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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band.</title>
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        Blätter 
fuͤr 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern, 
in Verbindung mit 
Chelstian Carl Glück, Friedrich Christian 
Arnold, und Carl Friedrich Dollmann 
herausgegeben 
von 
Johann Adam Seuffert. 
XVI. Band. 
Erlangen 1851. 
Berlag von 3. NX Palm und Ernst Enke.
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        Gedruckt bel Junge &amp; Sohn in Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alyxhabetisthes Register 
zum 
sechszehnten Bande der Blätter für Rechts- 
Anwendung. 
Di Geltenoh en, v K ein 2 beftadet, beziebt di 
(# Et—— r—.— 4 nn 
Eeite 
Ablenunz der Vertheidigung E[E.— 
Abli ### s. Esbhaften. 
A b w . Kuratel. 
Abeseshein degsallsige Restitutlon . . . .145 
Actio doli . . . . . . .185 
Actio metus # . . . . . 131 
Actio reseissoris 146 
Adh Abb lon: drren- Zulässigkett bei den Handelsgerichien ¾ 
Nürnberg — 
brt die Anwendung des 5. 65 Abs. 2 dee Pro ebgesetzes v. 
17. Nov. 1837 bei formell unstatthafter Abhaͤfton . 220 
— Kompetenz des requlrirten Ge- 
richtes zu dessen Erlassung 2608 
Advokaten: deren Nichtverbiadlichkett zum geugnisse wider 
vormallge Klienten iber den Gegenstand der Klientel 345 
Aichach: Gertchtsstand der Mitglieder des Kreis= und Stadt- 
erschtes dortselbst. . . . . . . .III 
stenmitthetlnugandteStaatsanmälte nach geschehe- 
ner Aburtheilung 6 
Alimente: Verglrth über Almente, welche ein Staatsbtener 
seiner von ihm getreunt lebenden Ehefrau zu leisten hat 60 
Ueber die Abtmentatienspülhe des Eutt während bes 
Scheibungsprozesses 241 
Kompetenz des 4— ghercht im Berresfe des Ali- 
zettont tes bei interlmistischer Separation der Che- 
gatten während des Scheldungsprozesses 164, 167 
Alte###: v# Protokollführer in str Kenfeechilcchen krlehn 10 
Anasta stanisches Gesetz: sindet auf der e — - 
schaft kelne Anwendung .. ·««S
        <pb n="4" />
        IV Alphabellsches Register. 
Der Einwand aus diesem Gesetze kann auch bezüglich einer 
voransgegangenen Cession entgegengesetzt werden 
An t einer stafrechklichen Uniersuchung: Antrage unb 
eschlüsse hlerauf 
r'sxlel Lonbeteng # deren Bertrelbun % . 
AppellatiossgerlchtenbetdereusompefeszJan 
flukgen gegen die Schätzung * Zwecke der Lantlehs= 
FTirung 
Zuständigkelt der App. gt in Ettrafvollzugosachen . 
Mspv-erlchtlElsse1-aanckwtaneitet 
Sftsfstlche labte össeutllche Sitzung des Kst und 
Sterlchtes *57, 385. 
Aufschlags- D%e3 Roleniana . * 
dation; rechtswidrige Absicht 
Kontraventlon aus Versehen 
Beweis der Deraudallon“ ostang fü bandlungon der 
Dienstleute . 
Heimliche Malzmöhlen . 
Etrafe des Abbruches der oriialarwahhäle 
Strafe der zwelten Uebertretung 
Außerordentliche Strafen 
Gertchtsstand bei —nN3 
Deufungsrecht des Anzeigers 
rdensumme zur dritten Insta 
kelten und nurichtiger Gesetz-Anwendung 
4. Lteur. * Obllgattonen, s. Parttalobliga- 
n’. uuist, ". (Anhetrathnns. Clausola. 
tergut. Rückfal 
St deren dell in Stra fsachen ·- 
BeetdignnqvonDentschsKathollken 
...4 
Behauptungen in der 3erwetan Nichterklärung 
hlerauf 
Betschlaf: Verleltung !t unter dem Versprechen der 
Ehe; Beweisführung hlerü 
Ein anderer Konkumbent * Zenge 
Bette eibung der Ve#alt beserwiler. *—i7 ueen 
dber Vertheidtigungsgebähren 
Berufung: mit Remonstration verbunden 
Selbsistäudige Berufung wegen rr“n des Schw#- 
renden 
· Geltendmachnng der Rallttätegeünbe im Wege der Vern- 
ung 
Beiustng zur dritten Infianz gegen. einen ale Proviferlum 
ergangenen Ausspruch unter Jeanstandung dessen diger· 
aft 
Ueber das Verhaͤllniß der Verufung zum Einspruche gegen 
eschwe nz 2, 203, 
wegen Verletzung vesenliche Förm- 
Selie
        <pb n="5" />
        Alphabetisches Register. 
Selte 
dle im uungehersamorersahren, erlassenen urhhelle nsn 
Kreis= und Stadtgerichte 
Berufungsrecht des Anzeigers in Aufschlags- Defrantalen * 
achen 
Appellabtlttät einfacher Dekrete. und ksrsen viS 
den nürnberg. Handelsgerichten · 
Pkufungdethmltchkettentet Voringanz « 
Berufungsfrist: wenn ras Urtheil über #e gegen rechts- 
kräfttg — Konkursersffaung nachbesuchte Reiktulten 
erga 
Frußtngefte des Staatsanwaltes 
Verufungsinstanz: Verfahren in berselben husichlich ter 
Zeugen und Sachverständigen in Strafsachen . 
Berufungssumme: bet eingellagten Beseldungsraten * 
Kommt bel Streitigkeiten aͤber das Recht zur Grundzinsen- 
Erhebung nicht in Frag 
Berufungssumme zur din Vastan in iisshage. venin 
dations-Sachen 203 
S. auch Nevtsionssumme. 
Beschlagnahme von Prehberzeugnissen: beren, Nushebur 
Besitz: dessen Nachwels von Seite des Provo . 
UeberHejarlsttscheBeschaffenheitdko Elntmgeo M Be 
stzetotnderzwelthNabtlkchHypBuches 
Betrug, s. Dolus. 
Beurlaubte Soldaten, .Saobfreveel. 
Beurlaubung der Geschworenen 
Beweis: aus Muthmaßungen 
Bewels über Verführung zum Beischlafe . 
Beweis des Besitzes von Selte des Provokaten 
Beweis über übliche Größe des Mällerlehnes 
Bewels der Aufschlagsdefraudation 
Beweisantizlpatton: zieht, wenn sie den Vewetssat ver— 
fehlt oder nicht Frscherft, die Dewelsfalligleit des Antlzt 
panten nach sich . 
eweisantretung: imi possessor. summarissimum 
Nichterklärung auf Behauptkungen in der Vewelsantretung 
Bewelseinterlokute: sind bel den Handelegerichten in 
Nürnberg nicht im Gebrauche 
er —-is über Ilchterfüllung bei i Gutjhartungefenin 
9, 
V nilastungégeseͤ: zu Art ien Neubruchzehenken 
Zu Art. 5 von Aufhebung der Weid 
Zu Art. 11 von Schätzungen in Beientsrttungsfchen- 
Zu Art. 11, Nr. 4, Abs. 3 Kompetenz der App.-Gerichke bei 
Beschwerden gegen die Schätzung zum Zwecke der Hand- 
lohnsfirtrung . 
Zu Ark. 15 Schätzungen zum gwecke der andlehnenrenng * 
Handlohnefirlrung durch Privatübereinkemmen 
Wirksamkelt außeramtltcher Mrallensvertrige 
Brandsttftung: vierken Grades ..
        <pb n="6" />
        vi Alphabetisches Register. 
Seite 
wem dessen Ableiftung nach der bei den vBaudels· 
. 293 
gerichten in Nürnberg bestehenden Praxis obllegt? 
8 ston: „Etnreee aue dem Anastafischen Geset-, beraglio 
einer 484 
ghinsa Srenan, . · . - . 97, 113 
St leerichte, s. Kompetenz. 
usala „redus sie iertenkn ist auch bei einem ge- 
kunann Bergleiche anwendbar (bayer. Recht.) 61 
Condietio iondebiti: wegen Irrthumes des zahlenden 
Delegaten 176 
Condietio elne causs: wegen ves aus nichtigem Dar- 
lehen Weggegebenen . 169 
Die unwirksame Privaturkunde # un Beweise des Klage- 
grundes er Condietio nicht dienlich *81 
Curatel: über das Vermögen Abwesender und von ber Ver- 
schollenhelt nach gem. und salzburgischem Rechte 209, 225 
DOarlehen: Zurückforderung des aus einem wegen Nicht- 
retekoster ichtigen Darlehens zwischen einem Juden 
und Christen Weggegebenen von Selte des Iuden, nach 
gem. und würzb. Recht 169 
Darlehen, von den Zunftvorstehern aufgenommen 192 
Delegatton: Wirkung des Irrthumes des an den Delegatar 
zahlenden Delegaten über sein Verhältniß zum Deleganten 176 
Deununzlant: in sschlogsdefraudatonssachen: Verufungs- 
recht desselben 252 
Deseroitten- Bettreibung: steht dem in der * 
sache kompetenten Gerlchte zu . 197 
Deutsche Relchsgesetze: beren Gesetzeskraft. 112 
Deutschkatholiken: Eidesforme 416 
Diffamation: angebliche, 2 die Elnrebe, ein Dritter 
sei 18% der eingeklagten beistung verbunden . 
Diurnisten: Anwendbarkeit des 8. 701 Tit. 1 **i' 1 bes 
r*!½m Landrechtes auf dieselben . 191 
Restitutio in integr. propte r dolum 135 
ks Absicht bel Fschlngbbefrandankonen. . 249 
Dom izil: dessen Veränderung hebt die elnmal r* 
Kompetenz nicht auf 200 
Domtzils= und Verlassenschastsbehsr de 266 
Das Domizil des Defunkten begruͤndet vi Aonpetenz der 
Verlassenschaftsbehörde 372, 373 
Ediktstage: als E.l-. ad qucm 41 
Edition, s. Urku 
Chegertcht, vrteeenlsches: dessen Kompeteng bezüglich des 
Allmentationspunktes bel interlmistlscher Separation der 
Ehegatten während des Scheldungsprozesses 154, 157 
Ist das Ehegericht oder der persoͤnliche Richter kompetent, 
den anderen eigenmächtig sich gsenderuden Ebegatten 
zur Rückkehr anzuhalten? (preuß. Recht 7 
Ehehaften: unterliegen der Ablösung nicht 255
        <pb n="7" />
        Alphabetisches Register. VII 
Seit 
„Ehemann: über befen Alimentattonepssicht während des 5% 
Schetdungsprozesses 211 
escheidung; Fnebantlt tes 8. 701 4tt.1 xh. lir 
auf Skribenten und Dlurnisten 191 
Earede, der Kompensatlon. bet — (!. 
t . . J 
Ctbdte christliche Elbesformel . . 97, 113 
Beeldigung von Deutschtathelll 116 
Ueber die Form der Berlolguntt in Straffachen .34 
Eidesantrag über das Prekarinim . 287 
Eidesleistung in Wahrhests= oder Nichtwlsens· dorn .60 
Eldeslelstung von Ruralgemeinden . ."92 
Tod des jüdischen Delaten vor der Ehheslisur . . 32 
Verwelgerung eines auferlegten E . 31 
Nichterscheinen belder Thelle im Wssrusgeterrain . 69 
Oewissensvertretung bet event. Eldeszuschlebang= . 
C-.auchBache1bErfullsngocid Mantfesta- 
tionsetdb. 
Einkindschaft: der außereheliche Vater ist nach fränk. 
Recht nicht befugt, das mit elner anderen Frauensperson 
als selner künftigen Ehefran außer der Ehe erzeugte Kind 
ohne vorhergegangene Legitimatten einzukindschaften . 16 
Gireer der Kompensatlon bei öbescheldungeklagen (or. E 
Begründung ver Elntede des Zwang: *ier 
Einreden gegen prod. Uanen Seir 1½% Vorbringens . 2*15 
Einrede aus dem Anastas. Gesetze . . 8 
Eluspruch und Berufung im Seeiehe . . U 337 
Einstellung der Untersuchnng, s. Untersuchun 
. # Besihers im T 5%½ 8 di loehinhel 
EL— . . 367 
Entlassung ans der unters.— Gaft gegen Kantlon . 5 
Eatschärtgung' sorderungen wegen Albierfig 
Bewekslast hiebel , 352 
Erbschaftskauf: bezütlich desielben findet das Anasi “5°5Ds 
set kelne Anwendun . . 
Etfüllnagseib »gute Wissenschaft-« bel demselben . 126 
Anerbleten zu demselben, vom Gegner nicht beanstandet 61 
Bel den nürnberg. Handelsgerichten wird auf diesen # 
auch von amtswegen erkann . 
Erkenntnißentwürfe, vorläufige, in Snafsachen .- 
leåutetnsgea des Strafprozeßgesetzes v. 10. Nov. 1818 6 5r“ 
15 
Ermessen, richterl.: * Feststellung einer Mallergebuͤhr . 80 
Ersetzungen: beren nordnung durch den Staatsanwalt 
am — “ 5 
Ersttzun blezu bel einer 2ervitus discantinus bie 
krnelis *lr7 nach salzture. Vartisularrechte etfortert 
werde? 305
        <pb n="8" />
        V alphabetisches Register. 
Seite 
Erce ptlo landationis 274 
—— wegen eines — 30 
Exzesse: der Gefangenen, Einschreitung ragegen . 50 
Fiks: bessen Gerlchtsstand dekasnih der den Bau de- 
· —LIdwlqu-ales betreffenden Rechtsstre 
ng des Fiskus für — der Beamten .3246 
Zi0nsverbindlichkelt des Fiekus bei E#sschärlgungen an P- 
vaten für —W—— durch Beamte 351 
Haftung des Postsiskn 228 
Fixatiton der s Wit ĩsamkeit auseramiiliche Ver 
traͤge hierübeer 3 811 
Schätzungen zum Zwecke der Handlohnssirt rung . 206, 317 
ee der Apx.-Gerichte bel Deschwerden gegen derũ. 9 
ungen 
Schaͤtzungen in Zeheutstrirungesachen“ . . .28 
Forensen: Prozeßkosten-Kaution *'he 
Förmlichkelten: Prüfung derer der Vorinstanz 81 
Fragestellung: nach Art. 5 des Gesetzes v. 20. vun. 
1848, Abänderungen des I. Th. des Fios. betr. 
An ährun 32 
brantkis: RKecht, s. ree . Eubin- 
scha 
F reigebung: von Milbellagien, als anzulassige Klagn- 
dernn 
Fretbeite strafen: * deren Anfangszelt ,185 
Vrelsprechnagen: in Preß= und anderen *ir? t 
to 
prozessen - 
Ikakiifikaiioa der Aecer: im Sinne ves Art. 5 des Bo- 
denentlastungsgesetzes 
Ansans 8 der Fruktifikatlonsgeit, insbesondere beim 
rE Faissbene:n beren Hafktung für. dle Schaffner wegen der zu 
verladenden Handelsgüter, nach nürnberg. HKanbelsgehranch 290 
Furcht: Reslitutio in integr. propter metum 
3 
# 
Gastwirthe: in Rürnberg, deren Haftung für hr 295 
Gefangene: Ginschreitungen gegen erzedlrende · 50 
Deren Entlassang gegen Keuften · . .50 
Gefängniß Besuch . . 50 
Gefäugnißstrafe, s 
Gehaltsabzüge: * **vßbsßns durch chterl. Einwelsung 
in dieselben · 5 
Gegenbeweis: snewel Bewicht gung . .334 
Gegenbeweismittel: im zitattonsrerschn . . 296 
Gemeindesachen: 8 2 
Gemeinde-Vermittlungsamt: unvollsarilalei i 
Sühneversuches vor demse Ken 
Gerichtsstand: bei Aufsch lagsbefrauballonen 374 
G. St. des Flekus bezuͤglich der den Ban des Lidwiglanale 
betreffenden Rechtsftreite .
        <pb n="9" />
        Alphabetisches Weglster. r“— 
Seite 
G. St. ves Wohnortes der Gerlchtem tglleber der * und 
St. Gerichte zu Alchach und Wasserburg . »78 
Untversalgerichtsttand im Konkurse . . .3838 
G. St. der gulesz. Landgerschtsbeamten . 141 
Persoͤnlicher G. Stand des außerehelichen Ki 71 
G.St der beurlaubten — bei —1 187 
G St. der Provokattonsklag 148 
Nach dem orbentlichen G. ". behinet i* 4 Aouyeien 
der Obervormundschaft 
Vgl. auch Kompetenz 
Gerichtszeit. . 58 
Geschäftselulettung: beren bloße Vermitielung, im 
Gegensatze der Leistung eines wirklichen Unterhändlers 94 
Geschäftsführung: durch Zahlung der Schuld einee Auderen 877 
Geschworne: deren Beurlaubung . 33 
Befrelung von den Verrichtungen als Geschworner . 178 
Darf den Geschwornen bezüglich der Verjährung eine Frage 
gestellt werden?. *1., 321 
Fragestellung an dieselben bel Mißhanblung it erfolgtem Tode 90 
Strelchung aus der Geschwornenliste durch Urtheil des 
Schwurgerichtshofes 180 
Geständniß: kann aus der Ilchterklärung auf Behauptun 
gen in der Beweisantretung nicht gefolgert werden 28 
Gewissensvertretung: bei eventueller Eldeszuschsebung 59 
Glelchfsrmigkelt der Vorerkenn#tnisse: Einfluß der thell- 
weisen auf die Reviflonssumme . 268 
S#sbenwes= F% wi% ale Gegenbewets 28 
Eranticazuftrtrang: Witisamkelt außeraritlicher Verz. 
träge hierüber ,811 
Grundzinsen: Verufungssamme . ·32 
Gatdaaheirafhuugaach bqvt Recht 257 
Haftentlassung: gegen Kan . .50 
hast«-Of Anfschlagodefkauvatton en Fiskus. 
Fuhrlente. Gastwirthe. Käufer. Postflskus. 
Handelsbücher: Beweler rast, welche denselben bei bes 
Handelsgerichten in Nürnberg beigelegt wirde 
S. an- #uche#td. 
nnalssgertchte in Nürnberg: deren Rechtsanwendung 
t 
1) pdellabititat e einfacher Dekrete und Zwischenbe- 26 
ee 
2) der Auflegung des Erfällungseldes von Amtswegen 289 
3) der Haftung der Eahlrute für die von chten Schaff· 
nern uͤbernommenen Guͤt 290 
4) der Bewelsinterlokute . 291 
5) der Rechtsgeschäfte zwischen Juden und hrhen . 291 
6) der Zulässigkekt der HBerufungo- bäflon . 293 
7) der Beweioͤkraft der Handelsbücher 293 
8) der Bestlmmung, durch wen der Buchen abzulelsten sei 293
        <pb n="10" />
        8 #habetisches. Register. 
Seite 
9) der Haftang der Lasmiathe, * uͤbernormener 
Speditlon von Fra . . 
Handlohn: vom Werthe der —7 . . . 1i246 
handlohsssitltuaqdurchptioaiubaelakpumea. . .S 
Schätzungen zom Zwecke der Handlohnesirirung . 26,= 317 
Kompetenz der Appell. Gerichte bei Bernsungen gegen 
dergleichen Schätzung 
Hypotheken, i“ Beiirag zur Erllsrung tes 8. 15 
der Prior.- 
„eet, !½5 Beschaffenheit des eihaget bes 
Besitzers in dasselb . 
volhte rforber#agen: deren Llquldatlon im. Konkursek a2 
Hypothekrechte: die für die Gesammtforderung bestellien 
kommen den Partlalobligatlon-Besitzern zu Gute, wenn auch 
de #misten der Partialen im ovpolhele nbache nicht einge- 
getrage e 
Jae bher el: begüglich der von benentte Seldaten be- 
gangenen find die Civilgerichte kompeten 
Ersrterung für die Kompetenz der nt eobehörde, wenn 
der Jagdfrevel von einer im Dienste präsenten Wilitär- 
person begangen wurde 
Interims'stische Separatton der Ebegatten: Witn 
der eherichterl. Erlaubuiß hiezu, besonders hinsichilich der 
Almentatiosspflicht des Ehemanne 
Kompetenz des protest. diwemsnes in Ausehung. bes All- 
mentatlonspunktes während der interimist. Separation 154, 157 
Inzident-Restitutlon im Restitutlonsverfahren 9 
Irrthum: des an den Delegatar bahlenden Delegaten aber 
seln Berhälmiß zum Deleganten 176 
RKestitutio in ictegr. propter errorem . . .154 
Inden: Verträge mit Christen 109, 31 
Grundsätze der nürnberg. Handelegercchte * 291 
Tod des jüdischen Delaten vor der Eldesleistun 32 
Käufer: Schadloshaltung wegen Ucchterfülluun von Seite 
desselben 319 
Gmsschäbigungspslcht des hisfchun der Erfällung shumigen 
Käufers bei nachher von den Gläubigern des Verkäusers 
bewirktem Zwangsverkaufe der vorher unter der Hand ver- 
kauften Sache a25 
Kautlon: wegen Prozeßkosien, wenn ein Forense von einem 
Ansländer vor einem bayer. Gerichte belangt wird J32 
Entlassung aus der Untersuchungs-Haft gegen Kauttoon. 50 
Klagä#derung: durch Freigebung von Mltbelklagten 96 
Wirkung der Elnlassung des Dellagten auf die e geanderte 
Klagbitte . 
Klagaahäafuag, jubjeltive . .73 
Klee-Bau: Ende der Fraktifikations-= ertod, 
Kolleglale Behandlung der Strassachen del den a 
und Stadtgerichten . . 
Jusonderheit wegen des Strafvollzuges . .. .65
        <pb n="11" />
        Alphabekisches Negister. XI 
Selie 
Kmensattons= Einrede: bel Eheschelhungellagen (pr. 
