Aufgabe  beeinträchtigt  werde.

Aber  auch  der  vielfach  empfohlene  Uebergang  zum  sog.  Anmeldungssysteme
  würde  eine  mehr  als  scheinbare  Abhilfe  nicht  gewähren.  Abgesehen
von  den  gegen  dasselbe  zu  erhebenden  theoretischen  Einwendungen  haben  seine
        <pb n="168" />
        —  158  —

praktischen  Wirkungen  in  den  Ländern,  wo  es  besteht,  keineswegs  befriedigt.
Die  Klagen  über  die  dadurch  hervorgerufenen  Mißbräuche,  die  Hemmnisse,  welche
der  anwendenden  Industrie  durch  die  Massenhaftigkeit  der  größtenteils  zum
Zwecke  schwindelhafter  Spekulation  entnommenen  Patente  bereitet  werden,  die
üblen  Erfahrungen,  welche  bei  dem  Systeme  nachträglicher  Anfechtung  und  Verteidigung
  der  ohne  Vorprüfung  erteilten  Patente  im  Prozeßwege  gemacht  worden
sind,  haben  in  der  öffentlichen  Meinung  jener  Länder  eine  Reaklion  herbeigeführt,
welche  die  Beseitigung  jenes  Systems  fordert.  Der  unbefriedigende  und  ganz
unnatürlich  gewordene  Zustand  des  Patentwesens  hat  in  Frankreich  und  England
  bereits  vor  Jahren  die  ernste  Aufmerksamkeit  der  gesetzgebenden  Faktoren
erregt  und  zu  eingehenden  Erörterungen  über  die  Notwendigkeit  und  die  Mittel
einer  durchgreifenden  Besserung  geführt.  In  Frankreich  stellte  die  Regierung
schon  im  Jahre  1858  einen  Gesetzentwurf  auf,  welcher  den  Zweck  hatte,  zu
bewirken,  daß  die  Erörterung  der  Einwendungen  gegen  ein  verlangtes  Patent
möglichst  in  das  Stadium  vor  seiner  Erteilung  verlegt  werde.

Eine  ähnliche  Einrichtung,  welche  in  England  in  Kraft  steht,  hat  sich  jedoch
hier  als  unzureichend  erwiesen,  und  die  Kommission,  welche  im  Jahre  1863
eine  umfassende  Enquete  über  die  Wirksamkeit  der  bestehenden  Patentgesetzgebung
ausführte,  gelangte  auf  Grund  derselben  zur  Empfehlung  des  Systems  der
offiziellen  Vorprüfung.  Bei  solcher  Lage  der  Dinge  kann  für  den  Norddeutschen
Bund  die  Annahme  des  reinen  Anmeldungssystems  nicht  füglich  in  Frage
kommen.  Auch  die  Aufstellung  hoher  Taxen  kann,  abgesehen  von  dem  Widerspruch,
  in  dem  eine  solche  Maßregel  mit  dem  eigentlichen  Zweck  der  Patente
stehen  würde,  nach  den  in  England  gemachten  Erfahrungen  als  ein  hinlängliches
  Korrektiv  jenes  Systems  nicht  angesehen  werden.

Die  Wahrnehmung,  daß  sowohl  das  Vorprüfungs=  als  das  Anmeldungssystem
  dort,  wo  man  die  Probe  der  Erfahrung  damit  gemacht  hat,  als  unhaltbar
  erkannt  ist,  muß  zu  dem  Schluß  führen,  daß  die  Schwierigkeiten  nicht
durch  so  oder  anders  gewählte  Formen  in  der  Gestaltung  des  Instituts  zu
überwinden  sind,  daß  dieselben  vielmehr  in  dem  Wesen  des  letzteren  selbst
beruhen.  Der  Patentschutz  erfordert,  wie  bereits  bemerkt,  Unterscheidungen,
welche  in  heutiger  Zeit  praktisch  unausführbar  sind,  und  deren  materielle  Unmöglichkeit
  dadurch  nicht  behoben  werden  kann,  daß  die  desfallsige  Aufgabe  von
einer  Instanz  auf  die  andere  übertragen  wird.  Man  muß  es  anerkennen,  daß,
wenn  es  künstlicher  Anstalten  überhaupt  bedarf,  um  den  Erfindern  einen  ihrem
Verdienste  um  die  Gesellschaft  entsprechenden  zu  Lohn  gewähren,  dazu  auf
diesem  Wege,  ohne  gleichwerte  Interessen  zu  verletzen,  nicht  zu  gelangen  ist.

Wenn  der  entscheidende  Schritt,  mit  dem  Patentwesen  völlig  zu  brechen,
bisher  noch  nirgends  unternommen  ist,  obwohl  die  beachtenswertesten  Stimmen
der  Theorie  und  Praxis  ihn  empfohlen  haben,  so  erklärt  sich  dies  zur  Genüge
daraus,  daß  es  sich  um  eine,  seit  geraumer  Zeit  in  den  Gewohnheiten  der
        <pb n="169" />
        —  159  —

industriellen  Völker  tief  eingewurzelte  Einrichtung  handelt,  der  man  hergebrachter
weise  einen  großen  Teil  des  Verdienstes  an  dem  während  ihres  Bestehens  ein—
getretenen  mächtigen  Aufschwung  der  Gewerbsamkeit  zuschreibt.  Dazu  tritt  die
Besorgnis,  daß  dasjenige  Land,  welches  damit  vorangehe,  den  andern  gegen—
über  in  erheblichen  Nachteil  geraten  werde.

Es  kann  im  allgemeinen  ebenso  wenig  bezweifelt  werden,  daß  die  Aussicht
auf  nutzbare  Ausbeutung  gemachter  Erfindungen  ein  Sporn  für  den  Erfindungsgeist
  darbietet,  als  daß  dem  zeitweilig  gewährten  Patentschutz  die  Ausbildung
wichtiger  Erfindungen  zu  verdanken  ist.  Die  Erfahrung  hat  jedoch  gelehrt,
daß  die  Patente  in  den  meisten  Fällen  ihren  Zweck  nicht  erfüllen,  daß  sie  in
der  großen  Mehrzahl  einen  reellen  Nutzen  weder  für  den  Inhaber  noch  für
das  Publikum  zur  Folge  gehabt,  daß  der  Vorteil  ebenso  häufig  anderen  als
dem  verdienten  Erfinder  zu  gute  gekommen  ist.  Wenn  man  den  Aufschwung
der  Industrie  durch  Vervollkommnung  der  Technik,  wie  er  sich  in  mehreren
Ländern  sehr  ausgedehnten  Patentschutzes  vollzogen  hat,  vorzugsweise  auf  die
durch  den  Patentschutz  gegebene  Anregung  zurückführen  will,  so  bleibt  unberücksichtigt,
  daß  die  großen  Erfindungen  der  Vorzeit  und  ebenso  die  auch  für  die
Industrie  bahnbrechenden  wissenschaftlichen  Entdeckungen  der  neueren  Zeit  eines
Anregungsmittels  durch  Monopolschutz  nicht  bedurft  haben.  Neben  der  fördernden
Wirkung  des  letzteren  ist  in  einer  dem  gewerblichen  Fortschritte  überaus  günstigen
Zeit  der  Nachteil  nicht  zu  unterschätzen,  daß  er  die  rasche  und  fruchtbare  Ausbildung
  eines  neuen  Gedankens  zurückhält,  welche  bei  seiner  Freigebung  von
der  konkurrirenden  Arbeit  aller  zu  erwarten  ist.  Ob  in  England,  Belgien,
Frankreich  und  Nordamerika  die  Industrie  vermöge  sonstiger  günstigen  Vorbedingungen
  nicht  auch  ohne  Erfindungsschutz  in  gleicher  Weise  sich  entwickelt
haben  würde,  muß  freilich  dahingestellt  bleiben.  Gewichtig  ist  indes  die  Thatsache,
  daß  in  der  Schweiz  ähnlich  günstige  Ergebnisse  erzielt  sind,  ohne  daß
hier  der  Mangel  eines  solchen  Hilfsmittels  nachteilig  empfunden  würde.

Das  Beispiel  dieses  Landes  muß  auch  die  Besorgnis  abschwächen,  daß
durch  Abschaffung  der  Patente  die  einheimische  Industrie  der  ausländischen
gegenüber  einen  Nachteil  erleiden  werde.  Will  man  in  Deutschland  dazu
schreiten,  so  kann  man  allerdings  sich  nicht  verhehlen,  daß  man  damit  voraussichtlich,
  wenigstens  für  eine  gewisse  Zeit,  allein  stehen  wird.  Daß  die  in
Frankreich  und  England  begonnene  Agitation  in  demselben  Sinne  bald  zum
gleichen  Ziele  führen  werde,  ist  nach  dem  dermaligen  Stande  der  öffentlichen
Meinung  daselbst  und  bei  den  sehr  mannigfaltigen,  in  dem  dortigen  ausgedehnten
Patentschutzsystem  engagirten  Interessen  kaum  zu  erwarten,  obgleich  es  Beachtung
verdient,  daß  man  sich  in  beiden  Ländern  zu  einer  Neugestaltung  des  mit  anerkannten
  Mängeln  behaftesten  Systems  noch  nicht  hat  entschließen  können.  In
Deutschland  bestehen  diese  Schwierigkeiten  bei  weitem  nicht  in  gleichem  Grade,
da  das  industrielle  Publikum  bei  der  vergleichsweise  geringen  Ausdehnung  des
        <pb n="170" />
        —  160  —

Patentwesens  durch  die  Maßregel  auch  in  viel  geringerem  Grade  berührt  werden
würde.  Es  handelt  sich  hier  um  ein  nach  jeder  Richtung  hin  unwirksameres
Institut.

Schon  die  Zahl  der  verliehenen  Patente  läßt  dies  erkennen.  Sie  betrug
im  Jahre  1867

in  Preußen..  103
in  Sachhen  1979
in  den  Thüringischen  Vereinsstaaten  .....  33
in  Braunschwig  32
in  Hesen:  20
in  Oldenbeeeeggg  12
in  Bahenn  214
in  Württemberg..  139
in  Badern  46

während  von  den  außerdeutschen  Staaten  beispielsweise  1866
England  (einschließlich  der  provisional  protections)  3453

Frankreic  .  ...ca.4400
Belglen.............,,1700
NordAmerIka...  ..,,9450

Patente  zählen.  In  Preußen  hat  die  streng  cgehandhabte  Vorprüfung  dazu
geführt,  daß  in  den  letzten  10  Jahren  durchschnittlich  87  Prozent  der  eingegangenen
  Patentgesuche  zurückgewiesen  und  nur  zwischen  50  und  100  Patente
verliehen  worden  sind.  Es  unterliegt  übrigens  keinem  Zweifel,  daß  von  diesen
nur  eine  kleine  Zahl  in  nennenswerter  Weise  ausgebeutet  worden  ist.

Auch  der  Umfang  der  mit  dem  Patente  verliehenen  Rechte  ist  in  Deutschland
  insofern  geringer  als  im  Auslande,  als  nach  der  unter  allen  Umständen
aufrecht  zu  erhaltenden  Bestimmung  in  der  Uebereinkunft  der  Zollvereinsregierungen
  vom  21.  September  1842  das  Patent  dem  Inhaber,  abgesehen  von
Maschinen  und  Werkzeugen,  kein  Verbotsrecht  gegen  die  Einfuhr,  den  Absatz
und  den  Verbrauch  anders  woher  bezogener  Gegenstände  gewähren  kann.

Wenn  als  Folge  der  Beseitigung  der  Patente  befürchtet  wird,  daß  die
Ausbeute  neuer  Erfindungen  künftig  dem  Inlande  verloren  gehen  werde,  daß
die  Erfinder  sich  damit  dem  Patentschutz  gewährenden  Auslande  zuwenden
werden,  so  findet  diese  Besorgnis  in  den  in  der  Schweiz  gemachten  Wahrnehmungen
  keine  Bestätigung.  Den  Industriellen,  welcher  eine  Erfindung
gemacht  hat,  werden  in  der  Regel  andere  Motive  bestimmen,  sie  da  in  Wirksamkeit
  zu  setzen,  wo  er  seine  Fabrikationsstätte,  sein  einmal  begründetes  Absatzgebiet
  hat.

Auch  der  Befürchtung,  daß  nach  Wegfall  des  Patentschutzes  die  Neigung,
neue  Erfindungen  geheim  zu  halten,  sich  steigern  werde,  kann  entscheidendes
Gewicht  nicht  beigelegt  werden.  Denn  wenn  es  auch  anzuerkennen  ist,  daß
        <pb n="171" />
        —  161  —

die  Neigung  zur  Geheimhaltung  der  Erfindungen  durch  die  Aufhebung  des
Patentschutzes  einen  neuen  Impuls  erhalten  wird,  so  kann  doch  nicht  zugestanden
werden,  daß  sich  gegenüber  dem  bestehenden  Zustande  eine  wesentlich  nachteilige
Veränderung  hieraus  praktisch  ergeben  werde.  Denn  schon  gegenwärtig  unter
der  Herrschaft  des  Patentschutzes  ist  es  eine  bekannte  Erfahrung,  daß  bei  solchen
Fabrikationsmethoden  und  Hülfsmitteln,  die  die  Geheimhaltung  überhaupt  ermöglichen,
  in  der  Geheimhaltung  ein  wirksamerer  Schutz  gesucht  und  auch  gefunden
wird  als  in  dem  Patente.  Wenn  somit  angenommen  werden  kann,  daß  diejenigen
  Erfindungen,  welche  geheim  gehalten  werden  können,  großenteils  schon
jetzt  geheim  gehalten  werden,  so  kann  aus  der  Aufhebung  des  Patentschutzes  in
dieser  Rücksicht  ein  wesentlicher  Nachteil  sich  praktisch  nicht  ergeben.

Die  königlich  preußische  Regierung  ist  sonach  der  Ansicht,  daß  dem  von
der  volkswissenschaftlichen  Theorie  empfohlenen  und  auch  in  der  öffentlichen
Meinung  hinreichend  vorbereiteten  Entschluß,  anstatt  weiterer  voraussichtlich  doch
unbefriedigenden  Versuche,  das  Patentwesen  zu  reformiren,  zur  völligen  Beseitigung
desselben  für  den  Bereich  der  Bundesgewalt  zu  schreiten,  auch  aus  der  Priorität
der  Maßregel  gegenüber  den  bedeutenden  Industriestaaten  ein  Bedenken  nicht
erwachsen  könne,  obgleich  es  allerdings  wünschenswert  sein  würde,  wenn  auch
die  süddeutschen  Staaten  dafür  zu  gewinnen  wären,  so  daß  die  Neuerung  gleichzeitig
  für  den  ganzen  Bereich  des  Zollvereins  in  Kraft  treten  könnte.

Der  Unterzeichnete  geht  von  der  Ansicht  aus,  daß,  ehe  der  Norddeutsche
Bund  überhaupt  dem  Patentwesen  als  Gegenstand  seiner  Gesetzgebung  näher
treten  kann,  zuvor  über  die  prinzipielle  Vorfrage,  ob  überhaupt  für  die  Zukunft
innerhalb  des  Bundesgebietes  noch  ein  Patentschutz  gewährt  werden  soll,  eine
Entscheidung  zu  treffen  sei.  Mit  Rücksicht  hierauf  und  da  der  Bund  überhaupt
nicht  wird  umhin  können,  gegenüber  den  auf  Reform  des  Patentwesens  gerichteten
Bestrebungen  eine  bestimmte  Stellung  zu  gewinnen,  stellt  der  Unterzeichnete  den
Antrag:  «

der  Bundesrat  wolle  den  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  mit  der
Beratung  der  erwähnten  Frage  und  der  Berichterstattung  über  die—
selbe  beauftragen.

v.  Bismarck.“

Da  lange  Zeit  über  die  Stellungnahme  des  Bundesrats  in  der  Patentfrage
  nichts  verlautete,  so  verbreitete  sich  das  Gerücht,  Bismarck  habe
den  erwähnten  Antrag  zurückgezogen.)  Später  (Anfangs  Februar  1872)
wußte  die  „Spenersche  Ztg.“  zu  berichten:  der  mit  der  Prüfung  des  betreffenden
Antrags  des  Bundeskanzlers  beauftragte  Ausschuß  des  Bundesrats  habe  sich
für  die  Einführung  des  amerikanischen  Anmeldungssystems  entschieden.  In

 

*)  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  55  vom  6.  März  1869.  Vgl.  auch  die  „National-Ztg.“
vom  8.  Februar  1870.
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  11
        <pb n="172" />
        —  162  —

ein  neues  Stadium  gelangte  die  Frage  erst  im  Jahre  1875  durch  Bismarcks
Antrag  auf  Anstellung  einer  Enquete  zur  Regelung  des  Patentwesens,  worauf
wir  später  zurückkommen  werden.

Schutz  des  geistigen  Eigentums.  Am  12.  März  1868  stellte  das
Königreich  Sachsen  den  Antrag:  der  Bundesrat  wolle  die  Ausarbeitung  eines,
womöglich  dem  Reichstage  des  Jahres  1869  vorzulegenden  Bundesgesetzes  zum
Schutze  des  Urheberrechts  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst,
unter  Zugrundelegung  des  von  einem  Ausschusse  des  deutschen  Buchhändler-Börsenvereins
  in  Berlin  1855—1857  ausgearbeiteten,  im  Oktober  1857  in
Leipzig  revidirten  Entwurfes  beschließen,  zunächst  aber  den  4.  und  den  6.  Ausschuß
  beauftragen,  nähere  Vorschläge  über  die  Art  der  Ausführung  zu  machen.

Da  von  seiten  der  königlich  preußischen  Regierung  die  Bearbeitung  eines
Entwurfs  zu  einem  Bundesgesetze  über  den  Schutz  des  Urheberrechts  an  literarischen
  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst,  auf  Grundlage  der  in  dem  königlich
  sächsischen  Antrage  bezeichneten  Vorarbeiten  und  unter  Berücksichtigung  der
über  dieselbe  inzwischen  erschienenen  Beurteilungen  eingeleitet,  und  diese  Arbeit
dem  Vernehmen  nach  bereits  erheblich  vorgeschritten  war,  so  beschloß  der  Bundesrat
  auf  den  Vorschlag  der  Ausschüsse  für  Handel  und  Verkehr  sowie  für  Justizwesen
  am  10.  Juni  1868:  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  dahin  zu  wirken,
daß  1)  die  Ausarbeitung  dieses  Entwurfes,  so  bald  als  thunlich,  vollendet;
2)  der  Entwurf  sodann  dem  Bundeskanzler-Amt  übergeben  und  den  Bundesregierungen
  mitgeteilt;  3)  die  Ausschüsse  für  Handel  und  Verkehr  und  für
Justizwesen  beauftragt  werden,  den  ihnen  zu  dem  Zwecke  von  dem  Bundeskanzler
  mitzuteilenden  Entwurf  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  aus  den
beteiligten  Kreisen  zu  beraten  und  über  das  Ergebnis  in  der  nächsten  Session
des  Bundesrats  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  eingegangenen  Petitionen
zu  berichten.

Auf  Grund  dieses  Beschlusses  legte  der  Bundeskanzler  im  November  1868
den  auf  Veranlassung  der  königlich  preußischen  Regierung  ausgearbeiteten  Entwurf
  eines  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und
der  Kunst,  an  geographischen,  naturwissenschaftlichen,  architektonischen  und  ähnlichen
  Abbildungen  sowie  an  photographischen  Aufnahmen  nach  der  Natur,
nebst  Motiven  dem  Bundesrat  mit  dem  Bemerken  vor,  daß  er  denselben  auch
den  Ausschüssen  für  Handel  und  Verkehr  sowie  für  Justizwesen  mitgeteilt  habe.

Der  Bundesrat  beschloß  am  15.  Dezember  1868,  sämtliche  hohe  Regierungen
  zu  ersuchen,  diejenigen  Bemerkungen,  zu  welchen  ihnen  der  Gesetzentwurf
etwa  Anlaß  geben  möchte,  bis  zum  1.  Februar  1869  an  das  Bundeskanzler-Amt
gelangen  zu  lassen.

Die  Erledigung  des  Entwurfs  fällt  in  die  folgenden  Sessionen  des  Bundesrats.

Ein  von  Bismarck  (Mai  1868)  bei  dem  Bundesrat  gestellter  Antrag  auf
        <pb n="173" />
        —  163  —

Abschluß  einer  Literarkonvention  mit  der  Schweiz  wurde  später
zurückgezogen,  weil  in  den  kommerziellen  Verhandlungen  über  einen  Handelsvertrag
  mit  der  Schweiz,  bei  welchem  Preußen  eine  Uebereinkunft  über  das
literarische  Eigentum  als  Bedingung  hingestellt  hatte,  zwischen  den  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  eine  Verständigung  zwar  über  diese  Frage,  aber  nicht
über  den  Handelsvertrag  erreicht  wurde.

Gewährung  von  Rechtshilfe.  Infolge  einer  Anregung  von  Sachsen-Weimar
  auf  Auslegung  des  Art.  3  der  Bundesverfassung?)  stellte  der  Ausschuß
des  Bundesrats  für  das  Justizwesen  (v.  Pape,  v.  Seebach,  v.  Bertrab)  folgenden
Antrag:

„Der  Bundesrat  wolle  beschließen:  daß  es  sich  nicht  empfehle,  die  Zweifel,
zu  welchen  der  Art.  3  der  Bundesverfassung  auf  dem  Gebiete  der  Zivil=  und
Strafrechtspflege  Anlaß  gegeben  habe,  unabhängig  und  getrennt  von  den  im
Art.  4  vorbehaltenen  Gesetzen  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  und  über
die  Begründung  eines  einheitlichen  Prozeß-,  Straf=  und  Obligationsrechts  durch
besondere  Gesetze  zu  entscheiden,  daß  dagegen  das  Bedürfnis  anzuerkennen,  vor
Begründung  dieses  einheitlichen  Rechts  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  im  Wege
eines  Bundesgesetzes  einstweilen  zu  regeln,  weshalb  der  Bundeskanzler  zu  ersuchen
sei,  der  mit  der  Ausarbeitung  der  gemeinsamen  Zivilprozeßordnung  beauftragten
Kommission  unter  Mitteilung  eines  Abdrucks  dieses  Berichtes  und  des  darin
angezogenen  Materials,  sowie  unter  Hinweisung  auf  den  Nürnberger  Entwurf
den  Auftrag  zu  erteilen,  den  Entwurf  eines  Bundesgesetzes  über  die  Gewährung
der  Rechtshilfe  innerhalb  des  Bundesgebietes  mit  thunlichster  Beschleunigung
auszuarbeiten  und  mit  Motiven  vorzulegen.“  Der  Bundeskanzler  entsprach
diesem  Ersuchen.  Die  Erledigung  der  Frage  erfolgte  erst  in  der  Session  1869.

Die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften.
  Das  einschlägige  Gesetz  vom  4.  Juli  1868  (B.-G.-Bl.
S.  415)  wurde  durch  eine  Resolution  des  Reichstags  veranlaßt;  die  Mitwirkung
  Bismarcks  beschränkte  sich  darauf,  daß  er  die  Kommission  für  die  Ausarbeitung
  des  Entwurfs  einer  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
des  Norddeutschen  Bundes  mit  der  Ausarbeitung  eines  bezüglichen  Gesetzentwurfs
  beauftragte,  und  deren  Elaborat  dem  Bundesrate  zur  Beschlußfassung
vorlegte.  Den  von  der  gedachten  Kommission  vorgelegten  Gesetzentwurf  nahm
der  Bundesrat  an.

Strafgesetzbuch.  Der  Artikel  4  der  Bundesverfassung  überwies  unter
Nr.  13  der  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  „die  gemeinsame  Gesetzgebung
  über  das  Obligationenrecht,  Strafrecht,  Handels=  und  Wechselrecht  und
das  gerichtliche  Verfahren“.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  hatte  der  Reichstag

*)  Vgl.  die  „National-Ztg.“  Nr.  333  vom  19.  Juli  1868.
        <pb n="174" />
        —  164  —

in  seiner  Sitzung  vom  18.  April  1868  beschlossen:  „den  Bundeskanzler  aufzufordern,
  Entwürfe  eines  gemeinsamen  Strafrechts  und  eines  gemeinsamen
Strafprozesses,  sowie  die  dadurch  bedingten  Vorschriften  der  Gerichtsorganisation
baldthunlichst  vorbereiten  und  dem  Reichstage  vorlegen  zu  lassen."

Dieser  Beschluß  fand  im  Ausschusse  des  Bundesrats  für  Justizwesen,
welchem  derselbe  zur  Begutachtung  überwiesen  war,  unbedingte  Zustimmung  und
Befürwortung.  Man  ging  von  der  Auffassung  aus,  daß  der  Artikel  4  der  Bundesverfassung,
  indem  derselbe  das  materielle  und  formelle  Strafrecht  unter  die  Gegenstände
  der  einheitlichen  Bundesgesetzgebung  aufnahm,  nicht  bloß  eine  fakultative
Kompetenz  hinstellen,  sondern  es  als  eine  wesentliche  Aufgabe  des  Bundes  bezeichnen
wollte,  durch  eine  gemeinsame  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechtes
die  Uebelstände  zu  beseitigen,  welche  aus  der  Verschiedenheit  der  in  den  einzelnen
Staaten  geltenden  Strafgesetzbücher  und  Strafprozeßordnungen  entsprangen.
In  Betreff  der  vorbereitenden  Schritte  empfahl  der  Ausschuß  den  Weg  kommissarischer
  Beratung,  welcher  für  die  Zivilprozeßordnung  eingeschlagen  worden.
Doch  fehlte  es  nach  der  Ansicht  des  Ausschusses  für  die  Gesetzgebung  auf  dem
bezeichneten  Gebiete  an  Entwürfen,  welche  einer  kommissarischen  Prüfung  mit
Erfolg  zu  Grunde  gelegt  werden  könnten.  Es  würde  daher  zunächst  auf  die
Ausarbeitung  der  erforderlichen  Entwürfe  Bedacht  zu  nehmen  sein.  Mit  Rücksicht
  hierauf  schlug  der  Iustizausschuß  dem  Bundesrat  vor,  den  Bundeskanzler
zu  ersuchen:  „den  Entwurf  a)  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuchs  und  b)  einer
gemeinsamen  Strofprozeßordnung  für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,
und  zwar  zunächst  den  Entwurf  einer  gemeinsamen  Strafprozeßordnung  ausarbeiten
  zu  lassen  und  dem  Bundesrat  zur  weiteren  Beschlußnahme  vorzulegen."
Der  Bundesrat  erhob  diesen  Antrag  in  der  Plenarsitzung  vom  5.  Juni  1868
zum  Beschlusse.

Beim  Wiederbeginne  der  Session  wurde  dem  Bundesrat  eine  Denkschrift
mitgeteilt,  in  welcher  der  mit  Ausarbeitung  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuches
für  die  Norddeutschen  Bundesstaaten  beauftragte  preußische  Justizminister  über
die  Lage  und  Richtung  der  bezüglichen  Vorarbeiten  Auskunft  gab.  Die  Vorlage
des  fertiggestellten  Entwurfs  zog  sich  bis  in  die  Session  1870  hinaus.

Auslieferungsvertrag  mit  Belgien.  Zwischen  den  einzelnen  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  und  dem  Königreich  Belgien  war  die  gegenseitige
Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  durch  Staatsverträge  geregelt,  denen  ein
belgisches  Gesetz  vom  1.  Oktober  1833  zu  Grunde  lag.  Dieses  Gesetz  gestattete
  die  Auslieferung  nur  in  einer  sehr  beschränkten  Anzahl  von  Fällen.
Am  5.  April  1868  erschien  indessen  in  Belgien  ein  neues  Gesetz  über  die
Auslieferungen,  welches  die  engen  Grenzen  der  bisherigen  Legislative  verlassen
hatte  und  die  vertragsmäßige  Regulirung  der  gegenseitigen  Auslieferung  für
33  Verbrechensfälle  gestattete,  sowie  die  Voraussetzungen  und  Formen  erleichterte,
        <pb n="175" />
        unter  denen  die  Auslieferung  zulässig  sein  sollte.  Die  belgische  Regierung  nahm
hieraus  Veranlassung,  bei  dem  Bundespräsidenten  den  Antrag  zu  stellen,  die
bezüglichen  Vertragsverhältnisse  Belgiens  mit  den  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  von  neuem  zu  regeln.

Auf  die  diesfalsige  Vorlage  des  Bundeskanzlers  (Mai  oder  Juni  1868)
erklärte  sich  der  Bundesrat  am  22.  Juni  1868  mit  dem  Abschlusse  eines
Auslieferungsvertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Belgien  einverstanden
  und  ersuchte  den  Bundeskanzler,  zunächst  die  einzelnen  Bundesregierungen
aufzufordern,  sich  zur  Sache,  namentlich  über  ihre  etwaigen  speziellen  Wünsche
und  Bedürfnisse,  zu  äußern.  Die  preußische  Regierung  hatte  hierbei  ihre  speziellen
Wünsche  und  Bedürfnisse  gleich  in  der  Form  des  Entwurfes  eines  Auslieferungsvertrages
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Belgien  gebracht  und  anheimgestellt,
  denselben  als  Material  für  den  aufzustellenden  Vertragsentwurf  zu
benutzen.  Auf  den  hierüber  erstatteten  Bericht  des  Ausschusses  für  Justizwesen
beschloß  der  Bundesrat  am  19.  Dezember  1868,  sich  damit  einverstanden  zu
erklären,  daß  das  Bundespräsidium  im  Namen  des  Bundes  mit  der  königlich
belgischen  Regierung  einen  Auslieferungsvertrag  nach  Anleitung  des  von  der
preußischen  Regierung  vorgelegten  Entwurfes  und  unter  Berücksichtigung  der  in
dem  Ausschußberichte  zu  einzelnen  Artikeln  desselben  ausgestellten  materiellen
Erinnerungen  und  Vorschläge  verhandle,  und  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,
den  verhandelten  Vertrag  demnächst  dem  Bundesrat  zur  verfassungsmäßigen
Zustimmung  vorzulegen.  Die  Perfektion  des  Vertrages  verzögerte  sich  bis  zum
Jahre  1870.

Ueber  das  Schicksal  eines  Antrages  Bremens,  die  Auslieferung  von
Verbrechern  zwischen  den  Bundesstaaten  durch  Gesetz  zu  regeln,  hat
nichts  verlautet.

Bundesgesetzgebung  über  Handels=  und  Wechselrecht.  Einer
Resolution  des  Reichstags  entsprechend,  beschloß  der  Bundesrat  auf  den
Antrag  des  mit  der  Berichterstattung  beauftragten  Ausschusses  für  Justizwesen")
  am  29.  Juni  1868:  „den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  den  Entwurf

*)  Der  Ausschuß  des  Bundesrats  ließ  sich  bei  seinem  Votum  von  folgenden  Gesichtspunkten
  leiten:  Die  beiden  bezeichneten  Mängel  des  gegenwärtigen  Rechtszustandes,  daß
das  Handelsgesetzbuch  in  einigen  Staaten  noch  nicht  eingeführt  sei,  und  daß  dasselbe,  sowie
die  Wechselordnung,  in  den  einzelnen  Staaten  durch  die  Landesgesetzgebung  wieder  außer
Kraft  gesetzt  werden  könnten,  würden  durch  ein  Bundesgesetz,  wie  es  der  Beschluß  des
Reichstags  in  Antrag  brachte,  gehoben.  Die  Erlassung  eines  solchen  Gesetzes  erscheine  auch
insofern  unbedenklich,  als  Wechselordnung  und  Handelsgesetzbuch  sich  im  allgemeinen  bewährt
  hatten.  Gleichwohl  erhoben  sich  gegen  die  sofortige  Erlassung  des  Gesetzes  folgende
Anstände:  Das  Handelsgesetzbuch  ließ  sich  ohne  ausführliche  Einführungsbestimmungen
nicht  in  Geltung  setzen;  und  diese,  welche  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen
Staaten  sowie  dem  partikularen  Rechte  anzupassen  seien,  könnten  in  ein  Bundesgesetz
nicht  ausgenommen  werden.  Da  nun  das  Handelsgesetzbuch  in  zwei  Bundesstaaten  noch
        <pb n="176" />
        —  166  —

eines  Bundesgesetzes,  durch  welches  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch
und  die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  nebst  den  sogenannten  Nürnberger
Wechselnovellen,  soweit  nicht  eine  Aenderung  des  gemeinsamen  deutschen  Wechselrechts
  durch  das  Bundesgesetz  über  die  Aufhebung  der  Schuldhaft  vom  29.  Mai  1868
eingetreten  ist,  zu  Bundesgesetzen  erklärt  und  als  solche  in  das  gesamte  Bundesgebiet
  eingeführt  werden,  ausarbeiten  zu  lassen  und  dem  Bundesrat  zur  weiteren
Beschlußfassung  vorzulegen."

Wir  kommen  auf  die  Erledigung  dieser  Angelegenheit  im  Jahr  1869
zurück.

Aufhebung  der  Schuldhaft.  Der  Bundesrat  stellte  der  Kommission,
welche  mit  der  Ausarbeitung  der  gemeinsamen  Zivilprozeßordnung  beauftragt  war,
die  Aufgabe,  den  Gesetzentwurf  wegen  Aufhebung  der  Schuldhaft  vorzubereiten.  In
dieser  Kommission  wurde  sowohl  die  Frage,  ob  diese  Maßregel  gerechtfertigt  sei,
als  die  andere,  ob  es  sich  empfehle,  ein  darauf  bezügliches  Gesetz  zu  erlassen,
ohne  die  Vollendung  der  gemeinsamen  Zivilprozeßordnung  abzuwarten,  nach
gründlicher  Erwägung  bejaht  und  der  Entwurf  eines  zur  sofortigen  Einführung
geeigneten  Bundesgesetzes  angenommen,  welcher  an  den  Bundesratsausschuß  für
das  Justizwesen  zur  Begutachtung  gelangte.  Der  letztgenannte  Ausschuß  konstatirte
  zunächst,  daß  die  Schuldhaftfrage  zur  Kompetenz  der  Bundesgesetzgebung
gehöre,  und  befürwortete  sodann  in  materieller  Beziehung  sowohl  die  Aufhebung
  des  Personalarrestes,  wie  die  sofortige  Erlassung  eines  desfalsigen  Gesetzes
  unter  ausdrücklicher  Zustimmung  zu  dem  Entwurfe,  den  die  zur  Ausarbeitung
  der  gemeinsamen  Zivilprozeßordnung  bestellte  Kommission  vorgelegt
hatte.  Bei  den  Beratungen  des  Ausschusses  kam  es  auch  zur  Sprache,  daß
die  Aufhebung  des  Personalarrestes,  als  eines  Exekutionsmittels,  auch  in  Bezug
auf  Wechselverbindlichkeiten  zugleich  eine  Aenderung  des  deutschen  Wechselrechts
in  sich  schließe.  Es  gewann  hierbei  die  Ueberzeugung  Raum,  daß  die  erwähnte
Aenderung  auf  die  übrigen  Vorschriften  der  deutschen  Wechselordnung  keinen
wesentlichen  Einfluß  üben  werde,  weil  das  Wesen  und  die  rechtliche  Bedeutung
der  Wechselverbindlichkeit  nach  der  richtigen,  auch  der  Wechselordnung  zu  Grunde
liegenden  Theorie  von  der  Zulässigkeit  des  Personalarrestes  völlig  unabhängig

nicht  galt,  so  war  es  erforderlich,  daß  die  Regierungen  derselben  mit  den  Vorbereitungen
behufs  Einführung  des  Bundesgesetzes  vor  dem  Erlaß  des  letzteren  zum  Abschluß  gelangten.—
Eine  fernere  Berücksichtigung  ersorderte  der  Umstand,  daß  in  die  Einführungsgesetze  des
Handelsgesetzbuchs  und  vielleicht  auch  in  andere  spätere  Landesgesetze  Bestimmungen  aufgenommen
  waren,  welche  eine  Deklaration  oder  Aenderung  des  Handelsgesetzbuches  bewußt
oder  unbewußt  enthielten.  Diese  könnten  durch  ein  neues  Bundesgesetz  nicht  einfach  aufgehoben
  werden,  ohne  die  besonderen  Verhältnisse  der  betreffenden  Staaten  zu  verletzen
oder  wenigstens  den  Grund  zu  einer  schädlichen  Rechtsunsicherheit  zu  legen.  Zur  Abwendung
  und  Milderung  diesfer  Uebelstände  waren  deshalb  dem  neuen  Bundesgesetze  besondere

Bestimmungen  einzuverleiben  und  hierüber  die  Bundesregierungen  mit  ihren  Aeußerungen
zu  vernehmen.
        <pb n="177" />
        —  167  —

sei.  Daneben  mußte  aber  noch  eine  andere  Frage  in  Erwägung  kommen,
nämlich,  auf  welchem  Wege  man  die  so  wünschenswerte  und  gegenwärtig  be—
stehende  Gemeinsamkeit  des  deutschen  Wechselrechts  erhalten  könne,  wenn  eine
Abänderung  beschlossen  wurde,  welche  nur  für  das  Gebiet  des  Norddeutschen
Bundes,  nicht  aber  für  die  übrigen  deutschen  Staaten  Wirksamkeit  hatte.  Für
eine  Vertagung  des  neuen  Gesetzes  bis  nach  erfolgter  Verständigung  mit  den
süddeutschen  Staaten  wollte  man  bei  der  Dringlichkeit  der  beabsichtigten  Reform
nicht  stimmen,  da  ja  überdies  kein  Vertrag  bestand,  welcher  die  Bundesgewalt
hindern  könnte,  eine  Aenderung  des  Wechselrechts  auf  eigene  Hand  vorzunehmen.
Deshalb  fand  man  es  für  angemessener,  die  süddeutschen  Regierungen  von  der
bevorstehenden  Aufhebung  der  Schuldhaft  innerhalb  des  Bundesgebietes  zu
benachrichtigen,  mit  dem  gleichzeitigen  Ersuchen,  ihrerseits  das  Geeignete  zur
Erhaltung  der  Gemeinschaftlichkeit  des  Wechselrechts  zu  veranlassen.  Der  Justizausschuß
  stellte  daher  auch  schließlich  den  Antrag,  der  Bundesrat  möge  den
Bundeskanzler  beauftragen,  eine  Notifikation  und  ein  Ersuchen  der  gedachten
Art  an  die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  zu
richten.

Als  das  Gesetz  vom  29.  Mai  1868  (B.-G.-Bl.  S.  327)  alle  erforderlichen
  Stadien  durchlaufen  hatte,  setzte  der  Kanzler,  dem  Ersuchen  des  Bundesrats
  entsprechend,  die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen
von  der  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  bevorstehenden  Aufhebung  des
Schuldarrestes  in  Kenntnis  und  stellte  gleichzeitig  ihrer  Erwägung  anheim,  ob
nicht  die  gleichen  Abänderungen  der  deutschen  Wechselordnung  in  ihren  Staaten
einzuführen  seien.)

Haftpflichtgesetz.  Auf  die  aus  Leipzig  (von  Professor  Biedermann
und  Genossen)  Ende  März  1868  eingereichte  Petition  um  Erlaß  bundesgesetz-*)

  Hierauf  gingen  folgende  Antworten  ein.  1)  Bayern:  Es  werde  beabsichtigt,  nach
eingeholter  königlicher  Ermächtigung  dem  Landtage  sofort  nach  seinem  Wiederzusammentritte
einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  der  im  wesentlichen  mit  den  bezüglichen  Gesetzen  des
Norddeutschen  Bundes  und  Oesterreichs  übereinstimme.  2)  Württemberg.:  Die  erforderlichen
  Erhebungen  darüber,  ob  nach  dem  dermaligen  Stande  der  Exekutionsgesetzgebung,
beziehungsweise  unter  welchen  Modifikationen  derselben  die  Personalhaft  als  Exekutions-=mittel
  in  Wechselsachen  entbehrt  werden  könne,  seien  angeordnet.  Indem  die  Regierung
sich  vorbehalte,  von  ihrer  desfalsigen  Entschließung  seinerzeit  Kenntnis  zu  geben,  bemerke
sie,  daß  eine  dem  Vorgange  der  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  anschließende
Maßregel  in  Württemberg  jedenfalls  nicht  ohne  Zustimmung  der  Ständeversammlung  des
Landes  vollzogen  werden  könne.  3)  Baden:  Die  Regierung  werde  behufs  gleichmäßiger
Aenderung  des  Artikels  2  der  Wechselordnung  für  den  nächsten  Landtag  eine  entsprechende
Gesetzesvorlage  vorbereiten.  4)  Hessen:  Die  Regierung  sei  bereit,  für  den  Fall  des  Zustandekommens
  des  fraglichen  Gesetzes  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  auch  für  die
nicht  zum  Bunde  gehörigen  Landesteile  die  entsprechende  Aenderung  des  Artikels  2  der
Wechselordnung  herbeizuführen.
        <pb n="178" />
        —  168  —

licher  Bestimmungen  über  Entschädigungsansprüche  von  Privatpersonen  bei  nicht
von  ihnen  verschuldeten  Unglücksfällen  in  Fabriken,  Bergwerken,  auf  Eisenbahnen,
  Dampfschiffen  u.  s.  w.  hatte  der  Reichstag  in  seiner  Sitzung  vom
24.  April  1868  beschlossen,  dieselbe  „zur  thunlichsken  Berücksichtigung“  an  den
Bundeskanzler  abzugeben.  Die  Petition  war  dann  vom  Bundesrat  auf  Grund
eines  in  der  Sitzung  vom  29.  April  1868  gefaßten  Beschlusses  an  den  Bundeskanzler
  mit  dem  Ersuchen  abgegeben  worden,  nähere  Ermittlungen  über  die
Frage  des  Bedürfnisses  zu  veranlassen.)  Es  wurden  hierauf  die  Bundesregierungen
  unterm  5.  Mai  und  im  November  1868  um  Aeußerung  über  die
Angelegenheit  ersucht.  Die  Mehrzahl  derselben  war  nach  den  bis  Ende
1868  eingegangenen  Gutachten  darüber  einig,  daß  eine  gemeinsame  bundesgesetzliche
  Regelung  des  Gegenstandes  im  allgemeinen  wünschenswert  sei.  Nur
Sachsen-Weimar  und  Mecklenburg-Schwerin  bestritten  das  Bedürfnis  einer
neuen  oder  einer  bundesgesetzlichen  Regelung  der  Materie,  und  Hamburg  warnte,
man  möge  dem  „sehr  natürlichen  Mitgefühl  für  die  betreffenden  Individuen“
nicht  einen  so  großen  Einfluß  auf  den  Umfang  der  Entschädigungspflicht  einräumen,
  daß  dadurch  den  industriellen  Unternehmungen  unverhältnismäßige
Lasten  auferlegt  werden.  In  Preußen  hatte  der  Handelsminister  den  Geheimen
Ober-Bergrat  Achenbach  mit  der  Abfassung  eines  Gutachtens  beauftragt.  Im
November  1868  stellte  der  Bundeskanzler  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Antwortschreiben
  der  Bundesregierungen  bei  der  Schlußberatung  zur  Vorlegung
gelangen  sollten,  beim  Bundesrat  den  Antrag,  die  weitere  Beratung  des  Gegenstandes
  im  Ausschuß  beschließen  zu  wollen.  Wir  werden  in  der  nächsten  Session
auf  diese  Materie  zurückkommen.

Aufhebung  der  Spielbanken.  Ein  hierauf  abzielender  Antrag  des
Reichstags  war  noch  aus  der  vorhergehenden  Session  unerledigt.  Inzwischen
war  das  preußische  Gesetz  wegen  der  Aufhebung  der  Spielbanken  vom  5.  März
1868  (Gesetzsammlung  S.  209)  ergangen,  und  es  konnte  demnach  in  dem  von

 

*)  Auf  die  dem  Bundesrat  überwiesene  Petition  ist  der  folgende,  in  Kohls  Bismarck-Regesten
  übersehene  vorläufige  Bescheid  erfolgt:  Berlin,  12.  Mai  1868.  Auf  die  von  Euer
Hochwohlgeboren  im  Namen  des  dortigen  Ausschusses  der  nationalliberalen  Partei  im  März
d.  J.  an  den  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  gerichtete  Petition,  betreffend  den
Erlaß  bundesgesetzlicher  Bestimmungen  über  Entschädigungsansprüche  von  Privatpersonen
bei  nicht  von  ihnen  verschuldeten  Unglücksfällen  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
29.  April  d.  J.  beschlossen:  die  Petition  an  den  Bundeskanzler  mit  dem  Ersuchen  abzugeben,
  nähere  Ermittlungen  zu  veranlassen,  ob  und  inwiefern  ein  Bedürfnis  vorhanden
sei,  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  dem  Zmwecke  einzuschreiten,  um  innerhalb  des
gesamten  Bundesgebiets  denjenigen  Personen  und  deren  Hinterbliebenen,  welche  bei  dem
Bergbau,  im  Eisenbahndienst,  bei  dem  Betriebe  einer  Fabrik  u.  s.  w.  körperlich  beschädigt
  werden  oder  ihr  Leben  verlieren,  einen  angemessenen  Entschädigungsanspruch  zu
sichern.  —  In  Ausführung  dieses  Beschlusses  sind  die  sämtlichen  Bundesregierungen  um
Aeußerung  über  die  angeregte  Frage  ersucht  worden.  Das  Bundeskanzler-Amt.  Delbrück.
        <pb n="179" />
        —  169  —

Bundeswegen  zu  thuenden  weiteren  Schritte  füglich  nur  darauf  ankommen,  die
Bestimmungen  jenes  preußischen  Gesetzes  auf  den  ganzen  Bund  auszudehnen.

Aus  dem  Bericht  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für  Justizwesen  ergab
sich,  daß  der  Erlaß  eines  Bundesgesetzes  hauptsächlich  wegen  der  Spielbanken
in  Nauheim,  Pyrmont  und  Wildungen  als  unerläßlich  betrachtet  worden  war,
da  die  betreffenden  Landesregierungen  sich  nach  ihren  eigenen  Erklärungen  nicht
in  der  Lage  befanden,  diese  Spielbanken  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1872
ihrerseits  aufzuheben,  oder  doch  keine  bestimmte  Zusicherung  darüber  hatten
erteilen  können,  daß  es  ihnen  gelingen  werde,  diese  Aufhebung  durch  eine  Verständigung
  mit  den  Spielbankinhabern  herbeizuführen.  Der  Bericht  des  Ausschusses
  teilte  folgende  Einzelheiten  darüber  mit:

In  Pyrmont  ging  der  Spielpachtvertrag  am  30.  April  1873  zu  Ende,
in  Wildungen  erst  im  Jahre  1885.  Die  fürstlich  waldecksche  Regierung  hielt
sich  zu  einer  einseitigen  Aufhebung  der  Verträge  von  Staats  wegen  nicht  für
berechtigt.  Mehrfache  Versuche,  den  Pyrmonter  Spielpächter  zu  einer  früheren
Aufhebung  des  Vertrages  zu  bestimmen,  waren  erfolglos  geblieben.  In  Wildungen
  glaubte  die  fürstliche  Regierung  eine  Abkürzung  der  Pachtzeit  auf  dem
Wege  der  Verhandlung  erreichen  zu  können,  sie  hatte  indes  einen  solchen  Versuch
noch  nicht  unternommen.  In  Nauheim  lief  der  von  der  früheren  kurhessischen
Regierung  abgeschlossene  Pachtvertrag  vom  23.  Januar  1860  noch  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1877.  Eine  Erneuerung  des  Vertrages  lag  nicht  in  der
Absicht  der  großherzoglichen  Regierung;  andererseits  hielt  sie  die  sofortige  Aufhebung
  desselben  nicht  für  zulässig,  da  nach  Inhalt  des  Vertrages  eine  solche
Maßregel  nur  im  Falle  eines  allgemeinen  Verbots  des  öffentlichen  Hazardspiels
in  den  deutschen  Bundesstaaten,  und  selbst  in  diesem  Falle  nur  gegen  namhafte,
im  voraus  bestimmte  Entschädigung  gestattet  war.

Infolge  der  Annahme  des  Gesetzes,)  betreffend  die  Schließung  und
Beschränkung  der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868  (B.-G.-Bl.  S.  367),
welches  die  Schließung  der  Spielbanken  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1872
anordnete,  war  es  nun  die  Aufgabe  der  betreffenden  Regierungen,  die  erforderlichen
  Arrangements  mit  den  Spielpachtinhabern  zu  treffen,  welche  die  preußische
Regierung  ihrerseits  schon  früher  herbeigeführt  hatte.  Die  am  ehemaligen
Bundestage  über  die  Frage  gepflogenen  langwierigen  und  stets  resultatlos
gebliebenen  Verhandlungen  erhielten  auf  diese  Weise  durch  die  Gesetzgebung  des
Norddeutschen  Bundes  ihren  endlichen  Abschluß.  In  England  erfolgte  die  Aufhebung
  der  Spielbanken  bekanntlich  bereits  in  den  zwanziger  Jahren,  in  Frankreich
  im  Jahre  1838.

*)  Der  Wortlaut  des  Gesetzentwurfs,  wie  er  aus  den  Bundesrats-Ausschußverhandlungen
  hervorging,  findet  sich  abgedruckt  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“
Nr.  133  vom  10.  Juni  1868.  Der  Gesetzentwurf  wurde  vom  Bundesrat  modifizirt  angenommen.
        <pb n="180" />
        —  170  —

Rinderpestverhütung.  Infolge  der  Anregung  des  Großherzogtums
Sachsen*)  hatte  der  Ausschuß  für  Handel  und  Gewerbe  dem  Kanzler  einen
Gesetzentwurf  unterbreitet,  der  die  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest  zum
Gegenstand  hatte  und  von  einer  Instruktion  sowie  von  einer  Motivirung  be—
gleitet  war.  Der  Ausschuß  hatte  sich  für  die  Beratung  dieser  Angelegenheit
mit  drei  Mitgliedern  verstärkt  und  außerdem  Kommissare  der  beteiligten
preußischen  Ressortministerien  hinzugezogen.  Einem  Antrag  der  oldenburgischen
Regierung,  gesetzliche  Anordnungen  zur  Abwendung  der  Lungenseuche  zu  treffen,
war  für  den  Augenblick  nicht  Folge  gegeben  worden.  Aus  dem  Entwurfe,
welcher  von  Bismarck  dem  Bundesrat  vorgelegt  wurde,  ging  das  Gesetz  vom
7.  April  1869  (B.-G.-Bl.  1869  S.  105)  hervor.

2.  Bundesrat.

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  7.  Dezember  1868  legte  die  großherzoglich
  sächsische  Regierung  einen  Antrag  auf  Ergänzung  des  §  17
der  Geschäftsordnung  für  den  Bundesrat  vor,  welcher  den  nicht
ständig  in  Berlin  domizilirenden  nicht  preußischen  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat
die  Ausübung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  daselbst  erleichtern  sollte.  Dem  Antrag
lag  nachstehender  Gedankengang  zu  Grunde:

Bei  weitem  die  meisten  Anträge,  welche  an  den  Bundesrat  gelangen,  gehen
von  Preußen  aus.  Sie  werden  während  der  Vertagung  des  Bundesrats,
welche  z.  B.  im  Jahre  1868  von  Anfang  Juli  bis  Ende  November  dauerte,
in  dem  preußischen  Ressortministerium,  vorkommenden  Falls  auch  im  Staatsministerium
  und  ferner  im  Bundeskanzler-Amt  vorbereitet  und  dann  dem  Bundesrat
bei  seinem  Wiederzusammentritt  alle  zusammen  vorgelegt.  Dieser  kann  nun  in
seiner  ersten  Sitzung  nichts  anderes  anfangen,  als  die  einzelnen  Sachen  an  die
zuständigen  Ausschüsse  verweisen.  Jeder  Ausschuß  hat  dann  zunächst  für  jede
ihm  zugewiesene  Sache  einen  Referenten  zu  wählen.  Der  Referent  muß  sich
in  die  Sache  hinein  studiren  und  seinen  Vortrag  vorbereiten;  auf  Grund  des
letzteren  erfolgen  dann  die  Ausschußberatungen,  und  schließlich  muß  auch  noch
der  Ausschußbericht  verfaßt,  von  dem  Ausschuß  genehmigt  und  zum  Druck
befördert  werden.  Dies  alles  erfordert,  namentlich  wenn  es  sich  um  größere
Gesetzentwürfe  oder  zweifelhafte  Fragen  handelt,  mehr  oder  weniger  lange  Zeit,
während  welcher  die  nicht  zu  den  betreffenden  Ausschüssen  gehörigen  Mitglieder
des  Bundesrats  unnötigerweise  in  Berlin  harren  müssen.  Eine  wesentliche
Verbesserung  für  die  nicht  hier  wohnhaften  Mitglieder  wäre  es  also,  wenn
der  Bundeskanzler  die  für  den  Bundesrat  bestimmten  Anträge  direkt  den
zuständigen  Ausschüssen  zuwiese  und  den  Bundesrat  selbst  erst  dann  nach  Berlin

 

 

*)  Vgl.  oben  S.  122.
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        —  171  —

beriefe,  wenn  die  Ausschüsse  mit  ihren  Arbeiten  fertig  und  die  Ausschußberichte
gedruckt  sind.

Aber  auch  für  die  Ausschußmitglieder  wäre  noch  eine  Erleichterung  zu
bewirken,  wenn  nämlich  der  in  Berlin  wohnhafte  Präsident  eines  Ausschusses
(in  allen  führte  Preußen  den  Vorsitz)  die  ihm  vom  Bundeskanzler  übergebenen
Anträge  im  Abdruck  den  Ausschußmitgliedern,  ohne  sie  nach  Berlin  zu  berufen,
in  ihre  Heimat  schicken  und  zugleich  einen  derselben  ersuchen  würde,  sich  auf
das  Referat  vorzubereiten.  Der  Ausschuß  brauchte  dann  auch  nicht  eher  ein—
berufen  zu  werden,  als  bis  der  Referent  mit  seiner  Arbeit  fertig  und  alle
Mitglieder  genügend  informirt  sind.  Durch  diese  Verbesserungen  ließe  sich  —
abgesehen  immer  von  den  Reichstags-  und  Zollparlaments-Sessionen  —  die
Anwesenheit  der  nicht  in  Berlin  wohnhaften  Mitglieder  auf  eine  sehr  kurze  Zeit
zurückführen,  was  gerade  wegen  der  Notwendigkeit  der  Anwesenheit  dieser  Herren
in  ihrer  Heimat  sehr  willkommen  sein  würde.

Bei  der  Beratung  der  Sache  ergab  sich,  daß  es  dazu  einer  Abänderung
bestimmter  Paragraphen  der  Geschäftsordnung  gar  nicht  bedürfe,  sondern  daß
ein  einfaches  Ersuchen  an  den  Bundeskanzler  genügen  würde,  welches  Ersuchen
denn  auch  einhellig  beschlossen  wurde.

3.  Wundespräsidium  (Bundesbeamte).

Ein  von  Bismarck  im  April  1868  dem  Bundesrat  vorgelegter  Gesetzentwurf,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Bundesbeamten,  bezweckte,  Bestimmungen
  zu  treffen  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Bundesbeamten,  über  ihre  Steuerpflichtigkeit,
  über  die  Frage  einer  Exekutionsvollstreckung  gegen  dieselben,  über  ihre
Beteiligung  an  den  Witwen=  und  Waisenkassen,  über  die  bei  einem  Amtsvergehen
oder  Verbrechen  gegen  sie  in  Anwendung  kommenden  Gesetze  u.  s.  w.  Die  Vorlage
wurde  vom  Bundesrat  mit  einigen  Modifikationen  angenommen.  Bekanntlich  beschloß
aber  der  Reichstag,  die  den  preußischen  Staatsbeamten  zustehenden  Befreiungen  und
Begünstigungen  bei  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindeabgaben,  die  zu  so  vielen
Beschwerden  der  Gemeinden  und  Kommunalbehörden  Anlaß  gegeben  hatten,  den
Bundesbeamten  nicht  zu  bewilligen.  Darauf  hin  beschloß  der  Bundesrat  in
seiner  Sitzung  vom  22.  Juni,  dem  so  amendirten  Gesetze  seine  Zustimmung
nicht  zu  erteilen.

Infolge  des  eben  erwähnten  Reichtagsbeschlusses  unterbreitete  der  Bundeskanzler
  dem  Bundesrat  den  Vorschlag:  jeder  einzelne  Bundesstaat  wolle  die
Anordnung  treffen,  daß,  mit  Ausnahme  der  Gesandten  und  Konsuln,  diejenigen
seiner  Angehörigen,  welche  als  Bundesbeamte  fungiren,  von  allen  direkten  persönlichen
  Steuern  freizulassen  seien,  die  nicht  am  amtlichen  Wohnort  erhoben
werden.  Dieser  zur  Beratung  gestellte  Antrag  wollte  der  Möglichkeit  einer
doppelten  Besteuerung  der  Beamten  vorbeugen.

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  163  vom  15.  Juli  1868.
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        —  172  —

Da  mit  der  Ausbildung  der  Bundesbehörden  auch  die  Zahl  der  Bundesbeamten
  wuchs,  so  trat  an  den  Bundesrat  die  Notwendigkeit  heran,  für  dieselben
und  zwar  in  erster  Linie  für  das  Bundeskanzler-Amt  geeignete  Unterkunftsräume
zu  beschaffen.  Infolge  dessen  erwarb  der  Bund  auf  Bismarcks  Vorschlag  das
Grundstück  Wilhelmstraße  74.  Die  Lage  desselben  war  für  die  Unterbringung
der  Lokalitäten  des  Bundesrats  und  des  Bundeskanzler-Amts  wie  geschaffen.

4.  Reichstag.

Das  von  dem  Reichstage  beschlossene  Gesetz,  betreffend  die  Nichtverfolgbarkeit
  von  Mitgliedern  der  Kammern  und  Ständeversammlungen
  wurde  vom  Bundesrat  einstimmig  abgelehnt.

5.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Es  sind  nur  Vorlagen  von  geringer  Tragweite  zu  erwähnen.  Bismarck
legte  dem  Bundesrat  vor:  einen  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Erhebung  einer
Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in  den  Hohenzollernschen
Landen,  Schreiben  vom  März  1868  (Gesetz  vom  4.  Mai  1868,  B.-G.-Bl.
S.  151),  einen  Vertrag  mit  Hessen,  betreffend  die  Besteuerung  von  Branntwein
  und  Tabak,  Schreiben  vom  März  1868  (publizirt  im  B.-G.-Bl.  1868
S.  466),  endlich  Vorschläge  bezüglich  der  Form  der  Quartalübersichten
über  Zölle  und  Steuern  (März  1868),  der  Festsetzung  einer  Pauschalvergütung
  für  den  aus  dem  Bundesgebiete  nach  Luxemburg  übergehenden
  Branntwein  (November  1868),  der  Bureauarbeiten  des
Bundesratsausschusses  für  das  Rechnungswesen  in  Zoll=  und  Steuerrechnungsangelegenheiten
  (November  1868),  und  der  abgabenfreien  Verabfolgung
von  Salz  (Dezember  1868).5)

6.  Sisenbahnwesen.

Bevor  Bismarck  noch  daran  denken  konnte,  die  ausgedehnten  Rechte,  welche
die  Bundesverfassung  dem  Bunde  bezüglich  der  Eisenbahnen  einräumte,  zur
That  werden  zu  lassen,  lag  ihm  daran,  ihren  Gebrauch  für  militärische  Zwecke
so  rasch  als  möglich  sicher  zu  stellen.  Ein  erster  Antrag  desselben  an  den
Bundesrat  (März  1868)  war  motivirt  durch  die  Notwendigkeit,  die  Uebelstände
zu  beseitigen,  welche  aus  der  Geltung  verschiedener  Tarife  für  die  genannten
Transportleistungen  für  die  Militärverwaltung  hervorgingen.

Der  Ausschuß  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,  welchem  der  Antrag
überwiesen  war,  entschied  sich  dafür,  daß  sich  die  für  Preußen  eingeführten

 

*)  Die  betreffende  Entschließung  des  Bundesrats  findet  sich  abgedruckt  in  der
„National-Zeitung“  Nr.  361  vom  6.  August  1869.

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        —  173  —

Bestimmungen  über  die  Militärtransporte  auf  Eisenbahnen  zur  allgemeinen
Einführung  eignen.  Was  dagegen  die  „Instruktion“  und  „Organisation“  an—
langte,  so  sprach  der  Ausschuß  seine  Ueberzeugung  dahin  aus,  daß  dieselben
in  ihren  materiellen  Bestimmungen  sich  wohl  zur  allgemeinen  Einführung  in
gleicher  Weise  eigneten,  daß  dieselben  aber  noch  einer  Anpassung  an  die  allge—
meinen  Verhältnisse  des  Norddeutschen  Bundes,  besonders  in  allen  formellen
Beziehungen,  bedürften.  Der  Ausschuß  gab  anheim,  mit  dieser  Redaktion  die
vereinigten  Ausschüsse  für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen
u.  s.  w.  zu  beauftragen,  sich  aber  schon  jetzt  dahin  schlüssig  zu  machen,  daß
diese  neu  redigirten  Vorschriften  dann  in  gleicher  Weise  allgemeine  Geltung
erlangen  sollten  wie  das  Reglement.  —

Da  es  in  dem  gemeinsamen  Interesse  des  Norddeutschen  Bundes  lag,  daß
der  Bundesrat  die  Ausrüstung  und  Leistungsfähigkeit  der  innerhalb  des  Bundesgebiets
  belegenen  Eisenbahnen  für  militärische  Zwecke  zu  übersehen  vermöge,  so
beantragte  der  Bundeskanzler  im  Namen  des  Präsidiums  (November  1868):
Der  Bundesrat  wolle  beschließen,  daß  Uebersichten  über  die  Ausrüstung  und
Leistungsfähigkeit  der  Eisenbahnen  für  militärische  Zwecke  nach  dem  zu  diesem
Behufe  aufgestellten  Formular  und  zwar  für  neu  erbaute  Eisenbahnen  gleich
nach  Eröffnung  derselben,  für  die  schon  vorhandenen  dagegen  von  zwei  zu  zwei
Jahren,  zunächst  zu  Anfang  des  Jahres  1870,  aufgestellt  und  dem  Bundeskanzler-Amt
  mitgeteilt  werden.  In  der  Sitzung  vom  15.  Dezember  1868  beschloß
  der  Bundesrat,  diesem  Antrage  zuzustimmen.  —

Ein  dritter  hierher  gehöriger  Antrag  (November  1868)  betraf  den  Militärtransporte
  auf  den  Staatseisenbahnen  im  Wechselverkehr  zwischen
dem  norddeutschen  Bundesgebiet  und  den  süddeutschen  Staaten.
Der  Bundesrat  beschloß  am  7.  Dezember  1868,  sein  Einverständnis  zu  erklären,
daß  das  Präsidium  mit  den  süddeutschen  Regierungen  eine  entsprechende  Vereinbarung
  auf  der  Grundlage  des  vom  Bundesrat  angenommenen  Reglements
treffe.)  —

Endlich  ist  noch  eine  Vorlage  Bismarcks  (März  1868)  zu  erwähnen,  vermittelst
  deren  er  die  Entscheidung  über  die  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn
  zu  gebende  Richtung  der  Entscheidung  des  Bundesrats  anheimgab.  Die
Vorlage  bestand  in  einer  kurzen  Denkschrift,  welche  auf  die  Entstehung  der  Bahn
zurückging,  und  die  früheren  Verhältnisse  in  Bezug  auf  die  hannoversche  oder
oldenburger  Linie  einer  unparteiischen  Beleuchtung  unterzog  und  auf  die  Interessen
des  allgemeinen  Verkehrs  wie  auf  diejenigen  der  Landesverteidigung  besonderes
Gewicht  legte.  Hiernach  forderte  der  Bundeskanzler  von  dem  Bundesrat  eine
genaue  Prüfung  der  Frage,  und  auf  Grund  seiner  Kompetenz  über  die  Ver- 



*)  Ueber  die  Ausführung  dieses  Beschlusses  vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“
Nr.  197  vom  25.  August  1869.
        <pb n="184" />
        —  174  —

hältnisse  des  allgemeinen  Verkehrs  und  der  Landesverteidigung  einen  Beschluß
darüber,  welche  Richtung  die  Bahn  einzuschlagen  habe.)

Die  Mehrheit  der  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen  sowie  für  Landheer  und  Festungen“)  stellte  den  Antrag:  Der
Bundesrat  wolle  seine  Ansicht  dahin  aussprechen,  daß  im  Interesse  einer  den
Zwecken  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs  entsprechenden
künftigen  Gestaltung  des  Eisenbahnnetzes  im  nordwestlichen  Deutschland  die  über
Diepholz  führende  südliche  Linie  der  Venlo-Oamburger  Eisenbahn  auf  der  Strecke
von  Osnabrück  nach  Bremen  den  Vorzug  vor  der  nördlichen,  über  Vechta
führenden  Richtung  verdiene.

Im  Plenum  des  Bundesrats  enthielt  sich  die  preußische  Regierung  infolge
der  Stellung,  welche  sie  zu  der  Frage  einnahm,  der  Beteiligung  an  der  Abstimmung.
  Diese  war  ein  doppelte;  es  wurde  zuerst  die  Frage,  ob  die  südliche
Linie  über  Diepholz  den  Vorzug  verdiene,  mit  10  gegen  9  Stimmen  verneint,
und  dann  die  Frage,  ob  der  nördlichen  Linie  über  Vechta  der  Vorzug  zu  geben
wäre,  mit  15  gegen  4  Stimmen  ebenfalls  verneint.  Die  Versammlung  erklärte
sich  infolge  dieses  Ergebnisses  damit  einverstanden,  daß  die  Wahl  der  einen
oder  andern  Linie  als  gleichgiltig  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des
Verkehrs  zu  betrachten  sei.

Das  preußische  Staatsministerium  beschloß  demnächst  die  durch  preußisches.
Gebiet  führende  Linie  über  Lemförde-Diepholz  zu  wählen.

7.  Post-  und  Telegraphenwesen.

In  keiner  Verwaltung  des  Bundes  war  ein  so  rasches  Tempo  im  Ausbau
der  verfassungsmäßigen  Institutionen  angeschlagen  worden,  als  in  dem  damals
noch  getrennten  Post=  und  Telegraphenwesen.  Den  Abschluß  der  Verträge  mit

*)  Die  ehemalige  hannoversche  Regierung  hatte  der  Bahn  große  Schwierigkeiten  bereitet
  und  die  Durchführung  durch  Hannover  zur  Bedingung  gemacht,  während  Preußen
die  Richtung  durch  Oldenburg  (es  handelte  sich  um  die  Strecke  von  Bremen  nach  Osnabrück)
befürwortete.  Wie  die  Sachen  jetzt  lagen,  würde  Preußen  natürlich  auch  am  liebsten  die
bannoversche  Linie  gewünscht  haben,  da  nun  aber  bei  der  oldenburger  Linie  auch  wichtige
Interessen  mitsprachen,  so  blieb  es  anerkennenswert  und  war  auch  überall  so  aufgefaßt
worden,  daß  der  Bundeskanzler  über  die  partikularistischen  Interessen  hinweg  die  Angelegenheit
  dem  Bunde,  von  dem  ja  überdies  die  Eisenbahnen  ressortirten,  überwies.

*“)  Die  Heranziehung  des  Militärausschusses  war  der  Einholung  eines  Gutachtens  des
Kriegsministeriums  vorgezogen  worden.  General  v.  Podbielski  war  persönlich  erschienen
und  beleuchtete  die  vom  strategischen  Standpunkte  aus  wichtige  Frage  einer  möglichst  nahen
Verbindung  zwischen  Hamburg  und  der  Rheinprovinz.  Der  Vertreter  der  oldenburgischen
Regierung  trat  vergeblich  für  dic  nördliche  Linie  ein.  Schließlich  entschied  man  sich  dahin,
dem  Bundesrat,  namentlich  in  Erwartung,  daß  die  Bahn  Osnabrück-Quakenbrück-Oldenburg
  später  doch  zur  Ausführung  kommen  würde,  die  südliche  Linie  als  die  vorteilhaftere
zu  empfehlen.
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        den  fremden  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  überließ  Bismarck  dem  General—
postdirektor  v.  Philipsborn;  ihm  blieb  nur  die  Aufgabe,  die  perfekten  Verträge
dem  Bundesrat  zur  Beschlußnahme  zu  unterbreiten.  Dies  erfolgte  bezüglich  der
Postverträge  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Norwegen  (Schreiben  vom  März
1868,  Vertrag  vom  17.  Februar  1868,  B.-G.-Bl.  S.  117—147),  Dänemark
  (Schreiben  vom  März  1868,  Vertrag  vom  7./9.  April  1868,  B.-G.-Bl.
S.  157),  Belgien  (Schreiben  vom  März  1868,  Vertrag  wegen  des  Austausches
  von  kleinen  Packeten  und  Geldsendungen  vom  26.  März  1868,  B.-G.-Bl.
S.  205),  Italien  (Schreiben  vom  November  1868,  Vertrag  vom  10.  November
  1868,  B.-G.-Bl.  1869,  S.  55)  und  des  Postvertrages  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  mit
der  Schweiz  vom  23.  November  1867  (B.-G.-Bl.  1868,  S.  41).  Ergänzend
  kamen  noch  hinzu  ein  Telegraphenvertrag  des  Norddeutschen
Bundes  mit  Luxemburg  vom  25./28.  Mai  1868  (Schreiben  vom  März
1868,  B.-G.-Bl.  S.  368)  und  Telegraphenverträge  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg
  und  Baden,  sowie  den  genannten  Kontrahenten  einerseits
und  den  Regierungen  von  Oesterreich  nebst  Ungarn  und  den
Niederlanden  andererseits  (Schreiben  vom  Dezember  1868).7)

Nachdem  in  Gemäßheit  des  Artikels  48  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  eine  einheitliche  Verwaltung  des  Telegraphenwesens  für  das  gesamte
  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  eingetreten  war,  erschien  es  wünschenswert,
die  den  Eisenbahnen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung
aufzuerlegenden  Verpflichtungen  gleichmäßig  zu  bemessen.  Es  wurden  daher  die
Verpflichtungen,  welche  bei  Konzessionserteilung  für  neue  Eisenbahnunternehmen
den  Gesellschaften  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverwaltung  aufzuerlegen,
beziehungsweise  von  den  Verwaltungen  der  Staatseisenbahnen  zu  übernehmen
sind,  von  dem  Bundeskanzler  dem  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  zur
Beschlußnahme  vorgelegt  (November  1868).*)  Der  Bundesrat  beschloß  infolge
dessen  am  21.  Dezember  1868  unter  einzelnen  Abänderungen  der  zusammengestellten
Verpflichtungen:  daß  dieselben  a.  von  den  Verwaltungen  der  bereits  bestehenden
und  der  neu  anzulegenden  Staatseisenbahnen  zu  übernehmen,  b.  bei  Konzessionserteilung
  für  neue  Eisenbahnunternehmen  den  Gesellschaften  im  Interesse  der
Bundestelegraphenverwaltung  aufzuerlegen,  c.  für  die  bereits  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften
  insofern  einzuführen  seien,  als  die  Bundestelegraphenverwaltung
es  beantragt  und  die  Bestimmungen  der  Konzessionsurkunden  es  gestatten.

 

 

*)  Der  an  zweiter  Stelle  genannte  Vertrag  ist  im  „Telegraphischen  Amtsblatt“  für
1870,  S.  21  ff.  veröffentlicht  worden.  Eine  Veröffentlichung  des  andern  Vertrages,  der
inhaltlich  mit  jenem  genau  übereinstimmt,  scheint  nicht  stattgefunden  zu  haben.

**)  Der  Inhalt  dieser  Verpflichtungen  findet  sich  abgedruckt  in  der  „Norddeutschen
Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  289  vom  9.  Dezember  1868.
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        —  176  —

8.  Marine  und  Schifahrt.

Im  März  1868  stellte  der  Kanzler  den  Antrag:  der  Bundesrat  wolle
sich  damit  einverstanden  erklären,  daß  das  Präsidium  namens  des  Bundes
zunächst  mit  Großbritannien,  und  je  nach  dem  Ergebnis  dieser  Verhandlungen
auch  mit  anderen  seefahrenden  Staaten  über  die  Herbeiführung  eines
internationalen  Systems  der  Schiffsvermessungen  in  Verhandlung
trete,  und  zwar  auf  Grundlage  einer  gemeinsamen  Annahme  der  in  Großbritannien
  gegenwärtig  vorgeschriebenen  Messungsmethode,  jedoch  ohne  Annahme
des  englischen  Fuß--  und  Tonnenmaaßes,  welches  vielmehr,  wenn  thunlich,  durch
Metermaaß  zu  ersetzen  wäre.

Die  Kriegsschiffe,  welche  England  infolge  der  Verträge  zur  Unterdrückung
des  Sklavenhandels  an  der  Westküste  von  Afrika  und  in  anderen
Revieren  kreuzen  ließ,  um  die  der  Beteiligung  an  diesem  Handel  verdächtigen
Fahrzeuge  anzuhalten,  zu  visitiren  und  nach  Umständen  aufzubringen,  mußten
hierzu  mit  Vollmachten  von  den  betreffenden  Regierungen  versehen  sein.  Da
gegenwärtig  von  der  britischen  Gesandtschaft  die  Ausstellung  neuer  Vollmachten
nachgesucht  worden  war,  sah  sich  Bismarck  im  Mai  1868  veranlaßt,  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß,  seitdem  unter  den  deutschen  Handelsschiffen  der
Unterschied  der  Nationalität  und  der  Flagge  hinweggefallen,  die  Vollmachten  zur
eventuellen  Anhaltung  deutscher  Schiffe  nicht  wohl  mehr  von  verschiedenen
Regierungen  ausgestellt  werden  könnten,  daß  vielmehr  die  Ausstellung  derselben
Sache  des  den  Bund  nach  außen  vertretenden  Bundespräsidiums  sein  müsse.

Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Handel  und  Verkehr  verkannte  die
Richtigkeit  dieser  Auffassung  nicht  und  empfahl  dem  Bundesrat  die  Beschlußfassung
  in  diesem  Sinne;  nur  in  formeller  Hinsicht  hatte  der  Ausschuß  einige
Bedenken  hervorgehoben  und  auf  dieselben  in  der  Formulirung  seines  Antrages
Rücksicht  genommen.)

*)  Nach  dem  Bericht  des  Ausschusses  für  Handel  und  Verkehr  beschloß  der  Bundesrat
am  29.  Juni  1868:  a.  die  Vollmachten,  mit  welchen  nach  Maßgabe  der  bestehenden  internationalen
  Verträge  zur  Unterdrückung  des  Handels  mit  afrikanischen  Negersklaven  die  zur
Bewachung  der  betreffenden  Reviere  von  einer  der  Seemächte  ausgerüsteten  Kreuzer  versehen
  sein  müssen,  um  zur  Anhaltung  und  Durchsuchung  der  einem  andern  Staate  angehörigen
  Handelsschiffe  ermächtigt  zu  sein,  sind  künftig  nicht  mehr  von  den  Regierungen
der  einzelnen  Bundesstaaten,  sondern  von  dem  Bundespräsidium  auszustellen;  —  b.  dem
Bundespräsidium  wird  anheimgegeben,  den  Beitritt  des  gesamten  Norddeutschen  Bundes
zu  den  gedachten  Verträgen  zu  bewirken;  —  c.  das  Bundespräsidium  wird  ferner  ersucht,
  hinsichtlich  der  den  Führern  der  erwähnten  Kreuzer  zu  erteilenden  Instruktionen,
soweit  nötig,  nach  Verhandlung  mit  der  die  Instruktion  erteilenden  Regierung  und  unter
Berücksichtigung  der  im  Ausschußbericht  angedeuteten  Vorschläge,  Bestimmung  darüber  zu
treffen,  in  welche  Häfen  die  als  des  Sklavenhandels  überführt  oder  verdächtig  angehallenen
Schiffe,  nach  Ausschiffung  der  etwa  vorgefundenen  Negersklaven,  gebracht  werden  sollen;  —
        <pb n="187" />
        —  177  —

Bei  den  Verhandlungen  über  die  Beschwerde  des  Holzhändlers  Helde  wegen
der  Abgaben,  welche  von  der  Stadt  Münden  von  den  bei  derselben  auf  der
Werra  vorübergeflößten  Hölzern  erhoben  wurden,  war  es  zur  Sprache  gekommen,
daß  auf  der  Saale  noch  die  Erhebung  ähnlicher  Floßabgaben,  teils  für
Rechnung  der  Uferstaaten,  teils  für  Rechnung  der  Kommunen  und  Privater
stattfand.  Dem  Bundesrat  ging  infolge  dessen  im  Dezember  1868  eine  Pro—
position  Bismarcks  wegen  Abänderung  dieser  Verhältnisse  zu.  Eine  gesetzliche
Regelung  erfolgte  erst  im  Jahre  1870.

Auf  die  Resolution  des  Reichstags  auf  Anknüpfung  von  Verhand—
lungen  über  Befreiung  des  Privateigentums  im  Seekriege  beschloß
der  Bundesrat,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  dahin  zu  wirken,  daß  nach  Zeit
und  Umständen  auf  geeignetem  Wege,  namentlich  durch  Verträge  mit  fremden
Staaten,  die  Freiheit  des  Privateigentums  zur  See  in  Kriegszeiten  festgestellt
werde.  In  der  Folge  leitete  der  Kanzler  mit  einigen  ausländischen  Mächten,
von  denen  er  wußte,  daß  sie  diesem  Grundsatz  günstig  seien,  insbesondere  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  entsprechende  Verhandlungen  ein.)

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  29.  April  1868  teilte  das  Präsidium
mit,  daß  die  Bundesflagge  ferner  anerkannt  worden  sei  von  China,  Japan,
Siam,  Chili,  Peru,  Ecuador,  Guatemala,  Costa  Rica,  Panama,  Hayti,  Hawai
und  Sansibar  und  zwar  mit  der  Zusage,  daß  den  unter  der  Bundesflagge
fahrenden  Kauffahrteischiffen  diejenigen  Rechte  zustehen  sollen,  welche  den  Kauffahrteischiffen
  der  Bundesstaaten  eingeräumt  waren.“)

Auf  den  Antrag  Hamburgs,  den  Erlaß  einer  allgemeinen  Strandungsordnung
  für  Norddeutschland  in  Erwägung  zu  ziehen,)  beschloß  der

 

 

d.  dem  Präsidium  wird  endlich  anheimgegeben,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung,
  sei  es  durch  Aufforderung  an  die  betreffenden  Bundesregierungen,  die  erforderlichen
gesetzlichen  Verfügungen  zu  veranlassen,  um  für  den  etwaigen  Fall  der  Aufbringung  eines
deutschen  Schiffes  die  in  den  mehrerwähnten  Verträgen  vorgesehene  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Sklavenhandels  und  der  damit  zusammenhängenden  Uebertretungen  in  allen
Bundesstaaten  sicher  zu  stellen.

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  224  vom  24.  September  1868.  Ich  erwähne
  noch  Anträge  Bismarcks  wegen  Anwendung  gemeinsamer  Schiffscertifikate  (März  1868)
und  die  Herstellung  eines  internationalen  Signalbuchs  (Juni  1868).

**)  Ueber  eine  den  Bundesrat  beschäftigende  Differenz  zwischen  dem  Norddeutschen
Bund  und  Belgien  wegen  Anerkennung  der  Bundesflagge  vergleiche  die  „Norddeutsche
Allgemeine  Zeitung“  Nr.  88  vom  15.  April  1868.  Die  Bestimmungen  des  Bundeskanzlers
an  das  Staatsministerium,  betreffend  das  Verhältnis  der  Kriegsmarine  zur  Handelsmarine
des  Norddeutschen  Bundes,  finden  sich  abgedruckt  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“
Nr.  23  vom  28.  Januar  1868.  .

«’«·)DerAntragstütztesichnamentlichdarauf,daßandenMündungenderElbe,
wo  nach  der  Verschiedenheit  der  Territorien  drei  oder  vier  verschiedene,  zum  Teil  veraltete
Strandungsordnungen  in  Kraft  waren,  das  Bedürfnis  nach  einer  besseren  Regelung  des

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  12
        <pb n="188" />
        —  178  —

Bundesrat  in  der  Plenarsitzung  vom  22.  Juni  1868:  „den  Bundeskanzler  zu
ersuchen,  den  Entwurf  einer  allgemeinen  Strandungsordnung  für  die  Staaten
des  Norddeutschen  Bundes  ausarbeiten  zu  lassen  und  dem  Bundesrat  zur
weiteren  Beschlußfassung  vorzulegen“.  Die  gesetzliche  Regelungs  dieser  Materie  zog
sich  bis  in  das  Jahr  1874  hinaus.

9.  Konsulatswesen.

Bei  der  Diskussion  des  Gesetzentwurfs  über  die  Organisation  der  Bundeskonsulate
  war  in  der  Reichstagssitzung  vom  25.  Oktober  1867  mehrfach  darauf
hingewiesen  worden,  daß  die  einseitige  Feststellung  der  Befugnisse  der  Bundeskonsuln
  durch  die  auftraggebende  Regierung  ungenügend  sei.  Die  Konsuln
dürften  ihre  in  dem  Gesetzentwurfe  ihnen  verliehenen  Rechte  nicht  geltend  machen,
so  lange  dieselben  nicht  völkerrechtliche  Anerkennung  gefunden  hätten,  und  diese
sei  nur  auf  Grund  der  Gegenseitigkeit  herbeizuführen.  Italien  hatte  nunmehr  bei
dem  Bundespräsidium  die  Initiative  zu  dem  Abschlusse  einer  Konsularkonvention
ergriffen,  welche  alle  Verhältnisse,  die  nach  den  Gesetzen  beider  Teile  in  das
Gebiet  der  konsularischen  Thätigkeit  fallen,  regeln  sollte.

Im  April  1868  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  die  Grundzüge  der  betreffenden
  Konsularkonvention  vor,  und  kurz  vor  Schluß  des  Jahres  die  Konvention
  selbst,  die  aber  erst  in  der  nächsten  Session  Gesetzeskraft  erlangte.
Ferner  erbat  sich  der  Kanzler  von  dem  Bundesrat  die  Ermächtigung,  mit  der
niederländischen  (Mai  1868)  und  mit  der  brasilianischen  Regierung
(November  1868)  über  den  Abschluß  einer  Konsularkonvention  in  Verbindung
zu  treten.

Endlich  ist  noch  ein  Antrag  Bismarcks  zu  erwähnen  (April  1868):  die
norddeutschen  Kauffahrteischiffe  von  der  Entrichtung  allgemeiner  Konsulatsgebühren
  in  Bundeshäfen  zu  befreien.

Nachdem  der  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  bereits  am  29.  April
1868  die  beteiligten  Regierungen  aufgefordert  hatte,  an  denjenigen  Orten,  an

Verfahrens  sich  besonders  geltend  gemacht  habe.  Dasselbe  wurde  auch  von  dem  Verein
der  hamburgischen  Assekuranzcompagnie  betont,  welche  sich  auf  ihre  Erfahrungen  in  Betreff
der  Behandlung  von  Bergegut  an  allen  Küsten  der  Nord=  und  Ostsee  stützte.  Einzelnen
Beschwerden  sei  durch  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  abgeholfen
  worden,  indessen  sei  dadurch  in  Betreff  der  mehr  reglementarischen  Vorschriften
für  das  Verfahren  der  Berger  und  der  dieselben  beaufsichtigenden  Behörden  und  Beamten
dem  Bedürfnisse  einer  möglichst  übereinstimmenden  Regelung  nicht  abgeholfen.  Es  wurde
zugegeben,  daß  allerdings  für  die  Weser=  und  Elbemündungen  dieses  Bedürfnis  nicht  vollständig
  erfüllt  werden  könne,  so  lange  die  Feststellung  gesetzlicher  Normen  nicht  auch  für
Helgoland  erreicht  sei;  indessen  würde  eine  für  die  deutschen  Küsten  der  Nord=  und  Ostsee
teitende  Strandungsordnung  immerhin  eine  entschiedene  Besserung  der  Verhältnisse  herbeiühren.
        <pb n="189" />
        —  179  —

welchen  bis  dahin  Bundeskonsulate  errichtet  worden,  mit  der  Aufhebung  der
Landeskonsulate  baldmöglichst  vorzugehen,  wurden  später  wiederum  zahlreiche
Bundeskonsuln  ernannt,  welche  sich  auf  folgende  Staaten  verteilten:  die  Argentinische
  Republik,  Bolivia,  Brasilien,  die  britischen  Besitzungen,  Zentralamerika,
Chile,  China,  Frankreich  und  französische  Besitzungen,  Griechenland,  Hayti,
Hawaische  Inseln,  Italien,  Kirchenstaat,  niederländische  Besitzungen,  Oesterreich,
Peru,  Portugal  und  die  portugiesischen  Besitzungen,  Rußland,  Schiffer-,  Tongaund
  Fidschi-Inseln,  Schweden,  Spanien  und  die  spanischen  Besitzungen,  Türkei,
Uruguay,  Venezuela,  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  Sansibar.“)
Der  Ausschuß  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  für  Handel  und
Verkehr  beantragte  aus  dieser  Veranlassung  unter  dem  1.  Dezember  1868  bei
dem  Bundesrat:  derselbe  wolle  anerkennen,  daß  durch  die  seit  Aufstellung  des
in  der  Bundesratssitzung  vom  29.  April  1867  übergebenen  Verzeichnisses
errichteten  Bundeskonsulate  an  den  betreffenden  Plätzen  die  Vertretung  der
Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  gesichert  sei,  und  die  beteiligten  Regierungen
ersuchen,  Anordnung  zu  treffen,  daß  die  Landeskonsulate  an  diesen  Plätzen,
soweit  solche  noch  bestehen,  aufhören,  sobald  die  Bundeskonsulate  in  Wirksamkeit
getreten  sind,  und  daß  von  den  ersteren  die  laufenden  Akten  der  Archive  baldigst
an  die  letzteren  abgeliefert  werden.  Der  Bundesrat  ist  am  19.  Dezember  1868
diesem  Antrag  beigetreten.

10.  Bundeskriegswesen.

Beginnen  wir  mit  den  Gesetzentwürfen,  die  Bismarck  dem  Bundesrat  vorlegte.
  Dieselben  betrafen:
1)  Die  gesetzliche  Regelung  der  Unterstützung  der  Familien

 

 

*)  Durch  Beschluß  des  Reichstags  des  Norddeutschen  Bundes  vom  9.  Juni  1868
war  der  Bundeskanzler  ersucht  worden,  die  Organisation  eines  Bundeskonsulats  in  Pest
mit  möglichster  Beschleunigung  zu  veranlassen.  Auf  die  desfallsige  Vorlage  des  letzteren
überwies  der  Bundesrat  diesen  Beschluß  in  der  Sitzung  vom  22.  Juni  1868  dem  Ausschusse
  für  Handel  und  Verkehr  zur  Berichterstattung.  Da  die  Verkehrsbeziehungen  mit
Ungarn  durch  die  fortschreitende  Entwicklung  der  Kommunikationsmittel  in  diesem  Lande
eine  gesteigerte  Bedeutung  gewonnen  hatten  und  die  wesentliche  Aenderung,  welche  sich  in
der  Verwaltung  Ungarns  neuerdings  vollzogen  hatte,  die  Einrichtung  einer  Vertretung  der
kommerziellen  Interessen  an  dem  Zentralpunkte  des  ungarischen  Verkehrs  und  der  ungarischen
Verwaltung  erheischten,  so  war  von  dem  Ausschusse  beantragt  worden,  der  Bundesrat  wolle
sich,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Reichstags,  damit  einverstanden  erklären,  daß  in
Pest  ein  besoldetes  Bundeskonsulat  errichtet  werde  und  die  zu  dessen  Dotirung  erforderlichen
Mittel,  nämlich  das  Gehalt  für  den  Konsul  und  einen  Bureaubeamten  mit  respektive
5000  Thalern  und  800  Thalern  bereits  für  das  Jahr  1869,  flüssig  gemacht  werden.  In
der  Sitzung  vom  15.  Dezember  1868  hat  der  Bundesrat  diesem  Antrag  gemäß  Beschluß
gefaßt.  —  Abschlägiger  Bescheid  des  Bundeskanzler-Amts  auf  eine  Eingabe  vom  18.  Dezember
  1868  um  Errichtung  eines  Bundeskonsulats  in  Prag.  Vagl.  „Norddeutsche  Allgemeine
Zeitung“  Nr.  5  vom  7.  Januar  1869.
        <pb n="190" />
        —  180  —

der  zum  Dienst  einberufenen  Mannschaften  der  Ersatzreserve,
Schreiben  vom  März  1868,  Gesetz  vom  8.  April  1868  (B.-G.-Bl.  S.  38).

2)  Die  Bewilligung  von  Pensionen  an  die  vormals  schleswigholsteinschen
  Offiziere,  Schreiben  vom  März  1868,  Gesetz  vom  14.  Juni
1868  (B.-G.-Bl.  S.  335).

3)  Die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht,  Schreiben
vom  März  1868,  Gesetz  vom  25.  Juni  1868  (B.-G.-Bl.  S.  523).

Daran  schloß  sich  die  Ausdehnung  der  preußischen  Grundsätze
  über  die  Zivilversorgung  des  Militärs  auf  das  ganze
Bundesgebiet.  Die  letztere  Vorlage  begegnete  im  Bundesrat  lebhaften  Bedenken.


Der  Bevollmächtigte  für  Hessen,  Geheimer  Legationsrat  Hofmann,  gab
folgende  Erklärung  ab:  „Die  hessische  Regierung  ist  mit  der  Tendenz  der  Vorlage
  vollkommen  einverstanden,  indem  sie  es  als  ein  sehr  geeignetes  Mittel
zur  Erhaltung  eines  tüchtigen  Unteroffizierstandes  betrachtet,  daß  bei  Besetzung
gewisser  Stellen  im  Zivildienste  auf  die  Militäranwärter  vorzugsweise  Rücksicht
genommen  wird.  Die  großherzoglich  hessische  Regierung  verkennt  auch  nicht,
wie  wünschenswert  es  in  mancher  Hinsicht  ist,  daß  bezüglich  der  Anstellung
der  Militäranwärter  im  Zivildienste  von  allen  Bundesstaaten  gleichmäßig  verfahren
  werde,  so  weit  dies  mit  den  bei  der  Besetzung  der  Zivilstellen  verfassungsmäßig
  bestehenden  landesherrlichen  Rechten  sich  vereinigen  läßt.  Eine
Beeinträchtigung  solcher  Rechte  würde  aber  darin  liegen,  wenn  die  Grundsätze
des  preußischen  Reglements  als  eine  die  sämtlichen  Bundesregierungen  unbedingt
bindende  Norm  aufgestellt  werden  sollten.  Um  indessen  zur  Herbeiführung
eines  gleichmäßigen  Verfahrens  ihrerseits  das  Mögliche  beizutragen,  ist  die
großherzogliche  Regierung  bereit,  die  im  Großherzogtum  schon  seit  längerer  Zeit
bestehenden  Vorschriften  über  Versorgung  von  Unteroffizieren  und  Soldaten
durch  Uebertragung  von  Zivilstellen  mit  den  vorgelegten  Grundsätzen  thunlichst
in  Uebereinstimmung  zu  bringen."

Der  Bevollmächtigte  der  beiden  Mecklenburg  erklärte  sodann:  „Die
großherzoglichen  Regierungen  haben  sich  nicht  zu  überzeugen  vermocht,  daß  die
Besetzung  von  Zivilstellen  mit  Militärpersonen  zur  Kompetenz  der  Militär-,
mithin  der  Bundesgesetzgebung  gehöre,  und  müssen  demnach  gegen  Erledigung
der  einschlägigen  Fragen  und  Bestimmungen  durch  Maojoritätsbeschlüsse  des
Bundesrats  Verwahrung  einlegen.  Sie  sind  andererseits  bereit,  die  gefaßten
Beschlüsse  als  maßgebend  auszuführen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  darin
hinsichtlich  der  Kategorien,  in  denen  alle  oder  einzelne  Stellen  mit  Zivilversorgungsberechtigten
  zu  besetzen  sind,  eine  absolute  Richtschnur  nicht  enthalten
ist,  sondern  diese  Kategorien  sich  nach  den  landesherrlichen  Bestimmungen  und
dem  den  Landesverhältnissen  angemessenen  Bedürfnis  auch  künftig  richten  werden,
sowie  ferner  unter  der  Voraussetzung,  daß  sowohl  das  Ernennungsrecht  und
        <pb n="191" />
        —  181  —

dessen  Ausübung,  als  auch  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Qualifikation
dem  Landesherrn  unverändert  verbleibe.“

Lübeck,  Hamburg  und  Bremen  schlossen  sich  dieser  Auffassung  an
und  fügten  die  Voraussetzung  hinzu,  daß  diejenigen  (hanseatischen)  Staatsbehörden,
  welche  zugleich  einen  kommunalen  Charakter  haben,  als  kommunale
anzusehen  und  den  letzteren  insbesondere  diejenigen  Behörden  beizuzählen  sind,
welche  unter  gemischten,  das  heißt  teilweise  mit  bürgerschaftlichen  Deputirten
besetzten  Kollegien  stehen.  Außerdem  müsse  die  Zustimmung  der  Lübeckschen
respektive  Hamburgischen  und  Bremischen  Bürgerschaft  zu  der  Vereinbarung
vorbehalten  bleiben.)

Die  demnächst  vom  Bundesrat  gefaßten  Beschlüsse  über  die  Zivilversorgung
der  Militärpersonen  stellten  sich  als  ein  Kompromiß  der  einzelnen  Bundesregierungen
  heraus.)

Einsetzung  einer  Bundesschulkommission.  Der  öffentliche  Unterricht
  gehörte  weder  in  seinen  höheren  noch  in  seinen  elementaren  Anstalten  zur
verfassungsmäßigen  Kompetenz  des  Norddeutschen  Bundes.  Aber  kaum  war
dieser  Bundesstaat  errichtet,  so  erschien  es  in  Berlin  schon  als  Bedürfnis,  auch
auf  diesem  Gebiete,  wenigstens  in  Betreff  der  höheren  Lehranstalten,  eine  gewisse
  Gleichmäßigkeit  der  Einrichtung,  der  Lehrziele  und  der  Leistungen  anzubahnen,
  damit  den  Entlassungszeugnissen  dieser  Anstalten  auf  den  verschiedenen
Stufen  ihrer  Klasseneinteilung  eine  gleichmäßige  Geltung  ohne  Unterschied  der
Staatsangehörigkeit  der  einzelnen  Anstalt  beigemessen  werden  könne.“)

„Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  —  so  heißt  es  in  einem  Schreiben
des  königlich  preußischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  28.  November
  1867)  —  hat  sowohl  für  die  militärischen  wie  für  die  Zivilverhältnisse
  die  Notwendigkeit  herbeigeführt,  einen  ungehinderten  Gebrauch  der  von
den  höheren  Schulen  des  Norddeutschen  Bundes  ausgestellten  Zeugnisse  zu  ermöglichen.“
  Der  königlich  preußische  Minister  des  Auswärtigen  lud  daher  im
Auftrage  des  königlichen  preußischen  Kultusministers  sämtliche  Regierungen  der
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  zur  Beschickung  einer  Konferenz  durch  Schul- 



 

*)  Der  von  Sachsen  und  den  Hansestädten  gemachte  Vorbehalt  der  Zustimmung
der  Landesvertretung  respektive  der  Bürgerschaften  zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  hinsichtlich
  der  Belassung  oder  Einziehung  des  Gnadengehalts  der  im  Zivildienst  angestellten
Militärinvaliden,  bezog  sich  ausschließlich  auf  den  §  20  der  königlichen  Verordnung  vom
30.  Mai  1844,  welcher  bestimmte,  daß  im  Falle  ein  vormaliger  Militärinvalide  aus  dem
Staatsdienst  wieder  entlassen  wird,  das  ihm  nach  seinem  Militärverhältnis  gebührende
Gnadengehalt  aus  dem  Zivilpensionsfonds  gewährt  werden  soll.

*“)  Ein  Abdruck  derselben  dürfte  entbehrlich  sein,  da  die  Grundsätze  inzwischen  mehrfache
  Abänderungen  erfahren  haben.  .

*““)  Die  obenstehenden  Ausführungen  sind  einer  Denkschrift  des  weimarschen  Staatsministers
  Dr.  Stichling  entnommen.

tIn  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="192" />
        —  182  —

männer  ein,  auf  welcher  eine  „infolge  der  über  die  Armeeorganisation  und
über  die  Wirkungen  des  gemeinsamen  Indigenats  getroffenen  Bestimmungen
nötig  gewordene  Verständigung  über  die  Schulbildung  und  die  Schulzeugnisse,
von  welchen  für  das  Bundesgebiet  der  Eintritt  in  verschiedene  Berufsarten  und
die  Zulassung  zu  bestimmten  Prüfungen,  sowie  der  Erlaß  von  Prüfungen  ab—
hängig  zu  machen  sei“,  erstrebt  werden  möge.  Als  die  dabei  vorzugsweise  in
Betracht  kommenden  Anstalten  wurden  die  Gymnasien,  die  Progymnasien  und
die  Reallehranstalten  bezeichnet.  Man  betrachtete  es  in  Berlin  als  eine  Be—
thätigung  bundesfreundlicher  Gesinnung,  daß  man,  statt  einseitig  vorzuschreiten,
auch  den  übrigen  Regierungen  des  neuen  Bundes  die  Möglichkeit  des  Mitratens
bot.  „Eine  Angelegenheit,  deren  Wichtigkeit  für  das  geistige  Leben  des  Volks
wie  für  praktische  Fragen  des  öffentlichen  Lebens  nicht  verkannt  werden  kann,
wird  dadurch  zu  einer  gemeinsamen  des  Norddeutschen  Bundes  gemacht,  nicht
einseitig  vom  preußischen  Standpunkte  aus  entschieden,“  —  hieß  es  in  jenem
Schreiben,  in  welchem  man  sich  zugleich  erbot,  die  Beratung  auf  Verlangen
auch  noch  über  die  eben  bezeichnete  Vorlage  hinaus  auszudehnen.

Die  Konferenz  fand  in  Berlin  am  28.  Januar  1868  und  den  folgenden  Tagen
statt.  Die  anwesenden  Kommissare  einigten  sich  persönlich  im  wesentlichen  über
alle  vorgelegten  materiellen  Fragen,  weniger  aber  auch  darüber,  was,  um  die
Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  gegenüber  den  einzelnen  Unterrichtsanstalten
  in  den  verschiedenen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  also  auch
den  fortdauernden  Wert  ihrer  Abgangszeugnisse  zu  überwachen,  dem  Bundesrat
  vorzuschlagen  sein  werde.

