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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_13_1848</idno>
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        Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
in  Verbindung  mit

Christian  Carl  Glück,  Friedrich  Christlan
Arnold,  und  Carl  Friedrich  Dollmann

herausgegeben

Johann  Adam  Seuffert.

XIII.  Band.

Erlangen  1848.
Bei  J.  J.  Palm  und  Ernst  Enke.
        <pb n="2" />
        Gedruckt  bei  J.  J.  Barfus
in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Negister

zum
dreizehnten  Bande  der  Blätter  für  Rechts-Anwendung.


—

S
Ablösungsrecht:  Unterschied  vom  Einlösungsrecht  .

Abrechnung:  ein  selbgltändiger  Forderungsgrund  .  141

Actio  negatoria:  Beweislast  bei  derselben  nach  bayer.  R.  412
Actio  Pauliona:  außer  dem  Konkurs  (Erforderniß  und

Beweislal  86
dhäsion:  kann  im  Wege  derselben  eine  Beschwerde  gegen
  eine  inappellable  Verfögung  an  den  Oberrichter  gebracht

  werden?  303
Aedilitisches  Edikt:.  über-  dessen  Anendung  unter

Kaufleuten  33

Gewähr  der  Mängel  im  Handelsverkehr  306

Aelrern:  deren  ns  gegen  die  Kinder  er
uisht  nach  fräuk.  R.  durch  Grundehetlung  oder  Erbadkauf

Aihentaric  Raktage.:  gegen  den  angeblichen  außerehelichen
  Pater  eines  in  den  ersten  Monaten  nach  Verheirathung

  der  Mutter  mit  einem  Andern  gebornen  Kmpdes  222
Von  Begründung  der  Klage  auf  Alimenrarion  eines  außer-·

ebelichen  Kindes  gegen  rr*iie  Verpflichtete  .  240

Anerkennung,  s.  Nealre

Annuktäten:  Verfahren  4%  *  62  des.  *  Opp.  Ges.  bei
deren  Einklagung  ...  191

Anwälte.  s.  Taggelder.  -  ...

Anwaltskosten,  s.  Kompetenz.

Arme:  über  die  Verbindlichkeit  zu  deren  Ernäbrung,  und  *!#
die  Ansprüche  der  Armenpsslege  auf  Erlag  der  von  tonen  .-verabreichten
  Unterstü  ungen  .  ,Sl-07

Akeeu,Ger1chts

Anfbukdunq  von  Gaaschtzrolen  s.  Extrafudizial-=beschwer
  de.

Außereheliche  Geschlechtsgemeinschaft:  Rechtsverhältnih
  aus  derselben  vor  den  Gerichten  der  Rheinpfalzz
  kann  die  dort  geltende  Beschränkung  solcher  Ansprüche
  zur  Begründung  des  Gerichtsstandes  des  Arrests
bei  einem  Gerichte  der  7  älteren  Kreise  dienen?  209

Au  porteur-  Schuldscheine:  Hyp.  Betkullungin  swichen  321

Bamberger  Recht,  s.  Gewerbsrechte,  Handlohn.

Bayerisches  Recht:  f.Actio  negatorio,  31  %

etrakt,  Schmerzengeld.-  Zehbent  freiheit

Berufung:  deren  Zulässigkei  gegen  Erkenntnisse  über  den  .
Editionseid  14
Vgl.  auch.  Avhäsion,  Devolurion.
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisched  Register.

Berufungssumme:  Fälle,  in  welchen  sie  bei  Klagen  auf
Zumentalion  aub  außerehel.  Kinder  in  Betrachtung  kommt  14,  331
"  evo
Beschädigung  uh,  Thiere,  (.  Schmerzen  260d.
Beschleunigtes  Verfahren,  s.  Zeugenverbör.
Beschwerde,  s.  Adhäsion,  Devolution,  Extraludizialbeschwerde,
  Verwahrung.
Besitzklagen:  Klagbegründung  bei  denselben  .  56
Hossessorische  Rechtsmittel  bei  Servituten  .  .  .158
Besthaupt,  s.  Mortuarium.
ut  E**  und  Präludizien  über  dieses  Ver-129,
  160,  101,  198
Bewesr  (.  Ehebruch,  Eigenrhum,  Hofmarkseigenscha

eweiseinreden:  nachträgliche  Vorlagen  zu  deren  Beseitigung
  391
e  w  eisinterlokut:  unerhebliche  uͤmstãnde  in  benisehen  167
Beweislast:  bei  der  actio  vegatoria  nach  bayr

bei  der  actio  Pauliana  9  *  4  86
bei  dem  Handel  nach  Pro  .  .  .345
wegen  Handlohnbarkeit  Vorn  Vemeinderechie  .-  .  .soo
wegenangeblicherSuspenfvbedtngu  .251
wenn  die  Zeobachtung  der  Tesichnecktafsemlickreit  bektritten
  220
uͤb  8  ortdauer  einer  letztwillig  onorirten“  iurlsischen

on  802
Beweon  ittel:  in  Handelsprozessen  .-.  .
in  Handlohnsstreitigkeiten  .  74,  87

Beweisprüfung:  wenn  Akten  Bewelsmittel  ind

Beweissat:  ohne  Spezialisirung  der  Thatsachen  .  393

gl.  auch  Condictio  in  debiti,  Lex  Anastasiana.

Bodenentlastungsgesetz  v.  4A.  Juni  1848:  dessen  Nachtheile
  für  die  Hyp.  Gläubiger  .  .  .  289
Beitraͤge  zur  Erläuterung  Veles  Gesetzes

*§ç7:  bis-  dessen  Ableistung  bei  mehreren  Handiungtsesenaftern

  .

Bürge:  der  Hyp.  .„Gläubiger  verliert  gegen  denselben  seinen
Megrehansprdo  dadurch,  daß  er  von  dem  Emlösungsrecht
keinen  Gebrauch  machte,  nicht  .  .

Cession,  s.  Lex  Anastasiona

Civilist'sche  Bemerkungen  u.  Les  sefrüchte  305,  385

Condictio  indebiti:  über  Festsetzung  bes  Bewels  lates
bei  derselben

Congrua,  s.  Jahrtagsstiftungen

Constitutlio  Bertholdiano:  über  d  ie  Form  der  Te.
stamente  der  Geistlichen  im  ehemal.  Fürstenth.  Eichtädt  134

Cura  absentis  47

Darleihn:  Rücczahlungstermin  bei  dahln  getroffener  Bestimmung,
  „wenn  der  Darleiher  das  Geld  vonnöthen  hat“  160
Was  ist  bezüglich  der  Nückzahlung  bei  eingetretener  Münzveränderung

  Rechten

Devolution:  eine  acne  chtlich  des  Kostenpunrrs  plahgrei  ·
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.

S
fende  Beschwerde  devolvirt  eine  Beschwerde  in  der  Hauptsache,

  hinsichtlich  welcher  2  erforderliche  Summe  fehlt,
nicht  mit  zu  dem  Oberri
Diäten-Exzesse:  iet  beebel,  Befugni  der
Einschreitung  von  Amtswege
Diebstahl:  zur  Lehre  8  zausgezeicnern  Dieb  stahl  .
Dienstbarkeit,  s.  Se
Diffession:  des  2  .
Domizil:  Begriff  und  Unterschied  von  Heimath  .  .
Edelmannsfreiheit:  in  Bezug  auf  Jagdrechte  in  Bapern
Sdietanteidn  Erkenntnisse  über  deuselben  sind  appelladel
Ehebruch:  dessen  Beweis
Seies.  (Erbrecht,  Prozeß  führ  un
Ehescheidungsgrund,  wegen  Aarnpreeerlta  Böswilligkeit:
  desfallsige  Normirung  des  Beweissatzes
Eichstädtrer  Recht,  s.  Prozeßführ  ung,  estamente.
Eid:  Nichterklärung  über  einen  unslatthaft  zugeschobenen  Eid
Ueber  Rechtsbegriffe  kann  der  Eid  nicht  deferirt  werden.
Nothwendigkeit  des  eigenen
Eidesdelation  über  ein  Gerkomneen  .  .
Eidesnorm  über  Suspensivbedingung
Eigenthum:  vom  Beweise  dessen  Erwerbs  durch  Ersihunz
Eigenthumsvorbehalt  beim  Kau
Eigeathums-u.  u.  Hpothrkvorbehalt  konnen  nicht  nebeneinander

Einlassungs=  Berweigerung  auf  die  verbesserte  Klage.
wenn  die  dem  Beklagten  durch  die  zurückzenommene  Klage
verursachten  Kosten  noch  nicht  ersetzt  siud
Einlösungsrecht:  Unterschied  vom  Ablssungsrecht  und
Voraussetzung,  unter  welcher  der  das  Einlösungsrecht  ausübende
  nächgehende  Hyp.-Gläubiger  zur  vollständigen  Be
friedigung  5%  vorgehenden  verpflichter  ist
Vgl.  auch
Eintaruechte  *v  Retrakt.
Empfehblung:  im  Handelsverfehr  .  .  .  .
Erbjagden  .
Erbrecht:  der  buͤrgerlichen  Ehegatten  in  Münch
Erfüllungseid:  über  das  Erforderniß  der  r*
bei  demselben
Dessen  Ableistung  bei  mehreren  Streitgenossen
Ersitzung:  Beweis  des  Eigenihumderwerds  durch  Ersitzung
Setdit  uten  Ersitzun
eptio  Sat  von  dem  vve  deiselben
gegen  Ausländer
Exceptio  non  impleti  und  noo  rite  **m  econ--tractus
  .
Erceptio  vrei  jodicatse  .  i
Exceptio  Senatusconsulti  Mezdesis!n
Extinktiv-Verjährungn:  bei  Reallasten
Erxtrajudizialbeschwerde:  wegen  Aufttrdung  von
Gerichtskosten
Srrtatt-  zu  Gunsten  von  Verwandten  des  Erblassers,
  auf  den  Todesfall  des  Erben  gestellt
        <pb n="6" />
        *l'  Alphabetisches  Register.

Sette
bidelconnnit  in  Ansehung  des  beim  Tode  des  Fiduziars  -
no  rigen  L

och  #

Fldne  ter:  gebört.  der  im  Art.  15,  Ab  bs.  41  „
Bedenerlustum  g8gesehes  v.  a.  Jum  1848  bestimmte  **
lohnsbetrag  dem  gegemwärtigen  rsiu  Besther.  oder  faut
er  der  FK.  -Substanz  zu7

Fiskus,  s.  Klagverjährug.  Zin

Fixirung  der  Grundlasten,  s.  Veun  dlasten

Fränkische  Landgerichtsordnung:  als  uͤrkunde
von  Rechrägewohnheeten.  im  —*  Herob.  Franken

Fränkisches  Recht  srts  ltern,  Zinsgüter.

Hainsber  ##  nen,  f.  Intergession.

Geistliche.  (.  Meineid  sverwarnung,  Testamente.
Geldzah  lun  gen:  nach  en  Feretener.  Mnzoeränderung
Gemeinderechte,  s.  rkei
d  deren  at  8  r  nm“i—ea  ibrer

  Gehü  .

Gettchtskosteu,  Jk

Gerichten-Indus  Akrests  läßt  er  sich  wegen  der  in
der  Pfalz  beschränkten  Ansprüche  aus  der  auberehelichen
Leschlechtogemeinschafe  bei  einem  Gerichte  der  7  altern
Kreise  begründen?

Gerichtsstand  des  Wohno

Geschlechtsgemein  schaft,  F#terehesiche:  Rechtsver.
hältnisse  aus  derselben  in  der  Pfal

Genänb##ts:  wird  dessen  Wirksamkeit  dadurch  entkräfter.
daß  der  Oberrichter,  wegen  Unterlassung  der  im  §.  17  des
Prozeßges.  v.  1837  verordneten  Belehrung,  unter  Aufhebung
  des  erllrichterl.  Erkenutnisses,  die  Wiederanfnahme
der  Verhandlung  anordner?  .  .  .

Gewähr  der  Mängel:  im  Handelsverkehr  .  33,

Gewerbrechte:  Beiträge  zur  Lehre  v.  d.  diuglichen  Gewerbsrechten,
  mit  besonderer  Mchcht  auf  die  im  ehemal.
Fürstenth.  Bamberg  giltigen  Verordnungen  145,  170,  477.
Daraus,  daß  eine  Gewerbsgerechtigkeit  unter  lästigem  Titel
  erworben  wurde,  folgt  nicht,  daß  sie  eine  reale  sei

Gewohnheit:  Beisea  zu  dieser  Lehre  .

Vgl.  auch  Fränkische  S#chord#nung.

Gnomen  pl  060,  112,  144,  210,  288,  330,

Ws  nach  dem  neuen  Bodeneut.
tet

r

eunnsatoß:  robe:  Beweislast  .  .

Handelsbrauch:  Zinsen  von  Zusen

Hanvdelsbuch:  dessen  Beschworung  .  .  .
Dessen  Diffession

Handelsvrozess  e:  Beweismittel  in  Handelsprozessen

Haud  lohn:  be  Erbtheilungen  der  Descendenten  nach  Bemberger
  Recht  .  .
Bisii..).iii1itii,  veotatlsige  Alagbegrũudung  .  .

saos
        <pb n="7" />
        Alphabelisches  Reglster.

.  Se
BonnAequlvalentfükdasdbekecgeathamunvdashands

lohn  nach  dem  neuen  Bevenenkastungsgeleh  4  378,  379

Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte  132,
Handlohnsprotokolle:  ohne  Umierschrist  der  ölichtigen,
  deren  Beweiskraft
Handlohusstreitig  eiten:  Beweis  durch  magistratische
  Handlohnsprotokolle  und  Nechpungen  in  dergl.  Prozess  en
Handlungsgesellschaft:  ist  bei  Auflösung  einer  niittelst
  JZirkulars  bekannt  gemachten  Handlungsgesellchaft
eine  gleichartige  Anzeige  erforderlich  ?
Zur  Lehre  von  der  Handelsgesellschaft
Haussohn:  dessen  Verkretung  in  roe  durch  den  2
5  eimath:  Unterschied  vom  Dom
Heirathskautionen,  kis  deren  Natur  .
Herkommen:  Eidesdelarion  hiecüber  .
botamcsiagden.  .  «  .  .·
Hofsnakköetgenschaft  deren  Beweis  .  .
Hofmarksjagd:  in  nichtgeschlossenen  Hofmarken  .
Holzreichniß:  Anspruch  darauf  um  die  7  orsttaxe  .
Hpv  othekbestellung:  in  Schuldbrie  *  wesche  auf
jeden  Juhaber  lauren  .
hypothekeubuch  Nichtemtkngung  des  fMee  Forderungegrundes
  im  H.  B
Hppothekforderung  e  u  deren  Liquidation  im  Konkurs
vb  othekengesetz:  Verfahren  nach  5.  62  desselben  bei
inklagung  von  Anuuitären
Hyvothekgläubiger.,  l.  Bodenentlastungsgeseg.
Einlösungsrecht.
Hopotbekenklage:  kaun  wegen  elner  ohne  gese  hlichen
Grund  erfolaten  Löschung  nicht  erhoben  werd  en
Hppotbekensachen:  Nichtigkeitsbeschwerde  .  .
DeutungdckSchåDleuteInsbppsSch
Hvvothekvorbehalt:  ist  mit  dem  n—i*obz
unverträglich  -
Hop  otbefvormerkung:  von  deren  Laf  schung
Jagdrecht:  Erbjagden,  Hofamtsjagden.  öäahrlh  der
Edelmanusfreiheitsfaͤhigen,  nach  bayer.  R.
Hofmarkejagd  in  nicht  geschlossenen  Hofmorfe  -
Jahrtagsstiftungen:  deren  Erträgunisse  dürfen  bei  den
nach  den  Verordnungen  v.  1.  u.  2.  Dez.  1806  orgauisirten
  vormal.  Klosterpfarreien  in  die  denselben  zugewiesene
laare  Kompetenz  nicht  eingerechnet  werden
Immobiliarverträge:  deren  gerichtliche  Protokollwung
nach  der  kurmainzer  V.  von  1706.
Ueber  die  Giltigkeit  außergerichtlicher  Immobiliarverträge
nach  dem  Kempter  Starutarrechte
Interdictum  uti  Lessidetis  zur  Abwehr  von  Dieusibarkfeits
  =  Anmahunge

*

Interzessson:  defcbeptge  gechtswollihetenr  d.  Frauenspersonen  8

Inventarisation:  Anspruch  des  Plseberssberechtigeen
auf  Inv.  des  Nachlasses,  nach  preuß.
Jurilliswe  Person,  s.  Bewetslast.
        <pb n="8" />
        Vili  Alphabetisches  Register.

Ins  r*nn.lin  s.  Ablösungörecht.

Justiz=  u.  Verwaltungsfsachen
zaunua  Rescission  wegen  MBeilezung  über  die  Hälste  bei

Frtrnefne  eines  Guts  unter  Vorbehalt  einer  lebenslänglichen

Ausnahme
ufer:  dessen  Verbindlichkeit  zur  Bewahrung  der  deni

Veikäufer  zur.  Verfügung  gestellten  Waaren

VBerzug  des  Käufers  beim  Lieferungskauf  .

ssauttoiiPrivilegiuindekcxcprint-standen  emsi.  pro
expens.  u.  de  reconvent.  gegen  Ausländer
Fideikommissarische  Kaution

Kempter  Statutar-Recht,  s.  #asttarsert  3  .

Kirchen=  u.  Schulbaulast:  deren
Die  Kirchenbaupslicht  des  datrons  ersteirr  f  ch  auch  auf

den  Orgelbau.  (Preuß.  R.)

Klagen:  erfordern  Klagen  zue  letztem  Willen.  elne  Erwähr*.

  des  Verkündungsaktes
l.  auch  Einla  d—3.gk.  %r  soiun,

4  #  en  verjährung:  des  Fiskus

t  der  rnntnluut—]us
Klosterpfarrei,  s.  Jahrt  tagsstiftungen.

Kollision  der  Gese

Kompetenz:  in  Beitreibung  der  Anwalrskosten
Bei  Diäten  En  essen
Zur  Lehre  v.  d.  Kompetenz  des  Konkursgerichis
Komwperten  der  Schiedsgerichte

Konkurs:  Liquidation  der  Hyp.=  For  rder
Haben  die  Gläubiger  einer  Reraleran  16  Anfehung  des

Societätsvermögens  im  Konkurse  eines  Theilhabers  ein
Vorzugsrecht  vor  audern  Gläubigern  dedselben  .
Konkursgericht,  s.  Kompetenz.
Konsensbriefe:  gilt  die  Elrat  eines  Nealrechts  in
KAberskeichen  Briefen  als  Anerkennung  desselben?  4  .
Kosten:  des  Verfahrens  über  eine  Fsuchte  Restitutio
Der  Beklagte  ist  auf  eine  nach  GO.  IV,  §.  13  überrelchte
verbesserte  Klage  sich  einzulassen  nuc  dann  verbunden,
wenn  ihm  die  durch  die  zuröckgenommene  Klage  verursachten
  Kosten  ersetzt  sind.

Extrasudizialbeschwerde  wegen  Aufbürden  von  Gerichtoen

Kostenkompensation  wegen  Pluspetition

Vgl.  auch  Strafvollzugskosten.  *

Kuthur#er  ordnungen=  bapyerische:  deren  Geltung  in
Schwaben  .  .  .  .«·.

Kulturstreitigkei  ten:  *  administratio=  kontelniös,
auch  wenn  sie  nach  preuß.  R.  zu  entscheiden  sind  2

Laesio  cnormis

*#

*

"

2  22422

Laudemialgefälle:  Aequivalent  für  dieselben  nach  den

neuen  „Bobenenlalkungsgese  tz
astusiana:  Beweiämitteiz  Anwendbartci  bei
zwelfelhaften  (Gorderung  en  .  .  .
Lleferungskauf:  zu#6n  dee  Käufers  ..
Eiqnidation  s  Kon
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Register.  X

Seite

Kschung,  s.  Hrp-Klage  Hyp.-Vormerkung.
Mainzer  Re  s.  Immo  biiliarverräge  .
Mantfestatconsetd  dessen  Voraussetzungen
Minesedsverwarnung:  Beiziehung  eines  Geiuͤlichen
zu  derse  .  -
Mclttansche  Heirathskauttonen:  deren  7*!  .  88
l  128,  170

n#nt  1SF  rium:  dessen  Aufhebung  durch  das  Fne
ung  gese
nchen,  s.  Erbrecht=  Grundüberelgnung.
Mündlches  Verhör:  ist  in  Sachen  desselben  5.  .  46
des  Prozeßges.  v.  1837  anzuwenden?  401
Mü  nuvere  derung:  deren  Elnfluß  auf  Getdzahlunden“  367
NRachträgliche  Vorlagen  zur  Beseitigung  von  Beweiseinreden

Neubruchgehent:  Znoch  nich  t  zur  Erhebung  gekommener“
  im  Sinne  des  zochrirnnegess  eit  -*  .  .s7o
NichttgkeuöbeschweremHviSachen.  .  .st7
Nichtsgkettsklage  derenVekjabkg.  1
Schereeigen  nthu  Aequivalent  für  dasselbe  und  das
Scht  du  iui–y.  nach  dem  Bodenentlastungs=,

  3
Onon  ge  Treue  u.  Glauben:  Chatbestand  *
—  brren  Verletzung  durch  Staatsdiener  .-Orgelbau:
  als  Aussluß  der  Ficchenbaul  ast  .  .  127
Patron,  J.  Kirchenba  .
eculium  kürregulare  .  .  130
r*##v  Rechtspflege  in  der  Pfalz  111,  128
WVgl.  auch  außereheliche  G.  chiechtsgeweinschaft
Pflichttheilsberechtigte:  deren  Anspruch  auf  Nachlaß
  Inventarisation  (preuß.  R.
ründen:  das  im  Bodenentlalungsgesetz  bestimmte  Aequivalent
  für  Laudemialgefälle  gebührt  der  Pfründe.  und
nicht  dem  Pfründenbesitzer  .
Plusvetition:  als  Grund  zur  Koßtenkompensation
Possessorische  Rechtsmkttel,  s.  Besitzklagen.
Preußisches  Recht,  (.  Börge,  Kirchenbaulast,
Pflichtthellsberechtigte,  Servituten,  Ver-38


.  345

FPrivilegi  atus  c.  neque  privilegiatum  ore  suo  non
utitur:  über  Anwendung  #  Rechtssatzes
Prokurator:  über  die  Befugniß,  als  Eigher  bei  Gericht
aufzutreten  ,
Protok?lle«  über  Handlohnsverhandlungen,  deren  Bewelsf#

Provokationspr  o  zeß:  dessen  Einleitung  durch  rer
lg  eines  8
e  Hführu  s  Vaters  für  den  Haussoh
E—  der  nn  zur  Progeßführung  nach  Lichsäd-128



on  s.  Gewerbsrechte.

eallasten:  deren  GEreinktiv-Verlährung  351
        <pb n="10" />
        X  Alphabetlsches  Register.

":

Seite

Realrecht.,  kaun  dessen  Erwähnung  in  Konsensbriefen  als
Anerkennung  gelten?  .
Rechnungen:  deren  Dewaislraf  u  Handlohnsprozessen
Rechtsgewohnbeiten,  s.  Fränkische  2rdnnng.
Rechtspflege  in  der  Pfalz  ,
Nechtstitel:  von  For#erunden;  deren  pezieller  Rercsesell
im  Hyv.=  Buche  nicht  eingetragen  wurde
Rechtswo  blihate  n  interzedirender  Frauenspersonen  .
Res  focti  jure  eivili  insirmari  nequi
Restitution:  Kosten  wegen  des  Verfahrens  hierüber
Nichtanwendung  des  Rechtssatzes  Privilegiatus  c.  aeque
privilegiatum  eic.  bei  Restikutionen  gegen  Fristablauf
Retrakt:  der  Käufer  eines  dem  Retraft  unterworfenen
Guts  wird  dadurch,  daß  er  dasselbe  während  des  gesetzlichen
  Retraktstermins  anderweit  ganz  oder  zum  Theil
verkauft  hat,  von  der  Retrakteklage  nicht  befreit.  (gem.

u.  bayr.  R.)  .
Ponthkztelnauf  das  Einstandsrecht  bar  K.)  .  .
Sü#termsgenbe  des  Retrahenten  (ba  ·  .
Tini  te:  deren  Haftung  in  Svobthekernachen  ...
Echte  sgerichte:  deren  Kompetenz
Schmerjengeld:  wegen  erlittener  Beichãdizung  durch
Thiere,  nach  bayr.  R.
Schrifrenvergleichu  .  .-  .
Schusbaulast:  deren  1
Schuldbriefe:  über  Hyp.  1  cee  in  Schudhreefen
uu  porteur  .
Schwaben,  ¾  Auiturerebuhngen.
Senatusconsultum

a  o  .
Servituten:  possessorische  Fechronnindel  zur  Abwehr  deren

Anmahung
In  welchen  Zeitraum  muß  die  zebnjährige  Ausübung.  bei
der  Servituren=  Ersitzung  fa  .
Ueber  nothwendige  Seroitut  nach  preuß.  Necht  .
Sponsalien:  deren  Form
Sprach-Reinheit  und  Richtigkeit  im  Nechtbleben
Statutarische  Hercion  .  .
Statuten-Kollisio
Sterbhandlohn:  8  ideniisch  mit  Mortuarium'
Strafvollzugskosten:  für  diese  haben  die  alimentaonepssichiigen
  Verwandten  des  Angeschuldigten  nicht  zu
aften  .
Streiteinlassung:  deren  Verweigerung  nach  GD.  iv,  8.  is
Streitgenossen,  (.  Erfüllungseid.
Suspensiobedingung:  Beweislast;  Eidesnorm.  .
Taggelder  der  Anwälte
Testamente:  der  Geistlichen  im  ehemal.  Fuͤrslenth.  Eichstädt
Ws  aus  einem  wechselseitigen  Teslamente.  nach
reuß.  R.
Fideikommiß  auf  das  Uthrigbie  bende,  in  einem  wechselseitigen
  Testamente  angeordnet
Beweislast,  wenn  die  Zeorachtung  der  Testainenafdrn·
lichkeiten  bestritten  wird

—  2  2  2  2  22
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Register.

Veweislast,  die  Fortdauer  elner  letztwillig  bonorirten  jurlst.
Person  betreffend
Erfordern  Klagen  aus  letzten  Willen  eine  Erwähnung  des
Verkündungakte?
Kann  das  dem  überlebenden  Ebegatten  nach  dem  Münch-5#
  ner  Statutarrecht  zultehende  Erbrecht  durch  einseitiges
Testament  entzogen  werden?
Torrishaven:  l.  Schmerzengeld.
Todfallha  ohn:  ist  unter  dem  im  Bodenentlastungs-*7t
  n—i“¾ne  aufgehotenen  Mortuarium  nicht  be-XI



Seite

.  ·  300

nnerhebliche  Umland·  im  Bewels-  Interlokut  .  .  152

Ungehorsam:  der  durch  einen  ungeeigneten  Vertreter  Erschirnene
  kann  5½  als  ungehorsam  ausgeblieben  angesehen
werdern
Unt  wichngen:  beeffaulsge  Baftuns  der  Gerichtsdiener
für  ihre  Gehilfen

1  Jreie  chungs  kosten  :  in  wie  weit  die  altnentoitenspflichtigen

  des  ungeschudigten  hiefür  haften

Unvordenklichke

Urkunden:  Driolschteit  zu  deien  Beilage  im  —
Der  Probant  ist  erst  daun  verbunden,  sich  über  Beweis

  der  Aechtheit  seiner  Urkunde  zu  —  1
solche  auf  Produktion  des  Originals  und  nicht  auf  bloße
Abschriftmittheilung  diffitirt  worden  i

282
46

Amtliche  Anordnung  wiederholter  Uetunden-  Produltion  303

WVaterschaftsklage:  gegen  den  angeblichen  außerehelichen
  Vater  eines  von  der  Mutter  in  den  ersten  Monaren

ihrer  Verheirathung  mit  einem  Andern  gebornen  Kindes  222

Fälle,  in  welchen  bei  Klagen  auf  Alimentarion  auherehelicher
  Kinder  die  Vaterschaftsfrage  nichr  dazu  dient.
die  Rücksicht  auf  das  Dasepn  der  Berufungssumme  aus

zuschließen  .  .  ssl

Verjährung,  acqut  sitive,  ¾l  Ertiduns.

ertinktive:  bei  Reallasten  201

Vgl.  auch  Klagenversährung
ie’d“mé  öffentlicher  Er  und  Glaubens:
über  den  Tharbestand  dieses  Verbrechens  .  .
Verletzung  uͤber  die  Hälfte
Vermichtuisse:  zu  Gunsten  von  ##  des  Erblassers,
  auf  den  bdesfall  des  Erben  gestellt  .
Beweislast  bezüglich  der  Fadauer  eiler  mit  einem  Le-Jat
  bedachten  juriltischen  Person
u  gat-Aufaul  us  einem  wechlelseltigen  Testament  nach
preuß.
Verträge  *5?“2  Immobilien,  j.  Immobiliarverträge.
Vertretung:  üter  die  Befugniß,  bei  Gericht  als  Prokurator
  aufzutrete  17,
Vertretung  des  Haussohus  durch  den  Vat
Befugniß  der  Ehegatten  zur  L  4  **
.  städrer  Recht

32

91
        <pb n="12" />
        XII  Systematisches  Negister.

Seite

Vertretung  durch  Nichtadvokaten,  und  defallige  Goltge  ·-hlevon
  in  Bezirung  auf  die  Ungehorsamsfrag  r**r
Verwahrung:  die  dadurch  borlihalkene  Belchverde  gegen
  elnfache  Dekrete  und  Zwischenbescheide  kann  mit  der
Appellation  gegen  das  nächste  appellabl.  Erkenmenig  verbunden

  werden

Eine  zwar  rechtzeitsg  gewahrte  Beschwerde  kann,  wenn
sie  in  der  Folge  zwecklos  geworden  ist,  nicht  mehr  gewürdigt
  werden  %
Verwaltungsbeamte:  deren  vaftuns  cius  ollcchtwidrigen
  Amtshandlungen  4.  333,  346
Verwaltungssachen  .  .  .  282
Verzicht  auf  das  Einstandsrecht  (bayer.  R.)  .  42
Vollmacht:  zur  Lehre  von  der  Sachwaltervollmacht  .  468

Vormerkung  :  deren  Löschung  im  Hyp.-Buche  .  342
Vorzugsrecht,  s.  unter  Konkurs.  ·
Weide-echttstmchtnnsnekGrunddtenflbatkett  168
Ueber  die  Bestimmung  des  etdenenastungsgesege  bezüglich
  der  Ablösung  der  Weiderechte  4
*  id  #  pruch:  von  dem  Ersordernisse  des  bochelen  .
e  .  01

Wohnort  desfallfger  Gerichts-stand  .  .  .  .270
Zahlun  sinin,s.D
ehent  Wlintr  der  in  —  Senenh  und  Wiesen
  umgewandelten  Waldungen,  nach  bayer.  R.  303
Zeugen:  deren  nackerägliche  nähere  Vegeherung  .  397
3%  enverhör:  ist  das,  was  8.  ab  hierüber  verordner,
in  Sachen  des  mündlichen  Verhörs  anzuwenden?  .  401
zuni  im  uslande  Susgegen  .  .  111
n  fen:  von  Zinsen  nach  Hand  0
nlwlse  des  Fiskus  ur  detechlichen  Hand-1415


ins  #er:  nach  dem  würzburger  iä  .  .  .278

O  .  »
Systematisches  Register.
I.  Civilprozeß.

A.  Gerichtsordnung.

Erstes  Kapitel.  #.  3.  Gerichtsstand  des  4
270.  —  Ö.  -8.  Gerichtsstand  des  Arrests.  200.  —  r  .Kompetenz
  in  Beitreibung  der  Anwaltskosten.  337.  —  8.  a)  Justiz-
  und  Verwaltungssachen.  282.  b.  #3#Kändigreid  8  Diäten-Exzessen.
  241.  c)  Kutturstreitigkelten.  124.

3  wite  Kap  F.  6.  Taggeider  der  Anwaͤlte.  14.

tes  Kattel  .  6.  Vertretung  des  Haussohns

durch  E  Varer.  47.
iertes  Kapite  el.  §.  3.  a)  Ueber  Verjährung  der  Klagen
  des  Fiskus.  347.  b)  Verjährung  der  Mlchtigkeitsklage.  216.  —
5.  ö.  Einleitung  des  Provokationsprozesses  durch  Mandat.  128.
        <pb n="13" />
        Spstematisches  Register.  XIII

—  5.  7.  a)  Klagbegründung  bei  Besitzklagen.  60.  an  Abrechnung
  ein  selbständiger  Forderungsgrund.  1A1.  e)  Klagen  aus
lesten  Willen.  217.  a)  Begründung  der  Klage  auf  Alimentation
eiles  außerehel.  Kindes  gegen  den  fubsidiär  Verplichreten.  240.—
1.  12.  Urkunden-Beilegung.  40.  —  Einlassung  auf
„verbesserte  Klage.  78.  —  15.  Sprach  -  Wingeirt  und  Richiigkeit
  im  Ls-  1.  —

tes  Kapitel.  5.  10.  Ungeei  *  Vertretung  hat

nicht  "  Falgen  uungehorlamen  Iuzbetkon  .0  8  86
Kapitel.  §.  6.  Exc.  *8  impl.  und  non

rite  *  4

Slebentes  Kapitel  6.  1.  Sachwaster-VWollmacht.  48.
—  8.  4.  a)  Ueber  die  Befugnlß  bei  Gericht  als  Prokurator
aufzurreten.  17,  32.  b.  Dertretung  des  Haussobns  durch  den
Vater.  .  c)  Befugniß  der  Stegatten  zur  Prozeßführung  nach
Eichst.  R.  o1.  d)  Wertretung  durch  Nichtadvokaten.  94.

Neuntes  Kapitel.  5.  1.  a)  Beweislast  bei  der  act.
neg.  nach  bayer.  R.  á12.  b)  bei  der  act.  Paul.  80.  c)  beim
Handel  nach  Probe.  345.  d)  wegen  Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte.
  300.  e)  wegen  Suspensivbedingung.  251.  1)  wegen
  Beodachtung  der  Telt.-Förmlichkeiten.  240.  8)  über  die
Hortvauer,  einer  letztwillig  honorirten  jurist.  Person.  r*iv  —  *

achträgliche  nähere  Zeugen=  Bezeichnung.  397.  Nachiragiche
  Vorlagen  zur  Beleitigung  von  mmN  rrr  101.—
13.  Beweismittel  in  Handelsprozessen.  308.  u)
Beweissag  ohne  Spezialisirung  der  Thatsachen.  aos.  8  Beweissatz
  bei  der  cond.  indeb.  30.  c)  Beweis  des  Ehebruchs.  234.
Dradet  Eigenthums-  Ersihung.  208.  e)  der  Hofmarks-Eigenaft


Seotes  Kupitel.  S§S.  1.  Zeugnisse  im  Ausland  ausgestellt.
  111.  —  §S.  2.  Beweiskraft  der  Protokolle  über  Handlohns
  =  Verhandlungen  und  der  Rechnungen  in  Handlohnsprozessen.
  74,  87.  —  5.  3.  a)  Beschwörung  des  Handelsbuchs.  398.
b)  Dessen  Diffession.  302.  —  F.  6.  a)  Arkunden  Beilegung.
46.  b)  Anordnung  wiederholter  Urk.-Produktion.  303.  c)  Nachträgliche
  Vorlagen  zur  Beseitigung  von  Beweis-Einreden.  391.
d)  Beweisprüfung,  wenn  Akien  Beweismittel  üind.  366.  5.  8
a)  Diffession  des  Handelsbuchs.  302.  b)k  Urkunden-Aechtheies-Beweis.,
  59.  c)  Schriftenvergleichung.  a16.  —  §.  9.  Mangcl
der  Uneerschrife  %  Handlohns=  Pratokollen.  74.

ölftes  Kapitel.  S.  1.  Einfluß  der  Verhandlun  ¾l
Wiersraufnchme  auf  die  Wirksamkeit  eines  bereits  abgelegten
ständnisse#.  205.

DreijgJehntes  Kapitel.  F  1.  a)  Zuziehung  eines  Geistlichen
  zur  Meineidsverwarnung.  304.  do  Eideslelistung  bei  mehrern
  Streitgenossen.  384,  398.  6.  2.  a)  Haupteid,  nicht
über  Rechtsbegriffe.  Eigenes  Wilsen.  303.  b)  Ueber  Herkommen.
  aoo.  c#)  Eidesnorm  ũber  eine  Suspeusiv-Bedingung.  251.
d)  Nichterklärung  über  einen  unstatthaft  zugeschobenen  Eid.  207.
—  3.  a)  Erfüllungseid,  in  wie  ferne  er  auf  eigener  Wissenschaft.
  beruhen  soll.  137.  rl  Dessen  Ableitung  bei  mehrern  Streitgenossen.
  384.  5.  5.  Manifestationseid.  2

Vierzehntes  Kapitel.  k.  11.  W-  der  abgeurtheil-
        <pb n="14" />
        XIV  Spstematisches  Register.

ten  Sache.  263.  —  5.  12.  Unerhebliche  Umstände  im  Beweis-Inceriokur.
  157.
Füönfzehntes  Kapitel.  5.  3.  Nichtdevolution  der  Hauptsache,
  wenn  es  bezüglich  ihrer  an  der  erforderlichen  Summe  fehlr,
bel  platzgreifender  eschwerde  im  Kostenpunkr.  57.  —.  S.  6.  Ex-Jasundigtalbeschwerde
  wegen  Kostenöberbürdung.  350.  —  5.  v.
t  Lehre  von  der  Adhäsion.  3
Sechzehntes  Kapirel.  5.  1.  Nichtanwendung  des  Rechtssatzes
  privilegiatus  contra  acque  priz  ete.  bei  der  Restitution
gegen  Fristabiauf.  80.  S§S.  2.  )  VBerisbrung=  der,.  —
klage.  216.  b)  Nichtigeirsbeschwerde  in  Hyb.  -  S  317.
Siebenzehntes  Kapit  5.  2.  Kwereng“  der  Spat
gerichte.  413.  —  8.  4.  o)  Kellen  des  Restiturions.=  Meef.
8  te  lensengnsacion  wegen  Muspernttion.  346.  (VDgl.  'p#uc

ap·  -..
Achtzehntes  Kapitel.  K.  7.  Einlösungs=  und  Ablslungörecht.
  76.

Neunzehntes  Kapttel.  5.  2.  Kompetenz  des  Konkurs-=gerichts.
  d13.  —  5.  11.  Einnideon  der.  *  *  Forderungen.
2197.  —  5.  17.  Ablösungsrecht.  75.  S.  10.  Actio  Pauliaua.

  86.
B.  Novelle  v.  22.  Juli  1819.

.  s.  Vom  Privilegium  der  erc.  praestandae  cautionis  pro
expeneis  und  de  reconventione  gegen  Ausländer.  225.
C.  Novelle  v.  17.  Nov.  1837.

6.  10.  Vom  Erkfordernisse  des  speziellen  Widerspruchs.  61.
—  56.  46.  Ist  dieler  H.  auch  in  Sachen  des  mündl.  Verhörs  anzuwenden?
  401.  ⅛  51.  a)  WVorbehaltene  Beschwerden.  382,
aso.  b)  Deren  Ver  olgung  im  Wege  der  Adhäsion.  363.  —
#.  52.  Zuläßigkeit  der  Berufung  gegen  Erkenntnisse  über  den
Editionseid.  143.  —  67.  a)  Fälle,  in  welchen  die  Bernfungslumme
  bei  Klagen  auf  Alimentarion  außerebel.  Kinder  in  Frage
kommt.  14,  331.  b)  Die  binsichtlich  des  Kostenpunkts  plahgreifende
  Beschwerde  devolvirt  eine  Beschwerde  in  der  Süudstene
nicht,  wenn  in  Ansehung  dieser  die  Berufungssumme  fehlt.  67.—
5.  63.  S.  voben  F.  67  unter  a

II.  Privatrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.  a)  Statuten  ,  Kollision.  230.
b))  Geltung  der  bayper.  Zatrurvererdunngen  in  Schwaden.  316.
ey  Zur  Lehre  von  der  Gewobnheit.  Fränkische  kandeer
richtsord.  als  Urkunde  von  kuheie  46.  50.  im  pu
Herzogrh.  Frauken.  153.  e)  Unvordenklichkeir.  282.  esitz
klagen,  Bearündung.  56.  #  Verjährung  der  Klagen  5%  Fiskus.
247.  h)  Verjährung  der  Nichrigkeitêklage.  216.
Dingliche  und  denselben  verwandte  Nechte.
10)  Eigentbum:  a)  Beweis  dessen  Erwerbs  Durch  Ersihung.
208.  b)  Eigenthumsvorbehalt  222,  223.  Deursche  Grundübereignung,
  besonders  zu  München.  257.  275.  1)  Jagdrechte
inn  „Bapern.  154,  202.  c)  Beweis  der  Henbertg.  #nrcbn.
—  „  Gewerbsrechre:  a)  Beiträge  zur  Lehre  von
Soichen  Gewerbsrechten,  mit  besonderer  Rücksi  iche  auf  die  im
        <pb n="15" />
        Spstematisches  Negister.  .XV

ehemal.  Fürstenthum  Bamberg  giltigen  Verordnungen.  146,  170,
268.  b.)  Aus  der  Erwerbung  eines  Gewerberecheo,  unter
länigem  Titel  folgr  nicht,  daß  ed  ein  reales  sey.  3)  Servituten:
  a)  Ersitzung.  287.  b)  Norbwenoeg  Emur  (preuß.
N.)  268.  c)  Weiderecht  ist  nicht  immer  Grunddienstbarkeit  158.
d)  Taierhe  R  Mirtel  gegen  Servitur-Anumahnng.  158.  e)  Beweiblast
  bei  der  actio  negatoria,  nach  baver.  R.  An.  —  4)
Reallasten:  a)  Deren  Erintte,  .Verfüruen.  261.  drntn
in  der  Erwähnung  eines  Realrechts  in  Kousensbriefen  deen  Anerkennung?
  287.  c)  Anspruch  auf  ein  Holzreichnib5  um  die  Forsttaxe.
  286.  d)  Handlohn  von  Häusern.  92.  e)  Handlohnbarkeit
der  Gemeinderechte.  131,  300.  f)  Handlohn  bei  Erbtheilungen
unter  Descendenten.  (VBamb.  N.)  140.  8)  Zehemfreiheic  der  in
Aecker  12c.  umgewandelten  Waldungen.  303.  h)  Ueber  Zinsgüter
nach  würzb.  R.  273.  in  Das  Bodenentlastungsgesetz  und  die
Hop.  Gläubiger.  289.  k)  Beiträge  zur  Erläurerung  dieseb  Gesetzes.
  369.  8  E  rakt:  Beiträge  zu  dieser  Lehre,  nach
bayer.  Necht.  3  30  ba.  —  6)  Hppothekenrecht:  a)  Hy--vothekbestellung
  in  GSctborlefel  au  321.  b)  Nichteintragung
  des  speciellen  Forderungsgrundes  im  Hr.  Buich.  105.
c)  Oypothekvorbehalt.  222.  d)  Von  Löschung  einer  Vormerkung.
342.  c)  Hyppothekenklage  wegen  Löschung  ohne  gesehüchen  Grund.
218.  s)  Einlösungsrecht  des  Hyp.-Gläubigers.  75.  8)  Verfahren
  nach  §5.  52  des  Hyp.-Ges.  bei  Einklagung  on.  unuitãten.
101.  u)  Nicheigfeirsbeschwerde  in  r  Sachen.  3
C.  Obligario  r  1)  A  6  Abrechnung,
ein  selbsiständiger  Forderungsgrund.  W  b)  Suspenstobedingung,
deffallsige  Beweiêlast  und  Eidesnorm.  251.  c)  Zinsen  von  Zinsen
  nach  Handelsbrauch.  320.  d)  Zinsenverbindlichkeit  des  Fiskus
aus  widerrechtl.  Handlungen.  415.  —  2).  Verträge  und  vertragsähnliche
  Verhältuisse.  a)  Ueder  Anwendung  des  adi-U#t.
  Edikts  wegen  Gewähr  der  Mängel  im  Handelsverkehr.  33,
305.  b)  Exc.  non  R  und  non  rite  iwpl.  contractus,  408.
c)  D  „wenn  der  Darleiher  das  Gelo
vonnöthen  hat“  100.  dr  Geldzahlungen  nach  eingetretcner  Münzveränderung.
  307.  c  Form  der  Immobiliarverträge  nach  mainzer
  R.  13.  Desgl.  nach  dem  Kempter  Sratutarrecht.  113.  s)  Reseission
  wegen  Verletzung  über  die  Hälfre  bei  Verkauf  eines  Guts
unter  Vorbehalt  einer  lebenslänglichen  Ausnahme.  407.  g)  Verbindlichkeic
  des  Käufers  zur  Bewahrung  der  dem  Verkäufer  zur
Verfügung  gestellten  Waaren.  344.  h)  Verzug  des  Käufers  beim
Tleferungsfauf.  385.  in  Handel  nach  Probe.  315.  k)  Lex  Anostasiana;
  Beweisnorm;z  Anwendbarkeit  bei  zweifelhaften  Forderungen.
400.  /*)  Empfehlung  im  Handelsverkehr.  310.  m)  Von  der  Handelsgesellchaft.
  310.  n)  Bekanntmachung  ihrer  Auflösung.  204.
2D  argscheft.  für  eine  Hyp.-Ferderung  erlischt  dadurch  nicht.  daß
r  Hyp.-Gläubiger  von  dem  Einlösungkrecht  keinen  Gebrauch
densent  hat.  03.  p)  DVechtwoblhaten  interzedirender  Frauensversonen.
  351.  —  38)  Obl.  aus  Rechtsverletzungen.  a)
Schmerzengeld  wegen  Beschädigung  durch  Thiere.  3189.  b)  Haftung
  der  Gerichtsdiener  für  Umerschlagongen  ihrer  Gehilfen.  125.
JD  Dfran  der  Schätzleute  in  Hpp.-Sachen.  121.  d)  Haftung
der  Verwastungsbeamten  aus  oflichtwidrigen  Amtshaudlungen.  333,
        <pb n="16" />
        XVI  Sostematisches  Regisler.

240.  —  4)  Vermischte  Fälle.  a)  Festsetzung  des  Beweislatzes
  bel  der  condictio  indebiti.  36.  b)  Actio  Pauliann.  86.
)  Rechtsverhältnisse  aus  der  außerehelichen  Geschlechtsgemeinschafe
vor  den  Gerichten  der  Pfalz.  200.

D.  Familieurecht.  a)  Alimentationspflicht  der  Aestern,
nach  fränk.  R.  öS.  b)  Alimentationsklage  gegen  den  angeblichen
außerehes#ichen  Vater  eines  in  den  ersten  Monaten  nach  Verheirathung
  der  Mutter  mit  einem  Andern  gebornen  Kindes.  222.
e)  Hehrandung  der  Klage  auf  Alimentation  eines  außerehelichen
Kindes  gegen  fubsidiär  Verpflichtete.  240.  d)  Ueber  die  Verbindlichkeit
  zur  Ernährung  der  Armen  und  die  Ersatzansprüche  der  Armenvflegen
  wegen  verabreichter  Unterstützung.  65,  81,  07.  c)  Excehtio
  Sen.  consulti  Macedoniani.  Peculium  adventitium  irregulare.
  139.  X)  Sponsalien,  Form.  236.  g)  Militär.  Heirathskautionen.
  88.  a)  Beweis  des  Ehebruchs.  234.  i)  Ehescheidungsgrund
wegen  unverbesserlicher  Abneigung;  Normirung  des  Beweisfatzes.
395,  K)  Cura  absentis.  47.

E.  Erbrecht.  a)  Ueber  das  Erbrecht  der  bürgerlichen  Ehea#tten
  in  München.  353.  b)  Vom  Recht  auf  die  statutarische
ortion.  201.  c)  Anspruch  der  Pslichttheilsberechtigten  auf  Nachlaß

  =  Inventarisation.  (Pr.  R.)  346.  d)  Testamente  der  Geistlichen
im  vormal.  Fürstenth.  Eichstädt.  134.  c)  Beweislast  bei  besteittenen
  Telslaments-Förmlichkeiten.  240.  f)  Desgl.  über  die  Fortdauer
  einer  letztwillig  honorirten  jurist.  Person.  302.  g)  Muß  in
Klagen  aus  letzten  Willen  der  Verkündungsakt  erwähnt  werden?
217.  b)  Fideikommisse  zu  Gunsten  von  Verwandten  des  Erblaslers,
  auf  des  Erben  Todcsfall  gestellt.  210.  i)  Fideikommiß  in
Ansehung  des  beim  Tode  des  Fiduziars  noch  Uebrigen.  221.  308.
L)  Legatanfall  aus  einem  wechselseitigen  Testament.  (Pr.  R.)  351.

III.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

A.  Th.  I  des  Ste  B.  Zur  Lehre  vom  ausgezeichneten
Diebstahl.  (Art.  VI,  Nr.  3  des  Ges.  v.  25.  März  1810.)  349.
—  Art.  265.  a)  Gesletzlich  ausgezeichnete  Betrügereien  zweiten
Grades.  120.  b)  Deren  Uebersscht.  131.  c)  Erörterung  der  im
Art.  205  unter  I  —  III  ausgeführten  Fälle.  150.  d)  Habituirliche
  Betrüger  (Nr.  1V.  ib.)  an)  Gewohnheitsberrüger  im  engern
Einn.  161.  bb)  Ausübung  einer  solchen  Art  des  Beirugs,  welche
elne  unbestimmte  Menge  mehrmals  zu  wiederholender  Betrügereien
  umfaßt.  108.  —  Art.  260.  Fälschung  von  Privaturkunden.
  103.  —  Art.  340.  Ueber  den  Thatbestand  des  Verbrechens
der  Verletzung  öffentl.  Treue  u.  Glaubens  durch  Staatsdiener.  40.

B.  Th.  II  d  St  GB.  Arr.  408.  Die  Haftung  der
alimenrationspflichtigen  Verwandten  des  Inquisiten  erstreckt  sich
nicht  auf  dessen  Verpflegungskosten  im  Straforte.  208.

IV.  Kirchenrecht.

a)  Umfang  der  Kirchen=  und  Schulbaulast.  45.  b)  Die  Kirchenbaupflicht
  des  Patrons  erstreckt  sich  auch  auf  den  Orgelbau.
(Pr.  R.)  127.  c)  Jahrtagsstiscungen  bei  organisirten  vormaligen
Klosterpfarreien.  20.

–.
        <pb n="17" />
        Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  1.  Samstag,  den  8.  Jan.  1848.

Ueber  Neinheit  und  ichtigkeit  der  Sprache  im
Vechtsleben  1).

1.

Wir  Rechtsmänner  sind  mitunter  ein  sonderbares
  Völkchen!  Wenn  wir  von  einem  Arzte  ein
Gutachten  einholen,  und  dieser  uns  eine  hochgelehrte
  mit  griechischen  und  lateinischen  Kunstausdrücken
  wohl  ausgestattete  Arbeit  vorlegt,  worin
er  uns  ins  Lange  und  Breite  nachweist,  wie  er
nur  Möglichkeit  oder  Wahrscheinlichkeit  vessen,  worüber
  wir  Gewißheit  haben  wollten,  annehmen  kann:
so  schütteln  wir  über  die  Menge  der  uns  unverständlichen
  Kunstausdrücke  bedenklich  den  Kopf,
nehmen  mißmuthig  unser  Wörterbuch  zur  Hand,
und  hegen  den  gerechten  Wunsch,  der  gelehrte  Herr
möge  in  seinen  Erörterungen  sich  mehr  der  deutschen
  Benennungen  für  Krankheiten  oder  Körpertheile
  bedient  haben;  es  hätte  dieß  ja  wahrlich  der

1)  In  der  Beitschrift  für  deutsches  Strafverfahren  Jahrgang
  1845  Bd.  II,  Heft  II,  Nr.  X,  S.  254  ist  zwar
ein  ehnlicher  Aufsatz  „Ueber  deutsche  Gerichtssprache
mit  besonderem  Bezuge  auf  Strasgerichtsverfahren“  erschienen;
  allein  Einsender  dieses  glaubte,  da  er  den
Gegenstand  mit  besonderer  Rücksicht  auf  manche  in  der
vaterländischen  Rechtssprache  noch  sehr  übliche  fehlerhafte
Ausdrücke  behandelt,  keine  überflüssige  Arbeit  zu  liefern.

XIII.
        <pb n="18" />
        2  Reinheit  u.  Nichtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.

Gründlichkeit  und  Gelehrsamkelt  des  Gutachtens
keinen  Eintrag  gethan.

Recht  löblich  ist  dieser  Wunsch,  lieber  Rechtsmann!
  Aber  ein  paar  Augerblicke  später  entwirfst
Du  auf  den  Grund  dieses  ärztlichen  Gutachtens
ein  Erkenntniß,  dessen  Ausspruch  und  Entscheidungsgründe
  eben  so  mit  lateinischen  Kunstausdrüchen
Deiner  Rechtswissenschaft  gespickt  sind,  wie  jene
Arbeit  des  Arztes;  unwillkührlich  entschlüpfen  diese
Ausdrücke  Deiner  Feder,  und  Du  denkst  nicht  daran,
  daß  der  rechtsunkundige  Landmann,  über  dessen
  Schuld  oder  Unschuld  Du  die  Entscheidung
fällst,  Dein  Urtheil  und  dessen  Gründe  noch  weniger
  versteht,  als  Du  des  Arztes  gelehrte  Erörterung!


Viel  ist  in  dieser  Beziehung  allmälig  besser
geworden;  die  schwerfällige  schleppende  Fassung
richterlicher  Entschließungen  und  Entscheidungen,
wie  sie  in  der  alten  Zopfzeit  gebräuchlich  war,
hat  einer  reineren,  verständlicheren,  sich  leichter  bewegenden
  Sprache  Platz  gemacht:  aber  noch  immer
  wimmeln  die  Schriften  unserer  Rechtsanwälte
und  die  Verfügungen  und  Urtheile  unserer  Gerichte
von  einer  Menge  lateinischer  Kunstausdrücke,  welche
  zwar  zum  Theile  deutsches  Bürgerrecht  erlangt
haben,  und  auch  dem  Rechtsunkundigen  verständlich
  sind,  zum  Theile  aber  recht  gut  vurch  einen
deutschen  Ausdruck  ersetzt  werden  können,  wollten
wir  uns  nur  die  Mühe  geben,  statt  des  uns  geläufigeren,
  fremden  Ausdruckes  das  einheimische  Wort

u  suchen.  .
z  sWahr  ist  es,  unsere  Rechtswissenschaft  hat
ihre  Weihe  von  Rom  empfangen  und  gern  stimme
ich  in  den  Zuruf  an  die  Germanisten  ein,  welcher
in  No.  3  des  XII.  Bandes  dieser  Blätter  enthalten
  ist;  nichts  ist  natürlicher,  als  daß,  weil  unser
  gemeines  Recht  eben  das  römische  ist,  unseren
Rechtsbeflissenen  die  römischen  Kunstausdrücke  schon
        <pb n="19" />
        Reinhelt  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.  3

auf  der  Hochschule  geläufig  werden,  und  von  ihnen
  ins  Leben  hinübergetragen  werden.  Allein
bei  aller  Achtung  für  die  feste  Grundlage,  welche
das  römische  Recht  in  Schule  und  Leben  uns  gewährt,
  möchte  es  denn  doch  an  der  Zeit  seyn,  die
Fremowörter  zwar  nicht  in  der  Schule,  doch  im

eben  allmälig  absterben  zu  lassen,  und  durch
passende  deutsche  Worte  zu  übersetzen.  Jetzt  durchweht
  ein  jugendlicher  frischer  Geist  unser  Rechtsleben:
  der  Anwalt,  der  Richter,  welche  beide  bald
öffentlich  vor  dem  Volke  werden  auftreten  müssen,
können  nicht  ihre  Anträge  und  ihre  Entscheidungen
in  das  geheimnißvolle  Dunkel  einer  fremden  Sprache
hüllen,  sondern,  damit  das  Recht  Gemeingut  des
Volkes  werde,  sei  ihre  Sprache  auch  die  jenes  Volkes,
  welches  vom  Anhören  der  Verhandlungen  und
Entscheidungen  nicht  mehr  ausgeschlossen  seyn  wird!

Darum  bemühen  wir  uns  jetzt  schon,  nicht
nur  Fremdwörter  in  die  Rechtssprache  sowenig  als
möglich  einfließen  zu  lassen,  sondern  auch  die  Muttersprache
  in  Rechtsgeschäften  ganz  regelrecht  zu
gebrauchen.  Es  dürfte  dieß  eine  nicht  unerhebliche
Vorbereitung  zur  bevorstehenden  Oeffentlichkeit  und
Mündlichkeit  der  Rechtspflege  seyn!

Hauptsächlich  sind  es  unsere  jungen  Leute,
welche  noch  auf  der  Vorbereitungslaufbahn  zum
Staatsdienste  sich  befinden  :2),  die  da  glauben,
sie  müßten  ihre  Gutachten  und  Erkenntnißentwürfe
mit  allen  erdenklichen  Kunstausdrücken  ausstatten,
um  zu  zeigen,  wie  sehr  sie  die  Rechtsgelehrsamkeit
inne  haben,  und  das  auf  der  Hochschule  Gelernte
ins  Leben  überzutragen  befähigt  seyen.  Dieses
Bestreben  verdient  alle  Anerkennung,  meine  jungen
Freunde!  Ihr  zeigt,  daß  Ihr  Eure  Zeit  nicht
unnütz  vergendet  habt,  und  Eurem  Stande  Ehre

2)  Für  „HPraktikanten“  und  „Accessisten“  fehlt  das  deutsche

  Wort!
—t
        <pb n="20" />
        4  Relnheit  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  im  Nechtbleben.

machen  wollt.  Ihr  wollt  im  Rechtsleben  Eurem,
Namen  einen  guten  Klang  verschaffen,  und  die
ohnehln  so  langwierige  Laufbahn  zur  Anstellung.
zu  verkürzen  suchen,  daran  thut  Ihr  Recht!  Aber
Ihr  habt  dabei  zu  unterscheiden!  Arbeitet  Ener
Gutachten  ganz  schulgerecht  aus,  und  Jedermann
wird  Euch  darum  loben.  Allein  aus  den  Entscheidungsgründen
  Eurer  Urtheile  bestrebt  Euch,  Alles
wegzulassen,  was  allzusehr  nach  Schulweisheit
riecht!  Stellt  Eure  Urtheile  so  hin,  daß  auch  der
Ungelehrte,  um  dessen  Schuld  oder  um  dessen  Gut
es  sich  handelt,  einzusehen  vermag,  weßhalb  er  denn
schuldig  oder  nicht  schuldig  befunden  wurde,  weßhalb
er  obsiegte  oder  unterlag.  Darin  liegt  eben  die  große
Kunst  des  ausübenden  Rechtsgelehrten,  die  Darstellung
  der  thatsächlichen  Verhältnisse  und  die
Rechtsausführung  in  der  Art  zu  geben,  daß  die
Gelehrsamkeit,  welcher  sich  der  Rechtsmann  vom
Fache  erfreut,  nicht  bei  jedem  Worte  offen  zur
Schau  getragen  werde,  dabei  aber  doch  seine  Ausarbeitung
  durchdringe  und  belehrend  auf  diejenigen
  fortwirke,  denen  er  das  Recht  zu  spenden
berufen  ist,  daß  also  die  Sprache  verständlich  und
volksthümlich  sei,  gleichwohl  aber  die  Darstellung
zeigen  muß,  wie  des  Verfassers  Rechtskenntnisse
nicht  geringer  sind,  wenn  gleich  die  Ausführung
nicht  von  Fremdwörtern  strotzt.  "

Je  weiter  die  Schulzeit  hinter  uns  liegt,  desto
mehr  werden  wir  ohnedieß  den  Regeln  der  todten
Sprache  entfremvet,  und  vesto  vorsichtiger  müssen
wir  bei  ihrem  Gebrauche  seyn,  wenn  uns  nicht
hie  und  da  gar  ein  Schnitzer  gegen  die  Sprachregeln
  entschlüpfen  soll!  Konnte  ja  doch  selbst  unser
  Gesetz  vom  17.  Nov.  1837  über  einige  Verbesserungen
  der  Gerichtsordnung  sich  von  einem  lateinischen
  Schnitzer.  nicht  rein  halten,  und  hat  uns
im  §.  70  einen  „Status  activi  et  passiviet
statt  „activorum  ct  passivorum“  aufgetischt,
  welcher  durch  den  Gebrauch  der  deutschen
        <pb n="21" />
        Reinheit  u.  Nichtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.  5

Worte:  „Vermögens=  und  Schuldenstand  “  vermieden
  worden  wäre  5).

Warum  also  nicht  lieber  in  der  Muttersprache
reden?

2.

Es  lãßt  sich  nicht  läugnen,  daß  manche  Fremdwörter
  ganz  eingebürgert  und  auch  dem  Rechtsunkundigen
  verständlich  sind,  ia  einige  derselben  sehr
schwer  oder  gar  nicht  durch  deutsche  Ausdrücke  ersetzt
  werden  können.  Selbst  die  veutsche  Bundesakte
  vom  8.  Juni  1815  Art.  7  und  die  Wiener
Schlußakte  vom  15.  Mai  1820.  Art.  15  konnte  ja
des  fremden  Auödrucks:  „Jura  singulorum'“
nicht  entbehren  1).  .

Jedermann  weiß,  was  die  Worte:  „Prozeß,
Advokat,  Appellation,  Hypothek,  Akten“  bedeuten,
und  es  ist  daher  nicht  zu  rügen,  wenn  diese  Worte
im  Rechtsleben  gebraucht  werden.  Konnte  aber
für  die  drei  ersten  Worte  nicht  eben  so  gut  der
deutsche  Ausdruck:  „Rechtsstreit,  Rechtsanwalt,
Berufung“  gewählt  werden?  —  Schpwieriger  ist
die  Uebersetzung  von  „Hypothek“.  Das  altdeutsche
  Wort  „Satzung“  ist  veraltet,  und  das  Wort
„Grundpfand“  zur  Zeit  nicht  gebräuchlich,  wenigstens
  würde  es  der  gemeine  Mann,  dem  leider
der  Begriff  von  Hypothek  mitunter  nur  zu  sehr
in  Fleisch  und  Blut  übergegangen  ist,  nicht  so  gut
verstehen,  als  das  Fremdwort.  Für  „Akten“  hat
eine  königliche  Stelle  den  gutgewählten  Ausdruck:
„Schriftenbund“  zu  gebrauchen  angefangen.  Das

3)  Kreittmayr  gebraucht  in  der  GO.  Kap.  XVIII,  S.  12,
Nr.  4  den  fehlerfreien  Ausdruck:  „Slakum  aclivorum
et  passivorum;  aber  ebendaselbst  S.  13,  N.  3  den
fehlerhaften:  „Slatum  acliv  um  el  passivum“,  welcher
  sich  auch  a.  a.  O.  §S.  10,  N.  4  und  in  den  Anmerkungen
  zu  dieser  Stelle  lil.  m.  und  zu  §5.  12  lil.  v.
findet.  —  (Auch  jener  Ausdruck  ist  nicht  römisch.  Red.)

4)  Ueber  die  Unbestimmtheit  dieses  Ausdrucks  (.  übrigens

Klüber  öff.  Recht  des  deutschen  Bundes  3.  Aufl.  S.  129.
        <pb n="22" />
        6  Reinheit  u.  Richtigkelt  d.  Sprache  im  Nechtsleben.

Wort  „Protokoll“  erwartet  noch  immer  vergebens
eine  gute  Verdeutschung,  auch  „Instanz“  ist  nicht
gut  zu  übersetzen  5).  «

Andere  Fremdwörter  aber,  die  dem  Rechtsund
  Sprachunkundigen  nicht  so  leicht  oder  gar
nicht  verständlich  sind,  möchten  immer  vermieden
werden,  wo  es  gilt,  belehrend  auf  den  Laien  einzuwirken.
  v
Wenn  Anwälte  und  Richter  in  ihren  Arbeiten
sich  wechselseitig  mit  lateinischen  Ausdrücken  unterhalten,
  so  mag  dies  Nachsicht  verdienen,  da
doch  vorauszusetzen  ist,  daß  sie  sich  verstehen.
Eben  so  möge  es  nicht  als  Fehler  angerechnet
werden,  wenn  in  wissenschaftlichen  Arbeiten  Fremdwörter
  ein  Plätzchen  finden.  Wenn  aber  nur  Ein
Streittheil  sich  eines  Rechtsanwalts  bedient,  der
andere  sich  selbst  zu  vertreten  wagt,  und  der  Anwalt
  des  Ersteren  eine  recht  dickleibige  mit  fremden
  Worten  durchspickte  Schrift  zur  Verhandlungstagfahrt
  mitgebracht  hat,  so  ist  es  die  Pflicht  des
die  Verhandlung  leitenden  Richters,  dem  Unkundigen
  den  Sinn  dieser  Worte  zu  erklären,  sie  ihm
quf  faßliche  Art  zu  verdeutschen  und  nöthigenfalls
zu  umschreiben,  damit  er  in  den  Stand  gesetzt
sei,  seine  Gegenerklärung  genügend  abzugeben,
welche  dann  in  ungezwungener  Rede  in  der  Muttersprache
  zu  Protokoll  zu  nehmen  ist.

Wahrhaft  ins  Lächerliche  geht  es,  wenn  ein
Richter  im  protokollarischen  Verfahren  das  Vorbringen
  eines  rechtsunkundigen  Streittheils  niederschreiben,
  und  dgbei  den  Gevatter  Schneider  und
Haupschuhmacher  mit  „Litiskontestation,  eventuell,
respective,  acceptiren,  deferiren““  u.  dgl.  um  sich
werfen  läßt;  —  oder  wenn  gar  ein  Untersuchungsrichter
  die  Selbstvertheivigung  eines  des  Lesens

5)  Lietze  sich  nicht  vom  „ersten,  zweisen,  dritten  Rechtsgeang“
  sprechen?  ·  VIII
        <pb n="23" />
        Reinheit  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.  7

und  Schreibens  kaum  kundigen  Bauernjungen  aufnimmt,
  und  diesen  ein  Langes  und  Breikes  über
„corpus  delicti,  dolus,  culpa,  Indizien,  Spezialinquisition“
  u.  s.  w.  in  gar  gelehrten  Rechtsausführungen
  schwatzen  läßt

Dergleichen  Verirrungen  der  Unterrichter  machen
bei  den  höheren  Gerichtsstellen  nie  einen  guten  Eindruck,
  und  werfen  auf  dieselben  nur  den  Schein,
als  ob  sie  mit  ihrer  Gelehrsamkeit  prahlen,  oder
sich  des  von  ihnen  vertretenen  Rechtsunkundigen
in  höherem  Grade  annehmen  wollen,  als  es  der
richterlichen  Unpartheilichkeit  geziemt.  Der  Richter
  nehme  das  Vrrbringen  des  ihm  vertrauenden
Rechtsunkundigen  in  ungeschminkter  Darstellung
auf,  und  vermeide  möglichst  die  Rechtsausführung.
Ist  nur  das  Thatsächliche  vollständig  entwickelt,
das  hieraus  fließende  Recht  muß  ja  der  Richter
ohnehin  kennen,  und  der  rechtsunkundige  Betheiligte
  hat  voch  wahrlich  ein  Recht  darauf,  dasjenige
  zu  verstehen,  was  der  Richter  statt  seiner  in
die  Verhandlungen  nieberlegt.

Gehen  wir  in  Kurzem  einige  der  gebräuchlichsten
  Fremdwörter  durch,  so  begegnet  uns  zuerst
das  leidige  Wörtchen  „respective,“  mit  welchem
  ein  großer  Unfug  getrieben  wird.  Der  Gebrauch
  dieses  Wörtchens  enthält  stets  eine  Undeutlichkeit
  und  Unbestimmtheit,  und  zeigt,  entweder
daß  der  Verfasser  des  Aufsatzes  sich  seines  Gedankens
  nicht  klar  geworden,  oder  daß  er  zu  karg
mit  Worten  ist,  und  lieber  Einen  Satz  undeutlich
hinstellt,  als  ihn  in  zwei  deutliche  Sätze  spaltet.
Das  Wörtchen  läßt  sich,  wenn  man  klar  denkt,
jedesmal  vermeiden.  Am  wenigsten  zu  rechtfertigen
ist  es  in  Urtheilsworten,  wo  es  Verwicklungen
ohne  Zahl  auf  Kosten  des  wirklichen  Rechts  hervorzubringen
  geeignet  ist.  Oder  ist  es  etwa  nöthig,
Beweis=  Zwischenbescheide  in  der  Art  zu  erlassen:

„Kläger  habe  zu  beweisen,  daß  er  resp.  sein
        <pb n="24" />
        8  Reinheit  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.

Besitzvorfahrer  10  Jahre  lang  über  die  in
Frage  stehende  Wiese  resp.  den  auf  dem  Grundrisse
  mit  a  bezeichneten  Theil  derselben  gegangen
  sei““  —
„daß  A  dem  B  100  fl.  resp.  120  fl.  als
Darlehen  schuldig  geworden  sei;“  —
„Beklagter:  daß  A  dem  B  die  eingeklagte
Forderung  erlassen  resp.  geschenkt  habe  ?“
Ist  in  solchen  Fällen  das  dem  Urtheile  zu
Grunde  liegende  Vorbringen  der  Streittheile  in
thatsächlicher  Beziehung  deutlich,  so  wird  auch
ein  Beweissatz  ohne  Undentlichkeit  und.  Unbestimmtheit
  sich  bilden  lassen:  ist  das  Vorbringen  undeutlich,
  so  eignet  es  sich  zur  Abweisung  in  angebrachter
  Art,  und  kann  keinen  Beweiöbescheid  zur
Folge  haben.  Somit  möchten  obige  Beweissätze
richtiger  also  lauten:
„daß  Kläger  oder  sein  Besitzvorfahrer,  oder
Beide  nach  einander,  10  Jahre  lang  über  die
in  Frage  stehende  Wiese,  oder  doch  über  den
auf  dem  Grundrisse  mit  a  bezeichneten  Theil
derselben  gegangen  seyen;“  —
„daß  A  dem  B  120  fl.  oder  wie  viel  weniger,
  als  Darlehen  vorgestreckt  habe;“"  —
„daß  A  dem  B  das  eingeklagte  Darlehen
geschenkt,  oder  daß  derselbe  erklärt  habe,  solches
  gegen  B  nicht  einklagen  zu  wollen.“
Noch  mehr  Beeinträchtigung  des  wahren  Rechtsbestandes
  bewirkt  ein  „resp.“  in  einer  Eidesformel,
wobei  ein  gewissenloser  oder  leichtsinniger  Schwurpflichtiger
  leicht  einen  Gedanken-Vorbehalt  als
Hinterpförtchen  ausmachen,  und  wenn  vielleicht
gar  im  vorausgegangenen  Beweisverfahren  ein
„resp.“  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  darauf  bestehen
  kann,  daß  die  Eidesformel  genau  dem  Beweissatze
  angepaßt,  mithin  das  zweidentige  „resp.“
in  dieselbe  ausgenommen  werde.  Warum  soll  B
verurtheilt  werden,  bei  Strafe  von  10  resp.  20  fl.
        <pb n="25" />
        Reinheit  u.  Nichtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.  0.

über  den  Acker  des  A  nicht  zu  gehen  resp.  zu
fahren,  und  alle  Kosten  zu  tragen  resp.  zu  erstatten?
  Ist  es  nicht  besser,  ihm  die  Auflage  zu
machen,  bei  Strafe  von  10  fl.  über  den  Acker  des
nicht  mehr  zu  gehen  und  bei  Strafe  von  20  fl.
nicht  mehr  über  denselben  zu  fahren,  dann  alle
Kosten  des  Rechtsstreites  allein  zu  tragen.  Hierbei
  könnte  höchstens  noch  der  Beisatz  zu  machen
seyn:  „und  die  vom  Gegner  bestrittenen  Kosten
diesem  zu  ersetzen.“

Schleicht  sich  nun  gar  ein  „renp.“  in  eine
Bestimmung  eines  letzten  Willens  ein,  so  scheitert
öfters  alle  Auslegungskunst,  und  weder  Ulpian  noch
Cujaz  mögen  ausklügeln,  was  denn  der  Erblasser
habe  sagen  wollen.  —

Ein  sehr  gebräuchlicher,  aber  ganz  zu  vermeidender
  Ausbruck  ist:  „in  concreto“.  Setze  man.
doch  dafür:  „Im  vorliegenden  Falle“  —  „im
gegebenen  Falle.“  —

Mache  man  voch  aus  einem  „Primrichter“
(den  sinnlose  Abschreiber  sogar  zu  einem  Peinrichter
  entstellen)  einen  „Unterrichter“;  lasse  man
eine  Sache  sich  nicht  „accrochiren“,  sondern  „es
sich  darum  handeln“  oder  „dbrehen“;  gebe  man
keine  „Exception,  Replik,  Duplik“  sondern  eine
„Vernehmlassung,  Gegen=  und  Schlußerklärung“  ab;
drohe  man  kein  „Compelle“  an  (was  dann  wohl
der  Imperativ  von  compellere  seyn  soll  2),  auch
kein  „Präjudiz“,  sondern  „einen  Rechtsnachtheil“;
setze  man  keine  „peremtorische,“  sondern  eine  „ausschließende“
  Frist;  lasse  man  sich  nicht  „contra
lapsum  katalium  in  integrum  restituiren“,  sondern
  „gegen  Ablauf  der  Nothfrist  in  den  vorigen
Stand  einsetzen.“

Die  zum  Theil  sehr  fehlerhaft  gebildeten  Worte:
„Probant,  Probat,  Produzent,  Produkt,  produktisch,
  Appellat,  appellantisch,  erceptivisch“  u.  s.  w.
sind  zu  vermeiden,  wenn  man  durchgehends  im
        <pb n="26" />
        10  Reinheit  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  #m  Nechtsleben.

Rechtsstreit  vom  „Kläger  und  Beklagken“  spricht,
und  höchstens  die  Ausdrücke:  „Beweisführer,  Beweisgegner,
  Berufungsgegner“  u.  dgl.  gebraucht.

Selbst  das  unsere  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  bis  ins  innerste  Leben  durchdringende  Wörtchen
  „eventuell“  läßt  sich  verbannen.  Man  wird
überall  mit:  „abgesehen  hievon“  —  oder:  „im
schlimmsten  Falle“  u.  dgl.  durchkommen.

Im  Fache  der  Strafrechtspflege  sind  Fremdwörter
  ohnehin  schon  seltener  im  Gebrauche.

Denken  wir  nur  immer,  so  oft  uns  ein  Fremdwort
  in  die  Feder  oder  in  den  Mund  kommen
will,  schnell  nach,  welches  deutsche  Wort  sich  füglich
  an  dessen  Stelle  setzen  lasse;  wir  werden  meistens
  so  glücklich  seyn,  eines  zu  finden;  gebrauchen
wir  es  ungescheut,  nach  und  nach  gewöhnen  wir
uns  an  den  Wohllaut  unserer  Muttersprache  im
Rechtsleben.  «

3.

Aber  auch  diese  schöne,  kräftige,  biegsame
deutsche  Sprache,  wie  oft  wird  sie  im  Rechtsleben
mit  Worten,  Redensarten,  Wortfügungen  nicht
bereichert,  sondern  entstellt,  welche  einer  guten
Darstellung  unangemessen  sind!  Weit  entfernt  zu
ordern,  daß  jede  Schrift  eines  Anwalts,  jedes
rinsn-  jede  Entschließung,  jedes  Urkheil,  ein

uster  der  Sprache  sei,  sollten  wir  uns  doch
möglichster  Richtigkeit  in  Wortbildung  und  Wortsetzung
  befleißigen,  und  mehrere  unsere  Rechtssprache
noch  entstellende  deutsche  Ausdrücke  ganz  vermeiden.
Schon  sind  die  „sintemalen  und  alldieweilen“  der
Vergessenheit  übergeben,  die  endlosen  geistabspannenden;
  „In  Erwägung,  daß  1)  2)
3).  20)  „  u.  s.  f.  werden  seltener;  aber
noch  gilt  es  der  Ausmerzung  mancher  sehr  verbreiteten
  Redensarten.  "

Was  oben  vom  lateinischen  „respective“
gesagt  wurde,  gilt  vom  veutschen  „eigentlich“  und
        <pb n="27" />
        Relaheit  u.  Richtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.  11.

„allenfalls“,  es  zeigt  immer  von  Unklarheit,  wenn
diese  Ausdrücke  vorkommen,  und  es  ist  hierüber  in
diesen  Blättern  Bd.  VI,  S.  99,  402  das  Geeignete
  bereits  gesagk  worden.

Ein  häßlicher  Ausdruck  ist:  „Jemanden  einen
Eid  anwerfen.“  Bezelchnender  als  dieser  könnte
freilich  kein  Ausdruck  für  den  jetzt  herrschenden
Gebrauch  des  Eides  seyn,  denn  er  verdeutlicht
so  recht,  wie  der  Eid  als  Spielball  mißbraucht,
unter  den  Streitenden  hin=  und  hergeworfen  und
der  Heiligkeit  des  Beweismittels  gespottet  wiro!
Besser,  jedoch  der  Sache  nicht  ganz  würdig,  ist  der
Ausdruck:  „den  Eid  zuschieben,  zurückschieben.“
Man  übersetze  die  lateinischen  Worte:  „deferre,
neferre“  mehr  wörtlich  mit:  „antragen,  zurückgeben“
  und  spreche  bei  nothwendigen  Eiden
vön  „auftragen“  durch  den  Richter,  und  man  erhält
  eine  der  Sache  angemessene  Bezeichnung.

Unsinnig  ist  oft  der  Gebrauch  des  Ausdrucks:
„diese  m  vor9gängig“.  Denn  was  mit  diesen  Worken
  eingeleitet  werden  soll,  ist  gerade  einer  andern
  Ausführung  nicht  vor-,  sondern  nach  gängig.
Die  Redensart  wird  also  verkehrt  gebraucht,  und
muß  heißen:  „Dieß  vorgängig“  oder  „dieß
vorausgeschickt“)  —  oder:  „Hierauf,  hiernächst."  —

Seltsam  klingt  jedenfalls  auch  der  Ausdruck:
„Hieraus  entbricht  sich“  statt:  „hieraus  folgt“
oder  „geht  hervor“.

Behalten  wir  uns  ja  nicht  die  Rechtsausführung
  über  die  Beweiskraft  einer  Urkunde  „bevor“,
sondern  „behalten“  wir  sie  einfach  „vor“,

„Lassen“  wir  einem  Angeschuloigten  einen  Umstand
  oder  Beschluß  nicht  „unverhalten“,  sondern
„eröffnen“  wir  ihm  solchen,  „benachrichtigen“  wir
ihn  davon,  „setzen  wir  ihn  in  Kenntniß“.  Dieses
  „Unverhalten“  riecht  nach  der  Geheimnißkrä-0)

  Auch  gegen  diese  Ausdrücke  walten  Bedenken  ob.  Red.
        <pb n="28" />
        12  Relnheit  u.  Nichtigkeit  d.  Sprache  im  Rechtsleben.

merei  jener  Inquisitionsgerichte,  wo  das  „Verhalten“
der  Anschuldigung  dem  Angeschuldigten  gegenüber
die  Regel  bildete,  und  er  es  sich  gewissermaßen
zur  Gnade  rechnen  mußte,  wenn  ihm  irgend  ein.
Umstand  „unverhalten“  blieb.

Nicht  minder  vermeide  man  Besonderheiten  der
Landes=  oder  Bezirkssprache,  es  sei  denn  daß  sie.
zur  Bezeichnung  eines  in  der  Gegend  üblichen
Rechtsbegriffes  oder  zur  genauen  Darstellung  einer
von  einem  Zeugen  oder  einem  Angeschulvigten
ausgesagten  Thatsache  nöthig  seyen.  So  ist  es
feblerhaft,  das  Revewort  „klagen"“  mit  dem  vierten
  Falle:  „den  N.  N.  klagen“  statt  „verklagen“
oder  „gegen  ihn  klagen“  zu  setzen:  so  gebrauche
man  nicht  die  Worte:  „Verlurst,  dritterer,  überhaupts“
  sondern:  Verlust,  dritter,  überhaupt.“.

Doch  genug  über  Einzelnheiten:  Ein  Wörterbuch.
über  die  fremden  Ausdrücke  mit  Beifügung  der  passenden
  Uebersetzung  wird  wohl  Jeder  von  uns  sich
selbst  anzulegen  im  Stande  seyn.  #

Befleißigen  wir  uns,  liebe  Freunde  und  Amtsgenossen,
  die  wir  berufen  sind,  die  Rechtswissenschaft
  ins  Leben  einzuführen,  einer  reinen  und
richtigen  Sprache;  bedenken  wir,  daß  hievurch  ein
nicht  unwichtiger  Beitrag  geschieht,  um  die  Kenntniß
  der  Gesetze  dem  Volke  zugänglicher  zu  machen,
daß  mithin  auch  das  Mittel  der  Sprachreinheit
geeignet  seyn  mag,  die  Zahl  der  Rechtsstreite  zu
vermindern,  und  daß  wir  uns  hierbei  vorbereiten,
um  bei  der  bevorstehenden  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit
  an  der  Rechtspflege  jene  heilsamen  Gesetesverbesserungen,
  denen  wir  hoffnungs=  und  freudevoll
  entgegensehen,  recht  wirksam  ins  Leben  übergehen

  zu  lassen!
6  Dr.  Loß.
        <pb n="29" />
        13

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Anwendung  der  Kurmainzer  Verordnung  vom  24.  Mai  1798
über  gerichtliche  Protokollirung  der  Gutskäufe  in  den  vormals
ainzischen  Gebietstheilen  1).

Hierüber  äußert  sich  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  27.  Sept.  1844,  Reg.  Nr.  107  4/  1
Die  hier  anwendbare  Verordnung  vom  24.  Mai
1798  spricht  aus,  daß  Kaufsverträge  über  Immobilien
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  dem  Gerichte  angezeigt,
  und  von  demselben  bestätigt  werden  müssen.
  Im  Falle  der  unterlassenen  Protokollirung
soll  auf  derlei  für  null  und  nichtig  erklärte  Hanvlungen
  in  vorkommenden  Klagfällen  bei  gerichtlichen
  Erkenntnissen  keine  Rücksicht  genommen  werden.
  Es  geht  hieraus  hervor,  daß  man  diese  Protokollirung
  als  ein  wesentliches  Erforderniß  der  Vollständigkeit
  des  Vertrags  erklärt  habe,  und  ohne  dieses
  derselbe  nicht  als  zu  Stande  gekommen  betrachtet
  werde.  So  ist  auch  im  proem.  Iust.  emti
venditi  (III.  2)  bestimmt,  daß,  wenn  die  schriftliche
  Fertigung  eines  Kaufes  nothwendig  ist,  nur
durch  dieselbe  der  Vertrag  als  vollständig  erklärt
werde,  und  vorher  beide  Theile  ohne  Strafe  zurücktreten
  können.  Der  Grund  des  Gesetzes,  Sicherheit
  der  Eigenthumsverhältnisse,  stimmt  auch  damit
überein,  und  unrichtig  ist  die  Behauptung,  daß
Traktate  ein  Klagrecht  gäben,  in  welchem  Falle
das  Gesetz  geradezu  umgangen  werden  könnte,  und
alle  Wirkung  verlöre.  Hieran  ändert  der  Umstand
nichts,  daß  eine  öffentliche  Versteigerung  statt  fand,
weil  diese  einer  gerichtlichen  Protokollirung  nicht
gleich  zu  achten  ist,  ja  gerade  bei  solchen  Versteigerungen
  die  bedeutendsten  Uebervortheilungen  sich  ereignen
  können.  —  Ebensowenig  kann  eine  etwa  ent-„)

  S.  M.  f.  Mu.  Bo.  IX,  S.  33.
        <pb n="30" />
        14  Berufungssumme.

gegenstehende  Observanz  in  Betracht  kommen.  C.  2
duac  sit  longa  consuetudo.  —  Der  Beklagte
konnte  dem  Allen  zufolge  auch  nicht  zur  nachträglichen
  Protokollirung  gezwungen  werden;  es  ist
eine  Klage  weder  auf  diese,  noch  auf  Entschädigung
  gegeben;  der  Kläger  mußte  vie  gesetzliche
Bestimmung  kennen,  und  hat  es  sich  selbst  zuzuschreiben,
  wenn  er  durch  die  Nichtachtung  derselben
in  Schaden  kommt  2).  «
«  2.
Bernfungssumme.

Wenn  gegen  die  Eltern  des  verstorbenen
Schwängerers  auf  Alimente  geklagt  wird,  so  gründet
  sich  die  Klage  zwar  auch  auf  die  Vaterschaft
des  Verlebten;  allein  diese  Vaterschaft  ist  nicht
Klagsgegenstand,  sondern  solchen  bildet  nur
die  Alimentenforderung;  nach  deren  Betrag  ist  so-*
  WMWt  Berufungs-resp.  Reoisionssumme  zu  bemessen.


DAGE.  vom  2lten  October  1844,  Reg.  Nr.

1556  42¾.

3.
Gegenerklärung  zu  dem  Aufsatze  „Taggelder  der  Anwälte“
in  den  Bl.  f.  NA.  1847,  N  Mitctheilungen  aus  der  Praris.
iff.  3.  ·

Es  wird  hier  die  Ansicht  aufgestellt,  daß  nach  der
großberz.  Wurzburgischen  Taxordnung  der  Anwalt  bei  Abhaltung
  auswärtiger  Termine  nur  5  fl.  als  gesetzlich  bestimmtes
  Taggeld,  nicht  aber  auch  noch  1  fl.  für  die  Abhaltung
  der  Tagfahrt  selbst  ansprechen  könne.

2)  Daß  auf  den  Grund  eines  außergerichtlichen  Vertrags
über  Immobilien,  weil  solchen  die  Mainzer  Verordnung
für  gänzlich  ungültig  erklärt,  auch  keine  Klage  auf  Vertrags-Protokollirung
  statt  finde,  wurde  gleichfalls  in
dem  OAGE.  v.  29.  Jan.  1847,  RNr.  1231  4  5/46  ausgesprochen.
        <pb n="31" />
        Taggelder  der  Anwälte.  15

Diese  Ansicht  dürfte  erhebliche  Bedenken  gegen  sich
haben.

Die  großherz.  Wurzb.  Taxorbnung  vom  Jahre  1812

(bekanntlich  die  allerniedrigste  der  im  Königreiche  Bapern
bestehenden  und  für  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  gar
nicht  mehr  passenden  Tarordnungen)  —  verwilligt  dem
Anwalte  in  Prozeßsachen  für  Abhaltung  einer  Tagfahrt
d.  h.  für  die  Präsenz  bei  Gerscht  und  für  Pflegung  einer
protokollarischen  Handlung  ein  Honorar  von  1  fl.  —  die
Tagfahrt  mag  nun  eine  Viertelstunde,  oder  die  ganze  Vormittagszeit
  in  Anspruch  nehmen,  sie  mag  einen  einfachen
Kontumazialantrag  oder  die  Abgabe  einer  ausfährlichen
Vernehmlassung  oder  Neplik  bekreffen,  —  der  Anwalt  erhält
  hiefür  1  fl.,  —  somit  ein  Honorar,  welches  gewiß
nicht  zu  den  glänzenden  gezählt  werden  kann.
Wenn  nun  der  Anwalt  eine  Kommission  bei  einem,
6  —8  Stunden  von  seinem  Wohnsite  entfernten  Gerichte
abhält,  so  ist  es  gewiß  nicht  mehr  als  billig,  daß  die
Parthel,  welche  sich  seines  anwaltschaftlichen  Beistandes
bedient,  ihm  die  Reiseauslagen  und  Zehrungskosten  vergütet.


Hiefür  ist  ihm  denn  nun  durch  die  Würzburger  Tarordnung
  ein  Taggeld  von  5  fl.  bestimmt.

Dieses  Taggeld  dient  nun  nicht  blos  für  Vergütung
wirklicher  baarer  Auslagen  für  Zehrung  des  Anwaltes,
sondern  er  muß  hiemit  auch  noch  den  Unterhalt  seiner
Familie  für  diesen  Tag  bestreiten,  da  er  fa,  eben  seiner
Entfernung  vom  Hause  wegen,  sich  vurch  Bearbeitung  von
Prozeß=  oder  anderen  Schriften  einen  anderweitigen  Verdienst
  nicht  verschaffen  kann.

Für  die  Abhaltung  der  Tagfahrk  selbst  aber  hat  der
Anwalt  gewiß  auch  ein  Honorar  anzusprechen,  und  hiefür
ist  die  Tagfahrtsgebähr  zu  #fl.  bestimmt.

Es  ist  auch  bis  jetzt  noch  nicht  vorgekommen,  daß
man  dem  Anwalte  diese  Tagfahrksgebühr  entziehen  wollte,
vielmehr  ist  solche  seither  dem  Anwalte  stets  verwilligt
und  gereicht  worden.

Gewiß  ist  es  demnach  nicht  zu  billigen,  wenn  man  dem
        <pb n="32" />
        16  Taggelder  der-Anwälke.

Anwalte  jetzt  erst  diesen  1  fl.  aus  dem  Grunde  abslreiten
will,  daß  der  Anwalt,  da  er  von  der  Parthei  mit  täglich  öfl.
besoldet  werde,  hiefür  ihr  auch  etwas  leisten  müsse.

Ob  der  Anwalt  durch  das  Taggeld  zu  5  fl.  gerade
glücklich  gemacht  wird,  steht  sehr  dahin;  —  nur  in  selteneren
  Fällen  wird  er  einen  oder  einige  Gulden  hievon
erübrigen  können,  und  diese  Erübrigung  reicht  bei  meitem
  nicht  hin,  um  den  Amwvalt  für  das  Entgehen  des  Verdienstes
  während  seiner  Abwesenheit  nur  einigermahen  zu
entschädigen.

Der  Anwalt  hat  keine  Besoldung,  —  er  lebt  von
dem,  was  er,  gar  oft  mühevoll  genug,  durch  Berufsarbeilen
  sich  erwirbt.

Ein  Landrichter,  ein  Kreisgerichts-,  ein  Appellationsgerichtorath
  erhält  bei  auswärtigen  Kommissionen  ein  Taggeld
  von  5—8  fl.,  und  es  geht  seine  Besoldung  deßhalb
dennoch  fort,  —  nicht  aber  jene  des  Amvaltes,  aus  dem
einfachen  Grunde,  weil  er  keine  hat.

Deßhalb  werden  denn  die  Anwälke  im  ehemaligen
Großherzogthume  Würzburg  von  der  Gerechtigkeits=  und
Billigkeitsliebe  der  Gerichtshöfe  und  Gerichte  wohl  auch
erwarten  dürfen,  daß  ihnen  der  Bezug  des  bestrittenen
ein  Gulden  Tagfahrtsgebühr,  wie  seither,  auch  ferner
werde  belassen  werden.

Ein  Würzburger  Anwalt.

Ankündigung.

Aus  Anlaß  mehrfacher  Aussorderung  hat  sich  die
Verlagshandlung  der  Bl.  f.  RA.  entschlossen,  dieser  Zeitschrift
  zuweilen  ein  buchhändlerisches  Anzeigeblatt,  insbesondere
  für  juristische  und  staatswissenschaftliche  Schristen,
beizugeben.  Bei  der  großen  Verbreitung  der  Bl.  f.  NA.,
insbesondere  auch  unter  den  auf  dem  Lande  wohnenden
Rechtsgelehrten,  dürfte  die  Benatzung  dieses  Anzeigeblattes
manchen  Vortheil  gewähren.
        <pb n="33" />
        Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  2.  Samstag,  den  22.  Jan.  1848.

Ueber  die  Befugniß,  bei  Gericht  alo  Prohurator
aufzutreten  1).
Von  K.  Brater.

In  allen  Ländern,  welche  den  gemeinen  Prozeß
  entweder  vollständig  oder  doch  als  Grundlage
ihrer  Partikulargesetzgebungen  ebeibehalten  haben,
ist  es  Regel,  daß  dem  Advokaten  zugleich  die  Rolle
des  Prokurators  von  seinem  Klienten  übertragen  wird.
In  Bayern  hatte  dieses  thatsächliche  Verhältniß,
das  bereits  Kreittmayr  vorfand,  als  er  die  Gerichtsordnung
  entwarf:),  zur  Folge,  daß  der  wesentliche
  juristische  Unterschied  zwischen  jenen  beiden

unktionen  zunächst  in  der  Gesetzgebung,  dann  in  der
ute  nicht  scharf  genug  aufgefaßt  und  vurchgeführt
wurde  2).  Ein  seltsamer  Verstoß,  welchen  Kreittmayr
  bei  der  Redaktion  seines  berühmten  Werkes
  beging,  hängt  hiemit  zusammen  und  mußte
dazu  beitragen,  die  Praxis  irre  zu  führen.  Das
zweite  Kapitel  der  GO.  nämlich,  das  sich  mit

1)  Vgl.  das  in  Bd.  12,  S.  205  mitgetheilte  OAGE.
2)  *  Kap.  2,  §#.  5.  annot.  a.  Wgl.  auch  Kap.  7.  §.  5,

2)  Seldst  in  der  Terminologie  zeigt  sich  dieß.  Das  Wort
Anwalt,  das  noch  in  der  GO.  regelmäßig  den  Prokurator
  bezeichnet,  ist  jetzt  synonym  mit  Advolat.

XIll.
        <pb n="34" />
        18  Die  Befugniß  bei  Gericht  als  Prokurator  aufzutreten.

den  „gerichtlichen  Haupt=  und  Neben-Personen“
ausschließend  beschäftigt,  enthält  gleichwohl  kein
Wort  von  dem  Institute  der  Prokuratoren  und  man
findet  die  Bestimmungen  über  diese  wichtige  Klasse
gerichtlicher  Nebenpersonen  erst  im  siebenten  Kapitelgelegenheitlich
  der  Lehre  von  der  Vollmacht  vorgetragen.
  ·  ç

In  den  späteren  Verordnungen  vollends  ist
der  Unterschied  zwischen  Anwaltschaft  und  Advokatur
  fast  bis  zur  Unkenntlichkeit  verwischt;  allenthalben
  wird  dort  die  Vereinigung  beider  Funktionen
in  einer  Person  —  dem  Advokaten  —  vorausgesetzt
  und  dem  Ausleger  überlassen  zu  ermitteln,  ob.
die  gegebene  Vorschrift  für  den  Advokaten  als
solchen,  oder  für  den  Prokurator,  oder  für  Beide
gemeint  sei.  .

Es  kann  unter  solchen  Umständen  nicht  befremden,
  wenn  die.  Frage:  sind  beide  Funklionen
juristisch  gleichzusteslen  ?  in  manchen  Fällen,  wo
sie  einer  gründlichen  Untersuchung  wohl  bevdürftig
wäre,  gar  nicht  aufgeworfen,  oder  mindestens  ohne
Weiteres  bejaht  wird  1).  Die  GO.  spricht  im
Kap.  7,  §.  4  pr.  klar  und  deutlich  den  Satz  aus:
„Jevermann  kann  als  Anwalt  bei  Gericht
gebraucht  werden,  dem  es  nicht  ausdrücklich  in  den
Rechten  verboten  ist.  Auch  dieser  Satz,  welchen
neuere  Verordnungen  nur  modifizirt,  nicht  aufgehoben
  haben,  wird  in  der  Anwendung  dadurch  fast
illusorisch,  daß  man  die  Verbote  auf  ihn  bezieht,
die  gegen  unbefugte  Ausübung  der  Advokatie
gerichtet  sind;  es  scheint  daher  der  Versuch  nicht

4)  Ist  z.  V.  die  Haftungsverbindlichkeit  des  Advokaten  gegen
  seinen  Klienten  die  nämliche,  wie  jene  des  Prokurators?
  Bedarf  der  Advokat  als  (olcher  einer  Vollmacht?
  Juwieweit  lassen  sich  die  durch  den  Advokateneid
  und  die  Dißsziplinarverordnungen  den  Advokaten
anferlegten  Verbinrlichkeiten  auch  auf  deren  Thäligkeit
als  Prokuratoren  beziehen  7
        <pb n="35" />
        Die  Befngniß  bei  Gericht  als  Prokurator  aufzutreten.  19

überflüssig,  die  Gränzen  seiner  Anwendbarkeit  festzustellen
  und  zu  sichern.

Die  G0.  versteht  unter  Anwalt  den  Prokurator
  des  gemeinen  Rechtes?),  während  sie  mit
den  Worten  Prokurator,  Gerichtsprokurator
  eine  untergeordnete,  seit  dem  Anfange  dieses
  Jahrhunderts  aufgehobene  Klasse  von  Advokaten
  bezeichneto).  Als  Anwalt  sollte  nun,  laut
der  eben  angeführten  Gesetzesstelle,  von  gewissen
Ausnahmsfällen  abgesehen,  Jevermann  vor  Gericht
aufzutreten  befugt  seyn!).  Demungeachtet  herrscht
in  der  Praxis  die  Ansicht,  es  könne  die  Rolle  des
Prokurators  nur  von  einem  verpflichteten  Advokaten
  übernommen  werden  und  man  stützt  sich  hiebei
  theils  auf  das  in  der  GO.  Kap.  2,  8.  8  ent-5)

  Kap.  2,  8.  5,  annok.  b.  —  Kap.  7,  S.  l,  annok.  b.
Kap.  7,  S.  9,  annot.  c.  Nach  Kap.  7,  8.  4  annol.  i.
hat  es  den  Anschein,  als  verwechöle  Kreittmayr  den
Begriff  eines  Anwaltes  mit  dem  weit  engeren  eines
Insinnationsmandatars.  Allein  er  wollte  nur  die  auch
jetzt  noch  richtige  Bemerkung  machen,  daß  man  sich
gewöhnlich  höchstens  zum  ehufe  der  Jnsinnation  eigener
Prokuratoren  bedlene,  die  übrigen  Prokuraturgeschäfte
aber  dem  Advokaren  zu  übertragen  pflege.

·)Kap.  2,  S.  5  annot.  b.  o.  p.  In  annot.  b.  zu  Kap.  7,
#.  10  hat  das  Wort  die  gemeinrechtliche  Bedentung.
Uebereinstimmend  mit  dem  gemeinen  Recht,  abweichend.
von  den  besonderen  für  die  Reichs  gerichte  gegebenen
Normen.  GO.  Kap.  7,  S.  4  annot.  a.  Bei  dem
Kammergericht  und  Reichshofrath  waren  Prokuratoren
(Agenten)  augestellt,  durch  deren  Hände  alle  Prozeßschriften
  gehen  mußten.  Moser,  Einleitg.  zum  Reichshofrathsproz.
  2  Aufl.  Thl.  4,  S.  246.  Danz,  Grunds.
des  Reichsgerichtsproz.  S.  224.  Doch  gestattete  man
den  Partheien,  sich  nebenbei,  z.  B.  bei  gerichtlichen
Wergleichsversuchen,  ande  er  Prokuratoren  nach  Gutrünken
  zu  bedienen.  Moser  S.  370.  860;  es  war
hauptsöchlich  daranf  abgesehen,  daß  die  technischen  Formen
  des  reichsgerichtlichen  Verfahrens  beobachtet  und
die  privilegirten  Anwälte  in  ihren  Einkünften  nicht  verkürzt
  wurden,  Moser.  S.  360.  :

*
        <pb n="36" />
        20  Die  Befugniß  bei  Gericht  als  Prokufator  aufzutreten.

haltene  Verbot  der  Winkelagentie,  theils  auf  neuere,
dieses  Verbot  einschärfende  Verordnungen.  6
.  Allein,waözunächstdencoelcxjutl.betrisst,
seistdekangefiil)kte§.8gegenWinkeladvokaten,
  keineswegs  gegen  Winkelanwälte  gerichtet.
  Dafür  spricht

1)  die  Aufnahme  des  Verbotes  in  ein  Kapitel,
das,  wie  oben  erwähnt,  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Anwälte  durchaus  keine  sonstigen
Bestimmungen  enthält.  Es  mußte  zum  mindesten
im  Kap.  7,  welches  von  den  Anwälten  handelt,
auf  diesen  8.  8  Bezug  genommen  seyn,  was  nicht
der  Fall  ist.  "

2)  Die  Winkelagenten  werden  in  §.8  „schädliche
  Beistände“  genannt,  ein  Ausdruck,  der  nur
auf  Avdvokaten  anwendbar  ist  und  angewendet
wirds),  da  der  Anwalt  vielmehr  als  Vertreter
seines  Klienten  auftritt.

3)  Es  ist  nach  §.  8  ein  Kennzeichen  der
Winkelagenten,  daß  sich  dieselben  fälschlich  für
„Gerichts=  und  Rechts-Verständige“  ausgeben.
Auf  Winkel  anwälte  bezogen  würde  dieses  Kriterium
  sinnlos  seyn,  da  die  Thätigkeit  des  Prokurators
  keine  Rechtskunde  erforderto).

4)  Der  Winkelagent  wird  ferner  in  §.  8  dadurch
  charakterlsirt,  daß  er  nicht  gerichtlich  verpflichtet
  und  bestallt  sei.  Als  Anwalt  wird
aber  Niemand  verpflichtet  und  bestallt;  die  vorige
Argumentation  gilt  daher  auch  hier.

5)  Je  mehr  sich  die  Rechtskunde  in  eine  dem
Volk  fremde  Geheimlehre  verwandelt  hat,  um  so
mehr  mußte  die  juristische  Thätigkeit  des  Advokaten
  neben  der  nichtjuristischen  des  Anwaltes  an
überwiegender  Wichtigkeit  gewinnen  und  um  so

8)  GD.  Kap.  2,  §S.  5.  annot.  a.  —  Kap.  7,  S.  5.  annot
  a.
8)  Baper's  Vorträge,  6  Aufl.  S.  200  (195).
        <pb n="37" />
        Die  Befugniß  bei  Gericht  als  Prolurator  aufzutreten.  21.

ausschließender  mußte  die  Fürsorge  des  Staates
auf  jene  juristische  Seite  sich  richten.  Von  Winkelanwälten
  ist  Nichts  zu  fürchten,  sobald  man
dem  Treiben  der  Winkeladvokaten  gesteuert
hat  10).  Diese  Erwägung  füort  ebenfalls  zu  der
obigen  Interpretation  des

Es  ist  nun  noch  die  E—  Gesetzgebung  in's
Auge  zu  fassen:

Nach  der  Advokatenordnung  von  1769,  é6.  6.
7u)  muß  jede  Prozeßschrift  durch  einen  Advokaten
unterzeichnet  seyn.  Diese  Bestimmung  schränkt
das  Recht  der  Partheien,  jede  beliebige  Person
als  Anwalt  zu  wählen,  in  keiner  Weise  ein,  setzt
im  Gegentheil  dasselbe  voraus,  war  übrigens  allerdings
  geeignet,  die  freiwillige  Uebertragung  der
Anwaltschaft  an  Advokaten  immer  mehr  zur  Regel
zu  machen.

Die  Verordnung  vom  24.  März  1802  12)  §.7
verbietet  ausdrücklich  den  Partheien,  die  sich  durch
ihre  Verwandten  oder  Bekannten  vertreten  lassen
wollen,  Advokaten  an  deren  Stelle  aufzudrängen.
Zugleich  wendet  sie  die  in  der  GO.  Kap.  7,  8.  4,
Nr.  1n  a  E.  hinsichtlich  der  Beamten  gegebene

s  g  auf  das  gerichtliche  Schreilnsnhnee
  an,  aus  welchem  ihre  Anwälte  oder
Rechtsbeistände  2)  zu  nehmen  den  Partheien  nicht
gestattet  seyn  soll.

Nach  der  Verordnung  vom  13.  Aug.  180  4  ½)

40)  Oder:  die  Thätigkeit  des  Winkelagenten,  der  zu  gleicher
Beit  als  Advokat  und  als  Anwalt  agirt,  ist  nur  in  der
ersten,  nicht  in  der  zweiten  Hinsicht  gefähclich.

11)  Generaliensamml.  v.  1771,  S.  34.

12)  Novellen  zur  GO.  I,  S.  152.

13)  Gerade  dieses  letztere  Verbot  wird  in  der  Praris  öfters
übersehen,  indem  man  selbst  von  Amtswegen  den  Partheien
für  gewisse  Handlungen  der  kreiwilligen  Gerichtsbarkeit
Schreiber  als  Rechtsbeistände  zutheilt.

14)  Rovellen  zur  G.  II,  S.  160.
        <pb n="38" />
        22  Die  Befugniß  bei  Gericht  als  Prokurator  aufzutreten.

dürfen  „nur  die  ermächtigten  Hofgerlchtöadvokatenbel
  den  verschiedenen  Landeöstellen  die  Partheienvertreten.“
  Es  ist  vor  Allem  zu  bemerken;  daßdiese
  Verordnung  lediglich  in  einem  Provinzialregierungsblatte,
  mithin  nicht  gehörig  15)  publizirt.
und  ohne  Gesetzeskraft  ist.  Zudem  wurde  die  angeführte
  Vorschrift  einzig  für  die  Ober  gerichte
und  zu  Gunsten  der  zufolge  der  damaligen  Organisation
  den  Landgerichtsprokuratoren  gegenüberstehenden
  Obergerichtsadvokaten  gegeben.  Auf  die
Vertretung  bei  Untergerichten  läßt  sie  sich  daher
keinenfalls  anwenden.  Hinlichtlich  der  Obergerichte
scheint  die  Verordnung  von  dem  früheren  Rechte
auffallend  abzuweichen.  Erwägt  man  indeß,  daß
bei  diesen  Gerichten  die  mündliche  Verhandlung
einen  noch  engeren  Spielraum  hatte,  als  bei  den
unteren  Instanzen,  und  daß  jeder  schriftliche
Vortrag  seit  1769  ohnehin  von  einem  Aovokaten
unterzeid,  net  seyn  mußte,  so  wird  die  Vermuthung:
fast  zur  Gewißheit,  die  Novelle  habe  nur  beabsichligt,
  jene  ältere  Vorschrift  neu  einzuschärfen  und
es  sei  in  der  Redaktion  die  gewöhnliche  Verwechslung

  von  Advokatur  und  Prokuratur  —  daher
der  ungeeignete  Ausdruck  „vertreten“  —  mit  untergelaufen.


Was  euplich  das  Ministerialreskr.  vom  25.
Mai  1813  10)  betrifft,  so  ist  in  Seuffert's.
Komm.  I,  S.  294  nachgewiesen  und  in  dem  oben
Note  1  allegirten  oberstrichterlichen  Urtheil  anerkannt,
  daß  dasselbe  ebenfalls  auf  Gesetzeskraft
keinen  Anspruch  hat.  Will  man  indeß  annehmen,
es  sei  in  diesem  Reskripte  die  richtige  Termino-=logie
  eingehalten,  so  spricht  es  mehr  für  als  gegen
die  Ivenkität  der  Begriffe  „Winkelagentie  und  Winkeladvokatie"“,
  indem  es  neben  der  „Beistand-5)

  Senuffert's  Komment.  I.  S.  7.
10)  Novellen  zur  GO.  III,  S.  144.
        <pb n="39" />
        Die  Befugniß  bei  Gericht  als  Prokurator  aufzütreten.  23

leistung“  zwar  die  Abfassung  von  Prozeßschriften,
nicht  aber  auch  die  mündliche  Vertretung
vor  Gericht  als  Winkelagentie  behandelt.

Das  Resultat  der  bisherigen  Untersuchung  ist:
Jeder  kann  nach  wie  vor  als  Prokurator  vor
Gericht  auftreten,  den  nicht  eine  der  speziellen  in  Kap.
7,  S.  4,  Nr.  1  der  GO.  enthaltenen  Ausnahmsbestimmungen
  trifftz  nur  müssen  die  Schriften,  welche
der  Prokurator  einreicht,  von  einem  rezipirten  Advokaten
  unterzeichnet  seynn.  Wenn  nun  auch,  wie
schon  erwähnt,  die  freiwillige  Uebertragung  der
Prokuratur  an  Advokaten  dem  Interesse  der  Prozeß
  führenden  zu  sehr  entspricht,  als  daß  sie  nicht
längst  hätte  zur  Regel  werden  sollen,  so  ist  doch
ein  Fall  hervorzuheben,  in  welchem  die  erörterte
Frage  häufig  zu  praktischer  Wichtigkeit  gelangt:
der  Fall  der  Uebernahme  von  Prokuraturgeschäften
durch  Konzipienten.  Er  gestaltek  sich  meist  so,
daß  der  zugleich  als  Anwalt  bevollmächtigte  Advokat
  zu  einer  Verhandlung,  welcher  er  verhindert
ist  persönlich  beizuwohnen,  seinen  Konzipienten  substituirt.
  Viele  Gerichte  weisen  solche  Substituten
ab,  aber  —  sofern  die  bisherige  Deduktion  richtig
ist,  —  ohne  gesetzlichen  Grund.  Denn,  kann
Jeder  als  Anwalt  auftreten,  warum  gerade  ein
Konzipient  nicht?  Kann  Jedermann  ganze  Prozesse
  ohne  alle  Mitwirkung  eines  Advokaten  (pon.
der  Schriftenlegalisation  abgesehen)  als  Anwalt
durchführen,  warum  sollte  der  Konzipient  nicht  befugt
  seyn,  einzelne  Handlungen  als  substituirter
  Anwalt  durchzuführen?  Vorausgesetzt
  wird,  wie  sich  von  selbst  versteht,  daß  der.
Vollmachtspunkt  berichtigt  ist,  entweder  unmittelbar
  durch  die  Parthei,  die  etwa  in  dem  Termine
persönlich  erscheint,  oder  durch  den  bevollmächtigten
Advokaten,  welcher  von  der  ihm  ertheilten  Substitutionsbefugniß
  Gebrauch  macht.  Daß  die  Substitutionsklausel
  in  ihrer  herkömmlichen  Fassung
        <pb n="40" />
        24  Die  Befugnih  bei  Gericht  als  Prokurakor  aufzutreten.
schon  hinreicht,  die  Substitution  auch  eines  Nichtadvokaten
  zu  rechtfertigen,  unterliegt  keinem  Zweifel.
Allerdings  mögen  Manche,  indem  sie  ihren  Advokaten
  ermächtigen,  „einen  anderen  Anwalt  zu
substituiren,“  zunächst  die  Substitution  eines  anderen
  Advokaten  deshalb  im  Sinne  haben,  weil
gewöhnlich,  wenn  es  die  Umstände  gestatten,
ein  solcher  in  der  That  substituirt  wird.  Oieses
rein  thatsächliche  Verhältniß  kann  aber  den  juristischen
  Sinn  des  Wortes  Anwalt  nicht  ändern,
welches  gleichbedentend  mit  Prokurator  ist.  Auch
kennen  und  erwägen  nur  Wenige  genau  den  Umfang
  der  Vollmacht,  die  sie  ausstellen;  offenbar
unstatthaft  wäre  es,  ihren  Willensäußerungen
auf  bloße  Möglichkeiten  hin  einen  anderen  als  den
gesetzlichen  richtigen  Sinn  unterzustellen.  Wer  daher
  der  Substituirung  eines  Konzipienten  vorzubeugen
  wünscht,  mag  seinem  Anwalt  ausdrücklich
die  Beschränkung  auferlegen,  einen  anderen  Advokaten
  als  Anwalt  zu  substituiren.  6

Es  wurde  oben  dargethan,  daß  dem  Gesetze
der  Begriff  eines  Winkelprokurators  fremd
sei,  daß  es  nur  Winkeladvokaten  kenne.  Aus
dieser  Unterscheidung  ergab  sich  sodann  das  Recht
pes  Konzipienten,  Prokuraturgeschäfte  zu  übernehmen.
  Wäre  indeß  jene  Argumentation  eine  unzulängliche
  und  der  Begriff  der  Winkelagentie  auf
Prokuratoren  im  Allgemeinen  anwendbar,  so  würde
selbst  dann  die  Thätigkeit  eines  substituirten  Konzipienten
  noch  keineswegs  als  Winkelagentie  erscheinen.
  Denn  letztere  charakterisirt  sich

1)  äußerlich  dadurch,  daß  sie  gewerbsmäßig
  und  um  Lohn  betrieben  wird  1).  Der

11)  Seuffert's  Komment.  J,  S.  291.  Vgl.  das  mehrmals
  allegirte  oberstrichterliche  Erk.  Unzuverlässig  ist  das
Merkmal  der  Heimlichkeit.  Sollte  man  einen  Winkelagenten,
  der  sein  Gewerb  öffentlich  und  unverholen
übl,  gerade  um  dieser  Drelstigkeit  willen  gewähren  lassen?
        <pb n="41" />
        Die  Besugniß  bei  Gericht  als  Prolurator  aufzutreten.  25

prokurirende  Konzipient  leistet  nur  Aushülfe  und
bezieht  gewöhnlich  kein  Honorar,  sondern  dieses
fällt  dem  Advokaten  zu,  für  welchen  er  fungirt
hat.  Sollte  es  aber  auch  vorkommen,  daß  ihm
der  Advokat  sein  Honorar  überläßt,  so  fehlt  ed
doch  noch  immer  an  dem  entscheidenden  Kriterium
der  Gewerbsmäßigkeit.

2)  Noch  weniger,  wo  möglich,  treffen  die
Kennzeichen  zu,  welche  das  Treiben  des  Winkelagenten
  innerlich  charcakterisiren:  Aufhetzung,
namentlich  der  unteren  Klassen,  zu  muthwilligem
Prozessiren,  rücksichtslose  Vertretung  ungerechter
Ansprüche,  Alles  in  gewinnsüchtiger  Absicht  18).
Niemand  wird  in  dieser  Schilverung  den  Konzipienten
  erkennnen,  der  in  einem  ohne  sein  Zuthun,
oft  ohne  sein  Vorwissen  entstandenen  Prozeß  diese  oder
jene  Handlung  vornimmt,  nicht  selten  die  Akten
nur  sehr  unvollständig  kennt,  daher  über  die  Rechtmäßigkeit
  oder  Unrechtmäßigkeit  der  Sache  kein
Urtheil  und  jedenfalls  keine  andere  Absicht  hat,
als  den  ihm  ertheilten  Auftrag  gebührend  zu  vollziehen
  39).  -

-IS)GO·Kap.2-§.8.V.v.13.Aag.1804-Nk.4.Man
vergl.  die  in  der  Anm.  zu  8.  8  cit.  abgedruckte  Paraphrase
  eines  älteren  Schriftstellers,  der  die  Winkelagenten
  Feinde  Gottes,  der  Menschheit  und  der  Gerechtigkeit,
  Ausgeburten  des  Teufels,  die  Quintessenz
menschlicher  Niederträchtigkeit  urnnt.  Solche  Prädikate
auf  den  harmlosen  Stand  der  Staatödienstadspiranten
zu  beziehen,  wäre  gewiß  unbillig  und  in  mancher  Hinsicht
  bedenklich.

10)  In  der  kürglich  erschienenen  „Einleitung  in  den  bayer.
Civilproze.“  von  Dr.  Plochmann  findet  sich  S.  132
solgender  Satz:

„Daher  kann  auch  ein  Prokurator  für  seinen  Prinzpal
  nicht  solche  Handlungen  vornehmen,  welche  zu
dem  Geschäst  eines  Advokaten  gehören;  dieß  sind  aber
Handlungen,  wozu  besondere  Rechtskenntnisse  nothwen-
        <pb n="42" />
        Klosterpfarreien.  Congrun.  Jahrtagsstiftungen.  27

lag  dem  Staate  die  Verbindlichkeit  ob,  die  zu
den  aufgelösten  Stiftern  und  Klöstern  gehöng  gewesenen
  Pfarreien  aus  Staatsmitteln  zu  fündiren,
  indem  ihm  nach  8.  35  dieses  Staatenvertrags
  das  Vermögen  der  Stiftungen  und  Klöster
nicht  nur  zur  Erleichterung  seiner  Finanzen,  sondern
  auch  zum  Behufe  des  Aufwands  für  den  nothwendigen
  Gottesdienst  überlassen  wurde.

2)  In  den  organischen  Verordnungen  vom  Iten
und  #ten  Dezember  1806  hat  der  Staat  auch
wirklich  die  sogenannten  organisirken  Pfarreien  des
vormaligen  Bisthums  P  und  des  Kirchensprengels
mit  einer  aus  der  k.  Staatskasse  jährlich  zu'
entrichtenden  baaren  Kompetenz  fundirt,  indem  er
in  diesen  Verordnungen  auödrücklich  erklärte,  mit
Einvernehmen  der  bischöflichen  Ordinariate-die  Dotation
  dieser  Pfarreien  auf  das  Staats-Acrar  in
der  Art  übernommen  zu  haben,  daß  den  Pfarrern
ihre  Kompetenz  bei  den  treffenden  Rentämtern  angewiesen
  worden  sei.

3)  Wäre  es  bei  Organisirung  dieser  Pfarreien
  in  der  Absicht  der  k.  Regierung  gelegen  gewesen,
  die  den  Pfarrern  zu  bestimmende  jährliche
Kompetenz  zum  Theil  auch  auf  andere  Zuflüsse,
insbesondere  auch  auf  die  Erträgnisse  der  gestifteten
  Jahrtäge  hinzuweisen,  so  hätte  dieses  um  so
mehr  gleich  bei  Fundirung  dieser  Pfarreien  ausgesprochen
  werden  müssen,  als  der  k.  Regierung  (ls.
unten  Nr.  8)  die  Befugniß  nicht  zusteht,  an  der
einmal  festgesetzten  Fundation  späterhin  einseitige
Abänderungen  zu  treffen.

A)  Daß  die  den  organisirten  Pfarreien  ausgeworfene
  baare  Kompetenz  aus  Staatsmitteln  und
nicht  aus  anderen  Zuflüssen  verabreicht  werden
solle,  hat  die  k.  Regierung  auch  faktisch  dadurch
anerkannt,  daß  sie,  unerachtet  sie  in  einer  frühern
Verordnung  vom  3ten  Februar  1804  angeordnet
hatte,  daß  die  Jahrtagsdeputate  in  die  Pfarrein-
        <pb n="43" />
        28  Klosterpfarreien.  Congrua.  Jahrtagsstiftungen.

künfte  eingerechnet  werden  sollten,  dennoch  nach
dem  Erscheinen  der  mehrerwähnten  organischen  Verordnungen
  vom  Jahre  1806  die  volle  Kompetenz
derlei  organisirten  Pfarreien  viele  Jahre  hindurch
durch  die  k.  Rentämter  wirklich  verabfolgen  ließ.
5)  Eine  besondere  Interpretation  dieser  organischen
  Verordnungen  hat  die  k.  Regierung  in
ihrer  am  Aten  Juli  1807  über  die  Jahrtagsdeputate
  erlassenen  Verordnung  dahin  gegeben,  daß
diese  Jahrtagsdeputate  als  in  der  auögeworfenen
Kompetenz  mitbegriffen  nicht  betrachtet  werden
könnten,  sondern  den  Pfarrern  für  die  Haltung
dieser  Jahrtage  nebst  ihren  übrigen  Pfarreigefällen
zufließen  sollten.  "

6)  Der  k.  Regierung  stand  über  diese  Jahrtagsdeputate
  gar  kein  Dispositionsrecht  zu,  da  sie
keinen  Bestand  des  Vermögens  der  aufgehobenen
Klöster  bildeten,  sondern  auf  besonderen  von  den
Klöstern  und  Stiftern  verschiedenen  Privatstiftungen
  beruhten,  was  k.  Regierung  gleichfalls  faktisch
wieder  dadurch  anerkannte,  daß  sie  bei  Inkammerirung
  des  Klostervermögens  in  das  allgemeine
Staatsvermögen  diese  Jahrtagsdeputate  dem  Staatsvermögen
  nicht  einverleibte,  sondern  bis  hieher  gesondert
  verwalten  ließ.

7)  Diese  Jahrtagsdeputate  sind  aber  auch
unverkennbar  den  eigentlichen  Stolgebühren  gleich
zu  achten,  welche  in  den  organischen  Verordnungen
  den  Vorstehern  organisirter  Pfarreien  nebst
ihrer  jährlichen  Kompetenz  noch  besonders  zugewiesen
  sind,  und  welche,  während  die  Kompetenz
aus  dem  Pfarrvermögen  für  die  eigentlichen
pfarramtlichen  Verrichtungen,  als  Spendung
  der  heiligen  Sakramente  und  Abhaltung  des
farrgottesdienstes  u.  dgl.  verabreicht  wird,  für
Verrichtung  besonderer  kirchlicher  Handlungen,  nämlich
  der  Seelenämter  und  Seelenmessen  bestimmt
wurden.
        <pb n="44" />
        Alosterpfarreien.  Congrua.  Jahrragsstiftungen.  29

Schenkl  Inst.  jur.  canon.  T.  I,  S§S.  310,

T.  II,  §.  606.

Waltew's  Kirchenrecht  §.  202.

8)  War  aber  einmal  die  Pfründe  dieser  organisirten
  Pfarreien  mit  einer  auf  die  Staatskassa
  hingewiesenen  baaren  Kompetenz  fundirt,
dann  stund  der  k.  Regierung  die  Befugniß  nicht
mehr  zu,  durch  Reskript  des  Finanzministeriums
  vom  20ten  September  1815
hieran  eine  Aenderung  zu  treffen.  Dem  k.  Finanzministerium
  fehlte  es  nicht  nur  überhaupt  an
der  Kompetenz,  eine  von  dem  Ministerlum  des
Innern  nach  Einvernehmung  der  Ordinariate  regulirte
  Kompetenz  wieder  abzuändern,  sondern  die
k.  Regierung  konnte  überhaupt  einseitig  ohne
Erholung  der  bischöflichen  Einwilligung  eine  Veränderung
  hievon  nach  ·

cap.  1  X  ut  ceclesiastica  benelicia  sine’
deminutionc  conferantur.
Anmerkungen  zum  bayerischen  Civilrechte  Th.  V,

Tit.  19,  §.  17  lit.  g,  dann  §.  30,  Nr.  1.

Walterw's  Kirchenrecht  §.  224  und  261
nicht  treffen;  um  so  weniger,  als  schon  die
Regulirung  der  Kompetenz  nach  Einvernehmung
der  treffenden  Ordinariate  geschehen  war,  und
schon  hiedurch  die  Natur  eines  vom  Staate  mit  der
Kirche  abgeschlossenen  Vertrages  angenommen  hatte.

9)  Noch  weniger  konnte  aber  eine  solche  Abänderung
  nach  dem  Erscheinen  der  Verfassungsurkunde
  und  dem  mit  demselben  verbundenen  Konkordate
  erfolgen.

Konkordat,  Art.  VIII.  Verfassungsurkunde  Tit.

IV,  §.  9,  Beilage  V,  F.  46.

So  wie  denn  .

10)1'iberhanptjededctninutiobcncöoiinach
  den  Gesetzen  als  unzuläßig  erklärt  ist.

L.  III,  Tit.  12,  X  ut  ecclesiastica  beneficia
  sine  deminutionc  conferantur.
        <pb n="45" />
        30  Retrakt.  Weiterverkauf  der  Sache.

L.  III,  Tit.  29,  X  de  censibus  cx  actionibus
  ct  procurationibus.

Der  Käufer  eines  dem  RNetrakt  unterworfenen  Guts  wird
dadurch,  daß  er  dasselbe  während  des  gelsetzlichen  Retraktstermins
  anderweit  ganz  oder  zum  Theil  verkauft  hat,  von
der  Retraktsklage  nicht  bekreit.  '
(Gem.uudbavek.Recht.)

Ueber  die  Natur  und  Eigenschaft  der  Retraktsklage,
  ob  sie  nämlich  eine  dingliche,  oder  rein
persönliche  Klage,  oder  voch  als  eine  actio  in
rem  scripta  zu  betrachten  sei,  sind  die  Meinungen
  der  Rechtösgelehrten  verschieden  1).

In  den  Kreittmayr'schen  Anm.  zum  bayer.
Landrecht  Th.  IV,  Kap.  5,  §.  10,  Nr.  3  wird
gesagt:  „die  Condictio  cxk  lege  vel  consuetudine,
  welche  dem  Retrahenten  zusteht,  sei,  wor
nicht  gar  actio  realis,  doch  wenigstens  zu  jenen
Personalklagen  gehörig,  welche  zugleich  in  rem
scriptace  sind,  und  contra  quemcunquc  rei
Dosscssorem  instituirt  werden  mögen.“

Dieser  doktrinellen  Ansicht  entsprechen  die  Bestimmungen
  des  Landrechts  a.  a.  O.  §.  5,  Nr.  6,
und  §.  10,  Nr.  3,  4.  Die  letztere  Gesetzstelle  verbietet
  dem  Käufer  innerhalb  des  ad  retrahendum'
gesetzlich  bestimmten  Termins  merkliche  Veränderungen
  an  der  Sache  zu  machen,  insonderheit  siezu
  veräußern,  noch  sonst  etwas  vorzunehmen,  was.-zur
  ungebührlichen  Beschwerde  oder  Schmälerung
des  Guts,  oder  zur  Erschwerung  des  Einstandes
gereichen  würde;  „indem  Alles,  was  er  sich  gegendieses
  Verbot  erlaubt,  nicht  nur  in  Ansehung  des-Einstehers,
  sondern  auch  eines  Dritten  keine  Kraft
hat,  und  anbei  jenem  aller  dadurch  verursachter
Schaden  ersetzt  werden  muß.“

1)  Walch  Näherrecht.  Buch  I,  Hptst.  4,  5.  2,  S.  233.
(Ausg.  3.)  Maurenbrecher  deutsch.  Privatrecht,
§.  315,  Note  4.  (Ausg.  2.)
        <pb n="46" />
        Netralt.  Weiterverkanf  der  Sache.  31

In  den  Anmerk.  zu  dieser  Gesetzstelle  wird
sub  lit.  c  noch  insonderheit  angeführt  „daß  man,
obschon  das  Landrecht  nur  von  dem  gefährlicherweise
  verursachten  Schaden  spreche,  deßfalls  doch
keinen-Dolus  mehr  zu  beweisen  brauche,  denn  wer
etivas  gegen  auödrückliches  Verbot,  thue,  sei  co
ipso  in  dolo.“

In  der  andern  Gesetzstelle  (s.  5,  Nr.  6)  ist
bezüglich  der  Erblosung  verordnet,  daß  wenn  die
Sache  innerhalb  des  gesetzlichen  Retraktstermins
etwa  durch  mehrere  Hände  gehe,  der  Einsteher
immer  nur  den  Kaufschilling  zu  bezahlen  habe,
welchen  jener,  dem  man  von  Freundschaftswegen
einzustehen  sucht,  zu  empfangen  hatte.

Als  Grund  hievon  wird  in  den  Anmerkungen
zu  dieser  Stelle  lit.  4  angegeben,  „theils  weil
gedachte  Befreundte  nur  in  den  erften,  nicht  in
in  den  letzten  Kauf  einstehen,  theils  weil  die  weitere
  Alienation,  welche  noch  intra  dictum  terminum
  geschehen  ist,  nach  S.  10,  Nr.  3,  4  ohnehin
  keine  Krast  hat,  mithin  Retrahentibus  weder
  schadeh  noch  nützen  kann.“

Diesem  Allen  zu  Folge  ist  der  Umstand,  daß
der  erste  Käufer,  gegen  welchen  die  Retraktsklage
auf  Abtretung  des  retrahirten  Guts,  gegen  Erstattung
  des  dafür  gezahlten  Kaufgeldes,  angestellt
wurde,  das  Gut  entweder  gar  nicht  mehr  oder
nicht  mehr  vollständig  besitzt,  indem  er  dasselbe
während  des  Retraktskermins  ganz  oder  theilweise
anderweit  verkauft  hat,  irrelevant  und  es  kann  daraus,
weil  die  Retraktsklage  immer  nur  gegen  den  Besitzer
der  retrahirten  Sache  anzubringen  ist,  kein  Grund
abgeleitet  werden,  einen  Mangel  der  passiven  Sachlegitimation
  des  Beklagten  anzunehmen  und  deßhalb
  die  Klage  angebrachtermaßen  abzuweisen.

Denn  der  Retrahent  hat  dem  Beklagten  nur
denjenigen  Kaufschilling  zu  entrichten,  um  welchen
  dieser  das  Gut  gekauft  hat,  und  die  vom
        <pb n="47" />
        32  Netrakt.  Weiterverkanf  der  Sache.

letztern  während  des  gesetzlichen  Retraktstermins
vorgenommene  Veränußerung  ist  ipso  jure  ungiltig,
weil  er  hiebei  in  dolo  versirte.  Sie  kann  daherdem
  Kläger  nicht  präjudiziren.  «

Der  Beklagte  ist  dessenungeachtet  noch  als
Besitzer  der  Sache,  resp.  des  Ganzen  zu  betrachten,
weil  er  sich  seines  Besitzes  dolose  entäußert  hat  —
dolo  possiderc  desüt  —  und  in  diesem  Falle
tritt  der  Rechtsgrundsatz  ein:  „dolus  pro  pos-Sessione
  cst.“  2

Dieser  Grundsatz  gilt  nicht  blos  bei  der
Rei  vindicatio  )  und  Hereditatis  pctitio  D,
sondern  auch  bei  andern  auf  Herausgabe  einer
Sache  gehenden  Klagen,  so  namentlich  bei  der
äctio  ad  exhibendums“),  welche  zu  den  actionibus
  in  rem  scriptis  gehört  0),  er  muß  daher
auch  bei  der  Retraktsklage  in  Anwendung  kommen,
da  dieselbe  nach  den  Anmerkungen  zum  bayer.
Landr.  a.  a.  O.  §.  10,  Nr.  3  wenigstens  dieser
Art  Klagen  beizuzählen  ist.  ·

Nach  dieser  Ansicht  wurde  am  10.  Juli  1847
oberstrichterlich  erkannt.

OAGaAlten  Nr.  185  4¾/20.

2)  Fr.  131.  150.  de  reg.  jur.“

3)  Fr.  27,  S.  3.  de  R.  V.  (6,  1.).

4  Fr.  13,  S.  14,  de  I.  P.  (5,  3.)

5)  Fr.  14  ad  exhib.  (10,  4.)

2#)  Glück  Komment.  Bd.  XI,  §.  743,  S.  223  und  426.

Nachtrag  zu  Seite  22,  Note  16.

Moritz  bemerkt  in  seiner  neueren  Novellensammlung  S.  918,
er  habe  sich  mit  eigenen  Augen  überzeugt,  daß  das  fragliche  Nestript
  „von  S.  Masestät  dem  Komg  Maximtlian  selbst  erlassen“
sei.  Diese  Notiz  dient  jedoch  keineswege,  wie  Morit  glaubt,
zur  Berichtigung  der  im  Kommentar  aufgestellten  Ansicht  über  die
verbindende  Kraft  des  Reskriptes.  Denn  für's  Erste  ist  das  Zeugniß
  einer  Privatperson  bel  solchen  Fragen  ohne  Gewicht  und  zweiteus
  bleibt  nach  wie  vor  der  Mangel  der  Publikation.  Daher
nimmt  auch  das  oben  allegirte  oberstrichterliche  Erk.  auf  die  Beerkung

  von  Moritz  keine  Rücksscht.
        <pb n="48" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  3.  Samstag,  den  5.  Febr.  1848.

Aeber  die  Anwendung  des  ädilitischen  Edikts  unter
Kaufslenten.

Es  ist  eine  Handelsüsance,  daß  der  Käufer
sogleich  nach  Empfang  der  Waare  sie  zu  untersuchen
  und,  im  Falle  der  Unzufriedenheit  damit,  dem
Absender  Nachricht  zu  geben  habe,  so  daß,  wenn
dieß  unterlassen  wird,  der  Käufer  als  verzichtend
auf  den  Gebrauch  des  ädilitischen  Evikts  erscheint  2.

Diese,  auch  durch  handelögerichtliche  Urtheile
anerkannte  Gewohnheit  will  in  der  Praxis  zuweilen
  dahin  gedeutet  werden,  als  wenn  der  Käufer
  aller  sonstigen  Schritte  zur  Geltendmachung  der
Ansprüche  aus  dem  ädilitischen  Evikte,  außer  der
gedachten  Benachrichtigung,  überhoben  sei,  so  daß
der  Verkäufer  sich  noch  nach  Verlauf  von  Jahren
die  Heimschlagung  der  Waarensendung,  oder  die
Preisverminderung  dafür  gefallen  lassen  müsse,  wenn
ihm  nur  anders  die  Unzufriedenheit  des  Empfängers
gehörig  erklärt  worden.

Solcher  Annahme  dürfte  jedoch  ein  Mißverstegen
  des  fraglichen  Handelsgebrauches  zum  Grunde

iegen.

1)  Vgl.  Mittermaler's  Grundsätze  des  gem.  deutschen
Privatrechts,  8.  503,  Nr.  II  (edit.  VII.)

XIII.
        <pb n="49" />
        34  Auwendung  des  ätilitischen  Erikts  unter  Kaufleuten.

Gemeinrechtlich  :)  mag  der  Käufer  sechs  Monate
  und  beziehungsweise  ein  Jahr  zuwarten,  bis
er  von  der  Befugniß  Gebrauch  macht,  das  Kaufsobjekt
  wegen  eines  in  den  Bereich  des  ädilitischen
Edikts  fallenden  Mangels  zu  redhibiren,  oder  auf
Minderung  des  Kaufpreises  zu  dringen.

Die  Anwendung  dieser  gemeinrechtlichen  Vorschristen
  über  Verjährung  würde  aber  dem  Handel
sehr  schaden,  weßhalb  sich  cx  opinionc  neccessitatis
  die  kaufmännische  Gewohnheit  gebildet,  daß
der  Käufer  seine  Unzufriedenheit  dem  Verkäufer  in
weit  kürzerer  Frist,  deren  Belauf  sich  nach  dem
Ortögebrauche  richtet  2),  zu  erklären  schuldig  sei.

Der  Verkäufer,  zu  dessen  Vortheil  allein  die
Usance  geschaffen  worden,  soll  dergestalt  in  den
Stand  gesetzt  werden,  sofort  über  die  Sendung,
wenn  er  die  Bemängelung  des  Käufers  für  begründet
  erachtet,  anderweit  disponiren,  und  sich  gegen
die  Chancen  sicher  stellen  zu  können,  welche  Wechsel
  der  Preise  und  Moden  für  aufgelagerte  Waaren
  im  Gefolge  haben.  -  ·  ·

Mitjeneraußer-gerichtlichenMittheilungan
den  Verkäufer  ist  aber  die  Sache  für  den  Käufer
noch  keineswegs  abgemacht,  vielmehr  muß  derselbe
das  betreffende  Rechtsmittel  auch  binnen  gesetzlicher
  Frist  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  (vgl.
GO.  VI,  &amp;amp;.  10)  geltend  machen,  wenn  er  nicht
an  dem  Einwanvde  der  Verjährung  scheitern  will.

Seine  Verpflichtung  ist  in  der  fraglichen  Beziehung
  eine  voppelte,  —  eine  merkantilrechtliche
und  eine  gemeinrechtliche;  die  merkantilrechtliche
  Verbindlichkeit  bringt  es  mit  sich,  daß  er  in

2)  Seuffert's  pr.  P.  F.  206.  Nach  preuß.  Rechte
besteht  eine  Frist  von  6  Monaten  oder  3  Monaten,  je
nachdem  die  Mängel  die  Sache  selbst,  oder  nur  äubere
Eigenschaften  betreffen.  I,  5.  SS.  343  u.  344.

3)  Mittermaier  a.  a.  O.  Nr.  IV.
        <pb n="50" />
        Anwendung  des  ädilitischen  Erikts  unter  Kauflenten.  35

usancemäßiger  Frist  dem  Verkäufer  der  Waaren  seine
Unzufriedenheit  anzeige;  die  gemeinrechtliche
Verbindlichkeit,  daß  er  mit  dem  einschlägigen  Rechtsmittel
  noch  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit  bei  Gericht
  hervor  trete.