3 zur rim—l.iii.! ! mwukdPdo von ie 
des requtrirten . 268 
Zur ueten der Defekvitea des Anwaltes . . 197 
Durch spätere Domizilsveränderung wird die einmal begrün- 
dete Kompetenz nicht aufgehoben 
Kompeteng bes protest. Ehegerichtes im Altmentatlonspunkte 
bel interimist Separation der Ehegatten während des Schel- 
dungsprozesses 154, 157 
Kompetenz zu Erlassung des Mandatam de vevertendo 
an den sich elgenmächilg absondernden Ghegatten (pr. Recht.) 307 
Kompetenz des Konkursgertchtes, als judicium univ. 383 
m7 bezüglich der Beicheldung, der Massekuratel= 
ng . . .270 
Kompetenz in Verlassenschaftssachen . 266, 372, 373 
Kompetenz zur Obervormundschafts- ährung · . .369 
Jasoadethettbungltchanehellchekstnber · 265 
Kompetenz der Appell.-Gerichte bel Berufungen gegen die 
Schätzung zum Zwecke der Handlohnsfirtrung *49 
Kompetenz der Kr.= und Stadtgerichte r*—dt der Be- 
schlußfassung über strafrechtl. Boruntersachungen 263 
Zustänotgkekt für die Vrrfügungen, welche die 1ntersechmze 
Eiastellung nach sich zieht 11 
Zuständigkelt zur Bescheidung der Gesuche um untefern 
aus der Haft gegen Kautton . 50 
Zuständigkelt der Appell.-Gerichte in Strafpollzugssachen . 67 
Inkompetenz des Schwurgerichtshofes zu Erlassung eines 
Urthelles auf Streichung aus der Geschwornenltste . 180 
Kompetenz der Civilgerichse bezüglich der von einem Sol- 
daten während selner Dienstzeit begangenen, aber nicht 
abgeurtheilten Uebertretungen 189 
Zur Anwendung des B¾- 7. Tit. IX. ver V.u. über den Mi- 
litärstrafgerlchtsstand *33 
Kompetenz der Clollgerichte bel begangenen Jagdfreveln 
beurlaubter Soldaten 187 
Welche Behoͤrde ist kempetent, wenn der Jagdfrevel von 
kirer im Dienste präsenten Militärperson verübt wurde? 23 
Vgl. auch Gerichtsstand. 
Kombelenzbeonfflikte: zu Ark. 18 — 21 des Gesetzes vom 
17 
Verfahren bel Kompetenzkonflikten zuischen untersuchungs- 
gerlchten 49 
Oberstichterliche ensetenungen über ãondeten onftie nach 
dem Gesetze v. 28. Mat 141 197, 263, 369 
Konkurs: Concursus est ** 22 383 
Ediktstage, als termini ad due 41 
Präsenzprotokoll; Nolhwenbtgleit der 2 auf den 
eingelegten Rezeß . 42 
Llquidation v. Hyp.= Forderungen . . . . .82
        <pb n="12" />
        XII Alphabetisches Register. 
Selte 
Nicht widersprochene Forderungen 176 
Vertretung der einzelnen Befitzer von Partialobligationen au 
porteur durch den Emittenten im Konkurse des Schultners 367 
Bescheldung der Nasekuratel- Nechnung burch das Konlar· 
gericht . 220 
Vgl. auch Berufu ung fr ist. 
Konskriptionspfli tige: strafrechtliche Untersuchun- 
gen gegen dieselben 610 
Körperverletzung: mii erfolgtem 1% bessanhe: bia 
gestellung bel Schwurgerichten. 90 
Kosten, s. Prozeßkosten. Straf 
Krets= und Stadtgerichte: Ot# —5 der 
Strafsachen bei denselben 34 
Insonderheit bezüglich des Strafvollzuges 65 
Komvetenz der Kr.= und St. Gerichte bezüglich der Veiclus 
fassung über strafrechtliche Voruntersuchungen 263 
Einspruch und Berufungen gegen Urtheile der Kr." und 
Stadtgerichte im Ungehorsamsverfahren 37 
Von appellatlonsgerichtl. Erkenntutssen auf zincuesunge 
uer Strassache in die öffentl. Sitzung des Kr. - an . Ge- 
richtes 385, 401 
Der Gertchtsstand des Wohnortes ver derthienelesicher der 
Kr.- und St. Gerichte zu Alchach und Wasserburg *73 
Landgemeinden: Eideslelstung 92 
Landgerichtsbeamte, guleszirte: deren Gerichtsstand 141 
Lehen-Ablösungsgeses v. 4. Juni 1848: Belträge 46 
dessen Auslegung ’65, 353 
Liqutditton im Konkurse: othwendiglei der LT 
nahme auf den eingelegten Rezes 42 
Liquidation der Hyp.= Forderungen. 32 
Liquiditaät der nicht —** berbemagen im Kor- 
kurse 176 
Locatio conductio operarum v. on 304 
Mäklerlohn: Beweis über übliche Grefe Fieee . 91 
Leistung eines wirklichen Unterhändlere, im Gegensatze bloßer 
Vermtttelung eines Geschäftes 91 
Richterliches Ermessen, insbesondere oberstrichterliches Amt 
zur Festsetzung einer Mäklergebühr, wenn die versuchte 
Nachweisung eines üblichen Betrages mißlungen ist 80 
Mainzer Recht, s. Muttergu 
Malansschlagabefraubaktona, s. Aufschlagsde- 
fraudattsonen. 
Malzmühlen, heimliche 362 
Strafe des Abbruches der Vorskatarmelsmühlen 16 
Mandatum de 298 endo: Kompetenz zu desen 
Erlassung. (pr. Recht.) . 907 
Manifestationseid: außer dem Konkurse . 62 
Mafse kuratelrechnung: deren Bescheldung durch das l 
Konkursgericht 
Meineld, ist der Bruch elnes in der im Strasprozeßgesetze
        <pb n="13" />
        Alphabetisches Negister. xm 
2#2 nde s 
M ½ a ii n b8.n kerperliche: : mst erfolgtem Tobe; 3 v'esenss 
Fragestellung bel den Schwurgerlchten 90 
Ni l # cte: deren Frelgebung als 2 Alagaode 6 
M-stbetelligt: als Mitverllagte . 206 
Muthmaßungen: Bewets aus solchen 881 
Mutter- hg Vater-) Out: dessen Eicherfiellung nach 
Mainzer Recht 81 
Rechte des Vaters bezäglich des Mottergutes si “ 
nach bayer. Rechte · 281 
Negotoerum Kestio, s. G eschäftsführn ung 
Neubruchzehent: zur Urcbuterung der in Art. 4 des Boden- 
butlstungsgesedet hierüber — Bestlmmung . 62 
Nichtbetheiligte: als Mitv 206 
Nichter f üllung: Bewesatt S bei —— 
— gb 352 
auch Käufer 
Wl“e #auf Behauptungen in der Bewetsantee, 64 
rli 
Ng, gleit: Fall. auf welchen die Bestimmung des Art. 231 
Siff. 1 des Strafprozeßgesetzes v. 10. Nov. 1818 kelne An- 
wendung findet 10 
Bsugutse d PSnargerccteboste zur Beseltigung ves im 
16 angeführten Nichtigkeltsgrundes 181 
Micn 11 besss erdeiin Tufschlagsdefrandatlonssachen, 
*— Verlegung wesentlicher Färmlichkelten und nurschtt 5P 
ese ndung " 
Auch n ri—i.ei— in Eufschlagsdefraudatlous= 
achen wird das Vorhandensein der gesetzl. Bergsng 
fumme ure tdert *m-# 8, 204 
Ncchiigkeltsbeschwerde wegen fehlerhafter Labnng 880 
Nichtigleltsbeschwerde über Erkenntuisse eontra rem joal- 
838 
M14 gkettegränke: “½ Geltendmachung iu Wege der 
Appellation oder Restitu .14 
Nichtverhaftete: rldi*“# bei brnfelen . 11 
Notorium: dessen Alle . 48 
Nürnberg, s. Hande phm**. 
Oberrichterliches Amt: bei Präfung der Förmlichkellen 
der Vorinstanz . 81 
Desgl. zu einer nicht beantragirn Neuderung bes Bewels- 
satzes, wenn der Appellant um bei Ensscheibung an sel- 
nen Gunsten gebeten hat. . 29
        <pb n="14" />
        XV. Alphabetisches Register. 
Seite 
Desgl. zur Festsetzung einer Mällergebühr, wenn die ver- 
suchte Nachwelsung eines üblichen Betrages mißlungen ist 80 
Obervormundschaft: deren Kompetenz richtet sich nach 
dem ordentlichen Gerichtsstande des 1 Bepormundenden 369 
Obervormundsschaftbehörde unehelicher Kinder 265 
Offlztalanwalt: Gesuche um dessen Beigebung eignen sich 
nicht zum obersten Gerichtohofe . 0a 
Parttalobligattonen au porteur: Vertretung ver ein- 
zelnen Besitzer derselben durch den Emittenten im Konkurse 
des Schuldners 367 
Die für die Ges ammtforderung bestellten Hyp. Rechte kem. 
men den Partialobligations-Besitzern zu gute, obwohl sich 
über die Ertssen der Partialen kein Eintrag im Hyp.= 
Buche findet 368 
Var#e#e alzmühle: Strafe res Abbruches derselben 16 
Patrimon ialrichter II. Klasse: vom Staate übernommen '63 
Politische Strafproz esse: Ereisprechungen. in sole 
chen 137, 81, 400 
Poltzetliche Einschreitung: kann wegen einer E 
bezüglich welcher nach Art. 49 §. 5 des St. Pr. Ges. v. 10. 
Nov. 1818 die Einstellung des Verfahrens beschlofel wurde, 
wider denselben Beschuldigten noch statlinden 177 
Possessorium summarissimum: henener Eervitut 206 
Bewelsantretung im possessor. summar. 208 
Postfiskus: dessen Haftung 223 
Postsendungen: iis . 223 
Präsenzprokoll: im Kon 4 
Präsidlum außerordentl. Wnn]nNFN 33 
Prekarium: Eldesantrag hlerüb 287 
Gegenbeweis gnadenweiser —n un 331 
Preßerzeugnisse; Aufhebung derbn escingtahne .163 
Preßprozesse: Freisprechungen in solchen 137, 81, 336, 400 
Preußisches Recht, s. Ehegericht. Ebescheidun). 
Prtoritätsordnung: Beitrag zur Erklärung des 8. 19 414 
Anwendung des §. 23 Nr. 8 auf den Fall der vem Gläu- 
biger vor Auebruch des Konkurses impetrirten aber nicht 
mehr zum Vollzuge gekommenen Subhastation des Anwesens 
drs Schuldners . 712 
Desgleichen auf Gläubiger, welche in Gbelltablüge des 
Schuldners richterlich eingewiesen wurde 15 
Proteokolführer in Strafsachen: * Alter der- 
selben · . . 10 
Provtésorum: ein als Proolserium ergan ener h 
unter Beanstandung dieser Eigenschaft prrtee 
Verfahren bel Provisionalgesuchen; Präjudiz en urirt 
Zustimmung zu dem gestellten Antrage . 330 
Provolation: Gertchtsstand der Provekatloneklage . 143 
Nachweis des Besitzes von Seite des Provokaten 256 
Wiederholte Provokatlon, nachdem die provozirte Klage an- 
gebrachtermaßen abgewiesen worden 64
        <pb n="15" />
        — * 
Seite 
Vergl. auch Diffamatton. 
Prozeßkosten: Kaution wegen derselben im Prozesse eines 
Ausländers gegen einen Forensen vor einem bayer. Ge- 
richte .,. .... . 782 
Reallasten: über erlsschende Verjährung 8 aeelben 71 
Realgewerbe: Grlöschung durch Nichtauscbung 72 
Necht praktikanten, theorettsch #eprüfte: zant ere 
ger zugelassen 179 
— in Strafsachen: bessen Aufgabe 86 
Reg reßuahme aus verjaͤhrtem Wechsel mit „Werth in 
Rechnung“ . . 298 
RNelchsges e, deussche: deren Cesetzeskraft 112 
Remonstration: deren Verbindung mit der Berufung 30 
Requtsitlonen: wegen Zeugenladung in Strafsachen 38 
Restitutton: Geltendmachnng der Nullitategrunde im Ves. 
der Restitutlon . 14 
Ueber den Gegner im Restltutlonsprozesse. . , 129 
und 
17 % bei der Kest. propter metum . . .1cl 
2)belbetltest·pkoptskåolum. . .1.5,176 
3) bei der Rest. propter absentiam . . 145 
4) bei der Rest. minorum 151 
5) bei der Kest. prepter errorem 154 
Zur Lehre von der Restitutlon Minderidrizer und denselben 
Gleichgestellten im Prozesse 
Werden im Wege der Restttution ncne Bewelsmittel beige- 
bracht, so können dawider auch solche Gegenbeweiemittel, 
zrlsse für den Reprobanten keine Nova find, berätzt, 206 
Jrren 4regttaten im Restltuklonsverfabren 370 
Berufungsfrist bel abgewiesenem E*Y snche gegen 
rechtskräfiig lanate Konkurser 78 
Revision Ssumme: bet tertlwetfer o sermigieit der Vor- 
erkenntnisse 288 
Revtfionssumme in ufstů as de ran otinesahen 202, 203, 204 
Richterliches Ermessen, s. Erm 
Rückfall: dessen Verabredung nach rager. Nachte 257 
Ruralgemeinden: Eldeslelstung 92 
Sachverständige. Gutachten von Sochverständigen. höhe- 
rer Ordnung 33 
Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich der Sochver- 
ständigen in Strafsachen 58 
Salzburgisches Recht, (. Cratel. — 
Schätzungen: in Zehentfirirungssachen 23 
Zum Zwecke der Handlohnsfirirung 26, 317 
EM der App.Gerichte bei eschwerden gegen bergl. % 
#ugen . 
Schenknngderen Widerruf wird l # umstand, daß 
Kinder nachgeboren werden, nicht beg 416 
Schwörungstagefahrt: Pichshr lbelrer Tbelle . 69
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        XI E———“ 
.- Selte 
Sioͤwurgericht: Streichung aus der Geschwortenliste durch 
Urkhell des Schwurgerichts hofes . 
Epchwatgetkchtövetfahrenbei Nichivethafteien .- »Hu 
itüsidtnmaußerordentlicherSchwukgcttchtsfbunen.««-.«-·--3.3 
Separation,intettmstlschesWirkungder eherlchterL TUTT- 
laubniß hlezu; Allmenkatlonspflicht des Chemannes währen# 
dieser Separation 
SGhgerschsltche e bezüglich des Aimeniztlonabuil 
m Falle der Interimist. Separatlon 157 
Serhe rob zur Ersitzung einer berr. discontiäda *— “3• 
vordenkliche Zelt nach salzburg. Rechte erfordert werde? . 205 
Possessorium summar. wegen elner Servltu « 
Siekelmaßtge Bewelskraft der von ihnen urefeisten « so 
g 
Skribenten: Anwendbarkeit des 8. r01 Ttl. 1 — . bes 
preuß. Landr. auf dieselben 
Soldaten: Kompetenz der Civilgerichte bezüglich ter von.“ 
elnem Soldaten während seiner Dienstzeit begangenen, aber 
nicht a surtheilen. Uebertrekungen 9 
Forum der beurlaubten Soldaten bel begangenen Jagdfreveln 187 
Kompetenzverhältniß bei Jagdfreveln von elner im Dleust 
präsenten Milltärperson . .. - 
sVlauch Mtlttürstrafgerichtsstanb - 
Staatsanw alt: Berufungsfrist desselb 52 
Aen thellung an die StAnwälte sach w9eschezener !5 % 
thellun 
Steelgabonlsche Anträge auf ru3 181 
Anordnung von Ersetzungen. durch den St. Anwalt am vp. ba 
Gerichte 
Staatsbrener, s. Alimente. 
Stand: der Diurnisten un Sielbenten Or. Recht.)- 191 
Stattstik: der Strafrechtspflege *93 
Strafe: bel deren Beryusebed auf Guesengat um ieln 
„Schuldig 5. Verbrechens“ ausgesprochen werden 1 
Ankongestt der Frelheitsstrasen 68, 185 
Strafen wegen Ausschlageheftaudaton, s. Auffqhlagsbt # 
fraudattonen. * %½ 
Stresbrobebsefe v. 10. Nob. 1848: “*“.. 
desselb 
Stekfrecheriche unteeifusung. ". uniersuchung. - 
Strafrechtspflege: zu deren Statistik 293 
S chen Kompetenz der Kreis= und — 
trafsa 
bezüglich der Beschlußfassung über Voruntersuchung 
kekeichn Behandlung der Strafsachen bet ben *ie nd 
Stadtgerichten 6 . #4 
Jufonderheit bezüglich des Strafvolliuges 8 
Ueber die Form der Beldienng u in Eafssen . 2. 
NRegqutrirte Zeugenvorladungen 
Ausgabe des 5 in ’* ruu ** 66 
mpiß-Entwürkfkfee .
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        Aphabetisches Regiter. 
K 
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8. 
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W 
1. 
S 
T. 
i* 
Streitgeno 
Freltkerteahbng s Streiteialassaag 
Subhastatton, s. Prtorkttätsorbunng. 
Sühneversuch: sE t des semelndlichen Sib- 
neversuches 
#n tung: in Fole körperl. 2 hragepellung 
Transport- Uebernahme von Personen oder Sachen, ist 
als locatio conductio operis, nicht operarum zu betrachten 
Uneheliche Kinder: tunt Gerichtsptand 
Obervernunoschaftsbehörde derselb 3 
Ungehorsamsverfahren: Ginspruch und Verufung ge- 
und — e 
unterbanbt a. 3½n ohn. 
Unterschlagungen durch W Zindrerbludligien des 
Flskus bei zusen Eantschäbtgun 
urthern#ng. strafrechtliche: —e und Heschlüsse 1 
auf der ang 
r t die Verfü mgen wiche) ble uniersachangs· 
gen bie in deeseme st Urthelle der 0— a3 
WWII 
Set 
6a 
287 
6 
guc Elaschrettung der Polize lbehorde nicht ausge- m 
Strafrechtliche urtersuchungen grtn Konstripttonspflichtige 
Unsacho#go gertcte: etfahren bel Kompetengson= 
Urkunden: Stegelmäßiger 
Sachdteulschkelt zu edirender Urkunde 
Eitwendungen gegen produzirie uthiden; geit * % 
nge 
Bal. - Condictio r ine eausa. 
Vater: dessen Rechte am Muttergute der Kinder (bayer. R.) 
Vatergut: defsen Sicherstellung nach Malnzer Recht . 
Verbrechen ein Schuldausspruch wegen Verbrechens kann 
ei Herabsetzung der Strafe auf Gefängniß nicht erfolgen 
E geurkunde: zur Anwendung des 8.7, Ait. 1X 
der Ou. über den Milttärstrafgerichtsstand 
rmi 
a10 
2 
— 
—
        <pb n="18" />
        XVIII Alphabelisches Negtser. 
Seite 
3 mi“** — Betschlafe: Beweils 127 
mente, welche ein Staatsdiener selner 
r# — getrennt lebenden Ehefrau zu lelsten hat 
Die Clausula rebus sic stantibus fludet aut bet * 
erschtl. Vergleich Auwendun . 61 
Verjährung, erlöschende: bei Reallasten 71 
Ersitzung elner Servits diseontinua, nach 15 060 305 
Fragestellung an die Geschwornen über V 7, 321 
Verlese#eeer-hn mdr- und —i- 
schaftsbehörde 
Die Kompetenz der EW’.—— wird durch das 
Domlzil des Verstorbenen begründe 3721, 678 
Vermittelung: der Ekuleitung eines — s L Gegen= 
satze der Leistung eines wirklichen Unterhäudlers 91 
Vermlttelungsamt: Unvollstandigleit des gemelndlichen 
Sühneversuches . . 287 
Verschollenheklt: nach gem. uͤnd salzburg. K%6 . ZW, 225 
Versehen: Tufschlagskontrarention aus Versehe 57 
Vertheidigung: JZulafsung theor. kepräster gsz 
kanten als Vertheidiger 179 
Ablehnung der Bertheldigung . 175 
Feststellung und Beitreibung von woeeigngtgewhr . 40 
Verträge: zwischen Christen und Juden 291 
Außeramtliche Verträge über Grundlasten- Firtrung 11 
Verwahrungen: gegen einfache Dekrete nud inennc 
scheide bei den —- Handelsgertchten . 9 
Vormundsch af ervormundschaft. 
Voruntersuchung: Komvpetenz der Kreis= und Stadtge · 
richte bezůglich der Beschlußfaffung hierüber 268 
Verwerecht s. Priorktätsordnung. O# votber- 
rech 
Wei s erbnr Gertchtsstand der Gerichtsmttglieder des 
Kreis= und Stabtgerschtes dortselbst *?3 
ch a Regreßnahme aus verlährtem Wechsel mit „Werth 
n 
Welde: —* deren Aufhebung nach Art. S des Bhenent 6 
stungsgesetze 198 
Widerklage: Konneritöt mit der r*'n“i*ie 12 
Wlderklage bei präjudizleller Vorklag 283 
Widerspruch: Anwendung der **mç# gegen ben al- 
emelnen Widerfpruch 207 
ichterklärung auf Behauptungen in der Bemwetsaufretung *28 
Nichtwtdersprochene Forderungen im Konkurse .. 176 
Wohnort, s. Dom 
ahlung: aus Ssst in Folge einer Delegatt 18 
Geschäftsführung durch Zahlung der Schuld ginen“ Anderen 377 
Zehent: Schützungen zum * bessen Firirmg . 23 
S. auch Neubruchzehen 
Zeugen: Requisition wegen 1 Borlabmg in Straffachen 38
        <pb n="19" />
        Ssewatisches Nagsler. XIT 
Se 
— in der Berufungtiustanz betiglich der Zeugen in 
5 
Sesgsschaft- 'pber eine dem Jeugen * unchre# gerelcende 
e 
r— “ Advokaten zum Zeugrisse über Ge- 
genstände der Kllentel 335 
Zinsen: Jinsverbtrdlichkeit des Fiskus vi utswariungen 
an Privaten für Unterschla *— durch B 331 
Zurückwelsung: von appellattonsgerschtl. Se inifen auf 
Zurückweksung einer Strafsache in die 1n½v!“ Sihns des 
Krels= und Stadtgerichtes . 37, 383, 101 
Zustäudigkelt, s. Kompete 
Zwang: Vegrärdung deefalläier Einrede 
Zwangsverkauf, f. Käufer. Prltorktö teordnung. 
Instematisches Negister. 
I. Civilprozeß. 
A Gerichtsordnung mit Prioritätsordnung. 
Erstes Kapitel. 8. 3. a) Persönlicher Gerichtsstand des 
außerehelichen Kindes. 371. b) Die einmal begründete Komrattn 
dauert auch bei einer späteren Wehnertsänderurg fort. 
e) Domizils- und Verlassenschaftsbehörde. 2560. 4) Das erpl 
des Verstorbenen begründet die Kempetenz der Verlassenschaftsbe- 
hörde. 372, 373. — CK. 1. Gerichtsstand bei Aasschlagerestaude- 
tionen. 374. — §. 10. a) Die Beltreibung der Deferviten des 
Amwaltes steht dem in der Hauptsache kempetenten Gerichte zu. 197. 
b) Kompetenz des protest. Ehegerichtes in Ansehung des Alimen- 
tatissnste bei interimist. Separation während des Scheidungs- 
prozesses. 1 157. — 8. 11. a) Gerichtsstand des Fiekus be- 
jzüglich der !;# Bau des Ludwigkauales betreffenden Rechtsstreite. 
