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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_16_1851</idno>
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        Blätter

fuͤr

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
in  Verbindung  mit

Chelstian  Carl  Glück,  Friedrich  Christian
Arnold,  und  Carl  Friedrich  Dollmann

herausgegeben

von

Johann  Adam  Seuffert.

XVI.  Band.

Erlangen  1851.
Berlag  von  3.  NX  Palm  und  Ernst  Enke.
        <pb n="2" />
        Gedruckt  bel  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alyxhabetisthes  Register
zum
sechszehnten  Bande  der  Blätter  für  Rechts-Anwendung.


Di  Geltenoh  en,  v  K  ein  2  beftadet,  beziebt  di
(#  Et——  r—.—  4  nn

Eeite
Ablenunz  der  Vertheidigung  E[E.—
Abli  ###  s.  Esbhaften.
A  b  w  .  Kuratel.
Abeseshein  degsallsige  Restitutlon  .  .  .  .145
Actio  doli  .  .  .  .  .  .  .185
Actio  metus  #  .  .  .  .  .  131
Actio  reseissoris  146
Adh  Abb  lon:  drren-  Zulässigkett  bei  den  Handelsgerichien  ¾
Nürnberg  —
brt  die  Anwendung  des  5.  65  Abs.  2  dee  Pro  ebgesetzes  v.
17.  Nov.  1837  bei  formell  unstatthafter  Abhaͤfton  .  220
—  Kompetenz  des  requlrirten  Gerichtes
  zu  dessen  Erlassung  2608
Advokaten:  deren  Nichtverbiadlichkett  zum  geugnisse  wider
vormallge  Klienten  iber  den  Gegenstand  der  Klientel  345
Aichach:  Gertchtsstand  der  Mitglieder  des  Kreis=  und  Stadterschtes
  dortselbst.  .  .  .  .  .  .  .III
stenmitthetlnugandteStaatsanmälte  nach  geschehener
  Aburtheilung  6

Alimente:  Verglrth  über  Almente,  welche  ein  Staatsbtener
seiner  von  ihm  getreunt  lebenden  Ehefrau  zu  leisten  hat  60
Ueber  die  Abtmentatienspülhe  des  Eutt  während  bes

Scheibungsprozesses  241
Kompetenz  des  4—  ghercht  im  Berresfe  des  Alizettont

  tes  bei  interlmistischer  Separation  der  Chegatten

  während  des  Scheldungsprozesses  164,  167

Alte###:  v#  Protokollführer  in  str  Kenfeechilcchen  krlehn  10

Anasta  stanisches  Gesetz:  sindet  auf  der  e  —  -
schaft  kelne  Anwendung  ..  ·««S
        <pb n="4" />
        IV  Alphabellsches  Register.

Der  Einwand  aus  diesem  Gesetze  kann  auch  bezüglich  einer
voransgegangenen  Cession  entgegengesetzt  werden
An  t  einer  stafrechklichen  Uniersuchung:  Antrage  unb
eschlüsse  hlerauf

r'sxlel  Lonbeteng  #  deren  Bertrelbun  %  .
AppellatiossgerlchtenbetdereusompefeszJan
flukgen  gegen  die  Schätzung  *  Zwecke  der  Lantlehs=FTirung


Zuständigkelt  der  App.  gt  in  Ettrafvollzugosachen  .
Mspv-erlchtlElsse1-aanckwtaneitet
Sftsfstlche  labte  össeutllche  Sitzung  des  Kst  und
Sterlchtes  *57,  385.
Aufschlags-  D%e3  Roleniana  .  *
dation;  rechtswidrige  Absicht
Kontraventlon  aus  Versehen
Beweis  der  Deraudallon“  ostang  fü  bandlungon  der
Dienstleute  .
Heimliche  Malzmöhlen  .
Etrafe  des  Abbruches  der  oriialarwahhäle
Strafe  der  zwelten  Uebertretung
Außerordentliche  Strafen
Gertchtsstand  bei  —nN3
Deufungsrecht  des  Anzeigers
rdensumme  zur  dritten  Insta

kelten  und  nurichtiger  Gesetz-Anwendung
4.  Lteur.  *  Obllgattonen,  s.  Parttalobligan’.

  uuist,  ".  (Anhetrathnns.  Clausola.
tergut.  Rückfal
St  deren  dell  in  Stra  fsachen  ·-BeetdignnqvonDentschsKathollken


...4
Behauptungen  in  der  3erwetan  Nichterklärung

hlerauf
Betschlaf:  Verleltung  !t  unter  dem  Versprechen  der
Ehe;  Beweisführung  hlerü
Ein  anderer  Konkumbent  *  Zenge
Bette  eibung  der  Ve#alt  beserwiler.  *—i7  ueen
dber  Vertheidtigungsgebähren
Berufung:  mit  Remonstration  verbunden
Selbsistäudige  Berufung  wegen  rr“n  des  Schw#-renden


·  Geltendmachnng  der  Rallttätegeünbe  im  Wege  der  Vernung


Beiustng  zur  dritten  Infianz  gegen.  einen  ale  Proviferlum
ergangenen  Ausspruch  unter  Jeanstandung  dessen  diger·

aft
Ueber  das  Verhaͤllniß  der  Verufung  zum  Einspruche  gegen

eschwe  nz  2,  203,
wegen  Verletzung  vesenliche  Förm-Selie
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.

Selte
dle  im  uungehersamorersahren,  erlassenen  urhhelle  nsn

Kreis=  und  Stadtgerichte

Berufungsrecht  des  Anzeigers  in  Aufschlags-  Defrantalen  *

achen
Appellabtlttät  einfacher  Dekrete.  und  ksrsen  viS
den  nürnberg.  Handelsgerichten  ·
Pkufungdethmltchkettentet  Voringanz  «
Berufungsfrist:  wenn  ras  Urtheil  über  #e  gegen  rechtskräfttg
  —  Konkursersffaung  nachbesuchte  Reiktulten
erga
Frußtngefte  des  Staatsanwaltes
Verufungsinstanz:  Verfahren  in  berselben  husichlich  ter
Zeugen  und  Sachverständigen  in  Strafsachen  .
Berufungssumme:  bet  eingellagten  Beseldungsraten  *
Kommt  bel  Streitigkeiten  aͤber  das  Recht  zur  Grundzinsen-Erhebung
  nicht  in  Frag
Berufungssumme  zur  din  Vastan  in  iisshage.  venin
dations-Sachen  203
S.  auch  Nevtsionssumme.
Beschlagnahme  von  Prehberzeugnissen:  beren,  Nushebur
Besitz:  dessen  Nachwels  von  Seite  des  Provo  .
UeberHejarlsttscheBeschaffenheitdko  Elntmgeo  M  Be
stzetotnderzwelthNabtlkchHypBuches
Betrug,  s.  Dolus.
Beurlaubte  Soldaten,  .Saobfreveel.
Beurlaubung  der  Geschworenen
Beweis:  aus  Muthmaßungen
Bewels  über  Verführung  zum  Beischlafe  .
Beweis  des  Besitzes  von  Selte  des  Provokaten
Beweis  über  übliche  Größe  des  Mällerlehnes
Bewels  der  Aufschlagsdefraudation
Beweisantizlpatton:  zieht,  wenn  sie  den  Vewetssat  ver—
fehlt  oder  nicht  Frscherft,  die  Dewelsfalligleit  des  Antlzt
panten  nach  sich  .
eweisantretung:  imi  possessor.  summarissimum
Nichterklärung  auf  Behauptkungen  in  der  Vewelsantretung
Bewelseinterlokute:  sind  bel  den  Handelegerichten  in
Nürnberg  nicht  im  Gebrauche
er  —-is  über  Ilchterfüllung  bei  i  Gutjhartungefenin
9,

V  nilastungégeseͤ:  zu  Art  ien  Neubruchzehenken
Zu  Art.  5  von  Aufhebung  der  Weid
Zu  Art.  11  von  Schätzungen  in  Beientsrttungsfchen-Zu
  Art.  11,  Nr.  4,  Abs.  3  Kompetenz  der  App.-Gerichke  bei
Beschwerden  gegen  die  Schätzung  zum  Zwecke  der  Handlohnsfirtrung
  .

Zu  Ark.  15  Schätzungen  zum  gwecke  der  andlehnenrenng  *

Handlohnefirlrung  durch  Privatübereinkemmen
Wirksamkelt  außeramtltcher  Mrallensvertrige
Brandsttftung:  vierken  Grades  ..
        <pb n="6" />
        vi  Alphabetisches  Register.

Seite

wem  dessen  Ableiftung  nach  der  bei  den  vBaudels·
.  293

gerichten  in  Nürnberg  bestehenden  Praxis  obllegt?
8  ston:  „Etnreee  aue  dem  Anastafischen  Geset-,  beraglio

einer  484
ghinsa  Srenan,  .  ·  .  -  .  97,  113
St  leerichte,  s.  Kompetenz.

usala  „redus  sie  iertenkn  ist  auch  bei  einem  gekunann

  Bergleiche  anwendbar  (bayer.  Recht.)  61
Condietio  iondebiti:  wegen  Irrthumes  des  zahlenden

Delegaten  176
Condietio  elne  causs:  wegen  ves  aus  nichtigem  Darlehen

  Weggegebenen  .  169

Die  unwirksame  Privaturkunde  #  un  Beweise  des  Klagegrundes

  er  Condietio  nicht  dienlich  *81
Curatel:  über  das  Vermögen  Abwesender  und  von  ber  Verschollenhelt

  nach  gem.  und  salzburgischem  Rechte  209,  225
DOarlehen:  Zurückforderung  des  aus  einem  wegen  Nichtretekoster

  ichtigen  Darlehens  zwischen  einem  Juden

und  Christen  Weggegebenen  von  Selte  des  Iuden,  nach

gem.  und  würzb.  Recht  169

Darlehen,  von  den  Zunftvorstehern  aufgenommen  192
Delegatton:  Wirkung  des  Irrthumes  des  an  den  Delegatar

zahlenden  Delegaten  über  sein  Verhältniß  zum  Deleganten  176
Deununzlant:  in  sschlogsdefraudatonssachen:  Verufungsrecht

  desselben  252
Deseroitten-  Bettreibung:  steht  dem  in  der  *

sache  kompetenten  Gerlchte  zu  .  197
Deutsche  Relchsgesetze:  beren  Gesetzeskraft.  112
Deutschkatholiken:  Eidesforme  416
Diffamation:  angebliche,  2  die  Elnrebe,  ein  Dritter

sei  18%  der  eingeklagten  beistung  verbunden  .
Diurnisten:  Anwendbarkeit  des  8.  701  Tit.  1  **i'  1  bes

r*!½m  Landrechtes  auf  dieselben  .  191

Restitutio  in  integr.  propte  r  dolum  135

ks  Absicht  bel  Fschlngbbefrandankonen.  .  249
Dom  izil:  dessen  Veränderung  hebt  die  elnmal  r*

Kompetenz  nicht  auf  200

Domtzils=  und  Verlassenschastsbehsr  de  266

Das  Domizil  des  Defunkten  begruͤndet  vi  Aonpetenz  der

Verlassenschaftsbehörde  372,  373
Ediktstage:  als  E.l-.  ad  qucm  41
Edition,  s.  Urku
Chegertcht,  vrteeenlsches:  dessen  Kompeteng  bezüglich  des

Allmentationspunktes  bel  interlmistlscher  Separation  der

Ehegatten  während  des  Scheldungsprozesses  154,  157

Ist  das  Ehegericht  oder  der  persoͤnliche  Richter  kompetent,

den  anderen  eigenmächtig  sich  gsenderuden  Ebegatten

zur  Rückkehr  anzuhalten?  (preuß.  Recht  7
Ehehaften:  unterliegen  der  Ablösung  nicht  255
        <pb n="7" />
        Alphabetisches  Register.  VII

Seit
„Ehemann:  über  befen  Alimentattonepssicht  während  des  5%
Schetdungsprozesses  211
escheidung;  Fnebantlt  tes  8.  701  4tt.1  xh.  lir
auf  Skribenten  und  Dlurnisten  191
Earede,  der  Kompensatlon.  bet  —  (!.
t  .  .  J
Ctbdte  christliche  Elbesformel  .  .  97,  113
Beeldigung  von  Deutschtathelll  116
Ueber  die  Form  der  Berlolguntt  in  Straffachen  .34
Eidesantrag  über  das  Prekarinim  .  287
Eidesleistung  in  Wahrhests=  oder  Nichtwlsens·  dorn  .60
Eldeslelstung  von  Ruralgemeinden  .  ."92
Tod  des  jüdischen  Delaten  vor  der  Ehheslisur  .  .  32
Verwelgerung  eines  auferlegten  E  .  31
Nichterscheinen  belder  Thelle  im  Wssrusgeterrain  .  69
Oewissensvertretung  bet  event.  Eldeszuschlebang=  .
C-.auchBache1bErfullsngocid  Mantfestationsetdb.



Einkindschaft:  der  außereheliche  Vater  ist  nach  fränk.
Recht  nicht  befugt,  das  mit  elner  anderen  Frauensperson
als  selner  künftigen  Ehefran  außer  der  Ehe  erzeugte  Kind
ohne  vorhergegangene  Legitimatten  einzukindschaften  .  16

Gireer  der  Kompensatlon  bei  öbescheldungeklagen  (or.  E

Begründung  ver  Elntede  des  Zwang:  *ier
Einreden  gegen  prod.  Uanen  Seir  1½%  Vorbringens  .  2*15
Einrede  aus  dem  Anastas.  Gesetze  .  .  8
Eluspruch  und  Berufung  im  Seeiehe  .  .  U  337
Einstellung  der  Untersuchnng,  s.  Untersuchun
.  #  Besihers  im  T  5%½  8  di  loehinhel

EL—  .  .  367

Entlassung  ans  der  unters.—  Gaft  gegen  Kantlon  .  5

Eatschärtgung'  sorderungen  wegen  Albierfig
Bewekslast  hiebel  ,  352

Erbschaftskauf:  bezütlich  desielben  findet  das  Anasi  “5°5Ds
set  kelne  Anwendun  .  .
Etfüllnagseib  »gute  Wissenschaft-«  bel  demselben  .  126
Anerbleten  zu  demselben,  vom  Gegner  nicht  beanstandet  61
Bel  den  nürnberg.  Handelsgerichten  wird  auf  diesen  #
auch  von  amtswegen  erkann  .
Erkenntnißentwürfe,  vorläufige,  in  Snafsachen  .-leåutetnsgea
  des  Strafprozeßgesetzes  v.  10.  Nov.  1818  6  5r“
15
Ermessen,  richterl.:  *  Feststellung  einer  Mallergebuͤhr  .  80
Ersetzungen:  beren  nordnung  durch  den  Staatsanwalt
am  —  “  5
Ersttzun  blezu  bel  einer  2ervitus  discantinus  bie
krnelis  *lr7  nach  salzture.  Vartisularrechte  etfortert
werde?  305
        <pb n="8" />
        V  alphabetisches  Register.

Seite
Erce  ptlo  landationis  274
——  wegen  eines  —  30
Exzesse:  der  Gefangenen,  Einschreitung  ragegen  .  50
Fiks:  bessen  Gerlchtsstand  dekasnih  der  den  Bau  de-·
  —LIdwlqu-ales  betreffenden  Rechtsstre
ng  des  Fiskus  für  —  der  Beamten  .3246
Zi0nsverbindlichkelt  des  Fiekus  bei  E#sschärlgungen  an  Pvaten
  für  —W——  durch  Beamte  351
Haftung  des  Postsiskn  228
Fixatiton  der  s  Wit  ĩsamkeit  auseramiiliche  Ver

traͤge  hierübeer  3  811
Schätzungen  zum  Zwecke  der  Handlohnssirt  rung  .  206,  317
ee  der  Apx.-Gerichte  bel  Deschwerden  gegen  derũ.  9

ungen
Schaͤtzungen  in  Zeheutstrirungesachen“  .  .  .28
Forensen:  Prozeßkosten-Kaution  *'he
Förmlichkelten:  Prüfung  derer  der  Vorinstanz  81

Fragestellung:  nach  Art.  5  des  Gesetzes  v.  20.  vun.
1848,  Abänderungen  des  I.  Th.  des  Fios.  betr.

An  ährun  32
brantkis:  RKecht,  s.  ree  .  Eubinscha

F  reigebung:  von  Milbellagien,  als  anzulassige  Klagndernn


Fretbeite  strafen:  *  deren  Anfangszelt  ,185
Vrelsprechnagen:  in  Preß=  und  anderen  *ir?  t
to

prozessen  -
Ikakiifikaiioa  der  Aecer:  im  Sinne  ves  Art.  5  des  Bodenentlastungsgesetzes



Ansans  8  der  Fruktifikatlonsgeit,  insbesondere  beim

rE  Faissbene:n  beren  Hafktung  für.  dle  Schaffner  wegen  der  zu
verladenden  Handelsgüter,  nach  nürnberg.  HKanbelsgehranch  290
Furcht:  Reslitutio  in  integr.  propter  metum

3
#

Gastwirthe:  in  Rürnberg,  deren  Haftung  für  hr  295
Gefangene:  Ginschreitungen  gegen  erzedlrende  ·  50

Deren  Entlassang  gegen  Keuften  ·  .  .50
Gefängniß  Besuch  .  .  50
Gefäugnißstrafe,  s

Gehaltsabzüge:  *  **vßbsßns  durch  chterl.  Einwelsung
in  dieselben  ·  5
Gegenbeweis:  snewel  Bewicht  gung  .  .334
Gegenbeweismittel:  im  zitattonsrerschn  .  .  296
Gemeindesachen:  8  2
Gemeinde-Vermittlungsamt:  unvollsarilalei  i
Sühneversuches  vor  demse  Ken
Gerichtsstand:  bei  Aufsch  lagsbefrauballonen  374
G.  St.  des  Flekus  bezuͤglich  der  den  Ban  des  Lidwiglanale
betreffenden  Rechtsftreite  .
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Weglster.  r“—
Seite
G.  St.  ves  Wohnortes  der  Gerlchtem  tglleber  der  *  und
St.  Gerichte  zu  Alchach  und  Wasserburg  .  »78
Untversalgerichtsttand  im  Konkurse  .  .  .3838
G.  St.  der  gulesz.  Landgerschtsbeamten  .  141
Persoͤnlicher  G.  Stand  des  außerehelichen  Ki  71
G.St  der  beurlaubten  —  bei  —1  187
G  St.  der  Provokattonsklag  148
Nach  dem  orbentlichen  G.  ".  behinet  i*  4  Aouyeien
der  Obervormundschaft
Vgl.  auch  Kompetenz
Gerichtszeit.  .  58
Geschäftselulettung:  beren  bloße  Vermitielung,  im
Gegensatze  der  Leistung  eines  wirklichen  Unterhändlers  94
Geschäftsführung:  durch  Zahlung  der  Schuld  einee  Auderen  877
Geschworne:  deren  Beurlaubung  .  33
Befrelung  von  den  Verrichtungen  als  Geschworner  .  178
Darf  den  Geschwornen  bezüglich  der  Verjährung  eine  Frage
gestellt  werden?.  *1.,  321
Fragestellung  an  dieselben  bel  Mißhanblung  it  erfolgtem  Tode  90
Strelchung  aus  der  Geschwornenliste  durch  Urtheil  des
Schwurgerichtshofes  180
Geständniß:  kann  aus  der  Ilchterklärung  auf  Behauptun
gen  in  der  Beweisantretung  nicht  gefolgert  werden  28
Gewissensvertretung:  bei  eventueller  Eldeszuschsebung  59
Glelchfsrmigkelt  der  Vorerkenn#tnisse:  Einfluß  der  thellweisen
  auf  die  Reviflonssumme  .  268
S#sbenwes=  F%  wi%  ale  Gegenbewets  28
Eranticazuftrtrang:  Witisamkelt  außeraritlicher  Verz.
träge  hierüber  ,811
Grundzinsen:  Verufungssamme  .  ·32
Gatdaaheirafhuugaach  bqvt  Recht  257
Haftentlassung:  gegen  Kan  .  .50
hast«-Of  Anfschlagodefkauvatton  en  Fiskus.
Fuhrlente.  Gastwirthe.  Käufer.  Postflskus.
Handelsbücher:  Beweler  rast,  welche  denselben  bei  bes
Handelsgerichten  in  Nürnberg  beigelegt  wirde
S.  an-  #uche#td.
nnalssgertchte  in  Nürnberg:  deren  Rechtsanwendung
t
1)  pdellabititat  e  einfacher  Dekrete  und  Zwischenbe-  26
ee
2)  der  Auflegung  des  Erfällungseldes  von  Amtswegen  289
3)  der  Haftung  der  Eahlrute  für  die  von  chten  Schaff·
nern  uͤbernommenen  Guͤt  290
4)  der  Bewelsinterlokute  .  291
5)  der  Rechtsgeschäfte  zwischen  Juden  und  hrhen  .  291
6)  der  Zulässigkekt  der  HBerufungo-  bäflon  .  293
7)  der  Beweioͤkraft  der  Handelsbücher  293
8)  der  Bestlmmung,  durch  wen  der  Buchen  abzulelsten  sei  293
        <pb n="10" />
        8  #habetisches.  Register.

Seite
9)  der  Haftang  der  Lasmiathe,  *  uͤbernormener
Speditlon  von  Fra  .  .
Handlohn:  vom  Werthe  der  —7  .  .  .  1i246
handlohsssitltuaqdurchptioaiubaelakpumea.  .  .S
Schätzungen  zom  Zwecke  der  Handlohnesirirung  .  26,=  317
Kompetenz  der  Appell.  Gerichte  bei  Bernsungen  gegen
dergleichen  Schätzung
Hypotheken,  i“  Beiirag  zur  Erllsrung  tes  8.  15
der  Prior.-„eet,

  !½5  Beschaffenheit  des  eihaget  bes
Besitzers  in  dasselb  .
volhte  rforber#agen:  deren  Llquldatlon  im.  Konkursek  a2

Hypothekrechte:  die  für  die  Gesammtforderung  bestellien
kommen  den  Partlalobligatlon-Besitzern  zu  Gute,  wenn  auch
de  #misten  der  Partialen  im  ovpolhele  nbache  nicht  eingegetrage
  e
Jae  bher  el:  begüglich  der  von  benentte  Seldaten  begangenen
  find  die  Civilgerichte  kompeten
Ersrterung  für  die  Kompetenz  der  nt  eobehörde,  wenn
der  Jagdfrevel  von  einer  im  Dienste  präsenten  Wilitärperson
  begangen  wurde
Interims'stische  Separatton  der  Ebegatten:  Witn
der  eherichterl.  Erlaubuiß  hiezu,  besonders  hinsichilich  der
Almentatiosspflicht  des  Ehemanne
Kompetenz  des  protest.  diwemsnes  in  Ausehung.  bes  Allmentatlonspunktes
  während  der  interimist.  Separation  154,  157
Inzident-Restitutlon  im  Restitutlonsverfahren  9
Irrthum:  des  an  den  Delegatar  bahlenden  Delegaten  aber

seln  Berhälmiß  zum  Deleganten  176
RKestitutio  in  ictegr.  propter  errorem  .  .  .154
Inden:  Verträge  mit  Christen  109,  31
Grundsätze  der  nürnberg.  Handelegercchte  *  291
Tod  des  jüdischen  Delaten  vor  der  Eldesleistun  32
Käufer:  Schadloshaltung  wegen  Ucchterfülluun  von  Seite
desselben  319

Gmsschäbigungspslcht  des  hisfchun  der  Erfällung  shumigen
Käufers  bei  nachher  von  den  Gläubigern  des  Verkäusers
bewirktem  Zwangsverkaufe  der  vorher  unter  der  Hand  verkauften

  Sache  a25
Kautlon:  wegen  Prozeßkosien,  wenn  ein  Forense  von  einem
Ansländer  vor  einem  bayer.  Gerichte  belangt  wird  J32
Entlassung  aus  der  Untersuchungs-Haft  gegen  Kauttoon.  50
Klagä#derung:  durch  Freigebung  von  Mltbelklagten  96

Wirkung  der  Elnlassung  des  Dellagten  auf  die  e  geanderte
Klagbitte  .
Klagaahäafuag,  jubjeltive  .  .73
Klee-Bau:  Ende  der  Fraktifikations-=  ertod,
Kolleglale  Behandlung  der  Strassachen  del  den  a
und  Stadtgerichten  .  .
Jusonderheit  wegen  des  Strafvollzuges  .  ..  .65
        <pb n="11" />
        Alphabekisches  Negister.  XI

Selie
Kmensattons=  Einrede:  bel  Eheschelhungellagen  (pr.

3  zur  rim—l.iii.!  !  mwukdPdo  von  ie
des  requtrirten  .  268
Zur  ueten  der  Defekvitea  des  Anwaltes  .  .  197
Durch  spätere  Domizilsveränderung  wird  die  einmal  begründete
  Kompetenz  nicht  aufgehoben
Kompeteng  bes  protest.  Ehegerichtes  im  Altmentatlonspunkte
bel  interimist  Separation  der  Ehegatten  während  des  Scheldungsprozesses
  154,  157
Kompetenz  zu  Erlassung  des  Mandatam  de  vevertendo
an  den  sich  elgenmächilg  absondernden  Ghegatten  (pr.  Recht.)  307
Kompetenz  des  Konkursgertchtes,  als  judicium  univ.  383
m7  bezüglich  der  Beicheldung,  der  Massekuratelng

  .  .  .270
Kompetenz  in  Verlassenschaftssachen  .  266,  372,  373
Kompetenz  zur  Obervormundschafts-  ährung  ·  .  .369
Jasoadethettbungltchanehellchekstnber  ·  265
Kompetenz  der  Appell.-Gerichte  bel  Berufungen  gegen  die

Schätzung  zum  Zwecke  der  Handlohnsfirtrung  *49
Kompetenz  der  Kr.=  und  Stadtgerichte  r*—dt  der  Beschlußfassung

  über  strafrechtl.  Boruntersachungen  263
Zustänotgkekt  für  die  Vrrfügungen,  welche  die  1ntersechmze

Eiastellung  nach  sich  zieht  11
Zuständigkelt  zur  Bescheidung  der  Gesuche  um  untefern

aus  der  Haft  gegen  Kautton  .  50

Zuständigkelt  der  Appell.-Gerichte  in  Strafpollzugssachen  .  67

Inkompetenz  des  Schwurgerichtshofes  zu  Erlassung  eines
Urthelles  auf  Streichung  aus  der  Geschwornenltste  .  180

Kompetenz  der  Civilgerichse  bezüglich  der  von  einem  Soldaten
  während  selner  Dienstzeit  begangenen,  aber  nicht

abgeurtheilten  Uebertretungen  189
Zur  Anwendung  des  B¾-  7.  Tit.  IX.  ver  V.u.  über  den  Militärstrafgerlchtsstand

  *33
Kompetenz  der  Clollgerichte  bel  begangenen  Jagdfreveln

beurlaubter  Soldaten  187

Welche  Behoͤrde  ist  kempetent,  wenn  der  Jagdfrevel  von

kirer  im  Dienste  präsenten  Militärperson  verübt  wurde?  23
Vgl.  auch  Gerichtsstand.

Kombelenzbeonfflikte:  zu  Ark.  18  —  21  des  Gesetzes  vom

17

Verfahren  bel  Kompetenzkonflikten  zuischen  untersuchungsgerlchten
  49

Oberstichterliche  ensetenungen  über  ãondeten  onftie  nach
dem  Gesetze  v.  28.  Mat  141  197,  263,  369
Konkurs:  Concursus  est  **  22  383
Ediktstage,  als  termini  ad  due  41

Präsenzprotokoll;  Nolhwenbtgleit  der  2  auf  den
eingelegten  Rezeß  .  42

Llquidation  v.  Hyp.=  Forderungen  .  .  .  .  .82
        <pb n="12" />
        XII  Alphabetisches  Register.

Selte
Nicht  widersprochene  Forderungen  176
Vertretung  der  einzelnen  Befitzer  von  Partialobligationen  au
porteur  durch  den  Emittenten  im  Konkurse  des  Schultners  367
Bescheldung  der  Nasekuratel-  Nechnung  burch  das  Konlar·
gericht  .  220
Vgl.  auch  Berufu  ung  fr  ist.
Konskriptionspfli  tige:  strafrechtliche  Untersuchungen
  gegen  dieselben  610
Körperverletzung:  mii  erfolgtem  1%  bessanhe:  bia
gestellung  bel  Schwurgerichten.  90
Kosten,  s.  Prozeßkosten.  Straf
Krets=  und  Stadtgerichte:  Ot#  —5  der
Strafsachen  bei  denselben  34
Insonderheit  bezüglich  des  Strafvollzuges  65
Komvetenz  der  Kr.=  und  St.  Gerichte  bezüglich  der  Veiclus
fassung  über  strafrechtliche  Voruntersuchungen  263
Einspruch  und  Berufungen  gegen  Urtheile  der  Kr."  und
Stadtgerichte  im  Ungehorsamsverfahren  37
Von  appellatlonsgerichtl.  Erkenntutssen  auf  zincuesunge
uer  Strassache  in  die  öffentl.  Sitzung  des  Kr.  -  an  .  Gerichtes
  385,  401
Der  Gertchtsstand  des  Wohnortes  ver  derthienelesicher  der
Kr.-  und  St.  Gerichte  zu  Alchach  und  Wasserburg  *73
Landgemeinden:  Eideslelstung  92
Landgerichtsbeamte,  guleszirte:  deren  Gerichtsstand  141
Lehen-Ablösungsgeses  v.  4.  Juni  1848:  Belträge  46
dessen  Auslegung  ’65,  353
Liqutditton  im  Konkurse:  othwendiglei  der  LT
nahme  auf  den  eingelegten  Rezes  42
Liquidation  der  Hyp.=  Forderungen.  32
Liquiditaät  der  nicht  —**  berbemagen  im  Korkurse
  176
Locatio  conductio  operarum  v.  on  304
Mäklerlohn:  Beweis  über  übliche  Grefe  Fieee  .  91
Leistung  eines  wirklichen  Unterhändlere,  im  Gegensatze  bloßer
Vermtttelung  eines  Geschäftes  91
Richterliches  Ermessen,  insbesondere  oberstrichterliches  Amt
zur  Festsetzung  einer  Mäklergebühr,  wenn  die  versuchte
Nachweisung  eines  üblichen  Betrages  mißlungen  ist  80
Mainzer  Recht,  s.  Muttergu
Malansschlagabefraubaktona,  s.  Aufschlagsdefraudattsonen.

Malzmühlen,  heimliche  362
Strafe  des  Abbruches  der  Vorskatarmelsmühlen  16
Mandatum  de  298  endo:  Kompetenz  zu  desen
Erlassung.  (pr.  Recht.)  .  907
Manifestationseid:  außer  dem  Konkurse  .  62
Mafse  kuratelrechnung:  deren  Bescheldung  durch  das  l

Konkursgericht
Meineld,  ist  der  Bruch  elnes  in  der  im  Strasprozeßgesetze
        <pb n="13" />
        Alphabetisches  Negister.  xm

2#2  nde  s
M  ½  a  ii  n  b8.n  kerperliche:  :  mst  erfolgtem  Tobe;  3  v'esenss
Fragestellung  bel  den  Schwurgerlchten  90
Ni  l  #  cte:  deren  Frelgebung  als  2  Alagaode  6
M-stbetelligt:  als  Mitverllagte  .  206
Muthmaßungen:  Bewets  aus  solchen  881
Mutter-  hg  Vater-)  Out:  dessen  Eicherfiellung  nach
Mainzer  Recht  81
Rechte  des  Vaters  bezäglich  des  Mottergutes  si  “
nach  bayer.  Rechte  ·  281
Negotoerum  Kestio,  s.  G  eschäftsführn  ung
Neubruchzehent:  zur  Urcbuterung  der  in  Art.  4  des  Bodenbutlstungsgesedet
  hierüber  —  Bestlmmung  .  62
Nichtbetheiligte:  als  Mitv  206
Nichter  f  üllung:  Bewesatt  S  bei  ——
—  gb  352

auch  Käufer
Wl“e  #auf  Behauptungen  in  der  Bewetsantee,  64
rli

Ng,  gleit:  Fall.  auf  welchen  die  Bestimmung  des  Art.  231

Siff.  1  des  Strafprozeßgesetzes  v.  10.  Nov.  1818  kelne  Anwendung
  findet  10

Bsugutse  d  PSnargerccteboste  zur  Beseltigung  ves  im
16  angeführten  Nichtigkeltsgrundes  181

Micn  11  besss  erdeiin  Tufschlagsdefrandatlonssachen,

*—  Verlegung  wesentlicher  Färmlichkelten  und  nurschtt  5P

ese  ndung  "

Auch  n  ri—i.ei—  in  Eufschlagsdefraudatlousachen

  wird  das  Vorhandensein  der  gesetzl.  Bergsng
fumme  ure  tdert  *m-#  8,  204
Ncchiigkeltsbeschwerde  wegen  fehlerhafter  Labnng  880

Nichtigleltsbeschwerde  über  Erkenntuisse  eontra  rem  joal-838



M14  gkettegränke:  “½  Geltendmachung  iu  Wege  der
Appellation  oder  Restitu  .14
Nichtverhaftete:  rldi*“#  bei  brnfelen  .  11
Notorium:  dessen  Alle  .  48

Nürnberg,  s.  Hande  phm**.
Oberrichterliches  Amt:  bei  Präfung  der  Förmlichkellen
der  Vorinstanz  .  81
Desgl.  zu  einer  nicht  beantragirn  Neuderung  bes  Bewelssatzes,
  wenn  der  Appellant  um  bei  Ensscheibung  an  selnen
  Gunsten  gebeten  hat.  .  29
        <pb n="14" />
        XV.  Alphabetisches  Register.

Seite
Desgl.  zur  Festsetzung  einer  Mällergebühr,  wenn  die  versuchte
  Nachwelsung  eines  üblichen  Betrages  mißlungen  ist  80
Obervormundschaft:  deren  Kompetenz  richtet  sich  nach
dem  ordentlichen  Gerichtsstande  des  1  Bepormundenden  369
Obervormundsschaftbehörde  unehelicher  Kinder  265
Offlztalanwalt:  Gesuche  um  dessen  Beigebung  eignen  sich
nicht  zum  obersten  Gerichtohofe  .  0a
Parttalobligattonen  au  porteur:  Vertretung  ver  einzelnen
  Besitzer  derselben  durch  den  Emittenten  im  Konkurse
des  Schuldners  367
Die  für  die  Ges  ammtforderung  bestellten  Hyp.  Rechte  kem.
men  den  Partialobligations-Besitzern  zu  gute,  obwohl  sich
über  die  Ertssen  der  Partialen  kein  Eintrag  im  Hyp.=Buche
  findet  368
Var#e#e  alzmühle:  Strafe  res  Abbruches  derselben  16
Patrimon  ialrichter  II.  Klasse:  vom  Staate  übernommen  '63
Politische  Strafproz  esse:  Ereisprechungen.  in  sole
chen  137,  81,  400
Poltzetliche  Einschreitung:  kann  wegen  einer  E
bezüglich  welcher  nach  Art.  49  §.  5  des  St.  Pr.  Ges.  v.  10.
Nov.  1818  die  Einstellung  des  Verfahrens  beschlofel  wurde,
wider  denselben  Beschuldigten  noch  statlinden  177
Possessorium  summarissimum:  henener  Eervitut  206
Bewelsantretung  im  possessor.  summar.  208
Postfiskus:  dessen  Haftung  223
Postsendungen:  iis  .  223
Präsenzprokoll:  im  Kon  4
Präsidlum  außerordentl.  Wnn]nNFN  33
Prekarium:  Eldesantrag  hlerüb  287
Gegenbeweis  gnadenweiser  —n  un  331
Preßerzeugnisse;  Aufhebung  derbn  escingtahne  .163
Preßprozesse:  Freisprechungen  in  solchen  137,  81,  336,  400
Preußisches  Recht,  s.  Ehegericht.  Ebescheidun).
Prtoritätsordnung:  Beitrag  zur  Erklärung  des  8.  19  414
Anwendung  des  §.  23  Nr.  8  auf  den  Fall  der  vem  Gläubiger
  vor  Auebruch  des  Konkurses  impetrirten  aber  nicht
mehr  zum  Vollzuge  gekommenen  Subhastation  des  Anwesens
drs  Schuldners  .  712
Desgleichen  auf  Gläubiger,  welche  in  Gbelltablüge  des
Schuldners  richterlich  eingewiesen  wurde  15
Proteokolführer  in  Strafsachen:  *  Alter  derselben
  ·  .  .  10
Provtésorum:  ein  als  Proolserium  ergan  ener  h
unter  Beanstandung  dieser  Eigenschaft  prrtee
Verfahren  bel  Provisionalgesuchen;  Präjudiz  en  urirt
Zustimmung  zu  dem  gestellten  Antrage  .  330
Provolation:  Gertchtsstand  der  Provekatloneklage  .  143
Nachweis  des  Besitzes  von  Seite  des  Provokaten  256
Wiederholte  Provokatlon,  nachdem  die  provozirte  Klage  angebrachtermaßen
  abgewiesen  worden  64
        <pb n="15" />
        —  *
Seite
Vergl.  auch  Diffamatton.

Prozeßkosten:  Kaution  wegen  derselben  im  Prozesse  eines
Ausländers  gegen  einen  Forensen  vor  einem  bayer.  Gerichte
  .,.  ....  .  782

Reallasten:  über  erlsschende  Verjährung  8  aeelben  71

Realgewerbe:  Grlöschung  durch  Nichtauscbung  72

Necht  praktikanten,  theorettsch  #eprüfte:  zant  ere
ger  zugelassen  179

—  in  Strafsachen:  bessen  Aufgabe  86

Reg  reßuahme  aus  verjaͤhrtem  Wechsel  mit  „Werth  in
Rechnung“  .  .  298

RNelchsges  e,  deussche:  deren  Cesetzeskraft  112

Remonstration:  deren  Verbindung  mit  der  Berufung  30

Requtsitlonen:  wegen  Zeugenladung  in  Strafsachen  38

Restitutton:  Geltendmachnng  der  Nullitategrunde  im  Ves.
der  Restitutlon  .  14
Ueber  den  Gegner  im  Restltutlonsprozesse.  .  ,  129

und
17  %  bei  der  Kest.  propter  metum  .  .  .1cl
2)belbetltest·pkoptskåolum.  .  .1.5,176
3)  bei  der  Rest.  propter  absentiam  .  .  145
4)  bei  der  Rest.  minorum  151
5)  bei  der  Kest.  prepter  errorem  154
Zur  Lehre  von  der  Restitutlon  Minderidrizer  und  denselben
Gleichgestellten  im  Prozesse
Werden  im  Wege  der  Restttution  ncne  Bewelsmittel  beigebracht,
  so  können  dawider  auch  solche  Gegenbeweiemittel,
zrlsse  für  den  Reprobanten  keine  Nova  find,  berätzt,  206
Jrren  4regttaten  im  Restltuklonsverfabren  370
Berufungsfrist  bel  abgewiesenem  E*Y  snche  gegen
rechtskräfiig  lanate  Konkurser  78

Revision  Ssumme:  bet  tertlwetfer  o  sermigieit  der  Vorerkenntnisse
  288
Revtfionssumme  in  ufstů  as  de  ran  otinesahen  202,  203,  204

Richterliches  Ermessen,  s.  Erm

Rückfall:  dessen  Verabredung  nach  rager.  Nachte  257

Ruralgemeinden:  Eldeslelstung  92

Sachverständige.  Gutachten  von  Sochverständigen.  höherer
  Ordnung  33
Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  bezüglich  der  Sochverständigen

  in  Strafsachen  58

Salzburgisches  Recht,  (.  Cratel.  —

Schätzungen:  in  Zehentfirirungssachen  23
Zum  Zwecke  der  Handlohnsfirirung  26,  317
EM  der  App.Gerichte  bei  eschwerden  gegen  bergl.  %

#ugen  .

Schenknngderen  Widerruf  wird  l  #  umstand,  daß
Kinder  nachgeboren  werden,  nicht  beg  416

Schwörungstagefahrt:  Pichshr  lbelrer  Tbelle  .  69
        <pb n="16" />
        XI  E———“

.-  Selte
Sioͤwurgericht:  Streichung  aus  der  Geschwortenliste  durch
Urkhell  des  Schwurgerichts  hofes  .
Epchwatgetkchtövetfahrenbei  Nichivethafteien  .-  »Hu
itüsidtnmaußerordentlicherSchwukgcttchtsfbunen.««-.«-·--3.3
Separation,intettmstlschesWirkungder  eherlchterL  TUTTlaubniß
  hlezu;  Allmenkatlonspflicht  des  Chemannes  währen#

dieser  Separation

SGhgerschsltche  e  bezüglich  des  Aimeniztlonabuil

m  Falle  der  Interimist.  Separatlon  157

Serhe  rob  zur  Ersitzung  einer  berr.  discontiäda  *—  “3•

vordenkliche  Zelt  nach  salzburg.  Rechte  erfordert  werde?  .  205

Possessorium  summar.  wegen  elner  Servltu  «
Siekelmaßtge  Bewelskraft  der  von  ihnen  urefeisten  «  so

g

Skribenten:  Anwendbarkeit  des  8.  r01  Ttl.  1  —  .  bes
preuß.  Landr.  auf  dieselben

Soldaten:  Kompetenz  der  Civilgerichte  bezüglich  ter  von.“

elnem  Soldaten  während  seiner  Dienstzeit  begangenen,  aber
nicht  a  surtheilen.  Uebertrekungen  9
Forum  der  beurlaubten  Soldaten  bel  begangenen  Jagdfreveln  187
Kompetenzverhältniß  bei  Jagdfreveln  von  elner  im  Dleust
präsenten  Milltärperson  .  ..  -

sVlauch  Mtlttürstrafgerichtsstanb  -

Staatsanw  alt:  Berufungsfrist  desselb  52
Aen  thellung  an  die  StAnwälte  sach  w9eschezener  !5  %

thellun
Steelgabonlsche  Anträge  auf  ru3  181
Anordnung  von  Ersetzungen.  durch  den  St.  Anwalt  am  vp.  ba

Gerichte
Staatsbrener,  s.  Alimente.
Stand:  der  Diurnisten  un  Sielbenten  Or.  Recht.)-  191
Stattstik:  der  Strafrechtspflege  *93
Strafe:  bel  deren  Beryusebed  auf  Guesengat  um  ieln
„Schuldig  5.  Verbrechens“  ausgesprochen  werden  1
Ankongestt  der  Frelheitsstrasen  68,  185
Strafen  wegen  Ausschlageheftaudaton,  s.  Auffqhlagsbt  #

fraudattonen.  *  %½

Stresbrobebsefe  v.  10.  Nob.  1848:  “*“..
desselb

Stekfrecheriche  unteeifusung.  ".  uniersuchung.  -

Strafrechtspflege:  zu  deren  Statistik  293

S  chen  Kompetenz  der  Kreis=  und  —

trafsa

bezüglich  der  Beschlußfassung  über  Voruntersuchung

kekeichn  Behandlung  der  Strafsachen  bet  ben  *ie  nd

Stadtgerichten  6  .  #4

Jufonderheit  bezüglich  des  Strafvolliuges  8

Ueber  die  Form  der  Beldienng  u  in  Eafssen  .  2.

NRegqutrirte  Zeugenvorladungen

Ausgabe  des  5  in  ’*  ruu  **  66
mpiß-Entwürkfkfee  .
        <pb n="17" />
        Aphabetisches  Regiter.

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Streitgeno
Freltkerteahbng  s  Streiteialassaag
Subhastatton,  s.  Prtorkttätsorbunng.

Sühneversuch:  sE  t  des  semelndlichen  Sibneversuches


#n  tung:  in  Fole  körperl.  2  hragepellung
Transport-  Uebernahme  von  Personen  oder  Sachen,  ist
als  locatio  conductio  operis,  nicht  operarum  zu  betrachten
Uneheliche  Kinder:  tunt  Gerichtsptand
Obervernunoschaftsbehörde  derselb  3
Ungehorsamsverfahren:  Ginspruch  und  Verufung  geund

  —  e

unterbanbt  a.  3½n  ohn.

Unterschlagungen  durch  W  Zindrerbludligien  des
Flskus  bei  zusen  Eantschäbtgun

urthern#ng.  strafrechtliche:  —e  und  Heschlüsse  1

auf  der  ang
r  t  die  Verfü  mgen  wiche)  ble  uniersachangs·

gen  bie  in  deeseme  st  Urthelle  der  0—  a3

WWII

Set
6a

287

6
guc  Elaschrettung  der  Polize  lbehorde  nicht  ausge-  m

Strafrechtliche  urtersuchungen  grtn  Konstripttonspflichtige
Unsacho#go  gertcte:  etfahren  bel  Kompetengson=Urkunden:

  Stegelmäßiger
Sachdteulschkelt  zu  edirender  Urkunde
Eitwendungen  gegen  produzirie  uthiden;  geit  *  %
nge
Bal.  -  Condictio  r  ine  eausa.
Vater:  dessen  Rechte  am  Muttergute  der  Kinder  (bayer.  R.)
Vatergut:  defsen  Sicherstellung  nach  Malnzer  Recht  .
Verbrechen  ein  Schuldausspruch  wegen  Verbrechens  kann
ei  Herabsetzung  der  Strafe  auf  Gefängniß  nicht  erfolgen
E  geurkunde:  zur  Anwendung  des  8.7,  Ait.  1X
der  Ou.  über  den  Milttärstrafgerichtsstand

rmi

a10

2
—

—
        <pb n="18" />
        XVIII  Alphabelisches  Negtser.

Seite
3  mi“**  —  Betschlafe:  Beweils  127
mente,  welche  ein  Staatsdiener  selner
r#  —  getrennt  lebenden  Ehefrau  zu  lelsten  hat
Die  Clausula  rebus  sic  stantibus  fludet  aut  bet  *
erschtl.  Vergleich  Auwendun  .  61
Verjährung,  erlöschende:  bei  Reallasten  71
Ersitzung  elner  Servits  diseontinua,  nach  15  060  305
Fragestellung  an  die  Geschwornen  über  V  7,  321
Verlese#eeer-hn  mdr-  und  —ischaftsbehörde

Die  Kompetenz  der  EW’.——  wird  durch  das
Domlzil  des  Verstorbenen  begründe  3721,  678
Vermittelung:  der  Ekuleitung  eines  —  s  L  Gegensatze
  der  Leistung  eines  wirklichen  Unterhäudlers  91
Vermlttelungsamt:  Unvollstandigleit  des  gemelndlichen
Sühneversuches  .  .  287
Verschollenheklt:  nach  gem.  uͤnd  salzburg.  K%6  .  ZW,  225
Versehen:  Tufschlagskontrarention  aus  Versehe  57
Vertheidigung:  JZulafsung  theor.  kepräster  gsz
kanten  als  Vertheidiger  179
Ablehnung  der  Bertheldigung  .  175
Feststellung  und  Beitreibung  von  woeeigngtgewhr  .  40
Verträge:  zwischen  Christen  und  Juden  291
Außeramtliche  Verträge  über  Grundlasten-  Firtrung  11
Verwahrungen:  gegen  einfache  Dekrete  nud  inennc
scheide  bei  den  —-  Handelsgertchten  .  9
Vormundsch  af  ervormundschaft.
Voruntersuchung:  Komvpetenz  der  Kreis=  und  Stadtge  ·
richte  bezůglich  der  Beschlußfaffung  hierüber  268
Verwerecht  s.  Priorktätsordnung.  O#  votberrech

Wei  s  erbnr  Gertchtsstand  der  Gerichtsmttglieder  des
Kreis=  und  Stabtgerschtes  dortselbst  *?3
ch  a  Regreßnahme  aus  verlährtem  Wechsel  mit  „Werth
n
Welde:  —*  deren  Aufhebung  nach  Art.  S  des  Bhenent  6
stungsgesetze  198
Widerklage:  Konneritöt  mit  der  r*'n“i*ie  12
Wlderklage  bei  präjudizleller  Vorklag  283
Widerspruch:  Anwendung  der  **mç#  gegen  ben  alemelnen
  Widerfpruch  207
ichterklärung  auf  Behauptungen  in  der  Bemwetsaufretung  *28
Nichtwtdersprochene  Forderungen  im  Konkurse  ..  176
Wohnort,  s.  Dom
ahlung:  aus  Ssst  in  Folge  einer  Delegatt  18
Geschäftsführung  durch  Zahlung  der  Schuld  ginen“  Anderen  377
Zehent:  Schützungen  zum  *  bessen  Firirmg  .  23
S.  auch  Neubruchzehen
Zeugen:  Requisition  wegen  1  Borlabmg  in  Straffachen  38
        <pb n="19" />
        Ssewatisches  Nagsler.  XIT

Se
—  in  der  Berufungtiustanz  betiglich  der  Zeugen  in
5
Sesgsschaft-  'pber  eine  dem  Jeugen  *  unchre#  gerelcende

e
r—  “  Advokaten  zum  Zeugrisse  über  Gegenstände
  der  Kllentel  335
Zinsen:  Jinsverbtrdlichkeit  des  Fiskus  vi  utswariungen
an  Privaten  für  Unterschla  *—  durch  B  331
Zurückwelsung:  von  appellattonsgerschtl.  Se  inifen  auf
Zurückweksung  einer  Strafsache  in  die  1n½v!“  Sihns  des
Krels=  und  Stadtgerichtes  .  37,  383,  101
Zustäudigkelt,  s.  Kompete
Zwang:  Vegrärdung  deefalläier  Einrede
Zwangsverkauf,  f.  Käufer.  Prltorktö  teordnung.

Instematisches  Negister.
I.  Civilprozeß.

A  Gerichtsordnung  mit  Prioritätsordnung.

Erstes  Kapitel.  8.  3.  a)  Persönlicher  Gerichtsstand  des
außerehelichen  Kindes.  371.  b)  Die  einmal  begründete  Komrattn
dauert  auch  bei  einer  späteren  Wehnertsänderurg  fort.

e)  Domizils-  und  Verlassenschaftsbehörde.  2560.  4)  Das  erpl
des  Verstorbenen  begründet  die  Kempetenz  der  Verlassenschaftsbehörde.
  372,  373.  —  CK.  1.  Gerichtsstand  bei  Aasschlagerestaudetionen.
  374.  —  §.  10.  a)  Die  Beltreibung  der  Deferviten  des
Amwaltes  steht  dem  in  der  Hauptsache  kempetenten  Gerichte  zu.  197.
b)  Kompetenz  des  protest.  Ehegerichtes  in  Ansehung  des  Alimentatissnste
  bei  interimist.  Separation  während  des  Scheidungsprozesses.
  1  157.  —  8.  11.  a)  Gerichtsstand  des  Fiekus  bejzüglich
  der  !;#  Bau  des  Ludwigkauales  betreffenden  Rechtsstreite.
167.  b)  Gerlchtestaud  der  Mitglieder  der  Kreis=  und  Stadtgeichte
  zu  Alchach  und  Wasserburg.  73.  c)  Gerichtsstand  der  quieszirten
  Landgerichtsbeamtev.  141.  §.  13.  a)  Zu  Art.  18—21
des  Gesetzes  über  die  Kemvetenzkenflikte  v.  2N=  Mai  1850.  17.
b)  Ob  zur  Erlassung  des  Mandati  de  revertendo  der  Che-  voer
der  persönliche  Richter  kompetent  sei"  (Fr.  N.)  207.—  §.  15.
richtsstand  der  Provokationsklage.  113.  —  8  16.  Fortdauer  *7
Kompetenz  des  prävenirten  Gerichtes  auch  bei  sräterer  Domtzils=Veränderung.
  200.  —  8.  17.  Die  Art.  18  —  21  des  Gesetzes

"
        <pb n="20" />
        XXx  Systematisches  Register.

über  Kompetenzkonflikte  v.  28.  Mal  1850  fluden  auch  auf  Kompegenglonsste
  in  Sachen  der  frekwilllgen  Gerichtsbarkeit  Anwenung.
  17.

Zwettes  Kapitel.  8.  2.  Richerches  EFt  zur  Feststellung
  elner  Mäklergebühr.  80.  —  8.  cbtverbindlichkeit
der  —n-  zum  Zengnisse  in  —  “  isn  335.

rittes  Kapitel.  3.  a)  Verfahren  bei  Proviflonal-*
  ßbr*mBßv  der  fin  en  Zustimmung  zu  dem  gestellten  An-Ein

  als  hn  Zuhnn  sN  Aesprch  unter
Hekenandno  1—  Elgenschaft  angefocht  a)  Bewelsantretung
  im  possessorium  summar.  208.  b  vS.  .  ,  e
sammar.  wegen  elner  Servitut.  206.  —  8.  6.  Unelgentliche
Gemelndesachen.  92.  —  §.  7.  Unvollständigkelt  des  gemekudlichen
Sühneversuches.  287.  —  §.  8.  Gesuch  um  Beigebung  eines  Osflzlalanwaltes.
  203.

Vlertes  Kapitel.  §.  5.  a)  Gerichtsstand  der  Provokationsklage.
  143.  d)  Angebliche  Diffamatlon  durch  die  Einrede,  ein
Dritter  sei  zu  der  kueng#hlagten  #stung  verpflichtet.  302,  c)  Besttz-Nachwels
  des  Provokaten.  256.  d)  Wlederholte  Provokatlon,
nachdem  dle  provozirte  Klage  angebrachtermaßen  abgewiesen  worden.
  64.  —  §K.  9.  a)  Subsektive  Klogenies  75.  d)  Nichtbethelligte
  als  Mütbellegte.  206.  —  Klagänderung
durch  Fretgebung  von  Mitverklagten.  96.  *  slnKlagenn  Ein--il
  *.  die  geänderte  agbitt-  331.

Sechstes  Kapttel.  8.  3.  Ist  der  Beklagte,  welcher  bei
der  ensen  Verhapdlurgstagefahrt  den  Streit  verkündet,  schuldig,  sich
zugleich  auf  den  Streit  einzulassen?  273.  —  8.  8.  Begründung
der  Einrede  des  Zwanges.  30.  —  S§.  16.  Gerlchtszeit.  58.

Achtes  Kapttel.  §.  1.  a)  Konnerität  der  Widerklage.
12.  b)  Wlderklage  bei  präjudizkeller  Vorklage.  286.  —  8.  2.  Ist
der  Beklagte,  welcher  bel  der  ersten  Verhandlungstagefahrt  den
Streit  verkündet  hat,  schuldig,  sich  zugleich  auf  ven  Streit  einzulassen?
  273.  —  §.  5.  Prozeßkosten-Kautlon.  82.

ne„  Konktel  8.  1.  a)  hewetslnterlofute  4  bei
den  nürnberg.  Handelsgerichten  nicht  üblich  )  Olnst
über  Mlchtersegu#  be  nn  t.  319,  —
§.  12.  Gegenbewels  gnadenweiser  Bewilligung.  334.  —  (E.
a)  Beweis  über  übliche  Größe  des  Mäntsrlehnes.  94.  55#  eweis
  über  Verführung  zum  Beischlafe  127.—  Vgl.  S.  XXII.  B.  C.—

Zehntes  Kapttel.  8.  8.  Nichtverbindlichkelt  der  Advokaten
  zum  Zeugniß  über  Gegenstände  der  Klientel.  335.  —  .  10
und  15.  Zeugniß  über  eine  dem  Zeugen  zur  Unehre  gerelchende
Thatsache.  125.
Eilftes  Kapitel.  §.  2.  Urkunden  Siegelmäßlger.  64.—
8.  3.  Praxis  bel  den  nürnber  ——  a)  öber  die  Beweiskraft
  der  Handelsbücher.  —2  Darüber,  von  wem  der
Buchtid  abzuleisten  sei.  2938.  —  8.  e)  Sachdienlichkeit  zu  ediren-
        <pb n="21" />
        Eyflematisches  Register.  II

der  Urkunden.  368.  —  5.  7.  Zeit  des  Vorbrugens  der  Glawenbungen
  gegen  produzirte  Urkunden.  15.

Zwelftes  Kapttel.  §.  2.  Bewels  ans  Mathma  zungen.
a81.  —  §.  6.  Allegation  des  Ratoriume  46.

e
auf  der  Schwörungstaße  erfahrt.  6.  —  8.  2.  a))  Eldesantrag  über
das  Prekarlum  287.  b)  Gewissensvertretung  bei  eventneller  Eides--zuschtebung.
  59.  c)  Tod  des  jädischen  Delaten  vor  der  We
ng.  32.  d)  Werweigerung  eines  auferlegten  Eldes.  31.  —  §.  8
a)  Auerbleten  zum  Erfüllungselde,  vom  Gegner  #n  der  orllärung
auf  die  Bewetsantretung  nicht  beanstandet.  64.  b)  Nach  der  Froit
agerichte  ist  das  Erbleten  zum  Erf.=nicht
  nothwendig.  299  c)  Von  „guter  Wessenschaft“  bei  dem
—  126.  —  8.  5.  Manffestatlonseld  außer  dem  Kon-Vlerzehntes

  Kapitel  K.  11.  zanpschtigfeitsbeschwerde  über
Erkenntnisse  contra  rem  jolicatam.

Fünfzehntes  Kapitel.  #  o  —2  bes  Angegers
  in  Vafschlegodefrondatsonssachen  25,  —
assigkeit  der  Berufung  gegen  einfache  72  urd  “*“J3
bei  dem  Handelsappellaltonsgerichte  in  Nürnberg.  2  b)  B
fungssumme  b4  tagellagten  Besoldungsraten.  30.  B  Desgl.  I
Grundzinsen.  32.  —  &amp;amp;  4.  Kompetenz  der  ubveliatlonsgerichee
bei  **3  gegen  iie  Schätzung  zum  Zwecke  der  Handlohnsfirirung
  a)  Geltendmachung  der  Nullitätsgründe
m  Wege  der  *—t  14.  b)  Bernfung  mit  d
verbunden.  30.  c)  Extrajudiztalappellatton.  330.  —  8.  9.  a)  Befugniß
  des  Oberrichters,  eine  vom  Appellanten,  welcher  um  def.
Entschetdung  zu  seinen  Gunsten  gebeten  hat,  nicht  beantragte  Aenderung
  im  Bewetesatze  vorzunehmen.  29.  b)  Oberrtchterliches
Amt  zur  Feststellung  einer  Mäklergebühr,  wenn  die  rersuchte  Nachweisung
  eines  üblichen  Betrages  mißlungen  ist.  80.  c)  Zulaͤssigkeit
der  Berufungs-Adhäsion  bel  dem  nüruberger  Handelsappellatlonsgechte.

  293.  —  8  11.  Prüfung  der  Förmlichkelten  der  Vorkustanz.
81.  —  §.  12.  a)  NRevisionssumme  bei  thellwelse  gleichförmigen
Vorerkenninssen.  288.  d)  Beschwerdensumme  zur  deiten  rniu-  i
Ausschlagedefraudationssachen.  202,  203,  201.—  Vgl.  S  X
echzehntes  Kapitel.  K.  1.  a)  **  der
Mantfäkegcha  im  Wege  der  Reslitutton.  14.  b)  Ven  der  Restitatlon
  Minderjähriger  und  denselben  Gleichgestellter.  234.  c)  Gegenbewelsmittel
  gegen  dle  im  Wege  der  Restitutton  belgebrachten
neuen  Bewelsmittel.  296.  d)  Inzldentrestltutton  im  Restitutloneverfahren.
  379.  —  F§.  2.  a)  Geltendmachung  der  Nullltätsgründe
im  Wege  der  Berufung  oder  Restitutlon.  14.  —  b)  Nicht#gkeltsbeschwerde
  wegen  fehlerhafter  Ladung.  380.  e)  Aschtigleitabt
schwerde  wegen  Verletzung  wesentl.  Förmlichleiten  ur  und  unrtchtiger
Gesetzanwendung  in  Aufschlagsdefraudattonssachen.  235,  237,  238.
        <pb n="22" />
        XxH  Systamaii  schad  Nagister.

(Stenhahste:  Kapttel.  8.  1.  Verglesch  über  Alimen


Achtzehrtes  Kapitel.  8.  2  und  7.  Kompeitenz  des  rezuse
  Gerschte  zur  Gulassrag  des  Wicllationebescheldes.  266.
e

ehutes  Kapit  Cononraus  est  jachcium

u###ers  W.  —  8.  5.  a).  D  u#  Cdtstage  als  wrmii  à#
duen.  41.  d).  Präse  brotele,  Nothwendigkelt  der  Bezugnahme

auf  den  elngelegten  8.  Micht  widersprechene

erungen.  176.  —  *#  Vertretung  der  Besi  von  auf

den  Inhaber  lautenden  Partlal-Obligatlonen  durch  den  Emiltenten
im  Konsurse  des  Schuldners.  3861.  —  &amp;amp;  11.  Liaqutbatton  der  Hywwthekforderungen.
  82.  —  K.  18.  Bescheldung  der  Massekuratelunmg

  durch  das  Lenlursgercch  220.  —  5.  20.  Manlfestationseid
  außer  dem  Konkurse.  61

Prioritätsordnung  v.  1.  Juni  1822.

§5.  15.  Die  für  die  Gesammtforderung  bestellten  Hyp-Rechte
kommen  den  Besitzern  der  Parttalobligatlonen  zu  Gute,  wenn  auch
die  Emisslon  der  Partlalen  im  Hyp.-Bache  nicht  eingetragen  wurde.—
&amp;amp;  19.  Beltrag  zur  Grklärung  klesert  Gesetzstelle.  414.  —  §.  23.
Nr.  O.  Analoge  Anwendung  dieser  Besstmmung  a)  auf  den  Foll
einer  vom  Gläubiger  erwirkten,  aber  vor  der  ur  .  Ersfaung  nicht
mehr  realtflrten  Subhastation.  13.  d)  Desgl  auf  die  in  Gehalteabzůge
  des  Schuldners  richterlich  eingewiesenen  Gläubiger  15,

B.  (Novelle  vom  22.  Juli  1819.)

8.  Prozeßkosten.  Kaution  im  Mhess,  elzses  Auelärders
  gegen  einen  Forensen  vor  einem  te.  32  —
6  17.  Folge  einer  den  richiigen  Bewelssatz  ersehlenden  oder  nicht
erschöpfenden  Bewetsantizipatlon.  161.

C.  (Novelle  vom  17.  November  1887.)

.  19.  a)  Anwendung  der  Vorschriften  gegen  den  allg.  Wi-#rr
  207.  b)  Nichterklärung  auf  Lebherbtungen  in  der  Bewelsantretong.

  28,  96.—  4.  Ist  der  bel  der  ersten  Verhandlungstagefahrt
  den  Streit  verkündende  slante  schahtg:  sich  zugleich
  auf  den  Streit  einzulassen?  273.  —  K.  39.  Restltutlon

Minderjähriger  und  denselben  Gleichgestellter.  284.  —  §.  51.  Dessen
  Bestimmungen  fiaden  bel  den  mo—  in  Nürnberg
leine  Anwendung  289.  —  8.  52,  Nr  5.  Selbfiständige  Berufung
*.—  die  Beslimmung  des  —  al.  —  1.  54,  Nr.  4
Nevifion  gegen  einen  Proviflonalausfpruch  unter  Beaustardung.  8
sen  Eigenschafst.  328.  —  §.  55.  Eerufung  mit  WS
verbunden  30.  —  C.  57.  a)  Berufungssumme  bei  ei
Besoldungsraten.  30.  d)  Berechunng  der  Revisi  onssumme  W
welser  Gleichförmigkelt  der  Vorerkennintsse.  288.  §.  6
Steitigkeiten  über  das  Recht  zur  Emnadziusen=  Uchebung  7*  *
        <pb n="23" />
        Syftematisches  Register.  XX

Vernfungssumme  nicht  in  Frage  382.  —  &amp;amp;.  35  auns  .  Dessen
Anwenbung  bel  formell  unstatthafter  Adhäslen.

Nichtanwendung  dessen  Bestimmungen  auf  —s  bree  eln  f.
seutlicher  Dleuer  seinen  Angehörlgen  zu  reichen  hat.  6  *&amp;amp;  1
Kompetenz  des  requlrirten  Gerichtes  zur  Grlassung  8  E—
tionsbescheldes.  268.  —  §.  114.  Berufungefrist,  wenn  das  Urtheil
  über  die  gegen  die  rechtokraͤftig  erlannte  Konknrseroͤffnung
nachgesuchte  Restitutlon  ergangen  ist.  78

1I.  Privatrecht.

Allgemeine  Lehren.  a)  Gesetzeskraft  der  deutschen
W  112.  b)  Begründung  der  Einrede  des  Zwanges.
60.  c)  üeber  ren  Gegner  im  Prozesse  über  Civol-Restlintion.
129,  145,

B.  rrmßse  und  denselben  verwandte  Rechte.
1)  Eigenthum.  a)  Guteanheirathung  und  Rückfalls  -Verabredung
  nach  bayer.  Rechte.  b)  Beitrige  8  Ansleguus  ti
Lehenablösungsgesetzes  v.  4.  i*i“  1818.  6  2)
werbsrechte.  Erlöschung  der  Nealgewerbe  Senss  lcchtenzubung.
172.  —  3)  Servttuten.  a)  Klage  auf  Schutz  im  jüngsten
Besitze  bei  Serviteten.  206.  b)  WMird  zur  Ersttzung  einer  Serv.
discontinua  hach  salzburg.  Rechte  die  unvordenkliche  Zeit  erfordert?
305.  c)  Aufhebung  der  Welde  auf  Aeckern  während  der  Frukiifkatlon,
  nach  Art.  5  des  Bodenenklastungsgesetzes.  193.  —  1)  Reallasten.
  a)  Ueber  erlöschende  Verjährung  derselben  71.  b)  Gegenbeweis
  gnadenwelser  Bewillligung  ven  Holzreichnissen.  234.  e)  Zu
Art.  4  des  Ablösungsgesetzes,  den  Neubruchzehenten  betr.  62.  d)  Schätungen
  in  Zehentsirtrungssachen.  23.  c)  Handlohn  rem  Werthe  der
Häuser.  216.  f)  Schätzungen  zum  Zwecke  der  Hanklohnstrirung.
26,  317.  g)  Wirksamkeit  außeramtlicher  Flrationsverträge.
SlI.  k)  Chehaften  unterliegen  der  Ablssung  nicht.  256.—  5)  H  vpothekenrecht,
  a)  Die  für  die  Gesammtforderung  bestellten
Hyp.-Rechte  kommen  den  Partlalobligatlon-Besitzern  zu  Gute,  obwohl
  sich  über  die  Emission  der  Partlalen  kein  Eintrag  im  Hrp.H4
Buche  sindet.  Zu8.  b)  Ueber  die  jurist.  Beschaffenhelt  des  Eintrages
  des  Bssters  in  der  zweiten  Nrbel  des  Hyp.-Buches.  406.

C.  bligattonenrecht.  1)  Allgemeilne  Gegenstände.
  Zinsverbladlichkelt  des  R  bei  R—  an
Private  für  Unterschlagungen  durch  Beamte.  351.  —  2)  Verträge
  und  vertragsähnliche  Verhältulfsse  a)  Verträge
zwischen  Juden  und  Christen.  169,  31,  291.  5  Wirisamsen  außerlmiltcher
  Grundlastenfirirungs-  Verträge.  28,  c)  Pereiuuct
bel  Entschädigungsforderungen  wegen  Achieriulunge  318,

d)  Cesslon:  a)  Esuwand  aus  dem  Anastafian.  Gesetze.  9
2#  Richtauwendung  „bese  Gesetzes  auf  den  Kauf  einer  Erbschast.
e  arlehen:  a)  von  den  Junftvorstehern  aufgenommen.

12.  8)  Insschererunn  des  aus  nichtigem  Darlehen  Weggegebenen.
  169.  k)  Emissionsgeschäft.  367.  g)  Kauf:  a)  Ent-
        <pb n="24" />
        II  Spstemattsches  Register.

schädigungspslicht  des  Käufers  wegen  Richterfüllung.  319.  #)  Desgl.
wegen  Saumsals  in  der  Gefulluns  bel  nachher  eintretendem  Zwangsi]m
  *  eufebseltes.  35.  b)  L,ocatio  con  dietio

raru  ol  operis.  0  .  2  RMlereei  a)  Richteruͤh
  Vestsellung  einer  Menergebühe.  60  .  6)  Beweis  über  übliche
Größe  des  Mällerlohnes.  91.  7)  Leistung  eines  wirklichen  UnterhHändlers,
  5r  Gegeusatze  blofer-  hemenn  der  Einleitung  eines
Geschäftes.  91.  k)  Jegotio  estio:  Geschäftsfährung
durch  —  rer  Schuld  ene  E—  377.  1I)  Schenkung:
deren  Widerruf  wegen  nachgeborener  Kinder.  416.  m)  Vergleich:
Newet  Hnt  die  ansel  „redus  vio  stantibus“  Anwendung.  61.
n)  Wechselkontrakt:  N  aus  verjährtem  Wechsel  mit  „Werth
in  Rechnung“.  298.  —  3)  Obligattonen  aus  Rechtsverletzungen.
  a)  Haftung  des  Flskus  für  Pflichtverletzungen  der
Boeck  346.  b)  Ilnsberbladlichket  desselben  bei  Entschädligungen
an  Privaten  für  Unterschlagungen  der  Beamten.  351.  c)  Hastung  des
Postsiskus.  2233.  d)  Haftung  der  Fuhrleute  für  die  Schaffner  wegen
  der  Frachtgüter  nach  nürnberger  Handelsrecht.  290.  #)  Haftung
  der  Gastwirlhe  in  Nürnberg  für  Lieferung  von  Frachtgütern.
295.  —  4)  Vermischte  Fälle  der  Obl.  a)  Coodictio  sine
causa  wegen  des  aus  nichtigem  Darlehen  Weggegebenen.  169.
b)  Unwirksamkelt  der  Prlvatvertragsurkunde  zum  Beweise  des  Klagegrundes
  der  coodictio  sine  causa.  31.  c)  Irrthum  des  an  den
Delegatar  bhlenden  Delegaten  über  sein  Verhältniß  zum  Deleganten.
  176.  d)  Bewels  über  Verführung  zum  Belschlafe.  127.

"  Familtenrecht.  a)  Ginkindschaft  r*hliP  Suteehe4hen
Kindes  von  Seite  des  Vaters  nach  fränk.  Rechte.
anheirathung  und  Rückfallsverabredung  nach  2  —1
e)  Einrebde  der  Kompensatlon  bei  öbescheungslagen.  (pr.

.  d)  Anwendbarkelt  des  S.  701,  Tit.  1,  Th.  II  des  *
Landr.  auf  Skribenten  und  Dlurnisten.  191.  l  House  enz  zur

lassung  des  mand.  de  revertendo.  307.  f)  Allmentationspflicht
  des  EChemannes  während  des  Schekungspreresses  Wirkung
der  eherichterlichen  Grlaubniß  zur  interimist.  Separatton.  241.
K)  Kompetenz  des  Chegerchtes  1aasichtch  vee  Albenherwunk;
tes  bei  interimist.  Separatlon.  154.  Rechte  d  aters
am  Muttergute  selner  Aubeer  rach  —.  Mehte  281.  i)  Sicherkellung
  des  Vater=  oder  Muttergutes  nach  mainzer  Rechte.  81.

#k)  Das  Gericht,  bet  welchem  Jemand  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand
  hat,  ist  auch  dessen  Obervormundschaftsbehörde.  369.  1)  Obervormundschaftsbehsrde
  unehelicher  Kinder.  205.  m)  Ueber  Cora
*?  und  Verschollenhelt  nach  gem.  und  salzburger  Rechte.

E.  Erbrecht.  a)  Domizils  =  und  Verlassenschaftsbehörde.
266.  d)  Das  Domtzll  des  Defnnkten  begründet  die  Kompetenz
der  Verlassenschaftsbehörde.  372,  373.  ec)  Beim  Erbschaftskaufe
sinden  die  Vorschriften  des  Anastafian.  Gesetzes  nicht  —
48.  d)  Ueber  Verabredung  eines  Räckfalles  nach  bayer.  Rechte.  260.
        <pb n="25" />
        Systematisches  Register.  II

III.  Staatsrecht.

Patrimonkalrichter  II.  Klasse,  vom  Staate  übernommen.  68.

IV.  Lehenrecht.

Beiträge  zur  Auslegun  ½%  ekehenebläsungegeseßen  v.  4.  Juni

.  säq  III  Z  den  Beginn  des  Gesetzes  betr.
65.  b)  viit  ichen  d0  it  die  Allodiftkatlou  perfekt  67.
e)  Zu  Art.  1  Nr.  3  verb.  mit  Art.  3.  die  Allodifikation  heimfälliger
  Lehen  betr.  71.  d)  Zu  Art.  4  des  Gesetzes.  353.

V.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

A.  Strafrecht.  Thl.  1  des  StGB.  Art.  2.  Bel  Herab-=setzung
  der  Strafe  auf  Gefängniß  kann  kein  „Schuldig  des  Verbrechens“"
  ausgesprochen  werden.  1.  —  Art.  251.  Brandstiftung
IV.  Grades  durch  Anzündung  von  im  Frelen  stehenden  ßen  Wiesen=
  oder  Gartenfrüchten.  17.  —  Art.  269  und  290.  der

ruch  eines  in  der  Formel  „ich  schwöre,  so  wahr  mir  5  —
und  „mit  emporgehobener  Rechten“  geschworenen  Eldes  als  strafbarer
  2  erklären  sel?7  97,  113.  Zur  Statistik  der  Strafrechtspflege


Strafprozeß.  Thl.  11  des  StGB.  Art.  18.  Polt-—n
  as  Jach  Einstellung  des  strafrechtl.  Verfah-Ar
  Vorschriften  bezüglich  des  Verfahrens
—5  “*“3  zwtschen,  „Untersuchung-gerichte.  49.  —
Art.  a)  Zur  Anwendung  des  §.7  der  B.-U.  über
den  WMiie  ar  Anean  *  b)  Ko  EG-  der  Clollgerichte
bezüglich  der  von  einem  Soldaten  während  seiner  Dienstzeit  beganheuen,
  aber  nicht  abgeurtheilten  Uebertretungen.  189.  e)  Strafnchullce
  Untersuchungen  9n  Keafsieiptienopälchtege,  310.  —
Art.  55.  Gefängnißbesuche.  50.  .  56.  Einschreitungen  664=gen
  erzedtrende  Gefangene.  50.  —  ent  131.  Haftentlassung  g
gen  Kaution.  50.  —  Art.  385.  Anfangezeit  bei  Feriheltalkaft.
—  Art.  401  ff.  Feststellung  und  Beltrelbung  der  Verbeiigrnggebühre
  40.
Strafprozeßgesetz  vom  10.  November  1848.
Art.  13.  Alter  des  Protokollführers.  10.  —  Art.  23  u.  24.  Anträge
  und  Weschüe  auf  Angehung  einer  strafrechtl.  Untersuchung.
181.  32.  a)  Bescheidung  des  Gesuches  lun  Haftentlassang
  #W#enl  ie  durch  den  Untersuchungsrichter.  50.  b)  Einschreltung
  gegen  ererende  Gefangene.  50.  —  Art.  33.  Alter
des  Protokollführer  Art.  47.  a)  Kompetenz  der  Kreisund
  Stadtgercchte  T  rafrechi  Vornntersuchungen.  268.  b)  Kol-
        <pb n="26" />
        S.  Shstematisches  Mozester

leglale  Behandlung  der  Strafsachen  bel  den  —  zund  Stadtgerichten.
  34.  c)  Aufgabe  des  Referenten.  36.  —  .  49,  Nr.  1.
a)  Gutachten  von  Sachvetstänvigen  höherer  Onbnunne  n  Wege  der
Ersetzung  elngeholt.  38.  b)  Anordnung  ven  Ersetzungen  durch  den
Staatsanwalt  am  App.-Gerichte.  54.  —  Art.  49,  Nr.  2.  s.  Art.
64.  —  Art.  49,  Nr.  5.  a)  Zuständigkeit  für  dle  Verfügungen,
welche  die  Untersuchungs=  Einstellung  nach  sich  zieht.  11.  b)  Pellzelliche
  Glaschreltung  nach  Einsellung,.  der  strafrechtl.  Untersuchung.
177.  —  Art.  51,  f.  Art.  61.  —  Art.  61.  Berufungeseit  des
mri  52.  —  Att.  63.  „s.  Art.  49,  Nr.  1  und  61.  —
Art.  64,  vergl.  mit  Art.  49,  Ne.  2,  51,  63  und  321.  Ven  appellationsgerichll.
  Erkenntnissen  auf  Zurückweisung  einer  Seche  in  die
12  S#dng  des  Krels=  und  Stadtgerschtes  41,  385,
7  6  und  79,  vergl.  mit  231,  Nr.  is.  iulch.
*  aus  rt4c  peenackei,  durch  bunhhrtt  des  Schwurgerlchtehofes.
  180.  —  Art.  97  und  98.  Beurlaubung  der  Geschwernen.
33.  —  Art.  W  Befretung  ven  den  werrichtunz  als  Geschworner.
  178.  Art.  1  und  157.  Die  chrlstliche  Eidesfermel.
97,  113.  —  Al.  in  ui#  4.  Präsidium  außerordentl.  Schwurgerlchtssttung
  en.  33.  —  Art.  117  und  118.  Schwurgerichtsrerfahren
  bel  Nlchtverhafteten.  12  —  Art.  119.  Theoretisch  rrht
Rechtspraktikanten,  als  Vertheidiger  zugelassen.  179.
Ablehnung  der  Vertheidigung.  175.  —  Art.  132.  W*½mß  4%
genverladungen.  38.  —  Art.  157.  Form  der  Beeldigung  in  Strafsachen.
  51  (s.  auch  oben  Art.  110).  —  Art.  172  ff.  a)  Ueber
die  Fragestellung  bel  Mißhandlungen  mit  erfolgtem  Tede.  90.
b)  Darf  den  Geschwornen  bezüglich  der  Verjährung  eine  Frage
gestellt  werden:  7,  321.  —  Art.  198.  Die  Frelsprechungen  in
Preß  und  anderen  volit.  Srrafprezessen.  137,  81,  336,  .  —
Art.  199  und  316.  Strafvollzugskosten.  40.—  Art.  204.  Feststellung
  und  Beltreibung  von  Veltheinggungegebüyren.  40.  —  Art.  210.
Aktenmitthetlung  an  die  Staatsanwälte  nach  geschehener  Aburtheilung.
  69.  —  Art.  217  und  218.  a)  Anfangszelt  bei  Freiheitsstrasen.
  68,  185.  b)  Verfügungen  behufs  der  Urthellsvollstreckung  bel
den  Kreis=  und  Stadtgerichten.  36.  c)  Erforderniß  folleg.  Berathung
  hlerüber.  65.  d)  Zostagdigleit  der  App.-Gerlchte  in  Strafvollzugssachen.
  67.  —  —  229.  Deren  Anwendung  im
Schwurgerichtsverfahren  r*!  uhe  e#e  11.  —  Art.  231,
Nr.  1.  Zu  dessen  Anwendung.  10.  —  Art.  231,  Nr.  16.  Befugnisse
  des  Schwurgerlchtehofes  zur  Beseitigung  dieses  Nullktätgrundes.
  181.  Art.  211  und  333.  Aufgabe  des  Referenten:
vorläufige  Erkenntulß=  Entwürfe.  36.  —  -  297—300.  Deren
Arwechung  im  brgerschlgrersahrn  bei  Nichtverhafteten.  11.—
Art.  316,  s.  A  —  20.  Dessen  Bestlmmung  findet
keine  chnn  a  börnune  welche  gemäß  Art.  40  am  Schlusse
der  ——  gefaßt  werden.  177.  —  Art.  321,  s.  oben
Art.  61.  —  t.  333.  Verfahren  berüglich  der  Zeugen  #und  Sachverstänolgen
  #  J  Berufungsinstanz.  63.  S.  auch  oben  Art.  241.—
Art.  347  und  358.  Verhältniß  der  Berufung  zum  Elaspruche  ge-
        <pb n="27" />
        Systemalksches  Register.  XXVI

gen  ble  im.  unzthersomzverfahren  erlassenen  Erkennkatsse  der  Kreisund
  Stadtzerichte.

D.  Veascht  2  Freihet  t  der  Presse  vom  4.  Juni
1818.  §.  8.  Aufhebung  der  pellzell.  Beschlagnahme  von  Preßerzeugnissen.
  83.

E.  Aufschlagsdefraudationen.  a)  Vellendung  der
Defrandatkon;.  rechtswiorige  Absicht.  210.  5)  Kontravention  aus
Versehen  57.  c)  Bewels  der  Defraudatlon;  Haftung  für  dle
Handlungen  der  Dlenstleute.  251.  d).  Heimliche  Na  müßlen=  7
·0).  Strafe  des  Abbruches  der  Partikularmalzmühle.  16.  )  St  buse
der  zwelten  Uebertretung.  366.  g).  Außerordentliche  Strafen.  2
b)  Gertchtsstand  bei  td  371  1)  Fltn-  530.
recht  des.  Anzelgers.  252.  Beschwerdensumme  zur  drltten  Instanz.
  202,  203,  201.  rl  #eeserdn  wegen  Verletzung
wesentl.  Färmlichketten  und  unrichtiger  Gesetzekanwendung.  235,

.  Jagdfrevel.  a)  Desfallsiges  Forum  der  beurlaublen
Selda  en.  9  b).  Kempetenz,  wenn  eine  im  „Diensie  präsente  Militärperson
  einen  Jagdfrevel  begangen  hat.  »2

Berichtigung.

Anhang  zum  Negister  über  Band  XI  bis  XV  S.  LV
Zeile  B  von  unten  statt  „Käufer“  lies  „Gläubiger“.
        <pb n="28" />
        In  unserem  Verlage  ist  erschienen  und  durch  alle
Buchhandlungen  7  bezlehen

Quel  lensammlung
zum  öffentlichen  deutschen  Rechte  seit  1848.

Herausgegeben

Dr.  Paul  Roth  su-  einrich  Merck.

Erster  Band.  gr.  S.  geh.  2  Thlr.  20  Ngr.  od.  4  fl.  20  kr.  rhn.

Die  Herausgeber  glanbten  Denujenigen,  die  sich  für  Entwickelung
  des  neueren  bewschen  Staaterechtes  tuteresstren,  durch  das  vorliegende
  Unternehmen  elnen  Dienst  zu  leisten.  Es  werden  darin
die  Erlasse  der  deutschen  Centralorgane,  sowie  der  FFeseluen  beutschen
Reglerungen  und  andere  offiztelle  Dokumente,  die  sich  auf  die
dentsche  Frage  beziehen,  in  mögllchster  Vollständigkett  chronologisch
geordnet  mitgetheilt.  Zunächst  ist  beabsichtigt,  dle  berelts  versffentlchten
  aber  an  verschledenen  Orten  zerstreuten  Aktenstäcke,  zur  lelchteren
  Handhabung  zusammenzustellen,  .  wird  auch  aufgenommen,
was  etwa  außerdem  gubr.  est.  So  find  in  dem  ersten  und
zweiten  Hefte  dieses  esten  andes  die  Verhandlungen  des  Burdes-7
  vom  1.  März  bis  1  Iat.  1½8  9  r  zeßehrlio  veröffent-Der

  Prels  des  Hestes  ist  auf  52  kr.  rhn.  oder  16  Mgr.  bestimmt.
Der  erste  Band  enthält  die  Verhandlungen  bis  zur  ersten  Berathung
der  Frankfurter  Verfassung,  der  zwelte  wird  die  Verhandlungen  der
deutschen  Reglerungen  über  diese  Verfassung,  die  folgenden  die  über
das  Interim,  die  Unlon  n.  s.  f.  enthalten.  Jedem  Bande  wird  ein
Juhaltsverzeichniß  belgegeben,  und  den  Schluß  der  Sammlung  soll
ein  awsfüzellches  Sachregister  bilden.  —  Das  vierte  Heft  des
wetten  Bandes  ist  berelte  ausgegeben  und  wird  fir  raschen  Fortgang
  dieses  Werkes  bestens  Sorge  getragen.

EGeschichte

des
mnmefizial  wesens
von  den  ältesten  —*  di-  ins  zehnte  Jahrhundert

F.  Paul“  Roth,
a.  o.  —ie  der  Rechte  zu  Marburg.
Lex.  Form.  geh.  2  Kthlr.  18  Mgr.  oder  4  fl.  30  kr.
Der  hier  uöähemeelte  Gegenstand  ist  nicht  nur  für  Geschichte
im  Allgemeinen,  oder  deutsche  und  französtsche  Mechtegschichte,
sondern  auch  für  Kirchengeschichte  von  Wichtigkelt.
rlaugen,  im  Dezember  1851.

J.  J.  Palm  7  Erust  Gnke.
        <pb n="29" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  1.  Samstag,  den  4.  Januar  1851.

Dei  Herabsehung  der  Strafe  auf  Gefängniß  kann
Kein  „Schuldig  des  Verbrechen“  ausgesprochen  werden.

Wegen  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  1)  oder
in  Fällen,  in  welchen  Vergewaltigungen  oder  Verletzungen
  ohne  Ueberlegung  und  Vorbedacht  in  aufwallender
  Hitze  des  Zornes  geschehen  sind  2),  ferner
wegen  jugendlichen  Alters  3)  oder  wegen  unverschuldeten
  langwierigen  Gefängnisses  4)  kann  es  vorkommen,
  daß  für  Handlungen,  welche  im  Uebrigen  objektiv
  die  Merkmale  eines  Verbrechens  an  sich
tragen,  doch  nur  eine  Gefängnißstrafe  verhängt  wird.
Es  fragt  sich,  ob  in  Fällen  solcher  Art  der  Schuldausspruch
  die  That  als  Verbrechen  oder  als  Vergehen
  zu  bezeichnen  habe.  Die  Beantwortung  ist
nach  Bestlmmungen  der  Gesetze  über  Heerergänzung

1)  Gesetz  vem  29.  Aug.  1818,  die  Abänderung  einiger
Bestlmmungen  des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuches
  vom  J.  1813  betr.,  Art.  3.

2)  Art.  7  des  angef.  Gesetzes.

2)  StE.  v.  1813  Th.  1  Art.  98,  99.

15  Ebd.  Art.  104.  —  S.  auch  bezüglich  der  geminderten
Strafe  des  Versuchs  und  der  Beihülse  —  Anmerk.
B.  2  S.  54.

TVI.
        <pb n="30" />
        2  Kein  Schuldig  des  Verbrechens  bel  Gefängnißstrafen.

(§S.  4),  über  Landtagswahlen  (Art.  5  f.),  ferner  des
Strafprozeßgesetzes  von  1848  Art.  76  Nr.  6  von
hoher  Wichtigkeit.

Die  Praxis  schwankt  und  die  Stimmen  der
Drktrin  sind  getheilt  ).  Darin  fanden  wir  Anlaf
  zu  einer  neuerlichen  Prüfung  der  Gründe  für
und  wider;  das  Ergebniß  war,  daß  bei  Zuerkennung
  einer  Gefängnißstrafe  ein  „Schuldig  des
Verbrechens“  nicht  ausgesprochen  werden  könne.

Ob  ein  Verbrechen  oder  nur  ein  Vergehen  begangen
  worden,  bestimmt  sich  durch  Anwendung  von
Bestimmungen  des  materiellen  Strafrechts;  an  den
grundsätzlichen  Vorschriften,  welche  sich  über  den
Gegensatz  und  die  Gränzscheide  zwischen  Verbrechen
und  Vergehen  im  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuchs
von  1813  finden,  hat  die  neuere  Gesetzgebung  nichts
geändert;  diese  grundsätzlichen  Vorschriften  sind  es,
welche  für  die  Lösung  unserer  Zweifelsfrage  zur
Richtschnur  dienen.  Nach  Art.  2  Th.  I.  d.  St  G.
heißen  Verbrechen

„alle  vorsätzlichen  Rechtsverletzungen,  welche

wegen  Beschaffenheit  und  Größe  der  Uebelthat

  mit  Todesstrafe,  Kettenstrafe,  Zuchthaus-,

Arbeitshaus  -,  Festungsstrafe,  mit  Dienstentsetzung

  oder  Unfähigkeitserklärung  zu  allen

Würden,  Staats  =  und  Ehrenämtern  bedroht

sind.“

Unter  Vergehen  werden  verstanden

„alle  unvorsätzlichen,  wie  auch  alle  diejenigen
vorsätzlichen  Rechtsverletzungen,  welche  wegen
ihrer  geringen  Strafbarkeit  mit  Gefängniß,
körperlicher  Züchtigung,  Geldstrafe  und  anderen
  geringeren  Uebeln  geahndet  werden.“
Zur  Erläuterung  des  in  dieser  Weise  ausge-*#)

  Val.  Bl.  f.  RA.  Bd.  4  S.  75,  Bd.  11  S.  317,
Br.  15  S.  55.
        <pb n="31" />
        Kein  Schulbig  des  Verbrechens  bel  Gefängnißstrafen.  8

prägten  Gegensatzes  bemerken  die  Anmerkungen  Bd.  1
S.  27  a.  E.:  „eine  Rechtsverletzung,  deren  Strafbarkeit
  so  gering  ist,  daß  sie,  verglichen  mit  dem
ganzen  Strafsysteme,  nur  mit  einem  bestimmten  niedern
  Hauptgrad  von  Strafübel  belegt  werden  kann,
ist  Vergehen:  Handlungen  hingegen,  deren  Strafbarkeit
  diesen  Hauptgrad  übersteigt,  sind  Verbre,
chen.  Die  Strafbarkeit  einer  Handlungverglichen
  mit  den  im  Strafsysteme  aufgestellten
  Hauptgraden  der  Strafen  sind
also  das  einzige  Prinzip,  welches  den  Gesetzgeber
in  Feststellung  des  Unterschiedes  zwischen  Verbrechen
und  Vergehen  sicher  leitet,  das  Prinzip,  welches  im
gegenwärtigen  Gesetzbuche  angenommen  und  durchgeführt
  wurde.“  —  Eine  nähere  Ausführung  des
Grundsatzes,  nach  welchem  die  im  einzelnen  Falle
verhängte  Hauptstrafe  die  Eigenschaft  der
That  (ob  sie  Verbrechen  oder  Vergehen  7)  entscheidet,
  findet  sich  in  den  Anmerkungen  zu  dem  angeführten
  Art.  2  (Bd.  1  S.  69  f.).  Es  wird  unter
  Anderem  bemerkt,  daß  eine  Handlung,  wenn
gleich  die  darauf  passende  Strafbestimmung  im
zweiten  (von  Verbrechen  handelnden)  Buche  des
Th.  I  vorkommt,  dennoch  als  Vergehen  zu  betrachten
  sei,  sofern  sie  mit  einer  Strafe  belegt  ist,
welche  der  Art.  2  den  Vergehensstrafen  beizählt;
daß  die  Anwendung  von  Strafbestimmungen  über
Verbrechen  z.  B.  as  Grundlage  der  Strafausmessung,
  wie  bei  den  Strafen  des  Versuchs  und  der
Beihülfe,  die  Verbrechens  -Eigenschaft  der  That
nicht  mit  sich  bringe,  wenn  sich  als  Resultat  der
Ausmessung  nur  Gefängniß  herausstellt,  indem  die
That  wegen  Minderung  der  Strafzeil  unter
  das  Minimum  des  Strafarbeitshauses
  in  ein  Vergehen  übergeht  (S.  76);  daß
eben  diese  Verwandlung  einer  an  sich
verbrecherischen  Handlung  in  ein  Verr—
        <pb n="32" />
        4  Kein  Schuldig  des  Verbrechens  bei  Gefaͤngnißstrafen.

gehen  sowohl  wegen  Jugend  (Art.  98,  99)  )
als  wegen  langwierigen  Gefängnisses  (Art.  104),
ja  selbst  durch  eine  wegen  Zusammenfluß  mehrerer
mildernder  Umstände  nach  Art.  96  bewirkte  Begnadigung
  eintreten  kann,  sofern  in  diesen  Fällen  die
Strafe  entweder  nach  dem  Gesetze  selbst  nur  in
Gefängniß  besteht,  oder  sonst  unter  das  Minimum
der  Kriminalstrafen  von  einem  Jahre  herabfällt
(S.  77)  7).  Hiemit  übereinstimmend  äußern  in
Bezug  auf  unvorbedachte  in  aufwallender  Hitze
der  Leidenschaft  begangene  Körperverletzungen  die
Anmerkungen  zu  dem  (nun  durch  Art.  7  des  Gesetzes
  vom  29.  Ang.  1848  ersetzten)  Art.  185  (Bd.  2
S.  58):  „Dergleichen  Mißhandlungen  können  auch,
wenn  sie  nach  dem  Erfolge  noch  an  sich  Verbrechen
wären,  sehr  oft  die  Eigenschaft  eines  Vergehens
  annehmen,  wenn  nänmlich  die  hienach
(nach  Art.  185)  berechnete  Strafe  unter  das  Minimum
  der  Kriminalstrafe  von  einjährigem  Arbeitshause
  (Art.  2  und  16)  herabsinkt.  —  Ueber  die
Folge  eines  solchen  Herabsinkens  drückt  sich,  in  Be-*)

  Nach  der  in  den  Anmerk.  a.  a.  O.  vorliegenden  authentischen
  Auslegung  stnd  die  in  den  Art.  98  und
99  vorkommenden  Ausdrücke  „wegen  vorsätzlicher
Verbreche  n"  und  „zur  Zeit  des  begangenen  Verbrechens“"“
  nur  in  dem  Sinne  aufzufassen,  daß  hler
abgesehen  von  dem  jugendlichen  Alter  des  zu  Bestrafenden
  eine  an  sich  verbrecherische  Handlung
in  Frage  steht.

7)  In  den  Anmerk.  a.  a.  O.  wird  auch  noch  des  Falles
erwähnt,  wenn  die  Strafe  wegen  Unvollständigkeit
des  Thatbestands  =  Beweises  nach  Art.  106  auf  Gefängniß
  berabgesetzt  wird.  Nachdem  der  Art.  8
des  Gesetzes  vom  29.  Aug.  1848  den  Art.  106  des
StG.  Th.  I  aufgehoben  hat,  kann  dleser  Fall  der
Verwandlung  einer  an  slch  verbrecherischen  Handlung
in  ein  Vergehen  nicht  mehr  vorkommen.  J
        <pb n="33" />
        Kein  Schuldig  des  Verbrechens  bel  Gefaͤngnißstrafen.  5,

zug  auf  Versuchsstrafen  und  die  Wirksamkeit  persönlicher
  Milderungsgründe,  die  Novelle  vom  1.
Februar  1814  (Zweiter  Fall,  bei  Doppelmayr
Ausg.  4  S.  244)  dahin  aus,  daß  shier  eine  Handlung,
  die  an  sich  Verbrechen  ist,  in  ein  Vergehen
umgeändert  werde,  daß  sichshier  eine  Ab  st  ufung
  des  Verbrechens!  zum  Vergehen
herauswerfe.

Nach  allen  diesen  ([Kundgebungen  der  Intention
  des  Gesetzgebers  ist  in  jedem  richterlichen  Urtheile,
  welches  dem  Angeklagten  Gefängniß  zuerkennt,
die  Anerkennung  enthalten,  daß  die  bestrafte  That
die  Eigenschaft  eines  Vergehens,  nicht  die  eines
Verbrechens  habe.  Demzufolge  wäre  es  unter
allen  Umständen  unrichtig,  die  in  solcher  Weise  bestrafte
  That  im  Schuldausspruche  als  Verbrechen
zu  bezeichnen.  In  Fällen  der  hier  in  Frage  befindlichen
  Art  war  allerdings  die  Anklage  darauf
erichtet,  daß  der  Beschuldigte  ein,  Verbrechen
hegunger  habe;  auch  mag  nach  geschlossener  Verhandlung
  bei  der  Abstimmung  auf  die  erste  Frage,
ob  der  Angeklagte  für  schuldig  zu  erachten  sei,  z.  B
das  Verbrechen  der  Körperverletzung,  dessen  er
angeklagt,  begangen  zu  haben,  ein  bejahender  Beschluß
  ergangen  sein.  Aber  die  Abstimmungen  über
die  einzelnen  nach  Art.  323  u.  f.  des  Strafprozeß
  =  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848  zua.stellenden
Fragen  begründen  nicht  sofort  endgültige  Entscheidungen,
  welche  bei  der  Abfassung  des  Urtheils  einer
Aenderung  nicht  mehr  unterzogen  werden  könnten;
vielmehr  sind  nach  Endigung  der  Abstimmung  die
verschiedenen  auf  die  einzelnen  Fragen  gefaßten  Beschlüsse
  zum  Zwecke  der.--  Urtheils  -Redaktion  in
ihrem  Zusammenhange  und  gegenseitigem  Verhältnisse
  nochmals  einer  prüfenden  Betrachtungksizu  unterstellen,
  welche  unbedenklich  zu  nachträglichen  Aenderungen
  am  Inhalt  der  einzelnen  Beschlüsse  führen
        <pb n="34" />
        6  Kein  Schuldig  bes  Verbrechens  bei  Gefaͤngnißstrafen.

kann.  In  Fällen,  wie  fle  hler  in  Frage  stehen,  ist
dieser  Rückblick  nach  den  angeführten  Stellen  des
Strafgesetzbuchs,  der  Anmerkungen  und  der  Novelle
vom  1.  Febr.  1814  als  vom  Gesetzgeber  geboten
anzusehen  indem  ohne  denselben  die  mehrerwähnte
„Verwandlung  einer  an  sich  verbrecherischen
  Handlung  in  ein  Vergehen“,  ihren
Ausdruck  in  dem  Urtheile  nicht  finden  könnte.  In
der  allegirten  Novelle  ist  ausdrücklich  bemerkt:
Daß  sich  dle  Abstufung  des  Verbrechens
  zum  Vergehen  hier  meistens  erst
nach  dem  Beschluß  über  die  dritte
und  letzte  Urtheilsfrage,  und  bei
Berechnung  der  Strafdauer  und  Herabwürdigung
  derselben  unter  das  Minimum  der
Kriminalstrafe  von  einem  Jahre  herauswirft.
Nach  einem  Beschlusse  über  die  dritte  Urtheilsfrage,
  welcher  dem  Angeklagten  etwa  zufolge  des  Herabgehens
  auf  die  Hälfte  des  Minimum  nur  Gefängniß
  zuerkannte,  verstand  sich  nun  die  Abstufung
des  Verbrechens  zum  Vergehen  von  selbst,
und  mußte  daher  der  Beschluß  über  die  zweite  Urtheilsfrage,
  wenn  solcher  ein  „Schuldig  des  Verbrechens“
  enthielt,  hinsichtlich  dieser  Qualifikation
der  That  wieder  abgeändert  werden.  Einem  Beschlusse
  über  die  dritte  Urtheilsfrage  nach  Art.  349,
II  Th.  II  des  StGB.  v.  1813  entspricht  heutzutage
  in  dem  Verfahren  bei  den  Kreis=  und  Stadtgerichten
  die  Feststellung  der  Strafe  nach  Art.  325
des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1848.  So
wie  früher  in  Folge  eines  auf  Gefängniß  lautenden
Beschlusses  über  die  dritte  Urtheilsfrage  die  erwähnte
Modifikation  des  über  die  zweite  Frage  gefaßten
Beschlusses  einzutreten  hatte,  so  muß  jetzt  in  gleicher
  Weise  mit  dem  nach  Anleitung  des  Art.  323
gefaßten  Beschlusse  verfahren  werden,  wenn  die
Eeststellung  der  Strafe  nach  Art.  325  die  Abstu-
        <pb n="35" />
        Kein  Schuldig  des  Verbrechens  bel  Gefängnißstrafen.  7

fung  des  Verbrechens  zum  Vergehen  mit  sich  bringt.

Aber  auch  in  dem  schwurgerichtlichen  Verfahren
  kann  die  prinzipielle  dem  materiellen  Rechte
angehörende  Regel,  von  welcher  es  sich  hier  handelt,
auf  gleiche  Weise  zur  Geltung  gelangen.  Man
nehme  an:  die  Ae  war  auf  das  Verbrechen
des  Todtschlags  nach  Art.  151  Th.  I  des  StGB.
gerichtet.  Die  Geschwornen  verneinen  die  hierauf
gerichtete  erste  Frage,  bejahen  aber  eine  eventuelle,
welche  auf  das  ohne  Ueberlegung  und  Vorbedacht  in
aufwallender  Hitze  des  Zorns  begangene  Verbrechen
  der  Körperverletzung  mit  tödtlichem  Erfolge
gestellt  war;  sie  nehmen  ferner  nicht  an,  daß  der
Tod  als  wahrscheinlich  vorausgesehen  werden  konnte,
und  bejahen  noch  die  weitere  Frage  bezüglich  geminderter
  Zurechnungsfähigkeit  wegen  unverschuldeter
Trunkenheit.  Bei  solchem  Inhalte  des  Wahrspruchs  ist
die  Strafe  vom  Schwurgerichtshofe  nach  Art.  5  und  3
des  Gesetzes  vom  29.  Aug.  1848  festzustellen,  und  kann
im  Hinblick  auf  den  (nach  Art.  3  zur  Richtschnur
dienenden)  Art.  99  Th.I  d.  StGB.  nur  in  Gefängniß
  bestehen.  Obwohl  nun  die  That  in  einer
von  den  Geschwornen  beiahten  Frage  als  Verbrech
  en  bezeichnet  war,  ist  diese  Bezeichnung  doch  in
das  vom  Schwurgerichtshofe  zu  erlassende  Erkenntniß
  zufolge  obiger  Erörterung  nicht  zu  übertragen,
vielmehr  die  That  in  dem  Schuldausspruche  als
Vergehen  zu  bezeichnen  8).

2)  In  Bd.  4  S.  75  unserer  Zeltschrift  ist  der  Vorschlag
gemacht,  zur  Hervorhebung  der  Besonderhelt  solcher
Fälle  die  Formel  zu  gebrauchen:  (z.  B.)  schuldig
der  Körperverletzung  als  Vergehen“  —  oder  wegen
  Körperverletzung  als  Vergehern.“
        <pb n="36" />
        8  Angehung  einer  strafrechtlichen  Untersuchung.

Erlänterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  die
Abänderungen  des  Th.  II  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Bgl.  Bd.  15  S.  229  f.

XXXVIII.  Anträge  und  Beschlüsse  auf  Angehung
einer  strafrechtlichen  Untersuchung.  (Art.  23.)

Anstände,  welche  sich  in  diesem  Betreffe  ergeben
haben,  veranlaßten  folgende,  am  10.  Juli  1819  erzangene
  Entschließung  des  k.  Justizministeriums:

Die  Staatsanwälte  an  den  Kreis=  und
Stalierichien  bei  welchen  von  irgend  einer  königlichen
  Polizeibehörde  ein  Antrag  zur  Angehung  einer
strafrechtlichen  Untersuchung  gestellt  ward,  haben  so
wohl  in  dem  Falle,  wenn  sie  sich  nicht  bewogen
finden,  einen  solchen  Antrag  an  den  Untersuchungsrichter
  gemäß  Art.  23  zu  stellen,  als  auch,  wenn
der  Unbersuchungsrichters  dem  gestellten  Antrage  nach
Art.  24  Abs.  1  nicht  entsprechen  zu  dürfen  geglaubt.
hat,  die  Polizeibehörde  hievon,  im  letzteren  Falle
unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Erklärung  des
Untersuchungsrichters,  in  Kenntniß  zu  setzen.

II.  Hat  sich  der  Staatsanwalt  am  Kreisund
  Stadtgerichte,  bei  der  ablehnenden  Erklärung
des  Untersuchungsrichters  nicht  beruhigt,  und  einen
Beschluß  des  Appellationsgerichtes  gemäß  Art.  24
Abs.  2  erwirkt,  so  ist,  wenn  die  Angehung  einer
strafrechtlichen  Untersuchung  nicht  verfügt  ward,  der
Polzzeibehörde  gleichfalls  Kenntniß  hiervon  zu  geben,
wonach  die  Sache  in  so  lange,  als  nicht  weitere
Thatsachen  sich  ergeben  sollten,  erledigt  ist.

IIII.  Glaubte  aber  die  Polizeibehörde  in  den
sub  I  bezeichneten  Fällen  sich  mit  der  gemachten
Mittheilung  nicht  beruhigen  zu  können,  und  hat  sich
        <pb n="37" />
        Angehung  einer  strafrechtlichen  Untersuchung.  9

deßhalb  an  die  königliche  Regierung  gewendet,  so
steht  es  dieser  frei,  mit  dem  Staatsanwalte  am
Appellationsgerichte  in  Kommunikation  zu  treten.  In
diesem  Falle,  oder  wenn  wegen  besonderer
Dringenheit  des  Falles  die  Polizeibehörde  sich
unmittelbar  an  den  Staatsanwalt  am  Appellations-=gerichte
  gewendet  hat,  hat  dieser  die  Verpflichtung,
entweder

1)  unter  Angabe  der  Gründe  das  Ansinnen  der
Regierung  resp.  der  Polizeibehörde  abzulehnen,  oder

2)  in  dem  Falle,  wo  die  Erklärung  des  Untersuchungsrichters
  schon  vorliegt,  einen  Beschluß
des  Appellationsgerichtes  zu  erwirken,  oder

3)  in  dem  Falle,  wo  der  Staatsanwalt  am
Kreis=  und  Stadtgerichte,  ohne  einen  Antrag  gestellt
  zu  haben,  die  Sache  von  sich  gewiesen  hat,
diesem  die  Weisung  zu  ertheilen,  eine  Erklärung  des
Untersuchungsrichters  zu  bewirken.

IV.  Wenn  die  königliche  Regierung  in  dem
Fale  sub  III  sich  bei  der  Mittheilung  des  appelationsgerichtlichen
  Staatsanwaltes  nicht  beruhigen
zu  können  glaubt,  und  sich  deßhalb  an  das  Staatsministerium
  des  Innern  wendet,  so  kann  nach  erfolgter
  Kommunikation  und  Erwägung  der  Umstände
von  dem  Staatsminister  der  Jasth  der  Staatsanwalt
  am  Appellationsgerichte  kraft  des  durch  Art.
20  Abs.  1  ausgesprochenen  Unterordnungsverhältnisses,
  zur  Erwirkung  eines  Beschlusses  des  Appellationsgerichtes
  angewiesen  werden.

Auf  diese  Art  ist  es  möglich,  daß  jedesmal
darüber,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  eine  strofrechtliche
  Untersuchung  einzuleiten  sei,  die  Entscheidung
des  Appellationsgerichtes  eingeholt,  und  die  Entscheidung
  dieser  Frage  nicht  allein  dem  Ermessen  der
Staatsanwälte  anheimgestellt  wird.
        <pb n="38" />
        10  Jur  Auwenpung  des  Art.  231  Ziff.  1.

XXXIX.  Alter  der  Protokollführer  in  strafrechtl.
Untersuchungen.
Art.  38,  46,  Nr.  8.

Nachdem  die  Bestimmungen  der  Art.  37  und
281  Th.  II  des  StGB.  aufgehoben,  und  an  deren
Stelle  die  Art.  33  und  46  Nr.  3  des  Gesetzes  vom
10.  Nov.  1848  getreten  sind,  so  dürfte  es  keinen
Bedenken  unterliegen,  einen  sonst  qualifizirten  Schreiber
  nach  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre
und  jeweiliger  Beeidigung  zum  Protokollführer  in
strafrechtlichen  Untersuchungen  zu  verwenden.
Just.  Minist.  Entschl.  v.  27.  Okt.  1849,  an  das
AG.  zu  Amberg  ergangen.

XI.  Zur  Anwendung  des  Art.  231  Ziff.  1.

Durch  Plenarbeschluß  eines  AG,  war  die  Führung
  einer  Untersuchung  einem  anderen  als  dem  nach
Art.  22  des  St  GB.  Th.  II  zuständigen  Gerichte  übertragen
  worden.  Als  nun  später  ein  Mitglied  des
AG.,  welches  zu  dem  fraglichen  Beschlusse  mitgewirkt
  hatte,  zum  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofes
  für  die  jene  Untersuchung  umfassende  Assisensitzung
  ernannt  wordeu,  wurde  dagegen  wegen  Art.
231  Ziff.  1  Bedenken  angeregt.  Hierüber  erging
J.  M.  Entschließung  vom  27.  ar  1850:  „Nachdem
  die  Theilnahme  an  dem  Plenarbeschlusse  des
Appellationsgerichtes,  durch  welchen  die  rubrizirte
Untersuchung  dem  Stadtgerichte  A.  zur  Führung
übertragen  wurde,  weder  ½  eine  Untersuchungshandlung
  noch  als  eine  Mitwirkung  zum  Erkenntnisse
auf  Anklage  betrachtet  werden  kann,  so  liegt  kein
Grund  vor,  aus  welchem  AGR.  S.  an  der  Funktion
  des  Schwurgerichtspräsidenten  bei  Verhandlung
dieser  Sache  verhindert  sein  würde.“
        <pb n="39" />
        Schwurgerichtsverfahren  bei  Nichtverhafteten.  11

XII.  Zuständigkeit  für  die  Verfügungen,  welche
die  Untersuchungs-Einstellung  nach  6  zieht.

Wenn  von  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  oder
vom  Appellationsgerichte  die  Einstellung  des  Strafverfahrens
  in  einer  Untersuchung  ausgesprochen  ist,
so  stehen  alle  weiteren  Verfügungen  und  Anordnungen
  dem  Untersuchungsrichter  zu,  welchem  die  Akten
mit  dem  deßfallsigen  Beschlusse  zugeschlossen  werden.
Hiedurch  erledigen  sich  die  Fragen:

1)  wer  die  Entlassung  des  Verhafteten  oder
dessen  Ablieferung  an  die  olizeibehörde  zu  verfügen
  habe?

2)  wem  die  Verfügung  über  die  zu  Gerichtshanden
  gekommenen  Effekten  und  Vorakten  zustehe?

"  à  wer  die  Kostenberechnung  zu  veranlassen
abe?
"1  4)  wer  zu  entscheiden  habe,  ob  dem  Untersuchten
  eine  Erkenntnißabschrift  oder  ein  Zeugniß  auf
Verlangen  auszustellen  sei?

Von  wem  die  Zurückgabe  oder  Löschung

einer  Kaution  zu  bewirken  sei?

Just.  Minist.  Entschl.  vom  27.  Dez.  1819,  an

das  A.  zu  Freising  ergangen.

XIII.  Sch  ichtsverfahren  bei  Nichtverhafteten.

i

Art.  117  und  118,  219—  229,  297  —  302.

1)  Die  Vorschriften  der  Art.  219  —  229  und
297—  302  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1848  finden  ohne
Anstand  aufalle  zur  Aburtheilung  durch  das  Schwurgericht
  verwiesenen  Personen,  welche  nicht  verhaftet
  sind,  Anwendung.  Das  Gesetz  macht  darin
ob  dieselben  als  komplizirt  mit  anderen  verhafteten
Angeschuldigten  erscheinen  oder  für  sich  allein  in  Untersuchung
  sich  befinden,  keinen  Unterschied.
        <pb n="40" />
        12  Konneritaͤt  der  Widerklage.

2)  Das  in  den  Art.  117  und  118  bezeichnete
Verhör  hat  bei  nicht  verhafteten  Beschuldigten,  da
die  Voraussetzungen  hierzu  nicht  gegeben  sind,  nicht
stattzufinden.  Dagegen  wird  es  zweckmäßig  sein,
den  Beschuldigten  bei  Zustellung  des  Verweisungserkenntnisses
  auf  das  ihm  zustehende  Recht  sich  einen
Vertheidiger  zu  wählen  und  gegen  die  Verweisung
vor  das  Schwurgericht  innerhalb  der  gesetzlichen
#tägigen  Frist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zu  ergreifen,
  aufmerksam  zu  machen,  eben  so  ihm  zu  bemerken,
  daß  ihm  freistehe,  am  Tage  vor  der  Verhandlung
  das  Verzeichniß  der  einberufenen  Geschworenen,
so  wie  der  Ersatzgeschworenen  auf  der  Kanzlei  des
Schwurgerichtshofes  in  Empfang  zu  nehmen.

J.  M.  E.  v.  16.  April  1850,  an  den  Schwurgerichtspräsidenten
  zu  Würzburg  ergangen.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Konnerltät  der  Widerklage.

Gegen  die  Erben  eines  vormaligen  Theaterdirektors
  war  aus  einem  Darlehen  geklagt,  von  den
Beklagten  kompensations=  und  widerklagsweise  eine
Forderung  aus  einem  nichtbezahlten  Logen-Abonne-=ment
  geltendgemacht  worden.  In  zweiter  Instanz
wurde  die  Widerklage  wegen  mangelnder  Konnexität
abgewiesen,  in  dritter  aber  aus  folgenden  Gründen
deren  Zulässigkeit  ausgesprochen:

Zwischen  einem  baaren  Geldvorschusse  als  Darlehen
  und  einem  unbezahlt  gelassenen  Theaterabonnement
  besteht  entschieden  eine  sehr  geringe  oder
        <pb n="41" />
        Konneritaͤt  der  Widerklage.  1

vielmehr  gar  keine  Verwandtschaft;  nur  in  dem  einen
Punkt  treffen  diese  Ansprüche  zusammen,  daß  beide
Geldforderungen  sind.  Die  nachhaltige  und  wechselseitige
  Geschaͤftsverbindung,  die  zwischen  dem  Kläer
  und  dem  Erblasser  der  Beklagten  bestanden  hazen
  soll,  ist  widersprochen  und  durch  keinerlei  Umstände
  glaubhaft  gemacht.  Deß  ungeachtet  genügte
für  die  Zulassung  der  Widerklage  schon  jene  Art
vorwaltender  Wechselbeziehung,  daß  die  Gegenforderung
  in  diesem  Prozesse  bereits  mit  Hülfe  der
Einrede  der  Kompensation  zur  umständlichen  Erörterung
  gebracht  ist,  und  nur  in  Ansehung  des  Ueberschusses
  als  konnex  mit  der  zulässigen  Vertheidigung
des  Beklagten  zur  gleichzeitigen  definitiven  Erledigung
  gefördert  zu  werden  bestimmt  ist.  Denn

a)  die  von  der  GO.  als  Bedingniß  der  Zulässigkeit
  vorgeschriebene  Verwandtschaft  zu  prüfen,
ist  immer  dem  richterlichen  Ermessen  nach  Würdigung
  aller  Umstände  des  Falles  überlassen;

b)  die  Anmerkungen  zur  GO.  Kap.  8  8.  1
lit.  e  sagen  selbst:  „dieses  (die  Zulässigkeit  meinend)
  greift  nur  desto  mehr  Platz,  wenn  die  Rekonvention
  per  modum  exceptionis  vel  compensationis,
  —  ober  gar  per  modum  accessorii,
wie  das  punctum  damnorum  et  expensarum
angebracht  werden  kann.“

Ist  also  eine  Forderung  pro  parte  wirklich,
wie  hier,  per  modum  exceptionis  et  compensationis
  in  den  Bereich  der  gerichtlichen  Kontestationen
  für  eine  gewisse  Sache  eingetreten,  so  ist  gewiß
  Anlaß  und  Grund  vorhanden,  sie  hier  gleich
zu  gänzlicher  Auseinandersetzung  und  Beendigung
zu  bringen,  was  auch  von  Gründen  der  Zweckmäßigkeit
  und  der  Oekonomie  des  Verfahrens  lebhaft
unterstützt  wird.  —  Demzufolge  eignete  sich  der
erstrichterliche  Ausspruch,  welcher  die  Widerklage
bereits  zugelassen  und  mit  der  Einrede  der  Kom-
        <pb n="42" />
        14  Nullität.  Appellation.  Restitutlon.

pensatlon  zum  Beweise  ausgesetzt  hatte,  zur  Wiederherstellung.

OAGE.  vom  17.  April  1847.  Nr.  444  44.

2.

Geltendmachung  der  Nullitätsgründe  im  Wege  der  Appellatlon
oder  Mestttutlon.

Bgl.Komment.  über  die  GO.  Bdi.  4  S.  4,  187.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Enkscheidung
  kommt  hierüber  vor:  „Die  drei  privilegirten
  Nullitätsgründe,  welche  der  §.  122  des
jüngsten  Reichsabschiedes  noch  zuließ,  sowie  die  beiden,
welche  100  Jahre  später  die  bayerische  Gerichtsordnung
  Kap.  XVI  F.  2  aufstellte,  können  zwar
binnen  30  Jahren  im  Wege  der  förmlichen  Nullitätsquerel
  geltend  gemacht  werden,  allein  sie  müssen
dieses  nicht,  und  sind  keineswegs  an  diesen  außerordentlichen
  Weg  der  Rechtshülfe,  als  ausschließend
ihnen  zugewiesen,  gebunden.  Steht  daher  dem  sich
für  beschwert  haltenden  noch  ein  ordentliches  Rechtsmittel
  offen,  wie  die  Appellation  oder  Revision,
wozu  nach  dem  reichsgerichtlichen  Prozesse  auch
das  Restitutionsgesuch  gehörte,  so  kann  er  unbedenklich
  die  Nichtigkeit  des  angegriffenen  Erkenntnisses
  auch  auf  diesem  Wege  verfolgen.  Darum
hat  auch  die  GO.  am  angeführten  Orte  5to  nach
dem  Vorgange  des  Konzeptes  der  Kammerge.
richtsordnung  Th.  III  Tit.  40  ausdrücklich  den
Rath  gegeben,  in  Nullitätsfällen  all  zeit  den
Appellationsweg  zur  Vermeidung  der  Desertionsstrafe
  an  Handen  zu  nehmen.  In  den  Anmerk.
hiezu  wird  übrigens  bemerkt:  Zuweilen  qualifizire
sich  die  begangene  Nullität  zu  dem  remedium  restitutionis
  in  integrum,  wenn  kein  anderes  remedium
  mehr  übrig  sei.  —  Sind  aber  die  zustän
        <pb n="43" />
        Nullität.  Appellatlon.  Restitution.  15

digen  Obergerichte  mit  einem  solchen  Nullitätsgrunde
im  Wege  elnes  ordentlichen  Rechtsmittels  von  dem
Rekurrenten  freiwillig  befaßt  worden,  und  derselbe
ist  damit  unterlegen,  so  tritt  hierüber  die  Rechtskraft
  in  Mitte,  und  er  kann  denselben  zurückgewiesenen
  Grund  nicht  noch  einmal  mit  Hülfe  der  Nullitätsquerel
  zu  einer  neuen  Erörterung  bringen.  Const.
5  de  re  jud.  (7,  52):  „nec  enim  instaurari
finita  rerum  judicatarum  patitur  auctoritas.“—
Gleichwie  die  Const.  3  quomodo  et  quando  judex
(7,  43)  ein  wahrhaft  nichtiges  Erkenntniß  aufrecht
  erhält,  si  ei  sit  accommodatus  assensus,
so  muß  dieselbe  Wirkung  des  Verlustes  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Begebung
  eintreten,  sobald  die  beschwerte  Partei
aus  eben  jenem  Grunde  statt  der  Vernichtung  nur
eine  Abänderung  oder  Widereinsetung  in  den  vorigen
Stand  nachsuchte.  —  Dieser  Fall  ist  nun  hier  genau
  gegeben.  Alle  Nullitätsbehelfe  der  Freiherren
v.  Th.  sind  in  ihrem  Restitutionsprozesse  gegen  die
Gemeinde  B.  bis  zum  Uebermaaße  entwickelt  und
vertheidigt  worden;  alle  sind  umständlich  gewürdiet,
  aber  ungenügend  befunden  worden
ine  wiederholte  Prüfung  und  Revision  jener  Entscheidung
  von  1846  wird  daher  vergebens  in  Antrag
  gebracht.  Würde  der  neue  Ausspruch,  wie  er
nun  verlangt  wird,  in  einem  wesentlichen  Punkte
von  dem  früheren  im  Restitutionsprozesse  ergangenen
abweichen,  so  stünde  vielmehr  ihm  der  neue  Nulli—
tätsgrund  des  Widerstreites  mit  einem  rechtskräftigen
  Erkenntnisse  entgegen,  und  er  müßte  aufs  neue
vernichtet  werden,  nach  Vorschrift  der  GO.  Kap.
XIV  S.  11  Nr.  3,  so  wie  der  Const.  1  sentent.
rescind.  non  posse  (7,  50),  wo  es  heißt:  „neque
  suam,  neque  decessoris  sui  sententiam  quemduam
  posse  retractare,  in  dubium  non  venit.“

O#.  vom  10.  Okt.  1848.  Nr.  940  11/6.
        <pb n="44" />
        16  Malzdefraudation.

8.
Malzdefraudation.  Strafe  des  Abbruchs  der  Partik

Nach  S.  XXI  lit.  b  des  Aufschlagsmandats
vom  28.  Juli  1807  unterliegen  die  Mohztrecher,
welche  bei  Partikularmalzmuhlen  angestellt  sind,  in
dem  Falle,  wenn  sie  über  den  zufälligen  und  in  der
Polette  sogleich  anzumerkenden  Ueberschuß  mehr
Malz  zum  Brechen  übernehmen,  brechen  und
abfolgen  lassen,  für  ihre  Person  einer  Geldstrafe
  von  10  Reichsthalern;  gegen  Eigenthümer
der  Malzmöhle  aber  soll  sogleich  in  dem  ersten  Falle
mit  Abbrechung  der  eigenen  Malzmühle  verfahren  werden.
  Nach  dem  deutlichen  Wortlaute  dieser  Gesetzesstelle
  ist  die  fragliche  Uebertretung  erst  dann  vollendet,
wenn  der  Malzbrecher,  obgleich  er  bei  der  Abmessung
findet,  daß  ein  strafbarer  Ueberschuß  da  ist,  das  Malz
zum  Brechen  übernimmt,  bricht  und  abfolgen
laßt;  macht  dagegen  der  Malzbrecher,  sobald  er  bei  der
Abmessung  ein  strafbares  Uebermaaß  findet,  sogleich  bei
dem  Aufschläger  Anzeige,  so  kann  von  einer  strafbaren
Handlungseinerseits  keine  Rede  sein.  Hat  sich  aber  der
Malzbrecher  keiner  Uebertretung  des  §S.  XXI  schuldig
gemacht,  so  kann  auch  gegen  den  Eigenthümer  der
Mühle  die  Abbrechung  derselben  nicht  verhängt  werden,
  da  diese  Strafe  denselben  nur  dann  trifft,  wenn
der  von  ihm  aufgestellte  M##zbrecher  eines  der  im
S.  XXI  lit.  a  undb  bezeichneten  Vergehen  sich  schuldig
  gemacht  hat.  Die  Uebertretungen  des  §.  XIX  haben
  für  den  Bräuhaus-Inhaber,  welcher  zugleich  eine
eigene  Malzmühle  besitzt,  nicht  den  Abbruch  der  Mühle,
sondern  nur  die  dort  angedrohten  Strafen  zur  Folge.

OAGE.  vom  20.  Nov.  1849  in  Sachen  des  Grafen

  Otting-Fünfstetten  wegen  Malzaufschlagsdefraudation;

  u.  v.  23.  Nov.  1849  in  Sachen  des  Alois

Rupp  zu  Eitersheim  wegen  derselben  Uebertretung.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  4  Enke  .  Erlangen.

r.  Aar.
        <pb n="45" />
        Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  2.  Samstag,  den  18.  Januar  1851.

Bu  Art.  18  —  21  des  Gesetzes  über  die  Kompetenzkonstikte
  vom  28.  Mai  1850.

Art.  18  des  in  der  Ueberschrift  bezeichneten
Gesetzes  enthält  die  Bestimmung:  „Wenn  sich  ein
Streit  zwischen  den  Gerichten  über  ihre  Zuständigkeit
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  ergibt,  so  ist
jede  Partei  berechtiget,  bei  dem  durch  Art.  14
bestimmten  Gerichte  auf  Entscheidung  anzutragen.“
Da  hier  von  einer  Mehrheit  von  Parteien
die  Rede  ist,  so  könnte  scheinen,  daß  die  Bestimmung
  des  Art.  18,  sowie  die  damit  zusammenhängenden
  Art.  19  —  21  nur  auf  Kompetenzkonflikte
in  Gegenständen  der  streitigen  Cioilrechtspflege
zu  beziehen  seien.  Bei  näherer  Erwägung  zeigt  sich
jedoch,  daß  die  Art.  18  —  21  regelmäßig  auch
auf  Kompetenzkonflikte  in  Sachen  der  nicht
streitigen  Civilrechtspflege  Anwendung  finden.
Auch  bei  Gegenständen  der  letzteren  Art  spricht
man  von  Parteien.  Wer  immer  bei  einer  zur
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gehörigen  Sache  betheiliget
  ist,  pflegt  Partei  genannt  zu  werden,
gleichviel  ob  außer  ihm  noch  andere  Betheiligte
vorhanden  sind  und  gleichviel,  ob  ihm  diese
kontradiktorisch  gegenüberstehen  oder  nicht.  Diese

IVI.
        <pb n="46" />
        18  Zum  Gesetz  über  Kompetenzkonflikte  §.  18  f.

Ausdrucksweise  ist  aber  nicht  bloß  die  vulgäre,
sie  hat  auch  wissenschaftliche  und  positive  Geltung.
  So  z.  B.  wird  in  Puchta's  Schriften
über  das  Verfahren  in  nicht  streitigen  bürgerlichen
Rechtssachen  das  Wort  „Partei“  abwechselnd  und
Fleichbeveuteno  mit  dem  Worte  „Betheiligter“  geraucht
  und  dasselbe  geschieht  in  der  provisorischen
Tarordnung  für  Verhandlungen  der  nicht  kontentiosen
  Gerichtsbarkeit  vom  8.  Oktob.  1810.  In  solch'
weiterem  Sinne  und  ohne  ein  kontradiktorisches  Gegenüberstehen
  der  Betheiligten  zu  fordern,  hat  denn
auch  der  Gesetzgeber  vom  28.  Mai  1850  den  Ausdruck
  „Partei“  angewendet.  Was  er  im  Art.  18
„Partei“  neunt,  umschreibt  er  im  Art.  19  Abs.  2
mit  den  Worten  „in  der  Sache  betheiligte  Personen.“
  Wie  wäre  auch  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber,
  obschon  er  den  Art.  14  für  alle  Arten
von  Zuständigkeitsstreiten  unter  den  Gerichten  aufstellte,
und  obschon  er  sich  im  Art.  18  des  allgemeinen
Ausdruckes  „in  bürgerlichen  Rechtssachen“  bediente,
gleichwohl  übersehen  habe,  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikten
  in  Gegenständen  der  nicht  streitigen
bürgerlichen  Rechtspstege  zu  normiren?  Muß  nicht
vielmehr  angenommen  werden,  daß,  da  Kompekenzkonflikte
  der  letzteren  Art  schon  vor  dem  Erlasse
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  in  derselben  Weise
behandelt  wurden,  wie  Kompetenzkonflikte  in  Gegenständen
  der  kontentiosen  Civilrechtspflege,  auch  das
neue  Gesetz  ein  und  dasselbe  Verfahren  für  beide  Arten
von  Zuständigkeitsstreiten  einführen  wollte?  Die  volle
Anwendung  der  Art.  18  —  21  auf  Kompetenzkonflikte
  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
bildet  jedoch  nur  die  Regel,  und  eine  Ausnahme
von  der  grundsätzlichen  Gleichförmigkeit  des  Verfahrens
  muß  nothwendig  dann  eintreten,  wenn
in  einer  nicht  streitigen  Civilrechtssache  die  Betheillgten
  nach  Person  oder  Aufenthaltsort  unbe-
        <pb n="47" />
        Zum  Gesetz  aber  Kompetenzkonstikte  .  198  f.  10

kannt  sind,  oder  die  Sache  von  solcher  Beschaffenheit
  ist,  daß  sie  eine  Bethätigung  der  Staatsfürsorge
  und  ein  offizielles  Vorschreiten  erheischt.  In
solchen  Fällen  kann  zur  Zeit  ein  Parteiantrag
auf  Entscheidung  des  Konfliktes  nicht  erfolgen  oder
doch  nicht  abgewartet  werden.  Ware  die  Staatsanwaltschaft
  auch  schon  für  Civilsachen  eingeführt,  so
würde  sie  es  sein,  welche,  —  für  derlel  Fälle  als
Partei  constiturrt,  —  auf  Entscheidung  des  Konfliktes
  anzutragen  hätte,  und  das  in  den  Art.  18—21
vorgeschriebene  Verfahren  würde  alsdann  von  durchgreifender
  Anwendbarkeit  sein.  Vielleicht  geschah
  es  auch  nur  im  Hinblicke  auf  die  künftigen  Einrichtungen,
  daß.  für  jene  Fälle,  in  welchen  die  Art.
18  —  21  zur  Zeit  keine  volle  Anwendung  finden
können,  ein  besonderes  Verfahren  von  dem  Gesetze
nicht  vorgezeichnet  wurde.  Wie  soll  nun  aber  in
Fällen  der  befraglichen  Art  geg  en  wärtig  verfahren
  werden?

Hierüber  und  über  einige  andere  Punkte  ist
am  5.  Oktober  1850  folgende  Justizministerialentschließung
  erlassen  worden:

„Nachdem  sich  über  die  Anwendung  der  Art.
18  u.  flg.  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  in  Bezug
  auf  Kompetenzkonflikte  in  Gegenständen  der
nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  Zweifel  ergeben  haben
  und  insbesondere  die  Anfrage  gestellt  worden  ist,
wer  bei  einem  verneinenden  Kompetenzstreite  in  Verlassenschaftssachen
  dasjenige  Gericht  zu  bezeichnen
habe,  von  welchem  die  Verlassenschaftsverhandlung
einzuleiten,  insbesondere  für  die  noch  unbekannten
Betheiligten  ein  Offizialvertreter  aufzustellen  oder
eine  Ediktalzitation  zu  erlassen  sei,  —  so  wird  hierüber
  dem  k.  Appellationsgerichte  Folgendes  eröffnet:
Wie  schon  durch  Minist.  Reskr.  v.  15.  Juni  d.  J.  Ziff.
III  ausgesprochen  wurde,  sind  unter  den  Parteien  im
Sinme  des  angezogenen  Art.  18  bei  Gegenständen  der
        <pb n="48" />
        20  Zum  Gesetz  über  Kompetenzkon#likte  9.  16  f.

nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  die  Betheiligten  überhaupt
  zu  verstehen,  ohne  daß  ein  kontradiktorisches
Gegenüberstehen  derselben,  wie  im  Civilprozesse,  erfordert
  würde.  Demnach  erscheinen  als  Parteien
in  Bezug  auf  Verlassenschaftssachen:  die  Erbprätendenten,
  Vermächtnißnehmer  und  Erbschaftsgläubiger,
der  Fiskus,  welcher  die  Erbschaft  als  bonum  vacans
  anspricht,  und  überhaupt  alle  diejenigen  Personen,
  welche  an  der  Verhandlung  der  Verlassenschaft
  ein  rechtliches  Interesse  haben.  In  Bezug  auf
Vormundschaftssachen  aber  sind  als  Parteien  der  etwa
schon  definitiv  oder  durch  vorsorgliche  Verfügung  aufgestellte
  Vormund,  sowie  diejenigen  Personen  zu  betrachten,
  welchen  die  Erbittung  eines  Vormundes  obliegt.
  Solche  Interessenten  sind  nun  aber  nach  Person
und  Aufenthaltsort  entweder  bekannt  oder  unbekannt.
Sind  sie  bekannt  und  stellt  sich  zugleich  ein  offizielles
Vorschreiten  nach  Beschaffenheit  der  Sache  nicht
als  geboten  dar,  so  ist  den  Betheiligten  lediglich
von  dem  Bestehen  des  Kompetenzstreites  Nachricht
u  geben,  damit  es  ihnen  möglich  werde,  die  Entsch
  ung  des  Konfliktes  zu  betreiben.  Sind  sie
dagegen  nach  Person  oder  Aufenthaltsort  unbekannt,
oder  ist  die  Sache  von  solcher  Beschaffenheit,  daß
sie  eine  Bethätigung  der  Staatsfürsorge  und  ein
offizielles  Vorschreiten  erheischt,  wie  dieses  z.  B.  bei
Vormundschaftssachen  und  unter  gewissen  Voraussetzungen
  auch  bei  Verlassenschaftssachen  der  Fall  ist,
so  steht  nichts  im  Wege,  den  bestehenden  Konflikt
von  Amtswegen  zur  Entscheidung  zu  bringen.
Denn  gegenuber  der  prinzipiellen  Bestimmung,  welche
der  Art.  14  des  Gesetzes  über  die  Lösung  von  Kompetenzstreiten
  unter  den  Gerichten  aufstellt,  ist  die
im  Art.  18  enthaltene  einzelne  Anwendung  jenes
Grundsatzes  nicht  so  ausschli  eßend  gefaßt,  daß
Kompetenzkonflikte  in  bürgerlichen  Rechtssachen  nur
von  den  Parteien  zur  Entscheidung  gebracht  wer-
        <pb n="49" />
        Zum  Geset  über  Kompetenzkonflikte  §.  18  f.  21

den  könnten.  Vlelmehr  wird  den  letzteren  vurch
Art.  18  nur  eine  ihnen  vordem  nicht  zugestandene
Befugniß  ertheilt,  und  jedenfalls  kann  von  der
Anwendung  dieses  Artikels  nur  dann  die  Rede  sein,
wenn  Parteien  wirklich  vorhanden  sind.  Indem
hienach  schon  zufolge  der  grammatischen  Auslegung
des  Gesetzes  neben  dem  parteilichen  Antrage  auf
Entscheidung  eines  Kompetenzstreites  auch  ein  offtzieller
  Antrag  möglich  ist,  würde  man  andererseits
zu  demselben  Ergebnisse  auch  dann  gelangen,  wenn
anzunehmen  wäre,  daß  das  Gesetz  bezüglich  der  in
Rede  stehenden  Fälle  eine  Lücke  enthalte.  Denn
um  diese  auszufüllen,  muß  einerseits  auf  die  besondere
  Natur  der  Sache  und  andererseits  nach  dem
in  Fr.  26  und  27  de  legibus  (1,  3)  ausgesprochenen
  Satze:  „priores  leges  ad  posteriores
trahi  usitatum  est“  auf  die  frühere  Einrichtung
und  Uebung  Rücksicht  genommen  werden.

Nach  dem  bisher  Gesagten  erscheint  für  den
Eingangs  erwähnten  Fall  folgendes  Verfahren  als
zulässig  und  sachgemäß:

1)  Sind  die  Betbeiligten  oder  deren  Vertreter
  nach  Person  und  Aufenthaltsort  bekannt  und
stellt  sich  zugleich  ein  offizielles  Vorschreiten  nach
Beschaffenheit  der  Sache  nicht  als  geboten  dar,  so
ist  den  Betheiligten  lediglich  von  dem  Bestehen  des
Kompetenzstreites  mit  dem  Beifügen  Nachricht  zu
geben,  daß  es  ihnen  überlassen  bleibt,  den  Konflikt
nach  Maßgabe  der  Art.  18  u.  flg.  des  Ges.  v.
18.  Mai  1850  zur  Entscheidung  zu  bringen.  Die
Nachrichtsertheilung  geschieht  durch  dasjenige  Gericht,
  welches  sich  für  unzuständig  erklärt,  nachdem
bereits  von  Seite  eines  anderen  Gerichtes  eine  Unzuständigkeitserklärung
  vorausgegangen  ist.

Sind  die  Betheiligten  nach  Person  oder
Aufenthaltsort  unbekannt,  oder  erheischt  die  Sache
vermöge  ihrer  Beschaffenheit  eine  amtliche  Fürsorge
        <pb n="50" />
        22  Zum  Geset  über  Kompetenzkonflilte  8.  18  f.

für  ihre  Erledigung,  so  ist  der  Kompetenzkonflikt
von  Amtswegen  zur  Entscheidung  zu  bringen.  Zu
diesem  Zwecke  hat  dasjeuige  Gericht,  wesche  sich
für  unzuständig  erklärt,  nachdem  bereits  von  Seite
eines  anderen  Gerichtes  eine  Unzuständigkeitserklärung
vorausgegangen  ist,  bei  dem  durch  Art.  14  des  Gesetzes
  bezeichneten  Gerichte  unter  Vorlage  der  Akten
den  Antrag  auf  Entscheidung  des  Konfliktes  zu
stellen  und  hievon  dem  anveren  Gerichte,  mit  welchem
  der  Streit  besteht,  Nachricht  zu  geben,  damit
dieses  gleichfalls  seine  Akten  an  den  zur  Entscheidung
  berufenen  Gerichtshof  vorlege.  Bei  diesem
wird  hierauf  nach  Maßgabe  der  Art.  19  Abs.  1,
Art.  20  Abs.  1  und  Art.  21  verfahren,  und  gemäß
Art.  19  Abs.  2  der  Antrag  an  die  Betheiligten,
wenn  solche  vorhanden  und  auch  nach  ihrem  Aufenthaltsorte
  bekannt  sind,  mitgetheilt.

3)  Vorsorgliche  Verfügungen,  wie  z.  B.  die
Sicherung  einer  Nachlaßmasse  durch  Versiegelung,  die
Inventarisation  und  die  Aufstellung  eines  Erbschaftsurators,
  können  gemäß  Art.  20  Abs.  2  des  Gesetzes
  (m.  vgl.  Bayer.  Landr.  Th.  III  oap.  1  S.  17

iff.  4  und  §.  18  Ziff.  2)  von  jedem  der  im  Konikte
  begriffenen  Gerichte  getroffen  werden  und  sind,
wo  es  sich  um  Bethätigung  der  Staatsfürsorge
handelt,  von  Amtswegen  zu  treffen.  Zur  Vermeidung
  von  Kollisionen  haben  sich  jedoch  die  im  Konflikte
  begriffenen  Gerichte  gegenseitig  von  den  ge-Frase
  Provisorien  alsbald  Nachricht  zu  geen.“
        <pb n="51" />
        24  Schätzungen  in  Zehentstrirungssachen.

geleisteten  Schwur  zurück  erinnert  werden,  so  ist  es
um  so  gewisser  erforderlich,  daß  diese  Erinnerung,
gleich  wie  es  bei  der  Beeidigung  selbst  sich  geziemt,
durch  eine  richterliche  Person  vorgenommen  werde,
und  die  Akten  hierüber  Ausweis  enthalten.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  vorliegende
Schätzung  an  einem  formellen  Mangel  leidet,  der  ihre
Rechtsbeständigkeit  ausschließt.  In  der  Berufung
des  Frankenberger  ist  zwar  dieser  Umstand  nicht
besonders  angeregt.  Da  er  jedoch  seine  Berufungsbitte
  auf  Kassirung  der  Schätzung  gerichtet  hat,
war  der  gedachte  formelle  Grund,  der  sich  sofort
von  selbst  aus  den  Akten  ergiebt,  in  soferne  er  zu
dem  erbetenen  Resultate  führt,  auch  allerdings  zu
berücksichtigen.

In  materieller  Hinsicht  ist  gegen  die  Schätzung
mit  Grund  deshalb  Beschwerde  geführt,  weil  die
Schätzer  bei  der  Ertragsbestimmung  von  einer  falschen
  Voraussetzung  ausgegangen  sind.  Es  ergiebt
sich  nämlich  aus  der  Angabe  der  Schätzmänner  insbesondere
  im  Zusammenhalte  mit  einer  früher  am
18.  Juni  1849  vorgenommenen  Schätzung  des  Zehent-Ertrages
  auf  einem  anderen  Bauerngute,  auf
welche  Schätzung  im  gegenwärtigen  Falle  Bezug
genommen  wurde,  daß  die  Schätzung  den  Durchschnitt
  zwischen  fruchtbaren  und  unfruchtbaren  oder
Mißjahren  darstellen  soll,  und  daß  dabei  die  in
Mißjahren  gewährten  Nachlässe  eingerechnet  wurden.
Es  bilden  demnach  die  Erträgnisse  fruchtbarer  Jahre
eines  Theils,  andererseits  aber  die  Ergebnisse  von
Mißjahren,  —  und  zwar  diese  nach  Abrechnung
von  Nachlässen,  die  Faktoren,  aus  denen  die
Schätzer  das  von  ihnen  angegebene  Resultat  gezogen
  haben.  »

Hiegegen  aber  ist  zu  erwägen,  daß  der  Zehentberechtigte
  zu  einem  Nachlasse  wegen  Mißwachses
  überhaupts  niemals  rechtlich  verpflichte.t
        <pb n="52" />
        Schätzungen  in  Zehentsirlrungssachen.  45

ist,  und  Nachlässe,  so  ferne  sie  in  der  That  statt
gefunden  haben  sollten,  lediglich  auf  dem  freien
Willen  des  Zehentherrn  beruhen.  Es  ergiebt  sich
dieß  aus  der  Natur  des  Zehents  selbst,  der  die
Reichniß  eines  bestimmten  Theils  des  jeweiligen
Roh-Ertrages  ist,  sohin  mit  diesem  ohnehin  steig
und  fällt.  «

LR.  Thl.  II.  Cap.  10.  §.  3  Nr.  1  F.  16  Nr.  2.

Demgemäß  können  Nachlässe  von  Zehenten  bei
Durchschnittserhebung  des  Zehentertrages  auf  keinen
  Fall  in  Anschlag  kommen,  und  da  es  doch  geschehen
  ist,  so  ist  der  eine  Faktor  offenbar  zu  gering
  angesetzt,  also  das  Ergebniß  unrichtig  und  zu
niedrig.

Ein  weiterer,  vom  Appellanten  geltend  gemachter
  Grund  für  die  Unhaltbarkeit  der  Schätzung  liegt
darin,  daß  die  Kosten  der  Zehenteinbringung  ohne
weiters  und  per  Bausch  und  Bogen  mit  dem  Zehentstroh
  und  dem  Krautzehent  abgeglichen  sind.
Der  Bezug  auf  andere  Fälle,  in  denen  sich  die  Betheiligten
  solche  Abgleichung  gefallen  ließen,  genügt
zur  Motivirung  nicht.  —  Vielmehr  haben  die
Schätzer,  wenn  die  Interessenten  sich  nicht  anderweitig
  vereinigen,  den  Ertrag  des  Zehent  =  Strohes,
sowie  des  Klein=  und  Grün-Zehents,  letzteren  nach
Maaßgabe  des  üblichen  Anbaues  in  Verbindung
mit  der  katastermäßigen  Ertragsfähigkeit  des  Bodens,
  dagegen  aber  auch  die  Einbringungskosten
des  Zehents  gehörig  zu  tariren,  und  ihre  Werthsangaben
  einzeln  gehörig  zu  motiviren.

Die  Schätzung  stellt  sich  demnach  auch  in  diesem
  Punkte  als  mangelhaft  dar,  und  war  daher
für  rechtsungültig  zu  erklären.

Erk.  des  AG.  von  Niederbayern  vom  8.  Feb.
1850  in  S.  Frankenberger  gegen  Stadlberger.
        <pb n="53" />
        26  Schätzungen  zum  Zwecke  der  Handlohnsstrirung.

2.
Schätzungen  zum  Zwecke  der  Handlohnsftrirung.

In  einer  Handlohnsfirirungssache  wurde  die
vorgenommene  Gutsschätzung  auf  Berufung  des
Berechtigten  vom  AG.  zu  Passau  verworfen,  aus
folgenden  Gründen:

1)  die  vorliegende  Schätzung,  welche  zum
Zwecke  der  Firirung  des  Handlohns  gemäß  Art.
15  Abs.  III  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1818  die
Firirung  und  Ablösung  der  Grundlasten  betr.  und
§.  5  Abs.  II  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1832
z  Betr.  vorgenommen  worden  ist,  und  das  Verfahren

ei  derselben  hat  sich  nach  Art.  11  Nr.  4  des  allegirten
  Gesetzes  und  nach  §.  9  der  Vollzugs-Instruktion
  vom  17.  Juni  1848  zu  richten.

2)  Bei  Vergleichung  der  dort  vorgezeichneten
Regeln  mit  der  Schätzung  vom  2z3.  Dezember  v.
Is.  zeigen  sich  erstere  in  mehreren  Punkten  als
nicht  beobachtet,  und  zwar

a)  ist  aus  der  Schätzung  nicht  ersichtlich,  ob  das
darin  aufgeführte  Gut  im  belasteten  Zustande  geschätzt
  wurde  oder  nicht,  eben  so  wenig

b)  ob  dabei  das  Grundsteuerdefinitivum  berücksichtigt
  wurde,  insbesondere  die  dabei  festgestellten
Steuerverhältnißzahlen,

c)  ob  der  unter  der  Firma  Gerichtsschätzer
im  Protokolle  aufgeführte  Joseph  auch  zu  dieser
Schätzung  speziell  amtlich  aufgestellt
wurde,

d)  ob  sämmtliche  Schätzer  über  ihre  Pflichten
und  Befugniße,  wie  solche  aus  dem  Gesetze  vom
4.  Juni  1848  und  der  Instruktion  hiezu  vom  17.
Juni  1848  sich  ergeben,  durch  eine  Richter  person
  geeignet  belehrt  un  d  hierauf  för  mlich  be-
        <pb n="54" />
        Ehaennam  zua  gwede  der  Gandlohnestrirung.  N

eidigt  wurden,  indem  es  nicht  genügen  kann,
daß  sie  von  dem  mit  Richteramtsfunktion  nicht  bekleideten
  Fir  ations  „Kommissär  K.  an  einen
Eid  erinnert  wurden,  dessen  Ableistung  in  den  Akten
  nirgend  nachgewiesen  erscheint.

e)  Die  sämmtlichen  Schätzer  haben  es  ganz
und  gar  unterlassen,  die  Gründe  ihrer  Schätzung
ins  Protokoll  niederzulegen,  welche  Unterlassung
dieselbe  schon  an  sich  als  zum  Zwecke  ungenügend
und  verwerflich  darstellt,  und  umsomehr  in  conereto,
  wo  die  Parteischätzer  so  beträchtlich  in  den
Aestimationsgrößen  abweichen,  daß  die  des  Berechtigten
  die  des  Pflichtigen  mehr  als  um  das  Doppelte
übersteigen,  und  der  Gerichtsschätzer  seinen  entscheidenden
  Ausspruch,  ohne  irgend  ein  Motiv  anzugeben,
  durchaus  dem  Schäter  des  Pflichtigen  beistimmend
  gethan  hat.

3)  Hiezu  kommt  noch,  daß  das  kgl.  Rentamt
Vilsbiburg,  welches  durch  Art.  19  des  Ablösungsgesetzes
  und  §.  7  der  Vollzugs-Instruktion  gemeinschaftlich
  mit  dem  kgl.  Landgerichte  zur  Instruktion
der  Firirung  der  Grundlasten  berufen  ist,  seit  dem
20.  Aug.  v.  Is.  nicht  mehr,  also  auch  von  der
Schätzung  und  deren  Resultat  nicht  Kognition  erhielt,
  was  nicht  umgangen  werden  durfte,  da
der  zum  Firirungs=  und  Ablssungsgeschäfte  beigegebene
  Kommissär  Alles,  was  er  in  (dergleichen)
  Sachen  vornimmt,  so  wie  alle  Verfügungen
  und  Beschlüsse,  welche  er  nur  zu  entwerfen  hat,
der  Genehmigung  und  Beschlußfassung  der  gesetzlich
dazu  berufenen  Behörde,  also  auch  des  k.  Rentamts
unterstellen  muß.

Erk.  des  Appellationsgerichts  von  Niederbayern
v.  31.  Aug.  1850  in  Sachen  der  Universität
München  g.  Niedermaier.
        <pb n="55" />
        28  Handlohnsftrirung.  Privattbereinkommen

3.
Handlohnsfirirung.  Prlivatübereinkommen.

Ein  bisheriger  Leibherr  hatte  mitdem  Grundhold
durch  Privatübereinkunft  die  Leibgeldablösungssumm
auf  680  fl.  mit  der  Bestimmung  festgestellt,  daß
bei  der  nächsten  Besitzveränderung  die  erwähnte
Summe  entweder  baar  abgelöst,  oder  ein  ganzes
Handlohn  mit  340  fl.  baar  bezahlt,  und  der  Rest
als  ein  4%  Bodenzinskapital  auf  das  Anwesen
übernommen  werden  sollte.  Im  November  1848
trat  eine  Besitzveränderung  ein,  aber  der  zur
Gutsnachfolge  Berufene  verweigerte  die  Erfüllung
jener  Uebereinkunft.  Die  in  Gemäßheit  derselben
mit  alternativer  Bitte  gestellte  Klage  des  seitherigen
Leibherrn  wurde  vom  Gerichte  erster  Instanz  wegen
Mangels  amtlicher  Fertigung  angebrachtermaßen
von  der  Gerichtsschwelle  abgewiesen.  Das  Appellationsgericht
  verordnete  aber  auf  Berufung  des
Klägers,  daß  auf  die  Klage  Verhandlung  einzuleiten
  sei.  In  den  Motiven  kommt  unter  anderem
  vor:

Das  Ablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848  und
die  Instruktion  vom  17.  desselben  Monats  bezeichnen
  unter  den  Wegen,  auf  welchen  die  Firxirung
der  Grundlasten  überhaupt  und  insbesondere  des
Handlohns  geschehen  soll,  den  des  gütlich  en
Uebereinkommens  zwischen  Berechtigten  und
Pflichtigen  als  den  ersten,  und  verordnen  eine
amtliche  Einschreitung  durch  Schätzung  oder  auf
andere  Art  erst  für  den  Fall,  wenn  ein  gütliches
Uebereinkommen  nicht  erfolgt.  Gesetz  und  Instruktion
  sprechen  aus,  daß  alle  vor  der  amtlichen  Behandlung
  zu  Stande  gekommenen  Firationen  in
Kraft  beien  sollen,  daß  die  Wahl  unter  den  zur
        <pb n="56" />
        Handlohnsfirirung.  Privatuͤbereinkommen.  20

Fixirung  bezeichneten  Wegen  immer  zunächst  den
Betheiligten  freisteht,  und  erst  dann,  wenn  sich  dieselben
  hierüber  nicht  vereinigen,  die  Distrikts-Polizeibehörde
  und  Rentämter  sich  für  denjenigen  Weg
entscheiden  sollen,  welcher  nach  ihrem  Ermessen  der
Wahrheit  und  Billigkeit  am  nächsten  kömmt.  Eine
ohne  amtliche  Mitwirkung  zu  Stande  gekommene
Firirung  soll  von  Seiten  der  k.  Behörden  ohne
erheblichen  Grund  nicht  beanstandet  werden,  wenn
zur  Genüge  erhellet,  daß  dieselbe  beiderseits  mit
freiem  Willen  und  gutem  Vorbedacht  statt  gefunden
  habe.  Dem  Allen  zufolge  wird  der  Klage  die
Einrede  der  Ungultigkeit  des  Uebereinkommens,  weil
es  nicht  vor  der  Distriktspolizeibehörde  in  Gemeinschaft
  mit  dem  k.  Rentamte  abgeschlossen  worden
  ist,  kaum  mit  Erfolg  entgegengesetzt  werden
können,  wenigstens  kann  nicht  jetzt  schon  gesagt
werden,  daß  die  Einrede  begründet  ist,  fie  darf
in  keinem  Falle  von  dem  Richter  *
cio  supplirt  werden,  und  es  kann  daher  auch
dieser  Mangel,  die  Distriktspolizeibehörde  habe
das  Uebereinkommen  noch  nicht  genehmigt,  keinen
Grund  zur  Abweisung  der  Klage  in  der  angebrachten
  Art  bilden.

Noch  weniger  kann  dieses  auf  den  Grund  der
Verordnung  vom  8.  Okt.  1810  geschehen,  weil  die
Gültigkeit  eines  Vertrags  über  unbewegliche  Güter
nicht  von  der  dort  anbefohlenen  Verbriefung  oder
gerichtlichen  Protokollirung  des  Vertrags  abhängt,
letzterer  vielmehr  durch  den  gegenseitigen  Konsens
der  Kontrahenten  perfekt  geworden  ist,  und  auf  Erfüllung
  desselben  geklagt  werden  kann.

Erk.  des  AG.  von  Oberbayern  v.  2.  März  1850
in  S.  Graf  Arco-Vallay  g.  Stiller.
        <pb n="57" />
        30  Berufung  mit  Remonstration  verbunben.
4.

Verufungssumme.  Eingeklagte  Besoldungsraten.
Ug.  Bd.  7  S.  19,  400;  Bd.  8  S.  416.

In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich  zunächst
  von  einer  Besoldungsrate  im  Betrage  von
89  fl.  Allein  das  verklagte  furstliche  Haus  bestritt
die  Verbindlichkeit  zur  Fortentrichtung  der  klägerischen
  Gehaltsbezüge  überhaupt,  und  es  wurde  daher,
weil  die  Frage  uber  diese  Verbindlichkeit  im  Allgemeinen
  streitig  geworden,  das  Dasein  der  Berufungssumme
  angenommen.

OAGE.  vom  22.  Sept.  1849  Nr.  967¼¾).

5.
Berufung  mit  Remonstration  verbunden.

Wenn  eine  Partei  ihre  im  Laufe  der  Berufungs
  -Nothfrist  übergebene  Remonstration  eventuell
als  Berufung  erklärt  hat,  so  ist  zwar  diese  Verbindung
  nicht  geeignet,  zumal  wenn  etwa  die  Bitte
nach  Art  der  Remonstration  lediglich  an  den  vorigen
  Richter  gerichtet  ist.  Allein  die  Versäumniß
der  Appellation  kann  doch  hieraus  nicht  abgeleitet
werden,  und  wenn  auch  eine  passende  Appellationsbitte
  nicht  gestellt  wurde,  so  enthält  doch  das  der
Remonstration  beigefügte  Gesuch  dasjenige,  was  der
Beschwerdeführer  überhaupt  erkannt  haben  will,  und
in  der  Erklärung,  daß  die  Remonstration  eventuell
als  Berufung  gelten  soll,  liegt  stillschweigend  der
Antrag,  daß  der  Oberrichter  so  erkennen  möge,  wie
es  dem  Unterrichter  angesonnen  worden.

OAGE.  (v.  22.  Sept.  1819)  und  Akt.  in  Nr.
967¾%
        <pb n="58" />
        Berwelgerung  eines  aufgelegten  Ekbes.  31

Bestimmung  des  Schwörenden.  Selbstständige  Berufung-In

  einer  Rechtssache  wurde  darüber  gestritten,
ob  ein  dem  k.  Fiskus  aufgetragener  Reinigungseid
von  dem  Fiskalbeamten  bei  der  Regierung  von  Mittelfranken
  oder  von  dem  bei  der  Regierung  von
Unterfranken  zu  schwören  sei.  Die  über  diesen
Streitpunkt  von  der  Klägerin  ergriffene  selbstständige
Berufung  wurde  unter  Bezugnahme  auf  8.  52  Nr.
5  der  Prozeßnooelle  von  1837  und  Seuffert's
Kommentar  Bd.  4  S.  16  Note  39  für  zulässig  erachtet.


OAE.  vom  27.  April  1848  Nr.  8434/7/16.

7.
Verweigerung  elnes  aufgelegten  Eides.

Wenn  die  Partei,  welcher  rechtskräftig  die
Leistung  eines  Eides  aufgelegt  ist,  auf  eine  Einschaltung
  in  die  Eidesformel  anträgt,  und  hierbei
erklärt:  „man  ist  unter  dieser  Einschaltung

bereit,  den  aufgelegten  Eid  zu  leisten;  wollte

die  Eidesauflage  nach  ihrer  fehlerhaften  Wortfassung
  verstanden  werden,  so  wäre  die  Eidesleistung
  keinem  vernünftigen  Menschen  mögich“
  —
so  kann  in  einer  solchen  Erklärung  eine  bestimmte
Verweigerung  der  Eidesleistung,  für  den  Fall  der
Erfolglosigkeit  des  Einschaltungs-Antrags,  nicht
gefunden  werden.
OAGE.  vom  8.  März  1850  Nr.  843.
        <pb n="59" />
        82  Liquidatlon  von  Sypothekenforderungen.
8.

Tod  des  jüdischen  Delaten  vor  der  Eidesleistung.

Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  W9  .  f.  RA.  Bb.  2  S.  301,
Hierüber  kommt  in  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen
  Entscheidung  vor:  Nachdem  die  GO.
für  den  Fall  des  Vorabsterbens  vor  abgelegtem  Eide
für  nicht  christliche  Glaubensgenossen  keine  Vorsehung
gethan  hat  *),  so  kann  die  ganz  natürliche  Folge  von
dem  Todesfalle  des  J.  v.  H.  nur  darin  bestehen,
daß  das  Beweismittel  der  Eideszuschiebung  für  diesen
Fall  als  nicht  erschöpft  und  nicht  weiter  erschöpfbar
für  den  klagenden  Theil  verloren  geht  und  ihm  nur
die  Bedachtnahme  ubrig  bleibt,  ob  sich  diesem  Aus:
falle  in  der  Reihe  seiner  Behelfe  nicht  auf  andere
Art  durch  neue  Beweismittel  nachhelfen  lasse.“
OAE.  vom  5.  Januar  1819.  Nr.  221¾/10.

9.

Llquidation  von  Hypothekenforderungen.
Vel.  Bd.  13  S.  267.

Ein  Hypothekgläubiger,  welcher  seine  Forderung
  am  ersten  Ediktstage  unter  Vorlage  des  Original-Schuld=
  und  Hyp.  Briefs  liquidirte,
war  nicht  auch  verbunden,  sich  noch  besonders  auf
den  Inhalt  des  Hypothekenbuches  (nach  der  Bestimmung
  des  Hyp.  Ges.  §.  118)  zu  beziehen.

OA##E  vom  22.  Feb.  1847.  Nr.  530/¾#7.

*7.  Vel.  1  beschlü,  r  OAG.  vom  14.  Januar
1.  Regb.  S.  111  f.

Nedakteur:  J.  A.  Seufert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke#.  Erlangen.
        <pb n="60" />
        Titerarisches  Anzeigeblatt

zu  den
Plättern  für  Rechtsanwendung
1851.  Samstag  den  18.  Januar.  Mr.  1.

Bei  uns  befindet  sich  unter  der  Presse  und  wird  von
allen  Buchhandiungen  Bestellung  darauf  angenommen:

Sammlung  von  Ministerialentschließungen  und  Auszügen
  oberstrichterlicher  Erkenntnisse
zu  den
neuen  Strafprozeßgesetzen  für  das  Königreich
  Bayern.
Nach  den  einschlägigen  Artikeln  geordnet  und  herausgegeben
mit  höchster  Iwilttgung  des  k.  Elenne
sterlums  der  Instiz

von  Dr.  Fertig,
kgl.  Appellatlonsgerichtsrath  in  Bamberg.

circa  20  Druckbogen  in  8.

Der  Herausgeber  hat  selt  Einführung  des  neuen  Strafoerfahrens
  die  zur  Erläuterung  dienenden  Mintstertalentschließungen  und
Iinteressanten  Präjudizlen  des  obersten  Gerichtshofes  zu  seinem  eigenen
  Gebrauche  gesammelt  und  nach  den  einschlägigen  Arttkeln  geordnet.



Mehrseltigem  Wunsche  entsprechend,  übergibt  er  diese  Sammlan
  durch  den  Druck  der  gemeinsamen  Benützung.  Sie  enthält
zugleich  mehrere  Anhänge  zu  dem  GEdikte  über  die  Freihelt  der  Presse
und  des  Buchhandels  vom  4.  Juni  1848,  und  zu  dem  Gesetze  vom
17.  März  1850,  den  Schutz  been  den  Mißbrauch  der  Presse  betreffend,
  dann  zu  dem  Gesetz  über  Bestrafung  der  Jagdfrevel  vom

uli  1850  u.  s.  w.,  und  ist  mit  einem  vollständigen  Sachregister
  versehen.

Diese  Sammlang  wird  den  Staatsanwälten,  Untersuchungsrichtern,
  Vertheldigern  und  erkennenden  Gerichten,  sowie  selbst  den
angehenden  Juristen  eine  gleich  unentbehrliche  Hülfsquelle  bieten,
ue  iud  Doppelmayr's  Refslripiensammlung  bel  dem  früheren  Strafverfahren.
  -

Nörblingen  im  Januar  1851.
C.  H.  Beckische  Buchhandlung.
        <pb n="61" />
        Im  Berlage  der  Buchner'schen  Buchhandlung  in  Bamberg
und  Bayresth  ist  soeben  erschtenen  und  daselbst  zu  haben:
Wunder,  Herrschaftsrichter,  Anleitung  zum

Vollzuge  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850
über  die  Einquartirungs=  und  Vorspannslasten
  oder  zur  richtigen  Uebernahme,  Vertheilung
  und  Ausgleichung  dieser
Lasten  in  Friedenszeiten  sowie  der  Kriegslasten
  im  Königreiche  Bayern.  Preis
brosch.  45  kr.

Ferner  find  im  gleichen  Verlage  erschtenen:

Freudel,  Dr.  A.  H.,  Anleltung  zur  Kenntniß  der  wesentlichen
Bestimmungen  für  den  administrativen  Wirkungskreis  der  bandgerlchte
  tn  Bayern.  Vollständtg  mit  den  Nachträgen.  Geb.
4  fl.  490  kr.

Gesetz,  die  Abänderungen  des  zweiten  Thelles  des  Strafgesetzbuches
  vom  Jahre  1813  betreffend.  Preis  geh.  24  kr.

Wunder,  G.  Chr.  E.,  die  administrativen  Rechtsstrettigkelten
im  Köntgreich  Bayern,  diesseits  des  Rheins,  und  das-gerichtsordnungsmäßige
  Verfahren  in  denselben.  Preis  1  fl.  12  kr.

Bel  Georg  Franz  in  München#  ist  erschlenen  und  in  allen
Buchhandlungen  zu  haben:

Die
neuen  Gesetze  für  das  Känigreich  Vayern,
erlassen

in  Folge  des  Landtags  von  188  5/20
sammt  den  darauf  bezüglichen  Vollzugs-Instruktionen
  2c.

Vierte  Lteferung.

Schlutz,  mit  einem  Sachregister  zum  2.,  3.  und  4.
Bändchen.

16.  broch.  36  kr.

Hiermit  ist  dlese  Sammlung,  welche  so  viele  in  das  bürgerliche
Leben  eingreifende  Gesetze  enthält,  abgeschlessen,  und  die  verehrlichen
  Besitzer  können  die  4  Bäntchen  zusammenbinden  lassen.
        <pb n="62" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  3.  Samstag,  den  1.  Februar  1851.

Erläuterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Vov.  1848,  die
Abänderungen  des  Th.  II.  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Dgl.  Bd.  16  S.  8  ff.

XIIII.  Präsidium  außerordentlicher  Schwurgerichtssitzungen.


Ert.  113  Abs.  4.

Die  Bestimmung  des  Strafprozeßgesetzes  vom
10.  Nov.  1818  Art.  113  Abs.  4,  den  Präsidenten
einer  außerordentlichen  Schwurgerichtssitzung  betr.,
findet  auch  bezüglich  der  Person  des  Stellvertreters
desselben  Anwendung.
Just.  Minist.  Entschl.  vom  27.  Juli  1849  an
das  Präsid.  des  AG.  zu  Passau  ergangen.