Der  Kaufmann,  welcher  seine  Waaren  absetzt,
kann  nicht  schlechter  gehalten  seyn,  als  jeder  andere
  Verkäufer;  es  würde  dem  kaufmännischen  Verkehre,
  und  dem  Verkäufer  von  Handelswaaren  zumal,
  dessen  Vortheil  doch  —  wie  bereits  erwähnt  —
die  mehrbesprochene  Handelsgewohnheit  bezweckt,,
nicht  nützen,  sondern  wesentlich  schaden,  wenn  dieser
  nach  Jahren  noch  den  Chikanen  des  Käufers
ausgesetzt  wäre,  und  mit  demselben  über  die  Mängel
  einer  Waarensendung  noch  rechten  müßte.

Die  Gründe,  welche  für  eine  abgekürzte  Verjährungszeit
  der  Rechtsmittel  aus  dem  ädilitischen
Edikte  uberhaupt  sprechen  —  Herstellung  eines
sicheren  Rechtszustandes  und  Abschneidung  von  Prozessen
  über  alte  Händel  —  treten  bei  dem  kaufmännischen
  Handel  nur  noch  stärker  hervor.

Eine  außergerichtliche  Mahnung,  wenn  man
die  Benachrichtigung  des  Verkäufers  von  der  Unzufriedenheit
  mit  seiner  Sendung  hiefür  gelten  lassen
  wollte,  unterbricht  auch  nicht  die  Exkinktloverjährung
  der  Klage  1).

4  Der  Kaufmann  wird  dem  Allen  gemäß  seine
Unzufriedenheit  mit  der  erhaltenen  Waarensendung
in  usancemähiger  Frist  dem  Verkäufer  anzuzeigen
haben,  wenn  er  nicht  als  verzichtend  auf  den  Gebrauch
  des  ädilitischen  Edikts  erscheinen  will,  gleich-4)

  Seuffert's  pr.  PN.  §.  29.  Endres  in  Fr.  v.  Zu-Rhein's
  Beitschrift  f  Theorie  und  Praris  des  bayer.
Rechts,  Bd.  I,  S.  133  u.  f.;  Bl.  f.  RA.  12.  S.  365
—6.  A.  Pr.  LNR.  I,  5,  8.  345.  „Läßt  der  Uebernehmer
  diese  Fristen  verstreichen,  ohne  die  Klage  wider
den  Geber  gerlchklich  anzumelden,  so  geht  seln
Necht  verloren.“

*#
        <pb n="51" />
        36  Festsetzung  des  Veweissatzes  bei  der  condictio  indebiti.

wohl  aber  an  die  civilrechtliche  Verjährungszeit  mit
dessen  gerichtlicher  Geltendmachung  gebunden  seyn.
Or.  Feust.

Tseber  Ecstsetzung  deo  Beweissatzes  bei  der  condictio
indebiti.  ·

Unsere  Gerichtsordnung  stellt  im  Kap.  IX,
5.  3  über  Festsetzung  des  Beweiösatzes  zwei  Hauptregeln
  auf:

1)  Soll  man  die  Geschichte,  nicht  aber
das  Recht  selbst  beweisen,  ·

2)  Ist  kein  Theil  schuldig,  den  Beweis  dessen,
  was  er  schlechterdings  verneint  hat,  auf
sich  zu  nehmen.  «

Beide  Sätze  erleiden  jedoch  mancherlei  Ausnahmen.
  Inöbesondere  ist  der  Grundsatz  festzuhalten,
  daß,  wenn  das  Civilrecht  bei  einem  Rechtsverhältnisse
  eine  besondere  Bestimmung  über  Beweislast
  enthält,  diese  den  Vorzug  vor  den  Vorschriften
  der  Gerichtsordnung  habe,  daher  die  Anwendung
  Letzterer  ausgeschlossen  ist,  insoferne  sie
mit  den  Gesetzen  des  Civilrechts  nicht  in  Uebereinstimmung
  gebracht  werden  kann  1).

Zu  1)  Es  ist  ohnehin  nicht  verwerflich,  daß,
wenn  eine  Thatsache  durch  einen  gangbaren  juristischen
  Ausdruck  bestimmt  bezeichnet  wird,  dieser
Ausdruck  zur  Abkürzung  in  den  Beweissatz  aufgenommen
  werde:).  Wollte  man  die  Regel,  daß
nur  Geschichtliches  in  den  Beweissatz  aufzunehmen
sei,  streng  durchführen,  und  alle  Rechtsbegriffe
aus  Beweisauflagen  verbannen,  so  dürften  selbst
Beweisauflagen,  wie  diese:

1)  Seuffert  Komm,  z.  GO.  Pd.  III,  S.  20.
2)  Seuffert  a.  a.  O.  S.  7.  —  Bayer  Vorträge  zu
Markin  7.  Aufl.  S.  432.
        <pb n="52" />
        Fetzsetzung  des  Beweissatzes  bei  der  condictio  indebili.  37

„Kläger  habe  zu  beweisen,  daß  er  dem  Bellagten
  300  fl.  als  Darlehen  vorgzestreckt
habe;  .
Beklagter:  daß  Kläger  ihm  diese  300  fl.  später
  geschenkt  habe“  —  ß  st  sy
oder:
„Kläger  habe  zu  beweisen,  daß  er  dem  Bekklagten
  einen  goldenen  Ring  geliehen  habe“
sich  nicht  rechtfertigen  lassen,  denn  die  Worte:
Darlehen,  Schenken,  Leihen,  enthalten  keine  Thatsachen,
  sondern  Rechtsbegriffe,  die  erst  wieder  durch
Erzählen  dessen,  was  bei  Eingehung  des  Rechtsgeschäftes
  geschah,  in  die  einzelnen  Thatsachen  aufgelöst
  werden  müßten.  Dessenungeachtet  wird  wohl
Niemand  die  Zulässigkeit,  Beweissätze  in  obiger:
Art  festzusetzen,  bezweifeln:  denn  dergleichen  Rechtsbegriffe
  sind  allgemein  bekannt,  die  Ansdrücke  auch
dem  Rechtsunkundigen  verständlich;  die  angeführte
Stelle  der  Gerichtsordnung  kann  mithin  nicht  in
der  Ausdehnung  zur  Anwendung  kommen,  daß  die
Zerlegung  jedes  Wortes,  welches  einen  Rechtsbegriff
  enthält,  in  die  kleinlichsten  thatsächlichen  Umstände
  nöthig  würde.
Bei  binglichen  Klagen  läßt  sich  schon  nach
GO.  Kap.  IV,  §.  7,  Nr.  3  und  den  Anmerkungen
hiezu  eine  allgemeinere  Fassung  des  Beweissatzes
nicht  vermeiden,  eben  so,  wenn  neben  dem  Klagegrunde
  noch  die  Sachlegitimation  zu  beweisen  ist.
Oder  sollten  etwa  Beweissätze,  wie  diese:
„Kläger  habe  zu  beweisen:
a)  daß  Titius  dem  Beklagten  am  300ofl.
als  Darlehen  vorgestreckt  habe,  und
b)  daß  er  Erbe  des  Titius  aus  dessen  Testament
  geworden  sei;“  —
oder
a)  „daß  er  Eigenthümer  des  Ackers  Plan
Nr.  1020  der  Markung  von  H.  sei,  und
b)  von  diesem  Acker  aus  seit  10  Jahren  über
        <pb n="53" />
        38  Festsetzung  des  Beweissatzes  bei  der  condictlo  indebltl.

den  Acker  des  Beklagten.  Plan  Nr.  1021  gefahren
  sei;“
unzulässig  seyn?

Zu  2)  Verneinungen  in  den  Beweissatz
mitaufzunehmen,  wird  hauptsächlich  in  den  Fällen
der  actio  negatoria  (wofern  der  Beweis  der
Freiheit  von  der  Dienstbarkeit  vom  Kläger  gefordert
  wird)  und  der  condictio  indebiti  nicht  zu
umgehen  seyn.  Besonders  bei  der  letzten  Klage
wird  gewöhnlich  alle  Kunst  des  Juristen  scheitern,
die  Gesetze  des  Civilrechts  mit  den  Regeln  des
Prozesses  zu  vereinen.  Die  Vorschriften  nämlich,
welche  das  Civilrecht  über  den  Beweis  bei  der
condictio  indebiti  gibt,  sind  von  der  Art,  daß
der  Beweissatz  ohne  Einstrenung  von  Rechtsbegrifffen
  und  Verneinungen  gar  nicht  wird  gefaßt  werden
  können  7).

Zur  Erläuterung  diene  folgender  Fall:

Der  Müller  A.  war  dem  Juden  B.  1826  ein
Darlehen  von  400  fl.  schuldig  geworden,  und  hatte
ihm  1828  eine  Abschlagszahlung  von  100  fl.  geleistet.
  A.  starb,  und  dessen  Ehenachfahrer  H.  )
will  nun  durch  falsche  Vorspiegelungen  des  B.  zu
dem  Glauben  verleiket  worden  seyn,  als  sei  A.
dem  B.  noch  mit  550  fl.  nach  Abrechnung  obiger
100  fl.  verhaftet  gewesen;  er  zahlte  daher  an  B.
im  Jahre  1833  abschlägig  170  fl.  und  1836  nach
dem  Tode  des  B.  an  dessen  Erben  380  fl.  H.
ward  erst  später  darüber  aufgeklärt,  daß  die  Gesammtschuld
  des  A.  nicht  650  fl.,  sondern  nur  400  fl.
betragen  hatte,  forderte  daher  von  den  Erben  des
B.  250  fl.  als  gezahlte  Nichtschuld  zurück.  Die

2)  Auch  in  dem  in  Gett's  prakt.  Erörterungen  unker
Nr.  XXIV,  S.  220—231  vorgekragenen  Falle  war  es.
nicht  möglich,  den  Rechtsbegriff  „ohne  NRechtsverbindlichkeit
  aus  dem  Beweissatze  wegzulassen.

1)  Der  Fall  ereignete  sich  an  einem  Orte,  wo  Güterge:
meinschaft  besteht.
        <pb n="54" />
        Festsetzung  des  Veweissatzes  bei  der  condictio.  indolbii.  30

Erben  des  B.  läugneten  die  ihnen  und  ihrem  Erblasser
  geleisteten  Zahlungen  nicht,  wohl  aber  die  Nichtschuld
  und  daß  H.  durch  falsche  Vorspiegelungen  ihres
  Erblassers  zum  Glauben  an  einen  höheren  Schuldbetrag
  gebracht  worden  sei;  zugleich  behaupteten
sie,  daß  außer  dem  Darlehen  von  400  fl.  A.  dem
B.  auf  ein  beim:  k.  Landgerichte  L.  am  3.  Sept.
1829  protokollirtes  Schuldbekenntniß  noch  weitere
250  fl.  Darlehen  schuldig  geworden  sei.  Diese
Schuld  aber  ward  von  H.  um  so  mehr  widersprochen,
  als  sich  das  Originalprotokoll  vom  3.  Sept.
1829  in  der  Registratur  des  k.  Landgerichts  L.
nicht  auffinden  lassen  wollte.
Vrorerst  ist  es  hier  klar,  daß  die  angestellte
Klage  jene  auf  Zurückzahlung  einer  Nichtschuld
(condictio  indebiti)  ist.  Sie  findet  gegen  den
Empfänger  der  Nichtschuld,  hier  die  Erben  des  B.,
welche  nach  dessen  Tode  noch  380  fl.  von  H.  in
Empfang  nahmen,  statt  5).  Die  condictio  furtiva
  kann,  wenn  auch  der  Kläger  angab,  durch
betrügerische  Vorspiegelungen  des  B.  zur  Mehrzahlung
  verleitet  worden  zu  seyn,  als  angestellt
nicht  angenommen  werden,  weil  nicht  behauptet
wurde,  daß  die  Empfänger,  nämlich  die  Erben  des
B.,  den  von  ihrem  Erblasser  angeblich  gespielten
Betrug  gekannt  haben  9).
Ueber  Regulirung  der  Beweislast  gibt  hier  aber
das  fr.  25,  §S.  2  de  cond.  ind,  Ziel  und  Maaß:
„Sin  autem  pro  parte  gquaecritur,  quod
pars  pecuniac  solutac  debita  non  est
...  ipsum  omnimodo  hoc  ostenderc,
quod  vel  plus  debito  persolvit  .

5)  Fr.  49  de  cond.  indeb.  (12,  67.  Seuffert  Pand  .
§  436.  Glück  Pind  B0d.  XIII,  §S.  833,  S.  111.

)  Seuffert  a.  a.  O.  Nr.  4  a).  (Kam  nicht  auch  condiclio
  ob  injuslom  causam  in  Frage?  .).

1)  Glück  a.  a.  O.  S.  116  und  VBd.  XXI,  §.  1145,

S.  372.
        <pb n="55" />
        40  Festsetzung  des  Beweissatzes  bei  der  condictio  indecblt.

Der  Beweis  der  Ueberzahlung  oder  theilweisen
Zahlung  einer  Nichtschuld  haftet  also  nach  klarer
civilgesetzlicher  Bestimmung  auf  dem  Kläger.  Dieser
  hat  überhaupt  bei  der  condictio  indebiti  drei
Punkte  zu  beweisen:  1)  daß  eine  Zahlung  geschehen,
  2)  daß  die  Zahlung  eine  Nichtschuld  gewesen,
  3)  daß  sie  aus  Irrthum  geschehen  sei.  ·

Der  erste  Punkt  war  im  gegebenen  Falle  nicht
widersprochen;  der  zweite  Punkt  ließ  sich  in  Thatsachen
  nicht  auflösen,  denn  in  der  Behauptung,
mehr,  als  die  Schuld  betrug,  gezahlt  zu  haben,
liegt  immer  eine  Verneinung,  welche  auf  einen
Rechtsbegriff  geht.  Der  Mangel  an  thatsächlichem
Vorbringen  war  auch  nicht  von  der  Art,  daß  die
Klage  angebrachtermaßen  abzuweisen  gewesen  wäre,
denn  das  Gesetz  fordert  zur  Begründung  der  Klage
mehr  nicht,  als  die  Behauptung  der  irrthümlichen
Zahlung  einer  Nichtschuld.  Die  Negation  konnte
auch  nur  insoferne  eingeschränkt  werden,  als  die
Beklagten  selbst  behaupteten,  A.  sei  dem  B.,  außer
  den  im  Jahre  1826  entnoinmenen  400  fl.,  noch
weitere  250  fl.  auf  gerichtliches  Protokoll  v.  3.  Sept.
1829  schuldig  geworden.  Der  Beweis  der  Nichtschuld
  ließ  sich  also  auf  diese  250  fl.  beschränken.
Weiter  aber  ließen  sich  die  prozessualischen  Regeln
über  Feststellung  des  Beweissatzes  durchaus  nicht
anwenden,  denn  es  war  unmöglich,  die  Worte:
„nicht  schuldig“,  welche  sowohl  einen  Rechtsbegriff
  als  eine  Verneinung  enthalten,  der  Beweisauflage
  zu  entziehen.

Was  den  vritten  Punkt  angeht,  so  soll  der
Kläger  nach  fr.  25  cit.  auch  einen  gerechten  Grund
seines  Irrthums  (justam  ignorantiac  causam)
beweisen.  Dieser  Grund  lag  hier  in  der  behaupteten
  Hintergehung  des  H.,  welcher  von  der  ursprünglichen
  Eingehung  der  Schuld  durch  seinen
Ehevorfahrer  keine  eigene  Kenntniß  hatte,  und
vdurch-  falsche  Vorspiegelungen  des  B.  zur  Meinung
        <pb n="56" />
        Festsetzung  des  Veweissatzes  bei  der  condiclio  indebiti.  41

eines  Mehrbetrags  der  Schuld  gebracht  worden
seyn  wollte.  .

Das  einschlägige  Appellationsgericht,  welches
nach  GO.  Kap.  I,  §.  10,  da  die  beklagten  Erben
in  verschiedenen  Untergerichtsbezirken  wohnten,  in
erster  Instanz  urtheilte,  legte  dem  Kläger  den  Beweis
  auf:
„a)  daß  A  an  B  250  fl.  auf  gerichtliches  Schuld-=bekenntniß
  vom  3:  September  1829  nicht
schuldig  geworden,  sei:
b)  daß  B  ihm  vorgespiegelt  habe,  er  schulde  nach
einer  von  A  geleisteten  Abschlagszahlung  zu
100  fl.  an  ihn  noch  550  fl.“
Kläger  ergriff  die  Berufung  an  den  obersten
Gerichtshof,  weil  er  ganz  vom  Beweise  frei  seyn
wollte,  allein  dieser  bestätigte  im  Erkenntnisse  vom
19.  Mai  1846  (Reg.  Nr.  16274  35  411)  das  Erkenntniß
  erster  Instanz  zu  a),  strich  jedoch  den  Satz
b),  weil  sich  aus  dem  Vorbringen  der  Beklagten,
daß  noch  eine  am  3.  Septbr.  1829  protokollirte
Schuld  bestanden  habe,  von  selbst  ergebe,  daß,
wenn  diese  Schuld  nicht  bestanden  habe  und  dennoch
  Zahlung  geschehen  sei,  die  Zahlung  selbst  nach
eigener  Angabe  des  beklagten  Theils  irrthümlich
erfolgt  seyn  müsse  ).  ·.

Unser  gemeines  Civilrecht  stammt  aus  einer
Zeit,  wo  man  förmliche  Beweisinterlokute  mit  starrer
  Rechtskraft  der  abgemessenen  gleichsam  auf  die
Goldwage  gelegten  Worte  des  Beweissatzes  nicht
kannte;  die  Kollission  desselben  mit  den  Regeln
des  Prozesses  über  Beweisauflagen  mag  zeigen,
wie  nützlich  es  seyn  wird,  die  jetzt  üblichen  Beweisinterlokute
  aus  der  künftigen  Prozehgesetzges)

  Ueber  die  originelle  Weise,  wie  der  —  allerdings  höchst
schwierige  —  Beweis  des  Klägers  angetreten  wurde,
.und  ob  eine  Führung  desselbeu  in  der  versuchten  Art
zulässig  oder  möglich  war,  kann  vielleicht  später  eine
weitere  Mitthellung  folgen.
        <pb n="57" />
        42  Wom  Verzicht  auf  das  Einstandsrecht.

bung  zu  verbannen,  und  dem  Beweisverfahren  eine.
freiere  Bewegung  zu  gönnen.  Sehr  beherzigenswerth
  erscheint,  was  in  dieser  Beziehung  über  die
Rechtspflege  in  der  Pfalz  Bd.  XII.  S.  193—109
dieser  Blätter  vorgetragen  ist.  Dr.  Lotz.

VW
—

Mlttheilungen  ans  der  Praris.
1.
Vom  BVergzicht  auf  das  Einstandsrecht.
(Nach  dem  bayr.  Landrecht.)

Nach  Th.  IV,  K.  5,  8.  13,  Nr.  2  wird  für
eine  ausdrückliche  Renunciation  auf  den  Einstand
erachtet,  wenn  der  Retraktsberechtigte  auf  vorläusiges
  Anbot  erklärt,  daß  er  nicht  kaufen  wolle.
Ein  stillschweigender  Verzicht  desselben  wird  nach
Nr.  4  ibid.  aus  seinem  Stillschweigen  in  dem  Falle
angenommen,  wenn  er  bei  der  Kaufsabrede  nicht
nur  gegenwärtig  gewesen,  sondern  ihm  auch  dabei
das  Anbot  ausdrücklich  geschehen  ist.  Außer  solchem
  Anbot  aber  schadet  ihm  (nach  Nr.  5  ib.)
weder  die  Gegenwart  bei  der  Kaufsabrede,  noch
das  bloße  Stillschweigen.  —  Bezüglich  der  Zeit
des  Einstands  wegen  Blutsverwandtschaft  (Erblosung)
  bestimmt  das  Landr.  a.  a.  O.  §.  4,  Nr.  5
und  6,  daß,  „wenn  der  getroffene  und  beschlossene
Kauf  dem  Freund  mit  allen  seinen  Umständen  einmal
  kund  gemacht  und  angeboten  worden  ist,  so
läuft  das  Jahr  gleich  von  selber  Zeit  an  ohne  Unterschied,
  ob  die  obrigkeitliche  Insinuation  und  Extradition
  geschehen  sei  oder  nicht.  Ist  aber  jetzt
gedachtes  Anbot  und  Verkündung  nicht  geschehen,
so  wird  obverstandener  Jahrstermin  verdoppelt  und
hat  mithin  Retrahens  statt  einem  Jahre  zwei  zum
Besten.“

Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  geht
hervor,  daß  die  Bekanntmachung  des  geschlossenen
        <pb n="58" />
        Bur  Lehre  von  der  Gewohnhelt.  43

Kaufs  für  sich  allein  nicht  genügt,  sondern  nebst
dieser  auch  die  Anbietung  des  Kaufs  an  den  Retraktsberechtigten
  nothwendig  erfordert  wird.  Es
muß  ihm  der  abgeschlossenene  Kauf  mit  allen  seinen
  Umständen  kundgemacht  und  angeboten
werden.  Geschieht  ihm  die  Verkündung  ohne  das
Anbieten,  so  ist  er  nicht  verbunden,  sich  sofort  wegen
  des  Einstands  zu  erklären  und  es  steht  ihm
dessen  Ausübung  so  lange  frei,  bis  die  gesetzliche
Frist  abgelaufen  ist.

Hiernach  kann  auch  in  dem  Fall  ein  Verzicht
nicht  angenommen  werden,  wenn  der  Retraktsberechtigte,
  nachdem  ihm  der  Kauf  zwar  angezeigt,
aber  hiebei  nicht  ausdrücklich  angeboten  wurde,  erklärt,
  daß  er  gegen  den  Kaufvertrag  nichts  einzuwenden
  finde,  weil  er  damit  noch  nicht  ausgesprochen
  hat,  daß  er  nicht  kaufen  wolle,  und  seine  erwähnte
  Erklärung  unter  diesen  Umständen.  nur  dahin
  zu  verstehen  ist,  daß  er  gegen  die  Vertragsbedingungen
  und  den  Kaufpreis  nichts  zu  erinnern
gefunden  habe.

Cf.  OAGE.  v.  10.  Juli  1847.  Reg.  Nr.  18543•

Zur  Lehre  von  der  Gewohnheit.

Es  ist  sehr  erfreulich,  wahrzunehmen,  wie  dio
Fortschritte  der  Wissenschaft  in  die  Rechlsanwendung
  übergehen.  Diese  Bemerkung  gilt  von  den
Motiven  eines  OAGE.  vom  2;.  Juli  1847  (Nr.
787  4/42),  aus  welchen  wir  folgende  Säte  entnehmen:


1)  die  Gewohnheit  wird  gestört,  wenn  zwischen
  den  gleichförmigen  Handlungen  andere  auf
entgegengesetzter  Regel  beruhende  vorgekommen  sind.
Dessenungeachtet  bleibt  es  immer  denkbar,  daß  ein
anerkannter  Rechkssatz  zuweilen  nicht  angewendetwird,
indem  in  dem  einzelnen  Falle  eine  irrige  Meinun.
sich  geltend  macht,  oder  Unkenntniß  diese  Wirkung
  hervorbringt.  Das  Wesen  der  Sache  redn-
        <pb n="59" />
        44  Bur.  Behre  von  der  Gewohnheit.

zirt  sich  darauf,  daß  durch  die  von  der  consuctudo
  abweichende  gegentheilige  Handlung  keine
(Volks)  Ueberzeugung  indizirt  sei,  welche  derjenigen,
  die  der  Regel  zu  Grunde  liegt,  wiberstreitet.
2)  Die  Hanodlungen  sollen  sich  lange  Zeithindurch
  wiederholen  (consuectudo  invcterata,
diuturna,  longacvus  usus).  Die  Beurtheilung
der  Zeitdauer  ist  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen.
  Es  kommt  hier,  wie  bei  der  Mehrheit  der.
Handlungen,  —  darauf  an,  zu  verhüten,  daß  daßs.
Individuelle,  Zufällige,  Vorübergehende  durch  den
täuschenden  Schein,  welchen  es  annehmen  kann,
fälschlich  als  Kennzeichen  einer  zum  Grunde  liegenden
  gemeinsamen  Rechtsüberzeugung  angesehen
werde.

3)  Das  Erforderniß  der  opinio  necessitatis
  (der  gemeinsamen  Ueberzeugung  der  Handelnden)
  ist  nicht  so  zu  deuten,  daß  in  jeder  Handlung,
  welche  als  Erkenntnißmittel  eines  behaupteten
  Gewohnheitsrechtes  gebraucht  werden  soll,  diese
Grundlage  einer  gemeinsamen  Ueberzeugung  positiv
  erkennbar  und  nachzuweisen  seyn  müsse;  —
vielmehr  erscheint  es  als  genügend,  wenn  nur  bei
einer  Handlung,  auf  welche  sich  als  auf  eine  Uebung
des  Rechtssatzes  berufen  wird,  nicht  schon  an  sich
bekrachtet,  der  Mangel  einer  rechtlichen  Volksüberzeugung
  sich  hervorthut.  ,

4)DerSatz,eödiikfedieGewohnheitnicht
auf  einem  Irrthume  beruhen  1),  ist  so  zu  verstehen:
  „Was  ursprünglich  auf  keinem  vernünftigen
Grunde  beruht,  und  doch  durch  Gewohnheit  beibehalten
  ist,  dient  nicht  zur  auch  für  die  Zukunft
oder  für  andere  Fälle  beizubehaltenden  Norm.“
Was  auf  Irrthum  beruht,  hat  offenbar  keinen  vernünstigen
  Grund  für  sich.  Immerhin  muß  jedoch

1)  Vgl.  kr.  30  de  legibus  mit  const  1  quac  sil  longa
consuel.  (8,  53).
        <pb n="60" />
        Kosten  des  Verfahrens  über  eine  gesuchte  Restitution.  45

der  Irrkhum  von  der  Art  seyn,  daß  er  die  die
Gewohnheit  bildende  Ueberzeugung  ausschließt.

5)  Das  Erforderniß  der  Nattonabilität  der
Gewohnheits-Norm  ist  nicht  in  einem  positiven
Sinn  aufzufassen,  es  sollen  vielmehr  dadurch  nur
die  ganz  widersinnigen,  dem  sittlichen  Gefühle  widerstrebenden
  Gewohnheiten  abgewehrt  werden.

6)  Man  sagt  ferner,  die  Haudlungen,  aus
welchen  das  Dasenn  eines  Gewohnheitörechtes  nachgewiesen
  werden  soll,  müssen  actus  publici  gewesen
  seyn.  Hiebei  wird  nach  der  Natur  der  Sache
nichts  Anderes  vorauögesetzt,  als  daß  die  fraglichen
Handlungen  nicht  verheimlicht  worden  seyen.  Diese
Verheimlichung  würde  der  Annahme  der  opinio
neccssitatis  entgegenstehen.

7)  Konsens  des  Gesetzgebers  braucht  nicht
vorzuliegen,  wenn  nur  nicht  das  Gegentheil  erhellt.

3.

Von  den  Kosten  des  Verfahrens  über  eine  gesuchte  Restitution.
In  den  Motiven  eines  OAGE.  v.  13.  Juli
1840  (Nr.  755  9380)  kommt  hierüber  vor:  „Das
Gesuch  selbst  und  die  auf  die  Instruktion  bezügliche
  Dekretur  wurden  offenbar  nicht  durch  Verschulden
  des  Imploraten  hervorgerufen.  Anders  ist
es  jedoch  mit  der  Protokollarverhandlung  selbst.
Hat  nämlich  der  klagende  Theil  das  von  dem  Gegner
  angebrachte  Restitutionsgesuch  widersprochen,
während  doch  der  Richter  solches  für  begründet  annahm,
  so  ist  er  als  Veranlasser  der  treffenden  Verhandlung
  anzusehen.  Bei  diesen  Verhältnissen  mußten
sonach  die  auf  den  Restitutionspunkt  erlaufenen
  Kosten  gemäß  Nr.  3,  §.  4,  Kap.  17  der

Gerichtsordnung  verglichen  werden.“
Vgl.  Komment.  über  die  GO.  Bd.  4,  S.  214

–  215.

4.
Umfang  der  Kirchen=  und  Schulbaulast.
Unstreitig  lag  dem  Staats-Aerar  die  Bau-
        <pb n="61" />
        46  Urkunden-Beilegung.

pflicht  hinsichtlich  eines  Schulhauses  ob  und  die
Frage,  ob  die  Kosten  der  Vergrößerung  des  Schulhauses,
  welche  durch  Vermehrung  der  Glieder  der
Schulgemeinde  nothwendig  geworden,  ebenfalls  von
dem  Baupflichtigen  zu  bestreiten  sind,  wurde  von
dem  treffenden  Appellationsgerichte  bejahend  entschieden.
  Das  Fiskalat  appellirte  und  suchte  besonders
  auch  geltend  zu  machen,  daß  eine  Analo-=gie
  der  Grundsätze  über  Kirchenbaulast  hier  nicht
eintreten  könne.  Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte
aber  das  axppellationsgerichtliche  Erkenntniß  und
sagte  in  den  Entscheidungögründen  namentlich:  Sobald
  rie  Baupflicht  an  ein  Gebäude  geknüpft  ist,
welches,  wie  hier  das  Schulhaus,  einen  bestimmten
Zweck  hat,  so  muß  sie  sich  auch  allen  Veränderungen
  accommodiren,  die  zur  Erreichung  dieses  Zweckes
unvermeidlich  werden,  weil  die  Mittel  dann  von
dem  Zwecke  unzertrennlich  sind.  Die  aus  den
Grundsätzen  über  Kirchenbaulast  entnommene  Analogie
  ist  nicht  ausgeschlossen,  weil  es  nicht  auf  den
Entstehungsgrund  der  Last,  sondern  auf  die  vurch
den  Zweck  herbeigeführte  Nothwendigkeit  der  Erweiterung
  anzukommen  hat,  die  bei  Schulen  und
Kirchen  gleichmäßig  eintreten  kann!).

·  5.
Prozessualilche  Verbindlichkeit,  einschlagende  Urkunden  beizulegen.

  .

In  einer  Rechtssache  gegen  den  kgl  Fiskus,
Nachlaß  an  fixirtem  Zehent  betr.,  hatte  es  auf
den  Inhalt  der  abgeschlossenen  Zehentfirationsverträge,
  so  wie  auf  Voraussetzungen  anzukommen,
welche  in  kgl.  Verordnungen  über  diesen  Gegen-1)
  OAGE.  v.  25.  Okt.  1847.  1128  4/%.  —  Bel  Kirchen
  sind  für  die  Baupflicht  des  im  Allgemeinen  Pflichtigen
  auch  bei  nothwenrdigen  Erweiterungen:  Reinhardt,
  über  kirchliche  Baulast,  S.  90;  Gründler,
über  die  Verbindlichkeiten  zum  Beitrag  der  Kosten  zur
Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  Kultusgebäure,

§.  2.
        <pb n="62" />
        Vertret.  d.  Haussohns  durch  den  ·  Vater.  Cura  absentis.  47

stand  vorgezeichnet  waren.  Von  klägerischer  Seite
war  unterlassen  worden,  der  Klagschrift  die  Firationsverträge
  abschriftlich  beizulegen,  was  den  Vertreter
  des  Fiskus  zu  dem  Antrage  auf  Abweisung
in  der  angebrachten  Art  veranlaßte.  Dieser  Antrag
  blieb  ohne  Erfolg.  Beilegung  von  Urkunden
„ist  nach  klarer  Vorschrift  der  G.  IV,  §.Ü12  nur
dann  nothwendig,  wenn  sich  der  Kläger  selbst  auf
Dokumente  bezieht,  wodurch  der  Streit  ohne  allen
  andern  Beweis  gehoben  werden  kann,  was
hier  im  Interesse  der  Kläger  nicht  der  Fall
ist,  weil  zur  Begründung  der  Klage  noch  andere
faktische  Momente  gehören,  als  welche  aus  den  fraglichen
  Verträgen  zu  entnehmen  sind.  Wollte  und
glaubte  der  k.  Fiskus,  daß  aus  diesen  Verträgen
sich  die  sofortige  Abweisung  der  Klage  rechtfertigen
  lasse,  so  war  es  seine  Sache,  dieselben  in  Abschrift
  zu  übergeben,  da  die  von  ihm  selbst  allegirte
Stelle  der  GO.  XI,  8.  5,  Nr.  1  vorschreibt,  daß
Urkunden,  worauf  man  sich  in  der  Klage,  Antwort,
Re=  und  Duplik  beziehe,  sogleich  unter  der  Kap.  IV,
6.  12  der  GO.  enthaltenen  Voraussetzung  mit  vorgelegt
  werden  sollen,  und  es  sich  hier  hicht  um  die
Begründung  der  Klage,  sondern  um  eine  Einrede
des  k.  Fiskus  handelt.  Es  lag  daher  kein  Grund
vor,  die  Klage  in  der  angebrachten  Art  abzuweisen.“
DAGE.  vom  7.  Dec.  1846.  Nr.  180  444.

Vertretung  des  Haussohns  durch  den  Vater.  Cura  absonlis.

Es  war  wegen  Defloration  und  Kindesnahrung
gegen  einen  landesabwesenden  Haussohn  geklagt  und
auf  Beiladung  des  Vaters  angetragen.  Der  Beklagte,
  obwohl  ihm  noch  die  Ladung  gehörig  zugestellt
  worden,  erschien  zur  Verhandlung  nicht,  wohl
aber  der  Vater,  welcher  den  Krieg  befestigte  und  Einreden
  vorbrachte.  In  den  Vorinstanzen  wurde  der
beklagte  Haussohn  für  ungehorsam  erachtet,  und
mit  Ausschluß  der  Elnreden,  auf  Beweis  des  Klage-
        <pb n="63" />
        48  Zur  Lehre  von  der  Sachwalter-Wollmachk.

grundes  erkannt.  Der  oberste  Gerichtshof  reformirte,
  aus  folgenden  Gründen:  „Der  Beklagte  steht
noch  unter  väterlicher  Gewalt,  und  es  hätte  demnach
  dessen  Vater,  wenn  auch  die  Klägerin  nicht
auf  Adeitation  desselben  angetragen  hätte,  doch
von  Amtswegen  zur  Verhandlung  beigeladen  werden
  müssen,  weil  der  Sohn  keine  facultatem
standi  in  judicio  hat,  und  der  Vater  der  gesetzliche
  Stellvertreter  des  Haussohns  ist.  GO.  Kap.
III,  ÖS.  6  in  notis.  Derselbe  ist  auch  im  Verhandlungstermine
  erschienen  und  hat  nicht  nur  für
sich,  sondern  auch  für  seinen  Sohn  eventuell  ercipirt.
  Dieser  kann  daher  nicht  für  contumax  angesehen
  werden,  noch  bedarf  die  Handlung  des
Vaters  einer  besonderen  Vollmacht  oder  Ratifikation
  des  Haussohnes,  weil  das  Recht  des  Vaters
zur  Vertretung  seines  Sohnes  schon  im  Gesetze
liegt,  und  der  Vater  denselben  jure  proprio  zu
vertreten  nicht  nur  berechtigt,  sondern  sogar  verpflichtet
  ist.  Daher  kommen  alle  Einreven,  welche
der  Vater  im  Verhandlungstermine  vorbrachte,  auch
dem  Sohne  zu  Statten.“

„Die  Aufstellung  eines  Kurators  für  den  abwesenden
  Haussohn  war  nicht  nothwendig,  weil
der  anwesende  Vater  gesetzlicher  Vertreter  seines
Sohneö  ist.“

OA##E.  vom  27.  Juli  1847,  Nr.  6744  •r.
7

Zur  Lehre  von  der  Sachwalter-Wollmacht.

Wurde  eine  Klage  in  der  angebrachten  Art  abgewiesen,
  und  nun  zur  Geltendmachung  desselben
Anspruchs  eine  neue  Klage  eingereicht,  so  bedarf
es  keiner  neuen  Bevollmächtigung  des  klägerischen
Sachwalters,  sofern  die  frühere  Vollmacht  überhaupt
  auf  Verfolgung  des  in  der  früheren  wie  in
der  neueren  Klage  gleichmäßig  erhobenen  Anspruchs
gerichtet  war.  «

Vgl.OAGAkt.Nr.1800-u.
        <pb n="64" />
        Blätter

för

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  4.  Samstag,  den  19.  Febr.  1848.

VMeber  den  Thatbestand  des  Verbrechens  der  Verlitzung
  öffentlicher  Trene  und  Glaubens  durch  Staatsdiener.
  Art  340,  I.

DOefeentliche  Beamte,  welche  sich  durch  absichkliche
  Verfertigung,  Verfalschung  oder  Unterdrückung
von  Amtsprotokollen,  oder  anderer  zu  ihrem  Amte
gehörenden  Urkunden  oder  Akten,  eines  Betrugs
schuldig  machen,  sollen,  es  sei  ein  Schaden  daraus
  entstanden  oder  nicht,  die  Absicht  sei,
welche  sie  wolle.,  nach  Art.  340,  1  nebst  der
Dienstentsetzung  in  die  nach  Art.  337  angedrohte
Strafe  verurtheilt  werden.

Hiernach  fragt  es  sich,  ob  jede  von  einem
Beamten  an  einem  Protokolle  oder  sonstigen  Aktenstücke
  begangene  Fälschung,  ganz  abgesehen  von
dem  Zwecke,  zu  welchem  sie  geschah,  oder  ob
nur  diejenige  von  derlei  Fälschungen,  welche  vorgenommen
  wurde,  um  sich  einen  unerlanbten  Vortheil
  zu  verschaffen,  oder  um  einen  Andern  in  Schaden
  zu  bringen,  das  in  marginc  des  eben  angezogenen
  Artikels  benannte  Verbrechen  der  Verletzung
öffentlicher  Treue  und  Glauben  vurch  Staatsbiener
bilde?  Erwägt  man,  daß  die  hier  im  Art.  340
hervorgehobene  von  öffentlichen  Beamten  an  zu
ihrem  Amte  gehörigen  Urkunden  verübte  Fälschung

Aml.
        <pb n="65" />
        50  Verletzung  öffentlicher  Treue.

sich  nur  im  Subjekt  von  der  durch,  einen  Privaten
verschuldeten  Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde
unterscheidet,  so  folgt,  daß  Alles,  was  hinsichtlich
des  Verbrechens  der  Fälschung  öffentlicher  Urkunden
  von  Seiten  der  Privaten  gilt,  auch  auf  das
in  diesem  Art.  340  hervorgehobene  besondere  Verbrechen
  der  öffentlichen  Beamten  in  Anwendung  zu
bringen  ist,  daß  das  Gesetz  auch  bei  diesem  Verbrechen
  die  Strafbarkeit  der  Handlung  zunächst
nach  dem  in  ihr  enthaltenen  Angriffe  auf  den  Staat
abgemessen  hat,  und  somit,  was  in  diesem  Art.
noch  besonvers  hervorgehoben  ist,  einen  wirklich
entstandenen  Schaden  zur  Vollendung  dieses  Verbrechens
  nicht  erfordert  1).

Wenn  aber  hiebei  der  eben  erwähnte  Artikel
noch  weiter  anführt,  daß  dieses  Verbrechen  vorhanden
  sei,  die  Absicht  ver  Fälschung  sei
gewesen,  welche  sie  wolle,  so  kann  der  Gesetzgeber
  hier  mit  dem  Worte  Absicht  nicht  den
Zweck,  sondern  nur  den  Beweggrund  derselben
haben  bezeichnen  wollen,  wie  dieses  die  Anmerkunen

  zum  besagten  Artikel  Bod.  III„  S.  114  deutich
  besagen,  wo  es  heißt:  „Es  kommt  daher  nicht
darauf  an,  welches  der  Beweggrund  oder  die
Absicht  der  Handlung  war,  ob  sie  aus  Gunst,
Haß  oder  Eigennutz  herstamme  u.  s.  w.  —“

Allein  immer  wird  nach  vem  weitern  Inhalte
des  fraglichen  Artikels  zum  Begriffe  dieses  Verbrechens
  erfordert,  daß  sich  ein  Beamter  durch  eine
Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde  eines  Betrugs
  schulvig  gemacht  habe,  d.  h.  daß  er  durch
die  Fälschung  falsche  Thatsachen  für  wahr  ausgegeben,
  oder  wahre  Thatsachen  unterdrückt,  oder
vom  fremden  Betruge  Gebrauch  gemacht  habe,  um
sich  selbst  einen  unerlaubten  Vortheil

1)  UAnmerkungen  zum  StGB.  Bd.  III,  S.  101  und  104,
r.  6.
        <pb n="66" />
        Verletzung  öffentlicher  Treue.  51n

zu  verschaffen,  oder  einen  Andern  in
Nachtheil  zu  bringen  (Art.  256,  I).  Nur
unter  Voraussetzung  dieser  Absicht  oder  dieses  Zweckes
  ist  ein  Betrug  in  strafrechtlichem  Sinne  denkbar,
  und  wollte  man  annehmen,  der  Art.  340
habe  unter  dem  Beisatze,  die  Absicht  sei,
welche  sie  wolle,  den  Zweck  der  Hanolung
bezeichnen  wollen,  so  würde  dieser  Arkikel  unverkennbar
  einen  Widerspruch  in  sich  selbst  enthalten,
indem  er  bei  diesem  Verbrechen  einmal  einen  Betrug,
  sohin  die  Absicht  oder  den  Zweck,  sich  einen
unerlaubten  Vortheil  oder  einem  andern  einen  Nachtheil
  zu  erzeugen,  voraussetzen,  zugleich  aber  auch
die  entgegengesetzte  Bestimmung  dahin  enthalten
würde,  daß  es  auf  die  Absicht  oder  den  Zweck  der
Handlung  bei  diesem  Verbrechen  gar  nicht  anzukommen
  habe.

Wohl  aber  sind  Beweggrund  und  Zweck  oder
Absicht  einer  Handlung  an  sich  verschieden,  und
die  in  dem  mehrerwähnten  Artikel  angeführten  Handlungen
  können  aus  den  verschiedenartigsten  Beweggründen
  vorgenommen  worden  seyn,  ohne  daß  die
Absicht  derselben  auf  Erlangung  eines  positiven
Vortheils  over  auf  Benachtheiligung  eines  Andern
gerichtet  war:).  —  Hieran  ändern  auch  die  Anmerkungen
  nichts,  wenn  sie  Bd.  III,  S.  98  zum
Eingange  des  Kapitels  von  Verbrechen  wider  öffentliche
  Treue  und  Glauben  sagen,  der  Betru
als  Privatverbrechen  sei  aufgefaßt  worden  nach
dem  Zwecke,  wie  er  nämlich  auf  Beeinträchtigung
am  Privateigenthum  oder  an  der  Person  abziele,
der  Betrug  als  Staatsverbrechen  sei  aber  aufgefaßt
  nach  dem  Gegenstande,  an  welchem  die  Fälschung
  unabhängig  vom  Zwecke  des  Betrugs  verübt
  werde.  Denn  nicht  zu  erwähnen,  daß,  wenn
hiernach  bei  dem  Verbrechen  wider  öffentliche  Treue

2)  Bl.  f.  R.  Bd.  VI,  S.  174.
        <pb n="67" />
        52  WVerletzung,  öentlicher  Treue.

und  Glauben  durch  Staatsdiener  von  der  betrüglichen
  Absicht  der  Urkundenfälschung  abgesehen
  werden  sollte,  diese  Stelle  der  Anmerkungen
mit  dem  Texte  des  Gesetzes  in  Widerspruch  treten
würde,  so  dient  diese  Stelle  der  Anmerkungen  als
Einleitung  zum  ganzen  fünften  Kapitel,  und
hat  sonach  nicht  sowohl  das  im  Art.  340  speziell
hervorgehobene  als  alle  in  dem  erwähnten  Kapitel
angeführten  Verbrechen  zum  Gegenstande,  und  will
nur  andenten,  daß  und  warum  das  Gesetz  zwischen
Fälschung  von  Privat  urkunden  und  öffentlichen
Urkunden  einen  Unterschied  gemacht,  und  letztere
härter  bestraft  habe.  Dieß  ergibt  sich  unverkennbar
  aus  dem  Zusammenhange  dieser  oben  hervorgehobenen
  Stelle  der  Anmerkungen,  mit  dem  Folgesatze,
  welcher  in  unmittelbarer  Verbindung  sagt:
„Daher  ist  ein  zur  Verkürzung  der  sch  uldigen  Staatsabgaben,
  obgleich  durch  einen  falschen  Stempel  verübter
  Betrug,  wenn  keine  Fälschung  öffentlicher
Dokumente  oder  Siegel  voranging,  nicht  nach  dem
gegenwärtigen  Artikel  zu  bestrafen,  dagegen  wird
derjenige,  welcher  zu  einem  Betruge  wider  das
Eigenthum  oder  die  Person  eines  Privaten
eine  Fälschung  öffentlicher  Dokumente  begeht,  nicht
jenes  Privatverbrechens  des  Betrugs,  sondern  des
Staatsverbrechens  schuldig.  Immer  wird  vaher  ein
Betrug  vorausgesetzt.“  Es  ist  hiedurch  deutlich
genug,  daß  diese  Stelle  der  Anmerkungen  an,  dem
im  Art.  340  aufgestellten  Begriffe  nichts  ändern
wollte.  Zwar  wird,  insoferne  als  nach  Art.  23,  I
Verlust  aller  Würden,  Staats=  und  Ehrenämter
schon  gesetzliche  Folge  der  Zuchthausstrafe  ist,  nach
der  oben  aufgestellten  Interpretation  der  Staatsbeamte,
  welcher  sich  einer  Fälschung  der  ihm  anvertrauten
  öffentlichen  Urkunden  schuldig
macht,  in  der  Wirklichkeit  nicht  härter  bestraft,
als  er  auch  abgesehen  vom  Art.  340  nach  Art.  337
schon  bestraft  werden  mußte;  allein  der  Zweck  des
        <pb n="68" />
        Realgewerbe.  Oneroser  Titel.  53

Art.  340  ist,  das  von  einem  Staatsdiener  an
einem  ihm  anvertrauten  Dokumente  begangene  Verbrechen
  der  Fälschung  als  ein  Amtsverbrechen
zu  bezeichnen,  und  die  Strafe  der  Dienstentsetzung
  darauf  zu  setzen,  welche  Dienstentsetzung
nach  Art.  22,  1  zwar  von  selbst  den  Verlust  aller
Staats=  und  Ehrenämter  zur  Folge  hat,  allein
überdieß  den  selbstständigen  Charakter  einer  Ehrenstrafe
  an  sich  trägt.

«  Von  dieser  Ansicht  ausgehend  hat  der  oberste
Gerichtshof  am  20.  Juni  1845  (Nr.  96  4½3)  ein
lossprechendes  Erkenntniß  erlassen,  während  in  erster
  Instanz  bei  dem  Mangel  einer  betrugerischen
  Absicht  der  Thatbestand  des  im  Art.  340
bezeichneten  Verbrechens  angenommen  und  ein  verurtheilendes
  Erkenntniß  erlassen  worden  war.  G.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Aus  dem  Umstande,  daß  eine  Gewerbsgerechtigkeit  unter  elnem
  lästigen  Titel  erworben  wurde,  folgt  nicht,  daß  solche
-  eine  reale  sei.

In  dieser  Beziehung  äußert  sich  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  28.  Okt.  1843,  Reg.  Nr.
1192  1%3:  Allerdings  zeichnet  sich  eine  reale  Gerechtigkeit
  von  einer  persönlichen  dadurch  aus,  daß
sie  veräußert  und  vererbt  werden  kann.  Allein
dieses  war  biöher  kein  Hinderniß,  daß  auch  persönliche
  Gerechtigkeiten  in  Form  eines  Kaufes,
oder  überhaupt  cessionsweise,  und  zwar  in  der
Art  veräußert  wurden,  daß  der  persönlich  Berechtigte
  gegen  Bezahlung  einer  gewissen  Kaufsoder
  Cessionssumme  auf  seine  Gerechtigkeit  zum
Besten  eines  Dritten  verzichtete,  und  die  hiedurch
erledigte  Gerechtigkeit  mit  Bewilligung  der  Obrigkeit
  auf  diesen  Dritten  überging,  wie  schon  von
        <pb n="69" />
        54  Netrakt.,  Unvermögenheit.  des  Retrahenten.

Kreittmayr  in  seinen  Anmerkungen  zum  Laudrechte
  Th.  V,  Kap.  27,  §.  21  litt.  d  erwähnt.  —
Aber  auch  nach  der  Verordnung  vom  1.  Dez.  1804,
die  Handwerköbefugnisse  betreffend  (Regierungsbl.
v.  J.  1805,  S.  43),  kann  aus  dem  Umstande,  daß
eine  Gerechtigkeit,  titulo  oncroso  erworben  worden
  ist,  noch  nicht  veren  reale  Eigenschaft  gefolgert
  werden.  In  dieser  Verordnung  ist  nirgends
ausgesprochen,  daß  jede  Gerechtigkeit,  welche  unter
  einem  lästigen  Titel  erworben,  als  eine  reale
zu  betrachten  sei;  wohl  aber  sind  in  ihr  die  selbst
ursprünglich  realen  Gerechtigkeiten  in  verschiedener
  Hinsicht  beschwert  und  beschränkt,  indem  solche
ursprünglich  reale  Gewerbe  um  keinen  höhern  Preis
verkauft  werden  sollten,  als  um  welchen  sie  selbst
erworben  worden  waren;  ferner  dieselben  im  Konkurse
  nicht  zur  Masse  gezogen  werden,  und  Cessionen
einer  solchen  Gerechtigkeit  selbst  nur  unter  der
Voraussetzung  stattfinden  sollten,  wenn  sie  früher
titulo  oncroso  erworben  gewesen.  Die  Cession
einer  Gerechtigkeit  setzte  daher  hiernach  immer  voraus,
  daß  diese  als  eine  reale  anerkannt,  und
titulo  oncroso  erworben  war,  aus  welchen  Bestimmungen
  aber  der  Schluß,  daß  jede  titulo
oneroso  erworbene  Gerechtigkeit  eine  reale  sei,
nicht  gezogen  werden  kann.  Vgl.  Bd.  11,  S.  94.

2.

Zur  Lehre  vom  Retrakt  nach  bayer.  Recht.

CUnvermögenheit  des  Retrahenten.)
ç  Nach  dem  bayer.  Landrechte  Th.  IV,  Kap.5,
6.  12,  Nr.  4  soll  der  Einstand  bei  des  Einstehers
kundbarer  Unvermögenheit  nicht  zugelassen  werden.
Nach  den  Anm.  zum  Landr.  a.  a.  O.  F.  5  lit.  i
ist  es  jedoch  im  Effekte  einerlei,  ob  der  Einsteher
mit  selbsteigenem  oder  mit  fremdem  und  aufgeborgtem
  Gelde  retrahire;  so  fern  er  nicht  etwa  dadurch
nicht  sowohl  für  sich,  als  vielmehr  für  andere  ein-
        <pb n="70" />
        Retralt.  Unvermögenheit  des  Retrahenten.  55

zustehen  suchte,  was  nach  §.  12,  Nr.  5  unerlaubt
ist,  und  ebensowenig  dürfen  auch  die  Kinder  von
ihren  Eltern  selbst,  welchen  sie  in  den  Verkauf
einstehen  wollen,  das  Geld  hiezu  entlehnen.  Da
es  also,  von  diesen  besonderen  Fällen  abgesehen,
einerlei  ist,  ob  der  Einsteher  mit  eigenem  oder  mit
erborgtem  Gelde  retrahirt,  so  kann  unter  der  im
oben  allegirten  Gesetze  erwähnten,  den  Retrakt
ausschließenden  Unvermögenheit  des  Einstehers  nicht
sowohl  der  Mangel  eigenen  Vermögens,  sondern
überhaupt  die  Unfähigkeit  zur  Aufbringung  der
Mittel,  welche  zur  Prästation  der  dem  Einsteher
obliegenden  Leistungen  nothwendig  sind,  verstanden
werden.  .  .

Wenn  daher  der  Beklagte  die  Einrede  der  Unvermögenheit

  des  Retraktsklägers  blos  darauf  stützt,
daß  das  demselben  gerichtlich  ausgezeigte  Vatergut
die  zu  vergütende  Kaufssumme  nicht  decke,  wogegen
  Kläger  erwiedert,  daß  er  sich  seiner  Zeit  über
die  erforderlichen  Mittel  schon  ausweisen  werde,
so  erscheint  die  in  solcher  Art  vorgebrachte  Einrede
nicht  hinreichend  begründet.
Il  keinem  Falle  kann  aber  der  Beklagte  verlangen,
  daß  sich  Kläger  schon  vorläufig  ausweise,
daß  er  die  Mittel  zur  Realisirung  des  Einstandes
besitze  oder  aufzubringen  vermöge.  Zum  Klaggrunde
  gehört  blos  die  Angabe  des  Verhältnisses,
auf  welchem  der  geltend  gemachte  Retrakt  beruht,
und  das  Faktum  des  Verkaufs,  wodurch  die  Ausübung
  des  Retrakts  veranlaßt  wurde  1½).

Die  Erfüllung  der  Kaufbedingungen,  insonderheit
  die  Vergütung  vessen,  was  der  Käufer  vom
Kaufschillinge  bereits  bezahlt  und  außerdem  wegen
des  Kaufs  aufgewendet  hat,  gehört  nicht  zum

1)  Walch  Näherrecht.  I.  Bd.  1.  Hauptst.  S.  5.  S.  228.
(Ausg.  3.)  Schmidt  Lehrb.  v.  Kl.  u.  Einreden.  §.  17.
        <pb n="71" />
        56  Klagbegründung  bel  Besitzklagen.

Klaggrunde,  sondern  zum  künftigen  Vollzug  des
Einstandes,  welchem  bie  rechtskräftige  Verurtheilung
  des  Beklagten  zur  Herausgabe  des  retrahire
ten  Guts  an  den  Kläger  gegen  Erfüllung  ver  diesem
  obliegenden  Prästanda  vorhergehen  muß.  (LR.
a.  a.  O.  §.  10,  Nr.  1,  2.)  Diese  gegenseitigen
Verbindlichkeiten  kommen  alsdann,  wie  die  Anm.
zu  §.  5  lit.  c  am  Ende  sagen,  Zug  für  Zug  in
Erfüllung  und  es  kann  die  Extradition  des  Gutes
nur  gegen  Bezahlung  oder  Deponirung  der  Vergütungssumme
  begehrt  werden.  So  wenig  Beklagter
  verbunden  ist,  dem  Judikate  vorher  zu  genügen,
  ebensowenig  ist  er  berechtigt,  die  Zahlung
vor  der  Gutsübergabe  zu  verlangen.  Er  kann  also
auch  nicht  fordern,  daß  Kläger  sich  schon  vorläufig
qusweise,  die  erforderliche  Summe  seiner  Zeit  bezahlen
  zu  können.

ef.  OAGE.  v.  10.  Juli  1847,  Reg.  Nr.  185  "/400.

3.

Auch  bei  Besitzkllagen  genügt  zur  Klagsbegründung  die  causa
Proxima  scu  generalis,  und  brauchen  die  einzelnen  Hanrlungen,
  aus  welchen  sich  der  behauptete  Besitz  ergeben  soll,  in
der  Klage  nicht  angegeben  zu  werden.
(gl.  Bd.  VII,  S.  107.)

Hierüber  äußert  sich  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  15.  Nov.  1844,  Nr.  13814  342:  „Bei
dieser  Klage  muß  der  Besitz,  und  die  das  possessorische
  Rechtsmittel  um  Schutz  im  Besitze  mitbegründende
  Besitzstörung  unterschieden  werden.
Hinsichtlich  des  Besitzes  genügt  die  allgemeine
Angabe  des  Klägers,  daß  vie  fraglichen  Walddistrikte
  sich  von  jeher  in  seinem  Eigenthumsbesitze
(ordentlichen  Besitze)  befunden  haben,  vollkommen
zur  Begründung  des  erhobenen  Interdiktö  uti  possidetis.
  Denn  der  Besitz  als  solcher  ist  immer
dinglicher  Natur  (Bayer.  LN.  Th.  II,„  Kap.  1,
5.  10  und  Anm.  hiezu,  so  wie  zu  Kap.  5,  8.  1),
        <pb n="72" />
        Beschwerde  wegen  Kostenpunktes.  57

und  so  wie  bei  Realklagen  die  causa  proxima
scu  gencralis  hinreicht,

Anmerkungen  zur  GO.  Kap.  IV,  S§S.  7,  Nr.  3.,
so  kann  auch  bei  Besitzklagen  vom  Kläger  spezielle
Angabe  derjenigen  Handlungen  nicht  gefordert  werden,
  aus  welchen  sich  der  behauptete  Besitz  ergeben
  soll.  —  Bei  diesen  possessorischen  Rechtsmitteln
  als  persönlichen  Klagen  bildet  vielmehr  die
causa  remota  seu  specialis  die  vom  Verklagten
  ausgegangene  Besitz-Störung,  und  als
solche  wurde  vom  Kläger  bestimmt  die  im  Monate
  November  1840  von  der  verklagten  Gemeinde
vorgenommene  Handlung  bezeichnet,  nach  welcher
sie  die  Fuhrleute  des  Klägers  verhindert  haben
soll,  das  gefällte  Holz  in  den  fraglichen  Walddistrikten
  abzufahren.“

4.
Eine  hinsichklich  des  Kostenpunktes  platzgreifende  Veschwerde
devolvirt  eine  die  Hauptsache  betreffende  Beschwerde,  hinsichtlich
  welcher  es  an  der  erforderlichen  Summe  fehlt,  nicht
mut  zu  dem  höhern  Richter.

Hierüber  kommt  in  einem  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  v.  10.  Deebr.  1844  (Nr.  12323/1)
vor:  „Der  §S.  58  des  Gesetzes  vom  17.  Nov.  1837
enthält  ein  unbedingtes  Verbot  des  Einflusses  der
Nebensache  auf  die  Hauptsache  bei  Berechnung  der
Berufungösumme,  was  schon  aus  dem  Schlußsatze:
„Auch  Zinsen,  Kosten,  Schäden,  Früchte,  als  Nebensache
  zu  oder=  aberkannt,  kommen  hiebei  nicht
in  Anschlag  „um  so  mehr  hervorgeht,  als  überhaupt
nur  von  der  Berufungssumme  schlechthin  ohne  Unterschied
  zwischen  Haupt=  und  Nebensache  in  den
Gesetzen  die  Sprache  ist.  Ueberdieß  bleibt  die  Nebensache,
  mag  auch  ihr  quantitativer  Betrag  den
Werth  der  Hauptsache  übersteigen,  immerhin  Nebensache
  im  rechtlichen  Sinne,  und  man  würde
gegen  das  Prinzip:  causa#  major  minorem  ad
SKc  trahit,  verstoßen,  wollte  man  der  über  eine
        <pb n="73" />
        58  Alimentationsverbindlichkeit.  Grundtheilung.

Nebensache  ad  appellatorium  erwachsenen  Beschwerde
  die  Wirkung  beilegen,  daß  die  über  die
an  sich  nicht  appellable  Hauptsache  erhobene  Beschwerde
  auch  ad  appellatorium  devolvirt  würde.

Bezüglich  des  Kostenpunktes,  hinsichtlich  dessen
  die  Revisionssumme  gegeben  war,  wurde  aber
in  dem  nemlichen  oberstrichterlichen,  wie  auch  schon
in  dem  in  B.  X,  S.  61  dieser  Blätter  erwähnten
Erkenntnisse  geschah,  Berufung  zugelassen,  und
zwar  im  Hinblick  auf  die  GO.  Kap.  15,  S.  4,
Nr.  4,  wo  bestimmt  ist,  daß  über  die  erkannte
Kompensation  der  Kosten  appellirt  werden
darf,  woraus  folgt,  daß  das  Rechtsmittel  der  Appellation
  umsomehr  auch  jener  Partei  zustehen  muß,
welche  in  die  alleinige  Tragung  der  Kosten  verurtheilt
  worden  ist,  womit  dann  auch  die  Doktrin

Jahrbücher  der  Gesetzgebung  von  Gönner  und
chmidtlein  B.  II,  S.  211,  Nr.  5.
v.  Gönner's  Kommentar  zum  Gesetze  vom

22.  Juli  1819  und  »  ·-v.

  Stürzer's  Bemerkungen  zum  zivilgerichtlichen

  Verfahren  S.  761.  ·
übereinstimmt,  und  woran  das  Gesetz  v.  17.  Nov.
1837  8.  58  nichts  geändert  hat.

5.

Die  Verbindlichkeit  der  Eltern  zur  Alimentirung  ihrer  Kinder
erlischt  nach  fränkischem  Rechte  durch  eine  gepflogene  Grundtheilung
  oder  einen  Erbabkauf  nicht.

In  vieser  Beziehung  äußert  sich  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  31.  December  1844
(Nr.  1650  4/12):

Die  nach  gemeinem  Rechte  begründete  Verbindlichkeit
  des  Vaters  zur  Ernährung  seines  rechten
  ehelichen  Sohnes  kann,  gestützt  auf  die  kaiserliche
  Landgerichtsordnung  Th.  1II,  Tit.  90,  §.  4,
unter  Voraussetzung  des  Erbabkanf-Vertrags  vom
12.  Febr.  1801,  nicht  als  erloschen  angesehen  werden.
  Denn
        <pb n="74" />
        Urlunden-  Aechtheits-Beweis.  59

.1)  der  Tit.  90  a.  a.  O.  handelt  von  der
Erbschaft  der  Ehelente,  so  im  Ehestande  Kinder
  miteinander  erzeugt  und  sonsten  aus  vorausgehender
  Ehe  keine  Kinder  haben.  Seine  Aufgabe
  ist  daher  zunächst  nur,  das  Erbrecht  zu  bestimmen,
  nicht  aber  die  Alimentationspflicht  zu
normiren.  Dieß  geschieht  im  §.  3  nur  gelegenheitlich
  in  Bezug  auf  die  Verpflichtung  des  Unterhalts
  aus  dem  gemeinen  Gute  und  ver  Ö.  4,
welcher  sich  hieran  anschließt,  spricht  blos  als  Folgesatz
  das  Erlöschen  der  Pflicht  der  Alimentation
aus  dem  gemeinen  Gut  mit  der  Abtheilung,
keineswegs  aber  ein  gänzliches  und  unbedingtes
Aufhören  der  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  der
später  in  Dürftigkeit  gerathenen  rechten  ehelichen
Kinder  an  sich  aus.

Das  unbedingte  Wegfallen  dieser  Verbindlichkeit
  auf  Seite  der  Eltern  gegenüber  den  Kindern
ist  2)  um  so  weniger  anzunehmen,  als  im  Tit.  95,
Abs.  1  a.  a.  O.  den  Eltern  das  Recht,  von  ihren
  natürlichen  Kindern  den  nothwendigen  Unterhalt
  zu  fordern,  selbst  nach  geschehener  Abtheilung,
zugesprochen  wird,  die  Alimentationspflicht  aber  im
Zweifel  als  eine  gegenseitige  anzusehen  ist.

3)  Die  Pflicht  zur  Alimentation  beruht  nicht
auf  einem  gegenseitigen  Erbrechte,  sondern  auf  dem
zwischen  den  Betheiligten  bestehenden  natürlichen
Verhältnisse,  wie  insbesondere  aus  Tit.  83,  8.  1
und  3  a.  a.  O.  erhellet.  Ein  Vertrag,  welcher
das  gegenseitige  Erbrecht  aufhebt,  enthält  sohin
noch  keineswegs  auch  eine  Aufhebung  der  Pflicht
zur  Alimentation.

6.
Der  Probant  ist  erst  dann  verbunden,  sich  über  den  Beweis
der  Aechtheit  seiner  Urkunde  zu  erklären,  wenn  solche  auf  Produktion
  des  Originals  und  nicht  auf  blose  Abschriftsmittheilung
  diffitirt  worden  ist.
Denn  während  die  GO.  K.  XI,  §.  5,  Nr.  4
        <pb n="75" />
        60  Urkunden-Aechtheits  -Beweis.

bestimmt,  daß  die  Originaldokumente  im  ordentlichen
  Prozesse  zur  nämlichen  Zeit,  zu  welcher  zu
dem  Zeugenverhör  geschritten  wird,  im  Beiseyn  des
Gegentheils  produzirt  werden  sollen,  verfügt
dieselbe  im  S.  8,  Nr.  1  I.  c.,  daß,  wenn  der  Gegentheil
  das  produzirte  Znstrument  difftirk,
der  Produzent  den  Inhalt  vesselben  auf  andere
Weise  oder  wenigstens  die  Aechtheit  desselben  beweisen
  müsse.  Schon  hiernach  hat  das  Gesetz  vorauögesetzt,
  daß,  bevor  Produzent  gehalten  sei,  den
Inhalt  oder  die  Aechtheit  des  Dokuments  auf  andere
  Art  zu  beweisen,  dasselbe  dem  Gegentheile
im  Originale  produzirt,  und  hierauf  von  demselben
  diffitirt  worden  sei.

Zwar  bestimmt  die  GO.  auch  im  8.  7,  Nr.  1.
a.  a.  O.,  daß  der  Gegentheil  nach  geschehener  Produktion
  oder  Kommunikat  on  allezeit  gleich  in
der  ersten  Amwort  sich  erklären  soll,  ob  er  das
Dokument  rekognosziren,  diffitiren,  oder  sich  weitere
  Erklärung  bis  zur  Einsicht  des  Originals  vorbehalten
  wolle,  wonach  es  allerdingö  möglich  ist,
daß  auf  vie  blose  Abschriftsmittheilung  die  Diffese
sion  erfolgt,  und  Probant  sich  schon  hierauf  zur
Stellung  des  Beweises  in  anderer  Art  erbieket.
Allein  wenn  derselbe,  bevor  er  die  Last  eines  solchen
  Beweises  übernimmt,  besonders  darauf  anträgt,
  vorerst  das  Original  dem  Gegentheile  produziren,
  und  gewärtigen  zu  wollen,  ob  vieser  auch
nach  geschehener  Einsicht  des  Originals  im  Stande
sei,  dessen  Acechtheit  zu  widersprechen,  dann  entspricht
  es  nicht  nur  den  oben  angczogenen  Bestimmungen
  der  Gerichtsordnung  Kap.  XI,  §.  8,  Nr.  1,
sondern  auch  der  Natur  der  Sache,  daß  diesem
Antrage  vorerst  willfahret  werde,  da  die  Diffession
nur  das  Resultat  einer  aus  der  Anschauung  der
Urkunde  und  der  Vergleichung  ihrer  Schriftzüge
entnommenen  Wahrnehmung  ist,  und  daher  nur
nach  dieser  Anschauung  bestimmt  und  verlässig  ab-
        <pb n="76" />
        62  Votntn  Erfordernisse  des  speziellen  Widerspruches.

gegeben  sei,  daß  der  wahre  Werth  blos  in
+500  fl.  bestehe,  —  widersprochen  sei  nur  der
Umstand,  daß  das  Alterum  tantum  dieses  zugestandenen
  wahren  Werthes  von  dem  Pereise  zu
11,500  fl.  bei  weitem  überstiegen  werde,  —  ein
Satz,  dessen  Wahrheit  sich  übrigens  durch  eine  einfache
  Kalkulation  schon  mit  mathematischer  Gewißheit
  ergebe.  ·

Da  das  erstrichterliche  Erkenntniß  jene  Deutung
der  Replik  nicht  gelten  ließ,  sondern  vielmehr  die  Exceptio
  lacs.  enorm.  als  widersprochen  zum
Beweise  aussetzte,  so  wurde  dieser  Behelf  vom  Beklagten
  noch  in  2ter  und  Zter  Instanz  verfolgt,  jedoch
  völlig  vergebens.  In  dem  bestätigenden  oberstrichterlichen
  Erkenntniß  vom  21.  Sept.  1846  (Nr.
73412/  bemerken  die  Entscheidungsgründe  zu  dier
sem  Punkte:

„Als  völlig  grundlos  zeigte  sich  die  Beschwerde
des  Beklagten  darüber,  daß  ihm  seine  Einrede  der
übermäßigen  Verletzung  zum  Beweise  auferlegt,
und  nicht  vielmehr  schon  in  Ermanglung  eines  gehörig
  beschaffenen  speziellen  Widerspruches  als  zugestanden
  angenommen  wurde.  Der  klägerische  Anwalt
  hatte,  indem  er  den  hieher  bezüglichen  Satz
der  Exzeption  in  einer  verneinenden  Phrase  wiedergab,
  offenbar  die  Absicht,  diejenigen  Bewand-=nisse
  in  jenem  Vorbringen  zu  widersprechen,  welche
dazu  geeignet  waren,  die  fragliche  Einrede  zu  begründen,
  d.  h.  einen  solchen  Minder-Werth  des
Kaufs-Objektes,  welcher  nicht  einmal  die  Hälfte
des  bedungenen  Kaufpreises  erreichte  oder  überstiege.
Wenn  er  sich  hiebei  einer  nicht  sehr  glücklich  gewählten
  Konstruktion  bediente,  so  kann  ihm  dieses
an  seinen  reellen  Absichten  um  so  weniger  Eintrag
thun,  als  ein  Geständniß  nach  der  keineswegs  aufgehobenen
  Stelle  der  GO.  Kap.  XII,  S.  1,  Zgtio
immer  klar  seyn  muß,  den  animus  conkiendi
voraussetzt,  und  es  sinnlos  wäre,  wenn  Kläger  zuge-
        <pb n="77" />
        Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.  63

standen,  die  Mühle  sei  nur  4500  fl.  werth,  —  dabei
  aber  läugnen  wollte,  der  bedungene  Kaufschilling
  von  11,500  fl.  sei  ein  das  Alterum  tantum
weit  übersteigender  Betrag.  Der  steife  Formalismus,
  den  Anwälte  und  andere  Rechts-Vertreter
aus  der  Nov.  v.  1837  herzuleiten  suchen,  wonach
jede  Antwort  eine  spezielle  seyn  muß,  ist  dem  Geiste
jenes  Gesetzes  ebenso  fremd,  als  den  Gründen  des
Gesetzgebers.  Die  letzteren  waren  offenbar  darauf
  gerichtet,  durch  jene  Vorschrift  die  Partheien
zu  verhindern,  in  einem  allgemeinen  Widerspruche
einzelne  Fakta  mit  zu  begreifen,  und  deren  Beweis
erforderlich  zu  machen,  welche  sie  zu  leugnen  gar
nicht  gemeint  waren,  oder  die,  geradezu  in  Abrede
zu  stellen,  ein  Ueberrest  von  Schaamgefühl  ihnen
nicht  erlaubt  hätte.  Allein  nie  konnte  es  in  den  Absichten
  jener  in  ihrem.  Ursprunge  so  weisen  Bestimmung
  gelegen  seyn,  hiedurch  dem  Gegner,  der  sich
über  ein  Vorbringen  äußern  soll,  eine  Falle  zu  le“
gen,  in  die  ihn  sein  Mangel  an  dialektischem  Geschicke
  führen,  und  seinen  Worten  eine  Deutung
unterschieben  sollte,  die  seinem  klar  erkennbaren  Wifsen
  und  Willen  zuwiderliefe.  Immer  muß  daher
als  Regel  festgehalten  werden,  daß  ein  Geständniß,
ausdrücklich  wie  stillschweigend,  —  nur  aus  dem  Zusammenhange
  und  nach  dem  natürlichen  Verständnisse
der  hiezu  gebrauchten  Worte  erklärt  werden  muß.“

Ein  Hyp.-Glänbiger  verliert  dadurch,  daß  er  von  dem  Einlösungsrecht
  keinen  Gebrauch  machte,  seinen  Regreßanspruch
gehen  den  Bürgen  nicht.

Nach  dem  preuß.  Landr.  Th.  1I,  Tit.  14,  §.300
kann  sich  zwar  der  Gläubiger  sofort  an  den  Bürgen
  halten,  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners.
  Konkurs  eröffnet  wird;  es  muß  aber
nach  F.  302  der  Gläubiger  in  der  Regel  seine  Fore
derung  bei  dem  Konkurse  des  Hauptschuldners  so
lange  verfolgen,  bis  der  Bürge  zu  seiner  Befriedigung
  rechtskräftig  verurtheilt  worden.  —  Hat
        <pb n="78" />
        64  Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.

der  Gläubiger  seine  Forderung  bei  dem  Konkurse
gar  nicht  angezeigt,  und  sich  damit  präkludiren
lassen,  so  wird  er  seines  Rechts  gegen  den  Bürgen
  verlustig  (S.  304).  —  Deögleichen  fällt  ihm,
wenn  er  bei  Verfolgung  ver  Erxekution  gegen  den
Hauptschuldner  ein  grobes  Versehen  begangen,  der
daraus  entstehende  Schade  zur  Last  (§.  328).
Es  fragt  sich,  ob  nach  diesen  Bestimmungen
ein  Hypothekgläubiger  seinen  Regreßanspruch  an
den  Bürgen  wegen  der  im  Konkurse  nicht  befriedigten
  Forderung  in  dem  Falle  verliere,  wenn  er
von  dem  nach  §.  64  des  bayer.  Hyp.-Gesetzes  gestatteten
  Einlösungsrechts  bezüglich  des  Objekts,  auf
welchem  die  Forderung,  wofür  ihm  Bürgschaft  geleistet
  wurde,  eingetragen  war,  keinen  Gebrauch  macht?
Die  Frage  wurde  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß
  v.  13.  Nov.  1847,  Reg.  Nr.  1248  4/10
aus  nachstehenden  Gründen  verneinend  entschieden:
„Die  Ausübung  des  Einlösungsrechts  ist  eine
Rechtswohlthat,  welche  jedem  mit  Verlust  bedrohten
  Gläubiger  vom  Gesetz  zwar  gestattet,  aber
nicht  zur  Zwangspflicht  gemacht  ist.  Der  Gläubiger
  hat  demnach  keine  Verbindlichkeit,  aus  Rücksicht
  gegen  den  Bürgen,  von  jener  Befugniß  Gebrauch
  zu  machen  und  dadurch  einen  Kaufvertrag
einzugehen,  der  ihm  die  Last  aufbürdet,  das  Hypothekobjekt
  zu  übernehmen,  ohne  bestimmt  darauf
rechnen  zu  können,  daß  er  sich  seine  vollständige
Befriedigung  daraus  verschaffen  könne.  Die  unterlassene
  Anmeldung  des  Einlösungörechts,  durch  dessen
  Ausübung  sich  der  Gläubiger  noch  überbies  des
Regreßanspruchs  aus  der  Bürgschaft  begeben  würde,
kann  daher  mit  Hinsicht  auf  das  pr.  Landr.  I,  3,
§.  16  —  18  für  kein  Versehen,  geschweige  denn
für  ein  grobes  erachtet  werden,  wodurch  sich  der
Gläubiger  seiner  Rechte  gegen  den  Bürgen  nach  Tit.
14,  8.  302  u.  ff.  u.  328  1b.  verlustig  machen  könnte.
        <pb n="79" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  5.  Samstag,  ven  4.  März  1848.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  der  Armen,
  und  dis  Ansprüche  der  Armenpflegen  auf  Ersatz
  der  von  ihnen  verabreichten  Unterstützungen.

Hlo  melu  vacuus,  nomen  mini  Cdizlt)  Acoches:

Patria  Maconla  est:  humili  do  plebo  parentes:
Non  mihl,  duae  dori  colcrent,  pater  arra  jo--


Lalgerumque  greges,  non  ulla  armenta  relluitz


Pauper  ci  ipso  fuit,  MnoJue  solebat,  et  hamis
Deciperc,  ot  calamo  sallentes  ducere  pisces.
Ars  illi  sun  census  erat:  cum  traderet  artem
Accipo  duos  habeo,  studii  successor  et  haeres,
Dixit,  opes;  moriensquco  mihl  nlhil  illo  rellqult,
Prachker  aquas;  hoo  unun  possum  appellare
Paternum.
Ovld.

Proletariat  und  Pauperismus  —  zwei  inhaltsschwere
  Worte,  welche  die  Aufmerksamkeit  der  Nationalökonomen
  und  der  Staatsmänner  immer  mehr
in  Anspruch  nehmen,  —  zwei  Uebelstände  unserer
Zeit,  deren  Erkennen  bis  jetzt  noch  leichter  gewesen,
  als  die  Angabe  probehaltiger  Mittel  zu  ihrer
Beseitigung.

Allerwärts  Klagen  über  zunehmende  Verarmung,
allerwärts  gesteigerte  Anforderungen  an  den  Säckel
der  bemittelten  Klassen,  allerwärts  in  Besorgniß
erregender  Progression  begriffene  Exigenz-Etats  der
Armenpflegen.

xiiI.
        <pb n="80" />
        60  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

Ein  solcher  Zustand  der  Dinge  kann  nicht  verfehlen,
  häufiger  als  sonst  die  Entscheidung  der
Frage  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung
  1)  der  Armen,  sowie  mehrerer  damit
zusammenhängender,  untergeordneter  Fragen  zur
Sprache  zu  bringen,  weßhalb  auch  eine  Zusammenstellung
  der  deöfalls  von  der  Doktrin  gewonnenen
  Resultate,  und  zumal  der  in  den  vaterländischen
  Rechten  hierüber  gegebenen  Normen  ein
zeitgemäßes  Beginnen,  und  dem  Praktiker,  welcher
  sich  nur  in  einzelnen,  zerstreuten  Verordnungen
  und  Gesetzen,  ost  mühsam  genug,  Raths  erholen
  kann  und  muß,  vielleicht  keine  ganz  unwillkommene
  Gabe  seyn  bürfte.

Eine  solche,  wenn  auch  in  der  ersten  Anlage
unvollkommene,  selbst  nicht  von  Fehlern  freie  Zusammenstellung
  gewährt  doch  immerhin  einen  Uieberblick
  der  gesammten  Rechtsmaterie,  erleichtert
deren  Stuvium  und  setzt  den  Forscher  eher  in  den
Stand,  das  Lückenhafte  durch  eigenes  Nachdenken
zu  ergänzen,  das  Mangelhafte  zu  sichten  und  zu
verbessern.  —

.  1.

Es  ist  eine  gute  alte  Sitte,  mit  der  Definition
  des  abzuhandelnden  Gegenstandes  zu  beginnen,
  und  so  sei  denn  auch  hier  die  Frage  an  die
Spitze  gestellt,  was  unter  Armuth  zu  verstehen,
—  wer  für  arm  zu  halten  sei.

Der  Moralist  wird  denjenigen  arm  nennen,
der  des  Erwerbes  und  Besitzes  nicht  genug  bekommen
  kann:

„CQuis  dives?  qui  nil  cupiat;  quis  pauper?

  avarus.“

1)  Der  Ausdruck  Ernährung  wird  in  den  nachfolgenden
Erörterungen  promiscue  gebraucht,  und  bezeichnet  sowohl
  die  ausschliehende,  als  die  theilweise  Unterhaltung
des  zu  Verpflegenden.
        <pb n="81" />
        Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  67

—  eine  treffliche  Sentenz,  die  aber  zur  Erörkerung
der  Rechtsfrage  nicht  paßt.  .

Nach  der  sprachlichen  Bedentung  des  Wortes
wird  der  als  arm  zu  gelten  haben,  der  aller  Habe
bar  und  ledig  ist,  der  des  unentbehrlichsten  Lebensunterhaltes
  sogar  ermangelt.

Arm  —  im  rechtlichen  Sinne  —  ist  derjenige,
welcher  die  nothwendigen  Bedürfnisse  des  Lebens
aus  eigenen  Mitteln  und  durch  eigene  Kräfte,  oder
aus  Mitteln  von  Anverwandten,  auf  welche  er  gesetzlichen
  Unterhaltungsanspruch  hat,  entweder  gar
nicht,  oder  nur  zum  Theil  erwerben  kann  2).

Schon  aus  dieser  gesetzlichen  BegriffS-Bestimmung
  ergibt  sich,  daß  die  Verpflichtung
der  Armenpflegen  zur  Ernährung  der
Armen  nur  eine  subsidiäre  sei,  da  der
Mangel  alimentationspflichtiger  Anverwandten  den
Stand  der  Armuth  bedingt.

Es  dürfen  aber  auch  nach  der  Natur  der
Sache  nicht  Dritte  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde,
  als  einem  Familienverhältnisse,  eine  solche
Verbinwlichkeit  haben,  wenn  von  wirklicher  Armuth
die  Rede  seyn  soll.

Die  Verpflichtung  der  Armenpflegen  zur  Ernährung
  der  Armen  trikt  daher  erst  alsdann  ein,
wenn  weder  privatrechtliche,  noch  Familienverhältnisse
  eine  bestimmte  Person
ausschließlich  dazu  verpflichten,  oder
diese  selbst  unvermögend  ist  ).

8.  2.
Zunächst  nun  erscheint  derjenige  zur  Ernährung

  eines  Armen  gehalten,  welcher  durch  ein  privatrechtliches
  Verhältniß  dazu  die  Obliegenheit  hat.

2)  Verordnung  v.  17.  Nov.  1816,  das  Armenwesen  betr.,
Art.  15.
2)  Vgl.  Elver's  Themis,  Bd.  II,  S.  295.

Lt
        <pb n="82" />
        68  Armen-Ernährung.  Erlahanspruch  der  Armenpflegen.

Erst  in  Ermangelung  eines  solchen  Rechtsverhältnisses
  tritt  die  Alimentationspflichtigkeit  gewisser
  Klassen  von  Verwandten  und  der  Armenpflegen
  ein.

Denn  im  Grunde  läßt  sich,  wie  bereits  angedeutet
  worden,  von  solchen  Personen,  welchen
klagbarer  privatrechtlicher  Anspruch  darauf  zusteht,
daß  ihnen  ein  Anderer  den  Lebensunterhalt  gewähre,
gar  nicht  sagen,  daß  sie  arm  seien:  nomina  quoduc
  in  bonis  sunt  9.

Die  privatrechtliche  Verpflichtung  zur  Ernährung
  eines  Armen  kann  durch  eine  letztwillige  Disposition
  ihre  Entstehung  erhalten,  wie  dies  z.  B.
bei  dem  mittels  einer  solchen  ausgesetzten  legatum
alimentorum  der  Fall,  oder  in  einem  Vertrage
ihren  Grund  haben.  ·

Einen  Hauptfall  der  letzteren  Entstehungsart
bilden  die  s.  g.  Auszüge  (Altentheile),  wenn  nämlich
  der  Erwerber  eines  Grundstückes  sich  anheischig
  macht,  seinen  Eltern  und  unversorgten  Geschwistern,
  oder  auch  dem  mit  ihm  gar  nicht,  oder
doch  nicht  in  so  naher  Verwandtschaft  stehenden
Verkäufer  und  Belitzvorfahrer  Wohnung  und  Unterhalt,
  —  sei  es  auf  Lebenszeit,  oder  bis  zu
einem  gewissen  Alter  der  zu  Verpflegenden,  —  zukommen
  zu  lassen.

Ehe-,  Erb=  und  Einkindschafts-Verträge  begründen
  auch  nicht  selten  eine  Verbindlichkeit  zur
Ernährung  von  Personen,  zu  deren  Verpflegung
außerdem  der  Ernährer  nicht  verpflichtet  wäre  5).

Ob  nicht  eine  für  den  Armen  eingegangene
Bürgschaft  ebenfalls  eine  solche  Obliegenheit  erzeuge,
  diese  Frage  verdient  wohl  wegen  ihres  prak-9

  Berl.  Heimathsgesetz  v.  11.  Sept.  1825.,  F.  5,
r.  3.
1)  Vergl.  Elver's  Themis  a.  a.  O.  S.  296  —7.
        <pb n="83" />
        Armen-Einährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  69

tischen  Interesse  bezüglich  auf  das  vaterländische
Recht  eine  nähere  Erörterung.

.  Den  Gemeinden  ist  zwar  in  keinem  für  die
Gebietstheile  diesseits  des  Rheins  erlassenen  Gesetze
  ausdrücklich  die  Befugniß  eingeräumt,  die  Aufnahme
  neuer  Gemeindeglieder  von  der  Bedingung
abhängig  zu  machen,  daß  der  zu  Rezipirende  einen
Bürgen  stelle,  der  im  Falle  seiner  Verarmung  dessen
  Verpflegung  übernimmt,  auch  der  Armenpflege
die  etwa  deöfalls  bestrittenen  Kosten  ersetzt.

Wenn  indessen  eine  solche  Bürgschaft  eingegangen
  worden,  so  dürfte  deren  rechtliche  Wirksamkeit
  in  Ermangelung  einer  lex  prohibitiva,  —
cines  entgegenstehenden,  solche  Burgschaft  für  ungültig
  erklärenden  Gesetzes,  kaum  mit  Grund  zu
beanganden  seyn.

Alle  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Kontrahent
  zu  etwas  verpflichtet,  was  weder  unmoralisch,
  noch  gesetlich  verboten  ist,  bestehen  auch  zu
Rechto).

Man  wende  hiergegen  nicht  ein,  daß  durch  Erfordern
  solcher  Sicherheitsleistungen  ein  unveräußerliches
  Menschenrecht,  —  das  angeborne  Recht,  einen
  eigenen  Herd  zu  gründen  und  zur  bürgerlichen
Selbstständigkeit  zu  gelangen,  ohne  welches  das
Individuum  sich  im  Staate  nicht  völlig  ausleben
könne,  —  verkümmert  werde,  und  daß  solche  Verkümmerung
  schon  aus  höheren  staatspolizeilichen
Näücksichten  nicht  geduldet  werden  könne.  Das
revidirte  Ansässigmachungogesetz  räumt  den  Gemeinden
  bei  Ansässigmachungen  aus  den  im  §F.  2,
Ziff.  4  angeführten  Titeln  einen  absolut  hindernden
  Widerspruch  ein.

Ohne  Angabe  von  rationibus  decidendi,  —
sic  volo,  sic  jubco,  —  kann  der  Gemeindeausschuß,
  kann  das  Kollegium  der  Gemeindebevollo)

  Seuffert's  pr.  PR.  J.  74,  82  u.  258.
        <pb n="84" />
        70  Armen=  Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

mächtigten  den  Taglöhner,  den  Fabrikarbeiter,  den
Literaten,  welchen  der  wissenschaftliche  Erwerb  nähren
  soll,  den  Journalisten  (gentleman  ok  tho
Press)  zum  lebenslänglichen  Cölibate  verurtheilen
und  mit  ihm  die  von  Liebe  schmachtende  Braut,
bei  welcher  —  nach  des  Dichters  Ausspruch  —
der  Heirathsantrag  bald  gar  geworden,  nöthigen,
das  Jungsern-Kränzchen  für  den  Sarg  aufzusparen;
  —  was  sollte  mithin  Abnormes,  was  Unerhörtes
  daran  zu  finden  seyn,  und  gereicht  es
nicht  sogar  zum  Besten  der  Ansässigmachungs-Kandidaten,
  wenn  die  Gemeinden  vurch  Burgschaftsleistung,
  durch  Sicherstellung  gegen  etwaige  Gefährdung
  des  Armensäckels  sich  herbeilassen,  von
ihrem  Widerspruchs-Rechte,  von  ihrem  absoluten
Veto  keinen  Gebrauch  zu  machen?!

Bei  anderen  Titeln  der  Ansässigmachung  steht
es  zwar  den  Gemeinden  nicht  zu,  einen  Machtspruch
  zu  thun;  sie  sind  aber  immer  zur  Abgabe
von  Erinnerungen  befugt,  auch  berufungöberechtigt,
und  wie  förderlich  es  dem  Supplikanten  sei,  wenn
Erinnerungen  und  Berufung  ausbleiben,  solches
liegt  wohl  klar  am  Tage.

Glaubt  nun  der  Ansässigmachungs-Kandidat
dadurch  sicherer  oder  voch  schneller  zum  Ziele  zu
gelangen,  daß  er  der  Gemeinde  eine  Bürgschaft
der  gedachten  Art  anbietet,  und  nimmt  diese  solche
an;  so  läßt  sich  auch  hier  durchaus  nicht  absehen,
warum  dem  dergestalt  begründeten  Vertrags-Verhältnisse,
  welches  weder  gegen  das  Sitten-,  noch
gegen  das  Rechtsgesetz  verstößt,  die  rechtliche  Wirksamkeit
  abgehen  solle:  —  vigilantibus  jura  sunt
scripta  7.

1)  Ein  Funktionär  bei  einer  Verwaltungsstelle  hatte  sich
in  einer  Gemeinde,  wo  weder  er  noch  seine  Verlobte
heimathsberechtigt  gewesen,  die  Ansäsiigmachungs-Erlaubniß
  ausgewirkt,  nachdem  er  derselben  eine  namhafte
        <pb n="85" />
        Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  71

Ob  die  dergestalt  aufrecht  gemachte  Bürgschaft
sich  nur  auf  jene  Angehörige  des  neuen  Gemeindegliedes
  erstrecke,  die  zur  Zeit  von  deren  Eingehung
schon  existirten,  oder  auch  die  später  erzeugten
Kinder  desselben  umfasse,  ist  zunächst  nach  dem
Vertragsinhalte  zu  bemessen.

Im  Zweifel,  und  obgleich  Bürgschaften  in
der  Regel  auf  das  Strengste  auszulegen,  dürfte
Letzteres  anzunehmen  seyn,  da  der  Zweck  solcher
Bürgschaft  doch  kein  anderer  ist,  als  den  Armensäckel
  der  rezipirenden  Gemeinde  vor  jeder  Unterstützungsleistung
  an  das  betreffende  Gemeindeglied
und  bessen  Angehörige  zu  bewahren,  —  die  Armenkasse
  gegen  jede  Gefährde  zu  sichern,  und  es
desfalls  gleichgültig  erscheint,  wann  die  Familie
des  Armen  den  Zuwachs  bekommen.

Das  id  qguod  actum  est  gibt  hier  den
Ausschlag  zu  Gunsten  der  Armenpflege  s).

Nebstdem  kann  auch  durch  Delikt  die  Verpflichtung
  begründet  werden,  einem  Armen  den
Lebensunterhalt  zu  verabreichen.  Mittels  der  actio
legis  Aquiliac  oder  in  factum,  welche  bei  Körperverletzungen
  einer  Person  Statt  findet,  kann
nämlich  bekannter  Maaßen  der  Beschädigte  auch

Summe  als  milde  Stiftung  zugewendet,  dann  ein
Staatspapier  als  Kaution  zu  dem  Behufe  hinterlegt
hatte,  daß  er  und  seine  Familie  der  Armen-Kasse  nicht
zur  Wersorgung  heimfallen  könnten.

Einige  Zeit  nach  dem  Ehevollzuge  verlangte  der
Betreffende  die  als  Kaution  hinterlegte  Obligation  zurück,
  weil  der  Kautionsvertrag  ungültig  sei,  indem  die
Gemeinden  keine  derartige  Sicherheitsleistung  von  den
zu  rezipirenden  Gemeindegliedern  fordern  könnten.

Auf  Weigerung  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,
  das  Kautionsdokument  herauszugeben:  führte
derselbe  bei  der  vorgeseten  Kreiöregierung  Beschwerde,
welche  Beschwerde  jedoch  zurückgewiesen  wurde.  —  Vgl.
Heimathsgeseßz  g.  7  in  sine.  «

CJVgLElvct«sThcnIiöa.a.O.S.296.
        <pb n="86" />
        72  Armen=  Senaͤhrung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

Ersatz  für  die  Nachtheile  fordern,  welche  er  durch
verursachte  zeitliche  oder  beständige  Arbeitsunfähigkeit
  erlitten  hat,  und  noch  erleiden  wird;  desgleichen
  steht  der  Frau  und  den  Kindern  eines  Getödteten
  wegen  Entziehung  des  Versorgers  eine
Entschädigungsklage  zu?).  Der  Jagdliebhaber,
welcher  durch  einen  unvorsichtigen  Schuß  einen  Taglöhner
  zum  Krüppel  gemacht  oder  gar  getödtet  hat,
muß  daher  die  Ernährung  des  Verwunvdeten  übernehmen,
  wenn  dieser  durch  seine  Arbeitsunfähigkeit
  zur  Klasse  der  Armen  herabgesunken,  und  gleiche
Verpflichtung  hat  verselbe  gegen  die  Frau  und
Kinder  des  Gefallenen,  denen  er  ihren  Ernährer
entzogen.  Kurkosten  bel  körperlichen  Verletzungen
sind  darum  auch  zuerst  von  dem  Beschädiger  oder
dessen  Mitschuldigen,  oder  den  aus  andern  Gründen
  (z.  B.  Strafgesetzbuch  Th.  I,  Art.  79,  8.  2)
hiefür  haftenden  Personen  zu  tragen  10).

Hierher  gehört  ferner  die  Haftung  dritter  aus
dem  Grunde  einer  Uebertretung  bestehender  Polizei-Vorschriften,
  —  insbesondere  wenn  ein  Religionsdiener
  ohne  obrigkeitliche  Heirathsbewilligung
eine  Trauung  vornimmt  ½),  —  dann  der  Beamten,
  welche  bei  Bewilligung  der  Ansässigmachung
und  Verehelichung  den  ausbrücklichen  Bestimmungen
  des  deöfallsigen  Gesetzes  zuwider  handeln  12).—

(Fortletzung  folgt.)

Seuffert  a.  a.  O.  8.  402.

10)  Verordn.  vom  27.  Jan.  1818  (Handbibl.  des  bayer.
Staatsbürgers,  Bd.  V,  S.  48  —  40  (edit.  II).

11)  Heimathsgesetz  v.  11.  Sept.  1825,  8.  5.  Nr.  3.  Das
Gesetz  Über  die  Ansässigmachung  und  Verehelichung  d.
d.  cod.  S..8,  Nr.  6.,  ·

U)§.9-Rk.4a.a.O.
        <pb n="87" />
        73

Mliitthellungen  auo  der  Praris.
1.
Der  Verklagte  ist  auf  eine  nach  der  GO.  Kap.  IV,  §.  13
überreichte  verbesserte  Klage  sich  einzulassen  nur  dann  verbunden,
  wenn  ihm  die  durch  die  zurückgenommene  Klage  verursachten
  Kosten  ersetzt  sind.

Der  Fall,  in  welchem  Kläger  seine  bereits  anhängige
  Klage  auf  dem  Grunde  der  obigen  Bestimmung
  der  GO.  zurücknimmt,  und  eine  neue
verbesserte  Klage  überreicht,  ist  nicht  gleichartig  mit
dem,  in  welchem  die  erste  Klage  unter  Verurtheilung
  des  Klägers  in  die  Kosten  abgewiesen  wurde,
und  nun  eine  neue  Klage  erhoben  wird.  In  diesem
  Falle  kann  der  Verklagte  aus  dem  ihm  zuerkannten
  Kostenersatze  eine  dilatorische  Einrede  nicht
dahin  folgern,  daß  er  die  Einlassung  auf  die  neue
Klage  insolange  verweigert,  bis  ihm  die  Kosten
des  ersten  Prozesses  ersetzt  sind,  sondern  er  muß
in  diesem  neuen  Prozesse  sich  sogleich  der  Einlassung
  unterwerfen,  wobei  es  ihm  dann  überlassen
bleibt,  den  ihm  im  Vorprozesse  zuerkannten  Kostenersatz
  in  diesem  Vorprozesse  durch  die  geeigneten
  Exekutionsanträge  weiter  zu  verfolgen.  Durch
die  im  Vorprozesse  zuerkannte  Kostenentschädigung
ist  diese  Entschädigung  nicht  zur  Vorbedingniß  einer
  neuen  Klage  gemacht,  sondern  es  wurde  nur
die  Verbindlichkeit  des  Klägers  zum  Kostenersatz
überhaupt  ausgesprochen,  welcher  Ausspruch  dann
als  Folge  eines  jeden  verurtheilenden  Erkenntnisses
  nur  die  Befugniß  giebt,  dasselbe  vom  Richter
vollziehen  zu  lassen.

Anders  verhält  es  sich  dagegen  in  dem  ersten
Falle;  denn,  sagt  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
vom  7.  Aug.  1847  (Reg.  Nr.  1027  4340),  in  der
oben  erwähnten  Gesetzesstelle  Kap.-IV.  8.  13  ist
eine  Klagsmutation  nur  unter  den  beiden  Bedingungen
  gestattet,  daß  eine  ganz  neue  Klage
übergeben,  und  der  Gegentheil  wegen  aller  gehab-
        <pb n="88" />
        74  Handlohnsverhandlungen.  Mangel  d.  Unterschrift.

ten  Kosten  entschädigt  werde.  Es  ist  hiemit  nicht
blos  die  Verbindlichkeit  zu  dieser  Ersatzleistung,  sondern
  zugleich  auch  die  weitere  Bestimmung  auögesprochen,
  daß  nur  unter  der  Voraussetzung  dieser
Entschädigung  eine  neue  verbesserte  Klage  gestellt
werden  könne,  woraus  dann  folgt,  daß  Verklagter
auch  befugt  ist,  insolange  die  Einlassung  auf  die
neue  Klage  zu  verweigern,  bis  dieser  gesetzlichen
Anordnung  nachgekommen  ist.  Hiemit  wird  auch
nicht  ein  vermögensloser  Kläger  rechtlos  gestellt.
Denn  wenn  das  Gesetz  von  einem  Kostenersatze
als  Vorbedingniß  der  neuen  Klage  spricht,  so  hat
es  nur  die  Möglichkeit  einer  solchen  Entschädigungsleistung
  im  Auge,  wogegen  da,  wo  ausnahmsweise
diese  Bedingung  der  neuen  Klage  nicht  erfüllt
werden  kann,  es  Sache  des  Nichters  ist,  auch
diese  Unmöglichkeit  der  Bedingungserfüllung
gehörig  zu  berücksichtigen.

Die  oben  angezogene  Bestimmung  der  GO.
beruht  auf  der  Berücksichtigung,  daß  derjenige,
welcher  eine  ungeschickte  Klage  angestellt  und  durch
solche  seinem  Gegner  vergebliche  Kosten  verursacht
hat,  sich  in  culpa  befindet,  folglich  die  Folgen
dieser  Fahrlässigkeit  nur  dann  wieder  abwenden
kann,  wenn  er  auch  allen  durch  solche  zugefügten
Nachtheil  beseitigt  hat,  und  es  tritt  hier  das  in
der  GO.  Kap.  III,  8.  5,  Nr.  10  berührte  analoge
  Rechtsverhältniß  ein,  nach  welchem  der  in
Dossessorio  summariissimo  obsiegende  Theil
auch  nicht  eher  verbunden  ist,  auf  die  neue  in  plenario
  ober  ordinario  erhobene  Klage  zu  antworten,
  bis  dem  Spruche  in  Summariissimo
vollkommen  Genüge  geleistet  Iist.

2.
Mangel  der  Unterschrift  der  Pflichtigen  in  Protokollen  über
Handlohnsverhandlungen.

Es  handelte  sich  von  solchen  Protokollen  aus
den  90er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  in  einem
        <pb n="89" />
        Einlösungsrecht.  Abloͤsungsrecht.  75

Landestheile,  in  welchem  damals  keine  besonderen
Vorschriften  über  Abfassung  von  Urkunden  dieser
Art  galten.  Unter  Hinweisung  auf  die  Uebung  der
damaligen  Zeit  wurde  der  bezeichnete  Mangel  nicht
als  „wesentliche  Lücke“,  angesehen  1).

O##E.  v.  23.  Juli  1847  (Nr.  787  4  ¾/12).

3.
Unterschied  zwischen  Einlösungsrecht  und  Ablölungsrecht.
Der  nachgehende  Gläubiger  ist  bei  Aushbung  des  Einlösungsrechts
  zur  vollständigen  Befriedigung  des  vorgehenden  nur
dann  verpflichtet,  wenn  dieser  sich  ebenfalls  zum  Einlösungsrecht
  gemeldet  hat.

Das  Ablösungörecht  (jus  delendi),  von  welchem
  in  der  GO.  XIX,  §.  17,  Nr.  2,  im  F§.  37
des  Prozeßgesetzes  v.  22.  Juli  1819  und  im  §.  101
des  Prozebges.  v.  17.  Nov.  1837  Erwähnung  geschieht,
  kann  in  der  Regel  nur  bei  Verwerkhung
solcher  Besitzungen,  auf  welchen  keine  Hypothek
haftet,  bei  verhypothekirten  Objekten  aber  nur  ausnahmsweise
  in  dem  einzigen  Falle  vorkommen,  wenn
auf  dieselben  im  zweiten  Versteigerungstermin  gar
kein  Angebot  gelegt  wurde  2).

Werden  Immobilien,  worauf  Hypotheken  haften,
  dem  Zwangsverkaufe  in  oder  außer  dem  Konkurse
  unterworfen,  so  muß,  sofern  das  Meistgebot
  den  Schätzungswerth  erreicht,  der  Zuschlag
sofort  geschehen,  außerdem  kann  nur  noch  eine
zweite  Versteigerung  beantragt  werden,  und  bei
dieser  muß  der  Hinschlag  an  den  Meistbietenden
ohne  Rücksicht  auf  den  Schätzungswerth  erfolgen  2).

Durch  diese  gesetzlichen  Bestimmungen,  wonach
der  Hinschlag  unter  den  bemerkten  Voraussetzungen
  von  den  Gläubigern  nicht  gehindert  werden

1)  Komment.  Ülber  die  GO.  Bd.  3,  S.  121  lil.  s  und
Note  8.  «

1)  Seuffert  Komment.  Bd.  IV,  S.  413.
2)  Hyp.  8  K.  64.  60.  Prozebges.  v.  1837.  S§.  92  u.
98  —  100.
        <pb n="90" />
        70  Einlsfungörecht.  Ablösungsrecht.

kann,  ist  das  Recht,  welches  nach  den  elteren  gesetzlichen
  Bestimmungen  der  GO.  und  der  Prozeßnov.
  v.  1819  a.  a.  O.  den  minderbevorzugten
Gläubigern  gestattet  war,  im  Falle  des  nicht  annehmbar
  befundenen  Meistgebots  eine  nochmalige
Versteigerung  zu  verlangen  und  nach  Umständen
das  Ablösungörecht  in  Ausübung  zu  bringen,  aufgehoben
  worden.

Wenn  nun  im  8.  114  des  Prozeßges.  v.  1837
auf  die  GO.  XIX  und  das  Prozeßges.  v.  1819
Abschn.  X  hingewiesen  wird,  so  versteht  sich  vies
nur  mit  der  Beschränkung,  so  weit  die  allegirten
Gesetze  nicht  durch  neuere,  insbesondere  das  Hyp.=Gesetz,
  abgeändert  worden  sind  2).

Nach  §.  64,  Abs.  2  des  H.  G.  kann  aber,
wenn  in  den  Versteigerungsterminen  (deren  jetzt  nur
noch  zwei  statt  finden  dürfen),  ein  den  Schätzungswerth
  erreichendes  Meistgebot  nicht  erzielt  wird,  jeder
  Hyp.-Gläubiger,  welcher  dadurch  seine  Forderung
  ganz  oder  zum  Theil  verlieren  würde,  verlangen,
  daß  ihm  das  versteigerte  Gut  um  das  geschehene
  Meistgebot  hingeschlagen  werde,  und  in
Ansehung  dieses  Einlösungsrechts  hat  der
neuere  vor  dem  ältern  Hyp.-Gläubiger,  jedoch
nur  gegen  dessen  vollständige  Befriedigung,  den

orzug.  «
zIFach  §.695b.kommenimKonkursehinsichti
lich  des  Zuschlags  der  mit  Hypotheken  behafteten
Masse-Immobilien  die  Bestimmungen  des  F.  64
auch  bei  den  übrigen  mit  einer  Hypothek  nicht  versehenen
  Gläubigern  zur  Anwendung.

Die  erwähnten  beiderlei  Rechte  sind  wesentlich
  von  einander  verschieden  und  zwar  nicht  nur
hinsichtlich  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  die
Ausübung  eines  jeden  gestattet  ist  1),  hinsichtlich

2)  Seuffert  a.  a.  O.  S.  412,  Note  7.  ·
4)  Das  Einlösungorecht  tritt  nach  erfolgtem  Hinschlag  ein,
        <pb n="91" />
        Einloͤsungdrecht.  Abloͤsungoͤrecht.  77

der  Ordnung  der  Ausübung  3),  und  bezuͤglich  des
Gegenstandes  o),  sondern  auch  besonders  in  Ansehung
  der  dem  Ausübenden  obliegenden  Leistungen.

Der  Unterschied  in  letztgedachter  Beziehung
besteht  darin,  daß  die  Ausübung  des  Ablösungsrechts
  zur  Befriedigung  aller  gleich  berechtigten
und  vorgehenden  Gläubiger,  ohne  Rücksscht,  ob  auch
sie  die  Ausübung  dieses  Rechts  beabsicht  haben
oder  nicht,  verpflichtet;  wogegen  der  das  Einlösungsrecht
  Ausübende  nur  das  gelegte  Meistgebot
zu  bezahlen,  ein  Mehreres  aber  nur  insofern  zu  leisten
  hat,  als  es  zur  Befriedigung  der  ihm  vorgehenden
  und  durch  das  Meistgebot  nicht  gedeckten
Gläubiger  erforderlich  ist,  welche  sich  gleichfalls  zur
Anusübung  des  Einlösungsrechts  gemeldet  haben  7).

Die  Ansicht,  daß  der  das  Einlösungsrecht  ausübende
  Hyp.-Gläubiger  die  durch  das  Meistgebot

welchen  die  Gläubiger  nicht  hindern  können.  —  Das
Ablösungsrecht  kommt  dagegen  nur  unter  solchen  Umständen
  zur  Anwendung,  unter  welchen  die  Gläubiger,
denen  das  Meistgebot  nicht  annehmbar  scheint,  den  Hinschlag
  verhindern  durfen.  Seuffert  a.  a.  O.  S.  412,
Note  5.
5S)  Diese  Ordnung  bestimmt  sich  beim  Ablösungsrecht  vom
letzten  Glänbiger  an  aufwärts;  wogegen  das  Einlösungsrecht,
  unter  den  sich  meldenden  Gläubigern,  von
dem  ältern  abwärts  zu  dem  jüngern  seine  Nichtung
nimmt.
Das  Einlösungsrecht  hat  immer  nur  bei  Hypothekob--sekten
  Statt.  —  Das  Ablölungörecht  erstreckt  sich  auf
die  ganze  Gantmasse  und  bei  Immobilien  nur  auf  solche,
welche  entweder  nicht  verhypothekirt  sind,  oder  als  Hypothekobjekte
  bei  zweimaliger  Versteigerung  ohne  Angebot
blieben.
7)  Gönner  Komment.  über  d.  Hyp.  Ges.  Bo.  I,  S.  535,
Nr.  7.  Lehner  Lehrb.  d.  bayr.  Hyp.-R.  Vd.  I,  §.  118;
S.  120,  Nr.  2;  §S.  121,  Nr.  4;  Bd.  II,  §.  153.  Seuffert
  Komment.  Dd.  IV,  S.  284  und  412,  Note  5.
Nibler  Handb.  d.  bayr.  Hyp.=  und  Prior.-R.  S.  80.
Hlochmann  Einl.  in  den  baper.  Civilproz  S.  324
und  359.

.
E
        <pb n="92" />
        78  Einlösungsrecht.  Ablösungsrecht.

nicht  gedeckten  und  ihm  vorgehenden  Hyp.-Gläubiger
  vollständig  befriedigen  müsse,  wenn  sie  sich  auch
nicht  zur  Ausübung  des  Einlösungsrechts  gemeldet
haben,  steht  mit  dem  Inhalt  des  s.  64  des  H.  G.
im  Widerspruch.

Nach  dieser  Gesetzstelle  besteht  das  Einlösungsrecht
  in  der  Befugniß  eines  jeden  mit  Verlust  bedrohten
  Hyp.=  Gläubiger,  zu  verlangen,  daß  ihm  das
versteigerte  Gut  um  das  geschehene  Meistgebot  hingeschlagen
  werde.

Wenn  sich  nun  kein  vorhergehender  Hyp.-Gläubiger
  zu  diesem  Rechte  melvet,  so  hat  der  dasselbe
ausübende,  wenn  auch  nachgehende  Gläubiger  doch
nichts  weiter,  als  die  Summe  des  Meistgebots  zu
bezahlen.

Die  im  Absatz  3  loc.  cit.  enthaltene  Bestimmung,
  daß  in  Ansehung  des  Einlösungsrechts  der
neuere  Hyp.-Gläubiger  vor  dem  ältern,  jedoch  nur
gegen  dessen  vollständige  Bezahlung,  den  Vorzug
haben  soll,  setzt  unverkennbar  den  Fall  voraus,  daß
das  Einlösungsrecht  von  einem  oder  mehreren  der
ältern  Hyp.-Gläubiger  ebenfalls  geltend  gemacht
wird,  denn  nur  in  diesem  Konkurrenzfalle  kann  davon,
  wer  den  Vorzug  haben  soll,  die  Rede  seyn,
und  hiebei  können  die  übrigen  Gläubiger,  welche
das  Einlösungsrecht  nicht  begehrt  haben,  in  keine
Berücksichtigung  kommen.

Nach  dem  im  H.  G.  aufgestellten  Prinzip,  daß
sich  unter  den  Hyp.-Gläubigern  der  Vorzug  ausschließlich
  nach  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  bestimmt,
  würde  unter  den  mehrern  Hyp.-Gläubigern,
  welche  das  Einlösungsrecht  ansprechen,  eigentlich
  die  Priorität  für  den  ältern  entscheiden,  zumal
da  das  Gesetz  jenes  Recht  als  einen  Ersatz  für  den
Verlust  an  der  Forderung  betrachtet;  der  neuere
Gläubiger  kann  also  den  Vorzug  nur  dadurch  erlangen,
  daß  er  den  oder  die  ältern  Gläubiger,  welche
das  Einlösungörecht  gleichfalls  begehrt  haben,  voll-
        <pb n="93" />
        Einlösungsrecht.  Abloͤsungörecht.  79

ständig  befriedigt,  so  weit  hiezu  das  Meistgebot
nicht  hinreicht.

Hierin  liegt,  wie  Gönners)  bemerkt,  der
Grund  des  Gesetzes  und  in  ihm  die  Rechtfertigung
der  daraus  abgeleiteten  Folgen.

Der  ganze  Absatz  3  des  §.  64  wäre  völlig
überflüssig,  wenn  der  Gesetzgeber,  wie  beim  jus
delendi,  so  auch  beim  Einlösungsrechte,  den  dasselbe
  ausübenden  Gläubiger  unbedingt  hätte  verpflichten
  wollen,  alle  ihm  vorgehenden  Gläubiger
zu  befriedigen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  zur
Ausübung  des  Einlösungörechts  ebenfalls  gemeldet
haben  oder  nicht.

Dies  läßt  sich  auch  daraus  nicht  folgern,  daß
der  sich  melvende  Gläubiger  mit  seiner  desfallsigen
Erklärung  auch  sogleich  die  Mittel  zur  Befriedigung
  der  ihm  vorgehenden  Gläubiger  nachweisen
muß.

Da  das  Gesetz  im  Absatz  2  den  Ausdruck  „vollständige"
  Befriedigung  nicht  beifügt,  so  kann  als
Gegenstand  der  vorgeschriebenen  Nachweisung  zunächst
  nur  die  Summe  des  Meistgebots,  aus  welcher
  die  vorhergehenden  Gläubiger  ihre  Befriedigung
  zu  suchen  haben,  verstanden  werden.  Abgesehen
  hievon,  kommt  auch  noch  in  Berücksichtigung,
  daß  die  Gläubiger  nicht,  wie  es  bezüglich
  des  Ablösungsrechts  vorgeschrieben  ist,  von
Amtswegen  zur  Erklärung  wegen  der  Ausübung
des  Einlösungsrechts  aufgefordert  werden,  sondern
es  hat  das  Gesetz  eine  unerstreckliche  Frist  festgesetzt,
  binnen  welcher  jeder  mit  Verlust  bedrohte
Hyp.-Gläubiger  sich  erklären  muß,  wenn  er  von
dem  Einlösungsrecht  Gebrauch  machen  will.  Da
nun  der  Fall  möglich  ist,  daß  sich  mehrere  Gläubiger
  zur  Ausübung  dieses  Rechts  melden,  und  in
Folge  dessen  die  Bestimmung  des  Abs.  3  I.  c.  zur

"  A.  a.  O.  S.  537.
        <pb n="94" />
        80  Anwend.  d.  Rechtslatzes:  privlleglatus  contra  nequc  etc.

Anwendung  gebracht  werden  muß,  so  würde,  selbst
wenn  anzunehmen  wäre,  daß  das  Gesetz  von  dem
spätern  Gläubiger  bei  der  gedachten  Meldung  den
Nachweis  der  Mittel  zur  vollständigen  Befriedigung
  der  ihm  vorgehenden  Gläubiger  fordere,
diese  Vorschrift  nur  als  ein  Gebot  der  Eventualmaxime
  zu  betrachten  sein.

Wenn  endlich  im  Konkurse  nach  S.  69  auch  den
mit  Hypotheken  nicht  versehenen  Gläubigern  bezüglich
  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  verhypothezirten
  Immobilien  die  Ausübung  des  Einlösungörechts
gestattet  ist,  so  ist  die  Verbindlichkeit  des  dasselbe
in  Anspruch  nehmenden  Personalgläubigers  zur  vollständigen
  Befriedigung  der  ihm  vorgehenden  Gläubiger,
  für  welche  das  Meistgebot  nicht  zureicht,  wieder
  nur  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  dieselben
  das  Einlösungsrecht  ebenfalls  in  Anspruch  genommen
  haben  o).  ·

OAGE.v.13.Nov.1847,·Reg.Nr.12484-Ao.
4.
Ueber  Anwendung  des  Rechtölatzes:  privilegiatus  contra  aoque
  privilegialum  non  ulikur  juro  suo.

Auf  diesen  Satz  wurde  in  einem  Rechtsstreite
zweier  Gemeinden  Bezug  genommen,  um  das  wegen
  Fristversäumniß  gestellte  Restitutionsgesuch  der
einen  als  unbegründet  darzustellen,  jedoch  ohne
Erfolg.  „Jenes  Rechtsariom  steht  bei  Restitutionen
  gegen  den  Ablauf  von  Fristen  schon  um  deßwillen
  dem  Restitutionssucher  nicht  entgegen,  weil  solcher
  immer  bezüglich  der  seine  Rechtsvertheidigung
bedingenden  Formalität  de  damno  vitando  streitet.“

O####  E.  v.  13.  Juli  1840  (Nr.  755  23/40).

)  Gönner  a.  a.  O.  S.  550  —551.

Gnome.
Manu  kann  das  Nehmen,  wie  das  Schenken,  nicht  erzwingen;
Trann!  nichts  verkehrter,  als  Wohlthaten  aufzudringen.
        <pb n="95" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  6.  Samstag,  den  18.  März  1848.

Uleber  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  der  Armen,
  und  die  Ansprüche  der  Armenpflegen  auf  Ersatz
  der  von  ihnen  verabreichten  Unterstümngen.
(Fortsehung.)

.  3.

Kann  der  Arme  von  Niemanden  krast  eines
privatrechtlichen  Verhältnisses  die  zum  Lebensunterhalte
  erforderliche  Unterstützung  ansprechen;  so
trifft  die  Reihe  jene  seiner  wohlhabenden  Familienglieder,
  für  welche  die  Ernährung  armer  Verwandten
  nicht  blos  Liebespflicht,  sondern  von  dem  Gesetze
  als  Zwangspflicht  erklärt  ist.  Hiernach  sind
zur  Alimentation  gemeinschaftlich  verpflichtet:

1)  Die  Aszendenten  beiderlei  Geschlechts  und
jeglichen  Grads  gegen  die  Deszendenten,  und  zwar
in  Ansehung  der  ehelich  erzeugten  Deszendenten
zunächst  der  Vater  oder  der  väterliche  Großvater,
subsidiär  die  Mutter  oder  deren  Aszendenten  15).

2)  In  gleicher  Art  sind  die  Kinder  ihren  dürftigen
  Aszendenten  die  Alimente  schuldig  18).

3)  Ob  auch  Geschwister  einander  zu  alimen-12)

  Mühlenbruch,  PR.  S.  211,  Nr.  1.
14)  Conlf.  I.  5,  pr.  S.  1.  2  de  agnosc.  ct  alend.  lib.  (25.  3.)
XIII.
        <pb n="96" />
        82  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

tiren  verbunden  seien,  ist  auf  dem  Gebiete  des
gemeinen  Rechtes  streitig  15).

Das  allgemeine,  preußische  Lauvrecht  erklärt
Geschwister  ersten  Grads  für  verbunden,  ihren
Geschwistern,  die  sich  selbst  zu  ernähren  ganz  un-“*d
  sind,  den  nothdürftigen  Unterhalt  zu  reien

  10).

4)  Die  unehelichen  Kinder  anbelangend,  so
ist  es  zunächst  Sache  des  Stuprators,  seine  uneheliche
  Deszendenz  zu  ernähren;  ist  dieser  unvermögend
  oder  ungewiß,  so  liegt  ver  Mutter  die  Alimentation
  ob,  und  nach  dieser  sind  auch  deren  Eltern
  dazu  verbunden  17).

Ob  auch  die  Großältern  väterlicher  Seits  in
Subsidium  in  Anspruch  genommen  werden  können,
ist  nach  gemeinem  Rechte  streitig  18):  nach  preubischem
  Rechte  find  vieselben  sogar  vor  der  Mutter
  zur  Ernährung  der  unehelichen  Enkel  in  der
Regel  verpflichtet  105).

5)  Enblich  besteht  zwischen  den  Ehegatten
eine  Alimentationsverbindlichkeit  in  der  Art,  daß
die  Frau  von  dem  Manne  standesmäßige  Alimente
fordern  kann,  während  die  Frau  nicht  schuldig  ist,
den  Mann  zu  alimentiren  20).

Etntferntere  Verwandte,  oder  verschwägerte
Personen  sind  nicht  alimentationspflichtig,  können
jevoch  in  gewissen  Fällen  die  freiwillig  und  ohne

15)  Für  die  Affirmative  erklärt  sich  Mühlenbruch,a.  a.  O.
Nr.  3.  Die  groentheilge  Ansicht  wird  verthridigt  Bl.
für  RA.  Bd.  II,  S.

10%)  LR.  Th.  II,  Tit.  3,  z

17)  Seffert,  pr.  PR.  8.  282  IMühlenoruch,  PR.

K.  211.
18)  Nähtenbauch  a.  a.  O.  Not.  9.;  Vl.  für  RA.  Bd.  II,
39  —5.
109)  F  Pp.  LR.  Th.  II,  Tit.  3  S.
20)  Seuffert  a.  a.  O.  6.  4  Siedne  rach  a.  a.  O.
§.  516,  Note  17.  S  .  P.  R.  II.  1,  §S.  185.
        <pb n="97" />
        Armen  -Ernaͤhrung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  83

Vorbehalt  geleisteten  Alimente  nicht  wieder  zurückfordern
  #1).

Ob  nun  aus  einem  der  bisher  besprochenen
Titel  eine  Ernährungsverbindlichkeit  bestehe  oder
nicht,  hierüber  steht  die  Instruktion  und  Entscheidung
  dem  Civilrichter  zu,  weil  es  sich  dabei  um
Geltendmachung  eines  Privatrechts-Verhältnisses
wider  einen  bestimmten,  in  entgegengesetztem  Interesse
  betheiligten  Gegner,  auf  dem  Grunde  einer
bestehenden  Rechtsnorm  :),  also  um  eine  Justizsache
  handelt:  diese  Entscheidungsnorm  bildet  das
jeden  Orts  geltende  Civilrecht.

Der  Cioilrichter  ist  es  auch,  welcher  ein  Provisorium
  wegen  der  einstweiligen  Alimentenverabreichung
  dem  Beklagten  gegenüber  zu  erlassen  hat,
wenn  nach  den  obwaltenden  besonderen  Verhältnissen
  die  Sache  zur  Erlassung  eines  solchen  gesetzlich
  geeigenschaftet  ist  27).

.  4.

Lediglich  subsidiär,  und  wenn  gar  kein  dritter,
  sei  es  kraft  Vertrags,  Delikts,  letzten  Willens,
  oder  Familienverhältnisses,  zur  Ernährung
des  Armen  die  Olbliegenheit  hat,  liegt  den  Gemeinden
  die  Verpflegung  der  Armen  auf  ihre  Kosten
  ob  21),  und  zwar  der  Heimathögemeinde  der
betreffenden  Individuen,  indem  die  Heimath  den
Anspruch  auf  Wohnsitz  und  auf  benöthigte  Unter-21)

  Mühlenbruch  a.  a.  O.  §.  211.  Vergl.  A.  P.  LR.
104

#.  II,  S.  1042.

22)  Seuffert  Komment.  Bd.  I,  S.  117.  Mittermaler
im  Archiv  für  die  Civil-Praxis,  Bd.  IV,  S.  305  u.  f.
Bd.  XII.  S.  401  u.  f.

22)  Seuffert  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  32—38.

23)  Cons.  Heillleold,  jurisprud.  lor  S.  1290.

„281  vero  nemo  adest,  cui  (alendi)  onus  imponi  potest,
  ex  publico  alimenta  sunt  praeslanda.  Quam  in
rem  magistratus,  cui  polilige  cura  incumbit,  praescila
imperantis,  ad  pauperum  sustenlationem  a  personis
sude  subjectls  jurlsdictioni  stipem  colligere  potest.“

*
        <pb n="98" />
        84  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

stützung  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  v.  17.  Nov.
1816  üÜber  die  Armenpflege  gewährt:).

Wo  Jemand  seine  Heimath  habe,  ist  nach
dem  Heimaths-Gesetze  zu  bemessen,  welches
eine  erworbene,  eine  ursprüngliche,  dann  eine  angewiesene
  Heimath  kennt  20).

Bei  den  klaren  und  dezisiven  Vorschriften  dieses
  Gesetzes  wird  es  nicht  schwer  halten,  in  den
vorkommenden  einzelnen  Fällen  zu  beurtheilen,  in
welcher  Gemeinde  der  Arme  heimaths-,  und  somit
  auch  unterstützungöberechtigt  sei  27).

Die  Zeitpacht  eines  Gutes  begründet  für  sich
allein  keine  Ansässigkeit,  und  sonach  auch  keine  Heimathörechte
  (Instruktion  zum  Vollzug  des  Heimathögesetzes,
  zu  §.  1  des  Gesetzes,  1,  Nr.  2),
daher  der  Zeitpächter,  als  solcher,  dem  Orte  der
Pachtung  nicht  zur  Ernährung  anheimfallen  kann.

Ausnahmsweise  tritt  der  Pflegeverband  auch
für  die  unzweifelhaft  nicht  angehörigen  Armen
Dann  in  Wirkung,  wenn  ein  auswärtiger  Armer
in  dem  Orte  und  Bezirke,  wo  er  sich  eben  befindet,
  einer  augenblicklichen  dringenden  Hülfe  bedürftig
  wird  26).

Die  Pflegekosten  für  Personen,  welche  eine
angewiesene  Heimath  haben,  müssen  aus  Kreisfonds
  —  von  dem  ganzen  Kreise  bestritten  werden,
  welchem  jene  Gemeinde  angehört  25).

Staatsdiener,  welche  durch  freiwilligen  Verzicht
  auf  den  Staatsdienst,  oder  durch  gesetzwidriges
  Betragen  den  Anspruch  auf  Pension  verloren
haben  und  verarmen,  fallen  nebst  ihren  Angehöri-25)

  Heimathsgesetz  vom  11.  Sept.  1825,  S.  5.

20)  66.  1—4  a.  a.  O.  Verordn.  v.  17.  Nov.  1816,  Art.  8.

21)  Instruktion,  die  Behandlung  des  Armenwesens  betr.,
1

28)  Verordn.  v.  17.  Nov.  1816,  Art.  8.
205  §.  S,.  Nr.  1  des  Heimathögesetzes,  dann  8.  7.
        <pb n="99" />
        Armen=  Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  85
gen  nicht  der  Gemeinde,  sondern  dem  Staate  zur
Last  20

Im  Momente  des  dringenden  unabweislichen
Bedürfnisses  muß  sich  jede  Gemeinde  der  in  ihrem
Bezirke  vorhandenen  Armen  einstweilen  annehmen,
  wenn  gleich  noch  nicht  ermittelt  seyn  sollte,
daß  die  Betreffenden  dem  Pflegeverbande  angehören,
  oder  wegen  des  Daseyns  ernährungspflichtiger
Dritter  die  blos  subsidiäre  Unterstützungs-Verbindlichkeit
  der  Armenpflege  nicht  in  Wirksamkeit  zu
treten  hätte  21).

Dieses  Interimistikum  ist  von  dem  8.  3  in
sine  gedachten  Provisorium  wesentlich  verschieden.
Dort  ist  es  der  alimentationspflichtige  Dritte,  welcher
  durch  eine  Provisionalverfügung  veranlaßt  werden
  soll,  dem  Armen  vorläufig  und  bis  zum  ausgemachten
  Alimentationsstreite  den  Unterhalt  zu
gewähren;  hier  gilt  die  interimistische  Anordnung
der  Gemeinde,  wo  sich  der  Arme  aufhält:  das  Erstere
  ist  ein  provisorium  juris  privati,  das  Letztere
  ein  provisorium  juris  publici.

Ein  richterliches  Provisorium  hat  Erfordernisse,
  deren  Nachweisung  nicht  immer  so  leicht  zu
bewerkstelligen,  —  es  muß  namentlich  der  Alimentations-Anspruch
  sofort  mit  Bescheinigung  vertreten
  seyn,  —  und  es  wird  vdasselbe  deshalb  in  der
Regel  jedenfalls  länger  auf  sich  warten  lassen:  das
polizeiliche  Provisorium,  blos  durch  die  unabweisliche
  Noth  bedingt,  hat  solcher  in  der  Zwischenzeit
  abzuhelfen,  oder  wenn  ein  richterliches  Provisorium
  gar  nicht  zu  erwirken  seyn  sollte,  ausschließend
  der  momentanen  Noth  zu  steuern.

Die  Inltruktion  und  Bescheidung  der  Ansprüche
  auf  Gewährung  des  Pflegegenusses  aus

0)  Revirirtes  Ansässigmachungs-Gesetz  S.  4,  Nr.  3.  Vyl,
s.  9

anch  Heimaths-Gesetz  6  7,  Nr.  2.
21)  Elvers  Themis  II,  S.  296.
        <pb n="100" />
        86  Actio  Paul.  außer  d.  Konkurs.

Armen-  und  Kreisfonds  ressortirt  —  als  Verwaltungssache
  —  zur  Kompetenz  der  Verwaltungs-Behörden
  und  Stellen  32).

5.

Von  besonderer  praktischer  Wichtigkeit  erscheint
die  Frage,  ob  und  in  wie  ferne  Ansprüche  der  Armenpflegen
  auf  Ersatz  der  von  ihnen  zur  Unterstützung
  der  Armen  aufgewendeten  Kosten  statthaft
  seien.

Hierbei  kann  es  sich  um  Ersatzansprüche  gegen
  Dritte,  oder  um  solche  den  Verpflegten  selbst
gegenüber  handeln,  welche  beiden  Fälle  von  einander
  sehr  verschieden  sind,  daher  auch  elner  gesonderten
  Erörterung  bedürfen  werden.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Erforderniß  der  aclio  Pauliana  außer  dem  Konkurse  ist  Bahlungsunfähigkeit
  des  ursprünglichen  Schuldners.

Der  Umstand,  daß  der  Schuldner  kein,  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  hinreichendes  Vermsgen
  habe,  gehört  zum  Grunde  der  Paulianischen
Klage,  durch  welche  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  ein  Rechtögeschäft  erwirkt
werden  soll.  Wie  jede  Restitution,  so  setzt  auch
diese  voraus,  daß  der  Kläger  beschädigt  sei,  und
daß  er  nicht  mittelst  einer  andern  Klage  den  Nachtheil
  von  sich  abzuwenpen  vermag.  Diese  Beweislast
  kann  Kläger  auch  nicht  deswegen  von  sich  abwenden,
  weil  es  sich  von  einer  Negative  handelt.

32)  Seuffert's  Komment.,  Bd.  J,  S.  132—134.  Ueber
den  Anspruch  auf  Alimentation  auf  dem  Grunde  des
S.  4,  Rr.  3  des  Ansässigmachungs-Gesetzes  vergl.  Kommentar
  a.  a.  O.  S.  150.
        <pb n="101" />
        Beweis  d.  Handlohnsverh.  u.  Nechnungen.  87

Denn  nach  der  GO.  Kap.  IX,  §.  3,  Nr.  3  muß
auch  probatio  negativa  übernommen  werden,
wenn  man  sich  darauf  gründet,  und  in  der  Sache
selbst  mehr  eine  affirmative  Behauptung  enthalten
ist.  Dieses  ist  vorliegend  der  Fall,  weil  es  auf
den  Beweis  thatsächlicher  Umstände  ankommt,  aus
welchen  auf  die  Armuth  des  N.  oder  seiner  Erben
zu  folgern  ist.
O#E.  v.  16.  Nov.  1844.  R.  Nr.  262  3  /1.

2.
Beweis  durch  Protokolle  über  Handlohnsverhandlungen  resp.
durch  Nechunngen.

In  einer  Rechtssache,  den  Umfang  der  Handlohns-Berechtigung
  einer  Stadtgemeinde  betreffend,
wurde  von  dieser  ein  aufgelegter  Beweis  durch
Vorlage  von  Protokollen  über  Handlohnsverhandlungen
  resp.  von  Rechnungen  zu  erbringen  gesucht.
Der  Beklagte  machte  die  Einwendung,  die  vorgelegten
  Urkunden  seien  scripta  propria,  welche  für
den  Schreiber  nichts  beweisen.  Hiegegen  bemerken
  die  oberstrichterlichen  Entscheiungsgründe:  die
Handlohnsverhandlungen  wurden  von  der  für  vieses
  Geschäft  zuständigen  magistratischen  Behörde
gepflogen,  und  man  muß  daher  nach  GO.  XI,
§.  2  von  ihnen  annehmen,  daß  sie  vi  auctoritatis
  publicac  geschehen.  Vgl.  Seuffert  Komment.
  Bod.  3,  S.  119  lit.  a.  —  Im  Wesenklichen
  dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Glaubwürdigkeit
von  der  Verrechnung  der  perzipirten  Handlohnsgefälle
  durch  den  magistratischen  Rechnungssteller,
welcher  sich  über  die  von  ihm  perzipirten  öffentlichen
  Gelder  und  deren  Verwendung  der  ihm  vorgesetzten
  Stelle  auszuweisen  hat.  Es  ist  um  so
mehr  anzunehmen,  daß  dasjenige,  was  er  als  perzipirt
  in  die  Rechnung  stellte,  von  ihm  eingenommen
  worden  sei,  als  dieses  resp.  Bekenntniß  nicht
seinen  Vortheil  zur  Folge  hat,  er  vielmehr,  wenn
er  etwas  als  eingenommen  in  die  Rechnung  stellte,
        <pb n="102" />
        88  Natur  der  militärischen  Heirathskantionen.

wal  5  nicht  wirklich  einnahm,  hiefür  zu  haften
hätte  7).
OAGE.  v.  23.  Juli  1847(Nr.  787143/12).

3.
Natur  der  militärischen  Heirathskautionen.

Eine  kön.  bayer.  Militärperson  ließ  auf  ein
ihr  gehöriges  Immobile  bei  ihrer  Verehelichung
eine  Heirathskaution  in  das  Hypothekenbuch  (Rubr.
III)  eintragen.  Weder  die  Kautionsurkunde  noch
der  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  erwähnten
einer  Verpflichtung  zu  Zinsen  aus  dem  Kautionskapital
  und  eben  so  wenig  war  hier  von  einer  auf
das  Immobile  radizirten  und  nur  im  Kapitalsanschlag
  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Rente
die  Rede.  Die  Militärperson  starb  mit  Hinterlassung
  unversorgter  Kinder  im  Stanvde  der  Ueberschuldung
  und  in  der  über  den  Nachlaß  eröffneten
Gant  verlangten  die  Kinder  das  Kautionskapital
selbst,  eventuell  Zinsen  hieraus  vom  Tode  des
Erblassers  an  und  überdies  die  Befugniß  zuerkannt,
an  dem  Kapital  selbst  soviel  successive  aufzehren  zu
dürfen,  als  zu  ihrem  standesmäßigen  Unterhalt  erforderlich
  sei.  ç

Der  oberste  Gerichtshof  setzte  zwar  im  Erkenntnisse
  vom  21.  Dez.  1847  (N.  Nr.  846  13)
das  Kautionskapital  wegen  der  konstituirten  Hypothek
  in  die  zweite  Klasse,  jedoch  nur  in  der  Art,
daß  die  aus  diesem  Kapital  zu  erzielenden
Zinsen  den  Kinvern  des  Kridars  für  die  Dauer
des  Kautionsverbandes  gebühren,  das  der  Gantmasse
  eigenthümlich  verbleibende  Kapital  aber  nach
Aufhören  des  Kautionsverbandes  unbeschränktes
Eigenthum  der  Masse  wird.

Die  Entscheidungsgründe  gehen  von  der  Natur
  der  militärischen  Heirathskantionen  aus,  wie

1)  Vgl.  hierüber  Komment.  über  die  GO.  Bd.  3,  S.  121,
Nota  7  und  S.  131.
        <pb n="103" />
        Natur  der  militärischen  Heirathskantionen.  89

solche  aus  den  über  diese  Kautionen  bestehenden
in  dem  Justizministerialreskript  vom  8.  Febr.  1835
und  in  dem  Kriegsministerialreskript  vom  4.  März
1835  beurkundeten  Grundsätzen  hervorleuchtet.  Es
werden  nämlich  hiernach  die  Heirathskantionen
„zum  Drivatvortheil  der  vermaligen  und  künfstigen
Familie  desjenigen  geleistet,  welcher  die  Ehelichungserlaubniß
  nachsucht“  (Just.  Min:  Reskr.  v.  8.  Febr.
1835),  damit  der  Familie  und  insbesondere  auch
„nach  dem  Tode  des  Militärs  der  Wittwe  und
den  unversorgten  Kindern  der  nöthige  oder  offizierstandmäßige
  Unterhalt,  jedenfalls  ein  ergänzender
  und  ständiger  Unterhaltsbeitrag
während  der  vorgeschriebenen  Dauer  des  Kautionsverbandes
  gesichert  sei.  Der  Zinsen=  und  Rentenertrag
  der  Kaution  ist  für  den  Unterhalt  der
Wittwen  und  der  unversorgten  Kinder  zu  verwenden“
  (Kriegsminist.  Reskr.  vom  4.  März  1835,
.  1

Durch  solche  Kautionsleistung  wird  demnach
das  Eigenthum  des  Kapitals  nicht  auf  Wittwe
und  Kinder  des  Militärs  übertragen,  sondern  nur
der  Genuß  der  Rente  hieraus,  so  weit  eine  solche
erzielt  wied,  denselben  fur  die  Zeit  des  Kautionsverbandes
  gesichert.  In  das  Eigenthum  der  Kin—
der  des  Militärs  kann  das  Kautionskapital  nur
aus  besonderem  Rechtstitel  übergehen  und  hieher
rechnet  8.  2  und  6  des  Kriegöministerialreskeipts
den  Fall  „wenn  nach  dem  Tode  des  Kautionsstellers
  das  Kautionsvermögen  als  Vater=  oder  Muttergut
  oder  als  sonstige  Erbschaft  unter  die  Hinterlassenen
  vertheilt  wird““::  hievon  kann  aber  im
gegenwärtigen  Falle  die  Rede  nicht  seyn,  weil
der  Nachlaß  überschuldet,  also  eine  Erbschaft  nicht
möglich  ist.  Das  Kautionskapital  war  demnach
nie  Eigenthum  der  Kinder  des  Kridars  und  ist  nie
Eigenthum  verselben  geworden.

Ein  Angreifen  des  Kapitals  selbst  zum  Un-
        <pb n="104" />
        90  Natur  der  militärischen  Heirathskautlonen.

terhalte  der  Kinder  wäre  gleichfalls  gegen  die  Natur
  einer  militärischen  Heirathskaution.  Zinsen
und  Renten  des  Kautionskapitals,  nicht  aber  dieses
  selbst  erklärt  ganz  sachgemäß  das  Kriegsministerialreskript
  als  Gegenstand  der  Verwendung  für
die  Relikten  des  Militärs.  Die  Kaution  hat  den
Zweck,  jenen  Relikten  den  nothwendigen  oder  offizierstandmäßigen
  Unterhalt  oder  die  Ergänzung  desselben
  zu  sichern  und  die  Dauer  dieser  Kaution  ist
im  erwähnten  Reskript  bezüglich  der  Kinder  auf
so  lange  angegeben,  bis  diese  versorgt  sind.  Würde
nun  gestattet,  für  die  Kinder  successive  auch  Kapitalstheile
  zu  verwenden,  so  würde  die  Kautidn  in
demselben  Grade  geschwächt,  in  welchem  die  Verwendung
  des  Kapitals  geschieht,  am  Ende  vielleicht
  das  ganze  Kapital  verzehrt  und  sonach  die
Kaution  entweder  theilweise  oder  ganz  vernichtet,
der  Zweck  der  Kaution  ganz  oder  theilweise  zu  einer
  Zeit  vereitelt,  wo  die  Kaution  noch  volle  Wirkung
  haben  soll.