167. b) Gerlchtestaud der Mitglieder der Kreis= und Stadtge- 
ichte zu Alchach und Wasserburg. 73. c) Gerichtsstand der quies- 
zirten Landgerichtsbeamtev. 141. §. 13. a) Zu Art. 18—21 
des Gesetzes über die Kemvetenzkenflikte v. 2N= Mai 1850. 17. 
b) Ob zur Erlassung des Mandati de revertendo der Che- voer 
der persönliche Richter kompetent sei" (Fr. N.) 207.— §. 15. 
richtsstand der Provokationsklage. 113. — 8 16. Fortdauer *7 
Kompetenz des prävenirten Gerichtes auch bei sräterer Domtzils= 
Veränderung. 200. — 8. 17. Die Art. 18 — 21 des Gesetzes 
"
        <pb n="20" />
        XXx Systematisches Register. 
über Kompetenzkonflikte v. 28. Mal 1850 fluden auch auf Kompe- 
genglonsste in Sachen der frekwilllgen Gerichtsbarkeit Anwen- 
ung. 17. 
Zwettes Kapitel. 8. 2. Richerches EFt zur Fest- 
stellung elner Mäklergebühr. 80. — 8. cbtverbindlichkeit 
der —n- zum Zengnisse in — “ isn 335. 
rittes Kapitel. 3. a) Verfahren bei Proviflonal- 
* ßbr*mBßv der fin en Zustimmung zu dem gestellten An- 
Ein als hn Zuhnn sN Aesprch unter 
Hekenandno 1— Elgenschaft angefocht a) Be- 
welsantretung im possessorium summar. 208. b vS. . , e 
sammar. wegen elner Servitut. 206. — 8. 6. Unelgentliche 
Gemelndesachen. 92. — §. 7. Unvollständigkelt des gemekudlichen 
Sühneversuches. 287. — §. 8. Gesuch um Beigebung eines Os- 
flzlalanwaltes. 203. 
Vlertes Kapitel. §. 5. a) Gerichtsstand der Provoka- 
tionsklage. 143. d) Angebliche Diffamatlon durch die Einrede, ein 
Dritter sei zu der kueng#hlagten #stung verpflichtet. 302, c) Be- 
sttz-Nachwels des Provokaten. 256. d) Wlederholte Provokatlon, 
nachdem dle provozirte Klage angebrachtermaßen abgewiesen wor- 
den. 64. — §K. 9. a) Subsektive Klogenies 75. d) Nicht- 
bethelligte als Mütbellegte. 206. — Klagänderung 
durch Fretgebung von Mitverklagten. 96. * slnKlagenn Ein- 
-il *. die geänderte agbitt- 331. 
Sechstes Kapttel. 8. 3. Ist der Beklagte, welcher bei 
der ensen Verhapdlurgstagefahrt den Streit verkündet, schuldig, sich 
zugleich auf den Streit einzulassen? 273. — 8. 8. Begründung 
der Einrede des Zwanges. 30. — S§. 16. Gerlchtszeit. 58. 
Achtes Kapttel. §. 1. a) Konnerität der Widerklage. 
12. b) Wlderklage bei präjudizkeller Vorklage. 286. — 8. 2. Ist 
der Beklagte, welcher bel der ersten Verhandlungstagefahrt den 
Streit verkündet hat, schuldig, sich zugleich auf ven Streit einzulas- 
sen? 273. — §. 5. Prozeßkosten-Kautlon. 82. 
ne„ Konktel 8. 1. a) hewetslnterlofute 4 bei 
den nürnberg. Handelsgerichten nicht üblich ) Olnst 
über Mlchtersegu# be nn t. 319, — 
§. 12. Gegenbewels gnadenweiser Bewilligung. 334. — (E. 
a) Beweis über übliche Größe des Mäntsrlehnes. 94. 55# e- 
weis über Verführung zum Beischlafe 127.— Vgl. S. XXII. B. C.— 
Zehntes Kapttel. 8. 8. Nichtverbindlichkelt der Advo- 
katen zum Zeugniß über Gegenstände der Klientel. 335. — . 10 
und 15. Zeugniß über eine dem Zeugen zur Unehre gerelchende 
Thatsache. 125. 
Eilftes Kapitel. §. 2. Urkunden Siegelmäßlger. 64.— 
8. 3. Praxis bel den nürnber —— a) öber die Be- 
weiskraft der Handelsbücher. —2 Darüber, von wem der 
Buchtid abzuleisten sei. 2938. — 8. e) Sachdienlichkeit zu ediren-
        <pb n="21" />
        Eyflematisches Register. II 
der Urkunden. 368. — 5. 7. Zeit des Vorbrugens der Glawen- 
bungen gegen produzirte Urkunden. 15. 
Zwelftes Kapttel. §. 2. Bewels ans Mathma zungen. 
a81. — §. 6. Allegation des Ratoriume 46. 
e 
auf der Schwörungstaße erfahrt. 6. — 8. 2. a)) Eldesantrag über 
das Prekarlum 287. b) Gewissensvertretung bei eventneller Eides-- 
zuschtebung. 59. c) Tod des jädischen Delaten vor der We 
ng. 32. d) Werweigerung eines auferlegten Eldes. 31. — §. 8 
a) Auerbleten zum Erfüllungselde, vom Gegner #n der orllärung 
auf die Bewetsantretung nicht beanstandet. 64. b) Nach der Froit 
agerichte ist das Erbleten zum Erf.= 
nicht nothwendig. 299 c) Von „guter Wessenschaft“ bei dem 
— 126. — 8. 5. Manffestatlonseld außer dem Kon- 
Vlerzehntes Kapitel K. 11. zanpschtigfeitsbeschwerde über 
Erkenntnisse contra rem jolicatam. 
Fünfzehntes Kapitel. # o —2 bes An- 
gegers in Vafschlegodefrondatsonssachen 25, — 
assigkeit der Berufung gegen einfache 72 urd “*“J3 
bei dem Handelsappellaltonsgerichte in Nürnberg. 2 b) B 
fungssumme b4 tagellagten Besoldungsraten. 30. B Desgl. I 
Grundzinsen. 32. — &amp; 4. Kompetenz der ubveliatlonsgerichee 
bei **3 gegen iie Schätzung zum Zwecke der Handlohns- 
firirung a) Geltendmachung der Nullitätsgründe 
m Wege der *—t 14. b) Bernfung mit d 
verbunden. 30. c) Extrajudiztalappellatton. 330. — 8. 9. a) Be- 
fugniß des Oberrichters, eine vom Appellanten, welcher um def. 
Entschetdung zu seinen Gunsten gebeten hat, nicht beantragte Aen- 
derung im Bewetesatze vorzunehmen. 29. b) Oberrtchterliches 
Amt zur Feststellung einer Mäklergebühr, wenn die rersuchte Nach- 
weisung eines üblichen Betrages mißlungen ist. 80. c) Zulaͤssigkeit 
der Berufungs-Adhäsion bel dem nüruberger Handelsappellatlonsge- 
chte. 293. — 8 11. Prüfung der Förmlichkelten der Vorkustanz. 
81. — §. 12. a) NRevisionssumme bei thellwelse gleichförmigen 
Vorerkenninssen. 288. d) Beschwerdensumme zur deiten rniu- i 
Ausschlagedefraudationssachen. 202, 203, 201.— Vgl. S X 
echzehntes Kapitel. K. 1. a) ** der 
Mantfäkegcha im Wege der Reslitutton. 14. b) Ven der Resti- 
tatlon Minderjähriger und denselben Gleichgestellter. 234. c) Ge- 
genbewelsmittel gegen dle im Wege der Restitutton belgebrachten 
neuen Bewelsmittel. 296. d) Inzldentrestltutton im Restitutlone- 
verfahren. 379. — F§. 2. a) Geltendmachung der Nullltätsgründe 
im Wege der Berufung oder Restitutlon. 14. — b) Nicht#gkelts= 
beschwerde wegen fehlerhafter Ladung. 380. e) Aschtigleitabt 
schwerde wegen Verletzung wesentl. Förmlichleiten ur und unrtchtiger 
Gesetzanwendung in Aufschlagsdefraudattonssachen. 235, 237, 238.
        <pb n="22" />
        XxH Systamaii schad Nagister. 
(Stenhahste: Kapttel. 8. 1. Verglesch über Ali- 
men 
Achtzehrtes Kapitel. 8. 2 und 7. Kompeitenz des re- 
zuse Gerschte zur Gulassrag des Wicllationebescheldes. 266. 
e 
ehutes Kapit Cononraus est jachcium 
u###ers W. — 8. 5. a). D u# Cdtstage als wrmii à# 
duen. 41. d). Präse brotele, Nothwendigkelt der Bezugnahme 
auf den elngelegten 8. Micht widersprechene 
erungen. 176. — *# Vertretung der Besi von auf 
den Inhaber lautenden Partlal-Obligatlonen durch den Emiltenten 
im Konsurse des Schuldners. 3861. — &amp; 11. Liaqutbatton der Hy- 
wwthekforderungen. 82. — K. 18. Bescheldung der Massekuratel- 
unmg durch das Lenlursgercch 220. — 5. 20. Manlfesta- 
tionseid außer dem Konkurse. 61 
Prioritätsordnung v. 1. Juni 1822. 
§5. 15. Die für die Gesammtforderung bestellten Hyp-Rechte 
kommen den Besitzern der Parttalobligatlonen zu Gute, wenn auch 
die Emisslon der Partlalen im Hyp.-Bache nicht eingetragen wurde.— 
&amp; 19. Beltrag zur Grklärung klesert Gesetzstelle. 414. — §. 23. 
Nr. O. Analoge Anwendung dieser Besstmmung a) auf den Foll 
einer vom Gläubiger erwirkten, aber vor der ur . Ersfaung nicht 
mehr realtflrten Subhastation. 13. d) Desgl auf die in Gehalte- 
abzůge des Schuldners richterlich eingewiesenen Gläubiger 15, 
B. (Novelle vom 22. Juli 1819.) 
8. Prozeßkosten. Kaution im Mhess, elzses Auelär- 
ders gegen einen Forensen vor einem te. 32 — 
6 17. Folge einer den richiigen Bewelssatz ersehlenden oder nicht 
erschöpfenden Bewetsantizipatlon. 161. 
C. (Novelle vom 17. November 1887.) 
. 19. a) Anwendung der Vorschriften gegen den allg. Wi- 
#rr 207. b) Nichterklärung auf Lebherbtungen in der Be- 
welsantretong. 28, 96.— 4. Ist der bel der ersten Verhand- 
lungstagefahrt den Streit verkündende slante schahtg: sich zu- 
gleich auf den Streit einzulassen? 273. — K. 39. Restltutlon 
Minderjähriger und denselben Gleichgestellter. 284. — §. 51. Des- 
sen Bestimmungen fiaden bel den mo— in Nürnberg 
leine Anwendung 289. — 8. 52, Nr 5. Selbfiständige Berufung 
*.— die Beslimmung des — al. — 1. 54, Nr. 4 
Nevifion gegen einen Proviflonalausfpruch unter Beaustardung. 8 
sen Eigenschafst. 328. — §. 55. Eerufung mit WS 
verbunden 30. — C. 57. a) Berufungssumme bei ei 
Besoldungsraten. 30. d) Berechunng der Revisi onssumme W 
welser Gleichförmigkelt der Vorerkennintsse. 288. §. 6 
Steitigkeiten über das Recht zur Emnadziusen= Uchebung 7* *
        <pb n="23" />
        Syftematisches Register. XX 
Vernfungssumme nicht in Frage 382. — &amp;. 35 auns . Dessen 
Anwenbung bel formell unstatthafter Adhäslen. 
Nichtanwendung dessen Bestimmungen auf —s bree eln f. 
seutlicher Dleuer seinen Angehörlgen zu reichen hat. 6 *&amp; 1 
Kompetenz des requlrirten Gerichtes zur Grlassung 8 E— 
tionsbescheldes. 268. — §. 114. Berufungefrist, wenn das Ur- 
theil über die gegen die rechtokraͤftig erlannte Konknrseroͤffnung 
nachgesuchte Restitutlon ergangen ist. 78 
1I. Privatrecht. 
Allgemeine Lehren. a) Gesetzeskraft der deutschen 
W 112. b) Begründung der Einrede des Zwanges. 
60. c) üeber ren Gegner im Prozesse über Civol-Restlintion. 
129, 145, 
B. rrmßse und denselben verwandte Rechte. 
1) Eigenthum. a) Guteanheirathung und Rückfalls -Verabre- 
dung nach bayer. Rechte. b) Beitrige 8 Ansleguus ti 
Lehenablösungsgesetzes v. 4. i*i“ 1818. 6 2) 
werbsrechte. Erlöschung der Nealgewerbe Senss lcchtenzubung. 
172. — 3) Servttuten. a) Klage auf Schutz im jüngsten 
Besitze bei Serviteten. 206. b) WMird zur Ersttzung einer Serv. 
discontinua hach salzburg. Rechte die unvordenkliche Zeit erfordert? 
305. c) Aufhebung der Welde auf Aeckern während der Frukiif= 
katlon, nach Art. 5 des Bodenenklastungsgesetzes. 193. — 1) Re- 
allasten. a) Ueber erlöschende Verjährung derselben 71. b) Ge- 
genbeweis gnadenwelser Bewillligung ven Holzreichnissen. 234. e) Zu 
Art. 4 des Ablösungsgesetzes, den Neubruchzehenten betr. 62. d) Schät- 
ungen in Zehentsirtrungssachen. 23. c) Handlohn rem Werthe der 
Häuser. 216. f) Schätzungen zum Zwecke der Hanklohnstrirung. 
26, 317. g) Wirksamkeit außeramtlicher Flrationsverträge. 
SlI. k) Chehaften unterliegen der Ablssung nicht. 256.— 5) H v- 
pothekenrecht, a) Die für die Gesammtforderung bestellten 
Hyp.-Rechte kommen den Partlalobligatlon-Besitzern zu Gute, ob- 
wohl sich über die Emission der Partlalen kein Eintrag im Hrp.H4 
Buche sindet. Zu8. b) Ueber die jurist. Beschaffenhelt des Eintra- 
ges des Bssters in der zweiten Nrbel des Hyp.-Buches. 406. 
C. bligattonenrecht. 1) Allgemeilne Gegen- 
stände. Zinsverbladlichkelt des R bei R— an 
Private für Unterschlagungen durch Beamte. 351. — 2) Ver- 
träge und vertragsähnliche Verhältulfsse a) Verträge 
zwischen Juden und Christen. 169, 31, 291. 5 Wirisamsen außer- 
lmiltcher Grundlastenfirirungs- Verträge. 28, c) Pereiuuct 
bel Entschädigungsforderungen wegen Achieriulunge 318, 
d) Cesslon: a) Esuwand aus dem Anastafian. Gesetze. 9 
2# Richtauwendung „bese Gesetzes auf den Kauf einer Erbschast. 
e arlehen: a) von den Junftvorstehern aufgenommen. 
12. 8) Insschererunn des aus nichtigem Darlehen Weggegebe- 
nen. 169. k) Emissionsgeschäft. 367. g) Kauf: a) Ent-
        <pb n="24" />
        II Spstemattsches Register. 
schädigungspslicht des Käufers wegen Richterfüllung. 319. #) Desgl. 
wegen Saumsals in der Gefulluns bel nachher eintretendem Zwangs- 
i]m * eufebseltes. 35. b) L,ocatio con dietio 
raru ol operis. 0 . 2 RMlereei a) Richter- 
uͤh Vestsellung einer Menergebühe. 60 . 6) Beweis über übliche 
Größe des Mällerlohnes. 91. 7) Leistung eines wirklichen Unter- 
hHändlers, 5r Gegeusatze blofer- hemenn der Einleitung eines 
Geschäftes. 91. k) Jegotio estio: Geschäftsfährung 
durch — rer Schuld ene E— 377. 1I) Schenkung: 
deren Widerruf wegen nachgeborener Kinder. 416. m) Vergleich: 
Newet Hnt die ansel „redus vio stantibus“ Anwendung. 61. 
n) Wechselkontrakt: N aus verjährtem Wechsel mit „Werth 
in Rechnung“. 298. — 3) Obligattonen aus Rechtsver- 
letzungen. a) Haftung des Flskus für Pflichtverletzungen der 
Boeck 346. b) Ilnsberbladlichket desselben bei Entschädligungen 
an Privaten für Unterschlagungen der Beamten. 351. c) Hastung des 
Postsiskus. 2233. d) Haftung der Fuhrleute für die Schaffner we- 
gen der Frachtgüter nach nürnberger Handelsrecht. 290. #) Haf- 
tung der Gastwirlhe in Nürnberg für Lieferung von Frachtgütern. 
295. — 4) Vermischte Fälle der Obl. a) Coodictio sine 
causa wegen des aus nichtigem Darlehen Weggegebenen. 169. 
b) Unwirksamkelt der Prlvatvertragsurkunde zum Beweise des Klage- 
grundes der coodictio sine causa. 31. c) Irrthum des an den 
Delegatar bhlenden Delegaten über sein Verhältniß zum Delegan- 
ten. 176. d) Bewels über Verführung zum Belschlafe. 127. 
" Familtenrecht. a) Ginkindschaft r*hliP Suteehe4hen 
Kindes von Seite des Vaters nach fränk. Rechte. 
anheirathung und Rückfallsverabredung nach 2 —1 
e) Einrebde der Kompensatlon bei öbescheungslagen. (pr. 
. d) Anwendbarkelt des S. 701, Tit. 1, Th. II des * 
Landr. auf Skribenten und Dlurnisten. 191. l House enz zur 
lassung des mand. de revertendo. 307. f) Allmentations- 
pflicht des EChemannes während des Schekungspreresses Wirkung 
der eherichterlichen Grlaubniß zur interimist. Separatton. 241. 
K) Kompetenz des Chegerchtes 1aasichtch vee Albenherwunk; 
tes bei interimist. Separatlon. 154. Rechte d aters 
am Muttergute selner Aubeer rach —. Mehte 281. i) Sicher- 
kellung des Vater= oder Muttergutes nach mainzer Rechte. 81. 
#k) Das Gericht, bet welchem Jemand seinen ordentlichen Gerichts- 
stand hat, ist auch dessen Obervormundschaftsbehörde. 369. 1) Ober- 
vormundschaftsbehsrde unehelicher Kinder. 205. m) Ueber Cora 
*? und Verschollenhelt nach gem. und salzburger Rechte. 
E. Erbrecht. a) Domizils = und Verlassenschaftsbehörde. 
266. d) Das Domtzll des Defnnkten begründet die Kompetenz 
der Verlassenschaftsbehörde. 372, 373. ec) Beim Erbschaftskaufe 
sinden die Vorschriften des Anastafian. Gesetzes nicht — 
48. d) Ueber Verabredung eines Räckfalles nach bayer. Rechte. 260.
        <pb n="25" />
        Systematisches Register. II 
III. Staatsrecht. 
Patrimonkalrichter II. Klasse, vom Staate übernommen. 68. 
IV. Lehenrecht. 
Beiträge zur Auslegun ½% ekehenebläsungegeseßen v. 4. Juni 
. säq III Z den Beginn des Gesetzes betr. 
65. b) viit ichen d0 it die Allodiftkatlou perfekt 67. 
e) Zu Art. 1 Nr. 3 verb. mit Art. 3. die Allodifikation heimfäl- 
liger Lehen betr. 71. d) Zu Art. 4 des Gesetzes. 353. 
V. Strafrecht und Strafprozeß. 
A. Strafrecht. Thl. 1 des StGB. Art. 2. Bel Herab-= 
setzung der Strafe auf Gefängniß kann kein „Schuldig des Ver- 
brechens“" ausgesprochen werden. 1. — Art. 251. Brandstiftung 
IV. Grades durch Anzündung von im Frelen stehenden ßen Wie- 
sen= oder Gartenfrüchten. 17. — Art. 269 und 290. der 
ruch eines in der Formel „ich schwöre, so wahr mir 5 — 
und „mit emporgehobener Rechten“ geschworenen Eldes als straf- 
barer 2 erklären sel?7 97, 113. Zur Statistik der Straf- 
rechtspflege 
Strafprozeß. Thl. 11 des StGB. Art. 18. Polt- 
—n as Jach Einstellung des strafrechtl. Verfah- 
Ar Vorschriften bezüglich des Verfahrens 
—5 “*“3 zwtschen, „Untersuchung-gerichte. 49. — 
Art. a) Zur Anwendung des §.7 der B.-U. über 
den WMiie ar Anean * b) Ko EG- der Clollgerichte 
bezüglich der von einem Soldaten während seiner Dienstzeit began- 
heuen, aber nicht abgeurtheilten Uebertretungen. 189. e) Straf- 
nchullce Untersuchungen 9n Keafsieiptienopälchtege, 310. — 
Art. 55. Gefängnißbesuche. 50. . 56. Einschreitungen 664= 
gen erzedtrende Gefangene. 50. — ent 131. Haftentlassung g 
gen Kaution. 50. — Art. 385. Anfangezeit bei Feriheltalkaft. 
— Art. 401 ff. Feststellung und Beltrelbung der Ver- 
beiigrnggebühre 40. 
Strafprozeßgesetz vom 10. November 1848. 
Art. 13. Alter des Protokollführers. 10. — Art. 23 u. 24. An- 
träge und Weschüe auf Angehung einer strafrechtl. Untersuchung. 
181. 32. a) Bescheidung des Gesuches lun Haftentlas- 
sang #W#enl ie durch den Untersuchungsrichter. 50. b) Ein- 
schreltung gegen ererende Gefangene. 50. — Art. 33. Alter 
des Protokollführer Art. 47. a) Kompetenz der Kreis- 
und Stadtgercchte T rafrechi Vornntersuchungen. 268. b) Kol-
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        S. Shstematisches Mozester 
leglale Behandlung der Strafsachen bel den — zund Stadtge- 
richten. 34. c) Aufgabe des Referenten. 36. — . 49, Nr. 1. 
a) Gutachten von Sachvetstänvigen höherer Onbnunne n Wege der 
Ersetzung elngeholt. 38. b) Anordnung ven Ersetzungen durch den 
Staatsanwalt am App.-Gerichte. 54. — Art. 49, Nr. 2. s. Art. 
64. — Art. 49, Nr. 5. a) Zuständigkeit für dle Verfügungen, 
welche die Untersuchungs= Einstellung nach sich zieht. 11. b) Pell- 
zelliche Glaschreltung nach Einsellung,. der strafrechtl. Untersuchung. 
177. — Art. 51, f. Art. 61. — Art. 61. Berufungeseit des 
mri 52. — Att. 63. „s. Art. 49, Nr. 1 und 61. — 
Art. 64, vergl. mit Art. 49, Ne. 2, 51, 63 und 321. Ven appel- 
lationsgerichll. Erkenntnissen auf Zurückweisung einer Seche in die 
12 S#dng des Krels= und Stadtgerschtes 41, 385, 
7 6 und 79, vergl. mit 231, Nr. is. iulch. 
* aus rt4c peenackei, durch bunhhrtt des Schwurgerlchteho- 
fes. 180. — Art. 97 und 98. Beurlaubung der Geschwernen. 