In  welcher  Weise  hierauf  die  verschiedenen  Regierungen  des  Norddeutschen
Bundes  ihre  Erklärungen  abgegeben  haben,  ist  nicht  bekannt  gegeben  worden.
Dagegen  wurde  unterm  26.  März  desselben  Jahres  (1868)  die  Militärersatzinstruktion
  für  den  Norddeutschen  Bund  publizirt,  welche  im  §  154  vorschrieb,
daß  die  Anerkennung  und  Klassifizirung  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  giltiger  Befähigungsnachweise  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sein  sollen,  durch  den  Bundeskanzler  erfolgen
und  im  Bundes-Gesetzblatte  bekannt  gemacht  werden;  in  Nummer  30  des  eben
genannten  Blattes  von  1868  erschien  das  Verzeichnis  der  412  höheren  Lehranstalten,
  welchen  der  Bundeskanzler  diese  Berechtigung  zuerkannte;  und  unterm
16.  November  18687)  machte  Bismarck  dem  Bundesrat  die  Vorlage,  die  am
Schlusse  der  Berliner  Konferenzen  in  Aussicht  genommen  war.  In  dieser  Vorlage
  wurde  von  dem  Bedürfnis  ausgegangen,  für  die  Verleihung  der  Befugnis
  zur  Ausstellung  giltiger  Befähigungsnachweise  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  —  nur  hiervon  war  die  Rede  —
gleichmäßige  Normen  für  das  Bundesgebiet  aufzustellen.  Von

 

 

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="193" />
        —  183  —

der  in  der  Berliner  Konferenz  gewonnenen  „vorläufigen“  Grundlage  aus  habe
man  die  bis  jetzt  anerkannten  412  Anstalten  auch  nur  als  die  bei  der  Eile,
die  Not  gethan,  schon  jetzt  unbedenklich  zu  nennen  gewesenen,  die  ganze  Reihe
selbst  nur  als  eine  vorläufige,  nicht  schon  abgeschlossene  zu  betrachten;  und  gelte
es  nun,  die  definitiven  Grundsätze  für  die  künftige  Behandlung  festzustellen,  so  sei
dabei  seiner  (Bismarcks)  Ansicht  nach  von  folgenden  Gesichtspunkten  auszugehen:

Unzweifelhaft  sei  das  Schulwesen  keine  Angelegenheit  des  Bundes  und
es  stehe  daher  dem  Bunde  eine  Einmischung  in  die  innere  Schulverwaltung
der  einzelnen  Bundesstaaten  nicht  zu.  Ebenso  unzweifelhaft  liege  es  aber  in
den  Befugnissen  des  Bundes,  nicht  nur  das  Maß  der  wissenschaftlichen  Ausbildung,
  welches  für  die  seiner  Verwaltung  und  Aufsicht  unterstellten  Zweige
des  öffentlichen  Dienstes  für  nötig  erachtet  wird,  gleichmäßig  zu  bestimmen,
sondern  auch  darüber  zu  wachen,  daß  dieses  Maß  überall  und  dauernd  erreicht
werde.  Was  namentlich  den  Befähigungsnachweis  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  anlange,  so  falle  die  Bestimmung  über  den  vorschriftsmäßigen
Umfang,  in  welchem  die  dazu  nötigen  Kenntnisse  gemäß  §  11  des  Gesetzes  über
die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867  (Bundes-Gesetzblatt
S.  131)  darzulegen  seien,  ohne  Zweifel  in  den  Kreis  der  nach  §  19  ibid.
von  Bundes  wegen  zu  erlassenden  Ausführungsverordnungen.  Auf  dieser  gesetzlichen
  Grundlage  beruhe  die  Befugnis  zur  Bezeichnung  derjenigen  Lehranstalten,
welchen  nach  dem  von  ihnen  eingenommenen  wissenschaftlichen  Standpunkte  die
Berechtigung  zur  Ausstellung  giltiger  Qualifikationszeugnisse  zuzuerkennen  sei,
eine  Befugnis,  welche  im  §  154  der  Militär-Ersatzinstruktion  vom  26.  März
ihren  weitern  Ausdruck  gefunden  habe.

So  wenig  daher  der  Bund  auch  die  Befugnis  habe,  von  dem  Zustande
der  Schulanstalten  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  von  Amts  wegen  Kenntnis
zu  nehmen,  so  stehe  es  ihm  doch  unbedenklich  zu,  sich  auf  die  ihm  geeignet
scheinende  Weise  von  der  Erfüllung  der  für  die  oft  erwähnte  Berechtigung  im
Bundesinteresse  gestellten  Bedingungen  hinsichtlich  derjenigen  Lehranstalten  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  für  welche  diese  Berechtigung  in  Anspruch  genommen
  werde  oder  anerkannt  sei.

In  dieser  Beziehung  seien  aber  für  die  fernere  Behandlung  wesentlich
zwei  Momente  in  Betracht  zu  nehmen:

1.  Es  müsse  eine  Garantie  dafür  vorhanden  sein,  daß  diejenigen  höheren
Lehranstalten,  welchen  auf  Grund  der  von  den  Regierungen  der  Bundesstaaten
über  ihre  Einrichtung  gegebenen  Nachweisungen  die  bezüglichen  Berechtigungen
einmal  zuerkannt  seien,  von  dem  wissenschaftlichen  Standpunkte,  welcher  die
Voraussetzung  der  Anerkennung  sei,  nicht  etwa  später  wieder  herabsänken.  Es  werde

2.  aber  auch  dafür  zu  sorgen  sein,  daß  bei  neu  entstehenden  Anstalten
dieser  Kategorie  ein  zuverlässiges  Urteil  über  ihre  Ziele  und  Leistungen  gewonnen
werden  könne.
        <pb n="194" />
        —  184  —

In  beiden  Beziehungen  werde  schon  um  deswillen  auf  eine  selbständige
Prüfung  und  Beurteilung  von  Bundes  wegen  nicht  verzichtet  werden  dürfen,  weil
wesentlich  hierin  die  Gewähr  für  die  Erhaltung  der  im  gemeinsamen  Interesse
notwendigen  Gleichmäßigkeit  und  Uebereinstimmung  liegen  dürfte.

Zur  Wahrnehmung  dieser  Gesichtspunkte  würde  sich  nun  die  Herstellung
eines  ständigen  fachmännischen  Organs  empfehlen,  vermöge  dessen  der
Bund  seine  desfallsigen  Befugnisse  auszuüben  und  dessen  technischen  Beirats  der
Bundeskanzler  sich  bei  Prüfung  der  bei  ihm  eingehenden  Anträge  zu  bedienen
haben  werde.  Die  bezüglichen  Funktionen  würden  zweckmäßig  einer  aus  drei
Mitgliedern  bestehenden  Kommission  zu  übertragen  und  die  Wahl  derjenigen
Bundesstaaten,  welche  die  Mitglieder  dieser  Kommission  zu  ernennen  haben,
durch  den  Bundesrat  vorzunehmen  sein.

Zum  Schlusse  bemerkte  Bismarck,  daß  die  in  Rede  stehende  Klassifizirung
der  höheren  Lehranstalten  demnächst  auch  für  die  Anstellung  im  Post=  und  Telegraphendienste
  maßgebend  sein  werde.

Der  Bundesratsausschuß,  welchem  diese  Vorlage  des  Bundeskanzlers  zur
Berichterstattung  zugewiesen  wurde,  empfahl?*)  den  Vorschlag  des  Bundeskanzlers
in  allen  Stücken  zur  Annahme,  indem  er  zugleich  bemerkte,  daß  seiner  Ansicht
nach  drei  fachkundige  Mitglieder  der  Kommission  ausreichen  dürften,  davon  den
einen  Preußen,  den  zweiten  Sachsen  ständig,  den  dritten  von  3  zu  3  Jahren
eine  der  übrigen  Regierungen,  von  diesen  erwählt,  alternirend  ernennen  möge;
und  für  die  Instruktion  dieser  Kommission,  die  ja  keine  zu  selbständiger  Organisation
  und  Ueberwachung  des  gesamten  norddeutschen  Schulwesens  bestimmte
Oberschulbehörde,  sondern  nur  eine  bei  bestimmten  Interessen  des  Bundes  beirätige
  spezielle  Hilfsbehörde  sein  solle,  brachte  er  folgende  Punkte  in  Vorschlag:

1.  Die  Kommission  werde  zwar  eine  ständige,  aber  keine  fortdauernd  versammelte
  sein,  sondern  es  werde  genügen,  wenn  sie  je  nach  Bedarf  (auf  Einladung
  seitens  des  in  Berlin  domizilirten  preußischen  Mitglieds)  zusammenberufen
  werde;

2.  die  Thätigkeit  der  Kommission  werde  immer  nur  auf  Anforderung  und
im  Auftrage  des  Bundeskanzlers  einzutreten  und  zuvörderst  in  Abgabe  von
Gutachten  über  die  vorliegenden  Anmeldungen  von  Lehranstalten,  welche  die
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Oualifikationszeugnissen  nachsuchten,  zu  bestehen
  haben;  bei  neuen  öffentlichen  Anstalten  solcher  Staaten,  in  denen  die
Einrichtungen  des  höheren  Schulwesens  durch  Gesetze  und  Regulative  allgemein
geordnet  seien,  werde  es,  insofern  diese  Anstalten  normalmäßige  Gymnasien
oder  Realschulen  seien,  eines  solchen  Gutachtens  nicht  bedürfen,  sondern,  wie  vor
der  Bekanntmachung  vom  2.  September,  die  regierungsseitige  Anmeldung  genügen;

*)  Vgl.  zum  Folgenden  auch  die  „National-Zeitung“  Nr.  1  vom  1.  Januar  1869
und  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  301  vom  23.  Dezember  1868.
        <pb n="195" />
        —  185  —

3.  die  Kommission  soll  die  Befugnis  erhalten,  die  in  einem  Bundesstaate
bestehenden  oder  neu  zu  erlassenden  Gesetze  und  Regulative  über  höhere  Schulanstalten,
  soweit  auf  Grund  derselben  die  fragliche  Berechtigung  für  dieselben
in  Anspruch  genommen  und  Zweifel  über  ausreichende  Gewährleistung  der  Erfüllung
  der  an  sie  zu  stellenden  Anforderungen  gehegt  werde,  ihrer  Prüfung  zu
unterziehen,  zu  solchem  Zwecke  innerhalb  dieser  Grenzen  dem  Bundeskanzler  die
ihr  notwendig  scheinenden  Abänderungen  zu  bezeichnen,  und  die  über  den  Erfolg
der  Aenderungen  eingehenden  Berichte  zu  prüfen  und  zu  begutachten;

4.  die  Kommission  erhalte,  um  die  ihr  zuzuweisende  Kontrole  den  Interessen
und  Zwecken  des  Bundes  entsprechend  auszuüben,  die  Berechtigung  zur  Revision
einzelner  Lehranstalten  und  zwar  alsdann,  wenn  entweder  von  seiten  solcher
Staaten,  denen  es  an  einem  selbständigen  höheren  fachmännischen  Organe  für
die  Beaufsichtigung  ihrer  höheren  Lehranstalten  fehle,  darauf  angetragen  werde,
oder  wenn  sich  Zweifel  bei  Erledigung  der  oben  bezeichneten  Aufgaben  nur
durch  lokale  Revision  heben  ließen,  oder  endlich  wenn  begründete  Zweifel  darüber
bestünden,  ob  die  Voraussetzungen,  auf  deren  Grund  einer  Anstalt  die  Berechtigung
erteilt  war,  thatsächlich  noch  erfüllt  würden.

Solche  Revisionen  sollten  aber

5.  nur  mit  Genehmigung  oder  auf  Anregung  des  Bundeskanzlers  vorgenommen
  werden  und  die  Kommission  sich  in  der  Regel  nicht  direkt,  sondern
durch  Vermittelung  des  Bundeskanzler-Amts  mit  den  Regierungen  in  Beziehung
setzen.

Auf  Grund  dieses  Ausschußberichts  beschloß  denn  nun  auch  der  Bundesrat
in  seiner  Sitzung  vom  21.  Dezember  1868:

1.  die  baldthunlichste  Bildung  einer  aus  drei  Fachmännern  bestehenden
Kommission  zur  entsprechenden  Klassifizirung  und  zur  Kontrole  der  zur  Ausstellung
  der  Qualifikationszeugnisse  berechtigten  höheren  Lehranstalten,  sowie  die
im  Ausschußbericht  vorgeschlagenen  Grundzüge  für  deren  Instruktion  und  die
Uebernahme  derselben  auf  Bundesmittel  zu  genehmigen;

2.  die  preußische  und  die  sächsische  Regierung  um  Ernennung  je  eines  ersten
und  zweiten  Mitgliedes  dieser  Kommission  zu  ersuchen  und  das  dritte  Mitglied
in  der  Weise  zu  ernennen,  daß  die  Wahl  alle  drei  Jahre  einer  andern  Bundesregierung
  alternirend  übertragen  werde.  Für  die  nächsten  drei  Jahre  fiel  die
Wahl  auf  die  großherzoglich  hessische  Regierung.

Nach  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  bestand  wohl  militärische
Freizügigkeit  innerhalb  desselben,  nicht  aber  ein  gleiches  Verhältnis  mit  den
außerhalb  desselben  stehenden  süddeutschen  Staaten.  Der  erste  Schritt  zur
Verwirklichung  der  militärischen  Freizügigkeit  im  ganzen  Reiche  ging  von  Baden
aus,  wie  aus  folgendem  Schreiben  erhellt,  das  Bismarck  im  Dezember  1868
an  den  Bundesrat  richtete:
        <pb n="196" />
        —  186  —

„Die  großherzoglich  badische  Regierung  hat  den  Wunsch  ausgesprochen,
mit  dem  Norddeutschen  Bunde  einen  Vertrag  abzuschließen,  nach  welchem  künftig
Bundesangehörige  in  Baden  und  badische  Staatsangehörige  innerhalb  des  Bundesgebiets
  sich  der  Musterung  zu  unterziehen  und  ihre  Militärdienstpflicht  abzuleisten
berechtigt  sein  sollen.  Da  der  Abschluß  eines  solchen  Vertrages  im  gemeinsamen
nationalen  Interesse  und  daher  auch  im  Bundesinteresse  nur  erwünscht  sein
kann,  so  beehrt  sich  der  unterzeichnete  Bundeskanzler,  die  Zustimmung  dazu  zu
beantragen,  daß  das  Präsidium  mit  der  großherzoglich  badischen  Regierung  auf
der  bezeichneten  Basis  eine  Uebereinkunft  schließe.

v.  Bismarck."

Auf  die  Erledigung  dieses  Antrages  werden  wir  in  der  Session  1869
zurückkommen.

11.  Bundesfinanzen.

Die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Norddeutschen  Bundes  gab  im
Bundesrat  zu  keinen  Weiterungen  Anlaß.

Schreiben  Bismarcks  vom  März  1868,  betreffend  die  Abänderung
des  Haushaltsetats  für  1868,  Gesetz  vom  30.  März  1868  (B.-G.-Bl.
S.  25)  und  Schreiben  desselben  vom  Mai  1868,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushaltsetats  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869,)
Gesetz  vom  29.  Juni  1868  (B.-G.-Bl.  S.  437).

Dagegen  traf  es  sich  in  dieser  Session  zum  erstenmal,  daß  der  Bundeskanzler
  mit  einem  wichtigen  finanziellen  Vorschlag  im  Bundesrat  nicht  durchdrang.
  Infolge  verschiedener  Einnahmeausfälle  hatte  sich  im  Etat  von  1868
ein  Defizit  von  rund  27000000  Thalern  herausgestellt.

Nach  Ansicht  des  Bundeskanzlers  lag,  um  die  Solvenz  der  Bundeskasse
für  den  Rest  des  Jahres  zu  sichern,  die  Notwendigkeit  vor,  das  Präsidium  zu
ermächtigen,  schon  im  Laufe  des  Jahres  auf  Rechnung  der  Ausfälle  Matrikularbeiträge
  einzuziehen.  Dieselben  sollten  als  Vorschüsse  behandelt  werden  und  bei
der  Abrechnung  über  den  Bundeshaushalt  des  Jahres  1868  sollte  festgestellt
werden,  wie  viel  davon  auf  Rechnung  des  Jahres  1868  und  wie  viel  vorschußweise
  auf  die  Matrikularbeiträge  für  1869  geleistet  seien.  Die  Ausschreibung
der  Matrikularbeiträge  sollte  selbstverständlich  nur  nach  Bedarf  erfolgen.“)

*)  Der  Etat  schloß  in  Einnahme  mit  72734  601  Thalern  ab,  gegen  72158293  Thaler
im  Jahre  1868.

**)  Das  von  dem  Kanzler  in  dieser  Angelegenheit  am  6.  Juni  1868  an  den  Bundesrat
  gerichtete  sehr  umfangreiche  Schreiben,  das  mit  vielen  Zahlen  den  heutigen  Leser  kaum
mehr  genügend  interessiren  dürfte,  um  hier  vollständig  mitgeteilt  zu  werden,  findet  sich
abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  316  vom  9.  Juli  1868  und  in  der  „Norddeutschen
Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  160  vom  11.  Juli  1868.  Erläuternde  Artikel  finden  sich  in
der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  161  und  162  vom  12.  und  14.  Juli  1868.
        <pb n="197" />
        —  187  —

Unterm  3.  Juli  1868  erstattete  der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
  über  diese  Präsidialvorlage  (vom  Juni  1868)  seinen  ersten  Bericht.  Demnach
war  in  dem  Schoße  des  Ausschusses,  in  welchem  Preußen,  Sachsen,  Mecklenburg-Schwerin,
  Hessen  und  Braunschweig  vertreten  waren,  die  Frage  einstimmig
dahin  beantwortet  worden,  daß  die  Bundesregierungen  allerdings  das  Recht  und
die  Pflicht  haben,  der  Bundeskasse  in  einem  solchen  Fall  vorschußweise  Matrikularbeiträge
  zu  leisten.  Auf  die  Bezeichnung  dieser  Beiträge  als  Vorschüsse  war
Gewicht  zu  legen,  da  der  Bericht  aussprach,  daß  eine  definitive  Abänderung
des  Etatsgesetzes  nur  auf  gesetzlichem  Wege,  das  heißt  mit  Zustimmung  des
Reichstags  erfolgen  könne.  Der  Ausschußbericht  stimmte  in  seinen  Konklusionen
mit  der  Präsidialvorlage  überein;  der  in  der  letzteren  auf  ca.  2700  000  Thaler
veranschlagte  Einnahmeausfall  wurde  indessen  von  dem  Ausschusse  in  anderer
Weise  begründet.)

Nicht  so  glatt  verlief  die  Sache  im  Plenum  des  Bundesrats,  wo  es  aus
Anlaß  derselben  zu  sehr  erregter  Erörterung  kam.

Seitens  der  verbündeten  Kleinstaaten  wurde  ziemlich  einmütig  behauptet,
daß  eine  Erhöhung  der  Matrikularbeiträge  eine  finanzielle  Unmöglichkeit  für  sie
sei  und  die  Vermehrung  der  Bundeslasten  die  vollständige  Vernichtung  ihrer
politischen  Existenz  herbeiführe.  Zugleich  wurde  von  ihnen  bestritten,  daß  das
Präsidium  über  die  Höhe  des  mit  dem  Reichstage  vereinbarten  Budgets  hinaus
Matrikularbeiträge  nach  der  Bundesverfassung  ausschreiben  dürfe.  Durch  die
hier  aufgetauchten  Bedenken  wurde  der  Ausschuß  für  Rechnungswesen  zu  einem
Nachtragsbericht  veranlaßt,  in  welchem  er  seinen  früheren  Antrag  noch  eingehender
zu  rechtfertigen  bestrebt  war.“)

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  von  1868  wurde  hierauf  beschlossen:  1.  Daß
vom  1.  Juli  1868  ab  mit  der  Einzahlung  der  Matrikularbeiträge  in  monatlichen
  Raten  an  die  Bundeskasse  mit  der  Maßgabe  fortzufahren  ist,  daß  je  nach
Bedarf  eine  frühere  Einziehung  der  monatlichen  Beiträge  durch  das  Präsidium
stattfinden  kann;  2.  daß  die  Bundesmilitärverwaltung  in  den  letzten  sechs
Monaten  des  Jahres  auch  während  eines  einzelnen  Quartals  Anweisungen  auf
die  bei  den  Bundeskassen  eingegangenen  Zölle  und  gemeinsamen  Verbrauchssteuern
  erlassen  kann;  3.  daß  im  übrigen  die  Beschlußfassung  über  den  Vorschlag
  auszusetzen  sei,  da  die  Höhe  des  Ausfalls  noch  nicht  genügend  zu  übersehen
  und  in  nächster  Zeit  eine  Verlegenheit  für  die  Bundeskasse  nicht  zu
befürchten  ist.

*)  Auch  das  Nähere  hierüber  s.  in  der  „National--Zeitung“  Nr.  325  vom  15.  Juli
1868;  vgl.  auch  die  Nr.  318  vom  10.  Juli  1868,  Nr.  323  vom  14.  Juli  1868  (Aeußerungen
  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  und  der  B.  A.  C.),  Nr.  339  vom  23.  Juli
1868  (Besprechung  eines  einschlägigen  Artikels  der  „Provinzial-Correspondenz“).

*“)  Vgl.  d.  Artikel:  Der  Nachtragsbericht  des  Bundesratsausschusses  über  das  Defizit,
in  der  „National-Zeitung“  Nr.  341  vom  24.  Juli  1868.
        <pb n="198" />
        —  188  —

Thatsächlich  wurde  also  das  Präsidium  des  Bundes  mit  seinem  Antrage
im  Stich  gelassen.  Indem  sich  die  einzelnen  Regierungen  zu  Vorschüssen  verstanden,
  wollten  sie  der  förmlichen  Ausschreibung  neuer  Matrikularbeiträge  entgehen.
  Sie  gaben  auf  Grund  einer  einfachen  Quittung  einen  Teil  ihrer  Schuld
im  voraus,  aber  sie  anerkannten  nicht  das  Recht  des  Präsidiums,  sie  zur  Alimentirung
  des  Bundes  nach  Gutbefinden  des  Präsidiums  zu  verpflichten.  Sie
wollten  nur  so  viel  zahlen,  als  im  Bundesetat  vorgesehen  war,  und  erwarteten
bezüglich  einer  etwaigen  Erhöhung  der  Matrikularbeiträge  für  das  nächste  Jahr
die  Entscheidung  des  Reichstags.?)

Wie  die  Bundeskasse  sich  geholfen  hat,  ist  nicht  bekannt,  wahrscheinlich
aber  durch  die  bekannte  freundliche  Vermittlung  des  preußischen  Finanzministers.
In  dem  zweiten  Teile  der  Session  des  Bundesrats  ist  kein  Versuch  gemacht
worden,  die  im  Juli  ausgesetzte  Beschlußfassung  herbeizuführen.  Dagegen  brachte
Bismarck  im  November  1868  anstatt  des  für  das  Jahr  1868  beliebten  vorläufigen
  Verfahrens  zur  Deckung  der  Bundesausgaben  für  das  Jahr  1869
ein  anderes  wirksameres  in  Vorschlag,  durch  welches  gleichsam  zur  Strafe  für  die
Ablehnung  des  Antrages  vom  6.  Juni  1868  den  Kassen,  namentlich  der  kleineren,
finanziell  weniger  gut  dotirten  Bundesstaaten,  noch  größere  Lasten  auferlegt
wurden,  nämlich  daß  nicht  quartaliter,  wie  bisher,  sondern  monatlich  die  Zollund
  Steuererträge  abgeliefert  werden  müssen,  und  zwar  nicht  nur  die  eingegangenen
  Zölle  und  gemeinsamen  Verbrauchssteuern,  sondern  die  in  dem
betreffenden  Monat  fällig  werdenden.  Es  war  vergebens,  daß  die  Minorität
des  Ausschusses  für  Justizwesen  diesen  Modus,  die  Last  der  Steuerkredite  von
der  Bundeskasse  auf  die  Landeskassen  abzuwerfen,  lebhaft  bekämpfte.  Der
Majoritätsantrag  wurde  in  der  Sitzung  vom  19.  Dezember  1868  mit  Stimmenmehrheit
  angenommen.  Es  wurde  beschlossen,  daß  diejenigen  Staaten,  welche
ihr  Kontingent  selbst  verwalten,  die  zu  leistenden  Militärausgaben  zunächst  auf
die  von  ihren  Kassen  vereinnahmten  Zoll=  und  Steuererträge  anweisen  und  in
Anrechnung  bringen  sollten,  daß  dagegen  diejenigen  Staaten,  die  ihr  Kontingent
nicht  selbst  verwalten  (nämlich:  Sachsen-Weimar,  Oldenburg,  Braunschweig,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  beide
Schwarzburg,  Reuß  jüngerer  Linie,  Lauenburg,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg),
die  in  ihren  Kassen  fällig  werdenden  Zölle  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  nach  Abrechnung  der  anrechnungsfähigen  Verwaltungskosten  u.  s.  w.
monatlich  postnumerando  an  die  Zahlungsstellen  derjenigen  Armeecorps  abliefern,
zu  denen  ihr  Kontingent  gehört,  daß  ferner  die  Bundesmilitärverwaltung  auch
im  Laufe  jeden  Monats  Anweisungen  auf  die  bei  den  Landeskassen  dieser  Staaten

*)  Vgl.  über  den  Beschluß  des  Bundesrats  noch  die  „National-Zeitung“  Nr.  362  vom
5.  August  1868,  Nr.  368  vom  8.  August  1868  und  Nr.  372  vom  11.  August  1868,  Nr.  380
vom  15.  August  1868  und  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  187  vom  12.  August
1868,  Nr.  190  vom  15.  August  1868.
        <pb n="199" />
        —  189  —

eingegangenen  Zölle  und  Steuern  erlassen  könne.  Diejenigen  Bundesstaaten,
welche  Aversen  entrichten,  sollten  dieselben  ebenfalls  monatlich  postnumerando
in  Raten  von  je  einem  Zwölftel  des  Jahresbeitrages  auszahlen.

Ein  formeller  Beschluß  über  den  Modus  der  Einzahlung  der  Matrikularbeiträge
  für  1869  scheint  nicht  erfolgt  zu  sein.  Dagegen  hat  der  Bundesrat
in  der  Sitzung  vom  20.  Dezember  1868  beschlossen,  daß  zum  Zwecke  der  im
Art.  60  der  Verfassung  auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  angeord—
neten  Normirung  der  Friedenspräsenzstärke  des  Bundesheeres  bis  zum  31.  De—
zember  1871,  die  durch  Zählung  vom  3.  Dezember  1867  ermittelte  Zollabrechnungsbevölkerung
  des  Norddeutschen  Bundes  zur  Endsumme  von  29970  478
Seelen  als  maßgebend  angenommen  und  die  Verteilung  des  hiernach  gefundenen
Gesamtkontingentes  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Verhältnis  der  durch
die  Volkszählung?)  ermittelten  Zahlen  der  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes
überhaupt,  unter  Absetzung  der  Militärbevölkerung  bewirkt  werde,  daß  ferner
bei  Verteilung  der  Matrikularbeiträge  die  ortsanwesende  Bevölkerung  zu  Grunde
zu  legen  sei.  Die  definitive  Verteilung  der  Matrikularbeiträge  war  bekanntlich  im
Bundeshaushaltsgesetz  für  1869  nach  den  Resultaten  der  Volkszählung  vom
3.  Dezember  1867  vorbehalten  worden.

Die  Verwaltung  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
9.  November  1867  aufzunehmenden  Bundesanleihe  zum  Zwecke
der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und  der  Herstellung
der  Küstenverteidigung  beantragte  Bismarck  bis  zum  Erlaß  eines  definitiven
Gesetzes  über  die  Bundesschuldenverwaltung  der  preußischen  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  zu  übertragen,  womit  sich  der  Bundesrat  einverstanden
erklärte.  Gesetz  vom  19.  Juni  1868  (B.-G.-Bl.  S.  339).

Im  März  1868  legte  Bismarck  den  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Verwaltung
  des  Schuldenwesens,  aufs  neue  dem  Bundesrat  vor.“)  Im  vergangenen
  Jahre  wurden  vom  Reichstag  zwei  Amendements  in  das  Gesetz  eingeschoben,
von  welchen  das  eine  die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit  der  in  der  Verwaltung
des  Bundesschuldenwesens  angestellten  Beamten  dem  Reichstag  gegenüber  statuirte
und  das  andere  bestimmte,  daß  zur  Konvertirung  einer  Bundesanleihe  die
Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich  sei.  Von  diesen  beiden  Amendements
hatte  die  jetzige  Vorlage  nur  das  letztere  adoptirt  und  das  erstere  gestrichen.
Der  Bundesrat  nahm  den  Gesetzentwurf  in  der  von  dem  VII.  Ausschuß
(Referent  Hofmann)  vorgeschlagenen  Fassung  an.  Nachdem  im  Reichstag  das

*)  Eine  auf  die  Volkszählung  berechnete  Vorlage  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  im
Juni  1868  zur  Beschlußfassung  vor.  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  299
vom  20.  Dezember  1868  und  Nr.  22  von  27.  Januar  1869.

*“)  Eine  Kritik  des  neuen  Gesetzentwurfs  und  der  Haltung  Bismarcks  demselben  gegenüber
  findet  man  in  einem  Artikel  der  „National-Zeitung“  Nr.  187  vom  22.  April  1868,
betitelt:  Der  Gesetzentwurf  wegen  der  Bundesschuldenverwaltung.
        <pb n="200" />
        —  190  —

Amendement  des  Abgeordneten  Miquel  mit  einer  Majorität  von  17  Stimmen
wieder  angenommen  worden  war,  zog  Bismarck  die  Vorlage  zurück  und  schlug  dem
Bundesrat  (Mai  oder  Anfangs  Juni  1868)  vor,  die  Kontrole  über  den  Bundeshaushalt
  für  die  Jahre  1867,  1868  und  1869  der  preußischen  Oberrechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes“  zu
übertragen,  woraus  sich  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  Kontrole
des  Bundeshaushalts  für  das  Jahr  1867  (B.-G.-Bl.  S.  433)  entwickelte.),

Zum  Schlusse  ist  noch  der  von  Bismarck  dem  Bundesrat  im  März  1868
unterbreitete  Entwurf,  betreffend  die  anteilige  Uebernahme  einer
Garantie  des  Norddeutschen  Bundes  für  eine  Anleihe  zur  Herstellung
  der  Fahrbarkeit  der  Donaumündungen,  Gesetz  vom  11.  Juni
1868  (B.-G.-Bl.  S.  33)  zu  erwähnen.

12.  Honstige  Weschlußfassung  des  Wundesrats.

Nachdem  der  Bevollmächtigte  der  mecklenburg-schwerinschen  Regierung  bei
dem  Bundesrat  die  Berufung  einer  Kommission  von  Aerzten  und  Apothekern
zur  Bearbeitung  einer  gemeinsamen  Pharmakopöe  beantragt  hatte,  beschloß  der
Bundesrat  am  19.  Dezember  1868  die  Berufung  einer  solchen  Kommission.
Gleichzeitig  ersuchte  er  den  Bundeskanzler,  die  Regierungen  von  Preußen,  Sachsen
und  Mecklenburg-Schwerin  zur  Benennung  der  ihrerseits  zur  Bildung  dieser
Kommission  abzuordnenden  Persönlichkeiten  aufzufordern.)

In  der  abgelaufenen  Sitzung  hatte  der  Reichstag  an  den  Bundeskanzler
das  Ersuchen  gerichtet,  geeignete  Maßregeln  zur  Hebung  der  Austern-*)

  Der  nächste  Schritt  bestand  darin,  diese  Kontrolbehörde  in  Wirksamkeit  treten  zu
lassen  und  ihre  Funktionen  zu  regeln.  Damit  in  Anbetracht  der  nächsten  Reichstags-Session
die  Feststellung  der  Rechnungen  für  das  Jahr  1867  noch  bis  Ende  März  1869  erfolgen
konnte,  war  eine  Beschlußnahme  des  Bundesrats  über  die  Fundirung  und  Einrichtung
des  Rechnungshofs  erforderlich.  Demgemäß  legte  der  Kanzler  im  Dezember  1868  dem
Bundesrat  den  Entwurf  eines  Etats  für  denselben  für  das  Jahr  1869  vor.

**)  Vgl.  hierüber  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  290  vom  10.  Dezember
1868  und  Nr.  237  vom  10.  Oktober  1869  und  die  „National-Zeitung  Nr.  473  vom  10.  Oktober
1869.  Auf  eine  dem  Bundesrat  wiederholt  eingereichte  Eingabe  wegen  Einführung  der  Pharmakopöe
  Deutschlands  ist  unterm  26.  Dezember  1868  folgender  Bescheid  des  Bundeskanzler-Amts
ergangen:  „Auf  die  gefällige  Zuschrift  vom  16.  d.  Mts.  (Dezember),  betreffend  die  Einführung
der  Pharmacopoea  Germaniae  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  wird  dem  Direktorium
  des  Apothekervereins  in  Norddeutschland  ergebenst  mitgeteilt,  daß  der  Bundesrat  des.
Norddeutschen  Bundes  in  seiner  Sitzung  vom  15.  d.  Mts.  (Dezember  1868)  beschlossen  hat,
eine  Kommission  von  Aerzten  und  Apothekern  behufs  Bearbeitung  einer  Pharmakopöe  für  den
Norddeutschen  Bund  zu  berufen  und  die  Regierungen  von  Sachsen,  Preußen,  Mecklenburg-Schwerin
  um  Bezeichnung  der  zur  Bildung  dieser  Kommission  abzuordnenden  Persönlichkeiten
  zu  ersuchen.  Die  vorerwähnte  gefällige  Zuschrift  wird  dieser  Kommission  alsbald
nach  ihrem  Zusammentreten  zur  Erwägung  vorgelegt  werden.“  Auch  dieser  Bescheid  ist  in
Kohls  Bismarck-Regesten  nachzutragen.
        <pb n="201" />
        —  191  —

fischerei  und  Konservirung  der  Austernbänke  zu  ergreifen.  Infolge
dessen  wurden  die  Regierungen  der  zunächst  beteiligten  Staaten:  Preußen,
Oldenburg  und  Hamburg,  veranlaßt,  sich  gutachtlich  über  diese  Angelegenheit
zu  äußern.  Es  wird  auf  diese  Angelegenheit  in  der  nächsten  Session  zurück—
zukommen  sein.“)

Nachdem  der  Rostocker  Rat  seine  im  Vorjahr  abgewiesene  Beschwerde
wegen  Hemmung  der  Rechtspfleges")  von  neuem  zu  begründen  versucht
hatte,  gab  der  Bundesrat  demselben  einen  Weg  an  die  Hand,  wie  er  das
Tempus  praeteritum  in  dieser  Sache  zu  einem  Tempus  praesens  machen
könne.  Dieser  letztere  Bescheid  des  Bundesrats““)  lautet:

„Berlin,  12.  April  1868.  Auf  die  erneuerte  Vorstellung  des  Magistrats
vom  2.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  angebliche  Hemmung  der  Rechtspflege  in
der  Untersuchungssache  wider  den  Dr.  Kippe  und  Genossen,  hat  der  Bundesrat
in  seiner  Sitzung  vom  31.  März  d.  J.  beschlossen,  daß  es  bei  dem,  dem
Magistrat  unter  dem  14.  Dezember  pr.  mitgeteilten  Beschlusse  vom  10.  desselben
  Monats  um  so  mehr  bewenden  müsse,  als  der  Magistrat  in  der  Lage
sei,  durch  geeignete  Anträge  bei  der  Landesregierung  das  nach  der  früheren
Bescheidung  der  sachlichen  Prüfung  der  Beschwerde  entgegenstehende  Hindernis
zu  beseitigen.

Das  Bundeskanzler-Amt.

Delbrück.
An  den  Magistrat  zu  Rostock."

Infolge  dieser  Andeutung  forderte  nun  der  Rat  zu  Rostock  die  Regierung
von  neuem  auf,  durch  Bestellung  eines  Prokurators  ihm  den  Rechtsweg  in
dieser  Sache  zu  eröffnen.  Da  aber  die  Regierung  darauf  hinwies,  daß  nach
Maßgabe  der  landesherrlichen  Verträge  mit  der  Stadt  Rostock  dem  Rechtswege
ein  Versuch  der  gütlichen  Ausgleichung  vorangehen  müsse,  und  daran  die  Aufforderung
  knüpfte,  Deputirte  zu  diesem  Zwecke  zu  bestellen,  so  ging  der  Rat
auch  hierauf  ein  und  zeigte  der  Regierung  an,  daß  er  zu  Deputirten  für  diese
Verhandlung  den  Bürgermeister  Dr.  Zastrow  und  den  Syndikus  Meyer  erwählt
habe.  Der  Justizminister  Dr.  Buchka,  welcher  die  Verhandlung  leitete,  machte
den  Vorschlag,  daß  das  Vergangene  auf  sich  beruhen  bleiben  möge,  daß  dagegen
  die  Regierung  sich  verpflichten  wolle,  von  ihrem  Recht  der  Kassation
polizeirichterlicher  Erkenntnisse  des  Rats  der  Stadt  Rostock  keinen  Gebrauch  zu

*)  Nach  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  (Nr.  274  vom  21.  November  1868)
forderte  der  Bundeskanzler  die  Regierungen  des  Norddeutschen  Bundes  auf,  sich  darüber
zu  äußern,  ob  nach  ihrer  Ansicht  ein  Bedürfnis  für  Fischereiverträge  mit  auswärtigen
  Staaten  vorliege.

*“)  Vgl.  oben  S.  130.
*#)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="202" />
        —  192  —

machen.  Die  Rostocker  Deputirten  erkannten  das  behauptete  Kassationsrecht  überhaupt
  nicht  an  und  verlangten,  daß  entweder  das  landesherrliche  Kassationsreskript
  zurückgenommen  oder  ihnen  der  Rechtsweg  zur  Erwirkung  der  Zurücknahme
  eröffnet  werde.  Da  beides  wiederum  von  dem  Justizminister  abgelehnt
wurde,  so  stand  eine  neue  Beschwerde  des  Rats  der  Stadt  Rostock  wegen  gehemmter
  Rechtspflege  bei  dem  Bundesrat  in  Aussicht.

Dem  Advokaten  Kindler  zu  Schönberg  wurde  auf  seinen  Vortrag  an  den
Bundesrat  wegen  Einführung  einer  Verfassung  in  dem  Fürstentum
Ratzeburg  der  nachstehende  Bescheid)  erteilt:

„Berlin,  5.  Mai  1868.  Auf  Cure  pp.  Vorstellung  vom  27.  Mai  d.  J.,
in  welcher  Sie  den  Antrag  stellen,  der  Bundesrat  wolle  die  großherzogliche
Landesregierung  zu  Neustrelitz  in  geeigneter  Weise  veranlassen,  dem  Fürstentum
Ratzeburg  eine  Volksvertretung  und  eine  den  Verhältnissen  angemessene  Verfassung
  zu  gewähren,  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  v.  Mts.
beschlossen,  daß  nach  der  von  dem  Bevollmächtigten  der  großherzoglich  mecklenburgischen
  Regierung  abgegebenen  Erklärung,  dieselbe  sei  nach  wie  vor  bereit,
eine  Landesvertretung  in  dem  Fürstentum  Ratzeburg  einzuführen,  zu  welchem
Ende  bereits  die  nötigen  Einladungen  getroffen  seien,  welche  jedoch  bei  der  Kürze
der  Zeit  und  bei  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  noch  nicht  haben  zum  Abschluß
  gebracht  werden  können,  kein  Grund  vorliege,  auf  die  Petition  näher
einzugehen.

Das  Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.

Wenn  man  heutzutage  zusammenzählen  sollte,  was  das  Reich  seit  seiner
Entstehung  für  die  Künste  und  Wissenschaften  geleistet  hat,  so  würde  die  Summe
eine  verhältnismäßig  niedere  sein;  dies  hängt  damit  zusammen,  daß  die  dem
Reiche  zugewiesenen  Aufgaben  seine  Kräfte  vollständig  in  Anspruch  nahmen;
die  Pflege  der  Künste  und  Wissenschaften  war  und  blieb  Sache  der  einzelnen
Bundesregierungen,  und  das  Reich  trat  nur  ausnahmsweise  ein,  wo  es  sich
um  Institutionen  handelte,  die  sozusagen  ganz  Deutschland  angehörten  und  die
finanziellen  Kräfte  der  Einzelstaaten  überschritten.  Dahin  gehört  in  erster  Linie
das  Germanische  Museum  in  Nürnberg,  dessen  Antrag  auf  Bewilligung
einer  Unterstützung  Bismarck  im  März  1868  dem  Bundesrat  unterbreitete.
In  der  Sitzung  vom  3.  Juli  1868  beschloß  der  Bundesrat,  die  preußische
Regierung  zu  ersuchen,  durch  geeignete  Sachverständige  eine  Ermittlung  über
den  Wert  der  Leistungen  und  Bestrebungen  des  Germanischen  Museums
zu  veranstalten  und  das  Ergebnis  demnächst  dem  Bundesrat  mitzuteilen.

Infolge  dessen  wurden  zunächst  die  Beiträge  zusammengestellt,  welche  von

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="203" />
        —  193  —

den  Bundesregierungen  für  die  Zwecke  des  Germanischen  Museums  in
Nürnberg  gezahlt  wurden.  Diese  Beiträge  beliefen  sich  auf  1580  Thaler
21  Sgr.  9  Pf.  jährlich.  Davon  kamen  955  Thaler  auf  Preußen.  Zugleich
mit  der  erwähnten  Zusammenstellung  wurde  von  dem  Kanzler  dem  Bundesrat
der  Bericht  mitgeteilt,  den  der  Professor  Dr.  Haupt  als  Sekretär  der  Akademie
der  Wissenschaften  über  den  Zustand  und  die  Leistungen  des  Germanischen
Museums  an  den  Unterrichtsminister  erstattet  hatte.  In  dem  Berichte  war
unter  anderem  hervorgehoben:  das  Museum  habe  namentlich  durch  seine  Reor—
ganisation  eine  wesentlich  verbesserte  Einrichtung  erfahren  und  verdiene  in
erhöhtem  Grade  die  Unterstützung  der  Regierungen.

Auf  den  Bericht  des  Ausschusses  für  Rechnungswesen  beschloß  der  Bundesrat:
  1.  sich  dahin  zu  verständigen,  daß  dem  Germanischen  Museum  in  Nürnberg
  eine  jährliche  Unterstützung  aus  Bundesmitteln  vom  1.  Januar  1870  ab
bis  auf  weiteres  gewährt  und  daß  zu  diesem  Zwecke  der  Betrag  von  6000  Thalern
in  den  Bundeshaushaltsetat  für  1870  aufgenommen  werde;  2.  diese  Bewilligung
an  die  Voraussetzung  zu  knüpfen,  daß  a)  ein  im  Sinne  des  Berichts  des  Professors
  Dr.  Haupt  abgeänderter  Plan  dem  Unternehmen  fortan  zu  Grunde  gelegt
und  b)  für  die  Zeit  der  Unterstützung  aus  Bundesmitteln  ein  etwaiger  Anspruch
auf  Fortentrichtung  der  von  einzelnen  Regierungen  der  norddeutschen  Bundesstaaten
  bisher  gezahlten  Beträge  von  dem  Germanischen  Museum  nicht  erhoben
  wird.

Ein  weiterer  Antrag  Bismarcks  (März  1868)  an  den  Bundesrat  betraf
die  Förderung  des  Grimmschen  Wörterbuchs.  Auf  das  Referat  des
Dr.  Curtius  wurde  beschlossen,  die  Bundesregierungen  zu  ersuchen:  1.  die  Fortsetzung
  und  Vollendung  des  Grimmschen  deutschen  Wörterbuchs,  als  eines  bedeutsamen
  nationalen  Unternehmens,  teils  mit  Geldmitteln  (gemäß  den  Anträgen
der  germanistischen  Sektion  der  deutschen  Philologenversammlung),  teils  und
insbesondere  dadurch  zu  unterstützen,  daß  den  zur  Fortsetzung  und  Vollendung
des  Werkes  berufenen  Gelehrten  solche  Stellungen  zu  teil  werden,  welche  nicht
allein  ihre  notwendigen  Bedürfnisse  decken,  sondern  auch  genügende  Muße  zu
rascher  Förderung  des  Werks  gewähren;  2.  dem  Bundeskanzler-Amt  ihre  entsprechenden
  Entschließungen  mitzuteilen.)

Endlich  erklärten  sich  die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  bereit,  die  von
der  deutsch-österreichischen  Gesellschaft  auf  16.000  Thaler  berechneten  Kosten  einer
Expedition  zur  Beobachtung  der  am  18.  August  1868  eintretenden
Sonnenfinsternis  nach  dem  Matrikularsatze  zusammenzuschießen.

Von  dem  Vorstande  des  evangelischen  deutschen  Wohlthätigkeitsvereins  in
Konstantinopel  war  bei  dem  Norddeutschen  Bunde  um  die  Gewährung  eines

*)  Wegen  des  Ausschußantrages  vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  150
vom  30.  Juni  1868.
Poschinger.  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  13
        <pb n="204" />
        —  194  —

Darlehens  von  30000  Thalern  aus  Bundesmitteln  für  das
dortige  evangelische  Hospital  zur  Ausführung  von  notwendig  gewordenen
  Neubauten  ersucht  worden.  Der  Bundeskanzler  befürwortete  die
Gewährung  dieses  Gesuchs,  unter  Hinweis  auf  die  zwanzigjährige  nützliche
Wirksamkeit  jenes  Hospitals,  welches  hilfsbedürftigen  Deutschen,  ohne  Rücksicht
auf  die  Konfession,  die  Verpflegungskosten  ganz  oder  teilweise  erließ,  bei  dem
Bundesrat  für  den  Fall,  daß  die  andere  Hälfte  der  für  die  beabsichtigten
Neubauten  veranschlagten  Kostensumme  von  60000  Thalern  anderweitig
gedeckt  werde.

Rückblick.

Faßt  man  die  Ergebnisse  der  Session  kurz  zusammen,  so  kommt  man  zu
folgendem  Resultate.  Der  Geist  der  Eintracht  und  des  Entgegenkommens,  der
unter  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  waltete,  und  der  auf  der  gemeinsamen
  Hingebung  der  Bundesregierungen  an  die  Sache  Deutschlands  beruhte,
zeitigte  auch  in  der  zweiten  Session  des  Norddeutschen  Bundes  erfreuliche
Resultate.  Es  kamen  Gesetze  zu  stande  über  die  Eheschließung,  das  Gewerbewesen
  (Notgewerbegesetz),  die  Maaß=  und  Gewichtsordnung,  die  gewerbrechtliche
Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  die  Aufhebung  der
Schuldhaft,  die  Aufhebung  der.  Spielbanken,  die  Unterstützung  der  Familien  der
zum  Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Ersatzreserve,  die  Quatierleistung
für  die  bewaffnete  Macht.  Es  wurde  vorbereitet  die  Gesetzgebung  über
das  Patentwesen,  die  Rechtshilfe,  Haftpflicht,  Strafgesetzbuch  und  Strafprozeßordnung,
  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  und  die  Flußzölle.

Auf  administrativem  Gebiete  lagen  eine  wirksamere  Gestaltung  des  Schutzes
der  Auswanderer,  eine  Enquete  über  das  Hypothekenwesen,  die  Sicherung  der
Eisenbahnen  für  militärische  Zwecke,  die  Ausbildung  der  Bundeskonsulate,  die
Schaffung  einer  Bundesschulkommission,  die  Ausdehnung  der  militärischen  Freizügigkeit
  auf  Baden,  Maßnahmen  zur  Sicherung  des  Privateigentums  im  Seekriege.
  Die  Benutzung  der  Post  und  Telegraphen  wurde  durch  Verträge  des
Norddeutschen  Bundes  mit  den  süddeutschen  und  fremden  Staaten  erweitert.

Keine  Einigung  kam  im  Bundesrat  zu  stande  über  die  Anträge  von
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  in  Betreff  der  Herstellung  eines  Verhältnisses
  gegenseitiger  Freizügigkeit  mit  dem  Norddeutschen  Bund.

Ein  Antrag  des  Bundeskanzlers  wegen  Erhöhung  der  Matrikularbeiträge
wurde  im  Bundesrat  in  der  mildesten  Form  abgelehnt.  Hiervon  abgesehen
folgte  aber  der  Bundesrat  den  von  dem  Präsidium  ausgehenden  Anregungen
auf  der  ganzen  Linie.  Bismarck  selbst  legte  aber  auch  große  Mäßigung  an  den  Tag
und  zeigte  sich  frei  von  allen  partikularistischen  Anwandlungen,  hoch  und  unparteiisch
  über  dem  Ganzen  stehend  und  nur  das  Beste  des  Vaterlands  mit  seinem
weiten  Blick  verfolgend.  Seinen  bundesfreundlichen  Standpunkt  bethätigte  er
        <pb n="205" />
        —  195  —

insbesondere  auch  bei  Gelegenheit  der  Streitfrage  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  über  die  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn  zu  gebenden  Richtung.  Daß
Bismarck  diese  Streitfrage,  ohne  daß  er  es  nötig  hatte,  dem  Bundesrat  unterbreitete,
  wurde  ihm  von  den  weniger  mächtigen  Staaten  hoch  angerechnet.

Anerkennung  verdiente  die  Unterstützung  des  Präsidiums  in  der  Ausbildung
der  gemeinsamen  Bundesinstitutionen  durch  die  übrigen  Bundesstaaten  Am
bedeutsamsten  war  der  Antrag  des  Königreichs  Sachsen  auf  Erlaß  eines  Bundesgesetzes
  zum  Schutze  des  Urheberrechts  an  literarischen  Erzeugnissen  in  Werken
der  Kunst,  welcher  noch  in  diesem  Jahre  zur  Aufstellung  eines  preußischen
Gesétzentwurfs,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der
Kunst,  an  geographischen,  naturwissenschaftlichen,  architektonischen  und  ähnlichen
Abbildungen  sowie  an  photographischen  Aufnahmen,  führte.  Großherzogtum
Sachsen  beantragte  Maßregeln  zum  Schutze  der  Rinderpest,  Mecklenburg-Schwerin
die  Ausarbeitung  einer  Pharmakopöe  für  den  Norddeutschen  Bund,  Coburg-Gotha
  die  gesetzliche  Regelung  des  gesamten  Versicherungswesens,  Bremen  den  Erlaß
  eines  Bundesgesetzes  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen
den  Bundesstaaten,  Hamburg  den  Erlaß  einer  allgemeinen  Strandungsordnung.

Zu  einem  Konflikte  zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  spitzte  sich  die
Frage  wegen  gesetzlicher  Regelung  der  Verwaltung  des  Schuldenwesens
des  Norddeutschen  Bundes  zu.  Der  Reichstag  folgte  in  dieser  Sache  lieber
Miquel  als  Bismarck,  worauf  der  letztere  den  mit  einem  ihm  unannehmbaren
Amendement  bepackten  Gesetzentwurf  zurückzog.

Auch  bezüglich  des  Bundesbeamtengesetzes  vermochten  sich  Bundesrat  und
Reichstag  nicht  zu  einigen.  Der  Reichstag  hatte  beschlossen,  die  den  preußischen
Staatsbeamten  zustehenden  Befreiungen  und  Begünstigungen  bei  der  Heranziehung
  zu  den  Gemeindeabgaben  den  Bundesbeamten  zu  versagen.  Daraufhin
beschloß  der  Bundesrat,  dem  so  amendirten  Gesetze  seine  Zustimmung  nicht  zu
erteilen.  Bismarck  legte  persönlich  den  höchsten  Wert  darauf,  daß  das  gedachte
Privilegium  auch  den  Bundesbeamten  bewilligt  werde.

Vom  Bundesrat  abgelehnt  wurde  mit  Einstimmigkeit  das  vom  Reichstag
beschlossene  Gesetz,  betreffend  die  Nichtverfolgung  von  Mitgliedern  der  Kammerund
  Ständeversammlungen.
        <pb n="206" />
        Die  britte  Session  des  Bunbesrats.

(15.  Februar  bis  18.  Dezember  1869.)

I.  Abschnitt.
Veränderungen  im  Bestande  des  Bundesrats.

Die  dritte  Session  des  Bundesrats  währte  vom  15.  Februar?)  bis
18.  Dezember  1869.

Es  fanden  im  ganzen  33  Sitzungen  des  Bundesrats  statt.  “)  Von  diesen
präsidirte  Bismarck  am  15.  Februar,  8.,  12.,  13.,  20.  März,  2.,  5.,  6.,  13.,
17.,  26.  April,  1.,  11.  und  24.  Mai.)

Nachdem  Bismarck  auch  im  vorhergehenden  Herbst  von  seinem  Urlaube
ohne  die  gehoffte  gänzliche  Wiederherstellung  zu  den  Staatsgeschäften  zurückgekehrt
  war,  wurde  seine  Kraft  im  Winter  1868  und  Frühjahr  1869
durch  die  unausgesetzten  Arbeiten  und  Anstrengungen  der  aufeinanderfolgenden
parlamentarischen  Sessionen  aufs  neue  erheblich  in  Anspruch  genommen.
Um  einer  ernstlicheren  Gefährdung  seiner  Gesundheit  vorzubeugen,  ließ  er
sich  durch  königlichen  Erlaß  vom  30.  Juni  1869  von  den  Geschäften  als
Ministerpräsident  entbinden.  *)  Die  Leitung  der  Bundesangelegenheiten  gab

*)  Einberufungsordre  vom  29.  Januar  1869,  von  Bismarck,  gegengezeichnet  im
B.-G.-Bl.  S.  41.

**)  Berichte  über  die  Plenarsitzungen  des  Bundesrats  findet  man  in  der  „Norddeutschen
Allgemeinen  Zeitung“,  Jahrgang  1869,  Nr.  40,  46,  52,  54,  58,  62,  63,  66,  69,  78,  80,
87,  91,  93,  95,  97,  102,  105,  111,  119,  122,  125,  129,  134,  136,  138,  139,  147,  154,
155,  226,  287,  290,  293,  298,  300.

*  **)  Die  Zusammensetzung  der  Ausschüsse  des  Bundesrats  findet  man  in  der  „Norddeutschen
  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  40  vom  17.  Februar  1869,  Nr.  42  vom  19.  Februar
1869  und  Nr.  45  vom  23.  Februar  1869.

f)SIm  Gegensatze  zu  manchen  Preßstimmen  schien  Bismarck  seinen  Urlaub  strikter
aufzufassen,  wenigstens  brachte  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  folgende  Notiz:
Wir  haben  wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß  der  sehr  positive  und  dringende  Grund  für
die  längere  Beurlaubung  des  Grafen  Bismarck  in  der  That  die  Sorge  für  seine  Gesundheit
  ist.  Es  wird  nun  dieser  Grund  immer  wieder  verdunkelt,  indem  man  behauptet,  daß
        <pb n="207" />
        —  197  —

Bismarck  aber  nach  dem  Wortlaut  des  Erlasses  nicht  aus  den  Händen,  viel—
leicht  weil  verfassungsmäßig  Schwierigkeiten  bestanden,  sich  in  der  Eigenschaft
als  Bundeskanzler  einen  vollen  Stellvertreter  zu  bestellen;  thatsächlich  trat  als
solcher  immer  mehr  der  Präsident  des  Bundeskanzler-Amts  Delbrück  in  den
Vordergrund,  welcher  überdies  ermächtigt  wurde,  an  den  Beratungen  des  Staatsministeriums
  teilzunehmen.  Die  Versuche,  die  Ernennung  Delbrücks  zum
preußischen  Staatsminister  als  einen  Akt  ohne  politische  Bedeutung  darzustellen.)
trafen  das  Richtige  nicht.

Das  vorübergehende  Zurücktreten  Bismarcks  von  den  Geschäften“)  äußerte

der  Gesundheit  wegen  nicht  die  ausdrückliche  und  feierliche  Entbindung  von  den  Geschäften,
sondern  nur  ein  gewöhnlicher  Urlaub  nötig  gewesen  wäre.  Dies  beruht  aber  auf  einer
Verkennung  der  Verhältnisse.  Um  dem  Grafen  Bismarck  volle  Ruhe  zu  gewähren,  war
es  nötig,  ihm  jede  Sorge  und  Verantwortung  für  die  nächsten  Entschließungen  der  Regierung
  abzunehmen.  So  lange  dies  nicht  geschah,  hielt  er  selbst  und  hielten  alle  seine
Kollegen  sich  verpflichtet,  bei  allen  wichtigen  Schritten  seine  Meinung  einzuholen.  Das
hatte  z.  B.  im  vorigen  Jahre  zur  Folge,  daß  über  die  Frage  der  Deckung  des  Defizits
nicht  bloß  die  lebhafteste  Korrespondenz  nach  Varzin,  sondern  mehrere  besondere  Sendungen
dahin  stattgefunden  haben.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  jetzt,  wo  es  gilt,  bis  zum  Oktober
die  erheblichsten  Entscheidungen  nicht  bloß  in  den  Finanzangelegenheiten,  sondern  auch  auf
anderem  Gebiet  vorzubereiten,  von  einer  Erholung  für  den  Grasen  Bismarck  nicht  die
Rede  sein  könnte,  wenn  er  bei  allen  diesen  Fragen  zur  Mitentscheidung  herangezogen
werden  sollte.  Dies  ist  der  wirkliche  und  bestimmte  Grund  für  die  ausdrückliche  Entbindung
  des  Grafen  Bismarck  von  den  Geschäften  als  Ministerpräsident.  Derselbe  mußte
ausgesprochen  werden.

*)  Nach  dieser  Version  wurde  Delbrück  „Titularminister“,  weil  äußere  Unzuträglichkeiten
  beseitigt  werden  sollten.  Der  Umstand,  daß  die  Herren  v.  Roon  und  Camphausen
gleichfalls  Mitglieder  des  Bundesrats  waren,  die  sich  füglich  nicht  unter  den  Vorsitz  eines
preußischen  Geheimen  Rats  stellen  konnten,  sollte  Delbrücks  Ernennung  zum  Minister  veranlaßt
  haben.

*“)  Dem  Aussehen,  welches  die  Beurlaubung  des  Grafen  Bismarck  gemacht  hatte,  trat
man  von  anscheinend  offiziöser  Seite  beschwichtigend  entgegen.  So  wurde  der  „Magdeburger
  Zeitung“  von  Berlin  unterm  10.  Juli  geschrieben:  Die  Fernhaltung  Bismarcks
von  den  Präsidialgeschäften  des  preußischen  Ministeriums  ist  vielfach  und,  wie  wir  hören,
irrtümlich  so  aufgefaßt  worden,  als  ob  während  des  Urlaubs  des  Ministerpräsidenten  das
Ministerium  durchaus  selbständig  und  ganz  ohne  Bismarcks  Absichten  zu  berücksichtigen,
seine  Entscheidungen  treffen  werde.  Das  ist  falsch.  Treten  irgend  wichtige  Fragen  auf,
die  ihre  Abwicklung  rasch  erfahren  müssen,  so  werden  jederzeit  Rückfragen  nach  Varzin
erfolgen,  um  die  Harmonie  innerhalb  des  Ministeriums  bestehen  zu  lassen.  Es  wird  dies
für  unerläßlich  angesehen,  da  Bismarcks  Wiedereintritt  in  das  preußische  Ministerium,
wenn  auch  noch  so  spät,  jedenfalls  erfolgen  wird.  Die  Nichtbeobachtung  dieses  Verfahrens
würde  zu  Mißverhältnissen  führen,  die  schließlich  nur  durch  eine  gänzliche  Modifikation  des
Kabinets  beseitigt  werden  könnten.  Es  findet  ferner  eine  fortlaufende  Korrespondenz
zwischen  Varzin  und  dem  Kabinet  des  Königs  statt.  So  erfolgen  beispielsweise  keinerlei
Neubesetzungen  hoher  Posten,  ohne  daß  zuvor  der  Bundeskanzler  um  Vorschläge  resp.  um
Gutheißung  der  ihm  namhaft  gemachten  Kandidaten  angegangen  worden  wäre.  Kurz,
Bismarck  hat  trotz  seines  Urlaubs  von  den  Präsidialgeschäften  des  Staatsministeriums
        <pb n="208" />
        —  198  —

sich  äußerlich  darin,  daß  derselbe  in  der  ganzen  zweiten  Hälfte  der  Bundesratssession
  1869  daselbst  nicht  mehr  erschien;  er  reiste  bereits  am  1.  Juli
1869  nach  Varzin  ab,  woselbst  er  sich  bis  Anfang  Dezember  ununterbrochen
aufhielt.  Der  volle  Eintritt  Bismarcks  in  die  Geschäfte  erfolgte  erst  mit  dem
Anfang  des  Jahres  1870.

Als  neue  Bevollmächtigte  zum  Bundesrat  wurden  ernannt?)  resp.  traten
in  denselben  ein:

Für  Preußen  der  Kriegsminister  v.  Roon,  welcher  bisher  keine  Stelle
im  Bundesorganismus  eingenommen  hatte,  der  Finanzminister  Camphausen  und
der  Geh.  Ober-Finanzrat  Hasselbach.

Für  Sachsen  der  Justizrat  Klemm,  an  Stelle  des  Geh.  Finanzrats
v.  Thümmel.

Als  Protokollführer  trat  an  L.  Buchers  Stelle  der  Geh.  Ober-Regierungsrat
  Eck.

Ueber  die  neuen  Mitglieder  des  Bundesrats  ist  folgendes  zu  bemerken.

1.  Preußen.
Kriegsminister  Graf  v.  Roon
(geboren  30.  April  1803,  gestorben  23.  Februar  1879).

In  Betreff  dieses  Staatsmannes  und  seines  Verhältnisses  zu  Bismarck
darf  auf  die  im  Jahre  1892  erschienenen  „Denkwürdigkeiten“  Roons  verwiesen
  werden,  worin  eine  große  Zahl  bis  dahin  unbekannter,  politisch  hochinteressanter
  Korrespondenzen  zwischen  den  beiden  Staatsmännern  veröffentlicht
worden  ist;  dazu  sind  in  neuester  Zeit  noch  die  Veröffentlichungen  im  Bismarck-Jahrbuch
  gekommen.  Roon  war  während  der  Konfliktsperiode  die  stärkste  Säule
des  Ministeriums  Bismarck,  mit  diesem  auch  mehr  befreundet  als  irgend  einer
seiner  Kollegen.  Er  nannte  ihn  einmal,  als  beide  noch  in  demselben  Ministerium
saßen,  „einen  Freund  von  frühester  Jugend  her“  und  setzte  hinzu:  „Zwischen
uns  ist  volle  Offenheit  und  gegenseitiges  Vertrauen.“““)  Indessen  blieben  auch
Roon  gewisse  amtliche  Reibungen  mit  Bismarck  nicht  erspart,  *)  obwohl  er  doch
denselben  für  unentbehrlich  hielt  und  obwohl  eine  „von  Jugendheimweh  getragene

nach  keiner  Seite  hin  auf  die  Geltendmachung  seines  Einflusses  verzichtet.  Es  werden  ihm
bloß  auf  seinen  eigenen  Wunsch  alle  rein  formalen  Sachen  vorenthalten.  In  den  meisten
Fällen  nimmt  er  von  den  laufenden  Geschäften  des  Bundeskanzler-Amts  auch  nur  in  mehr
summarischer  Weise  Kenntnis.  —  Der  zurückgebliebene  Teil  des  preußischen  Ministeriums
schien  sich  dem  eingetretenen  Provisorium  gegenüber  nicht  gerade  behaglich  zu  fühlen,  und
so  wurde  seine  Bedeutung  so  viel  als  möglich  abgeschwächt.
*)  Zu  vgl.  die  Bekanntmachungen  Bismarcks  vom  8.  Mai  1869,  B.-G.-Bl.  S.  132,

Delbrücks  vom  5.  August  1869,  B.-G.-Bl.  S.  632,  18.  November  1869,  B.-G.-Bl.  S.  683

**)  Abgeordnetenhausrede  Bismarcks  vom  25.  Januar  1873.

**#*)  Roon  Bd.  II.  S.  350,  351  und  430.
        <pb n="209" />
        —  199  —

Freundschaft“  beide  Männer  verband.  Roon  war  eben  auch  kein  „leicht  zu
nehmender  Charakter“.  )  Nach  der  Versicherung  von  Hermann  Wagener  —
der  unter  beiden  diente  —  soll  die  Freundschaft  mehr  den  Charakter  einer
„Pferdefreundschaft“  gehabt  haben,  welche  dadurch  bedingt  wird,  daß  beide  an
demselben  Joche  ziehen  und  in  demselben  Stalle  stehen.

Eine  der  Differenzen,  die  zwischen  Bismarck  und  Roon  schwebten,  betraf
die  Stellung  des  ersteren  in  seiner  Eigenschaft  als  Bundeskanzler  zu  dem  Militärressort.
  In  diesem  Punkte  war  Roon  so  entschieden,  daß  er  es  äußersten  Falles
sogar  auf  einen  Bruch  mit  Bismarck  ankommen  lassen  wollte.  *)  Die  Frage
wurde  am  16.  Juni  1868  zu  Roons  Zufriedenheit  geregelt,  indem  er  zum  Stellvertreter
  des  Kanzlers  in  allen  Heeres=  und  Marineangelegenheiten  ernannt  wurde.

Vom  April  1872  ab  trat  Bismarcks  Beteiligung  an  den  preußischen
Staatsgeschäften  kurze  Zeit  zurück,  seine  Gesundheit  hielt  ihn  den  größten  Teil
dieses  Jahres  von  Berlin  fern.  Im  September  1872  sprach  Roon  vom
Kanzler  als  dem  „Eremiten  von  Varzin“,  der  aber  alles  selbst  machen  moöchte.

Vom  1.  Januar  bis  9.  November  1873  trat  Bismarck  das  Präsidium
des  Staatsministeriums  an  Roon  ab.  In  der  Zeit,  als  Roon  Ministerpräsident
war,  klagte  Bismarck  dem  Abgeordneten  Grafen  Fred  Frankenberg  gegenüber,
daß  seine  Arbeitslast  statt  vermindert,  vermehrt  werde.  „Noon  hat  keine
Routine  und  Auffassung  für  diese  Thätigkeit  und  einen  furchtbaren  Ressortpartikularismus.“


Durch  Roons  Austritt  aus  dem  Ministerium  fühlte  sich  der  Kanzler  „vereinsamt,
  unter  Ministern  (an  einer  andern  Stelle  sagt  Bismarck  „unter  Larven!)
die  einzig  fühlende  Brust;  der  Rest  vom  Stamm,  der  bleibt,  ist  faul.““)

Finanzminister  Camphausent)
(geboren  21.  Oktober  1812,  gestorben  18.  Mai  1896).

Mit  der  Ernennung  Camphausens  zum  preußischen  Finanzminister  (26.  Oktober
  1869)  verschwand  die  Anomalie,  daß  dieser  letztere  im  Bundesrat  nicht  vertreten
  war.  s))  Gewiß  hatte  Camphausen,  welcher  mit  dem  Zaubermittel  der

*)  Schreiben  Bismarcks  an  den  Staatssekretär  v.  Bülow  vom  21.  Dezember  1877.

*“)  Roon  Bd.  II.  S.  382.

***)  Roon  Bd.  II.  S.  606.

#0)  Camphausen  besuchte  das  Gymnasium  in  Köln,  studirte  in  Bonn,  Heidelberg,
München  und  Berlin  Jurisprudenz  und  Kameralwissenschaften.  1837—1842  Assessor  bei
der  Regierung  in  Magdeburg,  Coblenz  und  Trier,  1844  Regierungsrat,  1845  vortragender
Rat  im  Finanzministerium,  1849—1852  Mitglied  der  2.  Kammer,  1850  des  Erfurter
Volkshauses,  1854  Präsident  der  Seehandlung,  26.  Oktober  1869  Finanzminister.

Hepdt  war  nicht  Bevollmächtigter  zum  Bundesrat  infolge  seiner  eigentümlichen
Beziehungen  zu  Bismarck  und  zu  Delbrück.  Die  Berufung  Camphausens  in  den  Bundesrat
  sollte  hauptsächlich  dazu  beitragen,  in  allen  Finanzangelegenheiten  die  Auseinandersetzungen
  zwischen  Preußen  und  dem  Norddeutschen  Bunde  zu  erleichtern.
        <pb n="210" />
        —  200  —

Konsolidirung  der  preußischen  Staatsschuld  mit  einem  Schlage  Ordnung  in
die  preußischen  Finanzen  zu  bringen  wußte,  technisch  gut  debütirt,  indessen
zweifelte  Roon  von  Anfang  an,  ob  derselbe  auch  politisch  der  übernommenen
Rolle  gewachsen  sei,  sowohl  Bismarck  als  dem  Staatsministerium  gegenüber)
Für  den  Anfang  enthob  ihn  der  Milliardensegen  über  alle  Sorgen,  und  die
Schwierigkeit  lag  in  Camphausens  Augen  zu  Anfang  der  siebenziger  Jahre
weniger  darin,  wie  das  Geld  zu  beschaffen,  als  darin,  „in  einer  so  günstigen
Finanzlage  den  zur  Verfügung  stehenden  reichen  Mitteln  nach  allen  Beziehungen
die  richtige  Verwendung  zu  geben.“  Sein  Programm  lautete:  Reichliche  Dotirung
der  Ausgabefonds,  Gewährung  von  Steuererleichterungen  (jährlich  33  Millionen)
und  Schuldentilgung.  **)

So  lange  Delbrück  noch  im  Amte  war,  gab  es  zwischen  Bismarck  und
Camphausen  keine  Kontroversen.

In  der  Frage,  ob  es  sich  nicht  empfehle,  erst  mit  einem  Erlaß  der  Klassen—
steuer  und  einer  Ermäßigung  der  Salzsteuer  vorzugehen,  bevor  die  Stempelsteuer
  von  Zeitungen  und  Kalendern  aufgehoben  würde,  ordnete  Camphausen
seine  Ansicht  der  Bismarcks  unter.  Von  da  ab  traten  aber  die  Meinungsverschiedenheiten
  auf  der  ganzen  Linie  auf,  die  uns  aber  erst  in  einer  späteren
Periode  näher  beschäftigen  werden.

Das  Verhältnis  Camphausens  zu  Delbrück  war  ein  freundschaftliches;)

——□......

*)  Roon  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  416.
**)  Vgl.  den  Bericht  Camphausens  über  die  Finanzverwaltung  in  den  Jahren  1870,
1871  und  1872.

***)  Ein  Spaßvogel  wußte  darüber  später  einmal  folgendes  zu  berichten:  Wenn  man  die
Vornehmheit  in  Unnahbarkeit  setzt,  so  war  der  vornehmste  Minister  entschieden  Camphausen.
„Ist  der  Herr  Minister  zu  Hause?“  fragte  so  ein  naiver  Profaner  im  Hotel  am  Kastanienwäldchen,
  der  bei  anderen  Ministern  schon  öfters  leichten  improvisirten  Zutritt  gefunden.
„Excellenz  sind  nicht  zu  sprechen,“  lautete  die  Antwort.  „Ob  wohl  Excellenz  Zeit  haben,
dieses  Schreiben  gleich  zu  lesen  und  eine  mündliche  Antwort  darauf  zu  geben?“  —  „Excellenz
haben  keine  Zeit.“  Hätte  der  Finanzminister  Camphausen  als  Junggeselle  eine  Liaison
gehabt  —  er  hatte  keine  —  und  hätte  er  einmal  ein  Billetdoux  erhalten,  er  hätte  dasselbe,
  ehe  er  es  las,  durch  die  Kanzlei,  die  Registratur  u.  s.  w.  gehen,  rubriziren  und  mit
dem  Aktenzeichen  versehen  und  dann  sich  über  den  Inhalt  von  einem  Geh.  Ober-Finanzrat
Vortrag  halten  lassen.  Er  las  nichts  ohne  Aktenzeichen.  Was  das  heißen  will,  das
Cölibat  eines  Ministers,  das  zeigte  das  Finanzhotel,  als  der  Gargon  Camphausen  auszog.
Herr  Hobrecht  fand  viel  Staub  vor.  Sein  Vorgänger  speiste  nicht  einmal  zu  Hause.
Kochgeschirr  und  Porzellan  wurden  in  Camphausens  Küche  nur  angerührt  bei  Gelegenheit
jener  seltenen,  aber  berühmt  gewordenen  Gastmähler  im  engen  Kreise  guter  politischer
Freunde.  Berühmt  nämlich  durch  ihren  Wein  und  ihre  gediegene  Unterhaltung.  Wenn
Braun-Wiesbaden  einmal  den  Ausruf  „diese  Sorte  ist  wunderbar“  nicht  unterdrücken
konnte,  so  will  das  etwas  sagen.  Der  Minister  erwiderte:  „Ich  will  es  nicht  in  Abrede
stellen,  daß  ich  mir  eine  Ehre  daraus  mache,  wenn  ich  die  Kenner  vom  Rhein  her  nicht
unbefriedigt  lasse.  In  der  That  ist  dieser  Johannisberger  etwas  Seltenes  —  von  meinem
Ministergehalt  könnte  ich  es  nicht,  nur  mein  kleines  Privatvermögen  setzt  mich  in  den
        <pb n="211" />
        —  201  —

im  Dienste  ließ  sich  aber  Delbrück  davon  nichts  merken.  Er  hatte  für  den  älteren
Camphausen  insbesondere  nicht  die  Courtoisie,  daß  er  ihm  auch  nur  einmal
den  Vorsitz  im  Bundesrat  übertrug.  Erst  unter  Delbrücks  Nachfolger,  Hof—
mann,  verlautete  einmal  in  den  Zeitungen,  daß  Camphausen  den  Vorsitz  im
Bundesrat  geführt  habe.

Geheimer  Ober-Finanzrat  Hasselbach")
(geboren  1818).

Hasselbach  war,  als  derselbe  in  den  Bundesrat  eintrat,  ein  alter  Bekannter
Bismarcks.  Man  kann  ihn  den  Adlatus  von  dem  Trio  Delbrück,  Pommer=Esche,
  Philipsborn  nennen,  das  in  den  sechsziger  Jahren  die  Handelspolitik

Stand  .  Einer  der  Herren  flüsterte  seinem  Nachbar  zu:  Zwei  Millionen  Thaler.
Der  Minister  setzte  seine  Rede  fort,  indem  er  über  die  Kärglichkeit  der  preußischen  Ministergehälter
  sprach,  bei  denen  nicht  einmal  ein  Junggeselle  auskäme,  geschweige  ein  Familienvater.
  „Meine  Herren,  man  stellt  sich  immer  als  eine  Seligkeit  vor,  wenn  man  zum
erstenmale  mit  Excellenz  angeredet  wird,  und  doch  kostet  der  erste  Tag  gleich  6000  Mark
—  so  viel  Gold  ist  an  der  Minister-Galauniform,  und  so  viel  muß  man  selbst  zahlen,  wenn
man  die  Uniform  von  seinem  Vorgänger  übernimmt,  was  oft  ganz  unausführbar  ist.
Bedenken  Sie  die  Arbeit  des  Schneiders,  als  nach  Falk  Puttkamer  kam,  nach  Kameke  Bronsart
  ...  Ich  hoffe,  die  Herren  im  Parlamente  werden  mir  keinen  Querstrich  machen,
wenn  die  königliche  Staatsregierung  mit  einem  Antrage  auf  Erhöhung  der  Ministergehälter
an  Sie  herantritt.“  —  „Da  haben  wir  den  Salat.“  rief  ein  Tischgast  aus,  „daher  der
wunderbare  Johannisberger.“

Genug,  Herr  Camphausen  speiste  nur  ausnahmsweise  im  Kreise  guter  Freunde  und
bervorragender  Weinkenner  zu  Hause.  Er  nahm  sein  Diner  in  dem  „Millionär-Klub“  in
der  Jägerstraße  an  der  Seite  von  Delbrück.  Beide  teilten  sich  regelmäßig  in  eine  halbe
Flasche  Medoc,  und  auch  diese  tranken  sie  oft  nicht  ganz  aus.  Das  geschah  selbst,  als
der  Milliardenregen  am  dichtesten  auf  Kastor  und  Pollux  niederprasselte.  Nach  Tische
machten  sie  regelmäßig  zu  Fuß  eine  Promenade  durch  den  Tiergarten,  der  große  Kastor
und  der  kleine  Pollux.  Wer  ihnen  da  nahe  kam,  hörte  nichts  als  große  Zahlen  von
mindestens  sieben  Stellen.  Da  sprach  eines  Tages  Kastor,  der  Große,  wieder  von  Richter-Hagen.
  Pollux  hörte  nicht  darauf,  er  antwortete  zerstreut.  Kastor  berechnete  die  Ueberschüsse
  des  nächsten  Haushaltsetats.  Pollux  gab  gar  keine  Antworten  mehr.  Kastor
sprach  eben  die  Zahl  aus:  99  900  000  Mark,  da  hörte  er  neben  sich  Pollux  leise  deklamiren:
„Und  herrlich  in  der  Jugend  Prangen,  wie  ein  Gebild  aus  Himmelshöhn,  sieht  er  die
Jungfrau  vor  sich  stehn  ..  —  „Aber,  Delbrück!“  —  Pollux  errötete  und  gestand  seine
Liebe  sowie  seinen  Entschluß,  sich  nächstens  zu  verheiraten.  Kastor  schlug  die  Hände  über
dem  Kopf  zusammen.  Er  dachte  an  die  halbe  Flasche  im  Millionär-Klub,  er  dachte  an
die  Promenaden  im  Tiergarten.

*)  Hasselbach  verließ  Ostern  1838  die  Universität,  machte  beim  Oberlandesgericht  zu
Stettin  das  Auskultator=  und  das  Referendariatsexamen  und  trat  darauf  zur  Verwaltung  über.
Nach  Absolvirung  des  Referendariats  bei  der  Regierung  zu  Gumbinnen  1843  zum  Regierungsassessor
  ernannt  und  in  dieser  Eigenschaft  der  Regierung  in  Frankfurt  zur  weiteren
Beschäftigung  überwiesen.  Im  März  1843  nach  Stettin  beurlaubt,  dort  einige  Monate
hindurch  interimistisch  bei  der  Direktion  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft  beschäftigt
        <pb n="212" />
        —  202  —

leitete.  Hasselbach  trat  bei  den  Handelsvertragsverhandlungen  auch  selbständig
auf,  als  im  Jahre  1864  der  Handels-  und  Zollvertrag  mit  Oesterreich  beraten
wurde.")  Zweimal  reiste  er  als  Unterhändler  in  Bismarcks  Auftrag  nach
Prag,  um  daselbst  mit  dem  österreichischen  Sektionschef  Ritter  v.  Hock  zu
verhandeln.  Hock  war  der  österreichische  Delbrück.  Als  Sektionschef  hatte  er
den  Charakter  einer  Excellenz.  Als  Hasselbach  in  Prag  eintraf,  damals  noch  Geh.
Regierungsrat  und  Rat  III.  Klasse,  wollte  Hock  mit  demselben  nicht  verhandeln,
weil  er  ihm  eine  zu  niedere  dienstliche  Stellung  einnahm.  Hock  verlangte  Delbrück
als  preußischen  Unterhändler.  Um  sein  Bedenken  zu  zerstreuen,  wurde  Hasselbach
  in  wenigen  Tagen  zum  Geh.  Ober-Regierungsrat  mit  dem  Rang  der  Räte
II.  Klasse  ernannt.  Hasselbach  hatte,  bevor  er  in  die  Beratungen  eintrat,
zwei  Konferenzen  mit  Bismarck,  der  ihm  persönlich  Direktiven  erteilte.  Die
Verhandlungen  litten  unter  dem  Umstand,  daß  Bismarck  und  Delbrück  über

gewesen  und  nach  Beendigung  dieser  Beschäftigung  dem  Regierungskollegium  zu  Stettin
überwiesen.  Im  April  1844  zur  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  übergetreten  und
dem  Hauptzollamt  in  Demmin  zur  Ausbildung  für  den  praktischen  Dienst  überwiesen;
demnächst  zur  Beschäftigung  bei  dem  Provinzialsteuerdirektorat  in  Stettin  herangezogen.
Im  Dezember  1844  die  Verwaltung  der  Obergrenzkontrolleurstelle  in  Gnewekow  übertragen.
  Im  April  1845  zur  weiteren  Hilfeleistung  bei  der  Provinzialsteuerdirektion  in
Stettin  herangezogen.  1846  zur  Leipziger  Messe  kommittirt,  um  sich  mit  den  Meßgeschäften
in  Leipzig  durch  Teilnahme  an  dem  Revisions=  und  Abfertigungsdienst  bekannt  zu  machen.
(Gemäß  der  Vereinbarungen  in  der  5.  Generalkonferenz  der  Bevollmächtigten  der  Zollvereinsstaaten
  vom  Jahre  1842.)  15.  April  1850  bis  15.  August  1850  als  Hilfsarbeiter
im  Finanzministerium  beschäftigt  gewesen.  1.  Januar  bis  1.  April  1851  die  Oberzollinspektorstelle
  zu  Demmin  probeweise  verwaltet.  Vom  1.  April  1851  ab  zum  Oberzollinspektor
  in  Stralsund  ernannt.  Am  12.  Dezember  1851  zur  Hilfeleistung  bei  der  Abteilung
  des  Finanzministeriums  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  Zölle
einberufen.  Im  Jahre  1853  zum  Regierungsrat  ernannt.  (Teilnahme  an  den  Verhandlungen
  wegen  Erneuerung  der  Zollvereinsverträge  mit  den  betreffenden  größeren  und
kleineren  deutschen  Staaten  und  wegen  Abschluß  eines  Handelsvertrages  mit  Oesterreich.)
August  und  September  1856  Teilnahme  an  der  General-Zollkonferenz  in  Eisenach.  Im
Jahre  1858  zum  Geh.  Finanzrat  und  vortragenden  Rat  im  Finanzministerium  ernannt.
September  1860  Teilnahme  an  der  Konferenz  wegen  der  Rheinschiffahrtsabgaben.  Im
Jahre  1864  zum  Geh.  Ober-Finanzrat  ernannt.  Kommissarius  für  die  in  Prag  stattgehabten
  Verhandlungen  mit  Oesterreich  wegen  Abschlusses  des  Zollvereinsvertrages.  1869  fg.
Vorsitzender  der  auf  Beschluß  des  Bundesrats  des  Zollvereins  in  Berlin  zusammengetretenen
Kommission  für  Ausbildung  der  Zollvereinsstatistik.  1870  zum  Wirkl.  Geh.  Ober-Finanzrat
  und  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  ernannt.  (Mitglied  des  Reichsdisziplinarhofes
  und  der  statistischen  Zentralkommission.)  1879  zum  Wirkl.  Geheimen  Rat  mit  dem
Prädikat  „Excellenz“  und  1880  zum  Vorsitzenden  der  statistischen  Zentralkommission  ernannt.
Am  1.  August  1889  in  den  Ruhestand  getreten.

*)  In  einem  Erlasse  an  den  kgl.  Gesandten  Frhrn.  v.  Werther  in  Wien  d.  d.
9.  September  1869  hatte  Bismarck  Hasselbach  als  preußischen  Bevollmächtigten  für  die
mit  Oesterreich  zu  eröffnenden  Verhandlungen  bezeichnet.
        <pb n="213" />
        —  203  —

die  Frage,  ob  in  den  Handelsvertrag  die  Frage  einer  zukünftigen  Zollunion
Oesterreichs  und  Deutschlands  aufgenommen  werden  sollte,  nicht  eins  waren.

Im  Bundesrat  wirkte  Hasselbach  unter  den  Augen  Bismarcks  zu  seinem
Wohlgefallen,  bis  in  den  Jahren  1876  und  1877  der  Umschwung  in  der
Handelspolitik  sich  vorbereitete.  Hasselbach,  ein  gemäßigter  Freihändler,  wurde
von  da  ab  allmälich,  wie  dies  nicht  anders  möglich  war,  in  den  Hintergrund
gedrängt.  Der  Staatsminister  Hofmann  hatte  geglaubt,  ihm  die  Aussicht  auf
die  Stelle  des  Vorsitzenden  der  Zolltarifkommission  in  Aussicht  stellen  zu
können,  anstatt  dessen  wählte  Bismarck  aber  den  Frhrn.  v.  Varnbüler.)

Hasselbach  führte  die  Verhandlungen  mit,  welche  am  25.  Mai  1881  im
Finanzministerium  über  den  Anschluß  Hamburgs  an  den  Zollverein  geführt
wurden;  sie  werden  ihm,  bei  seiner  freihändlerischen  Grundrichtung,  sicher  auch
Contre  coeur  gewesen  sein.

Im  Laufe  der  Zeiten  wurde  die  Erkaltung  zwischen  Bismarck  und  Hasselbach
  größer.  Sie  fand  einen  prägnanten  Ausdruck  darin,  daß  Hasselbach  in
der  Eigenschaft  des  Vorsitzenden  des  Bundesratsausschusses  für  Zoll=  und  Steuerwesen
  durch  den  Chef  des  Reichsschatzamts,  v.  Burchard,  ersetzt  wurde.  Zu
einem  starken  Konflikt  kam  es  bei  der  Festsetzung  eines  Regulativs  für  die  Verzollung
  der  in  das  Reichsgebiet  eingehenden  Hölzer.  Der  bayrische  Vereinsbevollmächtigte
  Frhr.  v.  Aufseß  hatte  ein  Regulativ  ausgearbeitet,  welches  ganz
unausführbar  war  (jedes  eingehende  Holzstück  sollte  durch  einen  Stempel  gekennzeichnet
  werden).  Gegen  dieses  Regulativ,  welches  vom  Reichsschatzamt  ohne
vorgängiges  Benehmen  mit  dem  preußischen  Finanzminister  im  Bundesrat  eingebracht
  worden  war,  gab  Preußen  im  Ausschuß  seine  entscheidende  Stimme  ab.
Das  Regulativ  wurde  auf  diese  Weise  zwar  beseitigt  und  später  durch  ein
rationelleres  ersetzt,  die  Thatsache  aber,  daß  Preußen  eine  vom  Reichskanzler
(Schatzsekretär)  ausgehende  Vorlage  bekämpft  hatte,  ließ  sich  doch  nicht  mehr
aus  der  Welt  schaffen.  Es  war  ein  Vorgang,  der  entschieden  hätte  vermieden
werden  müssen;  das  Rücktrittsgesuch  des  bereits  hochbetagten  Hasselbach  konnte
bei  dieser  Sachlage  keinen  Eingeweihten  überraschen.

2.  Königreich  Sachlen.
Justizrat  Klemm,

1871  Appellationsgerichtspräsident,  später  Oberlandesgerichtspräsident,  zurzeit
im  Ruhestand  in  Dresden  wohnhaft,  war  nur  stellvertretender  Bevollmächtigter
zum  Bundesrat  für  das  Königreich  Sachsen  und  ist  als  solcher  nicht  in  ein
persönliches  Verhältnis  zu  dem  Kanzler  gekommen,  weder  im  amtlichen  Verkehr
  noch  bei  einer  geselligen  Gelegenheit.  Der  amtliche  Verkehr  lag  ausschließlich

*)  Vgl.  mein  Werk  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“  Bd.  III.  S.  273.
        <pb n="214" />
        —  204  —

in  den  Händen  des  damaligen  stimmführenden  Bevollmächtigten,  des  verstorbenen
  Ministers  Frhrn.  v.  Friesen.

Buchers  Nachfolger  als  Protokollführer  war  der

Geheime  Ober-Regierungsrat  Eck')
(geboren  9.  Juni  1822,  gestorben  18.  September  1889).

„Der  Reichskanzler.  In  Vertretung  Eck“,  kann  man  in  tausenden  Entschließungen
  und  Bekanntmachungen  lesen,  welche  aus  dem  Reichskanzler-Amt
und  späteren  Reichsamt  des  Innern  hervorgegangen  sind.  Eck  war  eine  der
Säulen  dieses  Amtes  und  mit  einer  der  ersten  Bundesbeamten,  der  Vertreter
Delbrücks,  Hofmanns  und  v.  Beoettichers  in  allen  jenen  Verfügungen,  welche  die
Chefs  nicht  ihrer  Entscheidung  vorbehalten  hatten.  Er  hatte  unter  Delbrück
den  ganzen  laufenden  Dienst  der  großen  Reichszentralbehörde  zu  versehen  und
die  Maschine  in  ihrem  bureaukratischen  Gang  zu  erhalten.  Was  dies  sagen
will,  darüber  wird  man  erst  klar,  wenn  man  bedenkt,  daß  unter  Delbrück  viele
Jahre  hindurch  die  ganze  innere  Reichsverwaltung  sich  im  Reichskanzler-Amt
konzentrirte,  die  Verwaltung  des  Konsulatswesens  mit  einbegriffen.

Eck  war  ein  Mann  von  gediegenem  Wissen,  großem  praktischem  Geschick
und  ungewöhnlicher  Arbeitskraft.  Seine  Pflichttreue  kannte  keine  Rücksicht  auf
die  eigene  Person;  er  bewältigte  die  ihm  obliegende  Geschäftslast  mit  unermüdlichem
  Eifer.  In  den  letzten  Jahren  nötigte  ihn  ein  gichtisches  Leiden
mehrmals,  in  Baden-Baden  Heilung  zu  suchen.  Er  fand  dort  auch  wiederholt
Stärkung  und  Erfrischung.  Auch  im  Frühjahr  1889  hatte  er  sich  in  Baden-Baden
  seiner  gewöhnlichen  Kur  unterworfen,  er  kehrte  indessen  diesmal  ohne
den  erhofften  Erfolg  zurück.  Schon  im  Juni  entschloß  er  sich,  einen  längeren
Urlaub  zu  erbitten,  ging  nach  Gastein,  fühlte  sich  aber  auch  dort  so  wenig
gekräftigt,  daß  er  im  Laufe  des  Juli  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  zum
1.  Januar  1890  erbat.

Die  Stelle  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  hat  Eck  seltsamerweise
nie  bekleidet,  vielleicht  weil  ihm  jedes  Auftreten  in  der  Oeffentlichkeit,  auch  im
Parlament,  unbequem  war.

Eck  lernte  Herrn  v.  Bismarck  etwa  1856  in  Coblenz  bei  seinem  Chef,  dem

 

*)  Derselbe  wurde  im  Jahre  1857  zum  Regierungsrat  beim  Oberpräsidium  in
Coblenz  befördert,  von  dort  aber  im  November  1859  als  Hilfsarbeiter  in  das  Handelsministerium
  berufen.  Im  März  1860  zum  Geheimen  Regierungsrat  und  vortragenden
Rat,  im  Januar  1867  zum  Geheimen  Ober-Regierungsrat  ernannt,  trat  er  als  solcher  im
Dezember  1867  in  das  Bundeskanzler-Amt  über,  in  welchem  ihm  am  7.  Juni  1871  unter
Ernennung  zum  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrat  die  Stelle  eines  Direktors  verlieben
  wurde.  Im  Jahre  1876  wurde  er  Unterstaatssekretär,  und  in  dieser  Eigenschaft  hat
er  dem  Reichsamt  des  Innern  bis  zu  seinem  Tode  angehört.
        <pb n="215" />
        —  205  —

Oberpräsidenten  v.  Kleist-Retzow,  kennen,  und  ist  ihm  der  Kanzler  später  stets
in  freundlichster  Weise  begegnet;  auf  den  parlamentarischen  Soiréen  bei  Bismarck
  war  Eck  ein  ständiger  Gast.  Die  dienstlichen  Berührungen  zwischen
Bismarck  und  Eck  sind  ausgedehnter  gewesen,  als  bisher  bekannt  war..)  Er
hatte  den  ersten  Vortrag  bei  Bismarck  am  6.  Februar  1868,  einen  zweiten
am  5.  April  1868  über  das  Beamtengesetz,  einen  dritten  am  15.  April  1868
über  das  Oberrechnungskammergesetz;  auch  in  seiner  Eigenschaft  als  langjähriger
Protokollführer  im  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes,  im  Zollbundesrat
und  zu  Anfang  auch  im  Bundesrat  des  Deutschen  Reichs,  vereinzelt  sogar  im
Staatsministerium  "")  hatte  Eck  wiederholt  Gelegenheit,  den  Kanzler  zu  sprechen.
Zahlreiche  Vorträge  bei  demselben  ergaben  sich  im  Jahre  1871  nach  der  Ernennung
  zum  Direktor  im  Reichskanzler-Amt,  womit  die  Stellvertretung  Delbrücks
  verbunden  war.  Die  letzten  Vorträge  Ecks  bei  Bismarck  erfolgten  am
13.  Januar  1877  über  die  St.  Gotthardbahn  und  am  23.  Juni  desselben
Jahres  über  den  österreichischen  Handelsvertrag.***)  Dieser  letztere  Gegenstand
lenkt  unsere  Aufmerksamkeit  auf  die  handelspolitische  Stellung  Ecks.  Derselbe
gehörte  von  Hause  aus  der  Delbrückschen  Richtung  an;  er  war  aber  ein  viel
zu  streng  geschulter  Beamter,  als  daß  er,  nachdem  Bismarck  die  nationale
Handelspolitik  einmal  inaugurirt,  gewagt  hätte,  seine  eigenen  persönlichen  Anschauungen
  noch  irgendwie  geltend  zu  machen.

Am  20.  Dezember  1880  wurde  ihm  der  Charakter  als  Wirklicher  Geheimer
Rat  mit  dem  Prädikat  Excellenz  verliehen.  Bismarck  ließ  es  sich  nicht  entgehen,
der  neugeschaffenen  Excellenz  mit  folgendem  Schreiben  f)  zu  gratuliren:

*)  Erlasse  Bismarcks  an  Eck  sind  in  meinem  Werke:  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik
  des  Fürsten  Bismarck“  veröffentlicht.  Vgl.  Bd.  I.  S.  119,  Erlaß  an  den  Geheimen
Ober-Regierungsrat  Eck,  betreffend  die  Steuerreform,  S.  157,  Erlaß  an  den  Direktor  Eck,
betreffend  das  Verhältnis  der  Eisenbahngesellschaften  gegenüber  dem  Güter  absendenden
Publikum.  Wegen  eines  von  Eck  im  Auftrage  des  Reichskanzlers  an  die  Bundesregierungen
gerichteten  Schreibens  in  Sachen  der  reichsgesetzlichen  Regelung  des  Versicherungswesens
s.  a.  a.  O.  S.  313.

*“)  Eck  war  Protokollführer  in  der  Sitzung  des  Staatsministeriums  vom  28.  Jannar
1871  bei  Beratung  des  Beamtengesetzes.  Er  wirkte  noch  mit  am  14.  Dezember  1872  bei
der  Rhedereikommission,  am  11.  Januar  1873  bei  der  Münzgesetzgebungskonferenz,  am
16.  Juni  1873  bei  Eröffnung  der  Strandordnungskommission,  am  11.  März  1874  bei
der  Konferenz  in  Reichstagsbausachen,  am  10.  Januar  1875  bei  der  Konferenz  über  das
Etatsgesetz,  am  21.  Februar  1875  bei  dem  Handelsvertrag  mit  Costarica.  In  einem  an
den  General  v.  Roon  gerichteten  Briefe  vom  24.  Oktober  1868  spricht  Bismarck  von  einem
parlamentarisch-geheimrätlichen  Einfluße,  „der  ihm  aus  Eck  und  Michaelis  entgegentreten
  war“.

***)  24.  Januar  1881  Teilnahme  Ecks  an  einem  von  Bismarck  Mitgliedern  des
Bundesrats  gegebenen  Diner.  Am  29.  März  1881  war  Eck  anwesend  bei  einer  Soirée,
welche  Bismarck  zu  Ehren  österreichisch-ungarischer  Vertreter  gab.

)  Bisher  unveröffentlicht.
        <pb n="216" />
        —  206  —

Friedrichsruh,  21.  Dezember  1880.
Eurer  Excellenz
beehre  ich  mich  in  der  Anlage  das  Patent  zu  übersenden,  durch  welches  Seine
Mojestät  der  Kaiser  Sie  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  zu  ernennen  geruht  hat.
Mit  meinem  herzlichen  Glückwunsch  verbinde  ich  einen  dankbaren  Rückblick  auf
die  Zeit  von  14  Jahren,  während  welcher  wir  gemeinsam  in  den  Geschäften
des  Reichs  thätig  gewesen  sind,  nicht  ohne  Erfolg  und  in  ungestörtem  Einvernehmen.


v.  Bismarck.
Seiner  Excellenz  dem  Wirklichen  Geheimen  Rat

Herrn  Eck,  Berlin.
        <pb n="217" />
        II.  Abschnitt.

Die  Arbeit  des  Bundesrats  während  seiner  dritten  Session
869).

1.  Wundesgesetzgebung  (Art.  2—5  der  Verfassung).

Die  Staatsangehörigkeit  der  ohne  Konsens  nach  Rußland
ausgewanderten  Norddeutschen.  Einem  an  den  Bundeskanzler  erstatteten
Berichte  des  Bundesgesandten  zu  Petersburg  zufolge  lebte  in  Rußland  eine
nicht  unbeträchtliche  Anzahl  von  Abkömmlingen  solcher  vormaligen  Norddeutschen,
welche  vorlängst  aus  Deutschland  in  Rußland  eingewandert  waren,  sich  dort
später  verheiratet  und,  ohne  weiter  ihre  Unterthanenpflichten  gegen  ihr  früheres
Vaterland  zu  erfüllen  oder  zur  Erhaltung  ihrer  bisherigen  Staatsangehörigkeit
die  gesetzlichen  Schritte  zu  thun,  auf  Grund  von  jährlich  erneuerten  Aufenthaltsscheinen
  in  Rußland  gelebt  hatten.  Diese  Personen,  welche  nach  der  Gesetzgebung
  fast  aller  Bundesstaaten  ihre  frühere  Staatsangehörigkeit  unzweifelhaft
verloren  hatten,  gleichwohl  aber  von  den  russischen  Behörden  fortdauernd  als
Ausländer  behandelt  wurden,  befanden  sich  insofern  in  einer  nachteiligen  Lage,
als  sie  weder  eine  bestimmte  Staatsangehörigkeit  besaßen  noch  eine  solche  zu
erwerben  im  stande  waren,  indem  sie  einerseits,  wenn  sie  sich  behufs  ihrer
Eintragung  in  die  Konsulatsmatrikeln  bei  den  Bundeskonsuln  meldeten,  von
den  letzteren  zurückgewiesen  werden  mußten,  und  indem  sie  andererseits  nicht  in
Rußland  naturalisirt  werden  konnten,  da  die  Aufnahme  in  den  russischen  Unterthanenverband
  grundsätzlich  nur  auf  Grund  einer  (von  den  bezeichneten  Personen
  nicht  zu  beschaffenden)  Entlassungsurkunde  aus  dem  bisherigen  Unterthanenverhältnis
  erfolgte.  Der  Bundesgesandte  hatte  nun  im  Interesse  dieser  in  Rußland
  als  sogenannte  „Wilde“  bezeichneten  Personen  ein  Auskunftsmittel  in
Vorschlag  gebracht,  dessen  sich,  wie  er  anzeigte,  die  königlich  sächsische  Gesandtschaft
  in  ähnlichen  Fällen  früher  mit  Erfolg  bedient  hatte  und  welches  darin
bestand,  daß,  wenn  sich  dergleichen  „Wilde“  zur  Eintragung  in  die  Konsulatsmatrikeln
  meldeten,  der  Konsul  dieselben  über  ihre  Verhältnisse  zu  Protokoll
vernahm  und  dieses  Protokoll  der  Bundesgesandtschaft  einreichte,  welche  ihrerseits,
wenn  sie  nach  Prüfung  der  Verhältnisse  sich  davon  überzeugte,  daß  das  betreffende
        <pb n="218" />
        —  208  —

Individuum  nicht  als  Unterthan  eines  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Staaten  angesehen  werden  konnte,  hierüber  eine  Erklärung  mit  dem  Hinzufügen
abzugeben  hatte,  daß  von  seiten  der  Bundesgesandtschaft  Bedenken  gegen  die
Aufnahme  der  Extrahenten  in  den  russischen  Unterthanenverband  nicht  obwalteten.
Der  Gesandte  hielt  es  für  wahrscheinlich,  daß  eine  solche  Erklärung  von  den
russischen  Behörden  einer  förmlichen  Entlassungsurkunde  gleichgeachtet  und  somit
durch  dieselbe  den  Beteiligten  die  Aufnahme  in  den  russischen  Unterthanenverband
  ermöglicht  werden  würde.  Da  es  gleichmäßig  im  Interesse  der  Beteiligten
  wie  der  einzelnen  Bundesstaaten  lag,  derartige  Unklarheiten  in  Betreff
der  Staatsangehörigkeit  möglichst  zu  beseitigen,  beantragte  Bismarck  im  März  1869,
daß  der  Bundesrat  sich  mit  dem  obigen  Vorschlage  einverstanden  erklären  wolle.
Der  Antrag  fand  die  Zustimmung  des  Bundesrats.

Erwerbung  und  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit.
  Einer  Resolution  des  Reichstags  entsprechend,  legte  der  Bundeskanzler
gegen  Ende  des  Jahres  1869  dem  Bundesrat  den  Entwurf  eines  Gesetzes  vor,
welches,  von  einzelnen  Zusätzen  abgesehen,  identisch  war  mit  dem  preußischen
Entwurfe  eines  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft
als  preußischer  Unterthan  sowie  über  den  Eintritt  in  fremde  Staatsdienste,  und
zwar  mit  derjenigen  Fassung  des  Entwurfs,  welcher  im  Abgeordnetenhause  zur
Annahme  gelangt  war.)