XIIV.  Beurlaubung  der  Geschwornen.

Manche  Schwurgerichtshöfe  geben  den  Art.  97
und  98  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1948  die  Auslezang,
  als  könne  einem  Geschwornen  wegen  angebich
  dringender  Geschäfte  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  Urlaub  ertheilt  werden.  Diese  Ansicht  erscheint
  aber  nach  dem  Wortlaut  und  Geist  des  Gesetzes
  als  eine  irrige.  Es  ist  nämlich  das  Nichter-ITVI
        <pb n="63" />
        34  Beurlaubung  der  Geschwornen.

scheinen  und  das  Entfernen  der  Geschwornen  nur
durch  die  Unmöglichkeit,  erscheinen  oder  verweilen
  zu  können,  gerechtfertigt,  und  als  eine  solche
kann  die  Besorgung  der  Wirthsch
Handelsgeschäfte  u.  dgl.  nicht  aishee  Abgesehen
  aber  auch  hievon,  so  haben  die  voraussichtlich
häufiger  werdenden  Urlaubsgesuche,  wenn  solche  gemäß
dieser  irrigen  Ansicht  bewilligt  werden,  die  Folge,
daß  an  die  Stelle  der  Hauptgeschwornen  die  Ersatzgeschwornen
  treten  müssen,  daß,  da  letztere  nur
im  Nothfalle  zu  berufen  sind,  das  Schwurgericht
alsdann  nicht  gehörig  zusammengesetzt  ist,  daß  endlich
  leicht  der  Fall  des  Nichtmehrvorhändenseins
der  gehörigen  Anzahl  von  Geschwornen  eintreten
kann.  Das  Staatsministerium  der  Justiz  sah  sich
daher  veranlaßt,  die  Mitglieder  der  Schwurgerichtshöfe
  aufmerksam  zu  machen,  daß  das  Gesetz  am
10.  Nov.  1848  keine  Urlaubsbewilligungen,  sondern
  nur  Dispensationen  in  solchen  Fällen  kennt,
in  welchen  das  Verweilen  eines  Geschwornen  vom
Sitze  des  Schwurgerichts  und  seine  Theilnahme  an
den  Verhandlungen  nicht  wohl  möglich  ist.  —
Zugleich  wurden  die  Präsidenten  der  Schwurgerichte
  aufmerksam  gemacht,  in  den  Sitzungsprotokollen
  bei  der  Aufführung  der  anwesenden  Geschwornen
  zu  gleicher  Zeit  beizufügen,  welche  Geschworne
und  in  Folge  welcher  erhaltenen  Dispensation  sie
fehlen,  um  die  gehörige  Zusammensetzung  des  Schwurzerichtes
  ermessen  zu  können.

Entschl.  des  Justizministeriums  vom  16.  Febr.

1850.

XIV.  Kollegiale  Behandlung  der  Strafsachen  bei
den  Kr.=  und  St.-Gerichten.

1)  Mit  der  Bestimmung  des  Art.  47  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  wornach  der
        <pb n="64" />
        Koll.  Vehandl.  der  Straffachen  bel  den  Kr.-und  StGerichten  35

Vorstand  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Senates
sich  durch  Einsicht  der  Akten  auf  die  Sitzung  vorzubereiten
  hat,  wurde  nichts  anderes  bezweckt,  als
eine  Kontrole  bezüglich  der  Vollständigkeit  und
Uebereinstimmung  des  vom  Staatsanwalt  erstatteten
Vortrags  mit  den  aktenmäßigen  Erhebungen.  Die
Wirksamkelt  des  mit  dieser  Kontrole  beauftragten
Senatsmitgliedes  hört  mit  der  gepflogenen  Berathung
auf,  und  nach  der  Abstimmung  ist  es  einzig  und
allein  Pflicht  des  Senatsvorstandes,  fur  die
Redaktion  des  vom  Gerichtsschreiber  niederzuschreibenden
  Beschlusses  oder  Erkenntnisses  zu  sorgen.
Das  gegenwärtige  Strafverfahren  kennt  bei  dem  Verfahren
  vor  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  das  Institut
  der  Referenten  nicht.  Die  Abstimmung  geschieht
  lediglich  nach  Vorschrift  des  Art.  201  Abs.  1  und
das  Entwer  fen  eines  Beschlusses  oder  Erkenntnisses
vor  der  Sitzung  ist  dem  jetzigen  Verfahren,  welches  auf
Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  gegründet  ist,  und
wobei  alle  Weitläufigkeiten  und  Vielschreiberei  vermieden
  werden  sollen,  ganz  fremd  und  damit  nicht
vereinbar.

2)  Hiedurch  wird  auch  in  keiner  Beziehung
eine  Geschäftsüberbürdung  der  Senatsvorstände  herbeigeführt,
  indem  der  Senatsvorstand  durchaus  nicht
in  der  Person  des  Gerichtsvorstands  repräsentirt
sein  muß,  sondern  der  älteste  Richter  des  Senates
die  Funktion  des  Vorstandes  zu  übernehmen  hat,
sonach  durch  den  Wechsel  der  Senate  eine  gleichförmige
  Vertheilung  der  Arbeiten  möglich  wird.

3)  Ganz  dasselbe  Verhältniß  wie  zu  1)  ist  es
mit  denjenigen  Verfügungen,  welche  von  dem  Beschlusse
  des  Kreis  =  und  Stadtgerichtes  auf  Verweisung
  in  die  öffentliche  Sitzung  bis  zur  Rechtskraft
dieses  Beschlusses  zu  erlassen  sind.  Diese  fallen  in
so  lange,  bis  nicht  in  derselben  Sache  ein  weiterer
Beschluß  eines  Senates  erlassen  ist,  oder  so  fern

r'*
        <pb n="65" />
        a6  Aufgabe  der  Referenten.  Vorlaͤuflge  Erkenntniß-Entwürfe.

solche  nicht  dem  Untersuchungsrichter  durch  das  Gesetz
  überwiesen  sind,  Fleichsalls  dem  Senatsvorstande
zur  Last.  Sobald  aber  das  Verweisungserkenntniß
die  Rechtskraft  beschritten  hat,  liegt  es  dem  Gerichtsvorstande
  ob,  den  Senat  zur  öffentlichen  Sitzung
  zu  bestimmen,  worauf  alle  weiteren  Verfügungen
  auf  den  Vorstand  dieses  Senates  übergehen.
4)  Daß  die  Redaktion  des  in  der  öffentlichen
Sitzung  erlassenen  Urtheils  dem  Senatsvorstande
obliegt,  unterliegt  ohnedies  keinem  Zweifel,  und
eben  so  unbedenklich  ist  es,  daß  es  dem  Gerichtsvorstande
  zusieht,  gemäß  Art.  218  Abs.  1  die  Erlasung
  der  Verfügungen  behufs  Vollstreckung  des
rechtskräftigeu  Urtheils  einem  der  Mitglieder  des
Kr.-  und  Stadtgerichts  zu  übertragen.
Entschl.  des  k.  Justizministeriums  vom  16.  Juni
1848,  an  das  AG.  zu  Amberg  ergangen.

XIVI.  Ausgabe  der  Referenten.  Vorläufige
rkenntniß  =  Entwürfe.
Art.  47,  241,  333.

Das  Institut  der  Referenten,  wie  solches
bei  dem  Verfahren  nach  dem  Strafgesetzbuch  von
1813  eingeführt  und  nöthig  war,  ist  dem  neuen
Strafverfahren  deßhalb  ganz  fremd,  weil  nicht  mehr
die  geschriebenen  Akten,  sondern  die  öffentlich  mündliche
  Verhandlung  die  Basis  der  Urtheile  und  Beschlüsse
  bildet.  Wesentlich  verschieden  von  den  Referenten
  nach  dem  früheren  Strafverfahren  ist  der
Referent,  wie  solcher  durch  Art.  47,  241  und  333
des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848  eingeführt  ist.
Dessen  Funktion  besteht  nunmehr  lediglich  in  der
Kontrole  der  Akten  und  in  Darstellung  der  faktischen
  Verhältnisse  in  der  Wesenheit  der  Sache  und
der  Form  des  Verfahrens.  Hiemit  schließt  sich
seine  Funktion,  und  nirgends  im  Gesetze  ist  dem
        <pb n="66" />
        Aufgabe  der  Referenten.  Vorläusige  Erkenntniß-Entwürfe.  37

Referenten  eine  besondere,  von  jener  der  übrigen
Richter  abweichende  Einwirkung  bei  Fassung  des
Urtheils  resp.  Beschlusses  eingeräumt.  Es  ist  vielmehr
  einzig  und  allein  Sache  des  Senatsvorstandes,
  für  die  Redaktion  des  Urtheils  oder  Beschlusses
  Sorge  zu  tragen,  und  weder  dem  Referenten
noch  einem  andern  Richter  liegt  es  ob,  den  Aufsatz
eines  Beschlusses  oder  den  Entwurf  eines  Erkenntnisses
  auszuarbeiten.  —

Das  Entwerfen  der  Erkenntnisse  vor  der  öffentlichen
  Verhandlung  würde  sogar,  abgesehen  davon,
daß  es  dem  Geiste  des  Verfahrens  ganz  entgegen
ist,  nothwendig  dahin  führen,  daß  das  neue  Institut
  in  den  Augen  des  Volkes  seinen  Werth  verlöre,
indem  dieses  die  öffentlich=  mündliche  Verhandlung
als  eine  leere  Form  nach  bereits  abgemachter  Sache
leicht  zu  betrachten  geneigt  und  theilweise  auch  berechtiget
  sein  würde.  Die  Ansicht,  wornach  die  Referenten
  in  die  Sitzungen  bereits  Entwürfe  der  Beschlüsse
  oder  Urtheile  zu  liefern  hätten,  kann  eben
so  wenig  gebilligt  werden  als  jene,  daß  den  Referenten
  das  Aufsetzen  der  Beschlüsse  oder  Urtheile
obliege,  und  daß  bei  der  Abstimmung  der  Referent
mit  einem  votum  informativum  vorauszugehen
habe.  Gesetzlich  erscheint  vielmehr  die  Funktion  des
Referenten  nach  der  ihm  obliegenden  Kontrole  der
Akten,  und  der  von  ihm  ausgehenden  Darstellung
der  Sach=  und  Aktenlage  definitiv  beendigt.  Es
tritt  dagegeu  bei  der  Beschlußfassung  das  Amt  des
Senatsvorstandes  in  Wirksamkeit,  welcher  ohnehin
Aktenkenntniß  haben  muß,  und  welchem  die  Redaktion
  obliegt.  Ob  nun  dieser  im  Interesse  der  förderlichen
  Behandlung  der  Untersuchungen  und  der
Gründlichkeit  der  Strafrechtspflege  auf  das  Geradewohl,
  daß  die  öffentliche  Verhandlung  nichts  an  der
schriftlichen  Aktenlage  ändert,  und  daß  seine  Ansicht
  die  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Richter
        <pb n="67" />
        38  Gutachten  von  Sachverständigen  höherer  Ordnung.

erhalte,  ein  Urtheil  entwerfen  will  oder  nicht,  blelbt
dem  Ermessen  desselben  überlassen.  —  Die  in  der
Entschließung  vom  16.  Juni  1849  aufgestellten
Grundsätze  unterliegen  bezüglich  der  Berufungsinstanz
  keiner  Aenderung.
Just.  Minist.  Entschl.  vom  22.  Dez.  1849,  an
das  Präsidium  des  AG.  zu  Amberg  ergangen.

XIVII.  Reguirirte  Zeugenvorladungen.  Art.  132.

Richt  nur  zur  Förderung  des  Geschäfts,  sonvern
  auch  zur  Vermeidung  mangelhafter,  unrichtiger
Ladungen  ist  es  nothwendig,  daß  bei  allen  Ladungen
  in  öffentliche  Sitzungen  von  Seite  der  requirirenden
  Gerichte  die  entsprechenden  und  gehörig  ausgefullten
  Formularien  den  Requisitionen  beigelegt
werden

Just.  Minist.  Entschl.  v.  9.  Juli  1849.

XVIII.  Gutachten  von  Sachverständigen  höherer
Ordbnung.

Vgl.  Art.  49,  giff.  1  Art  63  Abs.2,  Art  157.

Ist  nach  Aufhebung  des  Art.  265  Th.  II  des
St  GB.  dem  höheren  medieinischen  Gutachten  eine
solche  maßgebende  Beweiskraft  noch  ferner  beizulegen,
  daß  auf  dem  Grunde  desselben  bei  vorliegendem
getheilten  Gutachten  der  Sachverständigen  ein  strafrechtlicher
  Reat  zur  Aburtheilung  an  das  Schwurgericht
  zu  verweisen  ist,  oder  ist  ein  solches  Gutachten
  als  nur  pro  informatione  dienlich  zu  erachten?
  —  Auf  die  Aeußerung  dieses  Bedenkens  wurde
zur  Entschließung  ertheilt:  Gemäß  Art.  63  Abs.  2,
beziehungsweise  Art.  49  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  10.
Nov.  181—  steht  der  Anklagekammer  des  AG.  unbedenklich
  die  Befugniß  zu,  in  zweifelhaften  Fällen
die  Erholung  eines  Gutachtens  von  Sachpverständir
        <pb n="68" />
        Gutachten  von  Sachverständigen  hoherer  Ordnung.  39

gen  höherer  Ordnung  behufs  Ergänzung  der  Voruntersuchung
  zu  beschließen.  Nachdem  aber  nicht
nur  der  Art.  265  Th.  II  d.  StGB,  sondern  überhaupt
  die  gesammte  ältere  Beweistheorie,  somit  jede
Beschränkung  des  Richters  in  Beurtheilung  des
Falles  nach  seiner  objectiven  wie  subjectiven  Richtung
  aufgehoben,  auch  das  neue  Strafprozeßgesetz
Art.  157  blos  speeiell  beeidigte  Sachverständige
kennt,  sonach  der  Art.  237  Th.  II  d.  St  GB.  sammt
Novellen  hiezu  (Doppelmayr  4.  Aufl.  S.  223)
nur  mehr  auf  die  Voruntersuchung  anwendbar  erscheint,
  so  ist  es  lediglich  dem  gewissenhaften  Ermessen
  des  urtheilenden  Richters  überlassen,  welche
Bedeutung  er  dem  schriftlich  erholten  Gutachten  eines
  Medieinalcomites  oder  sonstigen  Expertenkollegiums
  in  seinem  Urtheile  beilegen  will.  Eben  so  ist
der  Richter  auch  bei  mehreren  Sachpverständigen
in  seinem  Urtheile  nicht  gerade  absolut  an  die  Mehrheit
  der  Stimmen  gebunden,  sondern  er  wird,  sofern
  er  aus  dem  von  den  einzelnen  Sachverständigen
angegebenen  Gründen  mit  gewissenhafter  Ueberzeugung
  sich  ein  selbstständiges  Urtheil  über  die
zweifelhafte  Thatfrage  zu  bilden  vermag,  diese  seine
Ansicht  zu  Grunde  legen,  außerdem  aber  jenem
Gutachten  sich  anschließen,  welchem  er  nach  eigener
Ueberzeugung  am  sichersten  vertrauen  zu  können
glaubt.  Es  besteht  demnach  sowohl  in  objektiver
als  subjektiver  Beziehung,  für  den  Richter  nicht
minder  als  für  Geschworene,  gleiche  Ungebundenheit
des  Urtheils,  und  kann  daher  von  der  Beweiskraft
  des  schriftlichen  Gutachtens  eines  Medizinaloder
  sonstigen  Kollegiums  eben  so  wenig  die  Rede
sein,  als  (theoretisch  und  grundsatzgemäß)  von  einem
Urtheilszwange  durch  die  Mehrheit  von  Sachverständigen.
  Vielmehr  wird  das  Augenmerk  immer  nur
darauf  zu  richten  sein,  daß  sowohl  für  den  Thabestand
  als  für  die  Ueberführung  solche  und  so  viele
        <pb n="69" />
        40  Feststellung  und  Beitreibung  von  Vertheidigungegebuhren.

Beweismittel  vorhanden  seien,  als  nach  vernünftigem
  Ermessen  je  nach  den  obwaltenden  Umständen
  zur  Begründung  einer  gewissenhaften  Ueberzeugung
  hinreichen.

ust.  Minist.  Entschl.  v.  11.  Aug.  1849,  an
das  AG.  zu  Passau  ergangen.

XIIX.  Strafvollzugskosten.

Bei  den  nach  Art.  199  und  316  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848  vom  Staatsanwalt  zu  stellenden
  Anträgen  auf  Anwendung  des  Gesetzes  ist  durch
Stellung  eines  besonderen  Antrages  der  Ausspruch
darüber  hervorzurufen,  wem  die  Verpflichtung  zur

agung  der  Strafvollzugskosten,  so  weit  sie  nicht
*  den  Arbeitsverdienst  des  Gefangenen  gedeckt
werden,  zufalle.

Entschl.  des  Justizministeriums  vom  16.  Januar
  1850.

L.  Feststellung  und  Beitreibung  von  Vertheidigungsgebühren.


1)  Die  Bestimmungen  der  Art.  404,  406,
408  und  409  Th.  II  des  St  GB.  bestehen  mit  den
darauf  Bezug  habenden  Novellen  noch  gegenwärtig
in  Wirksamkeit,  und  insbesondere  ist  durch  Art.  204
Abs.  3  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1818  dem  Schwurgerichtshofe,
  dann  durch  die  Art.  253,  303  und
339  den  ubrigen  in  Strafsachen  urtheilenden  Gerichten
  aller  Instanzen  aufgegeben,  bei  Verurtheilung
des  Angeschuldigten  in  die  Strafe  auch  dessen  Verbindlichkeit
  zur  Tragung  der  Prozeßkosten  auszusprechen.
  Daß  hiebei  auch  die  Festsetzung  der  vom
Vertheidiger  liquidirten  Deserviten  zu  geschehen  hat,
folgt  aus  der  Bestimmung  Nr.  4  der  Nov.  vom
27.  Mai  1817  (Doppelmayr  Aufl.  4  S.  283).
        <pb n="70" />
        Die  Ediktstage  als  termlal  ad  quem.  41

Das  nunmehr  mündliche  Verfahren  macht  es  aber
zur  unbedingten  Nothwendigkeit,  daß  der  Vertheidiger
  noch  vor  Fällung  des  Urtheils  die  Liquidation
der  Deserviten  dem  Gerichte  übergeben,  widrigenfalls
demselben  lediglich  in  Gemäßheit  Nr.  3  der  Nov.
v.  27.  Mai  1817  die  Verfolgung  seines  Anspruchs
gegen  den  Verpflichteten  auf  dem  Civilrechtswege
vorbehalten  ist,  indem  namentlich  bei  dem  Schwurgerichtshofe
  mit  dem  Urtheile  dessen  Wirksamkeit
für  den  speziellen  Fall  ganz  aufgehört  hat.

2)  Als  Normen  bei  Festsetzung  der  Vertheidigungsgebühren
  dienen  die  in  jedem  Regierungsbezirke
  geltenden  Advokatentaxordnungen  in  analoger  Anwendung,
  und  wo  dies  wegen  Eigenthümlichkeit  des
neuen  Strafverfahrens  nicht  möglich  ist,  hat  die
Festsetzung  der  Gebühren  nach  richterlichem  Ermessen
  zu  erfolgen.

3)  Hinsichtlich  der  Beitreibung  der  Vertheidigzungsgebuhren
  ist  an  dem  früheren  Verfahren  keine

enderung  eingetreten.
Entschl.  des  Justizministeriums  vom  14.  Juni  1849.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Die  Ediktstage  als  termini  ad  quem.
Bl.  f  RA.  Bb.  9  S.  151.  Komment.  ů.  d.  GO.  Bd.  4  S.  357  ff.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  kommt
hierüber  vor:  „Sowohl  nach  der  Gerichtsordnung
Kap.  19  8.  4  Nr.  3,  dann  §.  9  Nr.  2,  als  auch
insbesondere  nach  der  Verordnung  vom  9.  Aug.  1810
(Regbl.  1810  S.  629)  kann  es  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  die  Ediktstage  zwar  bezüglich  des
        <pb n="71" />
        42  Nothwendigkeit  der  Bezugnahme  auf  den  eingel.  Rezeß.

Präsenzmachens,  keineswegs  aber  bezüglich  der  vorzunehmenden
  Handlungen  als  termini  in  quo,  sondern
  vielmehr  als  termini  ad  quem,  als  Fristen
zu  betrachten  sind,  wodurch  sich  der  terminus  utilis
bildet,  nämlich  der  Zeitraum  von  dem  Tage,  an
welchem  man  eine  zu  einem  Ediktstermine  gehörige
Verhandlung  zuerst  gültig,  bis  zum  Tage,  an  welchem
  man  sie  zuletzt  sub  poena  praeclusi  vornehmen
  kann,  —  und  hiefür  hat  sich  auch  eine  konstante
  Gerichtsprarxis  ausgesprochen.

OAGE.  v.  5.  Aug.  1850.  Wittwe  Wiedemanns'sche
Konkurssache.

Präsenzprotokoll.  Nothwendigkeit  der  Bezugnahme  auf  den
eingelegten  Rezeß.

Komment.  üb.  d.  GO.  Bd.  4  S.  367.  f.

In  einer  Konkurssache  hatte  der  Vertreter
einer  Gläubigerin  am  2.  Ediktstage  Präsenz  gemacht,
  ohne  aber  in  dem  aufgenommenen  Protokolle
  auf  den  später  im  Laufe  des  terminns  utilis
(s.  oben)  einzureichenden  Erceptionsrezeß  Bezug  zu
nehmen.  Wegen  dieser  Unterlassung  wurde  der
Beanstandung  der  Forderung  eines  andern  Gläubigers,
  welche  in  dem  rechtzeitig  eingereichten  Erceptionsrezesse
  vorkam,  die  Wirksamkeit  versagt.
Die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
sagen  hierüber:  „Die  Ger.-Ord.  bestimmt  im  Kap.
19  §.  5  Nr.  2  ausdrücklich,  daß,  wenn  die  Forderung
  oder  Erception  so  beschaffen  ist,  daß  sie  einer
weitläufigen  Erzählung  oder  Ausführung  bedürfte,
sie  in  einen  schriftlichen  statt  mündlichen  Rezeß  zu
bringen  sei,  dieser  sodann  als  Beilage  zu  übergeben
und  sich  mit  wenigen  Worten  darauf  zu  beziehen
sei.  —  Diese  Bestimmung  der  Gerichts-Ordnung
        <pb n="72" />
        Nothwendigkelt  der  Bezugnahme  auf  den  eingel.  Rezeß.  43

hat  die  Prozeßnovelle  vom  22.  Juli  1819  8.  34
nicht  nur  nicht  abgeändert,  sondern  sogar  bestätigt,
indem  den  Gläubigern  zwar  die  Uebergabe  schriftlicher
  Rezesse  gestattet,  jedoch  zur  Pflicht  gemacht
ist,  im  Protokolle  sich  auf  diese  Rezesse  als  Beilage
  zu  beziehen,  dabei  aber  jede  Forderung  nach
ihrer  Eigenschaft  zu  bemerken  und  deren  Betrag
auszuwerfen.  —  Diese  zunächst  auf  den  Liquidations-Rezeß
  sich  beziehende  Anordnung  findet  auch
auf  den  Erceptions-Rezeß  hinsichtlich  der  Bezugnahme
  auf  selben  im  Protokolle  um  so  mehr  analoge
  Anwendung,  als  die  allegirte  Vorschrift  der  Gerichts-Ordnung
  weder  durch  die  Prozeß=  Novelle
vom  Jahre  1819,  noch  durch  jene  vom  Jahre  1837
aufgehoben  oder  modifizirt  wurde,  sohin  dermalen
ihre  volle  Gültigkeit  hat.  —  Diesem  zufolge  ist  zwar
der  Gröbeb'sche  Erxceptionsrezeß  im  Laufe  des  II.
Ediktstermines,  sohin  rechtzeitig,  keineswegs  aber  rite
d.  i.  nach  der  Vorschrift  der  Gerichts-Ordnung
c.  19.  §.  5  Nr.  2,  eingereicht  worden,  indem  dieser
Rezeß  weder  dem  Erceptionsprotokolle  beigelegt,
noch  in  selbem  sich  hierauf  bezogen  wurde.  —  Die
Außerachtlassung  dieser  gesetzlichen  Förmlichkeit  hat
die  Präklusion  dieses  Exceptions  =  Rezesses  zur
Folge.“"  —

OA#E.  vom  5.  Aug.  1850  in  der  Wittwe  Wiedemann'schen

  Konkurssache.

Nachschrift.  Ueber  die  in  vorstehender  Entscheidung
  ausgeprägte  Rechtsansicht  wurden  uns
(von  Hrn.  Rechtskonzipienten  Heinrich  zu  Augsburg)
folgende  Bemerkungen  mitgetheilt:

„Es  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  nach  dem
strengen  Buchstaben  der  Gerichts  =  Ordnung  die
Ediktstage  nur  als  Tagsfahrten  erscheinen,  und  daß
sich  die  gegentheilige  Theorie,  welche  die  Einreichung
  der  Rezesse  inner  den  von  einem  Ediktstage
zum  andern  laufenden  Fristen  gestattet,  nur  zum
        <pb n="73" />
        44  Nothwendigkelt  der  Bezugnahme  auf  den  eingel.  Rezeß.

Theile  auf  die  Gerichtsordnung  selbst,  zum  bei  weitem
  größern  Theile  aber  auf  spätere  Gesetze  und
na  mentlich  auf  eine  consequente  Praxis  stützt.

Alle  Bestimmungen,  welche  die  GO.  über  die
Einreichung  von  Rezessen  vorschreibt,  sind  daher  nur
mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Ediktstage  lediglich
Tagsfahrten  seien,  gegeben,  was  insbesondere  bezüglich
  der  hier  in  Frage  stehenden  Förmlichkeit  aus
den  Worten  der  allegirten  Gesetzesstelle  (XIX
8.  5  Nr.  2):

„ist  solche  in  einen  schriftlichen  statt  mündli-„chen

  Rezeß  zu  bringen,  und  dieser  sofort

„beilagsweise  dahin  zu  übergeben,  und

sich  mit  wenig  Worten  darauf  zu  beziehen,“
unverkennbar  hervorleuchtet.

Es  liegt  nun  aber  in  der  Natur  der  Sache,
daß  Förmlichkeiten,  welche  auf  Tagsfahrten  anwendbar,
  nicht  auch  auf  Fristen  passen  werden,  und  dieß
dürfte  auch  bezüglich  der  fraglichen  Formalität  der
Fall  sein.

Die  Vorschrift  der  GO.  c.  XIX  §.  5  Nr.  2
wäre  noch  anwendbar  auf  den  ersten  Ediktstag,
weil  man  wohl  im  Stande  ist,  den  Liquidations=Rezeß
  für  den  ersten  Ediktstag  bereit  zu  halten,
oder  weil  man  an  diesem  doch  wenigstens  schon
wissen  muß,  ob  man  einen  solchen  Rezeß  einlegen
will  oder  nicht.  Dagegen  wird  man  in  den  meisten
Fällen  an  den  folgenden  Ediktstagen  noch  nicht
wissen,  ob  man  zu  ercipiren,  zu  repliziren  2c.  hat
oder  nicht,  und  es  müßte  daher  an  diesen  Eoiktstagen
  eine  Bezuznahme  auf  Rezesse  regelmäßig  in's
Blaue  hinein  stattfinden.  In  dieser  Beziehung
kann  nicht  eingewendet  werden,  daß  es  wohl  möglich
  ist,  am  II.  Ediktstage  sämmtliche  Liquidationen
  soforl  zu  prüfen,  und  hiernach  zu  ermessen,  ob
die  Abgabe  einer  Erception  nöthig  ist  oder  nicht:
denn  hiemit  wäre  wieder  aller  Vortheil  genommen,
        <pb n="74" />
        Nothwendigkelt  der  Bezugnahme  auf  den  eingel.  Rezeß.  45

welchen  die  Theorie,  die  Ediktstage  als  termini
ad  quem  gelten  zu  lassen,  bezweckt  und  gebracht
hat.  Die  Porte  oder  der  Anwalt  müßte  dann
wieder  in  aller  Hast  die  eingekommenen  Liquidations
  -Rezesse  an  einem  Tage  prüfen  —  was  bei
einem  großen  Zusammenflusse  von  Gläubigern  oft
unmöglich  sein  würde  —,  könnte  selbst  bei  den  entferntesten
  Gerichten  nie  einen  Dritten  zur  einfachen
Präsenzleistung  substituiren  u.  s.  w.  —  Sich  längere
  Zeit  vor  dem  treffenden  Ediktstage  Kenntniß
v  onden  eingelaufenen  Rezessen  zu  verschaffen,  ist
aber  begreiflich  nicht  möglich,  da  ja  solche  noch  den
Tag  zuvor  rechtzeitig  eingereicht  werden  können.  —
Die  Konsequenz  verlangt  es  also  mit  dem  Aufgeben
  der  Ediktalien  als  Tagsfahrten,  auch  die  in  c.
XIX  F§.  ö  Nr.  2  vorgeschriebene  Förmlichkeit  als  weggefallen
  zu  erachten  —  mindestens  kann  die  Unterlassung
  dieser  Förmlichkeit  nicht  den  Ausschluß  mit
der  betreffenden  Handlung  zur  Folge  haben.

Die  G.  a.  a.  O.  Nr.  1  schreibt  nur  die  Anmeldung
  der  Gläubigeralso  (nur  das  Präsenzmachen)
und  nicht  der  Forderungen  an  den  Ediktstaogen  bei
Verlust  der  Forderungen  und  der  betreffenden  Handlungen
  vor;  in  Nr.  2  dagegen,  welche  von  der  in
Frage  stehenden  Förmlichkeit  handelt,  ist  mit  keiner
Sylbe  ein  solcher  Rechtsnachtheil  angedroht:  es  bedarf
  wohl  aber  keiner  weitern  Erörterung,  daß  das
so  abnorme  Präjudiz  des  Rechtsverlustes  immer
nur  da  und  in  der  Weise  angewendet  werden  sollte,
wo  und  wie  es  ausdrücklich  vom  Gesetze  vorgeschrieben
  ist.

Noch  bestimmter  für  meine  Ansicht  spricht  §.  3
der  Novelle  v.  J.  1819,  welcher  in  Abs.  2  die  *
liche  Förmlichkeit  immer  nur  auf  die  Liquidationen
und  immer  nur  auf  die  ersten  Ediktstage  angewendet
  wissen  will,  woraus  doch  durch  ein  argumentum
  e.  contrario  nichts  anderes  folgt,  als  daß  die-
        <pb n="75" />
        46  Zur  Lehre  von  der  Einkindschaft.

selbe  für  die  andern  Edictstage  nicht  verlangt  wird.  —
Zudem  sind  durch  die  ganze  Gesetzgebung  alle  Handlungen,
  welche  an  Fristen  gebunden  sind,  erst  dann
ausgeschlossen,  wenn  die  betreffende  Frist  abgelaufen
ist.  —  Sollte  daher  für  die  Ediktalfristen  eine  andere
  Regel  gelten,  so  müßte  doch  hiefür  entweder  ein
ausdrückliches  Gesetz  oder  doch  mindestens  eine  konstante
  Prarxis  sprechen.  Allein  gesetzliche  Bestimmungen,
  welche  eine  Ausnahme  von  der  allgemein
bei  Fristen  geltenden  Regel  statuiren,  sind  nicht  vorhanden,
  wogegen  sich  eine  langjährige,  konstante
und  sachgemäße  Praxis,  welche,  wenn  nicht  unzählige
  Nichtigkeiten  und  die  schreiendsten  Rechtsnachtheile
  hervorgerufen  werden  sollen,  sogar  zur  nothwendigen
  geworden  ist,  dafür  gebildet  hat,  daß  an
den  Ediktstagen  lediglich  Präsenz  zu  leisten  ist,  die
betreffenden  Rezesse  aber  ohne  alle  weitern  Förmlichkeiten
  inera  terminum  utilem  in  den  Gerichtseinlauf
  gegeben  oder  zu  Protokoll  viktirt  werden  können.
Erwägt  manendlich,  daß  die  nach  Ansicht  des  obersten
  Gerichtshofes  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  gar
keinen  Nutzen  erkennen  lassen,  so  wird  man  dem  in  Betreff
  der  Einreichung  von  Rezessen  im  Konkurse  erlassenen
Urtheile  des  obersten  Gerichtshofes  schwerlich  beipflichten
  können,  auch  ohne  daß  ich  anführe,  daß  derselbe  bereits
  schon  selbst  das  einfache  Einreichen  eines  Rezesses
in  den  Gerichtseinlauf  für  genügend  erachtet  hat.“
OAGE.  v.  9.  Juli  1845  N.  1446  4¾/6.
Seufferts  Komm.  Bo.  IV.  S.  362.  Not.  32.

3.
Zur  Lehre  von  der  Einkindschaft.

Die  Frage,  ob  nach  fränkischem  Landrechte
der  außerehliche  Vater  befugt  sei,  bei  seiner  vorhabenden
  Verehelichung  das  mit  einer  andern  Frauensperson
  als  seiner  künftigen  Ehefrau  außer  der  Ehe
        <pb n="76" />
        Zur  Lehre  von  der  Ginkindschaft.  47

erzeugte  Kind  ohne  vorhergegangene  Legitimation
einzukindschaften,  ist  von  dem  obersten  Gerichtshof
aus  folgenden  Motiven  verneint  worden:

Die  kaiserliche  Landgerichtsordnung  des  Herzogthums
  Franken  setzt  überall,  wo  sie  von  der
Einkindschaft  spricht,  Kinder  aus  voriger  Ehe
voraus.  Th.  III  Tit.  108  8.  1  Tit.  III  §.  10.

Die  Verordnung  vom  9.  April  1791  (Landmandaten-Samml.
  Bd.  III  S.  473),  indem  sie
der  Mutter  eines  unehlichen  Kindes,  die  außer
demselben  keine  eheliche  Kinder  hat,  und  sich  mit
einem  anderen,  als  ihrem  Schwängerer  verehelichen
will,  die  Einkindschaft  gestattet,  berechtigt  nicht  dazu,
auch  dem  außerehlichen  Vater  die  Befugniß  zur
Einkindschaftung  einzuräumen,  da  ihm  über  das
außerehelich  erzeugte  Kind  keine  elterliche  Gewalt,
überhaupt  keine  Rechte  zustehen,  sondern  in  Beziehung
  auf  dasselbe  nur  Pflichten  obliegen.

Frhr.  v.  Zu-Rhein  Beitr.  zur  Gesetzgeb.

Bd.  III.  S.  375,  381.

Es  kann  auch  nicht  mit

Schneidt  thesaur.jur.  franc.  S.  I  p.  1779.
die  Einkindschaft  des  außerehelichen  Kindes  als
zugleich  eine  Adoption  enthaltend  und  darum
u  Recht  bestehend  angenommen  werden,  da  die
doption  sowohl,  als  die  Legitimation  von  der
Einkindschaft  in  Voraussetzungen  und  Wirkungen
änzlich  verschieden  sind,  mithin  keines  dieser  In-*
  das  andere  zu  involviren  vermag,  und  da
insbesondere  die  Legitimation  durch  Reskript  das  Regenten,
  nicht  aber  wie  die  Bestätigung  der  Einkindschaft,
  durch  die  Obrigkeit  ertheilt  wird.

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  IV.  S.  253.

Es  ist  überdies  der  ganze  Zweck  der  Einkindschaft,
  Aufrechthaltung  der  durch  die  erste  Ehe  begründeten
  Vermögensverhältnisse  und  Fortsetzung
der  Gütergemeinschaft  in  der  zweiten  Ehe,  ihrer
        <pb n="77" />
        48  Notorlum.  Allegatlon.

Ausdehnung  auf  außereheliche  Kinder  entgegen,  wie
sich  denn  auch  die  Theorie  des  gemeinen  Rechtes
dagegen  erklärt  hat.
Mittermaier  Grundsätze  des  deutschen  Privatrechts
  VI.  Ausg.  §.  370.
Hillebrand  Lehrb.  des  Privatrechts  S.  536.
Reyscher  das  gemeine  und  württemberg.  Pri,
vatrecht  Bd.  III  S.  295.
Die  entgegengesetzte  Ansicht  von
Schelhaß  Beitr.  zur  deutschen  Gesetzkunde  S.  101
ist  unhaltbar;  die  für  solche  citirten  Stellen  der
kaiserl.  Landgerichts  -Ordn.  Th.  III  Tit.  111  F.  10
Tit.  35  F.  3  sprechen  nur  von  ehelichen  Kindern
und  Tit.  11  §.  3  eristirt  nicht.
DAGErk.  v.  4.  Juni  1850.  RNr.  706.  43/590.
H.  .

4.
Notorium.  Allegation.

Gegen  eine  Beweisauflage  über  den  Preis  des
Winterbieres  für  1822/,,  wurde  von  dem  Beschwerdeführer
  eingewendet,  dieselbe  müße  gestrichen  werden,
weil  es  sich  hier  von  einem  ohnehin  notorischen  Thatumstande
  handle.  Dagegen  sagen  die  Motive  der
oberstrichterlichen  Entscheidung:  „Wenn  gleich  die  Bekanntmachungen,
  welche  den  Biersatz  von  Zeit  zu
Zeit  zur  Veröffentlichung  bringen,  ein  Notorium  bilden,
  so  muß  doch  solches  nach  GO.  XII  §.5  zum  minbesten
  allegirt  werden.  Kläger  unterließ  jedoch,  anzuführen,
  in  welchem  Blatte,  an  welcher  Stelle  der  ihm
zum  Beweise  auferlegte  Biersatz  öffentlich  ausgeschrieben
  wurde,  er  muß  sich  sohin  auch  der  sich  von  selbst
ergebenden  Folge  unterwerfen,  und  diesen  ohnehin
ganz  leicht  zu  stellenden  Beweis  auf  sich  nehmen.“

OAGE.  vom  10.  Sept.  1841.  Nr.  65783  /%  7.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  1.  Erlangen.
        <pb n="78" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  4.  Samstag,  den  15.  Februar  1851.

Kompetenzkonflikt  zwischen  Untersuchungsgerichten.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1850,  die  Kompetenzkonflikte  betr.,  wurde  vom
Staatsministerium  der  Justiz  unter  dem  16.  Aug.
1850  angeordnet:

1)  dasjenige  Untersuchungsgericht,  welches  nach
Art.  15  Absatz  1  des  erwähnten  Gesetzes  den  bestehenden
  Kompetenzkonflikt  zur  Anzeige  bringt,  hat
hievon  gleichzeitig  dem  Untersuchungsgerichte,  mit
welchem  es  sich  rücksichtlich  der  Zustandigkeit  im
Streite  befindet,  oder  falls  es  mehrere  andere  Gerichte
  sein  sollten,  allen  diesen  Untersuchungsgerichten
  Mittheilung  zu  machen,  worauf  auch  diese  ohne
Verzug  die  bei  ihnen  erwachsenen  Akten  dem  nämlichen
  Staatsanwalte  vorzulegen  haben,  an  welchen
das  erstere  die  Akten  eingesendet  hat.

2)  Die  in  Gemäßheit  des  Art.  15  einzusendenden
  Akten  sollen  nicht  blos  gehörig  geordnet,  sondern
  auch  die  betreffenden  auf  den  Kompetenzkonflikt
  Bezug  habenden  Stellen  unter  Beifugung  ein  er
kurzen  Motivirung  in  den  Einsendungsschreiben
speziell  bezeichnet  werden.
        <pb n="79" />
        50  Gefaͤngniß-  Besuche.

Erläuterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  die
Abänderungen  des  Ch.  II  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Ugl.  Bo.  XVI  S.  38.
LI.Entlassung  gegen  Kaution.

Das  Gesuch  um  Entlassung  eines  Verhafteten
gegen  Kaution,  während  die  geschlossenen  Voruntersuchungsakten
  zur  Antragsstellung  oder  Beschlußfassung
  in  geheimer  Sitzung  vorliegen,  ist  von  dem
Untersuchungsrichter,  welcher  sich  zu  diesem  Zwecke
die  Akten  vom  Staatsanwalte  zurückerbitten  muß,
zu  bescheiden.

Just.  Minist.  Entschl.  v.  27  Dez.  1849,  an  das
AG.  zu  Freising  ergangen.

Lll.  Einschreitungen  gegen  ercedirende  Gefangene.

Die  Einschreitungen  gegen  Gefangene  in  Gemäßheit
  Art.  56  Th.  II  d.  St  G.  stehen  bis  zu
dem  Zeitpunkte,  wo  die  Verweisung  der  Sache  zu
dem  Schwurgerichte  oder  Kreis=  und  Stadtgerichte
rechtskräftig  ausgesprochen  ist,  lediglich  dem  Untersuchungsrichter
  zu.  Von  diesem  Zeitpunkte  aber
geht  diese  Befugniß  an  den  Vorstand  des  Gerichtes
  über,  zu  welchem  die  Sache  verwiesen  ist.

Just.  Minist.  Entschl.  v.  27.  Dez.  1849,  an  das
AG.  zu  Freising  ergangen.

LIII.Gefängniß-Besuche.

Seit  dem  Eintritte  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.
1848,  die  Abänd.  des  Th.  II  des  StGB.  betr.,
haben  sich  Anstände  darüber  ergeben,  wer  über  den
Zugang  fremder  Personen  zu  den  Gefängnissen  zu
verfügen  habe.  Hierüber  ist  am  15.  Dezember  1849
        <pb n="80" />
        Gefängni#ß-Besuche.  51

felgende  Entschließung  des  k.  Justizministeriums
rgangen.  „Nach  dem  noch  mit  Gesetzeskraft  versehenen
  Art.  55  Th.  11  des  St  GB.  soll  Niemanden
  ohne  besondere  Einwilligung  des  Untersuchun
  ssrichters  der  Zugang  zu  einem  Gefangenen
  gestattet  werden.  Diese  Bestimmung  beruhte
auf  der  bei  dem  früheren  Strafprozesse  nothwendi-6n
  Voraussetzung,  daß  der  Untersuchungsrichter
is  zur  vollständigen  Beendigung  der  Untersuchung
von  dem  Stande  derselben  und  allen  Verhandlungen
  die  genaueste  Kenntniß  hatte,  sonach  zu  beurtheilen
  vermochte,  welchen  Personen  unörschede
dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  der  Zutritt  zu  dem
Verhafteten  gestattet  werden  konnte.  Diese  Voraussetung
  findet  aber  bei  dem  neuen  Strafverfahren
nur  bis  zur  Abgabe  der  geschlossenen  Voruntersuchung
  an  den  Staatsanwalt  statt,  und  von
diesem  Zeitpunkte  an  kann  die  Befugniß  zur  Gestattung
  von  Besuchen  eines  Arrestanten  dem  Untersuchungsrichter
  um  so  weniger  eingeräumt  werden,
als  viele  Verhaftete  in  jenem  Stadium  des  Verfahrens
  sich  nicht  mehr  in  dem  Gefängnisse  dessenigen
  Gerichts  befinden,  bei  welchem  die  Voruntersuchung
  geführt  wurde.  Unter  diesen  Verhältnissen
erscheint  es  am  zweckmäßigsten,  wenn  die  Erlaubniß,
  einen  Gefangenen  unter  den  im  Art.  55  Th.  II
d.  St  GB.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zu  besuchen,
  von  dem  Vorstande  des  Gericht,s,  bei
welchem  der  Verhaftete  sich  befindet,  ertheilt  wird,
wogegen  diesem  obliegt,  je  nach  dem  Stadium  des
Verfahrens  sich  über  die  Zulässigkeit  eines  Besuches
  entweder  mit  dem  Untersuchungsrichter,  oder
mit  dem  Staatsanwalt,  oder  mit  dem  Schwurgerichtspräsidenten
  zu  benehmen.  Hiedurch  allein
wird  es  möglich,  etwaigen  Inkonvenienzen  vorzubeugen.
  —  Da  übrigens  das  Staatöministerium
der  Justiz  in  neuerer  Zeit  aus  mehreren  zu  sei-
        <pb n="81" />
        52  Berufungsfrist  des  Staatsanwalts  Art.  61.

ner  Kenntniß  gelangten  Vorgängen  entnommen
hat,  daß  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Besuche
  von  Untersuch  nicht  immer
mit  der  gehörigen  Umsicht  verfahren  werde,  so
sieht  sich  dasselbe  veranlaßt,  die  Erwartung  auszusprechen,
  daß  künftig  die  Motive,  aus  welchen
  um  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Verhafteten
  gebeten  wird,  jederzeit  einer  genauen  Prüfung
  unterstellt  werden.  Wenn  auch  einerseits  den
Verhafteten  nicht  versagt  werden  soll,  während  der
Haft  über  ihre  persönlichen  und  Familienverhältnisse
  Nachrichten  einzuholen,  und  durch  Besuche  von
Seite  naher  Verwandten  oder  befreundeter  Perso-=nen
  von  Zeit  zu  Zeit  Trost  in  ihrer  Einsamkeit
zu  erhalten,  so  dürfen  voch  derartige  Besuche,  welche
leicht  zu  Kollusionen  mißbraucht  werden  können,  weder
  auf  eine  unangemessene  Weise  vervielfältigt,  noch
zu  Versolgung  fremdartiger,  dem  Ernste  und  der
Wurde  der  Strafrechtspflege  zuwiderlaufender  Zwecke
gestattet  werden.“

LIV.  Berufungsfrist  des  Staatsanwalts  Art.  61.
Bgl.  Bo.XIV  Urg.  Bl.  S.  15,  47.

Die  Entscheidung,  daß  die  dem  Staatsanwalt
im  Art.  61  vorgesetzte  Berufungsfrist  von  der  Stunde
des  gefaßten  Beschlusses  an  zu  berechnen  sei,  entspricht
  dem  Wortlaute  des  erwähnten  Artikels,  indem
  die  Eröff  ung  des  Beschlusses  blos  für  den
Beschuldigten  angeordnet  und  ausdrücklich  als  Anfangspunkt
  der  Rekursfrist  festgesetzt  ist,  während
im  Gegensatze  hiezu  dieselbe  Gesetzstelle  dem  Staatsanwalte
  nur  ganz  allgemein  eine  24  tündige  Frist
vorschreibt,  und  so  schon  durch  die  Berechnungsweise
  nach  Stunden  ohne  Hinzufugung  einer  anderweitigen
  Bestimmung  über  deren  Anfang,  die  Stunde
der  Entschließung  selbst,  für  deren  Anfechtung  die
        <pb n="82" />
        Verfahren  in  der  Berufungsinstanz.  58

Frist  eingeräumt  ist,  als  natürlichen  und  nothwendigen
  Anfangspunkt  erkennen  läßt.  In  Uebereinstimmung
  damit  enthalten  auch  die  Formularien
über  die  hieher  vorzugsweise  in  Betracht  kommenden
  Beschlüsse  in  geheimer  Sitzung  genau  die  Stunde
der  Beschlußfassung  (Formular  VIII  lit.  a—  d).
und  die  Motive  zur  allegirten  Gesetzstelle  lassen  erkennen,
  daß  die  Rücksicht  auf  die  dem  Staatsanwalt
  gebotene  Möglichkeit  der  jederzeitigen  Akteneinsicht
  diese  Beschränkung  der  Rekursfrist  für  ihn
veranlaßte.  Demgemäß  ist  auch  für  den  Staatsanwalt
  eine  formelle  Eröffnung  des  Beschlusses  nicht
erforderlich,  da  er  als  Mitglied  des  Gerichtes  in
der  Lage  ist,  von  den  Entscheidungen  in  geheimer
Sitzung  sogleich  Kenntniß  zu  erhalten,  dadurch,  daß
er  unmittelbar  nach  der  Beschlußfassung  entweder
die  Akten  einsieht  resp.  abverlangt  oder  sich  vom  Protokollführer
  jedesmal  die  erforderlichen  Mittheilungen
  machen  läßt;  was  auch  schon  mit  der  Stellung
und  der  Aufgabe  des  Staatsanwalts  übereinstimmt.
J.  M.  Entschl.  v.  29.  März  1849.

LV.  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz.
Art.  303,  383,  339  vgl.  mit  155.

Auf  die  Anfrage  eines  Staatsanwalts:
ob  die  Zeugen  und  Sachverständigen  in  der
Berufungsinstanz  bei  dem  Vortrage  des  Referenten
  zugegen  sein  dürfen  oder  nicht,  und
zu  welchem  Zeitpunkte  ihre  Ermahnung  und
Meineidsverwarnung  durch  den  Vorsitzenden
zu  geschehen  habe?
wurde  zur  Entschließung  eröffnet:

daß  die  angeregte  Frage  durch  die  deutliche
Bestimmung  des  Art.  155  des  Gesetzes  vom
10.  Nov.  1818,  welcher  gemäß  Art.  303  und
339  bei  dem  Verfahren  in  der  Berufungsin-
        <pb n="83" />
        54  Ueber  die  Form  der  Beeldlgung  in  Strafsachen.

stan,  in  Anwendung  kommt,  ihre  Erledigung
sind-M
  Entschl.  vom  18.  Mai  1810.

LVI.  Anordnung  von.  Ersetzungen  durch  den
Staatsanwalt  am  Appellationsgerichte.
Art  23,  21,  49  Z.  1,  2,  Art.  (3.

Dem  Staatsanwalt  am  Appellationsgerichte
steht  unbedingt  das  Recht  zu,  in  einer  nach  Art.  19
Ziff.  2  durch  Beschluß  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  an  das  Appell.  Gericht  verwiesenen  Sache
vermittelst  des  ihm  untergebenen  Staatsanwalts  am
Kreis=  und  Stadtgericht  die  zweckdienlichen  Ersetzungen
  anznordnen,  und  der  Untersuchungsrichter  hat  in
solchem  Falle  gemäß  Art.  24  zu  verfahren.  Durch
den  Verweisungsbeschluß  des  Kreis  =  und  Stadtgerichts
  ist  die  Sache  keineswegs  aus  dem  Stadium
der  Voruntersuchung  getreten;  während  des  Laufes
derselben  ist  die  Beantragung  von  Ersetzungen  dem
Staatsanwalt  gestattet,  dem  appellationsgerichtlichen
Staatsanwalt  stehen  aber  nothwendig  dieselben  Befugnisse
  zu,  wie  jenem  am  Kr.=  und  Stadtgerichte").

J.  M.  Entschl.  vom  26.  Mai  1819.

Meber  die  Form  der  Beeidigung  in  Strafsachen.

Der  Artikel  157  des  Gesetzes  vom  10.  November
  1818  die  Abänderungen  des  II.  Theils  des

*)  Die  Hinweisung  des  Art.63  auf  Art.  49  Ziff.  1  hatte  zu
dem  Bedenken  Anlaß  gegeben,  ob  nicht  die  Anordnung
von  Ersetzungen  in  den  zum  A.  verwiesenen  Untersuchungssachen
  immer  einen  Beschluß  des  Appellatlonsgerichts
  erfordre.  —  Vgl.  Bo.  14  Erg.  Bl.  S.
91,  XIX.  Das  dort  mitgetheilte  Minist.  Resk.  bezieht
  sich  auf  einen  andern  Fall.
        <pb n="84" />
        Ueber  hie  Form  der  Beelbigung  in  Strafsachen.  55

StGB  betr.,  bestimmt,  daß  die  Zeugen  vor  der  Abgabe
  ihre  Aussage,  soferne  ihrer  Beeidigung  kein  gesetzliches
  Hinderniß  im  Wege  steht,  mit  emporgehobener
  Rechten  den  Eid  zu  leisten  haben  u.  s.  w.
Trotz  dieser  klaren  gesetzlichen  Bestimmung,  daß  in
Strafsachen  nur  eine  Art  der  Beeidigung  gelten  und
kein  Unterschied  der  Religion  und  des  Geschlechtes
hinsichtlich  der  Form  der  Eidesleistung  bestehen  soll,
indem  der  Art.  157  cit.  in  Abs.  3  nur  bei  jenen
Religionsgenossen,  denen  der  Eid  untersagt  ist,  einen
  Unterschied  macht,  und  diese  nach  ihrem  Ritus
zu  verpflichten  vorschreibt,  kömmt  es  bei  einem  Kreisund
  Stadtgericht  öfters  vor,  daß  Iöraeliten  aufgefordert
  werden,  das  Haupt  zu  bedecken,  die  sogenannten
  zehn  Gebote  anzufassen,  ja  sogar  den  s.
g.  Gebetriemen  anzulegen,  daß  die  Formel  „so
war  mir  Gott  helfe“  umgewandelt  wird  in  „so  wahr
mir  Adonai  helfe"“;  ebenso,  daß  Frauenspersonen  aufgetragen
  wurde,  die  Hand  auf  die  Brust  zu  legen,
und  den  Eid  in  dieser  Stellung  abzuleisten.

Dieses  Verfahren  widerstreitet  offenbar  dem
klaren  Buchstaben  des  Gesetzes,  um  so  mehr,  als
die  etwaigen  Bedenken  gegen  die  Einführung  einer
neuen  gleichförmigen  Eidesleistung  bereits  bei  Berathung
  dieses  Artikels  157  in  den  vereinigten
ständischen  Gesetzgebungsausschüssen)  angeregt,  und
durch  die  dort  enthaltenen  Bemerkungen  widerlegt
wurden,  so  daß  der  Artikel  in  der  Fassung  des
Entwurfs  angenommen  wurde.

Hieraus  geht  mit  aller  Bestimmtheit  hervor,
daß  alle  Zeugen,  Christen  oder  Israelften,  Männer
oder  Weiber  gleichmäßig  mit  emporgehobener  Rechten
den  Eid  zu  leisten  haben,  und  es  macht  einen  sehr
störenden  Eindruck,  wenn  bei  einer  öffentlichen  Ver-*)

  Verhandlung.  des  Ges.  Aussch.  der  Reichsräthe
Bd.  4.  S.  271.
        <pb n="85" />
        56  Eidedleistung  in  Wahrheits  =  oder  Nichtwifsens-Form.

handlung,  in  welcher  drei  Zeugen  beeidigt  werden,
von  denen  der  eine  Christ,  der  zweite  Israelit,  und
endlich  der  dritte  eine  Frauensperson  ist,  jeder  dieser
Zeugen  auf  verschiedene  Art  beeidigt  wird;  weßhalb
sehr  zu  wünschen  wäre,  daß  die  gesetzlich  angeordnete
Gleichmäßigkeit  auch  eingehalten  würde.  Sa

h  .  ...

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Elvesleistung  in  Wahrhelts-  oder  Rlchtwissens  =  Form').

In  einer  Rechtssache  über  Baulast  war  dem
k.  Fiskus  der  Reinigungseid  dahin  zuerkannt  worden:
  daß  die  Markgrafen  von  Brandenburg  als
vormalige  Landesherrn  sich  zur  Uebernahme
der  Baulast  an  der  Kirche  und  dem  Pfarrhause
  nebst  Zugehörungen  zu  Stierhofstetten
bei  Neubauten  und  Reparaturen  nicht  verpflichtet
  haben.
In  den  Motiven  war  hierüber  bemerkt:  „der  dem
k.  Fiskus  zuerkannte  Reinigungseid  muß  aber  in  der
Veritatsform  geschworen  werden,  weil  es  sich  um
eine  Thatsache  hbandelt,  wornber  sich  der  k.  Fiskus
aus  seinen  Archiven  und  Registraturen  Gewißheit
verschaffen  kann,  da  er  als  Nachfolger  des  markgräflich
  Brandenburgischen  Aerars  sich  im  Besitz  aller
hierauf  bezüglichen  Urkunden  und  sonstigen  Behelfe
befindet.“
Von  Seite  des  k.  Fiskalats  von  Mittelfranken
wurde  später  der  Antrag  an  das  O#.  gestellt:
zu  erklären:  die  Eidesformel  sei  so  zu  verstehen,

*)  Vergl.  Bd.  15  Seite  398.
        <pb n="86" />
        Malzaufschlagscontravention  aus  Versehen.  57

daß  man  von  Seite  des  k.  Fiskus  nicht
wisse,  daß  die  Markgrafen  sich  zu  den  fraglichen
  Baulasten  verpflichtet  haben.

Dieser  Antrag  blieb  ohne  Erfolg.  „Eine  Erläuterung
  der  Eidesformel  in  dem  Sinne,  daß  dieselbe
  die  Bedeutung  eines  Kredulilätseides  erhielte,
war  dermalen  um  so  unzulässiger,  als  sich  die  Entscheidungsgründe
  zu  jenem  Urtheile  darüber  aussprachen,
  warum  die  Fassung  in  der  Form  des
Wahrheitseides  gewählt  wurde.  Inwiefern  aber
alle  Eide  über  längst  verflossene  Geschichten  —,  oder
solche,  die  von  einer  Person  für  eine  andere  oder
für  eine  Körperschaft  geleistet  werden,  im  Grunde
zuletzt  darauf  hinauslaufen,  daß  es  der  Schwörende
nach  den  ihm  zu  Gebote  stehenden  und  fleißig  durchforschten
  Erkenntnißquellen  nicht  anders  und  nicht
besser  wisse,  —  solches  in  Betracht  zu  ziehen,  muß
dem  Gewissen  und  der  billigen  Einsicht  des  zur
Eidesleistung  berufenen  Fiskalbeamten  überlassen
bleiben.“

DAGE.  v.  5.  Aug.  1848.  N.  8437/7/18.

2.
Malzaufschlagscontravention  aus  Versehen.

In  einer  Malzdefraudationssache  brachte  der
Beschuldigte  zur  Milderung  des  Urtheils  vor:  er
habe  im  Drange  der  Geschäfte  übersehen,  daß  das
Malz  durch  das  Einsprengen  anschwelle.  —  Hierüber
  kommt  in  den  Motiven  der  oberstrichterlichen
Entscheidung  vor:  dieses  angebliche  Versehen  kann
dem  Beschwerdeführer  nicht  zu  statten  kommen,  weil
nach  dem  Malzaufschlagsmandate  die  Defraudation,
ohne  daß  es  hiebei  auf  die  Absicht  des  Defraudanten
anzukommen  hat,  vollendet  ist,  sobald  ein  Malz  mit
unpassirlichem  Ueberschusse  zum  Brechen  auf  die  Mühle
        <pb n="87" />
        Gewissensvertretung  bel  eventueller  Eldedzuschlebung.  59

Nahrung  zu  sich  zu  nehmen,  welches  ihr  allein  zu
Grunde  liegt,  bietet  keinen  genügenden  Anhaltspunkt
dar,  um  hiedurch  förmlich  abgegränzte  juristische  Zeitabschnitte
  mit  speziellen  rechtlichen  Wirkungen  als
gebildet  anzunehmen.  —  In  dem  gegenwärtigen  Falle
hätte,  da  der  Anwalt  der  Kläger  noch  Abends  4
Uhr,  sohin  noch  ein  Geraumes  vor  Ablauf  der  üblichen
  Gerichtszeit  sich  eingefunden  hatte,  die  beabsichtigte
  Verhandlung  ganz  füglich  noch  begonnen,
wenn  auch  nicht  mehr  vollendet  werden  können,  und
es  wäre  dem  fiskalischen  Vertreter,  der  solches  durch
seine  vorzeitige  Entfernung  verhinderte,  unbenommen
gewesen,  wegen  der  mit  der  nothwendigen  Fortsetzung
  verbundenen  Verlängerung  seines  Aufenthaltes
  von  dem  klagenden  Theile  die  entsprechende  Entschädigung
  zu  verlangen,  wie  er  denn  auch  den  Kostenersatz
  für  den  einen  Tag  wirklich  verlangt  und
zugesprochen  erhalten  hat.“
OAGE.  vom  18.  Dez.  1849.  Nr.  13534¼1/88.

4.
Gewisstnsvertretung  bei  eventueller  Eldeszuschlebung.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:  „In  Beziehung  des
eventuellen  Beweis  mittels  der  Eidesdelation  kann
der  von  Seite  des  k.  Fiskus  anstatt  der  definitiven
Acceptatien  des  angebotenen  Haupteides  gewählten
Gewissensvertretung  die  ihr  nach  Kap.  13  F.  2  Nr.
9  der  GO.  zukommende  Wirkung  nicht  zugestanden
werden,  weil  bei  der  blos  eventuellen  Eideszuschiebung
  die  Gewissensvertretung  mit  dem  direkten
Gegenbeweise  zusammenfällt,  welchen  der  Delat  mit
der  Erklärung  auf  die  primäre  Beweisführung  des
Deferenten  anzutreten  hat,  und  sonach  der  unternommenen
  Gegenbeweisführung  und  resp.  Gewissens-
        <pb n="88" />
        60  Vergleich  über  Alimente.

vertretung  ungeachtet  hier  die  Annahme  oder  Zurückschiebung
  des  eventuell  deferirten  Eides  unvermeidlich
  zu  geschehen  hat.  Seuffert  Komment.
Bd.  3  S.  309  lit.  f.“
OA#E.  vom  18.  Dez.  1849.  Nr.  1353½½/8.
Im  gegebenen  Falle  wurde  indessen  angenommen,
  daß  es  zu  einer  Auflage  des  eventuell  deferirten
  Eides  deßwegen  nicht  kommen  könne,  weil
von  der  entscheidenden  Thatsache  bereits  durch  die
eigenen  Beweismittel  der  Probanten,  jedenfalls  aber
durch  die  Gegenbeweismittel  des  k.  Fiskus  das  zu
beschwörende  Gegentheil  vollständig  dargethan  sei.

5.

Vergleich  über  Alimente,  welche  ein  Staatsdiener  seiner  von
ibm  getrennt  lebenden  Ehefrau  zu  leisten  hat.
Vgl.  Bd.  9  S.  271.  —  Komment  1.  d.  GO.  Bd.  4  S.  238.

Ein  Vergleich  solchen  Betreffs  wurde  von  dem
Ehemann  als  nichtig  angefochten,  weil  durch  dessen
Bestimmungen  das  in  8.  73  des  Prozeßgesetzes
vom  17.  Nov.  1837  vorgezeichnete  Maß  überschritten
  worden.  Die  Anfechtung  blieb  ohne  Erfolg.
„Aus  der  Vorschrift  des  (angeführten)  S.  73  kann
ein  Grund  für  die  Nichtigkeit  des  in  Frage  befindlichen
  Vergleiches  nicht  entnommen  werden,  weil
diese  Bestimmung  auf  Alimente,  welche  ein  öffentlicher
  Diener  seinen  Angehörigen  zu  reichen  hat,
überhaupt  keine  Anwendung  findet,  wie  dieses  bei
den  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  J.  1837  vom  kal.  Regierungskommissär  unter
Bezugnahme  auf  die  Motive  des  Gesetzes  auch  ausdrücklich
  erklärt  worden  ist.

Verhondl.  Bd.  X  S.  266.

Die  fragliche  Vorschrift  bezieht  sich  nur  auf
das  Verhältniß  eines  Staatsdieners  zu  seinen
Gläubigern;  die  Pflicht  des  Mannes  und  Va-
        <pb n="89" />
        Causula  „rebus  sic  stantibus.“  61

ters  aber,  seiner  Frau  und  Kindern  Alimente  zu  geben,
  bleibt  hiedurch  unangetastet,  sie  hat  neben
den  Verbindlichkeiten  desselben  gegen  seine  Gläubiger
  fortzubestehen,  und  kann  auch  durch  den  ohnedies
  blos  zufälligen  und  den  Gläubigern  gegenüber
vollkommen  gleichgiltigen  Umstand,  daß  er  von  seinen
  Angehörigen  getrennt  lebt,  nicht  im  geringsten
alterirt  werden.  Dergleichen  Alimente  für  Frau
und  Kinder,  deren  Größe  sich  in  einem  solchen  Falle
den  bestehenden  Civilgesetzen  zufolge  leviglich  nach
dem  Stande  und  den  Einkünften  der  Verpflichteten
zu  richten  hat,  bilden  einen  nothwendigen  in  der
Natur  des  ehelichen  Familienlebens  begründeten
Aufwand,  der  den  Verbindlichkeiten,  die  das  Familienhaupt
  gegen  Dritte  eingegangen  hat,  nicht  gleichgeachtet
  werden  kann,  und  auf  welchen  daher  auch
die  blos  für  letztere  erlassene  Vorschrift  des  Gesetzes
keine  Ausdehnung  erleidet.“

DAGE.  vom  27.  Sept.  1847.  Nr.  109841¾)7.

6.

Clausula  „rebus  sic  stantibus.“
(Bayer.  Recht.)

Es  handelte  sich  von  Aufhebung  oder  Modifizirung
  eines  Vergleiches,  welchen  ein  Gerichtsarzt
mit  seiner  von  ihm  getrennt  lebenden  Gattin  über
die  ihr  und  den  Kindern  zu  reichenden  Alimente
abgeschloßen  hatte.  Von  Seite  des  Ehemanns
wurde  behauptet,  daß  seine  finanziellen  Verhältnisse,
insbesondere  hinsichtlich  der  Einkünfte  aus  der  Praxis,
mittlerweile  eine  ungünstige  Veränderung  erlitten
hätten,  und  die  Voraussetzungen  seiner  früheren  Bewilligung
  nicht  mehr  vorhanden  seien.  Hierüber
kommt  in  den  Motiven  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  vor:  Nach  dem  bayer.  LR.  Th.  4  Kap.
15  §.  12  Nr.  3  ist  jeder  Vertrag,  vermöge  der  ihm
        <pb n="90" />
        62  Neubruchzehent.  Art.  4  des  Bodenentlastyngsgesetzes.

stillschweigend  inwohnenden  Klausel  „rebus  sic
stantibus“,  einer  Modiffkkation  in  seinen  Bestimmungen
  fähig,  wenn  die  faktischen  Prämissen,  unter
  denen  er  eingegangen  wurde,  im  Verlaufe  der
Zeit  eine  wesentliche  Aenderung  erlitten  haben,  weßhalb
  es  denn  auch  dem  Revidenten  unbenommen
bleibt,  auf  den  Grund  der  mitunter  erst  in  den  oberen
  Instanzen  behaupteten  Veränderung  der  ursprunglichen
  Sachverhältnisse  auf  eine  Modifikation  der
Bestimmungen  des  gerichtlichen  Vergleichs  vom  12.
Juli  1839  bei  dem  Untergerichte  den  entsprechenden
Antrag  zu  stellen.
OA#E.  vom  27.  Sept.  1847.  Nr.  10981¾.

7.

Manifestationseid  außer  dem  Konkurse.
BgI.  Bd.  U.  S.  187.

Dem  Schuldner  kann  auf  Antrag  des  Gläubigers
  die  Ableistung  des  Manifestationseides  auch
außer  dem  Konkurse  aufgetragen  werden,  wenn  im
Wege  des  gewöhnlichen  Erekutionsverfahrens  keine
genugende  Exekutionsgegenstände  vorgefunden  werden.

OA#E.  vom  2.  Juni  1849.  Nr.  1336"¾7.

8.
Neubruchzehent.  Art.  4  des  Bodenentlastungsgesetzes.

Die  Motive  einer  oberstricht  erlichen  utscheidung
  sagen  hierüber:  „Um  die  Anwendbarkeit  der
in  Art.  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  über
die  Aufhebung  der  Grundlasten  enthaltenen  Bestimmung
  auszuschließen,  wird  keineswegs  erfordert,  daß
die  bereits  vor  der  Publikation  dieses  Gesetzes  erfolgte
  Erhebung  des  Neubruchzehents  als  auch  schon
mit  der  wirklichen  Anerkennung  der  Verbindlichkeit
  zur  Verabreichung  desselben  von  Seite
der  Zehentholden  begleitet  gewesen  sein  müsse,  viel-
        <pb n="91" />
        Neubruchzehent.  Ar,  4  des  Dodenentlastungsgesetzes.  68

mehr  genügt  hiezu  schon  die  Thatsache  der  einmal
bereits  wirklich  erfolgten  Erhebung  des  Zehents,
und  es  kann  daher  den  Revidenten  nichts  frommen,
wenn  sie  solchen  im  Jahre  1844  nur  mit  Protestation
  entrichtet  haben  ...........
Zwar  kann  es  nicht  im  Geiste  und  in  der  Absicht
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  liegen,  daß  auch
einer  solchen  Zehenterhebung  Wirkung  beigemessen
werde,  die  im  Wege  eines  widerrechtlichen  Zwanges
stattgefunden  hat,  weil  sonst  jenes  Gesetz  mit  den
allgemeinen  Rechtsprinzipien  in  offenbaren  Widerspruch
  gerathen  wurde;  allen
es  wäre  Sache  der  Beklagten  gewesen,  speziell
anzuführen,  worin  der  von  ihnen  behauptete  Zwang
bestanoen  habe,  weil  nur  hiedurch  allein  dem  Kläger
  eine  entsprechende  Rechtsvertheidigung  möglich
und  der  Richter  in  die  Lage  gesetzt  werden  konnte,
zu  beurtheilen,  ob  die  den  Zwang  konstituirenden
Handsungen  die  Erfordernisse  der  Gesetze  auch  wirklich
  an  sich  trügen,  und  sofort  im  Falle  ihres  Widerspruches
  zum  Beweise  auszusetzen  seien,  wahrend
es  andrerseits  allen  progebualen  Grundsätzen  zuwiderlaufen
  würde,  eine  solche  nähere  Substanzirung
erst  dem  Beweisverfahren  zu  überlassen.  Dieser
Verbindlichkeit  haben  aber  die  Beklagten  nicht  im
geringsten  entsprochen.  Denn,  wenn  sie  auch  den
excipiendo  blos  allgemein  behaupteten  Zwang  auf
die  diesfallsige  Bemängelung  des  Klägers  duplicando
  etwas  näher  durch  die  Anführung  zu  erläutern
  versucht  haben,  daß  ihnen  Amtsboten  geschickt
und  Exekution  angedroht  worden  sei,  so  kann  doch
auch  in  dieser  Erhebungsweise,  welche  von  der  Grundherrschaft
  durch  ihre  gesetzmäßigen  Vollzugsorgane
und  in  der  Meinung  einer  Rechtsausubung  vorgenommen
  wurde,  ein  widergechtlicher  Zwang
nicht  von  ferne  gefunden  werden.“
OAGE.  vom  27.  Juli  1850.  Nr.  2344/0.
        <pb n="92" />
        64  Urkunden  Siegelmäßtger.

9.

Anerbleten  zum  Erfüllungselde,  vom  Gegner  in  der  Erklärung
  auf  die  Bewelsantretung  nicht  beanstandet.

Diese  Nichtbeanstandung  wurde  als  Grund  geltend
  gemacht,  aus  welchem  auf  die  in  Ansehung  der
„guten  Wissenschaft  „obwaltenden  Bedenken  kein  Gewicht
  zu  legen  sei.  Die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung  bemerkten  aber  in  diesem  Betreffe:
  „Unerheblich  ist  es,  daß  aus  diesen  Rücksichten
  die  Statthaftigkeit  dieses  Eides  von  der
Klägerin  nicht  schon  in  ihrer  Erinnerung  auf  die
gegentheilige  Beweisantretung  bestritten  wurde,  weil
es  lediglich  Sache  des  Richters  ist,  nach  Maßgabe
der  Beweisführungs-Resultate  die  Vorbedingungen
zur  Auflage  des  einen  oder  anderen  Eides  von
Amtswegen  zu  prüfen.“

DOAGE.  vom  21.  Juli  1849.  Nr.  937/3¾/10.

10.
Urkunden  Siegelmäßliger.

Die  Entscheidung  einer  Rechtssache  hieng  von
der  Beantwortung  der  Frage  ab:  Ist  die  Vorschrift
der  GO.  Kap.  XI.  §.  2.  Nr.  3.  durch  das  Edikt
über  die  Siegelmäßigkeit  vom  26.  Mai  1818,  und
namentlich  durch  §.  2.  desselben  in  der  Art  aufgehoben
und  abgeändert  worden,  daß  jede  von  einem  Siegelmäßigen
  unter  alleiniger  Fertigung  ausgestellte
Urkunde  (gleich  einem  öffentlichen  Dokumente)  sofort
auch  die  Vermuthung  der  Aechtheit  für  sich  hat,  und
demnach  als  der  Rekognition  und  resp.  Diffession
unzugänglich  dem  Produkten,  der  ihre  Aechtheit
ableugnet,  die  Beweislast  überbürdet?!

Der  oberste  Gerichtshof  verneinte  diese  Frage.

DAGE.  vom  30.  Juni  1849.  Nr.  5424¾/6.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="93" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  5.  Samstag,  den  1.  März  1851.

Erlänterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Mov.  1848,  die
Abänderungen  des  Th.  1I  des  Strafgesehbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Vel.  Bd.  16  S.  50  f.

LVII.  Strafvollzug.  Erforderniß  kollegialer  Berathung.
  Art.  218.

Ueber  die  von  einem  Kreis=  und  Stadtgerichte
aufgestellte  Ansicht:

die  Gerichtsverfügungen  bezüglich  des  Strafvollzuges
  bedürften  keiner  kollegialen  Berathung,  indem
  solche  durch  das  Strafprozeßgesetz  vom  10.
Nov.  1848  nicht  vorgeschrieben  sei,  äußerte  sich
das  k.  Staatsministerium  in  einer  Entschließung
vom  4.  Januar  1851  wie  folgt:

„Diese  Ansicht  muß  als  vollkommen  unrichtig
erklärt  werden.

Das  Strafprozeßgesetz  vom  10.  November
1848  ist,  wie  dessen  Ueberschrift  besagt,  kein  vollständiges
  Strafgesetzbuch,  es  enthält  vielmehr  nur
Abänderungen  des  II.  Theiles  des  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813;  diese  Abänderungen  sind  speziell
bezeichnet,  und  im  Uebrigen  hat  das  Strafgesetzbuch

TXVI.
        <pb n="94" />
        66  Strafvollzug.  Erforderniß  kolleglaler  Berathung.

noch  völlige  Gültigkeit.  Insbesondere  ward  bezüglich
  des  Strafvollzuges  das  frühere  Verfahren  beibehalten,
  und  nur  laut  Art.  218  die  dem
neuen  Strafverfahren  nöthigen  Modifsikationen  angeordnet.

(Val.  Motive  zu  dem  Gesetzestwurfe,  das
Verfahren  vor  den  Schwurgerichten  betr.  zu
Art.  100  —  104.)

Diese  Modifikationen  bestehen  darin,  daß  nunmehr
  nicht  die  Untersechungsgerichte;  sondern  die
Kreis=  und  Stadtgerichte  den  Strafvollzug  zu  bewerkstelligen
  haben,  und  daß  derselbe  von  den
Staatsanwälten  zu  betreiben  ist.

Nicht  den  Vorständen  der  Kreis=  und  Stadtgerichte,
  sondern  diesen  selbst  ist  der  Strafvollzug
übertragen,  und  da  die  Kreis=  und  Stadtgerichte
kraft  ihrer  Organisation  verpflichtet  sind,  alle  zweifelhaften
  und  präjudiziellen  Rechtsfragen  kollegial
zu  berathen,  so  liegt  ihnen  ob,  auch  die  über  den
Strafvollzug  entstehenden  Anstände  durch  Gerichtsbeschlüsse
  nach  Anhörung  des  gemäß  Art.  218  hiezu
berechtigten  Staatsanwaltes  zu  beseitigen.

Wenn  hiefür  in  dem  Strafprozeßgesetze  vom  10.
November  1848  keine  spezielle  Vorschrift  gegeben  ist,
so  steht  dieser  Mangel  nicht  hindernd  entgegen,  vielmehr
  ergibt  sich  die  Nothwendigkeit  derartiger  Behandlung
  aus  der  Sache  selbst,  und  aus  der  Erwägung,
daß  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  nicht  allein  die
Beobachtung  des  durch  das  neue  Gesetz  eingeführten
  Verfahrens  obliegt,  sondern,  daß  sie  auch  die
noch  bestehenden  Bestimmungen  des  früheren  Verfahrens
  aufrecht  zu  halten  und  sich  darnach  zu  richten
  haben.  Wäre  die  gegentheilige  Ansicht  des  Kreisund
  Stadtserichtes.  die  richtige,  d
würde  z.  B.  die  Entscheidumg  in  einem  Falle  d
Art.  379  Theil  II  des  StGB.  einem  u7mn9
eines  Kreis=  und  Stadtgerichtes  für  sich  allein  zu-
        <pb n="95" />
        Zuständigkeit  d.  Appellatlonsgerlchte  in  Strafvollzugssachen.  67

stehen,  eine  Annahme,  welche  nicht  wohl  eine  Rechtfertigung
  finden  dürfte.  —

Das  k.  Appellationsgericht  von  ..........
wird  beauftragt,  von  vorstehender  Entschließung
dem  k.  Kreis=  und  Stadtgerichtt...  mit

dem  Bemerken  Kenntniß  zu  geben,  daß  das  Staats
Ministerium  der  Justiz  weit  entfernt  sei,  den  Gerichten
  behufs  Auslegung  der  Gesetze  Vorschriften
zu  geben,  daß  dasselbe  aber  hier,  wo  es  sich  um
Handhabung  gesetzlicher  Bestimmungen  handle,  die
Erwartung  aussprechen  müsse,  daß  das  k.  Kreisund
  Stadtgericht  hiernach  verfahre“.  —

LVIII.  Zuständigkeit  der  Appellationsgerichte  in
Strafvollzugssachen.

Gegen  eine  in  Betreff  des  Strafvollzuges  von
einem  Kreis=  und  Stadtgerichte  erlassene  Verfügung
hatte  der  Staatsanwalt  beun  Appellationsgerichte,
Beschwerde  gefuhrt.  Letzteres  erachtete  sich  für  inkompetent,
  von  der  Voraussetzung  ausgehend,  die
Appellationsgerichte  seien  in  Strafsachen  nur  in  den
durch  das  Strafprozeßgesetz  vom  10.  Nov.  1848
bezeichneten  Fällen  kompetent.  Diese  Ansicht  wurde
in  einer  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
der  Justiz  vom  4.  Januar  1851  für  irrig  erklärt.
„Das  Appellationsgericht  hat,  soweit  nicht  das
Strafprozeßgesetz  vom  10.  Nov.  1848  spezielle  Aenderungen
  enthält,  gegenwärtig  wie  früher  die  Aufsicht
  über  die  Gerichte  in  Bezug  auf  Strafrechtspflege.
  Insbesondere  liegt  ihm  ob,  alle  diejenigen
Anstände,  welche,  insolange  der  Strafvollzug  den
Gerichten,  und  nicht,  wie  in  Frankreich,  den  Staatsanwälten
  zugewiesen  ist,  bezüglich  des  Strafvollzuges
  zwischen  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  und
den  Staatsanwälten  resp.  den  Angeklagten  entstehen
sollten,  zu  beseitigen.  Das  Recht  *  die  Ver-
        <pb n="96" />
        68  Ueber  die  Anfangszeit  der  Frekheltsstrafen.

bindlichkeit  zu  dieser  Entscheidung  entspringt  aus
dem  Oberaufsichtsrechte  des  Appellationsgerichtes
und  aus  dem  in  der  Natur  der  Sache  liegenden
Beschwerderechte  des  Staatsanwaltes  und  Angeklagten,
  dann  der  Nothwendigkeit,  daß  derartige  Beschwerden
  eine  Erledigung  finden  müssen.“

LIX.  Ueber  die  Anfangszeit  der  Freiheitsstrafen.

Eine  Entschließ  ung  des  k.  Justizministeriums
vom  30.  Juli  1850  enthält  hierüber  das  Folgende:

Durch  allerhöchste  Verordnung  vom  24.  Juni
1817  ist  bereits  ausgesprochen,  daß  in  der  Regel
die  Strafzeit  eines  Verurtheilten  nach  dem  Eintritte
des  Sträflings  in  den  Straf-Ort  zu  berechnen  sei,
und  daß  hievon  nur  dann  eine  Ausnahme  zu  machen
sei,  wenn  ohne  Verschulden  des  verhafteten  Sträflings
sich  dessen  Einlieferung  in  den  Strafort  verzögere.

Diese  Bestimmung  ist  durch  das  Strafprozeßgesetz
  vom  10.  Nov.  1848  nicht  geändert  und  es
bleibt  auch  die  Vorschrift  im  Art.  6  des  Gesetzes
vom  18.  November  1819  (die  Abschaffung  des  bürgerlichen
  Todes  u.  s.  w.  betreffend)  in  den  Provinzen
  diesseits  des  Rheins  außer  Anwendung,  da  dieser
  Artikel  nach  seinem  Wortlaute  und  den  Motiven
  zu  dem  deffallsigen  Gesetzentwurfe  nur  die
pfälzische  Gesetzgebung  betrifft.

Die  Verordnung  vom  24.  Juni  1817  erstreckte
sich  aber  auch  auf  die  in  einem  Zwangsarbeitshause
zu  erstehende  Gefängnißstrafe,  denn  nicht  der  Verlust
  der  Freiheit  allein,  sondern  auch  die  Einsperung
an  einem  bestimmten  Strafort,  die  Behandlung  des
Sträflings  in  demselben  und  dessen  Arbeit  bilden
einen  wesentlichen  Theil  der  Strafe.  Wenn  daher
das  rechtskräftige  Urtheil  die  Erstehung  einer  Strafe
in  einem  Zwangsarbeitshause  anordnet,  so  muß  auch
die  ganze  Strafe  in  dem  Zwangsarbeitshause  erstanden
  werden.  Unverschuldete  Verzögerung  der
        <pb n="97" />
        Schwsrungstagfahrt.  Nichterscheinen  belder  Theile.  69

Einlieferung  macht  jedoch,  wie  auch  die  Verordnung
vom  24.  Juni  1817  vorschreibt,  eine  Ausnahme.

LX.  Aktenmittheilung  an  die  Staatsanwälte  nach
geschehener  Aburtheilung.

Hierüber  erging  am  25.  Dez.  1850  folgende
Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz:

„Um  die  Staatsanwälte  an  den  Kreis=  und
Stadtgerichten  von  dem  Resultate  der  zur  Aburtheilung
  an  das  Schwurgericht  oder  gemäß  Artikel
64  des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1848  an
ein  anderes  Kreis  =  und  Stadtgericht  verwiesenen
Strafsachen  in  Kenntniß,  und  hiedurch  in  den  Stand
zu  setzen,  darauf  zu  achten,  daß  die  Untersuchung
in  jeder  Beziehung  ihre  Erledigung  gefunden  hat,
wird  verordnet,  daß  von  den  Schwurgerichtshöfen
und  den  gemäß  Art.  64  zur  Aburtheilung  bestimmten
Kreis=  und  Stadtgerichten  nach  vollzogenem  Urtheile
  die  Akten  nicht  direkt  an  das  Untersuchungs-Gericht,
  sondern  an  den  Staatsanwalt  desjenigen
Kreis=  und  Stadtgerichtes  übersendet  werden  sollen,
in  dessen  Bezirk  das  Untersuchungs-Gericht  liegt.
Dieser  hat  alsdann  die  Rücksendung  an  das  Untersuchungsgericht
  zu  bethätigen.“

Michterscheinen  beider  Theile  auf  der  Schwörungstagfahrt.

Komment  u.  d.  GO.  Bd  2  S.  223,  Bd.  3  S.  290.

m  Kommentar  über  die  Gerichtsordnung
Bd.  3  S.  290  Nr.  6  lit.  c.  wird  gelehrt:

der  Schwurpflichtige  ist  zum  Schwörungstermine

  unter  Androhung  der  Annahme  der

Eidesverweigerung  zu  laden,  und  dieser

Rechtsnachtheil  im  Falle  seines  Nichterscheinens

  nach  den  vom  Ungehorsame  gel-
        <pb n="98" />
        70  Schwörungstagsahrt.  Nichterscheinen  beider  The##étenden

  Geun'fätzen  zu  verwirklichen.

Unter  den  hier  in  Bezug  genommenen  vom
Ungehorsam  geltenden  Grundsätzen  lesen  wir  im
Kommentar  Bv.  2  S.  223,  III:

„Wenn  Keiner  von  beiden  Theilen  auf  der
anberaumten  Tagfahrt  erscheint,  so  gilt  diese
als  vereitelt  (terminus  circumcuctus),
ohne  daß  auf  der  einen  oder  andern  Seite
Rechtsn  achtheile  des  Ungehorfsams
eintreten.“

Wäre  dieser  Grundsatz  auf  den  Fall  anzuwenden,
  wenn  auf  der  zur  Abkeistung  eines  Eides  anberaumten
  Tagfahrt  weder  der  Schwörungspflichtige
noch  sein  Gegner  erschienen  ist,  so  ergäbe  sich  das
Resultat,  daß  hier  der  Rechtsnachtheil  der  Annahme
der  Eidesverweigerung  gegen  den  nicht  erschienenen
Schwurpflichtigen  nicht  verwirklicht  werden  könnte.
Non  potest  accusare  aut  objicere  contumaciam,
qui  ipse  non  venit.  1)

Allein  dieser  Satz  bezieht  sich  nur  auf  solche
Fälle,  in  welchen  beide  Theile  zu  dem  fraglichen  Termin
  arctatorisch  geladen  waren,  indem  beiden  Theilen
  bei  Vermeidung  eines  Rechtsnachtheiles  aufgelegt
war,  in  demselben  eine  Handlung  vorzunehmen  2).
Keine  Partei  kann  den  Ungehorsam  ihres  Gegners
anklagen,  so  lange  sie  selbst  noch  im  Rückstande  ist
mit  Befolgung  des  nämlichen  Dekretes,  gegen  welches
  der  Gegner  ungehorsam  war;  indem  sich  gewissermaßen
  die  beiderseitigen  Ungehorsamsfälle  kompensiren
  ).  Wenn  aber  der  Gegner  des  Schwur-1)

  Mevius  Dec.  P.  VIII  dec.  289  not.  5.

:)  Gensler  Komment.  zu  Martin.  Ausg.  v.  Morstadt
Bo.  1  S.  212.

2)  Weber's  Paraphrase  des  Martin'schen  Lehrb.  S.  349
Vgl.  Bayer  Vorl.  Ausg.  7  S.  286:  „Wenn  übri-
        <pb n="99" />
        Uelut  erlsschende  Verhrung  bei  Reallasten.  71

pflichtigen,  welchem  durch  die  Beiladung  zum  Beeidigungsakte
  nur  beliebiges  Erscheinen  freigegeben  war,
von  dieser  Gestattung  keinen  Gebrauch  macht,  so  ist
von  seiner  Seite  ein  Ungehorsamsfall  nicht  vorhan-Den,
  daher  der  vorausgesetzte  Fall  zur  Anwendung  obigen
  Grundsatzes  nicht  geeignet  1).  Vielmehr  wird
Die  Verwirklichung  des  Rechtsnachtheiles  gegen  den  nicht
erschienenen  Schwurpflichtigen  durch  das  gleichmäßige
Richterscheinen  seines  Gegners  nicht  gehindert.  —
In  der  angeführten  zweiten  Stelle  des  Kommentars
ist  gesagt,  daß  weder  auf  der  einen  noch  auf  der
anderen  Seite  Rechtsnachtheile  des  Ungehorsams
  eintreten;  dieselbe  kann  alse  offenbar  nur
von  solchen  Tagfahrten  verstanden  werden,  durch
deren  Versämmung  jeder  Theil  (abgesehen  von  gleichem
  Verschulden  des  Anderen)  einen  wirklichen
Ungehorsam  begehen  konnte.  Es  ergibt  auch
der  Zusammenhang,  daß  zunächst  von  Tagfahrten
zur  Verhandlung  über  die  Klage  gesprochen  wird.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Ueber  erlöschende  Verjährung  bei  Reallasten.
S.  Band  XIII.  S.  261.

Nach  gem.  Rechte  ist  es  bekanntlich  kontrovers,
  ob  zur  erlöschenden  Verjährung  der  Reallasten
  schon  die  bloße  Nichtausübung  des  Rechtes  von
Seite  des  Berechtigten  während  der  Dauer  der  Verjährungszeit
  genuge,  oder  ob  hiezu,  außer  dem
Nichtgebrauch,  auch  noch  Anforderung  und  Verweigens

  beide  Partelen  ungehor  sam  waren,  so  cessiren
dle  Folgen  der  contumacia  gänzlich."“

4)  Anders  verhält  es  sich,  wenn  belde  Thelle  auf  der
fraglichen  Tagfahrt  Eide  leisten  sollten,  und  keiner
erschien.
        <pb n="100" />
        72  Ueber  erlsschende  Verjährung  bel  Reallasten.

gerung  der  Leistung,  bei  welch'  letzterer  der  Berechtigte
  sich  die  Verjährungszeit  hindurch  beruhigte,  —
also  zugleich  eine  usucapio  libertatis  —  erfordert
werde.

Die  erstere  Meinung  verdient  aus  nachstehenden
  Erwägungen  den  Vorzug.

Die  der  Reallast  gegenüberstehende  Berechtigung
  beruht  auf  einem  dinglichen  Rechtsverhältnisse
zu  dessen  Geltendmachung  die  actio  confessoria
utilis  gegeben  ist.

Dunker  v.  d.  Reallasten.  §.  15.  Maurenbrecher
  deutsch.  Privatrecht.  Bd.  I.
§  320  und  322  zweite  Ausg.  Mittermaier
d.  PR.  §.  173.

Bei  dinglichen  Rechten,  wodurch  die  natürliche
Freiheit  des  Eigenthums  eines  Anderen  beschränkt
wird,  findet,  da  sie  zu  den  unkörperlichen  Sachen
gehören,  nur  ein  analoger  Besitz  (juris  quasi  possessio)
  statt,  welcher  in  der  Ausübung  eines  solchen
  Rechtes  durch  die  demselben  angemessenen
Handlungen,  verbunden  mit  der  Absicht,  das  Recht
dadurch  geltend  zu  machen,  besteht.

Bei  denjenigen  dinglichen  Rechten,  welche  die
Befugniß  geben,  dem  Eigenthümer  etwas  zu  untersagen,
  wozu  er  außerdem  befugt  wäre  (s.  g.  negative
  Rechte),  so  wie  bei  denjenigen  dinglichen  Rechten,
  welche  dem  Eigenthümer  die  Verpflichtung  auflegen,
  sich  die  Vornahme  gewisser  Handlungen  von
Seite  des  Berechtigten  gefallen  zu  lassen  (s.  g.
affirmative  Rechte)  und  welche  zugleich  von  der  Beschaffenheit
  sind,  daß  die  Ausübung  ununterbrochen
durch  einen  bestimmten  Zustand  der  Sache  geschieht
(jmura  continun),  bringt  es  die  Natur  und  Eigenschaft
  dieser  Rechte  mit  sich,  daß  deren  Nichtausübung
  für  sich  allein,  wenn  sie  auch  noch  so  lange
dauert,  keine  Erlöschung  des  Rechts  herbeiführen,
sondern  eine  Unterbrechung  des  Quasibesitzes  des
        <pb n="101" />
        Ueber  erlsschende  Verjährung  bei  Reallasten.  73

Berechtigten  immer  nur  dadurch  bewirkt  werden
kann,  wenn  andererseits  eine  dem  Rechte  desselben
widerstreitende  Handlung  vorgenommen  wird,  wodurch
  der  Verpflichtete  den  Besitz  der  Freiheit  seines
  Eigenthums  von  dem  dasselbe  beschränkenden
Rechte  erlangt,  und  es  tritt  alsdann,  wenn  sich  der
Berechtigte  hiebei  die  Verjährungszeit  hindurch  beruhigt,
  unter  den  übrigen  gesetzlichen  Voraussetzungen,
  eine  usucapio  libertatis  ein,  in  Folge  deren
das  fragliche  Recht  erloschen  ist.

Bei  denjenigen  affirmativen  dinglichen  Rechten
aber,  deren  Ausübung  nicht  ununterbrochen  durch
einen  bestimmten  Zustand  der  Sache,  sondern  nur
von  Zeit  zu  Zeit  durch  einzelne  Handlungen  geschieht
  Gura  discontinua),  bedarf  es  zur  Unterbrechung
  des  Quasibesitzes  keiner  dem  Rechte  widerstreitenden
  Handlung  von  Seite  des  Verpflichteten,
  weil  diese  Unterbrechung  schon  dadurch  erfolgt,
wenn  der  Berechtigte  die  zur  Ausübung  seines  Rechtes
erforderlichen  Handlungen  unterläßt,  obschon  er  hieran
  nicht  gehindert  gewesen  ist.  Dergleichen
Rechte  können  daher  schon  allein  durch  die  unterlassene
  Ausübung  (non  usus),  wenn  sie  die
Verjährungszeit  hiedurch  andauert,  verloren  gehen,
ohne  daß  eine  usucapio  libertatis  von  Seite  des
anderen  Theiles  hiezu  erforderlich  ist.

Dieser  in  der  Natur  und  Eigenschaft  der  bezeichneten
  Kategorieen  der  dinglichen  Rechte  gegründete
  Unterschied  besteht  nach  den  Grundsätzen  des
röm.  Rechtes  zwischen  den  servitutes  praediorum
urbanorum  und  rusticorum;  indem  das  röm.
Recht  bei  den  ersteren,  welche  der  Regel  nach  kontinuirliche
  sind,  und  auch  negative  sein  können,  zur
Extinktiv-Verjährung  eine  für  das  bisher  dienende
Prädium  eingetretene  usucapio  lillertatis  ausdrücklich
  erfordert,  bei  den  letzteren  hingegen,  welche
alle  affirmativ  und  meistens  diskontinuirlich  sind,
        <pb n="102" />
        Subieltive  Klasenhäußung.  76
lscheng  der  Reallasten  durch  Nichtgebrauch  einzutreten


a  Ansicht,  für  welche  sich  der  oberste  Gerichtshof
  bereits  mehrmals  ausgesprochen  hat,
ef.  Seuffert's  Bl.  f.  RA.  Bd.  Xlll.
S.  261  —  267  und  dessen  Archiv  Bd.  III
Nr.  3  S.  3
wird  auch  durch  die  Auctorität  der  Partikulargesetzgebungen
  des  bei  weitem  größten  Theils  von  Deutschland
  unterstützt,  wovon  insonderheit  das  bayer.
Landrecht  Th.  II  Kap.  4  S.  8  Nr.  2,  das  preuß.
Landr.  Th.  I  Tit.  9  8.  509.  510,  das  östreich.  Gesetzbuch
  S.  1180  und  das  sächsiche  Recht  (Haubold's
  Handb.  §.  276)  anzuführen  sind.
OAGErk.  v.  17.  Dezember  1850.  RNr.  *

Subijektive  Klagenhäufung.
Ögl.  B.  1  S.  201,  Bd.  9  S.  332.

Die  Besitzer  einer  Anzahl  neukultivirter,  durch
eine  Gemeinheitstheilung  gebildeter  Grundstucke  wurden
  zusammen  wegen  Novalzehents  belangt,  und
setzten  die  Einrede  der  unstatthaften  subjektiven
Klagenhäufung  entgegen.  Diese  Einrede  wurde  verworfen.
  Gründe:  Nach  Kap.  4  F.  der  Gerichtsordnung
  können  verschiedene  Personen  in  einem
und  demselben  Klaglibelle  nur  dann  nicht  belangt
werden,  wenn  sie  in  keinem  Litis  consortio  untereinander
  stehen,  und  nach  den  Anmerkungen  zu
dieser  Stelle  wird  im  weiteren  für  den  gegentheiligen
  Fall  der  Zulässigkeit  lediglich  vorausgesetzt,  daß
die  mehreren  Beklagten  causam  communem
haben.  Hiemit  stimmt  auch  das  gemeine  Recht
überein,  welchem  die  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
  über  die  subjektive  Klagenhäufung  im  Wesent-
        <pb n="103" />
        76  Subjektive  Klagenhäufung.

lichen  entnommen  sind,  indem  es  die  Zulässigkeit
eines  passiven  Litiskonsortiums  blos  an  die  Bedingung
  knüpft,  daß  ein  Jeder  der  verschiedenen
Beklagten  aus  seieen  Historischen  und  rechtlichen
Grunde  verpflichtet  ist,
Bayer  Vorträge  VII.  Ausg.  S.  32;

und  die  überwiegende  Praxis  verlangt  hiezu  nicht
einmal  die  vollständige  Einheit  res  faktischen  und
rechtlichen  Verpflichtungsgrundes,  sondern  gestattet
derlei  Klagen  auch  dann,  wenn  nur  überhaupt  die
mehreren  Beklagten  sämmtlich  Subjekte  derselben
  Verbindlichkeit  sind,  und  der  Zweck  ihrer
  Vertheidigung  ein  gemeinsamer  ist.  Es  steht
daher  nicht  entgegen,  wenn  sie  etwa  einzelne  gesonderte
  Vertheidigungsmittel  oder  unter  sich  selbst
abweichende  Interessen  haben,  denn  nicht  das
Verhältniß,  in  welchem  sie  bezüglich  des  Streitgegenstandes
  unter  sich  und  gegeneinander  befinden,
sondern  nur  jenes  Verhältniß  ist  das  entscheidende,
in  welchem  sie  ihrem  Prozeßgegner  —  dem  Kläger  —
gegenuberstehen.  —  Das  Verbot  der  Klagenhäufung
beruht  blos  in  der  für  die  Instruktion  und  Entscheidung
  des  Prozesses  zu  besorgenden  Verwirrung.
Diese  Rücksicht  darf  daher  allerdings  in  jedem  einzelnen
  Falle  auch  dann  nicht  außer  Acht  gelassen
werden,  wenn  die  sonstigen  Erfordernisse  des  Gesetzes
  gegeben  erscheinen;  allein  der  Richter,  von
dessen  Ermessen  in  dieser  Beziehung  Alles  abhängt,
hat  dabei  jedesmal  sorgsältig  zu  erwägen,  ob  die
in  Aussicht  stehenden  Schwierigkeiten  und  Verwicklungen,
  welche  mit  einer  förmlichen  Verwirrung  des
Prozesses  nicht  zu  verwechseln  sind,  das  Maaß  seiner
  pflichtmäßigen  Thätigkeit  wirklich  überschreiten,
und  bei  seinem  Streben  nach  Vermeidung  des  kleineren
  Mißstandes  nicht  Gefahr  obwaltet,  in  den
größeren  der  Zersplitterung  des  einen  Rechtsstreites
  in  zahlreiche  einzelne  Prozesse  zu  verfallen.  —
        <pb n="104" />
        Subiektive  Klagenhäufung.  7

Aus  diesem  Standpunkte  die  vorliegende  Klage  des
Hrn.  F.  v.  W.  beurtheilt,  lassen  sich  nirgends  zureichende
  Gründe  zu  einer  Abweisung  derselben  wegen
  unzulässiger  subjektiver  Klagenhäufung  erkennen.
Ganz  erfolglos  ist  es,  wenn  die  Beklagten  sich  gegen
  die  Annahme  -einer  unter  ihnen  bestehenden
Streitgenossenschaft  verwahren.  Denn  in  der  That
ist  eine  solche  von  ihnen  bereits  in  dem  vorausgeangenen
  Provokationsprozesse  in  der  umständlichsten
Pege  gebildet  worden.  Eine  solidarische  Verbindlichkeit
  der  einzelnen  Betheiligten  wird  zum  Begriffe
der  Streitgenossenschaft  überall  nicht  erfordert,  es
genügt  vielmehr  hiezu  nach  den  Anmerk.  zur  GO.
Kap.  7  §.  2  Nr.  9  lit.  g,  wenn  die  mehreren  Verbündeten
  nur  die  nämliche  causam,  und  das  nämliche
jus  agendi  vel  defendendi  haben,  und  es  kann  unter
diesen  Voraussetzungen  das  Vorhandensein  eines  Litiskonsortiums
  um  so  minder  bezweifelt  werden,  wenn,  wie
dieses  hier  von  Seite  des  Beklagten  nicht  blos  für  den
Provokationsprozeß,  sondern  auch  in  Absicht  auf
die  zu  erwartende  Hauptklage  geschehen,  die  mehreren
Betheiligten  ihre  gemeinschaftliche  Vertheidigung
einem  und  demselben  Recktsanwalte  übertragen  haben.
  —  Eben  so  wenig  läßt  die  Haltung  und
Fassung  der  Klage,  welche  lediglich  von  den  in  dem
J.  1808  und  1809  kultivirten  Bestandtheilen  der
Naelse  Gemeindegründe  den  Neubruchzehent  mit
dem  Ablaufe  der  gesetzlichen  Freijohre  in  Anspruch
nimmt,  einen  billigen  Zweifel  darüber  übrig,  daß
in  Ansehung  aller  Verklagten  derselbe,  nämlich  der
in  der  ebenbemerkten  Kultivirung  beruhende,  Verpflichtungsgrund,
  und  ein  völlig  gemeinschaftlicher
Zweck  der  Vertheidigung,  die  Befreiung  von  der
angesprochenen  Zehentreichniß,  obwaltet.  Durch
die  kleine  Abweichung,  welche  unter  ihnen  darin  besteht,
  daß  nicht  alle  in  der  Klagbeilage  aufsgeführten
zehentbaren  Gründe  in  dem  nämlichen  Jahre,  son-
        <pb n="105" />
        18  Verufungsfrist.  Koukurseröffnung.  Restltutlonsgesuch.

dern  theilweise  im  J.  1868  und  theilweise  im  J.
1800  kultivirt  wurden,  wird  die  Identität  des  gemeinsamen
  Verpflichtungsgrumdes  selbst  nicht  alterirt,
sondern  blos  dessen  gleichzeitiges  Eintreten  in  Frage
gestelllt

3.

Berufungefrist,  wenn  das  Urtheil  über  die  gegen  die  rechtskräfitg
  erkannte  Konkurseröffnung  nachgesuchte  Restitution
ergangen  ist.

Das  gegen  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  auf
Konkurseröffnung  eingereichte  Restitutionsgesuch  war
in  erster  Instanz  abweislich  beschieden  und  die  hiegegen
  eingereichte  Berufung  vom  Obergerichte  wegen
  Versäumung  der  11  tägigen  Frist  als  desert
zurückgewiesen  worden.  Dieses  Desertionserkenntniß
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  aufgehoben,
aus  folgenden  Grunden:

1)  Wenn  auch  das  Prozeßgesetz  v.  17.  Nov.
1837  durch  die  im  §.  114  enthaltene  Bestimmung
das  Konkursverfahren  in  Ansehung  der  zu  beobachtenden
  (Berufungs-)  Förmlichkeiten  dem  Exekutionsverfahren
  im  Wesentlichen  gleichgestellt  hat,  so  macht
es  doch  schon  eine  nähere  Betrachtung  des  Wortlautes
  dieser  geseglichen  Bestimmung  in  hohem  Grade
zweifelhaft,  ob  dieselbe  auf  den  vorliegenden  Fall
überhaupt,  eine  Anwendung  finden  könne.  Denn
das  Gesetz  spricht  hiern.  vom  „Konkurs-=verfahren.“
  Dieses  Letztere  kann  aber  unstreitig
  nicht  fruher,  als  der  Universalkonkurs  selbst  seinen
  Anfang  nehmen  und  nachdem  dieser  gemäß
Kap.  19  §.  3  der  GO.  erst  mit  der  Ausschreibung
der  Ediktalien  beginnt,  eine  solche  Ausschreibung
aber  in  dem  gegenwärtigen  Falle  zur  Zeit  des  eingekommenen
  Restitutionsgesuches  noch  nicht  stattge-
        <pb n="106" />
        Lerufnazsfrist.  Konkurdrröffaung.  Restitutlonsgesuch.  79

funden  hatte,  so  kann  auch  die  in  erster  Instanz
über  dieses  Restitutionsgesuch  ergangene  Entscheidung
  als  berrits  „im  Konkursverfahren’“  erlassen
nicht  betrachtet  werden.

2)  Hievon  aber  auch  abgesehen  muß  jedenfalls
  die  im  §.  114  des  Prozeßgesetzes  unter  Hinweisung
  auf  §.  108  in  Ansehung  des  Konkursverhängenden
  Erkenntnisses  statuirte  Ausnahme  auch
für  jene  Erkenntnisse  gelten,  welche  die  Zulässigkeit
einer  Restitution  wider  jenes  rechtskräftige  Urtheil
zum  Gegenstande  haben.  Denn  da  dergleichen  Erkenntnisse
  immer  hin  und  nothwenvig  zugleich  auch
die  Entscheidung  der  Frage  enthalten,  ob  es  bei
dem  rechtskräftigen  Beschlusse  auf  Konkurseröffnung
sein  Bewenden  habe,  so  fallen  sie  offenbar  mit  diesem
  Beschlusse  in  Eins  zusammen,  es  muß  ihnen  ganz
die  nämliche  Wirkung  und  Bedeutung  zukommen,  als
wenn  es  es  sich  vorerst  um  die  Frage  der  Konkurseröffnung
  selbst  noch  handeln  würde.  Dieselben  Motive,
welche  den  Gesetzgeber  bewogen  haben,  in  Ansehung  der
Erkenntnisse  über  diese  letztere  Frage  eine  Ausnahme
von  der  allgemeinen  Regel  des  §S.  J14  zu  statuiren,
insbesondere  die  Rücksichten  auf  das  mit  dem  Beschlusse
  auf  Konkurseröffnung  verbundene  große  Präjudiz,
  passen  in  gleichem  und  völlig  ungeschwächten
  Maaße  auch  auf  sie;  es  wäre  daher  dem
unverkennbaren  Geiste  des  Gesetzes  um  so  gewisser
entgegen,  sie  an  strengere  Formen,  als  den  konkursverhängenden
  Brschluß  selbst,  gebunden  zu  erklären,  als

3)  dergleichen  Urtheile  auch  schon  nach  der
Art  und  Weise  ihrer  Entstehung  und  nach  der  Beschaffenheit
  ihrer  dießfallsigen  Voraussetzungen  mit  dem
Beschlusse  auf  Konkurseröffnung  und  dem  Prioritätserkenntnisse
  sich  auf  völlig  gleicher  Stufe  befinden,
indem  sie  gleich  diesen  letzteren  eine  vollständige
Verhandlung  der  Sache  (plenariam  causac  cognitionem)
  voraussetzen,
        <pb n="107" />
        80  Richterliches  Ermessen.  Feststellung  einer  Mäcklergebähr.

G.  Kap.  19  §.  16  Nr.  4  vgl.  mit  Kap.  16  8.  1
Nr.  5  et  in  not.  lit.  f.
welche  bei  keiner  andern  im  Laufe  des  Konkursverfahrens
  wie  immer  zur  Sprache  kommenden  Frage
in  diesem  Maaße  gefordert  wird.
OAGE.  vom  11.  Sept.  1845.  Nr.  800"“°.

4.

Richterliches  Ermessen,  insbesondere  oberrichterliches  Amt,
zur  Feststellung  einer  Mäcklergebühr.,  wenn  die  versuchte
Nachweisung  eines  üblichen  Betrags  mißlungen  ist.
Bgl.  Bd.  1  S.  48,  318.

Der  vom  klagenden  Unterhändler  zufolge  Interlokutes
  unternommene  Beweis,  daß  1%  des
Kaufpreises  ein  für  die  in  Frage  befindlichen  Dienste
übliches  Honorar  sei,  war  von  dem  in  erster  Instanz
  urtheilenden  Obergerichte  für  vollständig  geführt
  erachtet  worden.  Der  oberste  Gerichtshof
hingegen  sah  ihn  für  ganz  mißlungen  an.  Nach
der  hierüber  gegebenen  Ausführung  heißt  es  in  den
Motiven  des  oberstrichterlichen  Urtheils  weiter:  „Die
Folge  des  Mißlingens  der  klägerischen  Beweisführung
  in  diesem  Punkte  konnte  nur  darin  bestehen,
daß  es  bei  der  gesetzlichen  Regel  des  fr.  3  de  pro-Jenet.
  (50,  14)  und  der  Anmerk.  zum  bayer.  LR.
Th.  IV  Kap.  9  §.  16  Nr.  B  lit.  f.  sein  Bewenden
hat,  wornach  der  Richter  im  Zweifel  das  Prorenetikum
  nach  billigem  Ermessen  festzusetzen  hat.
Im  Hinblicke  auf  die  Vorschrift  der  G.  Kap.  15
§.  9  Nr.  1  war  auch  dieser  Punkt  hieher  erwachsen,
zumal  die  Elemente  zu  seiner  Erledigung  sich  nach
der  Aktenlage  vorfanden.  In  diesem  Belange  schien
nun  die  Summe  von  400  fl.  allen  billigen  Rücke
sichten  und  Anforderungen  zu  entsprechen.  *

OAGE.  vom  10.  April  1847.  Nr.  160½%%

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="108" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  6.  Samstag,  den  15.  März  1851.

Prüfung  der  Förmlichkeiten  der  Vorinstanz.

Nach  der  Gerichtsordnung  Kap.  XV  8.  11
Nr.  1  soll  der  Richter  bei  Entscheidung  der  Appellationsstreitigkeit
  zuvorderst  die  Formalia  Appellationis
  sowohl  bei  selbiger  als  voriger  Instanz
ansehen,  und  wenn  ein  offenbarer  Mangel  daran
befunden  wird,  die  causam  mit  llebergehung  der
Hauptsache  von  Amtswegen  pro  deserta  vel  non
devoluta  erkennen.  Diese  Gesetzesstelle,  welche  in
den  Anmerkungen  zur  Gerichtsordnung  J.  c.  lit.  u.
nur  ihre  Wiederholung  findet,  führt  den  Richter
bei  ihrer  Handhabung  auf  verschiedene  Schwierigkeiten.
  Sie  läßt  schon  bei  ihrem  ersten  Anblicke
erkennen,  daß  sie  nur  einen,  nämlich  den  Fall  im
Auge  hat,  wenn  der,  welcher  Berufung  zur  zweiten
  Instanz  ergriffen  hatte  (Appellant),  vermüßiget
  ist,  seine  Beschwerde  als  Revident  auch  zur
dritten  Instanz  zu  bringen,  nicht  aber  auch  den,
wenn  auf  die  Berufung  des  Appellanten  in  zweiter
Instanz  abändernd  erpame  worden  ist,  und  nien
der  Appellat  als  Revident  sich  zur  dritten
Instanz  wendet.  Denn  wohl  mit  Recht  bemerkt
Seuffert  in  seinem  Kommentar  zur  GO.  Bd.  IV.
S.  139,  daß  es  offenbar  nicht  angehen  könne,  eine
Revision  deßwegen  als  desert  oder  nicht  erwachsen

XVI.
        <pb n="109" />
        82  Prüfung  der  Förmlichkelten  der  Vorinstanz.

abzuweisen,  weil  auf  Seite  des  Gegners  der  revidirenden
  Partei  bei  der  von  ihr  zur  zweiten  Instanz
  ergriffen  gewesenen  Berufung  eine  Unförmlichkeit
  vorgekommen  gewesen  sei.  Ebenso  offenbar
reicht  für  diesen  Fall,  wenn  der  Appellat  Revident
  ist,  aber  auch  der  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Band  III  S.  208  aus  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  entnommene  Grundsatz  nicht
durch,  nach  welchem  der  oberste  Richter  nur  offenbar
  vorliegende  Mängel  der  Berufung  zu  beachten,
nicht  aber  auch  darüber,  ob  alle  Förmlichkeiten  in
IIda  beobachtet  worden  seien,  besondere  Nachforschungen
  anzuordnen  haben  soll.  Zur  Lösung  der  sich
hierbei  ergebenden  Hauptfrage,  in  wie  weit  nämlich
der  Richter  der  dritten  Instanz,  wenn  sich  schon
in  zweiter  Instanz  stattgehabte  Mängel  ergeben,
berufen  oder  berechtigt  sei,  nicht  blos  die
Reoision  zurückzuweisen,  sondern  auch  das  Erkenntniß
  der  zweiten  Instanz  außer  Wirksamkeit
zu  setzen,  müssen  vielmehr  verschiedene  Unterscheidungen
  getroffen  werden.
Zunächst  kommt  es
I.  darauf  an,  ob  die  zur  dritten  Instanz  nothwendigen
  Förmlichkeiten  bereinigt  sind  oder  nicht.
Stehen  nämlich  der  Revision  selbst  schon
formelle  Hindernisse  entgegen,  kann  schon  diese
Revision  wegen  formeller  Gebrechen  nicht  zur
materiellen  Würdigung  gelangen,  dann  ist  dem
Richter  keine  Veranlassung  und  keine  Befugniß
  gegeben,  auch  noch  die  Förmlichkeiten
der  zweiten  Instanz  zu  prüfen,  sondern  er  muß
die  Revision  schon  wegen  der  in  dritter  Instanz
  mangelnden  Formen  von  seiner  Schnelle
zurückwessen.  Ist  das  Fatale  zur  dritten  Instanz
  versäumt,  oder  fehlt  die  gesetzliche  Revisions
  summe,  oder  ist  die  Revision  nach
den  §S§.  51  —53  der  Novelle  vom  17.  No-
        <pb n="110" />
        Präfung  der  Foͤrmlichkelten  der  Vorlustanz.  83

vember  1887  unzulässig,  so  bleibt  dem  Richter

  der  dritten  Instanz  nichts  übrig,  als  die
Revision  wegen  dieser  Mängel  zurückzuweisen,
mag  nebstdem  auch  schon  das  Fatale  in  der
zweiten  Instanz  versäumt  gewesen  sein,
mag  schon  in  dieser  zweiten  Instanz  die  Berufungssumme
  gefehlt  haben,  oder  mag
schon  die  Berufung  zur  zweiten  Instanz
sich  als  unzulässig  dargestellt  haben.  Der  Richter

  dritter  Instanz  hat  nicht  zunächst  zu  prüfen,
  ob  in  der  zweiten  Instanz  die  Förmlichkeiten
  beobachtet  worden  seien,  sondern  auf
eine  eingekommene  Revision  muß  er  sich  znerst

die  Frage  vorlegen,  ob  diese  Revisson  felbst

als  zu  ihm  gelangt  betrachtet  werden  könne,
und  nur  im  Bezjahungsfalle  dieser  Frage  ist
seine  weitere  Thätigkeit  zur  Prüfung  der  auch

für  die  zweite  Instanz  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  begröndet,  während  er  sich  im  Verneinungsfalle
  nur  auf  eine  Zurückweisung  der
unförmlichen  Revision  beschränken,  und  das

auf  eine  schon  unförmliche  Berufung  in  zweiter

  Instanz  erlassene  Erkenntniß  gleichwohl  auf
Verantwortlichkeit  dieses  Gerichtes

zweiter  Instanz  fortbestehen  lassen  muß.
In  diesem  Sinne  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof
  auch  schon  mehrmals  ausgesprochen,  insbesondere
nebst  dem  schon  in  diesen  Blättern  Band  X  S.  318
berührten  Falle  am  13.  Juli  1847  in  Nr.  1310
*34¾%¼%  am  18.  Juni  1849  in  Nr.  1012½/9  und
am  13.  März  1850  in  Nr.  55073/66,  in  welchen
Fällen  die  Revision  lediglich  zurückgewiesen  wurde,
obgleich  im  ersten  Falle  die  gesetzliche  Summe  weder
  für  die  dritte  noch  für  die  zweite  Instanz  gegeben
  war,  im  zweiten  Falle  nebstdem,  daß  es  an
der  gesetzlichen  Summe  zur  dritten  Instanz  fehlte,
schon  die  Berufung  zur  zweiten  Instanz  hätte  als
r□G
        <pb n="111" />
        84  Prafung  der  Förmlichkelten  der  Vorinstanz.

unzulässig  zurückgewiesen  werden  sollen,  und  im

dritten  Falle  sowohl  die  Berufung  als  die  Revision

nach  de  mGesetze  vom  Jahre  1837  als  unzulässig

zu  erkläre  n  waren.
Sind  dagegen

II.  die  Förmlichkeiten  zur  dritten  Instanz  bereinigt,
  und  hat  sofort  nach  der  obigen  Gesetzesstelle
  der  Richter  auch  zur  Prüfung  der
Förmlichkeiten  der  zweiten  Instanz  zu  schreiten,
  so  ist  die  Sache  verschieden  zu  behandeln,
je  nachdem  der  Appellant  oder  der  Appellat
  Revident  ist.

1)  der  Appellant  Revident,  mit  anderen  Worten,
  führt  die  nämliche  Partei  zur  dritten
Instanz  Beschwerde,  die  auch  schon  zur  zweiten
  Instanz  Beschwerde  geführt  hatte,  so  revidirt
  dieser  Appellant  entweder

A.  weil  seiner  zur  zweiten  Instanz  gebracht  gewesenen
  Beschwerde  gar  kein  Erfolg  gegeben
war,  weil  durchaus  konfirmatorisch  erkannt
worden  ist,  oder

B.  weil  seiner  Berufungsbeschwerde  nur  theilweise
  entsprochen,  sohin  theils  konfirmato-=risch,
  theils  reformatorisch  gesprochen  wurde.

ad  A.  Dieß  ist  der  Fall,  den  der  Gesetzgeber  bei
Fassung  der  obigen  Gesetzesstelle  zunächst
oder  allein  im  Auge  hatte.  In  diesem  Falle
wird  dann  auf  dem  Grunde  dieser  Gesetzesstelle
  die  Revision  des  Beschwerdefuhrers
lediglich  zurückgewiesen,  und  zwar  aus  dem
Grunde,  weil  seine  Beschwerde  schon  zur
zweiten  Instanz  wegen  eines  Formfehlers
unstatthaft  war.  Hierbei  ist  es  dann  nicht
nothwendig,  auch  noch  das  in  zweiter  Instanz
  erlassene  Erkenntniß  außer  Wirksamkeit
zu  setzen,  weil  dasselbe  mit  dem  Erkenntnisse
der  ersten  Instanz  gleichlautend  ist,  sohin  die
        <pb n="112" />
        Pruͤfung  der  Förmlichkelten  der  Vorinstanz.  85

Wirkung  die  nämliche  bleibt,  mag  mit  der
Zurückweisung  der  Revision  auch  das  Erkenntniß
  llae  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden,
  oder  mag  man  in  IIlIa  nur  die  Zurückweisung
  der  Revision  aussprechen.  Es
genügt,  wenn  wegen  des  in  lla  unterlaufenen
  Formfehlers  die  Revision  ad  IIIam  für
nicht  devolut  erklärt,  und  hierdurch  die  Möglichkeit
  vereitelt  wird,  im  Wege  der  Rewvision
  eine  Abänderung  des  erstrichterlichen,
beziehungsweise  des  mit  diesem  oerstrichterlichen
  übereinstimmenden  zweitrichterlichen
  Erkenntnisses  zu  erwirken.

War  aber  in  IIa  theils  bestätigend

und  theils  abändernd  erkannt  worden,
  so  ist  weiter  zu  unterscheiden,  ob  der
Appellat  bezüglich  der  auf  die  von  seinem
Gegner  ergriffen  gewesenen  Berufung  erfolgte
Abänderung  sich  beschwerend  an  die  dritte
Instanz  wenden  konnte,  oder  nicht.

a)  War  die  in  Ila  ausgesprochene  Abänderung

von  der  Art,  daß  dagegen  der  Appellat
Revision  zur  dritten  Instanz  ergreifen  konnte,
dann  ist  die  Revision  des  Appellanten,
der  seine  zur  zweiten  Instanz  gebracht  gewesene
  Beschwerde,  insoweit  ihr  in  lla
nicht  willfahren  worden  war,  nun  auch
zur  dritten  Instanz  bringt,  wegen  des
seiner  Berufung  schon  in  zweiter  Instanz
angeklebten  Mangels  auf  den  Grund  obiger
  Gesetzesstelle  lediglich  zurück  zuweisen,
  und  der  Richter  dritter  Instanz
darf  hiermit  nicht  zugleich  auch  das  auf  eine
unförmliche  Berufung  in  zweiter  Instanz
erlassene  Erkenntniß  außer  Wirksamkeit
setzen,  und  zwar  aus  dem  Grunde  nicht,
weil  der  Appellat,  zu  dessen  Nachtheil
        <pb n="113" />
        86  Prüfung  der  Förmlcchkeiten  der  Vorinstanz.

das  Erkenntniß  Ilae  erlassen  worden  war,
sich  dabei  beruhigte,  weil  durch  diese  Beruhigung
  auch  das  auf  eine  unstatthafte
Berufung  erlassene  Erkenntniß  in  Rechtskraft
  überging,  und  die  Sache  zur  dritten
  Instanz  durch  den  Appellanten  nur
insoweit  gebtacht  ist,  als  seiner  Beschwerde
  nicht  schon  in  der  zweiten  Instanz
willfahrt  worden  ist.

b)  War  aber  dem  Appellaten,  z.  B.  wegen
  mangelnder  Summe,  keine  Möglichkeit
gegeben,  gegen  den  abändernden  Ausspruch
LIae  Beschwerde  zum  obersten  Richter  zu
führen,  dann  hindert  diesen  obersten  Richter
  nichts,  auf  den  Grund  obiger  Gesetzesstelle,
  dem  Rechte  dieses  Appellaten,
wieder  dadurch  aufzuhelfen,  daß  er  mit  der
Zurückweisung  der  Revision  zugleich  auch
die  Unstatthaftigkeit  der  Berufung  ad  IIam
ausspreche,  und  mit  diesem  Ausspruche  das
auf  die  unstatthafte  Berufung  erlassene  Erkenntniß
  Ilae  zugleich  außer  Wirksamkeit

setze.

2)  Ist  der  Appellat  Revident,  so  revidirt  er
entweder,  weil  auf  die  Bernfung  seines  Gegners
  in  IIa  bestätigend  oder  abändernd
  erkannt  wurde.

A.  Revidirt  er,  weil  bestätigend  erkannt
worden  ist,  welche  Revision  nur  für  den
Fall  eintreten  kann,  wenn  Appellat  der  Berufung
  seines  Gegners  adhärirt  hatte,
und  dleser  Adhäsion  in  Ila  nicht  willfahret
wurde,  dann  wird  wegen  des  schon  in  IIa
stattgefundenen  Mangels,  mag  solcher  der
Berufung  des  Appellanken  oder  der  Adhäsion
des  Appellaten  entgegengestanden  sein,  die
Revision  des  Appellaten  lediglich  zurückge-
        <pb n="114" />
        88  Prüfung  der  Förmlichkelten  der  Vorinstanz.

a)das  zweitrichterliche  Erkenntniß  seinem
ganzen  Inhalte  nach  aufzuheben,  oder
5)  seine  Bitte  geht  nur  auf  eine  theilweise
Abänderung  dieses  Erkenntnisses.
ad  a)  Hier  wird  mit  der  Entdeckung  und  dem
Ausspruche  der  Unstatthaftigkeit  der  Berufung
  zur  zweiten  Instanz  zugleich  auch  das
in  dieser  zweiten  Instanz  erlassene  Erkenntniß
  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  zwar
aus  dem  Grunde,  weil  hier  der  Revislonsbitte
  schon  aus  formellen  Gründen  zu  entsprechen
  ist,  welche  Förmlichkeiten,  wenn
auch  nicht  von  den  Parteien  angeregt,  doch
von  Amtswegen  berücksichtigt  werden  müssen.
In  dieser  Weise  hat  der  oberste  Gerichtshof
erkannt  am  29.  November  1844  in  Nr.  109/¼,
am  3.  Januar  1844  in  Nr.  354"/3,  und  am
17.  Okt.  1813  in  Nr.  1683°/  3/88.  Im  ersten
dieser  Fälle  hatte  die  erste  Instanz  in  einer  Spoliensache
  ausgesprochen,  daß  der  antizipirte  Beweis
und  Gegenbeweis  zu  erheben  sei.  Auf  hiergegen
von  dem  Kläger  ergriffene  Berufung  wurde,  seiner
  Beschwerdebitte  entsprechend,  mit  Umgehung  eines
Beweises  sogleich  auf  Restituirung  des  Spoliums
erkannt.  Auf  die  nun  hiergegen  von  dem  Verklagten
  ergriffene  Revision  mit  der  Bitte  um  Zurückweisung
  der  Spolienklage  und  eventuelle  Erhebung
  der  Beweismittel  nach  dem  Erkenntnisse  der
ersten  Instanz,  wurde  in  IIla  ausgesprochen,  daß
gegen  den  Ausspruch  der  ersten  Instanz  eine  selbstständige
  Berufung  ad  llam  nicht  stattgefunden
habe,  solche  daher  als  unzulässig  zuruckgewiesen,  und
das  auf  sie  erlassene  Erkenntniß  der  zweiten  Instanz
außer  Wirksamkeit  gesetzt  werde.
Im  zweiten  Falle  hatte  die  erste  Instanz  den
Eid  des  Klägers  für  verweigert  erklärt  mit  dem
Beisatze,  daß  nunmehr  in  der  Hauptsache  zu  erken-
        <pb n="115" />
        Prüfung  der  Förmlichkeiten  der  Vorinstanz.  89

nen  sei.  Auf  Berufung  des  Klägers  war  in
zweiter  Instanz  erkannt,  daß  der  ihm  deferirte  Eid
nicht  für  verweigert  zu  halten,  sondern  von  ihm
vor  seinem  Gerichte  abzuleisten  sei.  Auf  hiergegen
  von  dem  Verklagten  ergriffene  Revision
mit  der  Bitte,  es  bei  der  in  erster  Instanz  ausgesprochenen
  Eidesverweigerung  zu  belassen,  wurde
in  revisorio  erkannt,  daß  eine  Berufung  gegen  den
erstrichterlichen  Bescheid  zur  zweiten  Instanz  unzulässig
  gewesen,  daher  das  Erkenntniß  dieser  zweiten
Instanz  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werde.

Im  dritten  Falle  hatte  in  einem  eingeleiteten
allgemeinen  Debitverfahren,  sohin  im  Erekutionsverfahren,
  die  erste  Instanz  die  Inventarisation  des
Vermögens  und  Aufstellung  eines  Massekurators
beschlossen.  Auf  hiergegen  von  dem  Gemeinschuldner
  nach  14  Tagen  ergriffene  Berufung  war  dieser
Beschluß  in  zweiter  Instanz  aufgehoben  worden.
Auf  die  von  mehreren  Gläubigern  hiergegen  binnen
  14  Tagen  überreichte  Revision  mit  der  Bitte
um  Wiederherstellung  des  Beschlusses  der  ersten  Instanz
  wurde  in  IIIa  erkannt,  daß  die  Berufung  von
der  ersten  zur  zweiten  Instanz  als  desert  abzuweisen
  sei,  es  sohin  bei  dem  Beschlusse  der  ersten  Instanz
  sein  Verbleiben  habe.

ad  9)  Beantragt  aber  Appellat  und  Revident  nur
eine  theilweise  Abänderung  des  Erkenntnisses
  der  zweiten  Instanz,  dann  kann  dem
entdeckten,  in  zweiter  Instanz  unterlaufenen
  Formmangel  gar  kein  Erfolg  gegeben
werden,  weil  das  Erkenntniß  Ilae,  insoweit
sich  Appellat  und  Revident  bei  demselben
beruhigt  hat,  unveränderlich  zu  Recht  besteht,
  und  wegen  der  nun  in  Mitte  liegenden
  Rechtskraft  nicht  mehr  abgeändert  oder
aufgehoben  werden  kann,  ein  theilweises
Bestehen  und  theilweises  Aufheben  eines
        <pb n="116" />
        90  Ueber  vie  Fragestellung.
und  desselben  Bekenntnisses  aber  nicht  möglich
  #

ich  ist.
Vergleiche  Seuffert's  Kommentar
Band  IV  S.  139  und  folgenve.
Geigel.

Arber  die  Fragestellung  nach  Art.  5  des  Gesetzee  von
29.  Ang.  1848  (Abänderungen  des  I.  Tyh.  v.
Ste##.  betr.).

Während  gemäß  Art.  5  des  Ges.  v.  29.  Aug.
1848  der  Strafgrad  davon  abhängt,  ob  der  Tod
als  wahrscheinlich  vorausgesehen  werden
konnte,  pflegt  noch  heute  bei  einigen  Schwurgerichten
  die  Frage  dahin  gerichtet  zu  werden;  ob  der
Angeklagte  den  Tod  als  wahrscheinlich  voraussehen
  konnte,  was  natürlich  die  Geschworenen  verleitet,
  die  subjektiven  Strafminderungsgründe,  welche
schon  durch  andere  Gesetzesbestimmungen  gewürdigt
sind,  nämlich:  Hitze  des  Zornes,  unverschuldete
Trunkenheit,  Geistesbeschränktheit,  Altersschwäche,
Gemüthskrankheit  u.  dgl.,  ihrer  Beantwortung  jener
Frage  zu  Grunde  zu  legen.

Zwischen  demjenigen,  welcher  mit  vorbedachtem
  Entschlusse  die  Mißhandlung  vollführt,  und
demjenigen,  der  sie  in  der  Hitze  des  Zornes  verübt,
  ist  im  Art.  5  bereits  durch  Aufstellung  zweier
Strafgrade  unterschieden.  Dem  mit  Vorbedacht
Handelnden  wird  oft  die  Fähigkeit,  die  Wahr,
scheinlichkeit  eines  Erfolges  einzusehen,  belgemessen,
dem  Zornigen  abgesprochen  werden  müssen;  darum
darf  aber  die  Frage  über  den  als  wahrscheinlich
vorauszusehenden  Tod  nicht  zum  Nachtheile  des  Ersteren
  und  zum  VWorthelle  des  Letzteren  beantwortet
        <pb n="117" />
        Ueber  die  Fragestellung.  91

werden,  sonst  würde  der  Unterschied  zwischen  Vorbedacht
  und  aufbrausender  Leidenschaft,  welcher
schon  durch  ausbrückliche  Gesetzesbestimmung  berücksichtigt
  ist,  abermals  angerechnet.

So  bei  Anwendung  des  Art.  3  des  gedachten
Gesetzes,  welcher  die  Strafmilderung  bei  beschränkter
  Zurechnungsfähigkeit  festsetzt.  Die  Frage  über
den  als  wahrscheinlich  vorauszusehenden  Tod  wird
hier,  wenn  sie  auf  die  Person  des  Angellagten  gestellt
  wird,  von  den  Geschworenen  aus  Rücksicht
auf  die  Verwirrung  der  Sime  oder  des  Verstandes
des  Angeklagten  verneint  werden,  während  sie  dann
noch  eine  weitere  Frage  zu  beantworten  haben,  deren
  Zweck  es  ist,  gerade  jene  Verwirrung  der  Sinne
oder  des  Verstandes  erst  festzustellen  und  ihre  Anrechnung
  zu  bewirken,  für  welche  Art.  3  dem  Richter
  zu  sehr  bedeutender  Strafminderung  Raum  läßt.

Bei  Beantwortung  der  Frage  über  den  als
wahrscheinlich  vorherzusehenden  Tod  muß  daher  die
verletzende  Handlung,  wie  sie  in  die  Sinnenwelt
  hervortritt,  abgesehen  von  der
individuellen  oder  augenblicklichen  psy—
chischen  Lage  des  Thäters,  zur  Norm  der
Beantwortung  dienen;  und  damit  sie  wirklich  dazu
diene,  muß  die  Richtung  der  Frage  auf  die  Person
des  Angeklagten  vermieden  und  vielmehr  im  Einklange
  mit  den  Worten  des  Gesetzes  gefragt  werden:
  „ob  der  Tod  des  N.  als  wahrscheinlich  vorausgesehen
  werden  konnte?“  t

.  h..
        <pb n="118" />
        92  Elbesleistung  von  Ruralgemeinden.  Unelg.  Gemeindesachen.

Mittheilungen  ans  der  Praris.
1.
Ekdeslelstung  von  Ruralgemeinden.  Uneigentliche  Gemelndesachen.


Bgl.  Bb.  3  S.  S3,  256;  Bd.  4  S.  8  Nr.  4,  Bd.  10  S.  28;
Bi.  11  S.  155.

In  einem  vorgekommenen  Falle,  die  Entschädigungsklage
  eines  Schäfereiberechtigten  gegen  die
pflichtige  Gemeinde  wegen  Schmälerung  des  Schaaftriebes
  durch  Kultnr  von  Oedungen  betr.,  war  in
Bezug  auf  einen  von  den  Beklagten  zu  leistenden
Reinigungseid  erkannt  worden,  derselbe  sei  durch
drei,  vorbehaltlich  des  klägerischen  Erinnerungsrechtes,
  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Gemeindemitglieder
  zu  schwören.  Darüber  führte  der  Kläger
  Beschwerde,  indem  er  die  Ableistung  durch  die
Glieder  des  Gemeinde-Ausschusses  verlangte.  Der
oberste  Gerichtshof  erkannte  bestätigend,  aus  folgenden
  Gründen:  „Wenn  es  sich  um  eine  wahre  und
eigentliche  Gemeinde-Angelegenheit  im  engsten  Sinne
des  Wortes  handelte,  wobei  die  Gemeinde  als  eine
politische  und  administrative  Korporation  mit  den
ihr  in  dieser  Eigenschaft  vorgesteckten  Endzwecken
in  Betracht  käme,  so  würde  allerdings  der  Gemeinde-Ausschuß
  als  die  organische  Vertretung  der
Gemeinde  in  allen  ihren  Angelegenheiten  nach  §.  102
u.  103  des  Gemeindeediktes  ohne  neue  Wahl  schon
diejenigen  Personen  in  sich  begreifen,  welche  einen
der  Gemeinde  aufgetragenen  Eid  abzuleisten  hätten,
weil  dieser  Ausschuß  alsdann  auch  schon  von  selbst
dasjenige  Recht  zu  wahren  und  seine  Ausübung  zu
handhaben  hätte,  in  Ansehung  dessen  sich  ein  solcher
Prozeß  ergeben  könnte.  Handelte  es  sich  z.  B.  um
        <pb n="119" />
        Eldesleistung  von  Ruralgemelnden.  Unelg.  Gemeindesachen.  98

ein  der  Gemeinde  zur  Erbauung  eines  Schulhauses
oder  Leistung  eines  Bezirks-Konkurrenz-Beitrages
gegebenes  Darlehen,  so  zeigte  sich  die  Beschwerde
des  Klägers  gegründet,  nur  etwa  mit  dem  Vorbehalte,
  diejenigen  bereits  abgetretenen  Mitglieder
eines  früheren  Gemeinde-Ausschusses  zum  Eide  beizuziehen,
  welche  von  der  Sache  die  beste  Wissenschaft
  hätten.  Allein  im  gegebenen  Falle  handelte
es  sich  statt  dessen  um  eine  Entschädigung,  welche
der  Gemeinde  nur  wegen  eines  beschädigenden  Faktums
  ihrer  einzelnen  Mitglieder  obliegen  soll,  wobei
also  das  zufällige  Zusammentreffen  der  Gesammtheit
  der  letzteren  den  Anlaß  darbot,  diese  Sache
als  Gemeindesache  zu  behandeln*)...  .  .  .  .  ...  Bei
dem  eigentlich  beschädigenden  Faktum  war  daher  die
frühere  und  jetzige  Verwaltung  der  Gemeinde  unbetheiligt
  und  passiv;  nirgends  traten  administrative
Amtsbefugnisse  derselben  in  Wirksamkeit;  aus  diesem
Grunde  wurde  auch  die  Streitgenossenschaft  und
Progeßvollmacht  nicht  vom  Ausschusse,  sondern  der
ganzen  Gemeinde  aufgerichtet..  ..  .  .  Eben  darum
können  aber  auch  nur  die  einzelnen  Mitglieder,  nicht
aber  die  von  dieser  Sache  in  ihrem  amtlichen  Wirken
  nicht  zunächst  berührten  Vorsteher  und  Bevollmächtigten
  der  Gemeinde  von  der  wahren  Bewandtniß
  der  Sache  eine  genaue  Wissenschaft  haben.  Da
nun  die  Frage,  wer  den  Eid  für  eine  Korporation
zu  leisten  habe,  immer  in  Erwägung  der  vorwaltenden
  Umstände  nach  richterlichem  Ermessen  zu  erledigen
  ist,  so  zeigte  sich  die  Revisionsbeschwerde  des
Klägers,  welche  den  zuerkannten  Reinigungseid

*)  Vgl.  Anmerk.  zur  GO.  X  §.  10  lit.  f.;  „und  alle  Gemeindeglieder
  in  Sachen,  welche  die  Gemelnde  sowohl
in  corpore;  als  jeden  und  singulos  de  unlversltate
betreffen,  wie  z.  E.  in  Gemeinwelds--,  Holzschlagsund
  dergleichen  Sachen“.
        <pb n="120" />
        94  Beweis  über  übliche  Groͤße  des  Mäcklerlohnes.

dem  Gemeinde-Ausschusse  auferlegt  sehen  wollte,  als
ungegründet“.
DAGE.  v.  9.  März  1817.  Nr.  81414¼5.

2.

Bewels  über  übliche  Größe  des  Mäcklerlohnes.  Leistung  eines
wirklichen  Unterhändlers,  im  Gegensatze  bloßer  Vermittlung
der  Elnleitung  eines  Geschäftes.

Der  Gegenstand  eines  Rechtsstreittes  war  die
Mäcklergebuhr  zu  1  Pct.  des  Kaufpreises  (von
187000  fl.),  welche  der  bei  der  Einleitung  eines  zu
Stande  gekommenen  Gutskaufes  thätig  gewesene
Kommissionär  vom  Verkäufer  in  Anspruch  nahm.
Unter  Anderem  wurde  dem  Kläger  zu  beweisen  aufgelegt:
  daß  1%  des  Kaufpreises  (oder  wie  viel
weniger)  ein  in  solchen  Fällen  ubliches  Honorar
sei.  Dieser  Beweis  wollte  durch  die  jene  Ueblichkeit
  im  Allgemeinen  bejahenden  Aussagen  zweier
Münchner  Negozianten  gefuhrt  werden,  in  deren
Würdigung  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  sagen:  „Der  in  Frage  befindliche  Beweis
ist  dem  Kläger  gänzlich  mißlungen;  denn

1)  seine  beiden  Zeugen,  so  weit  sie  sich  einer
solchen  Annahme  günstig  aussprechen,  haben  nicht
über  eine  positive  Thatsache,  die  sie  mit  eigenen
Sinnen  wahrgenommen,  ausgesagt,  sondern  nur
eine  Folgerung  aus  ihrer  Beobachtung  anderweitiger
  Vorgänge  gezogen,  sind  mithin  nicht  sowohl
als  Zeugen,  als  vielmehr  als  Sachverständige  in
Betracht  zu  ziehen,  so  daß  sie  durch  ihre  Uebereinstimmung
  auch  nicht  jene  formelle  Wahrheit  zu  begründen
  vermögen,  wie  sie  das  Ergebniß  der  Bestätigung
  durch  zwei  klassische  Zeugen  ist;

2)  dieselben  vermochten  auch  nicht  einen  einzigen
  besonderen  Fall  zu  bezeichnen,  worin  ein  Ho-
        <pb n="121" />
        90  Freigebung  von  Mitverklagten.  Unzulässige  Klagänberung.

3.
Frelgebung  von  Mitverklagten.  Unzulässige  Klagänderung.

Eine  Klage  auf  Schutz  im  jüngsten  Besttze
eines  Weiderechtes  war  gegen  fünf  Personen  gerichtet,
  welche  in  der  Klagschrift  als  Besitzer  von  Theilen
  des  Waldes  bezeichnet  waren,  auf  welchen  die
Servitut  zustehen  sollte.  Aus  der  Vernehmlassung
auf  die  Klage  ergab  sich,  daß  einige  der  Verklagten
  keinen  Antheil  an  dem  fraglichen  Walde  haben.
Der  Kläger  erklärte  nun,  diese  Personen  von  der
Klage  freigeben  zu  wollen.  In  Beurtheilung  dieser
Erklärung  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
Entscheidung:  Die  Kläger  vermeinen  zwar  ihre
Klage  in  dieser  Bezlehung  dadurch  emendirt  zu
haben,  daß  sie  replicando  den  A.  R.  und  M.
H.  von  solcher  freigelassen  hätten;  allein  in  dieser
Freilassung  würde  nicht  eine  bloße  Emendation,  sondern
  vielmehr  ein  nach  Kap.  4  F.  13  der  GO.  unzulässige
  Mutation  der  Klage  in  ihrem  Hauptwerke
liegen.  Komment.  u.  d.  GO.  Bo.  2  S.  166.

DAGE.  v.  26.  Januar  1817.  Nr.  711"½8.

bureaus  solche  vermittelt  (durch  Kundgebung  von
Kaufsliebhabern,  Uebermittlung  von  Guteanschlägen,
durch  einzelne  Erkundigungen  und  Porrespenvenen)
o'gl.  OUGE.  vom  28.  März  1813,  Nr.  586  2.
Allein  für  eine  dergleichen  blos  einleltende  Vermlitlung
  kann  nicht  so  viel  begehrt  werden,  als  für  eine
bis  zum  Kaufabschlusse  selbst  eingreifende  Mitwirkung.

Kedakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="122" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  7.  Samstag,  den  29.  März  1851.

Die  christliche  Eidesformel.

Das  königl.  bayer.  Strafprozeßgesetz  vom  10.
Nov.  1848  setzt  in  den  Artikeln  110  und  157  die
Eidesformel  für  Geschworene  und  Zeugen  dahin
fest:  „Ich  schwöre,  so  wahr  mir  Gott
helfe.“  Hiernach  ist  kein  Unterschied  zwischen
Christen  und  Nichtchristen  gemacht  und  das  Emporheben
  der  drei  ersten  Finger  ist  ebenfalls  den
Christen  nicht  vorgeschrieben,  sondern  Geschworene
und  Zeugen  ohne  Unterschied  der  Religion  und  des
Geschlechtes  sollen  „mit  emporgehobener  Rechten“
  schwören  1).

In  gleicher  Art  bestimmen  auch  die  neuen
österreichischen  2)  und  preußischen  )  Gesetze  über
das  Verfahren  in  Strassachen.

Es  erheben  sich  aber  Stimmen  gegen  diese
Eidesformel  und  gegen  die  Unterlassung  des  Emporhebens
  der  sogenannten  drei  Schwörfinger  nicht

1)  Gesetzblatt  v.  J.  1818.  S.  280,  300.
2)  Strasprozeßordn.  v.  17.  Januar  1850.  §.  179,  318.

2)  Verordn.  v.  3.  Januar  1819.  8.  97.
TVI.
        <pb n="123" />
        98  Die  christliche  Eldesformel.

nur  mündlich,  sondern  auch  in  Zeitschriften  “);  man
wollte  einen  solchen  Eid  für  nichtchristlich  anerkennen,
  ja  man  gab  sich  hie  und  da  der  Ansicht
hin,  ein  solcher  Eid  sei  nicht  bindend  und  es  kam
sogar  var,  daß  eine  Partei  von  der  Geistlichkeit
den  Ausspruch  wünschte,  daß  der  gegen  jene  Partei
  in  einer  Civilsache  geleistete  Eid  deßhalb  ungültig
  sei,  weil  der  Schwörende  erklärt  hatte,  er  gehorche
  zwar  der  Obrigkeit,  indem  er  die  drei  Finger
  empor  richte  und  der  Eidesformel  noch  die
Worte  beisetze:  und  sein  heiliges  Evangelium;z
  er  halte  dieses  aber  nicht  für  wesentlich  zur
Gültigzeit  seines  Eides.

Es  liegt  nicht  in  der  Wissenschaft  des  Juristen
und  nicht  in  dem  Berufe  desselben,  sich  auf  theologische
  Erörtemungen?)  einzulassen  und  eben  so  we
nig  sind  diese  Blätter  legislativen  Abhandlungen
gewidmet.  Es  sollen  daher  hier  nur  die  Fragen
erörtert  werden,  ob  der  Richter  einen  Eid,  welcher
nur  in  der  Form  der  erwähnten  neueren  Gesetze
geleistet  wurde,  für  gültig  und  demgemäß  den  Bruch
solchen  Eides  als  strafbaren  Meineid  erklären  könne
und  müsse;  ob  dieß  insbesondere  auch  bei  einem
Eide  der  Fall  sei,  welcher  in  einer  anderen  als  in
einer  Strafsache  geschworen  wurde;  dann  ob  es  in
der  Zuständigkeit  der  Geistlichkeit  liege,  über  die

4)  Deutsche  Zeilschrift  für  #ntgliche  Wissenschaft  und
christliches  Leben.  Jahrgang  1850.  Nr.  8  und  9  dann
46.  —  Epangellsche  iann  msen7  Jahrgang  1850,
S.  Z10.  Klrchl.  Zeitfragen,  1850.  Nr.  17.

6)  Kenntniß  der  Quellen  der  Religionslehren  muß  indessen
  der  Jurist  haben,  wenn  er  vom  Eide  —  und  eben
so  wenn  er  von  den  Ehescheidungsgründen  handeln
will,  so  wie  auch  der  Theologe  ohne  gründliche
Kenntniß  des  Kirchenrechtes  sich  in  diese  Rechtsmaterlen
  nicht  wagen  soll.
        <pb n="124" />
        Die  chrisiliche  Eldesformel.  L

Galtigkelt  oder  Ungültigkeit  eines  vor  Gericht  geleisteten
  Eides  sich  auszusprechen.  —

Der  Eid  muß  in  einer  Form  verlangt  und  ges
schwoven  werden,  welche  zu  der  Ueberzeugung  berechtigt,
  vaß  der  Schwörende  das  ihm  Heiligste
ur  Bestätigunn  der  Wahrhaftigkelt  seiner  Zusage  oder

ussage  anruft.  Divus  Pius  jurejurando,  quod
Propria  superstitione  juratum  est,  staudum
  rescripsit  é).  Bei  den  Heiden,  welche  von
Gott  nichts  wußten  und  denen  irdische  Dinge  das
Heiligste  waren,  konnte  mit  rechtlicher  Wirkung
„bei  dem  eigenen  Haupte“  oder  „bei  dem
Haupte  der  Söhne“  oder  „bei  dem  Haupte
des  Regenten“  geschworen  werden?);  ferner
„bei  dem  Schwerte“  oder  „bei  dem  Bartes).“  Je
mehr  aber  die  Idee  eines  lebendigen  Gottes  herrschend
  wurde,  desto  mehr  näherte  sich  auch  der  Eid
einer  Anrufung  Gottes  und  den  Uebergang  bildete
der  Eid  „bei  dem  Wohle  des  Schwörenden“  (per
salutem  meam),  indem  man  annahm,  daß  hierdurch
  bei  der  Gottheit  geschworen  sei");  ferner  der
Eid  „beim  Schutzgeiste  des  Kaisers“105);  endlich

*)  Fr.  ö.  S.  1.  D.  de  jurejor.  (12,  2)  Winer,  biblksches
  Realwsrterbuch,  voce  Eid.

7)  Fr.  5.  pr.  vergl.  mit  Fr.  3.  S.  4  und  Fr.  4.  D.  I.  c.
Ovid,  trist.  S.  Silius,  Ual.  16.  Dergleichen  Eide
Verbot  Christus,  Matth.  V,  31.  S.  auch  Jak.  V,  12.

*)  Grimm,  deutsche  Rechtsalterthümer,  S.  890,  8990.—
Der  Eid  „per  capillos  —  per  caput“  wurde  verboten
  in  Nov.  77,  cop.  1  F.  1.  In  der  Eidesformel  Ungereimtes
  zu  vermeiden  gebtetet  der  Reichsabschied
  v.  J.  1555.  §.  107.  Emminghaus
corpus  jur.  german.  (zwelte  Aufl.)  S.  211.

)  Fr.  5.  pr.  Fr.  38.  D.  eod.  —  Der  Eid  por  salmem
war  jedoch  nur  wirksam,  wenn  er  in  dieser  Art  deferirt
  war.

10)  Er.  13.  H.  ult.  eod.
        <pb n="125" />
        100  Die  christliche  Eidesformel.

der  Eid  „bei  den  Göttern“  oder  auch  selbst  „per
Deum“,  insoferne  darunter  der  wahre  Gott  noch
nicht  verstanden,  sondern  nur  geahnet  war  11).

Mit  der  Erkenntniß  des  wahren  einzigen  Gottes
  verband  sich  von  selbst  die  Ansicht,  daß  der
Eid  nur  dann  bei  dem  Heiligsten  geleistet  werde,
wenn  er  bei  diesem  Gott  als  einem  allwissenden
Wesen  geschworen  wird  und  deßhalb  wurde  von
Abraham  und  ebenso  von  den  Israeliten  „bei
dem  höchsten  Gott“  —  „bei  dem  Gott
des  Himmels  und  der  Erde“  geschworen  12)
und  es  kam  auch  dort  schon  vor,  daß  dem  Schwörenden
  der  Eid  vorgesagt  wurde  und  er  nur  die
Worte  „Ich  schwöre“  aussprach  12).

Die  Einführung  des  Christenthums  hatte  nach
dem  bekannten  Ausspruch  Christi  „daß  er  nicht  gekommen
  sei,  das  Gesetz  umzustoßen,  sondern  es  zu
erfüllen“  14)  keine  Aenderung  oder  Vermehrung
der  alttestamentarischen  Eidesformel  zur  Folge;  im
Gegentheil  Christus  selbst,  als  der  Hohepriester
ihn  „bei  dem  lebendigen  Gotte“  beschwor,
zu  sagen,  ob  er  Gottes  Sohn  sei,  tadelte  diese
Eidesformel  nicht,  sondern  antwortete  hierauf  15),
und  die  mehrfachen  Anrufungen  „Gottes  als
Zeugen“  deren  der  Apostel  Paulus  sich  bediente  15),

11)  Fr.  3.  8.  4.  Fr.  33.  D.  eod.  Grümm,  a.  a.  O.
891

S.  .

U)1MoseXlV22X112324111V239—
2  Mose  X#n,  11.  —  5  Mose  V,  13;  X,  20.  S.
auch  2  Chron.  VI,  22.  23.

12)  1  Mose  XII,  23.  24;  IXIV,

14)  Matth.  V,  ir.

14)  Matth.  XXVI,  63.  61.

1°5)  Röm.  I,  9.  —  2  Kor.  XI,  *  —  Gal.  I,  20.—
Phll.  I,  8.  —  1  Thess.  I.  .  10.  —  Hebr.  V
13.  17.  —  Daß  in  jenen  Amufungen  Eide  enthalten
  waren,  ist  anerkannt  in  can.  2.  caus.  XIXII.  qu.  1.
        <pb n="126" />
        Die  christliche  Elbesformel.  101

sind  klarer  Beweis,  daß  man  diese  Art  des  Eides
auch  bei  den  Aposteln  für  genügend  und  für  die
höchste  religiöse  Betheuerung  hielt.

In  den  ersten  Zeiten  des  Christenthums,  wo
man  strenge  auf  Wahrhaftigkeit  und  den  Gebrauch
des  Eides  für  nicht  wohl  erlaubt  hielt  17),  kommt
eine  bestimmte  Eidesformel  nicht  vor.

Kaiser  Justinian  schrieb  im  Jahre  535  zwar
eine  Eidesformel  für  die  Beamten  vor  15),  nach
welcher  diese  „zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  seinem
  eingeborenen  Sohne  Jesu  Christo,  unserm
Heiland,  auch  zum  heiligen  Geiste,  ingleichen  zur
heiligen  und  glorreichen  Mutter  Gottes  und  ewigen
Jungfrau  Maria,  ferner  auf  die  vier  Evangelien,
die  der  Schwörende  in  seinen  Händen  halte,  auch
zu  den  heiligen  Erzengeln  Michael  und  Gabriel“
zu  schwören  und  zu  erklären  hatten  „daß  wenn  sie
den  Eid  nicht  halten  würden,  sie  hienieden  und  in
Zukunft  bei  dem  furchtbaren  Gerichte  Gottes  und
Unseres  Heilandes  Jesu  Christi  in  Gemeinschaft
gehen  wollen  mit  dem  Judas  und  Theil  haben  an
dem  Aussatze  des  Giezi  ½)  und  dem  Schrecken
des  Kain“.

Man  sieht  es  dieser  Eidesformel  auf  den  ersten
Blick  an,  daß  die  damals  versuchte  Einigung  zwischen
  der  morgenländischen  und  abendländischen
Kirche  nicht  Wurzel  geschlagen,  vielmehr  die  orientalische
  Form  auf  jene  gesetzliche  Festsetzung  des
Beamteneives  Einfluß  hatte:  die  abendländische

17)  Arnold,  wahre  Abbildung  der  ersten  Christen.
Leipz.  1732.  S.  654,  658  —  660.  Plin.  epist.  X.
97.  —  Die  Zulässigkelt  des  Eldes  ist  anerkannt  can.
2.  3.  cause  XIII,  qu.  1

165)  Nov.  8.  Anhang.

15)  Giezl  (Gehaft),  Diener  des  Elisa,  wurde  wegen
Betrugs  mit  Aussatz  gestraft.  2  Könige  V.
        <pb n="127" />
        Die  christliche  Ekdesformel.  109

Meineid  vor  dem  Altar  oder  bei  den  Reliquien  der
Heillgen  gewarnt  wird  25);  allein  die  Nochwendi
keit  solcher  Zusätze  ist  nirgends  ausgesprochen;  im
Gegentheil,  in  einer  anderen  Stelle  des  canonischen
Rechtes6)  sagt  Augustinus,  daß  er  die  Eidesformel
  „bei  Gott“  oder  „Gott  ist  mein
Zeuge“  oder  „Christus  weiß  es“  für  genügend
erachte.  Auch  hat  das  canonische  Recht  die  einfache
  Formel:  Sic  te  Deus  adjuvet,  für  die
Zeugen  vorgeschrieben?).

Die  Reformation  änderte  nichts  an  der  Eidesformel;
  im  Gegentheil,  es  ist  anerkannter  Grundsa
der  Protestanten,  daß  das  canonische  Recht  **
für  sie  in  allen  jenen  Gegenständen  subsidiäres  Recht
ist,  welche  weder  durch  die  Reformation  abgeändert
  sind,  noch  den  Grundsätzen  der  Reformation
widerstreiten  25);  daß  insbesondere  in  der  Lehre  vom
Eid  auch  das  vanonische  Recht  anwendbar  sel  29).
Ja  es  were  eine  Aenderung  der  von  Christus  und
dem  Apostel  Paulus  anerkannten  Eidesformel  oder
ein  Zusatz  zu  solcher  den  Grundsätzen  der  Reformation
  geradezu  entgegen,  weil  diese  sich  zur  Aufgabe

3½)  Cen.  12.  zann  XXII.  qu.  1.

26)  Can.  14.  S.  1.  I.  c.  —  Hic  perpensa  ratione  et
consideratione  librata,  cum  magno  timore  dico:
„Coram  Deo“  aut  „testis  est  Deus““  aut
„acit  Christus“  sic  essel  in  animo  meo;  et  yideo,
  quia  plus  est,  id  est  quia  amplius  est,  quam
est  est,  non  non.

21)  Can.  6.  causs  XXXV.  qu.  6.

%)  J.  H.  Boehmer,  jus  eccl.  prot.  tom.  I.  lib.  L  tit.  2.
8.  58.  pag.  121.  seq.  —  C.  L.  Boehmer,  princ.  jur.
can.  §.  51.  —  Schnaubert,  Kirchenr.  der  Prot.
und  Kath.  §.  65  flg.  Elchhorn,  Kirchenr.  Bd.  I.

S70  flg.  Richter,  Klrchenr.  §S.  70.
4%  J.  H.  Boehmer.  I.  c.  tom.  I.  Hb.  1  W  2.  8.  70.
p.  135  und  lib.  II.  tit.  24.  S.  13.  p
        <pb n="128" />
        104  Dit  christliche  Gidesformel.

gemacht  hatte,  das  Christenthum  auf  die  Einfachheit
  des  Evangeliums  zurückzuführen.  Insbesondere
sagt  Luther  30);  „Wenn  wir  schwören,  fassen
wir  allzeit  zwei  Dinge  zusammen,  nämlich  daß  wir
Gott  um  Hülfe  und  Schutz  anrufen  und  die  Strafe
über  uns  selbst  fluchen.  Als  wollten  wir  sagen:
Als  mir  Gott  helfe  oder  nicht;  so  ich  den  Eid
halte,  wolle  er  mir  gnädig  sein;  wo  ich  aber  damit
Jemand  betrüge,  so  strafe  er  mich.“

So  einig  hiernach  die  Reformation  mit  den
Grundsätzen  des  canonischen  Rechts  in  Beziehung
  auf  die  Eidesformel  war,  so  begnügte  doch
hie  und  da  die  Sitte  sich  nicht  mit  der  biblischen
Eidesformel,  sondern  führte,  wie  schon  aus  den
vorhin  angeführten  Stellen  des  canonischen  Rechts
hervorgeht,  Zusätze  zu  der  von  Christus  und
dem  Apostel  anerkannten  Eidesformel  ein,  indem
man  den  Stabungsworten  „So  wahr  mir  Gott
helfe"“  bald  die  Worte:  „durch  Jesum  Christum“
  #1)  bald:  „durch  32)  sein  (und  sein)  heiliges
  Evangelium“  bald  „und  seine  liebe
Heiligen“  ?/)  hinzufügte.  7")  Sehr  natürlich  war

20)  Luthers  Werke,  Halle  1750.  Bd.  I.  S.  2507.
F.  102.

21)  Dleser  Zusatz  kommt  erst  in  den  späteren  Zeiten  vor.
Tevenar,  Theorle  der  Bewelse.  S.  85.  u.  unten
Note  37.

22)  Besser  würde  gesagt:  durch  sein  heil.  Evang.  als
und  seln  hell.  Evang.  Denn  Gott  hllft  durch
das  Evangeltum.

22)  Aures  Bulla  (1356)  Csp.  II.  S.  3.  Emminghaus,
Corp.  jur  germ.  S.  62.  der  zweiten  Auflage.

*  Die  belden  letzteren  Zusätze,  welche  schon  in  früherer  Zeit
vorkamen,  haben  wahrschelnlich  ihren  Grund  darin,
daß  man  die  bekehrten  Heiden,  um  fie  von  der  beim
Eldesschwur  gewöhnlich  gewesenen  Berührung  irdischer
        <pb n="129" />
        Die  christliche  GElvesformel.  105

es,  daß  diese  in  der  heiligen  Schrift  nicht  gegründeten
  Zusätze  zum  Streit  zwischen  Katholiken  und
Protestanten  Anlaß  gaben.  Nachdem  der  Passauer
Vertrag  v.  J.  1552.  §.  10.  gestattet  hatte,  daß
die  Beisitzer  des  Reichskammergerichts  und  andere
Personen  und  Parteien  entweder,  „zu  Gott  und
den  Heiligen“  oder  „zu  Gott  und  auf  das  heilige
Evangelium“  zu  schwören  haben  35),  wurde  im
Reichsabschied  von  J.  1555,  §.  107  und  in  der
Reichskammergerichtsordnung  v.  J.  1555  Th.  I.
Tit.  57  bis  85  festgesetzt,  daß  sowohl  die  Kammerrichter
  und  die  Beisitzer,  dann  Gerichtsschreiber,
Protonotarien,  Notarien,  Advokaten,  Procuratoren
  u.  s.  w.,  als  die  Parteien,  Zeugen  und  Sachverständigen,
  sie  seien  Katholiken  oder  Protestanten,
„bei  Gott  und  dem  heiligen  Evangelium“  schwören
sollen.  *6)

Die  ebenerwähnten  Reichsgesetze  waren  indessen
nur  für  die  Eide  gegeben,  welche  bei  dem  Reichskammergerichte
  zu  leisten  waren;  für  die  Gerichte  der
einzelnen  deutschen  Länder  gab  es  außer  der  Vorschrift
  der  peinlichen  Halsger.  Ordn.  keine  gesetzliche
allgemeine  Eidesformel;  es  war  daher  den  einzelnen
Landesgesetzen  und  soweit  diese  nicht  verfügten,  der
Praxis  überlassen,  ob  die  Christen  nach  der  einfachen
  biblischen  Form  oder  mit  den  Zusätzen  schwören
  sollen,  welche  hie  und  da  aufgebracht  waren.

Gegenstände  (das  Nähere  hierüber  s.  unten)  abzuhalten,
  das  Evangellum  oder  die  Rellqulen  von  Heiligen
berühren  und  um  dies  nicht  als  bloße  Form  darzustellen,
  zugleich  auf  diese.  Gegenstände  mit  schwsren
  ließ.

*#)  Emminghaus,  a.  a.  O.  S.  231.

16)  Emminghaus,  a.  a.  O.  S.  241.  255—258.  —
Schon  dle  peinliche  Gerichts-Ordn.  Kalser  Carl  V.  v.
J.  1533.  Art.  3.  schrelbt  den  Beisatz  vor:  „und  seine
heiligen  Evangelien.
        <pb n="130" />
        108  Die  christliche  Eldesformel.

des  Richters  ")  vor,  und  weil  der  Schwörende  dabei
  die  Betbeuerungsformel  auszusprechen  hatte,
wird  diese  noch  heut  zu  Tage  die  Stabung  genannt.

Bei  den  Israeliten  fruherer  Zeit  streckte  der
Schwörende  bald  seine  Hand  gegen  den  Himmel  5),
bald  legte  er  solche  unter  die  Hufte  desjenigen,  dem
er  den  Eid  leistete  16).  Bei  den  obenerwähnten  eidlichen
  Betheuerungen,  welche  im  neuen  Testamente
aufgezeichnet  sind,  ist  von  einer  besonderen  feierlichen
  Stellung  nichts  erwähnt.

Es  ist  bekannt,  daß  schon  die  Apostel  und  eben
so  die  nachfolgenden  Verbreiter  des  Christenthums
dahin  strebten,  heidnische  Gebräuche,  welche  nicht
wohl  abgeschafft  werden  konnten,  theils  in  Formen
umzugestalten,  welche  dem  Christenthum  angemessen
waren,  theils  ihnen  eine  christliche  Bedeutung  zu
unterlegen.  So  auch  beim  Eid.  Es  wäre  dem
Christenthum  entgegen  gewesen,  bei  dem  Bart,  bei
dem  Zopf,  bei  dem  Schwert  zu  schwören  und  sonach
  diesen  irdischen  Gegenständen  eine  Heiligkeit
beizulegen;  es  durfte  aber  auch  nicht  gestattet  werden,
  während  der  Ablegung  des  Eides  bei  dem
wahren  lebendigen  Gott  die  Hand  an  jene  irdischen
Gegenstände  zu  legen,  denn  man  lief  Gefahr,  daß
der  bekehrte  Heide  dann  vermöge  der  Macht  der
Gewohnheit  oder  gar  aus  geheimer  Anhänglichkeit
an  das  Heidenthum  mehr  Werth  auf  die  symbolische
Handlung  als  auf  die  ausgesprochene  Anrufung

44)  Grimm,  a.  a.  O.  S.  899.  —  Der  Stab  war  das
Zeichen  der  Amitgewatt  des  Richters.  Grimm,  a.
a.  O.  S.  1

16)  1.  Mose  n.  22.  —  5.  Mose  IXXII.  40.

10)  1.  Mose  XIXIV.  2.  XLVII.  29.  —  Wohl  msglich,
daß  dlese  Form  darauf  deutete,  daß  man  die  Lende
als  Sitz  der  Zeugungskraft  ansah.  Winer,  a.  a.  O.
        <pb n="131" />
        Die  christliche  Eldesformel.  109

Gottes  legen  könnte.  Mit  dem  Verbot  des  Eides
bei  irdischen  Gegenständen  17)  war  die  Entfernung
des  Berührens  solcher  Gegenstände  bei  Leistung  des
christlichen  Eides  nothwendig  geworden:  um  aber
der  Volksgewohnheit  nicht  gänzlich  entgegen  zu
sein,  wandelte  man  die  Berührung  der  erwähnten
  irdischen  Gegenstände  in  eine  Berührung  —
bald  auch  nur  in  eine  Vorzeigung  solcher  Gegenstände
  um,  welche  dem  Christen  heilig  waren.  "8)
Hierüber  geben  die  Gesetze  klaren  Aufschluß.  Der
oben  (Note  18)  schon  erwähnte  vom  Kaiser  Justinian
  zu  Konstantinopel  vorgeschriebene  Beamteneid
geht  dahin:  Juro  —  per  quntuor  Evangelia,
quae  in  manibus  meis  teneo;  der  Custos
hatte,  wie  andere  Officialen,  nach  Clem.  Cap.  1.
8.  3.  de  haeret.  (5:3)  ad  sancta  Dei  Evangelin
  corporaliter  a  se  tactu  zu  schwören.
  Auch  das  Berühren  der  Reliquien  der  Heiligen
  kam  vor,  ist  aber  längst  nicht  mehr  in  Uebung.“")
Die  Bischöfe  waren  von  Berührung  des  Evangeliums
  befreit  und  es  wurde  ihnen  solches  bei  ihrer
  Eidesleistung  nur  vorgelegt  50);  es  galt  dies  als

31)  Oben  Note  7  und  8.

1)  Von  der  körperlichen  Berührung  des  Evangellums
(oder  der  Reliquien  der  Heiligen)  wurde  der  Eid  ein
körperlicher  (lelblicher)  genannt.  S.  auch
Const.  1.  Cod.  si  advers.  vend.  (2:  28).  Cap.  10.
X.  de  mejor.  et  obed.  (1:33).  Wenn  man  diesen
Ausdruck  noch  jetzt  anwendet,  so  ist  dies  ungeelgnet.