Da  indessen  die  Kaution  den  Zweck  hat,  der
Familie  des  Militärs  eine  Rente  zum  möglichst
standesmäßigen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  ist  es
nothwendig,  daß  das  Kapital  so  angelegt  werde,
daß  daraus  eine  Rente  entspringt  1)  und  deshalb

1)  Bweckmäsiger  wäre  es,  wenn  die  Kantion  statt  in  der
Werpfändung  auf  eine  gewisse  Summe  oder  in  Eintragung
  einer  Dispositionsbeschränkung  in  der  Art  geleistet
  würde,  daß  der  Familie  des  Militärs  für  den  trefsenden
  Fall  eine  bestimmte  jährliche  Rente  konstituirt
und  diese  in  einer  entsprechenren  Kapitalsumme  (§.  19.
137  des  Hyp.  Ges.)  im  Hyp.  Buch  eingetragen  wird.
Will  man  aber  primär  bei  dem  Kapital  bleiben,  so  ist
es  doch  nothwendig,  daß  der  Kautionsleister  Zinsen  aus
diesem  Kapital  für  den  treffenden  Fall  und  die  treffende
Beit  konstitnirt  und  hierauf  die  Hypothek  erstreckt,  diese
Erstreckung  auch  in  das  Hypeth.  Buch  eingetragen
wird.  Dadurch,  daß  im  obigen  Falle  für  Binsen  nicht
gesorgt  war,  verlieren  die  Kinder  die  Rente  vom  Tage
        <pb n="105" />
        Befugniß  zur  Prozeßfjlihrung.  91

spricht  auch  das  Kriegsministerialreskript  8.  4  von
Verpfändung  des  Grundvermögens  zur  Sicherung
eines  verzinslichen  Kapitals.  Wenn  aber,  wie  im
vorliegenden  Falle,  nur  eine  Verpfändung  wegen  des
Kapitals  ohne  ein  Versprechen  von  Zinsen  und  ohne
Bestellung  einer  Hypothek  für  Zinsen  geschehen  und
das  Kapital  als  ein  verzinsliches  im  Hypothekenbuch
  nicht  eingetragen  ist,  so  kann  auch  nur  ein
Kapital  als  Kaution,  keineswegs  aber  können  Zinsen,
  die  nicht  versprochen  sind,  zuerkannt  werden.
Seinen  Zweck  als  Sicherung  für  Renten  zur  Unterstützung
  der  Kinder  des  Militärs  erfüllt  das  Kapital,
  sobald  es  verzinslich  angelegt  wird:  biese
Anlegung  aber  und  zu  deren  Behuf  die  Anträge
auf  Flüssigmachung  des  Kapitals,  dann  die  Sicherung
  sowohl  zum  Besten  der  Kinder  als  hinsichtlich
  des  Kapitals  zum  Besten  der  Massegläubiger,
denen  nach  Aufhören  des  Kantionsverbandes  das
Kapital  unbeschränkt  zufällt,  müssen  den  Betheiligten
  überlassen  werden.

4.
Befugniß  der  Ehegatten  zur  Prozebführung  nach  Eichstädter
echt.

Hierüber  äußert  sich  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  9.  August  1847,  RNr.  1027  a540:
Die  Befugniß,  bei  bestehender  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  über  ein  liegendes  Gut  durch  Kauf,
Tausch  u.  dgl.  zu  disponiren,  ist  von  der  Befugniß,
  den  über  einen  solchen  Vertrag  entstandenen
Prozeß  zu  führen,  wesentlich  verschieden.  Wenn
auch  nach  der  Eichstädter  Handlohnsordnung  vom
Jahre  1689  der  Mann  ohne  Einwilligung  des  Eheweibes
  eine  Veräußerung  liegender  Güter  rechtsgiltig
  nicht  vornehmen  kann,  so  steht  ihm  doch

des  Todes  ihres  Vaters  bls  zu  dem  Beitpunkt,  wo  das
Kapital  flüssig  gemacht  und  verzinslich  angelegt  sepn
wird.
        <pb n="106" />
        92  Handlohn  von  Häusern.

schon  nach  allgemelnem  deutschen  Privatrechte  vermöge
  seines  Mundiums  unverkennbar  die  Befugniß
  zu,  seine  Ehefrau  vor  Gericht  zu  vertreten,
und  die  Prozesse,  welche  das  gemeinschaftliche  Vermögen
  betreffen,  allein,  ohne  Beiziehung  seiner
Ehefrau  zu  führen.

Mittermaier's  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen

  Privatrechts  1843,  F.  c0  1.

Da  nun  nach  dem  im  vormaligen  Fürstenthume
Eichstädt  geltenden  Provinzialgesetze  der  überlebende
Ehegatte  die  zwischen  ihm  und  dem  Verlebten  bestandene
  Gütergemeinschaft  mit  den  vorhandenen
Kinvern  in  der  Art  fortsetzt,  daß  er,  er  sei  Vater
  oder  Mutter,  über  das  gemeinschaftliche  Vermögen
  in  derselben  Art  disponiren  kann,  wie  der
Mann  während  der  Ehe  disponiren  konnte,

Arnold's  Beiträge  zur  deutschen  Gesetzgebung

Bd.  I,  S.  345  in  notis  in  Verbindung  mit

Mittermaier  a.  a.  O.  S.  404,
so  ergibt  sich,  daß  Klagen,  welche  das  gemeinschaftliche
  Vermögen  betreffen,  so  wie  zur  Lebzeit
des  Mannes  gegen  biesen  allein,  so  auch  nach  seinem
  Tode  gegen  seine  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  allein  führende  Wittib  ausschließend
  und  ohne  Beizkehung  ihrer  Kinder  oder
deren  Vormundschaft  erhoben  und  vurchgeführt  werden
  können.
5.—
Handlohn  von  Häusern.  Bei  Klagen  auf  Handlohn  von
Hänusern  gehört  es  mit  zum  Klaggrunde,  darzulegen,  daß  die
geforderte  Summe  den  letzten  vor  dem  Jahre  1818  erhobenen
Handlohnsbetrag  nicht  übersteige.

In  dieser  Beziehung  äußert  sich  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  25.  Okt.  1847,  Reg.
Nro.  864  1/0:  «

»Macht-kmim§.11deer·Beilagezur
Vll.  ausgesprochen  ist,  daß  das  Handlohn  vom
Werthe  der  Häuser,  wo  es  herkömmlich  ist,  nicht
        <pb n="107" />
        Handlohn  von  Haͤusern.  93

erhöht  werden  darf,  so  bemißt  sich  die  Größe  des
Handlohns  bei  Häusern  unter  Hinblick  auf  den
hierüber  von  dem  obersten  Gerichtshof  am  27.  Febr.
1840  gefaßten  Plenarbeschluß  nicht  mehr,  wie  bei
andern  handlohnbaren  Objekten,  nach  dem  Werthe
des  Objekts  zur  Zeit  der  Besitzveränderung  allein,
sondern  nach  diesem  Werthe  und  nach  dem  letzten
  vor  dem  Erscheinen  der  Verfassungsurkunde
erhobenen  Handlohnsbetrag.

Nach  diesem  Prohibitivgesetze  kann  das  Handlohn
  bei  Häusern  nach  ihrem  gegenwärtigen  Werthe
oder  nach  dem  diesem  Werthe  in  der  Regel  gleichkommenden
  Kaufspreise  nur  dann  gefordert  werden,
  wenn  der  nach  diesem  Werthe  sich  berechnende
  Betrag  des  Handlohns  den  letzten  vor  dem
Jahre  1818  erhobenen  Handlsohnsbetrag  nicht  übersteigt;
  in  allen  Fällen  aber,  wo  dieser  früher  erhobene
  Handlohnsbetrag  dem  nach  dem  gegenwärtigen
  Werthe  berechneten  nicht  gleich  kommt,  gibt
nicht  mehr  der  Werth  oder  Kaufspreis  des  Hauses,
  sondern  das  früher  erhobene  Handlohn  den
Maßstab  für  die  Handlohnsgröße,  und  ebendeßwegen
  hat  auch  seit  dem  Erscheinen  bieses  Gesetzes
der  Kläger,  der  seine  Forderung  nicht  nur  in
quali  sondern  auch  in  Quanto  darzulegen  und
nachzuweisen  hat,  in  seiner  Klage  dieser  beiden
Faktoren  seiner  Forderung  zu  erwähnen.

Das  erwähnte  Prohibitivgesetz  gibt  nicht  sowohl
  dem  Verklagten  eine  eigentliche  Einrede,  durch
welche  das  an  sich  begründete  Klagrecht  zum  Theil
wieder  aufgehoben  wird,  als  es  vielmehr  das
Klagrecht  selbst  beschränkt,  und  dem  Grundherrn
  hinsichtlich  der  Häuser  ein  Klagrecht  auf
Handlohn  in  keinem  höhern  Betrage  gestattet,  als
er  solches  das  letztemal  von  dem  Jahre  1818  erhoben
  hat,  so  wie  auch  durch  die  lex  Anastasiana
  dem  Cessionar  kein  weiteres  Klagrecht  ein-
        <pb n="108" />
        94  Ungeeigneter  Vertreter.  Ungehorsam.

eräumt  wird,  als  inwieweit  er  den  Cedenten  be-Kiroigt
  hat.

Die  von  dem  Verklagten  in  einem  solchen
Falle  entgegengesetzte  sogenannte  exceptio  pluspetitionis
  ist  daher  auch  hier,  wie  in  ihren  meisten
  Fällen,  nur  eine  negative  Streitbefestigung,
was  sich  insbesondere  dadurch  bestätigt,  daß  es
zur  Vertheidigung  des  Verklagten  oder  zur  Darlegung
  des  der  Klage  anklebenden  Mangels  genügt
hätte,  wenn  Verklagter  lediglich  widersprochen  hätte,
nach  den  Bestimmungen  des  oben  angezogenen  konstitutionellen
  Edikts  den  vom  Kläger  in  Anspruch
genommenen  Handlohnöbetrag  zu  schulden.“

6.

Vertretung  durch  einen  Nichtadvekaten.  Der  durch  einen  ungeelgneten
  Vertreter  Erscheinende  kann  nicht  als  ungehorsam
ausgeblieben  angesehen  werden.

In  einer  Rechtssache  hatte  der  Richter  erster
Instanz  die  Beklagte  durch  Erk.  v.  4.  Juli  1845
mit  allen  Einreden  gegen  die  Klage  auögeschlossen,
diese  als  von  der  Beklagten  abgeleugnet  erachtet,
und  hiernächst  den  Klägern  über  mehrere  Punkte
Beweis  aufgelegt.  Der  Kontumazialausspruch  beruhte
  auf  der  Annahme,  daß  der  Patrimonialrichter
  R.,  der  ihm  von  der  Beklagten  ertheilten  Vollmacht
  ungeachtet,  gesetzlich  nicht  berechtigt  gewesen
sei,  die  Beklagte  in  den  zur  Verhanonnn  angesetzten
  Terminen  zu  vertreten,  und  daß  daher  das
angedrohte  Präjudiz  1),  da  sie  in  den  Terminen
weder  persönlich  erschienen  sei,  noch  einen  öffentlichen
  Anwalt  zu  ihrer  Vertretung  abgeordnet  habe,
als  verwirkt  betrachtet  werden  müsse.  Die  Be-1)

  Auf  Burückweisung  des  erschienenen  Bevollmächtigten  in
der  Tagfahrt  vom  7.  April,  wurde  am  15.  neue  Tagfahrt
  zur  Verhandlung  auf  den  10.  Mai,  unter  Androhung
  des  Präsurizes  der  anzunehmenden  Klagableugnung
  und  des  Einredenverlustes  —  anberaumt.
        <pb n="109" />
        Ungeeigneter  Vertreter.  Ungehorsam.  95

klagte  bestritt  die  Nichtigkeit  dieser  Annahme,  indem
  sie  befugt  gewesen  sei,  sich  durch  den  Patrimonialrichter
  N.  vertreten  zu  lassen,  und,  wenn
auch  dieser  zu  ihrer  Vertretung  nicht  habe  zugelassen
  werden  wollen,  der  Termin  doch  jedenfalls  als
salvirt  zu  betrachten,  sohin  der  Kontumazialausspruch
  nicht  gerechtfertigt,  und  daher  das  erstrichterliche
  Erkenntniß  als  zu  voreilig  erlassen  aufzuheben
  sei.

Nun  ist  zwar  (sagen  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe)
  die  Behauptung  der  Beklagten,
daß  sie  berechtigt  gewesen  sei,  sich  in  den  Verhandlungsterminen
  durch  den  gedachten  Patrimonialrichter
  vertreten  zu  lassen,  unrichtig,  und  mit
Recht  wurde  dieser  als  zur  Vertretung  der  Beklagten
  nicht  berechtigt,  den  bestehenden  Verordnungen
  gemäß  von  dem  Iustruktionskommissär  zurückgewiesen
  2).  Aber  bessenungeachtet  erscheint  das
erstrichterliche  in  2ter  Instanz  bestätigte  Erkenntniß
vom  4.  Juli  1845  nicht  gerechtfertigt  und  als  zu
voreilig  erlassen.  Von  einer  Partei,  welche  zu
ihrer  Vertrelung  eine  zur  Besorgung  sonstiger  Rechtsgeschäfte
  geeignete  und  mit  Vollmacht  versehene
Person  abgeordnek  hat,  läßt  sich  nicht  sagen,  daß
sie  ungehorsam  ausgeblieben,  daß  sie  Demjenigen,
welcher  gar  nicht  erschienen,  gleichzustellen  sei,  und
es  kann  daher  auch  das  für  den  Ungehorsam  vorgeschriebene
  Verfahren  nicht  eintreten.  Hiernach
war,  da  die  Beklagte  als  im  Termine  v.  7.  April
1815  ungehorsam  ausgeblieben  nicht  zu  betrachten

2)  Diesem  Ausspruch  über  die  Unzulässigkeit  der  Verkrekung
bei  protokollarischen  Verhandlungen  durch  Nichtadvokaten
  lag  eine  Rechtsansicht  zu  Grunde,  welche  der  in
einem  OAGE.  v.  27.  März  1847  (Bl.  f.  RA.  Bd.  12,
S.  205)  zur  Anwendung  gebrachten  geradezu  widerstreitet.
  Eine  Plenar-Entscheidung  über  diese  höchst
wichtige  Kontroverse  würde  einem  dringenden  Bedürknisse
  abhelfen.  —  S.  auch  oben  S.  17f.
        <pb n="110" />
        96  Ungeeigneter  Vertreter.  Ungehorsam.

ist,  der  in  der  Verfügung  vom  15.  April  angedrohte
  Rechtsnachtheil  noch  nicht  an  der  Zeit.  Die
mit  diesem  Dekret  geschehene  Vorladung  des  Beklagten
  zu  dem  anderweiten  Termine  vom  10.  Mai
konnte  nur  eine  monitorische  seyn,  weil  die  Androhung
  des  im  §.  6  der  Prozeßnovelle  v.  22.  Juli
1819  bestimmten  Präjudizes  durch  das  ungehorsame
  Nichterscheinen  bes  Beklagten  im  ersten
Termine  bedingt  ist;
Prozehnovelle  vom  17.  Nov.  1837,  8.  18,

und  erst,  nachdem  die  Beklagte  im  Termine  vom
10.  Mai  abermals  weder  persönlich  erschienen,  noch
sich  durch  einen  rezipirten  Anwalt  hat  vertreten
lassen,  konnte  sie  wegen  ihres  Ungehorsams  zu
einem  neuen  Termin  unter  Androhung  des  erwähnten
  Rechtsnachtheils  vorgeladen  werden.

Diesem  zufolge  mußte,  da  die  Beklagte  sich
rechtzeitig  verwahrt  hat,  so  die  Verfügung,  welche
das  Präjudiz  androhte,  wie  das  Kontumazialerkenntniß
  als  zu  voreilig  erlassen  aufgehoben,  und
das  Gericht  erster  Instanz  angewiesen  werden,  den
auf  den  10.  Mai  1845  angesetzt  gewesenen  Termin
  unter  Androhung  des  im  FS.  6,  Abs.  1  des
Gesetzes  v.  22.  Juli  1819  bestimmten  Rechtsnachtheils
  auf  Kosten  der  Beklagten  zu  reassumiren,
und  sodann  weiter  zu  verfügen  oder  zu  erkennen,
was  Recht  ist.  Der  Ausspruch,  daß  die  Reassumtion
  des  Termins  auf  Kosten  der  Beklagten  zu
geschehen  habe,  rechtfertigt  sich  durch  die  Erwägung,
  daß  dieselbe  durch  ihre  Schuld  die  Reassumtion
  veranlaßt  hat.

ODAGCE.  vom  30.  Dez.  1846,  Nr.  919  4/66.

Gnomen.
Ist  klar  der  Worte  Sinn,  so  bleibe  dabei  steh'n,
Wenn  volle  Probe  nicht  für's  Gegentheil  gescheh'n.
Wenn  aukgehört  das  Recht,  aus  welchem  deines  floß,
So  folgt,  daß  dleses  auch  sein  Daseyn  jetzt  beschloh.
        <pb n="111" />
        Blätter

ü#

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  7.  Samstag,  den  1.  April  1848.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  der  Armen,
  und  die  Ansprũche  der  Armenpslegen  auf  Erlatz
  der  von  ihnen  verabreichten  Unterstützungen.
(Schluß.)
§.  6.

Die  Gemeinden  kommen  vurch  das  8.  4  besprochene
  Interimistikum  nicht  selten  in  den  Fall,
solchen  Individnen,  die  nicht  im  Pflegeverbande
stehen,  oder  doch  der  Armenpflege  noch  nicht  zur
Ernährung  anheim  fallen  können,  einstweilen  Unterstützung
  angedeihen  zu  lassen,  —  wenn  nämlich

a)  die  Heimath  des  Armen  noch  nicht  ermittelt
  ist,  und  bis  zur  Beendigung  des  deßfallsigen
Verfahrens  die  Gemeinde,  wo  er  zuletzt  betroffen
worden,  und  deren  Behörde  das  Heimathöverfahren
  eingeleitet  hat,  ihn  einstweilen  ernähren  muß.

b)  Wenn  ein  Dritter  aus  privatrechtlichem
Titel,  oder  kraft  des  bestehenden  Familienverhältnisses
  den  Armen  zwar  zu  ernähren  hat,  dieser
Verpflichtung  aber  nicht  nachkommt,  und  von  dem
Civilrichter  seine  Alimentationsverbindlichkeit  noch
nicht  anerkannt,  auch  noch  kein  Provisorium  getroffen
  ist,  mithin  die  Armenpflege  einstweilen  sich
ins  Mittel  legen  muß.

xiii.
        <pb n="112" />
        98  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

Auch  die  länger  andauernde  Hülfeleistung  an
solche  ihrer  bedürftige  Angehörige  anderer  Gemeinden,
  deren  Gesundheitszustand  die  Zurückweisung
in  die  Heimath  für  längere  Zeit  nicht  gestattet,
und  welche  darum  von  der  Armenpflege  des  augenblicklichen
  Aufenthaltes  einstweilen  unterstützt  werden
  müssen  23),  kann  eine  Gemeinde  zur  Vorschußleistung
  für  andere  Pflegebezirke  nöthigen.

In  den  gedachten  Fällen  kann  Ersatz  der  aufgewendeten
  Kosten  mittels  der  actio  negotiorum
gestorum  contraria  je  nach  Verschiedenheit  des.
Falles  von  der  Heimathsgemeinde,  oder  von  dem
Kreisfonde,  oder  von  alimentationspflichtigen  Dritten
  begehrt  werden.  Denn  die  Alimentation  von
Personen,  welche  man  zu  ernähren  nicht  verbunden
  ist,  gilt  als  Geschäftsführung  (s.  g.  negotiorum
  gestio),  und  der  Geschäftsführer  mag  mit
Recht  Ersatz  der  gemachten  nothwendigen  und  nützlichen
  Auslagen  von  dem  Geschäftsherrn  fordern  32).

Nicht  minder  kann  der  Kreisfond  Ersatz  der
bestrittenen  Pflegekosten  ansprechen,  wenn  nach  erfolgter
  vorsorglicher  Anweisung  einer  Heimath  später
  noch  die  ursprüngliche  oder  erworbene  Heimath
des  betreffenden  Individnums  entdeckt  wird,  in
welchem  Falle  der  Regreß  an  den  einschlägigen
Orts=  oder  Distrikts-Armenfond  Platz  greift  ).

39)  Instruktion  über  das  Arinenwesen  §S.  23,  Nr.  4.  Hat
eine  solche  Unterstützung  die  Dauer  von  7  Tagen  nicht
überschritten;  so  kann  deßhalb  Ersatz  von  der  Heimathsgemeinde
  nicht  gefordert  werden,  weil  die  momentane
Hülfe  von  den  Gemeinden  auch  für  die  ihnen  nicht  annehörigen
  Armen  geleistet  werden  muß.  Vdng.  vom
17.  Nov.  1816.  Art.  8.  Ministerial-Ausschreiben  vom
6.  Dez.  1837  (Handbibliothek  a.  a.  O.  S.  42  u.  43).

21)  Senffert's  pr.  M.  8§.  346,  Nr.  2.  Heimaths.  Gesetz
  S.  5.  Nr.  3.  Vdng.  v.  17.  Nov.  1816,  Art.  59.
Instruktion  über  das  Armenwesen.  §.  23,  Nr.  4  b.

75)  Vodng.  vom  31.  Dez.  1831.  Nr.  2,  lit.  a.
        <pb n="113" />
        Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  99

Die  hier  erörterten  Ersatzansprüche  gehören  in
den  Fällen  lit.  a  et  b,  als  reine  Civilrechtspunkte,
vor  die  ordentlichen  Gerichte  20).  Im  Falle  der
vorübergehenden  Hülfeleistung  an  hülfsbedürftige
Angehörige  anderer  Gemeinden  aber  ist  die  Instruktion
  und  Entscheidung  der  Kuratelbehörde  der
in  Anspruch  genommenen  Heimathsgemeinde  zugewiesen,
  von  veren  Ausspruch  der  Rekurs  an  die
vorgesetzte  Kreisregierung  und  an  das  Königl.  Ministerium
  des  Innern  geht  7).  Derartige  Ersatzansprüche
  an  den  Kreis=  oder  Staatöfond  sollen
bei  der  zuständigen  Behörde  35)  angebracht  werden
  29).

S.  7.

Zweifelhafter  dürfte  es  sein,  ob  der  Alimentirte
  selbst,  wenn  er  später  hinreichendes  Vermögen
  erwirbt,  —  ad  meliorem  fortunam  kommt  —
das  bezogene  Almosen,  die  genossene  Unterstützung
der  Armenkasse  zurück  erstatten  müsse.  Die  Verordnung
  v.  17.  Nov.  1816  über  das  Armenwesen
läßt  jene  Frage  unentschieden.  Das  natürliche  Billigkeitsgefühl,
  —  der  Rechtssatz,  daß  sich  Niemand
mit  dem  Schaden  eines  Andern  bereichern  könne,
wird  hier  oft  zu  Gunsten  der  Armenpflegen  geltend
  gemacht,  mitunter  auch  die  Ansicht  geäußert,

20)  Keimaths-Geses  #.  8.  Seuffert's  Kommentar  Bd.  1,

"4

27)  M.  A.  v.  6.  Dez.  1837,  vergl.  mit  dem  Ausschreiben
v.  12.  Okt.  1831  (Hanrbibl.  S.  41).

28)  Man  wollte,  wie  es  scheint,  die  Zuständigkeit  der  ordeutlichen
  Gerichte  weder  geradezu  in  Abrede  stellen,
noch  ausdrücklich  anerkennen;  daher  der  unbestimmte
Ansdruck.  Vgl.  übrigens  Bl.  f.  RA.  Bd.  12,  S.  200.

90)  M.  A.  vom  6.  Dez.  1837,  Nr.  25.  Ueber  die  mit
mehreren  auswärtigen  Staaten,  wegen  gegenseitiger
Verpflegung  erkrankender  Staatsangehöriger  ohne  Ersotzleiltung
  von  Seite  der  Heimathsgemeinden,  getroffeneu
  Uebereinkommen  vgl.  man  Handbibl.  S.  44  u.  f.
        <pb n="114" />
        100  Armen-Ernährung.  ErsatzauspruchF  der  Armenpflegen.

daß  alle  Armen-Unterstützungen,  wie  sich  von  selbst
versteht,  blose  Vorschüsse,  nichts  als  Vorlehen  seien,
die  der  Unterstutzte  zurück  zahlen  musse,  falls  es.
seine  Kräfte  gestatten.

flichtet  man  jenen  Rechtslehrern  bei,  welche
überhaupt  eine  Klage  auf  Zurückforderung  verabreichter
  Alimente  für  statthaft  erklären,  wenn  der
Alimentat  zu  Vermögen  kommt  10);  so  wird  man
um  so  mehr  den  Armenkassen,  welche  als  mildthätige
  Anstalten  doch  gewiß  die  vollste  Berücksichtigung,
  und  alle  nur  immer  thunliche  Begünstigung
  verdienen,  eine  solche  Klage  zugestehen
müssen  41).

Die  gefeiertesten  Autoritäten  12)  stellen  jedoch
die  Behauptung  auf,  daß  der,  welcher  Alimente
geben  mußte,  sie  nachher,  wenn  der  Alimentar
Vermögen  erwirbt,  nicht  zurückfordern  könne.

„War  —  sagt  namentlich  Busch  "3)  —  der
Alimentengeber  zur  Verabreichung  der  Alimente  in
dem  konkreten  Falle  verpflichtet;  so  fällt,  wenn
auch  der  Alimentatus  nachher  hinreichendes  Vermögen
  erwirbt,  jede  Zurückforderung  derselben  weg:
denn  er  hat  weder  die  condictio  indebiti,  weil
kelne  Nichtschuld  vorhanden  ist,  noch  die  actio
neg.  gestor.  contraria;  weil  er  seine  eignen
Geschäfte  geführt,  nämlich  eine  Verbindlichkeit  erfüllt
  hat,  zu  welcher  ihn  Gesetze  oder  Verträge

40)  Cf.  Hellfeld  l.  c.:  „Omnes  duodue,  Prooler  palrem,
dui  alimenla  praesliterunt,  corum  ceskumationem  condicere
  ducunt,  si  is,  dui  illa  accepil,  ad  meliorem
peruenit  lorlunam."“  Das  prenß.  LR.  gesteht  solches,
was  die  alimentationspflichtigen  Verwandten  betrifft,
blos  hinsichtlich  der  den  Geschwistern  verabreichten  Unterstütgungen
  zu.  Th.  II.  Dit.  3,  §.  21u.

41)  Conf.  Gottschalk  disc.  sor.  (om.  L,  c.  30.

42)  Vgl.  die  Citate  in  Elver's  Themis  S  509,  Not.  9.

#)  Ueber  das  Recht  der  Surückforderung  gegebener  Alimente.
  in  Elver's  Themis  Il,  S.  509  u.  510.
        <pb n="115" />
        Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Arntenpflegen.  101

verpflichteten.  Der  animus  ropctendi  scheint  in
diesem  Falle  gar  nicht  nachgelassen  zu  sein,  weil
die  Darkeichung  der  Alimente  nicht  von  dem  freien
Willen  des  Gebers  abhing,  sondern  die  Folge  des
gesetzlichen  Gebotes  war.“  "

Die  Armenpflegen  sind  aber  auch  kraft  des
Gesetzes  zur  Ernährung  der  Armen  verbunden.  Bei
der  Verabreichung  von  Almosen  dürfte  noch  dazu
der  animus  donandi  zu  präsumiren  sein,  da.
solche  Spenden  aus  Mitleid  und  Nächstenliebe,  in
Erfüllung  eines  ollicium  pictatis,  dem  Armen
zufließen  11),  und  dieser  schließt  bekanntlich  die
actio  negotiorum  gestorum  —  die  Zurückforderung
  des  Gegebenen  aus  "5).

Diese  Ansicht  dürfte  auch  der  vaterländischen
Gesetzgebung  zusagen.  Hätte  der  Geber  der  Verordnung
  vom  17.  Nov.  1816  die  Absscht  gehabt,
den  Armenpflegen  ein  solches  Rückforderungörecht
bezüglich  ves  verabreichten  Almosens  einzuräumen;
so  würde  er  gewiß  dessen  ausdrücklich  erwähnt,
namentlich  in  Art.  59  desselben  gevacht  haben.  Lediglich
  ein,  wenn  auch  etwas  beschränktes  Erbrecht
hinsichtlich  der  Verlassenschaften  der  aus  ihren  Mit-41)

  A.  P.  eN.  I,  11.  8.  1013:  „Eben  so  wird  bei  dem,
.was  einem  Armen  zu  leinein  Unterhalte  gegeben  worden,
  die  Absicht  solches  zu  schenken  vermuthet.“  Erörterung
  prakt.  Rechtöfragen  v.  Langenn  und  Kori  l,
S.  1—  13,  Nr.  Ul;  Glück's  Kommentar  §.  1290,
S.  292  u.  f.  Vor  nicht  langer  Zeit  las  man  aus  einr
ner  Stadt,  wo  das  preuß.  Recht  gilt,  eine  öffentliche
Bekauntmachung  des  Armenpflegschaftsrathes,  daß  alle
Unterstühungen  aus  Armenfonds  blos  unter  dem  Vorbehalte
  des  Rückersaßes  von  dem  Unterstützten  selbst
oder  aus  dessen  Nachlaß  gewährt  würden,  —  wodurch
wohl  die  gesetzliche  Präsumtion  des  animus  donandi  beseitigt,
  und  der  animus  repelendi  ein  für  alle  Mal  proklamirt
  werden  wollte!

Cons.  I.  12  C.  de  neg.  gest.  (2.  19).  Seuffert
a.  a.  O.  S.  344.

1
        <pb n="116" />
        102  Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.

teln  ernährten  Personen  hat  derselbe  den  Armenpflegen
  zur  Entschädigung  für  den  auf  dieselben
  gemachten  Aufwand  eingeräumt  10);  von  einer
weiteren  Entschädigung  aus  den  Mitteln  des  Verssesten
  findet  sich  keine  Spur  in  dem  Armengesetze
  7).

Der  Art.  43  enthält  sogar  eine  Bestimmung,
welche  ein  argumentum  a  contrario  an  die
Hand  geben  dürfte,  indem  nach  solchem  die  Armen,-Anstalten
  auch  die  Kosten  auf  Anschaffung
der  nothwendigsten  Arbeitswerkzeuge  für  arme  vorzüglich
  befähigte  Gewerbsanfänger,  allen  falls
gegen  die  Verbindlichkeit  seinerzeitiger
Vergütung  zu  bestreiten  haben,  —  ein
sprechender  Beweis  dafür,  daß  für  sonstige  Unterstützungen
  keine  Ersatzpflicht  begründet  sei.

Die  Sache  näher  erwogen,  ist  es  auch  so  unbillig
  nicht,  daß  bei  gebesserten  Vermögensverhältnissen
  des  Unterstützten  dennoch  keine  Rückerstattung
  der  bezogenen  Armenspenden  von  ihm  gefordert
  werden  könne.  Denn  was  ist  der  Pflegeverband
  im  Grunde  anders,  als  eine  Verbindung  der
Gemeindeglieder  zur  wechselseitigen  Unterstützung
im  Falle  der  Verarmung,  als  eine  gegenseitige
Versicherung  gegen  Mangel  und  Noth,  die  im  Gefolge
  der  Armuth  stets  befindlich!  Und  sind  es
nicht  die  freiwilligen,  oder  die  Pflichtbeiträge  der
Gemeinveglieder  zumeist,  welche  die  ständigen  und

140)  Vong.  vom  17.  Nov.  1816,  Art.  3.  .

IIJDicErwerbs-AnsprüchebckAkntenpflegewerdenIndessen
  den  ad  meliorem  sortunam  gelangten  Alimentaten
von  selbst  schon  veranlassen,  bei  Lebzeiten  die  bezogenen
Unterstützungen  zurück  zu  erstatten,  um  dergestalt  nach
Beseitigung  des  blos,  zur  Entschädigung  der  Armen-Kasse
  eingeräumten  gesetzlichen  Erbrechts,  in  der  Disposikion
  über  seinen  Nachlaß  nicht  gehindert  zu  lein,
oder  doch  seine  Intestaterben  gegen  Erbansprüche  der
Armenpflege  sicher  zu  stellen.
        <pb n="117" />
        Armen-Ernährung.  Ersatzanspruch  der  Armenpflegen.  103.

hauptsächlichsten  Einnahmen  der  Armenkassen  bilden?
  Das  verarmte  Glied  der  Gemeinde  erhält
daher  aus  dem  Armensäckel  eigentlich  nicht  so  sehr
ein  Geschenk,  als  ein,  freilich  nicht  zu  beneidendes
  Gegenreichniß  für  die  Beiträge,  die  von  ihm
in  besseren  Tagen  zum  Armenfonde  geleistet  worden,
  es  gelangt  dasselbe  zu  einem  unglückseligen
Treffer  für  einen  oft  vieljährigen  Einsatz.

Blos  in  dem  Falle  kann  den  Armenpflegen
ein  Anspruch  auf  Zurückerstattung  der  bezogenen
Unterstützung  gegen  den  Alimentirten  vurchaus
nicht  abgesprochen  werden,  wenn  derselbe  :zu  der
Klasse  der  Scheinarmen  gehörte,  —  wenn  er
sich  fälschlich  für  arm  ausgegeben  und  Almosen  bezogen,
  während  es  ihm  nicht  an  Mitteln  gebrach,
seinen  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten.  Denn  unter
solchen  Verhältnissen  ist  es  der  dolus  des  Alimentars,
  welcher  ihn  haftbar  macht,  und  es  steht
der  Armenpflege  die  actio  de  dolo  oder  in  factum
  gegen  denselben  auf  Rückerstattung  der  durch
falsche  Angaben  erschlichenen  Armen-Unterstützung
zu  165).  Diesen  Ersatzanspruch  hat  auch  die  Verordnung
  vom  17.  Nov.  1816,  Art.  52  (vgl.  mit
Art.  59)  den  Armenpflegen  mit  klaren  Worten
zuerkannt.  —

§.  8.

Im  Zusammenhange  hiermit  steht  die  weitere
Frage,  ob  die  Armenpflegen  aus  dem  Nachlasse
des  Alimentars  Ersatz  der  von  demselben  genossenen
  Armen-Unterstützungen  fordern  können.  Borausgesetzt
  nun,  daß  der  Unterstützte  selbst  zu  solchem
  Ersatze  nicht  verbunden  gewesen,  wird  man
auch  seinen  Erben  eine  Verpflichtung  hierzu  nicht
auferlegen  können,  da  die  Erben  wohl  in  alle
Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Erblassers  einzu-4)

  Seuffert  a.  a.  O.  s.  424.
        <pb n="118" />
        104.  Armen-Ernährung.  Ersahanspruch  der  Armenpflegen.

treten  haben  10),  aber  nicht  zu  mehrerem,  als  dieser
  selbst  es  gewesen,  gehalten  sein  können.

Bel  dem  Ableben  eines  Almosengenossen  wird
es  daher,  was  die  Entschädigung  der  Armenpflege
für  die  von  dem  Defunkten  bezogenen  Unterstützungen
  anbelangt,  blos  darauf  anzukommen  haben,
ob  arme  Notherben  vorhanden  seien,  oder  nicht.

Letzteren  Falls  tritt  das  gesetzliche  Erbrecht
der  Armenpflege  in  Wirksamkeit,  und  der  Nachlaß
fällt  derselben  gänzlich,  jedoch  nicht  in  solutum,
sondern  cx  titulo  hereditatis  heim  60).

Hinterläßt  aber  der  Alimentar  arme  Notherben;
  so  hat  die  Armenpflege  weder  Erbansprüche.
an  bessen  Nachlaß,  noch  nach  dem  bereits  Gesagten
  Ersatzansprüche  an  die  Erben  wegen  des  von
ihrem  Erblasser  bezogenen  Almosens.  Das  Armengesetz
  hat  den  armen  Notherben  nirgends  eine
solche  Ersatzverbindlichkeit  auferlegt,  und  im  In-4%

  Conf.  1.  37  D.  de  addair.  hered.  (29,  2).

50)  Vdug.  v.  17.  Nov.  1816,  Art.  3,  verbis:  „Sie  treten
  als  Erben  ein  in  die  Verlassenschaften  der  aus  ihren
  Mitteln  ernährren  Personen,  zur  Eutschädigung
für  den  auf  dieselben  gemachten  Aufwand.“
Dleser  Beisatz  enthält  blos  verba  enuncialiva,  und  es
kann  aus  solchen  nicht  gefolgert  werden,  daß  die  Armenpflege
  mehr  nicht  als  die  für  den  Erblasser  bestrittenen.
Kosten  aus  dessen  Nachlaß  fordern  könne.  Abgesehen
davon,  daß  eine  derartige  Beschränkung  das  im  Eingange
  des  Artikels  der  Armenpflege  eingeräumte  Erbrecht
  paralysiren  würde,  hätte  sich  das  Gesetz,  um  jene
Annahme  rechtfertigen  zu  können,  mit  den  Worten
„für  den  Betrag  des  auf  dieselben  gemachten  Aufwands“
ausdrücken  müssen.  —  Gemeinrechtlich  kommt  blos  —
in  Ermangelung  aller  Testaments  =  und  Intestaterben  —
ein  Inkestaterbsolgerecht  der  Hospitäler  oder  Armenhäuler
  vor  hinsichtlich  des  Nachlasses  der  Pfründner,  welche
darin  ihre  Verpflegung  hatten.  Seuffert  a.  a.  O.
Mittermaier's  Grundsätze  des  gem.  deutschen  Privatrechts,
  S.  115.  Ucober  die  einschlägigen  Bestimmungen
  des  Preuß.  Rechts  ogl.  LN.  II,  10,  8.  50  u.  f.#
insbesondere  S.  67.
        <pb n="119" />
        Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes  im  HV.  105

teresse  der  Menschlichkeit,  sowie  der  Armenpflege
selbst  wird  man  dies  nur  billigen  können.

Was  dieselbe  durch  die  schonungslose  Geltendmachung
  derartiger  Ansprüche  momentan  gewönne,
müßte  sie  den  armen  Erben  selbst,  deren  Nothstand
  und  Elend  sich  durch  die  Verwendung  solcher
  Armenverlassenschaften  zur  Almosenerstattung
noch  steigern  würde,  bald  mit  Mehrung  wieder
als  Unterstützung  zufließen  lassen,  so  daß  bei  jener
  Manipulation  keine  effektive  Einnahme  erzielt,
wohl  aber  durch  Fortpflanzung,  wo  nicht  Steigerung
  des  Pauperiömus  bei  den  armen  Hinterbliebenen
  eine  den  humanen  Zwecken  der  Armenpflege
geradezu  widerstreitende  Wirksamkeit  geäußert  werden
  würde.  —  Dr.  Feust.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Nichteintragung  des  speziellen  Forderungögrundes  im  Hypothekenbuche.


Es  wurde  im  Hypothekenbuch  eine  Forderung
zwar  dem  Betrage  nach  und  mit  Angabe  des  Namens
des  Gläubigers  eingetragen,  jedoch  ohne  Angabe
des  Rechtstitels  der  Forderung,  und  als
die  Hypothek  in  der  Gant  des  Schuloners  geltend
gemacht  werden  wollte,  wurde  nicht  nur  der  in
der  Liquidation  angegebene  Rechtstitel  der  Forderung
  widbersprochen,  sondern  auch  behauptet,  daß
der  Hypothekeneintrag  unwirksam  sei,  weil  der
Rechtstitel  der  Forderung  nicht  mit  eingetragen
wurde,  und  daß  dieser  Rechtstitel  auf  andere  Art
nicht  mehr  bewiesen  werden  könne.  .

Der  oberste  Gerichtshof  hat  jedoch  diese  Einreden
  nicht  für  gegründet  erkannt  und  das  Erkenntniß
  bestätigt,  welches  die  Forderung  unter  der  Bedingung
  des  Beweises  der  Liquidität,  namentlich
        <pb n="120" />
        106  Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes  im  HB.

des  Rechtstitels  der  Forderung  in  die  zweite  Klasse
gesetzt  hat  1).

Die  Gründe  hiefür  sind  folgende:

Es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  eine
Hypothek,  da  sie  nur  ein  arcessorisches  Recht  ist.
nur  bestehen  kann,  wenn  die  Forderung  besteht,
für  welche  die  Hypothek  eingetragen  ist2);  es  kann
also  auch  der  Schuldner  eben  so  wie  jeder  später.
eingetragene  Gläubiger  den  Beweis  einer  eingetragenen
  Forderung  und  des  Rechtstitels  derselben
verlangen.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß  dieser
Beweis  nur  durch  das  Hypothekenbuch  geliefert
werden  könne;  es  ist  im  Gegentheil  bekannten  Rechtens,
  daß  bezüglich  eingetragener  Hypothekforderungen
  so  vieles,  was  zur  Geltendmachung  der  Forderung
  und  der  Hypothek  erforderlich  ist,  auch  auf
andere  Weise  bewiesen  werden  kann.  So  kann
z.  B.  bei  blos  vorgemerkten  Forderungen  selbst  im
Konkursprozeß  nicht  nur  das  Recht  zur  Forderung,
sondern  auch  das  Recht  zur  Hypothek  bewiesen
werden  ?);  es  können  die  nicht  eingetragenen  Veränderungen
  in  der  Person  des  Gläubigers  auch
auf  andere  Art  bewiesen  werden  u.  s.  w.

Nur  soweit  als  von  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuchs  und  deren  Folgen  die  Rede  ist,
1%%  die  oben  erwähnte  Frage  hier  von  Einfluß
sein.  Das  Wesen  dieser  Oeffentlichkeit  ist  hinsichtlich
  der  auf  ein  Objekt  eingetragenen  Schulden,
daß  jeder  Gläubiger  wissen  kann,  ob  und  welche
Summen  ihm  vorgehen,  und  welche  Sicherheit  ihm
sonach  die  Eintragung  seiner  Forderung  gewähre.
Ob  die  ihm  vorgehenden  Forderungen  diesem  oder
jenem  Gläubiger  zustehen,  ist  ihm  nicht  von  wesentlichem
  Interesse;  eben  so  nicht,  ob  die  seiner

1)  DAGE.  v.  17.  Juli  1847,  38  43/46.
2)  Hvp.-Ges.  S.  2.
2)  Hyp.-Ges.  S7
        <pb n="121" />
        Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes  im  HB.  107

Forderung  vorgehende  Summe  aus  einem  Darlehen
  oder  aus  einem  Kauf  herrühre,  und  eben  deshalb
  muß  er  sich  sogar  gefallen  lassen,  daß  wenn
die  ihm  vorgehende  Forderung  getilgt,  aber  noch
nicht  gelöscht  ist,  der  Schuldner  dafür  eine  andere
nur  nicht  größere  Summe  eintragen  lasse,  die  ihm
dann  wieder  vorgeht,  obgleich  sie  auf  einem  ganz
andern  Rechtötitel  beruhen,  einem  ganz  andern
Gläubiger  zustehen  kann  ).

Das  Hypothekengesetz  hat  in  dem  ersten  Titel,
  wo  von  dem  Rechte  der  Hypotheken  (58.  1  bis
85)  gehandelt  wird,  den  Eintrag  des  Rechtstitels
der  Forderung  nicht  geboten,  es  kann  also  auch
dieser  Eintrag  um  so  weniger  als  unbedingt  nothwendig
  angesehen  werden,  als  nicht  einmal  der
Eintrag  des  Rechtstitels  der  Hypothel  verlangt
ist,  welcher  voch  für  das  Bestehen  der  Hypothek
wenigstens  eben  so  wichtig  als  der  Rechtstitel  der
Forderung  ist.  Insbesondere  ist  der  Eintrag  des
Rechtstitels  der  Forderung  nicht  im  Hyp.-Ges.
§  22,  Nr.  8  verlangt,  denn  dort  ist  nur  vorgeschrieben,
  daß  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen
werden  muß  a)  der  Betrag  der  Forderung  nebst
dem  bedungenen  Zinsfuß,  wofür  und  b)  der
Name  besjenigen,  welchem  die  Hypothek  erworben
  wird.  Das  Wort  „wofür“  in  jenem  Gesetze
bezeichnet  also  nicht  den  Rechtstitel  der  Forderung,
sondern  es  ist  damit  nur  gesagt,  daß  die  Forderung,
für  welche  und  der  Zinsfuß,  für  welchen  die
Hypothek  erworben  wird,  eingetragen  werden  muß
und  eben  weil  das  Gesetz  nur  den  Betrag  der
Forderung  und  den  Zinöfuß  eingetragen  verlangt,
hat  es  deutlich  an  den  Tag  gelegt,  daß  es  ganz
der'  Natur  der  Sache  gemäß  nur  die  Summe
und  nicht  den  Rechtstitel  als  dassenige  angesehen
hat,  was  unbedingt  aus  dem  Hypothekenbuch  er-9)

  Hyp.  Ges.  5.  84.
        <pb n="122" />
        108  Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes  im  ·  HB.

hellen  muß,  um  mit  diesem  die  Folgen  der  Oeffentlichkeit
  verbinden  zu  können.

Daß  das  Hypothekengesetz  in  dieser  Art  ausjulegen
  ist,  geht  auch  aus  Gönner's  Kommentar
  hierzu2)  hervor,  wo  darauf  besonders  aufmerksam
  gemacht  wird,  daß  das  französische  Gesetz
(welches  Art.  2148  unter  Andern  Nr.  4  den  Betrag
  der  Forderung  und  Nr.  3  das  Datum  und
die  Beschaffenheit  des  Titels  einzutragen  gebietet)
  durch  das  Gebot  des  Eintrags  so  vieler  unwesentlicher
  Punkte  einen  Hauptfehler  begangen
habe,  indem  daraus  so  viele  Nichtigkeiten  hervorehen.



geb  Es  ist  zwar  im  Hypothekengesetz  S.  145,  Nr.  2
vorgeschrleben,  daß  in  die  dritte  Rubrik  nebst  dem
Betrag  der  Forderung  auch  „der  Rechtstitel  und
dessen  Datum“  einzutragen  ist  und  in  Gönner's
Kommentar  hiezu  Bo.  II,  S.  261  wird  der  Eintrag
  des  Rechtötitels  als  absolut  nothwendig
  erklärt  c).  Man  darf  indessen  nicht  übersehen,
daß  jener  §.  145  im  zweiten  Titel  des  Hyp.
Gesetzes  enthalten  ist,  wo  (§.  86  bis  176)  vom
Verfahren  in  Hypothekensachen  gehandelt  wird,  wo
demnach  nicht  wie  im  ersten  Titel  vorgeschrieben
ist,  was  für  das  Hypothekenrecht  wesentlich  sei,
sondern  nur  was  zur  gehörigen  Führung  der  Bücher
  beobachtet  werden  soll.  Gerade  daraus,  daß
das  bayerische  Hypothekengesetz  die  verschiedenen
Erfordernisse,  welche  das  französische  Gesetz  in  einen
  Artikel  zusammengefaßt  hat,  nach  Verschieden-5)

  Br.  J,  S.  250,  Note  und  S.  264  Note,  dann  Bd.  II,
S.  256

s)  Es  ist  sehr  zu  bedauern,  daß  die  Hypothekenämter  die
gehörige  Genauigkeit  in  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschristen
  zuwcilen  vernachlässigen  und  der  Grund  liegt
gewöhnlich  darin,  daß  das  Vertrags=  und  Hypothekenwesen
  oft  den  Schreibern  sogar  ohne  gehörige  Kontrole
anvertraut  wird.
        <pb n="123" />
        Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes.  im  HB.  1009

heit  desjenigen,  was  bei  Vermeidung  der  aus  dem
Prinzip  der  Oeffentlichkeit  entstehenden  Folgen  eingetragen
  werden  und  nothwendig  aus  dem  Hypothekenbuch
  erhellen  muß  und  desjenigen,  was  zwar
an  sich  ebenfalls  erforverlich  ist,  aber  nicht  unbedingt
  nothwendig  in  das  Hypothekenbuch
  gehört,  getrennt  und  jenes  in  den  ersten  Titel
  vom  Hypothekenrecht,  das  letztere  in  den  zweiten
  Titel  vom  Verfahren  gesetzt  hat,  gerade  daraus
erkennt  man,  dah  das  bayerische  Hypothekengesetz
den  Fehler  des  französischen  Gesetzes  vermeiden
und  nicht  die  Nichtigkeit  eines  Eintrags  auf  Versäumungen
  setzen  wollte,  welche  für  die  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuchs,  worauf  allein  F.  22
des  Hyp.  Gesetzes  sich  bezieht,  nicht  erheblich  sind.
Die  Vorschrift  im  S.  145  des  Hypothekengesetzes,
  daß  der  Rechtstitel  einer  Forderung  eingetragen
  werden  soll,  ist  nur  darin  begründet,  daß
eine  Hypothek  als  accessorisches  Recht  ohne  Forderung
  nicht  bestehen  und  ein  Hypothekengläubiger
  die  Hypothek  nur  geltend  machen  kann,  wenn
die  Forderung  zugestanden  oder  bewiesen  ist.  Deshalb
  erklärt  Gönner  im  Kommentar  zu  jenem
Paragraphen  auch  den  Eintrag  des  Rechtötitels
für  absolut  nothwendig:  daß  aber  damit  der
Kommentator  nicht  sagen  wollte,  es  könne  der  Beweis
  des  Rechtstitels,  wenn  vieser  nicht  eingetragen,
  auf  andere  Art  nicht  geführt  werden,  das  geht
gerade  aus  Gönner's  Kommentar  7)  hervor,  wo
gesagt  ist,  daß  wenn  bei  einer  Eintragung  das  vorgeschriebene
  Verfahren  nicht  eingehalten  wurde,
derjenige,  der  auf  jenes  Verfahren  ein  Recht  hatte,
die  Eintragung  anfechten  und  daß  sogar  eine  Nichtigkeit
  des  Eintrags  daraus  entstehen  kann,
jedoch  keine  absolnte,  sondern  nur  eine  reative.
  «

7)Bd.I,S«239.«·
        <pb n="124" />
        110  Nichteintrag.  d.  spez.  Forderungsgrundes  im  HB.

Wollte  man  übrigens  sogar  auch  annehmen,
es  sei  im  Hyp.  Ges.  §S.  22,  Zif.  8  durch  das
Wort  „wofür“  der  Rechtstitel  der  Forderung  angedeutet
  und  es  müsse  sonach  dieser  Rechtötitel,
wie  der  Eingang  jenes  §.  22  sagt  „unter  den  im
#§.  25  und  26  bestimmten  Rechtsfolgen“  eingetragen
  werden,  so  ist  doch  in  diesen  beiden  K.  25
und  26  nicht  das  Geringste  enthalten,  woraus  sich
ableiten  ließe,  daß  der  Eintrag  einer  Hypothekforderung
  nichtig  sei,  wenn  nicht  der  Rechtstitel
der  Forderung  ebenfalls  eingetragen  ist,  oder  daß
—  was  im  Erfolg  dasselbe  wäre  —  der  nicht  eingetragene
  Rechtstitel  einer  Forderung  nicht  auf
andere  Weise  bewiesen  werden  könnte  und  also
auf  solche  Art  der  Hypothekeneintrag  unwirksam
würde,  weil  der  Rechtstitel  der  Forderung  nicht
eingetragen  ist.  Wenn  ein  Gesetz  etwas  gebietet
und  die  Folgen  der  Nichtbeobachtung  des  Gebots
ausdrücklich  festsetzt,  wie  hinsichtlich  der  Vorschriften
  des  S.  22  in  den  88.  25  und  26  des  Hyp.
Ges.  geschehen,  und  wenn  unter  diesen  Folgen  die
der  Nichtigkeit  oder  Unwirksamkeit  des  Geschäfts
und  des  Ausschlusses  anderer  Beweiömittel  nicht
enthalten  ist,  so  kann  der  Nichter  auch  eine  vom
Gesetze  nicht  gedrohte  Folge  nicht  aussprechen,  um
so  weniger  dann,  wenn  die  im  Gesetze  ausgesprochenen
  Folgen  die  Nichtigkeit  des  ganzen  Geschäfts
ausschließen  2).  Die  Rechtsfolge  der  Unterlassung
des  Eintrags  desjenigen,  was  im  §.  22  des  Hyp.
Ges.  angegeben  ist,  besteht,  wie  Gönnero)  sagt,
keineswegs  in  der  Nichtigkeit  der  Eintragung,
  sondern  darin,  daß  jedes  auf  das  Hypothekenwesen
  sich  beziehende  Geschäft  in  Ansehung
seiner  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  nach  demjenigen

8)  Sauizn!  Pand.  Br.  W.  S.  551.  Glück,  Pand.
d.  1  r  r*
o)  Kommentar  Vo.  I.  S.  259,  Bif.  2.
        <pb n="125" />
        Auslaͤndische  Zeugnisse.  111

beurtheilt  wird,  was  die  Einträge  in  das  Hypothekenbuch
  ergeben.  Im  vorliegenden  Falle  ergibt
der  Eintrag,  daß  den  Liquidanten  wegen  1500  Gulden
  Forderung  eine  Hypothek  bestellt  ist:  es  würde
also  selbst  dann,  wenn  die  Eintragung  des  Rechtstitels
  der  Forderung  im  §.  22  geboten  wäre,  die
Unterlassung  des  Eintrags  dieses  Titels  nicht  bewirken,
  daß  das  Eingetragene,  nämlich  die  Forderung
  der  Liquidanten  zu  1500  Gulden,  für  nicht
eingetragen  zu  achten  wäre.

2.
Bengnisse,  im  Auslande  ausgestellt.

Wenn  ein  Zeugniß  den  Gesetzen  des  Landes,
wo  es  ausgestellt  worden,  entspricht,  so  ist  ein
solches  nach  den  gesetzlichen  Formen  des  fremden
Staates  ausgestelltes  Zeugniß  auch.  von  den  Gerichten
  des  Inlandes  als  richtig  und  gültig  anzuerkennen.
  Pütter  das  prakt.  europ.  Fremdenrecht.
  1845,  S.  36  fg.

Erk.  des  sächs.  AG.  zu  Leipzig.  (Wochenbl.

merkw.  Rechtsfälle.  1848,  S.  4).

Miscelle.

Wenn  man  auf  dem  Grunde  statistischer  Zusammenstellungen
  Vergleichungen  anstellen  und  Folgerungen  daraus  jiehen
  will,  so  darf  es  an  dem  lerlium  comparakionis  nicht  fehlen:
  Wenn  sich  findet,  daß  in  den  7  älteren  Kreisen  nach

erhältniß  der  Bevölkerung  weit  mehr  Verbrechen  vorkommen
  als  in  der  Pfalz,  so  ist  dabei  wohl  zu  beachten,  daß
viele  Handlungen  nach  der  diesseitigen  Gesetzgebung  als  Verbrechen
  erscheinen,  welche  nach  dem  französischen  Strasgesetzbuch
  nur  die  Eigenschaft  von  Vergehen  haben.  Dies  gilt
insbesondere  von  der  großen  Kategorie  der  einfachen  Diebstähle,
  Betrügereien  und  Unterschlagungen  über  25  Gulden,
indem  nach  den  Strafsgesetzen  der  Pfalz  der  Charakter  des
        <pb n="126" />
        112  Miscesle.

Verbrechens  durch  die  Höhe  des  Betrags  nicht  begründet
wird;  kerner  von  den  diesseits  im  Verbrechensgrade  vorkommenden
  Widersetzungen,  welche  sich  in  der  Pfalz  größtentheils
nur  als  WVergehen  darstellen.  Gerade  so  verhält  es  sich  bei
rwägung  der  Thatsache,  daß  die  Bahl  der  ergehen,  welche
im  Laufe  eines  Jahrs  in  der  Pfalz  vorzukommen  pflegt,  ungesähr
  Zmal  größer  ist,  als  die  Durchschnittszahl  der  jährlichen
  Vergehen  in  einem  der  diesseitigen  Kreise  1).  Unter  der
großen  Zahl  der  Vergehen  in  der  Pialz  sind  nicht  nur  die
einsachen  Diebstähle,  Betrügereien  und  Unterschlagungen  über
25,  sondern  auch  die  Handlungen  dieser  Kategorien  im  etrage
  von  5  fl.  und  darunter  begriffen.  Auch  eine  Reihe  anderer
  Handlungen,  welche  nach  den  diesseits  geltenden  Gesezen
  zur  polizeiamtlichen  Kognition  gehören,  steht  nach  der
pfälzischen  Gesetzgebung  im  Gebiete  der  Vergehen.  Wie  au-Berordentlich
  viel  größer  würde  diesseits  die  Zahl  der  Vergehen
  erscheinen,  wenn  unser  Strafgesetzbuch,  wie  das  französische,
  die  Rubriken  „Vagabondago“  und  „dleudicil6“  hätte?  —
Ein  bestimmtes  und  zuverlässiges  Relultat  gewährt  hingegen
die  Wergleichung  der  Thatsachen  in  Hinsicht  auf  den  Erfolg
der  Untersuchungen  und  die  Zeit  ihrer  Erledigung.  Daß  dieses
Resultat  den  Einrichtungen  der  Pfalz  in  hohem  Maaße  zur
Empfehlung  gereiche,  wurde  in  unserer  Beitschrift  (in  den
Aufsätzen  über  die  Rechtspflege  der  Pfalz)  2)  ausführlich  dargelegt.


1)  Im  J.  1845/10  sind  in  der  Pfalz  4312,  in  den  7  diesseitigen
  Kreisen  zusammen  —  9862  Vergehen  vorgekommen.
  »

2)Dd.1o,S.1f.zBd.11,S.97f.sBd.12,S.177f.

Guome.

Du  rühmst,  was  senes  Gut  an  Früchten  eingetragen?
Ich  frage:  hast  dn  auch  die  Kosten  angeschlagen?
        <pb n="127" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  8.  Samstag,  den  15.  April  1848.

Tleber  die  Giltigkeit  aupergerichtlicher  Verträge  über
Immobilien  nach  dem  Kempter  Statutar-Uechte.

Unter  den  in  Schwaben  und  Neuburg  geltenden
  Statutarrechten  nimmt  das  Kempter  Statutarrecht,
  welches  in  den  ehemals  dem  Fürstbischof
von  Kempten  unterworfenen  Gebietstheilen  dieser
Provinz  Anwendung  findet,  sowohl  dem  Umfange
seiner  Geltung  nach,  als  auch  wegen  der  Mannigfaltigkeit
  seines  Inhaltes  einen  bedeutenden
Platz  ein.  ·

Es  gilt  im  Bezirke  des  königlichen  Landgerichts
  Kempten  in  dem  größern  Theile  der  Landgerichte
  Grönenbach,  Obergünzburg,  Oberdorf  und
in  mehrern  Gemeinden  der  Landgerichte  Weiler  und
Ottobeuren.

Wie  die  meisten  Provinzialrechte,  so  enthält
auch  das  Kempter  Statutarrecht  Bestimmungen
über  die  Form  der  Immobiliarverträge,  welche  von
der  gemeinrechtlichen  Theorie  abweichen.

v.  Weber  trägt  in  seiner  Darstellung  der
Provinzial=  und  Statutarrechte  Bo.  IV,  S.  115
bei  Gelegenheit  der  systematischen  Behandlung  der
Kempter  Statuten  vor:

daß  Kontrakte  über  liegende  Güter  nur  dann

giltig  und  klagbar  seien,  wenn  sie  in.  Gegen-XII.
        <pb n="128" />
        114  Giltigkeit  außergerichtl.  Verträge  siber  Immobillen.

wart  von  zwei  Zengen  verabredet  oder  zu

Papier  genommen  und  zugleich  unter  Vermeidung

  ver  laut  älteren  Verordnungen  angedrohten

  Annullirung  derselben  und  einer  willkührlichen
  Strafe  innerhalb  14  Tagen  dem  Amt
angezeigt  und  protokollirt  worden  sind.
Die  Wichtigkeit  dieser  Bestimmung  für  den  täglichen
  Verkehr  und  bei  dem  immer  mehr  überhand
nehmenden  Güterhandel  leuchtet  ein.

Bei  unserem  Rechtszustand,  wo  dem  gemelnen
  Manne  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  wichtigsten  Verkehrsmomente  fremd  sind,  kommt
es  nun.  häufig,  ja  in  der  Regel  vor,  daß  die  Verträge
  über  Immobilien,  wenn  sie  auch  vor  Zeugen
abgeschlossen,  oder  schriftlich  abgefaßt  worden  sind,
innerhalb  14  Tagen  nicht  zur  gerichtlichen  Anzeige
und  Protokollirung  gelangen.

Die  Folge  davon  sind  häufige  Prozesse,  wobei
  es  nicht  fehlt,  daß  theils  Gerichte,  theils  Anwälte
  solche  Verträge  für  nicht  klagbar  erklären,
well  sie  nicht  bei  Gericht  rechtzeitig  angezeigt  und
protokollirt  wurden.

Das  königliche  Landgericht  Grönenbach  zum
Beispiel  weist  alle  derlei  Verträge  resp.  die  auf
sie  gegründeten  Klagen  ab  und  stützt  sich  dabei  auf
appellationsgerichtliche  konforme  Entscheidungen  dieser
  Frage,  während  das  königliche  Landgericht
Kempten  eine  feste  Praxis  dagegen  begründet  hat
und  zur  Klagbarkeit  der  Immobiliarverträge  nur
entweder  schriftliche  Fertigung  oder  die  Abschließung
vor  Zeugen  verlangt.

Bei  genauerer  Betrachtung  der  jenen  Entscheidungen
  und  der  v.  Weber'schen  Kompilation
zu  Grunde  liegenden  Gesetzesstellen  wird  man  indeß
  nicht  lange  darüber  Zweifel  hegen,  daß  die
Anzeige  und  gerichtliche  Protokollirung  keineswegs
zur  Giltigkeit  und  Klagbarkeit  der  Immobiliarverträge
  erforderlich  ist.
        <pb n="129" />
        Giltlgkeit  außergerichtl.  Verträge  über  Immobilien.  115

Die  ganze  irrthümliche  Praxis  scheint  überhaupt
  durch  die  v.  Weberr'sche  Sammlung  entstanren
  zu  sein,  denn  früher  wurde  eingezogenen
Erkundigungen  zufolge  nie  nach  dieser  Ansicht  bei
den  betreffenden  Gerichten  erkannt.

Die  einzelnen  Gesetzesstellen,  woraus  man  die
Nothwendigkeit  der  gerichtlichen  Anzeige  und  Protokollirung
  der  Immobiliarverträge  ableiten  zu  können
  glaubt,  sind:

a.  der  Art.  80  der  Landeßordnung  des  Fürsten

Johann  Erhard,

b.  die  Verordnung  vom  24.  Mai  1765,  Renz'-sche

  Sammlung  Nr.  62,  kol.  191,

c.  die  Verordnung  v.  24.  Hornung  1744,  Renzsche

  Sammlung  Nr.  68,  (ol.  201,

d.  die  Verordnung  v.  20.  Mai  1791,  Renzz
sche  Sammlung  Nr.  53,  fol.  173,  endlich
c.  die  Verordnung  v.  27.  Mai  1792,  Renz'-sche

  Sammlung  Nr.  130,  kol.  333.

Alle  viese  fürstbischöflichen  Verordnungen  sprechen
  aber  geradezu  für  die  in  diesen  Blättern  vertheidigte
  Ansicht,  wie  sich  aus  nachstehender  Beleuchtung
  der  angeführten  Statuten  ergeben  wird.

ad  a.  Der  angezogene  Art.  80  der  Landesordnung
  handelt  „von  beschwerlichen  Kon-„strakten
  der  Täusch  und  Käuff,  so  nicht
„öffentlich  verkündet  werden  ,“  enthält
aber  kein  Wort  von  einer  Verbindlichkeit  der  Kontrahenten,
  die  Verträge  zum  Zwecke  der  Protokollirung
  bei  Gericht  anzuzeigen.

Er  lautet  wörtlich  so:

„Eß  wirdt  unß  glaublich  angezeigek,  wie  daß

„durch  etliche  unsern  unterthanen  beschwerliche

„und  wunderbarliche  Contract  im  tauschen  und

v  verkaufen  zu  ihrem  höchsten  verderben,  und

„nachtheil  fürgenohmen  werden  wollen,  alß

„nemmlichen  daß  Sie  unterweihlen  gelegene

„Felder  an  ctliche  fahrende  haab,  als  roß,
        <pb n="130" />
        116  Giltigkeit  außergerichtl.  Verträge  über  Immobllien.

„rinder,  und  andere  neben  auß=  und  hinauß-„gebung
  etlichen  paaren  gelts  gegen=  und  wi-„der
  einander  vertauschen,  veraliceniren  und
„versetzen,  und  solche  verenderungen  letstlichen
„dahin  gerathen,  daß  der,  so  gegen  der  fah-„renden
  haab,  waß  gelegen,  an  sich  getau-„schet,
  für  erkauft,  unangesehen  daß  es  nicht
„verkündet  worden,  haben  und  anziehen  will,
„dardurch  dann  letstlichen  große  rechtfertigun-„gen
  entspringen  möchten;
„Solchem  zu  begegnen,  und  fürzukommen
„wollen  Wir  nebst  hieroben  verlesenen  arti-„cul,
  wie  es  derohalben  gehalten  werden
„solle,  wiederumb  erneuert,  erhohlet,  und  bey
„angeregter  straff  ernstlich  gebotten  haben,
„daß  hinfüro  alle  käuf,  verkäuf,  alicnatio-„nes,
  verenderungen,  vertauschungen,  ver-„wechslungen,
  und  hingebungen,  in  waß  ge-„stalt
  die  beschehen  möchten,  nach  unsers
stifts  =  und  grafschaft  Kempten  ordnung,  und
„gebrauch,  und  von  alters  herkommen  offent-„lich
  verkündet  werden  sollen,  und  wo  außer-„halb
  dem  durch  jemand  andern  waß  fürge-„nohmen,
  oder  gehandlet,  wollen  Wir  cas-„sirt
  und  zu  nichten  gemacht  haben,  darnach
„sich  zu  richten.“  —  .
Es  ist  also  darin  nur  von  solchen  Veräußerungen
die  Rede,  wodurch  Jemand  liegende  Güter  gegen
fahrende  Habe  mit  oder  ohne  Aufgabe  von  baarem
Gelde  vertauscht,  und  dadurch  das  im  Kemptischen
  bestehende  Retraktrecht  verkürzt,  von  welchem
im  vorgehenden  Artikel  gehandelt  wird.  Ferner
wird  es  nicht  entgehen,  daß  nur  die  öffentliche
Verkündung,  keineswegs  aber  die  Anzeige  bei
Gericht  behufs  der  Protokollirung  vorgeschrieben  ist.

ad  b.  Die  Verordnung  vom  24.  Mai  1765
hat  lediglich  die  Veräußerung  von  Kirchenständen
  im  Auge  und  schreibt  hiefür  allerdings
        <pb n="131" />
        Giltigleit  außergerichtl.  Verkräge  liber  Immobilien.  17

die  gerichtliche  Protokollirung  bei  Vermeidung  der
Nichtigkeit  des  Vertrages  vor.  Also  auch  hier
kein  Wort  von  Verträgen  über  Immobilien.  Der
gelehrte  Sammler  des  Kemptischen  Statutarrechtes
  Hofrath  Renz  bemerkt  vielmehr  bei  jenem
Statute  auödrücklich  Folgendes:
„diese  Verordnung  scheint  nur  auf  den  Fall
„einzutreten,  wenn  ein  oder  mehrere  Kirchen-„stände
  ohne  die  Wohnung,  zu  der  sie
„gehören,  veräußert  werden.“

Wir  haben  sonach  hier  ein  ganz  singuläres  Gesetz,
  welches  jede  Ausdehnung  auf  andere  darin
nicht  benannte  Verträge  ausschließt.

ad  c.  Nicht  weniger  singuläre  Bestimmungen
enthält  die  Verordnung  vom  24.  Hornung  1744
„die  Bevogtung  der  Waisen  und  die  sichere  Verwaltung
  ihres  Vermögens  betreffend.“  Dieses  Statut
  bezieht  sich  schon  nach  der  bemerkten  Ueber-Fschrift
  und  nach  den  dispositiven  Worten  des  Einganges
  allein  nur  auf  Veräußerungen  von  Immobilien
  Minderjähriger.  Es  kann  daher  eine  allgemeine
  Regel  für  die  Immobiliarverträge  Großjähriger
  nicht  aus  jener  Bestimmung  abgeleitet  werden.
  Uebrigens  scheint  auch  hier  nach  einer  Anmerkung
  des  genannten  Sammlers  die  Nullität
nicht  unbedingt,  sondern  nur  im  Falle  unterlaufener
  Gefährde  von  der  Praxis  angenommen  worden
  zu  sein.

ad  d.  Die  Verordnung  vom  20.  Mai  1791
trägt  die  Ueberschrift:  „die  Verbindlichkeit  der
Kontrakte  vom  Augerblicke  der  beiderseitigen  Einwilligung
  an  betreffend“,  und  hat  die  streitige
Rechtsfrage  zum  besondern  Gegenstand  gesetzlicher
Dezision  gemacht.  Sie  beginnt  damit,  daß  sich
bei  den  Gerichten  Zweifel  darüber  erhoben  haben,
ob  von  Kontrakten  über  liegende  Güter,
Häuser  und  Grunydstücke,  von  andern
Geld  oder  Mobiliarvermögen  betreffen-
        <pb n="132" />
        118  Giltigkelt  außergerichtl.  Verträge  über  Immobllien.

den,  nach  dem  hiesigen  allgemeinen  Landrecht
  und  Observanz  der  Protokollirung
unterworfenen  Kontrakten,  von  denen
vor  einer  fürstlichen  Kommission  errichteten
  Vergleichen  r2c.  bloß  aus  der  Ursache,
  weil  ein  solcher  Kontrakt  noch  nicht
protokollirt  sei,  resilirt  werden  könne,
und  verordnet  sodann,  daß,  wenn  immer  der  Giltigkeit
  eines  Kontraktes  von  Seite  der  Kontrahenten
  und  des  Gegenstandes  des  Kontraktes  kein
Hinderniß  im  Wege  liegt,  alle  Kontrakte,  welche
die  Verkaufung  oder  anderwärtige  Veräußerung  unbeweglicher
  Güter,  Häuser  oder  Grunystücke  betreffen,
  gemäß  der  besonvern  fürstlichen  Kemptenschen
  Landrechte  von  dem  Augenblick  der
wechselseitigen  Einwilligung  der  Kontrahenten
  an  vollkommen  giltig  und  verbindlich
  seien,  so  daß  kein  Kontrahent  ohne
Einwilligung  des  Gegentheiles  von  dem  einmal  getroffenen
  Kontrakte  zurückzugehen  befugt  sein  solle.

Deutlicher  kann  die  Giltigkeit  außergerichtlicher
  Immobiliarverträge  nicht  anerkannt  werden.
Würde  aber  noch  irgend  ein  Zweifel  obwalten,  so
verschwände  er  völlig  bei  Betrachtung  des  Schlußsatzes
  jener  Verordnung,  wornach  ausdrücklich  dem
auf  Protokollirung  andringenden  Kontrahenten  ein
Klagerecht  zu  diesem  Zwecke  und  auf  Erfüllung  des
Vertrages  eingeräumt  ist.  Gerade  diese  Bestimmung
  spricht  für  die  richtige  Ansicht,  denn  wenn
außergerichtliche  Immobiliarverträge  ohne  die  gerichtliche
  Protokollirung  nichtig  und  rechtsunverbindlich
  wären,  könnte  auf  sie  auch  kein  Klagerecht
  auf  Protokollirung  und  Erfüllung  gebaut  werden.
  Endlich

ad  c.  Die  Verordnung  vom  27.  Mai  1792
anbelangend,  so  ist  sie  nur  eine  Erläuterung  der
vorigen  und  erhält  nur  den  Zusatz  „daß,  um
die  Unterthanen  gegen  die  aus  der  Un-
        <pb n="133" />
        Giltigleit  außergerichtl.  Verträge  liber  Inmiobillen.  119

gewißheit  der  getroffenen  Kontrakte  und
dabei  bedungenen  besonderen  Umstände
entstehen  mögenden  Streitigkeiten  und
Prozesse  sicher  zu  stellen,  alle  obenerwähnte
  Kontrakte  um  liegende  Güter  te.
nur  dann,  wenn  sie  in  Gegenwart  von
zwei  unparteiischen  Zeugen  verabredet,
oder  zu  Papier  niedergeschrieben  und
von  den  Parteien  selbst  unterschrieben
sind,  gleich  von  Errichtung  des  Kontraktes
  an  verbindlich  seien,  allein  dessen
ungeachtet  unter  Vermeidung  willkührlicher
  pflegamtlicher  Strafe  inner  nächsten
  vierzehn  Tagen  vom  Tage  der  Zustandekommung
  des  Kontraktes  an  zu
rechnen  bei  dem  betreffenden  Pflegamte
angezeigt  und  allva  zu  Protokoll  genommen
  werden  sollen.“  .

Also  auch  hier  kein  Wort  von  Nichtigkeit  eines
  Immobiliarvertrages  wegen  Unterlassung  der
Anzeige  und  Protokollirung,  sondern  nur  willkührliche
  Strafe  ist  darauf  gesetzt,  eine  Bestimmung,
welche  indeß  obsolet  geworden  ist  und  eingezogenen
Erkundigungen  gemäß  bei  keinem  ehemals  kempiischen
  Gerichte  Anwendung  gefunden  hat  oder  noch
findet.

Fragt  man  nun,  wie  sich  bei  einigen  Gerichten
  jene  dem  Buchstaben  des  Kempter  Statutarrechtes
  geradezu  widerstrebende  Praxis  eingeschlichen
  hat,  so  habe  ich  die  Quelle  oben  bereits  angedentet.
  In  mehrern  mir  vorliegenden  Erkenntnissen,
  worin  nach  der  irrigen  Ansicht  entschieden
wurde,  hat  man  aber  namentlich  auch  auf  die
Renz'sche  Sammlung  selbst  hingewiesen  und  sich
auf  die  derselben  vorausgeschickte  „systematische
Einleitung  p.  LIII,  §.  62“  bezogen,  worin  über
die  Protokollirung  der  Immobiliarverträge  allerringo
  das  gesagt  ist,  was  uns  v.  Weber  wahr-
        <pb n="134" />
        120  Giltigkeit  außergerichtl.  Verträge  über  Immobilien.

scheinlich  statt  der  Gesetze  selbst  jene  Arbeit  des
Hofrathes  Renz  benützend,  als  geltendes  Kempter
  Recht  darstellt.  Allein  abgesehen  davon,  daß
man  eine  bloße  wissenschaftliche  Bearbeitung  eines
geltenden  Rechtes  nicht  über  den  klaren  Wortlaut
des  Gesetzes  selbst  stellen  darf,  klärt  sich  dieser
auffallende,  indeß  nur  scheinbare  Verstoß  des  sonst
sehr  gründlichen  Sammlers  und  Gesetzkenners  Renz
ohne  allen  Zwang  nicht  nur  auf,  sondern  fällt
ganz  weg,  wenn  man  das  Wörtchen  „und“  nicht
in  kopulativer,  sondern,  wie  es  oft  gebraucht  wird,
in  disjunktiver  Bedeutung  nimmt.  Zu  dieser  Auffassung
  führt  uns  auch  der  Umstand  hin,  daß  er
bezüglich  der  angedrohten  Nullität  auf  die  drei  ersten
  der  obenangeführten  Verordnungen  hinweist,
die,  wie  gezeigt,  nur  für  singuläre  Fälle  gegeben
wurden.  Hieraus  geht  am  dentlichsten  hervor,  daß
er  die  auf  die  unterlassene  Anzeige  und  Protokol-=lirung
  gesetzte  Nichtigkeit  nicht  bei  allen  Immobiliarverträgen,
  sondern  nur  bei  den  in  den  angezogenen
  Verordnungen  hervorgehobenen  besondern  Verträgen
  als  gesetzliche  Folge  dieser  Unterlassung  geltend
  wissen  wollte.

Für  die  von  mir  vertheidigte  Ansicht  hat  sich
das  Königliche  Appellationsgericht  von  Schwaben
und  Neuburg  in  zwei  mir  vorliegenden  Erkenntnissen
  v.  14.  Jan.  1845  und  v.  9.  Dez.  1845  aus-Belprochen,
  während  die  gegentheilige  Meinung,  sich
ediglich  auf  die  von  Weber'sche  Darstellung
stützend,  in  dem  Appellationsgerichts-Erkenntnisse
vom  6.  März  1834  in  Sachen  Prestel  contra
Prestel  adoptirt  ist.

Dah  die  Rechtsunsicherheit  in  einer  so  wichtigen
  tief  eingreifenden  Materie  Anlaß  zu  vielen
Streitigkeiten  gibt  und  nicht  wenig  dazu  beiträgt,
den  Glauben  an  das  Recht  bei  dem  Landvolke  zu
vernichten,  läßt  sich  denken,  wenn  der  Anwalt
schon  im  Voraus  seinem  Mandanten,  der  auf  den
        <pb n="135" />
        Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.  121

Grund  eines  außergerichtlichen  Immobiliarvertrages
  Klage  erhoben  haben  will,  sagen  muß,  daß
der  Vertrag  nach  seiner  Rechtsansicht  giltig  sei,
daß  er  aber  von  dem  Untergerichte  die  Verwerfung
der  Klage  zu  erwarten  habe,  und  daß  es  beim
Obergerichte  zweifelhaft  sei,  welche  Ansicht  den
Sieg  davon  tragen  werde,  indem  schon  ein  Mal
dafür  und  ein  anderes  Mal  dagegen  entschieden
worden  sei.

Moöchte  ich  durch  diese  Erörterung  dazu  beigetragen
  haben,  die  Richter  und  Anwälte  wenigstens
zur  Prüfung  des  Tertes  der  betreffenden  Verordnungen
  hinzuführen,  und  dadurch  einer  Wahrheit
den  Sieg  zu  verschaffen,  die  blos  aus  Bequemlichkeit
  bisher  nie  an  der  Quelle  gesucht  wurde.

Advokat  Hebberling  in  Memmingen.

Nachschrift  der  Redaktion.  Von  dem
obersten  Gerichtshofe  wurde  in  einem  vorgekommenen
  Falle  (Nr.  1679  4  /43)  angenommen,  daß  Immobiliar-Verträge
  in  den  Stift  Kemptischen  Landestheilen
  der  gerichtlichen  Protokollirung  zu  ihrer
Giltigkeit  nicht  bedürfen,  sondern  nur  der  Verabredung
  vor  2  unpartelischen  Zeugen  oder  schriftlicher
  Errichtung.

Mittheilungen  aus  der  raric.
1.
Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothelensachen.

Hierüber  enthält  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  13.  April  1847  sub  Nr.  77  4  5  Folgendes:


„Die  Instruktion  für  Schätzleute  in  Hypothelensachen
  vom  Jahre  1823  (R.  6,  S.  804)
enthält  in  den  Ss.  9  u.  10  die  ausdrückliche  Bestimmung,
  daß  es  bei  Schätzungen  in  Hypokheken-
        <pb n="136" />
        122  Hastung  der  Schaͤtzleute  in  Hypothekensachen.

sachen  nicht  sowohl  auf  den  gegenwärtigen  Preis
der  Gebäude  und  Grundstücke  als  auf  denjenigen
Werth  anzukommen  habe,  welcher  sich  in  der  Folge
auf  längere  Zeit  erhalten  könne,  dann  daß  die
Schätzmänner  übertriebene  zu  hohe  Werthsangaben
auf  jede  Art  vermeiden  sollen,  wobei  sie  auf  die
nach  den  Gesetzen  und  Rechtsgrundsätzen  stattfindende
  Verbindlichkeit,  für  die  Richtigkeit  ihrer
Schätzungen  mit  ihrem  Vermögen  haften  zu  müssen,
  besonders  aufmerksam  gemacht  werden.
Wenn  nun  hiemit  auch  nicht  eine  besondere
Klage  gegen  die  Schätzleute  gegeben  wird,  und
wenn  man  auch  davon  absehen  will,  daß  es  hiedurch
  den  Schätzleuten  zur  Pflicht  gemacht  ist,
jede  zu  hohe  Werthangabe  zu  unterlassen,  daß  aber
schon  nach  allgemeinen  Rechtögrundsätzen  für  jeden
aus  einer  pflichtwidrigen  Handlung  hervorgehenden
  Schaden  Ersatz  geleistet  werden  muß  ½),
so  ist  jedenfalls  in  dem  Pandekten  Titel:  si  mennor
  falsum  modum  dlxerit,  eine  Klage  auf  Ersatz
  eines  durch  dolus  o  der  culpa  lata  zugefügten
  Schadens  nicht  nur  gegen  eigentliche  men-Ssorcs,
  sondern  auch  gegen  andere  diesen  gleich  zu
achtende  Sachverständige  gegeben,  als  gegen  Werkmeister,
  Baumeister,  Kalkulatoren  u.  dgl.  2),  welchen
  dann  die  bel  uns  in  Hypothekensachen  vorkommenden
  gerichtlich  verpflichteten,  den
Römern  aber  unbekannt  gewesenen  Schätleute  beigezählt
  werden  müssen  2),  so  wie  dann  auch  diese
Klage,  wenn  sie  auch  nach  Anordnung  des  rämischen
  Rechts  4)  gegen  die  Erben  versagt  wurde,
doch  nach  klaren  Bestimmungen  des  kanonischen
Rechts  s)  unbedingt  gegen  die  Erben  Platz  greift,

1)  Seuffert's  Pandektenrecht  §.  400.

2)  Fr.  7  si  mensor  falsum  modum  dixorik  (11,  67.

25  Lautorbach  Coll.  theor.  prack.  Lib.  XI,  Til.  6,  S.G.
4)  Fr.  3,  +.  5  si  mensor.

85  -cop.  13,  X  de  scpulturis  (3,  28);  cap.  0,  X  de  usu-
        <pb n="137" />
        Hastung  der  Schaͤtzleute  in  Hypothekensachen.  123

insowelt  die  Erbmasse  zurelcht,  wie  solches  auch
von  mehreren  Rechtsgelehrten  ausdrücklich  anerkannt
  wird  9).

Diese  Verbindlichkeit  zur  Schadenersatzleistung
  erstreckt  sich  dann  auch  auf  die  mit  dem  Kapitale
  zu  Verlust  gegangenen  Zinsen  und  auf  die
gehabten  Kosten,  weil  die  hypothekarische  Sicherstellung
  ven  Gläubiger  gegen  jeden  Verlust  gewahren
  soll,  zu  diesem  Zwecke  der  Gläubiger  sein
Geld  nicht  blos  gegen  einfache  sondern  gegen  erhöhte,
  hier  doppelte,  Versicherung  hingeliehen  hat,
und  demselben,  wenn  die  in  Frage  liegenden  Realitäten
  den  von  den  Schätzleuten  angegebenen  Werth
wirklich  gehabt  hätten,  auch  weder  am  Kapitale
noch  an  den  Zinsen  und  Kosten  irgend  ein  Schaden
  zugegangen  wäre.

Dieser  zugegangene  Schaden  ist  auch  nicht
nach  der  im  Konkurse  des  N.  vor  Veräußerung
der  fraglichen  Realitäten  neuerdings  erhobenen
Taxe,  sondern  nach  dem  wirklichen  Erlöse
dieser  Realitäten  zu  bemessen,  weil  vurch  diese
neuerliche  Schätzung  nur  der  bei  der  Versteigerung
zu  erwartende  Preis  bestimmt  werden  wollte,
während  die  Schätzleute  bei  der  Hypothekenerrichtung
  den  beständigen  und  bleibenden  Werth  anzugeben
  hatten,  und  weil  der  bei  einer  öffentlichen
Versteigerung  erzielte  Preis  dem  Wesen  einer  Versteigerung
  nach  immer  insolange  als  der  wahre
Werth  angenommen  werden  muß,  als  nicht  besondere
  Umstände  angegeben  und  nachgewiesen  werden
können,  welche  der  Erzielung  eines  höhern  Preises
bei  der  Versteigerung  hindernd  entgegen  traten.

In  dem  gegebenen  Falle  mußte  aber  der  von

ris  (5,  10):  cap.  5,  10,  X  do  roploribus  (5,  17);
Cep.  18,  X  do  sentenlia  et  ro  judicala  (2,  27).

6)  Thibaut  System  des  Pandektenrechts  S.  867.  Glück's
Kommentar  d.  Pandektenrechts  Bd.  XI,  S.  382.
        <pb n="138" />
        124  Kulturstreitigkeiten.  Preuß.  Landrecht.

den  Schätzleuten  am  18.  Sept.  1838  auf  4000  fl.
angegebene  Werth  schon  nach  gegenwärtiger  Aktenlage
  als  übertrieben  angenommen  werden,  ohne
daß  es  hierüber  noch  eines  weitern  Beweises  bedurft
  hätte,  weil  eine  Werthsbestimmung  zu  4000  fl.,
welche  sich  nach  einer  nur  drei  Jahre  darauf  vorgenommenen
  gleichfalls  gerichtlich  beschäftigten  Schätzung
  nur  auf  1900  fl.  herausstellte,  und  sich  bei
der  ein  halb  Jahr  darauf  im  Wege  gerichtlicher
Versteigerung  vorgenommenen  Veräußerung  nur  im
Betrage  von  1300  fl.  bewahrheitete,  als  eine
wahre  und  bleibende  im  Sinne  der  oben  angezogenen
  Instruktion  nicht  betrachtet  werden  kann,
und  die  Verklagten  besondere  Ereignisse  oder  Umstände
  anzuführen  nicht  vermochten,  welchen  diese
auffallende  und  in  so  kurzer  Zeit  eingetretene
Werthminderung  zuzuschreiben  wäre.  Auch  darauf,
umwieviel  die  Schätzung  übertrieben  wurde,  hat
es  in  diesem  Falle  nicht  anzukommen,  weil  dle
Realitäten,  auf  welche  2000  fl.  geliehen  wurden,
und  welche  auf  4000  fl.  geschätzt  waren,  sich  nur
in  einem  Werthe  von  1900  fl.  oder  1300  fl.  darstellten,
  so  daß  der  Kläger  schon  in  dem  Augen—.
blicke  hintergangen  oder  beschädigt  war,  in  welchem
  er  in  der  Meinung,  doppelte  Versicherung
seines  Kapitals  zu  bekommen,  nicht  einmal  eine
einfache  Deckung  vesselben  erhielt.“
2.

Kulkurstreltigkeiren  sind  administrativ-kontentiös,,  auch  wenn
sie  nach  preußischem  Landrechte  zu  entscheiden  sind.
Hierüber  äußert  sich  ein  OAGE.  v.  3.  Mai

1847,  RNr.  533  45/41  in  Folgendem:

„Es  handelte  sich  in  vorliegendem  Streite  nicht
um  das  Recht  der  Schafhut,  vielmehr  wird  solches
  von  den  Klägern  den  Beklagten  ausdrücklich
zugestanden:  die  Kläger  haben  sich  nur  deßhalb
zur  Klage  veranlaßt  gefunden,  weil  die  Beklagten
        <pb n="139" />
        Haftung  der  Gerichtsdiener.  125

die  Schafhut  in  einer  der  Kultur  der  Grundstücke
nachtheiligen  Weise  ausüben  sollen.  Sie  verlangen,
  daß  die  Beklagten  in  jene  Schranken  zurückgewiesen
  werden,  welche  das  allg.  preuß.  Landrecht
Th.  I,  Kap.  XXII,  §S.  107  ff.,  dann  S.  161  ff.,  zum
Schutze  der  Kultur  und  der  Landwirthschaft  gezogen
  hat.  Der  Inhalt  der  Klage  und  die  zu  ihrer
Begründung  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  nur  dahin  zielen,  die  Ausübung  der  Hutrechte
  mit  der  Kultur  und  freien  Benutzung  des
Grundeigenthums  möglichst  in  Einklang  zu  bringen,
lassen  keine.  Zweifel  übrig,  daß  gegenwärtige  Streitsache
  nur  vom  Standpunkte  eines  Kulturprozesses
aus  betrachtet  werden  könne.

Die  Frage,  welche  Behörden  zur  Verhandlung
und  Entscheidung  dieser  Sache  die  zuständigen  seien,
findet  ihre  Lösung  in  dem  allerhöchsten  Reskripte
v.  11.  April  1812  (Döllinger  Verord.  Samml.
Bo.  XIV.,  S.  387),  indem  dasselbe  verordnet:
„daß  die  Entscheidung  der  Kulturprozesse  in  dem
ehemaligen  Fürstenthum  Bayreuth  zur  Kompetenz
des  General-Kreis-Kommissariats  gehöre,  übrigens
im  Materiellen  bis  auf  Weiteres  die  preußische
Gesetzgebung  zu  Grunde  gelegt  werden  solle“  —

3.
Haftung  der  Gerichtsdiener  für  Unterschlagungen  ihrer  Gehülfen.


In  einer  Rechtssache  war  die  Frage  zu  entscheiden:

Ob  der  Landgerichtsdiener  für  seinen  Gehülfen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  derselbe  für
den  Dienst  verpflichtet  wurde  oder  nicht,  auch
in  dem  Falle  haftet,  wenn  der  Gehülfe  Amtsgelder,
  welche  er  entweder  aus  unmittelbarem
Austrage  des  Gerichts  von  den  betreffenden
Schuldnern  zu  erheben  hatte,  oder  ihm  von
        <pb n="140" />
        126  Haftnng  der  Gerichtsdiener.

einem  Gerichtsmitgliede  zur  Verpackung  und
Ablieferung  übergeben  wurden,  unterschlägt?
Diese  Frage  wurde  oberstrichterlich  bejaht.  In
den  Motiven  des  OUG#E.  vom  16.  Juli  1847
(Nr.  1372  4½58)  kommt  vor:
„Das  Gencralmandat  vom  17.  Nov.  1783
bestimmt  Nr.  3:
Wird  denen  künftigen  Gerichtsdienern  keine
gewisse  Anzahl  Dienstknechte  bestimmt,  nicht
minder  aber  solche  Knechte  verpflichtet,  sondern
jeder  Gerichtsdiener  soll  schulvig  und  gehalten
seyn,  so  viele  taugliche  Knechte  zu  halten,
als  ihm  zur  Versehung  des  angewiesenen
Gebietes  nothwendig  sind.  Gleichwie  den  bemeldten
  Gerichtsdienern  die  willkührliche  Aufund
  Abstellung  der  erforderlichen  Knechte  um
so  mehr  überlassen  wird,  als  sie  auch  für.
selbe  durchaus  Salvo  regressu  haften  mussen.
Mit  dieser  Bestimmung  steht  auch  die  allerhöchste
  Verordnung  vom  24.  März  1802,  die
Einrichtung  der  Landgerichte  betreffend,  im  Einklange.
  In  S.  X  dieser  Verordnung  heißt  es:
Zu  dem  Dienste  eines  jeden  Landgerichts  soll
am  Sitze  desselben  ein  Gerichtsdiener  mit
einer  hinreichenden  Anzahl  von  Knechten  angestellt
  werden.  Die  Auswahl  der  Knechte
bleibt  dem  Gerichtsdiener  überlassen,  für  deren
Dienste  und  Aufführung  er  verantwortlich  ist.
Hiernach  ist  schon  durch  diese  Verordnungen
klar  ausgesprochen,  daß  der  Gerichtsdiener  taugliche
  Knechte  zur  Verwendung  im  Dienste  halten,
und  hiefür  haften  müsse,  da  ihm  auch  die  Auswahl
  derselben  überlassen  bleibt.  Diese  gesetzliche
Haftungsverbindlichkeit  beschränkt  sich  aber  nicht
blos  auf  jene  Dienste,  welche  dem  Knechte  oder
Gehülfen  von  dem  Gerichtsviener  selbst  übertragen
werden,  sondern  erstreckt  sich  auf  alle  einem  Gerichtsdiener
  obliegenden  Amtögeschäfte  ohne  Aus-
        <pb n="141" />
        128  Provokationsprozeß  durch  Erlassung  eines  Mandats.

dete  Kirche,  da  der  Gesang  nach  der  Orgel  eine
Hauptfunktion  bei  dem  Gottesdienste  ist.  Die
Konkurrenzpflicht  des  Patrons  ist  daher  im  Allgemeinen
  —  nämlich  unter  Voraussetzung  der  übrigen
  gesetzlichen  Bedingungen  —  auch  in  Ansehung
des  Orgelbau's  begründet.

AGE.  v.  22.  Juni  1847,  Nr.  12444  3/11.

5.
Einleitung  des  Provokationsprozesses  durch  Erlassung  eines
Mandates.

Die  in  Bd.  VIII,,  S.  400  hierüber  aus  einem
  OAGE.  mitgetheilten  Sätze  wurden  neuerdings
  in  einem  Falle  zur  Anwendung  gebracht,  in
welchem  der  Provokant  zunächst  auf  Verhandlung
  der  Sache  angetragen  hatte.  Die  Verhandlung
  „kann  sich  nur  auf  die  Thatsache  der  Berühmung
  beziehen,  wird  aber  alsdann  überflüssig,
wenn  die  Berühmung  schon  ex  actis  erhellt  und
sofort  bewiesen  ist.“

OAGE.  v.  15.  März  1847,  Nr.  531  4/80.

Miscelle.  4
Notizen  über  die  Rechtspflege  der  Palz  im  Geschäftsjahre
184%  r

Bei  dem  AG.  zu  Bweibrücken  waren  in  dem  bezeichneten
  Jahre  185  Prozesse  anhängig.  —  Von  den  bei  den  4
Bezirksgerichten  anhängigen  4230  Civilprozessen  wurden  3836
definitiv  erledigt  (Rest  =  394).  In  268  zu  diesem  Restgehörigen
  Sachen  waren  bereits  präparatorische  oder  interlokntorische
  Urtheile  erlassen.  —  Die  31  Friedensgerichte  der
Pfalz  haben  in  Cieoilstreitigkeiten  ihrer  gewöhnlichen  Kompetenz
  15,992  urtheile  gelällt;  darunter  1882  Prorogations=Urtheile
  (von  einem  an  sich  nicht  zulständigen,  durch  Einverständniß
  der  Partheien  bestimmten  Richter).  Bemerkenswerth
ist  der  Umstand,  daß  von  diesen  1882  Prorogationsurtheilen
1013  zwischen  Israeliten  und  Christen,  und  869  blos  zwischen
  Christen  gefällt  wurden.
        <pb n="142" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  9H.  Samstag,  den  29.  April  1848.

Bemerkungen  und  Präjudizien  über  das  Verbrechen
des  Betrugs.
(Fortlehung  des  im  vorigen  Jahrgang  abgebrochenen  Aufsatzes.)

Im  vorigen  Jahrgang  dieser  Zeitschrift  wurden
  Bemerkungen  und  Präjudizien  über  den  Betrug
  im  Allgemeinen  und  über  jene  Beträgereien
insbesondere  mitgetheilt,  welche  Privatverbrechen
und  nur  dann  vollendet  sind,  wenn  aus  der  betrügerischen
  Handlung  ein  wirklicher  Schade  entstanden
  ist.  Es  werden  nun  die  übrigen  Betrügereien
  abgehandelt.  «

XVII.

Die  Reihe  (vgl.  vor.  Jahrg.  S.  289)  trifft
jene  Privatverbrechen  des  Betrugs,  welche  schon
mit  Vollbringung  der  betrügerischen  Handlung  vollendet
  sind,  ohne  Rücksicht  ob  aus  dieser  Handlung
ein  wirklicher  Schade  entstanden  ist  oder  nicht  1).
Immer  wird  zu  einem  solchen  Betrug,  eben  weil

1)  Vergl.  StGB.  I,  57,  256  Anmerk.  Bd.  II,  S.  237,
Nr.  1.  —  Eben  weil  ein  wirklich  entstandener  Schade
nicht  erforderlich  ist,  kann  es  auch  auf  eine  Größe
der  Beschädigung  nicht  ankommen.  Reskr.  v.  20.  Mal

XIII.
        <pb n="143" />
        130  Bemerk.  u.  Präfurizien  üb.  d.  Veibrechen  d.  Betrugs.

er  ein  Privatverbrechen  ist,  der  Zweck  des  Thäters
  erfordert,  entweder  sich  einen  unerlaubten  Vortheil
  zu  verschaffen  over  einem  Dritten  Nachtheil
zuzufügen  (s.  vor.  Jahrg.  S.  212).  «
Der  Grund,  aus  welchem  das  Gesetz  bei  diesen
  Betrügereien  die  Vollendung  auch  dann  schon
annimmt,  wenn  die  auf  den  erwähnten  Zweck  gerichtete
  Handlung  begangen  ist,  beruht  in  der  Gefährlichkeit
  solcher  Betrügereien,  welche  bald  eine
Gefährlichkeit  für  einzelne  Personen,  bald  eine  Gemeingefährlichkeit
  ist,  und  es  ist  nicht  immer  gerade
  der  Zweck  des  Betrügers,  in  solcher  Art
gefährlich  zu  sein,  sondern  es  ist  zuweilen  eine
Handlung  in  den  Augen  des  Gesetzgebers  gefährlich,
  während  der  Betrüger  sehr  zufrieden  sein
würde,  wenn  seine  Handlung  ungefährlich  bliebe.
Wer  z.  B.  Lebensmittel  verfälscht,  der  hat  die
Absicht  nicht  2),  eine  Gesundheit  zu  verletzen,  im
Gegentheil  es  wäre  ihm  sehr  lieb,  wenn  Alle,  die
von  diesen  Lebensmitteln  genießen,  unbeschädigt
blieben,  damit  sein  Gewerb  ungestört,  sein  Betrug
unentdeckt  bleibe;  sein  Zweck  ist  nur,  für  die  wohlfeileren
  falschen  den  höheren  Preis  ächter  Waare
zu  erhalten.  Aber  der  Gesetzgeber  straft  ihn  strenger
  um  der  Gefährlichkeit  seines  Betrugs  willen.
Der  Richter  darf  demnach  bei  Prüfung  des
zu  jedem  Betrug  erforberlichen  bösen  Vorsatzes
nicht  verlangen,  daß  der  Betrüger  jene  Gefahr
vorsätzlich  bezweckt  habe,  um  derentwillen  der  Gesetzgeber
  die  That  ohne  Rücksicht  auf  einen  gestifteten
  Schaden  für  vollendet  erklärt,  wohl  aber  ist
erforderlich,  daß  der  Thäter  jene  Thatumfskände
oder  faktischen  Verhältnisse  kannte,  welche  den  Gesetzgeber
  bewogen  haben,  die  Strafbarkeit  oder  höhere
  Strafbarkeit  eintreten  zu  lassen.  So  ist  z.  B.

2)  Hätte  er  diese  Absicht,  so  wäre  von  Vergiftung  die
Nere.  StGB.  1,  265.  Nr.  La.  E.
        <pb n="144" />
        Oemerk.  u.  Präjudizien  üb,  d.  Verbrechen  d.  Bekrugs.  131

in  dem  vorhin  erwähnten  Falle  der  Verfälschung  von
Lebensmitteln  erforderlich,  daß  der  Betrüger  wußte,
daß  die  Lebensmittel,  die  er  verkauft,  entweder  an
sich  oder  wegen  vorgenommener  Veränderung  oder
Beimischung  der  Gesundheit  schädlich  sein  können.

Die  einzelnen  Betrügereien,  welche  das  St  GB.
für  vollendet  erklärt,  sobald  die  auf  den  unerlaubten
  Zweck  gerichtete  Handlung  begangen  ist,  es
mag  ein  Schade  entstanden  sein  oder  nicht,  und
welche  alle  wie  jedes  Privatverbrechen  des  Betrugs
Täuschung,  Vorsatz  und  Zweck  erfordern,  sind  ihrem
  Zwecke  nach  entweder  gegen  das  Eigenthum
oder  gegen  die  Person,  oder  bald  gegen  Person
bald  gegen  Eigenthum,  oder  zugleich  gegen  Person
und  Eigenthum  gerichtet.

XVIII.

Jene  Betrügereien,  welche  dem  Zwecke  nach
entweder  ausschließend  gegen  das  Eigenthum  oder
bald  gegen  Eigenthum,  bald  gegen  Person,  bald
gegen  beide  gerichtet  sind,  hat  das  St  G.  als
ausgezeichnete  Betrügereien  zweiten
Grades  s)  hingestellt,  und  es  gehören  hiezu  nicht
blos  die  im  Art.  265  benannten  Verbrechen,  sondern
  auch,  wie  die  Marginalien  zu  den  Artikeln
266,  269  durch  das  Wort  „Fortsetzung“  andenten
  und  unten  näher  dargestellt  wird,  der  Betrug
durch  Urkundenfälschung  (Art.  266)  und  der  Meineld
  in  Civilsachen  (Art.  269,  270),  ferner  wie  der
Inhalt  des  Art.  278  lehrt,  der  betrügerische  Bankerott
  dritten  Grades  4).  Die  Betrügereien,
welche  ausschließend  gegen  die  Person  gerichtet
sind,  führt  das  St  GB.  in  den  Artikeln  280  fg.
auf  und  eben  weil  sie  nicht  gegen  das  Eigenthum

2)  V#l.  vor.  Jahrg.  S.  293,  Note  77.
4)  Bgl.  auch  die  Inhaltsanzeige  Bd.  II,  S.  VII  der  Anmerkungen.
        <pb n="145" />
        132  Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte.

gerichtet  sind,  kann  schon  der  Natur  der  Sache.
nach  bei  ihnen  die  Vollendung  des  Verbrechens
nicht  davon  abhängen,  ob  ein  wirklicher  Schade
entstanden  ist  oder  nicht,  was  auch  im  Art.  256
durch  die  Ausnahme  der  Art.  280  —  294  ausgedrückt
  ist.

(Fortlehung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Handlohnbarleit  der  Gemeinderechte.

In  unsern  Blättern  Band  II,  S.  365  ist
bereits  die  Ansicht  aufgestellt,  daß  Gemeinde-Rechte
  und  vertheilte  Gemeindegründe  an  sichnicht
  als  Pertinenzien  eines  handlohnbaren  Hauptgutes
  zu  betrachten  und  daher  auch  nicht  handlohnbar
  selen.  Hinsichtlich  der  vertheilten
Gemeindegründe  hat  diese  Ansicht  in  dem.
Plenarbeschlusse  des  k.  Oberappellattonsgerichts
vom  24.  März  1836  RB.  S.  211  ihre  vollstän--dige
  Bestätlgung  gefunden.  Ueber  die  Frage,  inwiefern
  Gemeinderechte,  im  Gegensatze  von
vertheilten  Gemeindegründen,  durch  Herkommen
handlohnbar  werden  können,  äußert  sich  dagegen
ein  Erkenntniß  des  nämlichen  obersten  Gerichtshofes
v.  14.  Aug.  1847  (Nr.  1395  4/05)  unter  anderem.
wie  folgt:  „Einem  Herkommen  der  bezelchneten
Art  steht  die  Verordnung  vom  6.  Oktober  1792
mit  den  angeregten  spätern  Verordnungen  nicht
entgegen,  weil  diese  Verordnungen  nur  von  den
vertheilten  Gemeindegründen,  nicht  aber  auch
von  den  hier  in  Frage  liegenden  Gemeinderechten
handeln.  Daß  aber  belde  ihrem  Begriffe  nach
verschieden  sind  und  von  der  Handlohnbarkeit  der
letztern  nicht  auch  auf  eine  solche  der  ersten  geschlossen
  werden  kann  oder  darf,  ist  schon  in  dem
Plenarbeschlusse  vom  24.  März  1846  ausgesprochen.
        <pb n="146" />
        Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte.  133

Hinsichtlich  eines  in  das  Eigenthum  eines
Gemeindegliedes  übergegangenen  bestimmten  Antheils
des  Gemeindegrundes  mag  in  diesen  Verordnungen
  verfügt  seyn,  daß  sie  keine  Pertinenz  eines
handlohnbaren  Hauptgutes  bilden  sollen,  hinsichtlich
  des  vor  der  geschehenen  Vertheilung  des
Gemeindegrundes  den  einzelnen  Gemeindegliedern
zustehenden  Benutzungsrechtes  dieses  Grundes
ist  aber  in  diesen  Verordnungen  nichtö  bestimmt,
und  dadurch,  daß  dieses  Benutzungsrecht  als
Lehenspertinenz  behandelt  wird,  wird  nach  dem
erwähnten  Blenarbeschlusse  nicht  auch  der  vertheilte
  Gemeindegrund  lehnbar.

Wenn  es  sich  aber  fragt,  inwieferne  dieses
Benutzungsrecht,  insolange  es  besteht,  von
seinem  Inhaber  lehnbar  gemacht  werden  kann,  dann
muß,  wie  bemerkt,  zwischen  der  Gemeinde  als  Eigenthümerin
  des  unvertheilten  Grundes  und  dem  Inhaber
  des  Benutzungsrechtes  dieses  Grundes  um
so  mehr  unterschieden  werden,  als  dem  letztern  über
dieses  Benutzungsrecht  eine  unbeschränkte  Dispositionsbefugniß
  zukommt  und  seine  Handlungsweise
der  Gemeinde  als  Eigenthümerin  des  Grundes  auch
nicht  im  geringsten  präjudizirt.

Allerdings  kann  die  Grundherrschaft  des  Hauptgutes
  als  solche  über  das  Gemeinderecht  nicht  verfügen,
  allein  sie  kann,  wie  jeder  Andere,  an  diesem
  Gemeinderechte  demjenigen  gegenüber,  der  es
zu  benußen  hat,  Rechte  und  selbst  Antheile  an
demselben  erwerben,  und  zwar  ohne  die  gesetzliche
Nothwenvigkeit,  mit  dem  Erwerbe  dieser  Rechte
auch  einen  Antheil  der  auf  dem  Gemeinderechte
ruhenden  Lasten  zu  übernehmen,  da  eine  gleiche
Vertheilung  der  Lasten  nirgends  zur  Vorbedingniß
eines  Kolonatsverhältnisses  gemacht  ist,  und  nicht
selten,  ja  meistens  bei  solchen  Kolonatsverhältnissen
die  von  dem  Grunde  zu  entrichtenden  Lasten  den
Grundholden  allein  überbürdet  zu  werden  pflegen.
        <pb n="147" />
        134  Testamente  der  Geistlichen.

Als  unbillig  mag  es  wohl  erscheinen,  wenn  der
Grundherr  des  Hauptgutes  auch  die  Vortheile  des
Gemeindeverbandes  zur  Verhandlohnung  zieht,  von
den  Lasten  dieses  Gemeindeverbandes  aber  befreit
bleibt,  allein  als  ein  durchaus  nicht  zu  Recht  bestehendes
  Verfahren,  oder  als  ein  schon  von  seinem
  Beginne  aus  unredlicher  Besitzstand  kann  ein
solches  Verhältniß  nicht  betrachtet  werden.
So  unbezweifelt  an  dem  Gemeindegrunde  selbst
ein  grundherrliches  Verhältniß  durch  Herkommenerworben
  werden  kann,  so  unbezweifelt  muß  dieses
auch  an  dem  Benntzungsrechte  dieses  Grundes  der
Fall  sein,  weil  dieses  Benutzungörecht  nur  einen
Theil  des  der  Gemeinde  zustehenden  Eigenthums
bildet,  und  was  vom  Ganzen  gilt,  auch  bei  seinen
  Theilen  in  Anwendung  gebracht  werden  muß.
Dadurch,  daß  ein  solches  Gemeinderecht  durch
Herkommen  zum  Pertinenzstück  eines  handlohnbaren
  Gutes  gemacht  wird,  wird  es  auch  nicht  einem
  doppelten  Grund=  oder  Lehensverbande  unterworfen,
  da  das  Gemeindeglied,  welchem  das  Gemeinderecht
  zusteht,  mit  der  treffenden  Gemeinde
nicht  in  einem  Grund-sondern  in  einem  Gemeindeverbande
  steht,  und  so  wie  dem  Besitzer  eines
solchen  grundbaren  Hauptgutes  nicht  versagt  werden
  kann,  durch  einen  Vertrag  das  mit  seinem
Gute  in  Verbindung  stehende  Gemeinderecht  seinem
Grundherrn  gegenüber  und  ohne  Präjudiz  der  Gemeinde
  als  eine  Pertinenz  seines  Gutes  zu  erklären
  oder  behandeln  zu  lassen,  eben  so  gut  muß
auch  dem  Grundherrn  dieses  Hauptgutes  die  Möglichkeit
  eingeräumt  werden,  eine  solche  Pertinenzeigenschaft
  durch  Herkommen  zu  begründen.“

2.
Testamente  der  Geistlichen  im  ehemaligen  Fürstenthum  Eichstätt.
Im  ehemaligen  Fürstenthum  Eichstätt  ist  den
Geistlichen  durch  eine  Verordnung  des  Bischofs
        <pb n="148" />
        Testamente  der  Geistlichen.  135

Berthold  vom  12.  Nov.  1364  gestattet,  über  ihr
Vermögen,  es  sei  welches  es  wolle,  letztwillig  vor
zwei  Zeugen  zu  verfügen  1).  Es  wurde  nun  aus
Veranlassung  einer  von  einem  Domkapitular  in
dessen  Schreibpult  hinterlassenen  nicht  vor  zwei
Zeugen  errichteten  oder  anerkannten  letztwilligen
Verfugung  behauptet,  daß  bei  schriftlichen  letztwilligen
  Verfügungen  die  Errichtung  vor  zwei  Zeugen
  nicht  erforderlich  sei,  insbesondere  nicht  insoweit,
  als  in  dem  letzten  Willen  eine  pia  causa
bedacht  ist.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem
Erkenntnisse  vom  12.  Juli  1847  (RNr.  660  14/10)
ausgesprochen,  dah  die  erwähnte  Verordnung  (constitutio
  Bertholdiana)  auch  bei  schriftlichen
letztwilligen  Verordnungen  zwei  Zeugen  erfordere;
daß  aber  jene  Verordnung  für  letztwillige  Verfügungen
  ad  pias  causas  keine  Vorschrift  enthalte,
in  Beziehung  auf  solche  also  das  zu  Eichstätt  subsidiär
  herrschende  gemeine  Recht  in  Anwendung
komme,  nach  welchem  der  vom  Gerichtshofe  adoptirten
  Ansicht  gemäß  :)  in  solch  speziellem  Falle
zu  schriftlichen  letztwilligen  Verordnungen  die  Beiziehung
  von  Zeugen  nicht  erforderlich  ist.  Die
Gründe  sind  folgende:

1)  Die  Ansicht,  daß  Bischof  Berthold  2)  vurch
#testandi“  die  schriftliche,  dagegen  durch  „suum
testamentum  condendis  die  mündliche  Testa-1)

  Arnold,  Beiträge  zum  keutschen  Privatrecht,  Bd.  I,

S.  304  ig.

2)  OAGE.  v.  31.  März  1831,  994  2%0.

2)  Die  Verordnung  sagt:  indulgemus,  ul  omnos  —  cleriei
sacculares  nostrae  dicecesis  disponendi  et  ordinandi
de  rebus  suis  mobilibus  ct  immobilibus  et  easdem  donandi,
  kestandi,  logandi,  vel  coram  duobus  tcstl
bus  idoneis  suum  tostamonkum  condendi,  scu
nominundi  et  accipiendi  cxecutorcs  sui  testamenli,
dui  de  rebus  ut  praemittilur  testantis  disponero  valeant,
  plena  potoslalo  gaudcant  ct  liberam  habcant
lacullalem  —.  Arnolr  a.  a.  O.  S.  310.
        <pb n="149" />
        136  Testamente  der  Geistlichen.

mentserrichtung  habe  bezeichnen  wollen,  entbehrt
jedes  grammatikalischen  Stützpunktes,  indem  #te-Stari“
  überhaupt  nichts  weiter  als  den  Abkt  der
letztwilligen  Verfügung  und  „testamentum  conderc“
  sowohl  die  schriftliche  als  die  mündliche
Form  einer  letztwilligen  Verfügung  bezeichnet.  Wenn
nun  auch  der  zweite  Absatz  der  constitutio  Bertholdiana
  allerdings  eine  verschiedenartige  Interpretation
  zuläßt,  so  wird  es  doch  aus  dem  Eingange
  des  nachfolgenden  zweiten  Absatzes  unzweifelhaft,
  daß  der  Gesetzgeber  sowohl  bei  schriftlichen
als  mündlichen  Testamenten  der  Geistlichen  seiner
Diözese  die  Adhibirung  von  zwei  Solennitätszengen
  für  nothwendig  erklärte,  indem  es  daselbst
heißt:  Si  quis  vero  clericorum  nostrac  dioccesis,
  ut  pracfertur,  propriac  salutis  immcmor,
  Suum  testamentum  coram  duabus
Ppersonis  fide  dignis  taliter  non  conderet,
  et  intestatus  decederect,  volumus  et
statuimus  —  —  4).  Hier  ist  lediglich  von  einem
  vor  zwei  Zeugen  errichteten  Testamente  im
Gegensatze  des  Versterbens  ab  intestato  die  Rede,
woraus  nothwendig  folgt,  daß  die  Zuziehung  von
zwei  Zeugen  oder  glaubwürdigen  Personen  bei  jeder
  Testamentserrichtung,  sie  mag  schriftlich  oder
mündlich  geschehen,  ein  unerläßliches  Erforderniß
sei.  Noch  unzweifelhafter  findet  diese  Auslegung
ihre  Bestätigung  in  den  von  dem  Bischofe  Martin
  im  J.  1700  gegebenen  Erläuterungen,  wo  derselbe
  Ziff.  II  sagt:  In  testamentarüss  autem
duos  de  Confratribus  Capituli  adsciscat,
coram  quibus  testator  suam  ultimam  vountatem
  oretecnus  czxprimat,  vel  sc  ad
suum  chyrographum  remittets').  Aus
dieser  zweiten  Alternative  erhellet  klar,  daß  der

4)  Arnold,  a.  a.  O.  S.  312.
5)  Arnold,  a.  a.  O.  S.  316.
        <pb n="150" />
        Bur  Lehre  vom  Erflillungseid.  137

Testator,  um  seinem  letzten  Willen  Gültigkeit  zu
sichern,  auch  bei  einem  schriftlich  errichteten  Testament
  sich  vor  seinen  Testamentarien  ausdrücklich
auf  solches  beziehen,  d.  h.  vor  denselben  als  zwei
glaubwürdigen  Personen  erklären  muß,  daß  die  von
ihm  verfaßte  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte.

2)  Es  ist  aber  die  constitutio  Bertholdiana
  bezüglich  der  Errichtung  der  Testamente  der
Geistlichen  in  der  Diözese  Eichstätt  ein  generelles
  Gesetz  und  kann  vaher  der  speziellen  Bestimmung
  des  gemeinen  Rechts  über  die  Erfordernisse
  bei  Testamenten  ad  pias  causas  nicht  derogiren.
  Es  ist  auch  gar  kein  zureichender  Grund
denkbar,  warum  die  Bischöse  Berthold  und  Martin,
  welche  den  Geistlichen  ihrer  Diözese  bei  Errichtung
  ihrer  letztwilligen  Dispositionen  den  strengeren
  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechts  gegenüber
  ein  Privilegium  durch  Erleichterung  der  Förmlichkeiten
  ertheilen  wollten,  denselben  gerade  in  Bezug
  auf  testamenta  ad  pias  causas  eine  Begünstigung
  zu  entziehen  die  Absicht  gehabt  haben
sollten,  welche  gemeinrechtlich  bei  Testamenten  dieser
  Art  selbst  die  Laien  genießen  o).

3.
Bur  Lehre  vom  Erfüllungseid.

Zu  den  gesetzlichen  Bedingungen  des  Erfüllungseides
  gehört  nach  Kap.  XIII,  §.  3,  Nr.  3  der
GS.,  daß  die  zu  beschwörende  Sache  so  beschaffen
  sei,  daß  sie  der  schwörende  Theil  allem  Vermuthen
  nach  wohl  wissen  kann.

0)  Bweifelhaft  bleibt  die  Nichtigkeit  dieser  Ansicht  um  so
mehr,  als  schon  der  Satz,  daß  nach  gemeinem  Rechte
teslamenla  ad  pias  causas  ein  solches  Privilegium  genießen,
  bedentenden  Bedenken  unterliegt,  also  die  Bischöfe
  Berrhold  und  Martin,  besonders  letzterer  im  J.
1700,  Veranlassung  hätten  nehmen  können,  das  Privilegium
  auszudrücken,  wenn  sie  es  hätten  geben  wollen.

6  A.  d.  Eins.
        <pb n="151" />
        138  Bur  Lehre  vom  Erfüllungseir.

Der  Erfüllungseid  ist  zwar,  wie  die  Anmerkungen
  zur  alleg.  Stelle  in  Note  d  lehren,  ein
Wahrheits=  und  kein  Glaubenseid;  ällein  das  Erforderniß
  der  Wissenschaft  ist  bei  diesem  Eide  nicht
so  streng  vom  Gesetz  verlangt,  wie  bei  dem  Streitentscheidungseid.
  Bezüglich  dieses  Eides  sagt  die
GO.  a.  a.  O.  S.  2,  Nr.  2,  „daß  die  Geschichte,
worüber  er  statt  finden  darf,  so  beschaffen  sein
müsse,  daß  der  Delat  selbsteigene  Wissenschaft
davon  haben  kann.“  Es  muß,  wie  die  Anm.  erläntern,
  der  Schwörende  „gutes  Wissen  von  der
Sache  haben  und  in  eigener  Handlung  begriffen
sein,  denn  über  fremde  Handlungen,  oder  auch
eigene,  aber  wegen  Länge  der  Zeit  schon  aus  dem
Gedächtnisse  entwichene  Thatsachen  hat  gegenwärtiger
  Eid  nicht  statt.“

Eine  solche  auf  unmittelbarer  eigener  Sinnenwahrnehmung
  beruhende  Wissenschaft  fordert  das
Gesetz  nach  seiner  Wortfassung  bei  dem  Erfüllungseide
  nicht.

Ein  desfallsiger  Unterschied  liegt  auch  in  der
Natur  der  Sache,  weil  der  Streitentscheidungseid
schon  für  sich  allein  den  Ausschlag  gibt.  Es  beruht
  hier  der  Ausgang  des  Prozesses  ausschließlich
auf  der  Moralität  und  Gewissenhaftigkeit  des
Schwörenden,  und  daher  ist  es  nothwendig,  daß
er  unmittelbare  eigene  Wissenschaft  von  der  zu  beschwörenden
  Thatsache  haben  müsse.

Anders  verhält  es  sich  beim  Erfüllungseid,
weil  dieser  nur  den  unvollkommenen  Beweis,  welcher
  jedenfalls  wenigstens  halb  geliefert  sein  muß,
vervollständigen  soll.  Hier  kann  der  Beweisöführer
unbedenklicher  zum  Eide  gelassen  werden,  wenn
nur  die  Wahrscheinlichkeit  gegeben  ist,  daß  er  Gelegenheit
  hatte,  von  der  zu  beschwörenden  Thatsache,
  beziehungsweise  von  deren  Wahrheit  sich
Kenntniß  oder  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  gleichviel
  ob  dieses  aus  eigener  sinnlicher  Wahrnehmung,
        <pb n="152" />
        SC.  Macedon.  Pecul.  advent.  irreg.  139

oder  mittelbar  aus  andern  Erkenntnißquellen  geschehen
  ist.  ,

Die  Anm.  sagen  zwar,  „wer  den  Erfüllungseid
  ablegen  will,  muß  dasjenige,  was  beschworen
werden  soll,  aus  eigenem  leiblichen  Sinne  erfahren
haben“z  allein  sie  sprechen  gleichwohl  hier  nicht,
wie  beim  Streitentscheidungseid,  von  einem  Begriffensein
  in  eigener  Handlung,  und  es  kann  ihnen,
  da  sie  einen  Beisatz  zum  Texte  machen,  der
vom  alten  summarischen  Prozeß  in  die  GO.  nicht
übergegangen  ist,  sondern  weggelassen  wurde,  im
fraglichen  Punkte  keine  Auktorität  beigelegt  werden.

Die  wissenschaftlich  begründete  Auslegung,  welche
  der  im  Kap.  XIII,  S.  3,  Nr.  3  der  GO.  enthaltenen
  Bestimmung  in  Seuffert's  Komment.
Bo.  III,  S.  316  gegeben  wurde,  verdient  den
Vorzug.

OE.  v.  18.  Jan.  1848,  Reg.  Nr.  1424  4  3/60.
4.

Exceptiq  Senalusconsultl  Mlaccdonianl.  Pecolium  adventilium
irregulare.

Der  von  dem  verklagten  Haussohne  eingewandten
  exceptio  SC.  Macedoniani  wurde  die
Neplik  entgegengesetzt,  Beklagter  stehe  als  Geselle
im  Lohne  seines  Vaters,  die  Vorschrift  des  SC.
Dlacedonianum  leide  auf  denselben,  als  den  Inhaber
  eines  peculium  adventitium  irregulare
keine  Anwendung.  Diese  Replik  hatte  keinen  Erfolg.
  „Wenn  man  auch  annehmen  wollte,  daß
der  Lohn,  welchen  der  Vater  seinem  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  Kinde  zahlt,  zum  pecuculium
  der  vorhin  bezeichneten  Art  gehöre,  so
würde  dem  Kläger  doch  immer  entgegenstehen,  daß
in  den  Rechtsquellen  lediglich  für  vas  peculium
castrensc,  nicht  für  das  adventitium  cxtraordinarium,
  eine  Ausnahme  von  dem  Verbot  des
SC.  Dlaced.  gemacht  worden  ist.  Fr.  1,  5.  3,
        <pb n="153" />
        140  Hanblohn.  Erbthell.  unter  Descend.

fr.  2  de  SC.  Maced.  (14,  6).  Kläger  meint
nun  zwar,  das  letztere  peculium  sei  in  dieser  Hinsicht
  dem  ersteren  ganz  gleich  zu  achten,  weil  der
filius  familias  bei  jenem,  wie  bei  diesem,  als  ein
homo  sui  juris  gelte.  Allein  diese  Meinung  beruht
  auf  einer  offenbaren  Nichtbeachtung  eines  bekannten
  Grundsatzes  des  Eivilrechtes.  Denn  gerade
  darin  besteht  der  Unterschied  zwischen  dem
Rechtsverhältniß  des  flius  familias  bei  dem  peculium
  castrense,  und  bei  dem,  demselben  gleichgestellten
  quasi  castrensc  auf  der  einen  und  dem
adventitium  irregulare  auf  der  andern  Seite,
daß  er  nur  bei  den  beiden  ersteren,  nicht  aber  auch
bei  dem  letzteren  einem  paterfamilias  gleichgeachtet
wird.  Pr.  Inst.  quib.  nom  est  permiss.  fac.
tost.  (II,  12).  Marezoll  in  der  Gießner  Zeitschrift
  Bd.  8.  S.  429  u.  43r  f.  Nun  ist  aber
die  Ausnahme,  welche  in  den  oben  citirten  Pandektenstellen
  von  der  Vorschrift  des  SC.  Macedon.
  in  Bezug  auf  das  pecul.  castrense  gemacht
  wird,  ausdrücklich  darauf  gegründet,  quum
flüffamilias  in  castrensi  peculio  vice  patrumfamiliarum
  fungantur.  Es  hindert  also  schon
diese  ratio  legis  jene  auch  sonst  nicht  ganz  unbedenkliche
  Ausdehnung  der  für  das  peculium  castrensc
  anerkannten  Ausnahme  auf  das  peculium
adventitium  irregularec.  »
Erk.  des  Appell.  Ger.  zu  Dresden.  (Wochenblatt
  für  merkw.  Rechtsfälle.  1847,  S.  415.)

5.
Handlohn.  Erbtheilungen  unter  Deseendenten.  Bamberger
Landrecht.

Succediren  Descendenten  in  das  handlohnbare
Gut,  so  ist,  weil  jene  in  der  dem  Aseendenten  gemachten
  Gutsverleihung  begriffen  waren,  kein  Handlohnsfall
  gegeben.  Wenn  jedoch  einer  der  Descendenten
  das  handlohnpflichtige  Gut  gegen  Hinauszah=
        <pb n="154" />
        Abrechnung  ein  selbstständiger  Forderungsgrund,  141

lung  an  die  übrigen  übernimmt,  so  ist  hinsichtlich  der
abgekauften  Antheile  eine  Veräußerung  vorgegangen,
  und  von  der  Abkaufssumme  Handlohn  zu
entrichten.  „Diese  aus  der  Natur  des  Handlohns
  hervorgehenden  Bestimmungen“
sind  im  Bamberger  Provinzialrechte  positiv  anerkannt.
  Handlohnsregulativ  vom  J.  1735,  Nr.  10.
Justus  Veracius  consuct.  Princip.  Bamberg.
  AQuaest.  VI.  Weber  Grundsätze  des  Bamberg.
  LR.  Th.  II,  Abth.  II,  S.  730  ff.  —  Der
bezeichnete  Handlohnsfall  ist  aber  nicht  gegeben,
wenn  ein  Descendent  Lehenstücke  ohne  Hinausgabe
an  die  Miterben  übernimmt,  indem  diese  ihre  Erbtheile
  in  andern  Vermögensstücken  empfangen.
Von  Lehenstücken,  welche  einem  Descendenten  auf
seinen  Erbtheil  blos  angerechnet  werden,  ohne  daß
er  darauf  etwas  herauszuzahlen  hat,  ist  er  Handlohn
  zu  entrichten  in  Ermangelung  besonderer  Observanz
  nicht  verpflichtet.

Ou  GE.  v.  13.  Nov.  1840  (Nr.  778  9½8  vgl.

mit  Nr.  787  33/19).

6.

Abrechnung  ein  selbstständiger  Forderungsgrund  1).

Aus  einer  Schuldverschreibung,  worin  M.  bekannt,
  daß  er  mit  dem  Z.  abgerechnet  habe,
und  demselben  kraft  dieser  Abrechnung  ein  Kapital
von  1299  Thalern  schuldig  sei,  klagt  Letzterer  wider
  den  genannten  Schuldner  auf  Zahlung  des  Kapitals.
  Der  Verklagte  entgegnet:  Die  der  Klage
zum  Grunde  liegende  Urkunde  beziehe  sich  auf  eine
frühere  Berechnung,  sei  also  ein  instrumentum
referens  und  nur  in  Verbindung  mit  dem  rela-1)

  Von  vertragsmähiger  Abrechnung  ist  die  Rede,
nicht  von  der  Wirkung  einseitiger  Anerkenntnisse,
bter  gyrlche  zu  vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  7,  S.  113  k.,

20  f.  ·
        <pb n="155" />
        142  Abrechnung  ein  selbststaͤndiger  Forderungsgrund.

tum  von  Gültigkeit,  daher  die  angezogene  Berechnung
  der  Klage  beizufügen,  und  da  solches  unterblieben
  sei,  er  nicht  verbunden,  auch  nicht  im  Stande
wäre,  sich  auf  die  Klage  einzulassen;  —  wogegen
der  Kläger  die  Eigenschaft  der  mit  der  Klage  vorgelegten
  Urkunde  als  instrumentum  referens  in
Abrede  stellt,  da  gerade,  um  ein  für  sich  bestehendes
  Resultat  zu  erlangen  und  das  Gedächtniß  nicht
weiter  mit  einzelnen  Posten  zu  beschweren,  nach  vorgängiger
  genauen  Prüfung  der  Abrechnung  jenes  Instrument
  gemeinschaftlich  beliebt  und  niedergeschrieben
worden  sei.  —  Das  OAG.  zu  Cassel  erkannte  am
24.  Nov.  1824,  daß  die  aus  der  unterlassenen  Beifügung
  der  fraglichen  Abrechnung  entnommene  Einrede
  als  ungegründet  zu  verwerfen  sei.  Gründe:
Eine  Abrechnung,  vermittelst  welcher  die  Betheiligten
  ihre  Forderungs=  resp.  Schuldverhältnisse
gemeinschaftlich  feststellen,  erscheint  als  ein  für  sich
bestehendes  verbindliches  Rechtsgeschäft,  und  daher
in  dem  vurch  die  Beilage  zur  Klagschrift  beurkundeten
  Bekenntniß  des  Beklagten,  daß  er  mit  dem
Kläger  abgerechnet  habe,  und  demselben  kraft
dieser  Abrechnung  die  auösgedrückte  Summe
schuldig  sei,  —  ein  hinreichender  Schuldgrund.
Jene  Urkunde  erscheint  ihrem  Inhalte  nach  an  und
für  sich  selbst  als  vollständiges  Schulddokument,
indem  darin  nicht  auf  den  Inhalt  einer  anderen
Urkunde  verwiesen,  sondern  der  Schuldgrund  und
die  schuldige  Summe  darin  selbstständig  angegeben,
und  der  vorhergegangenen  Abrechnung  nicht  als  eines
  vorhandenen  Instruments,  sondern  nur  als  eines
  Rechtsgeschäfts  erwähnt  worden  ist,  woraus
sich  die  fragliche  Schuld  des  Beklagten  erhoben
habe  2).

l  feiffer  prakt.  Ausführ.  Bd.  8,  S.  93  —  95.

2)  Wo  eine  Abrechnung  vorhanden  ist,  findet  die  Behauptung
  des  Ungrunds  der  in  dieselben  gezogenen  Schule-
        <pb n="156" />
        Berufungszulaͤssigleit.  Editionseid.  143

7.
Zulässigkeit  der  Verufung  gegen  Erkenntnisse  über  den  Editionseid.


Es  war  eine  Klage  gegen  35  Beklagte  als
Streitgenossen  angestellt  worden.  Bei  der  Verhandlungstagfahrt
  erklärten  drei  der  Beklagten,  daß
sie  im  Falle  des  Unterliegens  sich  für  alle  Beklagte
solidarisch  hastbar  hinstellen  wollten,  um  die  Weitlänfigkeiten
  zu  vermeiden,  welche  mit  der  Berichtigung
  des  Vollmachtspunktes  verbunden  wären.
Der  Kläger  hatte  hiergegen  nichts  zu  erinnern.
Im  Laufe  des  Beweisverfahrens  begehrte  derselbe
von  den  Beklagten  die  Herausgabe  mehrerer  Urkunden.
  Das  Gericht  erster  Instanz  erkannte,  daß
der  Editionseid  von  sämmtlichen  Bekllagten  zu
leisten  sei.  Auf  ergriffene  Berufung  erkannte  das
einschlägige  Appellationsgericht:  „daß  der  Editionseid
  nur  von  jenen  drei  Beklagten  zu  leisten  sei,
welche  sich  für  Alle  solidarisch  haftend  erklärt  hatten.““
  Dasselbe  nahm  an,  daß  gegen  den  unlergerichtlichen
  Zwischenbescheid  in  Hinblick  auf  G.
Kap.  XI,  §s.  6,  Nr.  5  und  §.  52,  Nr.  5  der  Nov.
vom  17.  Nov.  1837  eine  selbstständige  Berufung
  zulässig  sei,  indem  es  hierbei  keinen  Unterschied
  mache,  ob  der  Beschwerdegegenstand  die
Form  der  Eidesleistung  oder  die  Personen,  welche

verhältnisse  im  Allgemeinen  nicht  mehr  statt.  Jedoch
strht  die  Abrechnung  der  Anfechtung  nicht  im  Wege,
wenn  sie  gesetzlich  verworfene  Verhälknisse  umfaßte,  die
auch  durch  spätere  Genehmigung  keine  Wirksamkeit  erlangen
  können;  oder  wenn  die  in  der  Abrechnung  bethätigte
  Anerkennung  auf  einem  cutschulrbaren,  die  Ubwendung
  des  zugegangenen  Nachtheils  motivirenden  Irrthume
  beruhte.  Nebstdem  kann  der  Unfang  des  Abrechnungsaktes,
  ob  derselbe  gewisse  Forderungen  oder
Bahlungen  umfaßt  habe  oder  nicht,  Gegenstand  von
Streitverhaurlungen  sein.  Wgl.  üÜber  diele  und  andere
einschlagende  Fragen  Pfeiffer  a.  a.  O.  S.  64—122.
        <pb n="157" />
        144  Berufungszulaͤssigkeit.  Editionseid.

den  Eid  leisten  sollten,  betreffe  (Seuffert  Komment.
  zur  GO.  Bo.  IV,  S.  16,  Note  39);  in
der  Sache  selbst  aber  glaubte  das  Gericht  zweiter
Instanz,  daß  jene  drei  Streitgenossen,  welche  sich
mit  Einverständniß  des  Klägers  für  solidarisch  haftend
  erklärt  hatten,  nunmehr  allein  als  die  wirklichen
  Beklagten  zu  betrachten  seien.

Gegen  dieses  Erkenntniß  ergriff  der  Kläger
die  Revisson,  indem  er  glaubte,  daß  sämmtliche
35  ursprüngliche  Beklagte  den  Epitionseid  zu  leisten
  schuldig  seien;  das  k.  OAG.  erkannte  aber
unterm  31.  Aug.  1846  (RNr.  1326  453/10);  „daß
eine  selbstständige  Berufung  gegen  das  zweitrichterliche
  Erkenntniß  nicht  zulässig  sei.“"  Die
Gründe  sagen,  daß  Revision  zwar  zulässig  sei,
wenn  auf  Ableistung  eines  der  im  g.  52,  Nr.  5
der  Novelle  von  1837  bezeichneten  Eide  erkannt
wordenz  wenn  dagegen  auf  Befreiung  von  der
Eidespflicht,  insbesondere  in  der  Art  erkannt  worden
  sei,  daß  nicht  eine  größere  Anzahl  von  Personen,
  sondern  nur  einige  davon  den  Eid  zu  leisten
  haben,  so  erscheine  ein  solches  Erkenntniß  als
ein  Zwischenbescheid,  gegen  welchen  eine  selbstständige
  Berufung  nicht  stattfinde,  da  durch  dasselbe
  ein  Nachtheil  nicht  zugefügt  werde,  der  nicht
noch  vurch  das  Endurtheil  beseiligt  werden  könnte.
Insbesondere  könne  im  gegebenen  Falle  die  Eidesleistung
  durch  jene  Personen,  welche  nach  dem
zweitrichterlichen  Erkenntnisse  davon  befreit  sein
sollten,  nachträglich  immer  noch  Platz  greifen,  und
hierauf  mit  der  Berufung  gegen  das  Endurtheil.
immer  noch  angetragen  werden.  6

Res  facti  jure  civili  infrmari  nequit.

Was  ein  Gesetz  verwirst,,  kann  nicht  zu  Recht  besteh'n;
Doch  läßt  sich,  was  geschah,  nicht  machen  ungescheh'n.

.
        <pb n="158" />
        146  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbbrechten.

ein  weites  Feld  zur  Uebung:  fast  jeder  Fall,  der
dem  Praktiker  in  dieser  Lehre  aufstößt,  gehört  zu
den  schwierigen  und  verwickelten.  In  früheren  Zeiten
  hat  die  civilrechtliche  Seite  des  Gewerbswesens
weniger  Beachtung  gefunden;  in  neuerer  Zeit  aber
bei  den  veränderten  Verhältnissen,  wo  einerseits
jedem  Gewerbömanne  daran  liegt,  sein  Gewerbsrecht
  als  dingliches  wo  möglich  sich  und  seiner  Familie
  zu  sichern,  andererseits  die  vielen  Genossen
eines  und  deöselben  Gewerbs  die  Dinglichkeit  eines
solchen  Rechtes,  wo  es  immer  thunlich  ist,  zu  bestreiten
  sich  bemühen,  wo  ferner  die  Gesetzgebung
den  Grundsatz  der  Persönlichkeit  und  Unveräußerlichkeit
  ver  Gewerbsverleihungen  als  Regel  aufstellt,
  die  Entstehung  neuer  dinglicher  Gewerbsrechte
  verbietet,  und  nur  die  früher  bestandenen
aufrecht  erhalten  wissen  will,  mehren  sich  die  Rechtsstreite
  in  diesem  Gebiete.