33. — Art. W Befretung ven den werrichtunz als Geschwor- 
ner. 178. Art. 1 und 157. Die chrlstliche Eidesfermel. 
97, 113. — Al. in ui# 4. Präsidium außerordentl. Schwur- 
gerlchtssttung en. 33. — Art. 117 und 118. Schwurgerichtsrer- 
fahren bel Nlchtverhafteten. 12 — Art. 119. Theoretisch rrht 
Rechtspraktikanten, als Vertheidiger zugelassen. 179. 
Ablehnung der Vertheidigung. 175. — Art. 132. W*½mß 4% 
genverladungen. 38. — Art. 157. Form der Beeldigung in Straf- 
sachen. 51 (s. auch oben Art. 110). — Art. 172 ff. a) Ueber 
die Fragestellung bel Mißhandlungen mit erfolgtem Tede. 90. 
b) Darf den Geschwornen bezüglich der Verjährung eine Frage 
gestellt werden: 7, 321. — Art. 198. Die Frelsprechungen in 
Preß und anderen volit. Srrafprezessen. 137, 81, 336, . — 
Art. 199 und 316. Strafvollzugskosten. 40.— Art. 204. Feststel- 
lung und Beltreibung von Veltheinggungegebüyren. 40. — Art. 210. 
Aktenmitthetlung an die Staatsanwälte nach geschehener Aburthei- 
lung. 69. — Art. 217 und 218. a) Anfangszelt bei Freiheitsstra- 
sen. 68, 185. b) Verfügungen behufs der Urthellsvollstreckung bel 
den Kreis= und Stadtgerichten. 36. c) Erforderniß folleg. Bera- 
thung hlerüber. 65. d) Zostagdigleit der App.-Gerlchte in Straf- 
vollzugssachen. 67. — — 229. Deren Anwendung im 
Schwurgerichtsverfahren r*! uhe e#e 11. — Art. 231, 
Nr. 1. Zu dessen Anwendung. 10. — Art. 231, Nr. 16. Be- 
fugnisse des Schwurgerlchtehofes zur Beseitigung dieses Nullktät- 
grundes. 181. Art. 211 und 333. Aufgabe des Referenten: 
vorläufige Erkenntulß= Entwürfe. 36. — - 297—300. Deren 
Arwechung im brgerschlgrersahrn bei Nichtverhafteten. 11.— 
Art. 316, s. A — 20. Dessen Bestlmmung findet 
keine chnn a börnune welche gemäß Art. 40 am Schlusse 
der —— gefaßt werden. 177. — Art. 321, s. oben 
Art. 61. — t. 333. Verfahren berüglich der Zeugen #und Sach- 
verstänolgen # J Berufungsinstanz. 63. S. auch oben Art. 241.— 
Art. 347 und 358. Verhältniß der Berufung zum Elaspruche ge-
        <pb n="27" />
        Systemalksches Register. XXVI 
gen ble im. unzthersomzverfahren erlassenen Erkennkatsse der Kreis- 
und Stadtzerichte. 
D. Veascht 2 Freihet t der Presse vom 4. Juni 
1818. §. 8. Aufhebung der pellzell. Beschlagnahme von Preßer- 
zeugnissen. 83. 
E. Aufschlagsdefraudationen. a) Vellendung der 
Defrandatkon;. rechtswiorige Absicht. 210. 5) Kontravention aus 
Versehen 57. c) Bewels der Defraudatlon; Haftung für dle 
Handlungen der Dlenstleute. 251. d). Heimliche Na müßlen= 7 
·0). Strafe des Abbruches der Partikularmalzmühle. 16. ) St buse 
der zwelten Uebertretung. 366. g). Außerordentliche Strafen. 2 
b) Gertchtsstand bei td 371 1) Fltn- 530. 
recht des. Anzelgers. 252. Beschwerdensumme zur drltten In- 
stanz. 202, 203, 201. rl #eeserdn wegen Verletzung 
wesentl. Färmlichketten und unrichtiger Gesetzekanwendung. 235, 
. Jagdfrevel. a) Desfallsiges Forum der beurlaublen 
Selda en. 9 b). Kempetenz, wenn eine im „Diensie präsente Mi- 
litärperson einen Jagdfrevel begangen hat. »2 
Berichtigung. 
Anhang zum Negister über Band XI bis XV S. LV 
Zeile B von unten statt „Käufer“ lies „Gläubiger“.
        <pb n="28" />
        In unserem Verlage ist erschienen und durch alle 
Buchhandlungen 7 bezlehen 
Quel lensammlung 
zum öffentlichen deutschen Rechte seit 1848. 
Herausgegeben 
Dr. Paul Roth su- einrich Merck. 
Erster Band. gr. S. geh. 2 Thlr. 20 Ngr. od. 4 fl. 20 kr. rhn. 
Die Herausgeber glanbten Denujenigen, die sich für Entwicke- 
lung des neueren bewschen Staaterechtes tuteresstren, durch das vor- 
liegende Unternehmen elnen Dienst zu leisten. Es werden darin 
die Erlasse der deutschen Centralorgane, sowie der FFeseluen beutschen 
Reglerungen und andere offiztelle Dokumente, die sich auf die 
dentsche Frage beziehen, in mögllchster Vollständigkett chronologisch 
geordnet mitgetheilt. Zunächst ist beabsichtigt, dle berelts versffent- 
lchten aber an verschledenen Orten zerstreuten Aktenstäcke, zur lelch- 
teren Handhabung zusammenzustellen, . wird auch aufgenommen, 
was etwa außerdem gubr. est. So find in dem ersten und 
zweiten Hefte dieses esten andes die Verhandlungen des Burdes- 
7 vom 1. März bis 1 Iat. 1½8 9 r zeßehrlio veröffent- 
Der Prels des Hestes ist auf 52 kr. rhn. oder 16 Mgr. bestimmt. 
Der erste Band enthält die Verhandlungen bis zur ersten Berathung 
der Frankfurter Verfassung, der zwelte wird die Verhandlungen der 
deutschen Reglerungen über diese Verfassung, die folgenden die über 
das Interim, die Unlon n. s. f. enthalten. Jedem Bande wird ein 
Juhaltsverzeichniß belgegeben, und den Schluß der Sammlung soll 
ein awsfüzellches Sachregister bilden. — Das vierte Heft des 
wetten Bandes ist berelte ausgegeben und wird fir raschen Fort- 
gang dieses Werkes bestens Sorge getragen. 
EGeschichte 
des 
mnmefizial wesens 
von den ältesten —* di- ins zehnte Jahrhundert 
F. Paul“ Roth, 
a. o. —ie der Rechte zu Marburg. 
Lex. Form. geh. 2 Kthlr. 18 Mgr. oder 4 fl. 30 kr. 
Der hier uöähemeelte Gegenstand ist nicht nur für Geschichte 
im Allgemeinen, oder deutsche und französtsche Mechtegschichte, 
sondern auch für Kirchengeschichte von Wichtigkelt. 
rlaugen, im Dezember 1851. 
J. J. Palm 7 Erust Gnke.
        <pb n="29" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 1. Samstag, den 4. Januar 1851. 
Dei Herabsehung der Strafe auf Gefängniß kann 
Kein „Schuldig des Verbrechen“ ausgesprochen werden. 
Wegen geminderter Zurechnungsfähigkeit 1) oder 
in Fällen, in welchen Vergewaltigungen oder Ver- 
letzungen ohne Ueberlegung und Vorbedacht in auf- 
wallender Hitze des Zornes geschehen sind 2), ferner 
wegen jugendlichen Alters 3) oder wegen unverschul- 
deten langwierigen Gefängnisses 4) kann es vorkom- 
men, daß für Handlungen, welche im Uebrigen ob- 
jektiv die Merkmale eines Verbrechens an sich 
tragen, doch nur eine Gefängnißstrafe verhängt wird. 
Es fragt sich, ob in Fällen solcher Art der Schuld- 
ausspruch die That als Verbrechen oder als Ver- 
gehen zu bezeichnen habe. Die Beantwortung ist 
nach Bestlmmungen der Gesetze über Heerergänzung 
1) Gesetz vem 29. Aug. 1818, die Abänderung einiger 
Bestlmmungen des ersten Theiles des Strafgesetzbu- 
ches vom J. 1813 betr., Art. 3. 
2) Art. 7 des angef. Gesetzes. 
2) StE. v. 1813 Th. 1 Art. 98, 99. 
15 Ebd. Art. 104. — S. auch bezüglich der geminderten 
Strafe des Versuchs und der Beihülse — Anmerk. 
B. 2 S. 54. 
TVI.
        <pb n="30" />
        2 Kein Schuldig des Verbrechens bel Gefängnißstrafen. 
(§S. 4), über Landtagswahlen (Art. 5 f.), ferner des 
Strafprozeßgesetzes von 1848 Art. 76 Nr. 6 von 
hoher Wichtigkeit. 
Die Praxis schwankt und die Stimmen der 
Drktrin sind getheilt ). Darin fanden wir An- 
laf zu einer neuerlichen Prüfung der Gründe für 
und wider; das Ergebniß war, daß bei Zuer- 
kennung einer Gefängnißstrafe ein „Schuldig des 
Verbrechens“ nicht ausgesprochen werden könne. 
Ob ein Verbrechen oder nur ein Vergehen be- 
gangen worden, bestimmt sich durch Anwendung von 
Bestimmungen des materiellen Strafrechts; an den 
grundsätzlichen Vorschriften, welche sich über den 
Gegensatz und die Gränzscheide zwischen Verbrechen 
und Vergehen im ersten Theile des Strafgesetzbuchs 
von 1813 finden, hat die neuere Gesetzgebung nichts 
geändert; diese grundsätzlichen Vorschriften sind es, 
welche für die Lösung unserer Zweifelsfrage zur 
Richtschnur dienen. Nach Art. 2 Th. I. d. St G. 
heißen Verbrechen 
„alle vorsätzlichen Rechtsverletzungen, welche 
wegen Beschaffenheit und Größe der Uebel- 
that mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus-, 
Arbeitshaus -, Festungsstrafe, mit Dienstent- 
setzung oder Unfähigkeitserklärung zu allen 
Würden, Staats = und Ehrenämtern bedroht 
sind.“ 
Unter Vergehen werden verstanden 
„alle unvorsätzlichen, wie auch alle diejenigen 
vorsätzlichen Rechtsverletzungen, welche wegen 
ihrer geringen Strafbarkeit mit Gefängniß, 
körperlicher Züchtigung, Geldstrafe und ande- 
ren geringeren Uebeln geahndet werden.“ 
Zur Erläuterung des in dieser Weise ausge- 
*#) Val. Bl. f. RA. Bd. 4 S. 75, Bd. 11 S. 317, 
Br. 15 S. 55.
        <pb n="31" />
        Kein Schulbig des Verbrechens bel Gefängnißstrafen. 8 
prägten Gegensatzes bemerken die Anmerkungen Bd. 1 
S. 27 a. E.: „eine Rechtsverletzung, deren Straf- 
barkeit so gering ist, daß sie, verglichen mit dem 
ganzen Strafsysteme, nur mit einem bestimmten nie- 
dern Hauptgrad von Strafübel belegt werden kann, 
ist Vergehen: Handlungen hingegen, deren Straf- 
barkeit diesen Hauptgrad übersteigt, sind Verbre, 
chen. Die Strafbarkeit einer Handlung- 
verglichen mit den im Strafsysteme auf- 
gestellten Hauptgraden der Strafen sind 
also das einzige Prinzip, welches den Gesetzgeber 
in Feststellung des Unterschiedes zwischen Verbrechen 
und Vergehen sicher leitet, das Prinzip, welches im 
gegenwärtigen Gesetzbuche angenommen und durch- 
geführt wurde.“ — Eine nähere Ausführung des 
Grundsatzes, nach welchem die im einzelnen Falle 
verhängte Hauptstrafe die Eigenschaft der 
That (ob sie Verbrechen oder Vergehen 7) ent- 
scheidet, findet sich in den Anmerkungen zu dem an- 
geführten Art. 2 (Bd. 1 S. 69 f.). Es wird un- 
ter Anderem bemerkt, daß eine Handlung, wenn 
gleich die darauf passende Strafbestimmung im 
zweiten (von Verbrechen handelnden) Buche des 
Th. I vorkommt, dennoch als Vergehen zu be- 
trachten sei, sofern sie mit einer Strafe belegt ist, 
welche der Art. 2 den Vergehensstrafen beizählt; 
daß die Anwendung von Strafbestimmungen über 
Verbrechen z. B. as Grundlage der Strafausmes- 
sung, wie bei den Strafen des Versuchs und der 
Beihülfe, die Verbrechens -Eigenschaft der That 
nicht mit sich bringe, wenn sich als Resultat der 
Ausmessung nur Gefängniß herausstellt, indem die 
That wegen Minderung der Strafzeil un- 
ter das Minimum des Strafarbeitshau- 
ses in ein Vergehen übergeht (S. 76); daß 
eben diese Verwandlung einer an sich 
verbrecherischen Handlung in ein Ver- 
r—
        <pb n="32" />
        4 Kein Schuldig des Verbrechens bei Gefaͤngnißstrafen. 
gehen sowohl wegen Jugend (Art. 98, 99) ) 
als wegen langwierigen Gefängnisses (Art. 104), 
ja selbst durch eine wegen Zusammenfluß mehrerer 
mildernder Umstände nach Art. 96 bewirkte Begna- 
digung eintreten kann, sofern in diesen Fällen die 
Strafe entweder nach dem Gesetze selbst nur in 
Gefängniß besteht, oder sonst unter das Minimum 
der Kriminalstrafen von einem Jahre herabfällt 
(S. 77) 7). Hiemit übereinstimmend äußern in 
Bezug auf unvorbedachte in aufwallender Hitze 
der Leidenschaft begangene Körperverletzungen die 
Anmerkungen zu dem (nun durch Art. 7 des Ge- 
setzes vom 29. Ang. 1848 ersetzten) Art. 185 (Bd. 2 
S. 58): „Dergleichen Mißhandlungen können auch, 
wenn sie nach dem Erfolge noch an sich Verbrechen 
wären, sehr oft die Eigenschaft eines Ver- 
gehens annehmen, wenn nänmlich die hienach 
(nach Art. 185) berechnete Strafe unter das Mi- 
nimum der Kriminalstrafe von einjährigem Arbeits- 
hause (Art. 2 und 16) herabsinkt. — Ueber die 
Folge eines solchen Herabsinkens drückt sich, in Be- 
*) Nach der in den Anmerk. a. a. O. vorliegenden au- 
thentischen Auslegung stnd die in den Art. 98 und 
99 vorkommenden Ausdrücke „wegen vorsätzlicher 
Verbreche n" und „zur Zeit des begangenen Ver- 
brechens“"“ nur in dem Sinne aufzufassen, daß hler 
abgesehen von dem jugendlichen Alter des zu Bestra- 
fenden eine an sich verbrecherische Handlung 
in Frage steht. 
7) In den Anmerk. a. a. O. wird auch noch des Falles 
erwähnt, wenn die Strafe wegen Unvollständigkeit 
des Thatbestands = Beweises nach Art. 106 auf Ge- 
fängniß berabgesetzt wird. Nachdem der Art. 8 
des Gesetzes vom 29. Aug. 1848 den Art. 106 des 
StG. Th. I aufgehoben hat, kann dleser Fall der 
Verwandlung einer an slch verbrecherischen Handlung 
in ein Vergehen nicht mehr vorkommen. J
        <pb n="33" />
        Kein Schuldig des Verbrechens bel Gefaͤngnißstrafen. 5, 
zug auf Versuchsstrafen und die Wirksamkeit per- 
sönlicher Milderungsgründe, die Novelle vom 1. 
Februar 1814 (Zweiter Fall, bei Doppelmayr 
Ausg. 4 S. 244) dahin aus, daß shier eine Hand- 
lung, die an sich Verbrechen ist, in ein Vergehen 
umgeändert werde, daß sichshier eine Ab st u- 
fung des Verbrechens! zum Vergehen 
herauswerfe. 
Nach allen diesen ([Kundgebungen der Inten- 
tion des Gesetzgebers ist in jedem richterlichen Ur- 
theile, welches dem Angeklagten Gefängniß zuerkennt, 
die Anerkennung enthalten, daß die bestrafte That 
die Eigenschaft eines Vergehens, nicht die eines 
Verbrechens habe. Demzufolge wäre es unter 
allen Umständen unrichtig, die in solcher Weise be- 
strafte That im Schuldausspruche als Verbrechen 
zu bezeichnen. In Fällen der hier in Frage be- 
findlichen Art war allerdings die Anklage darauf 
erichtet, daß der Beschuldigte ein, Verbrechen 
hegunger habe; auch mag nach geschlossener Ver- 
handlung bei der Abstimmung auf die erste Frage, 
ob der Angeklagte für schuldig zu erachten sei, z. B 
das Verbrechen der Körperverletzung, dessen er 
angeklagt, begangen zu haben, ein bejahender Be- 
schluß ergangen sein. Aber die Abstimmungen über 
die einzelnen nach Art. 323 u. f. des Strafpro- 
zeß = Gesetzes vom 10. Nov. 1848 zua.stellenden 
Fragen begründen nicht sofort endgültige Entschei- 
dungen, welche bei der Abfassung des Urtheils einer 
Aenderung nicht mehr unterzogen werden könnten; 
vielmehr sind nach Endigung der Abstimmung die 
verschiedenen auf die einzelnen Fragen gefaßten Be- 
schlüsse zum Zwecke der.-- Urtheils -Redaktion in 
ihrem Zusammenhange und gegenseitigem Verhält- 
nisse nochmals einer prüfenden Betrachtungksizu un- 
terstellen, welche unbedenklich zu nachträglichen Aen- 
derungen am Inhalt der einzelnen Beschlüsse führen
        <pb n="34" />
        6 Kein Schuldig bes Verbrechens bei Gefaͤngnißstrafen. 
kann. In Fällen, wie fle hler in Frage stehen, ist 
dieser Rückblick nach den angeführten Stellen des 
Strafgesetzbuchs, der Anmerkungen und der Novelle 
vom 1. Febr. 1814 als vom Gesetzgeber geboten 
anzusehen indem ohne denselben die mehrerwähnte 
„Verwandlung einer an sich verbrecheri- 
schen Handlung in ein Vergehen“, ihren 
Ausdruck in dem Urtheile nicht finden könnte. In 
der allegirten Novelle ist ausdrücklich bemerkt: 
Daß sich dle Abstufung des Verbre- 
chens zum Vergehen hier meistens erst 
nach dem Beschluß über die dritte 
und letzte Urtheilsfrage, und bei 
Berechnung der Strafdauer und Herabwür- 
digung derselben unter das Minimum der 
Kriminalstrafe von einem Jahre herauswirft. 
Nach einem Beschlusse über die dritte Urtheils= 
frage, welcher dem Angeklagten etwa zufolge des Herab- 
gehens auf die Hälfte des Minimum nur Gefäng- 
niß zuerkannte, verstand sich nun die Abstufung 
des Verbrechens zum Vergehen von selbst, 
und mußte daher der Beschluß über die zweite Ur- 
theilsfrage, wenn solcher ein „Schuldig des Ver- 
brechens“ enthielt, hinsichtlich dieser Qualifikation 
der That wieder abgeändert werden. Einem Be- 
schlusse über die dritte Urtheilsfrage nach Art. 349, 
II Th. II des StGB. v. 1813 entspricht heutzu- 
tage in dem Verfahren bei den Kreis= und Stadt- 
gerichten die Feststellung der Strafe nach Art. 325 
des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848. So 
wie früher in Folge eines auf Gefängniß lautenden 
Beschlusses über die dritte Urtheilsfrage die erwähnte 
Modifikation des über die zweite Frage gefaßten 
Beschlusses einzutreten hatte, so muß jetzt in glei- 
cher Weise mit dem nach Anleitung des Art. 323 
gefaßten Beschlusse verfahren werden, wenn die 
Eeststellung der Strafe nach Art. 325 die Abstu-
        <pb n="35" />
        Kein Schuldig des Verbrechens bel Gefängnißstrafen. 7 
fung des Verbrechens zum Vergehen mit sich bringt. 
Aber auch in dem schwurgerichtlichen Verfah= 
ren kann die prinzipielle dem materiellen Rechte 
angehörende Regel, von welcher es sich hier handelt, 
auf gleiche Weise zur Geltung gelangen. Man 
nehme an: die Ae war auf das Verbrechen 
des Todtschlags nach Art. 151 Th. I des StGB. 
gerichtet. Die Geschwornen verneinen die hierauf 
gerichtete erste Frage, bejahen aber eine eventuelle, 
welche auf das ohne Ueberlegung und Vorbedacht in 
aufwallender Hitze des Zorns begangene Verbre- 
chen der Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge 
gestellt war; sie nehmen ferner nicht an, daß der 
Tod als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, 
und bejahen noch die weitere Frage bezüglich gemin- 
derter Zurechnungsfähigkeit wegen unverschuldeter 
Trunkenheit. Bei solchem Inhalte des Wahrspruchs ist 
die Strafe vom Schwurgerichtshofe nach Art. 5 und 3 
des Gesetzes vom 29. Aug. 1848 festzustellen, und kann 
im Hinblick auf den (nach Art. 3 zur Richtschnur 
dienenden) Art. 99 Th.I d. StGB. nur in Gefäng- 
niß bestehen. Obwohl nun die That in einer 
von den Geschwornen beiahten Frage als Verbre- 
ch en bezeichnet war, ist diese Bezeichnung doch in 
das vom Schwurgerichtshofe zu erlassende Erkennt- 
niß zufolge obiger Erörterung nicht zu übertragen, 
vielmehr die That in dem Schuldausspruche als 
Vergehen zu bezeichnen 8). 
2) In Bd. 4 S. 75 unserer Zeltschrift ist der Vorschlag 
gemacht, zur Hervorhebung der Besonderhelt solcher 
Fälle die Formel zu gebrauchen: (z. B.) schuldig 
der Körperverletzung als Vergehen“ — oder we- 
gen Körperverletzung als Vergehern.“
        <pb n="36" />
        8 Angehung einer strafrechtlichen Untersuchung. 
Erlänterungen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die 
Abänderungen des Th. II des Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1813 betr. 
Bgl. Bd. 15 S. 229 f. 
XXXVIII. Anträge und Beschlüsse auf Angehung 
einer strafrechtlichen Untersuchung. (Art. 23.) 
Anstände, welche sich in diesem Betreffe ergeben 
haben, veranlaßten folgende, am 10. Juli 1819 er- 
zangene Entschließung des k. Justizministeriums: 
Die Staatsanwälte an den Kreis= und 
Stalierichien bei welchen von irgend einer könig- 
lichen Polizeibehörde ein Antrag zur Angehung einer 
strafrechtlichen Untersuchung gestellt ward, haben so 
wohl in dem Falle, wenn sie sich nicht bewogen 
finden, einen solchen Antrag an den Untersuchungs- 
richter gemäß Art. 23 zu stellen, als auch, wenn 
der Unbersuchungsrichters dem gestellten Antrage nach 
Art. 24 Abs. 1 nicht entsprechen zu dürfen geglaubt. 
hat, die Polizeibehörde hievon, im letzteren Falle 
unter abschriftlicher Mittheilung der Erklärung des 
Untersuchungsrichters, in Kenntniß zu setzen. 