1%)  J.  H.  Boehmer,  I.  c.  tom.  V.  lib.  5.  lit.  34.  S.  11.  13.
Haltaus,  Elossar:  voce  Heilige.  Permaneder
kath.  K.  R.  §.  606.  Richter,  a.  a.  O.  §.  275.  —
Can.  5.  causa  XXXV.  qu.  6.  deutet  in  dem  Worte
alstao“  nur  auf  eine  Vorzeigung  der  Religquten.
Vergl.  oben  Note  21.

5%  Nov.  123.  Cap.  7.  —  propositis  sanctis  Evangellis.  —
Cep.  7.  X.  de  jur.  cal.  (2,7)  —  pProposikis  sed  non
        <pb n="132" />
        Dieichrichliche  Eldesfermel-  111

zuhauen.  "  &amp;amp;4).  Eben  desholb  sagt  Hommel  55)=Bidiçulus
  error  pastorum  rurnlium:  digitos;
duos.  jurantes  elevant,  SS.  Trinitatem  deno-(are.
  Es  sagt  auch  Luther  'é):  „Wir  pflegen
zwei  Finger  aufzurecken,  dieweil  zu  allen  Sachen
zwei  Zeugen  gefordert  werden;  derohalben  dann  die
Z  Finger,  so  anstatt  der  zwei  Zeugen  seien,  die.  zu
Gott  aufgerichtet  werden,  auf  den  rechten  Gott  weisen.“
  57)  Erst  in  den  jüngsten  Jahrhunderten  kam
esaudr  i  Finger  empor  zu  halten,  und  es  lag
dann-  sehr  nahe,  daß  man  mit  dieser  neuen  Uebung
eine  Beziehung  auf  die  heilige  Dreifaltigkeit  verband.
  58)  Da,  wo  die  schriftliche  Eidesleistung
statt  der  persönlichen  estattet  wurde,  *)  konnte
vom  Emporheben  der  Hand  over  der  Finger  keine
Rede  sein,  denn  im  Augeubticke  dieser  Art  der  Eidesleistung
  bedarf  man  ja  der  Haud  zum  Schreiben

54  )  Die  Praxis  ließ  nur  die  vorderen  Glleder  der  zwel
Finger  abhauest  und  als  eln  in  dieser  Art  Bestrafter
wieder  meineldig  ward,  wurde  erkaunt,  daß  er  „-zu
deesem  mahl“.  i  solcher  Strafe-  verschont  und
nur  des  Lanves  okrwiesen  werde.  Corp  25  pract.
ner.  crim.  E.  B.qu.  47.  Nr.  Ib  u  33.

55)  Rhaps.  Val.  V.  S.  113  zo

6.  8.  99

55  Auch  dlel  NAeuherung  Luthers  deutet  varauf,  daß  man
Hand  und  Finger  emporheben  ließ,  um  durch  Bezlehung
  auf  christlichs  Grundsätze  heldu#sschen  Aberglanben.
  zu  verdrängem.  Vergl.  noch  Wernher,  Obserr,
tom  I.  P.  4.  obe.  151.  Nr.  141|g.  Hommek,  Bhrps.
Tol.  V.  pag.  221.

#)  Freih.  von  Kreittmahr  inen  Anmerkungen  zu  Cod.
jur.  bav.  jud.  r.  J.  1753.  Cap.  10.  S.  14.  lit.  d.  —
Oserrecchisch=  allg.  Ger.  Ordn.  v.  J.  1781.  §.  163.

)  Cop.4.  X.  de  sent.  excom.  (5,39)  —  propria  manu
duninxat  praestiterit  juramentum.  —  Preuß.  Oer.
Ordn.  Th.  I.  Tit.  10.  8.  15.  Bayer:  Edikt  üb.  dle
Slegemeßtgeen  v.  J.  1818.  8.  13.  Preuß.  Justrukt.

.  30.  Mai  1820=  über  den  CEid  der  Standesherren.
Enminghaus  .  a.  O.  Bd.  II.  S.  21.
        <pb n="133" />
        112  Gesetzeskraft  der  deutschen  Reichsgesetze.

oder  Unterschreiben  des  Eides.  Die  Sitte,  daß
Weiber  und  protestantische  Geistliche  die  Vorderfinger
  der  rechten  Hand  auf  die  linke  Brust  legen
  5°0),  wenn  sie  den  Eid  leisten,  ist  nicht  allgemein
  und  eben  so  wie  die  Berührung  des
Evangeliums  von  Seite  der  katholischen  niederen
Geistlichkeit  großentheils  außer  Uebung  gekommen,
ja  die  ssterreichische  allgemeine  Gerichtsordnung  v.
J.  1781  §.  163  sagt:  „Während  der  Ablegung
des  Eides  soll  der  Schwörende  den  Daumen  und
die  zwei  ersten  Finger  der  rechten  Hand  in  die
Höhe  halten,  er  sei  ein  Geistlicher  oder  ein  Weltlicher,
  eine  Manns=  oder  Weibsperson“.

(Schluß  folgt.)

Mittheilung  aus  der  Prarie.

Gesetzeskraft  der  deutschen  Relchsgesetze.

Die  deutschen  Reichsgesetze")  haben  auch  hinsichtlich
  privatrechtlicher  Gegenstände  in  allen  ehemaligen
  Reichslanden  auch  ohne  spezielle  landesherrliche
Bestätigung  gesetzliche  Gültigkeit  erlangt,  und  gelten
noch,  wenn  sie  nicht  in  einzelnen  Territorien  ausdrücklich
  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wurden,  oder  durch
Nichtausübung  nach  den  hierüber  bestehenden  Rechtsgrundsätzen
  ihre  Anwendbarkeit  verloren  haben.

OA#E.  vom  2.  Dez.  1848.  Nr.  15544¾¼  7.  Vgl.
auch  OAGE.  vom  10.  Feb.  1846.  Nr.  3861¾4.

20)  Malblank,  de  jurejur.  §.  92.  Glück,  Pand.  Bd.
XII.  8.  701.

*)  Es  handelte  sich  in  dem  gegebenen  Falle  von  der  Gesetzeskrast
  des  Reichsabschiedes  von  1551  bezüglich  der
gerichtlichen  Errichtung  der  Verträge  zwischen  Juden
und  Christen  in  der  Stadt  Regensburg.

Nedakteur:  J.  A.  Seufert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  1.  Erlangen.
        <pb n="134" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  8.  Samstag,  den  12.  April  1851.

Pie  christliche  Eidesformel.
(Schluß.)

Aus  dem  bisher  Gesagten  geht  klar  hervor
und  es  ist  vollkommen  bewiesen,  ja  von  allen  Rechtslehrern
  anerkannt  51),  daß  der  christliche  Eid  seiner
Natur  und  seinem  Wesen  nach  nur  in  der  Anrufung
Gottes  bestehe,  und  daß  die  Beisätze  „und  sein
Evangelium“  oder  „und  seine  Heiligen“,  ferner  das
Berühren  oder  Vorzeigen  des  Evangeliums  oder
der  Reliquien,  das  Emporstrecken  der  Hand  oder
der  Finger,  insbesondere  der  sogenannten  drei
Schwörfinger  62),  dann  das  Aufstellen  eines  Kru-*

  B.  J.  H.  Boehmer,  l.  c.  tom.  I.  Ub.  2.  lit.

24.  §.  54  „c.  p.  1208  s0.  Tevenar,  v.  Beweis,

S.  84,  85.  Glück,  Pand.  Bv.  XIl,  §.  790.  Eichhorn,

  Kirchenr.  Bd.  11  S.  541.  Walter,  Kirchenr.

  §.  353,  354.  Brendel,  Kirchenr.  S.  496,

499.  Richter,  Kirchenr.  §.  275.  Permaneder,

  Kirchenr.  §.  606.  Leue,  von  der  Natur  des

Eldes.  Aachen  und  Leipzig  1836.  Göschel,  der

Eld  nach  seinem  *  Begriffe  und  Gebrauche.
Berlin  1837.  S.  100,  151.

*:)  Wer  keine  Finger  hat,  könnte  nicht  schworen;  der
schrifliche  Eld  wäre  nicht  möglich,  wenn  das  Emporheben
  der  drel  Finger  nothwendig  wäre.

XVI.
        <pb n="135" />
        114  Die  christliche  Eldesformel.

zifires  oder  brennender  Lichter  unwesentliche  Zuthaten
  sind,  deren  Weglassen  den  Eid  nicht  schwächt
noch  weniger  ungültig  macht,  und  eben  so  wenig
einen  Meineid  rechtferligt  oder  gänzliche  oder  geminderte
  Straflosigkeit  bewirkt.

So  klar  dieß  im  Allgemeinen  und  insbesondere
nach  gemeinem  Recht  ist,  so  ist  doch  eine  andere
Fage  noch  zu  erörtern,  ob  nämlich  dann,  wenn
die  Landesgesetze  neben  den  Stabungsworten  „So
wahr  mir  Gott  helfe“  noch  einen  Zusatz  vorschreiben,
  seien  es  nun  die  Worte  „durch  Jesum
  Christum“  oder  „und  sein  heiliges
Evangelium“  oder  „und  sein  heiliges
Wort“  oder  „und  seine  Heiligen“  —  die
Hinweglassung  dieses  Zusatzes  bei  der  Eidesleistung
den  Eid  nicht  bindend,  den  Meineid  unsträflich
mache?

Abgesehen  einen  Augenblick  von  juristischer  Deduktion,
  spricht  schon  für  die  Verneinung  dieser
Frage  die  Betrachtung,  daß  die  sonderbarsten,  sogar
in  das  Absurde  übergehenden  Resultate  sich  ergeben
würden,  wenn  man  dergleichen  gesetzlich  vorgeschriebene
  Zusätze  als  nothwendig  und  wesentlich  bei  der
Eidesleistung  ansehen  wollte.  Es  müßte  dann  z.  B.
in  Bayern,  wo  jeder  Zeuge  in  Civilprozessen  schwören
  soll  „Also  helfe  mir  Gott  und  alle  Heilige“  62),
auch  der  Protestant  bei  den  Heiligen  schwören,
während  die  Protestanten  den  Grundsatz  aufgestellt
haben,  daß  man  der  Heiligen  nur  gedenken  soll,
um  sich  im  Glauben  zu  stärken  und  Exempel  nehme
von  ihren  guten  Werken,  nicht  aber,  daß  man  die
Heiligen  anrufen  oder  Hülfe  bei  ihnen  suchen  soll  6).
Es  würde  ferner  nach  den  oben  55)  allegirten  säch-22)

  Oben  Note  39.
Augsburger  Konfession,  Art.  21.
6*))  Note  37  oben.
        <pb n="136" />
        Die  christllche  Eldekformel.  115

sischen  Gesetzen  der  Eid  der  Bergbeamten  nicht  nur
dann  ungültig  sein,  wenn  man  den  Zusatz  „und
sein  heilig  Wort“  sondern  auch  dann,  wenn  man
statt  dieses  Zusatzes  den  im  Advokateneid  vorgeschriebenen
  Zusatz  „durch  Jesum  Christum“  gebrauchen
  würde  5

Es  ist  nun  aber  nicht  nur  die  Praxis  der  Gerichte
  frei  von  solchen  Irrthümern,  sondern  es  ist
auch  diese  Praris  im  Rechte  und  in  den  Gesetzen
wohl  begründet.  Denn  wenn  gleich  die  Vernachlässigung
  einer  für  Rechtsgeschäfte  zu  deren  Gultigkeit
  vorgeschriebenen  Form  die  Ungültigkeit  des
Geschäftes  zur  Folge  hat,  indem  dann  ein  Prohibitivgesetz
  verletzt  ist  77),  so  ist  doch  die  Ungültigkeit
  eines  Rechtsgeschäftes  nur  in  solchem
Falle,  nicht  aber  dann  aus  der  Vernachlässigung
einer  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  abzuleiten,
wenn  diese  Form  vom  Gesetzgeber  nicht  als  wesentlich,
  nicht  als  Bedingung  der  Gültigkeit,  also
auch  nicht  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  des  Geschäftes
  vorgeschrieben  ist  58).  Da  nun  nirgends  vorgeschrieben
  ist,  daß  gerade  diese  oder  jene  Zusatzworte
wesentlich  zur  Gültigkeit  des  Eides  sind,  so  muß
sowohl  in  Civil  =  als  in  Strafsachen  jeder  Eid  sei-80)

  Eben  so  bel  den  verschledenen  Bekräftigungszusätzen,
welche  das  canonische  Recht  zuläßt,  s.  oben.

)  Const.  5  Cod.  de  legib.  (1,  11)  Preuß.  Landr.  Th.
1  Tu.  3  S.  40.  J.  H.  Boehmer,  I.  c.  tom.  I.  Uib.
2.  Tit.  24,  §.  58.  S.  1300.

28)  J.  H.  Böhmer,  l.  c.  erzählt  den  Fall,  wo  ein
Eid  fuür  göliig  erklärt  wurde,  obgleich  statt  der  gesetzlichen
  Worte:  „So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Erangellum“  die  Worte  gebraucht  waren:
„bei  dem  Worte  der  ewigen  Wahrbeit“.  —  Klar  ist
die  Sache  entschieden  im  Preuß.  Landr.  Th.  I,  Tit.
8,  8.  40.
        <pb n="137" />
        116  Die  christliche  Eldesformel.

ner  Form  nach  als  gültig  angesehen  werden,  dessen
Form  von  der  Art  ist,  daß  sie  ihn  nothwendig  als
Eid  charakterisirt.  Wo  nun  das  gemeine  Recht  als
subsidiäres  Recht  gilt,  da  ist,  wie  oben  gezeigt  wurde,
der  Ausdruck:  „Ich  schwöre“,  schon  als  Eid  gültig,
vorausgesetzt,  daß  der  ernstliche  Wille  einer  Eidesleistung
  angenommen  werden  kann  55);  noch  mehr
aber  die  Formel  allein:  „So  wahr  mir  Gott  helfe“,
ohne  daß  ein  weiterer  Zusatz  erforderlich  wäre.  Ist
in  einem  Lande,  wo  das  gemeine  Recht  subsidiäre
Kraft  hat,  die  provinzialrechtliche  Eidesformel  nicht
unbedingt  als  Bedingung  der  Gültigkeit  des  Eides
vorgeschrieben,  so  muß  bei  der  Frage,  ob  der  Eid
gültig  sei,  im  Zweifel  auf  das  gemeine  Recht  zurückgegangen
  werden.  Ist  vollends  in  einzelnen
Landesgesetzen'o)  bald  dieser  bald  jener  Zusatz  vorgeschrieben,
  so  hat  gerade  durch  dieses  Wechseln  der
Gesetzgeber  selbst  an  den  Tag  gelegt,  daß  er  keinen
dieser  Zusätze  als  wesentlich  vorschreiben  wollte  und
wenn  einzelne  Landesgesetze  die  Eidesformel  nur  für
eine  gewöhnliche  erklären  71),  so  geht  daraus  von
selbst  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  nicht  gebieten,
nicht  bei  Strafe  der  Ungültigkeit  vorschreiben  wollte.

Die  Gründe,  aus  welchen  man  die  in  neueren
Gesetzen  vorgeschriebene  Eidesformel:  „So  wahr

*6)  Der  Eid  darf  nicht  mit  Mentalreservatlonen  geschworen
  werden:  diese  find  unwirksam  und  der  Eid  gllt
so,  wie  der,  welchem  er  geleistet  wurde,  rechtllcher
und  vernünftigerweise  ihn  annehmen  und  verstehen
konnte.  Can.  0.  cause  XXII.  qu.  5.

77)  Wie  z.  B.  in  Sachsen,  s.  oben  Note  37.

71)  g.  B.  in  Bayern  Cod.  jur.  jud.  Cap.  10  8.  14  nr.
2.  —  Die  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle  sagen  auch
(lit.  e),  daß  die  Protestanten  statt  der  Worte:  „alle
Heilige"  sich  der  Worte  bedienen:  „sein  heiliges  Evangellum“,
  und  daß  das  Emporheben  der  drei  Finger
mehr  de  sollennitate  als  essentia  Jurementi  sel.
        <pb n="138" />
        Die  christliche  Etdesformel.  117

mir  Gott  helfe“!  als  ungenügend  erklären,  einen
solchen  Eid  als  einen  nichtchristlichen  darstellen  und
das  Erheben  der  sogenannten  drei  Schwörfinger  verlangen
  will,  sind  ungenügend  und  beruhen  theils
auf  Unkenntniß,  theils  auf  Mißverständniß.  Das
französische  Recht  hat  diese  einfache  Formel  aufgenommen
  72);  die  in  Frankfurt  versammelt  gewesenen
  Vertreter  der  deutschen  Nation  haben  in
der  projektirten  Reichsverfassung  §.  149  diese  einfache
  Eidesformel  beschlossen;  die  seit  der  Märzbewegung
  in  Bayern,  Preußen  und  Oesterreich
von  den  legitimen  Staatsregierungen  gegebenen
Gesetze  für  das  Strafverfahren  haben  dieselbe
Formel  festgesetzt:  wer  nun  unbekannt  mit  den  Gesetzen
  einzig  und  allein  seine  Alltags=  Erfahrung
zu  Rathe  zog,  der  konnte  leicht  auf  den  Gedanken
kommen,  die  sturmbewegte  Zeit  wolle  das,  was  er
für  christlich  hält,  beseitigen,  der  christlichen  Religion
das  Charakteristische  nehmen,  den  christlichen  Staat7)
untergraben,  die  allgemeine  Herrschaft  eines  reinen
Deismus  herbeiführen  und  den  Christen  verhindern,
in  seinem  Eid  nicht  nur  Gott,  sondern  auch  die

72)  Die  französische  Strafgesetzgebung  hat  sogar  nur  die
Worte:  „Je  le  jure“  für  den  Schwörenden  vorgeschrieben,
  welchem  zuvor  die  Eldesformel  vorgesagt
worden,  die  mit  den  Worten  beginnt:  Vous  jurez  et
promeltez  devant  Dieu  et  devsnt  les  hommes  etc.
Code  d’'instruct.  crim.  art.  312.

12)  Unsere  Zeit  hat  in  der  Politik  wie  in  der  Religion
Schlagworte,  welche  zur  Mode  geworden  und  oft  gebraucht
  werden,  ohne  zu  denken.  Dahin  gehören  auch
die  Ausdrücke:  christlicher  Eid,  christlicher  Staat.  Ja
unter  letzterem  versteht  man  hie  und  da  ein  Zerrbild
von  Intoleranz,  Verfolgungssucht  und  Schroffhelt,
welches  gerade  das  Gegenthell  vom  Christenthum  beurkunden
  würde.
        <pb n="139" />
        118  Die  christliche  Eidesformek.

Quelle  seiner  Erkenntniß  des  wahren  Gottes,  nämlich
  Christum  oder  das  Evangelium  zu  bekennen.
Alle  diese  Befürchtungen  sind  indessen  aus  der
Luft  gegriffen,  können  aber  auch  den  Richter  nicht
verleiten,  vom  Recht  und  Gesetz  abzuweichen.  Christus
  hat  eben  so  wenig  wie  die  Apostel  eine  bestimmte
  Eidesformel  vorgeschrieben,  welche  jetzt  vernachlässigt
  werden  soll:  ja  gerade  die  Eidesformel,
welche  man  jetzt  für  eine  Neuerung  ausgeben  will,
ist  von  Christus  und  dem  Apostel  Peams  von  dem
canonischen  Recht,  von  Luther  und  von  einzelnen
Landesgesetzen  anerkannt,  also  kein  Produkt  der
Neuzeit,  und  wer  sie  als  christlich  ungenügend  ansicht,
  will  christlicher  sein  als  Christus,  katholischer
als  der  Papst,  protestantischer  als  Luther.  Haben
die  ersten  Christen  eben  so  wie  der  Papst  und  Luther
  einen  das  Christenthum  speziell  bezeichnenden
Zusatz  zur  Eidesformel  nicht  für  nothwendig  erachtet,
so  ist  kein  Grund  vorhanden,  jetzt  erst  einen  solchen  Zusatz
  für  erforderlich  zu  halten;  hat  der  Staat  bisher  für
einen  christlichen  auch  da  mit  Recht  gegolten,  wo  ein  solcher
  Zusatz  nicht  nothwindig  war,  warum  soll  jetzt  der
Staat  weniger  christlich  sein,  wenn  man  die  bisher
schon  für  christlich  gehaltene  einfache  Eidesformel
allgemein  vorschreibt;  haben  Christus  und  die  Apostel,
  haben  der  Papst  und  Luther,  haben  verschiedene
  ältere  Gesetzgebungen  keinen  gefährlichen  Deismus
  gefürchtet,  wenn  jene  Zusätze  wegbleiben,  woher
  soll  denn  jetzt  die  Gefahr  kommen,  wenn  die
seit  achtzehn  Jahrhunderten  als  christlich  anerkannte
Eidesformel  allgemein  wird?  Ueberhaupt  scheint  die
jetzt  beinahe  zur  Mode  gewordene  Furcht  vor  einem
dem  Christenthum  gefährlichen  Deismus  bald  auf
Mangel  an  wahrem  Gtanben  am  Christenthum,  bald
auf  einem  dunkeln  Wewußtsein  zu  deruhen,  daß  man
im  Uebermaaß  des  Eifers  und  aus  Sucht,  Neues
zu  erfinden  und  zu  verbreiten  oder  Veraltetes  auf-
        <pb n="140" />
        Die  christliche  Etbesformel.  119

zuwärmen,  unvermerkt  vom  wahren  Christenthum
abgewichen  sei.  Christi  Lehre  wird  bleiben  und  herrschen
  bis  an  der  Welt  Ende  (Matth.  XXIV.  35),
und  es  gibt  keine  Gewalt  auf  Erden,  welche  einen
Deismus  herbeiführen  könnte,  welcher  dem  Christenthum
  entgegen  wäre.  Eine  Nothwendigkeit,
in  jedem  Eidschwur  auch  das  Bekenntniß  zu  Christo
oder  zum  Evangelium  auszudrücken,  läßt  sich  nicht
nachweisen;  der  Christ,  welcher  sich  bewußt  ist,  daß
ihm  das  Evangelium  die  beste  Erkenntniß  des  wahren
  Gottes  verschafft,  hat  nicht  nöthig,  dieses  in
der  Eidesformel  zu  bekennen,  und  wer  solches  Bewußtsein
  nicht  in  sich  trägt,  wird  die  Formel,  welche
sich  auf  das  Evangelium  bezieht,  gedankenlos  hersagen.
  Schon  Tevenar'")  sagt  in  dieser  Beziehung:
  „Wenn  man  alle  Personen,  die  einen  Eid
nach  diesem  Formular  ableisten,  fragen  wollte,  was
sie  dabei  gedacht  haben,  so  würden  die  Erklärungen
sehr  verschieden  ausfallen  und  viele  aufrichtig  gestehen,
  daß  sie  dabei  gar  nichts  gedacht  haben.“  75)

Was  demnach  gegen  die  in  die  neueren  Gesetze
  wieder  aufgenommene  einfache  Eidesformel  gesagt
  wurde,  kann  den  Juristen  und  insbesondere  den
Richter  nicht  irre  machen,  auch  nicht  im  Geringsten
im  Gewissen  beängstigen.

Wohl  möchte  es  noch  scheinen,  daß  man  bereits
  in  Bayern  wie  in  Preußen  eingesehen  habe,
jene  Formel  sei  zu  einfach  und  dem  Christen  nicht
genügend,  indem  in  Preußen  dergleichen  Zufätze,
wie  die  in  Frage  stehenden,  araub  wurden,  in

74)  Aheorie  der  Beweise,  S.  86.

15)  Die  Praxis  bestätigt  die  Richtigkeit  der  obigen  Aeusserung
  Tevenar's.  Die  Belehrung  vor  der  Eidesabnahme
  kann  nicht  mehr  nachhelfen,  wo  es  an  reltgisser
  Bildung  fehlt.
        <pb n="141" />
        120  Die  christliche  Eidesformel.

Bayern  aber  von  der  Reichsrathkammer  der  Beisatz
  „und  sein  heiliges  Evangelium“  verlangt  und
vom  Justizminister  dieses  nachgegeben  wurde.

Allein  aus  dem,  was  in  einem  Staate  bles
erlaubt  wird,  folgt  keine  Nothwendigkeit,  und  was
in  legislativen  Verhandlungen  vorgeschlagen  wird,
ist  nicht  nur  noch  kein  Gesetz,  sondern  es  folgt  daraus,
  auch  wenn  es  Gesetz  wird,  noch  nicht,  daß
dessen  Unterlassung  die  Nichtigkeit  oder  Schwichung
  des  Eides  oder  eine  gänzliche  oder  theilweise
  Straflosigkeit  des  Meineides  herbeiführen
könnte.

Um  indessen  dieses  noch  näher  zu  zeigen,  sei
es  erlaubt,  auf  jene  Erscheinungen  noch  besonders
einzugehen  und  deren  Natur  und  Zweck  darzulegen.

Der  Weg  des  Erlaubens  ist  von  dem  königlich
  preußischen  Justizministerium  in  einem  Reskript
vom  26.  März  1850  (also  nicht  von  der  gesetzgebenden
  Gewalt)  ergriffen  worden,  welches  den  Gerichten,
  in  welchen  die  Strafprozeßnovelle  v.  3.  Januar
  1849  zur  Anwendung  kommt,  befiehlt,  dem
Schwörenden  zu  gestatten,  der  Eidesformel:  „Ich
schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“

die  seinem  religiösen  Bekenntnisse  entsprechende
Bekräftigungsformel,  nicht  aber  andere  willkürliche
  der  konfessionellen  Form  fremde  Zusätze  zu

gestatten.  76)

Auf  diese  Weise  ist  einestheils  für  diejenigen
gesorgt,  welche  ein  religiöses  Bedürfniß  fühlen,  ihrer
Eidesformel  eine  Art  von  Glaubensbekenntniß  beizufügen,
  anderntheils  enthält  sich  die  Staatsgesetzgebung
  auf  solche  Weise  des  Gebotes  eines  Zusatzes,
den  sie  als  wesentlich  zum  Eide  nicht  erklären  darf,

16)  S.  Berliner  allgem.  Kirchenzeltung,  Jahrg.  1850.
Num.  29.
        <pb n="142" />
        Die  christliche  Eldesformel.  121

ohne  dem  canonischen  Rechte  und  den  Grundsätzen
der  Reformatoren  entgegen  zu  handeln.7)

Der  Weg  des  gesetzlichen  Gebotes,  den
fraglichen  Zusatz  der  Eidesformel  beifügen  zu  lassen,
hat  doppeltes  Bedenken  gegen  sich,  einmal,  daß,  wie
schon  erwähnt,  ein  Zusatz  gefordert  wird,  welcher
dogmatisch  zum  Wesen  des  christlichen  Eides  nicht
nothwendig  ist,  auch  nie  allgemein  herrschend  war,
dann  aber,  daß  die  Gesetzgebung  einen  Zusatz  gebietet,
  dessen  Weglassen  gesetzlich  den  Eid  nicht  unwirksam
  macht  oder  schwächt,  den  Meineid  weder
ganz  noch  zum  Theil  entschuldigt.  Dessenungeachtet
scheint  es  zur  Zeit  noch  räthlich,  die  Christen
dazu  anzuhalten,  daß  sie  der  Formel  „So  wahr
mir  Gott  helfe“  noch  beisetzen:  „durch  75)  sein  heiliges
  Evangelium.““  Dieser  Zusatz  besteht,  wenn
auch  nicht  allgemein,  doch  im  größten  Theile  von
Deutschland:  er  kommt,  wie  oben  gezeigt,  schon  im
canonischen  Rechte  vor;  er  ist  in  den  Reichsgesetzen
schon  für  die  Eide  geboten,  welche  bei  dem  Reichskammergerichte
  zu  schwören  waren;  er  ist  in  mehrere
  deutsche  Landesgesetze  aufgenommen,  und,  was
am  meisten  zu  berücksichtigen,  man  ist  in  Deutsch-77)

  Aus  diesem  Grunde  hatte  der  Verfasser  dieses  Aufsatzes
  die  obige  kön.  preuß.  Verordn.  in  elner  Sitzung
der  Relchsrathskammer  zu  München  (Verhandl  v.
J.  1850.  Bo.  VII.  S.  369,  370)  als  nachahmenswerth
empfohlen,  müßte  aber  wünschen,  daß  auch  die  Bekräftigungsformel,
  deren  Hinzufügung  erlaubt  ist,  festgestellt
  werde,  damit  darüber  nicht  in  der  öffentlichen
Schwurgerlchtsfitzung  Debatten  entstehen.

7°)  Wiederholt  muß  bemerkt  werden,  daß  das  Vorwort
„durch“  besser  ist,  als  das  Bindewort  „und“,  denn
letzteres  stellt  das  Evangelium  coordinirt  zu  Gott,
was  offenbar  unrichtlg  und  dem  oben  Note  21
allegirten  Ausspruch  des  canon.  Rechts  entgegen  wäre,
        <pb n="143" />
        122  Die  christliche  Eidesformel.

land  so  gewöhnt,  mit  diesem  oder  einem  andern  Zusatz
  zu  schwören,  daß  es  einigermaßen  bedenklich  erscheinen
  mag,  plötzlich  jeden  Zusatz  zu  beseitigen.)
Der  gebildete  Christ  kann  nichts  Arges  darin  finden,
wenn  ein  althergebrachter  Zusatz  beibehalten  wird,
der  ihn  an  die  Quelle  seiner  christlichen  Erkenntniß
erinnert:  der  ungebildete,  wenn  er  nur  den  festen
Glauben  an  das  Evangelium  hat,  findet  in  diesem
Zusatz  einen  Beweggrund  mehr,  den  Eid  zu  halten,
den  er  zu  Gott  geschworen:  ein  Rückschritt  ist
es  nicht,  wenn  eine  alte  an  sich  untadelhafte  fromme
Sitte  nur  beibehalten  wird:  ein  Fortschritt  aber  ist
es,  wenn  für  dieselben  christlichen  Confefsionen,  die
nicht  nur  in  Christo  und  dem  Evangelium  ihren
Vereinigungspunkt,  sondern  auch  ein  und  dasselbe
Glaubensbekenntniß  (das  apostolische)  haben,  ein
und  derselbe  Zusatz  zur  Eidesformel  statt  der  bisherigen
  verschiedenen  Zusätze  eingeführt  wird.

Sowie  aber  bisher,  wie  bereits  oben  dargethan,

15P)  Der  Verfasser  dleses  Aufsatzes  hat  als  bayerischer
Reichsrath  diese  Gründe  erst  dann  für  überwlegend
erachtet,  als  ihm  aus  Druckschriften  und  mündlich  die
Ueberzeugung  wurde,  daß  selbst  Gebildete,  ja  sogar
Theologen  die  Ansicht  baben,  als  sei  der  Eid  ohne
solchen  Zusatz  kein  chriftlicher;  ja  daß  sogar  im  Beichtstuhl
  Meinelde  damit  entschuldigt  werden  wollen,  daß
der  Eld,  den  man  geschworen,  kein  vollständiger  gewesen.
  Wo  noch  solche  Anslichten  herrschen,  da  wäre
es  gefährlich,  unbedingt  zur  einfachen  apostolischen
und  klrchlich  anerkannten  Formel  zurückzuspringen
und  die  Rechtspflege  der  Gefahr  auszusetzen,  durch
Melnelde  krre  geführt  zu  werden.  Bis  hlerüber  die
wahre  christliche  Erkenntniß  durchgedrungen  ist,  schwöre
der,  dem  sie  mangelt,  propris  anperstitione,  wie
Fr.  5.  S.  1.  D.  de  jurejar.  (12:21)  sagt.  Vergl.
Verhandl.  der  bayer.  Kammer  ker  Reichsräthe  a.  a.
O.  S.  480  ff.
        <pb n="144" />
        Die  chrikliche  Gl#esformel.  12#

das  Weglassen  dieses  Zusatzes  den  Eid  auch  vor  dem
Forum  des  weltlichen  Richters  nicht  geschwächt,  den
Meineid  nicht  entschuldigt  hat,  so  kann  dies  auch  in
Zukunft  der  Fall  nicht  sein  80).

So  wenig  aber  bisher  das  Erheben  der  sogenannten
  drei  Schwörfinger  gesetzlich  vorgeschrieben
war,  so  wenig  kann  dessen  Unterlassen  auf  die  Gültigkeit
  oder  Kraft  des  Eides  Einfluß  haben  und
noch  weniger  kann  es  künftig  vorgeschrieben  werden.
Es  ist  Jedem,  der  auch  nur  einige  Zeit  im  Richteramte
  war,  bekannt,  wie  unbeholfen  die  Schwsrenden
  häufig  in  diesem  Punkte  sich  zeigen  und  wie
der  Richter  oft  alle  Mühe  hat,  die  Leme  dahin  zu
bringen,  daß  sie  die  Finger  und  gerade  die  richtigen
Finger  in  gehöriger  Art  erheben  81):  schon  hieraus
erhellet,  daß  dieses  Erheben  von  der  Volkssittte  für
so  wesentlich  nicht  gehalten  wird.  Es  ist  aber  auch
bekannt,  daß  es  Gegenden  gibt,  wo  der  Aberglaube
herrscht,  daß,  wenn  man  die  drei  Finger  nicht  einwärts
  gegen  das  Gesicht,  sondern  auswärts  kehre,
die  Folgen  eines  falschen  Eides  abgewendet  werden  82):
solcher  Aberglaube  würde  besonders  bei  der  Oeffentlichkeit
  des  Verfahrens  leichter  zu  üben  sein,  wo
der  Präsident  entfernter  von  den  Schwörenden  sich
befindet  und  den  Trug  nicht  so  leicht  bemerken  kann.
Legt  inzwischen  ein  Geschworener  oder  ein  Zeuge

t0)  Die  Leglslation  wird  wobl  thun,  wenn  sie  —  namentlich
  in  den  Gesetzen  über  den  Meineid  —  Zwelfel
  obiger  Art  beseltigt.

*#1)  In  elnigen  Gegenden  erhebt  man  den  Daumen,  den
Zelgefinger  und  den  Mittelfinger  und  bezleht  dlese
auf  die  heilige  Dreifaltlgkelt:  in  anderen  erhebt  man
nur  den  Zelge=  und  den  Mittelfinger  und  bezieht
die  drei  eingeschlagenen  Finger  auf  jene  Trias.

53)  Glück,  Pand.  Br.  XII,  §F.  791,  S.  105.
        <pb n="145" />
        124  Die  christliche  Eidesformel.

einen  Wexth  darauf,  die  Finger  zu  erheben,  so
würde  der  Präsident,  wenn  er  nicht  den  erwähnten
Aberglauben  zu  befürchten  hat,  den  Ausdruck  einer
religiösen  an  sich  ganz  unschuldigen  Ansicht  mit  Unrecht
  verbieten.

So  sehr  nun  aber  zu  wünschen  ist,  daß  gerichtliche
  Eide  in  ursprünglicher  Einfachheit  geleistet
werden,  so  sehr  muß  man  auch  ermahnen,  bei  der
Abnahme  von  Eiden  den  höchsten  Ernst,  die  hochste
Wurde  zu  bewahren  und  nicht  zu  dulden,  daß  das
Geringste  begangen  oder  unterlassen  werde,  was  der
Heiligkeit  und  Wichtigkeit  der  Handlung  entgegen
ist.  Das  Erhabene  ist  stets  einfach,  aber  auch  in
seiner  Einfachheit  und  gerade  in  dieser  drückt  es
seine  Erhabenheit  aus.  Erfordert  schon  die  Würde
des  Richteramtes  —  besonders  bei  öffentlichen  Verhandlungen
  —  den  höchsten  Anstand  sowohl  von
Seite  der  gerichtlichen  Personen,  als  von  Seite  derer,
  die  vor  Gericht  stehen  und  von  Seite  des  Publikums,
  so  ist  dieß  in  erhöhtem  Maaße  der  Fall,
wo  mit  dem  Ernst  der  gerichtlichen  Verhandlung  die
Heiligkeit  der  religiösen  Handlung  sich  verbindet.

Was  nun  endlich  die  Frage  betrifft,  ob  die
Geistlichkeit  zuständig  sei,  über  die  Gültigkeic  eines
vor  Gericht  abgeleisteten  Eides  sich  zu  äußern,  so
muß  diese  Frage  schon  aus  dem  Grunde  verneint
werden,  weil  der  Beruf  der  Geistlichkeit  sich  nur
auf  das  Reich  der  Gewissen,  nicht  auf  Rechtsverhältnisse
  der  Einzelnen  unter  sich  erstreckt  33).  Wohl
aber  mag  es  kommen,  daß  der  Geistliche  aus  Veranlassung
  von  Aeußerungen,  welche  bei  Gelegenheit
von  Eidesleistungen  vorgekommen,  sich  verpflichtet
fühlt,  gegen  irrige  Ansichten  seiner  Parochianen  und
gegen  Abweichungen  vom  wahren  Glauben  aufzutreten.


82)  Brendel,  Klrchenr.  F.  198,  502.
        <pb n="146" />
        Zeugniß  zur  Unehre  des  Zeugen.  125

Meineidsverwarnungen  durch  Geistliche  kommen
hie  und  da  bei  gerichtlichen  Eiden  vor,  nicht  selten
mit  gutem  Erfolg.  Bei  der  Oeffentlichkeit  der  Versandlungen
  werden  sie,  wo  sie  noch  zulässig,  der

erhandlung  vorangehen  müssen.
Arnold.

Mittheilungen  ans  der  Praris.
1.

Zeugniß  über  eine  dem  Zeugen  zur  Unehre  gereichende  Thatsache.
  Ein  anderer  Konkumbent  als  Zeuge.

(Gegen  das  im  Kommentar  u.  d.  GO.  Bd.  8  S.  69  Gesagte.)

Der  Beklagte  hatte  zur  Führuug  des  ihm  über
die  exc.  plur.  concumb.  aufgelegten  Beweises
eine  andere  Mannsperson,  mit  welcher  die  Klägerin
  früher  fleischlichen  Umgang  gepflogen  haben
sollte,  als  Zeugen  produzirt,  und  war  auch  von
dem  Zeugen  die  behauptete  Thatsache  seines  Beischlafes
  mit  der  Klägerin  als  richtig  bekundet  worden.
  Die  beiden  ersten  Instanzen  ließen  diese  Aussage
  als  klassisches  Zeugniß  gelten,  die  dritte  hingegen
  nur  als  verdächtiges.  Die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung  sagen  hierüber:  „Zwar
kann  derjenige  Zeuge,  welcher  in  die  Lage  gesetzt
wird,  seine  eigene  Unehre  bekennen  zu  sollen,  aus
diesem  Grunde  allein  nicht  geradezu  als  ein  untüchtiger
  und  sohin  von  Amtswegen  zu  verwerfender
Zeuge  betrachtet,  und  es  kann  dieses  insbesondere
auch  nicht  aus  der  Vorschrift  der  GO.  Kap.  10
§.  15  Nr.  5  gefolgert  werden,  weil  dasjenige,  was
von  der  bloßen  Stellung  von  Interrogatorien  ver-
        <pb n="147" />
        126  Von  „guter  Wiffenschaft“  bel  dem  Erfällungseld.

ordnet  ist,  bei  der  nicht  vollständig  gegebenen  Gleichartigkeit
  der  Verhältnisse  sich  auf  die  dem  Wesen
der  Beweisführung  angehörigen  Weisungssätze  nicht
unbedingt  übertragen  läßt;  weil  ferner  das  Gesetz
selbst  in  Kap.  10  §.  10  der  GO.  dergleichen  Personen
  unter  den  als  untuchtig  bezeichneten  Zeugen
nicht  aufführt,  endlich  weil,  um  einen  solchen  Zeugen,
  der  lediglich  über  sein  eigenes  Faktum  zu  deponiren
  hat,  als  Zeugen  in  eigener  Sache  oder  als
correus  einer  streitenden  Partei  erscheinen  zu  lassen,
  dessen  Theilnahme  und  Mitwirkung  zu  einund
  derselben  rechtsverletzenden  Handlung  vorausgesetzt
  würde.  Dagegen  kann  ein  Zeuge  dieser  Art,
wenn  er,  wie  F.  O.  in  dem  vorliegenden  Falle  gethan
  hat,  durch  das  Geständniß  seiner  eigenen
Schande  den  Probanten  begünstiget,  um  so  minder
als  ein  klassischer  gelten,  als  ein  solches  Benehmen
billige  Bedenken  wider  die  Integrität  seines  Charakters
  und  die  Reinheit  der  Gesinnungen  erregt,
aus  welchen  seine  Aussage  geflossen  ist“.
DAGE.  vom  21.  Juli  1849.  Nr.  937"/¾/°.

Von  „guter  Wissenschaft“  bel  dem  Erfüllungseld.
BVal.  Bd.  5  S.  31,  Nr.  2,  Bd.  15  S.  346.

In  den  Motiven  eines  DOAGE.  kommt  hierüber
  vor:  „Dieser  (dem  Beklagten  von  den  Vorinstanzen
  zuerkannte  Erfüllungs-)  Eid  stellt  sich  auch
schon  deßhalb  als  unzulässig  dar,  weil  es  an  genügenden
  Anhaltspunkten  zu  der  Annahme  gebricht,
daß  der  Beklagte  gute  Wissenschaft  von  der  zu
beschwörenden  Thatsache  haben  könne.  Die  GO.
Kop.  13  §.  3  Nr.  2  verlangt  zwar  hiezu  kein  eigenes
  Wissen  des  Schwörenden,  und  schließt  sonach
  die  Eidesleistung  üder  fremde  Handlungen  nicht
        <pb n="148" />
        Bewelb  über  Verfübrung  zum  Beischlaf.  127

geradehin  aus;  allein  der  Eid  bleibt  nichts  destoweniger
  ein  Wahrheitseid,  und  wo  er  über  ein
fremdes  Faktum  abgelegt  wird,  muß  zum  wenigsten
  die  Quelle  zur  entsprechenden  Beurtheilung  aktenmäßig
  nachgewiesen  sein,  aus  welcher  der  Schwsrende
  seine  Wissenschaft  hierüber  schöpfen  konnte.
An  dieser  Voraussetzung  gebricht  es  aber  in  dem
gegenwärtigen  Falle,  denn  hat  auch  der  Beklagte
in  seiner  Beweisantretung  bei  Gelegenheit  seines
Erbietens  zu  diesem  Eide  angeführt,  daß  er  sich
durch  eigene  Sinneswahrnehmung  von  dem  fleischlichen
  Umgange  der  Klägerin  mit  anderen  Mannspersonen
  überzeugt  habe,  so  hat  doch  diese  von  aller  Bescheinigung
  entblößte  Behauptung  schon  nach  der  Natur
  der  Sache  die  Wahrscheinlichkeit  ein  für  allemal
gesen  sich,  und  diejenige  Wissenschaft,  die  der  Belagte
  allenfalls  aus  fremden  Mittheilungen  erhalten
haben  mag,  beruht  auf  einer  zu  schwankenden  unzuverlässsgen
  Quelle,  als  daß  hierauf  die  Zulässigkeit
des  Erfüllungseides  gegründet  werden  könnte.“
DAGE.  vom  21.  Juli  1819.  Nr.  93713/19.

Verleltung  zum  Beischlaf  unter  dem  Versprechen  der  Ehe.
Bewelsführung  hlerüber.

In  einem  Deflorationsprozesse,  in  welchem  die
Klägerin  eine  Satisfaktionssumme  von  6000  fl.  verlangte,
  war  derselben  zu  beweisen  aufgelegt  werden,
daß  der  Beklagte  sie  unter  dem  Versprechen  der  Ehe
zum  Beischlafe  mit  ihm  verleitet  habe.  Zu  Erbrin-W
  dieses  Beweises  wurden  mehrere  (anerkannte)

riefe  des  Beklagten  geltend  gemacht,  in  welchen
derselbe  seine  Absicht,  die  Klägerin  zu  ehelichen,  kundgegeben
  hatte;  nebstdem  auf  die  allgemeine  Vermuthung,
  daß  bei  außerehelichen  Schwängerungen
        <pb n="149" />
        128  Bewels  über  Verführung  zum  Beischlaf.

der  Mann  der  verführende  Theil  gewesen,  Bezu
genommen.  Dieser  Versuch  der  Beweisführung  beet
ohne  Erfolg;  er  wurde  für  mißlungen  erachtet,  was
ein  Erkenntniß  auf  den  (zurückgeschobenen)  Haupteid
  zur  Folge  hatte.  „Richtig  ist  es  zwar,  daß
mit  Rücksicht  auf  die  belderseitigen  Geschlechtsverhältnisse
  und  deren  Attribute  in  den  allermeisten
ällen  der  vorliegenden  Art  eine  überwiegende
Wahrscheinlichkeit  dafür  streitet,  daß  die  Frauensperson
  und  nicht  der  Mann  der  verführte  Theil
Kwesen  sei;  allein  selbst  die  hieraus  abzuleitende
ermuthung  kann,  abgesehen  davon,  daß  sie  blos
eine  praesumtio  hominis  bildet  und  als  solche
von  der  Beweislast  nicht  befreit  1),  der  Klägerin
hier,  wo  es  sich  um  den  Beweis  einer  unter  dem
Versprechen  der  Ehe  erfolgten  Verleitung  zum
Beischlaf  handelt,  in  keiner  Weise  zu  Statten  kommen,
  weil  ihre  Verführung  hiezu  recht  wohl  auch
ohne  dieses  als  Mittel  angewendete  Versprechen
stattgefunden  haben  kann.  Für  dieses  allein  entscheidende
  Moment  geben  aber  die  produzirten  Briefe
des  Beklagten  nicht  das  Geringste  zu  entnehmen;
denn  wenn  auch  mehrere  Stellen  derselben  bekunden,
  daß  der  Beklagte  die  Absicht  hatte,  die  Klägerin
  zu  ehelichen,  so  berechtigt  doch  diese  nach--solgende:)
  Thatsache  noch  keineswegs  zu  der
Schlußfolgerung,  daß  er  sie  durch  das  Versprechen
der  Ehe  zum  Beischlaf  mit  ihm  bewogen  habe“.
Vgl.  OAGE.  vom  31.  Dez.  1846.  Nr.  140/¼0.

1)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bb.  4  —  17  Nr.  6,  Bd.  8  S.  123.
S.  dagegen  Bd.  14  S.  6

2)  Im  Falle  die  Gpesichan!  Kundgebungen  der  Verehelichungs
  =  Abslcht  dem  Beischlase  vorangegangen  find,
moͤchte  sich  allerdings  ein  Kausalzusammenhang  zwischen
  jenen  und  diesem  annehmen  lassen.  R.

Redakteur:  J.  A.  Senffert.  Verl.  Palm  #  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="150" />
        Siterarisches  Anzeigeblatt

zu  den

Plättern  für  Rechtsanwendung

1851.  Samstag  den  12.  April.  Nr.  3.

Zur  Nachricht.

Wie  zu  den  Jahrgängen  1847  und  1849  der
Blätter  für  Rechtsanwendung,  werden  auch  zum
heurigen

Ergänzungsblätter
erscheinen,  vorzugsweise  zu  Erörterungen  und  praktischen
  Mittheilungen  aus  dem  Gebiete  der  neuesten
Gesetzgebung  bestimmt;  die  Nummer  wird  zu  nur
6  kr.  berechnet,  und  si  nd  Nr.  1  bis  4  bereits  an
alle  Buchhandlungen  versendet  worden.

Erlangen,  den  12.  April  1851.
#  J.  Palm  X  Erust  Enke.

Im  Verlag  6  eder  nnldetsita  iebu  bhendlan  von  J.  Diernfellner
  in  *  elburg  i.  B.  ist  erschtenen  und  durch  alle  Buchhandlungen
  bn  zu  bezlehen:

Mayer,  Dr.  A.,  Großh.  bad.  Hofrath  und  Prof.,  Vortrage
  Lerll  zemeines  deutsches  und  badlsches  Gantverfahren.
  1850.  B80.  brosch.  36  kr.  oder  10  Ngr.

Wichtige  geusschrift  für  Juristen.
Im  Verlage  von  Carl  Heymann  in  Berlin  erscheint:
Justiz-Ministerial-Blatt  für  die  Preußische  Gesepgebung
und  Rechtspflege.  Herausgegeben  im  Bureau  des
Justiz-Ministerlums,  zum  Besten  der  Justiz=Offizianten-Wittwen-Kasse.
  13.  Jahrgang  in  52  Nummern.
  Preis  2  Rthlr.  Enoffripilonen  werden  in  allen
Buchhandlungen  und  Postämtern  angenommen.
        <pb n="151" />
        m  Verlage  von  C.  R.  Wilhelmt  i#  In  st  e  rburg  ist  erschlenen
  und  dutch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen
Pape,  H.  M.  M.,  Bemerkungen  über  den  Entwurf  eines
Ea  8  für  die  preuß.  Staaten  v.  Jahre
2  Ngr

*l  dlese  von  einem  ausgezeichneten  Juristen  verfaßte
Broschüre  über  eine  Frage,  die  unter  den  gegenwärtigen  Kammern
ihre  Gntscheidung  finden  soll,  außer  deren  Mitgliedern  gewiß  eben
so  sehr  den  Herren  Juristen  überhaupt,  sowie  auch  den  fru
Abgeordneten  von  großem  Intereßse  sein.

Bei  Herrm.  Bethmann  in  Leipzig  ist  soeben  erschienen
und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen:
Die  VBolksvertretung
in  ihrer
organischen  Zusammensetzung
im  repräsentativen  Staate  der  Gegenwark.

Dr.  Cark  Lro#a,
ries  des  offentl.  5  an  den  Undversi#t#á#t  Leiplig
19½  B.  eleg.  brosch.  1  Thlr.  18  Nyr.

dt  Schrift  dies  gelstoollen  jungen  Gelehrten  behonkelt  die
bedeutsamste  Frage  des  praklischen  Staat#rechts,  Das  Wahlgesetz,
zum  ersten  Male  auf  der  Grundlage  einer  wissenschaftlichen  Untersuchung
  der  europälschen  und  amerlkanischen  Staatsverfassungen  und
gibt  einen  neuen  Weg  der  Losung;  sie  wird  daher  für  alle  Gebildeten
  der  Nation,  besonders  für  Repräsentanten  und
Staatsmänner  von  höchstem  Anteree  seln.

Bei  Carl  Hepmann!  in  Berlin  find  erschtenen  und  in  allen
  Buchhandlungen  zu  habe
Etgänzungen  zum  Allemeinen  Lamrecht  zum  Gebrauch
  für  Jedetmann,  besonders  für  Kommunalin
  Verwaltungs=  Beamte.  ———N  von
Schmidt.  komplet.  Preis  2  ½  Rehlr.

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Geschichte
Beneficialwesens
von  den  ältestrn  Zeiten  rlm  ins  zehnte  Jahrhundert.
Dr.  pa  Roth,
ofessor  der  Rechtt  in  Mar#

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Erlangen  im  Ap#l  18
J.  J.  Palt  Erst  Enke.
        <pb n="152" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  9.  Samstag,  den  26.  April  1851.

Ueber  den  Gegner  im  MRestitutionsprozeß.
Von  Prof.  Dr.  Pollmann.

Ueber  wenige  Materien  stehen  sich  die  Ansichten
  der  älteren  und  der  neueren  Civilisten  so  diametral
  entgegen,  als  hinsichtlich  der  prinzipiellen
Beantwortung  der  Frage,  gegen  wen  der  Restitutionskläger
  die  Restitution  nachzusuchen  habe,  eine
Frage,  welcher  Paulus  durch  seine  Aeußerung,  daß
die  Restitution  bald  in  rem  bald  in  personam
zustehe  1),  mehr  eine  Formulirung  als  eine  Lösung
gegeben  hat.  Während  die  älteren  Civilisten  wohl
ohne  Ausnahme  davon  ausgehen,  daß  in  Folge  der
Restitution  dem  Lädirten  immer  diejenige  Klage
wieder  hergestellt  werde,  welche  er  ohne  das  lädirende
  Ereigniß  haben  würde,  während  sie  demgemäß
  die  Person  des  Gegners  schlechthin  durch  die
Beschaffenheit  dieser  Klage  bestimmen  und  somit  der
Regel  nach  die  Restitution  in  rem  ergehen  lassen,
sehen  wir  unter  den  neueren  Autoritäten  nur  Puchta
sich  wieder  dieser  Meinung  zuwenden,  indem  er
den  Grundsatz  aufstellt,  daß  sich  der  Gegner  durch
das  zu  restituirende  Recht  oder  Rechtsmittel  bestimme
  (nur  daß  im  Nothfalle  nicht  bloß  gegen
den,  welcher  durch  den  zu  restituirenden  obligato-1)

  K.  S.  I,  7,  8.  4.
XVI,
        <pb n="153" />
        130  Aleber  den  Gegner  im  Restitutlonsprozeß.

rischen  Umstand  berechtigt  worden  ist,  sondern  auch
gegen  den  nur  mittelbar  daraus  berechtigten  restituirt
  wird)  2).  Die  communis  op  nio  der  Neueren
  dagegen  räumt  der  restitolio  in  integrum  als
Regel  nur  einen  in  personam  beschränkten  Charakter
  ein,  d.  h.  sie  läßt  sie  in  der  Regel  nur  gegen
  denjenigen  zustehen,  welcher  unmittelbar  vurch  die
räsion  gewonnen  hat,  und  nur  ausnahmsweise  gestattet
sie  dieselbe  auch  gegen  Dritte,  also  in  rem  ?).

Vergebens  sucht  man  aber  selbst  in  dem  ausführlichsten
  Werke  über  die  Restitution  eine  genauere
Bestimmung  und  Ausführung  dieses  Satzes“).

Erst  Savigny)  hat  eine  solche  zu  geben
versucht.  Er  geht  aus  von  der  verschiedenen  Natur
  der  Rechtsverhältnisse,  worauf  sich  die  Restitution
  beziehen  kann,  und  findet,  daß  die  Restitution
gegen  eine  vollendete  Usukapien,  dann  gegen  die  Antretung
  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  immer
in  rem  sei  und  also  gegen  jeden  Besiter  gebraucht
werden  könne;  dagegen  die  Restitution  gegen  einen
geschlossenen  Vertrag  sei  i.  d.  R.  nur  in  personam,
gehe  also  nur  gegen  die  Person,  mit  welcher  der  Verletzte
den  Vertrag  geschlossen  hat  (so  daß  also  die  Regel  der
Neueren  nur  für  diese  Klasse  von  Fällen  passend  sei).

Auch  dieser  Versuch  die  Sache  zu  erledigen
hat  mit  den  früheren  das  gemein,  daß  die  verschiedenen
  Gründe  und  Arten  der  Restitution  gar  nicht

2)  Damit  stimmt  das  neuste  Lehrb.  d.  Pand.  überein,
Arndts  FS.  123.

2)  Glück  Erl.  d.  Pandekten.  V.  S.  462.  Gösschen
Verl.  J,  S.  530.  Burchardt,  Wiederherstellung
i.  d.  v.  Stand  S.  416.

1)  Burchardt  verzichtet  darauf,  ein  festes  Prinzip  aufzustellen
  über  die  Fälle,  wo  die  Restitutlon  ausnahmsweise
  in  rem  ist.

5)  Im  Wesentlichen  tritt  seinen  Aussübrungen  bei:  Seuffert
  Pandekten  III  8.  665  N
        <pb n="154" />
        Ueber  den  Gegner  im  Restitutlonsprozeß.  181

unterschieden  werden,  während  doch  sowohl  die  Erwägung
  des  verschiedenen  Ursprungs  als  auch  der
doch  immer  ungleiche  Grundcharakter  der  einzelnen
Restitutionsgrunde  von  vorneherein  zu  der  Annahme
geneigt  machen  muß,  daß  diese  Verschiedenheit
auch  auf  die  Beantwortung  der  obigen  Frage  von
entscheidendem  Einflusse  sei.

Es  mag  sich  daher  der  Mühe  lohnen,  einmal  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  eine  Lösung  der  Frage  zu
versuchen  6)

I.  I.  i.  restitutio  propter  metum.

Dlese  Restitution  steht  jedenfalls  in  einer  genauen
  Beziehung  zu  den  ordentlichen  aus  dem  Metus
  sließenden  Rechtsmitteln,  so  daß  es  zweckmäßig
sein  wird,  wenn  wir  zuvörderst  die  Sphäre  dieser
letzteren  schärfer  zu  bestimmen  suchen.

Die  Rechtsmittel  aus  dem  metus  unterscheiden
  sich  von  denen  aus  dem  dolus  wesentlich  darin,
daß  sie  nicht  bloß  gegen  die  Person  desjenigen,
welcher  den  Zwang  ausgeübt  hat,  sondern  eben  so
selbstständig  gegen  denjenigen  gerichtet  werden  können,
welchem  in  Folge  des  Zwanges  ein  Vortheil  zugegangen
  ist,  wenn  er  auch  an  jenem  Delikt  selbst
weder  als  Mitwisser  noch  in  anderer  Weise  Theil
genommen  hat:  die  Rechtsmittel  sind  in  rem
scriptae  7).  Wenn  daher  der  Bürge  dem  Gläubiger
  die  Quittirung  der  Schuld  abgepreßt  hat,  so
hat  der  Gläubiger  die  q.  m.  c.  actio  nicht  nur
gegen  den  Bürgen  sondern  auch  gegen  den  Hauptschuldner
  selbst  auf  Wiederherstellung  des  Schuldverhältnisses,
  weil  dieser  letztere  außerdem  einen  unmittel-Diesen

  Weg  hat  eingeschlagen:  Wetzell,  G.  G.  de  quacstione
  adversus  duem  in  i.  i.  r.  imploranda  sit.
Marburgi  1850.  Seine  Resultate  habt  die  obige  Aussatzuog
  meist  ausgenommen.

)  L.  9  §.  8  D.  duod  met.  4,  2.  L  14  8.  3  eod.  L.  15
        <pb n="155" />
        182  Ueber  den  Gegnet  im  Gestltutlonsprozeß.

baren  Vortheil  von  dem  Zwange  haben  würde.  2)  —
Ist  in  Folge  des  Zwanges  der  Kläger  um  eine
Sache  gekommen,  so  hat  er  seine  Klage  gegen  den,
auf  welchen  er  die  Sache  übertragen  hat,  auch  wenn
dieser  an  dem  Zwange  ganz  unschuldig  ist.  ?)
Wenn  aber  auch  auf  diese  Weise  die  a.  q.  m.
bezüglich  ihrer  Tragweite  der  Natur  der  in  rem
actio  angenähert  ist,  so  darf  doch  keineswegs  daraus
  gefolgert  werden,  daß  dieselbe  schlechthin  gegen
jeden  Besitzer  der  abgedrungenen  Sache  statthaft  sei.
Zwar  fehlt  es  nicht  an  Quellenäußerungen,
aus  welchen  eine  solche  absolute  Zuständigkeit  der
q.  m.  gegen  jeden  Besitzer  gefolgert  werden
W  10)  und  auch  gefolgert  worden  ist.  11)  Allein
nach  ihrem  ganzen  Zusammenhange  will  diese  Stelle
lediglich  betonen,  daß  die  actio  q.  m.  nicht  bloß
gegen  den  Zwingenden  selbst  zusteht,  sie  will  aber
eineswegs  die  weitere  Gränze  dieser  Zuständigkeit
selbst  positio  festsetzen.  Diese  Festsetzung  ist  vielmehr
  in  der  Bezeichnung  des  Beweisthema's  gegeben.
  Der  Kläger  hat  zu  beweisen,  daß  ihm  Zwang
widerfahren  sei  und  daß  in  Folge  dieses  Zwanges

S.  3.  D.  14  4%  aelo,  7.  3.  I.  15.88  D.  de  doli
L.  2  5.  1

rem  uet  geripia  necpersonem  vim  lacientis  coerceat,  aed
adversus  omnes  restitui  velit,  guod  melus  causa
fackum  sit  —.  (L.  16  S.  2  D.  eod.  haec  actio  —
in  heredem  et  ceteros  in  id,  quod  pervenit  ad  eos,
datur.  —  Aus  dem  weiteren  Tenor  der  Stelle  erfleht
man,  daß  unter  den  ceteri  nur  ceteri  successores
verstanden  flnd.)

11)  Thibaut  Pand.  8.  1006.  Seuffert  Pand.  8.
423.  Mühlenbruch  F.  163.  Nicht  so  unbeschränkt
drücken  sich  aus:  Göschen  Vorles.  II  S.  533,  Puchta
Pand.  8.  385.
        <pb n="156" />
        Ueber  den  Gegner  im  Restltutlonsprozeß.  133

der  Beklagte  einen  Vortheil  erlangt  habe.  12)  Zwischen
  dem  erlittenen  Zwange  und  dem  Vortheile
muß  somit  ein  Causalzusammenhang  stattfinden,  und
somit  kann  nur  der  Besitzer  der  abgensthigten  Sache
mit  der  q.  m.  c.  a.  belangt  werden,  mit  welchem
entweder  das  negotium  metus  causa  selbst  abgeschlossen
  wurde,  oder  welcher  zu  dem  letzteren  in
einem  Surccessionsverhältnisse  steht,  und  also  als
Erbe  oder  als  Singularsuccessor  in  den  Besitz  jener
  Sache  gekommen  ist;  während  derjenige,  welcher
  später  auf  andere  Weise  und  ohne  jenen  Zusammenhang
  den  Besitz  der  Sache  erworben  hat,
mit  der  q.  m.  c.  a.  nicht  in  Anspruch  genommen
werden  kann.  Denn  von  demjenigen  z.  B.,  welcher
dem  ersten  Erwerber  die  Sache  gewaltsam  abgenommen
  hat,  kann  man  nicht  sagen,  eum  ex  hao
re  (sc.  ex  metu)  lucrum  sensisse.  17).

Wie  wenig  in  der  Conzeption  der  Jq.  m.  c.  a.
an  und  für  sich  die  unbeschränkte  Zuständigkeit  derselben
gegen  jeden  dritten  Besitzer  der  Sache  gegeben  war,
ersieht  man  aus  einer  Kontroverse  unter  den  römischen
  Juristen  selbst.  Es  war  bestritten,  ob  die
d.  m.  c.  a.  auch  gegen  den  Besitzer  zustehe,  welcher,
  ohne  von  dem  Zwange  zu  wissen,  die  Sache
von  dem,  welcher  den  Zwang  ausgeübt  hatte,  bona
fide  gekauft  oder  sonst  titulo  singulari  erworben
hat.  Diese  Frage  wurde  allerdings  von  der  späteren
  röm.  Jurisprudenz  bejaht,  aber  die  Gränzlinie,
  welche  die  Entscheidung  einhält,  bestätigt  gera-12)

  L.  14  J.  3.  D.  duod.  met.:  actorem  —  docere  debere,
metum  in  causa  fuisse,  ut  acceptem  pecuniam
faceret,  vel  rem  traderet,  vel  quid  aliud  faceret,  et
ex  hac  re  eum,  qui  convenialur,  lucrum  seneisse.

13)  Der  Bensthigte  wird  sich  in  diesem  Fall  an  den  halten,
  der  ihm  den  Zwang  angethan  hat,  und  wenn
derselbe  insolvent  seln  sollte,  die  Aberetung  von  dessen
  Rechtsmitteln  gegen  den  dritten  erlangen.
        <pb n="157" />
        134  Ueber  den  Gegner  im  Restiimtlonsprozß.

dezu  die  beschränkte  Zuständigkeit  der  q.  m.  c.  u.

Wie  verhält  sich  nun  hiezu  die  restitutio  i.
i.  metus  causa  7  11).

Die  selbständige,  von  den  ordentlichen  Rechtsmitteln
  aus  dem  metus  geschiedene  Existenz  dieser
Restitution  geht  mit  Entschiedenheit  hervor  aus
L.  9  §.5  und  6.  L.  21  §.  5  und  6  D.  h.  (.,  dann
L.  3,  C.  eod.  (2,  20)  15).  Indem  nach  vorgängiger
  Reszission  des  lädirenden,  erzwungenen  Geschaftes
  die  betreffende  in  rem  oder  in  personam
actio  gegeben  wird,  welche  der  Benöthigte  ohne
jene  Läsion  haben  würde,  so  tritt  uns  darin  das
eigenthumliche  Wesen  der  wahren  Restitution  klar
genug  entgegen  10).

Handelt  es  sich  nun  hiche  um  Wiederherstellung
  einer  persönlichen  Klage  (3.  B.  gegen  eine  abgenöthigte
  Acceptilatio),  so  ist  die  Person  des  Restitutionsgegners
  damit  von  selbst  gegeben.  —  Ist
das  Objekt  eine  abgensthigte  Erbschaftsantretung,
so  geht  das  Restitutionsgesuch  gegen  die  Gläubiger
der  Erbschaft,  und  die  Restitution  gegen  eine  abgedrungene
  Repudiation  ist  gegen  diesenigen  nachzusuchen,
  gegen  welche  der  Berufene  mit  der  wiederhergestellten
  Erbschaftsklage  auftreten  kann  17).

14)  L  115.3  —  6  D.  d.  m.  c.  (4,  8).
15)  Von  den  Neueren  5  es  wohl  Puchta  allein,  der
vieselbe  läugnet:  Pand.  §.  102.  Vorles.  S.  115.  S.
dagegen  Savigny  System  VII  S.  191.  Vangerow
  Leitfaden  1  S.  244
Daß  auch  die  angef.  Coderstelle  die  restituirte  in  rem
actio  im  Sinne  habe,  ergibt  sich  deutlich  aus  ihrem
Nachsatze:  der  Bestltzer  soll  geschützt  sein  durch  die
longae  possessionis  praescriptio  d.  h.  (Unterholzner
Verjährungslehre  I  S.  41  Not.)  durch  die  longi  temporis
  prsescriplio,  eine  Einrede,  welche  bekanntlich  nur
gegen  die  in  rem  acliones  speciales  zusteht.  Unterbdisne
  II  §.  174.  Puchta  Institut  II.  K  239.
11)  L.  21  §.  5.  6.  D.  duod  m.  c.
        <pb n="158" />
        Ueber  den  Gegner  im  Restlitutlonsprozeß.  135

Da  das  Parteiverhältniß  in  dem  judicinm
rescindens  und  rescissorium  nothwendig  identisch
sein  muß,  so  haben  wir  nur  folgende  Wahl.  Entweder
  wir  lassen  die  Person  des  Gegners  durch
das  judicium  rescindens  bestimmen  oder  durch  den
Charakter  des  judicium  rescissorium.  Im  ersten
Falle  ist  der  Restitutionsgegner  lediglich  derjenige,
mit  welchem  das  lädirende  Negotium  abgeschlossen
worden  ist.  Im  anderen  Falle  wäre  es  jeder  Besitzer
  der  abgenöthigten  Sachen.  Für  die  erste  Annahme
  wird  15)  der  Grund  angeführt,  daß  die  Reseission
  eines  Geschäftes  nur  dem  gegenitber  implorirt
und  impetrirt  werden  kann,  mit  welchem  das  Geschäft
  abgeschlossen  worden  ist.  Allein,  daß  die  Ungültigkeit
  des  mit  einem  Anderen  abgeschlossenen  Geschäftes
  auch  gegenüber  einem  Dritten  ausgesprochen
werden  kann,  ergibt  sich  u.  a.  aus  den  Fällen,  in
welchen  ausnahmsweise  der  Minor  wegen  der  durch
seine  Contrakte  erlittenen  Läsionen  auch  gegen  Dritte
restituirt  wird.  Auch  läßt  die  ob.  angez.  Codexstelle
  selbst  die  Restitution  gegen  den  Käufer  des
ersten  Erwerbers  eintreten.  —  Fur  die  Zuständigkeit
  der  Restitutionsklage  gegen  jeden  dritten  Besitzer
  muß  also  wohl  die  Erwägung  den  Ausschlag

eben,  daß  außerdem  für  die  Restitution  gar  kein
Platz  wäre.  Da  die  quod  metus  causa  actio
als  solche  schon  gegen  jeden  Besitzer  geht,  welcher
mit  dem  ersten  Erwerber  der  abgepreßten  Sache
in  einem  Stuceessionsverhältnisse  steht,  die  r.  i.  i.
in  unserer  Beziehung  aber  ihren  subsidlären  Character
  festhält,  so  muß  dieselbe  wohl  gegen  jeden
dritten  Besitzer  der  Sache  ohne  weitere  Beschränkung
  gerichtet  werden  können.
II.  Restitutio  i.  i.  propter  dolum.
Die  Eristenz  und  die  Sphäre  dieser  R.  ist

15)  Wetzel  a.  a.  O.  S.  6.
        <pb n="159" />
        136  Ueber  den  Gegner  im  Restitutlonsprozeß.

noch  viel  bestrittener  als  die  der  r.  i.  i.  propter
metum.  19)  In  den  Quellen  wird  der  dolus  als
selbständiger  Restitutionsgrund  erwähnt  in  L.  10
C.  resc.  vind.  (4,  44.)  Demselben  wird  aber
auch  zugleich  eine  strenge  persönliche  Wirkung  beigelegt.
  Der  Verkäufer,  welcher  beim  Verkaufe  seiner
Sache  betrogen  worden,  hat  keine  rei  vindicalio
(rescisso  negotio)  gegen  denjenigen,  auf  welchen
der  Käufer  das  Eigenthum  der  Sache  nachher  übertragen
  hat,  sondern  er  wird  lediglich  gegen  den
Käufer  restituirt.  Diese  beschränkte  Wirkung  erklärt
sich  aus  der  strena  persönlichen  Richtung  der  Rechtsmittel
  aus  dem  Dolus  überhaupt,  worin  sich,  dieselben
  so  wesentlich  von  denen  aus  dem  metus  unterscheiden.
  Eben  wegen  dieser  durchgreifenden  Verschiedenheit
  erscheint  es  aber  als  unzulässig,  die  bei
der  restitutio  propter  metum  geltenden  Grundsätze
  kraft  der  Analogie  ohne  alle  gesetzliche  Stütze
auf  den  dolus  herüberzuziehen  20).

Demnach  wird  auch  in  allen  übrigen  Fällen,
wo  der  dolus  rein  als  solcher  als  Restitutionsgrund
wirkt,  die  Restitution  nur  in  personam  stattfinden.
Der  praktische  Nutzen  der  Restitution  liegt  eben  in
der  Umgehung  der  doli  actio.  Ganz  anders  verhält
  es  sich  mit  solchen  Fällen  der  R.  propter
dolum,  in  welchen  der  dolus  nur  als  die  Veranlassung
  eines  Irrthums  aufgefaßt  wird,  in  welcher
also  eigentlich  propter  errorem  restituirt  wird,  ver-Möge
  der  generalis  clausula.  Wenn  der  Kläger
in  Folge  einer  arglistigen  Täuschung  verleitet  wurde,
die  Prozeßverjährung  ablaufen  zu  lassen,  so  wird
ihm  der  Prozeß  restituirt;  soferne  also  der  Prozeßgegner
  nicht  der  Betrüger  selbst,  sondern  eine  dritte

15)  Vgl.  Savigny  a.  a.  O.  S.  198.  Vangerow,
20)  Wie  Savlgny  thut,  a.  a.  O.  S.  201.
        <pb n="160" />
        Ueber  den  Gegner  im  Restltutlonsprozeß.  137

Person  gewesen  ist,  ist  die  Restitution  in  rem.
Daß  hier  aber  der  Gesichtspunkt  des  Irrthums  der
maaßgebende  ist,  ersieht  man  aus  der  Hervorhebung
der  un  verschuldeten  Täuschung  ?1).  Eben  dahin
  gehören  die  Fälle  der  L.  33  D.  de  re  jad.
und  der  L.  18.  D.  de  interrog.  in  jure  (II,  1).
Wenn  ein  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  wird,  der
verlierende  Theil  aber  hinterher  entdeckt,  daß  das
Urtheil  auf  die  Aussage  von  durch  den  Gegner  bestochenen
  Zeugen  gesprochen  worden  ist,  so  soll  durch
Restitution  das  Urtheil  entkräftet  werden,  damit
ein  neues  gefällt  werde.  Ferner:  wenn  Jemand
zur  Hälfte  Erbrecht  erwirbt,  dann  als  Erbe  verklagt,
  auf  die  gerichtliche  Frage,  zu  welchem  Theile
er  Erbe  sei,  wider  besseres  Wissen  erklärt,  er  sei
der  einzige  Erbe,  so  muß  er  im  Falle  der  Verurtheilung
  für  die  ganze  Schuld  haften;  wenn  er  aber
zahlungsunfähig  ist,  so  erhält  der  Kläger  Restitution
  und  kann  von  dem  Miterben  die  Hälfte  der
Schuld  einklagen.
(Schluß  folgt.)

Bie  Freisprechungen  in  den  Preß  -  und  anderen  politischen
  Strafprozessen.

Die  im  diesseitigen  Bayern  vor  dem  Schwurgerichte
  verhandelten  Preß=  und  anderen  politischen  Strafprozesse
  haben,  meines  Wissens  mit  einer  einzigen  Ausnahme,
  sämmtlich  zum  Ausspruche  des  Nichtschuldig
geführt.  Das  ist  eine  sehr  bedenkliche  Erscheinung,
bedrohend  die  Autorität  des  Gesetzes  und  der  Obrigkeit.
  Dieselbe  veranlaßt  den  Herausgeber  zu  folgenden
  Bemerkungen:

1)  Staatsanwälte,  welche  die  Anklage  betrei-21)

  L.  7  S.  1  D.  de  l.  i.  r.  (4,  1):  etenim  deceptis
aine  culpa  sus,  mazime  sl  fraus  ab  adverserlo  fatervenerit,
  succurrl  oportebit.
        <pb n="161" />
        138  Frekprechungen  in  polttischen  Strafprozessen.

ben,  und  Gerichte,  bei  welchen  die  Verweisung  in
Frage  kommt,  mögen  sich  in  Sachen  solcher  Art
nebst  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  auch  die
eigenthümliche  Natur  des  Schwurgerichtes  vor  Augen
stellen.  Der  Gesetze  nicht  kundig  und  an  Subsumtion
  unter  die  Gesetze  nicht  gewohnt,  folgen  die
Geschworenen  gemeinhin  der  Stimme  des  Rechtes,
welche  sie  in  der  eigenen  Brust  vernehmen.  Auf  ein
Schuldig  läßt  sich  nicht  rechnen,  wenn  die  Anklage
im  Widerstreite  steht  mit  natürlichen  Rechtssätzen,
welche  dem  schlichten  Ehrenmanne  wie  ewige  Wahrheiten
  klingen.  Enthält  ja  auch  der  Eid  der  Geschworenen
  keine  Verpflichtung  zur  Subsumtion  unter
  das  positive  Strafgesetz,  er  ist  allgemein  darauf
gestellt:  Gott,  die  Gerechtiagkeit  und  Wahrheit  vor
Augen  zu  haben,  und  den  Ausspruch  nach  Gewissen
und  der  durch  die  Verhandlungen  begründeten  freien
Ueberzeugung  zu  geben  1).  Die  Geschworenen  sind
nicht  gehindert,  im  Falle  die  besonderen  Umstände
das  summum  jus  als  summa  inzjuria  erscheinen
lassen,  ungeachtet  vollen  Beweises  der  Thatsachen  2),
auf  Nichtschuldig  zu  erkennen.  Demzufolge  hat  die
Anklage  wenig  Aussicht  auf  Erfolg,  wenn  sie  den
Geschworenen  zumuthet,  den  Redakteur  eines  Blattes
  für  schuldig  wegen  eines  Artikels  zu  erklären,
welcher  aus  einem  anderen  Blatte  entnommen  war,
sofern  gegen  den  Verfasser  oder  den  Redakteur  des
Journales,  in  welchem  der  Artikel  zuerst  erschien,
keine  Verfolgung  stattgefunden  hat;  denn  in  Erwägung
  des  natürlichen  Rechtssatzes:  „was  dem  Einen

1)  Art.  110  ves  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1818.

2)  Der  Wahrspruch  soll  ja  nicht  eine  reige  Thatfrage,
  sondern  die  Schuldfrage  beantworten.  Dabei
ist  es  der  frelen  Ueberzeugung  der  Geschworenen  anheimgestellt,
  ob  nicht  im  gegebenen  Falle  die  Schuld
durch  besondere  Umstände  als  auggeschlossen  erscheint.
        <pb n="162" />
        Freisprechungen  in  politischen  Strafprezessen.  139

recht,  ist  dem  Anderen  billig“"  —  sehen  es  die  Geschworenen
  für  ungerecht  an,  den  Verbreiter  zweiter
Hand  zu  strafen,  ohne  zuvor  oder  zugleich  die  Hand
der  Gerechtigkeit  nach  den  ersten  Urhebern  auszustrecken.
  Wenn  ein  Angeschuldigter  Jahr  und  Tag
hinter  Schloß  und  Riegel  gesessen  ist,  und  sich  nun,
nachdem  er  wegen  Ermangelung  des  Thatbestandes
  freigegeben  worden,  gegen  die  Beamten,
welche  ihm  ohne  gesetzlichen  Grund  so  schweres  Leid
zugefügt  haben,  unziemliche  Aeußerungen  erlaubt,
so  läßt  sich  ein  Schuldausspruch  der  Geschworenen
kaum  erwarten;  sie  meinen  eben,  der  Wurm,  wenn
er  getreten  wird,  hat  das  Recht,  sich  zu  krümmen.—
Eine  Anklage  wegen  Beleidigung  der  Amtsehre
eines  Beamten,  dessen  Amtsverwaltung  nicht  rein
ist,  steht  auf  schwachen  Fußen;  es  ist  höchst  wahrscheinlich,
  daß  bei  den  Geschworenen  die  Erwägung
den  Ausschlag  gibt:  die  Wahrheit  zu  sagen,  kann
nicht  unrecht  sein;  ohne  daß  auf  das  Wie,  wenn
es  nicht  gar  zu  arg  gemacht  wurde,  entscheidendes
Gewicht  zu  legen  ist.  —  Die  über  die  Voruntersuchung
  erkennenden  Gerichte  können  nicht  verpflichtet
  sein,  auf  eine  Anklage  zu  erkennen,  deren  Erfolglosigkeit
  sie  nach  zahlreichen  Erfahrungen  mit
Zuversicht  voraussehen.

2)  Vorzüglich  in  Preßprozessen,  in  welchen
die  mündliche  Verhandlung  gewöhnlich  keinen  bedeutsamen
  Inhalt  hat,  ist  die  Lage  des  Wertheidigers
  eine  viel  günstigere,  als  die  des  Anklägers.
Jener  hat  von  dem  Systeme  der  Anklage  durch  das
Verweisungsurtheil  und  die  Anklageschrift  genaue
Kunde,  und  kann  nach  Muße  die  Vertheidigungswaffen
  rüsten.  Dagegen  soll  der  Staatsanwalt  auf
die  Vertheidigung,  welche  vielleicht  eine  ganze  Reihenfolge
  unerwarteter  Argumente  ins  Feld  gestellt  hat,
aus  dem  Stegreise  repliziren.  Das  ist  eine  sehr
schwierige  Ausgabe,  zumal  für  ungeubte  Streiter.
Darum  ist  den  Staatsanwälten  zu  rathen,  in  Sa-
        <pb n="163" />
        140  Frelsprechungen  in  polltischen  Strafprozessen.

chen  der  bezeichneten  Kategorie?)  nicht  all  ihr  Pulver
  bei  der  Ausführung  der  Anklage  zu  verschießen,
sondern  insbesondere  die  rednerischen  auf  das  Gemüth
  wirkenden  Behelfe  der  Erwiderung  auf  die
Vertheidigung  vorzubehalten.  Ist  man  sich  einer
solchen  Reserve  bewußt,  so  ist  die  Aufgabe  der  Replik
schon  deßwegen  leichter  zu  lösen,  weil  die  Lösung
mit  besserem  Vertrauen  unternommen  werden  kann.
Aber  die  Reserve-Argumente  dienen  zugleich  als
Haltpunkte  für  die  der  Vertheidigung  antwortenden
Gegenbemerkungen,  welche  außerdem  des  sicheren
Bodens,  der  rechten  Form  und  Methode  entbehren
würden.  In  politischen  Strafsachen,  insbesondere
in  Preßprozessen,  ist  die  Replik  des  Staatsanwalts
bedeutend  wichtiger,  als  die  erste  Ausführung,  welche
ohne  Nachtheil  auf  das  juristisch  Wesentliche  beschränkt
  werden  kann.

3)  In  den  Verhandlungen,  welche  hier  in
Frage,  gilt  es  einen  Kampf,  nicht  blos  des  Rechtsgelehrten
  gegen  den  Rechtsgelehrten,  sondern  auch
des  Redners  gegen  den  Redner,  es  gilt  auch  die
Bethätigung  allgemeiner,  insbesondere  politischer
Bildung  und  Gewandtheit.  Mögen  die  jungen
Rechtsgelehrten,  welche  in  dem  Berufe  des  Staatsanwalts
  der  Sache  der  Gerechtigkeit  und  dem  Vaterlande
  zu  nützen  beabsichtigen,  es  nicht  versäumen,
sich  die  nöthigen  Voraussetzungen  einer  gedeihlichen
Amtsführung,  insbesondere  durch  eifriges  Studium
der  aus  dem  Alterthum  überlieferten  und  der  englischen
  Muster  gründlich  und  lebendig  anzueignen.

2)  Natürlich  habe  ich  hier  kelne  Anklagen  im  Sinne,
welche  auf  so  schwachen  Füssen  stehen,  wle  z.  B.  dle
im  Ringlerischen  Prozesse.  Nur  im  Interesse  solcher
Anklagen,  deren  Erfolg  jeder  Freund  der  die  wahre
Frelheit  gewährleistenden  gesetzlichen  Ordnung  wünschen
  muß,  erthelle  ich  obigen  Rath.
        <pb n="164" />
        Gerichtsstand  der  quleszlrten  Landgerichtsbeamten.  141

Oberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkonflikte
  nach  dem  Gesehe  vom  28  Mai  1850.

I.
Gerichtastand  der  quleszirten  Landgerichtöbeamten.

Am  24  Febr.  1850  starb  zu  Kemnath  der  am
19  Dez.  1847  in  den  Ruhestand  versetzte  k.  Landgerichtsaktuar
  M.  Schlicht  von  Herzogenaurach,  und
das  Landgericht  Kemnath  übersendete  die  pfarramtliche
  Todesanzeige  dem  Kreis=  und  Stadtgericht
Bamberg  zur  zuständigen  Verfügung;  dieses  Gericht
sendete  jedoch  die  Anzeige  mit  der  Erklärung  zurück,
daß,  da  der  außerordentliche  Gerichtsstand  der  Landgerichtsbeamten
  kein  privilegirter  sei,  sondern  lebiglich
  auf  ihren  mit  der  Quieszenz  erlöschenden
Dienstesverhältnissen  beruhe,  das  ordentliche  Gericht
des  Wohnortes  zur  Behandlung  der  vorwurfigen
Verlassenschaft  kompetent  erscheine.  Das  Landgericht
Kemnath  beharrte  auf  seiner  gegentheiligen  Ansicht,
und  die  Wittwe  Schlicht  beantragte  die  Entscheidung
  dieses  verneinenden  Kompetenzkonfliktes  bei  dem
obersten  Gerichtshofe,  welcher  das  Landgericht
Kemnath  als  die  zuständige  Verlassenschaftsbehörde
erklärte,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Der  durch  die  Verordnungen  vom  3.  Nov.  1808
(Rgbl.  S.  2810)  und  2z.  Sept.  1810  (Rgbl.  S.  800)
den  Landgerichtsbeamten  angewiesenen  Gerichtsstand
vor  dem  Stadtgerichte  der  Hauptstadt  des  Kreises,  zu
welchem  das  Landgericht,  wobei  sie  angestellt  sind,
gehört,  ist  kein  privilegirter  oder  befreiter,  wie  solcher
  durch  die  Verfassungs-Urkunde  Tit.  V  §5.4
u.  5  einzelnen  Klassen  von  Staatsangehörigen  aus
Rücksicht  auf  ihren  Stand  vorzugsweise  eingeräumt
wurde,  sondern  aus  anderen  Beweggründen,  namentlich
  im  Interesse  der  Unpartheilich  keit  und  Beschleunigung
  der  Rechtspflege,  dem  allgemeinen  Gerichtsstande
des  Wohnorts  als  ordentlicher  Gerichtsstand  substituirt.

Der  Eingang  der  zuerst  angeführten  Verord-
        <pb n="165" />
        142  Gerichtsstand  der  guleszlerten  Landgerschtsbeamten.

nung  bezeichnet  als  Veranlassung  derselben  die  Aufhebung
  des  bisher  privilegirten  Gerichtsstandes
  der  Stadt=  und  Landrichter,  und  ihr  Inhalt
läßt  die  Absicht  des  Gesetzgebers  klar  entnehmen,
durch  die  Anweisung  dieses  Gerichtsstandes  für  die
Vorstände  der  nur  mit  zwei  oder  weniger  Assessoren
versehenen  Gerichte  Rekusationen  oder  Perhorrescenzgesuche
  der  Gerichtsuntergebenen  wegen  Betheiligung
  der  Richteramtspersonen  vorzubeugen.  —

st  aber  der  erwähnte  Gerichtsstand  den  Landgerichtsbeamten
  nicht  wegen  ihres  Standes,  sondern
wegen  ihrer  Diensteigenschaft  angewiesen,  so  folgt
daraus  nothwendig,  daß  derselbe  auch  mit  der  Dienstleistung
  hinwegfalle.

Die  Dienstleistung  des  Staatsdieners  ist  nach
§.  19  der  IX.  Beil.  z.  Verf.-Urk.  widerruflicher
Notur  und  wird  demselben  mittels  Qutieszirung
fur  eine  gewisse  Zeit  benommen.  Dem  quieszirten
Diener  bleiben  hiernach  seine  Standesvorzüge  und  Auszeichnungen,
  namentlich  auch,  wenn  er  zur  Klasse
der  Collegialräthe  oder  höheren  Beamten  gehört,
sein  befreiter  Gerichtsstand;  die  mit  der  Dienstleie
stung  verbundenen  Emolumente  und  Ausnahms-Verhältnisse
  aber  fallen  mit  dem  Widerrufe  derselben  hinweg,
  und  solglich  auch  bei  den  Landgerichtsbeamten
der  ihnen  wegen  ihrer  Dienstes-Eigenschaft  angewiesene
  erceptionelle  Gerichtsstand,  welcher  im  Falle  ihrer
Berufung  in  die  Aktivität  gemäß  §.  25  des  angeführten
  Ediktes  nur  dann  wieder  aouflebt,  wenn  sie  dadurch
wieder  zur  Dienstleistung  als  Landgerichtsbeamte  aufgerufen,
  in  dieser  Eigenschaft  reaktivirt  werden.

Der  in  der  QOnieszenz  verstorbene  Landgerichtsaktuar
  Schlicht  von  Herzogenaurach  hatte  demnach
mit  seinem  Eintritte  in  die  Quieszenz  seinen  ordentlichen
  Gerichtsstand  nicht  mehr  vor  dem  Kreis=  und
Stadtgerichte  Bamberg,  sondern  vor  dem,  Gerichte
seines  Wohnortes;  daß  derselbe  zur  Zeit  seines
Ablebens  seinen  Wohnsitz  zu  Kemnat  gehabt  habe,
        <pb n="166" />
        Forum  der  Provokatlonsklage.  148

ist  von  dem  kortigen  Gerichte  nicht  beanstandet,  und
somit  die  Zuständigkeit  dieses  Gerichtes  zur  Behandlung
  seiner  Verlassenschaft  begründet.

O#E.  vom  3  Febr.  1851  RN.  1374  419/0

II.
Forum  der  Provokatlonsklage.

In  einem  zwischen  Adam  Ziegelmayer  und
Joseph  Ziegelmayer  bei  dem  Landgerichte  Dinkelsbühl
  anhängigen  Prozess  war  schon  im  Jahre  1841
rechtskräftig  ausgesprochen  worden,  daß  Joseph
Ziegelmayer  den  Adam  Ziegelmayer  als  Miterbe
des  Nachlasses  der  Kreszenz  Ziegelmayer  einschlussig
der  etwaigen  Errungenschaft  anzuerkennen  habe,  und
schuldig  sei,  mit  ihm  den  Nachlaß  gebührend  zu
theilen.  Im  Jahre  1844  erhob  Adam  Ziegelmayer
weitere  Klage  auf  Theilung  bei  dem  Landgerichte
Dinkelsbühl,  wurde  jedoch  mit  dieser  in  drei  Instanzen
  angebrachter  Maßen  abgewiesen;  dagegen
hatte  erwähntes  Gericht  zur  Sicherung  der  Erbsansprüche
  des  Adam  Ziegelmayer  auf  dessen  Ansuchen
provisorische  Maaßregeln  getroffen.  Dieß  veranlaßte
den  Joseph=  Ziegelmayer,  welcher  sich  inzwischen  in
Oettingen  ansassig  gemacht  hatte,  den  Adam  Ziegelmayer
  bei  dem  k.  Landgerichte  Dinkelsbuhl  zur
weiteren  Klagstellung  zu  provoziren.  Das  k.  Landgericht
  Dinkelsbühl  wies  jedoch  diese  Klage,  weil
jetzt  Provokant  in  Oetlingen  domizilire,  wegen
mangelnder  Kompetenz  a  limine  ab,  und  eine
gleiche  Abweisung  erfolgte  von  Seite  der  Gerichtsund
  Polizeibehörde  Oettingen  auf  eine  daselbst  eingereichte
  Klage.  Jos.  Ziegelmayer  beantragte  nun
die  Cntscheidung  bieses  verneinenden  Kompetenzkonfliktes
  durch  den  obersten  Gerichtshof,  welcher  aussprach,
  daß  das  k.  Landgericht  Dinkelsbühl
das  zustördige  Gericht  sei.  Den  Entscheidungsgründen
  entnehmen  wir  Folgendes:

Daß  in  fraglicher  Sache  eines  der  beiden  an-
        <pb n="167" />
        144  Forui  der  Provokatlonsklage.

gegangenen  Gerichte  das  zuständige  sei,  ist  außer
Zweifel.  Jedes  derselben  hat  aber  mit  Hinweisung,
daß  das  andere  das  zuständige  sei,  sich  als  unzuständig
  erklärt,  und  es  waltet  somit  ein  verneinender
Kompetenzkonflikt  vor,  dessen  Entscheidung,  da  die
ablehnenden  Gerichte  unter  verschiedenen  Obergerichten
stehen,  auf  geschehene  Anregung  von  Seite  einer
Partei  vom  obersten  Gerichtshofe  zu  geschehen  hat.  —
Ges.  v.  28  May  1850  —  die  Kompetenz-Konflikte
betr.  Art.  14  u.  18.  —  Daß  vorerst  die  Zuständigkeitsfrage
  im  Berufungswege  an  die  höhere  Instanz
  gebracht  sein  müsse,  ist  nirgends  bestimmt,  und
es  kann  dieß  auch  nicht  angenommen  werden,  weil
Niemanden  rechtlich  zugemuthet  werden  kann,  sich
im  Berufungswege  mit  großem  Aufwand  an  Zeit
und  Kosten  erst  Gewißheit  zu  verschaffen,  ob  auch
die  höheren  Instanzen  die  Ansicht  der  unteren  theilen.
Es  genügt  hiezu,  wenn  feststeht,  daß  jene  beiden  Gerichte,
  von  denen  eines  nothwendig  kompetent  sein  muß,
ihre  Unzuständigkeit  bereits  ausgesprochen  haben,  und
biese  gesetzliche  Voraussetzung  ist  hier  vorhanden.
Den  Konflikt  selbst  betreffend,  so  läßt  sich  in  Hinblick
  auf  die  bezüglich  derselben  Angelegenheit  zwischen
diesen  Streitstheilen  bei  dem  Landgerichte  Dinkelsbühl
  bereits  verhandelten  Prozesse  nicht  verkennen,  daß
jene  Klage,  zu  deren  Anstellung  hier  Adam  Ziegelmayer
von  Joseph  Ziegelmayer  provozirt  werden  will,  sowohl
  ihrer  Eigenschaft  nach,  als  wegen  ihres  genauen
Zusammenhanges  mit  den  beim  k.  Landgerichte
Dinkelsbühl  bisher  verhandelten  Prozessen  bei  diesem
Gerichte  anzubringen  ist,  eben  deßhalb  aber  auch
nach  GO.  Kap.  I  8.  15  die  Joseph  Ziegelmayer'sche
  Provokation  dahin  gehört.
OAGE.  v.  3.  Febr.  1851.  RNr.  1%
r.

Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="168" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  10.  Samstag,  den  10.  Mai  1851.

Ueber  den  Gegner  im  Uestitationsprozeß.
(Schluß.)

III.  R.  i.  i.  propter  absentiam.

Diese  Restitution  wird  überall  ertheilt,  wo  sich
der  Verlust  eines  Rechts  dadurch  ereignet  hat,  daß
der  Berechtigte  in  Folge  eines  äußern  Hindernisses
außer  Stand  war,  die  Handlung  vorzunehmen,  wodurch
  er  den  Verlust  verhütet  haben  würde.  Die
genauere  Aufzählung  der  Veranlassungsgrunde  dieser
Restitution,  von  welchen  die  Abwesenheit  des  Gegners
  sowie  die  eigene  Abwesenheit  die  wichtigsten
sind,  gehört  nicht  hieher  25

Für  die  Bestimmung  des  Restitutionsgegners
ist  der  nächste  Anhaltspunkt  die  Formel  des  Edikts.
Nachdem  der  Präter  die  Hauptanlässe  der  restitutio
  propter  absentiam  aufgezählt  hat,  so  verspricht
  er  seine  Rechtshülfe  mit  folgenden,  von  seiner
Ausdrucksweise  bei  den  übrigen  Restitutionsgrunden
wesentlich  abweichenden  Worten:  enrum  rerum  uctionem
  —  i.  i.  r.  —  27)  Der  Restitutionsmodus

22)  urchrm  S.  152,  183.  Savigny  S.  161  f.
225  L  .  D.  4,  6.  Bei  der  Restitution  wegen  vis
.  S.1.,  beiße  es:  ratum  se  non  habiturum;  beim
dolus:  esrum  rerum  se  judicium  daturum,  bei  den
XVI.
        <pb n="169" />
        146  Ueber  den  Gegner  im  Restitutlonsprozeß.

besteht  somit  nicht  in  der  Erlassung  eines  einfachen
Dekrets  nach  vorgängiger  causae  cognitio,  wodurch
  die  Sache  völlig  erledigt  und  in  den  vorigen
Stand  zurück  geführt  wird  24):  sondern  in  der
währung  einer  rescissoria  actio,  nach  vorgängiger
Reseission  des  durch  die  Abwesenheit  herbeigeführten
lädirenden  Ereignisses.  Der  Restitutionsprozeß  zerfällt
  somit,  wenn  auch  keineswegs  mit  Nothwendigleit
  auch  bußerlich  und  formell  25),  so  doch  innerlich
  und  materiell  in  ein  judicium  rescindens  und
rescissorium:  das  Parteienverhältniß  ist  in  beiden
nothwendig  identisch.  Dasselbe  bestimmt  sich  nun  gleichsam
  von  selbst,  soferne  es  sich  lediglich  handelt  um  die
Wiederherstellung  eines  in  Folge  der  Abwesenheit  verlornen
  persönlichen  Anspruchs,  eines  verlornen  persönlichen
  Klagerechts:  der  Restitutionsgegner  ist  die
Person  des  befreiten  Schuldners  oder  Beklagten.
So  verhält  es  sich,  wenn  in  Folge  der  Abwesenheit
  der  Klagberechtigte  um  seine  Klage  gekommen
  ist.  26)  Wenn  namentlich  der  Verjährungstermin
  der  Inofficiositätsquerel  abgelaufen  ist  (pest
uinquennium),  findet  die  Restitution  gegen  die
erson  des  Erben  Statt.  27)  Andere  Beispiele
sind  die  Restitution  gegen  den  Ablauf  des  in  Folge
der  Ahwesenheit  unbenutzt  gebliebenen  Einlösungstermines
  verkaufter  Pfänder  15);  gegen  den  ver-Minorennen:

  animadvertem;  bei  der  copitis  deminutio:
  quasi  id  lactum  0r  sit,  judicium  dabo.

2„4)  Saolgcey  a.  a.  O.  231.

28)  Savigny  a.  a.  O.  232.

26)  Da  gegen  die  dreißlgjährige  und  noch  weiter  hlnausgesteckte
  Klagverlährung  keine  Restitution  zulässig  ist,
so  hat  die  Restitution  gegen  Klagverjährung  nothwendig
  einen  sehr  beschränkten  Umgfang.  Savigny  III
Beil.  VIII.  —  Bo.  IV  S.  1  Not.  5

:  )  L.  8  K.  ult.  D.  inofl-  test.  (5,  2).

282)  L.  7  S.  1  D.  distr.  pign.  (20,  5).
        <pb n="170" />
        Neber  den  Segner  im  Plestltutlonsproze.  141

saumten  Termin  bei  dem  pnetum  displicentiae  25);
gegen  den  Verlust  einer  Forderung,  welche  auf  die
Bedingung  der  Anwesenhelt  an  einem  bestimmken
Aufenthaltsorte  gestellt  ist.  30)

Wie  gestaltet  sich  nun  aber  das  Parteiverhältniß
  in  den  Fällen,  wo  die  Läsion  im  Verluste  eines
Rechts  besteht,  welches  durch  eint  in  rem  actio
zu  verfolgen  ist?

Man  könnte  diese  Frage  zurstderst  schon  durch
den  Charakter  der  restituirten  Klage  selbst  als  gelöst
  ansehen.  Weil  die  restituirte  Klage  in  rem
sei,  so  musse  sie  gegen  jeden  Besitzer  der  usukapirten
  Sache  anzustellen  sein.  Allein  diese  Folgerung
würde  auf  einem  Trusschlusse  beruhen.  Daraus,
daß  gegen  den  Restitutionsgegner  eine  in  rem  netio
gegeben  wird,  folgt  noch  keineswegs,  daß  diese  letztere
  Klage  gegen  jeren  Besiper  eingeräumt  wird.
Der  Restitutionskläger  hat  ja  die  in  rem  actio
nicht  ipso  jure  sondern  erst  vermöge  besonderer
Gewährung.  Es  ist  somit  eine  ganz  selbstänvige
und  durch  die  Natur  dieser  Klage  keineswegs  schon
implicite  beantwortete  Frage,  gegen  wen  dieselbe
restituirt  wird.  Die  Frage  ist  vielmehr  vollständig
so  zu  fassen,  gegen  wen  wird  die  Restitution  vermittelst
  einer  in  rem  actio  ertheilt?  Die  Billigkeit,
  welche  die  Quelle  der  Restitution  überhaupt
ist,  kann  recht  wohl  forrern,  daß  nicht  völlig  rücksichtslos
  in  die  bestehenden  Verhältnisse  eingegriffen,
daß  also  die  restituirte  Klage  nicht  gegen  jeden  sondern
  nur  gegen  den  in  einem  bestimmten  Verhältnisse
  stehenden  Besitzer  gegeben  werden.  31).

In  der  That  ergeben  die  sämmtlichen  Quellenentscheidungen
  das  Resultat,  daß  die  Restitution

3%)  L.  31  .  22,  22  D.  de  sedilit,  ed.  (21,  1).
20)  L.  17  8.  1.  ex  quib.  caus.  maj  (1,8).
*1)  Vel.  Burchardi  a.  a.  O.  S.  117,  553,  566.

*
        <pb n="171" />
        148  Ueber  den  Gegner  im  ;estltutlonsprozeß.

auch  in  diesen  Fällen  nicht  gegen  jeden  Dritten
schlechthin,  sondern  bloß  gegen  denjenigen  gegeben
wird,  welcher  in  Folge  der  Abwesenheit  einen  Vortheil
  erlangt  hat  oder  in  diesen  Vortheil  suczedirt
ist.  Die  Restitution  ist  in  diesem  Sinne,  aber
auch  nur  in  diesem,  in  rem.

Dieser  Umfang  der  Zuständigkeit  ergibt  sich
zuvörderst  schon  aus  der  Konzeption  der  restitutorischen
  in  rem  actio,  wie  dieselbe  durch  den  F.  5
I.  de  act.  (4,  6)  bezeichnet  wird.  Die  Gewährung
  der  Klage  wird  durch  die  Fiction  vermittelt,
daß  der  beklagte  Besitzer  nicht  usucapirt
habe.  Hieraus  folgt  klar  genug,  daß  dieselbe  nach
Reszission  der  Usucapion  lediglich  gegen  den  Usucapienten
  (und  dessen  Successoren  ss.  u.],  da  diese
mit  ihm  eine  Person  bilden)  angestellt  werden
kann  32).  Ganz  entscheidend  aber  ist  die  L.  26  F.
8  D.  h.  t.  (4,  6),  wo  gegen  den  Besitzer  einer  fremden
  Sache,  welcher  dieselbe  als  anwesend  zu  ersitzen
  begonnen  hatte,  aber  einen  Tag  vor  Vollendung
  der  Usucapion  seinen  Aufenthalt  änbderte  und
während  der  Abwesenheit  die  Ersitzung  vollendete,
die  Restitution  in  der  Weise  gegeben  wird,  daß
dem  Gegner  rescissa  usucapione  noch  ein  Tag
zur  Anstellung  der  rei  vindicatio  eingeräumt
wird  ½#3).  Diese  Modalität  der  restituirten  actio
hat  nur  gegenüber  dem  Usucapienten  (resp.  dessen
Successor)  einen  Sinn,  weil  sie  mit  dessen  Usucapionszeit
  zusammenhängt.

Obigem  Grundsagtze  entsprechen  die  L.  3  C.

22)  Si  quis,  cum  reip.  causa  abesset  —  rem  ejus  qui
in  civitate  esset,  usuceperit,  permittitur  domino,
ei  possessor  reip.  Ccausa  abesse  desierit,  tunc  intra  anoum
rescissa  usucepione  eam  petere,  i.  e.  ita  petere,  ut  dlcat,
  posses  sorem  usu  non  cepisse  et  ob  id
suam  rem  esse.

22)  L.  26  8.  7  L.  30  pr.  D.  4,  6.  Auch  in  dieser  Bezleh-
        <pb n="172" />
        Ueber  den  Gegner  im  Restktutlonsprozeß.  149

de  rest.  mil.  (2,  51)  dann  die  L.  3  8.  1  D.  de
eo  per  quem  factum  erit  (2,  10),  wo  dem  durch
einen  Dritten  am  Erscheinen  vor  Gericht  gehinderten
Kläger,  im  Falle  der  Insolvenz  des  ersteren  vermöge
der  generalis  clansula  die  Klage  gegen  den  Beklagten
  restituirt  wird,  eben  weil  dieser  den  Vortheil
von  jener  Verhinderung  hat.  Ganz  entsprechend
läßt  die  L.  23  §.  3  cod.  den,  welcher  in  Folge
seiner  Abwesenheit  den  Besitz  eines  Grundstücks
oder  eines  Ususfructus  verloren  hat,  die  Früchte
von  dem  fordern,  welcher  sie  in  der  Zwischenzeit  vermöge
  seines  Ususfructus  gezogen  habe.  Und  wenn
in  Folge  eines  natürlichen  Hindernisses  der  Berechtigte
  seine  Prädialservitut  durch  non  usus  eingebüßt
  hat,  so  geht  die  Restitution  gegen  den  Herrn
des  frei  gewordenen  Grundstücks  "#).

Daß  aber  die  Restitution  auch  gegen  den  Successor
  des  oben  bezeichneten  Restitutionsgegners  ertheilt
  wird,  und  zwar  zunächst  gegen  den  Erben
desselben,  bedarf  keiner  weitern  Ausführung.  Hervorzuheben
  ist  in  dieser  Beziehung  nur,  daß  gegen
den  Erben  selbst  dann  die  Restitution  gegeben  wird,
wenn  er  die  von  seinem  abwesenden  Erblasser  begonnene
  Usucapion  vollendet  hat,  auch  wenn  in  seiner
  (des  Erben)  Person  ein  selbstständiger  Restitutionsgrund
  nicht  gegeben  war  35),  —  eine  offenbare

ung  wird  die  in  rem  octio  nicht  schlechtbin  und  als  solche
restltutrt,  sondern  eben  nur  mit  den  durch  Zweck  und
Gränzen  der  Restitution  bedingten  Modalitäten.

240  L.  14  pr.  D.  S8,  6  L.  35  D.  8,  3.

2)  I.  30  pr.  D.  4,  6.  Der  Fall  ist  folgender:  wenn
ein  Mlles  in  seiner  Abwesenheit  eine  Usukaplon  begonnen,
der  anwesende  Erbe  defselben  aber  vollendet  hat,  so
wird  der  frühere  Eigenthümer  gegen  den  letzteren  restitulrt,
  indem  er  rescissa  usucsplone  so  viel  Zeit
zur  Anstellung  der  r.  v.  zurück  erhält,  als  er  beim
Beginne  der  Anwesenheit  noch  üörig  hatte.
        <pb n="173" />
        150  Ueber  den  Gegner  im  Restitutionsprozeß,

Anomalie,  indem  hier  eine  r.  p.  a.  gegeben  wird,  ohne
daß  die  Läsion  durch  die  absentia  herbeigeführt
worden  ist.  15).

Die  Usucapion  wird  aber  auch  gegen  den  Besitzer
  rescindirt,  welcher  das  Eigenthum  der  ersessenen
Sache  titulo  singulari  von  dem  Usucapienten  erworben
  hat,  durch  Kauf,  Schenkung  u.  s.  w.  Können
  wir  auch  in  dieser  Beziehung  kein  Gewicht  auf
die  L.  30  §S.  1  D.  1  c.  legen,  weil  hier  die  Person
  des  Beklagten  wenigstens  nicht  ausdrücklich  bezeichnet
  ist  37),  so  bezeichnet  dafur  die  L.  17  pr.

26)  Diese  Entscheldung  ist  übrigens  conform  mit  der  andern,
  wonach  auch  dann  Restitution  ertheilt  wird,  wenn
Femand  als  Anwesender  eine  Usucapion  begonnen,  In
der  Abwesenheit  fortgesetzt  und  nach  der  Zurückkunft
vollendet  hat,  soferne  nur  der  Zeitraum  von  der  Rückkehr
  aus  der  Abwesenheit  bis  zur  Vollendung  der  Ersltzung
  ein  kurzer  gewesen  ist,  und  ein  solches  modleum
tempus  wird  auch  in  L.  30  cit.  vorauszusetzen  sein,  nam
eum  qui  dlflert  restitullonem  non  esse  audiendum
Noratius  seribit.  L.  15  8.  3.  D.  4,  6.  i.  l.

Eine  Aufjählung  und  Kritik  der  bedeutenden  Auslegungsversuche
  dleser  bestrittenen  Seelle  s.  bel  Wetzell  S.
26.  Daß  als  Beklagter  der  besitzende  Singularsuccessor
gemeint  ist,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  die  reseissorische
  rel  vindicatio  gegen  den  Usucaplenten,  welcher
die  Sache  veräußert  hat,  gar  nicht  angestellt  werden
kann,  soferne  man  nicht  gewaltsam  einen  Fall  von
ficta  possessio  in  die  Stelle  hinein  unterschieben  will.
Die  Restliutlon  geht  demnach  allerdings  gegen  den  Best##r,
  indem  aber  der  letztere  auf  Grund  der  Erictlon
seinen  Regreß  gegen  den  Verkäufer  nimmt,  und  diesem
den  Kaufpreiß  wieder  abnimmt,  so  wird  auf  diesem
indireken  Wege  dem  Usucupienten  der  Vortheil  aus
der  Usucaplon  wieder  entzogen.  —  Die  Auslegung  des
viel  besprochenen  Schlußsatzes  der  Stelle  wie  sie  Wetzell
a.  a.  O.  gibt,  halte  ich  dagegen  für  unmsglich,  da
die  Worte  adversus  eum  auf  kein  anderes  Gubjekt  gehen
  können,  als  auf  den  in  den  vorhergehenden  Worten
  benannten  Abwesenden.

3

—
—
        <pb n="174" />
        Ueber  den  Gegner  im  RKestkeutlonsprozes.  161

eod.  den  Käufer  direkt  als  Imploraten,  und  derselbe
  muß  auch  in  der  L.  6.  C.  rest  mil.  (2,  51)
angenommen  werden.  In  der  Abwesenheit  des  Schuldners
  haben  vie  Erben  des  Gläubigers  die  dem  letzteren
  bestellten  Hypotheken  veräußert.  Der  Abwesende
erlangt  die  Reseission  des  Verkaufes  und  Restitution
gegen  den  Käufer,  gegen  Erlegung  des  Pretium  75).

Nur  in  wenigen  Fällen  wird  vermöge  der  besondern
  Beschaffenheit  des  Verhältnisses  vie  Restitution  gegen
  solche  gegeben,  welche  keinen  unmittelbaren  Vortheil
von  der  Abwesenheit  gehabt  haben.  Wenn  der  berufene
  Erbe  in  Folge  einer  justa  absentia,  noch  ehe  er
von  seiner  Berufung  Kenntniß  erlangt  hat  und  also
antreten  konnte,  gestorben  ist,  so  wird  dessen  Erbe
nicht  bloß  gegen  diejenigen  restituirt,  welche  an  der
Stelle  seines  Erblassers  in  die  Berufung  eingerückt
sind,  sondern  —  in  verselben  Weise,  wie  derjenige,
wescher  zur  Repudiation  genöthigt  worden  ist,  wird
er  gegen  alle  restituirt,  welche  von  dem  verstorbenen
Erblasser,  wäre  er  wirklich  Erbe  geworden,  hätten
belangt  werden  können.  7P)  —  Ferner:  wenn  der
Besitzer  einer  Weggerechtigkeit  wegen  Ueberschwemmung
  oder  eines  andern  Hindernisses  das  interdictum
  de  itinere  actuque  privato  verloren  hat,
so  wird  ihm  dieß  Rechtsmittel  gegen  (jeden  restituirt,
  der  ihn  verhindern  wollte,  die  Servitut  wieder
  auszuüben.  10)  Denn  nur  auf  diese  Weise  kaun
der  Schaden  von  ihm  abgewandt  werden.

IV.  Restitutio  minorum.

Hier  muß  die  Restitution  gegen  solche  Lässonen,
welche  der  Minor  aus  der  Abschließung  von  Rechtsgeschäften
  erlitten  hat,  von  derjenigen  wohl  unterschseden

28)  Die  Ausgaben  lesen  oblato  ante  debilo  vel  pretio.  —
Mser.  haben  die  Worte  debito  vel  gar  *

25)  L.  30  pr.  L.  86  pr.  D.  29,  2.  L.  3  F.  30  —  32
D.  29,  5.  L.  12  D.  33,  19.  cf.  L.  2196  D.  4,  2.

½%  I.  1  T.  9  D.  43,  19.
        <pb n="175" />
        152  Ueber  den  Gegner  im  Restitutlonsprozeß.

werden,  welche  ihm  aus  anderen  Veranlassungen  widerfahren
  sind.  1)  Die  R.  der  minores  gegen  die  aus
ihren  eigenen  Kontrakten  entspringenden  Läsionen  hat
ihren  Ursprung  in  der  Lex  Plaetoria,  setzt  ursprünglich
  eine  Arglist  des  andern  Theils  voraus,  und  ist
dem  entsprechend  auch  in  der  spätern  Ausbildung,
wonach  der  Dolus  des  andern  Theils  kein  wesentliches
  Erforderniß  mehr  ist,  nur  in  personam  d.  h.
nur  gegen  die  Person  des  andern  Lontrahenten  gerichtet.
  Hat  also  der  Minor  eine  Sache  zu  wohlfeil
verkauft,  so  erlangt  er  Restitution  nur  gegen  den
Käufer,  nicht  gegen  jeden  Besitzer  dieser  Sache.
Nur  aus  dringenden  und  wichtigen  Gründen
(propter  magnam  et  justam  causam)  wird  ihm
hier  auch  gegen  den  weiteren  Käufer  der  Sache
Hilfe  gewährt.  Namentlich  wenn  der  letztere  Käufer
  den  Hergang  der  Sache  gewußt  hat,  oder  wenn
der  erste  Käufer,  an  welchen  der  Minor  zunächst
gewiesen  ist,  insolvent  ist;  in  welchem  Falle  dann
auf  die  bona  fides  des  zweiten  Käufers  weiter
nichts  ankommt.  "1)  Hier  wird  somit  nicht  sowohl
der  Kaufkontrakt  rescindirt,  als  vielmehr  die  in  Folge
des  Kaufkontrakts  erfolgte  Tradition:  es  wird  entweder
  durch  unmittelbares  Eingreifen  des  Prätors
(coguitione  praetoria)  geholfen,  oder  es  wird  nach
vorgängiger  Reseission  der  Tradition  gegen  die  Besitzer
  der  veräußerten  Sache  eine  utilis  in  rem
actio  gegeben.  —  Diesem  Grundsatze  gemäß  ist  auch
die  Restitution,  welche  dem  verurtheilten  Minor  aus
triftigen  Gründen  gegen  den  Verkauf  der  ihm  auf
dem  Exekutionswege  abgepfändeten  Sachen  gegen
die  Käufer  dieser  Pfandobjecte  gewährt  wird.  12)  Endlich
  gehört  noch  der  Fall  hieher,  wenn  ein  Minor
seinem  Schuldner  ohne  Grund  seine  Schuld  gquittirt

41)  L.  18  5  1.  L.  H  P.  ht.  (4,  4)
12)  L.  9  pr.  D.  eo
        <pb n="176" />
        Ueber  den  Gegner  im  Gestltutlonsprozeß.  153

hat.  Hier  erlangt  er  die  Restitution  nicht  nur  gegen
  den  ursprünglichen  Schuldner,  sondern  auch  gegen
  die  durch  die  Acceptilation  befreiten  Bürgen
des  Schuldners.  Eben  so,  wenn  er  einem  Korrealschuldner
  quittirte,  so  geht  die  Restitution  auch  gegen
  die  anderen  Korrealschuldner.  Hier  wird  die
Restitution  ohne  Beschränkung  auf  die  obige  Voraussetzung
  gegen  jeden  Dritten  gegeben,  weil  die  Läsion
  hier  nur  durch  volle  Wiederherstellung  des
Schuldverhältnisses  von  dem  Minor  abgewendet
werden  kann.  ½2)  (lebrigens  kann  sich  in  solchen
Fällen,  wo  ein  Dritter  durch  die  Restitution  angegriffen
  wird,  derselbe  an  den  halten,  welcher  mit  dem
Mündel  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.)  “)

2)  Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  der  Restitution
  der  Minores  gegen  Versäumnisse  oder  gegen
ihre  eigenen  einseitigen  Geschäfte.  45)

Diese  Restitution  hat  sich  ausgebildet  nach
Analogse  der  r.  propter  absentiam  ")  und  geht
in  derselben  Weise  wie  letztere  in  rem,  also  gegen
jeden,  welcher  aus  der  Läsion  des  Minor  einen  Vortheil
  erlanat  hat  oder  in  den  durch  einen  andern
erworbenen  Vortheil  succedirt  ist.  Handelt  es  sich
somit  um  eine  Restitution  gegen  den  Antritt  einer
Erbschaft,  so  sind  es  die  Erbschaftsgläubiger,  gegen
welche  die  Restitution  nachzusuchen  ist.  Handelt  es
sich  um  eine  Repudiation,  so  sind  die  Substituten,
oder  an  wen  sonst  die  Erbschaft  gekommen  ist,  zu

12)  L.  27  KS.  2  D.  eod.  L.  9  –  D.  d.  m.  (4,  2)

22)  L.  15  D.  de  minor,  (4,  4).  L.  39  pr.  D.  21,  2.

45)  Verlust  der  Rechtemittel  oder  eines  Prozeßes  wegen
contumacia;  Verlust  durch  Usukapion;  Antritt  einer
Erbschaft;  Ausschlagen  einer  Erbschaft  oder  eines  anderen
  Gewinnes.

465)  I.  7  pr.  L.  44.  D.  eod.  (4,  4).
        <pb n="177" />
        154  Koempetenz  des  protestantischen  Ehegerichtes.

belangen.  Hat  der  Minor  das  Eigenthum  einer

Sache  durch  Usucapion  verloren,  so  erhält  er  die

in  rem  actio  gegen  diejenigen  welche  die  Sache

usukapirt  haben  oder  gegen  deren  Successoren.-#)
V.  R.  propter  errorem.

Der  Irrthum  bilvet  nur  in  soferne  einen  selbstständigen
  Restitutionsgrund,  als  er  die  Quelle  von
positiven,  lädirenden  Handlungen  im  Prozeß  ist.
Soferne  der  Irrthum  Unterlassungen  veranlaßt  hat,
wird  die  Restitution  ex  generali  clausula,  also
nach  den  Grundsätzen  der  r.  propter  absentiam,
ertheilt.  In  den  Fällen  der  ersteren  Kategorie  aber
wird  nach  der  Natur  der  Sache  die  Person  des
Prozeßgegners  auch  der  Restitutionsgeaner  sein.  "8)

Die  Restitution,  welche  der  Gläubiger  eines
verstorbenen  Schuldners  gegen  die  von  ihm  aus  Unkenntniß
  des  wahren  Vermögensstandes  des  Erben  nachgesuchte
  Separation  erlangt,/  geht  natürlich  gegen
die  Person  des  Erben.  49)

Mittheilung  aus  der  Prarts.
Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerlchtes.

Eine  protestantische  Ehefrau  reichte  gegen  ihren
protestantischen  Ehegatten  eine  Klage  auf  Ehescheidung
  ein.  Sie  ließ  sich  hierüber  ein  Zeugniß  geben
  und  erhob  auf  dessen  Grund  gegen  ihren  Ehe-11)

  L.  24  8.  2.  L.  29  5  2.  D.  eod.  L  un.  C.  sl  adv.
usuc.  (2,  36).

*#8)  Vgl.  Wetzell  S.  31.  Savigny  a.  a.  O.  S.  381.  Bd.
III  S.  196.

1%)  L  1  #  14  D.  de  separ.  (42,  6)
        <pb n="178" />
        Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerichtes.  155

mann  die  Alimentationsklage  bei  dem  ordentlichen
Gerichte  ihres  Ehemannes,  einem  altbayerischen  Untergerichte.
  Dieses  erkannte  sich  für  inkompetent,
weil  nach  GO.  Kap.  1  F.  10  Sachen,  die  zusammen
  gehören,  nicht  leicht  einer  getrennten  Rechtsverfolgung
  von  verschiedenen  Richtern  unterliegen  sollen,
  und  wies  die  Klägerin  auch  mit  der  Alimentationsklage
  an  das  Ehegerlcht.

Das  Appellatlonsgericht  von  Oberbayern  hob
dieses  Urtheil  auf,  weil  es  gegen  das  Landrecht
Thl.  1  Kap.  6  F.  49  Nr.  1  und  2  verstoße,  wo
mit  klaren  Worten  enthalten  sei,  daß  die  Kompetenz
  der  geistlichen  Obrigkeit  sich  nur  auf  die  Ehe
selbst,  nicht  aber  auf  die  Güter  der  Eheleute  erstrecke.
  An  die  Stelle  der  im  Landrechte  gemeinten
geistlichen  Obrigkeit  sei  nach  V.  vom  33.  Dez.
1837  für  Protestanten  das  Appellationsgericht  von
Oberfranken  mit  gleicher  Kompetenz  getreten.  Obige
Stelle  des  Landrechtes  setzt  ausdrucklich  fest:  die
weltliche  Obrigkelt  soll  sich,  insonderheit  was  die
Succession,  Alimentation  u.  s.  w.  betrifft,  weder
unter  dem  Vorwand  der  Konnerion  noch
sonst  hierin  einigermaßen  vorgreifen  lassen.  In
diesem  Sinne  sprechen  auch  die  Anm.  zur  GO.
Kap.  1  F.  10  c.  unb  13  a.

Hierfur  sprechen  weiter  die  V.  28.  Juli  1818
Ges.-Bl.  S.  17J.  Seuffer!tis  Kommentar  Bo.  1
S.  106  und  die  Novelle  vom  Jahre  1837,  welche
alle  Alimentationssachen  unter  Eheleuten  im  §.  1
Nr.  2  und  #8  dem  möndlichen  Verhöre  der  Untergerichte
  zuweist,  wogegen  bei  einem  Obergerichte
muündliche  Verhörssachen  gar  nicht  verhandelt  werden
  können.

Des  Oberappellationsgericht  stellte  in?  seinem
Erkenntnisse  vom  II.  März  1850  das  Urtheil  des
Untergerichtes  wieder  her,  und  ging  dabei  von  folgenden
  Ansichten  aus!
        <pb n="179" />
        156  Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerichtes.

Der  Alimentationsstreit  steht  mit  dem  Ehescheidungsprozeß
  im  genauen  Zusammenhange,  der
erstere  gehöre  sohin  nach  GO.  I  §.  10  wegen
Konnerität  zum  Ehegerichte.  Diese  Konnerität  sei
um  so  klarer,  als  Ehefrauen,  welche  malitiose  desertirt
  sind,  keine  Alimentation  fordern  können.
Ob  diese  Desertion  vorhanden  sei,  könne  aber  nur
der  Eherichter  beurtheilen.  Wenn  der  Streit  über
die  Ehescheidung  selbst  schon  durchgeführt  sein  würde,
dann  wäre  es  ein  anderes.

Die  vom  Appellationsgerichte  angewendete
Stelle  des  Landrechtes  sei  nur  von  den  Ehegerichten
  der  katholischen  Geistlichkeit  über  katholische
Unterthanen  gegenüber  den  weltlichen  Gerichten  zu
verstehen,  auf  die  protestantischen  Ehegerichte  aber
nicht  anzuwenden.  Das  Landrecht  bestimme  hier
nur,  was  die  Konkordate  und  die  Observanz  über
die  Kompetenz  der  geistlichen  Gewalt  auf  den  Grund
des  kanonischen  Rechtes  und  des  tridentinischen
Konzils  festaestellt  haben,  und  finde  eben  deßhalb
auf  die  Mitglieder  und  Behörden  der  protestantischen
Kirche  keine  Anwendung  In  jenen  Landestheilen,
für  welche  das  Landrecht  gemacht  wurde,  haben
protestantische  geistliche  Gerichte  gar  nicht  bestanden,
  gleichwie  denn  auch  in  der  Folge  solche  Gerichte
  niemals  eingeführt  und  insbesondere  die  Ehestreitigkeiten
  nur  den  weltlichen  Gerichten  zugewiesen
worden  seien.  Unzweifelhaft  sei  ferner,  daß  die
dermal  bestehenden  protestantischen  Ehesenate  nicht
in  die  Kategorie  ageistlicher  Gerichte  gehören,  da
nicht  das  spezielle  Recht,  wonach  sie  zu  entscheiden
haben,  sondern  ihre  Formation  in  personeller  Beziehung
  über  diese  Qualität  entscheide.  Die  V.
vom  28.  Juli  1818  handle  nur  von  gemischten
Ehen  und  sowohl  Seuffert's  Kommentar,  als
die  Novelle  von  1837  sprechen  nur  von  Alimentation
  nach  rechtskräftiger  Beendigung  des  Eheschei-
        <pb n="180" />
        Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerichtes.  157

dungsprozesses,  nicht  aber  von  provisorischer  während
  desselben  1).

Ob  die  Alimentationsklage  von  der  Klägerin
auf  diesem  Wege  fortgesetzt  wurde,  und  weschen
Erfolg  sie  hatte,  darüber  werden  wir  weiter  berichten.

Schß

Nachschrift.  Da  ich,  der  Unterzeichnete,
bei  dem  Appellationsgerichte  des  vormaligen  Rezatkreises
  10½  Jahre,  sodann  bei  dem  AG.  v.  Oberfranken
  etwas  über  3  Jahre  Mitglied  des  ehegerichtlichen
  Senates  gewesen,  und  nun  im  1oten  Jahre
Mitglied  des  ehegerichtlichen  Senates  des  k.  OAGerichtes
  bin,  so  hatte  ich  während  dieses  im  Ganzen
24  Jahre  umfassenden  Zeitraums  die  reichhaltigste
Gelegenheit,  die  Praxis  dieser  Gerichtshöfe,  als
protestantischer  Ehegerichte,  kennen  zu  lernen.  Nicht
minder  habe  ich,  um  auch  mit  der  älteren  Praxis
des  obersten  Gerichtshofes  bekannt  zu  werden,  die
mir  sparsam  gegönnten  Mußestunden  dazu  benützt,
die  Kollegialaklen  über  Ehesachen,  welche  zur  oberstrichterlichen
  Entscheidung  gelangten,  vom  Jahre
1812  anfangend,  durchzugehen.  Die  Anzahl  der
bis  jetzt  zur  W  erhaltenen  Kollegial-Akten  beläuft
  sich  auf

Auf  den  *  der  von  mir  in  angegebener
Weise  gesammelten  Erfahrungen  kann  ich  der  Wahrheit
  gemäß  versichern,  daß  mir  weder  unter  den
Ehegerichtssachen,  deren  Aburtheilung  ich  bei  den
erwahnten  Appellationsgerichten,  und  bei  dem  OAG.
beigewohnt  habe,  noch  auch  in  den  durchgesehenen
Kollegialakten,  irgend  ein  Fall  vorgekommen  ist,
in  welchem  erkannt  worden  wäre,  daß  der  in  einer
anhängig  gewordenen  Ehesache  (gewöhnlich  von  der

1)  S'  wird  einem  sauer,  zwischen  zwel  Dachtraufen  trocknen
  Kleldes  durchzukommen.
Schiller's  Turandot.
        <pb n="181" />
        1586  Loryeienz  des  protestantlschen  Eheg-ichtes.

klagenden  Ehefran)  gestellte  Antrag  auf  Alimentation
  während  der  für  die  Dauer  des  Ehescheidungsprozesses
  gestatteten  interimistischen  Separation,  oder
während  der  auf  bestimmte  Zeit  bewilligten  Scheidung
  von  Tisch  und  Bett,  als  nicht  zur  Kompetenz
des  prot.  Chegerichtes  gehörig,  von  dort  ab=  und
an  den  persönlichen  Richter  der  Parteien  zu  verweisen
  sei.  Im  Gegentheil,  es  wurde  immer  die
Ansicht  aufgestellt,  daß  dieser  Nebenpunkt,  als  Accessorium
  der  Haupt#ache,  nach  den  in  der  GO.  I
§.  10  ausgesprochenen  Grundsätzen  vom  Zusemmenhange
  und  der  Konnexrität  der  Sachen,  zur
Kompetenz  des  Ehegerichtes  gehöre,  und  daher  vom
Ehegerichte,  nachdem  die  hieruber  von  demselben
angeordnete  Verhandlung  gepflogen  worden  war,
auch  im  Betreffe  des  Alimentationspunktes  erkannt.
Bezuglich  dieser  Kompetenzfrage  war  es  auch  ohne
Einfluß,  ob  die  Sache  in  materieller  Hinsicht  nach
dem  gem.  protest.  Cherecht,  oder  nach  dem  preuß.
Landrecht,  oder  nach  der  Nurnbergtschen  Ehescheidungsverorbnung
  zu  beurtheilen  war.

Insonderheit  wurde  vom  k.  OAG.,  als  prot.
Ehegerichte  zweiter  Instanz,  in  allen  mir  bekannt
gewordenen  Fallen,  wenn  das  Chegericht  erster  Instanz
  sich  im  fraglichen  Punkte  fur  kompetent  erklart
  hatte,  dieser  Ausspruch  bestatigt,  oder  wenn,
wie  erst  in  neuester  Zeit  ein  paar  Mal  vorkam,
das  Chegericht  erster  Instanz  den  Alimentationsantrag
  wegen  vermeintlicher  Inkompetenz  von  sich  abund
  an  den  persönlichen  Gerichtsstand  der  Parteien
verwiesen  hatte,  jeresmal  abänderne  erkannt,  daß
das  Ehegericht  die  Sache  in  diesem  Betreffe  verhandeln
  zu  lassen  und  kompetenzmäßig  hierüber  sodann
  zu  entscheiden  habe.  Um  dergleichen  ungerechtfertigte
  Abweisungen,  welche  die  Sache  verzsgerten
  und  die  Kosten  vermehrten,  für  die  Zukunft
abzuwenden,  wurde  in  den  Entscheidungsgründen
        <pb n="182" />
        160  Kompetenz  des  protestantischen  Ehegerlchtes.

Nicht  minder  sind  die  O##Erkenmiisse  vom
15.  Mai  1844,  Reg.-Nr.  95“¾/4,  v.  6.  Juli  1849,
Nr.  1141“/¾¾4°9  und  vom  3.  Aug.  1850,  Nr.  1020
•/#½%  zu  erwähnen,  welche  auf  Berufung  gegen  die
in  erster  Inst.  ausgesprochene  Alimentationsverbindlichkeit
  des  bekl.  Ehemannes  er-gangen  sind,  und
bei  deren  Entlassung  die  unbestritten  gebliebene  ehegerichtliche
  Kompetenz  als  ohnehin  gesetzlich  begründet
angenommen  wurde.

In  einer  im  Wege  der  Revision  an  das  k.
O#.  als  dritte  Instanz  (nicht  als  prot.  Ehegericht
  II.  Inst.)  gelangten  Sache  wurden  sogar  das
untergerichtliche  Erkenntniß  und  das  appellationsgerichtliche
  Urtheil  im  Betreffe  der  Alimentation  der
Ehefrau  während  eines  vor  dem  prot.  Ehegerichte
anhängig  gemachten  Scheidungsprozesses  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  25.  Aug.  1820,  Reg.=Nr.
  553/1918  von  Amtswegen  kassirt,  weil  die  Vorinstangen
  in  dieser  zum  Chegericht  gehsrigen  Sache
nicht  kompetent  gewesen  sind.

Das  in  obiger  Mittheilung  angezeigte  oberstrichterliche
  Erkenntniß  ist  daher  nur  eine  abermalige
Bestätigung  der  längst  bestehenden  Praxis?).

Glück.

2)  Wie  komm'  ich  in  das  unbekannte  Land?
Ich  bin  des  Wegs  nicht  kundig.
Schiller's  Tell.
Freund,  kennst  du  nicht  den  Weg,  so  mußt  du  ihn

erfragen,
Nicht  durch  Dachtraufen  brauchst  du  dich  alsdann  zu
wagen.
Du  wirst  dir  dadurch  Zeit,  Verdruß  und  Müh'  ersparen,
Und  deinen  Beutel  auch  vor  Schmälerung  bewahren.
(Aus  e.  alten  Reimbuche.)

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="183" />
        LHiterarisches  Anzesgeblatt

zu  den

Plättern  für  Rechtsanwendung

1851.  Samstag  den  10.  Mal.  .  4,

In  der  Liter.  artistlschen  Austalt  der  J.  G.  Cotta'schen  Bachhaudlung
  in  München  ist  erschlenen  und  in  allen  Buchh##ungen

zu  haben:
Archi  v

für
Entscheidungen  ver  obersten  Ge  richte
in  den  deutschen  Staaten.

3  Bände,  jeder  zu  ee  8.  Jeder  Band  z  3  Heften  à  0  *
Prels  esnes  Bandes  f.  36  kr.  *lr  ober  ?2  2  Uchlr.
7  bK#  Hefts  1  11  1  77  72  2%
e  Zelschrift  soll  Ousschedngen  aus  ven,  Gebieten  des
Wien5  1  Clollprozesses  mittheflen,  welche  bel  den  obersten
erichten  in  den  deutschen  Staaten  nach  gemelnem  Rechte  (dentschen
  oder  fremden  Uessrunget)  vgase  find.  Dazu  find  aber  auch
Cntschesbongen  gerechust,  welche  auf  Auwendung  var  Paner  siicher
Normen  (die  Gesetzgehungen  van  Oesterreich,  Preußen  und
Babden  nicht  “3  beruhen,  wenn  diese  u  bemeimechtlichen
  Vorschristen  oder  mit  solchen  Rechtesätzen  zusammentressen,
welche  in  der  Wissenschaft  des  gemeinen  (remischen  oder  deutschen)
Rechtes  *  *  Boden  haben
Es  liegt  im  Plaue  des  Herausgebers,  besonderen  Bedacht  auf
Mitthellung  E#s:  Entscheldungen  zu  nehmen,  welche  die  neueren
durch  großartige  Entwickelung  der  Industrie  und  die  Bedürfnisfe  des
Kredites  hervorgerufenen  Erscheinungen  des  Rechtslebens  betreffen,
oder  den  Uebergeng  der  neuen  Forschunger  und  überhaupt  der  modernen
  Wissenschaft  in  der  Praris  zu  beurkunden  geelgnet  sind,  oder
in  welchen  sich  Vorschriften  neuerer  Vartifmlargefetze  als  ein  Prodult
  der  Natur  der  Sache,  als  eine  Abhülfe  für  praktische  Bedürfnisse,
  und  in  dieser  Eigenschaft  als  Bestandthell  des  gemelnen  Rechtes
  darstellen
Wetter  spricht  sich  hlerüber  das  Vorwort  aus,  auf  welches  wir
verwelsen.
de  der  Regel  werden  jedes  Jahr  ein  Band  oder  3  Hefte  ere

  jetzt  vorllegenden  3  Bönde  enthalten  gegen  1200  oberstuchiide
  Entscheidungen  von  Gerichtshöfen  aus  allen  Theilen
Deutschlauds.  Geben  diese  schen  einen  Ueberblick  über  die  glück-
        <pb n="184" />
        liche  ——  des  von  dem  Verfasser  angelegten  Planes,  so
werden  die  nächsien  schrell  apfetnander  felgenten  Bände  und  Heste
den  RKeichttum  an  Original,  Millleilungen  zeigen,  mit  welchen  der
Hr.  Herausgeber  in  nenester  Zeit  von  verschlerenen  Seiten  erfreut
worden  ist.

Jeder  Band  erthaͤlt  ein  übersichtliches  Register,  und  zu  je  5
Bänden  wird  stete  ein  General=  Register  gegeben  werden.

Im  Verloge  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  zu  Närd-Ien
  ist  eben  erschlenen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  be-Nehen:


Bläcter  für  admluistrative  Pearis  zunächst  in
Bayern.  Mit  Einschluß  der  gesammten  Polizei=  und
Finanzperwaltung)  erausgegeben  von  K.  Brater.

and  l.  Heft  1.  90  Seit.  Pare  eines  Heftes:  36  kr.

(Erscheint  vorläufig  in  zwanglosen  Heften  zu  je  5  Bogen,
  deren  5  einen  Band  bilden.)

Sammlung  von  Ministerlalentschließ  ungen
und  Auszügen  oberstrichterlicher  Erkenntnisse
  zu  den  neuen  Strafgesetzen  für  das  Königreich
  Bayern.  Nach  den  einschlägigen  Artikeln  geordnet
  und  herausgegeben  mit  höchster  Bewilligung  des
kgl.  Staatsministerlums  der  Justiz  von  Dr.  Fertig,
kgl.  Appellationsgerichtsrath  in  Bamberg.  17  Bogen
in  8.  Preis:  1  fl.  24kr.

Ohrenleidenden  aller  Art.

Auch  der  Unterzeichnete  empftehlt  die  Durchsicht  des  füngst  in
Leipzig  bel  Otto  Spamer  in  Achter  Auflage  erschienenen
Schriftchens:

„Taubhelt  ist  heilbar“.  Preis  7½  Sgr.  oder  27  kr.  rheln.
auf  welches  in  mehrfachen  öfsentlichen  Empfehlungen,
  wie  durch  beglaubigte  Zeugnisse.  unter  anderen  durch
Herin  Kausmann  4ongenchoyr  in  Kempten,  Lehrer  une.
in  Lindenkreuz  bei  Gera,  Manrermelster  Trampe  in  Cöslin
und  vielen  Anderen  unter  Anführung  erftannlicher  Erfolge  hingewiesen
  worden  ist.

Al.  von  Gerhauser,  Apotheker  in  Olmüt.

Durch  alle  Buchhandlungen  ist  von  Joh.  Chr.  Klett  in

Gotha  zu  beziehen:

Kühn,  Die  Hilfe  in  der  Neth,  eier:  Meine  Heilung  von
einem  hartnäcktgen  (bis  zur  Ampntatlen  vorgeschrlitenen  Knute-)
Uebel  duich  die  Kallwasserkur  zu  Elgerekurg  und  Ilmenaon.
Nebst  einigen  Pemerlungen  über  die  Waßeerkur  überho#urt  und
die  genannten  Heilanftalten  inebesendere.  54  kr.  eder  15  Mgr.
        <pb n="185" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  11.  Samstag,  den  24.  Mai  1851.

Eine  den  richtigen  Beweiosatz  verfehlende,  oder  nicht
erschöpfende  Beweisantizipation  zieht  die  Beweiefälligkeit
  des  Antizipanten  nach  sich.

Von  Prof.  Dr.  C.  Volgiano.

Vgl.  v.  Gönner's  Kommentar  zum  Prozeßgesetz
  v.  J.  1819  S.  225  Nr.  8  und
S.  226  —  231.

Die  neueren  Prozeßschriftsteller  halten  ohne
Ausnahme  an  der  gegentheiligen  Ansicht  fest,  daß
nämlich  die  Beweisantizipation  (d.  h.  der  freiwillige
Beweisantritt  anstatt  der  Replik  oder  Duplik)  als
nicht  geschehen  zu  betrachten  und  daher  auf  Beweis
  zu  interloquiren  sei,  wenn  der  Antizipant  den
richtigen  Beweissatz  entweder  gar  nicht,  oder  doch
nicht  vollständig  getroffen  hat,  —  daß  folglich  ein
solcher  Fall  geradeso  zu  behandeln  sei,  als  ob  es
an  den  Voraussetzungen  der  Beweisantizipation  fehle.

Vgl.  Stürtzer  S.  610.
Seuffert  III  S.  27.
Plochmann  S.  159.

Ihrer  Meinung  dürften  indessen  gewichtige
Bedenken  entgegenstehen.  Meines  Erachtens  lassen
sich  gegen  dieselbe,  und  für  die  Gönner'sche  Ansicht,
  daß  nämlich  eine  das  richtige  Beweisthema

IVI.
        <pb n="186" />
        162

verfehlende  oder  nicht  erschöpfende  Beweisantizipation
  die  Beweisfälligkeit  nach  sich  ziehe,  —  folgende
Gründe  geltend  machen.

Vor  Allem  spricht  hiefür  eine  richtige  Auslegung
des  Gesetztertes.  Die  Nov.  v.  J.  1819  sagt  in
K.  17  über  die  Beweisantizipation:

„Diese  Beweisantretung  hat  die  rechtlichen

Folgen  eines  durch  Urtheil  auferlegten  Beweises“.

  »

Hier  versteht  es  sich  doch  wohl  von  selbst,  daß
von  einem  auf  den  richtigen  Beweissatz  gestellten
Urtheile  die  Rede  ist.  Das  Gesetz  will  nämlich  sa—
gen:  Wenn  eine  Partei  freiwillig  den  Beweis  übernommen
  hat,  so  soll  sie  geradeso  behandelt  werden,
als  wenn  sie  denselben  in  Folge  eines  vorausgegangenen
  Interlokuts  angetreten  hätte,  aber  eines  Interlokuts,
  wie  es  der  Richter  nach  den  Gesetzen
normirt  haben  würde,  hätte  ihm  die  Partei  nicht
vorgegriffen,  nicht  aber  eines  Interlekuts,  wie  es
der  Antizipant  willkürlich  gewählt  hatte.
Diese  Auslegung  scheint  mir  einmal:

a)  die  zunächst  liegende  zu  sein,  sie  entspricht
auch  dem  Grundprinzip,  von  welchem  die  Prozeßnovelle
  bei  der  Reform  in  dieser  Lehre  ausging.
Dieses  Prinzip  besteht  nämlich  darin,  im  Interesse
der  rozesehlurzun  den  freiwilligen  Beweisantritt
in  allen  rechtlichen  Folgen  für  beide  Theile  der

eweisantretung  durch  Interlokut  gleichzustellen.
Die  klar  ausgesprochene  Absicht  des  Gesetzgebers
geht  offenbar  dahin,  die  Ansicht  aufzuheben,  welche
dem  gemeinen,  sowie  dem  bisherigen  Rechte  zu
Grunde  lag,  die  Ansicht  nämlich,  die  Beweisantizipation
  sei  bloß  ein  unschädlicher  Versuch.

Vgl.  v.  Gönner's  Kommentar  S.  226—228.

Hält  man  an  diesem  Gesichtspunkte  fest,  so
muß  man  folgerecht  den  Antizipanten,  der  das  richtige
  Beweisthema  verfehlt,  oder  nicht  erschöpft  hat,
        <pb n="187" />
        geradeso  behandeln,  als  wenn  er  den  durch  Interlokut
  auferlegten  Beweis  gar  nicht,  oder  nicht  vollständig
  getroffen  hätte,  man  muß  ihn  daher  für  beweisfällig
  erklären,  wie  man  denjenigen  für  beweisfällig
  erklärt,  welchem  der  antizipirte  Beweis  mißlungen
  ist.  Denn  wer  den  Beweis  freiwillig  übernimmt
  (anstatt  der  Replik  oder  Duplik),  gibt  nicht
nur  zu  erkennen,  daß  er  jetzt  schon  im  Stande  sei,
alle  ihm  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel  vorzubringen,
  und  folglich  keine  Beweisfrist  brauche,  sondern
  auch,  daß  er  das  den  Gesetzen  entsprechende
Thema  selbst  kenne,  und  zu  dessen  Normirung  den
Richter  nicht  nöthig  habe,  er  verzichtet  also  stillschweigend
  sowohl  auf  die  Erhaltung  einer  Beweisfrist,
  als  auf  die  Vorzeichnung  eines  Beweisthemas.


Dieses  ist  auch  der  Sinn  der  Schlußworte
des  F.  17:

„Nach  geschlossenem  Beweisverfahren  wird  wie
bei  dem  auferlegten  Beweis  entschieden,  daher  darf
niemals  auf  Beibringung  eines  besseren  Beweises
  erkannt  werden“.  Das  heißt:  Es  darf  kein
Interlokut  gefällt  werden,  weder  zu  dem  Zweck,
daß  der  Beweispflichtige  neue  Beweiemittel  über
denselben  Satz  nachbringe,  noch  damit  er  die
alten  Beweismittel  über  einen  anderen  Sag  vore
schlage.  Denn  der  Beweisant#i#tt  über  ein  verändertes
  Thema  ist  nicht  minder  ein  „besserer“
Beweis,  welchen  das  Gesetz  verbietet,  als  ein
neuer  Beweisantritt  über  das  nämliche  Thema.
Wenn  man  dem  Antizipanten  nicht  gestattet,  Beweismittel
  nachzutragen,  und  ihn  daher  für  beweisfällig
  erklärt,  soferne  ihm  der  antizipirte  Beweis
mißlungen  war,  so  muß  man  konsequent  an  die  Verfehlung
  des  richtigen  Beweisthema's  die  nämliche
Folge  knüpfen.  -

b)  Diese  Auslegung  gewährt  aber  auch  den

*
        <pb n="188" />
        164

Vortheil,  daß  man  beim  Wortlaut  des  Gesetzes
stehen  bleiben  kann,  ohne  eine  Absurdität  zur  Rechtsnorm
  zu  machen,  ohne  daher  das  Gesetz  restrictive
  interpretiren  zu  müssen.  Die  Auslegung  der
Gegner  aber,  wonach  zu  fingiren  ist,  das  Interlokut
  habe  den  Beweis  über  jene  Thatsachen  auferlegt,
  auf  welche  die  antizipirte  Beweisführung  gerichtet
  ist,  gleichgültig,  ob  diese  relevant,  oder  irrelevant
  sind,  —  hat  abgesehen  vom  Konflikt  mit
dem  Grundprinzip  jedenfalls  den  Umstand  gegen
sich,  daß  man  dann  vom  Wortlaut  des  Gesetzes
abgehen  und  den  §.  17  unter  der  Beschränkung  verstehen
  muß:  „wenn  Antizipent  das  richtige  Thema
getroffen  hat“.  Gewiß  ist  aber  jene  Auslegung  vorzuziehen,
  wonach  von  den  Worten  des  Gesetzes
nicht  abgegangen,  dieses  also  seinem  vollen  Umfange
nach  angewendet  wird.  Auch  läßt  sich  eine  Interpretatio
  restrictiva  (oder  extensiva)  bekanntlich
bloß  dann  rechtfertigen,  wenn  dieselbe  überzeugende
Gründe  der  logischen  Auslegung  für  sich  hat,  woraus
  sich  zeigen  läßt,  daß  die  fragliche  Beschränkung
(oder  Erweiterung)  der  Absicht  des  Gesetzgebers
  gemäß  sei.  Vgl.  Seuffert  I1  S.  21.
Daß  dieses  aber  hier  nicht  der  Fall  ist,  ja  daß
vielmehr  das  Gezenthei  der  Fall  ist,  indem  die
fragliche  Beschränkung  der  Absicht  des  Gesetzgebers
zuwiderläuft,  Las  wurde  bereits  oben  (sub  a)
gezeigt,  und  soll  jetzt  noch  weiter  belegt  werden.
c)  v.  Gönner,  der  Urheber  und  Kommentator
  der  Novelle  v.  J.  1819,  lehrt  nämlich  im  Kommentar
  S.  227:  „Versuchsweise  darf  der  Antizipant
  in  die  Räder  des  Prozesses  nicht  eingreifen,
um  dessen  Lauf  nach  Belieben  zu  hemmen,  und
ihn  später  etwa  von  Neuem  zu  beginnen;  voreilen
mag  er  auf  seine  Gefahr,  aber  dann  muß  er  sich
in  die  schlimmste  Lage  versetzen,  in  welche  er  durch
den  Prozeß  kommen  konnte,  wenn  er  ihn  seinem
        <pb n="189" />
        ordentlichen  Laufe  überlassen  hätte,  er  muß  sich  also  in
die  Lage  versetzen,  als  ob  ihm  der  Richter  den  Beweis
  alles  dessen,  was  ihm  nach  den  Gesetzen  obliegt,
  durch  ein  Interlokut  aufgetragen  hätte.“
Und  S.  230

„In  Ansehung  des  Beweissatzes  kann  daher
  der  Antizipant  den  Beweis,  den  ihm  der  Richter
  durch  das  Interlokut  hätte  auflegen  müssen,
ebensowenig  verändern,  als  er  die  Beweislast  zu
seinem  Vortheil  vermindern  kann.  —  —  —  —  —
Der  Antizipant,  der  das  eigentliche  Beweisthema
  verfehlt  hat,  ist  demjenigen  gleichzu
  achten,  welcher  den  ihm  auferlegten
oder  obgelegenen  Beweis  nicht  hergestellt
hat.  Selbst  der  Umstand,  daß  sein  Gegner  sich
auf  den  irrelevanten  Beweisantritt  eingelassen  hat,
bringt  daran  keine  Veränderung  hervor.“  Vergl.
auch  S.  230  und  231.

Angenommen  nun,  es  wäre  zweifelhaft,  wie
der  §.  17  interpretirt  werden  müsse,  so  würde  gewiß
  jener  Auslegung  der  Beifall  zu  geben  sein,
welcher  der  Urheber  des  Gesetzes  beipflichtet.  Demnach
  wäre  der  an  die  Spitze  gestellte  Satz  gerechtfertigt.
  Da  nun  aber  der  §.  17  nach  gr  amma-=tischer
  und  logischer  Auslegung  keinem  Zweifel
  Raum  gibt,  und  auch  sein  Urheber  ihn  nach
dem  Wortverstand,  also  ohne  Einschränk-=ung
  ausgelegt  und  angewendet  wissen  will,  so  läßt
sich  eine  restriktive  Interpretation  desselben,  wie
sie  die  neueren  Rechtslehrer  annehmen,  in  der
That  durch  nichts  rechtfertigen,  auch  nicht:

d)  Durch  den  Einwurf,  Gönner's  für  den  Antizipanten
  so  harte  Lehre  habe  noch  das  gegen  sich,
daß  sie  Jedermann  von  der  Benützung  dieses  Mittels
  der  Prozeßabkürzung  abschrecken  und  so  den
Zweck  des  Gesetzes  vereiteln  würde.  Eine  solche
Befürchtung  ist  wohl  unbegründet,  denn  wo  das
        <pb n="190" />
        106

Beweisthema  nicht  einfach  und  klar  ist,  da  wird
sich  jede  Partei  ohnehin  der  Beweisantizipation
enthalten,  und  bei  Einfachheit  des  streitigen  Faktums
  ist  nicht  zu  besorgen,  daß  der  Antizipant  das
Beweisthema  verfehle.

Vgl.  Gönner  S.  131.

Daß  aber  die  Beweisantizipation  nur  für
ganz  einfache  Fälle  geeignet  sei,  wird  von  den
Gegnern  selbst  zugegeben.  —

Noch  einen  Schritt  weiter,  als  seine  Meinungsvorgänger,
  geht  Plochmann,  aber  freilich  ganz  folgerichtig.
  Er  behauptet,  der  Richter  habe  auch  dann  die
Beweisantizipation  als  nicht  geschehen  zu  betrachten,
wenn  Antizipant  einen  Beweis  unternommen  hat,
den  nicht  er,  sondern  sein  Gegner  zu  führen  hatte,
weil  gegen  die  wörtliche  Interpretation
der  Novelle  dieselben  Gründe  sprechen,  wie  in  den
beiden  anderen  Fällen.  Daß  diese  Ansicht  im  Sinne
der  Gegner  konsequent  ist,  kann  nicht  bezweifelt
werden,  aber  ebensowenig,  daß  die  umgekehrte
Meinung  im  Sinne  Gönner's  und  seiner  Nachfolger
  folgerichtig  erscheint,  weil  für  die  wörtliche
  Interpretation  des  8.  17  bezügl.  des
vorwürfigen  Falles  dieselben  Gründe  sprechen,
wie  bezüglich  der  beiden  anderen  Fälle.

Wenn  daher  der  Antizipant  den  Beweis  übernommen
  hat,  während  seinem  Gegner  die  Beweislast
  oblag,  so  wird  hierin  ein  Verzicht  auf  die
Freiheit  von  der  Beweislast  gesehen,  denn:

„Die  Beweisantizipation  versetzt  den  Antizipanten
  in  das  rechtliche  Verhältniß,  als  ob  ihm
der  Beweis  durch  das  Interlokut  auferlegt  worden
wäre.  In  Ansehung  dieses  Beweises  kann  er  durch
den  freiwilligen  Antritt  seine  Last  niemals  vermindern,
  denn  er  kann  durch  seine  einseitige  Handlung
dem  Gegentheil  kein  Recht  entziehen,  wohl  aber
kann  er  seine  Last  vermehren,  dafür  ist  er  sein
        <pb n="191" />
        181

eigner  Richter  und  er  erkennt  sich  durch  die  That
verbunden  zum  Beweis  der  Unmstände,  worüber
er  den  Beweis  angetreten.  Daher  muß  er,  was
die  Beweislast  betrifft,  in  Ansehung  der  Umstände,
  worüber  er  den  Bewels  angetreten  hat,  so
angesehen  werden,  als  sei  ihm  der  Beweis  durch
Interlokut  auferlegt  worden,  wäre  anch  nicht
ihm,  son  dern  seinem  Gegner  der  Beweis
obgelegen.

Gönner  a.  a.  O.  S.  228  und  229.

Vgl.  auch  Seuffert  III  S.  26.

Oberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkonflikte
  nach  dem  Gesetze  vom  28  Mat  1850.

III.

Forum  des  k.  Fiskus  bezüglich  der  den  Bau  des  Ludwigkanales
  betreffenden  Rechtsstreite.

Der  Pflastermeister  Gottfried  Bökh  von  Regensburg
  kriangte  den  k.  Fiskus  auf  Bezahlung
eines  Restguthabens  für  die  von  ihm  zur  Anlage
des  Schleußenkanales  am  Ludwigskanale  bel  Gronsdorf
  übernommenen  und  auch  hergestellten  Erdarbeiten,
  zuerst  bei  dem  Appellationsgerichte  von  Oberbayern
  und  dann  bei  jenem  von  Nittelfranken;  von
beiden  Gerichtshsfen  wurde  jedoch  die  Klage  wegen
Unzuständigkeit  zurÜckgewiesen,  und  Bökh  beantragte
  daher  die  Entscheidung  dieses  verneinenden
Kompetenzkonfliktes  bei  dem  obersten  Gerichtshofe,
welcher  das  Appellationsgericht  für  Mittelfranken
  als  zuständiges  Gericht  erklärte,  und
zwar  aus  folgenden  Gründen:
        <pb n="192" />
        168

1)  Die  vorwürsige  Klage  ist  nicht  gegen  die
Aktiengesellschaft  für  den  bayerischen  Verbindungskanal
  zwischen  der  Donau  und  dem  Maine  gerichtet,
  über  deren  Forum  der  §.  7,  der  für  solche  unter
  dem  22.  März  1836  (Regbl.  S.  145)  publizirten
  Statuten  Ziel  und  Maaß  geben  würde,  sondern
  gegen  den  k.  Fiskus;

2)  dieser  aber  hat  vor  dem  Gerichtshofe  desjenigen
  Regierungsbezirkes  Recht  zu  nehmen,  in
welchem  die  Stelle  sich  befindet,  wegen  deren  Handlungen
  die  Klage  erhoben  wurde;

3)  gls  solche  ist  nach  §.  6  der  vorgedachten
Statuten  die  in  der  Stadt  Nürnberg  niedergesetzte
Kanalbau-Inspektion  anzusehen,  und

4)  deren  unter  dem  21.  März  1850  (Rgsbl.
S.  278)  verfügte  Aufhebung  kann  hieran  umsoweniger
  etwas  ändern,  als  angenommen  werden  muß,
daß  die  Kanalverwaltung  in  Nürnberg  an  deren
Stelle,  soweit  nöthig,  getreten  ist,  indem,  wenn
es  auch  in  dem  befßfallsigen  Ausschreiben  des  k.
Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  heißt,  daß  die  bezüglich  des  Kanalbaues
  noch  herzustellenden  Arbeiten  der  k.  Kanalverwaltung
  übertragen  werden,  doch  ohne  nähere
öffentlich  ausgeschriebene  Bestimmung  und  Bezeichnung
  einer  anderen  Stelle  die  Kanalverwaltung
  als  das  Subjekt  für  die  auf  den  Kanal
sich  beziehenden  Rechtsangelegenheiten  anzusehen  ist.
Endlich  erscheint

5)  der  Umstand  der  von  dem  k.  Ministerium
geschehenen  Abweisung  der  klägerischen  Reklamation
für  die  Kompetenz  des  angegangenen  Gerichtshofes
ohne  allen  Einfluß.

OAGE.  v.  4.  Febr.  1851.  RNr.  15326  3/20.
Rr.
        <pb n="193" />
        Cond.  aine  causa.  Vertr.  zw.  Christ.  u.  A#d.  169

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Coodictio  sine  canss.  Zurückforderung  deß  aus  nichtigem
Darlehen  Weggegebenen.  Verträge  zwischen  Christen  und  Juden.

Gemein.  u.  Würzb.  R.
(Bgl.  dagegen  Bd.  14  S.  180  Nr.  4).

Kann  der  Jude,  welcher  wegen  nicht  förmlich
protokollirter  Schuldverträge  mit  der  Darlehnsklage
  gegen  den  christlichen  Beklagten  rechtskräftig
abgewiesen  ist,  gegen  denselben  nicht  wenigstens
mit  der  condictio  sine  causa  auf  Zurückzahlung
der  er  weislich  1)  hingegebenen  Geldbeträge  auftreten?
  Diese  Frage  wurde  in  einer  Rechtssache,  in
welcher  gemeines  und  würzburgisches  Recht  zur  Anwendung
  kamen,  vom  obersten  Gerichtshofe  bejaht.
Der  Motivirung  entnehmen  wir  folgende  Sätze:

1)  Allgemeine  Rechtsgrundsätze  bringen  es  unwidersprechlich
  mit  sich,  daß  sich  Niemand  zum  Scha--den
  eines  Andern  (widerrechtlich)  bereichern  dürfe,
und  dasjenige,  was  er  aus  dessen  Vermögen  unter
einem  Titel  oder  zu  einem  Zwecke  überkam,  die  sich
in  der  Folge  nicht  haltbar  und  zur  Durchführung
geeignet  zeigen,  an  denselben  zurückerstatten,  und  dadurch
  die  Sache  in  den  alten  Zustand,  wie  er  vor
einer  solchen  verfehlten  Einleitung  war,  zurückversetzen
  müsse.

Vgl.  Fr.  6  de  cond.  ob  turp.  vel  injust.
caus.  (12,  5).  Die  Vorschriften,  welche  das  rsmische
  Recht  in  dieser  Richtung  für  unwirksame  Verpflichtungen
  Minderjähriger  gegeben  hat,  lassen  sich

1)  Vgl.  indessen  hierüber  Bl.  f.  RA.  Bd.  9  S.  330
Nr.  7,  Bo.  11  S.  67.
        <pb n="194" />
        Erlsschung  der  Realgewerbe  durch  Nichtausübung.  178

zu  treten.  In  diesem  Gesichtspunkte  wurde  auch
das  im  §.  8  enthaltene  Verbot  erlassen,  daß  nämlich
  öde  liegende  Gewerbsgerechtigkeiten  nicht  mehr
als  reale  veräußerlich  sein  sollen.  Daß  der  F§.  8
Gewerbsrechte  zum  Gegenstande  hat,  welche,  bevor
sie  öde  lagen,  veräußerlich  waren,  ergibt  sich  nicht
nur  aus  dem  Zusammenhange  mit  den  übrigen  Bestimmungen
  des  Mandates  und  dessen  ausgesprochenen
  Zweck,  so  wie  aus  dem  Worte:  „wiederum“,
sondern  auch  aus  dem  Nachsatze:  „daß,  wenn  die
Obrigkeit  die  Erneuerung  nöthig  findet,  die  Gerechtigkeit
  nur  als  persönliche  wieder  verliehen  werden
  soll“.

2)  Aus  der  Verordnung  vom  8.  Feb.  1811
geht  nun  hervor,  daß  sich  über  den  Begriff  der  ödliegenden
  Gewerbsgerechtigkeiten  Zweifel  ergeben  hatten,
  darüber  also,  welche  Gerechtigkeiten  als  ödliegende
  zu  behandeln  seien.  Um  nun  diesen  Zweifel
zu  heben,  wurde  unter  I  bestimmt,  daß  als  ödliegende
  jene  betrachtet  werden  sollen,  welche  5
Jahre  hindurch  nicht  mehr  ausgeübt  wurden.  Wie
also  der  §.  8  des  Mandates  v.  1804  nur  von  bisher
  veräußerlichen,  jetzt  aber  ödliegenden  Gewerbsrechten
  verstanden  werden  kann,  so  kann  die  Verordnung
  v.  8.  Febr.  1811  Nr.  1  auch  nur  den  Sinn
haben,  daß  ein  bisher  veräußerliches,  also  reales
Gewerbsrecht  erloschen  sein  soll,  wenn  es  5  Jahre
hindurch  ununterbrochen  nicht  betrieben  wird.  Denn
die  Verordnung  von  1811  wollte  an  dem  §.  8  des
Mandates  von  1804  nichts  ändern,  sondern  sie
wollte  nur  den  Zeitraum  festsetzen,  welchen  hindurch
die  Nichtausübung  angedauert  haben  muß,  damit
das  Gewerbsrecht  als  ein  ödliegendes  unter  den
§.  8  des  Mandates  v.  1804  subsumirbar  werde.
Die  Worte  des  Nachsatzes  in  I  der  Vong.  v.  1811
„wozu  die  Konzession  des  Staates  erfordert  wird“
—  berechtigen  sohin  nicht,  dieser  Verordnung  einen
        <pb n="195" />
        174  Erlsschung  der  Realgewerbe  durch  Richtansübung.

Sinn  unterzulegen,  welcher  der  Bestimmung  des
§.  B  des  Mandates  von  1804  gerade  entgegen
wärc,  und  zwar  um  so  weniger,  weil  nach  diesem
die  Konzession  des  Staates  auch  bei  einem  durch
lästigen  Titel  zu  erlangenden  Gewerbörecht  eingeholt
werden  mußte.  In  diesem  Sinne  wurde  die  Vrng.
v.  1811  auch  in  dem  Plenarbeschluß  des  OAG.
v.  26.  Okt.  1842  beurtheilt,  und  angenommen,  daß
dieselbe  durch  das  Gewerbsgesetz  von  1825  wieder
außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden  sei,  und  daß  gemäß
  Art.  4  Nr.  1  und  2  dieses  Gesetzes  die  Erlöschung
  realer  Gewerbsrechte  durch  Nichtausubung
lediglich  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  beurtheilt
werden  müsse.  War  nun  aber

3)  das  hier  fragliche  Bäckerrecht  nur  bis  1815
ausgeubt  worden,  so  war  dasselbe  zufolge  der  Vong.
v.  1811  zur  Zeit  der  Publikation  des  Gesetzes  v.
1825  längst  erloschen.  Denn  durch  dieses  letztere
wurde,  was  auch  der  angefuhrte  Plenarbeschluß
ausspricht,  die  Pong.  v.  1811  nur  für  die  Zukunft
außer  Geltung  gesetzt,  keineswegs  aber  wurden  die
während  ihrer  Herrschaft  von  I811.—  1825  eingetretenen
  rechtlichen  Wirkungen  derselben  wieder  annullirt.
  Der  Umstand  aber,  daß  das  fragliche  Gewerbsrecht
  während  der  Nichtausubung  dennoch  versteuert
  wurde,  konnte  dessen  Erlöschung  nicht  aufhalten,
  wie  sich  daraus  ergibt,  daß  nach  der  Verordnung
  von  1811,  wenn  zu  der  Nichtausubung
auch  die  Nichtversteuerung  hinzukam,  die  Erlöschung
nicht  erst  in  5,  sondern  schon  in  2  Jahren  eintreten
  sollte“.

OAGE.  vom  19.  Okt.  1850.  Nr.  9591¾/°.
        <pb n="196" />
        Ablehnung  der  Vertheidigung.  175

Art.  120  ves  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1818.  —
Ablehnung  der  Vertheivigung.

In  einer  Untersuchung  wegen  Diebstahls  hatte
der  Verurtheilte  die  Berufung  ergriffen,  und  der
Vorstand  des  appellationsgerichtl.  Senates  hatte  zu
dessen  Vertheidiger  von  Amtswegen  ven  k.  Adv.  W.
bestellt.  Dieser  lehnte  die  Vertretung  aus  mehrfachen
  Gründen  ab,  allein  der  Senatsvorstand  erachtete
  dieselben  nicht  für  stichhaltig,  und  bestand
auf  der  früheren  Verfügung.  Nun  wendete  sich
Adv.  W.  mit  einer  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  der  Justiz,  welches  diese  jedoch  zur  kombetenzmäßigen
  Verfügung  an  den  obersten  Gerichtshof
  abgab.

Leßterer  verwarf  die  Beschwerde  als  unzulässig
  aus  folgenden  Erwägungen?

1)  Daß  es  sich  hier  um  elne  Verfügung  zur
Vorbereitung  des  öffentlichen  Verfahrens  am
k.  Appellationsgerichte  handelte,

2)  daß  daher  im  Hinblicke  auf  Art.  303  und
339  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  über  das
neue  Strafverfahren  der  Art.  120  desselben
Eesetzes,  welcher  die  am  Gerichtsfitze  wohnenden
  Anwälte  zur  Uebernahme  der  Vertheidigungen
  verpflichtet,  zur  Anwendung
kommen  mußte,

3)  daß  sich  zwar  diese  gemäß  Abs.  2  des  Art.
120  der  Vertheidigung  entschlagen  können,
wenn  sie  einen  erheblichen  Ablehnungsgrund
nachzuweisen  vermögen,

4)  daß  jedoch  die  Entscheidung  hierüber  dem
Vorsitzenden  zusteht,  und

5)  daß  ein  Rechtsmittel  dagegen  im  allegirten
Gesetze  nirgends  eingeräumt  ist,  daher  auch
dem  obersten  Gerichtshofe  die  Zuständigkeit
        <pb n="197" />
        176  Nicht  widersprochene  Forderungen  im  Konkurse.

abgeht,  die  Gründe  der  Ablehnung  von
Vertheidigungen  einer  näheren  Prüfung  zu
unterwerfen.

Erkennt.  v.  5.  Okt.  1850.  U.  B.  Nr.  204.