Es  möge  daher  dem  Verfasser  dieses  Aufsatzes
vergönnt  sein,  einzelne  Beiträge  zu  dieser  Lehre
zu  liefern,  welche  größtentheils  wirklich  vorgekommenen
  Fällen  entnommen  sind.  Weit  entfernt,  auf
den  hier  aufgestellten  Ansichten  hartnäckig  zu  beharren,
  bezweckt  der  Verfasser  nur,  zur  Aufhellung
des  manchfachen  Dunkels  in  dieser  Lehre  sein  Scherflein
  beizutragen,  und  stellt  vabei  die  Bitte:

„  Si  quid  novisti  rectius  istis,
Candidus  imperti.“
Horat.  Epist.  I.  6.  67.

Den  Verfasser  veranlaßte  seine  jetzige  dienstliche
  Stellung,  hierbei  besondere  Rücksicht  auf  die
im  ehemalig  bambergischen  Gebiete  bestehenden
  Verordnungen  zu  nehmen.  Diese  Verordnungen
  scheinen  nicht  hinlänglich  bekannt  zu  sein,  sie
finden  sich  weder  in  v.  Weber's  Kommentar  zum
Bamberger  Landrechte  und  dessen  neuer  Ausgabe
im  I.  Bande  der  Sammlung  der  Provinzial=  und
Statutarrechte  Bayerns,  noch  in  v.  Spies  Hand-
        <pb n="159" />
        Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  147

buch  des  Bamberger  Provinzialrechts.  Dennoch
sind  sie  als  Civilgesetze  noch  gültig.  Das  im
Jahre  1769  im  Drucke  erschienene  Bamberger  Landrecht
  enthält  nicht  alle  damals  im  Bambergischen
gültig  gewesene  und  noch  gültige  Civilgesetze  :);
andere  sind  erst  später  erschienen  );  die  Publikation
  erfolgte  vurch  Abdrücke  der  Gesetze  und  Verordnungen
  auf  fliegenden  Blättern,  welche  an  die
Behörden  vertheilt  wurden:  eine  allgemeine  Sammlung,
  wie  sie  z.  B.  für  das  ehemals  Würzburgische
  Gebiet  in  den  drei  Bänden  von  Landmandaten
  besteht,  findet  sich  im  Bambergischen  nicht.
Die  einzelnen  zerstreuten  Erlasse  scheinen  bei  den
Aemtern  nicht  sorgfältig  verwahrk  worden  und  als
vermeintliche  Antiquität  vielfach  in  Vergessenheit
gekommen  zu  sein:  bei  den  wenigsten  Stellen  und
Behörden  dürften  vollständige  Sammlungen  anzutreffen
  sein:  nur  in  manchen  vorzüglichen  Privgt-=sammlungen
  über  Bambergische-  Geschichte  und  Alterthümer
  finden  sich  auch  diese  Verordnungen  in
ziemlicher  Vollständigkeit.  Kein  Wunder  also,  wenn
beim  Konstatirungsverfahren  oder  bei  Civilprozessen
in  Gewerbssachen  die  verschiedenartigsten  Ansichten
anftauchen,  Gesetze  und  Verordnungen  theils  gar
nicht  gekannt  sind,  theils  unrichtigerweise  als  aufgehoben
  erklärt  werden.
6.  1.

Unter  den  Rechtögelehrten  sind  noch  die  Ansichten
  darüber  schwankend,  ob  persönliche,  reale
und  radizirte  Gewerbe  drei  verschiedene  Arten
  von  Gewerben  seien,  oder  ob  die  realen  und

2)  So  ist  z.  B.  die  Juden-Verordnung  vom  23.  Sept.
1761  darin  nicht  aufgenommen.

2)  B.  B.  die  Vrrordnung  vom  3.  Nov.  1770  lber  die
der  in  Wirthshäasern  geschlossenen  Kausgechäfte.
        <pb n="160" />
        148  Belträge  zur  Lehre  vonden  idinglichen  Gewerbsrethten.

radizirten  Gewerbe  nur  zwei  Unterarten  von
dinglichen  Gewerben  im  weiteren  Sinne  seien.?
so  wie  darüber,  ob  die  radizirten  nicht  auch  peksönlich
  sein  können?

In  den  Jahrbüchern  für  Gesetzgebung  und
Rechtspflege  in  Bayern  Bo.  III,  S.  205  ff.  wird
die  dreitheillge  Gliederung  ver  Gewerböarken
behauptet,  und  S.  219  auszuführen  gesucht,  daß
die  Vermuthung  für  die  Realttät  der  radizirten
  Gewerbéörechte  sei,  woraus  also  zu  folgern
ist,  daß  auch  radizirte  Gewerbe  exlstiren  könnten,
die  nicht  real  sind  0.  .

Das-Gesetzvom11.Sept;1825,dieGrttitdbestimmungen
  für  das  Gewerbswesen  betreffend,
neigt  sich  dagegen  zu  dem  Systeme  der  Abtheilung
der  Gewerbe  in  zwei  Haiptarten,  der  persönlichen
  und  dinglichen  (realen),  und  begreift
unter  den  Letzteren  wieder  zwei  Unterarten,  die
realen  im  engern  Sinne  und  die  radizirten.
Dieß  ergibt  sich  aus  der  Fassung  des  Ärt.  IV,
worin  vom  Realrechte  der  Gewerbe  im  Gegensatze
  zu  der  im  Art.  III  behandelten  Persönlichkeit
  derselben  die  Rede  ist,  und  wo  auch  unter
  Nr.  2,  4  u.  5  von  den  radizirten  Gewerben
  gehandelt  wird,  welche  mithin  als  Unterart
ver  realen  betrachtet  werden.  .

Diese  Gliederung  in  zwel  Arten  und  die  Abthellung
  der  zweiten  Art  in  zwei  Unterarten  erscheint
  auch  als  die  logisch  richtigere,  und  der  Natur
  der  Sache  angemessenere.

Der  Persönlichkeit  und  Unveräußerlichkeit
  steht  nämlich  als  Gegensatz  die  Dinglichkeit
  und  Veräußerlichkeit  des  Gewerbs
entgegen.  Hiernach  ergibt  sich  logisch  richtig  die

4)  Dieser  Ansicht  scheinen  auch  die.  Entscheidungsgründe  eines

  OAGE.  v.  20.  März  1847,  Nr.  1305  4½5  E.  N.

1725  zu  huldigen.
        <pb n="161" />
        Beitrãge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  149

Eintheilung  der  Gewerbsrechte  in  1)  persönliche
und  2)  dingliche.  Die  dinglichen  Gewerbsrechte
aber  sind  wieder  doppelter  Natur,  nämlich  a)  frei
veräußerlich,  wie  jedes  andere  Privateigenthum,
oder  b)  auf  Grund  und  Boden  haftend
und  nur  mit  diesem  veräußerlich.  Erstere  sind  die
realen  Gewerbe  im  engeren  Sinne,  letztere  die
rapizirten.  Schon  der  Name  „adizirt“  giöt
es,  daß  ein  solches  Gewerbe  nicht  persönlich  sein
kann,  da  es  von  dem  Grund  und  Boden,  auf
welchem  es  ausgeübt  wird,  und  wo  die  Vorrichtungen
  dazu  bestehen,  nicht  getrennt  gedacht  werden
  kann;  es  streitet  also  nicht  blos  eine  Vermuthung
  für  die  Realität  der  radizklrten  Gewerbe,
sondern  die  Persönlichkelt  elnes  radizirten
Gewerbes  läßt  sich  logisch  gar  nicht  denken.
-  Mittermaier  (im  deutschen  Privatrechte
6te  Auflage  Bd.  II,  S.  662,  8.  523)  lehrt:  die
realen  Gewerbßrechte  seien  solche,  welche  einer  Familie
  als  vererbliche  und  veräußerliche  zustehen,  und
theilt  dieselben  in  a)  radizirte,  deren  Betreibung
  auf  dem  Besitze  eines  gewissen  berechtigten
Hauses  beruhe  und  p)  nicht  radizirte.  Diese
Eintheilung  des  bewährtesten  Germanisten  ist  auch
unserer  vaterländischen  Gesetzgebung  von  1825  ganz
anpassend,  und  mit  ihr  lassen  sich  die  Schwierigkeiten,
  welche  bei  Folgerungen  aus  unlogischen  Eintheilungen
  entstehen,  insbesondere  die  Frage  über
die  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  am  besten  lösen,
wovon  unten  Näheres  vorkommen  wird.

Die  natürlichste  Eintheilung  der  Gewerbsrechte
ist  daher:

1)  persönliche  Gewerbörechte,

2)  dingliche  (reale)  und  diese

a)  entwever  reale  im  engern  Sinne,
b)  ober  rabizirte  (grundbare).  ·-Von

  Gewersprivilegien  als  Ausnahmen

ist  hier  nicht  die  Rede.  (Fortsehung  folgt.)
        <pb n="162" />
        150
Bemerkungen  und  Präjudizien  äber  dao  Verbrecheu
«  des  Betrugs.
(Fortsetzung.).,
XIX.  42

Die  im  Art.  265  aufgeführten  Fälle  des.
ausgezeichneten  Betrugs  zweiten  Gredes
  sind  vollendet,  es  mag,  wie  der  Eingang  des
Artikels  sagt,  „die  Beschädigung  erfolgt  sein  oder
nicht.“  Sie  erfordern  wie  jeder  Betrug:  Täuschung,
  Vorsatz  und  Zweck.

I.  Bei  dem  Betruge,  welcher  mit  Gefahr  für
Leben  oder  Gesundheit  Anderer  verbunden,  besteht
die  Täuschung  darin,  daß  unächte,  verfälschte  oder
verdorbene  Gegenstände  für  ächte  oder  gute  gegeben
  werden;  der  Vorsatz  ist  nur  dann  anzunehmen,
wenn  der  Thäter  die  schlechte  Beschaffenheit  seiner
Waare  kannte  und  der  Zweck  ist,  wie  schon  oben
S.  XVII  gesagt  wurde,  die  Erreichung  eines  Vortheils,
  keineswegs  aber  die  Gefährdung  der  Gesundheit
  oder  des  Lebens  Anderer.

Das  Gesetz  spricht  von  jedem  Betruge,  welcher
  mit  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  Anderer
  verbunden  ist  und  benennt  zwar  Beispiele  von
Gewerbsleuten,  welche  diesen  Betrug  begehen  können,
schließt  aber  dadurch  andere  Beispiele  und  namentlich
andere  Gewerbsleute  nicht  aus,  weßhalb  auch  mit
Recht  die  Anmerkungen  3)  vie  Apotheker  wegen  der
Arzneimittel  für  Kranke  hieher  rechnen.  Insbeson-Ddere
  muß  man  hieher  auch  die  medizinischen  Pfuscher
  dann,  aber  auch  nur  dann  rechnen,  wenn
sie  in  dem  Bewußtsein,  daß  ihre  Heilmittel
der  Gesundheit  oder  dem  Leben  gefährlich  sein
können,  Arzneien  geben  und  dadurch  das  Leben
oder  die  Gesundheit  des  Patlenten  in  Gefahr
1  —  .

*)  Bd.  U.  S.  262,,  Nr.  I.
        <pb n="163" />
        Bemerk.,  u.  Präjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  151

setzen  0).  Denn  hier  ist  nicht  wie  im  Art.  263,
Nr.  VI  davon  die  Rede,  daß  lediglich  der  Aberglaube
  des  Volks  benutzt  wurde  7);  eine  weit
höhere  Gefahr,  welche  zuweilen  unheilbare  Folgen
  für  die  Person  haben  kann,  tritt  ein,  also“
auch  die  höhere  Strafbarkeit  nach  Art.  265,  Nr.  I.
Kann  ein  solcher  Pfuscher  die  Gefährlichkeit  seiner
Mittel  nicht  kennen,  so  kann  ihm  auch  diese  Gefährlichkeit
  nicht  zur  Schuld  angerechnet  werden:
glaubt  er  selbst  an  die  Heilkraft  seiner  Mittel,  so
ist  er,  wie  im  vor.  Jahrg.  S.  241  schon  bemerkt
wurde,  kein  Betrüger.

II.  Dieienigen,  welche  sich  zur  gemeinschaftlichen
  Verübung  mehrerer  Betrügereien
verbunden  haben,  sollen  nach  Art.  265,  Nr.  II
als  ausgezeichnete  Betrüger  zweiten  Grades  bestraft
  werden.  Daß  hier  ebenfalls  zur  Vollendung
des  Verbrechens  eine  wirkliche  Beschädigung  eines
Andern  nicht  erforderlich  ist,  das  unterliegt  nach
dem  Wortlaut  des  Artikels  keinem  Zweifel:  allein
man  kann  auch  nicht  annehmen,  daß  schon  die
Verbindung  allein  die  Vollendung  des  Verbrechens
  bilde.  Es  bedingt  vielmehr  das  Gesetz,
wenn  man  es  seiner  Stellung  nach  und  in  Vergleichung
  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Komplott  und  Banden  (Art.  50  —54),  dann  mit
dem  gesetzlichen  Begriffe  vom  Betrug  überhaupt
(Art.  256,  257)  und  mit  der  Bestimmung  über
Vollendung  eines  Verbrechens  (Art.  37,  38)  betrachtet,
  zur  Vollendung  des  Verbrechens,  daß
wenigstens  eine  betrügliche  Handlung  geschehen

2)  Bat  OAGA.  128  2%  #.
7)  Der  Fall  des  Arr.  263,  Nr.  VI  bei  medizinischen  Pfuschern
  ist  namentlich  dann  gegeben,  wenn  diese  durch
Kartenschlagen  u.  s.  w.  die  Krankheit  zu  erkennen  vor-(piegeln
  und  dann  gegen  Belohnung  Mittel  geben,  an
welche  der  Pfuscher  selbst  nicht  glaubt,  welche  aber  unschädlich
  find.  O####E.  128  2½  r.
        <pb n="164" />
        152  Bemerk.  u.  Präsudizien  üb.  d.  Verbrechen.  d.  Petrugs.

sei.  Der  ganze  Art.  265  setzt  wirklich  und  vorsätzlich
  verübte  täuschende  zu  Erlangung  eines  unerlaubten
  Vortheils  oder  zur  Beschädigung  eines
Andern  begangene  Handlungen  voraus  und  so  wie
bie  bloße  Eingehung  eines  Komplotts  ohne  Ausübung
  der  That  nur  ein  Versuch  ist  (Art.  52),
bei  Banden  aber,  welchen  der  vorliegende  Fall
ziemlich  gleich  ist,  die  Gesetze  wider  das  Komplott
überhaupt  in  Anwendung  kommen  (Art.  54),  eben
sso  muß  vies  hier  der  Fall  sein,  wo,  wie  bei  Banden
  die  Verbindung  zur:  Verübung  mehrerer  Verbrechen
  derselben  Art  eingegangen  ist.  Um  also
Nr.  II  des  Art.  265  anwenden  zu  können,  wird
erfordert,  daß  a)  zwei  oder  mehrere  Personen  wenigstens
  einen  Betrug  soweit  begangen  haben,
daß  von  ihrer  Seite  Alles  geschehen  war,  um  den
beabsichtigten  Zweck  zu  erreichen  und  daß  b)  diese
Betrüger  sich  zu  gemeinschaftlicher  Verübung  nicht
nur  dieses,  sondern  mehrerer  Betrügerelen  verbunden
  haben,  gleichviel  aber,  ob  noch  eine  dieser  andern
  Betrügereien  ausgeübt  oder  ob  der  Zweck
derselben  erreicht  war  oder  nicht.  Die  Verabredung
  zur  gemeinschaftlichen  Verübung  mehrerer  Betrügereien
  ist,  wie  die  Anmerkungen  s)  sagen,  ein
erschwerender  Umstand  des  Betrugs,  welcher
nach  dem  Artikel  die  Strafe  zu  der  des  ausgezeichneten
  Betrugs  zweiten  Grades  steigert.

III.  Falsche  Spieler  werden  als  ausgezeichnete
  Betrüger  zweiten  Grades  bestraft  und  zwar
A.  Spieler  von  Profession,  welche  zugleich  falsch
spielen.  Es  genügt  also  nicht,  daß  Jemand  falsch
spiele,  sondern  er  muß  zugleich  Spieler  von  Profession
  sein.  B.  Inhaber  falscher  Lotterien  und
deren  Kollekteurs.  Falsche  Lotterien  sind  nicht  mit.
verbotenen  (namentlich  ausländischen)  Lotterien  zu

–

8)  Bd.  L,  S.  263,  Nr.  II.
        <pb n="165" />
        Die  fränkische  Landgerichtsordnung.  154

verwechseln?),  sondern  es  sind  darunter  solche  Lotterien
  zu  verstehen,  welche  einen  eigentlich  betrügerischen
  10)  Zweck  haben,  z.  B.  wenn  der  ausgegebene
  Plan  das  wahre  Verhältniß  nicht  darstellt,
nach  welchem  die  Gewinnste  regulirt  werden  oder
wenn  Jemand  sich  als  Kollekteur  einer  wirklich  bestehenden
  Lotterieanstalt  ausgibt,  von  der  er  nicht
aufgestellt  ist.  —  Nicht  zu  verwechseln  ist  damit
der  Fall,  wenn  ein  wirklich  aufgestellter  Kollekteur
die  Einsätze,  welche  er  empfangen  hat,  der  Anstalt
nicht  verrechnet  oder  nicht  ausliefert.  Hier  ist  der
Thäter  kein  Inhaber  einer  falschen  Lotterie  und
seine  That  kann  sich  als  Unterschlagung  darstellen.
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Hraris.

1.

Die  fränkische  Landgerichtsordnung,  als  Urkunde  der  Rechtsgewohnheiten

  im  vormaligen  Herzogthum  Franken.

In  den  Motiven  eines  Ansbacher  AGE.  vom
2.  Juli  1823  (die  Nürnberger  Rechtssache  Böhm
gegen  Böhm  betreffend),  aus  denselben  Gründen
bestätigt  durch  OA##E.  v.  15.  Juni  1824,  wurde
die  Ansicht  ausgesprochen,  in  der  Kaiserlichen  Landgerichtsordnung
  des  Herzogthums  Franken  von  1618
seien  die  gemeinsamen  Rechtsgewohnheiten  des  ostfränkischen
  Stammes  niedergeschrieben,  welche  in
und  außer  den  Gränzen  des  Fürstbisthums  Würz-*

  .)  Lith.  Nov.  45  vom  28.  Juni  1814.  Doppelmayr,
S.  107.  Auch  abgedruckt  in  den  Novellen  zur  Cwil-=prozeßordn.
  Bd.  II,  S.  86.

10)  Jede  Lotterie  täuscht  gewissermaßen  die  Schwachen,
welche  auf  Glück  hoffen:  aber  der  Plan  zeigt  dem  Vernünftigen,
  daß  seine  Hoffnung  eine  ganz  schwankende
ist;  es  kann  daher  nicht  jede  Lotterie  für  eine  falsche
angesehen  werden.
        <pb n="166" />
        154  Jagdrechte.

burg  von  Alkers  her  überliefert  waren.  Daher  sei
auf  die  bezeichnete  Landgerichtsordnung,  als  eine
gewichtige  Antorität,  auch  in  andern  als  würzburgischen
  z.  B.  in  nürnbergischen  Rechtssachen,
welche  ein  in  Franken  überhaupt  einheimisches
Rechtsinstitut  z.  B.  die  Einkindschaft  betreffen,  Rücksscht
  zu  nehmen,  um  insbesondere  die  Lücken  der
in  den  einzelnen  Gebietstheilen,  von  ihrer  frühern.
Selbstständigkeit  her,  geltenden  besondern  Statuten
  geeignet  auszufüllen.

Bgl.  Consil.  Tubingensia  vol.  VIII,  cons.

107.  .

(Für  Theile  Frankens,  auf  welche  sich  nicht
erweislich  der  Wirkungskreis  des  kaiserlichen
Lanvgerichtes  zu  Würzburg  erstreckt  hat,  möchte
die  fränkische  Landgerichtsordnung  als  Autorität
nur  mit  größter  Vorsicht  und  mit  sorgfältiger  Beachtung
  der  Folgerungen  zu  benützen  sein,  welche
sich  etwa.  aus  den  besonderen  statutarischen  oder
herkömmlichen  Rechten  dieser  Bezirke  Frankens  bezüglich
  der  in  Frage  befindlichen  over  in  Zusammenheng
  damit  stehender  Rechtsinstitute  ergeben.

ed.)  «  «

2.
Erbjagden.  Hofamtsjagden.  Jagdrecht  der,  Edelmannsfreiheitfähigen.
  «

.  (Bapek.Necht.)  Z„
Obwohl  die  Jagd  in  Bayern  zu  den  Regalien
  gerechnet  wird,  «
Mandat  vom  19.  Juni  1673,
Mayr  Gen.  Samml.  III„,  S.  90.
so  kann  doch  das  Jagdrecht  auch  Gegenstand  des
Vermögens  von  Privatpersonen  sein.  Der  s.  g.
Erbjagden  erwähnt  die  erklärte  Landesfreiheit
Th.  III,  Art.  18  mit  dem  Bemerken,  daß  die  vorausgehenden,
  die  Jagdausübung  betreffenden  Bestimmungen
  Jenen,  welche  erbliche  Jagden  im
        <pb n="167" />
        Jagrrechte.  155

Gebrauch  haben,  an  ihrer  Gerechtigkeit  und  altem.
Herkommen  nicht  präjudiziren  sollen.  Von  diesen
Erbjagdven  sagt  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  z.
B.  LR.  Th.  2,  Kap.  3,  S.  3,  Nr.  a  u.  7,  daß  sie
jure  proprietatis,  so  wie  all  andre  eigenthümliche
  Sachen  besessen  werden,  und  daß  der  Jagdherr
  solche  verleihen,  verkaufen,  vertauschen,  und
sonst  nach  Art  und  Maß,  wie  über  anderes  Erb
und  Eigenthum,  darüber  verfügen  könne.  Ein
solches  Jagdrecht  kann,  als  vererb=  und  eigenthümliches
  Recht  auch  wie  andere  im  Verkehr  befindliche
  Sachen,  durch  Verjährung  erworben  werden;
voch  greift  hier,  da  es  sich  von  einem  Regal  handelt,
  gegen  den  Landesherrn  nur  Immemorialverjährung
  Platz.  .
B.Sclnnidscmicont.ll,3,§.l,2.
Kreittmayr  a.  a.  O.  Nr.  9.  E—
Verschieden  von  dem  Erb=  und  eigenthümlichen
  Jagdrecht  ist
10  das  Jagrrecht,  welches  nach  ver  alten,
insbesondere  durch  das  Mandat  v.  29.  Dez.  1667.

iff.  2,

Mayr  G.  S.  Bo.  3,  S.  88,

bestätigten  Landes-Observanz  den  adeligen  Besitzern
  von  Hofmarken  auf  den  Hofmarks-Gründen
in  Ansehung  der  niedern  Jagd  zusteht.  Wenn  auch
dieses  Jagdrecht  einerseits  mit  dem  Besitze  von
Hofmarken  verbunden,  andrerseits  auf  die  zur  Hofmark
  (dem  vollen  oder  Obereigenthum  nach)  gehörigen
  Gründe  beschränkt,  und  in  so  fern  realer
  Natur  ist.,  so  ist  dasselbe  voch  deßhalb  mehr
für  persönlich  zu  erachten,  weil  es  nicht  auf  jeden
Erwerber  einer  Hofmark  übergeht,  sondern  nur
von  einem  adeligen  Besitzer  ausgeübt,  von  einem
  nichtadeligen  Erwerber  einer  Hofmark  aber
nur  durch  besonvere  landesfürstliche  Verleihung  erlangt
  werden  kann,  sonach  auch  den  adeligen.  Hof-
        <pb n="168" />
        156  Jagrrechte.

marksbesitzern  nicht  sowohl  in  Ansehung  ihrer  Hofmark
  als  wegen  ihres  Adelstandes  zusteht.
Mandat  vom  29.  Dez.  1667,  30
-  -  7.  Juli  1729  (M.  G.  S.  III,
S.  100)  «
chliageaspekgjusbokmakch.cap.4l,
.I0

Esel-wiche-contk.2,s.I-4,7.
Kreittmayr  a.  a.  O.  Nr.  7  lit.  e.

2)  Rein  persönlich  war  ferner  das  Jagdrecht
jener  Hofmarkebesitzer,  welchen  die  durch  das  Gesetz
  vom  20.  April  1808  (Regbl.  S.  113)  aufgehobenen
  Prlvileglen  der  Edelmanns-Freiheit  zustanden.


Kreittmayr  Staatsrecht  S.  440.

Kraft  dessen  waren  dieselben  befugt,  auch  außer
  ihren  Hofmarksgründen  auf  churfürstlichem  und
landgerichtischem  Boden  die  niedere  Jagd  unter
gewissen  Beschränkungen  und  in  solchem  Umkreise
auszuüben,  daß  sie,  wenn  sie  Morgens  oder  Nachmittags
  auf  die  Jagd  ausgingen,  Mittass  oder
Nachts  wieder  nach  Hause  zurückkommen  konnten.

Mandat  vom  29.  Dez.  1667,  Ziff.  1.
-  *  19.  Juni  1673  (Mayr  G.  S.  III,

S.  87,  88,  91)

Chlingensperg  l.  c.  +.  12  ff.
B.  Schmid  l.  c.  cootrov.  1,  5.  10,  11.
Kreittmayr  a.  a.  O.  Nr.  23.

Uebrigens  kann  die  Persönlichkeit  des  gesetzlichen,
  aus  dem  Besitze  einer  Hofmark  und  aus
der  Edelmannsfreiheit  fließenden  Jagdrechts  für
den  adeligen  Besitzer  kein  Hinderniß  begründen,  das
Jagdrecht  inner=  oder  außerhalb  der  Hofmarks-Gränzen,
  in  realer  Eigenschaft,  als  von  obiger
Beschränkung  freie  Pertinenz  der  Hofmark  zu  erwerben,
  indem  ja  das  Jagdrecht  überhaupt,  wie
senstiges  Eigenthum,  Vermögens-Gegenstand  sein
ann.
        <pb n="169" />
        Unerhebliche  Umstände  im  Beweis-Interlolut.  157

Kreittmayr  a.  a.  O.  Nr.  8  lit.e  9H.

Aus  dem  bisher  Vorgetragenen  ergibt  sich
aber  die  Folge,  daß  der  Hofmarköbesitzer  unvordenkliche
  Jagdübung  auf  Hofmarksgründen  und  dazwischen
  liegendem  lanpgerichtischen  Boden  für  sich
nicht  hinreicht,  das  fragliche  Jagdrecht  als  ein
erb=  und  eigenthümlich  zustehendes  darzustellen.
  Will  der  Besitzer  dasselbe  in  dleser  Eigenschaft
  anerkannt  haben,  so  muß  er  besondere,
diese  Eigenschaft  ausprägende  Merkmale  in  der  unvordenklichen
  Uebung,  auf  welche  er  sich  stützt,
nachzuweisen  im  Stande  sein.  ,

Nach  diesen  Rechtsansichten  hat  der  oberste
Gerichtshof  am  14.  Okt.  1847  in  der  Rechtssache
Nr.  5384%1  geurtheilt.
Bygl.  auch  OA-##kten  Nr.  1725  43/.

3.
Unerhebliche  Umstände  iu  Beweis-Interlokur.

In  einer  am  21.  Okt.  1843  angebrachten
Klage  wurde  behauptet,  daß  Beklagter  der  Klägerin
  vor  vier  Wochen  öffentlich  vorgeworfen,
daß  sie  einen  Diebstahl  (welcher  näher  angegeben
wurde)  verübt  habe.  Das  Wesen  der  Beweisauflage
  bildete  die  in  der  Diebstahlsbeschulvigung  enthaltene
  Injurie.  Die  dem  Beweissatze  beigofügte
in  der  Klage.  angegebene  Zeit  der  Beschimpfung
konnte  mit  Hinsicht  auf.  §.  659,  Tit.  20,  Th.  II
des  im  gegebenen  Falle  zur  Anwendung  kommenden
  preußischen  Landrechts  hauptsächlich  nur  den
Zweck  haben,  um  bemessen  zu  können,  ob  die
Klage  nicht  verjährt  sei.  Erheblich  war  daher  nur,
daß  die  Injurie  innerhalb  dreier  Monate  vor  erhobener
  Klage  verübt  oder  der  Klägerin  bekannt
wurde,  wogegen  es  gleichgiltig  ist,  an  welchem
Tage  lnnerhalb  pleser  Zeitperiode  die  Injurie  vorfiel,
  zumal.  da  der  Beklagte  von  einem  andern
Vorfall  der  Art  zwischen  ihm  und  der  Klägerin
        <pb n="170" />
        158  Welderecht.  Possessor.  Rechtsinittel.

Nichts  erwähnt  hat.  Da  nun  die  Klägerin  vollständig
  erwiesen  hatte,  daß  ihr  der  Beklagte  die
ehrenrührige  Beschuldigung  in  der  Mitte  Augusts
1843  gemacht,  und  dieser  von  den  Zeugen  angegebene
  Zeitpunkt  in  die  gesetzliche  Periode  von
drei.  Monaten  vor  Anstellung  der  Klage  fällt,  so“
war  der  Beweisauflage  im  Wesentlichen  Genüge
geleistet  worden.  ·  "
«OAGE.v.12.-Okt.18:17,Nr.7·99«As.,

4.

Das  Weiderecht  ist  nicht  immer  Grunddienstbarkeit.Interdiclum
  ull  possldelis  zur  Abwehr  von  Dienstbarkeits-Anmaßungen.


Die  Kläger  hatten  auf  Schutz  im  Besitze  ihrer
  Ländereien  gegen  die  von  der  beklagten  Stiftung,
  zur  Ausübung  angemaßten  Weiderechtes,  unternommene
  Störung  geklagt.  In  der  ersten  Instanz
  war  Abweisung  in  der  angebrachten  Art  erfolat,
  weil  bei  Grunddienstbarkeiten  das  poss.
ordinarium  nicht  Platz  greise.  Auch  das  Gericht
zweiter  Instanz  erkannte  auf  Abweisung,  well  es  ein
Rechtsmittel  auf  Schutz  im  Besitze  der  Freiheit
des  Eigenthums  bezüglich  einer  Servitut  inicht  gebe.
In  dritter  Instanz  hingegen  wurde  der  von  den
Klägern  beantragte  Schutz,  durch  Erlassung  eines
Verbotes  an  beklagten  Theil,  zuerkannt.  Gründe:

1)  Mit  Recht  hat  der  Richter  voriger.  Instanz
  den  Grund,  aus  welchem  das  Untergericht
die  angestellte  possessorische  Klage  in  ver  angebrachten
  Art  abgewiesen  hatte,  verworfen.  Denn  die
aus  dem  alten  Lauvrecht  Tit.  26,  Art.  6  in  die
GO.  Kap.  3,  §.  4,  Nr.  2  übertragene  Vorschrift
über  die  Unstatthaftigkeit  der  Klagen  auf  Schutz
im  ordentlichen  Besitz  bezieht  sich  nur  auf  Grunddienstbarkeiten
  im  eigentlichen  Sinne,  "

Anmerk.  zur  GO.  a.  a.  O.  lit.  c.

B.  Schmid  comm.  ad  Tit.  26,  Art.  6,  Nr.  2,
        <pb n="171" />
        Weiderecht.  Possessor.  Rechtsmittel.  160

wozu  das  Hut=  und  Weiderecht  an  sich  nicht
gehört  1).
Eichhorn  Einleit.  in  d.  d.  Pr  R.  Ausg.  4,  §.  179.
Mittermaier  d.  PrR.  öte  Ausg.  Bo.  1,  S.  452.
Vgll.  OAGAkt.  Nr.  1520  43¾41.  »
2)  Der  von  dem  Richter  II.  Instanz  für  die
Abweisung  der  Klage  aufgestellte  Grund  ist  eben
so  wenig  stichhaltig.  Wohl  gibt  es  kein  eigenes
Interdikt  zum  Schutze  im  Besitze  der  Freiheit;
  wenn  sich  aber  Jemand  durch  thätliche  Eingriffe
  auf  dem  Gute  eines  Andern  eine  Servitut
oder  ein  Realrecht  anmaßt,  so  dient  dem  Eigenthümer
  das  interdictum  uti  possidetis  zum
Schutz  im  Besitze  der  Sache.  «
Fk.lldcvi(43,16);kk.5,§.loinf.ö"o
opck.nov.nuno.(3·9,l)zt·r.3,’§.2uti
possidctisC43,-l7).  .
In  dem  zuletzt  angeführten  Gesetze  deuten  die
Worte
„videris  mihi  possessionis  controversiam
facere“  «
nicht,  wie
Mühlenbruch  Lehrb.  des  Pand  R.  Att  Ausg.
Bd.  2,  S.  64,  Note  10
annimmt,  auf  die  Voraussetzung,  als  werde  die
Störung  in  der  Absicht  einer  Anmaßung  des  Eigenthums-Besitzes
  begangen,  sondern  darauf,  daß
eine  solche  Störung  einer  Anmaßung  des  Eigenthums-Besitzes
  gleich  zu  achten  sei.  —  Wenn  sich
der  angeführte  Schriftsteller  weiter  darauf  beruft,
daß  nach  manchen  Gesetzstellen  nicht  das  Interdikt,

1)  Indem  dasleibe  häufig  elner  juristischen  Person  odtr
gutsherrlichen  Familie  ohne  Verbindung  mit  elnem  herrschenden,
  die  Weidebefagniß  als  Bestandtheil  eines  Wirthschafts-Ganzen
  umfassenden  Gute  zusteht.  Vgll.  Seuffert
  Pand  R.  2te  Ausg.  Vd.  1,  S.  218  in  der  Note,
S.  227,.  g.  171,  Note  1.
        <pb n="172" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  11.  Samstag,  den  27.  Mai  1848.

Bemerkungen  und  Präjudizien  über  das  Verbrechen
des  Detrugs.  ·
(Fortsehung.)
IV.  Habituirliche  Betrüger.  Das  Gesetz
  bezeichnet  zwei  Arten  solcher  Betrüger.
.Gewohnheitsbetrüger  im  engeren
Sinne,  wo  erfordert  wird,  daß  der  Thäter  wegen
wiederholten  Betrugs  sich  als  geübter  gewohnter
Betrüger  zeigt.  Wiederholung  allein,  also  eine
Mehrzahl  von  Betrügereien  an  sich  genügt  demnach
  nicht,  sondern  die  Wiederholung  muß  den
Thäter  als  einen  geübten  gewohnten  Betrüger  darsiellen
  11);  der  Thäter  muß  eine  besondere  Fertigkeit
  im  Betrügen  gezeigt  haben  12)  und  sonach
als  ein  bößartiger  gefährlicher  Mensch  erscheinen  1).
Keineswegs  aber  kann  außer  der  schon  aus  den
betrügerischen  Handlungen  erhellenden  Bösartigkeit
und  Gefährlichkeit  noch  eine  andere  besondere  Bösartigkeit
  oder  Gefährlichkeit  verlangt  werden,  denn

11)  Anmerk.  Bd.  N,  S.  264.
12)  Anmerk.  Bd.  I,  S.  252.
13)  Anmerk.  Bd.  II,  S.  264.
XIII.
        <pb n="173" />
        162  Bemerk.  u.  Praͤjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.

daß  Gesetz  sagt  hievon  nichts,  sondern  spricht  nur
von  einem  geubten  gewohnten  Betrüger  ½).

Da  der  Grund  der  höheren  Strafbarkeit  des
Gewohnheitsbetrugs  ein  subjektiver  183),  nämlich
die  durch  die  Wiederholung  von  Betrügereien  an
den  Tag  gelegte  Böbartigkeit  und  Gefährlichkeit
ist,  so  entscheidet  über  den  Charakter  des  Gewohnheitsbetrugs
  der  Unterschied  zwischen  Verbrechen
  und  Vergehen  nicht  10)  und  es  kann
sogar  lediglich  die  Begehung  mehrerer  Betrugs-Vergehen
  ohne  Verbrechen  den  Begriff  des  Gewohnheitsbetrugs
  begründen  u).  Dagegen  können
Betrügereien,  welche  nur  polizeilich  strafbar
sind,  um  deswillen  nicht  eingerechnet  werden,  weil
Polizeiübertretungen  vom  Kriminalrichter  zwar  als
allgemeine  Erschwerungsgründe  zu  berücksichtigen
  sind,  keineswegs  aber  in  eigentlich  strafrichterliche
  Komputation  gezogen  und  als  Merkmal
de5  Begriffö  eines  Verbrechens  angesehen  werden
können  1);  auch  die  Analogie  der  unten  vorkommenden
  lith.  Nov.  45  über  betrügerische  Vorwände
der  Bettler  spricht  dafür,  daß  blos  polizeilich  strafbare
  Betrügereien  nicht  in  das  Bereich  des  Kriminalrichters
  gezogen  werden  sollen.  Wohl  aber
können  solche  geringe  Betrügereien  dann,  wenn

14)  Vergl.  Gönner  und  Schmidtlein,  Jährbücher,
Bd.  III,  S.  183.  184.

18)  O###e#.  270  2/0.

16)  Anmerk.  Bd.  II.  S.  264,  vergl.  mit  St  GB.  1,  85.
Abs.  2.  Gônner  und  Schmidtlein,  Jahrb.  a.  'a.  O.
S.  185.  OAGE.  270  2  5/00.

11)  Ou  .  15  6  r’

18)  StEB.  Th.  I,  Art.  2.  Vergl.  Lith.  Nov.  130  vom
4.  Mai  1816.  Doppelmayr,  S.  51,  dann  StGB.
Th,  II.  Art.  111  und  Lith.  Nov.  137  und  162  vom
31.  Mai  1816  und  4.  März  1817.  Doppelmayr,
S.  193.  —  Das  StGB.  1,  85.  Abs.  2,  worauf  die
H#en  Bd’.  II,  S.  264  hinweisen,  erfordert  Verbrechen
  oder  Vergehen.
        <pb n="174" />
        Vemerk.  u.  Prãjudizien  ·  ib.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  163

schon  eine  Mehrheit  von  Betrugs-Verbrechen  oder
Vergehen  vorliegt,  insoferne  von  Einfluß  seyn,
daß  sie  bei  der  Frage,  ob  das  Sucbjekt  ein  habituirlicher
  Betrüger  sei,  adminikulirend  den  Ausschlag
  geben  10).  «

Eben  deshalb,  weil  der  Grund  der  höheren
Strafbarkeit  des  Gewohnheitsbetrugs  ein  subjektiver
  ist,  kommt  es,  wie  auch  Art.  265  im  Eingang
  sagt,  nicht  darauf  an,  daß  die  Beschädigung
  erfolgt  sei;  es  ist  also  schon  genügend,  wenn
die  Betrügereien  nur  versucht  waren:  nur  müssen
die  täuschenden  Hanpdlungen  bereits  geschehen
  sein,  durch  welche  der  Betrüger  seinen
Zweck  erreichen  wollte  und  ein  blos  entfernter  Versuch
  kann  nicht  hinreichen,  Jemand  als  geübten
Betrüger  darzustellen;  es  können  aber  einige  nächste
Versuche  auch  ohne  Konkurrenz  einer  vollendeten
betrüglichen  Handlung  den  Begriff  des  Gewohnheitsbetrugs
  begründen  20).

Aus  dem  nämlichen  Grunde,  weil  die  durch
Verübung  mehrerer  Betrügereien  an  den  Tag  gelegte
  Bösartigkeit  und  Gefährlichkeit  des  Betrügers
  den  Gewohnheitsbetrug  zum  auögezeichneten
  stempelt,  kann  es  keinen  Einfluß  haben  und
das  Gesetz  nicht  unanwendbar  machen,  wenn  der
Betrüger  die  verschiedenen  Betrügereien  nur  gegen
ein  und  dasselbe  Subjekt  ausgeübt  oder  versucht
hat:  seine  Bösßartigkeit  und  Gefährlichkeit,  seine
Gewohnheit  ist  dieselbe,  wie  wenn  er  sie  gegen
verschiedene  Subjekte  geübt  hätte  und  eben  so  verhält
  es  sich,  wenn  die  verschiedenen  Betrügereien
denselben  Zweck  halten.  Da  indessen  StGB.  I,
110  verordnet,  daß  wenn  ein  Verbrechen  an  demselben
  Gegenstande  oder  an  einer  und  derselben
Person  mehrmals  begangen  wird,  die  verschiedenen

10)  OAGE.  15  35°.
20)  OAGE.  71  2½8,  113  2½8.
        <pb n="175" />
        164  Bemerk.  u.  Préjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugs.

das  Verbrechen  fortsetzenden  Handlungen  für  eine
einzige  That  zu  rechnen  sind,  so  nimmt  man
hie  und  da  auch  an,  daß  in  solchem  Falle  ein
Gewohnheitsbetrug  nicht  vorliege  21).  Allein  es
ist  diese  Annahme  den  Anmerkungen  Bd.  L,  S.
253.  254  entgegen,  wo  auösbrücklich  gesagt  ist,
daß  Th.  I.  Art.  110  nur  allgemeine  Regelnfür
  die  Konkurrenzfälle  enthält,  das  St  GB.  aberfür
  manche  Verbrechen  besondere  Vorschriften  aufstellt.
  Ein  solcher  Fall  ist  auch  im  Art.  265,
Nr.  IV  gegeben,  es  kann  also.  dieser  besonderen
Vorschrist  die  allgemeine  Regel  des  Art.  110  nicht
entgegenstehen.

Wie  viele  Betrügereien  zum  Begriffe  des  Gewohnheitsbetrugs
  erforderlich  sind,  hat  das  Gesetz
ganz  mit  Recht  nicht  ausgedrückt,  weil  die  Bösartigkeit
  und  die  Gewohnheit  nicht  mit  Bestimmtheit
  aus  der  Zahl  der  Handlungen  allein,  sondern
  auch  aus  der  Veranlassung  zur  That,  aus.
den  Verhältnissen,  in  welchen  der  Thäter  zur  Zeit
der  Begehung  lebte  und  aus  denen,  in  welchen  er
zu  den  Getäuschten  steht,  so  wie  zuweilen  noch
aus  anderen  Umständen  zu  erkennen  ist.  Die
Anmerkungen  Band  II„  S.  264  weisen  deshalb
auf  die  Analogie  des  St  O.  I,  85,  Abs.  2  hin,
wo  derjenige  für  einen  gewerbmäßigen  Begünstiger
erklärt  ist,  welcher  zuvor  schon  wenigstens  bei  zwei
Verbrechen  oder  Vergehen  sich  einer  Begünstigung
  schuldig  gemacht  hat.  Die  Praxis  nimmt
daher  einen  Gewohnheitsbetrug  nicht  an,  wenn
nicht  wenigstens  drei  als  Vergehen  oder  Verbrechen
erscheinende  Betrügereien  begangen  oder  versucht
wurden  :)  und  es  ist  wohl  auch  natürlich,  daß

210)  Gönner  und  Schmidtlein,  a.  a.  O.  S.  183.
OUGE.  44

4½%
22)  ON.  15  9/0.  270  38  20/  .  21/1618.  17926%.
321  4½
        <pb n="176" />
        Bemerk.  u.  Präjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  105

man  bei  einer  geringeren  Zahl  von  einer  Gewohnheit
  und  von  einer  Bösartigkeit  im  Sinne  dieses
Gesetzes  nicht  sprechen  kann.  Ob  drei  Betrügereien
  genügen,  muß  der  Richter  nach  vernünftigem
Ermessen  und  insbesondere  nach  den  vorhin  angegebenen
  Umständen  entscheiden  ).  Die  Zeit,  in
welcher  die  Betrügereien  begangen  worden,  kann
an  sich  nicht  entscheiden:  ein  Betrüger  kann  in
einer  und  derselben  Stunde  durch  drei  Betrügereien
den  vollkommenen  Beweis  liefern,  daß  er  ein  geübter
  gewohnter  Betrüger,  ein  bößartiger  gefährlicher
  Mensch  ist.  Wenn  aber  Jemand  in  kurzem
Zeitraum  mehrere  Betrügereien  verübt  um  Geld
zu  erhalten,  wenn  er  durch  diese  Betrügereien  oder
doch  durch  die  ersten  derselben  seinen  Zweck  gar
nicht  oder  doch  nicht  vollständig  erreicht  und  wenn
er  diese  Betrügereien  so  zlemlich  gleichförmig  ausübt,
  so  wird  der  Begriff  des  Gewohnheitsbetrugs
nicht  anwendbar  sein  und  man  braucht  nicht  zu
Der  oben  erwähnten  Anwendung  des  St  G.  I,
110.  wegen  Fortsetzung  eines  Vekbrechens  seine
Zuflucht  zu  nehmen.  Wenn  z.  B.  Jemand.  Geld
bedarf  und  am  nämlichen  Tage  dem  A  und  dann
dem  B  und  hierauf  dem  O  vorspiegelt,  er  sei  von
Jemand  abgeschickt  um  für  diesen  Geld  zu  holen
und  wenn  er  vom  A  und  B,  vielleicht  auch  C
kein  Geld  erhält,  so  hat  er  nur  aus  einer  und
derselben  Geldverlegenheit  sich  durch  Betrug  helfen
wollen;  es  zeigt  sich  hier  keine  Gewohnheit  und,
die  Gleichförmigkeit  der  Lüge  zeigt  an  sich  keinen
geübten  Betrüger  21).  Die  Gleichförmigkeit
des  Betrugs  ist  aber  auch  an  sich  kein  Beweis
gegen  den  Gewohnheitsbetrug;  sie  kann
vielmehr  solchen  begründen,  wenn  der  Thäter  auf

22)  Gönner  und  Schmirtlein  a.  a.  O.  S  183.
24)  OA#  E.  337  220.  25  2%  o.  2%1818.  111
71  2½/8.
        <pb n="177" />
        166  Bemerk.  u.  Präjudizlen  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.

dieselbe  Weise,  aber  nicht  in  einem  zusammenhängenden
  Zeitraum  und  nicht  zu  demselben  Zweck,
sondern  in  verschiedenen  Zeiträumen  die  Betrügereien
  verübt,  z.  B.  medizinische  Pfuscher,  welche
auf  betrügliche  Weise  zu  verschiedenen  Zeiten  oder
gegen  verschiedene  Personen  handeln  ).

Daß  vie  höhere  Strafe  des  Gewohnheitsbetrugs
  keine  Rückfallsstrafe,  sondern  eine  Strafe
des  Zusammenflusses  sei,  das  ist  schon  nach  dem
Wortlaute  des  Gesetzes  klar  :6);  eine  andere  Frage
ist  aber,  ob  zu  den  mehreren  Betrügereien,  welche
zum  Begriffe  des  Gewohnheitsbetrugs  erforderlich
sind,  auch  früher  bestrafte  Betrügereien  eingerechnet
  werden  dürfen?  Diese  Frage  muß  bejaht
werden;  sobald  die  früher  bestraften  und  die  jetzt
zur  Aburtheilung  gekommenen  Betrügereien  zusammen
  den  Begriff  des  Gewohnheitsbetrugs  begründen,
  sobald  ist  ein  Gewohnheitsbetrug  vorhanden
  und  ein  solcher  Betrüger  kann  der  verdienten
höheren  Strafe  nicht  deöhalb  entgehen,  weil  er
schon  wegen  Betrugs  bestraft  ist;  im  Gegentheil
weil  er  trotz  der  früheren  Bestrafung  wieder  betrogen
  und  auf  eine  Weise  betrogen  hat,  welche
in  Verbindung  mit  den  früheren  Betrügereien  ihn
als  Gewohnheitsbetrüger  und  sonach  als  einen  in
dieser  Hinsicht  bösartigen  und  gefährlichen  Menschen
  darstellt,  eben  deshalb  muß  ihn  auch  die
höhere  Strafe  dieser  Bößartigkeit  und  Gefährlichkeit
  treffen  !)).  Selbst  dann  kann  diese  höhere

25)  OAGCE.  310  412.

20)  Anmerk.  Bd.  II,  S.  264.  Konkurriren  mehrere  ausgezeichnete
  Betrügereien,  von  welchen  jede  4  bis  8
jährige  Arbeitshausstrafe  zur  Folge  hat,  lo  kann  weder
wegen  Zusammenslusses  noch  wegen  Gewohnheitöbetrugs
eine  mehr  denn  achtsährige  Arbeitshausstrase  —  wohl
aber  Schärfung  eintreten.  OE.  115  45/10.  3  7/1818.

21)  S.  diese  Vlätter  Bd.  VI,  S.  113.  On  G.  15  9/80.

201818.  2901%1.  4
        <pb n="178" />
        Vemerk.  u.  Präjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugs.  107

Strafe  eintreten,  wenn  zu  zwei  schon  vorher  bestraften
  Verbrechen  oder  Vergehen  des  Betrugs
nur  noch  ein  neuer  Betrug  kommt  ?8).  Eine  Abrechnung
  der  früher  schon  erlittenen  Strafe  kann
hiebei  nur  insoferne  statt  haben,  als  von  Ausmessung
  der  Strafe  innerhalb  des  Maximums  und
Minimums  die  Rede  ist;  insoweit  aber  wird  sie
oft  begründet  sein,  denn  wenn  gleich  verjenige,
welcher  schon  früher  wegen  Betrugs  bestraft  war
und  wieder  betrügt,  strafbarer  ist  als  derjenige,
welcher  noch  nicht  durch  Strase  gewarnt  wurde,
so  hat  doch  auch  der  Richter  zu  verhüten,  daß
das  Eimechnen  der  schon  erlittenen  Strafe  eines
Betrugs  in  den  Gewohnheitsbetrug  nicht  zu  unverhältnihmäßiger
  Härte  führe.

Die  Einrechnung  eines  schon  bestraften  Betiugs
  in  den  Gewohnheitsbetrug  kann  aber  nicht
statt  sinden,  wenn  der  schon  bestraste  Betrug
schon  als  Gewohnheitsbetrug  bestraft  oder
zum  Begriff  eines  Gewohnheitsbetrugs  genommen
wurde:  hier  kann  nur  vom  Rückfall  in  den
Gewohnheitsbetrug  die  Rede  sein,  sonst
würde  der  Regel  entgegen  gehandelt,  daß  Niemand
wegen  desselben  Berbrechens  voppelt  gestraft  werden
  soll  20).  Dann  aber,  wenn  nach  bestraftem
Gewohnheitsbetrug  wieder  neue  Betrügereien  begangen
  werden,  welche  (gleichviel  jedoch,  ob  hievon
ein  Theil  inzwischen  schon  gestraft  worden)  abermals
  einen  Gewohnheitsbetrug  bilden,  ist  ein
Nückfall  in  den  Gewohnheitsbetrug  vorhanden
  20).  ·

Wenn  unter  jenen  Betrügereien,  welche  den

265)  OAGE.  270  35/929.  —  Voransgesetzt  wird  jedoch,  daß
dieser  nene  Betrug  wenigstens  ein  Vergehen  sei.
20)  Const.  23,  in  IEnc  Cod.  de  poenis  (9,  47).  Fr.  14,

D.  de  a#ccus.  (48,  2).
30)  S.  diese  Blätter  Bd  VI.  S  113.
        <pb n="179" />
        168  Bemerk.  u.  Praͤjudizien  üb,  d.  Werbrechen  d.  Betengs.

Gewohnheitsbekrug  bilden,  sich  solche  befinden,
welche  an  sich  schon  eine  höhere  Strafe  zur
Folge  haben,  als  auf  den  Gewohnheitsbetrug  gesetzt
  ist,  z.  B.  Fälschung  öffentlicher  Urkunden,
so  ist  der  Fall  einer  idealen  Konkurrenz  gegeben
  21)  und  e5  muß  die  Strafe  der  schwersten
Uebertretung,  also  hier  die  auf  die  Fälschung  der
öffentlichen  Urkunde  gesetzte  Zuchthausstrafe  in
Anwendung  gebracht  und  bei  Ausmessung  der  Strafe
innerhalb  des  Maximums  und  Minimums  der
Gewohnheitsbetrug  als  erschwerender  Umstand  berücksichtigt
  werden  22).  '
Befinden  sich  unter  jenen  Betrügereien,  welche
den  Gewohnheitsbetrug  bilden,  auch  solche,  deren
Strafe  von  gleicher  Höhe  wie  die  des  Gewohnheitsbetrugs
  ist,  so  liegt  nicht  der  Fall  einer
idealen  Konkurrenz  vor,  denn  alle  die  einzelnen
Betrügereien  begründen  zusammen  den  Kollektiv--Begriff
  des  Gewohnheitsbetrugs  und  eben  weil
bei  den  einzelnen  Betrügereien  keine  ist,  welche
eine  schwerere  Strafe  als  die  des  Gewohnheitöbetrugs
  zur  Folge  hat,  so  kann  auch  von  Anwendung
  der  schwersten  Strafe  der  konkurrirenden  Handlung
  und  von  Anwendung'des  Grundsatzes:  pocna
maior  absorbet  minorem  die  Rede  nicht  sein.
Die  höhere  Strafbarkeit  des  einen  oder  des  andern
einzelnen  Betrugs  wird  bei  Ausmessung  der  Strafe
innerhalb  des  Marimums  und  Minimums  der
Strafe  des  Gewohnheitsbetrugs  berücksichtigt  22).
B.  Dem  Gewohnheitsbetruge  ist  gleichgestellt
die  Ausübung  einer  solchen  Art  des  Betrugs,
welche  eine  unbestimmte  Menge  mehrmals

21)  S.  246.  des  vorigen  Jahrgangs  dieser  Blätter.

3:)  St  .  I,  110  u.  95.  Nr.  2.  —  OuGE.  37½1/1318,
244  3/8%.  Der  Gewohnheitsbetrug  kann  die  Strafbarkeit
  nicht  mindern,  sondern  nur  erhöhen.

33)  OAGE.  179  :%6,  223  /0,  253  2/0.
        <pb n="180" />
        Beiiert.  u.  Präsudizien  uͤb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  169

zu  wiederholender  Betrügereien  umfaßt.
Auch  hier  werden  eigentliche  Betrügereien,  Täuschungen
  erfordert,  also  Handlungen,  Vorwände,
welche  den  Andern  in  Irrthum  setzen  und  von
erheblichem  Einflusse  auf  die  Willensbestimmung
  des  Anvern  sein  können  (Bd.12.  S.  231—233).
Zu  diesen  Täuschungen  darf  man  indessen  die  einfachen
  falschen  Vorwände  der  Bettler  und  vergleichen
  Personen  nicht  rechnen,  daß  sie  mit  bedeutenden
  Krankheiten  behaftet  seien,  großes  Unglück
  gehabt  hätten,  oder  für  Abgebrannte  oder
sonst  für  Verunglückte  sammeln  34).  Dergleichen
Vorwände  sind  zwar  vorsätzliche  Täuschungen,
um  einen  Vortheil  zu  erlangen,  aber  sie  sind  nicht
von  der  Art,  dah  sie  einen  eigentlichen  Irrthum
des  Andern  erzeugen  oder  gar  einen  erheblichen
Einfluß  auf  die  Willensbestimmung  des  Andern
haben  könnten:  es  weiß  Jedermann,  daß  dergleichen
  Angaben  nicht  zu  trauen  ist,  und  gewöhnlich
giebt  man  dergleichen  Leuten  nur  mit  dem  Gedanken,
  daß  man  auf  jeden  Fall  ein  Almosen
gebe,  es  möge  das  Vorgeben  wahr  oder  ervichtet
sein.  (Vergl.  vor.  Jahrg.  S.  231).

Ganz  anders  verhält  es  sich,  wenn  dergleichen
Leute  nicht  blos  falsche  Vorwände  machen,  sondern
  wirklichen  Betrug  üben;  wenn  sie  auf  eine
Weise  täuschen,  welche  wirklichen  Irrthum  bei
dem  Andern  zu  erzeugen  und  erheblichen  Einfluß
auf  seine  Willensbestimmung  zu  üben  im  Stande
ist,  z.  B.  wenn  sie  falsche  oder  veränderte  Zeugnisse
  gebrauchen,  um  sich  als  wirklich  krank  oder
als  wirkliche  Sammler  zu  legitimiren.  Hier  wird
ein  eigentlicher  Betrug  geübt  383)  und  wenn  nicht
von  einzelnen  Handlungen  solcher  Art  die  Rede

21)  Lith.  Nov.  60  und  65  v.  30.  Nov.  und  30.  Dez.  1814.
Doppelmayr,  S.  107.  108.
38)  Vorgedachte  Nov.  05  v.  30.  Dez.  1814.
        <pb n="181" />
        170  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

ist,  sondern  von  einem  Bettler  oder  Sammler,  bei
welchem  eine  unbestimmte  Menge  mehrmals  zu
wieverholender  Betrügereien  der  Zweck  ist,  so  liegt
ein  ausgezeichneter  Betrug  zweiten  Grades  vor
und  dieses  Verbrechens  wurde  auch  Jemand  für.
schuldig  erklärt,  welcher  mittelst  eines  falschen  amtlichen
  Zeugnisses  Geld  zur  Fassung  der  Gebeine
des  heiligen  Placidus  und  zur  Herstellung  eines
Klosters  gesammelt  hatte  20).
(Fortsehung  felgt.)

Beitrũge  zur  Fehre  von  den  dinglichen  Gewerbe-«
  rechten.
(Fortsetzung.)
·  §.2.

Im  Gebiete  des  ehemaligen  Fürstenthums  Bamberg
  besteht  eine  Verordnung  v.  16.  Aug.  1753,
die  Handwerköstätten  und  Zunftgerechtsame  betrefsend,
  welche  den  Unterschied  von  dinglichen  (radizirten
  und  im  engeren  Sinne  realen)  und  perfönlichen
  Gewerben  zwar  nicht  dem  Namen,  wohl
aber  der  Sache  nach  kennt,  und  genaue  Merkmale
  für  jede  dieser  Gewerbsarten  angibt.  In
dieser  Verordnung  ist  bestimmt,  daß

1)  alle  große  Feuerstätten,  welche,  wie  z.  B.
bei  Bäckern  und  Bierbrauern,  mit  Holz  unterhalten
  werden,  mithin  eine  besondere  kostbare  Vorrichtung
  in  den  Häusern,  Verwahrung  der  Nachbarn
  vor  Feuersgefahr  und  „noch  mehr  anders“
erfordern,  und  die  um  dieserwillen  bei  dem  Steuer-90)

  OAGE.  70  2/20  —  Es  lag  in  obenbemerkter  That
zwar  auch  Mißbrauch  der  religiösen  Ansicht:  allein  wenn
hier  auch  Art.  264  übertreten  ist,  so  ist  doch  auch
Art.  265  anwenrbar  und  ideale  Konkurrenz  vorhanden,
also  die  schwerere  Strase  verwirkt.
        <pb n="182" />
        Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  171

belage  der  Häuser  bereits  in  Anschlag  gekommen
sind,  in  zukünftigen  Zeiten,  wie  vorhin,  beständig
  auf  den  Hausern,  Wohnungen  und  Hofstätten
  haftende,  folglich  mit  diesen  auf  jeden
rechtmäßigen  Besitzer  mitübergehende  Rechte  und
Gerechtigkeiten  sein  und  verbleiben  sollen;

2)  dieselbe  Beschaffenheir,  sagt  diese
Verordnung,  hat  es  unzweifelhaft  mit  den  Gastund
  Schildgerechtigkeiten,  dann  Mühlstätten  jederzeit
  gehabt,  und  soll  es  in  Zukunft  dabei  ebenfalls
  sein  Verbleiben  haben;

3)  außerdem  sollte  es  für  die  verflossene
Zeit  dabei  bewenden,  daß  diejenigen,  welche  ihre
Handwerkstätte  erweislich  durch  Kauf  oder  auf
andere  dergleichen  Art  mit  Verwendung  ihres  Vermögens
  ober  ihrer  Baarschaft  an  sich  gebracht,
solche  wieder  an  dritte  Personen  abgeben  und
veräußern  dürfen,  jevoch  mit  dem  Vorbehalte,
daß  solche  Veräußerungsfälle  der  Regierung  angezeigt
  werden,  damit  hiebei  weder  zum  Nachtheile
des  Käufers  noch  des  Verkäufers  einige  Gefährde
gespielt,  sondern  deren  allseitiger  Nutzen  befördert
werde;

4)  was  aber  jene  Handwerksgenossen  betrifft,
welche  ihre  Zunft=  und  Werkstätte  nicht  durch  Kauf,
Tausch  oder  sonst  mit  Verwenvung  ihres  Vermsgens
  oder  ihrer  Baarschaft,  sondern  ohne  Entgelt
  erlangt  haben,  so  sollte  es  bei  dem  Verbote
bleiben,  mit  den  öffentlichen  Handwerksstätten  einen
  willkührlichen  Handel  zu  treiben.  «

Es  erhellet  hieraus:

a)  daß  der  Grundsaß  der  Persönlichkeit  und
Unveräußerlichkeit  des  Gewerbes  schon  damals  als
Regel  unter  Nr.  4  aufgestellt  wurde,

b)  daß  aber  auch  dingliche  Gewerbörcchte  anerkannt
  wurden,  und  zwar  ·

a)alötealeimengemSisnlctttifeka.s,-5)

  als  radizirte  unter  Nr.  1  und  2;
        <pb n="183" />
        172  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

C)  daß  nur  die  durch  civilrechtlichen  Titel  bis
dahin  (entgeltlich)  erworbenen  Handwerks  stätten
  veräußerlich  sein  sollten;  daß  aber  für  die  Zukunft
  ein  „Handwerk“  nicht  mehr  veränßerlich
werden  konnte;

4)  daß  dagegen  die  radizirten  Gewerbe,
zu  welchen  große  Feuerstätten,  Gast=  und  Schilogerechtigkeiten
  und  Mühlen  gezählt  wurden,  auf
Grund  und  Boden  haftend  erklärt,  sohin  mit
demselben  veräußert  werden  können;  wobei  aber
die  Beschränkung  eintritt,  daß  sie  nicht  auf  andere
  Häuser  oder  Hofstätten  übertragen  ((transferirt)
  werden  können,  sondern  für  ewige  Zeiten
bei  den  Häusern  und  Hofstätten  verbleiben  müssen;

„OD.  daß  daher  auch  nach  Bekanntmachung  dieser
  Verordnung  wohl  noch  neue  radizirte,  nicht
mehr  aber  neue  reale  Gewerbe  im  engern  Sinne
entstehen  konnten.

Der  Grundsatz  der  Unveräußerlichkeit  der  Meisterrechte
  wurde  ferner  durch  eine  fürstbischöfliche
Verordnung  vom  24.  November  1781  eingeschärft.

§S.  3.

Anm  10.  Febr.  1797  erging  jevoch  eine  „hochfürstliche
  Entschließung“,  welche  die  Verordnung
  vom  16.  Ang.  1753  einigermassen  abändert
  2);  es  wurde  nämlich  die  Unveräußerlichkeit
der  Werkstätten  aufgehoben  und  bestimmt:  „daß
künftig  alle  Werkstätten  von  jenen  Handwerkern,
von  welchen  eigentlich  )  in  der  Verordnung  von
1753  die  Rede  ist,  ohne  Unterschied,  ob  sie  je-5)

  Diese  Eatschliehung  (nicht  Verordnung)  scheint  nicht
förmlich  verkündet,  sondern  nur  den  Aemtern  zur  Nache
achtung  mitgetheilt,  gleichwohl  aber  als  allgemein  ghltige
  Norm  bis  zum  Erscheinen  der  Verordnung  vom
2.  Deg.  1803  (l.  unten)  beobachtet  worden  zu  sein

o)  Vgl.  über  diesen  unbestimmten  Ansdruck  Bl.  f.  Rll.
Bd.  VI,  S.  99  u.  102.
        <pb n="184" />
        Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  173

mals  oder  wann  sie  zum  erstenmale  veräußert  wurden,
  ohne  Einschränkung  im  Preise  sollen  veräufert
  werden  dürfen.“  Der  Fürstbischof  setzt  als
Grund  dieser  Entschließung  bei,  daß  eineötheils
oft  das  ganze  Vermögen  einer  Handwerkerfamilie
in  der  Werkstätte  bestehe,  welches  durch  die  Unveränßerlichkeit
  für  die  Familie  verloren  würde,
und  daß  anderntheils  diese  Anordnung  ein  gedeihliches
  Mittel  sein  sollte,  die  Gesellen  an  Sparsamkeit
  zu  gewöhnen,  um  sich  dereinst  eine  Werkstätte
  kaufen  zu  können:  doch  behielt  sich  der  Fürstbischof
  vor,  den  Kaufpreis  nach  seinem  Gutbefinden
  zu  ermäßigen  und  unter  mehreren  Bewerbern
um  dieselbe  Werkstätte  den  tauglichsten  auszuwählen.

Nach  dieser  Entschließung  wurde  also  die  Dinglichkeit
  der  Handwerkstätten  wieder  hergestellt.
  Die  Entschließung  ist  aber  in  Hinblick  auf
die  Verordnung  von  1753  korrektorischer  Natur,
daher  strengstens  auszulegen.  Sie  ist  mithin  nur
auf  jene  Gewerbe  anzuwenden,  auf  welche  die  Begriffe
  von  Handwerk  und  Werkstätten  passen,
  in  deren  Wesen  es  also  liegt,  daß  der  Ges.
werbsmann  an  einem  bestimmten  Orte  Erzeugnisse
des  Kunstfleißes  hervorbringt:  Gewerbe,  bei  welchen
  dieses  Merkmal  fehlt,  passen  nicht  in  den  Begriff
  von  Handwerk;  ihnen  wurde  also  durch
die  Entschließung  von  1797  die  Eigenschaft  der
Dinglichkeit  nicht  wieder  gegeben.  So  möchte
z.  B.  eine  Waarenhandlung  gewiß  nicht  ein  Handwerk,
  und  der  Laden,  worin  sie  betrieben  wird,
nicht  eine  Werkstätte  zu  nennen,  also  auch,  wenn
gleich  unter  der  Herrschaft  der  Entschließung  von
1797  zum  erstenmale  auögeübt,  für  real  nicht
zu  erklären  sein.

.  4.
Durch  die  churpfalzbayerische  Verordnung  vom
2.  Dez.  1803  (Regbl.  für  die  churpf.  Fürstenthumer
  in  Franken  v.  1803,  Nr.  51,  S.  325)  wurde
        <pb n="185" />
        174  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

aber  die  Unveräußerlichkeit  der  Gewerbe  neuerdings
als  Regel  aufgestellt  und  dabei  festgesetzt,  daß

1)  für  die  Zukunft  eine  Realgerechtigkeit
nie  mehr  verliehen  werden  könne,  auch  kein  Meisterrecht
  mehr  verkauft  oder  verpfändet  werden  dürfe,
daher  die  vor  dem  16.  August  1753  oder  nach
dem  10.  Februar  1797  unter  civilrechtlichem  Titel
erworbenen  Meisterrechte  redimirt  werden  sollen;
  —  worüber  in  der  Verordnung  die  näheren
Grundsätze  enthalten  sind;  —

2)  doch  sollen  die  schon  vamals  bestandenen
  Gewerbörechte,  welche  wegen  des  Bedarss#
  einer  besonderen  kostbaren  Gewerbseinrichtung
oder  wegen  einer  andern  Polizeirücksicht  auf  Häusern
  verliehen  worden  sind,  wenn  diese  Häuser  deshalb
  mit  einem  besondern  höheren  Steuerbelege  beschwert
  sind,  zwar  fernerhin  noch  real  und  mit
dem  Hause  verkäuflich  sein,  gleichwohl  aber,  wenn
zum  Betrieb  eines  solchen  Realrechts  das  Meisterrecht
  erforderlich  sei,  nicht  der  Besitz  des  Haufses,
sondern  die  Verleihung  des  Meisterrechts  zur  Ausübung
  des  Gewerbes  berechtigen.  Mithin  sollten

3)  nur  die  damals  schon  bestandenen  Schilo--und
  Gastgerechtigkeiten,  da  sie  im  Bambergischen
  nicht  zünftig  waren,  ferner  noch  durch  den
bloßen  Ankauf  der  damit  berechtigten  Häuser
  ausgeübt  werden  können;

a)Feuerrechte,  Mühlrechte,  Apotheken
und  Baderstubengerechtigkeiten  aber  nur
von  Handwerksmeistern  oder  legal  Approbirten  betrieben
  werden  können.

Hier  kommt  der  Ausdruck  „Realrecht“  im.
Texte  der  Verordnung  selbst  zum  erstenmale  vor,
aber  es  werden  die  in  der  Verordnung  vom  16.
August  1753  gemachten  Unterschiede  hier  nicht
scharf  beobachtet  und  untermischt  von  radizirten
Gewerbsrechten  und  Realgerechtsamen  im  engeren
Sinne  als  Realrechten  gesprochen.
        <pb n="186" />
        Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  175

Demungeachtet  kann  die  genaue  Unterscheidung,
wie  sie  die  Verordnung  vom  16.  August  1753
gemacht  hat,  durch  die  vom  2.  Dezember  1803
nicht  als  aufgehoben  betrachtet  werden,  da  durch
letztere  laut  deren  Eingangsworte  nur  jene  von
1753  erneuert  werden  sollte;  sondern  sie  dient
nur  zur  Erläuterung  der  früheren  Verordnung,  und
es  ist  nur  soviel  bestimmt,  daß

1)  Realgewerbe  (als  Gaktungsbegriff)
nicht  mehr  neu  erworben  werden  können;

2)  was  die  radizirten  Gewerbe  betrifft,

a)  zur  Ausübung  von  Schild=  und  Gastgerechtigkeiten,
  die  biöher  schon  bestanden
haben,  auch  ferner  noch  der  Besitz  der  Häufer,
auf  welchen  sie  ruhen,  auch  ohne  Konzessionsverleihung
  berechtigen  solle,

b)  Feuerrechte  und  Mühlgewerbe  aber,  wenn
sie  auch  radizirt  sind,  nur  dann  ausgeübt  werden
können,  wenn  der  Erwerber  des  Grund  und  Bodens,
  auf  welchem  sie  haften,  auch  persönlich
zum  Betriebe  eines  solchen  Gewerbes  besähiget
ist,  und  deshalb  eine  Konzession  erhält.

3)  Was  die  realen  Gewerbe  im  engeren
Sinne  betrifft,  so  ist

a)  die  Nothwendigkeit  gleicher  Befählgung
  und  Konzessionirung  für  Apotheker  und
Bader  auögesprochen;

b)  alle  realen  Gewerbe  aber,  die  nicht  wegen
besonderen  Einrichtungen  oder  aus  besonderen  Polizeirücksichten
  auf  Häusern  vorher  verliehen
wurden,  sollen  gar  nicht  mehr  stattfinden,
sondern  abgelöst  (redimirt)  werden  7).

7)  Dlese  Ablösung  (Redemtion)  der  realen  Gewerbérechte
schelnt  nicht  vollständig  durchgeführt  worden  zu  sein.
—  Der  Umstand,  daß  ein  als  dinglich  behauptetes  Gewerbsrecht
  abgelöst  worden  sei,  ist  als  Thatsache  nicht  zu
vermuthen,  daher  von  einem  Gewerbsberechtigten,  welcher
durch  die  BVehauptung  der  Ablösung  das  bingliche  Ge-
        <pb n="187" />
        176  Miscelle.

6.  5.

Hieraus  folgt  weiter,  daß  im  Bambergischen

1)  Gast=  und  Schildgerechtigkeiten,  Feuerund
  Mühlrechte  immer  nur  als  radizirt,  nicht
aber  als  real  im  engern  Sinne  konstatirt  werden
  können,  und  ebenso  im  kontradiktorischen
Verfahren  nur  das  Radizirtsein  (die  Grundbarkeit)
  eines  solchen  Gewerbes  Gegenstand  des
Streites  sein  kann;  daß  ferner  zur  Begründung
des  Konstatirungsgesuches  sowohl  als  der  civilprozessualischen
  Behauptung  des  Radizirtseins  nothwendig
  ist,  nachzuweisen,  daß  das  Gewerbe  auf
dem  Hause  schon  zur  Zeit  der  Bekanntmachung
der  Verordnung  vom  2.  Dez.  1803  (nämlich  den
22.  Dez.  1803)  geruht  habe;

2)  daß  ein  anderes  Gewerbe  als  Realrecht
unter  gleichen  Vorbedingungen  nur  dann  konstatirt
oder  im  Rechtswege  durchgesetzt  werden  kann,  wenn
es  eine  besondere  kostbare  Gewerbseinrichtung  erforderte,
  oder  aus  besonderen  Polizei-Rücksichten
auf  einem  Hause  verliehen  wurde,  oder  noch  nicht
redimirt  ist  8).

(Schluß  folgt.)

werbörecht  eines  Andern  anfechten  will,  im  Widerspruchsfalle
  zu  beweisen.

8)  Daß  nicht  redimirte  reale  Gewerbsrechte  auch  nach  dem
Erscheinen  des  Gesetzes  vom  11.  Sept.  1825  noch  als
real  fortbestehen,  möchte  aus  denselben  Gründen  zu
behaupten  sein,  aus  welchen  der  Plenarbeschluh  des  k.
Ou  G.  v.  26.  Okt.  1842  die  Derordnung  v.  8.  Febr.
1811  Über  Kaduzität  der  Gewerbsrechte  als  durch  das
Gesetz  vom  11.  Sept.  1825  aufgehoben  erklärt  hat.

Miccelle.

Im  Hinblicke  auf  die  Kommunisten-Bilder  in  den
fliegenden  Blättern  scheint  es  angemessen,  die  Schrlltsteller
über  gemelnes  Recht  künftig  nicht  mehr  als  „Kommmnisten“
zu  bezeichnen.
        <pb n="188" />
        Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  12.  Samstag,  den  10.  Juni  1848.

Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

(Schluß.)
S.  6.

Die  Verordnung  vom  1.  Dez.  1804  über  die
Handwerksbefugnisse  ist  nicht  in  allen  Theilen
Bayerns  in  Geltung.  Sie  ist  ursprünglich  im
cehurpfalzbayerischen  Regierungsblatte  von  1805,
Stück  1,  S.  43  bekannt  gemacht,  und  zwar,  wie
die  Aufschrift  S.  1  ausbrücklich  zeigt,  als  „höchstlandesherrliche
  Verordnung  für  die  Provinzen  Bayern,
Neuburg  und  die  obere  Pfalz.“  Damals  bestund
aber  für  die  churpfalzbayerischen  Fürstenthümer  in
Franken  (Bamberg  und  Würzburg)  ein  eigenes
Regierungsblatt;  in  dieses  ist  die  erwähnte  Verordnung
  nicht  aufgenommen.  Auch  zur  Zeit,  als
die  authentische  Auslegung  des  §.  8  der  Verordnung
  vom  1.  Dez.  1804  in  jener  v.  8.  Febr.  1811,
die  Kaduzität  der  öde  liegenden  Gewerbe  betr.
(Regbl.  S.  233),  erschien,  hatte  dieselbe  im  Bambergischen
  noch  keine  Gesetzeskraft.  Sie  wurde  erst
im  Intelligenzblatte  des  vormaligen  Mainkreises
(zu  welchem  das  Fürstenthum  Bamberg  gehörte)
am  10.  Januar  1812  (Nr.  3,  S.  33)  bekannt  gemacht,
  und  zwar  durch  ein  Ausschreiben  des  Gexiii.
        <pb n="189" />
        178  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbörechten.

neral-Kömmissarkates  vom  9.  Dez.  1811,  welches

also  lautet:
„Im  Namen  u.  s.  w.  —  Wird  nachstehende  allerhöchste
  Verordnung  vom  1.  Dez.  1804  (NRegbl.
1805,  S.  43),  worauf  sich  die  allgemeine  Verordnung
  vom  8.  Febr.  I.  J.  (Regbl.  S.  233),
die  Gewerbsgerechtigkeiten  betr.  bezieht,  hierdurch
gegenwärtigem  Blatte  eingerückt.“

Daß  sie  Gesetzeßkraft  haben  solle,  ist  nicht
ausdrücklich  gesagt;  indessen  ward  der  Ausdruck:
„wird  gegenwärtigem  Blatte  eingerückt“  damals
der  gebräuchliche  für  Verkündung  jener  Gesetze  und
Verordnungen,  welche  in  dem  Mainkreise  noch  nicht
galten.  Die  Verordnungen  vom  1.  Dez.  1804  u.
8.  Febr.  1811  müssen  daher  vom  10.  Jan.  1812
an  als  für  das  Bambergische  Gebiet  gehörig  verkündet
  angenommen  werden,  und  änßerten  ihre
Wirksamkeit  bis  zur  Verkündung  des  Gesetzes  vom
11.  Sept.  1825;  dieses  hob  dann  die  Verordnung
vom  8.  Febr.  1811  wieder  auf,  wie  im  Plenarbeschlusse
  des  k.  DAG.  v.  26.  Okt.  1842  (Regbl.
S.  1333)  ausgeführt  ist.  !à7„

Nach  der  Verordnung  v.  1.  Dez.  1804  aber
sollten  fürs  künftige  nur  Mühlen  und  Brauereien
  als  radizirte  Gewerbe  verliehen  werden  können;
  über  die  vorher  bereits  bestandenen  radizirten
  Gewerbe  verfügte  sie  Nichts:  es  hatte  also
bes  falls  bei  den  früheren  Verordnungen  sein  Verbleiben.


Feuerstätten  und  Gasthäuser  konnten  mithin
seit  Verkündung  der  Verordnung  von  1804  nicht
mehr  neu  als  radizirt  erworben  werden:  bezüglich
der  Gasthäuser  aber  hat  das  Gewerbsgesetz  vom
11.  Sept.  1825,  Art.  4,  Nr.  5  verfügt,  daß  die
damals  bestandenen  für  radizirt  gelten  sollen,  insoferne
  sie  sich  durch  ihre  Einrichtungen  hiezu  eignen,
hat  also  die  Verordnung  von  1804  in  dieser  Beziehung
  wieder  aufgehoben.
        <pb n="190" />
        Veiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  179

S.  7.

Mit  Recht  wurde  vaher  eine  im  Jahre  1797
errichtete  Apotheke  im  Konstatirungsverfahren?)
als  reales  Gewerbe  erklärt,  nachdem  nachgewsesen
  worden  war,  daß  das  Apothekergewerbe  von
jener  Zeit  an  in  demselben  Hause  ausgeübt  wurde,
die  desfallsige  besondere  Einrichtung  in  dem  Hause
bestund,  und  überdieß  dem  ersten  Erwerber,  welcher
  zugleich  Landkrämerei  trieb,  in  der  Verleihungs-=Urkunde
  die  Erlaubniß  ertheilt  wurde:  „sich  in
dem  Städtchen  H.  als  Apotheker  setzen  und  den
Spezereihandel  treiben  zu  dürfen.  Die  Verschiedenheit
  der  Ausdrücke  ist  hier  keine  zufällige;  das
Wort  „setzen“  deutet  auf  eine  Niederlassung  auf
einem  bestimmten  Grund  und  Boden  mit  Einrichtungen
  zum  Zwecke  des  Gewerbsbetriebs  10).

8.  8.

Dagegen  wurde  das  Gesuch  um  Konstatirung
einer  Gastgerechtigkeit  als  real  abgeschlagen  11),
jedoch  das  erneuerte  Gesuch  um  Konstatirung  der-Läber,
  Gerechtigkeit  als  einer  radizirten  bewiliget
  12).

8  Bei  solchen  Gesuchen  ist  die  genaue  Bezeichnung
  der  Art  des  Gewerbes  um  so  nöthiger,  als
bei  realen  Gewerben  im  engeren  Sinne  die  Uebertragung
  der  Ausübung  auf  andere  Oertlichkeiten
(Transferirung)  im  Bambergischen  nicht  verboten
ist,  dagegen  bei  radizirten,  als  wozu  Gasthäuser
gehören,  nach  der  Verordnung  vom  16.  Aug.  1753
unbedingt  untersagt  ist,  indem  dergleichen  Gerechtigkeiten
  beständig  auf  den  Häusern,  worauf
sie  bisher  ausgeübt  wurden,  verbleiben  sollen.

")  Beurkundungs-Verfahren  möchte  eln  passender  dentscher
  Ausdruck  sein.

10)  Ou#  E.  v.  3.  März  1846,  NNr.  995  4½.

11)  Erk.  des  AG.  v.  Oberfr.  v  31.  Okt.  1845,  Nr.  7316.

125)  Erk.  des  Kr.  u.  Stadtgerichts  Bamberg  v.  9.  Dez.  1845.
        <pb n="191" />
        180  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

Im  Partheiverfahren,  wenn  ein  Gastwirth  dem
andern  die  Realität  seines  Gewerbes  bestreitet,
kann  daher,  wenn  auch  die  Partheien  nur  von
Realität  überhaupt  reden,  und  den  Ausdruck
„radizirt“  nicht  gebrauchen,  es  sich  dennoch  nur
darum  handeln,  ob  die  Gastgerechtigkeit  eine  radizirte
  sei,  oder  nicht;  der  Ausdruck  „real“  ist
hier  in  dem  weiteren  Sinne  der  Verordnung  vom
2.  Dez.  1803  zu  nehmen:  mithin  kann  eine  solche
Gerechtigkeit,  wenn  sie  auch  als  real  konstatirt,
oder  im  Prozeßwege  als  real  erstritten  ist,  doch
niemals  transferirt  werden,  sondern  ist  nur
mit  dem  Grund  und  Boden,  auf  welchem  sie  haftet,
  veräußerlich.

s.  9.

Da  die  Frage,  ob  eine  Gewerbsgerechtsanie
eine  reale  oder  radizirte  sei,  offenbar  eine  civilrechtliche
  ist,  sohin  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
entweder  im  Konstatirungs=  oder  im  Prozeßverfahren
  sich  eiguet:  so  ist  auch  die  Frage  über  die  Zulässigkeit
  ver  Transferirung  einer  radizirten  Gerechtigkeit
  eine  civilrechtliche.  Denn  hier  walten  nicht
polizeiliche  Normen  und  Rücksichten  ob,  wie  etwa
bel  Beurtheilung  des  Umfangs  eines  Gewerbes:
sondern  die  Transferirung  ist  eine  Handlung,  wodurch
  über  einen  Vermögenstheil  verfügt  wird.
Wenn  daher  ein  Gleichberechtigter  solche  bestreiten
und  die  Ausübung  des  Gewerbes  auf  dem  Grundstücke,
  wohin  die  Transferirung  geschah,  nicht  anerkennen
  will,  so  hat  er  seine  Klage  bei  dem  Civilgerichte
  zu  stellen.

Sollte  daher  Jemand  eine  radizirte  Gastgerechtigkeit
  erkauft  haben  und  solche  in  einem  andern
  Hause  ausüben,  als  in  welchem  sie  biöher
ausgeübt  wurde,  und  sollte  er  hierzu  auch  wirklich
  die  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  erschlichen
haben:  so  ist  diese  Erlaubniß  den  berechtigten  Inhabern
  radizirter  Gastgerechtigkelten  desselben  Orts
        <pb n="192" />
        Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  181

gegenüber  wirkungslos:  dlese  haben  das  Recht  zu
verlangen,  daß  die  Gastgerechtigkeit  nur  in  dem
Hause  ausgeübt  werde,  auf  welchem  sie  als  radizirt
  ruht,  daß  mithin  die  Ausübung  in  einem  andern
  Hause  eingestellt  werde.  Sie  können  dieses
Verbietungsrecht  im  Civilprozesse  durchsetzen,  indem
  sie  ihrer  Klage  die  Behauptung  zu  Grunde
legen  müssen,  daß  auf  dem  Hause,  in  welchem
nunmehr  bie  Gastwirthschaft  betrieben  werden  soll,
eine  radizirte  Gastgerechtigkeit  nicht  ruhe.

Anders  ist  es  bei  Verleihung  einer  ganz  neuen
persönlichen  Gastgerechtigkeit,  gegen  welche  die
Juhaber  radizirter  Gastrechte  vor  den  Civilgerichten
  Einspruch  zu  erheben  nicht  befugt  sind.

S.  10.

Die  Erlöschung  von  realen  und  radizirten
Gewerben  im  Bambergischen  ist  nach  der  oben  erwähnten
  Verordnung  vom  2.  Dez.  1803  —  und
nur  für  die  Periode  vom  10.  Jan.  1812  bis  zur
Verkündung  des  Gesetzes  v.  11.  Sept.  1825  nach
den  Verordnungen  v.  1.  Dez.  1804  und  8.  Febr.
1811  —  außerdem  aber  nach  den  im  gemeinen
Rechte  überhaupt  über  die  Erlöschung  von  Rechten
geltenden  Grundsätzen  zu  beurtheilen.  Die  im  Gewerbsgesetze
  vom  11.  Sept.  1825,  Art.  VI  aufgeführten
  Erlöschungsarten  beziehen  sich  nur  auf  die
Erlöschung  der  persönlichen,  von  der  Polizeibehörde
  zu  ertheilenden  Konzession,  nicht
aber  auf  das  dingliche,  dem  Drivatvermögen
angehörige  Recht  des  Inhabers  eines  realen  oder
radizirten  Gewerbes.  So  kann  insbesondere

1)  eine  dingliche  Gewerbsgerechtigkeit  von  den
Erben  des  bisherigen  Inhabers  als  Theil  des  Nachlasses
  gültig  veräußert  werden,  —  vorbehaltlich
oben  erörterter  Beschränkung  bei  radizirten  Gewerbörechten.
  ·

2)  Ein  vor  zuständiger  Obrigkeit  erklärker  Ver-
        <pb n="193" />
        182  Belträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

zicht  ist  nach  dem  Grundsatze,  daß  Verzichte  überhaupt
  streng  auszulegen  sind,  nur  auf  die  Person
des  Verzichtenden  zu  beziehen,  hindert  viesen  also
nicht,  sein  dingliches  Gewerbsrecht  gültig  zu  veräußern,
  wofern  nicht  der  Verzicht  sich  auch  ausdrücklich
  auf  das  dingliche  Recht  erstreckt.

3)  Fünfjährige  freiwillige  Unterlassung  des
Betriebs  hindert  eben  so  nur  die  Person  des  jetzigen
  Inhabers,  das  Gewerbe  selbst  auszuüben;  in
Veräußerung  des  Gewerbes  als  Vermögensrechtes,
woferne  solche  nur  sonst  zulässig  ist,  wollte  ihn
das  Gewerbögesetz  nicht  beschränken.

4)  Die  Einstellung  oder  gänzliche  Entziehung
der  Gewerbskonzession  zur  Strafe  ist  ohnehin  nur
polizeiliche  Maßregel,  welche  den  dermaligen  Inhaber
  trifft,  hat  also  keinen  Einfluß  auf  die  Veräußerungsbefugniß.


Diese  Säte  ergeben  sich,  wenn  man  den  Art.
VI  des  Gesetzes  v.  11.  Sept.  1825  mit  dem  Art.  X,
Nr.  3  vergleicht,  wonach  Veräuherung=  Erlöschung
und  Verödung  von  dinglichen  Gewerbörechten  Gegenstände
  der  civilrichterlichen  Beurthellung  sind,

ei  welcher  es  sich  nicht  um  die  nach  polizeilichen
Normen  zu  beurtheilenden  Umstände  der  perfönlichen
  Befähigung  zur  Ausübung  eines  Gewerbes
und  der  hiernach  dem  Inhaber  des  dinglichen  Rechts
zu  ertheilenden  persönlichen  Ausübungs-Erlaubniß,
sondern  um  das  in  der  Dinglichkeit  des  Gewerbes
liegende  Vermögensrecht  handelt.

S.  11.

Was  hier  insbesondere  die  Frage  betrifft,  ob
und  wie  dingliche  Gewerbsrechte  durch  Nichtgebrauch
  erlöschen:  so  ist  diese  sehr  bestrittene
Frage  12)  in  einem  Erkenntnisse  des  OAG.  vom
20.  März  1847  (RNr.  1133  48)  dahin  entschie=12)

  Val.  Bl.  f.  RA.  Bd.  X,  S.  40.
        <pb n="194" />
        Beitraͤge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  183

den,  daß  die  Erlöschung  durch  dreißigjährige
Nichtausübung  eintritt.  Es  wird  in  den  Entscheidungögründen
  angeführt,  daß  die  dinglschen
Gewerbsrechte  als  Ausnahme  von  der  gesetzlichen
Regel  der  Persönlichkeit  als  Privilegien  zu  betrachten
  seien,  dabei  wird  aber  bemerkt,  daß  die  analoge
  Anwendung  der  Grundsätze  von  Erwerbun

des  Eigenthums  und  der  Grunddienstbarkeiten  vurch
Verjährung  auf  Gewerbsrechte  nicht  anwendbar
sei:  der  Erwerb  gehe  vielmehr  nur  dadurch  vor
sich,  daß  verjenige,  gegen  dessen  Interesse  sich  Jemand
  ein  Recht  anmaßt  oder  ausübt,  sein  Klagerecht
  im  Zeitraum  der  Verjährung  der  Klage  verliert
  11).  Wenn  daher  Jemand,  der  30  Jahre  lang
sein  dingliches  Gewerbe  nicht  ausgeübt  hatte,  gegen
  einen  andern  Gleichberechtigten  auf  Einstellung
des  Gewerbes  Klage  erheben  wollte,  so  würde  ihm
die  Einrede  entgegengesetzt  werden  können,  daß  er
selbst  durch  dreißlgjährigen  Nichtgebrauch  sich  seines
dinglichen  Rechtes  begeben  habe,  daher  nunmehr
gegen  einen  gleichfalls  dinglich  berechtigten  Gewerbsmann
  nicht  mehr  klagend  vor  dem  Givilgerichte
auftreten  könne.  Wenn  ferner  Jemand  nach  dreißigjähriger
  Nichtausübung  sein  dingliches  Gewerbsrecht
  von  Neuem  auszuüben  beginnen  wollte,  so
würden  die  übrigen  Gleichberechtigten  ein  Verbietungsrecht
  haben,  und  wirksam  eine  Klage  auf
Einstellung  des  Gewerbes  anstellen  können.

12.

Nach  den  Ministerial  -Entschließungen  vom
28.  Aug.  und  30.  Okt.  1835  ist  es  klar,  daß  das.
Konstatirungs-Verfahren  nicht  gegensestige
Verhandlungen  im  Parthei-Verhältnisse  nach  sich.

14)  Unterholzner  über  Verjährung  Th.  I,  S.  64,  Th.  I,
B  7½.  Thibant  über  Besitz  u.  Verjährung  K.  37,
        <pb n="195" />
        184  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten:

ieht,  sondern  daß  auf  einseitigen  Antrag  eines
ich  berechtigt  Glaubenden  die  weiteren  Erhebungen
vom  Gerichte  aus  eigener  Thätigkeit  gepflogen
werden:  daß  daher  die  Nachweise  des  Rechtesnicht
  blos  von  dem  angeblich  Berechtigten  beizubringen,
  sondern  auch  von  Amtswegen  aufzusuchen
sind:  daß  aber  der  Ausspruch  in  diesem  Verfahren
darüber,  ob  ein  Gewerbe  ein  dingliches  sei,  nur
die  Natur  einer  gerichtlichen  Beurkundung,
eines  gerichtlichen  Zeugnisses,  sohin  eines  Geschäfts
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  hat;  daß  mithin
  dem  Gerichtsbeschlusse  eine  Rechtskraft
nicht  zukömmt,  für  einen  Gleichberechtigten  ein
Nachtheil  hieraus  nicht  erwächst.
Daraus  folgt  nun  weiter:

1)  Im  Konstatirungs-Verfahren  kann  nur
a)  entweder  beurkundet  werden,  daß  das  Gewerbe
ein  dingliches  (real  im  engeren  Sinne  oder  radizirt)
  sei;  b)  oder  das  Gesuch  um  Konstatirung
ist  abzuweisen;

2)  Ergänzung  des  Beweises  durch  Erfüllungseid
  des  Gesuchstellers  findet  mithin  nicht  statt,
sondern  so  lange  sich  der  Richter  von  der  Hinlänglichkeit
  der  ihm  vorgelegten  und  der  von  ihm
von  Amtswegen  beigeschafften  Beweismittel  nicht
Üüberzeugt,  weist  er  das  Gesuch  ab.

3)  Es  gibt  hier  aber  auch  keine  Eventual-Maxime;
  vielmehr  kann  der  Gesuchsteller  jeverzeit,
es  mag  das  Verfahren  noch  im  Laufe,  oder  ein
abweisender  Beschluß  schon  erfolgt  sein,  bessere
Beweismittel  beibringen.  Da  die  Abweisung  keine
Rechtskraft  erlangt,  so  ist  sie  immer  nur  als  zur
Zeit  geschehen  zu  betrachten,  und  hindert  also
nicht  eine  wiederholte  Anbringung  desselben  Gesuchs
  gestützt  auf  bessere  Beweiömittel,  die  entweder
  für  sich  oder  in  Verbindung  mit  den  früheren
  den  Richter  von  dem  Begründetsein  des  Gesuchs
  zu  überzeugen  im  Stande  sind.
        <pb n="196" />
        Beitraͤge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbörechten.  185

4)  Die  geschehene  Beurkundung  der  Dinglichkeit
  eines  Gewerbes  hindert  die  gleich  berechtigten
  Gewerbsleute,  welche  natürlich  in  dem  einseitigen
  Konstatirungs-Verfahren  nicht  gehört  worden
  sind,  nicht,  im  Civilrechtsstreite  die  Dinglichkeit
  des  konstatirten  Gewerbes  zu  bestreiten  und
auf  Einstellung  desselben  Klage  zu  erheben.

5)  Da  der  Ausspruch  über  Konstatirung  der
Dinglichkeit  eines  Gewerbs  nur  die  Natur  eines
gerichtlichen  Zeugnisses  hat,  so  ist  es  auch  nicht
nöthig,  daß  ein  solcher  Ausspruch  bei  Landgerichten,
  wenn  solche  gleich  Kollegial-Verfassung
  haben,  kollegialer  Berathung  unterstellt
werde,  vielmehr  genügt  die  Ausfertigung  des  Beschlusses
  durch  den  Gerichtsvorstand  oder  dessen
gesetzlichen  Vertreter  in  Form  eines  Zeugnisses
ohne  vorherigen  kollegialen  Beschluß.  Denn  die
Landgerichte  handeln  hier  nur  als  Behörden  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  15);  nach  §S.  14  des
organischen  Edikts  über  die  Gerichtsbarkeit  vom
24.  Juli  1808  (Regbl.  S.  1789)  und  der  Verordnung
  vom  28.  Juni  1809  (Regbl.  S.  1228)
haben  aber  die  Landgerichts-Assessoren  nur  in
Sachen  der  streitigen  Gerichtöbarkeit  eine  entscheidende
  Stimme  10).  —  Anders  verhält  es  sich
bei  Krels=  und  Stadtgerichten,  bei  welchen  in
der  Regel  alle  Justizgeschäfte,  mithin  auch  Beschlüsse
  in  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  kollegialer
  Form  behandelt  werden  müssen,  in  soferne
sie  von  Rechtserheblichkeit  sind  (Verord.  vom  3.
Dez.  1808  —  Regbl.  S.  2806  —  8.  16  u.  17).

6)  Gegen  einen  Beschluß  im  Konstatirungs-175)

  Minist.  Entschl.  v.  28.  Aug.  1835  in  Döllingers.
Verord.  Sammi.  Bd.  XVI,  S.  1522.

10)  Erk.  des  AG.  v.  Obfr.  v.  9  April  1845,  Nr.  3101,
bestätiget  durch  OAGErk.  v.  31.  März  1846.  RNr.
995  4½
        <pb n="197" />
        186  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

Verfahren  findet,  da  kein  Gegner  vorhanden  ist,
im  Fall  der  Bewilligung  des  Gesuches  weder  von
Seite  der  Polizeibehörde  noch  von  Seite  eines.
Gleichberechtigten  eine  Beschwerde  statt;  vielmehr
sind  die  Ansprüche  Gleichberechtigter  zum  Civilrechtswege
  zu  verweisen;  im  Falle  der  gänzlichen
oder  theilweisen  Abweisung  aber  findet  Extrajupizialbeschwerde
  von  Seite  des  Gesuchstellers  statt.

6.  13.

4  Wie  ist  aber  zu  verfahren,  wenn  ein  Civilgericht
  bei  Konstatirung  eines  Gewerbes  als  eines
dinglichen  seine  Befugnisse  überschritten  und  in
das  Gebiet  der  Polizeibehörde  übergegriffen  hat?
Hier  hat  das  für  Kompetenz-Konflikte  in
der  Verordnung  vom  22.  Juni  1813  vorgeschriebene
  Verfahren  einzutreten.  Setze  man  den  Fall,
die  zuständige  Verwalkungsbehörde  habe  Jemanden
erst  nach  dem  Jahre  1825  die  persönliche  Konzession
  zur  Ausübung  des  Apothekergewerbes  ertheilt,
  und  zwar  in  einem  Städtchen,  wo  vorher
keine  Apotheke  bestanden  hatte,  also  ein  Realrecht
nicht  erworben  werden  konnte;  der  Inhaber  sucht
später  bei  dem  einschlägigen  Gerichte  darum  nach,
diese  Apothekergerechtsame  als  real  zu  konstatiren,
und  das  Gericht  geht  gegen  die  klaren  gesetzlichen
Beskimmungen  des  Art.  III.  und  IV,  Nr.  2  des
Gewerbsgesetzes  vom  11.  Sept.  1825  auf  diesen
Antrag  ein.  Die  Verwaltungsbehörde  erfährt
später,  daß  das  Gericht  ungesetzlich  und  außer
den  Grenzen  seiner  Zuständigkeit  gehandelt  habe.
Der  Verwaltungsbehörde  steht  in  einem  solchen
Falle  nicht  zu,  eine  Beschwerde  gegen  das  Verfahren
  des  Untergerichtes  bei  dem  Obergerichte  zu
erheben  und  auf  Nichtigkeitserklärung  des  untergerichtlichen
  Beschlusses  anzutragen,  denn  ein  Rechtsmittel
  im  prozessualischen  Sinne  gibt  es  für  sie
in  diesem  Verfahren  nicht.  Eben  so  wenig  kann
        <pb n="198" />
        Veiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.  187

das  Oberaufsichtsrecht  des  Obergerichts  dahin
ausgedehnt  werden,  daß  es  befugt  sei,  einen  untergerichtlichen
  Beurkundungsakt  zu  kassiren.
Das  Obergericht  kann,  wenn  die  Verwaltungsstelle
  ihm  einen  solchen  Fall  anzeigt,  höchstens
eine  Belehrung  des  Untergerichts  versuchen,  um
nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  vom  22.  Juni
1813  den  Kompetenzkonflikt  in  der  Güte  zu  heben.
Allein  wenn  daß  Untergericht  auf  seiner  Ansicht
beharrt,  so  ist  ein  affirmativer  Kompetenzbonflikt
vorhanden,  dessen  Entscheidung  lediglich  der  aller-Foöchsten
  Person  Seiner  Majestät  des  Königs  zueht

  1).

l  In  einem  solchen  Falle  erfolgte  dann  auch
die  allerhöchste  Entschließung  dahin:  „daß  den
Civilgerichten  nicht  zustehe,  über  die  Eigenschaft
des  als  persönlich  verliehenen  Apothekergewerbes
zu  P.  eine  andere  Bestimmung  zu  treffen“  19).

8.  14.

Zur  Anfechtung  der  Dinglichkeit  eines  Gewerbes
  im  Civilrechtswege  sind  nur  jene  aktiv
legitimirt,  welche  gleichberechtigt  sind.  Die  dinglichen
  Gewerbsrechte  als  Ausnahme  von  der  Regel
der  Persönlichkeit  sind  in  dieser  Hinsicht  als  Privilegien
  zu  betrachten.  Nur  der  Inhaber  eines
Privilegiums  derselben  Art,  wie  dasjenige,  welches
  sich  ein  Anderer  anmaßt,  hat  ein  Verbietungsrecht
  gegen  diesen,  und  nur  der  Besitz  des
Privilegiums  gewährt  den  privatrechtlichen  Titel,
auf  welchem  in  Streitigkeiten  dieser  Art  die  Klage
in  Hinblick  auf  Art.  X,  Nr.  3  des  Gewerbögesetzes
von  1825  beruhen  muß.  Der  Inhaber  einer  blos.

11)  Allerh.  Verordnung  v.  9.  Dez.  1825  die  Formatlon
der  Minilkerien  betr.  S.  56.  —  Justruktion  für  den
Staatsrath  in  Döllinger's  Verord.  Bd.  II,  S.  173

18)  O#  E.  v.  16.  Mai  1843.  Rr.  663  31/2;  allerH.
Entschließung  v.  3.  Nov.  1814,  Nr.  649.
        <pb n="199" />
        188  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

persönlichen  Gewerbskonzession  kann  sich  gegen  Beeinträchtigung
  durch  Anmaßung  eines  dinglichen
Gewerbörechts  nur  durch  Dazwischenkunft  der  Polizeibehörde
  schützen,  und  wenn  diese  sich  veranlaßt
sieht,  die  Dinglichkeit  des  Gewerbes  in  Zweifel
zu  ziehen,  mag  das  Konstatirungsverfahren  nach
Maaßgabe  der  Min.  Entschl.  vom  28.  Aug.  1835
herbeigeführt  werden.  Ist  aber  das  von  dem  blos
persönlich  Berechtigten  bestrittene  Gewerbe  einmal
als  dinglich  konstatirt,  so  steht  ihm  keine  Beschwerde
  mehr  zu.

Wer  daher  ein  bingliches  Gewerbörecht  im
Civilrechtswege  bestreiten  will,  muß  seinerseits
leichfalls  beweisen,  daß  er  ein  gleichmäßig  dingich
  berechtigter  Gewerbsmann  sei.  Dieser  Umstand
  gehört  zur  Aktivlegitimation  und  ist  im  Falle
des  Widerspruchs  vom  Kläger  zu  beweisen.  Oft
wird  es  sich  vaher  treffen,  daß  beide  Theile  bezüglich
  der  von  ihnen  angesprochenen  Gewerbsrechte
gleichen  Beweis  zu  führen  haben  und  der  Prozeß
ein  wechselseitiger  Streit  um  gleiches  Recht  wird.
Unterliegt  nun  der  Kläger,  so  hat  er  kein  civilrechtliches
  Verbietungsrecht  gegen  den  Beklagten,
und  kann  sein  Gewerbsrecht  künftig  nicht  mehr
als  dingliches  geltend  machen;  es  kommt  dann  im
Civilprozesse  nicht  mehr  darauf  an,  ob  der  Beklagte
  den  Beweis  über  die  Dinglichkeit  seines
Gewerbes  stellt.  Stellen  beide  Theile  den  Beweis
über  die  Dinglichkeit  ihrer  Gewerbe,  so  wird  der
Beklagte  von  der  Klage  entbunden;  mißlingt  der
Bewels  des  Beklagten,  während  der  des  Klägers
gelingt,  so  wird  ausgesprochen,  daß  dem  Beklagten
ein  dingliches  Gewerbörecht  nicht  zustehe.

Es  sind  also  gleichmäßige  Beweisauflagen,
wie  diese:
„1)  Kläger  habe  zu  beweisen,  daß  auf  seinem

Hause  zu  L.  Nr.  21  die  reale  Badergerechtigkeit

  hafte;
        <pb n="200" />
        Beltraͤge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbörechten.  180

2)  Beklagter  habe  zu  beweisen,  daß  auf  seinem
Hause  allda  Nr.  25  die  reale  Badergerechtigkeit
  hafte“  —

möglich  und  zulässig  10).

Fuir  eine  allgemein  gehaltene  Beweisauflage
spricht  hier  die  Analogie  der  Anmerkungen  zur
GO.  Kap.  IV,  S.  7,  c.,  da  ein  dingliches  Recht
in  Frage  ist,  und  es  bleibt  dem  Beweisverfahren
überlassen,  den  Beweis  auf  Verleihung,  Verjährung,
  Unvordenklichkeit  u.  s.  w.  zu  richten.  ·

§.15.

In  der  Regel  können  Prozesse  über  dingliche
Gewerbsrechte  nur  von  solchen  Personen  gegen
einander  geführt  werden,  welche  gleiche  Berechtigung
  haben  oder  ansprechen,  also  von  Inhabern
oder  Prätendenten  realer  Gewerbe  im  engeren
Sinne  gegen  Inhaber  oder  Prätendenten  derselben
Art  von  Gewerbe,  und  eben  so  bei  radizirten
Gewerben.  Ausnahmsweise  lassen  sich  aber  Fälle
denken,  wo  Inhaber  radizirter  Gewerbe  gegen  den
angeblichen  Inhaber  eines  realen  Gewerbes  im
engern  Sinne  klagen  können.  Man  setze  den  Fall:
die  Bäckergerechtigkeiten  einer  Stadt  im  Bambergischen
  seien  der  Verordnung  vom  16.  Aug.  1753
entgegen  irrig  als  real  (im  engeren  Sinne)  in
das  Gewerbökataster  eingetragen,  es  zeigt  sich
später  dieser  Fehler,  die  Gewerbögenossen  lassen
ihre  Gewerbe  als  radizirt  konstatiren,  aber  ein
Gewerbsgenosse  weigert  sich,  dem  Konstatirungsantrag
  für  das  Radizirtsein  beizutreten,  und  behauptet,
  sein  Gewerbe  sei  nicht  radizirt,  sondern
real;  er  versucht  es  daher  bei  der  Polizeibehörde,
die  Transferkrung  desselben  auf  ein  Haus  zu  erwirken,
  das  in  einer  ihm  günstigeren  Lage  der

p10)  Erk.  des  AG.  v.  Obfr.  v.  9.  April  1845  Nr.  3383  bestätigt.
durch  OAGErt.  v.  20.  März  1817,  Nr.  1133418.
        <pb n="201" />
        190  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten.

Stadt  sich  befindet.  Die  übrigen  Gewerbsgenossen
können  in  diesem  Falle  unbedenklich  eine  Civilklage
dahin  stellen,  daß  das  Backfeuerrecht  des  wider-=strebenden
  Gewerbsgenossen  als  radizirt  erklärt
werde,  denn  ihre  Privatrechte  können  vurch  ein
Versehen  der  Polizeibehörde  nicht  gekränkt  werden,
und  dem  angeblich  Realberechtigten  kann  eln  gesetzlich
  unzulässiges  höheres  Recht,  als  den  übrigen
Genossen  nicht  zustehen:  gegen  dessen  Ausbübung
haben  die  Genossen  ein  Verbietungörecht:  sie  kön-=nen
  die  beabsichtigte  Transferirung  hindern,  und
die  etwa  schon  geschehene  sogar  rückgängig  machen,
indem  sie  darauf  klagen,  daß  der  Widerstrebende
gezwungen  werde,  sein  Recht  als  radizirt  erlären

  zu  lassen.  Sie  haben  ein  Interesse  zu
dieser  Klage,  weil  sie  durch  die  ungesetzliche  Verpflanzung
  des  Gewerbes  an  einen  zur  Ausübung
günstigeren  Platz  in  Schaden  versetzt  würden,  und
dem  Beklagten  unerlaubter  Vortheil  zuginge,  während
  sie  selbst  in  Folge  der  Grundbarkeit  ihrer  Rechte
mit  dem  Platze  vorlieb  nehmen  müßten,  auf  welchem
  ihr  Backhaus  steht,  es  mag  dieser  für  die
Ausübung  günstig  sein,  oder  nicht.

Wenn  mithin  ein  Civilgericht  zuständig  ist,
ÜUber  die  Dinglichkeit  eines  Gewerbes  überhaupt
zu  urthellen,  so  ist  es  zu  gleichem  Ausspruche  auch
über  das  Maaß  der  Dinglichkeit  —  ob  radizirt
oder  nicht  —  befugt  20).

6.  16.

Was  die  Berufungs-Summe  betrifft,  so  sind
die  früheren  Beschränkungen,  daß  für  ein  dingliches
Gewerbörecht  kein  höherer  Preis  gefordert  werden
dürfe,  als  um  den  es  erworben  war,  u.  dgl.  2#),

200)  Erk.  des  AG.  v.  Obfr.  v.  11.  März  1843,  Nr.  3382
und  vom  4.  Aprll  1843,  Nr.  4138.  .
Il)JahtbktcherdekGesetzgebung-ms.w.Bd.lll-S.206-
        <pb n="202" />
        Annnitäten.  191

durch  das  Gewerbsgesetz  von  1825  als  aufgehoben
zu  betrachten,  welches  die  freieste  privatrechtliche
Verfügung  über  solche  Gewerbe  gestattet.  Es  ist
mithin  ein  solches  Recht  unschätzbar,  da  es  so
schwunghaft  als  möglich  innerhalb  der  Grenzen
der  Befugnisse  betrieben  werden  darf  und  der  Gewerbsbetrieb
  immer  vervollkommnet  werden  kann;
daher  die  Berechnung  einer  Berufungs=  Summe
unmöglich  ist.

Beschwerden  im  Konstatirungs-Verfahren  sind
ohnehin  als  Extrajudizialbeschwerden  an  eine  Summe
nicht  gebunden.  Dr.  Lotz.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Unnultäten.  Werfahren  nach  8.  82  des  Hypothekengesetzes

bei  Einklagung  derselben.  "
-«WennJemandzurErrichtungeineöGebäudes,
  in  welchem  ein  feuergefährliches  Fabrikgeschäft
betrieben  werden  soll,  Geld  hergeschossen  und  zugleich
  die  Gefahr  der  etwa  in  Folge  des  Fabrikbetriebs
  eintretenden  Feuerbeschädigungen  übernommen
  hat,  so  kann  er  sich  höhere  als  die  gesetzlichen
Zinsen  bedingen.  Obwohl  der  das  gesetzliche  Maaß
Überschreitende  Betrag  der  Zinsen  nicht  für  die
Benutzung  des  Kapitals  gegeben  wird,  sondern  die
Uebernahme  der  Gefahr  des  Kapitals
vergüten  soll,  so  wird  doch  der  Gesammtbetrag
unter  den  Gesichtspunkt  der  Zinsen  gestellt  1),  und
es  läßt  sich  daher  nicht  bezweifeln,  daß  der  Gläubiger
  auch  in  Ansehung  dieses  Mehrbekrags  das  im
8.  52  des  Hypothekengesetzes  bestimmte  Verfahren
in  Anspruch  nehmen  kann.  Nach  Analogie  dieses
Verhältnisses  hat  man  guten  Grund  anzunehmen,

1)  Fr.  4—6  do  nauf.  soon.  (22,  2);  C.  1  cod.  (4,  33);
C.  26,  S.  1  de  usuris  (4,  32).
        <pb n="203" />
        192  Annnitäten.

daß  auch  bei  den  Annultäten,  welche  mit  den  Zinsen
  zugleich  partielle  Kapitalzahlungen  enthalten,
die  unbedentende  Ueberschreitung  des  gesetzlichen
Zins-Maximums,  die  sich  etwa  in  den  jährlich  zu
leistenden  Zahlungen  darstellt,  einerseits  nicht  unzulässig
  sei,  andererseits  der  Stellung  des  ganzen
Jahresbetrags  unter  den  Begriff  der  Zinsen  nicht
im  Wege  stehe,  und  vaher  eine  Verabredung,  daß
dem  Gläubiger  zur  Einforderung  der  Annuitäten
das  Verfahren  nach  §.  52  des  HG.  zu  Gute  kommen
  solle,  der  Wirksamkeit  nicht  ermangle.
Vergl.  das  (im  Resultate  übereinstimmende)
OAE.  v.  18.  Mai  1832,  Nr.  651  2½z.
Das  Gesetz  v.  15.  April  1840,  die  Revision
des  Bankgesetzes  betr.,  bestimmt  in  Art.  II:  „der
§.  52  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822
findet  auf  den  Vollbetrag  verfallener  Annuitäten
Anwendung,  so  ferne  in  den  von  der  Bank  abgeschlossenen
  Darlehens-Verträgen  diese  Anwendung
bedungen  ist.“  Da  die  Annuitäten-Zahlungen  bei
den  Bank-Darlehen  im  Ganzen  nur  5  Pcet.  betragen,
  daher  das  gesetzliche  Zins-Maximum  nicht
überschreiten,  so  wurde  in  dem  angef.  Gesetze,  zur
Abschneidung  von  Zweifeln,  nur  festgestellt,  was
ohnehin  einer  gründlichen  Prüfung  als  das  Richtige
  erscheinen  mußte.  Wie  sollte  der  Schuldner,
welcher  sich  wegen  bedungener  5  Pct.  reiner  Zinsen
  dem  G.  52  des  HG.  unterwerfen  muß,  darin
elnen  Einwand  finden  können,  daß  er  durch  jährliche
  Zahlung  von  5  Pct.  in  einer  Reihe  von  Jahren
  auch  noch  des  Kapitals  entledigt  wird?
        <pb n="204" />
        Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  13.  Samstag,  den  24.  Juni  1848.

Bemerkungen  und  Präjudizien  über  dar  Verbrechen
des  Veteugs.
(Fortsetung.)

XX.

Ueber  den  Betrug  durch  Fälschung  von
Privaturkunden  (Art.  266)  ist  bereits  in  diesen
  Blättern  5#7)  einiges  erörtert  worden;  es  wird
daher  hier  nur  noch  folgendes  darüber  gesagt.

Nur  die  Fälschung  von  Privaturkunden
ist  das  Verbrechen  des  auögezeichneten  Betrugs
zweiter  Klasse:  die  Fälschung  öffentlicher  Urkunden
ist  ein  Staatsverbrechen  368).  Privaturkunden  sindnur
  solche,  welche  als  Beweismittel  über  Rechte
und  Verbindlichkeiten  dienen  können  und  sie  sind
nicht  zu  verwechseln  mit  Privatzeugnissen  29),  deren
Fälschung  10)  nur  polizeiliche  Strafen  zur  Folge  hat.

Privaturkunden  dienen  zum  Beweise  entweder

21)  Bd.  l,  S.  73  (g.  81  fg.,  vgl.  Bd.  U,  S.  318,  Note  1.

28)  StG.  1,  268,  337.

30)  S.  diese  Blätter  Bd.  I,  S.  74,  75.

10)  MWird  ein  gefälschtes  Zeugniß  zu  einem  Verbrechen  oder
WVergehen  mißbraucht,  so  tritt  die  Strafe  dieses  Verbrechens
  oder  Vergehens  ein,  3.  B.  oben  S.  XVIII,
Nr.  4,  S.  169  das  Sammeln  mittelst  gefälschten  Beugnisses.


XIII.
        <pb n="205" />
        194  Bemerk.  u.  Praͤjndizien  lib.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugs.

des  Bestehens  oder  des  Aufhörens  von  Nechten
und  Verbindlichkeiten:  Beispiele  sind  außergerichtliche
  Testamente;  Vertragsurkunden;  Briefe,  insoferne
  solche  ihrem  Inhalte  nach  als  Beweismittel
über  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dienen  können  u);
Bürgschaftsurkunden  12);  Schuloscheine  45);  Wechselbriefe
  1½);  schristliche'  Aufträge  5)  oder'  Anweisungen;
  Blanketts  46);  ferner  Postscheine,  Lotterieeinfatzzetlel,
  Lotteriespiellisten  7);  endlich  in  Hinsicht
  auf  das  Aufhören.  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  vorzüglich  Quittungen  16).

Als  Beweismittel  über  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  muß  die  Urkunde  erscheinen,  wenn
deren  Fälschung  als  das  Verbrechen  der  Privaturkundenfälschung
  soll  angesehen  werden  können:  daß
sie  als  solches  Beweismittel  wirklich  gelte,  kann
schon  deßhalb  nicht  gefordert  werden,  weil  eine
falsche  oder  gefälschte  Urkunde  nicht  gelten  kann.

Ihrem  Inhalte  nach  muß  demnach  die  Ur-41)

  Eth-  Nov.  156  v.  26.  Nov.  1816.  Doppelmayr,
08.  —  OC.  262  3/320  238  3/904  42  20,

5419.  148  2%  242  ½8,  90  43/09.

4)  OAGE.  110/81

a25  O#G#.  164  4#45%  186  23%%

41)  OAGE.  70  23/0.

15)  OAGE.  262  33/°  2½  %  ,  ronnn:  242  4½/8.

10)  OE.  2191  //33.  —  Die  Fälschung  geschieht  D
Ausfüllung  in  betrüglicher  Absicht.  Anmerk.  Bd.

.  267.

47)  Post  und  Staatslokterle  sind  Staatsanstalten,  welche
bezüglich  der  Postaufgaben  und  Lottericeinsätze  zu  den
Aufgebern  und  Einseßzern  in  ein  Privakrechtsverhältniß
  treten  und  hierüber  keine  öffentliche  Urkunden,
sondern  bloße  Bescheinigungen  ausstellen  lassen,  welche
aber  Rechte  und  Verbindlichkeiten  beurkunden.  OAGE.
1352%  r,  2443½o0,  269  2820.  Vergl.  vor.  Jahrg.
S.  249.  —  Anders  verhält  es  sich,  wenn  das  Postamt
  oder  eine  eigentliche  Lottobehörde  eine  amtliche
  Urkunde  ausstellt:  solche  Urkunden  sind  öffentliche.

a8)  Ou##.  210%½¼8,  23  5/1618,  2121/12,  59  3/%.
        <pb n="206" />
        Bemerk.  u.  Präjudizlen  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  195

kunde  über  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  oder  deren
  Aufhebung  lauten:  in  dem  im  vorigen  Jahrg.
S.  375  erwähnten  Beispiel  zeigte  die  Betrügerin,
um  sich  über  die  angegebene  Verwendung  des  Geldes
  an  Geistliche  auszuweisen  und  dadurch  zu  bewirken,
  daß  ihr  noch  mehr  Geld  gegeben  werde,
fälschlich  gefertigte  Briefe  vor,  nach  deren  Inhalt
die  Geistlichen  den  Empfang  des  Geldes  bekannten
  und  zugleich  noch  mehr  Geld  zu  Messen  verlangten;
  mit  diesen  Briefen  konnte  indessen  weder
ein  Recht,  noch  eine  Verbindlichkeit,  noch  deren
Aufhebung  oder  Tilgung  bewiesen  werden,  weil  die
Geistlichen  kein  Recht  auf  Meßgebühren  gehabt
hatten  und  ein  Klagerecht  auf  das  Lesen  der  Messen
  vor  Gericht  nicht  geltend  gemacht,  also  auch
durch  die  Briefe  kein  Beweis  dieses  Rechts  geliefert
  werden  könnte  15).  —  In  einem  fälschlich  gefertigten
  Briefe  war  ein  Nagelschmied  zwar  um  Uebersendung
  von  Nägeln  an  den  angeblichen  Briefschreiber
  gebeten,  es  war  jedoch  nicht  beigesetzt,
durch  wen  die  Sendung  geschehen  soll  und  der
Nagelschmied  sendete  die  Nägel  durch  den  Ueberbringer
  des  Briefs,  welcher  zugleich  der  fälschliche
Fertiger  des  Briefs  war  und  die  Nägel  behielt:
durch  den  Brief  konnte  gerade  das,  was  das
Klagerecht  des  Nagelschmieds  gegen  den  angeblichen
Briefaussteller  hätte  begründen  können,  der  Auftrag
  für  den,  welcher  die  Nägel  abholte,  zu  dieser
  Abholung,  nicht  bewiesen  werden;  der  Brief
wurde  demnach  als  Urkunde  nicht  erklärt  o).  Wäre
in  einem  solchen  Falle  der  Auftrag  im  Brief  enthalten,
  so  wäre  eine  Urkundenfälschung  vorhanden,
obgleich  der  Brief  nicht  auch  die  Quittung  des
Briefstellers  über  den  Empfang  enthält,  denn  es
würde  dann,  und  wenn  der  Brief  ächt  wäre,  nur

-10)  OAGE.  115  453/20.
50)  OAGE.  100  2/20.  S.  auch  #S##s19,  3123/0.
        <pb n="207" />
        196  Wemerk,  u.  Praͤjndizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.

zu  beweisen  sein,  daß  der  Beauftragte  die
Waare  empfangen  hat:  die  Urkunde  muß  nicht  gerade
  das  ganze  Rechtsverhältniß  beweisen,  sie  ist
auch  dann  Beweiömittel,  wenn  sie  nur  theilweise
Beweis  liefert  51).  In  dem  im  vorigen  Jahrg.
S.  312  vorgekommenen  Beispiel  war  der  ganze
Inhalt  der  angeblichen  Urkunde  nur:  „Für  mein
Bruder  all  sein  Holz  steh  ich.“  Es  war  also  gar
nicht  auSgedrückt,  daß  für  einen  Holzkaufschil-=ling
  Bürgschaft  geleistet  werden  wolle;  die  Größe
dieses  Kaufschillings  und  der  Verkäufer  und  der
Gläubiger  war  nicht  benannt:  die  Urkunde  war
kein  Beweismittel  über  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  weil  solche  daraus  nicht  zu  erkennen  warens?).

Der  Berechtigte  sowohl  als  der  Verpflichtete
müssen  aus  der  Urkunde  zu  erkennen  sein,  oder  es
müssen  doch  wenigstens  Umstände  vorliegen,  vermittelst
  welcher  solche  dem  Namen  oder  der  Bezeichnung
  nach  zu  erkennen  sind  2).  Eine  hinreichende
  Bezeichnung  ist,  wenn  in  einer  Urkunde  Jemand
  ersucht  wird,  dem  Ueberbringer  etwas
zu  Üübergeben  51).

Daß  die  Person  wirklich  eristire,  auf
deren  Namen  eine  Urkunde  gefälscht  wird,  ist  nicht
erforderlich  s5);  eben  so  nicht,  daß  dieselbe  die
Fähigkeit  besitze,  sich  verbindlich  zu  machen,
  denn  indem  man  Jemand  mit  einer  Urkunde
täuscht,  liegt  in  dieser  Handlung  konsequenterweise
auch  die  Vorspiegelung,  daß  der  angebliche  Aussteller
  der  Urkunde  dispositionsfähig  sei.  Ein  Rechts-51)

  OACiE.  221  930.

52)  OACE.  215  45/10.

52)  S.  diese  Blätter  Bd  I.  S.  78.  OAGE.  2024½¼-=100
  5/20  1794¼

54)  OAGE.  262  230.

ös)  S.  diese  Blätter  Bd.  I,  S.  7.—77.  —  Ol#  .

1447:/210,  155  33/3,  70  90,  147  90,  113  3%10,
181  4%1,  2334/.
        <pb n="208" />
        Bemerk.  u.  Präsudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  197

irrthum  des  Getäuschten  über  diese  Dispositionsfähigkeit
  entschuldigt  den  Betrüger  nicht  66)  und
es  ist  z.  B.  das  Verbrechen  der  Urkundenfälschung,
wenn  eine  Bürgschaftsurkunde  einer  Ehefrau  ohne
Beisetzung  der  Einwilligung  ihres  Ehemannes  fälschlich
  gefertigt  wird  67).

Daß  die  Urkunde  in  tadelfreier  Form  ausgefertigt
  oder  gar  mit  den  Eigenschaften  eines  gnarentigiirten
  Instruments  versehen  sei,  ist  nicht
erforderlich  55);  es  genügt,  wenn  die  Urkunde  als
Beweiömittel  über  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  gebraucht
  werden  kann.  Eben  beßhalb  ist  es  auch,
soferne  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Ausnahme
begründen,  nicht  erforderlich,  daß  ein  Datum  oder
der  Ort  der  Ausstellung  beigesetzt  sei  36).  Die  Unterschrift
  wird  erfordert  10),  es  wäre  denn,  daß
aus  der  Urkunde  selbst  der  Name  des  Ausstellers
und  ein  Grund  hervorgehe,  warum  die  Urkunde
auch  ohne  Unterschrift  für  vollendet  zu  achten
sei.  Stalt  der  Unterschrift  kann  auch  ein  Handzeichen
  gesetzt  sein,  und  wenn  dann  entweder  beigesetzt
  ist,  von  wem  das  Hanpzeichen  gemacht  sei
oder  wenn  solches  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde
erhellet,  so  ist  auch  die  Fälschung  einer  solchen
Urkunde  das  Verbrechen  der  Urkundenfälschung  ##2).

Ob  die  Fälschung  leicht  oder  schwer  zu
entdecken  sei,  hat  keinen  Einfluß  auf  den  Begriff
  des  Verbrechens  #:)  und  eben  so  wenig  die

50)  S.  vor.  Jahrg.  S.  228.

51)  OE.  202  4½/122,  268  18/19.  —  Eben  so  verhält  es
sich  mit  der  Certiorakion  der  Ehefrauen.  262  41/.

ss)  OAGE.  221  33%0  170  4¼3.

s0)  OACE.  221  33/#0,  262  3½9.  Vgl.  cod.  jud.  Kap.  11,

S.  9,  Nr.  3.

o0)  OAGE.  1560  20.

01)  S.  diese  Vlätter  Bd.  I,  S.  81—88.  OAGE.  92/160,
9S⅝  15%  '

a)·Vpk-Jahtg.S.230.-OAGE.U,1UI-202«X42.
        <pb n="209" />
        198  Bemerk.  u.  Präsndizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugd.

Wichtigkeit  der  Urkunve  oder  die  Größe
des  Rechts  oder  der  Summe,  worüber  solche
lautetz  es  ist  daher  das  Verbrechen  auch  dann
vorhanden,  wenn  die  Urkunde  nur  über  einen  oder
ein  paar  Kreuzer  lautet  75).

Wie  jeder  Betrug,  so  erfordert  auch  die  Urkundenfälschung,
  Täuschung,  Vorsatz  und  Zweck.

Die  Täuschung  kann  geschehen  durch  fälschliche
  Fertigung  der  ganzen  Urkunde  o01);  durch  fälschliche
  Aenderung  einer  ächten  Urkunde  75);  durch
Beisetzung  einer  falschen  Urkunde  zu  einer  ächten,
z.  B.  einer  falschen  Bürgschaftsurkunde  zu  einer
ächten  Schuldurkunde  10);  durch  wissentlichen  Gebrauch
  einer  falschen,  aber  nicht  selbst  gefälschten
  Urkunde  v').  Besonders  bemerkenswerthe  Fälle
sind:  Es  diktirte  Jemand  einen  Brief,  den  er
auch  unterschrieb':  der  Schreiber  des  Briefö,  welcher
  diesen  zu  überbringen  hatte,  schrieb  in  solchen
ohne  Anftrag  und  ohne  Vorwissen  des  Diktirenden,
der  Empfänger  des  Briefs  solle  dem  Ueberbringer
auf  Rechnung  dessen,  der  den  Brief  unterschrieben,
Geld  bezahlen.  Der  Brief  war  in  dieser  Beziehung
  eine  Privaturkunde,  dieser  Inhalt  war
falsch  und  betrüglich  hineingesetzt  und  der  Briefschreiber
  wurde  wegen  Urkundenfälschung  veruroa)

  OAGE.  221  2#8  20.  Anmerk.  Bd.  II.  S.  268.  —  Einer
  neuen  Strasgesetzgebung  ist  vorbehalten,  hier  nachzuhelfen.


6#1)  Dies  geschieht  zuweilen  in  der  Art,  daß  eine  vorhandene
  ächte  Urkunde  fälschlich  nachgeahmt  wird.  OuGE.
24450.  S.  auch  186  3½20  und  Aumerk.  z.  SteB.
Bd.  II,  S.  267.

o5)  Anmerk.  Bd.  II,  S.  207.  —  OAGE.  271/1818.

os)  OAGE.  114/818

a1)  Anmerk.  Vd.  II.  S.  268.  —  OAGE.  1612820,
1792⅝%o0.  —  Wer  eine  selbst  gesälschte  Urkunde  gebraucht,
  hat  schon  durch  die  Fälschung  das  Verbrechen
vollendet:  der  Gebrauch  der  Urkunde  hat  nur  Einfluß
auf  die  Strafzumesstug.  S.  S.  252  des  vor.  Jahrg.
        <pb n="210" />
        Bemerk.  u.  Praͤsndizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.  199

theilt  0).  —  Es  legte  Jemand  einem  Dritten
eine  Urkunde  zur  Unterschrift  vor,  in  welcher  etwas
Anderes  und  jenem  Dritten  Nachtheiligeres  stand,
als  er  diesem  vorspiegelte:  der  Dritte  unterschrieb
die  Urkunde,  ohne  sie  zu  lesen.  Auch  hier  lag  eine
Urkundenfälschung  vor,  weil  die  Urkunde  durch  Betrug
  einen  andern  Inhalt  hatte,  als  der  Aussteller
  beurkunden  wollte  09).

Daß  die  Fälschung  wissentlich  und  vorsätzlich
  geschehen  sein  muß,  wenn  das  Verbrechen
  der  Urkundenfälschung  vorhanden  sein  soll,  ist
bereits  im  vor.  Jahrg.  S.  241  gesagt  worden.

Eben  so  wurde  im  vor.  Jahrg.  S.  242—244
bemerkt,  daß  die  Privpaturkundenfälschung  einen
Zweck  erfordert,  und  daß  dieses  Verbrechen  nicht
vorhanden  ist,  wenn  die  Fälschung  erst  nach  erreichtem
  Zweck  geschieht  70):  der  Zweck  muß
wie  bei  jedem  andern  Privatverbrechen  des  Beoa)

  OAGCE.  2034½3.

60)  OAGE.  2194½8.

70)  Beispicle  s.  im  vor.  Jahrg.  S.  236,  237.  —  Der
Grund  ist,  weil  es  sich  von  einem  Privatverbrechen
haudelt,  wozu  Art.  266  das  Merkmal  „betrüglich“  ersordert,
  d.  h.  nach  Art.  256  „um  einen  Andern  in
Schaden  zu  bringen  oder  sich  lelbst  einen  unerlaubten  Vortheil
  zu  verschaffen.“  Ist  dieser  Zweck  bereits  erreicht
und  wird  dann  erst  die  Urkunde  gekertigt,  so  sehlt  es  au
einem  gesetzlichen  Merkmal  des  Begriffs.  —  Dieses
  Merkmal  ist  aber  vollständig  vorhanden  und  es  liegt
unzweifelhaft  das  Verbrechen  der  Privaturkundenfälschung
vor,  wenn  Jemand  sich  für  einen  Andern  ansgibt,  auf
diesen  sich  ein  Darlehen  geben  läßt  und  ihm  solches  unter
  der  Bedingung  bewilligt  und  gegeben  wird,  daß  er
gegen  Empfang  des  Darlehens  eine  Schuldurkunde  ausstelle,
  die  er  auch  auf  den  vorgespiegelten  Namen  ausdstellt
  und  daun  das  Geld  empfängt.  Die  Bewilligung
  des  Darlehens  hatte  in  solchem  Fall  die  Wollendung
  des  Betrugs  noch  nicht  bewirkt,  sondern  die  Ausstellung
  der  Urkunde  vollendete  ihn,  weil  die  Urkunde
  das  Mittel  war,  das  Geld  zu  erhalten.
        <pb n="211" />
        200  Bemerk.  u.  Prajndlzlen  üb.  d.  Verbrechen  d.  Betrugs.

trugs  darin  bestehen,  einen  Andern  in  Schaden
zu  bringen  oder  dem  Täuschenden  einen  unerlaubten
Vortheil  zu  verschaffen  (Art.  256).  Indessen  dürfen
  jene  Urkunvenfälschungen  nicht  unter  Art.  266
subsumirt  werden,  welche  zwar  aus  betrüglichem
Zweck  geschehen,  aber  besonders  verpönt  sind,  nämlich
  die  zum  Zweck  der  Verläumdung  (Art.  293),
dann  jene  zum  Behuf  des  Staatsverraths  (Art.
305),  soferne  dieses  Verbrechen  durch  Fälschung
von  Privaturkunden  begangen  werden  kann.

Da  übrigens  eine  Urkunde  nur  gegen  den
Aussteller  beweisen  und  nicht  von  diesem  zum  Urkundenbeweis
  für  sich  selbst  benützt  werden
kann,  so  ist  es  zwar  möglich,  durch  eine  auf  ei—

enen  Ramer  fälschlich  gefertigte  Urkunde  einen
Verru#g  zu  begehen,  aber  ein  solcher  Betrug
kann  als  Prlvaturkundenfälschund  nicht  angesehen
werden.  Als  Jemand  wegen  eines  Darlehens  belangt
  wurde,  machte  er  die  Einrede  der  Zahlung
und  da  er  wußte,  daß  die  Rückgabe  des  Schuldscheins
  eine  Vermuthung  der  Zahlung  begründet  ½),
so  fertigte  er  eine  Schuldurkunde  auf  seinen  eigenen
  Namen  über  das  Darlehen,  datirte  solche  auf
die  Zeit  der  Entstehung  des  Darlehens  zurück  und
übergab  sie  dem  Gerichte  mit  der  Behauptung,
daß  er  sie  bei  der  Heimzahlung  des  Darlehens
vom  Gläubiger  zurückerhalten  habe.  Es  zeigte  sich
aber  —  namentlich  an  dem  Stempel,  welcher  neuer
als  der  angegebene  Tag  der  Ausstellung  der  Urkunde
  war,  daß  diese  fälschlich  gefertigt  wurde  ½).
Hier  lag  ein  einfacher  Betrug,  aber  keine  Urkundenfälschung
  vor.

(Fortsetzung  folgt.)

11)  Fr.  2,  S.  1  D.  de  paclis  (2,  140.  Const.  14,  15.
Cod.  de  selul.  (8,  43).  «
WOAGAMUUOUAD
        <pb n="212" />
        201
Mittheilnngen  aus  der  Praris.
1.

Vom  Rechte  auf  die  statutarische  Portion.
Die  dem  überlebenden  Ehegatten  zukommende
s.  g.  statutarische  Portion  ist  regelmäßig  nicht  ein
bloßes  Intestaterbrecht,  das  als  solches  nur  in
Ermangelung  letztwilliger  Disposition  des  verstorbenen
  Ehegatten  zu  Raum  kommt,  sondern  kann,
ungeachtet  es  sehr  häufig  nur  in  einem  Rechte  auf
den  Nießbrauch  an  dem  Nachlasse  oder  auf  einzelne
Nachlaß-Sachen  besteht,  nach  Art  eines  römischen
Pflichttheils  wenigstens  nicht  willkührlich  durch
eine  letzte  Willensverordnung  entzogen  werden.  —
Der  richtige  Grund  für  viese  Ansicht  liegt  darin,
daß  die  f.  g.  statutarische  Portion  das  aus  deutscher
  Rechtssitte  herrührende  Successionsrecht  ist,
für  welches  sich  das  deutschrechtliche  Erbschaftsprinzip
  erhalten  hat,  nach  welchem  das
Erbrecht  nicht  zunächst  auf  dem  Willen  des
Erblassers  beruhet,  vielmehr  der  Regel  nach  unabhängig
  ist  von  ves  Erblassers  Willen,  so  daß,
wo  eine  Befugniß  desselben  zu  Abänderung
des  durch  vas  Gesetz  oder  Herkommen  bestimmten
Erbrechts  vorkommt,  diese  immer  nur  als  Ausnahme
  von  der  Regel  erscheint,  die  als  Ausnahme
  nicht  über  ihren  gesetzlichen  oder  herkömmlichen
  Umfang  ausgedehnt  werden  darf.