Der  Ausschuß  prüfte  zunächst  die  Kompetenz=  und  die  Bedürfnisfrage.  Die
Kompetenzfrage  wurde  unbedingt  bejaht;  bezüglich  des  Bedürfnisses  machten  sich
Ansichten  dahin  geltend,  daß  ein  Bedürfnis  nach  gleichmäßiger  Gestaltung  der
Indigenatsgesetzgebung  für  den  Bund  nicht  in  dem  Maße  wie  für  einen  einheitlichen
  Staat  vorliege,  daß  es  mit  dem  Wesen  des  Bundes  an  sich  nicht
unvereinbar  sei,  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschiedene  Grundsätze  über
Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  und  der  damit  verbundenen  Bundesangehörigkeit
  bestehen  zu  lassen.  Es  wurde  hierbei  auf  die  Bundesverfassung
der  Schweiz  hingewiesen.  Man  verkannte  jedoch  nicht,  daß  eine  Gleichmäßigkeit
der  Indigenatsgesetzgebung  zweckmäßig  und  wünschenswert  sei,  weil  sie  die
Handhabung  der  Bundesgesetze  erleichtert  und  Ungleichheiten  vorbeugt,  sowohl
was  die  Niederlassung,  Verehelichung  und  den  Gewerbebetrieb  von  Bundesangehörigen
  selbst,  als  was  die  Aufnahme  von  Ausländern  betrifft.  Durch
eine  solche  gleichmäßige  Regelung  trat  der  Bund  zwischen  das  nordamerikanische
und  schweizerische  System.  Er  ging  nicht  so  weit  wie  Nordamerika,  wo  ein  selbstständiges,
  von  den  einzelnen  Staaten  vollkommen  unabhängiges  Unionsbürgerrecht
sich  entwickelt  hatte  und  die  Grundlage  für  die  Ausübung  aller  politischen  Rechte
auch  in  den  Staaten  bildete,  aber  er  ging  weiter  als  die  Schweiz,  indem  er

*)  Zu  vgl.  den  Leitartikel  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  306  vom
31.  Dezember  1869.
        <pb n="219" />
        —  209  —

zwar  die  Staatsangehörigkeit  als  die  Unterlage  der  Bundesangehörigkeit  behan—
delte,  die  Bestimmung  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  aber
nicht  den  einzelnen  Staaten  überließ,  sondern  durch  die  Bundesgesetzgebung
gleichmäßig  für  alle  Staaten  feststellte.  Der  Ausschuß  war  daher  prinzipiell
und  im  ganzen  mit  der  Vorlage  einverstanden,  änderte  dieselbe  aber  in  acht
Paragraphen  ab.)

Im  Plenum  des  Bundesrats  fand  dieser  Ausschußbericht  aber  keinen
Anklang;  derselbe  verwarf  fast  alle  Ausschußanträge,  wie  der  Wortlaut  des

nachmaligen  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  (B.-G.-Bl.  S.  355)  des  näheren  ersehen
  läßt.

Unterstützungswohnsitz.  Im  Februar  1869  wurde  von  Bismarck

*)  Mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  in  Hessen  war  der  Ausschuß  in  seiner  Majorität
der  Ansicht,  ausdrücklich  im  Gesetze  zu  erklären,  daß  Angehörige  im  Großberzogtum  Hessen
die  Bundesangehörigkeit  nur  dann  besitzen,  wenn  sie  in  den  zum  Bunde  gehörigen  hessischen
Gebietsteilen  heimatsberechtigt  sind.  Es  wurde  die  Frage  angeregt,  ob  neben  dem  gemeinsamen
  Indigenate  von  Naturalisation  der  Angehörigen  eines  Bundesstaates  in  einem
anderen  Bundesstaate  überhaupt  noch  die  Rede  sein  könne,  ob  sie  nicht  mit  dem  Begriffe
des  gemeinsamen  Indigenats  unverträglich  ist.  Diese  Ansicht  fand  keinen  Anklang.  Die
Meinungen  über  eine  andere  Frage,  ob  der  Artikel  3  der  Bundesverfassung,  indem  er  die
Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  unter  den  in  dem  gemeinsamen  Indignat  enthaltenen
Besugnissen  aufzählte,  für  die  Bundesangehörigen  ein  Recht  auf  die  Naturalisation  in
jedem  andern  Bundesstaat  begründet  hatte,  blieben  im  Ausschusse  geteilt.  Auch  weitere
Bedenken  wurden  aufgeworfen,  welche  in  verschiedenen  Anträgen  Ausdruck  fanden.  Zuletzt
einigte  sich  der  Ausschuß  in  Erwägung,  daß  dieselben  Bedingungen,  unter  denen  die
Naturalisationsurkunde  erteilt  werden  darf,  dem  Bundesangehörigen  einen  Anspruch  auf
die  Erteilung  der  Naturalisationsurkunde  gewähren  sollen,  dahin,  die  beiden  §§  7  und  8
der  Vorlage  in  einen  §  8  zu  kombiniren  und  §  7  zu  streichen.  —  Die  Vorlage  stellte  die
Aufnahme  in  den  durch  Bestallung  erfolgten  Staatsdienst  (den  mittelbaren  wie  den  unmittelbaren)
  der  Naturalisationsurkunde  gleich.  Der  Ausschuß  erweiterte  die  Bestimmung  dahin,
daß  der  mittelbare  Staatsdienst  auch  den  Kirchen-,  Schul=  und  Kommunaldienst  umfassen
soll.  Um  den  Fall  zu  berücksichtigen,  wo  ein  Ausländer,  der  in  den  Dienst  eines  norddeutschen
  Staates  tritt,  seine  frühere  Staatsangehörigkeit  gern  aufrecht  erhalten  möchte,
dieselbe  aber  nach  seinen  heimatlichen  Gesetzen  durch  den  Erwerb  einer  andern  Staatsangehörigkeit
  verlieren  würde,  beschloß  der  Ausschuß,  daß  in  der  Vorlage  bestimmt  werde,
an  den  Eintritt  in  den  Staatsdienst  knüpfe  sich  kein  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit,  wenn
dies  bei  der  Verleihung  des  Amtes  in  der  Bestallung  ausdrücklich  vorbehalten  ist.  —
Einer  der  letzten  Paragraphen  der  Vorlage  traf  Bestimmungen  über  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  durch  Aufenthalt  im  Auslande  und  Zeitablauf.  Hierzu  beschloß  der  Ausschuß,
  1)  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  bei  Norddeutschen,  welche  das  Bundesgebiet
länger  als  10  Jahre  verlassen  haben,  auch  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  minorennen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei-  dem  Ehemanne  resp.  Vater
befinden,  auszudehnen,  2)  daß  Norddeutschen,  welche  durch  solch  langen  Aufenthalt  im
Auslande  die  Bundesangehörigkeit  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben
haben,  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimatsstaate  wieder  verliehen  werden  kann,
auch  ohne  daß  sie  sich  in  letzterem  niederlassen.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  14
        <pb n="220" />
        —  210  —

dem  Bundesrat  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  sich  dem  alten  preußischen  Recht
in  Bezug  auf  den  Unterstützungswohnsitz  mit  dem  Unterschiede  anschloß,  daß
derselbe  nach  dem  preußischen  Gesetze  mit  einjährigem  resp.  dreijährigem  Aufenhalt
erworben  wurde,  während  der  Entwurf  für  den  Bund  einen  zweijährigen
Aufenthalt  festsetzte.  Der  Entwurf  erkannte  die  Notwendigkeit  an,  die  Armenverbände
  im  ganzen  Bundesgebiete  als  selbständig  und  gleichberechtigt,  abgesehen
von  den  Staatsgrenzen,  in  gesetzlich  geregelte  Beziehungen  zu  setzen.  Deshalb
war  es  unerläßlich  befunden,  eine  oberste  Instanz  für  alle  Streitigkeiten  zwischen
Armenverbänden  verschiedener  Bundesstaaten  zu  errichten.  Als  solche  wurde
ein  aus  fünf  Mitgliedern  des  Bundesrats  bestehender  ständiger  Ausschuß  für
das  Heimatswesen  in  Vorschlag  gebracht,  dessen  Entscheidungen  der  administrativen
  Exekution  unterliegen  sollten.

Der  besondere  Ausschuß  des  Bundesrats,  welchem  der  Entwurf  zur  Vorberatung
  überwiesen  worden  war,  nahm  an  der  Präsidialfrage  einschneidende
Aenderungen  vor.  Schon  über  die  Frage  der  Zuständigkeit  des  Bundes  zur
Regelung  der  Frage  gingen  die  Ansichten  auseinander.  Die  Majorität  hielt
den  Bund  nicht  für  kompetent,  die  Armenpflege  zu  ordnen.  Dieselbe
Majorität  strich  drei  Paragraphen,  welche  von  der  starken  Minorität  im  Ausschusse
  (3  gegen  4)  sehr  vermißt  wurden.  Einmal  die  Bestimmung,  wonach
die  Gothaer  Konvention  nicht  ferner  Anwendung  finden  sollte.  Die  Bestimmungen
  im  §  7  des  Freizügigkeitsgesetzes  sollten  fernerhin  nur  dann  Anwendung
finden,  wo  in  Ermanglung  eines  zur  Versorgung  verpflichteten  Armenverbands
derjenige  Bundesstaat  für  die  Gewährung  der  Armenpflege  zu  sorgen  hat,
welchem  der  hilfsbedürftige  Norddeutsche  beim  Eintritt  der  Hilfsbedürftigkeit
angehört.  Die  Präsidialvorlage  sagte  anstatt  angehört:  „sich  aufhält“.  Der
Ausschuß  beschloß  ferner  eine  Ergänzung  der  Erwerbung  des  Unterstützungswohnsitzes
  dahin,  daß  die  Bestimmungen,  wonach  durch  Aufnahme  in  den
Gemeindeverband  oder  Verleihung  der  Ortsangehörigkeit,  sowie  durch  Eintritt
in  den  Staatsdienst  der  Unterstützungswohnsitz  erworben  wird,  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten  bleiben  sollten.

Gegen  die  im  §  13  der  Vorlage  festgestellte  Frist  von  2  Jahren  für  den  Erwerb
des  Unterstützungswohnsitzes  wurde  eingewendet,  daß  sie  zu  kurz  bemessen  sei,  und
auch  hier  siegten  die  prinzipiellen  Gegner  des  Entwurfes.  Sie  gaben  nichts
auf  den  Einwand,  daß  eine  zu  lange  Frist  das  Gesetz  illusorisch  und  entbehrlich
mache,  daß  sie  das  Prinzip  der  Freizügigkeit  beeinträchtige.  Auch  die  Bedenken
gegen  den  Vorschlag  der  Majorität,  daß  hier  nur  von  selbständigen  Personen
die  Rede  sein  könne,  fanden  kein  Gehör.  Die  Moajorität  legte  kein  Gewicht
darauf,  daß  mit  der  Ausschließung  der  Unselbständigen  eine  sehr  häufige  und
sehr  wichtige  Ausnahme  von  der  Regel  konstituirt  werde,  daß  überhaupt  der
Begriff  der  Unselbständigkeit  ein  sehr  vieldeutiger  sei.  Die  Frist  wurde  auf
5  Jahre  verlängert.  Dagegen  hatte  der  Ausschuß  gegen  die  Bundesinstanz
        <pb n="221" />
        —  211  —

nichts  zu  erinnern.“)  Am  Schlusse  stimmten  Sachsen,  Hessen  und  Bremen  auch
gegen  die  im  konservativen  Geiste  amendirte  Vorlage,  während  Mecklenburg  mit
Preußen,  Anhalt  und  Meiningen  sie  wenigstens  in  dieser  verstümmelten  Gestalt
durchbringen  half.  Die  Bevollmächtigten  der  drei  letzteren  Staaten  fügten  sich
den  Amendements,  um  nur  überhaupt  zu  einem  Ergebnis  zu  gelangen.

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  23.  April  1869  erklärten  zunächst  die
Bevollmächtigten  für  Hessen,  Mecklenburg  und  Hamburg:  Nach  §  7  des  Freizügigkeitsgesetzes
  finde  im  Falle  der  Ausweisung  hilfsbedürftiger  Personen  aus
einem  Bundesstaate  in  den  andern  das  im  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851
und  dessen  Ergänzungen  vorgeschriebene  Verfahren  auch  gegenwärtig  noch  Anwendung.
  Nach  Ansicht  der  von  ihnen  vertretenen  Regierungen  empfehle  es
sich,  dies  Verfahren  in  einer  dem  Bundesverhältnisse  mehr  entsprechenden  Weise
zu  regeln.  Dagegen  walte  zu  sonstigen  Aenderungen  der  Armengesetzgebung  der
Einzelstaaten  durch  ein  Bundesgesetz  ihres  Erachtens  ein  Bedürfnis  nicht  ob.
Ihr  Antrag  gehe  deshalb  dahin,  den  Inhalt  des  vorliegenden  Entwurfes  auf
formelle,  den  Gothaer  Vertrag  ersetzende  Vorschriften  zu  beschränken.

Odbgleich  dieser  Antrag  mit  22  gegen  21  Stimmen  abgelehnt  wurde,  einigte
sich  der  Bundesrat  doch  dahin,  von  einer  Detailberatung  sowohl  der  Präsidialvorlage
  als  auch  des  vom  Ausschusse  aufgestellten  Gesetzentwurfs  abzusehen  und
sich  für  jetzt  auf  die  Entscheidung  einzelner  prinzipiell  besonders  wichtigen  Fragen
zu  beschränken,  deren  Beantwortung  eventuell  die  Umarbeitung  des  Entwurfs
nötig  machen  würde.  Diese  Fragen  wurden  dann  gestellt,  doch  bei  ihrer  Entscheidung
  meist  auch  nur  eine  Majorität  von  22  gegen  21  Stimmen  erzielt.

Nachdem  die  Bevollmächtigten  für  Hessen  und  Mecklenburg  erklärt  hatten,
daß  nach  Ansicht  ihrer  Regierungen  der  vorliegende  Gesetzentwurf  teilweise  eine
Abänderung  der  im  Art.  3  der  Verfassung  festgestellten  Bestimmungen  enthalte
und  derselbe  daher  nach  Art.  78  nicht  durch  einfache  Majorität  zum  Beschluß
erhoben  werden  könne,  und  nachdem  der  Bevollmächtigte  für  Mecklenburg
beantragt  hatte,  durch  Abstimmung  festzustellen,  ob  hier  eine  nach  Art.  78  der
Verfassung  zu  entscheidende  Frage  vorliege,  einigte  sich  der  Bundesrat  dahin,  daß
die  vorhergehenden  Verhandlungen,  in  denen  nur  gewisse  Grundsätze  für  die
künftige  Vorlage  aufgestellt  seien,  bindende  Beschlüsse  über  diese  Vorlage  selbst
noch  nicht  enthalten  sollten.  Infolge  dessen  war  der  mecklenburgische  Bevollmächtigte
  bereit,  auf  die  vorläufige  Aussetzung  der  von  ihm  beantragten  Abstimmung
  einzugehen.

In  der  folgenden  Sitzung  des  Bundesrats  (vom  26.  April)  erklärte  alsdann
  Präsident  Delbrück,  die  oben  erwähnten  Abstimmungen  hätten  ergeben,
daß  der  größere  Teil  der  Bundesregierungen  zur  Zeit  Bedenken  trage,  auf  eine

*)  Zu  vgl.  über  die  Ausschußverhandlungen  die  „National-Zeitung“  Nr.  139  vom
20.  März  1869,  Nr.  140  vom  24.  März  1869,  Nr.  145  vom  28.  März  1869,  Nr.  149
vom  1.  April  1869.
        <pb n="222" />
        —  212  —

Abänderung  der  in  den  einzelnen  Staaten  bestehenden  Bestimmungen  über  die
Verpflichtung  zur  Armenpflege  der  eigenen  Staatsangehörigen  einzugehen.  In
Anbetracht  dieser  Bedenken  und  in  Erwägung,  daß  dem  dringendsten  Bedürfnis
schon  durch  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  der
Angehörigen  eines  andern  Bundesstaates  abgeholfen  werden  könne,  liege  es  nicht  in
der  Absicht  des  Präsidiums,  den  Gegenstand  auf  der  in  der  vorigen  Sitzung
von  der  Mehrheit  angenommenen  Grundlage  weiter  zu  verfolgen.  Es  werde
daher  der  Entwurf  in  dem  Sinne  einer  Umarbeitung  unterworfen  werden,  daß
er  sich  auf  die  Regelung  der  Armenpflege  in  dem  Fall  beschränke,  wo  der
Angehörige  eines  Bundesstaates  in  dem  Gebiete  eines  andern  hilfsbedürftig
werde.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärung  wurde  alsdann  beschlossen,  den
besonderen  Ausschuß  nach  dem  Eingange  des  umgearbeiteten  Entwurfes  mit  der
anderweiten  Beratung  des  Gegenstandes  zu  beauftragen.  Ganz  am  Schlusse
der  Session  legte  der  Bundeskanzler  dem  Bundesrat  den  umgearbeiteten  Gesetzentwurf
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vor.  Von  seiten  des  Bundeskanzler-Amts
  war  die  Vorlage  mit  der  Bemerkung  begleitet  worden,  daß  der  Gesetzentwurf
  in  der  gegenwärtigen  Form,  wie  sie  dem  erwähnten  Beschlusse  des
Bundesrats  entsprach,  nicht  als  eine  wirksame  Abhilfe  der  auf  dem  Gebiete
der  Heimatsgesetzgebung  bestehenden  Uebelstände  und  Ungleichheiten  erachtet
werden  könne.

Die  geschäftliche  Erledigung  der  neuen  Vorlage  fällt  in  die  nächste  Session
des  Bundesrats.  «

Gleichberechtigung  der  Konfessionen.  Der  auf  Antrag  des
Abgeordneten  Wiggers-Berlin  beschlossene  Gesetzentwurf  wegen  Aufhebung  der
aus  dem  religiösen  Bekenntnis  entspringenden  Beschränkungen  der  bürgerlichen
Rechte  war  dem  Bundesratsausschuß  für  das  Justizwesen  überwiesen  worden.
Derselbe  bejahte  die  Frage,  ob  der  Bund  zur  Regelung  der  Frage  kompetent
sei,  mit  Entschiedenheit.)  da  es  sich  hier  um  staatsbürgerliche  Rechte  handle;
was  die  Opportunität  betrifft,  so  wurde  sie  zwar  nicht  unbedingt  zugegeben,  vielmehr
  hinsichtlich  der  Einführung  neuer  Förmlichkeiten  für  die  Eidesleistung

*)  Nach  Inhalt  dieses  Berichts  waren  ganz  oder  doch  in  allen  wesentlichen  Beziehungen
die  bezeichneten  Beschränkungen  in  folgenden  Bundesstaaten  aufgehoben:  Braunschweig,
Coburg-Gotha,  Hamburg,  Hessen,  Schaumburg-Lippe,  Lübeck,  Oldenburg,  Preußen,  Reuß.
jüngerer  Linie,  Königreich  und  Großherzogtum  Sachsen,  Waldeck.  In  den  übrigen  Bundesstaaten
  bestanden  noch  Beschränkungen,  namentlich  in  Mecklenburg.  Ferner  waren  in  Anhalt
die  Juden  von  der  Mitgliedschaft  des  Landtages  ausgeschlossen,  nur  Christen  konnten  Richter
sein,  Freigemeindler  entbehrten  der  staatsbürgerlichen  Rechte,  konnten  kein  Staats=  oder
Kommunalamt  bekleiden.  In  Bremen  konnten  nur  Christen  Mitglieder  des  Senats,  rechtsgelehrte
  Mitglieder  der  Gerichte  oder  erster  Staatsanwalt  sein.  In  Lauenburg  wurden
nur  Evangelisch-lutherische  zu  öffentlichen  Aemtern  zugelassen,  die  Juden  hatten  mit  Ausnahme
  des  Wahlrechts  für  den  Reichstag  gar  keine  politischen  Rechte.  In  Lippe-Detmold
übten  nur  Christen  das  aktive  und  passive  ständische  Wahlrecht  aus,  Juden  waren  von
        <pb n="223" />
        —  213  —

geradezu  geleugnet;  die  für  diese  Angemessenheit  geltend  gemachten  Gründe
behielten  jedoch  das  Uebergewicht,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  daß  mit  der  Ver—
kündung  dieses  Grundrechts  eine  Bahn  betreten  werde,  die  bei  der  Beratung  der
Bundesverfassung  von  den  verbündeten  Regierungen  bekämpft  und  absichtlich
gemieden  worden  war.

Im  Plenum  des  Bundesrats  gaben  nur  die  beiden  mecklenburgischen  Regierungen
  ihre  Stimmen  gegen  den  Entwurf  ab;  zur  Motivirung  des  Votums
erklärten  die  mecklenburgischen  Bevollmächtigten:  „Durch  die  mecklenburgische
Gesetzgebung  sind  den  Juden  alle  der  Bundesverfassung  und  dem  Freizügigkeitsgesetze
  entsprechenden  Rechte  gewährt  und  lediglich  diejenigen  publizistischen  Rechte
ausgenommen,  welche  geschäftlich  und  rechtlich  durch  das  Bekenntnis  der  christlichen
  Religion  bedingt  sind  und  auf  deren  Bewahrung  die  christliche  Bevölkerung
einen  wohlbegründeten  Anspruch  hat.  Diese  Rechte  sind  an  und  für  sich  nicht
notwendig  in  den  Rechten  des  Grundeigentums  oder  in  einem  Gewerbebetriebe
enthalten,  in  Mecklenburg  aber  Teil  der  auf  dem  Boden  des  Christentums  und
der  Geschichte  erwachsenen  Institutionen  und  mit  einer  gewissen  Art  des  Grundeigentums
  und  mit  den  städtischen  obrigkeitlichen  Aemtern  verbunden.  Da  nun
die  mecklenburgischen  Regierungen  die  in  den  ersten  Abstimmungen  des  Reichstags
  und  bei  Feststellung  der  Verfassung  zur  Anerkennung  gelangten,  auch  im
Berichte  des  Ausschusses  angedeuteten  Bedenken  gegen  Einführung  solcher  grundrechtlichen
  Bestimmungen  teilen,  überdies  Art.  4  Nr.  1  der  Verfassung  dem
Bunde  zwar  die  Bestimmung  zuweist,  an  welche  Bedingungen  der  Erwerb  des
Staatsbürgerrechts  geknüpft  werden  dürfe,  nicht  aber  wie  in  den  einzelnen
Landes=  und  Gemeindeverfassungen  die  Fähigkeit  zur  Teilnahme  an  der  Landesoder
  der  Gemeindevertretung  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  festzustellen
sei,  so  ist  der  Bevollmächtigte  nicht  in  der  Lage,  die  Kompetenz  des  Bundes
zur  Regelung  der  in  Frage  stehenden  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte
anzuerkennen.“

Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerlicher
und  staatsbürgerlicher  Beziehung.  Vom  3.  Juli  1869  (B.-G.-Bl.  S.  292.).5)

Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz.  Die  in  der  Schweiz
sich  aufhaltenden  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes  unterlagen  daselbst

Staats=  und  Gemeindeämtern  ausgeschlossen,  mit  welchen  die  Ausübung  einer  richterlichen,
polizeilichen  oder  exekutiven  Gewalt  verbunden  ist.  In  Reuß  älterer  Linie  hatten  nur  die
Christen  Recht  auf  Anstellung  und  freie  Religionsübung.  In  Sachsen-Altenburg  wurden
nur  Christen  in  den  Gemeindeverband  ausgenommen.  In  Schwarzburg-Sondershausen
dursten  nur  Christen  in  die  Gemeindebehörde  gewählt  werden.

*)  Eine  von  dem  Kaufmann  Rieß  in  Gnoien  (Mecklenburg-Schwerin)  an  den  Bundesrat
gerichtete  Beschwerde  wegen  eines  von  der  dortigen  jüdischen  Synagogengemeinde  ihm
abverlangten  Einzugsgeldes  wurde  abgelehnt,  weil  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  auf  das  Verhältnis  religiöser  Gemeinden  zu  ihren  Angehörigen  keine
Anwendung  finde.
        <pb n="224" />
        —  214  —

noch  mannigfachen  Beschränkungen  in  Bezug  auf  die  örtliche  Niederlassung  und
den  Gewerbebetrieb.  Diese  Beschränkungen  beruhten  namentlich  auf  der  Befugnis
der  einzelnen  Gemeinden,  von  anziehenden  Fremden  Kautionen  von  beträchtlicher
  Höhe  zu  verlangen,  von  deren  Bestellung  nur  die  Angehörigen  derjenigen
Staaten  ausgenommen  waren,  welche  mit  der  Schweiz  besondere  Niederlassungsverträge
  abgeschlossen  hatten.  Es  waren  dies  Württemberg  und  Baden.  Nachdem
  in  Erfahrung  gebracht  worden  war,  daß  die  Schweiz  nicht  abgeneigt  sei,
auch  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  einen  solchen  Vertrag  abzuschließen,  beantragte
der  Bundeskanzler  beim  Bundesrat,  letzterer  wolle  sich  mit  der  Eröffnung  von
Unterhandlungen  einverstanden  erklären.  Es  sollten  dabei  die  zwischen  der
Schweiz  und  Baden  sowie  Württemberg  bestehenden  Verträge  zu  Grunde  gelegt
werden,  jedoch  einige  namentlich  durch  militärische  Rücksichten  gebotene  Vorbehalte
  ihren  Ausdruck  finden.  Der  Vertrag  gelangte  erst  am  27.  April  1876
zur  Perfektion  (R.-G.-Bl.  1877  S.  3.).

Gewerbeordnung.  Im  Februar  1869  legte  Bismarck  dem  Bundesrat
den  Entwurf  der  Gewerbeordnung  vor.  In  dem  Ausschuß  des  Bundesrats
für  die  Gewerbeordnung  war  eine  Verständigung  über  die  Präjudizialfrage  nicht
zu  erreichen,  welche  dahin  gerichtet  war,  ob  es  überhaupt  an  der  Zeit  sei,  eine
das  ganze  Gebiet  der  Gewerbegesetzgebung  umfassende  Gewerbeordnung  für  den
Bund  vorzulegen,  oder  ob  nicht  durch  die  Emanation  des  sogenannten  Notgewerbegesetzes
  eine  solche  Gewerbeordnung  weniger  dringend  geworden,  so  daß
man  sich  darauf  beschränken  könnte,  einzelne  Partien  der  Gewerbegesetzgebung
durch  Spezialgesetze  zu  ordnen.  Da  über  diese  Fragen  die  Stimmen  im  Ausschusse
  geteilt  waren,  so  beschloß  derselbe,  die  Entscheidung  darüber  dem  Plenum
des  Bundesrats  anheim  zu  geben.  Bei  der  Detailberatung  des  Gesetzentwurfs
hatte  der  Ausschuß  nur  wenig  Veranlassung  zu  Abänderungsanträgen  des  vorgelegten
  Entwurfs  gefunden.  Als  Referent  fungirte  wie  im  vorigen  Jahre  der
königlich  sächsische  Geheimrat  Weinlig,  der  auch  als  Bundeskommissar  den  Kommissionsberatungen
  des  Reichstags  beiwohnte.

Der  Majorität  des  Bundesrats,  welche  sich  dem  Entwurfe  günstig  zeigte,
trat  eine  in  sich  gespaltene  Minorität  gegenüber:  auf  der  einen  Seite  Sachsen  und
Hessen,  auf  der  andern  Mecklenburg;  auf  der  einen  Seite  also  diejenigen,  welche
dem  Erlasse  einer  Gewerbeordnung  aus  freiheitlichen  Motiven  widerstrebten,  auf  der
andern  die  Staaten,  welche  von  der  Gewerbeordnung  einen  allzu  tiefen  Eingriff  in
ihre  zurückgebliebenen  Verhältnisse  befürchteten.  Sachsen  würde  es  vorgezogen
haben,  die  allerdings  noch  erforderliche  Regelung  einzelner  auf  die  gewerblichen  Verhältnisse
  bezüglichen  Materien  durch  Bundesspezialgesetze  statt  durch  Erlaß  einer
allgemeinen  Gewerbeordnung  bewirkt  zu  sehen.  Dagegen  gingen  die  beiden
mecklenburgischen  Regierungen  davon  aus,  daß  die  weitere  Ausführung  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  nicht  Aufgabe  der  Bundesgesetzgebung  sei,  sondern
        <pb n="225" />
        —  215  —

der  Partikulargesetzgebung  vorbehalten  bleiben  müsse.  Es  sei  nicht  zu  erkennen,
weshalb  binnen  der  kurzen  Zeit,  welche  seit  Emanirung  des  Notgewerbegesetzes
und  der  Vorlage  des  vorjährigen  Entwurfs  verstrichen,  die  damals  nicht  für
notwendig  erachtete  Aufhebung  der  Zwangs-  und  Bannrechte  jetzt  notwendig
geworden  sei.  Solche  allgemeine  Bestimmungen  (ck.  §§  7  und  8  des  Entwurfs)
seien  für  Mecklenburg  mit  den  größten  Nachteilen  und  Schwierigkeiten  verknüpft,
weil  dem  Lande  dadurch  die  eventuelle  Verpflichtung  auferlegt  werde,  Rechte
aufzuheben,  vielleicht  abzulösen,  deren  Fortbestehen  dort  nicht  für  bedenklich  oder
schädlich  erachtet  werde,  deren  Beseitigung  also  nur  von  der  Bundesgesetzgebung
ausgehe.  Der  Bundesrat  ließ  sich  denn  auch  in  dieser  Beziehung  und  nach
dem  Hinweise  auf  „die  in  der  That  gar  nicht  zu  bemessenden  Schwierigkeiten
und  die  Mecklenburg  zur  Seite  stehenden  Billigkeitsgründe“  so  weit  erweichen,
daß  die  Aufhebung  resp.  Ablösbarkeit  der  Zwangs-  und  Bannrechte  erst  mit
1.  Januar  1875  eintreten  sollte.  Nächstdem  richtete  sich  der  Widerstand  Mecklenburgs
  gegen  die  im  Entwurfe  vorgeschlagene  Erleichterung  des  Gewerbebetriebs
im  Umherziehen,  weil  dies  eine  Erleichterung  sei,  welche  zum  großen  Nachteile
derjenigen  Bundesstaaten,  die  wie  Mecklenburg  den  Hausirbetrieb  möglichst  einschränkten,
  das  Proletariat  vermehren,  die  Aufsicht  erschweren  und  den  stehenden
Gewerbebetrieb  benachteiligen  würde.  Schließlich  stellte  noch  Hessen  den  Antrag,
es  solle  in  das  Gesetz  folgende  Bestimmung  aufgenommen  werden:  Der  Gesetzgebung
  jedes  Bundesstaates  bleibt  es  vorbehalten,  für  das  Gebiet  desselben  die
Ueberwachung  des  Gewerbebetriebs  auf  ein  geringeres  als  das  nach  diesem
Gesetze  zulässige  Maß  zu  beschränken.  Der  im  Bundesrate  abgelehnte  Antrag
ging  von  der  Auffassung  aus,  daß  die  Bundesgesetzgebung  keinen  Bundesstaat
zu  einem  Rückschritte  auf  dem  Wege  zur  Gewerbefreiheit  zu  zwingen  berechtigt  sei.

Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  21.  Juni  1869
(B.-G.-Bl.  S.  245).

Ausführung  der  Gewerbeordnung.  a)  Das  Prüfungswesen
der  Aerzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker.  Durch  die
Gewerbeordnung  war  dem  Bundesrat  der  Erlaß  von  Reglements  für  die
Staatsprüfungen  der  Aerzte  und  Apotheker  vorbehalten  worden.

Der  Bundeskanzler  hatte  schon  im  Jahre  1868  die  auf  diesem  Gebiet
erforderlichen  Schritte  vorbereitet,  indem  er  den  Bundesregierungen  im  Korrespondenzwege
  die  preußischen  Reglements  zur  Mitteilung  brachte,  welche  für  die
Staatsprüfungen  der  Aerzte  und  Pharmazeuten  bestanden,  und  welche  für  den
gesamten  Norddeutschen  Bund  als  Grundlage  in  Aussicht  genommen  worden
waren.  Es  ergingen  über  diese  Mitteilung  von  mehreren  Bundesregierungen
Aeußerungen,  die  zum  Teil  unbedingt  zustimmend  waren,  zum  Teil  auch  Abänderungsvorschläge
  in  Bezug  auf  einzelne  Punkte  machten.  Der  Bundeskanzler
stellte  nun  mit  Rücksicht  auf  diese  Aeußerungen  zwei  Entwürfe  auf  und  legte
        <pb n="226" />
        —  216  —

dieselben  am  6.  Juli  1869*)  dem  Bundesrat  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme
  vor.  Es  waren  dies  zwei  Reglements,  das  eine  für  die  Staatsprüfung
der  Aerzte  und  das  andere  für  die  pharmazeutische  Staatsprüfung.  Von  einigen
Seiten  war  der  Gedanke  angeregt  worden,  die  Vorprüfung  der  Entwürfe  durch
eine  besondere  Kommission  von  Sachverständigen  vornehmen  zu  lassen.  Der
Bundeskanzler  hatte  jedoch  diesen  Vorschlag  nicht  für  angemessen  erachtet,  weil
das  Gesetz  ja  schon  in  nächster  Zukunft  in  Wirksamkeit  treten  sollte  und  die
Ausführung  der  erwähnten  Reglements  daher  keine  längere  Verzögerung  erleiden
durfte.  Eine  solche  wäre  aber  bei  dem  angeregten  Verfahren  unvermeidlich
gewesen.  Dagegen  erschien  eine  spätere  Revision  des  Reglements  von  seiten
Sachverständiger  auf  Grund  der  dann  erworbenen  Erfahrungen  weit  ersprießlicher.
  Was  die  vorgelegten  Entwürfe  betrifft,  so  bezogen  sich  dieselben  nur
auf  die  Aerzte,  Wundärzte,  Geburtshelfer  und  Apotheker,  nicht  aber  auf  die
Zahnärzte  und  Tierärzte.  In  Bezug  auf  diese  Kategorien  hatte  sich  der  Bundeskanzler
  die  Vorlegung  von  Spezialentwürfen  vorbehalten.  Der  Bundesratsausschuß
  für  Handel  und  Gewerbe,  dem  die  Entwürfe  überwiesen  worden  waren,
hatte  gegen  die  den  Reglements  zu  Grunde  liegenden  Prinzipien  wesentliche
Erinnerungen  nicht  zu  machen.  Dagegen  wurden  gegen  manche  Einzelheiten
der  nach  Ansicht  des  Referenten  zu  sehr  ins  Detail  gehenden  Entwürfe  Ausstellungen
  verschiedener  Art,  teils  von  einzelnen  Regierungen,  teils  im  Ausschusse
selbst  erhoben.  Der  Ausschuß  glaubte  nicht  alle  diese  Erinnerungen,  selbst
manche  nicht  ganz  unbegründete  darunter,  dem  Bundesrat  sofort  zur  Berücksichtigung
  empfehlen  zu  sollen,  da  die  vorgerückte  Zeit  eine  nochmalige  sachverständige
  Beratung  im  einzelnen  kaum  ausführbar  erscheinen  ließ;  er  beschränkte
sich  vielmehr,  abgesehen  von  einigen  mit  Rücksicht  auf  die  Anwendbarkeit  für
alle  Bundesstaaten  angemessen  erschienenen  formellen  Abänderungen,  auf  einige
wesentliche  Punkte,  ohne  sich  zu  verhehlen,  daß  bei  praktischer  Durchführung  des
Reglements  an  allen  Universitäten  des  Norddeutschen  Bundes  sich  höchst  wahrscheinlich
  noch  manche  Anstände  ergeben  würden,  deren  Beseitigung  einer  späteren
Revision  vorbehalten  bleiben  müßte.

In  einer  fünf  volle  Stunden  dauernden  Plenarsitzung  (25.  September  1869)
wurden  die  Ausschußbeschlüsse  angenommen.  Ergänzend  legte  der  Bundeskanzler
im  August  1869  dem  Bundesrat  auch  noch  die  Reglements,  betreffend  die
Prüfung  der  Zahnärzte  und  Tierärzte  vor.  Die  betreffenden  Beschlüsse
des  Bundesrats  sind  veröffentlicht  in  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung
der  Aerzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker.  Vom  25.  September  1869
(B.-G.-Bl.  S.  635).)

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.

**)  Vgl.  die  ergänzende  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1869  (B.-G.-Bl.  S.  688)
wegen  der  bei  der  Universität  Gießen  bestehenden  Veterinäranstalt,  veranlaßt  durch  einen
im  Bundesrat  gestellten  Antrag  Hessens  (vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  479  vom
        <pb n="227" />
        —  217  —

Eine  letzte  Vorlage  des  Bundeskanzlers  vom  November  1869  betraf
den  Entwurf  einer  Bekanntmachung,  welche  die  Bedingungen  regelte,  unter
denen  eine  Entbindung  von  den  ärztlichen  Prüfungen  stattfinden  konnte.  Bekanntmachung
  vom  9.  Dezember  1869  (B.-G.-Bl.  S.  687).““)

b)  Die  Prüfung  von  Dampfkesseln.  Durch  die  Gewerbeordnung
war  dem  Bundesrat  auch  die  Aufgabe  zugewiesen  worden,  allgemeine  Bestimmungen
  zu  erlassen,  welche  bei  Prüfung  der  Zulässigkeit  von  Dampfkesselanlagen
zu  Grunde  gelegt  werden  sollen.  Zur  Feststellung  dieser  Bestimmungen  beantragte
der  Bundeskanzler  Ende  November  1869,  daß  dem  zur  Vorbereitung  der  Gewerbeordnung

  gebildeten  Ausschusse  aufgetragen  werde,  unter  Hinzuziehung  von
geeigneten  Technikern  einen  Entwurf  auszuarbeiten.

Münzstatistik.  Der  Bundeskanzler  hatte  mittelst  Schreiben  vom  1  1.  Juli
1868  im  Interesse  der  Herstellung  einer  Münzstatistik  des  Norddeutschen  Bundes
das  Ersuchen  um  Einsendung  der  erforderlichen  Materialien  an  das  Bundes-14.

  Oktober  1869).  Wegen  der  Aufnahme  des  braunschweigischen  Ministeriums  in  die  Zahl
der  Zentralbehörden,  welche  für  das  gesamte  Bundesgebiet  zur  Erteilung  der  Approbation
für  Apotheker  befugt  sind,  veranlaßt  durch  einen  Antrag  der  braunschweigischen  Regierung
an  den  Bundesrat  s.  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  283  vom  3.  Dezember  1869

*)  Nach  den  Bestimmungen  dieses  Entwurfs  sollte  die  Dispensation  nur  dann  zulässig
sein,  wenn  der  Nachsuchende  nachweist,  daß  ihm  von  seiten  eines  Staates  oder  einer
Gemeinde  amtliche  Funktionen  übertragen  werden  sollen.  Die  Entscheidung  sollte  ohne
vorgängiges  Gutachten  der  Prüfungsbehörde  erfolgen,  wenn  es  sich  um  die  Dispensation
eines  als  Lehrer  an  eine  norddeutsche  Universität  zu  berufenden  Gelehrten  handelte;  in
allen  anderen  Fällen  sollte  ein  vorgängiges  Gutachten  erforderlich  sein.

**)  Das  Kriegsministerium  veröffentlichte  im  „Staats-Anz.“  folgenden  Vertrag  vom
28.  Juni  1869,  betreffend  die  freie  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  seitens  der  außerhalb
ihres  Heimatsstaates  stationirten  Militärärzte  der  Bundesarmee:  „Nach  einer  Mitteilung
des  Herrn  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom  14.  Mai  d.  J.  ist  in  der  Sitzung  des
Bundesrats  vom  23.  April  d.  J.  das  unter  den  Bundesregierungen  erzielte  Einverständnis
dahin  konstatirt  worden,  daß  den  außerhalb  ihres  Heimatsstaates  stationirten  Militärärzten
der  Bundesarmee  die  freie  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  insoweit  gestattet  sein  soll,  als
sie  die  Qualifikation  und  Berechtigung  dazu  in  ihrem  heimatlichen  Staate  erworben  haben.
Vorausgesetzt  wird  dabei,  daß  die  betreffenden  Aerzte  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Vorschriften  rücksichtlich  der  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  unterworfen,  sowie
zur  Entrichtung  der  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  von  dem  Einkommen  aus  ihrer
civilärztlichen  Praxis  verpflichtet  sind  und  den  Nachweis  der  im  Heimatsstaate  erlangten
Qualifikation  und  Berechtigung  zu  erbringen  haben.  Diese  Befugnis  soll  auch  den  ihrer
allgemeinen  Militärpflicht  durch  einjährigen  freiwilligen  Dienst  genügenden  Aerzten  zustehen,
weil  nur  solche  Aerzte  in  die  norddeutsche  Armee  als  einjährig-freiwillige  Aerzte  eintreten
können,  welche  die  vollständige  Qualifikation  zur  ärztlichen  Praxis  erlangt  haben.  Eine
Ausnahme  in  der  letztgedachten  Beziehung  bilden  die  Eleven  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten,
  welche  bei  ihrer  Einstellung  in  die  Armee  als  Unterärzte  in  der  Regel  die  Staatsprüfung
  noch  nicht  absolvirt  haben.“  (In  Kohls  Bismarck-Regesten  ist  das  Datum  nicht
erwähnt.)
        <pb n="228" />
        —  218  —

kanzler-Amt  gerichtet.“)  Das  eingegangene  Material  erfuhr  im  Bundeskanzler-Amt
eine  Bearbeitung,  deren  Ergebnis  von  Bismarck  im  Februar  1869  dem  Bundesrat
in  einer  Reihe  von  „Uebersichten  über  die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
stattgehabten  Ausprägungen  und  Einziehungen  von  Gold-,  Silberund
  Kupfermünzen“  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt  wurde.  Die  Versammlung
  nahm  von  dieser  Mitteilung,  wodurch  immerhin  eine  Grundlage  für  die
Beurteilung  der  bei  dem  zu  erlassenden  Bundesgesetz  über  das  Münzwesen  in
Betracht  kommenden  Fragen  gewonnen  wurde,“*)  Kenntnis.

Münzenguete.  Der  Reichstag  hatte  in  seiner  51.  Sitzung  von  1869
beschlossen,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  dem  Reichstag  baldthunlichst  eine
Gesetzesvorlage  zu  machen,  welche,  in  Ausführung  des  Artikels  4  der  Bundesverfassung,
  die  Ausgabe  von  Staatskassenscheinen  der  Norddeutschen
Bundesstaaten  regelt.  In  dieser  Veranlassung  wurden  die  Bundesregierungen
  in  Gemäßheit  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  25.  Juni  1869
zunächst  ersucht,  dem  Bundeskanzler-Amt  darüber  Mitteilung  zu  machen,  ob  und
welche  Aenderungen  in  der  Emission  von  Staatspapiergeld  seit  der  im  Jahre
1867  hierüber  erteilten  Auskunft  eingetreten  seien.  Aus  den  Mitteilungen  der
Bundesregierungen  ergab  sich,  daß  die  gesamte  Emission  von  Staatspapiergeld,
  welche  vor  zwei  Jahren  38  245  460  Thaler  betrug,  sich  gegenwärtig  auf
42  652  742  Thaler  belief,  also  um  4  407  282  Thaler  gestiegen  war.  Wenn
auch  das  Papiergeld  seinen  wahren  Grund  im  Finanzbedürfnisse  hatte,  so  machte
doch  die  ausschließlich  geltende  Silberwährung  die  Vertretung  des  Metalls  durch
Papier  zu  einem  Bedürfnis  des  Verkehrs,  und  die  Beschränkung,  welcher  die
meisten  Notenbanken  in  Beziehung  auf  den  Minimalbetrag  der  Notenappoints
unterlagen,  die  Vertretung  des  Metalls  gerade  durch  Staatspapiergeld  zum
Bedürfnis.  Es  war  daher  die  Frage  entstanden,  ob  der  vom  Reichstag  befürworteten
  Maßregel  nicht  die  durch  Artikel  4  Nr.  3  der  Bundesverfassung  der
Bundesgesetzgebung  überwiesene  Ordnung  des  Münzwesens  notwendig  voranzugehen
  habe.  Da  auch  aus  anderen  und  selbständigen  Gründen  die  Ordnung

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
*“)  Die  nachstehenden  Hauptziffern  dürften  dauerndes  Interesse  beanspruchen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

neberschuß  der

..  usprägungen

Ausprägungen.  Einziehungen.  über  die  Ein-#

  ziehungen.

Thaler  Egr.  Pf.s  Thaler  Egr.  Pf.s  Thaler  Egr.  Pf.
Goldmünzen  175  726  386  11112506  535  241—1773  219  850  171
Silber-Court.-Münzen  498  049  *  46  9  698  19  42  147  371154
Silber-Scheidemünzen  17817  o66  25  —3415  4097  6  10  14401569  182
Kupfermünzen  2730547,  26  9  99  776.  1889)  263077118—
Zusammen  594  323071  74461  923  508;1819|532  395  42287
        <pb n="229" />
        —  219  —

des  Münzwesens  kaum  verschoben  werden  konnte,  so  schloß  sich  der  mit  der
Berichterstattung  über  diese  Angelegenheit  beauftragte  Ausschuß  für  Handel  und
Verkehr  der  Ansicht  an,  daß  der  Bund,  bevor  er  sich  mit  der  vom  Reichstag
gewünschten  Regelung  des  unfundirten  Papiergeldes  befasse,  zu  der  Ordnung  des
Münzwesens  zu  schreiten  habe.  Der  Bundesrat  beschloß  dem  hierauf  gestellten
Antrage  des  Ausschusses  gemäß  in  der  Sitzung  vom  9.  Dezember  1869:  zum  Zweck
der  Erörterung  der  Verhältnisse,  welche  bei  der  Ordnung  des  Münzwesens  in  Betracht
  kommen,  von  dem  nach  Befinden  zu  verstärkenden  Ausschuß  für  Handel  und
Verkehr  eine  Enquete  anstellen  zu  lassen,  und  den  genannten  Ausschuß  aufzufordern,
  nähere  Vorschläge  über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  zu  machen.

Maaß=  und  Gewichtswesen.  In  Ausführung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
  legte  Bismarck  im  Juni  1869  dem  Bundesrat  den  Entwurf  von
zu  erlassenden  Bestimmungen  über  die  zulässigen  Abweichungen  von  der  absoluten
  Richtigkeit  der  Maaße  und  Gewichte  vor.  Der  Entwurf  wurde  von  dem
Ausschusse  zu  unveränderter  Annahme  empfohlen.  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember
  1869  (B.-G.-Bl.  S.  698).

Eine  weitere  Vorlage  betraf  die  Instruktion  des  Bundeskanzlers  für
die  Normal-Aichungs-Kommission  des  Norddeutschen  Bundes,  welche
nach  ihrem  Inkrafttreten  (21.  Juli)  im  „Staatsanzeiger“  publizirt  worden  ist.

Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen
Kompositionen,  dramatischen  Werken  und  Werken  der  bildenden
Künste.  Wie  erinnerlich,  hatte  die  königlich  sächsische  Regierung  in  der  Session
von  1868  einen  Antrag  auf  Erlaß  eines  Bundesgesetzes  über  das  Urheberrecht
  an  Schriftstücken  u.  s.  w.  an  den  Bundesrat  gerichtet,  der  seinerseits  ein
Enqueteverfahren  über  diese  Angelegenheit  einleitete  und  seine  Ausschüsse  für
Handel  und  Verkehr  und  für  Justizwesen  mit  der  Berichterstattung  betraute.
Die  Ausschüsse  berieten  an  der  Hand  eines  von  Preußen  vorgelegten  Entwurfs
unter  Mitwirkung  des  Geheimen  Ober-Postrats  Dr.  Dambach  und  Benutzung
der  Sachverständigengutachten  und  Aussagen.  Aus  diesen  Beratungen  ging
ein  Entwurf')  hervor,  der  nach  Einholung  der  Bemerkungen  der  Einzelregierungen
  im  Oktober  1869  ohne  Motive  an  den  Bundesrat  gelangte;  erläuternde
Motive  waren  ausdrücklich  vorbehalten.  Ein  zweiter  von  denselben  Ausschüssen
vorgelegter  Gesetzentwurf  bezog  sich  auf  den  Schutz  der  Photographien.“)

Die  Erledigung  des  Gesetzentwurfs  zog  sich  bis  ins  Jahr  1870  hinaus.“)

 

 

*)  Eine  Analyse  desselben  findet  sich  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  487  vom
19.  Oktober  1869.
*“)  Der  Inhalt  ist  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  15  vom  11.  Januar  1870.
***)  Der  Bundesrat  beschloß  am  15.  Dezember  1869,  sämtliche  Bundesregierungen
zu  ersuchen,  diejenigen  Bemerkungen,  zu  welchen  ihnen  der  Gesetzentwurf  über  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  etwa  Anlaß  geben  möchte,  bis  zum  1.  Februar
1870  an  das  Bundeskanzler-Amt  gelangen  zu  lassen.
        <pb n="230" />
        —  220  —

Internationaler  Schutz  des  Urheberrechts.  Zum  gegenseitigen
Schutz  des  Urheberrechts  wurden  von  dem  Norddeutschen  Bunde  mit  mehreren
Staaten  Verträge  abgeschlossen,  welche  für  den  ganzen  Bund  Geltung  erhielten.
Bismarck  legte  dem  Bundesrat  vor:

a)  eine  Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.“)  Schreiben
vom  März  1869,  Uebereinkunft  vom  13.  Mai  1869  (B.-G.-Bl.  S.  624);

b)  eine  Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und
Italien  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen
Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.  Schreiben  vom  Mai  1869.
Die  Konvention  wurde  von  dem  Bundesratsausschusse  für  Handel  und  Verkehr,
welcher  mit  Begutachtung  derselben  beauftragt  war,  zur  unveränderten  Genehmigung
  empfohlen.  Da  der  Bundesrat  durch  Beschluß  vom  1.  Mai  1869  die
Uebereinkunft  zum  Schutze  des  literarischen  und  künstlerischen  Eigentums  zwischen
Preußen  und  Frankreich  als  Grundlage  für  die  Vereinbarung  mit  Italien  bezeichnet
  hatte,  so  beschränkte  sich  die  Aufgabe  des  Ausschusses  auf  die  Prüfung,
ob  diese  Grundlage  in  angemessener  Weise  festgehalten  sei,  und  es  wurde  schließlich
  konstatirt,  daß  zwischen  den  beiden  Konventionen  nur  formelle,  durch  die
Lage  der  Sache  gerechtfertigte  Verschiedenheiten  bestehen.  Man  hatte  im  Ausschusse
  die  Frage  erörtert,  ob  in  dem  Uebereinkommen  mit  Italien  nicht  von
der  Verpflichtung  der  gegenseitigen  Eintragung  der  literarischen  und  künstlerischen
Erzeugnisse  hätte  abgesehen  werden  können,  da  mit  diesem  Systeme  keinerlei
wesentliche  Vorteile  verbunden  seien.  Indessen  ließ  man  sich  von  der  Erwägung
leiten,  daß  der  Grundsatz  des  Einregistrements  noch  in  den  Verträgen  der
deutschen  Staaten  mit  Großbritannien,  Belgien  und  Frankreich  Geltung  habe,
und  daß  für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  die  Prinzipienfrage  erst
bei  Gelegenheit  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Urheberrechte  entschieden
werde.  Die  Uebereinkunft  vom  12.  Mai  1869  findet  sich  abgedruckt  im  B.-G.-Bl.
S.  293.

0)  Der  Abschluß  einer  Literarkonvention  mit  Rußland  war  von
dem  Vorsitzenden  des  literarischen  und  musikalischen  Sachverständigenvereins  in
Berlin  im  Jahre  1867  bei  der  königlich  preußischen  Regierung  angeregt  worden.
Eine  von  der  letzteren  nach  St.  Petersburg  gerichtete  Anfrage  ergab  die  Geneigtheit
  der  kaiserlichen  Regierung,  auf  Grundlage  der  von  Rußland  mit
Frankreich  beziehentlich  Belgien  abgeschlossenen  Literarkonvention  mit  Preußen
über  eine  solche  Konvention  in  Unterhandlung  zu  treten.  Die  Eröffnung  dieser

*)  Bismarck  legte  diese  in  der  vorigen  Session  zurückgezogene  Vorlage  (cfr.  S.  163)
jetzt  wieder  vor,  da  nunmehr  begründete  Aussicht  auf  den  Abschluß  des  Handelsvertrages
mit  der  Schweiz  vorhanden  war.  („Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  69  vom
23.  März  1869.)
        <pb n="231" />
        —  221  —

Unterhandlung  wurde  durch  Ermittelungen  über  die  Lage  der  bezüglichen  Ge—
setzgebung  verzögert  und  war  die  königlich  preußische  Regierung  damals  der
Ansicht,  daß  der  Sache  nicht  mehr  durch  sie,  sondern  durch  den  Bund  Fortgang
  zu  geben  wäre.  Einverstanden  mit  dieser  Ansicht,  hatte  der  Bundeskanzler
zunächst  den  Bundesgesandten  in  St.  Petersburg  beauftragt,  sich  zu  vergewissern,
ob  die  von  Rußland  zwei  Jahre  vorher  auf  die  Anfrage  Preußens  kundgegebene
Bereitwilligkeit  zur  Zeit  dem  Bunde  gegenüber  noch  bestehe.  Die  russische  Regierung
  hatte  hierauf  ihre  Geneigtheit,  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  in  Verhandlungen
  wegen  Abschlusses  einer  Literarkonvention  einzutreten,  erklärt  und
zugleich  die  unterm  18.  (30.)  Juli  1862  zwischen  Rußland  und  Belgien  abgeschlossene
  Literarkonvention  als  eine  geeignete  Grundlage  für  solche  Verhandlungen
  bezeichnet.  Der  Bundeskanzler  erachtete  im  Einverständnis  mit  den
Regierungen  von  Preußen  und  Sachsen  diese  Verhandlungsbasis  für  annehmbar
und  stellte  daher  bei  dem  Bundesrat  den  Antrag,  sein  Einverständnis  damit
zu  erkären,  daß  das  Präsidium  im  Namen  des  Bundes  mit  Rußland  über  den
Abschluß  einer  Literarkonvention  auf  der  angedeuteten  Grundlage  in  Unterhandlung
  trete.

Der  Bundesrat  erklärte  sich  damit  einverstanden.  Leider  ist  diese  Konvention
bisher  nicht  zu  stande  gekommen.

Das  Betonnungswesen.  Bezüglich  des  vom  Reichstag  gefaßten
Beschlusses  auf  Aenderung  der  Nr.  9  des  Artikels  4  der  Bundesverfassung  dahin,
  daß  auch  das  Betonnungswesen  u.  s.  w.  in  den  Kreis  der  Bundeskompetenz
  gezogen  werde,  beschloß  der  Bundesrat,  zunächst  die  gutachtliche
Aeußerung  der  Seeuferstaaten  zu  hören.  Die  Ausdehnung  der  Kompetenz  des
Reichs  auf  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baaken  und  sonstigen
Tagesmarken)  erfolgte  erst  durch  Gesetz  vom  3.  März  1873  (R.-G.-Bl.  S.  47.)

Gewährung  von  Rechtshilfe.  Zur  Ausführung  des  Artikels  4
Ziffer  11  der  Bundesverfassung  legte  Bismarck  im  April  1869  dem  Bundesrat
  einen  von  der  Zivilprozeßordnungskommission  ausgearbeiteten  Gesetzentwurf,
betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshilfe*?)  innerhalb  des  Bundesgebiets,  vor.
Derselbe  wurde  im  Bundesrat  mit  allen  gegen  die  vier  Stimmen  Sachsens  angenommen.
  Gesetz  vom  21.  Juni  1869  (B.-G.-Bl.  S.  305).

Jurisdiktionsvertrag  mit  den  süddeutschen  Staaten.  Bei
Annahme  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshilfe,  hatte  der
Reichstag  beschlossen:  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  die  geeigneten  Schritte
zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  von  Jurisdiktionsverträgen  mit  den
süddeutschen  Staaten  zu  thun.  Infolge  dessen  war  von  dem  Bundeskanzler

*)  Vgl.  oben  S.  163  und  über  die  Arbeit  der  Kommission  die  „Norddeutsche  Allgemeine
  Zeitung“  Nr.  46  vom  24.  Februar  1869.
        <pb n="232" />
        —  222  —

an  das  Großherzogtum  Baden  die  Frage  gerichtet  worden,  ob  es  zum  Abschluß
eines  solchen  Vertrages  geneigt  sei.  Der  Bundeskanzler  hatte  hierbei  die  Ansicht
  aufgestellt,  daß  die  Bestimmungen  des  oben  erwähnten  Gesetzes,  so  weit  sie
die  Gewährung  der  Rechtshilfe  in  Zivilsachen  zum  Gegenstande  haben,  fast
unverändert  in  einen  Jurisdiktionsvertrag  würden  aufgenommen  werden  können,
vorausgesetzt,  daß  durch  eine  dem  §  39  Absatz  1  des  Gesetzes  entsprechende
Verabredung  den  Bundesangehörigen  die  gleiche  Behandlung  mit  den  jenseitigen
Angehörigen  in  Prozessen  und  Konkursen  gesichert  werde,  daß  dagegen  der  über
die  Rechtshilfe  in  Strafsachen  handelnde  Teil  des  Gesetzes  nur  mit  gewissen
Modifikationen,  namentlich  mit  Ausschließung  der  Auslieferung  eigener  Unterthanen
  und  mit  Beschränkung  der  Verpflichtung  zur  Strafvollstreckung,  einem  Vertrage
  werde  zur  Grundlage  dienen  können.  Baden  erklärte  sich  zum  Abschluß
eines  Jurisdiktionsvertrages  auf  diesen  Grundlagen  bereit;  davon  machte  Bismarck
  dem  Bundesrat  im  November  1869  eine  Mitteilung.

Gemäß  dem  Antrage  des  mit  der  Berichterstattung  über  diese  Angelegenheit
  beauftragten  Ausschusse  für  Justizwesen  beschloß  der  Bundesrat  in  der
Sitzung  vom  6.  Dezember  1869:  sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Baden  ein  Jurisdiktionsvertrag  in
möglichster  Uebereinstimmung  mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gewährung  der  Rechtshilfe,  abgeschlossen  werde.  Der  Vertrag  selbst  beschäftigte
den  Bundesrat  in  der  nächsten  Session.)

Nachdem  auch  Bayern  und  das  Großherzogtum  Hessen  rücksichtlich  des
südlich  vom  Main  gelegenen  hessischen  Gebietes  sich  mit  der  Abschließung  von
Jurisdiktionsverträgen  im  allgemeinen  einverstanden  erklärt  hatten,  erteilte  der
Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  und  19.  Dezember  1869  die  Zustimmung
zur  Einleitung  der  bezüglichen  Vertragsverhandlungen.  Württemberg  hatte  am
Schlusse  der  Session  eine  definitive  Entschließung  noch  nicht  zu  erkennen  gegeben.)


Einführung  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung,
der  Nürnberger  Wechselnovelle  und  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuchs  als  Bundesgesetze.  Der  Bundesratsausschuß  für
das  Justizwesen  empfahl  diesen  im  preußischen  Justizministerium  ausgearbeiteten,
von  Bismarck  dem  Bundesrat  im  Februar  1869  vorgelegten  Gesetzentwurf,
nur  fügte  er  einen  von  Bremen  ausgehenden  Zusatz  bei,  wonach  das  Gesetz
keine  rückwirkende  Kraft  haben  sollte  in  Bezug  auf  die  in  Bremen  den  Privatgläubigern
  einer  Handelsgesellschaft  zustehenden  Pfand=  und  Vorzugsrechte.

*)  Vgl.  hierüber  und  die  ganze  Frage  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  290
vom  11.  Dezember  1869.  ·

**)  Erwähnung  des  Abschlusses  eines  Vertrages  mit  Württemberg  s.  „Norddeutsche
Allgemeine  Zeitung“  Nr.  19  vom  23.  Januar  1870.
        <pb n="233" />
        —  223  —

In  der  Plenarsitzung  des  Bundesrats  vom  1.  März  1869  wurde  der
Entwurf  wegen  zweier  von  Braunschweig  einer-  und  Hamburg  und  Bremen
andererseits  gestellten  Anträge  an  den  Ausschuß  für  Justizwesen  zur  Beratung
dieser  Anträge  zurückverwiesen.  Wie  verlautet,  hatte  sich  der  Ausschuß  in  Be—
treff  des  braunschweigischen  Antrages  entschlossen,  zu  empfehlen,  demselben  keine
Folge  zu  geben,  dagegen  dem  Antrage  Hamburgs  durch  einen  Zusatz  im  §  3  des
Entwurfs  zu  entsprechen.  Die  Verhandlungen  führten  zu  dem  Gesetz  vom
5.  Juni  1869  (B.-G.-Bl.  S.  379).  «

Der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften,
welchen  Bismarck  dem  Bundesrat  im  Mai  1869  vorlegte,  wurde,  weil  er  sich
wesentlich  an  preußische  Verhältnisse  anschloß,  vom  Bundeskanzler  vorerst  den
Bundesregierungen  zur  Aeußerung  mitgeteilt.  Diese  Rückäußerungen  wurden
dem  Justizausschusse  als  Material  für  die  Beratung  des  Gesetzentwurfs  überwiesen.
  Der  letztere  schlug  vor,  bei  allen  Altiengesellschaften  auf  die  Konzessionirung
  und  Ueberwachung  seitens  der  Regierungen  zu  verzichten,  dagegen  die
Normen,  unter  denen  Aktiengesellschaften  gegründet  werden  sollen  und  bei  Ausgabe
  von  Aktienscheinen  u.  s.  w.  zu  verfahren  haben,  durch  das  Gesetz  festzustellen.
  Die  Hauptverhandlungen  über  diese  Materie  fallen  in  die  nächste  Session
des  Bundesrats.

Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.  Dem  Bundeskanzler
  war  im  Juni  1869  von  dem  preußischen  Justizminister  die  Mitteilung
zugegangen,  daß  die  Aufstellung  des  Entwurfs  eines  Strafgesetzbuches  für
den  Norddeutschen  Bund  in  wenigen  Wochen  zum  Abschluß  kommen  werde.
Infolge  dessen  trug  Bismarck  beim  Norddeutschen  Bundesrat  darauf  an,  den
zu  erwartenden  Entwurf?)  einer  kommissarischen  Beratung  zu  unterziehen.  Nach
seinen  Vorschlägen  sollte  zu  diesem  Zweck  in  Berlin  eine  aus  fünf,  höchstens

*)  Ueber  den  Inhalt  desselben  vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  182
vom  7.  August  1869.  An  den  Professor  Dr.  John  in  Göttingen  richtete  Delbrück  folgendes

  Schreiben:
Berlin,  31.  Juli  1869.

Ew.  Hochwohlgeboren  waren  der  Erste,  welcher  in  der  Wissenschaft  dem  nationalen
Gedanken,  ein  einheitliches  Strafrecht  für  den  Norddeutschen  Bund  zu  schaffen,  durch
Ihren  Entwurf  eines  solchen  thatsächlichen  Ausdruck  gaben.  Wie  sehr  dieser  Entwurf
dem  nunmehr  von  der  Gesetzgebung  in  Angriff  genommenen  Werke  förderlich  gewesen
ist,  wollen  Sie  aus  dem  Inhalte  des  ganz  ergebenst  beigefügten  Entwurfs  eines  Strafgesetzbuchs
  für  den  Norddeutschen  Bund  entnehmen  und  mir  zugleich  das  Ersuchen  gestatten,
  dem  begonnenen  Gesetzgebungswerke  Ihre  Teilnahme  in  den  ihm  noch  bevorstehenden
weiteren  Stadien  zuwenden  zu  wollen.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="234" />
        —  224  —

aber  aus  sieben  hervorragenden  norddeutschen  Juristen  bestehende  Kommission
zusammentreten.  Die  zu  Mitgliedern  derselben  geeigneten  Persönlichkeiten  sollten
von  der  Justizkommission  des  Bundesrats  bezeichnet  werden.  Als  Anfangstermin
  für  die  erwähnten  kommissarischen  Beratungen  war  der  Beginn  des  Monats
Oktober  in  Aussicht  genommen.  Diese  Beratungen  sollten  womöglich  noch  vor
Jahresschluß  zu  Ende  geführt  werden,  damit  dem  Reichstag  in  seiner  nächsten
Session  der  Entwurf  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuches  vorgelegt  werden
könnte.  Der  Bundesrat  beschloß  auf  den  Antrag  des  Ausschusses  für  das
Justizwesen  die  Bildung  einer  Spezialkommission  von  sieben  Mitgliedern.  Die
Kommission  wurde  am  1.  Oktober  1869  im  Bundeskanzler-Amt  durch  den
königl.  preußischen  Justizminister  Dr.  Leonhardt  als  Vorsitzenden  eröffnet.
Nachdem  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  der  Kommission,  nämlich:  den  preußischen
Geheimen  Ober-Justizrat  Dr.  Friedberg,  den  preußischen  Appellationsgerichtsrat
Bürgers,  den  preußischen  Rechtsanwalt  und  Justizrat  Dorn,  den  sächsischen
Generalstaatsanwalt  Dr.  Schwarze,  den  großherzoglich  mecklenburgischen  Oberappellationsgerichtsrat
  Dr.  Budde  und  den  Senator  der  freien  Hansestadt  Bremen
Dr.  Donandt,  begrüßt  hatte,  machte  derselbe  zuvörderst  Mitteilung  von  folgendem
  an  ihn  gerichteten  Schreiben  des  Bundeskanzlers,  d.  d.  Varzin,  den
24.  September  1869:

„Aus  Eurer  Excellenz  gefälligsm  Schreiben  vom  18.  vorigen  Monats  habe
ich  mit  lebhaftem  Interesse  ersehen,  daß  die  Beratung  des  Entwurfs  eines
Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen  Bund  durch  die  vom  Bundesrate  gewählte
  Kommission  am  1.  kommenden  Monats  beginnen  wird.

„Daß  es  mir  nicht  vergönnt  ist,  die  Herren  Mitglieder  der  Kommission  bei
ihrem  ersten  Zusammentreten  persönlich  zu  begrüßen,  bedaure  ich  um  so  mehr,
je  höher  ich  die  Aufgabe  stelle,  zu  deren  Lösung  sie  berufen  sind.  Der  Erlaß
eines  Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen  Bund  ist  ein  so  bedeutungsvoller
Schritt  zur  Herstellung  eines  gemeinsamen  öffentlichen  Rechts  im  gesamten
Bundesgebiete  und  bildet  eine  so  notwendige  Ergänzung  anderer  Bundeseinrichtungen,
  daß  jeder,  dem  die  organische  Entwicklung  des  Bundes  am  Herzen
liegt,  die  Beratungen  der  Kommission  nur  mit  seinen  lebhaftesten  Wünschen  begleiten
kann.  Für  einen  günstigen  Erfolg  dieser  Beratungen  bürgt  die  Zusammsetzung
der  Kommission  unter  Eurer  Excellenz  Leitung,  und  ich  bin  gewiß,  mit  den  zu
derselben  berufenen  ausgezeichneten  Männern  in  der  Ueberzeugung  zusammenzutreffen,
  daß  ein  Teil  des  Erfolges  von  einem  raschen  Abschluß  der  Beratungen
abhängt.  Der  Bundesrat  ist  bei  dem  Beschlusse,  auf  Grund  dessen  die  Kommission
  berufen  ist,  von  diesem  Gesichtspunkte  ausgegangen,  indem  er  den
Jahresschluß  für  den  Abschluß  der  Arbeit  in  Aussicht  nahm,  und  ich  gebe  mich
der  Hoffnung  hin,  daß  es  der  ersten  Legislaturperiode  des  Bundes  vorbehalten
sein  wird,  ein  gemeinsames  Strafgesetzbuch  zu  stande  zu  bringen.
        <pb n="235" />
        —  225  —

„Ew.  Excellenz  ersuche  ich  ganz  ergebenst,  den  Herren  Mitgliedern  der
Kommission  von  Vorstehendem  gefälligst  Kenntnis  geben  zu  wollen.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
v.  Bismarck.

An  den  Vorsitzenden  der  Kommission  zur  Beratung  des  Entwurfs  eines
Strafgesetzbuchs,  königl.  preußischen  Justizminister  Herrn  Dr.  Leonhardt
  Excellenz.“

Der  Vorsitzende  teilte  der  Kommission  mit,  daß  von  dem  Bundeskanzler
der  Generalstaatsanwalt  Dr.  Schwarze  für  Verhinderungsfälle  mit  der  Vertretung
  des  Vorsitzenden  beauftragt  worden,  und  daß  zu  Schriftführern  die
Herren  Gerichtsassessor  Dr.  Rubo  und  Kreisrichter  Rüdorff  ernannt  seien.  Zum
Referenten  schlug  der  Vorsitzende  den  Geheimen  Ober-Justizrat  Dr.  Friedberg
vor,  womit  sich  die  Kommission  einmütig  einverstanden  erklärte.

Bereits  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  am  30.  Dezember  1869,  hatte
die  Kommission  ihre  Beratungen  geschlossen.  Der  aus  dritter  Lesung  hervorgegangene
  revidirte  Entwurf')  wurde  dem  Bundeskanzler  überreicht,  welcher,  da
er  zur  Zeit  von  Berlin  abwesend  war  und  somit  die  Kommission  nicht  persönlich
  schließen  konnte,  das  nachstehende  Schreiben  an  den  Vorsitzenden  richtete:

Bonn,  29.  Dezember  1869.

„Eure  Excellenz  haben  die  Güte  gehabt,  mir  mitzuteilen,  daß  die  Kommission
zur  Beratung  des  Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen  Bund  in  den  nächsten
Tagen  die  Aufgabe  vollendet  haben  wird,  deren  Lösung  ihr  vom  Bundesrat
anvertraut  war.  Die  verbündeten  Regierungen  verdanken  dieses  für  das  Gelingen
  des  Gesetzbuches  verheißungsvolle  Ergebnis  der  unermüdlichen  Hingebung,
welche  sämtliche  Herren  Mitglieder  der  Kommission,  in  voller  Erkenntnis  der
vielseitigen  Bedeutung  des  ihnen  anvertrauten  Werkes  der  Vollendung  desselben
gewidmet  haben.  Es  bedurfte  der  angestrengtesten  Thätigkeit,  um  in  einem
Zeitraum  von  drei  Monaten  eine  Arbeit  zum  Abschluß  zu  bringen,  deren  Umfang
  schon  bei  ihrem  Beginn  groß  war  und  in  ihrem  Verlauf  durch  das  in
erfreulicher  Weise  von  allen  Seiten  herbeiströmende  Material  eine  ungeahnte
Ausdehnung  gewann.  Ich  bin  gewiß,  im  Sinne  des  Bundesrats  zu  handeln,
indem  ich  den  Herren  Mitgliedern  der  Kommission  den  lebhaften  Dank  der
verbündeten  Regierungen  für  ihre  aufopfernde  Thätigkeit  ausspreche,  und  ich
darf  insbesondere  Eurer  Exzellenz  dafür  Dank  sagen,  daß  Sie,  ungeachtet  der
Anforderungen,  welche  Ihre  amtliche  Stellung  an  Sie  richtet,  den  Kommissionsarbeiten
  Ihre  ununterbrochene  Teilnahme  zu  erhalten  gewußt  haben.  Da  es
mir  nicht  vergönnt  ist,  von  den  Herren  Mitgliedern  der  Kommission  persönlich

*)  Mitteilungen  über  den  Inhalt  des  revidirten  Entwurfs  befinden  sich  in  der
„National-Zeitung“  Nr.  11  vom  8.  Januar  1870  und  Nr.  27  vom  18.  Januar  1870.
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  15
        <pb n="236" />
        —  226  —

Abschied  zu  nehmen,  so  ersuche  Eure  Excellenz  ich  ganz  ergebenst,  denselben  von
Vorstehendem  gefälligst  Kenntnis  gegen  zu  wollen.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  v.  Bismarck.“

Errichtung  eines  Bundes-Oberhandelsgerichts.  Von  seiten  der
königl.  sächsischen  Regierung  wurde  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
  für  Handelssachen  beantragt.  Die  Begründung  eines  solchen  Tribunals
wurde  auch  früher  schon  mehrfach  angeregt.  Man  betrachtete  diese  Einrichtung
als  den  Schlußstein  einer  gemeinsam  deutschen  Gesetzgebung  über  das  Handels=  und
das  Wechselrecht.  Nachdem  die  Verkündigung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  und  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  als  Bundesgesetze  in
nahe  Aussicht  getreten  war,  besorgte  man  Uebelstände,  wenn  diese  Gesetze  von
den  obersten  Gerichtshöfen  der  Einzelstaaten  verschiedene  Auslegungen  erführen.
Nach  der  Vorlage  sollte  der  Gerichtshof  in  Leipzig,  als  einem  inmitten
Deutschlands  gelegenen  wichtigen  Handels=  und  Verkehrsplatze,  seinen  Sitz  erhalten
  und  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Räten  bestehen.  Die  Mitglieder  desselben  sollten  auf  Vorschlag
des  Bundesrats  vom  Bundespräsidium  ernannt  werden,  als  unmittelbare
Bundesbeamte  gelten  und  aus  der  Bundeskasse  ihr  Gehalt  beziehen.  Der
neue  Gerichtshof  sollte  für  jeden  Bundesstaat  in  Handelssachen  an  die  Stelle
des  obersten  Gerichtshofes  treten,  welcher  für  diesen  Staat  die  aus  der  untern
Instanz  kommenden  Sachen  endogiltig  zu  entscheiden  hatte.  Urteile  in  dritter
Instanz  durch  Spruchkollegien  oder  Juristenfakultäten  sollten  bei  Handelssachen
im  Bereiche  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  mehr  Platz  greifen.“)

Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Justizwesen  hatte  bei  der  Vorberatung
der  Vorlage  besonders  die  Fragen  der  Kompetenz  und  der  Opportunität  zu
prüfen;  die  Majorität,  bestehend  aus  Preußen,  Königreich  Sachsen,  Coburg-Gotha,
  Schwarzburg,  entschied  dieselben  in  einem  der  Vorlage  günstigen  Sinne.
Die  Motive,  welche  die  Majorität  in  der  Frage  der  Opportunität  bestimmten,
waren  folgende:

Die  einheitliche  Gestaltung  des  Wechsel=  und  Handelsrechts  war  zwar  ein
Gewinn  für  Deutschland,  aber  die  Geltung  dieser  einheitlichen  Institutionen
blieb  eine  unvollkommene,  wie  dies  die  Notwendigkeit  der  Vorlage  wegen  Einführung
  der  deutschen  Wechselordnung  und  des  Handelsgesetzbuches  als  Bundesgesetze
  (siehe  oben  S.  222)  schlagend  darthat.  Hat  dieser  letztere  Entwurf
Gesetzeskraft  erlangt,  so  wird  die  Gemeinsamkeit  des  Wechsel=  und  Handelsrechts
  innerhalb  des  Bundesgebiets  unzweifelhaft  in  hohem  Grade  vervollständigt,
  aber  eine  die  ernsteste  Beachtung  verdienende  Unvollkommenheit  wird

*)  Stimmen  der  Presse  über  diesen  Antrag  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  119  vom
12.  März  1869.
        <pb n="237" />
        —  227  —

auch  dann  noch  nicht  beseitigt  sein.  Es  wird  immer  die  Gefahr  bestehen  bleiben,
daß  die  angestrebte  Gemeinsamkeit  des  Rechtes  verkümmert  werde  durch  die  Praxis,
durch  die  Judikatur.  Diese  Gefahr  nimmt  selbst  von  Tag  zu  Tag  bedenklichere
Dimensionen  an.  Juristische  Abhandlungen  zu  Hunderten,  Kommentare,  Lehrbücher
haben  über  die  leitenden  Grundsätze,  wie  über  die  einzelnen  Bestimmungen  der
genannten  einheitlichen  Gesetzbücher  die  verschiedensten  Ansichten  entwickelt  und
damit  einer  Fülle  von  Streitfragen  in  Theorie  und  Praxis  die  Entstehung
gegeben.  Diese  Streitfragen  fanden  denn  auch  in  den  obersten  Gerichtshöfen
der  einzelnen  Staaten  die  verschiedenartigsten  Lösungen,  welche  oft  Hauptprinzipien
  oder  Gegenstände  von  der  höchsten  praktischen  Bedeutung  trafen  und
es  ist  jetzt  schon  beinahe  so  weit  gekommen,  daß  die  Einheit  des  deutschen
Wechsel=  und  Handelsrechts  fast  nur  noch  dem  Scheine  nach  besteht.  Diesem
Uebel  beugt  der  Entwurf  wegen  Einführung  der  Wechselordnung,  der  Nürnberger
  Novelle  und  des  Handelsgesetzbuches  als  Bundesgesetze  keineswegs  vor.
Er  verschärft  im  Gegenteil  dasselbe,  denn  er  wird  ohne  Zweifel  neue,  das  gemeinsame
  Recht  betreffende  Streitfragen  erzeugen,  und  diese  Fragen  werden  in
den  verschiedenen  Staaten  wiederum  verschieden  gelöst  werden.  Diese  Lösung
durch  ein  Gesetz  ist  auch  nicht  möglich,  wenn  anders  in  einem  solchen  Gesetze
nicht  der  gefährliche  Weg  der  Caguistik  betreten  werden  soll.  Der  einzige  Ausweg
  bleibt  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen.  Hierin
ist  die  Frage  der  Opportunität  beantwortet.  Die  Beseitigung  des  Uebels  ist
dringend  geboten  und  man  darf  nicht  warten,  bis  die  Zivilprozeßordnung  in
Kraft  getreten  ist.

Von  der  Minorität  des  Ausschusses  (Lübeck)  wurde  hervorgehoben,  daß  es
gewagt  sei,  den  neuen  Gerichtshof  in  die  Lage  zu  bringen,  die  verschiedensten
Prozeßrechte  handhaben  und  über  die  richtige  Anwendung  der  mannigfachsten
Prozeßgesetze  entscheiden  zu  müssen.  Man  könne  mit  Errichtung  dieses  Gerichtshofes
  sehr  gut  warten  und  vermeide  dann,  daß  derselbe,  kaum  eingesetzt,  mit
Einführung  der  neuen  Zivilprozeßordnung,  einem  obersten  Gerichtshof  für  alle
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Platz  machen  oder  doch  mindestens  reorganisirt
werden  müsse.  Ein  solcher  oberster  Gerichtshof  mit  beschränkter  Kompetenz
drohe  die  Justizorganisationen  in  den  kleinen  Staaten  zu  schädigen,  ja  zu  zerrütten,
  abgesehen  davon,  daß  leicht  Rivalitäten  zwischen  ihm  und  den  obersten
Landesgerichtshöfen  sich  entwickeln  können.

Bei  der  Beratung  der  Kompetenzfrage  hatte  man  Nr.  2  und  13  im
Artikel  4  der  Bundesverfassung  in  Betracht  zu  ziehen;  der  Bundesgesetzgebung
unterlag  darnach  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung;  das  Obligationen-,  Straf-,
Handels=  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.  Fiel  nun  die  Gerichtsverfassung
  in  den  Bereich  der  Bundesgesetzgebung,  so  konnte  auch  die  Errichtung
  eines  obersten  Gerichtshofes  von  diesem  Bereiche  nicht  ausgeschlossen
werden,  wenn  auch  ein  solche  Institution  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich
        <pb n="238" />
        —  228  —

vorgesehen  war  und  ein  solcher  Gerichtshof  auch  auf  die  Justizhoheit  der  einzelnen
Staaten  einwirken  sollte.  Man  wollte  einen  Gerichtshof  mit  beschränkter
Kompetenz  schaffen  zur  Erreichung  eines  in  der  Bundesverfassung  klar  und  be—
stimmt  ausgesprochenen  Zweckes.  Dies  war  maßgebend  für  die  Majorität  des
Ausschusses.  Man  wies  auch  hin  auf  Artikel  75  der  Verfassung,  welcher  bereits
dem  Oberappellationsgericht  in  Lübeck  bei  Hoch=  oder  Landesverrat  die  Funktionen
eines  Bundesgerichts  beilegte;  ferner  auf  das  Bundesgesetz,  das  Konsulatswesen
betreffend,  durch  welches  preußische  Gerichtshöfe  mit  ähnlichen  Funktionen  betraut
worden  waren.  Die  Minorität  hielt  den  Bund  nicht  für  kompetent  und  den
Gesetzentwurf  über  die  durch  die  Bundesverfassung  vorgezeichneten  Grenzen
hinausgehend.

Darauf  hin  stellte  ein  Mitglied  (Lübeck)  den  Antrag,  sofort  die  Errichtung
eines  gemeinsamen  obersten  Gerichtshofes  zu  beschließen  mit  dem
Zusatze,  daß  die  Zuständigkeit  desselben  vorläufig  auf  Handelssachen  beschränkt
bleibe.  Nachdem  die  Majorität  des  Ausschusses  bei  der  Diskussion  der  Kompetenzfrage
  ausdrücklich  anerkannt  hatte,  daß  die  Errichtung  eines  gemeinsamen
obersten  Gerichtshofes,  also  die  Uebertragung  der  Justizhoheit  auf  den  Bund
zur  Kompetenz  der  Bundesgewalt  gehöre,  konnte  die  Ablehnung  dieses  lübeckschen,
über  den  sächsischen  hinausgehenden  Antrages  nur  aus  Opportunitätsgründen
motivirt  werden.  Das  ist  in  der  That  geschehen.  Im  Ausschuß  war  es  also
nicht  gelungen,  für  die  vorhandenen  scharfen  Gegensätze  einen  Ausgleich  zu
finden.

Im  Plenum  des  Bundesrats  entspann  sich  ein  neuer  Kampf.  Die  Bevollmächtigten
  für  Hessen,  Mecklenburg  und  Hamburg  erblickten  in  der  Vorlage
ein  Hinausgehen  über  die  Verfassung  und  erklärten  deshalb  zur  Annahme  derselben
  eine  Mehrzahl  von  zwei  Dritteln  der  vertretenen  Stimmen  für  erforderlich.
Nachdem  der  §  1  des  Gesetzentwurfs  mit  37  Stimmen  angenommen  war,
fand  der  Bevollmächtigte  für  Mecklenburg  seine  Verwahrung  in  Betreff  eines
verfassungsmäßigen  Beschlusses  erledigt,  motivirte  aber  sein  dissentirendes  Votum
noch  ausdrücklich  dahin,  daß  die  Gründung  eines  obersten  Gerichtshofes  für
Handelssachen  überhaupt  der  Stellung  der  höchsten  Gerichte  in  den  Einzelstaaten
  Eintrag  thue  und  einen  Schritt  zur  völligen  Absorbirung  der  den
Einzelstaaten  zustehenden  Selbständigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  in
sich  schließe.  Der  großherzoglich  sächsische  Bevollmächtigte  erkannte  in  der  Vorlage
  einen  wesentlichen  Fortschritt  zu  Gunsten  der  einheitlichen  Rechtsprechung,
bezeichnete  jedoch  die  Maßregel  als  verfrüht  bei  dem  dermaligen  Stande  der
Bundesverhältnisse,  namentlich  vor  Einführung  der  neuen  Zivilprozeßordnung.
Von  Bremen  war  beantragt,  die  Beschlußnahme  über  die  Vorlage  bis  nach
Ausarbeitung  der  neuen  Zivilprozeßordnung  auszusetzen,  eventuell  die  Angelegenheit
  zur  Begutachtung  an  die  Kommission  für  die  Zivilprozeßordnung  zu
verweisen.  Ein  Antrag  Hessens  ging  gleichfalls  dahin,  die  Ausführung  der  Maß-
        <pb n="239" />
        —  229  —

regel  bis  zum  Erlasse  der  gemeinsamen  Zivilprozeßordnung  zu  vertagen.  Beide
Anträge  wurden  mit  großer  Mehrheit  abgelehnt.  Dasselbe  Schicksal  hatte  der
Antrag  Lübecks,  die  seerechtlichen  Sachen  von  der  Kompetenz  des  binnen—
ländischen  Oberhandelsgerichts  auszunehmen  und  dieselben  einem  Bundesadmiralitätsgerichte
  (Oberseegericht)  zu  überweisen,  das  in  einem  der  Seehandelsplätze
  zu  errichten  wäre.  Der  aus  dem  Schoße  des  Bundesrats  an  den
Reichstag  gelangte  Gesetzentwurf  war  absolut  identisch  mit  der  vom  Ausschusse
für  Justizwesen  vorgeschlagenen  Fassung  des  ursprünglich  sächsischen  Antrages.

Bei  der  Verhandlung  im  Bundesrat  über  die  vom  Reichstag  in  der
Vorlage  wegen  Errichtung  eines  obersten  Handelsgerichtshofes  beschlossenen  Abänderungen
  wurde  noch  einmal  seitens  der  mecklenburgischen  Regierung  gegen
die  von  seiten  der  Majorität  des  Bundesrats  der  ganzen  Angelegenheit  gegebene
geschäftliche  Behandlung  Verwahrung  eingelegt.  Der  Bund,  so  wurde  von
neuem  deduzirt,  habe  keine  eigentliche  Justizhoheit;  dieselbe  sei  den  Einzelstaaten
verfassungsmäßig  gewahrt;  der  Bund  könne  Gesetze  geben,  aber  die  Rechtsprechung
  nach  diesen  Gesetzen  bleibe  ein  Ausfluß  der  Justizhoheit  der  Einzelstaaten.
  Nun  aber  werde  durch  die  Errichtung  des  beabsichtigten  neuen  Gerichtshofes
  mit  einemmal  eine  Justizhoheit  des  Bundes  geschaffen.  Das  sei  etwas
Neues,  eine  Erweiterung  der  Bundeskompetenz,  und  es  sei  für  die  geschäftliche
Behandlung  der  bezüglichen  Vorlage  also  keine  andere  Form  zulässig,  als  die
im  Artikel  78  der  Bundesverfassung  für  eine  Verfassungsänderung  vorgeschriebene:
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,  jedoch  sei
zu  denselben  im  Bundesrat  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  vertretenen
Stimmen  erforderlich.  Ein  Protest  gegen  das  Gesetz,  durch  welches  der  oberste
Bundesgerichtshof  für  Handelssachen  gegründet  wurde,  war  diese  Verwahrung
nicht,  sondern  es  hatte  dieselbe  im  wesentlichen  nur  den  Zweck,  ein  Präjudiz,
welches,  nach  der  Ansicht  Mecklenburgs  aus  dem  gegenwärtigen  Falle,  zum
Nachteile  der  den  Einzelstaaten  noch  verbliebenen  Selbständigkeit  später  entnommen
  werden  könnte,  abzuwenden.

Gegen  den  Gesetzentwurf  über  die  Errichtung  eines  obersten  Handelsgerichtshofes
  in  der  vom  Reichstag  beschlossenen  Fassung  stimmten  außer  den
beiden  Mecklenburg  auch  noch  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.  Gesetz  vom
12.  Juni  1869  (B.-G.-Bl.  S.  201).

Der  Gerichtshof  konnte  zwar  vor  dem  Jahre  1870  nicht  in  Wirksamkeit
treten,  es  stellte  sich  aber  doch  die  Notwendigkeit  heraus,  schon  jetzt  für  eine
etatsmäßige  Dotirung  desselben  zu  sorgen.  Einerseits  galt  es  dabei  die  Gewinnung
  einer  festen  Grundlage  für  Verhandlungen  mit  Persönlichkeiten,  welche
für  Uebernahme  von  Stellen  an  diesem  Tribunal  ausersehen  wurden.  Andererseits
  waren  mannigfache  äußere  Einrichtungen  und  Vorbereitungen  zu  treffen.
Zu  allen  diesen  Zwecken  war  es  erforderlich,  den  Bundeshaushalts-Etat  für  das
        <pb n="240" />
        —  230  —

Jahr  1870  durch  einen  bezüglichen  Nachtragsetat  zu  ergänzen  und  die  nötigen
Bewilligungen  möglichst  noch  in  der  laufenden  Reichstagssession  herbeizuführen.
Eine  solche  Vorlage  brachte  Bismarck  beim  Bundesrat  im  Juni  1869  ein.
Nach  den  Aufstellungen  belief  sich  der  Gesamtbedarf  des  obersten  Handelsgerichtshofes
auf  72500  Thaler.  Diese  Summe  sollte  durch  Matrikularbeiträge  beschafft
werden,  soweit  sie  nicht  durch  den  Ertrag  der  Gerichtskosten  ihre  Deckung  erhielt.
  (Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat
des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  vom  29.  Juni  1869,  B.-G.-Bl.
S.  289).  Auch  bei  der  Abstimmung  über  diesen  Etatsposten  erneuerten  die
mecklenburgischen  Regierungen  ihren  Protest  gegen  die  Errichtung  des  Bundes-Oberhandelsgerichts.“)


Die  nächste  Sorge  war  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  für
das  Bundesoberhandelsgericht  in  Leipzig.  Bei  der  Abstimmung  über
den  von  dem  Bundeskanzler  an  den  Bundesrat  gebrachten  Antrag  gab  der
Bevollmächtigte  für  Mecklenburg=  Strelitz  nochmals  eine  Erklärung  ab,  dahin
gehend,  „die  großherzogliche  Regierung  müsse  an  der  Ueberzeugung  festhalten,
daß  in  einem  Falle  gleich  dem  vorliegenden,  wo  die  Gerichtsbarkeit  der  Justizhoheit
  der  Einzelstaaten  entnommen  werde,  die  Zustimmung  der  letzteren  Vorbedingung
  sei,  sie  beziehe  sich  demzufolge  zurück  auf  ihre  frühere  Abstimmung  und
Verwahrung,  sei  jedoch  in  Bethätigung  ihrer  bundesfreundlichen  Gesinnung  und
um  gegen  das  von  ihren  Bundesgenossen  beabsichtigte  Werk  ihrerseits  keine
Schwierigkeiten  hervorzurufen,  bereit,  sich  an  dessen  Ausführung  zu  beteiligen."
Der  Bevollmächtigte  stimmte  daher  dem  Antrage  bei.**)

Bei  Gelegenheit  der  Personalvorschläge  für  das  Bundesoberhandelsgericht  war
es  im  Bundesrat  nicht  ohne  alle  landsmannschaftlichen  Eifersüchteleien  abgegangen.
Der  Bevollmächtigte  von  Sachsen-Weimar  gab  die  Erklärung  ab:  „daß  er
gegen  die  vorgeschlagenen  Namen  kein  Bedenken  habe  und  den  Ausschußanträgen
gern  beigetreten  sei;  die  großherzogliche  Regierung  halte  es  aber  für  dringend
wünschenswert,  daß  im  Bundesoberhandelsgericht  auch  die  thüringische  Staatengruppe
  durch  einen  mit  deren  Rechtsverhältnissen  genau  vertrauten  Juristen  vertreten
  sei,  und  erwarte  die  Berücksichtigung  dieses  Wunsches  bei  der  nächsten

*)  In  Betreff  der  Gehaltsfrage  stellten  die  Bevollmächtigten  der  drei  Hansestädte  den
Antrag,  die  Besoldung  der  Räte  des  Gerichtshofes  auf  3600  Thaler  festzusetzen;  derselbe
wurde  aber  abgelehnt,  ebenso  wie  der  eventuelle  Antrag  Lübecks:  „Die  Befugnis  des
Bundesrats  zu  reserviren,  denjenigen  neu  anzustellenden  Räten,  welche  bisher  größere  Einnahmen
  als  die  im  Etat  ausgeworfene  Besoldung  bezogen  haben,  für  ihre  Lebenszeit  solche
Zulagen  zu  gewähren,  durch  welche  der  ihnen  entstehende  Ausfall  in  den  bisherigen  Einnahmen
  ausgeglichen  wird,  und  zu  diesem  Ende  einen  Fonds  von  6000  Thalern  in  den  Etat
aufzunehmen.“

**)  Näheres  über  den  Ankauf  des  Grundstückes  brachte  die  „National-Zeitung“  Nr.  556
vom  27.  November  1869.
        <pb n="241" />
        —  231  —

Besetzung  einer  Stelle  im  Oberhandelsgericht.“  Die  Bevollmächtigten  der
übrigen  thüringischen  Regierungen  traten  den  Erklärungen  des  großherzoglich
sächsischen  Vertreters  bei.  Der  Bevollmächtigte  für  Hamburg  bemerkte,  „daß
seine  Regierung  besonderen  Wert  darauf  legen  müsse,  bei  der  nächsten  Besetzung
vakanter  Stellen  eine  Persönlichkeit  in  das  Oberhandelsgericht  berufen  zu  sehen,
welche  das  Hamburger  Handels=  und  Seerecht  zu  vertreten  geeignet  sei."“
Die  Bevollmächtigten  Oldenburgs  und  Hessens  sprachen  im  Namen  ihrer  Regierungen
  ähnliche  Wünsche  wegen  Berufung  eines  oldenburgischen  und  eines
hessischen  Juristen  in  das  Oberhandelsgericht  aus.

Die  Wahl  der  Mitglieder  fand  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom
18.  Dezember  1870  statt.  Zu  Präsidenten  wurden  der  Geheime  Ober-Justizrat
  Pape  im  Justizministerium  und  der  Vizepräsident  Drechsler  zu  Lübeck
gewählt.")

Oberster  Bundesgerichtshof  für  alle  Rechtssachen.  Als  Schachzug
  gegen  den  Antrag  Sachsens  auf  Errichtung  eines  obersten  Bundesgerichtshofes
  für  Handelssachen  wurde  von  dem  Bevollmächtigten  Hamburgs  der  Antrag
gestellt,  der  Bundesrat  wolle  sich  mit  der  Errichtung  eines  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  obersten  Gerichtshofes  für  alle  Strafsachen  und  privatrechtlichen
Streitigkeiten,  mindestens  aber  für  letztere  einverstanden  erklären  und  das  Bundespräsidium
  um  Vorlage  eines  bezüglichen  Gesetzentwurfs  ersuchen.“)

In  der  Begründung  dieses  Antrags  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  durch
die  Einsetzung  eines  obersten  Bundesgerichtshofes  für  Handelssachen  den  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  obersten  Gerichtshöfen  ein  mehr  oder  minder
wesentlicher  Teil  ihrer  Kompetenz  entzogen  werden  und  daß  diese  Entziehung
um  so  tiefer  einschneiden  würde,  je  größer  in  einem  Staat  die  Zahl  der
Handelsstreitigkeiten  im  Vergleich  zu  den  übrigen  Rechtssachen  wäre.  In  den
Hansestädten,  in  welchen  dies  Verhältnis  wie  zwei  zu  drei  stand,  müßten  die
mit  der  Einsetzung  eines  solchen  Bundesgerichtshofes  verbundenen  Nachteile  um
so  mehr  empfunden  werden,  namentlich  aber  würde  sich  überall  eine  Rechtsunsicherheit
  herausstellen,  wenn  nicht  mehr  derselbe  Gerichtshof  für  alle  Angelegenheiten
  in  letzter  Instanz  zuständig  wäre.  Um  diesen  Uebelständen  vorzubeugen,
  müsse  von  einer  Trennung  der  als  Handelssachen  sich  ergebenden
Streitigkeiten  von  den  anderen  Rechtssachen  gänzlich  abgesehen  und  ein  oberster
Gerichtshof  für  alle  Sachen,  sowohl  des  bürgerlichen  wie  des  Kriminalrechts,
mindestens  aber  für  die  des  bürgerlichen  Rechts,  errichtet  werden.

*)  Die  Namen  der  übrigen  Gewählten  findet  man  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen
Zeitung“  Nr.  299  vom  22.  Dezember  1869.  Vgl.  auch  das  B.-G.-Bl.  1870  S.  27
und  374.

*“)  Vgl.  den  Artikel  der  „National-Zeitung“:  Die  Zukunft  des  höchsten  Bundesgerichts,
Nr.  371  vom  12.  August  1869.
        <pb n="242" />
        Im  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Justizwesen,  welchem  vorstehender  Antrag
  überwiesen  wurde,  waren  die  Meinungen  geteilt.  Die  Majorität  hielt
den  Antrag  nicht  für  geeignet,  empfohlen  zu  werden,  die  Minorität  dagegen
empfahl  ihn  der  Berücksichtigung.  Sie  stützte  sich  dabei  auf  ihr  schon  in  dem
Bericht  über  den  Gesetzentwurf  wegen  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
für  Handelssachen  abgegebenes  Gutachten,  daß  sie  es  für  viel  weniger  bedenklich
  erachten  würde,  die  gesamte  Jurisdiktion  der  höchsten  Landesgerichte  in
einem  obersten  Bundesgerichte  zusammenzufassen,  als  durch  Errichtung  eines  auf
Handelssachen  sich  beschränkenden  Gerichtshofes  das  Handelsrecht  aus  seiner
natürlichen  Verbindung  mit  dem  Ziovilrecht  herauszureißen.  Die  Minorität
empfahl  auch  jetzt  noch,  daß  auf  Erweiterung  dieses  obersten  Handelsgerichtes
zu  einer  allen  Bundesstaaten  gemeinsamen  höchsten  Instanz  für  alle  Zivil=  und
Kriminalsachen  Bedacht  genommen  werde.  Die  Majorität  dagegen  hielt  den
hamburgischen  Vorschlag  für  unausführbar,  so  lange  nicht  für  den  ganzen
Bund  ein  einheitlich-materielles  und  prozessuales  Recht  gewonnen  sei,  und
der  Bundesrat  trat  dieser  letzteren  Auffassung  bei.)

Ausdehnung  der  Bundesgesetzgebung  auf  das  gesamte  bürgerliche
  Recht.  Auf  die  Beschlüsse  des  Reichstags,  die  Kompetenz  der
Bundesgesetzgebung  auf  das  gesamte  bürgerliche  Recht  und  die  Gerichtsorganisationen
  auszudehnen  (Antrag  Miquel-Lasker)  und  einen  einheitlichen
Volljährigkeitstermin  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  festzusetzen
  (Antrag  v.  Hagke),  ging  der  Bundesrat  nicht  ein.  Der  lübeckische
Bevollmächtigte  erklärte  zur  Motivirung  seiner  Abstimmung  für  den  Reichstagsbeschluß;
  „Abgesehen  davon,  daß  die  Bundesgesetzgebung  es  in  ihrer  fortschreitenden
  Entwicklung  gar  nicht  wird  vermeiden  können,  in  die  bürgerliche
Gesetzgebung  einzugreifen,  kommt  in  Betracht,  daß  durch  den  mit  dem  Reichstage
  vereinbarten  Beschluß  über  die  Errichtung  eines  Oberhandelsgerichts
eine  Lage  geschaffen  ist,  welche  es  zur  unabweislichen  Notwendigkeit  macht,
auch  andere  Teile  des  bürgerlichen  Rechts,  als  das  der  Bundesgesetzgebung
unterstehende  Obligationenrecht,  in  den  Kreis  der  Bundeskompetenz  zu  ziehen.
Schon  bei  den  Verhandlungen  über  das  Oberhandelsgericht  ist  hervorgehoben,
daß  dieser  Gerichtshof  die  Quelle  seiner  Entscheidungen  nur  zu  geringerem
Teile  aus  dem  Handelsgesetzbuche  und  Wechselrechte  zu  entnehmen  vermag,  zu
größerem  Teile  aber  auf  das  von  dem  Handelsrechte  unlösbare  Zivilrecht  hingewiesen
  ist.  Es  wird  demnach  nicht  zu  leugnen  sein,  daß  der  Mangel  einheitlicher
  Grundsätze  in  Bezug  auf  das  geltende  bürgerliche  Recht  die  Judikatur
des  Oberhandelsgerichts  erschweren  und  die  Wirksamkeit  dieser  Bundesinstitution

*)  Infolge  dessen  war  es  für  die  Hansestädte  nötig  geworden,  sich  darüber  zu  verständigen,
  welcher  Einfluß  der  Errichtung  des  Oberhandelsgerichts  auf  die  künftige  Gestaltung
ihrer  dritten  Instanz  beizumessen  sei.  Ueber  die  betreffenden  Verhandlungen  vgl.  die
„National-Zeitung“  Nr.  340  vom  24.  Juli  1869.  ·
        <pb n="243" />
        —  233  —

erheblich  beeinträchtigen  muß.  Wenn  hierbei  keineswegs  verkannt  werden  soll,
daß  es  im  Zivilrechte  einzelne  Materien  gibt,  welche  sich  durch  ihre  Natur  der
einheitlichen  Regelung  entziehen,  und  wenn  demnach  der  Bevollmächtigte  in  dem
vom  Reichstage  beschlossenen  Gesetzentwurfe  die  Streichung  des  Wortes  „gesamte“"
  nur  empfehlen  konnte,  so  glaubt  er  doch  im  übrigen  diesen  Entwurf
als  die  notwendige  Konsequenz  des  Beschlusses  über  Errichtung  eines  Oberhandelsgerichts
  auffassen  zu  müssen.