4.

Irrthum  des  an  den  Delegatar  zahlenden  Delegaten  über
sein  Verhältniß  zum  Deleganten.

War  der  Delegat,  welcher  an  den  Delegatar
Zahlung  geleistet  hat,  dabei  im  Irrthume  über  seine
Beziehungen  zum  Deleganten,  so  berechtigt  ihn  dieses
  nicht,  das  Gezahlte  vom  Empfänger  zurückzufordern.
  Dem  irrenden  Zahler  bleibt  nur  vorbehalten,
  seinen  Ruckgriff  gegen  denjenigen  zu  nehmen,
  der  ihn  (durch  die  Delegation)  verleitete,  die
Zahlung  zu  leisten,  ohne  daß  er  verpflichtet  gewesen.
  Vgl.  Fr.  41  de  cond.  indeb.  (12,  6);  Fr.
12,  13  de  novat.  (46,  2).

O#E.  v.  7.  Dez.  1850.  Nr.  4094¾.

5.

Nicht  widersprochene  Forderungen  im  Konkurse.
Bl.  f.  RU.  Bo.9  S.  153  f.  Komment.  ũ.  d.  GO.  Bd.  4  S.  373.

Wenn  gegen  eine  Forderung  weder  von  einem
der  anderen  Gläubiger,  noch  vom  Gemeinschuldner
exzipirt  wurde,  so  ist  dieselbe  gemäß  GO  Kap.  19
#§.  10  Nr.  4  als  liquid  und  zugestanden  anzunehmen.

DAGE.  v.  5.  Aug.  1850.  Wittwe  Wiedemann'sche
  Konkurssache.

Berichtigung.

In  Nr.  9  d.  J.  Seite  135  oben  ist  aus  Versehen  folgender
Satz  weggeblieben:  „Gegen  wen  kann  nun  aber  das  Restitutionsgesuch
  dann  ongestellt  werden,  wenn  es  sich  um  Wiedererlangung
einer  verlorenen  Sache  handelt"!

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="198" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  12.  Samstag,  den  7.  Juni  1831.

Erlänterungen  des  Gesetzes  vom  10.  Vov.  1848,  bie
Abänderungen  des  Th.  II  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betr.

Vel.  Bo.  16  S.  65  f.

LXI.  Kann  wegen  einer  Handlung,  in  Bezug
auf  welche  nach  Art.  49  §.  5  des  Strafprozeßgesetzes
  v.  10.  Nov.  1848  die  Einstellung  des  Verfahrens
  beschlossen  ist,  wider  denselben  Beschuldigten
  von  der  Polizeibehörde  eingeschritten  werden?

Diese  Frage  ist  zu  bejahen.  Durch  das  Strafprozeßgesetz
  vom  10.  Nov.  1848  ist  hinsichtlich  der
Komretenz  der  Strafgerichte  gegenüber  dem  Wirkungskreise
  der  Polizeibehörden  nur  insofern  eine  Aenderung
  eingetreten,  als  durch  Art.  320  für  den  Fall,
daß  die  in  dem  Verweisungsbeschlusse  als  ein  Verbrechen
  bezeichnete  That  sich  in  Folge  der  öffentlichen
  Verhandlung  als  ein  Vergehen  oder  eine  Polizeiubertretung
  darstellt,  die  Aburtheilung  der  letzteren
  den  Gerichten  überwiesen  wird.  Diese  Bestimmung
  erlaubt  aber  keine  Ausdehnung  auf  jene
Beschlusse,  welche  gemäß  Art.  49  von  den  Gerichten
  am  Schlusse  der  Voruntersuchung  gefaßt  werden,
  und  daher  kann  der  gerichtliche  Beschluß  auf
Einstellung  des  Verfahrens  der  Polizeistrafgewalt

XVI.
        <pb n="199" />
        178  Befrelung  von  den  Verrichtungen  als  Geschworener.

insoferne  nicht  präjudiziren,  als  ihr  unbedingt  das
Recht  zusteht,  eine  polizeilich  strafbare  That,  hinsichtlich
  welcher  ein  strafrechtliches  Verfahren  zwar
eingeleitet,  aber  wegen  Mangels  an  einem  strafrechtlichen
  Thalbestand  wieder  eingestellt  wurde,  vor  ihr
orum  zu  ziehen  und  darüber  in  ihrer  Zuständigeit
  Beschluß  zu  fassen.  —  Der  Unteischied  zwischen
dem  Beschlusse  nach  Art.  49  Nr.  4  und  jenem  nach
Nr.  5  ebd.  besteht  nur  darin,  daß  bei  der  bloßen
Berweisuntz  zu  einer  anderen  Behörde  (Nr.  4)  das
ericht  in  keiner  Beziehung  sich  zuständig  hält,  wäh-Fend
  bei  der  Einstellung  des  Strafverfahrens  (Nr.
5).  basselbe  keine  hinreichenden  Gründe  zu  weiterem
riminellen  Verfahren  hat.  In  letzterem  Falle  kann
aber  die  Handlung,  welche  Gegenstand  der  Untersuchung
  war,  sowohl  an  sich,  als  in  anderer  Richtung
  wenigstens  nach  polizeslichen  Gesetzen  strafwürdig
  sein,  und  dieses  zu  beuxtheilen  steht  unbedingt
—  auch  ohne  Verweisng  von  Seite  des  Gerichtes
—  bher  Polizeibehörde  zu.  .
Just.  Min,  Entschließung  vom  17.  Aug.  1850,
an  das  A.  zu  Aschaffenburg  ergangen.

LXII.  Besteiung  von  den  Verrichtungen  als
«  ärschnyotener.

«,GcmäßAkthdes-Gesetzesvom10.Nov.
1848  sollen  Diejenigen,  welche  auf  die  erhaltene
Ladung  erschienen  und  ihren  Verrichtungen  als  Geschworene
  nachgekommen  sind,  weder  in  dem
nämlichen,  noch  in  dem  nächstfolgenden  Jahre  noch
einmal  zu  gleichen  Verrichtungen  angehalten  werden.
Da  diese  gesetzliche  Bestimmung  nicht  auf  die  Ersatzgeschworenen
  lautet,  so  kann  dieselbe  auch  nicht
im  Allgemeinen  auf  dieselben  angewendet  werden.
Es  wird  vielmehr  erfordert,  daß  der  Ersatzgeschwo-
        <pb n="200" />
        Vertheldigung  durch  gepruͤfte  Rechtspraktlkanten.  170

rene,  um  dieser  Befreiung  theilhaftig  zu  werden,
wirklich  die  Verrichtungen  des  Geschworenen  versehen
  hat.  Hierbei  genügt  jedoch,  daß  der  Ersatzgeschworene
  wenigstens  einmal  auf  Grund  des  Art.
95  während  der  Schwurgerichtssitzung  zum  Aufrufe
kam  und  sein  Name  in  die  Urne  gelegt  wurde.
Hierdurch  hat  er  mit  den  wirklichen  Geschworenen
gleiche  Berechtigung  erworben.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  die  wirkliche  Funktion  während  eines  Falles
  nicht  als  Voraussetzung  der  im  Art.  99  enthaltenen
  Bestimmung  verlangt  werden  kann,  indem  es
auch  möglich  ist,  daß  ein  Geschworener,  welcher
während  der  ganzen  Sitzung  jedesmal  zum  Aufrufe
kommt,  dennoch  die  Funktion  nicht  ausübt,  entweder
  weil  sein  Name  nicht  aus  der  Urne  gezogen,
oder  weil  er  stets  rekusirt  wirdd  .
Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern
  v.  20.  April  1850,  durch  Justizministerial-Entschließung
  vom  28.  April  1850  den  Appeill.=Gerichten
  mitgetheilt.

LXIII.  Theotisch  geprüfte  Rechtspraktikgnten
als  Pertheidiger  zuzulassen.  «

Es  unterliegt  keinem  Anstande,  daß  Rechtskandidaten,
  welche  die  theoretische  aber  noch  nicht
die  praktische  Konkursprüfung  bestanden  haben,  zu
Offizialvertheidigern  berufen  werden  können.  Dieses
  geht  aus  der  Wortfassung  der  Art.  119  und
120  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848  hervor,  wo
nur  von  geprüften  Rechtskandidaten  die  Rede
ist,  ohne  daß  eine  besondere  Art  der  Prüfung  bezeichnet
  ward.  Außerdem  weisen  die  Verhandlungen
über  den  Gesetzentwurf,  das  Verfahren  vor  den
Schwurgerichten  betr.,  in  dem  Gesetzgebungsausschusse
  der  Kammer  der  Reichsräthe  v.  1848  Prot.

r□—
        <pb n="201" />
        160  Strelchung  aus  der  Ceschworenenliste.

Bv.  2  S.  263f.  deutlich  nach,  daß  es  die  Intention

  des  Gesetzes  war,  Jeden  zur  Vertheidigung

zuzulassen,  der  die  Universität  absolvirt  hat.
Just.  Min.  Entschließung  vom  20.  Sept.  1850,
an  das  Appell.;  Gerichts-Präsidium  zu  Neuburg
ergangen.

rIXV  Streichung  aus  der  Geschworenenliste  durch
Urtheil  des  Schwurgerichtshofes.

Es  hat  sich  ider  Fall  wiederholt,  daß  ein  Geschworener
  wegen  Nichtvorhandenseins  der  gemäß
Art.  75  des  Strafprozeßgesetzes  vom  10  Nov.  1848
erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften,  in  Sonderheit
  des  festgesetzten  Steuerbetrages  von  der
Funktion  eines  Geschworenen  durch  Urtheil  des
Schwurgerichtshofes  entbunden,  und  aus  den
Listen  der  Geschworenen  gestrichen  ward.  —  Zu
einem  derartigen  Urtheile  kann  der  Schwurgerichtshof
  nicht  als  zuständig  erachtet  werden.  Die
Fertigung  und  Ergänzung  der  Geschworenenliste
liegt  nicht  den  Gerichten,  sondern  den  Administratiobehörden
  ob.  Die  Einsprachen  über  Mißgriffe
bei  Fertigung  der  Urlisten  sind  durch  Art.  79  ausdrücklich
  den  Administrativbehörden  zugewiesen,  und
die  Motive  zu  dem  Gesetzentwurfe,  die  Einführung
der  Schwurgerichte  betreffend,

Vgl.  Verhandlungen  des  Gesetzgeb.  ###  der

Abgeordneten  für  1848  Beil.  Bd.  1
gründen  diese  Zuweisung  darauf,  daß  von  v  n  l
ministrativbehörden  die  richtigste  Würdigung  der
persönlichen  Verhältnisse  der  Bewohner  ihres  Sprengels
  sich  erwarten  lasse.

Es  ist  auch  im  Art.  231  der  Abgang  der  nach
Art.  75  erforderlichen  Eigenschaften  eines  Geschworenen
  nicht  als  Nlchtigkeitsgrund  aufgeführt.
        <pb n="202" />
        Von  staatsanw.  Amrigen  auf  Untersuchungsangehung.  181

Den  Schwurgerichtshöfen  kann  es  daher  nicht
zukommen,  die  Geschworenenliste  in  dieser  Beziehung
einer  Prüfung  zu  unterstellen,  oder  eine  Einsprache,
von  welcher  Seite  sie  auch  kommen  möge,  zu  bescheiden;
  dieselbe  ist  vielmehr  der  zuständigen  Administrativbehörde
  zuzuweisen,  ohne  daß  aber  hierdurch
  das  Recht  und  die  Pflicht  des  der  Geschworenenliste
  einverleibten  Geschworenen  zu  dieser  Funktion
  suspendirt  wird.

Anders  dagegen  verhält  es  sich  mit  den  negativen
  Bestimmungen  des  Art.  76.  Da  nämlich  gemäß
  Art.  231  Nr.  16  die  Mitwirkung  eines  Geschworenen,
  welcher  nach  Art.  76  nicht  Geschworener
  sein  kann,  einen  Nichtigkeitsgrund  bildet,  so
muß  dem  Schwurgerichtshof  das  Recht  zustehen,
sowohl  von  Amtswegen  darauf  zu  achten,  als  auch
jede  deßhalb  ergehende  Einsprache  seiner  Kogmtion
zu  unterstellen,  und  einen  als  unfählg  erachteten
Geschworenen  bei  den  gemäß  Art.  101  u.  f.  zur
Bildung  des  Schwurgerichtes  vorzunehmenden  Handlungen
  auszuschließen.  Dem  Schwurgerichtshofe  steht
aber  auch  in  diesem  Falle  nicht  zu,  die  Streichung
aus  der  Geschworenenliste  selbst  zu  verfügen;  derselbe
  hat  vielmehr  von  dem  rrhohenen  Anstande  den
k.  Regierungspräsldenten  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit
  dieser  die  Streichung  aus  der  Liste  veranlasse.

Just.  Min.  Entschl.  vom  10.  Febr.  1851.

LXV.  Von  staatsanwaltlichen  Anträgen  auf  Untersuchungsangehung.

Bel.  Be.  14,  .

Nachdem  sich  über  die  Frage,  wie  die  Beschlässe
  auf  Angehung  einer  skrafrechtlichen  Untersuchung
  zu  erheben  sind,  Anstände  ergeben  hatten,
ergingen  unter  dem  10.  Juli  1849  (Nr.  9055)
        <pb n="203" />
        188  Vorn  Raattanw.  Antraͤgen  in  Untersuchungsengehung.

aus  dem  k.  Justizministerium  folgende  Entschließungen:


.  g  I.  Die  Staatsanwälte  an  den  Kreis=  und
Stadtgerichten,  bei  welchen  von  irgend  einer  kgl.
Polizeibehörde  ein  Antrag  zur  Angehung  einer  strafrechtlichen
  Untersuchung  gestellt  ward,  haben  sowohl
in  dem  Falle,  wenn  sle  sich  nicht  bewogen  finden,
einen  solchen  Antrag  an  den  Untersuchungsrichter
gemäß  Art.  23  zu  stellen,  als  auch,  wenn  der  Untersuchungsrichter
  dem  gestellten  Antrage  nach  Art.
24  Abs.  1  nicht  entsprechen  zu  dürfen  geglaubt  hat,
die  Polizeibehörde  hievon,  im  letzteren  Falle  unter
  abschriftlicher  Mittheilung  der  Erklärung  des
Untersuchungsrichters  in  Kemntniß  zu  setzen.

Hat  sich  der  Staatsonwalt  am  Kreisund
  Stadtgerichte  bei  der  ablehnenden  Erklärung
des  Untersuchungsrichters  nicht  beruhigt,  und  rinen
Beschluß  des  Appellationsgerichtes  gemäß  Art.  24
Abs.  3  erwirkt,  so  ist,  wenn  die  Angehung  einer
strafrechtlichen.  Untersuchung  nicht  verfügt  warp
der  Poliztibehörde  gleichfalld  Kenutniß  hievon  zu
gehen,  wonoch  die  Sache  in  se  kanges  als  nicht
wsitere  Thatsochen  sich  ergeben  sollten,  ertedigt  ist.

I.  Elaubte  aber  die  Peligeibehörde  in  den
unter  1  bezeichneten  Fällen  sich  mit  der  gemachten
Mittheilung  ulcht  beruhigen  zu  können,  und  hat
sich  deßhalb  an  die  königliche  Rezierung  gewendet,
so  steht  es  vieser  frei,  mit  dem  Staatsanwalte  am
Appellationsgerichte  in  Kommunikation  zu  treten.
In  diesem  Falle  ovder  wenn  wegen  besonderer
Dringenheit  des  Falles  die  Polizeibehörde  sich
unmittelbar  an  den  Staatsanwalt  am  Appellationsgerichte
  gewendet  hat,  hat  dieser  die  Verpflichtung,
entweder

1)  unter  Angabe  der  Gründe  das  Ansmnen
der  Regierung  resp.  der  Polizeibehörde  abzuleh'
nen,  oder
        <pb n="204" />
        Arshebung  der  Beschlagnahme  von  Preßerzeugnissen.  188

D  in  dem  Falle,  wo  die  Erkärung  des  Untersuchungsrichters
  schon  vorliegt,  einen  Beschluß  des
Appellationsgerichtes  zu  erwirken,  oder

3)  in  dem  Falle,  wo  der  Staatsanwalt  am
Kreis=  und  Stadtgerichte,  ohne  einen  Antrag  gestellt
  zu  haben,  die  Sache  von  sich  gewiesen  hat,
diesem  die  Welsung  zu  ertheilen,  eine  Erklärung  des
Untersuchungsrichters  zu  bewirken.

IV.  Wenn  die  kal.  Regierung  in  dem  Fasle
III  sich  bei  der  Mittheilung  des  appellationsgerichtlichen
  Staatsanwalts  nicht  beruhigen  zu  können
glaubt,  und  sich  deßhalb  an  das  Staatsministerium
des  Innern  wendet,  so  bann  nach  erfolgter  Kommnmikagoon.
  und  Erwägung  der  Umstände  von  dem-Staatsministerium
  der  Justiz  der  Staats#nwalt
am  Anppellationsgerichte  kraft  des  durch  Art.  20
Abs.  1  ausgesprochenen  Unterotdnungsverhliltnisses
zur  Erwirkung  enes  Beschlusses  des  Apprllationsgerichtes
  angewiesen  werden.

Auf  diese  Art  ist  es  möglich,  daß  sedesmal
darüber,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  eine  strafrechtliche
  Untersuchung  einzuleiten  fei,  die  Enlscheivung
  des  Appellationsgerichtes  eingeholt  und  daß
die  Entscheidung  dieser  Frage  nicht  allein  dem  Emmessen
der  Staats  anwaͤlte  anheimfällt.

—  —  ——

Aufhebung  der  Beschiagnahme  von  Vreßerzengnisen.

Unter  dem  14.  Januar  1851  veskriblrte  das  k.
Staatemimisterium  I##s  Innern  in  Uebepeisstinmmung
mit  dem  der  Justiz,  wie  folgt:

„Wenn  eine  Polizeibehörde  auf  Grund  des
S.  8  des  Ediktes  über  die  Fretheit  der  Presse  vom
4.  Juni  1848  eine  Schrist  mit  Beschlag  belegt
hat,  und  es  ist  binnen  8  Tagen  die  Einleitung
        <pb n="205" />
        184  Aufhebung  der  Beschlagnahme  von  Preßerzeugnssen.

des  strafrechtlichen  Verfahrens  (worunter  jedoch  der
Antrag  auf  Einleitung  dieses  Verfahrens  nicht
verstanden  werden  kann)  nicht  erwirkt  worden,
so  muß  die  polizeiliche  Beschlagnahme  wieder  aufgehoben
  werden.

Diese  Wiederaufhebung  der  verfügten  polizeilichen
  Beschlagnahme  tritt  nach  dem  Wortlaute  der
besagten  Gesetzesbestimmung  als  natürliche  Folge
des  Umstandes  ein,  daß  innerhalb  der  bezeichneten
Frist  die  Einleitung  einer  richterlichen  Untersuchung
nicht  stattgefunden.

Da  in  diesem  Falle  ein  eigentlicher  Gegenstand
  der  Beschlußfassung  für  das  Gericht  gar  nicht
vorliegt,  so  kann  auch  die  Aufhebung  der  polizeilichen
  Beschlagnahme  von  einem  Gerichtsbeschlusse
nicht  abhängig  gemacht  werden,  vielmehr  hat  diejenige
  Polizeibehörde,  welche  die  Beschlagnahme
verfügte,  sich  auch  über  deren  Aufhebung  auszusprechen,
und  beziehungsweise  die  entsprechende  Anordnung
zu  treffen.  ç  -  «.-  -  ·

Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die
Polizeibehörde  ohngeachtet  der  Aufhebung  der  Beschlagnahme
  in  einem  solchen  Falle  nicht  gehindert
ist,  das  durch  die  mitgetheilte  Justiz-Ministerial=Entschließung
  vom  10.  Juli  1849  (s.  oben  S.  181  f.)
vorgeschriebene  Verfahren  fortzusetzen.“

Unter  Mittheilung  vorstehender  Entschließung
an  den  Staatsanwalt  vo  reskribirte
das  Ministerium  der  Justiz  am  341.  Januar  1851:
„Wenn  die  Beschlagnahme  von  einer  Polizeibehörde
oder  dem  Staatsanwalte  angeordnet  wurde,  so  hat
auch  verjenige,  welcher  sie  verfügte,  die  Aufhebung
als  eine  nothwendige  Folge  des  eingestellten  Verfahrens
  zu  bethätigen,  ohne  daßes  eines  Ausspruches  des
Gerichtes  bedarf.  —  Das  Edikt  üb.  Freiheit  d.  Presse
vom  4.  Juni  1848  und  das  Gesetz  vom  17.  März  1850,
den  Schutz  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  betreffend,
        <pb n="206" />
        Anfang  der  Strafzeit.  185

unterscheiden  nicht  zwischen  einer  provisorischen  und
definitiven  Beschlagnahme,  es  wird  vielmehr
die  polizeiliche  Beschlagnahme  durch  Einleitung  einer
Untersuchung  nur  erstreckt,  keineswegs  erhält  dieselbe
eine  definitive  Eigenschaft.  Nur  in  dem  Falle,
wenn  die  Beschlagnahme  einer  Schrift  von  dem
Gerichte  verfügt  ward,  liegt  demselben  auch  ob,  bei
Einstellung  des  Verfahrens  sich  über  die  Aufhebung
derselben  auszusprechen,  und  solche  sofort  zu  bethätigen.“
  «

Anfang  der  Strafzeit.

Ein  Kreis  =  und  Stadtgericht  hatte  eine  zu
einjährigem  Arbeitshaus  verurtheilte  Person  an  die
Strafanstalt  mit  der  Eröffnung  abgeliefert,  daß  der
Beginn  der  S'trafzeit  vom  Tage  der
Rechtskraft  des  Urtheils  zu  berechnen  sei.
Eine  Entschließbung  des  k.  Justtzmintsteriums  vom
4.  Januar  1851  erklärte  diese  Berechnungsweise
für  unrichtig.  In  derselben  heißt  es:  „das  genannte
  Kreis=  und  Stadtgericht  muß  die  allerhöchste
  Verordnung  vom  24.  Juni  1817  1)  entweder
  gar  nicht  beachtet,  oder  solche  in  der  angeregten
Frage  nicht  anwendbar  erachtet  haben.  In  ersterer
Beziehung  wird  aber  dasselbe  erwägen,  daß  die
Verordnung  unter  allerhöchster  Fertigung  Seiner
Majestät  des  Königs  zu  einer  Zeit  erfolgte,  wo
die  Verfassung  des  Königreiches  noch  nicht  gegeben
war,  daß  also  der  Inhalt  derselben  einem  Gesetze
gleich  ist,  somit  die  Gerichte  zu  ihrer  Beachtung
verbindet.  In  letzterer  Beziehung  dürfte  sich  aber
die  nothwendige  Schlußfolge  darstellen,  daß  durch
diese  Verordnung,  wenn  dieselbe  auch  zunächst  die

!1)  Doppelmayr  Ausg.  4  S.  30.
        <pb n="207" />
        186  Anfang  der  Strafzelt.

Berechnung  der  Strafzeit  behufs  Begnadigung  nach
erstandenen  drei  Viertheilen  bezweckte,  dennoch  eine
Interpretation  darüber  gegeben  ward,  was  unter
Strafzeit  zu  verstehen  sei.  Wenn  nämlich  durch
diese  Verordnung  auser  Zweifel  gestellt  ist,  daß  die
ersten  drei  Viertheile  der  Strafzeit  in  der  Regel
von  dem  Tage  des  Amtrittes  der  Strafe  zu  berechneu
  sind,  so  folgt  nothwendig,  daß  dem  sich  auschließenden
  letzten  Viertheile  dieselbe  Berechnungsart
  zu  Grunde  gelegt  werden  muß.  —  Es  ist  auch
bis  jetzt  diese  Ansicht  in  allen  Entschließungen  des
Staatsministeriums  der  Justiz  gleichmäßig  festgehalten
  worden,  und  wenn  das  Kr.=  u.  St  G.  für
das  Gegentheil  sich  auf  eine  Justizministerialentschließung
  vom  23.  Sept  1829  berufen  zu  können
glaubt,  so  wird  wahrscheinlich  diesem  Gerichte  der
ganz  unrichtige  Auszun  dieser  Entschtießung
in  der  Doppelmayr'schen  Verordnungs-Sammlung
  :)  vorgelegen  sein,  indem  die  Entsthließung
secbst  durchaus  keine  Veranlossung  zu  der  daraus
grzogenen  Folge  gibt.“  ?  «
«)Ausg.4S.27sDktvollstästdigesnltdlefet
Entschließung  lautet  also:  „Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,
  daß  manche  Unkersuchungsgerichte  der  a.  h.  Verordnung
  v.  1.  Oktober  1816  (Geg.-Bl.  v.  J.  1816
S.  635)  nicht  pünktlich  nachkommen,  msbefonere  die
Av#minlstratlonen  der  Strafanstalten  von  dem  Tage  der
Urtheilsverkündigung  nicht  in  Kenntulß  setzen.  Da  nun
diese  zuletzt  genannte  Unterlassung  Iin  allen  Fällen,
wo  die  Dauer  der  Strafzelt"  nach  dieser  Verkündlgung
  zu  berechnen  ist,  Irrungen,  Anstände
und  Weltläufigkeiten  veranlassen  muß,  so  werden  sowohl
  die  sämmtlichen  Umtersuchungsgerichte  des  Königreichs,
  als  auch  die  k.  Appellatlonsgerichte  hinsichtlich
der  gegen  fehlende  Untergerichte  zu  rerhängenden  Ordnungsstrafen
  zur  gensußen  Befolgung  der  angeführten

  a.  h.  Verordnung  angewiesen.

München  den  23.  September  1829.“
        <pb n="208" />
        Fotum  der  beml.  Soldaten  bei  begaczgenen  Jagdfravein.  16#

Cberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkenslihte
  nach  dom  Gesetze  vom  26.  Mai  1850.

IV.
Forum  der  beurlaubten  Soldaten  bel  begangenen  Jagpfreveln.

Darch  Erkenntniß  des  Landgerichts  Miesbach
vom  13.  Okt.  1819  war  der  damals  in  Urlaub  befindliche
  Soldat  des  I.  Inf.  Regiments  König,  Joh.
Staadacher  von  Bairischzell,  nebst  anderen  Personen
  auf  den  Grund  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1648,
den  Wlddiebstahl  betr.,  wegen  Jasdfrevels  in  eine
polizeiliche  Strafe  verurtheilt  worden.  Das  Regiment,
  um  Verkündung  jenes  Erkenntnisses  an  den
inzwischen  wieder  eingerückten  Soldaten  J.  Standacher
  requirirt,  weigeote  sich  dessen,  und  vindizirte
  bezüglich  dosselben  die  Ia#isdiktion  für  sich,
da  es  sich  nicht  von  einer  durch  die  Polizei-Behörden,
  sondern  um  eine  von  den  Civgerichten
abzunrtheilende  Uebertretung  handle.  (Apt.  8  des
Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  den  Wilddiebstahl  betr.)
Auf  den  Grund  des  Art.  14  Abs.  2  des  Ges.  v.
28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte  betr.,  erließ
der  oberste  Gerichtshof  om  25.  Nov.  1850  folgendes
  Erkenntiß:

In  der  Erwägung

1)  raß  die  Vesszungs,  Urlunde  in  Tit.  1X
#  den  Grundsatz  enthält,  daß  die  Militärpersein

  der  Regel  nur  in  Dienstsachen,  dann  wegen
Vnoorccher  oder  Bergehen  unter  der  Militärgerichtsbavkeit
  stehen;

2)  daß  in  den  besonderen  Verordnungen  vom
#1.  Dez.  1875.  und  10.  Juli  1826  1)  unter  Hinwei-4)

  Dollün  1#½•  Verordnung.-Slg.  Bd.  A  .  60  u.  400.
        <pb n="209" />
        188  Forum  ver  beurl.  Soldaten  bet  begangenen  Jagdfreveln.

sung  auf  die  allerhöchste  Verordnung  vom  17.  Dez.
1825,  die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den
Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen  in
den  Kreisen  betr.,  bestimmt  und  deutlich  ausgesprochen
  ist,  daß  die  Unterbehörden  über  beurlaubte
Soldaten  eben  jene  Kompetenz  auszuüben  haben,
wozu  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  im  Allgemeinen  ermächtigt  sind,  und  daß
die  Behandlung  der  Polizefübertretungen  aller  Beurlaubten
  ohne  Ausnahme  zur  Geschäftszuständigkeit
der  ordentlichen  Civilobrigkeit  gehöre;

3)  daß  durch  das  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,
die  Abänderung  der  VO.  v.  9.  Aug.  1806  über
den  Wilddiebstahl  betr.,  die  Betretung  mit  einem
Jagdgewehre,  sowie  das  Jagen  auf  fremdem  Jagdbezirke
  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  nach
Art.  4  als  Polizelübertretung  erklärt,  und  J.  Staudacher
  nur  dieser  Handlung  angeschuldigt  ist;

4)  daß  hinsichtlich  der  Untersuchung  und  Aburtheilung
  solcher  Uebertretungen  im  Art.  8  ausgesprochen
  ist,  daß  sie  nach  den  für  die  Behandlung
von  Polizeistrafsachen  bestebenden  Bestimmungen
durch  die  Civilgerichte  erster  Instan"  in  deren  Bezirk
  die  Uebertretung  verübt  wurde,  zu  erfolgen  habe;

5)  daß  bezüglich  der  Behandlung  von  Jagdfreveln,
  wenn  sie  nicht  den  Thatbestand  von  Verbrechen
  oder  Vergehen  enthalten,  welchen  Falls  die
Kompetenz  der  Militärgerichte  nach  Art.  56  des
StrPr  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  keinem  Anstande  unterliegt,
  den  Militärgerichten  keine  ausschließliche
Kompetenz  eingeräumt  worden  ist,  und  vielmehr
solche  nach  den  für  die  Behandlung  von  Polizeistrassachen
  bestehenden  Bestimmungen  zu  pflegen
sind,  nach  diesen  aber  die  beurlaubten  Soldaten  der
Gerichtsbarkeit  der  Eivilobrigkeit  zugewiesen  waren;

6)  daß  hieran  dadurch,  daß  die  Aburtheilung
dieser  Polizeiübertretungen  den  Polizeibehörden  ent-
        <pb n="210" />
        Kompetenz  der  Clvilgerichte.  180

zogen  und  den  Gerichten  zugewiesen  worden  sind,
nichts  geändert  wurde,  indem  auch  für  diese  nach
Art.  8  des  Gesetzes,  die  Abänderung  der  VO.  v.
9.  Aug.  1806  über  den  Wilddiebstahl  betr.,  die  für
die  Behandlung  von  Polizeistrafsachen  bestehenden
Bestimmungen  gelten.

Aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof
  zu  Recht,  daß  die  Civilgerichte  auch
hinsichtlich  des  damals  beurlaubten  Soldaten  Joh.
Staudacher  zur  Aburtheilung  des  in  der  Salinenwaldung
  Hörchag  begangenen  Jagdfrevels  zuständig
  seien.

V.

Kompetenz  der  Civilgerichte  bezüglich  der  von  elnem  Soldaten
  während  selner  Dlenstzelt  begangenen,  aber  uccht  abgeurtheilten
  Uebertretungen.

Am  6.  März  1849  wurde  der  Webermeister
Joseph  Schaller  in  Neuburg  bestohlen;  der  Verdacht
  dieser  Entwendung  fiel  auf  den  Schloßbauerssohn
  Peter  Pollinger  von  Grasheim,  damals
Soldat  des  III.  Bataillon  des  k.  15.  Infanterie-Regiments
  Prinz  Johann  von  Sachsen,  und  dieses
überließ  die  Durchführung  der  dehfalls  eingeleiteten
Untersuchung,  unter  Vorbehalt  der  Aburtheilung
durch  das  Militärgericht,  dem  Landgerichte  Neuburg.
Vor  Beendigung  dieser  Untersuchung  wurde  jedoch
Pollinger  wegen  eines  anderen  unterm  6.  Juli
1819  zum  Schaden  des  Uhrmachers  Jos.  Rädle
in  Eichstädt  verübten  Diebstahlsvergehens  durch
größeren  Kriegskommissionsspruch  vom  12.  Sept.
1849  als  der  Ehre  der  Waffen  unwürdig  mittelst
einfachen  Cntlassungsscheines  aus  der  Armee  entfernt.
Später  kam  Pollinger  mit  mehreren  Anderen
wegen  Diebstahles  und  Widersetzung  neuerlich  in
        <pb n="211" />
        100  Kompbetenz  der  Civilgerichte.

Untersuchung,  und  da  sich  hierbei  zeigte,  daß  ein
von  demselben  zur  Zeit,  als  er  noch  im  Militärverbande
  sich  befand,  begangener  Reat  noch  nicht
abgeurtheilt  sei,  so  stellte  das  Kreis=  und  Stadtgericht
Aichach  an  die  Militärbehörde  das  Ansinnen,  die
Aburtheilung  nicht  nur  dieses  Reates,  sondern  auch
allrr  später  von  Pollin  ger  begangenen  strafrechtlichen
  Handlungen  zu  übernehmen.

Die  Militärbehörde  lehnte  dieses  ab,  und  der
oberste  Gerichtshof  sprach  sofort,  in  der  Erwägung,
daß  die  Entwendung  zum  Nachtheile  des  Webermeisters
  J.  Schaller  in  Neuburg,  deren  sich  Peter
  Pollinger  verdächtig  gemacht  hat,  zwar  schon
am  6.  März  18.79,  sohin  zu  einer  Zeit  verübt
wurde,  da  Pollinger  als  Soldat  des  III.  Bataillons
  des  k.  15.  Inf-Regiments  Prinz  Johann
—*  Sachsen  in  Dienst  stand,  daß  auch  bie  bekrefende
  Militärbehörde  hiervon  Keuntniß  erlangk,  und
die  Durchführung  der  Untersuchung  dem  k  Landgerichte
  Neuburg,  unter  Vorbehalt  der  Aburtheilung
durch  das  Militärgericht,  Aberlassen  hat;

daß  jevoch,  ehe  diese  Untersuchung  beendigt  war,
Pollinger  durch  größeren  Kriegskommissionsspruch
vom  12.  Sept.  1819  wegen  eines  anderen,  unterm
6.  Juli  1849  zum  Schaden  des  Uhrmachers  Jos.
Rädle  in  Eichstädt  verübten  Diebstahls-Vergehens
als  der  Ehre  der  Waffen  unwürdig,  unter  Vorbehalt
  gleichwohl  der  in  88.  45  und  66  des  Heerergänzungsgesetzes
  bezeichneten  Verbindlichkeiten,  mittelst
  einfachen  Entlassungsscheines  aus  der  Armee
entfernt  wurde;

daß  hiedurch  P.  Pollinger  aufhörte,  dem
Militärstande  anzugehören,  und  folgeweise  die  Militärgerichtsbarkeit,
  welche  nach  §.  7  Tit.  IX  der
Verf.-Urk.  sich  nur  auf  Militär-Individuen  erstreckt,
bezüglich  der  noch  nicht  abgeurtheilten  Reate  über
ihn  zessirte,
        <pb n="212" />
        I#2  Darlehen,  von  den  Zunft-Vorstehern  aufgenommen.

Zum  höheren  Bürgerstande  —  heißt  es  dann
weiter  —  rechnet  das  Gesetz  die  im  F.  31  Th.  1I
Tit.  1  des  Pr.  LR.  benannten  Personen,  und  verordnet
  dort  bezüglich  der  öffentlichen  Beamten  ausdrücklich,
  daß  die  geringen  Subalternen,  deren  Kinder
  in  der  Regel  dem  Canton  unterworfen  sind,
hievon  ausgenommen  sind.

Zum  gemeinen  Bürgerstande  rechnet  dasselbe
Handwerker  und  Professionisten,  nebst  allen  denjenigen,
welche  nach  der  gemeinen  Meinung  diesen  gleich
oder  geringer  geachtet  werden.

lm  O.  Tit.  34  F.  1  Nr.  I.

Daß  namentlich  nicht  die  Skribenten  zu  dem
höhern  Bürgerstande,  —  zu  den  Honoratioren  —  zu
rechnen  sind,  darüber  hat  sich  auch  der  oberste
Gerichtshof  schon  bei  mehreren  Veranlassungen  ausgesprochen:


Blätter  f.  Rechtsanwendung  Bd.  VII  S.
16.  und  Bd.  IX  S.  141.  und  die  dort  angeführten
  oberstrichterlichen  Erkenntnisse.

Mit  (Recht  hat  daher  der  Richter  voriger  Instanz
  die  Klage,  so  weit  sie  auf  blos  mundliche
Beleidigungen  oder  Drohungen,  und  auf  geringe
Thätlichkeiten  gegründet  werden  wollte,  für  unzulässig
  erklärt.  —

DAGE.  v.  4.  Aug.  1850  Nr.  98443/2%  F.
2.
Darlehen,  von  den  Zunft-Vorstehern  ausgenommen

Die  über  die  Haftung  der  Zunft  oder  Innung  in
solchem  Fall  shen  n.  1845  adoptirten  Grundsätze,

I.  f.  RA.  Bd.  10  S.  380,
wurden  uch  in  einem  neueren  Erkenntnisse  zur  Anwendung
  gebracht.
OAGE.  vom  25.  Febr.  1851  Nr.  6466%

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="213" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  13.  Sanstag,  den  21.  Juni  1851.

Bemerkungen  über  den  Art.  5  des  Vodenentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848.

I.

Der  Art.  5  des  Bodenentlastungsgesetzes  vom
4.  Juni  1848  bestimmt,  daß  die  Weide  auf  Aeckern
während  ihrer  Frauktifikation  und  auf  Wiesen  während
  der  Hegezeit,  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  Herkommen,
  Verjährung  und  darauf  gegründeten  Titeln
  oder  auf  ausdrücklichen  besonderen  Konzessionen
und  Verträgen  mit  den  Eigenthümern  beruht,  ohne
Entschädigung  aufgehoben  sei.

Es  entsteht  nun  die  Frage,  ob  unter  Fruktifikation
  der  regelmäßige  Anbau  der  Felder  mit  landwirthschaftlichen
  Früchten  oder  überhaupt  der  Zustand
  der  Bebauung  verstanden;  und  ob  sofort  durch
jenen  Art.  5  die  durch  Statutarrecht  oder  einen
Privatrechtatte  zu  Gunsten  eines  Weideberechtigten
begründete  Beschränkung  des  Anbaues  der  Brachfelder
  aufgehoben  sei.

Das  Gesetz  spricht  ganz  allgemein  von  dem
Zustande  der  Fruktifikation,  und  hebt  während  derselben
  die  durch  irgend  einen  Rechtstitel  begründete
Weide  während  derselben  auf.  Es  soll  also,  wenn
früher  ein  Weiderecht  die  Befugniß  zur  Fruktifikation
  hinderte,  dieses  Weiderecht  eine  solche  Wirkung

XVI.
        <pb n="214" />
        194  Bemerk.  über  den  Art.  5  des  Vodenentlastungsgesetzes.

nicht  mehr  haben,  vielmehr  soll  die  Thatsache  allein,
daß  ein  Feld  fruktifizirt  ist,  die  Weide  ausschließen.

Da  das  Gesetz  zwischen  regelmäßiger  und  nicht
regelmäßiger  Fruktifikation  keinen  Unterschied  macht,
so  sind,  wenn  auch  in  einer  Markung  die  Dreifelderwirthschaft
  besteht,  die  Brachfelder  nicht  ausgenommen,
  daher  ist  Niemand  gehindert,  seine  Brachfelder
  anzubauen,  sollte  auch  früher  deren  Anbau
durch  ein  Weiderecht  beschränkt  gewesen  sein.  In
jenen  Gebiekstheilen  von  Bayern,  in  denen  die
bayerischen  Kulturverordnungen  gelten,  bestand  schon
lange  vor  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1848  die  Vorschrift,
  daß  der  Anbau  der  Brachfelder  unter  dem
Titel  eines  Weiderechtes  nicht  gehindert  werden  dürfe.
Es  ist  dieses  die  Generalverordnung  vom  24  März
1762,  wo  es  im  §.  5  heißt:  .

„Das  jus  puscendi  soll  auf  fremdem  Grund
„und  Boden,  welcher  bereits  ackermäßig  ge-„macht
  ist,  weder  von  ganzen  Gemeinden
„noch  anderen  außer  der  Zeit,  da  das  Vieh
„den  Feldfrüchten  keinen  Schaden  mehr  zu
„thun  vermag,  exerzirt  werden,  sohin  auch
„der  Eigenthümer  unter  dem  Vorwande  frem-„den
  Blumenbesuches,  oder  seinen  Grund
„ackermäßig  zu  machen,  noch  in  seiner  eige-„nen
  Brach  zu  bauen,  hinfür  mehr  verwehrt,
„der  dagegen  eingeschlichene  unleidentliche  Mis-„brauch
  aber,  Kraft  dessen  die  Brach  von
„allen  Früchten  ungebaut  liegen  bleiben  muß,
„hiermit  kassirt  und  aufgehoben  sein.

In  der  Verordnung  vom  15.  März  1808  (Regierungsbl.
  v.  J.  1808  S.  678)  wurde  nun  unter
Nr.  1  bestimmt:

„Von  Aeckern  während  ihrer  Fraktifikation
„und  von  Wiesen  während  der  Hegezeit  soll
„die  Weide  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  Herkommen,
  Verjährung  und  darauf  gegründeten
        <pb n="215" />
        Bemerk.  äber  den  Art.  6  des  Bodenentlastungsgesetzes.  195

„Titeln  oder  auf  ausdrücklichen  besonderen
„Konzessionen  mit  den  Eigenthümern  beruhe,
„als  bereits  gesetzlich  erklärter  Misbrauch
„(Generalverordnung  vom  24.  März  1762)

„ohne  Entschädigung  weichen“.

Hier  wurde  nun  mit  denselben  Worten,  wie
sie  im  Art.  5  des  Ablösungsgesetzes  vom  4.  Juni
1848  gebraucht  sind,  die  Weide  ganz  allgemein  während
  der  Fruktifikation  aufgehoben,  und  dieselbe  als
bereits  gesetzlich  erklärter  Misbrauch  bezeichnet.

Da  nun  die  Generalverordnung  vom  24.  März
1762  als  das  Gesetz  allegirt  wird,  in  welchem  die
Weide  während  der  Fraktifikation  als  ein  Misbrauch
  erklärt  ist,  so  unterliegt  es  keinem  Zweisel,
daß  durch  die  Aufhebung  der  Weide  während  der
Fruktifikation  in  der  Verordnung  von  1808  auch
die  Verhinderung  des  Anbaues  der  Brachfelder  aus
Rücksicht  auf  die  Weide  aufgehoben  sein  sollte.

Indem  nun  der  Art.  5  des  Ablösungsgesetzes
vom  4.  Juni  1848  diese  Verordnung  vom  Jahre
1808  zu  einer  für  das  ganze  Königreich  gültigen
gemacht  hat,  wie  aus  dem  Gleichlaute  desselben
mit  der  allegirten  Vorschrift  dieser  Verordnung  und
besonders  aus  den  Ständeverhandlungen  Band  IV
S.  19  —  46  ganz  klar  hervorgeht,  so  muß  jener
Art.  5  auch  jene  He  jenen  Sinn  und  Umfang
  haben,  wie  die  Verordnung  vom  Jahre  1808
selbst,  wonach,  wenn  nicht  schon  der  allgemeine
Ausdruck  „während  der  Fraktifikation“  jede  vorher
durch  Gesetz  oder  einen  privatrechtlichen  Titel  bestandene
  Beschränkung  des  Anbaues  der  Brachfelder
auszuschließen  geeignet  sein  sollte,  diese  Wirkung
nach  der  angeführten  geschichtlichen  Entstehung  des
fraglichen  Art.  5  und  der  hierin  liegenden  Ausdehnung
  der  Verordnung  vom  15.  März  1808,  sowie  des
hierin  allegirten  Generalmandates  vom  24.  März  1762
auf  das  ganze  Königreich  nothwendig  eintreten  muß.

##
        <pb n="216" />
        196  Bemerk.  über  den  Art.  5  des  Bodenentlastungsgesetzes.

Die  oben  angezogenen  Ständeverhandlungen
lassen  zum  Ueberflusse  nicht  den  mindesten  Zweifel
deßhalb  übrig,  und  wurde  in  gleichem  Sinne  bereits
  in  mehreren  Fällen  vom  k.  Oberappellationsgerichte
  des  Reichs  erkannt.  RNr.  1234/%;  und
147½7“%¼

II.

Was  die  Periode  der  Fruktifikation  betrifft,
so  kann,  wann  sie  ihren  Anfang  nimmt,  und  ihr
Ende  erreicht,  in  der  Regel  keinem  Anstande
unterliegen,  und  muß  hier  von  dem  Grundsatze  ausgegangen
  werden,  daß  die  Fruktifikation  beginne,
wenn  das  Feld  besaamt  wird,  und  daß  sie  endige,
wenn  die  aus  dieser  Besaamung  erzielten  Früchte
eingeärndtet  sind.

Nur  beim  Klee  haben  sich  Anstände  erhoben;
auf  der  einen  Seite  wurde  nämlich  behauptet,  daß,
wenn  im  Herbste  der  letzte  Kleeschnitt  geschehen  sei,
die  Fruktifikation  für  dieses  Jahr  ihr  Ende  erreicht
habe,  wenn  auch  im  nächsten  Frühjahre  eine  weitere
  Kleeärndte  aus  derselben  Besaamung  erzielt
werde,  auf  der  anderen  Seite  aber  ward  geltend
gemacht,  daß  beim  Kleebau  die  Fruktifikation  sich
erst  mit  der  letzten  Klee-Aerndte,  welche  aus  jener
Besaamung  gewonnen  wird,  aufhöre,  daher  auch
im  Herbste  und  Winter  nach  der  ersten  Aerndte  der
Acker  nicht  beweidet  werden  dürfe,  bis  im  folgenden
  Jahre  oder  dem  weiteren  Jahre  darauf  der  letzte
Kleeertrag  gewonnen  sei.

Für  diese  letztere  Meinung  hat  sich  der  oberste
Gerichtshof  in  der  Rechtssache  RNr.  13824/50  entschieden,
  weil  ein  Feld  so  lange  als  fruktifizirt  angesehen
  werden  müsse,  als  es  noch  besaamt,  und
von  dieser  Besaamung  nicht  der  ganze  Ertrag  eingeheimst
  sei.  *o
        <pb n="217" />
        L

Oberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkonstikte
  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1850.

VI.

Die  Beitrelbung  der  Deserviten  des  Anwaltes  steht  dem  in
der  Hauptsache  kompetenten  Gerichte  zu.

In  einer  bei  dem  k.  Kreis=  und  Stadtgerichte
Regensburg  anhängigen  Streitsache  der  W.  Kath.
Dürrschmidt  von  Goldmühl,  Landgerichts  Berneck,
  gegen  Ant.  Steinbrecher  von  Regensburg
wegen  Forderung,  hatte  der  Anwalt  der  Klägerin
den  Antrag  gestellt,  seiner  Mandantin  mittels  eines
ihr  durch  das  Landgericht  Berneck  zu  insinuirenden
Dekretes  aufzugeben,  seine  Deserviten  und  Auslagen
  im  Betrage  von  56  fl.  17½  kr.  binnen  14  Tagen
  bei  Vermeidung  der  Exekution  zu  bezahlen.

Das  Kreis=  und  Stadtgericht  Regensburg  genehmigte
  zwar  sein  Guthaben  in  dem  liquidirten
Betrage;  erklärte  sich  jedoch  für  inkompetent  zur
Beitreibung  desselben;  und  als  sich  der  Anwalt  an
das  Landgericht  Berneck  wendete,  erwiderte  auch
dieses  Gericht,  daß  es  sich  in  der  vorliegenden
Sache  nicht  für  kompetent  erachte.  Der  Anwalt
bat  daher  um  Entscheidung  des  verneinenden  Kompetenzkonfliktes
  bei  dem  obersten  Gerichtshofe,  und
dieser  sprach  aus,  daß  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht
  Regensburg  in  der  Sache  kompetent  sei.

Den  Entscheidungsgründen  entnehmen  wir  Folgendes:


„Die  Zuständigkeit  des  k.  Kreis=  und  Stadtgerichts
  Regensburg  in  der  Hauptsache  ist  unbestritten;
  streitig  ist  aber  zwischen  diesem  Gerichte  und
dem  k.  Landgerichte  Berneck,  ob  die  Zuständigkeit
        <pb n="218" />
        des  Ersteren  sich  auch  auf  die  Beitreibung  der  Deserviten
  des  Anwaltes  der  Klägerin  erstrecke,  da
diese  in  dem  Bezirke  des  letzteren  Gerichtes  ihren
ordentlichen  Wohnsitz  hat.

Erwägt  man  jedoch,

1)  daß  die  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  in
der  Hauptsache,  da  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
des  Beklagten  zu  folgen  hat,  nicht  nur  die  beiden
Streitstheile,  als  Hauptpersonen,  sondern  auch  deren
  Vertreter,  als  Nebenpersonen,  umfaßt,  und
auf  die  Nebensachen,  namentlich  den  Kostenpunkt
und  die  darunter  begriffenen  Gebühren  der  Anwälte
sich  erstreckt,

2)  daß  nicht  blos  die  Entscheidung  darüber,
welche  Partei,  und  in  welchem  Maaße  sie  die  Kosten
  des  Prozesses  zu  tragen  habe,  sondern  auch
die  Frage,  in  welchem  Betrage  der  von  dem  Anwalte
  in  Aufrechnung  gebrachte  Ehrensold  den  Leistungen
  und  Bemühungen  desselben  entspreche,  und
welche  von  den  aufgerechneten  Auslagen,  dann  in
welchem  Betrage  sie  demselben  zu  ersetzen  seien,  mit
der  Hauptsache  in  innerem  Zusammenhange  steht,
und  ohne  Nachtheil  nicht  von  derselben  getrennt  werden
kann,  indem  die  Entscheidung  über  diese  Fragen  nicht
nur  den  Besitz  (der  Akten),  sondern  auch  eine  genaue
  Würdigung  der  Verhandlungen  in  der  Hauptsache
  voraussetzt,  demnach  zwischen  obigen  Fragen
und  der  Hauptsache  eine  materielle  Konnerität
besteht,

3)  daß  eine  solche  Würdigung  der  Verhandlungen
  dem  in  der  Hauptsache  kompetenten  Richter
ausschließend  zusteht,  und  einem  anderen  neben  ihm
umsoweniger  eingeräumt  werden  kann,  als  dadurch
unvermeidliche  Differenzen  und  Widersprüche  herbeigeführt
  werden  würden;

)  daß  also,  wenn  darüber,  in  welchem  Betrage
  eine  Partei  ihrem  Anwalte  seine  Bemühun-
        <pb n="219" />
        gen  und  Auslagen  zu  vergüten  habe,  von  dem  in
der  Hauptsache  kompetenten  Gerichte  entschieden
worden  ist,  dieser  Gegenstand  nicht  noch  einmal  an
ein  anderes  Gericht  zur  Entscheidung  gebracht  werden
  könne,

5)  daß  endlich  die  Beitreibung  einer  Forderung
mittels  Exekution  dem  Richter,  vor  welchem  sie  liquid
  gestellt  wurde,  zusteht,  und  wenn  die  Person
oder  das  Gut,  woran  die  Erekution  vollbracht  werden
  soll,  nicht  unter  denselben,  sondern  unter  einen
anderen  Gerichtszwang  gehört,  durch  die  in  subsidium
  requirirte  Obrigkeit  verfügt  werden  foll,
welche  sich  derselben  weder  zu  weigern,  noch  eine
Kognition  anzumaßen  hat  (Cod.  md.  Cap.  XVIII#
S.  2  Nr.  1,  2,  3.)  —
so  gelangt  man  zu  der  Ueberzeugung,  daß  das
Kreis=  und  Stadtgericht  Regensburg,  als  in  der
Hauptsache  kompetente  Behörde,  ebenso  wie  zur
Festsetzung  der  Deserviten:  und  Auslagensorderung
des  klägerischen  Anwaltes,  auch  zur  Beitreibung
derselben  von  der  Klägerin  nöthigenfalls  mittels  Requisition
  des  Gerichtes  ihres  Wohnortes,  kompetent
  sei.

Der  Grund,  welcher  für  die  gegentheilige  Ansicht
  und  gegen  das  Vorhandensein  einer  Konnerität
angefuhrt  zu  werden  pflegt,  daß  hier  andere  Parteiund
  Streitsverhältnisse  als  in  der  Hauptsache  gegeben
  seien,  ist  weder  thatsächlich  richtig  noch  entscheidend.
  Sollten  auch  gegen  die  vom  Richter  festgesetzte
  Deserviten-Forderung  des  Anwaltes  Einwendungen
  vorgebrocht  und  zugelassen  werden,  so  wäne
der  Streit  doch  nur  zwischen  Personen,  für  welche
der  Gerichtsstand  vor  dem  Richter  der  Hauptsache
bereits  begründet  ist,  und  zwar  in  Betreff  eines  mit
der  Hauptsache  untrennbar  zusammenhäugenden,  Gegenstandes.


Die  Forderung  des  Anwaltes  ist  zwar  aller-
        <pb n="220" />
        dings  eine  persönliche  aus  dem  Mandatsverhältnisse;
zur  Entscheidung  über  dieselbe  ist  aber  eine  Würdigung
  der  Verhandlungen  in  der  Hauptsache  erforderlich,
  welche  dem  Richter  dieser  Sache  allein  zusteht.
  Das  hier  obwaltende  Mandatsverhältniß  ist
modifizirt  durch  die  amtliche  Stellung  des  Sachwalters,
  vermöge  welcher  derselbe  der  rechtsuchenden
Partei  seinen  Beistand  ohne  erhebliche  Ursache  nicht
versagen  darf,  und  sich  mit  dem  ihm  vom  Richter
  zugebilligten  Honorar  begnügen  muß,  ebendeßhalb
  aber  auch  verlangen  kann,  daß  ihm  der
Richter  durch  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Zwangsmittel
  zu  seiner  anerkannten  Forderung  verhelfe
13  §K.  9  I.  14  F.  1.  C.  de  jodic.).  Nur
umsomehr  findet  also  der  in  den  Anmerkungen  zur
G.  K.  1  §.  10  lit.  a  aufgestellte  Grundsatz,  daß
das  punctum  damnorum,  expensarum  und  dergleichen
  anhängige  puncta  von  dem  koro  causae
  principalis  sich  nicht  absondern  lassen,  auf
die  Deserviten=  und  Auslagenforderung  des  Anwaltes
  an  die  Partei  seine  volle  Anwendung“.
DAGE.  v.  4.  Febr.  1851.  RNr.  14114/3/6.

VII.

Die  einmal  begründete  Kompetenz  dauert  auch  bel  elner  späteren
  Aenderung  des  Wohnortes  fort.

In  Folge  einer  bei  dem  Landgerichte  Wunsiedel
  gegen  den  Commis  Carl  Helfrecht,  Pfarrerssohn
  von  Bernstein,  wegen  eines  Waarenschuldrestes
von  34  fl.  eingereichten  Klage  ergab  sich,  daß  der
Beklagte  schon  seit  längerer  Zeit  bei  dem  Fabrikanten
  Engel  in  Nördlingen  in  das  Geschäft  getreten
  war,  und  sich  nur  vorübergehend  bei  seinen  Eltern
  in  Bernstein  aufgehalten  hatte.  Das  Landgericht
  Wunsiedel  schloß  daher  dem  klägerischen  An-
        <pb n="221" />
        walt  die  Klage  mit  dem  Anhange  zurück,  daß  unter
  den  obwaltenden  Verhältnissen  die  Kompetenz
dieses  Gerichtes  zur  Verhandlung  der  Sache  nicht
begründet  sei.  Der  Anwalt  übergab  nun  dieselbe
Klage  bei  dem  Landgerichte  Nördlingen,  und  dieses
ließ  von  kurzer  Hand  den  Beklagten  vorladen,  welcher
  sich  zur  Zahlung  einer  Summe  von  25  fl.  bereit
  erklärte,  sich  aber  für  den  Fall  der  Nichtannahme
  seine  Erinnerungen  und  Rechtszuständigkeiten
vorbehielt.  Das  Offert  wurde  nicht  angenommen,
und  da  sich  ergab,  daß  der  Beklagte  sich  wieder  nach
Bernstein  begeben  hatte,  wies  das  Landgericht  Nördlingen
  die  Klage  wegen  Mangels  der  Kompetenz  gleichfalls
zurück,  und  der  Kläger  trug  daher  auf  Entscheidung
des  negativen  Kompetenz-Konfliktes  bei  dem  obersten
  Gerichtshofe  an,  welcher  das  Landgericht
Nördlingen  als  das  zuständige  Gericht  erklärte,
und  zwar  in  der  Erwägung,  daß  das  k.  Landgericht
  Nördlingen,  indem  es  in  Folge  des  Antrages
des  klägerischen  Anwaltes  auf  die  dortselbst  reerhibirte,
  von  dem  Lanpvgerichte  Wunsiedel  zurückgegebene
  Klage  den  Beklagten  vorladen  ließ  und  ihm
das  Duplikat  der  Klage  behändigte,  sich  in  der
Sache  als  kompetent  erklärte  —  GO.  K.  1  §.  16,
III  §.  9,  V  §.  9  —,  und  daß  nachherige  Veränderungen
  in  der  Person  des  Beklagten  nicht  mehr
in  Betracht  kommen  können,  da  die  einmal  begründete
  Gerichtsbarkeit  fortdauert.  —
O.  v.  4.  Febr.  1851.  RNr.  3½
Rr.
        <pb n="222" />
        702  Beschwerdesumme  zur  dritten  Instanz.

Aus  den  oberstrichterlichen  Entscheidungen  über  Anfschlagedefrandationen
  nach  dem  Gesetze  vom
10.  NoJ.  1848.

I.  Beschwerdesumme  zur  dritten  Instanz.

1

Nach  Art.  6  und  8  des  Gesetzes  vom  10.
Nov.  1848,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung
der  Aufschlagsdefraudationen  betr.,  sind  alle  am
Tage  der  Verkündung  des  Gesetzes  (30.  Nov.  1848)
noch  nicht  rechtskräftig  abgeurtheilten  Aufschlagsdefraudationen
  an  die  Gerichte,  und  zwar  in  III.  Instanz
  an  das  k.  Oberappellationsgericht  des  Reichs
verwiesen,  und  es  kann  daher  dessen  Kompetenz  bezüglich
  der  an  den  k.  Staatsrath  gelangten  aber
bis  zu  jenem  Tage  nicht  erledigten  Beschwerden  im
Allgemeinen  nicht  bezweifelt  werden;  allein  es  fehlt
im  vorliegenden  Falle  an  der  erforderlichen  Beschwerdesumme.
  Schon  durch  die  V.O.  über  die
Vervollständigung  der  Kompetenzregulirung  des  k.
geheimen  Rathes  in  administrativ,  polizeilich  und
finanziellen  Gegenständen  vom  8.  Aug.  1810  Tit.
I.  Art.  2  (Rgbl.  S.  642)  wurde  festgesetzt,  daß
bei  Rekursen  zur  dritten  Instanz  in  Aufschlagsdefraudationen
  die  gravirliche  Summe  den  Betrag
von  400  fl.  erreichen  müsse,  und  diese  Bestimmung
wurde  auch  in  dem  neuen  Gesetze  vom  10.  Nov.
1848  Art.  6  Abs.  2  beibehalten  Im  vorliegenden
Falle  beträgt  aber  die  Beschwerdesumme  nur  150  fl.
und  aus  diesem  Grunde  erscheint  die  erhobene  Berufung
  als  unzulässig.  In  der  Berufungoschrift
ist  dieß  selbst  zugegeben,  und  die  daselbst  angeführten
  Billigkeitsgründe  sowie  das  Berufen  auf  das
Oberaufsichtsrecht  sind  nicht  geeignet,  eine  Abweichung
von  der  gesetzlichen  Vorschrift  zu  rechtfertigen.  Ver-
        <pb n="223" />
        Beschwerdesamme  zur  driti#n  Instanz.  208

geblich  aber  bemüht  sich  Revident,  seiner  Berufung
dadurch  den  Anschein  einer  Nichtigkeitsbeschwerde
zu  geben,  daß  er  seine  Nichtanwesenheit  bei  der  von
dem  Unteraufschläger  vorgenommenen  Visitation  als
einen  Mangel  des  rechtlichen  Gehöres  darzustellen
  sucht.  1).

OAGE.  vom  19.  Nov.  1849  in  Sachen  des

Bietbraucr  G.  2.  Sil-  ..  v.  Obersees  wegen

Batinn

9  I#
2.

Das  Gesuch  um  Beigebung  eines  Offizialanwaltes
  von  Seite  des  obersten  Gerichtshofes  erscheint
  mit  Rücksicht  auf  dessen  Stellung  und  Organisation
  als  unstatthaft.  Im  vorliegenden  Falle
fehlt  es  an  der  zur  Angehung  des  k.  Appellationsgerichts
  erforderlichen  Beschwerdesumme,  da  dieselbe
nur  150  fl.  beträgt.  Hieran  ändert  nichts,  daß
die  Beschwerde  hauptsächlich  gegen  die  Abweisung
der  an  die  Vorinstanz  gebrachten  Nichtigkeitsbe-1)

  Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1848  üÜber  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  der  Aufschlagsdefraudation
ist  dadurch  ganz  verunglückt,  daß  die  Staatsreglerung
  die  von  den  Gesetzgebungsausschüssen  an  dem
Entwurfe  gemachten  Abänderungen,  obgleich  fle  nicht
zu  dem  übrigen  Indalte  des  Gesetzes  xaßten,  genehmigte.
  —  So  trat  hier  in  Folge  der  Bestimmung
des  Art.  8  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1818  ver  eigenthümliche
  Fall  ein,  daß  über  eine  von  dem  Oberaufschlagamte
  in  I.  und  von  der  k.  Regierung  in  II.
Instanz  auf  den  Grund  schriftlicher  Verhandlung  abgeurtheilten
  Sache  nunmehr  in  III.  Instanz  das
Oberappellatlonsgericht  nach  öffentlicher  mündlicher
Verhandlung  zu  entschelden  hatte.  —  Der  Schlußsatz
  des  Erkenntnisses  möchte  zu  der  Annahme  berechtigen,
  daß  die  formelle  Zulässigkeit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde
  nicht  an  das  Vorhandensein  der  Beschwerdesumme
  gebunden  sei.  Vergl.  jedach  unn  Nr.  3.
        <pb n="224" />
        204  Veschwerdesumme  zur  dritten  Instani.

schwerde  gerichtet  ist,  denn  die  V.  O.  vom  8.  Aug.
1810  spricht  das  Erforderniß  einer  Beschwerdesumme
  von  400  fl.  für  das  Angehen  des  geheimen
Rathes,  an  dessen  Stelle  später  der  k.  Staatsrath
und  jetzt  das  k.  Oberappellationsgericht  getreten  ist,
unbedingt  aus  2).

OAGE.  v.  19.  Nov.  1849  in  Sachen  der

Bränhausbe  gherag  Anna  5  .....  von  Pyrbaum
  w.  fschlag  dation.
3.

In  der  Beschwerdeschrift  ist  selbst  zugegeben,
daß  bei  einer  Strafe  von  nur  155  fl.  ein  Berufungsrecht
  an  die  dritte  Instanz  dem  Beschwerdeführer
  nicht  zustehe;  er  glaubt  aber  das  zweite  richterliche
  Erkenntniß  um  deßwillen  als  nichtig  anfechten
  zu  können,  weil  ein  von  ihm  vorgeschlagenes
Beweismittel  seiner  Unschuld  verweigert  worden
sei.  —  Allein  der  Art.  6  des  Ges.  v.  10.  Nov.
1848  über  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Aufschlagsdefraudationen
  bestimmt  ausdrücklich,  daß  das
k.  Oberappellationsgericht  nur  unter  den  dort  angegebenen
  Voraussetzungen  angegangen  werden  könne;
daher  auch  in  den  Fällen,  wenn  ein  zweitrichterle
ches  Erkenntniß  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
  werden  will,  die  im  Art.  6  I.  c.  aufge-2)

  Auch  dieß  war  ein  von  dem  Staatsrathe  an  das
Oberappellationsgericht  zur  Erledigung  abgegebener
Fall.  —  Hler  sprach  Letzteres  aus,  daß  die  für  Clvlljustizsachen
  gegebene  Vorschrift,  daß  bel  elner  Berufung
  an  den  obersten  Gerichtshof  gegen  ein  Erkenntniß
  des  Obergerichts  über  eine  bel  ihm  eingereichte
  Nichilgkeitsteschwerde  eine  Beschwerdesumme
von  100  fl.  genügt,  bei  Aufschlagsdefraudatlonen  keine
analoge  Anwendung  finden  kann;  aber  auch  die  Bestimmung
  des  Art.  6  Abs.  2,  wornach  die  Verusung
zur  zweiten  Instanz  unbedingt  zulässig  ist,  hier
nicht  anschlägt.  —
        <pb n="225" />
        Beschwerdesumme  zur  dritten  Instanz.  205

führten  Bedingungen  vorhanden  sein  müssen.  Eine
analoge  Anwendung  anderer  Bestimmungen  auf  das
durch  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1848  regulirte
Verfahren  ist  unzulässig.  ).
DA  BE.  vom  27.  Sept.  1850  in  Fehe  gegen
v.  C...  wegen  Malgzaufschlag  *
r.

2)  Bei  dem  Mangel  eines  Gesetzes  Über  das  Polizeistrafverfahren
  richtete  sich  dasselbe  bisher  analog  nach  den
Bestimmungen  des  zweiten  Theils  des  Strafgesetzbuches
  vom  Jahre  1813,  dann  vorzüglich  nach  den
Vorschriften  der  Gerichts-Ordnung  Kap.  III  §.  3
Kap.  X  K.  3  und  §.  13  Nr.  5,  und  dieses  Verfahren
wurde  auch  bei  den  Aufschlagsdefraudationen  von  den
Avmintstratlobehsrden,  so  lange  denselben  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  derselben  zustand  beobachtet.
  Insbesondere  hat  der  k.  Staatsrath  in  analoger
  Anwendung  der  deßfallsigen  Bestimmungen  für
Ciollprozeßsachen  die  Zulässtgkelt  der  an  ihn  wegen
Mangel  der  Jurisdiktion  oder  der  Citation  gebrachten
  Nichtigkeirbeschwerden  nicht  von  dem  Vorhandensein
  der  Beschwerdesumme  von  400  fl.  abhängig
gemacht.  Mit  dleser  frühern  Praris  steht  die  obige
Entscheldung  des  Oberappellatlonsgerichts  allerdings
im  Widerspruch,  allein  man  wird  ihr  doch  den  Vorwurf
  übergroßer  Strenge  nicht  machen  können.
Das  Angehen  der  zweiten  Instanz  ist  in  allen  Fällen
unbedingt  gestattet,  und  sollte  in  dieser  Instanz  eine
Nichilgkeit  begangen  worden  seln,  so  steht  nichts  im
Wege,  mit  einer  dahin  gerichteten  Beschwerde  Abhülfe
  zu  suchen.  Eine  dritte  Instanz  war  für  Aufschlagsdefraudatlon
  nur  für  wenige  bestimmt  bezeichnete
  Fälle  wegen  deren  Wichilgkeit  für  den  Betheiligten
  ausnahmsweise  beibehalten  worden;  in  den
Übrigen  Fällen  wenigstens  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
an  den  obersten  GerichtShof  zu  gestatten,  dafür  liegt
kein  Bedürfniß  vor,  und  welcher  Mißbrauch  mit  elner
solchen  Befugniß  getrieben  werden  würde,  beweiset
schon  dle  einzlge  Thatsache,  daß  von  den  bisher  bei
dem  obersten  Gerichtshofe  vorgekommenen  11  Fällen
achimal  die  Beschwerde  als  unzulässig  abgewiesen  wurde.
        <pb n="226" />
        206  Poss.  aummar.  Nichtbethelligte  als  Mitverklagte.

„Mittheilungen  aus  der  Praris.
.

Possess,  summarlissimum  wegen  elner  Servitut.  Personen,
welche  bel  dem  Rechtsverhältnisse  nicht  betheiligt,  als
Mitoerklagte.

Die  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  sagen  hierüber:  Wohl  greift  auch  bei  Servituten
  die  Klage  auf  Schutz  im  jüngsten  Besitze  gegen
  jeden  Platz,  der  sich  einer  Störung  desselben
schuldig  macht;  allein  da  nach  Kap.  3  8.  5  Nr.  2
der  GO.  hiebei  vorausgesetzt  wird,  daß  der  Besitz
auf  beiden  Seiten  streitig  sei,  und  da  der  Zweck
dieser  Klage  dahin  geht,  daß  der  Implorant  im
nachgewiesenen  Besitze  so  lange  geschutzt  werde,  bis
der  Implorat  in  possessorio  vel  petitorio  sein
besseres  Recht  dargethan  haben  wird,  so  kann
sie  mit  eigentlicher  Wirkung  nur  gegen  denjenigen
gestellt  werden,  der  bei  der  Sache  ein  wirkliches
Interesse  hat,  d.  i.  gegen  denjenigen,  der  als  Eigenthümer
  der  dienstbaren  Sache  die  Freiheit  derselben
von  der  während  des  letzten  Jahres  hierauf  angeblich
  ausgeübten  Dienstbarkeit  behauptet;  denn  ein
wider  an  dere  Störer  erwirktes  Judikat  auf  Schutz
in  diesem  Besitze  bindet  nur  diese  persönlich,  nicht
aber  auch  den  Servitutverpflichteten,  und  kann  daer,

  da  es  diesen  nicht  hindert,  den  Besitz  auch
*“  seine  Person  streitig  zu  machen,  dem  Imploranten
  jedenfalls  nur  einen  unvollständigen  Erfolg
gewähren.  Erscheint  nun  hiernach  die  vorliegende
Klage,  insoweit  sie  gegen  den  Einen  oder  Anderen
der  Beklagten  blos  auf  den  Grund  seiner  persönlichen
  Theilnahme  an  der  Besitzstörung  gestellt
wurde,  nicht  geradehin  unzulässig,  so  hat  sie  doch
in  dem  Falle  keinen  eigentlichen  Zweck,  wenn  hie-
        <pb n="227" />
        Anwendung  gegen  den  allgemeinen  Widerspruch.  207

mit  zugleich  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstuckes
  wegen  selbsteigener  Störung  belangt  wird,
weil,  wenn  Dieser  zur  Respekticung  des  Besitzstandes
  verurtheilt  wird,  eine  weitere  Störung  von
Seite  anderer,  bei  der  Sache  völlig  unbetheiligter
Personen  sich  mit  Wahrscheinlichkeit  nicht  annehmen
  läßt.
ODAGE.  v.  26.  Jannar  1847  Nr.  7117¼68.

2.
Anwendung  der  Vorschriften  gegen  den  allgemelnen  Widerspruch.


Der  Kläger  forderte  vom  k.  Fiskus  100  fl.
zurück,  welche  er  für  Holz,  das  nicht  er,  sondern
der  Magistrat  Sch.  ersteigert,  an  das  Rentamt
habe  bezahlen  müssen.  Der  Vertreter  des  Fiskus
erwiderte:  Kläger  sei  Schuldner  des  Magistrats
für  100  fl.  gewesen,  und  von  diesem  dem  Rentamte
delegirt  worden.  Von  Seite  des  Klägers  wurde
hieruber  nichts  weiter  geäußert,  als:  er  halte
eine  Replik  für  unnöthig,  da  die  Erception
nur  eines  Widerspruches  bedürfe  und  dessen
Unterlassung  einem  solchen  gleich  komme.
In  Beurtheilung  dieser  Aeußerung  des  Klägers  sagen
  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
dieselbe  muß  der  Sache  nach  im  Sinne  der  §#.
19  und  21  der  Novelle  von  1837  ganz  in  den
Betracht  eines  allgemeinen  Widverspruches  gestellt
werden.  Kläger  bezeigte  sich  im  Replikstermin
nicht  ungehorsam,  sondern  er  erschien  und  äußerte
sich  über  das  Erceptions-Vorbringen;  er  war  daher
auch  nicht  ungehorsam  im  Sinne  des  §.  20;  er
mußte  sich  vielmehr  durch  die  speziellen  Aufklärungen
  des  k.  Fiskus  über  den  Verlauf  der  Sache
aufgefordert  finden,  das  Wahre  oder  Unwahre  davon
  auszuheben  und  zu  beantworten,  zumal  seine
eigene  Klage  einer  Erläuterung  bedurfte,  indem  Je-
        <pb n="228" />
        208  Beweisantretung  im  possess.  summarilssimum.

dermann  weiß,  daß  Niemand  eine  fremde  Schuld
ohne  weiteres  bezahlt,  und  die  Exekutions-Bedrohung
  eines  Rentamtes  nie  von  dem  einschüchternden
Eindrucke  ist,  um  einen  unstatthaften  Zwang  darin
erblicken  zu  können.  Das  ganze  Benehmen  des
Klägers  auf  die  ergangene  Aufforderung  zu  repliziren
  erscheint  daher  nur  als  ein  Versuch,  die  Gesetze
  über  die  Unwirksamkeit  des  alten  allgemeinen
Widerspruchs  zu  umgehen,  dem  die  Gerichte  mit
aller  Kraft  entgegentreten  müssen,  ohne  daß  dabei
eine  nicht  auf  dem  Gesetz  beruhende  Unterscheidung
zulässig  wäre,  nämlich  ob  das  fragliche  Faktum
den  Grund  einer  wahren  Einrede  oder  nur  eine
Beleuchtung  und  Berichtigung  des  Klagegrundes
zum  Gegenstande  hatte.
DAGE.  v.  7.  Dez.  1850.  Nr.  4094%0.
3.
Beweisantretung  im  possess.  summarüssimum.
Vgl.  Komment.  ül.  die  GO.  Bd.  2  S.  85  —6.

Ueber  die  Frage,  ob  die  mit  der  Klagschrift  zu
verbindende  Beweisantretung  beim  Zeugenbeweis  Weisungsartikel
  erfordere,  sagen  die  Motive  eines  OAGE.:

„Der  Abgang  formlicher  Weisungsartikel  vermag
die  Klage  und  die  hiemit  verbundene  Beweisantretung
  nicht  unförmlich  zu  machen,  da  dergleichen  nach
den  im  S.  12  des  Prozeßgesetzes  v.  1837  über  die  Beweisführung
  im  mündlichen  Verhöre  enthaltenen  Vorschriften
  nicht  gefordert  werden,

Komment.  u.  d.  GO.  Bd.  2  S.  32,
und  außerdem  auch  wegen  des  Abganges  derselben
die  Beklagten  bei  der  Einfachheit  der  von  den  produzirten
  Zeugen  zu  bestätigenden  Thatsache  in  keiner
Weise  gehindert  waren,  sogleich  in  ihrer  Vernehmlassung
  den  entsprechenden  Gegenbeweis  anzutreten.“
OA#E.  v.  26.  Januar  1847.  Nr.  711¾4•.

Redaktenr:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  ##  Enke  z.  Erlongen.
        <pb n="229" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  11.  Samstag,  den  5.  Juli  1851.

Von  der  Kuratel  über  das  Vermögen  Abwesender
umd  von  der  Verschollenheit  nach  gemeinem  und  nach

Salzburgischem  Nechte.“)

Durch  eine  hochfürstl.  Salzburgische  Verordnung
  vom  21.  Febr.  1777  1)  wurde  bezüglich  des
in  der  Ueberschrift  bezeichneten  Gegenstandes  bestimmt:

1)

„In  so  lange  bis  die  Abwesenheit  sich  auf  30  Jahre
„erstrecket,  soll  das  Vermögen  der  Abwesenden
„oder  Verschollenen  unter  ordentlicher  Kuratel  be-„lassen,
  sohin  getreue  Rechnung  darüber  von  Zeit
„zu  Zeit  bei  gehöriger  Obrigkeit  geleget  und  aufge-„nommen
  werden;  wenn  aber

„die  Abwesenheit  schon  volle  30  Jahr,  ohne  daß
„man  von  des  Abwesenden  Aufenthalt,  Leben
„und  Tod  was  verlässiges  erfahren  können,  ange-„dauert
  hat,  ist  auf  vorgehendes  Anrufen  durch
„den  hochfürstl.  Hofrath  eine  Ediktal  =  Citatlon
„des  Abwesenden,  und  zwar  nach  Ermäßigung
„gedachter  Stelle  entweder  durch  öffentliche  .x
„beftung,  oder  durch  Einschaltung  in  die  Zeitungs-„blätter
  zu  verfügen.  Soferne  nun

3)  „sich  hierauf  weder  der  Abwesende,  noch  seinet-*)

  Dieses  Partikularrecht  gilt  auch  heutzutage  in  denjenigen

  Gebletstbeilen  des  Königsrelchs  Bayern,  welche
vormals  dem  Fürstenthum  Salzburg  angehört  haben.

1)  Zauner,  Auszug  der  wichtigsten  hochfürst.  Salzbur-57—58.


XVI.

gischen  Landesgesetze,  B.  l,  Salzburg  1785,  S.  5
        <pb n="230" />
        210  Cura  absentis.  Verschollenheit.

„wegen  jemand  meldet,  mag  dessen  Vermögen  den
„nach  Verlauf  der  30  jährigen  Abwesenheit  sich
„meldenden  Nächstgesippten  gegen  Real-Kaution
„verabfolget,  und  solches  in  der  Maaß  unter  selbe
„nach  Erbfolgsrecht  getheilet  werden,  daß  sie
zugleich  die  Früchte  und  gänzliche  Nutzukeßung
„auch  in  dem  Fall  gewinnen,  wenn  der  rechtmäßige
„Eigenthümer  oder  jemand  von  seinetwegen,  dem
„dessen  Erbschaft  gebührte,  nach  dieser  Zeit  her-„vorkommen,
  und  sich  dazu  legitimiren  würde.
„Damit  aber
4)  „das  Eigenthum  der  Hauptsache  selbst  nicht  stets
„und  ewig  unbestimmt  gelassen,  und  die  verthei-„lenden
  Verwandte  mit  fürwährender  Kaution
„beschwerct  bleiben,  so  sind  von  der  Zeit  dieser
„Abtheilung  kernere  20  Jahre  in  der  Gestalt  und
„Ordnung  bestimmt,  daß,  wenn  auch  in  dieser  Zeit,
„und  nach  einer  nochmaligen  Ediktal-Vorladung
„kelne  weltere  Melung=  und  Nachfrage  von  dem
„Abwesenden,  oder  von  seinctwegen  geschehen
„sollte,  alsdann  jene  das  vollkommene  Eigen-„thum
  in  der  Weise  einer  rechtmäßigen  Verjäh—
„kung  gewinnen,  welche  die  Erbschaft  durch  die
„erste  richterliche  Theilung  an  sich  genommen
„haben“.  —  2)  ·
Als  sich  späterhin  üher  das  Verständniß  des
„wegen  der  verschollenen  und  mehrere  Jahre  vermißten
„Personen,  und  der  Theilung  ihres  Vermögens  am
ni.  Febr.  I777  ergangenen  Landesgesetzes“  ein
Anstand  ergeben  hatte,  wurde  durch  Verordnung
vom  14.  Sept.  1785)  folgende  Erläuterung  gegeben:
à2)  Nach  §.0  dieser  Verordnung  soll  (6,  —  schon  wenn  „zur
„ersten  Aheilung  G.3)  geschrinen  wird,—  bei  dem  bishe-„rigen
  Abzug  in  so  weit  sein  Verbleiben  haben,  daß  ron
„sedem  100  fl.  Vermogen  vier  hinweggenommen,  und
„lheils  zu  Ablesung  beiliger  Messen,  theils  für  dle
„Armen  deß  Gerlchtes,  wo  die  Thellung  vorgeht,  ver-„wWendet
  veerden  sollen.“  —  Dlese  mit  der  Salzburgischer
  Kultus  -  und  Armengesetzgebung  (rgl.  Zauner
  a.  a.  O.  S.  207  —  270)  zusammenhängende
Bestimmung  bat  bente  zu  Tage  keine  Giltigkeit  mehr.  —
2)  Zauner  u#  a.  O.  Band  II  S.  42  —
        <pb n="231" />
        Cura  absentis.  Verschollenheit.  z11

1)  „Liegt  den  Beamten  ob,  möglichst  zu  sorgen,  daß

□

„zuvörderst  das  Vermögen  der,  unwissend  wo,  ab-„wesenden
  Personen  in  getreue  Kuratel  genommen,
„sodann  aber  nach  Verlauf  einer  dreißigjährigen
„Abwesenheit  die  Ediktal-Citation  nicht  zu  weit
„verschoben,  sondern  ohne  Verlängerung  darüber
„bei  der  Hofrathsstelle  angerufen  werde;  woznach
„sowebl  mit  der  Vertheilung,  als  Leistung  der
„Kautton,  und  dem  nach  Verlauf  von  zwanzig
„Jahren  zu  wiederholenden  zweiten  Ediktal-Ver-„uf
  in  der  Welse  zu  verfahren  ist,  wie  es  in  dem
„gedachten  Landesgesetze  §.  2  bis  5  4)  wöstlich
„vorgeschrieben  ist.
„Wenn  aber  die  erste  Ediktal-Citation  so  lange
„verschoben  und  übersehen  wird,  daß  die  Abwesen-„heit
  schon  fünfzig  oder  noch  mehr  Jahre  an-„dauert,
  so  soll  zwar  ebenfalls  eine  Edlktal=  Ci-„tation
  vor  sich  gehen;  jedoch  woferne  nebst  einer
„fünfzig  =  oder  mehrjsährigen  Abwesenheit  auch
„echtgenüglich  erhoben  ist,  daß  der  Abwesenbe,
„wenn  er  noch  am  Leben  wäre,  wenigstens  schon
„70  Jahre  erreicht  haben  würde,  so  kann  und
„soll  in  diesem  Falle  nach  vorgegangeuer  ersten
„öffentlichen  Vorladung  das  Vermögen  den  nach-„sten
  Verwandten  und  Intestaterben  lediglich  gegen
„den,  in  dem  obigen  Landesgesetze  §.  5  5)  begrif-„femnen
  Abzug  sohin  ohne  Abforderung  oder  Lels
„stung  der  Real-Kaution,  und  ohne  daß  es  nach
„Verlauf  von  mehreren  Jahren  einer  zweiten  Ediktal-„Citation
  bedürfte,  unaufhältlich  zugekhellet  und
„verabfolget  werden.“  —  ,
Aus  dem  Zusammenhalte  dieser  partiknlargesetzlichen

  Bestimmungen  mit  dem  aushilfsweise  zur

Anwendung  kommenden  gemeinen  Rechte  ergeben  sich

hinsichtlich  der  Lehre  von  der  Kuratel  über  das

Vermögen  Abwesender  und  von  der  Verschollenheit

für  das  Gebiet  des  Salzhurgischen  Rechtes  folgende
tze:

4)  S.  oben  Note  2.

6)  S.  oben  Note  2
        <pb n="232" />
        212  Cura  ahaentis.  Verschollenheit.

8.  1.  Gleich  dem  gemeinen  Rechte  5)  kennt  auch
das  Salzburgische  Partikularrecht  außer  der  römischrechtlichen
  7)  Cura  dativa  absentis  die  deutschrechtliche
  Cura  legitima  absentis.  Der  Eintritt
der  letzteren  setzt,  wie  nach  gemeinem  Rechte,  Verschollenheit
  im  engeren  und  eigentlichen  Sinne  dieses
  Wortes  voraus  und  so  lange  die  Bedingungen
der  Verschollenheit  nicht  gegeben  sind,  wird  das
Vermögen  des  Abwesenden  der  römischrechtlichen
Datiokuratel  unterstellt.

§.  2.  Der  im  gemeinen  Rechte  8)  unbestrittene
Satz,  daß,  wenn  der  Abwesende  für  die  Verwaltung
  seines  Vermögens  einen  Bevollmächtigten
hinterlassen  hat,  die  allgemeinen  Grundsätze  von
der  Bevollmächtigung  zur  Verwaltung  fremder  Güter
in  Anwendung  kommen  und  weder  von  der  römischrechtlichen,
  noch  von  der  deutschrechtlichen  Cura
absentis  die  Rede  sein  könne,  versteht  sich  auch
hier  von  selbst.

g.  3.  Die  Datiokuratel  über  das  Vermögen
eines  Abwesenden  wird  in  der  Verordnung  vom
21.  Febr.  1777  8.  1  als  eine  ordentliche  Kuratel
  unter  dem  Belfügen  bezeichnet,  daß  sohin  ge-6#êoq)Kraut,

  die  Vormundschaft  nach  den  Grundsätzen

des  deutschen  Rechtes,  B.  2.  S.  217  flg  u.  21  ellig

brand,  Lehrbuch  des  sbeun,  gem.  deutsch.  Priv.

K.  181  S.  567  —  508.  Gerber,  Syst.  d.  “

Priv.  R.  2.  Abth.  #.  217  S.  193  —  194.  Mittermaier,

  Grunds.  d.  gem.  deutsch.  Priv.  R.  7.  Aufl.

B.  2  K.  420  S.  407  —  498.  Pfeiffer.  Prakt.

Ausführ.  V.  2  S237  flg.  B.  4  S.  343  flg.  Glück,

Komment.  B.  33  S.  261  flg-Ueber

  die  dleßbezüglichen  Movifikationen  des  römischen

  Rechtetz  s.  unten  8.  3.

*)  Kraut  a.  a.  O  S.  219.  Hillebrand,  a.  a.  O.
S.  567.  Mittermaier,  a.  a.  O.  S.  496.  Glück,
-.  a.  S.  S.  261  u.  202  Cbenso  vie  Anmerk.  zun
bayer.  Landr.  Th.  I  Kap.  7  8.  39  n.  1  —  5  lii.  I.

1

—
        <pb n="233" />
        Curs  absentis.  Verschollenheit.  □I

treue  Rechnung  über  das  Vermögen  des  Abwesenden
  von  Zeit  zu  Zeit  bei  der  zuständigen  Behörde
abgelegt  und  aufgenommen  werden  solle.  Hieraus
ergibt  sich  vor  Allem,

1)  daß  als  Dativkurator  nur  eine  solche  Person
bestellt  werden  könne,  welche  nach  den  allgemeinen
dießfalls  bestehenden  Vorschristen  zur  Uebernahme
einer  Vormundschaft  oder  Kuratel  befähigt  ist;  )

2)  daß  der  Datiokurator  bei  der  Uebernahme  seines
  Amtes
a)  ein  Inventar  errichten  10)  und
b)  Sicherheit  bestellen  11)  müsse;

3)  daß  er  von  seiner  Geschäftsführung  nicht  erst
am  Ende,  sondern  schon  im  Laufe  derselben  (von
Zeit  zu  Zeit)  12)  Rechnung  abzulegen  hat.  Anlangend
  aber

4)  den  Inhalt  der  ihm  obliegenden  Cura,  so  würde
sie,  —  strenge  nach  dem  römischen  Rechte  behandelt,
  —  weil  Cura  bonorum,  —  keine  Administratio,
  sondern  eine  bloße  Custodia  bonorum
enthalten.  13)  Es  behaupten  nun  aber  Kraut  a.
a.  O.  S.  251  —  253,  Gerber  a.  a.  O.  S.  194
und  Hillebrand,  a.  a.  O.  S.  568  schon  für  das
gemeine  Recht,  es  sei  das  römische  Recht  bezüglich
der  Cura  daliva  absentis  durch  die  deulsche  Praxis
  und  Gesetzgebung  in  der  Art  modifizirt  worden,
daß  nunmehr  der  Curator  absentis  „in  der  Regel

")  Pfeiffer,  a.  a.  O.  B.  2  S.  243.  Glück,  a.  a.  O.
S.  264  und  270.

10)  A  ir  Pand.  R.  2.  Aufl.  B.  3  8.  514
S.  102

11)  Seuse  gon  a.  a.  O.  Vgl.  Hyp.  Ges.  v.  1.  Juni
1822  8.  12  Nr.  5  u.  S§.  20.  Br  Lehrb.  des
bayer.  Hyp.  R.  B.  1  §F.  52  S  —  82.

13)  S.  Die  unter  Ziff.  r  7  Verordnungen.

12)  Velise-  a.  z5  O.  B.  1  S.  351  —  355.Seuffert,

O.  S.  1
        <pb n="234" />
        214  Cur#  absentis.  Verschollenheit.

nach  Analogle  des  Vormundes  eines  Minderfährigen
beurtheilt  werde“,  und  ihm  sonach  statt  einer  bloßen
Custodia  bonorum  vielmehr  eine  wahre  Verwaltung
  zukomme.  Mag  es  sich  mit  dieser  Aufstellung
für  das  gemeine  Recht  wie  immer  verhalten,  —
für  das  Salzburgische  Partikularrecht  muß  sie  festgehalten
  werden  1").  Denn  die  Worte  des  8.  1
der  Verordn.  v.  21.  Febr.  1777  („unter  ordentlücher
  Kuratel  belassen,  sohln  getreue  Rechnung
  2c“)  weisen  offenbar  auf  eine  analoge  Anwendung
  der  Vorschriften  über  die  Cara  minorum
und  der  Verordnungen  v.  11.  Dez.  1673  und  v.
7.  da#  1!67  Uin,  welche  bei  Zauner  a.  a.  O.
B.  1  S.  290  —  291  in  folgender  Weise  ausgezogen
  sind:
„Die  Obrigkeit  soll  alle  und  jede  ihrer  Gerichts-„barkeit
  untergebene  Vormünder  und  Kuratoren
„bei  Strafe  erinnern  und  warnen,  daß  sie  ihren
„Pflegkindern  treulich  hausen,  deren  vorhandene
„Baarschaften  ohne  Hypothel  und  zugleich  an-„nchmbare
  Bütgschaft  (daferne  die  Hypethek  zur
„Verstherung,  des  Kapitals  und  der  Interessen
„für  sich  allein  nicht  hinlänglich  wäre)  nicht  aus-„leihen,
  ingleichen  sich  selbst  aller  unnöthigen  Aus-„lagen
  enthalten,  noch  weniger  ihren  Pupillen
„dergleichen  Ueberfluh  oder  unnöthigen  Pracht  zu-„lassen,
  und  alle  Jahre  sowohl  über  die  llegenden
„Güter  als  Baarschaften  ihren  Pupillen  und  Min-„derjährigen
  richtige  Rechnungen  machen  sollen.
„Nicht  minder  soll  die  Obrigkcit  dergleichen  Rech-„nungen,
  wenn  das  Vermögen  groß  ist,  oder  cs
„senst  die  Noth  erfoderte,  jährlich,  bei  geringern
„Verwaltungen  aber  längstens  alle  drei  Jahre
„ordentlich  aufnehmen,  die  Vormünder  über  ihre
„geführte  Administration  zu  Rede  stellen,  und  sich
„anbei  nicht  allein  die  Gutmachung  des  Restes
„jedesmal  vorzeigen  lassen,  sondern  auch  mit  allem

14)  Ebenso  das  bayer.  Landr.  Th.  1  Kap.  7  F.  30  Nro.  4
et  in  notis  lit.  n.
        <pb n="235" />
        Cura  ahaemtis.  Verschollenhelt.  216

„Fleih  nachsehen  und  nachfragen,  oh  wie  Schuld-„briefe
  noch  von  guten  Kräften,  und  die  o-„theken
  noch  hinlaͤnglich,  folglich  die  Kapltalien
„und  Interessen  außer  der  Gefahr  eines  Verlustes
„#n.  Woferne  man  dießfalls  bei  der  Obrigkeit
„eine  Nachsicht  oder  Hinläßigkeit  verspüren  würde,
„soll  ste  zugleich  elne  unausbleidliche  Bestrafung,
„nebst  dem  von  den  Pupillen  und  Minderjährigen
„gegen  ste  von  Rechtswegen  zu  suchen  habenden
„Regreß  zu  gewarten  haben.“  —

Aus  dieser  Unterordnung  der  Datiykuratel  über
das  Vermögen  Abwesender  unter  die  hinsichtlich  der
Amtsführung  eines  Vormundes  und  gewöhnlichen
Kurators  geltenden  Rechtsregeln  ergeben  sich  die
nachstehenden  Folgerungssätze:

a)  Der  Datiokurator  darf  von  dem  in  seinen
Händen  befindlichen  Vermögen  des  Abwesenden  unter
benselben  Voraussetzungen  und  unter  Beobachtung
derselben  Foͤrmlichkeiten  veräußern,  unter  welchen
½  der  Vormund  eines  Minderjährigen  betechtiget
ist  13).

b)  Der  Datiokurator  ist  nicht  bloß  Verwalter  des
Vermögens,  —  er  ist  auch  Stellvertreter  des
Abwesenden.  Als  solcher  kann  er  im  Namen  des
Abwesenden  kontrahi#ren  und  andere  Rechtsgeschäfte
für  denselben  vornehmen.  Nicht  minder  muß  er
hienach  für  berechtiget  gehalten  werden,  im  Interesse
  des  Abwesenden  auf  dessen  Namen  Prozesse
zu  führen  und  Erwerbungen  zu  machen,  ohne  daß
man  dieses  auf  solche  Erwerbungen  beschränken  dürfte,
welche  ihren  Grund  in  den  schon  existirenden  Vermögensrechten
  haben  und  nur  als  Erzeugnisse  desselben
  zu  betrachten  sind.  Endlich  auch  kann  er,
gleich  dem  Kurator  eines  Minderjährigen,  Erbschaf-—

  —  «-«).Krant,a.a·O.252.Vgl«Anmn-k.zumBayer.


Landt·a.a.O.N-o.6ljh-.
        <pb n="236" />
        216

C#  absentis.  Verschollenhett.

ten,  welche  dem  Abwesenden  angefallen  sind,  für
diesen  antreten.  —  15)

14)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  251  —  253  u.  200  264.

Gerber,  a.  a.  O.  S.  194  Note  4.  —  Daß  dem
Dativkurator  die  Eigenschaft  eines  Stellvertreters  des
Abwesenden  zukomme,  insoferne  das  Vermögensinter-"
  dieses  erhelscht,  räumt  auch  Mittermaier,  a.

.  O.  S.  497,  ein.  Aehnlich  feifer-  a  a.  O.
.  4  S.  351  (#1.  auch  Bl.  .  M  &amp;amp;*MN  1  S.  344
—  345)  „Bloß  persönliche  Verhältnisse  gehen  den
„Kurator  durchaus  nichts  an,  soferne  dieselben  nicht
„in  unmittelbarem  Zusammenhange  mit  dem  Ver-„mögen
  stehen;  nachherige  Erwerbungen  auch  nicht,
„insowelt  sie  nicht  ihren  Grund  in  den  schon  eristl-„renden
  Vermögensrechten  haben,  und  nur  als  Er-„zeugniß
  derselben  zu  betrachten  find.“  Das  Recht
der  prozeffualischen  Vertretung  des  Abwesenden  gesteht
  dem  Dailokurator  auch  Pfeiffer  zu,  a.  a.  O.

S.  355  —  359.  Daß  Mittermaier  und  Pfeif-*
  nicht  weiter  gehen,  erklärt  sich  aus  ihrer  Ansicht,
die  Amtsführung  des  Datiokurators  eines  Abwesenden
  sei  überwlegend  nach  römischem  Rechte  als  bloße
Güter  pflege  zu  beurtheilen.  —  Unter  denjenigen
Rechtsgelehrten,  welche  bel  der  deutschrechtlichen
Vormundschaft  für  Verschollene  von  der  Ansicht  elner
  successio  ex  nunc  ausgehen,  betrachten  bei  weltem
  die  Meisten  es  als  einen  aus  derselben  sich  ergebenden
  Folgesatz,  daß  angenommen  werden  müsse,  der
Verschollene  habe  bis  zu  dem  Augenblicke  gelebt,  wo
seln  Tod  nach  dem  Gesetze  oder  Gerlchtsgebrauche
präsumirt  werde,  also  nach  gemeinem  Rechte  bls  zum
zurückgelegten  70.  Lebensjahre.  (Leyser  Med.  ad
Pand.  Spec.  05  med.  9  et  21.  J.  A.  Th.  Kind,  de  success.
  in  bons  absent.  §.  3.  Glück,  Komment.  B.  7
S.  494.  Haase,  über  Ediktalladungen  S.  88  N.  6
u.  S.  134)  Und  hieraus  folgt  natürlich  von  selbst,
daß,  so  lange  dieser  Zeitpunkt  nicht  eingetreten  ist,
alle  Erbschaften  und  Vermächtalsse,  die  ihm,  wenn  er
wirklich  noch  lebte,  angefallen  sein  würden,  ihm  auch
ungeachtet  selner  Verschollenbeit  als  angefallen  betrachtet
  werden  müssen.  (Wie  dieses  auch  stillschweigend
  voraussetzen  Carp  #2oy,  Jurispr.  sor.  F.  III  const.
        <pb n="237" />
        Cura  absentis.  Verschollenheit.  7

&amp;amp;  4.  Anlangend  die  Frage,  welches  Gericht  den
Dativkurator  zu  bestellen  habe,  —  ob  das  Gericht,

15.  def.  18  nr.  2  def.  54;  das  angehängte  erste  enkenntniß.
  Bardili,  Curet.  bon.  abs.  C.  34  e
325.  Klaott.  Einleit.  in  sämmil.  summar.  Leer
5.  224  u.  Glück,  a.  a.  O.  B.  33  S.  291).  Was
nun  aber  von  einem  Verschollenen  im  engeren  und
elgentlichen  Sinne  dieses  Wortes  gilt,  muß  um  so
mehr  von  einem  bloß  Abwesenden  gelten,  bel  welchem
die  Voraussetzungen  der  Verschollenheit  noch  nicht
gegeben  sind.  In  neuerer  Zelt  wurde  nun  zwar  von
einigen  Rechtslebrern,  obwohl  dieselben  von  der  Succesaio
  e1  nunc  ausgehen,  behauptet,  einem  Vermißten
könne  kelne  Erbschaft  anfallen,  weil  sein  Leben  ungewiß
  sel,  und  ebensowenig  könne  sie  ihm  erworben
werden,  well,  wenn  auch  die  mit  dem  70.  Lebensjahre
oder  mit  dem  in  den  Partlkularrechten  festgesetzten
Termine  eintretende  Vermuthung  des  Todes  den  Einn
hätte,  daß  der  Vermißte  jetzt  erst  gestorben  sei,  es
doch  an  einem  Stellvertreter  fehle,  welcher  die  Erbschaft
  für  den  Abwesenden  anzutreten  berechtigt  wäre.
(Cropp  in  Heise  u.  Cropp's  jurist.  Abh.  B.  2
S.  142  flg.  Bolley  in  selnen  vermischten  wwist,
Aufsätzen  B.  1  n.  III.  Pfeiffer,  a.  a.  O.

S.  360,  5.  4.  Blätt.  f.  R.  A.  B.  1  S.  en
über  dleser  neueren  Ansicht  vertheiolgt  Kraut,  a.
a.  O.  S.  258  —  260  die  ältere  und  frequentere
Meinung  in  folgender  Weise:  „Ich  kann  nicht  zuge-„ben,
  daß  es  irrig  sel,  anzunehmen,  bei  einem  Ver-„schollenen
  strelte,  so  lange  noch  nicht  70  Jahre  nach
„seiner  Geburt  vergangen  seien,  die  Präsumtlon  für
„sein  Leben.  Denn,  wie  wir  oben  (S.  230  flg.)  ge-„sehen
  haben,  ist  der  Grundsatz,  daß  zu  einem  ge-„wissen
  Zeitpunkte  der  Tod  einer  solchen  Person  zu
„präsumiren  sel,  zuerst  lediglich  durch  den  Gerichts-,
  gebrauch  eingefübrt,  und  erst  später  durch  die  Ge-„setzgebung
  anerkannt.  Jene  Annahme  würde  daher
„nur  dann  irrig  sein,  wenn  man  ihr  eine  andere
„Bedeutung  unterlegte,  als  jenen  Gerichtsgebrauch  und
„die  denselben  anerkennenden  Gesetzgebungen  ihm  ge-„geben
  hätten.  Nun  leidet  es  aber  keinen  Zweifel,
„daß,  wo  der  Gerichtsgebrauch  nicht  von  der  Ansicht,
„daß  die  deutschrechtliche  Vormundschaft  eine  sruccer-„sio
  anticipata  sei,  ausgegangen  ist,  er  bis  auf  die
        <pb n="238" />
        2B  Onte  u#bs#ntle.  Verschollenhe.

in  dessen  Bezirk  das  Vermögen  des  Abwesenden
elegen  ist,  odrr  das  Gericht  des  letzten  Wohnorkes

„neuesten  Zeiten,  wo  er  durch  die  Theorie  sener  Ju-c
„risten  bier  und  da  schwankend  geworden  sein  mag,
„jenem  Zelew#unkte  immer  die  Brdeutung  beizelegt  hat,
„daß  er  juristsch  als  der  eicentliche  Todestag  des  Ver-„schollenen
  bis  zum  Beweis  des  Gegentheils  anzu-„seben
  sei,  also  vermuthet  werden  müsse,  daß  dieser
„bis  vahin  fortgelebt  habe.  (M.  (.  die  oben  ange-„führten
  Schriftsteller;  dann  Consilis  Tubingens.  cura
„Laoterbach  T.  III  cons.  200  nr.  17  ei  22  und  das
„Anbringen  des  Württmbergischen  Obertribunals
„v.  17.  Aug  1826  bei  Bolley  a.  a.  O.  S.  107)
„Und  auch  die  Gesetzgebungen  baben  immer  ein  Glei-„ches
  gethan,  indem  sie  theils  bestimmen,  daß  der
„Verschollene  bis  xum  Eintritte  desselben  für  lebendig
„gehalten  werden  soll,  theils  jenen.  Zeitpunkt  für  den
„Tovdestag  des  Verschollenen  erklären,  theils  auch
„dlesem  entweder  ausvräcklich  bis  zu  dessen  Eintritt
„die  Erbfählgkelt  beilegen,  over  fie  stlllschweigend
„dadurch  voraussetzen,  daß  sie  von  ihm  zugefalle-„nen
  Erbschaften  reden,  welche  beim  Einkritt  jenes
„Zeitpunktes  mit  selnem  übrigen  Vermoͤgen  an  seine
„Erben  ausgrliefert  wetden  sollen.  Auch  kann  ich
„nicht  zugeben,  daß  jenem  Gerichtsgebtduche  das  Prä-„dikat
  eines  ungesunden  beigeligt,  und  die  Gesetzge-„bungen,
  welche  sich  an  ihn  anschlleßen,  Unvernünftige
„genannt  werden  können.  Bielmehr  empfiehlt  diese
„Ansicht  sich  vor  der  andern  durch  ihre  Einfachheit
„und  Bestimmtheit,  und  dadurch,  daß  sie  ven  ruhlgen
„und  ungestörten  Befitz  des  Vermögens  sichert.  Auch
„muß  es  offenbar  zu  olelen  Verwickelungen  führen,
„wenn  der  Corator  absentis  zuglelch  Curator  heredi-„tatis
  jacentis  ist,  und  sein  Verbältniß  zu  der  einen
„Vermögensmasse  also  in  rechtlicher  Beziehung  ein
„Zanz  anreres  ist,  als  zu  der  anreren,  und  zu  noch
„mehreren  Uebelständen,  wenn  man  gar  eine  beson-„dere
  Cura  hereditstis  jacentis  anordnen  und  diese
„ein  halbes  Jahrbundert  fortoauern  lassen  wollte.“  —

Nach  Kraut's  Ansicht  erkannte  im  J.  1848  das
Obertribunal  zu  Berlin,  Seuffert's  Archiv  Bd.  8
Nr.  208).

Anlangend  sodann  noch  die  Frage,  ob  der  Curator
absenlis  vermöge  seines  Amtes  berechtigt  sel,  elne
        <pb n="239" />
        Cara  ubeentis.  Verschollenhelt.  19

des  Abwesenden,  —  so  wird  zwar  gewöhnlich  dab
Erstere  behauptet  17).  Allein  abgesehen  von  dem
praktischen  Mißstande,  daß  hernach,  wenn  das  Vermögen
  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  liegt,  der
Kurator  von  jedem  der  verschiedenen  Gerichte  bestätiget
  werden  müßte,  und  daß  unter  Umständen
von  dem  einen  Gerichte  ein  anderer  Kurator,  als
von  dem  anderen  bestellt  werden  könnte,  hängt  jene
Behauptung  mit  der  Ansicht  zusammen,  daß  die
Cura  absentis  eine  reine  Güterpflege  sei.  Sobald
aber  zugegeben  wird,  daß  der  Kurator  des  Abwesenden
  zugleich  dessen  Person  zu  vertreten  hat,  und
daß  seine  Amtsführung  nach  den  für  vie  gewöhnliche
  Kuratel  geltenden  Rechtsgrundsätzen  zu  beurtheilen
  ist,  wird  man  folgerichtig  auch  das  zugestehen
  müssen,  daß  der  Kurator  des  Abwesenden  von
dem  Gerichte  des  letzten  Wohnortes  des  Abwesenden
  zu  bestellen  ist.  18)

§.  5.  Verschollen  ist  nach  gemeinem  Rechte  19)
derjenige,  von  dessen  Aufenthalt  und  Leben  seit  langer
Zeit  keine  Nachricht  vorhanden  ist.  Nach  Salz-=seinem

  Kuranden  angefallene  Erbschaft  für  diesen  anzutreten,
  so  würde  diese  Berechtlgung  auch  von  Cropp
a.  a.  O.  S.  166  —  168  zugegeben  werden,  wenn,
was  er  sedoch  in  Abrede  stellt,  der  Curalor  absentis
binsichtlich  selner  Amtsführung  einem  ('urator  minorls
glelchzustellen  wäre.  (Vgl.  ein  Erk.  des  Obertribunals
zu  Berlin  v.  1818  für  die  Befugniß  des  Curalor
absentis  zur  Erbschaftsantretung  in  Seuffert's  Archiv
  Bd.  3  Nr.  316).  —  Für  das  Salzburgische
Partlkularrecht  glauben  wir  nun  aber  diese  Gleichstellung
  außer  Zweifel  gesetzt  zu  baben.  —
17)  Glück,  a.  a.  O.  S.  276.  Ebenso  das  bayer.  Landr.
a.  a.  O.  u.  3  et  in  notis  lit.  m.
15)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  217.  V#l.  S106  0,  Eyst.
des  heut.  Röm.  Rechts.  B.  8  S.  3
10)  Seuffert  Prakt.  Rand.  R.  V.  18.  3  50.  Hille-—
  br#n?.  a.  a.  O.  §.  15  S.  55  —  56.  Kraut,  a.
*  .  S.  218.  Beseler,  Syst.  des  gem.  deuisch.
Peb.  R.  B.  1  S.  305.
        <pb n="240" />
        220  Cura  absentls.  Verschollenheit

burgischem  Partikularrechte  70)  dagegen  konstituirt
sich  der  Begriff  der  Verschollenheit,  von  welcher  der
Eintritt  der  deutschrechtlichen  Cura  legitimn  absentis
  abhängt,  durch  die  Merkmale,

1)  daß  die  Abwesenheit,  während  welcher  eine  verlässige
  Nachricht  uber  des  Abwesenden  Aufenthalt,
  Leben  oder  Tod  nicht  eingegangen  ist,  schon
wenigstens  volle  30  Jahre  gedauert  hat,

2)  daß  der  in  solcher  Art  Abwesende  öffentlich
vorgeladen  wurde,  und

3)  daß  sich  hierauf  weder  er  selbst,  noch  Jemand
  seinetwegen  (wie  z.  B.  ein  Bevollmächtigter)
  gemeldet  hat.

Die  öffentliche  Vorladung  (in  welcher,  wie  sich
von  selbst  versteht,  eine  bestimmte  Frist  zur  Meldung
  vorzusetzen  ist)  soll  nach  §.  2  der  V.  v.  21.
Febr.  1777  durch  den  Hofrath  auf  vorgängiges
Anrufen,  und  zwar  nach  dem  Ermessen  der  genannten
Stelle  entweder  mittelst  öffentlichen  Anschlages  oder
mittelst  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  vollzogen
werden.  Gemäß  dem  heut  zu  Tage  bestehenden
Gerichtsorganismus  hat  das  Untergericht,  in  welchem
der  Abwesende  zuletzt  seinen  Wohnort  hatte,  die
Ediktalladung  vorfunehmen.  Anlangend  aber  das
vorgängige  Anrufen,  so  hat  zwar  das  Gericht  gemäß
  F.  1  der  V.  v.  14.  Sept.  1785  auf  den  rechtzeitigen
  Eintritt  desselben  befördernd  einzuwirken;
aber  die  Stellung  des  Anrufens  selbst  fällt  der  Natur
  der  Sache  nach  den  Betheiligten  zu,  welche  die
deutschrechtliche  Kuratel  öber  das  Vermögen  des
Verschollenen  erlangen  wollen.

S.  6.  Nach  gemeinem  Rechte  :1)  steht  die  deutsch-30)

  Vog.  8  *m  1777  s.  2  u.  3.  Vgl.  Kraut,

d.  a.

21)  Glück,  a.  a.  O.,  B.  33  S.  266  —  267  Note  36.
Kraut,  a.  a.  O.  S.  218  et  I  note  3.  Hillebrand,
a.  a.  O.,  S.  567  Note  3.  Ebenso  Anm.  z.  bayer.
Landr.  Th.  I.  Kap.  7  8.  39.  uro.  6.  III.  1
        <pb n="241" />
        Cura  absentis.  Verschollenhelt.  221

rechtliche  Kuratel  über  das  Vermoͤgen  des  Verschollenen
  den  nächsten  präsumtiven  Erben  ohne  Unterschied,
ob  sie  Intestat-,  Testaments=  oder  Vertragserben
seien,  zu.  Die  Salzburgische  V.  v.  21.  Febr.  1777
spricht  zwar  in  §.  3  nur  von  den  „Nächstgesippten“,
  unter  welchen  das  Vermögen  nach  „Erbfolgsrecht“
  getheilt  werden  soll,  —  ferner  in  8.  4
nur  von  den  „vertheilenden  Verwandten“,  und
demgemäß  erwähnt  auch  die  V.  v.  13.  Sept.  1795
§.  2  nur  „der  nächsten  Verwandten  und  In-„testaterben.“
  Gleichwohl  nehmen  wir  keinen
Anstand,  den  nächsten  Testaments=  oder  Vertragserben
  auch  im  Gebiete  des  Salzburgischen  Rechtes
den  Anspruch  auf  Erlangung  der  deutschrechtlichen
Cura  absemtis  einzuräumen.  Ex  his,  qune  forte
uno  aliquo  casu  accidere  possunt,  jura  non
constituuntur.  Nam  ad  en  potius  debet  aptari
  jus,  quae  et  frequenter  et  facile,  qgunm
qunse  perraro  eveniunt.  Quod  enim  semel  aut
bis  existit,  praetereunt  legislatores.  L.  1—
6  D.  de  legib.  (1.  3).  Daß  ein  Verschollener  ein
Testament  oder  einen  Erbvertrag  hinterläßt,  ist  gewiß
  ein  höchst  seltener  Fall  und  wenn  er  demnach
von  dem  Gesetzgeber  übergangen  wurde,  so  folgt
daraus  nicht,  daß  dieser  die  Testaments=  und  Vertragserben
  von  der  beutschrechtlichen  Kuratel  über
das  Vermäögen  des  Verschollenen  ausschließen  wollte.
Vielmehr  sind  wir  berechtigt,  dasselbe  Recht,  welches
  die  Verordnung  den  nächsten  Intestaterben  einräumt,
  vermöge  der  analogen  Ausdehnung  22)  auch
den  nächstberufenen  Testaments=  u.  Vertragserben
zuzugestehen.  Denn  das  rechtliche  Fundament  der
beutschrechtlichen  Cura  legilima  absentis,  —  die

22)  L.  12  u.  13  D.  de  legib.  (1.  3).  Seuffert,  Prakt.
Panv.  R.  2.  Aufl.  B.  1  S.  15  S.  19  —  20.  Vangerow,
  Leitfaden  für  Pand.  Vorl.  S.  Aufl.  B.  1  S.  43.
        <pb n="242" />
        2#2  Cura  ahsentis.  Verschollenheit.

Sicherung  des  Erbrechtes  der  Präsumtiverben.)
trisst  auch  bei  den  Testoments=  u.  Vertragserben
zu.  Ueberdieß  wurde  sich,  wenn  man  diese  Erben
nicht,  zur  deutschrechtlichen  Kuratel  zulassen  wollte,
bei  deren  Vorhandensein  der  praktische  Mißstand
ergeben,  daß  alsdann  die  Datiokuratel  regelmäßig.
so  lange  bestehen  müßte,  bis  der  Verschollene  das
10.  Lebensjahr  zuruckgelegt  haben  würde  und  hiemit
  nach  gemeinem  Rechte  die  Todeserklarung  stattfinden
  könnte.  Denn  von  selbst  leuchtet  ein,  daß,
wenn  die  prasumtivberufenen  Erben  Testaments=  oder
Vertragserben  sind,  von  einer  Kuratel  der  Intestaterben
  nicht  die  Rede  sein  könne.  —

§.  7.  Weil  der  deutschrechtlichen  Kuratel  über
das  Vermögen  eines  Verschollenen  das  prösumtive
Erbrecht  und  das  eigene  Interesse,  welches  die  präsumtiven
  Erbenan  der  Erhaltung  des  von  dem  Verschollenen
  zuruckgelassenen  Vermögens  haben,  zum
Grunde  liegt,  so  sind  diese  zur  Kuratel  ohne  Ruck
sicht  auf  ihre  persönliche  Fähigkeit  berechtigk.  Daher
  können  auch  Frauenzimmer,  und  solche  Personen,
  welche  selbst  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
  stehen,  wie  z.  B.  Unmundige,  Minderjährige
und  Geisteskranke,  zu  jener  Kuratel  gelangen,  wobei
  sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß  die  ihnen
deferirte  Kuratel  von  ihren  Vormündern  oder  Kuratoren
  geführt  wird.  24)

All'  dieses  gilt  aus  demselben  Grunde  auch
für  das  Gebiet  des  Salzburgischen  Rechtes.  —

(Schluß  folgt.)

22)  rrm“  a.  a.  O.,  B.  2  S.  240  —  241.  Glack,
a.  O.,  B.  33  S.  266.
14)  Pfeiffer,  a.  a.  O.  #.  2  S.  242  —  243  Glac,
a.  a.  O.  S.  270—271.  Kraut  a.  a.  O.  S.  218
—  210.  Mittermaler  a.  a.  O.  Bd.  2  S.  498.
Hlillebranv  a.  a.  O.  S.  567  Note  3.  Ebenso  die
Anmerk.  z.  bayen.  Landr.  a.  a.  O.  Nr.  6  lit

„
        <pb n="243" />
        224  Verspätung  von  Postsendungen.

bestimmt  die  Verordnung  v.  3.  Nov.  1810  (Reg.=Bl.
  S.  1201),  daß,  wenn  ein  solcher  unter  Rekommandation
  aufgegebener  Brief  oder  ein  solches  Briefpacket,
  als  welches  offenbar  das  Packet  mit  den
Originalspiellisten  angesehen  werden  muß,  aus  Vernachlässigung
  eines  k.  Postbediensteten  verloren
  geht,  dem  Aufgeber  oder  Adressaten  25  fl.
Ersaß  geleistet  werden  sollen  ).  Hiernach  haftet
die  k.  Post  nur  für  den  aus  Vernachlässigung
eines  k.  Postbediensteten  2)  eingetretenen  Verlust
  eines  rekommandirten  Packetes  ohne  Werthangabe
  und  nicht  auch  fur  das  rechtzeitige  Eintreffen
desselben,  und  selbst  da  wieder  nur  dem  Aufgeber
oder  Adressaten.  —  Da  nun  nach  der  Klage  das
Packet  mit  den  fraglichen  Originalspiellisten  nicht
verloren  gegangen,  sondern  nur  zu  spät  an  seinem
Bestimmungsorte  angekommen  ist?),  und  die  Klägerin
  weder  die  Aufgeberin  noch  die  Adressatin  des
fraglichen  Packetes  war,  so  wie  sie  überhaupt  mit
der  k.  Postanstalt  in  gar  keinem  Vertragsverhältnisse
gestanden  ist,  ...  ...  .  ...  .  .  ..  so  war  der  k.  Postfiskus
  von  der  Klage  zu  entbinden“.

In  den  Motiven  des  bestätigenden  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  wurde  unter  Bezugnahme  auf
die  vorigen  Entscheidungsgründe  vorzüglich  betont,
daß  die  Klägerin  zu  der  Postanstalt  in  gar  kein
Obligationsverhältniß  getreten  war,  und  durch  diese
auch  keinen  unmittelbaren  Schaden  erlitten  hat.

Vgll.  OAGE.  v.  25.  Aug.  1850  (Huber  g.

Postfiskus.  Nr.  122713/80).

1)  *  auch  die  Vong.  vom  20.  März  1823  (Reg.-Bl.

479.  —  Red.

2)  E-  indessen  Vl.  f.  RA.  Bd.  11  S.  17f.  —  Red.

2)  Ob  wirklich  Wal  die  angeführte  Bestlmmung  jede
Haftung  für  den  durch  schuldrolle  Verspätung  zugefügten
  Schaden  ausgeschlossen  werden  wollte,  läßt  sich
wohl  in  Zweifel  zlehen.  —  Red.

Redakteur:  J.  A.  Genffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Grlangen
        <pb n="244" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  15.  Samstag,  den  19.  Juli  1851.

Von  der  Kuratel  über  das  Vermögen  Abwesender
und  von  der  Verschollenheit  nach  gemeinem  und  nach
Salzburgischem  Ucchte.

(Schloß.)

§.  8.  Anlangend  den  Antritt  der  deutschrechtlichen
  Cura  absentis,  so  geschieht  derselbe,  wie
nach  gemeinem  Rechte  25)  unter  Mitwirkung  des
Gerichtes.  Nach  der  Fassung  des  §.  3  der  V.  v.
21.  Febr.  1777  hat  das  Gericht,  wenn  die  gesetzlichen
  Voraussetzungen  hiezu  gegeben  sind,  das  Vermögen
  des  Verschollenen  an  die  nächsten  Erben  zu
verabfolgen.  Unter  seiner  Mitwirkung  geschieht  die
Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Erben  nach
(gesetzlichem,  kestamentarischem  oder  vertragsmäßigem)
Erbfolgsrecht  und  diese  Theilung  wird  deßhalb  im
S.  4  daselbst  eine  „„richterliche“  Theilung  genannt.
Demnach  erscheint  der  Akt  des  Antrittes  der  deutschrechtlichen
  Cura  absentis  als  ein  Akt  der  s.  g.
gemischt-freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  wobei  die  Mitwirkung
  des  Gerichtes  nicht  bloß  der  öffentlichen
Beurkundung  wegen  geschieht,  sondern  mit  einer  in
die  Sache  selbst  eingehenden  Cognitio  causae  ver-3,)

  Kraut,  a.  a.  O.,  S.  216—  217.
XVI.
        <pb n="245" />
        226  Cura  absentis.  Verschollenhelt.

bunden  ist  26).  Zuständig  zu  diesem  Akte  ist  sodann
  wieder  das  Gericht  des  letzten  Wohnortes  des
Verschollenen  27).

K.  9.  Hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten
des  deutschrechtlichen  Curator  steht  gemeinrechtlich
  28)  vor  Allem  fest,  daß  er,  —  weil  unter  gewissen
  Voraussetzungen  zur  Wiederherausgabe  des
Vermögens  verpflichtet,  —  bei  Uebernahme  der  Kuratel,
  gleich  jedem  anderen  Kurator,  ein  Inwentar
errichten  müsse.  Das  Gleiche  versteht  sich  aus  demselben
  Grunde  für  das  Gebiet  des  Salzburgischen
Rechtes.  —

Eine  weitere  Pflicht,  welche  dem  deutschrechtlichen
  Kurator  des  Abwesenden  bei  der  Uebernahme
der  Kuratel,  und  zwar  als  Bedingung  derselben,
obliegt,  ist  nach  gemeinem  Rechte  29)  die  Leistung
einer  dem  Werthe  des  anvertrauten  Vermögens
gleichkommenden  Kaution  durch  Pfand  oder  Bürgen,
  von  welcher  Pflicht  der  Kurator  nicht  einmal
durch  seine  Ansäßigkeit  befreit  wird.  Dasselbe  gilt
vermöge  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  F.  3  der
V.  v.  21.  Febr.  1777  C„gegen  Realkaution“)  für
das  Gebiet  des  Salzburgischen  Rechtes.  —  Die
Größe  der  Kaution  bestimmt  sich  nach  dem  Stocke
des  Vermäögens  ohne  Rücksicht  auf  die  Nutzungen;
denn  zur  Herausgabe  der  letzteren  sind  die  präsumtiven
  Erben,  wie  wir  sogleich  sehen  werden,  niemals

3#0))  Puchta,  Hanvb.  ves  gerichtlichen  Verf.  in  ulchtstreit.
  bürg.  Rechtssachen.  Erlangen  1821.  1.  Th.
88.  und  10  S.  25  —32.

27)  Stehe  oben  95.  4  und  5.  N—  a.  a.  O.  S.  247.

20)  —.  r.  a.  O.  B.  2  S.  216.  Glack,  a.  a.
O.  S.  271—275.  **ni.  a.  a.  O.  S.  247.  Hil-Ebanand,
  a.  a.  O.  S.  568.  Gerber  a.  a.  O.

1°)  Pfelffer,  a.  a.  O.  S.  216  —  217.  Glück,  a.  a.
O.  S.  25  —  48.  Kraut,  a.  a.  O.  S.  218—379.
        <pb n="246" />
        Cura  abaentis.  Verschollenhelt.  2#7

verpflichtet.  —  Für  den  Fall,  da  die  zur  Kuratel
berufenen  Erben  die  erfoderliche  Kaution  zu  bestellen
nicht  im  Stande  sind,  behauptet  Kraut  20),  daß
es  da,  wo  der  deutschrechtliche  Vormund  des  Abwesenden
  noch  einen  Anspruch  auf  die  Früchte  des
unter  seiner  Verwaltung  stehenden  Vermögens  hat,
am  konsequentesten  sei,  eine  gewöhnliche  Cura  absentis
  anzuordnen  und  den  Kurator  zu  verpflichten,
die  erhobenen  Früchte  an  die  nächsten  Erben  des
Abwesenden  herauszugeben.  Denn  hier  habe  man
jenes  Recht  heute  zu  Tage  als  ein  gesetzliches  Nießbrauchsrecht
  zu  betrachten,  welches  nicht  nothwendig
von  der  eigenen  Verwaltung  der  Vormunyschaft
abhängig  ist.  Wiewohl  nun  gemöß  §.33  der  V.  v.
21.  Febr.  1777  die  Erben  des  Verschollenen  Anspruch
auf  die  Früchte  haben  und  wiewohl  eben  daselbst
dieses  Recht  ausdrücklich  als  „Nutznießung“  bezeichnet
  wird,  können  wir  deßungeachtet  für  das  Gebiet
des  Salzburgischen  Rechtes  nicht  zugestehen,  daß,
wenn  eine  gewöhnliche  Dativkuratel  bestellt  wird,
weil  von  den  nächsten  Erben  die  erfoderliche  Kaution
  nicht  geleistet  werden  kann,  ihnen  doch  wenigstens
  die  Früchte  des  Vermögens  zu  verabfolgen
seien.  Denn  nach  der  Fassung  des  §.  3  cit.  sind
die  Aushändigung  des  Vermögens  an  die  nächsten
Erben  gegen  Realkaution,  sodann  die  Theilung  desselben
  unter  sie  nach  Erbfolgerecht  und  die  Gewinnung
  der  Früchte  in  solcher  Art  bedingend  aneinander
  gereiht,  daß,  wo  die  erforderliche  Kaution  nicht
geleistet  werden  kann,  auch  keine  Aushändigung  und
Theilung  des  Vermögens,  und  wo  diese  nicht  Platz
greifen  kann,  auch  keine  Gewinnung  der  Früchte
durch  die  Erben  zulässig  ist.  —

20)  a.  a.  O.  S.  249.  Vgl.  Glück,  a.  a.  O.  S.  277—
278  und  Pfeiffer,  a.  a.  O.  S.  216  —  247  und
23#  oben.
        <pb n="247" />
        228  Cura  absentie.  Verschollenheit.

Nach  gemeinem  Rechte  #1)  ist  streitig,  ob  und
in  wie  weit  dem  deutschrechtlichen  Curator  legitimus
  absentis  die  Früchte  des  Vermögens  des
Verschollenen  auch  dann  verbleiben,  wenn  der  Letztere
  zurückkehrt,  oder  das  Vermogen  an  Jemand
Anderen  heraus  zugeben  ist.  Für  das  Gebict  des
Salzburgischen  Rechtes  ist  diese  Kontroverse  durch
die  jeore  Bestimmung  des  §.  3  der  V.  v.  21.  Febr.
1277  gelöst,  wonach  die  Erben,  „die  Früchte  und
„gänzliche  Nutznießung  auch  in  dem  Fall  gewinnen,
„wenn  der  rechtmäßige  Eigenthümer  oder  Jemand
„von  seinetwegen,  dem  dessen  Erbschaft  gebührte,
„nach  dieser  Zeit  hervorkommen,  und  sich  dazu  legitimiren
  würde.“  Da  hier  der  Anspruch  der  Erben
  auf  die  Früchte  als  „Nutznießung“  gualifizirt
wird,  so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  hinsichtlich
des  Fruchterwerbes  beim  Anfange  und  am  Ende
der  Nutzung  die  dießfalls  hinsichtlich  des  Usussruetus
  im  gemeinen  Rechte  geltenden  Grundsätze
zur  Anwendung  zu  bringen.  32).

Um  die  übrigen  Rechte  und  Pflichten  der  mit
der  Kuratel  über  das  Vermögen  des  Verschollenen
befaßten  Prasumtiverben  zu  bestimmen,  mussen  wir
vorerst  auf  die  rechtliche  Beschaffenheit  dieser  Kuratel
  eingehen.

Während  die  Cura  legitima  absentis  im
gemeinen  Rechte  7#7)  heute  zu  Tage  die  Bedeutung

21)  *'  a  a  OMMPfelfrer,a

O.  S.  2  e  Kraut,  a.  a.  O.  S.  220,

a#n  237  —  210  Ger  der,  a.  a.  .  S.
193  —  191.  Hillebrand,  a.  a.  O.  S.  508.

22)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  211.  Seuffert,  prakt.

Pand.  R.  3  B.  1  F.  168  S.  222  —  223.  Puchta,

r  iJ*(Vs  über  das  heut.  röm.  Recht,  ei.  Rudorff.  B.

1  S.  319.
22)  Kraut,  a.  a.  235  —  236,  243  und  265
Pfelffer,  a.  a.  V  .  241  —  212  und  254—255
        <pb n="248" />
        Cura  abseolis.  Verschollenhelt.  229

einer  Successio  conditio  nata  hat,  erscheint
sic,  —  konsorm  dem  älteren  deutschen  Rechte  ").—
im  Salzburgischen  Partikularrechte  als  eine  Soccessio
  Anticipnt  u.  Der  gemeinrechtliche  Kurator
  des  Verschollenen  besitzt  die  Erbschaft  unter  der
Suspensivbedingung,  daß  er  auch  noch  zur  Zeit
des  wirklichen  oder  präsumirten  Todes  des  Verschollenen
  nächster  Erbe  sei.  Denn  bis  dahin  wird
das  Leben  des  Abwesenden  vermuthet  und  kann
von  einer  definitiven  Beerbung  desselben  nicht  die
Rede  sein.  Die  endliche  Erbfolge  bestimmt  sich  deßhalb
  hier  nicht  nach  denjenigen  Verhältnissen,  welche
zur  Zeit  des  Eintrittes  der  Verschollenheit  oder  der
Uebernahme  der  Kuratel  bestanden,  sondern  vielmehr
nach  denjenigen,  welche  zur  Zeit  des  wirklichen  oder
präsumirten  Todes  des  Verschollenen  gegeben  sind.
Dagegen  wo  sich  die  Successio  aoticipata  bes
älteren  deutschen  Rechtes  erhalten  hat,  wird  vermuthet,
  daß  der  Abwesende  schon  zur  Zeit  des  Eintrittes
  seiner  Verschollenheit  verstorben  sei.  Der
Erbe  nimmt  deßhalb  hier  das  Vermögen  des  Verschollenen
  als  wahrer  Erbe  und  nur  unter  der
Resolutivbedingung  an  sich,  daß  er  es  wieder
  herausgeben  werde,  wenn  innerhalb  des  bestimmten
  Zeitraumes  der  Abwesende  zurückkehrt
oder  Jemand  aus  der  Zeit  vor  dem  Eintritte  der
Verschollenheit  ein  näheres  Erbrecht  nachweist.  Tritt
aber  eine  solche  Resolutivbedingung  nicht  ein,  so
bleibt  es  bei  derjenigen  Erbfolge,  welche  zur  Zeit
des  Eintrittes  der  Verschollenheit  begründet  war

B.  4  S.  368  —  371.  Glück,  a.  a.  O.  G.  268  —
270  und  288  —  209.  Cropp,  a.  a.  O.  S.
115  ff.
24)  Kraut,  a.  a.  O,  S.  222  —  228.  HSillebrand,
a.  d.  S.  567.  Gerber,  a.  a.  O.  S.  193
dions  2.
        <pb n="249" />
        230  Cura  absentis.  Verschollenheit.

(Successio  ex  tunc).  Dafß  dieses  letztere  System
es  ist,  welches  von  der  Salzburgischen  Portikulargesetzgebung,
  und  zwar  höchst  wahrscheinlich  im  Anschluße
  an  das  vorgefundene  Gewohnheitsrecht,  aufgestellt
  wurde,  kann  nicht  dem  geringsten  Zweifel
unterliegen.  Denn  abgesehen  davon,  daß  die  desinitive
  Einräumung  des  Nutzgenusses  an  die  Erben
mit  der  Successio  anticipata  zusammenhängt  ?5),
und  abgesehen  davon,  daß  sich  die  Verordnung
vom  21.  Febr.  1777  bezüglich  des  den  Erben  eingeräumten
  Vermögensbesitzes  nirgends  des  Ausdruckes
  „Kuratel“  360)  bedient,  —  welcher  Ausdruck
  von  den  gemeinrechtlichen  Juristen  erst  dann
eingeführt  worden  war,  als  ihnen  die  ursprüngliche
Idee  des  Institutes  entschwunden  war,  —  wird
nicht  nur  im  §F.  3  a.  a.  O.  von  einer  Erbtheilung
  gesprochen,  sondern  auch  im  §  4  ausdrücklich
verordnet,  daß,  wenn  innerhalb  weiterer  20  Jahre
von  dieser  Theilung  an  gerechnet  und  nach  einer
wiederholten  Ediktalladung  abermals  weder  von
dem  Abwesenden  noch  von  Jemand  Anderem  seinetwegen
  eine  Meldung  erfolgt,  alsdann  jene  das
„vollkommene  Eigenthum  in  der  Weise  einer
„rechtmäßigen  Verjährung  7)  gewinnen,
„welche  die  Erbschaft  durch  die  erste  richter-„liche
  Theilung  an  sich  genommen  haber.“

Diesem  nach  müssen  wir  die  Amtsführung  des
Salzburgischen  Curator  legit.  ubs.,  da  er  als
Erbe  behandelt  wird,  auch  ganz  nach  den  Grund-25)

  Kraut,  a.  a.  O.  2

#%)  Auch  Jauner  a  a.  O.  1  S.  57  glbt  der  Verordnung
  nur  die  vmwdrs9  „Erbschaft  abwesender
  Personen.“

21)  Ein  sehr  merkwürdiges  Zusammentreffen  mit  elnem
Grundsatze  des  ölteren  deutschen  Rechtes.  Vgl.  Kraut,
a.  a.  O.  S.  227.
        <pb n="250" />
        Cuca  absenlis.  Verschollenheit.  231

sätzen  des  Erbrechtes  behandeln  768).  Er  ist  deßhalb
  in  seinen  Verfügungen  über  das  Vermögen
des  Verschollenen  durch  nichts  beschränkt,  als  durch
die  von  ihm  geleistete  Kaution.  Er  kann  ohne  obrigkeitliches
  Dekret  veräußern  ?7),  und  zwar  auch
Grunrstucke,  wenn  nicht  die  Kaution  gerade  dahin
gerichtet  wurde,  daß  er  die  Grundstücke  dem  Abwesenden
  sicher  stellen  solle.  Von  einer  Rechnungsablage
  während  der  Kuratel  kann  hier  nicht  die
Rede  sein  40);  sie  wäre  ohnehin  in  der  Regel  gegenstandslos,
  weil  der  Kurator  die  Nutzungen  selbst
bekömmt.  Dagegen  wenn  der  Verschollene  zurückkehrt
  oder  Jemand  ein  näheres  Erbrecht  darthut,
so  muß  der  Kurator  natürlich  über  den  außerhalb
der  Nutzungen  stattgehabten  Zuwachs,  sowie  über
den  Abgang  des  Vermögens  Rechnung  ablegen.
Endlich  darf  man  ihn  auch  bezöüglich  der  Verpflichtung,
  für  das  nicht  mehr  Vorhandene  Schadensersatz
  zu  leisten,  hier  nicht  einem  gewöhnlichen  Kurator
  gleichstellen,  da  er  nicht  wie  dieser  das  Vermögen
  bloß  für  den  Abwesenden,  sondern  vorzugsweise
  im  eigenen  Interesse  verwaltet.  Er  haftet
daher  nicht  für  omnis  culpa  #/1),  sondern  nach

28)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  250  —251.

1)  Fuͤr  den  gemelnrechtl.  Curator  legit.  abs.  bemerkt
üöck,  a.  a.  O.  S.  :  „Er  darf  nichts  von  dem
„Vermögen  veräußern,  als  eiwa  diejenlgen  bewegli-„chen
  Sachen,  die  nicht  aufbewahrt  werden  können,
„dahingegen  jede  andere  Veräußerung,  welche  auch  ein
„anderer  Kurator  nicht  vornehmen  kann,  hier  eben-„salls
  nichtig  ist.“
Dieses  gilt  schon  von  dem  gemelnrechtl.  Cur.  leg.  abs.
Pfeiffer,  a.  a.  O.  S.  2418  —  210  Glöck,  a.  a.
O.  S.  281.

·

11)  Wie  Glück,  a.  a.  O.  S.  280  für  den  gemelnrechtl.
Cur.  leg.  abs.  behauptet.
        <pb n="251" />
        232  Cura  absenkis.  Verschollenheit.

Analogie  des  Creditor  in  possessionem  missus
nur  für  Dolus  und  Culpa  lata  42).

Anlangend  aber  die  Befugniß  des  Curat.  legit.
  abs.  zur  Antretung  einer  dem  Verschollenen  angefallenen
  Erbschaft,  so  gilt  bezüglich  des  gemeinrechtlichen
  Kurators  dieser  Art,  was  wir  schon
oben  (§.  3  Ziff.  4  lit.  b  und  in  Note  16)  bezüglich
  des  Cur.  dat.  abs.,  während  dessen  Amtsführung
  noch  das  Leben  des  Abwesenden  vermuthet
wird,  bemerkt  haben.  Anders  verhält  sich  die  Sache,
wo  die  Kuratel  über  das  Vermögen  des  Verschollenen
  als  eine  Successio  anticipatn  betrachtet
werden  muß.  Hier  erfordert  es  die  Konsequenz,
daß  die  Kuratel  über  eine  dem  Verschollenen  angefallene
Erbschaft  den  übrigen  Miterben  des  Verschollenen,  oder,
wenn  er  keinen  Miterben  hat,  denjenigen  zugestanden
  werde,  welche  nach  ihm  die  nächsten  Erben  des
Erblassers  sind  “2).  Denn  dem  Systeme  der  erfruhten
  Erbfolge  liegt  die  Ansicht  zum  Grunde,  es
müsse,  wenn  der  Verschollene  bis  zu  dem  bestimmten
  Zeitpunkte  nicht  zurückkehrt,  vermuthet  werden,
daß  er  in  dem  Augenblicke,  wo  er  als  verschollen
betrachtet  werden  konnte,  gestorben  sei.  Es  kann
also  hiernach,  so  lange  diese  Vermuthung  nicht
durch  das  Wiedererscheinen  des  Verschollenen  widerlegt
  wird,  rechtlich  gar  nicht  angenommen  werden,
  daß  er  nach  seiner  Verschollenheit  noch  gelebt
habe,  und  da  nur  Lebenden  eine  Erbschaft  anfallen
kann,  so  kann  hienach  auch  gar  nicht  von  einem
Anfalle  an  ihn  die  Rede  sein.  Kämen  hier  lediglich
  die  Grundsätze  des  römischen  Rechtes  in  Betracht,
so  würde  eine  gewöhnliche  Cura  hereditatis  jacentis
  anzuordnen  sein.  Weil  aber  nach  der  Ansicht
  von  der  Successio  anticipata  die  deutsch-42)

  Fr.  9  8.  5  D.  (12.5).  Kraut,  a.  a.  O.  S.  251.

1  )  So  Mevius  in  jus.  Lubec.  II.  2  art.  14  nr.  12
et  13.  Kraut,  a.  a.  O.  S.  251—  255.
        <pb n="252" />
        Cura  absenkis.  Verschollenheit.  233

rechtliche  Kuratel  über  das  Vermögen  des  Verschollenen
  gerade  darauf  beruht,  daß  derselbe  vorläufig
als  verstorben  behandelt  wird,  so  verlangt  es  die  Konsequenz,
  ihn  auch  in  Bezug  auf  die  Erbschaft,
welche  ihm,  wenn  er  noch  lebte,  angefallen  sein
würde,  vorläufig  ebenso  zu  behandeln.  Die  Kuratel
  über  eine  solche  Erbschaft  muß  deßhalb  den
Miterben  des  Verschollenen,  oder  denjenigen,  welche
nach  ihm  die  nächsten  Erben  des  Erblassers  sind,
überlassen  werden,  und  zwar  nicht  als  eine  Cura
hereditatis  jac.,  sondern  mit  denselben  Rechten,
welche  einem  Curator  legit,  absentis  über  das
von  dem  Verschollenen  zuruckgelassene  Vermögen  zukommen.
  —

S.  10.  Da  nach  gemeinem  Rechte  die  Erbfolge
  in  das  Vermögen  des  Verschollenen  bis  zu
seinem  wirklichen  oder  präsumirten  Tode  suspendirt
bleibt,  und  von  einem  wohlerworbenen  Rechte,  welches
  Jemand  als  Erbe  an  dessen  Vermögen  erlangen
  könnte,  vor  dem  Eintritte  jenes  Zeitpunktes
nicht  die  Rede  sein  kann,  so  hat  hienach  auf  die
Cura  legit.  ubs.  immer  derjenige  Anspruch,  welcher
  für  den  Augenblick  als  der  nächste  Erbe  des
Verschollenen  erscheint,  und  ist  es  unrichtig,  wenn
von  Einigen  behauptet  wurde,  daß,  wenn  der  Kurator
  während  der  Dauer  der  Kuratel  stirbt,  diese
nunmehr  auf  seine  Erben,  statt  auf  diejenigen  übergehe,
  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  „Kurators  die
nächsten  Erben  des  Verschollenen  sind  "1).  Anders
  verhält  sich  die  Sache,  wo,  wie  nach  Salzburgischem
  Partikularrechte,  die  Curn  leg.  ubs.
als  eine  Succesio  anticipatu  erscheint.  Nach
der  Grundlage  dieses  Systemes  geht  das  Vermsgen
  des  Verschollenen,  wenn  der  bisherige  Curat.

14)  Kbnbfer  a.  a.  O.  S.  241—  245.  Gui,  a.  a.
274.  Kraut,  a.  a.  O  S.  243  —-  24.
        <pb n="253" />
        234  Cura  absentis.  Verschollenheit.

leg.  stirbt,  unter  derselben  Resolutivbedingung,  unter
  welcher  er  es  besaß,  auf  seine  nächsten  Erben
über.  45).

K.  11.  Die  Anwendung  des  F.  4  der  V.  v.
21.  Febr.  1777,  wonach,  wenn  sich  innerhalb  weiterer
  20  Jahre,  von  der  ersten  Erbtheilung  an  gerechnet,
  nach  einer  wiederholten  Ediktalladung  gleichfalls
  keine  Meldung  von  dem  Abwesenden  oder  von
seinetwegen  ergeben  hat,  die  Erbschaft  als  vollkommenes
  Eigenthum  vermittelst  einer  rechtmäßigen
Verjährung  denjenigen  erworben  sein  soll,  welche  sie
bei  der  ersten  Erbtheilung  in  Besitz  genommen  haben,
  —  die  Anwendung  dieser  Norschrift  setzt  einen
30  jährigen  Bestand  der  Dativkuratel  und  einen
20  jährigen  Bestand  der  Cura  legit.,  abs.  voraus
  1½).  Wurde  aber  die  erste  Ediktolladung  so
lange  verschoben,  daß  nunmehr  die  Abwesenheit
schon  seit  wenigstens  50  Jahren  besteht  und  ist
außerdem  auch  noch  rechtsgenüglich  erhoben,  daß
der  Abwesende,  wenn  er  noch  lebte,  das  70.  Lebensjahr
  schon  zurückgelegt  („wenigstens  schon  70  Jahre
erreicht")  haben  wurde,  so  kömmt  die  V.  v.  14.
Sept.  1785  zur  Anwendung,  deren  Inhalt,  abgesehen
  von  der  so  eben  erwähnten  Voraussetzung

15)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  226.  Daß  der  im  Texte  aufgestellte
  Satz  unter  der  Voraussetzung  der  Succ.  anticipats
  gegründet  ist,  würden  auch  Glück  und
Pfeiffer  zugeben.

16)  Hlebei  kann  allerdings  der  Mißstand  elntreten,  daß
ein  Abwesender  mehr  als  100  Jahre  alt  sein  kann,
und  gleichwohl  eine  dreißlglährlge  Datlekuratel  und
nach  dieser  noch  eine  20  jährige  Cura  legilime  stattfinden
  muß,  bevor  §.4  der  V.  v.  21.  Febr.  1777
zur  Anwendung  kommen  kann.  Nichis  desto  weniger
gilt  auch  hler,  was  in  B.  14  S.  205  —  297  der  Bl.
für  RA.  dießfalls  zum  Würzburgischen  Rechte  aufgestellt
  wurde.
        <pb n="254" />
        Michtigkeitsbeschw.  wegen  Verletzung  wes.  Formlichkeiten.  235

einer  mindestens  fünfzigjährigen  Abwesenheit,  im
Uebrigen,  der  Hauptsache  nach,  mit  dem  gemeinen
Rechte  "7)  zusammentrifft  und  durch  dieses  zu  ergänzen
  ist.  —  R.

Ans  den  oberstrichterlichen  Entscheidungen  über  Kufschlagedefraudationen
  nach  dem  Gesehe  vom
10.  Nov.  18418.

II.  Nichtigkeltsbeschwerde  wegen  Verletzung  wesentlicher  Förmlichkeiten
  und  unrichiiger  Anwendung  des  Gesetzes.

1.

Durch  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1848  wurde
die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Aufschlagsdefraudationen
  den  Gerichten  überwiesen,  und  sind
bezüglich  des  Verfahrens  hiebei  nach  Art.  3  jedes
Gesetzes  die  fur  die  Behandlung  der  Polizeistrafsachen
  bestehenden  Bestimmungen  im  Allgemeinen
maaßgebend.  Durch  den  in  Art.  4  Abs.  2  aufgenommenen
  Grundsatz,  daß  das  Verfahren  öffentlich
und  mündlich,  mit  Ausschluß  jeder  gesetzlichen  Beweistheorie,
  sein  solle,  wurde  jedoch  eine  analoge
Anwendung  der  deßfallsigen  Bestimmungen  des
neuen  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1848  zur
Nothwendigkeit,  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß
hier  nur  solche  Vorschriften  desselben  in  Frage  kommen
  können,  welche  sich  auf  die  Oeffentlichkeit  und
Mündlichkeit  des  Verfahrens  beziehen,  daher  in  den
Fällen,  wo  das  Gesetz  über  die  Untersuchung  und

17)  Sbser  a.  a.  O.  Bd.  4  S.  361  flg.  Bl.  f.  RA.
1  S.  316  —  317  und  351  —352.  B.  7  S.  196
1#  Kraut  a.  a.  O.  S.  261  —260.  Savigny
  a.  a.  O.  BV.  2.  S.  17—  19.  Beseler,
Syst.  des  gem.  deutsch.  Prio.-R.  Bo.  1  §.  58

S.  305  —  309.
        <pb n="255" />
        236  Nichtigkeitsbeschm  wegen  Verletzung  wes.  Foͤrmlichkeiten.

Aburtheilung  der  Aufschlagsdefraudationen  positive
Vorschriften  enthält,  von  analoger  Anwendung  anderer
  Bestimmungen,  welche  immer  nur  aushbilfsweise
  gestattet  ist,  keine  Rere  sein  kann.  —  Nach
Art.  6  des  erwähnten  Gesetzes  bilret  das  Oberappellationsgericht
  die  oberste  Berufungsinsta  nz
in  allen  Aufsch  ti  „  und  ist  die  Zulässigkeit
  einer  solchen  Berufung  an  die  Voraussetzung
  geknupft,  daß  die  Beschwerdesumme  wenigstens
  400  fl.  beträgt,  oder  die  Entfernung  des
Verurtheilten  von  dem  Berriebe  des  Gewerbes,  die
Entziehung  des  Rechtes,  Malz  zu  brechen,  oder
die  Zerstörung  einer  Malzmuhle  in  Frage  steht.  —
Diese  Vorschrift  ist  für  das  gegen  ein  appellationsgerichtliches
  Erkenntniß  in  einer  Aufschlagsdefraudationssache
  eingewendete  Rechtsmittel  allein  maßgebend,
  und  es  können  hieher  die  Bestimmungen  des
Strafprozeßgesezes  vom  10.  Nov.  184  über  Verletzungen
  wesentlicher  Förmlichkeiten  oder  irrige  Anwendung
  des  Gesetzes  und  über  die  hierauf  zu
bauenden  Nichtigkeitsbeschwerden  eine  analoge  Anwendung
  nicht  finden.
OAGE.  vom  27.  Sept.  1850  in  Sachen  gegen
  v.  6  wegen  Malzaufschlagsdefraudation;
und  vom  13.  Dez.  1850  in  Sachen  des  Michael
T  von  Schwabmünchen  wegen  derselben
Uebertretung  *),  dann  von  demselben  Tage  in

*)  In  dleser  Sache  war  mit  der  Beschwerde  wegen  Verletzung
  wesentlicher  Förmlichkeiten  und  wegen  krriger
Anwendung  des  Gesetzes  ein  Gesuch  um  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  verbunden  worden  Auch
dieß  wurde  als  unzulässig  verworfen,  weil  keiner  der
Fälle  des  Art.  6  gegeken,  und  daher  der  obeinste  Gerichtsbof
  ulcht  in  der  Lage  sei,  auf  eine  Prüfung
dieses  Gesuches  eingehen  zu  können.
        <pb n="256" />
        Nichtigkeltsbeschw.  wegen  Verletzung  wes.  Foͤrmlichkelten.  237

Sachen  der  Bierbrauers-Wittwe  Franziska  Dinzinger
  von  Bogen  wegen  gleicher  Uebertretung.

2.

Vor  allem  erscheint  die  Einführung  der  auf
unrichtige  Anwendung  des  Gesetzes  gebauten  Nichtigkeitsbeschwerde
  durch  Anmeldung  und  Einreichung
  einer  Denkschrift  als  eine  ganz  ungeeignete;
denn  wenn  auch  bei  der  Untersuchung  und  Abur—
theilung  der  Aufschlagsdefraudation  wegen  des  Mangels
  eines  Gesetzes  uber  das  Polizeistrafverfahren
die  Bestimmungen  des  Strafprozesgesetzes  vom  10.
Nov.  1818,  soweit  thunlich,  in  analoge  Anwendung
kommen  mögen,  so  passen  doch  die  Vorschristen  der
Art.  35  und  239  dieses  Gesetzes,  wonach  der  Angeklagte
  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
bei  Vermeidung  des  Ausschlusies  binnen  drei  Tagen
anmelden  muß,  und  die  Beschwerdegründe  innerhalb
  14  Tagen  ausführen  kann,  —  nicht  hieher,  da
der  oberste  Gerichtshof  in  Aufschlagsdefraudationsfallen
  nicht  Kassationshof  sondern  dritte  Instanz
ist,  wie  dieses  in  Art.  6  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1818,
die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Aufschlagsdefraudationen
  betr.,  deutlich  ausgesprochen  ist.  Ebendeßhalb
  kann  aber  auch  von  Anwendbarkeit  des  Art.
361  des  Strasprozeßgesetzes  keine  Rede  sein,  und
zwart  umsoweniger,  als  über  den  Instanzenzug  in

datio  durch  das  betrestente  Ge-18n
  spezellle  Vorschriften  gegeben  sind;  als  eine  Berufung
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  kann  aber  die
eingewendete  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  angeblich
unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes  weder  der  Form
noch  dem  Inhalte  nach  betrachtet  werden;  hierzu
würde  es  auch  an  der  erforderlichen  Beschwerdesumme
  von  wenigstens  400  fl.  fehlen.
DAGE.  v.  29.  April  1850  in  Sachen  des  Metz-
        <pb n="257" />
        238  Nlchtigkeltsbeschw.  wegen  Verletzung  wes.  Foͤrmlichkeiten.

germeisters  9  von  Nürnberg  wegen
Fleischaufschlassvefraudati

Nach  Art.  3  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1648,  die
Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Mufschlagsrefraudationen
  betr.,  soll  die  Untersuchung  nach  den
für  die  Behandlung  der  Polizeistrafsachen  bestehenden
  Bestimmungen  geführt  werden,  und  die  analoge
  Anwendung  der  in  dem  Gesetze  von  demselben
Tage  über  die  Abänderungen  des  II.  Th.  d.  St  GB.
enthaltenen  Bestimmungen  kann  hierbei  nur  insoweit
stattfinden,  als  sie  durch  den  in  Art.  4  Abs.  2  des
Gesetzes  über  die  Aufschlag  aufgenommenen
  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit
  des  Verfahrens  geboten  ist.  Die  Uebertragung
  der  für  den  Strafsprozeß  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  z.  B.  der  Berufungsanmeldung  u.  s.  w.
in  das  Verfahren  wegen  Aufschlag
würde  nicht  nur  diesem  als  einem  summarischen,
sondern  auch  dem  Wortlaute  und  Geiste  des  hiefür
gegebenen  Gesetzes  geradezu  widersprechen.

Ebendebhalb  können  auch  die  Bestimmungen
des  neuen  Strafprozeßgesetzes  über  Nichtigkeitsbeschwerden
  wegen  Verletzungen  wesentlicher  Förmlichkeiten
  oder  irriger  Anwendung  des  Gesetzes  nicht
die  Norm  geben  für  Deschwerden  an  den  obersten
Gerichtshof  in  Aufschl  tionen;  vielmehr
liegt  in  dem  deßfallsigen  Vorbringen  des  Revidenten
  ein  offenbares  Mißkennen  der  dem  obersten  Gerichtshofe
  in  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  über  Aufschlagsdefraudationen
  gegebenen  Stellung,  da  dieser
hier  nicht  Kassationshof,  sondern  oberste  Berufungsinstanz
  ist.  Derselbe  kann  nur  unter  den  dort  bestimmt
  angegebenen  Voraussetzungen  angegangen
werden,  und  ist  hieran  um  so  strenger  festzuhalten,
        <pb n="258" />
        Außerordentliche  Strafen.  289

als  gegen  die  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1848
über  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  ausgesprochenen
  Grundsätze  in  Aufschlagsdefraudationsfällen
eine  dritte  Instanz  nur  wegen  Wichtigkeit  der  in
Art.  6  1.  c.  aufgeführten  Fälle  noch  beibehalten
wurde.

OAGE.  v.  13.  Dez.  1850  in  Sachen  des  Bierbrauers

  Franz  B..  von  Landau  wegen  Malzaufschlagsdefraudation.



III.  Außerordentliche  Strafen.

Mit  dem  30.  Nov.  1848,  als  dem  Tage  der
Verkündung  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1818,  erlosch
  jede  Staasgewal.  der  Administrativ-Behörden
in  Aufschlagsdefraudationen  ,  und  die  denselben  durch
die  Entschließungen  der  ehemaligen  Steuer=  und
Domainen-Sektion  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
  vom  2z.  Juni  und  20.  Dez.  1809  eingeräumte
  Befugniß,  in  besonderen  Fällen  auf  außerordentliche
  oder  arbiträre  Strafen  zu  erkennen,  ging
nothwendig  auf  die  nunmehr  mit  der  Untersuchung
und  Aburtheilung  der  Aufschlagsdef  betrauten
  Gerichte  über.

OAGE.  v.  29.  April  1850  in  Sachen  des  Metzgermeisters
  Konrad  H  ..  .  .  .  von  Nürnberg

CIAMAM  feAI  drafs.—  N#enu
Rr.

wegen  □O  -iel  1  9  l

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Anwendung  des  8.  65  Abs.  2  des  Prozeßgesetzes  bei  formell
unstatthafter  Adhäfion.

In  Bd.  14  S.  256  ist  eine  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes  mitgetheilt,  nach  welcher  wenn
        <pb n="259" />
        240  Anwendung  des  Prozeßg.  bei  formell  unstatthafter  Adhaston

eine  Adhäsion  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Berufungssumme
  zurückgewiesen  wird,  die  in  §.65  Abs.  2
der  PN.  v.  1837  gedrohte  Strafe  nicht  zu  verhängen
ist,  weil  der  §.  65  in  dieser  Bestimmung  zwar  auf  g.
54,  57  und  64,  nicht  aber  auch  auf  §.  68  verweist  1),
und  Strafbestimmungen  eine  ausdehnende  Interpretation
  nicht  zulassen.  —  Diese  Entscheidung  war  nach  unserem
  Dafürhalten  richtig  und  wohl  motivirt  2).  Aber
Appellanten  und  Revidenten  mögen  sich  vorsehen,  die
Praris  des  OG.  ist  in  Ansehung  der  Frage,  ob  wegen
  formell  unstatthafter  Adhasion  der  mehrgedachte
§.  65  Abs.  2  Anwendung  finde  oder  nicht,  nichts  weniger
  als  gleichförmig.  In  der  Rechtssache  Nr.  1480
*  /88  wurde  auf  die  vom  Kläger  bezüglich  der  Fassung
des  Beweissatzes  erhobene  Revisionsbeschwerde  das  Urtheil
  zweiter  Instanz  abgeändert,  die  Revisions-Adhäsions-Beschwerde
  des  Beklagten  aber  (wegen  Mangels
  der  Konnerität  als  unstatthaft  abgewiesen,  und
der  Anwalt  des  Beklagten  —  unter  Einziehung  der
Verfassungs=  und  Schreibgebühren  fur  die  unzulässige
Avhäsion  zum  Advokaten-,  Wittwen  und  Waisenfond
—  in  eine  Geldstrafe  von  10  fl.  verurtheilt.  —  Auch
in  der  Rechtssache  Nr.  976/  7/v6  wurde  diese  strenge,
unsers  Erachtens  durch  das  Gesetz  nicht  gerechtfertigte,
Ansicht  zur  Anwendung  gebracht.

1)  In  der  angeführten  praktischen  Mitthellung  Bd.  11
S.  256  soll  es  in  Zeile  10  derselben  statt:
„§.  68  auf  den  §.  65“
heißen:
„S.  65  auf  den  F.  68.“
:)  Nämlich  in  dem  Gutachten  des  Referenten,  welchem  gemäß
  die  Nichtverhängung  einer  Strafebeschlossen  wurde.

Berichtigung.
In  Bd.  13  S.  415  Z.  11  rach;  „entrichten“  schalte  ein:  „nicht.“

Redalteur:  J.  A.  Seusfert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="260" />
        Literarisches  Arnzeigeblatt
Plättern  für  Mechtsanwendung

1851.  Samstag  den  19.  Juli.  5.

Im  Verlage  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in
Mordlingen.  4.  o  eben  erschienen  und  durch  alle  Buchhand-##-
  zu  b

tter  f  ——-  Praris  zunächst  in

Baypern.  Mit  Einschluß  der  gesammten  Polizei=  und

inanzperuoltung  Herausgegeben  von  K.  Brater.

and  1  eft  II.  90  Seiten.  Preis  36  kr.

Sei  t:  3  Ueber  gesetzliche  Befählgung  zum  Geschworenendienst.
  —  2.  „  Pablilaklon  pollzeflicher  Verordnungen  und  vin
Rechtsunkunde  *  —  6.  Bemerkungen  über  die  dur
Verordnungen  vom  24.  September  1808  den  Pollzet  =  Behörden  "
geräumte  Zuständigkelt  (Schluß).  —  4.  Das  Herkommen  als  Rechtsquelle
  bei  Streulgketten  über  den  Umfang  von  Gewerbsbefugnissen.
—  5.  Gewerbsverzichte  und  ctvilrechtliche  Verträge  hlerüber.  —
G.  Privatunterricht.  —  7.  Die  Thätigkett  der  Polizelbehörden  in
Kriminalsachen.  —  8.  Die  analoge  Anwendung  des  Strasgesetzbuches
  auf  das  Verfahren  in  Pollzelstrafsachen.  —  9.  Ausdehnung
der  Pollzelstrafgewalt  auf  Fremde.  —  10.  Die  Beangefeit  in

Ansässigmachungs  =  und  Verehellchungssachen.  —  11.  6  Vermitilungsamt
  und  das  Echiedegericht.  —  12.  Toulien  Ier  standesherrlichen
  Besitzungen  zu  den  Gemeindeumlagen.  —  13.  Bemerkungen

  über  das  Institut  der  öffentlichen  Lelhhänser.  —  14.  Erlänterungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  bateistütung  und  Verpflegung
hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  (Schluß).  —  15.  Ueber
das  Verhältniß  der  pfälzischen  Geetgehun  ng  zu  vorstehendem  Cesetz—
16.  Die  Annahme  von  Geldpapleren  bel  den  königlichen  Rentämtern.
  —  17.  Präjudtzien.

In  unserm  *  erscheinen:
Ergä  nzungsbefte

der  Sammlung  von  Milsseriol-  Entschließungen  und
Auszügen  oberstrichterlicher  Erkenntnisse  zu  dem  neuen
Strafperfahren  für  das  Königreich  Bayern.
Nach  den  ein  hlgigen  Artikeln  geordnet  und  herausgegeben
  mit  höchster  Bewilligung  des  k.  Staatsmin
  isteriums  der  Justiz
von  Dr.  Fertig,
k.  Appellatlonsgerichtsralh  in  Bamberg.
Das  sortwährende  Erscheinen  un  Masaea
        <pb n="261" />
        gen  und  —  Fnt“  W#6t  die  dertsetung  der
obiggn  waimmalnng  (Gnothr  en
erden  daher  im  Verlage  (6.  unterzeichneten  Buchhandlun

nach  %  nech  Echunnegsheste  erscheinen,  von  r  jedes  ape
Wogen  besteht,  n  n-  ä  Reglster  versehen  wird

Zur  schnelleren  ——  uod  die  Zusendun  aan  die  Substribenten
  hogenwelse,  sogleich  bei  dem  Erschelnen  des  Bogens,  Geheber.
Die  ersten  2  Bogen  stud  anter  der  Presse.  Preis  elnes  Heftes  1  fl.

e  lnll  hebine  nSeblfriotto  auf  das  erste  Hel  ".

Nördlingen  im  Juli
Beckiche  Buchhandlung.
*  W—ie  WMi

;5)½ê½ô  ¼  ·
1  dle  Ga#ll##ie  2
z

Pr  ie  *l*5  ht

—  Se  lermens  r

meisten  .  r  eiten  neuerer  Jeit.
Ein  Wort  über  4nische  Nervenleiden
bewährteste  n  aund  Heilmittel

l  gen  alle  davon  ausstrahlen
Laut  beigedruckten  *  mit  größtemn  Exrfolge
vielsach  erprobt  gegen

8  pochonbtie,  Cßerie,  snũlichet  undermogen,
mtY  Vers  deun  rrrr  +54  e  Tertene  bel  E

m  m  fen,  us
s  same  I  e  et
cis-II  s  -  er  Instinkt-s
vjn  einem  eons

n  Dr.  med.  Th.  Fl  ischer,  1
##  6à  r-  vrns  1%  praktischer  5rndsPnd  "6  Ind  ik  vie  *
en  ur  e  ose  —
#  hprbtlttn  ninxN  ¾7

"  *  .  *  i  8  #
Sche  *8  8  5  *8  140  —  t  sWst  ngen  r  *—
lands,  als  auch  des  n  ½  #  s  In  bes  Te  es  berelts  in's  6
iiie  Polu#sche.  GWssdt  e  sah  skcspfljches  f  w.

*v  ¾  lri  Wißßz  !1rrt  errtudt.
Wm  4  mnr2,  1—trsnss

65„

—  3  —  zun  uu#cs  *

I  leb  nd  Beachtun  4  s
.  nur  #e  zuben  *“»l“  .—  Kr.  1
F-17.



u—  W——s———...—

—..—
        <pb n="262" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  16.  Samstag,  den  2.  August  1851.

Ueber  die  Alimentationspflichtigkeit  des  Ehemannes
während  des  Scheidungsprozesses,  —  Wirkung  der
eherichterlichen  Erlanbniß  zur  interimistischen
Separation.

Die  Ehefrau  ist  befugt,  von  ihrem  Manne  bis
zur  Auflösung  der  Ehe,  —  und  so  auch  während
des  Scheidungsprozesses,  standesmäßigen  Unterhalt
zu  begehren  1).

Dieser  Befugniß  wird  dieselbe  dadurch  noch
nicht  verlustig,  daß  sie  den  Mann  temporär  verlassen
  2),  wenn  nur  die  Schuld  solcher  Verlassung
nicht  an  ihr  sondern  an  dem  Manne  liegt  5?).

Hat  der  Mann  in  die  Entfernung  der  Ehefrau
  aus  seinem  Hause  vollends  eingewilligt,  so
wird  er  um  so  weniger  der  Alimentationsverbind-=lichkeit
  sich  entschlagen  können.

Der  Grund  jener  Verpflichtung  liegt  zum  Theil

1)  Seufffert't  pr.  M.  §.  418  (edl.  2).
2)  Hellfeld  jurispr.  for.  K.  1225.  .  Naritus
.  obligatus  est,  ut  urorem  m  etlamei  illa
.ad  tempus  eum  deseruerit.  .  .“
2)  Hofseker  Princ.  jur.  rom.  germ.  9r-  414.
.  Neque  cessat  (sc.  obligatio  ad  elimenta
Lreestande),  duando  uxor  a  marito  ex  culpa  ejus
(sc.  mariti)  abest.“
XVI.
        <pb n="263" />
        242  Scheldungsprozeß.  Alimentationspflicht.  Int.  Separation.

auch  in  den  häuslichen  Diensten  1),  welche  die  Frau
zu  leisten  hat,  und  es  bilden  für  solche  Dienste  die
Alimente  gewisser  Maaßen  ein  Aequivalent;  hat
nun  der  Mann  durch  Gestattung  der  Entfernung
autz  seinem  Hause  der  Frau  die  operas  domesticas
  stillschweigend  erlassen,  so  fällt  damit  noch  nicht
die  Gegenleistung  von  seiner  Seite  hinweg.

Selbst  der  Miether  ist  zur  Bezahlung  des
Lohnes  auch  dann  verbunden,  wenn  er  sich  die  gemietheten
  Dienste  nicht  wirklich  leisten  läßt  5).

In  einem  vorgekommenen,  nach  gemeinem  Rechte
zu  entschelden  gewesenen  Falle,  wo  die  Chefrau  sich
mit  Zustimmung  des  Mannes  von  ihm  entfernt  zu
haben  behauptete,  und  nun  Alimentation  außer  seinem
  Hause  von  demselben  beanspruchte,  wurde  die
betreffende  Klage  in  erster  Instanz  angebrachter
Maaßen  abgewiesen,  weil  ein  solcher  Anspruch  nur
dann  gesetzlich  zulässig  sei,  wenn  die  Separation
durch  eherichterlichen  Ausspruch  gestattet  ist.