Wir  entnehmen  diese  Säße  der  Ausführung,
welche  der  Mittheilung  einer  Entscheidung  des
DAG.  zu  Olvenburg  vom  28.  Dez.  1846,  in

dem
Archiv  für  die  Praxis  des  gesammten  im  Großherzogthum
  Oldenburg  geltenden  Rechts  Bd.  a,
H.  2,  S.  152
beigefügt  ist.
Vgl.  Bl.  f.  Rechtsanwendung  Bd.  12,  Ergänz.
  Bl.  S.  6.
        <pb n="213" />
        202

2.
Hosmarkssagd  in  nicht  geschlossenen  Hofmarken.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  14.  Okt.
1847  (Nr.  53840  )  kommt  hierüber  vor:  „Die
Behauptung,  daß  in  nicht  geschlossenen  Hofmarken
die  landesobservanzmäßige  Hofmarksjagd  überhaupt
  nicht,  also  auch  nicht  auf  den  Hofmarks-Gründen
  (s.  oben  S.  155)  ausgeübt  werden  könne,
entbehrt  jeder  gesetzlichen  Begründung.  Weder
die  Gejaidsordnung,  noch  die  Mandate  vom  29.
Dez.  1667  (M.  G.  S.  III,  S.  87),  4.  April
1670  (ebd.  S.  88),  19.  Juni  1673  (ebd.  S.  89),
13.  Aug.  1678  (ebd.  S.  95),  18.  Dez.  1654
(ebd.  S.  10),  25.  Jan.  1663  (ebd.  S.  87)  und
20.  Febr.  1766  (M.  G.  S.  1,  S.  34)  enthalten
eine  diese  Behauptung  rechtfertigende  Bestimmung.
Aus  den  4  zuerst  genannten  Mandaten,  insbesondere
  aus  jenem  vom  29.  Dez.  1667,  8.  2  geht
lediglich  hervor,  daß  das  Jagdrecht  der  nicht
Edelmannsfreiheit  fähigen  adeligen  Gutsbesitzer  auf
ibre  eigenen  Hofmarksgründe  beschränkt
ist.  Ganz  das  Nämliche  sagt  Kreittmayr  in
den  Anm.  zum  LN.  II,  Kap.  3,  §F.  3,  Nr.  22  lit.  c,
und  die  von  demselben  beigefügte  Bemerkung,  „es
ergebe  sich  hieraus,  daß  sothane  Befugniß  in  ungeschlossenen
  Hofmarken,  da  sie  nur  auf  die
zur  Hofmark  gehörigen  und  nicht  auf  die  darunter
vermischt  liegenden  landgerichtischen  Gründe  gehe,
schwer  oder  gar  nicht  praktikabel  sei,“  —
findet  keine  Anwendung  auf  solche  Hofmarken,  bei
welchen,  wie  bei  den  hier  in  Frage  befindlichen
der  Fall  ist,  die  Hofmarksgründe  ein  so  ausgedehntes
  zusammenhängendes  Areal  umfassen,  daß
die  Ausübung  der  Jagd  auf  denselben  sehr  wohl
praktikabel  ist.“
        <pb n="214" />
        203

3.
Beweis  der  Hofmarks-Eigenschaft.
Vol.  Bd.  11,  S.  285.

Der  Begriff  einer  Hofmark  involvirt  kein
Mehreres,  als  einen  gewissen  Jurisbiktionsbezirk:

Kreittmayr  in  den  Anm.  zum  LR.  Th.  II,

Kap.  2,  §.  14,  Ziff.  1  lit.  g.

Jede  Besitzung,  deren  Eigenthümer  in  einem
bestimmten  Distrikte  die  Jurisdibtion  auszuüben
befugt  war,  war  sonach  eine  Hofmark.

Kreittmayr  Staatsrecht  S.  188,  S.  432,

Chlingensperg  jus  hofmarch.  cap.  3,

S.  4,  cap.  15,  IF.  2.

Es  bedurfte  daher  weder  einer  besondern  Verleihung
  der  Hofmarks-Freihelt,  noch  war  die  Intabulation
  in  die  Landes-Matrikel  eine  wesentliche
Bedingung  der  Hofmarks-Freiheit.  ·

Erklärung  des  60ten  Freiheitsbriefes  v.  1.  März

1641,  insbesondere  S.  12.  Gen.  Samml.  von
1771,  S.  82.  ·

Soll  daher  eine  Partei  die  (ehemalige)  Hofmarks-Eigenschaft
  einer  (im  Gebiete  der  altbayerischen
  Gesetzgebung  gelegenen)  gutsherrlichen  Besitzung
  beweisen,  so  hat  sie  lediglich  darzuthun,
daß  darauf  gegenwärtig  die  Niedergerichtsbarkeit
ruhe.  Nach  §.  27  der  6ten  Beilage  zur  Vll.  kann
auf  keinem  Gutsbezirke  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  Platz  greifen,  wo  dieselbe  nicht  schon  im
J.  1806  rechtlich  hergebracht  war.  Es  muß  daher
mit  einem  Landgute,  auf  welchen  gegenwärtig  die
Patrimonialgerichtsbarkeit  ruht,  schon  im  J.  1806
die  Niedergerichtsbarkeit  zufolge  einer  vom  Staate
anerkannten  Berechtigung  verbunden  gewesen  sein.  —
Das  Bedenken,  daß  die  gegenwärtige  Ausübung
der  Gerichtsbarkeit  auf  das  frühere  Bestehen  einer
Hofmark  deßhalb  nicht  mit  Sicherheit  schliehen
lasse,  weil  vie  fragliche  Besitzung  früher  ein  bloßer
Edelsitz  gewesen  sein  könne,  greift  in  denjeulgen
        <pb n="215" />
        204  Handlungs-Gesellschaft.  Auflösung  durch  Cirkulare.

Fällen  nicht  Platz,  wo  zu  dem  in  Frage  befindlichen
  Landgute  ein  größerer,  ganze  Dorfsmarkungen
  umfassender  Jurisdiktionsbezirk  gehört,  und
daher,  im  Hinblick  auf
.  18  des  allegirten  Mandates  vom  1.  März
1641

Kreittmayr  Staatörecht  a.  a.  O.

Chlingensperg  l.  c.  cap.  15,  é6.  4
die  Vermuthung  dafür  streitet,  daß  solches  früher
nicht  bloßer  Eovelsitz  gewesen  sei;  indem  sich  bei
den  Edelsitzen  die  Jurisdiktion  in  der  Regel  nicht
weiter  als  auf  die  Dachtraufe  erstreckte.

DAGE.  vom  13.  Okt.  1847,  Nr.  538  4%1.

4.

Ist  bei  Auflösung  einer  miktelst  Cirkulars  bekannt  gemachten
Hantlungögesellschaft  eine  gleichartige  Anzeige  erforderlich,  so
daß  im  Unterlassungsfalle  die  Gesellschaft.  im  Verhältnisse  zu

dritten  Personen  als  fortdauernd  betrachtet  werden  muß?

Diese  Frage  ist  zu  bejahen.  Das  Zusammentreten

  mehrerer  Handlungsgenossen  unter  einer  gemeinschaftlichen
  Firma  begründet  für  den  Dritten,
welcher  durch  vertragsmäßige,  im  Namen  der  Gesellschaft
  eingegangene  Handlungen  eines  einzelnen
Gesellschafters  mit  der  Firma  in  Berührung  kommt,
das  unbestreitbare  Recht  zur  Annahme,  daß  er
sich  die  sämmtlichen  Theilhaber  eines  kaufmännischen
  Geschäftes  verbindlich  mache,  und  zu  dieser
Voraussetzung  ist  der  vertragschließende  Dritte  so
lange  berechtigt,  bis  etwaige,  in  den  Gesellschafts-Personen
  eingetretene  Veränderungen  zu  seiner
Wissenschaft  gekommen  sind;  eine  Thatsache,  von
welcher  er  unbezweifelt  nicht  das  Gegentheil  darzuthun,
  sondern  deren  Existenz  der,  eine  Veränderung
  oder  Aufhebung  der  Gesellschaft  behauptende
Gegner,  nachzuweisen  hat.  Denn,  umgekehrten
Falls  würde  der  Dritte,  welcher  die  Absicht  hat,
Rechte  gegen  die  Gesellschaft,  nicht  bloß  gegen
den  Namens  derselben  handelnden  einzelnen  Gesell-
        <pb n="216" />
        Verhandlungs-Wiederaufnahme.  Geständnig.  205

schafter  zu  erwerben,  über  die  wahre  Person  eines
Mitkontrahenten  jeden  Angenblick  in  Ungewißheit
schweben;  woraus  nothwendig  begründetes  Mißtrauen
  auf  der  einen,  Betrügereien  auf  der  andern
Seite  entstehen  müßten.  —  Das  römische  Recht
schreibt  in  einem  völlig  analogen  Falle  die  Nothwendigkeit
  öffentlicher  Bekanntmachung  vor.  Hat
nämlich  Jemand  die  Führung  eines  Geschäfts
einem  Faktor  übertragen,  so.  findet  aus  den  von.
Letzterem  in  Beziehung  auf  das  ihm  übertragene
Geschäft,  selbst  nach  erfolgtem  Widerrufe  des  ihm
ertheilten  Auftrags,  kontrahirten  Verbinwlichkeiten
wider  den  Präponenten  die  actio  institoria  nichts
desto  weniger  statt,  bis  letzterer  durch  einen  öffentlichen
  Anschlag  ein  Verbot,  mit  ersterem  nicht
mehr  zu  kontrahiren,  bekannt  gemacht  hat.
Fr.  1I,  d.  2—  4  de  instit.  act.  (Id,  3).
Daß  diese  Bestimmung  unmittelbare  Anwendung
auf  Gesellschafter  leide,  unterliegt  um  so  weniger
einem  Zweifel,  als  diese  bei  Betreibung  der  Gesellschafts-Geschäfte
  gegenseitig  in  dem  Verhältnisse
  des  institor  und  praeponens  zu  einander
stehen.  .
Kind  quacst.  for.  Tom  IV,  obs.  17.  (ed.

II,  P.  93).  6  9

Erk.  des  (vormal.)  Appellationsgerichts  zu
Dresden.  Wochenblatt  für  merkwürdige
Rechtsfälle.  1847.  S.  365  —  66.
5.
Wird  die  Wirksamkeit  eines,  in  der  Verhandlungstagfahrt  abgelegten,
  Geständnisses  einer  Thatsache  dadurch  entkräftet,  daß
der  Oberrichter  wegen  Unterlassung  der  in  S.  17,  Nr.  3  lit.d
verordneten  Belchrung,  unter  Aushebung  des  erstrichterlichen
Erkenntnisses,  die  Wiederaulnahne  der  Verhandlung  anordne


In  einer  Rechtssache  betraf  die  Klage  ein
Kapital  von  1000  fl.,  welches  Kläger  für  den
Beklagten,  von  diesem  beauftragt,  an  dessen  Gläubiger
  bezahlt  zu  haben  behauptete.  In  der  Ver-
        <pb n="217" />
        200  Verhandlungs-Wiederaufnahme.  Gestaͤnbniß.

handlungstagfahrt  gestand  der  ohne  Anwalt
erschienene  Beklagte  zu,  dem  H.  1000  fl.  schuldig
gewesen  zu  sein,  so  wie,  daß  Kläger  die  Rückzahlung
  bewerkstelligt  habe,  stellte  jedoch  den  Grund
dleser  Zahlung  von  dem  Klagvortrage  abweichend
dar.  Das  hierauf  ergangene  erstrichterliche  Urtheil
wurde  auf  Beschwerde  des  Beklagten,  wegen  Unterlassung
  der  in  der  Ueberschrift  erwähnten  Belehrung,
  vom  Oberrichter  (am  31.  März  1831)  als  zu
voreilig  erlassen  aufgehoben,  und  dabei  angeordnet:

„daß  die  Verhandlung  der  Sache  nach  Vorschrift
  des  §.  17,  Nr.  3  des  Prozeßgesetzes
von  1837  zu  reassumiren,  und  hierauf  von
Neuem,  unter  Vorbehalt  der  Berufung,  was
Rechtens  zu  erkennen  sei.“

In  der  hierauf  —  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschrift  —  wieder  aufgenommenen  Verhandlung
  widersprach  nun  der  jetzt  mit  einem
Anwalt  versehene  Beklagte:  4

„daß  er  dem  H.  1000  fl.  schuldig  gewesen,
und  daß  der  Kläger  diese  Schuld  für  ihn  an
den  H.  abgeführt  habe.“

Die  Wirksamkeit  dieses  Widerspruchs  wurde
von  dem  Kläger  aus  dem  Grunde  bestritten,  weil
in  der  frühern  Vernehmlassung  ein  rechtlich  feststehendes
  Geständniß  vorliege.  Hierüber  wurde
nun  in  den  Motiven  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  geäußert:

a)  der  Richter  zweiter  Instanz  hat  in  seinem
Erkenntnisse  vom  31.  März  1841  keine  Nichtigkeit
der  dem  erstrichterlichen  Urtheile  zu  Grunde  gelegenen
  Verhandlungen  ausgesprochen,  sondern  nur
die  Reassumirung  der  Instruktion  nach  8.  17,  Nr.  3
der  Prozeßnovelle  vom  17.  Nov.  1837  angeordnet.
  In  den  Gründen  zu  dem  zoweitrichterlichen
Erkenntnisse  heißt  es  ausdrücklich:

„Man  bann  nicht  sagen,  daß  der  Beklagte
durch  die  Unterlassung  dieser  Belehrung  vom
        <pb n="218" />
        Unstakthafter  Eld.  207

rechtlichen  Gehöre  ausgeschlossen  wurde,  und

daß  sofort  eln  wirklicher  Mangel  der  Citation

im  gesetzlichen  Sinne  zur  Begründung  einer

unheilbaren  Nichtigkeit  vorliegt.“

Durch  das  mehrerwähnte,  dem  Gesetz  vollkommen
  entsprechende  appellationsgerichtliche  Erkenntniß


Vgl.  Seuffert  Kommentar  u.  d.  GO.  Bo.  II,

S.  233,  234  ·

Bl.  f.  Rechtsanwendung  Bo.  8,  S.  333  f.
wurde  nur  die  vorausgegangene  Verhandlung  insoweit
  aufgehoben,  als  hiebei  die  Bestimmungen
der  58.  18  und  19  der  Nov.  v.  1837  hinsichtlich
des  Nichtantwortens  oder  des  nicht  gehörigen
  Antwortens  nicht  Gegenstand  richterlicher
  Belehrung  waren.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß
wenn  der  Beklagte  in  der  ersten  Antwort  auf  die
Klage  ein  förmliches  Bekenntniß  abgelegt
hat,  dieses  Bekenntniß  durch  den  Mangel  der
fraglichen  Belehrung  in  seiner  rechtlichen  Folge
nicht  anfgehoben  wurde,  da  das  Zugestehen  des
Klaganspruches  Gewißheit  über  die  solchem  unterstellte
  Thatsache  begründet.  Vgl.  Seuffert
a.  a.  O.  S.  234,  Note  74).

DAGE.  vom  15  März  1845.  Nr.  1433  4/2.

6.

Nichterklärung  über  einen  unstatthaft  zugeschobenen  Eid.
In  den  Motiven  eines  DAGE.  v.  26.  Febr.
1846  (Nr.  1725  4⅜)  kommt  hierüber  vor:  „Das
Präjudiz,  daß  der  Eid,  wenn  der  Delat  unterläßt,
  sich  über  denselben  rechtzeitig  zu  erklären,
für  verweigert  erachtet  werden  soll,  kann  nur  dann
elntreten,  wenn  die  Delation  des  Eides  gesetzlich
zulässig  war.  Kann  der  Eid  nicht  deferirt  werden,
so  kann  auch  von  keiner  Annahme,  von  keiner  Ver-1)
  Im  gegebenen  Falle  wurde  jedoch  das  frühere  Geltändnih

  den  Vorschriften  der  GO.  XlI,  §.  1,  Nr.  3  nicht
cutsprechend  besunden.
        <pb n="219" />
        208  Eigenthumserwerb  durch  Ersitzung.

weigerung  die  Rede  sein,  weil  das,  was  angenommen
  oder  verweigert  werden  könnte,  rechtlich
gar  nicht  existirt.  Die  vom  Richter  erster  Instanz
geschehene  Mittheilung  der  Eidesdelation  zur  Erklärung
  unter  Androhung  des  gesetzlichen  Präjudies
  ändert  hieran  nichts,  weil  der  Richter  die

flicht  hat,  unstatthafte  Eidesdelationen  sofort  zu
verwerfen,  und  den  Delaten,  auch  wenn  er  den
unschicklicher  Weise  deferirten  und  acceptirten  Eid
schwören  wollte,  zur  Eidesleistung  nicht  zuzulassen,
und  ein  selbst  geschworener  unstatthafter  Eid  ohne
Wirkung  ist.  Anmerk.  zur  GO.  Kap.  XIII,  s.  2
lit.  i.  In  vorliegendem  Falle  konnte  aber  der
Eid  nicht  deferirt  werden,  weil  die  Geschichte,
worüber  der  Eid  deferirt  wird,  so  beschaffen  sein
muß,  daß  der  andere  Theil  selbst  eigene  Wissenschaft
  davon  haben  kann,

O.  XIII,  s.  12,  Nr.  2

diese  elgene  Wissenschaft  aber  im  gegebenen  Falle
dem  Delaten  eben  so,  wie  dem  Deferenten  mangelt.“

Vgl.  Komm.  über  die  GO.  Bd.  3,  S.  301,  311.

7.

Bur  Lehre  vom  Veweise  des  Eigenthumserwerbs  durch  Ersiczung.
Besitzerhreifung  des  Eigenthums  eines
Grundstücks  kann  die  Ausübung  der  Hut  auf  demselben
  nicht  angesehen  werden,  weil  diese  ebenso
leicht  eine  Servitut,  als  ein  Ausfluß  des  Eigenthums
  sein  kann.  Der  Beweis,  ein  Grunystück
die  Ersitzungszeit  hindurch  zur  Viehweide  benützt
zu  haben,  kann  daher  auch  nicht  auöreichen,  wenn
es  sich  in  Bezug  auf  die  Frage  des  Eigenthumserwerbs
  davon  handelt,  den  während  der  Ersitzungszeit
  gehabten  Besitz  der  Sache  selbst  darzuthun;
doch  wird  dadurch  einige  Vermuthung  gegen  den
Beklagten  begründet,  so  daß  ihm  der  Reinigungseid

  auszulegen  ist.
Erk.  d.  AG.  d.  vorm.  Rezatkr.  v.  18.  Febr.  1829,

RNr.  318  2%.
        <pb n="220" />
        Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  14.  Samstag,  den  8.  Juli  1848.

Nechts-Verhältnisse  aus  der  anßerehrlichen  Geschlechko-Gemeinschaft
  vor  den  Gerichten  der  Uhriupfalz.  Ist
die  dort  geltende  Beschränkung  solcher  Ansprüche  ein
Grund  für  den  bei  einem  Gerichte  der  7  älteren
Areise  zu  begründenden  Gerichksstand  deo  Arrestes?

Es  ist  dem  Praktiker  vielleicht  nicht  unwillkommen,
  in  Nachstehendem  einige  Notizen  zu  finden
  über  die  Aufnahme,  welche  den  von  diesseitigen
  Klags-Parteien  vor  die  Gerichte  der  Rheinpfalz
  gebrachten  Klagen  aus  ver  außerehelichen  Geschlechts-Gemeinschaft
  dortselbst  geworden  ist.

Wir  entnehmen  desfalls  aus  den  von  Herrn
App.  Ger.  Rath  Heintz,  Hrn.  Staatsprokurator
Damm  und  Hrn.  Advokat-Anwalt  Weis  mit
trefflicher  Auswahl  redigirten  „Annalen  für  die
Rechtspflege  in  der  k.  b.  Pfalz“  (1837.
Zweites  Hest  S.  125  ff.)  folgende  abgekürzte
Mittheilungen,  zu  deren  besserem  Verständnisse  wir
einige  Bemerkungen  über  die  einschlägigen  Stellen
des  französischen  Gesetzbuches  voransschicken.

Das  franz.  Recht  kennt  in  der  Sektion  II
des  III.  Kap.  Buch  1  des  Code  civil  „Von  der
Anerkennung  ver  natürlichen  Kinder“
handelnd,  wohl  auch  das  Institut  der  nakürlichen

Am.
        <pb n="221" />
        210  Außerehel.  Veischlaf.  Recht  der  Pfalz.  Arrest.

Vaterschaft,  welche  außer  dem  Bande  des  Bluts
auch  noch  auf  der  vom  natürlichen  Vater  entweder
in  dem  vor  dem  Civilstandsbeamten  zu  errichtenden
Geburtsakte,  oder  in  einer  authentischen  (öffentlichen)
  Urkunde  abgegebenen  Erklärung  oder  Anerkennung
  als  ihrem  rechtlichen  Entstehungsgrunde
beruht.  Vergl.  Art.  334:
„Die  Anerkennung  eine5  natürlichen  Kindes
„muß  vermittels  eines  authentischen  Aktes  ge-„schehen,
  wenn  sie  nicht  in  dem  Geburtsakte
„vorgenommen  wurde.“  —  Art.  340.  „Die
„Nachforschung  nach  der  Vaterschaft  ist  ver-„boten.
  Wenn  im  Falle  einer  Entführung
„deren  Zeitpunkt  dem  der  Empfängniß  ent-„spricht,
  so  kann  der  Entführer  auf  Klage
„der  betheiligten  Personen  als  Vater  des  Kin-„des
  erklärt  werden.“  «

Die  Anerkennung  kann  demnach  (letztern  Fall
ausgenommen)  nur  eine  freiwillige  sein,  und  der
außereheliche  Vater  kann  hiezu  gerichtlich  nicht  angehalten
  werden,  es  müßte  denn  sein,  daß  er  die
geschehene  rechtsförmliche  Anerkennung  nachgehends
wieder  ignoriren  wollte,  ein  Fall,  der  keinen  Entstehungsgrund,
  sondern  nur  eine  Geltendmachung
des  entstandenen  Rechts  repräsentirt.  Die  Anerkennung
  giebt  dem  natürlichen  Kinde  außer  der  Befugniß,
  den  Rekognoscenten  als  (natürlichen)  Vater
anzusehen,  auch  Rechte  auf  Alimenten  und  ein  beschränktes
  Erbrecht.  (Code  civil  Art.  756  ff.).

Die  Klagspartien,  die  wir  in  den  „Annalen“
auftreten  sehen,  sind  sämmtlich  einerseits  diesseitige
  Unterthaninen  und  Pfleglinge,  und  andrerseits
  Beklagte,  die  dem  Offizierstande  angehörten,
früher  im  diesseitigen  Bayern  garnisonirten,  und
später  nach  den  den  einzelnen  Klagen  zu  Grunde
liegenden  Thatsachen  in  Garnisonen  der  Pfalz  versetzt
  wurden.  «

Die  Answahl  gerade  solcher  durch  den  gemein-
        <pb n="222" />
        Außerehel.  Beischlaf.  Recht  der  Pfalz.  Atrest.  211

samen  Stand  der  Beklagten  unter  einander  gewissermaßen
  in  Verwandtschaft  stehenden  Rechtssachen
beruht  wohl  auf  dem  Ermessen,  daß  es  etwa  scheinen
möchte,  als  sei  dieser  Stand  in  den  vorwürfigen
Rechtsangelegenheiten  durch  vie  Allerh.  Verordnung
vom  11.  Juli  1816,  die  in  Civilsachen  gegen  Militärpersonen
  anzuwendenden  Gesetze  betr.  (Regsbl.
S.  387;  Moritz,  Nov.  Bo.  III.,  S.  211)  in
eine  weniger  günstige  Lage  versetzt  worden,  als  die
der  männlichen  Unterthanen  andrer  Stände  ist.  —
Auf  die  einzelnen  Rechtsfälle  übergehend,  so  hat

a)  in  der  ersten  mitgetheilten  Rechtssache,
Alimenten  und  Kindbettkostenersatz  betr.,  das  k.  Bezirksgericht
  zu  Landau  unterm  31.  Aug.  1841  ein
Interlokut  erlassen  auf  einen  vor  endlicher  Entscheidung
  von  der  Klägerin  noch  abzuleistenden  suppletorischen
  Eid  über  die  Thatsache  der  Beiwohnung.
Der  Beklagte  hatte  zwar  die  sog.  Unzulässigkeitseinrede
  vorgebracht,  daß  die  Allerh.  Verordnung
v.  11.  Juni  1816  erst  nach  Verkündung  der  Verfassung
  v.  26.  Mai  1818  in  dem  Amtöblatte  der
Pfalz  (dem  jenseitigen  eigenthümlichen  Promulgationsorgan),
  und  zwar  unterm  26.  Mai  1822,
also  nicht  mit  Wirkung  von  Gesetzeskraft  publizirt
worden  sei;  allein  das  Bezirksgericht  verwarf  die
Unzulässigkeitseinrede,  weil  die  Allerh.  Verordn.  v.
11.  Juni  1816  in  der  Pfalz  legal  publizirt  worden
und  vor  der  Verfassungsurkunde  bereits  erlassen  gewesen
  sei,  sonach  der  Codex  Max.  bav.  civ.
in  Anwendung  komme.

Der  Beklagte  appellirte  gegen  das  Interlokut
und  erwirkte  ein  abänderndes  Erkenntniß  des  Kgl.
Appellationsgerichts  zu  Zweibrücken  vom  29.  Jan.
1844,  welches  die  Klage  als  unzulässig  abweist,
und  sich  in  den  Gründen  dahin  ausspricht,  daß  die
Verordn.  v.  11.  Juni  1816

„aus  Abgang  vder  gesetzlichen  Publikation  vor

„Einführung  der  Verfassungsurkunde  diesseits

*
        <pb n="223" />
        212  Außerehel.  Beischlaf.  Recht  der  Pfalz.  Arrest.

„(d.  h.  in  der  Pfalz)  keine  Gesetzeskraft  er-„halten
  habe,  und  daß  ihr  von  da  an  diese
„Wirkung  nur  auf  legislativem  Wege  hätte
„ertheilt  werden  können,  indem  sie  hierortö
„Cin  der  Pf.)  als  ein  bisher  nicht  bestandenes
„neues  Gesetz  erschienen  wäre,  welches  nur
„unter  Beirath  und  Zustimmung  der  Stände
„des  Reichs  ins  Leben  treten  konnte  2c."

b)  Bezüglich  einer  früher  anhängig  gewesenen
Rechtssache  gleichen  Betreffs  erging  ein  in  den  Annalen
  ausführlich  zu  lesendes  Urtheil  des  K.  Bezirksgerichts
  zu  Zweibrücken  vom  17.  Febr.  1837,
welches  dieselben  Grundsätze  adoptirt,  und  den  Ark.
340  des  Code  civil  als  ein  im  Interesse  der  öffentlichen
  sittlichen  Ordnung  erlassenes  Prohibitiv=Gesetz
  bezeichnet,  welchem  gegenüber  mit  Racksicht
auf  die  neben  der  Verfassung  ansgesprochenen  Garantie
  der  pfälzischen  Institutionen  dem  Einwohner
der  ältern  Kreise  kein  ausgevehnteres  Recht  zustehe,
als  den  Einwohnern  ver  Pfalz  selbst.  «

Bemerkenswerth  ist  die  in  den  Entscheidungsgründen
  vorkommende  Erwähnung  der  legislativen“
Verhandlungen  über  den  Art.  320  des  Code  civil,
„daß  nämlich  diesem  Verbote  zwei  Hauptmotive
„zu  Grunde  liegen,  nämlich  zuerst  die  Erfahrung,
„daß  die  Vaterschaftsklagen  unter  der  ältern  Ge-„setzgebung
  den  Sitten  im  höchsten  Grade  nachtheilig
„waren,  indem  dadurch  die  scandalosesten  Prozesse
„entstanden,  und  Ehre  und  Vermögen  der  Bürger
„häufig  schutzlos  der  Intrigue  und  dem  Laster  Preis.
„Hgegeben  waren;  dann  die  Rücksicht,  daß  eine  Ge-„wißheit
  über  die  Vaterschaft  nie  möglich  sei,  weil
„die  Natur  materielle  Kennzeichen  in
„  dieser  Beziehung  nicht  darbiete,  weßhalb
„eine  jede  richterliche  Entscheidung  als  willkührlich
„und  unvereinbar  mit'den  Grundsägen  der  Gerech-„skigkelt
  und  Vernunft  betrachtet  werden  müsse.“

e)  In  einer  dritten  Rechtssache  neigle  sich  die
        <pb n="224" />
        Außerthel.  Beischlaf.  Recht  der  Pfalz.  Arrest.  213

Entscheidung  zu  Gunsten  der  Klägerin,  welche  hier
lediglich  eine  Entschädigung  von  800  fl.  wegen  des
durch  die  Schwängerung  erlittenen  Schadens  verfolgte.
  Das  Sachverhältniß  war  folgendes:
Ein  im  diesseitigen  Bayern  garnisonirender
Offizier,  Rittmeister,  welchem  gemäß  Staatörathsbeschluß
  vom  10.  Jan.  1821  (vide  Allerh.  Reser.
v.  7.  Febr.  1829)  der  Rang  eines  höheren  Offiziers
  zukam,  bekannte  in  einer  eigenhändig  geschriebenen
  und  besiegelten  Urkunde,  der  Vater  jenes
Kindes  zu  sein,  mit  welchem  Klägerin  damals  schwanger
  ging.  Er  wurde  später  nach  der  Nheinpfalz
versetzt,  (wo  bekanntlich  das  Edikt  über  die  Siegelmäßigkeit
  nicht  publizirt  ist)  und  dorkselbst  vor  dem
Bezirksgericht  zu  Zweibrücken  auf  obige  Entschädigung
  verklagt.  «
Die  erste  Instanz  wies  die  Klage  zurück,  nicht
sowohl  weil  eine  siegelmäßige  Urkunde  an  sich  den
Erfordernissen  des  Art.  334  nicht  genüge,  als  vielmehr,
  weil  es  an  der  Nachweisung  der  Siegelmä-Higkeit
  des  Ausstellers  gebreche.
Klägerin  legte  Berufung  ein,  und  produzirte
dem  Kgl.  App.  Gericht  zu  Zweibrücken  das  Allerh.
Rescript  v.  7.  Febr.  1829,  beziehungsweise  den
Staatsrathsbeschluß  von  10.  Jan.  1821,  worauf
diese  Instanz  unterm  18.  Mai  1840  reformatorisch
erkannte,  und  den  Beklagten  zur  Zahlung  einer  auf
500  fl.  ermäßigten  Entschädigung  und  zu  den  Kosten
verurtheilte  aus  Ursache,  daß  eine  siegelmäßige  Anerkennungsurkunde
  einer  authentischen  gleich,  den  Anforderungen
  des  Art.  334  des  Code  civil  entspreche,
und  daß  die  vorgelegte  Urkunde  vollen  Beweis  über
die  Wahrheit  ver  behaupteten  Thatsache  liefere,  dann
in  weiterer  Erwägung  über  den  Grund  der  Klage,
„daß  nach  allgemeinen  Rechtsprinzipien  und  der  be-„stimmten
  Verfügung  des  Art.  1382  des  bürgerlichen
„„Gesegbuches
(Art.  1382.  Jedwede  einen  Dritten  beschädl-
        <pb n="225" />
        214  Außerehel.  Belschlaf.  Recht  der  Pfalz.  Arrest.

gende  Thathandlung  eines  Menschen  verpflichtet

  Denjenigen,  durch  dessen  Verschulden  die

Beschävigung  erfolgte,  zur  Vergütung)  —
„für  jeven  aus  eigenem  Verschulden  hervorgegan-„genen
  Schaden  Ersatz  geschuldet  wird,  daß  mit
„„Berücksichtigung  ves  Geschlechts  der  Klägerin,  ih-„res
  damaligen  jugendlichen  Alters  und  bis  dort-„hin
  genossenen  guten  Rufes  nicht  bezweifelt  wer-„den
  kann,  daß  ein  Verschulden  von  Seiten  des
„„Beklagten  statt  gehabt  habe,  daß  auch  aus  dem
„„Geschehenen  der  Klägerin  ersichtlicher  reeller  Nach-„theil
  erwachsen  ist,  u.  s.  w.“  —

Am  Schlusse  vieser  Mittheilung  möchte  wohl
die  Frage  nicht  am  unrechten  Orte  sein,  ob  die
Begründung  des  forum  arresti  (Cod.  jucd.
cap.  I,  §S.  8.)  vor  einem  diesseitigen  Gerichte  gegen
  einen  nach  der  Pfalz  versetzten,  oder  freiwillig
übergesiedelten  Unterthan,  der  sich  einer  Klage  der
vorwürfigen  Art  ausgesetzt  hat,  geseplich  zulässig

ei?  —

Im  Falle  lit.  c.  oben  wurde  das  Recht  auch
vor  der  neuen  ordentlichen  Obrigkeit  des  Uebersiedlers
  mit  Erfolg  geltend  gemacht;  hier  wäre  demnach
  eine  Arrestation  um  der  Begründung  eines
erceptionellen  Gerlchtsstandes  halber  nicht  am
Platze.  Hingegen  in  den  Fällen  lit.  a  u.  b  oben
stünde  klagender  Theil  in  billiger  und  begründeter
Sorge,  vor  der  neuen  ordentlichen  Obrigkeit  des
Beklagten,  d.  h.  vor  den  pfälzischen  Gerichten,
sein  Recht  durchzusetzen.  —

Dieß  genügt  jevoch  in  der  Regel  nicht,  um
gegen  eine  bestimmte  Person  einen  rechtlich  begründeten
  Arrestantrag  zu  stellen;  es  muß  außerdem
Impetrat  auch  Fremder  oder  Ausländer  sein,
die  Ausnahmen  v.  1°  his  3½  in  6.  8  cit.  abgerechnet,
  von  denen  hier  ohnehin  nicht  die  Rede  ist,
wo  es  sich  um  Feststellung  des  Prinzips  handelt.

Der  in  die  Pfalz  übergesiedelte  Unterthan  wird
        <pb n="226" />
        Anherehel.  Beischlaf.  Recht  der  Pfalz.  Arrest.  215

zwar  nicht  Ausländer  im  politischen  Sinne,
allein  er  wanderte  doch  in  ein  Landesgebiet,  welches
  wegen  einzelner  eigenthümlicher  Rechts-Institute,
  wenn  auch  nicht  in  jeder  privatrechtlichen
Beziehung,  so  doch  gewiß  in  Fällen  der  besprochenen
  Art  dem  Auslaͤnder  völlig  gleich  steht,  in
welchem  ferner  selbst  die  politischen  Organe  der
Gerechtigkeit  ihm  einen  Schutz  angedeihen  lassen,
der  den  wohlerworbenen  Rechten  des  diesseitigen
Unterthans  diametral  zuwiderläuft.  Deßhalb  wird
der  Uebergesiedelte  nach  Maaßgabe  des  einzelnen
Falles  gleichsam  als  Ausländer  anzusehen,  und
dem  Arrest  gegen  ihn  statt  zu  geben  sein,

Obgleich  also  öffentliche  Bedienstete  vermöge
des  Titels  der  Ansäßigkeit  auf  das  Amt  sonst  allgemein
  vom  Arreste  eximirt  sind,  so  wird  voch  hier
eine  Ausnahme  eintreten  müssen,  zumal  auch  die
natürliche  Billigkeit  dafür  streitet,  daß  wohlerworbene
  Rechte  nicht  einer  vom  Standpunkte  des  Berechtigten
  betrachtet  ganz  kasuellen  Domizilsveränderung
  geopfert  werden  sollen.  Der  Arrest  greift
übrigens  gegen  öffentliche  Bedienstete  nur  als  Rcalarrest
  Platz,  da  der  Personalarrest  den  Anforderungen
  des  Kgl.  Dienstes  ausweichen  muß,

Ist  der  Arrestirte  überhaupt  solvent,  so  ist
die  allenfallsige  Geringfügigbeit  des  Arrestobjekts
kein  Grund  zur  Befürchtung,  daß  das  Verfähren
zu  keinem  reellen  Resultate  führen  werde;  denn
obgleich  ausländische  Urtheile  in  der  Rheinpfalz
nicht  vollziehbar  sind,  bevor  sie  nach  nochmaliger
gerichtlicher  Prüfung  durch  Erkenntniß  exekutorisch
erklärt  wurden  (Code  de  procédurec  civilc  art-546;
  Code  civil  art.  2123,  2128  und  Ordonnanz
  v.  1629,  art.  121.);  —  so  werden  doch
Urtheile  viesseitiger  Gerichte,  weil  von  einer  und
derselben  Staakshoheit  ausfließend,  in  der  Rheinpfalz
  ohne  jene  Nach-Censur  auf  Betreiben  der
Betheillgten  vollstreckt.  —  St.
        <pb n="227" />
        216

Tleber  Verjährung  der  Nichtigkeitoklage.

Nach  Kap.  XVI,  §F.  2,  Nr.  3  der  bayerischen
Gerichtsordnung  kann  eine  Sentenz,  welche  aus
Mangel  der  Citation  oder  Jurisdiktion  mit  unheilbarer
  Nullität  behaftet  ist,  innerhalb  30  Jahren
klags=  oder  exceptionsweise  angefochten  werden.

Es  ist  also  hier  die  Nullitätsquerel  ausdrücklich
als  eine  förmliche  Klage  erklärt,  und  ver  für  die
Klagen  bestehenden  extinktiven  Verjährung  unterworfen.


Da  nun  die  Gerichtsordnung  Kap.  IV,  F.  3
vorschreibt,  daß  alle  Klagen  in  der  Regel  in  30
Jahren  erlöschen,  wo  keine  längere  oder  kürzere
Zelst  besonders  bestimmt  ist,  und  die  Vorschrift  in
Kap.  XVI,  §.  2,  Nr.  3  hinsichtlich  der  Verjährung
der  Nullitätöklage  offenbar  eine  Anwendung  des  in
Kap.  IV,  8.  3  aufgestellten  allgemeinen  Grundsatzes
ist,  so  entsteht  die  Frage,  ob  diese  Nullitätsklage
auch  bei  solchen  Personen  und  Verhältnissen  innerhalb
  30  Jahren  erlösche,  welche  das  Privilegium
einer  längeren  Verjährungszeit  genießen.

Diese  Frage  muß  offenbar  bejahend  beantwortet
  werden.

Die  Gerlschtsordnung  behandelt  in  Kap.  XVI,
8.  2,  Nr.  3  eine  ganz  spezielle  Klage,  nämlich  eine
Klage  wegen  prozessualer  Nichtigkeit  eines  gerichtlichen
  Verfahrens,  und  bestimmt  hiebei  ohne  alle
Ausnahme  eine  Verjährungszeit  von  30  Jahren.

Es  tritt  daher  die  in  Kap.  IV,  §F.  3  erwähnte
Voraussetzung  einer  längeren  Dauer  der  Klage,  daß
nämlich  eine  solche  besonders  im  Gesetze  bestimmt
sei,  hinsichtlich  der  Nullitätsklage  nicht  ein,  da
hier  das  Gesetz  eine  ganz  generelle,  sohin  alle  Personen
  und  Rechtsverhältnisse  umfassende  Bestimmung
  in  Beziehung  auf  die  Verjährungszeit  getroffen,
  und  demgemäß  die  Wirksamkeit  und  An-
        <pb n="228" />
        Testaments-Publikation.  217

wendung  des  diesen  Personen  und  Rechtsverhältnissen
  bei  anderen  Klagen  zustehenden  Privilegiums
auögeschlossen  hat.

Dieses  Privilegium  ist  in  dem  Civilgesetze  für
Klagen  wegen  materieller  Rechtsverletzungen  im
Rechtsverkehre  außer  dem  Prozesse  eingeräumt,
während  die  Nullitätsklage  nur  ein  prozessuales
Rechtsmittel  wegen  einer  in  einem  Rechtöstreite
erlittenen  Verletzung  ist,  und  auch  in  der  bayerischen
  Gerichtsordnung  unter  den  Rechtsmitteln,  von
denen  das  Kap.  XVI  handelt,  aufgeführt  wird.

Da  nun  Priovilegien  strenge  auszulegen  sind,
und  keine  analoge  oder  ausbehnende  Erklärung  und
Anwendung  zulassen,

Schweppe  röm.  Privatrecht  2te  Ausg.  §.  24.

I.  13  und  14  Dig.  de  legibus.
so  können  die  im  Cidilrechte  gegebenen  Ausnahmsgesetze
  hinsichtlich  der  Verjährungözeit  der  Klagen
wegen  außergerichtlicher  Rechtsverletzungen  auf  das
Rechtsmittel  der  nur  das  prozessualische  Verfahren
betreffenden  und  lediglich  eine  Abhülfe  der  hieraus
hervorgehenden  Nachtheile  bezweckenden  Nullitätsquerel
  nicht  bezogen  werden.

#D

Anittheilungen  aus  der  Draris.
1.
Erfordern  Klagen  aus  letzten  Willen  eine  Erwähnung  des
Verkündigungsaktes?

Einer  auf  Erfüllung  fideikommissarischer  Anordnung
  gerichteten  Klage  wurde  unter  Anderem
entgegengesetzt:  dieselbe  sei  angebrachtermaßen  zu
verwerfen,  weil  in  der  Klagschrift  nicht  angeführt
worden,  daß  und  wann  die  Verkündigung  des  fraglichen
  Testamentes  an  die  Kläger  geschehen  sei.  —
Es  wurde  aber  dieser  Einwand  für  unerheblich  er-
        <pb n="229" />
        218  Hpypothelenllage.  Löschung  ohne  gesetzlichen  Grund.

achtet.  Da  im  gegebenen  Falle  kein  Zweifel  darüÜber
  obwalte,  daß  der  Fiduziar  die  Erbschaft  aus
dem  Testamente  angetreten  habe,  und  in  den  Besitz
  derselben  gekommen  sei,  so  können  in  dem
Schweigen  der  Klagschrifst  über  die  Vornahme  und
die  Zeit  der  Verkünvigung  an  die  Fideikommissare
eine  wesentliche,  die  Klagbegründung  als  mangelhaft
  darstellende  Lücke  des  Klagvorbringens  nicht
gefunden  werden.
O#E.  v.  14.  Jänner  1845,  Nr.  108  44/1.

2.
Hyppothekenklage.  Löschung  ohne  geletlichen  Grund.

Eine  Hypothekenklage  war  auf  den  Grund
elner  im  Hypothekenbuche  gelöschten  Hypothek  erhoben
  worden,  indem  der  Kläger  auszuführen
suchte,  die  Löschung  sei  ohne  rechtlichen  Grund  geschehen.
  Diese  Klage  wurde  für  unbegründet  erachtet.
  In  den  Motiven  des  OAGE.  vom  4.
Okt.  1847,  (Nr.  526  11/12)  kommt  in  dieser  Beziehung
  vor:  „Für  Beantwortung  der  Frage,
ob  eine  Hypothek  bestehe  oder  nicht,  ist  es  unerheblich,
  ob  die  Hypothek  mit  oder  ohne  rechtlichen
  Grund  im  Hypothekenbuche  gelöscht  worden,
da  hiebei  lediglich  die  Thatsache  entscheidet,  ob
die  Hypothek  noch  im  Hypothekenbuche  eingetragen
ist  oder  nicht.  .  .  .  Kläger  hat  sich  ohne  Erfolg
  auf  S.  71  des  Hypothekengesetzes  und  den
Umstand  berusen,  daß  keiner  der  in  diesem  gen
aufgeführten  Gründe  der  Erlöschung  einer  Hypothek
  hier  vorliege;  denn  der  §.  71  handelt  lediglich
  von  den  Gründen,  aus  welchen  die  Löschung
einer  Hypothek  verlangt  werden  kann,  nicht  aber
von  den  Folgen  der  wirklich  vollzogenen  Löschung.
Ist  vie  fragliche  Hypothek  ohne  gesetzlichen  Erlöschungsgrund
  (§.  71)  und  ohne  Beiziehung  ves
Gläubigers  (8.  158)  im  Hypothekenbuche  gelöscht
worden,  so  konnte  letzterer  die  Wiedereintragung
        <pb n="230" />
        Quando  dios  sideic.  v.  legati  cod#t  cl  venit.  219

der  ohne  gesetzlichen  Grund  gelöschten  Hypothek,
oder  vielmehr  die  Aufhebung  der  ohne  gesetzlichen
Grund  vorgenommenen  Löschung  auf  gesetzlichem
Wege  erwirken;  allein  so  lange  dieses  nicht  geschehen,
  so  lange  eine  Hypothek  für  die  Forderung
des  Klägers  auf  die  Realitäten  des  Beklagten  nicht
wieder  eingetragen  ist,  kann  er  auch  ein  dingliches
  Recht  an  venselben  nicht  geltend  machen.“

#t

Fideikommisse  oder  Vermächtnisse,  zu  Gunsten  von  Verwandten
  des  Erblassers,,  auf  den  Todesfall  des  Erben  gestellt.

Ein  Erblasser  hatte  seine  Ehefrau  zur  Erbin
eingesetzt,  und  nebstdem  verfügt,  daß  seine  5  Geschwister
  das  Vermögen  erhalten  sollen,  welches
die  Erbin  seiner  Zeit  bei  ihrem  Tode  hinterlassen
werde.  Von  den  Wirkungen  dieser  Anordnung
wurde  in  den  Motiven  des  OAGE.  vom  14.  Jänner
  1845,  Nr.  10841/11  gesagt:  „Mit  dem  Tode
des  Erblassers  konnten  dessen  fideikommissarisch  substituirte
  Geschwister  sagen:  „dies  cessit“,  nach
dem  Tode  der  Fiduziarin  aber:  „dies  venit.“
In  den  Fällen,  in  welchen  der  Erblasser  seinen
Ehegatten  zum  Erben  einsetzte,  und  zugleich  auf
den  Todesfall  des  Erben  ein  Fidelkommiß  oder
Vermächtnisse  zu  Gunsten  seiner,  des  Erblassers,
Verwandten  anordnete,  streitet  wohl  die  Vermuthung
  dafür,  daß  er  jedenfalls  sein  Vermögen,
nach  dem  Tode  des  Ehegatten,  seinen  eignen  Verwandten
  zuwenden,  und  nicht  auf  die  Verwandten
des  Ehegatten  kommen  lassen  wollte.  Nach  der
Intention  des  Erblassers  ist  hier  kein  (als  Bedingung
  zu  behandelnder)  dies  incertus  sideiĩcommissi
  beigefügt,  sondern  nur  das  tempus
solutionis  prorogirt.  Fr.  40  in  f.  ad  SC.
Trebell.  (36,  1)  vgl.  mit  fr.  19  pr.  de  condit.
  ct  demonstr.  (35,  1).  Daß  der  Fideikommissar
  oder  Legatar  vor  dem  Erben  des  Testators
        <pb n="231" />
        220  Testamentsförmlichkeiten.  Veweislast.

gestorben  ist,  steht  daher  der  Geltendmachung  des
Fideikommisses  oder  Vermächtnisses  von  Scite  der
Erben  (des  Fideikommissars  oder  Legatars)  nicht
im  Wege.
Vgl.  OAGE.  vom  4.  Juli  1846  (Nr.  587211)
in  Seuffert's  Archiv  Bd.  1,  Nr.  266.

4.

Beweislast,  wenn  die  Beobachtung  der  Testamentsförmlichkeiten
  bestritten  wird.  1)

Hierüber  kommt  in  den  Motiven  eines  OAGE.
vom  14.  Jan.  1845  (Nr.  1084  101)  vor:  „Der
in  Abschrift  der  Klagschrift  beigelegte  letzte  Wille
ist  ein  schriftlich  errichtetes  Privattestament.  Es
ist  in  demselben,  wie  es  der  richterlichen  Kognition
vorliegt,  die  den  Begriff  eines  Testamentes  bedingende
  direkte  Erbeinsetzung  enthalten,  und  es  finden
  sich  auch  die  für  ein  Privattestament  vorgeschriebepen
  Förmlichkeiten  beobachtet.  Es  ist  nämlich
  das  fragliche  Testament  nicht  bloß  von  dem
Testator  und  dem  beigezogenen  Notar,  so  wie  von
7  männlichen  Zeugen  unterzeichnet,  sondern  es  ist.
auch  die  rogatio  der  Zeugen  sowohl  von  dem  Testator,
  als  von  den  Zeugen  selbst  noch  eigens  bemerkt.
  Die  Einheit  der  Handlung  d.  h.  die  Nichtunterbrechung
  des  Testamentsaktes  durch  fremdartlaes
  Beginnen  —  ist  nicht  nur  in  der  Urkunde
selbst  bemerkt,  sondern  geht  auch  aus  ihrer  ganzen
Fassung  unzweidentig  hervor.  —  Die  vorliegende
Urkunde  bilvet  für  die  richterliche  Beurtheilung  den
Maahstab.  Findet  der  Richter  in  solcher  keine  Formwidrigkeit,
  so  muß  er  annehmen,  daß  das  Rechtsgeschäft
  in  formgemäßer  Weise  seine  Entstehung
erhalten  habe.  -
Vgl.c.ll(10probnt.(4,19)mitc.3(lo
EtlictoD.Hachsiauitollcuelo(6,33).

1)  Vgl.  Seuffert's  Archiv  Br.  1,  S.  103.
        <pb n="232" />
        Fideikommiß  auf  das  Uebrigbleibende.  221

Wenn  nun  der  Beklagte  dennoch  behauptet,
daß  die  als  sehlerfrei  sich  darstellende  testamentarische
  Verfügung  nicht  sormgemäß  stattgefunden,  daß
es  insbesondere  an  der  Aufforderung  der  Zeugen
und  der  Einheit  der  Handlung  gefehlt  habe,  so  ist
vieser  Einwand  nach  dem  Prinzipe  der  Einrede  zu
beurtheilen,  hinsichtlich  welcher  der  Beweis  nicht
den  klagenden  Theil,  sondern  nur  den  Erzipienten
treffen  kann.“

5.  .-FtbcikommiüiaAnsehungdesbeimTodedeöFidtqiaksuoch

·  Uebrigen.
In  einer  Rechtssache  handelte  es  sich  von  einer
  fideikommissarischen  Anordnung,  zufolge  welcher
der  Fiduzkar  bei  seinem  Tode  das  von  dem  ererbten
  Vermögen  noch  Uebrige  den  Geschwistern  des
Eeblassers  hinterlassen  sollte.  In  der  Klagschrift.
der  Fideikommissarien  gegen  die  Erbin  des  Fiduziars
  waren  ein  Haus  (verwerthet  um  5462  fl.).
und  Mobilien  (verwerthet  um  550  fl.)  als  Gegenstände
  bezeichnet,  welche  der  Fiduziar  von  dem
Erblasser  überkommen  habe,  und  die  bei  dessen
Tode  noch  übrig  gewesen  seien.  Von  beklagter
Seite  wurde  eingewandt:  um  diese  Gegenstände  zu
behaupten,  habe  der  Fiduziar  von  seinem  eigenen
Vermögen  zugesetzt;  der  Betrag  dieses  verzehrten
eigenen  Vermögens  müsse  in  Abrechnung  kommen.  —
Diese  Einrede  wurde  als  unerheblich  verworfen.
Gegenstand  des  Fiveikommisses  war  das  beim  Tode
des  Fiduziars  von  dem  ererbten  Vermögen  noch
Uebrige.  Hat  der  Fiduziar  von  seinem  Rechte,
die  in  Frage  befindlichen  einzelnen  Sachen  zu  veräußern
  und  den  Erlös  zu  verzehren,  keinen  Gebrauch
  gemacht,  und  lieber  eigenes  Vermögen  zugesetzt,
  so  kann  man  darum  nicht  sagen,  daß  jene
Sachen  von  dem  Nachlasse  des  Fidelkommittenten
nicht  mehr  übrig  seien.
OuGE.  vom  14.  Jan.  1845,  Nr.  10844  1.
        <pb n="233" />
        222

6.

Hppothek-Vorbehalt.  Eigenthums-Vorbehalt.

Der  Grunosatz,  daß  man  an  seiner  eigenen
Sache  kein  Pfandrecht  haben  kann,  ist  gesetzlich
ausgesprochen;  fr.  45  de  R.  J.

Aus  diesem  Grundsatze  folgt  von  selbst,  daß
der  Vorbehalt  des  Eigenthums  und  der  Hypothek
nicht  neben  einander  bestehen  können,  indem  der  Hypothek-Vorbehalt
  die  Begebung  des  Eigenthums
in  sich  begreift.

Gönner  Komment.  zum  Hyp.  Ges.  Bd.  I,

S.  132  u.  226.

Puchta  Hambe.  v.  gerichtl.  Verf.  in  nicht  strei-Ugen

  bürgerl.  Rechtssachen,  Th.  II,  §S.  139,

.  63.

Es  läßt  sich  daher  auch  die  Meinung  einiger
Praktiker,  daß  in  dem  Hypothek-Vorbehalt  ein
Eigenthums-Vorbehalt  begriffen  sei,  durchaus  nicht
rechtfertigen.

Glück  Pand.  Komment.  Bod.  XVI,  §.  1000,

S.  236  vgl.  mit  Bod.  XIX,  §.  1093,  S.  312ff.

Erk.  d.  AG.  d.  vormal.  Rezatkr.  v.  10.  Febr.

1832,  RNr.  6831/.

7.

Alimenkaklonsklage  gegen  den  angeblichen  auHerehelichen  Vater
eines  in  den  ersten  Monatren  nach  Verheirathung  der  Mutter
mit  einem  Andern  geborenen  Kindes.

Eine  Frau  hatte  am  83.  Tage  nach  Eingehung
  der  Ehe  geboren.  Nun  belangte  sie  einen
Dritten,  als  den  außerehelichen  Vater,  auf  Anerkennung
  der  Vaterschaft  und  Reichung  von  Alimenten
  für  das  Kind.  Nach  gepflogener  Verhandlung
  wurde  in  erster  Instanz  auf  Beweis,  in  zweiter
  und  dritter  aber  dahin  erkannt:  Der  Beklagte
sei  zür  Zeit  von  der  Klage  zu  entbinden.  „Ob
ihr  Ehemann  die  Legitimität  dieses  Kindes  bestritten
  habe,  oder  ob  er  dasselbe  als  sein,  durch  die
        <pb n="234" />
        Ueber  Eigenthums-Vorbehalt.  223

nachgefolgte  Ehe  legitimirtes  Kind  ansehe,  darüber
schweigt  die  Klägerin  in  der  erhobenen  Klage.
Nachdem  nun  aber  ein  in  der  Ehe  geborenes  Kind
jedenfalls  zunächst  dem  Ehemann  geboren  wird,
und,  abgesehen  von  Lehen=  und  Fideikommiß-Verhältnissen,
  Niemand  das  Recht  zusteht,  die  Legitimität
  eines  solchen  Kindes  in  Streit  zu  ziehen,
so  lange  sie  nicht  vom  Ehemanne  selbst  bestritten
worden  ist,  so  konnte  der  Klage  nicht  statt  gegeben,
  es  mußte  das  (auf  einstweilige  Enkbindung
von  der  Klage  gerlchtete)  Erkenntniß  der  vorigen
Instanz  bestätigt  werden.“
DAGE.  v.  6.  Nov.  1843,  Nr.  669  4%

8.
Ueber  Eigenkhums-Vorbehakt.

Der  Eigenthums-Vorbehalt  kann  beim  Kauf
entweder  als  suspensive  oder  als  resolutive  Bedingung
  verabredet  werden,  und  hiernach  bestimmt
sich  die  Wirksamkeit  desselben.

Die  Meinung,  daß  derselbe  blos  als  Resolutiobedingung
  wirksam  sei,  läßt  sich  nicht  rechtfertigen.
  Es  kommt  vielmehr  immer  auf  die  Absicht
und  Uebereinkunft  der  Kontrahenten  an,  in  welcher
Art  der  Eigenthums-Vorbehalt  wirksam  sein  soll.

Wurde  nämlich  verabredet,  daß  dem  Verkäufer
  das  Eigenthum  an  der  verkauften  und  übergebenen
  Sache  so  lange  verbleiben  soll,  bis  der
Käufer  das  Kaufgeld  bezahlt  hat,  so  gilt  der
Eigenthums-Vorbehalt  als  Suöpensivbedingung.

Wurde  aber  ausgemacht,  daß  das  Eigenthum
im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Käufers  an
den  Verkäufer  zurückfallen  soll,  so  hat  der  Eigenthums-Vorbehalt
  die  Wirkung  einer  Resolutivbedingung.


Glück  Pand.  Komment.  Bd.  XVI,  F.  1000,

r*  rl
        <pb n="235" />
        224  Bur  Notiz.
Wening-Ingenheim  Lehrb.  Bd.  J,  Buch  II,
31

g.  31.

Wenn  die  verkaufte  Sache  dem  Käufer  übergeben
  und  das  Kaufgeld  gestündet,  hiebei  aber
ausdrücklich  festgesetzt  wmurde,  daß  sich  der  Verkäufer
  bis  zu  dessen  Zahlung  das  Eigenthum  an  dem
Verkaufsobjekt  vorbehalte,  so  kann  in  diesem  Falle
der  Eigenthumsvorbehalt  nur  ein  Aufschieben,
nicht  aber  ein  Wiederauflösen  der  Eigenthums-Uebertragung
  auf  den  Käufer  bewirken.  «

Gensler  im  civil.  Archiv.  Bd.  II.  S.  291—293.

Erk.  d.  AG.  d.  vormal.  Rezatkr.  v.  10.  Febr.

1832,  RNr.  68216.

Zur  Notzz.

Bereits  vor  einigen  Monaten  waren  unsere  Blätter  bis
·  Nr.  13  abgerruckt.  Daraus  erklärt  es  sich,  daß  in  den
neuesten  Nummern  einige  Mittheilungen  vorkommen,  welche
weggeblieben  wären,  wenn  man  zur  Beit  des  Druckes  die
Ergebnisse  des  neuesten  Landtags  gekannt  hätte.  Was  diejesenigen
  Institute  betrifft,  auf  welche  sich  die  Bestimmungen
des  Vodenentlastungsgesetzes  über  Firir  ung  und  Ablösung
beziehen,  so  wird  es  noch  viele  Jahre  dauern,  bis  die  darüber
bisher  geltenden  Rechtsnormen  der  Rechtsgeschichte  anheimsallen.
  Die  Vollziehung  des  neuen  Gesetzes  wird  vielmehr
zahlreiche  Prozesse  hervorrufen,  bei  deren  Verhandlung  und
Entscheidung  noch  das  bisherige  Recht  in  reichliche  Anwendung
kommen  dürste.  —  In  Ansehung  der  Erzengnisse  unserer  Gesetzgebungreform
  überbaupt  wird  es  eine  besondere  Aufgabe
der  Dlätter  für  Rechtsanwendung  sein,  zur  Einkührung  derselben
  ins  praktische  Leben,  durch  Erlänterungen  und  Vesprechung
  zweiselhaster  Fragen,  in  bekannter  Weise  belzutragen.
        <pb n="236" />
        Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  15.  Samstag,  den  22.  Jull  1848.

Von  dem  Privilegium  der  exceptio  pracstandac
Cautionis  pro  Ccxpensis  und  de  reconventione
gegen  Auoländer.

Von  Dr.  C.  Bolgiano.

Ueber  das  Wesen  und  die  Wirkungen  der  genannten
  zwei  Einreden  herrschen  unter  den  älteren
und  neueren  bayerischen  Prozessualisten  theils  unklare,
  theils  unrichtige  Vorstellungen.  Nach  meinem
  Dafürhalten  ist  die  c#xceptio  delicientis
cautionis  pro  cxpensis  und  de  reconventionc
  eine  in  beschränktem  Maaß  privilegirte
  dllatorische  Einrede,  welche,  schwächer
bevorzugt  als  die  forideklinatorischen  Exzeptionen,
und  stärker  als  die  prozeßhindernden  und  präjudiziellen,
  die  Uebergangsstufe  von  der  einen  zur  andern
  Klasse  bildet,  und  daher  ihren  wahren  Platz
inmitten  dieser  beiden  hat.  Ihr  Pririlegium
besteht  nämlich  nach  §.  8  der  Novelle  vom  Jahr
1819  darin,  daß  sie  von  der  Verbindlichkeit
zur  Einlassung  befreit,  wenn  sie  nur  im  Moment
  des  Vorbringens  rechtsbegründet
ist,  d.  h.  wenn  der  Kläger  wirklich  ein  Ausländer
ist,  der  mit  liegenden  Gütern  in  Bayern  nicht
angesessen,  und  die  Kaution  noch  nicht  gestellt

XIII.
        <pb n="237" />
        226  Privilegilm  der  exc.  praest.  cauf.  pro  expensis  elc.

hat;  —  solange  der  Kläger  diese  Kaution  nicht  gestellt
  hat,  solaüge  ist  auch  der  Beklagte  nicht  schuldig
auf  die  Klage  zu  antworten,  und  hat  daher,  wenn
er  die  Einrede  allein  vorgebracht,  die  Nachtheile
des  Ungehorsams  nicht  zu  besorgen,  wenn  gleich
der  Kläger  derselben,  durch  sofortige  Kautionslekstung
  in  der  Replik,  schleunig  Abhilfe  leistet.  Während
  also  gerichtsablehnende  Elinreden  ohne  Rücksicht,
  ob  sie  begründet  sind,  oder  nicht,  den  Effekt
der  Nichtverbindlichkeit  zur  Einlassung  haben  (Nov.
v.  1837,  S.  24  und  26),  prozebhhindernde,  präjudizielle
  und  gemeinverzögerliche  aber  (Nov.  v.  1837,
§.  28)  nur  dann,  wenn  sie  begründet  sind  und
der  Beklagte  gewiß  weiß,  daß  sie  auch  nicht  beseitigt
  werden  können  1)  —  so  hat  die  Einrede
der  fehlenden  Prozeßkaution  diese  auszeichnende
Wirkung  (zwar)  bloß  dann,  wenn  sie  begründet
ist,  verliert  sie  aber  dadurch  nicht,  daß
sie  vom  Kläger  (in  der  Replik)  beseitigt,
  also  unmittelbar  nach  der  Vorschützung
  wieder  unbegründet  wird.

1)  Dieser  Beisatz  ist  —  wesenklich  nothwendig,  die  Begründung
  der  Einrede  im  Momenk  des  Vorbringens
geuügt  nicht.  Es  heisit  zwar  in  den  Wl.  f.  RA.  Bo.  8,
S.  27;  jede  dilarorische  Einrede  befreie  von  der  Einlas
lungsverbindlichkeit,  wenn  sie  begründet  ist.  Allein
diese  Ausdrucksweise  ist  eben  unrichtig,  mindestens  ungenau.
  Die  excepl.  deflcienlis  legiltimalionis  nd  processum
  z.  V.  ist  begründet,  wenn  die  Vollmacht  mit
der  Klage  nicht  übergeben  wurde.  —  Die  cxc.  dallo.
legilimao  personac  slandi  in  juclicio,  wenn  der  Kläger
wirklich  jene  Fähigkeit  nicht  hat  und  auch  den  Streitkonsens
  (z.  B.  des  Vaters  oder  der  Kuratelbehörde)
nicht  beibrachte.  Wird  nun  die  Vollmacht  oder  der
Streilkonsens  nachgebracht,  und  der  Beklagte  hatte  sich
nicht  eventuell  auf  den  Streit  eingelassen,  so  treten,
wlewohl  die  Einrere  begründet  war  (obgleich  die  Klage
ohne  Mittheilung  an  den  Veklagten  hätte  zurückgewicsen
  werden  können),  die  Nachtheile  des  Nichtbeantwortens
  der  Klage  ein.  —
        <pb n="238" />
        Privilegium  der  oxc.  praost.  cauf.  pro  oxponsis  olc.  227.

Dieses  Privilegium,  welches  sie  offenbar  zwischen
  die  stärker  bevorzugten  Forideklinatorien  auf
der  einen  Seite,  und  die  übrigen  nicht  privilegirten,
  der  Einlassung  vorausgehenden  Einreden  auf
der  andern  Seite  stellt,  kömmt  aber  den  genannten
  zwei  Einreden  auch  heutzutage
noch  zu,  und  ist  ihnen  durch  das  jüngste
Prozeßgesetßz  v.  J.  1837  kelneswegs  entzogen
  worden.  Diesen  Satz  hat  zwar  schon
Puchta  aufgestellt  (Anleitung  zur  Civilprozeßpraris
  nach  dem  Ges.  v.  17.  Nov.  1837,  S.o)
und  Lauk  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  5,  S.  134
gegen  Spies  Erläut.  zur  Nov.  v.  1837,  S.  47
vertheidigt  und  ausführlichst  motivirt,  weil  der
8.  24  der  Nov.  v.  1837  als  spätere  generelle  Vorschrift
  dem  §.  8  der  Nov.  v.  1819  als  früherer
spezieller  nicht  derogiren  konnte.  Da  indessen  sämmtliche
  Schriftsteller  des  bayer.  Prozesses,  mit  Ausnahme
  Seuffert'ê,  andrer  Meinung  sind,  und
überdieß  die  Natur  der  fraglichen  zwei  Einreden,
ihre  Eigenschaften  und  Wirkungen  in  Vergleich  mit
den  gerichtsablehnenden  und  gemeinverzögerlichen,
und  ihre  Rangordnung  unter  diesen  nirgends  genau
und  richtig  charakterisirt  und  scharf  abgegränzt  ist,  —
so  dürfte  die  gegenwärtige  Erörterung,  als  Beitrag
zur  Aufklärung  und  Berichtigung  dieser  auch  in
praktischer  Hinsicht  so  wichtigen  Materie,  wie  der
privilegirten  Einreden  überhaupt  —  nicht  als  überflüssig
  erscheinen.

Sehr  mit  Unrecht  wird  die  exc.  praestandac
  cautionis  pro  cxpensis  und  de  reconventione
  (und  außer  ihnen  noch  mehrere  andere
s.  unten)  auf  den  Grund  der  Nov.  v.  1819,  8.  8
von  den  bayerischen  Prozessnalisten  zu  den  Prä--lndizialeiknreden
  gezählt.

ogl.  z.  B.  Stürzer  C  G.  V.  S.  527.
Hellmuth  der  Lauf  des  Civilprozesses  bei  den
bayerischen  Untergerichten  S.  55,  Note  15.
        <pb n="239" />
        228  Privilegium  der  oxc.  pracsl.  canf,  pro  cxpensis  elo.

Sie  gehört  aber  denselben
A)  weder  dem  Begriffe,  noch
B)  den  Wirkungen  nach  an.

ad  A.

Nach  dem  Begriffe,  welchen  B.  v.  Kreittmayr

  über  die  Präjudizialelnreden  aufstellt,
O.  Kap.  6,  §S.  3,  Nr.  3,  Anmerk.  d.,

und  v.  Gönner  in  seinem

Kommentar  zur  Nov.  v.  1819,  S.  60.  «
weiter  ausbildet,  gehören  dahin  keine  Einreden
gegen  dle  klägerische  Rechtsverfolgung,  keine  dilatorischen
  Erxceptionen,  welche  eine  bloße  temporäre
  Abweisung  der  Klage  bezwecken,  sondern
durchaus  nur  Einreden  gegen  den  eingeklagten
  Anspruch  v.  h.  solche  Einwendungen,  welche
die  Hauptsache  selbst  betreffen:).  Das  Auszeichnende
  derselben  besteht  varin,  daß  ihnen  ein  besonderes
  Streitverhältniß  zu  Grunde  liegt,  welches
den  Stoff  eines  selbstständlgen  Vorprozesses  (Präjudiziums)
  darbietet.

Bl.  f.  RA.  Bd.  6,  S.  68.
Dieses  zeigt  sich  ganz  besonders  bei  denjenigen  Einreden,
  welche  quacstionem  status  vel  legitimationem
  ad  causam  betreffen,  daher  diese  vor-2)

  Bwar  wird  die  nominalio  aucloris,  welche  eine  excoptio
  dellcientis  legilimallonis  ad  causam  passkvac,  somit
eine  wahre  Präsudizialeinrede  ist  —  in  den  Anmerk.
zur  GO.  Kap.  6,  §.  2,  lil.  c  und  zu  §.  8,  lil.  a  eine
dilatorische  Einrede  genannt,  allein  diese  Bezeichnung
  ist  unrichtig,  mindestens  inkonsequent.  denn  die
Gleichstellung  der  präjudiziellen  und  dilator.  Einreden  in
den  Wirkungen  (s.  unten  Note  4)  kann  sich  nicht  auf
Wesen  und  Natur  derselben  erstrecken.  Vgl.  die
Begriffsbestimmung,  welche  die  GO.  in  Kap.  6,  8.  2
und  die  Anmerkung  hiezu  lil.  b  und  über  die  verzögerlichen
  Einreden  ausstellt.
        <pb n="240" />
        Privilegium  der  exc.  praost.  caul.  pro  cxponsis  cic.  229

—  zu  den  Präjudizialeinreden  gerechnet  werden
  5).

Die  Einrede  der  fehlenden  Prozeßkaution  ist
dagegen  rein  dilatorischer  Natur:  sie  berührt
die  Hauptsache  (die  materĩalia  causac  ipsius)
nicht,  kann  auch  nur  in  Bezug  auf  einen  bereits  anhängigen
  Prozeß,  nicht  aber  als  Stoff  eines  selbstständigen
  Rechtsstreites  gedacht  werden,  und  gehört,
  daher  ihrem  Wesen  nach  gewiß  nicht  zu  den
räjudizialeinreden.  *

a  .

Ebensowenig  gehört  sie  aber  den  Wirkungen
  nach  zu  den  präjudiziellen  Einreden  2).  Zwar
erfordert  sie:

3)  Darans  folgt,  daß  diese  ben  nur  felten  als  wahre  Einreden,
  woxlber  die  Beweislast  dem  Beklagten  obliegt,
erscheinen,  sondern  in  der  Regel  als  bloße  Negationen
des  Klagfundament5,  worüber  der  Kläger  den  Beweis
führen  muß,  wiewohl  von  den  Einwendungen,  welche
sich  unter  den  Gattungsbegriff  der  oxcopt.  del.  legit.
ad  causam  subsumiren  lassen,  einige  den  Charakter
wahrer  Peremtorien  an  sich  tragen  können,  vgl.  Bl.  f.
RA.  Vd.  4,  S.  72  d.

Die  präjudiziellen  (und  prozeßhindernden)  Einreden  genossen
  1)  nach  der  GO.  nachstehende  Privilegien:
a)  Wiewohl  sie  Theile  der  Streireinlassung
sind  (l.  oben  ad  4),  waren  sie  dennoch  den  dilatortschen
  Einreden  gleichgestellt.  Daher  hatten  sie
cc)  ihren  Platz  vor  der  Litiskontestation  und  erforderten
  5)  nach  richterl.  Ermessen  eine  vorläusige  Erörterung
  und  Erledigung,  wenn  sich  auch  (natürlich
epenkuell)  auf  den  Streit  eingelassen  wurde  (v.  Gönner
  Kommentar  zur  Nov.  v.  1819,  S.  60);  die  Präjudizialeinreden
  waren  aber  auch:  b)  vor  den  dilatorischen
  Einreden  anögezeichnet  und  den
gerichtsablehnenden  gleichgestellt.  Denn  die
bloße  Vorschützung  einer  solchen  Einrede,  ohne  Nücksicht
auf  ihre  Begründung,  befreite  von  der  Verbindlichkei#
zur  Streiteinlassung.  (In  der  Praxis  wurde  feeilich
dieser  letzte  Effelt  in  Zweifel  gezogen,  indem  im  Fall
der  Verwerfung  der  Einrede  bald  auf  wiederholte  Las
dung  zur  Klagsbcantwortung  erkannt,  bald  die  Folgen

#
“
        <pb n="241" />
        230  Privileglum  der  exo.  pracst.  caul.  pro  expensis  cio.

ce)  eine-  vorläufige  Erörterung  —  alleln  diesen
Effekt  hat  iede  dilator.  Einrede.  GO.  Kap.  6,  5.  4.
Auch  befreit  sie:

des  Ungehorsams  in  der  Hauptsache  verwirklicht  wurden.
v.  Stürzer  in  C.  G.  V.  S.  528  und  in  den  Motiven
  zur  Nov.  v.  J.  1837  bei  Moriz  Nealkommenkar
S.  301,  305  u.  300.  Allein  nach  einer  richtigen  Gesetzesanslegung
  kann  das  Dalein  dieses  Privileginms
nach  der  GO.  (Kap.  6,  S.  3,  Nr.  3)  keinem  Zweifel
unterliegen).  2)  Nach  geltendem  Recht  ist  den
Präjudizialeinreden  der  erste  Effekt  verblieben,  dagegen
der  zweite  entzogen  worden,  der  §S.  28  der  Nov.  v.
1837  hat.  ihnen  das  eine  Privileglum,  welches  sie  den
Dilatorien  gleichstellte,  nämlich  den  Platz  vor  der
Litiskontestation,  gelassen,  dagegen  das  andere  Privile=Fium,
  welches  sie  vor  den  Dilatorien  auszeichnete,  die  von
Per  Einlassing  befreiende  Eigenschaft  genommen.  Nur
die  Forideklinatorien  befreien  heutzutage,  ohne  Rücksicht
auf  Vegründung,  von  der  Verbindlichkeit  zur  Litiskontestation
  (Nov.  v.  1837,  F.  24);  mit  den  präjud.
und  prozeßhindernden  Einreden  muß  aber  evenkuell  die
Streiteinlassung  und  das  Vorbringen  aller  übrigen  Einreden
  verbunden  werden,  indem  soust  im  Fall  der  Verwerfung
  der  Einreden  die  Folgen  des  Nichtantwortens
auf  die  Klage  nach  F.18  der  Nov.  eintreten.  Es  sind
also  heutzutage  diese  beiden  Arten  von  Einreden  vor
den  gemeinverzögerlichen  nicht  mehr  ausgezeichnet.  Seuffert
  Kommentar  II.  Th.  S.  249,  Note  I.  Aber
eben  hierin  liegt  nochimmer  ein  bedentendes
Privilegium,  welches  diesen  Einreden  auch
nach  dem  geltenden  Necht  noch  zukömmt,  indem
  dieselben,  wiewohl  sie  als  Theile  der  Streiteinlassung
  zu  dieser  gehören,  und  also  mit  der  Hauptsache
verhandelt  werden  sollten,  dennoch  vor  der  Litiskontestation
  stehen  dürfen  und  nach  Ermessen  des  Nichters
getrennt  davon  untersucht  werden  können,  daher  auch,
im  Fall  ihrer  Verwerfung,  wenn  die  Kriegsbefelligung
unterlassen  wurde,  nicht  die  streugen  Folgen
de5  partiellen  Ungehorsams  nach  §.  10  der
Nov.  v.  1837,  sondern  die  ungleich  mildere  des
totalen  nach  §.  18  der  Nov.  auögesprochen
werden  müssen.  Man  kann  daher  nicht  sagen  (wie
elnmal  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  8,  S.  25  behauptet
wird),,  die  Novelle  habe  das  Privilegium  dieser  Einre-
        <pb n="242" />
        Privisegium  der  exp.  Draesl  caul.  pro  cxpensis  cic.  231

9)  von  der  Verbindlichkeit  zur  Streikeinlaslung

  Nov.  v.  1819,  S.  8,  I.,

und  darin  liegt  allerdings  etwas  Auszeichnendes,
allein  noch  lange  keine  Identität  mit  den  Wirkungen
  der  Präjudizlaleinreden!  Denn:

a)  Nach  der  GO.  (Kap.  6,  §.  3,  Nr.  3)
waren  viese  in  letzterer  Hinsicht  viel  stärker
privilegirt,  als  die  cxccptio  pracstandac
cuutionis:  während  nämlich  die  Präjudizialeinreden
unbedingt  von  der  Verbindlichkeit  zur  Einlassung
  befreiten,  kömmt  der  cxceptio  cautionis
jener  Effekt  bloß  dann  zu,  wenn  sie  begründet
ist  (s.  oben).

b)  Nach  dem  geltenden  Recht  (Nov.  v.
1837,  68.  24—  "28)  haben  aber  die  Präjudizialeinreden
  eine  schwächere  Wirkung,  als  die
cxceptio  cautionis,  biese  erscheint  also  jetzt  stärker
  privilegirt,  als  die  ersteren,  die  präjudiziellen
Einreden  sind  jetzt  durch  die  Nov.  v.  1837  den  gemeinverzögerlichen
  völlig  gleichgestellt,,  welche  bekanntlich
  bloß  dann  von  der  Verbindlichkeit  zur  Litisden

  gänzlich  aufgehoben  und  seien  dieselben  wieder  gauz
nuter  die  Regel  der  GO.  Kap.  6,  §.  2  u.  4  zurlickackehrt.
  Es  ist  rieß  freilich  nur  in  Bezug  auf  die
Einlassungsverweigerung  gemeint,  aber  in  der  allgemeinen
  unbedingten  Fassung  mindestens  ungenan:  denn  der
§S.  28.  der  Nov.  v.  1837  gibt  deutlich  zu  erkennen,
daß  diese  Einreden  aus  dem  geltenden  Recht  nicht  verschwunden
  sind  und  daß  ihnen  mehr  als  der
bloße  Name  geblieben  ist:  denn  daß  man  ein
Stück  der  Emlassung  Klagöbeantwortung  oder  eine  peremtorische
  Einrede  in  dutorischer  Eigenschaft  (mit  der
Wirkung,  dic  einer  verzögerlichen  Einrede  zulömmt)
vorbringen  dürfc,  ohne  daß  darin  eine  unvollständige
Klagsbeankwortung  erblickt  und  das  Bugeständniß  der
mit  Stillschweigen  übergangenen  Punkte  angenommen
werden  darf  —  ilt  gewiß  ein  Vorzug,  welchen  die
präsudiziellen  und  prozehhindernden  Einreden  vor  allen
andern  Regationen  des  Klagsundaments  und  zerslörlichen
Emreden  auszjeuhurt!
        <pb n="243" />
        232  Privilegium  der  exo.  praest.  caut.  pro  expensis  elo.

kontestalion  befreien,  wenn  sie  begründet  sind  und
der  Beklagte  auch  weiß,  daß  sie  nicht  beseitigt
werden  können  (vgl.  Note  1).  Die  cuceptio
cautionis  gegen  Ausländer  hat  aber  diese  Wirkung
schon  dann,  wenn  sie  im  Moment  des  Vorbringensrechtlich
  begründet  war,  gesetzt
auch,  daß  ihr  der  Kläger  in  der  Replik  —
durch  sofortige  Kautionsleistung  —  abhilft.


Es  ist  daher  die  Einrede  der  fehlenden  Prozeßkaution
  in  den  Wirkungen  gerade  so  verschieden
  von  den  Präjudizialeinreden,  wie  im  Begriff,
und  es  zeigt  sich  demnach  die  Unrichtigkeit  der
gegentheiligen  Auffassung  nicht  bloß  in  theoretischer,
sondern  auch  in  praktischer  Hinsicht.  —  Wenn
daher  Hellmuth  lehrt,  die  cxceptio  cautionis
stehe  jetzt,  wie  jede  andere  präjudizielle  Einrede,  unter
der  Herrschaft  des  §.  28  der  Nov.  v.  1837,  vgl.
auch  die  Bl.  f.  RA.  Bd.  6,  S.  70  Note;  wenn
ferner  Spies  behauptet,  die  exc.  cautionis  habe
ihr  Privilegium  durch  die  Nov.  v.  1837,  8.  24  verloren
  —  wenn  endlich  Plochmann  (Einleitung
in  den  bayer.  Civilprozeß  S.  115)  neuerdings
wieder  bemerkt,  die  Zahl  der  privilegirten  Einreden
  s)  sei  noch  durch  die  Nov.  v.  1819  um  die
cXc.  cautionis  vermehrt  worden,  die  Nov.  v.
1837  habe  aber  vieß  abgeändert  (nämlich  alle  diese
Privilegien  aufgehoben)  —  so  sind  das  eben  arge
Irrthümer,  deren  Konsequenzen  ihren  Urhebern
selbst  nicht  bewußt  zu  sein  scheinen.  Hellmuth
a.  a.  O.  bemerkt:

5.)  Hierunter  zählt  Plochmann  irrtkhümlich  die  oxceptiones
  lilis  Unllao  schlechthin  auf,  während  doch  diese
Einreden  bekanntlich  nur  unter  der  Voraussetzung  zu
den  privilegirten  (prozehhindernden)  gehören,  wenn  sie
liguid  lind,  oder  doch  in  conlinonli  liquid  gemacht
werden  können!  —
        <pb n="244" />
        Privilegium  der  exc.  praesl.  cauf.  pro  expensis  cic.  233

„Wird  die  Einrede  als  ungegründet  verworfen,
  etwa  weil  sich  zeigt,  daß  der  Kläger
kein  Ausländer  sei,  so  treten  die  Rechtsnachtheile
  des  Nichtbeantwortens  der  Klage  ein.“
Das  ist  allerdings  richtig,  und  insoferne  kann
man  freilich  sagen,  unsere  Einrede  stehe  unter  der
Herrschaft  des  §.  28  des  jüngsten  Prozeßgesetzes;
allein  in  vieser  Hinsicht  konnte  die  Novelle  nichts
ändern,  weil  das  BPrivilegium  dieser  Einrede  eben
darin  bestand,  daß  sie  ohne  Rücksicht  auf  rechtl.
Begründung  von  der  Einlassung  befreite,  also  der
Rechtszustand  unsrer  Einrede  nach  der  Nov.  v.
1819  von  dem  gegenwärtigen  der  Präjudizialeinreden
  in  nichts  abweicht.  —  Wie  aber,  wenn  ihr
der  Kläger  in  der  Replik  durch  Kautionsstellung
abhilft?  Steht  die  Einrede  unter  der  Herrschaft
des  S.  28  der  Novelle,  dann  müssen  mit  ihrer  Verwerfung
  die  Rechtsnachtheile  des  Nichtbeantwortens
der  Klage  ausgesprochen  werden,  die  Einrede
hat  also  dann  ihr  Privilegium  verloren.
  Daß  dieser  Satz  falsch  sei,  haben  bedeutende
  Antoritäten  (Duchta,  Lauk,  Seuffert)
  längst  anerkannt,  folglich  kann  die  Einrede
nicht  unter  der  Herrschaft  des  §.  26  stehen,  und
also  auch  nicht  zu  den  Präjudizialeinreden  gezählt
werden!  —
Wenn  man  aber  mit  v.  Stürzer  und  Hellmuth
  auch  die  folgenden  4  Einreden,  nämlich:
a)  die  Einrede  eines  Gemeindegliedes  auf  den
Grund  des  revidirten  Gemeindeedikts  8.  120,
b)  die  Einrede,  die  Urkundenedition  betreffend,
nach  GO.  Kap.  11,  8.  6,
P)  die  Einrede  des  Fiskus  nach  §.  9  der  Nov.
v.  1819.  Endlich
)  die  Einrede  des  Siegers  in  possessorio
#egen  die  petitorische  Klage  nach  GO.  Kap.  3,  §.  4,
r.  11  —

.  1
zu  den  Präjudizialeinreden  rechnet,  so  ist  das
        <pb n="245" />
        234  Beweis  des  Ehebruchs,

noch  weniger  zu  billigen,  als  wenn  man  bloß  die
exso.  Cautionis  dahin  zählt:  denn  das  beschränkte
Privilegium  ver  letzteren  nähert  sie  doch  einigermassen
  den  in  dieser  Hinsicht  ehemals  so  stark  (jetzt
nur  wenig  mehr,  puncto  der  Befreiung  von  der
Streiteinlassung  gar  nicht  mehr)  privilegirten  Präjudizialeinreden,
  die  oben  genannten  Einwendungen
aber  können  einmal  ihrem  Wesen  nach,  als  rein
dilatorische  Einreden,  den  Präjudizialeinreden  nicht
angehören,  und  haben  auch  in  ihren  Wirkungen
durchaus  nichts  Auszeichnendes  an  sich,  was  sie
diesen  letzteren  (in  ihrer  ehemaligen  Gestalt)  annähern,
  und  der  cxceptio  cautionis  gleichstellen
könnte:  denn  wo  steht  geschrieben,  daß  der  Fiskus
nicht  eher  auf  eine  Klage  zu  antworten  brauche,
als  bis  der  Kläger  der  betreffenden  dilator.  Einrede
abgeholfen,  d.  h.  nachgewiesen  hat,  daß  er  sich  vergeblich
  an.  die  obere  Administrativbehörde  wegen
Abstellung  der  Beschwerde  gewendet  habe  21  —
Zwar  stimmen  diese  Einreden  in  den  Wirkungen
mit  den  Präjudizialeinreden  des  heutigen  Rechts
völlig  überein  (und  liegen  ihnen  in  dieser  Hinsicht
  gewissermaßen  näher  als  die  cxceptio  cautionis),
  allein  das  Gleiche  findet  ja  bei  allen
dilatorischen  Einreden  statt,  und  man  müßte  dann
konsequent  alle  übrigen  Dilatorien  Präjudizialeinreden
  nennen!  —

Klittheilungen  aus  der  Prario.  L
1.
Beweis  des  Ehebruchs.

In  den  Motiven  eines  am  30.  August  1845
eröffneten  Dresdner  OAGE.  kömmt  hierüber  vor:
„Das  Gesuch  um  Ehescheidung  wegen  Ehebruchs
ersordert  keineswegs  einen  solchen  vollen  direkten
Beweis,  wie  dieser  in  anderen  Civilprozessen  für
        <pb n="246" />
        Beweis  des  Ehebruchs.  235

nöthig  gehalten  wird;  vielmehr  reicht  dabel  eln

aus  den  Umständen  sich  ergebender  hoher  Grad  des

Verdachts  (eine  starke  Vermuthung  —  adulterium

Dracsumtum)  aus.

Cap.  12,  X  de  pracsumt.  (2,  23).

Ob  Anlaß  zu  einer  solchen  Vermuthung  vorhanden
  sei,  hat  der  Richter  zu  ermessen,  da  der
in  Kap.  12  angeführte  damals  zur  Entscheidung
gebrachte  Fall,  wo  Ssolus  cum  sola,  nudus  cum
nuda  in  lecto  angetroffen  worden,  andere  Fälle
nicht  ausschließt,  wie  dies  der  weitere  Inhalt  des
päbstlichen  Ausspruchs  in  den  Worten:  „multis
locls  sceretis  ct  latchris  ald  hoc  commodis,
et  horis  clectis“,  ingleichen  ganz  besonders  cap.
27,  X  de  test.  (2,  20)  in  den  Worten:

„respondemus,  qduod  si  testimonium  etc.

vel  de  auditu,  ct  pracsumtionem  violentam

  fama  consentiens  subministret,
et  alia  legitima  aminicula  suffragentur
  ctc.“

und  in  dem  allgemeinen  Beisatze:

*  „octenim  circumspectus  judex  atquc  discretus
  motum  animi  sui  cx  argumentis
ct  testimonüis,  quac  rei  aptiora  csso
comperit,  conlirmabit.“

darlegt.

Vgl.  IIommel  Rhaps.  obs.  487.

Leyser  med.  ad  Pand.  spec.  313  med.
1—3:  „weil.  .  ..  der  Ehebruch  und  andere  delicta
carnis  im  Verborgenen  begangen  werden,  also  nicht
wie  die  übrigen  crimina  ad  oculum  erwiesen  werden
  können,  mithin  .  .  ..  ein  wahrscheinlicher
Beweis  Statt  findet  und  fast  Alles  auf  eines
verständigen  Richters  Gutachten  ankommt.“

In  dem  gegebenen  Falle  war  gegen  die  Beklagte
  bewiesen  und  von  derselben  auch  eingeräumt,
daß  sie  eines  Abends,  als  es  schon  dunkel,  mit
dem  Gesellen  O.  zusammen  auf  einem  nach  der
        <pb n="247" />
        236  Statuten-Kollision.  Sponsalien.

Elbe  zu  führenden  Wege  durch  die  Gebüsche,  wo
zu  dieser  Zeit  selten  Jemand  geht,  getroffen  worden.
  Hierin  wurde  ein  —  nach  den  Worten  des
Gesetzes  selbst:
„locis  secretis  ct  latchris  ad  hoc  commodis
  ct  horis  electis“
eine  Präsumtion  des  Ehebruchs  begründender  Umstand
  gefunden.  ç
Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle.  Bo.
46,  Nr.  11,  S.  82,  83.

2.
Kollision  der  Gesetze.  Sponsalien.  Erforderniß  der  Eingehung
  vor  Gericht.

Es  ist  ein  in  der  Doktrin  des  Rechts  anerkannter
  Grundsatz,  daß  sich  sowohl  die  Form,  als
die  Wirkungen  der  Verträge  in  der  Regel  nach  den
Gesetzen  des  Eingehungsortes  richten,

Glück's.  Kommentar  Bd.  I,  §.  75.
Seuffertvs  Kommentar  zur  Gerichtsordnung

Bd.  I.  S.  248,  litt.  b  und  c
und  ist  vieses  bezüglich  der  Form  der  Verträge  in
der  bayerischen  Gerichtsordnung  Kap.  XIV,  §.  7,
Nr.  8  ausdrücklich  vorgeschrieben.

In  beiden  Beziehungen  tritt  aber  eine  Ausnahme
  dann  ein,  wenn  in  dem  Wohnorte  der  Kontrahenten
  hinsichtlich  der  Form  oder  deö  Inhalts
gewisser  Verträge  Prohibitivgesetze  bestehen,  indem
in  diesem  Falle  nicht  die  Gesetze  des  Eingehungsortes,
  sondern  jene  des  Wohnortes  der  Kontrahenten
  entscheiden,  es  mag  der  Vertrag  absichtlich  zur
Umgehung  jener  Prohibitivnormen,  oder  ohne  solche
Absicht  an  einem  anderen  Orte,  wo  diese  Normen
nicht  bestehen,  eingegangen  worden  sein.

Seuffert's  Kommentar  Bo.  I,  S.  234,  Nr.  6.
Denn  nach  l.  5  Cod.  de  legibus  und  cap.
64  de  regul.  jur.  in  Gio  ist  den  Verträgen,  welche
gegen  die  Vorschrift  eines  Prohibitiogesetzes  einge-
        <pb n="248" />
        Statuten-Kollisson.  Sponsalien.  237

gangen  worden  sind,  unbedingt  alle  Gültigkeit  und
Vollziehbarkeit  entzogen,  die  prohibitive  Natur  des
Gesetzes  bringt  es  aber  von  selbst  mit  sich,  daß
dasselbe  eine  unter  allen  Umständen  und  ohne
Ausnahme  bindende  Norm  für  die  Handlungen  der
der  Herrschaft  desselben  unterworfener  Staatsangehörigen
  begründet,  so  daß  also  der  Ort,  wo  das
Geschäft  vorgenommen  wurde,  ohne  allen  Einfluß
ist.  Der  Gesetzgeber  will  nämlich  bei  Prohibitivgesetzen,
  daß  seine  absolut  gebletende  oder  verbietende
  Vorschrift  von  den  Staatsangehörigen  in  densenigen
  Fällen,  welche  den  Gegenstand  derselben
bilden,  ein  für  allemal  beobachtet  werde,  indem
hier  ein  höheres  legislatives  Interesse  in  Mitte
liegt,  welches  es  nicht  gestattet,  daß  durch  einen
zufälligen  Umstand,  wie  z.  B.  durch  Errichtung
eines  Vertrags  an  einem  anderen  Orte,  oder  durch
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Einwilligung  der
Kontrahenten  die  Befolgung  jener  Vorschrift  unterbleibe.


Daß  diese  Wirkung  der  Prohibittogesetze  nicht
blos  bezüglich  des  Inhalts,  sondern  auch  der  Form
der  Verträge  eintrete,  kann  nicht  bezweifelt  werden,
weil  nicht  der  Gegenstand,  sondern  die  Natur  eines
solchen  Gesetzes,  als  einer  absolut  gebietenden  oder
verbsetenden  Vorschrift,  den  Grund  jener  Wirkung
enthält.  Zwar  sind  in  viesem  Punkte  die  Lehrer
des  gemeinen  Rechts  nicht  durchaus  in  ihren  Ansichten
  verstanden,

Glück's  Kommentar  B0d.  J,  S.  103  »
allein  unbezweifelt  ist  es,  daß  obige  Wirkung  jedenfalls
  dann  eintrete,  wenn  die  Üngültigkeit  des
Rechtsgeschäftes  bei  Vernachlässigung  der  prohibitiv
vorgeschriebenen  Form  vom  Gesetze  ausdrücklich  angedroht
  ist.

Glück  a.  a.  O.  S.  105.

Uebrigens  ist  es  in  solchen  Fällen  nicht  sowohl
die  vorgeschriebene  Form  an  sich,  sondern  ein  be-
        <pb n="249" />
        238  Statuten-Kollision.  Sponsalien.

sonderer  Moment,  den  das  Gesetz  hiebel  im  Auge
hat,  wenn  es  eine  gewisse  Solennität  rechtlicher
Handlungen  vorschreibt,  wie  z.  B.  bei  der  Vorschrift
  über  die  Nothwendigkeit  gerichtlicher  Protokollirung
  der  Verträge  zwischen  Christen  und  Juden,
  indem  hier  der  Gesetzgeber  beabsichtigt,  durch
Anordnung  dieser  Errichtungsart  gewissermaßen  eine
vormunpschaftliche  Ueberwachung  des  Interesse  der
Christen  gegen  jüdischen  Wucher  auszuüben.
Seuffert's  Komm.  Thl.  I.  S.  248,  Note  43.

Nach  viesen  Grundsätzen  ist  die  Frage,  ob
die  Vorschrift  der  k.  bayerischen  Verordnung  vom
2.  Mai  1806,  die  Sponsalien  betreffend  (Regbl.
v.  J.  1806,  S.  175),  daß  jene  Unterthanen,  welche
nicht  siegelmäßig  sind,  sich  anders  nicht,  als  gerichtlich
  und  zwar  vor  der  ordentlichen  weltlichen  Obrigkeit,
  worunter  entweder  beide  oder  wenigstens  einer
von  beiden  Theilen  sein  forum  ordinarium  oder
Privilegiatum  hat,  verloben  sollen,  auch  dann  zur
Anwendung  komme,  wenn  von  einer  unter  der  Herrschaft
  jener  Verordnung  stehenden  Person  das  Eheverlöbniß
  an  einem  Orte  geschlossen  wurde,  wo  jene
Verordnung  keine  Gesetzekraft  hat,  bejahend  zu
beantworten.

Denn  im  Absatze  5  jener  Verordnung  ist  gesagt,
  daß  alle  jene  sponsalia  clandestina  oder
Winkelversprechungen,  welchen  es  an  obigen  Eigenschaften
  mangelt,  nicht  nur  für  unzulässig  und  sträflich,
  sondern  auch  für  null,  nichtig  und  kraftlos  erklärt
  würden,  auch  sind  daselbst  sämmtliche  Gerichtsbehörden
  angewiesen,  weder  auf  die  Vollziehung
solcher  Sponsalien,  noch  auf  eine  Indemnisation
oder  Satiöfaktionsleistung  desfalls  zu  erkennen.

Die  Verordnung  vom  2.  Mai  1806  ist  hiernach
  hinsichtlich  der  Form  der  Ehegelöbnisse  ein  im
strengsten  Sinne  prohibitives  Gesetz,  indem  es  alle
Sponsalien,  welche  nicht  in  dieser  Form  errichtet
sind,  als  sponsalia  clandestina  oder  Winkelver-
        <pb n="250" />
        Statuten-Kollisson.  Sponsalien.  230

sprechungen,  als  unzulässig  und  sträflich  erklärt,  und
den  Gerichten  ausdrücklich  verbietet,  auf  deren  Vollzug
  zu  erkennen.

Die  Absicht  des  Gesetzes  lag  hiebei  offenbar
nicht  blos  darin,  dem  Akte  selbst  eine  größere  Feierlichkeit
  zu  verschaffen,  oder  den  Beweis  der  getroffenen
  Uebereinkunft  zu  sichern,  sondern  darin,  um
jede  Voreiligkeit  und  Unvorsichtigkeit  der  Kontrahenten
  zu  beseitigen,  und  sie  so  vor  den  oft  so
nachtheiligen  Folgen  unüberlegter,  bei  Gelagen  und
unter  Zuflüsterungen  habsüchtiger  Personen  abgeschlossener
  Eheversprechungen  zu  bewahren.  Der
Richter  soll  also  hier  gewissermaßen  als  Vormund
und  Vertreter  unerfahrener  oder  leicht  zu  verführender
  Individuen  mitwirken,  und  durch  die  Vornahme
des  Aktecs  bei  Gericht  Alles  entfernt  werven,  was
die  nüchterne  Besonnenheit  und  den  freien  Willen
nur  immer  stören  oder  aufheben  könnte.

Es  ist  daher  einleuchtend,  daß  es  sich  hier
nicht  blos  um  die  Form  eines  Rechtögeschäftes,  sondern
  um  eine  obrigkeitliche  Einwirkung  auf  die  Willensbestimmung
  der  Kontrahenten  selbst,  und  eine
Garantie  für  ihr  materielles  Interesse  handelt,  sofort
  die  lediglich  für  eine  Form  der  Verträge  bestehende
  Vorschrift  über  Anwendung  des  betreffenden
  Gesetzes  hieher  keine  Beziehung  haben  kann.

Der  Gesetzgeber  erlaubt  seinen  Untergebenen
nicht,  ihre  Ehegelöbnisse  außergerichtlich  zu  errichten,
  und  erklärt  die  in  solcher  Weise  abgeschlossenen
  Sponsalien  nicht  blos  für  unwirksam,  sondern
auch  für  sträflich,  sohin  für  unerlaubte  Handlungen.
Eine  verbotene  Handlung  bann  aber  ihre  Eigenschaft
als  solche  dadurch  nicht  verlieren,  daß  sie  an  einem

rte  vorgenommen  wird,  wo  ein  solches  Gesetz
nicht  besteht,  und  wenn  es  sich  daher  um  Anerkennung
  der  rechtlichen  Wirkungen  in  dem  Staate
oder  Bezirke  handelt,  wo  das  Gesetz  Gültigkelt
hat,  so  kann  auch  nur  dieses  und  nicht  das  am
        <pb n="251" />
        240  Alimentation  elnes  außerehellchen  Kindes.

Errichtungsorte  geltende  Gesetz  zur  Richtschnur
dienen.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  auch  in  der  Rechtssache
  NNr.  178  4/416  nach  dieser  Ansicht  erkannt.

3.

Von  Begründung  der  Klage  auf  Alimentation  eines  außerchelichen
  Kindes  gegen  subsidiär  Verpflichtete.

Der  Umstand,  daß  der  wegen  Alimentation
eines  außerehelichen  Kindes  in  Anspruch  genommene
subsidiär  Verpflichtete  zu  dieser  Alimentation  vermögend
  sei,  gehört  nicht  zur  Exekution,  sondern
bildet  den  Grund  der  Klage,  weil  die  Großältern
nach  preuß.  Landr.  II,  2,  S.  628—630  nur  subsidiär
  für  die  Alimentation  des  außerehelichen  Kindes
  ihres  Sohnes  haften,  und  zwar  nur  dann,
wenn  sie  selbst  hiezu  vermögend  sind,  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  die  Mutter  des  Kindes  vorzugsweise
  verpflichtet  bleibt.

Die  Klägerin  muß  daher  den  Grund  ihrer
Klage  in  der  gedachten  Beziehung  beweisen,  denn
die  Frage,  ob  die  Klage  statt  habe,  kann  nicht  in
der  Exekution  entschieden  werden.

Erk.  des  AG.  d.  vormal.  Rezatkr.  v.  26.  März

1831,  RNr.  3973%  1

Gnomen.
Es  gibt  Personen,  so  bedacht  mit  Geistesgaben,
Daß  sie  fast  jeder  Zeit  die  falsche  Melnung  haben.

Ständ'  Jedem  an  der  Stkirn'  der  Seele  Werkh  und  Wesen,
So  wsirde  man  sehr  ost  „Ich  bin  zu  kaufen“  lesen.
        <pb n="252" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  16.  Samstag,  den  5.  August  1848.

Diäten-Ercesse,  Buständigkeit  hiebei,  Zefugniß  der
Einschreitung  von  Amtswegen.

Bei  Uebertretungen  der  bestehenden  Vorschriften
  über  Taggelder-Bezüge  sind  hauptsächlich  zwei
Fälle  zu  unterscheiden:

1)  entweder  ist  die  Erhebung  von  Taggeldern
deshalb  nicht  gerechtfertigt,  weil  gar  kein  Grund
vorlag,  ein  Geschäft  außerhalb  des  Gerichtösitzes
vorzunehmen;

2)  oder  es  war  hiezu  zwar  ein  Grund  vorhanden,
  es  wurde  aber  das  vorgeschriebene  Maaß
der  Taggelder  überschritten,  z.  B.  statt  einer
halben  eine  ganze  Tagfahrtgebühr  erhoben,  für
zwei  an  einem  und  demselben  Tage  auswärts  vorgenommene
  Geschäfte  auch  der  Betrag  zweier  Taggelder
  von  den  Mitgliedern  der  Gerichtskommission
eingenommen,  u.  dgl.

I.

Es  entsteht  die  Frage,  welche  Behörde  oder
Stelle  die  zuständige  sei,  wenn  Diäten-Excesse
in  Sachen  der  Rechtspflege  vorfallen?

Ein  Erkenntniß  des  k.  DAG.  vom  6.  Nov.
1846  RNr.  1400%  stellt  den  Grunvsatz  auf,

xiii.
        <pb n="253" />
        242  Diaten-Excesse,  Zuständigkeit  hiebei  2c.

daß,  wenigstens  bezüglich  des  Lanvdgerichts-Personales,
  in  dem  ersten  der  oben
erwähnten  Fälle  das  vorgesetzte  Appellationsge-=richt,
  in  dem  zweiten  Falle  aber  die  k.  Kreisregierung
  Kammer  des  Innern  die  zuständige  Sielle
sei,  um  Ordnungs=  oder  Disziplinarstrafen  über
den  fehlenden  Beamten  zu  verhängen  und  Rückvergütung
  der  zur  Ungebühr  bezogenen  Taggelder
anzuordnen.  Es  heißt  in  den  Grlinden  dieses
Erkenntnisses:  «
Dask.AppellationögerichtalöOberattfsichtöbehörde
  über  das  Landgerichspersonale  in  Beziehung
  auf  dessen  richterliche  Funktionen  war
nicht  kompetent,  eine  Disziplinarstrafe  gegen  den
N.  N.  in  solchen  Fällen  zu  verfügen,  wo  es  sich
nicht  darum,  ob  ein  richterliches  Geschäft  zulässig
gewesen,  sondern  lediglich  darum  handelt,  ob  bezüglich
  des  Quantums  der  Diäten  ein  Erceß
begangen  worden  sei.  Denn  nach  §.  14  der  IX.3
Verf.  Beilage  hat  bei  Staatsdienern,  welche  nicht
zum  subalternen  Personale  gehören,  die  vorgesetzte
Amtsbehörde  Disziplinarstrafen  mit  der  Folge  der
Stellung  vor  Gericht  zu  erkennen.  Da  nun  die
Landgerichte  nach  Maaßgabe  der  verschiedenen
Zweige  ihres  Wirkungskreises  sowohl  den  k.  Kreisregierungen,
  als  dem  k.  Appellationsgerichte  untergeben
  sind,  so  richtet  sich  die  Zuständigkeit  der
Kreisstellen  in  Beziehung  auf  Dihziplinarstrafen
nach  dem  Gegenstande,  bezüglich  dessen  der  Landgerichtsbeamte
  sich  eine  Uebertretung  zu  Schulden
kommen  ließ.  Die  Prüfung  des  Tax=  und  Sportelwesens,
  sowie  der  Diäten  der  Beamten,  namentlich
  der  Landgerichtsbeamten=  steht  nach  §.  124
des  Edikts  vom  8.  Oktober  1810,  die  provisorische
  Tarordnung  betr.,  den  Kreisreglerungen  zu,
und  sind  nach  Abschnitt  VI,  §.  35  —  44  Diäten
auch  in  Beziehung  auf  richterliche  Geschäfte  zu
den  Taxen  und  Sporteln,  von  welchen  vieses  Edikt
        <pb n="254" />
        Diäten-  Excesse,  Bustaͤndiglelt  hiebel  2c.  243.

handelt,  gerechnet.  Ferner  ist  in  der  Verordnungvom
  27.  März  1817,  die  Formation,  den  Wirkungskreis
  und  Geschäftögang  der  obersten  Verwaltungöstellen
  betr.  §.  55,  und  in  jener  vom
17.  Dez.  1825,  §.  82,  Abs.  2  den  Kreiöregierungen
  Kammer  des  Innern  im  Benehmen  mit  den
Kammern  der  Finanzen  die  Abstellung  der  Sportel=
  und  Taxercesse,  wohin  nach  §.  37—  44  des-Ediktö
  vom  8.  Okt.  1810  auch  Diätenercesse  gehören,
  übertragen.  Hiernach  sind  die  Landgerichtsbeamten,
  soweit  das  Quantum  der  Diätenexcesse
  in  Frage  steht,  nicht  den  k.  Appellationsgerichten,
  sondern  ausschließend  den  k.  Regierungen
  untergeordnet,  so  daß  also  diese  auch  die  im
#  14  der  IX.  Verf.  Beilage  bezeichneten  vorgesetzten
  Amtsbehörden  in  Hinsicht  auf  die  bei  Diätenbezügen

  nothwendig  werdenden  Dichziplinar-Einschreitungen

  sind,  wonach  auch  die  Bestimmung  des

8.  81,  Abs.  5  der  Verordnung  vom  17.  Dez.  1825

zur  Anwendung  kommt,  nach  welcher  den  k.  Regierungen

  Kammer  des  Innern  das  Erkenntniß

in  allen  Disziplinar-Sachen  nach  den  Vorschriften
der  S.  10  —  15  der  IX.  Verf.  B.  bezüglich  der  ihnen
untergebenen  Behörden  und  Aemter  zugewiesen  ist.

Wenn  daher  den  k.  Appellationsgerichten  im  organischen

  Edikte  über  die  Gerichtsverfassung  vom

24.  Juli  1808  5.  37  die  Aufsicht  über  die  Untergerichte,

  wohin  nach  §.  6  auch  die  Landgerichte
gehören,  im  Civil=  und  peinlichen  Fache  übertragen
  ist,  so  bezieht  sich  dieses  nur  auf  das  Formelle
  und  Materielle  der  Rechtspflege  selbst,
nicht  aber  auf  Gegenstände,  welche  nur  in  einer
äußeren  Verbindung  hiermit  stehen  und
durch  spezielle  Verordnungen  der  Aufsicht  der  k.
Regierungen  zugewiesen  sind.  —  Anders  verhält
es  sich  in  jenen  Fällen,  wo  der  Exceß  in  der  Unzulässigkeit
  des  richterlichen  Geschäfts  selbst
seinen  Grund  hat:  denn  hler  handelt  es  sich  nicht

*
        <pb n="255" />
        244  Diälen-Ercesse,  Buständigkelt  hiebel  rc.

um  das  Qnantum,  sondern  um  eine  Uebertretung
in  der  Rechtspflege  selbst  1).
II.

Was  die  Frage  anlangt,  ob  Diäten-Ercesse
nur  auf  Beschwerde  der  Betheiligten  oder  auch
von  Amtswegen,  wenn  nur  die  Oberbehörde  in
irgend  einer  Weise  Kenntniß  davon  erhält,  zu  untersuchen
  seien?  —  so  äußert  sich  hierüber  ein
Erk.  des  DAG.  vom  2.  Januar  1847  RNr.  32744¾4,
wie  folgt:

Das  k.  Appellationögericht  war,  auch  ohne
daß  Beschwerden  von  Seite  der  Bethelligten  vorlagen,
  berechtigt  und  verpflichtet,  wegen  der  angezelgten
  ungehörigen  Kommissionsreisen  und  Diätenerhebung
  im  Disziplinarwege  einzuschreiten,  da  es
sich  nicht  nur  darum  handelt,  daß  den  Gerlchts-1)

  Das  OUG.  spricht  in  diesem  Erkenntnisse  nur  von  der
Zuständigkelt  der  Kreisregierungen  bei  Diäten-Ercessen
ker  Landgerichtsbeamten.  Wie  verhält  es  sich
aber  bei  solchen  Ercessen  der  Krei#=  und  Stadtgerichts-Beamten?
  —  FJolgerecht  kann  nach
§.  82  der  augeführten  Verordnung  vom  17.  Dez.  1825
auch  bezüglich  dieser  Beamten  die  Zusländigkeit  der  k.
Krelsregierungen  nicht  beanstandet  werden,  wenn  es
sich  um  das  Quantum  der  Diüäten  haudelt.  Denn
wenn  diesen  Stellen  unbezweiselt  das  Recht  zustehr,
das  Maaß  der  Taggeldansätze  zu  prüfen  und  zu  entscheiden,
  ob  ein  llebermaaß  vorhanden  sei:  so  muß
ihnen  auch  die  Befugniß  gegeben  lein,  den  fehlenden
Beamten  deshalb  zur  Verantwortung  zu  ziehen.  Nach
dem  Geschästsgange  werden  zwar  bei  Kreis=  und  Stadtgerichten
  dergleichen  Fälle,  höchst  selten  vorkommen;
immer  bleibt  es  aber  ein  Mißstand,  daß  ein  im  reinen
Justigdienste  angestellter  Beamter  in  einem  mit  der
Rechtspflege  gleichwohl  nur  in  äußerer  Verbindung
Punkte  einer  Miministrativstelle  untergeordnet
ein  soll.

Möge  bei  der  neuen  Gerichksorganisation  auch  dieler
Mißstank  beseltigt  werden!
        <pb n="256" />
        Diäten  =  Erxcesse,  Buständigleit  hiebei  rc.  245

untergebenen  ohne  hinreichenden  Grund  Zahlungen
überbürdet  würden,  sondern  auch  vorzugswelse
der  Umstand  zu  berücksichtigen  war,  daß  die  Vornahme
  von  Amkshandlungen  außer  dem  Gerichtssitze
  aus  Rücksichten  des  Dienstes  nur  statthaft
ist,  wenn  die  Verhältnisse  es  nothwendig  machen,
daß  das  Geschäft  auswärts  vorgenommen  werde.
Die  Ordnung  des  Dienstes  bringk  es  mit  sich,
daß  das  Gericht  in  der  Regel  alle  seine  Handlungen
  am  Gerichtssitze  vorzunehmen  habe,  daß
die  Betheiligten,  welche  bei  einer  Verhandlung
gegenwärtig  sein  müssen,  zu  diesem  Zwecke  am
Gerichtssitze  zu  erscheinen  haben,  daß  es  nicht
darauf  ankommen  kann,  ob  die  Betheiligten  es
ihrer  Bequemlichkeit  oder  ihres  Vortheils  halber
selbst  wünschen,  daß  eine  Gerichtshandlung  anßer
dem  Gerichtssitze  vorgenommen  werde.  Nur  dann
kann  von  dieser  Regel  eine  Ausnahme  gestattet
werden,  wenn  die  Natur  des  vorzunehmenden  Geschäfts
  oder  die  Unfähigkeit  eines  Betheiligten,
bei  Gericht  zu  erscheinen,  eine  Ausnahme  gebieten.
Es  hängt  mithin  nicht  vom  Ermessen  eines  Landgerichts-Vorstandes
  oder  Beamten  ab,  ob  es  mit
Rücksicht  auf  örtliche,  persönliche  oder  Geschäfts-Verhältnisse
  ersprieslich  sel,  ein  Gerichtögeschäft.
auswärts  vorzunehmen.  Schon  die  Taxordnung
vom  8.  Okt.  1810  F.  35.  36  setzt  voraus,  daß
nur  solche  Amtsgeschäfte,  welche  nur  durch  Reisen
ausgerichtet  werden  können,  auswärts  vorgenommen
  werden,  und  eine  durch  Ministerial-Entschließung
  vom  19.  Okt.  1828  generalisirte  Ausschreibung
  der  k.  Regierung  des  Regenkreises
(Döllinger  Verord.  Samml.  Bd.  XVII,  S.
351—353)  hat  neuerdings  eingeschärft,  daß  alle
Geschäfte  in  der  Regel  am  Site  des  Gerichtes
behandelt  werden  sollen,  mit  dem  Beisatze,  daß,
wenn  in  anderen,  als  solchen  Fällen,  wo  es  die
Nakur  des  Geschäftes  oder  die  Verhinderung  eines
        <pb n="257" />
        246  Diäten=  Ercesse  Buständigkeit  hiebel  2c.

Betheiligten,  bei  Gericht  zu  erscheinen,  erfordere,
Kommissionen  auswärts  vorgenommen  werden,  die
hiefür  aufgerechneten  Kommissionskosten  gestrichen
werden  sollen,  auch  wenn  in  dem  Protokolle  bemerkt
  wäre,  daß  von  den  Betheiligten  auf  Kommissions-Abordnung
  angetragen  worden  sei.  Dem
fehlenden  Beamten  ist  auch  die  Rückvergütung
der  für  den  Protokollführer  und  Gerichtödiener
erhobenen  Düten  zu  überbürden,  da  diese,  welche
den  Anordnungen  des  Beamten  folgten,  zum  Er#-satze
  nicht  angehalten  werden  können  2).
Dr.  Lotz.

2)  Bur  Abschneidung  des  für  äußere  Beamte  allzu  große
Lockungen  darbietenden  Diäten-Unwesens  hat  das  k.
Appellationsgericht  von  Oberfranken  zwei  sehr  zweckmägßige
  Ausschreiben  erlassen:

1)  In  einem  Erlasse  vom  25.  Jannar  1839  (Kreis-Int.
  Bl.  von  Oberfr.  Jahrg.  1839,  Nr.  17,  S.  119)
ist  —  besonders  für  Vornahme  auswärtiger  Geschäfte
in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  —  angeordnet,
  daß  a)  der  Antrag  der  Betheiligten  auf  Vornahme
  des  Geschäfts  außer  dem  Gerichtssitze  zu  Protokoll
  ausgenommen  werden  solle,  b)  die  Betheiligten
den  besonderen  Grund  ihres  Gesuches  anzugeben  haben,
o)  diesem  Gesuche  nur  stattgegeben  werden  darf,  wenn
eine  zur  Vornahme  des  Geschästs  nothwendige  Person
verbindert  ilt,  am  Sitze  des  Gerichtes  zu  erscheinen,
d)  daß  den  Betheiligten,  wenn  das  Gesuch  begründet
gesunden  wird,  zu  eröffnen  ist,  welche  Kosten  durch
die  Vornahme  des  Geschäfts  außer  dem  Gerichtösitze
veranlastt  werden.  Die  Vornahme  answärtiger  diesen
Vorschristen  widerstreikender  Geschäfte  hat  Abstrich  der
Taggelder  und  Ordnungsstrasen  zur  Folge.

2)  Ein  Erlaß  vom  19.  April  1830  (ebendaselbst
Nr.  51,  S.  413)  bezweckt  die  Verhütung  unnöthiger
gerichtlicher  Inventuren  in  Orten,  wo  das  Bamberger
Landrecht  gilt,  da  nach  diesem  Gesetze  Th.  II,  Kap.  I,
Tit.  3.  S.  13  die  Anfertigung  eints  Privat-Inventars
in  allen  Theilungsfällen,  auch  wenn  Minderfährige
betheiligt  sind,  die  Regel  dildet.  Die  Betheiligten
sollen  nach  diesem  Erlasse  jedesmal  vor  Verkügung  einer
herichtlichen  Inventur  über  die  Besugniß,  die  ihnen  das
Gesetz  einräumt,  belehrt  werden.
        <pb n="258" />
        247

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.
Ueber  die  Verjährung  der  Klagen  des  Fiskus.

Die  Frage,  ob  die  Klagen  des  Fiskus  in  30
ader  40  Jahren  verjähren,  ist  nach  gemeinem
Rechte  bestritten.

Seuffert's  Lehrb.  des  praktischen  Pandektenrechts

  2te  Ausgabe  S.  28,  Note  5.

Der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs  Bayern
hat  sich  in  einem  Erkenntnisse  vom  19.  Febr.  1847
NNr.  83141/48  aus  folgenden  Gründen  für  die
30jährige  Verjährung  entschieden.

Nach  1.  3  Cod.  de  praescript.  30  vel  40
annor.  (7.  39)  verjähren  sowohl  persönliche,  als
dingliche  Klagen,  namentlich  die  actiones  in  rem
speciales,  wohin  die  Vindikationsklage  gehört,
innerhalb  30  Jahren,  und  es  fragt  sich  daher  nur,
PK  bezüglich  der  fiskalischen  Klagen  eine  Ausnahme

esteht

Hie  ältere  Doktrin  hatte  allerdings,  wiewohl
nicht  ohne  Widerspruch,  die  Behauptung  aufgestellt,
  daß  alle  Klagen  des  Fiskus  erst  in  40  Jahren
  verjähren.

Leyser  med.  ad  Pand.  spec.  458.
Rave  de  praescript.  S.  27.
Thibaut  über  Besitz  und  Verjährung  §.  47

lit.  d  in  Verbindung  mit  §.  97,  Nr.  2.

Höpfner's  Kommentar  §.  393,  Note  5.
Unterholzner's  Verjährungslehre  Band  I,

S.  46.
Schweppe  röm.  Drivatrecht  2te  Ausgabe
S.  172  u.  a.  m.  «
Allein  schon  Pufendorf  verwarf  in  seiner
observ.  jur.  univ.  Tom.  II.  observ.  50  diese
Ansicht,  insowelt  nicht  ein  fundus  patrimonialis
im  Sinne  des  römischen  Rechtes  in  Frage  steht,
und  führte  ein  Prjudiz  des  Obertribunals  (zu
        <pb n="259" />
        248  Ueber  die  Versährung  der  Klagen  des  Fiolns.

Wolsenbüttel)  vom  2.  Okt.  1745  an,  und  auch
Arnold  Wilhelm  Ertel  in  seinem  Werke:
aurca  praxis  Thl.  II,  cxcreit.  80,  S.613—614
pflichtet  unter  Allegation  mehrerer  älterer  Autoren
jener  Ansicht  in  Beziehung  auf  solche  Güter,  welche
nicht  die  Eigenschaft  von  Patrimonialgütern  haben,
nicht  bei,  wiewohl  er  bemerkt,  daß  nach  der  gemeineren
  Meinung  eine  vierzigjährige  Prästkription
auch  bei  anderen  Gütern  angenommen  werde.

·  In  der  neuesten  Zeit  ist  nun  aber  auch  von
den  bewährtesten  Rechtslehrern  diese  Meinung  der
älteren  Doktrin  über  ein  allgemeines  Privilegium
des  Fiskus  bezüglich  der  Verjährung  seiner  Klagen
innerhalb  40  Jahren  als  den  Vorschriften  des  römischen
  Rechtes  widerstreitend  verworfen  worden.

Wening-Ingenheim  Civilrecht  Th.  I,  §.  39

in.  linc.

Puchta  Pandekten  §.  91,  Note  d.  d.

Savigny  System  des  heutigen  römischen  Rechts

Band  V,  S.  247,  S.  360  lit.  B.

Vangerow  Leltfaden  für  Pandektenvorlesungen

Band  I,  S.  137,  Note  4

Es  kann  hiernach  eben  so  wenig  von  einem
durch  übereinstimmende  Meinung  der  Rechtslehrer
als  von  einem  durch  die  Praxis  anerkannten  Rechtssaße,
  daß  die  Klagen  des  Aerars  ohne  Unterschied
in  40  Jahren  verjähren,  die  Rede  sein,  in  welchem
  Falle  allerdings  dieses  Privilegium  angenommen
  werden  müßte,  wie  aus  l.  37  Dig.  de
lDegibus  (1.  3)  hervorgeht.

Bei  einer  genauen  Prüfung  der  geseblichen
Quellen  über  die  Verjährung  der  Klagen  ergiebt
sich  nun  aber  mit  voller  Gewißheit,  daß  auch  die
Klagen  des  Fiskus,  sie  seien  persönliche  oder  dingliche,
  in  30  Jahren  verjähren,  und  daß  nur  einzelne
  Ausnahmen  von  dieser  Regel  bestehen,  aus
welchen  aber,  eben  weil  es  Ausnahmen  sind,  ein
allgemeiner  Grundsatz  nicht  abgeleitet  werden  kann.
        <pb n="260" />
        Ueber  die  Verjährung  der  Klagen  des  Fiskus.  240

Die  l.  14  Cod.  de  fund.  patrim.  (I1.  61)
spricht  zwar  nicht  ausschließend  von  der  adquisitiven,
  sondern  auch  und  zwar  vorzüglich  von  der  exlinktiven
  oder  Klagenverjährung,  wie  aus  den  Worten:
„nullam  penitus  super  dominio  memo-„ratorum
  omnium  fundorum  vel  locorum.
„vel  domorum  a  publico  actionem  vel
„molestiam  vel  quamlibet  inquietudinem
„formidare,“
klar  hervorgeht,  und  im  Kommentare  von  Glück
Band  VIII,  S.  409  gezeigt  wurde;  allein  sie
handelt  von  einer  ganz  besonderen  Art  von  Staatsgütern,
  wie  sich  aus  allen  einzelnen  Gesetzen  jenes
Kodertitels,  namentlich  aus  I.  2  mit  10  evident
ergiebt,  bei  welchen  nicht  sowohl  ihre  Beziehung
zum  Aerare,  sondern  ihre  individuelle  Eigenschaft,
welche  in  einer  Art  von  emphyteutischem  Verhältnisse
  besteht,  der  speziellen  Gesetzesvorschrist
  zu  Grunde  liegt,  so  daß  diese  im  eigentlichsten
  Sinne  als  eine  lex  singularis  erscheint,
welche  nach  I.  14  und  15  Dig.  de  legibus  eine
analoge  oder  ausdehnende  Anwendung  nicht  zuläßt.
Daß  die  Eigenschaft  jener  Güter  als  Staatsgüter
  nicht  der  Grund  der  vierzigjährigen  Verjährung
  gewesen  sei,  geht  mit  voller  Eridenz  aus
dem  Umstande  hervor,  daß  auch  die  Güter  der
Kirchen  genannt  sind,  welche  zur  Zeit,  wo  jenes
Gesetz  erlassen  wurde,  das  Privilegium  der  längeren
  Zeit  noch  nicht  hatten,
Savigny  a.  a.  O.
sohin  offenbar  nicht  die  Person  des  Eigenthümers
sondern  lediglich  die  ganz  eigenkhumliche  Beschaffenheit
  und  resp.  Rechtsverhältniß  der  Patrimonialgüter
  es  war,  weshalb  bei  ihnen  eine  vierzigsahrige
  Präskription  vorgeschrieben  wurde.
Aus  einer  solchen  höchst  speziellen  Bestimmung,
  welche  in  einem  besonderen  Titel  des  Ger
setzbuches  vorkommt,  wo  lediglich  von  einem  ganz
        <pb n="261" />
        250  neber  die  Verjährung  der  Klagen  des  Fiskus.

eigenthümlichen  Rechtsverhältnisse  die  Rede  ist,
läßt  sich  also  schon  an  sich  ein  generelles  Prinzip
nicht  ableiten,  und  wenn  auch  Doktrin  und  Praxis
  aus  einzelnen  Entscheidungen  des  römischen.
Rechtes  allgemeine  Grundsätze  aufgestellt  haben,
so  ist  dieses  doch  nur  hinsichtlich  solcher  Entscheidungen
  der  Fall,  welche  nach  dem  konkreten  Falle
oder  dem  angegebenen  legislativen  Grunde  die  Annahme
  eines  allgemeinen  Grundsatzes,  sowie  die
Anwendung  auf  andere  ähnliche  Verhältnisse  gostatten,
  und  wobei  die  verbietende  Vorschrift  der
1.  14  und  15  Dig.  de  legibus  nicht  entgegeneht.
  «

steh  Eben  so  wenig  läßt  sich  aus  I.  4  Cod.  do
praeseript.  30  vel  40  annor.  ein  Privilegium
des  Fiskus  oder  überhaupt  die  Bestimmung,  daß
dessen  persönliche  oder  dingliche  Klagen  ohne  Unterschied
  in  40  Jahren  verjähren,  ableiten,  weil
in  jenem  Gesetze  diese  Verjährungszeit  nur  bei
ienen  Klagen  vorgeschrieben  ist,  für  welche  früher
noch  gar  keine  Verjährung  bestimmt  war,  oder
bei  denen  sich  die  Richter  eigenmächtige  Auslegungen
  bezüglich  der  dreißigjährigen  Verjährung  erlaubt
  hatten.

Nun  bestand  aber  nur  hinsschtlich  der  Steuern
an  den  Staat  die  Bestimmung,  daß  eine  Verjährung
  nicht  stattfinde,  und  eine  willkührliche  Auslegung
  der  Vorschrift  über  die  30  jährige  Verjährung
  in  Hinsicht  auf  andere  Rechte  oder  Güter
des  Fiskus  ist  durchaus  unerweisbar,  so  daß  also
dic  fragliche  I.  4  Cod,  de  pracsocript.  30  vel
40  annor.  nicht  den  entferntesten  Anhaltspunkt
für  die  fiskalische  Behauptung  einer  vierzigjährigen
Verjährungszeit  bezüglich  seiner  Klagen  darbietet.

Hiernach  ist  es  gar  nicht  nothwendig,  auf
die  weitere  Argumentation  aus  1.  6  Cod.  do
fund.  rei  priv.  (11,  65)  in  Verbindung  mit  1.%
6,  J.  1  Dig.  de  jurc  fisci  (40,  14)  eivsugehen,
        <pb n="262" />
        Suspensiobedingung.  Bewesslalst.  Eidesnorn#  251

wiewohl  sie  eine  wichtige  Unterstützung  für  die  Annahme
  einer  dreibigjährigen  Verjährung  der  fiskalischen
  Klagen  darbietet,  wie  bereits  der  Richter
  II.  Inst.  gründlich  erörtert  hat.
ç  2.
Suspenssobedingung.  Beweislast  7).  Eidesnorm.

Wenn  eine  Partei  das  Rechtsgeschäft,  auf  welches
  als  ein  unbedingt  abgeschlossenes  ihr  Gegner
einen  Anspruch  gestützt  hat,  nur  unter  einer  Sus—-pensivbedingung
  gleich  vom  Anfange  eingegangen  zu
haben  behauptet,  so  läßt  sich  nicht  annehmen,  daß
sie  das  Geschäft  selbst  in  dem  vom  Gegner  behaupteten
  Maaße  eingeräumt  und  dagegen  nur  eine  von
ihr  zu  beweisende  Ausflucht  vorgebracht  habe.  Vielmehr
  liegt  in  jener  Behauptung  ein  Leugnen  des
gegnerischen  Anführens  in  seinem  Zusammenhange,
verbunden  mit  einer  dieses  Leugnen  motivirenden
Erlänterung.  Denn  ein  unbedingt  geschlossener  Vertrag
  ist  ein  ganz  anderes  Rechtsgeschäft,  als  ein  solcher,
  welcher  gleich  vom  Anfange  unter  einer  Suspenssobedingung
  eingegangen  worden  ist,  sollten  auch
beide  auf  denselben  Gegenstand  gerichtet  sein.  Jener
Vertrag  ist  nämlich  (abgesehen  von  hieher  nicht
gehörigen  Ausnahmen)  schon  in  dem  Augenblicke
seiner  Abschlieszung  perfekt  geworden,  dieser  dagegen
gelangt  erst  dann  zur  Perfektion,  wenn  die  Bedingung
  erfüllt  wird.  Wer  aber  ein  ganz  anderes
Rechtsgeschäft,  als  sein  Gegner,  behauptet,  gesteht.
offenbar  nicht  das  Vorbringen  des  letztern  zu,  sondern
  leugnet  dasselbe.  Da  nun  nach  einem  hinlänglich
  bekannten  Grundsatze  über  die  Beweislast  derjenigen
  Partei,  weld,e  eine  relevante  Thatsache  behauptet
  hat,  die  von  ihrem  Gegner  in  Abrede  gestellt
  worden  ist,  der  Beweis  der  Existenz  dieser

1)  Komment.  über  die  GO.  Bd.  3,  S.  39.  —  Bl.  k.
KI.  Dd.  3,  S.  358—64.
        <pb n="263" />
        252  Suspensivbedingung.  Beweislast.  Eidesnorm.

Thaksache,  nicht  aber  dem  Gegner  der  Beweis  der
Nichtexistenz  derselben  obliegt,  so  muß  auch  in  dem
Falle,  wenn  jene  Behauptung  darin  bestand,  daß
ein  unbedingter  Vertrag  geschlossen  worden  sei,  der
Gegner  aber,  indem  er  sich  auf  die  angebliche  sosortige
  Beifügung  einer  Bedingung  bezog,  die  unbedingte
  Abschliebung  des  Vertrags  geleugnet  hat,
nicht  dieser  die  Bedingung,  sondern  jene  Partei,
daß  der  fragliche  Vertrag  unbedingt  eingegangen
worden,  beweisen.

Ist  der  Eid  über  das  Anführen,  daß  ein  Vertrag
  unbedingt  geschlossen  worden  sei  2),  angetragen
  und  von  dem  Gegner,  welcher  sein  Leugnen
  dieser  Behauptung  durch  die  Beziehung  auf
eine  angeblich  beigefügte  Bedingung  erläutert  hat,
angenommen  worden  oder  als  von  demselben  angenommen
  zu  betrachten,  so  würde  es  an  und  für
sich  zur  Entscheidung  der  Sache  vollkommen  genugen,
  wenn  der  Eid  lebiglich  darauf,  daß  der  fragliche
  Vertrag  nicht  unbebingt  abgeschlossen  worden
sei,  gerichtet  würde.  Da  jevoch  der  Inhalt  des
Eides  in  einem  solchen  Falle  an  Bestimmtheit  gewinnen
  und  in  Folge  dessen  der  Möglichkeit  einer
Mentalreservation  begegnet  werden  wird,  wenn  dem

—

2)  Bei  Anwendung  der  oben  entwickelten  Ansicht  kommt
es  übrigens  nicht  darauf  an,  ob  die  Partei,  welche  anf
die  unbedingt  ersolgke  Abschließnng  eines  Vertrags  elnen
A.  spruch  gegrüadet  hat,  sich  bei  der  Darstellung  dieser
Thatsache  gerade  des  Wortes  „uUnbedingt“  bedient  habe.
Deun  wenn  sie  auch  dieses  Wort  selbst  nicht  gebraucht
har,  so  lieat  dech  darm,  daß  sie  sich  auf  eine  bereits
definikiv  erfolute  Abschließung  bezogen  und  aus  selbiger
ohne  Wciteres  ein  Klagrecht  abgeleitet  hat,  von  selbst
die  Behanptung  der  unbedingten  Abschliehung,  welche
darurch,  daß  ihr  Geaner  dieselbe  geleugnet  und  dabei  ause
drücklich  auf  eine  angeblich  sefert  erst  beigefügte,  nicht
eiwa  erst  späterhin,  durch  eine  nachträgliche  Stipulation,
hinzugedrachte  Bedingung  sich  bezogen  hat,  vur  bestimmter
  herroriritt,  als  dies  sonst  der  Fall  gewesen  wäre.
        <pb n="264" />
        Ueber  die  Einrede  der  abgeurtheilten  Sache.  253

Schwörenden  uscht  bloß  die  von  ihm  geleugnete
Behauptung  seines  Gegners,  daß  der  Vertrag  unbedingt
  abgeschlossen  worden,  sondern  zugleich  auch
das  von  ihm  selbst  zur  Motivirung  seines  Leugnens
geschehene  Anführen,  daß  der  Vertrag  unter  der
von  ihm  angegebenen  Suspensiobedingung  eingegangen
  worden  sei,  eidlich  zu  bestärken  aufgegeben
wird,  so  stellt  sich  dle  Aufnahme  dieses  letzteren
Umstandes  in  die  Eidesformel  als  angemessen  dar.
Erk.  des  AG.  zu  Dresden  von  1844,  Wochenblatt
  für  merkwürdige  Rechtsfälle  1844,  Nr.

51,  S.  407  –  8.

3.
Ueber-  die  Einrede  der  abgeurthellten  Sache.

Der  Pfarrer  Sch.  hatte  im  Jahre  1807
gegen  die  Gemeinde  und  resp.  Begüterte  in  der
Markung  seines  Pfarrorkes  eine  Klage  auf  Entrichtung
  des  Brachzehntes  gestellt,  wurde  aber
durch  ein  Lanvgerichkliches  Erkenntniß  v.  16.  März
1807  mit  dieser  Klage  abgewiesen.

Nach  Ablauf  von  mehr  als  30  Jahren  nach
Erlassung  dieses  Erkenntnisses  klagte  nun  die  Pfarrei
gegen  mehrere  Grunvbesitzer  in  derselben  Markung
auf  Anerkennung  und  Entrichtung  des  Brachzehnts,
und  wurde  von  den  Beklagten  auf  dem  Grunde
des  erwähnten  Erkenntnisses  die  Einrede  der  abgeurtheilten
  Sache  entgegen  gesetzt.  Die  Pfarrei
bestritt  aber  die  Wirksamkeit  der  Rechtskraft,  weil
sowohl  der  jetzige  Kläger  als  die  nunmehrigen  Beklagten
  andere  Personen  seien,  als  in  dem  früheren
  Rechtsstreite,  und  der  Pfarrer  Sch  ohne
Konsens  der  Kuratel=  und  geistlichen  Oberbehörde
gehandelt  habe.  Allein  diese  Gründe  wurden  in
II.  und  III.  Instanz  als  unrichtig  verworfen,  und
namentlich  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
9.  Juni  1848,  RNr.  1473  43/46  folgende  Grundsätze
aufgestellt:
        <pb n="265" />
        254  Ueber  die  Einrede  der  abgeurtheilten  Sache.

Das  Erkenntniß  vom  16.  März  1807  würde,
wenn  es  wirklich  erlassen  wurde,  und  in  Rechtskraft
  überging,  allerdings  die  Einrede  der  abgeurtheilten
  Sache  begründen.

a)  Nach  dem  in  beglaubigter  Abschrift  vorgelegten
  Erkenntnisse  des  k.  Landgerichts  B.  .  .  ..  vom.
16.  März  1807  handelte  es  sich  damals  um  den  in
der  Brache  gebauten  Kleinzehnt,  sohin  um  vasselbe
DObijekt,  welches  gegenwärtig  in  Frage  steht.

b)  Die  Beklagten  waren,  wie  aus  dem  Rubrum
  des  Erkenntnisses  hervorgeht,  vie  Begüterten
in  der  Gemeinde  Lengenfeld,  also  die  Besitzer  der
zehntpflichtigen  Grundstücke.  Wenn  nun  auch  die
jetzigen  Beklagten  nicht  dieselben  Personen  sind,
welche  an  jenem  Rechtsstreite  Theil  genommen
haben,  und  wenn  sie  auch  sämmtlich  oder  theilweise
  nicht  die  Erben  dieser  letzteren,  sondern  Singularsuccessoren
  derselben  sein  sollten,  so  wirkt
doch  für  sie  nach  der  klaren  Bestimmung  der  Gee
richtsordnung  Kap.  XIV.,  S.  11,  Nr.  a  die  Rechtskraft,
  weil  sie  nach  geendigtem  Streite  die  Grundstücke,
  welche  im  Prozesse  befangen  waren,  erworben
  haben,  und  der  frühere  Streit  mit  den  rechtmähßigen
  Kontradictoren  ausgestritten  wurde,  auch
begüglich  ihrer  das  nämliche  Rechtsverhältniß,  wie
bei  letzteren  obwaltet.

c)  Nach  derselben  Gesetzesstelle  wirkt  aber  die
Rechtskraft  auch  gegen  den  jetzigen  Pfründebesitzer,
überhaupt  gegen  alle  Nachfolger  desselben  und  die
Pfründe  selbst.

Denn  die  Pfründebesitzer  sind  die  gesetzlichen
Nußnießer  und  Verwalter  der  pfarrlichen  Einkünfte
und  Rechte  und  repräsentiren  als  solche  die  moralische
Person  der  Pfründe  selbst,  da  ein  anderes  Organ
für  die  Verwaltung  des  Pfarreivermögens  nicht  besteht.
  Disposstionen  also,  welche  von  ihnen  über
das  Pfarrvermögen  getroffen  werden,  erscheinen  als
Handlungen  der  moralischen  Person  selbst,  und  kann
        <pb n="266" />
        Ueber  die  Elurede  der  abgeurkheilten  Sache.  255

vaher  die  Analogie  der  aus  der  Verschiedenheit  des
Nutnießers  und  Eigenthümers  einer  Sache  entspringenden
  rechtlichen  Wirkungen  nicht  hieher  bezogen
  werden,  weil  hier  die  Voraussetzung  nicht
eintritt,  daß  die  Personen  des  Nutznießers  und
Eigenthümers  getrennt  erscheinen,  vielmehr  beide  in
einem  und  demselben  Individuum  repräsentirt  sind.

Wenn  demnach  der  Pfründebesitzer  Über  ein
pfarrliches  Recht  vor  Gericht  streitet,  so  erscheint
er  nicht  blos  als  geitlicher  Nutzuleßer,  sondern  zugleich
  als  Vertreter  der  moralischen  Person  der
Eigenthümerin  selbst,  und  zwar  im  gegebenen  Falle
um  so  gewisser,  als  nach  dem  Inhalte  deö  erwähnten
  Erkenntnisses  nicht  bloße  Rückstände  von
unbeanstandeten  Zehnten,  sondern  das  Zehntrecht
selbst  in  Frage  stand,  so  daß  der  Prozeß  nicht  das
blos  individuelle  Interesse  des  Pfründebesitzers  für
die  Zeit  seines  Amtes,  sondern  die  Berechtigung
der  Pfarrei  als  solcher  betraf.

Es  hat  daher  darauf,  daß  im  Rubrum  jenes
Erkenntnisses  der  Pfarrer  Sch...  genannt  wurde,
in  Beziehung  auf  die  Wirkung  der  Rechtskraft  gegen
die  Pfarrei  selbst  nichts  anzukommen,  da  diese  nur
durch  den  Pfarrer  vertreken  werden  konnte,  und
solcher  die  ganze  juristische  Persönlichkeit  der  Pfründe
in  sich  vereinigt.