Die  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  auf  das  gesamte  bürgerliche  Recht
erfolgte  erst  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1873  (R.-G.-Bl.  S.  379).

Beschlagnahme  von  Arbeits=  und  Dienstlöhnen.  Im  Jahre  1868
hatte  der  Reichstag  eine  Resolution  gefaßt  auf  Vorlage  eines  Gesetzentwurfs,
betreffend  das  unbedingte  Verbot  jeder  Beschlagnahme  noch  nicht  verdienter
Arbeits=  und  Dienstlöhne  im  Exekutions=  und  Arrestwege.  Diese  Resolution
war  von  Bismarck  der  Kommission  für  Ausarbeitung  des  Entwurfs  einer
Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  des  Bundes  zur  legislativen
Formulirung  überwiesen  worden.  Zu  Anfang  des  Jahres  1869  legte  Bismarck
dem  Bundesrat  das  aus  den  Beratungen  dieser  Kommission  hervorgegangene
Gesetz  vor,)  mit  dessen  Inhalt  sich  der  Bundesrat  einverstanden  erklärte.
Gesetz  vom  21.  Juni  1869  (B.-G.-Bl.  S.  242).

Haftpflicht.  Der  mit  Prüfung  dieser,  aus  der  vorigen  Session  übernommenen
  Materie  *"*)  beauftragte  Bundesratsausschuß  für  Justizwesen  konnte
es  sich  nur  zur  Erwägung  stellen,  ob  es  sich,  um  den  anerkannten  Mängeln
des  bestehenden  Rechts  abzuhelfen,  empfehlen  würde,  eine  generelle  Reform  der
Vorschriften  über  den  Ersatz  des  verursachten  Schadens  zu  veranlassen,  oder
ob  es  zweckmäßiger  sein  würde,  das  zu  erlassende  Gesetz  auf  diejenigen  Unternehmungen
  zu  beschränken,  welche  mit  ungewöhnlicher  Gefahr  für  Menschenleben
  verbunden  sind.  Der  Ausschuß  sprach  sich  einstimmig  für  letztere  Ansicht
aus,  da  durch  die  generelle  Reform  der  Grundsätze  über  den  Schadenersatz  die
Lehre  von  der  Verschuldung  und  der  sich  daran  knüpfenden  Deliktsobligationen,
mithin  ein  wichtiger  Abschnitt  aus  dem  allgemeinen  wie  aus  dem  besonderen
Teile  des  Obligationenrechts  vorweggenommen  werden,  eine  so  weit  gesteckte  Aufgabe
  indessen  nur  in  Verbindung  mit  dem  ganzen  System  des  Obligationenrechts
  zu  lösen  sein  würde.  Wenn  daher  der  Ausschuß  zurzeit  die  Aufgabe
des  Bundes  nur  darin  erkennen  konnte,  im  Wege  eines  Spezialgesetzes  Bestimmungen
  zu  treffen,  um  denjenigen,  welche  bei  mit  ungewöhnlicher  Gefahr
verbundenen  Unternehmungen  widerrechtlich  an  Leib  und  Leben  beschädigt  werden,
bezw.  ihren  Hinterbliebenen  einen  Ersatz  des  erlittenen  Schadens  zu  sichern,  so

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  48  vom  26.  Februar  1869.
*“)  Vgl.  oben  S.  167.
        <pb n="244" />
        —  234  —

mußten  hier  vorzugsweise  die  Eisenbahnen,  der  Bergbau  und  die  Fabriken  in
Betracht  gezogen  werden.)

Dem  Antrage  des  Ausschusses  gemäß  beschloß  der  Bundesrat  des  Norddeutschen
  Bundes  in  der  Sitzung  am  9.  Dezember  1869,  den  Bundeskanzler
zu  ersuchen,  nach  Anleitung  des  von  dem  Ausschusse  vorgelegten  Berichts  einen
Gesetzentwurf  über  die  Haftung  der  Unternehmer  von  Eisenbahnen,  Bergwerken
und  Fabriken  für  die  beim  Betriebe  dieser  Unternehmungen  verursachten  Tötungen
und  Körperverletzungen  ausarbeiten  zu  lassen  und  dem  Bundesrat  zur  Genehmigung
  vorzulegen.

Die  vollständige  Erledigung  dieser  Materie  fällt  in  die  folgende  Session
des  Bundesrats  (1870).

Die  Kosten  für  die  Strafvollziehung  bei  Verurteilung  auf
Grund  des  Militärstrafgesetzbuchs.  Der  §  184,  Teil  II  des  Militärstrafgesetzbuchs
  vom  3.  April  1845  schrieb  vor,  daß,  wenn  gegen  einen
Soldaten  auf  Zuchthausstrafe  erkannt,  oder  wenn  die  erkannte  Baugefangenschaft
  als  Zuchthausstrafe  zu  vollstrecken  ist,  der  rechtskräftig  Verurteilte
durch  das  betreffende  Generalkommando  der  Zivilbehörde  zur  Strafvollziehung
überwiesen  werden  soll.  Es  war  nicht  zweifelhaft,  daß  unter  dem  Ausdruck
„Zivilbehörde“  hier  die  Behörde  der  Heimat  und  nicht  die  Behörde  des  Garnisonorts
  des  Verurteilten  zu  verstehen  sei.  Dagegen  war  zwischen  der  Bundes-Militärverwaltung
  und  der  Regierung  von  Reuß  jüngerer  Linie  eine  Meinungsverschiedenheit
  darüber  entstanden,  ob  die  in  Preußen  übliche  Praxis,  nach
welcher  in  dergleichen  Fällen  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  von  dem  Zivilfonds
  zu  tragen  sind,  auch  dann  zur  Anwendung  zur  bringen  sei,  wenn  der
Verurteilte  einem  andern  Bundesstaat  angehört  als  demjenigen,  in  welchem  die
Verurteilung  erfolgt.

In  dieser  Veranlassung  beschloß  der  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes
auf  eine  desfallsige  Vorlage  des  Bundeskanzlers“")  vom  August  1869  dem  An-*)

  Der  Bundesratsausschuß  stellte  folgende  Grundsätze  auf:  Für  allen  Schaden,  welcher
beim  Eisenbahnbetriebe  entsteht,  ist  die  Ersatzpflicht  der  Gesellschaften  in  umfassender  Weise
zu  bestimmen,  falls  nicht  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  der  Schaden  durch  eigene  Schuld
des  Beschädigten  oder  durch  unabwendbaren  Zufall  veranlaßt  worden.  Beim  Bergbaue
könne  die  Haftungspflicht  der  Unternehmer  nicht  so  weit  ausgedehnt  werden,  weil  oft
Unfälle  durch  Naturkräste  eintreten,  welche  sich  der  sorgfältigsten  Kontrolle  entziehen,  und
weil  es  sich  um  den  Schutz  der  Arbeiter  nicht  bloß  gegen  das  Verschulden  der  Unternehmer,
sondern  auch  der  eigenen  Mitarbeiter  handelt.  Der  Bergwerksbesitzer  soll  also  nur  für
eigene  Schuld  und  für  die  Verschuldung  seiner  Offizianten,  nicht  aber  für  die  seiner  Arbeiter
haften,  und  der  Beweis  der  Verschuldung  muß  von  dem  Teile  geführt  werden,  welcher
Schadenersatz  beansprucht.  Aehnliche  Grundsätze  sollen  für  die  Haftungspflicht  der  Fabrikunternehmer
  gelten,  namentlich  soll  diese  Pflicht  angenommen  werden,  wenn  die  polizeilichen
  Vorschriften  für  den  Betrieb  nicht  eingehalten  worden  sind.

**)  Vgl.  hierüber  auch  die  „National-Zeitung“  Nr.  407  vom  2.  September  1869.
        <pb n="245" />
        —  235  —

trage  der  Ausschüsse  für  das  Landheer  und  die  Festungen  sowie  für  Justizwesen
gemäß:  1.  daß  die  Kosten  einer  auf  Grund  des  §  184,  Teil  II.  des  Militärstrafgesetzbuchs
  vom  3.  April  1845  erfolgenden  Strafvollstreckung  von  demjenigen
  Staat  zu  tragen  sind,  welchem  die  Strafvollstreckung  obliegt;  2.  den
Herrn  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  dem  königlich  preußischen  Herrn  Justizminister
unter  Mitteilung  der  erwähnten  Vorlage  des  Bundeskanzlers  und  dieses  Beschlusses
  zur  Erwägung  anheim  zu  geben,  ob  in  der  für  den  Norddeutschen
Bund  zu  erlassenden  Strafprozeßordnung  Bestimmung  darüber  zu  treffen  sei,
welchem  Staat,  bezw.  welcher  Zivilbehörde,  die  Vollstreckung  einer  vom  Militärgerichte
  erkannten  Zuchthausstrafe  obliegt.

Rinderpest.  Bei  der  Beratung  des  Gesetzes  in  Betreff  der  Maßregeln
gegen  die  Rinderpest  war  der  Bundeskanzler  vom  Reichstag  ersucht  worden,
mit  den  süddeutschen  Staaten  über  ein  gemeinsames  Vorgehen  Verhandlungen
  einzuleiten.  Da  sich  die  süddeutschen  Regierungen  dazu  bereit  erklärt
hatten,  so  stellte  Bismarck  im  November  1869  den  Antrag,  daß  der  Bundesrat
  sich  mit  dem  Abschluß  einer  solchen  Vereinbarung  mit  den  süddeutschen
Staaten  einverstanden  erkläre  und  zwar  im  Anschluß  an  die  von  den  süddeutschen
  Staaten  abgeschlossene  Mannheimer  Konvention  von  1867.

2.  Bundesrat.

Von  seiten  des  Bevollmächtigten  Mecklenburg-Schwerins  war  an
den  Bundesrat  ein  Antrag  gerichtet  worden,  welcher  zur  Erwägung  stellte,  ob
es  nicht  thunlich  erscheinen  möchte,  in  allen  wichtigen  Fragen  eine  Frist  von
wenigstens  10  bis  14  Tagen  zwischen  dem  Erscheinen  eines  Ausschußberichts
und  der  Abstimmung  im  Bundesrat  über  die  betreffenden  Fragen  zu  wahren.
Zur  Motivirung  des  Antrages  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  bei  aller  Beschleunigung,
  die  auch  in  der  Geschäftsordnung  des  Bundesrats  angeordnet
war,  es  nicht  immer  möglich  sei,  rechtzeitig  Instruktion  zu  erhalten,  während
es  doch  besonders  wünschenswert  erscheine,  daß  die  Regierungen  ihre  Bevollmächtigten
  auch  über  die  in  den  Ausschußberichten  entwickelten  Gründe  oder
vorgeschlagenen  Abänderungen  sachgemäß  instruiren  könnten.

Es  war  in  der  letzten  Zeit  auffallend,  den  Bundesrat  allen  Steuervorlagen
  des  Präsidiums  mit  wahrer  Ueberstürzung  zustimmen  zu  sehen,  während
er  bei  Gesetzentwürfen,  welche  irgendwie  partikularistische  Interessen  berührten,
sich  sehr  bedächtig  verhielt  und  zum  Beispiel  die  Vorlage  wegen  des  Unterstützungswohnsitzes
  zu  Falle  brachte.  Mit  der  verlängerten  Frist  für  die  Einholung
  von  Instruktionen  bei  den  Höfen  sollte  wohl  besonders  dieser  partikularistische
  Widerstand  gestärkt  und  eine  Annäherung  an  die  Praxis  des  seligen
Bundestags  angebahnt  werden.

Von  einer  Beschlußfassung  des  Bundesrats  über  diesen  Antrag  hat  nichts
verlautet.
        <pb n="246" />
        —  236  —

3.  Wundespräsidium  (Bundesbeamte).

Uebernahme  des  preußischen  auswärtigen  Ministeriums
auf  den  Bundesetat.  Am  22.  Februar  1869  richtete  Bismarck  in  dieser
Angelegenheit  das  nachstehende  Schreiben?)  an  den  Bundesrat:

„Der  Norddeutsche  Bund  trägt  vermöge  seiner  auf  den  Schutz  des  Bundesgebiets
  und  des  innerhalb  desselben  giltigen  Rechts  sowie  auf  die  Pflege  der
Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes  gerichteten  Zwecke  und  vermöge  seiner  von  jeder
Kündigung  unabhängigen  Dauer  den  Charakter  einer  völkerrechtlichen  Persönlichkeit.
  Durch  die  Beglaubigung  der  königlich  preußischen  Gesandten  bei  den
außerdeutschen  Höfen  und  Regierungen  als  Gesandte  des  Bundes,  durch  die
Beglaubigung  der  bei  dem  preußischen  Hofe  accreditirten  Gesandten  außerdeutscher
  Staaten  als  Gesandte  bei  dem  Bunde,  durch  zahlreiche  völkerrechtliche
Verträge  ist  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  des  Bundes  in  den  allgemeinen
internationalen  Verkehr  eingeführt.

„Je  vielseitiger  und  mannigfaltiger  die  völkerrechtlichen  Beziehungen  sind,
in  welche  der  Bund  während  der  kurzen  Zeit  seiner  Begründung  getreten  ist,
um  so  entschiedener  gewinnt  seine  völkerrechtliche  Seite  immer  mehr  an  Bedeutung.
  Die  tägliche  Erfahrung  in  den  laufenden  Geschäften  zeigt,  daß  das
Ausland  diese  Bedeutung  averkennt,  sie  beweist  aber  auch,  daß  die  bestehende
Organisation  nicht  ausreicht,  um  diese  Bedeutung  zur  vollen  Geltung  zu  bringen.
Zu  diesem  Zwecke  ist  es  nach  der  Ansicht  des  Präsidiums  erforderlich,  daß  die
politischen  Angelegenheiten  des  Bundes  nicht  ferner  von  einer  Behörde  eines
der  Bundesstaaten,  dem  preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  sondern  von  einer  dem  Bunde  angehörenden  Behörde  wahrgenommen
werde,  und  daß  die  politische  Vertretung  des  Bundes  im  Auslande  nicht  ferner
als  ein  Nebenamt  durch  preußische  Beamte,  sondern  durch  Bundesbeamte  erfolge.

„In  diesem  Sinne  hat  der  von  dem  Reichstag  in  seiner  letzten  Session
gestellte  Antrag  auf  Einverleibung  der  Gesamtkosten  für  die  auswärtige  Vertretung
  des  Bundes  in  den  Bundeshaushalts-Etat  für  1870  seine  Berechtigung.
Der  unterzeichnete  Bundeskanzler  beehrt  sich  daher,  den  Antrag  zu  stellen,  daß
der  Bundesrat  die  Aufnahme  des  vorliegenden  Etats  für  das  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  in  den  Bundeshaushalts-Etat  für  1870  beschließen
wolle.

„Daß  dieser  Antrag  dem  Gesandtschaftsrecht  der  einzelnen  hohen  Bundesregierungen
  keinen  Eintrag  thut,  glaubt  der  Unterzeichnete  kaum  bemerken  zu
dürfen.

v.  Bismarck.“

Bei  der  Beratung  des  vom  Präsidium  vorgelegten  Etats  des  Ministeriums

der  auswärtigen  Angelegenheiten  war  der  Ausschuß  für  Rechnungswesen  der

 

 

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="247" />
        —  237  —

Ansicht,  daß  der  Antrag  in  der  Konsequenz  des  Artikels  11  der  Verfassung
liege,  und  daß  das  Gewicht  der  in  der  Vorlage  angeführten  Gründe  anerkannt
werden  müsse.  Vor  dem  Eingehen  auf  die  Einzelheiten  des  Etats  wurde  indes
bemerkt:

1.  Das  Gesandtschaftsrecht  der  einzelnen  Staaten  sei  als  fortbestehend
anerkannt.  Manche  Staaten  würden,  wenngleich  die  eigentlich  politische  Vertretung
  im  Auslande  auf  den  Bund  übergehe,  doch  besonderer  Gesandtschaften
für  eine  Reihe  von  speziellen  Geschäften,  zu  denen  namentlich  die  Fürsorge  für
die  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Staatsangehörigen  zu  zählen  sei,  nicht  wohl
entbehren  können.  Es  entstehe  somit,  wenn  sie  zu  den  Bundesausgaben  für
die  Gesandtschaften  beitrügen  und  für  sich  noch  besonderen  Aufwand  für  Gesandtschaften
  machten,  für  sie  ein  doppelter  Aufwand,  während  der  Bund  eine
Ersparnis  mache,  weil,  im  Falle,  daß  jene  besonderen  Gesandtschaften  fehlten,
bei  dem  Umfange  der  denselben  obliegenden  Geschäfte  der  Aufwand  für  die
Bundesgesandtschaften  sich  erhöhen  werde.  Es  kam  in  Betracht,  daß  in  Brüssel
eine  Gesandtschaft  von  Sachsen,  in  München  ebenfalls  eine  Gesandtschaft  von
Sachsen,  in  Paris  Gesandtschaften  von  Sachsen,  Hessen  und  Mecklenburg  und
in  Wien  Gesandtschaften  von  Sachsen,  Hessen,  Mecklenburg  und  Braunschweig
bestanden.  Daß  auf  diesen  Umstand  Rücksicht  zu  nehmen  sei,  wurde  anerkannt.
Der  Modus  dafür  ließ  sich  so  finden,  daß  man  die  Hälfte  der  Besoldungen
des  an  den  vorher  bezeichneten  Orten  fungirenden  Gesandtschaftspersonals  des
Bundes  als  Aufwand  für  die  Wahrnehmung  der  angedeuteten  speziellen  Geschäfte
  ansah,  der  durch  die  besonderen  Gesandtschaften  erspart  werde,  daß  man
diese  Hälfte  nach  dem  Matrikularfuße  repartirte,  und  den  beteiligten  Staaten
den  nach  dieser  Repartition  auf  sie  fallenden  Beitrag  für  die  Matrikularbeiträge
zu  gute  rechnete.  Der  Ausschuß  hielt  diesen  Ausweg  nach  mehrfachen  Erwägungen
für  den  einfachsten  und  passendsten  und  glaubte  denselben  der  Genehmigung
des  Bundesrats  empfehlen  zu  sollen.  —  Nach  dieser  Berechnung  würden,  die
Gesamtausgaben  für  die  Bundesgesandtschaften  in  Brüssel,  München,  Paris
und  Wien  auf  113  300  Thaler  angenommen,  Sachsen  4500  Thaler,  Hessen
340  Thaler,  beide  Mecklenburg  900  Thaler,  Braunschweig  180  Thaler  weniger
an  die  Bundeskasse  zu  zahlen  haben,  als  ihnen  nach  dem  Matrikularfuße  zukäme;
die  vier  Staaten  zusammen  also  5920  Thaler.

2.  Ein  zweiter  Punkt  betraf  die  künftig  in  eintretenden  Fällen  an  das
Gesandtschaftspersonal  zu  zahlenden  Pensionen.  Da  dieses  Personal  in  den
Bundesdienst  überging,  so  würden  dergleichen  Pensionen  ohne  besondere  Abrede
auf  den  Bund  fallen.  In  dieser  Beziehung  wurde  bemerkt,  daß  dabei  einzelne
Staaten  benachteiligt  erscheinen  müßten,  insofern  sie  alsdann  zu  den  Bundespensionen
  beizutragen,  außerdem  aber  den  Aufwand  für  die  Pensionen  des  bei
ihnen  durch  die  Einziehung  von  Posten  außer  Funktion  tretenden  diplomatischen
Personals  zu  bestreiten  hätten.  Es  sei  also  billig,  daß  Preußen  hierfür  eine
        <pb n="248" />
        —  238  —

Ausgleichung  gewähre.  Es  wurde  anerkannt,  daß  dieser  Umstand  Berücksichtigung
verdiene.  Hinsichtlich  des  Modus  der  Ausgleichung  hielt  der  Ausschuß  nach  mehrfachen
  Erwägungen  folgendes  Verfahren  für  das  richtige.  Es  solle  am  31.  Dezember
  1869  bei  dem  in  den  Bundesdienst  tretenden  Gesandtschaftspersonal
ermittelt  werden,  zu  welchem  Pensionsbetrage  jeder  einzelne,  wenn  an  diesem
Tage  seine  Pensionirung  einträte,  berechtigt  sein  würde.  In  jedem  künftigen
Pensionirungsfalle  werde  der  hiernach  ermittelte  Betrag  von  dem  Gesamtbetrage
der  zu  bewilligenden  Pension  abgesondert  und  von  demjenigen  Staat,  in  dessen
Dienste  sich  der  betreffende  Beamte  befunden  hatte,  übernommen  oder  der  Bundeskasse
  vergütet.

3.  Es  kam  ferner  in  Betracht,  daß  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  eine  Reihe  nicht  eigentlich  politischer  Geschäfte  besorgte;  ein  Teil
derartiger  Geschäfte  werde  zwar  künftig  auch  für  den  Bund  zu  besorgen  sein,
ein  Teil  werde  künftig  aber  für  Preußen  allein,  sei  es  in  Verhältnissen  zum
Bundesauslande  oder  zu  Bundesstaaten,  besorgt  werden.  Andere  Bundesstaaten
befänden  sich  in  ähnlicher  Lage  und  würden  auch  nach  der  Uebernahme  der
auswärtigen  Angelegenheiten  auf  den  Bund  noch  eine  besondere  Behörde  für
die  Besorgung  derartiger  Geschäfte  beibehalten  müssen.  Es  erschien  daher  nötig,
hier  eine  Ausgleichung  zu  finden.  Dieselbe  würde  nach  der  Ansicht  des  Ausschusses
  in  folgendem  Arrangement  zu  finden  sein:  der  Bund  übernimmt  das
preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  nur  insoweit,  als
dasselbe  künftig  wirklich  Bundesangelegenheiten  zu  besorgen  hat.  Zieht  Preußen
indes  vor,  das  gesamte  Ministerium  auf  den  Bund  zu  übertragen,  so  ist  der
Bund  gegen  Vergütung  eines  Aversums  zur  Uebernahme  bereit.  Nach  der
spezifizirten  Aufstellung  würde  der  Bund  nicht  übernehmen  an  persönlichen  Ausgaben
  (3  Räte  u.  s.  w.)  24  650  Thaler,  an  sachlichen  Ausgaben  aller  Art
5—8000  Thaler,  also  rund  30000  Thaler.  Diese  Posten  würden  in  dem
Etat  hinter  der  Zusammenstellung  der  Ausgaben  vor  der  Linie  auszuwerfen,
von  der  Gesamtsumme  abzusetzen  und  in  den  Bemerkungen  die  Notiz  zu  machen
sein,  daß  der  Absatz  den  vor  der  Linie  auszuwerfenden  Posten  zessire,  sofern
von  Preußen  dafür  eine  Aversionalvergütung  von  30000  Thalern,  welche  alsdann
  in  der  Einnahme  nachzuweisen  sei,  übernommen  werde.

Der  Ausschuß  beantragte  sonach:  der  Bundesrat  wolle  zu  dem  Etat  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  nach  den  vorstehend  bezeichneten
Vorschlägen  und  abschließend  auf  die  Summe  von  832  730  Thalern  und  eventuell
862  730  Thalern  die  Genehmigung  erteilen.

Der  Ausschußantrag,  welcher  darauf  hinauslief,  das  bisher  nur  stillschweigend
  geduldete  Gesandtschaftsrecht  der  Kleinstaaten  ausdrücklich  zu  legalisiren,)
  erweckte  in  der  ganzen  liberalen  Presse  einen  Schrei  der  Entrüstung.

*)  Vgl.  darüber  auch  die  „National-Zeitung“  Nr.  112  vom  8.  März  1869.
        <pb n="249" />
        —  239  —

Es  liegt  auf  der  Hand,  so  schrieb  die  „National-Zeitung“  Nr.  117  vom
11.  März  1869,  daß  wenigstens  der  Reichstag  keinesfalls  auf  solche  Vorschläge
eingehen  wird.  Es  ist  schon  eine  Inkonsequenz,  wenn  einzelnen  Staaten  eine
weitere  Spezialvertretung  überhaupt  gestattet  wird.  Würde  dies  regelwidrige
Verhältnis  durch  das  Bundesbudget  förmlich  sanktionirt,  so  würde  der  ganzen
Stellung  des  Bundes  nach  außen  ihre  Grundlage  entzogen.)

Bismarck  ließ  sich  aber  durch  diese  Tiraden  von  einer  staatsmännischen
Behandlung  der  Frage  nicht  abhalten.  Wie  von  offiziöser  Seite  gemeldet
wurde,  „hatte  auch  der  Bundeskanzler  den  Antrag  auf  Ermäßigung  der
von  Sachsen,  Mecklenburg  2c.  zu  leistenden  Beiträge  als  eine  natürliche  Konsequenz
  und  als  einen  passenden  Ausdruck  des  verfassungsmäßig  feststehenden
Gesandtschaftsrechtes  der  einzelnen  Bundesstaaten  anerkannt.“  Schließlich  wurde
dann  der  Etat  des  Bundesministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  1.  denjenigen  Staaten,  welche
in  München,  Wien,  Brüssel  oder  Paris  eigene  diplomatische  Vertretungen  unterhielten,
  bei  Festsetzung  der  Matrikularbeiträge  die  Hälfte  der  auf  sie  fallenden
Kosten  für  die  Besoldung  der  Bundesgesandtschaften  in  jenen  Residenzstädten  zu
gute  gerechnet  werden  soll;  2)  daß  von  dem  Etat  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  für  Besorgung  von  Geschäften,  welche  nicht  dem  Bunde
sondern  der  preußischen  Regierung  angehören,  die  Summe  von  rund  60000

*)  In  demselben  Sinne  schrieb  die  „Magdeburger  Zeitung“:  Was  hinter  diesem
hartnäckig  festgebaltenen  Gesandtschaftsrechte  eigentlich  steckt,  weiß  ja  jedermann.  Seine
Ausübung  ist  nichts  anderes  als  ein  stummer  Protest  gegen  die  Existenz  des  Norddeutschen
Bundes.  Ein  stummer  Protest,  der  sich  im  diplomatischen  Verkehr  mit  den  fremden
Ministern  wohl  nicht  selten  in  Konspiration  gegen  den  Fortbestand  der  Norddeutschen  Zustände
  verwandelt.  Diese  Diplomaten  der  halb  souverän  gewordenen  Fürsten  agiren  vorsichtiger
  als  die  Agenten  der  ganz  depossedirten,  aber  es  wäre  der  menschlichen  Natur  und
ihren  Leidenschaften  zuwider,  wenn  sie  sich  in  ihrer  Grundstimmung  von  einander  unterschieden.
  Darum  wird  der  Reichstag  thun,  was  in  seinen  Kräften  steht,  um  sie,  wenn  er
sie  nicht  sofort  aus  der  Welt  schaffen  kann,  wenigstens  allmälich  auszuhungern.  Um  dieselbe
  Zeit  brachte  die  „Kölnische  Zeitung“  folgende  Korrespondenz  über  die  Art,  wie  der
dortige  Rest  des  diplomatischen  Corps  sich  die  Zeit  vertriebö:  Man  wird  nicht  erwarten
können,  daß  die  fremden  Diplomaten  in  den  deutschen  Bundesstaaten  das  Unnütze  dieser
Vertretung  einräumen  und  die  Einziehung  dieser  Posten  für  zweckmäßig  erklären  sollten.
Die  Langeweile,  der  Mangel  an  Gelegenheit  zu  einer  angestrengten  Thätigkeit,  bietet  Veranlassung
  zu  allerlei  Intriguen  und  Agitationen.  Wir  haben  in  Hamburg  einen  französischen
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  in  der  Person  des
Herrn  Rothan,  einen  französischen  Legationssekretär  Borcly  de  la  Touche  und  einen  Kanzler,
der  auch  den  Konsulatsposten  versieht.  Welche  Politik  hat  nun  der  Herr  Gesandte  zu  versolgen?
  Eine  antinationale,  insofern  sie  darauf  hinausläuft,  Preußen  als  einen  eroberungssüchtigen,
  von  Frankreich  zu  beargwöhnenden  Staat  zu  charakterisiren,  als  einen  Staat,
der  Süddeutschland  annektiren,  ja,  Frankreich  durch  Erregung  von  Plänen  nach  dem
Besitze  des  Elsaß  zu  beunruhigen  geneigt  erscheint.  Möge  man  hiernach  erwägen,  wohin
die  große  Politik  dieser  fremden  Zirkel  hinausführen  muß.
        <pb n="250" />
        —  240  —

Thalern  abzusetzen  ist,  falls  nicht  Preußen  einen  außerordentlichen  Beitrag  von
30  000  Thalern  jährlich  bewilligt;  3.  daß  für  die  Pensionirungsfälle  des  in  den
Bundesdienst  übernommenen  Gesandtschaftspersonals  ein  Pensionsbeitrag  von
seite  desjenigen  Staates  gesichert  wird,  in  dessen  Dienst  der  betreffende  Beamte
bis  zum  31.  Dezember  1869  gestanden  hat,)  und  4.  daß  eine  Position  von
600  Thalern  für  Wahrnehmung  der  Kassengeschäfte  der  Konsulatsverwaltung
unter  die  allgemeinen  Ausgaben  für  Hilfsarbeiter  bei  der  Geheimen  Kanzlei
und  der  Kasse  aufgenommen  werde.

Die  Umwandlung  des  preußischen  Ministeriums  in  eine  Bundesbehörde
trat  am  1.  Januar  1870  ein.)

Bundesbeamtengesetz.  Durch  einen  Bericht  seiner  Ausschüsse  wurde
der  Bundesrat  im  März  1869  mit  dem  im  Jahre  1868  an  den  Amendements
des  Reichstags  gescheiterten  Gesetze  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Bundesbeamten?“)
  wieder  befaßt.  Das  früher  von  dem  Reichstag  zurückgewiesene
Bestreben,  den  Bundesbeamten  die  teilweise  Befreiung  von  den  kommunalen
Steuern  und  Lasten  zu  verschaffen,  trat  auch  in  diesem  Entwurf  wieder  hervor.
Es  hieß  in  den  Motiven,  daß,  so  lange  die  Landesbeamten  in  Betreff  der
kommunalen  Steuern  bevorzugt  seien,  es  auch  die  Bundesbeamten  sein  müßten;

*)  Zur  Regelung  dieses  Punktes  wurde  später  ein  eigenes  Abkommen  darüber  zwischen
Preußen  und  dem  Bunde  getroffen.  Dasselbe  erstreckt  sich  ebenso  sehr  auf  das  Gesandtschaftspersonal
  als  auf  die  eigentlichen  Beamten  des  bisherigen  preußischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  im  engeren  Sinne.

**)  Vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  6  vom  5.  Januar  1870,  Nr.  12  vom  8.  Januar
1870,  Nr.  29  vom  19.  Januar  1870,  Nr.  31  vom  20.  Januar  1870.  Mit  Bezug  hierauf
  meldete  (12.  Januar  1870)  die  „Provinzial-Korresp.“:  Die  völkerrechtliche  Vertretung
des  Norddeutschen  Bundes  hat,  wie  bereits  erwähnt,  mit  dem  1.  Januar  1870  eine  feste
Regelung  erfahren.  Die  Verwaltung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  allen  Beziehungen
zum  Bundesauslande  ist  auf  den  Norddeutschen  Bund  übergegangen.  Das  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  wird  unter  diesem  seinem  bisherigen
Titel  nur  noch  die  Geschäfte  zu  besorgen  haben,  welche  aus  den  Beziehungen  des  preußischen
Staates  zu  den  übrigen  Bundesstaaten  hervorgehen,  ohne  nach  der  Bundesverfassung  einer
der  Behörden  des  Bundes  obzuliegen.  Für  den  gesamten  übrigen  Geschäftsbetrieb  tritt
das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  seinem  bisherigen  Personalbestande
und  unter  der  Bezeichnung  „Auswärtiges  Amt  des  Norddeutschen  Bundes“
unter  die  unmittelbare  Leitung  des  Bundeskanzlers.  Der  bisherige  Unterstaatssekretär
behält  zum  Bundeskanzler  die  Beziehungen,  in  welchen  er  zum  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  gestanden  hat,  und  führt  den  Titel:  „Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts“.  Die  Vertreter  im  Bundesauslande  werden  den  Titel  „Gesandtschaft
  (Botschaft,  Geschäftsträger)  des  Norddeutschen  Bundes“  und  als  Wappen  den
preußischen  Adler  mit  der  Umschrift:  „Gesandtschaft  des  Norddeutschen  Bundes“  führen,
wie  es  dem  Artikel  11  der  Bundesverfassung  entspricht,  welcher  die  völkerrechtliche  Vertretung
  des  Bundes  der  Krone  Preußen  überträgt.

***)  Vgl.  oben  S.  171.
        <pb n="251" />
        —  241  —

würden  die  Bevorzugungen  der  Landesbeamten  aufgehoben,  so  solle  dasselbe
hinsichtlich  der  Bundesbeamten  geschehen.*)

Dem  Vernehmen  nach  war  in  der  Vorlage  des  Präsidiums  ein  Zusatz
zu  §  14  vorgeschlagen,  dahin  lautend,  daß,  wenn  der  Bundesbeamte  der  dienstlichen
  Anordnung  eines  Vorgesetzten  Folge  geleistet  habe,  die  Verantwortlichkeit
den  Anordnenden  allein  treffe.  Der  Bundesrat  hat  jedenfalls  die  Streichung
dieser  Bestimmung  für  gut  gefunden.

Der  Entwurf  eines  Bundesbeamtengesetzes  gelangte  zwar  (22.  März  1870)
an  den  Reichstag  (Reichst.-Drucks.  1869  Nr.  59)  kam  aber  daselbst  nicht  zur
Durchberatung  im  Plenum.

Zwei  von  Bismarck  vorgelegte  Entwürfe  a.  eines  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Schreiben  vom  Februar  1869,
Gesetz  vom  2.  Juni  1869,  B.-G.-Bl.  S.  161)  und  b.  eine  Verordnung,
betreffend  die  Kautionen  der  Post=  und  Telegraphenbeamten
(Schreiben  vom  Sommer  1869,  Verordnung  vom  29.  Juni  1869,  B.-G.-Bl.
S.  285)  stießen  auf  keinen  Einwand.

4.  Reichstag.

Ende  Februar  1869  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  den  Entwurf  eines
Reichswahlgesetzes  vor,  woraus  sich  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  145)  entwickelte.  In  dem  Ausschußberichte  war  die  Vorlage  als
Abhilfe  eines  wirklich  vorhandenen  Bedürfnisses  bezeichnet  worden,  da  die  einheitliche
  Repräsentation  der  Bevölkerung  des  Bundes  auch  ein  einheitliches  Wahlgesetz
  zur  Grundlage  haben  müsse.  In  dem  Gesetzentwurf  selbst  hatte  der  Ausschuß
  nur  einige  unerhebliche  Modifikationen  vorgeschlagen.

In  Bezug  auf  den  Reichstagsbeschluß  über  die  Nichtverfolgbarkeit  der
Mitglieder  der  Landtage  und  Kammern  (Antrag  Lasker)  beschloß
der  Bundesrat  in  Gemäßheit  des  Ausschußantrages,  den  Antrag  zurzeit  auf
sich  beruhen  zu  lassen.

5.  Zoll-  und  Handelswesen.

Abkommen  mit  der  Schweiz  wegen  der  Aktiengesellschaften.
Bei  Beratung  des  Handelsvertrages  mit  der  Schweiz  im  Zollparlament  teilte
Präsident  Delbrück  mit,  daß  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz
gleichzeitig  ein  Abkommen  wegen  der  Aktiengesellschaften  getroffen  worden  sei.
Im  Juni  1869  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  das  hierauf  bezügliche  Protokoll“)

*)  Gegen  die  Wiederaufnahme  dieser  Bestimmung  polemisirte  insbesondere  die  „Elberfelder
  Zeitung“.

*“)  Dasselbe  lautet:  Bei  der  Unterzeichnung  der  Uebereinkunft,  welche  am  heutigen
Tage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  wegen

gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  16
        <pb n="252" />
        —  242  —

zur  Zustimmung  vor.  Dasselbe  entsprach  dem  Art.  10  des  zu  Stuttgart  am
27.  Mai  1865  paraphirten  Entwurfes  eines  Handels-  und  Zollvertrages  mit
der  Schweiz,  dessen  Ausführung  von  den  Regierungen  von  Preußen,  Hannover
und  Hessen  beanstandet  wurde  (die  Einwände  Hannovers  bezogen  sich  gerade
auf  den  Art.  10).  Bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  mit  der  Schweiz  vom
13.  Mai  wurde  die  betreffende  Bestimmung  nicht  aufgenommen,  weil  sich  Be—
denken  erhoben  gegen  die  Kompetenz  des  Zollparlaments  in  dieser  Beziehung.
Da  indessen  auf  eine  solche  Verabredung  im  Interesse  der  beteiligten  Gesellschaften
  Wert  zu  legen  war,  so  einigte  man  sich  über  den  im  vorliegenden
Protokolle  eingeschlagenen  Ausweg.  Der  im  §  1  ausgesprochene  Grundsatz,
wonach  für  die  Anerkennung  der  rechtlichen  Existenz  einer  solchen  Gesellschaft
insbesondere  ihre  Fähigkeit,  vor  Gericht  aufzutreten  (jus  standi  in  judicio),
die  am  Domizil  der  Gesellschaft  geltende  Gesetzgebung  entscheiden  soll,  stand
mit  allgemein  giltigen  Rechtsnormen  im  Einklang,  wie  dieser  Grundsatz  denn
namentlich  auch  in  Preußen  bisher  stets  die  Zustimmung  der  Gerichte  gefunden
hatte.  In  der  Erwartung,  daß  die  Gesetzgebung  auch  der  übrigen  Bundesstaaten
  für  die  Durchführung  der  fraglichen  Verabredung  ein  Hindernis  nicht
darbieten  werde,  richtete  Bismarck  im  Namen  des  Präsidiums  den  obigen  Antrag
an  den  Bundesrat.  —

In  das  Jahr  1869  fällt  das  erste  Steuer-Pronunciamento  Bismarcks.
Er  verlangt  die  Aufbringung  des  Staatsbedarfs  möglichst  mittelst  indirekter
Steuern;  die  direkten  lasteten  mit  einer  gewissen  eckigen  Brutalität  auf  den
Pflichtigen.  Als  passende  Steuerobjekte  nannte  Bismarck  die  massenhaft  verbrauchten
  Genußmittel:  Bier,  Branntwein,  Wein,  Tabak,  Thee,  Kaffee,  sowie
Petroleum;  auch  Stempel=  und  Quittungssteuern  paßten  in  sein  System.  Sehen
wir  zu,  wie  Bismarck  auf  die  Verwirklichung  seines  Steuerziels  im  Bundesrat
losschritt.

abgeschlossen  worden  ist,  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  des  Bundespräsidiums
und  der  Eidgenossenschaft  folgende  Verabredungen  getroffen:  §  1.  Die  innerhalb  des  Norddeutschen
  Bundes,  sowie  die  innerhalb  der  Schweiz  errichteten  Aktiengesellschaften  und
anonymen  Gesellschaften  werden  gegenseitig  als  zu  Recht  bestehend,  insbesondere  als  zum
Auftreten  vor  Gericht  befähigt,  anerkannt,  sofern  die  Errichtung  nach  den  Gesetzen  des
Landes,  wo  die  Gesellschaft  ihr  Domizil  hat,  giltig  erfolgt  ist.  Ob  und  inwieweit  eine
solche  Gesellschaft  in  den  Staaten  (Kantonen)  des  andern  Gebietes  zum  Gewerbs=  oder
Geschäftsbetriebe  zugelassen  werden  kann,  ist  ausschließlich  nach  den.  eigenen  Gesetzen  der
Staaten  resp.  Kantone  zu  bestimmen.  §  2.  Den  zum  Norddeutschen  Bunde  nicht  gebörigen
  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  bleibt  der  Beitritt  zu  dieser  Uebereinkunft
  vorbehalten.  §  3.  Gegenwärtiges  Protokoll  tritt  zu  gleicher  Zeit  und  für  die
nämliche  Dauer  in  Kraft,  wie  die  im  Eingang  erwähnte  Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  soll  in  die  Ratifikation  dieser
Uebereinkunft  mit  einbegriffen  werden.  So  geschehen  Berlin,  den  13.  Mai  1869.  Henning.
Herzog.  B.  Hammer,  Oberst.
        <pb n="253" />
        —  243  —

1.  Branntweinsteuer.  Bei  Beratung  des  Gesetzentwurfs  wegen  Be—
steuerung  des  Branntweins  in  dem  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Teile
Hessens  hatte  der  Reichstag  auf  Antrag  des  Abgeordneten  Dr.  Friedenthal
beschlossen,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  die  Frage  über  die  Einführbarkeit
sowie  die  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Vorzüge  der  Fabrikatsteuer  vor  der
Maischsteuer  in  Erwägung  zu  ziehen  und  den  legislativen  Austrag  dieser  Frage
durch  alle  geeigneten  Mittel  vorbereiten  zu  wollen.  Infolge  dessen  beschloß  der
Bundesrat,  die  Staaten  Preußen,  Sachsen  und  Braunschweig  um  die  Bezeichnung
  von  Kommissaren  zu  ersuchen,  welche  unter  Zuziehung  von  Gewerbetreibenden
  und  Technikern  die  oben  gestellte  Frage  zu  prüfen  und  Vorschläge
über  den  zu  wählenden  Steuermodus  zu  machen  hätten.

Im  Februar  1869  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  den  Bericht  der  gedachten
Kommission  über  das  Ergebnis  ihrer  Beratungen  vor.“)

Diesem  Berichte  waren  drei  Anlagen  beigefügt,  nämlich  der  Entwurf  eines
Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  den  zum  Zollverein
gehörigen  Teilen  des  Norddeutschen  Bundes,  welcher  von  der  Kommissson  ausgearbeitet
  war,  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  der  Branntweinfabrikatsteuer
  im  Norddeutschen  Bunde,  welcher  von  dem  Königl.  sächsischen
Kommissar  zur  Annahme  empfohlen  war,  und  die  zu  dem  letzteren  Entwurf
gehörigen  Motive.

Die  Majorität  des  Bundesratsausschusses  entschied  sich  für  das  fakultative
System")  und  nahm  an  dem  Gesetzentwurf  nur  wenige  redaktionelle  Aenderungen

*)  Das  Nähere  über  den  Inhalt  dieses  Kommissionsberichts  findet  man  in  der  „National-Zeitung“
  Nr.  83  vom  19.  Februar  1869.

*“)  Dies  System  —  so  argumentirte  der  Ausschuß  —  sei  zwar  nicht  so  klar  und  einfach
als  der  Uebergang  zur  obligatorischen  Fabrikatsteuer,  aber  es  vermeide  die  Nachteile,  welche
mit  einem  mißlungenen  Versuche  verbunden  seien.  Die  Erhöhung  der  Steuer  um  33½  %
sei  unbedenklich,  eine  Verteuerung  des  Branntweins  kein  Uebel,  die  Erhöhung  werde  die
Interessen  der  Landwirtschaft  nicht  beeinträchtigen.  Ueberdies  werde  die  Steuer  für  die
inländische  Konsumtion  sehr  leicht  abgewälzt,  während  das  Absatzgebiet  durch  Eingangszoll
und  Uebergangsabgabe  geschützt,  der  Absatz  nach  außen  und  die  Konkurrenzfähigkeit  auf
fremden  Märkten  auch  durch  die  Ausfuhrvergütung  geschützt  sei.  Eine  vorgeschlagene
Branntweinverbrauchssteuer  würde  mit  dem  im  Norddeutschen  Bunde  durchgeführten  Prinzipe
  des  völlig  freien  Verkehrs  in  offenen  Gegensatz  treten  und  große  Verwaltungskosten
erheischen.  Die  Annahme,  daß  die  Steuer  den  Produzenten  zur  Last  fallen  und  nicht  auf
die  Konsumenten  abgewälzt  werden  könne,  sei  irrig.  Ersterer  schieße,  wie  der  Bäcker,  der
Schlächter,  der  Rübenzuckerfabrikant,  die  Steuer  nur  vor,  und  längst  müßten  alle  Brennereien
geschlossen  sein,  wenn  dies  nicht  der  Fall  wäre,  denn  auf  die  Dauer  sei  keine  Produktion
möglich,  bei  der  nicht  sämtliche  Produktionskosten  nebst  einem  verhältnismäßigen  Gewinn
im  Preise  erstattet  würden.  Die  Produktion  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  überschreite
  den  Verbrauch  um  den  sechsten  Teil,  der  Handel  mit  dem  Auslande  sei  durch  die
Steuer  wegen  deren  Rückvergütung  nicht  gehindert.  Gestatteten  die  Konjunkturen  des
Weltmarktes  die  Ausfuhr  des  Spiritus  nicht,  bleibe  also  über  Bedarf  davon  im  Lande,  so
        <pb n="254" />
        vor;  der  wesentliche  Inhalt  desselben  ließ  sich  dahin  zusammenfassen,  daß  die
Steuer  um  331/30/0  erhöht  und  die  Fabrikatsteuer  in  der  Art  eingeführt  wurde,
daß  jedem  Brauer  unter  gewissen  Bedingungen  freigestellt  wurde,  die  Besteuerung
des  Fabrikats  zu  wählen,  die  nach  einer  fallenden  Skala  so  abgemessen  war,
daß  der  Uebergang  zu  derselben  nur  allmälich  erfolgte.  Der  Entwurf  enthielt
mehrere  Erleichterungen  der  Kontrollvorschriften,  aber  auch  neue  aus  der  Neuheit
der  Sache  hervorgegangene  Strafbestimmungen.

Eine  Abänderung  erfuhr  die  Vorlage  noch  durch  den  Umstand,  daß  Preußen
vorschlug,  die  nach  §  5  des  Entwurfs  zu  gewährende  Ausfuhrvergütung  für
Branntwein  von  1  Sgr.  3  Pfg.  auf  1  Sgr.  4  Pf.  zu  erhöhen.  Der  Ausschuß
für  Zoll=  und  Steuerwesen,  welchem  dieser  Antrag  überwiesen  wurde,  gelangte
nach  eingehender  Erwägung  zu  der  Ueberzeugung,  daß  die  vorgeschlagene  Erhöhung
der  Export-Bonifikation  gerechtfertigt  sei.“)

Die  Branntweinsteuer  wurde  im  Reichstag  abgelehnt.  Damit  erledigte  sich
auch  eine  von  dem  Präsidium  im  April  1869  dem  Bundesrat  vorgelegte
Instruktion  zur  Erhebung  der  Fabrikatsteuer.

Für  die  Annahme  des  Branntweinsteuergesetzes  in  der  vom  Reichstag
beschlossenen  Fassung  (Nr.  251  der  Drucks.,  Resultat  der  zweiten  Plenarberatung)
stimmten  nur  die  mecklenburgische  und  hessische  Regierung,  weil  sie  das  Hauptgewicht
  auf  die  Einführung  der  Fabrikatsteuer  legten,  welche  allein  den  Fortbestand
  der  Kornbrennereien  sichere)

müßten  die  Preise  sinken,  dann  schlössen  die  mit  Nachteil  arbeitenden  Brennereien,  das
Angebot  von  Spiritus  mindere  sich  und  der  natürliche  Preis  stelle  sich  wieder  her.  Nicht
der  Erhöhung  der  Steuer  sei  übrigens  die  stete  Verminderung  der  Brennereien  zuzuschreiben,
sondern  dem  verbesserten  Betriebe  in  größeren  Brennereien.  Die  kleineren  Brennereien,  in
denen  Weintreber  und  sonstige  nicht  mehlige  Rohstoffe  verarbeitet  würden,  sowie  diejenigen,
welche  flüssige  Hefe  für  den  Lokalbedarf  verarbeiten,  würden  bestehen,  andere  kleinere
Brennereien  könne  das  Gesetz  schonen.  Sei  die  Konzentration  dieses  Gewerbes  eine  unabwendbare
  Folge  der  Veränderung  im  Betriebe,  so  habe  solche  ihre  bestimmte  Grenze  in
der  Kostbarkeit  des  Transports  des  Rohstoffs,  der  sich  in  der  Regel  auf  2—3  Meilen
beschränke,  und  hierin  liege  die  Garantie  dafür,  daß  dies  Gewerbe  stets  überall  da  gleichmäßig
  verbreitet  sein  werde,  wo  die  Bedingungen  eines  vorteilhaften  Betriebes:  reichliche
Gewinnung  guter  Kartoffeln  und  billiges  Feuerungsmaterial,  vorhanden  seien.  Die  Erhöhung
der  Einnahme  sei  nicht  zu  bezweifeln,  die  Verminderung  des  Verbrauchs  durch  die  Steuererhöhung
  von  3  Pfg.  für  ein  Quart  trinkbaren  Branntweins  zu  40  %%  Alkohol  nicht
wahrscheinlich.

*)  Der  Bericht  des  Ausschusses,  der  sich  noch  über  zwei  großherzoglich  hessische  Disiderien
  erstreckte,  findet  sich  auszugsweise  mitgeteilt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  169
vom  13.  April  1869.

*“)  Bei  den  Verhandlungen,  welche  im  Jahre  1868  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund
und  Hessen  über  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  Biers  stattfanden,  war  von  hessischer
Seite  darauf  hingewiesen  worden,  daß  in  Hessen  die  Steuer  für  denjenigen  Branntwein
erstattet  werde,  welcher  in  Alkaloiden-Fabriken  zur  Verwendung  gelangt.  Es  knüpfte  sich
daran  der  Wunsch,  daß  eine  Bestimmung  herbeigeführt  werde,  um  allgemein  die  Vergütung
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        2.  Die  Erhöhung  der  Braumalzsteuer.  Die  hierauf  abzielende
Vorlage  Bismarcks  an  den  Bundesrat  bezweckte  die  Erhöhung  der  Brausteuer
von  20  Silbergroschen  für  jeden  Zentner  Malz  oder  Getreideschrot  auf  1  Thaler.
Das  Gutachten  des  Bundesratsausschusses  für  Zoll=  und  Steuerwesen  ging  im
wesentlichen  dahin,  daß  eine  angemessene  Erhöhung  dieser  Steuer  als  ein  zweckmäßiges
  Mittel  zur  Vermehrung  der  Bundeseinnahmen  zu  betrachten  sei  und
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  weit  weniger  Bedenken  darbiete  als  manche  andere
Steuer.  Auch  übersteige  die  vorgeschlagene  Erhöhung  um  50  Prozent  keineswegs
  ein  billiges  Maß,  und  die  im  landwirtschaftlichen  Interesse  gegen  die
Branntweinsteuer  erhobenen  Einwendungen  könnten  auf  die  Malizsteuer  nicht
Anwendung  finden,  da  die  Bierbrauerei  nicht  in  der  engen  Verbindung  mit  der
Landwirtschaft  stehe  wie  die  Branntweinbrennerei  und  meist  als  ganz  selbständiges
  Gewerbe  betrieben  werde.

Der  betreffende  Gesetzentwurf  wurde  dem  Reichstag  mit  Schreiben  vom
12.  Mai  1869  (Reichstagsdrucksachen  Nr.  193)  vorgelegt,  von  demselben  aber
abgelehnt.“)

Ueber  die  weiteren  Steuervorschläge  Bismarcks  wird  weiter  unten“")  bei
dem  Kapitel  Bundesfinanzen  zu  sprechen  sein.

Die  Verkürzung  der  Kreditfrist  für  die  zu  entrichtende
Branntweinsteuer.  Bisher  konnte  in  Preußen  den  Brennereibesitzern,  die
jährlich  über  600  Thaler  Steuer  zahlten,  ein  Kredit  vom  1.  Oktober  bis
30.  September  des  nächsten  Jahres,  mithin  auf  volle  zwölf  Monate,  bewilligt
werden.  Die  preußische  Regierung  kam  nun,  und  zwar  auf  Grund  übereinstimmender
  Gutachten  der  Provinzialsteuerbehörden,  zu  dem  Schlusse,  daß  die
Frist  weit  über  das  Bedürfnis  ausgedehnt  worden,  und  daß  es  angemessen  sei,
den  Branntweinsteuerkredit  auf  einen  dreimonatlichen  Zeitraum  zu  beschränken.

der  Steuer  für  Branntwein  bei  der  Verwendung  für  Alkaloide  (namentlich  Chinin,  Strychnin
und  Morphin)  zu  gestatten.  Das  Bundeskanzler-Amt  hatte  demnächst  ein  Regulativ  für
diesen  Zweck  ausgearbeitet  und  dem  Bundesrat  mit  dem  Antrage  vorgelegt,  daß  nach
Maßgabe  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  die  Steuer  für  den  zur  Gewinnung  von
Alkaloiden  zu  verwendenden  Branntwein  zu  vergüten  beziehungsweise  zu  erlassen  sei.  —  Eine
Vorlage  Bismarcks  an  den  Bundesrat,  betreffend  das  Abkommen  mit  Luxemburg  wegen
der  Branntweinsteuer-Abfindung,  gelangte  nicht  an  den  Reichstag.  —  Die  bei  Gelegenheit
der  Beschlußnahme  über  das  Branntweinsteuergesetz  vom  Reichstag  an  den  Bundesrat
gerichtete  Aufforderung,  weitere  Untersuchungen  wegen  eines  zweckentsprechenden  Meßapparats
anzuordnen,  betrachtete  der  Bundesrat  durch  die  befriedigenden  Ergebnisse  der  mit  dem
Siemensschen  Apparat  angestellten  Untersuchungen  für  überholt.

*)  Aus  dem  Sommer  1869  datirt  ein  Schreiben  des  Kanzlers  an  den  Bundesrat,
betreffend  die  zur  Bundeskasse  zu  berechnende  Quote  von  der  Brausteuer  in  Oberhessen.

*“)  Bei  dem  Abschnitt  Zoll=  und  Handelswesen  sind  nur  diejenigen  Steuern  zu
erörtern,  welche  in  der  Bundesverfassung  (Artikel  35)  bereits  vorgesehen  waren;  die
übrigen  Teile  des  Steuerbudgets  (Wechselstempelsteuer,  Börsensteuer,  Quittungssteuer,
Leuchtgassteuer,  Steuer  auf  Reisende)  fallen  unter  §  70  der  Bundesverfassung.
        <pb n="256" />
        —  246  —

Eine  solche  Beschränkung  konnte  jedoch  nicht  nur  in  einem  Bundesstaate  eintreten,
  sondern  entsprach  dem  Interesse  sämtlicher  Bundesstaaten.  Demgemäß
  beantragte  der  Bundeskanzler,  daß  die  längste  Frist  für  gestundete
Maischsteuer  vom  1.  September  1869  ab  auf  drei  Monate  festgestellt  werde,  so
daß  die  Abtragung  der  kreditirten  Steuer  nach  Ablauf  der  bewilligten  Kreditfrist
  von  Monat  zu  Monat  nach  Maßgabe  der  monatlichen  Abschreibungen  zu
erfolgen  habe.)

Da  Bismarck  diese  Maßregel  perhorreszirte,*)  so  wird  sie  wohl  von  Delbrück
  an  den  Bundesrat  gebracht  worden  sein.  Der  Bundesrat  beschloß  die
Reduzirung  der  Kreditfrist  auf  3  Monate.““)

Die  Einstellung  der  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  für
Tabak.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  vom  Jahre  1869  ab  die  Besteuerung
des  Tabaks  von  den  mit  Tabak  bebauten  Grundstücken  erhoben  wurde,  war
eine  Verständigung  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  süddeutschen
Zollvereinsstaaten  über  den  Zeitpunkt  notwendig,  von  welchem  ab  die  Erhebung
der  Uebergangsabgabe  von  Tabak  und  Tabaksfabrikaten  aufhören  solle.  Dabei
waren  als  Termine  der  1.  Juli  und  der  1.  Oktober  in  Frage  gekommen.
Bismarck  beantragte  im  April  1869  bei  dem  Bundesrat,  den  süddeutschen
Staaten  den  1.  Juli  als  den  Zeitpunkt  für  die  Einstellung  dieser  Abgabe  in
Vorschlag  zu  bringen,  namentlich  im  Hinblick  anf  die  Schwierigkeiten,  welche
bei  Festsetzung  des  Termins  auf  den  1.  Oktober  für  die  Verkehrsverhältnisse
zwischen  den  norddeutschen  Staaten  und  dem  Großherzogtum  Hessen  sich  ergeben
  würden,  weil  schon  mit  dem  1.  Juli  eine  Aenderung  in  diesen  Verhältnissen
  eintrat.  Auch  würde  ein  weiteres  Fortbestehen  der  Uebergangsabgabe
die  Fortdauer  der  Uebergangsämter  an  der  preußisch-hessischen  Grenze,  wenigstens
zum  größeren  Teil,  über  den  1.  Juli  hinaus  für  die  Erhebung  und  Kontrollirung
  einer  voraussichtlich  unbedeutenden  Einnahme  erforderlich  machen.  Nachteile
  für  die  Einnahmen  des  Zollvereins  waren  durch  die  Festsetzung  des  1.  Juli
als  Termin  für  den  Wegfall  der  Uebergangsabgaben  nicht  zu  besorgen,  weil
anzunehmen  war,  daß  der  Handelsstand  in  Voraussicht  der  Verkehrsfreiheit  mit
Tabak  schon  jetzt  seine  Bezüge  von  Tabak  aus  Süddeutschland  so  viel  als  möglich
  einschränken  und  bis  zu  dem  Zeitpunkt  des  Aufhörens  der  Uebergangsabgabe
  aufschieben  werde.

Der  Bundesrat  beschloß  nach  dem  Präsidialantrage,  die  Erhebung  der

*)  Vgl.  über  die  Bedentung  dieses  Antrages  die  „National-Zeitung“  Nr.  312  vom
8.  Juli  1869.

*“)  Zu  vgl.  mein  Werk:  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck“,
Bd.  I  S.  134  ff.

**“)  Vgl.  hierzu  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  213  vom  12.  September
  1869.
        <pb n="257" />
        —  247  —

Uebergangsabgabe  für  Tabak  am  1.  Juli  einzustellen  und  den  süddeutschen
Regierungen  hievon  Mitteilung  zu  machen.)

Ohne  greifbares  Resultat  verliefen  zwei  hieher  gehörige  Initiativanträge
von  Braunschweig  und  Anhalt.  Ersteres  bezeichnete  die  gegenwärtigen  Einrichtungen
  in  Betreff  der  Zölle  und  Zuckersteuer  als  nicht  mehr
passend  für  die  Verhältnisse  des  Bundes.  Da  im  Bundesbudget  die  Bruttoeinnahmen
  der  Zölle  erscheinen,  während  die  Erhebungskosten  auf  die  Budgets
der  einzelnen  Staaten  fallen,  so  entstehe  dadurch  eine  Unbilligkeit,  weil  die
Zollerhebungen  keineswegs  verhältnismäßig  gleich,  sondern  vielmehr  völlig  verschieden
  seien,  und  die  festgesetzten  Bauschsummen  könnten  nicht  als  gerechte
Ausgleichung  betrachtet  werden.  Die  Ungleichheit  sei  am  einfachsten  durch  Gewährung
  eines  Prozentsatzes  (5  Prozent)  von  der  Bruttoeinnahme  auszugleichen.
Ebenso  könne  zur  Ausgleichung  für  die  Erhebungskosten  der  Rübenzuckersteuer
1  Prozent  der  Bruttoeinnahme  gewährt  werden.

Von  einer  Beschlußfassung  über  diesen  Antrag  hat  unter  dem  Norddeutschen
Bunde  nichts  verlautet.

Der  Antrag  Anhalts,  betreffend  die  Herauszahlung  der  Rübensteuern
  an  die  Bundeskasse  gab  im  Bundesrat  zu  scharfen  Meinungsverschiedenheiten
  Anlaß.  Insbesondere  hatten  Oldenburg  und  Braunschweig
ihr  Votum  gegen  den  Ausschußvorschlag,  welcher  auf  Verwerfung  des  Antrages
Anhalts  ging  und  schließlich  auch  die  Majorität  erhielt,  sehr  lebhaft  motivirt.)

6.  SFisenbahnwesen.
Einpfennigtarif.  Zur  Verwirklichung  des  Artikels  45  der  Bundesverfassung
  hatte  Bismarck  über  die  Ausdehnung,  welche  der  Einpfennigtarif  auf
den  Eisenbahnen  des  Bundesgebiets  gewonnen,  Erhebungen  eintreten  lassen.)

*)  Ueber  die  Entscheidung  des  Bundesrats,  in  welchen  Fällen  die  auf  private  Rechnung
eintretenden  Erlasse  der  Salzsteuer  auf  private  Rechnung  des  Bundes  zu  erfolgen  hat,
anstatt  auf  die  der  betreffenden  einzelnen  Bundesstaaten,  vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine
Zeitung“  Nr.  182  vom  7.  August  1869.

**)  Oldenburg  sah  in  dem  Vorschlage  eine  ungleichmäßige  Belastung  und  insbesondere
eine  erhebliche  Prägravation  Oldenburgs,  was  ziffernmäßig  nachgewiesen  wurde.  Der
Bevollmächtigte  Braunschweigs  machte  geltend,  daß  das  ganze  Arrangement,  sofern  es
monatliche  Einzahlung  der  Steuern  fordere,  mit  der  Verfassung  streite,  also  ohne  vorherige
Aenderung  derselben  nicht  per  majora  beschlossen  werden  könne,  und  daß  der  Beschluß  nur
den  Charakter  einer  provisorischen  Verwaltungsmaßregel  habe,  daß  endlich  auch  eine  rechtliche
  Entscheidung  nicht  versagt  werden  dürfe.

*  #)  Die  Erhebungen  müssen  sich  auf  weitere  Punkte  erstreckt  haben,  wenigstens  bemerkte
  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  32  vom  7.  Februar  1869:  In  Ausführung
  der  Artikel  4  und  45  der  Bundesverfassung,  betreffend  die  Eisenbahnverwaltungen
und  die  angeordnete  Aufsicht  und  Kontrolle  über  dieselben,  hat  neuerdings  das  Handelsministerium
  auf  Veranlassung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  sämtliche  preußische
Eisenbahnverwaltungen  aufgefordert,  schleunigst  die  ihnen  erteilten  Konzessionen,  die  an
        <pb n="258" />
        —  248  —

Auf  sein  Ersuchen  hatten  die  beteiligten  Regierungen  ein  Verzeichnis  derjenigen
Frachtartikel  mitgeteilt,  welche  auf  den  einzelnen  Bahnen  zu  dem  Satz  von
1  Pfennig  pro  Zentner  befördert  wurden.  Auf  Grund  dieses  statistischen
Materials  wurde  eine  Uebersicht  aufgestellt  und  im  April  1869  dem  Bundesrat
  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.

Verhandlungen  mit  den  süddeutschen  Staaten  über  die
Reziprozität  bei  Militär-Eisenbahntransporten.  In  der  Sitzung
des  Bundesrats  vom  7.  Dezember  1868  erklärte  sich  der  Bundesrat  damit
einverstanden,  daß  das  Präsidium  mit  den  süddeutschen  Regierungen  über  die
wechselseitigen  Militärtransporte  auf  den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privatbahnen  auf  der  Grundlage  des  vom  Bundesrat
angenommenen  Reglements  in  Verbindung  trete.  In  Ausführung  dieses  Beschlusses
  teilte  der  Vertreter  des  Bundeskanzlers,  Delbrück,  das  vorerwähnte
Reglement  mit  einigen  nicht  erheblichen  Modifikationen  den  Regierungen  von
Bayern,  Württemberg  und  Baden  mit  dem  Ersuchen  mit,  sich  zunächst  darüber
auszusprechen,  ob  sie  im  Allgemeinen  geneigt  sind,  auf  der  Basis  dieses  Reglements
  in  Verhandlungen  über  die  Reziprozität  bei  Militär-Eisenbahntransporten
einzutreten.)

7.  PVost-  und  Felegraphenwesen.

Von  prinzipieller  Bedeutung  war  der  von  Bismarck  im  März  1869  dem
Bundesrat  vorgelegte  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Portofreiheiten
im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes.  Mit  Ausnahme  des  Vertreters
für  Hessen?*)  erklärten  sich  alle  Mitglieder  des  Ausschusses  im  Prinzip  mit  dem

dieselben  geknüpften  Bedingungen,  die  ihnen  verliehenen  Privilegien,  die  zwischen  ihnen  und  der
Staatsregierung  geschlossenen  Verträge,  ihre  Statuten  und  sämtliche  Abänderungen  respektive
Nachträge  derselben  inklusive  der  etwa  geschlossenen  Eisenbahnkaufs-,  Fusions=  oder  Betriebsüberlassungsverträge
  aus  der  ganzen  Zeit  des  Bestehens  zusammenzustellen.  Es  soll  ferner
eine  Nachweisung  sämtlicher  Tarife,  welche  auf  den  Bahnen  bei  Beginn  des  Jahres  1868
in  Geltung  gewesen  sind,  nebst  allen  seitdem  vorgekommenen  Anordnungen  angefertigt  und
diese  Nachweisung  durch  speziellen  und  eingehenden  Aufschluß  über  die  Konstruktion  der
Tarife  und  die  einzelnen  Tarifklassen  zu  Grunde  liegenden  Einheitssätze  sowie  über  die
Art  und  Weise  der  Verteilung  der  Frachten  aus  den  direkten  Verkehren  unter  die  beteiligten
  Eisenbahnen  erläutert  werden.  Als  wünschenswert  ist  ferner  von  dem  Bundeskanzler
  die  Kenntnis  der  den  Eisenbahnverwaltungen  in  Bezug  auf  Tarifwesen  auferlegten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Erhöhung,  Ermäßigung,  Einführung,
Publikation  u.  s.  w.  der  Tarife,  beziehungsweise  der  Grenzen,  innerhalb  deren  den  Eisenbahnverwaltungen
  eine  freie  Bewegung  gestattet  ist,  bezeichnet  worden.  Auch  andere
Regierungen  des  Norddeutschen  Bundes  sind  um  jene  Angaben  ersucht  worden.

*)  Ueber  die  günstige  Lage  der  betreffenden  Verhandlungen  mit  den  süddeutschen
Regierungen  vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  461  vom  3.  Oktober  1869.

**)  Der  Bevollmächtigte  für  Hessen  machte  die  Ansicht  geltend,  daß  die  projektirte
Aufhebung  der  Portofreiheiten  keinen  Vorteil  bringen,  aber  erhebliche  Nachteile  und  Mißstände
  im  Gefolge  haben  werde.  Für  die  Post  werde  eine  beträchtliche  Arbeitsvermehrung
        <pb n="259" />
        —  249  —

Entwurfe  einverstanden.  Sie  hielten  das  bisher  bestandene  Portofreiheitswesen
für  eine  veraltete,  für  die  jetzigen  Verhältnisse  nicht  mehr  passende  Einrichtung.
Dieses  Portofreiheitswesen  sei  mit  der  Umwandlung  der  territorialen  Postgebiete
  in  eine  einheitliche  Bundesverkehrsanstalt  schlechthin  unverträglich,  und
es  sei  gut,  gründliche  Abhilfe  zu  schaffen,  wobei  der  Zuwachs  an  Arbeit  nicht
in  Betracht  kommen  könne,  und  ebenso  wenig  die  für  die  Behörden  entstehende
Belästigung,  welche  nicht  hoch  anzuschlagen  sei  angesichts  der  im  §  9  zugelassenen
Aversionirung  des  Portos,  der  Contoführung,  der  Anfertigung  besonderer  Behördenfreimarken.
  Auch  die  Befürchtungen  in  Betreff  der  Privatvereine  könne
man  nicht  teilen;  die  Vereine  würden  sich  sehr  bald  daran  gewöhnen  und  keinen
Nachteil  davon  empfinden,  wie  die  in  England  gemachte  Erfahrung  zeige.  Die
der  Postverwaltung  erwachsende  Mehreinnahme  werde  es  ihr  erlauben,  sich  in

eintreten,  zumal  wenn  alle  über  15  Lot  wiegenden  Aktensendungen  als  Fahrpostsendungen
zu  behandeln  wären;  ebenso  entstehe  für  die  Behörden  eine  unerwünschte  Belästigung,  eine
zeitraubende  und  kostspielige  Erschwerung  des  Geschäftsganges,  eine  beträchtliche  Vermehrung
der  Kassenbestände.  Den  Korporationen,  den  Stiftungen  sei  bisher  Portofreiheit  gewährt
worden  weil  die  Thätigkeit  dieser  Anstalten  die  Zwecke  des  Staates  oder  sonstige  gemeinnützige
  Zwecke  fördere.  Die  Entziehung  der  Portofreiheit  liege  also  nicht  im  öffentlichen
Interesse,  werde  auch  vielfach  Mißstimmung  in  den  beteiligten  Kreisen  hervorrufen,  man
werde  eine  Härte  darin  suchen,  daß,  nachdem  für  die  Privatkorrespondenz  zur  Erleichterung
des  Geschäftsverkehrs  das  Porto  ermäßigt  worden  ist,  nun  zur  Deckung  des  Ausfalls,  die
Korrespondenz  im  öffentlichen  Interesse  und  für  wohlthätige  Zwecke  besteuert  werden  solle.
Die  Postverwaltung  werde  durch  die  Entschädigungsansprüche  in  eine  Reihe  unangenehmer
und  schwieriger  Rechtsstreitigkeiten  verwickelt  werden.  Und  allen  diesen  Nachteilen  stehe
kein  Vorteil,  keine  nennenswerte  Einnahme  gegenüber.  Es  laufe  alles  zuletzt  gewissermaßen
  auf  einen  Matrikularbeitrag  hinaus,  der  nicht  nach  dem  Verhältnis  der  Bevölkerung
sondern  nach  dem  Verhältnis  der  bisher  portofreien,  in  Zukunft  aber  portopflichtigen  dienstlichen
  Korrespondenz  erhoben  werde.  Für  Preußen  werde  sich  diese  Mehrausgabe  auf  über
1  Million  Thaler  belaufen.  Hierzu  komme  noch  die  Schwierigkeit,  daß  bis  Ende  1875
die  Postüberschüsse  nicht  ungeteilt  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern  nach  gewissen  Prozenten
an  die  einzelnen  Bundesstaaten  herausbezahlt,  respektive  denselben  auf  ihre  Matrikularbeiträge
  angerechnet  werden.  Auch  das  in  den  Motiven  zum  Entwurfe  vorgeschlagene  Auskunftsmittel
  einer  Abänderung  der  Prozenttabelle  erreiche  den  Zweck  einer  richtigen  Ausgleichung
  nicht,  denn  es  lasse  sich  nicht  erwarten,  daß  die  Postüberschüsse  infolge  der
nachmaligen  Steigerung  des  Verkehrs  die  Höhe  wieder  erreichen  würden,  welche  sie  von
1861—65  gehabt  haben.  Die  Wirkung  der  Aenderung  würde  sein,  daß  diejenigen
Bundesstaaten,  die  1861  keine  oder  geringe  Postüberschüsse  hatten,  den  anderen  Staaten
eine  Entschädigung  dafür  leisten  müßten,  daß  infolge  der  eingetretenen  Portoermäßigung
die  nach  Artikel  52  der  Bundesverfassung  zu  verteilenden  Postüberschüsse  hinter  dem  Betrage
  der  1861/65  erzielten  Postüberschüsse  zurückbleiben.  Zu  solcher  Entschädigung  liege
aber  gewiß  kein  rechtlicher  Grund  vor.  Endlich  aber  beruhten  auch  die  Portofreiheiten  in
Staatsdienstsachen  auf  vertragsmäßiger  Grundlage  und  können  nicht  ohne  weiteres  beseitigt
werden,  zum  Beispiel  in  Hessen.  Der  hessische  Bevollmächtigte  beantragte  in  erster  Linie
die  Ablehnung  des  Entwurfs,  eventuell  die  Aufnahme  einer  Bestimmung,  wonach  die
etwaige  Mehreinnahme  als  ein  der  Prozentualverteilung  nicht  unterliegender  Betrag  ungeteilt
  zur  Bundeskasse  fließe.
        <pb n="260" />
        —  250  —

Betreff  von  Errichtung  neuer  Postanstalten  sowie  der  Verbesserung  der  Posteinrichtungen
  etwas  freier  zu  bewegen.  Die  Kompetenz  der  Bundesgesetzgebung
sei  nach  Artikel  4  Nr.  10  außer  Zweifel  und  werde  durch  die  vom  hessischen
Bevollmächtigen  angeführten  Verträge  nicht  tangirt.

Was  die  Behandlung  der  Mehreinnahmen  anbetrifft,  so  gelangte  die
Majorität  des  Ausschusses  zu  der  Ansicht,  daß  die  infolge  des  vorliegenden
Gesetzes  zu  erwartende  reine  Mehreinnahme  der  Postverwaltung  alsbald  und
nicht  erst  vom  1.  Januar  1876  ab  ungeteilt  an  die  Bundeshauptkasse  abzu—
führen  sei.

Der  Gesetzentwurf  fand  im  Bundesrat  vielfachen  Widerspruch;  gegen  die
Annahme  desselben  stimmte  eine  Minderheit  von  nicht  weniger  als  11  Stimmen.
Der  Vertreter  von  Mecklenburg-Strelitz  soll  namentlich  sein  negatives  Votum
in  sehr  eingehender  und  bestimmter  Weise  motivirt  und  die  Auffassung  entwickelt
  haben,  daß  die  Einzelstaaten  nach  Artikel  49  der  Bundesverfassung  nur
die  aus  dem  status  quo  sich  ergebenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenbetriebes
  dem  Bunde  zu  überlassen  verpflichtet  seien.

Auch  in  der  Fassung,  die  der  Reichstag  dem  Gesetze  gab,  stieß  dasselbe
im  Bundesrat  auf  eine  starke  Opposition.  Es  erklärten  sich  13  Stimmen
gegen  die  amendirte  Fassung  des  §  6,  durch  welche  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung
  ausgeschlossen  wurde,  wenn  das  Recht  der  Portofreiheit  auf  fürstlicher
  Verleihung  beruhte.  Der  weimarische  Bevollmächtigte  motivirte  das
dissentirende  Votum  durch  eine  Erläuterung,  welche  hauptsächlich  darauf  hinausging,
  man  dürfe  vom  Standpunkte  des  Gesetzgebers  aus  den  Grundsatz  nicht
aufgeben,  daß  Singularrechte,  deren  Geldwert  sich  ermitteln  lasse,  gleichviel  auf
welchem  Wege  sie  entstanden,  nicht  ohne  Entschädigung  zu  beseitigen  sind.

Die  Vorlage  wurde  gleichwohl  schließlich  angenommen.  Gesetz  vom  5.  Juni
1869  (B.-G.  Bl.  S.  141).5)

Nachdem  durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869  über  die  Portofreiheiten
  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  einschließlich  der  zum  Bunde
gehörigen  Teile  des  Großherzogtums  Hessen,  Bestimmungen  getroffen  waren,

 

 

*)  Die  vereinigten  Ausschüsse  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  und  für
Rechnungswesen,  welche  vom  Bundesrat  beaustragt  waren,  über  die  Behandlung  der  aus
der  Beschränkung  der  bisherigen  Portofreiheiten  zu  erwartenden  Mehreinnahmen  auf  Grund
eines  von  Hessen,  Sachsen-Weimar  und  Oldenburg  gestellten  Antrages  bestimmte  Vorschläge
  zu  machen,  berichteten  darüber,  wie  es  mit  solchen  Maßnahmen  zu  halten  und  nach
welchem  Maßstabe  die  Verteilung  derselben  unter  die  einzelnen  Staaten  vorzunehmen  wäre.
Die  Vorschläge  der  Ausschüsse  gingen  im  wesentlichen  dahin,  nach  Ermittelung  des  Betrages
  an  Porto  und  Gebühren,  welche  im  Jahre  1869  eingenommen  sein  würden,
wenn  die  Portofreiheiten  nicht  mehr  beständen,  denjenigen  Betrag  an  Porto  und  Gebühren,
der  nach  dieser  Ermittelung  in  jedem  einzelnen  Staate  auf  die  jetzt  portofreien  Sendungen
fiele,  als  Verhältnis  für  die  auf  jeden  einzelnen  Staat  fallenden  Prozentanteile  an  der
Mehreinnahme  zu  betrachten.
        <pb n="261" />
        —  251  —

wurde  es  als  notwendig  anerkannt,  übereinstimmend  auch  das  Portowesen
in  den  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Gebietsteilen  des  Großherzogtums
  Hessen  auf  dem  Wege  einer  Vereinbarung  zu  regeln.  Es
fanden  deshalb  zwischen  der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  und
der  hessischen  Regierung  Verhandlungen  statt,  die  zum  Abschluß  eines  Vertrages“)
  vom  7.  Dezember  1869  führten,  und  dieser  Vertrag  wurde  demnächst
vom  Bundeskanzler  dem  Bundesrat  zur  Kenntnis  vorgelegt.  Derselbe  führte
die  Grundsätze  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1869  auch  in  dem  nicht  zum  Bunde
gehörigen  Teile  des  Großherzogtums  Hessen  ein  und  bestimmte,  daß  für  die
Aufhebung  der  Portofreiheiten  in  diesem  Gebiete  seitens  der  Postverwaltung
des  Nordeutschen  Bundes  jährliche  Entschädigungen  geleistet  werden  sollten.
Bei  Berechnung  der  Höhe  derselben  war  derjenige  Umfang  der  Portofreiheiten
zu  Grunde  gelegt  worden,  welchen  dieselben  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
hatten.  Die  Dauer  des  Vertrages  war  dahin  stipulirt,  daß  dieser  erlischt,
falls  das  Bundesgesetz  über  die  Portofreiheiten  aufgehoben  oder  abgeändert
werden  sollte.“)

Auch  in  dieser  Session  vervollständigte  sich  das  Netz  der  von  dem  Norddeutschen
  Bunde  mit  fremden  Staaten  abgeschlossenen  Postverträge.  Sie
betrafen  Schweden  (Schreiben  Bismarcks  an  den  Bundesrat  vom  Februar

*)  Näheres  über  diesen  Vertrag  enthält  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“
Nr.  304  vom  29.  Dezember  1869.

**“)  Infolge  des  Beschlusses  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  vom  26.  April
1869  hatte  die  Postverwaltung  an  zehn  Tagen  des  Monats  Juni  und  an  zehn  Tagen  des
Monats  September  desselben  Jahres  Ermittelungen  über  den  Umfang  der  in
jedem  einzelnen  Bundesstaate  zur  Aufgabe  gelangenden,  bisher  portofrei,
  künftig  portopflichtig  zu  befördernden  Sendungen,  mit  Ausnahme
der  portofreien  Justizsachen  in  Preußen,  welche  bereits  früher  veranschlagt  worden,  veranlaßt.
  Die  Gesamtaufrechnung  der  auf  diese  Sendungen  fallenden  Porto=  und  sonstigen
Gebührenbeträge  hatte,  unter  Hinzurechnung  von  930  435  Thaler  für  portofreie  Justizsachen
  in  Preußen,  einen  Bruttobetrag  von  2574284  Thaler  ergeben.  Hierin  war  auch
ein  Betrag  von  36197  Thaler  an  Porto=  und  Gebührenbeträgen  aus  denjenigen  Gebietsteilen
  des  Großherzogtums  Hessen,  welche  nicht  dem  Norddeutschen  Bunde  angebörten,
eingeschlossen.  Auf  Grund  dieser  Ermittelungen  wurden  die  Prozentsätze,  nach  welchen  die
einzelnen  Bundesstaaten  an  dem  Gesamtquantum  von  2574  284  Thaler  partizipirten,
ausgerechnet  und  in  einer  Tabelle  zusammengestellt.  Für  das  Königreich  Preußen  ergab
sich  nach  derselben  ein  Prozentbetrag  von  91,5431,  für  das  Koönigreich  Sachsen  ein  solcher
von  2,6609,  für  die  übrigen  Bundesstaaten  ein  solcher  von  0,7520  und  O,0198.

Auf  Grund  vorstehender  von  dem  Bundeskanzler  Ende  1869  gemachten  Mitteilung
beschloß  der  Bundesrat  dem  Antrage  der  Ausschüsse  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen
  sowie  für  Rechnungswesen  gemäß  in  der  Sitzung  vom  13.  Dezember  1869,  daß
die  Einnahme  von  bisher  portofreien,  künftig  portopflichtigen  Postsendungen  vom  Jahre
1870  ab  bis  Ende  1875,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Reichstags,  nach  den  in  der
bezeichneten  Prozenttabelle  aufgestellten  Prozentanteilen  zu  verteilen  sei.
        <pb n="262" />
        —  252  —

1869,  Vertrag  vom  23./24.,Februar  1869,  B.-G.-Bl.  S.  73),  den  Kirchenstaat
  (Schreiben  Bismarcks  an  den  Bundesrat  vom  April  1869,  Vertrag  vom
22.  April  1869,  B.-G.-Bl.  S.  169)  und  die  Vereinigten  Fürstentümer
Moldau  und  Walachei  [Rumänien!]  (Schreiben  Bismarcks  an  den  Bundesrat
  vom  Februar  1869,  Uebereinkunft  vom  i'  1868,.  veröffentlicht  als
Anlage  zu  Nr.  37  des  Amtsblatts  der  norddeutschen  Postverwaltung  vom
Jahre  1869).

Der  Präsidialentwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Anfertigung  von
Telegraphenfreimarken,  erlangte  die  Genehmigung  des  Bundesrats.  Gesetz
  vom  16.  Mai  1869  (B.-G.  Bl.  S.  377).

Die  Vorlage  Bismarcks  vom  Juni  1869,  betreffend  die  den  Straßenbauverwaltungen
  im  Interesse  der  Bundestelegraphie  aufzuerlegenden
  Verpflichtungen  wurde  von  dem  Bundesrat  ganz  nach  den
gestellten  Anträgen  genehmigt.  Es  schlossen  sich  die  betreffenden  Bestimmungen
in  jeder  Beziehung  enge  denjenigen  analogen  Bestimmungen  an,  welche  von
dem  Bundesrat  auf  den  Antrag  des  Präsidiums  in  Betreff  der  den  Eisenbahnverwaltungen
  im  Interesse  der  Bundestelegraphie  aufzuerlegenden  Verpflichtungen
getroffen  worden  waren.

Die  Resolution  des  Reichstags  wegen  Vorlegung  eines  Gesetzes,  welches
die  Befreiungen  von  Telegraphengebühren  nach  den  Grundsätzen
des  Gesetzes,  betreffend  die  Portofreiheiten,  regeln  sollte,  war  vom  Bundesrat
dem  Bundeskanzler  zur  Erwägung  überwiesen  worden.

Nach  dem  Abschluß  der  in  dieser  Richtung  angeordneten  Vorarbeiten  behufs
Zusammenstellung  des  Materials  wurden  dem  Bundesrat  Ende  Dezember  1869
weitere  Mitteilungen  in  Aussicht  gestellt.

 

8.  Marine  und  Schiffahrt.

Beseitigung  der  Flußzölle.  Nach  §  54  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  durften  auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  nur  für  die
Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,
Abgaben  erhoben  werden,  und  es  durften  diese  Abgaben  die  zur  Unterhaltung
und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten
nicht  übersteigen.  Hiernach  war  die  Erhebung  von  Flußzöllen  innerhalb  des
Norddeutschen  Bundes  also  unstatthaft.  Gleichwohl  sträubte  man  sich  vielfach,
der  betreffenden  Bestimmung  des  Artikels  54  der  Bundesverfassung  nachzukommen;
so  wurden,  nach  einer  an  den  Bundesrat  gelangten  Petition  aus  Caulsdorf,
die  Flößereiabgaben  auf  der  oberen  Saale  nach  wie  vor  ganz  in  der  alten
Weise  erhoben.  Nach  einer  andern  Petition,  mit  welcher  sich  auch  der  Reichstag
  zu  beschäftigen  hatte,  war  dasselbe  auch  auf  der  Werra  bei  Minden  der
Fall.  Dem  Bundesrat,  welcher  sich  mit  der  betreffenden  Angelegenheit  bereits
        <pb n="263" />
        —  253  —

wiederholt  befaßt  hatte,  lagen  die  bezüglichen  Petitionen  in  seiner  Sitzung  vom
3.  Juli  1869  abermals  vor.

Nach  eingehender  Prüfung  der  Rechts-  und  Kompetenzfrage  hatte  der
Ausschuß  als  Gesichtspunkte  für  die  Regulirung  der  Abgaben,  sei  es  auf  dem
Wege  kommissarischer  Verhandlungen,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung,
  folgende  Grundsätze  festgestellt:

1.  Es  ist  der  Wegfall  aller  von  den  Staaten  erhobenen  eigentlichen  Wasserzölle
  und  Wasserwegegelder  zu  erstreben.  Es  ist  zu  beachten,  ob  die  bestehenden
Abgaben  den  Charakter  von  Binnenzöllen  haben  und  den  im  Artikel  23  des
Vertrages  vom  7.  Juli  1867  bestimmten  Maximalbetrag  überschreiten.  —
2)  Ebenso  ist  die  Aufhebung  aller  Abgaben  an  Kommunen  und  Privaten,
welche  als  Wasserzölle  und  nicht  als  Gebühren  für  die  Benutzung  von  Anstalten
oder  für  geleistete  Dienste  zu  betrachten  sind,  herbei  zu  führen.  Sollten  dabei
Entschädigungsbestimmungen  in  Frage  kommen,  so  würden  dieselben  nicht  vom
Bunde  übernommen  werden  können.  —  3)  Dagegen  können  Abgaben  für  wirklich
geleistete  Dienste  oder  im  Interesse  der  Flößerei  angelegte  und  unterhaltene  Anstalten
oder  solche,  welche  Entschädigungen  für  Störungen  eines  Gewerbebetriebes  enthalten,
  beibehalten  werden.  Sie  sind  indes  auf  ein  solches  Maß  zu  bestimmen,
daß  ihr  Ertrag  eine  billige  Entschädigung  für  die  geleisteten  Dienste  und  die
Kosten  der  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  und  erlittenen  Störungen
nicht  übersteigt,  und  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  zu  reguliren.  —  Abgaben  zum
Ersatz  bloß  möglicher  Beschädigungen,  welche  die  Flößerei  herbeiführen  kann,  oder
zum  Ersatz  der  Stromunterhaltungen  überhaupt  sind  hierunter  nicht  begriffen.

Nach  diesen  Gesichtspunkten  sollten  vom  Präsidium  zur  Regulirung  der
auf  jedem  der  beiden  Flüsse  erhobenen  Flößereiabgaben  acht  zu  ernennende
Kommissare  mit  den  Vertretern  der  beteiligten  Regierungen,  nach  Befinden
auch  mit  den  beteiligten  Gemeinden  und  Privatpersonen,  unterhandeln,  die  Verhältnisse
  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  und  feststellen,  die  Beseitigung  resp.  Regulirung
  der  in  Betracht  kommenden  Abgaben  erstreben  und  hierüber  Vorschläge
machen.  Im  Falle  die  Verhandlungen  nicht  zu  einem  annehmbaren  Resultate
führen,  würde  der  Bundesrat  auf  den  Bericht  der  Kommissare  zu  erwägen
haben,  ob  und  in  welcher  Weise  die  Regulirung  der  in  Frage  gekommenen
Verhältnisse  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  herbeizuführen  sein  möchte.

Prüfungsangelegenheit  für  Seeschiffer  und  Seesteuerleute.
Die  Vorschriften  des  §  31  der  Gewerbeordnung  bildeten  die  Ausführung  der
Bestimmung  des  Artikels  54  der  Bundesverfassung,  wonach  der  Bund  die  Bedingungen
  festzustellen  hatte,  von  welchen  die  Erlaubnis  zu  Führung  eines  Seeschiffes
  abhängig  ist.  Im  Juni  1869  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  die  in
§  31  der  Gewerbeordnung  vorbehaltenen  Vorschriften,  betreffend  die  Prüfung.
der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute,  vor,  nachdem  über  dieselben  eine  überaus.
gründliche  Beratung  von  Sachverständigen  stattgefunden  hatte.  Bei  einer  ersten
        <pb n="264" />
        —  254  —

Beratung  dieser  Vorschriften  kam  es  im  Bundesrat  zu  keiner  Einigung  und  es
wurde  die  Beschlußfassung  auf  den  Antrag  der  Hansestädte  vertagt.  Die  Gründe
dieser  Vertagung  beruhten  nicht  allein  auf  dem  Widerspruch  der  hanseatischen
Bevollmächtigten,  sondern  zumeist  auf  den  zahlreichen,  jener  Opposition  zur
Seite  stehenden  Eingaben  aus  allen  Teilen  der  norddeutschen  Küstenstaaten,
welche  übereinstimmend  gegen  die  zu  umfangreiche  theoretische  Prüfung  gerichtet
waren  und  der  Befürchtung  Raum  gaben,  jene  letztere  könnte  der  Lust  zum
seemännischen  Beruf  in  erheblicher  und  schädlicher  Weise  Abbruch  thun.  Man
war  geneigt,  im  Sinne  dieser  Petitionen  den  Entwurf  abzuändern  und  dabei
den  Vorschlägen  der  Hansestädte  mehr  als  bisher  Rechnung  zu  tragen.

Am  25.  September  1869  wurde  das  neue  Prüfungsverfahren  von  dem
Bundesrat  in  einer  5  volle  Stunden  währenden  Sitzung  festgestellt.  Bekanntmachung
  vom  25.  September  1869  (B.-G.-Bl.  S.  660).  Dabei  war  die
Arbeit  noch  immer  ein  Stückwerk,  denn  der  Bundesrat  hatte  sich  den  Erlaß
der  Vorschriften  über  das  Prüfungsverfahren  und  die  Zusammensetzung  der
Kommission  ausdrücklich  vorbehalten.

In  den  wichtigeren  Streitpunkten  war  Preußens  Ansicht  gegen  die  der
Hansestädte  und  Oldenburgs  durchweg  obenauf  geblieben,  obgleich  von  Oldenburg
  Geh.  Rat  Buchholtz  und  von  Bremen  Senator  Gildemeister  eigens  dieses
Gegenstandes  wegen  nach  Berlin  gekommen  waren,  anstatt  sich  durch  den  braunschweigisch
  -oldenburgischen  und  den  hanseatischen  Geschäftsträger  vertreten  zu
lassen.  Die  Wortführer  der  Nordseeinteressen  (Provinz  Hannover  eingeschlossen)
fochten  namentlich  dafür,  daß  der  Kursus  halbjährlich  sei  statt  jährlich,  damit
der  Seemann,  wenn  er  von  weiter  Fahrt  heimkehrt,  um  seine  theoretische
Bildung  zu  vervollständigen,  nicht  unter  Umständen  viele  Monate  lang  müßig
am  Lande  zu  liegen  braucht.  Sie  faßten  auch  den  Prüfungszwang  als  einen
strikt  zu  interpretirenden  auf,  und  wollten  deswegen  Flächen=  und  Körperberechnung,
  Kubikwurzelausziehen  u.  dgl.  gestrichen  haben.  Ihre  Majorisirung
durch  Preußen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stimmung  in  den  seemännischen  Kreisen
Hannovers  und  Schleswig-Holsteins,  ließ  es  in  den  nautischen  Kreisen  doppelt
bedauern,  daß  der  Reichstag  die  Mitfeststellung  dieses  tief  ins  Leben  eingreifenden
Prüfungsverfahrens  nicht  in  Anspruch  genommen  und  durchgesetzt  hatte.)

*)  Wie  der  „Zeitung  für  Norddeutschland“  berichtet  wurde,  hatte  der  Bundeskanzler
von  dem  Falle  des  Schiffes  „Lesmona“,  deren  Mannschaft  sich  weigerte,  das  Schiff  gegen
die  Angriffe  chinesischer  Seeräuber  zu  verteidigen,  Veranlassung  genommen,  auf  die  Frage
einzugehen,  wie  der  Wiederkehr  ähnlicher,  der  deutschen  Rhederei  und  Flagge  nachteiligen
Vorfälle  vorzubeugen  sei.  Da  als  Hauptgrund,  aus  welchem  deutsche  Seeleute  meist  nicht
fechten  wollen,  die  Unsicherheit  wegen  ihres  und  ihrer  Hinterbleibenden  künftigen  Loses  im
Falle  der  Verstümmelung  oder  des  völligen  Unterganges  anzusehen  war,  so  batte  Graf
Bismarck  Erkundigungen  einziehen  lassen,  wie  es  in  anderen  Ländern,  namentlich  in  England
  und  Amerika,  nach  dieser  Richtung  hin  stehe,  und  das  Ergebnis  derselben  in  einer
besonderen  Denkschrift  den  Regierungen  der  Seestaaten  zugestellt.
        <pb n="265" />
        —  255  —

Receivers  of  wreck  in  Großbritannien,  Feststellung  der
Thatsachen  bei  der  Strandung  deutscher  Schiffe.  Bisher  bestand
in  England  auf  Grund  der  merchant  shipping  act  vom  Jahre  1854  die
Einrichtung,  daß  wenn  ein  Schiff  in  der  Nähe  der  britischen  Küste  verunglückte,
ein  Beamter,  der  receiver  of  wreck,  die  Verhältnisse  des  Schiffes  und  die
Umstände,  unter  welchen  das  Unglück  stattgefunden,  prüfte  und  darüber  ein
Protokoll  aufnahm.  Für  nicht  englische  Schiffe  galt  dies  aber  nur,  wenn  die
Strandung  innerhalb  dreier  Seemeilen  von  der  Küste  geschah.  Die  englische
Regierung  hatte  durch  ihren  Berliner  Botschafter  dem  Bundeskanzler  den  Wunsch
ausgesprochen,  daß  in  Zukunft  diese  Befugnis  des  englischen  Beamten  ausgedehnt
werde  auch  auf  die  Schiffe,  welche  in  weiterer  Entfernung  von  der  Küste  stranden,
da  es  doch  unter  allen  Umständen  notwendig  sei,  daß  solche  Erhebungen  mög—
lichst  schnell  nach  dem  Unglück  eintreten.  In  gleicher  Weise  hatte  die  englische
Regierung  auch  den  anderen  Regierungen  diesen  Wunsch  ausgesprochen.  Der
Bundeskanzler  teilte  im  großen  und  ganzen  die  dargelegte  Ansicht,  erkannte  die
Gründe  für  die  Ausdehnung  der  Befugnis  an  und  hatte  deshalb  den  Bundesseestaaten
  (Mecklenburg,  Oldenburg,  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen)  Mitteilung
davon  gemacht  mit  dem  Bemerken,  daß  eine  solche  erweiterte  Feststellung  allerdings
  wünschenswert  sei,  daß  aber  vorauszusetzen  wäre,  die  britische  Regierung
beabsichtige  nicht,  einen  Staatsvertrag,  der  eine  Kompetenzerweiterung  ihrer  Beamten
  feststellt,  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  zu  schließen,  sondern,  daß  es
ihr  nur  darauf  ankomme,  sich  gegen  etwaige  Reklamationen  sicher  zu  stellen.
Mecklenburg,  Oldenburg,  Hamburg  und  Lübeck  äußerten  sich  zustimmend;
  Bremen  aber  riet  ab,  einmal,  weil  Fälle  denkbar  wären,  wo  ein
solches  Eingreifen  der  fremden  Behörden  den  Interessen  der  deutschen  Schiffer
und  Rheder  nicht  entsprechen  würde,  und  dann  weil  es  zweifelhaft  sei,  ob  auf
dem  Wege  der  Gesetzgebung  eine  ganze  Bevölkerungsklasse  für  gewisse  Fälle  der
Autorität  eines  fremden  Staates  unterworfen  werden  könne.  Bremen  schlug
deshalb  vor,  daß  die  Sache  im  Bundesrat  zur  Beratung  komme.  Dem  entsprechend
  legte  der  Bundeskanzler  (J.  V.  Delbrück)  am  17.  Juni  1869
dieser  hohen  Körperschaft  den  Vorschlag  der  britischen  Regierung  zur  Beschlußnahme
  vor.

In  der  Sitzung  vom  3.  Juli  1869  ermächtigte  der  Bundesrat  das  Präsidium,
  der  großbritannischen  Regierung  gegenüber  das  gewünschte  Einverständnis
  damit  auszusprechen,  daß  die  auf  Grund  der  merchant  shipping
act  fungirenden  receivers  of  wreck  oder  Friedensrichter  befugt  seien,  die
eidlichen  Vernehmungen  zur  Feststellung  der  Ursachen  von  Strandungen
und  sonstigen  Seeunfällen  auch  bezüglich  derjenigen  deutschen  Schiffe  zu  bewirken,
welche  außerhalb  des  dreimeiligen  Küstenrayons  in  den  die  britischen  Inseln
umgebenden  Meeren  verunglücken,  dabei  aber  die  Voraussetzung  auszusprechen,
daß  solches  nur  insoweit  zu  geschehen  habe,  als  die  fraglichen  Schiffe  oder  Per-
        <pb n="266" />
        —  256  —

sonen  ihrer  Bemannung  unmittelbar  nach  dem  Unglücksfalle  in  einen  britischen
Hafen  einlaufen  oder  an  der  britischen  Küste  anlegen  und  daß  daraus  den
Beteiligten  keine  Kosten  erwachsen.  Von  diesen  beiden  Voraussetzungen  hatte
sich  nun  nach  eingezogener  Ankunft  nur  die  erste  als  zutreffend  erwiesen.  Dagegen
  traf  die  andere  Voraussetzung  nicht  zu,  denn  die  receivers  of  wreck
erhielten  für  ihre  Funktionen  Gebühren  im  Betrage  von  höchstens  2  Pfd.  Sterl.
und  liquidirten  außerdem  die  ihnen  erwachsenen  baren  Auslagen  zur  Erstattung.
Für  die  Deckung  dieser  Gebühren  und  Auslagen  haftete  ausschließlich  der  Wert
des  geborgenen  Guts.  Mit  Rücksicht  auf  die  hieraus  sich  ergebende  teilweise
Aenderung  der  dem  Bundesratsbeschlusse  zu  Grunde  liegenden  Voraussetzungen
hatte  sich  der  Bundeskanzler  nicht  für  ermächtigt  gehalten,  die  Verpflichtung  der
außerhalb  des  dreimeiligen  Küstenrayons  in  britischen  Gewässern  verunglückenden
deutschen  Schiffe  zur  Zahlung  jener  Kosten  der  großbritannischen  Regierung
gegenüber  anzuerkennen,  und  darum  den  Bundesrat  um  weitere  Beschlußnahme
ersucht.