Auf  deshalb  ergriffene  Berufung  ward  jedoch
der  Ehemann  durch  Erkenntniß  des  1  OAG.,  als
protest.  Ehegerichtes  II.  Instanz,  v.  3.  Aug.  1850,
Reg.  Nr.  1020  4#90,  für  schuldig  erkannt,  bis  zur
definitiven  Erledigung  des  Ehescheidungsprozesses
täglich  .  kr.  seiner  Ehefrau  zu  bezahlen.

In  den  Entscheidungsgründen  heißt  es:

„Der  Ehemann  ist  schuldig,  während  der  Ehe
seine  Ehefrau  zu  alimentiren,  und  wird  von
dieser  Verbindlichkeit  nur  frei,  wenn  die  Frau
gegen  seinen  Willen  und  das  Gebot  des  Eherichters
  sein  Hauswesen  eigenmächtig  verläßt.
In  dem  vorliegenden  Falle  hat  der  auf

)  Heillfeld  Lc„Quis  marilus  ex  operls  usoris
domesticis  adquirit,  ille  duoque  obligatus  est,  ut
naorem  alat  .

*5)  Seuffert  a.  a.  O.,  §.  332.
        <pb n="264" />
        Scheldungeprozeß.  Alimentatlonspflicht.  Int.  Sepatation.  248

Scheidung  klagende  Ehemann  in  die  Entsernung
  seiner  Ehefrau  eingewilliget;  demnach
kann  die  mit  seiner  Genehmigung  erfolgte
Entfernung  seiner  Ehefrau  kein  Grund  sein,
ihn  von  seiner  Alimentationspflicht  zu  entbinden.“
  6)

Wenn  der  Frau  von  dem  Eherichter  die  interimistische
  Separation  während  der  Dauer  des  Scheidungsprozesses
  gestattet  worden  ist,  so  kann  der
Mann  nicht  verlangen  daß  dieselbe  in  seinem  Hause,
—  wenn  gleich  in  einer  von  der  seinigen  getrennten
Wohnung,  z.  B.  in  einer  anderen  Etage,  —  verbleibe,
  und  eben  so  wenig,  daß  sie  sich  mit  der
von  ihm  zu  verabreichenden  Naturalverköstigung
begnüge.

Die  interimistische  Separation  wird  der  Ehefrau
  gegen  den  Willen  des  Mannes  nur  in  solchen
Fällen  zugestanden,  wo  die  Scheidung  auf  den
Grund  lebensgefährlicher,  oder  doch  der  Gesundheit
bedrohlicher  Mißhandlungen  7),  oder  heftiger  fortgea

  Uders  nach  preußlschem  Rechte.  Vergl.  A.  P.  LR.
§.  725.  „Nur  in  diesem  Falle  (weun  näm-Ö
  e%  Richter  gestattet  hat,  daß  die  Partelen  während
  des  Prozesses  von  einander  getrennt  leben)  kann
die  Frau  verlangen,  daß  der  Mann  ihre  Verpflegung
  auch  außer  dem  Hause  besorge.“
Die  provisorische  Absonderung  während  des  Prozesses
kann  selbst  dann  gestanet  werden,  wenn  noch  keine
Thätlichkelten  (Säpitien)  vorgefallen  find,  aber  doch
auf  andere  Weise  purch  das  Zusammenseln  der  entzweieten
  Ehegaten  dem  Leben  oder  der  Gesundheit
des  klagenden  Theiles  Gefahr  droht.  OAGE.  v.  11.
Mat  1812.  Reg.  Nr.  57541/6  —  v.  15.  Mal  1846.
RMNr.  84022.  —  b.  4.  Febr.  1817.  Rr.  1881°//  1.
v.  24.  Apr.  1817.  MA##r.  281278  1.  —  v.  2.  Detbr.
1850.  RMr.  1330/  /86.  —  Noch  wensger  ist  die
Gewährung  des  Gesuches  gerade  pavon  abhängig,  daß
solche  Thatlichkeiten,  welche  schon  an  664  wegen  ih-2
        <pb n="265" />
        244  Scheldungsprozeß.  Allmentationspflicht.  Int.  Separation.

setzter  Kränkungen,  wodurch  die  Gesundheit  des  beleidigten
  Ehegatten  alterirt  werden  würde,  nachgesucht
  wird,  und  die  betreffenden  Thatumstände  mit
zureichender  Bescheinigung  vertreten  sind.

Der  Zweck  dieses  Interimistikums  würde  aber
gar  nicht,  oder  doch  nur  sehr  unvollkommen  erreicht
werden,  wenn  die  Frau  mit  ihrem  Manne  nach
wie  vor  unter  einem  Dache  wohnen,  oder  wohl
gar  denselben  als  Küchenmeister  behalten  müßte;
weder  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit,  noch  Anlaß
  und  Gelegenheit  zu  Kränkungen  wären  durch
eine  solche  Art  von  Separation  beseitigt.

Was  namentlich  die  Kost  anbelangt,  so  würde
solche  wohl  in  seltenen  Fällen  aus  Lieblingsgerichten
  bestehen,  oder  doch  bei  diesen  das  „toujours
perdrix“  eintreffen.

Allerdings  dürfen  Provisionalverfügungen  den
gegenwärtigen  Zustand  so  wenig  als  möglich  verändern,
  —  dem  Impetraten  nur  den  möglichst  geringen
  Nachtheil  zufügen  5).

Allein  dieser  Rechtssatz  darf  nicht  zu  solcher
Geltung  gebracht  werden,  daß  das  Provisorium
wirkungslos  würde,  oder  doch  dem  Zwecke  desselben
  wesentlicher  Abbruch  geschähe.

rer  Gefährlichkelt  für  Leben  oder  Gesundheit  eine
Scheidungsklage  begründen  würden  vorgefallen  find.
OAGE.  v.  4.  Juli  1845.  RNr.  103541½  —  v.
23.  Okt.  1847.  Rr.  ——  —  v.  2.  Dez.
1650.  RNr.  13305  /80.  —  Der  §.  724,  Tit.  1,  Th.
II.  des  preuß.  Landr.  ist  nicht  blos  von  Süotten,
sondern  auch  von  anderen  Fällen  zu  verstehen,  wo
bei  fernerem  Zusammenseln  dem  Leben  oder  der  Gesundheit
  des  klagenden  Thelles  Gefahr  droht.  cl.  Ergänzungen
  und  Erläut.  des  allg.  Landr.  f.  d.  preuß.
Staaten.  Bo.  III  S.  183.  Zweite  Ausg.  und  Bornemann
  .  Darstellung  ½  E“  Clollrechtes
d.  V  S.  .  Redaktion.
8)  r  Cemmentar,  Br  lon.  SC.  35.
        <pb n="266" />
        Scheldungsprozeß.  Allmentatlonspflicht.  Int.  Separation.  245

Die  temporäre  Scheidung  der  Ehegatten
von  Tisch  und  Bett  hat  bekanntlich  die  Tendenz,
nach  Besserung  und  Aussöhnung  der  Gemüther  eine
löblichere  Fortsetzung  der  Ehe  herbei  zu  führen  ?),
und  schon  die  interimistische  Trennung  der  Eheleute
kann  zu  einem  gleichen  Ziele  führen;  eine  Umstimmung
  der  Gemüther  läßt  sich  aber  nur  davon  hoffen,
  daß  der  Chegatte  in  ein  ganz  anderes  Terrain
versetzt,  aus  seinen  bisherigen  Versellmiss  gerissen,
seinen  früheren  Umgebungen  entrückt  wird  und  dergestalt
  zu  einer  ruhigen,  besonnenen  Würdigung  der
obwaltenden  Dissidien  und  Zerwürfnisse  gelangt.

Der  Mann  muß  daher,  nach  eherichterlicher
Gestaltung  der  interimistischen  Trennung,  die  Frau  aus
seinem  Hause  10)  ziehen  lassen,  dann  ihr  die  Alimentation
  in,  den  Standesverhältnissen  11)  angemessenem,
  Geldanschlage  verabreichen.

Da  die  Alimentation  nicht  nur  Nahrung,  sondern
  überdieß  Kleidung,  Wohnung  und  nothwendige
Bedienung  begreift  12);  so  wird  auch  bei  der  Bestimmung
  des  Alimentenfatzs  auf  alle  diese  Bedürfnisse
  Rücksicht  zu  nehmen  sein,  und  um  so  weniger
beim  Abzuge  der  Frau  der  Mann  derselben  ihre  bereits
  besi  itzenden  Kleider  vorenthalten  können.

Im  Uebrigen  wird  durch  die  interimistische  Separation
  an  den  ehelichen  Rechtsverhältnissen  und
an  den  Vermögensverhältnissen  zumal  nichts  geändert,
  indem  Erstere  ja  sogar  während  einer  tempo-")

  Seuffert#'s  pr.  PR.  +t.  447.
10)  Vergl.  A.  P.  L  R.  II.  1  K.  725,  verbis:
„außer  dem  Hause.“

11)  Wenn  anders  dem  Manne  die  Wittrl  ll  nicht  abgehen.
  Vergl.  A.  P.  LR.  II.  186.  „M#
dem  nothdürftigen  Unterhalte  unnz  *.  (dle  Frau)
sich  begnügen,  wenn  ihr  der  Mann  den  standesmäßigen
  nicht  verschaffen  kann.“

13)  Seuffer#s  pr.  PR.  8.  449.
        <pb n="267" />
        246  Handlohn  vom  Werthe  der  Haͤuser.

rären  Scheidung,  abgesehen  von  der  Lebensgemeinschaft
  fortdauern  15).

Dem  Manne  verdleibt  daher  nach  wie  vor  Verwaltung
  und  Nutznießung  (dominium  civile)  des
Dotalvermögens,  und  wenn  die  Ehegatten  in  einem
Hause  gewohnt,  welcher  einen  Bestandtheil  jenes
Vermsgens  bildet;  so  kann  die  interimistisch  sich  separirende
  Ehefrau  nicht  mit  Grund  verlangen,  daß
der  Mann  sich  aus  dem  Hause  entferne  und  ihr
das  Feld  räume.

Die  Ehefrau  hat  auch  weiter  nichts  als  eine
Art  interdietum  de  migrando  beim  Eherichter
ausgewirkt,  —  der  Mann  muß  sie  ziehen  lassen,
er  selbst  aber  braucht  sich  nicht  von  der  Stelle  zu
bewegen,  —  nicht  von  Haus  und  Hof  sich  zu  entfernen.


Dr.  Feust.

Handlohn  vom  Werthe  der  Härser.

Die  Anwendung  der  Bestimmung  des  §.  11  im
VI.  Edikte  zur  Vll.,  „daß  das  Handlohn  vom
Werthe  der  Häuser,  wo  es  herkömmlich  ist,  nicht
erhöht,  und  wo  cs  nicht  hergebracht  war,  gar  nicht
angesetzt  werden  darf“,  kann  nicht  auf  den  Fall  beschränkt
  werden,  wenn  Häuser  als  selbstständige
Lehenobjekte  für  sich  zur  Verhandlohnung  gezogen
werden  sollen,  sondern  sie  hat  auch  in  Ansehung
solcher  Häuser  und  Gebäude  einzutreten,  welche  zu
einem  Gutskomplere  gehören.  —

Das  Gesetz  macht  in  dieser  Beziehung  keinen
Unterschied,  und  sowohl  der  Grund  desselben,  als

12)  Seuffert  a.  a.  O.  .  445  in  äne.
        <pb n="268" />
        Handlohn  vom  Werthe  der  Häuser.  277

auch  dessen  Zusammenhang  mit  den  übrigen  im
Tit.  1  unter  B.  des  alleg.  Ediktes  enthaltenen  gesetzlichen
  Bestimmungen  geben  zu  erkennen,  daß
nicht  beabsichtigt  worden  sein  konnte,  einen  derartigen
  Unterschied  eintreten  zu  lassen.

Der  §.  11  a.  a.  O.  ist  wörtlich  gleichlautend
mit  dem  F.  76  des  früheren  organ.  Ediktes  vom
28.  Juli  1808  und  aus  diesem  in  das  spätere  vom
26.  Mai  1818  übergetragen  worden.

Der  Grund,  auf  welchem  das  in  diesen  Edik,
ten  enthaltene  Verbot  beruht,  wurde  in  der  allerh.
Entschließung  vom  29.  Nov.  1815,  die  Laudemial-Erhebung
  von  Gebäuden  betr.  (Geret's  Samml.
Bv.  V.  S.  44),  dahin  angegeben,  weil  es  für  nothwendig
  erachtet  worden  sei,  den  Grundsatz,  daß
Gebäude  auf  einem  grundbaren  Gute,  weil  sie  die
Eigenschaft  als  Meliorationen  und  Appertinenzstücke
dieses  Gutes  annehmen,  mit  demselben  auch  dem
Laudemium  unterworfen  seien,  aus  höheren,
zum  Besten  der  Population  und  Industrie
  gereichenden  Absichten  theils  zu
beschränken,  theils  aufzuheben.

Dieser  Grund  des  in  den  Eyikten  enthaltenen
Verbotes  paßt  vorzugsweise  auf  Gebäude,  welche
zu  einem  Gutskomplere  gehören,  weil  einerseits  die
bei  einem  Landgute  befindlichen  Wohn=  und  Oekonomie-Gebäude
  nothwendige  Bestandtheile  zu  dessen
Bewirthschaftung  sind,  andererseits  aber  als  eine
Last  desselben  erscheinen,  indem  sie  keine  Früchte  tragen,
  vielmehr  aus  den  Erträgnissen  des  Grund  und
Bodens  unterhalten  werden  müssen.  Es  war  deher
  dem  beabsichtigten  Zwecke,  welcher  durch  jenes
Verbot  gefördert  und  erreicht  werden  sollte,  angemessen,
  daß  der  Grundhold,  wenn  er  Verbesserungen,
  Erweiterungen  und  Renovationen  an  seinem
Wohnhause  und  Oekonomiegebäuden  vornahm,  oder
neue  zur  Guthsbewirthschaftung  nöthige  Gebäude
        <pb n="269" />
        Vollendung  der  Defraudatlon.  246

lichen  Verträgen  handeln,  die  über  die  Anbauung
und  Benützung  des  dem  Gutsherrn  eigenthümlichen
Grund  und  Bodens  geschlossen  worden  sind;  ferner
wird  in  demselben  §.  11  auch  von  Vieh  und  Fahrniß,
  ingleichen  von  baarem  Gelde  Erwähnung  gemacht,
  welche  Gegenstände,  abgesehen  von  einem
handlohnbaren  Bauerngute,  nie  Gegenstand  eines
emphytheutischen  Vertrages  sein,  und  nur  als  Requisiten
  eines  grundbaren  Bauerngutes  vorkommen
und  in  dieser  Eigenschaft  durch  Mißbrauch  in  die
Handlohnspflichtigkeit  hatten  hineingezogen  werden
können;  endlich  kann  auch  das,  was  im  §.  12  ibid.
vom  Austrage,  Alttheil,  Gutsabtrage  cc.  vorkommt,
  wieder  nur  in  Beziehung  auf  handlohnbare
Bauerngüter  verstanden  werden.

Für  vie  vorstehend  ausgeführte  Ansicht  über
die  Auslegung  des  §.  11  cit.  hat  sich  auch  der
oberste  Gerichtshof  in  den  Erkenntnissen  v.  19.  Nov.
1838,  Reg.-Nr.  24553/84  und  v.  26.  April  1851,
Reg.-Nr.  779%  ausgesprochen.  G

I.

Aus  den  oberstrichtertichen  Entscheidungen  über  Aufschlagsdefrandationen
  nach  dem  Gesetze  vom
10.  Vor.  1848.

IV.  Vollendung  der  Defraudation.  —  Rechtswidrige  Absicht.

Das  Aufschlagsmandat  vom  28.  Juli  1807
hat  zwar  für  das  Vergehen  der  Maszaufschlagsdefraudation
  eine  bestimmte  Definition  nicht  gegeben,
aber  in  8.  XIX  jene  Handlungen  genau  bezeichnet,
durch  deren  Begehung  der  Aufschlagspflichtige  sich
dieses  Vergehens  schuldig  macht,  und  die  Strafen
hiefür  festgesetzt.  Bei  der  Eigenthümlichkeit  der
        <pb n="270" />
        250  Vollendung  der  Defraudation.

Uebertretung  können  die  allaemeinen  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  über  Unterschlagung  oder  Betrug,
  über  rechtswidrige  Absicht  hier  keine  analege
Anwendung  finden,  vielmehr  kömmt  es  hierbei  auf
die  Absicht  des  Handelnden  gar  nicht  an,  und  ist
das  Vergehen  vollendet,  sobald  die  im  Gesetze  als
strafbar  bezeichnete  Handlung  begangen  ist,  wenn
bieselbe  auch  keine  wirkliche  Vorenthaltung  oder  Veruntreuung
  des  Aufschlages,  sondern  nur  die  Msglichkeit
  einer  Gefährdung  enthält.  —  Als  eine  strafbare
  Defraudation  erklärt  unter  Anderem  der  F.  XIX
den  Fall,  wenn  ein  Brauhaus-Inhaber  auf  einer
eigenen  oder  fremden  Mühle  ohne  vorgängige  Erholung
  der  Pollette  Malz  bricht,  und  das  Vergehen
ist  vollendet,  wenn  das  Malz,  ohne  daß  hiefür  eine
Pollette  erholt  wurde,  auf  die  Mühle  gebracht  ist;
daß  es  dort  auch  wirklich  gebrochen  wurde,  ist
nicht  erforderlich,  da  das  Strafbare  der  Handlung
darin  liegt,  daß  der  Aufschlagspflichtige  durch  die
unterlassene  Erholung  der  Pollette  dem  Ausschlags-=personale
  die  Kontrole  unmöglich  macht.  Die  Behauptung,
  daß  zur  Annahme  einer  Aufschlagsdefraudation
  der  Malzbruch  ohne  Pollette  nicht  genüge,
sondern  daß  hiezu  auch  die  Ueberreichung  einer  falschen
  Quartalsanzeige  gehöre,  widerspricht  nicht  nur
dem  Geiste  sondern  auch  dem  Wertlaute  des  Gesetzes,
  indem  nach  §F.  XIX  in  jedem  der  von  a
bis  f  aufgeführten  Fälle  die  angedrohte  Strafe  einzutreten
  hat,  und  somit  auch  der  sub  lit.  f.  angeführte
  Fall  als  ein  selbstständig  strafbares  Reat  erscheint.
  Denn  auch  derjenige,  welcher  überwiesen
wird,  daß  er  mehr  Malz,  als  er  in  der  Quartalsanzeige
  angeführt,  verbraucht,  somit  eine  falsche
Quartalsanzeige  übergeben  hat,  soll  als  Defrandant
  bestrast  werden,  da  ihm  dieses  nur  durch  Umgehung
  der  geseplichen  Vorschriften,  somit  in  Folge
einer  Gefährde  möglich  war.  Die  gegentheilige  An-
        <pb n="271" />
        Beweis  der  Deftaudatlen.  251

nahme  würde  zu  der  Absurdität  führen,  daß  derjenige,
  welcher  Malz  ohne  Pollette,  oder  mehr  Malz,
als  diese  ausweiset,  bricht,  immer  erst  am  Schlusse
des  Quartales  zur  Verantwortung  gezogen  werden
könnte,  indem  abgewartet  werden  müßte,  ob  er  das
bereits  defraudirte  Malzquantum  nicht  etwa  doch  in
der  Quartalsanzeige  aufführt.  In  dem  letzteren
Falle  eine  Straflosigkeit  annehmen  zu  wollen,  stünde
mit  dem  Geiste  und  Wortlaute  des  Gesetzes  im  offenbarsten
  Widerspruche.

OAGE.  vom  13.  Dez.  1850  in  Sachen  des

Bierbrauers  Joh.  Th.  .  .  ..  a.  J.  wegen  Malzaufschlagsdefraudation.



V.  Beweis  der  Defraudation.  —  Haftung  für  die  Handlungen
  der  Dienstleute.

Nach  S.  XIX  Lit.  A.  6  sollen  diejenigen  Bräuhausbesitzer,
  welche  überwiesen  werden,  daß  sie  außer
dem  zufälligen  Ueberschusse,  welcher  einen  halben
Metzen  per  Scheffel  nicht  übersteigen  darf,  mehr
Malz  als  die  erholte  Pollette  ausweiset,)  brechen
lassen,  nebst  dem  Ersatze  des  Abschlags-Entganges
das  erste  Mal  mit  100  Reichsthaler  bestraft  werden.
  Der  strafbare  Ueberschuß  wird  durch  eine
Vergleichung  des  in  der  Pollette  angegebenen  Quantums
  mit  dem  dort  attestirten  Messungsbefunde  konstatirt,
  und  der  deßfallsige  Eintrag  des  eidlich  verpflichteten
  Müllers  oder  Malzbrechers  verdient  so
lange  vollen  Glauben,  als  nicht  besondere  Gründe
vorliegen,  welche  die  Richtigkeit  dieser  Angabe  bezweifeln
  lassen.  Da  nach  Art.  4  des  Ges.  v.  10.
Nov.  1848  jede  gesetzliche  Beweistheorie  ausgeschlost
sen  ist,  kann  es  nur  darauf  ankommen,  ob  die  erhobenen
  Momente  in  dem  Richter  die  Uebergeugung
begründen,  daß  das  Malz  mit  unpassirlichem  Ueberschusse
  auf  die  Mühle  gebracht  wurde;  hiermit  ist
        <pb n="272" />
        252  Berufungsrecht  des  Anzeigers  (Aufbringers).

die  Defraudation  vollendet,  ohne  daß  es  dabei  auf
die  Absicht  des  Defraudanten  ankömmt.  —

Die  Strafe  trifft  nach  dem  Gesetze  den  Brauhaus-Inhaber,
  und  als  solcher  erscheint  Graf  Otting,
  da  dessen  Bräuhaus  auf  Regie  betrieben
wird;  und  da  derselbe  auch  für  die  Handlungen
seiner  Angehörigen  und  Dienstleute  haftet,  ist  es
gleichgültig,  daß  im  vorliegenden  Falle  die  Gerste
von  dem  aufgestellten  Bräumeister  zur  Mühle  geschick
  wurde.  Dem  Bräuhausbesitzer  bleibt  nur
der  Regreß  gegen  den  pflichtwidrig  handelnden  Diener,
  welcher  sich  dessen  umsoweniger  entschlagen
kann,  wenn,  wie  hier,  schon  im  Dienstvertrage  deshalb
  Vorsorge  getroffen  ist;  dieses  Verhältniß  ändert
  aber  an  der  Haftbarkeit  des  Bräuhausbesitzers

  nichts.
OAGE.  v.  20.  Nov.  1849  in  Sachen  des  Grafen
  O.  wegen  Malzaufschlagsdefraudation.

VI.  Berufungsrecht  des  Anzeigers  (Aufbringers).

Im  Art.  6  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  die
Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Aufschlagsdefraudationen
  betr.,  sind  das  Fiskalat  und  der  Verurtheilte
  als  diejenigen  Personen  bezeichnet,  welchen
das  Rechtsmittel  der  Berufung  ausschließend
zusteht.  Hierdurch  ist  dem  Anzeiger  (Aufbringer)
der  Defraudation,  welcher  nach  der  am  20.  Oktober
  1807  erlassenen  Instruktion  für  die  Oberaufschlagämter
  §.  68  lit,  e  selbstständig  appelliren
konnte,  das  Recht  der  Berufung  entzogen,  weil,
wie  die  Motive  zu  dem  Gesetzentwurfe  besagen,  eine
auf  Privateigennutz  beruhende  Mitwirkung  des  Aufbringers
  weder  angemessen  noch  nothwendig  ist.

Malzaufseher  H.  kann  nicht  behaupten,  daß
über  seine  Anzeige  nach  gehöriger  Untersuchung  nicht
förmlich  entschieden  worden  sei,  denn  dieses  wird
        <pb n="273" />
        Einrede  der  Kompensatlon  bel  Ehescheldungsklagen.  253

durch  die  beiden  vorinstanzlichen  Erkenntnisse  faktisch
widerlegt;  dagegen  aber,  daß  diese  Entscheidungen,
wenigstens  jene  des  k.  Appellationsgerichtes  nicht
in  seinem  Interesse  ausfiel,  steht  ihm  kein  Beschwerderecht
  zu.  Glaubt  Malzausseher  H.  sich
durch  jene  Entscheidung  in  seinen  Dienstes=  und
Besoldungsrechten  gekränkt,  wie  er  behauptet,  so
mag  er  seine  deßfallsigen  Ansprüche  auf  geeignetem
Wege  geltend  machen;  im  Wege  der  Berufung  ist
dieses  jedoch  unstatthaft.
DAGE.  vom  29.  April  1850  in  Sachen  des
Müllers  Simon  K.  .  ...  v.  Bodenmühle  wegen
Malzaufschlagsdefraudation.  R
r.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Cinrede  der  Kompensation  bel  Ehescheldungsklagen.
(Preußisches  Recht.)

In  einem  Ehescheidungsprozesse  hatte  die  Beklagte
  behauptet,  daß  der  Allee),  —  welcher  seine
Klage  auch  auf  §.  703.  II.  1.  des  allgemeinen
preußischen  Landrechtes  stützte,  die  ihr  zur
Last  gelegte  Unverträglichkeit  und  Zanksucht  durch
sein  Betragen  hervorgerufen  habe.

Sie  hatte  auf  dem  Grunde  der  desfalls  angeführten
  speziellen  Thatumstände  die  Einrede  der
Kompensation  entgegen  gesetzt,  und  um  Entbindung
von  der  Klage  gebeten.

Der  Richter  I.  Instanz  verwarf  diese  Einrede,
weil  es  sich  hier  lediglich  um  die  Feststellung  einer  der
        <pb n="274" />
        254  Einrede  der  Kompensation  bei  Ehescheidungsklagen.

der  Beklagten  Gemüthseigenschaft,  und
der  Richtung  Weh  in  dem  vom  Kläger  angegebenen
  Grade  handle.

Auf  die  hiergegen  ergriffene  Berufung  wurde
der  Verklagten  jedoch  eventuell  zu  beweisen  nachgelassen:


„daß  ihr  der  Kläger  durch  sein  Betragen

zu  ihrer  Unverträglichkeit  und  Zanksucht  selbst

hinreichende  Veranlassung  gegeben  habe“.

Die  Entscheidungsgründe  sagen  hieruber:

„Nach  §.  719.  Th.  II.  Tit.  1.  des  pr.  M.
tritt  eine  Kompensation  zum  Zwecke  der  Zurückweisung
  der  Ehescheidungsklage  dann  ein,  wenn
der  auf  die  Scheidung  dringende  Ehegatte  den  anderen,
  welcher  die  Che  fortsetzen  will,  zu  denjenigen
  Vergehungen,  worauf  die  Klage  gegrundel  wird,
burch  sein  unsittliches  Betragen  selbst  veranlaßt  hat,
was  jedoch  nach  der  Praxis  nur  so  zu  verstehen
ist,  wenn  der  Kläger  den  anderen  Ehegatten  durch
birekte  oder  indirekte  Mittel  absichtlich  zu  dem  Vergehen
  verleitet  hat.

Bornemann's  Kommentar  Bd.  V  S.  250.

Daß  die  Wirksamkeit  der  Einrede  der  Kompensation
  nur  auf  eigentliche  Vergehungen  —  delicta
  beschränkt  sei,  wie  der  Klager  in  seiner  Appellations
  =  Nebenverantwortung  auszuführen  versuchte,
  der  §.  719  aber  nicht  zur  Anwendung  kommen
  könne,  wenn  die  Ehescheidung  lediglich  wegen
Gemüthsfehler  und  Neigungen  verlangt  werde,  kann
aus  dem  erwähnten  Paragraphen  nicht  entnommen
werden;  denn  er  gestattet  die  Kompensation  ohne
Ausscheidung  und  Distinktion  bei  allen  Vergehungben-
  worauf  die  Klage  gegrundet  wird,  wenn  der
lagende  Theil  den  anderen,  welcher  die  Ehe  fortsetzen
  will,  zu  diesen  Vergehungen  durch  sein  unsittliches
  Betragen  selbst  veranlaßt  hat.

Der  Ausdruck:  „Vergehungen,  welchen
        <pb n="275" />
        Elnrebe  der  Kompensatlon  bel  Sbescheidungsklagen.  366

das  pr.  LR.  im  F.  719  gebraucht,  kann  deshalb
nicht  blos  auf  eigentliche  delicta  bezogen  werden,
sondern  er  bezieht  sich  auf  alle  Ehescheidungs-Grunde,
aus  welchen  das  pr.  LR.  eine  Trennung  der  Ehe
gestattet.

Insbesondere  aber  erscheint  eine  Kompensation
  auch  bei  Unverträglichkeit  und  Zanksucht  zulässig,
  da,  wenn  der  klagende  Theil  durch  seinerseits
  verübte  Schmähungen  und  Thätlichkeiten,  oder
überhaupt  durch  sein  Betragen  der  Beklagten  zu
dieser  Unverträglichkeit  und  Zanksucht  selbst  Veranlassung
  gegeben  hat,  nicht  angenommen  werden  kann,
daß  dieselbe  in  ihrer  Bosheit  ihren  Grund  habe,
nnd  da  nur  in  diesem  Falle  der  unschuldige  Theil
nach  ..  703  1.  c.  die  Trennung  der  Ehe  verlangen
kann“

O##.  v.  3.  Aug.  1850.  Nr.  9844/%.  F.
3.

Chehaften  unterliegen  der  Abloͤsung  nicht.

Ehehaften  sind  zwar  Realrechte,  die  zu  denselben
  gehörigen  Bezüge  sind  Reallasten,  im  Sinne

*)  Nach  kanonischem  Rechte  findet  die  Befugniß,  auf
Chescheldung  anzutragen,  nicht  statt,  wenn  der  Schuldige
  von  dem  Anderen  zur  Untreue  verleltet  wurde.

Cap.  6.  L  de  eo  qui  cogn.  consang.  (.  13.)

um  adulterium  ei  non  poseit  objicere,  v
eam  adulterandam  tradidit,  praesertim  invitam.  .

Klägerlscher  Selts  war  nun  zu  zelgen  versucht  worden,
  daß  in  F.  710  cit.  blos  die  angezogene  Bestimmung
  des  kanonischen  Rechte,  jevoch  generalistrt,
wieder  gegeben  sei,  d.  h.  nicht  mehr  auf  die  Adulterienklage
  beschränkt;  immer  aber  müsse  dle  Scheidunz
  auf  dem  Grunde  von  Vergehungen  (crimins,  delicta)
  nachgesucht  worden  seln,  wenn  eine  Berufung
auf  jene  Gesetzesstelle  Platz  greifen  solle.

Vergl.  Brenvel's  Klrchenrecht,  S.  647  (edlt.  2).
        <pb n="276" />
        256  Nachweis  des  Besitzes  von  Seite  des  Provokaten.

des  Gesetzes  aber  keine  Grundlasten,  da  kein  grundherrlicher
  Verband  besteht,  eben  deßwegen  aber  auchnicht
nach  den  Normen  des  Ablösungsgesetzes  ablösbar.
Ehehaftsreichnisse  beruhen  auf  einem  gegenseitigem
onerosen  Vortrage,  sind  daher  nur  im  Wege  des
gegenseitigen  Vertrages  veränderlich.  Insbesondere
kann  der  Ehehaftsberechtigte  nicht  gehalten  sein,  auf
den  Grund  des  Ablösungsgesetzes  sich  seine  Bezüge
durch  Fixation,  Kapitalisirung  des  firirten  Betrages,
theilweise  unentgeltliche  Aufhebung  seiner  Gerechtsame
  schmälern  zu  lassen,  während  er  trotz  dieser
Aufhebung  und  Schmälerung  der  ihm  zustehenden
Bezüge  gehalten  bliebe,  seine  Gegenreichnisse  unter
  unveränderter  Minderung  des  Arbeitslohnes
an  die  Verpflichteten  fort  zu  prästiren.
G  8.  Febr.  1851.  NR.  290  5%  1
6.  ½

Nachwels  des  Bestltzes  von  Selte  des  Provokaten.

(Zu  GO.  Kav.  IV.  s.  5  Nr.  6.  Komenrtar  Bd.  II.  S.  129.  Bl.
f.  Kä.  Bod.  XI1  S.  352).

Der  Besitzer  einer  Sache  und  der  Quastbesitzer
eines  Rechtes  kann  zur  Klagestellung  nicht  provozirt
werden.

Auf  besondere  Eigenschaften  des  Besitzes  nach
Dauer,  Titel  und  gutem  Glauben  oder  auf  das
Recht  selbst  kommt  es  hiebei  nicht  an;  alle  diese
Fragen  sind  vielmehr  erst  im  künftigen  possessorischen
  oder  petitorischen  Hauptprozesse  zu  erörtern  und  zu
entscheiden;  im  Diffamationsstreite  aber  handelt  es
sich  nur  darum,  ob  sich  Diffamant  zur  Zeit  der  Provokation
  im  faktischen  Zustande  der  Ausübung  befand.

O#E.  v.  24.  Sept.  1849.  N.  12144¼7.
5H.  .

Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  3.  Erlangen.
        <pb n="277" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  17.  Samstag,  den  18.  August  1851.

Anheirathung  eines  Gutes  und  Verabredung  eines
Müchfalls  nach  bayerischem  Mechte.

Uebereinstimmend  mit  den  im  X.  Bande  S.
187  dieser  Blätter  mitgetheilten  Motiven  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses  und  gegen  die  im
nämlichen  Bande  Seite  299  deshalb  erhobenen  Bedenken
  wurde  in  einem  unter  Nr.  41/3/80  am  23.
November  1850  erlassenen  Erkenntnisse  des  k.
OAG.  durch  Bestätigung  des  in  Mitte  gelegenen
Erkenntnisses  der  zweiten  Instanz  ausgesprochen:

daß  die  Ehefrau,  welcher  das  Anwesen  ihres
Mannes  in  dem  Heirathsvertrage  im  Anschlage
  zu  7000  fl.  zum  vollen  Mitei-Penthume

  und  Mitbesitze  mit  der  Auflage

  angeheirathet  war,  für  den  Fall
des  Vorabsterbens  des  Mannes  sich  mit  den
vorhandenen  Kindern  wegen  des  Vatergutes
zu  vergleichen,  nach  dem  Tode  des  Mannes  dadurch,
  daß  sie  dieser  Auflage  genügte,  Alleineigenthümerin
  des  Anwesens  geworden
sei,  und  die  Kinder  auf  dasselbe  keine  weitern
Erb-oder  Eigenthumsansprüche  erheben  könnten.

Diese  in  Ober=  und  Niederbayern  täglich  vorkommenden
  Eheverträge,  nach  welchen  dasjenige  der
Brautleute,  welches  das  Anwesen  in  die  Ehe
bringt,  solches  dem  Andern  für  das  von  diesem

XVI.
        <pb n="278" />
        258  Auheirathung  elnes  Gutes.

einzubringende  baare  Geld  in  der  Art  zur  Widerlage
  bestimmt,  oder  in  der  Art  anheirathet,
daß  dasselbe  dieses  Anwesen  zum  Mitöbesitze,
eder  zum  Mitbesitze  und  Miteigenthum  oder
zum  Kiti  esiße  und  nach  dem  Tode  des  Erstverlebenden
  zum  alleinig  en  Besitze,  oder  in
diesem  Falle  zum  alleinigen  Eigenthum  u.
dgl.  haben  soll,  sind  unverkennbare  Ueberbleibsel
der  von  dem  römischen  Dotalsysteme  verdrängten
deutschen  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  deren  Spuren
  auch  noch  in  anderer  Weise  z.  B.  in  dem  der
Ehefrau  an  der  Errungenschaft  bewilligten  Antheile,
in  der  gemeinschafelichen  Haftung  beider  Ehegatten
  bei  offenem  Kram  und  Laden,  und  in  dem  in
der  Stadt  München  noch  geltenden  Erbrechte  des
überlebenden  Gatten  in  das  ganze  Vermögen  des
kinderlos  Verstorbenen  zu  finden  sind.  Bei  jeder
Verehelichung  bleibt  es  ein  Hauptzweck  der  Brautleute,
  sich  den  kunftigen  Nahrungsstand  zu  sichern,
wie  man  zu  sagen  pflegt,  sich  durch  Heirath  zu
versorgen.  Jedes  derselben  bemißt  das  Vermögen,
welches  beiderseits  cingebracht  werden  soll,  und
wenn  solches  zum  Nahrungsstand  für  die  Lebensdauer
  hinreicht,  wird  die  Ehe  eingegangen,  sowie
selbst  bei  Ertheilung  obrigkeitlicher  Bewilligung  zur
Ansässigmachung  und  Verehelichung  nur  auf  das  gemeinschaftlich,
  d.  h.  beiderseits  eingebracht
werdende  Vermögen  gesehen  wird,  und  diese  Bewilllgung,
  sobald  hiedurch  der  Nahrungsstand  beider
  Brautleute  begründet  ist,  erfolgt,  ohne  Rücksicht
  darauf  zu  nehmen,  wieviel  jeder  der  beiden
Gatten  in  die  Ehe  bringt,  wieviel  hievon  im  Todesfalle
  dem  andern  zufällt,  und  in  wieweit  dieses
  an=  oder  zurückfallende  Vermögen  dann  geeignet
  wäre,  den  Unterhalt  des  Ueberlebenden  zu  decken.

So  wie  aber  hiernach  der  Nahrungsstand
nicht  blos  auf  die  Dauer  der  Ehe  sondern  auf  die
        <pb n="279" />
        Anheirathung  eines  Gutes.  259

Ledenszeit  beider  Ehegatten  erzielt  werden  soll,
und  sowie  dieses  zum  Nahrungsstande  bestimmte
Vermögen  durch  die  allgemeine  Gutergemeinschaft
in  der  Regel  zu  einem  gemeinschaftlichen  Vermögen
  in  der  Art  gemacht  wird,  daß  es  beim
Sterbfalle  des  einen  Ehegatten  nicht  sofort  wieder
  ausgeschieden  wird,  sondern  bis  zum  Tede
des  den  andern  Ueberkebenden  ungetheilt  beisammen
bleibt,  so  geht  auch  der  Zweck  aller  dieser  Eheverträge
  dahin,  das  Vermögen,  welches  beiderseits
zusammengebracht  wird,  auch  nach  der  Trennung
der  Ehe  durch  Sterbfall  für  den  Ueberlebenden  beisammen
  zu  erhalten,  die  auf  dem  Anwesen  begründete
  Ansässigmachung  auf  die  Lebenszeit  beider
Ehegatten  zu  erstrecken,  und  der  alten  Gewohnheit
treu  zu  bleiben,  nach  welcher,  wie  Baron  von
Schmid  in  seinem  Kommentar  zum  Bagyerischen
Landrechte  Th.  1  Art.  1  Nr.  8  bemerkt,  an  vielen
Orten  nach  aufgelöster  Ehe  wenigstens  die  dos
Eigenthum  des  Mannes  blieb,  für  welches  Gewohnheitsrecht
  er  aber  sogleich  so  viele  Ausnahmen
aufstellen  zu  müssen  glaubt,  daß  auch  dieses  Ueberbleibsel
  einer  deutschen  Gütergemeinschaft  vollständig
  vernichtet  wird.

Auch  wie  bei  Eingehung  einer  allgemeinen
deutschrechtlichen  Gütergemeinschaft  zunächst  und  fast
ausschließlich  nur  die  Rechtsverhältnisse  der  Kontrahenten
  und  nicht  die  der  etwa  zu  erwartenden
  Kinder  berücksichtigt  oder  gewahrt  werden,  so
wird  auch  bei  allen  diesen  Eheverträgen,  wenn  der
Hauptzweck,  Sicherung  des  Anwesens  für  den
Ueberlebenden,  erreicht  ist,  der  Rechtsverhältnisse  der
noch  zu  erwartenden  Kinder  nur  noch  insoweit  gedacht,
  als  es  das,  im  Gegensatze  einer  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  auf  dem  Dotalsystem  beruhende
  Provinzialgesetz  als  unvermeidliche  Folge  mit
sich  bringt,  was  mit  dem  oberflächlichen  Beisatze

*
        <pb n="280" />
        260  Anhelrathung  eines  Gutes.

zu  geschehen  pflegt,  daß  der  Ueberlebende  den  Kindern
  das  Vater-  beziehungsweise  Muttergut  auszuzeigen
  habe,  oder,  wie  es  noch  gewöhnlicher  heißt,
sich  hinsichtlich  des  Vater-oder  Muttergutes  mit
den  Kindern  zu  vertragen,  zu  vergleichen  habe.

In  keinem  dieser  Eheverträge,  welche  über
Jahrhunderte  hinaus  in  gleicher  Form  sich  fortgeerbt
  haben,  ist  das  Dotalsystem  in  seiner  Wesenheit
  ergriffen  und  durchgeführt,  und  selbst  bei  gerichtlicher
  Errichtung  derselben  wird  kein  Anstand
g#lunden  dem  Manne  mit  dem  Anwesen  eine

iderlage  zu  errichten,  wenn  zufällig  Er  das
baare  Geld,  die  Frau  aber  das  Anwesen  in  die
Ehe  gebracht  hat.

Dieser  Zweck  der  Kontrahenten  muß  dann
auch  der  Auslegung  von  derlei  Verträgen  zu  Grunde  gelegt
  werden,  und  fand  in  mehreren  Erkenntnissen
unseres  obersten  Gerichtshofs  seine  volle  Berücksichtigung
  dadurch,  daß  das  Anwesen  selbst  in  dem
Falle,  in  welchem  es  dem  Ueberlebenden  nur  zum  alleinigen
  Besitze  angeheirathet  war,  diesem  als
volles  Eigenthum  zuerkannt,  und  ihm  hiebei  nur
die  Verbindlichkeit  auferlegt  wurde,  den  Kindern
den  ihnen  von  dem  Verstorbenen  angefallenen  Erbtheil
  in  Geld  auszumitteln,  und  denselben  für  diesen
  Geldbetrag  als  Gläubiger  zu  haften.

Zu  diesem  nämlichen  Zwecke,  daß  auch  der
Ueberlebende  unvertrieben  im  gemeinschaftlichen  Vermögen
  verbleibe,  ist  auch  diesen  Verträgen  gewöhnlich
  die  Bestimmung  eines  Rückfalls  beigefügt,
d.  h.  es  ist  ein  gewisser  Betrag  festgesetzt,  den  der
Ueberlebende  für  den  Fall  des  kinderlosen  Absterbens
  des  Einen  der  Ehegatten  den  Intestaterben
des  Verlebten  hinauszuzahlen  hat,  welche  Rückfallsbestimmung
  als  ein  reiner,  dem  Ehevertrage  angehängter
Erbvertrag  zu  betrachten  ist,  und  betrachtet  wird.

Auch  hier  geht  die  Absicht  der  Kontrahenten
        <pb n="281" />
        Anhelrathung  eines  Gutes.  261

unverkennbar  dahin,  daß  für  einen  solchen  Todesfall
  des  einen  oder  des  andern  Ehegatten  am  häuslichen
  Güterstande  nichts  geändert  werde,  eine  Ausscheidung
  der  Erbmasse  vermieden  bleibe,  und  das
Gesammtanwesen  gegen  Hinausbezahlung  der
bestimmten  Summe  dem  Ueberlebenden  erhalten  werde.

In  einem  Falle,  in  welchem  eine  Wittwe  ihrem
  Bräutigam,  der  1200  fl.  in  die  Ehe  brachte,
ihr  sämmliches  besitzendes  Vermögen  zu  Dorf
und  zu  Feld  ohne  Ausnahme  nebst  Schulden
herein  und  hinaus  (was  gleichfalls  auf  das
Wesen  einer  allgemeinen  Gütergemeinschaft  hindeutet)
  mit  dem  Beisatze  angeheirathet  hatte,  daß  er
nebst  ihr  lebenslänglich  unvertriebener
Besitzer  sein  und  verbleiben,  im  Falle  des  Absterbens
  der  Ehefrau  ohne  Kinder  aber  ihren
nächsten  Verwandten  500  fl.  hinauszahlen  sollte,
wurden  daher  in  einem  unter  13401¾/¾%  am  18.
Februar  1851  erlassenen  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  die  von  den  nächsten  Verwandten  dieser  Ehefrau
  auf  das  von  ihr  herrührende  Anwesen  erhobenen
  Ansprüche  gleichfalls  abgewiesen,  und  in  den
Gründen  bemerkt:

Die  Behauptung,  daß  durch  den  in  Mitte
liegenden  Vertrag  dem  Beklagten  blos  Besitz  und
Nießbrauchsrechte  an  dem  von  seiner  Ehefrau  herrührenden
  Vermögen  eingeräumt  seien,  sei  unrichtig,
vielmehr  ergebe  der  Vertrag,  daß  die  Ehefrau  demselben
  nicht  nur  ihr  gesammtes  Vermögen  zum
Miteigenthume  angeheirathet  habe,  sondern  auch
beide  Ehegatten  für  den  Fall,  daß  aus  ihrer  Ehe
keine  Kinder  vorhanden  sein  sollten,  einander  gegenseitig
  zu  Universalerben  eingesetzt  hätten.  Das
Wort  Besitz,  wie  die  Anmerkungen  zum  Cidvilrecht
  Th.  11  Kap.  5  F.  1  lit.  a  enthielten,  habe
unterschiedliche  Bedeutungen,  und  werde  in  sensn
lato  vel  inproprio  auch  für  besessene  Habe  und
        <pb n="282" />
        262  Aahetratbung  eines  Gutes.

selbst  für  das  Eigenthumsrecht  gebraucht.  In
dem  nämlichen  Vertrage  sei  auch  der  verstorbene
erste  Ehemann  der  Verlebten  nur  als  Besitzer
des  fraglichen  Anwesens  angeführt,  so  wie  dieselbe
in  diesem  Vertrage  ihrem  zweiten  Ehemanne  auch
ihr  sämmtliches  be  sitzendes  Vermögen  verheirathe,
  wornach  der  Beisatz:  und  solle  er  nebst
ihr  leben  slänglich  unvertriebener  Besitzer
  sein,  nur  die  Bedeutung  gewinnen  könme,
daß  dem  Beklagten  gleiche  Rechte  mit  seiner  Ehefrau
  an  dem  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermsgen,
  also  Miteigenthumsrechte  eingeräumt  seien.

Aus  dem  Begriffe  des  Rückfalls  als  einer
durch  Erbvertrag  dem  vertragsmäßigen  Erben
zu  Gunsten  der  präsumtiven  Intestaterben  unter
einer  Suspensiobedingung  auferlegten  Leistung  folge
von  selbst,  daß  wenn  die  Wittwe  ihrem  zweiten
Manne  ihr  sämmtliches  Vermögen  mit  der  Bedingung
  verheirathet  habe,  im  Falle  ihres  kinderlosen  Absterbens
  eine  bestimmte  Summe  als  Rückfall  an
ihre  nächsten  Verwandten  hinauszuzahlen,  diese  Verwandten
  neben  dem  bedungenen  Rückfalle  nicht  auch
noch  ein  Erbrecht  auf  ihren  Nachlaß  oder  einen
Theil  desselben  ansprechen  könnten,  da  der  Rückfall
  eben  zur  Abfindung  ihrer  Erbansprüche  bestimmt
  worden  sei.

Ganz  gleiche  Grundsätze  hat  der  oberste  Gerichtshof
  dann  auch  schon  in  einem  unter  Nr.
928“/¼  am  1.  Juli  1848  erlassenen  Erkenntnisse
ausgesprochen,  in  welchem  Falle  der  Mann  das
Gut,  die  Frau  aber  baares  Geld  in  die  Ehe  gebracht
  hatte,  und  nach  dem  Ehevertrage  der  Mann
diese  dos  mit  seinem  ganzen  Anwesen  widerlegt,
und  dasselbe  seiner  Braut  in  der  Art  angeheirathet
hatte,  daß  sie  sogleich  Mitbesitzerin  und  Miteigenthümerin,
  nach  dem  Tode  aber  Alleineigenthümerin
  sein  solle,  jeboch  wenn  er  ohne
        <pb n="283" />
        Anheirathung  es  Gutet.  —

Kinder  aus  dieser  Ehe  versterben  sollte,  seiner  Tochter
  aus  erster  Ehe  das  Vatergut  auszeigen  müsse.
Auch  hier  wurde  die  Klage  dieser  Tochter  auf  Herausgabe
  des  zur  Widerlage  bestimmt  gewesenen
Gutes  zurückgewiesen,  das  Gut  der  Wittwe  als
Alleineigenthum  zuerkannt,  derselben  jedoch  hiebei
die  Verbindlschkeit  auferlegt,  unter  Zurückbehaltung
eines  threm  in  die  Ehe  eingebrachten  Vermoͤgen
gleichkommenden  Theils  auf  ihre  Lebensdauer  als
Wiverlage  dieses  ihres  Eingebrachten,  der  Tochter
das  Vatergut  nach  dem  noch  zu  ermittelnden  Werthe
desselben  herauszuzahlen.  Geigel.

Oberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkonstizte
  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1850.

VIII.

Kompetenz  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  bezüglich  der  Beschlußfassung
  über  strafrechtliche  Voruntersuchungen.

Wegen  eines  an  M.  A.  Schmölz  von  Aitrang
  verübten  Diebstahlsvergehens  hatte  das  k.
Landgericht  Obergünzburg  eine  Untersuchung  eingeleitet,
  und  die  Verdächtigen,  Johann  und  Anton
Wagner,  dann  Barbara  Engelhart  verhaften
lassen;  inzwischen  ergab  sich,  daß  gegen  dieselben
auch  bei  dem  Landgerichte  München  wegen  eines  in
dessen  Bezirke  an  Joseph  Ernbeck  von  Perlach
begangenen  Diebstahlsvergehens  eine  Untersuchung
eingeleitet  worden  war,  und  das  k.  Landgericht
München  gab  die  desfallsigen  Akten  zur  Fortführung
an  das  k.  Landgericht  Obergünzburg  ab.  Letzteres
legte,  nachdem  die  Untersuchung  wegen  beider  Reate
durchgeführt  war,  die  Akten  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte
  Kempten  zur  Beschlußfassung  vor.  Dasselbe
  stellte  bezüglich  des  im  Landgerichte  Obergünzburg
  begangenen  Diebstahles  das  Verfahren  ein,
        <pb n="284" />
        264  Kompetenzder  Kr.=  u.  St  Gerichte  über  strafrechtl.  Vorunters.

und  verwies  die  Sache  bezüglich  des  im  Landgerichte
  München  begangenen  Diebstahles  an  das  k.
Kreis=  und  Stadtgericht  München.  Dieses  hielt
sich  nicht  für  kompetent,  und  der  oberste  Gerichtshof
erkannte  auch  am  15.  März  1851,  in  der  Erwägung:

1)  daß  das  k.  Landgericht  Obergünzburg  durch
die  wegen  des  Diebstahlsvergehens  an  Schmölz
zu  Aitrang  gegen  die  Brüder  Anton  und  Johann
Wagner  und  gegen  Barb.  Engelhart  verfügte
Verhaftung  nach  Art.  22  Abs.  3  Thl.  II  des  StGB.
auch  bezüglich  der  bei  dem  Landgerichte  München
geführten  Untersuchung  gegen  Anton  Wagner  und
Barb.  Engelhart  wegen  Diebstahlvergehens  an
Ernbeck,  in  welcher  eine  Verhaftnahme  nicht  verfügt
  worden  war,  das  kompetente  Gericht  zur  Führung
  der  Voruntersuchung  geworden  ist,

2)  daß  nach  Art.  47  d.  St  Pr  G.  v.  10.  Nov.
1848  die  Kompetenz  des  auf  die  geführte  Voruntersuchung
  aburtheilenden  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  sich  nach  der  Kompetenz  des  zur  Führung
der  Voruntersuchung  kompetenten  Gerichtes  richtet,
daher  das  Kreis=  und  Stadtgericht  Kempten  mit
dem  ganzen  Inhalte  der  bei  dem  Landgerichte
Obergünzburg  kompetent  geführten  Voruntersuchung
bei  der  Aburtheilung  befaßt  war,

3)  die  also  für  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht
  Kempten  begründete  Kompetenz  zur  Aburtheilung
  sämmtlicher  Reate  der  Voruntersuchung
durch  die  Aburtheilung  des  einen  im  Landgerichte
Obergünzburg  begangenen,  nach  Art.  49  Nr.  5  des
St  Pr  G.  v.  10.  Nov.  1848  (Einstellung  des  Verfahrens)
  nicht  aufgehoben  werden  konnte,  indem
dadurch  eine  successive  Kompetenz  der  aburtheilenden
  Gerichte  bei  einer  früher  von  verschiedenen
Gerichten  geführten  Voruntersuchung  eintreten  würde,
welche  dem  Gesete  fremd  ist,

daß  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  Kemp-
        <pb n="285" />
        Obervormundschaftebehörde  unehellcher  Kinder.  265

ten  auch  bezüglich  des  in  den  Voruntersuchungsakten
  des  k.  Landgerichts  Obergünzburg
untersuchten  Diebstahlsvergehens  an  Joseph
Ernbeck,  Mauerers  in  Perlach,  Landgerichts
München,  gegen  die  deshalb  Verdächtigen  nach
Art.  49  Nr.  1,  3  und  5  des  St  Pr  G.  v.  10.
Nov.  1848  Erkenntniß  zu  erlassen  habe.

IX.45
Obervormundschaftsbehörde  unehellcher  Kinder.

Margaretha  Kölbl,  ledige  Dienstmagd  aus
Eschenbach,  Landgerichts  Hersbruck  gebar  am  29.
Mai  1846  in  Gumpenhof,  Landgerichts  Vilseck,
ein  uneheliches  Kind,  Anna  Kölbl,  und  das  Landgericht
  Hersbruck  requirirte  am  18.  April  1847  und
wiederholt  am  26.  März  1850  das  Landgericht
Vilseck  wegen  Benennung  eines  Vormundes  die
damals  zu  Heroldsmühle  im  Dienste  befindliche
Marg.  Kölbl  zu  vernehmen,  auf  deren  Vorschlag
Adam  Prechtl  von  Heroldsmühl  als  Vormund
bestellt  wurde.  Das  Landgericht  Vilseck  sendete
sodann  die  Akten  zur  weiteren  kompetenzmäßigen
Behandlung  an  das  Landgericht  Hersbruck  zurück;
dieses  hielt  jedoch  das  Landgericht  Vilseck  zur  weiteren
  obervormundschaftlichen  Verfügung  für  kompetent,
  und  da  beide  Gerichte  sich  nicht  vereinen
konnten,  wurden  die  Akten  dem  obersten  Gerichtshof
  zur  Entscheidung  des  Konfliktes  vorgelegt.

Dieser  erkannte  am  5.  Mai  1851,  daß  das
k.  Landgericht  Hersbruck  als  Kuratelbehörde  der
Anna  Kölbl  kompetent  sei,  und  zwar  aus  folgenden
  Gründen:

„Aus  den  beiderseitigen  Vorbringen  ergibt  sich,
daß  das  Landgericht  Hersbruck  zur  Anregung  dieses
  Kompetenzkonfliktes  keinen  genügenden  Grund
hatte.  Den  bei  dem  Landgerichte  Vilseck  mit  Marg.
        <pb n="286" />
        2#6  Domizils  =  und  Berlasseaschaftssbehorve.

Kölbl  em  13.  Mai  1847  und  29.  April  1850
aufgenommenen  Protokollen  zufolge  befand  sich  dieselbe
  damals  zwar  in  Heroldsmühle;  da  aber  Marg.
Kölbl  ihr  Fortkommen  als  Dienstmagd  sucht,  so
kann  aus  jenem  Umstande  die  Absicht  auf  bleibenden
  Aufenthalt  daselbst  nicht  gefolgert  werden.  Gemäß
  der  Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg  vom  29.  Nov.  1841  ist
es  aber  außer  Zweifel,  daß  dieselbe  ihre  Heimath
in  Eschenbach,  Landgerichts  Hersbruck  hat,  ebendaselbst
  sohin  auch  ihrem  außerehelichen  Kinde  nach
dem  Gesetze  über  die  Heimath  v.  J.  1825  8.  3
Abs.  1  diese  zusteht.  Dieser  Gerichtsstand  der  Heimath
  und  die  daraus  sich  ergebende  Zuständigkeit
des  Landgerichts  Hersbruck  als  Vormundschaftsbehörde
  der  Anna  Kölbl  wurde  von  demselben  bereits
  auch  anerkannt,  nämlich  durch  die  Reguisition
vom  18.  April  1347  an  das  Landgericht  Vilseck.
Das  Landgericht  Hersbruck  hat  sich  hierdurch  als
Vormundschaftsbehörde  des  Kindes  der  M.  Kölol
gerirt;  dasselbe  kaun  daher  diese  seine  Kompetenz
um  so  weniger  wieder  ablehnen,  weil,  obgleich  nach
der  Gerichtsordnung  I.  14  Dienstboten  den  Gerichtsstand
  ihres  Dienstherrn  theilen,  der  Ort  ihres  Dienstes
  auch  als  ihr  Wohnort  anzusehen  ist,  doch  zwischen
  dem  Gerichte  ihres  jeweiligen  Dienstortes  und
jenem  ihrer  Heimath  uberhaupt  elektive  Konkurrenz
besteht“.

S'usffert'“  Komm.  uber  d.  bayr.  GO.  B.  1

Hic  v.  5.  Mai  1851  RNr.  15%1
X.
Domizkls  =  und  Verlassenschaftsbehörde.

Im  Jahre  1848  zog  der  k.  Adv.  Dachs  sommt
seiner  Familie  mit  höherer  Bewilligung  und  nach
        <pb n="287" />
        Domtls-  und  Verkafsenschaftsbeherte.  267

Aufstellung  eines  Substituten  von  Vilshofen  nach
München,  um  sich  daselbst  von  einem  chronischen
Leiden  kuriren  zu  lassen;  da  jedoch  seine  Gesundheitsverhältnisse
  sich  nicht  besserten,  suchte  er  im
Jahre  1849  seine  Enthebung  von  der  Advokatur
nach,  welche  ihm  am  8.  Dez.  1849  bewilligt  wurde.
Dachs  starb  in  München  am  31.  Jannar  1851
mit  Hinterlassung  einer  Wittwe  und  sieben  minderjähriger
  Kinder,  und  Erstere  erklärte  bei  dem  Kreisund
  Stadtgerichte  München,  daß  sie  und  ihr  Mann
nie  die  Absicht  gehabt  hätten,  beständig  in  München
  zu  bleiben,  daß  sie  auch  einen  Theil  ihrer  Mobiliarschaft
  in  Vilshofen  zurückgelassen  hätten,  und
daß  sie  mit  ihren  Kindern  wieder  dahin  zurückkehren
  werde.  Das  Kreis=  und  Stadtgericht  München
  übersendete  daher  die  erwachsenen  Aktenstucke
an  das  Landgericht  Vilshofen  zur  zuständigen  weiteren
  Verfügung.  Dieses  lehnte  jedoch  seine  Kompelenz
  ab,  und  brachte  die  Sache  zur  Entscheidung
an  den  obersten  Gerichtshof.  Letzterer  erkannte,  daß
das  Lanrgericht  Vilshofen  das  zur  weiteren  Bebandlung
  der  fraglichen  Verlassenschaft  zuständige
Gericht  sei,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

1)  „In  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des
Bayer.  Landrechtes  Th.  1  K.  VII  8.  7  Nr.  1  und
Th.  III  K.  1  §S.  17  Nr.  4  ist  für  die  Behandlung
der  Verlassenschaft  eines  Verstorbenen  sowie  für  die
hiermit  in  Verbindung  stehende  Bestellung  der  Vormundschaft
  für  seine  hinterlassenen  minderjährigen
Kinder  die  ordentliche  Obrigkeit  d.  i.  jene  kompetent,
worunter  der  Verstorbene  sein  domicilium  gehabt  hat.

2)  Unter  Wohnort  (domlcilium)  aber  versteht
  man  denjenigen  Ort,  an  welchem  eine  Person
ihren  festen  Aufenthalt  genommen  hat,  wozu  neben
der  wirklichen  Niederlassung  auch  der  Wille  des
dauernden  Aufenthaltes  gehört.  (Anmerk.  z.  G.
K.  1  S.  8  hbt.  c.)  6
        <pb n="288" />
        268  Kompetenz  z.  Erlafs.  d.  Adjudlkationsbescheldes.

8)  An  dieser  Willensbestimmung  hat  es  dem
Erblasser  bei  seinem  nach  München  bewirkten  Umzug
  nach  der  deutlichen  Erklärung  seiner  hinterlassenen
  Ehefrau  gefehlt,  vielmehr  hat  derselbe  den
animus  revertendi  gehabt,  wodurch  er  nach  der
angeführten  Stelle  der  Anmerkungen  zur  Ger.-Ordn.
den  früher  in  Vilshofen  begründeten  Wohnort  continuirt
  hat,  und  dies  umsomehr,  als  die  Familie
dort  selbst  einen  Theil  ihrer  Habseligkeiten  zurückgelassen
  hatte,  und  ihr  dortiges  Wohnhaus  nur  vermiethet
  worden  war.

4)  Dieser  Erklärung  die  Wirksamkeit  zu  versagen
ist  eine  Veranlassung  umso  weniger  gegeben,  als  irgend
  ein  Anhaltspunkt  dafür,  solche  für  unrichtig
zu  halten,  oder  eine  Besorgniß  der  Gefährde  von
Rechten  dritter  Personen  nicht  vorliegt.

OAGE.  v.  5.  Mai  1851  RN.  61265%1.

XI.

Kompetenz  des  requlrirten  Gerschte#  zur  Erlassung  des  Adsudlkatlonsbescheides.


Das  Landgericht  Peanitz  hatte  in  Folge  der
in  einer  dort  anhängigen  Streitsache  gefaßten  Exekutionsbeschlüsse
  das  k.  Landgericht  Kemnath  requirirt,
  das  Anwesen  des  Beklagten,  welches  in  dessen
  Gerichtssprengel  lag,  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung
  dem  öffentlichen  Verkaufe  zu  unterstellen.
Die  öffentliche  Versteigerung  wurde  unter  Adzitation
  der  Hypothekgläubiger  vorgenommen,  und  dem
Meistbietenden  eröffnet,  daß  ihm  das  versteigerte
Anwesen  vorbehaltlich  des  den  Hypothekgläubigern
zustehenden  Einlösungsrechtes  zugeschlagen  werde.
Zur  Errichtung  und  Ausfertigung  des  Adjudikationsbescheides
  hielt  sich  jedoch  das  Landgericht  Kemnath
  nicht  für  befugt,  sondern  gab  die  Akten  zu
diesem  Behufe  an  das  Landgericht  Pegnitz  zurück,
        <pb n="289" />
        Kompetenz  z.  Erlass.  v.  Adjudikatlonsbescheldes.  269

welches  sich  aber  gleichfalls  für  nicht  zuständig  erklärte.


Der  oberste  Gerichtshof  entschied  diesen  negativen
  Kompetenzkonflikt  dahin,  daß  das  k.  Landgericht
  Kemnath  kompetent  sei,  rücksichtlich  der  am
10.  Mai  1850  zur  Versteigerung  gebrachten  Realitäten
  des  Wirthes  H.  zu  Wirberg  den  Adjudikationsbescheid
  zu  erlassen.  Gründe:

„Wenn  auch  das  Landgericht  Kemnath  die
„öffentliche  Versteigerung  des  in  seinem  Ge-„richtsbezirke
  gelegenen  Anwesens  des  J.  H.
„von  Wirberg  nicht  selbst  verfügt,  sondern
„nur  auf  Regquisition  des  Landgerichts  Peg-„nitz
  vorgenommen  hat,  so  kann  die  deßfall-„sige
  Errichtung  und  Ausfertigung  des  Ad-„judikationsbescheides
  schon  aus  dem  Grunde
„nicht  dem  Landgerichte  Pegnitz  zustehen,
„weil  besagtes  Anwesen  mit  Hypotheken  be-„lastet
  ist,  ein  allgemeiner  Konkurs  aber  bei
„dem  Landgerichte  Pegnitz  bezüglich  des  Schuld-„ners
  nicht  anhängig  ist.  Unter  den  gegebe-„nen
  Verhältnissen  muß  im  Hinblick  auf  §.
„66  und  BZ1  des  Hypoth.  Ges.  v.  1.  Juni
„1822  das  ganze  Subhastationsverfahren  von
„dem  requirirten  Gerichte  durchgefuhrt  wer-„den,
  so  daß  es  nicht  blos  den  auf  den
„Verkaufsobjekten  im  Hyxothekenbuche  einge-„tragenen
  Gläubigern  von  der  bevorstehen-„den
  Veräußerung  Nachricht  ertheilt,  damit
„solche  die  nach  §.  64  I.  c.  ihnen  zustehen-„den
  Rechte  gehörig  wahren  können,  sondern
„auch  nach  erfolgter  Verhandlung  das  Gut-„haben
  dieser  Gläubiger,  sofern  nichts  ande-„res
  bestimmt  wird,  aus  dem  Erlöse  wegbe-„Zahlt,
  und  nur  den  hienach  verbleibenden
„Rest  dem  requirirenden  Gerichte  zur  weitern
„„Disposition  überläßt,  was  natürlich  erheischt,
        <pb n="290" />
        270  Massekuratelrechnung.  Bescheid  des  Konkursgerschts.

„daß  zu  diesem  Behufe  auch  von  demselben
„der  Adjudikationsbescheid  erlassen  werde,  da
„sonst  das  Verfahren  in  der  oben  angeführten
„Weise  von  demselben  nicht  bewerkstelliget
„werden  kann.“

Conf.  Lehner's  Lehrbuch  d.  Hyp.  Rechtes  Bd.  II

K.  108  und  156.
Seuffert's  Komment.  z.  GO.  Bd.  1V  p.  230

und  340.
O##  E.  v.  2.  Juni  1851  RN.  121249/80.
Rr.

Mittheilungen  ans  der  Praris.
1.
Bescheldung  der  Massekuratel-Rechnung  vurch  das  Konkursgericht.


Der  Avvokat  L.,  als  Massekurator  in  der  v.
W.  schen  Konkurssache  zu  N.,  fand  sich  durch  die
Erkenntnisse  der  beiden  ersten  Instangen  in  dem  angenommenen
  Grundsatze  beschwert,  daß  es  dem  Konkursgerichte
  bei  Vorbescheidung  einer  Massekuratelrechnung
  auch  zustehe,  dem  Kurator  nicht  in  Ansatz
  gebrachte  Einnahms-Posten  zur  Last  zu  schreiben,
  und  ihn  mittelbar  hiedurch  zum  Ersatze  derselben
  zu  verurtheilen,  während  ein  solches  Rechnungsoperat
  und  die  darauf  ergehenden  Final-Resolutionen
  doch  nur  zum  Gegenstande  hatten,  zu  prüfen,
und  einen  Ausspruch  daruber  zu  erlassen,  ob  der
Verwalter  der  Masse  alle  in  seine  Hände  wirklich
gekommenen  Bestandtheile  derselben  auch  richtig  im
Interesse  der  Gläubiger  auf  eine  gerechtfertigte  Weise
verwendet  und  von  sich  wieder  hinweg  gerechnet
habe.  Diese  Beschwerde  wurde  jedoch  für  unbegründet
  erachtet.  „Nach  der  GO.  Kaop.  1  §.  7
        <pb n="291" />
        Mafsekumtelzechnung.  Bescheid  des  Konkursgerichts.  271

soll  derjenige,  welcher  um  einer  gefühsten  Verwaltung
  und  Administration  wegen  Rechenschaft  zu  geben
  hat,  solches  vor  der  Obrigkeit  thun,  welche  ihn
hiezu  bestellt  hat.  Nur  wenn  der  Verwalter  hinterstellig
  befunden  worden,  soll  er  zur  Leistung  dessen,
  was  er  zu  thun  schuldig  ist,  von  seiner  ordentlichen
  Obrigkeit  angehalten  werden,  was  nach  den
Anmerkungen  zu  eben  dieser  Stelle  sagen  will:
Die  exekutive  Beilreibung  des  festgestellten  Passiorestes
  stehe  wieder  der  ordentlichen  Obrigkeit  zu.
Eben  so  rechnet  die  GO.  Kap.  19  §S.  18  Nr.  8
zu  den  Pflichten  eines  Massekurators,  daß  er,  was
zur  Gantmasse  gehörig  und  in  andern  Händen  befindlich
  ist,  wieder  dahin  zu  bringen  trachte,
die  ausstehenden  Aktivschulden  durch  rechtliche  Mittel
  und  Wege  beitreibe,  auch  benöthigten  Falles  die
Labistächtigen  Debitores  bei  ihrer  behörigen  Obrigeit
  belange,  und  endlich  den  sämmtlichen  Kreditoren
  „seiner  geführten  Verwaltung  halber  in  jadicio
  concursus“  förmliche  Rechnung  ablege.  Hieraus
  ergiebt  sich  von  selbst,  daß  all  dasjenige,  was
Gegenstand  der  Verwaltung  war,  auch  in  der  Rechnungsablage
  seine  Stelle  sinden  müsse,  und  daß  derjenige
  Richter,  welcher  die  Rechnung  im  Namen
der  Gläubiger  abnimmt,  revidiren  läßt,  und  seinen
kompetenten  Ausspruch  über  die  Ergebnisse  dieser
Revision  ertheilt,  auch  ermächtiget  ist,  jene  Untersuchung
  (causae  eognitio)  auf  die  Erfüllung  aller
  Pflichten  des  Kurators  zu  erstrecken,  mithin  auch
in  dem  Falle,  wenn  derselbe  schuldhafter  Weise  unterließ,
  die  Masse  zu  ergänzen,  dahin  gehörige  Einnahmen
  wirklich  beizutreiben,  oder  die  Schuldner
im  gerichtlichen  Wege  zur  Zahlung  anzuhalten,  —
der  nämliche  Richter  vollkommen  befugt  sei,  ihn
selbst  zur  Haftung  hiefür  zu  verurtheilen,  und  ihm
einen  nicht  in  Einnahme  gesetzten  Posten,  der  doch
hätte  eingenommen  werden  sollen,  zur  eigenen  Ver-
        <pb n="292" />
        272  Massekuratelrechnung.  Bescheid  des  Konkursgerichts.

tretung  zu  überweisen.  Alle  Gründe  jener  als  Ausnahme
  eingeführten  Kompetenz,  insbesondere  die  genaueste
  Kunde  der  Verhältnisse,  sprechen  auch  für
deren  Erstreckung  auf  den  zuletzt  erwähnten  Punkt;
eine  solche  zu  ertheilende  Rechenschaft  wäre  außerdem
  eine  unvollständige  und  zwecklose,  wenn  die
Frage,  was  der  Rechner  einzunehmen  verabsäumt
habe,  erst  zu  neuen  Erörterungen  vor  seinen  ordentlichen
  Richter  gezogen  werden  müßte.  Nur  gehört
  natürlich  zu  einem  solchen  Ausspruche  des  Konkursgerichtes,
  daß  die  schuldhafte  Versäumniß  des
Massekurators,  und  seine  Verbindlichkeit  hiefür  nach
GO.  a.  a.  O.  Nr.  8  Schadensersatz  zu  leisten,
eben  so  liquid  aus  der  Rechnung,  den  darüber  gepflogenen
  Verhandlungen  und  der  ganzen  Aktenlage
  hervortrete,  wie  solches  bei  jedem  Entschädigungsprozesse
  der  Fall  sein  müßte.  Die  kurzen
und  summarischen  Formen  des  Rechnungsprozesses
sind  hiebei  kein  Hinderniß,  dasjenige,  was  auf  diesem
  Wege  gleich  gründlich  ermittelt  ist,  durch  richterliches
  Urtheil  (Rechnungsbescheid)  oder  Finalresolutionen
  sogleich  festzustellen.  Sollten  sie  aber
in  einem  Falle  wegen  besonderer  Umstände  und
Schwierigkeiten  hiezu  nicht  ausreichen,  so  bleibt  den
Gerichten  schon  nach  der  Natur  jener  Prozeßart
unbenommen,  ihr  Urtheil  zu  suspendiren,  vorerst
einen  Beweis  aufzutragen,  Reservate  zu  machen,
oder  nach  Analogie  der  G.  Kap.  19  8.  14  einen
zu  weit  aussehenden  Entschädigungspunkt  von  dem
Rechnungsprozesse  hinweg  zur  besonderen  Austragung
  im  ordentlichen  Prozesse  zu  verweisen.  Auf
solche  Art  wurde  auch  die  Sache  nach  einer  gleichförmigen
  Praris  der  Unter=  und  Obergerichte  bisher
  immer  betrachtet  und  gehalten.“
OAGE.  v.  14.  Okt.  1845.  Nr.  1253/¼8.

Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  &amp;amp;#  Enke  3.  Erlangen.
        <pb n="293" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  18.  Samstag,  den  80.  August  1851.

Ist  der  Beklagte,  welcher  bei  der  1.  Verhandlungetagefahrt
  litem  denunzirt,  schuldig,  sich  zugleich  auf
den  Sireit  einznlassen?

Von  Prof.  Dr.  Volgiano.

Obige  Frage  wurde  von  Dr.  von  Gutermann,
  der  sie  zuerst  in  dieser  Zeitschrift
Bd.  8  S.  252  —  256
anregte,  verneinend  beantwortet,  und  zwar:
r  hauptschlich  aus  dem  Grunde,  weil  die
K.  8  8.  2  Nr.  2  dem  Beklagten  die  Wahl
läßt,  Pez“  er  die  Streitverkündigung  vor,  oder  mit
der  Kriegsbefestigung  vornehmen  wolle,  woraus  dann
folge,  daß  sie  auch  isolirt,  als  selbststandiges  Vertheidigungsmittel,
  gegen  die  Klage  vorgebracht  werden
  könne,  daß  folglich  die  Streiteinlassung  keinesweges
  nothwendig  mit  ihr  verbunden  werden
müsse,  —  sodann:

b)  weil  sich  die  Vorschriften  der  Nov.  v.  J.
1837  88.  24,  27  und  28,  wie  sich  aus  den  Allegationen
  im  Rubrum  des  III.  Abschnittes  und  im
§S.  27  ergibt,  ausschließlich  auf  K.  6  §.  3  der  GO.
beziehen,  somit  auf  die  Streitverkndigung  (wie
überhaupt  auf  die  im  8.  Kapitel  der  GO.  erörterten
  iprczeßhandlungen)  keine  Anwendung  finden  können.
  Endlich:

TVI.
        <pb n="294" />
        274  alulsdenumlation.  Strelteinlassung.

c)  weil  sich  hier  die  Folge  verweigerter  Antwort,
  das  Präjudiz  des  §.  28  der  Novelle  v.  J.
1837,  welches  die  Verwerfung  der  Streitverkündigung
  voraussetzt,  gar  nicht  realisiren  läßt,  indem
die  Untersuchung  über  die  Statthaftigkeit  der  Litisdenunziation
  gar  nicht  im  Hauptprozeß  vorgenommen,
  sondern  zum  Gegenstand  eines  eigenen  Nachprozesses
  zwischen  dem  Denunzianten  und  Denunziaten
  gemacht  isd,  das  Urtheil  im  Hauptprozeß
aber  natürlich  nicht  bis  zum  Ausgange  des  letzteren
suspendirt  bleiben,  und  noch  viel  weniger  die  in
der  Folge  als  grundlos  sich  erweisende  Litisdenunziation
  auf  den  früheren  Prozeß  eine  rückwirkende
Kraft  äußern  kann.  —

Demnach  wärr  also  die  exceptio  laudationis
(so  nennen  die  Anmerkungen  die  Einrede  der  Streitverkündigung)
  eine  privilegirte  Einrede.

Wenn  ich  yun  auch  zugeben  muß,  daß  die
Unterlassung  der  Litiskontestation  dem  litem  denunzirenden
  Beklagten  in  sehr  vielen  Fällen,  ja  in  der
Regel,  unschädlich  ist,  so  habe  ich  doch  der  Gutermann'schen
  Ansicht  im  Prinzip  niemals  beipflichten
  können.  Es  hat  sich  auch  in  neuerer  Zeit
Plochmann  dagegen  erklärt,  in  seiner

Einleitung  in  den  bayer.  Civilprozeß  S.  141,
und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  in  den  Anmerk.
lit.  c.  zu  K.  6  8.  2  die  exceptio  laudationis
ausdrücklich  unter  den  dilatorischen  Einreden  aufgeführt
  ist,  mit  welchen,  da  sie  nicht  zu  den  Ausnahmen
  des  F.  3  ibidem  gehört,  die  Kriegsbefestigung
  verbunden  werden  moß.

Ohne  gerade  auf  dieses  Argument  ein  Gewicht
legen  zu  können!),  scheint  mir  die  Richtigkeit  der

1)  Der  Unrstatd,  unß  die  enceplio  La#dstiomis  in  den
Anmerk.  c.  zu  K.  6  8.  2  unter  den  dilat##schen  Ein-
        <pb n="295" />
        Kutlsdenunziotkon.  Streiteinlafsung.  275

Behauptung:  daß  dle  itisdenunziation  den
Beklagten  von  der  Verbindlichkeit  zu
eventueller  Einlassung  nicht  befreie,  daß
somit  die  exc.  laudationis  keine  privilegirte
  Einrede  sei,  —  vielmehr  aus  folgenden
  Erwägungen  hervorzugehen:  v.  Gutermann
selbst  gibt  zu  (a.  a.  O.  S.  253  Nr.  1),  daß  die
Streitverkündigung  die  rechtliche  Natur  einer  Einrede,
  und  zwar  dilatorischen  Einrede,  habe.
Nun  sagt  die  G.  in  K.  8  8.  2  Nr.  2:

„Es  soll  aber  die  Streitverkündigung  noch
vor  der  Kriegsbefestigung,  oder  wenigstens  zu
gleicher  Zeit,  soferne  es  auf  diese  Weise  immer
möglich  und  thunlich  ist,  geschehen“.

Und  in  der  Anmerk.  c.  hiezu  heißt  es:

„Denn  dieselbe  ist  species  exceptionis;  weil
nun  aber  auch  andere  Einreden  allezeit  gleich  mit
der  Litiskontestation  sub  poenn  praeclusionis
angebracht  werden  mussen,  so  ist  nicht  abzusehen,
warum  man  der  gegenwärtigen  mehr  Zeit  und  Raum
lassen  solle“.

Hält  man  diese  Erläuterung  mit  dem  Gesetzestext
  zusammen,  so  ergibt  sich  hieraus  ganz  unzweireden

  aufgeführt  ist,  ohne  im  K+.  3  ibid.  unter  den
Ausnahmen  vorzukommen,  erscheint  noch  als  kein
hinrelchender  Grund  dafür,  daß  die  Einrede  keine
prlvilegirte  ist,  daß  also  die  Einlassung  mit  ihr  verbunden
  werden  müsse.  Betrachten  wir  z.  B.  die  erceptio
  nominationis.  Diese  ist  insoferne  privilegirt,
als  sle  auch  nach  der  Lltiskontestatlon  noch  zulässig
ist  (K.  8  8.  3  Nr.  2),  und  doch  kämmt  sie  in  der
Anmerk.  c  zu  K.  6  H.  2,  der  überschrleben  ist:  „alle
Einreden  müssen  auf  einmal  vorgebracht
werden“,  unter  den  dilatorischen  Elnreden  vor,
nicht  aber  im  8.  3  unter  den  „Ausnahmen
von  obiger  Regel“.  Die  Ennumeration  jener
Ansnahmen  ist  eben  kelne  erschspfeme!  —
□—
        <pb n="296" />
        276  Luulsdenunzlation.  Streiteinlassung.

deutig,  daß  der  letztere  nicht  in  dem  Sinne  aufzufassen
  sei,  wie  ihn  Gutermann  in  den  Bl.  f.
RA.  a.  a.  O.  versteht  (s.  oben  a),  denn  in  der
Anmerkung  zu  unserer  Stelle  sagt  ja  v.  Kreittmayr
  geradezu,  daß  die  exceptio  laudationis
durchaus  nicht  privilegirt  sei.  Die  Worte  im  Gesetzestert:
  „entweder  noch  vor  der  Kriegsbefestigung“
  sind  daher  wohl  auf  den  Fall  zu  beziehen,
da  der  Kläger  litem  denunzirt,  die  Worte:
„oder  wenigstens  zu  gleicher  Zeit“  auf  den  Fall,
da  der  Beklagte  den  Streit  verkündet  (vgl.  das
in  der  Anmerk.  c.  a.  E.  aufgeführte  Beispiel).
Angenommen  aber,  jene  Worte  beziehen  sich
ausschließlich  auf  den  Beklagten,  die  Gesetzesstelle
sei  also  wirklich  im  Gutermann'schen  Sinne  zu
verstehen,  und  der  Beklagte  könne  daher  die  exceptio
  laudationis  ohne  eventuelle  Einlassung  vorbringen2),
  —  so  darf  nicht  übersehen  werden,  daß

1)  Man  könnte  unter  jener  Voraussetzung  die  fragliche
Stelle  auch  in  dem  Sinne  interpretiren,  daß  der
Beklagte  die  Wahl  habe,  die  Streitverkündigung  entweder
  mit  der  Exzeptlon  (reep.  in  der  Verhandlungstagefahrt
  mit  der  Einlassung)  oder  vor  Abgabe  der
Exzepilon  (resp.  vor  dem  Termin),  also  gleich  nach
Mittheilung  der  Klage  vorzubringen,  und  sich  die
weitere  Vertheiolgung  intra  terminum
vorzubehalten.  Diese  Auslegung  spricht  zwar
auch  für  die  oben  aufgestellte  Ansicht,  und  gegen
Gutermann  (tindem  hier  von  einer  Verwelgerung
der  Streiteinlassung  auf  den  Grund  der  erc.  laudalionis
  und  Anberaumung  einer  neuen  Frist,  ad  excep.
  (resp.  elnes  neuen  Termines)  keine  Rede  ist);
—  allein  ste  hat  bezüglich  des  schriftlichen  Verfahrens
  das  erhebliche  Bedenken  gegen  sich,  daß,  wenn
dle  Lllsdenunzlation  als  unstatthaft  erscheint,  mit  der
Verwerfung  derselben  (wenigstens  nach  der  richtigeren
  Ansicht)  soglelch  das  Konmmazlalerkenntniß  in
der  Hauptfache  verbunden  werden  muß  und  damit
        <pb n="297" />
        ittsbenunzlation.  Streiteinlaffung.  m

im  §.  2  K.  8  der  GO.,  wie  aus  seinem  Eingang
hervorgeht,  eine  rechtlich  begründete  Litisdenun)iation
  vorausgesetzt  wird,  die  freilich  allein
und  ohne  Einlassung  in  der  Hauptsache  vorgebracht
werden  kann.  Es  heißt  nämlich  in  der  GO.  a.  a.
O.  im  Eingang:

„Wer  der  streitigen  Sache  wegen  die  Gewährschaft
  an  einen  Dritten  mit  Recht  zu  suchen  hat,
der  soll  ihm  den  Streit  verkünden  lassen,  damit
er  von  ihm  bei  Gericht  vertreten,  oder  wenigstens
schadlos  gehalten  werde.  Es  soll  aber  die  Verkündigung
  gerichtlich,  und  zwar  bei  der  ersten  Instanz
  noch  vor  der  Kriegsbefestigung,  oder  wenigstens
  zu  gleicher  Zeit  geschehen“.

nicht  bis  zum  Fristenverlauf  (d.  h.  bis  zum  MNichteintreffen
  elner  vollständigen  Vertheklolgung)  gewartet
  werden  darf  a).

Denn  alle  Nachträge  und  Aenderungen  der  einmal
eingereichten  Erzevtion  —  und  als  solche  erscheint  ja
auch  das  alleinlge  Vorbringen  der  Streitverkündlgung!
  —  find  aus  dem  Grunde  unstatthaft,  weil  der
J.  R.  A.  §.  37,  die  GO.  (K.  6  JKl.2  und  12)  und
die  Nor.  v.  J.  1837  (7.  25,  27  und  28)  das  flmultane
  Vorbringen  aller  Einreden  mit  der  Litlskontestation
  ausdrücklich  für  die  eingebrachte  Handlung
vorschreibt,  also  in  glelchem  Maaße  an  die  Handlung,
wie  an  die  Frist  knürft.

Vgl.  Hellmuth  der  jetzige  Lauf  des  Elvilprozes--ses

  bei  den  bayer.  Untergerichten  S.  58  Abs.  2

S.  59  Note  22  zu  b.

Anders  freillch  im  Protokollarverfahren  (das
aber  der  GO.  unbekannt  war);  da  kann  natürlich
  vor  Erscheinen  der  Verhandlungstagefahrt  die
Streltverkündigung  als  gesondertes  Vertheidlgungsmittel
  abgegeben  und  mit  der  Elnlassung  und  übrlgen
Erzeptlon  bis  zum  Termine  gewartet  werden!

Vgl.  auch  v.  Gutermann  a.  a.  O.  S.  253.

Abs.  2.

r—
        <pb n="298" />
        278  Sitisbenungietlen.  Streiteinlassons.

Die  wirklich  begründete  Litisdenunzietion
  kann  freilich  ohne  Litiskontestation  geschehen,
derin  llegt  nichts  Besonderes;  denn  auf  den
Grund  einer  jeden  dilaterischen  Einrede  kann  der
Beklagte  die  Streiteinlassung  und  das  Vorbringen
der  übrigen  Einreden  ohne  Gefahr  verweigern,  wenn
er  gewih  weiß,  daß  sie  begründet  ist,  und  daß  ihr
auch  der  Kläger  nicht  abzuhelfen  vermag.

Val.  v.  Bayer,  Vorträge  S.  325.  Bl.  f.
RA.  Bd.  6  S.  68  sg.  und  meinen  Aussatz#
ebendaselbst  Bo.  13  S.  226  Note  1.

Aber  angenommen  selbst,  die  G.  setze  in  unserer
  Stelle  keine  absolut  fundirte  Litisdenunziation
voraus,  oder  es  sei  guch  nur  zweifelhaft,  wie  die
fraglichen  Worte  zu  verstehen  seien,  —  so  geht  ja
aus  den  Anmerkungen  (die  doch  im  Zweifelsfalle
als  das  erste  Auslegungshilfsmittel  in  Betracht  kommen)
  zur  Genüge  hervor,  daß  mit  den  Worten:
„noch  vor  der  Kriegsbefestigung“  nicht  beabsichtigt
sei,  die  fragliche  Einrede  den  Forideklinatorien
gleichzustellen,  sondern  blos  auszusprechen,  daß  dieselbe
  nach  der  Litiskontestation,  also  mit  der  Replik
  oder  Duplik,  wenigstens  in  der  Regel,  nicht
mehr  gehört  werden  dürfe.

(S.  oben:  „Und  in  der  Anmerk.  c  heißt  es  2c.“)
Die  Absicht  der  G.  K.  8  F§.  2  Nr.  2  geht  daher
gewiß  nicht  dahin,  die  exceptio  laudationis  zu
Frivilegiren,  vielmehr  steht  dieselbe  als  gemeinverzögerliche
  Einrede  unter  der  Herrschaft  des  K.  6
§S.  2  und  der  Nov.  v.  J.  1837  F.  28,  und  es
muß  also  mit  ihr  die  eventuelle  Antwort  verhunden
werden,  ausgenommen,  der  Beklagte  wüsite  gewiß,
daß  die  Einrede  begründet  ist.

Hiermit  wäre  das  Hauptmotiv  der  Gutermann'schen
  Ansicht  (s.  oben  a)  hinreichend  widerlegt.
  Wos  nun  das  andere  Motiv  (s.  oben  e)  anbelangt,
  nämlich  die  Unmöglichkeit  einer  Realisirung
        <pb n="299" />
        Ottiabenurizlation.  Stteiteinlassung  z70

des  Prajudizes  nach  §.  28  der  Novelle,  d.  h.  der
Folgen  des  Nichtantwortens  auf  die  Klage  nach
§.  18  eodem,  —  fo  läßt  sich  zwar  nicht  läugnen,
daß  in  den  meisten  Fällen  die  Unterlassung  der  Litiskontestation
  dem  Beklagten  keinen  Nachtheil  bringen
  kann,  weil  die  Frage  über  die  Statthaftigkeit
derselben,  wenn  der  Denunziat  ausbleibt,  oder  seine
Verbindlichkeit  zur  Gewährschaftsleistung  widerspricht,
  ad  separatum  verwiesen  wird  (K.  8  8.  2
Nr.  9),  und  folglich  der  Denunziant  wiederholt
zur  Einlassung  aufgefordert  werden  muß.  Allein
es  lassen  sich  doch  Fälle  denken,  wo  die  Unstatthaftigkeit
  der  Streitverkündigung  aus  dem  eigenen
Vortrag  des  Beklagten  erhellt,  und  es  daher  uberflüssig
  erscheint,  den  Denunziaten  hierüber  zu  vernehmen;
  der  Beklagte  verlangt  z.  B.  die  Streitverkündigung
  aus  einem  offenbar  ich  onerosen  Geschäft,
  ohne  anzuführen,  daß  er  die  Gewährschaftsleistung
  ex  pacto  prätendiren  könne  3).  Da  nun

3)  Man  kann  nicht  sagen,  daß  v.  Gutermann  an
n  der  Art  nicht  gedacht  habe,  denn  er  bemerkt
„In  dieser  Bezlehung  (nämlich,.  hinfichtlich

*  Verwirklichung  des  Prejudizes  des  F.  28  der
Novelle)  waltet  nun  zwischen  der  Streitverkündigung
und  den  übrigen,  eigentlichen  Einreden  eine  bedeutende
  Differenz  ob.  Dlese  werden  als  unbegründet
verworfen,  wenn  slte  entweder  an  dem  Mangel  gebsriger
  Substanzlrung  leiden,  oder  wenn  der  dem  Erziplenten
  hlerüber  auferlegte  Beweis  mißlingt.  Die
erste  Alternatlue  ist  nun  zwar  auch  bei  der  Lliisdenunziation
  möglich;  nicht  aber  die  2te  (nun  folgt  die
Ausführung  bezüglich  der  2ten  Asternative).  Wie  nun
aber,  wenn  die  Ite  Alternatlve  eintritt?  Was  ist  zu
thun,  wenn  die  erceptio  laudusionis  wirklich  an  dem
Mangel  gehsriger  Substanzirung  leidet  und  somit
verwosfen  werden  muß?  v.  asrmazn  beantwortet
  diese  Frage  nicht  ausprücklich.  Nach  seiner  Ansicht
  muß  indessen  bine  neue  Frist  zur  Einlafsung  ge-
        <pb n="300" />
        280  ektisbenunzlation.  Strelteinlasfung.

hier  die  Litisdenunziation  sogleich,  und  wenn
nicht  unbedingt,  doch  angebrachtermaßen  verworfen
werden  muß,  so  kann  die  Folge  des  Nichtantwortens
  auf  die  Klage,  so  ferne  die  Ladung  peremtorisch
  war  (Nov.  v.  J.  1837  F.  18),  bei  der  exceptio
  laudationis  (wie  bei  jeder  anderen  dilatorischen
  Einrede)  mit  deren  Verwerfung  sofort  ausgesprochen
  werden,  und  es  ist  daher  gewiß  nicht
zu  billigen,  wenn  v.  Gutermann  behauptet,
  die  Bestimmung  der  Nov.  v.  J.  1837  8.  28
könne  auf  die  Streitverkündigung  schon  um  deswillen

geben  werden.  Aber  man  kann  doch  gewiß  nicht  sagen,
  daß  sich  hier  die  Folgen  des  Rlchtantwortens
auf  die  Klage  (nach  §.  28  der  Novelle)  nicht  realifiren
  lassen!  Der  §.  28  (der  freilich  nur  von  den
präjudizlellen  und  prozeßhindernden  Elnreden  spricht,
aber  auf  die  dilatorischen  Einreden  analog  angewendet
  werden  kann)  lautet:

„Mit  den  im  FK.  27  benannten  Einreden  ist  erentuell
  die  Streiteinlassung  und  das  Vorbringen  aller
übrigen  Einreden  unter  dem  Rechtsnachtheile  zu  verbinden,
  daß  im  Falle  der  Verwerfung  jener
zuerst  ben  annten  Einreden  die  Rechtsnachtheile
  des  Nichtantwortens  auf  die  Klagen  elntreten
würden“.

Und  wle  schon  Lauk  in  diesen  Blättern  Bd.  4
S.  173  auf  überzeugende  Weise  dargethan  hat,  flnd
die  hervorgehobenen  Gesetzesworte  nicht  auf  den  Fall
definittver  Verwerfung  zu  beschränken,  sondern
auch  von  dem  Falle  zu  verstehen,  da  dle  Verwerfung
wegen  Illlquldität  (bel  den  prozeßhindernden
Elnreden),  also  wegen  mangelnder  Substanzlrung,
eintritt.  Bel  fehlerhaft  vorgetragenen  Erzeptionen
  findet  daher  keine  Zurückwelsung
  „in  der  angebrachten  Art“,  wie
bel  der  Klage,  unter  Vorbehalt  besserer
Substanzirung  statt,  sondern  mit  der
Verwerfung  der  Einrede  lst  sofort  in
der  Hauptsache  zu  erkennen.  —
        <pb n="301" />
        Gaterliche  Rechte  am  Muttergute.  281

keine  Anwenduna  finden,  weil  sich  bel  ihr  das  Präsudiz
des  §K.  18  nicht  realisiren  lasse.  In  vielen  Fällen
mag  dieses  wahr  sein,  aber  nicht  in  allen;  allein
angenommen  selbst,  es  gelte  für  alle  Källe,  so  wãre
doch  die  exceptio  laudationis  keine  privilegirte
Einrede,  indem  sich  keine  gesetzliche  Bestimmung
auffinden  läßt,  welche  das  Privilegium  der  Befreiung
  von  der  Einlassung  ausspricht,  und  der  Umstand,
  daß  sich  das  Präjudiz  verweigerter  Antwort
nicht  realisiren  läßt,  nur  als  ein  äußerer  und  rein
zufälliger  erscheint,  wodurch  zwar  der  praktische  Erfolg,
  nimmermehr  aber  der  prinzipielle  Charakter
der  Einrede  bestimmt  werden  kunn.

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
J.

Rechte  des  Vaters,  bezüglich  des  Mutterqutes  seiner  Kinder
nach  bayerischem  Landrecht.

Die  Cession  des  Mutterautes  eines  Sohnes
wurde  von  dessen  Vater  als  nichtig  angefochten,
weil  der  Cedent  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehe.

Der  Cessionar  behauptete,  die  Klage  sei  nicht
begründet,  weil  durch  die  Cession  die  aus  der  vä—
terlichen  Gewalt  entsprinaenden  Rechte  des  Klägers
nicht  verletzt  würden.  Dieser  Einwand  wurde  jedoch
  aus  solgenden  Motiven  verworfen:

Nach  dem  baper.  Landrechte  (I.  5  K.  5)  sowohl
  als  nach  dem  in  Gemäßheit  des  Publikations=Patentes
  vom  2.  Jannar  17568  und  nach  Th.  1
Kap.  2  §&amp;amp;.  9  subsidiär  anzuwendenden  rämischen
Rechte  steht  an  dem  peculium  adventitium  re-
        <pb n="302" />
        283  Wterlichs  Rechte  em  Musszergute.

gulare,  wozu  insbesondere  das  Muttergut  gehört,
den  Kindern  zwar  das  Eigenthum,  dem  Vater  aber
sowohl  die  Administration  als  die  Nutzuießung  zu.

Diese  Rechte  des  Vaters  und  der  Kinder  können
  nicht  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über
Nießbrauch  und  Eigenthum  beurtheilt  werden,  weil
die  Gesetze  hierüber  spezielle  Vorschriften  enthalten.

Nach  Coust.  6  F.  2  de  hon.  qune  liber.
(6161)  steht  dem  Familienvater  mit  alleiniger  Aus:-nahme
  der  Veräußerung  ein  unbeschränktes  Nutzungs=
  und  Verwaltungsrecht  an  dem  Avdventitium
seiner  Hauskiuder  zu  und  nach  const.  8  K.  5  ibid.
ist  dem  Haussohne  die  Befugniß,  sein  Muttergut
ohne  Einwilligung  des  Vaters  zu  veräußern,  gänzlich
  abgesprochen.

Vgl.  Marezoll  m  Ltnbe’s  Zeitschr  für
Civilr.  und  Proz.

Das  bayfr.  Focchi-,  vden  vSo  pemeimech,
liche  Pekuliend  System  überhaupt  angenommen  hat,
enthält  keine  hievon  abweichende  Bestimmungen,  sondern
  räumt,  wie  bereits  oben  bemerkt  wurde,  dem
Vater  außer  dem  Nießbrauch  auch  das  Verwaltungsrecht
  ein,  ohne  irgend  eine  dir  gemeinrcchtlichen
Vorschriften  beschränkende  Festsetzung.  Hat  nun  der
Sohn  des  Klägers,  zu  einer  Zeit,  wo  er  noch  unter
  dessen  väterlicher  Gewalt  stand,  ohne  dessen
Einwilligung  sein  Muttergut  durch  Cession  an  den
Verklagten  veräußert,  so  sind  durch  diese  Veräußerung
  die  aus  der  väterlichen  Gewalt  entspringenden
Rechte  des  Klägers  allerdings  verletzt,  dieser  ist  sonach
  berechtigt,  in  eigenem  Namen  auf  Aufhebung
der  wegen  Unfähigkeit  des  Cedenten  nichtis.  u  Cession
  zu  klagen,  und  zwar  gegen  den  Cessionar,  dem
es  oblag,  sich  mit  den  Umständen  und  Verhältnissen
  des  Cepenten  gehörig  bekannt  zu  machen.

Fr.  19  pr.  de  reg.  jur.  (50,  17.)

Zwar  soll  nach  const.  8  S.  13  C.  de  bon.
        <pb n="303" />
        Baterliche  Nechte  am  Muitergut-  —

quae  lib.  (6.  61)  der  Vater  über  das  peculium
adventitium  nur  mit  Einwilligung  des  Sohnes
streiten,  wenn  dieser  gegenwärtig  und  schon  mündig

  ist.
Glück  Komm.  Th.  VI  S.  466.

Aber  abgesehen  von  der  Frage,  ob  in  der  allegirten
  Gesetzesstelle  auch  von  der  Verwaltung  der
schon  erworbenen  Adventitien  und  nicht  bloß  von
der  Erwerbung  derselben,  namentlich  von  der  Erwerbung
  der  Erbschaften  und  den  bei  dieser  Gelegenheit
  zu  führenden  Prozessen  die  Rede  ist,

Marezoll  a.  a.  O.  S.  382  und  383
so  kann  im  angegebenen  Falle  das  Klagerecht  des
Vaters  von  der  Einwilkigung  des  Sohnes  schon
deshalb  nicht  abhängig  gemacht  werden,  weil  dieser
  es  war,  der  durch  eine,  falls  es  noch  in  väterlicher
  Gewalt  war,  unbefugte  Veräußerung  des
Muttergutes  die  Rechte  seines  Vaters  eben  so  verletzte
  als  der  Verklagte,  welcher  solches  durch  Cession
  an  sich  zu  bringen  suchte.

Der  Umstand  endlich,  daß  im  gegebenen  Falle
der  Vater  zugleich  Schuldner  des  cedirten  Muttergutes
  ist,  und  daß  zur  Zeit  weder  dessen  Heimzohlung
  noch  Verzinfung  verlangt  wird,  kann  an
dessen  Klagerecht  nichts  ändern,  weil  dieses  schon
durch  die  gesetzwidrige  Veräußerung  des  Muttergutes
  begründet  ist,  und  weil  der  Vater  nicht  bloß  als
einfacher  Nutznießer,  sondern  auch  als  gesetzlicher
Verwalter  und  Vertreter  seiner  Kinder  bezüglich  des
Muttergutes  erscheint  und  in  dieser  Hinsicht  nicht
blos  Rechte  auszuüben,  sondern  auch  die  Pflicht
der  Erhaltung  zu  erfüllen  hat.

DAGE.  v.  6.  Mai  1844  RNr.  8707/¼2.
F.  J.
        <pb n="304" />
        284  Restitution  wegen  Mindersährtgkeit.

Zur  Lehre  von  der  Restitutlon  Minderläbriger  und  denselben
Gleschgestellten  im  Wrozesse.

Ger.-Ordn.  Kap.  XVI  S.  1  Nr.  2,  6  u.  11.

Prozeßgesetz  vom  17.  Nov.  1837  SK.  39.

Kommentar  z.  Ger.-Ord.  Bd.  IV  S.  153f.
159  —60,  176.

Nachdem  die  Vorinstanz  unter  dem  29.  Januar,
insinnirt  am  3.  Februar  1848,  auf  Beweis  des  Klagegrundes
  für  die  klagende  Stiftung  und  der  Einrede
  für  den  beklagten  k.  Fiskus,  sodann  unter  dem
28.,  insinuirt  den  26.  Mai  1848,  in  Folge  der  von
der  Klägerin  unterlassenen  Beweisantretung  auf
Entbindung  des  k.  Fiskus  von  der  Klage  erkannt
hatte,  brachte  Erstere  am  27.  November  1850  ein
Restitutionsgesuch  wegen  Ablaufes  der  Fatalien  mit
Berufung  ein,  worin  der  Antrag  gestellt  war,  unter
  Kassirung  des  Erkenntnisses  vom  23.  Mai  1848,
eventuell  unter  Ertheilung  der  Restitution  auch  hiegegen
  (gegen  das  eben  gedachte  Erk.)  nach  dem
Klageantrage  zu  erkennen.  Dem  vorgängigen  Restitutionsgesuche
  konnte  sedoch  keine  Folge  gegeben
und  sohin  auch  auf  die  damit  verbundene  Berufung
nicht  eingegangen  werden.  Wollte  man  das  Restitutionsgesuch
  als  ein  gegen  das  Versäumniß  des
Appellationsfatale  gerichtetes  ansehen,  so  war  keines
dersenigen  Erfordernisse  des  Ges.  vom  17.  November
  1837  §.  38  angeführt,  viel  weniger  nachagewiesen,
  an  welche  nach  §F.  39  Abs.  1  ebdas.  auch  die
Minderjährigen  und  die  denselben  Gleichgestellten
gebunden  sind.

Indessen  behält  die  angeführte  Gesetzesstelle
den  gedachten  Personen  die  ihnen  nach  der  Gerichtsordnung
  Kap.  XVI  §.  1  Nr.  2  drittem  Satz  zu-
        <pb n="305" />
        Restitutlon  wegen  Minderjährigkelt.  283

stehenden  Rechte  vor.  Hierin  ist  von  der  Restitution
  contra  sententiam  die  Rede,  so  ferne  es  sich
zeigt,  daß  zu  biesen  begünstigten  Personen  merklichem
  Nachtheil  in  processu  etwas  ihrerseits  unterlassen
  oder  anderseits  gefährlich  begangen  worden
  sei.

Wenn  nun  auch  in  dem  Falle  einer  derartigen
Unterlassung  es  sich  zunächst  blos  um  Restitution
gegen  Versäumnisse  handelt,  nicht  aber  direkt
oder  unmittelbar  um  Aufhebung  der  rechtskraftigen
  Entscheidung,

Linde,  vehrb.  des  Civilproz.  3.  Ausg.  §.  423.

Dess.  Handbuch  Bo.  3  S.  682.

Schmid,  Handb.  des  Civilpr.  Bd.  III
S.  539.

Gensler  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  Bo.  IV
S.  114

.  114.

so  behandelt  doch  die  Gerichtsordnung  dieses  als
eine  restitutio  contra  sententiam  und  es  unterscheidet
  sich  auch  diese  Restitution  von  der  nur  im
Laufe  des  Prozesses  vorkommenden  Incident=Restitution,
  der  eigentlichen  Restitution  gegen
Ablauf  der  Berufungsfrist  dadurch,  daß  bei  letzterem
  Gegenstand  der  richterlichen  Beurtheilung  zunachst
  die  Frage  ist,  ob  ohne  oder  doch  durch  ein
entschuldbares,  gesetzlich  verzeihbares  Versäumniß
  das  Fatale  unbenutzt  gelassen,  ob  das  Urtheil
ohne  Schuld  der  Partei  rechtskräftig  geworden
sei,  während  in  dem  hier  vorliegenden  Falle  die
Hauptfrage  die  ist,  ob  der  Inhalt  des,  gleichviel
ob  mit  oder  ohne  Schuld,  rechtskräftig  gewordenen
Urtheiles  den  Restitutionssucher  wirklich  verletzt  hat.

Dabei  ist  auch  für  sich  klar,  daß  diese  Frage
ihre  Beantwortung  nicht  von  demselben  Richter,
welcher  das  angefochtene  Erkenntniß  erlassen,  sondern
nur  von  dem  Oberrichter  finden  kann  und  demnach
das  Restitutionsgesuch  trotz  der  Vorschrift  der  G.
        <pb n="306" />
        266  Widertlage.

a.  a.  O.  Nr.  4  nicht  bei  dem  Richter  erster  Instanz
  anzubringen  ist,  was  sich  auch  schon  aus  dem
Gesichtspunkte  rechtfertigt,  weil  die  Berufung  zugleich
  mit  einzuführen  ist  und  diese  natürlich  an
den  Oberrichter  zu  gehen  hat.  Wird  nun  das  Restitutionsgesuch
  aus  diesem  Gesichtspunkte  aufgefaßt,
  so  war  die  nach  G.  a.  a.  O.  Nr.  6  vom
Tage  der  Urtheilsverkündung  zu  berechnende  Frist
von  vier  Monaten  zu  dessen  Anbringung  längst  abgelaufen.


OAGE.  vom  24.  März  1851.  RNr.  411  3%

6.  1.

3.
Wlderklage.

In  einer  Rechtssache,  in  welcher  die  Vorklage  sür
die  Widerklage  in  der  Art  präjudiziell  war,  daß  der  Anspruch
  des  Widerklägers  hinwegfiel,  wenn  der  Anspruch
  der  Vorklage,  hinsichtlich  dessen  noch  auf
Beweis  erkannt  werden  mußte,  begründet  war,
wurde  bei  Erlassung  des  Interlokutes  bezüglich  der
Vorklage,  die  Widerklage  wegen  prajudizieller  Eigenschaft
  der  Vorklage  nicht  zurückgewiesen,  sondern
die  durch  ihre  Erhebung  einmal  begründete  Kompetenz
  und  ihre  mit  der  Vorklage  gleichzeitig  erfolgte
  Verhandlung  dadurch  aufrecht  erhalten,  daß
nur  hinsichtlich  der  Vorklage  auf  Beweis  erkannt,
das  weitere  Erkenntniß  hinsichtlich  der  Widerklage
aber  bis  nach  erfolgter  definitiver  Entscheidung  der
Vorklage  ausgesetzt  belassen  wurde.

DAGE.  vom  25.  Januar  1851.  Reg.-Nr.
740%0.  G
        <pb n="307" />
        Unvollstanvigkeit  des  gemelndlichen  Söhnevetsuchet,  28
r—

Eldesantrag  Üüber  das  Prekarium.

Es  war  auf  Eid  dahin  erkannt,  daß  ein  gewisses
  Holzreichniß  „nicht  blos  gnadenweise  d.  h.
nicht  nur  als  eine  widerrufliche  Vergünstigung“  bezogen
  wordens.

Die  Revisson  dagegen  wurde  nicht  für  begründet
  befunden,  indem  in  der  Eidesformel  nicht  ein
bloßer  Rechtsbegriff  sondern  ein  Begriff  des
gewöhnlichen  Lebens  enthalten,  welchem,  wenn
ihm  auch  eine  juristische  Qualifikation  beigemischt
erscheint,  doch  ein  Verhältniß  unterstellt  ist,  welches
  in  die  Sphäre  der  natürlichen  unkünstlichen
Wahrnehmung  fällt,  und  worüber,  wie  z.  B.  auch
uber  den  Empfang  eines  Darlehens,  der  Eidesantrag
  gar  wohl  statt  hat.

O##  E.  vom  26.  Okt.  1850.  RNr.  1186  4⅝/.
6.  x.

5.

Unvollständigkelt  des  gemeindlichen  Sühneversuches.
Vgl.  Bd.  2  S.  235;  Bd.  2  G.  237.

Die  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  sagen  hierüber:  Die  Unvollständigkeit  des  vorgängigen
  Sühneversuches  vor  dem  Gemeindevermittlungsamt
  hätte  wohl  den  Unterrichter  veranlassen
können  und  sollen,  diesen  von  den  Beklagten  in  ihrer
  Vernehmlassung  vor  Allem  angeregten  Mangel
gehörig  ergänzen  zu  lassen;  allein  da  solches  nicht  geschehen
  ist,  kann  deshalb  allein  eine  bereits  verhandelte
  Klage  nicht  mehr  abgewiesen  werden,  weil  außerdem
  die  zum  Vortheile  der  Unterthanen  erlassene
gesetzliche  Anordnung  offenbar  zu  deren  Nachtheile
angewendet  würde.

DAGE,  v.  26,  Jannar  1847.  Nr.  711
        <pb n="308" />
        288  Revistonssumme.  Gleichformigkelt  der  Worerkenntnisse.

6.
Reviflonssumme.  Oleichfoͤrmigkeit  der  Vorerkenntnisse.

Nach  §.  58  des  Gesetzes  vom  17.  November
1837  bleibt  bei  der  Berechnung  der  Berufungswie
  der  Revisionssumme  alles  dasjenige  ausgeschlossen
  was  unter  den  Parteien  nicht  mehr  streitig  ist.

Eine  Folge  hievon  ist,  daß,  wenn  die  vorigen
Urtheile  in  den  Streitpunkten,  und  bezüglich  der
Theile  des  Streitgegenstandes,  auf  welche  die
Beschwerdefuhrung  beschränkt  ist,  übereinstimmen,
  es  der  Annahme  der  Gleichförmigkeit  nicht
im  Wege  steht,  daß  in  anderen  Punkten  oder  Theilen,
  welche  außer  der  Sphäre  der  Beschwerdefuhrung
  liegen,  ungleichförmig  erkannt  worden  ist.

Dieser  in  Seuffert's  Kommentar  Bo.  IV.
S.  126  aufgestellte  Grundsatz  wurde  zur  Anwendung
  gebracht  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  20.  Dez.  1850.  RNr.  210131//19,  wo
die  zweite  Instanz  auf  Beschwerde  des  Revidenten
als  Appellanten  (Beklagten)  den  Betrag  der  von
der  ersten  Instanz  dem  Klager  zuerkannten  Summe
von  473  fl.  20  kr.  auf  402  fl.  20  kr.  gemindert  und
nebstdem  auf  gleiche  Veranlassung  eine  Modalität
der  Erfullung  gestrichen  hatte,  und  dem  gemäß  die
bezüglich  der  auch  in  zweiter  Instanz  zuerkannten
40  2  fl.  20  kr.  ergriffene  Revision  wegen  Mangels
der  Summe  als  unzulässig  abgewiesen).

In  gleicher  Weise  wurde  auch  erkannt  am  30.
Juli  1850.  RNr.  13111°.  6.  u.

*)  Bel  der  gegenthelllgen  Annahme  würde  man  zu  dem
Absurdum  gelangen,  daß  der  Beklagte  nicht  an  die
dritte  Instanz  hätte  gehen  können,  wenn  seiner  Beschwerde
  in  keiner  Weise  abgeholfen  worden  wäre,
daß  ihm  aber  dieser  Weg  offen  stehe,  wenn  ihm  schon
die  zweite  Instanz  theilweise  Abhülfe  gewährt  habe.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="309" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  19.  Samstag,  den  13.  Septbr.  1851.

Uechtsanwendung  der  Handelsgerichte  zu  Mürnberg.
(Von  Hrn.  Dr.  Grünsfeld  zu  Fürth  mitgetheilt.)

1.

Die  Prozeßgesetze  vom  22.  Juli  1819  und  17.
November  1837  sind  für  diese  Gerichte  nicht  maß-Kebeno,
  daher  gilt  bei  denselben  auch  keine  bloße

erwahrung  gegen  einfache  Dekrete  und  Zwischenbescheide,
  vielmehr  muß  diejenige  Partei,  welche
sich  gegen  ein  solches  Dekret,  beziehungsweise  einen
solchen  Zwischenbescheid  beschwert  erachtet,  dagegen
sofort  das  geeignete  Rechtsmittel  einwenden.  (Entschließung
  des  Kgl.  Handelsgerichtes  Nürnberg  vom
17.  Januar  1850  zur  Sache  Erlenbach  gegen
Wurzinger.)

II-Nach

  der  bayer.  GO.  Kap.  13  8.  3  Nr.  1
muß  die  beweispflichtige  Partei,  welche  zum  Erfüllungseide
  zugelassen  werden  will,  sich  zu  eben
demselben  noch  vor  dem  Beschlusse  der  Sache  ausdrücklich
  erbieten,  und  das  Prozeßgesetz  vom  17.
November  1837  F.  41  fordert  dieses  Erbieten  sogleich
  bei  Antretung  des  Beweises.

Anders  bei  den  Nürnberger  Handelsgerichten,

XVI.
        <pb n="310" />
        290  Rechtsanwendung  der  Handelsgerichte  zu  Nürnberg.

welche  auf  diesen  Eid  auch  da,  wo  sich  zu  demselben
  nicht  erboten  worden  ist,  von  Amts  wegen  erkennen.
  «

Es  gründet  sich  dieses  auf  die  Bestimmung
der  Nürnberger  Reformation,  Titel  VII  Gesetz  9
§.  1,  wonach  auf  diesen  Eid  erkannt  werden  soll,
der  beweispflichtige  Theil  mag  sich  zu  demselben  erboten
  haben  oder  nicht,  wenn  es  nur  an  den  sonstigen
  Vorbedingungen  hierzu  nicht  mangelt.

Erkenntniß  des  Königl.  Handelsgerichtes  vom

10.  Oktober  1850  in  derselben  Sache.

Das  Gesetz  bozer  net  a.  a.  O.  pr.  parenth.

den  fraglichen  Eid  als:  juramentum  litis  decisorium,
  daß  aber  hlerunter  gleichwohl  nicht  dasfenige,
was  wie  heut  zu  Tage  Haupteid,  sondern  nur  der
von  uns  s.  g.  Erfullungseid  zu  verstehen  sei,  beweisen
  schon  die  weiteren  Worte  des  Gesetzes,  daß
dem  Kläger  zu  Erstattung  und  Erfüllung  geführter
Kundschaft  oder  Beweisung  dieser  Eid  auferlegt
werden  sollte,  und  noch  mehr  dessen  Anforderung,
daß  der  beweispflichtige  Theil  noch  einen  glaubwürdigen
  Zeugen  oder  sonst  starke  Vermuthung  für
sich  habe.

S.  auch  Anmerkung  zur  Nürnberger  Reformation

  Bd.  1  Seite  818  F.  VIII  und  Lahner

  Einleitung  in  die  Nürnberg'schen  Rechte

g.  891  Note.

Wir  müssen  eben  auch  hier  an  dem  Satze  festhalten:


Scire  leges  non  esl  verba  enrum  tenere,

sed  vim  et  potestatem.

III.

Nach  Handelsgebrauch  werden  die  von  den
Fuhrleuten  zu  verladenden  Hendelsgüter  denselben
nicht  persönlich  von  den  Versendern  übergeben,  son-
        <pb n="311" />
        Rechtsanwendung  der  Handelsgerlchte  zu  Nürnberg.  291

dern  die  Uebergabe  wird  in  der  Regel  durch  die
Schaffner  bewerkstelligt.

Diese  Letzteren  erscheinen  aber  hierbei  lediglich
als  Vertreter  und  Bevollmächtigte  der  Fuhrleute,
und  dieselben  haften  den  Versendern  für  die  von
ihren  Schaffnern  übernommenen  Güter  gerade  so,
wie  für  die  ihnen  unmittelbar  übergebenen.

-  Vgl.  das  allegirte  Erkenntniß  und  Schreiben

des  Handels-Vorstandes  Würzburg  vom  2.

Oktober  1850.

IV.

Beweisinterlokute  sind  bei  den  Königl.  Handelsgerichten
  nicht  im  Gebrauche,  und  wären  auch
nicht  an  ihrem  Platze,  nachdem  jede  Partei  schon
in  dem  sogenannten  Vorverfahren  die  für  ihre  thatsächlichen
  Behauptungen  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel
  dem  Gerichte  namhaft  zu  machen,  und
insbesondere  wenn  dieselben  aus  Urkunden  bestehen,
sogleich  wenigstens  Abschriften  oder  Auszüge  hievon
vorzulegen  hat.

Hat  sich  hierbei  insbesondere  ein  Theil  auf
Handlungsbücher  berufen,  und  Auszüge  aus  denselben
  vorgelegt,  welchen  aber  von  dem  anderen  Theile
die  Anerkennung  versagt  wurde,  dann  wird  sosort
Tagefahrt  zur  Produktion  der  Handelsbücher  selbst
angesetzt.
(Entschließung  des  Kgl.  Handelsgerichtes  v.
21.  Aug.  1849  zur  Sache  Prager  gegen
Inoam  und  Prinoth.)

V.

Die  Rathserlasse  d.  d.  Nürnberg  #.  Januar
1689  und  21.  April  1729,  worin  ausgesprochen
worden,  daß  sich  die  Juden  aller  Kontrakte  mit
Nürnberger  Unterthanen,  namentlich  des  Geldwechsels
  und  des  Negozirens  zu  enthalten  haben,  daß

·  O
        <pb n="312" />
        292  Riechttanwendung  der  Hanvelsgerichte  zu  Nürnberg.

die  mit  Juden  geschlossenen  Kontrakte  und  Handlungen

  für  null  und  nichtig  zu  erklären,  wenn  dieselben

  nicht  bei  der  Obrigkeit  des  Christen  verlautbaret

  worden  si  ind,  wurden  von  den  Nürnberger  Handelsgerichten

  in  den  zu  deren  Zuständigkeit  ressortirenden

  Rechtssachen  als  unanwendbar  erklärt.
(Erkenntniß  v.  22.  November  1849  in  derselben
  Streitsache.)

Es  ward  hierbei  zuvsrderst  die  auch  von  Arnold
  in  dessen  Beiträgen  zum  deutschen  Privatrechte
  Band  II  Seite  755  ff.  adoptirte  Ansicht  zu
Grunde  gelegt,  daß  nachdem  das  Edikt  vom  Jahre
1813  F.  19  die  Israeliten  zum  ordentlichen  Großund
  Detailhandel  zugelassen  hat,  der  Jude  bei  denjenigen
  Rechtsgeschäften,  welche  er  innerhalb  der
Gränzen  seiner  Konzession  gemacht  hat,  den  Ausnahmsgesetzen
  nicht  unterworfen  sein  könne.

Die  Nürnberger  Handelsgerichte  gehen  aber  auch
noch  weiter,  und  legen  dem  Umstande,  ob  das  einzelne,
  zum  Gegenstande  des  Streites  gewordene
Rechtsgeschäft  zu  denjenigen  gehöre,  welche  in  das
Bereich  der  verliehenen  Handelskonzession  falle
oder  nicht,  überhaupt  keinen  Werth  bei,  weil  die
Nürnberger  Handelsgerichtsordnung,  welche  für  jene
Gerichte  zuvörderst  maßgebend  ist,  nicht  darnach
fragt,  ob  ein  Kaufmann  die  Gränzen  seiner  Gewerbskonzession
  in  einem  einzelnen  Falle  überschritten
  habe  oder  nicht,  und  das  Gesetz  den  Handelsrichter
  nicht  zum  Polizeibeamten  machen  wollte.

Erkenntniß  2.  Instanz  vom  28.  März  1850
in  derselben  Sache.)

*)  Anders  das  Königl.  Kreis  =  und  Stadtgericht  Nürnberg,
  und  das  demselben  vorgesetzte  Obergericht.  —
Durch  den  am  Schlufse  ausgesprochenen  Rechtssatz  hat
obige  Mittheilung  auch  jetzt  noch  (nach  Aufhebung
der  elvilrechtlichen  Beschränkungen  des  Verkehres  mit
Juden)  praktische  Beveutung.
        <pb n="313" />
        Rechttanwendung  der  Handelsgerichte  zu  Nürnberg.  293

VI.

Die  Nürnberger  Handelsgerichtsordnung  berührt
die  Axpellationsadhäsion  und  deren  Zulässigkeit
gar  nicht.

Da  aber  eben  dieselbe  im  §F.  59  für  diejenigen
Fälle,  für  welche  sich  dort  keine  eigenen  Vorschriften
  finden,  auf  den  herrschenden  Gerichtsgebrauch
verweist,  da  ferner  nach  Lahner  a.  a.  O.  F.  968
Adhäsionen  auch  nach  der  Nürnberger  Reformation
ulässig  sind,  so  unterliegt  deren  Statthaftigkeit
Hei  den  Handelsgerichten  keinem  Anstande.

(Das  allegirte  Erkenntniß  2.  Instanz.)

VII.

Der  §.  13  der  Nürnberger  Handelsgerichtsordnung
  hat  bestimmt,  daß,  wer  bei  dem  Handelsgerichte
  Hülfe  sucht,  auch  den  Bestimmungen  dieser
  Gerichtsordnung,  selbst  wenn  dieselben  vom  gemeinen
  Rechte  abweichen,  sich  unterwirft.

Dieselbe  Handelsgerichtsordnung  legt  aber  im
§s.  33  den  Handelsbüchern,  wenn  sie  den  übrigen
gesetzlichen  Anforderungen  entsprechen,  nur  die  Kraft
halben  Beweises  bei,  vor  den  Handelzsgerichten
Nürnbergs  machen  deshalb  die  Handelsbücher  unter
  allen  Umständen  nur  halben  Beweis,  wenn  auch
die  Gesetze  des  Ortes,  wo  dieselben  geführt  worden,
  und  unter  denen  der  Beweisführer  für  seine
Person  steht,  denselben  eine  weiter  gehende  Beweiskraft
  beilegen,  wie  dieses  z.  B.  das  allgemeine  Preuß.
Landrecht  Thl.  II  Titel  8  §.  569  gethan  hat.

VIII.

Nach  der  Handelsgerichtsordnung  §.  33  Nr.  11
sind  Handlungseigenthümer,  welche  die  Besorgun
der  sämmtlichen  Geschäfte  einem  Direktor  oder  Faktor
  übertragen  haben,  in  der  Regel  zur  Leistung
        <pb n="314" />
        294  Rechtsanwendung  der  Handelsgerichte  zu  Nuͤrnberg.

des  s.  g.  Bucheides  weder  verpflichtet  noch  berechtigt,
  sondern  es  tritt  der  Faktor  an  ihre  Stelle.

Ist  dagegen  auf  irgend  einen  anderen  als  den
Bucheid  für  den  Inhaber  einer  Handlung  erkannt,
und  es  hat  diese  Handlung  mehrere  Inhaber,  so
müssen  sie  in  der  Regel  sämmtlich  den  zuerkannten
Eid  leisten.

Wenn  es  auch  bei  Streitgenossen,  da,  wo  deren
  Zahl  groß  ist,  und  keine  Gegengründe  vorwalten,
  ausnahmsweise  im  Interesse  der  Heiligkeit  des
Eides  gestattet  wird,  daß  einige  Genossen  für  ssch
und  im  Auftrage  der  Uebrigen  den  Eid  leisten
(Seuffert  Kommentar  z.  GO.  B.  III  S.  283),
so  werden  doch  schon  an  sich  der  Mitglieder  einer
Handlungsgesellschaft  nur  äußerst  selten  so  viele  sein,
vaß  durch  die  Eidesleistung  von  ihnen  Allen  der
Würde  des  Eides  ein  Eintrag  geschehen  könnte.

Abgesehen  aber  hievon,  so  sind  die  Mitglieder
einer  Händlungsgeseulschaf  nicht  blos  als  eigentliche
Streitgenossen  zu  betrachten,  sie  erscheinen  vielmehr
faktisch  und  rechtlich  nur  als  eine  Person,  deren
Rechte  und  Verbindlichkeiten  nicht  getrennt  werden
können.

Eigentliche  Streitgenossen  treten  erst  durch  den
einzelnen  Proges  in  ein  gegenseitiges  Verhältniß,
welches  früher  zwischen  ihnen  nicht  bestanden  hat,
und  das  mit  der  Beendigung  dieses  Rechtsstreites
auch  wieder  erlischt.

In  dieser  Lage  befinden  sich  die  Genossen  einer
Handlungsgesellschaft  nicht,  ihr  gegenseitiges  Verhältniß
  ist  ein  dauerndes,  von  dem  Beginne  wie
von  dem  Ausgange  eines  einzelnen  Rechtsstreites
unabhängiges.
Grkenntniß  des  Handelsappellationsgerichtes

in  dieser  Sache  v.  26.  September  1850.
S.  auch  Seuffert's  Kommentar  Bd.  L
S.  154  und  155  Note.  S6.
        <pb n="315" />
        296  Kechtsanwendung  der  Handelsgerichte  in  Nürnberg.

müsse,  und  erst,  wenn  dessen  Vermögen  unzureichend
wäre,  die  subsidiäre  Haftungsverbindlichkeit  des
Nümrnberger  Gastwirthes  eintreten  konnte.

Dieser  Einwand  fand  jedoch  keine  Beachtung,
weil,  abgesehen  davon,  daß  die  Vorsteher  des  Handelsstandes
  durch  die  gedachte  Veröffentlichung  keineswegs
  ein  Gesetz  oder  eine  Verordnung  zu  erlassen
  beabsichtigten,  sondern  nur  die  Erklärung  der
Gastwirthe  zum  geeigneten  Bemessen  für  die  Mitglieder
  des  Handelsstandes,  eben  denselben  zur
Kenntniß  bringen  wollten,  so  war  überdieß  bei  jener
  Erklärung  der  Gastwirthe  nach  dem  id  quod
actum  est  vorauszusetzen,  daß  der  Nürnberger
Gastwirth  nicht  durch  einen  anderen,  sondern  gerade
  durch  denselben  Fuhrmann,  auf  welchen  der
Frachtbrief  lautete,  die  Güter  befördern  ließ.

Hat  dagegen  der  Gastwirth  ohne  Wissen  und
Willen  des  Versenders  das  Gut  einem  anderen
Fuhrmann  übergeben,  als  ihm  durch  den  Frachtbrief
  vorgeschrieben  war,  dann  ist  für  den  aus  solcher
  Widerrechtlichkeit  entstandenen  Schaden  der
Gastwirth  zuvörderst  haftbar.  —

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Werden  im  Wege  der  Restitutlon  neue  Bewelsmittel  beigebracht,
  so  können  dam  lder  auch  solche  Gegenbeweismittel,
welche  für  den  Reprobanten  kelne  Nova  find,  benützt
werden.

Gegen  den  Kommentar  über  die  GO.  Bd.  4  S.  168.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  wurde  hierüber  geäußert:  Der  direkte  Gegenbeweis
  ist  blos  als  Vertheidigung  gegen  den  auf-
        <pb n="316" />
        Bewelsführung  mittelst  Restltution.  Gegenbeweis.  297

gestellten  Hauptbeweis  und  die  darin  gebrauchten
Mittel  zu  würdigen  1);  die  Befugniß  dazu  ist  von
jeder  Beweisführung  untrennbar.  Wird  der  zuerst
geführte  Beweis  später  durch  neue  Behelfe  verstärkt,
so  kann  der  Gegner  des  von  der  Wiedereinsetzung
Gebrauch  machenden  Beweisführers  erst  nun  ein
Bedürfniß  wahrnehmen,  auch  alte  ihm  schon  früher
bekannte  Beweismittel  zu  Hülfe  zu  nehmen  und
entgegenzustellen.  Sein  früherer  Verzicht  durch
Nichtgebrauch  war  ein  blos  bedingter,  insofern  es
bei  der  Summe  der  anfangs  gegen  ihn  gebrauchten
Hauptbeweismittel  verbleiben  würde.  Fällt  diese
Bedingung  weg,  so  kann  ihm  auch  jener  Verzicht
nicht  mehr  entgegengehalten  werden.  Jede  Zulassung
  eines  Beweisführers  zum  Gebrauche  neuer  Beweismittel
  nach  abgelaufener  Beweisfrist  durch  Restitution
  eröffnet  daher  von  Rechtswegen  seinem
Gegner  die  Befugniß,  sich  über  denselben
Punkt  im  Wege  des  Gegenbeweises  dawider  aller
ihm  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel,  mögen  sie
neu  aufgefunden  oder  ihm  früher  schon
bekannt  gewesen  sein,  zu  bedienen  2).
OAGE.  vom  17.  Juni  1851.  Nr.  12971.

1)  Die  Bestlmmung  des  an  einen  gegebenen  Termin
gebundenen  Gegenbewelses  ist  nicht,  alle  dem  Reprobanten
  zu  Gebote  stehenden  Behelfe  vor  dem  Richter
auszuschütten,  sondern  nur  hinrelchende  Mittel  aufzubringen,
  um  dle  nachtheilige  Wirkung  der  vom
Probanten  auf  den  Kampfplatz  gebrachten  Beweismittel
  abzuwenden.  Hat  fich  etwa  der  Beweisführer
nebst  einer  unerheblichen  Urkunde  nur  der  Eldeszuschlebung
  bedient,  so  kann  der  Probat  durch  Annabme
und  Ablelstung  des  Eldes  der  Sache  ein  Ende  machen,
und  fleht  sich  nicht  veranlaßt,  die  zwei  klassischen
Zeugen,  welche  er  zur  Wlderlegung  der  gegnerischen
Behaupkung  beibringen  könnte,  zur  Gewissensvertretung
  zu  benützen.

2)  Aus  gleichem  Grunde  muß  gegen  eine  im  Restltu-
        <pb n="317" />
        298  MNegrtfßnahme  aus  rerfährtem  Wechsel.
2.

Regreßnahmeaus  verjährtem  Wechsel  mit  „Werth  in  Rechnung“.

Der  Inhaber  zweier  verjährter  unbezahlker
Tratten  der  bezeichneten  Art  erhob  im  gewöhnlschen
Verfahren  die  Regreßklage  gegen  den  Aussteller,
ohne  zur  Begrundung  derselben  etwas  Anderes  geltend
  zu  machen,  aks  die  vom  Beklagten  durch  die
Ausstellung  ubernommene  Verbindlichkeit,  dem  Remittenten
  den  Wechselbetrag  zu  verschaffen.  Die
erhobene  Klage  wurde  angebrachtermaßen  abgewiesen.
  Gründe:

„Von  dem  unbestrittenen  Umstande  ausgegangen,
  daß  die  zwei  eingeklagten  Wechsel  als  solche
längst  verjährt  sind,  und  daß  der  Kläger  nur  als
Cessionar  jene  Rechte,  die  seinem  Cedenten,  dem
durch  Indossament  in  die  Rechte  des  Remittenten
getretenen  Arnstein  zustanden,  stellt  sich  das  streitige
Verhältniß  auf  die  einfachste  Weise  dar.  A  der
Trassant  (nun  Beklagter)  ertheilte  dem  Trassaten  B
den  Auftrag,  für  ihn  an  C  (den  Remittenten)  1200  fl.
zu  bezahlen  und  ihm  solche  in  Rechnung  zu  stelken.
Der  uxitere  Beisatze  3,Werth'  in  Rechnung“
statt  „Werth  erhalten“  deutet  an,  daß  A  dadurch
keineswegs  zugestehen  wollte,  dem  C  jene  1200  fl.
schuldig  zu  sein,  sondern  daß  er  ihm  diese  Summe
nur  einstweilen  zuzuwenden  beabsichtigte,  mit  dem
Vorbehalke,  sich  später  erst  mit  ihm  hieruber  zu
berechnen,  d.  h.  durch  Vergleichung  der  belberseitigen
  Guthabungen  zu  ermitteln,  wer  der  Gläubiger
und  wer  der  Schuldner  des  Andern  sei.  Jene  Formul
  rung  paßt  daher  gleich  gut  auf  die  Voraussetzung,
  daß  A  dem  C  vie  angewiesene  Summe  als
Vorschuß  treditiren,  als  daß  er  ihm  damit  eine  ältlonswege

  zuceelassene.  Arxrellatien  voch-  die  Arhasion
zugelassen  werden.
        <pb n="318" />
        Regreßnahme  aus  verjährtem  Wechsel.  299

tere  Schuld  beimzahlen  wollte.  C  selbst,  der  den
Wechsel  an  D  girirte,  hätte  damit  gegen  A  nie
eine  Forderung  beweisen  können.  Vermöge  eben
dieses  Indossamenks  ließ  sich  nun  C,  da  der  Wechsel
  auf  Ordre  gestellt  d.  h.  ihm  die  Uebertragung
an  Dritte  bewilligt  war,  die  bezogene  Summe  von
D  bezahlen  oder  sonst  zu  gut  rechnen,  und  überließ
dafür  diesem  das  Recht,  sie  bei  B  zu  erheben.
Letzterer  zahlte  jedoch  nicht,  somit  blieb  das  von  A
ertheilte  Mandat  unerfüllt,  und  alles  kehrte  auf
den  ursprünglichen  Zustand  zurück.  Eben  jene
Summe  verlangt  nun  D  durch  seinen  Cessionar  R,
weil  er  sie  von  dem  Bezogenen  nicht  erlangen
gemte,  von  A,  dem  Trassanten,  ersetzt,  statt  sich  an
C,  seinen  Giranten,  unmittelbar  zu  halten.

Der  Umstand,  daß  die  beiden  Wechsel  verfährt
sind,  äußert  seine  Wirkung  nicht  blos  auf  das  Verfahren,
  den  Wechselprozeß  und  die  hierin  zu  Gebot
stehenden  Hülfsvollstreckungsmittel,  die  Wechselstrenge
  mit  der  persönlichen  Haft,  sondern  vielmehr
darüber  hinaus  noch  in  dem  Punkte,  daß  die  Wechselverbindlichkeit,
  alle  eigenthümlichen  Folgen
und  Wirkungen,  welche  die  Gesetze  dem  Wechsel
selbst  unter  den  daran  betheiligten  Personen  beigelegt
  haben,  alle  Rechtsvermuthungen,  die  sie  daran
knüpfen,  erloschen  sind.  Es  ist  daher  eine  ganz
irrige  Aufstellung  des  Klägers,  wenn  er  behauptet:
ihm  stünden  alle  Rechte  zu,  welche  (rer  Indossatar)
D  vor  der  Verjährung  der  Wechsel  gegen  A
hätte  geltend  machen  können,  —  nur  müsse  er  sie
im  ordentlichen  Prozesse  vor  den  ordentlichen  Gerichten
  verfolaen;  an  der  Haftung  des  Trassanten
A  sei  aber  keine  Aenderung  eingekreten.  Allerdings
ist  bei  einem"  verjährten.  Wechsei  auf  die  Bedeutung
der  Ausdrücke,  die  in  wechselmäßigen  Urkunden  vorkommeiv“
  insdfern  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  sse  in
jenem  Verständnisse  aufzufassen  sind,  welches  der
        <pb n="319" />
        300  Regreßnahme  aus  verjährtem  Wechsel.

daraus  erkennbaren  Absicht  der  Betheiligten  am
besten  entspricht.  Allein  die  strenge  Folge  der  bloßen
Unterschrift  nach  Art  eines  Kiteralkontrakts  und  die
ausgedehnten  Wirkungen,  welche  der  Haftung  nach
Wechselrecht  zukommen,  bestehen  nicht  mehr.  Alle  dabei
in.  Mitte  liegenden  Verträge  sind  nur  nach  den  Regeln
  des  gemeinen  Rechts  von  der  Schuldverschreibung,
  dem  Mandate,  der  Bürgschaft,  der  Cession
und  Assignation  u.  dgl.  m.  zu  beurtheilen.

Wird  dieser  Sah  festgehalten,  so  ergiebt  sich
daraus  ganz  einfach  die  Lösung  der  Frage,  welche
Rechte  vem  Kläger  aus  den  ihm  cedirten  Wechseln
gegen  den  Aussteller  zustehen:

a)  Die  Wechsel  sind,  wie  oben  bemerkt,  keine
Schuldbekenntnisse,  sie  enthalten  kein  Bekenntniß
  der  empfangenen  Valuta;  die  replicando
nachgetragene  Behauptung,  A  (der  Trassant)  sei
dem  C  (dem  Remittenten)  die  1200  fl.  wirklich
schuldig  gewesen,  ist  in  Ermangelung  eines  daraus
ersichtlichen  Grundes  der  Schuld  zu  allgemein,  um
berücksichtiget  zu  werden.  Als  Schuld-oder  Haftscheine
  können  sie  daher  nicht  eingeklagt  werden;
die  condictio  mutui  ist  in  der  Klage  weder  begriffen
  noch  entwickelt.  .-.-  ·

b)  Kläger  macht  aushülfsweise  den  Gesichtspunkt
  des  Mandates  geltend;  allein  A  hatte  nur
dem  B  (dem  Trassaten)  ein  Mandat,  an  C  zu
zahlen,  gegeben;  dieses  blieb  aber  unerfüllt.  Eben
dieses  Mandat  gab  aber  Dritten,  insbesondere  (dem
Indossatar)  D  noch  kein  Recht,  zu  interveniren
und  durch  Leistung  jener  aufgetragenen  Zahlung
ein  dem  nützliches  Geschäft  zu  führen.  Die
Nützlichkeit  jenes  Geschäftes,  welche  allein  die  artio
negot.  gest.  begründen  könnte,  hinge  von  dem
Umstande  ab,  daß  A  die  Summe  dem  C  wirklich
schuldig  war,  was  aber  dem  obigen  zufolge  gar
nicht  dargelegt  ist.  -
        <pb n="320" />
        Regreßnahme  aus  verlährtem  Wechsel.  301

)  Die  dritte  Wendung,  welche  der  Klage  gegeben
  wird,  ist  die  der  Bürgschaft,  womit  auch
das  mandatum  gualificatum  nach  den  Anmerkungen
  zum  bayer.  LR.  III.  9  8.  1  Nr.  5  lit.  c.
völlig  zusammenfällt.  A  soll  sich  dafür  gegen  jede
Ordre,  jeden  Nachmann  des  C  verbürgt  haben,
daß  ihm  jene  Summe  bei  B  bezahlt  werde;  deshalb
  soll  eine  actio  ex  stipulatu  gegen  ihn
stattfinden.  Diese  Auffassung  ist  zwar  dem  Wesen
des  gezogenen  Wechsels  und  den  präsumtiven  Absichten
  des  Trassanten  A  am  angemessensten;  allein
sie  greift  nicht  durch,  um  jene  Interzession  als  eine
nach  dem  gewöhnlichen  bürgerlichen  Rechte  halt,
bare  darzustellen.  dnpdn  solche  war
ihrer  Natur  nach  beschränkt  auf  die  Dauer  der  wechselmäßigen
  Verbinwlichkeit  und  bedingt  durch  die
Einhaltung  der  Fristen,  um  die  Verjährung  des
Wechsels  aufzuhalten.  ..  ..  ..  .  (Allerdings  übernimmt
  der  Trassant  Garantie  dafür,  daß  dem  Remittenten,
  beziehungsweise  dessen  Rechtsnachfolgern
die  im  Wechsel  ausgedrückte  Summe  wirklich  verschafft
werde;  aber  Voraussetzung  dieser  Haftung  ist,  daß  nicht
verabsäumt  werde,  was  nach  Wechselrecht  den  Inhabern,
  insbesondere  auch  in  Betreff  der  Geltendmachungszeit
  obliegt)  ..  Die  Haftung  als
Interzedent  oder  auf  dem  Grunde  des  mandatum
qualisieatum  fällt  daher  mit  der  wechselmäßigen
Verbindlichkeit  zusammen,  von  der  sie  nur  ein  eigenthümlicher
  Ausfluß  ist,  und  muß  auch  mit  dieser
erlöschen.  Dazu  kömmt  noch,  daß  aus  dem  Wechsel
  gar  nicht  hervorgeht,  ob  D  wirklich  für  den
Wechsel  eine  Zahlung  an  C  geleistet  habe,  was
doch  unerläßlich  wäre,  um  den  A  als  Bürgen  angreifen
  zu  können,  indem  auch  das  Giro  des  C
nur  den  Werth  „in  Rechnung“  vorträgt.

Diiese  Erwägungen  lassen  es  ungewiß,  ob  A
dem  C  etwas  schuldig  war,  ob  D  dem  C  für  den
        <pb n="321" />
        Angebliche  Difsamatlon.  Betr.  Verpflichtung  elnes  Dritten.  303

v..Heeeat  auch  der  Magistrat  L.  im
Prozesse  mit  dem  Lebzelter  H.  das  Aerar  für  baupflichtig
  erklärt,,  so  liegt  voch  in  dleser  ledlglich  vefensionellen
  Behauptung  keine  Berühmung,  daß  der
Magistrat  diesfalls  ein  Klagerecht  gegen  den  k.  Fiskus
  habe.  Der  Magistrat  bestreitet.  selne  Baupflicht,
behauptet  die  Baupflicht  des  Aerars.  Ist  dieses
richtig,  so  hat  H.  (der  Kläger  im  Vorprozesse)
kein  Klagerecht  gegen  den  Magistrat,  sondern  gegen
den  Fiskus,  ohne  daß  deswegen  der  Maglstrat  ein
Zwangsrecht  hat,  zu  fordern,  daß  der  Fiskus  eine
Baulast  übernehme"  welche  det  Magistrat  nicht  in
Folge  eines  ihm  zustehenden  Klagerechtes  für  sich
beansprucht,  sondern  bezüglich  dessen  er  nur  den  H.
für  berechtigt  prävizirt,  vieselbe  vom.  Fiskus  zu  beanspruchen.
  —  Hat  der  Magistrat,,  dem  H.  als
Verklagter  gegenüberstehend,  die  Adzitatlon  des  Fiskus
  als  baupflichtigen  Subjektes  beantragt,  so  liegt
in  diesem  Bestreken  des  Magistrates,  der  Rolle
als  Verklagter  dem  H.  gegenüber  enthoben  zu  werden,
  ebensowenig  eine  Behauptung,  daß  der  k.  Fiskus
  gegen  den  Maglstrat  eine  Verpflichtung  habe,
sondern  immer  nur  das  zur  Diffamation,  also  auch
zur  Provokatlon  nicht  genügende  Assert,  H.  habe
Baulast-Ansprüche  gegen  des  k.  Aerar....  Daß
eine  zur  Provokatlonsklage  genügende  Diffamation
stattfand,  muß  bereits  in  der  Klage  behauptet  sein,
kann  aber  nicht  erst  in  Folge  eines  beweisauflegenden
  Erkenntnisses  nachträglich  erwiesen  werden,  indem
  sonst  Provokat  gegen  die,  die  Diffamation  angeblich
  begründenden  Thatsachen  sich  genüglich  gar
nicht  zu  vertheidigen  vermöchte.  Immerhin  muß  es
aber  dem  k.  Fiskus  freistehen,  die  angebliche  Berühmung
  des  Magistrates,  für  welche  der  Ausgang
des  zwischen  H.  und  dem  Magistrat  schwebenden
Streikes  nach  Umständen  präjudiziell  sein  mag,  anders
  und  besser,  als  in  der  Klage  geschehen,  zu
        <pb n="322" />
        304  (ocalio  conduetio  opetarum  vel  operis,

fundiren.  Nach  GO.  Kap.  4  F.  7  war  der  Verklagte
  auf  die  mangelhaft  stbstamite  Provokationsklage,
  so  wie  sie  angebracht,  sich  einzulassen  nicht
verbunden
O###  vom  3.  Januar  1851  (Fiskus  g.  Magistrat
  Laufen.  Nr.  59712/86).

4.
Locatlo  conductio  operarum  vel  operis.

Der  in  den  Blättern  Band  XI  S.  17  ausgesprochenen
  Rechtsansicht,  daß  die  Uebernahme  eines
Transportes  von  Personen  oder  Sachen  als  eine
locatio  operis,  nicht  operarum,  zu  betrachten
sei,  entsprechend,  wurde  dem  aus  Fr.  19  §.9  und
10  dann  Fr.  38  pr.:  locati  conducti  (19,  2)
für  die  locatio  conductio  opernrum  entnommenen
  Rechtssatze,  daß  der  Miether  zur  Bezahlung
des  versprochenen  Lohnes  auch  dann  verpflichtet  ist,
wenn  er  sich  die  gemietheten  Dienste  nicht  leisten
läßt,  in  einem  Vertragsverhältnisse  keine  Anwendung
gegeben,  nach  welchem  von  dem  Vermiether  eine
gewisse  Anzahl  Bäume  aus  einem  Walde  an  das
Ufer  eines  Flusses  gebracht  werden  sollten,  weil  hier
nicht  reine  Dienstesverrichtungen  Vertragsgegenstand
  waren,  sondern  mit  diesen  Verrichtungen
  auch  Kosten  verbunden  gewesen  sein  würden.  Es
wurde  daher  nur  eine  Klage  auf  Ersatz  des  wirklich
  zugegangenen  Schadens  gestattet.

DAGE.  vom  23.  Januar  1851.  RNr.  16331/¼

Gnome.
Ein  Frevler  heißt,  wer  fest  an  seinem  Elde  hält;
Ist  das  nicht  offenbar  dle  umgekehrte  Weltt

NRedalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  *—#  1.  #n#gt.
        <pb n="323" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  20.  Samstag,  den  27.  Septbe.  1851.

Wird  zur  Ersihung  elner  servitus  discontinna
nach  Salzburgischem  Vartikularrechte  die  unvordenkliche
  Beit  erfordert?

Der  Salzburgische  orahh  und  Rechtslehrer
Christophorus  Bluemblacher  bemerkt  in  seinem
zu  Salzburg  im  Jahre  1661  erschienenen  Tractatus
  de  jure  emphyteutico,  vitalitio  et  juro
precarine  ete.,  questio  XI  §S.  8  pag.  126  —  127:

„Sed  objicies,  servitus  nulla,  nec  discontinun
  quidem  praescriptionem  immemorialem
„requirit,  ergo  superflun  est  qunestio,  an  contra
enm  restitutio  competat?  Respondee  in  theo-„rla
  quidem  hanc  sententiam  firmis  subnixam
„esse  rationibus  et  fundamentis,  prout  videre
west  apud  Dlutth.  Wesemb.  in  paratl.  ff.  de
„servit.  u.  5.  deducentem,  distinctionem  servi-„tutum
  in  continuas  et  discontinuns  juri  haud
„esse  conformem,  sed  ut  ipsemet  Wesemb.
„ibidem  testatur,  contrarium  jam  est  in  foro
„receptum,  duemadmodum  idipsum  etiam
„upud  inclytum  Consilium  Aulicum
„Salisburgense,  nec  non  teste  Mynsing.
„Cent.  4  obs.  53  in  Camera  Imperioli  Spi-„rensi
  receptum  est.“

Diese  Stelle  hat  Zauner  im  zweiten  An-XI.
        <pb n="324" />
        306  Erflhung.  Servit  discont.

hange  zu  B.  III  seines  „Auszuges  der  wichtigsten
hochfürstl.  Salzburgischen  Landesgesetze,  Salzb.
1790,“  Ziff.  V  S.  234  —  235  unter  der  Ueberschrift
  extrahirt:
„Zur  Verjährung  einer  sogenannten  serritu-„tis
  discontinune  wird  eine  unvordenkliche
„Zeit  erfordert,“
und  gestützt  auf  diese  Zeugnisse  führen  nunmehr  v.
Weber,  Darstellung  der  sämmtl.  Prov.=  und  Stat.=Rechte
  des  Königr.  Bayern,  B.  V  S.  145  F.  91,
und  Gengler,  Quellengeschichte  und  Syst.  des  im
Königr.  Bayern  2c  geltenden  Privatrechtes,  §.  14
S.  109  den  soeben  vorgetragenen  Satz  als  einen
zu  dem  Salzburgischen  Partikularrechte  gehörigen
Rechtssatz  auf.  Mit  Unrecht.  Denn  abgesehen
davon,  daß  sich  eine  Continuität  dieses  angeblichen
Gewohnheitsrechtes  bis  herab  auf  unsere  Zeit  nicht
erweisen  läßt,  findet  hier  Anwendung,  was  v.  Savigny
  in  seinem  Systeme  des  heutigen,  Röm.
Rechts  B.  IV.  S.  501  —  505  mit  folgenden  Worten
  bemerkt:  «
„Selbst  das  kann  nicht  zugegeben  werden,
„daß  diese  unrichtige  Lehre  *)  wenigstens  in
„den  Ländern,  deren  höchste  Gerichte  sie  be-„folgt
  haben,  die  Natur  eines  partikulären
„Gewohnheitsrechts  angenommen  habe.  Denn
„die  Gerichte  haben  jene  Lehre  keineswegs
„als  ein  Stück  des  besonderen  Landesrechts
„zur  Anwendung  gebracht,  sondern  lediglich
„als  ein  Stück  des  Römischen  Rechts,  in-*)

  Nämlich  die  von  älteren  Rechtslehrern  vertheirigte,
in  neuerer  Zeit  aber  vollständlg  widerlegte  Lehre,
wornach  bei  Servitutes  discontinuse  nur  die  Immemorlalverjährung
  Platz  greifen  könnte.  Vgl.  hler##-ber
  v.  Savigny  a.  a.  O.  S.  108  flg.,  Seuffert,
pralt.  Pand.  R.  2.  Aufl.  B.  1  F.  185  Note  2  S.  237,
        <pb n="325" />
        Ebegerichtliche  Kompetenz.  Mandatum  de  reverlendo.  307

„dem  sie  sich  auf  Stellen  der  Digesten  und
„auf  die  Autorität  gemeinrechtlicher  Schrift-Osteller
  gegründet  haben.  Auch  ist  hier  kei-„neswegs
  ein  Fall  vorhanden,  worin  für  ein
„wahrhaft  empfundenes  praktisches  Bedürfni
„blos  zum  Schein  eine  Rechtfertigung  au
„dem  Röm.  Recht  gesucht  worden  wäre,  da
„gerade  für  das  praktische  Bedürfniß  vurch
„jede  bestimmte  Verjährungszeit  weit  besser
„gesorgt  wird,  als  durch  die  unvordenkliche.
„Zeit.  Es  ist  also  hier  vielmehr  ein  solcher
„Fall  vorhanden,  worin  selbst  jene  Gerichte,
„wenn  sie  sich  von  dem  bisher  gehegten.
„theoretischen  Irrthum  überzeugen,  denselben
„aufzugeben  und  den  entgegengesetzten  Grund=„Fe
  dur  i  die  Zukunft  anzuwenden  hoben.
8.  2  .

-

Chegerichtliche  Kompetenz.  Mandatum  de
revertendo.

(Preußisches  Reckt.  J

Vergleiche  Blätter  für  —  Bd.
VII  S.  87  und  Bo.  IX  S.  296.

Es  ist  schon  sfters  verschiedenartig  darüber  erkannt
  worden,  ob  nach  allgemeinem  Preuß.  Landrechte
  der  Ehe=  oder  der  persönliche  Richter  befugt
sei,  den  anderen  eigenmächtig  sich  absondernden  Ehes
gatten  zur  Rückkehr  anzuhalten,  da  in  dem  hier
einschlagenden  §.  685  Thl.  11  Tit.  1  des  allg.  Preuß.
Landrechtes  eine  nähere  Bezeichnung  hierüber  mangelt.

Es  dürfte  ebendeshalb  eine  wiederholte  Erörterung
  dieser  Frage  vom  praktischen  Standpunkte.
aus  nicht  überflüssig  sein.
        <pb n="326" />
        808  Etegerlchillche  Kompetenz.  M#ndatum  de  rerertend.

Die  Ansicht,  daß  das  fragliche  mandatum  de
revertende  zum  Eherichter  ressortire,  stützt  sich
hauptsächlich  darauf,  daß  die  Nichtbefolgung  desselben
  die  Ehetrennung  nach  sich  ziehe,  sohin  für
die  Ehescheidungsklage  präparatorisch  erscheine  und
deshalb  jene  Einschreitung  von  dem  in  der  Hauptsache
  kompetenten  Ehegerichte  auszugehen  habe.

Abgesehen  jedoch  von  dem  hiegegen  bereits  von
dem  kgl.  Appellations-Rath  Hrn.  Dr.  Gett  in  seinen
  praktischen  Erörterungen  aus  dem  gesammten
Gebiete  der  Rechtswissenschaft  Nr.  XIII  S.  152
erhobenen  Bedenken,  dürfte  die  andere  Meinung,
nach  welcher  der  persönliche  Richter  für  kompetent
zur  Erlassung  eines  mandatum  de  revertendo
erachtet  wird,  aus  nachstehenden  Gründen  für  die
richtigere  zu  halten  seint  !*ê*-.“5

1)  Ist  aus  anderen  Gesetzesstellen  zu  entnehmen,
daß  dergleichen  präparatorische  Verfügungen
der  ordentliche  persönliche  Richter  der  Eheleute

zu  erlassen  hat.  .

§.688ufld§.209;-712,713und714-Thl.
llTit.Ideö-allg.7Preuß.Landrechts.
2)  Spricht  hiefür  ganz  ausdrücklich  die  allg.  Preuß.

Gerichts-Ordnung:

Thl.  1  Tit.  40  S.  20.
welche  älter  als  das  revidirte  preußische  Landrecht
  ist,  und  deshalb  demselben  in  allen  prozessualischen
  Fragen  zur  Grundlage  und  im
Zweifel  zur  Erläuterung  dient.

Nach  derselben  steht  die  erste  Einleitung  im  Ehescheidungs-Prozesse,
  die  werkthätige  Pflege  der
Sühne,  die  Erforschung  des  Grundes  der  entstandenen
  Mißhelligkeiten,  die  Pflicht  für  deren  Beseitigung
  durch  zweckmäßige  Vorstellungen  und  Ermahnungen,
  allenfalls  auch  durch  Anwendung  des
obrigkeitlichen  Amtes,  dem  ordentklichen  persönlichen
Nichter  zu.
        <pb n="327" />
        Ehegerichtliche  Kompetenz.  Mandalam  de  revertend,  309

6.  22  und  §.  29  1.  e.

Die  ausdrückliche  Bezugnahme  des  §  29  der
Preuß.  Gerichts-Ordnung  auf  §F.  675,  685,  709,
712.  711  Thl.  II  Tit.  1  des  allg.  Preuß.  Landrechtes
  läßt  ohnzweiselhaft  erkennen,  daß  wegen  Verdachtes
  eines  Ehebruches,  wegen  böslicher  Verlassung,
  wegen  unordentlicher  Lebensart,  wegen
Versagung  des  Unterhaltes  und  überhaupt  in  allen
Fällen,  wo  die  Scheidung  gesucht  wird,  der  ordentliche
  persönliche  Richter  bemüht  sein  muß,  das
gute  Vernehmen  unter  den  in  Zwietracht  gerathenen
Eheleuten  wieder  herzustellen  und  die  Ursachen  der
entstandenen  Mißhelligkeiten  aus  dem  Wege  zu  räumen,
  also  auch  alle  erforderliche  für  die  Anstellung
der  Ehescheidungsklage  präparatorischen  Verfügungen
zu  erlassen.

3)  Wo  es  sich  um  einen  Befehl  zur  Rückkehr  gegen
  die  ohne  rechtmäßigen  Grund  entfernte
Ehegattin  handelt,  steht  die  Trennung  der  eingegangenen
  Ehe  selbst  noch  nicht  in  Frage,
denn  es  kann  ja  der  Ehegatte  der  richterlichen
Aufforderung  Folge  leisten,  und  andernfalls  erlangt
  der  andere  Theil  durch  die  bloße  Entfernung
  des  einen  Ehegatten  noch  keinen  Scheidungsgrund,
  erst  die  Nichtparition  des  Entsfernten
  gibt  ihm  ein  Recht,  auf  Ehescheidung
zu  klagen.

Da  nun  aber  das  Ehegericht  nur  allein  ermächtigt
  ist,  Klagen  über  den  Rechtsbestand  oder  die
Trennung  einer  schon  bestehenden  Ehe  zu  entscheiden,


VO.  vom  22.  Juli  1806  Rg.-Bl.  1806  S.  285.

„  „  28.  Juli  1818  Gesetz-Bl.  1818

S.  474.

VO.  vom  12.  Dezember  1822  Reg.-Bl.  1822

S.  1313.  ,
SeuffervöKommentaerJS.105.
        <pb n="328" />
        310  Etrafrichil.  Untersuchungen  gegen  Konskriptlonspfllchilge.

Prozeß-Novelle  vom  17.  November  1837,
so  erscheint  zur  Erlassung  des  mandatum  de  revertendo
  nicht  das  Ehegericht,  sondern  nur  der
ordentliche  persönliche  Richter  kompetent.

In  der  Ehescheidungssache  II.  gegen  II.  wurde
daher  vom  kal.  Appellations-Gerichte  von  Oberfranken
  durch  Erkenntniß  vom  18.  Juni  1850  sowle
durch  Erkenntniß  des  k.  Oberappellations-Gerichtes
vom  6.  Dezember  1850  Neg.-Nr.  81  3/,  die  sosortige
  Ehètrennung  auf  den  Grund  eines  vom  persönlichen
  Richter  erlassenen,  von  der  Ehesrau  aber
nicht  befolgten  mandatum  de  revertendo  unter
Verwerfung  der  desfalls  wegen  vermeintlicher  Inkompetenz
  des  persönlichen  Richters  opponirten  Einrede
  der  verfrühten  Ehescheidungsklage  *

Frieß.

Strafrechtliche  Untersuchungen  gegen  Konstkriptionspfllchtige.
  ·

,  Unter  Aufhebung  einer  früheren  diesen  Gegenstand
  betreffenden  Entschließung  vom  21.  Dezember
1834  (Döllingers  VOS.  Bd.  10  Th.  1  S.  143)
wurde  vom  Justizministerium  im  Hinblick  auf  das
Gesetz  vom  23.  Mai  1816,  die  bei  der  Militäraushebung
  im  Untersuchungsprozesse,  im  Verhaft
oder  in  Zwangsarbeitshäusern  befindlichen  Konfkribirten
  betr.,  am  9.  Juni  1851  verordnet:

I)  Wenn  sich  ein  im  Alter  der  Konfskriptionspflichtigkeit
  oder  in  den  ersten  zwei  Jahren  der  Militärpflichtigkeit
  (§§.  5  —7  Abs.  1  des  Heerergänzungsarsebes
  vom  15.  August  1838)  stehender  Jünging
  wegen  Verbrechens  oder  wegen  ir  gend'eines
Vergehens  in  Untersuchung  befindet,  so  haben  die
Untersuchungsgerichte  der  heimathlichen  Konskrip=
        <pb n="329" />
        Wirksamkelt  außeramtlicher  Flratlonsrerträge.  311

tionsbehörde  des  Prozessirten  von  der  Untersuchung
  und  von  dem  Ausgange  derselben
Nachricht  zu  geben,  damit  von  der  genannten  Behörde
  die  geeignete  Vormerkung  bezüglich  der  Aushebung
  gemacht  werden  könne.

II)  Gleiche  Nachrichterkheilung  an  die  Konskriptionsbehörde
  hat  zu  geschehen:

1)  wenn  sich  einer  der  unter  Ziff.  1  bezeichneten
  Jünglinge  wegen  Verbrechens  oder  wegen
  irgend  eines  Vergehens  in  Strafhaft
  befindet,

2)  wenn  ein  in  das  Alter  der  Konfkriptions,
pflichtlgkeit  noch  nicht  eingetretener  Jüngling
  wegen  Verbrechens  oder  wegen  eines  der
im  §.  4  des  Heerergänzungsgeseßes  vom  15.
August  1828  genannten  Vergehen  verurtheilt
  wurde.

III)  Bel  der  Nachrichtertheilung  von  dem  Ausgange
  der  Untersuchung  (Ziff.  1),  sowie  in  den  unter
  Ziff.  2  bezeichneten  Fällen  ist  der  Konfkriptions-=behörde
  zugleich  eine  beglaubigte  Abschrift  des  betreffenden
  Beschlusses  oder  Erkenntnisses  mitzutheilen.
  —

Mlittheilungen  aus  der  Praris.
J.
Wirksamktit  außeramtlicher  Flratlonsrerträge  1).

Von  einer  Klage  aus  einem  außeramtlichen
Firationsvertrage  war  der  Verklagte  in  erster  In-1)

  Sewohl  diesen  als  die  oben  S.  23—29  abgedruckten,
  und  die  nachfolgend  mit  Sp.  bezelchneten  Bei-
        <pb n="330" />
        312  Wirksamkelt  auferamtlicher  Flratlonsverträge.

stanz  wegen  Mangels  der  Protokollirung  bei  der
Distriktspolizeibehörde  entbunden  worden.  Das  Gericht
  zweiter  Instanz  verurtheilte  den  Beklagten  zur
Erfüllung  des  Vertrages.  Gründe:

„Richter  Imne  stützt  seinen  Ausspruch  einzig
und  allein  auf  den  Umstand,  daß  der  der  Klage
abschriftlich  angelegte  Firationsvertrag  vom  9.  Oktober
  v.  Is.,  welcher  das  Klagsfundament  bildet,
nicht  unter  Leitung  der  Distrikts-Poligeibehörde  protokollirt
  ist,  was  gemäß  §.  6  der  Vollzugs-Instruktion
  vom  17.  Juni  1848  zum  Ablösungsgesetz  vom
4.  Juni  1818  #ur  Rechtsgültigkeit,  beziehungsweise
zur  klagbaren  Verfolgung  desselben  unerläßlich  sei,
—  allein  mit  Unrecht.  —

Das  allegirte  Gesetz,  wie  die  Instruktion,  gestatten
  den  Betheiligten  ausdrücklich  die  gebotene
Firirung  aller  unsländigen  Gefälle  und  Zehenten,
im  Wege  des  freiwilligen  Uebereinkommens,  und  der
#§  8  Absch.  II  des  Gesetzes  bestimmt  noch  besonders,
  daß  alle  bereits  rechtsgiltig  bestehenden  oder
vor  der  amtlichen  Behandlung  zu  Stande  kommenden
  Firationen  oder  Umwandlungen  von  Grundgefällen
  in  Kraft  bleiben  sollen,  und  nach  F.  3  der
Instruktion  sind  selbe  von  den  k.  Behörden  ohne
erheblichen  Grund  nicht  zu  beanstanden,  wenn  nur
zur  Genüge  erhellt,  daß  selbe  beiderseits  mit  freiem
Willen  und  gutem  Vorbedacht  stattgefunden  haben.

Dieses  vorausgesetzt,  so  kann  dem  §.  6  der
Instruktion  unmöglich  der  vom  Erstrichter  unterbreitete
  Sinn  beigelegt  werden,  da  ein  solcher  Widerspruch
  in  einer  und  derselben  Verordnung  und  mit
dem  Gesetze  selbst,  als  möglich  nicht  gedacht  werden
  darf.

träge  verdanken  wir  der  Güte  des  Hrn.  Unlversitätssonrikus,
  Rath  Dr.-Spengel.
        <pb n="331" />
        Wirksamlelt  außeramtlicher  Flratlonsverträge.  313

Wenn  daher  auch  ofterwähnter  §F.  6  der  Instruktion
  bestimmt,  daß  sämmtliche  zu  Stande  gekommene
  Firirungen  zur  Bestätigung  ihrer  Rechtsgiltigkeit
  unter  Leitung  der  Distrikts-Polizeibehörde
zu  protokolliren  seien,  und  hierbei  auf  §.  35  des
Gesetzes  Bezug  nimmt,  so  wollte  und  konnte  damit
  nichts  anders  gesagt  werden,  als  daß  die  über
das  Ablösungsgeschäft,  —  gleichviel  ob  mit  oder
ohne  amtliche  Behandlung-  zu  Stande  gebracht,  —
auszustellenden  Firations=  und  Ablösungs-Urkunden
unter  Mitwirkung  der  gesetzlich  damit  betrauten  Polizeibehörden
  ausgefertigt  werden  sollen,  —  nimmermehr
  aber,  daß  selbes  ohne  dieselbe  keine  gesetzlichbe
  Kraft  haben  soll.