4)  Wenn  nun  auch  die  Wirksamkeit  der  Dispositionen
  des  Pfründebesitzers  über  Rechte  der
Pfarrei  selbst  durch  die  Genehmigung  der  weltlichen
  Kuratel=  und  geistlichen  Oberbehörde  bedingt,
im  gegebenen  Falle  aber  nicht  behauptet  ist,
daß  jener  Prozeß,  in  welchem  das  Erkenntniß  vom
16.  März  1807  erging,  mit  einer  solchen  Genehmigung
  geführt  worden  sel,  so  ist  der  desfallsige
Anstand  um  deswillen  unerheblich,  weil  seit  dem
Jahre  1807,  wo  jenes  Erkenntniß  erlassen  wurde,
bis  zu  dem  Tage,  wo  die  Einrede  der  abgeurtheilten
  Sache  daraus  abgeleitet  und  opponirt  ward,
        <pb n="267" />
        256  Voraussezungen  des  Manifestationseides.

mehr  als  30  Jahre  verflossen  sind,  sohin  hiedurch
die  in  Folge  der  etwa  unterlassenen  Konsensertheilung
  begründete  Nichtigkeit  des  Verfahrens
nach  klarer  Vorschrift  der  Gerichtsordnung  Kap.
XIV,  §.  2,  Nr.  3  außer  Wirkung  gesetzt  ist.

4.
Voranssetzungen  des  Manifestationseides.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  2.  Mai
1845  (Nr.  1539  1/12)  kommt  hierüber  vor:  „Nach
GO.  XIII,  S§.  5  setzt  der  Antrag  auf  den  Manifestationseid
  Folgendes  voraus:

a)  Auf  Seite  der  Schwörensollenden:

a#)  eine  fremde  oder  in  Anspruch  genommene
Sachengesammtheit.  Letteres  („in  Anspruch  genommene“)
  bezieht  sich  auf  die  Ansprüche  der
Gläubiger  auf  Befriedigung  aus  den  fraglichen
Sachen.

8)  Es  muß  sich  in  solcher  Weise  eingemischt
worden  seyn,  wie  es  Eigenthümer,  Erbprätendenten,
Verwalter,  zu  thun  pflegen.  Es  muß  sich  der  in
Anspruch  Genommene  da,  wo  es  sich  von  fremden
Sachen  handelt,  in  einem  solchen  Verhältnisse  zu
der  Sachengesommtheit  befunden  haben,  welches
die  Verbindlichkeit  zur  Errichtung  eines  Inventars
mit  sich  bringt.

*7)  Es  handelt  sich  hiebei  nur  von  Fällen
einer  ohne  Gefährde  d.  h.  ohne  widerrechtliche
Absicht  geschehenen  Einmischung  in  fremde  ,oder  als
Befriedigungsmittel  in  Anspruch  genommenen  Sachen.
  Trägt  nämlich  die  Einmischung  den  Charakter
  der  Gefährde,  des  widerrechtlichen  Vorsatzes,
  so  ist  der  Schätungseid,  das  juramentum
in  litem  für  den  Berechtigten  indizirt.  ·

b)  Auf  Seite  des  den  Eid  Verlangenden  wird
Bescheinigung  des  deßfallsigen  Interesse  vorausgesetzt.

Vgl.  Seuffert  Komment.  Bd.  3,  S.  332  f.“
        <pb n="268" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  17.  Samstag,  den  10.  August  1848.

Die  deutsche  Grundübereignung,  besondero  zu  München.
Vom  kgl.  Advokaten  Dr.  Hartter.

Durch  das  Institut  des  Grundbuches  hat  sich
zu  München  unter  andern  ein  Slatutarrecht  in
Rücksicht  der  Ueberelgnung  von  Liegenschaften  innerhalb
  des  Burgfriedens  erhalten,  welches  vom
Landrechte  von  1756  abweicht.  Die  Grundübereignungen
  werden  dahier  nicht  nur  gerichtlich  verlautbart
  und  bestätigt,  sondern  auch  zur  Evidenthaltung
  des  Grundbuches  aus  demselben  vorgetragen,
  und  über  diese  Handlungen  Gerichtsbrief  ausgestellt.
  Es  ist  nicht  unbestrikten,  ob  die  eben  beschriebene
  Grundveräußerung  den  Eigenthumsübergang
  sofort  ohne  körperliche  Uebergabe  der  Sache
nach  sich  zieht,  und  ob  ohne  Gerichtlichkelt  keine
Eigenthumsveräußerung  geschehen  kann?  Es  gibt
Stimmen  dafür,  daß  die  Umschreibung  im  Grund--buche
  an  und  für  sich  die  Uebereignung  bewirke,
während  seit  mehreren  Jahren  in  der  Regel  angenommen
  wurde,  daß  körperliche  Tradition  zur  Gerichtlichkeit
  kommen  müsse,  wenn  Eigenthum  auf
den  Käufer  übergehen  soll.  Ferner  wird  fast  allgemein
  behauptet,  daß  Eigenkhum  auch  durch  einen
  außergerichtlichen  Vertrag  erworben  werde,
wenn  tradirt  worden  sel,  während  dieses  von  Andern,
  namentlich  in  gerichtlichen  Entscheidungen,  geleugnet
  wird.

XIll.
        <pb n="269" />
        258  Die  deutsche  Grundübereignung,  besonderd  zu  München.

Indem  wir  für  die  erneute  Besprechung  dieser
  praktisch  so  wichtigen  Fragen  weitere  Bevorwortung
  für  überflüssig  halten,  setzen  wir  aus  dem
gemeinen  Rechte  die  Begriffe  und  das  Wesen  der
erichtlichen  Auflassung),  das  Institut  des  Grund-=dihe
  2),  die  Wirkung  und  Bedeutung  des  Kontrakts,
  dann  der  Tradition  in  Hinsicht  auf  die  Uebertragung
  von  körperlichen  Sachen,  als  bekannt
voraus  und  beginnen  sofort  mit  der  Erörterung
unserer  speziellen  Rechtsquellen.  ·

.  l.

Bayern  gehört  zu  den  Ländern  des  Schwabenspiegels,
  welcher  für  dasfelbe  auch  elgens  bearbeitet
  worden  war.  Damit  war  auch  die  Auflassung
  als  Weise  der.  Eigenthumsveräußerung  Herkommens.
  Jedoch  statuirte  schon  das  Landrechtbuch
  Kaiser  Lupwigs  von  1346,  daß  liegendes
Gut  durch  Brief  und  Siegel  oder  durch  Besitzeinweisung
  veräußert  werde.  Diese  Bestimmung
wiederholt  die  Reformation  des  Landrechts  von
1516,  Tit.  25  b  auödrücklich  bezüglich  ver  Veräußerungen
  unter  Lebenden  und  in  dieser  Ausdehnung
  findet  sie  sich  wieder  im  Landrecht  von
1616,  Tit.  XII,  Art.  323).  Es  folgt  daraus,  daß
in  dem  Lanvrecht  die  römisch-rechtlichen  Grundsätze
  über  Besitzveränderung  schon  so  weit  Geltung
gefunden  hatten,  daß  die  außiergerichtliche  Tradition
  für  sich  allein  Voraussetzung  des  rechtmäßigen
Besitzes  geworden  war,  daß  aber  neben  der  posscssio
  noch  das  germanische  rechte  Aigen  bestund,

1)  So  weit  sie  hier  in  Betracht  kommt:  Eigenthumsübertragung
  durch  Erklärung  bei  Gericht,  beziehungsweile
Eintragung  in  die  öffentlichen  B#cher.  Vgl.  Mittermaier
  d.  PN.  S.  160,  161.

2)  Mittermaier  a.  a.  O.  und  §.  201.  .

2)  „Wer  einen  sein  Guct  außer  eines  lezten  Willens  übergeben
  will,  daß  soll  derselb  mit  Brief  und  Siegel  thun,
oder  ihm  solchen  Guets  lebenrigen  Leibs  in  Nutz  und
Gewehr  setzen,  wie  recht  ist.“  Und  dazu  B.  Schmid,
II,  706,  1  u.  2.  —
        <pb n="270" />
        Die  deutsche  Grundübereignung,  besonders  zu  München.  250

welches  nur  durch  gerichtliche  Verlautbarung  und
Verbriefung  des  Vertrages,  welche  eine  traditio
licta  ct  symbolica  enthielt,  überging.  —  In  dem
bayr.  Landrechte  von  1756  (Th.  II,  Kap.  3,  §.  7;
Th.  IV,  Kap.  3,  §.  9,  10)  herrschen  durchaus  die
römisch-rechtlichen  Grundsätze  über  EigenthumsüÜbertragung.
  Sie  geschieht  durch  wirkliche  traditio
  in  Folge  des  ihren  Titel  bildenden  Uebergabsverkrages.
  Die  über  den  Vertrag  der  Uebergabe
zu  gebenden  Brief  und  Siegel  der  Gefreiten  oder
des  Gerichts  haben  nicht  die  Bedeutung  einer  ficta
et  symbolica  traditio,  oder  wie  sich  Baron
Schmid  auödrückt,  traditio  brevi  mann,  sondern
  dienen  nur  zur  Solennisirung  und  Beglaubigung
  des  an  sich  giltigen  Uebergabs-Vertrages
  ½).  Brief  und  Siegel  haben  nicht  mehr  die
Bedeutung  der  Einantwortung  der  Wehre;  sie  konstatiren
  nur  den  Titel,  sofort  die  Rechtmäßigkeit
des  durch  wirkliche  Einweisung  anzutretenden  Besitzes
  ).  Der  Codex  Dlaximiliancus  kennt  somit
  die  gerichtliche  Auflassung  oder  die  resignatio
  judicialis  mit  der  ihr  angehörigen  wesentlichen
  Folge  des  Eigenthumsüberganges  als  landrechtliches
  Institut  nicht  mehr.  Er  hat  sie  aber
auch  nicht  abgeschafft,  wo  es  sich  durch  Herkommen
  oder  Lokalstatut  erhalten  hatte  ).

4)  Lanrr.  Th.  IV,  Kap.  1,  S.  6,  Biff.  1,  8.  7,  Biff.  3.

)  Kreittmayr's  Anmerk.  zum  Landr.  Th.  II.  Kap.  3,
S.  7,  Biff.  6—  10;  Th.  IV,  Kap.  3,  S.  10.

6*  )  Landr.  Th.  I,  Kap.  1,  8.  12;  Th.  IV,  Kap.  1,  F.  6,
Ziff.  2.  Kreittmayr's  Anmerk.  zu  Th.  II,  Kap.  2,
□  6,  Biff.  4°  lit.  6  Uu.  Th.  IV,  Kap.  3,  6.  9  u.  10,
Ziff.  3.  Das  Hypothekengesetz  vom  1.  Mai  1822  befiehlt
  eine  Reinstellung  der  Besitzobjelte  und  der  Beliger
als  Vorbedingung  eines  gecordneten  Hypothekenwesens
in  den  Hypothekenbüchern  und  die  Einschreibungen  in  der
I.  und  II.  Nubrik  des  Hypothekenbuches  und  die  ihr
vorhergehenden  Akte  können  als  Nachfolger  der  frühern
reslgnalio  judicialis  betrachtet  werden.
        <pb n="271" />
        260  Die  deulsche  Grundöbereignung,  besonders  zu  München.

II.

Das  Rechtsbuch  der.  Stadt  München,  welches
  Kaiser  Ludwig  im  J.1347  bestätigte,  verordnet
im  Art.  31,  270,  512,  daß  Veräußerungen  der  Gewehr
  an  Liegenschaften  zu  Eigenthum  mit  Gerichtshand
  geschehen  und  in  das  Gerichtsbuch  eingetra-#
  werden  sollen,  und  daß  nur  so  eingetragene
Veräußerungen  Giltigkeit  haben.  Im  Jahre  1484
wurden  sämmtliche  Häuser  und  Grunystücke  in  der
Stadt  München  beschrieben,  in  vier  Stadtviertel
vertheilt,  und  in  die  Viertheil=  oder  Grundbücher
eingetragen  7).  Diese  Grundbücher  waren  vorzugswelse
  zur  Aufrechthaltung  des  Kredites  nöthig,  indem
  das  häufig  gewordene,  aber  in  einen  Giltkauf
verschleierte  Darlehen  wünschenswerth  machte,  zu
wissen,  welche  Gilten  auf  jedem  Grundstücke  lasten,
damit  der  weitere  Eigenthümer  bei  geschehenden
Verlassungen  nicht  eine  Wehre  bekomme,  welche  mit
ihm  unbekannt  gebliebenen  Grundlasten  beschwert
wäre.  Die  Viertelbücher  enthalten  sofort  die  Aufzählung
  der  Liegenschaften,  und  bezeichneten  nicht
nur  ihre  Besitzer,  sondern  wiesen  auch  die  bestellten
  Grundgilten  auf.  Die  Grundbuchsordnung  v.
1572  befiehlt  die  Anlage  neuer  Viertelbücher,  da
dle  seitherigen  abgenützt  waren,  und  die  Grundbuchsordnung
  v.  1573  wollte  auch  das  im  Burgfrieden
  außerhalb  der  Stadt  entlegene  Gebiet  in
Grundbücher  gebracht  wissen.  Nach  der  Grundbuchsordnung
  v.  1572  sollten  alle  Kaufbriefe  über
Grundstücke,  so  im  Burgfrieden  gelegen,  in  der
Stadtschreiberei  geschrieben,  durch  den  Stadtschreiber
  und  Unterrichter  mit  den  Ewiggeld  und  Grundflegeln
  gesiegelt,  und  in  die  Grundbücher  eingetragen
  werden.  Das  Kaufbriefformular,  welches  die

1)  Eingang  der  Grundbuchsordnung  v.  1572.  —  Auer
Mühnchener  Stadtr.  S.  243.
        <pb n="272" />
        Ueber  extinltive  Verjährung  bei  Reallasten.  201

Grundbuchsordnung  selbst  im  Art.  14  gibt,  lautet
dahin:

§S.  1.  es  werde  verkauft  und  zu  kaufen  gegeben  wic
der  stadt  München  kaufs  recht  ist  umb  grund  und  poden  2c.
baus  r.  das  freies,  ledigs  und  unansprachs  aigen  istz.
§.  3.  Hierauf  so  haben  wir  das  Haus,  wie  wir  das  inne
gehabt,  überantwort  und  übergeben,  wie  der  Stadt  München
  Gebrauch  und  Recht  ist,  thuen  auch  solche  tradition
  damit  und  in  erafft  deß  Brieffs  in  besten
sorm  als  daß  gescheben  soll.  §.  4  Verzeichen  uns  darauf
des  obgenannten  Haus  rc.  die  Käufer  sollen  und  müssen
nun  füro  das  benant  Haus  innhaben  rc.  als  mit  andern
aignen  guet  s).

Diese  für  München  vorgeschriebene  Form  der
Grundübereigung,  welche  sich  auch  in  der  renovirten
  Grundbuchsordnung  von  1628  wieder  findet
  o),  ist  die  deutsche  Auflassung  ),  resignatio
judlicialis,  welche  den  Eigenthumsübergang  vurch
sich  selbst  bewirkt,  weil  die  amtliche  addiotio,  in
Folge  deren  der  Uebergabsbrief  ausgestellt  worden,
das  Eigenthum  auch  ohne  wirkliche  Uebergabe  durch
Ausstellung  von  Brief  und  Siegel  zuschlägt  ½),
und  weil  endlich  die  vorgeschriebenen  Uebergabsbriefsformulare
  auch  der  Bestätigung  der  Besitzeinweisung
  erwähnen.  Das  bürgerliche  Eigenthum  des
Erwerbers  wird  aber  sofort  durch  die  Einschreibung
im  Grundbuche,  nach  welchem  die  Grundeigenthumsverhältnisse
  allein  bemessen  werden  sollen,  wirksam.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  ano  der  Praris.
1.
Ueber  extinktive  Verjaͤhrung  bei  Reallasten.
In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom

s8)  Auer  Stadtr.  S.  252  (.

r")  Aner,  S.  203—  209.

10)  Aner  l.  c.  von  Auflassung  S.  301.
113  Art.  31  des  Stadtrechtbuches.
        <pb n="273" />
        262  Ueber  extinktive  Verjährung  bei  Reallasten.

13.  August  1836,  RNr.  1620  sind  in  Beziehung
auf  erlöschende  Verjährung  der  Rcallasten  folgende
Erörterungen  enthalten:

s  wird  zwar  von  mehreren  Rechtsgelehrten
die  Ansicht  vertheidigt,  daß  bei  den  deutschen  Reallasten
  eine  extinktive  Verjährung  nur  durch  usucapio
  libertatis  auf  Seite  des  Verpflichteten,
nämlich  durch  Anforderung  von  Seite  des  Berechtigten,
  hierauf  erfolgte  Verweigerung  des  Verpflichteten
  und  sofortige  Beruhigung  des  ersteren  während
  der  Verjährungsperiode  vermittelt  werden  könne;

Mittermaier  Grundsätze  des  gemeinen  dentschen
  Privatrechts  S.  153  und  178.
Maurenbrecher  Lehrbuch  des  deutschen  Privatrechts
  8.  224;
allein  andere  Rechtslehrer,  namentlich
Buri  Erläuterung  des  Lehenrechts,  zweite  Abtheilung
  S.  77  u.  f.
Duncker  die  Lehre  von  den  Reallasten  1II,
Abschnitt  §&amp;amp;.  32  u.  f.
Wolff  Lehrbuch  des  gemeinen  beutschen  Privatrechts
  §S.  127,  Note  284
behaupten  mit  besserem  Grunde,  daß  nach  Verschiedenheit
  der  Verhältnisse  auch  die  blose  Nichtausübung
  der  Reallasten  innerhalb  der  zur  Verjährung
  erforderlichen  Zeit  1)  die  Erlöschung  der  Reallasten
  mittels  Verjährung  begründe.

1)  Dreißig  Jahre  sind  gemeint.  —  Die  in  vorliegender
Praktischen  Mittheilung  ausgeführte  Ansicht  ist  in  der
Reformation  der  freien  Stadt  Frankfurt  ausdrücklich
adoptirt.  Thl.  II,  Tit.  7S.  16  dieses  Partikularrechts
verordnct:  „So  der  Binsreicher  und  seine  Erben  den  Zius,
auch  Erbzins  und  Pfacht  länger  als  dreihig  Jahre  von
deßwegen,  daß  sie  nicht  erfordert  worden,  nicht  gereicht
hätten:  so  wollen  Wir,  daß  im  selben  Fall  die  Prällription
  und  Versährung  statt  haben  und  der  Sinshaber

kolche  Zinß  und  Pfächt  fürder  nicht  mehr  zu  kordern

baden  foll:  es  geschehe  denn  aus  besondern  ehehaften
ursachen,  welche  zu  rechtlicher  Erkenntniß  sollen  gestellt
        <pb n="274" />
        Ueber  extinltive  Verjährung  bel  Reallasten.  263

Die  deutschen  Reallasten,  namentlich  diejenigen,
  welche  in  dem  Rechte  einer  auf  dem  Gute
eines  Andern  ruhenden  Abgabe  oder  sonstigen  Leistung
  bestehen,  werden  in  allen  Beziehungen  den
dinglichen  Rechten  gleich  geachtet,  indem  auf  sie
die  gesetlichen  Vorschriften  über  Besitz,  possessorische
Rechtsmittel,  konfessorische  und  negatorische  Klagen
  angewendet  werden;

Mittermaier  Grundsätze  des  deutschen  Yrivatrechtes

  G.  154
was  Alles  nur  unter  der  Unterstellung  möglich  ist,
daß  sie  zu  den  dinglichen  Rechten  gehören.

Ist  dieß  aber  der  Fall,  so  mussen  auch  alle
jene  Rechtögrundsätge  zur  Anwendung  kommen,
welche  bei  dinglichen  Rechten  überhaupt  gelten,  namentlich
  also  auch  die  Grundsätze  über  Erwerbung
und  Verlust  derselben  durch  Verjährung.

Daß  der  Erwerb  und  Verlust  derselben  durch
Verjährung  möglich  sei,  hierüber  ist  mit  weniger
Ausnahme  selbst  vie  neuere  Doktrin  einig,  und  die
Praxis  hat  sich  hiefür  entschieden  ansgesprochen.

Da  nun  die  Verjährung  aus  dem  römischen
Rechte  in  die  deutschen  Rechtsinstitute  übertragen,

werden."  —  Dr.  Souchay  bemerkk  hiezu  in  den  Anmerk.
  zur  Frankf.  Reform.  Bd.  I,  S.  :  „Wenn
man  diese  Worte  so  auslegen  wollte,  daß  die  verfallenen
  und  30  Jahre  lang  nicht  geforderten  Zinsbeträge
  verjährt  sein  sollen,  so  würde  diese  Lehre  mit
dem  gemeinen  Rechke  vollkommen  übereinstimmend  erscheinen.
  Künstig  noch  nicht  verfallene  Ziusen  da-Jegen
  konnten  nicht  eingellagt  werden,  konnten  sonach
auch  nicht  durch  Klagenverjährung  verloren  gehen.  Agere
non  valenli  non  currit  praoscriplio.  Allein  diese  Ansicht,
deren  Nichtigkeit  noch  Orth  (Kommentator  der  Franlf.
Resorm.)  bezweifelt,  war  in  früherer  Zeit  und  bei  Abfassung
  der  Resormation  (von  1509  bis  1611  dreimal
umgearbeitet)  nicht  die  herrscheude.  Man  dachte  lich,
daß  durch  30  fährige  Nichkeinforderung  der  Gesälle  nicht
allein  diese,  sondern  das  Recht  selbst.  Gefälle  zu
sordern,  verjährk  werde.“
        <pb n="275" />
        264  Ueber  ertinktive  Verjährung  bei  Reallasten;

und  überhaupt  dieses  römische  Recht  im  Allgemeknen
  in  Deutschland  eingeführt  wurde,  so  müssen
auch  die  Grunvsäßtze  desselben  über  Erwerb  und
Verlust  der  Inkorporalrechte  durch  Verjährung  nach
den  darin  statuirten  Verschiedenheiten  und  Modalitäten
  in  Anwenvung  gebracht  werden.

Was  nun  vie  Erlöschung  solcher  Inkorporalrechte
  durch  Verjährung  anlangt,  so  ist  im  römischen
  Rechte  ein  Unterschied  zwischen  servit.  praed.
urban.  und  rustic.  gemacht;  bei  ersteren  kann
die  erlöschende  Verjährung  nur  mittels  der  usucapio
  libertatis  eintreten,  bel  letzteren  genügt  schon
der  blose  Nichtgebrauch  oder  die  Nichtausübung
des  Rechtes  von  Seite  des  Berechtigten  innerhalb
der  Verjährungsperiode.

I.  6  Dig.  de  servit.  pracd.  urb.

I.  13  Cod.  de  servitut.

Schweppe  röm.  Privatrecht  2.  Ansg.  S.  309.
Glück  Pandektenkommentar  Bo.  X,  S.  689

und  690,  S.  264  u.  f.

Die  Reallasten  können  nun  offenbar  nicht  ganz
allgemein  nach  Analogie  der  serv.  pracd.  urban.
behandelt  werden,  namentlich  nicht  jene,  welche  in
wiederkehrenden  Leistungen  bestehen,  weil  diese  der
Natur  solcher  Servituten  geradezu  widerstreiten,  indem
  solche  einen  kontinuirlichen.  Zustand  voraussetzen.
Glück  Pand.  Kommentar  Thl.  IX,  §.  622,

S.  31,  Nr.  2.  ·

l.20p1·ino.l)ig.doscrv.pracd.urban.

Auch  dienen  die  Reallasten  solcher  Art,  welche
in  Naturalabgaben  von  Grundstücken  oder  überhaupt
in  Geld=  oder  Naturalprästationen  bestehen,  nicht
zum  Gebrauche  von  Gebäuden,  und  ruhen  auch
nicht  auf  Gebäuden,  sondern  auf  Feldgründen,  sind
daher  bei  einer  analogen  Anreihung  an  die  römischen.
  Dienstbarkeiten  lediglich  zu  den  Präbialservituten
  zu  rechnen,  mit  denen  sie  die  in  Zwischenräumen
  eintretende  Rechtsausübung  von  Seite  des
Berechtigten  gemein  haben.
        <pb n="276" />
        Ueber  extinftive  Verjährung  bei  Reallasten.  205

Gerade  diese  Eigenschaft  der  Rustikalservituten,
daß  nämlich  hier  eine  wiederkehrende  Ausübung
des  Rechtes  auf  Seite  des  Berechtigten  vorkömmk,
ist  der  Grund,  warum  bei  ihnen  der  blose  Nichtgebrauch
  zur  erlöschenden  Verjährung  hinreicht,

Glück  Il.  c.  Thl.  X,  S.  267
indem  sich  hier  aus  der  blosen  Unterlassung  der
Rechtsausübung  in  einer  bestimmten  Zeit  auf  einen
Verzicht  des  Berechtigten  schließen  läßt.

Dieser  gesetzliche  Grund,  aus  welchen  bei  Rustikalservituten
  die  Gesetze  dem  blosen  Nichtgebrauche
die  Wirkung  der  Erlöschung  bei  dem  Vorhandensein
eines  bestimmten  Zeitablaufes  beigelegt  haben,  paßt
auch  vollkommen  auf  Reallasten,  welche  in  Geldoder
  Naturalprästationen  von  Grundstücken  bestehen,
wohin  besonders  das  Zehntrecht  gehörk,  weil  auch
hier  eine  Ausübung  des  Rechtes  in  Zwischenräumen,
nämlich  ein  Anfordern  und  Empfangen,  vorkömmt:

Es  will  zwar  behauptet  werden,  daß  die  Bestimmung
  des  römischen  Rechtes  bezüglich  ver  extinktiven
  Verjährung  der  Rustlkalservituten  auf
solche  Reallasten,  welche  im  Abreichen  von  Abgaben
  in  bestimmten  Terminen  bestehen,  nicht  angewendet
  werden  könne,  weil  nach  I.  7,  §.  6,  Cod.
de  praescript.  30  vel  40  annor.  bei  jährlichen
Prästationen  die  Verjährung  immer  nur  diejenige
Jahresleistung  berühre,  welche  in  die  Verjährungsperiode
  falle,  nicht  aber  das  Recht  selbst,  folglich
  bei  der  Verjährung  des  Rechtes  noch  ein  besonderes
  Faktum,  nämlich  ein  Widerspruch  des
Verpflichteten  gegen  die  Anforderung  des  Berechtigten
  und  eine  Beruhigung  des  letzteren  hiebei  vorkommen
  müsse.  Allein  mit  Recht  ist  diese  Ansicht
von  Wolff  l.  c.  s.  127,  Note  284  verworfen
worden,  weil  die  erwähnte  I.  7,  §S.  6  Cod.  blos
von  persönlichen  Forderungen  handelt,  bei  denen,
weil  eine  Klage  hier  nicht  auf  ein  Recht  und  besonders
  nicht  auf  vie  künftig  fällig  werdenden,  sondern
  immer  nur  auf  die  rückständigen  Prästationen
        <pb n="277" />
        266  Ueber  erxtinktive  Verlährung  bei  Reallasten.

gerichtet  sein  kann,  aus  der  Unterlassung  der  Anforderung
  nur  die  Annahme  eines  Verzichtes  auf  die
einzelnen  in  die  Verjährungsperiode  fallenden  Leistungen,
  nicht  aber  auf  die  Forderung  selbst  möglich
  ist,  während  bei  den  Reallasten  schon  bei  der
ersten  Nichtleistung  einer  Prästation  eine  actio  confessoria
  utilis  Statt  finvet,  welche  auf  das  Recht
selbst  und  die  Verbindlichkeit  zur  künftigen  Fortleistung
  geht,  so  daß  hier  aus  dem  Unterlassen
einer  Anforderung  fälliger  Leistungen  auch  ein  Verzicht
  auf  das  Recht  selbst  und  somit  auf  alle  künftigen
  Leistungen  gefolgert  werden  kann.

Hiernach  läßt  sich  die  lediglich  für  Obligationsverhältnisse
  gegebene  Vorschrift  der  I.  7,  J.  6  Cod.
1.  c.  auf  dingliche  Rechte  überhaupt  und  somit  auch
auf  Reallasten,  welche  den  binglichen  Rechten  in
den  wesentlichsten  Beziehungen  angehören,  wegen
Ungleichheit  des  Rechtsobjektes  und  des  gesepzlichen
Grunves  nicht  erstrecken.

Eben  so  wenig  läßt  sich  die  Annahme,  daß
eine  usncapio  libertatis  nothwendig  sei,  aus  der
Unterstellung  rechtfertigen,  daß  die  Anforderung
einer  solchen  Leistung,  namentlich  des  Zehnten,  eine
res  merac  facultatis  sei,  so  daß  die  Unterlassung
dieser  Anforderung  allein  ohne  Hinzukommen  der
Voraussetzungen  der  usucapio  libertatis  keinen
Freiheitsbesitz  auf  Seite  des  Verpflichteten,  also
auch  nicht  die  Verjährung  begründe.  Denn  die
Ausübung  eines  Rechtes  an  einer  fremden  Sache
ist  keine  res  merac  facultatis,  als  welche  nur
eine  solche  Handlung  verstanden  werden  kann,  deren
Vornahme  oder  Unterlassung  an  sich  nie  und  unter
keiner  Voraussetzung  als  Gegenstand  einer  Verbindlichkeit
  erscheint,  und  rechtliche  Wirkungen  erzeugt.

Glück's  Pand.  Kommentar  Bd.  1,  S.  112
Höpfner's  Kommentar  8.  Aufl.  §.  400,  Nr.

3,  besonderö  litt.  b.

Anmerkungen  des  Baron  Kreittmayr  zu  Thl.
        <pb n="278" />
        Liquidatlon  im  Konkurse.  267

II,  Kap.  IV,  S.  3,  Nr.  5  des  Cod.  Max.

civil.  bavar.

Also  nur  die  Vornahme  von  Handlungen  oder
deren  Unterlassung  an  der  eigenen  Sache  des  Handelnden
  oder  Unterlassenden,  dann  die  Vornahme
oder  das  Unterlassen  von  Handlungen,  die  ihrer
Natur  nach  ein  Gegenstand  einer  Zwangspflicht
werden  können,  kann  hieher  gerechnet  werden,  weil
hier-kein  im  entgegengesetzten  Interesse  Betheiligter
  vorhanden  ist,  oder  keine  rechtliche  Möglichkei#t
einer  sortdauenden  Verbindlichkeit  besteht,  wie  dieß
z.  B.  bei  dem  Höherbauen  von  Gebäuden,  dem
Verkehre,  mit  gewissen  Gewerbsleuten,  Errichtung
von  Testamenten  und  dergleichen,  der  Fall  ist.

In  allen  diesen  Fällen  ist  die  Annahme  eines
Verzichtes  auf  das  Recht,  zu  handeln  oder  zu  unterlassen,
  zu  Gunsten  eines  Andern  an  sich  allein
und  ohne  Hinzutritt  besonderer  Voraussetzungen
durchaus  undenkbar.

Höpfner  l.  c.  Nr.  3,  Abs.  2.

Bei  der  Ausübung  eines  Rechtes  an  einer
fremden  Sache  ist  aber  ein  Betheiligter  an  der
Vornahme  oder  an  der  Unterlassung  bieser  Ausübung
  vorhanden,  die  Unterlassung  derselben  kann
der  Natur  der  Sache  nach  eine  rechtliche  Nothwendigkeit
  werden,  und  ist  hiernach  hier  auch  ein
Verzicht  des  Berechtigten  zu  Gunsten  des  Verpflichteten
  denkbar.

Nach  diesen  Erörterungen  ist  die  Ausübung  von
Reallasten  keine  res  merac  facultatis,  weil  hier
von  keinem  Rechte  an  der  eigenen  Sache,  sondern
einem  Rechte  an  fremdem  Eigenthum,  sowie  auch  von
keinem  Rechte  die  Rede  ist,  veren  Aufgeben  oder
Unterlassen  nie  zur  Zwangspflicht  werden  könnte.

2.
Liquidation  im  Konkurse  wach  6.  118  des  Hypotheken=  Geetzes.


Hierüber  sagt  ein  DAGE.  v.  ö.  Mak  1846,
RNr.  3344/125  Folgendes:
        <pb n="279" />
        208  Ueber  nothwendige  Servitut  nach  preuß.  Landrecht.

Der  Gläubiger  U.  hat  am  ersten  Ediktstage
durch  Produktion  seines  Rekognitionsscheins  liquidirt,
  in  welchem  ausdrücklich  auf  das  Hypothekenbuch
  für  P.  Brd.  1.  S.  263,  267  und  271  hingewiesen
  war,  hat  daher  unverkennbar  wenigstens
mittelbar  auf  das  Hypothekenbuch  Bezug  genommen;
  eine  unmittelbare  Bezugnahme  aber  ist
im  Gesetze  nicht  angeordnet.  Anlangend  den  Umstand,
  daß  in  dem  Rekognitionsscheine  nicht  einmal
der  Tag  bezeichnet  ist,  an  welchem  die  Hypothek
eingetragen  wurde,  so  hat  diese  Bezeichnung  nur
auf  die  Priorität,  nicht  auf  die  Liquidität  der
Forderung,  Bezug,  und  dieser  Mangel  wird  dadurch
  ersetzt,  daß  nach  dem  Inhalte  des  Rekognitions-Scheines
  die  Forderung  des  Liquidanten  zur
dritten  Stelle  nach  den  ihr  vorgehenden  700  fl.
eingetragen  ist,  so  daß  auch  hinsichtlich  der  Priorität
  der  Forderung  kein  Zweifel  mehr  bestehen
kann.  —  Wenn  ferner  unter  einem  Kapitale,
und  insbesondere  unter  einem  verzinslichen  und
aufkündbaren  Kapitale  nur  ein  Darlehen
verstanden  zu  werden  pflegt,  so  ist,  wie  erwähnt,
durch  den  produzirten  Rekognitionsschein  auch  auf
das  Hypothekenbuch  selbst  Bezug  genommen,  von
welchem  ein  Auszug  den  Gläubigern  vorgelegen
war.  In  dem  Hypothekenbuche  ist  aber  die  Forderung
  des  U.  auödrücklich  als  Darlehen  bezeichnet,
und  kann  in  dieser  Eigenschaft  durch  die  am  dritten
  Ediktstkage  vom  Liquidanten  eventuell  vorgebrachte
  Zergliederung  seiner  Forderung  um  so  weniger
  eine  Aenderung  erleiden,  als  auch  eine  Forberung
  für  Arbeitslohn  durch  Novation  in  eine  Darlehensforderung
  umgewandelt  werden  kann.  L.

3.
Ueber  nothwendige  Servitut  nach  preußischem  Landrechte.

Das  preußische  Landrecht  verordnet  im  Thl.  J,
Titel  22,  §.  3  Folgendes:

„auch  solche  Einschränkungen  muß  jeder  Grund-„besitzer

  sich  gefallen  lassen,  ohne  welche  ein
        <pb n="280" />
        Ueber  nothwendige  Servitut  nach  preuß.  Landrechte.  209

„anderes  Grundstück  ganz  oder  zum  Theile

„unbrauchbar  sein  würde.

Es  entsteht  nun  die  Frage,  ob  diese  gesetzliche
Bestimmung  auch  dann  in  Anwendung  komme,
wenn  es  sich  um  eine  mit  einem  Grundstücke  verbundene
  Servitut  handelt,  deren  Ausübung  nur
durch  eine  auf  benachbarten  Grundstücken  zu'  bewerkstelligende
  Befugniß  des  Seroituköerechitgke
möglich  ist.

Der  Besitzer  eines  Hofes  hat  als  solcher  das
Hutrecht  auf  einem  Wiesengrunde,  und  verlangte
auf  dem  Grunve  obiger  geseplicher  Vorschrift  von
dem  k.  Fiskus  das  Durchtriebsrecht  über  einen  nur
dem  Fiskus  zustehenden  Forstweg,  den  übrigens
der  Besitzer  des  erwähnten  Wiesengrundes  zum
Wegfahren  des  Heues  benützen  darf,  indem  er  behauptete,
  daß  er  ohne  dieses  Durchtriebsrecht  seine
Weidegerechtigkeit  nicht  ausüben  könne.

Der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs  Bayern
  hat  die  Anwendbarkeit  der  angezogenen  Gesetzeöstelle
  auf  viesen  Fall  in  einem  Erkenntnisse  v.
38.  April  1833  aus  folgenden  Gründen  verworfen:

Die  angezogene  Stelle  des  preußischen  Landrechtes
  bestimmt  ausdrücklich,  daß  ein  Grundbesitzer
sich  nur  solche  Einschränkungen  gefallen  lassen  muß,
ohne  welche  ein  anderes  „Grundstück“  ganz  oder
zum  Theile  völlig  unbrauchbar  sein  würbe.  .

Da  nun  bei  der  im  Allgemeinen  schon  für  das
Eigenthum  streitenden  Vermuthung  der  natürlichen
Freiheit  ein  solches  dieselbe  beschränkendes  positives
Gesetz  zweifellos  nur  im  engsten  Sinne  ausgelegt
werden  darf,  so  kann  dasselbe  auch  nicht  analog
von  einem  Grundstücke  auf  eine  Grundgerechtigkeit
bezogen  und  angewendet  werden,  und  zwar  um  so
weniger,  als  der  Titel  22,  Thl.  I  des  preußischen
Landrechtes  nur  von  Gerechtigkeiten  der  Grundstücke
  gegen  elnander  handelt,  somit.  keineswegs
eine  nothwendige  Servitut  behufs  der  Ausübung
einer  andern  Servitut  gestattet.
        <pb n="281" />
        270  Ueber  den  Gerichtsstand  des  Wohnortes.

Zwar  ist  in  den  erstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  angeführt,  daß,  insoferne  das  fragliche
Durchtriebsrecht  eine  Zubehör  des  Grunvbesitzes
der  Kläger  sei,  auch  von  dem  Durchtriebörechte
gelten  müsse,  was  in  Bezug  auf  die  Hauptsache
Anwendung  finden  würde;  allein  dieser  Entscheidungögrund
  ist  nicht  richtig,  weil  auch  in  dem
Falle,  wenn  die  Kläger  ein  Hutrecht  auf  dem
fraglichen  Wiesengrunde  gar  nicht  haben  würden,
doch  nicht  gesagt  werden  könnte,  eine  theilweise
oder  völlige  Unbrauchbarkeit  ihres  Grundbesitzes
(mit  welchem  das  Weidverecht  verbunden  ist)  vorhanden
  sei.

4.
Ueber  den  Gerichtsstand  des  Wohnortes.

Aus  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
27.  Febr.  1836,  R  Nr.  32  3/20  entnehmen  wir  über
die  Verschiedenheit  der  Heimath  und  des  Domizils
folgende  Ausführung:

Nach  der  Gerichtsordnung  Kap.  I,  §  3,  und
den  Anmerkungen  hiezu  litt.  c.  ist  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  gemeinen  Rechte  dadurch,  daß  Jemand
  an  einem  bestimmten  Orte  seinen  Wohnsitz
anfschlägt,  das  forum  domicili#  begründet,  ine
dem  hiezu  nur  der  wirkliche  Aufenthalt  mit  der
Absicht,  denselben  irgendwo  beständig  zu  nehmen,
erforderlich  ist.

An  dem  rechtlichen  Begriffe  des  Domiziles,  d.  i.
des  ständigen  Wohnsitzes  im  Sinne  der  Gerichtsordnung,
  insoweit  hievon  der  Gerichtsstand  abhängig
  gemacht  ist,  haben  weder  das  Heimaths=  noch
das  Ansähigmachungsgesetz  vom  11.  September  1825
das  Mindeste  geändert,  was  schon  im  Allgemeinen
daraus  erhellt,  daß  diese  Gesetze  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  nur  für  die  polizeilichen  und  Gemeindeverhältnisse
  neue  generelle  Normen  zu  geben  beabsichtigten,
  ohne  hiedurch  in  die  Rechtspflege  und
insbesondere  in  die  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand
  einzugreifen,  daß  ferner  selbst  die  von
        <pb n="282" />
        Ueber  den  Gerichtöstand  des  Wohnortes.  271

der  Staatöregierung  bei  der  Vorlage  der  bekreffenden
  Entwürfe  angegebenen  Motive  (Beil.  Bd.  IV,
zu  den  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  S.  6,  9)  noch  von  einem  Domizile  im  Sinne
der  Gerichtsordnung  sprechen,  und  daß,  hätte  man
dieses  Domizil  und  die  dadurch  bedingte  rechtliche
Wirkung  bezüglich  des  Gerichtsstandes  aufzuheben
  beabsichtigt,  dieses  durch  eine  ausdrückliche
messimung  geschehen  wäre,  und  hätte  geschehen
müssen.
Daß  Heimath  und  Domtzil  noch  jetzt  wesentlich
  verschieden  sind,  geht  selbst  aus  einzelnen  gesetzlichen
  Bestimmungen  hervor.

"-  a)Nach  §.  5  des  Heimathögesetzes  gewährt
die  Heimath  nur  einen  Anspruch  auf  Wohnsitz,  ohne
die  Zulässigkeit  eines  Wohnsitzes  ohne  Heimath  auszuschließen,
  so  daß  Jemand  die  Heimath  in  einer
Gemeinde  haben  kann,  ohne  dort  zu  wohnen,  und
an  einem  andern  Orte  seinen  Wohnsitz,  ohne  dort
ein  Heimathsrecht  zu  genießen.

b)  Jeder  mögliche  Zweifel  hierüber  verschwindet
  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmung  des  §.  2,  Nr  3.
des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1834,  die  Revision  der
Verordnung  und  die  Verfassung  und  Verwaltung
der  Gemeinden  betr.,  worin  zum  klaren  Beweise
des  noch  jetzt  bestehenden  Unterschiedes  zwischen
Heimath  und  Domizil  von  Heimathsangehörigen
anderer  Gemelnden  die  Rede  ist,  welche  in  einer
Gemeinde  einen  ständigen  Wohnsitz  haben  können
(Miethsleute,  Innleute),  ohne  deshalb  Gemeindeglieder
  oder  Heimathsberechtigte  zu  sein.

e)  Hiemit  steht  auch  der  §.  6.  des  Heimaths-=hesetzes
  im  Einklange,  welcher  jeden  Staatsangehörigen
  berechtigt,  seinen  Aufenthalt  beliebig  im  ganzen
  Königreiche  zu  wählen,  wenn  er  sich  auf  erlaubte
  Weise  ernährt,  und  ihm  nicht  auf  Gesetz
oder  Verordnungen  gegründete  Rürcksichten  entgegenstehen,
  wonach  es  ihm  bei  dem  Vorhandensein
        <pb n="283" />
        272  Bur  Notiz.

dieser  Bedingungen  auch  gestattet  ist,  daselbst  seinen
  Aufenthalt  für  immer  zu  nehmen.

Zur  Notiz.  .

Eine  Anzahl  von  Einsendungen  für  die  Blätter  für  Rechtsanwendung,
  welche  der  Redaktion  im  Laufe  des  Jahres  zugekommen
  sind,  wurden  seilher  weder  benützt,  noch  beantwortet.
Diese  Unterlassung  hängt  damit  zusommen,  daß  der  Herausgeber
  durch  die  weltgeschichtlichen  Erschütterungen  unserer
Tage  auf  ein  anderes  Feld  literarischer  Thätigkeit  geführt
wurde,  welches  die  ganze  ihm  zugemessene  Arbeitszeit  Monate
hinrdurch  in  Anspruch  nahm:  Solon  verpflichtete  seden
Bürger,  in  Zeiten  gefahrvoller  Parkeikämpfe  nach  Krästen  an
den  öffentlichen  Angelegenhelten  Theil  zu  nehmen.  Aber  eben
die  Rücksicht  auf  das  Maah  meiner  Kräfte  läßt  mir  die  Rückkehr
  zu  den  minder  aufregenden,  mir  mehr  zusagenden  nicht
politischen  Beschäftigungen  als  räthlich  erscheinen;  mit  gesteigertem
  Vehagen  werde  ich  insbesondere  fortfahren,  das  Organ
  einer  langjährigen  gemeinnützigen  Wirksamkeit,  die  Blätter
für  Rechtsanwendung,  sorgsam  und  eifrig  zu  pflegen.

Zu  den  Ergebnissen  meiner  politischen  Thätigkeit  gehört
auch  die  Gründung  des  neuen  Münchner  Tagblattes  „Der
Reichsbote“,  von  mir  angeregt  und  mit  Rath  und  That  gefördert.
  Die  Sonne  der  Prebsreiheit  hat  überall  neue  wohlseile
  Tagblätter  hervorgerusen,  welche  großentheils  durch  das
Reizmittel  eines  vorgerückten  Radikalismus  Abonnenten  zu  werben
  suchen.  Es  thut  wirklich  noth,  der  sehr  überhandnehmenden
Gistverbreitung  durch  Darbieken  von  Gegengift  entgegenzuwirken.
  Im  Sinne  des  Reichsboten  liegen:  Festhalten  an  der
konstlintionellen  Monarchie  mit  den  Errungenschaften  der  Märztage
  und  mit  besonnener  Fortbildung  auf  gesetzlichem  Wege;
frieklicher  Genuß  verfassungsmäßiger  Freiheit  mit  Aukrechthaltung
  der  gesetzlichen  Ordnung;  gleichmäßige  Wertretung  der
Vildungs=  und  Wirthschafts  -Interessen  aller  Staatsangehörlgen;
  sodann  lebenskräftige  Einigung  Bayerns  mit  allen  deutschen
  Stämmen;  in  allen  Beziehungen  aber  Mäßhigung  und
Wahrheitsliebe.  —  Durch  seine  leitenden  Artikel  über  wichtige
Tagesfragen  (leiner  Zeit  über  Wahl-Kandidaturen),  Korrespondenzen
  aus  Frankfurt,  schleunigste  Berichte  über  alle  bedeutsame
  Vorgänge  in  der  Hauptstadt,  über  Diensteserledigungen
  und  Dlenstesbesetzungen  erstrebt  der  (halbjährig  nur  1  fl.
kostenrc)  Reichöbote  einen  Wirkungskreis  im  ganzen  Königreiche.
  Der  Unterzeichnete  ergreist  die  Gelegenheit,  das  neue
Tagblatt  den  Lesern  der  Blätter  für  Rechksanwendung  zur
eifrigen  Mitwirkung  für  dessen  Ausstaktung  und  Verbreitung
bestens  zu  empfehlen.  J.  A.  Senuffert.
        <pb n="284" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  18.  Samstag,  den  2.  Sept.  1848.

Ueber  Binsgüter  nach  dem  Würtzburger  kundrechte.

Die  veutschen  Zinsgüter,  nämlich  solche
Bauerngüter,  von  welchen  Grundzins,  Handlohn
und  dergleichen  Abgaben  entrichtet  werden  müssen,
slnd  im  Allgemeinen  weder  als  Emphyteusen  im
Sinne  des  römischen  Rechtes,  noch  als  wahre  Lehen
  zu  beurtheilen.

Mittermaier  Grundsätze  des  gemelnen  deutschen

  Privatrechts  Band  II,  S.  486.

Schneidt  elementa  jur.  francon.  F.  63.

Es  geht  dieses,  abgesehen  von  allen  anderen
Räcksichten,  schon  aus  der  einzigen  Erwägung  mit
voller  Gewißheit  hervor,  daß  dieser  zins=  und
handlohnbaren  Güter  in  Saal=  und  Lagerbüchern
Erwähnung  geschieht,  deren  Alter  über  die  Zeit
der  Einführung  des  römischen  und  longobardischen
Lehenrechtes  hinausreicht.

Allerdings  kann  es  in  Deutschland  Zinsgüter
geben,  und  giebt  wirklich  solche,  welche  die  Eigenschaft
  emphyteutischer  und  im  wahren  Lehenverbande
  stehender  Güter  haben,  weil  nach  Einführung
  jener  ausländischen  Rechte  in  Deutschland
die  ursprünglichen  deutschen  Institute  mehrfach
nach  dem  in  jenen  Rechten  ausgeprägten  Muster
sich  umgestaltet  haben;  allein  als  Regel  muß  noch

Aim.  ·
        <pb n="285" />
        274  Ueber  Zinsgüter  nach  dem  Würzburger  Landrechte.

jetzt  der  ursprünglich  deutsche  Charakter  mit  allen

ihm  eigenthümlichen  Merkmalen  und  rechtlichen

Folgen  festgehalten,  sohin  die  Eigenschaft  einzelner

  Güter  als  Emphyteusen  oder  Lehen  zu  den

Ausnahmen  gerechnet  werden.

as  nun  insbesondere  die  Zinsgüter  im  Gebiete
  des  ehemaligen  Fürstenthums  Würzburg  betrifst,
  so  ist  aus  der  Verordnung  vom  3.  Jan.

1746,  die  Veräußerung  der  zins  -,  gült=  und  lehenbaren

  Güter  betr.  (Sammlung  der  Würzburger

Landmandate  Bd.  II,  S.  405  —  407),  mit  voller

Gewißheit  zu  entnehmen,  daß  die  Zinsgüter  als

solche  in  jenem  Fürstenthume  die  Regel  bilden,

und  nur  ausnahmsweise  auch  Emphyteusen  und

TLehen  dort  vorkommen.  Es  heißt  nämlich  in  jes

ner  Verordnung:

„,Dahingegen,  soviel  die  außer  solchen  blöß-„lichen
  Zins-Gült=  und  Lehenstücken  sonst
„Uns  und  Unserem  fürstlichen  Hochstift  Wirz-„burg
  oder  einer  andern  obvermeldten  Lehen-„herrschaft
  etwann  zugehörigen  wahren  und
„eigentlichen  Lehen  auch  emphyteutische  Gü-„ter
  belanget,  welche  dem  Lehenherrn  mit
„einer  wahren  Lehen=  oder  emphyteutischen
„Gerechtigkeit  zugethan  sind  2c.“

Der  Ausdruck  „etwann“  deutet  ganz  klar  darauf
  hin,  daß  solche  wahre  Lehen  und  Emphytensen
  in  Franken  zu  den  ungewöhnlichen  Erschelnungen
  gehören,  und  daher  als  Ausnahmen  von  der
allgemeinen  Regel  der  Zinsguteigenschaft  zu  betrachten
  seien,  wonach  derjenige,  der  eine  solche
Ausnahme  in  einzelnen  Fällen  behauptet,  den  Bewels
  hierüber  stellen  muß,  weil  für  die  Eigenschaft
des  deutschen  Zinsgutes  nach  obiger  Verordnung
eine  qualifizirte  gesetzliche  Vermuthung  spricht.

Gerichtsordnung  Kap.  XII.  S.  2,  Nr.  4.

Die  erwähnte  Verordnung  giebt  übrigens  zu

erkennen,  daß,  wenn  von  Lehen  bei  Bauerngütern
        <pb n="286" />
        Die  deutsche  Grunduͤbereignung,  besonders  zu  München.  275

Überhaupt  die  Rede  ist,  nicht  die  wahren  Lehen,
sondern  ebenfalls  nur  Zinsgüter  verstanden  werden,
  weil  hlerln  Lehenstücke  im  Gegensatze  von
wahren  und  eigentlichen  Lehen  genannt  werden,
und  der  Lehenherrschaft  auch  bel  den  elnfachen
Zinsgütern  Erwähnung  geschieht,  daher  die  Ausdrücke
  „Lehen  oder  Lehenherrschaft“,  welche  in
anderen  Verordnungen  oder  in  Urkunden  vorkommen,
  durchaus  nicht  zu  dem  Schlusse  berechtigen,
daß  es  sich  von  eigentlichen  Lehen  handle.
Die  rechtlichen  Wirkungen  dieses  Unterschledes
sind  aber  von  hoher  Bedeutsamkeit.  Bezüglich
der  Zinsgüter  steht  den  Grundholden  ein  freies
Veräußerungs=  und  Vererbungörecht  zu,  und  dieselben
  sind  insbesondere  nur  zur  Anzeige,  nicht  aber
zur  Einholung  des  grundherrlichen  Konsenses  bel
Veräußerungen  solcher  Güter  verpflichtet.
Verordn.  v.  15.  Jan.  1742  und  3.  Jan.  1746
(L.  M.  S.  Bd.  IL,  S.  293  u.  405.)

Es  ist  in  diesen  Verordnungen  ausdrücklich  gesagt,
  daß  die  Anzeige  der  Veränderungen  nur  bei
den  Aemtern  zum  Behufe  der  Einschrelbung  und
Abschreibung  dieser  Besitzveränderungen  in  den  Lehenbüchern
  zu  geschehen  habe,  und  lediglich  die
Zertrümmerung  oder  Verthellung  der  Zinsgüter
ist  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  des  Grundherrn
untersagt.

Verordn.  vom  5.  März  1626,  31.  Juli  1725,
5.  Dec.  1726,  und  23.  Mai  1733  (L.  M.
S.  Bd.  I,  S.  220.  735  u.  764,  dann  Bod.  II,
S  7F:

Die  deutsche  Grundübereignung,  besonders  zu  F#ünchen.
Vom  kgl.  Advokaten  Dr.  Hartter.
(Schluß.)
III.  .
.  Das  Münchner  Stadtrecht  von  1347,  welches
dle  gerichtliche  Auflassung  als  statutarksch  bezeschnet,

*
        <pb n="287" />
        270  Die  deutsche  Grundüberelgnung,  besonderd  zu  Münchetl.

bestimmte,  daß  über  Eigen  auch  Geding  mit
Giltigkeit  gemacht  werde  13).  Es  entspricht  die
Giltigkeit  der  außergerichtlichen  Verträge  über
Grundeigenthum  dem  germanischen  Rechte,  und
insbesondere  dem  bayerischen  Landrechte.  Glelches
  gilt  bezüglich  der  Besitzübertragung  durch  einfache
  traditio.  Es  wurde  aber  die  Frage  aufgeworfen,
  ob  nicht  die  Grundbuchsordnungen  in  beiden
  Stücken  eine  Aenderung  herbeigeführt  haben?
Allerdings  ist  nicht  zu  läungnen,  daß  die  Grundbuchsordnungen
  die  gerichtliche  Errichtung  der
Grundübergaböbriefe  anordnen,  und  solchen
Kaufbriefen,  die  nicht  von  der  Stadtschreiberel
verfertigt  wurden,  keine  Kraft  zuerkennen,  ja
daß  dieselben  sogar  kasstrt  werden  sollen  13).  Es
steht  daher  fest,  daß  zu  München  in  der  Regel
eine  Grundübereignung  nur  vurch  gerichtliche  Verlautbarung
  geschehen  könne.  Eine  Ausnahme  gab
man  zu  bezüglich  der  Grundverträge  Siegelmäßkger
  in  Gemäßheit  der  VIII.  Beilage  zur  Verf.=Urk.
  S.  2.  Man  hielt  es  zur  Grundübereignung
für  hinlänglich,  wenn  die  Verträge  dem  Gerichte
in  Vorlage  kamen,  wonach  die  gerichtliche  Adtictio
  und  Umschreibung  vorgenommen  wurde.
Bezüglich  der  außergerichtlichen  Veräußerungen  Unsiegelmäbiger
  ist  nun  zu  bemerken:  Wenn  gleich
zugegeben  werden  muß,  daß  durch  einfaches  Geding
  nach  den  Grundbuchsordnungen  nicht  übereignet
  wird,  so  kommen  dergleichen  Gedinge  doch

12)  Stadtr.  v.  1347,  Art.  201  „Wie  man  Chauf
„war  soll  machen.'  „Swo  zween  mit  einander
„umb  einen  Chauf,  den  ainer  mit  Geding  von  dem
wandern  gethan  hat,  mag  er  daz  war  machen.“  —
Wäre  ein  solches  Geding  unerheblich,  so  könnte  das
Stadtrecht  darüber  keinen  Beweis  fordern.
-  13)  Grunrbuchsordnung  v.  1572,  Art.  1.  Auer  S.  241.—
Edbenso  die  Grundbuchsordnung  von  1628,  Art.  II
Auer  S.  263.  ·
        <pb n="288" />
        Die  deutsche  Grundhbereignung,  besonders  zu  München.  277

nach  oiner  mit  Erkolg  nicht  unterbrochenen  Gewohnheit
  und  Gerichtöpraxis  als  Verpflichtungen
zur  Vornahme  der  gerichtlichen  Auffassung  in  Betrachtung;
  eben  so  rechtmäßige  Besitzeinweisungen  in
dem  bereits  oben  entwickelten  Sinne,  wenn  der
Käufer  nach  vorgängigem  pactum  in  die  Were
wirklich  eingewiesen  worden  ist.  Denn  man  kann
dann  unmöglich  die  Rechtmäßigkeit  seines  Besitzes
bestreiten,  so  wenig  er  auch  Anspruch  darauf  hat,
daß  er  als  bürgerlicher  Eigenthümer  eines  Gutes
von  der  Behörde  betrachtet  wird,  deren  maaßgebende
  Einträge  in  den  öffentlichen  Büchern  vielmehr
  eine  dritte  Person  als  Eigenthümer  anführen.
  Als  Besitzer  schützt  der  Erwerber  eines  Gutes
  sich  selbst,  und  es  stehen  dem  außergerichtlichen
Käufer  vor  und  nach  der  an  ihn  geschehenen  körperlichen
  Einantwortung  gerichtliche  Klagen  auf
Vertragserfüllung  und  Schutzmittel,  wenn  er  sich
im  Besitze  befindet,  zu.  *1-In

  Fällen  der  Uebereignung  lassen  sich  mehrfache
  thatsächliche  Zustände  denken,  welche  mit  den
Rechten  des  Erwerbers  dem  Veräußerer  oder
Dritten  gegenüber  nicht  im  Einklang  stehen,  und
die  daher  beseitigt  werden  sollen.  Ist  1)  ein
Gut  außergerichtlich  verkauft,  aber  weder  gerichtlich
  aufgelassen  noch  wirklich  eingeankwortet,  oder
hat  der  frühere  Eigenthümer  nur  eines  von  beiden
gethan,  das  andere  aber  verweigert,  so  geht  hier
die  anzustellende  Klage  auf  Vertragerfüllung  ½),
da  auch  der  außergerichtliche  Kauf  volle  Giltigkeit
  hat.  Die  Vertragserfüllung  besteht  nicht
nur  in  der  Ueberantwortung  des  körperlichen  Besitzes,
  sondern  auch  in  der  Einräumung  des  Eigenthumes.
  Nur  beide  mit  einander  machen  die  Uebereignung
  aus,  denn  ohne  traditio  gelangt  der

11)  Landr.  Thl.  IV,  Kap.  3,  S.  18.
        <pb n="289" />
        278  Die  reöülsche  Grundübereignung,  besonders  zu  Mönchen.

Käufer  nicht  zur  physischen  Herrschaft  über  das
Grundstück  und  ohne  gerichtliche  Auflassung  nicht
zur  vollständigen  Ausübung  der  Eigenthumörechte,
indem  z  B.  eine  weitere  Veräußerung  oder  der  Verkauf
  von  Gilten  aus  der  Sache,  die  Bestellung
von  Hypolheken  darauf  ohne  Umschreibung  im
Grundbuche,  ohne  Anerkennung  des  Eigenthumes
des  Erwerbers  von  Seite  der  Obrigkeit  nicht
möglich  sind.  Durch  die  Klage  verfolgt  sofort
der  Käufer  nicht  nur  die  Erlangung  der  natürlichen
Herrschaft  über  das  Gut,  sondern  auch  dessen  gerichtliche
  Addiktion  und  Zuschreibung  in  den  öffentlichen
  Büchern.  Hat  die  resignatio  judeicialis.
Statt  gefunden,  wodurch  das  Eigenthum  auf  den
Erwerber  überging,  und  unterblieb  nur  die  Besitzeinweisung,
  so  ist  neben  der  Klage  auf  Vertragserfüllung
  auch  die  strenge  Eigenthumsklage
zulässig,  da  sich  dieselbe  auf  die  Auflassung  basirt  15).

2)  Es  ist  aber  auch  möglich,  daß  ein  gehörig
verlassenes  und  tradirtes  oder  auch  nux  einfach
übergebenes  Grundstück  an  einen  Dritten  kam,
von  welchem  es  verlangt  werden  soll.  Wer  eine
Liegenschaft  durch  Geding  an  sich  bringt,  ist  bonao
fidci  possessor,  und  hat  das  Recht,  von  seinem
Gewerer  zu  verlangen,  daß  er  ihn  gerichtlich  vertrete,
  wenn  Jemand  die  Wehre  ansicht  10).  Es
kann  ihm  aber  auch  schwerlich  die  actio  in  rem
publiciana  verweigert  werden,  wenn  er  den  ihm
vom  Gewerer  eingeräumten  juristischen  Besitz  verloren
hätte  17).  Geschah  aber  die  gerichtliche  Verlassung
des  Gutes,  so  vindizirt  der  Erwerber  mit  Recht
dem  dritken  Besitzer  gegenüber  ½5),  selbst  wenn  zu

4)  Endr.  l#.  i  7  u.  8.

18)  Vgl.  auch  Sachsenspiegel  1,  9.

11)  Landr.  Thl.  II,  Kap.  2.  §5.  ö.  —  Glück  Komm.
XIII.  12.  —  v.  Savigny  Spst.  des  h.  r.  Rechts
V.  515.  565.

18)  Lanrr.  Thl.  II.  Kap.  2,  5  7  u.  8.
        <pb n="290" />
        Die  deutsche  Grundübereignung,  besonders  zu  Muͤnchen;  270.

der  Auflassung  keine  Tradition  gekommen  wäre,
denn  auch  ohne  dlese  wurde  er  dominus  civilis,
zu  dessen  Befugnissen  auch  der  vindizirte  Besitz  gehört
  10).  Hat  der  Eigenthümer  oder  Belitzer  verpachtet,
  oder  verpfändet,  und  wird  nach  Abführung
der  Verpflichtungen  des  Verpächters  oder-Pfand--schuldners
  die  Rückantwortung  verweigert,  so  ist.
die  Kontraktöklage  anzustellen  29)  oder  selbst  die
condictio  sine  causa,  wegen  der  Unrechtmäßigkeit
  der  längeren  Vorenthaliung  des  Gutes  21),

Wer  einen  außergerichtlichen  oder  auch  gerichtlich
  verlautbarten  Kaufvertrag  über  ein  Grundstück
  abgeschlossen  hat,  erwarb  dadurch  ein  Recht,
Vertragsersüllung  zu  fordern,  welches  er  mit
gerichtlicher  Klage  verfolgen  kann.  Durch  den
Vertrag  allein  wurde  der  Käufer  ebenso  wenig  Eigenthümer
  als  Besitzer.  Zum  Eigenthümer  macht.
ihn  erst  die  gerichtliche  Auflassung,  und  Besitz  erlangt
  er  mittels  der  körperlichen  Uebergabe.  Bevor,
er  diese  erwirkt,  kann  von  keinem  Eigenthums=  und.
auch  von  keinem  Besitzrechte  auf  Seite  des  Käukers
  die  Rede  sein.  Also  ist  er  auch  nicht  in  der
Lage,  Sicherung  des  Besitzes  oder  Eigenthumsrechts
  von  der  Behörde  zu  gewärtigen.  Dennoch.
aber  müssen  wir  zugeben,  daß  derjenige,  welcher.
einen  Gegenstand  verkauft,  sich  der  weilern  Disposition
  darüber  begibt,  indem  er  vielmehr  verbunden
  ist  zur  vertragsmäßigen  Uebergabe  der,
Sache  ::).  Er  verpflichtet  sich  daher  implicite,  die.
Sache  nicht  weiter  zu  veräußern,  und  zwar  namentlich
  weder  sie  weiter  zu  verkausen,  noch  zu  verpfän-10)

  Siryk  usus  mod.  XIX,  1,  (.  4.  ·-IOJLandr.Thi.lhKap.6,«§.2!-Biff.2;Libin

ap.  2,  *  5,  Biff.  5;  Kap.  6,  *#  21°  Biff.  2.

21)  Landr.  Thl.  IV,  Kap.  13,  6.  O.  *7*
22)  Lanrr.  Thl.  IV,  Kap.  3,  S.  9,  Biff.  1  u.  3.
        <pb n="291" />
        280  Die  deutsche  Grundäberelgnung,  bekonders  zu  Muuchen.

den.  Weil  nun  aber  elne  weltere  Veräusserung
an  sich  nicht  ungiltig  wäre  :2),  steht  allerdings
dem  Käufer  möglicher  Verlust  seines  Kaufsobjekteszu
  fürchten,  wenn  der  Verkäufer  nochmals  veräußern
sollte.  Ja  selbst,  wenn  in  Folge  des  Vertrages
berelts  tradirt  worden  wäre,  könnte  für  den  Besitzer
  noch  Verlust  entstehen,  wenn  der  frühere  Besitzer
  einem  andern  gerichtlich  auflassen  würde,  dessen
  Eigenthumserwerbung  dem  rechtmäßigen  Besitze
  des  frühern  Erwerbers  vorginge,  der  außergerichtliche
  und  gerichtliche  Kauf  begründen  allerdings
  ein  Recht  auf  Sicherung,  damit  nicht  weitere
  Veräußerungen  vorgenommen  werden,  ehe  die
gerichtliche  Auflassung  erfolgt.  Der  Käufer  kann
daher  auch  bei  dem  Hypothekenamte  gegen  jede
weitere  Veräußerung  protestiren  und  verlangen.
daß  in  die  II.  Rubrik  des  Hypothekenbuches  eine
Dispositionsbeschränkung  vorgemerkt  und  dann  eingetragen
  werde,  welche  seine  aus  dem  Vertrage
erworbenen  Rechte  auf  unverkürzte  Einantwortung
  sichert  21).  Ist  dem  Käufer  außergerichtlich
tradirt  worden,  so  bescheinigt  or  seinen  Besitz  bei
dem  Hypothekenamte,  und  bewirkt  Vormerkung
und  dann  Eintrag  des  Besitztitels  und  Besitzes  in
das  Hypothekenbuch  ?5),  wodurch  der  Verkäufer
die  Möglichkeit  verliert,  weitere  Veräußerungen
vorzunehmen.  Ein  Eintrag  im  Grundbuche  geschieht
  natürlich  ohne  richterliche  Adbiktion  nach
vorgängiger  gerichtlicher  oder  siegelmäßiger  Kontraktöform
  nicht.  «

OIJSIInchtaxVeräußerunggegenVetttag.Jud-v
Zeitschr-.sittgeschlchtbRechtsw.-Xll,220«—236.
IIJvaothetmgeseyvpu1822,§.27.28.too.110.
27)  Pr.  Lanrrecht  Thl.  1.  Tit.  10.  Hypoth.-Ordn.  v.
20.  Dez.  1783.  —  Oesterr.  Ges.-Buch  Art.  431
u.  solg.  —  Bayer.  Hypoth.-Gesecg  8.  140,  vergl,
mit  109.
        <pb n="292" />
        Die  deutsche  Grundhberelgnung,  besonders  zu  München.  181

VI.

Sofort  vürfte  sich  als  Resultat  ergeben  haben,
  daß  die  gerichtliche  Auflassung  ein  Akt  fei,
welcher  nicht  nur  den  Vertrag  einer  Gutsveräußerung
  solemnisirt,  sondern  auch  durch  die  nach  der
Verlautbarung  des  Uebergabskontraktes  erfolgende
gerichtliche  addiotio  und  Umschreibung  der  Liegenschaft
  auf  den  Erwerber  die  Uebereignung  selbst
darstellt.  Sie  ist  eine  Art  der  Eigenthumsübertragung,
  und  wenn  gleich  nach  dem  bayer.  Landrecht
  neben  ihr  die  traditio  aufgekommen  und  längere
  Zeit  in  Uebung  blieb,  so  ist  sie  dennoch  in
München  die  einzige  rechtmäßige  Art  der  Uebereignung
  von  Liegenschaften  Innerhalb  des  Burgfriedens.
  Es  kann  demnach  auch  innerhalb  des
Stadtgebietes  München  nur  vurch  das  Mittel  der
Auflassung  Grund  und  Boden  dieses  Gebietes
übereignet  werden,  und  ohne  Umschreibung  im
Grundbuche  keine  Liegenschaft  mit  dem  Eigenthume
  in  eine  andere  Hand  kommen,  während
außergerichtliche  Gutsübergaben  zwar  giltig,  und
selbst  die  ihnen  unterliegenden  oder  vorausgegangenen
  Verträge,  auch  ohno  nachgefolgte  traditio
verbindlich  sind,  aber  durchaus  kein  Eigenthum
übertragen,  sondern  nur  rechtmäßigen  Besitz  einräumen,
  froilich  mit  der  Besugniß  des  Besiters,
auf  außergerichtlichen,  wie  auf  gerichtlichen  Schutz
seiner  Were  durch  Vertheidigung  gegen  Entwerung,
und  selbst  auf  Sicherungsmittel  des  Besitzers  und
außergerichtlichen  Käufers  gegen  rechtswidrige  Handlungen
  des  dominus  civilis  bei  Amt  durch  Einschreibung
  des  Veräußerungsvertrages  oder  des
Besitzüberganges  in  die  Hypothekenbücher.
        <pb n="293" />
        282

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Justig=  und  Verwaltungssachen.  Unvordenklichkeit.

In  der  Reichsstadt  Augsburg  waren  von  dem
Magistrate  unvordenkliche  Zeit  hindurch  an  gewisse
Stiftungen  jährliche  Reichnisse  und  Zuschüsse  entrichtet
  worden.  Nachdem  Augsburg  mit  der  Krone
Bayern  vereinigt  worden,  wurde  von  der.  bayerischen
  Regierung  die  Fortentrichtung  verweigert,  indem
  jenen  Reichnissen  kein  Rechtsverhältniß,  sondern
  nur  eine  Vergünstigung,  zu  Grunde  gelegen.
sei.  Die  in  neuerer  Zeit  debhalb  von  dem  Augsburger
  Magistrate  gegen  den  k.  Fiskus  erhobene
Klage  blieb  ohne  Erfolg.  In  dem  OAGE.  vom
8.  Anug.  1845,  (Nr.  127144/42)  findet  sich  unter  Anderem
  folgende  Ausführung:  „Der  klagende  Magistrat
  vermochte  es  nicht,  in  seiner  Klage  einen
grundhaltigen  Privatrechtstitel  darzulegen,  aus  dem
sich  eine  mit  der  Reichsstadt  übernommene  Vere
pflichtung  ves  k.  Aerars  herleiten  ließe,  die  in
Anspruch  genommene  Rente  an  die  dabei  betheiligte
Stiftung  oder  Almosenkasse  fortan  auszahlen  zu
lassen.  Die  vorzüglichste  Grundlage  der  ganzen
Klage  bildete  immerhin  der  Titel  der  unvordenklichen
  Verjährung;  allein  nirgends  ließen  sich  hiebei
die  Kennzeichen  eines  Quasibesitzes  wahrnehmen,
  ohne  welchen  doch  keine  Verjährung  vor  sich
gehen,  oder  einen  aus  der  Vorzeit  überkommenen
Zustand  als  einen  rechtlichen  und  unwandelbaren
befestigen  kann.  Der  klagende  Magistrat  hat  selbst
on  mehreren  Stellen  angeführt,  daß  es  zu  den
politischen  Pflichten  der  vormaligen  Reichsstadt  als
eines  kleinen  Staates  im  deutschen  Reiche  gehörte,
sür  ihre  Schulen,  Unterrichts=  und  Bildungs-Anstalten,
  so  wie  für  ihre  Armen=  und  Waisenhäuser
Sorge  zu  tragen.  Wenn  nun  der  Magistrat,  von
diesen  Beweggründen  geleitel,  und  in  der  Absicht,
        <pb n="294" />
        Justiz=  und  Verwaltungssachen.  Unvordenklichkeit.  283

jene  pflichtmäßige  Vorsorge  zu  bethätigen,  Dekrete
erließ,  Zuschüsse  anwieß,  gewisse  Erfullungen  auf
seine  Kasse  übernahm,  und  hiebek  nach  den  vorgenommenen
  Prinzipien  des  öffentlichen  Rechtes  die
Gleichheit  zwischen  beiden  Religionstheilen  beobachtete,
  so  ist  hiebei  nur  ein  Anlaß  zu  der  einfachen
Voraussetzung  gegeben,  daß  er  in  allem  dem  seine
Regierungsrechte  ausüben,  seine  landesväterlichen
flichten  erfüllen,  aber  nirgends  sich  eine  privatrechtliche
  Verbindlichkeit  mit  dem  Charakter  der
Permanenz  habe  aufserlegen  wollen,  wozu  es  auf
Seite  der  Stiftungen  an  allem  Forderungsrechte,
so  wie  an  der  Aufstellung  eines  wirklichen  Anspruches
  von  vornherein  gefehlt  hätte.  —  Den  natürlichen
  Gegensatz  zu  dieser  einfachen  Auffassung
der  Sache  werde  nur  eine  förmliche  Dotation
bilden,  wodurch  dem  Vermögen  einer  Stiftung  eine
auf  die  Kammergefälle  des  Territoriums  eingewiesene
ewige  Rente  in  unwiderruflicher  Eigenschaft  einverleibt
  wäre.  Allein  um  eine  in  dieser  Art  befestigte
  Beziehung  in  die  Zustände  übertragen  zu
können,  welche  der  Magistrat  als  gegebene  Thatsachen
  der  richterlichen  Beurtheilung  unterbreitete,
bedürfte  es  vor  Allem  positiver  Gründe  und  Nachweisungen
  durch  die  Vorlage  oder  Anführung  von
Regierungsakten,  welche  jene  Absicht  auf  eine  bestimmte
  und  klare  Weise  an  den  Tag  legte.  Hieran
fehlt  es  jedoch  in  den  bisherigen  Verhandlungen  gänzlich.
  Die  wenigen  vom  Magistrate  beigebrachten
Urkunden  ..  ..  ...  lassen  vielmehr  deutlich  entnehmen,
  daß  die  streitige  Rente  in  ihrem  Entstehen
auf  einer  ganz  freien  und  nach  den  Umständen
wechselnden  Zuwendung  beruhte,  daher  nur  als  ein
Ausfluß  der  administrativen  Befugnisse  der  reichsstädtischen
  Regierung  zu  betrachten  sei.  —  Der
Magistrat  suchte  zwar  den  Charakter  der  Stabilität
  und  Unwiderruflichkeit  für  das  von  ihm  gefor"
derte  Einkommen  der  Stiftung  auf  die  Unvordenk-
        <pb n="295" />
        2384  Justize  und  Verwaltungssachen.  Unvordenllichlelt.

kelt  der  entsprechenden  Leistungen  der  Reichsstadt
zu  stuützen,  als  ein  Vorkommniß,  welches  jeder
welsteren  Untersuchung  über  die  anfängliche  Entstehungsart
  überhoben  und  zugleich  den  Abgang  einer
dinglichen  Wechselbeziehnng,  oder  die  fehlende
Haftung  auf  einem  Grundvermögen  zu  ersetzen  im
Stande  sei.  Allein  die  Unvordenklichkeit  eines
faktischen  Zustandes  in  Bezug  auf  Rechte  und
Verbindlichkeiten  begründet  nur  insofern  eine  Rechtsvermuthung
  dafür,  daß  demselben  ursprünglich  ein
verpflichtender  Rechtstitel  zu  Grunde  gelegen,  und
er  daher  die  bloße  Fortsetzung  eines  Rechtszustandes
  bilde,  als  die  äußern  Erscheinungen  eine  solche
Erklärungsweise  als  die  natürlichste,  allein  mögliche
oder  doch  überwiegend  annehmbare  darbieten.  Dieses
  ist  insbesondere  der  Fall  zwischen  Sachen  und
Personen,  denen  es  an  einem  andern  Verbande,
als  dem  einer  Berechtigung  und  entsprechenden
Verpflichtung  gebricht.  Wo  aber  Verhältnisse  vorliegen,
  welche  den  streitigen  aus  der  Vergangenheit
herabgekommenen  Zustand  auf  eine  andere  Weise
und  aus  solchen  Gründen  zunächst  erklärbar  machen,
  welche  keine  Verpflichtung  zur  Fortdauer  in
sich  einschließen,  —  welche  vielmehr  auf  Seite  des
Handelnden  als  Sache  seines  freien  Beliebens
—  res  merac  facultatis  —  erscheinen,  da  muß
nothwenvigerweise  jene  Rechtsvermuthung  verschwinden
  oder  in  den  Hintergrund  zurücktreten,
weil  ihr  die  wesentlichen  Bedingungen  der  Folgerichtigkeit
  fehlen.  —  Das  Wesen  bes  Rechts  ist
das  Ewige,  Bleibende,  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten
  Unwandelbare;  —  das  Wesen  der  Administration
  dagegen  ist  die  Beweglichkeit  der  Maßregeln
  nach  Zeit  und  Umständen,  —  nach  Rücksichten,
  wolche,  wenn  auch  noch  so  lange  fortbestanden,
  sich  plötlich  verändern  oder  nicht  mehr  dieselbe
  Anerkenntniß  finden  können.  «

Wenn  nun  der  Magistrat  der  Reichsstadt
        <pb n="296" />
        Justiz«  und  Verwaltungssachen.  Unvordenklichkeit.  A88

Augsburg  noch  so  lange  sich  auf  die  Ktels  wiederkehrende
  Erwägung  des  nämlichen  Bedürfnisses  und
eine  durch  die  Erfahrung  erprobte  Zweckförderlichkeit
  stützend,  sich  bewogen  fand,  einzelnen  Unterrichts=
  und  Wohlthätigkeitsstiftungen  oder  ähnlichen
  Anstalten  zu  frommen  Zwecken,  mit  deren
Schutz  und  Verwaltung  er  vermöge  seiner  Hoheitsrechte
  betraut  war,  gewisse  Summen  als  Beiträge
auf  die  städtische  Kämmerei  anzuweisen,  und  wenn
er  vermöge  einer  nicht  von  Jahr  zu  Jahr  erneuerten,
  sondern  indeficinite  gegebenen  Verfügung  in  jedem
  neuen  Jahr  wieder  geschehen  lleß,  was  ea
im  verflossenen  verordnet  und  gebilligt  hatte,  so
konnte  eine  solche  Reihensolge  obrigkeitlicher  Verfügungen
  aus  einem  präsumtlo  stets  freien  Antriebe
hervorgegangen,  niemals  die  Natur  eines  befestigten
  Rechtszustandes  annehmen,  oder  als  äußere
Erscheinung  aufgefaßt,  eine  Vermuthung  begründen,
daß  ursprünglich  ein  Vertrag,  eine  vergeltliche  Gegenleistung,
  eine  Absicht  von  Dotation  dem  Anfange
  jener  Entrichtungen  zu  Grunde  gelegen  sei.
Dieselbe  Regierung,  oder  jeder  Nachfolger  derselben
behielt  daher  alle  Freiheit,  eine  nur  durch  die
Fortdauer  derselben  Umstände  biöher  motivirke
Verwalkungsmaßregel  wieder  zurückzunehmen,  und
von  neuen  Erwägungen  geleitet,  zu  modifiziren.  —
Der  Grundsatz,  daß  Akte  der  Liberalität  nicht
wermuthet  werden,  kann  hierauf  keine  Anwendung
finden,  da  es  sich  auf  Seite  der  Behörden  nicht
darum  handelte,  etwas  von  eigenem  Vermögen  zu
verschenken,  sondern  nur  die  Einkünfte  der  Stadt
nach  den  allgemeinen  vorgezeichneten  Bestimmungen
um  zweckmäßigsten  zu  verwenden.  Der  Gelichtspunkt
  eines  zu  Gunsten  jener  Stiftungen  bestandenen
  Individuellen  Herkommens  ist  gleichwenig  gecignet,
  ihnen  Rechte  beizulegen.  Denn  das  Herkommen,
  obwohl  auch  dem  öffentlichen  Rechte  be-Fannt,
  ist.  immerhin,  gleich  der  unvordenklschen
        <pb n="297" />
        286  Holzreichnlß  um  die  Forstkare.

Verjährung,  nur  ein  Mittel,  nicht  Rechte  zu  gründen,
  sondern  aus  der  Vorzelt  der  Gegenwart
und  Zukunft  zu  überllefern.  Wo  also  für  elne
Handlung  der  Glaube  an  eine  rechtliche  Nothwendigkeit
  —  opinio  necessitatis  —  für  densenigen,
der  sie  vornahm,  nirgends  erweislich  oder  annehmbar
  ist,  da  läßt  sich  auch  auf  deren  öftere  Wlederholung
  nicht  der  Bestand  eines  Verpflichtungsgrundes
  bauen.  Ueberdies  würde  es  hier  an  aller
Gleichförmigkeit  im  Betrage  der  abgegebenen  Summen
  fehlen,  welche  vielmehr  eine  Durchschusttsberechnung
  ersetzen  ol  ..  .  ..“

2.

Anspruch  auf  ein  Holzreichniß  um  die  Forsttaxe.

Der  beklagte  Fiskus  wendete  gegen  die  Klage
auf  Zuerkennung  eineß  solchen  Anspruchs  ein:  eine
Klage  auf  Abgabe  des  Holzes  um  die  Forsttaxe
  sei  unstatthaft,  weil  das  dem  Aerar  frelstehe,
  das  Holz  im  Versteigerungswege  und  ohne
eine  Forsttare  zu  verwerthen,  und  well  die  Abgabe
  von  Holz  um  die  Forsttaxe  nichts  Anderes
sei  als  ein  Kauf,  und,  so  wie  es  dem  Kläger
freistehe,  seinen  Holzbedarf  zu  kaufen,  so  müsse
es  auch  dem  Holzelgenthümer  freistehen,  Holz  zu
verkaufen  oder  nicht.  —  In  den  Motlven  des
OAGE.,  In  welchen  dleser  Einwand  verworfen
wurde,  kommt  hierüber  vor:  „Daß  es  schon  eine
Berechtigung  bilden  kann,  wie  bereits  in  mehreren
  Forstrechtsprozessen  angenommen  wurde,  eine
gewisse  Quantltät  Holz  aus  einer  bestimmten
Waldung  um  den  laufenden  Preis  zu  erhalten,
  so  ist  dies  um  so  mehr  der  Fall,  wenn
es  sich  um  die  Erhaltung  elner  Quantität  Holz
um  die  Forsttaxe  handelt.  Bellagter  selbst  gesteht
  ein,  daß  Kläger,  beziehungswelse  selne  Vorbesitzer,
  öfter  Holz  um  die  Forsttare  erhalten  haben,
  warum  sollte  sich  daher  eine  hierauf  gerich-
        <pb n="298" />
        Konsenöbriefr.  Anerkennung.  eines  Forstrechts.  287

tetete  Berechtigung  nicht  denken  oder  erwerben
lassen?“

Ou##.  v.  13.  Juni  1816.  Nr.  q64  4  4.

3.

Kann  die  Erwähnung  eines  Realrechtes  in  Konsensbriesen
als  Anerkennung  gelten?  «

,  Der  wegen  eines  Forstrechtes  erhobenen  Klage
war  von  dem  beklagten  Fiskus  die  Einrede  der
Verjährung  entgegengesetzt  worden.  Hingegen
führte  Kläger  an,  bei  Uebernahme  seines  Gutes
habe  er  einen  Konsensbrief  vom  Rentamte  erhalten,
  in  welchem  das  fragliche  Forstrecht  als
Zubehör  des  Gutes  erwähnt  seiz  darin  llege  eine
Anerkennung  des  gedachten  Rechts,  durch  welche
die  begonnene  Verjährung  unterbrochen  worden.
Dieses  Anführen  hatte  keinen  Erfolg.  Die  oberstrichterllchen
  Entscheidungsgründe  sagen  hierüber:
Bei  den  Konsensertheilungen  der  Rentämter  zu
Gutsveränderungen  waltet  nicht  der  Zweck  ob,
die  Realrechte  gegen  das  Aerar,  welche  mit  dem
Gute  übertragen  werden  wollen,  ihrer  Liquiostät
nach  zu  untersuchen  und  anzuerkennen,  sondern
sie  gescheyen  zum  Zwecke  der  Laudemialbehandlung
  und  Steuerumschreibung;  mithin  mag  eine
Anerkennung  der  erwähnten  Rechte  zum  Nachtheile
des  Staatsärars  daraus  nicht  gefolgert  werden.
DAGE.  vom  13.  Juni  1846.  Nr.  464  4.

4.

In  welchen  Zeitraum  muß  die  zehnjährige  Autlibung  bel  der
Servituten-Ersitzung  fallen?

In  einem  gegebenen  Falle  war  den  Klägern
zu  beweisen  aufgelegt:  „daß  sie  mindestens  seit
10  Jahren  weder  mit  Gewalt,  noch  heimlich,  noch
bittweise,  das  Recht,  khre  am  Hagenbach  gelegenen
Wiesen  zu  wässern,  au5gelbt  haben.“  In  Beur-
        <pb n="299" />
        288  Seroltuten-Erksitzung.

theilung  der  Ergebnisse  der  Bewelöführung  war
die  Frage  zu  beantworten,  von  welchem  Zeilpunkte
an  jene  zehn  Jahre  zu  berechnen  seien,  ob  von
der  (die  Klage  veranlassenden)  Störung  im  Frühjahre
  1834  an  zurück,  sonach  bis  1824,  oder  ob
auch  eine  frühere  zehnjährige,  nicht  unterbrochene
Periode  eines  fehlerfreien  Besitzes  genüge.  Letzteres
  wurde  bejaht.  „Haben  Kläger  dargethan,
daß  sie  das  behauptete  Recht  durch  zehnjährige
Ersitzung  erworben,  so  wird  der  Fortbestand  bis
1834  vermuthet,  wenn  nicht  von  Selte  der  Beklagten
  eine  bis  dahin  gefolgte  befretende  Verjährung
  erprobt  ist.  Den  Worten  des  Interlokuts
„mindestens  seit  10  Jahren“  kann  elne  entgegenstehende
  Deutung  nicht  beigelegt  werden.“
OunUG#E.  vom  30.  Juni  1847,  Nr.  275  4¾-4.

Nachträge  zu  dem  Aufsatze  über  „biugliche  Gewerbeêrechte.“

1.
Bu  §.  3  am  Ende:  „für  real  nicht  zu  erllären  sein“  ist
als  Anmerkung  beizufligen:
„Erk.  des  AG.  v.  Oberfranken  vom  4.  Dez.  1847,
Nr.  7270,  bestätigt  durch  OAGErk.  v.  4.  Febr.  1848,
Nr.  424  4½/8.“  —

2.

Bu  §.  7  ilt  zu  der  Anmerkung:  „OAGErk.  v.  3.  März
1846  RNr.  995  4½  glelchfalls  noch  weiter  beizufügen:
„Erk.  des  AG.  v.  Oberfranken  vom  4.  Dez.  1847,
Nr.  727)0,  bestätigt  durch  O#  Erk.  v.  4.  Febr.  1848,
Nr.  4444½//8“  —

Gnome,

Verkheiditzt  Sitte  und  Gesetz  mit  Engelszungen!
Der  umsturzsler'ge  Wahn  wird  nicht  damit  bezwungen.

–  4
        <pb n="300" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  19.  Samstag,  den  16.  Sept.  1848.

Bas  Bodenentlastungegesetz  und  die  Hypothekglänbiger.


Das  Gesetz  vom  4.  Junk  l.  J.  „die  Aufhebung
  der  standes=  und  gutöherrlichen  Gerichtsbarkelt,
  dann  die  Aufhebung,  Firirung  und  Ablösung
der  Grundlasten  betreffend“  —  hat  tief  in  die
bestehenden  Rechte  eingegriffen,  nicht  blos  in  die
Rechte  der  Gerichts=  und  Gutsherrn,  der  Realberechtigten
  selbst,  sondern  auch  in  die  Hypothekrechte,
  welche  auf  die  von  dem  neuen  Gesetze  zur
Aufhebung  oder  Ablösung  bestimmten  Realgerechtsame
  bestellt  waren.  Durch  Art.  1—  6  wird  eine
Reihe  von  Rechten,  welche  häufig  in  Hypothekbestellungen
  als  Bestandtheile  des  Hypothekobjektes
  vorkommen,  ohne  Entschädigung  oder  doch
ohne  solche  Entschädigung  aufgehoben,  welche  den
Hypothekgläubigern  zu  Gute  kommen  könnte.  Man
kann  sich  nicht  verhehlen,  daß  die  Hypothekgläubiger
  durch  die  Folge  dieser  Rechtsaufhebung  einen
Schaden  erleiden,  d.  h.  eine  Minderung  der  für
ihre  Forderungen  bestellten  Sicherheit.  Diese  Beschädigung
  aber,  welche  durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung
  erfolgte,  hat  die  Natur  einer  zufälligen.
  Zufälliger  Schaden  wird  von  demjenigen
getragen,  der  oder  dessen  Recht  vom  Zufall  ge-Im.
        <pb n="301" />
        200  Das  Bodenentlastungsgesetz  und  die  Hypothekgläubiger.

troffen  wird.  Quac  sine  culpa  accidunt,  a
nullo  pracstantur  1).

So  wie  die  Bestimmungen  über  Aufhebung
gewisser  Rechte  das  Interesse  von  Hypothekgläubigern
  sehr  empfindlich  berühren  können,  eben  so
die  Vorschriften  über  Firation  und  Ablösung.  Auch
in  Folge  dieser  tritt  eine  Minderung  des  Hypothekobjektes
  ein.  Das  Aequivalent  für  das  Obereigenthum
  und  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besitzueränderungsabgabe
  ist  in  Art.  15  auf  eine  für
den  Berechtigten  so  nachtheilige  Weise  bestimmt,
daß  damit  auch  die  Interessen  seiner  durch  diese
Rechte  versicherten  Hypothekgläubiger  erheblich  beeinträchtigt
  werden.  Wenn  von  Seite  des  Pflichtigen
  bei  der  nächsten  Besitzänderung  nach  Erlaß
des  Gesetzes  der  ein=  und  ein  halbfache  Betrag
des  ganzen  Laudemiums,  bei  Leibrecht  und  Neustift
  der  doppelte  Betrag  des  ganzen  Leibgeldes
gezahlt  wird,  so  nimmt  das  für  die  Sicherheit  der
Hypothekgläubiger  meistens  so  wichtige  Recht  der
Erhebung  von  Besitzveränderungsabgaben  sein  Ende.
Schon  mit  dem  Verkündungstage  des  Gesetzes  ist
die  Heim  fälligkelt  der  Güter,  auf  welchen  Leibgerechtigkeiten
  verliehen  waren,  erloschen.  —  Wenn  der
Mlichtige  nach  Art.  23  die  ständigen  oder  fixirten
Grundabgaben  ganz  oder  theilweise  durch  baare
Erlegung  des  Achtzehnfachen  des  jährlichen  Betrages
  jederzeit  ablösen  oder  nach  Art.  29  an  die
Stelle  der  bisherigen  firen  Rente  ein  zu  4  Pet.
verzinsliches  von  seiner  Seite  kündbares  Bodene
zinskapital  auf  das  Achtzehnfache  des  jährlichen
Betrages  bestellen  kann,  so  mag  auch  darin  elne
Verkürzung  der  auf  diese  Dominikalrechte  bestellten
  Hypotheken  gefunden  werden,  insofern  durch
Vergütung  des  18fachen  Betrages  und  Uebernahme
der  Grundstener  von  der  abgelösten  Rente  der

*?#

1)  Fr.  23  de  reg.  jaris.
        <pb n="302" />
        Das  Vodenentlastnugsgesetz  und  die  Hypothekglänbiger.  291

volle  Werth  des  Hypothekobjektes  nicht  ersetzt
wird.  Allein  die  bedeutendste  Gefährdung  der  Hypothekgläubiger
  scheint  in  der  Bestimmung  des
Art.  7  zu  liegen:
„Die  im  Eigenthum  der  Privaten,  der  Stiftungen
  und  Kommunen  befindlichen  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  nicht  aufgehobenen  Grundgefälle
  gehen  auf  Verlangen  der  Berechtigten
  :)  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  an  die  zu  gründende  Ablösungskasse
  des  Staates  über.“

Durch  diese  Bestimmung  ist  es  dem  Ermessen
des  Hypothekschuldners  freigegeben,  seinen  Gläubigern
  statt  des  bisherigen  in  Grund  und  Boden
wurzelnden  Hypothekobjektes,  nämlich  des  Realrechtes
  auf  gewisse  Geld=  oder  Naturalreichnisse,
ein  anderes  weniger  reelle  Sicherheit  darbietendes
anfzudringen,  nämlich  eine  Forderung  an  die  Ablösungskasse
  des  Staats.  Zwar  bestimmt  der
Art.  27,  daß  die  an  den  Staat  übergegangenen
Grundrenten  für  die  an  deren  Stelle  getretenen
Ablösungöpopiere  zum  Unterpfande  dienen;  auch
können  die  auf  die  Ablösung  bezüglichen  Zahlungen
  an  die  Ablösungskasse  nach  Art.  32  in  Ablösungsschulobriefen
  geleistet  werden.  Aber  täusche
man  sich  nicht;  eine  Hülfsvollstreckung,  wie  sie
bei  Hypothekschulden  der  Privaten  die,  wenn  auch
späle,  Befriedigung  der  Forderungen  verbürgt,  findet
  gegen  die  Staatskasse  nicht  statt  ).  Die  Ersüllung
  von  Verbindlichkeiten  des  Staats  an  Private,
  die  Schulobriefe  mögen  noch  so  stattlich  und
bündig  verklanfulirt  sein,  kann  durch  gebieterische

2)  Darunter  können  nach  dem  Zusammenhange  nur  die
Grundgesäll-WVerechtigten  verstanden  werden.  Ein  Kousensrecht
  der  in  Ansehung  der  fraglichen  Grundgefälle
Hppothek-Berechtigten  ist  nicht  vorbehalten.

2)  Dgl.  Senffert,  Komment.  über  die  GO.  Pod.  4,
S.  213,  Note  1.

*5r5v
        <pb n="303" />
        202  Das  Vodbenentlastungsgesetz  und  die  Hypothelglaͤublger.

Rücksichten  des  öffentlichen  Interesse,  durch  die
Nothwendigkeit,  anderen  dringenden  Bedürfnissen
zu  genügen,  ins  Stocken  gerathen.  Die  Aussicht,
die  Ablösungsschuldbriefe  zu  Zahlungen  an  die  Ablösungskasse
  zu  verwenden,  ist  abhängig  von  dem
Fortgange  der  Ablösungen,  von  den  mancherlei
Umständen  und  Ereignissen,  welche  den  Pflichtigen
  die  Aufbringung  der  zur  Ablösung  erforderlichen
  Baarschaften  erleichtern  oder  auch  erschweren
können;  ferner  davon,  ob  nicht  die  meisten  Pflichtigen
  es  vorziehen,  die  Befreiung  nach  Art.  30  7)
mittelst  Zahlung  von  Annuitäten  herbeizuführen,
zu  deren  Bewerkstelligung  wohl  Nachfrage  nach  Ablösungsschulobriefen
  nur  insofern  stattfinden  dürfte,
als  dieselben  im  Kurse  erheblich  unter  dem  Nominalwerthe
  stehen.  Jedenfalls  läßt  sich  mit  Zuversicht
  nicht  hoffen,  daß  die  Ablösungspapiere  den
Paristand  oder  auch  nur  einen  demselben  nahen
Stand  behaupten,  und  dies  zwar  um  so  weniger,
als  bereils  5  pctige  Staatspapiere  von  sehr  vortheilhaften
  Eigenschaften  in  Umlauf  gesetzt  sind.
Wenn  nun  dem  Allem  zufolge  nicht  zu  verkennen
ist,  daß  die  Verwirklichung  des  Art.  7  den  Hypothekgläubigern
  große  Nachtheile  droht,  so  man
doch  diesen  zum  leidigen  Troste  gereichen,  daß  ihre
Rechte  auch  ohne  diese  Bestimmung  keine  gefahre
lose  Zukunft  hätten;  indem  bei  der  gegenwärtigen
Weltlage  die  Möglichkeit  in  Rechnung  zu  bringen
ist,  daß  neue  revolutionäre  Erschütterungen  unheilvolle
  Einwirkungen  auch  auf  das  hier  in  Frage
befindliche  Rechtsgebiet  mit  sich  bringen.

1)  Der  Art.  30  bezieht  sich  indessen,  wie  sich  aus  der  Verleichung
  mit  Art.  28  und  37  ergiebt,  nur  auf  diesenigen,
  „welche  dem  Staate  oder  der  Ablösungskasse  in
Folge  der  Uebernahme  von  Privakgrundrenten  oder  ure
sprünglich  dem  Staate  eine  jährliche  fire  Grundabgabe
schulden.“
        <pb n="304" />
        Das  Bodenentlastungsgeset  und  die  Hypothelgläubiger.  293

Nun  fragt  sich  aber,  was  kann  geschehen,
um  von  den  verkürzten  und  bedrohten  Hypothekgläubigern
  größere  Nachtheile  abzuwenden?

Das  Gesetz  vom  4.  Juni  enthält  selbst  einige
Bestimmungen,  welche  zur  Sicherung  der  Hypothekglänbiger
  gereichen.  Nach  Art.  29  genießen
die  zur  Umwandlung  bisheriger  Grundrenten  bestellten
  Bodenzinskapitalien  dieselben  Vorrechte  des
Hypothekengesetzes  und  der  Prioritätsordnung,
welche  die  Grundrenten,  an  deren  Stelle  sie  treten,
  bisher  genossen  haben.  Diese  Sicherung  der
Bodenzinskapital-Berechtigten  kommt  auch  den
Gläubigern  zu  Gute,  welchen  die  früheren  Grundrenten
  zum  Pfande  bestellt  waren.

Der  Art.  34  bestimmt  unter  Anderem:  „Die
Rechte  der  Hypothekgläubiger  gehen  auf  die  Ablösungskapitalien
  über.  Die  Berechtigten  können
zu  ihrer  Sicherheit  verlangen,  daß  viese  eingehenden
  Einlösungssummen  oder  Ablösungöschulvbriefe
in  so  weit  in  gerichtliche  Verwahrung  genommen
werden,  als  es  vurch  den  Inhalt  ihrer  Berechtigung
  gerechtfertigt  ist.“  Durch  den  Inhalt  des
Hypothekrechtes,  welches  auf  das  Ablösungskapital
  übergehen  soll,  ist  ohne  Zweifel  der  Antrag
auf  gerichtliche  Verwahrung  des  Ablösungsschulobriefes
  gerechtfertigt.  Das  Hypothekrecht  soll
reelle  Sicherheit  gewähren.  Eine  solche  würde
der  Gläubiger  nicht  haben,  wenn  das  pfandweise
haftende  Staatspapier  in  den  Händen  des  Schuldners
  bliebe.  Die  bloße  Einzeichnung  der  Vinkulation
  gewährt  keinen  hinreichenden  Schutz.  Was
die  eingehenden  Ab=  oder  Einlösungszahlungen  betrifft,
  so  bestimmte  schon  der  §.  38  des  Hypothekengesetzes,
  daß  Ablösungskapitalien  ohne  Einwilligung
  der  Hypothekgläubiger  nicht  bezahlt  werden
dürfen,  und  daß  diese  ihre  Befriedigung  daraus
verlangen  können,  wenn  auch  ihre  Forderungen
noch  nicht  fällig  sind.  Demzufolge  sind  die  Hy-
        <pb n="305" />
        204  Das  Vodenenklastungsgesetz  und  die  Hypothekgläutiger.

pothekgläubiger  zu  verlangen  berechtigt,  daß  die
Ablösungs=  und  Bodenzinskapital-Zahlungen,  welche
die  Pflichtigen  nach  Art.  15,  23  und  29  zur  Befreiung
  ihres  Grundeigenthums  leisten,  zu  Gerichtshanden
  geschehen,  wenn  nicht  die  Gläubiger  zum
unmittelbaren  Empfange  eingewiesen  sind.  Gleiches
  gilt  von  den  Zahlungen,  welche  die  Ablösungskasse
  nach  Art.  33  und  37  an  die  Berechtigten
  zu  entrichten  hat.  —  Bei  den  biöher  auf
Grundrenten  versicherten  Kapitalien,  für  welche
Partialobligationen  mit  Verabredung  der  Heimzahlung
  in  einer  durch  Verloosung  zu  bestimmenden
Ordnung  ausgefertigt  sind,  müssen  die  eingehenden
Ein=  und  Ablösungsgelder  zu  Rückzahlungen  über
den  verabredeten  jährlichen  Verloosungs-Betrag
verwendet  werden.

Es  fragt  sich,  ob  überhaupt  die  Hypothekgläubiger,
  insbesondere  die  Besitzer  von  Partialobligationen
  der  bezeichneten  Art,  nach  der  mit
den  Sicherheitsobjekten  zu  ihrem  Nachtheile  vorgegangenen
  Veränderung,  an  den  ursprünglich  verabredeten
  Rückzahlungsplan  gebunden,  ob  sie  nicht
vielmehr  bei  den  wesentlich  veränderten  Umständen
befugt  sind,  ihre  Forderungen  alsbald  zu  kündigen
  und  unvertagte  Befriedigung  zu  verlangen?
Man  kann  nicht  verkennen,  daß  bei  der  Begründung
  des  Schuldverhältuisses  die  Darbietung  der
Sicherheit  nach  ihrem  damaligen  Bestande  und  auf
der  andern  Seite  die  Bewilligung  der  Unaufkündbarkeit
  und  die  Zustimmung  zu  den  Verloosungsfristen
  in  wesentlichem  Zusammenhange  standen,
daß  jene  die  Voraussetzung  war,  unter  welcher
diese  ertheilt  wurde.  Die  Gläubiger  hätten  sich
solche  Bedingungen  nicht  gefallen  lassen,  wäre
nicht  die  Sicherheit,  welche  jetzt  in  bedeutendem
Maaße  verkürzt  ist,  dargeboten  worden.  Unter
den  Kontrahenten  ist  nicht  blos  das  ausbrücklich
Verabredete,  sondern  auch  das  stillschwelgend  Vor-
        <pb n="306" />
        Das  Vodeuentlastungögesetz  und  die  Hypothekgläubiger.  205

ausgesetzte  zu  beachten;  über  die  Wirkungen  und
Verträge  dient  nebst  dem  Inhalte  derselben  auch
die  allgemeine  Natur  der  Verpflichtung  zur  bona
licces,  die  nothwendige  Rücksicht  auf  Treue  und
Glauben  auf  die  Handlungsweise  eines  redllchen
Mannes  zur  Richtschnur  5).  Wenn  nun  die  vurch
das  Gesetz  vom  4A.  Juni  in  ihrer  hypothekarischen
Sicherheit  wesentlich  geschmälerten  Gläubiger  alsbald
  kündigen  und  vollständige  Rückzahlung  (nöthigenfalls
  durch  Angreifung  der  sonstigen  Hypothekobjekte,
  durch  Veräußerung  der  Ablösungs-=schuldbriefe)
  verlangen,  der  Schuldner  sich  dagegen
  auf  den  verabredeten  Rückzahlungsplan  beruft,
so  sprechen  allerdings  gewichtige  Gründe  für  die
Annahme,  daß  dieser  Einwand  durch  die  Replik:
„die  Aufrechthaltung  des  im  Vertrauen  auf  die
dargebotene  Sicherheit  zugestandenen  Zahlungsplanes
  ist  bei  eingetretener  wesentlicher  Schmälerung
  der  Hypothek  ein  ungerechtes  Ansinnen“  entkräftet
  werden  könne  0).  Es  handelt  sich  hier  von
der  Wirksamkeit  einer  Nebenbestimmung;  gerade  in
Bezug  auf  Nebenbestimmungen  ist  man  auf  sorgsältige
  Beachtung  des  zwar  nicht  Gesagten,  aber
wohl  Vorausgesetzten,  durch  besondere  Vorschriften
angewiesen  7).  Zur  Bestätigung  läßt  sich  auch
in  Bezug  nehmen,  was  von  bestellken  Realkautionen
  gilt,  welche  ohne  Schuld  des  Berechtigten
ungenügend  werden;  es  wird  hier  nicht  der  Sat:
„zufällige  Schäden  sind  von  Niemand  zu  verguten“
  in  Anwendung  gebracht,  sondern  dem  Kautionspflichtigen
  die  Verbindlichkeit,  die  Kaution

*)  Vgl.  Seuffert  Pand.-R.  Vd.  I,  §.  86,  Note  18,
Pd.  I.  §.  270.  —  Bl.  f.  Nä.  Po.  11,  S.  4,

Note  5.

)  Dgl.  fr.  53  de  verb.  obl...  „doli  clausula  aulom
ad  ca  perlinent,  quao  in  pracsenlia  occurrere  non  possunt,
  et  ad  incertos  casus  perlinent.“

7))  Vgl,  Ir.  19  pr.  do  cond.  ei  dem.  (36,  1).
        <pb n="307" />
        296  Das  Bodenentlastungsgesetz  und  dle  Hppothekgländiger.

zu  erneuern,  aufgelegt  ?);  woraus  sich  allerdings
folgern  läßt,  daß  die  fragliche  alsbaldige  Kündigung
  abgelehnt  werden  kann,  wenn  der  Schuloner
  die  eingetretene  Schmälerung  der  Hypothek
durch  Darbielung  neuer  genügender  Sicherheit
wieder  ausgleicht.  —  Indessen  kann  man  dieser
bedeutsamen  Gründe  ungeachtet  nicht  mit  Zuversicht
  voraussagen,  daß  der  Gebrauch  ver  obenbezeichneten
  Replik  in  den  Gerichten  ein  slegreicher
sein  werde.  Eine  Gesetzstelle,  welche  sich  unmittelbar
  auf  die  zu  entscheidende  Frage  bezöge,  liegt
nicht  vor;  die  stillschweigenden  Voraussetzungen
der  Verträge  lassen  sich  nicht  mit  Händen  greifen;
es  ist  nicht  Jedermanns  Sache,  auf  dergleichen
s.  g.  „Subtilitäten“  einzugehen.  Aber  der  gegentheiligen
  Ansicht  fehlt  es  auch  nicht  an  Gründen
von  schwerem  Gehalte.  Der  Pfandgläubiger  hat
nicht  der  Person  des  Pfandschuldners  getraut,
sich  nicht  auf  dessen  „Treue  und  Glauben“
verlassen,  sondern  im  Vertrauen  auf  das  Pfandobjekt,
  in  diesem  die  Gewähr  ausreichender
Sicherheit  sehend,  Kredit  gegeben.  Treten  nun
unvorhergesehene  Ereignisse  ein,  welche  die  Berechnung
  über  die  durch  das  Pfandobjekt  dargebotene
  Gewähr  zu  nichte  machen,  so  kann  der
Gläubiger  nicht  sagen:  „ich  habe  mein  Geld  im
Vertrauen  auf  die  bona  fldes  des  Schuloners
hergegeben  und  auf  vessen  redlichen  Willen  bauend.
Unaufkündbarkeit  und  langsichtige  Zahlungsfristen
bewilligt;  dieses  Vertrauen  würde  getäuscht  werden,
  wenn  der  Schuloner  jetzt,  bei  veränderten
Umständen,  auf  den  oben  erwähnten  Nebenbestimmungen
  noch  bestehen  wollte.“  Vielmehr  könnte
der  Schuldner  auf  eine  solche  Zumuthung  erwiedern:
  „Dir  war  es  nur  darum  zu  thun,  dein
Geld  zinstragend  mit  voller  Sicherheit  un-"

  )  VgI.  fr.  8,  8.  3,  fr.  10,  §.  1  qui  zallsd.  cog.  (2,  8).
        <pb n="308" />
        Das  Bodenenklastungsgesetz  und  dle  Hypothelglaͤublger.  297

ter  sonst  zusagenden  Bedingungen  anzulegen;  die
vorausgesetzte  Sicherheit  hast  du  in  meinen  damals
  unangetasteten  Grundrenten  gefunden;  wird
nun  dieser  Gegenstand  durch  unvorhergesehene  und
unabwendbare  Gewalt  seiner  Fähigkeit,  Sicherheit
zu  gewähren,  theilweise  entkleidet,  so  ist  nur  dein
Glaube  an  die  Unfehlbarkeit  der  von  dir  geprüften
Sicherheit  getäuscht  worden,  was  dir  offenbar
kein  Recht  giebt,  von  andern  Vertragsbestimmungen
  abzuspringen,  und  die  zufälligen  Nachtheile,
welche  dein  Recht  getroffen  haben,  mir  aufzubürden.“
  —  In  der  That  würde  sich  auch  nach  der
Sachlage  häufig  eine  arge  Unbilligkeit  herausstellen,
  wollte  man  den  durch  die  Folgen  des  Bovenentlastungsgesetzes
  gefährdeten  Gläubigern  die  Befugniß
  einräumen,  von  den  über  die  Rückzahlung
verabredeten  Nebenbestimmungen  abzuspringen.  Gemeinhin
  sind  bei  Kreditgeschäften  der  fraglichen
Art  nebst  den  Grundrenten  auch  Domanialbesitzungen,
  z.  B.  Oekonomiegüter,  Waldungen  u.  dgl.
verpfändet.  Der  vertragsmäßige  Tilgungsplan  ist
etwa  auf  30  oder  40jährige  Verloosungsfristen  gestellt.
  Ist  nun  nach  Verlauf  von  5  oder  10  Jahren
  die  in  Frage  befindliche  Schmälerung  der  durch
die  Grundrenten  gewährten  Sicherheit  eingetreten,
so  könnte  wohl  dem  mit  Aufrufung  des  Tilgungsplanes
  gestellten  Begehren  alsbaldiger  Rückzahlung
  der  ganzen  Schuld  nicht  stattgegeben  werden,
ohne  die  Veränßerung  der  mitverpfändeten  Domanialbesilzungen,
  (so  weit  nicht  fideikommissarische  Eigenschaft
  im  Wege  steht),  herbeizuführen.  Darin
würde  eine  große  Härte  für  den  Schuldner  liegen,
welche  um  so  weniger  gerechtkfertigt  scheint,  als  ja
die  Schmälerung  der  Pfandsicherheit  nicht  nur
dem  Schuldner  nicht  zur  Last  fällt,  sondern  nur
Folge  eines  Schlages  ist,  welcher  zunächst  sein,
des  Schuldners,  Vermögen  getroffen  hat.  —
Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  in  ge-
        <pb n="309" />
        208  Bu  dem  Art.  408,  Th.  II  des  Strafgesehbuches.

gebenen  Fällen  bei  Entscheldung  der  Zweifelsfrage
auf  den  einschlagenden  Inhalt  der  Verträge  vor
Allem  gesehen  werden  müsse.

Du  dem  Art.  480,  Th.  II  des  Strafgesehbnches.

Wer  mäöchte  wohl  glauben  —  und  dennoch
ist  es  so  —  daß  alle  Jahre  von  Eltern  oder  sonst
Alimentations-Pflichtigen  mehrere  hundert  Gulden
Verpflegskosten  für  verurtheilte  Verbrecher  bezahlt
werden,  ohne  daß  dieselben  hiezu  gesetzlich  verpflichtet
  sind?

Noch  mehr  aber  muß  es  auffallen,  daß  die
Anwälte  und  Defensoren  den  Kostenpunkt  in  den
Urtheilen  der  Kriminal-Gerichte  I.  Instanz  nicht
einer  näheren  Würdigung  unterziehen,  wodurch  sie
oft  in  den  Fall  kämen,  den  alimentationspflichtigen
Verwandten  derjenigen,  die  sie  zu  vertheidigen  haben,
  Hunderte  zu  ersparen.

Es  kommt  nämlich  sehr  häufig  vor,  daß  die
Kriminal-Gerichte  I.  Instanz  in  den  Erkenntnissen
  p.  expens.  sich  dahin  aussprechen:

„Daß  für  die  Strafvollzugskosten  (also  dle-„jenigen
  Kosten,  welche  während  der  Haftzeit  des
„Verurtheilten  in  den  Strafhäusern  für  Verpflegung
  derselben  erlaufen),  soweit  sie  nicht  abver-„dient
  werden,  die  Eltern  des  Verurtheilten  (oder
„sonstige  Alimentationspflichtige)  zu  haften  hät-„ten,“
  —  und  in  Folge  solcher  Urtheile  werden
von  den  Strafhaus-Kommissionen  resp.  Polizei=Kommissariaten
  nahmhafte  Summen  für  den  Fiskus
  erhoben,  worauf  dieser  nicht  den  mindesten
Anspruch  hat;  ja  nicht  selten  müssen  der  Vater
oder  die  Mutter  2c.  eines  solchen  Büßers  in  Folge
Erekution  den  hart  verdienten  Krenzer  oder  gar
ihre  Sparpfennige  opfern,  ohne  es  schuldig  zu  sein.
%  Der  Art.  408,  Theil  11  des  Strafgesebuches
bestimmt  nämlich  in  dieser  Beziehung  ganz  deutlich:
        <pb n="310" />
        Bu  dem  Art.  108,  Th.  II  des  Sttafgesetzbuched.  209

„Daß,  wenn  ein  Inquisit  wegen  Unvermö-„genheit
  die  ihm  zur  Last  liegenden  Kosten  zu  be-„zahlen
  nicht  vermag,  diejenigen  Personen,  welche
„ihn  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  zu  ernähren
„verpflichtet  sind,  für  die  auf  seinen  Unterhalt
„und  auf  seine  Vertheidigung  verwendeten
„Kosten,  nicht  aber  für  dieübriger,  haften.“

Daß  hier  nur  von  den  Kosten  bis  zur  Aburtheilung,
  nicht  aber  von  anderen  die  Rede  sei,
ergiebt  sich  zunächst  schon  aus  der  Stellung  dieses
Artikels:  Der  Art.  408  reiht  sich  an  die  übrigen
des  sechsten  Kapitels  Th.  II  des  Strafgesetzbuches
an,  und  dieses  führt  lediglich  die  Aufschrift  „Prozebkosten.“
  Demnach  war  gar  nicht  Veranlassung
  gegeben,  von  den  Strafvollzugskosten  an  dieser
  Stelle  zu  sprechen,  und  anderwärts  kommt
eine  gesetzliche  Bestimmung  nicht  vor.

Es  ergibt  sich  ferner  mit  schlagender  Evidenz
aus  den  Gesetzesworten  selbst.  Wenn  ein  „Inquisit“
  heißt  es;  Inquisit  ist  aber  der  Verhaftete
  bekanntlich  nur  vom  Beginne  der  Spezial-Untersuchung
  bis  zur  Aburtheilung,  also  auch  nur
von  den  Kosten  bis  zu  dieser,  kann  die  Sprache
sein;  dann  heißt  es:  „für  die  verwendeten
Kosten“  also  für  biejenigen,  die  schon  erlaufen
sind,  nicht  für  solche,  welche  sich,  wie  die  Strafvollzugskosten,
  erst  entziffern  werden.

Die  Strafoollzugskosten  können  demnach  den
Alimentationspflichtigen  nicht  überbürdet  werden,
und  dieses  ist  auch  von  dem  obersten  Gerichtshofe
des  Reiches  als  Kriminal-Gericht  II.  Instanz,  zu
wiederholtenmalen  ausgesprochen  worden.  So  z.  B.
hat  das  königliche  Appellations-Gericht  von  Niederbayern
  in  einer  Untersuchungssache  zu  Recht
erkannt:  „für  die  Strafvollzugskosten  hätten  des-„sen
  Eltern  zu  haften,“  dagegen  entschied  das
Keiminal-Gericht  II.  Instanz,  ohne  daß  wegen
dieses  Punktes  Revision  ergriffen  worden  wäre,
        <pb n="311" />
        300  Handlohnbarkelt  der  Gemeinderechte.  Bewelslast.

„dlese  Kosten  habe  das  Aerar  zu  tragen“,  mit
folgenden  Gründen:

„Die  Strafvollzugskosten  könnten  aber  nicht,
wie  geschehen,  den  Eltern  des  Inquisiten  überbürdet
  werden,  weil  der  hieher  bezügliche  Art.  408,
Th.  II  des  St  G.  die  aushilföweise  Haftung  der
alimentationspflichtigen  Verwandten  für  die  Prozeßkosten
  nur  in  Hinsicht  der  auf  den  Unterhalt
der  Inquisiten  während  des  Prozesses  verwendeten
Kosten  ausspreche,  und  daher  auf  die  Strafvollzugekosten,
  welche  vielmehr  dem  königlichen  Aerar
zur  Last  fallen,  nicht  ausgedehnt  werden  dürfe.“

Ungerecht  ist  es  also  gewiß,  in  vorgenannten
Fällen  nur  einen  Heller  den  alimentationspflichtigen
  Verwandten  abzuverlangen,  aber  noch  viel  ungerechter
  muß  es  erscheinen,  wenn  die  Militair-Erkenntnisse
  nie  einen  Ausspruch  bezüglich  der
Strafvollzugskosten  enthalten,  selbst  dann  nicht,
wenn  der  Verurtheilte  Vermögen  hat.  Die  Folge
hievon  ist,  daß  die  perzipirenden  Znspektionen
(denn  die  Bestimmungen  der  GO.  Kap.  XVII,
§.  4,  Nr.  4  können  hier  nicht  angewendet  werden),
die  im  Erkenntniß  keinen  Ausspruch  bezüglich  der
Strafvollzugskosten  ersehen,  jeden  Militair=  Sträfling
  als  zahlungsunfähig  behandeln,  so  daß  alle
von  Militair-Gerichten  Verurtheilte,  selbst  wenn
sie  Vermögen  haben,  keinen  Strafvollzugskosten=
  Ersatz  leisten,  während  bei  Civil-Sträflingen
  Hunderte  ungerecht  exequirt  werden.

St.  G.  Accessist  Schmid.

Mitthellungen  aus  der  Praris.

1.
Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte.  Beweislast-(Vergl.
  oben  S.  137.)
In  einem  Handlohnsprozesse  gegen  den  kgl.
Fiskus  war  in  dem  erstrichterlichen  Interlokute
        <pb n="312" />
        Handlohnbarkeit  der  Gemeinderechte.  Beweislast.  301.

voraus  gesetzt  worden,  es  sei  das  Gemeinderecht,  welt
ches  mit  dem  fraglichen  Gute  auf  den  Kläger  gekommen
  war,  der  Handlohnspflicht  nicht  unterworfen.
In  der  fiskalischen  Appellation  wurde  gebeten,  dem
Kläger  den  Beweis  aufzulegen:  „daß  das,  bei  dem
übernommenen  Gut  befindliche  Gemeinderecht  handlohnfrei
  sei.“  Dieser  Bitte  wurde  von  dem  obersten
Gerichtshofe  nicht  entsprochen,  sondern  nur  dem  k.
Fiskus  zu  beweisen  vorbehalten:  „daß  das  Gemeinderecht
  ein  Appertinenz  des  als  erbhandlohnpflichtig
in  Anspruch  genommenen  Hauptgutes  sei.“  Gründe:

1)  In  Gemähheit  der  von  dem  k.  Fiskus
selbst  angezogenen  Verordnung  vom  5.  Sept.  1832
ist  von  der  Handlohnspflicht  eines  Gemeinderechtes
nur  dann  die  Rede,  wenn  die  Nützung  an
den  unvertheilten  Gemeindegründen  als
ein  Bestandtheil  oder  Zugehör  des  dem
Staatsärar  handlohnbaren  Hauptgutes
nach  den  bestehenden  Gesetz  en  oder  Herkommen
  behandelt  wird.  Daß  dies  hier
der  Fall  sei,  liegt  in  den  Akten  nirgends  vor.

2)  Der  Handlohn  wird  für  die  Aufnahme
des  neuen  Besitzes  dem  Grundherrn  zur  Vergeltung
  der  verwilligten  neuen  Belehnung  gezahlt,
während  das  Gemeinderecht  seiner  Natur  nach
ein  Ausfluß  des  Gemeindeverbandes  ist.  Es  steht
sonach  dasselbe  mit  dem  handlohnbaren  Gute  in
keiner  nothwendigen  Verbindung,  so  daß  im  Zweifel
die  Vermuthung  für  die  Handlohnfreiheit
desselben  spricht.  —  Nur  wenn  das  Gemeinderecht
ein  wirkliches  Appertinenz  des  als  lehenpflichtig
bezeichucten  Hofgutes  ist,  wie  dieses  von  dem
k.  Fiskus  in  der  Vernehmlassung  auf  die  Klage
behauptet  wurde,  muß  solches  zur  Handlohnsentrichtung
  gezogen  werden.  Die  Beweislast  trifft
aber,  da  jene  Behauptung  als  Einrede  erscheint,
den  Beklagten,  und  sonach  ist  die  Beschwerde  des
k.  Fiskus  nur  in  so  welt  für  begründet  zu  achten,
        <pb n="313" />
        102  Vewelslast.  Honorirte  jurist.  Person.

als  demselben  der  Beweis  der  fraglichen  Einrede
nicht  entzogen  werden  darf.
DAGE.  vom  2.  Dez.  1844,  Nr.  125  1  4%1.

2.
Beweislast,  die  Fortdauer  einer  letztwillig  honorlrten  jurle
stischen  Person  betreffend.

Der  Banquier  J.  zu  Würzburg  hatte  der
Lehranstalt  zu  Fürth  „Talmud  und  Thora“  in
einem  im  J.  1822  errichteten  letzten  Willen  ein
Legat  mit  der  Auflage  verschafft,  daß  in  der  fraglichen
  Anstalt  gewisse  Gebete  zum  Andenken  des
Erblassers  verrichtet  werden  sollten.  Als  nach  einer
Reihe  von  Jahren  J.  verstorben  war,  verweigerten
die  Erben  die  Ersüllung  des  Vermächtnisses  aus
dem  Grunde,  weil  die  fragliche  Lehranstalt  nicht
mehr  oder  doch  nicht  mehr  in  der  vom  Erblasser
voransgesetzten  Beschaffenheit  bestehe.  Dieser  Weigerungögrund
  wurde  in  dem  darüber  eingeleiteten
Prozesse  in  der  Form  einer  Ableugnung  vorgetragen,
  indem  ver  Beklagte  widersprach:  «

„Daß  die  Lehranstalt  zu  Fürth  „Talmud  und'

Thora“  zur  Zeit  des  Ablebens  des  J.  noch

eristirt  oder  voch  in  der  Art  existirt  habe,  wie

sie  bei  der  Testamentserrichtung  bestanden.“

In  Folge  dieser  Darstellung  behaupteten  Beklagte,
  nicht  ihnen  liege  ob,  die  Aufhebung  oder
wesentliche  Veränderung  des  ZJnslituts  zu  beweisen,
  vielmehr  sei  es  Sache  des  Klägers,  die  Fortdauer
  mit  den  wesentlichen  Merkmalen  darzüthnn.
Es  hatte  jedoch  dieses  Vertheidigungssystem  keinen
Erfolg.  In  dem  OAGE.  vom  9.  Jannar  1844,
(Nr.  274  ¾2)  kommt  unter  Anderem  vor:  „Die
Beklagten  gründen  ihren  Anspruch  auf  Befreiung
von  dem  ihnen  auferlegten  Legat  auf  den  später
eingetretenen  Untergang  der  honorirten  Stiftung;
dieser  ist  widersprochen  und  muß  sohin  nach  G.  VI-§.
  6  von  den  Beklagten  bewiesen  werden.  Diesel-
        <pb n="314" />
        304  Meriseidrerwarnung  durch  elnen  Gelstllchen.

ertheilte  Zehntfreiheit  nur  auf  solche  Waldungen
angewendet  werden  könne,  welche  vor  ihrer  Kultur
  forstordnungsmäßig  behandelt  worden  seien.

Diese  Ansicht  wurde  aber  vom  obersten  Gerichtshofe
  in  den  Rechtssachen  RNr.  89  1/6,  609  4¼4
und  639  13/16  als  unrichtig  verworfen,  weil  das
Gesetz  die  Zehntfreiheit  nur  an  die  Eigenschaft
des  Grund  und  Bodens  als  eines  Waldes  überhaupt,
  nicht  aber  an  die  besondere  Beschaffenheit
bes  selben,  namentlich  nicht  an  eine  forstwirthschaftliche
  Kultur  desselben  geknüpft  hat,  und  der  legiölative
  Grund  auf  schlecht  gehaltene  Waldungen
in  demselben  Maaße  wie  bei  regelmäßig  behandelten
  Waldungen  Anwendung  findet.

4.
Delzlehung  eines  Geistlichen  zur  Meineidsverwarnung.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  23.  Mal
1845,  (Nr.  932  4/3)  kommt  hierüber  vor:  „Gemäß
  Nr.  6,  §.  1,  Kap.  XIII  der  GO.  soll  der
Eid  vor  gesessenem  Gerichte  over  bei  Dilkastarien
coram  commissione  vorgenommen,  hiebei  jedoch
bei  gemeinen,  ungelehrten  oder  leichtsinnigen  Leuten
  die  vorläufige  hinlängliche  Meineids-Erinnerung
  niemals  unterlassen  werden.  Nun  folgt  zwar
daraus,  daß  in  dem  Falle,  wo  die  Meineidserinnerung
  aus  subjektiven  Rücksichten  vom  Gesetze
vorgeschrieben  ist,  der  Beiziehung  eines  Geistlichen
weder  präzeptiv  noch  permissiv  gedacht  ist,  keineswegs,
  daß  diese  Beiziehung  unzulässig  sei.

Blätter  f.  RA.  Bd.  2,  S.  85  f.

Allein  es  wird  doch  immerhin  hiebei  voransgesetzt,
  daß  eine  besondere  Gefahr  vorhanden  sei,
der  Eid  werde,  der  richterlichen  Meineidserinnerung
  ungeachtet,  leichtsinnig,  gewissenlos  geschworen
  werden.  Gegen  eine  solche  Gefahr  sooll
die  Zuziehung  eines  Geistlichen  als  Schutzmittel
bienen.“
        <pb n="315" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  20.  Samstag,  den  30.  Sept.  1848.

Civilislische  Bemerkungen  und  esefrüchte  2).

1.
Gewähr  der  Mängel  im  Handelsverkehr.

Es  wurde  häufig  als  eine  durch  Handelsgebrauch
  eingeführte  gemeinrechtliche  Regel  aufgestellt,
  daß  im  kaufmännischen  Verkehre  bei  einem
Handel  auf  dem  Dlatze  die  Verbindlichkeit  für  die
Gewähr  der  Mängel  aufhöre,  so  wie  die  Waare
die  Waage  des  Verkäufers  passirt  habe;  eben  so,
daß  ver  auswärtige  Empfänger  einer  beslellten
Waare  diese,  wenn  er  sie  fehlerhaft  findet  und
solches  gegen  den  Absender  geltend  machen  will,
gleich  nach  dem  Empfange  zurücksenden,  oder  doch
zur  Disposition  des  Absenders  stellen  müsse.  Daß
dieser  Handelsbrauch  ein  sehr  verbreiteter  sei,  läßt
sich  nicht  bezweifeln  :2).  Aber  die  Eigenschaft  gemeinrechtlicher
  Regeln  ist  bezüglich  obiger  Sätze
keineswegs  allgemein  anerkannt;  vielmehr  hat  sich

1)  Bu  Mittheilungen  unter  dieser  Rubrik  werden  vorzugsweise
  gemeinrechtliche  Erörterungen  benützt  werden,
welche  sich  in  Schriften  über  Partikularrechte  finden,
von  welchen  anzunehmen  ist,  daß  sie  nicht  in  die  Hände
unserer  Leser  kommen.

2)  .  3  Bl.  f.  Na.  Bd.  11,  S.  384,  Note  1;  Bd.  13,

XIII.
        <pb n="316" />
        300  Cirilistische  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.

eine  in  Fragen  des  Handelsrechtes  höchst  gewichtige
  Antorität  ?)  dagegen  erklärt  und  die  Beistimmung
  anderer  Schriftsteller  gefunden  2).  Bei  diesem
  Stande  der  Streitfrage  schelnen  Mlttheilungen,
  welche  vor  Kurzem  über  die  deßfallsige  Praxis
  bei  den  Frankfurter  Gerichten  veröffentlicht
  wurden,  von  allgemeinem  Interesse  zu  sein.
In  den  Anmerkungen  zur  Frankfurter  Reformation
von  Dr.  Souchay  Bd.  1  wird  S.  212  über  die
Frage:

„Ob  sich  der  Empfänger  der  Waare  sofort

bei  dem  Empfang  über  die  Annahme

derselben  erklären  müsse?“
geäufiert:  diese  Frage  wird  nicht  allein  von  mehrern
  Schriftstellern  über  Handelsrecht  mit  dem
Zusatz  bejaht,  daß  des  Bestellers  Schweigen  für
munbedingte  Billigung  der  Waare  gelten
  müsse  (Pöhls  Hanvelsrecht  S.  166,  Bender
  Handelsrecht  S.  200,  201);  sondern  der
Satz  ist  in  gleicher  Allgemeinheit  auch  oftmals
von  den  hiesigen  Gerichten  rechtskräftig  vurchgeführt
  worden,  so  daß  man  hier  mehr,  wie  in
vielen  andern  Fällen,  ein  Gewohnheitsrecht  aus
gerichtlichen,  vieljährigen  und  gleichlautenden  Entscheidungen
  (auctoritate  rerum  perpetuo  similiter
  judicatarum)  und  aus  den  mit  denselben
übereinstimmenden  Ansichten  des  Handvelsstandes
folgern  dürfte.  Demungeachtet  entspricht  ein  solcher
  Grundsatz  nicht  dem  gemeinen  Recht  (Heise
und  Cropp  I.  S.  264)  und  es  werden  von
Thöl  (a.  a.  O.  8.  84)  mancherlei  Fälle  angeführt,
  wo  er  sich  eben  so  wenig  mit  der  Billigkeit
  vertragen  würde,  indem  es  bei  manchen  Waaren
  gar  nicht  anders  denkbar  ist,  als  daß

2)  Heise  und  Cropp  fur.  Abhandl.  Bd.  I.  Nr.  XI,
S.  164,.  Note  4

4)  Vel.  Thöl  Handelsrecht  Bd.  I,  S.  84.  —  Seuffert
  prakt.  Pand.-R.  Bd.  2,  §.  207  a.  E.
        <pb n="317" />
        Eivilistische  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.  307

sie  ununkersucht  und  in  der  ursprünglichen  Verpackung
  aus  einer  Hand  in  die  andere  gehen
(z.  B.  Champagner-Wein),  bei  andern  Waaren
die  Auspackung  und  Untersuchung  vor  dem  Welterverkauf
  mit  so  viel  Kosten  und  zuweilen  mist
Gefahr  für  die  Erhaltung  der  Waare  verknüpft
wäre,  daß  sie  gleichfalls  unterbleiben  muß  (z.  B.
bei  Glas=  und  Porzellanwaaren).  Daher  kann
nicht  gesagt  werden,  daß  jener  Grundsatz  so  allgemein
  und  in  allen  Fällen  unter  den  Handelsleuten
  angenommen  wäre,  und  in  der  That  sind
auch  in  gerichtlichen  Entscheldungen  mancherlei
Ausnahmen  davon  festgestellt  worden  2).  (In  Sachen
  Behrends  gegen  Ratazzi  äußerte  das
Stadtamt  1847:
„Wenn  es  nun  aber  keinen  Zweisel  leidet,
daß  bei  Waaren,  welche  im  Großen,  in  Ballen,
  Fässern  und  Kisten  gekauft  werden,  eine
Untersuchung  vor  und  bei  der  Uebergabe  nicht
immer  thunlich  ist  und  diese  Waaren  deshalb
  auf  Treu  und  Glauben  gekauft  werden
77

u.  s.  w.“)

Als  Grundsatz  dürfte  sich  hlerüber  nur  soviel
empfehlen,  daß  die  Anzeige  Über  Behalten  oder
Nichtbehalten  der  Waare  von  dem  Empfänger
alsbald  nach  dem  Empfang  derselben  in  den  Fällen
  zu  geschehen  hat,  wo  eln  Schweigen  hierüber
  und  spätere  Rückgabe  der  Waare,  nach
der  Natur  des  vorliegenden  Geschäftes,  als  eine
Arglist,  oder  mindestens  als  eine  grobe  Nachlässigkeit,
  erscheinen  müßten.  Z.  B.  also,  wenn
Jemand  Mode-Waaren  nach  Monaten  zurückgeben
  wollte,  so  wird  er  hlermit  nicht  zugelassen
werden  können;  eben  so  wenig  bei  Verzehrungs-5)

  Vgl.  J.  B.  aus  der  älteren  Praxis  des  DAG.  zu  Calslel
  Cannegleser  decis.  Tom.  VIII  dec.  206.  Es
handelt  sich  von  empfangenen  150  Konnen  Häringe.
        <pb n="318" />
        308  Civihstische  Vemerkungen  und  Lesefrüchte.

gegenständen,  welche  sich  bei  der  Aufbewahrung
in  sich  selbst  verschlechtern;  überhaupt  aber  überall,
wo  eine  sofortige  Untersuchung  und  Anzeige  ohne
Bedenken  für  die  Interessen  des  Waaren  =  Empfängers
  stattfinden  kann,  ist  derselbe  dem  Versender
  hiezu  verpflichtet,  da  es  den  Hanvdelsleuten
  gegenseitig  wohl  bekannt  ist,  daß  mit  einer
müßigen  Lagerung  der  Waare  nicht  allein  Zinsenverlust,
  sondern  auch  anderer  Schaden  verknüpft
ist,  z.  B.  Sinken  der  Preise,  Verlust  der  Gelegenheit
  zu  anderweitem  Verkauf,  Entbehrung  der
nöthigen  Fonds  durch  Stockung  des  Umsatzes.  In
solchen  Fällen  geht  es  wohl  viel  zu  weit,  wenn
man  einem  Handelsmann  die  Anzeige  über  die
Zurückgabe  der  Waaren  so  lange  gestatten  will,
bis  die  Klage  auf  Redhibition  gesetzlich  verjährt.
(So  wurde  im  März  1847  von  dem  Appellationsgericht
  in  Sachen  von  Rath  und  Bredt
gegen  Limberger  ausgesprochen:
„Da  nach  der  in  der  Rechtsprechung  recipirten
  Ansicht  der  Empfänger  von  Waaren  verpflichtet
  ist,  die  Ausstellungen,  welche  er  gegen
  die  Oualität  der  Waaren  zu  machen
hat,  dem  Absender  sofort  anzuzeigen,  widrigenfalls
  er  als  genehmigend  betrachtet  wird,
auch  die  Mängel,  welche  der  Beklagte  an
der  sraglichen  Waare  gefunden  haben  will,
nicht  zu  den  verborgenen  gehören  u.  s.  w.“
Eben  so  im  April  1847  in  Sachen  Kühler
Emkes  gegen  Jacquet).  »
Diese  Verbindlichkeit  sofortiger  Anzeige
bei  Entdeckung  von  Mängeln  der  Waare,  wird
für  ein  so  allgemeines  Gesetz  gehalten,  daß  man
sie  zuweilen  auch  in  andern  Geschäften  als  Kauf,
z.  B.  in  das  Mandat  hinüberzieht,  wo  jedoch
nach  ganz  anderen  Grundsätzen  zu  urtheilen  ist.  —
Zuwellen  wird  sie  sogar  unbedingt  auf  den  Fall
angewandt,  wenn  der  Käufer  wegen  mangel-
        <pb n="319" />
        Clvilistische  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.  300

hafter  Beschaffenheit  der  Waare  einen
Preis-Abzug  machen  will  (quanti  minoris).
  Allein  hier  kann  eine  Verspätung  der  Anzeige
  höchstens  den  Erfolg  haben,  daß  nicht  der
Verkäufer  die  bestellungsmäßige  Beschaffenheit  der
Waare,  sonvern  der  Käufer  das  Gegentheil  beweisen
  muß.

Hat  der  Empfänger  der  Waare  fle  ohne  Untersuchung
  und  Anzeige  an  den  Versender  schon
weiter  verkauft  (disponirt,  so  hat  man  ihm
die  Rückgabe  ")  gleichfalls  nicht  mehr  gestatten
wollen.  Allein  an  und  für  sich  ist  vieses  nicht
richtig,  z.  B.  bei  allen  den  Waaren  nicht,  welche
ohne  vorgängige  Untersuchung  weiter  verkauft  zu
werden  pflegen,  da  kein  Gesetz  den  Anspruch  auf
Redhibition  auf  jene  Art  beschränkt.  Es  kann
nur  in  denjenigen  Fällen  behauptet  werden,  wo
ein  solches  Verfahren  nach  Beschaffenheit  der  fraglichen
  Waare  ungewöhnlich  und  dem  Versender
gegenüber  als  nachläßig  oder  arglistig.  bezeichnet
werden  möchte.