Die  Angelegenheit  kam  erst  in  der  Bundesratssitzung  vom  6.  Dezember
1869  zur  definitiven  Erledigung.“)

9.  Konsulatswesen.

Im  Juni  1869  legte  der  Kanzler  dem  Bundesrat  eine  Denkschrift  vor,
welche  die  Frage  wegen  Bevollmächtigung  der  Bundeskonsuln  zur  ehelichen
  Vereinigung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes
von  Bundesangehörigen  behandelte.  Unter  Hinweis  auf  den  Umstand,  daß
namentlich  in  Mittel=  und  Südamerika  die  katholische  Geistlichkeit  Trauungen
protestantischer  Paare  fast  immer  von  deren  Uebertritt  zur  katholischen  Kirche
abhängig  macht,  war  es  von  mehreren  Bundeskonsuln  in  überseeischen  Ländern
als  sehr  wünschenswert  bezeichnet  worden,  ihnen  das  Recht  zu  verleihen:  Ehen
von  evangelischen  Bundesangehörigen  giltig  abzuschließen.  Preußen  hatte  bereits
durch  das  Gesetz  vom  3.  April  1854  seinen  Konsuln  eine  solche  Befugnis
erteilt.  Mit  dem  Eintreten  des  Bundesverhältnisses  kam  dieselbe  außer  Uebung.
Beim  Erlaß  des  Bundes-Konsulargesetzes  vom  8.  November  1867  war  die
Ansicht  maßgebend,  daß  diese  Frage  von  Bundes  wegen  erst  dann  geregelt  werden
könne,  wenn  in  sämtlichen  Bundesstaaten  gemeinsame  Normen  für  die  Giltigkeit

*)  Hier  wurde  der  Bundeskanzler  ermächtigt,  der  englischen  Regierung  die  Erklärung
der  Zustimmung  des  Norddeutschen  Bundes  dazu  abzugeben,  daß  die  auf  Grund  der
merchant  shipping  act  vom  Jahre  1854  fungirenden  receivers  of  wreck  oder  Friedensrichter
  die  Ermächtigung  erhalten,  die  eidlichen  Vernehmungen  der  Mannschaft  auch  bezüglich
  derjenigen  deutschen  Schiffe  zu  bewirken,  welche  in  den  die  britischen  Inseln  umgebenden
Meeren  außerhalb  des  dreimeiligen  Küstenrayons  verunglücken.  —

Das  Erfordern  des  Reichstags,  über  das  Unternehmen  der  Herstellung  eines  Nord-Ostsee-Kanals

  Mitteilung  zu  machen,  wurde  vom  Bundesrat  dem  Reichskanzler  zur  Prüfung.
überwiesen.
        <pb n="267" />
        —  257  —

von  Ehen  beständen.  In  neuerer  Zeit  hatte  nun  die  preußische  Regierung  an
den  Bundeskanzler  den  Antrag  gerichtet,  in  Bezug  auf  preußische  Staatsangehörige
  die  Bundeskonsuln  im  Sinne  des  Gesetzes  von  1854  mit  Vollmacht
zu  versehen.  Dem  entsprechend  war  zunächst  den  Generalkonsuln  für  Chile,
Venezuela  und  Japan  sowie  den  Konsuln  in  St.  Michael  de  Salvador,  St.
José,  Guatemala  und  Manila  die  Befugnis  erteilt:  in  ihren  Bezirken  Ehen
von  preußischen  Staatsangehörigen  zum  vollgiltigen  Abschluß  zu  bringen.  Von
anderen  Bundesstaaten  waren  derartige  Anträge  noch  nicht  eingegangen.  Darauf
ersuchte  nun  der  Bundesrat  die  Bundesregierungen  um  Aeußerung  darüber,  ob
Bedenken  entgegenstehen,  die  erwähnte  Befugnis  durch  ein  Bundesgesetz  einheitlich
  zu  regeln  und  zwar  nach  Anleitung  des  preußischen  Gesetzes  vom  3.  April
1854.  In  überwiegender  Zahl  hatten  die  Bundesregierungen  sich  mit  der
Regelung  der  Angelegenheit  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  und  mit  den
Grundsätzen  des  gedachten  preußischen  Gesetzes  einverstanden  erklärt.  Prinzipielle
  Bedenken  waren  nur  von  den  Regierungen  Mecklenburg-Strelitz  und
Reuß  älterer  Linie  geäußert  worden.  Nach  einer  Prüfung  des  speziellen  Inhalts
des  preußischen  Gesetzes  war  nun  aus  den  Beratungen  der  vereinigten  Ausschüsse
  für  Handel  und  Verkehr  und  für  Justizwesen  der  eingangs  erwähnte
Gesetzentwurf,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  evangelischer  Bundesangehörigen  in  außereuropäischen  Ländern,  hervorgegangen,
  dem  der  Bundesrat  seine  Zustimmung  nicht  versagte.  Gesetz,  betreffend
die  Eheschließung  und  Beurkundung  des  Personenstandes  durch  die  Bundeskonsuln,
  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599).

Außerdem  wurde  der  Bundesrat  von  dem  Bundeskanzler  noch  befaßt  mit
dem  Konsularvertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Italien  vom  21.  Dezember  1868  (Schreiben  vom  Februar  1869,  Bundes-Gesetzbl.
  1869  S.  113),  mit  einer  Konsularkonvention  mit  Spanien
(Ersuchen  um  Ermächtigung  zum  Eintreten  in  Unterhandlungen  darüber,  Einverständnis
  des  Bundesrats),)  mit  der  Flüssigmachung  der  Mittel  für  die
Errichtung  eines  Generalkonsulates  in  Mexiko  schon  für  das  Jahr
1869  (Schreiben  des  Kanzlers  vom  22.  Februar  1869  7),  Einverständnis  des
Bundesrats)  und  jener  für  die  Errichtung  eines  Generalkonsulates  für
Peru  mit  dem  Sitze  in  Lima  im  Jahre  1870  (Schreiben  vom  Oktober  1869),
endlich  mit  dem  Antrag  auf  Ankauf  eines  Grundstücks  für  das  Konsulat
  in  Belgrad  (Schreiben  vom  Mai  1869).

In  Betreff  der  Bundeskonsulate  wurde  sonst  noch  mitgeteilt,  daß
seit  dem  von  dem  Ausschusse  für  Handel  und  Verkehr  in  der  Sitzung  des
Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  vom  19.  Dezember  1868  vorgelegten

*)  Näheres  hierüber  s.  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  249  vom
24.  Oktober  1869.

*“)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  17
        <pb n="268" />
        —  258  —

Berichte  fernerweit  an  121  Plätzen  Bundeskonsulate  errichtet  worden  seien,
welche  sich  auf  die  nachstehend  bezeichneten  Länder  verteilten:  Brasilien  (3),
Chile  (1),  China  (1),  Columbien  (1),  Dänemark  (2),  dänische  Besitzungen  (1),
Dominikanische  Republik  (2),  Frankreich  (3),  Großbritannien  und  Irland  (47),
britische  Besitzungen  (9),  Hayti  (1),  Italien  (2),  Japan  (4),  Mexiko  (15),
Niederlande  (3),  Niederländische  Besitzungen  (1),  Oesterreich  (1),  Peru  (2),
Portugiesische  Besitzungen  (1),  Rußland  (1),  Spanien  (2),  Türkei  (10),  Venezuela
  (4)  und  Vereinigte  Staaten  von  Nord-Amerika  (4).  Dem  Antrage  des
Ausschusses  für  Handel  und  Verkehr  gemäß)  beschloß  der  Bundesrat  in  der
Sitzung  vom  6.  Dezember  1869,  anzuerkennen,  daß  an  den  vorstehend  bezeichneten
  Plätzen  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  durch  die
daselbst  errichteten  Bundeskonsulate  gesichert  sei,  und  die  beteiligten  Regierungen
zu  ersuchen,  Anordnung  zu  treffen,  daß  die  Landeskonsulate  an  diesen  Plätzen,
soweit  solche  noch  bestehen,  aufhören,  sobald  die  Bundeskonsulate  in  Wirksamkeit
  getreten  sind,  und  daß  von  den  ersteren  die  laufenden  Akten  der  Archive
baldigst  an  die  letzteren  abgeliefert  werden.

10.  Wundeskriegswesen.

Bismarck  legte  dem  Bundesrat  vor:  einen  Gesetzentwurf,  betreffend
die  Bestrafung  der  Entziehung  vom  HKriegsdienste  (Februar  1869,
materiell  durch  das  Strafgesetzbuch  von  1870,  §  112  erledigt),  den  am
25.  Mai  1869  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogtum
  Baden  geschlossenen  Vertrag  wegen  Einführung  der
militärischen  Freizügigkeit?“*)  (Bundes-Gesetzbl.  S.  675)  und  einen  Antrag,
betreffend  die  ärztliche  Untersuchung  der  in  Rußland  lebenden
militärpflichtigen  Norddeutschen  (Februar  1869).7)

Die  Regelung  der  Pensionsvberhältnisse  der  Invaliden  der
Unterklassen  der  vormaligen  schleswig-holsteinschen  Armee  war
vom  Reichstag  (5.  Juli  1868)  angeregt  worden.  In  dem  darüber  erstatteten
Bericht  der  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  das  Rechnungswesen  war  ausgesprochen,  daß  rechtliche  Ansprüche
allerdings  nicht  erhoben  werden  könnten,  aber  billige  Rücksichten  sowie  die  nationale
Verpflichtung  dafür  sprächen,  daß  die  Pensionsverhältnisse  nach  dem  Antrage
und  den  darin  niedergelegten  Wünschen  geregelt  würden.  Um  die  Sache  möglichst
  zu  beschleunigen,  hatten  die  Ausschüsse  gleich  einen  Gesetzentwurf  aus-*)

  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  231  vom  3.  Oktober  1869.
*)  Vgl.  oben  S.  185.
*#*)  Die  Namen  der  Aerzte,  welche  in  Rußland  die  Erlaubnis  erhielten,  deutsche  Militärpflichtige
  auf  ihre  körperliche  Tauglichkeit  zu  untersuchen,  sind  später  im  Centralblatt  für

das  Deutsche  Reich  publizirt  worden.  (Erste  Bekanntmachung  6.  Januar  1876,  Centralblatt
  S.  4).
        <pb n="269" />
        —  259  —

gearbeitet  und  ihrem  Berichte  beigelegt.  Der  Ausschußantrag  ging  dahin,  der
Bundesrat  wolle  den  Gesetzentwurf  in  Betreff  lebenslänglicher  Pensionen  genehmigen
  und  ihn  empfehlend  dem  Reichstag  zustellen.  Nachdem  der  Bundesrat
  sein  Einverständnis  damit  ausgesprochen  hatte,  entwickelte  sich  hieraus  das
Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen  und  Unterstützungen
  an  Militärpersonen  der  Unterklassen  der  vormaligen  schleswig-holsteinschen
Armee  sowie  an  deren  Witwen  und  Waisen.  Vom  3.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  39).

Ein  Antrag  Sachsens  an  den  Bundesrat  bezweckte  die  Prüfung  zweifelhafter
  Fragen  in  Bezug  auf  die  Zivilversorgung  der  Militäranwärter.“)

11.  Bundesfinanzen.

Ein  Teil  der  Vorlagen,  aus  denen  sich  das  Steuerbouquet  des  Finanzministers
  v.  d.  Heydt  zusammensetzte,  betraf  Gegenstände,  deren  Besteuerung
die  Bundesverfassung  bereits  vorgesehen  hatte.  (Vgl.  oben  S.  243).  Unabhängig
  davon  beantragte  Bismarck  beim  Bundesrat  die  Einführung  einer  Wechselstempelsteuer,
  und  die  Besteuerung  der  Börsengeschäfte,  Quittungen,  des  Leuchtgases
  und  der  Eisenbahnreisenden.

1.  Die  von  Bismarck  noch  im  März  1869  dem  Bundesrat  zur  Beschlußfassung
  vorgelegte  Wechselstempelsteuer  bezweckte,  an  die  Stelle  der  bis
dahin  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden  Wechselbesteuerung  zu
treten,  und  die  mehrfache  Besteuerung  der  Wechsel  bei  ihrem  Umlauf  in  den
Bundesstaaten  zu  beseitigen.

In  Bezug  auf  die  Präsidialvorlage  war  von  seiten  Bremens  folgender
Antrag  eingegangen:  „Der  Bundesrat  wolle  dem  von  dem  Präsidium  eingebrachten
  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen
Bunde,  seine  Genehmigung  nicht  erteilen,  dagegen  aber  an  das  Präsidium  das
Ersuchen  richten,  einen  diesen  Gegenstand  betreffenden  Gesetzentwurf  auf  Grundlage
  folgender  Prinzipien  vorzulegen:  1.  innerhalb  des  Bundesgebietes  darf
eine  Stempelabgabe  von  Wechseln  nur  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  der
Wechsel  zur  Zahlung  gelangt,  erhoben  werden;  2.  die  Abgabe  darf  nicht  mehr
als  ½  pro  Mille  der  Wechselsumme  betragen;  jedoch  ist  es  gestattet,  die  stempelpflichtigen
  Wechsel  in  Abstufungen  von  je  25  Thalern  dergestalt  zu  besteuern,
daß  für  alle  zu  derselben  Stufe  gehörenden  Wechsel  der  gleiche  Steuersatz  mit
½  pro  Mille  der  Maximalsumme  der  betreffenden  Gruppe  eintritt;  3.  die  in
§  5  der  Präsidialvorlage  von  der  Steuer  eximirten  Wechsel  und  Anweisungen
sind  stempelfrei.“  In  den  beigefügten  Motiven  war  ausgeführt,  daß  wirtschaftlich
  der  Antrag  denselben  Erfolg  haben  würde  wie  die  Präsidialvorlage.
Dagegen  müßte  für  die  einzelnen  Bundesmitglieder  die  Erhebung  der  Abgabe

*)  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  282  vom  2.  Dezember  1869.
        <pb n="270" />
        —  260  —

eine  sehr  verschiedene  Wirkung  äußern.  Für  einige  Staaten  werde  der  Vorteil
ein  geringer,  für  andere  die  Einbuße  aber  eine  sehr  erhebliche  sein.  Für  Bremen
berechnete  sich  der  Ausfall  auf  ungefähr  9  Sgr.  pro  Kopf  der  Bevölkerung
—  minus  der  natürlich  sehr  unerheblichen  Quote,  mit  welcher  Bremen  an  der
Gesamteinnahme  des  Bundes  partizipiren  möchte.

Der  Bericht  der  vereinigten  Ausschüsse  für  Zoll  und  Steuerwesen  und
für  Justizwesen  beleuchtete  die  Zweifel  und  Bedenken,  welche  gegen  die  Einführung
  einer  für  Rechnung  des  Bundes  zu  erhebenden  Wechselstempelsteuer)
geltend  gemacht  worden  waren.  Bremen  gegenüber  wurde  hervorgehoben,  daß,
wenn  durch  die  Abgabe  der  Gesamtverkehr  im  Bunde  besteuert  werden  soll,
eine  Besteuerung  für  private  Rechnung  überhaupt  nicht  weiter  passe.  Der
Antrag  Bremens  wurde  abgelehnt.  Was  das  Präzipuum  angeht,  welches
Hamburg,  Bremen  und  Lübeck  zugebilligt  werden  sollte  und  das  bei  Hamburg
10%  vom  Gesamtergebnisse  betragen  sollte,  so  fanden  die  Ausschüsse  diesen
Vorschlag  unannehmbar,  Präzipua  seien  überhaupt  nicht  erwünscht  und  sie
gehörten  weder  in  das  Bundesverhältnis,  noch  paßten  sie  zur  Natur  einer
Bundessteuer,  ganz  abgesehen  davon,  daß  man  den  Maßstab  für  solche  Präzipua
nicht  finden  könne.  Gleichwohl  war  man  in  den  Ausschüssen  nicht  abgeneigt,
die  harten  und  nachteiligen  Folgen,  welche  die  Einführung  der  Bundesstempelabgabe
  für  Hamburg  und  Bremen  hatte,  einigermaßen  zu  mildern,
und  die  Ausschüsse  einigten  sich  dahin,  dem  §  27  des  Entwurfs  nachstehende
Fassung  zu  geben:  „Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme
für  die  in  seinem  Gebiete  debitirten  Wechselstempelmarken  und  gestempelten
Blankets  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1870  der  Betrag  von  36  Prozent,
in  den  nächstfolgenden  fünf  Jahren  ein  jährlich  um  6  Prozent  verminderter
Prozentsatz  und  vom  siebenten  Jahre  ab  dauernd  der  Betrag
von  2  Prozent  aus  der  Bundeskasse  gewährt.““*)  Gesetz,  be-*7)

  Die  „Hamb.  Börsenh."  bemerkte  klagend  zur  Wechselstempelsteuer:  An  und
für  sich  wird  man  im  Interesse  des  kaufmännischen  Verkehrs  wohl  nichts  dagegen  einwenden
  können,  vielmehr  es  freudig  begrüßen  müssen,  daß  ein  gleichmäßiger,  einheitlicher
und  einmaliger  Wechselstempel  für  die  Zirkulation  eines  Wechsels  im  ganzen  Bundesgebiete
  gilt,  aber  speziell  für  unsere  hamburgischen  Finanzen  hat  die  Erhebung  der  Wechselstempelsteuer
  zur  Bundessteuer  doch  ihr  sehr  Bedenkliches.  Es  würde  dadurch  unserem
Budget  eine  sehr  bedeutende,  zuverlässige  und  stets  wachsende  Einnahme  entzogen  und  in
die  Bundeskasse  geworfen,  welcher  Hamburg  auf  diese  Art  einen  neuen,  im  Verhältnis
zu  seiner  Einwohnerzahl  ganz  unverhältnismäßig  großen  Beitrag,  ein  zweites  Aversum
leisten  müßte.

*“)  Was  die  einzelnen  Abänderungen  des  Entwurfs  betraf,  so  billigten  die  Ausschüsse
die  vorgeschlagene  Befreiung  von  der  Steuer  für  die  vom  Inlande  auf  das  Ausland
gezogenen  Wechsel  (§  5  Nr.  2),  wie  sie  sich  per  majora  überhaupt  für  die  Beseitigung
sämtlicher  im  Entwurfe  gemachten  Ausnahmen  entschieden.  Die  Ausschüsse  erhöhten  den
niedrigsten  Satz  für  Wechsel  von  50  Thaler  und  weniger  von  ¾  Sgr.  auf  1  Sgr.  und
präzisirten  den  §  2  dahin,  daß  jedes  angefangene  Hundert  für  voll  gerechnet  werden  solle.
        <pb n="271" />
        —  261  —

treffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bund  (Bundes-Gesetzbl.
S.  193).7)

2.  Die  Börsensteuer,  vorgelegt  von  Bismarck  dem  Bundesrat  im  April
1869.  Die  Majorität  des  Ausschusses  erklärte  sich  mit  den  Motiven  des  Entwurfes
  einverstanden.  Sie  hielt  also  dafür,  daß  sämtliche  von  der  neuen  Steuer
zu  treffenden  Handels=  und  Börsengeschäfte  ohne  Unbilligkeit  einer  Abgabe  unterworfen
  werden  können,  daß  dieses  am  besten  durch  eine  vom  Bunde  gleichmäßig
  zu  treffende  Anordnung  geschehe  und  daß  der  Ertrag  der  Steuer  auch
dem  Bundesfiskus  zukommen  müsse.

Eine  Minorität  war  anderer  Meinung.  Die  beabsichtigte  Bestimmung
treffe  die  Staaten  sehr  verschieden.  Besonders  die  Hansestädte  würden  in  erheblichem
  Maße  an  der  Aufbringung  der  Steuer  beteiligt  sein,  während  in  manchen
binnenländischen  Staaten  und  Gebietsteilen  nur  ein  ganz  unbedeutender  Teil
derselben  aufkommen  werde.  Für  Hamburg,  wo  man  eine  Besteuerung  der
Schlußnoten  habe,  entstehe  abermals  ein  durch  nichts  aufgewogener  Ausfall  an
Einnahmen,  der  freilich  an  sich  von  keiner  erheblichen  Bedeutung  sei,  indes  doch
prinzipiell  viel  gegen  sich  habe,  indem  es  nicht  gerecht  sei,  einzelnen  Staaten
bestimmte  Einnahmen,  auf  welche  dieselben  gerechnet  hätten,  zu  entziehen  und
dem  Bunde  anzueignen,  anstatt  die  Bedürfnisse  des  Bundes  im  Wege  der
Matrikularumlagen  zu  beschaffen,  welcher  jedem  einzelnen  Staate  die  Befugnis
läßt,  in  der  seinen  Verhältnissen  am  meisten  entsprechenden  Weise  das  Erforderliche
  aufzubringen.  ·

Von  einer  andern  Seite  wurde  bemerkt:  die  Steuer  treffe  in  der  Haupt—
sache  nicht  den  allgemeinen  Verkehr,  sondern  das  Platzgeschäft;  ein  irgend
beachtenswerter  innerer  und  sachlicher  Grund  für  Einheit  und  Gemeinschaftlichkeit
  dieser  Besteuerung  liege  überall  nicht  vor.  Man  treffe  mit  dieser  Besteuerung
den  Handelsstand  und  vorzugsweise  den  Handelsstand  einzelner  größeren  Handelsstädte.
  Diese  wären  gerade  auf  Besteuerungen  dieser  Art  angewiesen,  um  Anstalten
  und  Einrichtungen,  welche  dem  Handel  und  indirekt  auch  dem  Handel

Die  einzelnen  Paragraphen  erhielten  durch  die  Ausschüsse  zumeist  eine  genauere  Fassung:;
sie  hielten  aber  die  im  §  16  des  Entwurfs  angedrohte  Strafe  für  zu  gelinde.  Gerade
wegen  der  schwierigen  Kontrolle  sei  der  Mißbrauch  strenger  zu  bestrafen  und  sie  erhöhten
den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  als  Strafe  auf  den  fünfzigfachen
  Betrag.  Die  Bestimmung  des  Termins,  an  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  treten  soll,
war  dem  Bundespräsidium  überlassen,  das  aber  nicht  ohne  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate
  handeln  möge.

*)  Zur  Durchführung  desselben  waren  mehrfache  Anordnungen  erforderlich,  welche  teils
der  Bundesrat,  teils  der  Bundeskanzler  zu  treffen  hatte.  Die  Entwürfe  wurden  im  Bundeskanzler-Amt
  ausgearbeitet  und,  soweit  sie  zur  Kompetenz  des  Bundesrats  gehörten,  diesem
vom  Bundeskanzler  im  November  1869  zur  Beschlußfassung  vorgelegt.  Bekanntmachung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bund.
Vom  13.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  691).
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        —  262  —

des  ganzen  Hinterlandes  nützten,  unterhalten  zu  können.  Entziehe  man  ihnen
derartige  Einnahmequellen,  so  könnten  sie  die  wichtigsten  Zwecke  ihrer  staatlichen
Aufgabe  nicht  mehr  erfüllen  und  sähen  ihre  Budgets  auf  eine  nicht  gerechte  und
nicht  billige  Weise  derangirt.  Der  vorliegende  Entwurf  sei  in  dieser  Beziehung
ganz  wie  der  Entwurf  des  Wechselstempelgesetzes  zu  beurteilen.  Man  habe  mit
beiden  eine  Richtung  eingeschlagen,  die  zu  einer  schweren  Benachteiligung  einzelner
Staaten  führe,  eine  Richtung,  die  man  wieder  verlassen  müsse,  weil  sie  Ungerechtigkeiten
  veranlasse  und  für  einzelne  Staaten  das  Bundesverhältnis  drückend
mache.

Gegen  obige  Deduktion  wurde  angeführt,  daß  nur  die  Besteuerung  der
Schlußnoten  das  Geschäft  größerer  Plätze  treffe,  obgleich  auch  hier  zu  beachten
sei,  daß  die  einzelnen  Geschäfte  im  Zusammenhange  mit  der  volkswirtschaftlichen
Thätigkeit  des  Hinterlandes  aufgefaßt  werden  könnten.  Die  übrigen  durch  das
Gesetz  getroffenen  Geschäfte  kämen  in  anderen  Staaten  und  Gebieten  ebensowohl
vor,  und  in  verhältnismäßig  nicht  geringerem  Umfange  als  an  jenen  großen
Handelsplätzen.  Außerdem  würden  durch  die  Besteuerung  nicht  die  Staaten,
sondern  die  einzelnen  Handeltreibenden  getroffen,  diese  aber  ganz  gleichmäßig.
Die  Folge  für  die  Budgets  der  Staaten  sei  von  keinem  Belange,  und  es  sei
Wert  darauf  zu  legen,  daß  die  sehr  ungleich  wirkende  Last  der  Matrikularumlagen
  durch  Eröffnung  neuer  Einnahmequellen  für  den  Bund  gemildert  werde.
Die  Geschäfte,  welche  man  heranziehen  wolle,  vermittelten  so  große  Vermögensumsätze
  und  gewährten  so  erhebliche  Gewinne,  daß  die  beabsichtigte  geringe
Belastung  derselben  gerechtfertigt  sei.  Gerade  bei  diesen  mit  Handel  und  Verkehr
  wesentlich  zusammenhängenden  Geschäften  könne  die  Besteuerung  nur  vom
Bunde  und  nicht  von  den  Einzelstaaten  geschehen,  indem  die  Gesetzgebungen  der
Einzelstaaten  immer  verschieden  und  Doppelbesteuerungen  nicht  ausgeschlossen
sein  würden.

Bei  der  schließlichen  Abstimmung  über  das  ganze  Gesetz  ergaben  sich  in
den  Ausschüssen  4  Stimmen  für  und  2  Stimmen  gegen  das  Gesetz.)

Im  Plenum  des  Bundesrats  wurde  von  seiten  Hamburgs  und  Hessens
gegen  die  Steuer  lebhaft  protestirt  und  dadurch  wenigstens  eine  Umgestaltung
des  vierten  Abschnitts  über  die  Besteuerung  inländischer  Aktien  herbeigeführt.

*)  Bei  der  Spezialdebatte  wurden  die  einzelnen  Paragraphen  mit  wenigen,  meist  nur
deklaratorischen  Abänderungen  des  Textes  angenommen.  Nur  die  Vorschriften  über  die
Besteuerung  umlaufsfähiger  Wertpapiere  des  Inlandes  stießen  auf  größeren  Widerstand.
  Ueber  die  Ratsamkeit  dieser  Steuer  war  in  den  Ausschüssen  Stimmengleichbeit
  vorhanden.  Von  der  Opposition  wurde  auf  das  Neue,  Ungewohnte  und  Unbequeme
dieser  Steuer  Gewicht  gelegt,  auch  der  Umstand  hervorgehoben,  daß  dieselbe  sich  mehr  als
Vermögenssteuer  gestalte,  als  daß  sie  bloß  den  Umlauf  der  Papiere  treffe,  von  der  andern
Seite  darauf,  daß  die  Steuer  an  sich  gering  sei,  daß  sie  im  ganzen  nur  die  Wohlhabenden
treffe,  daß  sie  in  anderen  Ländern  bereits  bestehe,  endlich  aber,  daß  sie,  ungeachtet  ihrer
Geringfügigkeit,  einen  beachtenswerten  Ertrag  gewähren  kann.
        <pb n="273" />
        —  263  —

Nach  Annahme  verschiedener  sonstigen  Abänderungsvorschläge")  wurde
die  Vorlage  angenommen.  Die  viele  darauf  verwandte  Mühe  war  aber  umsonst,
  da  der  Reichstag  demnächst  die  ganze  Steuer  verwarf.

3.  Der  Cyklus  der  Steuerprojekte  wurde  vermehrt  durch  eine  Quittungssteuer
  nach  englischem  Muster  (Schreiben  Bismarcks  an  den  Bundesrat  vom
Mai  1869).  Die  Ausschüsse  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes  für
Zoll=  und  Steuerwesen  und  für  Justizwesen  beschäftigten  sich  in  Betreff  dieser
Vorlage  bei  ihren  Beratungen  nicht  mit  der  finanziellen,  sondern  bloß  mit  der
steuerpolitischen  Frage.  Wie  bereits  angedeutet,  ist  die  Besteuerung  der  Ouittungen
  eine  englische  Einrichtung,  die  aus  dem  Jahre  1783  datirt  und  sich
früher  nach  der  Höhe  der  Summe  richtete,  bis  man  im  Jahre  1853  den
uniformen  Satz  von  1  Penny  für  Quittungen,  die  über  zwei  Pfund  Sterling
lauten,  adoptirte.  Die  Ausschüsse  waren  der  Ansicht,  daß  sich  die  Quittungen  zum
Objekte  einer  Bundessteuer  wohl  eignen,  und  sie  erklärten  sich  per  majora
mit  der  Intention  des  Entwurfs  im  ganzen  einverstanden,  obgleich  Bedenken,
welche  auf  Ausfälle  für  die  Landeskassen  einzelner  Bundesstaaten,  Zzum  Beispiel
Sachsens,  wo  der  Quittungsstempel  bereits  bestand  und  höher  war  als  die
vorgeschlagene  Bundessteuer,  nicht  unterschätzt  wurden.  Dagegen  einigten  sich
die  Ausschüsse,  daß,  wie  in  England  die  Stempelpflicht  erst  bei  Quittungen
über  2  „P,  in  Nordamerika  erst  bei  20  Dollar  eintritt,  im  Bundesgebiete  erst
Quittungen  über  Beträge  von  10  Thaler  und  mehr  eine  Abgabe  von  1  Silbergroschen
  zahlen  sollen.

Im  Plenum  des  Bundesrats  (10.  Juni  1869)  fand  die  Quittungssteuer
keine  günstige  Aufnahme.  Derselbe  beschloß,  den  Gesetzentwurf  an  die  vorberatenden
  Ausschüsse  zurückzuverweisen,  weil  die  im  Reichstage  erfolgte  Ablehnung
der  Börsensteuer  die  in  jenem  Gesetzentwurf  mehrfach  enthaltene  Bezugnahme
auf  diesen  unthunlich  gemacht  hatte.  Die  Ausschüsse  schlugen  demnächst  in
Stelle  des  ursprünglichen  §  12  der  Vorlage  folgende  drei  neue  Paragraphen  vor:

*)  In  §  17  wurde  eine  Klausel  eingeschaltet,  wonach  die  „jährliche  Abgabe  von  ½
vom  Tausend  des  Werts  jeder  in  Umlauf  befindlichen  Aktie,  Schuldverschreibung  und  so
weiter“  nur  von  den  nach  dem  30.  Juni  1869  ausgegebenen  Aktien  und  so
weiter  erhoben  werden  soll.  In  §  18  (Verpflichtung  der  Gesellschaft  u.  s.  w.  zur  Einzahlung
  des  auf  ihre  Aktien  u.  s.  w.  fallenden  Abgabenbetrags  an  die  Steuerstelle)
wurde  der  Satz  „vorbehaltlich  der  Wiedereinziehung  durch  Anrechnung  des  anteiligen
Betrages  auf  die  für  das  betreffende  Jahr  zu  zahlenden  Dividenden  und  Zinsen  gestrichen.
Es  sollte  dadurch  der  unangenchmen  Parallele  dieser  Abgabe  mit  der  in  anderen  Staaten
eingeführten  „Couponsteuer“  vorgebeugt  werden,  indem  den  Gesellschaften  überlassen  wurde,
in  welcher  Weise  sie  die  Abgabe  aufbringen  wollten.  Endlich  erhielt  §  21,  welcher  die
Erhebung  besonderer  Stempelabgaben  für  die  Umschreibung  der  in  §  18  bezeichneten
Effekten  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  ausschloß,  folgenden  erweiternden  Zusatz:  „Ingleichen
  unterliegen  die  nach  den  Vorschriften  in  88  1—14  der  Bundesstempelabgabe  unterworfenen
  Gegenstände,  soweit  nicht  besonders  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist  (§§  2  und  6),
in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  keiner  weiteren  Stempelabgabe."“
        <pb n="274" />
        —  264  —

8  12.  Die  Verwendung  der  Stempelmarken  muß  erfolgen,  ehe  das
stempelpflichtige  Schriftstück  von  dem  Aussteller  aus  den  Händen  gegeben  wird.
8  13.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  dem  81
angeordneten  Abgabe  wird  mit  einer  Geldbuße  von  10  Thaler  für  jedes
stempelpflichtige  Schriftstück  bestraft.  8  14.  In  Betreff  der  Verjährung  des
Strafverfahrens,  der  Kontrollirung  der  Steuer,  der  Stempelmaterialien  und
der  Bestrafung  der  Fälschung  oder  des  Mißbrauchs  kommen  die  Vorschriften  in
den  §§  17—20,  im  ersten  Satze  des  §  21  und  in  den  §§  22  und  23  des
Bundesgesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  auch
hinsichtlich  der  gleichartigen  Gegenstände  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Schließlich  war  auch  hier  die  ganze  Mühe  umsonst;  denn  der  Gesetzentwurf
  gelangte  in  dieser  Session  überhaupt  nicht  mehr  an  den  Reichstag.

4.  Ein  weiteres  Blatt  im  Steuerbouquet  bildete  die  von  Bismarck  (April
1869)  dem  Bundesrat  vorgeschlagene  Besteuerung  des  Leuchtgases.“)
Der  Ausschuß  für  Zoll=  und  Steuerwesen  befürwortete  die  Steuer,  jedoch  mit
besonderer  Rücksicht  auf  die  auch  in  der  Vorlage  betonte  Verbindung  der  Gassteuer
  mit  der  Petroleumsteuer,  da,  wenn  das  Petroleum  besteuert  werde,  es
als  billig  erscheine,  auch  das  Gas,  dessen  Verbrauch  durch  die  bemittelten
Klassen  stattfindet,  zu  besteuern.  Unter  der  Voraussetzung  also,  daß  beide
Steuern  gleichzeitig  in  Wirksamkeit  treten,  hatte  der  Ausschuß  sich  für  die  Zustimmung
  zu  der  Besteuerung  des  Leuchtgases  erklärt.

Sehr  bemerkt  wurde  das  von  dem  Vertreter  Hessens  abgegebene  Votum.
Der  Geheimrat  Hofmann  fand  in  diesem  Gesetzentwurfe,  wie  in  der  Vorlage
über  Besteuerung  der  Börsengeschäfte  u.  s.  w.,  eine  Aenderung  der  Bestimmungen
  der  Bundesverfassung  in  Bezug  auf  das  Besteuerungsrecht  und  gab
gegen  beides  seine  Stimme  ab.  In  Betreff  der  Gassteuer  motivirte  der  bezeichnete
  Bevollmächtigte  seine  negative  Abstimmung  noch  durch  eine  nähere
Erklärung.  Es  war  darin  bemerkt,  die  hessische  Regierung  gehe  von  der  Ansicht
  aus,  daß  die  Einführung  einer  neuen  Bundessteuer  nur  dann  gerechtfertigt
erscheine,  wenn  triftige  Gründe  vorliegen,  die  betreffende  Besteuerung  nicht  den
Einzelstaaten  zu  überlassen.  Solche  Gründe  seien  aber  in  diesem  Falle  nicht
vorhanden.  Das  Leuchtgas  bilde  nicht  einen  Gegenstand  des  Verkehrs,  sondern
nur  des  örtlichen  Verbrauchs.  Durch  die  Besteuerung  des  Gases  in  den  Einzelstaaten
  würden  weder  Verkehrshemmnisse  herbeigeführt,  noch  sonst  den  anderen
Bundesstaaten  Nachteile  zugefügt.  Ebensowenig  unterliege  die  Ausführung  der
Besteuerung  in  einem  Einzelstaate  irgend  einer  Schwierigkeit.  Es  könne  daher
füglich  jedem  Bundesstaate  anheimgestellt  bleiben,  ob  er  die  fragliche  Besteuerung
einführen  wolle  oder  nicht.

*)  Vgl.  mein  Werk  „Fürst  Bismarck  als  Volkswirt“  Bd.  I  S.  44  und  59  Note  1
und  die  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck“  Bd.  I  S.  119  Note  2)  u.  10.
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        Der  Entwurf  gelangte  gleichfalls  nicht  mehr  an  den  Reichstag;  sein  Schick—
sal  war  dort  vorauszusehen.

5.  Zum  Schlusse  wurde  dem  Bundesrat  von  Bismarck  (Mai  1869)
noch  ein  Gesetzentwurf  über  die  Besteuerung  der  Eisenbahnreisenden“)
vorgelegt.  Derselbe  enthielt  folgende  Hauptbestimmungen:  Vom  1.  Januar  1870
ab  sollen  diejenigen  Personen,  welche  sich  zum  Reisen  der  Eisenbahn  bedienen,
einer  Steuer  unterworfen  werden,  deren  Ertrag  der  Kasse  des  Norddeutschen
Bundes  zufließen  soll.  Dieselbe  soll  in  der  Regel  für  jedes  gelöste  Fahrbillet
einzeln  nach  Maßgabe  der  zu  entrichtenden  Fahrpreise  berechnet  und  durch  Vermittlung
  der  Eisenbahnverwaltungen  erhoben  werden,  welche  zu  dem  Zweck  auf
den  von  ihnen  auszugebenden  Fahrbilletts  den  Steuerbetrag  neben  dem  Fahrpreise
  zu  vermerken  und  vorzudrucken  haben.  Auch  das  von  den  Reisenden
mitgeführte  Gepäck,  für  welches  die  Frachtgebühr  entrichtet  wird,  soll  einer
gleichen  Steuer  unterliegen.  Ebenso  werden  Extrazüge  nach  der  Gesamtsumme
ihres  an  die  Eisenbahn  zu  bezahlenden  Kostenpreises  besteuert.  Frei  von  der
Steuer  bleiben  die  zu  ermäßigten  Preisen  fahrenden  Militärpersonen,  sowie  diejenigen
  Reisenden,  welche  überhaupt  kein  Fahrgeld  zu  entrichten  haben.  Für
die  Erhebung  der  Steuer  erhalten  die  Eisenbahnverwaltungen  eine  Entschädigung
von  3  Prozent  des  Steuerertrags.  Dieser  selbst  ist  nach  verschiedenenen  Abstufungen
  auf  durchschnittlich  10  Prozent  des  Fahrgeldes  normirt.  In  den
Motiven  zu  dem  Gesetzentwurf  war  hervorgehoben,  wie  ansehnliche  Einnahmen
eine  solche  Steuer  in  England  und  Frankreich  liefere.  Im  Jahre  1866  brachte
dieselbe  in  Frankreich  gegen  32  Millionen  Franken  und  in  England  463.000  E.
Die  Erträge  der  für  den  Norddeutschen  Bund  vorgeschlagenen  Reisendensteuer
waren  nach  Maßgabe  der  in  Betrieb  stehenden  Eisenbahnlinien  und  ihrer  bisherigen
  Frequenz  in  den  Motiven  auf  3½  Millionen  Thaler  jährlich  abgeschätzt,
wovon  nach  Abzug  der  Erhebungskosten  ungefähr  3  350000  Thaler  in  die
Bundeskasse  fließen  würden.

Auch  diese  Vorlage  gelangte  nicht  mehr  an  den  Reichstag.  Es  verlautet
nicht  einmal  von  einer  Beschlußfassung  des  Bundesrats  darüber.  Es  war  ein
totgeborenes  Kind.

Mit  der  Regelung  des  Haushalts-Etats  beschäftigten  sich  Schreiben  des
Kanzlers:

vom  März  1869,  betreffend  die  definitive  Verteilung  der  Militärausgaben
  für  das  zweite  Semester  1867  auf  die  Bundesstaaten,


vom  April  1869,  betreffend  rektifizirten  Bundeshaushalt  für
1868,  Gesetz  vom  9.  Juni  1869,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  165),

*)  Vgl.  über  dieses  Finanzprojekt  mein  Werk:  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des
Fürsten  Bismarck“  Bd.  I  S.  129  Note.
        <pb n="276" />
        —  266  —

vom  Juni  1869,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum
Bundeshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1869,  Gesetz  vom  18.  März  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  51)  und  betreffend  die  anderweitige  Feststellung
der  Matrikularbeiträge  für  1869,

endlich  vom  März  1869,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts
  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  (Ausgabenanschlag
  75  958  495  Thaler)  Gesetz  vom  13.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  211).

Eine  Präsidialvorlage,  betreffend  die  Deckungsmittel  für  die  Bundesgeneralkasse
  für  1870,  stand  im  allgemeinen  in  Uebereinstimmung  mit  den  in
derselben  Angelegenheit  gefaßten  Beschlüssen  für  das  Jahr  1869.  Mit  Rücksicht
  auf  die  neuesten  vom  Bundeskanzler-Amt  vorgelegten  erläuternden  Berechnungen
  und  auf  die  Angaben,  welche  über  den  Anfang  der  Zoll=  und  Steuerkredite
  in  den  ihr  Bundeskontingent  selbst  verwaltenden  Staaten  gemacht  wurden,
gab  die  Mehrheit  des  Bundesrats  ihre  Entscheidung  im  wesentlichen  dahin  ab:
1.  daß  von  denjenigen  Staaten,  welche  ihr  Bundeskontingent  selbst  verwalten,
die  zu  leistenden  Militärausgaben  zunächst  auf  die  in  ihre  Kasse  vereinnahmten
Zoll=  und  Steuererträge  angewiesen  und  in  Anrechnung  gebracht  werden;
2.  daß  jeder  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  ihr  Kontingent  nicht  selbst  verwalten,
  aber  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Zölle  u.  s.  w.  selbst  wahrnehmen,
  monatlich  so  viel  an  die  Corpszahlungsstellen  einzahlen  sollen,  als
sein  verfassungs=  oder  konventionsmäßiger  Anteil  an  den  Militärausgaben
des  Monats  beträgt,  und  daß  diese  Zahlungen  aufhören,  sobald  der  Betrag
erreicht  ist,  welchen  der  betreffende  Staat  im  ganzen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern
  sowie  an  Matrikularbeiträgen  für  Militärausgaben  zur  Bundeskasse  zu
zahlen  hat;  3.  daß  Hamburg  und  Bremen  den  etatsmäßigen  Betrag  ihrer
Aversa  in  monatlich  gleichen  Raten  postnumerando  an  die  Zahlungsstelle  des
Armeecorps  abliefern  sollen,  welchem  ihr  Kontingent  angehört.  Die  vorbezeichneten
  Beschlüsse  wurden  mit  allen  Stimmen  gegen  die  Oldenburgs,  Braunschweigs
  und  Anhalts  gefaßt.

Endlich  sind  hier  noch  zu  erwähnen  die  von  Bismarck  mit  Schreiben  vom
Mai  beziehungsweise  März  1869  dem  Bundesrat  unterbreiteten  Entwürfe

a)  einer  Instruktion  für  den  Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes,
deren  Wortlaut  er  am  28.  Mai  1869  auch  dem  Reichstag  mitteilte,)

b)  eines  Gesetzes  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867,
betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes
zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und  der

*)  Reichstags-Drucksachen  Nr.  250.
        <pb n="277" />
        —  267  —

Herstellung  der  Küstenverteidigung.  Gesetz  vom  20.  Mai  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  137).)

12.  Diverse  Angelegenheiten.

Auf  Grund  eines  im  Jahre  1868  gefaßten  Beschlusses  des  Bundesrats
waren  die  Regierungen  von  Preußen,  Mecklenburg,  Oldenburg  und  Hamburg
ersucht  worden,  sich  über  die  Maßregeln  zu  äußern,  welche  im  Interesse  der
Austernzucht  von  ihnen  schon  getroffen  worden  oder  beabsichtigt  würden.“)
Die  von  diesen  Regierungen  eingegangenen  Berichte  wurden  in  einer  Denkschrift
  übersichtlich  zusammengestellt  und  im  April  1869  von  dem  Bundeskanzler
dem  Bundesrat  zur  weiteren  Entscheidung  überwiesen.

Durch  einen  am  31.  März  1868  gefaßten  Beschluß  hatte  der  Bundesrat
seine  Teilnahme  für  die  Vollendung  des  Grimmschen  „Deutschen  Wörterbuchs“
  ausgesprochen,  und  infolge  dessen  waren  von  seiten  der  einzelnen
Bundesregierungen  nähere  Erklärungen  über  die  Unterstützung  abgegeben  worden,
welche  sie  dem  Werke  zu  gewähren  beabsichtigten.  Aus  einer  vom  Bundeskanzler-Amt
  aufgestellten  Uebersicht  ergab  sich,  daß  Waldeck,  unter  Hinweis
auf  den  zur  Ausführung  gekommenen  Accessionsvertrag,  eine  Beteiligung  ganz
ablehnte  und  Schaumburg-Lippe  eine  bestimmte  Antwort  noch  nicht  erteilt  hatte,
während  Lippe  und  Reuß  jüngerer  Linie  nur  unter  beschränkenden  Vorbehalten
eine  Zuwendung  in  Aussicht  stellten  und  auch  die  meisten  übrigen  Staaten  ihre
Teilnahme  an  gewisse  Bedingungen  knüpften.  Von  seiten  Preußens  war  ein
Beitrag  von  jährlich  800  Thaler  für  die  Jahre  1869—73  unter  der  Bedingung
  zugesagt,  daß  von  den  übrigen  Bundesregierungen  zusammen  die
Summe  von  700  Thaler  für  den  gleichen  Zeitraum  bewilligt  werde.  Dieser
Bedingung  war  insoweit  genügt,  als  die  zugesagten  Jahresbeiträge  der
übrigen  Regierungen  sich  bis  auf  eine  Höhe  von  1200  Thaler  beliefen.  Indessen
  waren  die  vorbehaltenen  Modalitäten  dieser  Zuwendungen  so  verschiedenartig,
  daß  der  Bundeskanzler,  um  ein  Zusammenwirken  für  das  nationale
Unternehmen  möglich  zu  machen,  im  März  1869  den  Antrag  an  den  Bundesrat
  richtete,  daß  sämtliche  Bundesregierungen  sich  zur  Gewährung  der  in  Aussicht
  gestellten  Beiträge  für  den  gleichen  Zeitraum  der  Jahre  1869—  73  bereit
erklären  und  damit  alle  übrigen  Bedingungen  in  Wegfall  bringen  möchten.

Die  sächsische  Regierung  hatte  einen  Antrag  der  königl.  Gesellschaft  der

 

 

*)  Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  eingesetzte  Bundesschuldenkommission
  erstattete  dem  Bundesrat  im  Mai  1869  ihren  ersten  Bericht  über  die  Verwaltung
  des  Bundesschuldenwesens  im  Jahre  1868.  Vgl.  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“
Nr.  119  vom  26.  Mai  1869.

*“.)  Vgl.  oben  S.  190:  Ein  Schreiben  Bismarcks  an  die  Ressortminister  vom
19.  Februar  1869,  betreffend  die  Förderung  der  Austernzucht,  findet  sich  abgedruckt  in  den
„Aktenstücken  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck“  Bd.  I  S.  127.
        <pb n="278" />
        —  268  —

Wissenschaften  zu  Leipzig,  mathematisch-physikalische  Klasse,  zu  dem  ihrigen  gemacht
  und  beim  Bundesrat  eingebracht,  dahingehend:  für  die  Beobachtung  des  am
8.  Dezember  1874  bevorstehenden  Vorübergangs  der  Venus  vor  der
Sonnenscheibe  seitens  des  Norddeutschen  Bundes  die  geeigneten  Mittel  zur
Ausrüstung  einer  wissenschaftlichen  Expedition  zu  gewähren.  Auf
diesen  Antrag  beschloß  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  1869,
die  Bundesregierungen  zu  ersuchen,  nach  etwaiger  vorgängiger  Vernehmung
der  dazu  berufenen  wissenschaftlichen  Organe,  dem  Bundesrat  einige  Gelehrte
zu  bezeichnen,  welche  mit  gemeinschaftlicher  Ausarbeitung  eines  Programms  und
Kostenanschlages  für  die  eventuelle  Beobachtung  des  Venusdurchganges  von  1874
zu  beauftragen  sein  würden.

Oldenburg  stellte  den  Antrag  auf  Errichtung  eines  zur  Veröffentlichung
  von  allgemein  interessanten  Mitteilungen  und  Erlassen
bestimmten  Organs  neben  dem  Bundes-Gesetzblatte.  Die  Anregung  fand
auf  den  Antrag  des  Ausschusses  für  das  Justizwesen  die  Zustimmung  des
Bundesrats.“)  Es  dauerte  aber  noch  vier  Jahre  (1873)  bis  ein  derartiges
Organ,  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  ins  Leben  gerufen  wurde.

Zu  eingehenden  Verhandlungen  gab  im  Bundesrat  der  neuerliche  Beschluß
des  Reichstags  in  Sachen  der  mecklen  burgischen  Verfassung  Anlaß.“*)
Derselbe  war  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  24.  Mai  dem  Justizausschuß
  überwiesen  worden..““)  Der  mecklenburgische  Bevollmächtigte  sprach  dabei
den  Wunsch  aus,  daß  dieser  Ausschuß  baldmöglichst  in  die  Beratung  eintreten
möge;  seine  Regierungen  sähen  zwar  den  status  quo  ihres  Rechts  als  ungefährdet
  und  unzweifelhaft  an,  sie  könnten  es  aber  mit  der  Stellung  einer
Bundesregierung  nicht  vereinbar  erachten,  sozusagen  unter  den  Schatten  des
Artikels  76  gestellt  zu  sein,  zumal  eine  dringende  Steuerreform  mit  den  dadurch
  hervorgerufenen  Eindrücken  vielleicht  konner  werden  könne.  Graf  Bismarck
  und  Herr  v.  Savigny,  welch  letzterer  die  Redaktion  der  Verfassung
geleitet  hatte,  äußerten  in  Privatunterredungen  mit  Herrn  v.  Bülow,  sie  hielten
den  Rechtsstandpunkt  der  mecklenburgischen  Regierungen  für  unbestreitbar.

*)  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  296  vom  20.  Dezember  1870.

*“)  Diesmal  hatten  sich  die  Petenten  auf  den  Artikel  76  der  Bundesverfassung  bezogen,
  nach  welchem  der  Bundesrat  verpflichtet  war,  derartige  Konflikte  im  Wege  der
Bundesgesetzgebung  zu  lösen;  ihre  Bitte  ging  dahin:

„Der  Reichstag  wolle  den  Bundesrat  veranlassen,  die  Kompetenz  des  Freienwalder
Schiedsgerichts  zur  Fällung  des  Urteilsspruchs  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  demnächst
die  dem  Ergebnis  entsprechenden  Einleitungen  zu  treffen.“

Der  Antrag  der  Kommission  lautete  in  diesem  Sinne  und  der  Reichstag  trat,  trotz
der  von  Bismarck  erhobenen  Erinnerungen,  diesem  Antrage  bei.

*#*)  Vgl.  zum  Folgenden:  Ludwig  von  Hirschfeld  „Friedrich  Franz  II,  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin“,  Bd.  II  S.  225.
        <pb n="279" />
        —  269  —

Der  Justizausschuß  erstattete  seinen  Bericht  schon  nach  wenigen  Tagen,
am  31.  Mai.  Der  Referent,  Geheimer  Ober-Justizrat  Pape,  resümirte  denselben
in  folgenden  Punkten:

1.  Die  mecklenburgische  Angelegenheit  ist  identisch  mit  der  1868  erledigten
lippischen  Verfassungsfrage.

2.  Eine  Verfassungsstreitigkeit  liege  nicht  vor.  Artikel  76  könne  auf
aktuellen  Verfassungsbruch  von  unten  oder  oben  Anwendung  finden,  nicht  aber
auf  weit  zurückliegende  Anfechtungen  einer  bestehenden  Verfassung.

3.  Die  mecklenburgische  Verfassung  sei  notorisch  seit  1850  in  voller  Wirksamkeit
  und  Giltigkeit.  Dies  verstehe  sich  eigentlich  bei  einer  lange  bestanden
habenden  Verfassung  von  selbst,  hier  aber  ganz  besonders,  da  die  Regierungen
1866  dem  Bunde  unmöglich  in  der  Absicht  beigetreten  sein  könnten,  ihre  bestehenden
  Verfassungszustände  zu  erschüttern,  sie  vielmehr  solche  durch  Vorbehalt
des  ständischen  Zustimmungsrechtes  ausdrücklich  zur  Anerkennung  gebracht  hätten.
Die  ganze  Bundesverfassung  wäre  invalidirt,  wenn  das  Gegenteil  der  Fall  wäre,
der  gesamte  Rechtszustand  des  Landes  erschüttert,  wenn  alle  seit  fast  19  Jahren
vorgenommenen  Akte  der  Gesetzgebung  zurückgenommen  werden  sollten.

4.  Es  seien  demnach  in  Erwägung,  daß  die  bestehende  mecklenburgische
Verfassung  das  giltige  Recht  des  Landes  bei  dessen  Eintritt  in  den  Bund  gewesen,
  die  Petenten  abschlägig  zu  bescheiden.

Dieser  letzte  Antrag  wurde  einstimmig  zum  Beschluß  erhoben.

Der  den  Petenten  zugegangene  Bescheid  des  Bundesrats  lautet:

Berlin,  5.  Juli  1869.

Nachdem  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  infolge  der  von  Ew.
Wohlgeboren  und  anderen  mecklenburgischen  Staatsangehörigen  an  denselben
gerichteten  Petitionen,  in  welchen  über  die  im  September  1850  ergangene
Entscheidung  des  Freienwalder  Schiedsgerichts  in  der  mecklenburg-schwerinschen
Verfassungssache  Beschwerde  geführt  wird,  beschlossen  hat:  die  Petitionen  dem
Bundesrat  nach  Artikel  76  Alinea  2  der  Bundesverfassung  zur  Prüfung  zu
überweisen,  ist  vom  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Mai  d.  J.  beschlossen
  worden:  in  Erwägung,  daß  die  infolge  des  schiedsgerichtlichen  Urteils
vom  11.  September  1850  wieder  hergestellte  landständische  Verfassung  zur  Zeit
der  Einrichtung  des  Norddeutschen  Bundes  in  anerkannter  Wirksamkeit  bestand
und  deshalb  das  in  dieser  Verfassung  sich  gründende  Recht  als  das  giltige
Verfassungsrecht  im  Sinne  des  Einganges  der  Bundesverfassung  angesehen
werden  muß,  die  Beschwerde  zurückzuweisen  und  die  Petenten  hiervon  in  Kenntnis
zu  setzen.

Das  Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.
        <pb n="280" />
        —  270  —

Ebenso  wurde  eine  andere,  von  Mitgliedern  des  früheren  National—
vereins  in  Mecklenburg  erhobene  Beschwerde  wegen  gehemmter  Rechtspflege
  durch  folgenden  Bescheid  abgelehnt:

Berlin,  5.  Juli  1869.

Die  an  den  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  gerichtete  Eingabe
vom  4.  Mai  d.  J.,  in  welcher  Sie  über  die  großherzoglich  mecklenburgschwerinsche
  Regierung  wegen  angeblich  gehemmter  Rechtspflege  Beschwerde
führen,  ist  dem  Bundesrat  vorgelegt  worden.  Derselbe  hat  darauf  in  seiner
Sitzung  vom  16.  vorigen  Monats  beschlossen:  in  Erwägung,  daß  der
Artikel  77  der  Bundesverfassung  nach  seinem  ausdrücklichen  Wortverstande  sich
nur  auf  künftige  Fälle  der  Justizverweigerung  bezieht,  auf  solche  Fälle
mithin  nicht  erstreckt  werden  kann,  welche  der  Zeit  vor  der  Errichtung  des
Norddeutschen  Bundes  angehören;  daß  nach  Inhalt  der  Beschwerdeschrift
die  Thatsachen,  aus  welchen  eine  nach  Artikel  77  zu  beurteilende  Justizverweigerung
gefolgert  wird,  vor  der  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  zugetragen
haben  sollen;  daß  in  der  Beschwerdeschrift  auch  nicht  behauptet  wird,  es  sei
nach  dem  entscheidenden  Zeitpunkte  in  Ansehung  der  Verfolgung  der  aus  der
angeblichen  früheren  Rechtskränkung  herzuleitenden  Rechte  die  landesgesetzlich  zu
gewährende  Rechtspflege  verweigert  oder  gehemmt  worden,  die  Beschwerde  als
nicht  gerechtfertigt  zurückzuweisen.  Ew.  Wohlgeboren  werden  hiervon  unter
Rücksendung  der  Anlagen  ergebenst  in  Kenntnis  gesetzt.

Das  Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.“)

Mehrere  an  den  Bundesrat  gerichtete  Eingaben  verwandten  sich  für  die  Gewährung
  einer  Unterstützung  aus  Bundesmitteln  für  das  in  Hamburg  unter
dem  Namen  „Norddeutsche  Seewarte“  bestehende  nautisch-meteorologische
Institut.  Die  Ausschüsse  für  Rechnungswesen  und  für  Handel  und  Verkehr,
welche  mit  Begutachtung  dieser  Gesuche  beauftragt  waren,  wiesen  in  ihrem  Bericht
  auf  die  Erfolge  hin,  welche  andere  ähnliche  Institute,  namentlich  die-Observatorien
  zu  London,  Washington  und  Utrecht,  aufzuzeigen  hatten.  Der
preußische  Generalkonsul  in  Hamburg  sowie  der  Professor  Dove  hatten  sich  mit
dem  Institut  bekannt  gemacht  und  sich  über  die  Leistungen  desselben  sehr  günstig
ausgesprochen.  Infolge  dessen  fanden  der  Marine=  und  der  Handelsminister
sich  veranlaßt,  die  von  Hamburg  ausgegangenen  Anträge  dem  Bundeskanzler
zu  empfehlen  und  eine  vorläufige  Unterstützung  derselben  zu  befürworten.  Dieser
Auffassung  waren  auch  die  Ausschüsse  des  Bundesrats  beigetreten,  indem  sie  es
zwar  nicht  für  angemessen  erachteten,  dieses  Institut  schon  jetzt  zu  einer  Staatsoder
  Bundesanstalt  zu  machen,  aber  für  eine  Unterstützung  desselben  aus  Bundesmitteln
  sich  erklärten,  welche  nach  den  Anträgen  der  Ausschüsse  auf  jährlich

 

*)  Die  beiden  vorstehenden  Erlasse  sind  in  Kohls  Bismarck-Regesten  übersehen.
        <pb n="281" />
        —  271  —

3000  Thaler  zu  bemessen,  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Bundeskanzlers  zu
entnehmen  und  der  Hamburger  Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt  zu  überweisen
  sein  würde,  mit  der  Maßgabe,  daß  am  Schluß  des  Jahres  1869  über
den  Fortgang  und  die  Leistungen  der  Seewarte  Bericht  zu  erstatten  wäre.“)

Die  Errichtung  der  deutschen  Seewarte  in  Hamburg  erfolgte  erst  durch
Gesetz  vom  9.  Januar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  11).“")

In  den  Jahren  1868  und  1869  ging  genau  am  Schlusse  der  Bundesratsarbeiten
  die  Summe  von  100  Thalern  als  Selbstbesteuerung  eines  Süddeutschen
aus  Stuttgart  ein  unter  warmer  Anerkennung  des  Norddeutschen  Bundes,  dessen
Wohlthaten  der  Einsender  nicht  umsonst  genießen  mochte.  Die  Geldgabe  wurde
der  Marinestiftung  „Frauengabe  Elberfeld“  überwiesen.

Rückblick.

Wenn  wir  die  Ergebnisse  der  Session  auch  diesmal  zum  Schlusse
kurz  an  uns  vorübergehen  lassen,  so  zeigt  sich  uns  folgendes  Gesamtbild:

Die  Vorlagen,  welche  Bismarck  dem  Bundesrat  unterbreitete,  bekundeten
durchweg  die  Entschlossenheit  des  Kanzlers,  in  der  selbständigen  Organisation
des  Bundes  ebenso  wie  in  den  Arbeiten  der  Gesetzgebung  unentwegt  weiter  zu
schreiten.  Ein  wichtiger  Schritt  im  Ausbau  der  Bundeseinrichtungen  bestand  in
seinem  Vorschlag  wegen  Uebergangs  des  preußischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  auf  den  Bund.  Der  Antrag
wurde  in  den  weiteren  Stadien  der  Beratung  von  den  Kleinstaaten  allerdings
dazu  benutzt,  um  ihr  bisher  nur  stillschweigend  geduldetes  Gesandtschaftsrecht
ausdrücklich  zu  legalisiren.

Lebhafte  Kontroversen  entwickelten  sich  über  den  von  Bismarck  dem  Bundesrat
  vorgelegten  Gesetzentwurf  über  den  Unterstützungswohnsitz.  Es  hätte
allerdings  in  der  Macht  des  Präsidenten  gelegen,  die  Vorlage  im  Plenum  des
Bundesrats,  wenn  auch  mit  sehr  geringer  Majorität  durchzusetzen,  vorausgesetzt,
daß  vorerst  die  Forderung  Mecklenburgs,  die  Abstimmung  nach  Artikel  78  der
Verfassung  vorzunehmen,  weil  die  Vorlage  eine  Abänderung  der  Bestimmungen
in  Artikel  3  der  Verfassung  enthalte,  durch  einen  Majoritätsbeschluß  beseitigt

*)  Im  Jahre  1870  regte  Hamburg  im  Bundesrat  die  Verdoppelung  der  pro  1871
bewilligten  Summe  von  3000  Thalern  an.  Vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  225  vom
17.  Mai  1870.

*4)  Nachdem  der  Bundesrat,  einem  Antrage  Bismarcks  entsprechend,  seine  Zustimmung
dazu  erteilt  hatte,  daß  der  Norddeutsche  Bund  dem  Protokolle  über  das  von  der  Pforte
erlassene  Gesetz  vom  14.  Juni  1867  wegen  Erwerbs  von  Grundeigentum  durch
Fremde  in  der  Türkei  unter  bestimmten  Modalitäten  beitrete,  ist  das  über  diesen  Beitritt
  ausgefertigte  Protokoll  von  dem  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Konstantinopel
  und  dem  türkischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  am  7.  Juni  1869
vollzogen  worden.
        <pb n="282" />
        —  272  —

worden  wäre.  Graf  Bismarck  blieb  aber  seiner  bekannten  Maxime  treu,  von
dem  Uebergewicht  der  preußischen  Stimmen  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,
wenn  die  Frage  von  großer  nationaler  Bedeutung  war.  Im  vorliegenden  Falle
beschränkte  sich  der  Bundeskanzler,  mit  Rücksicht  auf  den  Widerstand  der  großen
Mehrzahl  der  Regierungen,  auf  den  Antrag,  eine  neue  Vorlage  ausarbeiten  zu
lassen,  welche  dem  dringendsten  Bedürfnisse  abhelfe  durch  gesetzliche  Bestimmungen
über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  der  Angehörigen  eines  andern
Bundesstaates,  also  durch  eine  Umbildung  des  Gothaer  Vertrages  in  Form
eines  Bundesgesetzes,  nachdem  der  Bundesrat  die  Regelung  dieser  Frage  ein—
stimmig  als  notwendig  anerkannt  hatte.

Bei  der  Gewerbeordnung  standen  sich  zwei  Ansichten  gegenüber;  die
eine  teilte  die  Ansicht  der  Präsidialregierung  über  die  Bedürfnisfrage,  die  andere
meinte  dagegen,  es  lasse  sich  dem  Bedürfnis  durch  Spezialgesetzgebung  genügen.
Letztere  Ansicht  blieb  in  der  Minorität.

Der  im  Jahre  1868  an  den  Amendements  des  Reichstags  gescheiterte
Gesetzentwurf  über  die  Bundesverhältnisse  der  Bundesbeamten  wurde  im  März
1869  im  Schoße  des  Bundesrats  zur  Wiedervorlage  in  der  folgenden  Session
(1870)  umgearbeitet.  Die  Liberalen  hatten  gehofft,  daß  der  Bundesrat  sich
den  früheren  Beschlüssen  des  Reichstags  unterordnen  werde.  Man  kann  sich
den  Unwillen  denken,  der  sich  in  der  Presse  Luft  machte,  als  verlautete,  daß
der  Bundesrat  die  Vorschriften  über  die  Befreiungen  der  Bundesbeamten  von
der  Kommunnalbesteuerung  nicht  aufgegeben  hatte.  Der  Reichstag  rächte  sich,
indem  er  den  bezüglichen  Gesetzentwurf  unter  den  Tisch  warf.

In  dem  Bestreben,  den  Bund  in  Bezug  auf  seine  notwendigen  und  regelmäßigen
  Ausgaben  und  selbständigen  Einnahmen  auszugestalten,  folgte  der
Bundesrat  zwar  Bismarck;  so  ganz  glatt  gingen  aber  die  einzelnen  Vorschläge
daselbst  nicht  durch.  Schon  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  rationellste
Besteuerungsart  des  Branntweins  zeigte  sich  Uneinigkeit.  Königreich  Sachsen
sprach  sich  für  die  Fabrikatsteuer  aus,  wogegen  die  Majorität  des  Ausschusses
nicht  die  unbedingte  und  obligatorische  Einführung  der  Fabrikatsteuer  empfahl,
sondern  den  Uebergang  zu  derselben  unter  Modalitäten,  welche  eine  allmäliche
und  stufenweise  Aenderung  des  bis  dahin  geltenden  Systems  in  Aussicht  stellten.

Gegen  die  Einführung  einer  für  Rechnung  des  Bundes  zu  erhebenden
Wechselstempelsteuer  wurden  besonders  von  seiten  Hamburgs  und  Bremens  Bedenken
  geltend  gemacht,  weil  dadurch  dem  Budget  dieser  Staaten  eine  sehr  bedeutende,
  zuverlässige  und  stets  wachsende  Einnahme  entzogen  und  in  die  Bundeskasse
  geworfen  wurde.  Wenn  der  Bund,  so  klagte  man  daselbst,  uns  nicht  nur
schwer  drückende  Ausgaben  aufbürden,  sondern  auch  unsere  hauptsächlichsten
Einnahmequellen  uns  entziehen  will,  dann  wird  ein  geordneter  Staatshaushalt
für  uns  unmöglich,  dann  wird  unsere  finanzielle  Lage  unhaltbar.  Schließlich
einigte  man  sich  dahin,  die  Einnahme  in  die  Bundeskasse  fließen  zu  lassen,  den
        <pb n="283" />
        —  273  —

Einzelstaaten  aber  anfänglich  eine  gewisse  Quote  zur  Ausgleichung  während  des
Uebergangsstadiums  zu  überlassen.

Gegen  die  Börsensteuer  wurde  eingewendet,  dieselbe  involvire  eine  schwere
Benachteiligung  einzelner  Staaten  (besonders  der  Hansestädte  im  Gegensatz  zu
manchen  binnenländischen  Staaten),  und  man  habe  damit  eine  Richtung  eingeschlagen,
  die  man  wieder  verlassen  müsse,  weil  sie  Ungerechtigkeiten  veranlasse
und  für  einzelne  Staaten  das  Bundesverhältnis  drückend  mache.  Hamburg  und
Hessen,  welche  die  Opposition  anführten,  erreichten  nur  so  viel,  daß  der  von  der
Besteuerung  inländischer  Aktien  handelnde  Abschnitt  umgestaltet  und  die  unangenehme
  Parallele  dieser  Abgabe  mit  der  in  anderen  Staaten  eingeführten
Couponsteuer  etwas  beseitigt  wurde.

Hessen  erblickte  auch  in  der  vorgeschlagenen  Gassteuer  (ebenso  wie  in  der
Börsensteuer)  eine  Aenderung  der  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  in  Bezug
auf  das  Besteuerungsrecht  und  reklamirte  dieselbe  für  die  Einzelstaaten.

Gegen  die  Quittungssteuer  wurden  Bedenken  erhoben,  welche  auf  Ausfällen
  für  die  Landeskassen  einzelner  Bundesstaaten,  zum  Beispiel  Sachsens,
wo  der  QOuittungsstempel  bereits  bestand,  und  sogar  höher  war  als  die  vorgeschlagene
  Bundessteuer,  beruhte.  Auch  im  Plenum  des  Bundesrats  fand
das  Projekt  keine  sehr  günstige  Aufnahme.  Dasselbe  gelangte  ebensowenig  an
den  Reichstag  als  die  Gassteuer  und  der  Vorschlag  wegen  Besteuerung  der
Eisenbahnreisenden.

Auf  eine  ziemlich  lebhafte  Opposition  stießen  im  Bundesrat  die  Präsidialvorlagen,
  betreffend  die  Aufhebung  der  vielen  partikularen  Portofreiheiten,  und
betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute.  Die  hanseatischen
Bevollmächtigten  fanden  die  Interessen  des  großen  Seeverkehrs  im  Gegensatz  zu
denen  der  Ostseeschiffahrt  in  dem  dem  Bundesrat  zugegangenen  Reglementsentwurf
  nicht  hinlänglich  gewahrt.  Petitionen  aus  Ostfriesland  nahmen  in
dieser  Hinsicht  ganz  denselben  Standpunkt  ein.  „Daß  Preußen,“  so  bemerkte
die  „Nationalzeitung“  (29.  August  1869),  „als  Staat  aber  seine  militärischpolitische
  Ueberlegenheit  gebrauchen  sollte,  um  die  Berlin  zufällig  etwas  ferner
liegenden,  dem  preußischen  Beamtentum  etwas  neueren  und  fremderen  Interessen
der  Nordsee-Rhederei  denen  der  Ostsee-Rhederei  rücksichtslos  unterzuordnen,  mag
man  doch  nicht  eher  glauben,  als  bis  man  es  etwa  erlebt.“  Gleichwohl  drang
in  den  wichtigeren  Streitpunkten  Preußens  Ansicht  gegen  die  der  Hansestädte
und  Oldenburgs  durch.

Gegen  den  vom  Königreich  Sachsen  ausgehenden  Antrag  auf  Errichtung
eines  obersten  Gerichtshofes  in  Handelssachen  wehrte  sich  besonders  Mecklenburg
mit  Händen  und  Füßen.  Von  den  sonstigen  Anträgen  der  Bundesstaaten  ist
nicht  viel  zu  sagen.  Mecklenburg-Schwerin  verlangte  Garantien  gegen  eine
Ueberstürzung  der  Abstimmungen  im  Bundesrat,  Oldenburg  regte  die  Ausgabe

eines  Bundes-Centralblattes  an,  Anhalt  stellte  einen  von  Oldenburg-Braunschweig
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  18
        <pb n="284" />
        —  274  —

lebhaft  bekämpften,  schließlich  auch  im  Bundesrat  unterlegenen  Antrag  wegen
Herauszahlung  der  Rübensteuer  an  die  Bundeskasse.

Von  Anregungen  des  Reichstags  fielen  im  Schoße  des  Bundesrats  auf
fruchtbaren  Boden  die  Anträge,  betreffend  die  Aufhebung  der  Flußzölle  auf  der
Saale  und  Werra,  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung,  die  Regelung  der
Pensionsverhältnisse  der  Invaliden  der  Unterklassen  der  vormaligen  schleswigholsteinschen
  Armee  und  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen.  Der  zum
Mitgliede  des  Bundes-Oberhandelsgerichtshofs  in  Vorschlag  gebrachte  Professor
Dr.  jur.  Goldschmidt  in  Heidelberg  war  Jude,  und  es  sollte  somit  durch
seine  Ernennung  das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1869  zuerst  praktisch  zur  Geltung
  kommen.

Durch  seinen  Beschluß,  betreffend  eine  gesetzliche  Regelung  der  Ausgabe
von  Staatskassenscheinen  der  norddeutschen  Bundesstaaten,  regte  der  Reichstag
indirekt  eine  Regelung  des  gesamten  Münzwesens  durch  den  Bundesrat  an,
Außerdem  gab  der  Reichstag  im  Bundesrat  den  Anstoß  zu  den  Gesetzentwürfen
über  die  Beschränkung  des  Eigentums  durch  die  Bestimmungen  wegen  der
Festungsrayons  (Bundesratsvorlage  von  1870)  und  über  den  Erwerb  und
Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit.

Ablehnend  verhielt  sich  der  Bundesrat  gegenüber  den  Beschlüssen  des
Reichstags  in  Bezug  auf  die  Verfassungsverhältnisse  in  Mecklenburg,  über  die
Nichtverfolgbarkeit  der  Mitglieder  der  Landtage  und  Kammern  (Antrag  Lasker)
und  den  Beschluß,  betreffend  die  Schaffung  von  Bundesministerien  (Antrag
Twesten-Münster).  Der  Reichstag  beantwortete  das  mangelnde  Entgegenkommen
des  Bundesrats  beziehungsweise  Bismarcks  in  dieser  Frage  mit  einer  Ablehnung
des  ihm  vorgelegten  Steuerbouquets.  Es  fehlte  damals  nicht  an  Stimmen,
welche  dem  Bundesrat  lebhaft  ins  Gewissen  redeten.  „Das  norddeutsche  Parlament
  in  seiner  gegenwärtigen  Zusammensetzung,“  so  ungefähr  war  der  Gedankengang
  der  liberalen  Mehrheitspolitiker,  „greift  mit  seinen  Ansprüchen  nicht
weit;  es  hält  sich  so  bescheiden,  daß  man  im  Lande  die  Zustimmung  des
Bundesrats  zu  dem  Antrage  Twesten-Münster  als  das  Minimum  bezeichnen
wird,  ohne  dessen  Erfüllung  Steuern  und  Anleihen  nicht  bewilligt  werden
können.  Will,  wie  es  den  Anschein  hat,  die  Bundesgewalt  beides  durchsetzen,
ohne  sich  ihrerseits  zu  irgend  etwas  zu  verpflichten,  so  riskirt  sie,  ihren  Willen
nicht  durchgesetzt  zu  sehen.  Es  trifft  durchaus  zu,  daß  der  Bundeskanzler  in
Finanz=  und  anderen  wichtigen  konstitutionellen  Fragen  nicht  mehr  die  Majorität
des  Reichstags  auf  seiner  Seite  hat.  Das  Maß  der  Forderungen  des  Reichstags
hat  sich  nicht  erweitert,  nur  die  Bereitwilligkeit  des  Bundesrats,  sich
mit  dem  Parlament  zu  verständigen,  ist  geringer  geworden.  So
stehen  wir  vor  einem  Mißverhältnis,  das,  wenn  es  nicht  früh  genug  gehoben
wird,  mit  der  Zeit  zu  einem  Konflikt  sich  erweitert.“  Die  folgende  Session
des  Bundesrats  (1870)  beweist,  daß  hier  mit  zu  schwarzen  Farben  gemalt  wurde.
        <pb n="285" />
        Im  Laufe  der  Session  nahm  Bismarck  zweimal  im  Reichstag  Anlaß,  sich
über  seine  Stellung  zum  Bundesrat  auszusprechen.  Zuerst,  als  es  sich  um  die
Frage  handelte,  in  welchen  Fällen  der  Kanzler  wohl  mittelst  der  preußischen
Stimme  einen  Druck  auf  den  Bundesrat  ausüben  dürfe.  „Ich  halte  mich,“
bemerkt  Bismarck  in  der  Sitzung  des  Reichstags  vom  16.  März  1869,  „nur  dann
berechtigt,  im  Bundesrate  das  volle  Gewicht  der  preußischen  Stimme  mit  denjenigen,
die  wir  damit  vereinigen  können,  in  die  Wagschale  zu  werfen  und  mich  an  die
Bedeutung,  an  die  Zahl  der  dissentirenden  Regierungen  nicht  zu  kehren,  wo  es
sich  um  große  nationale  Interessen  handelt.  Wenn  wir  die  Bundespolitik  so
auffassen,  daß  wir  im  Bundesrat  eben  einfach  abstimmen,  zusammenzählen  und,
wo  zweiundzwanzig  Stimmen  sind,  sagen:  Der  hat  recht,  wo  nur  einundzwanzig
sind,  der  hat  unrecht  (und  versuchen,  für  Preußen  zu  seinen  siebenzehn  Stimmen
die  nötigen  dazu  zu  gewinnen),  dann  wäre  das  Geschäft  für  mich  sehr  vereinfacht
  und  viel  angenehmer.  Aber  so  behandeln  wir  die  Sachen  nicht.  Jede
Regierung  hat  das  Gefühl,  daß  die  Möglichkeit  der  Abstimmung  im  Hintergrunde
  steht,  und  richtet  das  Maß  ihres  Widerstandes  darnach  ein.  Nun  liegt
aber  zwischen  souveränen  verbündeten  Regierungen  die  Sache  anders  als  zwischen
einzelnen  Mitgliedern  eines  Abgeordnetenhauses;  man  braucht  die  Waffe  der
Majorität  mit  mehr  Schonung,  und  ich  glaube,  man  thut  im  Interesse  der
Bundespolitik  wohl  daran.  Wir  suchen  die  Regierungen,  die  mit  uns  nicht
gleicher  Meinung  sind,  zunächst  zu  überzeugen  und  suchen  ihre  Uebereinstimmung
zu  gewinnen;  namentlich  wenn  gewichtige  Stimmen  widersprechen,  verhandeln
wir  mit  ihnen,  machen  Kompromisse  und  Konzessionen,  so  lange  wir  glauben,
sie  machen  zu  können;  erst  wenn  wir  glauben,  das  nicht  mehr  zu  können,
sagen  wir,  dann  muß  die  Sache  zur  Abstimmung  kommen,  und  es  kommt
unter  Umständen  auch  vor,  daß  recht  starke  Minoritäten  überstimmt  werden,
und  daß  Preußen  vollen  Gebrauch  von  den  siebenzehn  Stimmen,  die  ihm  unter
den  dreiundvierzig  zu  Gebote  stehen,  macht,  ohne  sich  an  die  entgegenstehenden
Ansichten,  die  zu  überzeugen  nicht  möglich  war,  zu  kehren."

Staatsrechtlich  interessant  waren  auch  Bismarcks  Ausführungen  in  der
Reichstagssitzung  vom  16.  April  1869  über  die  Unannehmbarkeit  des  Antrages
auf  Schaffung  von  Bundesministerien.  Die  Stelle  derselben  vertreten  nach
Bismarcks  Ansicht  die  Ausschüsse  des  Bundesrats  —  also  nicht  der  Reichskanzler.
  „Unser  Finanzminister  ist  der  Finanzausschuß  des  Bundesrats;  nach
Anleitung  dieses  Ausschusses  übt  der  Bundesrat  die  Kontrolle  über  die  finanzielle
Gebarung  und  übt  sie,  wie  ich  glaube,  mit  voller  Sicherheit.  In  gleicher
Weise  wird  die  kriegsministerielle  Thätigkeit  durch  den  Militärausschuß  des
Bundesrats  geübt,  an  dessen  Spitze  sich  der  preußische  Kriegsminister  befindet,
und  der  seine  bundeskriegsministeriellen  Verfügungen,  abgesehen  von  den  preußischen,
  nicht  in  der  Eigenschaft  des  Kriegsministers,  sondern  in  der  Eigenschaft
des  Vorsitzenden  dieses  Ausschusses  zeichnet  und  an  die  Bundesgenossen  abgehen
        <pb n="286" />
        —  276  —

läßt.  So  haben  wir  unsern  Rechnungsausschuß,  unsern  Handelsausschuß.  Alle
diese  Organe,  die  dadurch  hergestellt  worden  sind,  daß  den  Regierungen  eine
ihrer  Souveränität  und  ihren  vertragsmäßigen  Rechten  entsprechende  Stellung
und  Mitwirkung  im  Bundesrat  angewiesen  ist,  würden  nach  dem  Antrage  auf
Errichtung  verantwortlicher  Bundesministerien  überflüssig  werden.“
        <pb n="287" />
        Die  vierte  Session  des  Bundesrats.
(20.  Januar  bis  20.  Dezember  1870.)

I.  Abschnitt.
Veränderungen  im  Bestande  des  Bundesrats.

Die  vierte  und  letzte  Session  des  Norddeutschen  Bundes  wurde  von  Bismarck
  auf  den  20.  Januar  einberufen")  und  währte  alsdann  genau  elf
Monate,  also  bis  zum  20.  Dezember  1870.

Es  fanden  42  Sitzungen  statt,“*)  darunter  solche  unter  dem  Vorsitze  Bismarcks
  am  27.  Januar,  4.,  11.  Februar,  5.,777)  14.fx)  und  31.  März,  22.
und  28.  Mai,  16.  Juli.

Die  „Spenersche  Zeitung“  schrieb:  „Ein  Leipziger  Korrespondent  teilt  der
„Magdeburger  Zeitung“  vom  20.  Januar  1870  mit,  daß  der  königl.  sächsische
Staatsminister  v.  Friesen  sich  nicht  zu  den  Sitzungen  des  Bundesrats  nach
Berlin  begeben,  sondern  an  seiner  Stelle  einen  Regierungsrat  gesandt  habe,
weil  angeblich  der  Minister  von  der  Stellvertretung  im  Vorsitz  sich  enthoben
glaube.  Wir  bemerken  zunächst,  daß  der  Bundesrat  seine  Sitzungen  in  diesem
Jahr  noch  gar  nicht  eröffnet  hat,  und  erachten  die  Annahme,  daß  der  Freiherr
v.  Friesen  an  der  bevorstehenden  Session  überhaupt  nicht  teilnehmen  wird,
für  eine  irrtümliche.  Sollte  derselbe  indessen  den  Beratungen  beizuwohnen  verhindert
  sein,  so  können  wir  das  in  jener  Korrespondenz  angegebene  Motiv

*)  Von  Bismarck  gegengezeichnete  Verordnung  vom  19.  Januar  1870,  Bundes-Gesetzbl.
  S.  29.
*“)  Berichte  über  die  in  dieser  Session  abgehaltenen  Sitzungen  des  Bundesrats  finden
sich  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“,  Jahrgang  1870,  Nr.  25,  26,  31,  36,
37,  39,  40,  45,  50,  51,  56,  59,  63,  68,  69,  74,  78,  79,  87,  102,  109,  113,  117,  119,
124,  129,  134,  136,  146,  273,  275,  282  und  291.
***)  Daß  Bismarck  an  diesem  Tage  einer  Sitzung  des  Bundesrats  präsidirte,  ist  in
Kohls  Bismarck-Regesten  übersehen.
+)  Bei  Horst  Kohl  ist  auch  dieses  Datum  übersehen;  dafür  läßt  derselbe  irrtümlicherweise
  Bismarck  am  15.  März  einer  Sitzung  des  Bundesrats  präsidiren.
        <pb n="288" />
        —  278  —

jedenfalls  nur  für  eine  wunderliche  Erfindung  eines  zeremonienmeisterlichen
Korrespondenten  halten.  In  dem  bisherigen  Usus  der  Stellvertretung  im  Vorsitz
  des  Bundesrats  wird,  so  oft  der  königl.  sächsische  Minister  anwesend  ist,
schwerlich  eine  Abweichung  von  dem  bis  jetzt  gebräuchlichen  Verfahren  stattfinden."“

Die  Mitglieder  des  Bundesrats  unterlagen  in  diesem  Jahr  einem  lebhafteren
  Wechsel.'))  Es  wurden  ernannt  für  Preußen  an  Stelle  des  ausgeschiedenen
  Generalpostdirektors  v.  Philipsborn  und  des  Geheimen  Ober-Finanzrats
  Wollny:  der  Justizminister  Dr.  Leonhardt,  der  Wirkliche  Geheime  Ober-Regierungsrat
  und  Ministerialdirektor  Moser,  der  Ministerialdirektor,  Ober-Baudirektor
  Weishaupt,  der  Geheime  Ober-Regierungsrat  v.  Nathusius  und  der
Generalpostdirektor  Stephan;

für  Sachsen  an  Stelle  des  Ministerialdirektors  Dr.  Weinlig  der  Geheime
  Regierungsrat  Schmalz  und  an  Stelle  des  Generalmajors  v.  Brandenstein
  der  Major  Freiherr  v.  Holleben;

für  Mecklenburg-Schwerin  der  Legationsrat  v.  Oertzen;

für  Sachsen-Weimar  an  Stelle  des  verstorbenen  Staatsministers
Dr.  v.  Watzdorf  der  Geheime  Staatsrat  Dr.  Stichling;

für  Oldenburg  an  Stelle  des  Staatsrats  v.  Buchholz  der  Staatsminister
  v.  Roessing;

für  Anhalt  an  Stelle  des  Regierungsrats  Dr.  Sintenis  der  Staatsminister
  v.  Larisch;

für  Reuß  älterer  Linie  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten  Dr.  Herrmann
  Regierungsrat  Kunze  und  an  dessen  Stelle  später  der  Regierungspräsident
  Meusel.

Der  Geheime  Ober-Regierungsrat  Eck  führte  auch  in  dieser  Session  das
Protokoll.“)

*)  Vgl.  zum  Folgenden  die  Bekanntmachungen  Bismarcks  vom  6.,  12.  und  29.  Januar
1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  26  und  32  f.),  vom  2.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  46),
die  Bekanntmachungen  Delbrücks  vom  29.  April  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  117),  vom
16.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  192),  die  Bekanntmachungen  Bismarcks  vom  18.  Juli  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  488)  und  Ecks  vom  14.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  618).

**)  Ueber  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  des  Bundesrats  vgl.  die
„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  34  vom  10.  Februar  1870.  Als  Kuriosität  registrire
  ich  das  1870  erfolgte  Erscheinen  einer  Schrift  im  Selbstverlage  des  Verfassers,
Dr.  Hermann  Bischof,  Doktor  der  Rechte  und  Professor  in  Graz,  betitelt:  „Denkschrift,  betr.
das  fürstliche  und  gräfliche  Gesamthaus  Schönburg  und  dessen  Anrecht  auf  Einräumung
von  Sitz  und  Stimme  im  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes.“  Im  ganzen  nahm
das  Schönburgsche  Haus  in  Sachsen  eine  ähnliche  Stellung  ein  wie  das  gräflich  Stolbergsche
  in  Preußen,  insbesondere  hatte  es  auch  wie  dieses  eine  Reihe  von  Rezessen  abgeschlossen,
  durch  welche  es  die  Oberhoheit  der  Krone  Sachsen  (wie  das  Stolbergsche  Haus
die  der  Krone  Preußen)  ausdrücklich  anerkannt  hatte.  Die  Anerkennung  wirklich  landeshoheitlicher
  Rechte  hatte  es  während  der  ganzen  Zeit  des  Bestehens  des  Deutschen  Bundes
aber  nicht  erreichen  können.
        <pb n="289" />
        —  279  —

Auf  der  Tagesordnung  der  sechsten  Sitzung  des  Kongresses  norddeutscher
Landwirte  zu  Berlin  (19.  Februar  1870)  war  folgender  Antrag  der  Herren
Sombart  und  Schumacher  gestellt:  „Der  Ausschuß  des  Kongresses  wird  beauf—
tragt,  an  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  die  Bitte  zu  richten,  dahin
zu  wirken,  daß  in  Gemäßheit  des  Artikels  8  der  norddeutschen  Bundesverfassung
der  dauernde  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  im  Bundes—
rat  durch  einen  Vertreter  des  Ackerbaugewerbes  verstärkt  werde.“

Nachdem  Bismarck  von  diesem  Antrag  während  seiner  Teilnahme  an  der
Beratung  des  Kongresses  am  18.  Februar  gehört  hatte,  erbat  er  sich  alsbald
das  Wort  und  bemerkte:

„Wenn  ich  morgen  der  Diskussion  Ihres  dringlichen  Antrags  nicht  bei—
wohne,  so  wollen  Sie  mir  dies  weder  als  Mangel  an  Interesse  noch  als
Widerstand,  den  Sie  von  mir  gegen  Ihren  Antrag  zu  erwarten  haben,  auslegen,
  vielmehr  nur  dem  Umstand  meine  Abwesenheit  zuschreiben,  daß  ich  über
solche  Sachen  organisatorischer  Natur  nicht  berechtigt  uud  berufen  bin,  mich
auszusprechen,  ehe  ich  nicht  gewiß  bin,  welches  die  Ansicht  der  übrigen  dabei
mitwirkenden  Faktoren  ist.  Dazu  habe  ich  zu  rechnen  in  allererster  Linie  meinen
Allergnädigsten  Herrn,  den  König,  ohne  dessen  Instruktionen  ich  nicht  verfahren
kann,  dessen  Sympathie  für  Ihre  Sache  aber  eine  sichere  ist.  Ferner  habe  ich
auf  meine  preußischen  Kollegen  und  weiter  auf  den  Bundesrat  Rücksicht  zu
nehmen,  sowie  darauf,  wie  die  Finanzfragen,  die  aus  etwaiger  Vermehrung
unserer  Organe  hervorgehen,  vom  Reichstag  beurteilt  werden.  Ich  möchte  nun
weder  nach  irgend  einer  Seite  hin  vorgreifen  und  mich  mit  Recht  beschuldigen
lassen,  daß  ich  ohne  Verständigung  mit  denen,  die  berechtigt  sind,  mitzureden,
mich  ausgesprochen  habe,  noch,  glaube  ich,  würde  es  angemessen  sein,  daß  ich
stillsschweigend  Ihrer  Debatte  beiwohnte,  ohne  mich  zu  äußern.  Ich  bitte,  mich
also  zu  entschuldigen,  wenn  ich  mich  der  Teilnahme  an  der  morgenden  Sitzung
enthalte,  und  dies  nicht  als  Mangel  an  Teilnahme  auszulegen."“

An  demselben  Tage  richtete  Graf  Bismarck  an  den  Vorsitzenden
des  dritten  Kongresses  norddeutscher  Landwirte,  den  Reichstagsabgeordneten
  v.  Benda,  folgendes  eigenhändige  Schreiben:

Berlin,  18.  Februar  1870.
Ew.  Hochwohlgeboren

haben  die  Güte  gehabt,  mir  zuzusagen,  daß  Sie  in  der  morgen  stattfindenden
Sitzung  des  landwirtschaftlichen  Kongresses  meine  persönliche  Stellung  zu
dem  heute  gestellten  dringlichen  Antrage  auf  Vertretung  der  landwirtschaftlichen
  Interessen  im  Bundesrat  erläutern  würden.  Nachdem
dies  am  Schluß  der  heutigen  Sitzung  von  meiner  Seite  insoweit  geschehen  ist,
wie  ich  im  Augenblick  dazu  im  stande  war,  werden  Sie  aus  der  Art,  wie  ich
mich  aussprach,  bereits  den  Schluß  gezogen  haben,  daß  nach  meiner  persön-
        <pb n="290" />
        —  280  —

lichen  Auffassung  der  Anspruch  auf  Vertretung  der  Landwirtschaft  im  Bundesrat
  und  namentlich  in  dem  des  Zollvereins  ein  begründeter  ist.

Ich  erlaube  mir,  hinzuzufügen,  daß  ich  meine  Bemühungen,  diesem  Anspruche
  die  amtliche  Anerkennung  und  Erfüllung  zu  gewinnen,  bereits  begonnen
habe,  und  bitte  Sie,  dem  landwirtschaftlichen  Kongresse  hiervon  Mitteilung  zu
machen.

Mit  ausgezeichneter  Hochachtung  bin  ich  Ew.  Hochwohlgeboren  ergebenster

v.  Bismarck.

Dem  Verlangen  des  landwirtschaftlichen  Kongresses  wurde  sehr  rasch  Folge
gegeben.  Schon  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  5.  März  machte  Graf
Bismarck  die  Mitteilung,  daß  der  Vorsitzende  des  Landesökonomie-Kollegiums,
Geheimer  Regierungsrat  Dr.  v.  Nathusius,  zum  preußischen  Bevollmächtigten
für  den  Bundesrat  ernannt  worden  sei.  Da  für  sämtliche  17  Stimmen
Preußens  im  Bundesrat  Vertreter  bestellt  waren,  so  hatte  durch  die  Abberufung
des  Geheimen  Ober-Finanzrats  Wollny  ein  Platz  für  diese  landwirtschaftliche
Vertretung  geöffnet  werden  müssen.

Ueber  die  Persönlichkeit  der  neuen  Mitglieder  des  Bundesrats  und  ihr
Verhältnis  zu  Bismarck  ist  Nachstehendes  zu  bemerken:

1.  Preußen.
Justizminister  Dr.  Leonhardt')
(geboren  6.  Juni  1815,  gestorben  7.  Mai  1880).

Mit  der  Wahl  Leonhardts  an  Lippes  Stelle  konnte  Bismarck  wohl  zufrieden
  sein;  er  schuf  ihm  die  deutsche  Justizeinheit,  den  „Eckstein  der  nationalen
Einheit“".  Den  Details  der  Leonhardtschen  Justizreform  gegenüber  hat  sich
Bismarck  ähnlich  verhalten  wie  den  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  gegenüber
zu  Delbrücks  Zeiten,  das  heißt,  er  kümmerte  sich  nicht  um  die  Einzelheiten  und
glaubte  seiner  Verantwortung  vollkommen  zu  entsprechen,  wenn  er  dafür  gesorgt
  hatte,  daß  ein  tüchtiger  Fachminister  vorhanden  war.  Nur  in  den
Differenzpunkten,  die  seinerzeit  den  Kampf  zwischen  Parlament  und  Bundesrat
entflammten  und  die  wichtigen  Prinzipien  der  Strafprozeßordnung  betrafen,
wurde  auch  Bismarck  zu  einer  Stellungnahme  gedrängt.“*“)  Er  hielt  an  den
Forderungen  des  Bundesrats  auf  die  Gefahr  hin  fest,  das  nationale  Werk,
das  ihm  am  meisten  am  Herzen  lag,  scheitern  zu  sehen.  Das  übrige  hatte  er
passiren  lassen  und  am  wenigsten  die  Zivilprozeßordnung  sich  vorher  darauf

*)  Das  Nähere  über  seinen  Entwicklungsgang  findet  man  in  der  „Allgemeinen  Biographie“
  Bd.  XVIII  S.  301,  Nekrolog  in  „Unsere  Zeit“  Leipzig  1880  Bd.  II  S.  137,
Nachruf  im  Justizministerialblatt  für  die  preußische  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  Nr.  22
vom  28.  Mai  1880,  „Unsere  Minister  seit  1862“  S.  71—79.

**)  Vgl.  mein  Werk:  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“,  Bd.  II  S.  209  f.
        <pb n="291" />
        —  281  —

angesehen,  ob  sie  auch  seinem  praktischen  und  preußischen  Sinne  entspräche.
Und  sollte  Bismarck  wirklich  damals  in  dem  Bannkreise  der  Leonhardtschen
Reform  bis  in  ihre  Einzelheiten  gestanden  haben,  so  hat  er  später  bezeugt,  daß
ihn  die  seit  der  Einführung  gesammelten  Erfahrungen  in  manchen  Punkten  eines
andern  belehrt  haben.“)

Leonhardt  war  Minister  vom  5.  Dezember  1867  bis  30.  Oktober  1879;
seine  Thätigkeit  entfällt  also  zum  größten  Teil  in  die  Zeit  nach  Errichtung  des
Deutschen  Reichs,  und  wird  uns  somit  Gelegenheit  geboten  werden,  später  noch
einmal  auf  ihn  zurückzukommen.

Ministerialdirektor  Mosers'““)
(geboren  14.  Januar  1817,  gestorben  26.  Februar  1874)

bekleidete  die  Stelle  eines  Ministerialdirektors  im  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  als  Nachfolger  Delbrücks,  unter  dem  Moser
bis  dahin  gearbeitet  hatte.  Er  stand  der  IV.  Abteilung  dieses  Ministeriums
(für  Handel  und  Gewerbe)  vor.  Solange  das  Bundeskanzler-Amt  noch  nicht
bestand,  nahm  diese  Abteilung  eine  bedeutsame  Stellung  ein.  Nachdem  Handel
und  Gewerbe  in  der  Hauptsache  Bundessache  geworden  waren,  ging  die  Bedeutung
dieser  Abteilung  natürlich  zurück.  Was  auf  diesem  Gebiete  Bedeutsames  zu
entscheiden  war,  gelangte  bei  Bismarck  durch  Delbrück  zum  Vortrag.  Zu  persönlicher
  Berührung  Bismarcks  mit  Moser  fehlte  also  die  Gelegenheit.

Ministerialdirektor  Weishaupt
(geboren  8.  April  1817).

Da  der  Handelsminister  Graf  Itzenplitz  sich  in  das  Technische  seines  Ressorts
nie  völlig  hineingearbeitet  hatte,  so  liebte  es  Bismarck,  in  Eisenbahnfragen
direkt  mit  dessen  Untergebenem,  dem  Ministerialdirektor  Weishaupt,  zu  verhandeln.
Bismarck  korrespondirte  mit  demselben  in  Sachen  der  Frachtermäßigungen  auf
den  pommerschen  Eisenbahnen  und  in  Betreff  einer  wirksameren  Handhabung  der
Bundesgewalt  in  Eisenbahnsachen,  "“)  und  verhandelte  mit  Weishaupt  auch  über
die  Bestimmungen,  welche  bezüglich  des  Eisenbahnwesens  in  die  Reichsverfassung
aufgenommen  werden  sollten.  Bismarck  ließ  Weishaupt  wiederholt  zu  sich
kommen.  Einmal  besprach  er  mit  ihm  den  Wunsch  einer  direkten  Verbindung
zwischen  Bayern  und  Preußen  mit  Umgehung  von  Sachsen.  1866  und  1870

*)  „Unsere  Minister  seit  1862“,  S.  76.

*“)  Heinrich  Albert  Eduard  Moser  wurde  1856  Regierungsrat,  1858  Geheimer  Regierungsrat,
  1862  Geheimer  Ober-Regierungsrat,  am  13.  Oktober  1867  Wirklicher  Geheimer
Ober-Regierungsrat  und  1873  als  Präsident  der  deutschen  Kommission  zur  Weltausstellung
nach  Wien  entsandt.

*““)  Vgl.  die  von  mir  herausgegebenen  „Aktenstücke  zur  Wirtschaftspolitik  des  Fürsten
Bismarck“,  Bd.  I  S.  150.
        <pb n="292" />
        —  282  —

bis  1871  war  Weishaupt  Mitglied  der  Exekutivkommission  und  als  solcher  in
Nikolsburg  und  Versailles.  In  Nikolsburg  ergaben  sich  keine  persönlichen  Berührungen,
  wohl  aber  in  Versailles;  im  November  1870  war  Weighaupt  daselbst
  zu  Tische  bei  Bismarck  mit  Delbrück  und  dem  Chef  der  Telegraphenabteilung,
nach  1870  nur  noch  bei  Einladungen  des  gesamten  Bundesrats.

Geheimrat  v.  Nathusius')
(geboren  9.  Dezember  1809,  gestorben  29.  Juni  1879)

trat  erst  in  verhältnismäßig  hohem  Alter  (61.  Lebensjahre)  in  die  Beamtencarrière
  ein.  Vorher  hatte  er  sich  wissenschaftlichen  Forschungen  auf  dem  Gebiete
der  Naturwissenschaft  und  praktischer  landwirtschaftlicher  Thätigkeit  gewidmet.“)
Als  Mitglied  des  Vereinigten  Landtags  stand  Nathusius,  welcher  von  Friedrich
Wilhelm  IV.  geadelt  worden  war,  gegen  die  dort  sich  regenden  konstitutionellen
Anläufe  in  einem  entschiedenen  Gegensatz.  Einen  deutlichen  Ausdruck  fand  diese
Stellung  darin,  daß  er  eins  der  sieben  Mitglieder  war,  welche  gegen  die  von
liberaler  Seite  aus  beantragte  Dankadresse  an  Seine  Majestät  für  Einberufung
des  Vereinigten  Landtags  stimmten.  1848  zeigte  sich  dabei,  daß  er  zum
Handeln  entschlossener  war  als  zum  Reden.  Ein  ganz  enger  Kreis  von
Männern,  zu  welchen  Nathusius  gehörte,  traf  schnell  Vorbereitungen,  um  alle
königstreuen  Elemente,  namentlich  der  Landbevölkerung,  zum  Schutze  des  Königs
gegen  den  Berliner  Pöbel  aufzurufen.  Die  Schwierigkeit  war  der  Druck  des  Aufrufs,
  aber  sie  wurde  überwunden.  Inzwischen  war  aber  in  Berlin  an  maßgebender
Stelle  eine  Richtung  eingeschlagen,  welche  die  Ausführung  des  Planes  unmöglich
  machte.  Daß  Nathusius  der  Einberufung  zu  der  Sitzung  des  Vereinigten
Landtags,  welche  das  Urwahlgesetz  genehmigen  sollte,  nicht  folgte,  war  Konsequenz
  seines  Standpunktes;  die  ganze  parlamentarische  Entwicklung  unserer
öffentlichen  Zustände  blieb  ihm  eine  durchaus  unsympathische,  von  welcher  er  sich
innerlich  abwendete.

Nach  1848  wandte  sich  Nathusius  mit  ganzer  Kraft  wieder  den  praktischen
landwirtschaftlichen  Bestrebungen  zu;  seine  viehzüchterische  Thätigkeit  war  für

*)  Zu  vergl.  „Hermann  v.  Nathusius.  Rückerinnerungen  aus  seinem  Leben“  von
W.  v.  Nathusius-Königsborn.  Berlin  1879.  Nachruf  des  Vorstandes  des  Klubs  der  Landwirte
in  den  „Nachrichten  aus  dem  Klub  der  Landwirte“  zu  Berlin.  1879  Nr.  94.  (12.  Juli  1879.)
Aufsatz  über  Nathasius'  Bedeutung  als  Naturforscher  und  Landwirt  in  der  „Magdeburger
Zeitung“  Nr.  373  von  1879.