Eine  solche,  den  allgemeinen  Civilgesetzen  wie
dem  Spezialgesetze  über  Ablösungen  und  Firationen
geradezu  wibersprechende  Bestimmung  könnte  auch
auf  dem  Verordnungswege  gar  nicht  getroffen  werden,
  in  keinem  Falle  würde  dieselbe  dem  Gerichte
als  bindende  Norm  dienen  müssen?).

Diesem  nach  ergibt  sich,  daß  der  fragliche  Vertrag
  vom  9.  Oktober  v.  Is.  ungeachtet,  dessen  im
§  6  der  Instruktion  angeordneter  Protokollirung
bisher  noch  nicht  bewirkt  wurde,  doch  auf  dem
Rechtswege  zur  Geltung  gebracht  werden  könne,

:))  Vgl.  dagegen  eln  Erk.  des  A.  für  Oberbayern  vom
5.  März  1850  (Nlegerisches  Beneftzlum  gegen
Joseph  Schmld  von  Hausen,  wegen  Vertragserfüllung),
  in  dessen  Motlven  gesagt  wurde:  Der  Art.
19  des  Gesetzes  Abs.  3  glbt  das  Nähere  über  dle
Grundzüge  des  amtlichen  Verfahrens  elner  zu  erlassenden
  Instruktion  anhelm,  und  dlese  macht  sohin
  elnen  integrirenden  Theil  des  Gesetzes
aus,  indem  sie  dem  Richter  die  Anleltung  glbt,  wlt
das  Gesetz  gehandhabt  und  zur  Anwendung  gebracht
werden  soll.  Vgl.  den  Eingang.
        <pb n="332" />
        314  Wiiksamktit  außeramtlicher  Firationsverträge.

und  daß  wegen  dieses  Mangels  allein  die  Klage
icht  abgewiesen  werden  dürfte.

In  der  Erwägung  nun,  daß  die  Klage  lediglich
  die  Aufrechthaltung,  beziehungsweise  die  Erfüllung
  der  Uebereinkunft  vom  9.  Oktober  v.  Iß.  bezweckt,
  sohin  die  Entscheidung  des  Erstrichters  auf
der  Schlußfolgerung  beruht,  welche  sich  aus  der
Beurtheilung  des  zur  Begründung  der  Sachbitte
Vorgebrachten  in  Bezug  auf  diese  ergab,  war  gemäß
  lenarbeschluß  des  obersten  Gerichtshofes  vom
10.  Dezember  1842  auf  die  Hauptsache  selbst  einzugehen.
  6

Die  Klagsbeilage  ist  eine  Privat-AUrkunde,
welche  so  beschaffen  ist,  daß  durch  sie  der  Streit
ohne  anderen  Beweis  gehoben  werden  kann  und

iuß,  da  Beklagter  in  seiner  ersten  Antwort  dieselbe
ausdrücklich  weder  rekognoszirt  noch  diffitirt  noch
sich  ein  oder  anderes  bis  zur  Produktion  oder  Einsicht
  des  Originales  vorbehalten  hat,  als  von  ihm
rekognoszirt  erachtet  werden.  «-God.jud.cnp.Xl§.7Nk.1ct2.


Diese  Urkunde  wurde  auch  vom  Beklagten  unterschrieben,
  macht  sohin  gemäß  Cod.  jud.  l.  c.
§.  3  gegen  ihn  vollen  Beweis,  mit  anderen  Worten,
  es  ist  als  erwiesen  anzunehmen,  daß  er  den
Verkrag  so  und  nicht  anders  eingegangen  habe,  als
in  der  Urkunde  enthalten  ist.

1850  (Graf  Berchem  gegen  Oschwendner).
        <pb n="333" />
        Wirksamkeit  außeramtlicher  Flratlonsverträge.  315

Auf  die  in  vorstehendem  Eekenntknisse  entschiedene
  Zweifelsfrage  bezieht  sich  auch  eine  aus  dem
Ministerium  des  Innern  am  20.  Dez.  1850  an  die
Regierung  von  Oberbayern  in  Erledigung  eines
speziellen  Falles  ergangene  Entschließung,  folgenden
Inhaltes:

„Die  Bestimmung  des  Art.  8  Abs.  2  des

Grundlasten-Ablösungsgesetzes,  wonach  „alle  bereits
„rechtsgiltig  bestehenden  oder  vor  der  amtlichen  Be-„handlung
  zu  Stande  kommenden  Firationen  oder
„Umwandlungen  von  Frohnen  und  Grundgefällen
„in  Kraft  bleiben“,  muß  als  die  für  die  Beurtheilung
  außeramtlich  abgeschlossener  Firations  =  Verträge
  maßgebende  und  leitende  betrachtet  werden,
weil  sie  mit  Bestimmtheit  den  Standpunkt  bezeichnet,
  welchen  die  Firationsbehörden  gegenüber  den
Parteien  zu  behaupten  haben.
Aaus  den  einschlägigen  Landtagsverhandlungen
(Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  J.
1848  Beil.  Bd.  I  S.  271;  Beil.  Bd.  II  S.  71
und  158;  Verhdl.  Bd.  IV  S.  272;  dann  Verhdl.
der  Kammer  der  Reichsräthe  Beil.  Bd.  III  S.  26)
geht  unzweifelhaft  die  Absicht  des  Gesetzes  hervor,
dem  freiwilligen  Uebereinkommen  zwischen  den  Betheiligten
  den  freiesten  Spielraum  zu  lassen.  Durch
die  S§.  3  und  6  der  Instruktion  vom  17.  Juni  1818
konnte  und  wollte  eine  diesen  gesetzlich  festgestellten
Grundsatz  überschreitende  Ausdehnung  der  Befugnisse
  der  Firations-Behörden  nicht  bestimmt  werden,
und  ebensowenig  war  hiermit  eine  Abänderung  der
binsichtlich  der  gerichtlichen  Verbriefung  bestehenden
Vorschriften  beabsichtigt.

Die  Firationsbehörden  sind  aber  jedenfalls  befugt,
  zu  untersuchen,  ob  bereits  außeramtlich  abgeschlossene
  Verträge  bestehen,  ob  sonach  die  Bekheiligten
  der  in  Art.  7,  8  und  19  des  Gesetzes  aus
gesprochenen  unbedingten  Verpflichtung  zur  Fira-
        <pb n="334" />
        316  Wirksamkelt  außeramtlicher  Flratlonsverträge.

tion  der  Grundlasten  entsprochen  haben,  zu  welchem
„Behufe  sie  die  Produktion  dieser  Verträge  anordnen
können.  Hiernach  bestimmt  sich  auch  der  Umfang
der  Zuständigkeit  dieser  Behörden,  bezüglich  der
„Prüfung  solcher  Verträge.

Werden  dergleichen  außeramtlich  firirte  Grundgefälle
  zur  Uebernahme  an  die  Ablösungskassa  des
Staates  angemeldet,  so  wird  der  Staat  als  Betheiligter
  an  der  Stelle  der  Ueberweisenden  in  die
Sache  gezogen.  9

Für  die  Finanzbehörden  ergibt  sich  hieraus
von  selbst  das  Recht  und  die  Pflicht,  zu  prüfen,
ob  dem  Staate  durch  die  Uebernahme  einzelner
Reichnisse  kein  Nachtheil  erwächst,  und  sie  sind  daher
  sowohl  zur  Untersuchung  der  materiellen  Rechtsgiltigkeit
  der  Verträge,  als  zur  Erwägung  aller  gegen
  dieselben  etwa  sonst  obwaltenden  Bedenken  befugt.
  Diese  Befugniß  ergiebt  sich  nicht  nur  aus
der  Natur  der  Sache,  sondern  ist  in  den  Art.  7
und  23  des  Gesetzes  ausdrücklich  vorbehalten,  laut
deren  nur  „die  unter  den  nachfolgenden  (in  Absch.
„III  enthaltenen)  Bestimmungen,  firirten  Grund-„lasten
  an  die  Ablösungskassa  des  Staates  über-„wiesen
  und  alle  ihrer  Natur  nach  ständigen  oder
„nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  firirten  Grundabgaben  von  den  Pflichtigen
„durch  Erlegung  des  18fachen  Betrages  abgelöst
„werden  können.“

Nachdem  nun  die  Ablösungskassa  des  Staates
nicht  verpflichtet  ist,  andere  Reichnisse  zu  übernehmen
  als  solche,  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  4.  Juni  1818  firirt  wurden,  für  den
Vollzug  dieses  Gesetzes  aber  eigene  Firationsbehörden
ufgestellt  sind,  so  ergibt  sich  von  selbst,  daß  die  Finanzbehörden,
  wenn  ihnen  die  Uebernahme  eines  Reichnisses
  zugemuthet  wird,  vorerst  einen  Beschluß  der  zuständigen
  Firationsbehörden  darüber  veranlassen  kön-
        <pb n="335" />
        Hbandkohn-Flrlrung.  Schaͤtzung.  Unguͤltlgkelt.  917.,

nen,  ob  das  fragliche  Reichniß  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Bestimmungen  fixirt  worden  ist.  Die
wirkliche  Uebernahme  oder  die  Ablehnung  derselben
wird  sich  sodann  auf  den  Beschluß  der  Firationsbehörde
  zu  gründen  haben.  6

Im  vorliegenren  Falle  wurde  die  Prüfung  der
von  dem  Freiherrn  von  Sch.  mit  seinen  Grund--holden
  abgeschlossenen  Verträge  durch  den  Ueberweisungsantrag
  des  Ersteren  veranlaßt,  und  die
Firationsbehörden  konnten  sich  der  ihnen  von  den
Finanzbehörden  angesonnenen  Prüfung  jener  Verträge
aus  den  angegebenen  Gründen  nicht  erntziehen.
Der  von  den  Firationsbehörden  zu  erlassende  Ausspruch
  kann  hiernach  nur  dahin  lauten:  entweder
daß  die  vorgelegten  Verträge  den  Bestimmungen
des  Grundlasten=  Ablösungsgesetzes  entsprechen  oder
daß  dieses  nicht  der  Fall  sei;  eine  förmliche  Annullirung
  derselben  aber  kann  nicht  als  statthaft  betrachtet
  werden.  Auf  demselben  Standpunkte  hat
sich  selbstverständlich  der  Ausspruch  der  Regierungskammer
  des  Innern  zu  halten,  wenn  ein  solcher  in
Gemähheit  des  Art.  19  des  Gesetzes  veranlaßt  werden
  würde.  2c  2c."

2.

Handlohns-Firirung.  Schätzung.  Ungültigkelt.

Eine  zum  Zwecke  der  Handlohnsfirirung  vorgenommene
  Gutsschätzung  wurde  vom  Gerichte
zweiter  Instanz  verworfen.  Gründe:

„Die  Schätzleute  haben  die  im  Gesetz  gebotenen
  Schätzungs-Vorschriften  nicht  eingehalten.  Nach
Art.  11  Nr.  4  des  Ablös.  Ges.  v.  4.  Juni  1848
haben  die  Schäter  nicht  nur  über  ihre  Verrichtung
  ein  Protokoll  aufzunehmen,  und  darin  die  Gründe
ihrer  Schätzung  ausführlich  anzugeben,  sondern  die
Schätzung  selbst  unter  Berücksichtigung  der  Instruk-
        <pb n="336" />
        318  Handlohnd-  Flritung.  Schaͤhung.  Ungülti

tion  vom  17.  Juni  1848  8.  12  Abs.  3,  nach  den
im  Ablös.  Ges.  §.  9  festgestellten  agronomischen.
Grundsätzen  vorzunehmen  uud  dabei  das  Gut  in
belastetem  Zustande  zu  berücksichtigen.  Prüft  man
aber  die  fraglichen  Schätzungen,  so  sind  diese  gesetzlichen
  Voraussetzungen  in  nachstehender  Weise
nicht  vorhanden.  «  ,  «-Obgleich

  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  nach,
Art.  11  Nr.  4  nicht  ausdrücklich  vorschreibt,  daß.
die  Schätzungsresultate  vereinzelt  zu  Protokoll  gegeben
  werden  müssen,  sondern  daß  es  genügt,  wenn
über  die  Verrichtung  der  Schätzleute  ein  Protokoll
aufgenommen  und  die  Schätzungsresultate  in  einer
tabellarischen  Uebersicht  zu  Protokoll  eingelegt  werden,
  so  kann  dabei  doch  nicht  umgangen  werden,
daß  die  Motive,  worauf  die  Schätzung  begründet,
wird,  zu  Protokoll  gegeben  werden  mussen.

Wenn  daher  die  Schätzer  die  fraglichen  Schätzungsresultate
  in  tabellarischen  Uebersichten  zu  Protokoll
  eingelegt  haben,  so  kann  deshalb  die  fragliche
  Schätzung  in  formeller  Hinsicht  noch  nicht
beanstandet  werden;  dagegen  kann  aber  die  vorwürfige
  Schätzung  dennoch  nicht  zu  Recht  bestehen,
indem  dieselbe  der  erforderlichen  Begründung  entbehrt;
  denn  die  Schätzungsresultate,  welche  von  den
Schätzern  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten
übergeben  wurden,  zeigen  nur  den  Flächeninhalt,
die  Bonität  und  den  Schätzungspreis  der  einzelnen
Objecte  mit  dem  Beifügen  an,  daß  das  Gut  im
belasteten  Zustande  abgeschätzt  wurde,  ohne  daß
weder  in  den  fraglichen  Schätzungstabellen,  noch  in
den  darüber  aufgenommenen  Protokollen  vorkommt,
ob  und  in  wie  weit  diese  Schätzer  die  fraglichen
Steuerkataster  berücksichtigt  haben  und  ob  und
wie  sie  nach  den  im  Art.  9  des  Ges.  v.  4.  Juni
1848  aufgestellten  agronomischen  Grundsätzen  zu
den  fraglichen  Schätzungen  gekommen  sind.
        <pb n="337" />
        820  Nichterfuͤlluug  des  Käufers.  Entschädlgung.  Bewelslaft.

Käufer  aber  die  Annahme  der  erkauften  Sache
und  die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigert.  Das
bayer.  LR.  sagt  in  Th.  IV  Kap.  3  §.  9  Nr.  3:
Die  Wirkungen  eines  geschlossenen  Kaufes
bestehen  .....  in  beiderseitiger
  reciprocirlicher  Schadloshaltung  und  Prästirung
  dessen,  was  sonst  noch  ex  natura
contractus  vel  pacto  speciali  zu  leisten  ist.
Liegt  eine  Beschädigung  des  einen  Kontrahenten
  darin,  daß  der  andere  das,  was  er  aus  der
Obligation  schuldete,  nicht  leistete,  so  genügt  der
Kläger  seiner  Verbindlichkeit,  wenn  er  das  beweist,
was  zum  Grunde  der  Klage  auf  Erfüllung  der
Obligation  gehört  9)...  .  .  ..  Es  ist  nicht  Sache
des  Klägers  zu  behaupten,  daß  der  Beklagte  auf
schuldhafte  Weise  den  Kaufvertrag  nicht  erfüllt  und
dadurch  den  entstanrenen  Schaden  herbeigeführt
habe,  sondern  es  gehört  zum  Grunde  der  Einrede,
daß  der  durch  Nichterfüllung  des  Vertrages  eingetretene
  Schaden  dem  Verbundenen  nicht  zugerechnet
  werden  könne;  es  hat  also  nicht  der  Kläger
darzuthun,  daß  dem  Beklagten  eine  culpa  zur  Last
falle,  sondern  dieser,  der  debitor,  muß  seiner  Seits
darlegen,  daß  er  frei  von  culpa  sei,  daß  er  den  ganzen
  Umfang  seiner  Obliegenheiten  erfüllt  habe,  und
darum  für  den  eingetretenen  Schaden  nicht  verantwortlich
  sein  könne.
CaGE.  v.  19.  Nov.  1850.  Nr.  1524¾9.

1)  Nalürlich  muß  er  auch  den  Betrag  des  Schadens  bewelsen,
  dessen  Ersatz  er  verlangt.

Gnome.
Vlel  Inserate!  heißt  der  Zeitungen  Programm;
Droht  jene  zu  entzleh'n,  glelch  ist  der  Wolf  ein  Lamm.

Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  j.  Erlangen.
        <pb n="338" />
        Blätter

für

Bechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  21.  Samstag,  den  11.  Oktobr.  1851.

Voch  einige  Worte  über  die  Frage  ob  die  Geschwornen
  zu  eiuem  Ausspruche  bezäglich  der  Verjährung
veranlaßt  werden  dürfen.

In  dem  Ergänzungsblatte  Nr.  1.  des  gegenwärtigen
  Jahrganges  dieser  Blätter  ist  die  Behauptung
  aufgestellt  und  entwickelt,  daß  in  der  Stellung,
  der  Verjährungsfrage  an  die  Geschwornen,
resp.  in  der  Nichtberücksichtigung  dieser  Frage  von
Seite  des  Gerichtshofes,  ein  erheblicher  Kassotionsgrund
  liegen  könne.  Die  Nichtigkeit  dieser  Behauptung
  dürfte,  auch  abgesehen  von  dem  zur  Bestätigung
  hiefür  angeführten  Erkennknisse  des  obersten
  Gerichtshofes  vom  II.  Januar  1951,  im  Hinblicke
  auf  die  Begründung  derselben  durch  die  Natur
  der  Sache  und  die  ausdrücklichen  Bestimmungen
  der  bayrischen  Strafgesetzgebung,  keinem  Zweifel
  unterliegen.

Nur  gegen  die  auf  S.  7  des  angeführten  Ergänzungsblattes
  ausgesprochene  Ansicht,  daß  die
Verjährungsfrage  als  solche  eine  reine  Thatfrage
sei,  möchte  einiges  Bedenken  zu  erheben  sein.  Gleichwie
  die  Schuldfrage,  welche  an  die  Geschwornen
gerichtet  wird,  den  Zweck  hat,  daß  dieselben  die
durch  die  öffentliche  Verhandlung  erhobenen  Thatsachen
  mit  dem  gesetzlichen  Begriffe,  dem  Rechtsbegriffe
  des  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten

XVI.
        <pb n="339" />
        322  Verlährungsfrate  In  Schwurgerlchtsfällen.

Verbrechens  zusammenhalten  und  sich  darüber
aussprechen,  ob  Erstere  unter  Letzteren  zu  fubsumiren
  seien  oder  nicht,  ebenso  ist  es  Aufgabe  derjenigen,
  welche  die  Verjährungsfrage  zu  beantworten  habes,
  seien  es  nun  die  Geschnbbihen  öder  der  Gerichtshof,
  —  zu,  prüfen;  ob  diejenigen  thatsäch  lichen
  Umstände  (Unterlassung  Ver  U#ersashung,  Ablauf
  der  Zeit,  ununterbrochen  gute  Aufführung  des
Angeklagten),  welche  in  ihrer  Gesammthkit  den
Rechtsbegriff  der  Verjährung  (Art.  139.
Tol  1I  des  St.G.B.)  bilden,  gege  Jen  sind,  oder
chl;  die  orgusstzüngen  der  Versährung  sind
reine  Thatsachen,  feineswegs  äber  die  Verjährung
  selbst;  diese  ist,  ihie  das  Verbrechen,  ein
Rechtsbegriff.,  und  die  Frage,  ob  Verjährung
vorhanden  sei;  ist  ebenso  eine  Rechtäöfrage,  ie
die  Schuldfrage  selbst.  «

Eine  andere  Frage  aber  ist,  ob  nicht  den  Geschwornen,
  um  dem  Schwurgerichtshofe  das  Material
  zur  Entscheidung  über  die  Verjährung  za  liefern,
  eine  Frage  därüber  vorzulegen  sei,  vb  der  Angeklagte
  innerhalb  der  in  Art.  110  Thl.  1  des  St.  G.  B.
beziehungsweise  festgesetzten  Zeiträume  eine  ununterbrochen
  guke  Aufführung  bepflogen  habe?  *).

Für  die  Bejahung  dieser  Frage  spricht  ver
Umstand,  daß  es  sich  hier  in  Wahrheit  um  eine
reine  Thatfrane  handelt  ####e  gute  oder  schlechte
Aufführung  des  Angeklagten  während  riner  bestimm-*)

  Die  plakrische  Bebeutilltg  dieser  Frage  dürfte  aut  der
Thatsiche  erhellen,  daß  in  elner  dei  Sitzunzen  des
Schwurgerichtshosees  bon  Oberbayern  neben  ver
Hauplfrage  an  die  Geschwornen  abch  die  Frage  gestellt
  wurde,  ob  angenommen  werden  foͤnne,  daß  slch
der  Angeklagte  inyerhalb  elner  gew  ssen,  Beit  gat
aufgeführt  habe,  Auf  Verneksttrg,  dleser  di
ierfolgte  vie  ria,  tes  schuldtz  befändensen

*:"I!

Aützeklagten  in  die  Pesetzliche  Stiafe.
        <pb n="340" />
        Verlätrungsklage  in  Schwurgertchtsfällen.  323

ten  Zeit  ist  nicht  im  Entfernten  ein  gesetzlicher,
ein  Rechtsbegriff:  es  möchte  daher  ungeeignet  erscheinen,
  die  Entscheidung  hierüber  dem  Urtheile  der
Geschwornen  zu  entziehen  und  dem  Ausspruche  des
Schwurgerichtshofes  anheimzustellen.  —  Allgin  auch
diese  Frage  muß  gleichwohl  unbedingt  verneint  werden,
  und  zwar  hauptsächlich  aus  denselben  Gründen,
  welche  per  Stellung  der  Vsrjährungöfrage
überhaupt  an  die  Geschwornen  entgegenstehen  und
in  jenem  mehrerwähnten  Aussatze  auseinandergesetzt
sind.  Auch  hier  kann  der  Umstand,  paß  die  Frage
bezüglich  der  Auffsihrung  des  Angeklagten  eine
wahre  Thatfrage  ist,  nicht  zu  dem  Schlusse  berechtigen,
  daß  nur  pie  Geschwofnen  darüber  zu  entscheipen
  haben  sollen;  und  der  positive  Grund  der
Unstatthaftigkeit  einer  Fragestellung  an  die  Geschwornen
  über  die  Vexjährung  selbst,  daß  nämlich
  dieselben  lediglich  über  die  Art  und  den  Grad
der  Schuld  des  Angeklagten,  welche  durch  die
Verjährung  keineswegs  alterirt  oder  gar  aufgehpben
  wird,  nicht  aber  über  die  Strafwürdigkeit
desselben,  worauf  allein  die  Verjährung  Einfluß
üben  kann  (Art.  139  cit.),  sich  zu  erklären  haben,
spricht  auch  eben  so  stark  gegen  Stellung  einer
Frage  an  die  Geschwornen  über  die  Aufführung
des  Angeklagten.  —

Dagegen  ist  der  Umstand,  daß  die  Geschwornen
  bei  ihrer  Berathung  noch  gar  nicht  wissen,  ob
und  welche  Strafe  in  Anwendung  kommen  werde,
hier  wohl  von  keinem  Belange,  da  ja  die  Verjährungsfrage
  immer  nur  eventuell,  d.  h.  für  den  Fall
gestellt  werden  könnte,  daß  der  Angeklagte  der  ihm
zur  Last  gelegten  That  schuldig  erklärt  würde,  und
da,  was  die  Art  und  Größe  der  Strafe  betrifft,
dem  hier  gefürchteten  Uebelstande  durch  Stellung
einer  alternativen  Frage  für  die  längere  oder
kürzere  Verjährungszeit  vorgebeugt  werpen  könnte,

#
        <pb n="341" />
        324  Verjährungsftage  in  Schwurgerlchtsfüllen.

Ein  Ausspruch  über  die  Strafe  läge  also  in  der
Beantwortung  der  Verjährungöfrage  keinenfalls.
Die  Verneinung  der  oben  aufgeworfenen  Frage
dürfte  sich  aber  auch  noch  aus  folgender  Erwägung
  ergeben.  Wie  sich  der  Angeklagte  im  Allgemeinen
  aufgeführt  habe,  erhellt  theils  aus  den  Aussagen
  der  Leumundszeugen,  theits  aus  der  Verlesung
von  Aktenstucken  über  etwaige  frühere  Untersuchungen
gegen  denselben.  Wird  die  Frage  über  die  Aufführung
  des  Angeklagten  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,
so  muß  einerseits  an  die  Leumundszeugen  außer
der  allgemeinen  Frage  über  dessen  Leumund  auch
eine  besondere  fur  diese  oder  jene  Zeit  gestellt  werdenz
  andrerseits  kann  es  sich  darum  fragen,  ob  der
Angeklagte  binnen  dieses  bestimmten  Zeitraumes  in
eine  Untersuchung  wegen  eines  Verbrechens,  Vergehens
  oder  einer  Polielübertretung  verwickelt  worden
  ist,  ohne  ein  freisprechendes  Urtheil  erwirkt  zu
haben,  was  die  Verlesung  etwa  vorliegender  Erkenntnisse
  ersehen  läßt.  Würde  nun  an  die  Geschwornen
  die  Frage  gestellt  werden,  ob  sich  der
Angeklagte  während  des  einen  oder  andern  der  im
Art.  140  I.  c.  festgesetzten  Zeiträume  ununterbrochen
  gut  aufgeführt  habe,  so  wäre  die  Beantwortung
  derselben  nicht  etwa  ein  logischer  Schluß  aus
gegebenen  Thatsachen,  sondern  lediglich  eine  Wiederholung
  dessen,  was  die  Leumundszeugen  ausgesagt
haben  und  die  verlesenen  Aktenstücke  enthalten,  und
daß  dies  der  Aufgabe  und  Bedeutung  der  Geschwornen
  geradezu  entgegenstehr,  bedarf  keiner  nähern  Begründung;
  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Geschwornen
  —  die  ganz  besti  mt  im  Gesetze  benannten
Fälle  abgerechnet  —  nicht  auf  schriftliche  Belege
(wie  hier  die  Aktenstücke)  sondern  nur  auf  das  Ergebniß
  der  öffentlichen  Verhandlung  ihre  Wahrsprüche
  zu  bauen  haben.  Es  ist  also  Sache  des
Schwurgerichtshofes,  bei  der  Berathung  über  die
        <pb n="342" />
        Entschädigungepflicht  des  Känfers.  325

Strafe  des  von  den  Geschwornen  schuldig  Befundenen
  gegebenen  Falles  das  vorhandene  Material
zur  Beantwortung  der  Verjährungsfrage  zu  benutzen,
  und  je  nachdem  die  Voraussetzungen  des
Art.  139  I.  c.  vorliegen  oder  nicht,  diese  Frage  zu
bejahen  oder  zu  verneinen,  d.  i.  den  Angeklagten
von  der  Strafe  freizusprechen  oder  zu  verurtheilen.
Allfeld.

MKlitlheilungen  aus  der  Praris.
1.

Zwangsverkauf  einer  rorher  unter  der  Hand  verkauften

Sache  auf  Betrelben  von  Gläubigern  des  Verkäufers,  nachdem

  der  Käufer  binsichtlich  der  Erfüllung  säumlg  war.  Entschärlgungspflicht
  des  Käufers.

Der  Kläger  hatte  zur  Tilgung  seiner  Passiven
sein  Mühlanwesen  um  4200  fl.  an  den  Beklagten
verkauft.  Dieser  blieb  aber  ungeachtet  mehrmaliger
Aufforderung  säumig  in  der  Erfullung,  was  die
Folge  hatte,  daß  die  Gläubiger  des  Verkäufers  den
Zwangsverkauf  des  Anwesens  erwirkten,  welcher
nur  einen  Erlös  von  2920  fl.  verschaffte.  Nun
sorderte  der  Verkäufer  Vergütung  der  Differenz  im
Betrage  von  1280  fl.  als  Schadensersotz.  Vom
Beklagten  wurde  eingewendet:  er  trage  keine  Schuld
daran,  wenn  der  Kläger  wegen  Hypothekkapitalien
verklagt  worden  sei,  und  die  Hypothekgläubiger,  um
ihre  Befriedigung  zu  erhalten,  den  Verkauf  der  verpfändcten
  Mühle  erwirkt  hätten,  indem  der  Kläger
den  Verkauf  rurch  Auflringung  anderer  Zahlungsmittel
  hätte  abwenden  sollen.  Diese  Einwendung
wurde  aber  für  unerheblich  erachtet.  Die  Motive
der  oberstrichterlichen  Entscheidung  sagen  hierüber;
        <pb n="343" />
        326  Entschsdlgungepsticht  des  Käusers.

An  der  Entstehüng  der  Schulden  des  Klägers
trifft  dem  Beklagten  allerdings  kein  Verschulden,  es
wurde  demselben  auch  nicht  angesonnen,  für  die
vom  Kläger  contrahirten  Schulden  verantwortlich
und  haftend  zu  sein;  allein  es  ist  doch  unverkennbar,
  daß  der  Kläger  sich  durch  den  Verkauf  der
Mühle  in  die  Lage  gesetzt  hatte,  den  Kaufschilling
von  4200  fl.  zur  Tilgung  seiner  Hypothekkapitalien
verwenden  zu  können,  wenn  ihm  Bekllagter  denselben
  bezahlt  hätte.  Der  Vertrag  war,  dem  klägerischen
  Vorbringen  zufolge,  zu  einer  Zeit  abgeschlossen
worden,  zu  welcher  der  Verkauf  der  Mühle  von
den  Gläubigern  noch  nicht  beantragt  war;  der  Käufer
  erhielt  durch  die  am  19.  Sept.  1846  eingereichte
Klagschrift  Nachricht  davon,  daß  der  Verkauf  der
Muhle  im  Zwangswege  bevorstehe,  wenn  er  noch
länger  die  Vertragserfüllung,  nämlich  die  Uebernahme
  der  Mühle  und  die  Zahlung  des  Pfingsten
1816  fällig  gewordenen  Kausschillings  verweigere.
Den  gerichtlichen  Zwangsverkauf  zu  hindern,  lag
nicht  in  der  Verpflichtung  des  Klägers,  sondern  des
Beklagten.  War  der  Vertrag  so,  wie  klagender
Seits  behauptet  wurde,  abgeschlossen,  so  konnte  dem
Verkäufer  nicht  zugemuthet  werden,  vom  Vertrage
zurückzutreten,  die  bereits  vertragsmäßig  erworbenen
Rechte  aufzugelen,  das  verkaufte  Object  zurückzunehmen
  und  anderlwärks  einen  inenen  Käufer  zu
suchen.  Die  Anmerk.  zum  Bayer.  LR.  Th.  IV
Kap.  3  §.  9  Nr.,  3  sagen:  ist  Käufer  in  mora  nccipiendi,
  so  kann  zwar  Verkäufer  deswegen  vom
Konkrakte  nicht  resiliren,  wohl  aber  die  Schadloöhaltung
  hierum  begehren.  —  Nach  geschlossenem
  Kaufe  trägt  der  Käufer  die  Gefahr  ver
erkauften  Sache,  d.  i.  der  Käufer  muß  für  den
Schaden  einstehen,  welcher  sich  zugetragen  hat,  bhne
weder  von  dem  Käufer  noch  von  vem  Verkäufer
verschuldet  zu  sein.  Trifft  wen:  Käufer  die  Gefahr
        <pb n="344" />
        Entschärsgungersllcht  bed  Käufere.  327

des  Verlustes  schon  dann,  wenn  die  Sache  ohne
sein  Verschulden  durch  einen  Zufall  zu  Grund  geht,
so  muß  er  sie  noch  vielmehr  dann  tragen,  wenn
ihm  die  Tradition  der  Sache  angeboten,  die  Annahme
  derselben  verweigert  und  der  Käufer  darauf
aufmerksam  gemacht  wurde,  daß  bei  längerem  Verzug
  ein  Erelgniß  eintreten  könne,  welches  die  Gefahr
  herbeiführe,  daß  die  Tradition  des  Obfektes
für  den  Verkäufer  eine  Unmsglichkeit  werden  würde.
Als  ein  solches  Gefahr  drohendes  Ereigniß  muß  die
nachgefolgte  zwangsweise  Veräußerung  der  Möhle
angesehen  werden;  sie  war  für  den  Verkäufer  eine
vis  mujor,  für  deren  nachtheilige  Folgen  der  Käufer
  einzustehen  hat,  wenn  er  das  ihm  verkaufte
Objekt  preisgab.  Der  Geber  haftet,  wenn  derjenige,
  welcher  etwas  empfangen  soll,  die  Annahme
ohne  rechtlichen  Grund  verweigert,  nur  für  dolus
und  grobe  Fahrlässigkeit,  nicht  mehr  für  diligentia.

s.  17  de  peric.  ct  commodo  (18,  6):
Illud  diendhmn  est,  cum  moram  emtor
adhibere  coepit,  jam  non  culpam,  sed
dolum  lantum  pracestandum  n  venditore.“
Der  Verkäufer  ist  also  auch  nicht  verbunden,
zur  Abwendung  drohender  Verluste  aus  seinem  Vermögen
  Aufwand  zu  machen;  er  ist  wegen  des  Schadens,
  welcher  als  Folge  solcher  Unterlassung  eintritt,
  zumal  wenn  er  den  Käufer  noch  rechtzeitig
von  der  Gefahr  benachrichtiget,  und  zur  Besorgung
des  Nöthigen  aufgesordert  hatte,  nicht  veraptwortlich.
Die  Behauptung  des  Beklagten,  daß  er  gar
nicht  im  Stande  gewesen,  sei,  den  Kanschiuerg  zu
bezahlen,  Weil  er  sellst  den  Kpusschilling  für  sein

*)  Vol.  V.  f.  RA.  Bd.  3  S.  408.
        <pb n="345" />
        828  Zur  Lehre  von  Provisorlen.

verkauftes  Anwesen  nicht  pünktlich  habe  erlangen
können,  kann  nicht  als  ein  Grund,  um  Befreiung
von  seiner  ihm  gegen  seinen  Verkäufer  obliegenden
Verbindlichkeit  zu  bewirken,  geltend  gemacht  werden,
  weil  es  nur  als  ein  selbstverschuldeter  Mangel
an  der  erforderlichen  Umsicht  angesehen  werden
könnte,  wenn  er  ein  Anwesen  um  den  Preis  von
4200  fl.  käufllich  erwarb  und  die  Zahlung  des
Kaufspreises  auf  Pfingsten  1810  festsetzte,  ohne  sich
im  Besitze  zureichender  Zahlungsmittel  zu  befinden

OAGE.  vom  19.  Nov.  1850.  Nr.  1524¾/9.

2.

Zur  Lehre  von  Provisorlen.  Ein  als  Provisorlum  ergangener
  Ausspruch  unter  Beanstandung  dieser  Elgenschaft
angefochten.

Ein  Gutsbesitzer  hatte  das  Gut  seinem  Neffen
gegen  Zusicherung  einer  Leibrente  von  2200  fl.  abgetreten.
  Der  Neffe  veräußerte  dasselbe  an  einen
Dritten  (v.  H.)  mit  der  Verabredung,  daß  Letzterer
  die  an  den  Oheim  zu  zahlende  Leibrente  übernehme.
  Diese  Veräußerung  gab  aber  dem  Oheim
nach  einer  Clausel  des  Abtretungsvertrages  Anlaß,
gegen  den  Neffen  und  den  jetzigen  Besitzer  des  Gutes
  auf  Vertrags-Reseission  resp.  auf  Zurückgabe  des
Gutes  Klage  zu  erheben.  Im  Laufe  dieses  Rechtsstreites
  zahlte  v.  H.  die  stipulirte  Leibrente  in  viertelsährigen
  Raten  einige  Jahre  hindurch  zu  Gerichtshanden.
  Bei  dem  langsamen  Fortgange  des
Hauptprozesses  trug  nun  der  Kläger  darauf  an,
ihm  im  Wege  des  Propisoriums  bis  zur  endlichen
Entscheidung  den  Genuß  der  fraglichen  Leibrente
einzuräumen,  was  vom  Mitverklagten  v.  H.  aus
dem  (erst  in  den  höheren  Instanzen  geltend  gemachten)
  Grunde  bekämpft  wurde,  es  gehe  nicht  an,
        <pb n="346" />
        Zur  Lehre  von  Provlsorlen.  329

aus  einem  Vertragsverhältnisse  Vortheile  anzusprechen,
  dessen  Wiederaufhebung  man  klagweise  betreibe.
Dem  gestellten  Provissonalgesuche  wurde  in  zwei
Instanzen  stattgegeben.  Als  ein  Hinderniß  der  Beschwerdeführung
  an  die  dritte  Instanz  erschien  die
Bestimmung  der  Novelle  v.  17.  Nov.  1837,  8.  54
Nr.  4,  nach  welcher  die  Appellation  an  die  dritte
Instanz  gegen  zwei  in  der  Hauptsache  gleichförmige
Erkenntnisse,  wodurch  eine  provisorische  Verfügung
getroffen  wird,  nicht  statt  findet.  Zur  Beseitigung
dieses  Hindernisses  wurde  aus  zuführen  versucht,  die
Vorinstanzen  hätten  ihren  Ausspruch  mit  Unrecht
als  eine  provisorische  Verfügung  bezeichnet,  indem
darin  vielmehr  ein  die  Hauptsache  betreffendes  Erkenntniß
  auf  Erfüllung  der  Stipulationen  des  Abtretungsvertrages
  enthalten  sei.  Dieser  Versuch
blieb  aber  ohne  Erfolg;  das  an  den  obersten  Gerichtshof
  ergriffene  Rechtsmittel  wurde  von  diesem
als  unstatlhaft  zurückgewiesen.  Aus  den  Motiven
entnehmen  wir  folgende  Sätze:

1)  das  landgerichtliche  Erkenntniß  (vom  10.
Juli  1842)  hat  unstreitig,  indem  es  den  in  Frage
befindlichen  klägerischen  Anträgen  entsprechend  erkannte,
  eine  provisorische  Verfügung  im  Sinne  des
§.  54  Nr.  4  der  Novelle  v.  1837  getroffen.  Das
sicherste  Kennzeichen  hiefür  besteht  darin,  daß  es
einen  Zustand  von  Leistungen  und  Bezügen  herbeizuführen
  beabsichtigte,  welcher,  ohne  das  in  der
Hauptsache  selbst  streitige  Recht  zu  verändern,  bestimmt
  ist,  mit  der  Entscheidung  der  letzteren  seine
Endschaft  zu  erreichen,  und  nur  für  die  Dauer  des
Prozesses,  mag  jener  Ausgang  sein,  welcher  er  will,
dem  Kläger  seine  in  der  Zwischenzeit  bevorstehenden
  Entbehrungen  so  wenig  als  möglich  füuhlbar  zu
machen.

2)  Ob  nun  die  Voraussetzungen  zu  einem
solchen  Provisorium  vorhanden  gewesen  oder  nicht,  —
        <pb n="347" />
        Klageänderung.  331

antrag  des  Klägers  dem  Gegentheil  zur  Erklärung
unter  Vorsteckung  einer  Frist  von  11  Tagen  mit
Androhung  der  Rechtsfolge  der  Zustimmung  zu
dem  gestellten  Antragr  mitnetheilt.  Der  verklagte
Theil  legte  gegen  diese  Präjudizbestimmung  Verwahrung
  ein,  und  unterließ  es,  die  aufgetragene
Erklärung  in  der  vorgesteckten  Frist  abzugeben.  Auf
Amrufen  drs  Klägers  wurde  nun  die  angedrohte
Ungehorsamsfolgr  ausgesprachen,  sodann  dem  gesstellten
  Antrage  acmäß  propisorische  Verfügung  erlasisen.
  Nachdem  diese  in  zweiter  Instang  bestätigt  worden,
  wendte  sich  der  Implorat  an  den  pbersten  Gerichtshof,
  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Ertrajudizial-#appellation,
  sowie  der  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen
Fehlerhaftiakeit  der  Ladung.  Die  Zurückweisung  dieser
  Rechtsmittel  erfolgte  aus  nachstehenden  Gründen:

Ein  pravamen  e#xtrajudiciale  fann  da  nicht
Platz  nreifen.,  mo  eine  richterliche  Verfügung  im
Laufe  eines  ordentlichen  Prozesses  ganz  auf  dem  für
Inridentpunkte  vorgezeichneten  Wege  der  summarischen
  Erörterung  rrlassen  wurde.

Ein  Mangel  der  Citation  waltete  nirgends.
vor,  zwell  dem  Imploraten  durch  die  an  ihn  ergangene
  Ladung  alle  Gelegenheit  zur  Rechtsvertheidig-Ung
  cröffnet  werden,  und  es  nur  seine  Schuld  ist,  wenn
we  statt  hievon  Gebrauch  zu  machen,  als  ungehorsam
mit  jedem  hierauf  gerichteten  Vorbringenden  Ausschluß
werwirkte.  Das  Irrthümliche,  was  in  dem  angedrohten
  Rechtsnachtheile  begriffen  sein  könnte,  ist  aber  nicht
geeianet,  eine  Ladung  völlig  unwirksam  zu  machen.

OAGE.  vom  21.  Okt.  1844.  Nr.  9914¾/4.

3.
Klagänderung.  Emlassung  des  Weklagten  auf  die  geänderte
.  Klagbltte.
In  der  Klagschrift  war  gebeten,  den  Beklagten
  zur  Ersüllung  des  in  Frage  befindlichen  Kauf-
        <pb n="348" />
        832  Klageänderung.

vertrages  durch  Zahlung  des  Hausschillings  zu
4200  fl.  gegen  Uebergabe  der  verkauften  Mühle
zu  verurtheilen.  In  einem  Klagnachtrage  wurde
alternativ  die  Bitte  beigefügt:  Beklagten  zum  Ersatz
  des  durch  den  Vertragsbruch  entstehenden  Schadens
  anzuhalten.  Nachdem  aber  im  Laufe  der
nächsten  Zeit  das  zur  Uebergabe  anerbotene  Kaufobjekt
  auf  Andringen  von  Gläubigern  des  Klägers
der  gerichtlichen  Zwangsversteigerung  unterworfen
und  einem  Dritten  adjudizirt  worden,  erklärte  nun
Kläger  im  Repliksatze:  Beklagter  habe  durch  sein
schuldvolles  Verzögern  die  Erfüllung  des  mit  ihm
abgeschlossenen  Vertrages  unmöglich  gemacht,  die
principale  Klagbitte  salle  nun  weg,  ihm  (Kläger)
bleibe  nur  die  Verfolgung  seines  Anspruches  auf
Schadensersatz  übrig.  Sein  Schaden  bestehe
in  1280  fl.,  welche  Summe  bei  der  gerichtlichen
Versteigerung  des  Mühlanwesens  weniger  erlöst
worden,  als  der  mit  dem  Beklagten  verabredete
Kaufschilling  betrage.  —  Wegen  der  in  solcher
Weise  vorliegenden  Klagänderung  wurde  Beklagter
in  zweiter  Instanz  von  der  Klage  entbunden.  Dieser
  Ausspruch  wurde  vom  obersten  Gerichkshof  geändert.
  Gründe:  „Der  Umstand,  daß  der  Kläger
  bei  nun  nicht  mehr  möglicher  Erfüllung  des
Vertrages  den  Ersatz  des  ihm  dadurch  verursachten
Schadens  verlangte,  kann  die  Abweisung  wegen  unzulässiger
  Aenderung  der  Klage  nicht  rechtfertigen.  Der
Beklagte  hat  den  Einwand  der  Klagänderung  in  seiner
  Dupxlik  nicht  nur  nicht  vorgeschützt,  sondern  er
hat  im  Eingange  selbst  Erwähnung  davon  gemacht,
daß  der  Kläger  seine  ursprüngliche  Klage  habe  fallen
  lassen,  und  diese  nun  nur  auf  Entschädigung  gerichtet
  habe;  er  hat  sich  sofort  ohne  Protestation
auf  die  Entschädigungsklage  selbst  umständlich  eingelossen,
  und  dadurch  zu  erkennen  gegeben,  daß  er
seine  Duplik  als  Vertheidigung  gegen  diese  Klage
        <pb n="349" />
        336  Miszelle,  Elnleltung  von  Staatsprozessen  betr.

lichen  Klienten  nicht  mehr  vertreten,  sondern  vertreten

  haben.  Vgl.  Me  vius  P.  VIII  deeis.

56  Nr.  2  und  Glück  Pand.  Bd.  22  S.  162  f.
O#E.  v.  4.  Feb.  1851.  Nr.  392  /20

Mliszelle.
Zu  Ergänz.  Bl.  S.  91.

Ein  Berliner  Blatt  hebt  aus  elner  Parlamenterede  von  Lord
Russel  (üder  die  Tttelbill)  felgende  Stelle  herror:

Wo  es  sich  um  einen  Staaleprozeß,  um  eln  Einschrelten  der
Reglerung  hanrelt,  geht  diese  mit  der  größten  Vorsicht  zu  Werke.
Bel  allen  Staateprozessen  hat  die  Reglerung  vler  Bedingungen  zu
erwägen:  1)  ob  ein  Vergehen  vorhander  sei,  2)  ob  genügende  Beweiemtttel
  da  seien,  3)  ob  man  ein  Schuldig  ertangen
werde,  und  4)  ob  durch  den  Proztß  und  die  Verurtheilung  dem
Staat  und  Gemelnwohl  ein  Vortheil  erwachse)  Was  nun  die  beiden
  ersteg  Fragen  betrifft,  so  vergeht  keine  Woche,  wo  ulcht  Libelle
veräffentlicht  werren,  In  denen  elne  llare  Uebertretung  des  Gesetzes
(des  Libell=  eder  englischen  Preßgesedes)  vorliegt,  und  auch  der
Bewels  leicht  zu  führen  wäre.  Gleichwohl  würden  bel  ren  allermeisten
  Fällen  dieser  Art,  wenn  die  Regierung  elne  Verfolgung  anstellen
  wollte,  und  obwohl  der  versitzende  Rlchter  den  Fall  für  eln
Llbell  erllärte,  doch  sowehl  die  Geschworenen  als  das  Publikum  dle
Versolgung  für  eiren  tyrannischen  Alt  ansehen,  der  die  Preßfreiheit
gesährde  und  nur  den  Zweck  habe,  eine  verdorbene  Reglerung  zu
schützen.  Die  Reglerung  wärde  also  eine  Niederlage  erfahren,  und
die  angellagte  Person  mit  viel  mehr  Ansehen  ons  dem  Prozeß  hervorgehen,
  als  sie  verher  besaßen.  Aber  selbst  in  dem  Falle,  wo
man  eines  verurthellenden  Ausspruches  sicher  ist,  hat  rie  Reglerung
noch  immer  sehr  sorgfällig  zu  erwägen,  ob  das  Staatswohl  etwas
durch  die  Verfolgung  zu  gewlunen  hate,  und,  wo  dies's  nlcht  der
Fall  ist,  dte  Sache  lleber  ruhen  zu  lassen  u.  s.  w.

Und  troß  solcher  Grundsätze  (bemerlkte  der  Elnsender)  blelben
Staat  und  Gesellschaft,  Thron  und  Alker  in  diesem  Lande  der  Erbwelshekt
  unversehrt,  und  das  mitten  unter  den  hefügsten  Stürmen,
die  selt  60  Jahren  das  übrige  Europa  erschültern.

Mealteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palur  #  Enke  3.  Erlangen.
        <pb n="350" />
        Titerarisches  Anzeigeblatt

zu  den
Blättern  für  Mechtsanwendung
1851.  Samstag  den  11.  Oktober.  .  9.

Auf  nachstehendes  so  eben  in  unserem  Verlage  erschienenes
  S  hriftchen  erlanben  wir  uns  besonders  aufmerksam
  zu  machen:

Die  Vollziehbarkeitsklausel

der  Notgarc.

Von  Dr.  Fr.  Chr.  von  Arnold.
gr.  8.  geb.  10  kr.  oder  6  Ngr.
Erlangen,  den  11.  Oktober  1851.

Waolln  und  S

So  bben  sind  in  der  Algem.  Deusfs  Deutschen  Verlagsanstalt  zu  Berlin
  erschtenen  und  in  allen  ———l  zu  haben:

Wollamationen  Falchlen  Erlass  e  nnd  Orhtes
jestät  nigs  Friedrich  Wilhelm
vom  E  *  Wrtchn  ständischen  Aubeinge“  am
0.  März  1818  bis  zur  Enthüllungsfeier  des  Denkmales
„Priegrichs  des  Großen  am  31.  Mai  185
Eleg.  L#er.-6.  Preis  ½2  Rihlr.  Prachtausgabe  1  ½/  Rlhlr.

Demnächst  erschelnen  im  e  Verlage:
des  Mirnisterprsidenten  Settenn  von  Mantenffel
t

t  dem  vereinigten  Landtage.
ach  dgeh.  Lex.-8.  Preis  ½  Rihlr.

Im  Verlage  von  Fr.  Mauke  in  Jena  ist  ers
jeder  Buchhandlung  vorräthig:
Handlexikon
OQuellen  des!  rl  !t'°-0  Rechts

Dr.  “  umann.
Zwelte  rinurs“  und  W2t  „Auflage.
hr.  8.  broch.  Preis  3
        <pb n="351" />
        Im  Verlage  der  C.  H.  Bechschen  Buchhandlung
zu  Nördlingen  ist  eben  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen
  zu  bezlehen:

ätter  für  administrattve  Praxis  zunächst  in

Bayern.  Mit  Einschluß  der  gesammten  Polizel=  und
Finanzverwaltung.  Herausgegeben  von  Karl  Brater.
  Band  J.  Heft  3.  80  Seiten.  36  kr.

Wir  machen  besonders  aufmerk'sam  auf  die  Akh.  S  223—239,
die  sich  mit  der  Frage  beschäftigt,  in  wie  weit  durch  kas  Gesetz
über  die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen  Glaubensgenossen
  die  polizeilichen  Ausnahmebestimmungen  in
Bezug  auf  Grunderwerb,  Güterhandel,  Vertragspretekellirung
u.  s.  w.  abgeändert  sind.

Preisherabsetzung.
Zeitschrift
deutsches  Recht
deutsche  Rechtswissenschaft.

In  Verbindung  mit  vielen  Gelehrten
herausgegeben  von
Dr.  A.  E.  Reyscher  und  Dr.  W.  E.  Wilda.
Erster  bis  achter  Band.
Ladenpreis  16  Thlr.
habe  ich  bis  auf  Widerruf  auf
*  Thaler
herabgesetzt.
Leipzig,  den  1.  September  1851.  3
Otto  Wigand.

Ven  der

r
Quellensammlung
zum  deutschen  öffentlichen  Recht  seit  1818
herausgegeben  von
Panl  Roth  und  Heinrich  Merck

ist  das  3.  Hest  des  II.  Vandes  serben  zur  Versendung  gelargt.  Die

Sammlüung  erscheint  in  Heften  zu  7—  10  Begen,  deren  2—5  einen

Vand  bilden  und  ist  der  Preis  des  Heftes  auf  16  Ngr.  rder  52  kr.

rhein.  festgesetzt.  Alle  Buchhandlungen  nehmen  Destellurgen  an.

Erlangen,  den  11.  Ollober  1851.

J.  J.  Palm  K  Crust  Cnke.
        <pb n="352" />
        Blätter

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  22.  Samstag,  den  25.  Oktober  1851.

Ueber  das  Verhältniß  der  Berufung  zum  Einspruche
hegen  die  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenen
Urtheile  der  Kircis--  und  Stadtgerichte.

In  einem  im  Ergänzungsblatte  Nr.  1  der  Bl.
f.  RA.  in  Bayern  des  l.  J.  unter  dieser  Ueberschrift
enthaltenen  Artikel  wird  gesagt:

„die  Art.  317  und  348  des  Ges.  v.  10.  Nov.
1818,  die  Abänd.  des  II.  Th.  d.  St  G.  betr.,
geben  dem  im  Ungehorsamsverfahren  Verurtheilten
  das  Recht  des  Einspruches  gegen  das  Urtheil,
  wodurch  ihm  aber  das  Recht  der  Berufung
  statt  des  Einspruches  nicht  entzogen  ist“.

Es  wird  also  behauptet  und  zu  begründen  gesucht,
  daß  dem  im  Ungehorsamsverfahren  in  I.  Instanz
  Verurtheilten  die  Wahl  zwischen  Ergreifung
des  Rechtsmittels  der  Berufung  und  Geltendmachung
  des  Einspruches  freistehe.

Ist  diese  Ansicht  begrundet,  so  gestattet  das
bayer.  Str.  Pr.  Ges.  demjenigen,  welcher  der  in  gesetzlicher
  Form  ergangenen  Ladung  in  die  öffentliche
Sitzung  keine  Folge  geleistet  hat,  nicht  blos  einfach
die  Wahl  zwischen  zwei  Rechtömitteln  gegen  das
erfolgte  Urtheil,  sondern  auch  die  Wahl  zwischen
zwei  verschiedenen  Instanzen,  insbesondere  auch  noch,
einen  höheren  Richter  um  Abänderung  eines  Erkennt-XVI.
        <pb n="353" />
        338  Elnsrruch  und  Berufung  im  Strafverfahren.

nisses  des  niederern  anzugehen,  bevor  das  Verfahren
und  die  Rechtsmittel  bei  dem  letzteren  erschöpft  sind,
und  bevor  dieser  die  Gelegenheit  gehabt  hat,  den
Angeklagten  zu  vernehmen,  seine  Vertheidigungsmittel
  zu  hören,  und  sein  Urtheil  auf  eine  so  vollständige
  Basis  zu  basiren,  als  das  Gesetz  diese
moöglich  macht.

Hiebei  ist  zu  bemerken,  daß  das  Gesetz  bei
der  Verhandlung  des  Einspruches  die  Vernehmung
des  Angeklagten  als  das  Wesentlichste  betrachtet,
wie  schon  aus  dem  Art.  354  des  St.  Pr  Ges.  hervorgeht,
  gemäß  welchem,  wenn  der  Verurtheilte  in
der  zur  Verhandlung  des  Einspruches  bestimmten
Sitzung  wieder  nicht  erscheint,  eine  weitere  Verhandlung
  nicht  stattfinden  soll,  und  ohne  daß  ein
allenfalls  erschienener  Vertheidiger  weiter  zu  hören
wäre,  einfach  zu  erkennen  ist,  daß  es  bei  dem
früheren  Urtheile  sein  Verbleiben  habe.

Man  wird  zugeben,  daß  die  Gesetzgebung  mit
Freigebung  einer  solchen  Wahl  zwischen  Berufung
und  Einspruch  etwas  festgesetzt  hätte,  was  dem
Verhältnisse  der  Ober=  und  Untergerichte  widerspräche
  und  mit  dem  gewöhnlichen  und  allgemeinen
Begriffe  von  Berufung  sich  nicht  wohl  vereinigen
ließe.  Nur  besonders  gewichtige  legislative  Gründe
könnten  zu  einer  solchen  Bestimmung  die  Veranlassung
  gegeben  haben.

Demungeachtet  hat  der  oben  citirte  Aufsatz
bisher  keine  Erwiderung  in  diesen  Blättern  gefunden
  und  es  wird  erlaubt  sein,  den  Versuch  einer
Rechtfertigung  der  entgegengesetzten  Ansicht  zu  machen,
  die  in  den  Worten  auszusprechen  ist:

„der  im  Ungehorsams-Verfahren  der  I.  Instanz
Verurtheilte  hat  das  Recht  der  Berufung  nur
dann,  wenn  er  von  dem  Rechtsmittel  des  Einspruches
  zuvor  Gebrauch  gemacht,  resp.  Einspruch
erhoben  hat.“
        <pb n="354" />
        Einspruch  und  Berufung  im  Strafverfahren.  339

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  ist,  wo  es
auch  vorkommt,  ein  Institut  des  positiven  Rechtes,
  seine  Zulässigkeit  versteht  sich  nirgends  von
selbst  und  es  scheint,  als  habe  man,  wenn  man
dessen  Zulässigkeit  behaupten  will,  nicht  sowohl.  zu
beweisen,  daß  es  nicht  entzogen  ist,  als  vielmehr,
  daß  es  durch  bestimmte  Gesetzesstellen  eingeräumt
  ist.

In  dem  ganzen  Tit.  III  des  St.  Pr.  G.,  der
vom  Ungehorsamsverfahren  in  den  zur  Kompetenz
der  Kreis=  und  Stadtgerichte  gehörigen  Straffällen
handelt,  wird  man  wohl  keine  Stelle  finden,  die
gegen  ein  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Art.
345  1.  c.  erlassenes  Urtheil  dem  Verurtheilten  das
Recht  der  Berufung  einräumt.  Im  Gegentheile
sagen  die  Art.  348  Abs.  1  und  Art.  358  Abs.  2  lc.
so  apodiktisch  als  möglich  und  ohne  mit  einer  Sylbe
der  Möglichkeit  einer  Becufung  von  Seite  des  Verurtheilten
  Erwähnung  zu  thun,  daß  die  Versäumniß
  des  Einspruches  die  Rechtskraft  des  Urtheiles
  zur  Folge  habe.

Wenn  hiegegen  gesagt  wurde,  der  Eintritt  der
Rechtskraft  gelte  nur  bann,  wenn  nicht  schon  das
Rechtsmittel  der  Berufung  binnen  der  kürzeren  dreitägigen
  Frist  angemeldet  worden,  so  ist  mit  dieser
Behauptung  kein  Beweis  ihrer  Richtigkeit  geführt;
es  ist  ja  eben  der  erst  zu  beweisende  Satz,  daß  der
Eintritt  der  Rechtskrast  nur  unter  dieser  Voraussetzung
  gelte,  oder  daß  diese  Voraussetzung  vom
Gesetzgeber  in  den  Art.  318  Abs.  1  und  358  Abs.  2
stillschweigend  verstanden  worden  sei.

Bei  der  klaren  Ausdrucksweise,  die  dem  Str.=Prozeß-Gesetze
  vom  10.  Nov.  1818  eigen  ist,  wäre
es  an  sich  schon  auffallend  genug,  wenn  es  den
Eintritt  der  Rechtskraft  bei  versäumter  Einspruchsfrist
  als  nothwendige  Folge  dieser  Versäumniß  statuirt
  hätte,  ohne  irgend  eine  Erwähnung  zu  thun,

r—
        <pb n="355" />
        340  Einspruch  und  Berufung  im  Strafverfahren.

daß  der  Eintritt  der  Rechtskraft  auch  noch  von  der
weiteren  Bedingung  abhängig  sei,  daß  keine  Berufung
  angemeldet  worden).

Gegen  diese,  wie  es  scheint,  fast  willkürliche
Annahme  eines  stillschweigenden  Vorbehaltes  der
Berufung  spricht  aber  insbesondere  auch  der  Art.
355,  in  welchem  der  Gesetzgeber  für  nothwendig
erachtete,  der  Zulässigkeit  der  Berufung,  der  Abhängigkeit
  des  Eintrittes  der  Rechtskraft  von  der
weiteren  Bedingung  der  Nichtergreifung  der  Berusung
  ausdrücklich  Erwähnung  zu  thun.  Man  bemerkt
  gleich,  daß  er  eine  solche  ausdrückliche  Erwähnung
  der  Möglichkeit  der  Berufung  selbst  in
den  Fällen  der  gemäß  Art.  352  und  354  erlassenen
Urtheile  für  nothwendig  hielt,  in  denen  die  Zulässigkeit
  der  Berufung  noch  eher  als  selbstverständlich
gelten  könnte,  weil  in  diesen  Fällen  wenigstens  die
Haupteinwendungen  gegen  dieselbe  wegfallen  würden,
  nämlich  die,  daß  noch  eine  Abhilfe  in  I.  Instanz
  möglich,  und  daß  eine  Kollision  der  Instanzen
  eintreten  würde.  Wo  diese  gegen  die  alternative
  Zulässigkeit  der  Berufung  und  des  Einspruches
sprechenden  Gründe  wegfallen,  da  hat  das  Gesetz
die  Berufung  gestattet  und  ihrer  auch  ausdrücklich
Erwähnung  gethan?).

Der  einzige  Art.  des  St.  Pr.G.,  der  gegen  die

1)  Es  wäre  dleses  geradezu  unlogisch.  Wenn  a-b  —
ist,  so  kann  a—b—e  nicht  auch  =  A  sein.

2)  Man  beschuldigt  das  St.  Pr.  Ges.  elner  sehr  schlechten
Fassung,  wenn  man  sagt,  es  habe  in  Art.  318  Abs.  1
und  Art.  358  Abs.  2  die  Unterlassung  der  Berufung
silllschwelgend  rorausgesetzt.  —  Wenn  a  das  Urtheil
par  désaut,  b  die  Berufung  und  c  den  Einspruch,
A  das  rechtskräfilge  Erkenntniß  bezelchnet,  so  läßt
man  es  in  Art.  318  Abs.  1  sagen:  a  —  eA:  und
n  Art.  355:  a—h—e=  A.
        <pb n="356" />
        Elnspruch  und  Verufung  im  Strafverfahren.  311

hier  vertheidigte  Ansicht  auf  den  ersten  Anblick  zu
sprechen  scheinen  kann,  und  den  auch  der  Vertheidiger
  der  entgegengesetzten  an  die  Spitze  seiner  Beweisführung
  gestellt  hat,  ist  der  Art.  328  des  St.  Pr.  G.

Dieser  sagt:  „Beschwerden  gegen  die  Urtheile
  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  sind  auf  dem
Wege  der  Berufung  geltend  zu  machen“.

Allein  dieser  Artikel  steht

1)  im  II.  Tit.  der  IV.  Abth.,  d.  h.  in  einem
Titel  des  Gesetzes,  der  ausschließlich  von  dem  gewöhnlichen
  Verfahren  handelt,  und  an  einer  Stelle,
bis  zu  welcher  bisher  mit  keiner  Sylbe  von  dem
Urtheile  eines  Kreis=  und  Stadtgerichtes  die  Rede
gewesen,  das  ohne  Vernehmung  des  Angeklagten
könnte  erlassen  werden.  Was  für  das  Ungehorsamsverfahren,
  in  specie  von  den  gemäß  Art.  345  erlassenen
  Urtheilen  und  den  gegen  dieselben  zulässigen
  Rechtsmittel  gelte,  das  dürfte  allein  in  dem
vom  Ungehorsamsverfahren  handelnden  III.  Tit.  der
IV.  Abth.  zu  suchen  sein.

Der  Art.  328  1.  c.  un  terscheidet  zwar  nicht
zwischen  Urtheilen  im  ordentlichen  und  im  Ungehorsamsverfahren,
  er  handelt  aber  auch  blos  von
den  ersteren;  wollte  man  ja  in  demselben  die  allgemeine
  Regel  und  den  Sinn  finden,  daß  alle
Urtheile  der  Kreis=  und  Staktgerichte  auf  dem
Wege  der  Berufung  angefochten  werden  können,  so
dürfte  doch  strictissime  genug  für  die  in  Folge
des  Art.  345  erlassenen  Urtheile  durch  die  Bestimmungen
  der  Art.  347,  348  und  358  Abs.  2  eine
Ausnahme  von  dieser  Regel  statuirt  sein,  indem
durch  diese  ein  anderes  Rechtsmittel  gegen  solche
Urtheile  gegeben  und  an  dessen  Versäumniß  die
Rechtskraft  derselben  geknupft  wird.

Uebrigens  ist  wohl

2)  der  Accent  in  dieser  Gesetzesstelle  auf  die
Worte  „sind  auf  dem  Wege  der  Berufung
        <pb n="357" />
        342  Einspruch  und  Berufung  im  Strafverfahren.

geltend  zu  machen“  zu  legen  und  der  Artikel  so  zu
verstehen  sein,  daß  alle  Beschwerden  —  d.  h.  vermeintliche
  Verletzungen,  deren  Abhilfe  bei  einem
höheren  Richter  gesucht  wird  —  nicht  blos  gegen
Erkenntnisse  der  I.  Instanz,  sondern  auch  allenfalls
  gegen  das  Verfahren,  auf  das  diese  gebaut
sind  (Nichtigkeitsgründe  3  B.)  auf  dem  Wege  der
Berufung,  d.  h.  in  ein  und  derselben  Form  und
nicht  allenfalls  als  Kassations-Gesuche  geltend  zu
machen  seien.  Ist  dieses  der  wahre  Sinn  des  Art.
328,  so  kann  auch  das  nicht  aus  demselben  gefolgert
  werden,  was  der  Verfasser  der  in  Rede  stehenden
  Erörterung  aus  demselben  ableiten  will.

Auf  seine  sonstigen  Gründe  könnte  wohl  folgendes
  erwidert  werden:

ad  2  S.  1.  Vorausgesetzt,  daß  die  dort  angedeutete
  Praxis  des  höchsten  Gerichtshofes  eine
konstante  sei  2),  so  dürfte  zwar  wohl  Verschiedenheit
  der  Auslegung  derselben  Artikel  je  nach  ihrer
Anwendung  in  I.  und  II.  Instanz  dem  gleiche
Grundsätze  für  beide  Instanzen  aufstellenden  Gesetze
widerstreiten,  allein  der  oberste  Gerichtshof  ist,  wenn
er  als  Kassationshof  über  Nichtigkeitsbeschwerden
gegen  Straferkenntnisse  urtheilt,  keine  Berufungsinstanz,
  keine  zweite  Instanz  in  dem  Sinne,  in
welchem  diese  die  II.  Instanz  für  vie  von  den  Kreisund
  Stadtgerichten  erlassenen  Strafurtheile  bilden.

ad  3  S.  2.  Es  würde  zu  weit  führen,  die

3)  Dieses  schelnt  nicht  der  Fall  zu  sein.  Schon  in  einem
Erkenntnisse  vom  27.  Dez.  1850  in  Sachen  gegen
Leop.  Landauer  von  Hürben  wegen  Vergehens  der
fahrlässigen  Körperverletzung  hat  ver  oberste  Gerichtébof
  sich  direkt  gegen  die  Zulässigkelt  der  Vernfung,
so  lange  der  Einspruch  noch  möglich  ist,  ausgesprochen.
  Sitzungsberichte  der  bayer.  Strasgerichte  Bd.  2
S.  482  f.
        <pb n="358" />
        Einspruch  und  Verufung  im  Strafverfahren.  313

„rechtliche  Natur“  des  Einspruches  (opposition)
hier  zu  erörtern;  es  scheint  ohnedies,  daß  der  Verfasser
  jenes  Aufsatzes  unter  rechtlicher  Natur  des
Einspruches  nichts  weiter  verstanden  wissen  will,
als  die  Motive  des  Gesetzgebers  für  die  Einführung
  dieses  Rechtsmittels.  In  dieser  Bezlehung
wäre  „vermehrter  Schutz  der  Unschuld“
schon  in  der  Gewährung  des  längeren  Termines  der
zur  Geltendmachung  des  Einspruches,  als  zur  Anmeldung
  der  Berufung  gegönnt  ist,  zu  finden  und
gewiß  auch  genügender,  denn  nach  Geltendmachung
des  Einspruches  steht  ja  die  Berufung  noch  offen.

Der  aus  irgend  einem  Grunde  ")  bei  der  ersten
Verhandlung  Nichterschienene  kann  aber  gewiß  nicht
mehr  Recht  in  Anspruch  nehmen,  als  derjenige,  welcher
  der  Ladung  Folge  geleistet  hat.  Nächster  Zweck
der  Gestattung  des  Einspruches  ist  nur  möglichster
  Schutz  auch  dessjenigen,  der  der  ersten  Ladung
Folge  zu  leisten  aus  irgend  einem  Grunde  gehindert
sein  konnte;  ein  vermehrter  Schutz  seiner  Unschuld
  war  gewiß  nicht  der  Zweck  des  Gesetzes.
Wenn  auch  der  Schutz  des  kontradiktorischen  Verfahrens
  nicht  gerade  den  einzigen  oder  nächsten
Grund  zur  Gestattung  des  Einspruches  abgegeben
haben  mochte,  so  soll  doch  das  kontradiktorische
Verfahren,  das  Erscheinen  des  Beschuldigten  vor
dem  urtheilenden  Gerichte  allerdings  die  Regel  bilden
  und  der  Einspruch  ist  am  allerwenigsten  zu  dem
Zwecke  gegeben,  daß  der  Angeklagte  nach  seinem
Belieben  in  der  öffentlichen  Sitzung  soll  erschei-1)

  Das  Gesetz  selbst  geht  auf  die  Gründe,  welche  dle
einzelnen  Angeklagten  für  ihr  Alchterscheinen  in  der
öffentlichen  Sitzung  haben  können,  nirgends  ein;  dle
zit.  Art.  347,  318  Abs.  2  und  Art.  358  Abs.  2  und
3  sagen  davon  ebensowenig  ein  Wort,  wie  irgend
tin  anderer  Artlkel  des  Gesetzes.
        <pb n="359" />
        344  Einspruch  und  Verufung  im  Strafrersahren.

nen  oder  ausbleiben  können.  Der  Art.  353,  welcher
  bestimmt,  daß  der  Angeschuldigte  in  jedem
Falle  die  Kosten  des  Verfahrens,  insoweit  sie  durch
sein  schuldhaftes  Nichterscheinen  erwachsen  sind,  zu
tragen  habe,  setzt  hiermit  auf  sein  willkürliches
Ausbleiben  eine  Strafe.

ad  4  S.  3.

Ist  oben  schon  berührt  worden.

ad  5  S.  4.  Aus  Art.  319  des  St.  Pr.  Ges.
folgt  allerdings  direkt  nichts  gegen  die  Zulässigkeit
des  alternativen  Verhältnisses  der  Berufung  und
des  Einspruches.

ad  6  S.  4.

Soweit  die  Analogie  erlaubt,  von  dem,  was
die  Prozeßordnung  für  das  Verfahren  in  den  zur
Competenz  der  Schwurgerichte  gehörigen  Fällen  festsetzt,
  Schlüsse  zu  ziehen  auf  das,  was  im  Strafverfahren
  vor  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  zu
gelten  habe,  ist  es  gewiß  auch  passend,  bei  der  vorliegenden
  Frage  auf  die  Analogie  des  Art.  289  des
St  PG.  zu  verweisen,  welcher  gegen  die  von  den
Schwurgerichtshöfen  erlassenen  Urtheile  par  defant
blos  dem  Staatsanwalte  die  im  ordentlichen  Verfahren
  zuläßigen  Rechtsmittel  einräumt.  Die  rechtliche
  Natur  des  Einspruches  gegen  Urtheile  der
Schwurgerichtshöfe,  die  in  Abwesenheit  des  Angeklagten
  erlassen  werden,  und  die  rechtliche  Natur
des  Einspruches  gegen  derartige  Erkenntnisse  der
Kreis=  und  Stadtgerichte  ist  ganz  und  gar  dieselbe.
Nur  die  Geltendmachung  des  Einspruches  ist,
wie  es  in  der  Natur  der  Sache  liegt,  an  eine  kürzere
Frist  gebunden  bei  Vergehen,  an  eine  längere  Frist
bei  Verbrechen  und  es  läuft  ihr  gar  keine  Präklusiofrist,
  wenn  es  sich  um  Verbrechen  hanvelt,  welche
mit  Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthausstrafe  bedroht  sind.

Die  Analogie  des  Art.  289  scheint  sogar  sehr
stark  zu  sein.
        <pb n="360" />
        Elnspruch  und  Berufung  im  Strafrerfahren.  345

ad  7  S.  5.

Was  den  Art.  150  C.  d'i.  cr.  betrifft,  so
darf  wohl  erinnert  werden,  daß  „Sauf“  nicht  kurzweg
  „oder“  heißt,  sondern  „unbeschadet,“  der  cit.
Art.  150  sagt  aber  mit  Bezug  auf  Art.  151  nicht
mehr  als:

„Der  im  Ungehorsamsverfahren  Verurtheilte
kann  sich  dem  Vollzuge  des  Urtheils  nicht  mehr
widersetzen,  wenn  er  sich  nicht  in  der  zur  Verhandlung
  des  Einspruches  bestimmten  Sittzung  stellt“  5):
(D.  k.  m.  a.  W.  das  Urtheil  wird  rechtskräftig,  wenn
er  wiederholt  ausbleibt,  denn  diese  zur  Verhandlung
  des  Einspruches  vom  Gesetze  bestimmte  Sitzung
ist  die  durch  den  Art.  151  bezeichnete,

ef.  Art.  351  d.  St.  P.G.  v.  10.  Nov.  1818)
und  fährt  dann  fort:)

„vorbehaltlich  dessen,  was  in  nachfolgenden
Artikeln  in  Betreff  der  Berufung  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  festgesetzt  ist“.

Die  Bestimmungen  des  französischen  Gesetzes
harmoniren  also  in  diesem  Punkte  vollkommen  mit
senen  des  bayerischen;  auch  jenes  läßt  die  Berufung
zu,  nachdem  der  Einspruch  erhoben  und  der  Beschuldigte
  entweder  abermals  nicht  erschienen,  oder
aus  diesem  oder  einem  anderen  Grunde  der  Einspruch
  keinen  Erfolg  gehabt  hat.

Von  einer  Berufung,  die  neben  dem  Einspruch
zulässig  wäre  und  demnach  von  einer  Wahl  zwischen
  beiden  Rechtsmitteln,  die  dem  Verurtheilten
iustände,  enthält  der  Art.  150  C.  d’i.  er.  keine
Spur.

)  Sa  personne  condamnge  par  defant,  ne  sera  plus  recerahle
  R’s'opposer  à  Pexecution  du  jugement,
si  elle  ne  se  présente  hRl’andience  indiqucte
par  l'article  suivant.  "

1)  Sauf  ce,  qui  sera  regie  ci  apris  sur  l'appel  et  le
recours  en  cassation.
        <pb n="361" />
        346  Einspruch  und  Berufung  im  Strafeerfahren.

Ein  Mißverständniß  des  klaren  Art.  150  C.
Ti.  er.  ist  wohl  nur  daraus  zu  erklären,  daß  einestheils
  sauf  kurzweg  mit  „oder“  übersetzt  ward;
anderentheils  dem  trib.  de  simple  police  (dem
Friedensrichter)  in  den  vor  demselben  zur  Aburtheilung
  kommenden  Polizeiübertretungen  vom  Code
d'instr.  cr.  nicht  vorgeschrieben  ist,  bei  dem  abermaligen
  Nichterscheinen  des  Beschuldigten  und  Opponenten
  ein  förmliches  Urtheil  zu  erlassen,  daß  es
bei  seinem  ersten  Urtheile  sein  Verbleiben  habe,  sondern
  daß  dasselbe  blos  einfach  Urkunde  (acte)  zu
ertheilen  hat,  daß  der  Opponent  nicht  erschienen
ist.  Dadurch  wird  die  nunmehr  eingetretene  Rechtskraft
  des  Erkenntnisses  (sauf  lappel)  ebenso  festgestellt,
  wie  durch  ein  von  einem  bayer.  Strafgerichte
  gemäß  Art.  354  erlassenes  Erkenntniß  das
frühere  Erkenntniß  derselben  in  erster  Instanz  unanfechtbar
  wird.

Memmingen,  den  29.  Juni  1851.

Acc.  v.  Zoller.

Nachschrift  der  Redaktion.  Ueber  eine
wichtige  Streitfrage  wurden  hier  entkgegengesetzte
Meinungen  beiderseits  mit  Scharfsinn  und  Gewandtheit
  vertreten,  so  daß  sich  nun  für  Doktrin  und
Rechtsanwendung  ein  sicheres  Resultat  ziehen  läßt.
Auf  welche  Seite  sich  der  oberste  Gerichtshof  stellte,
ist  in  der  Note  3  bemerkt.

Mlittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Haftung  des  Fiskus  für  Pflichtverletzungen  der  Beamten.
nie?  16,  Bd.  3  S.  211,  Bd.  4  S.  353,  397,  Bd.  7
p  Dd.  S.  315,  318,  Bd.  io  S.  I61  f.,  Bd.  15  S.  100.
Aus  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung,
  Haftung  des  Fiskus  für  Veruntreuun-
        <pb n="362" />
        Haftung  des  Fiskus  für  Pslichtrerletzungen  der  Beamten.  317

gen  eines  Landrichters  betr.,  entnehmen  wir  folgende
  Sätze:

1)  „Die  Grundsätze  des  reinen  Mandates
können  namentlich  in  Beziehung  auf  Dritte  bei  dem
Verhältnisse  des  Unterthanen  zu  denjenigen  Organen
des  Staates,  mit  welchen  er  Kraft  gesetzlicher  Bestimmungen
  in  Berührung  zu  kommen  gezwungen
ist,  offenbar  nicht  anschlagen,  weil  ein  wesentliches
Vergleichungsmerkmal  beider  Verhältnisse  ermangelt.
Bei  dem  reinen  Mandate  verkehrt  der  Dritte  mit
dem  Mandatar  freiwillig;  er  muß  sich  daher  die
rechtlichen  Wirkungen  gefallen  lassen,  welche  die
Gesetze  mit  dem  Verhältnisse  des  Mandanten  zu
dritten  Personen,  mit  denen  der  Mandatar  kontrahirte,
  verbinden.  Wenn  aber,  wie  es  bei  der  Stellung
  der  Staatsbürger  zu  den  verschiedenen  Organen
  des  Staates  der  Fall  ist,  der  Mandant  den
Dritten  vermöge  einer  gesetzlich  begründeten  Befugniß
  zwingt,  mit  einem  Bevollmächtigten  zu  verkehren,
  dann  ist  dieser  Bevollmächtigte  nicht  blos
Mandatar  im  privatrechtlichen  Sinne,  sondern  der
Repräsentant  der  ganzen  juristischen  Persönlichkeit
des  Mandanten,  und  muß  daher  Alles,  was  dieser
Repräsentant  thut  oder  unterläßt,  als  Handlung
oder  Unterlassung  seines  Vollmachtgebers  angesehen
werden.  Dieses  rechtliche  Verhältniß  tritt  bei  dem
Staatsamt  gegenüber  dem  Staate  um  so  nolhwendiger
  ein,  als  der  Staat  nur  in  seinen  Organen
sich  personifizirt,  und  seine  juristische  Persönlichkeit
schon  an  sich  nur  in  diesen  Organen  sich  darstellt,
sohin  ein  Rechtsgeschäft,  welches  ein  Unterthan  vermöge
  gesetzlicher  Nöthigung  bei  diesen  Repräsentanten
  des  Staates,  als  eines  moralischen  Rechtssubjektes,
  vornimmt,  als  von  dem  Staate  selbst  vollzogen
  gelten  muß.  Da  mun  nach  den  im  heutigen
Staatsrechte  bestehenden  Einrichtungen  die  Unterthanen
  gezwungen  sind,  gewisse  Rechtsgeschäfte  bei
        <pb n="363" />
        348  Haftung  des  Flskus  für  Pflichtrerletzungen  der  Beamten.

den  verschiedenen  Behörden  und  Stellen  vornehmen
zu  lassen,  da  sie  ferner  nach  den  Gesetzen  des  Staates
  diesen  Behörden  und  Stellen  des  Staates  innerhalb
  deren  Wirkungskreise  Gehorsam  schuldig
sind,  so  kann  ihr  Verhältniß  zu  diesen  Behörden
nicht  als  jenes  eines  Dritten  zu  dem  Mandatare
eines  Anderen,  sondern  muß  als  ein  durch  diese
Staatsämter  vermitteltes  unmittelbares  Verhältniß
zum  Staate  angesehen  werden,  so  daß,  wenn  rechtliche
  Folgen  der  Handlungen  solcher  Staatsämter
in  Frage  kommen,  dieser  selbst  als  die  unmittelbar
betheiligte  und  verantwortliche  Partei  erscheint.  —
Bei  diesen  rechtlichen  Folgen  kömmt  nicht  sowohl
das  Verhältniß  des  Staates  zu  seinen  Beamten
und  die  den  letzteren  ertheilte  Vollmacht,  sondern
das  Verhältniß  in  Betracht,  in  welches  sich  der
Staat  durch  die  Unterwerfung  seiner  Angehörigen
unter  die  ihre  freie  Bewegung  beschränkende  Antorität
  und  Gewalt  der  Beamten  zu  diesen  Staatsbürgern
  gesetzt  hat.  Daß  nun  aus  diesem  Verhältnisse
  eine  civilrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Fiskus
  überhaupt  abzuleiten  sei,  kann  namentlich  für
Bayern  nicht  bezweifelt  werden,  weil  die  IV.  Verfassungs
  =  Beilage  §.  63,  so  wie  die  Beilage  VI
§S.  59,  dieselbe  ausdrücklich  bestätigen,  und  in  früheren
  Verordnungen  derselbe  Grundsatz  und  zwar  ganz
allgemein  ausgesprochen  ist!).  Besteht  nun  aber
diese  Verantwortlichkeit,  so  kann  sie  weder  eine
subsidiäre  noch  eine  auf  solche  Handlungen  der
Beamten  beschränkte  sein,  welche  keinen  Exzeß  ihrer
  Befugnisse  enthalten,  weil,  wie  bereits  oben  gezeigt
  wurde,  die  Analogie  des  Mandatsverhältnisses
hieher  keine  Anwendung  finden  kann,  vielmehr  der
Staat,  vermöge  seiner  juristischen  Repräsentation

1)  Vgl.  dle  in  Bd.  10  S.  172  alleg.  Vongn.
        <pb n="364" />
        Haftung  des  Fiskus  für  Pflichtverletzungen  der  ten.  349

durch  diese  Beamten,  so  wie  durch  die  von  ihm
ausgehende  Nöthigung  der  Unterthanen,  den  Verfügungen
  seiner  Organe  Folge  zu  leisten,  und  gewisse
  Rechtsgeschäfte  durch  sie  besorgen  zu  lassen,
als  der  eigentlich  verletzende  Theil  erscheint,  wenn
die  Beamten  durch  ein  in  ihrem  Wirkungskreise  begangenes
  Delikt  die  Unterthanen  beschädigen“.

2)  Ob  der  Beamte  zu  der  Verfügung  an  einen
Untergebenen,  deren  Befolgung  ihm  Gelegenheit  zu
der  beschädigenden  Handlung  verschaffte,  befugt
war  oder  nicht,  ist  deswegen  gleichgültig,  weil  dem
Untergebenen  keine  Kognition  darüber  zustand,  ob
die  fragliche  Befugniß  zustehe.  „Hinsichtlich  der
Entschädigungspflicht  des  Staates  kann  es  nicht
darauf  ankommen,  ob  die  Weisungen  selbst  gesetzlich
  begründet  waren  oder  nicht,  besonders  da  ein
schlichter  Landmann  nicht  untersuchen  kann,  ob  in
Gemäßheit  der  oft  in  unzugänglichen  Sammlungen
enthaltenen  Verordnungen  und  Gesetze  die  ihm  zugemuthete
  Handlung  gerechtfertigt  sei  oder  nicht.
Die  Rechtfertigung  einer  solchen  Handlung  hat  daher
  nicht  der  blos  gehorchende  Unterthan,  sondern
der  anordnende  Beamte,  so  wie  die  durch  ihn  handelnde
  Staatsgewalt  zu  vertreten“.  .  .  ...  ...
„Für  die  Verantwortlichkeit  des  Staates  entscheidet
nicht  der  Umstand,  ob  der  Beamte  innerhalb  der
Gränzen  seines  Wirkungskreises  sich  verhalten  hat,
sondern  nur  die  Thatsache,  daß  er  als  Beamter
und  nicht  als  Privatperson  überhaupt  handelte.
Denn  sobald  er  als  Beamter  handelt,  tritt  das
Subjektionsverhältniß  der  Untergebenen  mit  allen
seinen  Wirkungen  hervor,  und  der  Untergebene  hat,
um  gegen  allen  Vorwurf  geschützt  zu  sein,  nicht
nothwendig,  seine  Parition  von  einer  Prüfung  der
Rechtmäßigkeit  der  amtlichen  Verfügungen  abhängig
zu  machen“.

3)  Wenn  ein  Beamter  Gelder,  welche  an  das
        <pb n="365" />
        350  Haftung  des  Flskus  für  Pflichteerletzungen  der  Beamten.

Amt  für  Rechnung  eines  Privaten  oder  einer  juristischen
  Person  eingezahlt  worden,  veruntreut  hat,
und  später  der  zum  Empfange  Berechtigte  Kenntniß
von  der  Verwendung  in  den  Nutzen  des  Beamten
erhalten,  und  von  demselben  ein  Zertifikat  über  die
an  das  Amt  geschehene  Einzahlung:  später  auch
Zinsen  angenommen  hat,  so  können  doch  diese  Thatumstände
  die  dem  k.  Fiskus  obliegende  Entschädigungspflicht
  nicht  aufheben.  „Denn  mit  dem  Momente
  der  Veruntreuung  war  diese  Verbindlichkeit
bereits  eingetreten,  und  .  konnte  durch
die  etwa  nachgefolgten  Unterlassungen  oder  instruktionswidrigen
  Handlungen  der  Kirchenpfleger  (es
handelte  sich  von  einem  Kirchenstiftungs-Kapital)
ihre  Wirksamkeit  nicht  verlieren,  weil  dadurch  das
eigentliche  obligatorische  Faktum,  nämlich  die  Unterschlagung
  nicht  möglich  gemacht  oder  befördert  wurde,
sondern  ein  zeitiges  Auftreten  der  Pfleger  bei  den
höheren  Stellen  nur  etwa  die  frühere  Entdeckung
zur  Folge  gehabt  haben  würde“  ?).
OAE.  vom  8.  Juli  1851  (Nr.  13631¾9).

2)  Hlerüber  sagen  die  angezogenen  Motire  weiter:  „Daß
übrigens  die  Klrchenpflege  den  Landrichter  S.  als
Schuldner  angenommen,  und  dadurch  mittels  einer
Noratlon  die  Verbindlichkeit  des  Fiskus  aufgehoben
hätte,  läßt  sich  aus  den  angeführten  Momenten  nicht
rechtfertigen.  Wenn  auch  der  Landrichter  S.  dem
Pfleger  L.  eröffnete,  daß  er  die  fraglichen  1000  fl.  für
sich  rerwenret  habe,  sofort  sich  als  Schulrner  bekannte,
  und  Interessen  zahlte,  so  geht  hleraus  eine
Befrelung  des  Fiskus  von  der  ihm  obliegenden  Verbindlichkeit
  nicht  hervor,  weil  der  Landrichter  S.  allerdings
  ebenfalls  verpflichtet  war,  das  Unterschlagene  zu
restituiren,  durch  die  Annahme  einer  solchen  belm  Vorbandensein
  einer  solldarischen  Verbindlichkelt  eines
Anderen  gemachten  Schulderklärung  des  Einen  Verpflichteten
  aber  ohne  ausdrücklichen  Verzicht  des  Berechtigten
  auf  die  Verbindlichkelt  ves  Ande##en  eine
        <pb n="366" />
        352  Beweislast  über  Nichterfüllung.

vollen  Interesse  begründet.  Dieses  besteht  aber  nicht
blos  in  dem  erlittenen  Hauptschaden,  sondern  auch
in  dem  entgangenen  Gewinne.

S.  10  lnst.  de  lege  Aquil.  (d,  3);

Fr.  33  locat.  conduct.  (19,  2);

Fr.  13  princ.  ratam  rem  haberi  (46,  8).

Der  Gewinn,  auf  welchen  der  klagende  Theil

gegründete  Aussicht  hatte,  war  nun  offenbar  die
Verzinslichkeit  der  vom  Landrichter  S.  unterschlagenen
  Gelder,  weil  diese  nach  den  bestehenden  Verordnungen
  nutzbringend  angelegt  werden  mußten,
und  daher  auch  in  dieser  Weise  verwendet  worden
wären,  wenn  sie  Landrichter  S.  nicht  veruntreut
hätte.  —  Hiernach  kann  von  einer  erst  vom  Tage
der  Klaginsinuation  anfangenden  Verpflichtung  zur
Zinszahlung  keine  Rede  sein,  da  der  Grund  dieser
Verpflichtung  nicht  in  einer  Mora  des  k.  Fiskus
bei  Erfüllung  seiner,  Hauptverbindlichkeit,  sondern  in
der  vollen  Entse  it  desselben
liegt,  welche  aber  erst  dann  vollständig  erfüllt  wird,
wenn  dem  klagenden  Theile  alle  jene  Zinsen  vergütet
  werden,  welche  er  von  der  Zeit  der  vom  Landrichter
  verubten  Unterschlagungen  hätte  ziehen  können“.

OA##E.  vom  8.  Juli  1851  (Nr.  13634¾9).

3.

Bewelslast  über  Nichterfüllung  bei  Entschädigungsforderungen.
Kommentar  Bd.  3  S.  17.

Wenn  ein  Kontrahent  wegen  Nichterfüllung
des  Vertrages  vom  anderen  Entschädigung  fordert,
so  kann  ihm  nicht  angesonnen  werden,  die  Nichtleistung
  des  ihm  Gebuhrenden  zu  beweisen;  weil  das
deöfallsige  Vorbeingen  eine  reine  Verneinung  ist.

19.  Nov.  1850,  III  Nr.  2  (Neg.-Nr.
  152.

Redasteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Crlangen.
        <pb n="367" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  23.  Samstag,  den  8.  November  1851.

Deiträge  zur  Anslegung  des  Genablssangegeset-n
vom  4.  duni  184

Prof.  D  Pözl.

Nr.  1.—  III  find  im  bieslährigen  Ergänzungsblatte  Nr.  5  erschtenen.
IV.
Zu  Art.  4.

Die  meisten  Schwierigkeiten  in  der  Anwendung
bietet  der  Art.  4  des  Gesetzes.  Um  einestheils  die
Unzuträglichkeiten,  zu  welchen  derselbe  in  der  Ausführung
  Anlaß  gab,  zu  beseitigen,  anderseits  die  Zweisel,
  welche  er  in  Bezug  auf  mehrere  seiner  Bestimmungen
  zuläßt,  zu  heben,  legte  die  Staatöregicrung
dem  Landtage  von  18¼/0  einen  Gesetzentwurf  zur
verfassungsmäßigen  Berathung  und  Zustimmung
vor  1).

Da  aber  eine  Verecinigung  der  gesetzebenden
Faktoren  über  denselben  nicht  zu  Stande  kam),

1)  S.  denf.  un  den  Beil.  zu  den  Verh.  der  K.  der  R.=Bd.
  V  S.  91;  die  Motlve  dazu,  ebend.  S.  n1  f.

2)  Die  Vereinbarung  mißlang,  wie  sich  der  Leser  erinnern
  wlrd,  aus  dem  Grunde,  well  sich  in  der  Kammer
  der  Abgeordneten,  die  von  der  Ansicht  ausging,
daß  der  Entwurf  als  Verfassungsgesetz  anzusehen  und
        <pb n="368" />
        454  Lehenablösungsgesetz.

so  besteht  der  Art.  4  in  seiner  ursprünglichen  Fassung
  noch  fort  und  es  ist  die  Sache  der  Wissenschaft
  aus  den  ihr  zu  Gebote  stehenden  Hilfamitteln
  dessen  Auslegung  und  Anwendung  richtig  zu
stellen.  Wir  wollen  daher  die  wichtigeren  Streitfragen,
  welche  sich  über  den  fraglithen  Artikel  erhoben
  haben,  im  Nachstehenden  zu  erörtern  und  zu
entscheiden  suchen.

1)  Der  erste  Satz  von  Abs.  3  unserer  Gesetzesstelle
  verfügt:  „Ein  Konsens  der  Agnaten  und
Mitbelehnten  oder  Anwärter  ist  zur  Allodifikation  des
Lehens  nicht  nothwendig“.  Der  Zweck  dieser  Bestimmung,
  welche  in  dem  von  der  Regierung  vorgelegten
  Entwurfe  nicht  enthalten  war,  sondern  auf
Antrag  des  Ausschußreferenten  der  Kammer  der  Abgeordneten
  in  das  Gesetz  aufgenommen  wurde,  besteht
  darin,  die  Leheneignung  blos  dem  freien  Entschlusse
  und  Handeln  des  Vasallen  zu  überlassen,
die  Mitwirkung  oder  die  Einsprache  Dritter  soll
ihr  nicht  erschwerend  oder  verzögernd  oder  gar  hindernd
  in  den  Weg  treten  können.  —  Es  ist  daher
der  Vasall  für  sich,  wenn  er  im  Allgemeinen  zu
handeln  fähig  ist,  zur  Leheneignung  berechtigt.  Sind
der  besitzenden  Vasallen  mehrere,  so  kann  die  Allodifikation
  nur  mit  Zustimmung  Aller  vorgenommen
werden.  Die  Einwilligung  irgend  eines  Dritten,
  der  Ansprüche  auf  das  Lehen  hat,  ist  nicht
nothwendig.  Zwar  zählt  das  Gesetz  nur  einzelne
Kategorien  von  Berechtigten  auf,  deren  Zustimmung
unnöthig  sein  soll;  man  könnte  daher  die  Zustimmung
  der  nicht  genannten  Berechtigten  wie  z.  B.
der  Kognaten  für  erforderlich  halten.  Allein  da

zu  behandeln  sel,  nicht  die  deßfalls  nothwendige  erhöhte
  Stimmenmehrheit  für  den  Entwurf  erklärte;
vergl.  die  Sten.  Ver.  der  K.  der  Abg.  Vd.  V  S.
410  u.  416.
        <pb n="369" />
        Lehenablssungsgesetz.  355

diese  meistens  nur  entferntere,  jedenfalls  keine  näheren
  Rechte  auf's  Lehen  haben,  als  die  vom  Gesetze
  ausdrücklich  angeführten,  so  ist  nach  den  Regeln
  der  Analogie  die  Bestimmung  des  Gesetzes  in
Betreff  der  Unerheblichkeit  des  Konsenses  auch  auf
sie  anzuwenden.  Dazu  kommt,  daß  der  Abgeordnete,
  von  welchem  der  Antrag  zur  Einstellung  dieses
  Satzes  in  das  Gesetz  ausging,  ausdrücklich  auch
die  Kognaten  unter  denen  nennt,  deren  Konsens
nicht  erforderlich  sein  soll,  und  daß  er  allgemein  die
Einwilligung  der  „Mitberechtigten“  als  unwesentlich
  erklären  will.  :)

2)  Zu  weiteren  Zweifeln  gibt  der  zweite  Satz
des  Abs.  3  Veranlassung.  Der  Gesetzgeber  erklärt
zwar  den  Konsens  der  Lehenerbfolgeberechtigten  für
unnöthig  zur  Allodifikation;  er  behält  ihnen  aber
anderseits  alle  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bevor,
und  zwar  in  dem  bisherigen  Umfange  und  in  der
biöherigen  Form,  wenn  nicht  auf  dem  Wege  eines
freien  Uebereinkommens  eine  neue  Regelung  der  gegenseitigen
  Berechtigungen  erzielt  wird.  Das  Recht
durch  Uebereinkunft  die  gegenseitigen  Berechtigungen
neu  zu  regeln  wird  den  Betheiligten  in  dem  erwähnten
  zweiten  Satze  des  Abs.  3  ausdrücklich  zugesichert.
  Der  Umfang  des  hierin  den  Betheiligten
eingeräumten  Verfügungörechtes  ist  bei  der  Ausführung
  des  Gesetzes  streitig  geworden;  insbesondere
erhob  sich  die  Frage,  ob  die  Betheiligten  auf  Grund
unserer  Gesetzesstelle  bei  der  Abschließung  ihrer
Uebereinkunft  auch  an  jene  Dispositionsbeschränkungen
  nicht  gebunden  seien,  welche  Folge  des  Fidei-3)

  S.  die  Beil.  zu  den  Verb.  der  K.  der  Abg.  v.  1818
Vd  II  S.  313  u.  41.  In  dlesem  Sinne  schlug  auch
der  oben  genannte  Entwurf  in  Art.  3  anstatt  des  aus
dem  Gesetze  von  1818  angeführten  Satzes  zu  verfügen
  vor:  „Ein  Konsens  der  Lehe  nerbfolgeberechtigten
  ist  zur  Allodifikation  nicht  erforderllch.“

l.
        <pb n="370" />
        356  Lehenablösungsgesetz.

kommißverbandes  sind,  in  welchem  die  Gegenstände
  des  Uebereinkommens  stehen.  Uns  scheint  es
nicht  zweifelhaft,  daß  die  Betheiligten  an  diese
Beschränkungen  nach  wie  vor  gebunden  seien.  Denn
das  Gesetz,  nit  dessen  Auslegung  wir  es  hier  zu
thun  haben,  bezieht  sich  nur  auf  Lehen  als  solche;
es  hat  nur  zum  Zwecke  den  Lehenverband  in
seiner  Richtung  gegenüber  dem  Lehenherrn  aufzulösen.
  Die  sonstigen  Rechtsverhältnisse,  welche  sich
auf  das  Lehen  beziehen,  sollen  durch  die  Allodifikation
  keine  Aenderung  erleiden.  Noch  weniger  kann
die  Wirkung  der  Allodifikation  sich  schon  im  Allgemeinen
  auf  Rechtsverhälknisse  erstrecken,  welche  ganz
unabhängig  von  der  Leheneigenschaft  bestehen  und
auf  besonderen  Rechtsgründen  beruhen,  wie  dieses
namentlich  bei  den  fideikommissarischen  Verhältnissen
der  Fall  ist,  in  welchen  etwa  die  früheren  lehenbaren,
  nun  allodifizirten  Güter  sich  befinden.  Dazu
kommt  ferner,  daß  unser  Ablösungsgesetz  in  Art.  4
Abs.  1  ausdrücklich  bestimmt:  „die  fideikommissarischen
  Verhältnisse  der  Lehen  werden  (durch  die  Allodifikation)
  nicht  verändert.“  Dieser  ganz  allgemeine,
aus  der  Natur  der  Dinge  folgende  Vorbehalt,  der
an  der  Spitze  des  Art.  4  steht,  muß  bei  allen  einzelnen
  Bestimmungen  des  Art.  4,  daher  auch  bei
unserem  Satze  als  hinzugefügt  gedacht  werden.
Stehen  daher  die  allodifizirten  Gegenstände,  oder
die  Rechte  der  Lehenerbfolgeberechtigten  im  Fideikommniß=
  Verbande,  so  haben  die  hieraus  fließenden
  Dispositionsbeschränkungen  auch  nach  der  Lehenseignung
  noch  ihre  volle  Geltung,  und  das  llebereinkommen
  zur  neuen  Regelung  der  gegenseitigen
Ansprüche  ist  nur  giltig,  wenn  diese  Beschränkungen
  nicht  überschritten  sind.  4)

4)  Ueberelnstimmend  hiemit  verfügt  der  angef.  Gesetzentwurf
  in  Art.  4  Abs.  1  „den  Betheiligten  bleibt  über-
        <pb n="371" />
        Lehenablssungsgesetz.  357

3)  Der  drilte  und  vierte  Satz  des  Abs.  3  verfügt:
  „Findet  ein  solches  Einverständniß  nicht
Statt,  so  steht  den  Erbfolgeberechtigten  das  Recht
zu,  zur  Sicherung  ihrer  Ansprüche  deren  Vormerkung
  unter  Bezug  auf  bestehende  Dispositionen  und
Familien=  Verträge  bei  den  Hypotheken-Aemtern
und  in  eine  bei  den  Appellationsgerichten  zu  eröffnende
Matrikel,  anolog  mit  den  Bestimmungen  des  §  106
der  VII.  Verf.  Beilage  5),  zu  verlangen.  Zur  Anmeldung
  dieser  Ansprüche  findet  ein  präklusiver  Termin
  von  2  Jahren,  vom  Tage  der  Publikation  des
Gesetzes  anfangend  ")  Statt,  nach  dessen  Umlauf  ein
unbedingter  Verzicht  der  Betheiligten  sowohl  dem
Lehenfiskus  als  dem  Vasallen  gegenüber  gesetzlich
angenommen  wird.“

Die  beiden  Sätze  wie  der  ganze  Abs.  3  verdanken
  ihre  Entstehung  einem  Antrage  des  Ausschußreferenten
  der  Kammer  der  Abgeordneten.  Zur  Motivirung
  dieses  Antrages  bemerkt  der  Urheber,  nachdem
  er  seine  Zustimmung  zu  dem  Abs.  1  des  Art.
4  erklärt  hat:  „damit  dieser  Zweck  (die  Sicherung
der  fideikommissarischen  Verhältnisse  u.  der  Lehenerbfolgerechte)
  in  der  pragmat.  Anwendung  erreicht
werde,  u.  damit  der  Staat  vor  allen  Ansprüchen

lassen  u.  s.  w.  unbeschadet  der  bel  fideikommissarischen
Verhältnissen  bestebenden  Türesutenebelchänkungen.
(Beil.  zu  den  Verh.  der  K.  der  R.-R.  v.  1810/c0
Bd.  V  S.  92).
S)  Dle  doppelte  Anmeldung  u.  Eintragung  erklärt
der  Enzmurf  v.  1850  nicht  für  nothwenrig;  es  genügt
  die  Anmeldung  bei  den  Hypothekenämtern.
Eine  Aenderung  dieser  Bestimmung  wollte  der  erwähnte
  Entwurf,  indem  er  verordnet:  „Für  diese
Anmeldung  läuft  eine  Frist  ren  2  Jahren  vom  Tage
der  Bekanntmachung  der  Lehenselgnung  anfangend
(Art.  4).  Zu  riesem  Behufe  ist  lede  Lehenselgnung
nach  ihrem  Vollzuge  im  ooio  amtlich
  bekannt  zu  machen“  (Att.

—
        <pb n="372" />
        358  Lehenablssungegesetz.

der  Betheiligten  gesichert  sei  u.  sie  selbst  nicht  allenfallsigen
  Beeinträchtigungen  durch  Alienirung  lehenbarer
  Objekte  ausgesetzt  seien;  beantrage  ich  solgenden
  Zusatz.“  Der  Zweck  der'  Vormerkung  und  Anmeldung
  ist  sonach  ein  doppelter.  Es  sollen  dadurch
  einerseits  die  Ansprüche  der  Erbfolgeberechtigten
  gegen  künftige  Anfechtung  sicher  gestellt  werden,
anderseits  sollen  nur  die  sicher  gestellten  Ansprüche
in  Zukunft  noch  Wirkfamkeit  haben,  u.  es  soll  sonach
  die  Gesammtheit  der  Rechtsverhältnisse,  welche
in  Ansehung  des  einzelnen  allodifizirten  Lehens  fortan
bestehen,  richtig  gestellt  werden.  Darum  will  das
Gesetz,  daß  die  sämmtlichen  Ansprüche  überhaupt
angemeldet  und  zur  Kenntniß  des  Besitzers  gebracht
u.  daß  sie  innerhalb  einer  präklusiven  Frist  angemeldet
  werden.)

Geht  man  von  dieser  unzweifelhaften  Absicht
des  Gesetzgebers  aus,  so  kann,  die  Entscheidung  der
Streitfragen,  welche  sich  über  die  beiden  angeführten
  Sätze  ergeben  haben,  keiner  Schwierigkeit  unterliegen.
  Was  zunächst

a)  Die  Frage  betrifft,  ob  auch  diejenigen  Ansprüche
  anzumelden  seien,  über  welche  ein  neues
Uebereinkommen  zu  Stande  kam,  so  ist  dieselbe  zu
verneinen.  Denn  bei  ihnen  ist  der  eine  Zweck  bereits
  durch  die  Uebereinkunft  erreicht;  sie  sind  zur
Kenntniß  des  Besitzers  gebracht  und  ihrem  Um-7)

  Verol-  die  Beil.  zu  den  Verh.  der  K.  d.  Abg.  von  1818
Bd.  II.  S.  344.  Die  Motire  zum  Entwurfe  v.  1850
rerweisen  ausdrücklich  auf  tie  analogen  Bestimmungen
  des  Staatsschuldengeseges  v.  1.  Juni  1822,  des
Grundsteuergesetzes  v.  15.  Aug.  1828  und  des  Finanzgesetzes
  v.  28.  Dez.  1831;  auch  sle  gehen  vom
Prorokationsprinzlpe  aus,  um  den  Zweck  der  Feststellung
  und  Abschließung  der  Rechtsrerhältnisse  zu  erreichen.
        <pb n="373" />
        Lehenablssungsgesetz.  859

fange  und  Inhalte  nach  festgestellt.  Freilich  sind
sie  damit  noch  nicht  gegen  künftige  Anfechtung  sicher
gestellt  und  darum  kann  den  Betheiligten  das
Recht  nicht  bestritten  werden,  die  fraglichen  Ansprüche
  zur  Vormerkung  anzumelden.  Der  Nachtheil,
  der  sie  trifft,  wenn  sie  von  diesem  Rechte
keinen  Gebrauch  machen,  kann  aber  nur  darin  bestehen,
  daß  sie  eines  Mittels  zur  Sicherung  ihrer
Ansprüche,  nicht  daß  sie  dieser  selbst  verlustig  gehen.
—  Für  die  Richtigkeit  dieser  unserer  Ansicht
spricht  ferner  noch  die  bekannte  bei  jedem,  also  auch
dem  gesetzlich  angenommenen  Verzichte  festzuhaltende
Auslegungsregel,  daß  derselbe  im  Zweifel  im  strengsten
  Sinne  zu  inlerpretiren  sei.  Nun  spricht  das
Gesetz  von  der  Anmeldung  nur,  wenn  ein  Einverständniß
  nicht  Statt  findet,  entbindet  also  jene  Ansprüche,
  über  welche  ein  Einverständniß  erzielt
wurde,  von  derselben.

b)  Die  fernere  Streitfrage,  ob  blos  die  illiquiren
  oder  auch  die,  abgesehen  von  einer  neuen
Uebereinkunft  bereits  liquiden  Ansprüche  anzumelden
seien,  ist  dagegen,  wie  uns  scheint,  zu  bejahen;
beide  Arten  von  Ansprüchen  müssen  innerhalb  der
präklusiven  Frist  bei  Vermeidung  ihres  unbedingten
  Ausschlusses  angemeldet  werden.  Denn  das
Gesetz  unterscheidet  nicht  zwischen  liquiden  und  illiquiden
  Ansprüchen;  es  fordert  die  Anmeldung  bei
allen  jenen,  über  welche  kein  neues  Uebereinkommen
zu  Stande  gebracht  wurde.  Dazu  kommt,  daß
nur  auf  diese  Weise  der  Zweck  des  Gesetzes,  in
soweit  er  sich  auf  die  Sicherung  des  Lehenherrn
und  des  Besitzers,  sowie  auf  Feststellung  und  definitive
  Abschließung  der  Rechtsverhältnisse  bezieht,
erreicht  werden  kann.  Daher  müssen  auch  die  bereits
  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  oder  vorgemerkten
  Ansprüche  angemeldet  werden,  wenn  sie  in
Zukunft  weiter  geltend  gemacht  werden  wollen.
        <pb n="374" />
        360  Lehenablösungsgesetz.

Wie  es  bezüglich  der  Nothwendigkeit  der  Anmeldung
  nicht  auf  die  Liquidität  der  Ansprüche  ankommt,
  so  ist  es  auch  unerheblich  ob  das  frühere
Lehen,  auf  welches  sich  die  Ansprüche  beziehen,  im
Fideikommißverbande  stehe  oder  nicht.  Auch  bei
einem  Lehen  der  ersteren  Art  ist  die  Anmeldung  geboten
  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das  Fideikommiß
  ein  standesherrliches  oder  ein  solches  ist,  das
nach  den  Bestimmungen  der  VII.  Verf.-Beilage
zu  beurtheilen  ist.  Auch  das  ist  ferner  bei  der  Allgemeinheit
  des  Gebotes  gleichgiltig,  ob  die  Ansprüche
selbst  fideikommissarischen  Charakter  haben  oder
nicht").

c)  Anderseits  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,
daß  nur  Ansprüche  bezüglich  solcher  Lehen  anzumelden
  seien,  bei  welchen  die  Allodifikation  auf
Grund  des  Gesetzes  uberhaupt  möglich  ist.  Die
Ansprüche  in  Bezug  auf  Lehen,  welche  nach
Art.  2  des  Gesetzes  von  jeder  Allodifikation  ausgenommen
  sind,  können  nicht  unter  den  Art.  4  fallen,
der  sich  seinem  Zwecke  und  Inhalte  nach  nur  auf
die  allodifizirbaren  Lehen  bezieht.  Die  Rechtsverhältnisse
  der  nicht  allodifizirbaren  Lehen  bestehen  daher
  in  ihrem  bisherigen  Zustande  ohne  Aenderung
  fort.

d)  Nur  die  Ansprüche  der  Lehenerbfolgeberechtigten
  als  solche  unterliegen  der  Anmeldung,  nicht
auch  die  Ansprüche  anderer  Art,  welche  sich  auf
das  Lehen  beziehen,  wie  z.  B.  die  der  Lehengläubiger,
  der  Zehent=  und  Giltberechtigten,  u.  s.  w.
Sowohl  der  Wortlaut  als  der  Grund  des  Gesetzes
gebieten  diese  Beschränkung  der  Anmeldungspflicht.

8)  Daron  rerschleden  ist  die  Frage,  welches  die  Wirkungen
  der  Anmeldung,  resp.  Rlchtanmeldung
selen;  in  dieser  Bezkehung  ist  die  Unterscheidung  im
Terte  wohl  erheblich  (s.  unten  lit.  e).
        <pb n="375" />
        Lebenablssungsgesetz.  301

c)  Was  die  Wirkung  der  Nichtanmeldung  betrifft,
  so  soll  dieselbe  in  einem  unbedingten  gesetzlich
  angenommenen  Verzichte  der  Betheiligten,  sowohl
  gegenüber  dem  Lehenfiskus  als  gegenüber  dem
Vasallen  bestehen.  Die  Anwendung  dieser  Bestimmung
  auf  die  einzelnen  Fälle  gestaltet  sich  verschieden
  je  nach  der  rechtlichen  Natur  der  Ansprüche
und  des  Gegenstandes  derselben.

Sind  die  Ansprüche  in  keinem  weiteren  die
Verfügung  beschränkenden  Verbande,  also  insbesondere
  frei  von  Fideikommißnexus,  oder  beziehen
sic  sich  auf  ein  früheres  Lehen,  das  davon  frei  ist,
so  ist  der  stillschweigende  Verzicht  ein  allseitig  unbedingter;
  die  Ansprüche  sind  für  die  Zukunft  völlig
  erloschen.  Bei  solchen  Ansprüchen  dagegen,
welche  entweder  selbst  im  Fideikommißverbande
stehen,  oder  welche  sich  auf  einen  in  solchem  Verbande
  befindlichen  Gegenstand  beziehen,  kann  sich
der  gesetzlich  angenommene  Verzicht  nicht  weiter
erstrecken,  als  sich  der  ausdrücklich  erklärte  erstrecken.
könnte.  Wo  daher  ein  solcher  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Fideikommißstiftung  oder  der
bestehenden,  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  nicht
oder  nur  beschränkt  zulässig  ist,  da  kann  auch  der
stillschweigende  überhaupt  keine,  oder  nur  eine  beschränkte
  Wirkung  haben.?)  Die  Gründe  hiefür
liegen  in  den  schon  oben  berührten  Erwägungen
über  die  rechtliche  Natur  eines  jeden  Verzichtes,  die
ihre  Bestätigung  durch  den  klar  ausgesprochenen

*)  In  dlesem  Sinne  wollte  denn  auch  der  mehr  erwähnte
  Entwurf  die  treitfrage  lösen,  indem  er  proponirte:
  „Bei  ffdeikommissarischen  Verhältulssen  erstreckt
  sich  jedoch  die  Annahme  deß  Verzlchtes  nicht
weiter,  als  ein  solcher  nach  Maßgabe  der  bezüglichen
Disposlilonsbefugnisse  durch  ausdrückliche  Erklärung
Statt  finden  kann.  (Art.  4.  Ats.  4.)“.
        <pb n="376" />
        362  Helmliche  Malzmühlen.

Willen  des  Gesetzgebers  erhalten,  daß  die  fideikommissarischen
  Verhältnisse  der  Lehen  durch  die  Eignung
  nicht  verändert  werden  sollen.  Würde  man
den  Verzicht  weiter  ausdehnen,  als  oben  geschehen,
so  ergäben  sich  Veränderungen  in  den  fideikommissarischen
  Verhältnissen.  Da  nun  das  Gesetz  diese
Wirkung  nicht  will,  so  schließt  es  in  so  weit  auch
die  Ursache  aus.

Das  Gesetz  nimmt  zwar  den  Verzicht  blos
an  gegenüber  dem  Lehenfiskus  und  dem  Vasallen;
  es  begreift  aiso  jenen  Fall  nicht  ausdrücklich
  unter  sich,  wo  ein  standesherrliches  Aktiv-Lehen
  allodifizirt  wird.  Allein  es  unterliegt  keinem
Bedenken,  daß  der  Standesherr  sowie  er  das  Gesetz
  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  auch  die  Vortheile
desselben  für  sich  in  Anspruch  nehmen  kann.  Der
Gesetzgeber  dachte  zunächst  nur  an  königl.  Lehen,
welche  die  Regel  bilden,  und  nannte  darum  als
Lehensherrn  den  Lehenfiskus,  ohne  darum  die
anderen  Lehensherren  ausschließen  zu  wollen.  Es
ist  daher  auch  der  Standesherr  nach  Ablauf  der
Präklusiofrist  von  2  Jahren  gegen  jeden  nicht  angemeldeten
  Anspruch  gesichert,  der  gegen  ihn  als
Lehensherrn  erhoben  werden  will.

Aus  den  oberslrichterlichen  Entscheidungen  über  Aufschlagodefraudationen
  nach  dem  Gesetze  vom  10  Uovember
  1848.

VII.  Helmliche  Malzmühlen.

Das  Brechen  des  Malzes  hat  in  der  Regel
auf  einer  in  dem  Ausschlagsbezirke,  in  welchem
der  Aufschlagspflichtige  wohnt,  liegenden  ordentlichen
  Mühle  zu  geschehen,  und  müssen  daher  auch
sämmtliche  Müller,  sowie  jene  Knechte,  welche  zum
Malzbrechen  verwendet  werden,  bei  Gericht  auf
ihre  Obliegenheiten  verpflichtet  werden.  Nur  aus-
        <pb n="377" />
        Helmliche  Malzmühlen.  363

nahmsweise  ist  denjenigen  Aufschlagspflichtigen,
welche  zur  Zeit  der  Einführung  des  Malzaufschlages
  eigene  s.  g.  Partikularmalzmühlen  besessen  und
sie  in  die  Kataster  der  einschlägigen  Gerichte  hatten
eintragen  lassen,  sowie  denjenigen,  welche  erwiesener
  Maßen  zu  jener  Zeit  die  Berechtigung  erworben
  hatten,  auf  ihren  eigenen  Mahlmühlen  ihr
Malz  zu  brechen,  die  Benützung  der  fraglichen
Mühlen  auch  ferner  zu  ihrem  eigenen  Bedarfe  gestattet;
  doch  müssen  hiebei  eigene  Malzbrecher  aufgestellt,
  dem  Gerichte  angezeigt,  und  von  diesem
eidlich  verpflichtet  werden.

Die  Errichtung  neuer  Partikularmalzmühlen
oder  die  Erwerbung  einer  Mahlmühle  von  Seite
eines  Aufschlagspflichtigen  darf  nur  mit  allerhöchster
  Bewilligung  geschehen,  und  einer  gleichen  Erlaubniß
  bedarf  es  zur  Anschaffung  der  Handschrottoder
  Hausmühlen,  sowie  der  in  neuester  Zeit  aufgekommenen
  Cylinder-Mühlen.

Aufsch.  Mand.  §.  VII  und  VIII.  —  V.  O.  v.
30.  Aug.  1811.  Rgbl.  S.  1129.—  Min.  Rest.
v.  20.  Juni  1822.  Döll.  Ver.  Samml.  Bd.  13.
S.  1530.  —  Aufsch.  Mand.  S.  IX.  —  Min.  Refk.  v.
24.  Febr.  1829.  und  5.  Nov.  1831.  Döll.  Bd.  13.
S.  1532.  —  Min.  Resk.  v.  12.  Nov.  1831.
Geret  Verord.  Saml.  Bd.  16.  S.  162.—  Min.
Res.  v.  15  Mai.  1841.  Geret,  Bd.  22.  S.  18.—

Diese  Bestimmungen  sind  durch  einen  Erlaß
des  kgl.  Staatsmmnisteriums  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  von  18  April  1851  (Kr.  Int.
Bl.  S.  611)  neuerlich  bekannt  gegeben,  und  dabei
verfügt  worden,  daß  künftig  hin  alle  jene,  welche
sei  es  nun  auf  Grund  wirklicher  Gewerbörechte  oder
im  Wege  des  freien  Erwerbes  mit  der  Anfertigung
und  dem  Verkaufe  transportabler  Malzmühlen
  sich  zu  befassen  befugt  sind,  von  jedem  einzelnen
  Verkaufe  einer  solcher  Maschine  dem  betreffen-
        <pb n="378" />
        364  Helmliche  Malzmühlen.

den  Unteraufschläger  Anzeige  zu  erstatten  haben.
Ferner  wurden  in  Vollzug  dieser  Anordnung,  um
das  Aerar  auch  bezüglich  der  vom  Auslande  in
Bayern  eingehenden  transporkablen  Malzmühlen  möglichst
  zu  schützen,  durch  Entschließung  der  Generalzolladministration
  vom  13.  Juni  1851  sämmtliche
Hauptzollämter  beauftragt,  von  jeder  derartigen
Malzmühle,  wenn  sie  von  deren  Vorhandensein
Kenntniß  erlangen,  den  einschlägigen  Unteraufschläger
  alsbald  zu  benachrichtigen.

Es  sind  daher  sämmtliche  Mühlen,  welcher
Art  sie  seien,  der  aufschlagamtlichen  Kontrole  unterstellt,
  und  hievon  nur  die  Kaffee-Gewürz=  und
Cichorien=  Mühlen  der  Fabrik=  und  Gewerbleute
in  ihrer  Eigenschaft  als  Handmühlen  ausgenommen,
aber  auch  diese  nur  insolange,  als  sie  nicht  eine  abweichende,
  das  Malgzbrechen  leicht  zulassende,  Einrichtung
  erhalten.
Min.  Resk.  v.  23  Sept.  1845.  Geret,  Bd.  23  S.  149.

Hieraus  folgt,  daß  jede  zum  Malzbrechen  geeignete
  Mühle,  welche  sich  in  dem  Besige  eines
zum  Malzbrechen  nicht  berechtigten  Individuums  befindet,
  oder  von  einem  hiezu  Berechtigten  der  amtlichen
  Kontrole  entzogen  wird,  als  eine  heimliche
Malzmühle  im  Sinne  des  §.  XXI  des  Aufschlagsmandates
  von  28.  Juli  1801  zu  betrachten  ist.

Nun  bestimmt  dieser  §&amp;amp;  ganz  allgemein,  daß
im  Falle  eine  heimliche  Malzmühle,  was  immer  für
einer  Art,  entdeckt  wird,  gegen  den  Eigenthümer
mit  300  Rchsth.  Gelostrafe,  Abbrechung  der  Mühle
und  öffentlicher  Anzeige  seines  Namens  zu  verfahren
ist.  Dem  Wortlaute  und  dem  Geiste  des  Gesetzes,
welches  in  den  speziell  darin  aufgeführten  Fällen
schon  die  Möglichkeit  einer  Gefährdung  des  Aufschlages
  als  das  vollendete  Vergehen  der  Defraudation
  bestraft  wissen  will,  würde  es  offenbar
widerstreiten,  wollte  man  den  in  S.XXI  gebrauch-
        <pb n="379" />
        Heimliche  Malzmuͤhlen.  365

ten  allgemeinen  Ausdruck  „Eigenthümer“  auf
aufschlagspflichtige  Individuen  beschränken;  denn  die
Möglichkeit  der  Gefährdung  des  Aufschlages  ist
vorhanden,  die  heimliche  Malzmühle  mag  sich  im
Besitze  des  Aufschlagspflichtigen  selbst  oder  eines
Dritten  befunden,  weßhalb  denn  auch  alle  zum
Malzbrechen  geeigneten  Mühlen,  in  wessen  Besitz
sie  auch  sind,  der  ausschlagamtlichen  Kontrole  unterstellt
  sind,  und  das  Strafbare  des  Besitzes  einer
  heimlichen  Malzmühle  liegt  eben  darin,  daß
dem  Aufschlagspersonale  jede  Kontrole  unmöglich
gemacht  wird.  Die  Annahme,  daß  der  lette  Absatz
  des  §.  XXI  des  Aufschlagsmandates  sich  nur
auf  berechtigte  Müller  beziehe,  ist  ganz  irrig;
vielmehr  handelt  dieser  §  in  seinen  einzelnen  Absätzen
von  den  verschiedenen  Kategorien  der  Mühlen,  nämlich
  von  den  Mühlen  der  berechtigten  Müller,
  welche  zum  Malzbrechen  verwendet  werden,
von  den  eignen  Mühlen  der  Bierbrauer
und  Branntweinbrenner,  und  endlich  von
den  heimlichen  Malzmühlen.  Die  beiden
Absätze  unter  lit.  a  und  b  bestimmen  die  Strafen,
welche  die  berechtigten  Müller  treffen,  wenn  sie  ihre
Pflichten  verletzen,  der  weilere  Absatz  enthält  die.
Strafen  für  die  Malzbrecher  bei  den  eigenen  Mühlen
  der  Bierbrauer  und  Branntweinbrenner,  bestimmt
aber  zugleich,  daß  gegen  diese  Letzteren,  wenn  von
ihren  Malzbrechern  die  bezeichneten  Vergehen  begangen
  werden,  mit  Abbruch  der  eigenen  Mühle
verfahren  werden  soll;  der  letzte  Absatz  behandelt
dann  den  Fall  der  Entdeckung  einer  heimlichen
Malzmühle,  und  hat  weder  die  berechtigten  Müller,
noch  die  Malzbrecher,  noch  die  Bierbrauer  und
Branntweinbrenner  ausschließend,  sondern  jeden
Eigenthümer  einer  heimlichen  Malzmühle  im
Auge.  Die  Strenge  der  angedrohten  Strafe  steht
im  Einklange  mit  der  Größe  der  Gefährdung,  welche
        <pb n="380" />
        366  Strase  der  zweiten  Uebertrekung.

dem  Aufschlagsgefälle  durch  eine  heimliche  Malzmühle
  droht,  und  da  nach  dem  Aufschlagsmandate,
wie  bereits  angeführt,  schon  die  Möglichkeit  einer
solchen  Gefährdung  hinreicht,  so  genügt  zum  Thatbestande
  des  in  S.  XXI  Abs.  4  vorgesehenen  Vergehens
  der  erwiesene  Besitz  einer  heimlichen  Malzmühle,
  ohne  daß  hiezu  der  Nachweis  des  wirklichen
Gebrauches  derselben  zum  Malzbrechen  erfordert
wird;  vielmehr  bedarf  es  dieses  Nachweises  nur
dann,  wenn  eine  mit  amtlicher  Erlaubniß  zu  einem
anderen  Zwecke  angeschaffte  Mühle  zum  Malzbrechen
verwendet  wird,  da  sie  erst  durch  diesen  Gebrauch
zu  einer  heimlichen  Malzmühle  wird?.
OAGE.  v.  12.  Aug.  1851  in  Sachen  des  ehemaligen
  Unteraufschlägers  Paul  K..  in  München
  wegen  Malzaufschlagsdefraudation.  R.  Nr.

VIII.  Strafe  der  zwelten  Uebertretung.

Der  Einwand,  daß  die  in  XIX  des  Aufschlagsmandates
  für  die  zweite  Ueberkretung  angedrohte
Strase  von  300  Nchsth.  nicht  mehr  eintreten  könne,

*)  Die  Bestimmung  des  8.  XIX  lit.  d  des  Aufschlagsmandates
  hat,  wie  der  Zusammenhang  derselben  mit
lit,  e  u.  f.  beweist,  nur  den  Fall  im  Auge,  wo  in
Folge  des  Haltens  elner  heimlichen  Malzmühle,  elne
salsche  Quartalsanzelge  übergeben,  die  Mühle
selbst  aber  nicht  entdeckt  wird,  weßhalb  denn  auch
hler  ron  Abbrechung  der  Mühle  kelne  Rede  ist.  Den
Aufschlagpflichttgen,  wenn  bel  ihm  eine  heimliche
  Malzmühle  entdeckt  wird,  sowohl  nach  §.  21  als
nach  §.  10  lit.  d  zu  bestrafen,  wie  schon  geschehen,
geht  aber  gar  nicht  an;  rielmehr  trifft  denselben  die
Strafe  des  §.  10  nur  dann,  wenn  die  heimliche  Malzmühle
  nicht  entdeckt  wird,  oder  im  Eigenthume  elnes
Anderen  aufgefunden,  aber  von  dem  Aufschlagspflichtlgen
  benützt,  und  in  Folge  dessen  von  diesem  eine  falsche
Quartalsanzeige  übergeben  wurde.
        <pb n="381" />
        Partialobligatlonen.  Liquldation  durch  den  Emiltenten.  367

weil  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  29.  August
1848,  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des
1  Th.  des  St.G.B.  betr.  die  Rückfallsstrafen
aufgehoben  seien,  beseitigt  sich  durch  die  einfache
Erwägung,  daß  nach  den  Bestimmungen  der  noch
geltenden  Art.  43  Abs.  2  Th.  1  und  29  Th.  II.
d.  St.  G.  B.  Auf  dationen  nach  den  darüber
  vorhandenen  besonderen  Verordnungen
zu  ahnden  sind,  welche  durch  das  spätere  Gesetz  vom
29.  Aug.  1818  keine  Mänderung  erlitten  haben.
OAGCE.  v.  11.  Aug.  1851.  in  Sachen  des  Anton
  B.  ...  ..  v.  Monheim  wegen  Ausschlagsdefrandation.
  RN.  1038  3%

KMlittheilungen  auo  der  Praris.
1

Auf  den  Inhaber  lautende  Partlal-Obligationen.  Emissionsgeschäft.
  Vertretung  der  einzelnen  Partlal-Besltzer  durch  den
Emittenten  im  Konkurse  des  Schuldners.

In  Bd.  11  S.  11  unserer  Zeitschrift  ist  die
Frage  erörtert  worden:  ob  in  Gantfällen  die  zwar
für  die  Partialenbesitzer  aber  ohne  deren  Nennung
resp.  ohne  Bezeichnung  der  jedem  derselben  gehörigen
  Partialen,  von  dem  Emittenten  unter  Vorlage
der  Hauptschuldverschreibung,  und  Bezug  auf  das
Hypothekenbuch  geschehene  Liquidation  der  Gesammtforderung
  für  genügend  zu  halten  sei,  oder  ob
vielmehr  die  Inhaber  der  Partial-Obligationen  unter
  Vorlage  derselben  als  Liquidanten  auftreten,  beziehungsweise
  bei  der  Vertretung  durch  den  Emittenten
  ihren  Namen  nach  mit  Bezeichnung  der  jedem
  derselben  gehörigen  Partialen  bekannt  gegeben
werden  müssen?  Wir  haben  uns  für  Bejahung  des
ersten  Gliedes  der  Alternative  ausgesprochen,  und
diese  Ansicht  wurde,  unter  Adoptirung  der  von  uns
a.  a.  O.  S.  1  f.  über  die  Natur  des  Emissionsgeschäftes
  entwickelten  Grundsätze,  in  Beurtheilung
        <pb n="382" />
        368  Sachdienlichkelt  zu  edlrender  Urkunden.

eines  vorgekommenen  Falles  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  für  richtig  erkannt.
OAGE.  v.  14.  April  1851.  Nr.  1600  1%
2

Partlal-Obligationen.  Die  für  die  Gesammtforderung  bestellten

  Hypothekrechte  kommen  den  Partialobligatlon-Besttern

  zu  Gute,  obwohl  sich  über  die  Emsssion  der  Partialen
kein  Eintrag  im  Hypothekenbuche  findet.

Diese  in  unserer  Zeitschrift  Bd.  11  S.  8  f.
entwickelte  Rechtsansicht  hat  nun  die  Antorität  einer
oberstrichterlichen  Entscheidung  fur  sich.

OAGE.  v.  14.  April  1851.  Nr.  1600,5/20.
3.
Sachdienlichkeit  zu  edlrender  Urkunden.
Vgl.  GO.  XI.  8.  6  Nr.  4.

In  einer  Rechtssache,  Pensionsansprüche  eines
standesherrlichen  Beamten  betreffend,  verlangte  der
Kläger  Edition  der  über  die  Verlassenschaft  einer
früheren  Fürstin-Vormünderin  ergangenen  Akten.  In
den  Moliven  der  den  Antrag  zurückweisenden  oberstrichterlichen
  Entscheidung  kommt  unter  anderem  vor:

Es  geht  nicht  an,  sondern  erscheint  als  offener
Mißbrauch  des  Rechtes  auf  Herausgebung  der  Urkunden,
  die  Einsicht  ganzer  Akten-Hefte  1)  und  Verhandlungen
  zu  begehren,  um  nur  auf  Geradewohl  darin
nachzuforschen,  ob  sie  nicht  vielleicht  etwas  den  Absichten
  des  Impetranten  Förderliches  in  sich  enthalten  2).

DAGE.  vom  8.  März  1845.  Nr.  11241¾1.

1)  Nicht  rom  Rechte  der  Einslcht  von  Gerichtsakten
nach  GO.  XIV  §.3  handelte  es  sich,  sondern  die  Erltion
  ron  Fam'llienakten,  worüber  die  orschriften
der  GO.  XI  K.  Gzur  Richtschnur  dlenen,  war  verlangt.—

2)  In  Fällen,  wo  dem  Edllionssucher  ein  dingliches  Recht
auf  die  Urkunde  oder  ein  spezkellerprloatrechtlicher  Forderungsgrund
  zur  eitesteht,  kann  obigeprozeßrechtliche  Erwägung
  die  Zurückweisung  des  Gesuchs  nicht  motlriren.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="383" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  21.  Samstag,  den  22.  November  1851.

Oberstrichterliche  Eutscheidungen  über  Kompetenzkonslizte
  nach  dem  Gesehe  vom  28.  Mlai  1850.

XII.

Das  Gericht  bel  welchem  Jemand  selnen  ordentlichen  Gerichtsstand
  hat,  ist  auch  dessen  Oberrormundschaftsbehörde.

Bei  der  Verlassenschaft  der  Metzgers-Wittwe
A.  M.  Degen  von  Kronach  war  unter  Anderen
auch  der  minderjährige  Sohn  einer  früher  verstorbenen
  Tochter,  Margaretha  Degen,  verehelicht  an
den  Aufschläger  F.  Polster  zu  Lahm,  k.  Landgerichts
  Seßlach,  betheiligt.  Aufschläger  Polster,  als
natürlicher  Vormund  seines  minderjährigen  Sohnes,
schloß  sich  den  Anträgen  der  übrigen  Erben  an;
allein  das  k.  Landgericht  Seßlach  erklärte,  daß  die
erforderliche  Ertheilung  des  kuratelamtlichen  Konsenses
  von  seiner  Seite  nicht  erfolgen  könne,  weil  der
Aufschläger  Polster,  als  blos  auf  Ruf  und  Widerruf
  angestellt,  keinen  bleibenden  Wohnsitz  im  Gerichtsbezirke
  habe,  auch  in  solchem  nicht  ansäßig
geworden  sei,  sondern  seine  Ansäßigmachung  zu
Baunach  erlangt  habe.  Auch  das  Landgericht  Baunach
  lehnte  seine  Zuständigkeit  ab,  da  Polster

XVI.
        <pb n="384" />
        370

wenn  er  auch  dort  seine  Ansäßigkeit  erlangt,  seinen
Wohnsitz  daselbst  schon  längst  aufgegeben  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied,  daß  zur  Ertheilung
  des  obervormundschaftlichen  Konsenses  das
Landgericht  Seßlach  kompetent  sei,  aus  folgenden
Gründen:

1)  Zweifellos  ist  es  im  Hinblicke  auf  Cod.
civ.  P.  1.  cap.  7.  S.  7.  N.  1,  daß  in  dem
gegenwärtigen  Falle  dasjenige  Gericht  die  Funktion
des  Obervormundschaftsamtes  zu  übernehmen  hat,
bei  welchem  der  Vater  des  Kuranden,  der  Aufschläger
  F.  Polster,  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand
hat,  dem  nach  Kap.  I.  §.  3.  der  G.O.  von  selbst
auch  dessen  Kinder  folgen.

2)  Dieser  Gerichtsstand  bestimmt  sich  aber
zunächst  nach  dem  Wohnorte,  d.  i.  nach  demjenigen
Orte,  in  welchem  F.  Polster  seinen  Wohnsitz  mit
der  Absicht  eines  bleibenden  Aufenthaltes  wirklich
aufgeschlagen  hat,  und  als  solcher  Wohnort  kann
nur  allein  der  Ort  Lahm  im  Bezirke  des  k.  Landgerichts
  Seßlach  erachtet  werden,  woselbst  sich  derselbe
  als  Aufschläger  angestellt  befindet,  und  wo  er
sich  bereits  vor  längerer  Zeit  häuslich  niedergelassen
  hat.

3)  An  der  hienach  in  der  gegenwärtigen  Sache
begründeten  Zuständigkeit  des  k.  Landgerichts  Seßlach
  vermag  auch  der  Umstand  nichts  zu  ändern,
daß  Polster  in  seiner  Eigenschaft  als  Aufschläger
zu  Lahm  blos  auf  Ruf  und  Widerruf  angestellt
ist,  weil  unter  dem  bleibenden  Aufenthalte  kein
nothwendig  perpetuirlicher,  sondern  nur  ein  so  lang
andauernder  verstanden  wird,  als  nicht  unvorhergesehene
Umstände  dessen  Veränderung  nothwendig  machen.

Const.  7  Cod.  de  incol.  (10.  39.)

4)  Ebensowenig  steht  ihr  entgegen,  daß  Polster
  l  Lahm  nicht  ansäßig  ist,  sondern  seine  Ansäßigkeit
  zu  Baunach  erlangt  haben  soll,  weil  die
        <pb n="385" />
        371

Ansäßigmachung,  wenn  auch  in  den  meisten  Fällen
das  Domizil  damit  verbunden  sein  mag,  nichts
desto  weniger  eine  Bedingung  zur  Begründung  des
Letzteren  ist,  indem  das  Domizil  auch  von  bloßen
Insassen  und  Miethleuten  durch  einen  Akt  ihres
freien  Willens  erworben  werden  kann,  während  die
Ansäßigmachung  in  der  Regel  ein  obrigkeitliches
Bewilligungsdekret  erfordert.  (Seuffert's  Comment.
Bd.  J.  S.  39).

OAGE.  von  8.  August  1851.  R.  N.  710  5%%

XIII.
Persönllcher  Gerlchlsstand  des  außereheli  en  Klndes.

Heinrich  D.  ..,  zu  Oettingen  geboren,  war
bei  dem  Oberpostamte  zu  Würzburg  als  Funktionär
angestellt  worden,  hatte  aber  am  3.  Juli  1818  den
Postdienst  verlassen,  sich  dann  nach  München  begeben,
  und  war  im  Jahre  1849  nach  Wien  gereist.

Sowohl  bei  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte
Würzburg  als  bei  jenem  zu  München  waren  Schuldklagen
  gegen  D.  anhängig  gemacht  worden,  welche
bis  zur  Exekution  vorgeschritten  waren,  zu  welchem
Behufe  das  bei  der  k.  Staatsschuldentilgungs-Spezialkasse
  zu  München  liegende  Dienstkautionskapital
in  1000  fl.  mit  Beschlag  belegt  worden  war.

Es  handelte  sich  nunmehr  um  Einleitung  eines
allgemeinen  Verfahrens;  das  Kreis=  und  Stadtgericht
  Würzburg  hielt  sich  nicht  für  kompetent  hiezu,
weil  D.  im  Jahre  1848  nach  München  gezogen
sei,  und  das  Kreis=  und  Stadtgericht  München
lehnte  seine  Zuständigkeit  ab,  weil  D.  im  Jahre
1849  nach  Wien  abgereist  sei,  während  die  Gerichts=
  und  Polizeibehörde  Oettingen  erklärte,  daß
D.  in  ihrem  Bezirke  nicht  heimathsberechtigt  sei,
sondern  seine  Heimath  in  München,  dem  Wohnorte
  seiner  verlebten  außerehelichen  Mutter  habe.

□
        <pb n="386" />
        372

Der  oberste  Gerichtshof  erklärte  das  Kreis-=und
  Stadtgericht  München  als  das  zuständige  Gericht,
  da:

1)  die  k.  Gerichts=  und  Polizeibehörde  Oettingen
  ausdrücklich  erklärt  habe,  daß  Karl  D.  in
dem  dortigen  Gerichtsbezirke  seine  Heimath  nicht
anzusprechen  habe,  vielmehr  München  der  Wohnort
  seiner  verlebten  außerehelichen  Mutter  gewesen,
welche  faktische  amtliche  Angabe  zu  bezweifeln,  eine
Veranlassung  nicht  gegeben  sei,  und

2)  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  München
insbesondere  die  Rechtssache,  welche  Veranlassung
zur  bezweckten  Einleitung  des  allgemeinen  Verfahrens
  gegeben,  bis  zur  Exekution  behandelt  habe.

GAGE.  von  8.  Aug.  1851.  R.  N.  792  5%

XIV.

Das  Domizil  des  Desunkten  begründet  die  Kompetenz  der
Verlassenschaftsbehörde.

1.

Am  23.  September  1850  verstarb  in  München
die  Kanzellistentochter  Anna  Steiner  von  Straubing.
  Das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  München
hielt  sich  zur  Behandlung  der  Verlassenschaft  nicht
für  kompetent,  weil  Steiner  vor  ihrem  Umzuge
nach  München  im  Jahre  1850  fünf  und  zwanzig
Jahre  in  Burghausen  gelebt,  und  dort  ihre  Pension
verzehrt  hatte;  aber  auch  das  Landgericht  Burghausen
  lehnte  seine  Zuständigkeit  ab,  weil  Steiner  ihr
Domizil  nie  in  Burghausen  gehabt  habe,  sondern
nur  zeitlich  daselbst  geduldet  gewesen  sei,  und  im
Jahre  1850  von  dort  gänzlich  weggezogen  sei;
und  das  Kreis=  und  Stadtgericht  Straubing  erklärte,
  daß,  wenn  Steiner  auch  in  Straubing  heimathsberechtigt
  sein  sollte,  sie  sich  seit  mehr  als
        <pb n="387" />
        373

20  Jahren  nicht  mehr  dort  aufgehalten  habe.  Der
oberste  Gerichtshof  sprach  aus,  daß  das  k.  Kreisund
  Stadtgericht  München  die  kompetente  Gerichtsbehörde
  zur  Behandlung  der  fraglichen  Nachlaßsache
  sei,  da

1)  nach  der  amtlichen  Erklärung  des  Stadtmagistrates
  Burghausen  Anna  Steiner  gänzlich
von  Burghausen  fortgezogen  sei,  und

2)  nach  der  Erklärung  des  Stadtmagistrates
Straubing  sie  sich  seit  20  Jahren  in  Straubing
nicht  mehr  aufgehalten,  dieselbe  aber

3)  jedenfalls  zu  München  längere  Zeit  vor
ihrem  Tode  verweilt  habe,  und  eben  da  sich  auch
die  Verlassenschaftsobjekte  befänden.

OAGE.  v.  8.  Aug.  1851.  R.  N.  874  5%1

2.

Am  29.  Juni  1850  starb  zu  Berneck  der  bei
dem  dortigen  Landgerichte  als  geprüfter  Rechtspraktikant
  befindliche  August  Bezold,  und  das  Landgericht
  Bernek  theilte  seine  Erhebungen  dem  k.  Landgerichte
  Rothenburg  zur  kompetenzmäßigen  Behand-=lung
  des  Nachlasses  mit,  weil  A.  Bezold  von  Nothenburg
  gebürtig  sei,  und  nur  vorübergehend  sich
in  Berneck  aufgehalten  habe.  Das  Landgericht  Rothenburg
  weigerte  sich  jedoch,  diese  Nachlaßsache
zu  behandeln,  da  Aug.  Bezold  seit  mehreren  Jahren
  mit  seinem  gesammten  Hauswesen  in  Berneck
gelebt,  daher  dort  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  erklärte  das  Landgericht
  Berneck  zur  Auseinandersetzung  dieser  Nachlaßsache
  für  kompetent,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

Nach  Verordnung  vom  6.  August  1764  (M.  G.
S.  IV.  928.  Moritz  Nov.  I.  28)  ist  dasjenige
        <pb n="388" />
        374  crichtestand  bel  Aufschlagsdefraudatlonen.

Forum,  unter  dem  der  Erblasser  seines  Domizils
halber  stehet,  auch  bezüglich  der  Nachlaßbehandlung
besselben  kompetent.

Durch  die  Verordnung  von  1.  Jannar  1811
(R.  Bl.  1811  S.  873)  ist  die  Gerichtsordnung
und  die  dazu  gehörige  Novellensammlung  auch  im
jetzt  oberfränkischen  Kreise  unbestreitbar  in  gesetzliche
  Anwendung  getreten.

Wenn  nun  auch  ein  geprüfter  Rechtspraktikant,
in  welcher  Qualität  seit  zwei  Jahren  Aug.
sich  in  Berneck  befand,  keine  Absicht  hat,  beständig
an  dem  Ort  zu  verbleiben,  wo  er  sich  in  praxi  befindet,
  so  ist  doch  bei  der  zeitlichen  Unstätheit  der
Aufenthalt  eines  Praktikanten,  der,  wie  B.,  seinen
früheren  Wohnort  Rothenburg  längst  gänzlich  verlassen
  hatte,  der  Gerichtsstand  des  Domizils  am
Orte  des  Geschäftsaufenthaltes  begründet,

Entwurf  der  Civilg.  Ord.  1831.  &amp;amp;  2  lit.  bu.
§11;  Seuffert,  Komment.  I.  43
sofort,  da  Bezold  vor  dem  k.  Landgerichte  Berneck  persönlich
  hätte  belangt  werden  können,  dieß  Gericht  auch
zur  Behandlung  seines  Nachlasses  kompctent.
COAGE.  vom  8.  Aug.  1851.  RNr.  1397  5/  1

XV.
erichtsstand  bel  Aufschlagsrefraudatlonen.

Am  31  Okt.  1848  ließ  der  Brauer  Joh.  W.
von  Betzenstein  im  Landgerichte  Pottenstein,  mit
einer  auf  5  Schäffel  1  Metzen  eingesprengten  Gerstenmalzes
  lautenden  Polette,  Malz  auf  die  obere
Mühle  zu  Velden  im  Bezirke  des  Landgerichtes
Hersbruck  bringen,  wo  sich  jedoch  bei  dem  Messen
fünf  Schäffel  und  fünf  Metzen  ergaben.  Das  Oberaufschlagamt
  von  Oberfranken  leitete  gegen  W.  eine
Untersuchung  wegen  Malzaufschlagsdefraudation  ein,
gab  dieselbe  aber,  da  inzwischen  das  Gesetz  vom
        <pb n="389" />
        erlchtsstand  bei  Ausschlagsdefraudationen.  375

10.  Nov.  1848  in  Wirksamkeit  getreten  war,  an
das  Landgericht  Pottenstein  ab,  welches  ohne  weitere
  Verhandlungen  zu  pflegen,  den  Joh.  W.  wegen
Aufschlagsdefraudation  in  eine  Geldstrase  von  100
Rchsth.  und  nebst  dem  Ersatze  des  Aufschlagsentganges
  in  die  Kosten  der  Untersuchung  verurtheilte.
Auf  hiegegen  ergriffene  Berufung  lob  das  Appellationsgericht
  das  erstrichterliche  Erkenntniß  wegen
Verletzung  des  rechtlichen  Gehöres  als  nichtig  auf,
und  ordnete  neuerliche  Verhandlung  und  Urtheilsfällung
  an.  Das  Landgericht  Pottenstein  lehnte
jedoch  nunmehr  seine  Kompetenz  in  der  Sache  ab,
weil  die  Defraudation  in  Velden  begangen  worden,
daher  das  Landgericht  Hersbruck  als  forum  delicti
  commissi  die  kompetente  Behörde  sei,  und
nachdem  auch  das  Landgericht  Hersbruck  sich  für
nicht  zuständig  erklärt  hatte,  entschied  der  oberste
Gerichtshof,  daß  das  Landgericht  Hersbruck  das
in  der  Sache  zuständige  Gericht  sei.

Die  Gründe  sind  folgende:

1)  Nach  Art.  2  des  Ges.  v.  10  Nov.  1818,
die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Aufschlagsbefraudationen
  betr.,  ist  der  Antrag  auf  Untersuchung
  und  Bestrafung  bei  dem  Gerichte  zu  stellen,  in
dessen  Bezirke  die  Defraudation  begangen  worden
ist,  und  nach  Art.  4  desselben  Gesetzes  steht  dem
Gerichte,  welches  die  Untersuchung  über  die  Aufschlagsdefraudation
  geführt  hat,  auch  die  Fällung
des  Urtheiles  zu.

2)  Nach  dem  Aufschlagsmandate  vom  28  Juli
1807  8.  19  A.  6.  macht  sich  verjenige  Brauer,
welcher  außer  dem  zufälligen  Ueberschusse  mehr  Malz,
als  die  erholte  Polette  ausweiset,Abrechen  läßt,  einer
  Defrandation  schuldig,  und  diese  ist  vollendet,
sobald  das  Malz  mit  unpassirlichem  Ueberschusse  auf
die  Mühle  gebracht  ist.

Min.  Resk.  v.  28.  April  1829  u.  25  Mai
        <pb n="390" />
        376  Gerlchtsstand  bel  Aufschlagsdesraudationen.

1836,  Döllingers  Ver.  Slg.  Bd.  13  S.
1544  u.  1547.

3)  Im  vorliegenden  Falle  war  daher  die  fragliche
  Defrandation  erst  vollendet,  nachdem  das  Malz
mit  dem  unpassirlichen  Uebermaaß  in  die  Mühle  zu
Velden  gebracht  war,  wenn  auch  dieses  Uebermaaß
darin  seinen  Grund  haben  mag,  daß  der  Beschuldigte
  das  Malz,  ehe  er  es  von  Betzenstein  in  jene
Mühle  abführen  ließ,  nicht  genau,  wie  ihm  obgelegen,
  oder  gar  nicht  gemessen  hat.

4)  Nach  Art.  3  des  erwähnten  Gesetzes  vom
10.  Nov.  1818  wird  die  Untersuchung  bei  Malzaufschlagsdefraudationen
  nach  den  für  die  Behandlung
  der  Polizeistrafsachen  bestehenden  Bestimmungen
  geführt,  wobei  in  Ermanglung  eines  eigenen
Gesetzes  über  das  Polizeistrasverfahren  nach  gegenwärtiger
  Uebung  die  Vorschriften  des  zweiten  Theiles
des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre  1813  in  analoge
Anwendung  zu  kommen  haben.

5)  Nach  Art.  22  Th.  II.  dieses  Gesetzbuches
ist  der  ordentliche  Gerichtsstand  des  Angeschuldigten
bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Verbrechen
begangen  worden  ist,  und  wenn  dasselbe  an  einem
anderen  Orte  vorbereitet  oder  angefangen,  und  an
einem  anderen  vollendet  worden  ist,  so  entscheidet
der  Ort  der  Vollendung.

6)  Als  dieser  erscheint  hier  die  Mühle  zu  Velden,
  und  daher  das  Landgericht  Hersbruck  als  das
ur  Führung  und  Entscheidung  der  Untersuchung  zubänoige
  Gericht.

7)  An  dieser  durch  das  Gesetz  begründeten
Kompetenz  des  Landgerichtes  Hersbruck  konnte  dadurch
  nichts  geändert  werden,  daß  sich  der  Beschuldigte
  die  Führung  der  Untersuchung  durch  das  Landgericht
  Pottenstein  gefallen  ließ,  denn  der  Art.  457
Th.  II  des  StGB.,  wornach  der  Angeschuldigte
bei  Vergehen  verlangen  konnte,  daß  die  Untersuch-
        <pb n="391" />
        Geschäftsführung  durch  Zahlung  der  Schuld  elnes  Anderen.  377

ung  vom  Gerichte  seines  Wohnortes  geführt  werde,
wurde  durch  Art.  368  des  neuen  Strafprozeßgesetzes
vom  10.  Nov.  1818  aufgehoben,  und  die  Bestimmungen
  des  Cidvilprozesses  über  Prorogation  und

Rechtshängigkeit  finden  hieher  keine  Anwendung.
8)  Von  einer  Prävention  kann  aber  keine  Rede
sein,  da  diese  die  Konkurrenz  mehrerer  gleichmeßig
zuständiger  Gerichte  voraussetzt,  und  ebensowenig
liegt  eine  rechtskräftige  Entscheidung  über  die  Kompetenzfrage
  vor,  da  diese  bisher  gar  nicht  Gegenstand
  der  Verhandlung  war,  und  die  Anordnung
des  Appellationsgerichtes,  daß  das  Landgericht  Pottenstein
  die  Sache  nach  vorgängiger  Ladung  der  Betheiligten
  zu  verhandeln,  und  sodann  zu  erkennen
habe,  einer  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die

Kompetenzfrage  nicht  gleichgeachtet  werden  kann.
9)  Es  steht  vielmehr,  da  das  erstrichterliche
Erkenntniß  vom  21  Juli  1819,  wenn  auch  aus  einem
  anderen  Grunde,  als  nichtig  aufgehoben  ist,
und  die  Bestimmung  des  Art.  4  des  Ges.  v.  10.  Nov.
1848  über  die  Aufschlagsdefraudati  „,  daß  dem
Gerichte,  welches  die  Untersuchung  geführt  hat,
auch  die  Urtheilsfällung  zusteht,  voraussetzt,  daß
dieses  Gericht  zur  Führung  der  Untersuchung  kompetent
  war,  —  nichts  im  Wege,  die  Aburtheilung
der  vorliegenden  Untersuchung  dem  Landgerichte  Hersbruck
  als  dem  hiezu  zuständigen  Gerichte  aufzutragen.



OAGE.  vom  8.  Aug.  1851  RNr.  9377%
Rr.

Mittheilungen  ans  der  Praris.
1.
Geschäftsführung  durch  Zahlung  der  Schuld  eines  Anderen.

Bei  den  Rechtsvorschriften,  welche  die  Ansprüche
Pes  negotiorum  gestor  an  den  Geschäftsherrn  be-
        <pb n="392" />
        378  Geschäftsführung  durch  Zahlung  der  Schuld  eines  Anderen.

stimmen,  ist  es  ein  leitender  Gedanke,  zur  Uebernahme
  der  Geschäftsbesorgung  für  solche  Personen
anzuregen,  welche  wegen  Abwesenheit  oder  in  Folge
anderer  Hindernisse  sich  außer  Stand  befinden,  das
Nöthige  in  ihren  Angelegenheiten  selbst  zu  besorgen,
oder  diese  Besorgung  durch  rechtzeitige  Aufstellung
und  Instruirung  eines  Stellvertreters  anzuordnen
und  zu  leiten.  Fr.  1.  de  neg.  gestis  (3,  5).
Keineswegs  war  es  darauf  abgesehen,  jede  unbernfene
  und  unnölhige  Einmischung  in  fremde  Angelegenheiten
  gut  zu  heisßen,  und  durch  Verpflichtung  des
Geschäftsherrn  zur  Ausgabenvergütung  zu  ermnntern.
Allerdings  kann  durch  Zahlung  der  Schuld  eines
Anderen  die  Geschäftsführungs-Obligation  begründet
werden.  Wenn  nun  aber  eine  solche  Zahlung  unter
  Umständen  geschehen  ist,  unter  welchen  nicht
nur  kein  besonderes  Motiv  solcher  Einmischung  vorlag,
  sondern  auch  keine  Schwierigkeit  obwaltete,  die
Erklärung  desjenigen,  für  welchen  gezahlt  wurde,
vor  der  Zahlung  einzuholen,  so  ist  dem  gegen  Letzteren
  erhobenen  Anspruch  auf  Erstattung  des  ausgelegten
  Geldes,  sofern  dieser  die  Nützlichkeit  der  angeblichen
  Geschäftsführung  z.  B.  durch  Einwendungen
  gegen  die  getilgte  Forderung  (vgl.  fr.  43  eod.)
beanstandet,  nicht  stattzugeben.  Es  kann  hier  dem
Beklagten  nicht  zugemuthet  werden,  über  die  Einwendungen,
  wegen  welcher  er  das  Gezahlte  nicht
oder  noch  nicht  schuldig  gewesen  zu  sein  behauptet,
mit  einem  Dritten  Prozeß  zu  führen,  dessen  Bezahlung
  einer  fremden  zumal  beanstandeten  Schuld  das
Gepräge  eines  utiliter  gestum  durchaus  nicht  an
sich  trägt.

Im  Sinne  dieser  Grundsätze  wurde  ein  vorgekommener
  Fall  entschieden  in  dem

OAGE.  vom  16.  Januar  1851.  Nr.  2504¾9.
        <pb n="393" />
        Inzident-Restitution  im  Gestltutionsrerfahren.  379
2.
Inzident-Restitution  im  Restlktutlonsrerfahren.

Ein  Restitutionsgesuch,  mit  welchem  nach  rechtskräftig
  entschiedener  Sache  neu  aufgesundene  Beweismittel
  geltend  gemacht  werden  wollten,  war  nach
eingeholter  Erinnerung  des  Gegentheiles  in  zwei  Instanzen
  als  unerheblich  zurückgewiesen  worden.  Hiegegen
  wurde  revidirt,  und  mit  dieser  Revision  zugleich
  ein  weiteres  Restitutionsgesuch  verbunden,
in  welchem  noch  mehrere  neue  Beweismittel  benannt
wurden,  die  erst  nach  dem  Erkenatnisse  der  zweiten
Instanz,  und  zwar  innerhalb  14  Tagen  vor  Einreichung
  der  Revisionsschrift  entveckt  worden  sein  sollten.

Dieses  Inzidentrestitutionsgesuch  wurde  nicht
nach  Maßgabe  des  Perarbeschlusses  vom  14.  Dezember
  1813  (RB.  v.  J.  1811  Seite  35)  behandelt,
  sondern  darüber,  im  Zusammenhange  mit  einem
abändernden  Ausspruche  in  Betreff  des  in  2  Instanzen
  algewiesenen  Gesuches  erkannt:  daß  das  eben
erwähnte,  bei  der  ersten  Instanz  eingereichte  Gesuch
nicht  abzuweisen  sei,  sondern  das  Gericht  erster  Instanz
  nach  abgenommenem  Noveneide  von  Seite  des
Impetranten,  die  in  beiden  Gesuchen  benannten
Beweismittel  zu  erheben,  und  sodann  unter  Beurtheilung
  des  gesammten  Beweisresultates  sowohl  i
Restitutionspunkte  als  auch  in  der  Hauptsache  weiter
  zu  erkennen  habe,  was  Rechtens  sei.

In  den  Gründen  zu  dieser  Entscheidung  ist
angeführt:

Das  Inzidentrestitutionsgesuch  wäre  zwar  nach
dem  Plenarbeschlusse  vom  14.  Dezember  1843  nur
für  den  Fall  zu  würdigen,  wenn  nicht  schon  außer
ihm,  auf  dem  Grunde  der  bisherigen  Aktenlage  nach
dem  Antrage  der  Restitution  suchenden  Partei  erkannt
werden  kann,  so  daß  zunächst  das  erste  beim  Un-
        <pb n="394" />
        380  Inzident-Restitutlon  im  Restitutlonsrerfahren.

tergerichte  angebrachte  Restitutionsgesuch  einzuleiten
und  zu  prüfen,  und  nur  für  den  Fall,  wenn  nicht
schon  nach  dem  Resultate  dieses  Restitutionsgesuches
der  Impetrant  ein  obssegliches  Erkenntniß  erwarten
könnte,  auch  auf  dieses  zweite  beim  Obergerichte
eingereichte  Restitutionsgesuch  einzugehen  wäre.

Allein  der  eben  erwähnte  Plenarbeschluß  spricht
nur  von  dem  Falle,  wenn  gegen  das  nach  geschlossenem
  Beweisverfahren  erfolgte  Enderkenntniß
incidenter  der  gegen  dieses  Enderkenntniß  ergriffenen
  Berufung  weitere  Beweismittel  im  Wege  der
Restitution  geltend  gemacht  werden  wollen,  nicht
aber  wenn,  wie  hier,  gegen  ein  pto  reslitulionis
ergangenes  Erkenntniß  Inzidentrestitution  gesucht
wird.  In  diesem  Falle,  in  welchem  das  Erkenntniß,
  gegen  welches  Beschwerde  geführt  wird,  selbst
schon  eine  Restitution,  einen  Antrag  um  Erhebung
neu  aufgefundener  Beweismittel  zum  Gegenstande
hat,  ist  zunächst  der  Grundsatz  zu  handhaben,  daß,
sowie  von  den  Parteien  alle  Beweismittel  auf  einmal
  angegeben  werden  sollen,  so  auch  alle  Beweismittel
  zugleich  zu  erheben  sind,  so  daß  die  in  dem
Inzidentgesuche  benannten  Beweismittel  mit  jenen
im  ersten  Restitutionsgesuche  angegebenen  gleichzeitig
  der  richterlichen  Beurtheilung  zu  unterstellen
  sind.

Hinsichtlich  der  Normirung  des  Noveneides,
oder  des  Termines,  in  welchem  diese  beide  Restitutionsgesuche
  anzubringen  waren,  wurde  hiebei  das
erste  beim  Untergerichte  angebrachte  Gesuch  als  eine
restilutio  contra  sententiam,  das  zweite  aber
als  eine  restitutio  contra  lapsum  termini  betrachtet,
  weil,  wie  es  in  den  Gründen  ferner  heißt,  das
erste  nicht  im  Laufe  des  Prozesses,  sondern  nach  erfolgter
  rechtskräftiger  Entscheidung  angebracht  worden
  ist,  das  zweite  aber  zu  einer  Zeit  erhoben
wurde,  als  der  Prozeß  durch  das  erste  contra
        <pb n="395" />
        Beweis  aus  Muthmaßungen.  381

sententiam  gehende  Gesuch,  und  die  hierauf  neu
aufgenommenen  Prozeßhandlungen,  wieder
  in  den  Gang  gebracht  war.
OAGE.  in  RN.  626  //8.  (Dist.  Nro.  2355%  .
G.

“*7vo
Beweis  aus  Muthmaßungen.

In  Seufferts  Kommentar  zur  Gerichtsordnung
  Bd.  III  S.  226  ist  die  Ansicht  aufgestellt,
daß  die  Bestimmung  der  Gerichtsordnung  Kap.  XII
8  2,  nach  welcher  eine  praesumtio  hominis  für
sich  allein  niemals  eine  ganze  oder  halbe  Probe  ausmachen,
  sondern  höchstens  nur  als  Behelf  und  insoweit
  dienen  soll,  daß,  wo  mehr  dergleichen  zusammen
  kommen,  gestalten  Dingen  nach  ad  juramenlum
  suppletorium  vel  purgatorium  gesprochen
werden  mag,  dann  keine  Anwendung  findet,  wenn
nicht  sowohl  ein  Schluß  von  einer  Thatsache  auf
die  andere  zu  ziehen,  als  nur  die  besondere  Beschaffenheit
  einer  Thatsache  aus  einzelnen  Merkmalen
  und  Umständen  zu  beurtheilen  ist,  insbesondere
  wenn  es  sich  von  Modalitäten  des  inneren
Willensaktes  handelt,  über  welche  eine  Beweisführung
  aus  sinnlicher  Wahrnehmung  nicht  geschehen
kann.  Diese  Ansicht  wurde  auch  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  vom  14.  Juni  1851.  RMN.
224½1/80  unterstellt,  und  der  Beweis  eines  Scheinverkaufes
  lediglich  aus  menschlichen  Vermuthungen
für  vollständig  erbracht  angenommen,  ohne  den
deßfallsigen  Revisionsbitten  auf  Erkennung  des  Reinigungs=
  oder  wenigstens  des  Erfüllungseides  statt
zu  geben.  In  den  Gründen,  in  welchen  zunächst
auf  die  oben  angezogene  Stelle  des  benannten  Kommentares
  Bezug  genommen  ist,  heißt  es  weiter:

Ohne  eines  solchen  nothwendigen  Eides  zu  erwähnen,
  bestimmt  die  Gerichtsordnung  Kap.  XIX
        <pb n="396" />
        382  Bewels  aus  Muthmaßungen.

S.  19.  Nr.  2,  wo  es  sich  bei  der  actio  Pauliana
von  der  fraus  hawelt,  unter  welcher  bezahlt  oder
veräußert  worden  sein  soll,  daß  derlei  Partikularzahlungen
  oder  Veräußerungen  auf  den  Fall  widerrufen
  werden  können,  wenn  aus  den  Umständen
erscheine,  daß  solche  nicht  redlich  sondern  gefährlicher
  Weise  geschehen  seien.

Bezüglich  des  Irrthumes  sagt  das  Landrecht
Th.  IV.  Kap.  2.  §.4,  daß  dem  Darlehnögeber  die
exceptio  Senatusconsulti  Macedoniani  nicht
entgegengestellt  werden  könne,  wenn  aus  allen
Umständen  zu  vermuthen  sei,  daß  der  Darlehner
  den  Zustand  des  mutnarii  weder  gewußt
habe,  noch  leichterdings  habe  wissen  können,  und  anlangend
  eines  Scheinvertrages  führen  die  Anmerkungen
  Th.  II  Kap.  1  §S.  5  Nr.  13  an,  daß
eine  verkaufte  res  publica  von  dem  dritten  Inhaber,
  der  titulo  oneroso  erworben  haben  wolle,  zurückgefordert
  werden  könne,  wenn  titulus  onerosus
nur  auf  Schein  also  simulirt  worden  sei,  soferne
nur  die  Simulation  aus  den  Umständen  wenigstens
  conjecturaliter  genugsam  erscheine,
  so  wie  denn  auch  diese  Anmerkungen  bezüglich
  eines  solchen  Scheinkaufes  Th.  IV  Kap.
3  §.  6  eines  nothwendigen  Eides  nur  eventuell
mit  den  Worten  gedenken:  „Es  müsse  die  angebliche
Simulation  von  Demjenigen,  der  sich  darauf  fundire,
  genüglich  erwiesen  werden,  welches  sich  auch
per  probationem  conjecturalem,  und  in  subsicdi
  um  durch  Auferlegung  des  juramenti  purgatorii
  oder  gestalten  Dingen  nach  suppletorii  bewerkstelligen
  lasse“.

Dolum  cx  indiciis  perspicuis  probari  convenit,
  heißt  es  in  const.  6  de  dolo  malo,  hinsichtlich
  welchen  dolus  die  eben  erwähnten  Anmerkungen
  Th.  IV  Kap.  1.  §.  25  Nro.  1  gleichfalls
einen  Beweis  per  praesumtiones  et  conjecturas
        <pb n="397" />
        383

für  hinreichend  erklären,  ohne  auch  hier  den  Reinigungs
  oder  Erfüllungseid  als  ein  Erforderniß  eines
solchen  künstlichen  Beweises  zu  bezeichnen.  G.
4.
Concursus  est  judicium  universale,

und  zwar  in  der  Art,  daß  selbst  die  bei  dem  nämlichen
  Gerichte  schon  anhängigen  Forderungen
auch  in  Betreff  der  Liquidität  in  das  Gantverfahren
  gezogen  werden.

Uebereinstimmend  mit  dieser  in  diesen  Blättern
Band  X  S.  241  und  Bd.  XII  S.  321,  dann
in  Seuffert's  Kommentar  zur  Gerichtsordnung
Band  IV  S.  395  aufgestellten  Ansicht  äußert  sich  ein
oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  5.  Juli  1851
RN.  4581⅜0:

Das  Konkursgericht  ist  ein  judicium  universale
  sowohl  nach  gemeinem  Rechte  als  nach  den
Bestimmungen  der  bayerischen  Gerichtsordnung,  von
welcher  Regel  nach  bayerischem  Rechte  nur  dreierlei
Forderungen  auSgenommen  sind,  nämlich:

1)  Die  Forderungen,  welche  bereils  bei  einem
anderen  Gerichte  als  dem  Konkursgerichte  anhängig
sind.  GO.  Kap.  XIX  F.  13.