Dagegen  hat  in  solchen  Fällen  immerhin  der
Empfänger  und  Käufer  der  Waare  den  Beweis
ihrer  angeblich  nicht  bestellungsmähigen  Beschaffenheit
  zu  übernehmen,  auch  wenn  er  sonst  davon
frei  gewesen  wäre.  Denn  dem  Versender  kann
dle  Beweisführung  des  Gegentheils  nicht  mehr
zugemuthet  werden,  nachdem  die  Waare  vurch
mehrere  Hände  gegangen  ist  und  ihm  der  Käufer
selbst  die  Mittel  des  Beweises  erschwert  oder  abgeschnitten
  hat.

##)  Nachdem  nämlich  der  weitere  Abnehmer  sie  dem  ersten
Küafe-  wegen  Mangelhastigkeit  wieder  heimgeschlagen
hat.
        <pb n="320" />
        310  Civilsstische  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.

2.
Bur  Lehre  von  der  Handels-Gesellschaft.

1)  Manche  Schriftsteller  1)  nehmen  ein  sich
von  selbst  verstehendes  Recht  sämmtlicher  Theilhaber
  einer  Handlung  zum  Gebrauch  der  Handelsfirma,
  und  dadurch  zur  Verpflichtung  der  übrigen
  Theilnehmer  in  solidum  an.  Die  üblichen
Clirkulare  sollen  in  dieser  Beziehung  nur  aussprechen,
  was  sich  eigentlich  von  selbst  versteht,  und,
wenn  einem  der  Theilhaber  nicht  das  Recht  zu
firmiren  gegeben  werden  wolle,  so  muisse  dieses,
als  eine  Abänderung  dessen,  was  regelmäßig  stattfindet,
  ansdrücklich  bemerkt  werden.  Allein  man
kann  viese  Lehre,  als  im  gemeinen  Hammelsrechte
begründet,  nicht  gelten  lassen.  Nur  so  viel  ist
richtig,  daß  die  Verbindlichkeiten,  welche  ein
zum  Gebrauch  der  Firma  berechtigter
Socius  unter  der  Firma  der  Societät  kontrahirt,
  jeden  der  andern  Theilhaber  eben  so  gewiß
gegen  die  auf  der  andern  Seite  Kontrahirenden
verpflichtet,  als  wenn  er  sie  selbst  übernommen
hätte.  Es  ist  dabei  ganz  gleichgültig,  ob  die
andern  Theilhaber  um  die  einzelne  in  Frage  befindliche
  Geschäftshandlung  gewußt  haben  oder
nicht,  ob  die  Verbinvlichkeit  in  die  Bücher  eingetragen
  war  oder  nicht,  und  ob  die  Gegenleistung
der  Handlung  zu  gut  gekommen  ist  oder  nicht.
Dagegen  läßt  sich  (abgesehen  von  Partikularrechten)
  weder  im  Allgemeinen  behaupten,  daß  jeder
Gesellschafter,  als  solcher,  das  Recht  habe,
für  die  Gesellschaft  zu  firmiren,  noch  daß  die  öffentlich
  (in  Börsenanschlag  oder  Cirkularen)  genannten
  Theilhaber  einer  Handlung  eben  dadurch
zu  firmiren  berechtigt  seien.  Vielmehr  kommt  es

1)  Kind  qusest.  for.  tom.  I,  p.  91;  Thöl  Handelsrecht
  S.  38.
        <pb n="321" />
        Civilistische  Bemerkungen  und  Lesefrulchte.  a##ll

auf  besondere  Bezeichnung  derjenigen  an,  welche
zum  Gebrauch  der  Firma  berechtigt  sein  sollen2).
Jedoch  kann  die  Berechtigung  zum  Firmiren  auch
stillschweigend  eingeräumt  werden,  wenn  z.  B.
ein  Gesellschafter  regelmäßig  gewisse  Geschäfte  für
dee  Gesellschaft  besorgt  hat,  und  die  andern  Theilhaber
  solche,  als  für  Rechnung  der  Gesellschaft
abgeschlossen,  anerkannt  haben  2).

2)  Wenn  nur  ein  Gesellschafter  ein  Geschäft
abschließt,  und  der  Gesellschaft  dabei  nicht  besonders
  erwähnt,  so  scheint  man  dieses  Geschäft  nicht
als  ein  solches  betrachten  zu  dürfen,  welches  die
Gesellschaft  berührt.  C.  13  si  certum  pctatur
(4,  2).  Invessen  hat  das  OAG.  zu  Lübeck  in
der  Rechtssache  Dorrien  gegen  Bethmann  (1823)
nach  der  Natur  der  Sache  wohl  ganz  mit  Recht
bemerkt,  daß,  wenn  ein  Handlungötheilhaber  ein
Geschäft  vornimmt,  welches  seiner  Beschaffenheit
nach  die  Handlung  angeht,  ohne  weiteres  anzunehmen
  sei,  daß  er  Namens  der  Handlung  und
für  dieselbe  thätig  gewesen  sei  1).

3)  Wenn  mehrere  Gesellschafter  in  Hinsicht
auf  dasselbe  Geschäft,  jedoch  nicht  im  Einklang
handeln,  und  darüber  verschiedene  Erklärungen

2)  Souchay  Anmerk.  zur  Frankf.  Resormation  Vd.  1,
S.  486  f.

.  f.
2)  Vgl.  fr.  1,  §S.  2,  3  doe  irlbut.  act.  (14,  4);  kr.  6,
S.  2,  fr.  18  mand.  (17,  1);  fr.  7,  §S.  12,  kr.  12,
16  ad  SC.  NMacedon.  (14,  6);  fr.  47  de  oper.  Ubert.
(38,  1).  Souchay  a.  a.  O.  S.  490.
Souchay  a.  a.  O.  S.  191.  —  War  der  Gegen
stand  des  von  einem  der  Theilhaber  eingegangenen  Geschäfts
  Gesellschaftsgut  und  dies  bei  Abschluß  des  Geschäfts
  dem  kontrahirenden  Dritten  bekannt,  so  kann
dieser,  wenn  er  Namens  der  Gesellschalt,  etwa  von
andern  Theilhabern  belangt  wird,  nicht  einwenden,  er
habe  nicht  mit  der  Gesellschaft  lontrahirt.  Lübecker
DAGE.  in  S.  Dorrlen  gegen  Bethmann  (1823)  bei
Souchay  a.  a.  O.  S.  491.

—
        <pb n="322" />
        a212  Civilistlsche  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.

abgeben,  so  muß  im  Verhältniß  zu  dritten  Betheiligten
  die  der  Zeit  nach  zuerst  erfolgte  Erklärung
  den  Ausschlag  geben,  weil  dadurch  die  Handlungsfirma
  bereits  in  das  fragliche  Rechtsverhältniß
  getreten  ist  und  dem  Mitkontrahenten  gegenüber
  Pflichten  übernommen  und  Rechte  erworben
hat.  Dieser  Satz  kann  allgemein  auf  alle  Arten
der  Gesellschaft  in  dem  Fall  Anwendung  finden,
wo  mehrere  Theilhaber  derselben,  oder  andere  Personen,
  Vollmacht  zum  Geschäftsabschluß  für  die
Gesellschaft  besitzen).

4)  Es  ist  bei  Handlungs-Societäten,  welche
unter  gemeinschaftlicher  Firma  hanvdeln,  ein  allgemeln
  angenommener  Sat,  der  von  selbst  aus  dem
praktischen  Bevürfniß  folgt,  daß,  wenn  es  bei
einem  rechtlichen  Verhältniß  auf  die  Wissenschaft
der  Societät  ankommt,  die  Wissenschaft  eines  einzelnen
  Socius  genügt,  daß  die  Societät  weiß,
was  der  einzelne  Socius  weiß  o).

5)  Was  ein  auögetretener  Gesellschafter  in
Gesellschaftssachen  für  die  Gesellschaft  vornimmt,
verpflichtet  dieselbe  erst  dann  nicht  mehr,  wenn
sein  Austritt  gehörig  bekannt  gemacht  worden  ist7).

6)  Ist  bei  der  Errichtung  eines  Etablissements
  bekannt  gemacht  worden,  daß  ein  bestimmter
  Socius  dasselbe  dirigiren  werde,  so  müssen  die
Gläubiger,  die  mit  dem  Etablissement  kontrahirt
haben,  zunächst  gegen  diesen  Theilhaber  am  Orte
des  Etablissements  klagen).

7)  Wenn  im  Namen  der  Gesellschaft  oder  für
dieselbe  ein  Geschäft  von  einem  Theilhaber  abges)

  Souchay  a.  a.  O.  S.  402  unter  Wezugnahme  auf
das  oben  angeführte  Lübecker  OUGE.

6t)  Lübecker  O##E.  in  S.  Dorrien  gegen  Vethmann
(1829)  bei  Souchay  a.  a.  O.

1)  Dasselbe  OAGE.  a.  a.  O.  —  Dgl.  oben  S.  201.

8)  Aus  dem  Lübecker  OAGE.  in  S.  Naumann  gegen
Steinthal  (1828)  bei  Souchay  a.  a.  O.  S.  493.
        <pb n="323" />
        Civilistische  Vemerkungen  und  Lesefrüchte.  313

schlossen  worden  ist,  so  kann  in  der  Regel,  wenn
nichts  Anderes  ausgemacht  und  den  einzelnen  Gesellschaftern
  keine  größere  Befugniß  ertheilt  ist,  ein
jeder  von  ihnen  dieserhalb  nur  im  Verhältniß  seines
  Antheils  an  der  Gesellschaft  klagen.  Nach  Auflösung
  der  Gesellschaft,  wodurch  die  gegenseitig
etwa  ertheilten  Vollmachten  erlöschen,  versteht  sich
dieses  gleichfalls  von  selbst,  wenn  nicht  etwa  einer
der  Theilhaber  eine  neue  Vollmacht  zur  Liquidation
  des  ganzen  Geschäfts  erhalten  hat.  Es  ist
überhaupt  von  der  Verpflichtung  der  Gesellschafter
  kein  allgemeiner  Schluß  auf
ihre  Berechtigung  zu  ziehen.  In  der  Regel
  findet  das  Eine  wie  das  Andere  verhältnihmäßig
  nach  den  Gesellschafts-Antheilen  Statt.  Allein
es  kann  ein  Gesellschafter,  über  dieses  Verhältniß
hinaus  verpflichtet  seyn,  und  er  ist  dieses  für  alle
Geschäfte,  hinsichtlich  welcher  er  als  institor  erscheint;
  hieraus  folgt  jevoch  überall  keine  Berechtigung
  in  gleichem  Verhältniß  o).

8)  Haben  die  Gläubiger  einer  Gesellschaft  in
Ansehung  des  Societätsvermögens  im  Konkurse  eines
  Theilhabers  einen  Vorzug  vor  andern  Gläubigern
  desselben  zu  genießen?  Man  hat  diese  Frage
bejaht,  weil  jedes  Vermögen  nur  nach  Abzug  der
Schulden  verstanden  werden  könne,  also  auch  elnes
  Handlungögesellschafters  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen
  nur  nach  Abzug  seiner  Betheiligung
  an  den  Gesellschaftsschulden  existire.  Allein
man  muß  voch  die  gegentheilige  Ansicht  für  die
richtige  halten.  Allerdings  kann  von  einem  Vermögen
  nur  nach  Abzug  der  Schulden  die  Rede
seyn.  Allein  ein  Handlungs-Vermögen  ist  nicht
das  Vermögen  Einer  Person,  sondern  es  zerlegt
sich  in  die  Antheile  der  einzelnen  Handlungs-Ge-")

  Lübecker  OAGE.  in  S.  Dorien  gegen  Vekhmann,

bei  Souchapy  a.  a.  O.  S.  494
        <pb n="324" />
        314  Civilistische  Vemerkungen  und  Lesefrüchte.

sellschafter.  Es  ist  eine  falsche  Voraussetzung,  daß
eine  Handlung  gewissermaßen  eine  moralische  Person,
  auch  ihr  Vermögen  eine  Art  von  universitas
juris,  und  die  Handlung  selbst  (nicht  ihre  einzelnen
  Theilhaber)  das  Subjekt  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  Handlung  sei.  Hieraus  würde
allerdings  folgen,  daß  erst  nach  gehöriger  Liquidalion
  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  einer  solchen
  Handlung,  und  bei  sich  herausstellendem
Ueberschuß,  von  einem  Guthaben  der  einzelnen
Theilhaber  in  derselben  die  Rede  sein  könnte.
Nirgends  aber  ist  in  den  Gesetzen  einer  Handlung
diese  Stellung  gegeben.  Die  einzelnen  Theil-=haber
  einer  Handlung  sind  den  Gläubigern  derselben
  als  Einzelne  verpflichtet,  und  eben  so  sind
sie  berechtigt.  Nirgends  wird  das  den  Gläubigern
weiner  Erbschaftsmasse  und  eines  peculüm  castrensis.
ausnahmsweise  zugestandene  Separationsrecht  auf
die  Gläubiger  einer  Handlung  erstreckt.  Es  gibt
hiefür  (abgesehen  von  einer  Kommanditehandlung)
  10)  nur  einen  Fall,  nämlich  den  aus  kr.  5,
F.  15,  16  de  tribut.  nct.  (14,  4)  abgeleiteten
Satz,  daß,  wenn  ein  Kaufmann  an  verschiedenen
Orten  Läden  hat,  oder  an  dem  nämlichen  Orte
verschiedene  Handlungen  führt,  die  Gläubiger,
welche  in  Hinsicht  auf  Einen  dieser  Läden,  oder  auf

10)  Das  von  dem  Kommanditisten  eingeschofsene,  in  den
Wesso  der  Kommandite-Handlung  üÜbergegangene  Kapital
  ist  ganz  besonderd  für  die  Schulren  der  Handlung
  haftbar  erklärt.  Es  ist  oft  geradezu  der  Bweck,
durch  eine  solche  Erklärung  der  Handlung  Kredit  zu
verschaffen.  Die  Handlungsglänbiger  haben  mit  der
Person  des  Kommanditisten  gar  nichts  zu  thun,  sie  haben
  ihm  nicht  kreditirt,  sondern  der  Handlung,
und  dieser  oft  nur  wegen  seines  Einschusses.
Das  Kapital  gehört  der  Haurlung,  haftet  der  Handlung
  bis  nach  vollbrachter  Liquidation  mit  dem  Kommanditisten.
  Souchay  a.  a  O  S.  503.  Thöl
Handcler.  Bd.  1,  S.  41.
        <pb n="325" />
        Civilistische  Bemerkungen  und  Lesefrüchte.  a135

Eine  dieser  Handlungen  kontrahirt,  dafür  Waaren
verkauft  oder  Geld  geborgt  haben,  eine  vorzugsweise
  Befriedigung  aus  den  Aktiven  eines  solchen
abgesonderten  Ladens,  oder  einer  solchen  abgesonderten
  Handlung  fordern  dürfen  11).  Eine  noch
weiter  greifende  Anwendung  jener  römischen  Gesetze
  auf  die  Gläubiger  irgend  einer  Handlung  ist
ganz  unstatthaft.  —  Mit  jener  falschen  Voraus-=setzung
  fallen  alle  Folgesätze  von  selblst.  Denn
gehören  die  Aktiven  einer  Handlung  ihren  Theilhabern,
  so  können  die  Gläubiger  derselben,  gleichviel,
  ob  sie  es  vermittelst  der  Gesellschaftshandlung
oder  sonst  geworden  find,  diese  Aktiven  zu  ihrer
Befriedigung  in  Anspruch  nehmen.  So  lange  nun
der  Theilhaber  einer  Handlung  nicht  die  Gant
über  sein  Vermögen  hat  erkennen  lassen,  wird
keiner  seiner  Gläubiger  zu  seiner  Befriedigung  den
Antheil  desselben  in  einer  Gesellschaftshandlung
ansprechen  wollen.  Denn  hier  müßte,  um  diesen
Antheil  kennen  zu  lernen,  eine  Liquidation  mit  den
übrigen  Theilhabern  vorausgehen.  Man  wird
daher  zuvor  eine  Exekution  auf  andere,  leichter  zu
greifende  Mittel  des  Schulodners  zu  erwirken  fuchen.
  Nach  Eröffnung  des  Gantverfahrens  fällt
diese  Rücksicht  weg.  Hier  werden  von  den  Gläubigern
  des  Gantmanns  seine  sämmtlichen  Aktiven,
sowohl  die  in  der  Gesellschaftshandlung,  als  sonst
vorhandenen,  in  Anspruch  genommen,  und  aus

11)  Vgl.  die  bayer.  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822,
.  8.  Nr.  5:  (Ein  Partikularkonkurs  findet  statt7,
„wenn  der  Schuldner  zu  gleicher  Zeit  verschierene  Fabriken,
  Handlungen  oder  Gewerbe  unter  verschiedenen,
von  der  öfentlichen  Behörde  bewilligten  Firmen  betrieben
  hat;  in  diesem  Falle  können  jene  Glänbiger,
welche  nach  Ausweis  der  Handelsbücher  und  Handelsbriefe
  ausschließend  zu  einem  oder  audern  dieser  Geschäfte
  Krerit  gegeben  haben,  auf  Absonderung  des
dazu  gehörigen  Vermögens  zu  ihrer  efriedigung  aus
demselben  antragen.“
        <pb n="326" />
        316  Geltung  der  bayer.  Kulkurverordnungen  in  Schwaben.

diesem  Gesammtvermögen  werden  die  Gläubiger,
nach  der  bestehenden  gesetzlichen  Rangordnung  befriedigt.
  Freilich  kann  es  hiedurch  geschehen,  daß
die  Sonder-Gläubiger  eines  Gesellschafters  durch
bevorzugte  Forderungen  Alles  wegnehmen  und  die
Handlungögläubiger  desselben  sodann  durch  seine
Handlungstheilhaber  allein  zu  befriedigen  sind,  in
so  fern  letztere  mit  ihm  in  solidum  haften.  —
Geräth  eine  Gesellschaftshandlung  in  Konkurs,
so  kann  es  vorkommen,  daß  verschiedene  Massen
gebildet  werden  müssen,  in  Hinsicht  auf  die  verschiedenen
  Gläubiger  jedes  einzelnen  Theilhabers.
Jeder  dieser  Massen  wird  alsdann  der  einem  jeden
  Theilhaber  der  Gesellschaftshandlung  gebührende
  Antheil  an  den  Handlungsaktiven  zugewiesen.
  Bei  jeder  Masse  liquidiren  auch  sämmtliche
Handlungsgläubiger.  Sie,  und  eben  so  die  besonderen
  Gläubiger  eines  jeden  Handlungötheilhabers,
  können  aber  bei  den  verschiedenen  Massen
sehr  verschieden  befriedigt  werden,  je  nachdem  die
Konkurrenz  von  Gläubigern  bei  der  einen  oder
andern  Masse  stärker  oder  schwächer  ist.  Hier
kann  die  Ehefrau  eines  Theilhabers  Alles  wegnehmen;
  dort  können  Kinder,  Pflegbefohlene,  Dienstgesinde,
  Vermiether  mehr  oder  weniger  starke  Forderungen
  haben  12).

AKlittheilungen  aus  der  Praris.

1.
Geltung  der  bayerischen  Kulturverordnungen  in  Schwaben.
Noch  immer  erheben  sich  Zweifel,  ob  die
bayerischen  Kulturverordnungen  in  der  ehemaligen
Provinz  Schwaben  gesetzliche  Kraft  erlangt  haben,
uͤnd  sprechen  sich  sogar  einzelne  Gerichte  dahin

12)  Souchay  a.  a.  O.  S.  405f.
        <pb n="327" />
        Nichtigkeitsbeschwerde  in  Hypothekensachen.  317.

aus,  daß  sie  daselbst  keine  Gültigkeit  hätten.  Allein
  diese  Ansicht  ist  offenbar  unrichtig.

Wenn  auch  die  fraglichen  Verordnungen  früher
  nur  vom  Generalkommissariat  oder  der  Regierung
  vaselbst  geltend  gemacht  und  auzsgeschrieben
  wurden,  so  wurde  die  Gesetzeskraft  derselben
durch  spätere  allerhöchste  Reskeipte  ausgesprochen,
und  im  Regierungöblatte  bekannt  gemacht.

In  dem  allerhöchsten  Reskripte  vom  27.  März
1806  (Regierungsbl.  vom  Jahre  1806,  S.  122
ist  verordnet,  daß  jene  Kulturverordnungen,  welche
bisher  in  der  schwäbischen  Provinz  geltend  gemacht
  wurden,  von  nun  an  auch  in  denjenigen
Besitzungen  eingeführt  werden  sollen,  welche  durch
den  Preßburger  Frieden  neu  erworben  wurden,
und  in  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  2.  Juli
1807  (Regierungsbl.  vom  Jahre  1807,  S.  1141
—  42)  ist  gesagt,  daß  die  landeöherrliche  Absicht
bei  obigem  Restripte  dahin  gegangen  sei,  daß
jene  Verordnungen  in  dem  ganzen  Umfange  der
Provinz  wirkende  Kraft  haben  sollten.  Hiernächst
wird  zur  Vermeidung  aller  Anstände  erklärt,  daß
die  angeführten  Kulturverordnungen  nicht  nur  in
den  seiiher  der  bayerischen  Souverainität  unterworfenen
  Provinztheilen,  sondern  auch  in  den  mit
der  Provinz  Schwaben  im  Monate  Juni  1806
vereinigten  Vorarlbergischen  Landgerichten  als  gesetzliche
  Vorschriften  anzusehen  seien.  .

Der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs
Bayern  hat  auch  für  die  gesetzliche  Kraft  dieser
Verordnungen  in  der  Provinz  Schwaben  in  mehreren
  Erkenntnissen,  z.  B.  in  der  Streitsache
Nr.  524  45/4  entschieden.

Nichtigkeitsbeschwerde  in  Hypothekensachen.
Gemäß  §.  94  des  Hypothekengesetzes  findee
gegen  eine  Verfügung  des  Hypothekenamtes  eint.
        <pb n="328" />
        318  Beschaͤdigung  durch  Thiere.  Schmerzengeld.

Beschwerde  an  daß  Obergericht  statt;  aber  vom
dessen  Ausspruch  ist  eine  weitere  Beschwerde  nicht
zulässig.  Es  steht  sonach  fest,  daß  in  Hypothekenamtösachen
  nur  zwei  Instanzen  existiren.  An
das  Gericht  dritter  Instanz  kann  eine  Beschwerde
darüber  nicht  gebracht  werden.  Es  macht  keinen  Unterschied,
  ob  man  sich  an  die  dritte  Instanz  in  Form
einer  Nichtigskeits=  oder  in  der  einer  anderen  Beschwerde
  wendet.  Denn  auch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  kann  nur  an  denselben  oder  den  zunächst
höheren  Richter  gebracht  werden.  In  Hypothekenamtssachen
  gibt  es  aber  über  dem  Gerichte
zweiter  Instanz,  welches  über  die  Beschwerde
gegen  die  Verfügung  des  Hypothekenamts  einen
Ausspruch  erlassen  hat,  keinen  höhern  Richter.
So  wenig  man  sich  mit  einer  Nichtigskeitsbeschwerde
gegen  ein  Erkenntniß  des  Wechselappellationsgerichts
  an  das  Oberappellationsgericht  wenden  kann,
ebensowenig  mit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen
den  Ausspruch  eines  ObergerichtS  in  einer  Hypothekenamtssache.
  Vielmehr  gilt  hier  das,  was
von  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  Erkenntnisse  des
obersten  Gerichtshofs  Rechtens  ist;  sse  können  nur
bel  demselben  Gerichte,  gegen  dessen  Ausspruch
man  Beschwerde  führt,  angebracht  werden.  Für
Hypothekenamtssachen  (abgesehen  von  den  Fällen,
in  welchen  das  Obergericht  Hypothekenamt  ist)
verhält  es  sich  so,  als  ob  das  Oberappellatlonsgericht
  nicht  vorhanden  sei.
DAGE.  in  Nr.  822  4¼45  und  157  4  /6.

3.
Beschädigung  durch  Thiere.  Schmerzengeld.
Bayer.  Recht.  „
In  Folge  einer  Verwundung  durch  einen
Fanghund  wurde  gegen  den  Eigenthümer  auch  auf
Schmerzengeld  geklagt.  Das  zur  Anwendung  kommende
  bayerische  Landrecht  erwähnt  des  Schmerzengeldes
  weder  im  §.  6  des  Kap.  16,  Th.  IV
(de  actione  legis  Aquiliae)  noch  in  §.7  (asi
        <pb n="329" />
        Von  Empfehlungen.  Iln

uundrupes  paup.  fecisse  dicatur“).  Gleichwohl
wurde  der  Anspruch  für  begründet  erachtet.  „Daß
im  Gesetz  vom  Anspruche  eines  widerrechtlich  Verletzten
  auf  Schmerzengeld  keine  Erwähnung  geschieht,
  ist  unerheblich.  Das  Gesetz  will  denjenigen,
  der  ungerechter  Weise  beschädigt  wurde,  entschädigt
  wissen;  zur  vollen  Entschädigung  gehört
aber  auch  die  Schadloshaltung  für  erlittene  Schmerzen.
  Längst  hat  sich  der  Gerichtögebrauch,  gestützt
  auf  Art.  20  der  PO.  dafür  entschieden,
daß  der  widerrechtlich  Verwundete  Schmerzengelnd
fordern  kann.  Freiherr  von  Kreittmayr  verweist
  in  den  Anmerkungen  zu  Th.  IV,  Kap.  16,
§.  6,  Nr.  7  deß  Gesetzbuchs  unter  lit.  c  auf  die
in  Deutschland  übliche  Schätzung  der  Schmerzen,
ohne  beizufügen,  daß  diese  Uebung  an  den  Orken,
wo  das  bayerische  Landrecht  gilt,  keinen  Eingang
gefunden  habe.  In  dieser  Beziehung  steht  daher
der  Zuläßigkeit  der  Klage  nichls  im  Wege.“
DAGE.  v.  21.  Mai  1844,  (Nr.  176  43/1).

4.
Von  Empfehlungen.

Ein  Fabrikant  wurde  bei  elnem  Seidenhändler
von  einem  Dritten  eingeführt  und  als  zahlungsfähig
  empfohlen.  Es  kam  ein  Kaufgeschäft  über
Seide  zu  Stande.  Als  nun  der  Käufer  nicht  zur
Zahlung  der  an  ihn  verkauften  Seide  zu  bringen
war,  nahm  der  Verkäufer  die  Haftung  des  dritten
  Empfehlers  in  Anspruch.  Eine  Juristenfakultät,
  welche  in  dieser  Frankfurter  Rechtssache  zu
erkennen  hatte,  nahm  an,  eine  Empfehlung  oder
ein  Rath  stehe  der  rechtlichen  Wirkung  nach  dem
im  Interesse  des  Mandatars  ertheilten  Mandate
gleich.  Da  nun  bei  letzterem  der  Mandant  die
Gefahr  des  Geschäftes  in  dem  Falle  zu  tragen
habe,  wenn  der  Geschäftsunternehmer  sich  ohne
das  Mandat  nicht  auf  das  Geschäft  eingelassen
hätte,  so  müsse  dasselbe  auch  von  Empfehlungen
        <pb n="330" />
        320  Binsen  von  Binsen  nach  Handelsbrauch.

gelten.  Es  wurde  daher  auf  den  Beweis  erkannt:
„daß  Beklagter  den  R.  dem  Kläger  als  zahlungsfähig
  empfohlen  habe  und  der  letztere  ohne
diese  Empfehlung  das  fragliche  Kaufgeschäft
  mit  R.  nicht  in  der  Weise  eingegangen
  hätte,  um  demselben  die  fragliche
Waare  auf  Kredit  zu  überlassen.“  —
Gegen  diese  Entscheidung  wurde  mit  Recht  bemerkt,
es  lasse  sich  daraus,  daß  ein  im  Interesse  des  Mandatars
  ertheiltes  Mandat  in  der  Regel  dem  Rathe
oder  der  Empfehlung  gleichgeachtet  werde  (F.  6
Inst.  de  mand.  fr.  2,  I.6  mandati),  keineswegs
folgern,  daß  von  der  bloßen  Empfehlung  Alles
gelten  müsse,  was  für  das  im  Interesse  des  Mandatars
  ertheilte  Mandat  bestimmt  ist.  Allerdings
verpflichtet  Letzteres  nach  fr.  6,  §.  5  mandati  den
Mandanten,  wenn  der  Mandatar  ohne  das  Mandat
sich  in  das  Geschäft  nicht  eingelassen  hätte;  aber
dies  gilt  nicht  gleichmäßig  von  Rathschlägen  und

Empfehlungen.
Souchay  Anmerk.  zur  Frankf.  Reform.  Bd.  1
S.  341.  —  Zeitschrift  für  deutsches  Recht

Bd.  10,  S.  139  f.

5.
Binsen  von  Zinsen  nach  Handelsbrauch.
Vgl.  Bd.  8,  S.  413,  Nr.  5.-Nach

  einer  entschiedenen  Praxis  werden  von
dem  Saldo  eines  kaufmännischen  Kontokorrents,
worin  Zinsen  begriffen  sind,  abermals  Zinsen  berechnet.
  Diese  Praxis  ist  freilich  mit  den  Römischen  Gesetzen
  nicht  zu  vereinigen.  Allein  sie  beruht  auf  dem
übereinstimmenden  Verfahren  aller  Handelöleute  in
allen  Ländern  der  Welt,  und  ein  Festhalten  an  andern
  Bestimmungen  würde  eine  ungemeine  Erschwerung
  aller  Geschäfte  herbeiführen.

Unter  Bezugnahme  auf  Erkenntnisse  in  Frankfurter

Rechtssachen  —  Souchay  Anm.  zur  Frankf.

Reformation  Bd.  1,  S.  265.
        <pb n="331" />
        Blätter

kr

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  21.  Samstag,  den  14.  Okt.  1848.

Uebet  Hypothehbestellung  in  Schuldbriefen,  welche
auf  jeden  Inhäber  lanten.
s.  1.

Wenn  von  größeren  Gutöbesitzern  bedeutendere
Darlehen  mittels  Ausstellung  von  Schuldscheinen,
die  auf  jeden  Inhaber  lauten,  aufgenommen  werden,
  pflegt  in  der  Regel  eine  Hauptschuldurkunde
auf  jene  Person  als  Gläubiger  ausgestellt  zu  werden,
  durch  deren  Vermittlung  das  Darlehen  zu
Stande  kommt,  und  welche  vom  Schuldner  ermächtigt
  wird,  Schuldbriefe  über  einzelne  Theile
des  Gesammtdarlehens,  auf  jeden  Inhaber  lautend,
auszugeben  und  in  Verkehr  zu  bringen,  wobei  dem
Inhaber  eines  solchen  Schuldbriefes  nach  Maaßgabe
  der  Größe  des  Betrages,  auf  welchen  solcher
lautet,  gleiche  Rechte  mit  dem  als  Hauptgläubiger
  und  bezüglich  der  Theil-Schuldbriefe  als  Cessionar
  sich  darstellenden  Vermittler  des  Darlehens
zukommen  1).  Daß  für  solche  Darlehen  gültig  eine
Hypothek  bestellk  werden  könne,  und  dah  alödann
die  Inhaber  der  Theil-Schuldscheine  gleiche  Hypothekenrechte
  mit  dem  Hauptgläubiger  haben,  wosern
  die  Befugniß  des  Legteren,  solche  Schuldscheine

7)  Derst.  über  dieses  Rechtsverhältnitz  Vl.  f.  N.  Bd.  II,
r.  1.

XIII.
        <pb n="332" />
        322  ueber  Hypothelbestellung  in  Schuldbriefen  au  porleur.

auszustellen,  ins  Hypothekenbuch  eingetragen  ist,
möchte  unbezweifelt  seyn.

Eine  andere  Frage  aber  ist  es,  ob  der  Schuldner
  befugt  sei,  ohne  Vermittlung  einer  als  Hauptgläubiger
  und  Ausgeber  der  Theil-Schuldbriefe  sich
darstellenden  Person  seinen  Gläubigern  schon  vom
Anfange  her  selbst  Schuldscheine,  die  auf  jeden  Inhaber
  lauten,  auszustellen  und  in  denselben  eine
Hypothek  zu  geben;  insbesondere  ob  nach  dem  k.
bayer.  Hypothekengesetze  vom  1.  Juni  1822  das
Hypothekenamt  befugt  und  verbunden  sei,  einen
Eintrag  auf  jeden  Inhaber  als  Gläubiger  in  die
dritte  Rubrik  des  Hypothekenbuchs,  ohne  daß  ein
Hypothekengläubiger  mit  Namen  genannt  ist,  zu
beschäftigen,  und  wie  in  diesem  Falle  der  Hypothekenbrief
  auszustellen  sei?

8.  2.

Vorerst  ist  als  unbestritten  vorauszusetzen,  daß,
wo  nicht  Lanvegesetze  verbietend  entgegenstehen,
nicht  blos  der  Staat,  sondern  auch  jede  Privatperson
  berechtigt  ist,  für  ein  gegebenes  Darlehen
Schuldbriefe  auf  jeden  Inhaber  lautend  auözustellen
  2).  Denn  der  Schuloner  erklärt  durch  Ausstellung
  eines  solchen  Schuldscheins,  daß  er  jeden,
welcher  denselben  in  Händen  hat,  als  seinen  Gläu-)

  Mittermaier  deutsch.  Priv.  N.  7.  Aufl.  Bd.  II,  S.  7,
.  274.  —  Wenn  v.  Gönner  im  Komm.  zum  Hyp.
Gesetze  Bd.  Il,  S.  311  anführt,  als  ob  nur  vermöge
besonderer  Bewilligung  der  Regierung  die
Cession  von  Hypothekenbriesen  an  seden  Inhaber  zulässig
  sel,  so  besteht  unseres  Wissens  in  Bayern  kein
Geletz  und  keine  Verordnung,  worans  diese  Beschränkung
zu  folgern  wäre.  —  In  den  vielen  in  neuerer  Zeit  anf
diese  Art  ausgestellten  Schuldbriefen  ist  von  einer  eingeholten
  Regierungsbewilligung  —  welche  natürlich
  mit  obervormundschaftlicher  Zustimmung  oder  gerlchtlicher
  Aussertigung  nicht  zu  verwechseln  ist  —  keine
tdt.
        <pb n="333" />
        Ueber  Hypothekbestellung  in  Schulbbrlefen  au  porkeur.  323

biger  für  die  in  dem  Schuldscheine  ausgedrückte
Summe  anerkenne,  ohne  daß  er  einen  Nachweis
darüber  verlangt,  auf  welche  Weise  der  Schuldschein
  auf  den  Inhaber  gekommen  sei.  Der  Vorzeiger
  der  Urkunde  kann  vom  Gläubiger  Zahlung
verlangen,  aber  nur  gegen  Auöhändigung  derselben
kann  der  Schuldner  mit  Sicherheit  Zahlung  leisten.
  Der  Gläubiger,  indem  er  einen  solchen  Schuldschein
  annimmt,  läßt  sich  dagegen  alle  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen,  welche  als  der  Inhalt
  des  geschlossenen  Darlehensvertrags  erscheinen,
gefallen,  und  übernimmt  die  Gefahr,  welche  in
dem  Besitze  eines  solchen  Schuldscheines,  besonders
aber  darin  liegt,  daß  auch  ein  Drilter,  der  sich
auf  unrechtmäßige  Weise  in  den  Besitz  des  Schuldscheins
  gesetzt  hat,  vom  Schuldner  gültige  Zahlung
  erhalten  kann  ?).

3)  Die  viel  bestrittene  Frage,  ob  dergleichen  Urkunden  mit
der  Eigenthumsklage  zurückgeforrert  (vindizirt)  werden
können,  dürste  wenigstens  in  soweit  verneink  werden,
als  der  Schulrschein,  wenn  er  einmal  in  die  Hände  des
Schuldners  zurückgekommen  ist,  nicht  mehr  von  diesem
zurückverlangt  werden  kann.  Denn  dadurch,  dah  Jer
mand  als  Gläublger  einen  Schuleschein  annimmt,  worin
ausgedrückt  ist,  daß  der  Inhader  der  Glänbiger  sei,
unterwirft  er  sich  stillschweigend,  aber  durch  eine  rechtsverdinrliche
  Handlung  der  Vertragsbestimmung,  daß  der
Schulrner  dem  Inhaber  gültig  Zahlung  leisten  könne:
er  hat  sich  durch  Annahme  des  Schulrscheins  auf  diese
Bedingung  eingelassen;  der  Schulener  kann  daher  der
Eigenthumsklage  immer  mit  dem  Vorbringen  begegnen,
daß  er  (abgesehen  von  der  Hypothek-Klage)  von  dem
Gläubiger  nicht  mit  einer  dinglichen,  sondern  nur
mit  einer  perlönlichen  Klage  aus  dem  Darlehensvertrage
  belangt  werden  könne,  das  Recht  zur  Aastellung
  der  perfönlichen  Klage  aber  vertragsmäßig  auf
dem  Besitze  des  Schulrscheines  beruhe,  sobald  also  der
Vesitz  verloren  gegangen  sei,  auch  das  Klagerecht  erloschen
  sei:  daher  an  einen  dritten,  der  als  Besitzer
enfgetreten  sei,  gültig  habe  gezahlt  werden  lönnen.  —
Nur  wenn  der  Schulrner  Kenntniß  davon  hat,  daß  der

rm
        <pb n="334" />
        324  Ueber  Hypothelbestellung  in  Schuldbriesen  au  porlotit.

g.  3.

Ist  nun  aber  der  Darlehens-Vertrag,  wenn
lediglich  der  Inhaber  der  Schuldurkunde  als  Glänbiger
  benannt  ist,  gültig:  so  kann  auch  einer  für
ein  solches  Darlehen  geschehenen  Pfandbestellung
rechtliche  Gültigkeit  nicht  abgesprochen  werden.  Denn
dem  Schuloner  steht  frei,  in  dem  Därlehensver-=trage
  sich  seinem  Gläubiger  gegenüber  —  sei  dieser,
  wer  er  wolle  —  auf  jede  rechtlich  zulässige
Weise  zu  verbinden,  ihm  daher  auch  durch  Einräumung
  eines  dinglichen  Rechtes  Sicherheit  zu
geben.  Die  Gültigkeit  des  nicht  selbstständig  bestehenden
  Pfandvertrags  hängt  immer  davon  ab,
daß  daß  Hauptgeschäft,  mit  welchem  die  Pfandbestellung
  verknüpft  ist,  rechtlich  nicht  unwirksam  seit).
Insbesondere  hat  nach  bayerischem  Rechte  die  Hypothek
  nur  eine  accessorische  Eigenschaft,  und
von  Nichtigkeit  und  Dauer  der  Forderung,  fürwelche
  eine  Hypothek  bestellt  ist,  hängen  auch  die
Wirkungen  der  Hypothek  abs).  Nach  gemeinem.
sowohl  als  bayerischem  Rechte  ist  mithin  die  Bestellung
  einer  Hypothek  in  einer  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Schulourkunde  rechtlich  zulässig,  da  der
auf  solche  Weise  zu  Stande  gekommene  Darlehensvertrag
  selbst  rechtlich  gültig  ist.

8.  4.

Es  entsteht  nur  die  Frage,  ob  nach  bayeritchem
  Rechte  die  im  Hypothekengesetze  v.  1.  Juni

Schuldschein  auf  unrechtmählge  Weise  in  dritte  Hände
gekommen  sei,  und  dennoch  dem  Besitzer  desselben  Bahlung
  leistete,  bleibt  er  dem  rechtmähigen  Eigenthümer
haftbar:  dieser  aber  hat  alsraun  nicht  die  Vinrikationsllage,
  sondern  er  klagt  gegen  den  Schuldner  als  Theilnehmer
  an  einer  unerlaubken  Handlung  mit  der  aclio
de  dolo,  condictio  lurtiva  und  dergl.

3  Seuffert  Pand.  R.  S.  197.

5)  Sppothekengesetz  vom  1.  Inni  1822,  §.  2.
        <pb n="335" />
        Ueber  Hypothekbestellung  in  Schuldbriefen  au  porkeur.  325

1822  zur  Gültigkeit  einer  Hypothekbestellung  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  nicht  von  der  Ark  sind,
daß  sie  nicht  beobachtet  werden  können,  wenn  der
Schuloschein  auf  jeden  Inhaber  lautet?  —  Eine
Hypothek  ist  in  Bayern  nach  §.  1  dleses  Gesetzes
nur  dann  gültig,  wenn  sie  in  das  dafür  angeordnete
  öffentliche  Buch  eingetragen  ist,  und  nach  §.  20,
Nr.  8  soll  in  dieses  Buch  unter  andern  auch  der
Name  desjenigen,  welchem  die  Hypothek  erworben
  wird,  eingetragen  werden.  Im  8.  145  ist  unter
  Nr.  3  angeordnet,  daß  in  die  dritte  Rubrik  des
Hypothekenbuchs  unter  andern  auch  „Vor=  und
GeschlechtSsname,  Stand  und  Wohnort  des
Gläubigers“  eingetragen  werden  soll.

Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  scheint
mun  zu  folgen,  daß  in  Fällen,  wo  der  Name  des
Gläubigers  nicht  in  das  öffentliche  Buch  eingetragen
  werden  kann,  eine  rechtsgültige  Hypothekbestellung
  unmöglich  sei,  daß  daher,  da  Schulbbriefe
auf  jeden  Inhaber  ihrer  Natur  nach  keinen  Gläubiger-Namen
  enthalten  können,  die  Bestellung  einer
  Hypothek  für  ein  Darlehen,  dessen  Schulobriese
  auf  Inhaber  lauten,  gesetzlich  nicht  Platz
Kreisen  kann,  es  sei  denn,  daß  eine  bestimmte  Person
  als  ursprünglicher  Gläubiger  erscheine,  welcher
ermchtigt  wird,  dergleichen  Schuldbriefe  auszugeben.


Allein  die  Bestimmung,  daß  der  Name  des
Hypothekgläubigers  in  das  öffentliche  Buch  einzutragen
  sei,  ist  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  der
einzutragende  Gläubiger  jedesmal  einen  eigenen  Namen
  (nomen  proprium)  führen  müsse,  daher  nur
eine  Privatperson  sein  könne:  denn  sonst  würden
juristische  Personen,  wie  Stiftungen,  Gesellschaften,
  Vermögensmassen  u.  dgl.  nie  als  Gläubiger
eingetragen  werden  können,  was  voch  täglich  geschieht.
  Die  strenge  Auslegung  der  66.  22  u.  145
        <pb n="336" />
        326  Ueber  Hpyxokhekbestellung  in  Schuldbriesen  au  porleur.

würde  zu  ungereimten  Beschränkungen  führen,  welche
das  Gesetz  nicht  beabsichtigte.
Schon  Gönner  im  Kommentar  zum  Hypothekengesetze
  Bd.  I,  S.  264  und  Bd.  II,  S.  200
und  253  deutet  darauf  hin,  daß  das  Wort  „Name“
nicht  in  dieser  strengen  Auslegung,  sondern  in  allgemeiner
  Bedentung  zu  nehmen  sei,  und  erklärt  sich
Bo.  1II,  S.  311  für  die  Zulässigkeit  der  Cession
einer  Hypothekforderung  an  jeden  Inhaber  des  Hypothekenbriefs
  fo).  —  Zur  Zeit  der  Verkündung
des  Hypothekengesetzes,  waren  Papiere  auf  jeden
Inhaber  nicht  so  allgemein  verbreitet,  wie  jetzt:
solche  kamen  von  Seite  der  Privaten  als  Schuloner
  erst  in  späteren  Zeiten  häufiger  in  Gebrauch.
Dem  Gesetßzgeber  schwebte  also  wohl  diese  Art  von
Schuldscheinen  bei  Erlassung  des  Gesetzes  gar  nicht
vor.  Wenn  im  Gesetze  der  Eintrag  des  Namens
des  Gläubigers  verlangt  wurde,  so  geschah  dies
nur  in  der  Absicht,  alle  Verwechslungen  und  Irrungen
  zu  vermeiden,  und  den  Einträgen  in  das
Buch  vie  größtmöglichste  Bestimmtheit  und  Genauigkeit
  zu  geben.  Diese  Absicht  geht  aus  allen
Bestimmungen  über  Anlegung  der  Rubriken  des
Hypothekenbuchs,  aus  dem  Geiste  des  Gesetzes
selbst  und  dessen  Hauptgrundsätzen  der  Oeffentlichkeit
  und  Besonderheit  (Publizität  und  Spezialität)
  hervor,  wie  denn  auch  im  §.  136  ebenso  der
Eintrag  des  Vor=  und  Geschlechtsnamens,  Stande5,
  Gewerbes  und  Wohnorts  des  Schuldners  in
die  zweite  Rubrik  angeordnet,  dadurch  aber  nicht
auögeschlossen  ist,  daß  auch  juristische  Personen,
die  keinen  Vor=  und  Geschlechtsnamen,  Stand  oder
Gewerbe  haben,  als  Schuldner  erscheinen  können  7).
Das  Gesetz  wollte  nur  anordnen,  daß  der  Name
elnes  Gläubigers  alsdann  eingetragen  werde,  wenn

6)  Siehe  fedoch  oben  Note  2.
7)  v.  Gönner  a.  a.  O.  Bd.  II,  S.  205.
        <pb n="337" />
        Ueber  Hypothekbestellung  in  Schuldbrlefen  au  portour.  327

solcher  Eintrag  möglich  ist,  außerdem  aber  die
möglichst  genaue  Bezeichnung  den  Namen  vertreten
  muß.  Es  heißt  in  fr.  34  de  cond.  et  demonstr.
  (35,  1);

„Demonstratio  plerumquc  vice  nominis

fungitur:  nec  interest,  falsa  an  vera  sit,

si  certum  ost,  qduem  testator  demonstraverit“

  9).

Sobald  vie  Bezeichnung  des  Gläubigers  von
der  Art  ist,  daß  eine  Irrung  nicht  eintreten  kann,
ist  also  den  gesetzlichen  Bestimmungen  genügt,  denn
eine  solche  Bezeichnung  vertritt  mit  vollem  Rechte
und  mit  voller  Gewißheit  die  Stelle  des  Namens.

Nun  ist  aber  die  Bezeichnung:  „jeder  Inhaber“
  eine  ganz  bestimmte,  eine  Irrung  gar  nicht
zulassende.  Denn  Jeder,  welcher  beim  Schuloner,
bei  Gericht  oder  beim  Hypothekenamte  den  Schuloschein
  vorzeigt,  stellt  sich  als  Gläubiger  dar  und
ist  befugt,  nach  Maaßgabe  des  Schuldscheines  den
Fortbestand  der  ihm  gewährten  Sicherheit,  sowie
Zahlung  der  Zinsen  und  der  Hauptsumme  zu  verlangen,
  überhaupt  alle  Rechte  des  Gläubigers  geltend
  zu  machen.  Diese  Bezeichnung  ist  in  ihrer
Art  noch  verlässiger,  als  die  Benennung  des  Gläubigers
  als  Privatperson  mit  seinem  Namen;  well
ein  mit  Namen  benannter  Gläubiger,  wenn  er  seine
Rechte  verfolgen  will,  im  Beanstandungsfalle  immer
  noch  nachweisen  muß,  daß  er  jene  Person  sei,
welche  den  in  der  Schuldurkunde  angeführten  Namen
  trägt;  während  der  Besitzer  eines  auf  Inhaber
  ausgestellten  Schuldbriefs  dieses  Nachweises
überhoben  ist,  und  sich  durch  den  Besitz  der  Urkunde
  allein  als  berechtigt  genugsam  ausweist.

Es  ist  daher  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß
Einträge  in  die  dritte  Rubrik  des  Hypothekenbuchs
also  gefaßt  werden  können:

8)  Pgl.  auch  fr.  6  de  rob.  cred.  (12,  1).
        <pb n="338" />
        328  uUebetr  Hppothekbestellung  in  Schulrbriefen  au  porteur,

„Eine  Million  Gulven  mit  vier  vom
Hundert  verzinsliches  baares  Darlehen  an  die
Inhaber  der  hierüber  ausgestellten  Schuldurkunden
  als  Gläubiger.  Für  dieses  Darlehen
sind  3000  auf  jeden  Inhaber  lautende  Schuldund
  Hypothekenurkunden  vom  k  ..Gerichte
  .  unterm  ......  ausgefertigt  worden,  und
war

400  Stück  zu  1000  fl.  mit  Lit.  A  Nr.  1—

800  Stück  zu  500  fl.  mit  Lit.  B  Nr.  1—
800,

2000  Stück  zu  100  fl.  mit  Lit.  C  Nr.  1—
2000

bezeichnet.  Die  einzelnen  Schuldurkunden  haben
  unter  sich  gleichen  Rang  bezüglich  der  bes
stellten  Hypothek.“  —

S.  5.

Ein  weiterer  Anstand  möchte  gegen  die  Bestellung
  einer  Hypothek  in  der  bezeichneten  Art  daraus
  entnommen  werden,  daß  die  Ausstellung  eines
Hypothekenbriefs  über  die  Gesammtsumme  des  Darlehens
  unmöglich  wird,  weil  Niemand  vorhanden
ist,  welcher  solchen  in  Empfang  nehmen  kann.  Allein
auch  dieser  Anstand  ist  unerheblich,  vielmehr  bilden
die  Schuldbriefe  auch  eben  so  viele  einzelne  Hypothekenbriese
  in  geringeren  Beträgen,  deren  Gesammtsumme
  das  ganze  Darlehen  ausmachen,  und
welche  unter  sich  gleichen  Hypotheken-Rang  haben.

Der  Schuloner  hat  leviglich  vor  dem  Hypothekenamte
  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  er  ein
Darlehen  zu  einem  bestimmten  Betrage  aufnehme
und  seinen  Gläubigern  dafür  Schuloscheine  auf  Inhaber
  lautend  ausstelle:  er  hat  die  näheren  einzelnen
  Punkte  des  Darlehensgeschäftes  genauer  darzustellen,
  und  die  unbeweglichen  Güter  oder  bdie
dsesen  gleichzuachtenden  dinglichen  Rechte  zu  be-
        <pb n="339" />
        Ueber.  Hypothekbestellung  in  Schulbbriefen  au  porlour.  329

geichnen,  auf  welche  er  die  Hypothek  bestellen  will,
Das  Hypothekenamt  hat  die  Erfordernisse  zur  Bestellung
  einer  Hypothek  bezüglich  der  in  den  dref
Rubriken  zu  beschäftigenden  Einträge,  wie  bei  jeder
  andern  Hypothek,  zu  prüfen,  sodann  aber  die
einzelnen  Schuldurkunden  als  eben  so  viele  Hypothekenbriefe
  gerichtlich  zu  fertigen.  Die  Beilagen  zu
den  Hypothekenbriefen  an  Schätzungs-Urkunden,
Tilgungs-Plan  u.  dgl.  sind  in  Urschrift  zu  den
Hypotheken-Akten  zu  nehmen,  und  ein  Abdruck  ist
den  einzelnen  Schuldurkunden  beizufügen:  dieser  Abdruck
  erhält  durch  die  jedem  Hypothekenbriefe  unerläßlich
  beizufügende  gerichtliche  Ausferligung  seins
hinreichende  Beglaubigung,  »

§.6.

Auch  das  bei  Löschungen  vorgeschriebene  Verfahren
  steht  der  Ausstellung  solcher  Hyrothekenbriefe
  nicht  hindernd  entgegen.  Da  jeder  Inhaber
als  Gläubiger  erscheint,  so  ist,  sobald  der  Schuldner
  selbst  Inhaber  der  Schuldurkunde  wird,  dieser
als  sein  eigener  Gläubiger  zu  betrachten,  sohin
die  Forderung  erloschen,  es  steht  also  Nichts  im
Wege,  auf  Vorzeigung  eines  oder  mehrerer  Theil-Schuldbriefe
  durch  den  Schuldner  die  Hypothek  für
den  Betrag,  den  die  vorgezeigten  Schuloscheine  ausweisen,
  zu  löschen.  Doch  ist  zur  Vermeidung  des
Mibbrauchs  solcher  Schulvbriefe  bei  der  Löschung
die  Vorsicht  nöthig,  daß  der  Schulobrief  zum  ferneren
  Gebrauche  mittels  Durchschneidens  oder  auf
andere  Art  unbrauchbar  gemacht  werde  a).

In  der  Regel  kann,  wofern  nicht  Anderes  in
der  Schuldurkunde  selbst  als  Vertragsbestimmung
enthalten  ist,  bei  theilweiser  Heimzahlung  der  Beträge
  einzelner  Schuldbriefe  die  Löschung  an  der
Gesammtschuld  nur  in  der  Art  Statt  finden,  daß

à)  Pol.  v.  Gönner  a.  a.  O.  Pr.  II,  S.  311.
        <pb n="340" />
        a30  Ueber  Hypothelbestellung  in  Schuldbriefen  au  porteur.

ungeachtet  der  Minderung  der  Schuld  nicht  einzelne
verpfändete  Gegenstände  vom  Hypothekenverbande
freigegeben  werden  können,  sondern  sämmtliche  verhypothezirte
  Sachen  nach  wie  vor  diesem  Verbande
unterworfen  bleiben,  und  nur  in  der  dritten  Rubrik
bemerkt  wird,  daß  und  wie  viel  an  der  eingetragenen
Summe  abbezahlt  sei.  Denn  jever  einzelne  Gläubiger
  hat  das  Recht  zu  verlangen,  daß  für  seinen
Antheil  an  der  Gesammtforderung  die  vollständige
Sicherheit  eben  so,  wie  allen  Gläubigern  zusammen,
gewährt  sei  und  bleibe.

Die  Art  der  Zahlung  der  Zinsen  und  der  Til--Jung
  des  Kapltals  ist  in  der  Schuldurkunde  auszusprechen:
  Durch  Annahme  der  Urkunde  unterwirft
sich,  wie  oben  schon  erwähnt,  jeder  Gläubiger  den
darin  enthaltenen  vom  Schuldner  ausgehenden  Bestimmungen
  als  vertragsmäßigen.  Jeder  Gläubiger
  hat  Kenntniß  davon,  daß  der  Schuldner,  nicht
wissend,  wer  in  jedem  Zeitpunkte  seine  Gläubiger
seien,  mit  denselben  nicht  unmittelbar  in  Verkehr
treten  kann,  sondern  durch  öffentliche  Bekanntmachungen
  seinen  Gläubigern  Eröffnungen  machen  muß.
Der  Glänbiger  hat  daher,  wenn  er,  solche  Bekanntmachungen
  nicht  lesend,  etwa  in  Nachtheil  versetzt
wird,  diesen  Nachtheil  sich  selbst  zuzuschreiben,  weil
er  sich  in  einen  Vertrag  eingelassen  hat,  welcher
seiner  Natur  nach  einen  andern  Verkehr  des  Schuldners
  mit  der  Gesammtheit  seiner  Gläubiger  nicht
zuläßt.  Gewöhnlich  ist  in  dergleichen  Schuldbriefen
bestimmt,  wann  und  wo  die  Zinsen  gegen  Einreichung
  der  Zinsabschnitte  gezahlt  werden,  und  eine
Verloosung  der  Schuldscheine  nach  Buchstaben  und
Nummern  vertritt  die  Stelle  der  allmähligen  Aufkündigung
  einzelner  Theile  der  Gesammtschuld.  Diese
Verloosung  kann  füglich  —  der  Sicherheit  des  Beweises
  der  Aufkündigung  wegen  —  vor  einer  Behörde
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgenommen
werden;  allein  auch  die  Privatverloosung  vertritt
        <pb n="341" />
        Berufungssumme.  Vaterschaft.  331

die  Stelle  der  Aufkündigung,  wenn  in  den  Vertragöbestimmungen
  der  Schuldbriefe  enthalten  ist,
daß  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  herausgeloosten
  Schuldbriefe  und  die  öffentliche  Aufforderung
an  die  Inhaber  derselben  zur  Empfangnahme  ihrer
Antheile  an  dem  Gesammtdarlehen  als  Aufkündigung
gelten  solle.  Nach  Ablauf  der  Zeit,  welche  zur  Empfangnahme
  festgesetzt  ist,  tritt  für  die  Gläubiger,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  Verzug  (mora  accipiendi)
  mit  seinen  Folgen  ein;  und  über  die  Befreiung
  des  Schuldners  von  der  Verbindlichkeit  zur
Zinszahlung  sowohl  als  von  der  Hauptschuld  gelten
jene  Grundsätze,  welche  überhaupt  bezüglich  jener
Gläubiger  stattfinden,  die  sich  im  Verzuge  befinden,
die  Zahlung  einer  Schuld  anzunehmen,  oder  an
welche  mit  Sicherheit  nicht  erfüllt  werden  kann  10).
Das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822  kennt
öffentliche  amtliche  Vorladungen  zum  Behuse  der
Löschung  von  Hypotheken.  Solche  Vorladungen
sind  für  die  Gläubiger  verbindlich,  weil  es  die  Natur
  des  Rechtgeschäfts,  in  welches  sie  sich  eingelassen
  haben,  mit  sich  bringt,  daß  nicht  jeder  Einzelne
besonders  vorgeladen  werde.  Das  Verfahren  bei
solchen  Löschungen  ist  in  den  99.  82  und  159  des
Hyp.  Gesetzes  genau  vorgezeichnet,  und  es  unterliegt
  keinem  Anstande,  dasselbe  bei  Löschung  von
Hypotheken,  die  jedem  Inhaber  einer  Urkunde  bestellt
  werden,  anzuwenden.  r.  Lotz.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Nerufungssunmme.  Vaterschakt.
Im  Kommentar  über  die  GO.  Bd.  4,  S.  48
wurde  unter  Hinweisung  auf  ein  DAGE.  bemerkt,

10)  Seuffert  Pand.  R.  Ss.  248—259.
        <pb n="342" />
        332  Gerufungösumme.  Waterschakt.

vaß  in  Prozessen  über  die  Rechtsverhällnisse  aus
pem  anberehelichen  Beischlafe  nach  dem  Tode  des
Kinpes  die  Vaterschaftsfrage  nicht  mehr  dazu  dienen
  könne,  die  Rücksicht  auf  das  Dasein  der  Berufungösumme
  auszuschließen.  Da  gleichwohl  auch
noch  in  den  neuesten  Zeiten  Bernfungen  solcher
Art,  in  welchen  das  Ermangeln  der  Berufungs-=summe
  wegen  Obwaltens  der  Vaterschaftsfrago
(nach  dem  Tode  des  Kindes)  als  unerheblich  dargestellt
  werden  will,  an  die  höheren  Instanzen
gelangen,  so  empfiehlt  sich  die  Mittheilung  eines
neuern  hierüber  ergangenen  oberstrichterlichen  Erkenntnisses.
  In  den  Motiven  des  OAGE.  vom
97.  April  1847  (Nr.  759  101)  kommt  vor:  „Nach
5.  63  des  Prozebgesetzes  vom  17.  Nov.  1837  findet
  die  Berufung  ohne  Rücksicht  auf  eine  Summe
statt,  wenn  ver  Streik  Rechte  betrifft,  welche  eine
bestimmte  Schätung  nicht  zulassen;  insbesondere
bei  Standesklagen,  Streitigkeiten  über  das  Erbrecht,
  üiber  Vaterschaft  oder  Kinoschaft  u.  s.  w.
Allein  der  allegirte  §  ist  hier  nicht  anwendbar.
Das  angeblich  mit  dem  Beklagten  erzeugte  Kind
ist,  wie  die  Klägerin  selbst  sagt,  eine  Stunde  nach
der  Geburt  gestorben.  Die  Rechte  des  Kindes
kommen  daher  dermalen  nicht  in  Betrachtung,  dasselbe
  braucht  keinen  Vater  mehr,  keine  Ernährung,
kelne  Erziehung.  Gegenstand  des  vorliegenden
Rechtsstreits  ist  lediglich  die  persönliche  Entschädigung
  der  Mutter.  Darum  ist  biese  nur  allein
klagend  aufgetreten  und  hat  bloß  die  ihr  angeblich
  gebührende  Entschädigung  in  Anspruch  genommen.
  Der  Umstand,  daß  die  Klägerin  in  ihrer
Klage  auch  gebeten  hat:

„den  Beklagten  für  den  Vater  ihres  am

21.  Aug.  1815  geborenen  Kindes  zu  erkennen“
macht  die  Klage  nicht  zu  einer  Paternitätöklage.
Denn  die  letztere  verfolgt  die  Rechte  des  Kindes
gegen  den  außerehelichen  Vater  auf  Ernährung,  Er-
        <pb n="343" />
        Haftung  der  Verwaltungs-Beamken=  833

Kehung  und  Leistung  alles  vesjenigen,  tbozu  die
Gesetze  denselben  verpflichten,  und  ist  von  den
Ansprüchen  der  Mutter  des  Kindes  auf  vie  lihr
gebührende  Entschädigung  ganz  unabhängig.  Die
Vertretung  der  Rechte  des  Kinves  steht  überdies
der  Mutter  gar  nicht  zu,  sondern  gebührt  lediglich
dem  Vormunde.  —  Die  von  der  Klägerln  geforderte
  Entschädigung  erreicht  die  gesetzliche  Revisionssumme
  nicht;  es  mußte  daher  die  Revision
als  unzulässig  zurückgewiesen  werden.“
2.
Haftüng  der  Verwaltungs  -Beamten  aus  pflichtwikrigen
Amkshandlunge.

(Vergl.  Bb.  XIi,  S.  iso  und  2#l.)

Der  Vorstand  einet  Distriktspolizeibehörde
war  gegen  eine  in  üblem  Rufe  stehende  Weibsperson
  in  einer  Weise  eingeschritten,  wodurch  diese
in  verschiedener  Beziehung  sich  verletzt  glaubte-Sie
  beschwerte  sich  bei  der  vorgesetzten  k.  Kreisregierung
  und  hob  mehrere  Punkte  des  gegen  sle
stattgefundenen  Verfahrens  heraus,  in  welchen
nach  ihrer  Meinung  der  Polizeibeamte  die  Grenzen
seiner  amtlichen  Befugnisse  überschrilten  haben
sollte.  Von  der  k.  Kreisregierung  wurde  ihrem
Anwalte  eröffnet,  daß  das  Vetfahren  des  Beamten
  die  Mißbilligung  vieser  Stelle  erhalten  habe.
Dabei  wurden  aber  nicht  die  einzelnen  Punkte
näher  bezeichnet,  in  welchen  der  Beamte  gefehlt
hatte.  Die  Beschwerte  stellte  nun  gegen  den  Polizeibeamten
  im  Civilwege  eine  Injurienklage  auf
eine  Genugthuungs-Summe,  und  hob  in  derselben
alle  einzelnen  Umstände  des  Verfahrens  hervor,
welche  nach  ihrer  Ansicht  eine  Ueberschreitung  der
Amtebefugniß  des  Beamten  enthielten,  und  berief
sich  dabei  auf  die  mißbilligende  Entschliehßung  der
k.  Kreis-Regierung.  Der  beklagte  Beamte  bestritt
        <pb n="344" />
        834  Hastung  der  Verwalkungs-Beamken.

das  Dasein  einer  Civilsache  und  behauptete,  die
von  der  k.  Krelsregierung  ausgesprochene  Mißbilligung
  habe  lediglich  einen  Formfehler  betroffen.

Das  Erkenntniß  des  einschlägigen  AG.  —  bestätigt
  aus  denselben  Gründen  durch  O#E.  vom
8.  April  1848  Nr.  1101  1  446%  —  sprach  aus,  daß
die  Klage  in  der  angebrachten  Art  von  den
Gerichten  zurückzuweisen  sei.  Die  Gründe  waren:

1)  Es  ist  zwar  richtig,  daß  die  Verwaltungsbeamten
  wegen  fahrlässiger  oder  vorsätzlicher  Unterlassungen,
  sowie  wegen  Ueberschreitungen  ihrer
amtlichen  Befugnisse  civilrechtlich  haftbar  sind,
indem  sie  insbesondere  alsdann,  wenn  sie  Über
die  Grenzen  der  ihnen  zur  Nichtschnur  dienenden
Gesetze,  Verordnungen  und  Instruktionen  hinausgehen,
  nicht  mehr  Amtshandlungen  ausüben,  sondern
  als  Privatpersonen  zu  beurtheilen  sind,  mithin
sowohl  wegen  Ehrenkränkung  als  wegen  eines  in
Geld  anschlagbaren  Schadens  bei  den  Civilgerichten
belangt  werden  können  (Seuffert  Pand.  Bo.  II,
S.  425).

2)  Allein  die  Vorfrage  bleibt  immer  die,  ob
der  Verwaltungs-Beamte  die  Grenzen  seiner  amtlichen
  Befugnisse  überschritten  habe?  —  Diese
Frage  zu  beantworten,  ist  nicht  Sache  der  Gerichte,
sondern  der  dem  Beamten  im  Dienstwege  vorgesetzten
  Stelle.  (Seuffert  Kom.  z.  GO.  Vo.  I,
S.  148.  —  Mittermaier  Archiv  f.  civ.  Praxis
Bo.  XII,  S.  ao7.  —  Pfizer  über  Verwaltungs=Justiz
  S.  80,  S.  172).

3)  Die  den  Gerichten  nach  Tit.  VIII,  §.  3
der  Verf.  Urk.  zugesicherte  Unabhängigkeit  findet
kraft  dieser  konstitutionellen  Bestimmung  nur  innerhalb
  der  Grenzen  ihrer  amtlichen  Befugniß
  statt;  es  steht  ihnen  daher  kein  Erkenntniß
darüber  zu,  ob  ein  Beamter,  welcher  keine  Richteramtsperson
  ist,  innerhalb  der  Grenzen  seines
        <pb n="345" />
        Haftung  der  Verwaltungs-Veamten.  335

Amts  gehandelt  habe,  oder  nicht,  weil  sie  durch
Beantwortung  dieser  Frage  selbst  thren  Wirkungs-=kreis
  überschreiten  würden.  Diese  aus  der  Nakur
der  Sache  und  der  nothwendigen  Ziehung  einer
scharfen  Grenzlinie  zwischen  Gerechtigkeitspflege
und  Verwaltung  fließenden  Grundsätze  sind  in  der
Entschliebung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz
vom  31.  März  1824  (Döllinger  Verord.  Samml.
Bo.  II,  S.  285)  anerkannt,  welche  Entschließung,
weit  entfernt,  als  Gesetz  gelten  zu  wollen,  nur
die  Gerichte  auf  die  Beobachtung  der  Grenzlinien
zwischen  Justiz  und  Administration  aufmerksam
macht,  sohin,  obgleich  nach  Verkündung  der  Verfassung
  erlassen,  den  richterlichen  Entscheidungen
zur  Grundlage  dienen  kann.  (Seuffert  Kom.
z.  GO.  I.  S.  27).

A)  Im  Falle  einer  Klage,  wie  die  vorliegende,
hat  daher  der  Kläger  nicht  nur  Thatsachen  anzuführen,
  in  welchen  eine  Ueberschreitung  der  amtlichen
  Befugnisse  des  Beamten  liegen  soll,  sondern
auch  darzuthun,  ob  und  welche  von  den  Handlungen
  des  Beamten  als  die  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse
  überschreitend  von  der  vorgesetzten  Stelle
erklärt  worden  seien.  Die  Anführung  einer  allgemeinen
  Mibbilligung  genügt  nicht:  es  gehört  zur
thatsächlichen  Begründung  ver  Klage,  alle  einzelnen
Umstände  herrorzuheben;  denn  die  Ausführung  in
der  Klage  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
muß  hier  eben  so  thatsächlich  und  rechtlich  begründet
werden,  wie  die  über  die  Sache  selbst  (Seuffert
Kom.  z.  GO.  Bo.  I,  S.  149,  Bo.  II,  S.  138.—
Martin  Lehrb.  des  Proz.  §s.  137).  Die  Klage
mußte  daher,  wie  angebracht,  von  den  Gerichten
abgewiesen  werden.  Der  Klägerin  bleibt  es  unbenommen,
  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungöstelle
eine  Entschließung  zu  erwirken,  worin  ihr  umständlicher
  kund  gegeben  wird,  in  welchen  Punkten  der
        <pb n="346" />
        -slrKr  Hafstung  der  Verwaltungs--Beauũten:

Beklagke  seine  amtlichen  Befügnisse  überschritten
habe,  oder  nicht.  "  »
Nachschrift.  So  sehr  es  einerseits  nothwendig
  ist,  Beamte,  welche  innerhalb  ihrer  Amtsbefugnisse
  handeln,  gegen  die  maßlosen  Angriffe  von
Seite  der  Unzufriedenen  in  Schutz  zu  nehmen,  so
erfordert  es  auch  andererseits  die  Gleichheit  der
Rechte,  und  es  ist  zur  Beseitigung  des  leider  immer
  mehr  überhand  nehmenden  und  von  einer  gewissen
  Seite  her  gerne  unterhaltenen  Mißtrauens
gegen  die  Beamten  nothwenvig,  mit  aller  Strenge
sowohl  gegen  jene  einzuschreiten,  welche  aus  übertriebenem
  Diensteifer  oder  aus  anderen  Nebenrücksichten
  sich  Uebergriffe  erlauben,  als  auch  gegen
jene,  welche  durch  Vernachlässigung  ihrer  Obliegenhelten
  die  Amtsuntergebenen  benachtheiligen.  Die
vorgesesten  Stellen  werden  wohl  einsehen,  daß  es
im  gleichmäßigen  Interesse  der  Regierungen  wie
der  Staatsbürger  liegt,  den  Beschwerdeführern,
wenn  ihre  Beschwerden  gegründet  sind,  umständlich
kundzugeben,  worin  die  Beamten  ihre  Befugnisse
überschritten  oder  ihre  Pflichten  vernachlässigk
haben,  durch  Offenheit  jedes  Mißtrauen  zu  beseitigen,
  und  nicht  durch  zurückhaltende  oder  zu
allgemeine  Ausdrücke  der  mißbilligenden  Verfügung
den  Rechtsweg  abzuschneiden  oder  zu  verkürzen-Wir
  wünschen  und  hoffen,  daß  die  Verwaltungsstellen
  auch  dieser  Anforderung  der  jetzigen  Zeik
bereitwillig  nachkommen!  L.

GEnome.
Mie  eiastent  Rath  bas  Volk  u  lenken?  eitler  Wahn!
Sie  seh'n  und  hören  nicht,  zum  Abgrund  führt  die  Pahr-
        <pb n="347" />
        Blätter

f  ü

Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  22.  Samstag,  ven  28.  Okt.  1848.

Kompetenz  in  Beitreibung  der  #nwalts-Kosten.

In  den  Blättern  f.  RA.  Bd.  L,  S.  238  ist
die  Ansicht  aufgestellt,  daß,  wenn  über  die  Gebuhren
  des  Anwaltes  oder  deren  Beitreibung  ein  Streit
entsteht,  dieser  Gegenstand  vor  dasselbe  Gericht
gehöre,  welches  in  der  Hauptsache  kompetent  war,
wenn  auch  diejenige  Partei,  von  welcher  der  Anwalt
  die  Gebühren  fordert,  ihren  ordentlichen  persönlichen
  Gerichtsstand  vor  jenem  Gerichte  nicht
haben  sollte.

Der  Richtigkeit  dieser  Ansicht,  insoferne  sie
allgemein  angewendet  werden  wollte,  dürften  aber
sehr  wesentliche  Bedenken  entgegenstehen.

Die  Praktiker,  die  jener  Ansicht  huldigen,  berufen
  sich  zu  ihrer  Begründung  auf  die  Grundsätze
des  Zusammenhanges  der  Sachen,  der  Zugehörigkeit
  der  Nebensachen  zur  Hauptsache,  der  Streitsanhängigkeit
  2c.;  alles  dieses  kann  sich  jedoch  nur
von  dem  Falle  verstehen,  wenn  ein  Anwalt  die
Vergütung  seiner  Gebühren  von  der  Gegenpartei
seines  Klienten  aus  dem  Grunde  fordert,  weil  diese
Gegenpartei  in  dem  richterlichen  Erkenntnisse  über
die  Hauptsache  auch  zur  Vergütung  der  Kosten,
und  namentlich  der  Anwaltskosten  verurtheilt  wurde,
in  welchem  Falle  es  sich  im  Grunde  nur  um  Bei-XIII.
        <pb n="348" />
        338  Kompetenz  der  Veitreibung  in  Anwalts-Kosten.

treibung  der  Kosten  seiner  Partei  handelt.  Auf
jene  Fälle  aber,  wo  ver  Deserviten-Streit  zwischen
  dem  Anwalte  und  seinem  cigenen
Klienten  entsteht,  finden  jene  Grundsätze  keine
Anwendung;  denn

1)  wird  Niemand  bestreiten,  daß  das  Verhältniß
  zwischen  dem  Anwalte  und  seinem  Klienten  ein
rein  persönliches  Privatrechtsverhältniß  sei,  welches
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Vollmachtsvertrag
  (cod.  bav.  civ.  p.  IV,  cap.  9,
S.  6,  Nr.  1)  zu  beurtheilen  ist.

Daraus  folgt,  daß  Differenzen  zwischen  dem
Advokaten  als  Mandatar,  und  dem  Klienten  als
Mandanten  immer  und  allezeit  als  Civilrechtssachen
vor  dem  Civilgerichte  zu  verhandeln  sind,  und
zwar  wie  jede  andere  Personalklage,  nach  cod.
civ.  I.  c.  S.  10  in  annot.  litt.  b.  et  cod.  jud.
cap.  1,  §.  1  vor  dem  ordentlichen  Gerichte  des
beklagten  Theiles,  die  Differenzen  mögen  vor  was
immer  für  einer  Behörde,  in  einer  Civilfache,  oder
auch  in  einer  strafrechtlichen  oder  polizeilichen  Angelegenheit
  entstanden  sein.

Dieß  ist  die  gesetzliche  Regel,  und  nirgends
ist  bezüglich  der  Deservitenklagen  eine  Ausnahme
  statuirt.

Allerdings  sind  zwar

2)  die  Anwaltskosten  eine  Nebensache  zu  dem
Hauptprozesse,  in  welchem  sie  erwachsen  sind;  auch
sind  nach  cod.  jud.  cap.  17,  §.  4,  Nr.  6  die
Gebühren  der  Anwälte  sogar  gleich  den  Gerichtskosten
  zu  behandeln,  und  das  punctum  oxpensarum
  muß  nach  cod.  jud.  cap.  1,  §.  10  in
not.  litt.  a  allezeit  vor  dem  Forum  der  Hauptsache,
  aus  dem  Grunde  der  Konnexitäk,  verhandelt
  und  entschieden  werden.  Allein  diese  Gesetzstellen
  haben  nur  Bezug  auf  den  Kostenpunkt  zwischen
  den  streitenden  Hauptparteien,  aber
nicht  auf  das  Mandatsverhältniß  zwischen  den  An-
        <pb n="349" />
        Kompetenz  der  Beitreibung  in  Anwalts-Kosten.  339.

wälten  und  ihren  Klienten;  letztere  sind,
wenn  sie  der  Deserviten  halber  in  Streit  gerathen,
von  den  Hauptparteien  ganz  verschiedene  selbstständige
  Streitstheile.  Das  forum  continentiac  vel
conncxionis  causarum  kann  nur  in  Streitsachen
zwischen  den  nämlichen  Parteien  Platz  greifen,
  aber  nicht  zwischen  Parteien,  wo  der  Kläger
(der  Anwalt)  eine  ganz  andere  Person  ist,  als
der  Kläger  im  Hauptstreite.

3)  Deservitenklagen  zwischen  den  Anwälten
und  ihren  Klienten  sind  von  dem  Hauntprozesse
ganz  unabhängig;  sie  entstehen  gewöhnlich  erst,
wenn  dieser  bereits  beendigt  ist,  oder  der  Klient
zur  Fortführung  des  Hauptprozesses  einen  andern
Anwalt  gewählt  hat.  In  beiden  Fällen  kann  die
Differenz  zwischen  dem  Anwalte  und  seinem  Klienten
  nicht  zugleich  mit  dem  Hauptprozesse  verhandelt
  und  entschieden  werden,  und  da  gerade  hierin
der  Hauptzweck  liegt,  für  welchen  nach  cod.  jud.
cap.  1,  §S.  10  litt.  a  das  Ausnahms-Forum  der
conncxio  causarum  gegeben  ist;  so  ergibt  sich
daraus  die  Unstatthaftigkeit  dieses  Forums  in  solchen
Fällen  von  selbst.

A)  Wenn  auch  die  Akten  des  Hauptprozesses
die  Grundlage  für  die  Deservitenforderung  des  Anwaltes
  gegen  seinen  Klienten  bilden;  so  liegt  doch
hierin  keine  wahre  Konnexion  zwischen  dieser  Forderung
  und  dem  Gegenstande  des  Hauptstreites.  Die
Akten  des  leßtern  sind  lediglich  als  Beweismittel  für
die  Deservitenforderung  des  Anwaltes  zu  betrachten;
  Niemand  aber  wird  behaupten  wollen,  daß
der  Kläger  seine  Klage  vor  dem  Gerichte  jenes
Ortes  stellen  müsse,  wo  die  Urkunde,  die  er  als
Beweismittel  gebrauchen  will,  errichtet  wurde.  Das
Gericht,  welches  in  der  Hauptsache  zu  erkennen
hat,  kann  bezüglich  der  Deservitenforderung  des
Anwalkes  an  einen  Klienten,  wenn  es  nicht  zugleich
  das  ordentliche  Forum  des  letztern  ist,  keine
        <pb n="350" />
        340  Kompetenz  in  Beitreibung  der  Auwaltö-Kosten.

andere  Gewalt  üben,  als  die  Deserviten  zu  justifüziren;
  dieß  ist  aber  lediglich  elne  disziplinäre  Besugniß
  zur  Beschränkung  allenfallsiger  Tar-Exzesse
der  Anwälte,  die  auf  die  Feststellung  ver  Kompekenz
  zur  Verhandlung  von  Deservitenklugen
  keinen  Einfluß  hat.

5)  Der  Grundsatz:  „lis  ubi  cocpta,  ibi
finienda“  paßt,  bei  all'  seiner  prinzipkellen  Richtigkeit,
  auf  die  vorliegende  Streitfrage  nicht;  denn
der  Deservitenstreit  beginnt  nicht  mit  dem  Hauptstreite,
  sondern  gewöhnlich  erst  nach  dessen  Beendigung;
  man  kann  also  nicht  sagen,  daß  durch  den
Hauptstreit  auch  der  Deservitenstreit  zwischen  dem
Anwalte  und  seinem  Klienten  bereits  angefangen  habe,
und  daraus  folgt,  daß  letzterer  nicht  nothwendig
vor  dem  Gerichte,  wo  der  Hauptstreit  gefuhrt  wird,
verhandelt  werden  müsse.

0)  Die  UAnsicht,  als  seien  Deservitenklagen
der  Anwälte  gegen  ihre  Klienten  jedesmal  vor  jener
  Behörde  zu  verhandeln,  wo  die  Angelegenheit,
in  welcher  der  Anwalt  die  Deserviten  verdiente,
anhängig  war,  müßte  in  ihrer  allgemeinen  Anwendung
  zu  Absurditäten  führen.

«  Man  nehme  an,  ein  Anwalt  habe  in  einer
Gewerbssache  für  Jemanden  eine  Berufung  zur  k.
Regierung  gegen  einen  Beschluß  eines  Magistrates
III.  Klasse  eingereicht,  aber  von  seinem  Klienten
dafür  beine  Bezahlung  erhalten,  so  daß  er  zur
Klagestellung  genöthigt  ist.  Nach  jener  Ansicht
müßte  er  diese  Klage  beim  Magistrate  anbringen,
der  jedoch  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  der
rein  eivilrechtlichen  Mandatöklage  ganz  inkompetent
wäre.  Oder  man  nehme  an,  ein  Anwalt  habe
für  eine  privilegirte  Standesperson  bei  einem  landgerichtischen
  Hypothekenamte  verschiedene  Schriften
eingereicht,  und  vadurch  Deserviten  verdient,  deren
Bezahlung  jene  Person  verweigert.  Nach  obiger
Ansicht  müßte  also  der  Anwalt  seine  Deserviten-
        <pb n="351" />
        Kompetenz  in  Beitreibung  der  Anwalts-Kosten.  341.

klage  beim  besagten  Hypothekenamte  anbringen,
welches  aber  keine  entscheidende  Gewalt,  und  über
die  privilegirte  Standesperson  keine  Juriêdiktion  hat.

Noch  mehr!  Man  nehme  an,  ein  Advokat
lei  General-Anwalt  eines  bedentenden  Fabrikanken,
der  hundert  Waarenabnehmer  in  hundert  verschiedenen
  Gerichtsbezirken,  sogar  in  verschiedenen  Ländern
  hat,  und  für  welchen  der  Anwalt  die  entstandenen
  Waarenschulden  einklagte,  und  im  Prozeßwege
  bei  den  verschiedenen  Gerichten  beitriebe.
Nach  einigen  Jahren  verlangt  er  die  Bezahlung
seines  Deserviten-Guthabens,  die  der  Fabrikant
nicht  leisten  will.  Nach  obiger  Ansicht  könnte  also
der  Advokat  seinen  Mandanten  nicht  bei  dem  Gerichte
  seines  Wohnorts,  sondern  er  müßte  ihn  bei
ven  hundert  Gerichten,  wo  er  für  ihn  arbeitete,
sogar  im  Auslande  verklagen  I!!

Endlich.

7)  wurde  in  den  Bl.  f.  RA.  a.  a.  O.  sich
auch  auf  ein  allerhöchstes  Reskript  vom  6.  Nov.
1824,  wodurch  ein  Kompetenzkonflikt  nach  obiger
Ansicht  entschieden  worden  sein  soll,  berufen.  Man
kennt  den  nähern  Inhalt  dieses  Reskriptes  nicht,
und  muß  daher  bezweifeln,  daß  es  gerade  auf  dle
hier  vorliegende  Streitfrage  passe.  Wenn  aber  auch
dieses  der  Fall  ist,  so  kann  man  demselben  ein
anderes  jüngeres  allerhöchstes  Reskript  v.  19.  Febr.
1844  entgegenstellen,  wodurch  ein  gleicher  Kompetenzkonflikt
  zwischen  den  Landvgerichten  H.  und  P.
in  Nbn.  ganz  nach  den  Grundsätzen,  die  man  hier
vertheidigt  hat,  entschieden  wurde,  und  wonach
die  Anwälte  ihre  Deserviten  gegen  ihre  Klienten
jedesmal  vor  den  persönlichen  ordentlichen  Gerichten
  der  Letztern  einzuklagen  haben.

Jedenfalls  dürften  dergleichen  sich  entgegenstehende
  Entscheidungen  über  die  Kompetenz  in
Deservitenklagen  dem  obersten  Gerichtshofe  zu  einem
  Plenarbeschlusse  Anlaß  geben.  .  P.
        <pb n="352" />
        342

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Löschungen  im  Hypothelenbuche.

Bei  einem  Gutsverkaufe  im  J.  1812  waren
vom  Käufer  für  43000  fl.  Schulden  des  Verkäufers
  zur  Tilgung  übernommen  worden.  Bei  Anlegung
  der  Hypothekenbücher  wurde  über  diese
Schuldposten  Nachforschung  gepflogen,  und  da  von
Seite  des  Käufers  genügende  Nachweisungen  über
die  von  ihm  behauptete  Tilgung  nicht  erbracht
wurden,  so  wurde  von  Amtswegen  eine  Vormerkung
  zu  Gunsten  der  fraglichen  Gläubiger  unter
Bezugnahme  auf  ein  in  den  Akten  liegendes  Verzeichniß
  derselben  bewerkstelligt.  In  neuerer  Zeit
beantragte  der  Gutskäufer  die  Löschung  der  Vormerkung,
  theils  unter  Vorlage  der  quittirten  Schuldurkunden,
  theils  unter  Bezugnahme  auf  die  Erklärung
  des  Verkäufers  resp.  seiner  Erben,
daß  alle  die  übernommenen  Schulven  längst  getilgt
seien.  Es  wurde  dabei  ausgeführt,  die  Eintragung
zu  Gunsten  der  Gläubiger  seie  mit  Unrecht
geschehen,  indem  die  amtliche  Fürsorge  vom  Gesetze
nur  für  die  unbefriedigte  Kaufschillingsforderung
des  Verkäufers  angeordnet  sei,  nicht  aber  für
die  etwaigen  Forderungen  von  Gläubigern  des  Verkäufers,
  deren  Befriedigung  der  Käufer  übernommen;
  nur  der  Verläufer  sei  in  Bezug  auf  die
fragliche  amtliche  Fürsorge  der  Berechtigte,  und.
von  dieser  Seite  sei  in  die  Löschung  gewilligt;  auf
die  Zustimmung  der  mit  Unrecht  vorgemerkten  Gläubiger
  komme  es  nicht  an.  —  Es  hatte  aber  diese
Ausführung  keinen  Erfolg.  In  den  Motiven  des
DAGE.  v.  15.  März  1848  (Nr.  413  1½6)  kommt
hierüber  vor:  „Nach  der  gemäß  §.  168  des  Hyp.
Ges.  auch  bei  Löschung  von  Hypothek-Vormerkungen
  zur  Anwendung  #ommenden  Bestimmung  des
H.  158  kann  eine  im  Hypothekenbuche  eingetragene
        <pb n="353" />
        Loͤschungen  im  Hypothelenbuche.  343

Hypothek  nur  mit  Beiziehung  vesjenigen,  dessen
Hypothekrecht  verloren  gehen  soll,  gelöscht  werden;.
die  Hypothek,  deren  Löschung  beantragt  worden,
ist  für  die  L..  schen  Gläubiger  vorgemerkt,  und
dieselbe  kann  daher  nach  dieser  klaren  gesetzlichen
Bestimmung  ohne  vorgängige  Vernehmung  der  betreffenden
  Gläubiger  nicht  gelöscht  werden.  Hieran
wird  durch  den  geltendgemachten  Löschungsgrund,
nämlich  daß  jener  Vormerkung  der  fraglichen  Hypothek
  für  die  L...  schen  Gläubiger  schon  ursprünglich
  ein  gesetzlicher  Grund  nicht  vorgelegen,
weil  die  Forderungen,  für  welche  die  Hypothek
vorgemerkt  worden,  zur  Zeit  der  Vormerkung  bereits
  getilgt  gewesen,  —  auch  den  L..  .  .  schen
Gläubigern  ein  gesetzlicher  Titel  zu  einer  Hypothek
nicht  zugestanden,  —  durchaus  nichts  geändert;
vielmehr  bestimmt  der  S.  65  des  Hypothekengesetzes
auödrücklich,  daß,  wenn  die  Löschung  einer  eingetragenen
  und  vorgemerkten  Hypothek  aus  dem  Grunde
verlangt  wird,  weil  der  Besitzer  der  Sache  entweder
die  Richtigkeit  der  Schuld  oder  das  Recht  des
Gläubigers  auf  eine  Hypothek  bestreitet,  die  Löschung
im  Mangel  gütlicher  Ausgleichung  bloß  auf  Vorlage
  eines  rechtskräftigen  Urtheils  erfolgen  könne.
Eben  so  wenig  kann  der  Umstand,  daß  die  angesochtene
  Vormerkung  nicht  auf  Antrag  der  L.  ##schen
Gläubiger,  sondern  von  Amtswegen  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  worden  ist,  auf  vorliegende
Frage  Einfluß  äußern,  da  die  Eintragung  oder  Vormerkung
  einer  Hypothek  von  Amtswegen  für  denjenigen,
  zu  dessen  Gunsten  sie  geschehen  ist,  die  nämlichen
  Rechte  begründet,  wie  eine  auf  Antrag  des
Betheiligten  erfolgte  Eintragung  oder  Vormerkung,
und  eine  gesetzliche  Bestimmung,  gemäh  welcher
dem  im  F§.  158  aufgestellten  Grundsatße  entgegen
eine  von  Amtswegen  eingetragene  oder  vorgemerkte
Hypothek  von  Amtswegen  oder  doch  ohne  Beiziehung
  vesjenigen,  dessen  Hypothekrecht  dadurch  ver-
        <pb n="354" />
        344  Bewahrung  der  zur  Verfügüng  gestellten  Waaren.

loren  gehen  soll,  auch  wieder  gelöscht  werden  könnte,
nicht  besteht.  Es  kann  daher  gegenwärtig  darauf,
ob  die  in  Frage  stehende  Hypothek-Vormerkung
mit  gesetzlichem  Grunde  geschehen  ist  oder  nicht,
gar  nicht  ankommen,  indem  in  dem  einen  wie  in
dem  andern  Falle  die  beantragte  Löschung  derselben
nur  unter  Beobachtung  der  in  §.  158  resp.  165
des  H.  gegebenen  Vorschriften  erfolgen  kann.“

2.
Verbindlichkeit  des  Käufers,  die  dem  Verkäufer  zur  Verfügung.
gestellten  Waaren  zu  bewahren.

Wenn  verjenige,  welcher  von  auswärts  Waaren
  bestellt  hat,  dieselben  wegen  Mangelhaftigkeit
anzunehmen  und  zu  behalten  verweigert,  dafür  sie
dem  Absenver  zur  Verfügung  stellt,  so  liegt  ihm  gleichwohl
  ob,  sie  vorläufig  bei  sich  aufzunehmen  und
für  ihre  Erhaltung  zu  sorgen.  In  einem  gegebenen
Falle  (1844)  kam  es  in  Frage,  ob  der  Empfänger
  in  dieser  Beziehung  dem  Absender  nur,  wie
ein  Depositar,  für  grobes  Verschulden,  oder  nach
den  Obliegenheiten  eines  Käufers  für  die  ganze
Obliegenheit  eines  sorgsamen  Hansvaters  hafte.
„Die  Rechtsfakultät  zu  Marburg  erklärte  die
Voraussetzung  (es  sei  das  Rechtsverhältniß  des
Depositums  anzunehmen)  für  unrichtig,  indem  die
Dispositionsstellung  der  Waare,  auch  wenn  sie
angenommen  worden,  den  ursprünglich  geschlossenen
Bestellungskauf  noch  nicht  in  eine  Hinterlegung
verwandle,  vielmehr,  abgesehen  von  der  etwa
hinzugekommenen  Abrede,  alle  gegenseitigen  Rechte
und  Pflichten  sortwährend  nach  dem  ursprünglichgeschlossenen
  Vertrag  zu  beurtheilen  seien.  Das
Depositum  entsteht  re,  vermöge  der  Hinterlegung
selbst,  wenn  diese  als  selbstständiger  Gegenstand
des  Vertrags  erscheint,  in  andern  Fällen  wird
auf  den  Anfang  des  Geschäfts  gesehen.“

Souchay  Anmerk.  zur  Reformation  der  freien

Stadt  Frankfurt  Bd.  1,  S.  462.
        <pb n="355" />
        315

3.
Handel  nach  Probe.  Beweislast.

Vgl.  Band  1.  S.  07.

Im  kaufmännischen  Verkehr  kommt  sehr  häufig:
der  Handel  nach  Probe  (nach  vorgelegtem  Muster)
  vor.  Ist  dem  Käufer  eine  Probe  zur  Aufbewahrung
  und  Vergleichung  der  versprochenen
Waare  übergeben  worden,  so  muß  er  dieselbe  zu
diesem  Zwecke  gehörig  bewahren,  bei  Vermeidung,
daß  er  den  Beweis  der  nicht  probemäßigen  Beschaffenheit
  zu  übernehmen,  oder  dieselbe  zu  behalten
  und  zu  bezahlen  verbunden  wird.  Wurde
hingegen  die  Probe  dem  Käufer  nicht  ausgehändigt,
und  von  diesem  später  die  Annahme  der  bestellten
Waare  wegen  Unprobmäßigkeit  verweigert,  so  ist
es  Sache  des  die  Probmäßigkeit  behauptenden,
den  Kaufpreis  verlangenden  Verkäufers,  den  Beweis
  zu  liefern,  daß  die  gelieferte  Waare  dem
vorgelegten  Muster  entsprochen  habe.

Frankfurter  AGE.  (1847)  in  S.  Funck  und

Böse  gegen  Roth  Souchay  Anmerk.  zur

Frankf.  Reform.  Bo.  1,  S.  226.

4.
Pluspetition.  Kostenkompensation.

Lag  im  gegebnen  Falle  die  Festsetzung  eines
zu  zahlenden  (z.  B.  Entschädigungs-)  Betrages  in
richterlichem  Ermessen,  so  ist  die-  Differenz  des
Geforderten  und  Zugesprochenen  kein  Grund,  die
Kosten  des  ganzen  Streites  zu  kompensiren.  Es
kommt  hier  auf  den  Einfluß  an,  welchen  die  Zuvielforderung
  auf  die  Verhandlung  gehabt  hat.

Komm.  über  die  GO.  Bd.  á,  S.  212.  Note  22.
Bl.  f.  RA.  Bo.  2,  S.  332.

In  einem  vorgekommenen  Falle  hatte  der  von
einem  Fanghunde  des  Beklagten  gebissene  Kläger
ein  Schmerzengeld  von  1000  fl.  (früher  in  Vergleichsverhandlungen
  von  600  fl.)  verlangt.  Es
        <pb n="356" />
        346  Hastung  der  Verwaltungs--Beamten.

wurden  zweihundert  Gulden  zuerkannt  und  die
Kosten  kompensirt.  In  den  Motiven  kommt  vor:
„Der  Betrag  des  von  dem  Kläger  in  der  Klage
verlangten  Schmerzengeldes,  und  auch  die  von
demselben  in  dem  der  Klagstellung  vorausgegangenen
  Vergleichsvorschlage  geforderte  Summe  war
jedenfalls  überspannt,  und  der  Beklagte  hatte  daher,
  wenn  auch  dem  Kläger  eine  geflissentliche  Zuvielforderung
  nicht  zur  Last  gelegt  werden  kann,
allerdings  guten  Grund,  dem  Klagsanspruche  nicht
statt  zu  geben,  sondern  es  auf  richterliche  Entscheidung
  ankommen  zu  lassen,  sonach  redliche  Ursache
zum  Streite.  Auch  das  Beweisverfahren  ist  nicht
bloß  durch  die  unerwiesen  gebliebene  Einrede  des
Beklagten,  sondern  auch  durch  die  gleichfalls  unerwiesen
  gebliebene  Behauptung  des  Klägers,  daß
er  länger  als  3  Wochen  arbeitsunfähig  gewesen,  veranlaßt
  worden.  Die  Kompensation  der  Kosten
I.  Instanz  ist  daher  nach  GO.  XVII,  S.  4,  Nr.  3
vollkommen  gerechtfertigt“.
DAGE.  vom  14.  April  1848,  Nr.  2123  1/16.

5.

Hastung  der  Verwaltungs-Beamten  aus  pflichtwidrigen
Amtshandlungen.

Eine  k.  Kreisregierung  hatte  nach  Art.  7,
Tit.  II  der  Verordnung  vom  25.  April  1811,  die
Regulirung  des  Biersatzes  betr.,  eine  polizeiliche
Untersuchung  gegen  einen  Brauer  wegen  angeblich
verfälschter  Biere  einleiten  lassen,  und  einen  Gerichtsarzt
  beauftragt,  die  Biere  einer  chemischen
Untersuchung  zu  unterwerfen.  In  Folge  dessen  waren
  die  Biere  des  Brauers  38  Tage  lang  im  Sommer
  unter  Siegel  gelegen.  Die  während  dieser
Zeit  vorgenommene  chemische  Untersuchung  zeigle,
daß  mehrere  Biere  gefälscht  waren.  Dieselben
wurden  durch  Ausspruch  aller  im  Administrativ=Wege
  zuständiger  Instanzen  zum  Theile  konfözirt.
        <pb n="357" />
        Haftung  der  Verwalkung3-Beamten.  347

Schon  in  seiner  Rekursschrift  hat  der  Brauer  sich
beschwert,  daß  ihm  durch  das  Versiegeln  einige
Biere  verdorben  seien,  und  ihm  durch  die  nicht  zu
rechtfertigende  Weise  des  Vollzugs  der  Regierungs-Entschliehbung
  ein  beträchtlicher  Schaden  zugefügt
worden  sei.  Diese  Beschwerde  wurde  grundlos
befunden;  das  Verfahren  des  Gerichksarztes  wurde
nicht  gemißbilligt.  Nun  belangte  nach  beendigtker
polizeilicher  Unkersuchung  der  Brauer  den  Gerichtsarzt
  im  Civilwege  auf  Schadensersatz.

Die  Klage  wurde  in  erster  und  zweiter  Instanz
  von  der  Gerichtöschwelle  abgewiesen.
  In  den  Entkscheidungögründen  des  Erkenntnisses
  des  einschlägigen  AG.  v.  28  Dezbr.  1843,
N.  1737  kömmt  unter  andern  vor:

Der  k.  Regierung  lagen  die  gesammten  Verhandlungen
  über  die  Untersuchung  der  Biere  vor,
sie  hatte  Kenntniß  von  dem  dabei  eingeschlagenen
Verfahren,  und  hat  es  nicht  gemißbilligt.  Es
wäre  Sache  des  Klägers  gewesen,  die  Art  des
Verfahrens,  wenn  er  dadurch  das  Verderben  der
Biere  herbeigeführt  glaubte,  im  Laufe  der  Untersuchung
  auf  dem  Wege  der  Beschwerde  anzugreifen
und  auf  Einstellung  desselben  bei  der  k.  Regierung
anzutragen,  weil  die  Art  und  Weise  der  chemischen
Untersuchung  der  Biere  und  der  Versiegelung  des
Vorraths  ein  Theil  der  polizeilichen  Untersuchung
war,  und  dem  Eivilgerichte  nicht  die  Befugniß  zusteht,
  wegen  vermeintlicher  Entschädigungsansprüche
vorliegender  Art  hemmend  oder  aufhebend  in  den
Gang  der  polizeilichen  Verhandlungen  einzugreifen.
Erst  wenn  das  Verfahren  des  Beklagten  von  einer
  vorgesetzten  Verwaltungsstelle  als  ungeeignet
und  verordnungswidrig  verworfen  worden  wäre,
hätte  es  dem  Kläger  freigestanden,  wegen  nicht  zu
rechtfertigender  Handlungen  Entschädigungs-Ansprüche
  auf  civilrechtlichem  Wege  geltend  zu  machen.
Die  an  die  dritte  Instanz  ergriffene  unzuläs-
        <pb n="358" />
        348  Pflichkkheil.  Invenkarisation.

sige  Rerision  hatte  die  in  den  Bl.f  RA.  Bd.  XII,
S.  153  unter  Nr.  1  bereits  mitgetheilte  Folge.

6.
Anspruch  der  Pflichttheilsberechtigten  auf  Inventarlsatlon  des
Nachlasses.

Preuß.  Recht.
In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  27.  Nov.
1846  (Nr.  220  4/1)  kommt  hierüber  vor:  „Es
unterlieat  keinem  Zweifel,  daß  sich  erst  durch  die
genaue  Feststellung  der  Größe  des  Nachlasses  bestimmen
  läßt,  ob  und  um  wieviel  der  Pflichttheil
gegen  die  dem  Kinde  zugewendete  Summe  verletzt
worden,  und  daß  zur  Bestimmung  der  Größe  des
Nachlasses  selbst  ein  genaues  und  vollständiges  Inventar
  erforderlich  und  in  der  Regel  das  einzige
zuverlässige  Mittel  ist,  die  Größe  des  Pflichttheils,
so  wie  die  Größe  des  Betrags,  um  welchen  er
verkurzt  worden,  zu  ermitteln.  Steht  nun  aber  den
im  Pflichttheile  verkürzten  Kindern  das  Recht  zu,
die  Ergänzung  des  Fehlenden  aus  der  Erbschaft
zu  verlangen,  so  muß  ihnen  auch  der  Gebrauch  des
Mittels  gestattet  sein,  wodurch  sie  am  leichtesten
und  zuverlässigsten  nachweisen  können,  daß  und  inwieweit
  der  ihnen  gebührende  Pflichttheil  verletzt
sei;  es  muß  ihnen  also  das  Recht  zustehen,  von
dem  Bessver  der  Nachlaßmasse  die  Vorlegung  eines
den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechenden  Inventars
  zu  fordern.  —  Allerdings  hat  (im  gegebenen
Falle)  J.  F.  in  seiner  letztwilligen  Verfügung  die
Obsignation  und  Inventur  seines  Nachlasses  untersagt;
  allein  den  Notherben  gegenüber,  welche  in
ihren  Pflichttheilen  verletzt  zu  sein  behaupten,  hat
diese  Disposition  keine  Wirkung,  weil  vieselbe  die
Kinder  hinsichtlich  ihres  Anspruchs  auf  den  Pflichttheil
  offenbar  gefährdet  und  ihre  Rechtsverfolgung
erschwert,  und  dieß  zu  thun  der  Vater  kein  Recht
hat.  Nach  s.  40,  Tit.  18,  Th.  II  des  preuß.
        <pb n="359" />
        Bur  Lehre  vom  ausgezeichneten  Diebstahle.  349

Landrechts  muß,  wenn  Eltern  und  Großältern,  die
ihren  Kindern  eine  bestimmte  Sache  oder  Summe
zu  ihrem  Erbtheil  hinterlassen,  die  Aufnahme  eines
gerichtlichen  oder  Privatverzeichnisses  von  ihrem
Nachlasse  gänzlich  untersagt  haben,  der  Haupterbe
dennoch  zur  künftigen  Beurtheilung:  ob  eine  Verletzung
  im  Pflichttheile  vorhanden  sei,  ein  Privatverzeichniß
  aufnehmen  und  bei  dem  vormundschaftlichen
  Gerichte  versiegelt  hinterlegen.  Was  bezüglich
  der  Rechte  von  Pflegbefohlenen  gilt,  gilt
bei  der  Gleichheit  des  Grundes  auch  bezüglich  der
Rechte  der  bereits  großjährigen  Kinder,  nur  mit
dem  sich  von  selbst  verstehenden  Unterschiede,  daß
die  letzteren  sich  sofort  von  dem  Bestande  des  Nachlasses
  die  nöthige  Gewißheit  verschaffen  und  zu  dem
Ende  die  Vorlegung  eines  vollständigen  Inventars
von  dem  Besitzer  der  Nachlaßmasse  verlangen  können.“

7.
Zur  Lehre  vom  ausgezeichneten  Diebstahle.

Das  Durchbrechen  eines  Lochs  durch  cine  Mauer
mit  bloser  Hand  ohne  Anwendung  eines  Werkzenges
  ist  eine  Auszeichnung  des  Diebstahls.  Hier:
über  sagen  die  Gründe  des  OAGCE.  v.  24.  März
1818,  Nr.  12711/18  Folgendes:

Das  Gewicht,  welches  die  Gesetze  der  Auszeichnung
  des  Diebstahls  beilegen,  prägt  sich  durch
die  Geflissentlichkeit  und  Gefährlichkeit  aus,  mit
welcher  die  häusliche  Sicherheit  durch  Vekrletzung
innerer  oder  äußerer  gewöhnlicher  Verwahrungsmittel
  gestört  wird.  Mauern  sind  aber  das  gewöhnlichste
  und  sicherste  Verwahrungsmittel  gegen  außen,
und  es  ist  gleichgültig,  ob  die  Steine  derselben  durch
Kalk  oder  Lehm  verbunden,  oder  wie  sie  sonst
etwa  in  einander  gefügt  sind.  Einem  Hausvater,
welcher  sich  durch  eine  Mauer  —  (dieselbe  bestund
in  vorliegendem  Falle  aus  aufeinandergeschichtet
mit  Lehm  nicht  fest  verbundenen  s.  g.  Brocksteinen)
        <pb n="360" />
        350.  Aufbürd.  v.  Gerichtstosten.  Extrajudizialbeschwerde.

—  gesichert  hält,  kann  der  Vorwurf  der  Vernachlässigung
  gewöhnlicher  Verwahrungsmittel  mit  Recht
nicht  gemacht  werden.  Allerdings  erforvert  das  Gesetz
  zum  Thatbestande  eines  geflissentlichen  gefährlichen
  Diebstahls  auch  eine  gewisse  Art  von  Gewalt,
macht  aber  keinen  Unterschied,  ob  sie  mit  oder  ohne
Werkzeug,  in  hohem  oder  geringerem.  Grade  ausgeübt
wird;  in  vorliegendem  Falle  haben  auch  die  Sachverständigen
  zugegeben,  daß  die  auf  einander  gelegenen
  Mauersteine  durch  ihre  eigene  Schwere  zusammenhalten,
  daß  die  oberen  weggeräumt  werden
mußten,  um  die  unteren  von  der  darauf  ruhenden
Last  frei  zu  machen,  und  daß  dieses  nur  durch
Herausziehen  möglich  war,  worin  immerhin  ein,
wenn  auch  leichter  Grad  von  Gewalt  gefunden
werden  muß.  L.

Aufbürdung  von  Gerichtskosten.  Extrajudizialbeschwerde.
In  einer  erledigten,  nur  noch  im  Stadium  der  Distribution
  stehenden  Konkurssache  brachte  das  Gericht
nachträglich  erwachsene  Gerichtskosten  einem  am  Zuge
stehenden  Gläubiger  in  Abzug.  Dieser  remonstrirte
dagegen  ausführend,  die  fraglichen  Kosten  seien  durch
ein  Versehen  des  Gerichtes  veranlaßt  worden,  und
daher  zur  Niederschlagung  geeignet.  Die  Remonstration
  blieb  ohne  Erfolg.  Die  hierauf  an  das  Obergericht
  gebrachte  Beschwerde  wurde  von  diesem  als
eine  Appellation  in  der  Exekutionsinstanz  angesehen,
und  wegen  Mangels  der  Summe  und  versäumte  Nothfrist,
  unter  Verurtheilung  des  Anwalts  in  eine  Strafe
von  10  fl.  und  mit  Herabsetzung  des  Deservits,  zurückgewiesen.
  Vom  obersten  Gerichtshofe  hingegen  wurde
auf  weiteren  Rekurs  aus5gesprochen:  es  sei  von  der
erkannten  Strafe  und  Deservitenmoderation  Umgang
zu  nehmen.  Gründe:  „Es  hanvelt  sich  hier  nicht
von  einer  Streitsache  und  einem  prozessualischen  Verfahren,
  sondern  von  einer  Beschwerde  wegen  einer
außer  einem  Prozesse  erfolgten  richterlichen  Verfü-
        <pb n="361" />
        Wechselseiliges  Testament.  Legats-Anfall.  351

gung.  Nicht  elne  Partei  stand  der  andern  entgegen,
sondern  es  hat  sich  darum  gefragt,  ob  eine  Taxe
von  dem  Klienten  des  Rekurrenten  zu  tragen  sei.
Dagegen  konnte  eine  Extrajudizkalbeschwerde  an  den
höhern  Richter  erhoben  werden,  wobei  es  weder  auf
Nothfrist  noch  Berufungssumme  ankam.  Sonach
waren  auch  die  Bestimmungen  des  jüngsten  Prozeßgesetzes
  hieher  nicht  anwendbar.“
Ou  #E.  vom  21.  Febr.  1816,  Nr.  5084¾.

O.
Wechselseitiges  Testament.  Legats-Aafall.
Preuß.  Recht.

In  dem  wechselseitigen  Testamente  zweier  Ehegatten
  war  einem  Verwandten  des  Ehemanns  ein
Legat  von  1000  fl.  auf  den  Todesfall  des  Ueberlebenden
  vermacht.  Die  Ehefrau  starb  zuerst;  zwischen
  ihr  und  dem  Ehegatten  der  Legatar.  Nach  dem
Tode  des  Ehegatten  verlangte  die  Erbin  des  Legatars
von  den  im  erwähnten  wechselseitigen  Testamente  der
testirenden  Ehegatten  berusenen  Erben  die  Auszahlung
  de5  Legals.  Diese  weigerten  sich  auf  den
Grund  der  Behauptung,  das  Legat  sei  erst  mit
dem  Tode  des  überlebenden  Ehemanns  angefallen
und  der  Legatar  habe  diesen  Anfall  nicht  erlebt;
wohingegen  die  Klägerin  geltend  machte,  der  Ehegatte
  habe  die  durch  den  Tod  seiner  Frau  angefallene
  Erbschaft  unbedingt  angetreten,  wodurch  die
Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  aller  Anordnungen  des
fraglichen  Testaments  schon  damals  erwachsen  sei.
Diese  letztere  Ansicht  erhielt  den  Sieg  Rechtens.

DAGE.  vom  18.  März  1816,  Nr.  14142.
10.

Rechtswohlthaten  interzedirender  Frauenzimmer.

Die  Rechtswohlthaten  fallen  weg,  wenn  das
Frauenzimmer  bei  der  Interzession  betrüglich  zu  Werke
gieng.  Man  hat  wohl  wegen  fr.  30  pr.  ad  SC.  Vellej.
  (16,  1)  behauptet,  daß  schon  darin  ein  Betrug
liege,  wenn  die  Frau  mit  Wissen,  daß  ihre  Bürg-
        <pb n="362" />
        452  Rechtswohlthaten  interzedirender  Frauenzimmer.

schaft  sie  nicht  rechtlich  verpflichte,  sich  dennoch  verburge.
  Allein  mit  Unrecht.  Das  Gesetz  geht  von
der  Voraussetzung  des  weiblichen  Leichtsinns  in  Geschäften
  aus,  und  begreift  sonach  den  häufig  vorkommenden
  Fall  in  sich,  wo  eine  Frau  sich  in  der-Hoffnung
  verbürgt,  daß  der  Hauptschuldner  selbst
gute  Zahlung  leisten  werde.  Eben  deßhßwegen,  aus
Gefälligkeit,  unterschreibt  sie  um  so  leichter.  Eine
betrügliche  Absicht  läßt  sich  hierbei  durchaus  nicht
vermuthen.  Die  Frau  mag,  ungeachtet  sie  weiß,  daß
sie  nicht  gesetzlich  verpflichtet  wird,  doch  die  Absicht
hegen,  etwas  zu  thun,  wenn  der  Schuldner  selbst
nicht  fahlen  kann;  sie  mag  sich  dabei  beruhigen,  daß
dem  Gläubiger  die  Gesetze  nicht  weniger  bekannt
sind,  als  ihr  selbst,  und  daß  es  sonach  um  eine
moralische  Verpflichtung,  um  die  Erklärung  ihres
guten  Willens  zu  thun  sei  u.  s.  w.  In  Bezug  auf
fr.  30  pr.  cit.  (vel  cum  scircet  sc  non  teneri)
macht  Thibaut  (in  Braun's  Erört.  zu  S.  947)
darauf  aufmerksam,  daß  vel  nicht  immer  disjunktiv,
  sondern  auch  konjunktiv  für  ct  —  pracsortim
  —  von  den  Römern  gebraucht  worden  ist  (sr.
53  de  verb.  signif.).  Wo  etwa  die  Gesetze  nebst
der  Belehrung  der  Frauen  besondere  Förmlichkeiten  als
Bedingung  der  Gültigkeit  des  Verzichts  auf  die  weiblichen
  Rechtswohlthaten  vorschreiben,  kann  in  der
bloßen  Kenntniß  von  dem  Inhalte  dieser  Rechtsbegünstigung
  offenbar  ein  Dolus  nicht  gefunden  werden,  da
ja  die  Belehrung  die  fragliche  Kenntniß  verschaffr,
und  demnach  die  Interzession,  wenn  nicht  auch  die
Förmlichkeiten  beobachtet  worden,  unwirksam  sein  soll.
Erkenntnisse  des  OAG.  zu  Lübeck  in  Frankfurter
  Rechtssachen  bei  Souchay  Anmerk.  zur
Frankf.  Reformation  Bo.  1,  S.  369—  70.
Souchay  bemerkt,  wenn  freilich  mit  dem  Wissen
  von  dem  Inhalte  der  Rechtswohlthaten  sofort  die
Absicht  verbunden  ist,  sich  später  darauf  zu  berufen,
so  muß  man  hierin  allerdings  einen  Betrug  erkennen.
        <pb n="363" />
        Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  23.  Samstag,  den  11.  Nov.  1848.

Meber  das  Erbrecht  der  bürgerlichen  Chegakten  in
Alünchen  2).

Nach  dem  Münchner  Stadtrecht  erbt  bei  bürgerlichen
  Ehegatten  der  Ueberlebende,  wenn  keine
Kinder  aus  der  Ehe  vorhanden  sind,  mit  Ausschluß
aller  übrigen  Verwandten.  Entstehung  und  Bedingungen
  dieses  Erbrechts  sind  in  Auer's  Stadtrecht
  von  München  S.  LXXIX  ff.  dargestellt.

Als  eine  der  Voraussetzungen  des  bezeichneten
Erbrechts  erscheint  nach  dem  maßgebenden  Privilegium
  von  1500  2),  daß  keine  das  Erbrecht  des
Ueberlebenden  ausschließenden  Eheverträge  vorhanden
  seien  2),  davon  aber,  ob  das  Erbrecht  auch
durch  einseitiges  Testament  oder  wenigstens  durch
gesetzmäßige  Enterbung  entzogen  werden  könne,  sagt
das  Privilegium  nichts.  Hieraus  zieht  dann  der
Verfasser  des  Münchner  Stadtrechts  den  Schluß,  daß
das  Erbrecht  der  bürgerlichen  Ehegatten  in  München
kein  bloßes  Intestaterbrecht  sel,  auch  nicht  unter
den  Gesichtspunkt  einer  legitima  falle,  sondern  in

1)  Vgl.  Auer,  Stadtrecht  S.  LIXXNV.
2)  Auer  S.  195  und  Mayr'sche  Gen.  Samml.  Bd.  5,

.  20.
2)  Aner  S.  LXXXII,  Nr.  4.
XIII.
        <pb n="364" />
        354  Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegakten  in  München.

seinen  Wirkungen  einer  bedungenen  Erbschaft
  gleichkomme,  d.  h.  nur  mit  Einwilligung
des  Betheiligten  abgeändert  werden  könne  2).

Wie  man  sieht,  kömmt  der  Verfasser  zu  seinen
  Säßen  auf  dem  Wege  eines  Argumentes  a
contrario.  Indem  das  Privilegium  ein  ausnahms-=weises
  gesetzliches  (gewohnheitörechtliches)  Erbrecht
beurkundet,  und  als.  Voraussetzung  das  Nichtvorhandensein
  eines  Ehevertrags  erwähnt,  die  andere
Art,  das  suppletorische  Erbrecht  zu  beseitigen,  die
Errichtung  eines  Testaments  aber  mit  Stillschweigen
  übergeht,  so  ergibt  sich  allerdings  nach
den  Gesetzen  der  Logik  und  mit  Anwendung  strengster
  Konsequenz  der  Schluß,  daß  das  Nichtvorhandensein
  eines  Testaments  keine  Vorbedingung
dieses  statutarischen  Erbrechts  sei.

Was  auf  biese  Weise  schon  die  Workfassung
ergibt,  wird  für  die  Zeit  der  Erlassung  des  Privilegiums
  durch  den  historischen  Zusammenhang  zur
vollen  Gewißheit  erhoben.  Das  Münchner  Stadtrechtbuch
  enthält  nämlich  Art.  307  die  Bestimmung,
daß  die  überlebende  Ehefrau,  wenn  der  Mann  ge:
storben  ist,  ohne  daß  Kinder  in  dieser  Ehe  vorhanden
  sind,  mit  dem  Gut,  was  ihr  von  deme
selben  geworden,  oder  das  sie  selbst  gewonnen
  hat,  nach  ihrer  Bescheidenheit  (Willkühr)
  thun  kann,  was  sie  will.  Keiner  von  ihres
Wirths  Freunden  soll  auf  das  Erbe  warten  u.  s.  w.,
und  was  sie  lebenviger  Zungen  mit  ihrem  Gut  thut,
daran  mag  sie  auch  keiner  ihrer  Freunde  irren,  es
seien  ihre  eigenen  oder  ihres  Wirths  Freunde.
Stirbt  aber  eine  solche  Wittwe  ohne  Geschäft  (Testament),
  so  sollen  die  nächsten  Freunde  ihr  Gut
erben.  Dasselbe  Recht  soll  auch  der  Mann  habens).

In  diesem  Artikel  sind  sichtbar  alle  rechtlichen

4)  Aner  S.  LXXXIV  f.  ad  Nr.  4.
S)  Auer  S.  118.
        <pb n="365" />
        Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegakten  in  München.  355.

Folgen  der  parkikulären  Gütergemeinschaft  mit  der
Wirkung  des  beziehungsweisen  Gesammteigenthums
niedergelegt.  Denn  der  überlebende  Ehegatte  erhält,
  ohne  einen  Akt  der  Succession  zu  bediufen,
das  vom  Andern  ihm  „gewordene“  und  das  während
  der  Ehe  erworbene,  d.  h.  überhaupt  das.
durch  einen  besondern  Rechtötitel  gemeinschaftlich
gewordene  Vermögen  zur  freien  Disposition  unter
Lebenden  und  von  Todeswegen,  und  nach  seinem.
Tode  erben  des  Ueberlebenden  Verwandte  das
ganze  Vermögen.  Damit  stimmt  auch  die  Erläuterung
  dieses  Artikels  durch  den  Gerichtsbrief  v.  1484
überein  o).  Daher  bemerkt  denn  auch  Auer  selbst:
„  daß  also  das  Recht  des  überlebenden  Ehegatten
nach  jenem  Artikel  nicht  eigentlich  in  einem  Erbrecht
  an  des  Verstorbenen  Rücklaß  bestand.“

Indessen  ist  die  Fassung  dieses  Artikels  doch  der
Art,  daß  sich  derselbe  nicht  nur  ohne  Zwang  auch
auf  das  röm.  Dotalsystem  anwenden  ließe  (wonachdas
  „Gewordene“  die  Rechte  an  der  Widerlage
u.  s.  w.,  das  „Selbstgewonnene“  das  eigene  Vermögen,
  dos,  parapherna  u.  s.  w.,  bedeuten
könnte),  sondern  auch  die  (während  des  nächstfolgenden
  Zeitraums  in  München  als  Gewohnheitsrecht
  geltende)  allgemeine  Gütergemeinschaft  sich  unter
  seine  Bestimmungen  schmiegen  kann,  weil,  wenn
diese  statt  hat,  eben  alles  Gut  insgesammt,  oder
wenigstens  zum  halben  Antheil  dem  einen  Ehegatten
  vom  andern  „geworden“  ist.  Auch  einem  vertragêmäßigen
  Erbrecht  ohne  Gütergemeinschaft
widerstreiten  die  Worte  nicht.

Daß  in  dem  (a.  1500  aufgezeichneten)  Privilegium
  der  Anspruch  des  überlebenden  Ehegatten
als  ein  förmliches  Erbrecht  bezeichnet  ist,  erklärt
sich  sattsam  aus  dem  Einfluß  der  Anwendung  römischer
  Sätze  und  Terminologien  auf  deutsche

)  Aner  S.  LXXIK  f.
        <pb n="366" />
        350  Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegatten  in  München.

Rechts-Institute;  in  dem  Requisit  des  Zusammenwehnens
  aber,  welches  in  den  meisten  Statutarrechten
  als  Bedingung  des  Eintritts  der  Gütergemeinschaft
  vorkommt  und  auch  nach  dem  Münchner
Gewohnheitsrecht  erforderlich  war  7),  ist  noch  immer
  die  Grundlage  der  Gütergemeinschaft  sichtbar.
Nur  scheint  die  Verdrängung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  schon  um  diese  Zeit  begonnen  und
das  klare  Bewußtsein  ihrer  Requisite  sich  geschwächt
zu  haben,  weil  das  Privilegium  nicht  mehr  erwähnt,
daß  das  eheliche  Zusammenleben  Jahr  und  Tag
gedauert  haben  müsse,  wie  es  dem  biöherigen  Gewohnheitsrechte
  in  München  und  vielen  andern.
Statutarrechten  gemäß  war.  Daß  aber  dle  allgemeine
  Gütergemeinschaft  noch  um  jene  Zeil  in  lebung
war,  geht  aus  dem  Gerichtsbriefe  von  1467,  welcher
  die  Beschlagung  der  Decke  und  das  Zusammenwohnen
  von  Jahr  und  Tag  verlangt,  und  aus
der  Artikulation  des  Beweises  nach  Gerichtsbrief
von  1540  8)  hervor.

Wenn  nun  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
dem  Privilegium  von  1500  als  Entstehungöquelle
und  Grundlage  des  darin  beurkundeten  modiffzirten
Gewohnhektsrechtes  noch  vor  Augen  lag,  so  erklärt
sich  von  selbst,  daß  das  Privilegium  nur  das  Nichtvorhandensein
  von  Heirathspakten,  nicht  auch  die
Nichterrichtung  eines  Testaments  als  Voraussetzung
des  Erbrechts  der  bürgerlichen  Ehegatten  erwähnt.
Denn  durch  Eheverträge  konnte  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen,  oder  über  die  Succession
  abweichend  vom  Gewohnheitörecht  paktirt
werden,  während  ein  Testament,  so  lange  allgemeine
Gütergemeinschaft  mit  der  Wirkung  des  Gesammteigenthums
  galt,  einseitig  gar  nicht  errichtet  werden
  konnte.

)  Iot.  neuerlich  OAUGE.  v.  2.  Jan.  1844,  Bl.  f.  RA.
d.  9,  S.  176.
8)  Auer  S.  LXXXII,  vgl.  f.  S.  Note  1.
        <pb n="367" />
        Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegatten  in  München.  357

Nach  „allem  diesem  unterliegt  es  denn  keinem
Zweifel,  daß  Auer's  Folgerungen  für  vie  Zeit
der  Privilegiumöbestätigung  ihre  volle  Richtigkeit
haben.  Ganz  anders  aber  dürfte  sich  die  Sache
für  die  jetzigen  Rechtszustände  gestalten.

Das  römische  Recht  ist  für  München  so  gut
wie  für  ganz  Altbayern  schon  durch  die  ältern
Gesetzgebungen  und  insbesondere  durch  den  Civilcoder
  von  1756  die  Grundlage  des  gesammten
Rechtslebens  geworden.  Hiergegen  müssen  alle  besondern
  Statutarrechte  die  Stellung  und  den  Charakter
  von  Ansnahmsrechten  annehmen.  Die  Bestätigung
  dieser  Statkutarrechte  unter  der  Form
von  Privilegien  deutet  schon  darauf  hin.  Es  ist
kein  Zweisel,  daß  die  Erwirkung  des  Privilegiums
v.  1500  zum  Schutz  gegen  den  zerstörenden  Einfluß
des  römischen  Rechts  gerichtet  war.  Allein  wie  schon
in  der  Fassung  dieses  Privilegiums  sich  römische  Anschauungsweise
  gleichsam  wider  Willen  eingeschlichen
  hat,  und  dasselbe  bereits  den  umgestaltenden
Einfluß  des  römischen  Rechts  auf  das  bisherige  Gewohnheitsrecht
  manifestirt,  so  wurde  auch  dieser  Umgestaltungsprozeß
  durch  das  Privilegium  nicht  gehemmt,
  und  dessen  Anwendung  nahm  selbst  allmählig
eine  solche  Gestalt  an,  daß  sie  endlich  mit  römischen
Rechtsprinzipien  in  vollständiger  Harmonie  stand.
Hält  man  das  alte  statutarische  Erbrecht  der  bürgerlichen
  Ehegatten  in  München  mit  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  römischen  und  bayerischen  Rechts
zusammen,  so  findet  man  mehrere  Rechtsregeln  und
Vorschriften,  welche  umgestaltend  auf  dessen  Verständniß
  und  Anwendung  einwirken  mußten.

So  der  Satz,  daß  jedes  Ausnahmgesetz  strengstens
  auszulegen  ist.  Ferner  der  Saßtz:  cessante
rationc  cessat  lex  ipsa.  Die  allgemeine  Gütergemeinschaft,
  die  Grundlage  des  Ausschlusses  einseitiger
  Testamentserrichtung  hat  längst  aufgehört,
in  München  geltendes  Gewohnheitsrecht  zu  sein.
        <pb n="368" />
        358  Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegatten  in  München.

Nun  wird  aber  ein  Rechtssatz,  wenn  auch  ursprünglich
  noch  so  unumstößlich,  dennoch  nach  und  nach
veralten,  so  weit  die  Grundlage,  worauf  er  ruht,
aufgehört  hat  zu  existiren,  und  er  keine  Stütze  mehr
in  den  allgemeinen  Rechtsansichten  findet.  Es  wird
sich  in  den  Rechtögeschäften,  in  juristischem  Thun
und  Unterlassen  die  entgegengesetzte  Rechtsansicht
geltend  machen;  der  Richter  selbst  wird,  obwohl
im  einzelnen  Falle  ungesetzlich,  der  nach  den  Zeitnusichten
  allein  noch  als  vernünftig  erscheinenden
Gesetzauslegung  Rechnung  tragen,  und  so  wird  sich
nich  einer  kürzern  oder  längern  Frist  ein  dem  ursprünglichen
  Sinne  des  Gesetzes  entgegenstehendes
Gewohnheitsrecht  manifestirt  haben  o).

Dieß  scheint  denn  auch  in  Bezug  auf  das  Erbrecht
  der  bürgerlichen  Ehegatten  in  München  der  Fall
gewesen  zu  sein.  Der  ganze  Geist  des  geltenden
Rechts  war  einer  so  abnormen  Bestimmung,  wie
ein  völlig  unentziehbares  Erbrecht  des  Ehegatten
auf  das  ganze  Vermögen  wäre,  direkt  entgegen.
Ich  darf  wohl  zur  Probe  noch  jetzt  an  das  Rechtsgefühl
  jedes  einzelnen  bayerischen  Juristen  appelliren.
Jeder,  der  sich  das  Denken  über  die  materiellen
Folgen  der  Gesetzanwendung  nicht  ganz  abgewöhnt
hat,  wird  sich  durch  eine  solche  Abnormität  stutzig
gemacht  und  zur  Opposition  gegen  deren  Anerkennung
  geneigt  fühlen.  Auch  der  Gesichtspunkt  bedungener
  Erbschaft,  welchen  Auer  zur  Beurtheilung
  dieses  Erbrechts  an  die  Hand  giebt,  zeigt,
so  richtig  die  Analogie  ist,  daß  dasselbe  in  das
geltende  Rechtssystem  nicht  paßt.  Denn  es  ist  eine
contradictio  in  adjecto,  da  den  Gesichtspunkt

*)  Es  ist  zu  bemerken,  daß  das  Privileginm  nur  aufgeschriebenes
  Gewohnheitsrecht  ist.  Uebrigens  ist  die  im
gem.  Recht  streitige  Frage,  ob  eine  Gewohnheit  lich  auch
gegen  geschriebenes  Recht  gültig  bilden  könne,  im  bayr.
Recht  bejahend  entschleden.  LR.  Thl.  1,  Kap.  2,  §.  15,

r.  4.
        <pb n="369" />
        Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehesakten  in  München.  359

bedungener  Erbschaft  nehmen  zu  müssen,  wo  es
gerade  Voraussetzung  des  Erbrechts  ist,  daß  keine
bedungene  Erbschaft  vorliege,  d.  h.  daß  die  Eheleute
  das  gesetzliche  oder  gewohnheitsrechtliche  Erbrecht
  nicht  durch  Verträge  abgeändert  haben.
Auer  sagt  daher  selbst  10),  daß  dieses  Erbrecht
bisher  allgemein  als  bloßes  Intestaterbrecht  verstanden
  wurde.  Dieß  ist  auch  vollkommen  richtig.
Diese  Ansicht  war  längst  die  Grundlage  aller  auf
die  Succession  der  Ehegatten  Bezug  habenden  Rechtsgeschäfte.
  Die  Eheverträge  mit  besonderen  Stipulationen
  über  die  Succession  wurden  hiernach  geschlossen
  oder  unterlassen,  die  Verlassenschaften  bürgerlicher
  Ehegatten  nach  derselben  Grundlage  auseinander
  gesetzt.  Eine  Menge  einseitiger  Testamente
ist  aufgenommen  und  stets  ohne  Anstand  als  gültig
anerkannt  worden.  Selbst  jene  strengen  Erfordernisse,
  welche  das  bayer.  Landrecht  Thl.  I,  Kap.  2,
6.  15  für  Bildung  eines  Gewohnheitörechts  aufstellt,
  sind  daher  wahrscheinlich  alle  gegeben  1).  An

10)  S.  LXNXV  oben,
11)  Ich  bin  bereits  eilf  Jahre  Rechtspraktikant,  und  den
größern  Theil  dieser  Zelt  dem  Amtswirken  des  k.  Kreis-=u.
  Startgerichto  München  nahe  gestanden.  Mir  ist  aber
weder  aus  der  Literatur,  noch  aus  eigener  Erfahrung,
noch  aus  Mittheilung  Anderer  ein  Fall  bekannt  geworden,
  daß  je  ein  Richter  Anstand  über  Errichtung  eines
einseitigen  Testamentes  eines  bürgerlichen  Ehegatten  erhoben,
  oder  ein  solches  Testament  vor  dem  Erscheinen
des  Aner'schen  Buchö  von  den  Vetheiligten  zu  ber
tltreiten  versucht  worden  wäre.  Einen  gang  schlagenden
Nachweis,  daß  sich  das  Gewohnheitsrecht  in  dem  angeregten
  Sinne  gestaltet  habe,  kann  ich  indessen  nicht  liefern.
  Denn  es  sind  mir  keine  Fälle  bekannt  worden,  daß
es  über  die  obschwebende  Frage  je  zu  richterlichen  Entscheidungen
  gekommen  wäre.  Der  Aussuchung  solcher  Fälle
aber  und  Überhaupt  der  Beibringung  von  Belegen
einer  konstanten  Rechtsübung  steht  das  Amtögeheimniß
und  das  Verbot  der  Akteneinsicht  durch  Dritte  entgegen.
Indessen  dürste  gerade  der  Umstand,  daß  aus  frühern
        <pb n="370" />
        360  Ueber  das  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegatten  in  München.

der  stillschweigenden  Einstimmung  der  gesetzgebenden
  Gewalt  kann  insbesondere  um  so  weniger
gezweifelt  werden,  als  es  sich  um  Einschränkung
eines  abnormen  Rechtssatzes  handelt,  das  Streben
  nach  Einheit  des  Rechts  und  Gleichheit  vor
dem  Gesetze  zu  dem  Thema  der  Zeit  gehört,  und
weder  die  Regierung  früher  durch  eine  den  alten
  Sinn  des  Privilegiums  aufrechthaltende  Verordnung
  oder  seit  1819  vurch  einen  Gesetzvorschlag,
noch  seit  eben  dieser  Zeit  eine  der  Kammern  mit
einem  Antrage  der  bestehenden  Rechtsübung  entgegen
  getreten  ist.  In  Bezug  auf  die  Zeitdauer  dieser
  Rechtsübung  aber  geben  die  Annot.  zum  LR.
an  die  Hand,  daß  schon  zur  Zeit  der  jüngsten  Civilgesetzgebung
  das  Erbrecht  der  bürgerlichen  Ehegatten
in  München  eben  so,  wie  bis  in  die  neueste  Zeit  der
Fall  war,  aufgefaßt  worden  ist,  daß  also  wahrscheinlich
  damals  schon  Gewohnheitsrecht  hierfür  bestand,
  um  so  mehr  aber  jetzt  vorhanden  ist.  Die
Annot.  zu  Thl.  III,  Kap.  12,  §.  5  erwähnen  nämlich
  dieses  Erbrecht  im  Kapitel  der  Intest  at  erbfolge
und  verweisen  auf  Thl.  J,  Kap.  6,  8.  35  ff.  Auch
hier  aber  wird  in  §.  35,  Nr.  3  das  Münchner  Priviegium
  nur  im  Zusammenhang  mit  Erwähnung  der
Intestaterbrechte  der  Ehegatten  nach  römischem  und
bayerischem  Rechte  vorgetragen,  und  nachdem  unter
dem  Gattungöbegriff  „Succession“  des  eigentlichen

Beiten  nichts  bekannk  ist,  daß  je  über  die  Frage  ein
Streit  entstand,  während  das  Erscheinen  des  Auer'schen
Buchs  nur  nach  meiner  Erfahrung  schon  zwei  Streite
hervorgerufen  hat  (welche  durch  Vergleich  erledigt  wurden),
  darthun,  daß  die  Aner'sche  Ansicht  mit  dem  bis
dahin  bestandenen  Rechtsbewußtsein  nicht  in  Harmonie
steht.  Im  Falle  eines  zur  richterlichen  Entscheidung
gedeihenden  Streites  dürfte  es  aber  in  der  Pflicht  des
Gerichts  liegen,  von  Amtswegen  aus  den  Akten  und
der  Gerichtskunde  das  Westehen  oder  Nichtbestehen  der
Gewohnheit  zu  erniren.  Seuffert  Komm.  Bd.  3,

S.  13  f.,  u.  Bl.  f.  RA.  Br.  8.  S.  206,  Nr.  5.
        <pb n="371" />
        Ueber  daß  Erbrecht  d.  bürg.  Ehegatten  in  München.  361

Erbrechtö  der  Ehegatten  erwähnt  worden  ist,  bemerken
die  Annotationen  (8.  35,  Nr.  3  am  Ende),  daß
das,  was  dem  Ehegatten  nach  den  nächstfolgenden
§§.  36,  37  u.  38  zugehe,  derselbe  nicht  erbschaftsweise,
  sondern  cx  statuto  oder  gar  jure  dominĩi
  vel  condominü  erlange.  Es  wäre  daher  die
allergegründetste  Veranlassung  gewesen,  das  so  eben
erwähnte  Recht  der  bürgerlichen  Ehegatten  in  München
  gleichfalls  als  ex  statuto,  d.  h.  wie  eine
portio  statutaria,  unentziehbar  gebührend  zu  bezeichnen,
  wenn  es  anders  damals  noch  so  angesehen
worden  wäre.

Was  daher  Auer  zur  Begründung  seiner  diesem
  Gewohnheitsrechte  zuwiderlaufenden  Ansicht
vorbringt,  ist  nur  richtig  für  die  Zeit  der  Prloilegiumsbestätigung
  und  vor  Bildung  entgegenstehender
  Gewohnheit.  Wenn  er  1)  den  Gerichtsbrief
von  1540  anführt,  wonach  die  Ehefrau  zum  Testamente
  des  Mannes  die  Einwilligung  ertheilte,  so
ist  in  diesem  Briefe  von  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  die  Rede,  und  vaher  die  Nothwendigkeit
der  Zustimmung  erklärt.  Auer  selbst  aber  bemerkt,
daß  dieser  Gesichtspunkt  jetzt  wegfalle  13),  und  erkennt
  aus  diesem  Grunde  die  Zusammenwohnung
von  Jahr  und  Tag  nicht  mehr  als  Erforderniß
des  Erbrechts  an.  Wenn  er  aber  weiter  sagt,  das
altere  Recht  unterscheide  nur  zwischen  verdingten
und  unverdingten  Ehen,  ohne  den  letztwilligen.
Verfügungen  die  Wirkung  des  Ausschlusses  des  bei
Ehen  zweiter  Art  durch  Gewohnheit  oder  Gesetz,
bei  verdingten  Ehen  aber  Kraft  des  Gedings  eintretenden
  Erbrechts  zuzuschreiben  ½),  so  wäre  dieß
ein  deutschrechtlicher  Grundsatz,  der  längst  aus

12)  S.  1XXNW,  Note  1.