*“)  Hermann  Engelhard  Nathusius,  geboren  am  9.  Dezember  1809,  Sohn  des
durch  seine  späteren  Fabrik=  und  Gartenanlagen  vielgenannten  Kaufmanns  Gottlob
Nathusius  zu  Magdeburg,  besuchte  das  Kollegium  Karolinum  in  Braunschweig,  sodann
zwei  Jahre  lang  die  Universität  Berlin  und  übernahm  1830,  nachdem  er  in  dem  Magdeburger
  Handels=  und  Fabrikgeschäft  seines  Vaters  noch  eine  Uebersicht  über  kaufmännische
Buch-  und  Geschäftsführung  gewonnen  hatte,  käuflich  das  väterliche  Gut  Hundisburg.
        <pb n="293" />
        —  283  —

die  deutsche  Landwirtschaft  geradezu  epochemachend;  von  entscheidender  Bedeutung
war  seine  Aktion  bei  Begründung  des  landwirtschaftlichen  Instituts  der  Universität
  Halle.  Im  Jahre  1862  wurde  Nathusius  zum  Mitglied  des  Landesökonomie-Kollegiums
  ernannt,  dem  er  seit  1869  zu  präsidiren  hatte.  Zugleich
trat  er  mit  den  Funktionen  eines  vortragenden  Rates  in  das  landwirtschaftliche
Ministerium  (Geheimer  Regierungsrat  30.  Dezember  1868).  Im  Bundesrat
nahmen  die  Ausschußsitzungen,  sowie  schon  früher  seine  Dezernate  im  Ministerium
sein  lebhaftes  Interesse  in  Anspruch.

Die  Beziehungen  zu  Bismarck  waren  die  besten.  Die  Ernennung  zum
Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  teilt  der  Kanzler  demselben  mittelst  des  folgenden
  Briefes  mit:

Berlin,  den  2.  März  1870.
An  den  königl.  preußischen  Geheimen  Ober-Regierungsrat
Herrn  Dr.  v.  Nathusius.

Es  gereicht  mir  zur  lebhaften  Befriedigung,  Euer  Hochwohlgeboren  ergebenst
zu  benachrichtigen,  daß  des  Königs  Majestät,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  in
dem  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  und  dem  Bundesrat  des  deutschen
Zollvereins  von  den  preußischen  Mitgliedern  vertretenen  Fachkenntnisse  durch
einen  bewährten  landwirtschaftlichen  Fachmann  zu  ergänzen,  Allergnädigst  geruht
haben,  Sie  zum  Mitglied  beider  Bundesräte  bis  auf  weiteres  zu  ernennen.

Den  Herrn  Minister  für  landwirtschaftliche  Angelegenheiten  habe  ich  von
dieser  Ernennung  in  Kenntnis  gesetzt.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
v.  Bismarck.

Generalpostdirektor  Stephan
(geboren  7.  Januar  1831).

In  Betreff  des  Entwicklungsganges  des  Staatssekretärs  Dr.  v.  Stephan?)  darf
auf  die  über  denselben  erschienenen  Monographien  verwiesen  werden.  Mit  seinem
großen  Chef  wird  Stephan  zuerst  am  7.  Januar  1867  in  dienstliche  Berührung
getreten  sein,  an  welchem  Tage  er  im  Staatsministerium  vor  dem  damaligen
Chef  der  preußischen  Post,  Handelsminister  Grafen  Itzenplitz,  und  dem  Ministerpräsidenten
  Grafen  Bismarck  die  Angelegenheit  wegen  Ablösung  des  Thurnund
  Taxisschen  Postwesens  in  der  Sitzung  des  Staatsministeriums  vortrug.

Im  April  1870  reichte  der  Generalpostdirektor  v.  Philipsborn  seinen
Abschied  ein;  am  26.  desselben  Monats  erfolgte  auf  den  Vorschlag  des  Grafen

*)  Vgl.  „Ein  Stück  nationaler  Arbeit  im  deutschen  Verkehrswesen“  v.  E.  Hoffmann  in  der
„Deutschen  Rundschau“,  Bd.  XXXIII.  (1882)  S.  31.  Dr.  A.  Kohut,  „Moderne  Geistesheroen“,
  Berlin  1886.  „Im  Zeichen  des  Verkehrs“,  Berlin,  Jul.  Springer,  1895.
I.  Ronge  im  Maiheft  der  „Deutschen  Rundschau“  1895,  S.  303—310:  „Ein  Vierteljahrhundert
  Generalpostmeister.“
        <pb n="294" />
        —  284  —

Bismarck  die  Ernennung  seines  Nachfolgers,  des  Geheimen  Ober-Postrats  Heinrich
  Stephan,  diesem  selbst  ganz  unerwartet.

Der  Bericht  des  Grafen  Bismarck  an  den  König,  worin  die  Ernennung
Stephans  zum  Generalpostdirektor  des  Norddeutschen  Bundes  beantragt  wurde,
schloß  mit  den  Worten:  „Mit  einer  nicht  gewöhnlichen  Bildung,  die  er  (Stephan)
sich  während  seiner  Laufbahn  im  Postdienste  selbst  angeeignet  hat,  und  mit
einer  vollständigen  Kenntnis  der  einzelnen  Zweige  der  Postverwaltung  verbindet
er  die  geistige  Frische,  die  für  den  Leiter  einer  mitten  in  der  Entwicklung  des
Verkehrslebens  stehenden  Verwaltung  unentbehrlich  ist,  und  die  persönliche  Ge—
wandtheit,  deren  der  Generalpostdirektor  des  Bundes  für  die  Beziehungen  zu
den  Behörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  bedarf.“

Den  Plan  eines  Weltpostvereins  hatte  Stephan  schon  im  Jahre  1868  in
einer  Denkschrift  Bismarck  unterbreitet.  Bismarck  hatte  ihn  auch  genehmigt,
wegen  des  deutsch-französischen  Krieges  mußte  derselbe  aber  zurückgestellt  werden;
erst  am  1.  Juli  1875  trat  der  allgemeine  Postverein  ins  Leben.  In  der  Sitzung
des  Reichstags,  in  der  diesem  der  Berner  Vertrag  zur  Genehmigung  vorgelegt
wurde,  schloß  sich  Bismarck  dem  anhaltenden  Beifall  von  allen  Seiten  des
Hauses  mit  dem  Ausdruck  freudiger  Teilnahme  an.

Am  9.  November  1877  verfaßte  Stephan  eigenhändig  einen  Bericht  an
den  Fürsten  Bismarck,  betreffend  die  Verwendung  des  Telephons  für  den  Nachrichtenverkehr.
  Darauf  ordnete  am  10.  November  1877  der  Reichskanzler  telegraphisch
  die  Vorführung  des  Fernsprechers  in  Varzin  an,  die  am  12.  erfolgte.

Am  21.  März  1878  trug  Bismarck  Stephan  das  preußische  Finanzministerium,
  dem  das  Reichsschatzamt  untergeordnet  werden  sollte,  an.  Stephan
hatte  an  diesem  Tage  zwei  Unterredungen  mit  dem  Reichskanzler,  konnte  sich
aber  zur  Uebernahme  der  Stellung  nicht  entschließen.  Wir  glauben  nicht  fehlzugehen,
  wenn  wir  den  Grund  hierfür  darin  suchen,  daß  der  Fürst  sich  auch
in  den  Finanzfragen  für  die  Zukunft  zu  sehr  freie  Hand  wahren  wollte,  als
daß  es  Stephan  hätte  erwünscht  sein  können,  in  die  wenn  auch  dem  Range
nach  höhere,  aber  gegenüber  der  seinigen  enger  begrenzte  und  weniger  selbständige
Stellung  einzutreten.  Bismarck  wählte  darauf  Hobrecht.

Auf  das  wirksamste  unterstützte  Stephan  Bismarck  in  seinem  Versuche,
die  Mißstände  des  Eisenbahngütertarifwesens  zu  beseitigen.  Das  an  den
Bundesrat  gerichtete  Schreiben  vom  7.  Februar  1879,  betreffend  die  gesetzliche
Feststellung  von  Einheitssätzen  für  den  Gütertarif  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,)
  hat  Stephan  entworfen.)

*)  Abgedruckt  in  meinem  Werke  „Fürst  Bismarck  als  Volkswirt“,  Bd.  I.  S.  185.

**)  Vgl.  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“,  Bd.  I.  (2.  Aufl.)  S.  151  u.  169.
Im  Jahre  1880  legte  Stephan  dem  Reichskanzler  unmittelbar  eine  Denkschrist  über  die
Versorgung  der  Hinterbliebenen  der  Reichsbeamten  vor.  Hieraus  entwickelte  sich  das  diese
Materie  regelnde  Gesetz  vom  20.  April  1881.
        <pb n="295" />
        —  285  —

Schon  1884  hatte  Stephan  dem  Fürsten  Bismarck  eine  Denkschrift  vorgelegt
  zur  Begründung  der  Notwendigkeit,  für  längere  Jahre  Mittel  zu  erhalten,
um  nach  dem  Vorgang  anderer  Staaten  einheimische  Rhedereien  durch  Gewährung
jährlicher  Beihilfen  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  deutscher  Postdampferlinien
  nach  Ostasien  und  Australien  zu  veranlassen.  Das  Ergebnis  der  Anträge
des  Staatssekretärs,  die  von  dem  Reichskanzler  und  von  den  verbündeten  Regierungen
  sowie  namentlich  im  Staatsrat  durch  den  Kronprinzen  warm  befürwortet
  wurden,  war  eine  Vorlage  beim  Reichstag,  worin  für  15  Jahre  jährlich
4  Millionen  Mark  für  den  gedachten  Zweck  verlangt  wurden.  Diese  Vorlage,
als  deren  „Pflegevater“  Fürst  Bismarck  in  seiner  für  die  Entwicklung  unserer
Kolonialpolitik  hochbedeutsamen  Rede  vom  26.  Juni  1884  Stephan  bezeichnete,
wurde  nach  wechselvollen  parlamentarischen  Schicksalen  am  6.  April  1885  zum
Gesetz.

So  sehr  Bismarck  auch  Stephan  schätzte.)  so  darf  man  doch  nicht  glauben,
daß  er  ihm  die  Zügel  vollständig  schießen  ließ.  In  einer  Reihe  von  Maßregeln
  von  prinzipieller  Bedeutung  hatte  sich  Stephan  naturgemäß  des  Einverständnisses
  seines  Vorgesetzten,  des  Reichskanzlers,  zu  vergewissern.  Stephan
kannte  wohl  den  Satz,  daß  man  mit  dem  lieben  Herrgott  besser  direkt  verhandelt
als  mit  seinen  Engeln.  Deshalb  suchte  er  womöglich  über  alle  Punkte,  in
denen  er  sich  der  Zustimmung  respektive  des  Einverständnisses  Bismarcks  zu
vergewissern  hatte,  mit  diesem  persönlich  zu  verhandeln,  sei  es,  daß  er  selbst
um  Audienz  beim  Kanzler  bat,  oder  seine  Eingabe  direkt  in  seinem  Bureau
abgab.  Stephan,  der  ein  Heer  von  ca.  100  000  Beamten  unter  sich  hat,
wollte  sich  wohl  dem  Kanzler  fügen,  aber  nicht  gerne  von  den  übrigen  Staatssekretären
  sich  das  Konzept  korrigiren  lassen.  Nun  ist  aber  bei  vielen  Maßregeln
  seines  Ressorts  das  Finanzinteresse  des  Reiches  ganz  eminent  beteiligt,
so  daß  eine  Mitwirkung  des  Reichsschatzamts  respektive  ein  vorgängiges  Benehmen
mit  der  letztgenannten  Behörde  sich  gar  nicht  umgehen  läßt.  Stephan  hätte  am
liebsten  auch  in  solchen  Fragen  die  Sache  direkt  mit  dem  Kanzler  abgemacht.
Der  letztere  schrieb  aber  auf  die  betreffenden  Piecen  regelmäßig:  „Reichsschatzamt
  hören.“  Später  fügte  sich  Stephan  der  Notwendigkeit  und  richtete  seine

*)  In  der  Reichstagssitzung  vom  21.  Februar  1879  bemerkte  Bismarck,  er  sei  nicht
mit  allen  Einrichtungen  der  Post  persönlich  einverstanden;  „da  ich  aber  die  Ueberzeugung
habe,  daß  der  Generalpostmeister  im  großen  und  ganzen  vollständig  seiner  Sache  mächtig
ist,  und  sie  jedenfalls  besser  versteht  als  ich,  so  folge  ich  seinen  Wünschen  und  Anträgen,
und  würde  es  ziemlich  verwunderlich  finden,  wenn  ich  dermaleinst  an  meiner  sormalen
Verantwortlichkeit  dafür  angefaßt  werden  sollte,  daß  diese  oder  jene  Posteinrichtung  nicht
nach  meiner  eigenen  Ueberzeugung  sich  bewährt  hat  und  ich  sie  anders  wünschte,  als  ich
damals  zugestimmt  hätte,  daß  sie  sein  sollte.“  Ein  Erlaß  Bismarcks  an  Stephan  (Dank
für  die  Leistungen  der  Post=  und  Telegraphenbeamten  aus  Anlaß  seines  70.  Geburtstags)
findet  sich  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  160  vom  7.  April  1885.
        <pb n="296" />
        —  286  —

Schriftstücke,  wenn  er  ihr  Schicksal  ahnte,  selbst  an  die  Adresse  des  Reichsschatzamts.


Stephans  Verhältnis  zu  dem  Minister  Maybach  soll  zu  wünschen  übrig
gelassen  haben.  Symptomatisch  war  Stephans  Rede  im  Herrenhause  vom  April
1889.  Angriffe  eines  Ministers  gegen  einen  andern  vor  versammeltem  Parla—
ment  kamen  sonst  unter  Bismarck  nicht  vor.  Fast  war  man  versucht  zu  glauben,
daß  Stephan  sich  vorher  vergewissert  habe,  daß  die  von  ihm  gegen  die  Maybachsche
  Verwaltung  geführten  Klagen  bei  Bismarck  wenigstens  keine  Mißbilligung
fanden.

2.  Königreich  Sachsen.
Geheimer  Regierungsrat  Schmalz
(geboren  22.  Mai  1811,  gestorben  am  6.  Mai  1893).

Derselbe  besuchte  die  Fürsten=  und  Landesschule  St.  Afra  in  Meißen,  sodann  die
Universitäten  zu  Leipzig  und  Heidelberg,  widmete  sich  zunächst  der  advokatorischen  Praxis,
wurde  aber  im  Jahre  1849  als  Regierungsrat  in  das  Ministerium  des  Innern  berufen,
fünf  Jahre  später  zum  Geheimen  Regierungsrat  befördert.  Als  Nachfolger  des  Geheimen
Rates  Dr.  Weinlig  wurde  Schmalz  am  1.  Mai  1873  zum  Direktor  der  Ministerialabteilung
für  Ackerbau,  Gewerbe  und  Handel  ernannt,  welcher  er  zehn  Jahre  lang  vorstand.  Bei
seiner  Verabschiedung  im  Sommer  1883  wurde  ihm  Titel  und  Rang  eines  Wirklichen
Gebeimen  Rates  mit  dem  Prädikate  Excellenz  verliehen.  Er  bekleidete  sodann  noch  einige
Jahre  lang  die  Stelle  eines  königlichen  Kommissars  für  die  Altersrentenbank;  auch  gehörte
er  bis  zu  seinem  Lebensende  dem  Direktorium  der  Gehestiftung  als  Vorsitzender  an.

Major  Freiherr  v.  Hollebens)
(geboren  30.  Juli  1824)

entfaltete  besonders  nach  der  Rückkehr  vom  französischen  Kriegsschauplatz  im
Bundesrat  bis  Juli  1873  eine  lebhafte  Thätigkeit.  Er  wurde  zum  Mitglied
der  Reichstagskommission  ernannt  und  nahm  an  deren  Arbeiten,  welche  der

*)  Karl  Ludwig  Bernhard  v.  Holleben,  genannt  v.  Normann,  Sohn  des  fürstlich
schwarzburg-rudolstädtischen  Oberjägermeisters  Anton  v.  Holleben,  erhielt  seine  Schulbildung
  zunächst  auf  dem  Gymnasium  in  Rudolstadt,  verblieb  1840—1845  auf  der  Landesschule
  Pforta  und  studirte  nach  Erlangung  des  Maturitätseramens  3  Jahre  die  Rechte  auf
der  Universität  Jena.  1849  Eintritt  als  Avantageur  in  das  1.  Schützenbataillon  in  Leipzig,
  September  1849  Ernennung  zum  Offizier,  Frühjahr  1866  zum  Hauptmann  im  Generalstab
  ernannt,  Teilnahme  am  böhmischen  Feldzug,  1867  Beförderung  zum  Major  im  sächsischen
  Generalstab.  Von  Dresden  waren  nun  stets  2  Generalstabsoffiziere  zum  großen  General-=stabe
  nach  Berlin  zu  kommandiren.  In  solcher  Eigenschaft  arbeitete  auch  Holleben  vom
1.  Oktober  1868  an  in  Berlin,  hatte  auch  bisweilen  den  hier  und  da  abwesenden  königl.
sächsischen  Militärbevollmächtigten,  Oberst  v.  Brandenstein,  zu  vertreten,  so  daß  er,  als  derselbe
  im  Frühjahr  1870  den  Abschied  nahm,  an  seine  Stelle  rückte  und  zum  königl.
sächsischen  Bevollmächtigten  beim  Norddeutschen  Bundesrat  ernannt  wurde.  Als  im  Juli
1870  der  Krieg  mit  Frankreich  ausbrach,  waren  die  von  Holleben  mit  den  Offizieren  des
großen  Generalstabes  geknüpften  kameradschaftlichen  Beziehungen  wohl  die  Veranlassung,
        <pb n="297" />
        —  287  —

Verteilung  der  Kriegsbeute  und  dem  militärischen  Aufbau  des  Reichs  galten,
teil.  In  direkte  dienstliche  Beziehungen  zu  Bismarck  ist  derselbe  nicht  getreten,
wohl  aber  hatte  er  das  Glück,  den  von  ihm  ausgehenden  geselligen  Verkehr  in
dessen  Hause  mitzugenießen.

3.  Mecklenburg-Schwerin.
Legationsrat  v.  Oertzen.

Oertzens  Stellung  im  Bundesrat  als  Vertreter  von  Mecklenburg  war  nur
eine  interimistische,  bedingt  durch  die  vorübergehende  Abwesenheit  des  Ministers
v.  Bülow.)

4.  Großberzogtum  Sachsen.
Dr.  Gottfried  Theodor  Stichling““)
(geboren  14.  Juni  1814,  gestorben  Juni  1891)

übernahm  im  September  1867  das  Departement  des  großherzoglichen  Hauses
und  des  Aeußern  und  die  Vertretung  der  großherzoglich  sächsischen  Regierung
im  norddeutschen  Bundesrat  als  der  Nachfolger  Watzdorfs.

daß  er  eine  Stelle  im  Generalstabe  des  großen  Hauptquartiers  erhielt  und  somit  in  die
unmittelbare  Nähe  des  Generals  v.  Moltke  kam.  Nach  Beendigung  des  Feldzugs  kehrte
v.  Holleben  bis  1.  Juli  1873  in  die  Stelle  eines  sächsischen  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat
  zurück,  wurde  dann  zum  Chef  des  Generalstabes  des  königl.  sächsischen  XII.  Armeecorps
  in  Dresden  ernannt,  in  welcher  Eigenschaft  er  zehn  Jahre  verblieb  und  bis  zum
Generalmajor  avancirte.  Am  1.  Juli  1883  erhielt  derselbe  das  Kommando  der  2.  Infanteriebrigade
  Nr.  46  und  am  1.  April  1887  unter  Aufrückung  zum  Generallieutenant
das  der  3.  Division  Nr.  32  in  Dresden.  Nachdem  er  1889  in  gleicher  Eigenschaft  nach
Leipzig  versetzt  worden  war,  führte  er  dort  drei  Jahre  lang  das  Kommando  der  2.  Division
Nr.  24.  Mit  Rücksicht  auf  sein  vorgerücktes  Alter  und  ein  sich  steigerndes  langjähriges
Gichtleiden  sah  sich  Holleben  im  Januar  1892  veranlaßt,  um  den  Abschied  einzukommen,
welcher  ihm  unter  Beförderung  zum  General  der  Infanterie  am  22.  Januar  1892  bewilligt
  wurde.

7)  Derselbe  wohnt  jetzt  als  Geheimer  Legationsrat  a.  D.  auf  Leppin  in  Mecklenburg-Strelitz.
  Ueber  die  Bestellung  des  Legationsrats  v.  Oertzen  zum  schwerinschen  Bevollmächtigten
  beim  Bundesrat  statt  des  bisherigen  mit  Strelitz  gemeinschaftlichen  Vertreters,
woraus  mancherlei  Folgerungen  für  die  politische  Haltung  der  beiden  mecklenburgischen
Regierungen  hatten  gezogen  werden  wollen,  berichteten  die  „Mecklenburger  Anzeigen“,  „der
mecklenburgische  Bevollmächtigte,  Minister  a.  D.  v.  Bülom#,  sei  bei  der  schleunigen  Einberufung
des  Bundesrats  auf  einer  Urlaubsreise  in  der  Schweiz  gewesen  und  daher,  um  Mecklenburg
  bei  einer  wichtigen  Verhandlung  nicht  unvertreten  zu  lassen,  der  Legationsrat  v.  Oertzen
bevollmächtigt  worden.  Inzwischen  habe  der  nach  Berlin  zurückgekehrte  Herr  v.  Bülow
seine  Stelle  im  Bundesrat  bereits  wieder  eingenommen.“

*“)  Vergl.  die  Schrift:  „Aus  dreiundfünfzig  Dienstjahren.“  Erinnerungen  von  Dr.  Gottfried
  Theodor  Stichling,  weimarischer  Staatsminister.  Weimar.  Hermann  Böhlau.  1891.
Stichling  war  am  14.  Juni  1814  geboren  als  der  Sohn  von  Karl  Wilhelm  Konstantin
  Stichling,  Direktor  und  Präsident  des  Kammerkollegiums  in  Weimar,  und  der
Theodore  Luise  v.  Herder,  der  einzigen  Tochter  Johann  Gottfried  v.  Herders.  Nach
        <pb n="298" />
        —  288  —

Am  19.  November  1870  langte  Stichling  in  Berlin  an.  Nachdem  er
überall,  wo  es  nötig  war,  sich  in  gewohnter  Weise  einzuführen  gesucht  hatte,
wurde  er  am  21.  November  durch  den  Staatsminister  Delbrück  in  dem  Bundesrat
  als  dessen  neues  Mitglied  begrüßt.

Da  sich  Bismarck  damals  bereits  längst  auf  französischem  Boden  befand,
so  gehören  ihre  beiderseitigen  Beziehungen  einer  späteren  Zeit  an  und  werden
darum  besser  in  dem  von  dem  „Bundesrat  des  Deutschen  Reichs“  handelnden
Bande  geschildert  werden.

Bei  Ausbruch  des  Krieges  von  1866  hatte  Stichling  Bismarcks  Politik
nicht  ohne  Mißtrauen  betrachtet.  Diese  Voreingenommenheit  wich  aber  bald
und  vollständig,  als  Stichling  die  wahren  Absichten  Bismarcks  und  diesen  selbst
näher  kennen  gelernt  hatte.

5.  Oldenburg.
Staatsminister  von  Roessing
(geboren  12.  Februar  1805,  gestorben  23.  Juni  1874).

Erste  juristische  Prüfung  1828,  zweite  juristische  Prüfung  1834  absolvirt,  1829
bis  1835  Amtsauditor  bei  den  Aemtern  Berne,  Delmenhorst,  Bockhorn  und  Westerstede,
1837  Landgerichtsassessor,  1843  Kanzleiassessor,  1848  Mitglied  des  Militärobergerichts  und
des  Militärkollegiums,  1850  Obergerichtsrat  und  Vorstand  des  Militärkollegiums,  1851
Mai  Staatsrat  und  Mitglied  des  Staatsministeriums,  August  Vorsitzender  im  Staatsministerium,
  1854  (Januar)  Minister,  Vorstand  des  Departements  des  großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der  Justiz  und  der  Kirchen  und  Schulen,
1860  Ernennung  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  (Excellenz),  1872  (6.  Februar)  zum  Staatsminister.


6.  Anhalt.
Staatsminister  von  Larisch
(geboren  17.  November  1819)

hatte  schon  1843  oder  1844  Berührung  mit  Bismarck,  da  er  gleichzeitig  mit
diesem  bei  der  Regierung  in  Potsdam  als  Referendar  beschäftigt  war.  Sonstige

Absolvirung  des  Gymnasiums  in  Weimar  widmete  er  sich  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft
  in  Jena,  Heidelberg  und  Göttingen.  Nach  Absolvirung  des  Staatsexamens  (1836)
wurde  Stichling  zuerst  bei  dem  Justizamt  zu  Weimar  beschäftigt,  ging  alsdann  zur  Bereicherung
  seiner  landwirtschaftlichen  Kenntnisse  nach  Tharandt,  von  wo  er  bereits  im  Mai
1838  nach  Weimar  zurückkehrte,  um  das  Amt  als  Geheimer  Referendar  beim  Staatsministerium
  zu  übernehmen.  1848  wurde  er  beratendes  Mitglied  des  Staatsministeriums,
1863  zum  Geheimen  Staatsrat  ernannt,  am  1.  August  1867  wurde  ihm  das  Kultusdepartement
  übertragen.  Ende  1882  wurde  Stichling  unter  Belassung  in  der  seitherigen
Leitung  der  Ministerialdepartements  des  großherzoglichen  Hauses,  des  Kultus  und  der  Justiz
zum  vorsitzenden  Staatsminister  ernannt.  Am  8.  September  1886  feierte  derselbe  sein
fünfzigjähriges  Dienstjubiläum.  Am  1.  Februar  1890  erhielt  derselbe  auf  sein  Ansuchen  in
gnädigster  Form  seine  Pensionirung.  Von  verschiedenen  Schriften,  die  Stichling  publizirte,
erwähne  ich  die  Broschüre:  „Deutschland  eine  Trias?“  Berlin,  bei  Veit  erschienen,  „Am  Vorabend
  der  Dresdener  Konferenzen“,  „Eine  Lebensbeschreibung  des  Ministers  von  Gersdorff“,
„Die  Mutter  der  Ernestine“,  „Historische  Betrachtung  über  das  Bundesgericht“  (1862).
        <pb n="299" />
        —  289  —

Kollegen  waren  noch  ein  Graf  Henkel  (nicht  Guido)  und  ein  Herr  von  Knebel.
Wenn  Bismarck  in  Potsdam  anwesend  war,“)  aß  er  häufig  zusammen  mit
seinen  Kollegen;  wenn  es  warm  war,  auf  einem  in  dem  Empfangsgebäude  der
Eisenbahn  eine  Treppe  hoch  gelegenen  Plateau,  en  plein  air.  Eines  Tages
bemerkte  Bismarck  bei  Tische,  er  wolle  es  fertig  bekommen,  von  besagtem  Plateau
aus  eine  leere  Champagnerflasche  über  den  ganzen  Eisenbahnperron  zu  werfen.
Als  einer  der  Tischgäste,  der  Stadtgerichtsrat  v.  Piper,  dies  für  unmöglich
erklärte,  proponirte  Bismarck  ihm  eine  Wette.  Wer  verlöre,  solle  alle  Anwesenden
nächstens  zu  Tische  einladen  und  für  ein  splendides  Diner  zu  sorgen  haben.
Die  Wette  wurde  sogleich  ausgefochten.  Bismarck  ergriff  eine  Champagnerflasche
und  schleuderte  sie  mit  aller  Gewalt  in  der  Richtung  des  Bahnperrons.  In
diesem  Augenblicke  rollte  auf  dem  letzten  Geleise  ein  Bahnzug  herein,  an  dem
die  Flasche  zerschellte.  Durch  die  Unparteiischen  wurde  festgestellt,  daß  Bismarck
die  Wette  gewonnen  habe,  da  die  Flasche,  wenn  der  Zug  nicht  dazwischen
kam,  unfehlbar  über  das  letzte  Geleise  hinausgefallen  wäre.  Als  der  Stadtgerichtsrat
  von  Piper  an  einem  der  nächsten  Tage  sein  Wettdiner  gab,  erhob
er  sich  alsbald,  um  einen  Toast  zu  halten;  demselben  war  aber  die  Gabe,  seine
Gedanken  kurz  zusammen  zu  fassen,  versagt.  Endlos  sprach  er  zu  den  Tischgenossen,
  die  immer  unruhiger  wurden,  den  Redner  fortwährend  unterbrachen  und
zu  trinken  begannen,  ohne  den  Schluß  des  langweiligen  Trinkspruches  abzuwarten.
Kaum  aber  hatte  v.  Piper  geendet,  als  der  Referendar  Bismarck  an  das  Glas
schlug,  sich  erhob  und  unter  ungeheurem  Beifall  der  anderen  Tischgäste  anhub:

Es  lebe  die  Würze

der  Kürze!

Es  lebe  unser  lieper,

Herr  Stadtgerichtsrat  von  Piper.

v.  Larisch  hatte  während  seiner  Beschäftigung  bei  dem  Oberpräsidium
der  Rheinprovinz  in  Coblenz,  die  ihn  auch  zeitweise  nach  Frankfurt  a.  M.  und
namentlich  während  der  Beratungen  über  den  Malmöer  Waffenstillstand  in  Berührung
  mit  hervorragenden  Gliedern  der  Nationalversammlung  führte,  die
Ueberzeugung  gewonnen,  daß  die  deutsche  Frage  nicht  wieder  von  der  Tagesordnung
  schwinden,  aber  mit  einem  für  das  aus  dem  französischen  Befreiungskriege
  hervorgewachsenen  Preußen  an  der  Spitze  ohne  einen  sehr  ernsten  Konflikt
mit  Oesterreich  nicht  zu  lösen  sein  werde.

Dieser  Ueberzeugung  gab  v.  Larisch  in  Naumburg  während  des  Erfurter
Parlaments  Bismarck  gegenüber  Ausdruck,  worauf  dieser  erwiderte:  „Das  ist
auch  meine  Ueberzeugung,  nie  aber  darf  Preußen  sich  auf  dies  Duell  unter
Sekundirung  der  Demokratie  einlassen.“

Die  nächste  Begegnung  von  Bismarck  und  Larisch  kennen  wir  aus  meinem

*)  Nicht  selten  ging  er  tagelang  auf  eine  Besitzung  zwischen  Potsdam  und  Werder;
die  Kollegen  sagten  dann,  er  habe  wieder  einmal  das  Bedürfnis  nach  „Einsiedelei“.
Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  19
        <pb n="300" />
        —  290  —

Werke:  „Preußen  im  Bundestage“.*)  Larisch,  der  inzwischen  herzoglich  sachsen—
altenburgischer  Minister  geworden  war,  kam  am  16.  Februar  1855  in  Frankfurt
  a.  M.  an,  um  die  altenburger  Verfassungsfrage  zu  betreiben.  Sein  erster
Schritt  und  Besuch  galt  dem  österreichischen  Präsidialgesandten  Freiherrn  von
Prokesch,  mit  dem  er  sogleich  verabredete,  wie  die  Sache  beim  Bund  behandelt
werden  sollte.  Bismarck  fühlte  sich  dadurch  verletzt,  daß  ein  Landsmann  und
so  alter  Bekannter  von  ihm,  wie  Larisch  es  war,  sich  mit  seinem  Anliegen
zuerst  an  das  Präsidium,  und  nicht  an  den  preußischen  Gesandten  gewendet
hatte.  Auch  in  der  orientalischen  Frage  wußte  Bismarcks  Kollege  von  der
Potsdamer  Regierung  für  Preußen  keinen  andern  Rat,  als  vollständigen  Anschluß
  an  Oesterreich,  und  sprach  sich  in  dem  Sinne  Bismarck  gegenüber  aus,
Oesterreich  werde  Altenburg  an  Sachsen  schenken,  wenn  Altenburg  nicht  mit
Oesterreich  stimme.  Bismarck  stellte  dem  Minister  Freiherrn  v.  Manteuffel
anheim,  die  Autorität  des  Oheims  zu  benützen,  „.um  dem  Herrn  Neffen  das
preußische  Bewußtsein  neu  zu  beleben.  „Ich  will  ihm  eben  meinen  Gegenbesuch
machen  und  das  meinige  auch  zu  jenem  Zwecke  thun."

Die  Berufung  Bismarcks  in  das  Ministerium  erfolgte  hauptsächlich  auf
Betreiben  des  Kriegsministers  v.  Roon.  Im  Jahre  1862,  es  wird  im  Mai
gewesen  sein,  kam  Bismarck  von  Petersburg  nach  Berlin,  und  es  handelte  sich
jetzt  darum,  ihn  dem  Könige  als  Ministerkandidaten  plausibel  zu  machen.

Vorher  besprachen  Roon  und  der  Fürst  von  Hohenzollern  den  Wechsel
auch  noch  mit  dem  zufällig  in  Berlin  anwesenden  Minister  v.  Larisch.  Letzterer
glaubte,  daß  Bismarck  als  auswärtiger  Minister  der  geeignete  Mann  für  den
Fall  sei,  daß  der  König  zu  bewegen  sei,  ein  ernstes  Wort,  eventuell  mit  militärischem
  Nachdruck,  mit  Oesterreich  zu  sprechen.  Das  innere  Ressort  hätte
Larisch  lieber  anderen  Händen  anvertraut  gesehen.  Wenige  Minuten  nach  dieser
Unterredung,  die  im  Hause  des  Kriegsministers  Roon  stattfand,  traf  Larisch
mit  Bismarck  im  Salon  von  Frau  v.  Roon  zusammen.

Während  des  Frankfurter  Fürstentages  1863  hielt  v.  Larisch  dem  König
von  Preußen  im  Salonwagen  zwischen  Darmstadt  und  Aschaffenburg  einen
Vortrag  auf  Veranlassung  Bismarcks  und  in  dessen  Gegenwart.

Vor  Ausbruch  des  Krieges  von  1866  wurde  Larisch  von  seinem  Herzog
nach  Berlin  geschickt,  um  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Waffengang  zwischen
Oesterreich  und  Preußen  eine  definitiv  beschlossene  Sache  sei.  Zuerst  wurde
Larisch  an  Herrn  v.  Thile  verwiesen,  der  demselben  Aufschlüsse  über  Bismarcks
Politik  gab.  Nach  zwei  Stunden  erfolgte  der  Empfang  bei  Bismarck.  Larisch
erklärte  dem  Ministerpräsidenten,  der  Herzog  habe  gegen  das  ihm  von  Preußen
vorgeschlagene  Bündnis  Bedenken,  weil  der  Bundestag  dadurch  an  die  Luft
gesetzt  würde.  Er,  Larisch,  habe  dem  Herzog  den  Anschluß  an  Preußen  als

*)  Band  1V,  Seite  234.
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        —  291  —

Bedingung  des  Verbleibens  der  preußischen  Stabsoffiziere  in  Altenburg  und
seines  eigenen  Verbleibens  im  Amte  gestellt.  Bismarck  bemerkte,  der  König
habe  bereits  direkt  ein  Telegramm  an  den  Herzog  in  Altenburg  gerichtet,  nach
dessen  Empfang  an  einem  Nachgeben  des  letzteren  und  dem  Verbleiben  von
Larisch  im  Amte  nicht  mehr  zu  zweifeln  sei.  Nachdem  die  politische  Unterhaltung
  erledigt  war,  führte  Bismarck  Herrn  v.  Larisch  zu  Tisch,  wobei  ihm
der  Platz  neben  Herrn  v.  Keudell  angewiesen  wurde.  Nach  dem  Diner  machte
Bismarck  Larisch  vertrauliche  Mitteilungen  über  den  Stand  der  Verhandlungen
mit  Oesterreich  und  seine  dem  Grafen  Rechberg  gegenüber  in  der  schleswigholsteinschen
  respektive  dänischen  Kriegsfrage  beobachtete  Politik.  Als  Larisch
seine  Verwunderung  darüber  ausdrückte,  wie  er  Oesterreich  zu  einer  militärischen
Kooperation  gegen  Dänemarck  in  der  schleswig-holsteinschen  Sache  vermocht
hätte,  erzählte  Bismarck  beim  Rauchen  einer  Cigarre  folgendes:  „Ich  habe  den
Grafen  Rechberg  an  ein  Zwiegespräch  über  dieselbe  Frage  in  der  Zeit  des
Frankfurter  Bundestags  erinnert.  Wir  ritten  damals  spazieren  und  unterhielten
  uns  eben  über  jenes  politische  Problem,  als  wir  plötzlich  vor  einem
breiten  Graben  ankamen.  Ohne  mir's  lange  zu  überlegen,  gab  ich  dem  Pferde
die  Sporen,  setzte  über  den  Graben  und  rief  dem  mir  erstaunt  nachsehenden,
auf  der  andern  Seite  des  Grabens  zurückgebliebenen  Grafen  zu:  „Sehen  Sie,
so  wird  es  Preußen  machen,  wenn  Sie  nicht  alliirt  mit  demselben  gegen  Dänemarck
  vorgehen.“

Den  vom  15.  Dezember  1866  bis  7.  Februar  1867  währenden  Konferenzen
  zur  Beratung  der  norddeutschen  Bundesverfassung  wohnte  auch  Larisch
bei.  Derselbe  wünschte  in  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes:

1.  das  monarchische  Prinzip  bei  Festsetzung  der  Präsidialbefugnisse  reiner
zum  Ausdruck  zu  bringen,  und

2.  nicht  bloß  die  Einheitlichkeit  der  materiellen  Interessen,  sondern  auch
durch  Gründung  einer  Akademie  der  Wissenschaften  respektive  allgemeine  Vorschriften
  für  das  Universitätswesen,  für  die  einheitliche  Fortentwicklung  des
höheren  deutschen  Kulturlebens  —  in  welchem  die  kräftigsten  Wurzeln  der
deutschen  Einheitsbestrebungen  lägen  —  Sorge  zu  tragen.

Bismarck  ging  über  diese  Anregungen  zur  Tagesordnung  über,  indem  er
die  Vorschläge  als  „Professorenweisheit“  bezeichnete.

Anfangs  1867  machte  v.  Larisch  den  Versuch,  eine  freiwillige  teilweise
Mediatisirung  der  thüringischen  Kleinstaaten  ins  Werk  zu  setzen.  Unter  Zustimmung
  seines  Herzogs  dachte  er  sich  die  Ausführung  so,  daß  sich  die  gedachten
  Staaten  unter  Abgabe  der  höheren  Gesetzgebungsrechte  und  der  auswärtigen
  Politik  an  den  Bund  ganz  auf  die  kleinen  Regierungsrechte  zurückziehen
sollten.  Als  dieses  Projekt  an  dem  Widerspruch  der  Agnaten  des  herzoglichen
Hauses  gescheitert  war,  reichte  v.  Larisch  den  Antrag  auf  Demission  als
altenburgischer  Minister  ein  und  reiste  demnächst  nach  Berlin,  um  in  einer  Audienz
        <pb n="302" />
        —  292  —

bei  Bismarck  festzustellen,  welches  seine  Aussichten  in  Preußen  für  den  Fall  der
Genehmigung  seines  Abschiedsgesuches  in  Altenburg  seien.

7.  Reuß  j.  I.
Regierungsrat  Kunze.

Kunze,  Moritz,  gebürtig  aus  Zeulenroda,  widmete  sich  nach  Besuch  des  Lyceums
in  Greiz  und  des  Gymnasiums  in  Gera  vom  Jahre  1835  an  dem  Rechtsstudium  in  Jena,
trat  im  Jahre  1838  in  den  Staatsdienst  des  Fürstentums  Reuß  ä.  L.,  arbeitete  bei  den
Aemtern  Obergreiz  und  Dölau,  dann  bei  dem  Kriminalgericht  in  Gera,  erhielt  im  Jahre  1850
die  Stellung  eines  Amtmannes  und  im  Jahre  1852  das  Prädikat  „Kriminalrat“,  und  wurde
im  Jahre  1862  zum  ersten  Regierungs=  und  Konsistorialrat  ernannt.  Im  Jahre  1878  ward
ihm  das  Prädikat  „Geheimrat“  beigelegt.  In  demselben  Jahr  starb  er,  im  sechzigsten  Lebensjahr
  stehend,  plötzlich  an  Hirnschlag.

Dem  Bundesrat  des  Norddeutschen  Bundes  gehörte  er  ebenso  wie  demjenigen  des
Deutschen  Reichs  an,  ersterem  in  der  Zeit  vom  25.  Januar  1870  bis  3.  Juni  1870,
letzterem  vom  1.  Oktober  1874  bis  8.  Mai  1875.  Er  hat  da  wie  dort  eine  aktive  Wirksamkeit
  entfaltet,  ist  aber,  soviel  man  weiß,  zu  dem  Reichskanzler  weder  in  nähere  geschäftliche
  noch  soziale  Beziehungen  getreten.

Geheimrat  Meusel')
(geboren  5.  Juli  1832)

versah  die  Funktion  eines  Bundesratsbevollmächtigten  vom  20.  Juni  1870  bis
zu  seinem  Austritt  aus  dem  reußischen  Staatsdienst  (1874).  Daß  Meusel
zu  Bismarck  in  nähere  geschäftliche  oder  soziale  Beziehungen  getreten  sei,  ist
nicht  bekannt  geworden.

*)  Meusel,  Otto  Theodor,  gebürtig  aus  Wermsdorf,  wurde  im  Jahre  1870  als  Gerichtsamtmann
  zu  Augustusburg  (Königreich  Sachsen)  zur  Stelle  des  Regierungs=  und
Konsistorialpräsidenten  in  Greiz  berufen,  aus  der  er  im  Jahre  1874  freiwillig  wieder  ausschied,
  um  in  den  Staatsdienst  seines  Heimatlandes  zurückzukehren.  Er  wurde  zunächst
zum  Amtshauptmann  in  Plauen  ernannt  und  bekleidete  demnächst  mit  dem  Titel  „Geheimrat“
  die  Direktorstelle  der  dritten  Abteilung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Dresden.
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        II.  Abschnitt.

Die  Arbeiten  des  Bundesrats  des  Norddeutschen  Bundes
in  seiner  letzten  Session.

1.  Wundesgesetzgebung  (Artikel  2—5  der  Verfassung).

Unterstützungswohnsitz.  Als  Bismarck  Ende  1869  dem  Bundesrat
  den  umgearbeiteten  Entwurf  des  Gesetzes  vorlegte,)  fand  sich  der  Bundeskanzler
  zu  dem  in  der  Geschichte  der  Bundesgesetzgebung  bisher  unerhörten  Vorbehalte
  veranlaßt,  daß  das  Präsidium  den  Gesetzentwurf  gleichsam  auf  die
Instruktion  des  Bundesrats  hin  vorlege,  seine  Abstimmung  über  denselben  im
Plenum  aber  sich  vorbehalte,  da  das  Gesetz  dem  Bedürfnisse  nicht  völlig  entspreche,
die  sehr  verschiedenartigen  Bestimmungen  der  Territorialgesetze  über  Erwerb  und
Verlust  des  Heimatsrechts  und  der  damit  im  innigsten  Zusammenhange  stehenden
Verbindlichkeit  zur  Armenpflege  endlich  durch  ein  Bundesgesetz  auszugleichen.
Die  Auffassungen  der  Majorität  und  Minorität  des  Ausschusses  fanden  auch  in
diesem  Jahre  keine  Ausgleichung.  Das  Präsidium  hatte  den  Versuch  nicht  erneuert,
  die  preußische  Armengesetzgebung  von  1843  auf  die  Bundesstaaten  auszudehnen;
  es  hatte  sich  den  konsultatorischen  Beschlüssen  des  Bundesrats  vom
23.  April  1869  gefügt  und  einen  im  wesentlichen  nach  diesen  Beschlüssen  redigirten
  Entwurf  vorgelegt.  Der  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  durch
Zeitablauf  sollte  gestattet  werden,  aber  nur  von  Staat  zu  Staat,  so  daß  die
Partikulargesetzgebungen  den  Angehörigen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gegenüber
in  Kraft  blieben.  Von  einem  Eingriffe  der  Bundesgesetzgebung  in  die  Partikulargesetzgebung
  konnte  demnach  kaum  die  Rede  sein;  wenigstens  trat  die  letztere  nur
den  Angehörigen  eines  Bundesstaates  gegenüber  außer  Kraft,  wenn  sie  in  dem
andern  ihren  Aufenthalt  nahmen.  Aber  die  Mehrzahl  der  kleinen  Staaten
fuhr  fort,  die  Armengesetzgebung  und  den  Gothaer  Vertrag  als  ein  noli  me
tangere  der  Bundesgesetzgebung  gegenüber  zu  betrachten.

Nach  der  bisherigen  Praxis  des  Bundesrats  wurden  Kompetenzbedenken
einzelner  Regierungen  durch  eine  Abstimmung  nach  §  78  der  Bundesverfassung
erledigt,  das  heißt  sobald  die  Majorität  von  ½/7  der  Stimmen  sich  für  die
Kompetenz  in  specie  für  den  in  Diskussion  stehenden  Punkt  aussprach,  —  wie

*)  Vgl.  S.  212.
        <pb n="304" />
        —  294  —

zum  Beispiel  bei  dem  sächsischen  Vorschlage  wegen  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  —  so  war  die  Anfechtung  beseitigt.  So  stellte  auch  Mecklenburg,  als
es  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  23.  April  1869  zur  Abstimmung  über
den  Ausschußbericht  über  die  erste  Vorlage  kommen  sollte,  den  Antrag,  darüber
abzustimmen,  ob  nicht  zur  Annahme  eines  den  Artikel  3  Alinea  3  und  4  abändernden
  Gesetzentwurfs  nach  Artikel  78  der  Bundesverfassung  eine  Stimmenmehrheit
  von  mindestens  zwei  Dritteln  Stimmen  im  Bundesrat  erforderlich  sei.
Das  Präsidium  hatte  damals  mit  Rücksicht  auf  die  prinzipiellen  Bedenken  gegen
die  Vorlage  von  der  Abstimmung  Abstand  genommen;  aber  in  den  diesjährigen
Ausschußverhandlungen  hatte  der  mecklenburgische  Bevollmächtigte  bereits  die
Wiederholung  seines  Antrages  in  Aussicht  gestellt.  Das  Resultat  einer  solchen
Abstimmung  war  kaum  zweifelhaft;  Sachsen,  Mecklenburg,  Hessen,  Hamburg,
Bremen  und  eine  Reihe  der  kleinen  Staaten  bestritten  aus  mannigfachen  Gründen
die  Kompetenz  der  Bundesgesetzgebung.)

Im  Plenum  des  Bundesrats  behielt  zwar  die  preußische  Auffassung  gegen
die  Ausschußanträge  in  manchen  Stücken  die  Oberhand,  dagegen  wurde  der
Grundsatz  angenommen,  daß  die  Unterstützung  erst  durch  fünfjährige  Ortsangehörigkeit
  solle  erworben  werden  können.  Damit  war  der  ganze  Entwurf
  in  den  Augen  Preußens  wieder  wertlos  gemacht  und  es  bestand  nur  noch

*)  Ueber  die  einzelnen  Voten  im  Ausschuß  ist  zu  bemerken:  Der  hessische  Bevollmächtigte
  erklärte,  die  Armenversorgung  bilde  an  sich  keinen  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung;
  insoweit  der  vorliegende  Entwurf  die  Armenversorgung  im  Verhältnisse  von
Staat  zu  Staat,  abweichend  von  dem  Inhalte  der  Gothaer  Konvention,  regele,  stehe  eine
Abänderung  der  Bundesverfassung  in  Frage.  —  Der  mecklenburgische  Bevollmächtigte  schloß
sich  dieser  Erklärung  an  und  wiederholte,  daß  ein  Gesetz,  welches  für  das  gesamte  Gebiet
des  Bundes  gleichmäßige  Normen  über  den  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  ausfstelle,
dem  Bedürsfnisse  entspreche.  Der  Entwurf  enthalte  Bestimmungen,  welche  mit  dem  wahren
Wohle  der  unterstützungsbedürftigen  Bevölkerung  sowie  mit  der  Stellung  der  Staaten
und  der  Gemeinden  zu  dieser  Aufgabe  unvereinbar  sei.  —  Der  sächsische  Bevollmächtigte
stellte  zur  Erwägung,  ob  nicht  in  Bezug  auf  das  Bedürfnis,  dessen  Abhilfe  der  vorliegende
Entwurf  bezwecke,  durch  das  im  Ausschusse  bereits  beratene  und  angenommene  Gesetz  über
den  Erwerb  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  die  Lage  der  Sache  eine  andere  geworden
  sei:  daß  nämlich  die  Staatsangehörigkeit  an  sich  die  natürlichste  Basis  der  Heimatsberechtigung
  darstelle,  sei  im  wesentlichen  nicht  bestritten  worden;  würde  nun  der  Erwerb
der  ersteren  durch  die  Annahme  des  vorgedachten  Gesetzes  in  einer  Weise  erleichtert,  welche
für  alle  in  einem  andern  Bundesstaate  sich  niederlassenden  Bundesangehörigen  kaum  noch
irgendwie  Schwierigkeiten  biete,  so  erscheine  es  nur  noch  der  Anerkennung  des  Satzes  zu
bedürfen,  daß  mit  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  zugleich  das  Heimatsrecht  erworben
werde,  um  den  Erlaß  eines  besonderen  Gesetzes  über  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
entbehrlich  zu  machen.  Er  stellte  schließlich  den  Antrag,  eine  Bestimmung  des  Inhalts:
„Mit  der  Staatsangehörigkeit  wird  stets  zugleich  das  Heimatsrecht  erworben“,  zum  Gesetze
zu  erheben,  welche  entweder  dem  Gesetze  über  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  §  11
angehängt  oder  auch  in  dem  Gesetze  über  Erwerb  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
Platz  finden  könne.
        <pb n="305" />
        —  295  —

die  Hoffnung,  daß  der  Reichstag  ihn  wieder  zweckentsprechend  umgestalten  werde.
Diese  Erwartung  hat  sich  denn  auch  erfüllt.

Als  es  sich  darum  handelte,  die  Zustimmung  des  Bundesrats  zu  den  Be—
schlüssen  des  Reichstags  zu  erhalten,  wehrte  sich  hiegegen  eine  aus  den  Stimmen
von  Sachsen,  Hessen,  Mecklenburg,  der  beiden  Schwarzburg,  Reuß  älterer  Linie,
Sachsen-Weimar,  Hamburg  und  Bremen  gebildete  Minorität  auf  das  leb—
hafteste.  Dieselbe  hielt  daran  fest,  daß  die  Beschlüsse  des  Reichstags,  insofern
sie  über  den  ursprünglichen  Entwurf  hinaus  eine  Art  von  Verwaltungsgerichtshof
  geschaffen  hatten,  eine  Verfassungsänderung  involvirten.))  Bei  einer  Stimme
weniger  auf  der  einen  und  bei  einer  mehr  auf  der  andern  Seite,  also  bei  28
gegen  15,  wäre  die  Frage,  ob  eine  Verfassungsänderung  vorlag,  bejaht  worden.
Aber  Glück  und  Zufall  standen  fast  noch  mehr  wie  im  Reichstag  im  Bundesrat
  der  Präsidialregierung  zur  Seite,  und  so  wurde  diese  wichtige  Reform  für
den  Bund  gerettet.

Die  Annahme  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  360)“)
erfolgte  mit  29  gegen  14  Stimmen.

*)  Mit  Recht  machte  die  „B.  A.  C.“  darauf  aufmerksam,  daß  es  unmöglich  dem
Bundesrat  freistehen  könne,  jede  beliebige  Frage  zu  einer  Verfassungsfrage  zu  machen
und  das  Zustandekommen  eines  Gesetzes  an  die  erschwerende  Bedingung  einer  Zweidrittelmehrheit
  im  Bundesrat  zu  knüpfen.  Das  Blatt  sagte  darüber:  „Wir  müssen  unsererseits
erklären,  daß  wir  keiner  einzelnen  Bundesregierung,  ja  sogar  dem  ganzen  Bundesrat
selber  nicht  die  Befugnis  zugestehen  können,  allein  und  ausschließlich  darüber  zu  entscheiden,
ob  ein  Gesetz  eine  Verfassungsänderung  enthalte  oder  nicht.  Die  Bundesverfassung  weist
dem  Bundesrat  eine  solche  Kompetenz  nicht  zu;  sie  stellt  nur  fest,  daß  Verfassungsveränderungen
  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen,  das  heißt  vom  Reichstag  mit  einfacher  Mehrheit
  beschlossen  werden  können,  daß  dagegen  zu  denselben  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln
der  im  Bundesrat  vertretenen  Stimmen  erforderlich  ist.  Nirgends  steht  in  der  Bundesverfassung
  eine  Silbe  darüber,  daß  der  Bundesrat  als  solcher  die  Kompetenz  hat,  zu  beschließen,
  daß  diese  oder  jene  Bestimmung  in  einem  Gesetze,  welches  ihm  zur  Genehmigung
vorliegt,  implicite  eine  Verfassungsveränderung  enthalte  und  also  nur  mit  Zweidrittelmajorität
genehmigt  werden  könne.  Es  steht  nicht  in  dem  Belieben  des  Bundesrats,  jede  beliebige
Frage  zu  einer  Verfassungsfrage  zu  machen;  die  Mitwirkung  des  Reichstags  würde  sonst
in  dieser  Beziehung  auf  Null  reduzirt  werden.  Für  uns  ist  es  ganz  unzweifelhaft,  daß
Reichstag  und  Bundesrat  darüber  einig  sein  müssen,  ob  ein  Gesetz  implicite  eine  Verfassungsveränderung
  enthält  oder  nicht;  jedenfalls  muß  verlangt  werden,  daß  im  Reichstag,
bevor  er  seine  definitiven  Beschlüsse  über  einen  Gesetzentwurf  faßt,  von  seiten  des  Bundesrats
  eine  formelle  Erklärung  darüber  abgegeben  wird,  ob  einzelne  Bundesregierungen  bei
der  einen  oder  andern  Bestimmung  des  Gesetzes  die  Kompetenzfrage  anzuregen  beabsichtigen,
  nachträglich,  nachdem  der  Reichstag  seine  definitiven  Beschlüsse  gefaßt  hat,  sind
derartige  Kompetenzbedenken  durchaus  unzulässig  und  die  einfache  Mehrheit  des  Bundesrats
  genügt,  um  durch  ihre  Zustimmung  das  vom  Reichstag  beschlossene  Gesetz  perfekt  zu
machen.“

*“)  Zu  Protokoll  wurde  schließlich  das  allseitige  Einverständnis  der  Bundesregierungen
  darüber  konstatirt,  daß  die  im  §  38  bezeichnete  „Spruchbehörde“  nicht  notwendig
eine  kollegialische  zu  sein  brauche,  und  daß  die  im  §  52  vorbehaltene  anderweite  Regelung
        <pb n="306" />
        —  296  —

Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.  Der  Ausschuß  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  und  der  Spezialausschuß  für  den  Gesetzentwurf
über  den  Unterstützungswohnsitz  erstatteten  ihren  gemeinschaftlichen  Bericht
über  den  von  Bismarck  vorgelegten  Gesetzentwurf.')  Aus  dem  Bericht  ging
hervor,  daß  bei  der  Beratung  der  Ausschüsse  allseitig  anerkannt  wurde,  wie
notwendig  eine  Abstellung  der  mit  der  Doppelbesteuerung  verbundenen  Uebelstände
  sei.  Von  dem  hessischen  Bevollmächtigten  wurde  jedoch  hervorgehoben,
daß,  wenn  seine  Regierung  sich  auch  der  Tendenz  des  Entwurfs  im  allgemeinen
anschlösse,  sie  doch  nicht  anerkennen  könne,  daß  die  Heranziehung  der  Bundesangehörigen
  zu  den  direkten  Steuern  der  einzelnen  Staaten  verfassungsmäßig
ein  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung  sei.  Der  Bundesrat  sollte  vielmehr  nur
in  der  Richtung  mit  der  Angelegenheit  sich  befassen,  daß  er  auf  Herbeiführung
einer  bezüglichen  Verständigung  zwischen  den  Regierungen  hinwirke.  Der  mecklenburgische
  Bevollmächtigte  erklärte  sich  mit  dieser  prinzipiellen  Auffassung  einverstanden,
  verzichtete  jedoch  auf  eine  praktische  Verfolgung  des  Widerspruchs.
Die  überwiegende  Mehrheit  der  Bevollmächtigten  erklärte  sich  jedoch  dahin,  daß
auf  die  Vorlage  einzugehen  sei.  Es  wurde  dann  in  eine  Spezialdiskussion
eingetreten  und  schließlich  die  Vorlage  mit  einigen  Abänderungen  angenommen.
Gesetz  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  119).

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Nach  §  57  der  Gewerbeordnung
  von  1869  konnte  auch  Ausländern  der  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  gestattet  werden  und  war  der  Bundesrat  befugt,  die  in
dieser  Beziehung  nötig  erscheinenden  Bestimmungen  zu  treffen.  Behufs  definitiver
  Regelung  dieser  Angelegenheit  wurde  durch  eine  Vorlage  Bismarcks  der

der  Kompetenz  des  Bundesamts  nicht  im  Wege  der  einfachen  Bundesgesetzgebung  würde
zu  geschehen  haben.  Der  letzte  Beschluß  drückt  also  die  Auffassung  der  Bundesregierungen
aus,  daß  diese  anderweite  Kompetenzbestimmung  des  Bundesamts  für  das  Heimatswesen
eine  Aenderung  der  Bundesverfassung  enthalten  würde.

*)  Herr  v.  Holleufer,  fürstlich  schwarzburgischer  Wirklicher  Geheimer  Rat  a.  D.  und
königl.  preußischer  Landrat  z.  D.  veröffentlichte  in  Dresdener  Blättern  nachstehenden  an  ihn
ergangenen,  in  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnten  Erlaß:  „Berlin,  4.  August  1869.
Euer  Hochwohlgeboren  erwidere  ich  ergebenst  auf  die  gefällige  Zuschrift  vom  26.  vorigen
Monats,  in  welcher  Sie  sich  über  die  gleichzeitige  Heranziehung  zu  der  Einkommensteuer
in  verschiedenen  Bundesstaaten  beschweren,  daß  diese  Doppelbesteuerung  in  der  weder  durch
die  Verfassung  noch  durch  die  bisherige  Gesetzgebung  des  Bundes  berührten  inneren  Steuergesetzgebung
  der  einzelnen  Bundesstaaten  begründet  ist.  Die  Beseitigung  der  aus  dem  gegenwärtigen,
  allseitig  als  unbefriedigend  anerkannten  Zustande  für  die  Bundesangehörigen  folgenden
  Nachteile  ist  in  das  Auge  gefaßt,  so  daß  eine  Regelung  des  Gegenstandes,  sei  es  auf
dem  von  den  Regierungen  Preußens  und  Sachsens  betretenen  Wege  der  Vereinbarung
zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung,  als
in  Aussicht  stehend  bezeichnet  werden  kann.  Die  Anlagen  sind  ergebenst  wieder  beigefügt.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.  In  Vertretung:  Delbrück.“
        <pb n="307" />
        —  297  —

Ausschuß  des  Bundesrats  für  die  Gewerbeordnung  mit  diesem  Gegenstand  beschäftigt.“)


Arbeiterkassen.  Verschiedene  Maßregeln  deuteten  darauf  hin,  daß
Bismarck  den  Bundesrat  demnächst  mit  einer  einheitlichen  Regelung  der  Ar-*)

  Der  Ausschuß  einigte  sich  zu  folgenden  Anträgen:  Die  für  die  Zulassung  von
Ausländern  zu  treffenden  Bestimmungen  sind,  so  weit  thunlich,  durch  Vereinbarung  mit
den  einzelnen  hierbei  in  Betracht  kommenden  Regierungen  festzustellen,  und  zwar  dürften
bei  diesen  Vereinbarungen  folgende  Grundsätze  als  Anhalt  zu  nehmen  sein:  1.  Der  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  soll  im  allgemeinen  den  Ausländern  ganz  in  derselben  Weise
gestattet  werden,  wie  er  den  Inländern  freisteht.  2.  Indessen  sollen  zunächst  die  Bedingungen
  maßgebend  sein,  unter  welchen  der  Betrieb  den  Ausländern  in  ihrem  Heimatsstaate
  zusteht,  da  es  im  Interesse  des  Bundes  nötig  erscheint,  sich  hinsichtlich  der  zuzulassenden
  ausländischen  Hausirer  mindestens  die  gleichen  Garantien  zu  sichern,  welche  die
heimatliche  Regierung  als  Vorbedingung  des  dortigen,  inländischen  Hausirens  erforderlich
hält.  3.  Personen,  deren  Ausweisung  aus  dem  Bundesgebiet  oder  aus  einem  Teile  desselben
  gerechtfertigt  erscheint,  darf  auch  der  Aufenthalt  daselbst  zum  Gewerbebetriebe  von
Anfang  an  versagt  oder  die  erteilte  Erlaubnis  dazu  später  wieder  entzogen  werden.  Nur
mit  dieser  Beschränkung  findet  §  60  der  Gewerbeordnung,  welcher  unter  anderem  bestimmt,
daß  die  Erneuerung  des  Legitimationsscheines  nicht  versagt  werden  darf,  so  lange  die  im
8  57  bezeichneten  vier  Erfordernisse  vorhanden  sind,  auf  Ausländer  Anwendung.  4.  Der
ausländische  Hausirer  hat  bei  der  kompetenten  Behörde  im  Bunde  einen  Legitimationsschein
auszuwirken,  auch  wenn  es  sich  um  den  Verkauf  oder  Ankauf  roher  Erzeugnisse  der  Landund
  Forstwirtschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues  handelt.  Im  lokalen  Grenzverkehr  kann
von  dem  Erfordernisse  des  Legitimationsscheins  abgesehen  werden.  5.  Die  Ausländer  sind
denselben  Beschränkungen  unterworfen,  wie  die  inländischen  Hausirer,  zum  Beispiel  Schauspielergesellschaften.
  —  Ausländern  sollen  übrigens  in  allen  diesen  Beziehungen  keine  persönlichen
  Rechtsansprüche  und  eigentliche  Rechtsmittel  eingeräumt  werden;  die  Vereinbarungen
  begründen  Recht  vielmehr  nur  zwischen  den  beteiligten  Regierungen.  Beschwerden
kann  hingegen  der  Ausländer  bei  der  kompetenten  höheren  Behörde  anbringen.  Der
Ausschuß  schlägt  ferner  vor,  daß  zur  Ausstellung  des  Legitimationsscheins  die  höheren
Verwaltungsbehörden,  deren  Verwaltungsbezirke  an  das  Heimatland  des  den  Legitimationsschein
  nachsuchenden  Ausländers  angrenzen  oder  von  letzterem  bei  seinem  Eintreten  in  das
Bundesgebiet  zuerst  betreten  werden,  berechtigt  sein  sollen,  daß  aber  Angehörigen  der  südlich
  des  Mains  gelegenen  hessischen  Landesteile  der  Legitimationsschein  auch  von  einer
höheren  Verwaltungsbehörde  der  Provinz  Oberhessen  erteilt  werden  kann.  Dagegen  kann
die  Erteilung  von  Legitimationsscheinen  für  den  Aufkauf  und  Verkauf  selbst  gewonnener
Erzeugnisse  der  Jagd  und  des  Fischfanges  sowie  für  den  Verkauf  selbst  verfertigter  Ware,
die  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  den  Unterbehörden  überlassen
bleiben.  —  Die  von  den  bezeichneten  höheren  Verwaltungsbehörden  erteilten  Legitimationsscheine
  berechtigen  den  Ausländer  zum  Hausiren  im  ganzen  Bundesgebiete,  auch  wenn  eine
Vereinbarung  mit  seiner  Heimatsregierung  nicht  besteht.  Der  Schlußantrag  des  Ausschusses
  ging  dahin,  daß  seinerzeit  eine  Zusammenstellung  der  in  den  einzelnen  Bundesländern
  zur  Ausstellung  von  Legitimationsscheinen  an  Ausländer  für  das  ganze  Bundesgebiet
  besugten  Behörden  angefertigt  und  durch  das  Bundesgesetzblatt  veröffentlicht  werde.
Die  Vereinbarungen  mit  den  fremden  Regierungen  sollten  zwar  von  dem  Präsidium  unter
Zustimmung  des  Bundesrats  abgeschlossen  werden,  sie  waren  aber  keine  eigentlichen  Staatsverträge,
  und  bedurften  deshalb  auch  nicht  der  Genehmigung  des  Reichstags.
        <pb n="308" />
        —  298  —

beiterkassen  befassen  wollte.  Ich  rechne  dahin  eine  Bundesratsvorlage,  betreffend
die  Unterstützungskassen  für  Beamte  und  Arbeiter  der  Eisenbahnen  innerhalb  des
Bundesgebiets,  und  ein  Ersuchen  des  Kanzlers  an  die  Bundesregierungen,  ihm
eine  Uebersicht  über  die  bestehenden  Kranken-,  Hilfs=  und  Begräbniskassen
für  Gesellen,  Gewerbsgehilfen  und  Fabrikarbeiter  am  Schlusse  des
Jahres  1868  zu  geben,  also  namentlich  möglichst  vollständige  Angaben  über
die  Zahl  dieser  Kassen,  über  die  Gesamtzahl  ihrer  Mitglieder,  über  die  Höhe
der  im  Jahre  1868  gezahlten  Beiträge  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  über  die
in  demselben  Jahre  gezahlten  Unterstützungs=  u.  s.  w.  Gelder  und  Verwaltungskosten
  und  über  den  Vermögensstand  am  Jahresschlusse.  Die  Maßregel  des
Bundeskanzlers  bezog  sich  augenscheinlich  auf  die  vom  Reichstag  angenommene
Resolution,  daß  in  der  nächsten  Session  Normativbedingungen  für  derartige
Kassen  aufgestellt  werden  möchten.

Versicherungswesen.  Auf  den  Antrag  des  Königreichs  Sachsen,
dahin  lautend:  Der  Bundesrat  wolle  auf  Grund  von  Artikel  4  der  Bundesverfassung
  die  möglichst  baldige  Erlassung  eines  das  gesamte  Versicherungswesen
  betreffenden  Gesetzes,  durch  welches,  ohne  die  Versicherungsgesellschaften
unnötig  zu  belästigen,  den  Versicherten  für  die  Erfüllung  ihrer  Ansprüche  und
gegen  einseitige  Auslegung  der  Versicherungsbedingungen  ausreichende  Garantie
geboten  wird,  beschließen  und  wegen  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  dazu  Vorkehrungen
  treffen,  erklärte  der  stellvertretende  Vorsitzende  Delbrück  in  der  Sitzung
des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1870:  durch  den  vom  Bundesrat  gefaßten
Beschluß  vom  1.  März  1870  sei  das  Bundeskanzler-Amt  mit  der  Bearbeitung
eines  das  Versicherungswesen  betreffenden  Gesetzentwurfs  bereits  befaßt.  Das
zur  Vorbereitung  des  Entwurfs  gesammelte  Material  sei  jetzt  nahezu  vollständig
vorhanden  und  unterliege  zur  Zeit  der  Sichtung.  Es  werde  bestimmt  beabsichtigt,
  dem  Bundesrat  bei  seinem  im  Herbste  bevorstehenden  Wiederzusammentritt
  den  Gesetzentwurf  vorzulegen.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärung  beschränkte
sich  der  sächsische  Bevollmächtigte  auf  den  Ausdruck  des  Wunsches  wegen  thunlichster
  Beschleunigung.

Maaß=  und  Gewichtsordnung.  Eine  Vorlage  Bismarcks  bezweckte,
daß  die  Gewichte  und  Maaße  der  süddeutschen  Staaten,  welche  die  neue  Maaßund
  Gewichtsordnung  des  Norddeutschen  Bundes  bei  sich  einführten,  auch  im
Norddeutschen  Bunde  volle  Giltigkeit  haben  sollen,  natürlich  unter  der  Bedingung
der  Reziprozität.  Gesetz  wegen  Ergänzung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  10.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  46).

Münzengquete.')  Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Handel  und  Verkehr
  beschloß,  beim  Bundesrat  folgende  Anträge  zu  stellen:

*)  Vgl.  oben  S.  218.
        <pb n="309" />
        —  299  —

1.  Den  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  zur  Anstellung  der  Enquete
über  die  bei  der  Ordnung  des  Münzwesens  in  Betracht  kommenden  Verhält—
nisse  durch  Hessen,  Braunschweig  und  Lübeck  zu  verstärken.  (Der  Ausschuß
bestand  aus  Preußen,  Sachsen  und  Hamburg  [Bremen].)  2.  Die  einzelnen
Bundesregierungen  zu  ersuchen,  daß  sie  in  möglichst  kurzer  Frist  dem  Bundeskanzler
  diejenigen  Personen  bezeichnen,  welche  sie  für  vorzugsweise  geeignet  erachten,
  über  die  hier  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  Auskunft  zu  erteilen,
und  solche  veranlassen,  auf  eine  von  dem  Ausschusse  an  sie  ergehende  Aufforderung
  gegen  Vergütung  der  Reisekosten  und  Gewährung  von  Tagegeldern
sich  behufs  ihrer  Befragung  nach  Berlin  zu  begeben;  3.  den  verstärkten  Ausschuß
  zu  ermächtigen,  die  von  den  Bundesregierungen  bezeichneten  Personen
zu  ihrer  Vernehmung  unter  Mitteilung  derjenigen  Punkte  einzuladen,  auf  welche
diese  Vernehmung  zu  richten  sein  würde;  4.  den  Ausschuß  zu  ermächtigen,
außer  den  von  den  Regierungen  benannten  Personen  auch  noch  solche  anzuhören,
  deren  Vernehmung  im  Laufe  der  Enquete  sich  als  wünschenswert  herausstellen
  möchte.

Der  Ausschuß  fügte  den  Anträgen  eine  Zusammenstellung  von  Fragen  und
Erwägungen  bei,  welche  bei  Vornahme  der  Engquete  in  Betracht  zu  ziehen  sein
dürften.

Der  Bundesrat  beschloß,  den  Bundeskanzler  zu  ermächtigen,  auf  den
September  eine  Konferenz  von  Sachverständigen  in  der  Münzfrage  einzuberufen,
und  für  den  Fall,  daß  die  süddeutschen  Regierungen  den  Wunsch  zu  erkennen
geben,  sich  an  der  Enquete  zu  beteiligen,  gegenüber  diesen  Regierungen  in  derselben
  Weise  zu  verfahren,  wie  dies  den  Bundesregierungen  gegenüber  geschehen
soll,  das  heißt  den  Delegirten  der  süddeutschen  Regierungen  dieselben  Rechte
einzuräumen,  welche  die  Regierungen  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
anzusprechen  haben.

Papiergeld.  Bei  Beratung  des  vom  Reichstag  beschlossenen  Gesetzentwurfs,
  betreffend  die  Ausgabe  von  Papiergeld,  beantragte  der  Staatsminister
  Delbrück,  als  Referent  des  Ausschusses,  in  der  Sitzung  vom  10.  Juni
1870,““)  dem  Gesetzentwurfe  die  Zustimmung  zu  erteilen.  Der  sächsische  Bevollmächtigte
  erklärte  die  baldige  definitive  Regulirung  der  Angelegenheit  für

*)  Die  betreffenden  Fragen  sind  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  259  vom
8.  Juni  1870.

*)  In  der  Sitzung  vom  3.  Juni,  wo  es  wegen  mangelnder  Instruktion  mehrerer
Bevollmächtigten  noch  zu  keiner  Beschlußfassung  kam,  sah  sich  die  mecklenburg-schwerinsche
Regierung  veranlaßt,  die  unterm  30.  Mai  verfügte  Ausgabe  von  Rentereikassenscheinen
gegen  Einziehung  der  verzinslichen  sogenannten  Rentereianweisungen  zu  entschuldigen.  In
Vertretung  des  abwesenden  Bevollmächtigten,  Staatsrats  v.  Bülow  gab  vor  Eintritt  in  die
Tagesordnung  der  hessische  Bevollmächtigte,  Geheimer  Legationsrat  Hofmann,  nachfolgende
Erklärung  ab:  Bei  der  mecklenburg=  schwerinschen  Regierung  habe  schon  seit  längerer  Zeit
der  Beschluß  festgestanden,  die  durch  Verordnung  vom  24.  Juni  1868  zum  Betrage  von
        <pb n="310" />
        —  300  —

sehr  wünschenswert.  Der  fragliche  Entwurf  könne  zwar  insoweit,  als  er
diesen  der  Verwaltung  angehörigen  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung  überweise,
  nicht  als  erwünscht  bezeichnet  werden,  doch  wolle  man  sächsischerseits
dem  Entwurfe  in  der  Voraussetzung,  daß  das  dadurch  herzustellende  Interimistikum
  baldigst  durch  die  gedachte  definitive  Regulirung  der  Sache  sich  erledigen
werde,  nicht  entgegen  treten.  Der  hessische  Bevollmächtigte  beantragte,  einen
Gesetzentwurf,  betreffend  die  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission
von  fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde,  behufs  Vorlage  an  den  nächsten
Reichstag  auszuarbeiten,  und  wenn  diese  Vorlage  nicht  möglich  sein  sollte,  den
jetzt  in  Rede  stehenden  Gesetzentwurf,  jedoch  unter  Hinzufügung  eines  bestimmten
Endtermins  (etwa  des  1.  Juli  1872),  dem  nächsten  Reichstag  seitens
der  verbündeten  Regierungen  vorzulegen.  Der  stellvertretende  Vorsitzende  bemerkte
alsdann,  die  preußische  Regierung  gehe  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  sie
durch  das  projektirte  Gesetz  nicht  behindert  werde,  die  wegen  des  Notstandes
in  Ostpreußen  emittirten  Darlehnskassenscheine  über  den  31.  Dezember  1870
hinaus  in  Umlauf  zu  lassen.  Diese  Ansicht  fand  auf  keiner  Seite  Widerspruch.
Nachdem  alsdann  noch  Anhalt  für  und  Lippe  gegen  den  Gesetzentwurf  sich  erklärt
  hatten,  wurde  zunächst  der  Antrag  Hessens  abgelehnt  und  darauf  mit
allen  gegen  die  Stimmen  von  Hessen,  Mecklenburg-Strelitz,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  Linie  und  Lippe
beschlossen,  dem  Gesetzentwurfe  die  Zustimmung  zu  erteilen.  Gesetz  vom  16.  Juni
1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  50).

Ausgaben  von  Banknoten.  Durch  Vorlage  eines  hierauf  bezüglichen
  Gesetzentwurfs")  beeilte  sich  Bismarck  die  reußische  Regierung  von  der

zwei  Millionen  Thalern  kreirten,  mit  zwei  Prozent  verzinslichen  Rentereianweisungen,
welche  beim  Publikum  wegen  ihres  nicht  gleich  bleibenden  Wertes  nicht  beliebt  seien,
wieder  einzuziehen  und  dagegen  eine  Million  einfaches  Papiergeld  auszugeben.  Diese  bereits
  landesherrlich  genehmigte  Entschließung  wieder  aufzugeben,  weil  der  Reichstag  den
Gesetzentwurf  wegen  Ausgabe  von  Papiergeld  beschlossen,  habe  der  mecklenburg=  schwerinschen
  Regierung  um  so  weniger  geboten  erschienen,  als  Mecklenburg  bis  dahin  überall
keinen  Anteil  an  den  Vorteilen  genommen  habe,  welche  die  anderen  Bundesstaaten  fast
ohne  Ausnahme  dadurch  genießen,  daß  sie  unverzinsliches  Papiergeld  in  Umlauf  gesetzt  haben
und  als  ferner  die  Summe,  um  deren  Ausgabe  in  Papiergeld  es  sich  hier  handle,  jedenfalls
  in  keinem  Mißverhältnisse  zu  denjenigen  Beträgen  stehe,  welche  von  der  Mehrzahl
der  übrigen  Staaten  in  Umlauf  gesetzt  seien.  Die  mecklenburgische  Regierung  habe  also
keinen  Anstand  nehmen  können,  mit  der  beschlossenen  Maßregel  voranzugehen.  Bemerkt
sei  noch,  daß  die  Rentereikassenscheine  in  Apoints  von  10,  25  und  50  Thalern  ausgegeben
wurden,  daß  den  mecklenburgischen  Behörden  die  Pflicht  auferlegt  war,  diese  Scheine  bei  den
landesherrlichen  Kassen  für  voll  und  als  bares  Geld  anzunehmen,  und  daß  auch  für  deren
Ummwechslung  in  bares  Geld  bei  der  Renterei  Vorsorge  getroffen  war.

*)  Derselbe  untersagte  bekanntlich  auch  den  bereits  konzessionirten  Banken,  welche  noch
zu  keiner  Notenausgabe  geschritten  waren,  diese,  wenn  sie  nicht  zuvor  eine  bundesgesetzliche
Genehmigung  nachgesucht  hatten.  Vgl.  den  Artikel  der  „National-Zeitung“  Nr.  137  vom
        <pb n="311" />
        —  301  —

Versuchung  zu  befreien,  das  Bundesgebiet  noch  in  letzter  Stunde  mit  schlecht
fundirtem  Papiergeld  zu  überschütten.  Bei  der  Beratung  des  Entwurfes  im
Bundesrat  fehlte  es  nicht  an  dissentirenden  Stimmen.  So  erklärte  der  Bevollmächtigte
  für  Mecklenburg-Schwerin:  Insofern  die  Genehmigung  der  Landesregierungen
  zur  Ausgabe  von  Banknoten  von  der  Zustimmung  des  Bundesrats
  abhängig  gemacht  würde,  ohne  daß  zugleich  irgend  welche  Grundsätze  festgestellt
  würden,  wonach  bei  dieser  Entscheidung  verfahren  werden  solle,  so  würde
dies  zu  einer  weitergehenden  Beschränkung  der  Rechte  der  einzelnen  Bundesstaaten
  führen,  als  solches  aus  Nr.  4  des  Artikels  4  der  Bundesverfassung  zu
folgern  sei,  und  lägen  bei  einer  solchen  diskretionären  Befugnis  Kompetenzbedenken
  nahe.  Er  wolle  aber  angesichts  der  Notwendigkeit  interimistischer
Vorkehrungen  für  den  Entwurf  stimmen,  wenn  zuvor  wenigstens  im  allgemeinen
angemessene  Grundsätze  festgestellt  würden,  nach  denen  der  Bundesrat  im  einzelnen
Fall  verfahren  werde.  Noch  stärker  würden  die  Bedenken  hervortreten,  wenn
das  den  einzelnen  Regierungen  zustehende  Recht  der  Bundesgesetzgebung  übertragen
  würde,  und  in  diesem  Falle  würde  er  gegen  den  Entwurf  stimmen.
Bei  der  Abstimmung  über  das  Ganze  enthielten  sich  Hessen  und  Sachsen-Meiningen
  der  Abstimmung.

Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten  vom  27.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  51).

Auf  die  Petition  des  Ausschusses  des  Kongresses  norddeutscher  Landwirte,
welcher  um  die  Ermittlung  des  Betrages  sämtlicher  Hypothekenschulden
  innerhalb  des  norddeutschen  Bundesgebiets  gebeten  hatte,  gab  der
Bundesrat  einen  ablehnenden  Bescheid.  Derselbe  schloß  sich  dabei  einem  sehr
eingehenden  Berichte  des  Präsidenten  Dr.  Pape  an,  welcher  ausführte,  daß  die
beantragten  Ermittelungen  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  und  Weiterungen
  verbunden  sein  würden,  zudem  aber  auch  nach  der  Lage  der  im
Bundesgebiete  geltenden  Hypothekengesetzgebung  kein  befriedigendes  oder  zuverlässiges
  Resultat  versprächen.

Schutz  der  Urheberrechte.  Der  aus  der  letzten  Session  stammende
Gesetzentwurf  wegen  des  Urheberrechts  an  Schriftwerken  u.  s.  w.  wurde  an
den  Ausschuß  zurückgewiesen,  weil  zu  einzelnen  Paragraphen  Amendements
gestellt  worden  waren.?)  Auch  der  Gesetzentwurf  über  den  Schutz  der  Photographien
  stieß  bei  der  Vorberatung  auf  Bedenken.“)

23.  März  1870:  Die  Bundesaussicht  über  Banknoten  und  Staatspapiergeld.  24.  März
1870,  Erklärung  Bismarcks  im  Reichstag  gegen  den  Versuch  von  Reuß  d.  L.,  im  Widerspruch
  zu  den  Beschlüssen  des  Bundesrats  eine  Notenbank  in  Greiz  zu  etabliren.

*)  Aus  den  Ausschußverhandlungen  wurde  berichtet,  daß  namentlich  von  Braunschweig,
  Lippe  und  Anhalt  die  dreißigjährige  Schutzfrist  (nach  dem  Tode  des  Autors)
zu  Gunsten  einer  nur  zwanzigjährigen,  jedoch  erfolglos,  bekämpft  worden  sei.

*“)  Es  handle  sich,  meinte  man  von  einer  Seite,  um  industrielle  Erzeugnisse  und  es
könne  von  einem  Urheberrecht  hier  nicht  die  Rede  sein.
        <pb n="312" />
        —  302  —

In  der  entscheidenden  Sitzung  des  Bundesrats  vom  25.  Mai  1870  er—
klärte  Geheimer  Rat  v.  Könneritz,  daß  die  sächsische  Regierung,  obgleich  sie  an
und  für  sich  weitere  Ausdehnung  der  Kompetenz  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
nicht  wünsche  und  derselben  prinzipiell  entgegen  sei,  doch  im  vorliegenden  Falle
wegen  der  Zweckmäßigkeit  der  Sache  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  Sachsen
bereits  bestehenden  Verhältnisse  im  §  32  kein  Hindernis  finde,  dem  beregten
Gesetzentwurfe  ihre  Zustimmung  zu  erteilen..)  Der  Bevollmächtigte  für  beide
Mecklenburg  erklärte,  daß  seine  Regierungen  bereit  sein  würden,  der  jetzigen
Fassung  zuzustimmen,  hieran  jedoch  durch  den  vom  Reichstag  beschlossenen  §  32
zu  ihrem  Bedauern  verhindert  würden.  Es  sei  dem  Bundesrat  bekannt,  wie
die  mecklenburgischen  Regierungen  sehr  ernste  Bedenken  gegen  die  Errichtung
des  Oberhandelsgerichts  gehegt  und  dabei  namentlich  die  Besorgnis  zur  Sprache
gebracht  hätten,  daß  durch  die  neue  Institution  die  Zuständigkeit  der  den  einzelnen
  Ländern  angehörigen  obersten  Gerichtshöfe  beschränkt  und  nach  und  nach
untergraben  werden  würde.  Diese  Besorgnis  finde  bereits  jetzt  eine  nach  dem
Dafürhalten  des  Bevollmächtigten  an  und  für  sich  wie  in  ihren  Konsequenzen
sehr  bedenkliche  Bestätigung.  Die  Ueberweisung  der  aus  dem  Gesetze  fließenden
Rechtsstreitigkeiten,  wie  der  nach  dessen  Bestimmungen  zu  beurteilenden  Strafsachen
  an  das  Oberhandelsgericht  begründe  nicht  nur  für  letzteres  eine  bei
dessen  Errrichtung  nicht  vorgesehene  Zuständigkeit,  sondern  entziehe  zugleich  den
höchsten  Landesgerichten  einen  Teil  derselben,  anscheinend  ohne  nachweislichen
Grund.  Und  dieses  Vorgehen  sei  um  so  bedenklicher,  als  der  betreffende  Beschluß
  erst  in  dem  allerletzten  Stadium  der  Verhandlung  und  Beratung  gefaßt
und  fast  gleichzeitig  analoge  Bestrebungen  im  Reichstag  hervorgetreten  seien.

*)  Es  bestätigte  sich  demnach,  daß  auch  bei  dieser  Gelegenheit  die  sächsische  Regierung
ernstlich  bemüht  war,  sich  gegen  jede  Ausdehnung  der  Kompetenz  des  von  ihr  selbst  ins
Leben  gerufenen  Bundes-Oberhandelsgerichts  zu  verwahren.  Mit  welchen  Gründen  sie  schließlich
  ihr  Bedenken  vor  sich  selbst  beschwichtigte,  darüber  gab  eine  offiziöse  Note  des  „Dresdener
Journal“  Auskunft,  welche  nicht  zugestehen  wollte,  daß  eine  Vorstellung  der  Leipziger
Buchhändler  die  Regierung  von  ihrem  Widerstande  zurückgebracht  habe.  Das  „Dresdener
Journal“  sagte:  „Gewiß  wird  die  sächsische  Regierung  bei  den  Beratungen  im  Bundesrate
  über  das  erwähnte  Gesetz  das  Interesse,  welches  der  Leipziger  Buchhandel  an  seinem
Zustandekommen  hat,  nicht  außer  acht  gelassen  haben;  das  entscheidende  Motiv  für  ihre
Entschließung  hat  aber  der  Umstand  abgegeben,  daß  nach  der  Vorschrift  in  §  8  sub  7
der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Handelsgesetzbuche  vom  30.  Dezember  1861  Streitigkeiten
  über  das  Urheberrecht  in  Sachsen  der  Kompetenz  der  Handelsgerichte  zugewiesen
sind  und  daher  den  Bestimmungen  in  §  13  des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  Errichtung
eines  obersten  Gerichtshofs  für  Handelssachen  vom  12.  Juni  1869,  zufolge  Streitigkeiten
der  gedachten  Art  hierlands  ohnehin  in  letzter  Instanz  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgericht
zur  Entscheidung  zu  gelangen  haben  würden.“  Man  hat  also  schließlich  gemeint,  da  schon
nach  sächsischem  Rechte  die  Nachdruckssachen  als  Handelssachen  behandelt  sind,  so  ändere
die  Unterstellung  derselben  unter  das  Bundes-Oberhandelsgericht  eigentlich  nichts  an  der
Kompetenz  des  letztern.
        <pb n="313" />
        —  303  —

Indem  der  Vevollmächtigte  dabei  daran  erinnern  dürfe,  daß  es  sich  um  eine
Verfassungsänderung  handelt,  und  daß  diese  Aenderung  in  der  19.  Sitzung
des  Bundesrats  als  unannehmbar  bezeichnet  wurde,  wenn  auch  nach  der  damaligen
  Fassung  nur  aus  formellen  Gründen  (§  32  war  nämlich  —  ohne
zusätzliche  Bestimmungen  über  das  Verfahren  —  als  unannehmbar  bezeichnet
worden),  so  müsse  er  den  Antrag  stellen,  über  den  §  32  abzustimmen,  um  zu
konstatiren,  ob  sich  zwei  Dritteile  der  Versammlung  für  dessen  Annahme  aussprechen
  würden.  Staatsrat  Buchholz  (Oldenburg)  erklärte,  daß  er  trotz  der
auch  bei  seiner  Regierung  obwaltenden  Bedenken  gegen  den  §  32  doch  für  die
Annahme  des  ganzen  Gesetzentwurfes  zu  stimmen  ermächtigt  sei.  Freiherr  v.
Krosigk  (Meiningen)  erklärte:  Seiner  Regierung  gereiche  die  im  §  32  des  vorliegenden
  Gesetzes  enthaltene  Kompetenzerweiterung  für  das  Oberhandelsgericht
zum  Anstoß.  Gleichwohl  glaube  sie  an  diesem  Bedenken  das  Zustandekommen
des  Gesetzes  in  der  festen  Erwartung  nicht  scheitern  lassen  zu  sollen,  daß  aus
dieser  Kompetenzerweiterung  des  Oberhandelsgerichts  Konsequenzen  für  künftige
Fälle  nicht  werden  gezogen  werden.  Der  substituirte  Bevollmächtigte  für
Großherzogtum  Sachsen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg,  beide  Schwarzburg
  und  beide  Reuß  schloß  sich  dieser  Erklärung  an.  Ministerresident
Dr.  Krüger  erklärte,  daß  er  im  Namen  von  Bremen  und  Lübeck  für  die  Annahme
des  Gesetzes,  im  Namen  Hamburgs  aber  wegen  des  §  32  für  die  Verwerfung
zu  stimmen  habe.  Es  wurde  darauf  mit  38  Stimmen  gegen  die  Stimmen
beider  Mecklenburg  und  Hamburgs  beschlossen,  dem  Gesetzentwurfe  die  Zustimmung
  zu  erteilen.  Der  Bevollmächtigte  für  Hessen  hatte  sich  wegen  mangelnder
Instruktion  der  Abstimmung  enthalten.  Die  vom  Reichstag  beschlossenen  Resolutionen
  zu  dem  Gesetze?)  wurden  dem  Bundeskanzler-Amt  überwiesen.  Eine  an
dasselbe  gerichtete,  dem  Bundesrat  vorgelegte  Eingabe  des  Vereins  deutscher
Musikalienhändler  zu  Leipzig  vom  21.  Mai,  in  welcher  beantragt  wurde,  den
Gesetzentwurf  in  der  Fassung  des  Reichstags  nicht  anzunehmen,  wurde  durch
die  vorstehend  gefaßten  Beschlüsse  als  erledigt  erachtet.

Gesetz  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339).

Der  Gesetzentwurf,  betreffend  den  Schutz  von  Photographien  gegen  unbefugte
  Nachbildung,  wurde  vom  Reichstag  abgelehnt,  unter  gleichzeitiger  Resolution
wegen  demnächstiger  Vorlage  eines  hierauf  bezüglichen  Gesetzentwurfs  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Gesetzentwurf  über  die  bildenden  Künste  und  die  Kunstindustrie.


*)  Die  Resolution  lautete  auf  Vorlage  eines  Gesetzes,  welches  den  Abschnitt  5  des
Gesetzentwurfs  (Werke  der  bildenden  Künste)  selbständig  und  dergestalt  regelt,  daß  dabei
zugleich  die  berechtigten  Interessen  der  Kunstindustrie  entsprechende  Berücksichtigung  finden.
        <pb n="314" />
        —  304  —

Literarkonvention  mit  Frankreich.  Der  Bundesrat  erteilte  nach
den  Ausschußanträgen  dem  Präsidium  die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  einer
Literarkonvention  mit  Frankreich  nach  Maßgabe  der  Vorschläge,  welche  Bismarck
und  Friesen  gemeinsam  dem  Bundesrat  unterbreitet  hatten.  Frankreich  hatte  jetzt  in  den
preußischen  Vorschlag,  die  sogenannte  zweite  Eintragung  für  die  Uebersetzungen
nach  Artikel  3  der  Konvention  von  1862  beizubehalten,  eingewilligt.  Die
hauptsächlichste  Schwierigkeit  war  darnach  erledigt.  Gleichwohl  zog  sich  der  Abschluß
  der  Konvention  bis  in  das  Jahr  1883  hinaus.)

Zivilprozeßordnung.  Die  Kommission  zur  Ausarbeitung  einer
Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten**)  hatte  so  rasch  gearbeitet,
daß  ihre  Beratungen  bereits  am  20.  Juli  1870  durch  den  Vorsitzenden,  Justizminister
  Dr.  Leonhardt,  geschlossen  werden  konnten,  unter  Verlesung  des  nachstehenden
  Schreibens  des  Bundeskanzlers:

Berlin,  den  14.  Juli  1870.

Die  Kommission  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfs  einer  Zivilprozeßordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  wird,  wie  Eure  Excellenz  mir  mitteilten,  diesen
Entwurf  in  den  nächsten  Tagen  vollendet  haben.

Ich  würde  lebhaft  wünschen,  die  Sitzungen  der  Kommission,  welche  ich
am  3.  Januar  1868  zu  eröffnen  die  Ehre  hatte,  jetzt  nach  Beendigung  ihrer
mühevollen  Arbeiten  schließen  zu  können.  Ich  bin  jedoch  der  Erfüllung  dieses
Wunsches  so  wenig  sicher,  daß  ich  Eure  Excellenz  ganz  ergebenst  zu  ersuchen
habe,  meine  Stelle  zu  vertreten.  Ich  bitte  Sie,  den  Herren  Mitgliedern  der
Kommission  zu  sagen,  daß  ich  der  vollen  Zustimmung  des  Bundesrats  versichert
bin,  indem  ich  ihnen  den  lebhaften  Dank  der  verbündeten  Regierungen  für  die
hingebende  Thätigkeit  ausspreche,  welche  sie  sowohl  dem  großen  gesetzgeberischen
Werke,  zu  dessen  Ausarbeitung  sie  berufen  waren,  als  auch  anderen,  im  Laufe
der  Zeit  ihnen  überwiesenen  Gegenständen  der  Bundesgesetzgebung  gewidmet
haben.  Vier  wichtige  Bundesgesetze:  die  Gesetze  über  Aufhebung  der  Schuldhaft,
  über  den  Lohnarrest,  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  und  über  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  haben
in  den  Beratungen  der  Kommission  teils  ihren  Ursprung  gehabt,  teils  ihre  letzte
Form  erhalten.  Diese  Gesetze  sind  bereits  bleibende  Denkmale  für  die  Thätigkeit
  der  Kommission,  und  ich  vertraue,  daß  das  soeben  vollendete  Werk  dazu  bestimmt
  sein  wird,  ein  nicht  minder  bleibendes  Denkmal  zu  bilden.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
v.  Bismarck.

*)  Konvention  vom  19.  April  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  260).
*“)  Val.  oben  S.  120  und  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  169  vom
23.  Juli  1870.
        <pb n="315" />
        —  305  —

Der  dem  Bundeskanzler  überreichte  vollendete  Entwurf  bestand  aus  acht
Büchern  in  66  Titeln  und  1174  Paragraphen.  Vorausgeschickt  waren  „Vorbemerkungen“,
  betreffend  die  Grundzüge  der  Gerichtsverfassung.  Beigefügt  war
der  Entwurf  eines  Einführungsgesetzes.  Die  Beratungen  der  Kommission  über
den  Zivilprozeßordnungs  =  Entwurf  nahmen  390  Sitzungen  in  der  Zeit  vom
3.  Januar  1868  bis  20.  Juli  1870  in  Anspruch.  Die  Protokolle  wurden,
5  Quadratbände  von  etwa  2700  Seiten  umfassend,  im  Manuskript  gedruckt
und  an  die  verbündeten  Regierungen  sowie  an  Behörden  versandt.)

Strafgesetzbuch.  Bezüglich  desselben  lehnte  der  Justizausschuß  alle
von  den  verschiedenen  Bundesregierungen  gestellten  Anträge  ab,  mit  Ausnahme
einer  Modifikation  der  §§  2  und  3  im  Einführungsgesetze.  Die  wichtigste  dieser
Aenderungen  war  der  von  den  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen  und  des
Großherzogtums  Oldenburg  eingebrachte  Antrag:  aus  dem  Entwurfe  durchgängig
die  Todesstrafe  zu  entfernen  und  an  deren  Stelle  Zuchthausstrafe  zu  setzen,
eventuell  in  das  Gesetzbuch  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  im  Königreich
Sachsen  und  in  Oldenburg  anstatt  der  Todesstrafe  Zuchthausstrafe  verhängt
werden  könne.  Der  Ausschuß  erklärte  sich  für  die  Beibehaltung  der  Todesstrafe
  und  lehnte  auch  den  letzteren  Teil  des  Antrags  ab.  —  Was  die  Aberkennung
  des  Adels  betrifft,  so  wollte  der  Entwurf  dieselbe  nur  temporär,
d.  h.  nur  für  so  lange  Zeit  aussprechen,  als  das  Gericht  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkennt.  Demgegenüber  wurde  einerseits  vorgeschlagen,  daß,
wenn  einmal  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  gleichviel  auf  wie  lange,
erkannt  werde,  dann  der  Verlust  des  Adels  niemals  bloß  ein  temporärer,  sondern
stets  ein  bleibender  sein  müsse.  Von  anderer  Seite  wollte  man  den  Punkt  wegen
der  Aberkennung  des  Adels  überhaupt  gänzlich  aus  dem  Spiele  lassen.  Auch
hier  wurde  der  Entwurf  beibehalten.

Bei  der  entscheidenden  Beratung  im  Bundesrat  (11.  Februar  1870)  wurde
die  Beibehaltung  der  Todesstrafe  gegen  eine  Minderheit  von  14  Stimmen  beschlossen.
  Der  Antrag  Preußens,  im  §  30  hinter  dem  Worte  „Ehrenzeichen"“
einzuschalten:  (die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  den  dauernden
Verlust)  „des  Adels“,  wurde  gegen  die  20  Stimmen  Preußens  und  der  beiden
Mecklenburg  abgelehnt.  Infolge  dessen  wurde  dann  auch  im  §  31  die  Streichung
der  ursprünglichen  Nr.  4,  „den  Adel  zu  führen“,  beschlossen.  Bei  der  Beratung
des  Einführungstermins  des  Strafgesetzbuches  und  des  Einführungsgesetzes  wurde
der  königl.  sächsische  Antrag:  das  Strafgesetzbuch  erst  dann  in  Kraft  treten  zu

*)  Außer  dem  gedachten  Entwurfe  hatte  sich  die  Kommission  auf  Veranlassung  des
Bundeskanzlers  der  Ausarbeitung  von  Gesetzentwürfen,  betreffend  1.  die  Aufhebung  der
Schuldhaft,  2.  die  Beschlagnahme  von  Arbeits=  und  Dienstlöhnen,  3.  die  Gewährung  der
Rechtshilfe,  4.  die  zu  Gunsten  der  Militärpersonen  eintretende  Einstellung  des  Zivilprozeßverfahrens,
  sowie  der  Begutachtung  des  Genossenschaftsgesetzentwurfs  und  einer  damit  in
Verbindung  stehenden  Frage  in  zusammen  28  außerordentlichen  Sitzungen  unterzogen.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  20
        <pb n="316" />
        —  306  —

lassen,  wenn  eine  gemeinsame  Strafprozeßordnung  für  den  Norddeutschen  Bund
emanirt  sein  werde,  gegen  die  8  Stimmen  Sachsen,  Hessen,  Meiningen,  Anhalt
und  Hamburg  abgelehnt.  Vor  der  gesamten  Abstimmung  über  beide  Gesetze
erklärte  der  Geheime  Leg.-Rat  v.  Könneritz,  daß  das  Königreich  Sachsen,  obwohl
zu  seinem  lebhaften  Bedauern  keine  einzige  der  von  ihm  im  Interesse  der  Sache
vorgebrachten  Einwendungen  gegen  den  Entwurf  Beachtung  gefunden  habe,  doch
in  Berücksichtigung  des  nationalen  Zweckes  und  in  der  Voraussicht,  daß  eine
Abstimmung  gegen  den  Entwurf  ohne  Erfolg  sein  würde,  nicht  abfällig  stimmen
wolle,  sich  jedoch  vorbehalte,  auf  dem  im  Artikel  9  der  Bundesverfassung  ge—
dachten  Wege  bei  der  Beratung  des  Reichstags  seine  abweichende  Meinung  in
Betreff  der  einzelnen  Punkte,  in  denen  Sachsen  überstimmt  worden  ist,  geltend
zu  machen.*)

Die  Annahme  des  Entwurfs  erfolgte  schließlich  im  Bundesrat  mit  allen
gegen  die  drei  Stimmen  der  beiden  Mecklenburg.  **)

Am  22.  Mai  nahm  der  Bundesrat  Stellung  zu  dem  Planckschen  Ver—
gleichsvorschlag  wegen  der  territorialen  Beschränkung  der  Todesstrafe.  Nachdem
sich  vorab  Geheimrat  v.  Könneritz  im  Namen  der  sächsischen  Regierung  für
die  Annahme  des  Amendements  ausgesprochen  hatte,  erklärte  der  eigens  zu
dieser  Beratung  von  Varzin  nach  Berlin  geeilte  Bundeskanzler,  die  Annahme

*)  Artikel  9  der  Bundesverfassung  bestimmt:  Jedes  Mitglied  des  Bundesrats  hat  das
Recht,  im  Reichstag  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,
um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  wenn  dieselben  von  der  Majorität
des  Bundesrats  nicht  adoptirt  worden  sind.