2)  Landesherrliche  Foderungen  gegen  vergantete
  Kinanzbeamte,  Kap.  I  §.  1  Nr.  8,  und

3)  Forderungen,  welche  ihrer  großen  Weitschichtigkeit
  wegen  zur  gesonderten  Austragung  verwiesen
  werden.  Kap.  XIX  §.  14.

Alle  zu  diesen  Ausnahmen  nicht  gehörigen  Forderungen,
  mithin  auch  die  bei  dem  nämlichen
Gerichte  als  dem  Konkursgerichte  schon  anhängigen,
aber  noch  nicht  entschiedenen  Forderungen  haben  daher
  diesem  allgemeinen  Forum  zu  folgen,  was  seine
Bestätigung  insbesondere  darin  findet,  daß  die  GO.
am  oben  angeführten  Orte  Kap.  XIX  §.  13  nur
von  Forderungen,  welche  anderwärts  anhängig,
        <pb n="398" />
        384

oder  bei  dem  nämlichen  oder  einem  andern  Gerichte
schon  abgeurtheilt  sind,  nicht  aber  auch  von  Forderungen
  spricht,  welche  bei  dem  nämlichen  Gerichte
rechtshängig  sind,  ihre  definitive  Entscheidung  daselbst
aber  noch  nicht  gefunden  haben.

Zu  keiner  der  oben  bezeichneten  Ausnahmen
gehört  die  hier  in  Frage  liegende  Forderung,  und
wurde  folglich  solche  nicht  nur  den  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  gemäß  am  ersten  Ediktstage  förmlich
liquidirt,  sondern  hätte  auch  dem  hiebei  gestellten
Antrage,  den  Separatprozeß  auf  sich  beruhen  zu  lassen,
  sofort  entsprochen  werden  sollen.

Diesem  Antrage  stand  auch  nicht  der  Umstand
entgegen,  daß  der  Verklagte  die  Fortsetzung  desselben
  wegen  der  ergangenen  Kosten  und  wegen  der
von  ihm  erhobenen  Widerklage  verlangte.  Denn
die  Hauptsache  hat  hinsichtlich  des  Forums  nie
den  Kosten,  wohl  aber  haben  die  Kosten  als  accessorium
  in  der  Regel  der  Hauptsache  zu  folger
sowie  auch  kein  Hinderniß  obwaltete,  die  Hauptsache
  zum  Konkursgerichte  zu  verweisen,  und  hinsichtlich
  der  Kosten  im  Separatprozeße  besondere
Entscheidung  zu  erlassen.  Bezüglich  der  Widerklage
aber,  so  war  diese  jedenfalls  in  separato  weiter  zu
verfolgen,  da  sie  nach  GO.  Kap.  XIX  §.  9  Nr.  1
ohnehin  im  Konkursprozesse  nicht  Platz  greifen
konnte.  G.

4.h
Lex  Anastasiana.

Der  Einwand  aus  dem  Anastasischen  Gesetze
kann  dem  klagenden  Cessionar  von  dem  Schuldner
auch  bezüglich  einer  vorausgegangenen  Cession  enkgegengesetzt
  werden.

OA#E.  vom  2.  März  1850  Nr.  9461¼  #7.
Vgl.  Seufferts  Archiv  Bd.  2  Nr.  31.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="399" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  25.  Samstag,  den  6.  Dezember  1851.

Von  appellationsgerichtlichen  Erkenntnissen  auf  Jurüchweisung
  einer  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung  des
Kreis-  und  Stadtgerichtes.

Vgl.  Bd.  15  S.  127  f.  Bd.  16  CErg.-Bl.  S.  41  und  57.

Die  Erörterungen,  welchen  in  diesen  Blättern
über  die  Schwierigkeiten  und  Folgen  Raum  gegeben
  ward,  welche  sich  an  die  in  der  lleberschrift
bezeichneten  Erkenntnisse  knüpfen,  lassen  noch  nicht
alle  Hoffnung  schwinden,  daß  es  gelingen  könnte,
das  Strasprozeßgesetz  gegen  den  Vorwurf,  daß  es
in  der  angeregten  Beziehung  eine  Lücke  enthalte,  zu
vertheidigen.  Gewiß  lag  es  nicht  in  der  Absicht
der  sehr  verehrten  Redaktion,  durch  die  Nachschrift,
welche  sie  dem  in  Nr.  3  und  4  der  Ergänzungsblätter
  d.  J.  enthaltenen  Aussatze  beifügte,  die  Diskussion
  über  die  angeregten  Fragen  abzuschneiden,
und  einen  weiteren  Versuch,  diese  auf  dem  Wege
gesetzlicher  Interpretation  zu  lösen,  auszuschließen.
Möglich  bleibt  es  immer  noch,  daß  die  Nachhülfe
  der  Gesetzgebung  als  entbehrlich  erkannt  werden
  könnte  und  wer  wird  sich  nicht  am  liebsten  selbst
helfen?

Durch  die  bisherigen  Untersuchungen  sind  bereits
  einige  Hauptgrundsätze  des  öffentlichen  Strafverfahrens
  hervorgehoben  und  in  das  rechte  Licht

XVI.
        <pb n="400" />
        386  Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  St.

gestellt  worden,  und  durch  diese  auch  Hauptbedenken
  beseitigt  worden,  die  sich  früher  geltend
gemacht  haben.  Bis  auf  weiteren  Angriff,  dem  die
Erwiederung  gewiß  nicht  fehlen  dürfte,  kann  wohl
als  ausgemacht  gelten:

1)  ein  Verweisungserkenntniß  ist
keiner  Rechtskraft  im  gewöhnlichen  Sinne
fähig:  es  kann  durchaus  in  materieller  Beziehung
  keine  Entscheidung  geben  oder  die  Wirkung
eines  freisprechenden  Erkenntnisses  in  irgend  einer
Beziehung  haben.

Positiv  ausgedrückt  darf  man  vielleicht  sagen:
Die  Rechtskraft  des  auf  die  Akten  der  Voruntersuchung
  gebauten  Erkenntnisses  eines  Anklagesenates
beschränkt  sich  darauf,  daß  sich  im  Falle  einer
Verweisung  der  in  den  Anklagestand  Versetzte  der
öffentlichen  Verhandlung  der  Sache  nicht  weiter
widersetzen  und  das  als  zur  öffentlichen  Verhandlung
  durch  das  Verweisungserkenntniß  als  kompetent
  bezeichnete  Strafgericht  der  Verhandlung
der  Sache  sich  nicht  entschlagen  kann;  im  Falle  der
Einstellung  des  Strafverfahrens,  daß  die  Sache  auf
sich  zu  beruhen  habe  und  weitere  Verfolgung  unzulässig
  ist,  wenn  sich  nicht  neue  erhebliche  Beweise
  der  Schuld  ergeben  haben.  (Der  Fall  des
Art.  55  Als.  2  d.  St  PG.)

Auf  die  in  Rede  stehenden  Erkenntnisse  angewendet,
  hat  der  Satz  die  Bedeutung:  das  Erkenntniß
  einer  appellationsgerichtlichen  Anklagekammer
auf  Zurückweisung  einer  Sache  in  die  öffentliche
Sitzung  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  1)  verbin-1)

  Dabei  darf  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß
ein  solches  Erkenntniß  streng  genommen  nicht  in  Art.
61  sondern  in  Art.  63  Abf.  2  und  bezlehungswelse
in  Art.  10.  3  und  Art.  53  selne  gesetzliche  Basis
hat.  —  Der  Art.  61  statuirt  nicht  erst  die  gesetz-
        <pb n="401" />
        Verwelsung  vom  AO.  an  das  Kr.=  u.  SiO.  387

det  dieses  blos  zur  öffentlichen  Verhandlung,
schließt  aber  die  Möglichkeit  nicht  aus,  daß  die
Sache  später  noch  vor  das  Schwurgericht  gelange,
mit  anderen  Worten,  dieses  Erkenntniß  enthält
keine  Freisprechung  von  Todes=  Ketten=  oder
Zuchthausstrafe.

2)  Der  über  eine  erhobene  Anklage  urtheilende
Nichter  kann  durch  das  Verweisungserkenntniß  in
seiner  rechtlichen  Ueberzeugung  nicht  beschränkt  seyn
und  darf  allein  dieser  gemäß  nach  der  gepflogenen
öffentlichen  Verhandlung  seine  Entscheidung  geben.

3)  Von  einem  völlig  gleichen  Resultate
der  Voruntersuchung  und  der  öffentlichen  Verhandlung
  kann  im  Grunde  genommen,  d.  h.  in  Wahrheit,
  niemals  gesprochen  werden.

Sind  diese  Sätze  richtig,  so  verschwindet  das
Bedenken,  welches  aus  der  s.  g.  Rechtskraft  des
Verweisungserkenntnisses  des  appellationsgerichtlichen
Senates  gegen  die  Zulässigkeit  einer  abermaligen
Verweisung  der  Sache  an  denselben  durch  das
Kreis=  und  Stadtgericht,  in  dessen  öffentlicher
Sitzung  die  Sache  zur  Verhandlung  gekommen,
abgeleitet  worden  war,  einfach,  weil  es  in  dieser
Beziehung  keine  Rechtskraft  der  Verweisungserkenntnisse
  gibt.

Das  Kreis=  und  Stadtgericht  geräth  nicht
einmal  in  einen  wahren  und  vollkommenen  Widerspruch
  mit  dem  Erkenntnisse  der  appellationsgerichtliche

  Befugniß  der  Anklagekammer  zu  einem  solchen
Erkenntinisse,  er  setzt  sie  als  in  den  voraubgehenden
Artlkeln  gegeben  voraus,  und  ermächtigt  rlelmehr
  nur  noch  die  Anklagekammer  des  Appellatlons-Ferichtes
  im  Falle  der  Abänderung  elnes  stadtgerichtlichen
Erkenntnisses  die  Sache  auch  an  ein  anderes  Krelsund
  Stadtgericht  als  vas  sonst  kompetente  zu  rerwelsen.
  Blos  dleser  Ermächtlgung  wegen  scheint  er
im  Gesetze  Platz  gefunden  zu  haben.
        <pb n="402" />
        388  Verweisung  vom  A.  an  das  Kr.=  u.  StG.

lichen  Anklagekammer,  indem  diese  auf  eine  andere,
minder  vollständige  Basis  ihr  früheres  Erkenntniß
auf  Verweisung  in  die  öffentliche  Sitzung  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  gebaut  hatte,  und  ihre  neuerliche
  Entscheidung  auf  den  Grund  einer  anderen
  Lage  der  Sache  gefordert  wird.

Die  Freiheit  der  richterlichen  Ueberzeugung  ist
auf  allen  Seiten  gewahrt.  Nach  dieser  kurzen
Reassumtion  dessen,  was  als  anerkanntes  Resultat
der  bisherigen  Erörterungen  betrachtet  werden  soll,
liegt  nunmehr  zu  beweisen  ob:

I.  Daß  das  in  öffentlicher  Sitzung  urtheilende
  Kreis=  und  Stadtgericht  durch  positive  gesetzliche
  Bestimmungen  ermächtigt  und  verpflichtet
  ist,  die  Sache  abermals  in  die  geheime  Sitzung
  des  Appellationsgerichtes  zu  verweisen,  wenn
es  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  die  Sache
sich  vor  das  Schwurgericht  eigne.  Die  mögliche
Berufung,  die  gegen  ein  solches  Erkenntniß  eingelegt
  werden  kann,  bleibe  vorerst  bei  Seite.  Den
direktesten  Beweis  für  diese  Behauptung  scheint
schon  der  Art.  321  d.  St  PG.  zu  enthalten.  Dieser
  Artikel,  der  in  Mitte  einer  Reihenfolge  von  Bestimmungen
  steht,  welche  die  möglichen  Fälle,  in
die  der  in  öffentlicher  Sitzung  urtheilende  Richter
nach  verhandelter  Sache  gelangen  kann,  behandeln
und  für  diese  Fälle  demselben  Anweisungen  geben,
sast  einfach:

„Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung
Umstände,  zufolge  welcher  sich  die  Sache
zur  Aburtheilung  durch  das  Schwurgericht  eignet,
so  ist  die  Sache  entweder  an  das  Appellationsgericht,
  oder  wenn  noch  weitere  Erhebungen  erforderlich
  scheinen,  an  den  Untersuchungsrichter  zu  verweisen“.

Die  unterstrichenen  Worte  scheinen  nun  nicht
mehr  und  nicht  weniger  sagen  zu  sollen,  als
die  Anfangsworte  des  vorausgehenden  Art.  320.
        <pb n="403" />
        Verwelsung  vom  A.  an  das  Kr.=  u.  StO.  389

Es  heißt  im  zit.  Art.  321  nicht:  Ergeben
sich  bei  der  Verhandlung  neue  Umstände,  und
der  Art.  schreibt  also,  ohne  alle  Unterscheidung
der  verschiedenen  Erkenntnisse,  durch  welche  eine
Sache  in  die  öffentliche  Sitzung  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  gelangt  sein  kann,  diesem  vor,
wenn  es  aus  der  öffentlichen  Verhandlung  die
Ueberzengung  gewonnen  habe,  daß  die  Sache  zur
Aburtheilung  vor  das  Schwurgericht  sich  eigne  und
hierzu  reif  erscheine,  daß  es  sie  —  nicht  an  dieses
  direkt  —  (das  Schwurgericht)  sondern  an
das  Appellationsgericht  verweise.

Daß  hier  der  geheime  Senat  des  Appellationsgerichtes
  und  nicht  die  öffentliche  Sitzung  desselben
gemeint  sein  kann,  bedarf  wohl  keines  ausführlichen
  Beweises.

Der  Art.  49  Nr.  2  zum  Art.  51  und  Art.  63
des  StPG.  brauchen  denselben  einfachen  Ausdruck
„an  das  Appellationsgericht“  da,  wo  sie  von  einer
Verweisung  an  die  Anklagekammer  des  Appella-=tionsgerichtes
  sprechen,  und  diese  ist  der  Regel  nach
die  kompetente  Behörde  zu  einer  Verweisung  vor
das  Schwurgericht.  Daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht
  in  seiner  öffentlichen  Sitzung  eine  Sache
nicht  in  die  öffentliche  Sitzung  des  Appellationsgerichtes
  zu  verweisen  habe,  geht  aber  auch  noch
daraus  hervor,  daß  das  in  öffentlicher  Sitzung  urtheilende
  Appellationsgericht  die  Berufungsinstanz
  für  dieses  Erkenntniß  auf  Verweisung  bildet;
das  Stadtgericht  würde  also  die  Sache  bei  der  entgegengesetzten
  Annahme  an  seine  eigene  Bernfungsinstanz
  verweisen;  der  geheime  Senat
  des  Appellationsgerichtes  ist  aber  in  diesem
        <pb n="404" />
        390  Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  SiG.

Falle  keine  Berufungs-Instanz,  sondern  das  regelmäßig,
  und  so  auch  hier,  zu  einer  Verweisung  an
das  Schwurgericht  kompetente  Gericht.

Bei  Erwähnung  des  Art.  321  in  den  bisherigen
  Erörterungen  hat  sich  das  Wörtchen  „neu“
in  denselben  eingeschlichen;  es  steht  aber  nicht  im
Gesetze  und  wie  es  scheint  fehlt  es  nicht  blos  zufällig,
  sondern  aus  gutem  Grunde.  Der  Ausdruck
„neu“"  kommt  blos  im  Art.  55  Abs.  2  des  St  PG.
vor,  wo  von  neuen  Beweisen  der  Schuld  die  Rede
ist  (den  charges  nourelles  des  Art.  246  C.
Tinst.).  In  Art.  321  unserer  StPO.  fehlt  er,  und
nur  da  kommt  er  vor,  wo  man  noch  nichts  hat,
als  die  Voruntersuchungsakten.

Gegenüber  den  abgeschlossenen  Voruntersuchungsakten
  kann  man  wohl  von  neuen,  rnicht  in
dieser  schon  enthaltenen  und  durch  die  Schrift  firirten
  Momenten  reden,  aber  von  dem  in  der  öffentlichen
  Sitzung  verhandelten  (produzirten)  ist  nicht
das  meiste  alt  und  einiges  vielleicht  neu,  sondern
dem  urtheilenden  Richter  soll  alles  neu  sein,  er
soll  nicht  theils  aus  der  Erinnerung  dessen,  was  er
in  den  Voruntersuchungsakten  vielleicht  gelesen  hat,
und  aus  der  Vergleichung  mit  dem  darin  Enthaltenen,
  theils  aus  der  Erwägung  dessen,  was  er  in
der  öffentlichen  Sitzung  vernommen,  seine  Ueberzeugung
  schöpfen,  und  man  kann  und  darf  ihm  nicht
zumuthen,  in  irgend  einem  konkreten  Falle  das  Resultat
  der  öffentlichen  Verhandlung  mit  dem  Inhalte
  der  Voruntersuchungsakten  zu  vergleichen,  —etwas,
  was  dem  einzelnen  Nichter  nach  der  Natur
der  Sache  in  dem  Berathungszimmer  auch  nicht
wohl  möglich  wäre.

Die  Voruntersuchung  hat,  wenn  die  Sache
zu  einem  Verweisungserkenntnisse  einmal  geführt
hat,  ihren  wesentlichsten  Zweck  —  den  der  Vorbereitung
  der  öffentlichen  Verhandlung  —  erfüllt.  An-
        <pb n="405" />
        Verweisung  rom  AG.  an  ras  Kr.=  u.  391

gesichts  der  Thatsache,  daß  man  sich  hie  und  da
so  schwer  von  der  Bedentung  der  Akten  lossagt,
kann  man  nicht  zu  oft  wiederholen,  daß  das  in  öffentlicher
  Sitzung  Verhandelte  die  einzige  Basis
des  Urtheiles  zu  bilden  hat  und  in  demselben  möglichst
unabhängig  von  der  Voruntersuchungproduzirt  werden
  soll.  Nur  weil  Zeit  und  Naumverhältnisse  in  vielen
Punkten  z.  B.  in  Betreff  der  Aufnahme  des  Thatbestandes
  (Art.  166  1.  c.)  u.  dgl.  ein  Nückgreifen  auf  die
Voruntersuchungsalten  so  zu  sagen  zur  physischen
(sit  renia  verbo)  Nothwendigkeit  machen,  gestattet
  das  Gesetz  von  diesem  Grundsatze  Ausnahmen;
  diese  Ausnahmen  bestätigen  nur  die  Regel.
Soll  aber  dem  urtheilenden  Richter  in  der  öffentlichen
  Sitzung  alles  neu  sein  und  kann  er  nur  in
den  bestimmten  vom  Gesetze  bezeichneten  Fällen  auf
die  Voruntersuchungsakten  zurückgreifen,  so  kann
seine  Entscheidung  nicht  davon  abhängig  sein,  ob
das  in  öffentlicher  Sitzung  Verhandelte  schon  in
den  Voruntersuchungsakten  erwähnt  ist,  oder  nicht.

Der  Art.  321  des  St  PG.  würde,  wenn  er
sagen  würde:  „Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung
neue  Umstände“,  oder  wenn  seine  Worte  diesen  Sinn
hätten,  in  Disharmonie  stehen  mit  einem  Grundprinzipe
  unseres  Strafverfahrens;  denn  wie  könnte  der
urtheilende  Richter  unterscheiden,  ob  die  Umstände,
die  ihn  veranlassen  eine  Sache  wiederholt  an  die
Anklagekammer  des  Appellationsgerichtes  zu  verweisen,
  wirklich  neu  sind,  oder  schon  in  den  Voruntersuchungsakten
  enthalten,  wenn  er  nicht
den  Gesammtinhalt  dieser  in  das  Bereich  seiner
  Erwägungen  zöge,  und  so  zu  einer  theilweisen
Basis  des  Urtheiles  machen  würde,  das  er  allein
auf  das  Resultat  der  öffentlichen  Verhandlung  gründen
  soll?

Man  erlaube  nun  einen  Schritt  weiter  zu  gehen
und  die  weitere  Behauptung  aufzustellen:
        <pb n="406" />
        393  Verreisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  St.

II.  Nach  gesetzlichen  Bestimmungen
hat  das  Kreis=  und  Stadtgericht  in  seiner
  öffentlichen  Sitzung  alle  Befugnisse,
die  es  in  seiner  geheimen  Sitzung  als
Anklagesenat  hat,  sobald  eine  Sache  einmal
auf  prozeßordnungsmäßigem  Wege  zu  einer  öffentlichen
  Verhandlung  gediehen,  resp.  eine  Verweisung
rechtskräftig  ausgesprochen  ist.

Mit  anderen  Worten  soll  damit  gesagt  sein,
in  dem  gesetzten  Falle  ist  der  in  öffentlicher  Sitzung
  urtheilende  Senat  eines  Gerichtes  kompetent,
jeden  Beschluß  zu  sassen,  der  ihm  nach  dem  Resultate
  der  öffentlichen  Verhandlung  der  Lage  der
Untersuchung,  der  Lage  der  Strafverfolgung  entsprechend
  erscheint,  er  hat  nach  der  Verweisung  einer
Sache  in  seine  öffentliche  Sitzung  alle  Befugnisse,
die  vor  der  Verweisung  das  Gericht  in  seiner  geheimen
  Sitzung  auszuüben  berechtigt  ist.

Zwar  könnte  man  sagen,  das  liege  eigentlich
in  der  Natur  der  Sache,  die  Kompetenz  in  Strafsachen
  stehe  im  Allgemeinen  dem  Gerichte,
nicht  einem  besonderen  Senate  desselben  zu,  das
ganze  Verfahren,  welches  der  öffentlichen  Verhandlung
  einer  Strafsache  vorauszugehen  habe,  habe
nur  den  Zweck,  die  urtheilenden  Gerichte  nicht  ohne
Noth  mit  einer  großen  Anzahl  von  Verhandlungen
zu  überladen,  die  voraussichtlich  kein  Resultat  liefern
  würden  und  einer  großen  Anzahl  Personen  die
Erfahrung  zu  ersparen,  die  sie  bei  einer  grundlosen
Vorgerichtstellung  von  der  Wahrheit  des  Spruches
semper  aliquid  hacret  machen  würden;  —  seien
diese  Zwecke  erreicht,  so  sei  nicht  mehr  einzusehen,
wie  nunmehr  noch  die  Strafgerichte  in  der  Kompetenz,
  die  sie  als  urtheilende  Gerichte  über  vie
ganze  Sache  haben,  noch  durch  die  Kompetenz,  die
sie  zuvor  in  ihren  eigenen  geheimen  Sitzungen  ausgeübt
  hatten,  sollten  beschränkt  sein  konnen.  Sei
        <pb n="407" />
        Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  393

eine  Sache  in  eine  öffentliche  Sitzung  einmal  verwiesen,
  so  seien  die  Zwecke,  die  durch  eine  geheime
Sitzung  erreicht  werden  sollen,  erreicht,  und  kein
Grund  zu  einer  abermaligen  Verweisung  in  eine
solche  geheime  Sitzung  geboten.  Nur  wo  die  Kompetenz
  des  Gerichtes  weder  in  seiner  geheimen  noch
in  seiner  öffentlichen  Sitzung  ausreiche,  wo  die  Entscheidung
  einem  ganz  anderen  Gerichte  zukomme,
wie  es  aus  besonderen  Gründen  der  Wichtigkeit  des
Falles  bei  einer  Verweisung  vor  das  Schwurgericht
gemäß  Art.  51  und  63  des  StPG.  der  Fall  sei,
könne  von  einer  abermaligen  Verweisung  in  eine
geheime  Sitzung  des  höheren  Gerichtes  noch  die
Rede  sein;  ein  Fall,  den  der  Ark.  321  des  St  PG.
vorsehe,  der  aber  nicht  unter  die  aufgestellte  Regel
  falle.

Diese  allgemeinen  Erwägungen  sollen  jedoch
nicht  den  Beweis  ersetzen;  man  erlaube  einen  direkten
  Beweis  der  aufgestellten  Behauptung  durch  Gesetzesstellen
  zu  versuchen.

In  den  Art.  319—  326  des  StPG.  sind  die
Regeln  zusammengestellt,  welche  am  Schlusse  der
öffentlichen  Verhandlung  die  Kreis=  und  Stadtgerichte
  bei  der  Urtheilsfällung  zu  beobachten  haben.

Die  Art.  319,  320,  321,  322,  324  und  325
erwähnen  speziell  die  verschiedenen  Entscheidungen,
denen  Veranlassung  gegeben  sein  kann;  sie  geben

orschriften,  was  in  jedem  dieser  Fälle  zu  erkennen
ist  und  bestimmen  damit  die  Befugniß,  die  Kompetenz
  der  Kreis=  und  Stadtgerichte,  in
ihren  öffentlichen  Sitzungen  diese  Ent—
scheidungen  zu  erlassen.

Von  den  Art.  324  und  325,  den  Fällen  einfacher
  Freisprechung  oder  Verurtheilung,  kann  hier
abgesehen  werden,  die  ubrigen  dieser  Artikel  sind
für  die  aufgestellte  Behauptung  desto  wichtiger.

Im  Arr.  319  wird  den  Kreis=  und  Stadtge-
        <pb n="408" />
        394  Verweisung  rom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StO.

richten  nicht  blos  die  Befugniß  zugeschrieben,  wenn
die  Sache  noch  nicht  gehörig  aufgeklärt  erscheine,
die  Aburtheilung  auszusetzen  und  die  Vernehmung
anderer  Zeugen  oder  Sachperständiger  zu  verfügen,
sondern  auch  die  Befugniß,  nach  Befund  der  Umstände
  die  Sache  an  den  Untersuchungsrichter
  zu  verweisen,  d.  h.  mit  anderen  Worten:
die  Ergänzung  der  Voruntersuchung  zu
beschließen,  oder  ganz  dasselbe,  was  in  dem  vorausgegangenen
  Stadium  des  Prozesses  dem  geheimen
  Senate  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  geaar
  Art.  49  Nr.  1  und  Art.  50  des  St'P.
ukam;

;  im  Art.  320  wird  das  Gericht  ermächtigt,  auch
geringere  Reate,  als  in  seiner  nächsten  Kompetenz
z.  B.  als  Verbrechenssenat  gelegen,  zu  entscheiden,
es  wird  also  seine  Kompetenz  ausgedehnt.  Wäre
diese  Ermächtigung  nicht  gegeben,  so  darf  man  sicher
annehmen,  daß  der  Art.  320  die  Einräumung  der
Befugniß  enthalten  hätte,  die  Sache  an  die  ohne
diese  Ausdehnung  seiner  eigenen  Kompetenz  kompetente
  Behörde  zu  verweisen,  eine  Befugniß,  die
dem  urtheilenden  Gerichte  nun  nicht  mehr  nöthig  ist,
die  aber  genan  den  Art.  19  Nr.  4  und  Art.
51  des  StPG.  und  der  dort  den  Anklagesenaten
  eingeräumten  Besugniß  entspräche  2).

Der  Art.  321  ermächtigt  nach  der  obigen  Ausführung
  den  urtheilenden  Senat  eines  Kreis=  und
Stadtgerichtes,  eine  Sache  in  die  geheime  Sitzung
des  Appellationsgerichtes  zu  verweisen,  wenn  er

:)  Man  kann  den  Art.  320  so  lesen:  „Ueberzeugt  sich
das  .  .  ein  Vergehen  oder  eine  Polizeiübertretung
sei,  so  hat  es  nicht  lange  die  Sache  an  einen  Verhehenssenat
  oder  an  die  resp.  Pollzeibehörde  zu  verweisen
  nöthig,  sondern  soll  gleich  selbst  circa  materialia
  entschelden  können.
        <pb n="409" />
        Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  395

sie  zur  Verweisung  vor  das  Schwurgericht  gelagert
erachtet,  und  gibt  ihm  hiermit  dieselbe  Ermächtigung,
  dieselbe  Befugniß,  die  im  Vorverfahren
gemäß  Art.  49  Nr.  2  und  Art.  51  des  StPG.  dem
Kreis=  und  Stadtgerichte  in  seiner  geheimen  Sitzung
zusteht.  Daneben  werden  demselben  auch  wieder
alle  weiteren  Befugnisse,  die  es  in  seiner  geheimen
Sitzung  ausübte,  eingeräumt,  als:  die  Sache  nach
Umständen  an  den  Untersuchungsrichter  zurück
  zu  verweisen  und  die  Verhaftung  des  Beschuldigten
  anzuordnen.

Der  Art.  322  endlich  schreibt  vor,  wenn  bei
der  Berathung  sich  herausstelle,  daß  die  als  ein
Vergehen  in  die  öffentliche  Sitzung  verwiesene  That
ein  zur  Aburtheilung  durch  das  Kreis=  und  Stadtgericht
  geeignetes  Verbrechen  sei,  so  sei  die  Verhandlung
  vor  einem  aus  fünf  Nichtern  bestehenden
Senate  zu  wiederholen.  Der  aus  drei  Nichtern
bestehende  Senat  wird  in  diesem  Falle  nichts  anderes
  aussprechen  können,  als  der  Beschuldigte  sei
wegen  Verbrechens  in  die  öffentliche  Sitzung  des
Kreis=  und  Stadtgerichtes  zu  verweisen,  wie  er
sich  aber  auch  ausdrücken  mag,  so  wird  er  immer
der  Sache  nach  ein  Verweisungs-Erkenntniß
erlassen  und  damit  abermals  etwas  thun,  was  in
dem  der  Verhandlung  in  der  öffentlichen  Sitzung
vorausgehenden  Stadium  des  Prozesses  gemäß  Art.
49  Nr.  3  und  Art.  53  des  StPG.  dem  Anklagesenate
  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  zustand,  jetzt
aber  nicht  mehr  zusteht,  denn  wäre  dieses  der  Fall,
so  dürfte  der  Art.  322  nicht  vorschreiben,  daß  die
Verhandlung  vor  einem  aus  fünf  Richtern  bestehenden
  Senate  zu  wiederholen  sei,  er  müßte
vielmehr  vorschreiben,  daß  die  Sache  an  den  Anklagesenat
  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  zurückgegeben  werde.

Welche  andere  Befugnisse  hätte  aber  das  Kreis-
        <pb n="410" />
        396  Verwelsung  rom  A.  an  das  Kr.=  u.  StG.

und  Stadtgericht  in  seiner  geheimen  Sitzung  (als
Anklagesenat),  die  ihm  nach  diesen  Gesetzesstellen
nicht  auch  in  seiner  öffentlichen  Sitzung  (als  urtheilenden
  Gerichte)  zuständen,  sobald  nur  überhaupt
durch  einen  rechtskräftigen  Verweisungsbeschluß  die
öffentliche  Verhandlung  gerechtfertigt  ist?

Man  wird  schwerlich  einwenden,  es  bleibe  noch
die  Nr.  5  des  Art.  49  des  St  PG.  übrig,  wonach
blos  der  Anklagesenat  eine  Untersuchung  einstellen
könne;  man  könnte  antworten:  Auch  diese  Befugniß
  hat  der  urtheilende  Senat,  er  übt  sie  nur  in
anderer  Form  und  mit  größerer  rechtlicher  Wirkung,
indem  er  nach  der  Vorschrift  des  Art.  324  ein  freisprechendes
  Urtheil  erläßt.

Liefert  diese  Ausführung  wirklich  den  Beweis,  daß
die  Kreis-und  Stadtgerichte  als  Strafgerichte  in  allen
Sachen,  nachdem  sie  in  die  öffentliche  Sitzung  gelangt
sind,  vollkommen  kompetent  sind,  alles  aus  zusprechen,
  was  ihrer  rechtlichen  Ueberzeugung
gemäß  die  Lage  der  Sache  fordert,  und
sind  sie  insbesondere  zu  alle  dem  kompetent,  was
sie  vor  der  Verweisung  einer  Sache  in  ihre  öffentliche
  Sitzung  in  ihrer  geheimen  Sitzung  beschließen
  konnten,  präjudizirt  daneben  das  Verweisungs-=erkenntniß
  der  appellationsgerichtlichen  Anllagelan
mer  dem  Envdurtheile  gegen  den  Angeklagten
nicht,  weil  ein  Verweisungserkenntniß  in  dieser
Beziehung  nichts  zu  entscheiden  hat  und  keiner
Rechtskraft  fähig  ist,  so  kann  man  auch  aus  dieser
  allgemeinen  Stellung  der  urtheilenden  Senate
  zu  den  geheimen  und  selbst  ohne  auf  den  Art.
321  speziell  zu  rekurriren,  nicht  zweifeln,  daß  die
Kreis=  und  Stadtgerichte  in  allen  Fällen,  in  denen
sie  bei  der  öffentlichen  Verhandlung  überzeugt  zu
sein  glauben,  daß  die  Sachlage  die  Verweisung  an
das  Schwurgericht  sordere,  ohne  Weiteres  die  Ver-
        <pb n="411" />
        Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  397

weisung  an  die  Anklagekammer  des  Appellationögerichtes
  auszusprechen  haben  2).

Dieser  Beschluß  kann  nun  durch  Berufung  angegriffen
  werden  oder  nicht.

Im  letzteren  Falle  ist  es  allerdings  möglich,
daß  die  Anklagekammer  wiederholt  die  Sache  in  die
öffentliche  Sitzung  eines  Kreis=  und  Stadtgerichtes
verweise  4),  allenfalls  unter  Anwendung  des  Art.
64  des  StPG.;  es  ist  möglich,  daß  das  Kreisund
  Stadtgericht,  an  welches  nunmehr  die  Sache
verwiesen  wird,  abermals  die  Sache  an  den  Appellationsgerichts-Anklagesenat
  zurückverweise,  und
die  Sache  einen  wiederholten  Kreislauf  mache,  allein
  das  Gesetz  hat  auch  die  Mittel  gegeben,  diesen
möglichen,  übrigens  nicht  so  leicht  eintretenden

2)  Für  den  allgemelnen  Satz,  daß  nach  der  Verweisung
durch  elnen  Anklagesenat  alle  sich  ergebenden  Zulschenverfügungen
  nicht  mehr  durch  den  Senat  der  dle
Verweisung  ausgesprochen,  sondern  durch  das  Gericht,
in  dessen  öffentliche  Sitzung  die  Sache  verwlesen
ward,  erlassen  werden  können,  kann  man  auch  anführen,
  daß  nach  der  Verweisung  einer  Sache  vor  ras
Schwurgericht  der  Präsident  des  letzteren,  nach  einer
Verweisung  vor  ein  Kreis=  und  Stadtgericht  der
Vorstand  des  Gerichtes  als  Rexräsentanten  der  resp.
Gerichte  wegen  aller  Zwischenfälle  Verfügung  zu  treffen
  haben.  Z.  B.  Art.  125  d.  StPG.

4)  Ein  solcher  Beschluß  der  Anklagekammer  enthält  indeß
  kelne  Abänderung  des  stadtgerichtlichen  in
ösfentlicher  Sitzung  erlassenen  Beschlusses,  —  dleser
sprach  nicht  die  Verweisung  vor  das  Schwurgericht
  aus,  er  rerwies  die  Sache  blos  zu  kompetenzmäßiger
  Entscheldung,  ob  nach  nunmehriger
  Sachlage  —  die  Verwelsung  an  das  Schwurgericht
  statt  haben  solle  oder  nicht,  an  die  Anklagekammer
  des  Axpellatlonsgerlchtes.  Der  Ausdruck
des  Art.  61,  „im  Falle  der  Abänderung  des  Veschlusses“
  ist  nicht  ganz  genau.
        <pb n="412" />
        398  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.

Uebelstand  zu  beseitigen,  indem  es  dem  Staatsanwalte,
  wie  dem  Angeklagten  das  Recht  der  Berufung
  gegen  die  von  den  Kreis=  und  Stadtgerichten
in  öffentlicher  Sitzung  erlassenen  Urtheile  einräumte
  5),  eine  Berufung,  über  die  selbstverständlich
nur  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Appellationsgerichtes
  verhandelt  werden  kann.

5)  Der  Art.  328  des  StPG.  v.  1818  läßt  alle  eschwerren
  gegen  Urtheile  der  Krels=  und  Stadtgerichte,
  welche  gemäß  den  Bestlmmungen  des  unmittelbar
  vorausgehenden  1.  Titels  der  4.  Abthellung  des
Gesetzes  kn  öffentlicher  Sitzung  erlassen  wurden,  auf
dem  Wege  der  BVerufung  geltend  machen.  Er  macht
in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit  der  Verufung
keine  Unterscheidung  weder  bezüglich  des  Inhaltes
dieser  Urtheile,  noch  bezüglich  des  Grundes  der  Veschwerde.
  Gegen  ein  in  Anwendung  des  Art.  321
erlassenes  Urthell  erscheint  daher  die  Berufung  auf  gewöhnlichem
  Wege  eben  so  gut  zulässig,  wie  z.  B.  gegen
ein  in  Anwendung  des  Art.  325  erlassenes  Urtheil.—
Eln  in  Anwendung  des  Art.  321  erlassenes  Urthell
  unterscheidet  sich  auch  wesentlich  von  einem  in
Anwenrung  des  Art.  49  Nr.  2  von  einem  geheimen
  Senate  auf  den  Grund  der  UntersuchungSbakten
  erlassenen  Erkenniussse;  das  letztere
kann  den  Verdächtigten  nicht  wesentlich  beschweren,
es  spricht  ulscht  elnmal  definitiv  elne  Stellung  vor
Gericht  aus,  und  derolrirt  die  Entscheidung  hierüber  von
selbst  an  das  höhere  Gericht;  deehalb  erwähnt  der  Art.
60  auch  keiner  Berufung  gegen  einen  solchen  Aussrruch;
  dem  ersteren  ging  eine  Stellung  vor  Gericht
  voraus  und  es  handelte  sich  bel  dessen  Erlassung
nicht  blos  darum,  ob  und  an  welches  Gericht  eine
Verweisung  der  Sache  erfolgen  soll,  sondern  um
Entscheidung  der  Frage:  ob  eine  Verurtbellung,  und
in  welche  Strafe,  sofort  erfolgen  soll,  oder  ob  die
Möglichkeit  der  Verurtbeilung  in  eine  höbere  Strafe
auf  gesetzlichem  Wege  freigelassen  werden  soll.  BVel
der  Verufung  gegen  ein  solches  Urtheil  kommt  wleder
dlese  Frage  zur  Entscheldung.
        <pb n="413" />
        Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  399

Beide  Theile  können  ein  Interesse  daran  haben,
  eine  solche  Berufung  zu  ergreisen,  der  Angeschuldigte
  z.  B.  weil  er  nicht  der  Gefahr  einer  noch
schwereren  Verurtheilung  ausgesetzt  zu  werden,  vielleicht
  weil  er  überhaupt  sein  Schicksal  entschieden,
bald  möglichst  entschieden  zu  sehen  wünscht  u.  dgl.,
der  Staatsanwalt,  weil  er  eine  möglichst  baldige  definitive
  Entscheidung  der  Sache  zu  veranlassen  hat.

In  allen  Fällen  nämlich,  in  welchen  nicht  mit
der  größten  Wahrscheinlichkeit  voraus  zusehen  ist,
daß  die  appellationsgerichtliche  Anklagekammer  wirklich
  nach  dem  Resultate  der  öffentlichen  Verhandlung
  nunmehr  die  Verweisung  vor  das  Schwurgericht
  aussprechen  werde,  wird  es  in  der  Pflicht  des
Staatsanwaltes  liegen,  in  seiner  Eigenschaft  als
Wächter  des  Gesetzes  im  auösgedehntesten  Sinne
des  Wortes,  im  Interesse  der  Handhabung  möglichst
  schleuniger  Rechtspflege  und  zur  Vermeidung
möglicher  Verzögerungen  die  Berufung  zu  ergreifen.

Alsdann  ist  das  Appellationsgericht  in  seiner
öffentlichen  Sitzung  als  Berufungöinstanz  mit  der
Sache  befaßt,  und  überzengt  sich  dieses  nach  einer
ebenso  vollständigen  öffentlichen  Verhandlung,  wie
sie  vor  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  in  dessen  öffentlicher
  Sitzung  gepflogen  ward  5),  daß  sich  das
Kreis=  und  Stadtgericht  bei  Verweisung  der  Sache
an  die  appellationsgerichtliche  Anklagekammer  geirrt
habe,  indem  es  entweder  eine  irrige  Subsumtion
unter  das  Gesetz  in  seinem  Erkenntnisse  beging,  oder
vielleicht  auch  nur  die  Verdachtsgründe  für  eine
schwerere  Qualifikation  des  Verbrechens  überschätzte,
so  wird  wohl  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß
es  in  seiner  öffentlichen  Sitzung  nunmehr  in  der
Hauptsache  definitiv  (vorbehaltlich  lediglich  einer

5)  Dlese  Verbandlung  gilt  wenigstens  rechtlich  für  elne
cleich  vollständige.
        <pb n="414" />
        400  Mlszelle.

allenfallsigen  Nichtigkeitsbeschwerde)  entscheiden  darf
und  damit  der  Strafprozeß  beendigt  ist.
(Schluß  folgt.)

Miszelle.
(Vgl.  heur.  Ergänz.-Bl.  S.  88  f.)

Während  man  bet  uns  die  Schwurgerichte  wegzen  der  Frelsprechungen
  in  volltischen  und  Preß-Prozessen  anklagt,  findet  in  Frankreich
  gegenwärtig  der  umgekehrte  Fall  statt;  man  beschuldigt  die
Jury  dezüglich  ihrer  Wahrsprüche,  nsbesondere  in  Preß-Prozessen,
ungerechter  Härte.  Das  Journal  des  Dôbats  hat  sich  über  diese
Verwürfe,  wie  folgt,  ausgesprochen:

„Dle  sssentlichen  Blätter,  welche  sich  über  die  ungemelne
Strenge  der  in  letzter  Zelt  gesprechenen  Strafurtheile  bellagen,  und
die  Schuld  davon  entweder  der  Regierung  oder  der  Staatsanwaltschaft,
  mit  Einem  Worte  der  Gewalt  beimessen  —  diese  Blätter
täuschen  sich.  Nicht  die  Gewalt,  ulcht  die  Gerichte  —  dle  öffenkliche
  Meinung  müssen  sie  anklagen,  denn  sie  ist  es,  welche  sene  Urtheile
  fällt.  Die  Preßprozesse  werden  von  dem  Schwurgercchte  abgeurtheilt.
  Das  Schwurgericht  wird  als  eine  der  größten  Gewährschaften
  der  Frekhekt  der  Bürger  und  der  Unabhängs'gkelt  der  Rechtspflege

  betrachtet;  und  wenn  man  es  morgen  unterdrücken,  oder  ihm
die  pelitischen  Trozesse  entziehen  wollte,  so  würde  dleser  Versuch
ven  allen  jetzt  verurthellten  Blättern  als  ein  Staatsstrelch  angesehen
  werden.  Und  dech  wären  wir  sehr  genelgt  zu  glauben,  daß  wenn
man,  bei  dem  gegenwärtlgen  Zustande  der  sffentlichen  Meinung,
die  Preßprozesse  vor  die  ordentlichen  Gerichte  brächte,  sie  nachsichtlicher
  behandelt  würden  als  rer  dem  Schwurgerichte.  Warum?
Weil  das  esen,  der  Charalter,  ja  das  Prinzip  der  Jury  darin
liegt,  die  Verlretung,  der  iederhall  der  Gesinnungen,  der  Leidenschaften,
  wir  mächten  segar  sagen  der  Verurtheile  und  des  Grolles
des  Publilums  zu  sein.  Wir  greisen  hiermit  die  Institution  der
Jury  ebensewenlg  an  als  wir  die  menschliche  Natur  angreifen  wollen.
Diese  Beweglichkelt,  so  zu  sagen,  diese  Empfindlichkeit  des  Schwurgerlchtes,
  welche  macht,  daß  sich  ihm  alle  Schwankungen  des  sffentlichen
  Geistes  milttheilen,  wie  die  der  Atmesphäre  dem  Thermometer,
  ist  gerade  der  Grond“  seiner  Einführung  Das  Schwurgertcht
ist  geschaffen  werden  um  die  starre  Unveränderlichkeit  des  Buchstabens
  der  Gesetze  den  unvermeidlichen  Veränderungen  des  Zeitgeistes
und  der  Sitten  anzupassen.  Das  Schwurgericht  hat  kelne  Rechtsgelehrsamkeit
  —  und  gerade  das  vergessen  die  eEffentlichen  Blätter,
oder  wollen  es  nicht  sehen.  enn  sie  mit  dem  Schwurgerichte  zu
thun  haben,  haben  sie  mit  der  einung  des  Landes  in  ihrer  richtlgsten,
  unmitlelbarsten,  täglichsten,  kbenbiesten  Verkretung  zu  thun,
und  wenn  sie  verurtheilt  werden,  ist  es  die  éEffentliche  Meinung,  die
E#sfentliche  Gesinnung,  welche  sie  verurtheilt".

Nedalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="415" />
        Fiterarisches  Anzeigeblatt

zu  den
Blättern  für  Kechtsanwendung
1851.  Samstag  den  13.  Dezember.  NAy.  11.

In  der  Literar.  artist.  Anstalt  der  J.  G.  Cotto'schen
Buchhandlung  in  München  ist  erschtenen  und  durch  alle  Buchhandlungen
  zu  bezlehen:

Lehrbuch
des  bayerischen  Verfassungsrechtes
von  Dr.  Joseph  Pözl.
32  Bogen  gr.  8.  gehestet.  3  fl.  oder  1  Rihlr.  24  Mgr.

Dem  im  Jahre  1817  ren  dem  Hru.  Versasser  herausgegebenen
Leitfaren  des  barerkschen  Verfassungerechtes  hat  derselke  ein  ausführlicheres
  Lehrbuch  felgen  lassen,  welches  dadurch  an  Vedeutung
jenen  ersten  Entwurf  bel  weltem  überwiegt,  doß  das  pesitire  hayerische
  Verfassungsrecht,  welches  bis  zum  Jahre  1818  auf  die  Verfassungsurkunde
  von  1818  beschränkt  war,  seitdem  eine  nicht  unketrächtliche
  Ausrehnurg  erhalten  hat.  Da  in  dem  Buche  zum  erslen

ale  der  Versuch  gemacht  ist,  das  Verfassungsrecht  elnes  deutschen
kenstitutionellen  Staates  mit  den  zum  Thell  tief  eingreifenden  Veränderungen,
  welche  die  letzten  3  Jahre  darin  herbelgeführt  haben,
svstematlsch  zu  bearbelten,  so  wird  dasselbe  auch  außerhalb  Bayerns
ven  Interesse  seln.

Was  die  Behandlung  des  Steffes  betrifft,  so  hat  der  Hr.  Verkasser,
  wie  er  In  der  Verrede  sagt:

„nirgends  aus  dem  Auge  verleren,  daß  seine  Aufgabe  in
„der  systematlschen  Darstellung  des  pesiltiven  Rechtes  be-„stehe;
  er  hat  daher  Poelillk  und  polülsche  Nalsennements
„weder  überhaupt  in  die  Darstellung  ausgenemmen,  nech  zur
„Cntscheidungsquelle  bei  etwalgen  Zweifelsfüllen  erheben,
„sondern  die  Gründe  für  die  Beantwertung  streltiger  Fragen
„dem  bestehenden  posttiren  Rechte  entnemmen.“

Dem  oblgen  Werlke  soll  ein  System  des  Verwaltungs--rechtes
  solgen.  sebald  die  Gesetzgebung  eine  einlgermaßen  sichere
Grundlage  für  die  künftige  Gestallung  des  Verwaltungerechtes  bletet.

In  der  Rob.  Schöne'schen  Buchhandlung  in  Elsenberg
ist  erschtenen  und  in  allen  Buchhandlungen  zu  haben:

Hesse,  Dr.,  Die  Frage  von  der  Eideszuschiebung
  über  fremde  Handlungen  und  von  der  Eideszurückgabe
  über  eigene  Handlungen  des  Delaten,  nach
gemeinem  und  sächstschem  Prozeßrechte  erörtert.  gr.  8.
2te  Ausgabe.  geheftet.  6  Ngr.
        <pb n="416" />
        A.  Schwetschke  und  Sohn  (M.  Bruhn)  in  Halle
ist  neen  Echeer  und  in  allen  Buchhandlungen  zu  haben:
Der  Entwurf
tner
Straf-v  rozeß.Ordnung
für  Preußischen  Staaten
mit  belenderer  Berücksichtigung  der  Gesetzgebungen  anderer
  deutscher  Staaten  Fis  bearbeilet  von

r.
Geh.  Justiz  ·  .Natb  uud  *  l  der  KWrs,  Ritler  2c.
8.  geh.  25  S

Im  Verlage  ven  C.  Grobe  in  erlin  ist  seeben  erschtenen
und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen
Lehrbuch  des  gemeinen  preußischen  Privatrechtes

von  hr.  A.  von  Siels,
lönigl.  schenin  Tde-  Nevisions-Rath  und  Feser  der  Rechte.
3.  Band,  Preis  brosch.  6  Rthlr.
Der  El.  e  E#  wird  noch  in  diesem  Jahre  rschelnen.

In  meinem  Verlate  ist  nun  „vollständig  erschlenen:
ie  Bürgschaft
nach  gemeinen.  Gioilrechte  historisch  -dogmatisch  dargestellt
von  Dr.  Wilhelm  Girtanner,
Prefessor  der  W*nP  zn  Belsitzer  des  )  zu  Jena.
2  Rthlr.  22½  S
Die  bis  jetzt  se  durchaus  4  Rezenstenen  vreste
Werkes  (Vergl.  Gs  ttinge  tr  Gelehren  Anzeigen  1851  Nr.
Fepelherder.  Jahrbücher  1  27.  Dlterartsches  Wnt’i’“–e
1851  Nr.  42.),  sind  *  va0  Aßtes  Empfehlungen  desselben,  und
erlaube  ich  mir  das  juristlsche  Publikum  auf  dieselben  zu  verwelsen.

Jena  den  17.  Norember  1851.
C.  Hochhausen.

In  unserem  Verlahe  ist  so  eben  erschienen  und  in  allen  Buchhandlungen

  vorrätht

Dr.  G.  H.  von  Schubert,  das  Weltgebäude,
die  Erde  und  die  Zeiten  des  Menschen  auf
der  Erde.  782  Seiten.  gr.  8.  geh.  4  fl.  kr.
rhein,  od.  2  Thlr.  24  Ngr.

Nicht  etwa  blos  für  den  Naturforscher,  sondern
namentlich  auch  für  den  Theologen,  Erzieher  und
Schulmann,  überhaupt  jeden  höher  Gebildeten,  wird
dieses  Werk,  welches  zugleich  auch  den  I.  Band  der
dritten  gänzlich  unigearbeiteten  Auflage  der  Geschlchte
der  Natur  bildet,  von  besonderem  Werthe  sein.

Erlangen,  den  13.  Dezember  1851.

J.  J.  Palm  6  Ernst  Enke.
        <pb n="417" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  26.  Sanstag,  den  20.  Dezember  1851.

Von  appellationsgerichtlichen  Erkenntnissen  auf  Gurückweisung
  einer  Sache  in  die  öffentliche  Sihung  des
Areis-  und  Stadtgerichtes.

(Schluß).

Theilt  aber  der  appellationsgerichtliche  Senat
in  seiner  öffentlichen  Sitzung  nach  vollständig  verhandelter
  Berufung  die  Ansicht  der  ersten  Instanz,
so  kann  und  muß  er  die  Sache  sogleich  vor  das
Schwurgericht  verweisen.

Dieß  ist  es,  was  noch  eines  Beweises  bedarf.

Wer  aber  aus  den  oben  besprochenen  Art.  319,
320,  321  und  322  des  StPG.  und  dem  gesetzlichen
  Verhältnisse  des  Anklagesenates  zu  den  zum
Urtheile  berufenen  Senaten  die  Ueberzeugung  gewonnen
  hat,  daß  das  in  Strafsachen  in  öffentlicher
Sitzung  urtheilende  Gericht  jeweilig  alle  diejenigen
Befugnisse  auch  habe,  die  der  Anklagesenat  desselben
  Gerichtes  hat,  für  den  liegt  dieser  Beweis  vollständig
  im  Art.  339,  gemäß  dessen  die  eben  citirten
  Artikel  auch  bei  der  Berufung  d.  h.  für  das
in  öffentlicher  Sitzung  urtheilende  Appellationsgericht
zur  Anwendung  zu  kommen  haben.

Ist  die  Beweisführung  dieses  Satzes,  wie  er
für  die  Kreis=  und  Stadtgerichte  aufgestellt  wurde,

XV1.
        <pb n="418" />
        A403  Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr-  u.  S1.

richtig,  so  sind  auch  die  in  öffentlicher  Sitzung  als
Strafsenate  urtheilenden  Appellationsgerichte  zu  alle
dem  kompetent,  wozu  sie  in  ihren  geheimen  Sitzungen
  und  so  lange  eine  Strafsache  noch  nicht  zu
einer  oͤffentlichen  Verhandlung  gediehen  war,  kompetent
  waren,  in  specie  auch  zu  einer  Verweisung
vor  das  Schwurgericht.  Der  zu  analoger  Anwendung
  kommende  Artikel  ist  in  dem  Falle,  welchen
gegenwärtiger  Lösungsversuch  zum  Vorwurfe  hat,
nicht  der  Ark.  321  in  selner  ersten  Alternative  (die
zweite  kann  nach  Umständen  zur  Anwendung  kommen),
  sondern  der  Art.  322.

Gleichwie  hier  das  Kreis=  und  Stadtgericht.
in  einem  Senate  von  3  Mitgliedern,  an  welchen
eine  Sache  kraft  eines  durch  kein  Rechtsmittel  anfechtbaren
  Verweisungserkenntnisses  gelangt  war,
wenn  es  sich  in  der  öffentlichen  Sitzung  überzeugt,
daß  ein  Verbrechen  vorliege,  die  Sache  sofort  und
ohne  Rückverweisung  an  den  Anklagesenat  in  einen.
Verbrechenssenat  zu  verweisen  hat  —  ebenso  dürfte.
das  Appellationsgericht  in  seiner  öffentlichen  Sitzung,
  nachdem  es  sich  überzeugt  hat,  daß  eine
Verurtheilung  wegen  Todes,  Ketten  oder  Zuchthausstrafe
  in  Aussicht  stehe,  ohne  die  Sache  in
seine  geheime  Sitzung  zurückzuweisen,  sofort  die
Sache  an  das  Schwurgericht  zu  verweisen  haben,

Noch  scheint  der  Art.  335  des  StPG.  eine
besondere  Erwähnung  zu  verdienen.

Nach  der  in  dem  Vorstehenden  ausgeführten
Ansicht  stünde  er  jedenfalls  nicht  mehr  isolirt,  nicht
mehr  als  ein  Ausnahmsfall  da;  allein  sein  Inalt
  scheint  doch  noch  mehr  für  die  vorliegende  Ent-Pnwiasche
  als  eine  Analogie  zu  enthalten.

Das  Appellationögericht  kann  in  seiner  öffentlichen
  Sitzung  nie  anders  als  durch  eine  gegen  ein
Erkenntniß  eines  Kreis=  und  Stadtgerichtes  ergriffene
  Berufung  in  den  Fall  kommen=  eine  Verwel-
        <pb n="419" />
        Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  403

sung  an  das  Schwurgericht  auszusprechen  und  gerade
  für  diesen  Fall  statuirt  der  Artikel  die  Kompetenz
  zu  einem  solchen  Ausspruche.  Allerdings  setzt
der  Artikel  den  Fall  voraus,  daß  die  Beschwerde
darauf  basirt  ist,  daß  die  Sachc  nicht  vor  das
Schwurgericht  verwiesen  worden,  während  in  dem
vorausgesetzten  Falle,  daß  der  Staatsanwalt  gegen
eine  Verweisung  an  die  appellationsgerichtliche  Anklagekammer,
  welche  ein  Kreis=  und  Stadtgericht
in  öffentlicher  Sitzung  ausgesprochen,  die  Berufung
ergriffen,  die  Beschwerde  dahin  gehet,  daß  nicht  in
der  Sache  selbst  erkannt  worden  ist.  Allein  in  dem
einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist  doch  die  Frage,
über  welche  sich  das  Appellations-Gericht  in  seiner
öffentlichen  Sitzung  schlüßig  zu  machen  hat,  eine
und  dieselbe,  es  ist  immer  die:  ist  die  Ueberzeugung
durch  die  öffentliche  Verhandlung  gewonnen  worden,
daß  hinlänglicher  Grund  zur  Verweisung  vor  das
Schwurgericht  vorliege,  oder  was  ist  sonst  zu  erkennen?


Es  wäre  nun  doch  schwer  einzusehen,  warum
das  Appellationsgericht  in  seiner  öffentlichen  Sitzung,
  wenn  es  wirklich  die  Ueberzeugung  gewonnen,
die  Sache  sei  vor  das  Schwurgericht  zu  verweisen,
  dieser  Ueberzeugung  sofort  Folge  zu  geben  durch
den  Art.  335  des  SiPG.  ermächtigt  sein  sollte,
wenn  eine  Beschwerde  dieses  petitum  gestellt  hatte,
dagegen  bei  gleicher  Ueberzeugung  derselben  nicht
sollte  Folge  geben  können,  wenn  es  durch  den  entgegengesetzten
  Antrag  zur  Erwägung  der  Frage  veranlaßt
  worden  wärc,  wenn  nämlich  der  Staatsanwalt
  den  Antrag  gestellt  hätte,  es  sei  sofort  in  der
Hauptsache  zu  erkennen,  weil  kein  Grund  zur  Verweisung
  vor  das  Schwurgericht  vorläge.

Wäre  dieß  wirklich  der  Fall,  so  könnte  der
Strafrichter  in  der  vorausgesetzten  Frage  dem  begründeten
  Antrage  zwar  entsprechen,  den  unbegrün-1*
        <pb n="420" />
        404  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  St.

deten  aber  nicht  verwerfen  und  das  Sachgemäße
erkennen.  Das  als  die  Ansicht  des  Gesetzgebers
anzunehmen,  fiele  doch  wohl  schwer.  Dazu  kommt
noch  der  weitere  Umstand,  daß  der  Art.  335  gar
nicht  unterscheidet,  ob  bei  der  eingereichten  Beschwerde,
  von  der  er  spricht,  die  Voruntersuchungs-Akten
  schon  einmal  an  die  appellationsgerichtliche
Anklagekammer  gelangt  waren,  und  dieses  die  Verweisung
  der  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung  des
Kreis=  und  Stadtgerichtes  ausgesprochen  gehabt
hatte,  oder  ob  die  Verweisung  durch  den  Anklagesenat
  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  erfolgt  war,
also  in  dieser  Beziehung  ganz  allgemein  spricht.

Sollte  man  daher  nicht  am  Ende  eher  von
einer  direkten  als  von  einer  analogen  Anwendung
des  Art.  335  des  St  PG.  auf  den  in  Frage  stehenden
  Fall  sprechen  können  und  ist  es  gerade  nothwendig
  bei  den  Worten:  „Ist  die  Beschwerde  darauf
  gerichtet,  daß  die  That,  welche  den  Gegenstand
der  Verhandlung  gebildet  hat,  vor  das  Schwurgericht
  gehöre““,  an  eine  hierauf  gerichtete  Beschwerde
des  Angeklagten  zu  denken?  Lauten  die  Worte
nicht  vielmehr  so  allgemein  und  unbestimmt,  daß
man  in  ihnen  den  Sinn  finden  könnte:  Ist  in  der
Berufungs-Instanz  die  Frage  angeregt,  ob  die
Sache  vor  das  Schwurgericht  gehöre?

Indem  die  ausgeführten  Ansichten,  die  mit  der
Ansicht  des  Rekerenten  im  I.  Ausschusse  der  Kammer
  der  Reichsräthe  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes,
  die  Revision  des  StPG.  vom  10.  Nov.
1848  betr.,  „welcher  die  bereits  gegebenen  Vorschriften
  für  hinreichend  hält“,  nicht  in  Widerspruch
gerathen,  der  Beurtheilung  des  Lesers  unterstellt
werden,  darf  vielleicht  noch  eine  Bemerkung  beigefügt
  werden,  für  die  es  bisher  an  einem  schicklichen
Platz  fehlte.  Man  nennt  den  Beschluß,  den  ein
Kreis=  und  Stadtgericht  nach  der  öffentlichen  Sitz-
        <pb n="421" />
        Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  405

ung,  in  der  es  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,
daß  eine  Sache  vor  das  Schwurgericht  gehöre,  zu
erlassen  hat,  eine  Inkompetenzerklärung.
Nach  der  entwickelten  Ansicht  hat  der  in  diesem
  Falle  zu  erlassende  Ausspruch  des  Kreis=  und
Stadtgerichtes  einfach  dahin  zu  lauten,  daß  die
Sache  an  das  Appellationsgericht  (in  dessen  geheime
  Sitzung)  zu  verweisen  sei.  Dieses  erscheint
aber  zunächst  nicht  sowohl  als  eine  Inkompetenzerklärung,
  vielmehr  als  der  durch  die  Lage  der
Sache  gebotene  kompetenzmäßige  Beschluß,
  als  der  Ausdruck  der  aus  der  öffentlichen
Verhandlung  gewonnenen  rechtlichen  Ueberzeugung.
Durch  das  rechtskräftige  Verweisungserkenntniß  war
das  betr.  Kreis=  und  Stadtgericht  vollkommen  kompetent,
  weiter  in  der  Sache  zu  verfahren  und
durfte  sich  nicht  absolut  inkompetent  erklären,  sondern
  ihm  lag  jedenfalls  ob,  der  Sachlage  gemäß
rechtlich  zu  erkennen.  Indirekt  enthält  dieser  Beschluß
  allerdings  die  Erklärung  der  Inkompetenz,
eine  Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthausstrafe  auszusprechen,
  oder  auch  nur  die  Sache  selbst  direkt  an
das  Schwurgericht  zu  verweisen;  dieses  ist  aber  nur
seine  negative  Seite,  eine  solche  negative  Seite  hat
noch  mancher  andere  kompetenzmäßige  Beschluß:
z.  B.  indem  der  kreis=  und  stadtgerichtliche  geheime
  Strafsenat,  eine  Sache  gemäß  Art.  49  Nr.  2
des  StPG.  an  das  Appellationsgericht  verweist,
spricht  er  immer  indirekt  auch  aus,  daß  er  selbst
nicht  zur  Verweisung  vor  das  Schwurgericht  kompetent
  sei.  Wenn  aber  die  negative  Seite  eines
Beschlusses  zu  sehr  in  den  Vordergrund  gestellt  wird,
so  liegt  die  Gefahr  nicht  entfernt,  daß  das  positive
Element,  welches  er  enthält,  übersehen  werde.
Accessist  v.  Zoller.
        <pb n="422" />
        406  Eintrag  des  Besltzers  in  das  Hppothekenbuch.

kleber  die  juristische  Deschaffenheit,  welche  der  Eintrag
  des  Besitzers  in  der  zweiten  Unbrik  des  Oypothekenbuches
  hat,
von  Dr.  O.  v.  Völderndorff.

Wenn  auch  die  Paragraphen  23  und  28  des
Hypothekengesetzes  die  Wirkungen  des  Eintrages
in  die  zweite  Rubrik  des  Hypothekenbuches  festsetzen,
so  hat  doch  das  Hypothekengesetz  nirgends  einen
juristischen  Begriff  dieser  sogenannten,  Besitzeinschreibung
  aufgestellt;  es  kann  daher  nicht  verwundern,
  wenn  mancherlei  Theorieen  hierüber  Platz
griffen  und  Dissidien  entstanden  sind,  an  welcher
Stelle  im  Systeme  des  bisherigen  Ciwvilrechtes  diese
Einschreibung  vorzutragen  sei.

.  1.  Vor  Allem  nun  darf  uns  der  Name
nicht  beirren;  mit  dem  Besitze  hat  diese  Beriteintragung
  gar  nichts  zu  thunz  der  Besitz  eines
Immobile,  die  detentio  sowohl  als  die  possessio,
wird  nach  dem  Hypothekengesetze  erworben  und  verloren,
  wie  früher;  nicht  durch  Einschreiben  des  Erwerbers
  im  Buche,  sondern  je  nach  den  allgemeinen
  bestehenden  Gesetzen,  z.  Z.  im  Bereiche  der
Herrschaft  des  Bayerischen  Landrechtes  nach
Theil  II  Kapit.  5  §&amp;amp;  6.  Daher  denn  auch  ausdrücklich
bestimmt  ist,  daß  gegen  den  im  Buche  eingetragenen
  Besitzer  Verjährung  erfolgen  kann,  was  natürlich,
  wenn  derselbe  schon  kraft  des  Eintrages  Besiber
  wärc,  dem  Begriffe  nach  co  ipso  auögeschlossen
  sein  müßte.  Man  hört  aber  sehr  oft  sagen,
wenigstens  sei  die  Bedeutung  des  Eintrages  in  der
zweiten  Rubrik,  daß  der  als  Beiiter  Eingeschriebene,
  gerichtlich  als  gegenwärtiger  Besitzer  wenigstens
  präsumirt  wäre;  aber  auch  in  dieser  Fassung
ist  der  Satz  irrig.  Niemand  kann  etwa  mit  der
rei  vindicatio  a  liminc  abgewiesen  werden,  weil
er  im  Hypothekenbuche  als  Besitzer  eingeschrieben  ist.
        <pb n="423" />
        Eintrag  des  Besltzers  in  das  Hypothekenbuch.  407

Ferner  genügt  gewiß  keine  Sweges  zu  der  in  der
Gerichtsordnung  Kap.  III  §.  5  Nr.  4  für
Anstellung  des  Possessorium  summarüssimum
erforderten  „liquiden  und  richtigen  Beweisung“  der
bloße  Hinweis  darauf,  daß  man  im  Hypothekenbuche
  als  Besitzer  eingetragen  sei.  Selbst  dafür,
daß  man  zu  irgend  einer  Zeit  Besitzer  gewesen
sei,  gibt  der  Eintrag  in  zweiter  Rubrik  keine  Vermuthung,
  und  zwar  natürlich  nicht;  denn  da  posscssio
  oder  detentio  zur  Umschreibung  einer  Realität
  auf  den  neuen  Erwerber  nicht  nöthig  ist,  so
ist  auch  umgekehrt  es  offenbar  nicht  möglich,  aus
einer  für  den  Besitz  völlig  indifferenten  Handlung
eine  Präsumtion  in  dieser  Richtung  zu  ziehen.

Von  einer  gerichtlichen  Präsumtion  seeite  man
sprechen:

1)  insofern  zur  Umschreibung  im  Hypothekenbuche
  die  vorherige  im  Grundkataster  nothwendig
ist,  der  im  letzteren  Eingetragene  aber  gerichtlich
als  Steuerpflichtiger  angesehen  wird;

2)  insofern  der  Antrag  auf  Immobiliarexekution
gegen  cinen  im  Buche  als  Besitzer  Eingetragenen  ohne
weitere  Bescheinigung  des  Eigenthums  des  Schuldners
am  Erekutionsobjekte  gewöhnlich  zugelassen  wird;

3)  emdlich  insofern  bei  der  Exekution  für  Hypothekforderungen,
  obgleich  dieselbe  nur  quoad
immobilia  unaufhaltbar  immer  gegen  den  im  Buche
eingeschriebenen  Besitzer  geht,  ohne  weitere  Bescheinigung
  auch  gegen  den  letzteren  die  Mobillarerekution
  beantragt  werden  kann.

Doch  beziehen  sich  alle  diese  Präsumtionen,
wie  leicht  ersichtlich,  nicht  so  fast  auf  den  Besitz
als  vielmehr  auf  das  Eigenthum.

§.  2.  Der  Besitz  und  das  Eingetragensein  in
zweiter  Rubrik  haben  demnach  Nichts  mit  einander
  gemein;  ebensowenig  aber  dieser  Eintrag  mit
dem  Eigenthum.  Die  Umschreibung  im  Hypo-
        <pb n="424" />
        408  Einkraz  des  Tefltzers  in  das  Hyrothtkenbuch.

thekenbuche  ist  durchaus  keine  deutschrechtliche  Intabulation,
  wie  sie  an  Orten,  wo  Grundbücher  bestehen
  z.  B.  in  München,  Kempten  u.  s.  w.  existirt.
Zwar  heißt  es  im  Hyp.-Ges.  §.  22  Nr.  6:  „es
müssen  im  Hypothekenbuche  eingetragen  werden
alle  Veränderungen  des  Eigenthums“;  allein  das
hierauf  gestellte  Präjudiz  lautet  nicht  „bei  Vermeidung
  der  Nichtigkeit“;  sondern  „unter  den  in  §.  25
und  26  bemerkten  Rechtsfolgen.“

So  z.  B.  geht  durch  Kauf  und  Tradition  i
Bereiche  des  Bayerischen  Landrechtes  das  Eigenthum
über;  ob  sich  dieser  neue  Eigenthümer  in  Rubrik  II
umschreiben  läßt  oder  nicht,  ist  für  sein  Eigenthum
ganz  einerlei,  er  kann  ohne  dieses  die  rei  vindicatio
  unzweifelhaft  gegen  seinen  auctor  anstellen  (falls
ihn  dieser  wieder  aus  dem  Besitze  gesetzt  hätte),
trotzdem  dieser  im  Buche  als  Eigenthümer  eingetragen
  ist;  obgleich  freilich  der  klaren  Lehre  des  Hypothekengesetzes
  zuwider  nicht  selten  in  praxi  solche
Klagen  von  der  Schwelle  zurückgewiesen  werden.

§.  3.  Man  sagt  endlich  oft,  „Besitz  und  Eigenthum
  gehen  an  sich  allerdings  auch  ohne  Umschreibung
  im  Hypothekenbuche  über;  aber  die  Wirksamkeit
  dieser  Veränderungen  gegen  Dritte  werde
durch  die  fragliche  Manipulation  bedingt.“  Allein
auch  diese  Theorie  ist  unhaltbar;  wer  z.  B.  im
Bereiche  des  bayerischen  Landrechtes  nach  Theil  II
Kap.  3  und  4  das  Eigenthum  eines  Immobile  rechtlich
  erworben  hat,  kann  gewiß,  mag  er  im  Hypothekenbuche
  als  Eigenthümer  eingetragen  sein  oder
nicht,  gegen  Jeden  die  Eigenthumsklage  anstellen;
umgekehrt,  der  im  Buche  vorgetragene  Eigenthümer
hat  das  Immobile  an  mehrere  nacheinander  verkauft,
  keinem  tradirt,  wohl  aber  dem  späteren  umgeschrieben,
  so  erhielte  dennoch  der  frühere  Käufer
vor  dem  späteren  obgleich  inskribirten  den  Vorzug
(nach  Landrecht  Th.  VII  Kapit.  4  S.  9).
        <pb n="425" />
        Eintrag  des  Besltzers  in  das  Hypothekenbuch.  409

Gönner  Kommentar  Bd.  I  S.  279  Nr.  4.
Nibler  Handbuch  S.  6.

§.  4.  Auch  dahin  enrlich  darf  die  Inseription
überhaupt,  also  auch  die  des  Eigenthums  im  Hypothekenbuche
  nicht  verstanden  werden,  daß  man
sagt:  „insoweit  Geschäfte  auf  das  Hypothekenwesen
  Bezug  haben,  sei  die  Einschreibung  Bedingung
ihrer  Gültigkeit““;  denn  ungültig  werden  sie  durch
Nichteintragung  auch  in  dieser  Richtung  durchaus  nicht;
nur  überwiegen  bei  ihnen  die  Folgen  der  Publizität
und  ihre  Wirksamkeit  wird  durch  diese  modifizirt.

Gönner  Kommentar  Bo.  1  S.  280.

g.  5.  Wir  fragen  nun,  was  für  eine  Bedentung
  hat  denn  aber  die  Einschreibung  des  Besitzoder
  vielmehr  Eigenthumüberganges  in  der  zweiten
Rubrik  des  Hypothekenbuches?  Die  konkrete  Antwort
  des  §.  26  des  Hyp.  Ges.  lautet:

„Nur  wer  im  Hypothekenbuche  als  Besitzer  eingetragen
  ist,  kann  auf  dem  Objekte  Hypotheken  bestellen,
  und  nur  gegen  ihn  können  solche  errichtet  werden.“

Daraus  soctt,  daß  dem  als  Eigenthümer  im
Hypothekenbuche  nicht  Vorgetragenen  ein  gewisses
Recht,  nämlich  das,  Hypotheken  zu  bestellen,  fehlt;
er  ist  also  zwar  Eigenthümer  eines  Immobile,  aber
er  ist  nicht  vollkommen  Eigenthumer.

Um  dieses  Verhältniß  juristisch  zu  erklären,
ist  es  nothwendig,  sich  an  eine  gangbare  (allerdings
beanstandete—  cf.  Puch  ta  Enzyklopädie  §.  6  Note)
Definition  des  Eigenthums  zu  erinnern.  Man
theilte  bekanntlich  früher  den  Inhalt  des  Eigenthums
ab  in  Proprietäts=  und  Nutzungörechte.

Löhr,  Magazin  III  Nr.  16.  Vangerow,  Leitfaden
  I  §S.  295.

Diese  beiderlei  Rechte  zerlegte  man  wieder  in
Befugnisse  und  unter  den  einzelnen  Proprictätsrechten
  wurde  aufgezählt  „die  Befugniß  eine  Sache
zu  veräußern,  zu  belasten,  zu  verpfänden.“
        <pb n="426" />
        410  Einttag  des  Besltzers  in  das  Hypothekenbuch.

Thibaut  Pandekten  Ate  Auflage  §.  215.

Der  Unterschied  nun  zwischen  dem  wirklichen
Eigenthümer,  der  nicht  als  solcher  in  der  zweiten  Rubrik
  des  Hypothekenbuches  eingetragen  ist,  und  dem
Nichteigenthümer,  der  aber  als  Besitzer  im  Buche
eingeschrieben  steht,  liegt  also  darin,  daß  der  erste
das  vollkommene  Eigenthum  des  Immobile
hat,  weniger  desjenigen  Theils  desselben,
welcher  in  der  Befugniß  besteht,  eine  Sache
zu  verpfänden,  während  der  letztere  nur
diesen  Theil  des  Eigenthums  inne  hat.

Es  ist  wohl  nicht  nöthig  darauf  hinzuweisen,
daß  diese  Theilung  des  Eigenthums  nicht  etwa  mit  der
deutschrechtlichen  Ablösung  der  Pfandgewähre  von
den  ächten  Gewähren  identisch  genommen  werden
darf;  denn  nach  deutschen  Grundsätzen  wurde  das
Recht  des  Pfandgläubigers  nicht  als  jus  in  re
aliena,  sondern  als  ein  Stück  Eigenthum,  als  eine
Miteigenthumsart  genommen,  während  hier  die
Befugniß  Pfandschuldner  zu  sein,  abgetrennt  wird.

Das  Obige  zusammengefaßt,  läßt  sich  der  juristische
  Begriff  des  Eintrages  in  der  zweiten  Rubrik
  also  aufstellen:

„Derjenige  Bestandtheil  des  Eigenthumsrechtes,
  welcher  die  Verpfändungöbefugniß  bildet,
wird  nur  durch  die  Umschreibung  im  Hypothekenbuche
  erworben;  quond  hanc  partem  dominii
  sind  also  die  Hypothekenbücher  wahre
Grundbücher;  es  gilt  hiefür  die  Analogie  der
deutschrechtlichen  Grundsätze  des  Eigenthumerwerbes
an  Immobilien  Überhaupt.“

Die  nähere  Auseinandersetzung  und  Beweisführung
  für  diese  Anschauungsweise  der  juristischen
Natur  des  Eintrages  in  zweiter  Nubrik  liegt  genügend
  im  Vorhergehenden;  es  mögen  nun  hier  die
Folgerungen  aus  diesem  Resustate  betrachtet  werden.

§.  6.  Es  folgt  nämlich  daraus:
        <pb n="427" />
        Eintrag  des  Besttzers  in  das  Hypothekenbuch.  411

I1)  daß  das  Eingeschriebensein  eines  Nichteigenthümers
  in  der  zweiten  Rubrik  eine  Beschränkung  des
vollen  Rechtes  des  wirklichen  Eigenthümers  ist,  daß
also  die  Klage  des  wahren  Eigenthümers  gegen  den
in  zweiter  Nubrik  Eingetragenen  auf  Gestattung  der
Umschreibung  einfach  die  actio  negatorin  ist,  und
demgemäß  behandelt  werden  muß;  daraus  folgt  weiter:

2)  da  nach  gemeinem  (und  dem  meisten  partikulären)
  Rechte  der  Kauf  nicht  Eigenthumsübergang
  bewirkt,  sondern  nur  eine  Obligation  zur  Tradition
  und  Prästation  des  habere  licerc  erzeugt,
daß  aus  einem  Kaufkontrakte  nicht  primär  auf  Umschreibung
  im  Hypothekenbuche  geklagt  werden  kann;
ja  strenge  genommen,  da  eigentlich  zuerst  mit  der  actio
emti  die  Tradition,  und  nachdem  durch  Tradition
auf  Titel  des  Kaufes  das  Eigenthum  erworben  ist,
mit  der  actio  negatoria  der  Eintrag  bewirkt  werden
  müßte,  dürften  selbst  kumulative  in  derselben
Klage  die  Petiten  nicht  gestellt  werden:  „A.  sei
schuldig  den  Kauf  zu  halten  und  im  Hypothekenbuche
  umschreiben  zu  lassen;“  da  nach  doktrineller
Strenge  eine  persönliche  Klage  und  einc,  erst  im  Falle
die  durch  dieselbe  begehrte  Obligationsleistung  erfüllt
  ist,  entstehende  dingliche  Klage  nicht  kumulirt
werden  bonnen.  Es  würde  aber  offenbar  eine  Verzögerung
  der  Nealisirung  rielleicht  des  anerkanntesten  Rechtes
  herrorrufen,  wenn  andieser  doktrinellen  Konsequenz
zu  sehr  festgehalten  würde.  Man  darf  daher  im
Hinblicke  auf  die  in  unserem  Prozeßrechte  überall
zu  Grunde  liegende  Eventualmarime  in  der  Praris
wohl  keinen  Anstand  nehmen,  die  Kumulirung  beider
  Petiten  zu  dulden?).

Anderseits  erhellt  3)  daß,  falls  die  Pflicht  vorliegt,
  Jemanden  zum  Eigenthümer  zu  machen,  ausgesprochen
  werden  muß  „A  sei  schuldig,  die  Sache

*)  In  der  Praris  wird  hier  oft  ziemlich  unklar  verfah-
        <pb n="428" />
        412  Einttag  des  Besitzers  in  das  Hypothekenbuch.

mit  allem  Zubehör  herauszugeben  und  den  B  im
Hypothekenbuche  eintragen  zu  lassen.“  Ebenso  muß
das  Urtheil  lauten,  so  oft  auf  Restitulion  einer  unbeweglichen
  Sache  an  den  wahren  Eigenthümer  erkannt
wird,  denn  nur  durch  diese  beiden  Momente  wird  Jemand
  in  den  vollen  Umfang  des  Eigenthums  gesetzt.

Eine  weitere  Konsequenz  endlich  ist  4)  daß
der  Eintrag  im  Hypothekenbuche  in  zweiter  Rubrik
zwar,  soweit  Hypothekenbestellung  in  Frage  ist,  sicher
stellt,  da  der  Eingetragene  immer  Verpfändungseigenthümer
  ist;  weiter  aber  erstreckt  sich  die  Wirkung  des
Grundsatzes  der  Publizität  nicht;  wenn  z.  B.  über  das
Eigenthum  eines  Immobile  Prozeß  ist,  so  modifiziren
  sich  allerdings  die  Grundsäte  de  litigiosis
dahin,  daß  so  lange  eine  Protestation  im  Hypothekenbuche
  nicht  eingeschrieben  ist,  Verpfändungen
nicht  ungültig  sind;

Gönner  Kommentar  Bd.  1  p.  286.

wohl  aber  bleibt  der  Grundsatz  pendente  lite
nihil  innovandum  für  alle  übrigen  Veräußerungen
  in  voller  Kraft.  Wenn  Jemand  ein  Immobile,
das  res  litigiosa  ist,  gekauft  und  tradirt  erhalten
hat,  und  im  Hypothekenbuche  eingeschrieben  wurde:
so  ist  doch  das  Rechtsgeschäft  ungültig,  der  neue
Käufer  und  Besitzer  kann  sich  auf  die  Publizität
des  Buches  nicht  berufen.  Ebensowenig  ist  es  eine
Präsumtion  für  die  bona  sides  des  späteren  Käuren;

  man  nimmt  nämlich  ost  die  Gewährung  des
Eintrages  in  die  zweite  Rubrik  als  zur  Tradttion
gehörig,  als  eine  Art  deutschrechtlicher  Intabulatlon.
Ferner  werden  häufig  Klagen  „auf  Protokolllrung
außergerichtlich  geschlossener  Verträge“  zugelassen,  wobei
  dann  der  §.  12  der  provisorischen  Taxordnung  zu
Hülfe  kommen  muß,  und  auch  dieses  Protokolliren
wird  als  eine  Art  Tradition  behandelt.  Ueber  diese
Frage  würde  jedoch  eine  weltere  selbstständige  Auseinandersetzung
  nothwendig  werden.
        <pb n="429" />
        intrag  des  Vesitzers  in  das  Hypothekenbuch.  413

fers,  wenn  im  Falledes  Bayerischen  Lan  drechtes
Th.  IV  Kap.  4  §.  9  gegen  den  Eintrag  seines
Auktor  in  zweiter  Rubrik  eine  Protestation  nicht
vorlag.  Es  muß  nach  den  Konsequenzen  des  oben
aufgestellten  Satzes  auch  eine  Frage  entschieden
werden,  die  in  praxi  häufig  die  sonderbarsten  Lssungen
  erfährt.  Wenn  nämlich  5)  gegen  einen  unterliegenden
  Ehemann  Mobiliarexekution  erlangt  ist
und  die  Ehefrau  intervenirt,  so  muß  allerdings  sie
ihre  Rechte  interveniendo  beweisen;  der  Grund
hiefür  ist  aber  lediglich  die  präsumtio  Muciana.
Wenn  nun  aber  z.  B.  in  Folge  persönlicher  Forderungen
  Exekution  erlangt  ist,  und  diese  wird  gegen
  Immobilien  gerichtet,  für  welche  der  Unterliegende
  als  Besitzer  im  Hypothekenbuche  eingetragen
steht:  so  wird  gewöhnlich  ohne  Weiteres  dem  Dritten,
welcher  behauptet:  „er,  nicht  der  in  zweiter  Nubrik
stehende,  sei  Cigenthümer  dieses  Immobile,“  der  Eigenthumsbeweis
  zur  Durchführung  seiner  Interventions-=klage
  zugemuthet.  Dieses  ist  aber  entschieden  unrichtig,
es  tritt  hier  durchaus  keine  Präsumtion  in  Mitte;
istder  Dritte  nicht  im  Besitze  des  Immobile,  dann  allerdings
  muß  er  interveniendo  den  Eigenthumsbeweis
liefern;  ist  er  aber  im  Besitze,  so  kann  ihm  deswegen,
weil  er  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  steht,
der  Beweis  seines  Eigenthums  nicht  auferlegt  werden.

Der  Hauptfolgesatz  aber  aus  der  oben  entwickelten
  Bedeutung  und  juristischen  Natur  der  Umschreibung
  im  Hypothekenbuche  als  „der  Erwerbungsart
  des  Proprietätsrechtes  der  Verpfändungsbefugniß“
  ist,  daß  die  Sätze  des  §.  26  Nr.  1,  2  und  3
nicht  so  fast  Folgen  der  Publizität  als  vielmehr  die
natürliche  Anwendung  des  einfachen  Satzes  sind:
„der  Nichteigenthümer  darf  nicht  verpfänden.“  Die
fragliche  Richtung,  der  betreffende  Theil  des  Eigenthums
  entsteht,  wie  gesagt,  in  der  That  erst
mit  und  durch  die  Umschreibung  in  der  zweiten  Ru-
        <pb n="430" />
        414  Eintrag  des  Vesitzers  in  das  Hypothekenbuch.

brik,  gerade  wie  nach  deutschrechtlichen  Grundbuchsordnungen
  der  gan  ze  Eigenthumüberzang  so  geschieht.
  Daraus  folgt  aber  der  bedeutende  Saz#,
daß  hier  die  bona  oder  mala  fides  keinen  Unterschied
  macht;  ist  z.  B.  A  im  Hypothekenbuche  als
Besitzer  eingetragen  und  bestellt  dem  B  eine  Hypothek,
  und  beide  wissen,  daß  C  der  wirkliche  Eigenthümer
  ist:  so  entsteht  deswegen  doch  das  dingliche
  Recht  an  der  Sache  unzweifelhaft;  daß  C
gegen  das  Recht  selbst  keine  Einrede  hat,  beweist
  sich  deutlich  dadurch,  daß  dem  dritten  Besitzer
  der  Hypothek  kein  Anstand  mehr  gemacht  werden
  darf.  Daß  C  gegen  A  und  B  (und  auch  gegen
  den  dritten  in  bösem  Glauben  befindlichen  Besitzer)
  Ansprüche  beziehungsweise  Einreden  hat,  ist
allerdings  richtig;  aber  diese  entspringen  ex  dolo
speciali,  sind  rein  persönlicher  Natur  und  stehen
mit  dem  dinglichen  Rechte  in  keiner  näheren  Verbindung,
  als  jeder  Anspruch  aus  doloser  Beschädigung
  zum  Eigenthume.

Mit  einem  Worte,  die  Folgen  der  Publizität
nach  §.  26  Nr.  1,  2  und  3  gehen  juristisch  nicht
aus  der  sogenannten  Publizität,  welche  in  dem  Umstande
  liegt,  daß  Jeder,  der  ein  Interesse  nachwelsen
  kann,  das  Hypothekenbuch  einsehen  darf,  hervor:
  sondern  daraus,  daß  durch  das  Hypothekengesetz
  die  Erwerbungs=  und  Erlöschungsart  des
Verpfändungsrechtes  sich  geändert  hat.

Klittheilungen  aus  der  Prario.

1.
eitrag  zur  Erklärung  des  §.  19  der  Prlorltätsordnung  vom
1.  Juni  1822.

„Die  beiden  Prinzipien,  auf  welchen  die  Locirung
der  in  die  zweite  Klasse  sich  eignenden  Gläubiger—
        <pb n="431" />
        6.  19  der  Prlorktätsordnung.  415

der  Gläubiger  nämlich,  welchen  für  ihre  Forderung  eine
Hypothek  auf  eine  im  Vermögen  des  Gemeinschuldners
vorhandene  Sache  zusteht,  —  beruht,  sind  die  auch  dem
Hypothekengesetze  zu  Grunde  gelegten  Prinzipien  der
Spezialität  (S.  15  Abs.  2  8.  17  der  Prior.-Ordn.)
und  der  Priorität  (S.  16  Abs.  2  das.).  Das  in  §.  19
der  Frior.=  Ordn.  vorgeschriebene  Zusammenwerfen
der  Kaufschillinge  der  hypothecirten  Güter  behufs  der
Befriedigung  der  mit  ungetheilter  Summe  auf  mehrere
  Immobilien  eingetragenen  Forderungen  involvirt
zwar  eine  Verletzung  des  Prinzipes  der  Spezialität,
  das  Prinzip  der  Priorität  aber  will  auch
diese  Gesetzesstelle  aufrecht  erhalten  wissen.

In  einem  gegebenen  Falle  war  nun  A.  auf  der
Masse  oder  den  Grundstücken  1  und  VII  am  29.
April  1844,  B.  am  9.  August  1814,  auf  den  übrigen
  Massen  oder  Grundstücken  aber  A.  erst  am  H.
August  1844  nach  dem  am  nämlichen  Tage  intabulirten
  B.  eingetragen.

Dessen  ungeachtet  hatten  die  beiden  ersten  Instanzen
  die  Erlöse  sämmtlicher  Massen  zusammengeworfen
  und  dem  A.  bezüglich  des  Gesammterlöses
  die  Befriedigung  vor  B  zuerkannt.

Von  dem  obersten  Gerichtshof  wurde  jedoch
diese  Location  als  nicht  nur  gegen  das  Prinzip
der  Spezialität  sondern  auch  gegen  das  der  Priorität
  verstoßend  erkannt,  und  die  Trennung  der  Massen
  und  die  Befriedigung  aus  den  einzelnen  Kaufschillingen
  nach  Maßgabe  der  gesonderten  Priorität  verfügt,
  indem  von  einer  Amvendung  des  §.  19  da  keine
Rede  sein  könne,  wo  eineein  zelne  Forderung  gegenüber
  einer  anderen  selbstunter  verschiedenem  Datum
eingetragen  sei,  und  wo  durch  das  Zusammenwerfen
eine  Verletzung  des  Prinzipes  der  Priorität,  welchem
auch  der  §.  19  huldige,  herbeigeführt  würde.

OAGE.  v.  24.  März  1851.  N.  N.  14451/0.

6.  1.
        <pb n="432" />
        416  Schenkungswiderruf.  Nachgeborene

2.

Schenkungs-Widerruf  wird  durch  den  Umstand  daß  Kinder
nachgeboren  werden,  nicht  begründet.

Die  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
sagen  hierüber:  Die  Ausdehnung  der  lex  8  Cod.
de  reroc.  donationibus  (8,  56)  auf  andere  Personen
  als  Patrone  gegenüber  ihren  Freigelassenen
findet  nicht  statt:

a)  nachder  Geschichte  dieser  Konstitution.  Denn
jene  lehrt,  daß  durch  letztere  das  vorher  unbeschränkte
Revokationsrecht  des  Patrones  auf  den  Fall  eines
nachfolgenden  Kindersegens  beschränkt,  dieselbe  mithin
  nicht  gegeben  wurde,  um  Rechte  zu  verleihen,
sondern  solche  zu  beschränken.

b)  Die  fragliche  Konstitution  gehört  nicht  zu
den  einfachen  Reskripten,  durch  welche  konkrete
Sachen  vom  Kaiser  nach  allgemeinen  auch  auf  ähnliche
Fälle  anwendbaren  Normen  entschieden  worden  sind,
sondern  ist  vielmehr  ein  Edikt,  bestimmt,  ein  singuläres
  Rechtsverhältniß  zu  regeln,  und  den  allgemeinen
  Verhältnissen  anpassender  zu  machen.
Savigny  System  des  röm.  Rechtes  Bd.  4  S.228,

Puchta  Pand  F.  70.

Bei  klar  erkanntem  Sinne  eines  Gesetzes  kann
die  Praxis  früherer  Zeiten  um  so  weniger  von  Einfluß
  auf  die  Entscheidung  sein,  als  andere  ältere
Rechtslehrer,  z.  B.  Vort  und  Vinnius,  eine
andere  Praxis  bekunden.

OAGE.  v.  23.  Mai  1851.  Nr.  1224  412/%.

3.
eeldigung  von  Deutsch-Katholiken.

In  einem  gegebenen  Fallewurdediese  nach  der  für
Christen  üblichen  Formel  vorgenommen,  mit  Weglassung
  des  Beisatzes:  und  sein  heiliges  Evangelium.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Enke  #.  Erlangen.
        <pb n="433" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungöblatt  Nr.  1.  Jannar  1851.

Meber  das  Verhältniß  der  Derufung  zum  Einspruche
gegen  die  im  Ungehorsameverfahren  erlassenen  Urtheile
  der  Kreis  -  und  Stadtgerichte.

Die  Artikel  347  und  358  des  Ges.  vom  10.
Nov.  1848,  die  Abänd.  des  II.  Theiles  des  St  GB.
betr.,  geben  dem  im  Ungehorsamsverfahren  erster
Instanz  Verurtheilten  das  Recht  des  Einspruches  gegen
  das  Urtheil,  wodurch  ihm  aber  das  Recht  der
Ergreifung  der  Berusung  statt  des  Einspruches  nicht
entzogen  ist  *);  denn

1)  Beschwerden  der  Verurtheilten  gegen  die  Urtheile
  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  sind,  ohne
daß  das  Gesetz  zwischen  Urtheilen  im  ordentlichen
  und  Ungehorsamsverfahren  unterscheidet,
auf  dem  Wege  der  Berufung  geltend  zu  machen
  (Art.  328  und  329  des  Ges.  v.  10.  Nobr.
1818).

2

6

Auch  gegen  das  im  Ungehorsamsverfahren

*)  Dleser  Ansicht  huldigte  das  AG.  von  Oberbayern
jüngst  in  der  Untersuchungssache  wegen  Vergehens
#der  Amtsehrenbeleidlgung  def.  Nr.  1833/1850.  —
Dle  entgegengesetzte  Anslcht  findet  sich  in  zwei  Erkenntnissen
  des  AG.  von  Unterfranken  und  Aschbg.
vgl.  Situngsberichte  II,  1.  S.  15  und  79.

XVI.
        <pb n="434" />
        2

Einspruch  und  Verufung  im  Strafrerfahren.

zweiter  Instanz  erlassene  Urtheil  ist  ein  Einspruch
  in  den  Fristen  und  Formen  zulässig,
welche  hinsichtlich  der  bei  dem  Ungehorsamsverfahren
  in  erster  Instanz  ergangenen  llrtheile
  vorgeschrieben  sind  (Art.  360  Abs.  1
a.  O.).  Sowie  nun  die  bisherige  Praris
des  obersten  Gerichtshofes  dle  Nichtigkeitsbeschwerden
  der  im  Ungehorsamsverfahren  zweiter
  Instanz  Verurtheilten  wegen  Umgehung  des
im  Art.  360  gestatteten  Einspruches  nicht  als
formell  unzulässig  verwarf,  so  ist  auch  das  ordentliche
  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen
die  im  Ungehorsamsverfahren  gefällten  Urtheile
  erster  Instanz  zulässig:  da  Verschiedenheit
  der  Auslegung  derselben  Artikel  je  nach
ihrer  Anwendung  in  erster  oder  zweiter  Instanz
  dem  gliche  Grundsäße  für  beide  Instanzen
  aufstellenden  Gesetze  widerstreitet.

3)  Für  die  Zulässigkeit  der  Berufung  spricht

auch  die  im  Geiste  des  Gesetzes  vom  10.
Novbr.  1848  gegründete  rechtliche  Natur
des  Einspruches,  welcher  dem  durch  das  U.
V.  vermeintlich  beschwerten,  und  deßhalb
sein  Nichterscheinen  bei  der  ersten  Verhandlung
  bereuenden  (Art.  347,  358  Abs.  2  a.
a.  O.)  oder  dem  davon  durch  äußere  Hindernisse
  algehaltenen  (Art.  348  Abs.  2,  Art.
358  Abs.  3  a.  a.  O)  Verurtheilten  ein
Mittel  bietet,  noch  nachträglich  das  Gewicht
persönlicher  Erscheinung  und  Vertheidigung
in  die  Wagschale  der  Gerechtigkeit  zu  legen,
oder  den  unverschuldeten  Verlust  dieses  Rechtes
in  erster  Instanz  zu  verhindern.

Nicht  aber  hat  der  Staat  ein  so  hohes
Interesse  am  kontradiktorischen  Verfahren,
daß  er  den  im  U.  V.  Verurtheilten  —  welcher
  etwa  nicht  von  seinem  persönlichen  Auf-
        <pb n="435" />
        Elnspruch  und  BVerufung  im  Strafverfahren.  3

treten  oder  von  nochmaliger  Verhandlung  in
erster  Instanz,  wohl  aber  durch  Berufung
Besserung  seiner  Lage  erwartet  —  zur  Ergreifung
  des  kostspieligen  (Art.  358  Abs.  3,
Art.  353  a.  O.)  und  verzögernden  Einspruches
bei  Vermeidung  des  Verlustes  der  im  ordentlichen
  Verfahren  gestatteten  Rechtsmittel  zwingen
  wollte;  denn  selbst  bei  den  mit  Todes-,
Ketten=  oder  Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen
  wird  blos  auf  Verlangen  des  Angeklagten
  ein  neues  ordentliches  Verfahren  eingeleitet
  (Art.  293  a.  O.);  und  auch  die  Steigerung
  der  in  den  verschiedenen  Arten  des
Ungehorsamsverfahrens,  zur  Benachrichtigung
des  Angeklagten  von  der  drohenden  oder  gepflogenen
  Verhandlung,  angeordneten  Maßregeln
  (vogl.  Art.  356  und  297  flg.  mit  Art.
342  bis  345,  277  bis  280,  357,  358
Abs.  2,  3,  Art.  297  Abs.  2,  Art.  298,  300,
346,  347,  283,  288,  293  a.  a.  O,)  findet
hauptsächlich  im  Interesse  des  Angeklagten  ihren
  inneren  Grund.  —  Nicht  Schutz  des
Prinzips  des  kontradiktorischen  Verfahrens
durch  Androhung  des  Verlustes  der  ordentlichen
  Rechtsmittel,  sondern  unbeschadet  dieser
vermehrter  Schutz  der  Unschuld  ist  nächster
Zweck  der  Gestattung  des  Einspruches!

4)  Der  hier  ausgesprochenen  Ansicht  stehen  die
Artikel  318  Abs.  1  und  358  Abs.  2  a.  a.  O.
nicht  entgegen;  denn  der  Eintritt  der  Rechtskraft
  des  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenen
Urtheiles  nach  Ablauf  der  zur  Erhebung  des
Einspruches  gestatteten  Frist  (Art.  347  Abs.2
Art.  358  Abs.  2  a.  O.)  gilt  nur  dann,  wenn
nicht  schon  das  Rechtsmittel  der  Berufung
binnen  der  kürzeren  dreitägigen  Frist  (Art.
339,  235  a.  O.)  angemeldet  wurde.
        <pb n="436" />
        4

Einspruch  und  Berufung  im  Strafrerfahren.

5)  Auch  aus  Ark.  349  a.  a.  O.  folgt  nicht  die

Unzulässigkeit  des  alternativen  Verhältnisses
des  Einspruches  zur  Berufung;  denn  darin
wird  nur  zur  Vermeidung  zweckloser  Verzögerung
  die  Aussetzung  der  Verhandlung  der
vom  Staatsanwalte  ergriffenen  Berufung  bis
zur  Erledigung  des  durch  den  Einspruch  veranlaßten
  neuen  Verfahrens,  welches  den  Beschwerdepunkt
  beseitigen  kann,  ausgesprochen;
nicht  aber  das  Rechtsmittel  der  Berufung
nur  dem  Staatsanwalte  eingeräumt;  vielmehr
  handelt  Art.  349,  sowie  obige  Art.  317
und  358,  lediglich  von  jenen  Fällen,  in  welchen
  der  Verurtheilte  von  seinem  Rechte  der
Berufung  keinen  Gebrauch  machte.

6)  Völlig  unpassend  ist  die  analoge  Anwendung

des  Art.  289  a.  a.  O.  auf  die  zur  Zuständigkeit
  der  Kreis=  und  Stadtgerichte  gehörenden
  Verbrechen  und  Vergehen;  denn  während

  bei  diesen  der  Einspruch  nur  innerhalb

bestimmter  Frist  oder  nach  deren  Ablauf  unter
  der  Voraussetzung  des  Nachweises  der
Unmöglichkeit  früheren  Einspruches  zulässig
ist  (Art.  347  Abs.  2,  Art.  318  Abs.  2,  Art.
358  Abs.  2,  3),  so  ist  zur  unbeschränktesten
Vertheidigung  gegen  die  schwere  Anklage  wegen
  eines  mit  Todes-Ketten=  oder  Zuchthausstrafe
  bedrohten  Verbrechens  der  gegen  ein
vom  Schwurgerichtshofe  im  Ungehorsamsverfahren
  erlassenes  Urtheil  zulässige  Einspruch
von  keiner  andren  Voraussetzung,  als  von  der
Weigerung  des  Verurtheilten  sich  jenem  Urtheile
  freiwillig  zu  unterwerfen,  abhängig
(Art.  293,  294  a.  O.).

Dieses  unbeschränkte  Recht  auf  Einleitung
eines  neuen  Verfahrens,  worin  alle  Mängel
der  ersten  Verhandlung  vermieden  werden  kön-
        <pb n="437" />
        Einspruch  und  Vetufung  km  Strafrerfahren.  5

nen,  macht  für  den  Verurtheilten  das  Rechtsmittel
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das
im  U.  V.  erlassene  Urtheil  des  Schwurgerichtshofes
  der  Natur  der  Sache  nach  überflüssig;
  weshalb  mit  Recht  die  im  ordentlichen
  Verfahren  zulässigen  Rechtsmittel  laut
Art.  289  blos  dem  Staatsanwalte  eingeräumt
sind.  Die  Bestimmung  des  Art.  289  kann
nun  aber  als  in  dem  bei  den  mit  Todes-Ketten=
  oder  Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen
  eigenthümlichen  Ung.  Verfahren  gegründet,
  und  bei  der  Verschiedenheit  der  im
Art.  293  gegenüber  den  Art.  247,  248,  351,
352,  358  ausgesprochenen  Prinzipien  in  den
zur  Zuständigkeit  der  Kreis=  und  Stadtgerichte
  gehörenden  Fällen  keine  Anwendung
finden,  wie  denn  auch  die  vierte  Abtheilung
des  Ges.  v.  10.  Novb.  1818  nirgends  auf
die  Analogie  des  Art.  289  verweist.

7)  Die  hier  vertheidigte  Ansicht  wird  durch  die

im  Code  d’instruction  crim.,  dem  Vorbilde
  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  geltenden
  Grundsätze  als  die  richtige  bestärkt;
denn  bei  der  analogen  Geltung  der  für  das
Verfahren  vor  den  einfachen  Polizeigerichten
(trib.  de  simple  policc)  ausgesprochenen
allgemeinen  Prinzipien  auch  für  das  Verfahren
  vor  den  Zuchtpolizeigerichten  (trib.  correctionnels)
  gelten  auch  für  beide  Verfahren
  die  gleichen  Prinzipien  über  die  rechtliche
Natur  der  Rechtömittel  gegen  die  erlassenen
Urtheile;  insbesondere  ist  in  dem  vom  Ungehorsamsverfahren
  vor  den  Zuchtpolizeigerlchten
  handelnden  Art.  186  C.  d'  i.  cr.  auf  die
analogen,  das  Verfahren  vor  den  einfachen
Pol.-Gerichten  betreffenden  Artikel  149  bis
152  ebd.  verwiesen.  Art.  150  ebd.  versagt
        <pb n="438" />
        6  Elnspruch  und  Berufang  im  Strafverfahren.

nun  dem  im  Ungehorsamsverfahren  (a  dcfaut)
Verurtheilten  alle  Einwendungen  gegen  die  Urtheilsvollstreckung,
  wenn  er  nicht  den  im  Art.
151  I.  cr.  gestatteten  Einspruch  (opposition)
oder  (sauf)  Appellation  und  Kassation  einlegt.
vgl.  J.  A.  Rogron,  Code  iinstr.  crim.
expliguc,  Parls  1849  pag.  241  u.
8d.,  p.  366.

Dieses  alternative  Verhältniß  des  Einspruches
  zu  den  Rechtomitteln  im  ordentlichen  Verfahren
  gilt  aber  auch  in  dem  die  Prinzipien  des
Code  (instr.  crim.  in  diesem  Punkte  nicht  abändernden
  Gesetze  vom  10.  Nobr.  1848  bezüglich
  der  von  den,  mit  den  Zuchtpolizeigerichten  in
gleicher  Kategorie  stehenden,  Kreis=  und  Stadtgerichten
  erlassenen  Urthelle;  insbesondere  folgt  daraus,
daß  das  Geseyz  vom  10.  Novbr.  1848  nicht,
wie  Art.  185  I.  cr.,  in  einigen  Fällen  das  Nichterscheinen
  des  Angeklagten  und  dessen  Vertretung
durch  einen  Vertheiviger  ausdrücklich  erlaubt,  nicht
der  strengere  Grundsatz  des  kontradiktorischen  Verfahrens
  als  nach  französ.  Recht,  sondern  lediglich
der  höhere  Schutz  der  Unschuld  (vgl.  oben  Nr.  3).

Es  ergibt  sich  also  nach  allseitiger  Betrachtung
  des  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1848  daß  dieses
  im  Ungehorsamsverfahren  nicht  eine  Verminderung,
  sondern  Vermehrung  der  im  ordentlichen  Verfahren
  gestatteten  Rechtsmittel  bezweckt,  wodurch
sich  die  Ansicht  der  Beschränkung  des  Berufungsrechtes
  gegen  die  von  den  Kreis=  und  Stadtgerichten
  im  U.  V.  erlassenen  Urtheile  widerlegt.

Franz  Cucumus.
        <pb n="439" />
        Verlährung.  Frage  an  die  Geschworenen.  7

Darf  den  Geschworenen  bezüglich  der  Verjährung
tine  Frage  vorgelegt  werden?

In  einem  Schwurgerichtöfalle  wurden  die  Geschworenen
  vom  Präsidenten  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß,  wenn  sie  den  fraglichen  Reat  für  verjährt
  hielten,  der  Angeschuldigte  für  nichtschuldig
erklärt  werden  müsse.  Das  Verdikt  ging  auf
Schuldig,  und  der  Gerichtshof  erkannte  auf  8  Jahre
Zuchthaus.  Setzen  wir  nun  voraus,  es  seien  alle
Bedingungen  der  Verjährung  im  konkreten  Falle
erfüllt  gewesen,  so  entsteht  die  Frage,  ob  nicht  der
Gerichtshof  auf  Freisprechung  von  der  Strafe  hätte
erkennen  sollen,  worin  natürlich  auch  die  Frage  enthalten
  ist,  ob  es  von  vorneherein  statthaft  gewesen,
  daß  der  Präsident  an  die  Geschworenen  die
Frage  nach  der  Verjährung  stellte.  Für  die  Statthaftigkeit
  dieser  Fragestellung  scheint  zu  sprechen,
1)  daß  die  Verjährung  eine  bloße  Thatsache,  keine
Mechtöftage  sei,  und  2)  daß  die  Geschworenen  nach
Art.  178  des  P.  G.  v.  10.  Nov.  1818  auch  über
das  Vorhandensein  von  Strafmilderungsgründen
zu  entscheiden  haben,  woraus  geschlossen  werden
möchte,  daß  sie  auch  über  das  Vorhandensein  von
St  Jögründen  zu  entscheiden  haben  1).
Alein,  zu  1)  wenn  auch  die  Verjährung  keine
Rechtsfrage  ist,  so  folgt  daraus  nicht  die  Inkompetenz
  des  Gerichtshofes  zu  ihrer  Entscheidung,  denn
derselbe  ist  gesetzlich  auch  zur  Beurtheilung  und
Beantwortung  anderer  rein  thatsächlicher  Fragen
berufen,  z.  B.  (um  von  dem  Nach-Prüfungsrechte
des  Art.  212  gar  nicht  zu  sprechen)  der  Frageob
  und  welche  thatsächliche  Strafminderungsgründe
  (StG  B  Thl.  1  Art.  93  und  94)  vor-1)

  Wird  man  denn,  analog  dem  Art.  178,  bezüglich  der
Verlährung  eine  abgesonderte  Frage  stellen  wollen  ?
        <pb n="440" />
        8  Verlährung.  Frage  an  die  Geschworenen.

handen  seien,  wozu  nach  Ark.  93  Nr.  VI  ins,
besondere  auch  der  frühere  gute  Lebenswandel
gehört.  Ueberhaupt  ist  es  eine  hier  nicht  näher  zu
erörternde  irrige  Ansicht,  als  ließe  sich  im  Schwurgerichtsprozesse
  die  Trennung  der  That=  und  Rechtsfrage
  konsequent  durchföhren.  Ist  ja  doch  auch
in  dem  Verdikte,  wodurch  der  Angeschuldigte  eines
Verbrechens  für  schuldig  erklärt  wird,  die  Entscheidung
  der  Rechtsfrage  enthalten,  ob  die  fragliche
Handlung  unter  den  gesetzlichen  Begriff  des  angeschuldigten
  Verbrechens  zu  subsumiren  sei?).

ad  2)  Ebensowenig  folgt  aus  der  Befugniß
der  Geschworenen,  über  das  Vorhandensein  von
Strafmilderungsgründen  zu  entscheiden,  ihre  Befugniß,
  wegen  Verjährung  ein  Nichtschuldig  auszusprechen.


Dieß  ergibt  sich  sowohl  aus  der  Natur  der
Sache,  als  aus  den  ausdrücklichen  Bestimmungen
der  bayerischen  Strafgesetzgebung.  Worin  besteht
denn  die  Aufgabe  der  Geschworenen?  In  nichts
Anderem,  als  in  der  Beantwortung  der  Schuldfrage,
  d.  h.  ob  und  wie  die  bestimmte  Person  eines
Verbrechens  schuldig  sei  (P.  G.  v.  10.  Nov.  1818
Art.  173).  Dieser  Aufgabe  gemäß  ist  es  gewiß  ganz
richtig,  wenn  das  P.  G.  v.  10.  Nov.  1848  Art.
177  und  178  vorschreibt,  daß  diejenigen  Thatumstände,
  welche  eine  schwerere  Qualifikation  des  Verbrechens
  begründen  und  diejenigen,  welche  das  Gesetz
  als  Strafmilderungsgründe  anerkennt,  dem
Verdikte  in  besonderen  Fragen  zu  unterstellen  seien.
Denn  die  Geschworenen  haben,  wie  bemerkt,  nicht
bloß  zu  entscheiden,  ob,  sondern  auch  wie  der

3)  Val.  Köstlin  „Wendepunkt  des  deutschen  Strafoerfahrens“
  S.  3I.  Mittermater  „die  Mündlichkelt"
u.  s.  w.  370.
        <pb n="441" />
        Verlährung.  Frage  an  die  Geschworenen.  9

Angeklagte  schuldig  sei,  d.  h.  in  welchem  Schuldgrade.
  Diese  Entscheidung  liegt  noch  ganz  innerhalb
  der  Gränzen,  welche  der  Funktion  der
Geschworenen  nach  dem  Begriffe  der  Jury  gesetzt
sind.  Dasselbe  kann  aber  nicht  bezüglich  der  Entscheidung
  über  die  Verjährungöfrage  behauptet  werden.
  Dieß  erhellt,  wenn  man  den  Gegenstand  der
Verjährung  ins  Auge  faßt.  Der  Gegenstand  der
Verjährung  ist  nicht  das  Verbrechen,  sondern  die
demselben  gedrohte  Strafe.  Die  Verjährung  des
Verbrechens  hätte  auch  gar  keinen  Sinn;  die  Versährung
  eines  historischen  Faktums  ist  eine  Unmöglichkeit,
  ein  Unding!  Daher  bestimmt  ganz  richtig
das  bayer.  St  GB.  Thl.  I  Art.  139,  daß  durch
die  Verjährung  der  Strafe  „das  Recht  des  Betheiligten
  auf  Privatgenugthunng“  nicht  aufgehoben
werde.  Die  Verjährung  ist  zwar  ein  Straf-,  aber
kein  Schuldaufhebungsgrund,  —  die  Entscheidung
der  Verjährungsfrage  liegt  daher  auch  nicht  innerhalb
  der  Aufgabe  der  Geschworenen;  sie  liegt  innerhalb
  der  Aufgabe  des  Gerichtshofes,  welcher  eben
zu  entscheiden  hat,  ob  und  welche  Strafe  über
den  Schuldigen  (oder  Schuldiggesprochenen)  zu  verhängen
  sei.

Dieser  Aufgabe  des  Gerichtshofes  gemäß  läßt
auch  das  P.  G.  v.  10.  Nov.  1818  Art.  199  nach
gefälltem  Verdikte  noch  Gegenerinnerungen  (des
Angeklagten  oder  seines  Wertheidigers)  gegen  die
Statthaftigkeit  und  Größe  der  beantragten
Strafe  zu,  und  kann  auch  nach  Art.  202  trotz  des
Schuldverdiktes  noch  eine  Freisprechung  von  der
Strafe  erfolgen.

Dieses  Verhältniß  der  Verjährung  zum  Verbrechen
  selbst  und  zur  Strafe  ist  auch  vom  bayer.
St  G.  Art.  139  ganz  richtig  aufgefaßt,  indem  es
daselbst  heift:  „Wenn  jedoch  der  Thäter  dem  Ge-
        <pb n="442" />
        10  Verfaͤhrung.  Frage  an  die  Geschwottnin.

richte  unbekannt  geblieben  ..  .  ..,  dann  soll  derselbe
von  der  Strafe  frei  gesprochen  werden“.

Die  Unstatthaftigkeit  der  Fragestellung  an  die
Geschworenen  bezüglich  der  Verjährung  ergibt  sich
endlich  auch  noch  daraus,  daß  die  Verjährungszeit
im  Art.  140  Thl.  1  des  StGB.  von  der  Art  und
dem  Maaße  der  Strafe  (insbesondere  auch  von  der
Dauer  der  Freiheitsstrafen)  abhängig  gemacht  und
hiernach  eine  kürzere  oder  längere  ist.  Da  nun  die
Geschworenen  bei  ihrer  Berathung  noch  gar  nicht
wissen,  ob  und  welche  Strafe  in  Anwendung  kommen
  werde,  so  kann  ihnen  ein  Ausspruch  darüber
doch  unmöglich  zugemuthet  werden,  ob  die  von  der
erst  später  und  nicht  durch  sie  zu  bestimmenden  Art
und  Dauer  der  Strafe  abhängige  Verjährung  vorhanden
  sei.  Den  Geschworenen  die  Verjährungsfrage
  vorlegen,  heißt  ihnen  den  Ausspruch  über  die
Strafe  aufbürden!

Im  Hinblicke  auf  Art.  230  des  P.  G.  v.  10.
Nov.  1848  muß  man  annehmen,  daß  in  der  Stellung
  der  Verjährungsfrage  an  die  Geschworenen
resp.  in  der  Nichtberücksichtigung  dieser  Frage  von
Seite  des  Gerichtshofes  ein  erheblicher  Kassationsgrund

  liegen  kann.
Dr.  F.  Walther.

Nachschrift.  In  der  Untersuchungssache,
deren  Entscheidung  vorstehende  Erörterung  veranlaßte,
  wurde  das  Urtheil  des  Schwurgerichtshofes
durch  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes  vom
11.  Jannar  1851  vernichtet,  und  die  Freilassung
des  Beschwerdeführers  Dumbs  angeordnet.  Wir
theilen  die  betreffenden  Entscheldungsgründe  auszugsweise
  mit:

Die  Geschworenen  sind  durch  das  Gesetz  (Art.
173  f.)  berufen,  durch  ihre  nach  gewissenhafter  Prü-
        <pb n="443" />
        Verlährung.  Frage  an  vle  Geschworenen.  11

sung  der  Beweise  für  und  gegen  den  Angeklagten
abzugebende  Erklärung  festzustellen,  ob  sich  derselbe
der  ihm  zur  Last  gelegten  strafbaren  That  schuldig
  gemacht  habe  oder  nicht,  während  es  Sache
des  Schwurgerichtshofes  ist,  auf  die  durch  den
Wahrspruch  als  gegeben  angenommene  Handlung
das  betreffende  Strafgesetz  anzuwenden,  und  zu
prüfcn,  ob  nicht  etwa  die  Strafbarkeit  durch  Verjährung,
  d.  h.  durch  die  erst  nach  der  Verschuldung
eingetretenen,  in  Art.  139  und  140  Th.  I  des
StGB.  vorgesehenen  thatsächlichen  Gründe  wieder
  getilgt  sei.  Daher  war  keineswegs,  wie  geschehen,
  die  Frage,  ob  Verjährung  eingetreten  sei,
zugleich  mit  der  Schuldfrage  den  Geschworenen  zur
Würdigung  und  Entscheidung  anheimzugeben..  .
Die  Geschworenen  haben  den  W.  O.  des  Verbrechens
  der  Hülfeleistung  ersten  Grades  zum  Verbrechen
  der  Brandstiftung  zweiten  Grades  schuldig
erkannt.  Hiernach  hätte  nun  aber  der  Schwurgerichtshof
  sich  die  Frage  aufwerfen  sollen,  ob
nicht  jene  Bestimmungen  über  Verjährung,  und
zwar  näher  der  Art.  140  Nr.  III  zur  Anwendung
zu  bringen  seien,  wonach  die  Strafbarkeit  eines
Verbrechens,  das  im  Gesetze  mit  einer  nicht  über
12  Jahre  währenden  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  durch
den  Zeitablauf  von  10  Jahren  getilgt  werden  soll,
insoferne  der  Thäter  dem  Gerichte  unbekannt  geblieben
  ist,  und  eine  ununterbrochen  gute
Aufführung  bezeigt  hat.  Diese  Voraussetzungen,
welche  der  Schwurgerichtshof  in  seinem  Erkenntnisse
völlig  unberücksichtigt  ließ,  waren  nun  zum  Vortheile
  des  Beschwerdefuhrers  D.  wirklich  gegeben.
........  Demgemäß  hätte  eine  Verurtheilung
des  Angeklagten  D.  wegen  Tilgung  der  Strafbarkeit
  der  in  Frage  stehenden  That  durch  Verjährung
nicht  erfolgen  sollen,  und  indem  der  Schwurgerichtshof
  auf  den  Grund  des  von  den  Geschworenen  ab-
        <pb n="444" />
        12  Zu  8.  23  Nr.  8  der  Prlorltätsordnung.

gegebenen  Schuldausspruches  gleichwohl  eine  Strafe
gegen  denselben  verhängte,  hat  er  die  Art.  139  und
140  Thl.  1  des  St  G.  verletzt,  so  wie  die  Art.
217,  240,  45,  73  und  75  Nr.  3  daselbst  falsch
angewendet,  und  es  mußte  das  angefochtene  Erkenntniß
  daher  nach  Art.  232  Nr.  1  und  Art.  219
Nr.  1  des  Strafprozeßgesetzes  dem  genannten  Angeklagten
  gegenüber  vernichtet  und  die  Freilassung
verordnet  worden.

MKlittheilungen  aus  der  Praris.

1.
Zu  §.  23  Nr.  B  der  Prloritätsordnung.
I.

Die  Forderung  eines  Gläubigers,  welcher  dieselbe
  gegen  den  Schuldner  vor  Ausbruch  des  Konkurses
  eingeklagt  und  wegen  derselben  den  gerichtlichen
  Beschluß  auf  Zwangsverkauf  des  Anwesens
seines  Schuldners,  so  wie  die  Abschätzung  dieses
Anwesens  zum  bemerkten  Zwecke  erwirkt  hatte,  aber
seine  gesonderte  Befriedigung  wegen  inzwischen  erfolgter
  Einleitung  des  allg.  Schuldverfahrens  nicht
mehr  durch  den  Verkauf  jenes  Anwesens  erlangen
konnte,  wurde  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß
vom  8.  Nov.  1850  (Reg.-Nr.  144/19)  im  Konkurse
  in  die  vierte  Klasse  zur  achten  Stelle  lozirt,
aus  nachstehenden  Gründen:

„In  dem  lenarbeschlusse  v.  11.  Juni  1849,
die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  nach  §.  23  Nr.  8
der  Prioritäts-Ordnung  betr.,  ist  nachgewiesen  worden,
  daß

a)  in  der  Prior.-Ordn.  vom  1.  Juni  1822
        <pb n="445" />
        Zu  8.  23  Nr.  8  der  Prlorltätsordnung.  13

die  Vorzugsrechte,  weiche  im  Kap.  XX  die  GO.
dadurch  bewilligte,  daß  denjenigen,  welche  in  die
Güter  des  Schuldners  immittirt  worden  waren,  ein
stillschweigendes  Pfandrecht  in  der  achten  Klasse,
und  denjenigen,  welche  einen  gerichtlichen  Zwangsbefehl
  oder  Arrest  ausgewirkt  hatten,  ein  personliches
  Vorzugsrecht  in  der  zehnten  Klasse  eingeräumt
gewesen  ist,  in  der  Art  mit  einander  verschmolzen
worden  sind,  daß  den  Gläubigern,  welche  vermöge
richterlichen  Erkenntnisses  die  Auspfändung  des
Schuldners  oder  die  Immission  in  dessen  Güter
wirklich  erlangt  haben,  ein  Vorzugsrecht  in  der
vierten  Klasse  eingeräumt  worden  ist,  woselbst  sie
mit  den  übrigen  sub  Nr.  3—  9  in  diese  Klasse  lozirten
  Gläubigern  das  nach  Befriedigung  der  Gläubiger
  in  den  vorhergehenden  drei  Klassen  von  der
Gantmasse  Uebrigbleibende  nach  dem  Verhältnisse
ihrer  Forderung  zu  theilen  haben;

b)  daß  der  Grund  dieser  Bestimmung  der
Pr.--Ord.  darin  zu  finden  sei,  daß  dem  wachsamen
und  thätigen  Gläubiger,  welcher  nicht  nur  seine
Forderung  im  Rechtswege  geltend  gemacht,  sondern
auch  nach  erfolgtem  richterlichen  Erkennlnisse  alle
ihm  zu  Gebote  gestandenen  Mittel  angewendet  hat,
um  durch  richterliche  Hülfe  zu  seiner  Befriedigung
zu  gelangen,  ein  Vorzugsrecht  vor  den  anderen  nicht
so  wachsam  und  thätig  gewesenen  Gläubigern  gebühre,
wonach  somit  das  Vorzugsrecht  in  der  vierten  Klasse
Nr.  8  nicht  blos  auf  die  Auspsändung  des  Schuldners
oder  auf  die  Immission  in  dessen  Guter  beschränkt  er-Hu.
  sondern  auch  für  jede  andere  Exekutionsart  gilt;
es  i

c)  ferner  ausgeführt,  daß  die  Begründung
dieses  Vorzugsrechtes  nicht  davon  abhängig  sei,  daß
bei  der  Auspfändung  des  Schuldners  auch  wirklich
auspfändbare  Gegenstände  vorgefunden  worden,  solches
  vielmehr  schon  alsdann  als  erworben  anzuse-
        <pb n="446" />
        14  Zu  F.  23  Nr.  8  der  Prlorltaͤttordnung.

hen  sei,  wenn  es  der  Gläubiger  dahin  gebracht  hat,
daß  die  Auspfändung  des  Schuleners  oder  die
Immission  in  seine  Güter  nicht  blos  vom  Gerichte
verfügt,  sondern  auch  zum  Vollzuge  derselben  geschritten
  worden,  und

d)  daß  das  Vorzugsrecht  insbesondere  dann
nicht  als  ausgeschlossen  erachtet  werden  könne,  wenn
durch  Dolus  oder  Gewalt  des  Schuldners,  durch
ein  Versehen  des  Exekutors  oder  durch  sonst  ein
nicht  von  dem  Gläubiger  veranlaßtes  Hinderniß  die
Beschlagnahme  auspfändbarer  Gegenstände  oder  die
Immission  vereitelt  worden  ist.

Alle  diese  Voraussetzungen  des  Vorzugsrechtes
in  der  vierten  Klasse  treffen  bei  der  Forderung  des
Revidenten  zusammen.  Er  klagle  gegen  den  Schuloner
  am  16.  Jan.  1845  die  Forderung  ein,  und
bei  dem  zur  Verhandlung  der  Klage  auf  den  24.
ejusd.  anberaumten  Termine  gestand  derselbe  die
Schuld  zu  und  machte  sich  verbindlich,  bis  nächste
Ostern  Zahlung  zu  leisten.  Dieses  Uebereinkommen
ist  sicher  bezüglich  einem  die  Verurtheilung  in  die
Zahlung  aussprechenden  Erkenntnisse  gleich  zu  achten,
  da  nach  der  G.  VI,  §.  11  und  XlI,  §S.  1
auf  das  Schulrbekenntniß  unmittelbar  die  Exekution
  einzutreten  und  der  Gläubiger  auf  sosortige
Einleitung  des  Exekutions-Verfahrens  auch  dann
Anspruch  zu  machen  hat,  wenn  er  dem  geständigen
Schuldner  eine  Zahlungsfrist  gegönnt  und  derselbe
die  Frist  nicht  eingehalten  hat.  Auf  Anrufen  des
Revidenten  wurde  dem  Schuldner,  welcher  nicht
bezahlt  hatte,  am  4.  März  1846  der  Auftrag  ertheilt,
  bei  Vermeidung  des  Anwesensverkaufes  Zahlung
  zu  leisten  und  da  auch  diese  Frist  vergeblich
verflossen  war,  erfolgte  auf  weiteres  Anrufen  am  21.
Aug.  die  Verfügung  des  Anwesensverkaufs.  Auch
die  Schätzung  des  Anwesens  wurde  vorgenommen,  und
wenn  nunmehr  der  Verkauf  selbst  zur  gesonderten
        <pb n="447" />
        Elnwendungen  gegen  produzirte  Urkunden.  15

Befriedlgung  des  Revidenten  nicht  mehr  vor  sich
ehen  konnte,  weil  sich  inzwischen  Anlaß  zur  Eineitung
  allgemeiner  Debitverhandlungen  gegen  den
Kridar  ergeben  hatte,  so  war  dieß  ein  Hinderniß,
welches  außer  dem  Verschulden  des  Revidenten  gelegen
  ist.  Der  Forderung  desselben  mußte  demnach
in  der  Hauptsache  der  Vorzug  der  vierten  Klasse
Nr.  8  zuerkannt  werden.“

II.

Im  Hinblicke  auf  die  Motive  des  allegirten
Plenarbeschlusses  wurde  auch  angenommen,  daß
durch  richterliche  Einweisung  cines  Gläubigers  in
Gehaltsabzüge  des  Schuldners  das  Vorzugsrecht
der  vierten  Klasse  Nr.  8  erlangt  werde,  indem  (wie
die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe  bemerken)
unter  dem  Ausdrucke  in  der  Bestimmung  des  §.  23
Nr.  8  der  Prior.-Ordn.  „oder  die  Immission  in
dessen  Güter“  nicht  blos  eine  Immission  in  liegende
Güter,  sondern  auch  die  Einweisung  in  Gehaltsbezüge
  des  Schuldners  begriffen  sei.

DAGErk.  v.  11.  Dezbr.  1850.  Reg.  Nr.  5151¼16.

2.

tnwendungen  gegen  produzirte  Urkunden.  Zelt  des
Vorbringens.

In  einem  gegebenen  Falle  hatte  der  Beklagte
(Produkt)  die  Originalien  der  von  der  Klägerin
vorgelegten  Urkunden  im  Produktionstermine  in  formeller
  Beziehung  nicht  beanstandet,  sondern  lediglich
deren  materielle  Beweiskraft  in  Abrede  gestellt,
ohne  diese  letztere  Bemängelung  irgend  weiter  zu
motiviren.  Erst  nachdem  das  Gericht  erster  Instanz
  den  der  Klägerin  obliegenden  Beweis  für  voll-
        <pb n="448" />
        16  Einwendungen  gegen  produzirte  Urkunden.

ständig  geliefert  erklärt  hatte,  ist  der  Beklagte  in
seiner  zur  zweiten  Instanz  erhobenen  Berufung  mit
seinen  Einwendungen  wider  die  materielle  Beweiskraft
  jener  Urkunden  näher  hervorgetreten.  Unter
diesen  Umständen  wurde  die  Frage  angeregt,  ob
sich  die  nachgetragenen  speziellen  Einwendungen
nicht  als  prakludirt  darstellen?  Die  Präklusion
wurde  nicht  angenommen.  Die  Original=  Produk-=tion
  verschafft  dem  Produkten  Gelegenheit,  sich  über
sicht  bare  Mängel,  welche  aus  der  bereits  übergebenen
  Abschrift  nicht  zu  entnehmen  waren,  zu
erklären.  Den  Gegensatz  von  jenen  sichtbaren  Mängeln,
  über  welche  sich  bei  Strafe  der  Präklusion
sogleich  im  Produktionstermine  selbst  erklärt  werden
muß,  bilden  aber  diejenigen  Mängel,  welche  erst
die  Prüfung  des  Inhaltes  der  Urkunde  erkennen
läßt,  und  an  den  hierauf  bezuglichen  Einwendungen
wird  nach  GO.  Kap.  11  §.  7  Nr.  4  dem  Produkten
  durch  die  geschehene  Rekognition  eines  Dokumentes,
  mit  welcher  die  circa  formalia  ohne
Erinnerung  geschehene  Inspektion  einer  öffentlichen
Urkunde  auf  gleicher  Stufe  steht,  nichts  benommen.
  In  dieser  Beziehung  kann  von  einem  Ausschlusse
  der  im  Produktionstermine  unterbliebenen
speziellen  Einwendungen  keine  Rede  sein,  vielmehr
muß  die  bloße  Behauptung,  daß  den  betreffeuden
Urkunden  die  materielle  Beweiskraft  ermangele,
um  so  mehr  genügen,  als  es  immerhin  der  Richter
  selbst  ist,  dem  der  Beweis  gemacht  wird,  und
der  daher  schon  von  Amtswegen  zur  Prüfung  der
materiellen  Beweiskrast  der  produzirten  Urkunden
verbunden  ist.  —  Nach  diesen  Grundsätzen  ist  vom
obersten  Gerichtshofe  am  31.  Dez.  1846  in  der
Rechtssache  Nr.  1104/¾5  erkannt  worden.

Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="449" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungsblatt  Nr.  2.  Februar  1851.

Drandstiftung  IV.  Grades  nach  dem  bayerischen  Strafgesetzbuche.


Der  in  den  Sitzungsberichten  der  bayerischen
Strafgerichte  Bd.  II  Hft.  3  S.  341  unter  Nr.
LXX  mitgetheilte  Fall,  in  welchem  das  Anzünden
  eines  im  Freien  stehenden  Futterhaufens
  aus  Heu  und  Weidenschaalen  von  dem
k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Schweinfurt  als  eine
polizeilich  strafbare  Eigenthumsbeschädigung,  von
dem  obersten  Gerichtshofe  aber  in  Folge  einer  zur
Wahrung  des  Gesetzes  erhobenen  Beschwerde  als
eine  ausgezeichnete  Eigenthumsbeschädigung  nach
Art.  385  Nr.  3  erklärt  wurde,  gibt  zu  folgender
Betrachtung  Veranlassung.  —

Das  bayer.  Strafgesetzbuch  vom  Jahre  1813
hat  im  II.  Buche  IV.  Kapitel  von  den  rechtswicrigen
  Beschädigungen  fremden  Eigenthums,
  bei  welchen  gewöhnlich  Muthwillen,  Bosheit
  oder  Rache,  zuweilen  aber  auch  Gewinnsucht
die  Triebfedern  sind,  fünf  Arten  speziell  hervorgehoben,
  und  sie  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe
der  Beschädigung  wegen  der  Gemeingefährlichkeit
der  Handlung  unter  die  Verbrechen  gereiht,  nämlich
  Verderbung  von  Lebensmitteln,  Verbreitung
von  Viehseuchen,  Brandlegung,  verursachte  Ueber-XVI.
        <pb n="450" />
        18  Brandstiftung  IV.  Grades  nach  dem  bayr.  Strafgesetzbuche.

schwemmung  und  Anlegung  von  Pulverminen  (Art.
215  —  255).  Alle  anderen  Beschädigungen  des
Eigenthums  sind  wegen  ihrer  minderen  Gefährlichkeit
  für  die  bürgerliche  Gesellschaft  Vergehen,
wenn  der  Schaden  50  fl.  oder  darüber  beträgt,
(Art.  383  und  384)  oder  eine  der  in  den  Art.  385
und  386  speziell  aufgeführten  aubgezeichneten  Beschädigungsorten
  vorliegt,  außerdessen  aber  Polizeiübertretungen.


Nach  der  allgemeinen  Fassung  des  Art.  383,
wornach  eine  vorsätzliche  rechtswidrige  Zerstörung
oder  Beschädigung  fremden  Eigenthums,  soweit  sie
nicht  in  dem  II.  Buche  deß  Gesetzbuches  Art.  246,
247,  252  und  251  für  ein  Verbrechen  erklärt  ist,
als  Vergehen  oder  Polizeiübertretung  gestraft  werden
  soll,  im  Zasammenhalte  mit  den  Anmerkungen
Bd.  II  S.  180  und  Bvr.  III  S.  241  möchte  es
nun  allerdings  scheinen,  daß  Eigenthumsbeschädigungen
  durch  Feuer  immer  ohne  Rücksicht  auf
den  zerstörten  oder  beschädigten  Gegenstand  als  Verbrechen
  zu  strafen  seien,  und  das  Motiv,  aus
welchem  die  Brandstiftung  im  Allgemeinen  unter  die
Verbrechen  gereiht  wurde,  nämlich  die  große  Gefährlichkeit,
  möchte  diese  Annahme  unterstützen,  zumal
  die  Anmerkungen  Bd.  II  S.  183  sagen:

„Gemeine  Ge  fährlichkeit  warder  Stand-„punkt

  des  Gesetzgebers  für  die  Gränze

„zwischen  Verbrechen  und  Vergehen,

„welchem  zufolge  er  in  dem  Kapitel  IV  jene
„besonderen  Arten  von  Eigenthumsbeschädigun-„gen
  aufzählte,  welche  er  als  gemeinge-„fährlich

  ansah,  und  als  Verbrechen

„erklärte.  Die  Gerichte  sind  daher  nicht  be-„fugt,

  anderen  als  den  hier  aufgezählten  Hand-„lungen

  die  Eigenschaft  einer  gemeinen  Ge-„fährlichkeit

  beizulegen,  oder  eine  im  Kapitel  IV

jener  legislativen  Rücksicht  wegen  als  Ver-
        <pb n="451" />
        Dranb  stistung  IV.  Grades  nach  dem  bayr.  Strafgesetzbuche.  19

„brechen  erklärte  Handlung  nur  als  Ver-„gehen

  zu  bestrafen,  wenn  sie  etwa  unter

„Umständen  unternommen  worden,  bei  wel-„chen

  die  gemeine  Gefahr  sehr  gemindert  ist.“

Allein  eben  diese  Anmerkungen  werfen  S.  192
1.  c.  die  Frage  auf,  ob  jede  fremde  Sache
ohne  Unterschied  geeignet  sei,  an  ihr  das  Verbrechen
der  Brandlegung  zu  begehen,  und  wird  beigefügt
  diese  Frage  wäre  leicht  zu  lösen,  wenn  das
Gesetzbuch  den  niedrigsten  Grad  dieses  Verbrechens
so  bestimmt  hätte,  daß  derselbe  alle  Beschädigungen
  fremden  Eigenthums  durch  Brandlegung
  ohne  Unterschied  der  Gegenstände  umfaßte,
weil  aber  dieses  nicht  geschehen,  vielmehr  der  Art.
250  und  251  auf  bestimmte  Gegenstände  und  so
eingeschränkt  sei,  daß  keine  erweiternde  Auslegung
  stattfinden  könne,  so  musse  die  obige  Frage
dahin  beantwortet  werden:

a)  wenn  die  Brandlegung  mit  einer  Gefahr
für  menschliche  Wohnungen  und  Aufenthaltsorte
  verbunden  ist,  so  wird  das  Verbrechen
  der  Brandlegung  an  allen  frremden
Sachen  ohne  Unterschied  begangen;

b)  waltet  aber  dabei  für  menschliche  Wohnungen
  keine  Gefahr  ob,  so  kann  das
Verbrechen  der  Brandlegung  nur  an  denjenigen
  fremden  Sachen  begangen  werden,
  welche  in  den  Artikeln  250  und  251
ausdrücklich  genannt  sind.  Jede  andere
Beschädigung  einer  fremden  Sache  durch
Feuer  ist,  außer  dem  Falle  des  Art.  215
(wenn  nämlich  Vorräthe  von  Lebensmitteln
und  anderen  nothwendigen  Bedurfnissen  durch
Feuer  vernichtet,  und  dadurch  ein  Mangel
  an  viesen  Sachen  im  Publikum  veranlaßt
wird)  nur  als  Beschädigung  des  fremden
  Eigenthums,  nicht  aber  als  das

r—
        <pb n="452" />
        20  Brandstistung  IV.  Grades  nach  dem  bayr.  Strafgesetzbuche.

Verbrechen  der  Sb  zung  zu  betrachten.
(Anmerk.  Bd.  II  S
Ohne  Gefahr  für  len  und  menschliche
Aufenthalkborte  kann  daher  das  Verbrechen  der
Brandstiftung  nur  an  Waldungen,  an  noch  nicht
abgeärndteten  Fruchtfeldern,  an  einsam  stehenden
unbewohnten  Gebäuden  oder  Behältnissen,  an  abgesonderten
  Holzvorräthen,  und  an  abgeärndteten
und  im  Freien  stehenden  Feld-,  Wiesen  =  oder  Gartenfrüchten
  begangen  werden,  und  es  ist  daher  hiebei
  immer  zu  untersuchen,  ob  die  in  Brand  gesteckte
fremde  Sache  zu  einer  dieser  Gattungen  gehört.
Der  Grund,  warum  eine  Beschädigung  der
aufgeführten  Gegenstände  durch  Feuer  als  Verbrechen
  der  Brandstiftung  III.  und  beziehungsweise
  IV.  Grades  bestraft  wird,  ist  offenbar  der
nämliche,  aus  welchem  unser  Strafgesetzbuch  (Art.
218)  die  Entwendung  an  Holz  in  Waldern  oder
auf  öffentlichen  Holzlegen,  an  Baum-,  Feld-oder
Gartenfrüchten  bei  Nachtszeit  u.  s.  w.  als  ausgezeichneten
  Diebstahl  bestraft  wissen  wollte,  und  aus
welchem  überhaupt  Beschädigungen  an  Fruchtbäumen,
  Pflanzen,  Früchten  auf  dem  Felde  oder  in
Gärten  oder  auf  Wiesen,  an  aufgehäustem  Heu,
Getreide,  Holz  und  anderen  ähnlichen  Vorräthen,
welche  nicht  verwahrt  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die
Größe  des  Schadens  als  Vergehen  bestraft  werden
  (Art.  385).  Es  ist  nämlich  der  Umstand,  daß
jene  Gegenstände  entweder  gar  nicht  oder  wenigstens
  nach  ihrer  besonderen  Beschaffenheit  nicht  zureichend
  verwahrt  werden  können,  und  daher  eines  besonderen
  gesetzlichen  Schutzes  durch  eine  schärfere  Strafbestimmung
  bedürfen  (Anmerk.  Bd.  II  S.  120  und
d.  III  S.  212  und  243),  wozu  bei  der  Beschädigung
durch  Feuer  noch  das  Moment  der  größeren  Gefährlichkeit
  tritt,  da  es  häufig  außer  der  Macht  des  Uebelthäters
  liegt,  den  Erfolg  seiner  That  zu  bemessen.
        <pb n="453" />
        Brandstiftung  IV.  Grades  nach  dem  bayr.  Strafgesetzbuche.  21

Nach  Art.  251  macht  sich  der  Brandstiftung
IV.  Grades  auch  derjenige  schuldig,  welcher  abgeärndtete
  und  im  Freien  stehende  Feld-,  Wiesenoder
  Gartenfrüchte,  von  deren  Anzündung
nach  aller  Wahrscheinlichkeit  keine  Verbreitung  des
Feuers,  noch  Gefahr  für  bewohnte  menschliche  Aufenthaltsorte
  zu  besorgen  ist,  mit  rechtswidrigem  Vorsatze
  anzündet.

Eine  Bestimmung  darüber,  was  unter  Frucht
zu  verstehen  sei,  enthalten  weder  das  Strafgesetzbuch
  noch  die  Anmerkungen  hierzu;  allein  eine  spätere
  zu  Art.  218  erschienene  Novelle  vom  18.  Okt.
1815  (L.  S.  107)  besagt,  daß  unter  Frucht  im
gesetzlichen  Sinne  alles  dasjenige  zu  verstehen  sei,
was  der  Boden  mit  oder  ohne  Beihülfe  des  Kunstfleißes
  der  Menschen  hervorbringt.  Ist  diese  Novelle
  auch  zunächst  zu  einem  den  Diebstahl  betreffenden
  Arlikel  erlassen,  und  an  dessen  Stelle  nunmehr
  der  Art.  II  Nr.  7  der  Diebstahls-Novelle  vom
25.  März  1816  getreten,  so  kann  doch  die  Anwendbarkeit
  dieser  authentischen  Interpretation  des  allgemeinen
  gesetzlichen  Begriffes  von  Furcht  überhaupt
und  auf  Eigenth  digungen,  namentlich  auch
auf  die  durch  Feuer,  umsoweniger  einem  Anstande
unterliegen,  als,  wie  bereits  oben  erwähnt,  der
Grund,  aus  welchem  dergleichen  Gegenstände  sich
eines  besonderen  gesetzlichen  Schutzes  erfreuen,  bei
allen  Eig  trächtigungen  der  nämlliche  ist.

Daher  wird  die  Brandstiftung  IV.  Grades  an
allen  Bodenerzeugnissen,  wenn  sie  abgeärndtet
  sind  und  im  Freien  stehen,  begangen  werden
  können,  somit  nicht  blos  an  Getreide,  Heu,
Klee,  Flachs,  Hanf,  Taback  u.  s.  w.,  sondern  auch
an  Stroh,  Kartoffelkraut  und  sonstigen  Erzeugnissen
des  Bodens,  welche  nach  dem  Zwecke  ihrer  Verwendung
  noch  kürzere  oder  längere  Zeit  nach  der
Abärndtung  im  Freien  stehen  oder  liegen  bleiben.
        <pb n="454" />
        22  Brandsliftung  IV.  Grades  nach  dem  bayer.  Strafgesetzbucht.

Auf  den  größeren  oder  geringeren  Werth  dieser  Erzeugnisse
  kommt  es  nicht  an,  da  das  Geseg  alle
dergleichen  im  Freien  befindlichen  Vorräthe,  eben
weil  sie  nicht  zureichend  verwahrt  werden  kömnen,
besonders  schützen  wollte,  und  daher  die  Beschädigung
  derselben  überhaupt  und  ohne  Rücksicht  auf
die  Größe  des  Schadens  mit  strengen  Strafen  belegte,
  und  überdieß  eine  Beschädigung  derselben
durch  Feuer  immer  als  Verbrechen  der  Brandstiftung
  IV.  Grares  erklärte.

Zu  den  Bovdenerzeugnissen  und  somit  zu  den
Früchten  im  rechtlichen  Sinne  werden  aber  anch  die
zum  Viehfutter  bestimmten  Weidenschaalen  (Schelfen)
  und  das  Weidenlanb  gerechnet  werden  mussen,
und  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  Schweinfurt
hat  daher  in  seinem  Erkenntnisse  vom  22.  Juni
1850  wohl  mit  Unrecht  angenommen,  daß  das  Anzünden
  eines  auf  freiem  Felde  befindlichen  aus  Heuund
  Weidenschaalen  bestehenden  Futterhaufens
nur  dann  den  Charakter  der  Brandstiftung  IV.
Grades  an  sich  trage,  wenn  der  Thäter  gewußt
habe,  daß  unter  den  Weidenschaalen  sich  Heu  befirde,
  und  er  die  Absicht  gehabt  habe,  dieses  in
Brand  zu  stecken.  Auch  wenn  der  fragliche  Futterhaufen
  lediglich  aus  Weidenschaalen  bestanden  hätte,
würde  eine  Brandstiftung  IV.  Grades  vorgelegen
sein.  Jedenfalls  aber  stellte  sich  die  Handlung  als
eine  ausgezeichnete  Eigenthumsbeschädigung
  nach  Art.  385  Nr.  3  dar,  da  der  fragliche
Futterhaufen  gewiß  unter  die  dort  bezeichneten,
nicht  verwahrten  Vorräthe  zu  rechnen  war,
wie  dieß  auch  der  oberste  Gerichtshof  nach  dem
mitgetheilten  Erkenntnisse  angenommen  hat.  —

r.
        <pb n="455" />
        Zur  Anwendnng  des  Jagdfrevelgesetzes.  23

Bur  Anwendung  des  Jagdfrevelgesetzes.

Art.  8  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  10.  November
1818,  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  0.
Ang.  1806  über  den  Wilddiebstahl  betr.,  enthält
die  Bestimmung,  daß  bei  Jaapfreveln,  welche  bloß
eine  polizeiliche  Strafe  nach  sich  ziehen,  die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  nach  den  für  die  Behandlung
  von  Polizeistrassachen  bestehenden  Bestimmungen
  durch  diejenigen  Civilgerichte  erster  Instanz
  erfolgen  solle,  in  deren  Bezirke  die  Ueberkrekung
  verübk  wurde  1).

Nach  Erlassung  dieses  Gesetzes  beging  eine  im
Dieuste  präsente  Militärperson  einen  polizeilich  strafbaren
  Jagdfrevel.  Gemäß  den  früheren  Kompetenzbestimmungen?)
  stund  die  Untersuchung  und  Aburtheilung
  eines  solchen  Jagdfrevels  der  Militärbehörde
zu.  Nunmchr  aber  vindizirte  sich  das  betreffende
Eirilgericht  die  Zuständigkeit,  brhauptend,  daß  die
früheren  Kompetenzvorschriften  durch  Art.  8  Abs.  1
des  erwähnten  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1818  für
den  gegebenen  Fall  aufgehoben  worden  seien.  Die
Militärbehörde  bestritt  diese  Behauptung  und  noch
schwebt  der  hierüber  entstandene  Kompekenzkonflikt.

Aus  folgenden  Gründen  möchte  die  Zuständigkeit
  der  Militärbehörde  zu  bejahen  sein:

1)  Die  Kompetenz  der  Civilpolizeibehörden  zur
Unkersuchung  und  Aburtheilung  der  Polizelübertretungen
  war  ein  Institut  des  regulären  Rechtes;  der

1)  Glelches  rerordnet  Art.  O  Abs.  2  des  jedt  geltenden
Gesetzes  über  die  Bestrasung  der  Jagdfrerel  vom  25.
Juli  1850.

*)  M.  s.  Handbibliothek  des  baver.  Staatsbürgers,  2.
Aufl.  Bd.  II  S.  200—297.
        <pb n="456" />
        24  Zur  Anwendung  des  Jagdfrevelgesetzes.

Militärstrafgerichtsstand  dagegen  trägt  die  Eigenschaft
  eines  singulären  Rechtes.  Wenn  nun  aber  ein
neueres  Gesetz  die  ältere  Regel  aufhebt,  so  sind
damit,  soferne  nichts  Anderes  erhellt,  die  neben  der
Regel  bestandenen  Ausnahmen  nicht  aufgehoben2).

2)  Weder  in  den  Motiven  zu  dem  Entwurfe,
aus  welchem  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1848,  die
Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  August  1806
über  den  Wilddiebstahl  betr.,  hervorgegangen  ist  "),
noch  auch  in  den  Motiven  zu  dem  Entwurfe,  auf
welchem  das  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel
  vom  25.  Juli  1850  beruht  5),  ist  von  einer
Aufhebung  der  militärstrafgerichtlichen  Zuständigkeit
über  die  von  Militärpersonen  während  ihrer  Dienstespräsenz
  begangenen  Jagdfrevel  die  Rede,  während
  doch  eine  solche  Neuerung,  wäre  sie  beabsichtigt
  gewesen,  sicherlich  nicht  unberührt  geblieben
sein  würde.

3)  Die  Kompetenzvorschrift  des  Art.  8  Abs.  1
des  erwähnten  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848  wurde
offenbar  im  Vollzuge  der  Art.  8  und  21  des  Grundlastengesetzes
  vom  4.  Juni  1848  erlassen,  wonach
die  bisher  administrativ  konstituirt  gewesene  Polizeistrafgerichtsbarkeit
  künftig  an  die  Gerichte  übergehen
  soll  ).  Das  Grundlagengesetz  handelt  aber

2)  Seuffert,  prakt.  Pand.-K.  2.  Aufl.  Vo.I  S.  4  S.  .
Beseler,  System  des  gem.  deutsch.  Prlv.-R.  Bo.1
8.  23  S.  85.

4)  Verh.  des  Gesetzgeb.-Aussch.  der  K.  d.  R.-R.  v.  J.
1818  Bell.  Bd.  II  S.  164  und  165.

64#)  Verh.  der  K.  der  Abg.  v.  J.  1850,  Bell.  Band  V
S.  71  Spalte  2  zu  Art.  O.

*#)  In  derselben  Weise  (partiell)  wurden  die  Art.  8  und
21  des  Grundlagengesetzes  durch  die  Spezlalgesetze
über  die  Untersuchung  und  Aburthellung  der  Aufschlagsdefraudationen
  vom  10.  Nov.  1818  Nrt.  2,  —
        <pb n="457" />
        Zur  Anwendung  des  Jagdfrerelgesetzes.  25

seiner  ganzen  Anlage  nach  nur  von  der  bürgerlichen
Gerichtsorganisation  und  läßt  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
  um  so  gewisser  außer  Berührung,  als
es  unter  den  nach  Art.  2  aufzuhebenden  Gerichtsständen
  nicht  auch  den  privilegirten  Gerichtsstand
der  Militärpersonen  erwähnt.  Wollte  hiernach  das
Grundlagengesetz  keine  Veränderung  an  dem  Umfange
  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  treffen,  so  wird
man  dasselbe  auch  von  den  im  Vollzuge  jenes
Gesetzes  erlassenen  Vorschriften  anzunehmen  haben.

4)  Schon  aus  den  ganz  analogen  Bestimmungen
  der  in  Note  6  erwähnten  Gesetze  ergibt  sich,
daß  die  „Civilgerichte  erster  Instanz““  nur  als  gleichbedeutend
  mit  den  „untersten  Gerichten“  oder  den
„Stadt=  und  Landgerichten“,  keineswegs  aber  im
Gegensatze  von  den  Militärgerichten  genommen  wurden.
  Ebensowenig  dachte  man  an  diesen  Gegen--satz
  bei  der  Behandlung  des  Entwurfes  in  den
ständischen  Gesetzgebungsausschüssen.  Vielmehr  wurde
dabei  nur  die  Frage  in  Erwägung  gezogen,  welcher
von  den  beiden  Ausdrücken  „Civilgerichte  erster  Instanz“
  oder  „unterste  Gerichte“  geeigneter  sei,  um
sowohl  für  die  gegenwärtige  als  die  künftige  Gerichtsverfassung
  zu  quadriren?7).

Lag  dem  Ausdrucke  „Civilgericht“  überhaupt
eine  besondere  Intention  zu  Grunde,  oder  war  damit
  noch  mehr  beabsichtigt,  als  eine  sowohl  für
den  gegenwärtigen  als  für  den  künftigen  Zustand
der  Gerichtsorganisation  passende  Nomenklatur  zu

über  die  Ausübung  der  Jagd,  vom  30.  März  1850
Art.  23  in  bne,  und  über  die  Einrichtung  des  dle
Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerkes  vom  25.  Juli
1850  Art.  18  vollzogen.

1)  Verh.  des  Gesetzgebungsausschusses  der  K.  d.  R.-R.
5  3)18|8  Bell.  Bd.  II  S.  233  und  Prot.  Bd.  IIl
        <pb n="458" />
        26  Zur  Anwendung  des  Jagkftevelgesetzes.

gewimen,  so  wurde  er  zweifelsohne  nur  aus  folgenden
  Erwägungen  gebraucht.  Bis  zum  Jahre
1818  waren  die  Landgerichte  in  ihrer  Eigenschaft
als  Gerschte  zwar  Untersuchungs-,  aber,  ganz
singuläre  Fälle  ausgenommen,  nicht  Strafsgerichte.
Die  Strafgerichtsbarkeit  stand  ihnen  regelmäßig  nur
als  Polizeibehörden  zu.  Nunmehr  aber  sollte
ihnen  die  Judikatur  über  polizeilich  strafbare  Jagdfrevel
  als  Gerichten  überwiesen  werden.  Hätte
man  nun  gesagt,  die  befragliche  Judikatur  solle  den
„umtersten  Gerichten“  oder  den  „Landgerichten“  zustehen,
  so  wäre  damit  nicht  evident  ausgesprochen
gewesen,  ob  dieselben  als  Polizeibehörden  oder  als
Gerichte  juriziren  sollen;  denn  sie  waren  eben  beides.
  Um  diesen  Zweifel  zu  beseiligen,  mußte  die
Indikatur  über  polizeilich  strafbare  Jagdfrevel  den
Landgerichten  in  derjenigen  ihrer  Eigenschaften  übertragen
  werden,  in  welcher  sie  bereits  eine  richter-=liche,
  —  nicht  administrative,  —  Judikatur  hakten,
  das  ist,  in  ihrer  Eigenschaft  als  Civilgerichte,
womit  noch  überdieß  angedeuket  war,  daß  da,  wo
kollegialische  Berathung  und  Beschlußfassung  in  Civilsachen
  bestund,  diese  (bis  zur  Einführung  der
neuen  Gerichtsverfassung)  auch  bei  der  Aburtheilung
polizeilich  strafbarer  Jagdfrevel  statthaben  solke  3).—

Schließlich  glanben  wir  jedoch  noch  beifügen
zu  sollen,  daß  in  Frankreich  bei  ganz  analogem
Stande  der  Gesetzgebung  die  in  Rede  stehende  Frage
abweichend  von  unserer  Ansicht  entschieden  worden

8)  So  wurde  denn  auch  in  elner  an  das  k.  Axpellalonsgericht
  von  Niederbayern  am  23.  Febr.  18109
erlassenen  Jufti  liefung  die  Anficht  ausgesprochen,
  „daß  Landgerichte  mit  kolleglaler-  Verfassung
  die  Jagdfrerel,  welche  eine  polizeillche  Strafe
nach  sich  zlehen,  auch  nur  mittelst  kolleglaler  Berathung
  abzuurthellen  haben“.
        <pb n="459" />
        Zur  Anwendung  des  Jaadfrevelgesetzes.  27

ist.  Militärpersonen  stehen  daselbst  bezüglich  der
von  ihnen  während  ihrer  Dienstespräsenz  (presence
sous  les  drabenux)  begangenen  gemeinstrafbaren
Vergehen  (délits  communsy)  gleichfalls  unter  der
Militärstrafgerichtsbarkeit.  Nichts  desto  weniger
wurde  durch  Arréèts  des  Kassationshofes  vom  8.
fruct.  an  11.  und  vom  10.  Okt.  1506,  sodann
durch  ein  Staatsrathsgutachten  vom  4.  Januar
1806  ausgesprochen,  daß  Jagdvergehen,  welche  von
einer  im  Dienste  präsenten  Militärperson  verübt
werden,  vor  die  bürgerlichen  Strafgerichte  gehören.
Denn  Jagdvergehen  beträfen  „les  regles  de  la
police  générale  et  la  conservation  des  foréts“,
  und  wenn  auch  Militärpersonen  wegen  der
von  ihnen  während  ihrer  Dienstespräsenz  verübten
gemeinstrafbaren  Vergehen  unter  den  Militärstrafgerichten
  stünden,  so  könnte  sich  doch  die  außerordentliche
  Kompetenz  dieser  Gerichte  nicht  auf  solche
gemeinstrafbare  Vergehen  erstrecken,  worüber  Spezialgesetze
  vorhanden  sind  und  deren  Aburtheilung
durch  diese  Spezialgesetze  ganz  allgemein,  ohne  irgend
  eine  Ausnahme,  den  ordentlichen  Gerichten
zugewiesen  ist).

Uns  scheinen  diese  Gründe  wenig  treffend  zu
sein.  Interessiren  nicht  auch  andere  Vergehen  die
police  généralc,  und  welchen  Unterschied  kann  es
in  Bezug  auf  die  Zuständigkeit  begründen,  ob  ein
Vergehen  im  allgemeinen  Strafgesetzbuche  oder  in
einem  Spezialgesetze  behandelt  ist?  Sind  doch  auch
die  im  Code  penal  aufgeführten  strafbaren  Handlungen
  durch  die  allgemeinen  Bestimmungen  der
Strafrrozeßordnung  den  bürgerlichen  Strafgerichten
zugewiesen!  Und  wenn  mun  bezüöglich  einer  beson-"

  )  Chénier,  Guide  des  tribunauz  militatres,
1838,  tome  prémier,  page  260  et  207.
        <pb n="460" />
        28  Nichterklärung  auf  Behauptungen  in  der  Bewelsantre

veren  Art  von  Vergehen  die  Kompetenzregel  der
Strafprozeßordnung  durch  ein  Spezialgesetz  wiederholt
  wird,  soll  daneben  die  durch  ein  noch  spezielleres
  Gesetz  regulirte  Zuständigkeit  der  Militärgerichte
  nicht  fortbestehen  können?  Der  deutsche  Jurist
  wird  hier  anders  als  der  französische  interpretiren.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Nichterklärung  auf  Behauptungen  in  der  Bewelsantretung.

In  einer  Beweisantretung,  die  Einrede  mehrerer
  Zuhälter  betreffend,  hatte  der  Beklagte,  um  das
Erbieten  zum  Erfüllungseide  als  zulässig  darzustellen,
  die  Behauptung  vorgebracht,  er  habe  sich  durch
eigene  Sinneswahrnehmung  von  dem  fleischlichen
Umgange  der  Klägerin  mit  anderen  Mannspersonen
überzeugt.  In  der  Erklärung  auf  die  Beweisantretung
  unterließ  es  die  Klägerin,  dieser  Behauptung
zu  widersprechen,  woraus  von  der  anderen  Seite
gefolgert  werden  wollte,  die  behauptete  Thatsache
müsse  als  zugestanden  gelten.  Dagegen  bemerkten
unter  Anderem  (vgl.  unten  S.  94  f.)  die  Motive  der
oberstrichterlichen  Entscheidung:  „Es  konnte  der  Klägerin
  nicht  schaden,  daß  sie  jener  Behauptung  des  Beklagten
  und  Probanten  nicht  sogleich  ausdrücklich  und
speziell  widersprochen  hat,  weil  die  Vorschrift  des
§.  19  des  Prozeßgesetzes  vom  J.  1837  nur  auf  das
erste  Verfahren  im  Prozesse  Anwendung  findet.  4

77

.  vom  21.  Juli  1810.  Nr.  9371/13.
        <pb n="461" />
        30  Begründung  der  Elnrede  des  Zwanges.

gemachten  Zusatzes,  weil  Niemand  darauf  angetragen
  habe,  derselbe  also  ultra  pelita  partium  erfolgt
  sei.  Dagegen  bemerken  aber  die  Motive  der
oberstrichterlichen  Entscheipung:  „Konnte  auch  die
prinzipielle  Beschwerde  des  Veklagten  (in  zweiler
Instanz)  an  sich  für  gegrundet  nicht  erachtet,  und
die  Klage  weder  definitiv  noch  angebrachtermaßen
abgewiesen  werden,  so  ist  doch  anzunehmen,  daß
die  (angemessener  bestimmte)  Auflage  eines  Beweises
  über  den  er  heblichen  Klagegrund  (gültigen
  Anerkennungsakt)  an  die  Klägerin,  als  ein  minus
  im  Verhällnisse  zu  jenem  mu  jus,  in  dem  petito
  des  Beklagten  und  Appellanten  enthalten,  daher
  dem  Richter  zweiter  Instanz  die  Befugniß  gegeben
  war,  den  Beweissatz  mit  Räücksicht  hierauf
zu  normiren  und  zu  erweitern,  ohne  dadurch  ulira
petita  partium  zu  erkennen.  Auf  die  eventuelle
Beschwerde  und  Bitte  war  nicht  mehr  einzugehen,
weil  schon  der  primären  die  geeignete  Folge  gegeben
  wurde.“
OAGE.  vom  21.  März  1843.  Nr.  7870.

3.

Begründung  der  Einrede  ded  Zwanges.
VBgl.  Bd.  4  S.  29.

In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich  von
den  Wirkungen  einer  Urkunde,  durch  welche  Beklagter
  sich  zum  Vater  des  von  der  Klägerin  geborenen
Kindes  bekannt  hatte.  In  dritter  Instanz  beschwerte
sich  der  Beklagte  unter  Anderem  über  Abschneidung
des  Beweises  seiner  Behauptung:  daß  jene  Anerken
  nung  nicht  freiwillig  geschehen  sei.
Diese  Beschwerde  wurde  wegen  mangelhafter  Substanziirung
  der  fraglichen  Einrede  fur  unerheblich
erachtet.  „Nur  zwei  Stellen  in  der  Vernehmlassung
des  Beklagten  sind  es,  welche  sich  hieher  beziehen:
        <pb n="462" />
        Sicherstellung  des  Mutter-  (oder  Vater-)  Gutes.  31

n)  Fol.  47  sagt  derselbe:  „auf  die  Anerkennung
„bat  es  nicht  anzukommen,  weil  sie  nicht
„freiwillig  .  .  vor  sich  gegangen  ist“.

b)  Fol.  50:  „das  Dokument  Ziff.  2  ist  un-„gultig,
  weil  Beklagter  zu  solchem  gezwungen
  wurde“.

Dieses  zweifache  Vorbringen  setzte  die  Klägerin
nicht  in  den  Stand,  sich  in  der  Replik  gehörig
darauf  zu  vertheidigen.  Die  Exzeptionen  sollen  nämlich
  nach  GO.  Kap.  6  8.  8  deutlich,  ordentlich  und
umständlich  vorgetragen  werden.  Hieran  gebricht
es  dem  obigen  Vorbringen  in  jeder  Beziehung,  es
ist  kein  Faktum  angegeben  worden,  wodurch  ein  gesetzlicher
  Mangel  der  Willensbestimmung  herbeigeführt
  worden  wäre;  es  mangelte  daher  auch  in  dieser
  Beziehung  an  einem  Gegenstande  der  Beweisauflage“.


SGE.  vom  21.  März  1813.  Nr.  78  7/0.

4.

Verträge  mit  Juden.

Der  Grundsatz  von  der  Unwirksamkeit  der
Privat-Vertragsurkunde  zum  Beweise  des  Klagegrundes
  der  condictio  sinc  causa,  über  dessen
Anerkennung  durch  den  obersten  Gerichlshof  in
Bd.  9  S.  336  Nr.  7  Nachweisungen  geliefert  sind,
wurde  neuerdings  zur  Anwendung  gebracht  im
OAE.  vom  17.  April  1847.  Nr.  7001¾  r.

5.

Slcherstellung  des  Mutter  =  (oder  Vater-)  Gutes.
(Mainzer  Recht.)

Ein  überlebender  Ehetheil,  der  mit  dem  verstorbenen
  Ehegenossen  nach  Mainzer  Landrecht
        <pb n="463" />
        32  Prozeßkosten  =  Kautlon.  Forensen.

gelebt  hatte,  kann,  bevor  er  zur  zweiten  Ehe  schreitet
  oder  Gefahr  der  Verschwendung  besorgen  läßt,
zur  Angabe  des  Eheeinbringens  des  Versoortenen,
zum  Zwecke  der  Sicherstellung  zu  Gunsten  minderjähriger
  Kinder  durch  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
  nach  Maßgabe  des  §.  12  Nr.  7  und  F.  101
Nr.  4  des  Hyp.-Gesetzes,  nicht  angehalten  werden.
OE.  v.  6.  Juli  1818.  Nr.  10161¾86.

6.
Berufungssumme.  Grundzinse.

In  Streitigkeiten  über  das  Recht  zur  Erhebung
  eines  Grundzinses  besteht  die  durch  das  Gesetz
vom  23.  Mai  1816  über  die  Berufungssumme  in
Civilrechtsstreiten  (Gesetzblatt  S.  165)  Art.  1  Ziff.1
und  2  vorgeschriebene  Ausnahme  von  dem  Erfordernisse
  der  Berufungssumme  —  auch  nach  dem  Eintritte
  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1818  über  die  Aufhebung,
  Fixrirung  und  Ablösung  von  Grundlasten
(Art.  7,  21,  23  und  25)  noch  fort.

OAGE.  vom  15.  Sept.  1849.  Nr.  69173/86.

7.
Prozeßkosten  =  Kaution.  Forensen.

Wird  ein  Forense  von  einem  Ausländer  vor
einem  bayerischen  Gerichte  belangt,  so  ist  er  berechtigt,
  von  seinem  Gegner  Kaution  wegen  der  Prozeßlosten
  zu  verlangen.

OAGE.  vom  3.  Juni  1845.  Nr.  3944  ¾/4.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  &amp;amp;#  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="464" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungsblatt  Nr.  3.  März  1851.

Dur  Anwendung  des  F.  7.  Titel  IX.  der  Verfassungsurkunde
  über  den  Klilitärstrafgerichtestand.