II. Hat sich der Staatsanwalt am Kreis- 
und Stadtgerichte, bei der ablehnenden Erklärung 
des Untersuchungsrichters nicht beruhigt, und einen 
Beschluß des Appellationsgerichtes gemäß Art. 24 
Abs. 2 erwirkt, so ist, wenn die Angehung einer 
strafrechtlichen Untersuchung nicht verfügt ward, der 
Polzzeibehörde gleichfalls Kenntniß hiervon zu geben, 
wonach die Sache in so lange, als nicht weitere 
Thatsachen sich ergeben sollten, erledigt ist. 
IIII. Glaubte aber die Polizeibehörde in den 
sub I bezeichneten Fällen sich mit der gemachten 
Mittheilung nicht beruhigen zu können, und hat sich
        <pb n="37" />
        Angehung einer strafrechtlichen Untersuchung. 9 
deßhalb an die königliche Regierung gewendet, so 
steht es dieser frei, mit dem Staatsanwalte am 
Appellationsgerichte in Kommunikation zu treten. In 
diesem Falle, oder wenn wegen besonderer 
Dringenheit des Falles die Polizeibehörde sich 
unmittelbar an den Staatsanwalt am Appellations-= 
gerichte gewendet hat, hat dieser die Verpflichtung, 
entweder 
1) unter Angabe der Gründe das Ansinnen der 
Regierung resp. der Polizeibehörde abzulehnen, oder 
2) in dem Falle, wo die Erklärung des Un- 
tersuchungsrichters schon vorliegt, einen Beschluß 
des Appellationsgerichtes zu erwirken, oder 
3) in dem Falle, wo der Staatsanwalt am 
Kreis= und Stadtgerichte, ohne einen Antrag ge- 
stellt zu haben, die Sache von sich gewiesen hat, 
diesem die Weisung zu ertheilen, eine Erklärung des 
Untersuchungsrichters zu bewirken. 
IV. Wenn die königliche Regierung in dem 
Fale sub III sich bei der Mittheilung des appel- 
ationsgerichtlichen Staatsanwaltes nicht beruhigen 
zu können glaubt, und sich deßhalb an das Staats- 
ministerium des Innern wendet, so kann nach er- 
folgter Kommunikation und Erwägung der Umstände 
von dem Staatsminister der Jasth der Staatsan- 
walt am Appellationsgerichte kraft des durch Art. 
20 Abs. 1 ausgesprochenen Unterordnungsverhält- 
nisses, zur Erwirkung eines Beschlusses des Appel- 
lationsgerichtes angewiesen werden. 
Auf diese Art ist es möglich, daß jedesmal 
darüber, ob in einem gegebenen Falle eine strofrecht- 
liche Untersuchung einzuleiten sei, die Entscheidung 
des Appellationsgerichtes eingeholt, und die Ent- 
scheidung dieser Frage nicht allein dem Ermessen der 
Staatsanwälte anheimgestellt wird.
        <pb n="38" />
        10 Jur Auwenpung des Art. 231 Ziff. 1. 
XXXIX. Alter der Protokollführer in strafrechtl. 
Untersuchungen. 
Art. 38, 46, Nr. 8. 
Nachdem die Bestimmungen der Art. 37 und 
281 Th. II des StGB. aufgehoben, und an deren 
Stelle die Art. 33 und 46 Nr. 3 des Gesetzes vom 
10. Nov. 1848 getreten sind, so dürfte es keinen 
Bedenken unterliegen, einen sonst qualifizirten Schrei- 
ber nach zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre 
und jeweiliger Beeidigung zum Protokollführer in 
strafrechtlichen Untersuchungen zu verwenden. 
Just. Minist. Entschl. v. 27. Okt. 1849, an das 
AG. zu Amberg ergangen. 
XI. Zur Anwendung des Art. 231 Ziff. 1. 
Durch Plenarbeschluß eines AG, war die Füh- 
rung einer Untersuchung einem anderen als dem nach 
Art. 22 des St GB. Th. II zuständigen Gerichte über- 
tragen worden. Als nun später ein Mitglied des 
AG., welches zu dem fraglichen Beschlusse mitge- 
wirkt hatte, zum Präsidenten des Schwurgerichts- 
hofes für die jene Untersuchung umfassende Assisen- 
sitzung ernannt wordeu, wurde dagegen wegen Art. 
231 Ziff. 1 Bedenken angeregt. Hierüber erging 
J. M. Entschließung vom 27. ar 1850: „Nach- 
dem die Theilnahme an dem Plenarbeschlusse des 
Appellationsgerichtes, durch welchen die rubrizirte 
Untersuchung dem Stadtgerichte A. zur Führung 
übertragen wurde, weder ½ eine Untersuchungshand- 
lung noch als eine Mitwirkung zum Erkenntnisse 
auf Anklage betrachtet werden kann, so liegt kein 
Grund vor, aus welchem AGR. S. an der Funk- 
tion des Schwurgerichtspräsidenten bei Verhandlung 
dieser Sache verhindert sein würde.“
        <pb n="39" />
        Schwurgerichtsverfahren bei Nichtverhafteten. 11 
XII. Zuständigkeit für die Verfügungen, welche 
die Untersuchungs-Einstellung nach 6 zieht. 
Wenn von dem Kreis= und Stadtgerichte oder 
vom Appellationsgerichte die Einstellung des Straf- 
verfahrens in einer Untersuchung ausgesprochen ist, 
so stehen alle weiteren Verfügungen und Anordnun- 
gen dem Untersuchungsrichter zu, welchem die Akten 
mit dem deßfallsigen Beschlusse zugeschlossen werden. 
Hiedurch erledigen sich die Fragen: 
1) wer die Entlassung des Verhafteten oder 
dessen Ablieferung an die olizeibehörde zu verfü- 
gen habe? 
2) wem die Verfügung über die zu Gerichts- 
handen gekommenen Effekten und Vorakten zustehe? 
" à wer die Kostenberechnung zu veranlassen 
abe? 
"1 4) wer zu entscheiden habe, ob dem Untersuch- 
ten eine Erkenntnißabschrift oder ein Zeugniß auf 
Verlangen auszustellen sei? 
Von wem die Zurückgabe oder Löschung 
einer Kaution zu bewirken sei? 
Just. Minist. Entschl. vom 27. Dez. 1819, an 
das A. zu Freising ergangen. 
XIII. Sch ichtsverfahren bei Nichtverhafteten. 
i 
Art. 117 und 118, 219— 229, 297 — 302. 
1) Die Vorschriften der Art. 219 — 229 und 
297— 302 des Ges. vom 10. Nov. 1848 finden ohne 
Anstand aufalle zur Aburtheilung durch das Schwur- 
gericht verwiesenen Personen, welche nicht ver- 
haftet sind, Anwendung. Das Gesetz macht darin 
ob dieselben als komplizirt mit anderen verhafteten 
Angeschuldigten erscheinen oder für sich allein in Un- 
tersuchung sich befinden, keinen Unterschied.
        <pb n="40" />
        12 Konneritaͤt der Widerklage. 
2) Das in den Art. 117 und 118 bezeichnete 
Verhör hat bei nicht verhafteten Beschuldigten, da 
die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind, nicht 
stattzufinden. Dagegen wird es zweckmäßig sein, 
den Beschuldigten bei Zustellung des Verweisungs- 
erkenntnisses auf das ihm zustehende Recht sich einen 
Vertheidiger zu wählen und gegen die Verweisung 
vor das Schwurgericht innerhalb der gesetzlichen 
#tägigen Frist die Nichtigkeitsbeschwerde zu ergrei- 
fen, aufmerksam zu machen, eben so ihm zu bemer- 
ken, daß ihm freistehe, am Tage vor der Verhand- 
lung das Verzeichniß der einberufenen Geschworenen, 
so wie der Ersatzgeschworenen auf der Kanzlei des 
Schwurgerichtshofes in Empfang zu nehmen. 
J. M. E. v. 16. April 1850, an den Schwur- 
gerichtspräsidenten zu Würzburg ergangen. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Konnerltät der Widerklage. 
Gegen die Erben eines vormaligen Theaterdi- 
rektors war aus einem Darlehen geklagt, von den 
Beklagten kompensations= und widerklagsweise eine 
Forderung aus einem nichtbezahlten Logen-Abonne-= 
ment geltendgemacht worden. In zweiter Instanz 
wurde die Widerklage wegen mangelnder Konnexität 
abgewiesen, in dritter aber aus folgenden Gründen 
deren Zulässigkeit ausgesprochen: 
Zwischen einem baaren Geldvorschusse als Dar- 
lehen und einem unbezahlt gelassenen Theaterabon- 
nement besteht entschieden eine sehr geringe oder
        <pb n="41" />
        Konneritaͤt der Widerklage. 1 
vielmehr gar keine Verwandtschaft; nur in dem einen 
Punkt treffen diese Ansprüche zusammen, daß beide 
Geldforderungen sind. Die nachhaltige und wechsel- 
seitige Geschaͤftsverbindung, die zwischen dem Klä- 
er und dem Erblasser der Beklagten bestanden ha- 
zen soll, ist widersprochen und durch keinerlei Um- 
stände glaubhaft gemacht. Deß ungeachtet genügte 
für die Zulassung der Widerklage schon jene Art 
vorwaltender Wechselbeziehung, daß die Gegenfor- 
derung in diesem Prozesse bereits mit Hülfe der 
Einrede der Kompensation zur umständlichen Erör= 
terung gebracht ist, und nur in Ansehung des Ueber- 
schusses als konnex mit der zulässigen Vertheidigung 
des Beklagten zur gleichzeitigen definitiven Erledi- 
gung gefördert zu werden bestimmt ist. Denn 
a) die von der GO. als Bedingniß der Zu- 
lässigkeit vorgeschriebene Verwandtschaft zu prüfen, 
ist immer dem richterlichen Ermessen nach Würdi- 
gung aller Umstände des Falles überlassen; 
b) die Anmerkungen zur GO. Kap. 8 8. 1 
lit. e sagen selbst: „dieses (die Zulässigkeit mei- 
nend) greift nur desto mehr Platz, wenn die Re- 
konvention per modum exceptionis vel compen- 
sationis, — ober gar per modum accessorii, 
wie das punctum damnorum et expensarum 
angebracht werden kann.“ 
Ist also eine Forderung pro parte wirklich, 
wie hier, per modum exceptionis et compen- 
sationis in den Bereich der gerichtlichen Kontesta- 
tionen für eine gewisse Sache eingetreten, so ist ge- 
wiß Anlaß und Grund vorhanden, sie hier gleich 
zu gänzlicher Auseinandersetzung und Beendigung 
zu bringen, was auch von Gründen der Zweckmä- 
ßigkeit und der Oekonomie des Verfahrens lebhaft 
unterstützt wird. — Demzufolge eignete sich der 
erstrichterliche Ausspruch, welcher die Widerklage 
bereits zugelassen und mit der Einrede der Kom-
        <pb n="42" />
        14 Nullität. Appellation. Restitutlon. 
pensatlon zum Beweise ausgesetzt hatte, zur Wie- 
derherstellung. 
OAGE. vom 17. April 1847. Nr. 444 44. 
2. 
Geltendmachung der Nullitätsgründe im Wege der Appellatlon 
oder Mestttutlon. 
Bgl.Komment. über die GO. Bdi. 4 S. 4, 187. 
In den Motiven einer oberstrichterlichen Enk- 
scheidung kommt hierüber vor: „Die drei privile- 
girten Nullitätsgründe, welche der §. 122 des 
jüngsten Reichsabschiedes noch zuließ, sowie die beiden, 
welche 100 Jahre später die bayerische Gerichts- 
ordnung Kap. XVI F. 2 aufstellte, können zwar 
binnen 30 Jahren im Wege der förmlichen Nul- 
litätsquerel geltend gemacht werden, allein sie müssen 
dieses nicht, und sind keineswegs an diesen außer- 
ordentlichen Weg der Rechtshülfe, als ausschließend 
ihnen zugewiesen, gebunden. Steht daher dem sich 
für beschwert haltenden noch ein ordentliches Rechts- 
mittel offen, wie die Appellation oder Revision, 
wozu nach dem reichsgerichtlichen Prozesse auch 
das Restitutionsgesuch gehörte, so kann er unbe- 
denklich die Nichtigkeit des angegriffenen Erkennt- 
nisses auch auf diesem Wege verfolgen. Darum 
hat auch die GO. am angeführten Orte 5to nach 
dem Vorgange des Konzeptes der Kammerge. 
richtsordnung Th. III Tit. 40 ausdrücklich den 
Rath gegeben, in Nullitätsfällen all zeit den 
Appellationsweg zur Vermeidung der Desertions- 
strafe an Handen zu nehmen. In den Anmerk. 
hiezu wird übrigens bemerkt: Zuweilen qualifizire 
sich die begangene Nullität zu dem remedium re- 
stitutionis in integrum, wenn kein anderes re- 
medium mehr übrig sei. — Sind aber die zustän
        <pb n="43" />
        Nullität. Appellatlon. Restitution. 15 
digen Obergerichte mit einem solchen Nullitätsgrunde 
im Wege elnes ordentlichen Rechtsmittels von dem 
Rekurrenten freiwillig befaßt worden, und derselbe 
ist damit unterlegen, so tritt hierüber die Rechts- 
kraft in Mitte, und er kann denselben zurückgewie- 
senen Grund nicht noch einmal mit Hülfe der Nulli- 
tätsquerel zu einer neuen Erörterung bringen. Const. 
5 de re jud. (7, 52): „nec enim instaurari 
finita rerum judicatarum patitur auctoritas.“— 
Gleichwie die Const. 3 quomodo et quando judex 
(7, 43) ein wahrhaft nichtiges Erkenntniß auf- 
recht erhält, si ei sit accommodatus assensus, 
so muß dieselbe Wirkung des Verlustes der Nich- 
tigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtspunkte der Be- 
gebung eintreten, sobald die beschwerte Partei 
aus eben jenem Grunde statt der Vernichtung nur 
eine Abänderung oder Widereinsetung in den vorigen 
Stand nachsuchte. — Dieser Fall ist nun hier ge- 
nau gegeben. Alle Nullitätsbehelfe der Freiherren 
v. Th. sind in ihrem Restitutionsprozesse gegen die 
Gemeinde B. bis zum Uebermaaße entwickelt und 
vertheidigt worden; alle sind umständlich gewürdi- 
et, aber ungenügend befunden worden 
ine wiederholte Prüfung und Revision jener Ent- 
scheidung von 1846 wird daher vergebens in An- 
trag gebracht. Würde der neue Ausspruch, wie er 
nun verlangt wird, in einem wesentlichen Punkte 
von dem früheren im Restitutionsprozesse ergangenen 
abweichen, so stünde vielmehr ihm der neue Nulli— 
tätsgrund des Widerstreites mit einem rechtskräfti- 
gen Erkenntnisse entgegen, und er müßte aufs neue 
vernichtet werden, nach Vorschrift der GO. Kap. 
XIV S. 11 Nr. 3, so wie der Const. 1 sentent. 
rescind. non posse (7, 50), wo es heißt: „ne- 
que suam, neque decessoris sui sententiam quem- 
duam posse retractare, in dubium non venit.“ 
O#. vom 10. Okt. 1848. Nr. 940 11/6.
        <pb n="44" />
        16 Malzdefraudation. 
8. 
Malzdefraudation. Strafe des Abbruchs der Partik 
Nach S. XXI lit. b des Aufschlagsmandats 
vom 28. Juli 1807 unterliegen die Mohztrecher, 
welche bei Partikularmalzmuhlen angestellt sind, in 
dem Falle, wenn sie über den zufälligen und in der 
Polette sogleich anzumerkenden Ueberschuß mehr 
Malz zum Brechen übernehmen, brechen und 
abfolgen lassen, für ihre Person einer Geld- 
strafe von 10 Reichsthalern; gegen Eigenthümer 
der Malzmöhle aber soll sogleich in dem ersten Falle 
mit Abbrechung der eigenen Malzmühle verfahren wer- 
den. Nach dem deutlichen Wortlaute dieser Gesetzes- 
stelle ist die fragliche Uebertretung erst dann vollendet, 
wenn der Malzbrecher, obgleich er bei der Abmessung 
findet, daß ein strafbarer Ueberschuß da ist, das Malz 
zum Brechen übernimmt, bricht und abfolgen 
laßt; macht dagegen der Malzbrecher, sobald er bei der 
Abmessung ein strafbares Uebermaaß findet, sogleich bei 
dem Aufschläger Anzeige, so kann von einer strafbaren 
Handlungseinerseits keine Rede sein. Hat sich aber der 
Malzbrecher keiner Uebertretung des §S. XXI schuldig 
gemacht, so kann auch gegen den Eigenthümer der 
Mühle die Abbrechung derselben nicht verhängt wer- 
den, da diese Strafe denselben nur dann trifft, wenn 
der von ihm aufgestellte M##zbrecher eines der im 
S. XXI lit. a undb bezeichneten Vergehen sich schul- 
dig gemacht hat. Die Uebertretungen des §. XIX ha- 
ben für den Bräuhaus-Inhaber, welcher zugleich eine 
eigene Malzmühle besitzt, nicht den Abbruch der Mühle, 
sondern nur die dort angedrohten Strafen zur Folge. 
OAGE. vom 20. Nov. 1849 in Sachen des Gra- 
fen Otting-Fünfstetten wegen Malzaufschlagsdefrau- 
dation; u. v. 23. Nov. 1849 in Sachen des Alois 
Rupp zu Eitersheim wegen derselben Uebertretung. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm 4 Enke . Erlangen. 
r. Aar.
        <pb n="45" />
        Blätter 
für 
Nechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 2. Samstag, den 18. Januar 1851. 
Bu Art. 18 — 21 des Gesetzes über die Kompetenz- 
konstikte vom 28. Mai 1850. 
Art. 18 des in der Ueberschrift bezeichneten 
Gesetzes enthält die Bestimmung: „Wenn sich ein 
Streit zwischen den Gerichten über ihre Zuständig= 
keit in bürgerlichen Rechtssachen ergibt, so ist 
jede Partei berechtiget, bei dem durch Art. 14 
bestimmten Gerichte auf Entscheidung anzutragen.“ 
Da hier von einer Mehrheit von Parteien 
die Rede ist, so könnte scheinen, daß die Bestim- 
mung des Art. 18, sowie die damit zusammenhän- 
genden Art. 19 — 21 nur auf Kompetenzkonflikte 
in Gegenständen der streitigen Cioilrechtspflege 
zu beziehen seien. Bei näherer Erwägung zeigt sich 
jedoch, daß die Art. 18 — 21 regelmäßig auch 
auf Kompetenzkonflikte in Sachen der nicht 
streitigen Civilrechtspflege Anwendung finden. 
Auch bei Gegenständen der letzteren Art spricht 
man von Parteien. Wer immer bei einer zur 
freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörigen Sache be- 
theiliget ist, pflegt Partei genannt zu werden, 
gleichviel ob außer ihm noch andere Betheiligte 
vorhanden sind und gleichviel, ob ihm diese 
kontradiktorisch gegenüberstehen oder nicht. Diese 
IVI.
        <pb n="46" />
        18 Zum Gesetz über Kompetenzkonflikte §. 18 f. 
Ausdrucksweise ist aber nicht bloß die vulgäre, 
sie hat auch wissenschaftliche und positive Gel- 
tung. So z. B. wird in Puchta's Schriften 
über das Verfahren in nicht streitigen bürgerlichen 
Rechtssachen das Wort „Partei“ abwechselnd und 
Fleichbeveuteno mit dem Worte „Betheiligter“ ge- 
raucht und dasselbe geschieht in der provisorischen 
Tarordnung für Verhandlungen der nicht kontentio- 
sen Gerichtsbarkeit vom 8. Oktob. 1810. In solch' 
weiterem Sinne und ohne ein kontradiktorisches Ge- 
genüberstehen der Betheiligten zu fordern, hat denn 
auch der Gesetzgeber vom 28. Mai 1850 den Aus- 
druck „Partei“ angewendet. Was er im Art. 18 
„Partei“ neunt, umschreibt er im Art. 19 Abs. 2 
mit den Worten „in der Sache betheiligte Perso- 
nen.“ Wie wäre auch anzunehmen, daß der Ge- 
setzgeber, obschon er den Art. 14 für alle Arten 
von Zuständigkeitsstreiten unter den Gerichten aufstellte, 
und obschon er sich im Art. 18 des allgemeinen 
Ausdruckes „in bürgerlichen Rechtssachen“ bediente, 
gleichwohl übersehen habe, das Verfahren bei Kom- 
petenzkonflikten in Gegenständen der nicht streitigen 
bürgerlichen Rechtspstege zu normiren? Muß nicht 
vielmehr angenommen werden, daß, da Kompekenz- 
konflikte der letzteren Art schon vor dem Erlasse 
des Gesetzes vom 28. Mai 1850 in derselben Weise 
behandelt wurden, wie Kompetenzkonflikte in Gegen- 
ständen der kontentiosen Civilrechtspflege, auch das 
neue Gesetz ein und dasselbe Verfahren für beide Arten 
von Zuständigkeitsstreiten einführen wollte? Die volle 
Anwendung der Art. 18 — 21 auf Kompetenzkon- 
flikte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
bildet jedoch nur die Regel, und eine Ausnahme 
von der grundsätzlichen Gleichförmigkeit des Ver- 
fahrens muß nothwendig dann eintreten, wenn 
in einer nicht streitigen Civilrechtssache die Be- 
theillgten nach Person oder Aufenthaltsort unbe-
        <pb n="47" />
        Zum Gesetz aber Kompetenzkonstikte . 198 f. 10 
kannt sind, oder die Sache von solcher Beschaffen- 
heit ist, daß sie eine Bethätigung der Staatsfür- 
sorge und ein offizielles Vorschreiten erheischt. In 
solchen Fällen kann zur Zeit ein Parteiantrag 
auf Entscheidung des Konfliktes nicht erfolgen oder 
doch nicht abgewartet werden. Ware die Staatsan- 
waltschaft auch schon für Civilsachen eingeführt, so 
würde sie es sein, welche, — für derlel Fälle als 
Partei constiturrt, — auf Entscheidung des Kon- 
fliktes anzutragen hätte, und das in den Art. 18—21 
vorgeschriebene Verfahren würde alsdann von durch- 
greifender Anwendbarkeit sein. Vielleicht ge- 
schah es auch nur im Hinblicke auf die künftigen Ein- 
richtungen, daß. für jene Fälle, in welchen die Art. 