*“)  Ueber  die  Haltung  mehrerer  anderen  Regierungen  verlautete:  Mehrere  Bevollmächtigte
  im  Bundesrat  sprachen  sich  teils  für  gänzliche  Beseitigung  des  29.  Abschnittes
des  Strafgesetzbuches,  teils  für  dessen  Abänderung  aus.  Nach  der  Erklärung  des  hessischen
Bevollmächtigten  ging  seine  Regierung  von  der  Ansicht  aus,  daß  Arlikel  4  der  Bundesverfassung
  unter  dem  Worte  „Strafrecht“  nur  die  Gesetzgebung  über  Verbrechen  und  Vergehen,
  nicht  aber  das  Polizeistrafrecht  begriffen  habe.  Abgesehen  hiervon  halte  man
es  aus  materiellen  Gründen  für  angezeigt,  die  „Uebertretungen“  aus  dem  Entwurfe  ganz
zu  entfernen,  da  sich  die  polizeistrafrechtlichen  Bestimmungen  im  allgemeinen  wegen  der
dabei  wesentlich  in  Betracht  kommenden  lokalen  und  territorialen  Verhältnisse  bei  weitem
mehr  für  die  partikuläre,  als  für  eine  gemeinsame  Gesetzgebung  eignen.  Die  in  den  Entwurf
  ausgenommenen  Uebertretungen  hingen  mit  der  großen  Zahl  anderer  Uebertretungen,
die  in  den  Entwurf  nicht  ausgenommen  sind,  auf  das  engste  zusammen.  Das  Polizeistrafrecht
  für  die  letzteren  Uebertretungen  mit  dem  System  des  durch  den  Entwurf  aufgestellten
gemeinsamen  Polizeistrafrechts  in  Einklang  zu  bringen,  werde  die  erheblichsten  Schwierigkeiten
  haben,  das  Nebeneinanderstehen  verschiedener  Polizeistrafsysteme  aber  mit  schweren
Mißständen  verbunden  sein.  —  Mecklenburg  wollte  ebenfalls  die  Entfernung  des  Abschnitts
  29  ungefähr  aus  denselben  Gründen  und  erklärte,  andernfalls  gegen  die  Annahme
des  ganzen  Entwurfes  zu  stimmen.  —  Kompetenzbedenken  machte  der  weimarische  Bevollmächtigte
  nicht  geltend,  er  hielt  aber  für  angemessen,  nur  solche  polizeiliche  Uebertretungen
aufzunehmen,  welche  zweifellos  allenthalben  Nachteil  brächten,  also  die  in  §  356  enthaltenen
  Fälle.
        <pb n="317" />
        —  307  —

dieses  Amendements  für  absolut  unzulässig,  weil  durch  dessen  Annahme  die
einheitliche  Rechtsbildung  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  in  einem  der
wichtigsten  Punkte  beeinträchtigt  werden  würde.

Darauf  sprach  sich  auch  der  Bevollmächtigte  für  beide  Mecklenburg  gegen
die  Annahme  des  Amendements  aus.  Der  substituirte  Bevollmächtigte  für  das
Großherzogtum  Sachsen  erklärte:  Sachsen-Weimar  würde  eventuell  für  gänzliche
  Beseitigung  der  Todesstrafe  stimmen,  um  das  Strafgesetzbuch  zu  stande  zu
bringen,  erachte  es  aber  vom  nationalen  Standpunkte  aus  nicht  für  zulässig,
daß  in  dieser  Materie  die  verschiedenen  Bundesstaaten  verschieden  behandelt
werden,  sobald  ein  allgemeines  Strafgesetzbuch  für  den  Bund  geschaffen  werden
soll.  Endlich  erklärte  Staatsrat  Buchholtz:  Die  oldenburgische  Regierung  hätte
dem  Amendement  nur  dann  zustimmen  können,  wenn  durch  dessen  Annahme  die
Verständigung  mit  dem  Reichstag  erleichtert  worden  wäre.  Da  dies  nach  der
Erklärung  Preußens  nicht  der  Fall  sei,  so  habe  auch  er  gegen  die  Annahme
des  Amendements  zu  stimmen.  Es  wurde  hierauf  mit  allen  gegen  die
Stimmen  des  Königreichs  Sachsen  beschlossen,  das  Plancksche  Amendement  für
unannehmbar  zu  erklären.)

Bei  der  Schlußabstimmung  wurde  das  Strafgesetzbuch  im  Bundesrat  einstimmig
  angenommen.  Die  sächsische  Regierung  gab  dabei  die  Erklärung  ab,
daß,  obschon  die  von  ihr  im  Interesse  der  Sache  vorgebrachten  Einwendungen
und  Bedenken  keine  Beachtung  gefunden,  sie  doch  in  Berücksichtigung  des  nationalen
Zweckes  dem  Gesetzentwurfe  ihre  Zustimmung  zu  erteilen  nicht  anstehen  wolle.
In  ähnlicher  Weise  hatten  die  Bevollmächtigten  der  beiden  mecklenburgischen,
der  hessischen,  der  oldenburgischen  und  der  meiningenschen  Regierung  ihre  Abstimmungen
  motivirt.

Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  197).

Jurisdiktionsverträge  mit  Baden  und  Hessen  gelangten  in
dieser  Session  zur  Perfektion  und  wurden  vom  Kanzler  dem  Bundesrat  zur
Beschlußfassung  vorgelegt.  Vertrag  mit  Baden  vom  14.  Januar  1870“")
(Bundes-Gesetzdl.  S.  67)  und  mit  Hessen  vom  11.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  607).

Gerichtsverfassungs=  und  Konkursgesetz.  Am  23.  Januar  1870
richtete  Bismarck  nachstehendes  Schreiben*“)  an  den  Bundesrat:

„In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  v.  J.  ist  beschlossen
worden,  dem  vom  Reichstag  wegen  Abänderung  des  Artikels  IV.  13  der

*)  Von  allerlei  sonstigen  Meinungsverschiedenbeiten  im  Bundesrat  weiß  Schultheß
Europäischer  Geschichtskalender  unter  25.—28.  Mai  1870  zu  berichten.
*“)  Vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  37  vom  23.  Januar  1870  und  Nr.  315  vom
10.  Juli  1870.
***)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
        <pb n="318" />
        —  308  —

Bundesverfassung  gefaßten  Beschlüsse,  nach  welchem  die  Bundesgesetzgebung  auf
das  gesamte  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren,
einschließlich  der  Gerichtsorganisation  sich  erstrecken  soll,  zur  Zeit  keine  Folge
zu  geben.  Daß  dieser  Gegenstand  während  der  bevorstehenden  Reichstagssession
wieder  angeregt  werden  wird,  ist  mit  Sicherheit  zu  erwarten.  Tritt  eine  solche
Anregung  ein,  so  dürfte  dem  Reichstag  von  dem  Beschlusse  des  Bundesrats
Mitteilung  zu  machen  und  zugleich  auf  diejenigen  gesetzgeberischen  Arbeiten  hinzuweisen
  sein,  welche  zur  Ausführung  des  Artikels  IV.  13  teils  bereits  unternommen,
  teils  für  die  nächste  Zeit  projektirt  sind.  Als  Arbeiten  der  ersteren
Kategorie  sind  schon  jetzt  zu  bezeichnen  die  in  Gemäßheit  der  Beschlüsse  des
Bundesrats  vom  2.  Oktober  1867  und  vom  5.  Juni  1868  in  Angriff  genommenen
  Entwürfe  zum  Strafgesetzbuch,  zur  Zivilprozeßordnung  und  zur  Strafprozeßordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund.  Der  erste  dieser  Entwürfe  ist
inzwischen  vollendet,  der  zweite  seiner  Vollendung  nahe.  Als  Connex  mit  diesen
gesetzgeberischen  Arbeiten  ist  die  Einführung  einer  gemeinsamen  Gerichtsorganisation
  und  einer  gemeinsamen  Konkursordnung  in  Anregung  gebracht  worden.
Was  erstere  anbelangt,  so  ist  die  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfs  einer  Zivilprozeßordnung
  berufene  Kommission  bei  ihren  Arbeiten  von  der  Voraussetzung
ausgegangen,  daß  die  Einführung  des  von  ihr  aufgestellten  Entwurfs  die  Gerichtsverfassung
  innerhalb  bestimmter  Grenzen  nach  den  von  ihr  näher  bezeichneten
  Grundsätzen  auch  endlich  geregelt  werde.  Die  Einführung  einer  gemeinschaftlichen
  Konkursordnung  wurde  in  der  ersten  Session  des  Reichstags  von
dem  damaligen  Abgeordneten  für  den  8.  Wahlkreis  des  Königreichs  Sachsen,
Rechtsanwalt  Schreck  zu  Pirna,  zum  Gegenstand  einer  Interpellation  gemacht.
Die  Frage,  ob  es  in  der  Absicht  des  Bundesrats  liege,  von  der  zur  Entwerfung
  einer  Zivilprozeßordnung  niedergesetzten  Kommission  auch  eine  Konkursordnung
  entwerfen  zu  lassen,  mußte  schon  deshalb  verneint  werden,  weil  die
vom  Bundesrat  für  die  Beratungen  der  Kommission  festgestellten  Grundlagen,
der  preußische  und  der  hannoversche  Entwurf,  auf  das  Konkursverfahren  sich
nicht  erstreckten.  Es  wurde  indes  bei  Beantwortung  der  Interpellation  das
Bedürfnis  einer  gemeinschaftlichen  Konkursordnung  für  den  Bund  anerkannt
und  demgemäß  in  Aussicht  gestellt,  daß  nach  Vollendung  der  Zivilprozeßordnung
der  Erlaß  einer  Konkursordnung  werde  in  Anregung  gebracht  werden.  Der
letztgedachte  Zeitpunkt  ist  nahe.  Die  in  Aussicht  stehende  Einheitlichkeit  des
Prozeßrechts,  die  dadurch  bedingte  Einheitlichkeit  der  künftigen  Gerichtsverfassung
wenigstens  in  ihren  allgemeinen  Grundzügen,  insbesondere  aber  die  bereits  erwähnte
  Einheit  des  Handelsrechts,  also  desjenigen  Gebiets,  welches  bei  einer
Konkursordnung  vorzugsweise  in  Betracht  kommt,  läßt  in  der  That  auch  die
einheitliche  Regelung  des  Konkursrechts  als  dringend  wünschenswert,  wenn  nicht
notwendig  erscheinen.  Im  Namen  des  Präsidiums  beehrt  sich  daher  der  Bundeskanzler,
  den  Antrag  zu  stellen:  der  Bundesrat  wolle  sich  mit  der  Ausarbeitung
        <pb n="319" />
        —  309  —

von  Entwürfen  zu  Bundesgesetzen  über  die  Gerichtsverfassung  und  über  den
Konkurs,  vorbehaltlich  der  Beschlußnahme  über  die  formelle  Behandlung  der
ausgearbeiteten  Entwürfe,  einverstanden  erklären.

v.  Bismarck.“

In  Betreff  der  Ausarbeitung  einer  einheitlichen  Konkursordnung  herrschte
im  Bundesrat  Einstimmigkeit,  wenn  auch  Mecklenburg  und  Sachsen  schon  im
voraus  gegen  jeden  Versuch  Protest  einlegten,  in  das  Gesetz  Bestimmungen  auf—
zunehmen,  welche  sich  auf  das  Immobiliarrecht  bezogen,  respektive  die  territorialen
Hypothekenordnungen  alteriren  könnten.  Sagar  der  mecklenburgische  Bevollmächtigte
  erklärte  es  als  sachgemäß,  daß  das  Konkursverfahren  durch  die  Bundesgesetzgebung
  mit  den  Prinzipien  der  Bundes-Zivilprozeßordnung  in  Einklang
gebracht  werde,  obgleich  die  Erlassung  einer  Konkursordnung  für  die  mecklenburgischen
  Großherzogtümer  kein  Bedürfnis  sei.

Der  Antrag,  den  Bundeskanzler  um  Ausarbeitung  des  Entwurfes  eines
Bundesgesetzes,  betreffend  die  Gerichtsverfassung  und  die  gerichtlichen
Institutionen,  zu  ersuchen,  stieß  indessen  auf  den  entschiedenen  Widerspruch
der  beiden  Mecklenburg  und  Sachsens.  Der  mecklenburgische  Bevollmächtigte
erklärte,  er  sei  angewiesen,  für  beide  Großherzogtümer  gegen  die  Ausarbeitung
des  betreffenden  Entwurfes  unter  Hinweisung  auf  die  dem  Bunde  mangelnde
Kompetenz  zur  Erlassung  eines  solchen  Gesetzes  zu  stimmen.  „Die  Regierungen
erkennen  zwar  die  Verpflichtung  der  einzelnen  Bundesstaaten  an,  die  Gerichtsorganisation
  den  Forderungen  der  in  Aussicht  stehenden  Bundes-Zivil=  und
Kriminal-Prozeßordnung  entsprechend  einzurichten,  und  werden  bei  Einführung
dieser  Prozeßordnung  bereitwillig  die  erwähnte  Verpflichtung  erfüllen,  sie  können
sich  aber  nicht  damit  einverstanden  erklären,  daß  die  Gerichtsverfassung  als  solche
in  den  Kreis  der  Bundesgesetzgebung  hineingezogen  wird,  und  finden  insbesondere
auch  eine  Ueberschreitung  der  bei  Feststellung  der  Zivilprozeßordnung  einzuhaltenden
Grenzen  darin,  wenn  die  Zivilprozeßkommission,  wie  es  nach  der  Fassung  der
in  der  Vorlage  des  Bundeskanzlers  in  Bezug  genommenen  protokollarischen
Beschlüsse  den  Anschein  gewinnt,  ihr  Absehen  auf  die  Herstellung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  den  ganzen  Norddeutschen  Bund  richtet.  Es
wird  der  Einwurf  der  mangelnden  Kompetenz  schon  jetzt  um  so  weniger  zurückgehalten
  werden  können,  als  bei  einem  Eingehen  des  Bundesrats  auf  die
bezügliche  Vorlage  die  Beseitigung  der  höchsten  Gerichte  der  einzelnen  Staaten
und  damit  ein  neuer  tief  greifender  Einschnitt  in  die  ohnehin  schon  durch  die
Beschlüsse  über  die  Errichtung  des  Oberhandelsgerichts  beeinträchtigte  Justizhoheit
  der  einzelnen  Staaten  zu  befürchten  sein  wird.“  —  Der  sächsische  Bevollmächtigte,
  Justizrat  Klemm  stellte  folgenden  Gegenantrag:  „Der  Bundesrat
wolle  beschließen:  die  Zivilprozeßordnungskommission  ist  zu  beauftragen,  diejenigen
  gemeinsamen  Vorschriften  über  Organisation  der  Gerichtsbehörden  in  die
Zivilprozeßordnung  selbst  oder  das  Einführungsgesetz  aufzunehmen,  welche  er-
        <pb n="320" />
        —  310  —

forderlich  sind,  damit  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung  gehandhabt
werden  können.“  Der  Antrag  wurde  indessen  abgelehnt  und  der  Präsidial—
antrag  in  der  oben  mitgeteilten  Fassung  mit  Stimmenmehrheit  angenommen.
Die  weitere  Beschlußfassung  über  das  für  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Entwürfe
  inne  zu  haltende  Verfahren  behielt  sich  der  Bundesrat  bis  nach  vollendeter
Ausarbeitung  derselben  vor.

Die  Fertigstellung  beider  Entwürfe  zog  sich  bis  1873  hinaus.

Auf  den  die  Militärgerichtsbarkeit  betreffenden  Reichstagsbeschluß
wurde  beschlossen,  zuvörderst  die  Feststellung  der  allgemeinen  Strafprozeßordnung
abzuwarten.

Auslieferungsverträge.  Von  zwei  Auslieferungsverträgen,  mit  denen
der  Kanzler  den  Bundesrat  beschäftigte,  kam  nur  der  mit  Belgien  (Vertrag  vom
9.  Februar  1870,  Bundes-Gesetzbl.  S.  53)  zu  stande.“')  Der  mit  Spanien
kam  erst  im  Jahre  1878  zur  Perfektion  (Vertrag  vom  2.  Mai  1878,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  213).

Aktiengesellschaften.  In  dem  bezüglichen  Gesetzentwurfe  aus  der
vorigen  Session?*)  hatte  Preußen  für  den  Wegfall  der  staatlichen  Genehmigung
Ersatz  in  Normativbestimmungen  gesucht,  die  sich  teils  auf  die  Begründung,
teils  auf  die  Verwaltung  der  Gesellschaften  bezogen.  Gegen  diesen  Entwurf  erhob
sich  eine  lebhafte  Opposition  einerseits  von  Sachsen,  welches  der  Ansicht  war,
daß  die  Bundesgesetzgebung  sich  entweder  des  ganzen  Genossenschafts-(Vereins-)
Wesens  bemächtigen  und  die  privatrechtliche  Stellung  aller  Arten  von  Genossenschaften
  in  einem  umfassenden,  auf  dem  nämlichen  Prinzip  beruhenden  Bundesgesetze
  regeln,  oder  auf  ein  weiteres  Vorgehen  auf  diesem  Gebiete  überhaupt
verzichten  müsse,  *)  andererseits  von  Hamburg,  Bremen,  Lübeck  und  Oldenburg.
In  dem  Bereiche  der  genannten  Staaten  war  für  die  Bildung  von  Aktiengesellschaften
  schon  jetzt  eine  staatliche  Genehmigung  nicht  erforderlich,  ohne  daß  dieser-*7)

  Ueber  die  Entstehung  des  Vertrags  und  seinen  Inhalt  vgl.  die  „National-Zeitung“
Nr.  121  vom  13.  März  1870.  «
**)  Vgl.  oben  S.  223.

***)  Die  Zersplitterung  der  Normen  für  das  Genossenschaftswesen  in  verschiedene  Gesetze
sei,  so  führte  Sachsen  weiter  aus,  um  so  mehr  für  irrationell  zu  erachten,  wenn  die  gesetzliche
  Klassifizirung  der  Genossenschaften  nicht  auf  deren  inneres  Wesen,  sondern  auf  die
äußeren  geschäftlichen  Zwecke,  welche  sie  verfolgen,  gegründet  werden  soll.  Insbesondere
liege  im  Wesen  der  Aktiengesellschaften  an  sich  kein  Grund,  die  Ordnung  ihrer  Rechtsstellung
  und  die  Festsetzung  der  Bedingungen,  unter  denen  sie  entstehen  können,  einem  besonderen
  Gesetze  zu  überweisen.  Eine  solche  umfassende  Basis  für  das  gesamte  Genossenschaftswesen
  sei  für  Sachsen  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1868  gewonnen.  Diese  Basis
werde  durch  ein  Fortschreiten  auf  dem  durch  das  Bundesgesetz  vom  4.  Juli  1868  über
die  Genossenschaften  eingeschlagenen  Wege  der  Spezialgesetzgebung  immer  mehr  in  Frage
gestellt  und  es  werde  dadurch  ein  für  die  Interessen  aller  Beteiligten  nachteiliger,  verwickelter
Rechtszustand  voll  innerer  Widersprüche  und  Inkongruenzen  geschaffen  werden.
        <pb n="321" />
        —  311  —

halb  besondere  gesetzliche  Kautelen  nötig  erachtet  waren,  und  es  beanstandeten
deshalb  diese  Staaten  die  in  dem  Gesetzentwurf  enthaltenen  Normativbedingungen
und  hielten  wegen  Artikel  249  des  Handelsgesetzbuches  einen  neuen  Gesetzgebungsakt
  überhaupt  nicht  für  erforderlich.“)

Die  Majorität  des  Justizausschusses  war  indessen  anderer  Ansicht.  Das
Beispiel  der  Hansestädte  beweise  für  die  Entbehrlichkeit  der  beschränkenden  Bestimmungen
  noch  nichts;  in  großen  Städten,  wo  das  Publikum  handeltreibend
und  geschäftsgewandt  sei,  könnten  die  Verhältnisse  in  der  hier  zu  beachtenden
Beziehung  ganz  anderer  Art  sein,  als  in  anderen  Bundesgebieten.  Gleichwohl
empfahl  die  Majorität,  den  Entwurf  zur  Umarbeitung  dem  preußischen  Ministerium
  zu  überweisen,  damit  seine  Bestimmungen  sich  überall  im  wesentlichen
denen  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  anschließen  möchten.  Bei
der  Umarbeitung  der  Vorlage  sollte  sich  das  Justizministerium  mit  dem  von
dem  Ausschuß  des  Bundesrats  bereits  beseitigten  sächsischen  Antrage  gar  nicht,

*)  Oldenburg  stellte  nur  in  Frage,  ob  es  nötig  sei,  in  den  fürsorgenden  Bestimmungen
  so  weit  zu  gehen,  als  der  Entwurf.  Um  so  bedeutender  war  dagegen  der  Widerspruch
  Lübecks,  Hamburgs  und  Bremens.  Speziell  unter  Berufung  auf  die  gewonnene
  Erfahrung  wurde  das  Bedürfnis  zu  beschränkenden  Bestimmungen  bestritten,  dieselben
  könnten  nur  störend  und  verwirrend,  verkehrshemmend  und  schädlich  wirken,  sie
würden  namentlich  die  freie  Bewegung  der  großen  Banken  und  Versicherungsgesellschaften
behindern,  im  übrigen  seien  dieselben  überflüssig.  Sie  widersprächen  auf  das  entschiedenste
den  Verkehrsbedingungen  und  Rechtsanschauungen  der  Beteiligten,  gingen  weiter  als  die
einschränkenden  Gesetze  in  Frankreich  und  England  und  wären  selbst  für  die  Gebiete,  in
denen  bisher  die  staatliche  Genehmigung  erforderlich  war,  von  zweifelhaftem  Werte,  da
manche  Operationen,  die  bisher  mit  Genehmigung  zulässig  gewesen  wären,  fortan  ganz
untersagt  werden  sollten.  Daß  ein  Aktienschwindel  aus  der  einfachen  Aufhebung  der
Staatsgenehmigung  hervorgehen  werde,  sei  erfahrungsgemäß  nicht  zu  fürchten.  Derartiger
Schwindel  sei  seinerzeit  in  allen  Staaten,  ohne  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Gesetzgebung
bervorgetreten.  Gegen  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  sprächen  fast  sämtliche  in  den
Motiven  selbst  gegen  die  Beibehaltung  der  Staatsgenehmigung  geltend  gemachten  Gesichtspunkte.
  Der  Zweck  der  Normativbestimmungen  werde  nicht  erreicht,  nur  anscheinend  gewährten
  sie  den  Aktionären  und  Gläubigern  Sicherheit,  in  Wirklichkeit  erschwerten  sie  ohne
Grund  die  Errichtung  und  Geschäftsführung  der  Aktiengesellschaften,  und  zwar  um  so  mehr,
als  es  bei  der  großen  Verschiedenheit  der  Gesellschaftszwecke  und  Mittel  niemals  möglich
sein  werde,  Normativbestimmungen  aufszustellen,  die  für  alle  Gesellschaften  gleich  angemessen
wären.  Aus  der  Thatsache,  daß  ausländische  Aktiengesellschaften  freier  gestellt  wären,  würden
große  Inkonvenienzen  erwachsen,  viele  Kapitalien  würden  infolge  dessen  dem  Inlande  entzogen
  werden.  Hamburg  betonte:  schon  die  reglementarischen  Vorschriften,  welche  das
Handelsgesetzbuch  rücksichtlich  der  Kommandit-Aktiengesellschaften  eingeführt  habe,  seien  hinderlich
  gewesen,  wie  dies  auch  bei  der  Beratung  des  dortigen  Einführungsgesetzes  schon  vorausgesehen
  sei;  seit  der  Einführung  des  Handelsgesetzbuches  habe  sich  keine  einzige  solche
Gesellschaft  in  Hamburg  gebildet,  wohl  aber  eine  bedeutende  Zahl  eigentlicher  Aktiengesellschasten.
  Bremen  hielt  eventuell  nur  solche  Vorschriften  für  zulässig  und  geeignet,  welche
nach  Vorgang  der  englischen  Gesetzgebung  eine  ausgedehntere  Offenlegung  der  über  die
Organisation  und  Vermögenslage  der  Gesellschaften  Aufschluß  gebenden  Schriftstücke  bezwecken.
        <pb n="322" />
        —  312  —

mit  den  gegen  die  Normativbestimmungen  gemachten  Einwendungen  nur  in  so
weit  zu  beschäftigen  haben,  als  zu  erörtern  war,  ob  eine  Beseitigung  oder
Aenderung  derselben,  „nach  Maßgabe  der  eingegangenen  Bemerkungen“  für  zu—
lässig  zu  halten  sei;  ferner  mit  der  Forderung,  daß  die  Bestimmungen  für  alle
Aktiengesellschaften,  also  auch  für  die  Aktiengesellschaften,  die  nicht  Handelsgesellschaften
  sind,  Anwendung  finden  können.  Als  der  hiernach  umgearbeitete
Entwurf?)  zum  zweiten  Mal  an  den  Justizausschuß  gelangte,  hielt  derselbe  nach
wie  vor  an  der  Ansicht  fest,  daß  die  Aktiengesellschaften  volkswirtschaftlich  von
großem  Interesse  seien,  wesentliche  Fortschritte  für  die  Zivilisation  hervorgebracht
hätten,  daß  daher  einschränkende  Maßregeln  in  ihrer  Entwicklung  zu  vermeiden
seien.  Dennoch  sei  es  geboten,  die  Geschäftsform,  wenn  man  sie  allen  freigibt,
  mit  strengen  Normen,  ja  selbst  mit  Strafvorschriften  auszustatten.  Für
die  Beurteilung  der  Frage,  ob  man  mehr  nach  Strenge  oder  mehr  nach  Freiheit
  zu  streben  habe,  verwies  der  Bericht  in  sehr  eingehender  Weise  auf  die
einschlägigen  Verhältnisse  in  England,  Frankreich  und  schließlich  in  Italien.
Es  wurde  daraus  nachgewiesen,  daß  man  in  England  wie  in  Frankreich  sehr
umständliche  Formvorschriften  für  Aktiengesellschaften  für  notwendig  gehalten
hatte  und  daß  beide  Gesetzgebungen  eine  Kontrolle  durch  dazu  designirte  Mitglieder
  hatten;  in  England  und  Italien  hatte  man  außerdem  noch  das  Anrufen
und  die  Einmischung  der  Staatsbehörden  gestattet.  Im  Ausschuß  verschaffte
sich  die  Ansicht  Geltung,  daß  der  Entwurf  im  ganzen  nicht  an  einem  Uebermaß
  einengender  Formen  leide.  Schließlich  wurde  der  Entwurf  mit  den  von
der  Kommission  empfohlenen  Modifikationen“)  dem  Bundesrat  zur  Annahme
unterbreitet.

Der  wiederholte  Protest  Hamburgs  vermochte  dieselbe  hier  nicht  aufzuhalten.
Das  Bundespräsidium  wurde  übrigens  ersucht,  im  Auftrage  der  vereinigten
Regierungen  mit  den  süddeutschen  Staaten  wegen  Anschlusses  an  dies  Gesetz
und  die  darin  enthaltenen  Abänderungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuches  sich
ins  Einvernehmen  zu  setzen.

Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.
  Vom  11.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  375).")

Haftpflicht.  Der  in  Gemäßheit  eines  Bundesratsbeschlusses  vom  Jahre
1869  von  dem  Kanzler  vorgelegte  Gesetzentwurf  x)  über  die  Entschädigungspflicht

 

 

*)  Eine  Analyse  findet  sich  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  182  vom  20.  April  1870.
**)  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  108  vom  10.  Mai  1870.

**)  Ein  Schreiben  des  Kanzlers  an  den  Bundesrat  bezog  sich  auf  das  Verhältnis  des
königl.  sächsischen  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868  über  juristische  Personen  zum  Bundesgesetze
über  das  Genossenschaftswesen.

4)  Resumé  des  dem  Bundesrat  vorgelegten  Entwurfes  s.  „National-Zeitung“  Nr.  219
vom  13.  Mai  1870;  Nr.  303  vom  3.  Juli  1870  und  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“
Nr.  153  vom  5.  Juli  1870.
        <pb n="323" />
        —  313  —

bei  Tötungen  und  Körperverletzungen  durch  Bergbau-,  Eisenbahn=  und  Fabrikenbetrieb,
  welcher  vom  Justizausschuß  dem  Bundesrat  lediglich  mit  redaktionellen
Aenderungen  empfohlen  wurde,  gelangte  erst  im  nächsten  Jahre  an  den  Reichstag.
  Gesetz  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207).

Seemannsordnung.  Von  den  Hansestädten  und  Oldenburg  war  ein
bezüglicher  Entwurf  im  Bundesrat  eingebracht  worden.  Derselbe  beruhte  auf
der  Absicht,  die  verschiedenartigen  Bestimmungen,  welche  über  diese  Materie  in
den  beantragenden  Staaten  neben  den  Vorschriften  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  maßgebend  waren,  zu  beseitigen  und  durch  ein  einheitliches  Gesetz  zu
ergänzen)

Wenn  man  die  Zeitungen  hörte,  so  hatte  das  gesonderte  Vorgehen  der
Hansestädte  und  Oldenburgs  in  dieser  Materie  in  den  preußischen  Regierungskreisen
  einigen  Unmut  erweckt,  wie  man  dem  Bremer  Mitgliede  der  norddeutschen
Strafrechtskommission,  Senator  Donandt,  nicht  vorenthalten  hat.  Es  scheint,
daß  man  nicht  gerade  die  Initiative  in  Bundesangelegenheiten  für  Preußen
allein  in  Anspruch  nehmen  wollte,  aber  die  Nichtzuziehung  Preußens  zu  den
Vorberatungen  und  (was  praktisch  auf  dasselbe  hinauslaufen  mag)  die  Unterlassung
  vorgängiger  Anzeige  ans  Bundeskanzler-Amt  unangenehm  empfand.  Demgegenüber
  behauptete  Bremen,  das  den  Entwurf  aufgestellt  und  die  Beratung
veranlaßt  hatte,  daß  es  sachlich  nur  einem  dringenden,  lebhaft  gefühlten  örtlichen
  Bedürfnis  gefolgt  sei,  formell  gegen  keinerlei  anerkannte  Vorschrift  verstoßen
  und  politisch  auch  hierdurch  nur  seinen  guten  Willen  zu  allseitigem  Ausbau
  des  Werkes  von  1866  bethätigt  habe.

Der  Erlaß  der  Seemannsordnung  zog  sich  bis  in  das  Jahr  1872  hinaus.

Bezüglich  der  Außerkurssetzung  der  au  porteur  lautenden
Papiere,  deren  Beseitigung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  von  kaufmännischen
Korporationen  beantragt  war,  erfolgte  ein  ablehnender  Beschluß  des  Bundesrats.
Als  Motiv  wurde  in  dem  betreffenden  Restripte  angegeben,  die  Beseitigung
der  in  den  einzelnen  Bundesländern  bezüglich  der  Außerkurssetzung  bestehenden
Bestimmungen  würde  erhebliche  Unzuträglichkeiten  nach  sich  ziehen.

Rinderpest.  Der  Bundesrat  erklärte  sich  damit  einverstanden,  daß  das
Bundespräsidium  Unterhandlungen  mit  den  süddeutschen  Staaten
anknüpfe  behufs  Abschlusses  einer  Uebereinkunft  zur  gemeinsamen
  Bekämpfung  der  Rinderpest.  Dem  Bundespräsidium  war  hierbei
  anheimgegeben  worden,  je  nach  Befinden  eine  Modifikation  respektive  Auf-*)

  Der  Entwurf  umfaßte  weit  über  100  Paragraphen,  verbreitete  sich  in  allgemeinen
Bestimmungen  über  Schiffer  und  Schiffsmannschaft,  Seefahrtsbücher  und  Seemannsämter,
regelte  die  Vertragsbestimmungen,  enthielt  Musterungs=  und  Disziplinarbestimmungen,
Strafrechtsbestimmungen  gegen  Desertion,  Widerspenstigkeit  und  Aufreizung,  Pflichtverletzungen
  des  Schiffers  2c.  und  endete  mit  besonderen  Bestimmungen  über  Beschreitung  des
Rechtsweges  seitens  des  Schiffsmannes  gegen  den  Schiffer  2c.  und  Schlußbestimmungen.
        <pb n="324" />
        —  314  —

hebung  des  8  10  des  Bundesgesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen
die  Rinderpest  betreffend,  sowie  eine  Abänderung  der  einschlägigen  Stellen  in
der  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  Instruktion  vom  26.  Mai  1869
herbeizuführen.*)

2.  Reichstag.

Im  April  1870  legte  Bismarck  dem  Bundesrat  den  Entwurf  eines
Reglements  für  die  Wahlen  zum  Reichstag  vor.  Die  Vorlage  erfuhr
  im  Ausschusse  in  zehn  Punkten  Abänderungen,  welche  jedoch  meist  nur
redaktioneller  Natur  waren.  Lebhafte  Anfechtungen  hatte  nur  die  Bestimmung
über  die  Zusammenlegung  der  Wahlbezirke  (§  7,  Al.  3)  gefunden.  Man  verlangte
  den  Fortfall  der  durchaus  nicht  gebotenen  Beschränkung  der  freien  Bewegung
  der  Landesregierung  und  beschloß  endlich,  die  Bestimmung  dahin  zu
fassen:  „Kein  aus  mehreren  Ortschaften  oder  Besitzungen  zusammengelegter
Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen,  kein  anderer  Wahlbezirk  mehr  als
7000  Seelen  enthalten.“  —  Für  Hamburg  wurde  eine  andere  Bezirkseinteilung
vorgeschlagen.  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  Vom  28.  Mai  1870
(B.-G.-Bl.  S.  275).

3.  Zoll-  und  Handelswesen.

Von  seiten  des  Kanzlers  erfolgte  auf  diesem  Gebiete  keine  Anregung  von
allgemeinem  Interesse.  *)  Zufolge  mündlichen  Berichts  des  Finanzausschusses  über
den  Antrag  Mecklenburg-Schwerins,  betreffend  die  Einführung  der  Fabrikatsteuer
  von  Branntwein,  wurde  vom  Bundesrat  beschlossen,  die  Beratung
des  Antrages  vorläufig  auszusetzen,  bis  man  weitere  und  gründlichere  Erfahrungen
  über  die  Meßapparate  gemacht  habe,  da  die  bisherigen  Versuche  keinen
sicheren  Anhalt  zur  Beurteilung  der  einschlägigen  Verhältnisse  gegeben  hätten.

4.  Sisenbahnwesen.

In  Ausführung  des  Artikels  45  der  Bundesverfassung,  welcher  dem  Bunde
die  Aufgabe  stellte,  dahin  zu  wirken,  daß  auf  den  Eisenbahnen  überein-*)

  Die  Anträge  Sachsens,  betreffend  1.  die  Führung  des  Titels  als  Doktor  der
Medizin,  2.  das  Tentamen  physicum  bei  der  ärztlichen  Prüfung,  gingen  an  den  betreffenden
Ausschuß.

*“)  Zu  erwähnen  ist  ein  Schreiben  desselben  an  den  Bundesrat,  betreffend  die  den
Hese  fabrizirenden  Branntweinbrennereien  zu  gewährenden  steuerlichen  Erleichterungen;  ein
Antrag  Preußens,  betreffend  die  Uebernahme  der  Zollbefreiungen  der  fremden  Gesandtschaften
  auf  Rechnung  des  Norddeutschen  Bundes.  Ueber  den  Beschluß  des  Bundesrats
auf  Anerkennung  der  von  einer  Steuerbehörde  eines  norddeutschen  Staates  ausgestellten
Anerkenntnisse  über  Branntweinbonifikation  bei  den  Steuerkassen  eines  anderen
Bundesstaates  vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  315  vom  10.  Juli  1870  und  die  „Norddeutsche
  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  158  vom  10.  Juli  1870.
        <pb n="325" />
        —  315  —

stimmende  Betriebsreglements  eingeführt  werden,  legte  Bismarck  unter
dem  25.  März  1870*)  dem  Bundesrat  den  Entwurf  zu  einem  „Betriebsreglement
  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde“  vor.

Bei  der  Beratung  im  Bundesrat**)  gab  der  Bevollmächtigte  Dr.  Krüger
im  Namen  Hamburgs  und  Bremens  die  Erklärung  ab,  daß  der  Bundesrat  nicht
befugt  sei,  den  Entwurf,  der  in  privatrechtliche  Verhältnisse  eingriff,  ohne  Mitgenehmigung
  des  Reichstags  zur  bindenden  Norm  für  das  Bundesgebiet  zu
erheben.  Diese  Ansicht  fand  keinen  Anklang,  und  es  wurde  entgegnet,  daß  das
Reglement  eine  Aenderung  privatrechtlicher  Bestimmungen  in  keiner  Weise  bezwecke,
  daß  vielmehr  diejenigen  wenigen  Vorschriften  des  Entwurfs,  welche
überhaupt  das  Gebiet  des  Privatrechts  berührten,  lediglich  dem  Handelsgesetzbuch
  entnommen  und  daher  schon  jetzt  innerhalb  des  Bundesgebiets  in  gesetzlicher
Geltung  seien.  Der  Bevollmächtigte  für  Hamburg  stellte  sodann  den  Antrag:
Der  Bundesrat  wolle  eine  kommissarische  Vernehmung  von  Vertretern  des
Handelsstandes  und  der  Eisenbahnvorstände  unter  Leitung  eines  Vertreters  des
Bundesrats  veranlassen,  um  über  die  gegenseitigen  Interessen  in  Bezug  auf
den  die  Warenbeförderung  betreffenden  Abschnitt  des  Reglements  eine  Ausgleichung
  der  entgegenstehenden  Ansichten  herbeizuführen.  Auch  dieser  Antrag
wurde  abgelehnt;  das  Reglement,  welches  am  1.  Oktober  1870  in  Kraft  trat,
wurde  darauf  mit  den  im  Bundesrat  beschlossenen  Modifikationen  gegen  die
alleinige  Stimme  Hamburgs  angenommen.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Betriebsreglement  für  die  Eisenbahnen
im  Norddeutschen  Bunde.  Vom  10.  Juni  1870  (B.-G.-Bl.  S.  419).)

Weitere  Vorlagen  Bismarcks  betrafen:

a.  Das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen
Bunde.  )Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1870  (B.-G.-Bl.  S.  461).

*)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.

**)  Im  Ausschuß  für  Post=  und  Eisenbahnwesen  wurden  zu  dem  Entwurfe  mehrere
Anträge  gestellt  und  zu  mehreren  Paragraphen  Modifikationen  vorgeschlagen.  Beantragt
wurde  im  allgemeinen,  der  Bundesrat  wolle  erklären,  daß  das  Reglement  nicht  auf  Transporte,
  deren  Abgangs=  und  Bestimmungsorte  innerhalb  des  deutschen  Bundesgebietes  liegen,
zu  beschränken,  daß  es  vielmehr  auch  Anwendung  zu  finden  habe  auf  Sendungen,  die  sich
über  das  Bundesgebiet  hinaus  bewegen,  sofern  für  diese  besondere  Reglements  mit  den
bezüglichen  nicht  norddeutschen  Eisenbahnverwaltungen  nicht  vereinbart  sind.  Die  Bundesregierungen
  sollten  dahin  wirken,  daß  für  die  gedachten  Vereinbarungen  die  durch  das
Bundesreglement  festgestellten  Normen  so  viel  als  möglich  Annahme  finden.

***)  Vgl.  Bemerkungen  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  darüber  in  der  Nr.  156
vom  8.  Juli  1870.  Ein  in  Kohls  Bismarck-Regesten  gleichfalls  nicht  erwähntes  Schreiben
Delbrücks  an  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  in  Danzig,  betreffend  den  Entwurf  eines
Betriebsreglements  für  die  norddeutschen  Eisenbahnen,  findet  sich  veröffentlicht  in  der  „Norddeutschen
  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  151  vom  2.  Juli  1870.

+)  Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Post=  und  Telegraphenwesen  beantragte,  daf  dieses
Reglement  den  Betrieb  sogenannter  sekundärer  Eisenbahnen  nicht  hindere  und  daß  es  zu-
        <pb n="326" />
        —  316  —

b.  Ein  einheitliches  „Reglement  für  die  Beförderung  von  Truppen
und  Armeebedürfnissen  auf  den  Staatseisenbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privateisenbahnen  im  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  den
Staatsgebieten  des  Norddeutschen  Bundes,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs
  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden“  (und  zwar  im  Kriege
wie  im  Frieden).)

c.  Die  Einführung  der  IV.  Wagenklasse  auf  den  Eisenbahnen  innerhalb
des  Bundesgebiets.  Zur  Motivirung  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  diese  bei
der  Mehrzahl  der  preußischen  Bahnen  schon  eingeführte  Einrichtung  eine  große
volkswirtschaftliche  Wichtigkeit  habe,  da  sie  die  Eisenbahnen  auch  der  weniger
bemittelten  Bevölkerung,  namentlich  der  Arbeiterklasse,  zugänglich  machen.  Der
Antrag  des  Bundeskanzlers  ging  dahin,  der  Bundesrat  wolle  beschließen,  die
Bundesregierungen  zu  ersuchen,  mit  thunlichster  Beschleunigung  auf  den  Staatsbahnen
  die  IV.  Wagenklasse  mit  einem  mäßigen  Fahrpreise  unter  Gestattung  der
Mitnahme  von  Traglasten  bis  zu  50  Pfund  einzurichten,  auch  mit  allen  ihnen  zu
Gebote  stehenden  Mitteln  eine  gleiche  Einrichtung  für  die  Privatbahnen  zu  erstreben.


Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Post=  und  Eisenbahnwesen  schlug  vor,
den  Bundesregierungen  anzuempfehlen,  daß  sie  mindestens  versuchsweise  mit
thunlichster  Beschleunigung  auf  den  Staatsbahnen  bei  den  Lokalzügen  die  IV.
Wagenklasse  mit  einem  mäßigen  Fahrpreise  und  unter  Gestattung  der  Mitnahme
von  Traglasten  bis  zu  50  Pfund  einrichten,  auch  in  geeigneter  Weise  eine  gleiche
Einrichtung  bei  den  Privatbahnen  erstreben  möchten.

Mit  einer  solchen  Empfehlung  war,  wie  der  Bundesrat  demnächst  ausdrücklich
  zu  konstatiren  veranlaßt  war,  keineswegs  eine  Handhabe  gemeint,  um
von  Bundes  wegen  in  die  ökonomischen  Verhältnisse  der  Eisenbahnverwaltungen
einzugreifen.

Nach  den  der  „Zeidl.-Korrespondenz“  damals  zugegangenen  Mitteilungen
hatte  der  Bundeskanzler  das  Augenmerk  in  Betreff  der  Eisenbahnen  hauptsächlich
darauf  gerichtet,  die  Transportkosten  für  Massentransporte  und
künstliche  Dungstoffe  möglichst  herabzusetzen.  Es  würde  dies  besonders
für  die  Eisenbahnen  der  östlichen  Provinzen  von  eingreifender  Bedeutung  gewesen
  sein.

Die  auf  die  Uebernahme  des  gesamten  Eisenbahnwesens  auf
den  Bund  gerichteten  Bestrebungen  lassen  sich,  was  mir  selbst  überraschend  ist,

lässig  sein  solle,  für  diese  letzteren  anderweitige  Bestimmungen  mit  Genehmigung  des  Bundeskanzler-Amts
  in  Kraft  treten  zu  lassen,  bis  von  Bundes  wegen  auch  für  diese  Bahnen  besondere
  reglementarische  Bestimmungen  getroffen  sein  würden.

*)  Ueber  die  in  Berlin  geführten  Verhandlungen,  welche  dem  Erlasse  des  Reglements
vorausgingen,  vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  303  und  304  vom  3.  und  4.  Juli  1870.
        <pb n="327" />
        —  317  —

bis  in  das  Jahr  1870  verfolgen.“)  Die  erste  offizielle  Lancirung  des  kühnen  Gedankens
  der  Erwerbung  der  hauptsächlichsten  deutschen  Bahnen  durch  das  Reich
erfolgte  aber  erst  am  11.  Dezember  1875.  **)

Gotthardbahn.  Ein  Anschreiben  des  Bundeskanzlers  vom  12.  Mai
1870***)  bezeichnete  das  Gotthardbahnprojekt  als  ein  internationales  Unternehmen,
welches  die  materielle  Unterstützung  der  nördlichen  und  südlichen  Nachbarstaaten
der  Schweiz  rechtfertige.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  in  welcher  Höhe
eine  Subvention  seitens  des  Norddeutschen  Bundes  zu  bewilligen  sei,  war,  da  derselbe
  ein  finanzielles  Engagement  bis  dahin  nicht  eingegangen,  dem  Bundesrat
und  Reichstag  vorbehalten.  Es  wurde  für  die  Beteiligung  des  Bundes  die
Summe  von  10  Millionen  Franken  als  angemessen  bezeichnet  und  demgemäß
wörtlich  der  Antrag  gestellt:  „Das  Bundespräsidium  zu  ermächtigen,  dem  zwischen
Italien  und  der  Schweiz  am  15.  Oktober  1869  über  die  Herstellung  und
Subventionirung  der  Gotthardbahn  abgeschlossenen  Staatsvertrage  beizutreten
und  dem  Unternehmen  eine  nach  Maßgabe  des  Artikels  17  des  Vertrages  zahlbare
  Subvention  in  Höhe  von  10  Millionen  Franken  zuzusichern.“  Davon
hatte  Preußen  wegen  seines  Besitzes  des  Saargebietes  sowie  als  Eigentümer
einiger  die  westlichen  Provinzen  durchziehenden  Eisenbahnen  1½  Millionen
Franken,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Landtags,  vorweg  übernommen;
außerdem  hatten  die  Direktionen  der  Bergisch-Märkischen  und  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  je  1  Million  Franken  beizusteuern  zugesagt,  so  daß  auf  Bundesfonds
  noch  6½  Millionen  Franken  entfielen.  Eine  gleichfalls  zugesagte  Beteiligung
  der  Köln-Mindener  Eisenbahn  auf  Höhe  von  1  Million  Franken  wurde
als  zweifelhaft  bezeichnet.  Die  bearbeiteten  Projekte,  die  Gutachten  der  italienischen
  technischen  und  kommerziellen  Kommissionen  sowie  die  Spezialprotokolle
der  Berner  Konferenz  sollten  bei  der  Ausschußberatung  vorgelegt  werden.

Der  Ausschuß  des  Bundesrats  empfahl  die  Zustimmung  zu  dem  zwischen
der  Schweiz  und  Italien  abgeschlossenen  Vertrage  und  stellte  die  Subvention

*)  Vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  134  vom  21.  März  1870.
*“)  Vergl.  mein  Werk:  „Fürst  Bismarck  und  die  Parlamentarier“,  Band  1  (2.  Auflage)
  S.  95.

*:)  Abgedruckt  in  Hirths  Annalen,  1870,  S.  457.  Der  Vorlage  des  Bundeskanzlers
an  den  Bundesrat  gingen  längere  diplomatische  Verhandlungen  Bismarcks  voraus,  insbesondere
  eine  (in  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnte)  Note  des  Grafen  Bismarck  an
den  schweizerischen  Bundesrat.  Sie  wurde  im  Originaltext,  deutsch,  an  den  schweizerischen
Gesandten  in  Berlin  gerichtet  und  war  vom  30.  Januar  datirt,  in  Erwiderung  auf  die
Mitteilung  der  Konferenzprotokolle.  Seitdem  war  die  schweizerische  Depesche  vom  9.  März
erlassen  worden  mit  der  bekannten  Einladung  an  den  Norddeutschen  Bund  wegen  einer
näheren  Erklärung  über  die  Subvention  und  was  damit  zusammenhing.  Auf  diese  Depesche
vom  9.  März  erfolgte  keine  schriftliche  Antwort,  wohl  aber  fanden  infolge  der  hiesigen
Mitteilung  jener  Depesche  mündliche  Aeußerungen  von  norddeutscher  Seite  statt,  die  selbstverständlich
  auch  nach  Bern  mitgeteilt  wurden.
        <pb n="328" />
        —  318  —

einschließlich  der  von  den  preußischen  Eisenbahngesellschaften  beizutragenden  zwei
Millionen  Franken  auf  zehn  Millionen  fest,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Subvention
  sich  um  den  entsprechenden  Betrag  verringern  soll,  um  welchen  der
Beitrag  der  Eisenbahngesellschaften  etwa  hinter  zwei  Millionen  zurückbleiben  sollte.

Gesetz,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.  Vom  31.  Mai  1870
(B.-G.-Bl.  S.  312).7)

5.  Bost-  und  Felegraphenwesen.

Die  von  Bismarck  dem  Bundesrat  vorgelegten  Postverträge  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  Schweden  (vom  20.  März  1870,  B.-G.-Bl.  S.  87),
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (vom  7./23.  April  1870,  B.-G.-Bl.
S.  594)  und  Großbritannien  und  Irland  (vom  25.  April  1870,  B.-G.-Bl.
S.  565)  gaben  daselbst  zu  keiner  Debatte  Anlaß.

6.  Marine  und  Schiffahrt.

Abschaffung  der  Elbzölle.  In  dieser  Frage,  welche  schon  seit  Jahrzehnten
  Gegenstand  diplomatischer  Verhandlungen  unter  den  Uferstaaten  war,
verständigten  sich  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  Handel  und
Verkehr  und  für  Justizwesen  über  folgende  Anträge  beim  Bundesrat:  Den
Bundeskanzler  zu  ersuchen,  mit  der  österreichischen  Regierung  in  Unterhandlung
zu  treten,  um  deren  Zustimmung  zur  Beseitigung  der  Elbzölle  zu  erlangen,
und  für  den  Fall,  daß  diese  Zustimmung  erteilt  wird,  einen  Gesetzentwurf  anzunehmen,
  welcher  den  Wegfall  des  Elbzolls  von  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
  Zeitpunkt  ab  ausspricht  und  aus  Bundesmitteln  Mecklenburg-Schwerin
eine  Abfindungssumme  von  500  000  Thalern,  Anhalt  eine  solche  von  85,000
Thalern  und  Lauenburg  eine  solche  von  36  000  Thalern  gewährt.““)

Der  Bundesrat  bewilligte  in  der  Sitzung  vom  11.  April  Mecklenburg  eine
Entschädigung  von  1250  000  Thalern.*“)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der
Elbzölle.  Vom  11.  Juni  1870  (B.-G.-Bl  S.  416).

*)  Im  Laufe  des  Sommers  legte  der  Kanzler  dem  Bundesrat  auch  noch  die  am
20.  Juni  in  Varzin  und  Berlin  unterzeichnete  Konvention  zmwischen  den  Vertretern  der
Schweiz,  Italiens  und  des  Norddeutschen  Bundes  vor,  das  Gotthardunternehmen
  betreffend.

**)  Näheres  aus  dem  Bericht  der  Bundesratsausschüsse  findet  man  in  der  „National-=zeitung“
  Nr.  147  vom  29.  März  1870.  Ueber  die  Stellung  des  Herzogtums  Anhalt  zur
Frage  s.  „Nationalzeitung“  Nr.  192  vom  26.  April  1870.  Bei  den  Verhandlungen  mit
Mecklenburg  kam  auch  eine  Note  des  Herrn  von  Savigny  an  die  mecklenburgische  Regierung
vom  18.  Februar  1867  zur  Sprache  (in  Kohls  Bismarck-Regesten  nachzutragen).

*“*)  Man  hatte  sich  im  Bundesrat  darüber  geeinigt,  daß  die  Abfindung  Mecklenburgs
in  Betreff  der  Elbzölle  bereits  eingetreten  sei  mit  dem  Tage  des  Inslebentretens  der
Bundesverfassung.  Es  traten  hiernach  dem  genannten  Kapital  einerseits  die  Zinsen  desselben
  vom  1.  Juli  1867  ab  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  der  gegenwärtigen  Abfindung
noch  hinzu,  während  dafür  andererseits  die  von  Mecklenburg  seit  dem  1.  Juli  1867  erbobenen
  Elbzollbeträge  wieder  in  Abrechnung  kamen.
        <pb n="329" />
        —  319  —

In  Sachen  der  Flößereiabgaben  auf  der  Werra  und  Saale
gelangten  die  Ausschüsse  des  Bundesrats  zu  folgendem  Konklusum:

1.  „Der  Bundesrat  wolle  beschließen,  das  Präsidium  zu  ersuchen,  die  Er—
hebung  der  mit  Artikel  54  der  Bundesverfassung  nicht  im  Einklange  stehenden,
auf  der  schiffbaren  Strecke  der  Werra  von  der  Schiffahrt  und  Flößerei
erhobenen  Abgaben  von  einem  bestimmten  Tage  an  abzustellen;  2.  die  Kon—
struktion  der  Flöße  auf  der  Saale  dem  Ermessen  der  Flößer  zu  überlassen,
ausgenommen  in  Betreff  der  Breite  der  Flöße,  welche  nach  der  Breite  der
Brücken=  2c.  Oeffnungen  zu  bemessen  ist;  das  Umbauen  der  Flöße  für  statthaft
zu  erklären  und  die  Bemannung  derselben  unter  bestimmten  Verhältnissen  mit
je  einem  Flößer  für  genügend  zu  erachten,  auch  in  Betreff  weiterer  polizeilichen
Vorschriften  gleichmäßige  Anordnungen  zu  treffen;  3.  einem  Gesetzentwurf  in
drei  Paragraphen  die  Genehmigung  zu  erteilen,  nach  welchem  auf  den  nur
flößbaren  Strecken  derjenigen  natürlichen  Wasserstraßen,  welche  mehreren
Bundesstaaten  gemeinschaftlich  sind,  von  der  Flößerei  mit  verbundenen  Hölzern
Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer,  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmten  Anstalten  erhoben  werden  sollen.  Für  die  Aufhebung  unzulässiger
Abgaben  wird  Entschädigung  geleistet,  wenn  das  Recht  zur  Erhebung  der  Abgaben
  auf  einem  lästigen  Privatrechtstitel  beruht  und  nicht  einem  Bundesstaate
zusteht.  Die  Bundeskasse  leistet  den  achtzehnfachen  Betrag  des  Reinertrages
der  Abgabe  aus  den  drei  Jahren  1867/69  und  so  weiter;  4.  hierdurch  die
beschwerdeführenden  Petitionen  für  erledigt  zu  erachten."“

Der  Bundesrat  erteilte  dem  Sub  Ziffer  3  erwähnten  Gesetzentwurfe  seine
Genehmigung.  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  (B.-G.-Bl.  S.  312).

Ueber  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  hatte  der  Bundesrat
des  Norddeutschen  Bundes  Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  und  über
die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  zu  treffen.)  Zur  Erfüllung
dieser  Vorschrift  legte  der  Bundeskanzler  im  Februar  1870  zwei  Entwürfe,
nämlich  über  die  Prüfung  für  große  Fahrt  und  über  die  Prüfung  für  kleine
Fahrt,  dem  Bundesrat  zur  Beschlußnahme  vor.

Gegen  diese  Vorlage  erhoben  die  Bevollmächtigten  für  Mecklenburg-Schwerin,
Oldenburg,  Lübeck  und  Bremen  Einwendungen;  sie  konnten  sich  nicht  damit
einverstanden  erklären,  daß  den  Regierungen  der  Seestaaten,  denen  die  Einrichtung
  und  Unterhaltung  der  Navigationsschulen  nach  wie  vor  oblag,  die
Leitung  der  Seemannsprüfung  für  große  Fahrt  entzogen  und  auf  vom  Bundeskanzler
  ernannte  Inspektoren  übertragen  werden  sollte,  welche  den  Prüfungskommissionen
  präsidiren  und  über  den  Ausfall  der  schriftlichen  Prüfung  allein
entscheiden.  Sie  hielten  es  für  fraglich,  ob  die  Präsidialvorlage  mit  §  31  der

*)  Vergl.  oben  S.  253  f.
        <pb n="330" />
        —  320  —

Gewerbeordnung  überall  vereinbar  sei,  und  hielten  eine  Kontrolle  des  Bundes
über  die  Ausführung  der  in  Betreff  der  Seemannsprüfungen  erlassenen  Vor—
schriften  für  entbehrlich.“)

Dem  Ausschusse  des  Bundesrats  für  die  Gewerbeordnung  gelang  es  nicht,
sich  in  Bezug  auf  die  ihm  überwiesenen  Anordnungen  für  die  Prüfungen
der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  zu  einem  einstimmigen  Gutachten
zu  vereinigen;  derselbe  war  vielmehr  hinsichtlich  vieler  und  wesentlicher  Teile
dieser  Vorlage  nicht  einmal  zu  einem  Mehrheitsbeschlusse  gelangt.  Dagegen
führte  die  weitere  Besprechung  dieses  Gegenstandes  unter  Zuziehung  der  Vertreter
anderer  Bundesstaaten  zu  einer  Ausgleichung,  und  es  wurde  auf  Grund  derselben
  von  dem  betreffenden  Ausschusse  ein  zweiter  Bericht  erstattet,  durch  dessen
Annahme  seitens  des  Bundesrats  diese  schon  lange  schwebende  und  ziemlich
lebhaft  erörterte  Streitfrage  endlich  beseitigt  wurde.)

In  der  Sitzung  des  Bundesrats,  in  welcher  der  Kompromiß  zu  stande
kam,  erkannte  Graf  Bismarck  ausdrücklich  an,  daß  dem  Widerstreben  der  Nordseestaaten
  gegen  die  von  Preußen  ursprünglich  beabsichtigte  Regelung  der  Angelegenheit
  eine  Berechtigung  zu  Grunde  zu  liegen  scheine.  Der  Wortlaut  seiner
Erklärung  war:  „Weder  das  Bundeskanzler-Amt  noch  die  preußische  Regierung
wird  sich  den  Eindrücken  verschließen,  welche  die  nach  Einführung  der  beabsichtigten
  Anordnungen  zu  machenden  praktischen  Erfahrungen  bringen  werden.
Sollten  diese  Erfahrungen,  zu  deren  Sammlung  insbesondere  auch  das  Institut
der  Bundesinspektoren  zu  benutzen  sein  wird,  ergeben,  daß  die  jetzt  erfolgende
Regelung  des  Prüfungsverfahrens  in  der  That  zu  der  mehrseitig  befürchteten
Schädigung  der  Schiffahrtsinteressen  führt,  so  wird  die  Schaffung  der  erforderlichen
  Abhilfe  nötigenfalls  durch  Aenderung  der  Prüfungseinrichtungen  von  keiner
Seite  beanstandet  werden."“

Der  hanseatische  Vertreter  wünschte  eine  so  willkommene  Aeußerung  protokollarisch
  fixrirt  zu  sehen,  was  der  Bundeskanzler  denn  auch  als  ganz  seiner
Absicht  entsprechend  bezeichnete.

Bei  Verlesung  des  Protokolls  über  die  erwähnte  Sitzung  des  Bundesrats
kam  es  noch  zu  einigen  nachträglichen  Erörterungen.  Es  stellte  sich  nämlich
heraus,  daß  der  hanseatische  Ministerresident  Dr.  Krüger  an  Stelle  der  allgemeinen
  Verwahrung,  welche  er  in  der  entscheidenden  Bundesratssitzung  namens
der  freien  Städte  Hamburg  und  Lübeck  gegen  das  angenommene  Reglement
erhoben  hatte,  sehr  spezielle  Erinnerungen  gegen  die  einzelnen  Bestimmungen
desselben  dem  Protokoll  einverleibt  hatte.  Nachdem  er  auf  desfallsige  Erinnerung
zur  Rechtfertigung  dieses  Verfahrens  bemerkt  hatte,  „daß  er  sich  im  Anschluß
an  die  bisher  befolgte  Praxis  bereits  in  der  vorigen  Sitzung  die  Spezialisirung

*)  Vergl.  über  die  Ausstellungen  der  genannten  Staaten  auch  die  „Nationalzeitung“

Nr.  179  vom  17.  April  1870.
**)  Vergl.  die  „Nationalzeitung“  Nr.  260  vom  8.  Juni  1870.
        <pb n="331" />
        —  321  —

seiner  nur  im  allgemeinen  von  ihm  angedeuteten  Bedenken  vorbehalten  und
daher  keine  Bedenken  getragen  habe,  seine  damaligen  Aussagen  nachträglich  für
die  Aufnahme  in  das  Protokoll,  wie  geschehen,  noch  näher  zu  detailliren“  —
hielt  der  preußische  Bevollmächtigte,  Ministerialdirektor  Moser,  auch  seinerseits
noch  eine  Erwiderung  auf  die  einzelnen  Bemerkungen  Lübecks  und  Hamburgs
für  zulässig  und  beantragte  die  Aufnahme  einer  Erklärung")  in  das  Protokoll,

 

*)  Diese  Erklärung  lautete:  Das  Verfahren  für  die  Prüfung  der  Seesteuerleute  und
Seeschiffer,  wie  es  jetzt  allgemein  in  die  Seestaaten  des  Norddeutschen  Bundes  eingeführt
werden  soll,  besteht  im  wesentlichen  bereits  seit  länger  als  vierzig  Jahren  in  den  preußischen
  Ostseeprovinzen,  und  hat  weder  dem  Schiffer=  noch  dem  Rhederstande  zu  irgend  welchen
Beschwerden  Veranlassung  gegeben.  Gleichwohl  ist  den  auf  Erleichterung  gerichteten  Anträgen
  der  Hansestädte  so  weit  entgegen  gekommen,  als  dies  geschehen  konnte,  ohne  den  bis
jetzt  in  Preußen  verlangten  Bildungsgrad  der  Steuerleute  und  Schiffer  gegen  die  sehr  bestimmt
  ausgesprochenen  Wünsche  der  Beteiligten  über  das  zulässige  Maß  herabzudrücken.
Bei  Feststellung  der  Normen  für  das  Prüfungsverfahren  war  als  leitender  Gesichtspunkt
festzuhalten,  daß  die  gleichmäßige  Erfüllung  der  vom  Bundesrat  erlassenen  Vorschriften
über  den  Nachweis  der  Befähigung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  möglichst  sichergestellt
werde.  Wenn  zu  diesem  Zwecke  unter  anderem  trotz  der  Einsetzung  von  Bundesinspektoren
die  Zuziehung  eines  zweiten  Navigationslehrers  bei  den  Prüfungen  für  die  große  Fahrt
verlangt  ist,  so  wird  darin  eine  überflüssige  Kontrolle  nicht  zu  finden  sein,  denn  einesteils
kann  der  Natur  der  Sache  nach  der  Bundesinspektor  nicht  allen  Prüfungen  beiwohnen,
andernteils  ist  demselben  die  ursprünglich  in  Aussicht  genommene  Mitwirkung  bei  den
Prüfungen  entzogen  worden.  Die  Ausführung  der  betreffenden  Vorschrift  wird  in  den
Hansestädten  auch  keineswegs  besondere  Schwierigkeiten  oder  Kosten  verursachen,  denn  in
der  unmittelbaren  Nähe  derselben  befinden  sich  preußische,  oldenburgische  und  mecklenburgische
  Navigationsschulen,  die  gern  bereit  sein  werden,  Lehrer  zu  den  Prüfungen  zu
kommittiren.  Ein  Uebermaß  der  Anforderungen  bei  der  schriftlichen  Prüfung  der  Steuerleute
  und  der  Schiffer  wird  durch  die  bloße  Anzahl  der  zu  lösenden  Aufgaben  noch  nicht
dargethan,  es  würde  vielmehr  nachzuweisen  sein,  daß  Unnötiges  verlangt  werde.  In
Preußen  mußten  bisher  bei  diesen  Prüfungen  erheblich  mehr  schriftliche  Aufgaben  gelöst
werden.  Gerade  auf  die  schriftliche  und  praktische  Prüfung  ist  aber  deshalb  ein  besonderes
Gewicht  zu  legen,  weil  nur  durch  sie  die  Ueberzeugung  gewonnen  werden  kann,  daß  der
Schiffer  am  Bord,  wo  ihm  jede  fremde  Hilfe  fehlt,  die  erforderlichen  Beobachtungen  anzustellen
  und  aus  ihnen  richtige  Ergebnisse,  von  denen  das  Wohl  und  Wehe  des  Schiffes
und  der  Mannschaft  abhängt,  berzuleiten  vermag.  Gegenüber  der  Hinweisung  auf  andere
gewerbliche  Prüfungen  ist  aber  zu  bemerken,  daß  in  Bezug  auf  den  Umfang  der  dem
Schiffer  nach  dem  Gesetze  zustehenden  Befugnisse,  seine  Verantwortlichkeit  und  die  Schwierigkeit
  der  Ausübung  der  Seeschiffahrt  kein  anderes  Gewerbe  mit  dieser  zu  vergleichen  ist,
und  daß  nach  §  13  des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
vom  9.  November  1867,  junge  Seeleute,  welche  das  Steuermannsexamen  gemacht  haben,
zur  Ableistung  des  einjährigen  Freiwilligendienstes  in  der  Marine  berechtigt  sind,  bei  Erlaß
dieser  Bestimmung  aber  jedenfalls  vorausgesetzt  worden  ist,  daß  bei  jenem  Examen  nicht
ausschließlich  der  Besitz  der  notwendigen  gewerblich-technischen  Kenntnisse  konstatirt  werde.
Daß  detaillirte  Vorschriften  über  die  Erteilung  der  Zensuren  in  kleineren  Staaten  mit
einer  Navigationsschule  und  ein  er  Prüfungskommission  entbehrlich  sind,  kann  zugegeben
werden.  Dagegen  ist  in  einer  Gemeinschaft  von  Staaten  mit  einer  großen  Zahl  von
Schulen  und  Prüfungskommissionen  die  Gleichmäßigkeit  der  Anforderungen  und  die  überall

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  21
        <pb n="332" />
        —  322  —

welche  den  Standpunkt  der  Präsidialregierung  bei  Aufstellung  und  Feststellung
des  betreffenden  Reglements  noch  einmal  präzisirte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  30.  Mai  1870  (B.-G.-Bl.  S.  314).

Die  Petitionen  des  bleibenden  Ausschusses  des  deutschen  Handelstages
sowie  des  Zentralbureaus  der  vereinigten  norddeutschen  Stromschiffer  wegen
gesetzlicher  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  Binnenschiffahrt
wurden  zugleich  mit  einer  vom  Professor  Laband  eingegangenen  Kritik  des  vom
Handelstagsausschusse  aufgestellten  Entwurfes  eines  Gesetzes  über  den  Gegenstand
dem  Bundeskanzler  als  Material  des  allgemeinen  deutschen  Handelzsgesetzbuchs
überwiesen.

7.  Konsulatswesen.

Infolge  der  Errichtung  des  Auswärtigen  Amts  konnte  auch  die  Verwaltung
  des  Konsulatswesens,  welche  mit  der  sonstigen  völkerrechtlichen
Vertretung  des  Bundes  in  engem  Zusammenhange  steht,  wieder  mit  der  Verwaltung
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vereinigt  werden.  Mit  Räcksicht
hierauf  trat  der  mit  Bearbeitung  von  Konsulatssachen  bisher  im  Bundeskanzler-Amt
  betraute  Legationsrat  von  Gersdorff  ins  auswärtige  Ministerium  über,  um
hier  die  gleichen  Funktionen  zu  übernehmen.“)  Die  Bearbeitung  der  handelspolitischen
  Angelegenheiten  verblieb  im  bisherigen  Umfange  dem  Bundeskanzler-Amt.

Die  von  Bismarck  dem  Bundesrat  vorgelegte  Konsularkonvention
mit  Spanien  vom  22.  Februar  1870  erhielt  dessen  Zustimmung.  (B.-G.-Bl.
1870  S.  99.)

8.  Wundeskriegswesen.

Rayongesetz.  Die  Vorlage  Preußens,  betreffend  den  Entwurf  eines
Gesetzes  wegen  Beschränkung  des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von
Festungen,  erhielt  in  den  Ausschüssen  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die

gleiche  Beurteilung  der  Leistungen  nicht  wohl  auf  andere  Weise  zu  sichern.  Die  mannigfachen
  Bedenken  gegen  andere  Vorschriften,  namentlich  gegen  die  Verteilung  des  Stoffes
für  die  einzelnen  Prüfungen,  die  Auslosung  der  Aufgaben  u.  s.  w.  sind  nicht  näher  bezeichnet,
  entziehen  sich  also  weiterer  Erörterung.

*)  Ueber  den  damaligen  Stand  des  Konsulatswesens  des  Norddeutschen  Bundes  gewährte
  ein  im  Auswärtigen  Amt  des  Norddeutschen  Bundes  zusammengestelltes  und  bekannt
  gegebenes  Verzeichnis  der  Konsuln  eine  genaue  und  übersichtliche  Auskunft.  Die
Zahl  der  Generalkonsuln  belief  sich  auf  25,  die  der  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  auf  515,  die  Gesamtzahl  der  konsularischen  Vertreter  also  auf  540.  Nach  dieser
Uebersicht  war  die  Organisation  so  weit  vorgeschritten,  daß  die  deutschen  Gewerbs=  und
Handelsinteressen  an  keinem  wichtigen  Platze  unvertreten  waren.
        <pb n="333" />
        —  323  —

Festungen  und  für  Justizwesen  nur  unwesentliche  Modifikationen.“)  Indessen
ging  es  nicht  ohne  sehr  umfassende  Debatten  ab  und  in  einem  Punkte  wurde
die  Vorlage  vom  Bundesrat  wesentlich  modifizirt.  Die  in  Form  einer  Rente
zu  gewährende  Entschädigung  sollte  nicht,  wie  die  Vorlage  und  die  Ausschußanträge
  wollten,  gewissermaßen  in  infinitum,  d.  h.  so  lange  die  Festungsrayonbeschränkungen
  dauern,  sondern  nur  für  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren
gezahlt  werden  und  dann  aufhören;  die  finanzielle  Last,  so  argumentirte  der
Bundesrat,  würde  sonst  zu  groß  werden.  In  rechtlicher  Beziehung  wurde  bei
diesem  Beschlusse  von  dem  Gesichtspunkte  ausgegangen,  daß  in  der  Rente,  welche
gezahlt  wird,  auch  bereits  die  Amortisation  liege.

Das  Gesetz  kam  erst  bei  erneuter  Vorlage  an  den  Reichstag  zu  stande.
Gesetz  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459).

Ein  von  Bismarck  dem  Bundesrat  vorgelegter  Gesetzentwurf  wegen
Ergänzung  des  §  6  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  über
die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienstes")  gelangte  nicht  an  den
Reichstag.

Einer  Vorlage  Bismarcks  entsprechend,  beschloß  der  Bundesrat  in  seiner
Sitzung  vom  21.  Juli  1870  einstimmig,  die  in  §§  4  ff.  des  Gesetzes  wegen
der  Kriegsleistungen  2c.  vom  11.  Mai  1851  (Bundes-Gesetzbl.  von  1867,
S.  125)  bezeichneten  Landlieferungen  an  Magazinen  nach  der  Matrikularbevölkerung,
  die  Mobilmachungspferde  aber  nach  dem  Pferdebestande
unter  die  Bundesstaaten  zu  verteilen.  Hieraus  ergab  sich,  daß  die  früher  von  der
mecklenburgischen“*)  und  der  hessischen  Regierung  erhobenen  Bedenken  gegen  die
Verteilung  der  Mobilmachungspferde  nach  dem  Maßstabe  des  Pferdebestandes
angesichts  der  damaligen  Sachlage  und  für  den  vorgelegenen  Fall  fallen  gelassen
  wurden.

Der  Bundesrat  genehmigte  endlich  noch  die  Münchner  Vereinbarung  vom
6.  Juli  1869  wegen  des  beweglichen  Eigentums  des  vormaligen
deutschen  Bundes  in  den  früheren  Festungen,  1)  eine  Vereinbarung
mit  der  Schweiz  wegen  gegenseitiger  Militärdienstbefreiung,  den  von

*)  Vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  229  vom  15.  Mai  1870  (Nr.  103  vom  3.  März
1870,  Analyse  der  ursprünglichen  Fassung  in  Bismarcks  Vorlage)  und  die  „Norddeutsche
Allgemeine  Zeitung“  Nr.  118  vom  22.  Mai  1870.

**)  Derselbe  bezweckte  einesteils  eine  Erleichterung  für  die  Reservisten  der  Marine  und
damit  eine  Begünstigung  des  Handels,  entsprach  aber  zugleich  auch  den  dienstlichen  Interessen
der  Marine.

*)  Ueber  den  von  den  beiden  mecklenburgischen  Regierungen  gestellten  Antrag  vgl.  die
„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  273  vom  21.  November  1869.

#)  Der  Inhalt  des  Ausschußantrages  findet  sich  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  125
vom  16.  März  1870,  der  Tenor  des  Bundesratsbeschlusses  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen
  Zeitung“  Nr.  79  vom  3.  April  1870.
        <pb n="334" />
        —  324  —

Bismarck  vorgelegten  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Einstellung  des  Zivilprozeßverfahrens
  gegen  Militärpersonen,  Gesetz  vom  21.  Juli
1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  493),  und  die  zu  Versailles  am  25.  November
1870  mit  Baden  abgeschlossene  Militärkonvention.

In  seiner  Sitzung  vom  1.  Dezember  1870  nahm  der  Bundesrat  folgenden
Antrag  seiner  Ausschüsse  für  das  Landheer  2c.  und  für  Rechnungswesen,  betreffend
die  Petition  des  Berliner  Arbeitervereins  wegen  Unterstützung  hilfsbedürftiger
  Familien  der  einberufenen  Wehrmänner,  an:  1.  Der  Bundesrat
  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  die  auf  Familien  der  Reserve=  und
Landwehrmannschaften  bezüglichen  Gesetze  vom  27.  Februar  1850  und  8.  April
1860  auch  auf  die  Mannschaften  der  Seewehr  Anwendung  finden.  2.  Den
Herrn  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  bei  den  Bundesregierungen  darüber  Erkundigungen
  einzuziehen,  ob  und  inwiefern  bei  ihnen  ein  Bedürfnis  nach  Aenderung
der  erwähnten  Gesetze  hervorgetreten  sei,  auch  von  dem  Ergebnis  dieser  Umfrage
dem  Bundesrat  Mitteilung  zu  machen.  3.  Die  Petitionen  (auch  die  tags
zuvor  vom  Reichstag  überwiesene)  werden  für  jetzt  als  erledigt  angesehen.

9.  Wundesfinanzen.

Ein  von  dem  Kanzler  eingebrachter  Gesetzentwurf,  betreffend  die  anderweite
  Feststellung  der  Ausgaben  2c.  für  1869,  gelangte  nicht  an  den
Reichstag.  Gesetzeskraft  erlangten  dagegen  zwei  Vorlagen  desselben,  betreffend
die  Abänderung  des  Haushalts-Etats  pro  1870.  Gesetz  vom  10.  März
1870  (Bundes-Gesetzdl.  S.  42)  und  vom  11.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  415)7)  und  ein  fernerer  Entwurf,  betreffend  den  Haushalts-Etat  für
das  Jahr  1871.  Gesetz  vom  15.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  387).  **)

Von  prinzipieller  Bedeutung  war  der  von  Bismarck  vorgelegte  Gesetzentwurf,
  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November
1867  wegen  des  außerordentlichen  Geldbedarfes  des  Norddeutschen
  Bundes  zum  Zweck  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenverteidigung,
welcher  die  Bestimmungen  des  Camphausenschen  Konsolidationsgesetzes  auf  den

*)  Der  Antrag  der  Ausschüsse  findet  sich  abgedruckt  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  217
vom  11.  Mai  1870.  Der  Bundesrat  erklärte  sich  demnächst  auch  mit  den  Beschlüssen  des
Reichstags  einverstanden,  daß  dem  letzteren  eine  Uebersicht  der  wirklichen  Einnahmen
  und  Ausgaben  für  das  Jahr  1869  nebst  einer  Zusammenstellung  der  etwaigen
Etatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßigen  Ausgaben  vorgelegt  und  ihm  auch  eine  entsprechende
  Uebersicht  fernerhim  alljährlich  baldmöglichst  nach  dem  Abschlusse  der  Bundeskasse
  mitgeteilt  werde.

**)  Ueber  eine  Vorlage  Bismarcks,  betreffend  den  Erlaß  von  besonderen  Bestimmungen
für  die  nächste  Volkszählung  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  val.  die  „Norddeutsche
Allgemeine  Zeitung“  Nr.  126  vom  2.  Juni  1870.
        <pb n="335" />
        Bund  auszudehnen  beabsichtigte.“)  Im  Ausschuß  war  man  der  Meinung,
daß  ein  Staat  mit  anerkannt  günstiger  Finanzlage  des  Versprechens  einer
festen  Tilgung  ohne  Schaden  für  den  Erfolg  seiner  Kreditoperationen  sich  entschlagen
  könne,  während  ein  Staat,  dessen  Finanzzustände  eines  wohlbegründeten
Vertrauens  entbehren,  leicht  in  eine  schwierige  Lage  geraten  möchte,  wenn  er
jenes  Versprechen  bei  der  Aufnahme  eines  neuen  Anlehens  den  Kapitalisten
nicht  entgegenbringe.  Es  werde  dem  Bunde  bei  der  neuen  Maßregel  voraussichtlich
  dasjenige  Vertrauen  entgegengebracht  werden,  welches  die  in  Artikel  70
der  Bundesverfassung  ausgedrückte  Verpflichtung  der  einzelnen  Staaten  zu  subsidiärer
  anteiliger  Uebertragung  der  Bundesausgaben  und  die  sich  hieraus  ergebende
  gleiche  Haftung  für  die  Bundesschulden  um  so  gewisser  geeignet  sei
zu  erwecken,  je  mehr  die  Finanzlage  der  Mehrzahl  der  Bundesstaaten  und  besonders
diejenige  des  größten  derselben  seit  langer  Zeit  als  eine  wohlgeordnete  anerkannt
werde.  Der  Bericht  betonte  unter  Hervorhebung  weiterer  finanziellen  Vorteile
der  Vorlage,  wie  dieselbe  darüber  keinen  Zweifel  lasse,  daß  es  die  Absicht  sei,
den  Bund  in  den  Stand  zu  setzen,  die  Schulden  nur  dann  und  insoweit  zurückzuzahlen,
  als  die  finanzielle  Lage  es  ihm  erlaubt,  daß  also  auch  nicht  vorgeschrieben
  werden  solle,  es  müsse  in  dem  Bundeshaushalt  eine,  wenn  auch
noch  so  kleine  Summe  zur  Schuldentilgung  bestimmt  werden,  sondern  daß  die
Entschließung  hierüber  ganz  dem  Ermessen  der  mit  Ordnung  der  Bundesfinanzen
betrauten  Organe  überlassen  bleibe.  Zur  näheren  Präzisirung  dieses  Gedankens
schlug  der  Ausschuß  vor,  neben  sonstiger  unveränderter  Annahme  des  Entwurfes
den  §  3  desselben  zu  fassen:  „Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  durch
Ankauf  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Schuldverschreibungen,  sofern  im  Bundeshaushalts-Etat
  Mittel  dazu  bestimmt  werden."

Der  Bundesrat  lehnte  jedoch  diese  letztere  Amendirung  ab,  und  nahm  die
Vorlage  in  der  ursprünglichen  Fassung  unverändert  an.  Gesetz  vom  6.  April
1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  65).

In  Ermanglung  einer  selbständigen  Organisation  der  Bundeseinrichtungen
auf  dem  Gebiet  der  Kontrolle  des  Bundeshaushalts  beschränkte  sich
Bismarck,  dem  Bundesrat  die  Verlängerung  des  in  der  ersten  Not  geschaffenen
und  durch  die  Umstände  erzwungenen  Provisoriums")  auch  auf  das  Jahr  1870
auszudehnen.  Gesetz  vom  11.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  47).

*)  Eine  Analyse  des  Gesetzentwurfs  unter  Vergleichung  desselben  mit  dem  analogen
preußischen  Gesetze  findet  sich  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  103  vom  3.  März  1870.
Eine  Vorlage  Bismarcks  an  den  Bundesrat  betraf  die  Ausdehnung  der  Stempelfreiheit
der  Hamburg-Altonaer  Platzanweisungen  auf  die  Nachbarorte  Ottensen-Neumühlen.

**)  Vgl.  oben  S.  190  und  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  47  vom
25.  Februar  1870.  —  Der  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  11.  April  1870  erstattete
zweite  Bericht  der  Bundesschuldenkommission  findet  sich  erläutert  in  der  „National-Zeitung“
Nr.  179  vom  17.  April  1870.
        <pb n="336" />
        —  326  —

Die  Vorlagen  Bismarcks  betreffend  den  außerordentlichen  Geld—
bedarf  der  Militär=  und  Marineverwaltung  (Gesetz  vom  21.  Juli
1870,  Bundes-Gesetztdl.  S.  491)  und  wegen  des  ferneren  Geldbedarfs
für  die  Kriegführung  (Gesetz  vom  29.  November  1870,  S.  619)*)
wurden  glatt  erledigt.

10.  Der  Kusbruch  des  Krieges  gegen  Frankreich.

Im  Jahre  1870  bei  Ausbruch  des  Krieges  machte  Bismarck  dem  Bundesrat
  zum  erstenmal?*')  seit  dem  Bestehen  des  Norddeutschen  Bundes  politische
Eröffnungen.  In  der  Sitzung  vom  16.  Juli  hielt  derselbe  folgenden  mündlichen
  Vortrag:

„Die  Ereignisse,  durch  welche  Europa  im  Laufe  der  letzten  vierzehn  Tage
aus  dem  Zustande  einer  seit  Jahren  nicht  erlebten  Ruhe  zum  Ausbruch  eines
großen  Krieges  geführt  ist,  haben  sich  so  sehr  vor  aller  Augen  vollzogen,  daß
eine  Darstellung  der  Genesis  der  augenblicklichen  Lage  kaum  etwas  anderes  sein
kann  als  eine  Zusammenstellung  bekannter  Thatsachen.

Man  weiß  aus  den  Mitteilungen,  welche  der  Herr  Präsident  des  spanischen
Ministerrats  am  11.  v.  M.  in  der  Sitzung  der  konstituirenden  Cortes  machte,
aus  der,  durch  die  Presse  veröffentlichen  Zirkulardepesche  des  spanischen  Herrn
Ministers  des  Auswärtigen  vom  7.  d.  M.  und  aus  einer  Erklärung,  welche
Herr  Salazar  y  Mazarredo  vom  8.  d.  M.  in  Madrid  drucken  ließ,  daß
die  spanische  Regierung  seit  Monaten  mit  Sr.  Durchlaucht  dem  Erbprinzen
Leopold  von  Hohenzollern  über  die  Annahme  der  spanischen  Krone
unterhandeln  ließ,  daß  diese  dem  Herrn  Salazar  übertragenen  Unterhandlungen,
  ohne  Beteiligung  oder  Dazwischenkunft  irgend  einer  andern  Regierung,
unmittelbar  mit  dem  Prinzen  und  dessen  erlauchtem  Vater  geführt  wurden,
und  daß  Se.  Durchlaucht  sich  endlich  entschloß,  die  Thronkandidatur  anzunehmen.
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,  welchem  hiervon  Anzeige  gemacht  wurde,
hat  nicht  geglaubt,  dem  von  einem  großjährigen  Fürsten  nach  reiflicher  Ueberlegung
  und  im  Einverständnisse  mit  dessen  Herrn  Vater  gefaßten  Entschlusse
entgegentreten  zu  sollen.

Dem  Auswärtigen  Amt  des  Norddeutschen  Bundes  wie  der  Regierung
Sr.  Mgcjestät  des  Königs  von  Preußen  waren  diese  Vorgänge  vollständig  fremd
geblieben.  Sie  erfuhren  erst  durch  das  am  3.  d.  M.  Abends  aus  Paris  ab-*)

  Vgl.  wegen  des  Ausschußberichts  die  „National-Zeitung“  Nr.  558  vom  23.  November
1870.  In  das  Gebiet  der  Kassensachen  gehört  ein  Antrag  des  Kanzlers,  betreffend  die
Beschaffung  der  Deckungsmittel  für  die  Bundesausgaben  auf  das  Jahr  1871.  Ueber  Inbalt
  und  Schicksal  dieses  Antrags  hat  nichts  verlautet.

**)  Daß  Biemarck  1867  dem  Bundesrat  Eröffnung  in  Sachen  der  Luxemburger  Streilfrage
  gemacht  habe,  ist  nicht  bekannt.
        <pb n="337" />
        —  327  —

gegangene  Havassche  Telegramm,  daß  das  spanische  Ministerium  beschlossen  habe,
dem  Prinzen  die  Krone  anzubieten.

Am  4.  d.  M.  erschien  der  kaiserlich  französische  Herr  Geschäftsträger  auf
dem  Auswärtigen  Amt.  Im  Auftrage  seiner  Regierung  gab  er  der  peinlichen
Empfindung  Ausdruck,  welche  die  von  dem  Marschall  Prim  bestätigte  Nachricht
  von  der  Annahme  der  Kandidatur  durch  den  Prinzen  in  Paris  hervorgebracht
  habe  und  fragte  er,  ob  Preußen  bei  der  Sache  beteiligt  sei.  Der  Herr
Staatssekretär  erwiderte  ihm,  daß  die  Angelegenheit  für  die  preußische  Regierung
nicht  existire  und  letztere  nicht  in  der  Lage  sei,  über  etwaige  Verhandlungen  des
spanischen  Ministerpräsidenten  mit  dem  Prinzen  Auskunft  zu  geben.

An  demselben  Tage  hatte  der  Herr  Botschafter  des  Bundes  zu  Paris  mit
dem  Herrn  Duc  de  Gramont  eine  Unterhandlung  über  den  nämlichen  Gegenstand,
  welcher  auch  der  Herr  Minister  Ollivier  beiwohnte.  Der  keaiserlich
franz.  Herr  Minister  sprach  ebenfalls  den  peinlichen  Eindruck  aus,  welchen  die
Nachricht  gemacht  habe.  Man  wisse  nicht,  ob  Preußen  in  die  Verhandlung
eingeweiht  sei,  die  öffentliche  Meinung  werde  es  glauben,  und  in  dem  Geheimnis,
  welches  die  Verhandlung  umgeben  habe,  ein  unfreundliches  Verfahren  nicht
bloß  Spaniens,  sondern  besonders  Preußens  erblicken.  Das  Ereignis,  wenn
es  sich  wirklich  vollziehe,  werde  geeignet  sein,  die  Fortdauer  des  Friedens  zu
kompromittiren.  Man  appellire  daher  an  die  Weisheit  Sr.  Majestät  des
Königs,  welche  einer  solchen  Kombination  nicht  zustimmen  werde.  Der  Herr
Minister  hielt  es  für  ein  glückliches  Zusammentreffen,  daß  der  Herr  Botschafter,
welcher  schon  acht  Tage  vorher  die  Erlaubnis  nachgesucht  und  erhalten  hatte,
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  in  Ems  aufzuwarten,  den  folgenden
Tag  für  seine  Abreise  bestimmt  habe,  also  im  stande  sei,  die  Eindrücke,  welche
in  Paris  herrschten,  aus  frischer  Anschauung  vortragen  zu  können,  und  ersuchte
ihn,  ihm  etwaige  Mitteilungen  auf  telegraphischem  Wege  zugehen  zu  lassen.
Der  Herr  Botschafter  konnte  auf  diese  Eröffnung  nur  erwidern,  daß  ihm  von
der  Angelegenheit  gar  nichts  bekannt  sei,  zugleich  übernahm  er  es,  die  ihm
gemachten  Mitteilungen  zur  Kenntnis  Sr.  Majestät  des  Königs  zu  bringen.
Er  trat  am  5.  die  Reise  nach  Ems  an,  welche  er  unter  den  obwaltenden  Umständen
  unterlassen  haben  würde,  wenn  er  nicht  geglaubt  hätte,  dem  ihm  kundgegebenen
  Wunsche  nach  rascher  Erteilung  von  Information  und  rascher  Zurückgabe
  von  Aufklärungen  entsprechen  zu  sollen.

Am  Tage  seiner  Abreise  brachte  Herr  Cochery  im  Corps  Ilégislatif
eine  Interpellation  über  die  spanische  Frage  ein.  Schon  am  folgenden  Tage,
bevor  es  möglich  war,  daß  der  Herr  Botschafter  irgend  eine  Nachricht  aus  Ems
hätte  nach  Paris  gelangen  lassen  können,  beantwortete  der  Herr  Duc  de  Gramont
  diese  Interpellation.  Seine  Antwort,  obgleich  sie  davon  ausging,  daß
die  Einzelheiten  der  Verhandlungen  noch  nicht  bekannt  seien,  gipfelte  in  dem
Satze,  daß  die  französische  Regierung  nicht  glaube,  durch  die  Achtung  vor  den
        <pb n="338" />
        —  328  —

Rechten  eines  Nachbarvolkes  verpflichtet  zu  sein,  zu  dulden,  daß  „eine  fremde
Macht“,  indem  sie  einen  ihrer  Prinzen  auf  den  Thron  Karls  V.  setze,  zum
Nachteile  Frankreichs  das  gegenwärtige  Gleichgewicht  der  Kräfte  in  Europa
stören  und  das  Interesse  und  die  Ehre  Frankreichs  gefährden  dürfe.

Nach  einer  solchen  Erklärung  war  der  Herr  Botschafter  nicht  mehr  in  der
Lage,  Aufklärungen  nach  Paris  gelangen  zu  lassen.  Sein  dortiger  Vertreter
wurde  am  9.  d.  M.  von  der  Sachlage  in  Kenntnis  gesetzt,  wie  sie  schon  am
4.  dem  Herrn  Geschäftsträger  Frankreichs  hier  bezeichnet  war.  Die  Angelegenheit,
  wurde  ihm  gesagt,  geht  nicht  Preußen  und  Deutschland,  sondern  nur
Spanien  und  dessen  Thronkandidaten  etwas  an.  Die  Verhandlungen  mit  dem
letzteren  hat  der  Marschall  Prim  direkt  führen  lassen.  Seine  Mcjestät  der  König
von  Preußen  habe  aus  Achtung  für  den  Willen  Spaniens  und  des  Prinzen
eine  Einwirkung  auf  diese  Verhandlungen  weder  üben  wollen  noch  geübt  und
daher  diese  Kandidatur  weder  befördert,  noch  vorbereitet.

Inzwischen  hatte  die  kaiserlich  französische  Regierung  ihren  auf  Urlaub  in
Wildbad  weilenden  Botschafter  bei  Sr.  Moajestät  und  dem  Bunde  beauftragt,
sich  nach  Ems  zu  begeben.  Herr  Graf  Benedetti  wurde  am  9.  Juli  von  Sr.
Majestät  wohlwollend  empfangen,  obschon  der  Aufenthalt  des  Königs  im  Bade
und  die  Abwesenheit  aller  Minister  geschäftliche  Anforderungen  an  Se.  Majestät
  auszuschließen  schienen.  Die  Mitteilungen  des  Botschafters  stimmten  mit
den  Eröffnungen  überein,  welche  der  Herr  Duc  de  Gramont  dem  Herrn  Freiherrn
  v.  Werther  gemacht  hatte;  er  appellirte  an  die  Weisheit  Sr.  Majestät,
um  durch  ein  an  den  Prinzen  zu  richtendes  Verbot  das  Wort  zu  sprechen,
welches  Europa  die  Ruhe  wieder  gebe.  Es  wurde  ihm  erwidert,  daß  die  Unruhe,
  von  welcher  Europa  erfüllt  sei,  nicht  von  einer  Handlung  Preußens,
sondern  von  den  Erklärungen  der  kaiserlichen  Regierung  im  Corps  législatif
herrühre.  Die  Stellung,  welche  Se.  Majestät  der  König  als  Familienhaupt
zu  der  Frage  eingenommen,  wurde  als  eine  außerhalb  der  Staatsgeschäfte
liegende  bezeichnet,  und  eine  jede  Einwirkung  auf  den  Fürsten  und  den  Prinzen
von  Hohenzollern,  als  ein  Eingriff  in  deren  berechtigte  freie  Selbstbestimmung,
abgelehnt.

So  war  es  dann  auch  ein  Akt  freier  Selbstbestimmung,  daß  der  Erbprinz
am  12.  d.  M.  im  Gefühle  der  Verantwortlichkeit,  welche  er,  der  eingetretenen
Sachlage  gegenüber,  durch  die  Aufrechthaltung  seiner  Kandidatur  übernommen
haben  würde,  dieser  Kandidatur  entsagte  und  der  spanischen  Nation  die  Freiheit
  ihrer  Initiative  zurückgab.  Die  preußische  Regierung  erhielt  die  erste  Nachricht
  von  diesem  Schritte  aus  Paris.  Der  dortige  spanische  Gesandte  überbrachte
nämlich  das  Telegramm  des  Fürsten  dem  Herrn  Duc  de  Gramont  in  dem
Augenblick,  als  letzterer  den  Herrn  Frhrn.  v.  Werther  empfing.

Der  Botschafter  hatte  am  11.  d.  M.  Ems  verlassen  und  war  am  12.
wieder  in  Paris  eingetroffen.  In  einer  Unterredung,  welche  er  an  demselben
        <pb n="339" />
        —  329  —

Tage  mit  dem  Herrn  Duc  de  Gramont  hatte,  erklärte  letzterer  die  eingegangene
Entsagung  als  Nebensache,  da  Frankreich  die  Thronbesteigung  des  Prinzen  doch
niemals  zugelassen  haben  würde.  In  den  Vordergrund  stellte  er  die  Verletzung,
welche  Frankreich  dadurch  zugefügt  sei,  daß  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
dem  Prinzen  die  Annahme  der  Kandidatur  erlaubt  habe,  ohne  Sich  vorher  mit
Frankreich  zu  benehmen.  Er  bezeichnete  als  ein  befriedigendes  Mittel  zur  Ausgleichung
  dieser  Verletzung  ein  Schreiben  Sr.  Majestät  des  Königs  an  Se.
Majestät  den  Kaiser  der  Franzosen,  in  welchem  ausgesprochen  werde,  daß  Se.
Majestät  der  König  bei  Erteilung  jener  Erlaubnis  nicht  habe  glauben  können,
dadurch  den  Interessen  und  der  Würde  Franlreichs  zu  nahe  zu  treten  und  sich
der  Entsagung  des  Prinzen  anschließe.

Am  Tage  darauf  stellte  Herr  Graf  Benedetti,  als  er  Sr.  Majestät  dem
Könige  in  Ems  begegnete,  an  Allerhöchstdieselben  das  Ansinnen,  daß  Sie  die
Verzichtleistung  des  Prinzen  approbiren  und  die  Versicherung  erteilen  sollten,
daß  auch  in  Zukunft  diese  Kandidatur  nicht  wieder  aufgenommen  werden  würde;
Herr  Graf  Benedetti  ist  hierauf  von  Sr.  Majestät  nicht  weiter  empfangen
worden.  Dem  Botschafter  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  hat  der  Duc
de  Gramont  vorstehenden  Forderungen  noch  die  eines  entschuldigenden
Schreibens  Sr.  Majestät  des  Königs  an  den  Kaiser  Napoleon  hinzugefügt.

Es  ist  der  vorstehenden  Schilderung  der  Thatsachen  nur  eine  Bemerkung
hinzuzufügen.  Als  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  von  den  zwischen
der  spanischen  Regierung  und  dem  Prinzen  geführten  Verhandlungen  außeramtlich
  Kenntnis  erhielten,  geschah  dies  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung
der  Geheimhaltung.  In  Betreff  eines  fremden  Geheimnisses,  welches  weder
Preußen  noch  den  Bund  berührte,  konnten  Se.  Moajestät  keinen  Anstand  nehmen,
die  Geheimhaltung  zuzusagen.  Allerhöchstdieselben  haben  daher  Ihre  Regierung
von  der  Angelegenheit,  welche  für  Sie  nur  eine  Familiensache  war,  nicht  in
Kenntnis  gesetzt  und  hatten  das  Benehmen  mit  anderen  Regierungen,  soweit
solches  erforderlich  sein  konnte,  von  der  spanischen  Regierung  oder  deren  Thronkandidaten
  erwartet  und  denselben  überlassen.  Das  Verhältnis,  in  welchem
die  spanische  Regierung  zu  der  benachbarten  französischen  steht  und  die  persönlichen
  Beziehungen,  welche  zwischen  dem  fürstlich  hohenzollernschen  Hause  und
Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen  seit  langer  Zeit  obwalten,  eröffneten
einem  unmittelbaren  Benehmen  der  wirklich  Beteiligten  mit  Frankreich  den  einfachsten
  Weg.