Das  Heerergänzungögesetz  vom  15.  Aug.  1828
enthält  im  §.  4  die  Bestimmung:  „Wer  wegen
„eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  durch  Be-„trug,
  Unterschlagung,  Fälschung  oder  Diebstahl
„begangenen  Vergehens  verurtheilt  worden  ist,  kann
„der  Ehre  der  Waffen  nicht  theilhaftig  werden.“

Wenn  nun  Jemand,  der  schon  früher  wegen
eines  Verbrechens  oder  eines  der  genannten  Vergehen
verurtheilt  worden  war,  gleichwohl  aus  Versehen
in  das  Heer  aufgenommen  und  als  Militärperson
verpflichtet  wurde,  nach  diesem  Zeitpunkte  aber  und
während  seines  Dienststandes  eine  neue  strafbare
Handlung  begeht,  —  so  fragt  sich:  Welcher  Behörde
  steht  in  einem  solchen  Falle  die  Untersuchung
und  Aburtheilung  zu;  —  der  Militär-oder  der
bürgerlichen  Strafbehörde?

Wir  entscheiden  uns  für  die  Zuständigkeit  der
Militärstrafbehörde.

Schon  Baron  von  Kreittmayr  stellt  in
seiner  Abhandlung  vom  Militärrechte  (Band  V  der
Anm.  zum  Civil-Coder  Cap.  21  §.  1  lit.  n  und  §.  3
lit.  a)  die  Eigenschaft  einer  Militärperson  lediglich
auf  die  Thatsache,  daß  Jemand  fur  den  Kriegs-XVI.
        <pb n="465" />
        34  Zur  Anwendung  der  D.-U.  über  den  Mllltärstrafgerlchtsstand.

dienst  verpflichtet  und  der  Musterrolle  einverleibt
wurde.  Diesem  Grundsatze  ist  die  spätere  Gesetzgebung
  fortwährend  treu  geblieben.

Das  Cantonsreglement  vom  7.  Januar  1805
(Reg.  Bl.  S.  269)  verordnet  im  §.  40:  „Die
„Militärpflichtigen  bleiben  bis  zu.  ihrer  wirklichen
„Einziehung  dek  Gerichtsbarkeit  ihrer  Eivilobrigkeiten
„unterworfen;  sobald  sie  aber  zur  Fahne  ge-„schworen
  haben,  stehen  sie  unter  dem  MRegi-„ments=
  und  dem  Bataillonsgerichte  und  treten  nur
„dann  erst  in  ihre  vorigen  Civilverhältnisse  zurück,
„wenn  sie  vom  Regimente  rechtmässg  elttlassen  sind.“

Nach  Art.  184  des  Konfkriptlonsgesetzes  vom
29.  März  1812  (Reg.  Bl.  S.  l-  wird  die
Einverleibung  in  das  Milstär  darch  vie  Thatsache
der  Verpflichtung  begründet.

§.  23  des  Gesetzes  vom  15.  Aug.  1828,  die
Militärgerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtssachen
betr.,  verordnet:  „Die  Konskribirten  werden  den
„Militärpersonen  erst  von  dem  Zeltpunkte  an  zuge-„rechnet,
  wo  sie  in  die  Armee  ein  greeihl  und
„den  Militärdiensteid  gelesstet  haben.“

Nach  §.  75  des  Heerergänzungsgesetzes  vom
15.  August  1828  sind  als  Deserteure  diesenigen
zu  behandeln  (und  nach  8.  76  von  den  Militärgerichten
  zu  bestrafen),  welche  nach  vorhergegangener
umständlicher  Bekanntmachung  der  Milttärstrafsesege
auf  dieselben  förmlich  beeidigt  wurden  und
nachher  entweichen.

Endlich  wird  in  den  durch  Ministerialentschließung
  vom  8.  Januar  1810  (Intell.  Bl.  von  Oberbayern
  S.  74  und  75)  auögeschriebenen  a.  h.
Vorschriften,  die  Zustänvigkeit  in  poligeilichen  Strafsachen
  der  Militärpersonen  betr.,  der  Außdruck:  „wirkliche
  Militärpersonen“  durch  den  Zusatz  erläutert:
„welche  den  Diensteid  gelristet  haben.“

Indem  wir  durch  alle  diese  Bestimmungen
        <pb n="466" />
        Zur  Anwendung  der  B.-U.  über  den  Militärstrafgerlchtsstand.  35

darthun  wollen,  daß  es  bei  der  Frage  über  die
Eigenschaft  einer  Militärperson  und  Folgeweise  über
deren  Unterwerfung  unter  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
  lediglich  auf  die  Thatsache,  —  nicht  auf  die
Rechtmäßigkeit,  —  des  Eintrittes  in  die  Armee
vermittelst  der  Ablegung  des  militärischen  Diensteides
  ankomme,  könnte  man  uns  entgegenhalten,
daß,  wenn  im  einzelnen  Falle  die  befragliche  Thatsache
  dem  Prohibitivgesetze  des  S.  4  des  Heerergänzungsgesetzes
  vom  15.  Aug.  1828  zuwiderlaufe,
sie  nach  allgemeinen  Rechtögrundsätzen  nichtig  sei
und  eine  rechtliche  Wirkung  nicht  erzeugen  könne.
Auf  diesen  Einwand  erwidern  wir:  Wohl  ist  in
der  Regel  jedes  verbietende  Gesetz  als  eine  lex
perfecta  in  der  Art  zu  betrachten,  daß  eine  gegen
dasselbe  unternommene  Handlung  ungiltig  ist,  gleichviel
  ob  die  Nichtigkeit  vom  Gesetze  angedroht  wurde
oder  nicht.  Allein  dieser  Rechtssatz  erleidet  eine
natürliche  Ausnahme  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen
mit  der  verbotenen  Handlung  eine  andere,  die
Nichtigkeit  derselben  gerade  ausschließende
Folge  verbunden  ist  1).  Nun  hatte  aber  schon  das
Konskriptionsgesetz  vom  29.  März  1812  Art.  22
und  23  die  Unfähigkeit  zum  Militärdienste  wegen
Verbrechens  gekannt  und  gleichwohl  stellen  nicht
nur  die  militärischen  Strafgesetze  vom  Jahre  1813
Art.  52  (Reg.  Bl.  S.  1067),  sondern  auch  die
Militärdienstvorschriften  vom  Jahre  1823  8.  477
das  rein  militärische  Verbrechen  der  Crschleichung
der  Assentirung  auf,  welches  dadurch  begangen  wird,
daß  Jemand  bei  der  Assentirung  Umstände
verschweigt,  welche  zur  Annahme  bei  dem

1)  *msde  Syst.  des  heut.  roͤm.  Rechts  B.  4  §.  203
S  S  ßnu.  7  552.  Arndt,  Lehrb.  der  Pand.  1.  Abth.
        <pb n="467" />
        36  Zur  Anwendung  der  V.-U.  über  den  Mill#ärstrasgerlchtsstond.

Militär  unfähig  machen,  und  welches  nach
dem  erwähnten  §F.  477  und  gemäß  §.  514  der
Dienstvorschriften  durch  die  Militärgerichte  mit
geschärftem  Arreste  und  mit  Fortweisung  aus  dem
Militäre  mittelst  Laufzettels  bestraft  werden  soll.
Wie  könnte  das  Verbrechen  der  erschlichenen  Assentirung
  als  ein  militärisches  Verbrechen  aufgestellt,
mit  militärischen  Strafen  bedroht  und  der  militärischen
  Strafgerichtsbarkeit  unterworfen  werden,
wenn  die  Einreihung  des  Unfähigen  als  nicht  geschehen
  zu  berrachten  wäre?  Wie  könnte  die  Fortweisung
  des  Unfähigen  vom  Militäre  (vgl.  S§.  577
und  581  der  Dienstvorschriften)  vorgeschrieben  werden,
  wenn  er  die  Eigenschaft  einer  Militärperson
gar  nie  erlangt  hätte?  —

Indem  wir  aus  diesem  Zusammenhange  der
Gesetzgebung  2)  dargethan  haben,  daß  es  nicht  die
Absicht  des  Gesetzgebers  sein  konnte,  die  Einreihung
eines  nach  §.  4  des  Heerergänzungsgesetzes  vom
J.  1828  der  Waffenehre  Unwürdigen  für  ungiltig
zu  betrachten,  stellen  wir  nicht  in  Abrede,  daß
nach  der  Absicht  desselben  8.  4  die  Einreihung
eines  solchen  Unwürdigen  hinterher  reszindirt  werden
müsse.  Allein  auch  hiebei  müssen  wir  behaupten,
daß  eine  solche  Reszission  nur  eK  nunc,  —  nicht
ex  lunc,  —  wirken  könne,  weil  sonst  die  militärische
  und  militärgerichtliche  Bestrafung  der  erschlichenen
  Assentirung,  —  Anfangs  zugelassen,  —  hinterher
  annullirt  würde.

Die  Annahme,  daß  eine  gegen  die  Vorschrift
des  alleg.  §.  4  erfolgte  Einreihung  von  Anfang  an
nichtig  sei,  oder  daß  ihre  spätere  Reszission  rück-2)

  Fr.  21  D.  (1.  3)  lockvile  est,  nisl  tota  lege  perspecka
uns  aliqus  ejus  particula  proposita  jadicare  vel
respondere.  Fr.  26  —  27  ibid.  Non  est  nowum,  ut
Priores  leges  ad  posteriores  trahantur,
        <pb n="468" />
        Zur  Anwendung  der  V.-U.  über  den  Milltärstrafgerichtsstand.  37

wärks  wirke,  ist  aber  nicht  bloß  nicht  vom  Standpunkte
  des  positiven  Gesetzes  aus  zu  rechtfertigen,
sie  würde  auch  zu  den  mißlichsten  Unzukömmlichkeiten
in  der  Anwendung  führen.  Nach  dieser  Theorie
könnte  ein  gegen  die  Vorschrift  des  8.  4  cit.  Eingereihter
  ungestraft  militärische  Verbrechen,  Vergehen
und  Uebertretungen  begehen,  welche  keinen  gemeinstrasbaren
  Bestandtheil  enthalten.  Wäre  er  aber
wegen  solcher  Handlungen  schon  bestraft  worden
und  entdeckte  sich  erst  hinterher,  daß  er  unfähig
war,  in  das  Heer  ausgenommen  zu  werden,  so
müßten  jene  Bestrafungen,  so  weit  es  möglich,
reparirt  werden.  Ferner  könnte  an  einem  solchen
Eingereihten  niemals  das  Verbrechen  der  Widersetzung
  (Art.  317  Th.  1  des  Str.  G.  B.)  begangen
werden  und  wenn  gleichwohl  gegen  ihn  begangene
Widersetzungen  bestraft  worden  wären,  müßten  auch
diese  Strafen  so  weit  es  möglich,  reparirt  werden.

Vornehmlich  diese  praktische  Seite  war  es,
welche  auch  den  Pariser  Kassationshof  zu  der  in
zahlreichen  Arrêts  3)  ausgesprochenen  Jurisprudenz
veranlaßte,  wonach  die  Thatsache  der  Einreihung
allein  die  Eißenscheft  einer  Militärperson  verleiht
und  den  Militärstrafgerichtsstand  begründet,  ohne
daß  die  Unfähigkeit  zur  Einreihung  hieran  etwas
zu  ändern  vermöchte.  —

Eine  weitere  Frage  ist  die  folgende.  Wenn
sich  hinterher  zeigt,  daß  Jemand  gegen  die  Vor-2)

  Chénler,  Golde  des  tribunaux  milit.  t.  I.  p.  267  —  209.
Légrand,  Etudes  sur  la  législ.  milit.  p.  17.
Dalloz,  Dict.  général,  t.  I.  p.  589.  D'eville--neuve
  et  Renard,  Hecueil  géneral  An.  1832.  1.  p.
708  —  710.  Die  Zulassung  einer  Ausnahme  dahin,
daß  sich  ein  trotz  selner  Unfählgkelt  Elngereihter  des
Verbrechens  der  Desertion  nicht  schulolg  machen  könne,
ist  inkonsequent.
        <pb n="469" />
        38  Zur  Anwendung  der  V.-U.  über  den  Mllltaͤrstrafgerichtoͤstand.

schrift  des  §.  4  cit.  eingereiht  wurde,  so  pflegt  die
Einreihung  im  administrativen  Wege  durch  das
Kriegöministerium  reszindirt  zu  werden.  Geht  nunmehr
  in  Folge  einer  solchen  Reszission  die  gegen
den  Eingereihten  bei  dem  Militärgerichte  bereits  anhängig
  gewordene  Untersuchung  an  das  bürgerliche
Strafgericht  über?  Wir  glauben  diese  Frage  verneinen
  zu  sollen.  Der  zunächst  für  den  Civilprozeß
  aufgestellte  Grundsatz:  „Ubi  lis  coepta,  ibi
debet  finiri“  gilt  auch  im  Strafprozesse  und  liegt
daselbst  dem  Gerichtsstande  der  Prävention  zum
Grunde.  )).  Nach  diesem  Grundsatze  verbleibt  eine
Sache  bei  dem  Richter,  bei  welchem  sie  anhängig
geworden,  auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Belangte
späterhin  seinen  Stand  verändert  und  dadurch  unter
eine  andere  Gerichtsbarkeit  kömmt  5).  Es  frägt  sich

4)  Stübel,  das  Kriminalverfahren,  B.  I.  §.  353  S.  175,
176.  Henke,  Handb.  des  Krlminalrechts  B.  IV.
K.  45  S.  291,  Heffter,  Lehrb.  des  Krlminalrechts,
4.  Aufl.  §.  574  S.  517.

5)  Fr.  7  D.  de  jud.  (ö.  1)  Si  quis,  posteaquam  in  jus
vocatus  est,  miles  vel  alterius  lori  esse  coeperit;
In  es  causs  jus  revocandi  forum  non  habebit,  duasi
praeventus.  —  C.  ult.  S.  1  C.  de  in  jus  vocendo
(2.  2).  Cui  libellum  acceplt,  etiamsi  in  aliod
ollicium  translatus  sit,  miles  forie  vel  clericus  factus,
respondeat  omnino  in  primo  foro,  quod  secundum
primam  ejus  conditionem  censetur  competens,  nullam
  habens  lori  prsescriptionem.  —  C.  4  C.  de
veterenis  (12.  47)  Nullus  eorum  (sc.  veteranorum),
dui  sacramentis  inhaerere  desierit,  vel  volens  permiltatur,
  vel  invikus  mililare  cogalur,  seu  stare
judicum  sententils:  quse  non  bis  observalls  latae
fuerint,  nullam  firmitatem  habentibus,  n  isi  forte
reperiatur  ibi  tempore  militiae  coepta  cog
nitio;  tunc  enim  velut  nee  dum  cingulo
deposito  sub  militar!  judice  rem  tractari
finirique  praecipimus;  nisi  Principali  beneliclo
        <pb n="470" />
        Zur  Anwindung  ber  W.  U.  über  den  Milltarstrafgerichtastand.  39

nun  aber,  oh  uscht  an  diesen  allgemeinen  Grundsätzen
  vurch  das  partikuläre  bayerische  Recht  für  den
in  Rede  stehenden  Fall  eine  Abänderung  getroffen
worden  sei,  Die  Verordnung  pom  25.  Juni  1801
(Reg.  Bl.  S,  609)  bestimmt  in  Ziff.  3,  daß,  außer
dem  Folle,  daß  Jemand  ein  Verbrschen  begeht  und,
um  seinem  ordentlichen  Gerichtsstande  auszuweichen,
sich  zum  Milifäre  begibt,  die  gemeinen  Verbrechen
der  Soldaten,  welche  sie  schon  vor  dem  Antritte  pes
Militärstandes  begangen  haben,  bei  den  Militärgerichten
  und  die  währenpd  des  Militärstandes
begangenen  gemeinen  Perbrechen  per  Verabschiedeten
  von  den  Cipilgerichten  behondelt
werden  sollen,  Nach  dieser  Bestimmung  und  nach
dem  Eingange  der  Verordnung,  gemäß  welchem  sie
sich  überhaupt  nur  auf  die  gemeinen  Verbrechen
der  Militärpersonen  bezieht,  ist  vor  Allem  gewiß,
daß  jepenfalls  nicht  in  Bezug  auf  militärische
Perbrechen  und  Vergehen  die  gemginrechtliche  Wirkung
  per  Litispenvenz  beseitigt  wurde,  Dasselbe
lauben  wix  aber  auch  in  Bezus  quf  gemeine
Vrrbnnchen  und  Vergehen,  welche  während  des  Militärstandes
  begangen  wurden,  behaupten  zu  sollen.
Wenn  die  Verordnung  solche  Verbrechen  der  Perabschiedeten
  von  den  Civilsgerichten  behandelt  wissen
will,  so  bezieht  sich  diese  Bestimmung  nur  auf  jene
Fälle,  in  welchen  das  während  des  Dienststandes
begangene  Verbrechen  erst  nach  der  Verabschiedung
  offenbar  wird,  nicht  aber  auch  auf  diejenigen
  Fälle,  in  welchen  ein  solches  Verbrechen
schon  während  des  Milltärstandes  entdeckt
und  die  Untersuchung  wegen  desselben  bei

Specisliter  indulte  quidam  ex  bis  s#se  delendant.
Man  p#gl.  noch  kr.  10  pr.  de  jorisdict.  (2,  1);  cap.
10  X  de  ollic.  leg.  —  Gynper  u.  Schmidtlein,
Jahrb.  B.  II  S.  301,  605.
        <pb n="471" />
        40  Zur  Anwendung  der  B.-U.  über  den  Militärstrafgerlchtsstand.

dem  Militärgerichte  anhänglg  wurde.  Die
Bestimmung  der  nachfolgenden  Ziff.  4  läßt  hierüber
keinen  Zweifel.  Sie  lautet:  „Bei  der  Konkurrenz
„mehrerer  Verbrechen,  welche  schon  vor  oder  während
„dem  Soldatenstande  begangen  wurden,  prävalirt
„nach  den  nämlichen  Grundsätzen  derjenige
„ordentliche  Gerichtsstand,  unter  welchem  der  Ver-„brecher
  sich  zur  Zeit  der  Untersuchung  (d.  i.
„wohl  zweifellos:  zur  Zeit,  da  die  Untersuchung
hängig  wird)  befindet.“  Demnach  spricht  Ziff.  3  der
Verordnung  vom  25.  Juni  1801  nach  ihrem  wahren
Verständnisse  nur  denselben  Satz  aus,  welchen  die
Württembergische  Strafpr.  O.  vom  Jahre  1813
Art.  38  in  deutlicherer  Fassung  folgenderweise  aufstellt:
  „Der  befreite  Gerichtsstand  erstreckt  sich  auch
„auf  Vergehen,  welche  vor  seinem  Eintritte  geschehen
„sind,  wofern  sie  erst  nach  diesem  zur  Unter-„suchung
  kommen.  In  gleicher  Art  erkennt  üuber
„Verbrechen  desjenigen,  der  zur  Zeit  der  Verübung
„derselben  einen  befreiten  Gerichtsstand  anzusprechen,
„zur  Zeit  der  Untersuchung  aber  diese  Befreiung
„verloren  hatte,  das  Gericht,  welches,  von  letzterer
„abgesehen,  zuständig  ist.  )

In  der  That  auch  würde  es  zu  den  mißlichsten
Unzuträglichkeiten  führen,  wenn  eine  bei  dem  Militärgerichte
  eingeleitete  Untersuchung,  in  welcher  vielleicht.
schon  das  erstrichterliche  Erkenntniß  erlassen  wurde,

*)  Die  Schleswig-Holstelnische  Militär  =  Strafgerschtsund
  Proreßordnung  vom  21.  Okt.  1810  verordnet  in
K.  11  Abs.  1:  „Auf  die  Zuständigkelt  bezüglich  elner
„schon  anbängilgen  Untersuchung  hat  der  Elntritt  des
„Beschuldigten  in  den  Dienststand  und  das  gänzliche
„Ausscheiden  aus  dem  Milltärrerhällnisse  keinen  Einfluß.“
  Ebenso  dem  Prinzipe  nach  die  Preuß.  Militürstrafgerichtsordnung
  vom  3.  Aprll  1815  Ah.  II.  S.  S.
5—I11,  11,  15  und  17.
        <pb n="472" />
        Verwelsung  vom  AG  an  das  Kr.=  und  StSö.  41

nunmehr,  da  der  Termin  der  Entlassung  aus  dem
Dienststande  eintritt,  oder  die  gegen  das  Gesetz  erfolgte
  Einreihung  reszindirt  wird,  an  das  bürgerliche
Strafgericht  zur  Fortführung  abgegeben  werden
müßte.  —  N.

Von  appellationsgerichtlichen  Erkenntnissen  anf  Zurüchweisung
  einer  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung
des  Areis-  und  Stadtgerichtes.

In  den  Studien  über  eine  in  obigem  Betreffe
erhobene  Streitfrage,  welche  in  Bd.  15  S.  177  .
unserer  Zeitschrift  mitgetheilt  wurden,  ist  die  Ansicht
  ausgesprochen:  Hat  der  Staatsanwalt  beim
Appellationsgerichte  gegen  den  von  diesem  in  geheimer
  Sitzung  gefaßten  Beschluß,  die  Sache  nach
Art.  61  des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.
1818  in  die  öffentliche  Si,  ung  des  Kreis=  und
Stadtgerichtes  zu  verweisen,  das  nach  Art.  66  Nr.
1  und  6  zustehende  Rechtsmittel  nicht  ergriffen,  so
ist  nun  dem  Beschuldigten  (abgesehen  von  dem
Hinzukommen  neuer  Umstände  oder  Beweise)  das
Recht  erwachsen,  wegen  derselben  That
nicht  vor  das  Schwurgericht  gestellt  zu
werden.  Wenn  sich  nun  gleichwohl  das  Kreisund
  Stadtgericht  nach  gepflogener  öffentlicher  Verhandlung,
  ohne  daß  sich  in  dieser  neue  Umstände
oder  Beweise  ergaben,  für  inkompetent  erachtet,  eine
wiederholte  Verweisung  an  das  Appellationögericht
(in  die  geheime  Sitzung  desselben)  aber  als  unzulässig
  erscheint,  so  ist  in  der  fraglichen  Inkompetenzerklärung
  der  Wirkung  nach  eine  Freisprechung
enthalten,  indem  eine  That,  für  deren  strafrechtliche
Beurtheilung  sich  keine  Kompetenz  eines  Strafgerichtes
  herausstellt,  eben  dadurch  straffrei  werden  muß.
        <pb n="473" />
        42  Verweisung  rom  A.  an  daß  Kr.-  und  Sie.

Wäre  jene  Prämisse  richtig  und  der  Beschuldigte
  wirklich  durch  die  Zurückverweisung  an  das
Kr.=  und  StG.  unter  der  angegebenen  Voraussetz
ung  gegen  eine  spätere  Stellung  vor  das  Schwurgericht
  sichergestellt,  so  müßte  auch  die  gezogene  Folgerung
  eingeräumt  werden.  Allein  die  Annahme
der  Prämisse  unterliegt  erheblichen  Bedenken.

Der  Beschuldigte  kann  aus  der  vom  Staatsanwalte
  nicht  #angefochtenen  Verweisung  vor  das
Kreis=  und  Stadtgericht  das  in  Rede  stehende
Recht  schon  deßhalb  nicht  erwerben,  weil  „Nichter
  wie  Geschworene  lediglich  nach  ihrer  Ueberzeugung
  zu  urtheilen  haben“,  und  weil  „das  Urtheil
der  Richter  in  öffentlicher  Sitzung  nur  auf  das  Ergebniß
  der  öffentlichen  Verhandlung,  nicht  auf  pie
Akten  der  Voruntersuchung,  gebaut  sein  soll“.  Der
Wirkung  nach  würde  aber  das  Urtheil  auf  die  Akten
  der  Voruntersuchung  gebaut,  wenn  man  einem
Verweisungsbeschlusse  die  Wirkung  beilegte,  daß  der
Beschuldigte  nach  demselben  nicht  mehr  vor  das
Schwurgericht  gestellt  werden  könne,  m.  a.  W.  daß
derselbe  nunmehr  zwar  noch  mit  einer  Strafe  belegt
  werden  könne,  die  innerhalb  der  Kompetenz
der  Kreis=  und  Stadtgerichte  liegt,  nicht  aber  mit
einer  schwereren.  Mit  Recht  wird  dagegen  jn  dem
Ausschußprotokolle  der  K.  d.  A,  v,  10.  Aug.  1848
S.  83  bemerkt,  „die  appellatlonsßgerichtliche  Verweisung
  sei  als  kein  förmliches  Urthril,  noch  viel
weniger  als  eine  res  judicata  oder  als  eine  bindende
  Norm  für  das  Stadtgericht  anzusehen;  daher
könne  dieses,  da  sich  in  Ansehung  der  Ungbhängigkeit
  der  Gerichte  die  Annahme  dieser  oder  jener
strengeren  oder  milderen  Rechts-Ansicht  nicht  befehlen
lasse,  demungeachtet  auf  selner  Anschauungs=  oder
Beurtheilungsweise  verharren"“.  —  —  —  Sind  nun
aber  die  Verweisungs-Beschlüsse  für  die  Kreis-und
Stadt-Gerichte  nicht  bindend,  so  können  sse  auch  für  die
        <pb n="474" />
        Verwelsung  vom  AGO.  an  das  Kr.=  und  StG.  43

Appellationsgerichte  nicht  bindend  sein.  Ganz  richtig
  wird  ferner  in  Bd.  15  S.  178  bemerkt,  „nur
in  so  weit  könne  hier  allenfalls  von  einer  verbindenden
  Krast  die  Rede  sein,  daß  nunmehr  das
Kreis=  und  Stadtgericht  die  Sache  in  selner  öffentlichen
  Sitzung  verhandeln  lassen  müsse,  und  sich
nicht  etwa  auf  den  Grund  des  früher  in  geheimer
Sitzung  (von  anderen  Kollegen)  gefaßten  Beschlusses
  der  Verhandlung  entschlagen  dürft“  ).

Noch  entschiedener  spricht  sich  v.  Scheurl  in
seinen  Anmerk.  S.  48  dahin  aus,  „daß  weder  die
Geschworenen  noch  der  Schwurgerichtshof,  noch  das
urtheilfällende  Kreis=  und  Stadtgericht  auch  nur
im  mindesten  an  den  Verweisungsbeschluß  gebunden
oder  dadurch  irgendwie  verhindert  sind,  den  Beschuldigten
  von  Schuld  und  Strafe  ganz  frei  zu
sprechen  oder  doch  nur  eine  geringere,  andererseits
aber  auch  eben  so  wohl  eine  größere  Schuld  und
Strafbarkeit  desselben  anzuerkennen,  als  jener  Beschluß
  vorausgesetzt  hatte“,  und  daß  „demnach
eigentlich  gar  kein  Grund  vorhanden  wäre,  den  Beschuldigten
  oder  dem  Staatsanwalte  gegen  diese
Beschlusse  Rechtsmittel  zu  geben,  da  sie  doch  einer
eigentlichen  Rechtskraft  nicht  fähig  sind“.
„Die  gleichen  Wirkungen“,  bemerkt  Scheurl  sodann
  S.  52,  „seien  den  appellationsgerichtlichen
Verweisungs-Beschlüssen  beizulegen,  wie  den  stadtgerichtlichen.“


Den  Verweisungöbeschlüssen  eine  solche  Rechtskraft
  beilegen,  daß  dem  Angeschuldigten  daraus  ein
Recht  der  fraglichen  Art  erwüchse,  hieße  in  der
That  den  Anklagekammern  einen  Beruf  unterschleben,
  den  sie  nach  dem  Gesetze  nicht  haben  und

1)  Vgl.  bierüber  3.  B.  auch  Höchster  zurhre!  des  ftanz.
Strafprozesses“.  Bern  1850  8.  93  und
        <pb n="475" />
        44  Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  StG.

nach  der  richtigen  Organisation  des  auf  das  Prinzip
  der  Mündlichkeit  gebauten  Strafverfahrens  nicht
haben  können.  Die  Anklagekammern  haben  nicht
den  Beruf,  zu  urtheilen  (juger),  sondern  bloß
zu  entscheiden,  ob  und  vor  welches  Gericht  der  Verdächtige
  vorläufig  zu  stellen  sei.  „Les  arrets
de  renvoi  ne  sont  queindicatils  et  non  attributifs
  de  jurisdiction“  ist  ein  bekannter  Grundsatz
  des  französischen  Prozeßrechtes.  Dieser  Grundsatz
  ist  eine  Konsequenz  des  höheren  Prinzipes,  daß
für  das  Urtheil  lediglich  die  öffentlich  =  mündlichen
Verhandlungen  maaßgebend  seien,  und  eine  Konsequenz
  aus  ihm  ist  die  Unmöglichkeit,  daß  der  Angeschuldigte
  aus  solchen  Beschlussen  ein  Recht  der
fraglichen  Art  erwerben  könne.

Bezeichnend  für  daß  Maaß  rechtlicher  Wirkung
  der  Verweisungs=  oder  Anklagebeschlusse  in
Frankreich  ist  ein  arrét  v.  27.  Febr.  1812,  wonach
  die  Anklagekammer  nicht  darauf  sehen  soll,  ob
ein  zur  Verurtheilung  hinreichender  Beweis  vorhanden
  sei.

Wollte  man  dem  Verweisungsbeschlusse  überhaupt
  eine  so  weit  greifende,  das  Urtheil  bestimmende
Wirkung  beilegen,  so  müßten  die  Voruntersuchungen,
  welche  ja  die  alleinige  Grundlage  der  Verweisungsbeschlüsse
  bilden,  viel  umständlicher,  gründlicher
  und  erschöpfender  eingerichtet  werden,  als
dieses  im  Geiste  des  neuen  Verfahrens  liegt.  Es
müßte  dann  geradezu  alles  Dasjenige  schon  in  die
Voruntersuchung  gezogen  werden,  was  dem  Prinzipe
  und  der  gesammten  Organisation  des  neuen
Verfahrens  gemäß  der  Hauptverhandlung  —  dem
eigentlichen  Beweisverfahren  —  vorbehalten  bleiben
muß,  m.  a.  W.,  die  Voruntersuchung  müßte  dann
nicht  bloß  auf  Herstellung  einer  Wahrscheinlichkeit,
  sondern  der  Gewißheit  ausgehen,  und  das
darauf  folgende  öffentlich  -mündliche  Verfahren
        <pb n="476" />
        Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.-  und  StG.  45

würde  dadurch  eine  leere  Komödie.  Der  Beflimmung
  und  der  Einrichtung  unserer  Voruntersuchung
gemäß  ist  es  es  eine  juristische  Unmöglichkeit,
bloß  auf  die  Voruntersuchungsakten  hin  in  allen
Fällen  mit  Bestimmtheit  auszusprechen,  daß  kein
Schwurgerichtsfall  vorliege.  Aus  dieser  Unmöglichkeit
  folgt  aber  offenbar  die  Nothwendigkeit  des  Gesetzes,
  daß  bei  der  weiteren  Verhandlung  der  Sache
von  dem  materiellen  Inhalte  des  Verweisungs-Erkenntnisses
  abgewichen  werden  dürfe  und  zwar
ohne  Unterschied,  ob  die  Abweichung  zum  Vortheile
oder  Nachtheile  des  Beschuldiglen  gereiche,  und  ebenso
ohne  Unterschied,  ob  sich  nach  dem  Verweisungsbeschlusse
  norn  in  lacto  ergeben  oder  nicht.  Bezüglich
  dieses  letzteren  Punktes  wird  in  Bd.  15
a.  a.  O.  sehr  treffend  bemerkt,  „daß  die  in  Frage
stehende  Rechtskraft  auch  nicht  unter  der  Einschränkung
  anerkannt  werden  dürfe,  wenn  die  öffentliche
Verhandlung  (sei  es,  setzen  wir  hinzu,  in  der
Sigung  des  Unter=  oder  Obergerichtes)  im  Gegenhalte
  zu  den  Akten  der  Voruntersuchung  nichts
Neues  ergeben  hat.  Denn  das  Urtheil  der  Richter
in  öffentlicher  Sitzung  soll  eben  nur  auf  das  Ergebniß
  der  öffentlichen  Verhandlung,  nicht  auf  die
Akten  der  Voruntersuchung  gebaut  seinz  abgesehen
davon,  daß  die  mündlichen  Verhandlungen  viel  verlässigere
  Anhaltspunkte  geben,  als  das  todte  Protokoll:
  daß  also  im  Grund  genommen  niemals
von  einem  völlig  gleichen  Resultate  der
Voruntersuchung  und  der  öffentlichen
Verhandlung  gesprochen  werden  kann““?).

2)  Man  könnte  mit  vollem  Rechte  behaupten,  daß  sich
in  der  ösfentlichen  Verhandlung  jedesmal  novas,
nämlich  neue,  dem  verweisenden,  in  geheimer  Sltzung
und  bloß  auf  die  Voruntersuchungs-Akten  hin  beschließenden
  Gerichte  gänzlich  unbekannte  und  unzugängliche
  Beweismittel  ergeben.
        <pb n="477" />
        46  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.-  und  Ste.

Nach  der  gegentheiligen  Ansicht  ließe  sich  auch
die  Bestimmung  des  Art.  322  des  Ges.  v.  10.  Nov.
1848  nicht  rechtfertigen,  wonach  der  Beschuldigte
wegen  Verbrechens  prozessirt  werden  soll,  wenn
sich  bei  der  Berathung  5)  herausstellt,  daß  die  als
ein  Vergehen  in  die  öffentliche  Sitzung  verwiesene
That  ein  zur  Aburtheilung  durch  das  Kreis=  und
Stadtgericht  geeignetes  Verbrechen  sei.  Denn  auch
in  diesem  Falle  liegt  ein  nach  jener  Ansicht  „rechtskräftiges"")
  Verweisungserkenntniß  vor;  auch  in  diesem
  Falle  könnte  weder  die  zweite  Instanz  (wenn
nämlich  gegen  die  Verweisung  „wegen  Verbrechens“
Berufung  eingelegt  würde,  s.  Sitzungsber.  Bd  II.
H.  2  S.  151  Anmerk.),  noch  der  Kassationshof
mehr  die  „rechtskräftig“  für  ein  Vergehen  erklärte
That  für  ein  Verbrechen  erklären;  auch  in  diesem
Falle  müßte  angenommen  werden,  daß  der  Staat
auf  das  Recht,  den  Verdächtigen  wegen  Verbrechens
  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen,  Verzicht
geleistet,  und  daß  der  Beschuldigte  das  Recht  erworben
habe,  nicht  mehr  wegen  Verbrechens  verfolgt  und  bestraft
  zu  werden.  Ebenso  wäre  nach  der  gegentheiligen
Ansicht  die  Bestimmung  des  Art.  335  unoerklärlich.
Denn  wenn.  Verweisungsbeschlüsse  einer  Rechtskraft
fähig  wären,  wie  könnte  dann  die  Staatsbehörde
dem  Art.  335  gemäß  noch  nach  in  öffentlicher
Sitzung  (des  Kreis=  und  Stadtgerichtes)  verhandester
  Sache,  also  nachdem  sie  gegen  den
Verweisungsbeschluß  nicht  appellirt  hatte,  —  was
ihr  wenigstens  bei  einer  Verweisung  wegen  Verbrechens
  nach  Art.  60  zustand  —,  —  wie  könnte

2)  Won  nora  in  facto  ist  hier  nichts  erwähnt.

4)  Man  wird  ulcht  entgegnen  wollen,  daß  eln  Verwelsungsbeschluß
  wegen  Vergehen  deßhalb  ulcht  rechtskräftig
  werden  könne,  weil  es  gegen  solche  Beschlüsse
nach  Art.  60  keine  Derufung  gibt.
        <pb n="478" />
        Verwelsung  vom  AO.  an  dab  Kr.=  und  StG.  47

die  Staaksbehörke  dann  noch  den  Antrag  stellen,
daß  ver  Beschuldigte  vor  das  Schwurgericht  gestellt
werde  5).  Der  Grund,  warum  der  Angeschuldigte
weder  in  dem  einen  noch  in  dem  anderen  Falle  ein
Recht  auf  geringere  Strafe  erwerben  könne,  liegt
eben  darin,  daß  der  zum  Vorbereitungs=  oder
sog.  Uebergangsstadium  gehörende  Verweisungsbeschluß
  seiner  Natur  nach  bloß  auf  Wahrscheinlichkeitsgründen
  beruht  und  auf  das  Resultat
bes  eigentlichen  Beweis-Verfahrens,  d.  i.  auf  das
Urtheil  keinen  entscheidenden  Einfluß  üben  darf.

st  nun  aber  das  in  Rede  stehende  Recht  des
Beschuldigten  nicht  nur  nicht  begründet,  sondern
sowohl  nach  dem  Geiste  als  nach  ausdrücklicher  Bestimmung
  des  neueren  bayerischen  Strafprozeßrechtes
geradezu  unmöglich,  so  steht  dann  nichts  mehr
im  Wege,  daß  das  Appellationsgericht,  —nun
durch  ein  vom  Staatsanwalt  gegen  die  Inkompetenzerklärung
  des  Kr.  u.  St  G.  ergriffenes  Rechtsmittel
  als  Berufungslnstanz  mit  der  Sache
befaßt  5),  nach  Verhandlung  in  öffentlicher  Sitzung,

*)  Der  Urt.  335  kann  doch  wohl  nichi  so  lnterpretirt
werden,  daß  er  sich  bloß  auf  den  Fall  einer  Verwelsung
  wegen  Vergehens  beziehe.  Zu  dieser  Interpretatlon
  würde  aber  die  gegentheilige  Ansicht  mit
ihrer  Rechtskraft  der  Verwelsungsbeschlüsse  gelangen,
wenn  sle  nämlich  zu  solcher  Rechtskraft  dle  Mögllchkeltder
  Anfechtung  jener  Beschlüsse  für  nothwendig  hlelte.

6)  In  einem  an  den  obersten  Gerschtsbof  gelangten  Rechtsfalle
  hatte  das  Kr.  u.  StG.,  In  dessen  öffentliche  Sitzung
dle  Sache  nach  Art.  61  rerwiesen  worden,  selner
Inkompetenzerklärung  die  Folge  elner  nochmallgen
Verwelsung  an  des  AGO.  als  Anklagekammer  gegeben,
  und  von  dleser  wurde  nun  wirklich  nach  wiederholter
  Berathung  die  Ansicht  des  Kreis=  und  Stadtgerschts
  gebllligt  und  die  Verweisung  an  das  Schwurgericht
  ausgesprochen.  Die  hiegegen  von  dem  Angeschuldigten,
  wegen  des  Widerstreltes  mit  dem  früheren
        <pb n="479" />
        48  Erbschaftskauf.  Lex  Anastasiansabweichend

  von  der  Ansicht  der  appellationsgerichtlichen
  Anklagekammer,  die  rechtliche  Ileberzeugung
gewonnen  hat,  daß  der  fragliche  Fall  wirklich  ein
Schwurgerichtsfall  sei,  —  den  Beschuldigten
vor  das  kompetente  Schwurgericht  verweise
  7).  Wollte  man  hiegegen  vielleicht  einwenden,
es  sei  doch  unstatthaft,  daß  sich  2  Abtheilungen
eines  und  desselben  Appellationsgerichtes  einander
kontrajudiziren  resp.  eine  die  andere  reformire,  —  so
muß  darauf  erwiedert  werden,  daß  zwischen  einer  in
geheimer  Sitzung  und  bloß  auf  die  Voruntersuchungs-Akten
  hin  beschließenden  Anklagekammer
und  einem  Gerichte,  welches  seinen  Spruch  auf  die
in  öffentlicher  Sitzung  gepflogenen  Verhandlungen
baut,  ein  großer  Unterschied  ist.

(Schluß  folgt.)

Klittheilung  aus  der  Praris.
Erbschaftskauf.  Lex  Anastasians.
Die  Vorschriften  der  lex  Anastasiana  sind

auf  den  Kauf  einer  Erbschaft  nicht  anzuwenden.
OA#E.  vom  27  Dez.  181.  Nr.  671  3½/26.

Ausspruche  an  den  obersten  Gerichtshof  gebrachte
Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  von  diesem,  weil  Verweisungserkenntulsse
  nur  vorbereltende  Anordnungen
der  Gerichte  selen.  .  ...  für  unbegründet  erachtet.
Vgl.  Sigzungsberichte  Bd.  II  H.  2  S.  176.

Eine  Kritik  des  in  Bd.  15  S.  152  angezogenen  arrét
v.  28.  April  1812,  sowie  ein  Eingehen  auf  das  franz3ösische
  Prozeßrecht  liegt  nicht  in  unserer  Absicht  und
in  dem  Zwecke  der  vorstehenden  Exörterung.

7

Redaktenr:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="480" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungsblatt  Nr.  4.  März  1851.

Unter  die  Kompetenz  der  Appellationegerichte  bei
Berufungen  gegen  die  Schähung  zum  Zwecke  der
Handlohnssirirung.

(Art.  11,  Nr.  4.  Ubs.  3Z  des  Gesetzes  v.  4.  Junt  1818.)

Es  sind  bereits  mehrere  Fälle  vorgekommen,
in  welchen  bei  Schätzungen,  die  zum  Zwecke  der
Handlohnsfirirung  vorgenommen  wurden,  die  gegen
die  Entscheidung  der  Schätzer  nach  Art.  11,  Nr.  4,
Absatz  3  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1818,  die  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablösung  der  Grundlasten
betr.,  an  das  Appellationsgericht  ergriffene  Berufung
wegen  vermeintlicher  Inkompetenz  des  AG.  von  dort
abgewiesen  worden  ist.

Zur  Rechtfertigung  dieser  Inkompetenzerklärung
wurden  folgende  Gründe  angeführt:  „Nach  Art.  11,
Nr.  4,  Abs.  3  des  alleg.  Gesetzes  begründe  eine
Schätzung  nur  dam  die  Kompetenz  des  App.-Gerichts,
  als  Berufungs-Instanz,  wenn  eine  solche
Schätzung  unter  Hinweisung  auf  diesen  Artikel  11,
Abs.  4  in  diesem  Gesetze  vorgeschrieben  sei.  Es
handle  sich  aber  im  vorliegenden  Falle  blos  um  die
Firirung  des  Handlohns,  und  bei  der  Handlohnsfirirung
  ist  nach  Art.  15  a.  a.  O.  keine  Schätzung
unter  Hinweisung  auf  den  Art.  11,  Abs.  4  des  Gesetzes
  vorgeschrieben,  sondern  die  Handlohnsfirirung

XVI.
        <pb n="481" />
        50  FHandlohnsfirirung.  Schätzung.  Berufung.

richte  sich  nach  früheren  Verordnungen.  Es  verordne
  zwar  der  Art.  15,  Abs.  3  des  Gesetzes,  daß
sich  die  Art  der  Festsetzung  der  Besitzveränderungs-Reichnisse
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  19.  Juni  1832,  die  Firkrung  und  Ablösung
des  Handlohns  und  anderer  unständiger  Besitzveränderungs-Gefälle
  des  Staates  betr.,  zurichten  habe,
und  auch  die  Instruktion  zu  dem  Grundlasten-Ablösungs-Gesetze
  weise  im  S.  12,  Abs.  3  auf  die  Verordnung
  vom  19.  Juni  1832  8.  5  hin,  nach  welcher
  in  gewissen  Fällen  auch  bei  der  Handlohnsfirirung
  eine  Schätzung  elnzutreten  habe.  Allein
der  §.  5  jener  Verordnung  sei  nur  für  die  Besitzveränderungsfälle
  des.  Stgats  gegeben,  und  rede
nur  von  einer  Schätzung  von  Amtswegen,  während
das  Gesetz  v.  4.  Juni  1818  eine  Schätzung  bei
Firirung  des  Handlohns  in  der  im  Art.  11  Abs.  4
dieses  Gesetzes  ausgedrückten  Art  und  Weise  nicht
vorschreibt,  und  auch  auf  den  Art.  11,  Abs.  4  nicht
hinweise,  eine  dieser  Gesetzstelle  entsprechende  Schätzung
  nicht  verordne,  wie  dieses  im  Art.  5,  Abs.  3
ausdrücklich  geschehen  sei,  wodurch  der  Art.  1I,
Abs.  4  einschränkend  erläntert  werde.  Das  Gesetz
v.  4.  Juni  1848  sei  also,  in  soweit  es  die  Kompetenz
  des  App.-Gerichts  gegen  die  Entscheidung  der
Schätzer  als  Berufungsinstanz  ausspreche,  nach  obigen
  Erörterungen  und  im  Hinblicke  auf  Art.  19
offenbar  ein  Ausnahmegesetz  und  dürfe  nicht  ausdehnend
  interpretirt  werden.  Da  hiernach  die  Kompetenz
  des  App.-Gerichts  als  Berufungsinstanz  in
Firationssachen  nur  bei  solchen  Schätzungen  begründet
  sei,  welche  in  dem  Gesetze  unter  Hinweisung
auf  den  Art.  11  Abs.  4  vorgeschrieben  seien,  dieses
aber  bei  Handlohnsschätungen  nicht  der  Fall  sei,
so,  habe  die  Berufung  wegen  Mangels  der  Kompetenz
  abgewiesen  wetden  müssen.“

Diese  Ansicht  dürfte  jedoch  als  richtig  nicht  zu
        <pb n="482" />
        Handlohnsfirirung.  Schätzung.  Berufung.  51

erachten  sei.  Gegenüber  der  die  Regel  bildenden
Zuständigkeit  der  Distriktspolizeibehörden  und  Rentämter,
  sodanm  der  Kreisregierungen,  K.  d.  J.  (Trt.
19  des  Grundlast  bes),  erscheint  die
Kompetenz  der  Gerichte  in  Gegenständen  der  Grundlastensirirung
  allerdings  nur  als  eine  exzeptionelle,
welche  ausschließlich  nur  auf  diejenigen  Fälle,  in
welchen  sie  vom  Gesetze  ausdrücklich  festgesetzt  wurde,
zu  beschränken  ist,  indem  dergleichen  Ausnahmegesetze
  der  strengsten  Auslegung  unterliegen.

Als  Gegenstand  der  Firirung  bezeichnet  der
Art.  8  alle  ncht  durch  Abschnitt  II  dieses  Gesetzes
aufgehobenen  unständigen  Gefälle  und  Zehenten,
dann  alle  Besitzänderungsabgaben,  mit  dem  Beisügen,
  daß  alle  bereits  rechtsgültig  bestehenden,  oder
vor  der  amtlichen  Behandlung  zu  Stande  kommenden
  Firationen  oder  Umwandlungen  von  Frohnen
und  Grundgefällen  in  Kraft  bleiben.  Die  Art.  9
bis  14  handeln  hauptsächlich  von  der  Zehentfirirung;
dasjenige  aber,  was  im  Art.  11,  Nr.  4  bezüglich
der  Schätzungen  vorgeschrieben  ist,  bezieht  sich,  wie
die  Worte  im  Eingange  dieser  Gesetzstelle  ausdrücklich
  zu  erkennen  geben,  nicht  blos  auf  Zehent-Schägungen,
  sondern  auf  „diese,  wie  alle  übrigen
  in  dem  (gegenwärtigen)  Gesetze  vorgeschriebenen
  Schätzungen.“  Es  kann  hiernach
  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die  im  dritten
und  letzten  Absatze  a.  a.  O.  enthaltene  Bestimmung,
wonach  gegen  die  Entscheidung  der  Schätßzer  eine
Berufung  an  das  Appellationsgericht  binnen  14
Tagen  gestattet  ist,  in  demselben  Umfange,  nämlich
in  Bezug  auf  alle  im  Gesetze  vorgeschriebenen
Schätzungen  zu  verstehen  sei.

In  Ansehung  der  Besitzänderungs-Reichnisse
(Handlohn,  Leibgeld  u.  dgl.)  verfügt  der  Art.  15
Abs.  3,  daß  sich  die  Art  deren  Festsetzung  nach  den
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1832,
        <pb n="483" />
        52  Handlohnsfirirung.  Schätzung.  Berufung.

die  Firirung  und  Ablösung  des  Handlohns  und
anderer  unständiger  Besitzveränderungs-Gefälle  des
Staats  betr.,  und  den  darauf  bezüglichen  Erläuterungsreskripten
  richte;  wobel  auch  noch  bestimmt
wurde,  daß  die  in  der  Finanz-Ministerial-Entschließung
  vom  29.  Dezember  1834  festgesetzten  Durchschnittsjahre
  vom  Jahre  1810  an  zurückgezählt
werden  sollen.

Die  in  Bezug  genommene  Verordnung  v.  19.
Juni  1832  (Reg.-Bl.  S.  389)  unterscheidet  im  §.
4  zwei  Fälle,  je  nachdem  a)  das  Besitzveränderungs-Reichniß
  immer  nach  einerlei  Procent  erhoben
wird,  —  hier  hat  (nach  Abs.  1)  die  Firation  bloß
dem  Betrage  nach  unbedenklich  statt;  —  oder  b)
wenn  das  Handlohn  im  Procent-Maaße  und  der
Anfallsnorm  wechselt.  —  hier  soll  entweder  ein  Turnus
nach  festen  Zeitabschnitten  und  bestimmten  Größen,
oder  wenigstens  ein  fires  Quantum,  welches  bei
jeder  Besitzveränderung,  ohne  Unterschied  ihrer  Ursache,
  unverkürzt  zu  entrichten  ist,  festgesetzt  werden.
Der  folgende  §.  5  enthält  folgende  Bestimmungen:

„Die  Grundlage  zu  dieser  Festsetzung  liefern
die  jeden  Orts  nach  Vertrag,  Gesetz,  oder  rechtsgültigem
  Herkommen  bestehenden  Anfalls-Verhältniße
  und  Procento-Maaße.“

„Wo  diese  in  allen  Fällen  dieselben  sind  (8.  4
Abs.  1.),  geschieht  die  Bestimmung  des  Firums
nach  dem  Durchschnitte  der  drei  letzten  Schätzungen,
insofern  solche  noch  ermittelt  werden  können,  sonst  aber
der  zwei  letzten,  bei  deren  Abgang  nach  der  bekannten
  letzten,  und  wenn  gar  keine,  oder  nur  unregelmäßige,
  mangelhafte,  daher  unanwendbare  Schätungen
  vorhanden  sind,  auf  den  Grund  einer  hiezu  besonders
  von  Amtswegen  zu  veranstaltenden  neuen
Schäßtung  nach  Lage  der  Güter  in  ihrem  belasteten
Zustande.“

„Wo  das  Handlohn  im  Procento-Maaß  und
        <pb n="484" />
        Handlohnsstrirung.  Schätzung.  Berufung.  53

Anfallsnorm  wechselt  (SF.  4.  Abs.  2.),  wird  das
Firum  und  der  Turnus  aus  dem  Durchschnitte  aller
Handlöhne  berechnet,  welche  das  treffende  Gut
nach  Ausweis  der  vorhandenen  Rechnungen  abgeworfen
  hat,  mit  Rücksicht  auf  den  Zeitraum,  binnen
  welchem  solche  angefallen  sind.“

Weil  jeroch  diese  Ermittelungsweise,  zumal
wo  es  an  verlässigen  Rechnungen  gebricht,  ihre
Schwierigkeiten  hat,  und  ein  einfacheres  Auskunftsmittel
  in  der  gemeindlichen  Handlohnsfirirung,  von
welcher  die  Fin.-Min.-Entschließung  v.  29.  Dezember
  1834  (Geret  Verordn.-Samml.  Bd.  18.  S.
177.)  handelt,  gefunden  wurde,  so  hat  das  Gesetz
v.  4.  Juni  1818  auch  diesen  einfachen  Ablösungsmodus
  adoptirt,  nur  mit  der  näheren  Bestimmung,
daß  die  20  Durchschnittsjahre  von  1840  an  rückwärts
  gezählt  werden  sollen.  (ef.  die  Instr.  v.
17.  Juni  1818  zum  Vollzuge  des  Ablösungsgesetzes
S.  14.  Reg.-Bl.  S.  659  und  660.)

Da  nun  das  Gesetz  v.  4.  Juni  1818  im  Art.
15  Abs.  3  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  sich  die  Art
der  Festsetzung  der  Besitzänderungs-Reichnisse  nach
den  Bestimmungen  der  Verordn.  v.  19.  Juni  1832
richtet,  und  diese  Verordn.  im  §.  5  Abs.  2  ausdrücklich
  verfügt,  daß  unter  der  daselbst  bezeichneten
  Voraussetzung  zum  Zweck  der  Handlohnsfirirung
  eine  neue  Schätzung  veranstaltet  werden  soll,
so  hat  das  alleg.  Gesetz  gerade  dadurch,  daß  es
diese  Verordnung  als  Norm  für  die  Firirung  der
Besitzänderungs-Reichnisse  aufstellte,  von  selbst  auch
die  nach  dieser  Verordnung  für  den  bezeichneten
Fall  erforderliche  Schägung  vorgeschrieben,  ohne
daß  es  deßfalls  erst  noch  einer  speziellen  Erwähnung
  bedurfte,  welche  bei  der  geschehenen  Hinweisung
  auf  jene  Verordnung  nicht  nur  überflüssig,
sondern  auch  für  die  Abfassung  des  Art.  15,  Abs.  3
beschwerlich  gewesen  wäre.
        <pb n="485" />
        54  Handlohnsstrirung.  Schätzung.  Berufung.

Von  selbst  aber  versteht  es  sich,  daß  die  im
Art.  11  unter  Nr.  4  enthaltenen  Bestimmungen,
welche  für  alle  in  dem  Gesetze  vorgeschriebenen
Schätzungen  gegeben  si  sind,  auch  bei  der  von  diesem
Gesetze  durch  die  Bezugnahme  auf  die  V.  v.  19.
Juni  1832  in  dem  dort  bezeichneten  Falle  vorgeschriebenen
  Schätzung  in  Anwendung  kommen  mussen,
  zumal  da  die  Verordnung  selbst  über  die  Art
und  Weise  der  vorzunehmenden  Schätzung  nichts
enthält,  und  wenn  sie  auch  hierüber  abweichende
Vorschriften  enthielte,  diesen  durch  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  I.  c.  derogirt  worden  sein  würde.

Es  kann  daher  daraus,  daß  im  Art.  5,  Abs.  3
ausdrücklich  auf  Art.  11,  Nr.  4  hingewiesen  ist,
kein  Argument  gegen  die  Anwendbarkeit  der  in  letzterer
  Gesetzstelle  enthaltenen  Bestimmungen  auf
Handlohnsschätzungen  abgeleitet  werden,  denn  auch
diese  sind  durch  das  Ablösungsgesetz  zu  Folge  der
Hinweisung  auf  die  Verordnung  v.  19.  Juni  1832
für  den  dort  erwähnten  Fall  gleichfalls  vorgeschrieben,
  und  wenn  beabsichtigt  gewesen  wäre,  die  Anwendung
  der  im  Art.  11,  Nr.  4  enthaltenen  Bestimmungen,
  insonderheit  die  gegen  die  Entscheidung
der  Schätzer  an  das  Appellationsgericht  gestattete
Berufung,  bei  Handlohnsschätzungen  auszuschließen,
so  würde  sich  das  Gesetz  nicht  so  allgemein,  wie
geschehen,  ausgedrückt  und  von  allen  darin  vorgeschriebenen
  Schätzungen  gesprochen  haben,  sondern
es  hätte  in  Ansehung  der  Handlohnsschätzungen
eine  Ausnahme  gemacht  und  angeordnet  werden
müssen,  daß  die  Berufung  an  die  Kreisregierung  zu
richten  sei.

Völlig  irrelevant  ist  der  Umstand,  daß  die
Verordnung  vom  19.  Juni  1832  ursprünglich  nur
für  die  Firirung  der  Handlohns=  und  anderer  unständiger
  Besitzueränderungs:  Gefälle  des  Staats
gegeben  wurde,  denn  da  das  Ablösungsgesetz  auch
        <pb n="486" />
        Handlohnsfixirung.  Schätzung.  Derufung.  55

dle  Fixirung  der  im  Eigenthum  der  Privaten,  der
Stiftungen  und  Kommunen  befindlichen,  durch  dieses
  Gesetz  nicht  aufgehobenen  Grundgefälle,  beziehungsweise
  unständigen  Gefälle  und  Besitzveränderungs-Abgaben
  befiehlt  (Art.  7  und  8),  und  in
Ansehung  der  letzteren  vorschreibt,  daß  sich  die  Art
der  Festsetzung  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
  vom  19.  Juni  1832  und  den  dgrauf  bezüglichen
  Erläuterungs-Reskripten  zu  richten  habe,  so
hat  es  diese  Bestimmung  eben  hierdurch  auch  auf
die  Handlohns=  und  anderen  unständigen  Besitzveränderungs-Gefälle
  der  Privaten,  der  Stiftungen
und  Kommunen  für  anwendbar  erklärt.

Endlich  kann  auch  dem  Umstande,  daß  die
Verordnung  v.  19.  Juni  1832  im  F.  5,  Abs.  2
von  einer  von  Amtswegen  zu  veranstaltenden
neuen  Schähung  spricht,  kein  entscheidenres  Gewicht
beigelegt  werden.  Nach  Art.  19  des  Ablösungsgesetzes
  wird  die  Firirung  der  Grundlasten  von  den
Distrikts-Polizeibehörden  in  Gemeinschaft  mit  den
Rentämtern  pon  Amtswegen  im  summarischen  Verfahren
  vollzogen.  Das  Nähere  des  Verfahrens
sollte  durch  eine  Instruktion  normirt  werden,  welche
am  17.  Junl  1848  erlassen  wurde  (Reg.-Bl.  S.
679.).  Nach  §.  1  dleser  Instruktson  erfolgt  die  gesetzlich
  gebotene  Firfrung  aller  unständigen  Grundlasten,
  sie  mögen  dem  Staate  oder  Privaten,  Stiftungen
  und  Kommunen  zu  leisten  sein,  entweder
1)  im  Wege  des  freiwilligen  llebereinkommens,
(was  nach  8.  3  der  Instr.  auch  ohne  amtliche  Mitwirkung
  geschehen  kann)  oder  2)  quf  Betreiben
des  einen  oder  anderen  Theiles.  Wird  nun  die  amtliche
  Firirung  von  einem  oder  dem  anderen  Theile
betrieben,  so  ist,  wie  S.  4  der  Instr.  vorschreibt,
vor  Allem  festzustellen,  in  welchen  Punkten  beide
Theile  bereits  übereinstimmen,  dann  in  weschen  Ansorderungen
  oder  Zugestänrnissen  sie  von  einander
        <pb n="487" />
        56  Handlohnsfirtrung.  Schätzung.  Berufung.

abweichen.  Zur  Beseitigung  dieser  Differenzpunkte
hat  sodann  die  Distrikts-Polizeibehörde  gemeinschaftlich
  mit  dem  Rentamte  die  dem  Gesetze  entsprechenden
  Anordnungen  zu  treffen.  Diese  Behörden
  haben  hiebei,  wie  sich  das  Gesetz  wörtlich  ausdrückt,
  von  Amtswegen  zu  verfahren,  mithin
Alles,  was  zum  Zwecke  der  Firirung  erforderlich
ist,  aus  eigener  Thätigkeit  vorzunehmen  und  anzuordnen,
  ohne  erst  deßhalb  besondere  Anträge
der  Parteien  abzuwarten  oder  sich  dadurch  beengen
zu  lassen.  Es  haben  daher  diese  Behörden  auch
von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  behufs  der  Handlohnsfirirung,
  unter  den  in  der  Verordnung  vom
19.  Juni  1832  bestimmten  Voraussetzungen,  die
Nothwendigkeit  gegeben  sei,  eine  neue  Schätzung  zu
veranstalten,  und  sie  haben  selbst  in  dem  Falle,
wenn  sich  die  Interessenten  über  dieses  Auskunftsmittel
  vereinigen,  da  einmal  die  amtliche  Firirung
begehrt  wurde,  immerhin  die  erforderlichen  Veranstaltungen
  zur  Vornahme  der  Schätzung,  auf  die
den  Vorschriften  des  Art.  11,  Nr.  4  des  Ablösungsgesetzes
  entsprechende  Weise,  von  Amtswegen  zu
treffen.  Die  Schätzung,  sie  mag  nun  in  Folge
eines  amtlichen  Beschlusses  oder  auf  den  Grund
einer  Uebereinkunft  der  Interessenten  geschehen,  ist
daher  im  Sinne  des  Gesetzes  immer  als  eine  von
Amtswegen  veranstaltete  Schätzung  zu  betrachten,
  und  sie  kann  auch  immer  nur  in  der  im  Art.
11,  Nr.  4  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Art  und
Weise  vorgenommen  werden.  Die  Anwendung  dieser
  Vorschriften  ist  daher  in  dem  Falle,  für  welchen
die  Verordn.  v.  19.  Juni  1832,  8.  5,  Abs.  2  eine
von  Amtswegen  zu  veranstaltende  Schätzung  vorschreibt,
  keineswegs  ausgeschlossen.

Jeder  etwaige  Zweifel  hiegegen  wird  endlich
durch  den  klaren  Inhalt  der  alleg.  Instruktion  beseitigt,
  in  welcher  §.  12,  Abs.  3,  unter  Bezugnahme
        <pb n="488" />
        Verrelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  StO.  57

auf  den  im  Abs.  2  wörtlich  wiederholten  Inhalt
des  §.  5  jener  Verordnung  auödrücklich  gesagt  ist:

„Wie  bei  solcher  neuen  Schätzung  zu  verfahren
  sei,  ist  im  Art.  11  Nr.  4  des  Gesetzes  bestimmt,
und  im  §.  9  oben  erörtert  worden.“

Im  §.9  Abs.  2  heißt  es  aber  wörtlich,  wie  folgt:

„Glaubt  nun  ein  Betheiligter  nachweisen  zu
können,  daß  es  dem  Ergebniß  der  Schätzung  an
richtigem  inneren  Zusammenhange  fehle,  so  steht  es
ihm  frei,  auf  gerichtliche  Verwerfung  derselben
anzutragen,  in  welchem  Falle  sodann  das
Weitere  den  Gerichten  zusteht.“

Die  Inkompetenzerklärung  des  Appellationögerichts
  dürfte  sonach  in  keiner  Hinsicht  gerechtfertigt
sein  und  es  muß  bei  der  in  diesen  Blättern  (Bo.
XV,  S.  413)  bereits  angedeutelen  hohen  Wichtigkeit
  des  Gegenstandes,  sowie  im  Interesse  des  materiellen
  Rechtes  aufrichtig  bedauert  werden,  daß
dergleichen  Aussprüche  schon  häufig  vorgekommen
sind,  zumal  da  hiegegen  an  den  obersten  Gerichtshof
  erhobene  Beschwerden  keine  Abhülfe  gefunden
haben,  beziehungsweise  finden  können,  weil  bei  demselben
  die  Ansicht  herrscht,  daß  eine  Beschwerdeführung
  an  die  dritte  Instanz  in  Grundlasten-Fi-Frirungs-Sachen
  gesetzlich  unstatthaft  sei").  luck

Glü

Von  appellationsgerichtlichen  Erkenntnissen  auf  Durüchweisung
  einer  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung
des  reis  -  und  Stadtgerichtes.

(Schluß.)

Sowenigein  von  einem  Appellationsgerichte  resp.
einer  Anklagekammer  gefaßter  Verweisungsbeschluß
für  das  Erkenntniß  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
maaßgebend  ist,  ebensowenig  kann  er  für  die  recht-*“)

  S.  Bb.  XV.  S.  308  und  412  dleser  Vlätter.
        <pb n="489" />
        58  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  Ste.

liche  Ueberzeugung  des  zum  Urtheilen  berufenen
appellationsgerichtlichen  Senates  maaßgebend  sein.
Auch  hier  ist  die  Bemerkung  am  Platze,  daß  „im
Grund  genommen  niemals  von  einem  völlig  gleichen
Resultate  der  Voruntersuchung  und  der  öffentlichen
Verhandlung  gesprochen  werden  könne.“  Es  kann
also  hier  gar  nicht  von  einem  Widerspruche  zwischen
2  gleichartigen  und  koordinirten  Abtheilungen
eines  und  desselben  Gerichtes  bei  gleichen  Voraussetzungen
  die  Rede  sein;  die  Voraussetzungen
für  die  frühere  Verweisung  vor  das  Kreis=  und
Stadtgericht  sind  vielmehr  ganz  andere,  als  die  für
die  spätere  Verweisung  vor  das  Schwurgericht;  dort
nämlich  dienten  als  Grundlage  lediglich  die  Voruntersuchungsakten,
  hier  dagegen  die  in  öffentlicher
Sitzung  gepflogenen  Verhandlungen;  ja  man  könnte
nach  Obigem  füglich  sagen,  die  in  Rede  stehende  Abweichung
  sei  durch  das  Ergebniß  von  novu  (nämlich
  die  der  öffentlich  =  mündlichen  Verhandlung
eigenthümlichen  Beweismittel)  motivirt.

Fragt  man  endlich,  wie  es  möglich  sei,  daß
eine  zum  Urtheilen  (in  II.  Instanz)  berufene  Abtheilung
  des  Appellationsgerichts  schließlich  einen  Verweisungs=
  oder  Anklagebeschluß  statt  eines  Urtheiles
erlasse,  sich  also  quasi  aus  einem  erkennenden  Gerichte
  in  eine  Anklagekammer  verwandle,  —  so  verweisen
  wir  zur  Antwort  auf  das  Gesetz  v.  10.
Nov.  1818  Art.  335,  nach  welchem  sich  ebenfalls
das  Gericht  der  II.  Instanz  unter  den  dork  angegebenen
  Voraussetzungen  gleichsam  breri  manu  in
eine  Anklagekammer  umwandelt.

Hiegegen  wird  man  vielleicht  einwenden,  daß
der  Fall  des  Art.  335  doch  ein  von  dem  vorliegen,
den  ganz  verschiedener  sei,  daß  nämlich  1)  in  jenem
Falle  dem  zu  fassenden  Anklagebeschlusse  kein  appellationsgerichtliches
  Erkenntniß  auf  Verweisung  vor
das  Kreis=  und  Stadtgericht  vorausgegangen  sei,
        <pb n="490" />
        Verweisung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  StO.  59

wie  in  diesem  Falle,  und  daß  2)  in  jenem  Falle
die  Beschwerde  (der  Staatsbehörde)  darauf  gerichtet
  sei,  daß  die  That,  welche  den  Gegenstand  der
Verhandlung  (vor  dem  Kreis-  und  Stadtgerichte)
gebildet  hat,  vor  das  Schwurgericht  gehöre,  —
während  in  diesem  Falle  die  Beschwerde  des  Staatsanwaltes
  gerade  umgekehrt  darauf  gerichtet  sei,
daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht  unrichtigerweise
die  That  für  einen  Schwurgerichtsfall  angesehen
und  sich  deßhalb  für  inkompetent  erklärt  habe;  m.
a.  W.  die  Beschwerde  habe  in  jenem  Falle  den
Zweck,  daß  das  Appellationsgericht  nicht  judizire,
sondern  bloß  Anklage  beschließe,  in  diesem,  daß  es
nach  Art.  337  judizire,  nicht  aber  anklage.

Hierauf  ist  kurz  Folgendes  zu  erwiedern.  Der
erste  Unterschied  ist  nach  dem  bereits  oben  Bemerkten
  ein  rechtlich  ganz  unerheblicher.  Der  vorgängige
Beschluß  auf  Verweisung  vor  das  Kreis=  und
Stadtgericht  ist,  wie  gezeigt,  durchaus  kein  Hinderniß
  für  die  spätere  Verweisung  vor  das  Schwurgericht.

Was  den  zweiten  Unterschied  betrifft,  so  wird
es  genügen,  darauf  hinzudeuten,  daß  ja  die  Gerichte
in  der  materiellen  Beurtheilung  der  ihnen  vorliegenden
  Fälle  überall  nicht  durch  die  Anträge  des
Staatsanwaltes  gebunden  sind,  daß  sie  ebensowohl
ein  größeres  wie  ein  kleineres  Verbrechen,  als  der
Staatsanwalt  will,  annehmen  und  danach  sprechen
können.  Ebenso  wie  das  Gericht  gegen  den  Antrag
der  Staatsbehörde  die  Sache  für  eine  nicht  vor
das  Schwurgericht  gehörige  erklären  und  sodann
pracmissis  praemittendis  bas  angefochtene  Erkenntniß
  des  Kreis=  und  Stadtgerichts  bestätigen  kann,  —
ebenso  kann  das  Gericht  gegen  (oder  ohne  hierauf
gerichteten)  Antrag  des  Staatsanwalts  die  Sache
auch  für  einen  Schwurgerichtsfall  erklären  und  demgemäss
  Anklage  und  Verweisung  beschließen.  Hätten
  wir  auch  nicht  den  Art.  335,  so  wäre  unsere
        <pb n="491" />
        60  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  StG.

Ansicht  gewiß  derjenigen  vorzuziehen,  welche  in  dem
Ausspruche  des  Appellationsgerichtes,  daß  der  fragliche
  Fall  ein  Schwurgerichtsfall  sei,  ein  freisprechendes
  Erkenntniß  erblicken  will.  Diese  beruht,  wie
gezeigt,  auf  der  unrichtigen  Annahme  des  mehrerwähnten
  Rechtes  des  Beschuldigten,  während  unsere
  Ansicht  sowohl  dem  Geiste  als  den  ausdrücklichen
  Bestimmungen  des  neueren  Prozeßrechtes  vollkommen
  entspricht.  Jene  Ansicht  beschuldigt  den
Gesetzgeber  einer  Lücke  in  seinem  Werke,  die  unsere
findet  ebenso  wenig  eine  Lücke,  wie  der  Referent
im  I.  Ausschusse  der  Kammer  der  Reichsräthe  (v.
Maurer)  „über  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  die
Revision  des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1818
betr.,  S.  31.,  welcher  „die  bereits  gegebenen  Vorschriften
  für  ausreichend  hält.“  Wollte  der  Gesetzgeber
  überhaupt  eine  für  den  vorliegenden  Fall
maaßgebende  Bestimmung  aufstellen,  so  könnte  sie
gewiß  in  keinem  Falle  darin  bestehen,  daß  die  Untergerichte
  sich  nicht  mehr  für  inkompetent  erklären
dürften,  sobald  eine  Sache  vom  Appellationsgerichte
an  sie  verwiesen  worden,  —  sondern  sie  könnte  einzig
  und  allein  darin  bestehen,  daß  das  Appellationsgericht
  ausdrücklich  ermächtigt  werde,  eine
Sache  vor  das  Schwurgericht  zu  verweisen,  wenn
auch  früher  die  appellationsgerichtliche  Anklagekammer
  die  Verweisung  vor  das  Kreis=  und
Stadt=  Gericht  beschlossen  hatte,  —  welche  Bestimmung
  etwa  als  eigener  Artikel  unmittelbar  an  den
Art.  335  angereiht  werden  möchte.

Wir  schließen  hier  mit  der  Bemerkung,  daß
wir  mit  der  Note  in  den  Sitzungsberichten  a.  a.
O.  S.  176  nicht  einverstanden  sein  können,  indem
dieselbe  glaubt,  daß  „dem  Appellationsgerichte,
wenn  es  auch  jetzt  auf  seiner  früheren  Ansicht  beharrte,
  wohl  nichts  übrig  geblieben  wäre,  als  die
Sache  an  ein  anderes  Kreis  =  und  Stadtgericht
        <pb n="492" />
        Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  StG.  61

zur  Aburtheilung  zu  verweisen.“  Unserer  Ansicht
nach,  welche  mit  der  des  Artikels  in  den  Bl.  f.
RA.  Note  8  S.  183  a.  a.  O.  übereinstimmt,  hätte
das  Appellationsgericht  in  diesem  Falle  nach  Art.
337  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1818  als  Berufungs-=instanz
  in  der  Hauptsache  selbst  zu  erkennen  gehabt,
weil  hier  keiner  der  beiden  Ausnahmsfälle  gegeben  ist.
Dr.  Friedrich  Walther.

Nachschrift  der  Red.  Vorstehenden  Beitrag
  zur  Lösung  der  von  uns  im  vorigen  Jahrg.
S.  177  besprochenen  Frage  halten  wir  seinem  kritischen
  und  polemischen  Theile  nach  insoweit  für
gelungen,  als  zugestanden  werden  muß,  daß  sich  ein
dem  Angeklagten  durch  den  Beschluß  der  Anklagekammer
  erwachsendes  Recht,  wegen  derselben  That
(abgesehen  von  dem  Hinzukommen  neuer  Umstände
oder  Beweise)  nicht  mehr  vor  das  Schwurgericht
gestellt  zu  werden,  nicht  erweisen  läßt,  sowie  daß
der  Ausweg,  das  Kreis=  und  Stadtgericht  an  die
Ansicht  des  Appellationsgerichts  für  gebunden  zu
erklären,  dem  Geiste  des  neuen  Verfahrens  wenig
entsprechen  würde.  Dagegen  hat  der  positive  Theil
der  Abhandlung  in  ihrem  Satze,  daß  das  Appellationsgericht,
  an  welches  die  Sache  in  2.  Instanz
devolvirt  ist,  wenn  dasselbe  nun  ebenfalls  den  Reat
als  einen  schwurgerichtlichen  erkennt,  ohne  Weiteres
die  Verweisung  des  Angeklagten  an  das  Schwurgericht
  aussprechen  könne,  unsere  beistimmende
Ueberzeugung  nicht  gewinnen  können.  Ohne  gesetzliche
  Vollmacht  wird  das  in  2.  Instanz  urtheilende
Appellationsgericht  die  Funktionen  der  Anklagekammer
  nicht  ausüben  können.  Eine  solche  Kompetenz
ist  ihm  aber  für  den  vorliegenden  Fall  weder  durch
ein  ausdrückliches  Gesetz  noch  durch  eine  ausreichende
  Analogie  zugetheilt.  Wir  können  nämlich
die  analoge  Anwendung  des  Art.  335  der  Straf-Prozeßnovelle
  v.  10.  Novbr.  1848  auf  unseren  Fall
        <pb n="493" />
        62  Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  und  SiG.

nicht  für  begründet  halten.  „Der  Gebrauch  der
Analogie  beruht  darauf,  daß  bei  einer  unentschiedenen
  Rechtsfrage  das  gegebene  Recht  nach  dem  Gesetze
  der  inneren  Aehnlichkeit  und  Verwandtschaft
  zu  der  gesuchten  Entscheidung  erweitert  wird.“
Und  „die  Auslegung  vermittelst  der  Analogie  findet
gar  keine  Anwendung,  wenn  das  Gegebene,  von
dem  wir  ausgehen,  die  Natur  der  Ausnahme  von
der  Regel  hat.“*)  Der  Fall,  für'  welchen  der
Art.  335  dem  in  zweiter  Instanz  erkennenden  Appellationsgerichte
  die  Kompetenz  der  Anklagekammer
  beilegt,  ist  von  dem  unsrigen  durch  die  wesentliche
  Verschiedenheit  getrennt,  daß  in  dem  letzteren
aber  nicht  in  dem  ersteren  ein  Erkenntniß  desselben
Appellationshofes  als  Anklagekammer  bereits  vorausgegangen
  ist.  Nun  bestehen  aber  über  Form  und
Grund  der  Abänderung  von  Erkenntnissen  der  Anklagekammer
  ganz  genaue  gesetzliche  Normen:  eine  solche
Emendation  derselben  durch  das  als  2.  Instanz  urtheilende
  Appellationsgericht  ist  dem  Gesetze  unbekannt.

Wir  geben  somit  gerne  zu,  daß  de  lege  ferenda
  der  vom  Verf.  vorgeschlagene  Ausweg  unter
Voraussetzung  der  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
  der  einfachste  und  dem  Geiste  des  Verfahrens
  angemessenste  sei:  wir  läugnen  aber,  daß  ohne
eine  ergänzende  gesetzliche  Bestimmung  bloß  durch
Doktrin  oder  Praxis  die  Lücke  des  Gesetzes  im
Sinne  des  Verf.  ausgefullt  werden  könne.  Vielmehr
  läßt  sich  das  Bedürfniß  legislativer  Nachhülfe
nicht  verkennen.  Nach  dem  gegenwärtigen  Stande
der  Gesetzgebung  gehen  Doktrin  und  Praris  nach
drei  verschiedenen  Richtungen  auseinander,  indem
zu  den  im  vorliegenden  Aufsatze,  beziehungsweise
in  Bd.  15  Nr.  12  dargelegten  Ansichten  noch  die
dritte  hinzukömmt,  welche  eine  wiederholte  Verwei-")

  Saplgny  System  I,  293  f.
        <pb n="494" />
        Patrimonkalrichter  II.  Klasse,  vom  Stsake  übernommen.  63

sung  an  die  Anklagekammer  des  AG.  eintreten
läßt  (S.  oben  Note  6).  Wer  mun  nicht  gerade
seine  Ansicht  für  unfehlbar  ausgeben  will,  muß
wohl  zugeben,  daß  zur  Feststellung  der  Rechtsanwendung,
  und  zur  Abschneidung  der  für  den  Angeschulrigten
  sehr  nachtheiligen  Hin=  und  Herverweisungen,
  Grund  genug  vorhanden  sei,  eine  legislative
  Entscheidung  der  Streitfrage  herbeizuwünschen.

Mlittheilungen  aus  der  Praris.
J.
Patrimonialrichter  II.  Klasse,  vom  Staate  übernommen.

Wenn  in  Kraft  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1848,  die  Aufhebung  der  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit  u.  s.  w.  betr.,  ein  Patrimonialrichter
  zweiter  Klasse,  der  zugleich  Rentenverwalter
  war,  unter  den  am  12.  April  I#848  bestandenen
  Anstellungs-Bedingungen  vom  Staate  übernommenwird,
  so  kann  er  aus  der  Staatskasse  nicht  auch
die  Bezüge  ersetzt  verlangen,  welche  ihm  früher  die
mit  besorgte  Rentenverwaltung  eingetragen  hat.

Dleser  Satz  wurde  vom  vbersten  Gerichtshofe
adoptirt,  und  in  den  Entscheidungsgründen  folgendermaßen
  motivirt:  In  Gemähheit  des  Gesetzes  v.  1818
Art.  1  hatte  das  k.  Aerar  dem  Standesherrn  nur
den  angestellten  Patrimonialrichter  mit  dem  den
12.  April  jenes  Jahres  ihm  in  dieser  Eigenschaft
  gebührenden  Aktivitätsgehalte  abzunehmen.
Diese  Verbindlichkeit  ist  erfüllt  worden.  Wenn  aber
durch  diesen  gesetzlichen  Uebergang  oder  durch  die  Erlö-Hhunz
  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  der  Kläger  in  eine
Lage  kam,  seine  beiden  Dienste  nicht  mehr  mit  und  nebeneinander
  versehen  zu  können,  und  daher  wegen  des  einen,
der  ihm  entgeht,  eine  beträchtliche  Einbuße  zu  erleiden,
so  ist  solches  nur  ein  Zufall,  der  sich  in  seiner  Person
ereignete,  und  dessen  Folgen  daher  auch  er  allein  zu  tra-
        <pb n="495" />
        64  Frovokation  aus  der  I.  Dissamarli.

gen  hat.  Für  den  Schaden,  der  einer  Privatperson
durch  die  Anwendung  eines  Gesetzes  zugeht,  haftet
aber  der  k.  Fiskus  nach  der  Natur  der  Sache  noch
keineswegs,  wenn  nicht  ein  besonderer  Vorbehalt  deßhalb
  gemacht  ist.  1).  —  Der  Kläger  hatte  in  seiner
Eigenschaft  als  Patrimonialrichter  zweiter  Klasse  und
als  Rentenverwalter  an  und  für  sich  keine  Ansprüche
auf  Stabilität;  er  mußte  dieselben  nur  aus  den  von
ihm  vorgelegten  Anstellungs  =  und  Bestallungs-Urkunden
  herleiten.  Hat  in  den  letzteren  der  Dienstherr
weiter  greifende  Verpflichtungen  in  Bezug  auf  den
mitverliehenen  Dienst  als  Rentenverwalter  übernommen,
  so  würden  solche  für  sich  noch  keineswegs  auf
das  k.  Acrar  überspringen  oder  das  letztere  dafür
einzustehen  haben,  sondern  nur  gegen  den  Dienstverleiher
  selbst  fortdaurrn
OA#GE.  vom  8.  Okt.  1850.  Nr.  1691  b  49/6.
2.
Wlederholte  Prorokatlon,  nachdem  die  provozlerte  Klage  angebrachtermaßen
  abgewiesen  worden?!
Vgl.  Bd.  S.  5,  Vo.  ö  S.  251.

Der  zur  Klagstellung  verurtheilte  Provokat,  dessen
  erste  Klage  angebrachtermaßen  zurückgewiesen
ist,  kann  wegen  jener  älteren  Diffamation  allein  zu
einer  erneuerten  Geltendmachung  seiner  gerühmten  Ansprüche
  provozirt  werden.

OAGE.  vom  1.  Juli  1841  Nr.  8751/1¾6  und
vom  24.  Mai  1818  Nr.  968¼¾  7.
Darin  allein,  daß  eine  angestellte  Klage  nur  anebrachtermaßen
  abgewiesen  worden,  liegt,  wenn
Kine  Diffamation  vorhergegangen,  kein  Grund,
den  Kläger  zu  wiederholter  Klagstellung  zu  provoßziren.
OA  E.  vom  17.  Okt.  1813  Nr.  1580  ¾0.

1)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  11  S.  328,  Vd.  15  S.  20.

Redakleur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  1.  Erlangen.
        <pb n="496" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungöblatt  Nr.  5  April  1851.

Deiträge  zur  Auslegung  des  Hien  Ablẽsungegese  hes
vom  4.  Juni  1

Proftsor  Dr.  Pözl.

Das  Lehen-Ablösungsgesetz  ist  zwar  bereits  in
einer  bald  nach  seiner  Publikation  erschienenen
Schrift  1)  beurtheilt  und  erläutert  worden.  Einzelne
  Bestimmungen  des  Gesetzes  sind  darin  gründlich
  und  erschöpfend  erörtert;  in  Ansehung  anderer
wird  es  bei  der  praktischen  Wichtigkeit  der  Sache
nicht  überflüssig  erscheinen,  wenn  wir  im  Nachstehenden
  theils  berichtigende  theils  ergänzende  Bemerkungen
  folgen  lassen.

I.
Zu  Art.  6.

Was  den  Beginn  der  Wirksamkeit  unseres
Gesetzes  betrifft,  fo  bestimmt  der  Art.  6,  daß  es
von  dem  Tage  an  in  Wirksamkeit  trete,  an  welchem
  das  Grundlasten-Ablösungsgesetz  „zum  Vollzuge
  kommt.“  Nun  wurde  dieses  am  4.  Juni
1818  vom  Könige  sanktionirt  und  den  Ministern

1)  Kritlk  und  Anwendung  des  b.  Gesetzes  vom  4.  Juni
1818  über  Ablssung  *1  #eeerbn.  Von
Eduard  Kumpf.  Ansb.

XVI.
        <pb n="497" />
        66  Lehenablösungsgesetz.

des  Innern  und  der  Finanzen  der  Vollzug  desselben
  aufgetragen;  am  13.  Juni  ward  es  im
Gesetzblatte  bekannt  gemacht  und  von  diesem  Tage
an  kam  es  mit  rechtlicher  Nothwendigkeit  zum
Vollzuge.  Von  diesem  Tage  an  tritt  daher  auch
das  Lehen-Ablösungsgesetz  in  Wirksamkeit  2).

Dasselbe  Ergebniß,  zu  welchem  wir  eben  unter
  Anwendung  der  allgemeinen  Auslegungsregeln
gelangt  sind,  erhält  man,  wenn  man  auf  die  ratio
des  angeführten  Artikels  zuruckgeht.  Derselbe  kam
nämlich  erst  in  Folge  eines  in  der  zweiten  Kammer
gestellten  Antrages  zu  dem  Zwecke  in  das  Geset,
um  zu  verhüten,  daß  das  Lehen-Ablösungsgesetz  für
sich  ohne  das  Grund-Lasten-Ablösungsgesetz  in
Wirksamkeit  trete,  und  um  den  Lehenmännern  die
Vortheile,  welche  ihnen  das  Lehen-Ablösungs-Gesetz
zu  einiger  Entschädigung  für  die  aus  dem
Grundlasten-Ablösungsgesetze  erwachsenden  Nachtheile
bietet,  nur  unter  der  Bedingung  zu  gewähren,  daß
diese  Nachtheile  wirklich  eintreten,  und  daß  sohin
die  Grundholden  die  Vortheile  des  letzteren  Gesetzes
genößen.  Dieser  Zweck  ist  bei  unserer  Auslegung
des  Artikels  vollkommen  erreicht,  und  darum  diese
selbst  auch  aus  diesem  Gesichtspunkte  richtig.

Die  Zweifel  und  Einwendungen,  welche  Kumpf
(a.  a.  O.  S.  93)  gegen  Artikel  6  erhebt,  scheinen
uns  mehr  gesucht  als  im  Gesetze  gelegen.  Wäre
freilich  der  Ausdruck:  „zum  Vollzuge  kommen“
gleichbedeutend  mit  „vollzogen  sein“,  dann
würde  ein  unbestimmter  Termin  für  den  Beginn
der  Wirksamkeit  unseres  Gesetzes  bestimmt  sein.
Da  diese  Bedeutung  aber  weder  in  den  Worten

2)  Vorausgesetzt,  daß  das  Lehen-Ablösungsgesetz  am  13.
Junl  1818  schon  publizirt  war,  oder  doch  an  diesem
Tage  publizirt  wurde.  —  Diese  Voraussetzung  ist
gegeben;  denn  es  wurde  ebenfalls  am  13.  Juni  bekannt
  gemacht.
        <pb n="498" />
        Lehenablssungsgesetz.  67

noch  in  dem  Geiste  des  Gesetzes  liegt,  so  fallen
auch  die  daraus  gezogenen  Folgerungen  weg.

II.

An  die  eben  erörterte  Frage  reihen  wir  eine
zweite  verwandte  an,  die  nämlich,  mit  welchem
Zeitpunkte  die  Allodifikation  als  perfekt  anzusehen
sei  und  von  welchem  an  daher  die  gesetzlichen
Wirkungen  derselben  zu  rechnen  seien.

Im  Gesetze  findet  sich  darüber  keine  ausdrückliche
  Bestimmung.  Bei  der  Berathung  in  den
Kammern  wurde  unsere  Frage  angeregt,  und  ein
darauf  bezüglicher  Antrag  des  Inhalts  eingebracht  2),
„daß  durch  die  Erklärung  eines  Vasallen,  von  den
gesetzlichen  Allodifikations=  Bedingungen  Gebrauch
machen  zu  wollen,  der  Allodifikationsvertrag  sofort
als  rechtswirksam  zu  Stande  gekommen  zu  betrachten
  sei,  während  dagegen  die  freie  Verfügung  uber
das  Lehensobjekt  für  den  Vasallen  erst  von  da  an
beginne,  wo  das  Ablösungskapital  für  den  Lehenhof
vollkommen  sicher  gestellt  oder  abgetragen  sei.“  —
Da  man  aber  sowohl  die  Richtigkeit  als  die  Zweckmäßigkeit
  des  Antrags  mehrseitig  bestritt,  so  nahm
ihn  der  Urheber,  ehe  es  zur  Abstimmung  kam,  wieder
  zurück.  Es  ist  daher  die  Frage  lediglich  nach
allgemeinen  Grundsätzen  und  aus  der  Natur  der
Sache  zu  entscheiden,  und  von  diesem  Standpunkte
aus  möchten  wohl  folgende  Säpe  zum  richtigen
Ziele  führen.

Die  Allodifikation  ist  im  Allgemeinen
Auflösung  des  Lehenverbandes  zu  Gunsten  des  Vasallen,
  also  Beseitigung  der  Rechte  des  Lehenherrn.
Sie  ersolgt  bald  gegen  bald  ohne  Entschädigung
des  Lehenherrn.  Ohne  Entgelt  verwandeln  sich  die  auf-3)

  Protokolle  der
S.  173.
        <pb n="499" />
        68  Lebenablssungsgesetz.

getragenen  und  vom  Lehenherrn  erkauften  Lehen  in  volles
  Eigenthum  (Art.  3);  die  übrigen  (also  die  feuda
data)  können  nur  durch  Leistung  einer  Entschädigung
  geeignet  werden  (Art.  1).  Bei  denjenigen  Lehen,
  welche  ohne  Entgelt  allod  werden,  ist  die  Allodisikation
  mit  dem  Tage  der  Publikation  des  Gesetzes,
  also  mit  dem  13.  Juni  1848,  als  bedingt
vollendet  zu  erachten  und  von  da  an  die  Wirkungen
  der  Allodifikation  zu  rechnen,  falls  die  Eigenschaft,
  welche  das  Gesetz  voraussetzt,  urkundlich
erwiesen  wird.  Wird  diese  aufschiebende  Bedingung
der  Allodifikation  erfüllt,  so  sind  deren  Wirkungen
bis  auf  den  Tag  zurückzubeziehen,  an  welchem  das
Gesetz  dieses  Recht  bedingter  Weise  eingeräumt
hat.  —  Sowohl  die  ratio  als  die  Worte  des  Arnikels
  3  sprechen  für  die  Richtigkeit  unserer  Behauptung").


Rücksichtlich  solcher  Lehen,  welche  nur  gegen
Entschädigung  vom  Lehenverbande  befreit  werden
können,  ist  die  Allodifikation  als  perfekt  zu  erachten,
wenn  die  Entschädigungs-Summe  gezahlt  oder  sicher
gestellt  ist,  oder  wenn  doch  die  Zahlung  oder  Sicherstellung
  in  gehöriger  Art  und  an  gehörigem  Orte
angeboten  worden  ist.  3)  —  Die  Worte  im  Artikel
1  des  Gesetzes  sind  zu  klar  und  bestimmt,  als  daß
irgend  ein  begründeter  Zweifel  dagegen  erhoben
werden  kann;  es  heißt  nämlich  dort:  „Sämmtliche
Lehen  können  vom  Lehenverbande  befreit  werden
  durch  Erlag  von  1,  3,  oder  10  Procent  des
Fassionswerthes.“  —  Was  die  Worte  bestimmen,

4)  Von  der  ratio  des  Gesetzes  wlrd  unten  bei  Nr.  III
welter  dle  ede  sein;  die  Worte  lauten:  „Lehen,
welche  urkundlich  als  aufgetragene  oder  erkaufte  nachgewiesen
  werden,  verwan  veln  sich  in  volles
Elgenthum  ohne  Entgelt.“

4)  So  daß  dadurch  der  Berechtigte  in  moram  accipiendi
versetzt  wurde.
        <pb n="500" />
        Lehenablssungsgesetz.  69

scheint  uns  auch  in  der  Natur  der  Sache  begründet.
  Die  Allodifikation  erfolgt  in  unserem  Falle
durch  Ablösung  der  Rechte  des  Lehenherrn;
so  lange  die  letztere  nicht  wirklich  Statt  gefunden
hat,  kann  die  erstere  nicht  als  —  bedingt  oder  unbedingt
  —  vollendet  erklärt  werden.

Weder  von  einem  früheren,  noch  von  einem
späteren  Zeitpunkte  kann  die  Wirkung  der  Allodisfikation
  gerechnet  werden.  Es  scheint  uns  daher  irrig,
  wenn  Kumpf  (a.  a.  O  S.  99  u.  100)  lehrt,
daß  die  Allodifikation  mit  der  Erklärung  des  Vasallen,
  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen  allodifiziren
  zu  wollen,  bedingt  vollendet  sei.  Die  Gründe,
worauf  diese  Behauptung  gestützt  wird,  sind  sämmtlich
  ohne  Werth  für  unsere  Frage.  So  ist

n)  der  allgemeine  Satz,  daß  die  nicht  erfüllte
Bedingung  der  erfüllten  gleich  zu  achten  sei,  wenn
der,  zu  dessen  Vortheil  sie  gestellt  ist,  das  Eintreten
  verhindert  oder  verzögert,  so  richtig  er  an  sich
ist,  sicher  hier  nicht  am  Orte.  Denn  einerseits
wird  dabei  als  erwiesen  vorausgesetzt,  daß  überhaupt
  eine  Bedingung  im  eigentlichen  Sinne  vorliege,
  während  wir  in  der  Zahlung  der  Ablösungssumme
  ein  gesetzliches  Erforderniß  der  Allodifikation
  erblicken;  anderseits  wird  auf  Seite  des  Lehenherrn
  in  allen  Fällen  eine  Verhinderung  oder
Verzögerung  der  Erfüllung  von  Anfang  an  präsumirt,
  was  offenbar  allen  allgemeinen  Grundsätzen
zuwider  ist  5).

b)  Die  Analogie  des  im  Verzuge  befindlichen
  Gläubigers  paßt  ebenso  wenig  hieher,  da  der
Lehenherr  erst  dann  im  Verzuge  ist,  wenn  ihm  die

5)  Auch  ist  es  willkürlich  zu  sagen,  die  Vedingung  sel
zum  Vortheile  des  Lehenherrn  gesetzt;  der
Gesetzgeber  beabsichttgte  den  Vorthell  des  Lehenmannes.
        <pb n="501" />
        70  Lehenablssungsgesetz.

Ablösungssumme  baar  oder  als  Bodenzins-Kapital
  angeboten  ist  und  er  die  Annahme  verweigert,
nicht  schon  dann,  wenn  der  Vasall  sich  blos  zur
Allodifikation  meldet.

c)  Die  Analogie,  welche  aus  dem  Gesetze  über
Abtretung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  von
1831  abgeleitet  werden  will,  ist  nicht  vorhanden;
es  fallen  daher  auch  die  daraus  gezogenen  Schlüsse
weg.  Allerdings  hatte  der  Standes=  oder  Gutsherr,
  der  auf  seine  Gerichtsbarkeit  verzichten  wollte,
um  sich  die  gesetzlich  an  diesen  Verzicht  geknüpften
Vortheile  zu  sichern,  weiter  nichts  zu  thun  als  seinen
  Verzicht  der  Staatöregierung  aus  drücklich
zu  erklären;  von  dem  Augenblicke  an,  wo  diese
Erklärung  abgegelen  ist,  treten  für  den  Standesoder
  Gutöherrn  die  Wirkungen  des  Verzichtes  ein.
Allein  daraus  folgt  für  unsere  davon  ganz  verschiedene
  Frage  nicht  das  Mindeste.  Denn  hier  ist  von
keinem  Verzichte  des  Gutsherrn  die  Rede,
sondern  von  Aufhebung  von  Rechten  des  Staates
oder  des  Privatlehenherrn  gegen  Vergütung.  Dort
hat  der  Gutsherr,  der  seinen  Verzicht  erklärt  hat,
alles  gethan,  was  das  Gesetz  von  ihm  fordert;
hier  aber  ist  eine  reale  Leistung  von  seiner  Seite
verlangt?7).

Aber  auch  von  einem  späteren  Zeitpunkte  darf
die  Allodifikation  nicht  als  vollendet  gerechnet  werden,
  als  von  vem  oben  erwähnten.  Es  ist  daher
insbesondere  zur  Wirksamkeit  derselben  nicht  nöthig.
daß  der  Lehenherr  die  Allodifikations-Urkunde  ausgefertigt
  und  dem  Vasallen  zugestellt  habe.  Diese
Urkunde  soll  zum  künftig  etwa  nothwendigen  Be-7)

  Ein  anverer  Fehler,  in  welchen  der  Verk.  bei  dleser
Gelegenheit  verfallen  in,  bestebt  darin,  vaß  er  seinen
Satz  als  einen  allgemeinen  für  alle  Lehen  geltenden
binstellt.
        <pb n="502" />
        Lehenablsungögesetz.  71

weise  der  geschehenen  Lehens-Eignung  dienen;  sie  ist
kein  Erforderniß  der  letzteren.

III.
Zu  Art.  1  Nr.  3  verb.  mit  Art.  3.

Heimfällige  Lehen  waren  nach  dem  Entwurfe
  des  Gesetzes  schlechthin  von  der  Allodifikation
  ausgenommen;  sie  sollten  in  keiner  Weise,  weder
mit  noch  ohne  Entgelt  geeignet  werden  können.  Das
Gesetz  läßt  auch  bei  heimfälligen  Lehen  die  Allodifikation
  zu,  wenn  der  Vasall  10  Procent  des  Lehenfassionswerthes
  an  den  Lehensherrn  entrichtet.  Es
entsteht  nun  die  Frage,  wie  sich  die  Bestimmung
in  Art.  1  Nr.  3  zu  jener  in  Art.  3  verhalte,  oder

it  anderen  Worten,  ob  die  Leistung  von  10  Pro-=zent
  bei  allen  heimfälligen  Lehen,  zur  Allodifikation
nothwendig  sei,  oder  ob  die  heimfälligen  Lehen,  welche
aufgetragene  und  vom  Lehensherrn  durch  den  Vasallen
erkaufte  sind,  auch  ohne  Entgelt  allod  werden.  —
Kumpf  behauptet  in  der  öfter  erwähnten  Schrift
(S.  105)  das  erstere;  wir  bekennen  uns  zu  der
letzteren  Ansicht  und  wollen  dieselbe  in  Kürze  begründen.


Der  Gesetzgeber  theilte  die  Lehen,  welche  überhaupt
  allodifizirbar  sind,  in  zwei  Klassen:

1)  In  solche,  welche  nur  gegen  eine  Vergütung
  vom  Lehenverbande  befreit  werden  können,

2)  in  solche,  welche  ohne  Entgelt  allod
werden.

Zu  den  ersteren  rechnet  er  die  feuda  data,  zu
den  letzteren  die  feuda  oblata  und  emtitia.  Der
Grund,  weßhalb  er  die  ersteren  nur  gegen  Entschädigung
  eignen  läßt,  liegt  darin,  daß  der  Vasall,
der  bei  der  Begründung  des  Lehens  das  Nutzeigenthum
  vom  Lehensherra  unentgeltlich  empfing,  billiger
  Weise  nicht  forrern  kann,  daß  ihm  auch  noch
das  Obereigenthum  ohne  Entgelt  überlassen  werde.
        <pb n="503" />
        72  Lehenablssungsgesetz.

Die  Lehen  der  zweiten  Art  sollen  dagegen  ohne
Weiteres  allod  werden,  weil  entweder  der  Lehens-Herr
  nur  verliert,  was  er  nesprünguich  nicht  hatte
(wie  bei  den  f.  oblatis),  oder  weil  er  den  Werth
des  Lehens  vor  oder  bei  der  Begründung  des  Lehenvertrages
  bereits  empfangen  hatte  (wie  bei  den
f.  emtitüs).  —  Nachdem  das  Gesetz  in  dieser
Art  ausgeschieden  hat,  bei  welchen  Lehen  zum  Zwecke
ihrer  Eignung  ein  Entgelt  zu  zahlen  ist  und  bei
welchen  nicht,  bestimmt  es  im  Art.  1  weiter  die
Größe  der  Entschädigung,  die  es  höher  oder  niedriger
  ansetzt  je  nach  der  größeren  oder  geringeren
Wahrscheinlichkeit  des  Heimfalls.  Die  Frage,  ob
von  dem  Vasallen,  der  allodifiziren  will,  überhaupt
eine  Entschädigung  zu  leisten  sei,  bestimmt  sich  daher
  nach  den  Umständen  bei  der  Entstehung  des
Lehens;  die  Frage,  wie  groß  diese  sei,  nach  der
Nähe  oder  Ferne  des  Heimfalls.  Ist  daher  ein
Lehen  mit  Rücksicht  auf  seine  Entstehung  zur  unentgeltlichen
  Allodifikation  geeignet,  so  kann  es  nicht
mehr  darauf  ankommen,  ob  es  heimfällig  sei  oder
nicht,  d.  h.  ob  1  oder  3  oder  10  Procent  davon
zu  entrichten  seien.  Kumpf  sucht  seine  Meinung  im
Wesentlichen  dadurch  zu  begründen,  daß  er  behauptet,
  die  ratio  des  Art.  3  umfasse  die  heimfälligen
Lehen  nicht  mit.  Alle  heimfälligen  Lehen  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Entstehung  müßten  durch  Zahlung
  von  10  Procent  allodifizirt  werden.  Allein
dagegen  kommt  zu  erinnern,  daß  weder  die  Worte
des  Gesetzes  noch  die  Verhandlungen  irgend  etwas
bieten,  was  diese  Behauptung  unterstützte.  Der
Art.  3  macht  keinen  Unterschied  unter  den  Lehen,
die  aufgetragene  oder  erkaufte  sind;  ob  sie  Erb=  oder
Mannlehen,  ob  sie  heimfällig  sind  oder  nicht;  darauf
  kann  es  daher  auch  nicht  ankommen.  Die  ratio
  legis  des  Art.  3  scheint  uns  unbestreitbar  auch
die  heimfälligen  Lehen  zu  umfassen,  denn  es  ist
        <pb n="504" />
        Kr.=  und  St.  G.Mliglieder  zu  Alchach  u.  Wasserburg.  73

nicht  abzusehen,  weßhalb  der  Vasall,  der  noch  allein
übrig  ist,  dem  Lehenherrn  eine  Bereicherung  zuwenden
  müßte,  während  der  Vasall,  der  Nachkommen
hat,  dazu  nicht  gehalten  ist  3).  —  Die  Richtigkeit
unserer  Auffassung  wird  endlich  durch  dasjenige  bestätigt,
  was  der  Berichterstatter  in  der  Kammer
der  Abgeordneten  zur  Rechtfertigung  seines  Antrages
beibrachte,  die  heimfälligen  Lehen  aus  der  Klasse
der  unablösbaren  zu  streichen.  Er  äußerte  nämlich
  2):

W  die  Lösung  des  Lehenverbandes  eine  Forderung
  der  Zeit,  so  kann  der  zufällige  Umstand
eines  näheren  Heimfalls  und  die  damit  verbundene
  finanzielle  Rücksicht  zu  einer  Aenderung  des
Grundsatzes  nicht  berechtigen.“

Diese  Motivirung,  zusammengehalten  mit  den
Worten  und  dem  Gelste  des  Gesetzes,  scheint  uns
keinen  Zweifel  übrig  zu  lassen,  daß  unsere  Auslegung
  die  richtige  sei.

Der  Gerichtsstand  des  Wohnortes  der  Gerichtemitglieder
  der  k.  Kirtis-  und  Stadtgerichte  zu  Aichach
und  Wasserburg.

Die  in  diesen  Blättern  Bd.  XV  S.  215  niedergelegte
  Ansicht,  daß  die  Gerichtsmitglieder  der
neugebildeten  k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Aichach
und  Wasserburg  1)  ihren  Gerichtsstand  des  Wohn-*)

  Die  Absicht  des  Gesetzes  im  Allgemelnen  ist,  wie  schon  bemerkt,
  den  Besitzenden  zu  begünstigen,  ulcht  den
Lehenherrn.  —  An  elner  anderen  Stelle  bekennt  sich
der  Verf.  selbst  zu  unserer  Ansicht;  bel  der  Auszählung
  der  Beringungen  der  Alledifikatlon  führt  er
(S.  99)  an:  „daß  bei  der  Elgenschaft  eines  leudum
datum  gewisse  Procente  erlegt  werden.“

7)  Bell.  zu  der  Verb.  der  K.  der  Abg.  B.  II  S.  337.

1)  Verord.  v.  10.  Nov.  1818.  UKbl.  S.  1177.  Art.  I.
II.  III.  IV.  V.  A.  —
        <pb n="505" />
        74  Kr.=  u.  St.  G.-Mltglleder  zu  Alchach  und  Wasserbürg.

ortes  nicht  vor  dem  k.  Kreis=  und  Stadtgerscht
München,  sondern  vor  den  einschlägigen  k.  Landgerichten
  haben,  ist  in  der  Praris  auf  Wlderspruch
gestoßen,  und  es  dürfte  bei  diesem  Widerstreite  zwischen
  Doktrin  und  Praxis  eine  genauere  Untersuchung
  der  Frage  dermalen  am  Mlatze  sein.

Den  eremten  Gerichtsstand  des  Wohnortes  vor
dem  k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  der  Kreishauptstadt
  haben  nach  geltendem  Rechte  die  Kreis=  und
Stadtgerichtsdirektoren  wie  die  Mitglieder  der  nur  mit
einem  Direktor  und  zwei  Räthen  besetzten  Kreisund
  Stadtgerichte  (deren  es  übrigens  unseres  Wis—-sens
  gegenwärtig  keine  mehr  gibt),  dann  die  Landrichter,
  die  Vorstände  der  mit  streitiger  Gerichtsbarkeit
versehenen  k.  Gerichts  =  und  Polizeibehörden,  und  die
Assessoren,  Adjunkten  und  dem  Richterstande  angehörenden
  Aktuare  der  Landgerichte  und  der  vorgenannten
  Behörden.  .

Die

ie  richtsassessoren,  welche  den
Kreis=  und  Stertgerichts-  Kahen  1  El.  im  Range
gleichstehen  3),  genießen  bekanntlich  weder  einen  pri—
vilegirten,  noch  einen  exemten  Gerichtsstand  des
Wohnortes,  sondern  sie  nehmen  in  Personalsachen
vor  demjenigen  Kreis=  und  Stadtgerichte  oder  vor
demjenigen  Landgerichte  Recht,  innerhalb  dessen  Civiljurisdictionssprengel
  das  Appellationsgericht  seinen
Sitz  hat,  bei  welchem  sie  angestellt  sind.

2)  Vero.  v.  3.  Nov.  1808.  W—  S.  811;  Vero.
von  30.  Sept.  1800  Röl.  S.  16
Edlet  v.  16.  Aug.  1812.  Rbl.  6  1518;  Reser.
v.  4.  Junl  1819  (Morisz  Novellen  Bd.  III.  S.  5);
Reser.  v.  13.  Sept.  1822,  (Moritz  a.  a.  O.  Bd.  V
S.  19.):  Seufsert  Comm.  z.  G.  O.  Bo.  J.  S.  40.  lit.  b.
2)  Vero.  v.  23.  Febr.  1818.  Art.  5.  6.  Gesbl.  S.  27.;
(in  welcher  die  heutltgen  Räthe  noch  als  Ainlisg
ren  Fescheinen)  Seuffert  Commentar  z.  GO.
S.  97  Note  21
        <pb n="506" />
        Kr.=  u.  St.G.-Mikglieder  zu  Alchach  und  Wasserburg.  75

Der  exemte  Gerichtsstand  des  Wohnortes  fällt
nach  übereinstimmender  Doktrin  und  Gerichtspraxis
mit  der  Quieszenz  der  oben  genannten  eximirten
Beamten  hinweg  (s.  die  Zitate  unten  bei  Ziff.  II
2.  Note  6).

So  standen  die  Sachen,  als  im  Jahre  1848
die  beiden  k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Aichach  und
Wasserburg  geschaffen  und  leviglich  mit  der  Kriminaljurisdiktion
  versehen  wurden.  Die  Vorstände
und  Richter  dieser  Gerichte  haben  ihren  Wohnort  in
dem  Eiviljurisdiktionssprengel  der  betreffenden  Landgerichte,
  und  es  ist  nun  die  Frage,  ob  diese,  oder
ob  das  Kreis=  und  Stadtgericht  der  Kreishauptstadt
  den  kompetenten  Gerichtsstand  des  Wohnortes
über  gedachte  Beamten  bilde?

I.  Für  den  exemten  Gerichtsstand  vor  dem
Kreis  =  und  Stadtgerichte  der  Kreishauptstadt  wurden
  folgende  Motive  geltend  gemacht:

1)  Der  Wortlaut  der  Verordnung  vom  3.  Nov.
1803  in  Verbindung  mit  den  Rechtssätzen,  daß  die
grammatische  Interpretation,  soweit  sie  einen  Sinn
gibt,  die  logische  ausschließt,  und  daß  der  Ausleger
sich  in  Unterscheidungen,  welche  das  Gesetz  selbst
nicht  mache,  nicht  verlieren  dürfe.

2)  Der  aus  den  obigen  Verordnungen  hervortretende
  Grundsatz,  daß  ein  Stadtgerichtsbeamter
niemals  vor  einem  Landgerichte  seinen  persönlichen
Gerichtsstand  haben  solle,  und

3)  Der  Rechtssatz:  In  omnibus  quickem,
maxime  tamen  in  jure  nequitas  spectanda  (I.
90.  de  R.  I.  L.  17),  woraus  folge,  daß  die  gleiche  politische
  Stellung  in  der  Beamtenhierarchie  und  der  gleiche
Rang  mit  den  übrigen  Kreis=  und  Startgerichtsbeamten
  auch  gleiche  aus  dem  Dienstverhällnisse  entspringende
  Rechtsbefugnisse  erheische  und  mit  sich  bringe.

Die  Analogie  aus  dem,  was  bei  nicht  genügender
  Besetzung  eines  Kreis--  und  Startgerichtes
        <pb n="507" />
        76  Kr.=  u.  St.G.-Mitglieder  zu  Alchach  und  Wasserburg.

Rechtens  ist  4)  auf  den  Fall,  wenn,  was  im  Resultate
  dasselbe  sei,  einem  Kreis=  und  Stadtgerichte
gar  keine  Civiljurisdiktion  verliehen  ist  5).

Was  die  Beurtheilung  dieser  Gründe  betrifft,
so  ist  dagegen  zu  erinnern,  und  zwar:

zu  1)  daß,  wie  unten  Ziff.  II.  3  gezeigt  werden
  wird,  allerdings  ein  gesetzlicher  Unterschied  zwischen
  den  Kreis=  und  Stadtgerichtsbeamten  älterer
Ordnung,  und  denen  der  beiden  neu  gebildeten  Kreisund
  Stadtgerichte  besteht,  und  daß  wenn  ein  Wort
zweierlei  Bedeutungen  hat,  gleichwohl  die  logische
Auslegung  entscheidet,  in  welcher  Bedeutung  es  in
dieser  oder  jener  Gesetzesstelle  verstanden  ist.

zu  2).  Der  unter  Ziffer  2  aufgestellte  Grundsatz
eristirt  wohl  nicht,  und  ist  nicht  nachweisbar.  Bestünde
  dieser  Grundsatz,  so  wäre  der  exemte  Gerichtsstand
  des  Wohnortes  kein  exemter,  sondern  ein  privilegirter
  gleich  dem  der  Siegelmäßigen,  der  Geistlichen
  und  der  Offiziere,  was  er  faber  erweislicherund
  anerkanntermaßen  nicht  ist.

zu  3).  Das  von  dem  Grundsatze  der  Rechtsgleichheit
  entnommene  Argument  ist  unzulänglich;  denn  nicht
der  Rang  der  erwähnten  Beamten  begründet  ihren  eremten
  Gerichtsstand  des  Wohnortes,  sondern  ihre  Stellung
  und  Funktion  als  Beamteder  Civilrechtsplege.

Könnte  übrigens  auch  angenommen  werden,  daß
obiger  Grundsatz  als  Regel  gelte,  so  müßte  man  doch
behaupten,  daß  er  bezüglich  der  hier  obschwebenden
Frage  keine  Geltung  habe;  sonst  müßte  ja  für  die  im
Range  gewiß  höher  als  die  Landgerichtsassessoren  stehenden
  Rentbeamten,  Oberzollinspektoren,  Appellations-=gerichtsassessoren
  u.  s.  w.  dieselbe  Ausnahme  bestehen.

Der  Umstand,  daß  für  diese  Beamten  eine  Ausnahme
  nicht  besteht,  ist  der  beste  Beweis,  daß  die

4)  GKscr.  v.  4.  Juni  1810  (Moritz  Nov.  Bd.  III.  S.ö).
s)  Bl.  f.  R.  A.  Bdo.  XV.  S.  215.
        <pb n="508" />
        Kr.=  u.  St.G.-Mitglieder  zu  Aichach  und  Wasserburg.  77

Ausnahme  dort,  wo  sie  anschlägt,  nicht  auf  dem
Nangverhältnisse  beruht.

zu  4).  Die  analoge  Anwendung  hätte  erst  dann
einzutreten,  wenn  die  Dunkelheit  durch  kein  anderes
Mittel  erhellt  werden  könnte.  Ueberdieß  leidet  die
analoge  Anwendung  an  dem  Mangel,  daß  im  Falle
des  Reseriptes  v.  4.  Juni  1819  (Verhinderung  eines
Beamten  der  nur  mit  3  Kollegialmitgliedern  besetzten
  Kreis=  und  Stadtgerichte  durch  seine  eigene  Betheiligung
  als  Partei)  gar  kein  richtig  besetztes  Gericht
  des  Wohnortes  (des  Stadbtbezirkes)  vorhanden,
folglich  gar  keine  Justiz  zu  finden  wäre,  während
in  dem  hier  untersuchten  Falle  immerhin  noch  das
Landgericht  als  Domizilsgericht  aller  der  in  seinem
Sprengel  wohnenden  Personen,  die  nicht  ein  besonderes
  Privilegium,  oder  eine  besondere  Exemtion
sonstwie  nachweisen  können,  übrig  bleibt.  Der
Fall  ist  sonach  zu  ungleich,  um  mit  analoger  Anwendung
  helfen  zu  können.

II.  Gegen  den  exemten  Gerichtsstand  sprechen
wohl  mit  mehr  Gewicht,  als  die  vorigen,  folgende
Argumente.

1)  Der  Grundsatz  der  Gleichheit  der  Gesetze
und  vor  dem  Gesetze  (Verf.-Urk.  1818.  Eingang.
Gesbl.  Seite  103),  welcher  aber  nicht  als  Gleichheit
der  in  Rede  stehenden  Personen  mit  gewissen  besonderen
  Kategorien  von  Staatsbürgern  (Ziff.  I.  3.
oben),  sondern  als  Gleichheit  aller  Staatsbürger
aufzufassen  ist,  und  so  weit  Geltung  hat,  als  nicht
eine  Ausnahme  besonders  nachgewiesen  ist.

2)  Der  Grund  der  Ausnahmsbestimmung,  nämlich
  in  vielen  Fällen  die  ansonst  unzulängliche  Besetzung
  der  Gerichte,  und  was  die  Vorstände  betrifft,
auch  die  Erhaltung  des  Rufes  der  Unparteilichkeit
und  der  Ehre  der  Civil-Rechtspflege.  Dieser  Grund
des  Gesetzes  ist  zwar  nirgends  ausdrücklich  erwähnt;
r  ergibt  sich  aber  einestheils  aus  der  unbefangenen
        <pb n="509" />
        78  Kr.-u.  St.  G.-Mltglieder  zu  Alchach  und  Wasserburg.

Anschauung  der  Natur  der  Sache,  anderntheils
aus  dem,  was  im  QOuieszenzfalle  der  erwähnten
eremten  Beamten  anerkannten  Rechtens  ist,  daß
nämlich  die  Exemtion  hinwegfällt  5).

Weiter  als  der  Zweck  soll  auch  der  Zwang
des  Gesetzes  nicht  gehen.  Wenn  die  Kreis=  und
Stadtgerichtsbeamten  zu  Aichach  und  Wasserburg
nicht  vor  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  der  Kreishauptstadt,
  sondern  vor  den  einschlägigen  Landgerichten
als  ihrem  Gerichtsstande  des  Wohnortes  in  Civilsachen
Recht  nehmen,  so  kann  dieß  den  Justizdienst  der  beiden
  neugebildeten  Kreis=  und  Stadtgerichte  nicht
hemmen,  noch  den  Ruf  ihrer  Unparteilichkeit  erschüttern;
  denn  sie  haben  nur  die  Criminaljurispiktion.

Man  supponire  überdieß  den  Fall,  daß  der  Criminaljurisdiktionssprengel
  eines  nicht  in  der  Kreishauptstadt
  residirenden  Kreis=  und  Stadtgerichts  älterer
  Ordnung  wegen  außerordentlicher  Vermehrung
der  Kriminalfälle  und  sonstiger  Lokalverhältnisse  unter
fortdauernder  Beibehaltung  seines  gesammten  stadtgerichtlichen
  und  kreisgerichtlichen  Ciriljurisdiktionssprengels
  —  in  zwei  Stücke  getrennt,  wovon  das
zweite  einem  an  dem  nämlichen  Kreis=  und  Stadtgerichtssitze
  eingesetzten  Kriminalgerichte  neuer  Ordnung
(ohne  Civiljurisdiktion)  untergeben  würde.

Der  nächste  und  natürliche  Gerichtsstand  des
Wohnortes  dieser  neuen  Kreis=  und  Stadtgerichts-,
oder  Kriminal-Beamten  wäre  das  ebendort  bestehende
Kreis,  und  Stadtgericht  älterer  Formation  in  seiner
Eigenschaft  als  Gericht  des  Stadtbezirkes.  Es  ließe
sich  in  der  That  durchaus  kein  Grund  finden,  warum
  nicht  der  neue  Kriminal-Gerichts-Direktor  und
die  Nichter  vor  diesem  älteren  Kreis  =  und  Stadtge-0)

  Seuffert  Commentar  z.  G.  Bd.  I.  S.  102.  Ziff.  4
Not.  8,  Vd.  II.  S  344.  Blätter  f.  N.  Anw.  Bo.  IV
S.  407;  ebend.  Vd.  VII  S.  114  die  zltirten  oberstrichterl.
  Erkenntulsse.  —  Vgl.  auch  Bd.  10  S.  141  f.
        <pb n="510" />
        Kr.  u.  St.  G.-Mitglierer  zu  Aichach  und  Wasserburg.  79

richte  als  vor  dem  Gerichtsstande  ihres  Wohnorts
in  personalibus  Recht  zu  nehmen  hätten.  Soferne
nicht  einer  oder  der  andere  dieser  Beamten  schon
ohnehin  siegelmäßig  wäre,  wäre  dieses  Gericht,  wohlgemerkt,
  nicht  als  Kreisgericht,  sondern  nur  als  ungefreites
  Gericht  des  Stadtbezirkes  über  obige  Beamten
  kompetent;  denn  einen  Anspruch  auf  den  Gerichtsstand
  vor  dem  Kreisgerichte  hätten  sie  nicht  7).  —
Wie  aber  einerseits  ein  Privilegium  diesen  Gerichtsstand
  nicht  begründet,  und  er  selbst  kein  privilegirter
ist,  so  ist  andererseits  auch  kein  Grund  zur  Exemtion
von  demselben  vorhanden;  denn  in  der  dienstlichen
Stellung  und  Funktion  fraglicher  Beamten,  insbesondere
  auch  des  Direktors,  läge  nicht  die  mindeste  Ursache,
  dieselben  von  dem  Provinzial-Kreis-und  Stadtgerichte
  hinweg  vor  das  Kreis=  und  Stadtgericht  der
(Kreis-)  Hauptstadt  als  ihr  kompetentes  exemtes
Domizilögericht  zu  verweisen.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  lediglich  das  gewöhnliche
  Domizilsgericht  über  die  fraglichen  Beamten
kompetent,  und  daß  es,  gleichwie  bei  den  Appellationsgerichts-Assessoren,
  lediglich  den  äußeren
Umsländen  überlassen  ist,  ob  dieses  kompetente
Domizils-Forum  durch  ein  Landgericht  oder  ein
Stadtgericht  repräsentirt  wird.

3)  Es  kann  nachgewiesen  werden,  daß  die  Ausnahmsbestimmungen
  der  Verordnungen  vom  3.  Nov.
1808  u.  s.  w.  auf  die  Vorstände  und  Richter  der
neuen  Kreis=  und  Stadtgerichte  deßhalb  nicht  passen,
weil  diese  eine  ganz  verschiedene  und  andere  persönliche
  Qualität  an  sich  tragen,  als  die  in  jener  Ver-7)

  Der  Rath  elnes  k.  Kr.=  und  Stadtgerichtes  I.  oder
II.  Kl.  älterer  Ordnung,  welcher  in  Personalsachen
ror  diesem  Gertchte  selbst  Recht  zu  nehmen  hat,  genießt
  nicht  das  kreisgerlchtliche  Forum,  sondern  steht
lediglich  ror  dem  ordentlichen  Richter  des  Stadtbezlrkes,
in  welchem  er  wohnt.
        <pb n="511" />
        80  Kr.-u.  St.G.-Mitglleder  zu  Alchach  und  Wasserburg.

ordnung  vermeinten  Beamten.  Diese  sind  Beamte
der  streitigen  und  der  nicht-streitigen  Rechtspflege,
dann  der  Strafuntersuchung  (Civil=  und  Strafuntersuchungs-Rich
  ter);  —  jene  sind  Beamte
der  Strafuntersuchung  und  der  Strafaburtheilung  in
den  minderschweren  und  nicht  sonst  ausgenommenen
Fällen  (Kriminalrichter).  Haben  auch  beide  Kategorien
  einerlei  Benennung  und  Titel,  so  muß  der
Jurist  nach  dem  Rechtssatze:  Semper  id  sequimur
duod  actum  est  (L.  31  D.  Reg.  Jur.)  doch  jene
von  den  organischen  Gesetzen  gegebenen  Unterscheidungsmerkmale
  beachten  und  die  Unterschiede  feststellen.
Nun  sind  aber  die  Verordnungen  v.  3.  Novbr.  1808
u.  s.  w.  8)  nur  für  Justizbeamte  der  ersterwählten,
nicht  der  zuletzt  geschaffenen  Kategorie  erlassen,  und
passen  sonach  nur  auf  jene,  nicht  auf  diese.

Der  Name:  Kreis=  und  Stadtgerichts-Direktor,
Kreis=  und  Stadtgerichtsrath  hat  seit  Einführung
der  neuen  Stadtgerichte  Aichach  und  Wasserburg
zweierlei  pragmatisch-verschiedene  Bedeutungen.  Unter
  den  in  den  Verordnungen  v.  3.  Nov.  1808  u.  s.
w.  —  gedachten  Beamten  darf  man  auch  nur  solche
verstehen,  welche  man  sich  eben  damals  darunter
vorstellen  konnte,  nicht  aber  eine  erst  nachmals  unter
  derselben  Namensbezeichnung  geschaffene  verschiedenartige
  Kategorie.  Ohnehin  sind  Worte  und  Bezeichnung
  eher  in  der  engeren  (spezifischen)  als  in
der  weiteren  (generellen)  Bedeutung  zu  nehmen.

4)  Auf  das  nämliche  Ziel  weist  auch  die  Rechtsregel
  hin,  daß  Ausnahmen  eher  restriktiv,  als  extensiv
  zu  interpretiren  sind.  Stengel.

Berichtigung.
Erg.  Bl.  Nr.  3  S.  47  J.  17  vor  „nun“  setze  bel:  „wenn  es,“
8)  .  N.  2  oben.
Redalteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  z.  Erlangen.
        <pb n="512" />
        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ergänzungsblatt  WNr.  6.  Juli  1851.

Die  Freisprechungen  in  den  Preß  -  und  anderen
politischen  Strafprozessen.

Die  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Nr.  9  des  laufenden  Jahrganges  unter  obiger  Ueberschrift
  enthaltenen  Bemerkungen  bezeichnen  ohne
Zweifel  höchst  richtig  die  konstante  Freisprechung  in
den  Preß=  und  anderen  politischen  Strafprozessen
durch  die  Geschworenen  als  eine  sehr  bedenkliche
Erscheinung,  welche  die  Autorität  des  Gesetzes  und
der  Obrigkeit  bedroht.  Damit  ist  wohl  Jedermann
einverstanden,  so  wie  ohne  Zweifel  auch  damit,
daß  durch  diese  leidige  Erscheinung  das  an  sich  so
treffliche  Institut  der  Geschworenen  nothwendig
selbst  in  Mißkredit  kommen  muß.  Ich  glaube  aber,
daß  das  Mittel,  welches  der  gedachte  Artikel  unter
  Nr.  1  zur  Abhilfe  vorschlägt,  ein  höchst  mißliches
  wäre,  in  seinen  Folgen  eben  so  nachtheilig  als
es  die  Erscheinung  selbst  ist,  gegen  welche  es  dienen
  soll,  da  es  die  Autorität  des  Gesetzes  in  gleicher
  Weise  herabbringen  müßte,  wie  es  durch  die
zur  Praris  gewordenen  Freisprechungen  geschieht.

Durch  den  dort  den  Gerichten  ertheilten  Rath,
mit  kluger  Prüfung  zu  erwägen,  ob  nach  der  herrschenden
  Ansicht  (oder  vielleicht  Neigung)  der  Geschworenen
  eine  Anklage  Aussicht  auf  Erfolg  habe,

XVI.
        <pb n="513" />
        82  Freisprechungen  in  polltischen  Strafprozessen.

würde  die  Strafrechtspflege  als  solche  in  eine  Art
Politik  verwandelt.  Allerdings  ist  bei  der  Erhebung
der  Anklage  ihr  möglicher  Erfolg  in  das  Auge  zu
fassen,  aber  nicht  aus  politischen  Gründen,  sondern
aus  juristischen.  Wenn  nach  den  in  der  Voruntersuchung
  erhobenen  Beweisen  die  Verurtheilung  des
Angeschuldigten  zu  erwarten  ist,  so  hat  das  Appellationsgericht
  die  Anklage  wie  die  Verweisung  zu
erkennen,  wie  Art.  63  des  Ges.  vom  10.  Nov.
1818  vorschreibt.  Lediglich  also  das  Gewicht  der  in
der  Vornntersuchung  erhobenen  Beweise  darf  das
Richteramt  bestimmen,  guf  Anklage  zu  erkennen,
oder  sie  fallen  zu  lassen.  Geht  man  hierbei  weiter,
läßt  man  der  vorliegenden  sprechendsten  Beweise
ungeachtet  sich  von  politischen  Rücksichten  bestimmen,
so  verstößt  dieses  gegen  Gesetz  und  Recht;  denn
wenn  ganze  Kategorien  von  Delikfen  nicht  mehr
einer  Anklage  unterstellt  werden,  weil  nach  der  eben
herrschenden  Ansicht  oder  Neigung  der  Geschworenen
  gewöhnlich  Freisprechung  erfolgt,  so  würden
diese  Delikte  geradezu  als  erlaubte  Handlungen  angesehen
  werden,  während  sie  doch  nach  wie  vor  von
dem  Gesetze  verpönt  sind.  Besser,  entschieden  besser
  wäre  es,  die  Strafgesetze  über  solche  Reate,  bei
welchen  die  Geschworenen,  die  Sache  mag  liegen
wie  sie  will,  regelmäßig  ein  Nichtschuldig  auszusprechen
  pflegen,  ganz  aus  dem  Strafgesetzbuch  zu
streichen,  solche  Handlungen  nicht  mehr  als  strafbar
zu  erklären.  Hierbei  würde  dann  wenigstens  die
Autorität  des  Gesetzes  nicht  verlieren.

Das  Richteramt  erkennt,  sobald  vie  Voraussetzung
  des  Art.  63  gegeben  ist,  auf  Anklage,  und
überläßt  das  Weitere  dem  Resultat  der  öffentlichen
Verhandlung  und  dem  Gewissen  der  Geschworenen.
  Hier  bin  ich  bei  dem  Punkte  angekommen,
den  ich  wesentlich  berühren  wollte.

Die  Folgerungen,  welche  sich  aus  den  in  die-
        <pb n="514" />
        Freisprechungen  in  politlschen  Strafprozessen.  83

ser  Beziehung  gemachten  Bemerkungen  des  erwähnten
  Artikels  und  namentlich  aus  dem  von  ihm  aufgestellten
  Satz:

„die  Geschworenen  sind  nicht  gehindert,  im

„Falle  die  besonderen  Umstände  das  sum-„mum

  jus  als  summa  injurin  erscheinen

„lassen,  ungeachtet  vollen  Beweises  der  That-„sache,

  auf  Nichtschuldig  zu  erkennen“
ziehen  lassen,  sind  sehr  bevenklich,  und  um  so  bedenklicher,
  als  die  hier  aufgestellte  Behauptung  von
einem  gewichtigen,  auch  von  mir  hoch  geehrten,  Namen
  ausgeht.  Vorzüglich  deshalb  auch  glaube  ich
aber  die  geltend  gemachte  Ansicht  bekämpfen  zu
müssen.

Ich  achte  und  ehre  das  freie  Ermessen  und  die
freic  Ueberzeugung  der  Geschworenen,  welcher  das
Gesetz  selbst  den  Ausspruch  über  die  Thatfrage  anheim
  gibt.  Aber  ich  bin  der  festen  Ueberzeugung,
daß  dieses  Ermessen  kein  moralisch  unbeschranktes
ist,  sondern  daß  es  seine  Gränzen  hat.

Der  Eid,  welchen  die  Geschwornen  nach  Art.
110  l.  c.  leisten,  verpflichtet  sie  allerdings  nicht  zu
einer  Subsumtion  unter  das  positive  Strafgesetz  1),
wie  denn  überhaupt  diese  Subsumtion  an  sich  wesentlich
  Sache  der  den  Schwurgerichten  beisitzenden

1)  Nach  Art.  171  des  Strafprozeßgesetzes  v.  1818  hat
zwar  der  Präsldent  den  Geschworenen  die  Merkmale
auselnanderzusetzen,  welche  das  Gesetz  zum  Thatbestand
  der  den  Gegenstand  bildenden  Uebertretung  fordert.
  Alleln  in  demselben  Artikel  ist  bestimmt,  daß
der  Präsloent  die  Geschworenen  an  die  Pflichten,
welche  sie  zu  erfüllen  haben,  erinnern  und  worauf
er  sie  in  dieser  Hinstcht  aufmerksam  machen  soll.
Hlerunter  kommt  nun  nicht  vor,  daß  es  ihre  Pflicht
sel,  ihrem  Wahrspruch  die  im  Gesetz  bestimmten  (vom
Prästrenten  dargelegten)  Thatbestandsmerkmale,  und
nur  dlese,  zu  Grund  zu  legen.  NRed.

r□—i
        <pb n="515" />
        84  Freisprechungen  in  politischen  Strafprozessen.

eigentlichen  Richter  ist,  von  denen  der  Strafausspruch
  in  Folge  solcher  Subsumtion  ausgeht.  Dieser
  Eid  legt  den  Geschwornen  die  Pflicht  auf,
den  Ausspruch  nach  ihrem  Gewissen  und  der  durch
die  Verhandlung  in  ihnen  begründeten  freien  Ueberzeugung
  zu  geben;  sie  schwören  aber  auch  in  demselben
  Eid:  „die  Anschuldigungs  =  und  Entschuldigungsbeweise
  gewissenhaft  zu  prüfen.“  Hiedurch
ist  die  Gränze  der  moralischen  Befugnisse  der  Geschwornen
  vom  Gesetz  gezogen.  Sie  sind  gehalten,
ihren  Ausspruch  auf  diese  Beweise  und  die  sich  hiernach
  in  ihnen  bildende,  an  sich  allerdings  freie
Ueberzengung  zu  gründen,  und  sie  überschreiten  daher
  offenbar  ihre  Befugnisse,  wenn  sie  ungeachtet
vollen  Beweises  der  Thatsache  ein  Nichtschuldig
aussprechen.  Ein  solches  Nichtschuldig  ist  thatsächlich
  eine  Begnadigung;  denn  wenn  die  Geschwornen
  bei  objektiv  und  subjektiv  vollständig  feststehendem
  Thatbestand  durch  ein  Nichtschuldig  die  Bestrafung
  unmöglich  machen,  so  ist  dies  im  Effect
einer  nach  erfolgtem  Richterspruch  eintretenden  Be,
gnadigung  ganz  gleich.  Das  Begnadigungörecht
aber  steht  lediglich  dem  Staats-Oberhaupte  zu.  Es
ist  demselben  gegeben,  damit  in  vorkommenden  einzelnen
  Fällen  verhindert  werden  könne,  daß  „summum
jus  als  summa  injuria“  erscheine  (Anmerkungen
zum  Strafgesetzbuch  Th.  1I  art.  96).  Dieses  Recht
würde  der  oben  hervorgehobene  Saß  den  Geschwornen
  beilegen.  —

Wenn  das  Gesetz  die  Geschworenen  nicht  in
der  angedeuteten  Weise  hätte  binden  wollen,  so  ist
nicht  abzusehen,  warum  ihnen  die  Eidesformel  Prüfung
  der  Anschuldigungs=  und  Entschuldigungsbeweise
  zur  Pflicht  macht.  Es  bedürfte  dann  auch
der  durch  Art.  171  I.  c.  vorgeschriebenen,  von  dem
Präsidenten  der  Geschwornen  in  jedem  einzelnen  Falle
zu  machenden  Erinnerung  nicht,  daß,  um  den  An-
        <pb n="516" />
        Frelsprechungen  in  polltischen  Strafprozessen.  85

geklagten  für  schnldig  zu  erachten,  nicht  eine  bestimmte
  Anzahl  oder  besondere  Beschaffenheit  von
Beweismitteln  erforderlich  sei,  sondern  lediglich  eine
feste  Ueberzeugung,  welche  sie  durch  eine  gewissenhafte
  Prüfung  aller  für  und  gegen
den  Angeklagten  vorgebrachten  Beweise
erlangt  haben  2).

Daß  kein  Angeklagter  Opfer  des  formellen
Rechts  werde,  dafür  hat  übrigens  auch  das  Gesetz
selbst  schon  gesorgt,  abgesehen  von  der  dem  Regenten
  zustehenden  Begnadigung.  Es  genügt  nicht
an  der  Hauptfrage,  ob  der  Angeklagte  sich  der
That  schuldig  gemacht  habe,  sondern  es  müssen,
wie  Art.  178  l.  c.  verordnet,  über  alle  Umstäude,
welche  das  Gesetz  als  Strafminderungsgründe  )
anerkennt,  besondere  Fragen  an  die  Geschwornen
gestellt  werden,  und  damit  hierin  nichts  versäumt
oder  übersehen  werden  kann,  so  ist  sowohl  dem  Angeklagten
  und  seinem  Verthei  iger  als  den  Geschwornen
  selbst  das  Recht  eingeräumt,  Erinnerungen  gegen
  die  Fragestellung  zu  erheben.  Art.  179.  Hier,
bei  Beantwortung  dieser  Fragen,  können  dann  die
Geschwornen  wieder  ihr  Recht,  sich  nach  freier
Ueberzeuguug  nach  dem  Ergebniß  der  öffentlichen
Verhandlung  und  der  erhobenen  Beweise  auszusprechen,
  üben,  und  die  Milderungsgründe  als  bestehend
  erachten  oder  nicht,  wie  sie  es  mit  ihrem  Gewissen
  vereinbarlich  finden.

2)  Dieses  Argument  ist  darum  ohne  Gewicht,  well  es
sich  in  dem  Aufsatz  S.  137  f.  gar  nicht  von  Prüfung
  der  Veweise,  sondern  nur  von  der  rechtlichen
  Qualifikatlon  handelt.  Red.

2)  Nicht  Strafmilderungsgründe  find  in  Frage,
sondern  Rechtsansichten,  deren  Anwendung  zu  einem
Nichtschulrig  führt.  Ueber  Gründe,  welche  die  Annahme
  einer  Schuld  ausschließen,  resp.  die  Strafbarkelt
  aufhe  ben,  werden  kelne  besonderen  Fragen  gestellt.
  —  Red.
        <pb n="517" />
        Freisprechungen  in  polltischen  Strafprozessen.

Hält  man  an  diesen  Ge#mdsätzen  über  das
Amt  und  vie  Pflichten  der  Geschwornen  nicht  fest,
so  setzt  man  sie  über  das  Gesetz,  und  läuft  Gefahr,
eine  Ansicht  hervor  zu  rufen,  nach  welcher  der
Ausspruch  der  Geschwornen  bloß  einem  willkürlichen
  Ermessen  überlassen  wäre.  Geschworne  aber,
welche  das  Ergebniß  des-  Beweisverfahrens  gar
nicht  berücksichtigen  und  bloß  einer  Neigung  folgen,
verstoßen,  wie  oben  nachgewiesen  sein  wird,  eben
so  gegen  das  Gesetz  als  es  z.  B.  ein  Richtercollegium
  thun  würde,  das  einem  jungen  Menschen,  der
über  die  Jahre,  welche  das  Gesetz,  als  Strafaufhebungsgrund
  anerkannt,  längst  hinaus  ist,  „wegen
jugendlichen  Alters“  freispräche.

Gegen  diese  Ansicht,  welche  ich  in  aller  Bescheidenheit
  dem  Urtheil  des  Publikums  unterstelle,
hat  zwar  der  Verfasser  des  zu  gegenwärtigen  Bedenken
  Veranlassung  gebenden  Aufsatzes  in  der  Note
2  bereits  die  Distinction  zwischem  der  Thatfrage
und  der  Schuldfrage  geltend  gemacht.  Allein  ich
glaube,  daß  eine  solche  Distinction  mit  den  an  sie
geknüpften  Folgerungen  schon  den  allgemeinen  Sprachgebrauch
  gegen  sich  hat.  Ob  Jemand  sich  des
Diebstahls  schuldig,  gemacht  habe,  ist  ganz  gleich
mit,  der  Frage,  ob  er  den  Diebstahl  begangen  hat.
Dieser  allgemeine  Sprachgebrauch  ist  auch  vom  Gesetz
  selbst  Art.  193  1.  c.  angenommen,  wo  als  Haupkfrage
  bezeichnet  ist,  ob  der  Angeklagte  sich  der  That
schuldig  gemacht  habe  1)  —  was  wohl  hier  nichts
anders  heißen  kann  als,  ob  er  die  That  begangen
habe  —,  und  dann  erst  der  weiteren  Fragen  über

4)  G.  dagegen  Art.  1731  „ie,  Hauptfrage  ulrd  dabin  gerichtet,
  ob  sich  der  Angeklagte  des  Verbrechens,
welches,  den.  Gegenstand  der  Anklage  bildet  schulelg
demacht  habe.“  Vgl.  darüber  die  in  Vo.  15.  S.  360
f.  unserer  Zeilschrift  abgedruckte  Aeußerung  des  Justizministers
  Heintz.  —  Red.
        <pb n="518" />
        Freisprechungen  in  politischen  Strafprozessen.  871

erschwerende  oder  mildernde  Umstände  gedacht  wird.
Uebrigens  muß  eben  wieder  die  Würdigung  der  Anschuldigungs=
  und  Entschuldigungsbeweise,  zu  welcher
  die  Geschwornen,  wie  bereits  erwähnt,  durch
ihren  Eid  gehalten  sind,  zum  Ausspruch  über  die
Schulo,  wenn  man  sich  solche  auch  von  der  Thatfrage
  ganz  gekrennt  denken  will,  führen.

Es  sind  in  neuer  Zeit  zahlreiche  Freisprechungen
  vorgekommen,  welche  großes  Erstaunen  erregten,
  da  die  Schuld  mit  Evidenz  vorlag.  Einige
behandelte  Schwurgerichtsfälle  erregten  freilich  in
anderer  Beziehung  ebenfalls  Erstaunen,  da  sich  nicht
wohl  einsehen  ließ,  wie  man  sie  habe  der  Anklage
unterstellen  können.  Wenn  es  demnach  einerseits
sehr  zu  wünschen  ist,  daß  bei  Erhebung  der  Anklagen
  an  der  Hand  des  Gesetzes  immer  mit  Umsicht
und  Vorsicht  verfahren  werde,  so  besteht  andrerseits
die  dringende  Anforderung  an  die  Geschwornen,
bei  ihren  Aussprüchen  sich  immer  lebendig  die  Aufgabe
  ihres  Berufs  vorzuhalten,  welche  da  ist,  Gerechtigkeit
  zu  üben  d.  h.  mit  gewissenhafter  Prüfung
  der  erhobenen  Beweise  den  Ausspruch  zu  sällen.

D.  Jl.

Nachschrift  kes  Herausgebers.  Allerdings
  sind  in  neuerer  Zeit  manche  Freisprechungen
  durch  Schwurgerichte  vorgekommen,  welche  sich
auf  keine  Weise  rechtfertigen  lassen.  Gegenüber
steht  eine  Reihe  ungerechter  Verurtheilungen,  welche
zu  einer  andern  Zeik  in  politischen  Strafsachen  von
rechtsgelehrten:  Richtern  beschlossen  wurden.  Keine
menschliche:  Einkichtung  ist  or  dem  Mißbrauch,
vor  einer  fehlerhaften  Praris  sicher.  Das  Andenken
  an  jene  ungerechten  Verurtheilungen  war
es,  was  dem  Rufe  nach  Schwurgerichten  so
großen  Nachdruck  gab.  Daß  von  den  Geschwornen
  in  politischen  Prozessen  mitunter  Freisprechungen
  ersolgen,  welche  vor  einer  juristischen  Prüfung
        <pb n="519" />
        88  Freispeechungen  in  politischen  Strafprozessen.

nicht  bestehen,  ist  eine  längst  bekannte  Sache;  auch
pfälzische  Erfahrungen  aus  vormärzlichen  Zeiten
liegen  darüber  vor.  Gleichwohl  hat  keine  der  Stimmen,
  welche  jetzt  über  die  Wiederkehr  dieser  Erscheinung
  schweren  Tadel  erheben  und  auf  die  Wiederausmärzung
  der  Märzerrungenschaft  einlenken,
im  J.  1818  gegen  die  Wiederbelebung  der  altdeutschen
  Volksgerichte  Bedenken  kundgegelen.  Vielmehr
hat  gar  Mancher  von  den  jetzigen  Verurtheilern
der  mißliebig  freisprechenden  Schwurgerichte  bei  deren
  Einführung  seine  freudige  Zustimmung  bethätigt
  5).  Im  J.  1851  stehen  freilich  die  Sterne
anders,  als  sie  im  J.  1818  standen.

Die  angeklagten  Freisprechungen  mögen  zum
Theile  zwar  nicht  als  Akte  richtiger  Gesetzanwendung
  erscheinen,  aber  eben  so  wenig  den  Vorwurf
der  Willkür  oder  der  Usurpation  des  Be-Inadigungsrechtes
  verdienen.  Man  kann  nicht
annehmen,  daß  die  Geschwornen  bei  den  Wahrsprüchen,
  welche  mit  dem  Maße  des  Gesetzes  gemessen
  Bedenken  erregen,  sich  der  Beiseitsetzung  gesetzlicher
  Vorschriften  bewußt  waren,  daß  den
mißliebigen  Freisprechungen  Akte  des  Willens  der
Geschwornen,  sich  über  das  Gesetz  hinwegzusetzen,
zu  Grunde  lagen.  Die  Geschwornen  waren  eben
von  der  Ueberzeugung  geleitet,  es  sei  das  Gesetz
auf  den  gegebenen  Fall,  wenn  dieser  nach  allen
seinen  besonderen  Umständen  erwogen  werde,  nicht
anwendbar;  nicht  diejenige  Auffassung  des  Gesetzes
sei  die  richtige,  welche  sie  aus  dem  Munde  des
Staatsanwalts  oder  des  Präsidenten  vernahmen,
sondern  die  andere,  welche  der  Vertheidiger  entwickelte;
  so  z.  B.  wenn  der  Vertheidiger  die  An-5)

  Daß  dlese  Aeußerung  kelne  Bezlehung  auf  Herrn  D.
M.  habe,  sei  vorsorglich,  um  einem  Mißrerständniß
vorzubeugen,  bemerkt.
        <pb n="520" />
        Frelsprechungen  in  polltischen  Strafprozessen.  69

wendbarkeit  der  Hochverrathögesetze  aus  dem  Grunde
bestritt,  weil  der  Gesetzgeber  an  einen  solchen  Collisionsfall,
  wie  er  im  J.  1849  zwischen  Reichsversammlung
  und  Einzelregierungen  eintrat,  nicht
gedacht  habe,  und  daher  das  Gesetz  für  einen
solchen  Fall  nicht  bestimmt  sei.  Indem  nun  die
Geschwornen  dieser  Rechtsansicht  beitraten,  hegten
sie  nicht  den  Gedanken  einer  willkürlichen  Nichtachtung
  gesetzlicher  Vorschriften;  sie  waren  vielmehr
von  einem  Gedanken  der  Nothwendigkeit-)  geleitet,
  sie  glaubten,  um  Recht  zu  sprechen,  freisprechen
  zu  müssen.  Wenn  die  mehreren  Juristen,
welche  zu  den  Geschwornen  über  den  Sinn  und
Umfang  der  in  Frage  befindlichen  Gesetze  reden,
verschiedene  Ansichten  aufstellen,  so  kann  von  Seite
der  Geschwornen,  denen  die  juristische  Bildung  abgeht,
  keine  juristische  Würdigung  eintreten;  es
bleibt  ihnen  nichts  übrig,  als  der  Stimme  des  positiven
  Rechts  7)  zu  folgen,  welche  sie  in  ihrer
Brust  vernehmen,  und  wenn  diese  sie  auf  ein  von
der  richtigen  Auffassung  des  Gesetzes  abweichendes
Ergebniß  führt,  so  trifft  sie  darum  kein  Vorwurf.
Sie  üben  darin  keine  Willkür,  und  maßen  sich
nicht  das  Begnadigungsrecht  an  8).  Eben  weil

5)  Val.,  was  Savigny  (System  des  röm.  Rechts  Bd.
1  6.  7  S.  17)  von  der  Fortblldung  des  Rechts  im

Volksbewußtsein  äußert:  „Dlese  Fortbildung  steht

unter  dem  Gesetze  der  Erzeugung  aus  Innerer  Kraft

und  Nothwendigkeit,  unabhängig  von  Zufall

und  Willkür“.

Ueber  dlese  Anwendung  des  —  Zrosttires  Zecht“

dgl.  Savigny  a.  a.  O.  F.  12  S.  3

*8#)  Auch  die  deutschen  rechtsgelehrten  Kichiertolleien
elner  früberen  Zeit,  welche  die  von  den  Beslimmungen
  der  Carollna  abweichende  mildere  Praxls,  fortgeschrittene
  Rechtsansichten  ausprägend,  begründeten
und  befolgten,  find  darum  nicht  mit  den  Vorwürfen

—
“
        <pb n="521" />
        Freisprechungen  in  politischen  Strafprogessen.

die  Geschwornen  keine  Gesehkundigen  und  zur
Schlichtung  der  Meinungsverschiedenheiten  der  Juristen
  unbefähigt  sind,  münzen  ihre  Wahrsprüche
Recht  aus,  wie  selches  im  Volköbewußtsein  kebt,
sich  darin  erzengt  und  fortbildet.  Das  war  von
jeher  und  überall  die  Natur  der  Volksgerichte.  Eine
Institution  gründen,  und  erwarten,  daß  sie  ihre
Natur  verleugne,  wäre  ungereimt  ?).

Nach  dem  Art.  63  des  Strasprozeß-Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848  wird  die  Anklage  und  Verweisung
  vor  das  Schwurgericht  erkannt,

„wenn  nach  den  in  der  Voruntersuchung  erhobenen
  Beweisen  die  Verurtheilung  des
Angeschulvigten  zu  erwarten  ist.“

Wenn  sich  nun  im  Hinblick  auf  eine  Reihe
vorhergegangener  Freisprechungen  die  Ansicht  feststellt,
  es  sei  ungeachtet  der  in  der  Voruntersuchung.
erhobenen  Bewelse  etwa  wegen  Vorliegens  besonderer,
  zwar  nicht  im  Strafgesetze  wohl  aber  im  Volksbewußtsein
  als  schuldaufhebend  anerkannter  Umstände
eine  Verurtheilung  nicht  zu  erwarten,  so  würde
das  Gericht,  wenn  es  democh-  Anklage  und  Verweisung
  erkennen  wollte,  der  Bestimmung  des  Art.
63  zuwiderhandeln.  Die  Autorität  der  Gesetze  wird
durch  solche  keineswegs  politische,  sondern  durch  die

der  Willkür  und  der  Usurpation  des  Begnadiqgungsrechtes
  bekastet.  In  der  Geschichte  res  deutschen  Strafrechts
  nimmt  unter  den  Männerm  durch  welche  jene  mildere
  Praris  die  Weihe  der  Wissenschaft  erhlelt,  der
Name  „Kleinschrod“  einen  GEhrenplatz  ein.

°")  Die  von  den  Schwurgerichtsprästventen  zu  München
und  Würzburg  an  die  Oeschwornen  gerichteten  Ermahnungen,
  in  der  rechtlichen  Beurtheklung  der  bewiesenen
  Ahalsacken  kie  beslehenden  Gesetze  zur  lchtschnur
  zu  nehmen,  waren  recht  gat  gemeint;  aber
der  beste  Wille,  solchen  Ermahmungen  Folge  zu  leisten,
  macht  die  Geschwornen  nicht  zn.  Gesetzkunrigen.
        <pb n="522" />
        Freisprechungen  in  polltlschen  Strasprozessen.  91

Natur  des  Volksgerichtes  gebotene,  daher  furistische
  Rücksicht  auf  den  Erfolg,  beziehungsweise  auf
die  Volksansicht,  nicht  gefährdet,  sondern  gewahrt.
Das  zeigt  ein  Blick  auf  die  englische  Gerichtspraris,
im  Vergleich  mit  der  Volksgesinnung  für  Königthum
  und  gesetzliche  Ordnung,  welche  sich  dort  im
Revolutiondjahre  1848  bewährt  hat.

In  einem  großen  Theil  der  Fälle,  in  welchen
die  beanstandeten  Freisprechungen  vorkamen,  handelte
  es  sich  nicht  von  Anwenduna  eines  von  dem
geschriebenen  Gesetze  abweichenden  Rechtssatzes,  eben
so  wenig  von  einem  Hinwegsetzen  über  gelieferten
Beweis  von  Thatsachen,  sondern  von  Dem  Dasein
oder  Nichtdrasein  eines  nicht  mit  den  Sinnen  wahrnehmbaren,
  sondern  blos  durch  einen  Beurtheilungsakt
  erkennbaren  Thatbestandsmerkmales.  Daß  der
Aufsatz,  in  welchem  die  Anklage  den  Thatbestand
der  Majestätsbeleidigung  oder  der  Beleidigung  der
Staatsregierung  fand,  von  dem  Angeschuldigten  geschrieben
  oder  verbreitet  worden,  war  nicht  in  Abrede
  gestellt  und  kein  Gegenstand  der  Verhandlung.
Diese  drehte  sich  nur  um  die  dem  Ermessen  der
Geschwornen  an  vertraute  Frage:  ob  in
gewissen  Stellen  des  Aufsatzes  die  Merkmale  der
Beleidigung  durch  Verläumdung,  Schmähung,  Beschimpfung,
  herabwürdigenden  Spokt  oder  durch
Beimessung  verächtlicher  Handlungen  oder  Gesinnungen
  u.  dal.  gegeben  seien,  oder  ob  vielmehr  die
Gränzen  erlaubter  Kundgebung,  freimüthigen  Urtheils
  und  Tadels  nicht  überschritten  worden?  —
In  andern  Fällen,  z.  B.  bei  Hochverrathsanklagen,
waren  gleichfalls  die  der  Anklage  unterstellten  Handlungen
  eingestanden  oder  bewiesen;  aber  die  Vertheidigung
  bestritt,  daß  diese  Handlungen  „treulos,
mit  rechtswidrigem  Vorsatz“  vorgenommen  worden,
indem  vielmehr  der  Angeschuldiate  damit  der  Aufforderung
  der  Reichsversammlung,  betreffend  die
        <pb n="523" />
        92  Frelsprechungen  in  politischen  Strasprozessen.

Durchführung  der  Reichsverfassung,  pflichtmäfig  zu
entsprechen  geglaubt  habe,  und  zu  diesem  Glauben
durch  die  Regierung  des  Einzelstaates  selbst,  durch
den  von  dieser  bewirkten  Vollzug  des  Frankfurter
Beschlusses  auf  Vermehrung  des  stehenden  Heeres
bis  zu  2  Pzt.  der  Bevölkerung,  durch  Abhaltung
der  vom  Reichsminister  angeordneten  Huldigungsparade
  vom  6.  August,  durch  Verkündung  mehrerer
Reichsgesetze  im  Landes-Regierungsblatt  u.  s.  w.
verleitet  worden  sei  10).  —  Solche  Anklagen  auf
Hochverrath  oder  wegen  Mißbrauches  der  Presse
hat  wohl  der  verehrliche  Verfasser  obiger  Vemerkungen
  bei,  seiner  Polemik  gegen  die  Distinktion
zwischen  Thatsrage  und  Schuld  frage  nicht  im  Sinne
gehabt.  Aber  das  von  ihm  Gesagte  paßt  nicht
einmal  auf  alle  Fälle  des  von  ihm  gewählten  Beispieles,
  des  Diebstahles.  Bei  der  letzten  münchener
  Schwurgerichtssitzung  war  unter  den  Angeklagten
  ein  Dienstknecht,  welcher  seinen  Dienstherrn  mittelst
  Erbrechung  einer  Lade  um  70  und  etliche  Gulden
  bestohlen  hatte.  Die  That  war  eingestanden;
aber  das  gestohlene  Geld  war  bei  einer  Nachsuchung
  in  der  Lade  des  Knechtes  vom  Dienstherrn  bis
auf  wenige  Gulden  wieder  aufgefunden  worden,  und
über  den  Ersatz  des  Fehlenden  vor  Angehung  der
Untersuchung  eine  Verständigung  zwischen  beiden  zu
Stande  gekommen.  Obwohl  nun  kein  Zweifel  darüber
  obwaltete,  daß  der  Diebstahl  begangen  worden,
  so  wurde  doch  (zufolge  Annahme  lhätiger
Neue)  der  Angeschuldigte  des  Diebstahles  nicht
für  schuldig  erachtet.

0)  Vgl.  St.  G.  B.  von  1813  I.  Art.  121:  „Eine  That
ist  straflos,  wenn  die  Verson  in  unüberwindlicher
schuldloser  Unwissenhelt  thre  Handlung  für  erlanbt
und  unsträflich  gehalten  hat“.
        <pb n="524" />
        Zur  Statistik  der  Strafrechtspflege.  93

Bur  Statistik  der  Strafrechtspflege.

Vergleicht  man  die  Resultate  unserer  nun  schon
im  dritten  Jahre  bestehenden  öffentlichen  Strafrechtspflege
  mit  den  Ergebnissen,  welche  in  der  österreichischen
  Strafrechtspraxis,  seit  auch  dort  in  der
zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahres  die  Gerichtsthüren
  geöffnet  wurden,  zu  Tage  gekommen  sind,  so
zeigt  sich  ein  höchst  auffallender  Unterschied  in  dem
Strafmaaße  welches  hier  und  dort  angewendet  wird.
Schreiber  dieser  Zeilen  hat  die  im  ersten  Quartale
der  diesjährigen  österreichischen  Gerichtszeitung  aus
allen  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Bestandtheilen
des  Kaiserreichs  mitgetheilten  Strafsachen  mit  den
in  unserer  Strafgesetzanwendung  üblichen  Strafzumessungen
  zusammengehalten  und  das  Facit  der  Berechnung
  war:  in  Oesterreich  wird  im  Durchschnitt
nicht  einmal  die  Hälfte  der  in  Bayern  üblichen
Strafgrößen  zuerkannt.  Verglichen  mit  der  österreichischen
  erscheint  die  bayerische  Strafpraxis  als
eine  übermäßig  harte  1).  Ein  Zusammentreffen
der  Resultate  findet  nur  Statt  bei  Verurtheilungen
wegen  Mordes  (hier  und  dort  in  der  Regel  Todesstrafe)
  und  bei  einem  Theile  der  Fälle  wegen  Verbrechens
  der  Kärperverletzung  mit  tödtlicher  Folge;
bei  allen  übrigen  Kategorien:  Mordversuch,  Kindsmord,
  Todtschlag,  Körperverletzung,  Nothzucht,  Brandlegung,
  Raub,  Diebstahl,  Betrug,  insbesondere  Fälschung
  öffentlicher  Creditpapiere,  Widersetzung  u.  s.  w.
stellt  sich  das  bezeichnete  Mißverhältniß  dar.  Nach  der

1)  Auch  die  Verglelchung  mit  den  Bestrafungen  in  den
andern  deutschen  Staaten  läßt  die  bayerische  Strafpraxis
  Im  Durchschnitt  als  die  härtere  erscheinen.  Anders
  rerhält  es  sich  z.  B.  mit  der  Bestrafung  des
vierten  Dilebstahls  (auch  des  einfachen  von  unbedeutendem
  Betrage)  nach  preuß.  Recht  (lebenslängliches
  Zuchthaus).
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        94  Zur  Statistik  der  Strafrechtspflege.

in  einigen  Fällen  erkannten  Todesstrafe  war  das  höchste
StrafmaaHß,  auf  welches  in  den  a.  a.  O.  aus  neun
Kronländern  mitgetheilten  Schwurgerichtsfällen  erkannt
  wurde,  schwerer  Kerker  von  12  Jahren;
nämlich  wegen  Raubes  solchen  Grades,  welcher  in
Bayern  Zuchthaus  auf  unbestimmte  Zeit  nach  sich
gezogen  hätte;  während  mehrere  Fälle,  in  welchen
nach  unserem  Gesetze  auf  Kettenstrafe  erkannt  worden
  wäre,  nur  zu  Erkenminissen  auf  schweren  Kerker
  von  Z  Jahren  und  darunter  führten.  Nur  fünfmal
  wurde  auf  schweren  Kerker  über  8  Jahre,  nur
siebenmal  auf  achtjährigen  erkannt.

Die  auffallende  Differenz  erklärt  sich  aus  dem
Umstande,  daß  die  österreichische  Gesetzgebung  (schon
die  vormärzliche)  einen  in  der  Doktrin  längst  anerkannten
  Fehler  der  bayerischen  vermieden  hat,  nämlich
  die  allzuenge  Begränzung  des  richterlichen  Ermessens.
  Die  Befugniß,  wegen  vorhandener  Milderungsumstände
  (ohne  Beschränkung  auf  einen  oder
andern)  auch  absolute  Strafenbestimmungen  in  der
Anwendung  zu  ermäßigen  und  bei  relativen  unter
das  Minimum  der  gedrohten  Strafe  herabzugehen,
auch  die  Strafart  in  eine  mildere  zu  verwandeln,
war  in  Oesterreich  schon  längst  vor  den  Märztagen
in  gewissen  Abstufungen  ein  Attribut  des  Richteramtes,
  so  daß  diesem  die  Beurtheilung  jedes  Falles
  nach  seinen  individuellen  Merkmalen  gebührendermaßen
  eingeräumt  und  die  Wirksamkeit  des  Begnadigungsrechtes
  nicht  durch  Alltäglichkeit  profanirt,
  sondern  der  richtigen  Auffassung  entsprechend,
in  Wahrheit  als  eine  außerordentliche,  seltene  gestellt
  war.  Bei  Einführung  des  mündlichen  Verfahrens
  sah  man  wohl  ein,  daß  es  nun  noch  weniger
als  früher  zulässig  sei,  dem  auf  die  Voruntersuchungsakten,
  die  Agihen  Aufzeichnungen  des  Prokokolles
  der  öffentlichen  Sitzung  und  den  Bericht
des  Staalsanwalts  beschränkten  Justizministerium  resp.
        <pb n="526" />
        Zur  Stailstik  der  Strafrechtspflege.  95

dem  Kabinet  die  Aufgabe  einer  täglich  eingreifenden
Revisionsinstanz  zu  setzen,  und  so  die  definitive  Regulirung
  des  Strafmaaßes  in  einem  großen
Theile  der  abgeurtheilten  JFälle  einer  Art
mangelhaft  informirter  Kabinetsjustiz  anheimzustellen.
  Da  sich  zumal  die  Ausstattung  des  Richteramtes
  mit  der  oben  bezeichneten  Strafermäßigungsbefugniß
  schon  durch  die  fruheren  Erfahrungen  als
unbedenklich  und  zweckmäßis  bewährt  hatte,  so.  wurde
im  8.  346  der  Strafprozeßordnung  vom  17.  Januar
1855  bestimmt:  Dem  Scdwurgerichtöhofe  :)  wird
das  Recht  eingeräumtt  in  allen  Fällen,  wo
nach  dem  Gesetze  die  Strafe  zwischen  zehn  und
zwanzig  Jahren  oder  auf  Le  benszeit  auszumessen
ist,  dieselbe  wegen  vorhandener  Milderungsumstände
zwar  nicht  in  der  Art,  aber  in  der  Dauer  herabzusenzen,
jeroch  auch  in  dieser  nicht  unter  drei  Jahren.  In
Fällen,  für  welche  die  Strafe  im  Gesetze  zwischen
fünf  und  zehn  Jahren  bestimmt  ist,  darf  der  Gerichtshof
  dieselbe  wegen  mildernder  Umstände  sowohl
in  eine  gelindere  Art  verändern  als  auch  in  der
Dauer,  jedoch  nie  unter  Ein  Jahr  herabsetzen.
Abkürzung  der  Freiheitsstrafen  in  Verbindung
mit  thatkräftiger  Betreibung  des  Besserungszweckes
ist  ein  Postulat  der  Wissenschaft  und  Humanität.
Den  österreichischen  Strafrichtern  ist  von  einer  weisen
Gesetzgebung  vergönnt,  durch  gerechte  Berücksicht  igung
  vorhandener  Milderungsgründe  zugleich  im  Sinne
dieses  Postulats  zu  walten.  Aber  nicht  blos  die
österreichischen  Gerichtshöfe,  auch  die  dortigen  Staatsanwälte
  bethätigen  auf  rühmliche  Weise,  daß  sic  von
dem  Geiste  der  positiv  gewordenen  Rechtsfortbildung
  erfüllt  sind.  Es  ist  eine  häufige  Erscheinung,

2)  Die  Kompetenzgränzen  der  österreichischen  Schwurgerichtshöfe
  sind  rlel  weiter  gesteckt,  als  zur  Zelt  die
der  bayerischen  dlesselts  des  Rhelnes.
        <pb n="527" />
        86  Zur  Statistik  der  Strafrechtspflege.

daß  die  Staatsanwälte  nach  ausgesprochenem  Schuldig
  die  obwaltenden  Milderungsgründe  mit  Wärme
hervorheben,  und  ihren  Strafantrag  unter  Berücksichtigung
  des  §.  346  in  solcher  Weise  ermäßigen,
welche  dem  Vertheidiger  nur  die  Erklärung  seiner
Zustimmung  übrig  läßt.

Die  umgestaltete  österreichische  Strafrechtspflege
scheint  noch  in  einer  andern  Beziehung  einer  Nachbarin
  den  Vorsprung  abgewonnen  zu  haben,  nämlich
  in  dem  kürzeren  Zeitverlaufe  zwischen  dem  Beginne
  der  Untersuchung  und  der  öffentlichen  Verhandlung
  ).  —  Es  wäre  bei  uns  in  gar  manchen
  Fällen,  worunter  auch  sehr  einfache,  interessant  zu
erfahren,  an  wem  es  lag,  daß  die  Verweisung  an
den  Schwurgerichtshof  so  lange  auf  sich  warten
ließ.  —  Der  Gistmord  in  Bittremont  wurde  am
20.  Nov.  1850  begangen,  und  Mitte  Juni's  1851
das  Urtheil  gesprochen.  Wie  viel  Zeit  hätte  man
wohl  anderswo  gebraucht,  um  eine  solche  Sache

—.#  1  4
für  die  9  ichtsverh  9  reif  zu  mach  en?

3)  Aus  57  in  Nr.  1  —  51  der  heurigen  ssterreichischen
Gerichtszeltung  mitgethellten  Schwurgerlchtsfällen  berechnet
  sich  der  Zeitraum  zwischen  dem  Tage  der
That,  welche  die  Untersuchung  veranlaßt  hat,  und-dem
Tag  der  öffentlichen  Verhandlung,  obwohl  bel  elnem  guten
  Tbeil  der  Anfang  rer  Untersuchung  noch  in  die  Zeit
vor  Einführung  des  neuen  Verfahrens  gefallen  war,
durchschninllch  auf  wenig  mehr  als  5½  Monate.
Sechsmal  hat  die  Verhandlung  schon  im  drinen,
vlermal  im  vierten  Monat  stattgefunden.  Eine  sehr
rasche  Erledlgung  scheint  insbesondere  auch  in  dem
Stadium  bei  den  Obergerichten  (Staatsanwaltschaft
und  Anklagekammer)  stattzufinden.

Berichtigung.
Im  EBl.  Nr.  2  S.  28  3.  20  ist  stalt  „vgl.  unten  S.  947“  zu
setzen:  „vgl.  oben  S.  125  f.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  3.  Erlangen.
        <pb n="528" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