13)  S.  LXXXIV,  oben  ad  2.  ·

UJYlllegiktistEichhornEinleitunglnsdeutsch-Papstrechts.338,Not.n.
        <pb n="372" />
        362  uUrber  daß  Erbrecht  d.  bürg  Ehegatten  in  München.

dem  bayerischen  Rechte  verdrängt  ist.  Nach  letzterm
schließt  nur  Vertrag,  nicht  auch  Gesetz  oder  Gewohnheit,
  welche  bloß  suppletorisch  wirken,  die
Privatwillkühr  aus,  es  trüge  denn  eine  solche  Bestimmung
  sichtbar  und  unzweifelhaft  den  Charakter
eines  Prohibitivgesetzes  an  sich.  Abgesehen  aber
hiervon  ist  der  Grundsaß  auch  nach  deutschem  Rechte
nicht  einmal  richtig.  Wie  die  meisten  Abstraktionen
deutschrechtlicher  allgemeiner  Sätze  enthält  auch  dieser
  nur  den  Ausbruck  dessen,  was  am  häufigsten
vorkommt  5),  ohne  daß  er  eine  Regel  für  alle  Fälle
bilden  könnte,  wo  eine  konkrete  Bestimmung  in  einem
Ortsrechte  fehlt.  Dieß  kann  nur  dann  geschehen,
wenn  dem  betreffenden  Rechte  wenigstens  der  Geist,
das  Prinzip  der  Mehrzahl  der  Rechte,  welche  zur
Abstrahirung  eines  Satzes  dienten,  gleichfalls  zu
Grunde  liegt.  Dieses  Prinzip  ist  aber  im  vorliegenden
  Falle  die  allgemeine  Gütergemeinschast.  Nur
so  lange  diese  in  München  bestand,  konnte  also  der
obige  Satz  suppletorisch  Anwendung  finden.
Stünde  nun  auf  diese  Weise  die  jetzige  Bedeutung
  des  Erbrechts  der  bürgerlichen  Ehegatten  in
München  durch  Gewohnheitörecht  fest,  so
könnte  demselben  nicht  mit  einem  Male  ein  anderer,
wenn  auch  an  und  für  sich  theoretisch  richtiger  Sinn
gleichsam  mit  Gewalt  aufgedrungen  werden,  eben
so  wenig,  als  ein  unter  dem  Einflusse  einer  ältern
aber  irrigen  Rechtstheorie  gegebenes  Gesetz  nach

15)  Ob  der  Satz  auch  nur  in  diesem  Sinne  richtig  ist,  dieß
zu  prüfen,  ist  hier  nicht  der  Ort.  In  Bezug  auf  die
bayer.  Prov.=  und  Stat.-Rechte  läßt  sich  gewiß  nicht
behaupten,  daß  dies  der  Fall  sei.  Uebrigens  ist  nicht
zu  übersehen,  daß  es  sich  nicht  um  einen  Saß  des  alten
historischen,  sondern  des  geltenden  dentschen  Rechts
handelt,  wobei  jene  Rechte,  in  welchen  deutsche  Institute
durch  das  röm.  Recht  bloß  modiffzirt,  nicht  verdrängt  erscheinen,
  immerhin  noch  im  deutschen  Rechte  mitzählen.
        <pb n="373" />
        VBerufungöͤzulassigkelit.  Adhaͤsion.  363

der  später  aufgestellten  richtigen  Ansicht  interpretirt
werden  darf10).

L.  Zimmermann.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Kaun  die  Beschwerde  über  eine  Verfügung,  gegen  welche  selbststtändige

  Vernsung  unzulässig,  im  Wege  der  Adhäsion  an  den
Oberrichter  gebracht  werden?

Vgl.  Bd.  10,  S.  230.

In  Beurtheilung  einer  Rechtssache  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  angenommen,  daß  die  (gewahrte)
  Beschwerde  wegen  einfacher  Dekrete  und
Zwischenbescheide  gelegenheitlich  mit  einer  Berufung
gegen  einen  appellablen  Bescheid  an  den  Oberrichter
  gebracht  werden  könne,  wenn  gleich  die  dadurch
  sich  für  beschwert  haltende  Partei  nicht  die
zuletzt  appellirende  ist,  sich  also  nicht  sagen  läßt,
sa  verbinde  ihre  Beschwerde  mit  ihrer  Appelation.


OuGE.  vom  29.  April  1842,  Nr.  12341/-.

2.
Wechselseitiges  Testament.  Fideikommiß  auf  das  Uebrigbleibende.

Zwei  Eheleute  hatten  in  einem  wechselseitigen
Testament  verfügt:  daß  das  gesammte  Mobiliar=10)

  Indessen  sind  mir  in  kurzer  Zeit  zwei  Fälle  bekannt  geworden,
  wo  bei  bedeutenden  Werlassenschaften  die  bürgerlichen
  Ehefrauen,  gestützt  auf  die  Autorität  des  Auer'-schen
  Buches,  die  Gültigkeit  des  Testaments  ihres  verstorbenen
  Gatten  bestritten,  und  die  Erben  sammt  deren
Auwälten,  in  ihrem  Rechte  unsicher  geworden,  aus
Schen  vor  einem  zweifelhaften,  eine  den  Anwälten  und
Richtern  ungeläufige  Materie  behandelnden,  langwierigen
aund  kollspieligen  Prozesse  sich  mlt  unverhällnihmähigen
Vergleichssummen  abfinden  ließen,
        <pb n="374" />
        364  Wechselseit.  Test.  Fideil.  auf  das  Uebrigbleibende.

und  Immobiliar-Vermögen  dem  Ueberlebenden  gehören,
  nach  dem  beiderseitigen  Tode  aber  das  noch
vorhandene  Vermögen  den  genannten  beiderseitigen
Verwandten  zufallen  solle.  Nach  dem  Tode  des
Ehemanns  wollte  die  Ehefrau  sich  wieder  verheirathen,
  und  ihr  Vermögen  ihrem  zweiten  Ehemann
zubringen,  unter  Einkindschaftung  der  erstehelichen
Kinder  desselben.  Dies  veranlaßte  die  Verwandten
  ihres  ersten  Mannes,  Kautionsleistung  wegen
künftiger  Erfüllung  jener  fideikommissarischen  Anordnung
  zu  verlangen.  In  Beurtheilung  dieses  Anspruchs
  wurde  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  18.  Nov.  1844  (Nr.  321  43/41)  geäußert:
„Die  letztwillige  Disposition  der  ..  .  .  Pscchen  Eheleute
  erscheint  als  ein  testamentum  simultancum
correspectivum.  .  ..  Unverkennbar  lag  es  in  dem
Sinne  der  beiden  Disponenten,  daß  das  beiderseitige
  Vermögen  der  Testirer  gleichsam  als  eine  Masse
anzusehen  und  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden
unter  die  beiderseitigen  Verwandten,  als  ob  es  nur
eine  Erbschaft  wäre,  vertheilt  werden  soll.  Jeder
der  beiden  Ehegatten  hat  hier  über  sein,  so  wie
über  das  Vermögen  des  andern  diöponirt,  und  dieses
  in  vie  reziproke  Erbseinsetzung  so  weit  hineingezogen,
  daß  das  ganze  Vermögen  im  Hinblick  auf
die  Belastung  zu  Gunsten  der  Nacherben  als  ein
Universalfideikommiß  erscheint.  Wenn  nun  auch  dergleichen
  testamenta  simultanca  correspectiva,
so  lange  die  beiden  Disponenten  leben,  von  Jedem
einseitig  widerrufen  werden  können,  weil  sie  Testamente
  sind,  und  von  dem  Prinzipe  der  Veränderlichkeit
  des  menschlichen  Willens  bis  zum  letzten
Lebenshauche  beherrscht  werden,  so  hört  diese  Befugniß
  doch  dann  auf,  wenn  nach  dem  Tode  des
einen  Ehegatten  der  andere  die  Erbschaft  angetreten
hat.  Durch  vie  Erbschaftsantretung  wird  eine  obligatio
  quasi  ex  contractu  begründet,  vermöge
welcher  der  uberlebende  Ehegatte  verbunden  ist,  das
        <pb n="375" />
        Veweisprüfung,  wenn  Akten  Beweismittel  sind.  365

Testament  seinem  ganzen  Inhalte  nach  zu  erfüllen.
Von  nun  an  können  die  Dispositionen  der  beiden
Eheleute  nur  mit  und  neben  einander  bestehen,  und
umfassen  das  ganze  Vermögen.  Da  nun  die  Beklagte
  ihr  durch  das  fragliche  Testament  erworbenes
(resp.  vor  dem  Testament  umfaßtes)  Vermögen
ihrem  zweiten  Ehemann  einbringen  und  dessen  Kinder
  erster  Ehe  vereinkindschaften  will,  denselben
aber  hierdurch  Erbrechte  auf  das  Vermögen  ihrer
Mutter  erworben  werden,  so  sind  die  Verwandten
ihres  ersten  Mannes  allerdings  berechtigt,  Sicherheit
  zu  verlangen,  daß  ihnen  die  durch  sideikommissarische
  Substitution  zugedachten  Rechte  erhalten
werden.  Diese  Rechte  aber  affiziren  nicht  das  ganze
Vermögen,  wie  es  zur  Zeit  der  Testamentöerrichtung
  (resp.  bei  dem  Tode  des  Erstverstorbenen)
vorhanden  war,  sondern  sind  nur  auf  dassenige
beschränkt,  was  nach  dem  Tode  der  beiden  Ehelente
vorhanden  sein  wird..  .  Kein  Gatte  wollte  den
andern  in  der  Dispositionsbefugniß  unter  Lebenden
beschränken;  es  wurde  nur  ein  fidcicommissum
OVjus,  quod  superfuturum  est,  angeorbnet.
Unter  dieser  Voraussetzung  muß  der  Erbe  wenigstens
  ein  Viertheil  des  mit  dem  Fideikommiß  belasteten
  Vermögens  hinterlassen  und  ist  zur  Kautionsleistung
  verbunden,  wenn  ihm  dies  nicht  ausdrücklich
  erlassen  wurde.

Javella  108,  cap.  1.

Deßwegen  ist  das  auf  Kautionsleistung  nach  diesem
  Maßstabe  gerichtete  Erkenntniß  voriger  Instanz
vollkommen  gerechtfertigt.“

3.
Veweisprüfung,  wenn  Alten  Bewelsmittel  sind.
Wenn  die  Parteien  Beweis=  und  Gegenbeweis=Urkunden
  unter  Bezugnahme  auf  Vorakten,  in  welchen
  sich  dieselben  finden,  produziren,  so  steht  dem
Richter  zu,  den  ganzen  Inhalt  der  fraglichen  Akten
        <pb n="376" />
        360-  Beweisprüfung,  wenn  Akten  Beweismittel  find.

als  Beweibmaterial  zu  benützen,  um  das  ricktige
Verständniß  der  vorgelegten  einzelnen  Stellen  aus
dem  ganzen  Zusammenhange  zu  beurtheilen.  Vgl.
GO.  XI,  §.  5,  Nr.  6.  Dieses  muß  um  so  mehr
dann  gelten,  wenn  die  Vorakten  bei  dem  Gerichte,
vor  welchem  der  Prozeß  schwebt,  erwachsen  sind,  so
daß  ihr  Inhalt  für  dasselbe  ein  wahres  Gerichts-Notorium
  bildet,  auf  welche  nach  GO.  XII,  F.  5
eine  einfache  Bezugnahme  schon  genügt.  „Aus  diesen
  Behelfen  ist  nun  das  Nichteramt  berechtigt  und
verpflichtet,  seine  Ueberzeugung  ganz  frei  über  die
streitigen  Thatsachen  mittel=  oder  unmittelbar  zu
schöpfen,  und  aus  dem  dargebotenen  Material  seine
Beweisgründe  zu  nehmen,  wo  es  sie  findet.  Es  ist
ein  gänzliches  Mißverständniß  der  Verhandlungömaxime
  und  ihres  Geistes,  wenn  (im  gegebenen  Falle)
die  Parteien  sich  bestreben,  die  richterliche  Urtheilsfindung
  durch  zahlreiche  Einschränkungen  des  Gebrauches
  der  vorgeschlagenen  Beweismittel  zu  beengen.
  Der  Satz  „probatio  sit  judici“  findet  vielmehr
  seine  wahre  Erläuterung  nur  durch  den  hinzugedachten
  Gegensatz  „et  non  parti  adversariac“,
läßt  aber  keineswegs  die  Auffassung  zu,  als  müsse
vermöge  der  erforderlichen  Thätigkeit  der  Parteien
jede  Folgerung,  jede  Vermuthung,  jedes  einleuchtende
  Ergebniß  unberücksichtigt  und  verschlossen  bleiben,
  wenn  es  nicht  gerade  von  ver  dabei  betheiligten
Partei  befingerzeigt  ist.  —  Es  kommt  insbesondere
nicht  darauf  an,  ob  eine  Urkunde  aus  jenen  angeführten
  Akten  besonders  als  Beweismittel  benannt  ist
oder  nicht,  ob  sie  zu  dem  einen  oder  andern  Artikel
produzirt,  ob  eine  oder  die  andere  Stelle  derselben
als  nützlich  angeführt  ist,  ob  eine  sich  aus  ienen  Akten
und  Urkunden  ergebende  Vermuthung  von  der  betreffenden
  Partei  speziell  aufgestellt,  ob  ein  Dokument
  im  wahren  Original  produzirt  ist  oder  in  einer
Abschrift,  die  vorher  von  beiden  Theilen  als  stellver-
        <pb n="377" />
        Geldzahlungen.  Münzveränderung.  367

krelend  für  daß  verlorene  Orlginal  anerkannt  war,
u.  s.  w.“
DAGE.  vom.  4.  April  1848,  Nr.  8431%  %

4.
Gelrzahlungen  nach  eingetretener  Münzveränderung.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  v.  24.  Juli
1848  (Nr.  9570  2)  kommt  unter  Anderem  hierüber
vor:  Das  Prinzip  der  Verpflichtung  bei  dem
Darlehen  ist  zwar  unstreitig  der  Ersatz  des  tantum
dem,  d.  h.  der  Schuloner  muß  bei  dem  Fälligwerden
  der  Forderung  dem  Gläubiger  eben  so  viel
bezahlen,  als  dieser  anfangs  hergegeben  hat,  so
wie  bei  andern  Geldschulden  der  Glänbiger  so  viel
erhalten  muß,  als  er  sich  von  dem  Schuldner  bei
Entstehung  der  Schuld  ausbedungen  und  ihm  Letzterer
zu  eben  dieser  Zeit  zuzuwenden  beabsichtigt  hatte.
Die  hieher  einschlägigen  Gesetzesstellen

Fr.  3  de  reb.  cred.  (12,  1);  fr:  80,  99  de

solut.  (40,  3)  ·
lassen  nicht  wohl  bezweifeln,  daß  dieses  die  Absicht
des  römischen  Rechts  gewesen  sei.  Allein  die  Quantität
  einer  schuldigen  Geldsumme  läßt  sich  nicht  schlechthin
  nach  dem  Gewichte  der  darin  enthaltenen  edlen
Metalle  bemessen,  sondern  muß  nur  nach  dem  reellen
Werthe  des  Geldes  als  eines  allgemein  angenommenen
  Tauschmittels  beurtheilt  werden.  Auf  diesen
Werth  ist  nun  das  Gepräge  des  Geldes,  d.  h.  die
Werthsumme,  welche  die  Gesetze  eines  Landes  einer
gewissen  Münze  beilegen  und  dadurch  als  Aequivalent
  anderer  Güter  repräsentirt  sehen  wollen,  von
dem  entschiedensten  und  überwiegenden  Einflusse.
Wenn  daher  eine  neue  Münzordnung  irgend  eine
zu  Grund  gelegte  Einheit  des  Geldes,  sei  es  Gulden
  oder  Thaler,  durch  eine  geringere  Quantität.
Silber  oder  Gold  repräsentiren  läßt,  als  früher
dazu  genommen  wurde  oder  werden  sollte,  so  muß
die  neue  Münze  die  ältere  vollwichtigere  vertreten
        <pb n="378" />
        308  Geldzahlungen.  Münzveränderung.

und  auch  für  dieselbe  in  ganz  gleichem  Anschlag
angenommen  werden,  weil  der  in  dieser  letzteren
begriffene  Feingehalt  nicht  als  Waare  ein  Gegenstand
  der  Obligation  war,  und  sich  unbedenklich
voraussetzen  läßt,  eine  jede  Regierung  oder  öffentliche
  Macht,  welche  Anordnungen  im  Münzwesen
zu  treffen  befugt  ist,  werde  ihren  Erlassen  in  diesem
  Belange  auch  das  nöthige  Ansehen  und  eine
durchgreifende  Geltung  zu  verschaffen  wissen,  so
daß  bie  verkehrtreibende  Bevölkerung  den  neuen
Geldstücken  von  geringerem  Korne  im  Austausche
gegen  andere  Güter  denselben  Meinungswerth  beilege,
  welcher  den  älteren  zukam,  und  durch  das
sich  gleich  bleibende  Gepräge  ausgedrückt  wird  1).  —
Die  oben  angeführten  Stellen  des  römischen  Rechts
können  für  die  gegentheilige  Meinung  nicht  angeführt
  werden,  weil  dasselbe  den  Fall  einer  Münzveränderung
  weder  kannte,  noch  irgendwo  zur  Erörterung
  brachte.  Das  Beispiel  vom  Weine,  welches
  das  Fr.  3  de  reb.  cred.  anführt,  paßt  nicht
hieher,  weil  der  Wein  seine  Qualität  durch  das
Alter  verändert,  was  bei  den  Metallen  nicht  der
Fall  ist.“

1)  Bei  Münzveränderungen  mit  Veränderung  des  Münzfußes
  scheinen  obige  Erwägungen  nicht  immer  zu  passen.
Wenn  in  einem  Staat  ftüher  Gulden  nach  dem
Bwanzigguldenfuße  ausgeprägt  wurden,  nun  aber  die
Ausprägung  nach  dem  Vierundzwanzigguldenfuße
geschiehr,  so  kaun  man  es  nicht  als  Absicht  der  Staatsgewalt
  voranssetzen,  daß  die  neue  Münze  die  Altere
nach  dem  vollen  Werthe  vertreten  solle.  Pfeiffer
prakt.  Ansf.  Bd.  1,  S.  63.  77;  Bd.  8.  S.  79.
Seuffert  prakt.  Pand.  2.  Ausg.  §.  2309.  —  Red.

Gnomc.
Man  treibt  die  Politik  mit  jedem  Tag  verkehrter;
Wohl  mir!  ich  bin  wie  sonst  —  ein  schlichter  Rechtsgelehrter.
        <pb n="379" />
        Blätter.

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  24.  Samstag,  den  25.  Nov.  1848.

Beitröge  zur  Erläuterung  des  Vodenenklastungege--seßes
  vom  4.  Juni  1848.

1.
Im  Art.  3  des  in  der  Ueberschrift  bezeichneten
Gesetes  ist  bestimmt:  .
„Die  Erhebung  des  Mortuariums  (Besthaupt)
cessirt  ohne  Entschädigung“.

Die  Kammer  der  Abgeordneten  hatte  nach  dem
Antrag  ihres  Referenten  eine  andere  Fassung  vorgeschlagen:
  ,

.,-,DieErhebungverMortuarienundder

TodfallhandlöhnecessirtohneEntschädigung“.


Von  Seite  der  Kammer  der  Reichsräthe  wurde
aber  diesem  Vorschlage  nicht  beigestimmt,  was  die
Folge  hatte,  daß  es  im  Gesammtbeschlusse  bei  der
Fassung  des  Entwurfes  verblieb.  Der  Art.  3  ist
daher  nur  auf  das  der  Leibeigenschaft  entstammte
eigentliche  Mortuarium  oder  Besthaupt  zu  beziehen,
  nicht  aber  auf  die  in  grundherrlichen  Verhältnissen
  wurzelunde  Reichniß  des  Todfall=  oder
Sterbhandlohns,  wie  sie  besonders  in  Franken
häufig  vorkommt.  BAgl.  die  Verh.  der  Kammer
der  Reichsräthe  Bd.  3,  Nr.  14,  S.  167  f.

xiii.
        <pb n="380" />
        370  Erlaͤut.  des  DVodenenklastungögesetzes.

2

Nach  Art.  4  des  erwähnten  Gesetzes  hört
„der  noch  nicht  zur  Erhebung  gekommene
Neubruchzehent“  für  die  Zukunft  ohne  Entschädigung
  auf.  —  Was  ist  der  Sinn  der  Worte:
„noch  nicht  zur  Erhebung  gekommen“?  Auf  den
ersten  Anschein  möchte  man  dafür  halten,  diese
Worte  seien  vollkommen  klar  und  könnten  nur
von  einem  Neubruchzehnten  verstanden  werden,  welcher
  von  dem  Berechtigten  bisher  noch  nicht  wirklich
  bezogen  wurde;  so  daß  die  Aufhebung  nach
Art.  4  auch  bei  denjenigen  Neubruchzehnten  eingetreten
  wäre,  zu  deren  Erhebung  der  Zehentherr
zwar  schon  früher  berechtigt  war,  aber  bisher
deßwegen  nicht  gelangen  konnte,  weil  der  Besitzer
des  belasteten  Gute5  das  Novalzehentrecht  (ohne
Grund)  bestritten  hat.  Bei  näherer  Erwägung
zeigt  sich  aber,  daß  die  Gesetzesworte  „noch  nicht
zur  Erhebung  gekommen“  auch  so  gemeint  sein
können,  daß  sich  die  Aufhebung  nur  auf  diejenigen
Neubruchzehnten  erstrecken  soll,  welche  biöher,  weil
die  fraglichen  Grundstücke  bei  Erlassung  des  Gesetzes
  noch  uscht  kultivirt,  oder  die  Freijahre  noch
nicht  abgelaufen  find,  zum  Erhebungsfalle  noch
nicht  gelangt  waren.  Bei  dem  Novalzehentrecht
assen  sich  Daseln  und  Eintritt  der  Wirksamkeit  von
einander  unterscheiden.  Soll  ein  bisher  unkultivirtes
  Grunostück  nach  Bewirkung  der  Fruktifikation
(abgesehen  von  jetzt  erst  geschlossenen  Belastungsgeschäften)
  der  Bezehntung  unterliegen,  so  muß  dasselbe
  vorher  Gegenstand  des  Novalzehentrechtö  gewesen
  sein;  dieses  tritt  aber  erst  mit  der  Erzielung
  von  Früchten  1)  in  Wirksamkekt.  Für  diesen
  Eintritt  der  Wirksamkeit  ist  es  nun  ein  ganz
passender  Ausdruck,  wenn  man  sagt:  mit  der  Erzielung
  von  Früchten  (und  Ablauf  der  Freijahre)

1)  Beziehungsweise  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Freijahre.
        <pb n="381" />
        Erldut.  des  Vorenentlastungögesetes.  3271

kommt  der  Neubruchzehent  zur  Erhebung.  Dieser
  Ausdruck  „zur  Erhebung  kommen“  erscheint  als
gleichbedeutend  mit  „fällig  werden“.  Fällige  Reichnisse
  (Civilfrüchte)  sind  zur  Erhebung  gekommen,
  sie  gelten  als  fructus  percepti,  wenn
sie  auch  nicht  wirklich  erhoben  worden.
Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zum  B.  LR.  Th.  IV,
Kap.  5,  §.  11,  Nr.  2  lehrt:  „es  verfallen  fructus
civiles  zu  der  Zeit,  wo  sie  prästirt  werden  müssen,
  quod  cnim  in  naturalibus  cst  separatio,
id  in  civilibus  cessio  obligationis  cst,  ita
ut  ab  illo  demum  tempore  percepti  esse
dicantur.  Baron  Schmid,  auf  welchen
Kreittmayr  Bezug  nimmt,  äußert  (Comment.
ad  St.  B.  Tit.  10,  Art.  17,  Nr.  6)  in  Betreff
von  Gilt,  Stift  und  andern  Grundgefällen:  „sĩcut
  in  naturalibus  attenditur  tempus  scparationis
  qducad  effectum  acquisitionis,
  ita  in  civilibus  attenditur  tempus,  quo
incipiunt  deberi“.  Zur  Erhebung  gekommene
  Zehnten  heißt  offenbar  nichts  anderes  als
decimac  perceptacz;  als  perceptac  (erworben)
  gelten  sie  aber  nach  den  angeführten  allgemeinen
  Grundsätzen,  sobald  sie  fällig  geworden,
sobald  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  herangekommen
  2).  —  Irn  der  That  wäre  es  in  hohem  Grade
ungerecht,  wenn  der  Umstand,  daß  ein  Zehentpflichtiger
  sich  rechtswidrig  der  Entrichtung  eines
fällig  gewordenen  (zur  Erhebung  gekommenen)
Neubruchzehents  geweigert  und  darüber  einen  seinerselts
  ungerechten  Prozeß  geführt  hat,  jetzt  diesem
den  Gewinn  unentgeltlicher  Befreiung  von  der
Zehentlast  verschaffen,  dem  Berechtigten  aber  den
Verlust  seines  Rechtes  ohne  Entschädigung  verursachen
  würde.  Ein  solches  Resultat  würde  gegen
die  allgemeinen  Grundsätze  verstoßen,  nach  wel-2)

  VgBl.  Glück  im  Komment.  Bd.  9,  J+.  637.

2*8
2
        <pb n="382" />
        372  Erläut.  des  Bodenentlastungögesetzes.

chen  Niemand  Gewinn  von  seinen  Widerrechtlichkeiten,
  insbesondere  vom  Verzuge  in  Erfüllung  seiner
  Verbindlichkeiten  ziehen  soll  ),  und  durch  Thun
oder  Lassen  des  Einen  die  rechtliche  Lage  eines
Andern  zwar  verbessert,  nicht  aber  verschlimmert
werden  kann  4);  es  würde  ferner  der  Regel  widerstreiten,
  nach  welcher  dem  siegenden  Kläger  Alles
gewährt,  oder  ersetzt  werden  muß,  was  er  gewonnen
  oder  nicht  verloren  haben  würde,  wenn  sich
der  Beklagte  schon  am  Anfange  des  Prozesses  entschlossen
  hätte,  seiner  Verbindlichkeit  Genüge  zu
thun  2).  Es  ist  eine  Wirkung  der  Rechtshängigkeit,
  daß  mit  dem  Siege  des  Klägers  eine  Ausgleichung
  der  nachtheiligen  Folgen  der  längeren
Dauer  des  Rechtöstreits  eintritt,  indem  der  Zustand,
  wie  ihn  das  Urtheil  bestimmt,  auf  den
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  zurückbezogen
  wird  ?).  Die  Zuerkennung  des  bestrittenen
  Novalzehentrechts  hat  die  Folge,  daß
der  Kläger  durch  Ersatz  der  mittlerweile  verfallenen
  Zehentleistungen  in  die  Lage  versetzt  werden
muß,  als  sei  er  schon  zur  Zeit  des  Eintritts  der
Nechtshängigkeit  in  den  wirklichen  Genuß,  zur  faktischen
  Erhebung  des  Zehents  gekommen.  Wird
aber  durch  das  nach  Erlassung  des  Bodenentlastungögesetzes
  erfolgende  Urtheil  der  Kläger  in  die

2)  Vgl.  fr.  39  do  reg.  juris:  „in  omnibus  causis  pro
sacto  accipilur,  id  in  quo  per  alium  mora  fli  quominus
flat“.  Die  wirkliche  Erhebung  des  Neubruchzehnten
muß  als  geschehen  angenommen  werden,  wenn  sie  nur
durch  schuldvollen  Verzug  des  Pflichtigen  unterblieben
ist.  S.  auch  fr.  134,  8.  1  cod.

4)  Fr.  155,  pr.  cod.:  „sactum  cuiduc  suum  non  adrer-Ssario
  nocerc  debet“.

8)  Vgl.  fr.  40  pr.  de  her.  pet.  (5,  3);  fr.  20  de  rei
vind.  (6,  1);  fr.  31  pr.  do  reb.  cred.  (12,  1).  Puchta
Pand.  F.  96;  Sen  Ferr  prakt.  Pand#  8.  26.

6)  Savigny  System  Bd.  6.  8.  260  f.

J—
        <pb n="383" />
        Erlänt.  des  Bodenentlastungsgesetzes.  373

Lage  gebracht,  als  sei  der  fragliche  Zehent  schon
in  frühern  Jahren  von  ihm  bezogen  worden,  so  ist
auch  in  Gemähheit  der  platzgreifenden  Zurüchbeziehung
  die  Voraussetzung  der  in  dem  Artk.  d  verordneten
  Aufhebung,  nämlich  das  „Nicht  zur  Erhebung
  gekommen  sein“  des  nun  zuerkannten  Zehents
  als  nicht  vorhanden  anzunehmen.
In  den  Berathungen  der  Kammern  über  den
Gesetzentwurf  kommt  nichts  vor,  das  dieser  Deutung
  des  Art.  4  widerspräche.  Vielmehr  dienen
mehrere  Stellen  als  Unterstützungsbehelfe.  Der
Referent  in  der  Kammer  der  Reichsräthe  (v.  Niethammer)
  änußerte  in  §.  13  seines  Vortrags:
„Obgleich  die  Aufhebung  des  Neubruchzehents
wohlerworbene  Rechte  trifft,  so  dürfte  voch
nicht  außer  Acht  zu  lassen  sein,  daß  er  ganz
besonders  der  Kultivirung  öder  Gründe
im  Wege  steht,  und  da  eine  solche  Kultur
in  jeder  Beziehung  bei  der  Zunahme  der
Bevölkerung  und  besonders  zum  Besten  der
unteren  Klassen  wünschenswerth  ist,  so  dürfte
gegen  diese  Maßregel  eine  Erinnerung  um  so
weniger  zu  machen  sein,  als  sie  bei  den  Berechtigten
  wenigstens  ihre  gegenwärtige  Einnahme
  nicht  schmälert“.

Nach  Inhalt  dieser  Aeußerung  wurde  die  Zustimmung
  zur  Aufhebung  des  Neubruchzehents  empfohlen,
  um  damit  ein  Hinderniß  künftiger
Kulturen  aus  dem  Wege  zu  räumen;  nicht  Kultivirungen,
  welche  schon  vollbracht  worden,  hatte
man  im  Auge,  sondern  Fortschritte  der  Landwirthschaft
  in  kommenden  Tagen.  Noch  bestimmter  tritt
diese  Voraussetzung  in  einer  Aeuherung  hervor,
welche  derselbe  Reichsrath  in  der  Kammerberathung
(Bo.  3,  Nr.  14,  S.  172)  gemacht  hat.  „Der
Neubruchzehent  ist  allerdings  ein  Recht  des  Zehentherrn,
  aber  nur  ein  mögliches  Recht.  Es  kann
nur  in  dem  Falle  zur  Rente  werden,  wenn  ein
        <pb n="384" />
        374  Erlänt.  des  Vodenentlastungsgesetzes.

nicht  angebautes  Grundstück  fruchtbar
gemacht  wird.  Es  ist  also  offenbar  eine  Belästigung
  des  Anbaues  von  Gründen,  und  dies  könnte
eher  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden,  weil
nicht  eine  bestehende  Einnahme,  sondern  nur  die
Hoffnung  auf  eine  solche  aufgehoben  wird.“

Ein  bereits  zur  Wirksamkeit  erwachsenes  Recht,
welches  nur  durch  die  rechtswidrige  Weigerung  des
Verpflichteten  an  der  Verwirklichung  gehindert
wurde,  kann  nicht  als  ein  blos  mögliches,  als
eine  blose  Hoffnung  bezeichnet  werden,  vielmehr
  besteht  hier  bereits  eine  Soll-Einnahme,
welche  ohne  die  Widerrechtlichkeit  des  Verpflichteten
bereits  vor  Erlassung  des  Gesetzes  eine  wirkliche
gewesen  wäre.

Gegen  diese  Auffassung  des  Referenten  wurde
weder  von  Seite  der  Ministerbank  noch  von  andern
  Mitgliedern  der  Kammer  eine  Erinnerung
vorgebracht;  man  muß  daher  annehmen,  daß  die
Zustimmung  der  Kammer  nach  der  Intention  des
Referenten,  im  Einklange  mit  unserer  Deutung  der
Worte  „noch  nicht  zur  Erhebung  gekommen“  ertheilt
  wurde  7).  «

3.

Im  Art.  5,  Absatz  2  ist  verordnet:  ·
„Die  Ablösung  der  Weiderechte  auf  Gemeindemarkungen
  oder  Weidebistrikten  muß  auf-7)

  Bei  der  oberstrichterlichen  Beurkheilung  der  Rechtösache
Nr.  11644  5/10  am  6.  Oktober  l.  J.  kam  es  in  Frage,
ob  etwa  dieselbe,  ein  bestrittenes  Novalzehentrecht  betreffend,
  nach  dem  Art.  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni,
weil  die  Zehenterhebung  noch  nicht  wirklich  stattgefunden
hatte,  als  erledigt  anzusehen  sei?  Diese  Frage  wurde
verneint,  aber  ganz  sachgemäh  die  Verhandlung  und
Entscheidung  über  den  Einfluß  der  neuen  Gesetzgebung
auf  den  Vollzug  des  in  der  Hauptsache  erlassenen  Urtheils
  der  ersten  Instanz  zugewlesen.
        <pb n="385" />
        Erlãut.  des  Bodenentlastungsgesetzes.  375

Verlangen  der  Mehrheit  der  Verpflichteten
statt  finden,  wenn  sie  für  den  ganzen  Kompler
  der  Berechtigten  gefordert  wird“.

Was  ist  hier  unter  Weidedistrikten  zu  verstehen?
  Kann  der  Auöbruck  nur  auf  Theile  Einer
Gemeindemarkung  oder  auch  auf  einen  mehrere
Gemeindemarkungen  umfassenden  Weidedistrikt  bezogen
  werden?  Der  ganze  Weide-Kompler  der
Berechtigten  umfaßt  allerdings  häufig  mehrere  aneinandergränzende
  Gemeindemarkungen,  so  daß
eine  und  dieselbe  Heerde  8)  abwechselnd  auf  Felver
  der  einen  oder  andern  getrieben  wird,  und  die
mehreren  Gemeindemarkungen  in  Bezug  auf  den
Weidebetrlkeb  des  Berechtigten  zusammen  ein  Ganzes
  bilden.  Muß  sich  nun  der  Berechtigte  die
Ablösung  für  jede  einzelne  der  Gemeindemarkungen
gefallen  lassen,  wenn  die  Mehrheit  der  Grundbesitzer
  in  dieser  Markung  dieselbe  verlangt,  —  oder.
ist  das  Recht,  die  Ablösung  zu  verlangen,  in  solchem
  Falle  dadurch  bedingt,  daß  sie  von  der  Mehrheit
  der  Gutsbesitzer  in  den  mehreren  zum  Weidekomplere
  des  Berechtigten  gehörigen  Gemeindemarkungen
  verlangt  wird?  Eine  andere  Bedingung
der  Ablösungs-Forderung  ist,  daß  sie  für  den
ganzen  Kompler  der  Berechtigten  erhoben
wird;  umfaßt  dieser  Weidekompler  mehrere  Gemeindemarkungen,
  so  muß  man  annehmen,  daß
die  Ablösung  nur  von  der  Mehrheit  aller  in  dem
ganzen  Komplexe  begriffenen  Verpflichteten  begehrt
werden  kann  o).

Wenn  gleich  die  Mehrheit  der  Verpflichteten.
über  die  Frage  entscheidet,  ob  die  Ablösung  zu

8)  Wird  jede  der  mehreren  Gemeindemarkungen  mit  einer
eigenen  Heerde  betrieben,  so  kann  man  nicht  sagen,  daß
sie  zusammen  einen  Weidcekompler  bilden.

)  Uebereinstimmend  die  Aeußerung  des  Reichsraths-Reserenten

  Bd.  3,  S.  193.
        <pb n="386" />
        376  Erläut.  des  Vodenentlastungsgesehes.

verlangen,  so  kann  doch  daraus  keine  Verbindlichkeit
  der  Minderheit,  zur  Zahlung  der  Ablösungssumme
  beizutragen,  erwachsen.  Vielmehr  haben
die  Theilhaber  der  Mehrheit  das  Ablösungsquantum
  nicht  nur  nach  Verhältniß  ihres  Gutsbefitzes,
sondern  für  den  ganzen  Weidekomplex  aufzubringen.
Daß  sie  dagegen  verlangen  können,  der  Weideberechtigte
  solle  ihnen  seine  auf  die  Besitzungen  der
Minderheit  zustehenden  Gerechtsame  abtreten,  ist
nicht  verordnet.  Nicht  von  Uebertragung  des
Weiderechts  handelt  es  sich,  sondern  von  Aufhebung,
  von  Bodenentlastung  auf  dem  Wege
der  Ablösung.

4.

Im  Art.  7  heißt  es,  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  seien  bezüglich  der  Fixirung  sogleich
  in  Vollzug  zu  setzen.  Nach  Art.  8  sind
alle  durch  Abschnitt  lI  des  Gesetzes  nicht  aufgehobenen
  unständigen  Gefälle  und  Zehenten,  dann
alle  Besitzänderungßabgaben  sofort  zu  fixiren.
Der  Art.  19  bestimmt  für  den  Fall,  daß  vie  Firirung
  nicht  vurch  Uebereinkommen  der  Betheiligten
  geschieht:

„Die  Firkrung  ver  Grundlasten  wird  von  den
Distriktspolizeibehörden  in  Gemeinschaft  mit
den  königlichen  Rentämtern  von  Amtswegen
  in  summarischem  Verfahren  vollzogen.“

Nach  biesen  Vorschriften  möchte  man  dafürhalten,
  daß  die  Firirung  überall  von  Amtswegen
zu  beschäftigen  und  durchzuführen  sei,  wenn  auch
keiner  der  Betheiligten  darauf  anträgt,  vielmehr
unter  diesen  ausdrückliches  oder  stillschweigendes
Uebereinkommen  stattfindet,  den  bisherigen.  Zustand
fortdauern  zu  lassen,  oder  wenigstens  der  bisherige
Zustand  faktisch  fortgesetzt  wird.  Allein  in  solcher
Schärfe  ist  das  „von  Amtswegen“  des  Art.  19
        <pb n="387" />
        Erlaͤut.  des  Bodenenklastungsgesetzes.  277

nicht  zu  nehmen.  In  dem  dritten  Absatze  dieses
Art.  19  ist  beigefügt:

„Das  Nähere  des  Verfahrens  wird  eine  Instruktion

  normiren.“

Diese  vorbehaltene  Instruktion  wurde  von  dem
Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen  am
17.  Juni  l.  J.  erlassen,  und  sagt  im  §.  1:

„Die  gesetzlich  gebotene  Firirung  aller  unständigen

  Grundlasten,  sie  mögen  dem  Staat

oder  Privaten,  Stiftungen  und  Kommunen  zu
leisten  sein,  erfolgt  1)  entweder  im  Wege
des  freiwilligen  Uebereinkommens  unter  den

Betheiligten,  oder  2)  auf  Betreiben  des

einen  oder  des  anderen  Theils.“

Damit  stimmt  überein,  was  im  Eingange  des
§.  &amp;amp;  der  Instruktion  vorkommt:  „Wird  die  amtliche
  Firirung  von  einem  oder  dem  andern  Theil
betrieben  u.  s.  w.“

Demzufolge  kann  man  die  Fortdauer  des  bisherigen
  Verhältnisses  der  Unständigkeit  einer  Reichniß
  nicht  als  einen  nunmehr  unerlaubten,  verbotenen
  Zustand  betrachten,  gegen  welchen  von  Amtswegen
  eingeschritten  werden  müßte.  Vielmehr  ist
der  Pflichtige,  welcher  die  Firirung  (inöbesondere
des  Zehentö)  nicht  betreibt  und  auch  von  dem
Berechtigten  nicht  dazu  durch  Anrufen  der  Obrigkeit
  angehalten  wird,  nach  wie  vor  verbunden,  die
unständige  Abgabe  nach  dem  Maaße  seiner  bisherigen
  Schulrigkeit  zu  entrichten.  Ohnehin  können
sich  die  Firirungsverhandlungen,  mögen  sie  außeramtlich
  oder  amtlich  gepflogen  werden,  längere
Zeit  verziehen,  und  die  zuständigen  Behörden  sind
außer  Stande,  die  bei  ihnen  anhängig  gemachten,
vielleicht  sehr  zahlreichen  Firirungs-Differenzen  in
kurzer  Frist  zu  schlichten.  Ganz  der  Natur  der
Sace  gemäß  bestimmt  der  §.  9  der  Instrukklon
a.  E.:
        <pb n="388" />
        378  Erläut.  des  Vodenentlastungsgcsetzes.

„Bis  zum  Ausgang  der  Sache  muß  der  Zehent

  wie  biöher  fortentrichtet  werden“  10).

Diese  Bestimmung  muß  auch  für  den  Fall  gelten,
  wenn  die  Firirung  deßwegen  nicht  vor  sich
geht,  weil  sie  von  keinem  Theile  betrieben  wird.
Indessen  ist  es  unzulässig,  die  vom  Gesetze  verordnete
  Firirung  auszuschlieben,  d.  h.  durch  ein  neuerliches
  Uebereinkommen  festzusetzen,  daß  sie  unter
den  fraglichen  Betheiligten  nicht  eintreten  soll.  Ein
solcher  Vertrag  wäre  unwirksam,  er  würde  späterer
Beantragung  der  Firirung  von  Seite  eines  der
Theile  nicht  im  Wege  stehen.  Eben  so  wenig
kann  aus  noch  so  langer  faktischer  Fortdauer  des
bisherigen  Zustandes  der  Verlust  des  Rechtes  auf
die  Firirung  erwachsen.

5.

Der  Art.  15  bestimmt  in  Abs.  1:
„Das  Aequivalent  für  das  Obereigenthum  und
das  Recht  ver  Erhebung  einer  Besitzveränderungöabgabe
  ist  bei  Erbrecht  und  Freistift  der
ein=  und  ein  halbfache  Betrag  des  ganzen
Landemiums,  bei  Leibrecht  und  Neustift  der
doppelte  Betrag  des  ganzen  Leibgeldes“.
Hier  ist  vom  Laudemium  (Handlohn)  nur
in  Bezug  auf  die  in  Altbayern  üblichen  Formen
der  deutschen  Emphyteuse  (des  s.  g.  getheilten
Eigenthums)  —  Erbrecht  und  Freistift,  Leib-10)

  Vgl.  Art.  13  des  Geletzes  vom  4.  Juni:  „Behent-Pachtverträge
  lösen  sich  mit  der  Behentfirirung
ohne  Entschädigung  des  Pächters  auf“.  Daraus,  daß
die  Auflösung  der  Pachtverträge  nicht  schon  mit  Pablikation
  des  Gesetzes,  sondern  erst  mit  der  Behentfixirung
eintreten  soll,  ist  deutlich  zu  entnehmen,  daß  die  bisherige
  Naturalleistung  bis  zur  Vollbringung  der  Firirung
fortdauern  soll.  —  Vgl.  die  Schrist:  „Das  kgl.  bayerische
  Ablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848  in  seiner  prakt.
Durchführung  (München,  Franz)  §.  6“
        <pb n="389" />
        Erläut.  des  Bodenenklastungögesegtzes.  379

recht  und  Neustift,  die  Rede.  Die  fragliche
Besitzveränderungsabgabe  kommt  aber,  besonders
in  Fronken,  sehr  häufig  bei  Häusern  und  bäuerlichen
  Besitzungen  vor,  die  nicht  im  Verhältnisse
des  getheilten  Eigenthums,  sondern  im  vollen  Eigenthume
  der  Besitzer  stehen.  Im  Hinblick  auf
die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse,  welche  in  Bezug
  auf  handlohnbare  Güter  obwalten,  hatte  die
Kammer  der  Reichsräthe  den  Zusatz  „und  Erbzinslehen“
  (nach  „Freistift“)  in  Vorschlag  gebracht
(Bd.  3,  S.  217).,  und  die  Kammer  der  Abgeordneten
  (Bd.  6,  S.  172)  ist  in  der  zweiten  Berathung
  über  den  Gesetzentwurf  beigetreten.  Bei
Nedigirung  des  Gesammtbeschlusses  (V.  d.  K.  d.  A.
Bo.  7,  S.  193)  scheint  aber  dieser  Zusatz  vergessen
  worden  zu  sein,  so  daß  er  nun  auch  im
verkündeten  Gesetze  fehlt.  Daher  ist  in  der  That
ein  Aequivalent  für  Laudemtalgefälle  nur  in  Bezug
auf  die  verschiedenen  Formen  der  deutschen  Emphyteuse,
  wie  sie  in  Altbayern  vorkommt,  nicht
aber  außerdem  bestimmt.  Da  aber  der  Art.  8  ganz
allgemein  verordnet:

„alle  BesitzveränderungSabgaben  sind  zu  firiren“,


so  muß  man  die  Lücke  der  Vorschrift  des  Art.  15
durch  analoge  Anwendung  ausfüllen,  und  das  vom
„Erbrecht“  Verordnete  auch  bei  denjenigen  Laudemialverhältnissen
  in  Anwendung  bringen,  bei  welchen
  zwar  dem  Berechtigten  kein  s.  9.  Obereigen-=thum
  zugeschrieben  werden  kann,  wohl  aber  der
Pflichtige  einen  vererblichen  und  veräußerlichen
Gutöbesitz  hat.

Im  Absatz  4  des  Art.  15  ist  verordnet:
„Von  dem  für  das  Obereigenthum  feltgesetzten
Aequivalente  ist  bei  der  nächsten  Besißänderung
  ein  ganzer  Handlohnsbetrag  baar  zu
entrichten.“
        <pb n="390" />
        880  Erlänt.  des  Bodenentlastungögesetzeß.

Bei  Fideikommißgütern  fragt  es  sich,  ob  dieser
Handlohnsbetrag  dem  gegenwärtigen  Fideikommißbesitzer
  gehöre,  oder  der  Fideikommißsubstanz  zugeschlagen
  werden  müsse?  Offenbar  ist  das  Letztere  anzunehmen.
  Denn  derselbe  wird  nicht  mehr  zur  Erfüllung
  des  bisher  bestehenden,  bei  wiederkehrenden
Besitzveränderungen  wiederholte  Leistungen  mit  sich
bringenden,  Schuldverhältnisses  entrichtet,  sondern
zur  Lösung  dieses  Schuldverhältnisses,  als  Aequivalent
  der  Gerechtsame,  welche  einen  Bestandtheil
  der  Substanz  des  Fiveikommisses  bilvet.  Diese
Gerechtsame  geht  dem  Fideikommisse  für  die  Zukunft
  verloren,  und  die  Zahlung  des  fraglichen

anzen  Handlohnsbetrages  soll  einen  Theil  des

rsatzes  bilden.  Derselbe  wird  nicht  nach  den
Normen  berechnet,  welche  seither  für  die  Berechnung
  des  bei  Besitzänderungen  anfallenden  Handlohns
  gelten,  sondern  zufolge  Abs.  3  des  Art.  15
nach  Bestimmungen,  welche  in  den  Verordnungen
über  die  Firirung  der  Besitzveränderungögefälle
des  Staates  gegeben  sind.  Indem  nun  nicht  blos
Dasjenige,  was  über  den  einen  also  berechneten
Handlohnsbetrag  zum  Ersatz  für  die  bisherige  Gerechksame
  zu  entrichten  ist,  sondern  auch  der  einfache
  bei  der  nächsten  Besitzänderung  zu  zahlende
Handlohnsbetrag  selbst  der  Fideikommißsubstanz
zugetheilt  wird,  entbehrt  freilich  der  Fideikommißbesitzer
  bei  Eintritt  der  nächsten  Belitzänderung
die  Handlohns-Einnahme,  welche  ihm  nach  den
biöherigen  Rechtsverhältnissen  angefallen  wäre;  allein
  diese  Rechtsverhältnisse  sind  eben  vor  der  fraglichen
  Besitzänderung  durch  das  Gesetz  vom  4.  Juni
in  solcher  Weise  geändert  worden,  daß  mit  dem
Eintritte  derselben  dem  Fideikommißbesitzer  ein
Handlohn  nicht  mehr  anfällt,  vielmehr  nur  das
Recht  erwächst,  künftig  die  Renten  aus  dem  für
das  bisherige  Handlohnsrecht  nach  obigem  Gesetze
zu  leistenden  Aequivalent  zu  beziehen.
        <pb n="391" />
        Erlaͤut.  des  Vodenentlastungsgeseges.  381

Kelnen  Unterschted  macht  es,  wenn  etwa  die
Besitzänderung  alsbald  nach  Verkündung  des  Gesetzes
  oder  doch  noch  vor  der  Firirung  der  Besitzänderungsabgabe
  durch  Uebereinkommen  der  Bebeeiligten
  oder  durch  obrigkeitlichen  Ausspruch  erolgt
  ist.

1  9  Zwoar  bestimmt  der  Art.  16:  .

„Mit  dieser  Firiruns  der  Besitzänderungs-Abgaben

  konsolidirt  sich  das  Eigenthum

  in  der  Person  des  Grundholden.“

Vergleicht  man  aber  hiemit  Abs.  3  des  Art.  15:

„Obiges  Aequivalent  ist  mit  der  nächsten

Besitzänderung  nach  Erlaß  des  gegenwärtigen

  Gesetzes  fällig.“
so  wie  die  oben  angeführte  Stelle  des  Abs.  4  desselben
  Artikels,  so  kann  man  nicht  annehmen,  daß
mit  einer  vor  vollbrachter  Firirung  eintretenden
Besitzänderung  noch  ein  Handlohn,  wie  ihn  die
biöherigen  Verhältnisse  mit  sich  brachten,  anfalle;
vielmehr  hat  der  Berechtigte  für  die  Zeit  nach
Erlassung  des  Gesetzes  nur  ein  Recht  auf  das
Aequivalent,  welches  natürlich  bei  einem  in  nächster
Zukunft  eintretenden  Besitzänderungöfalle  nicht  eher
zur  Erhebung  kommen  kann,  als  die  Festsetzung
des  Betrages  auf  die  eine  oder  andere  Welse  geschehen
  ist.

Was  über  die  Verhältnisse  eines  Famillenfideikommisses
  und  des  Fideikommibbesitzers  gesagt
wurde,  gilt  gleichmäßig  für  Pfründen  im  Verhältnisse
  zum  Pfründenbesitzer.  Nicht  dem  letzteren  ist
der  bei  der  nächsten  Besitzänderung  von  dem  Mflichtigen
  zufolge  Abs.  4  des  Art.  15  zu  entrichtende
e  Handlohnsbetrag  zuzutheilen,  sondern  der

ründe.
        <pb n="392" />
        382

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Verwahrung.  Vorbehaltene  Beschwerde.

Der  8.  51,  Abs.  2  bestimmt  die  gegen  einfache
Dekrete  oder  Zwischenbescheide,  im  Falle  man
durch  solche  beschwert  zu  sein  glaubt,  einzulegende
Verwahrung,  und  fährt  fort:

„Es  bleibt  sodann  das  Recht  vorbehalten,  die

Beschwerde  hierüber  mit  der  Appellation  gegen

  das  End=  oder  beweisauflegende

Urtheil  zu  verbinden.“

Der  Kommentar  über  die  GO.  Bd.a,  S.  21,
Note  53  bemerkt  hierüber:  „Das  Gesetz  spricht
zwar  nur  von  der  Appellation  gegen  das  End=  oder
beweisauflegende  Urtheil.  Da  aber  die  im  8.  52,
(der  Nov.  v.  1837)  angeführten  Erkenntnisse  hinsichtlich
  der  Zulässigkeit  selbstständiger  Berufungen
jenen  namentlich  bezeichneten  gleichgestellt  sind,  so
unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß  die  Geltendmachung
  der  vorbehaltenen  Beschwerde  mit  der
Appellation  gegen  das  nächste  appellable
Erkenntniß  verbunden  werden  kann  und
muß.“  In  einem  gegebenen  Falle  wurde  die  verwahrte
  Beschwerde  gegen  ein  eine  Beweisantretung
als  desert  zurückweisendes  Dekret  mit  der  Appellation
  gegen  einen  Zwischenbescheid  verbunden,  durch
welchen  einem  Editionsbegehren  theils  definitiv,
theils  interlokutorisch  durch  Auflegung  eines  Beweises
  über  den  Besitz  der  Urkunden  stattgegeben
war.  Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  die  gedachte
  Verbindung  für  zulässig,  daher  auch  die
Beschwerde  über  den  Desertions-Ausspruch  für
devolvirt.

OAGE.  vom  14.  Mai  1839,  Nr.  737  7/.
Vgl.  auch  OAGE.  v.  29.  April  1842,  Nr.  123½/2.
        <pb n="393" />
        383

2.
Haupteid.  Nicht  über  Rechtsbegriffe.  Elgene5  Wissen.
(Vgl.  Komment.  über  die  Ge-  Sr  3,  S.  205  —7,  Bd.  4,
.  464.

In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich
von  der  Abstammung  gewisser  Gilten  und  Zinsen
aus  einem  Verbande  von  Grundherrlichkeit  und
Obereigenthum.  Es  war  der  Haupteid  darüber
zugeschoben,  daß  diese  Abstammung  nicht  stattgefunden
  habe.  Allein  der  vberste  Gerichtshof  erachtete
  diese  Eideszuschiebung  für  unstatthaft:  „Nach
der  GO.  XIII,  F§.  2,  pr.  ist  es  erlaubt,  seinem
Widersacher  den  Eid  zuzuschieben,  damit  er
schwöre,  daß  die  Geschichte  vorgegebenermaßen
  nicht  vorgegangen  sei.  Die  Eibeszuschiebung
  findet  also  ihrer  Natur  nach  allein
statt  über  einen  äußerlich  erfaßlichen  in  die  Sinne
fallenden  Vorgang,  den  der  Schwörensollende  selbst
wahrzunehmen  im  Stande  war.  Hier  steht  aber
kein  solches  Faktum,  sondern  vielmehr  die  Grundbarkeit
  als  ein  Rechtsbegriff  in  Frage,  den  durch
Reflerion  und  Subsumtion  auß  den  erhobenen
Umständen  zu  abstrahiren,  lediglich  Sache  der  riche.
terlichen  Beurtheklung  sein  kann.  ..  ..  Der  Eid
könnte  nur  ein  beschworenes  Urtheil,  eine  Folgerung
  aus  vor  Augen  liegenden  Behelfen  und  gewissen
  Thatsachen  sein;  allein  das  Urtheil  zu  schspfen,
  kann  nur  Sache  des  Richteramtes  sein,  welches
  diese  Aufgabe  in  keinem  Punkte  auf  eine  der
Parteien  oder  deren  eidliche  Manifestationen  hinüberwälzen,
  und  diese  sich  hierin  substituiren  darf.h
Die  Frage  (der  Abstammung  von  Zinsen  und  Gilten
  aus  der  Grundherrlichkeit)  betrifft  eine  fremde
Geschichte,  oder  eine  so  beschaffene,  daß  der  Delat
  selbst,  wegen  Länge  der  Zeit  nicht  wohl  eigene
Wissenschaft  davon  haben  kann,  worüber  also  nach
der  angeführten  Stelle  der  GO.  2660  Niemanv  einen
  Haupteid  anzunehmen  oder  abzuleisten  verbun-
        <pb n="394" />
        384  Erfüllungseid.  Mehrere  Streitgenossen.

den  ist.  Man  kann  hiegegen  nicht  einwenden,
das  beklagte  fürstliche  Haus  könne  sich  denn  voch
im  Besitze  von  alten  Urkunden,  Lagerbüchern,  Stiftbriefen
  und  anderen  Behelfen  befinden,  welche  es
über  die  Frage  der  streitigen  Abkunft  aufzuklären
vermöchten.  Denn  eine  blose  Möglichkeit  genügt
  hier  nicht.  Ob  ein  Faktum  so  beschaffen  sei,
daß  dle  angeführte  Stelle  der  GO.  darauf  passe,
muß  lediglich  aus  den  Umständen  bemessen  werden.
Die  Umstände  sprechen  aber  hier  gerade  gegen
jene  Annahme.  Dazu  kommt  noch  die  Erwägung,
daß  vurch  die  Ableistung  eines  solchen  Eides  die
richterliche  Ueberzeugung  um  nichts  gewinnen  oder
das  Gewissen  der  Richter  dadurch  mehr  aufgeklärt
würde,  daß  vielmehr  dieselbe  Ungewißheit  über  den
wahren  Ursprung  jener  Gilten  und  Zinsen  nach
wie  vor  fortbestände,  während  voch  der  Eid
kein  Gottesurtheil,  sondern  ein  Mittellur
  Ergründung  der  Wahrheit  sein
soll.“
DAGE.  vom  10.  Jau.  1847,  Nr.  1438  43/10.

J.
Erlüllungseid.  Mehrere  Streitgenossen.

Im  Komment.  über  die  GO.  Bd.  3,  S.  324
ist  gelehrt:  „Handelt  es  sich  von  dem  Erfüllungseid
einer  Partei,  welche  aus  mehreren  Streitgenossen
besteht,  so  genügt  die  Eidesleistung  derjenigen  von
ihnen,  welche  die  Sache  allem  Vermuthen  nach  wohl
wissen  können“.  Diese  Ansicht  fand  eine  Anerkennung
  in  dem

SAGE.  vom  19.  Juni  1848,  (Nr.  16661/1),

Nr.  13.

Eine  andere  Ansicht  wurde  in  dem  Bd.  10,  S.  28
mitgetheilten  DAGE.  zur  Anwendung  gebracht.,
        <pb n="395" />
        Blätter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  25.  Samstag,  den  H0.  Dez.  1848.

Tivilistische  Zemerkungen  und  Trsefrüchte.
3

Lieserungskauf.  Verzug  des  Käufers.

Zu  den  gangbarsten  Erscheinungen  im  Verkehrsleben
  gehören  die  Lieferungsgeschäfte,  zufolge  deren
der  Eine  dem  Andern  eine  gewisse  Anzahl  Staatspapiere
  oder  ähnliche  dem  Tageskurs  unterliegende
Essekten  um  einen  im  Voraus  bestimmten  Preis
an  einem  bestimmten  Tage  zu  übergeben  verspricht.
Wenn  nun  der  Käufer  zur  Lieferungszeit  die  Abnahme
  der  fraglichen  Effekten,  also  seinerseits  die
Vertragserfüllung  verweigert,  so  fragt  es  sich,  ob
der  Verkäufer  ohne  Weiteres  zu  deren  Weiterverkauf
  ermächtigt  und  dann  noch  befugt  sei,  vom
Verkäufer  Entschädigung  für  die  hiebei  erlittene
Einbuße  zu  fordern?  —  Das  O.  zu  Dresden
  hat  diese  Frage  in  einem  Erkenntnisse  vom
23.  Dez.  1847  verneint,  und  diese  Entscheidung,
wie  folgt,  motivirt  2):  „Der  Kläger  (Verkäufer)
führt  in  der  Klagschrift  an,  es  sei  ihm  rechtlich
nicht  zuzumuthen  gewesen,  die  verkauften  Aktien
(Quittungsbogen),  als  ein  dem  Schwanken  des
Kurses  sehr  unterworfenes  Papier,  dauernd  aufzu-1)

  Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle  1818,  Nr.  44,
S.  347.
XIII.
        <pb n="396" />
        386  Lieferungskauf.  Verzug  des  Kaͤnfers.

heben  und  etwa  noch  größeren  Schaden  dadurch
zu  leiden.  Dadurch  aber,  daß  der  Gegenstand  des
Kaufes  ein  solcher  ist,  dessen  Werth  sich  nicht
gleichbleibt,  sondern  steigt  oder  fällt,  wird  an  der
Verbindlichkeit  des  Verkäufers,  die  verkaufte  Sache
zur  Uebergabe  an  den  Käufer  bereit  zu  halten,
nichts  geändert.  Weder  gesetzliche  Vorschriften,
noch  allgemeine  Rechtsprinzipien  lassen  sich  dafür
anführen,  daß  der  Verkäufer  dann,  wenn  sich  der
Käufer  in  mora  accipiendi  befindet,  den  einem
steigenden  oder  fallenden  Werthe  unterworfenen
Gegenstand  des  Vertrags  ohne  Weiteres  anderweit
verkaufen,  und  die  Differenz  zwischen  dem  kontraktmäßigen
  und  dem  neueren  Preise  als  Schadenbetrag
von  dem  Käufer  fordern  könne.  Die  mora  accipiendi
  von  Seiten  des  Käufers  bewirkt  für
den  Verkäufer  nur  so  viel,  daß  er  in  Bezug  auf
die  Aufbewahrung  des  Gegenstands  blos  den  dolus
zu  prästiren,

Fr.  5,  17  de  peric.  ct  commod.  (18,  0).
und  Vergütung  des  durch  die  Aufbewahrung  ihm
entstandenen  Schadens  zu  verlangen  hat.  —  Das
Sinken  des  Kurses  der  verkauften  Papiere  nach
Ablauf  des  LieferungStages  führte  nur  dem  (verklagten)
  Käufer,  nicht  dem  (klagenden)  Verkäufer
einen  Nachtheil  herbei.  —  Ebensowenig  läßt  sich
der  von  dem  Kläger  eigenmächtig  unternommene
Verkauf  aus  dem  Gesichtspunkte  der  negotiorum
gestio  rechtfertigen,  eben  weil  die  Kurse  solcher
Paplere  steigen  und  fallen,  und  weil  es  sich  nie
voraussagen  läßt,  ob  die  Umstände,  welche  jetzt
die  Kurse  herabdrücken,  sich  nicht  ändern  und  die
Kurse  wieder  steigen  werden“.  ...

Man  hat  jedoch  alle  Ursache,  die  Richtigkeit
der  in  diesem  Erkenntnisse  ausgeprägten  Ansicht  zu
bezweifeln.  Der  säumige  Schuldner  haftet  dem
Berechtigten  für  das  gefammte  Interesse,  und  das
Interesse  des  Letzteren  kann  gerade  darin  bestehen,
        <pb n="397" />
        Lieferungolauf.  Verzug  des  Käufers.  387

auch  seinerseits  von  dem  Geschäfte  abzugehen.  Unter
  solchen  Umständen  ist  er  nicht  nur  befugt,  dievon
  ihm  versprochene  Leistung  zu  unterlassen,  sondern
  es  ist  ihm  auch  unbenommen,  ein  etwaiges.
weiteres  Interesse  zu  berechnen,  und  bessen  Vergütung
  zu  verlangen  :).  Im  Falle  der  Käufer
den  Vollzug  durch  Nichtannahme  der  Waaren  verweigert
  oder  verzögert,  hat  der  Verkäufer  ein
Interesse,  von  dem  Geschäfte  abzugehen,  wenn
das  Bereithalten  und  Verwahren  der  Waare  für
Rechnung  des  Käufers,  um  sie  diesem  später  zu
tradiren,  seine  Lage  verschlimmert,  ihn  in  Verss
genheit  bringt,  welcher  er  durch  den  Weiterverkauf
entgeht  3).  Die  Befugniß  zu  diesem  Weiterverkaufe
ist  eine  natürliche  Folge  seines  Rechtes,  von  dem
Geschäfte  abzugehen  und  die  Lieferung  der  Waa-2)

  Vgl.  Seuffert  prakt.  Pand  R.  Bd.  2,  F.  246,  Note  4,
.392,  Note  3.
2)  Vgllt.  Thöl  Handelsrecht  Th.  I,  §.  87,  Note  4,  wo
.  folgende  Beilpiele  aufgeführt  sind:  „Er  bedarf  des
NRaumes,  den  die  Waare  einnimmt,  daher  schüttet  er
den  Wein  weg,  um  die  Fässer  zu  benützen  (Nr.  1,  §S.  3,  4,
Ir.  2  de  peric.  et  commod.  18,  6),  ober  seßzt  die  Bettstellen
  auf  die  Straße  (Fr.  12,  13,  14  cod.);  im  eig-ä
nen  Interesse  wird  er  sie  aber  lieber  verkaufen,  um
wegen  des  nicht  bezahlten  Kauspreises  wenigstens  in
etwas  gedeckt  zu  sein  (Fr.  1,  §S.  3  cod.)  —  Das  Konserviren
  der  Integrität  verlangt  Aufwand  von  eigner
oder  fremder,  zu  bezahlender,  Thätigkeit,  und  er  will
nicht  und  braucht  nicht  für  den  morosen  Käufer  zu  arbeiten
  oder  Vorschüsse  zu  machen;  —  die  Waarc  droht
mit  der  Zeik,  vielleicht  der  kürgesten,  wegen  ihrer  Verderblichkeit,
  oder  der  Wandelbarkeit  des  Preises,  thellweise
  oder  gänzliche  Entwerkhung,  und  sie  deckt  ihn,
worauf  er  ein  Recht  hat,  wegen  seiner  Forderung  auf
dem  Kauspreis  also  dann  gar  nicht  mehr  oder  nur  theilweise;
  —  er  bedarf  des  Geldes  für  die  Waare,  um
es  vortheilhaft  umzusetzen,  ohne  daß  er,  wenn  es  nicht
geschieht,  beweisen  könnte,  daß  und  wie  vortheilhast  es
geschehen  wäre“  u.  s.  w.  Vgl.  kr.  122,  S.  3  du  vorb.
obl.  (45,  1).
        <pb n="398" />
        388  Lieserungskauf.  Verzug  des  Käufers.

ren,  deren  Annahme  der  Käufer  verwelgerte  oder
verzögerte,  nunmehr  zu  unterlassen  1).  Ist  er  zu
einer  späteren  Erfilllung  seinerseits  nicht  mehr  gehalten,
  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  er  nun  über
die  fraglichen  Waaren  durch  Weiterverkauf  zu  verfügen
  befugt  ist  s).  Mit  dem  Beweise  des  nicht
morosen  Kontrahenten  ist  es  nicht  zu  streng  zu
nehmen.  „Es  ist  vie  gewöhnliche  kaufmännische
Prozedur,  die  Papiere,  deren  Abnahme  verweigert
worden,  für  Rechnung  des  andern  Kontrahenten
zu  verkaufen  und  vie  Differenz  zu  fordern  0)  —.
War  zumal  eine  bestimmte  Lieferungözeit  verabredet,
  ein  Tag  oder  gar  eine  Stunde,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  strenge  pünktliche
Einhaltung  des  Zeitpunktes  in  der  Meinung  der
Kontrahenten  lag.  Ist  nun  aber  eine  solche  Pünktlichkeit
  als  gemeint  anzunehmen,  so  ist  die  auf
eine  bestimmte  Zeit  verabredete  Erfüllung  nach  Ablauf
  dieser  Zeit  unmöglich,  also  die  spätere  Ersüllung
  eine  andere  als  die  verabredete.  Der

4)  Vgl.  Thöl  a.  a.  O.  Noke  3:  „Daß  die  mora  zu  elnem
  Verkauf  berechtigen  kann,  der  ohne  sie  rechtswidrig
gewesen  wäre,  hat  keinen  Zweifel.  Fr.  1,  S.  3  do
peric.  et  commod.;  sr.  122,  8.  3,  fr.  135,  S§S.  2  de
vorb.  obl.  Das  Interesse  des  Verkäufers  bestimmt
diese  Berechtigung.  Es  genügt,  wenn  er  bei  dem  Weiterverkaufe
  nur  nicht  unredlich  verfahren  ist;  denn  er
haftet,  ist  der  Känfer  in  mora,  nur  für  dolus  (Fr.  5,  17
de  peric.  et  comm.),  und  ein  solcher  liegt  darin  nicht,
daß  er  nicht  durch  Aufbewahren  der  Waare  dem  morosen
  Känfer  hinterher  noch  die  Vortheile  zu  verschaffen
sucht,  als  wäre  dieser  nicht  in  Verzug  gekommen,  —
und  daß  er  in  seinem  und  nicht  in  des  Käufers  Interesse
  verfährt.  .

Thöl  a.  a.  O.  S.  308:  „Doch  muß  der  Verkänfer  vor
dem  Weiterverkauf  dem  Käufer  die  Androhung,  Verwarnung,
  denunciatio,  daß  er  zu  demselben  schreiten
werde,  haben  zukommen  lassen.  Arg.  fr.  1,  .  3  de  pe

ric.  et  comm.“
6)  Lübecker  OAGE.  bei  Thöl  a.  a.  O.  Note  6.

r—
“
        <pb n="399" />
        Von  vorbehaltenen  Beschwerden.  389

nicht  säumige  Kontrahent  braucht  also,  da  ihm
eine  andere  als  die  verabredete  Leistung  nicht  aufgedrungen
  werden  darf,  die  schlechtweg  auf  das
Interesse,  die  Differenz  7)  gestellte  Forderung  nicht
erst  durch  den  Beweis  zu  begründen,  daß  sein  Interesse
  das  Abgehen  vom  Geschäft  fordre  s).  Die
Klage  des  Verkäufers  insbesondere,  schlechtweg  auf
das  Interesse  (die  Differenz)  gerichtet,  ist  davurch

  begründet,  daß  der  Käufer  bei  eigener  Mora

nicht  eine  andere  d.  h.  eine  nachherige  Lieferung

verlangen  kann.  o).

Das  OAG.  zu  Dreöden  hatte  auch  die
hier  als  die  richtige  dargelegte  Ansicht,  mit  Anerkennung
  der  Weiterverkaufsbefugniß  auf  Seite
des  nicht  säumigen  Verkäufers,  einer  früheren  Entscheidung
  zu  Grunve  gelegt  10).

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Von  vorbehaltenen  Beschwerden.

Es  war  von  dem  Beweiösührungs-Gegner
die  Verwerfung  der  Beweisantretung  wegen  Unerheblichkeit
  beantragt  worden.  Dieser  Antrag  wurde
zurückgewiesen,  und  gegen  diese  Zurückweisung  Verwahrung
  eingelegt.  Es  erfolgte  nun  die  Erhebung
der  Beweise,  die  Durchführung  des  Bewelsverfahrens,
  und  nach  einer  Reihe  von  Jahren  das  Urtheil
  über  die  Beweisergebnisse.  In  der  Berufung
gegen  dieses  Urtheil  kam  der  Beweisführungögeg-N

  Die  Differenz  ergibt  sich  aus  dem  Welterverkaufe,  und
besteht  aus  dem  Mindererlöse  im  Verhälknisse  zu  dem
verabredeten  Kaufpreise.

38)  Vgl.  fr.  1  pr.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1);  consl.  4,
10,  12  cod.  mir  fr.  6  do  pcric.  ct  commod.

)  Thöl  a.  a.  O.  S.  309.  .

19)  Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle,  1843,  Nr.  1.
        <pb n="400" />
        300  Von  vorbehaltenen  Beschwerden.

ner  auf  jene  vorbehaltene  Beschwerde  zurück  und
beantragte  den  Ausspruch:  die  Beweisantretung
möge  nachholend  als  unerheblich  verworfen  werden.
In  Beurtheilung  des  ebenerwähnten  Antrags  sagen
die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:  „Eine
solche  Beschwerde,  obwohl  durch  rechtzeitige  Verwahrung
  vorbehalten,  ist  bei  dem  gegenwärtigen  Stande
der  Sache  völlig  zweck=  und  bedentungölos,  und
aus  eben  diesem  Grunde  unerheblich,  was  sie
nach  GO.  XV,  6.  5,  Nr.  3  nicht  sein  darf,  um
auf  eine  Würdigung  des  Richters  Anspruch  machen
u  können.  Der  Zweck  jener  Beschwerde  konnte

los  darin  bestehen,  sich  der  langwierigen  Erhebung
des  Beweises  der  Beklagten  und  des  hiezu  erforderlichen
  Zeit=  und  Kostenaufwandes  zu  entledigen,
um  mit  einem  Male  ihrem  vorgesteckten  Ziele  gegen-Überzutreten.
  Dieser  Zweck  ist  aber  dermalen  nach
Ablauf  von  8  Jahren  nicht  mehr  erreichbar,  und
wird,  was  die  vergeblichen  Kosten  betrifft,  auf
anderem  Wege  dadurch  erreicht,  daß  dieselben  nach
Vorschrift  der  GO.  demjenigen  zufallen,  der  sie
ohne  Noth  und  schuldhaft  veranlaßte.  Hier  sind
nur  zwei  Fälle  möglich:  Entweder  die  Beklagten
haben  ihren  Beweis  ganz  oder  theilweise  aufgebracht;
dann  bewährt  sich  hieraus  durch  die  That  selbst,
daß  auch  ihr  Beweis-Antritt  erheblich  und  geeignet
  war,  ihm  eine  weitere  Folge  zu  geben.  Oder
jener  Beweis  ist  völlig  mißlungen;  dann  siegen  die
Kläger,  weil  der  unerläßliche  Beweis  ihrer  Gegner
nicht  hergestellt  ist,  aber  nicht  ans  dem  Grunde,
weil  man  dieses  gleich  anfangs  hätte  vorhersehen  und
daher  jedes  Eingehens  auf  die  Sache  sich  enthalten
  sollen.  Die  Kritik  der  einzelnen  Beweiêmittel,
die  Würdigung  ihres  Einflusses  auf  die  einzelnen
Beweis-Themata  muß  ohnedies  bei  der  Prüfung
des  ganzen  Beweisversahrens  und  seiner  Erfolge
in  allen  Instanzen  so  gründlich  vorkommen,  als  es
den  Richtern  ihre  Gewissenhaftigkeit  zur  Pflicht
        <pb n="401" />
        Nachträgliche  Vorlagen.  301

macht,  und  die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Einsichten
  erlauben.  Unter  solchen  Umständen  auf  den  Ausgangöpunkt
  zurückkehren  und  eine  ganze  Kettenfolge
von  Erwägungen  reassumiren,  um  auf  das  Ergebniß
  zu  gelangen,  nicht:  „die  Aufgabe  der  Beklagten
  sei  mißglückt"  —  sondern:  „man  hätte  vor
8  Jahren  schon  vorhersehen  sollen,  daß  sie  mißglücken
  müsse“  —  ist  unter  den  gegenwärtigen  Umständen
  eine  völlig  nutzlose  Sache.  Die  von  beiden
  Novellen  (v.  1819  und  1837)  gegebene  Erlaubniß,
  einzelne  durch  Verwahrung  sich  vorbehaltene
  Instruktionsbeschwerden  mit  der  Berufung
gegen  das  Endurtheil  zu  verbinden,  ist  naturgemäß
der  Einschränkung  unterworfen,  daß  eine  solche  Beschwerde
  alsdann  auch  noch  ein  vernünftiges  Interesse
  darbiete;  das  letztere  ist  aber  hier  nicht  der
Fall.“

OAGE.  von  19.  Juni  1848,  Nr.  1666  16r.

2.

Nachträgliche  Vorlagen  zur  Beseitigung  von  Beweis-Einreden.

Als  Beweismittel  war  eine  Abtheilung  des
Handelsjournals  vorgelegt  worden.  Weil  Einwendungen
  gegen  dessen  Integrität  besorgt  wurden,
legte  Produzent  zur  Entkräftung  derselben  im  Produktionstermine
  eine  zweite  Abtheilung  des  fraglichen
  Handelsbuches  vor.  Der  Gegner  beanstandete
  hierauf  die  Zulässigkeit  dieser  nachträglichen
Vorlage,  jedoch  ohne  Erfolg.  „Eine  solche  Vorlage
  bezweckt  keineswegs  die  Geltendmachung  eines
neuen  Beweismittels,  sondern  nur  die  Beseitigung
einer  Beweis-Einrede,  welche  den  Formalien  eines
rechtzeitig  gebrauchten  Beweismittels  entgegentreten
könnte.  Eine  Präklusion  dieses  Nachtrages  läßt
sich  daher  so  wenig  vertheidigen,  als  man  sagen
könnte:  da;z  wo  durch  die  Diffession  einer  Urkunde
eine  Schriftenvergleichung  nöthig  wird,  seien  die
ächten  Schriften,  mit  denen  die  Vergleichung  ge-
        <pb n="402" />
        392  Handelsbuch-Diffession  von  Selte  des  Produlten.

schehen  sall,  vehwegen  präkludirt,  weil  sie  der  Produzent
  nicht  gleich  anfangs  als  Beweis=  und  Ueberführungsmittel
  beigebracht  habe.  Vgl.  als  Analogie
  die  GO.  XIX,  s.  10,  Nr.  7,  8.“

OA#E.  von  19.  Juni  1848,  Nr.  1666  4%.

3.
Handelsbuch-Diffession  von  Seite  des  Produkten.

In  den  Motiven  eines  OAGE.  vom  19.  Juni
1848  (Nr.  1666  4012)  kommt  hierüber  vor:  „Die
Kläger  wollen  zum  Diffessionseide  über  die  Handlungsbücher
  ihrer  beklagten  Gegner  zugelassen  werden.
  Ein  solches  Verlangen  widerstreitet  jedoch
den  ersten  Grundansichten  von  der  Beweiskraft  der
Urkunden.  Der  Diffessionseid  ist  nicht  ein  Mittel,
um  sich  jede  unwillkommene  Urkunde  prozessualisch
aus  dem  Wege  zu  schaffen  er  betrifft  nie
den  Punkt,  ob  Jemand  glaube,  daß  eigne  Schriften
  seines  Gegners  auch  von  diesem  herrühren,
  mit  dessen  Wissen  und  Willen  errichtet
seien.  Die  ganze  Formel  des  Diffessionseides,  wie
solche  die  GO.  XI,  §.  8,  Nr.  6  aufgestellt  hat,
paßt  auf  diesen  Fall  durchaus  nicht.  Mit  Handelsbüchern
  hat  es  überdies  eine  besondere  Bewandtniß.
  Die  GO.,  indem  sie  §.  3,  Nr.  2  a.  a.  O.
dem  Kaufmann  erlaubt,  sein  Hanvelsbuch  mit  einem
Eide  zu  bekräftigen,  und  ihm  unter  dieser  Voraussetzung
  volle  Beweiskraft  beilegt,  hat  die  Handelsleute
  in  ihrem  Geschäftsverkehre  mit  einer  Art
Quasi-Notariatsbefugniß  betraut,  vermöge  welcher
  dieselben  bei  der  Pünktlichkeit  und  genauen
Uebereinstimmung,  mit  der  ein  solches  Buch  geführt
sein  muß,  gegen  die  sonstigen  Regeln  auch  in  eigenen
Sachen  durch  Einschreibungen,  gleichviel  ob  von
ihnen  oder  von  ihren  Komptoirbedienten  herrührend,
ein  Faktum  konstatiren,  und  dadurch  eine  formelle
Wahrheit  begründen  können.  Sind  daher  die  Voranssetzungen
  der  GO.  gegeben,  und  kommt  die
        <pb n="403" />
        Veweissatz  ohne  Spez.  der  Thatsachen.  303

eidliche  Bekräftigung  noch  hinzu,  so  tritt  ein  so  beschaffener
  Eintrag  in  die  analogen  Beziehungen
eines  instrumentum  quasi  publicum,  auf  welches
  jedes  eidliche  Verleugnen  durch  Abschwören  eines
Diffessionseides  schon  an  sich  nicht  paßt,  und  ganz
verkehrt  erscheinen  müßte.“
4.
Antliche  Anordnung  wiederholter  Urkunden=  Produktion.
Nach  abgehaltenem  Produktionstermine  fand
das  Gericht  angemessen,  nochmalige  Vorlage  der
produzirten  Handelesbücher  anzuordnen,  und  deren
Beschaffenheit  unter  Zuzkehung  von  Sachverständigen
  näherer  Prüfung  zu  unterstellen.  Der  Umstand,
daß  dieses  Verfahren  ohne  Zuziehung  der  Parteien
geschah,  veranlaßte  dessen  Anfechtung.  Diese  blieb
ohne  Erfolg.  „Eine  wiederholte  Produktion  von  Urkunden
  anzuordnen,  um  deren  Beschaffenheit  genauer
  zu  untersuchen,  steht  nach  GO.  XI,  s.  5,
Nr.  8  dem  Richteramt  unbedenklich  zu.  Ebenso
darf  das  Letztere  nach  GO.  XII,  §.33,  Nr.  5  elnen
Augenschein  von  Amtswegen  einnehmen,  was  die
Vernehmung  von  Sachverständigen  zur  näheren
Erleuchtung  seiner  gewsssenhaften  Forschung  von
selbst  in  sich  schließt.  Die  Untersuchung  der  Bülcher
  der  Beklagten,  um  deren  ordnungsmäßige
Führung  zu  prüfen,  war  daher  ganz  in  der  Orbnung;
  eben  aus  dem  Grunde  aber,  weil  hiebei
das  Gericht  von  Amtswegen  verfuhr,  mußte  ihm
auch  freistehen,  jede  Einmischung  der  Parteien  in
den  Gang  der  Untersuchung  und  die  Wahl  der
beizuziehenden  Personen  zurückzuweisen“.
OnUE.  vom  19.  Juni  1848,  Nr.  1666  44/1r1
5.—
Weweissatz  ohne  Spezialisirung  der  Thatsachen.  Jüdische
Ehescheidungssache.
Von  einem  jildischen  Ehemanne  war  unter
Anführung  einer  Reihe  spezieller  Thatsachen  wegen
        <pb n="404" />
        394  Bewelssatz  ohne  Spez.  der  Thatsachen.

unverbesserlicher  Böswilligkeit  der  Ehefrau  auf
Scheidung  geklagt  worden.  Die  Gerichte  der  ersten
  und  zweiten  Instanz  legten  dem  Kläger  zut
beweisen  auf:  «
a)  Daß  die  in  seiner  Klage  seiner  Gattin  zur
Last  gelegten  Pflichtverletzungen  in  ihrer  Vereinigung,
  oder  welche  derselben  vereint,
oder  welche  eine  oder  andere  solche  Pflichtverletzung
  für  sich  allein  schon  nach  jüdischem
Eherechte  den  Ehemann  berechtigen,  seiner
Frau  den  Scheidebrief  zu  geben;  »
eventuell,  wenn  Kläger  diesen  Beweis  erbracht
  hat,  noch  weiter:  „Daß  seine  Gattin
die  in  der  Klage  behaupteten  Pflichtverletzun—-gen,
  so  weit  sie  erweislich  zur  Schei-Dung
  führen,  insgesammt  oder  deren  welche
sich  habe  zu  Schulden  kommen  lassen.“
Hiegegen  fuͤhrte  Beklagte  weitere  Beschwerde,
weil  nicht  beide  Beweissähze  spezialisirt  und  das
Unerhebliche  in  den.  Vorwürfen  ihres  Mannes  sogleich
  daraus  abgeschnitten  worden.  Diese  Beschwerde
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  für  unerheblich
  erachtet.  In  den  Motiven  kommt  darüber
  vor:  „Die  GO.  Kap.  IX,  §.  14  hat  die.
Vorschrift  gegeben:  .  ·
„Was  bei  jeder  Sache  insonderheit  zu  beweisen
  sei,  das  läßt  sich  wegen  allzugroßer
Menge  der  unterschiedlichen  Fälle  allhier  nicht
beschreiben,  sondern  muß  sich  aus  der
Beschaffenheit  der  Sache  selbst  und
den  hierbei  vorfallenden  Umständ.en
ergeben.  Zuvörderst  aber  ist  nöthig,  daß
die  Parteien  und  Advokaten  ihren  Beweis
  nach  Beschaffenheit  ver  Klage
und  Exception  sammt  allen  dazu  erforderlichen
  Requisiten  gebührend  einrichten"“.
Hiernach  ist  als  oberster  Grundsatz  für  die
Formulirung  eines  Beweisthemas  das  freie  Erb



2½
        <pb n="405" />
        Bewelssatz  ohne  Spez.  der  Thatsachen.  395

messen  des  Richters  bezüglich  desjenigen  aufgestellt,
  was  zu  seiner  Ueberzeugung,  um  den.
Streit  gründlich  entscheiden  zu  können,  noch  erforderlich
  scheint.  Ist  nun  das  Recht  selbst  bereits
bekannt,  und  sind  die  in  den  Schriftsätzen  der  Theile
als  Grundlage  ihrer  Klagen  und  Einreden  angeführten
  Thatsachen  einfach  und  in  ihrer  Einzelnheit
genau  bezeichnet,  so  bildet  es  die  bei  weitem  vorherrschende
  Regel,  daß  das  Faktum  unter  das
Gesetz  subsumirt,  einer  jeden  der  Parteien  nur
jene  noch  ungewissen  Vorgänge  zum  Beweise  ausgesetzt
  werden,  wovon  ihr  Obsseg  mit  dem  gestelllen
Begehren  abhängt,  und  daß  auf  solche  Weise  der
Fall  in  hypothesi  präjudizirt,  die  Erhebung  der
hiezu  erforderlichen  Wahrheit  gewisser  Voraussetzungen
  dagegen  auf  ein  weiteres  Verfahren  verwiesen
  werde.  —  Ist  dagegen  die  Rechtöregel
selbst,  wonach  das  Faktum  zu  beurtheilen  kommt,
noch  nicht  genau  ermittelt,  sondern  vorerst  noch
Gegenstand  einer  Beweisauflage,  wie  solches  die
GO.  Kap.  IX,  §.  3,  Nr.  2  ausdrücklich  verordnek
hat,  —  oder  ist  jene  Rechtöregel  ein  so  allgemeiner
  Begriff,  daß  das  Begehren  der  Theile  auf  die
verschiedenartigste  Weise  darin  begriffen  sein  kann,
so  wird  es  ausnahmsweise  unvermeidlich,  und  ist
daher  auch  vollkommen  zulässig,  den  Parkeien  nur
dle  im  Allgemeinen  als  erheblich  befundenen
  Umstände  ihres  Vorbringens  zur  zugelassenen
  Erprobung  zu  bezeichnen,  im  Uebrigen
aber  das  wahre  Urtheil,  in  wie  weit  die  Erheischungen
  der  Rechtssäge  durch  die  erwiesenen  Fakta
erschöpft  seien,  und  zu  welchen  Konsequenzen  diese
Vergleichung  hinführt,  dem  Endurtheile  vorzubehalten.
  Den  am  häufigsten  vorkommenden  Beleg
für  die  Statthaftigkeit  dieser  Ausnahme  bilden  die
dinglichen  Klagen,  für  die  es  nach  Vorschrift  der

O.  Kap.  4,  F.  7,  Nr.  3  et  in  notis  mehr  nicht
als  der  Anführung  des  nächsten  und  allgemeinen
        <pb n="406" />
        396  Beweissatz  ohne  Spez.  der  Thatsachen.

Klagegrundes  bedarf,  welcher  sodann,  sei  es  Eigenthum,
  Dienstbarkeit  oder  ein  ähnlicher  zum
Beweise  auferlegt,  die  Entwicklung  aller  statthaften
  Erwerbsarten  durch  Kauf,  Tausch,  vertragsmäßige
  Bestellung  oder  Verjährung  der  Servitut,
sammt  allen  sich  daran  anknüpfenden  Rechtsfragen
hingegen  in  das  Beweisverfahren  übertragen  und
hier  unbedenklich  für  zulässig  gehalten  wird.  —
Ein  Ausnahmsfall  dieser  Art  ist  nun  auch  in  der
vorliegenden  Sache  gegeben,  und  durch  ihre  eigenthümliche
  Lage  vollkommen  gerechtfertigt..  .  .  ...  Als
unhaltbar  zeigt  sich  das  Verlangen,  durch  Aushebunf
  der  allein  entscheidenden  Umstände  aus  dem  artikulirten
  Beschwerden-Verzeichnisse  der  Klage  zu  präjudiziren.
  Die  Erheblichkeit  der  Klagsbehauptungen
im  Allgemeinen  muß  zwar  geprüft  werden  und  ist
auch  im  erforderlichen  Maaße  vorhanden.  Die  Worte
des  Mosaischen  Gesetzes  „Pro  aliqua  foeditate
(nach  der  Vulgata)“  tragen  eine  leicht  erfaßliche
und  jedermann  einleuchtende  Bedeutung  an  sich,  und
übersetzen  sich  dahin:  „wegen  irgend  eines  gehässigen
  und  pflichtvergessenen  Benehmens  gegen  den
Mann“.  Alle  in  der  Klage  aufgestellten  Behauptungen
  sind  nun  so  beschaffen,  daß  sie  sich  unter
jene  Vorschrist  mehr  oder  minder  nah  subsumiren
lassen.  Wenn  schon  ein  einziger  Ausbruch  der  Böswilligkeit
  —  foeditas  —  dem  Manne  die  Befugniß
  beilegen  soll,  das  Eheband  zu  lösen,  so  wird
diese  Wirkung  der  fortgesetzten  Reihenfolge  von
Handlungen,  die  in  jenem  Punkte  zusammentreffen,
wohl  kaum  versagt  werden  können.  Welche  Fakta
aber  aus  jenem  artikulirten  Libelle  für  sich  allein
oder  mit  den  übrigen  zusammengenommen  iene  Wirkung
  zu  thun  geeignet  sind,  und  welches  verhältnißmäßige
  Gewicht  jeder  einzelnen  jener  Beschuldigungen
  zukomme,  um  mit  einigen  oder  allen  übrigen
vereinigt,  auf  jenen  Zweck  hinzuwirken,  was  hievon
zusammentreffend  einen  vollständigen  und  was  nur
        <pb n="407" />
        Nachträgliche  näherc  Beugen-Bejzelchnung.  397

einen  mangelhaften  Beweis  bilde,  welcher  Einfluß
etwa  einem  kleinen  Nebenumstande,  der  für  sich
gleichgültig  wäre,  auf  das  ganze  Gemälde  beizulegen
  sei,  welches  Kläger  von  seinen  häuslichen  Erlebnissen
  aufgestellt  hat,  —  alle  diese  Punkte  gleich
von  vorneherein  zu  entscheiden,  ist  eine  nach  menschlichem
  Erkenntnißvermögen  rein  unmögliche  Sache,
und  kann  daher  als  Ausgabe  weder  in  den  Absichten
der  Gesetze  noch  in  den  Forderungen  des  Gerichtsgebrauchs
  liegen.  Es  blieb  daher  nichts  Anderes  übrig,
als  die  sämmtlichen  Anführungen  der  Klagschrift  im
Allgemeinen  als  erheblich  zum  Beweise
zuzulassen,  mit  dem  sich  von  selbst  verstehenden
Vorbehalte,  aus  ihrem  Beweise  oder  ihrer  Widerlegung
  seiner  Zeit  solche  Folgerungen  zu  zlehen,  welche
den  Umständen,  dem  Eindrucke  des  ganzen  Benehmens
  der  Beklagten  gegen  ihren  Gatten,  so  wie  den
gutachtlichen  Bemerkungen  jüdkscher  Rechtsgelehrter,
deren  Erhebung  nach  G.  XII,  S.  3,  Nr.  5  dem
Richteramte  noch  immer  unbenommen  bleibt,  angemessen
  erscheinen.“
DAGE.  vom  22.  Febr.  1848,  Nr.  13734/1

6.
Nachträgliche  nähere  Beugen-MWezelchnung.

In  der  Beweisantretung  kam  unter  den  benannten
  Zeugen  ein  Wiener  Handelshaus,  mit  der
Firma  aufgeführt,  vor.  Erst  später,  nach  Ablauf
des  Beweiötermins  wurden  die  abzuhörenden  Handelstheilhaber
  mit  Namen  bezeichnet.  Der  Gegner
trug  auf  Verwerfung  dieser  Zeugen  an,  jedoch  ohne
Erfolg.  „Eine  Substitution  von  Zeugen  nach  Ablauf
  des  Beweistermines  ist  gar  nicht  vor  sich  gegangen.,
  sondern  nur  eine  nähere  Bezeichnung  der
Personen  von  Zeugen,  welche  anfangs  nur  unbestimmt
  als  Beweismittel  waren  benannt  worden
  .....  Wenn  die  Beklagten  nur  die  Namen
der  Firma  überhaupt  in  ihr  Direktorium  aufnah-
        <pb n="408" />
        398  Beschwörung  des  Handelsbuchs.

men,  und  nicht  vorher  auf  dem  auswärtigen  Platze
genaue  Erkundigung  darüber  einzogen,  daß  die  früheren
  (der  Firma  entsprechenden)  Chefs  bereits  verstorben
  waren,  so  läßt  sich  ihnen  dieses  nicht  als
ein  Unfleiß  anrechnen,  der  mit  dem  Verluste  jener
Beweismittel  bestraft  werden  müßte,  sondern  ihrer
unbestimmten  und  mehrdeutigen  Zeugenbenennung
ließ  sich  unbedenklich  auch  später  noch  jene  Präzie
sion  geben,  wonach  dieselbe  ihrer  wahren  und  gleich
anfänglichen  Absicht  am  besten  entsprach.“
OA#E.  vom  19.  Juni  1848,  Nr.  1666  4½  r.

7.
Veschwsrung  des.  Handelsbuchs.  Mehrere  Handlungögesellschafter.


Von  mehreren  Gesellschaftern,  welche  zur  Zeit
des  fraglichen  Eintrags  das  Handelshaus  gebildet
hatten,  war  zur  Zeit,  als  die  Beschwörung  des
Handelsbuches  in  Frage  kam,  nur  noch  Einer
am  Leben,  ihm  standen  jetzt  andere  Personen  als
Streitgenossen  zur  Seite.  Der  Bucheid  wurde  jenem
  einzigen  Theilhaber  aus  der  frühern  Zeit  aufgelegt.
  „Der  Bucheid  soll  als  eine  Art.  des  Erfüllungseides
  immer,  so  weit  möglich,  ein  Wahrheitseid
  sein,  welchen  also  nur  K.  v.  W.  allein
zu  schwören  im  Stande  und  es  auch  für  seine
Streitgenossen  zu  thun  ermächtigt  ist,  weil  alle
ihre  Rechte  von  der  vormaligen  Wechselhandlung
W.  u.  F.  herrühren,  und  die  Frage,  ob  die  Bücher
  dieser  Firma  der  Wahrheit  getreu  geführt  wurden,
  eine  untheilbare  und  den  ganzen  Rechtsstreit
solidarisch  beherrschende  ist.“  .

«OAGE.vom19.Juni1848,Nr.1666»A-.
8.
Veweismittel  in  Handelsprozessen.

In  den  Motiven  eines  DAGE.  vom  19.  Juni
Nr.  1666  40  11  kommt  hierüber  vor:  „Für  die  Beur-
        <pb n="409" />
        Veweismittel  in  Handelsprozessen.  390

theilung  ihrer  Beweiskraft  ist  es  unerläßlich,  auf
die  im  Handel  eingeführten  Gewohnheiten  und  in
allgemeiner  Uebung  bestehenden  Mittel  des  Verkehrs
die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.  Denn  der  ganze
Merkantilbetrieb  ist  von  der.  Natur  der  negotia
bonac  sidei  erfüllt,  und  zwei  Kaufleute,  die  miteinander
  Geschäfte  machen,  verpflichten  sich  dadurch
  von  selbst,  auch  abgesehen  von  der  Vorschrift
positiver  Gesetze,  zur  Schlichtung  der  unter  ihnen
entstehenden  Differenzen  den  im  Hanbdel  üblichen
Konstatirungsmitteln  gegenseitig  dasjenige  Vertrauen
einzuräumen,  ohne  welches  vergleichen  Unternehmen
  nie  einen  gesicherten  Fortgang  nehmen  könnten.
  Eine  fortlaufende  Korrespondenz  zwischen
zwei  Handelsfreunden  über  ein  unter  ihnen  gemachtes
  Geschäft,  die  gedruckten  Kurszettel  eines  Sensals
  aus  einer  Zeit,  wo  das  einstige  Interesse  am
Stande  der  Kurse  noch  gar  nicht  bekannt  oder
vorhersehbar  war,  —  die  schristlichen  und  eidlichen
Zeugnisse  von  Sensalen,  aus  ihren  Büchern  gezogen,
  uber  den  Preis  von  Effekten,  müssen  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  für  gleich  verläßige  Mittel
  gelten,  die  richterliche  Ueberzeugung  zu  befestigen.
  Einwendungen  gegen  die  Person  der  Sensale,
  weil  von  dem  Produzenten  schon  gebraucht
und  regreßpflichtig,  sind  eben  so  unhaltbar,  als
die  der  fehlenden  eigenen  Wissenschaft,  wo  ein  solches
  Zeugniß  von  einem  Geschäftönachfolger  aus
den  ihm  vor  Augen  liegenden  Büchern  seines  Vorgängers
  ausgezogen  ist.  Die  Augsburger  Wechselordnung,
  indem  sie  Kap.  XII,  8.  2  die  Sensale
verpflichtete,  auf  jedesmaliges  Verlangen  dem  requtrirenden
  Theile  Atteste  zu  ertheilen,  hat  dadurch
von  selbst  die  Absicht  geoffenbart,  diesen  Attesten
auch  den  nach  Zeit  und  Umständen  zu  bemessenden
Glauben  beigelegt  zu  sehen.  Für  den  Effektenhandel
  giebt  es  kein  besseres  und  allgemein  verbreiteteres
  Mittel,  ihren  Marktpreis  zu  erproben,  als
        <pb n="410" />
        400  Eidesdelatlon  über  ein.  Herkommen.

die  Kuröblätter.  Es  ist  klar,  daß,  wenn  man
in  Zulassung  und  Prüfung  der  Beweismittel  jenen
strengen  Formalismus  handhaben  wollte,  worauf
die  Einwendungen  der  Kläger  beruhen,  der  Beweis
  eines  Handelsgeschäftes  unmöglich  ,  und  also
jede  Rechtspflege  in  diesem  Zweige  stille  gestellt
würde.“
#.
Eidesdelation  über  ein  Herkommen.

Das  Herkommen  ist  keine  eigentliche  Thatsache,
  sondern  ein  wahrer  Rechtsbegriff,  der  sich  erst
aus  Thatsachen  ergibt.  Es  wird  nämlich  hierunter
  eine  rechtsverbindliche  Norm  verstanden,  die
aus  einer  Mehrheit  von  Handlungen  entstanden  ist,
welche  in  der  Meinung  rechtlicher  Nothwendigkeit
vorgenommen  wurden.  Dies  Herkommen  ist  also
kein  an  sich  erkennbarer  Umstand,  sondern  das  aus
soschen  Handlungen  juridisch  zu  konstruirende  Resultat.


Um  zu  diesem  Resultate  zu  gelangen,  genügt
es  nicht  bloß,  jene  Thatsachen  genau  zu  kennen,
sondern  es  gehört  hiezu  auch  eine  juridische  Prifung
  bezüglich  der  Beschaffenheit  derselben,  und
der  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Motive,  sofort
eine  Subsumtion  derselben  unter  die  bezüglich  der
Erfordernisse  eines  Herkommens  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften.

Da  nun  der  Eid  bloß  eine  eigentliche  Thatsache,
  nicht  aber  einen  Rechtsbegriff  zum  Gegenstand
  haben  kann:  so  ist  eine  Eidesdelation  über
ein  Gewohnheitsrecht  oder  ein  Herkommen  im  Allgemeinen
  nicht  zulässig,  sonvern  nur  über  bestimmte
Thatsachen,  aus  denen  der  Richter  beurtheilen  soll,
ob  ein  solches  Herkommen  sich  gebildet  hat.

DAGE.'v.  3.  Juli  1847,  RNr.  866,  18-.
        <pb n="411" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  26.  Samstag,  den  23.  Dez.  1848.

Ist  der  §.  46  der  Prozeß-Movelle  vom  Jahre  1837
auch  in  Sachen  des  mündlichen  Verhörs  anzuwenden?


Diese  Frage  wurde  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Bo.  VI,  S.  57  bejahend  beantwortet;
es  möchte  aber  eine  verneinende  Beantwortung  dem
Buchstaben  und  Geiste  des  Gesetzes  entsprechender
sein,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

1)  die  Novelle  vom  17.  Nov.  1837  ist  ein
fragmentarisch-korrektorisches  Gesetz,  und  schon  darum
  zu  Ausdehnungen  über  die  Gränzen  des  Buchstabens
  weniger  geelgnet.  Die  Vorschriften  für
das  beschleunigte  Verfahren  im  mündlichen  Verhöre
  (Abschnikt  I,  litt.  A.  V#.  1—  15)  betreffen
den  ehemaligen  summarischen  Prozeß,  dessen
Verfahren  in  cod.  jud.  cap.  3,  S.  3  —  dann
cap.  9,  S.  5  et  cap.  10,  K.  3  vorgezeichnet  ist.
Was  an  diesem  Verfahren  vurch  vie  zitirte  Novelle
  nicht  ausdrücklich  abgeändert  wurde,  das  muß
gemäß  §.  115  dieser  Novelle  nach  den  frühern  Gesetzen
  beurtheilt  werden.  In  den  frühern  Gesetzen
cod.  jud.  cap.  10,  §.  3,  nr.  3  war  die  Adzitation
der  Parteien  zum  Zeugen-Verhöre  im  summarischen
Beweisverfahren  ausdrücklich  verboten,  und

xiii.
        <pb n="412" />
        402  Beschleunigkes  Verfahren.  Beugenverhör.

da  dieses  Verbot  in  den  Bestimmungen  der  erwähnten
  Novelle,  §.  12—15,  worin  das  Beweis=Verfahren
  im  mündlichen  Verhöre  geregelt  ist,  nicht
auödrücklich  aufgehoben  wurde,  so  muß  selbes  noch
immer  als  bestehend  erachtet  werden.

2)  Der  §.  46  der  Novelle  hat  auf  das  summarische
  Verfahren  nicht,  sondern  nur  auf  das
gewöhnliche  Verfahren  Bezug.  Hätte  der  Gesetzgeber
  die-  Adzitation  der  Parteien  zum  Zeugen-Verhöre
  auch  im  mümlichen  Verhöre  anordnen
wollen,  so  wäre  es  zweckmäßig  gewesen,  diese
Anordnung  da  zu  treffen,  wo  die  Bestimmungen
des  Beweisverfahrens  im  mündlichen  Verhöre  normirt
  wurden,  und  er  hätte  sich  dann  beim  gewöhnlichen
  Verfahren  auf  die  für  das  mündliche
Verfahren  bereits  gegebenen  Vorschriften  blos  beziehen
  dürfen.  Allein  gerade  daraus,  daß  er  von
einer  Adzitation  der  Parteien  zum  Zeugenverhöre
im  mündlichen  Beweis-Verfahren,  welches  in  der-Novelle
  vor  jenem  des  gewöhnlichen  Verfahrensnormirt
  ist,  nichts  sagte,  folgt,  daß  er  im  mündlichen
  Verfahren  die  für  das  gewöhnliche  Verfahren.
im  §.  46  gegebenen  Vorschriften  nicht  angewendet
wissen  wollte.

Es  widerspricht  einer  logischen  Denk=  und
Darstellungs-Weise,  eine  gesetzliche  Bestimmung,
die  schon  in  einem  frühern  Paragraphen  (§.  12)
hätte  ausgesprochen  werden  können  und  sollen,
hier  aber  mit  Stillschweigen  umgangen  wurde,
aus  einem  spätern  Paragraphen  (§.  46)  burch  eine
künstliche  Anslegung  rückbeziehend  abzuleiten.  Logischer
  ist  es,  anzunehmen,  daß  der  spätere  Paragraph
  auf  den  frühern  keinen  Bezug  habe,
weil  eine  solche  Bezugnahme  nicht  auögesprochen
wurde,  und  weil  nichts  gehindert  hätte,  die  Bestimmungen
  des  §.  46  schon  in  den  §F.  12  aufzunehmen.
  .

3)  Die  in  den  Bl.  f.  RA.  a.  a.  O.  aufge-
        <pb n="413" />
        Beschleunigtes  Verfahren.  Beugenverhör.  403

stellte  Behauptung,  daß  die  Gestattung  der  Gegenwart
  der  Parteien  beim  Zeugen-Verhöre  ein
durchgreifendes  Prinzip  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  Nov.  1837  sei,  ist  nur  insoferne  richtig,  daß
dieses  Mrinzip  zwar  in  der  Regel,  d.  h.  beim
gewöhnlichen  Beweis-Verfahren,  aber
nicht  auch  bei  der  Ausnahme,  dem  Bewessverfahren
  im  müundlichen  Verhöre  Anwendung
  finde,  eben  weil  die  Regel  nicht  zugleich  für
die  Ausnahme  gelten  kann.

Dem  Anusnahmsverfahren  des  mündlichen  Verhörs
  hat  der  Gesetzgeber  ganz  andere  Prinzipien,
als  die  Quasi-Oeffentlichleit  des  Zeugenverhörs  zu
Grunde  gelegt,  nämlich  das  Prinzip  der  Beschleunigung
  und  das  Prinzip  der  Kostenminderung
  durch  Vereinfachung  dieses  Verfahrens.
Diese  letztere  beiden  Prinzipien  durchdringen  alle
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  Abth.  A  der
Prozeß-Novelle  und  sind  schon  in  ver  Ueberschrift
„das  beschleunigte  Verfahren  im  mündlichen  Veröre"“
  auögeprägt.

Was  mit  diesem  Zwecke  nicht  vereinbarlich
ist,  oder  demselben  hinderlich  entgegen  tritt,  darf
bei  dem  mündlichen  Verhöre  nicht  angewendet  werden.
  Wenn  nun  die  Parteien  auch  im  mündlichen
Verfahren  zum  Zeugenverhöre  adzitirt  werden
müßten,  so  würde  dieses  eine  Menge  Zögerungen
herbeiführen,  die  außerdem  vermieden  werden.  Man
nehme  an,  die  zu  vernehmenden  Zeugen  wohnen
in  andern  Gerichts-Bezirken,  oder  sie  erscheinen,
wie  es  häufig  geschieht,  auf  die  erste  oder  zweite
Vorladung  nicht;  —  müßten  in  diesen  Fällen  immer
  Adzitations-Dekrete  an  die  Parteien  erlassen
werden,  so  wären  diese  häufig  zwei  und  dreimal
zu  wiederholen,  und  die  Korrespondenz  mit  fremden
  Gerichten  ließe  es  gar  nicht  zu,  daß  die  im
Gesetze  bestimmten  Erledigungs-Termine  eingehalten
  werden  könnten,  weil  die  Expedition  und  In-"n“


36
        <pb n="414" />
        404  Beschleunigtes  Verfahren.  Beugenverhoͤr.

sinuation  der  Dekrete,  wegen  anderer  Geschäfte,
wegen  Mangels  an  Post-Verbindungen  u.  dgl.,
auch  wider  Willen  der  Gerichte,  gewöhnlich  nur
allzusehr  verspätct  wird.  Durch  solche  wiederholte
Adzitations-Dekrete  würden,  neben  der  Prozeß-Zögerung,
  auch  die  Prozeß-Kosten  bedentend  vermehrt,
und  oft  zu  einer  Höhe  gesteigert  werden,  die  mit
dem  Streitgegenstande  einer  mündlichen  Verhörssache
  in  keinem  Verhältnisse  stünde.

Es  sind  auch

4)  die  Gegenstände,  welche  gesetzlich  zum
mündlichen  Verhöre  gebracht  werden  müssen,  in
der  Regel  bloße  Bagatellsachen,  in  Ansehung
deren  es  nicht  im  Interesse  der  Rechtspflege  liegen
  kann,  solche  Weitschichtigkelten  zu  gestatten,
wie  sie  mit  der  Adzitation  der  Parteien  zum  Zeugen-Verhöre
  verbunden  sind.  Wenn  die  Parteien
adzitirt  werden,  so  müssen  sie  auch  das  Recht  haben,
  nicht  blos  dem  Zeugen-Verhöre  beizuwohnen,
sondern  auch  Fragestücke  zu  stellen,  und  zwar
nicht  blos  mündliche,  sondern  auch  schriftliche;
denn  ersteres  gestattet  der  S.  46  ausbrücklich,  und
wenn  in  Ansehung  dieses  Paragraphen  eine  Rückbegiehung
  vom  gewöhnlichen  Beweisverfahren  auf
jenes  im  mündlichen  Verhöre  zulässig  wäre,  so
müßte  eine  solche  Rückbeziehung  wohl  auch  in  Ansehung
  des  §.  45  zulässig  sein.  Die  Stellung  von
Fragestücken  hat  aber  die  Niederschreibung  derselben
  und  der  darauf  gegebenen  Antworten  zur  Folge.
Daß  jedoch  hiedurch  die  Verhandlungen  in  die
Länge  gezogen,  die  Verhörs-Protokolle  umfangreich,
die  Richter  ermüdet,  und  ihre  Kräfte  und  Thätigkeit
  wichtigern  Sachen  entzogen  werden,  fällt  von
selbst  in  die  Begriffe,  und  Jever  weiß  dieses,  der
in  der  Praxis  mit  solchen  Zeugen-Vernehmungen
zu  thun  hat.  4r

Allerdings  finden  diese  Mißstände  auch  beim
Zeugen-Verhöre  im  gewöhnlichen  Verfahren  stattz.
        <pb n="415" />
        Veschleunigtes  Verfahren.  Beugenverhoͤr.  405

aber  hier  ist  die  Adzitation  der  Parteien  ausdrücklich
  geboten;  hier  handelt  es  sich  in  der  Regel
um  Gegenstände  von  größerer  Wichtigkeit,  und
diese  Gegenstände  kommen  nicht  so  häufig  vor,  wie
Bagatellsachen.  Zwar  ist  es  auch  gestattet,  daß
die  Parteien  selbst  auch  Sachen  von  größerer  Wichtigkeit
  zum  mündlichen  Verhöre  bringen  können;
aber  wenn  sie  dieses  freiwillig  thun,  so  verzichten
sie  dadurch  selbst  auf  die  zur  Erhöhung  des  Rechtsschutzes
  für  wichtige  Sachen  gestattete  Oeffentlichkeit
  des  Zeugen-Verhörs,  und  erklären  ipso  kacto,
daß  sie  gegen  die  Orbnungsmäßigkeit  der  Rechtspflege
  von  Seite  des  Gerichts,  und  gegen  die
Gewilsenhaftigkeit  der  Zeugen  keln  Mißtrauen
haben.

5)  Für  die  Adzitation  der  Parteien  zum
Zeugen-Verhöre  im  mümlichen  Verfahren  hat  man
sich  auch  auf  die  Antorität  des  k.  Landtags-KommissärS
  v.  Stürzer  berufen,  der  bei  der  Berathung
  des  Prozeß=  Gesetzes  vom  17.  Nov.  1837
sagte,  die  Anwendbarkeit  des  §.  46  auf  die  Fälle
des  beschleunigten  Verfahrens  dürfte  kaum  zu  bezweifeln
  sein.  Allein  eben  daraus,  daß  er  sich  hierüber
  nicht  kategorisch,  sondern  durch  das  Wörtchen
„kaum“,  in  zweifelhafter  Weise  aussprach,
geht  hervor,  daß  er  selbst  eine  andere  Ansicht  für
zulässig  hielt.

Endlich

6)  hat  Dr.  Moritz  in  selnem  Neal-Kommentar
  S.  466  in  den  Noten  ein  Justiz-Mlnisterial-Restkript
  d.  d.  9.  Juni  1839  allegirt,  worin
die  Ansicht  der  Anwendbarkeit  des  §.  46  auf  das
Beweis-Verfahren  im  mündlichen  Verhöre  adoptirt
  worden  sein  soll.  Es  ist  jevoch  dieses  Reskript
einerseits  nicht  zur  allgemeinen  Publizität  gelangt;
wenigstens  ist  es  an  die  Landgerichte  nicht
ausgeschrieben  worden,  und  anderseits  ist  das  Justiz-Ministerium
  nicht  kompetent,  ein  zweifelhaftes
        <pb n="416" />
        406  Beschleunigtes  Verfahren.  Beugenverhör.

Gesetz  für  sich  allein  authentisch  zu  interpretiren,
sondern  jenem  Reskripte  kann  nur  der  Werth  einer
doktrinellen  Auslegung  zugestanden  werden;  an  eine
solche  Auslegung  ist  aber  kein  Gericht  gebunden,
sondern  es  muß  jedem  Richter  vermöge  seiner
unantastbaren  Selbstständigkeit  gestattet  sein,  das
fragliche  Gesetz  nach  seinen  eignen  Ansichten  anzuwenden.


Wenn  man  übrigens  aus  ven  hier  dargestellten
  Gründen  die  Anwenvbarkeit  des  S.  46  auf  das
Beweisverfahren  im  mündlichen  Verhöre  bestritten
hat,  so  ist  man  dabei  keineswegs  gemeint,  der
Heimlichthuerei  im  Gerichts-Verfahren  das  Wort
zu  reden.  Im  Gegentheile!  Der  Verfasser  ist  mit
Leib  und  Seele  dafür,  daß  in  einem  künftigen
Prozeßgesetze  die  volle  Oeffentlichkeit  festgestellt
werde,  und  man  will  gerne  zugeben,  daß  auch  jetzt
schon,  wenn  die  Parteien  ausdrücklich  verlangen,
in  einer  Prozeßsache  des  mündlichen  Verhörs,  die
nicht  bloße  Bagatellsache  ist,  dem  Zeugenverhöre
belwohnen  zu  dürfen,  ihnen  dieses  nicht  verweigert
werden  solle  und  könne,  weil  der  Richter  die  Anträge
  der  Parteien  zu  berücksichtigen,  und  denselben,
  falls  sie  nicht  offenbar  etwas  Gesetzwidriges
enthalten,  zu  entsprechen  hat;  nur  soviel  wollte
man  darthun,  daß  der  Richter  nicht  von  Amtswegen
  und  vermöge  des  Gesetzes  verbunden
  sei,  die  Parteien  auch  in  Gegenständen  des
mündlichen  Verhörs  zum  Zeugen-Verhöre  vorzuladen,
  wie  es  ihm  durch  den  FS.  46  in  Gegenständen
des  gewöhnlichen  Verfahrens  geboten  —4
        <pb n="417" />
        407

Mittheilungen  aus  der  Prario.
(Nr.  1  bis  6  von  Hrn.  OAGR.  Dr.  Lauck.)
1.
Rescission  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  bei  Verkanf  eines
Gutes  unter  Vorbehalt  einer  lebenslänglichen  Ansnahme.

Einer  Klage  auf  Reseission  wegen  Verletzung
über  die  Hälfte  war  entgegnet  worden,  daß  der
fragliche  Vertrag  wegen  der  vorbehaltenen  Ausnahme
  des  Vaters  und  des  Wohnungsrechtes  der
Tochter  ein  gewagtes  Geschäft  gewesen  sei  und  daher
  eine  Klage  auf  Auflösung  vesselben  wegen
enormer  Läsion  nicht  stattfinde.

Das  Oberappellationsgericht  des  Königreichs
Bayern  hat  diesen  Einwand  durch  Erkenntniß  vom
4.  Juli  1848,  RNr.  1379,  1843/10  verworfen  aus
nachstehenden  Motiven:

Allerdings  findet  bei  solchen  Verträgen,  deren
Gegenstand  seiner  Existenz  oder  doch  seiner  Qualität
  und  Quantität  nach  so  unbestimmt  ist,  daß
daraus  nicht  entnommen  werden  kann,  wie  derselbe
sich  zur  vertragsmäßigen  Gegenleistung  verhalte,
bei  welchen  also  jeder  von  den  beiden  Kontrahenten
  die  Möglichkeit  eines  unverhältnißmäßigen  Gewinnes
  oder  Verlustes  wohl  voraussehen,  dessen
Betrag  aber  seiner  Zufälligkeit  wegen  nicht  vorher
berechnen  konnte,  das  Rechtömittel  der  Reseission
wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  nicht  statt.  Dieses
  leidet  aber  keine  Anwendung  auf  solche  Verträge,
  bei  welchen  Gegenstand  und  Leistung  (Sache
und  Preis)  an  sich  bestimmt  sind  und  nur  bezüglich
  der  auf  den  einen  Kontrahenten  übergehenden
Verbindlichkeiten  eine  Ungewißheit  in  der  Art  besteht,
  daß  die  Dauer  derselben  von  dem  an  sich
gewissen  Eintritt  eines  Ereignisses  abhängig  gemacht
  ist,  dessen  Zeitpunkt  nur  nicht  mit  Bestimmtheit
  vorhergesehen  werden  kann.

Eine  solche  Nebenabrede  über  eine  nur  der
        <pb n="418" />
        408  Exc.  n.  adimpleti  contrackus.

Zeitdauer  nach  unbestimmte  Leistung  macht  den  Vertrag
  über  eine  an  sich  gewisse  Sache  nicht  zu  einem
Hoffnungskaufe  (emtio  spei)  oder  zum  Kaufe
einer  gehofften  Sache  (emtio  rei  speratac)h,  zumal
  wenn  die  Dauer  der  nebenverabredeten  Verbindlichkeit
  nach  der  für  den  frühern  oder  spätern
Eintritt  des  dleselbe  aufhebenden  Ereignisses  bestehenden
  Wahrschelnlichkeit  oder  Vermuthung  berechnet
  werden  kann.

L.  23  D.  fam.  erc.  (10,  2).  «

Dieses  ist  namentlich  der  Fall  bei  dem  Verkaufe
  eines  Bauernguts,  unter  dem  Vorbehalt  elner
  Ausnahme  für  den  Verkäufer  oder  dessen  Faer
  auf  deren  Lebenödauer  (Leib-#ucht).

Das  Gesetz  hat  selbst  für  die  Berechnung  der
wahrscheinlichen  Dauer  der  Alimentatsonslast  bestimmte
  Grundysätze  aufgestellt.

L.  68  D.  ad  leg.  falc.  (35,  2).

Die  Ungewißheit  derselben  bei  einem  solchen
Vertrage  kann  demnach  an  und  für  sich  den  Kontrahenten
  das  Recht,  auf  Rescission  desselben  anzutragen,
  weil  in  dem  Verhältnisse  des  Werths  der
Sache  zum  bedungenen  Preise  eine  Verletzung  über
die  Hälfte  vorliege,  nicht  entziehen;  nur  muß  dleses
  Mißverhältniß  nicht  selbst  in  der  nachher
wider  Vermuthen  eingetretenen  längern
oder  kürzern  Dauer  jener  Verbindlichkeit  seinen
Grund  haben.

Lauterbach  Coll.  Lib.  18,  tit.  5,  S.  10

et  36.

Leyser  Spec.  205,  Med.  4.

2.
Krceptlo  non  adimpleli  und  non  rite  adimplcti  contracius.

Die  zweite  Instanz  hatte  dem  Kläger  den
Beweis  auferlegt,  „daß  er  dem  Beklagten  das  an
        <pb n="419" />
        Exc.  u.  adimpleti  contrackus.  400

thn  verkaufte  Bauernholz  vertragsmäßig  d.  (.  als
freies  Eigenthum  ertradirt  und  ausgezeigt  habe.“
Auf  Beschwerde  des  Klägers  hat  das  k.  Ou.
diese  Beweisauflage  durch  Erkenntniß  vom  7.  Dez.
1844,  RNr.  1501,  184/  gestrichen.

In  den  Motiven  heißt  es:

1)  Es  genügt  bei  zweiseitigen  Verträgen,  wenn
derjenige,  der  die  Gegenleistung  in  Anspruch  nimmt,
sich  zur  wirklichen  Erfüllung  seiner  Seits  bereit
erklärt,  ·

L.ls,§.81).donat.cmtivcm1.(10,I).
was  sowohl  in  der  Klage  als  in  den  spätern
Schriftsätzen  von  dem  Klaͤger  geschehen  ist.

2)  In  der  Klage  ist  bestimmt  behauptet,  A.
habe  dem  B.  das  fragliche  Grundstück  sofort  extradirt
  und  letzterer  dafür  bereits  800  fl.  bezahlt.
In  der  Vernehmlassung  wird  dieses  nicht  speziell
widersprochen,  sondern  nur  allgemein  bemerkt,  die
Erfüllung  sei  noch  nicht  geschehen,  das  Kaufsobjekt
  noch  nicht  förmlich  tradirt  worden  und  der
Beklagte  kenne  wegen  Mangels  gehöriger  Einweisung
  noch  nicht  einmal  den  Umfang  und  die
Gränze  des  Objekts.

Hiernach  ist  mit  Rücksicht  auf  §.  19  des  Gesetzes
  vom  17.  Nov.  1837  nicht  sowohl  die  Erfüllung
  an  sich  in  Abrede  gestellt,  als  vielmehr

3)  nur  die  exceptio  non  rite  adimpleti
contractus  entgegengesetzt,,  welche  bei  der  für
zugestanden  zu  erachtenden  Annahme  des  Objekts
und  theilweisen  Zahlung  des  Kaufschillings  von
Seite  des  Beklagten  jedenfalls  von  ihm  zu  beweisen
  wäre.  Zu  diesem  Beweise  kann  es  aber  um
debwillen  nicht  kommen,  weil  die  gedachte  Einrede
nicht  unter  Anführung  der  erforderlichen  Umstände
vorgetragen  ist.  (GO.  Kap.  VI,  §.  8,  Kap.  IV,
§S.  7,  Nr.  2).  Es  mangelt  nämlich  jede  Angabe
darüber,  welche  Förmlichkeiten  bei  der  Tradition
        <pb n="420" />
        410  Lox  Annstaslana.

unterlassen  worden,  und  welche  Mängel  bei  der
Einweisung  mit  untergelaufen  sind.  ·

4)  Erst  in  der  Appellationsschrift  werden  in
gedachter  Beziehung  nähere  Umstänve,  insbesondere
über  Ablösung  des  Handlohns  und  Auöscheidung
einer  Waldparzelle  vorgebracht;  allein  nach  GO.
Kap.  XV,  8.  5,  Nr.  8  können  viese  erst  in  appellatorio
  vorgebrachten  Umstände  den  bereits  in
I.  Instanz  festgestellten  und  festzustellenden  status
causac  et  controversiac  nicht  alteriren  und
nicht  weiter  berücksichtigt  werden.

3.

Lex  Anaskaslana.  Beweisnorm;  Anwendbarkeit  bei  zweifelhaften
  Forderungen.

In  der  der  Klage  beigelegten,  von  dem  Beklagten
  anerkannten  Cessions-Urkunde  bekannten  die
Cedenten  „hierwegen  durch  baaren  Empfang  der
bedungenen  Valuta  vollkommen  entschädigt  worden
  zu  sein“.

Der  Cessionar  klagte  die  ganze  Forderung  ein.

Die  I.  Instanz  erkannte  auf  Beweis  und
zwar  für  den  Kläger  .
,  a)  dahin,  daß  er  die  Forderung  von  dem
Cedenten  um  die  Summe  vom  300  fl.  oder  wie
viel  weniger  erkauft  habe,

b)  eventuell  dahin,  daß  diese  Forderung  zur
Zeit  des  geschehenen  Kaufes  unsicher  oder  ungewiß
  war.  Die  II.  Instanz  entband  den  Beklagten
  von  der  Klage  in  der  angebrachten  Art;  das
DAG.  des  Königreichs  Bayern  legte  in  seinem
Erkenntnisse  v.  4.  Okt.  1844,  RNr.  1332,  184/1
dem  Kläger  den  Beweis  dahin  auf:

daß  die  nach  dem  Cessionsvertrage  v.  8.  Febr.
1839  berichtigte  bedungene  Valuta  dem  Betrage
der  eingeklagten  Forderung  sammt  Zinsen  gleichgekommen
  sei,  oder  um  wie  viel  sie  weniger  betragen
  habe.
        <pb n="421" />
        Lex  Anaskasiana.  411

Dabei  wurde  von  folgenden  Erwägungen  ausgegangen.


1)  In  den  Motiven  zu  dem  oberappellationsgerichtlichen
  Plenarbeschluß  vom  20.  April  1843  1)
ist  bemerkt,  daß,  wenn  der  Kläger  den  Betrag,
welchen  er  für  die  Forderung  gezahlt  haben  will,
wie  dies  hier  der  Fall  ist,  mit  Stillschweigen
übergeht,  angenommen  werden  müsse,  er  habe  die
Behauptung  aufgestellt,  den  ganzen  Betrag  für
die  cedirte  Forderung  bezahlt  zu  haben,  weil  nur
unter  dieser  Voraussetzung  seine  Klage  im  ganzen
Umfange  gegründet  wäre.  Demnach  kann  daraus,
daß  die  Klagschrift  diesen  Punkt  mit  Stillschweigen
  überging,  kein  Grund  abgeleitet  werden,  um,
wie  die  Vorinstanz  gethan  hat,  den  Beklagten
von  der  Klage  in  der  angebrachten  Art  zu  entbinden,
  sondern  es  kann  die  unter  Bernfung  auf  das
Anastasische  Gesetz  von  dem  Beklagten  geschehene
Bestreitung  des  Klagerechts  auf  den  ganzen  Betrag
  nur  die  Folge  haben,  daß  dem  Kläger  hinsichtlich
  des  Betrags  der  Beweis  aufzulegen  ist.

Hiebei  ist  .

2)nichtzuübersehen,daßderancrkannte
Cessionsvertrag  wohl  die  Berichtigung  der  bedungenen
  Valuta,  nicht  aber  deren  Betrag  ersehen
  läßt.

3)  Auch  bei  unsicheren  und  ungewissen  Forderungen
  ist  das  Anastasische  Gesetz  nicht  ausgeschlossen;


Glück  Kommentar  Bd.  XVI,  S.  466;
jedenfalls  würde  eine  solche  Unsicherheit  erfordert,
die  in  den  besonderen  faktischen  Umständen  des
Schuldverhältnisses  selbst  begründet  wäre,

Pfeiffer  prakt.  Ausführungen  Bd.  I.  S.  42,
von  welcher  Art  keine  vorliegen.

1)  Sammlung  von  Mori6  Nr.  XVIII,  S.  113.
        <pb n="422" />
        412
4.
Beweislast  bei  der  aclio  nogaloria  nach  bayerischem  Rechte.

In  Uebereinstimmung  mit  ven  im  Kommentar
  zur  Gerichtsordnung  Bov.  III,  S.  47
und  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Bo.  X,  S.  15  entwickelten  Grundsätzen  hat  der
oberste  Gerichtshof  angenommen,  daß  weder  der
Text  des  bayerischen  Landrechts  Th.  II.  Kap.  VII,
§.  11,  Nr.  2,  noch  die  Anmerkungen  zu  der  Annahme
berechligen,  als  sei  nur  die  liquide  Behauptung
des  10jährigen  Besitzstandes  für  die  Negatorienklage
  von  Erfolg,  daß  vielmehr  jene  Behauptung
an  sich  für  die  Beweislast  relevant  sei,  und  daß
es  eine  Anomalie  wäre,  wenn  diese  Erheblichkelt
durch  den  bloßen  Widerspruch  des  Gegners  aufgehoben
  werden  könnte.  Dabei  wurde  bemerkt,  daß
sich  dagegen  auch  nicht  auf  die  Bestimmungen  der
GO.  Kap.  III,  s.  4,  Nr.  2  berufen  werden  könne,
wonach  das  possessorium  plenarium  bei  Grunddienstbarkeiten
  auögeschlossen  sein  soll,  weil  es  sich
hier  nicht  von  einem  possessorium  plenarium,
sondern  lediglich  um  einen  Präjudizialpunkt  rücksichtlich
  der  Beweislast  handelt.

Abweichend  von  den  in  den  angeführten  Werken
  aufgestellten  Grundsätzen  wurde  aber  hiebei
nach  der  den  ganzen  bayerischen  Prozeß  beherrschenden
  Eventualmarime  mit  dem  Beweis  über
diesen  Präjudizialpunkt  alsbald  auch  für  vie  möglichen
  Fälle  des  Gelingens  oder  Mißlingens  des
Präjudizkalbeweises,  wonach  die  Kläger  oder  die
Beklagten  die  Beweislast  in  der  Hauptsache  treffen
konnte,  das  Beweisinterlokut  in  der  Hauptsache
verbunden.

Erk.  des  OAG.  v.  6.  April  1830,  (RNr.  8762½/82),

v.  9.  Mai  1840,  (RNr.  259  95/90),  v.  26.  Mai

1848,  (RNr.  5084012),  vom  23.  Juni  1848,

(Rr.  1624/1).
        <pb n="423" />
        413

5.—

Zur  Lehre  von  der  Komoctenz  des  Konkursgerichts.

Zwischen  dem  Erwerber  einer  Gantrealität,
und  einem  auf  den  Erlös  hieraus  angewiesenen
Gläubiger  waren  Differenzen  entstanden,  die  durch
eine  bei  dem  Konkurögericht  gepflogene  Uebereinkunft
ausgeglichen  wurden.  ·

päter  trat  nun  der  Erwerber  der  Realität

gegen  den  Gläubiger  bei  dessen  persönlichem
Gerichtsstand  auf  Annullirung  dieser  Uebereinkunft
auf;  der  Beklagte  setzte  die  Einrede  des  unzuständigen
  Gerichtes  entgegen  und  dieser  Einrede  wurde
durch  Erkenntniß  des  k.  OAG.  v.  21.  Dez.  1844,
NNr.  1638,  1843/44  stattgegeben.  Die  Motive
lauten:  ç

Die  von  A.  gegen  B.  angestellte  Klage  bezweckt
  nichts  Anderes,  als  die  Richtigstellung  vessen,
  was  A.  als  Erwerber  des  K'schen  Anwesens
noch  der  K'schen  Konkursmasse  resp.  dem  B.  als
Konkursgläubiger  schuldet.  «

Daraus  ergibt  sich,  daß  nur  das  Konkursgericht
  das  in  der  Sache  anzugehende  Forum  war,
indem  die  GO.  Kap.  XIX,  §.  17,  Nr.  3  die  Difstribution
  der  Gankkanfsschillinge  ad  judicium  coneursus
  verweiset,  welches  folglich  auch  die  über
die  Berechnung  der  Gantkaufsschillinge  etwa  sich
ergebenden  Anstände  zu  schlichten  hat.  *P2)

Hieran  können  die  nach  Erlassung  des  Distributionsbescheides
  gepflogenen  besonderen  Uebereinkommen
  zwischen  dem  Kläger  und  Beklagten,  auf
deren  Annullirung  nunmehr  geklagt  wird,  um  so
weniger  etwas  ändern,  als  eben  diese  Vereinbarungen
  auf  den  Distributionsbescheid  sich  bezogen
und  denselben  zum  Vollzug  zu  bringen  bezweckten.

6

Kompetenz  der  Schiedsgerichte.
Der  actio  communi  dividundo  von  7  Mitgliedern
  eines  auf  Beiträge  und  Reziprozität  ge-
        <pb n="424" />
        414  Kompetenz  der  Schiedsgerichte.

gründeten  Unterstützungs-Vereins,  mittels  welcher
dieselben  unter  Zurückforderung  ihrer  Beiträge  und
Zuschüsse  pro  rata  des  Gesellschaftsvermögens  wegen
  angeblich  widerrechtlicher  Abänderungen  der
Statuten  auszutreten  beabsichtigten,  setzte  der
Verein  die  gerichtsablehnende  Einrede  unter  Hinweisung
  auf  ein  für  alle  Differenzen  der  Mitglieder.
mit  dem  Verein  in  den  angefochtenen  Statuten
errichtetes  inappellables  Schiedögericht  entgegen.
Der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs  Bayern
hat  diese  Einrede  durch  Erkenntniß  vom  28.  Jan.
1848,  RNr.  1507,  18½/  1)  verworfen,  und  zwar  aus
folgenden  Motiven:  .  s

Jedes  Komprommiß  setzt  vor  allem  einen  rechtsbeständigen
  Vertrag  zwischen  denjenigen  voraus,
welche  sich  ihm  freiwillig  unterwerfen;  entsteht
aber  die  Frage  über  den  Rechtsbestand  des  Komprommißvertrages
  selbst,  so  kann  hierüber  schon  nach
allgemeinen  Grundsätzen  nicht  das  Schiedögericht,
sondern  es  muß  der  ordentliche  Richter  entscheiden,
der  seine  Gerichtsbarkeit  aus  den  organischen  Gesetzen
  ableitet  und  überall  im  Zweifel  die  Vermuthung
  für  sich  hat.  Ganz  derselbe  Fall  tritt  denn
anch  ein,  wenn  der  Komprommißvertrag  nur  in
die  Satzungen  einer  Gesellschaft  eingeflochten  ist.

Es  wäre  an  sich  unnatürlich  und  eine  sich  im
Kreise  bewegende  Verkettung  von  Einrichtungen,
wenn  ein  Schiedsgericht  vurch  Vertrag  oder  vertragsmäßigen
  Willensakt  geschaffen  und  ihm  zugleich
  die  Wirkung  beigelegt  werden  sollte,  über.
die  Regelmäßigkeit  und  verbindliche  Kraft  der  Erlasse,
  denen  es  seine  eigene  Schöpfung  verdankt,
selbst  wieder  zu  urtheilen.

Jede  Bestellung  eines  Schiedsgerichtes  ist  überdies
  als  eine  Art  des  Vergleiches  einschränkend  zu
erklären;  auch  verordnet  schon  das  römische  Recht
(L.  51  D.  de  receptis  (4,  8)),  daß  der  Schievsrichter
  bei  der  Sache  immer  unbetheiligt  sein  müsse.
        <pb n="425" />
        Binsverbindlichkelten  des  Fiskus.  413

Diese  Eigenschaft  kann  aber  von  vorneherein  nicht
wohl  einem  Schlevsgerichte  beigelegt  werden,  welches
  den  Bestand  derjenigen  Akte  prüfen  soll,  durch
die  es  selbst  zuerst  ins  Leben  gerufen  wurde.

7.

Binsverbindlichkeit  des  Fiskus  ans  widerrechtlichen
Handlungen.

Im  BPlenarbeschlusse  vom  5.  Juni  1844  hat

der  oberste  Gerichtshof  ausgesprochen:
„Nach  gemeinem  Cinilrechte  ist  der  landesherrliche
  Fiskus  aus  seinen  Verträgen  Verugszinsen
  zu  entrichten  verbunden;  dieses
Poe  ist  jedoch  auf  andere
Obligationsverhältnisse,  und  auf
andere  als  Verzugszinsen  nicht  auszudehnen.“


In  einem  gegebenen  Falle  hanvelte  es  sich  von
Verzinsung  einer  Entschädigungsforderung  wegen
Entziehung  der  einem  Staatödiener  dekretmäßig
zugesicherten  freien  Wohnung.  Von  Seite  des
k.  Fiskus  wurde  das  obenerwähnte  Privilegium  in
Bezug  genommen,  aber  ohne  Erfolg.  „Der  Staat
hat  die  dem  Hofgärtner  R.  dekretmäßig  zustehende
Wohnung  demselben  überhaupt  nicht  einzuräumen
unterlassen,  oder  deren  Einräumung  verzögert,  sondern
  ihm  die  bereits  überlassene  Wohnung  eigenmächtig
  wieder  entzogen,  ohne  hiezu  nach  dem
Gesetze  berechtigt  gewesen  zu  sein.  Die  Entziehung
eines  Gegenstandes,  den  ein  Paziszent  dem  andern
kraft  eines  gültigen  Vertrages  zur  Benützung  einzuräumen
  resp.  bereits  eingeräumt  hat,  wird  in
den  Gesetzen  ausdrücklich  als  eine  widerrechtliche
Handlung  bezeichnet.

Fr.  33  loc.  conduct.  (19,  2).

Solche  widerrechlliche  Handlungen  verbinden
aber  denjenigen,  der  solche  vornimmt,  nicht  blos
        <pb n="426" />
        416  Schriftenvergleichung.

zum  Ersatze  des  Entgangenen  resp.  dessen  Werthes,
sondern  auch  zur  Leistung  des  ganzen  Interesse.
Fr.  33  cit.;  fr.  33  pr.  ad  leg.  Aquil.  (,  2).

Der  klagende  Theil  hat  nun  dieses  Interesse
in  der  Art  geltend  gemacht,  daß  er  die  Zinsen  aus
der  Entschädigungssumme  für  die  ihm  entzogene
Wohnung  verlangt,  wozu  er  auch  nach  fr.  19  de
peric.  et  commod.  (18,  6)  berechtigt  ist;  abgesehen
  davon,  daß  der  k.  Fiskus  sich  durch  die
fragliche  Entzlehung  mit  dem  Schaden  der  Kläger
bereichert,  was  ihn  gleichfalls  zur  Zinszahlung
verpflichtet.

v.  Wening-Ingenheim  Lehrbuch  F.  192;
Glück  im  Komment.  Bo.  21,  §.  1130,  S.  47.“

Da  also  nicht  Verzugszinsen,  sondern  Zinsen
  aus  einer  wiberrechtlichen  Handlung  in  Frage
waren,  so  konnte  das  obengedachte  Privilegium  des
Fiskus,  in  Gemähheit  des  oberappellationsgerichtlichen
  Plenarbeschlusses,  hler  nicht  zur  Anwendung
kommen.

DAGE.  vom  20.  Jannar  1835,  Nr.  108  540/  u.
8.
Schriftenvergleichung.

Die  GO.  Kap.  XI,  s.  8,  Nr.  3  legt  der  Schriftvergleichung
  die  vort  bezeichnete  Wirkung  nur  unter
der  Voraussetzung  bei,  daß  nach  ver  Aussage  unparteiischer
  Kenner  die  diffitirte  Urkunde  und  die  von  dem
Produkten  unwidersprechlich  herrührende  Hanpschrift
genau  übereinkommen.  Wenn  nun  der  Augenschein
  ergibt  und  die  Sachverständigen  nicht  in
Abrede  stellen,  daß  ein  solches  genaues  Uebereinkommen
  nicht  stattfinde,  so  ist  es  im  Hinblicke
auf  die  allegirte  Gesetzstelle  ganz  irrelevant,  wenn  sie
demnach  im  Resultate  die  Meinung  aussprechen:
die  beiden  mit  einander  verglichenen  Unterschriften
rührten  von  einer  und  derselben  Hand  her.

DAGE.  vom  20.  März  1847,  Nr.  2  48/20.
        <pb n="427" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