18 — 21 zur Zeit keine volle Anwendung finden 
können, ein besonderes Verfahren von dem Gesetze 
nicht vorgezeichnet wurde. Wie soll nun aber in 
Fällen der befraglichen Art geg en wärtig verfah- 
ren werden? 
Hierüber und über einige andere Punkte ist 
am 5. Oktober 1850 folgende Justizministerialent= 
schließung erlassen worden: 
„Nachdem sich über die Anwendung der Art. 
18 u. flg. des Gesetzes vom 28. Mai 1850 in Be- 
zug auf Kompetenzkonflikte in Gegenständen der 
nicht streitigen Gerichtsbarkeit Zweifel ergeben ha- 
ben und insbesondere die Anfrage gestellt worden ist, 
wer bei einem verneinenden Kompetenzstreite in Ver- 
lassenschaftssachen dasjenige Gericht zu bezeichnen 
habe, von welchem die Verlassenschaftsverhandlung 
einzuleiten, insbesondere für die noch unbekannten 
Betheiligten ein Offizialvertreter aufzustellen oder 
eine Ediktalzitation zu erlassen sei, — so wird hie- 
rüber dem k. Appellationsgerichte Folgendes eröffnet: 
Wie schon durch Minist. Reskr. v. 15. Juni d. J. Ziff. 
III ausgesprochen wurde, sind unter den Parteien im 
Sinme des angezogenen Art. 18 bei Gegenständen der
        <pb n="48" />
        20 Zum Gesetz über Kompetenzkon#likte 9. 16 f. 
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit die Betheiligten über- 
haupt zu verstehen, ohne daß ein kontradiktorisches 
Gegenüberstehen derselben, wie im Civilprozesse, er- 
fordert würde. Demnach erscheinen als Parteien 
in Bezug auf Verlassenschaftssachen: die Erbpräten- 
denten, Vermächtnißnehmer und Erbschaftsgläubiger, 
der Fiskus, welcher die Erbschaft als bonum va- 
cans anspricht, und überhaupt alle diejenigen Per- 
sonen, welche an der Verhandlung der Verlassen- 
schaft ein rechtliches Interesse haben. In Bezug auf 
Vormundschaftssachen aber sind als Parteien der etwa 
schon definitiv oder durch vorsorgliche Verfügung auf- 
gestellte Vormund, sowie diejenigen Personen zu be- 
trachten, welchen die Erbittung eines Vormundes ob- 
liegt. Solche Interessenten sind nun aber nach Person 
und Aufenthaltsort entweder bekannt oder unbekannt. 
Sind sie bekannt und stellt sich zugleich ein offizielles 
Vorschreiten nach Beschaffenheit der Sache nicht 
als geboten dar, so ist den Betheiligten lediglich 
von dem Bestehen des Kompetenzstreites Nachricht 
u geben, damit es ihnen möglich werde, die Ent- 
sch ung des Konfliktes zu betreiben. Sind sie 
dagegen nach Person oder Aufenthaltsort unbekannt, 
oder ist die Sache von solcher Beschaffenheit, daß 
sie eine Bethätigung der Staatsfürsorge und ein 
offizielles Vorschreiten erheischt, wie dieses z. B. bei 
Vormundschaftssachen und unter gewissen Voraus- 
setzungen auch bei Verlassenschaftssachen der Fall ist, 
so steht nichts im Wege, den bestehenden Konflikt 
von Amtswegen zur Entscheidung zu bringen. 
Denn gegenuber der prinzipiellen Bestimmung, welche 
der Art. 14 des Gesetzes über die Lösung von Kom- 
petenzstreiten unter den Gerichten aufstellt, ist die 
im Art. 18 enthaltene einzelne Anwendung jenes 
Grundsatzes nicht so ausschli eßend gefaßt, daß 
Kompetenzkonflikte in bürgerlichen Rechtssachen nur 
von den Parteien zur Entscheidung gebracht wer-
        <pb n="49" />
        Zum Geset über Kompetenzkonflikte §. 18 f. 21 
den könnten. Vlelmehr wird den letzteren vurch 
Art. 18 nur eine ihnen vordem nicht zugestandene 
Befugniß ertheilt, und jedenfalls kann von der 
Anwendung dieses Artikels nur dann die Rede sein, 
wenn Parteien wirklich vorhanden sind. Indem 
hienach schon zufolge der grammatischen Auslegung 
des Gesetzes neben dem parteilichen Antrage auf 
Entscheidung eines Kompetenzstreites auch ein offt- 
zieller Antrag möglich ist, würde man andererseits 
zu demselben Ergebnisse auch dann gelangen, wenn 
anzunehmen wäre, daß das Gesetz bezüglich der in 
Rede stehenden Fälle eine Lücke enthalte. Denn 
um diese auszufüllen, muß einerseits auf die beson- 
dere Natur der Sache und andererseits nach dem 
in Fr. 26 und 27 de legibus (1, 3) ausge- 
sprochenen Satze: „priores leges ad posteriores 
trahi usitatum est“ auf die frühere Einrichtung 
und Uebung Rücksicht genommen werden. 
Nach dem bisher Gesagten erscheint für den 
Eingangs erwähnten Fall folgendes Verfahren als 
zulässig und sachgemäß: 
1) Sind die Betbeiligten oder deren Vertre- 
ter nach Person und Aufenthaltsort bekannt und 
stellt sich zugleich ein offizielles Vorschreiten nach 
Beschaffenheit der Sache nicht als geboten dar, so 
ist den Betheiligten lediglich von dem Bestehen des 
Kompetenzstreites mit dem Beifügen Nachricht zu 
geben, daß es ihnen überlassen bleibt, den Konflikt 
nach Maßgabe der Art. 18 u. flg. des Ges. v. 
18. Mai 1850 zur Entscheidung zu bringen. Die 
Nachrichtsertheilung geschieht durch dasjenige Ge- 
richt, welches sich für unzuständig erklärt, nachdem 
bereits von Seite eines anderen Gerichtes eine Un- 
zuständigkeitserklärung vorausgegangen ist. 
Sind die Betheiligten nach Person oder 
Aufenthaltsort unbekannt, oder erheischt die Sache 
vermöge ihrer Beschaffenheit eine amtliche Fürsorge
        <pb n="50" />
        22 Zum Geset über Kompetenzkonflilte 8. 18 f. 
für ihre Erledigung, so ist der Kompetenzkonflikt 
von Amtswegen zur Entscheidung zu bringen. Zu 
diesem Zwecke hat dasjeuige Gericht, wesche sich 
für unzuständig erklärt, nachdem bereits von Seite 
eines anderen Gerichtes eine Unzuständigkeitserklärung 
vorausgegangen ist, bei dem durch Art. 14 des Ge- 
setzes bezeichneten Gerichte unter Vorlage der Akten 
den Antrag auf Entscheidung des Konfliktes zu 
stellen und hievon dem anveren Gerichte, mit wel- 
chem der Streit besteht, Nachricht zu geben, damit 
dieses gleichfalls seine Akten an den zur Entschei- 
dung berufenen Gerichtshof vorlege. Bei diesem 
wird hierauf nach Maßgabe der Art. 19 Abs. 1, 
Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 verfahren, und gemäß 
Art. 19 Abs. 2 der Antrag an die Betheiligten, 
wenn solche vorhanden und auch nach ihrem Aufent- 
haltsorte bekannt sind, mitgetheilt. 
3) Vorsorgliche Verfügungen, wie z. B. die 
Sicherung einer Nachlaßmasse durch Versiegelung, die 
Inventarisation und die Aufstellung eines Erbschafts- 
urators, können gemäß Art. 20 Abs. 2 des Ge- 
setzes (m. vgl. Bayer. Landr. Th. III oap. 1 S. 17 
iff. 4 und §. 18 Ziff. 2) von jedem der im Kon- 
ikte begriffenen Gerichte getroffen werden und sind, 
wo es sich um Bethätigung der Staatsfürsorge 
handelt, von Amtswegen zu treffen. Zur Vermei- 
dung von Kollisionen haben sich jedoch die im Kon- 
flikte begriffenen Gerichte gegenseitig von den ge- 
Frase Provisorien alsbald Nachricht zu ge- 
en.“
        <pb n="51" />
        Schaͤtzungen in Zehentftriru###fachen. *## 
Mittheilungen aus der Proris. 
1. 
Schatzungen in Zehentstrirungssachen. 
In einer Zehentfirirungssache wurde die vorge- 
nommene Schätzung von dem Appellationsgerichte 
zu Passau auf Berufung des Berechtigten ver- 
worfen. Gründe: 
Was zunächst die Förmlichkeiten der Schätzung 
betrifft, so kömmt in Betracht, daß die Sachver- 
ständigen förmlich beeidet sein müssen. — Ob dieß 
hinsichtlich der im gegebenen Falle beigezogenen 
Taxatoren geschehen sei, geht aus den Akten nicht 
hervor. In welcher Weise der frühere Schwörungs- 
akt statt gefunden, wer denselben geleitet 
habe, ist nicht zu entnehmen, da weder die Origi- 
nal-Beeidigungs-Protokolle, noch beglaubigte Ab- 
schriften oder Extrakte davon sich bei den Akten be- 
finden. — Dagegen ergiebt sich allerdings, daß die 
Zurückerinnerung der Schätzer an ihren Eid ledig- 
lich von dem aufgestellten Fixirungs-Kommissär, 
nicht aber von einer richterlichen Person beschäftigt 
worden ist. 
Je bedenklicher die Herstellung der Zehenter- 
trägnisse durch Schätzung überhaupt ist, je leichter 
dabei die größte Verletzung wohl erworbener Rechte 
vorkommen kann, desto strenger muß darauf gehal- 
ten werden, daß alles dasjenige beobachtet werde, 
was den Schätzmännern die Wichtigkeit der von 
ihnen vorzunehmenden Handlung und die hohe Ver- 
pflichtung, welche sie dabei übernehmen, zun be- 
stimmten Bewußtsein bringt. — Wenn es daher 
schon eine Abweichung von der strengsten Form ist, 
daß in elnem konkreten Falle die Sachverständigen 
nicht besonders beeidigt, sondern nur an einen früher
        <pb n="52" />
        24 Schätzungen in Zehentstrirungssachen. 
geleisteten Schwur zurück erinnert werden, so ist es 
um so gewisser erforderlich, daß diese Erinnerung, 
gleich wie es bei der Beeidigung selbst sich geziemt, 
durch eine richterliche Person vorgenommen werde, 
und die Akten hierüber Ausweis enthalten. 
Hieraus ergiebt sich, daß die vorliegende 
Schätzung an einem formellen Mangel leidet, der ihre 
Rechtsbeständigkeit ausschließt. In der Berufung 
des Frankenberger ist zwar dieser Umstand nicht 
besonders angeregt. Da er jedoch seine Berufungs- 
bitte auf Kassirung der Schätzung gerichtet hat, 
war der gedachte formelle Grund, der sich sofort 
von selbst aus den Akten ergiebt, in soferne er zu 
dem erbetenen Resultate führt, auch allerdings zu 
berücksichtigen. 
In materieller Hinsicht ist gegen die Schätzung 
mit Grund deshalb Beschwerde geführt, weil die 
Schätzer bei der Ertragsbestimmung von einer fal- 
schen Voraussetzung ausgegangen sind. Es ergiebt 
sich nämlich aus der Angabe der Schätzmänner ins- 
besondere im Zusammenhalte mit einer früher am 
18. Juni 1849 vorgenommenen Schätzung des Ze- 
hent-Ertrages auf einem anderen Bauerngute, auf 
welche Schätzung im gegenwärtigen Falle Bezug 
genommen wurde, daß die Schätzung den Durch- 
schnitt zwischen fruchtbaren und unfruchtbaren oder 
Mißjahren darstellen soll, und daß dabei die in 
Mißjahren gewährten Nachlässe eingerechnet wurden. 
Es bilden demnach die Erträgnisse fruchtbarer Jahre 
eines Theils, andererseits aber die Ergebnisse von 
Mißjahren, — und zwar diese nach Abrechnung 
von Nachlässen, die Faktoren, aus denen die 
Schätzer das von ihnen angegebene Resultat gezo- 
gen haben. » 
Hiegegen aber ist zu erwägen, daß der Ze- 
hentberechtigte zu einem Nachlasse wegen Mißwach- 
ses überhaupts niemals rechtlich verpflichte.t
        <pb n="53" />
        Schätzungen in Zehentsirlrungssachen. 45 
ist, und Nachlässe, so ferne sie in der That statt 
gefunden haben sollten, lediglich auf dem freien 
Willen des Zehentherrn beruhen. Es ergiebt sich 
dieß aus der Natur des Zehents selbst, der die 
Reichniß eines bestimmten Theils des jeweiligen 
Roh-Ertrages ist, sohin mit diesem ohnehin steig 
und fällt. « 
LR. Thl. II. Cap. 10. §. 3 Nr. 1 F. 16 Nr. 2. 
Demgemäß können Nachlässe von Zehenten bei 
Durchschnittserhebung des Zehentertrages auf kei- 
nen Fall in Anschlag kommen, und da es doch ge- 
schehen ist, so ist der eine Faktor offenbar zu ge- 
ring angesetzt, also das Ergebniß unrichtig und zu 
niedrig. 
Ein weiterer, vom Appellanten geltend gemach- 
ter Grund für die Unhaltbarkeit der Schätzung liegt 
darin, daß die Kosten der Zehenteinbringung ohne 
weiters und per Bausch und Bogen mit dem Ze- 
hentstroh und dem Krautzehent abgeglichen sind. 
Der Bezug auf andere Fälle, in denen sich die Be- 
theiligten solche Abgleichung gefallen ließen, genügt 
zur Motivirung nicht. — Vielmehr haben die 
Schätzer, wenn die Interessenten sich nicht ander- 
weitig vereinigen, den Ertrag des Zehent = Strohes, 
sowie des Klein= und Grün-Zehents, letzteren nach 
Maaßgabe des üblichen Anbaues in Verbindung 
mit der katastermäßigen Ertragsfähigkeit des Bo- 
dens, dagegen aber auch die Einbringungskosten 
des Zehents gehörig zu tariren, und ihre Werths- 
angaben einzeln gehörig zu motiviren. 
Die Schätzung stellt sich demnach auch in die- 
sem Punkte als mangelhaft dar, und war daher 
für rechtsungültig zu erklären. 
Erk. des AG. von Niederbayern vom 8. Feb. 
1850 in S. Frankenberger gegen Stadlberger.
        <pb n="54" />
        26 Schätzungen zum Zwecke der Handlohnsstrirung. 
2. 
Schätzungen zum Zwecke der Handlohnsftrirung. 
In einer Handlohnsfirirungssache wurde die 
vorgenommene Gutsschätzung auf Berufung des 
Berechtigten vom AG. zu Passau verworfen, aus 
folgenden Gründen: 
1) die vorliegende Schätzung, welche zum 
Zwecke der Firirung des Handlohns gemäß Art. 
15 Abs. III des Gesetzes vom 4. Juni 1818 die 
Firirung und Ablösung der Grundlasten betr. und 
§. 5 Abs. II der Verordnung vom 19. Juni 1832 
z Betr. vorgenommen worden ist, und das Verfahren 
ei derselben hat sich nach Art. 11 Nr. 4 des allegir- 
ten Gesetzes und nach §. 9 der Vollzugs-Instruk- 
tion vom 17. Juni 1848 zu richten. 
2) Bei Vergleichung der dort vorgezeichneten 
Regeln mit der Schätzung vom 2z3. Dezember v. 
Is. zeigen sich erstere in mehreren Punkten als 
nicht beobachtet, und zwar 
a) ist aus der Schätzung nicht ersichtlich, ob das 
darin aufgeführte Gut im belasteten Zustande ge- 
schätzt wurde oder nicht, eben so wenig 
b) ob dabei das Grundsteuerdefinitivum be- 
rücksichtigt wurde, insbesondere die dabei festgestellten 
Steuerverhältnißzahlen, 
c) ob der unter der Firma Gerichtsschätzer 
im Protokolle aufgeführte Joseph auch zu dieser 
Schätzung speziell amtlich aufgestellt 
wurde, 
d) ob sämmtliche Schätzer über ihre Pflichten 
und Befugniße, wie solche aus dem Gesetze vom 
4. Juni 1848 und der Instruktion hiezu vom 17. 
Juni 1848 sich ergeben, durch eine Richter per- 
son geeignet belehrt un d hierauf för mlich be-
        <pb n="55" />
        Ehaennam zua gwede der Gandlohnestrirung. N 
eidigt wurden, indem es nicht genügen kann, 
daß sie von dem mit Richteramtsfunktion nicht be- 
kleideten Fir ations „Kommissär K. an einen 
Eid erinnert wurden, dessen Ableistung in den Ak- 
ten nirgend nachgewiesen erscheint. 
e) Die sämmtlichen Schätzer haben es ganz 
und gar unterlassen, die Gründe ihrer Schätzung 
ins Protokoll niederzulegen, welche Unterlassung 
dieselbe schon an sich als zum Zwecke ungenügend 
und verwerflich darstellt, und umsomehr in con- 
ereto, wo die Parteischätzer so beträchtlich in den 
Aestimationsgrößen abweichen, daß die des Berech- 
tigten die des Pflichtigen mehr als um das Doppelte 
übersteigen, und der Gerichtsschätzer seinen entschei- 
denden Ausspruch, ohne irgend ein Motiv anzuge- 
ben, durchaus dem Schäter des Pflichtigen beistim- 
mend gethan hat. 
3) Hiezu kommt noch, daß das kgl. Rentamt 
Vilsbiburg, welches durch Art. 19 des Ablösungs- 
gesetzes und §. 7 der Vollzugs-Instruktion gemein- 
schaftlich mit dem kgl. Landgerichte zur Instruktion 
der Firirung der Grundlasten berufen ist, seit dem 
20. Aug. v. Is. nicht mehr, also auch von der 
Schätzung und deren Resultat nicht Kognition er- 
hielt, was nicht umgangen werden durfte, da 
der zum Firirungs= und Ablssungsgeschäfte bei- 
gegebene Kommissär Alles, was er in (derglei- 
chen) Sachen vornimmt, so wie alle Verfügun- 
gen und Beschlüsse, welche er nur zu entwerfen hat, 
der Genehmigung und Beschlußfassung der gesetzlich 
dazu berufenen Behörde, also auch des k. Rentamts 
unterstellen muß. 
Erk. des Appellationsgerichts von Niederbayern 
v. 31. Aug. 1850 in Sachen der Universität 
München g. Niedermaier.
        <pb n="56" />
        28 Handlohnsftrirung. Privattbereinkommen 
3. 
Handlohnsfirirung. Prlivatübereinkommen. 
Ein bisheriger Leibherr hatte mitdem Grundhold 
durch Privatübereinkunft die Leibgeldablösungssumm 
auf 680 fl. mit der Bestimmung festgestellt, daß 
bei der nächsten Besitzveränderung die erwähnte 
Summe entweder baar abgelöst, oder ein ganzes 
Handlohn mit 340 fl. baar bezahlt, und der Rest 
als ein 4% Bodenzinskapital auf das Anwesen 
übernommen werden sollte. Im November 1848 
trat eine Besitzveränderung ein, aber der zur 
Gutsnachfolge Berufene verweigerte die Erfüllung 
jener Uebereinkunft. Die in Gemäßheit derselben 
mit alternativer Bitte gestellte Klage des seitherigen 
Leibherrn wurde vom Gerichte erster Instanz wegen 
Mangels amtlicher Fertigung angebrachtermaßen 
von der Gerichtsschwelle abgewiesen. Das Appel- 
lationsgericht verordnete aber auf Berufung des 
Klägers, daß auf die Klage Verhandlung einzu- 
leiten sei. In den Motiven kommt unter ande- 
rem vor: 
Das Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848 und 
die Instruktion vom 17. desselben Monats bezeich- 
nen unter den Wegen, auf welchen die Firxirung 
der Grundlasten überhaupt und insbesondere des 
Handlohns geschehen soll, den des gütlich en 
Uebereinkommens zwischen Berechtigten und 
Pflichtigen als den ersten, und verordnen eine 
amtliche Einschreitung durch Schätzung oder auf 
andere Art erst für den Fall, wenn ein gütliches 
Uebereinkommen nicht erfolgt. Gesetz und Instruk- 
tion sprechen aus, daß alle vor der amtlichen Be- 
handlung zu Stande gekommenen Firationen in 
Kraft beien sollen, daß die Wahl unter den zur
        <pb n="57" />
        Handlohnsfirirung. Privatuͤbereinkommen. 20 
Fixirung bezeichneten Wegen immer zunächst den 
Betheiligten freisteht, und erst dann, wenn sich die- 
selben hierüber nicht vereinigen, die Distrikts-Poli= 
zeibehörde und Rentämter sich für denjenigen Weg 
entscheiden sollen, welcher nach ihrem Ermessen der 
Wahrheit und Billigkeit am nächsten kömmt. Eine 
ohne amtliche Mitwirkung zu Stande gekommene 
Firirung soll von Seiten der k. Behörden ohne 
erheblichen Grund nicht beanstandet werden, wenn 
zur Genüge erhellet, daß dieselbe beiderseits mit 
freiem Willen und gutem Vorbedacht statt gefun- 
den habe. Dem Allen zufolge wird der Klage die 
Einrede der Ungultigkeit des Uebereinkommens, weil 
es nicht vor der Distriktspolizeibehörde in Ge- 
meinschaft mit dem k. Rentamte abgeschlossen wor- 
den ist, kaum mit Erfolg entgegengesetzt werden 
können, wenigstens kann nicht jetzt schon gesagt 
werden, daß die Einrede begründet ist, fie darf 
in keinem Falle von dem Richter * 
cio supplirt werden, und es kann daher auch 
dieser Mangel, die Distriktspolizeibehörde habe 
das Uebereinkommen noch nicht genehmigt, keinen 
Grund zur Abweisung der Klage in der angebrach- 
ten Art bilden. 
Noch weniger kann dieses auf den Grund der 
Verordnung vom 8. Okt. 1810 geschehen, weil die 
Gültigkeit eines Vertrags über unbewegliche Güter 
nicht von der dort anbefohlenen Verbriefung oder 
gerichtlichen Protokollirung des Vertrags abhängt, 
letzterer vielmehr durch den gegenseitigen Konsens 
der Kontrahenten perfekt geworden ist, und auf Er- 
füllung desselben geklagt werden kann. 
Erk. des AG. von Oberbayern v. 2. März 1850 
in S. Graf Arco-Vallay g. Stiller.
        <pb n="58" />
        30 Berufung mit Remonstration verbunben. 
4. 
Verufungssumme. Eingeklagte Besoldungsraten. 
Ug. Bd. 7 S. 19, 400; Bd. 8 S. 416. 
In einem gegebenen Falle handelte es sich zu- 
nächst von einer Besoldungsrate im Betrage von 
89 fl. Allein das verklagte furstliche Haus bestritt 
die Verbindlichkeit zur Fortentrichtung der klägeri- 
schen Gehaltsbezüge überhaupt, und es wurde daher, 
weil die Frage uber diese Verbindlichkeit im Allge- 
meinen streitig geworden, das Dasein der Beru- 
fungssumme angenommen. 