Die  Hohen  verbündeten  Regierungen  werden  ermessen,  wie  wenig  unter
diesen  Umständen  das  Bundespräsidium  darauf  gefaßt  sein  konnte,  zu  erfahren,
daß  die  französische  Regierung,  deren  Interesse  an  der  spanischen  Frage  ihm
auf  die  Verhütung  einer  republikanischen  oder  orleanistischen  Entwicklung  sich
zu  begrenzen  schien,  in  der  Annahme  der  Thronkandidatur  durch  den  Prinzen
von  Hohenzollern  eine  ihr  zugefügte  Kränkung  erblicke.  Wäre  es  dem  fran-
        <pb n="340" />
        —  330  —

zösischen  Kabinet  lediglich  darum  zu  thun  gewesen,  zum  Zwecke  der
Beseitigung  dieser  Kandidatur  die  guten  Dienste  Preußens  in  Anspruch  zu
nehmen,  so  hätte  sich  demselben  hierfür  in  einem  vertraulichen  Benehmen  mit
der  preußischen  Regierung  der  einfachste  und  geeignetste  Weg  dargeboten.  Der
Inhalt  der  von  dem  Duc  de  Gramont  im  Corps  Igislatif  gehaltenen  Rede
schnitt  dagegen  jede  Möglichkeit  solcher  vertraulichen  Erörterung  ab.  Die  Aufnahme,
  welche  diese  Rede  in  der  genannten  Versammlung  fand,  die  von  der
französischen  Regierung  seitdem  eingenommene  Haltung,  die  von  ihr  gestellten
unannehmbaren  Zumutungen  konnten  dem  Bundespräsidium  keinen  Zweifel  mehr
darüber  lassen,  daß  die  französische  Regierung  es  von  vornherein  darauf  abgesehen
  hatte,  entweder  seine  Demütigung  oder  den  Krieg  herbeizuführen.
Der  ersteren  Alternative  sich  zu  fügen,  war  unmöglich.  Die  Leiden,  welche
mit  dem  Ausbruch  eines  Krieges  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  im
Zentrum  der  europäischen  Zivilisation  unausbleiblich  verbunden  sind,  machen  den
gegen  Deutschland  geübten  Zwang  zum  Kriege  zu  einer  schweren  Versündigung
an  den  Interessen  der  Menschheit.  Die  öffentliche  Meinung  Deutschlands  hat
dies  empfunden.  Die  Erregung  des  deutschen  Nationalgefühls  gibt  davon  Zeugnis.
  Es  bleibt  keine  Wahl  mehr  als  der  Krieg  oder  die  der  französischen  Regierung
  obliegende  Bürgschaft  gegen  Wiederkehr  ähnlicher  Bedrohungen  des
Friedens  und  der  Wohlfahrt  Europas."“

Der  Freiherr  v.  Friesen  erklärte:  „Im  Namen  der  königlich  sächsischen
Regierung,  welche,  wie  ich  annehmen  darf,  hierin  mit  allen  übrigen  hohen
Bundesregierungen  im  vollen  Einklange  sich  befindet,  spreche  ich  das  Einverständnis
  mit  allen  bisherigen  Schritten  des  Bundespräsidiums  und  mit  der  von
Preußen  kundgegebenen  Auffassung  der  Sachlage  aus.  Frankreich  will  den
Krieg.  Möge  derselbe  denn  möglichst  schnell  und  kräftig  geführt  werden."“

Die  Bevollmächtigten  der  übrigen  hohen  Bundesregierungen  traten  sämtlich
  der  Erklärung  des  Königreichs  Sachsen  bei.  *)

11.  Die  BVontusfrage.

Um  seine  Stellung  zu  dieser  Frage  zu  präzisiren,  richtete  Bismarck  am
30.  November  1870  das  folgende  Schreiben  an  den  Bundesrat:

„Der  Unterzeichnete  beehrt  sich,  im  Namen  des  Präsidiums  dem  Bundesrat
  hierbei  die  Schriftstücke  vorzulegen,  welche  dem  Auswärtigen  Amt  in  der
letzten  Zeit  in  Bezug  auf  den  Pariser  Traktat  vom  30.  März  1856  zugegangen

*)  Unterzeichnet  ist  das  Protokoll  über  diese  denkwürdigste  aller  Bundesratssitzungen
des  Norddeutschen  Bundes  von  Bismarck,  Camphausen,  Delbrück,  Pape,  Günther,
  v.  Philipsborn,  Hasselbach,  Weishaupt,  Stephan,  Schmalz,
v.  Oertzen,  v.  Harbou,  v.  Roessing,  v.  Liebe,  v.  Krosigk,  v.  Gerstenberg-Zech,
  v.  Seebach,  v.  Bertrab,  v.  Wolffersdorff,  v.  Flottwell,  Höcker,
Krüger,  Gildemeister,  Kirchenpauer,  Eck.
        <pb n="341" />
        —  331  —

sind.  Die  kaiserlich  russische  Regierung  hat  den  Unterzeichnern  des  Vertrages
zu  Paris  vom  30.  März  1856  durch  Zirkular  vom  19.  (31.)  Oktober  d.  J.
(Beilage  1)  erklärt,  daß  sie  mit  Rücksicht  auf  wiederholte  Infraktionen  dieses
Vertrages  sich  nicht  mehr  an  die  Verpflichtungen  desselben,  soweit  sie  ihre  Souveränitätsrechte
  im  Schwarzen  Meere  beschränken,  gebunden  erachte.  In  begleitenden
  vertraulichen  Mitteilungen  (Beilage  II)  hat  die  keiserlich  russische
Regierung  erklärt,  daß  sie  den  übrigen  Inhalt  des  Vertrages  anzufechten  nicht
beabsichtige,  und  sich  gegen  die  Unterstellung  verwahrt,  als  ob  sie  weitergehende
Gedanken  mit  dieser  Aufkündigung  von  Verpflichtungen,  welche  eine  souveräne
Macht  auf  die  Dauer  nicht  vertragen  kann,  verbinde.  Von  den  übrigen  Unterzeichnern
  des  Vertrages  vom  30.  März  1856  liegt  bis  jetzt  die  Antwort  des
königlich  großbritannischen  Kabinets  in  der  Depesche  Lord  Granvilles  an  Sir
A.  Buchanan  vom  10.  November  d.  J.  (Beilage  III)  und  zwei  Depeschen  des
Grafen  v.  Beust  an  den  Grafen  Chotek  vom  16.  November  d.  J.  (Beilagen
IV  und  V)  vor,  welche,  da  sie  bereits  veröffentlicht  sind,  das  Präsidium  sich
in  der  Lage  befindet,  ebenfalls  mitzuteilen.  Die  zuerst  erwähnte  Depesche  ist
durch  die  unter  VI  abgedruckte  Depesche  vom  8.  (20.)  d.  M.  beantwortet.
Seitens  des  Präsidiums  des  Norddeutschen  Bundes  ist  eine  Antwort  auf  die
kaiserlich  russische  Mitteilung  noch  nicht  ergangen.  In  einer  so  wichtigen  Angelegenheit
  hat  dasselbe  sich  nicht  amtlich  aussprechen  wollen,  ohne  die  Ansicht
seiner  hohen  Bundesgenossen  zu  kennen  und  die  Stimme  der  Nation  zu  hören.
Es  hat  sich  daher  einstweilen  darauf  beschränkt,  die  Vertreter  des  Norddeutschen
Bundes  bei  den  beteiligten  Regierungen  anzuweisen,  daß  sie  nach  Möglichkeit
auf  Erhaltung  des  Friedens  unter  den  näher  beteiligten  Mächten  hinwirken.
In  demselben  Sinne  hat  der  Bundeskanzler  sich  gegen  den  königlich  großbritannischen
  Unterstaatssekretär  Herrn  Russell,  welchen  der  Staatssekretär  für
die  auswärtigen  Angelegenheiten  Lord  Granville  nach  Versailles  geschickt  hatte,
ausgesprochen  und  ihm  erklärt,  daß  das  Bundespräsidium  keine  amtliche  Erklärung
  abgeben  werde,  ohne  zuvor  die  Stimme  des  Bundesrats  und  des
Reichstags  gehört  zu  haben.  Das  Auswärtige  Amt  des  Bundes  geht  von  dem
Grundsatze  aus,  daß  politische  Schritte,  welche  die  friedlichen  Beziehungen
Deutschlands  zu  seinen  Nachbarn  gefährden  können,  stets  nur  insoweit  gerechtfertigt
  sein  werden,  als  vertragsmäßige  Verpflichtungen  sie  als  eine  völkerrechtliche
  Pflicht  auferlegen  oder  als  unabweisbare  Interessen  der  deutschen  Nation
sie  fordern.  Die  ersteren  liegen  nach  seiner  Ueberzeugung  nicht  vor.  Preußens
Stellung  zu  der  gegenwärtig  angeregten  Frage  war  von  Haus  aus  eine  andere
als  die  der  Mächte,  welche  den  Vertrag  vom  15.  April  1856  abgeschlossen
haben.  Preußen  hat  an  letzterem,  durch  welchen  England,  Frankreich  und
Oesterreich  gemeinschaftlich  und  einzeln  die  Unabhängigkeit  und  Integrität  des
Osmanischen  Reichs  garantiren  und  erklären,  daß  sie  jede  Verletzung  der  Stipulation
  des  Friedensvertrages  vom  30.  März  1856  als  casus  belli  betrachten
        <pb n="342" />
        werden,  nicht  teilgenommen.  Es  hat  vielmehr  nur  den  Friedensvertrag  vom
30.  März  mit  unterzeichnet,  in  dessen  Artikel  7  die  Kontrahenten  sich  lediglich
verpflichten,  die  Unabhängigkeit  und  Integrität  der  Türkei  zu  achten,  ferner
gemeinschaftlich  die  genaue  Beobachtung  dieser  Verpflichtung  garantiren  und
erklären,  daß  sie  jeden  Akt,  welcher  dem  entgegen  wäre,  als  eine  Frage  des
allgemeinen  Interesses  ansehen  werden.  Um  die  Integrität  und  Unabhängigkeit
des  türkischen  Reichs  handelt  es  sich  jetzt  nicht,  daher  auch  nicht  um  eine  von
Preußen  oder  seinen  Rechtsnachfolgern  zu  fordernde  Ausführung  des  Artikels  7,
sondern  lediglich  um  die  Pflichten  und  Rechte,  welche  an  sich  durch  die  Unterzeichnung
  eines  Vertrags  erwachsen.  Besondere  Garantien  oder  Pflichten  ergeben
sich  für  Preußen  aus  dem  Vertrage  vom  30.  März  1856  nicht,  sondern  nur
das  Recht,  die  Erfüllung  von  Pflichten,  welche  von  anderen  in  dem  Vertrage
übernommen  worden  sind,  zu  fordern.  Ob  aber  dieses  Recht  ausgeübt  werden
soll,  darüber  sind  nur  die  Interessen  der  Nation  zu  Rate  zu  ziehen.  Die  Form,
welche  das  Kabinet  zu  Petersburg  gewählt  hat,  und  welche,  nach  seiner  eigenen
Erklärung,  eine  weitere  Verständigung  durch  gemeinsame  Beratung  nicht  ausschließt,
  nach  ihrer  Rechtsbeständigkeit  zu  prüfen,  würde  erst  dann  in  den  Aufgaben
  des  Auswärtigen  Amtes  liegen,  wenn  feststände,  daß  durch  Formverletzungen
die  Interessen  oder  das  Ansehen  Deutschlands  in  Frage  gestellt  wären.  Das
Präsidium  hofft,  daß  seine  Auffassung  von  der  rechtlichen  Stellung  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  der  vorliegenden  Angelegenheit  von  dem  Bundesrat
geteilt  wird,  und  wünscht  die  Ansicht  seiner  Bundesgenossen  über  die  Frage,
wie  weit  die  Interessen  Deutschlands  durch  die  Verhältnisse,  auf  welche  die  vorgelegten
  Aktenstücke  sich  beziehen,  berührt  werden,  kennen  zu  lernen,  um  sich
demnächst  in  gemeinsamer  Beratung  über  die  Behandlung  der  Frage  zu  verständigen
  und  dem  Reichstag  die  Sachlage  mitzuteilen.  Zur  Erleichterung  der
Orientirung  ist  ein  Abdruck  der  bezüglichen  Verabredungen  vom  Jahre  1856
unter  Nr.  VII  beigefügt.  Inzwischen  hat  das  Präsidium  den  Zeitpunkt  für
günstig  erachtet,  um  einen  Vermittlungsvorschlag  an  die  Mitunterzeichner  des
Pariser  Friedensvertrages  vom  30.  März  1856  zu  richten,  welcher  dahin  geht,
daß  dieselben  ihre  Vertreter  in  London  autorisiren  möchten,  zu  einer  Konferenz
zusammenzutreten,  um  in  derselben  die  Fragen  zu  erwägen,  welche  sich  an  die
von  dem  keaiserlich  russischen  Kabinet  durch  dessen  Zirkular  vom  19./31.  Oktober
gemachten  Eröffnungen  knüpfen.  Der  Vorschlag  hat  in  London,  Petersburg
und  Florenz  günstige  Aufnahme  gefunden,  und  es  scheint  Aussicht  vorhanden,
daß  er  auch  die  Zustimmung  der  übrigen  an  dem  Pariser  Friedensvertrage
vom  30.  März  1856  beteiligten  Mächte  erhalten  werde.

v.  Bismarck.“
        <pb n="343" />
        —  333  —

12.  Die  Versailler  Verträge.

Von  den  Verträgen,  welche  Bismarck  mit  den  süddeutschen  Staaten  wegen
des  Eintritts  derselben  in  den  Norddeutschen  Bund  geschlossen  hatte,  legte  derselbe
  dem  Bundesrat  zuerst  die  Verträge  mit  Baden  und  Hessen  vom
15.  November  1870  vor.  Dieselben  begegneten  keinen  Schwierigkeiten,  da  sie
sich  vom  Boden  der  seitherigen  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  kaum
entfernten  und  deshalb  in  einer  Sitzung  des  Bundesrats  am  23.  November
1870  glatt  angenommen  wurden.  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  650).

Gespannter  war  man  in  Bundesratskreisen")  auf  die  Bedingungen,  unter  welchen
Württemberg  und  Bayern  in  den  Bund  zu  treten  geneigt  sein  würden  und
über  welche  die  Verhandlungen  noch  nicht  zum  Abschluß  gediehen  waren.  Noch  war
man  nicht  ohne  Sorgen  deshalb.  Schon  waren  die  württembergischen  Bevollmächtigten,
  Minister  v.  Mittnacht  und  v.  Suckow,  in  Berlin  angelangt  und
noch  waren  die  in  Versailles  abgeschlossenen  Verträge  von  da  nicht  vollständig
nach  Berlin  gekommen.  Minister  v.  Mittnacht  selbst  sagte  bei  einem  Diner  des
nordamerikanischen  Gesandten,  Mr.  Bankroft,  er  werde  die  Verträge  nicht  vollziehen,
  wenn  sich  zeige,  daß  an  Bayern  größere  Konzessionen  gemacht  würden.

Am  25.  November  wurden  die  Verträge  mit  Württemberg  und  am
28.  November,  in  der  Sitzung  des  Bundesrats,  die  Verträge  mit  Bayern  gedruckt
  mitgeteilt,  und  Minister  Delbrück  gab  mündlich  einen  Ueberblick  über  den
Inhalt  der  letzteren.  Die  Abstimmung  über  die  unschuldigeren  Verträge  mit
Württemberg  erfolgte  alsbald  zustimmend.  Aber  der  erste  Eindruck,  den  der
Ueberblick  über  die  Verträge  mit  Bayern  auf  die  Mitglieder  des  Bundesrats
machte,  war  —  das  ließ  sich  nicht  leugnen  —  ein  deprimirender.  Dieselben
hatten  sich  wohl  darauf  gefaßt  gemacht,  daß  diese  und  jene  besondere  Konzession
an  einen  Staat  wie  Bayern  nicht  zu  umgehen  sein  werde;  allein  auf  so  viele
Exemtionen  und  Privilegien,  wie  sie  der  bayerischen  Regierung  und  der
bayerischen  Gesetzgebung  in  diesen  Verträgen  zugestanden  waren,  waren  sie  nicht
gefaßt.  Erst  in  der  vorhergegangenen  Nacht  waren  die  bayerischen  Verträge
nach  Berlin  gelangt,  die  Graf  Bismarck  allein  mit  dem  bayerischen  Bevollmächtigten
  in  Versailles  vorherrschend  unter  dem  Einflusse  der  Absicht  abgeschlossen
  hatte,  Bayern  à  tout  prix  in  den  Bund  hineinzuzwingen.

Nun  sollte  schon  am  1.  Dezember  die  Abstimmung  des  Bundesrats  über
die  wichtige  Vorlage  erfolgen,  und  zwar  wurde  dies  mit  dem  Hinzufügen  angekündigt,
  daß  es  sich  bei  der  Abstimmung  wesentlich  nur  um  „ja“  oder  „nein“
werde  handeln  können,  da  zu  erneuten  Verhandlungen  mit  Bayern  schon  darum
keine  Füglichkeit  gegeben  sei,  weil  sich  keine  bayerischen  Bevollmächtigten  in  Berlin
befänden.  In  peinlich  konsternirter  Stimmung  standen  die  Mitglieder  des  Bundes-*)

  Ich  entnehme  diese  Ausführungen  den  Denkwürdigkeiten  des  weimarischen  Staatsministers
  Dr.  Stichling.
        <pb n="344" />
        —  334  —

rats  nach  aufgehobener  Sitzung  in  Gruppen  zusammen  und  tauschten  ihre  Ge—
danken  und  Gefühle  gegenseitig  aus.  Aber  trotz  aller  Enttäuschung  und  Verstimmung
  sprach  sich  doch  schon  in  diesem  Gespräch  allseitig  die  Ansicht  aus:
soviel  diese  Verträge  auch  zu  wünschen  übrig  lassen,  man  muß  sie,  wenn  nur
die  Wahl  zwischen  Annahme  und  Verwerfen  besteht,  im  Bundesrat  annehmen,
wie  sie  sind,  damit  die  deutschen  Staaten  vor  allem  nur  in  dem  jetzigen
günstigen  Augenblicke,  wie  er  so  leicht  nicht  wieder  kommt,  unter  ein  festes  Dach
gebracht  werden,  und  von  der  Zukunft  muß  man  den  besseren  inneren  Ausbau
vertrauensvoll  hoffen.

Die  Abstimmung  Weimars,  die  vorher  in  einer  Besprechung  der  Vertreter
der  thüringischen  Staaten  formulirt  worden  war,  lautete:

„Die  großherzoglich  sächsische  Staatsregierung  stimmt  für  die  Genehmigung
der  Vorlage  über  den  Beitritt  Bayerns  zu  der  Verfassung  des  Deutschen  Bundes.
Denn  wenn  auch  dieser  Beitritt  unter  Bedingungen  erfolgen  soll,  welche  unerwünschte
  Ausnahmestellungen  im  Bunde  begründen,  so  werden  doch  die  dadurch
  erregten  Bedenken  bei  ihr  überwogen  einerseits  von  der  Ueberzeugung,
daß  nach  Lage  der  Umstände  zur  Zeit  Vollkommeneres  gewiß  nicht  zu  erreichen
war,  ein  baldiger  Abschluß  aber  auch  auf  der  dargebotenen  Grundlage  immerhin
  noch  als  ein  wichtiger  Fortschritt  begrüßt  werden  muß,  andererseits  von
dem  Vertrauen,  daß  das  hohe  Bundespräsidium,  wie  zeither  so  auch  ferner,  die
Bundesinteressen  mit  ungeteilter  Kraft  zum  Heile  Deutschlands  zu  vertreten
wissen  werde,  und  endlich  von  der  Hoffnung,  daß  das  neue  bundesstaatliche
Zusammenleben  im  Laufe  der  Zeit  von  selbst  Mißstände  beseitigen  werde,  die
aus  den  erwähnten  Ausnahmestellungen  hervorgehen  können!“

In  der  Bundesratssitzung  vom  1.  Dezember  gab  der  Staatsminister  Stichling
  diese  Abstimmung  für  Weimar  ab,  und  sämtliche  übrigen  thüringischen  Bevollmächtigten,
  ingleichen  Anhalt  und  Lippe,  schlossen  sich  ihr  pure  an,  so  daß
sie  im  Protokolle  als  eine  Kollektivabstimmung  erschien.

Interessant  ist  die  Haltung,  welche  der  mecklenburgische  Bevollmächtigte,
Minister  v.  Bülow  einnahm.  Bülow  fand,  daß  die  Bayern  eingeräumten
Sonderrechte  die  Gleichberechtigung  stören  und  die  geschäftliche  Behandlung  im
Bundesrat  erschweren  würden,  daß  sogar  die  privilegirte  Stellung  Bayerns
(Gesandtschaftsrecht,  Vorsitz  bei  Behinderung  Preußens,  fester  Sitz  im  Militärausschuß
  u.  s.  w.)  für  die  anderen  Regierungen  verletzend  sei.  Auch  die
Einführung  eines  diplomatischen  Ausschusses,  bestehend  aus  Bayern,  Sachsen
und  Württemberg,  erregte  sein  Bedenken.  Es  sei  dies  eine  unliebsame  Reminiscenz
  an  das  Dreikönigsbündnis  von  1849.

„Wir  sind  aber,"“  schrieb  Bülow  seinem  Landesherrn,  „doch  zu  der  Ueberzeugung
  gelangt,  daß  —  da  es  vielleicht  nicht  möglich  sei,  Eurer  Königl.  Hoheit
Instruktion  rechtzeitig  zu  erhalten  —  die  Verantwortung  einer  Ablehnung  noch
größer  sein  werde  als  die  der  Annahme.  Wir  haben  uns  namentlich  sagen
        <pb n="345" />
        müssen,  daß  Graf  Bismarck  diesen  Vertrag  als  ein  Ganzes,  als  einen  großen
politischen  Akt  betrachtet  habe,  den  er  so  nicht  abgeschlossen  hätte,  wenn  Bayerns
Eintritt  wohlfeiler  und  mehr  im  System  und  Schema  der  Verfassung  zu  haben
gewesen  wäre.  Ein  andere  Frage  ist  es,  ob  Bayern  nicht  klüger  gehandelt
hätte,  einfach  als  primus  inter  pares  einzutreten,  auf  sein  Recht  und  sein
eigenes  Gewicht  vertrauend,  anstatt,  wie  jetzt  der  Fall,  durch  Ausnahmen  zweifelhaften
  Wertes  und  zweifelhafter  Dauer  die  Bundesgenossen  zu  verstimmen  und
den  Reichstag  zum  Kampfe  gegen  die  Dauer  dieser  Sonderrechte  herauszufordern.
Was  mir  materiell  am  wenigsten  zusagt,  ist  Bayerns  exzeptionelle  Stellung  zur
Militärverfassung,  während  es  doch  im  Militärausschuß  volle  Stimme  führt.
Wenn  indes  der  Bundesfeldherr  diesen  Preis  für  den  Eintritt  Bayerns  in  die
Verfassung  nicht  zu  hoch  fand,  so  werden  sich  die  anderen  Bundesglieder  dabei
beruhigen  müssen.  Der  diplomatische  Ausschuß  wird  sachlich  keinen  großen  Einfluß
  oder  Geschäftskreis  haben,  nur  Bayern  eine  gewisse  Wichtigkeit  geben,  aber
es  stört  die  Gleichberechtigung.  Die  übrigen  Exzeptionen  sind  im  ganzen  unzweckmäßig,
  aber  sie  haben  für  Mecklenburg  den  Vorteil,  daß  der  Bund  weit
weniger  die  Wesenheit  eines  zentralisirten  Staats  behalten  oder  erhalten  kann,
als  bis  jetzt  zu  fürchten  war.  Das  ganze  Triebwerk  wird  föderaler."“

Der  Großherzog  von  Mecklenburg  ermächtigte  darauf  Herrn  v.  Bülow,  sich
in  dem  vorstehend  entwickelten  Sinne  bei  der  Abstimmung  über  die  Verträge  im
Bundesrat  zustimmend  zu  erklären.  Dies  geschah  in  der  Sitzung  vom  9.  Dezember.
  Die  Instruktion  des  Großherzogs  aus  Orleans  hatte  Bülow  an  diesem
Tage  noch  nicht  erhalten.  Er  stimmte  aber  auf  eigene  Verantwortung  für  die
Annahme.  Nur  bezüglich  der  durch  den  Ausdruck  „Reich“  in  der  Verfassung
vorzunehmenden  Aenderung  legte  er  die  Verwahrung  ein,  daß  dadurch  sachliche
Veränderungen  in  der  Bundesorganisation  nicht  bedingt  seien.  Sachsen  schloß
sich  dieser  Verwahrung  an  und  auf  Antrag  Hessens  trat  schließlich  die  ganze
Versammlung  derselben  bei.

12.  Die  Kaiserfrage

schwebte  während  der  Verhandlungen  über  die  Versailler  Verträge  im  Reichstag
in  der  Luft,  und  da  derselbe  am  10.  Dezember  geschlossen  werden  sollte,  so
war  die  Befürchtung  gerechtfertigt,  die  Sache  werde  bis  zum  nächsten  Reichstag
im  Frühjahr  1871  ruhen.  In  der  Nacht  vom  7.  zum  8.  Dezember  wurde
der  weimarische  Staatsminister  Stichling  durch  ein  Telegramm  seines  Großherzogs
  aus  Versailles  geweckt,  welches  lautete:  „Zum  geschäftlichen  Abschluß
der  Kaiserfrage  wird,  nachdem  nunmehr  die  zustimmenden  Erklärungen  der
meisten  Fürsten  vorliegen,  eine  verfassungsmäßige  Beschlußnahme  des  norddeutschen
  Bundesrats  und  Reichstags  vor  Schluß  des  letzteren  unentbehrlich
sein.  Der  bayrischen  Anregung  in  Süddeutschland  entsprechend  wird  in  Nord-
        <pb n="346" />
        —  336  —

deutschland  die  Anregung  im  Bundesrat  gegeben  werden  müssen.  Ich  beauftrage
  Sie  hiermit,  im  Bundesrat  den  betreffenden  Antrag  nach  Rücksprache  mit
Ihren  Kollegen,  jedenfalls  aber  rechtzeitig,  zu  stellen.

Karl  Alexander.“

Als  Stichling  am  andern  Morgen  sich  zur  Besprechung  der  Sache  zum
Staatsminister  Delbrück  begab,  erfuhr  er  von  demselben,  daß  dieser  ebenfalls
ein  Telegramm  vom  Grafen  Bismarck  mit  der  Weisung  erhalten  habe,  sich
wegen  Stellung  dieses  Antrags  mit  Stichling  zu  benehmen.  Nun  besprach
derselbe  die  Sache  auch  mit  seinen  thüringer  Kollegen,  entwarf  alsbald  in
einem  Nebenzimmer  des  Reichstags  den  Antrag,  teilte  ihn  den  eben  dahin  gekommenen
  preußischen  Bevollmächtigten,  Minister  Delbrück  und  Präsident  Pape,
mit,  mit  denen  er  sich  über  die  Fassung  im  einzelnen  zuvor  verständigt  hatte,
von  da  wanderte  er  sofort  in  die  Druckerei  und  abends  noch  wurde  er  gedruckt
unter  die  Mitglieder  des  Bundesrats  verteilt.  Tags  darauf,  am  9.  Dezember,
kam  er  zur  Verhandlung  in  der  Sitzung  des  Bundesrats.)  Nach  einer  kurzen
Motivirung  von  Stichlings  Seite,  in  welcher  er  einerseits  auf  die  bereits  erfolgten
  Kundgebungen  der  deutschen  Reichsfürsten  sich  stützte,  andererseits  die
Inkonvenienzen  hervorhob,  die  es  haben  würde,  wenn  die  Kaiserfrage  nicht  auch
schon  vor  dem  Schlusse  des  jetzt  versammelten  Reichstags  zum  Abschluß  kommen,
sondern  bis  zum  Frühjahr  verschoben  bleiben  müsse,  wurde  sein  Antrag  vom
Bundesrat  mit  einer  unwesentlichen  Modifikation,  welche  aus  einer  vorhergegangenen
  Besprechung  mit  den  Bevollmächtigten  der  süddeutschen  Staaten
hervorging,  angenommen,  sofort  durch  das  Präsidium  an  den  Reichstag  gebracht
und  dort  für  den  folgenden  Tag  noch  auf  die  Tagesordnung  gesetzt,  so  daß  er
noch  bei  der  dritten  Lesung  der  Reichsverfassung  erledigt  werden  konnte.  Am
10.  Dezember  wurde  er  mit  der  darnach  entsprechenden  anders  redigirten  Reichsverfassung
  vom  Reichstag  angenommen  und  noch  an  demselben  Abend  der
Reichstag  geschlossen,  nachdem  noch  eine  große  Deputation  gewählt  worden  war,
um  in  Versailles  den  neuen  Kaiser  zu  begrüßen.)

*)  Der  mecklenburgische  Staatsminister  v.  Bülow  berichtete  seinem  Großherzog  am
10.  Dezember  über  diese  Sitzung:  „Der  Antrag  wegen  Uebertragung  der  Kaiserwürde  war
von  Weimar  gestellt.  In  einer  Vorbesprechung,  die  der  Sitzung  voraufging,  hatte  der
badische  Minister  v.  Freydorf  einen  sehr  viel  weitergehenden  Antrag  vorgeschlagen,  nach
welchem  der  König  von  Preußen  „als  Oberhaupt  Deutschlands  alle  monarchischen  Attributionen
  in  sich  vereinigen  sollte.“  Der  hessische  Bevollmächtigte  Hofmann  hatte  opponirt,
aber  nur  mit  Mühe  die  Vertreter  von  Bayern  und  Württemberg  von  den  „bedenklichen
Konsequenzen  einer  zu  weitgehenden  Fassung“  überzeugt  und  diejenige  Fassung  durchgesetzt,
welche  später  vom  Bundesrat  angenommen  wurde.  Minister  Delbrück  erklärte  alsdann,
alle  Teile  seien  darüber  einig,  den  neu  zu  formirenden  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten
  durch  zwei  aus  Wahl  hervorgehende  Mitglieder  zu  verstärken.“

*“)  Bald  darauf  erhielt  Stichling  ein  Schreiben  seines  Großherzogs,  worin  er  ihm
        <pb n="347" />
        —  337  —

14.  Diverse  Angelegenheiten.

Rudolstädter  Insolvenz-Anzeige.  Im  Jahre  1869  stand  dem
Norddeutschen  Bunde  eine  nichts  weniger  als  erfreuliche  innere  Verwicklung
verfassungsrechtlicher  Natur  bevor.  Der  Landtag  von  Schwarzburg-Rudolstadt
hatte  kurz  vorher  die  Steuern  abgelehnt,  welche  die  Regierung  ihm  vorschlug,
weil  nach  seiner  Ansicht  der  Zuschuß  von  den  Domänen  geringer  bemessen  war,
als  das  Land  ein  Recht  hatte  zu  verlangen.  Die  Rudolstädter  Regierung  sah
sich  infolge  dessen  veranlaßt,  in  Berlin  ihre  Insolvenz  zu  erklären;  doch  erfolgte
dieselbe  Anzeige  nur  dem  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes,  also  dem
Kanzler  gegenüber  und  nicht  dem  Bundesrat,  und  Bismarck  war  so  klug,  diese
wenig  rühmliche  Erklärung  zunächst  in  der  Tasche  zu  behalten,  hoffend,  daß
der  Rudolstädter  Landtag  schließlich  den  Erfordernissen  der  Gegenwart  doch
Rechnung  tragen  möge.  Glücklicherweise  wurde  auch  der  Bundesrat  mit  dieser
unerquicklichen  Sache  verschont,  und  die  Nachricht,  es  sei  behufs  thatsächlicher
Erhebungen  ein  Bundeskommissar  an  Ort  und  Stelle  geschickt  worden,  )  stellte
sich  als  unwahr  heraus.

Die  „Ztg.  für  Nordd.“,  welche  zuerst  das  Vorgehen  der  Rudolstädter
Regierung  an  die  Oeffentlichkeit  gebracht  hatte,  bemerkte  darüber  weiter:
„Preußen  hat  keine  besondere  Ursache,  den  schwarzburg-rudolstädtischen  Minister

d.  d.  Versailles,  den  17.  Dezember  1870,  für  die  Art  dankte,  in  welcher  er  seine  Berliner
Mission  ausgeführt  hatte.  Der  Eingang  des  Briefes  lautete:

„Mein  lieber  Geheimer  Staatsrat!

„Wenn  Ich  nach  Empfang  Ihrer  letzten  Berichte  auf  Ihre  Thätigkeit  während  der
soeben  geschlossenen  Versammlung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  zurückblicke,  so  kann
Ich  nicht  umhin,  anzuerkennen,  daß  Sie  bei  den  höchst  bedeutsamen  Verhandlungen  dieser
letzten  Sitzungsperiode  der  Körperschaften  des  Norddeutschen  Bundes  Meine  Regierung  mit
Geschick  und  Einsicht  vertreten  und  derselben  die  zeitherige  Geltung  zu  wahren  verstanden
haben.  Ich  spreche  Ihnen  meinen  aufrichtigen  Dank  dafür  aus  und  füge  den  Wunsch
hinzu,  daß  aus  den  Beratungen  und  Beschlußfassungen,  an  welchen  Sie  teilgenommen,
für  Deutschland  wie  insbesondere  für  Mein  Land  eine  glückliche  Zukunft  hervorgehen  möge.
Insbesondere  spreche  Ich  Ihnen  meine  Befriedigung  darüber  aus,  daß  Sie  den  wohlbewährten
  Bestrebungen  des  Ministers  v.  Watzdorf  gemäß  mit  den  Delegirten  der  übrigen
thüringischen  Staaten  im  Bundesrat  zusammengehalten  und  mit  denselben  sich  über  die
abzugebenden  Vota  verständigt  haben.

*)  Von  den  Vorschriften  der  Bundesverfassung  kam  Artikel  19  in  Betracht,  welcher
lautete:  „Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  so
können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  a.  in
Betreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,  von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen
  und  zu  vollziehen;  b.  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrat  zu
beschließen  und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.  Die  Exekution  kann  bis  zur
Sequestration  des  betreffenden  Landes  und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.
In  den  unter  a  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Bundesrat  von  Anordnung  der  Exekution
unter  Darlegung  der  Beweggründe  ungesäumt  Kenntnis  zu  geben.“

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  22
        <pb n="348" />
        —  338  —

gegen  den  ausgesprochenen  Willen  des  Landtags  und  der  Bevölkerung  in  jenem
Ländchen  zu  halten.  Herr  v.  Bertrab,  der  ehemalige  preußische  Landrat,  gehörte
  1866  zu  den  entschiedensten  Feinden  Preußens  und  sandte  das  Rudolstädter
  Kontingent  den  Bundestagsanordnungen  entsprechend  zur  Besatzung  von
Mainz.  Es  war  nicht  sein  Verdienst,  sondern  das  einer  Freundin  des  alten
Fürsten,  daß  die  Truppen  noch  unterwegs  von  einem  Gegenbefehl  erreicht  und
dann  in  die  preußischen  Reihen  zum  Angriff  auf  die  Festung  Mainz  gestellt
wurden.  Herrn  v.  Bertrabs  damalige  feindliche  Haltung  erklärt  sich  übrigens
zur  Genüge  aus  seiner  ultramontanen  Gesinnung:  er  ist  nicht  allein  Katholik,
sondern  ein  Jesuitenzögling,  und  dies  auch  gerade  der  Hauptgrund,  weshalb
die  Vertreter  einer  protestantischen  Bevölkerung  sein  drückendes  Joch  um  jeden
Preis  abzuschütteln  wünschen.  Sie  daran  direkt  oder  indirekt  zu  verhindern,
kann  unmöglich  die  Sache  der  Bundesorgane  sein.  Fehlt  es  an  einem  Bundesgericht
  zur  Entscheidung  des  eigentlichen  Streitfalls,  so  doch  nicht  an  der  verfassungsmäßigen
  Handhabe  zur  Exekution  der  liquiden  Forderung  des  Bundes;
und  da  diese  nötigenfalls  bis  zur  Sequestration  der  Regierung  des  Landes
gehen  kann,  so  verfügt  die  Bundesgewalt  über  die  nötigen  Mittel,  ihr  Interesse
gleichzeitig  mit  dem  Willen  und  Interesse  des  Landes  zu  befriedigen."

Ratzeburger  Verfassungsangelegenheit.  Die  von  Einwohnern
des  Fürstentums  Ratzeburg  an  den  Bundesrat  gerichtete  Petition,  die  dortigen
Verfassungsangelegenheiten  betreffend,  wurde  vom  Bundesrat  als  ungerechtfertigt
zurückgewiesen.  Dem  zu  Händen  des  Advokaten  Kindler  in  Schönberg  an  die
Petenten  erlassenen  Bescheide  des  Bundeskanzlers  war  zu  entnehmen,  daß  die
Zurückweisung  erfolgt  war,  „weil  eine  Verfassungsstreitigkeit  im  Sinne  des
Artikels  76  der  Bundesverfassung  nicht  vorliegt,  und  weil  die  Verfassung,  welche
für  das  Fürstentum  Ratzeburg  unter  dem  6.  November  1869  erlassen  ist,  der
dem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom  28.  Oktober  1867  vorausgegangenen  Erklärung
  des  Bevollmächtigten  für  Mecklenburg-Strelitz  um  so  mehr  entspricht,  als
die  großherzogliche  Regierung  durch  ihren  Bevollmächtigten  bei  der  Beratung
über  die  vorliegenden  Petitionen  zum  §  7  der  Verfassung  vom  6.  November
1869  hat  erklären  lassen:  daß  nicht  beabsichtigt  werde,  von  dem  auf  die  Gesetzgebung
  für  das  gesamte  Großherzogtum  sich  beziehenden  Vorbehalt  einen  anderen
Gebrauch  zu  machen,  als  dieses  auch  dem  anderen  mit  Verfassung  versehenen
Teile  des  Landes  gegenüber  geschieht,  daß  also,  soweit  irgend  thunlich,  vor
Emanirung  von  Gesetzen,  welche  das  ganze  Großherzogtum  umfassen  sollen,
zuvor  das  ratsame  Erachten  der  Vertreter  des  Fürstentums  erfordert  werden
würde."“

Belohnungen  an  Seeleute  für  Hilfe  in  Seenot.  Die  Anträge
des  Ausschusses  in  Bezug  auf  den  bremischen  Antrag  wegen  Verleihung
von  Belohnungen  an  Seeleute  für  Hilfe  in  Seenot,  welche  in  der
        <pb n="349" />
        —  339  —

Sitzung  des  Bundesrats  vom  Mai  1870  zum  Beschluß  erhoben  wurden,  er—
fuhren  nur  von  der  hamburgischen  Regierung  Anfechtung.  Diese  ließ  nämlich
erklären,  sie  sehe  keine  Veranlassung,  diesen  Gegenstand  dem  Bunde  zu  über—
weisen,  sei  vielmehr  der  Ansicht,  daß  die  Belohnung  für  geleistete  Hilfe  in  See—
not  den  einzelnen  Regierungen  zu  überlassen  sei.  Bei  der  Abstimmung  wurden  alsdann
  die  Ausschußanträge  mit  allen  gegen  die  Stimme  Hamburgs  angenommen.-)

Beobachtung  des  Venusdurchgangs.  Für  die  Beobachtung  desselben
  vor  der  Sonne  im  Jahre  1874  77)  bewilligte  der  Bundesrat  auf  Bismarcks
Antrag,  und  dem  Gutachten  der  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das
Seewesen,  für  Handel  und  Verkehr  und  für  das  Rechnungswesen  entsprechend,
zur  Vornahme  der  noch  für  nötig  erachteten  Vorarbeiten  für  den  Beobachtungsplan
  und  für  die  Aufstellung  eines  genauen  Kostenanschlages  3000  Thaler  aus
dem  Dispositionsfonds  zu  verwenden.  Ueber  die  für  die  Beobachtung  des
Venusdurchganges  im  Jahre  1874  projektirten  Expeditionen  zu  bewilligenden
Mittel  sollte  späterhin  Beschluß  gefaßt  werden.

Zur  Fortsetzung  der  Monumenta  Germaniae  historica  beschloß
der  Bundesrat  auf  den  desfallsigen  Antrag  des  Bundeskanzlers:  1)  Der
Zentraldirektion  der  Gesellschaft  für  ältere  deutsche  Geschichtskunde  für  die
weitere  Bearbeitung  und  Herausgabe  der  dlonumenta  Germanige  historica
eine  jährliche  Unterstützung  aus  Bundesmitteln  zu  gewähren  und  zu  diesem
Zwecke  den  Betrag  von  2800  Thalern  in  den  Bundeshaushalts-Etat  für  1871
aufzunehmen.  2)  Diese  Bewilligung  an  die  Voraussetzung  zu  knüpfen,  daß
die  gedachte  Zentraldirektion  die  Jahresrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  dem  Bundeskanzler-Amt  zur  Prüfung  einreiche.

Rückblick.

Hält  man  über  die  Ergebnisse  der  letzten  Session  des  Bundesrats  Umschau,
  so  ergibt  sich  ein  sehr  erfreuliches  Bild.  Aus  der  Zahl  der  grundlegenden
  neuen  Gesetze  seien  erwähnt:  das  Gesetz  über  den  Unterstützungs-*)

  Vgl.  die  „National-Zeitung“  Nr.  297  vom  30.  Juni  1870.  Der  Bundesratsbeschluß
  lautete  in  seiner  Wortfassung:  „1)  Die  Verleihung  von  Belohnungen  an  Seeleute,
  sowohl  norddeutsche  wie  fremde,  für  die  von  ihnen  an  norddeutsche  Schiffe  in  Seenot
  geleistete  Hilfe  erfolgt  von  Bundes  wegen.  2)  Die  Bearbeitung  dieser  Angelegenheiten
liegt  dem  Auswärtigen  Amt  des  Norddeutschen  Bundes  ob.  3)  Die  Bundesregierungen
werden  die  zu  ihrer  Kenntnis  kommenden  Fälle  dem  Auswärtigen  Amt  des  Norddeutschen
Bundes  zur  weiteren  Veranlassung  mitteilen.  4)  Das  Auswärtige  Amt  des  Norddeutschen
Bundes  wird  die  ihm  zugehenden  Mitteilungen  fremder  Regierungen  wegen  Belohnung
norddeutscher  Seeleute  entgegenehmen  und  befördern.  Im  Falle  dergleichen  Mitteilungen
fremder  Regierungen  an  eine  Bundesregierung  erfolgen,  wird  letztere  davon  dem  Auswärtigen
  Amt  des  Norddeutschen  Bundes  Kenntnis  geben.“

**)  Vgl.  oben  S.  268  und  die  „National-Zeitung“  Nr.  273  vom  16.  Juni  1870,  die
„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  10  vom  13.  Januar  1870.
        <pb n="350" />
        —  340  —

wohnsitz,  die  Doppelbesteuerung,  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken,  das  Strafgesetzbuch,  das
Gesetz  über  die  Aktiengesellschaften  und  die  Aufhebung  der  Elbzölle.  Vorbereitet
wurde  die  einheitliche  Münzgesetzgebung,  die  Zivilprozeßordnung,  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  und  die  Konkursordnung,  das  Haftpflichtgesetz  und  die  Seemannsordnung.
  Durch  Notgesetz  wurde  gegen  die  Ueberschwemmung  des  Landes
mit  Bankzetteln  und  Papiergeld  ein  Damm  errichtet.  Nach  längerem  Hin=  und
Herschwanken  wurde  endlich  der  Beschluß  gefaßt,  der  Alpen-Eisenbahn  die  Richtung
  durch  den  Gotthard  zu  geben.

Partikularistische  Neigungen  traten  im  ganzen  nur  vereinzelt  zu  Tage,  und
sie  hatten  kein  Glück,  da  bei  der  Mehrzahl  der  Bundesregierungen  keine  Neigung
bestand,  die  Entwicklung  des  Bundes  und  seiner  Gesetzgebung  zurückzuschrauben.
Bismarcks  Staatsweisheit  zeigte  sich  auf  der  ganzen  Linie  wieder  in  glänzendstem
Lichte;  mehr  als  an  allem  lag  ihm  an  einer  stetigen  Entwicklung  des  Bundes,
an  einer  Schonung  der  Münsche  und  Interessen  der  Bundesstaaten;  das  schloß
nicht  aus,  daß,  wenn  eine  Frage  ihm  am  Herzen  lag,  wie  z.  B.  die  Beibehaltung
der  Todesstrafe,  er  mit  dem  Schwergewicht  seiner  ganzen  Autorität  dafür  eintrat.

Das  Verhältnis  zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  besserte  sich  1870  im
Vergleich  zu  der  vorhergehenden  Session.  Der  Reichstag  sprach  ein  non  liquet
nur  bezüglich  der  Entwürfe  über  den  Schutz  der  Werke  der  bildenden  Künste
und  der  Photographien  und  bezüglich  des  Rayongesetzes  aus.  Umgekehrt  nahm
der  Bundesrat  alle  vom  Reichstag  beschlossenen  Gesetzentwürfe  an.)

Der  Ausbruch  des  Krieges  gegen  Frankreich  zeigte  Bundesrat  und  Reichstag
  in  Harmonie  in  dem  Bestreben,  Bismarck  das  große  Werk  seines  Lebens,
das  Deutsche  Reich,  vollends  aufrichten  zu  helfen.  Gegründet  war  es  von  Bismarck
eigentlich  schon  im  Herbst  des  Jahres  1866.  Die  letzten  vier  Jahre  hatten
aber  bewiesen,  daß  die  Verfassung,  die  Bismarck  demselben  provisorisch  gegeben,
ein  politisches  Meisterstück  war,  und  daß  er  die  Gewalten  zwischen  dem  Oberhaupte,
  den  Bundesfürsten  und  der  Volksvertretung  richtig  verteilt  hatte.

So  konnte  man  also  sagen:

Das  Werk  that  seinen  Meister  loben,
Doch  der  Segen  kam  von  oben.

*)  In  der  Sitzung  des  Reichstags  vom  1.  März  1870  bemerkte  Bismarck:  „Der
Bundesrat  ist  für  oratorische  Eindrücke  auf  seine  Ueberzeugung  nicht  empfänglich.  Die  Mehrzahl
  des  Reichstags  zu  respektiren,  daran  werde  ich  es  gewiß  niemals  fehlen  lassen.  Aber
die  Sache  hat  doch  ihr  Gegenseitiges  in  dieser  Beziehung,  und  wer  das  Respektiren  der
Mehrheit  des  Reichstags  so  auslegt,  daß  der  Bundesrat  sich  eben  jeder  kundgegebenen
Meinung  der  Mehrheit  des  Reichstags  unbedingt  fügen  müsse,  muß  erst  die  Bundesverfassung
  abschaffen!  Es  liegt  in  dieser  Phrase  eine  Art  Attentat  auf  die  Bundesverfassung
und  auf  die  Geltung  derselben,  gegen  das  ich  mich  verwahren  muß.“
        <pb n="351" />
        PFersonen-Register.

Achenbach,  Tr.,  preuß.  Geh.  Oberbergrat  168.

Adalbert,  Prinz  von  Preußen  44.

Adolf,  Prinz  von  Schwarzburg-Rudolstadt
103.

Albert,  Kronprinz  von  Sachsen  13.

Albert,  Prinz  von  Schwarzburg-Rudolstadt
103.

Albrecht  (Vater),  Prinz  von  Preußen  20,
21,  47

Amalie,  Königin  von  Sachsen  65.

Amsberg,  v.,  mecklbg.-schwer.  Geh.  Ministerialrat
  121.

Arnim,  Graf  Harry,  preuß.  Gesandter  12.

Artot,  Frl.,  Opernsängerin  90.

Aufseß,  Frhr.  v.,  Vereinsbevollm.  für  Zölle
und  Steuern  203.

Augufto,  Königin  von  Preußen  10,  11,  27,

Auld  hessisch.  Obergerichtsrat  121.

Bamberg,  v.,  schwarzb.-rudolst.  Minister  103.
Bankoft,  nordamerikan.  Gesandter  in  Berlin
3.

Bariatynsky,  Fürst  14.

Becker,  Abg.  56.

Benda,  v.,  Vorsitzender  des  dritten  Kongresses
deutscher  Landwirte  279.

Benedetti,  Graf,  franz.  Botschafter  in  Berlin
328,  329.

Bennigsen,  v.,  Abg.  29.

Berchem,  Graf,  Unterstaatssekretär  61.

Berlepsch,  Frhr.  v.,  schwarzb.-sondersh.  Staatsminister
  108.

Bernhard,  gderzos  von  Sachsen-Meiningen
111,

Bertrab,  Dr.  v.,  schwarzb.-rudolst.  Staatsminister
  3,  9,  18,  38,  40,  95,  101  ff.,
163,  330,  338.

Beust,  Frhr.  v.,  königl.  sächsisch.  Ministerpräsident

  63,  72.

—ii  österr.  Minister  des  Auswärtigen

Beust,  Graf,  Gesandter  der  thüringischen  Staaten
in  Berlin  3,  9,  12,  15,  25,  29,  38,  79,
104.

Beust,  Graf,  weimar.  Generaladjutant  73.

Biedermann,  Professor  167.
Bilgner,  v.,  mecklbg.-schwer.  Generalmajor

Bischof,  Professor  Dr.,  in  Graz  278.

 

Bismarck-Bohlen,  Graf,  Legationsrat  50.

Bimarge=  .Schönhausen,  Graf  Herbert,  stud.
jur.  98.

—  Staatsminister,  Staatssekretär  des
Ausw.  Amts  143.

Boetticher,  Dr.  v.,  Staatsminister,  Staatssekretär
  des  Innern  39,  142,  204.

Boignowsti,  Dr.  v.,  Direktor  im  Ausw.  Amt
137.

Borcly  de  la  Touche,  franz.  Legationssekr.  239.

Boyen,  v.,  preuß.  Generallieutenant  104.

Brandenstein,  v.,  königl.  sächs.  Oberst  38,  69,

278,  286.

Brauer,  v.,  badisch.  Staatsminister  42.

Brenner,  Frhr.  v.,  österr.  Diplomat  118.

Buchanan,  A.,  engl.  Diplomat  321.

Bucher,  Lothar,  preuß.  Legationsrat  1,  20,
25,  28,  40,  118,  198,  204.

Buchholz,  oldenb.  Staatsrat  38,  75,  100,
254,  278,  303,  307.

Buchka,  Dr.,  mecklenb.-schwer.  Justizminister
191.

Budde,  Dr.,  mecklenb.-schwer.  Ober-Appellationsgerichtsrat
  224.

Bülow,  v.,  mecklenb.-strelitz.  Staatsminister
3,  20,  25,  38,  73  ff.,  135,  140,  268,  287,
334,  335,  336.

—  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Ausw.
Amts  199.

Bürgers,  preuß.  Appellationsgerichtsrat  224.

Burchard,  v.,  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts
  203.

Campe,  v.,  braunschw.  Staatsminister  3,  18,
23,  28,  29,  30,  38,  39,  75.

Camphausen,  preuß.  Finanzminister  197,  198.,
199,  330.

Caprivi,  Graf,  Reichskanzler  143.

Carlowitz,  v.,  königl.  sächs.  Staatsminister  82.

Carolath-Beuthen,  Fürstin  97.

Chotek,  Graf,  österr.  Diplomat  331.

Christian  VIII.,  König  von  Dänemark  110.
        <pb n="352" />
        —  342  —

Cochery  Mitgl.  des  franz.  Corps  législatif

aren  Dr.,  lübeck.  Senator  3,  38,  115,
135,

Dalwigk,  Frhr.  v.,  hessisch.  Staatsminister  70.

Dambach,  Dr.,  Geh.  Ober-Postrat  219.

Delbrück,  Dr.,  Präsident  des  Bundeskanzler-Amts
  36,  37,  39,  40,  49,  52  ff.,  66,  70,
73,  98,  99,  115,  136,  149,  168,  191,
192,  197,  199,  200,  201,  202,  204,  205,
211,  223,  241,  246,  248,  255,  269,  270,
280,  281,  282,  288,  296,  298,  299,  315,
330,  333,  336.

—  Staatsminister,  Präsident  des  Reichskanzler-Amts
  56,  117.

Donandt,  Dr.,  bremisch.  Senator  224,  313.

Donner,  Kapitänlieutenant  153.

Dorn,  Justizrat  224.

Dove,  Professor  270.

Drechsler,  Dr.,  lübeck.  Ober-Appellationsgerichtsrat
  121.

—  Viecepräsident  des  Bundesoberhandelsgerichts
  231.

Droop,  Mitgl.  der  Zivilprozeßordnungs-Kommission
  121.

Dumreicher,  österr.  Legationsrat  118.

Duncker,  Dr.  Max,  preuß.  Geh.  Regierungsrat
  1.

Eck,  Geh.  Ober-Regierungsrat  198,  204  ff.,
278,  330.

Endemann,  Prof.  Dr.,  sachs.-weimar.  Ober-Appellationsgerichtsrat
  121.

Euntt  Herzog  von  Sachsen-Altenburg  290,

ernt  lrr.  ,  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und
Gotha-  82.  90,  91,  92,  94.

Eulenburg,  Graf  Botho,  preuß.  Geh.  Regierungsrat
  135,  139.

Eulenburg,  Graf  Fritz,  preuß.  Minister  des
Innern  139.

Fischern,  v.  112.

Flottwell,  v.,  waldeckscher  Landesdirektor  135,
140,  330.

Forckenbeck,  v.,  Abg.  14,  29.

Freydorf,  v.,  badisch.  Staatsminister  70,  336.

Fre  Dr.,  preuß.  Geh.  Ober-Justizrat

225

—  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts  60.

Friedenthal,  Dr.,  Abg.  243

—[  preuß.  Minister  für  N—l-  139.

Friedrich,  Erbprinz  von  Anhalt  6.

Friedrich  III.,  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  72.

—  .  auch  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz  2c.

Friedrich  Franz  II.,  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin
  71,  334,  335,  336.

Friedrich  Karl,  Prinz  von  Preußen  29.

Friedrich  Karl  II.,  Fürst  von  Schwarzburg-Sondersh.
  108.

 

 

Friedrich  Wilhelm,
10,  13,  14,  28,  92.

—  s.  auch  Friedrich  III.

Friedrich  Wilhelm  IV.,  König  von  Preußen

Friesen,  Frhr.  v.,  königl.  sächs.  Staatsminister
16,  19,  38.  39,  40,  62  ff.,  66,  67,

70,  135,  204,  277,  304.  330.
Fritsch,  Frhr.  v.,  weimar.  Staatsminister  71.

Gabelentz,  v.  d.,  altenburg.  Geheimer  Rat  80.

Georg,  Herzog  von  Sachsen-Altenburg  79.

Georg  V.,  König  von  Hannover  10,  138.

Georg  Viktor,  Fürst  von  Waldeck  109.

Gerber,  v.,  königl.  sächs.  Staatsminister  69.

Gersdorff,  v.,  weimar.  Staatsminister  71.

Gerstenberg  von  Zech,  altenburg.  Staatsminister
  38,  81,  95,  100,  106,  107,  330.

Geyso,  v.,  braunschw.  Staatsminister  76,  77.

Gildemeister,  bremisch.  Senator  3,  38,  41,
115,  254,  300.

Gneist,  Prof.  Dr.  61.

Goldschmidt,  Prof.  Dr.,  Mitglied  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  274.

Gramont,  Herzog  von,  franz.  Minister  des
Ausw.  327,  328,  329,  330.

Granville,  Lord,  engl.  Minister  des  Ausw.
331.

Grimm,  Dr.,  preuß.  Wirkl.  Geh.  Ober-Justizrat
  121.

Günther,  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt

ennr  preuß.  Ministerialdirektor  37,  50  ff..

Kronprinz  von  Preußen

Hagke,  Frhr.  v.,  Abg.  232.

Hammer,  schweiz.  Oberst  242.

Harbou,  v.,  meiningensch.  Staatsminister  80.

—  reußisch.  Staatsminister  3,  18,  28,  38,
95,  100,  103,  106,  107,  10  ff.,  330.

Harnier,  Gesandter  für  Frankfurt  beim  Bundestage
  116.

Harriers,  Frau,  Opernsängerin  90.

Hasttat  Oreuß.  Geh.  Ober-Finanzrat  198,
201

Haupt,  Prof.  Dr.  193.
Heerwart,  Dr.,  sachs.-weim.  Geh.  Staatsrat
108

Heinrich,  Herzog  von  Anhalt-Cöthen  5.

Heinrich  XXII.,  Fürst  von  Reuß  ä.  L.  110.

Heinrich  LXVII.,  Fürst  von  Reuß  j.  L.  113.

Heinzelmann,  schleswig  holst.  Regierungsrat
110.

Heldmann,  lippisch.  Kabinetsminister  135,
141.

 

Henckel  von  Donnersmarck,  Graf,  preuß.  Referendar
  289.

Henning,  preuß.  Geheimer  Ober-Finanzrat
242.

Herrmann,  Dr.,  reuß-plauisch.  Regierungspräsident
  3,  18,  38,  109,  278.
Herzog,  Geh.  Ober-Regierungsrat  242.
        <pb n="353" />
        —  343  —

Heydt,  v.  d.,  preut  Finanzminister  14,  44,
66,  67,  199,

Hirsch,  Baron,  *ßß  in  Paris  61.

Hock,  Ritter  v.,  österr.  Sektionschef  202.

Höcker,  shound  elippisch.  Regierungsrat  30,
38,  114,  330.

Hofmann,  hessischer  Gesandter  in  Berlin  3,
18,  38,  41,  70,  180,  189,  264,  336.

—  Präsident  des  Reichskanzler-Amts,  Staatsminister
  39,  54,  201,  203,  204.

Hohenthal,  Graf,  königl.  sächs.  Gesandter  in
Berlin  63,  64.

Holleben,  Frhr.  v.,  königl.  sächs.  Major  278,

Holleufer,  v.,  preuß.  Landrat  a.  D.  296.

Hülsen,  v.,  Generalintendant  der  königl.
Schauspiele  16.

Humboldt,  Alexander  Frhr.  v.,  Naturforscher  9.

Jachmann,  preuß.  Contre-Admiral  38.  61  ff.
Johann,  König  von  Sachsen  5,  6,  13,  17,

Ichr-  Prof.  Dr.  223.

Jolly,  badisch.  Staatsminister  70.

Jungermann,  Regierungsrat  155.

Joseph,  Herzog  von  Sachsen-Altenburg  79.

Itzenplitz  *'  preuß.  Handelsminister  14,
281,  283.

 

Karl  Alexander,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar
  335,  336.

Karl  Alexander,  Herzog  von  Anhalt-Bernburg
  6.

Karl.  Amoon,  Fürst  von  Hohenzollern  290,
326,  328.

Karl  Günther,  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen
  108.

Karoline,  Fürstin-Witwe  von  Reuß  ä.  L.  110.

Ketelhodt,  v.,  schwarzb.-rudolst.  Minister  103.

Keudell,  v.,  Legationsrat  291.

8  schwarzb.-sondersh.  Staatsminister
3,  18,  29.

Kindler,  Advokat  192,  338.

Kinkel,  Gottfr.,  Schriftsteller  20.

Kippe,  Dr.  191.

Kirchenpauer,  Dr.,  hamburg.  Senator  3,  18,
38,  116  ff.,  330.

Klapp,  waldeckscher  Geh.  Regierungsrat  3,
11,  18,  38,  108,  135.

Kleist-Retzow,  v.,  preuß.  Oberpräsident  205.

Klemm,  königl.  sächsischer  Justizrat  198,  203,
309.

Knebel,  v.,  preuß.  Referendar  289.

Koch,  Mitgl.  der  Zivilprozeßordnungs-Kommission
  121.

Könneritz,  Frhr.  v.,  königlich  sächsischer  Geh.
Legationsrat  302,  306.

—  Staatsminister  69.

Koethe,  Frau  Wanda  v.  83,  95—99.

—  s.  auch  Seebach,  Freiin  Wanda  v.

Krosigk,  v.,  sachs.-meining.  Staatsminister  3,
18,  23,  28,  38,  80,  107,  303,  330.

 

Krüger,  Dr.,  hanseatischer  Gesandter  in  Berlin
  115,  135,  141  ff.,  303,  315,  320,  330.
Kunze,  reuß-plauisch.  Regierungsrat  278,  292.

Laband,  Professor  322.

Lamarmora,  ital.  General  96.

Larisch,  v.,  anhalt.  Staatsminister  9,  15,
81,  95,  100,  107,  278,  288  ff.

Lasker,  Dr.,  Abg.  38,  67,  232,  241,  274.

Lauer,  Dr.,  Generalarzt  10.

Lauer-Münchhofen,  Frhr.  v.,  schaumb  lipp.
Negierungspräfident  3,  10,  17,  18,  28,

Launay,  Graf,  ital.  Botschafter  in  Berlin  78.

Lenbach,  Pofessor  Franz  v.  142.

Leonhardt,  preuß.  Ober-Appellationsaalnt;
  un  121.

—  preuß.  Justizminister  224,225,278,280,304.

Leopold,  Erbprinz  von  Hohenzollern  140,
326,  327,  328,  329.

Leopold,  Herzog  von  Anhalt-Dessau  5,  7,  11,
19,  20,  26,  30.

Liebe,  v.,  braunschw.  Gesandter  in  Berlin  29,
30,  38,  77  ff.,  122,  330.

Lippe,  Graf  zur,  preuß.  Justizminister  14,

Löwe,  Abg.  137.

Löwenberg,  Dr.,
121.

Loftus,  Lord,
12,  13

preuß.  Ober-Tribunalsrat
engl.  Botschafter  in  Berlin

Loftus,  Lady  12.
Lucca,  Pauline,  Opernsängerin  97.
Luise,  Königin  von  Preußen  14.

Manteuffel,  Frhr.  Erwin  v.,  preuß.  General
47,  48.

Manteuffel,  Frhr.  Otto  v.,  preuß.  Ministerpräsident
  73,  114,  290.

Maybach,  preuß.  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  286.

Meusel,  reuß-plauisch.  Regierungspräsident
278,  292.

M,  Syndikus  191.

Michaelis,  Abg.  120.

—  Geh.  Ober=  Regierungsrat  205.

Miquel,  Dr.,  Abg.  190,  195,  232.

Mittnacht,  Frhr.  v.,  württemb.  Justizminister
333.

Moltke,  Frhr.  v.,  preuß.  General  der  Inf.,
Chef  des  Generalstabes  der  Armee  12,  13,
43,  44,  53,  287.

Moser,  preuß.  Ministerialdirektor  278,  281,
321

Müller,  v.,  mecklenb.-schwer.  Staatsrat  38,
70,  135.
Münster,  Graf,  Abg.  274.

Napoleon  III.,  Kaiser  der  Franzosen  329.

Napoleon,  Prinz  67.

Nathusius,  v.,  preuß.  Geh.  Ober-Regierungsrat
  278,  280,  282  f.
        <pb n="354" />
        —  344  —

Neidhardt,  Dr.,  hess.  Ministerialrat  108.
Niemann,  Opernsänger  90.

Nothomb,  v.,  belgisch.  Gesandter  in  Berlin
12,  78.
Oertzen,  v.,  mecklenb.-schwer.  Staatsminister
3,  12,  18.
Oertzen,  v.,  mecklenb.-schwer.

278,  287,  330.
Oertzen,  mecklenb.-schwer.  Drost  38,  135.
Oheimb,  v.,  lippischer  Kabinetsminister  3,  18,
25,  38,  114,  135,  141.
Ollivier,  franz.  Ministerpräsident  327.

Pape,  Dr.,  preuß.  Geh.  Ober-Justizrat  37,
57  ff.,  121,  163,  269.

—  Präsident  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
231,  301,  330,  336.

Peter,  Großherzog  von  Oldenburg  17.

Pfordten,  Frhr.  v.,  bayr.  Ministerpräsident  72.

Philipsborn,  v.,  Generalpostdirektor  37,  55  ff.,
175,  278,  283.

Milipsbon,  Ministerialdirektor  135  ff.,  201,
330.

Piper,  v.,  preuß.  Stadtgerichtsrat  289.
Planck,  Abg.  306,  307.

Plötz,  v.,  anhalt.  Staatsminister  6.
Pobbieiski,  v.,  preuß.  Generalmajor  37,  42  ff.

Pommer-Esche,  v.,  preuß.  Wirkl.  Geh.  Rat,
Generalsteuerdirektor  37,  48  ff.,  95,  201.

Pommer-Esche,  Frau  v.  50.

Prim,  span.  Marschall  327,  328.

Prokesch,  Frhr.  v.,  österr.  Gesandter  beim
Bundestag  290.

Prollius,  v.,  mecklenb.  Gesandter  in  Berlin  78.

Legationsrat

Radowitz,  v.,  preuß.  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  110.

Radtke,  Rechnungsrat  41.

Rechberg,  Gras,  österr.  Gesandter  beim  Bundestag
  291.

Reck,  Frhr.  von  der,
direktor  100.

Redern,  Gräfin  89.

Heihardt  schwarzb.-sonderh.  Wirkl.  Geh.

at  108

Richter,  Eugen,  Abg.  54.

Rieben,  v.,  preuß.  Generallieutenant  37,  44  ff.

Rieß,  Kaufmann  213.

Rössing,  oldenb.  Staatsminister  3,  16,  17,
18,  28,  75,  278,  288,  330.

Roon,  v.,  preuß.  Kriegsminister  43,  44,  46,
47,  62,  93,  140,  197,  198,  200,  205,  290.

Noon,  Frau  Minister  v.  290.

Roscher,  Professor  138.

Rothan,  franz.  Gesandter  in  Hamburg  239.

Rubo,  Dr.,  Gerichtsassessor  225.

Rudhardt,  v.  bayr.  Gesandter  in  Berlin  143.

Rüdorff,  Kreisrichter  225.

Rumohr,  v.,  schleswig-holst.  Regierungsrat  110.

Russell,  engl.  Unterstaatssekretär  331.

preuß.  Ministerial- 



Salazar  y  Mazarredo,
Ministerrats  326.
Savigny,  v.,  Wirkl.  Geh.  Rat  1,  2,  3,  4,

8,  9,  13,  15,  16,  18,  19,  20,  23,  24,
29,  30,  70,  76,  87,  90,  103,  268,  318.
Savigny,  Frau  v.  89.
Schleinitz,  v.,  braunschw.  Staatsminister  76.
Shmah,  Geheimer  Regierungsrat  278,  286,
30.

Präsident  des  span.

Schmückert,  preuß.  Generalpostdirektor  55.

Schreck,  Abg.  308.

Schulenburg,  Gräfin  von  der,  Oberhofmeisterin
  89,  95.

Schuhmacher,  Landwirt  279.

Schwarze,  Dr.,  königl.  sächs.  Generalstaatsanwalt
  224,  225.

Schweitzer,  weimar.  Staatsminister  71.

Seebach,  Frhr.  v.,  sachs.-coburg.  u.  gotbaischer
Staateminister  3,  7,  8,  9,  18,  19,  23,
28,  38,  41,  81—  99,  106,  107,  163,
330.

Seebach,  Freiin  Wanda  v.  7,  84—94.

—  s.  auch  Koethe,  Frau  Wanda  v.

Seitz,  Dr.,  hess.  General-Staatsprokurator,
Geheimer  Rat  121.

Simson,  Dr.,  Präsident  des  Reichsgerichts  60.

Sintenis,  Dr.,  anhalt.  Staatsminister  3,  4
bis  30,  100.

Sintenis,  Dr.,  anhalt.  Regierungsrat  38,  99  ff.,
278.

Sombart,  Landwirt  279.

Stephan,  preuß.  Generalpostdirektor  278,
283  ff.,  330.

—  HDr.,  v.,  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts
  56.

Stichling,  Dr.,  v,  weimar.  Staatsminister
73,  181,  278,  287,  334,  335,  336.

Suckow,  Frhr.  v.,  württemb.  Kriegsminister
333.

Sybel,  Dr.  v.,  Wirkl.  Geh.  Rat,
der  Staatsarchive  1.

Tauchnitz,  Dr.,  königlich  sächs.  Ober-Appellationsgerichtsrat
  121.

Thile,  v.,  preuß.  Unterstaatssekretär  9,  11,
13,  14,  15,  23,  25,  29,  100,  290.

Thümmel,  v.,  königlich  sächs.  Geh.  Finanzrat
38,  39.  66,  68,  198.

Trieps,  Dr.,  braunschw.  Ober-Gerichtspräsident
121

Twesten,  Abg.  47,  48,  274.

Unruh,  v.,  Abg.  14,  29.
Ujest,  herios  v.,  Vizepräsident  des  Reichstags
24,  39.

Direktor

Usedom,  Graf,  preuß.  Gesandter  in  Rom
95,  96.

*“

Varnbüler,  Frhr.  v.,  württemb.  Staatsminister
  a.  D.  203.
Victoria,  Kronprinzessin  von  Preußen  10,  14,
89.

*
        <pb n="355" />
        Wähchter,  Abg.  29.

Wagener.  Hermann,  preuß.  Geh.  Regierungsrat


Watzdorf,  v.,  weimar.  Staatsminister  3,  9,
15,  18,  25,  26,  27,  38,  71  ff.,  100,  101,
103,  106,  107,  278,  287,  337.

Weickhmann,  Kapitän  zur  See  153.

Weinlig,  Dr.,  königlich  sächs.  Ministerialdirektor
  38,  65  ff.,  214,  278,  286.

Weishaupt;,  preuß.  Ministerialdirektor  278,
281,  z3o.

Werther,  Frhr.  v.,  nordd.  Botschafter  in
Paris  202,  327,  328.

Werthern,  Graf,  preuß.  Gesandter  in  München
140.

 

Wiggers  (Berlin),  Abg.  212.

Wilhelm  1.,  König  von  Preußen  6,  9,  10,
11,  17,  26,  27,  44,  45,  64,  72,  73,  76,
88,  96,  105,  290.  291,  326,  327,  328,  329.

Wilhelm,  Herzog  von  Braunschweig  76,  77.

Windthorst,  Dr.,  Abg.  29.

Wolffersdorff,  v.  schwarzb.-sondersh.  Staatsrat
  3,  18,  38.  08,  330.

Wollny,  preuß.  Geh.  Ober-Finanzrat  135,
138,  155,  278,  280.

Woworsky,  Opernsänger  97.

Zachariä,  Abg.  29.
Zastrow,  Dr.,  Bürgermeister  in  Rostock  191.
Ziegler,  schwarzb.-sondersh.  Geheimer  Rat  108.
        <pb n="356" />
        Sach

Register.

—

Abgeordnete.  Vom  Reichstag  beschlossenes  Ges.,
betr.  Nichtverfolgbarkeit  von  Mitgliedern
der  Kammern  u.  Ständeversammlungen,
abgelehnt  172;  Beschl.  auf  die  Resol.  des
Reichst.,  betr.  die  Nichtverfolgbarkeit  der
Mitgl.  der  Landtage  u.  Kammern  241.

Aerzte.  Bekanntm.,  betr.  Prüfung  der  Aerzte,
Zahnärzte,  Tierärzte  u.  Apotheker  215,
216;  Bekanntm.,  betr.  Entbindung  von
den  ärztlichen  Prüfungen  217.

Aktiengesellschaften.  Vorlage  eines  Gesetzentw.
223;  Beratung  310—312;  Ges.,  betr.  die
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  u.  die
Aktiengesellschaften  312;  Abkommen  mit  der
Schweiz  wegen  der  A.  241.

Anleihen.  Gesetz,  betr.  den  außerordentl.  Geldbedarf
  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der
Bundeskriegsmarine  u.  der  Herstellung  der
Küstenverteidigung  129;  desgl.  267;  Abänderung
  des  Ges.  v.  9.  Sept.  1867  324;
Ges.,  betr.  den  außerordentl.  Geldbedarf
der  Militär=  u.  Marineverwaltung,  u.  Ges.,
betr.  den  ferneren  Geldbedarf  für  die  Kriegführung
  326.

—  s.  Donaumündungen.

Apotheker,.  s.  Aerzte.

Arbeiterkassen.  Resol.  des  Reichst.,  betr.  Normativbedingungen
  für  Kranken-,  Hilfs=  1
Begräbniskassen  für  Gesellen,  Gehilfen  u.
Fabrikarbeiter  297,  298.

Arbeits=  u.  Dienstlöhne.  Ges.,  betr.  Verbot
der  Beschlagnahme  noch  nicht  verdienter  A.
u.  D.  233.

Auslieferung  von  Verbrechern.  Antrag  Bremens
  auf  gesetzliche  Regelung  zwischen  den
Bundesstaaten  165.

Auslieferungsverträge  mit:  Belgien  164,  165,
310;  Spanien  310.

Austernfischerei.  Resol.  des  Reichst.,  betr.  Maßregeln
  zur  Hebung  ders.  u.  Konservirung
der  Austernbänke  190,  191;  Denkschrift
über  die  schon  getroffenen  Maßregeln  267.

Auswärtiges  Amt.  Antrag  und  Beschluß,
betr.  Errichtung  dess.  236—240,  271;
Uebergang  der  Verwaltung  des  Konsulatswesens
  auf  dass.  322.

Auswanderungswesen.  Vorlage  eines  Auswanderungsgesetzes
  150;  Ernennung  von
2  Bundeskommissaren  für  das  A.  152,  153.

 

Banknoten.  Ges.,  betr.
B.  300,  301.

—  s.  Papiergeld.

Bankwesen.  Antrag  Königreichs  Sachsen,  betr.
Erlaß  allgemeiner  Bestimmungen  über  dass.

Bevölkerung,  seemännische.

Beschluß,  betr.

Ermittelung  ders.  127

Bevollmächtigte  zum  Bundesrat.  Ernennung
37;  Stellung  ders.  gegenüber  ihrer  eigenen
Regierung  130;  Veränderungen  im  Bestande
  133,  198,  277.

Börsensteuer.  Vorl.  des  Gesetzentw.,  Ablehnung
  durch  den  Reichst.  261—263,  273.

Branntwein.  Ges.,  betr.  Erhebung  einer  Abgabe
  von  der  Branntweinbereitung  in  den
hohenzollernschen  Landen  172;  Vertrag  mit
Hessen,  betr.  die  Besteuerung  von  Branntwein
  u.  Tabak  172;  Festsetzung  einer  Pauschalvergütung
  für  den  nach  Luxemburg
übergehenden  B.  172;  Gesetzentwürfe:  a)
betr.  die  Besteuerung  des  Branntweins  in
den  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten  des
Nordd.  Bundes,  b)  betr.  die  Erhebung  der
Branntweinfabrikatsteuer  im  Nordd.  Bunde
243,  vom  Reichst.  abgelehnt  244;  Beschl.,
betr.  Verkürzung  der  Kreditfrist  für  die  zu
entrichtende  Branntweinsteuer  auf  3  Monate
246;  Beschl.,  betr.  Aussetzung  der  Beratung
  über  den  Antr.  Mecklenburg-Schwerins
wegen  Einführung  der  Fabrikatsteuer  von
B.  314.

Braumalzsteuer.  Gesetzentw.,  betr.  Erhöhung
ders.,  vom  Reichst.  abgelehnt  245.

Bürgerliches  Recht.  Beschlüsse  des  Reichst.,
betr.  Ausdehung  der  Kompetenz  der  Bundesgesergebung
  auf  dass.  u.  auf  die  Gerichtsorganisationen,
  sowie  Festsetzung  eines  Einheitlichen
  Volljährigkeitstermins  232;  Ges.,
betr.  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  auf
das  gesamte  bürgerliche  Recht  233.

Bund,  vorm.  deutscher.  Vereinbarung  wegen
des  beweglichen  Eigentums  dess.  323.

Bundesangehörigkeit,  s.  Staatsangehörigkeit.

Bundesbeamte.  Gesetzentw.,  betr.  die  Rechtsverhälitnisse
  ders.;  Zustimmung  zu  dem  vom
Reichstag  amendirten  Ges.  nicht  erteilt  171;
Vorlage  eines  umgearbeiteten  Entw.  an
den  Reichst.  240,  241,  272.

die  Ausgaben  von
        <pb n="357" />
        —  347  —

Bundesflagge.  Anerkennung  177.
Bundesgerichtshof  für  alle  Rechtssachen.  Antrag
  Hamburgs  auf  Errichtung  abgelehnt
231,  232.
Bundes-Gesetzblatt.
breitung  desf.  122.
Bundeskanzler.  Ernennung  Bismarcks  35;
verfassungsmäßige  Machtbefugnisse  dess.

Bundeskanzler-Amt.  Errichtung  36;  Erwerb
eines  Dienstgebäudes  für  dass.  172.

Bundesministerium.  Ablehnung  des  Antrags
auf  Errichtung  eines  unitarischen  B.  31,
274,  275.

Bundes-Oberhandelsgericht.  Antrag  Königr.
Sachsen  auf  Errichtung  226—229;  Annahme
  des  Gesetzentw.  in  der  Fassung  des
Reichst.  229;  Errichtung  dess.  230;  Erwerbung
  eines  Grundstücks  für  dass.  in
Leipzig  230;  Wahl  der  Mitglieder  230,
231,  274.

Bundesrat.  Entstehung  1;  auf  dens.  bezügliche
  Artikel  der  Verfassung  33,  34;  Bildung
dess.  u.  seiner  Ausschüsse  37,  38,  105;  Eröffnung
  39;  Geschäftsordnung  40;  Sitzungslokal
  41;  Antrag  Großh.  Sachsen  auf  Ergänzung
  des  §  17  der  Geschäftsordnung
170,  171;  Antrag  Mecklenb.-Schwerins,
betr.  Wahrung  einer  Frist  zwischen  dem
Erscheinen  der  Ausschußberichte  u.  der  Abstimmung
  im  B.  235;  Stellung  Bismarcks
zum  Bundesrat  275.

Bundesschuldenwesen.  Antrag  Preußens,  betr.
dass.  129;  erneute  Vorlage  eines  bezügl.
Gesetzentw.  189;  zurückgezogen  190.

Bundes-Schul-Kommission.  Beschl.,  betr.  Bildung
  derf.  181—185.

Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  Antrag
Oldenburgs,  betr.  Errichtung  eines  Publikations-Organs
  neben  dem  Bundes-Gesetzblatt
  268.

Dampfkessel.  Ausarbeitung  eines  Entw.  zur
Prüfung  ders.  217.

Dienstlöhne,  s.  Arbeits=  u.  Dienstlöhne.

Donaumündungen.  Ges,,  betr.  anteilige  Uebernahme
  einer  Garantie  für  eine  Anleihe  zur
Herstellung  der  Fahrbarkeit  ders.  190.

Doppelbesteuerung.  Ges.,  betr.  Beseitigung  ders.
96.

Vorschlag  wegen  Ver-Eheschließung.

  Ges.,  betr.  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  derf.  147.
Eisenbahnreisende.  Vorl.  eines  Gesetzentw.,

betr.  Besteuerung  ders.  265.
Eisenbahnwesen.  Anträge,  betr.  Reform  der
Tarife,  Ausrüstung  rc.  der  E.  für  militärische
  Zwecke  u.  Richtung  der  Venlo-Hamburger
  Eisenbahn  172—174;  Bemessung
  der  den  E.  im  Interesse  der  Bundestelegraphenverw.
  aufzuerlegenden  Verpflich- 



tungen  175;  Erhebungen  über  die  Ausdehnung
  des  Einpfennigtarifs  auf  den  E.
des  Bundesgebiets  247;  Verhandlungen  mit
den  südd.  Regierungen  über  die  Reziprozität
  bei  Militär-Eisenbahntransporten  248;
Betriebsreglement  für  die  E.  im  Nordd.
Bunde  314,  315;  Bahnpolizeireglement  für
die  E.  im  Nordd.  Bunde  315;  Reglement
für  die  Beförderung  von  Truppen  u.  Armeebedürsnissen
  auf  Staatseisenb.  2c.  316;  Antr.,
betr.  Einführung  der  IV.  Wagenklasse  auf
den  E.  innerhalb  des  Bundesgebiets  316.
—  s.  Post=  u.  Telegraphenwesen.
Elbzölle.  Ges.,  betr.  Aufhebung  ders.  318.
Erwerbs=  u.  Wirtschaftsgenossenschaften.  Ges.,
beir.  privatrechtliche  Stellung  ders.  163.
Etat.  Haushalts-Etat  des  Nordd.  Bundes
für  1867  u.  für  1868  129;  Abänderung
für  1868  u.  Feststellung  für  1869  186;
Verteilung  der  Militärausgaben  für  11.
Sem.  1867  265;  rektifizirter  Bundeshaushalt
  für  1868  265;  Nachtrags-Etat  für
1869  266;  Feststellung  für  1870  266;
Abänderung  für  1870  324;  Feftstellung
für  1871  324.

—  Kontrolle  desf.  s.  Rechnungshof.

—  s.  auch  Militär-Etat.

Fahneneid.  Feststellung  128,  129.

Fleischextrakt.  Tarifirung  125.

Flößereiabgaben  auf  der  Werra  u.  Saale.
Petitionen  wegen  gesetzl.  Regelung  177;
Ausschußantr.  (Feststellung  von  Grundsätzen)
  252,  253;  Ausschußber.  nebst  Gesetzentw.
  u.  Annahme  des  Ges.  319.

Frankfurter  Fürstenkongreß  84.

Frankreich,  s.  Krieg  mit  Frankreich.

Freizügigkeit.  Vorlage  u.  Annahme  des  Gesetzentw.
  119;  Anträge  der  südd.  Regierungen
  auf  vertragsmäßige  Regelung  ders.
145—147.

—  s.  Militärische  Freizügigkeit.

Freundschafts-,  Handels=  u.  Schiffahrtsverträge:
  mit  Liberia  125.

Gassteuer,  s.  Leuchtgas.

Geistiges  Eigentum,  s.  Urheberrecht.

Gerichtsverfassungsgesetz.  Antr.  auf  Ausarbeitung
  eines  Entw.  307—309.

Germanisches  Museum  in  Nürnberg.  Unterstützung
  192,  193.

Gewerbeordnung.  Antrag  Königr.  Sachsen,
betr.  Herbeiführung  thunlichster  Gleichmäßigkeit
  in  den  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb
  121;  Vorlage  einer  G.-O.  147;  Annahme
  eines  Notgewerbegesetzes  149;  Annahme
  der  G.-O.  214,  215,  272;  Vorl.,
betr.  Zulassung  der  Nusländer  zum  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  296.

Gotthardbahn.  Antr.  wegen  Subventionirung.
u.  Ges.,  betr.  die  St.  Gotthard-Eisenbahn
317,  318.
        <pb n="358" />
        —  348  —

Grimmsches  deutsches  Wörterbuch.  Antr.  auf
Unterstützung  des  Unternehmens  193,  267.

Haftpflicht.  Petition  auf  Erlaß  bundesgesetzl.
Bestimmungen  167,  168;  Beschl.  auf  Ausarbeitung
  eines  Gesetzentw.  233,  234;  Ges.,
betr.  die  Entschädigungspflicht  bei  Tötungen
u.  Körperverletzungen  durch  Bergbau-,  Eisenbahn=
  u.  Fabrikenbetrieb  312,  313.

Halbseide,  s.  Seide.

Handelsgesetzbuch,  Allgem.  Deutsches.  Beschl.
auf  Ausarbeitung  eines  Ges.,  durch  welches
dass.  zum  Bundesges.  erklärt  wird  165,
166;  Vorlage  des  Gesetzentw.  u.  Annahme
dess.  222,  223.

Handelsreisende.  Antrag  Hamburgs,  betr.
Inkrafttreten  der  Steuerfreiheit  ders.  125.

Handelsstatistik.  Modifikationen  125.

Handels=  u.  Zollverein  vom  14.  Nov.  1867.
Vertrag  zwischen  dem  Nordd.  Bunde  u.  den
südd.  Staaten  über  Fortdauer  dess.  122.

Handelsverträge.  Antrag  auf  Erteilung  der
Ermächtigung  zur  Verhandlung  mit  Frankreich
  wegen  Entlassung  Mecklenburgs  aus
dem  Vertrage  vom  5.  Juni  1865  124;
desgl.  wegen  Wiederaufnahme  der  Verhandlungen
  über  einen  Zoll=  u.  Handelsv.  mit
Oesterreich  124.

—  s.  Freundschafts-,  Handels=  u.  Schiffahrtsverträge.


Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  preuß.
Ges.,  betr.  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Anleihe  zum  Zwecke  der  Erweiterung
der  Bundesmarine  2c.  auf  dies.  189.

Heer.  Antrag,  betr.  Beitragspflicht  der  einzelnen
  Bundesstaaten  zu  den  Kosten  des
Bundesheeres  für  1867  129.

Hypothekenbankwesen.  Vorlage,  betr.  Veranstaltung
  einer  Enquete  120;  Ergebnis  der
Enquete  154,  155.

Hypothekenschulden.  Ablehnender  Beschl.  auf
eine  Petition  um  Ermittelung  des  Betrages
sämtl.  H.  301.

Italien.  Bestreben  Preußens,  dass.  i.  J.  1866
zu  schärferer  Aktion  zu  veranlassen  95,  96.

Jurisdiktionsverträge.  Verhandlungen  wegen
Abschlusses  mit  den  südd.  Staaten  221,
222;  Vertr.  mit  Baden  u.  Hessen  307.

Kaiserwürde.  Verhandlungen  wegen  Uebertragung
  ders.  auf  den  König  von  Preußen
u.  Wahl  einer  Reichstagsdeputation  335,  336.

Kammern.  Nichtverfolgbarkeit  der  Mitgl.  ders.,
s.  Abgeordnete.

Kauffahrteischiffe.  Ges.,  betr.  die  Nationalität
ders.  u.  ihre  Befugnis  zur  Führung  der
Bundesflagge  127.

—  s.  Konsulatsgebühren.

Kautionen  Ges.,  betr.  die  K.  der  Bundesbeamten
  241;  Verordn.,  betr.  die  K.  der
Post=  u.  Telegraphenbeamten  241.

 

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  s.  Aktiengesellschaften.


Konfessionen.  Ges.,  betr.  die  Gleichberechtigung
ders.  212,  213.

Konkursordnung.  Antr.  auf  Ausarbeitung
einer  einheitlichen  K.  307—309.

Konstantinopel.  Gewährung  eines  Darlehns
an  das  evang.  Hospital  das.  193,  191.

Konsularverträge  mit:  Italien  178,  257;  den
Niederlanden  178;  Brasilien  178;  Spanien
257,  322.

Konsulate.  Ges.,  betr.  Organisation  der  Bundeskonsulate
  sowie  das  Amtsrecht  u.  die  Pflichten
der  Bundeskonsuln  127;  Errichtung  von
Bundeskonsulaten  127;  Ernennung  von
Bundeskonsuln  179;  Ges.,  betr.  die  Eheschließung
  u.  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  durch  die  Bundeskonsuln  256,
257;  Errichtung  eines  Generalkonsulats  in
Mexiko  257:  desgl.  für  Peru  in  Lima  257;
Antrag,  betr.  Ankauf  eines  Grundstücks  für
das  K.  in  Belgrad  257;  Beschl.,  betr.  das
Aufhören  von  Landeskonsulaten  infolge  weiberer
  Errichtung  von  Bundeskonsulaten  257,

Konsulatsgebühren.  Antr.,  betr.  Befreiung
der  nordd.  Kauffahrteischiffe  von  der  Entrichtung
  allgem.  K.  in  Bundeshäfen  178.

Konsulatswesen.  Uebertragung  der  Verwaltung
  dess.  an  das  Auswärtige  Amt  322.

Krieg  von  1866.  Verhandlungen  wegen  Abschluß
  der  Friedensverträge  mit  Bayern,
Hessen  u.  Baden  86.

—  mit  Frankreich.  Eröffnungen  über  den
Anlaß  326—  330.

Kriegsdienst.  Ges.,  betr.  die  Verpflichtung
zum  K.  128;  Gesetzentw.,  betr.  die  Bestrafung
  der  Entziehung  vom  K.  258;  Vorl.
eines  Gesetzentw.,  betr.  Abänderung  des  §  6
dieses  Ges.  323.

Kriegsleistungen.  Beschl.,  betr.  die  Landlieferungen
  an  die  Magazine  u.  die  Mobilmachungspferde
  323.

Landtage,  Nichtverfolgbarkeit  der  Mitgl.  derf.,
s.  Abgeordnete.

Leuchtgas.  Gesetzentw,  betr.  die  Besteuerung
dess.,  und  Beratung  264,  265,  273.

Literarkonventionen  mit:  der  Schweiz  163,
220;  Italien  220;  Rußland  (Anregung)
220,  221;  Frankreich  304.

Lungenseuche.  Antrag  Oldenburgs,  gesetzl.
Anordnungen  zur  Abwehr  ders.  zu  treffen
170

Maaß=  u.  Gewichtsordnung.  Vorlage  und
Annahme  153,  154;  Bekanntm.,  betr.
zulässige  Abweichungen  von  der  absoluten
Richtigkeit  der  Maaße  und  Gewichte  219;
Ges.,  betr.  Ergänzung  der  M.=  u.  G.-O.
298

Matrikularbeiträge.  Antrag  von  Rudolstadt,
        <pb n="359" />
        —  349

Reuß  j.  L.  u.  Lippe  auf  Beseitigung  130;
Beschl.,  betr.  Verrechnung  ders.  für  1868
186—189;  Feststellung  für  1869  266.

Mecklenburg-  Schwerin.  Beschl.  auf  einen
Reichst.-Beschl.,  betr.  die  mecklenb.  Verfassung
  268,  269.

—  s.  Ratzeburg.

Militäranwärter,  s.  Zivilversorgung.

Militärdienst.  Vereinbarung  mit  der  Schweiz
wegen  gegenseitiger  Befreiung  von  dems.

Militär-Etat.  Beschl.,  betr.  die  Deckungsmiteel
  für  die  Bundesgeneralkasse  für  1870

Militärgerichtsbarkeit.  Beschl.  des  Reichst.  310.

Militärische  Freizügigkeit.  Antr.,  betr.  Abschluß
  eines  Vertrages  mit  Baden  wegen
Einführung  ders.  186,  187;  Vorlage  des
abgeschl.  Vertrages  258.

Militärpersonen.  Ges.,  betr.  Einstellung  des
Zivilprozeßverfahrens  gegen  dies.  324.
Militärpflichtige.  Antr.,  betr.  ärztl.  Untersuchung

  der  in  Rußland  lebenden  militärpflichtigen
  Norddeutschen  258.
Militärverträge.  Genehmigungsrecht  des
Reichstags  129;  Abschluß  mit  Baden  324.
Monumenta  Germaniae  historica.  Gewährung
  einer  jährl.  Unterstützung  339.
Münzenguete.  Beschluß  ders.  218,  219,  298,
99

Münzstatistik.  Vorl.  des  bearbeiteten  Materials
217,  218.

Naturalisation.  Basis  für  die  Aufnahme  in
den  Unterthanenverband  eines  andern
Pundesstaates  u.  die  Entlassung  aus  dems.

Niederloffungsvertrag  mit  der  Schweiz  213,

21

Norddeutscher  Bund.  Bündnisverträge  zwischen
Preußen  u.  den  nordd.  Regierungen  86,
87;  Verträge  mit  den  südd.  Staaten  wegen
Eintritts  ders.  333—335.

Normal-Aichungs-Kommission.
154;  Instruktion  für  dies.  219.

Nürnberger  Wechselnovellen,  s.  Wechselordnung.


Oberseegericht.  Antrag  Lübecks  auf  Errichtung
abgelehnt  229.
Orientalische  Frage.

330—332.

Errichtung

Mitteilungen  über  dies.

Papiergeld.  Antrag  Königr.  Sachsen,  betr.
Feststellung  der  Grundsätze  über  Emission
von  fundirtem  u.  unfundirtem  P.  121;
desgl.,  betr.  Erlaß  von  Bestimmungen  über
die  Annahme  dess.  122;  Ges.,  betr.  die
Ausgabe  von  P.  299,  300.

—  s.  Banknoten.

Paßzwang.  Vorlage  u.  Annahme  des  Gesetzentw.,
  betr.  Aufhebung  dess.  120.

 

Patentwesen.  Antrag  auf  Regelung  155  bis

Pensionen,  s.  Schleswig-holst.  Armee,  vormalige.


Personalbesteuerung,  doppelte.  Beschl.  auf
die  Resol.  des  Reichst.,  betr.  Beseitigung
ders.  153.

Pharmacopoea  Germaniae.  Bildung  einer
Kommission  zur  Beratung  ders.  190.

Photographien.  Gesetzentw.,  betr.  Schutz
ders.  gegen  unbefugte  Nachbildung  219;
erneute  Vorlage  des  Entw.  301;  Ablehnung
durch  den  Reichst.  303.

Piston-Packings.  Tarifirung  125.
Pontusfrage.  Mitteilungen  über  dies.  330
bis  332.
Portofreiheit.  Gesetz,  betr.  die  P.  im  Gebiet

des  Nordd.  Bundes  248—250.

Portowesen  Vertrag  mit  Hessen  wegen  Regelung
  dess.  251.

Post=  u.  Telegraphenwesen.  Postgesetz  v.
2.  11.  67  126;  Regelung  des  Posttaxwesens
  126;  Reglem.  über  die  Verhältnisse
der  Post  zu  den  Eisenbahnen  127.

Postverträge  mit:  den  süddeutschen  Staaten,
Luxemburg,  Oesterreich,  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  126,  318;  Norwegen,
  Dänemark,  Belgien,  Italien,  der
Schweiz  175;  Schweden  251,  318;  dem
Kirchenstaat,  Rumänien  252;  Großbri—
tannien  u.  Irland  318.

Prirateigentum,  Schutz  im  Seekriege,  s.  Seerie


Privalniiederlagen,  s.  Reis.

Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht,
Ges.  180.

Quittungssteuer.  Vorl.  eines  Gesetzentw.  u.
Beratung  263,  264,  273.

Ratzeburg.  Ablehnung  der  Petitionen,  betr.
Einführung  einer  Verfassung  im  Fürstent.
Natzeburg  192,  338.

Rayongesetz.  Vorlage  u.  Annahme  322,  323.

Rechnungshof  des  Nordd.  Bundes.  Errichtung
u.  Uebertragung  der  Kontrolle  des  Bundeshaushalts
  für  1867,  1868  u.  1869  190;
Instruktion  für  dens.  266;  Uebertragung
der  Kontrolle  des  Etats  für  1870  325.

Rechtshilfe.  Beschl.  auf  Ausarbeitung  eines
Ges.  über  die  Gewährung  von  R.  163;
Annahme  des  Ges.  221.

Rechtspflege.  Beschwerde  des  Rats  zu  Rostock
wegen  Hemmung  ders.  130;  erneute  Begründung
  der  Beschw.  u.  Beschl.  191;  Ablehnung
  einer  Beschw.  des  früheren  National-Vereins
  in  Mecklenbg.  270.

Reis.  Zulassung  zu  den  Privatniederlagen
125

Rinderpest.  Antrag  Großh.  Sachsen,  betr.
Umfang  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Rindvieh
  122;  Ges.,  betr.  Verhütung  und
        <pb n="360" />
        —  350  —

Tilgung  der  Rinderpest  170;  Verhandlungen

  mit  den  südd.  Staaten  über  ein

gemeinsames  Vorgehen  235,  313.
Rübenzuckersteuer,  s.  Zucker.

Saale,  s.  Flößereiabgaben.

Salz.  Ges.,  betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe
von  S.  125;  abgabenfreie  Verabfolgung  172.

Schiffahrtsverträge  mit  Italien  125.

—  s..  Freundschafts-,  Handels=  u.  Schiffahrtsverträge.


Schiffsvermessung.  Antrag  auf  Herbeiführung
eines  internationalen  Systems  für  dies.  176.

Schleswig-Holstein.  Beteiligung  Oesterreichs
an  der  militärischen  Kooperation  gegen
Dänemarck  291.

Schleswig-holsteinsche  Armee,  vormalige.  Ges.,
betr.  Bewilligung  von  Pensionen  an  die
vorm.  schlesw.-holst.  Offiziere  180;  Ges.,
betr.  Bewilligung  von  lebenslänglichen  Pensionen
  an  Militärpersonen  der  Unterklassen
ders.  sowie  an  deren  Witwen  u.  Waisen
258,  259.

Schulbbaft.  Ges.,  betr.  Aufhebung  ders.  166,
167

Schwarzburg-Rudolstadt.  Insolvenz-Anzeige

Seekrieg.  Verhandlungen  wegen  Befreiung
des  Privateigentums  im  S.  177.

Seemannsordnung.  Vorlage  eines  Entw.  von
den  Hansestädten  u.  Oldenburg  313.

Seenot.  Ausschußantr.  u.  Beschl.,  betr.  Belohnungen
  an  Seeleute  für  Hilfe  in  S.  338,

3

Seeschiffahrtszeichen.  Gesetz,  betr.  Ausdehnung
der  Kompetenz  des  Reichs  auf  dies.  221.

Seeschiffer  u.  Seesteuerleute.  Bekanntm.,  betr.
Prüfung  ders.  253,  254,  273;  Vorl.  der
über  die  Prüfung  ders.  zu  erlassenden  Anordnungen,
  Beratung  und  Bekanntmachung
319—322.

Seeunfälle.  Ermächtigung  der  großbrit.
Receivers  of  wreck  zur  Feststellung  der
Thatsachen  bei  der  Strandung  deutscher
Schiffe  255,  256.

Seewarte.  Beschl.,  betr.  Unterstützung  der
Nordd.  Seewarte  in  Hamburg  270;  Ges.,
betr.  Errichtung  der  deutschen  Seewarte  271.

Segeltuch.  Tarifirung  125.

Seide.  Tarifirung  von  Halbseide  125.

Sklavenhandel.  Ausstellung  der  Vollmachten
für  die  Kriegsschiffe  zur  Unterdrückung
des  S.  an  der  Westküste  von  Afrika  176.

Sonnenfinsternis  i.  J.  1868.  Aufbringung
der  Kosten  zur  Beobachtung  ders.  193.

Spielbanken.  Ges.,  betr.  die  Schließung  u.
Beschränkung  der  öffentlichen  S.  168,  169.

Staatsangehörigkeit.  Vertrag  mit  den  Verein.
Staaten  von  Amerika  147;  St.  der  ohne
Konsens  nach  Rußland  ausgewanderten
Norddeutschen  207;  Ges.,  betr.  Erwerb  der
Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit  208.

 

Steuergemeinschaft,  innere.  Antrag  Hessens
auf  Eintritt  der  nicht  zum  Nordd.  Bunde
gehörigen  Teile  des  Großherzogtums  125.

Steuerreform.  Anfänge  ders.  242.

Strafgesetzbuch.  Beschl.  auf  Ausarbeitung
163,  164;  Bildung  einer  Spezialkommission
223—226;  Vorlage,  Beratung  u.  Annahme
dess.  305—307.

Strafprozeßordnung.  Beschl.  auf  Ausarbeitung
163,  164.

Strafvollziehung  bei  Verurteilung  auf  Grund
des  Militär-Strafgesetzbuchs.  Beschl.,  betr.
Tragung  der  Kosten  u.  Vollstreckung  der
Zuchthausstrafe  234,  235.  ·

Strandungsordnung.Beschl.aquusarbeitlunsg
  des  Entw.  einer  allgemeinen  St.  177,

78.

Straßenbauverwaltungen,  s.  Telegraphenverwaltung.



Tabak.  Beschl.,  betr.  Einstellung  der  Erhebung
  der  Uebergangsabgabe  für  T.  am
1.  Juli  1869  246.

—  Besteuerung,  s.  Branntwein.

Telegraphenfreimarken.  Ges.,  betr.  Anfertigung
ders.  252.

Telegraphengebühren.  Resol.  des  Reichst.
wegen  Vorlage  eines  Ges.  zur  Regelung
der  Befreiungen  von  densf.  252.

Telegraphenverträge  mit:  Luxemburg,  Oesterreich-Ungarn,
  den  Niederlanden  175.

Telegraphenverwaltung.  Bestimmungen  über
die  den  Straßenbauverwaltungen  im  Interesse
  der  Bundestelegraphie  aufzuerlegenden
Verpflichtungen  252.

Tierärzte,  s.  Aerzte.

Unterstützungen.  Ges.,  betr.  Regelung  der
Unterstützung  der  Familien  der  zum  Dienst
einberufenen  Mannschaften  der  Ersatzreserve
179,  180;  Beschl.  auf  eine  Petition  wegen
Unterstützung  hilfsbedürftiger  Familien  der
einberufenen  Wehrmänner  324.

Unterstützungswohnsitz.  Vorl.  eines  Gesetzentw.
  über  dens.  209—212;  Annahme
271,  272,  293—295.

Urheberrecht.  Antrag  Königr.  Sachsen,  betr.
Schutz  des  geistigen  Eigentums  162;  Gesetzentw.,
  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken
der  Literatur  und  der  Kunst  162;  Beratungen
  des  G.-E.  219,  301,  302;  Annahme
  als  Ges.,  betr.  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken,  Abbildungen,  musik.  Kompositionen
  u.  dramatischen  Werken  303.

—  s..  Literarkonventionen.

Venus.  Antr.  Königr.  Sachsen,  betr.  Gewährung
  der  Mittel  zur  wissenschaftl.  Beobachtung
  des  Vorübergangs  der  Venus
vor  der  Sonne  i.  J.  1874  268;  Beschl.
339.

Verbrecher,  s.  Auslieferung.
        <pb n="361" />
        —  351  —

Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Ausarbeitung
  1,  Beratung  durch  die  Abgesandten
  der  Staaten  2—4;  Aufzeichnungen
  des  Staatsministers  Dr.  Sintenis
darüber  7—30;  desgl.  des  Staatsministers
Frhrn.  v.  Seebach  88—94;  Beratung  u.
Annahme  im  konstituirenden  Reichstag  28,
30.  94;  Annahme  durch  die  nordd.  Regierungen
  32.

—  s.  Ratzeburg.

Versicherungsgesellschaften.  Antr.  Königr.
Sachsen,  betr.  Regelung  des  Gerichtsstandes
ders.  121;  Mitteilung  über  Ausarbeitung
eines  Gesetzentw.  298.

Versicherungswesen.  Antrag  u.  Beschl.,  betr.
Ausarbeitung  eines  Gesetzes  über  dass.  149.

Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Nordd.
Bundes  241;  Reglement  zur  Ausführung
dess.  314.

Wechselordnung,  Allgem.  Deutsche.  Beschl.
auf  Ausarbeitung  eines  Ges.,  durch  welches
dies.  nebst  den  sog.  Nürnberger  Wechselnovellen
  zum  Bundesges.  erklärt  wird  165,
166;  Vorlage  des  Gesetzentw.  u.  Annahme
dess.  222,  223.

Wechselstempelsteuer.  Ges.,  betr.  die  W.  im
Nordd.  Bunde  259—261,  272.

Wertpapiere.  Ablehnender  Beschluß  auf  Petit.

 

bezügl.  Außerkurssetzung  der  au  porteur
lautenden  Papiere  313.
Werra,  s.  Flößereiabgaben.
Wirtschaftsgenossenschaften,  s.  Erwerbs=  u.
Wirtschaftsgenossenschaften.

Zahnärzte,  s.  Aerzte.
Zinsen.  Ges.  über  die  vertragsmäßigen  3.  122.

Zivilprozeßordnung.  Antrag  Preußens  auf

Ausarbeitung  eines  Entw.  120;  Bildung  der
Komm.  121;  Vorlage  des  Entw.  304,  305.

Zivilversorgung  der  Militäranwärter.  Beschl.,
betr.  Ausdehnung  der  preuß.  Grundsätze
auf  das  ganze  Bundesgebiet  180;  Antr.
Sachsens,  betr.  die  Prüfung  zweifelhafter
Fragen  259.

Zölle  u.  Steuern.  Form  der  Quartalsübersichten
  172;  Antr.  Braunschweigs,  betr.
Abänderung  der  Einrichtungen  für  die  Zollerhebungen
  2c.  247.

Zoll=  u.  Handelsverträge,  s.  Handelsverträge.

Zollverein.  Einbeziehung  der  Herzogt.  Holstein
u.  Schleswig  125.

—  s.  Handels=  u.  Zollverein.

Zucker.  Antr.  Braunschweigs,  betr.  Abänderung
  der  Einrichtungen  für  die  Erhebung
  der  Rübenzuckersteuer  247;  Antr.
Anhalts,  betr.  Herauszahlung  der  Rübensteuer
  an  die  Bundeskasse  247.
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Bie  Ansprachen  des  Fürsten  Vismarch
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