OAGE. vom 22. Sept. 1849 Nr. 967¼¾). 
5. 
Berufung mit Remonstration verbunden. 
Wenn eine Partei ihre im Laufe der Beru- 
fungs -Nothfrist übergebene Remonstration eventuell 
als Berufung erklärt hat, so ist zwar diese Verbin- 
dung nicht geeignet, zumal wenn etwa die Bitte 
nach Art der Remonstration lediglich an den vori- 
gen Richter gerichtet ist. Allein die Versäumniß 
der Appellation kann doch hieraus nicht abgeleitet 
werden, und wenn auch eine passende Appellations= 
bitte nicht gestellt wurde, so enthält doch das der 
Remonstration beigefügte Gesuch dasjenige, was der 
Beschwerdeführer überhaupt erkannt haben will, und 
in der Erklärung, daß die Remonstration eventuell 
als Berufung gelten soll, liegt stillschweigend der 
Antrag, daß der Oberrichter so erkennen möge, wie 
es dem Unterrichter angesonnen worden. 
OAGE. (v. 22. Sept. 1819) und Akt. in Nr. 
967¾%
        <pb n="59" />
        Berwelgerung eines aufgelegten Ekbes. 31 
Bestimmung des Schwörenden. Selbstständige Berufung- 
In einer Rechtssache wurde darüber gestritten, 
ob ein dem k. Fiskus aufgetragener Reinigungseid 
von dem Fiskalbeamten bei der Regierung von Mit- 
telfranken oder von dem bei der Regierung von 
Unterfranken zu schwören sei. Die über diesen 
Streitpunkt von der Klägerin ergriffene selbstständige 
Berufung wurde unter Bezugnahme auf 8. 52 Nr. 
5 der Prozeßnooelle von 1837 und Seuffert's 
Kommentar Bd. 4 S. 16 Note 39 für zulässig er- 
achtet. 
OAE. vom 27. April 1848 Nr. 8434/7/16. 
7. 
Verweigerung elnes aufgelegten Eides. 
Wenn die Partei, welcher rechtskräftig die 
Leistung eines Eides aufgelegt ist, auf eine Ein- 
schaltung in die Eidesformel anträgt, und hierbei 
erklärt: „man ist unter dieser Einschaltung 
bereit, den aufgelegten Eid zu leisten; wollte 
die Eidesauflage nach ihrer fehlerhaften Wort- 
fassung verstanden werden, so wäre die Ei- 
desleistung keinem vernünftigen Menschen mög- 
ich“ — 
so kann in einer solchen Erklärung eine bestimmte 
Verweigerung der Eidesleistung, für den Fall der 
Erfolglosigkeit des Einschaltungs-Antrags, nicht 
gefunden werden. 
OAGE. vom 8. März 1850 Nr. 843.
        <pb n="60" />
        82 Liquidatlon von Sypothekenforderungen. 
8. 
Tod des jüdischen Delaten vor der Eidesleistung. 
Komment. 1. d. GO. Bd. W9 . f. RA. Bb. 2 S. 301, 
Hierüber kommt in den Motiven einer oberst- 
richterlichen Entscheidung vor: Nachdem die GO. 
für den Fall des Vorabsterbens vor abgelegtem Eide 
für nicht christliche Glaubensgenossen keine Vorsehung 
gethan hat *), so kann die ganz natürliche Folge von 
dem Todesfalle des J. v. H. nur darin bestehen, 
daß das Beweismittel der Eideszuschiebung für diesen 
Fall als nicht erschöpft und nicht weiter erschöpfbar 
für den klagenden Theil verloren geht und ihm nur 
die Bedachtnahme ubrig bleibt, ob sich diesem Aus: 
falle in der Reihe seiner Behelfe nicht auf andere 
Art durch neue Beweismittel nachhelfen lasse.“ 
OAE. vom 5. Januar 1819. Nr. 221¾/10. 
9. 
Llquidation von Hypothekenforderungen. 
Vel. Bd. 13 S. 267. 
Ein Hypothekgläubiger, welcher seine Forde- 
rung am ersten Ediktstage unter Vorlage des Ori- 
ginal-Schuld= und Hyp. Briefs liquidirte, 
war nicht auch verbunden, sich noch besonders auf 
den Inhalt des Hypothekenbuches (nach der Bestim- 
mung des Hyp. Ges. §. 118) zu beziehen. 
OA##E vom 22. Feb. 1847. Nr. 530/¾#7. 
*7. Vel. 1 beschlü, r OAG. vom 14. Januar 
1. Regb. S. 111 f. 
Nedakteur: J. A. Seufert. Verl.: Palm &amp; Enke#. Erlangen.
        <pb n="61" />
        Titerarisches Anzeigeblatt 
zu den 
Plättern für Rechtsanwendung 
1851. Samstag den 18. Januar. Mr. 1. 
Bei uns befindet sich unter der Presse und wird von 
allen Buchhandiungen Bestellung darauf angenommen: 
Sammlung von Ministerialentschließungen und Aus- 
zügen oberstrichterlicher Erkenntnisse 
zu den 
neuen Strafprozeßgesetzen für das Kö- 
nigreich Bayern. 
Nach den einschlägigen Artikeln geordnet und herausgegeben 
mit höchster Iwilttgung des k. Elenne 
sterlums der Instiz 
von Dr. Fertig, 
kgl. Appellatlonsgerichtsrath in Bamberg. 
circa 20 Druckbogen in 8. 
Der Herausgeber hat selt Einführung des neuen Strafoerfah- 
rens die zur Erläuterung dienenden Mintstertalentschließungen und 
Iinteressanten Präjudizlen des obersten Gerichtshofes zu seinem eige- 
nen Gebrauche gesammelt und nach den einschlägigen Arttkeln ge- 
ordnet. 
Mehrseltigem Wunsche entsprechend, übergibt er diese Samm- 
lan durch den Druck der gemeinsamen Benützung. Sie enthält 
zugleich mehrere Anhänge zu dem GEdikte über die Freihelt der Presse 
und des Buchhandels vom 4. Juni 1848, und zu dem Gesetze vom 
17. März 1850, den Schutz been den Mißbrauch der Presse be- 
treffend, dann zu dem Gesetz über Bestrafung der Jagdfrevel vom 
uli 1850 u. s. w., und ist mit einem vollständigen Sachre- 
gister versehen. 
Diese Sammlang wird den Staatsanwälten, Untersuchungs- 
richtern, Vertheldigern und erkennenden Gerichten, sowie selbst den 
angehenden Juristen eine gleich unentbehrliche Hülfsquelle bieten, 
ue iud Doppelmayr's Refslripiensammlung bel dem früheren Straf- 
verfahren. - 
Nörblingen im Januar 1851. 
C. H. Beckische Buchhandlung.
        <pb n="62" />
        Im Berlage der Buchner'schen Buchhandlung in Bamberg 
und Bayresth ist soeben erschtenen und daselbst zu haben: 
Wunder, Herrschaftsrichter, Anleitung zum 
Vollzuge des Gesetzes vom 25. Juli 1850 
über die Einquartirungs= und Vorspanns- 
lasten oder zur richtigen Uebernahme, Ver- 
theilung und Ausgleichung dieser 
Lasten in Friedenszeiten sowie der Kriegs- 
lasten im Königreiche Bayern. Preis 
brosch. 45 kr. 
Ferner find im gleichen Verlage erschtenen: 
Freudel, Dr. A. H., Anleltung zur Kenntniß der wesentlichen 
Bestimmungen für den administrativen Wirkungskreis der band- 
gerlchte tn Bayern. Vollständtg mit den Nachträgen. Geb. 
4 fl. 490 kr. 
Gesetz, die Abänderungen des zweiten Thelles des Straf- 
gesetzbuches vom Jahre 1813 betreffend. Preis geh. 24 kr. 
Wunder, G. Chr. E., die administrativen Rechtsstrettigkelten 
im Köntgreich Bayern, diesseits des Rheins, und das-gerichts- 
ordnungsmäßige Verfahren in denselben. Preis 1 fl. 12 kr. 
Bel Georg Franz in München# ist erschlenen und in allen 
Buchhandlungen zu haben: 
Die 
neuen Gesetze für das Känigreich Vayern, 
erlassen 
in Folge des Landtags von 188 5/20 
sammt den darauf bezüglichen Vollzugs- 
Instruktionen 2c. 
Vierte Lteferung. 
Schlutz, mit einem Sachregister zum 2., 3. und 4. 
Bändchen. 
16. broch. 36 kr. 
Hiermit ist dlese Sammlung, welche so viele in das bürgerliche 
Leben eingreifende Gesetze enthält, abgeschlessen, und die verehrli- 
chen Besitzer können die 4 Bäntchen zusammenbinden lassen.
        <pb n="63" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 3. Samstag, den 1. Februar 1851. 
Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Vov. 1848, die 
Abänderungen des Th. II. des Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1813 betr. 
Dgl. Bd. 16 S. 8 ff. 
XIIII. Präsidium außerordentlicher Schwurge- 
richtssitzungen. 
Ert. 113 Abs. 4. 
Die Bestimmung des Strafprozeßgesetzes vom 
10. Nov. 1818 Art. 113 Abs. 4, den Präsidenten 
einer außerordentlichen Schwurgerichtssitzung betr., 
findet auch bezüglich der Person des Stellvertreters 
desselben Anwendung. 
Just. Minist. Entschl. vom 27. Juli 1849 an 
das Präsid. des AG. zu Passau ergangen. 
XIIV. Beurlaubung der Geschwornen. 
Manche Schwurgerichtshöfe geben den Art. 97 
und 98 des Ges. vom 10. Nov. 1948 die Ausle- 
zang, als könne einem Geschwornen wegen angeb- 
ich dringender Geschäfte auf längere oder kürzere 
Zeit Urlaub ertheilt werden. Diese Ansicht er- 
scheint aber nach dem Wortlaut und Geist des Ge- 
setzes als eine irrige. Es ist nämlich das Nichter- 
ITVI
        <pb n="64" />
        34 Beurlaubung der Geschwornen. 
scheinen und das Entfernen der Geschwornen nur 
durch die Unmöglichkeit, erscheinen oder verwei- 
len zu können, gerechtfertigt, und als eine solche 
kann die Besorgung der Wirthsch 
Handelsgeschäfte u. dgl. nicht aishee Abge= 
sehen aber auch hievon, so haben die voraussichtlich 
häufiger werdenden Urlaubsgesuche, wenn solche gemäß 
dieser irrigen Ansicht bewilligt werden, die Folge, 
daß an die Stelle der Hauptgeschwornen die Er- 
satzgeschwornen treten müssen, daß, da letztere nur 
im Nothfalle zu berufen sind, das Schwurgericht 
alsdann nicht gehörig zusammengesetzt ist, daß end- 
lich leicht der Fall des Nichtmehrvorhändenseins 
der gehörigen Anzahl von Geschwornen eintreten 
kann. Das Staatsministerium der Justiz sah sich 
daher veranlaßt, die Mitglieder der Schwurgerichts- 
höfe aufmerksam zu machen, daß das Gesetz am 
10. Nov. 1848 keine Urlaubsbewilligungen, son- 
dern nur Dispensationen in solchen Fällen kennt, 
in welchen das Verweilen eines Geschwornen vom 
Sitze des Schwurgerichts und seine Theilnahme an 
den Verhandlungen nicht wohl möglich ist. — 
Zugleich wurden die Präsidenten der Schwurge- 
richte aufmerksam gemacht, in den Sitzungsproto- 
kollen bei der Aufführung der anwesenden Geschwor- 
nen zu gleicher Zeit beizufügen, welche Geschworne 
und in Folge welcher erhaltenen Dispensation sie 
fehlen, um die gehörige Zusammensetzung des Schwur- 
zerichtes ermessen zu können. 
Entschl. des Justizministeriums vom 16. Febr. 
1850. 
XIV. Kollegiale Behandlung der Strafsachen bei 
den Kr.= und St.-Gerichten. 
1) Mit der Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 
des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, wornach der
        <pb n="65" />
        Koll. Vehandl. der Straffachen bel den Kr.-und StGerichten 35 
Vorstand oder ein anderes Mitglied des Senates 
sich durch Einsicht der Akten auf die Sitzung vorzu- 
bereiten hat, wurde nichts anderes bezweckt, als 
eine Kontrole bezüglich der Vollständigkeit und 
Uebereinstimmung des vom Staatsanwalt erstatteten 
Vortrags mit den aktenmäßigen Erhebungen. Die 
Wirksamkelt des mit dieser Kontrole beauftragten 
Senatsmitgliedes hört mit der gepflogenen Berathung 
auf, und nach der Abstimmung ist es einzig und 
allein Pflicht des Senatsvorstandes, fur die 
Redaktion des vom Gerichtsschreiber niederzuschrei- 
benden Beschlusses oder Erkenntnisses zu sorgen. 
Das gegenwärtige Strafverfahren kennt bei dem Ver- 
fahren vor den Kreis= und Stadtgerichten das Insti- 
tut der Referenten nicht. Die Abstimmung ge- 
schieht lediglich nach Vorschrift des Art. 201 Abs. 1 und 
das Entwer fen eines Beschlusses oder Erkenntnisses 
vor der Sitzung ist dem jetzigen Verfahren, welches auf 
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gegründet ist, und 
wobei alle Weitläufigkeiten und Vielschreiberei ver- 
mieden werden sollen, ganz fremd und damit nicht 
vereinbar. 
2) Hiedurch wird auch in keiner Beziehung 
eine Geschäftsüberbürdung der Senatsvorstände her- 
beigeführt, indem der Senatsvorstand durchaus nicht 
in der Person des Gerichtsvorstands repräsentirt 
sein muß, sondern der älteste Richter des Senates 
die Funktion des Vorstandes zu übernehmen hat, 
sonach durch den Wechsel der Senate eine gleich- 
förmige Vertheilung der Arbeiten möglich wird. 
3) Ganz dasselbe Verhältniß wie zu 1) ist es 
mit denjenigen Verfügungen, welche von dem Be- 
schlusse des Kreis = und Stadtgerichtes auf Verwei- 
sung in die öffentliche Sitzung bis zur Rechtskraft 
dieses Beschlusses zu erlassen sind. Diese fallen in 
so lange, bis nicht in derselben Sache ein weiterer 
Beschluß eines Senates erlassen ist, oder so fern 
r'*
        <pb n="66" />
        a6 Aufgabe der Referenten. Vorlaͤuflge Erkenntniß-Entwürfe. 
solche nicht dem Untersuchungsrichter durch das Ge- 
setz überwiesen sind, Fleichsalls dem Senatsvorstande 
zur Last. Sobald aber das Verweisungserkenntniß 
die Rechtskraft beschritten hat, liegt es dem Ge- 
richtsvorstande ob, den Senat zur öffentlichen Sitz- 
ung zu bestimmen, worauf alle weiteren Verfügun- 
gen auf den Vorstand dieses Senates übergehen. 
4) Daß die Redaktion des in der öffentlichen 
Sitzung erlassenen Urtheils dem Senatsvorstande 
obliegt, unterliegt ohnedies keinem Zweifel, und 
eben so unbedenklich ist es, daß es dem Gerichts- 
vorstande zusieht, gemäß Art. 218 Abs. 1 die Er- 
lasung der Verfügungen behufs Vollstreckung des 
rechtskräftigeu Urtheils einem der Mitglieder des 
Kr.- und Stadtgerichts zu übertragen. 
Entschl. des k. Justizministeriums vom 16. Juni 
1848, an das AG. zu Amberg ergangen. 
XIVI. Ausgabe der Referenten. Vorläufige 
rkenntniß = Entwürfe. 
Art. 47, 241, 333. 
Das Institut der Referenten, wie solches 
bei dem Verfahren nach dem Strafgesetzbuch von 
1813 eingeführt und nöthig war, ist dem neuen 
Strafverfahren deßhalb ganz fremd, weil nicht mehr 
die geschriebenen Akten, sondern die öffentlich münd- 
liche Verhandlung die Basis der Urtheile und Be- 
schlüsse bildet. Wesentlich verschieden von den Re- 
ferenten nach dem früheren Strafverfahren ist der 
Referent, wie solcher durch Art. 47, 241 und 333 
des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 eingeführt ist. 
Dessen Funktion besteht nunmehr lediglich in der 
Kontrole der Akten und in Darstellung der fakti- 
schen Verhältnisse in der Wesenheit der Sache und 
der Form des Verfahrens. Hiemit schließt sich 
seine Funktion, und nirgends im Gesetze ist dem
        <pb n="67" />
        Aufgabe der Referenten. Vorläusige Erkenntniß-Entwürfe. 37 
Referenten eine besondere, von jener der übrigen 
Richter abweichende Einwirkung bei Fassung des 
Urtheils resp. Beschlusses eingeräumt. Es ist viel- 
mehr einzig und allein Sache des Senatsvorstan- 
des, für die Redaktion des Urtheils oder Beschlus- 
ses Sorge zu tragen, und weder dem Referenten 
noch einem andern Richter liegt es ob, den Aufsatz 
eines Beschlusses oder den Entwurf eines Erkennt- 
nisses auszuarbeiten. — 
Das Entwerfen der Erkenntnisse vor der öffent- 
lichen Verhandlung würde sogar, abgesehen davon, 
daß es dem Geiste des Verfahrens ganz entgegen 
ist, nothwendig dahin führen, daß das neue Insti- 
tut in den Augen des Volkes seinen Werth verlöre, 
indem dieses die öffentlich= mündliche Verhandlung 
als eine leere Form nach bereits abgemachter Sache 
leicht zu betrachten geneigt und theilweise auch be- 
rechtiget sein würde. Die Ansicht, wornach die Re- 
ferenten in die Sitzungen bereits Entwürfe der Be- 
schlüsse oder Urtheile zu liefern hätten, kann eben 
so wenig gebilligt werden als jene, daß den Refe- 
renten das Aufsetzen der Beschlüsse oder Urtheile 
obliege, und daß bei der Abstimmung der Referent 
mit einem votum informativum vorauszugehen 
habe. Gesetzlich erscheint vielmehr die Funktion des 
Referenten nach der ihm obliegenden Kontrole der 
Akten, und der von ihm ausgehenden Darstellung 
der Sach= und Aktenlage definitiv beendigt. Es 
tritt dagegeu bei der Beschlußfassung das Amt des 
Senatsvorstandes in Wirksamkeit, welcher ohnehin 
Aktenkenntniß haben muß, und welchem die Redak- 
tion obliegt. Ob nun dieser im Interesse der för- 
derlichen Behandlung der Untersuchungen und der 
Gründlichkeit der Strafrechtspflege auf das Gerade- 
wohl, daß die öffentliche Verhandlung nichts an der 
schriftlichen Aktenlage ändert, und daß seine An- 
sicht die Zustimmung der Mehrheit der Richter
        <pb n="68" />
        38 Gutachten von Sachverständigen höherer Ordnung. 
erhalte, ein Urtheil entwerfen will oder nicht, blelbt 
dem Ermessen desselben überlassen. — Die in der 
Entschließung vom 16. Juni 1849 aufgestellten 
Grundsätze unterliegen bezüglich der Berufungsin- 
stanz keiner Aenderung. 
Just. Minist. Entschl. vom 22. Dez. 1849, an 
das Präsidium des AG. zu Amberg ergangen. 
XIVII. Reguirirte Zeugenvorladungen. Art. 132. 
Richt nur zur Förderung des Geschäfts, son- 
vern auch zur Vermeidung mangelhafter, unrichtiger 
Ladungen ist es nothwendig, daß bei allen Ladun- 
gen in öffentliche Sitzungen von Seite der requi- 
rirenden Gerichte die entsprechenden und gehörig aus- 
gefullten Formularien den Requisitionen beigelegt 
werden 
Just. Minist. Entschl. v. 9. Juli 1849. 
XVIII. Gutachten von Sachverständigen höherer 
Ordbnung. 
Vgl. Art. 49, giff. 1 Art 63 Abs.2, Art 157. 
Ist nach Aufhebung des Art. 265 Th. II des 
St GB. dem höheren medieinischen Gutachten eine 
solche maßgebende Beweiskraft noch ferner beizule- 
gen, daß auf dem Grunde desselben bei vorliegendem 
getheilten Gutachten der Sachverständigen ein straf- 
rechtlicher Reat zur Aburtheilung an das Schwur= 
gericht zu verweisen ist, oder ist ein solches Gut- 
achten als nur pro informatione dienlich zu erach- 
ten? — Auf die Aeußerung dieses Bedenkens wurde 
zur Entschließung ertheilt: Gemäß Art. 63 Abs. 2, 
beziehungsweise Art. 49 Ziff. 1 des Gesetzes vom 10. 
Nov. 181— steht der Anklagekammer des AG. un- 
bedenklich die Befugniß zu, in zweifelhaften Fällen 
die Erholung eines Gutachtens von Sachpverständir
        <pb n="69" />
        Gutachten von Sachverständigen hoherer Ordnung. 39 
gen höherer Ordnung behufs Ergänzung der Vor- 
untersuchung zu beschließen. Nachdem aber nicht 
nur der Art. 265 Th. II d. StGB, sondern über- 
haupt die gesammte ältere Beweistheorie, somit jede 
Beschränkung des Richters in Beurtheilung des 
Falles nach seiner objectiven wie subjectiven Rich- 
tung aufgehoben, auch das neue Strafprozeßgesetz 
Art. 157 blos speeiell beeidigte Sachverständige 
kennt, sonach der Art. 237 Th. II d. St GB. sammt 
Novellen hiezu (Doppelmayr 4. Aufl. S. 223) 
nur mehr auf die Voruntersuchung anwendbar er- 
scheint, so ist es lediglich dem gewissenhaften Er- 
messen des urtheilenden Richters überlassen, welche 
Bedeutung er dem schriftlich erholten Gutachten ei- 
nes Medieinalcomites oder sonstigen Expertenkollegi- 
ums in seinem Urtheile beilegen will. Eben so ist 
der Richter auch bei mehreren Sachpverständigen 
in seinem Urtheile nicht gerade absolut an die Mehr- 
heit der Stimmen gebunden, sondern er wird, so- 
fern er aus dem von den einzelnen Sachverständigen 
angegebenen Gründen mit gewissenhafter Ueberzeu- 
gung sich ein selbstständiges Urtheil über die 
zweifelhafte Thatfrage zu bilden vermag, diese seine 
Ansicht zu Grunde legen, außerdem aber jenem 
Gutachten sich anschließen, welchem er nach eigener 
Ueberzeugung am sichersten vertrauen zu können 
glaubt. Es besteht demnach sowohl in objektiver 
als subjektiver Beziehung, für den Richter nicht 
minder als für Geschworene, gleiche Ungebundenheit 
des Urtheils, und kann daher von der Beweis- 
kraft des schriftlichen Gutachtens eines Medizinal- 
oder sonstigen Kollegiums eben so wenig die Rede 
sein, als (theoretisch und grundsatzgemäß) von einem 
Urtheilszwange durch die Mehrheit von Sachverstän- 
digen. Vielmehr wird das Augenmerk immer nur 
darauf zu richten sein, daß sowohl für den Thabe- 
stand als für die Ueberführung solche und so viele
        <pb n="70" />
        40 Feststellung und Beitreibung von Vertheidigungegebuhren. 
Beweismittel vorhanden seien, als nach vernünf- 
tigem Ermessen je nach den obwaltenden Um- 
ständen zur Begründung einer gewissenhaften Ueber- 
zeugung hinreichen. 
ust. Minist. Entschl. v. 11. Aug. 1849, an 
das AG. zu Passau ergangen. 
XIIX. Strafvollzugskosten. 
Bei den nach Art. 199 und 316 des Gesetzes 
vom 10. Nov. 1848 vom Staatsanwalt zu stellen- 
den Anträgen auf Anwendung des Gesetzes ist durch 
Stellung eines besonderen Antrages der Ausspruch 
darüber hervorzurufen, wem die Verpflichtung zur 
agung der Strafvollzugskosten, so weit sie nicht 
* den Arbeitsverdienst des Gefangenen gedeckt 
werden, zufalle. 
Entschl. des Justizministeriums vom 16. Ja- 
nuar 1850. 
L. Feststellung und Beitreibung von Vertheidi- 
gungsgebühren. 
1) Die Bestimmungen der Art. 404, 406, 
408 und 409 Th. II des St GB. bestehen mit den 
darauf Bezug habenden Novellen noch gegenwärtig 
in Wirksamkeit, und insbesondere ist durch Art. 204 
Abs. 3 des Ges. vom 10. Nov. 1818 dem Schwur- 
gerichtshofe, dann durch die Art. 253, 303 und 
339 den ubrigen in Strafsachen urtheilenden Gerich- 
ten aller Instanzen aufgegeben, bei Verurtheilung 
des Angeschuldigten in die Strafe auch dessen Ver- 
bindlichkeit zur Tragung der Prozeßkosten auszu- 
sprechen. Daß hiebei auch die Festsetzung der vom 
Vertheidiger liquidirten Deserviten zu geschehen hat, 
folgt aus der Bestimmung Nr. 4 der Nov. vom 
27. Mai 1817 (Doppelmayr Aufl. 4 S. 283).
        <pb n="71" />
        Die Ediktstage als termlal ad quem. 41 
Das nunmehr mündliche Verfahren macht es aber 
zur unbedingten Nothwendigkeit, daß der Vertheidi- 
ger noch vor Fällung des Urtheils die Liquidation 
der Deserviten dem Gerichte übergeben, widrigenfalls 
demselben lediglich in Gemäßheit Nr. 3 der Nov. 
v. 27. Mai 1817 die Verfolgung seines Anspruchs 
gegen den Verpflichteten auf dem Civilrechtswege 
vorbehalten ist, indem namentlich bei dem Schwur- 
gerichtshofe mit dem Urtheile dessen Wirksamkeit 
für den speziellen Fall ganz aufgehört hat. 
2) Als Normen bei Festsetzung der Vertheidi- 
gungsgebühren dienen die in jedem Regierungsbe- 
zirke geltenden Advokatentaxordnungen in analoger An- 
wendung, und wo dies wegen Eigenthümlichkeit des 
neuen Strafverfahrens nicht möglich ist, hat die 
Festsetzung der Gebühren nach richterlichem Ermes- 
sen zu erfolgen. 
3) Hinsichtlich der Beitreibung der Vertheidi- 
gzungsgebuhren ist an dem früheren Verfahren keine 
enderung eingetreten. 
Entschl. des Justizministeriums vom 14. Juni 1849. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Die Ediktstage als termini ad quem. 
Bl. f RA. Bb. 9 S. 151. Komment. ů. d. GO. Bd. 4 S. 357 ff. 
In einem oberstrichterlichen Erkenntnisse kommt 
hierüber vor: „Sowohl nach der Gerichtsordnung 
Kap. 19 8. 4 Nr. 3, dann §. 9 Nr. 2, als auch 
insbesondere nach der Verordnung vom 9. Aug. 1810 
(Regbl. 1810 S. 629) kann es keinem Zweifel 
unterliegen, daß die Ediktstage zwar bezüglich des
        <pb n="72" />
        42 Nothwendigkeit der Bezugnahme auf den eingel. Rezeß. 
Präsenzmachens, keineswegs aber bezüglich der vor- 
zunehmenden Handlungen als termini in quo, son- 
dern vielmehr als termini ad quem, als Fristen 
zu betrachten sind, wodurch sich der terminus utilis 
bildet, nämlich der Zeitraum von dem Tage, an 
welchem man eine zu einem Ediktstermine gehörige 
Verhandlung zuerst gültig, bis zum Tage, an wel- 
chem man sie zuletzt sub poena praeclusi vorneh- 
men kann, — und hiefür hat sich auch eine kon- 
stante Gerichtsprarxis ausgesprochen. 
OAGE. v. 5. Aug. 1850. Wittwe Wiedemanns'sche 
Konkurssache. 
Präsenzprotokoll. Nothwendigkeit der Bezugnahme auf den 
eingelegten Rezeß. 
Komment. üb. d. GO. Bd. 4 S. 367. f. 
In einer Konkurssache hatte der Vertreter 
einer Gläubigerin am 2. Ediktstage Präsenz ge- 
macht, ohne aber in dem aufgenommenen Proto- 
kolle auf den später im Laufe des terminns utilis 
(s. oben) einzureichenden Erceptionsrezeß Bezug zu 
nehmen. Wegen dieser Unterlassung wurde der 
Beanstandung der Forderung eines andern Gläubi- 
gers, welche in dem rechtzeitig eingereichten Ercep- 
tionsrezesse vorkam, die Wirksamkeit versagt. 
Die Motive der oberstrichterlichen Entscheidung 
sagen hierüber: „Die Ger.-Ord. bestimmt im Kap. 
19 §. 5 Nr. 2 ausdrücklich, daß, wenn die Forde- 
rung oder Erception so beschaffen ist, daß sie einer 
weitläufigen Erzählung oder Ausführung bedürfte, 
sie in einen schriftlichen statt mündlichen Rezeß zu 
bringen sei, dieser sodann als Beilage zu übergeben 
und sich mit wenigen Worten darauf zu beziehen 
sei. — Diese Bestimmung der Gerichts-Ordnung
        <pb n="73" />
        Nothwendigkelt der Bezugnahme auf den eingel. Rezeß. 43 
hat die Prozeßnovelle vom 22. Juli 1819 8. 34 
nicht nur nicht abgeändert, sondern sogar bestätigt, 
indem den Gläubigern zwar die Uebergabe schrift- 
licher Rezesse gestattet, jedoch zur Pflicht gemacht 
ist, im Protokolle sich auf diese Rezesse als Bei- 
lage zu beziehen, dabei aber jede Forderung nach 
ihrer Eigenschaft zu bemerken und deren Betrag 
auszuwerfen. — Diese zunächst auf den Liquida= 
tions-Rezeß sich beziehende Anordnung findet auch 
auf den Erceptions-Rezeß hinsichtlich der Bezug- 
nahme auf selben im Protokolle um so mehr ana- 
loge Anwendung, als die allegirte Vorschrift der Ge- 
richts-Ordnung weder durch die Prozeß= Novelle 
vom Jahre 1819, noch durch jene vom Jahre 1837 
aufgehoben oder modifizirt wurde, sohin dermalen 
ihre volle Gültigkeit hat. — Diesem zufolge ist zwar 
der Gröbeb'sche Erxceptionsrezeß im Laufe des II. 
Ediktstermines, sohin rechtzeitig, keineswegs aber rite 
d. i. nach der Vorschrift der Gerichts-Ordnung 
c. 19. §. 5 Nr. 2, eingereicht worden, indem dieser 
Rezeß weder dem Erceptionsprotokolle beigelegt, 
noch in selbem sich hierauf bezogen wurde. — Die 
Außerachtlassung dieser gesetzlichen Förmlichkeit hat 
die Präklusion dieses Exceptions = Rezesses zur 
Folge.“" — 
OA#E. vom 5. Aug. 1850 in der Wittwe Wie- 
demann'schen Konkurssache. 
Nachschrift. Ueber die in vorstehender Ent- 
scheidung ausgeprägte Rechtsansicht wurden uns 
(von Hrn. Rechtskonzipienten Heinrich zu Augsburg) 
folgende Bemerkungen mitgetheilt: 
„Es läßt sich nicht verkennen, daß nach dem 
strengen Buchstaben der Gerichts = Ordnung die 
Ediktstage nur als Tagsfahrten erscheinen, und daß 
sich die gegentheilige Theorie, welche die Einrei- 
chung der Rezesse inner den von einem Ediktstage 
zum andern laufenden Fristen gestattet, nur zum
        <pb n="74" />
        44 Nothwendigkelt der Bezugnahme auf den eingel. Rezeß. 
Theile auf die Gerichtsordnung selbst, zum bei wei- 
tem größern Theile aber auf spätere Gesetze und 
na mentlich auf eine consequente Praxis stützt. 
Alle Bestimmungen, welche die GO. über die 
Einreichung von Rezessen vorschreibt, sind daher nur 
mit Rücksicht darauf, daß die Ediktstage lediglich 
Tagsfahrten seien, gegeben, was insbesondere bezüg- 
lich der hier in Frage stehenden Förmlichkeit aus 
den Worten der allegirten Gesetzesstelle (XIX 
8. 5 Nr. 2): 
„ist solche in einen schriftlichen statt mündli- 
„chen Rezeß zu bringen, und dieser sofort 
„beilagsweise dahin zu übergeben, und 
sich mit wenig Worten darauf zu beziehen,“ 
unverkennbar hervorleuchtet. 
Es liegt nun aber in der Natur der Sache, 
daß Förmlichkeiten, welche auf Tagsfahrten anwend- 
bar, nicht auch auf Fristen passen werden, und dieß 
dürfte auch bezüglich der fraglichen Formalität der 
Fall sein. 
Die Vorschrift der GO. c. XIX §. 5 Nr. 2 
wäre noch anwendbar auf den ersten Ediktstag, 
weil man wohl im Stande ist, den Liquidations= 
Rezeß für den ersten Ediktstag bereit zu halten, 
oder weil man an diesem doch wenigstens schon 
wissen muß, ob man einen solchen Rezeß einlegen 
will oder nicht. Dagegen wird man in den meisten 
Fällen an den folgenden Ediktstagen noch nicht 
wissen, ob man zu ercipiren, zu repliziren 2c. hat 
oder nicht, und es müßte daher an diesen Eoikts- 
tagen eine Bezuznahme auf Rezesse regelmäßig in's 
Blaue hinein stattfinden. In dieser Beziehung 
kann nicht eingewendet werden, daß es wohl mög- 
lich ist, am II. Ediktstage sämmtliche Liquidatio- 
nen soforl zu prüfen, und hiernach zu ermessen, ob 
die Abgabe einer Erception nöthig ist oder nicht: 
denn hiemit wäre wieder aller Vortheil genommen,
        <pb n="75" />
        Nothwendigkelt der Bezugnahme auf den eingel. Rezeß. 45 
welchen die Theorie, die Ediktstage als termini 
ad quem gelten zu lassen, bezweckt und gebracht 
hat. Die Porte oder der Anwalt müßte dann 
wieder in aller Hast die eingekommenen Liquida= 
tions -Rezesse an einem Tage prüfen — was bei 
einem großen Zusammenflusse von Gläubigern oft 
unmöglich sein würde —, könnte selbst bei den ent- 
ferntesten Gerichten nie einen Dritten zur einfachen 
Präsenzleistung substituiren u. s. w. — Sich län- 
gere Zeit vor dem treffenden Ediktstage Kenntniß 
v onden eingelaufenen Rezessen zu verschaffen, ist 
aber begreiflich nicht möglich, da ja solche noch den 
Tag zuvor rechtzeitig eingereicht werden können. — 
Die Konsequenz verlangt es also mit dem Aufge- 
ben der Ediktalien als Tagsfahrten, auch die in c. 
XIX F§. ö Nr. 2 vorgeschriebene Förmlichkeit als weg- 
gefallen zu erachten — mindestens kann die Unter- 
lassung dieser Förmlichkeit nicht den Ausschluß mit 
der betreffenden Handlung zur Folge haben. 
Die G. a. a. O. Nr. 1 schreibt nur die Anmel- 
dung der Gläubigeralso (nur das Präsenzmachen) 
und nicht der Forderungen an den Ediktstaogen bei 
Verlust der Forderungen und der betreffenden Hand- 
lungen vor; in Nr. 2 dagegen, welche von der in 
Frage stehenden Förmlichkeit handelt, ist mit keiner 
Sylbe ein solcher Rechtsnachtheil angedroht: es be- 
darf wohl aber keiner weitern Erörterung, daß das 
so abnorme Präjudiz des Rechtsverlustes immer 
nur da und in der Weise angewendet werden sollte, 
wo und wie es ausdrücklich vom Gesetze vorge- 
schrieben ist. 
Noch bestimmter für meine Ansicht spricht §. 3 
der Novelle v. J. 1819, welcher in Abs. 2 die * 
liche Förmlichkeit immer nur auf die Liquidationen 
und immer nur auf die ersten Ediktstage angewen- 
det wissen will, woraus doch durch ein argumen- 
tum e. contrario nichts anderes folgt, als daß die-
        <pb n="76" />
        46 Zur Lehre von der Einkindschaft. 
selbe für die andern Edictstage nicht verlangt wird. — 
Zudem sind durch die ganze Gesetzgebung alle Hand= 
lungen, welche an Fristen gebunden sind, erst dann 
ausgeschlossen, wenn die betreffende Frist abgelaufen 
ist. — Sollte daher für die Ediktalfristen eine ande- 
re Regel gelten, so müßte doch hiefür entweder ein 
ausdrückliches Gesetz oder doch mindestens eine kon- 
stante Prarxis sprechen. Allein gesetzliche Bestim- 
mungen, welche eine Ausnahme von der allgemein 
bei Fristen geltenden Regel statuiren, sind nicht vor- 
handen, wogegen sich eine langjährige, konstante 
und sachgemäße Praxis, welche, wenn nicht unzäh- 
lige Nichtigkeiten und die schreiendsten Rechtsnach- 
theile hervorgerufen werden sollen, sogar zur noth- 
wendigen geworden ist, dafür gebildet hat, daß an 
den Ediktstagen lediglich Präsenz zu leisten ist, die 
betreffenden Rezesse aber ohne alle weitern Förm- 
lichkeiten inera terminum utilem in den Gerichtsein- 
lauf gegeben oder zu Protokoll viktirt werden können. 
Erwägt manendlich, daß die nach Ansicht des ober- 
sten Gerichtshofes vorgeschriebenen Förmlichkeiten gar 
keinen Nutzen erkennen lassen, so wird man dem in Be- 
treff der Einreichung von Rezessen im Konkurse erlassenen 
Urtheile des obersten Gerichtshofes schwerlich beipflich- 
ten können, auch ohne daß ich anführe, daß derselbe be- 
reits schon selbst das einfache Einreichen eines Rezesses 
in den Gerichtseinlauf für genügend erachtet hat.“ 
OAGE. v. 9. Juli 1845 N. 1446 4¾/6. 
Seufferts Komm. Bo. IV. S. 362. Not. 32. 
3. 
Zur Lehre von der Einkindschaft. 
Die Frage, ob nach fränkischem Landrechte 
der außerehliche Vater befugt sei, bei seiner vor- 
habenden Verehelichung das mit einer andern Frauens- 
person als seiner künftigen Ehefrau außer der Ehe
        <pb n="77" />
        Zur Lehre von der Ginkindschaft. 47 
erzeugte Kind ohne vorhergegangene Legitimation 
einzukindschaften, ist von dem obersten Gerichtshof 
aus folgenden Motiven verneint worden: 
Die kaiserliche Landgerichtsordnung des Her- 
zogthums Franken setzt überall, wo sie von der 
Einkindschaft spricht, Kinder aus voriger Ehe 
voraus. Th. III Tit. 108 8. 1 Tit. III §. 10. 
Die Verordnung vom 9. April 1791 (Land= 
mandaten-Samml. Bd. III S. 473), indem sie 
der Mutter eines unehlichen Kindes, die außer 
demselben keine eheliche Kinder hat, und sich mit 
einem anderen, als ihrem Schwängerer verehelichen 
will, die Einkindschaft gestattet, berechtigt nicht dazu, 
auch dem außerehlichen Vater die Befugniß zur 
Einkindschaftung einzuräumen, da ihm über das 
außerehelich erzeugte Kind keine elterliche Gewalt, 
überhaupt keine Rechte zustehen, sondern in Be- 
ziehung auf dasselbe nur Pflichten obliegen. 
Frhr. v. Zu-Rhein Beitr. zur Gesetzgeb. 
Bd. III. S. 375, 381. 
Es kann auch nicht mit 
Schneidt thesaur.jur. franc. S. I p. 1779. 
die Einkindschaft des außerehelichen Kindes als 
zugleich eine Adoption enthaltend und darum 
u Recht bestehend angenommen werden, da die 
doption sowohl, als die Legitimation von der 
Einkindschaft in Voraussetzungen und Wirkungen 
änzlich verschieden sind, mithin keines dieser In- 
* das andere zu involviren vermag, und da 
insbesondere die Legitimation durch Reskript das Re- 
genten, nicht aber wie die Bestätigung der Einkind- 
schaft, durch die Obrigkeit ertheilt wird. 
Blätter für Rechtsanwendung Bd. IV. S. 253. 
Es ist überdies der ganze Zweck der Einkind- 
schaft, Aufrechthaltung der durch die erste Ehe be- 
gründeten Vermögensverhältnisse und Fortsetzung 
der Gütergemeinschaft in der zweiten Ehe, ihrer
        <pb n="78" />
        48 Notorlum. Allegatlon. 
Ausdehnung auf außereheliche Kinder entgegen, wie 
sich denn auch die Theorie des gemeinen Rechtes 
dagegen erklärt hat. 
Mittermaier Grundsätze des deutschen Pri- 
vatrechts VI. Ausg. §. 370. 
Hillebrand Lehrb. des Privatrechts S. 536. 
Reyscher das gemeine und württemberg. Pri, 
vatrecht Bd. III S. 295. 
Die entgegengesetzte Ansicht von 
Schelhaß Beitr. zur deutschen Gesetzkunde S. 101 
ist unhaltbar; die für solche citirten Stellen der 
kaiserl. Landgerichts -Ordn. Th. III Tit. 111 F. 10 
Tit. 35 F. 3 sprechen nur von ehelichen Kindern 
und Tit. 11 §. 3 eristirt nicht. 
DAGErk. v. 4. Juni 1850. RNr. 706. 43/590. 
H. . 
4. 
Notorium. Allegation. 
Gegen eine Beweisauflage über den Preis des 
Winterbieres für 1822/,, wurde von dem Beschwerde- 
führer eingewendet, dieselbe müße gestrichen werden, 
weil es sich hier von einem ohnehin notorischen That- 
umstande handle. Dagegen sagen die Motive der 
oberstrichterlichen Entscheidung: „Wenn gleich die Be- 
kanntmachungen, welche den Biersatz von Zeit zu 
Zeit zur Veröffentlichung bringen, ein Notorium bil- 
den, so muß doch solches nach GO. XII §.5 zum min- 
besten allegirt werden. Kläger unterließ jedoch, anzu- 
führen, in welchem Blatte, an welcher Stelle der ihm 
zum Beweise auferlegte Biersatz öffentlich ausgeschrie- 
ben wurde, er muß sich sohin auch der sich von selbst 
ergebenden Folge unterwerfen, und diesen ohnehin 
ganz leicht zu stellenden Beweis auf sich nehmen.“ 
OAGE. vom 10. Sept. 1841. Nr. 65783 /% 7. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke 1. Erlangen.
        <pb n="79" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 4. Samstag, den 15. Februar 1851. 
Kompetenzkonflikt zwischen Untersuchungsgerichten. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 28. Mai 
1850, die Kompetenzkonflikte betr., wurde vom 
Staatsministerium der Justiz unter dem 16. Aug. 
1850 angeordnet: 
1) dasjenige Untersuchungsgericht, welches nach 
Art. 15 Absatz 1 des erwähnten Gesetzes den be- 
stehenden Kompetenzkonflikt zur Anzeige bringt, hat 
hievon gleichzeitig dem Untersuchungsgerichte, mit 
welchem es sich rücksichtlich der Zustandigkeit im 
Streite befindet, oder falls es mehrere andere Ge- 
richte sein sollten, allen diesen Untersuchungsgerich- 
ten Mittheilung zu machen, worauf auch diese ohne 
Verzug die bei ihnen erwachsenen Akten dem näm- 
lichen Staatsanwalte vorzulegen haben, an welchen 
das erstere die Akten eingesendet hat. 
2) Die in Gemäßheit des Art. 15 einzusenden- 
den Akten sollen nicht blos gehörig geordnet, son- 
dern auch die betreffenden auf den Kompetenzkon- 
flikt Bezug habenden Stellen unter Beifugung ein er 
kurzen Motivirung in den Einsendungsschreiben 
speziell bezeichnet werden.
        <pb n="80" />
        50 Gefaͤngniß- Besuche. 
Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die 
Abänderungen des Ch. II des Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1813 betr. 
Ugl. Bo. XVI S. 38. 
LI.Entlassung gegen Kaution. 
Das Gesuch um Entlassung eines Verhafteten 
gegen Kaution, während die geschlossenen Vorunter- 
suchungsakten zur Antragsstellung oder Beschluß- 
fassung in geheimer Sitzung vorliegen, ist von dem 
Untersuchungsrichter, welcher sich zu diesem Zwecke 
die Akten vom Staatsanwalte zurückerbitten muß, 
zu bescheiden. 
Just. Minist. Entschl. v. 27 Dez. 1849, an das 
AG. zu Freising ergangen. 
Lll. Einschreitungen gegen ercedirende Gefangene. 
Die Einschreitungen gegen Gefangene in Ge- 
mäßheit Art. 56 Th. II d. St G. stehen bis zu 
dem Zeitpunkte, wo die Verweisung der Sache zu 
dem Schwurgerichte oder Kreis= und Stadtgerichte 
rechtskräftig ausgesprochen ist, lediglich dem Unter- 
suchungsrichter zu. Von diesem Zeitpunkte aber 
geht diese Befugniß an den Vorstand des Gerich- 
tes über, zu welchem die Sache verwiesen ist. 
Just. Minist. Entschl. v. 27. Dez. 1849, an das 
AG. zu Freising ergangen. 
LIII.Gefängniß-Besuche. 
Seit dem Eintritte des Gesetzes vom 10. Nov. 
1848, die Abänd. des Th. II des StGB. betr., 
haben sich Anstände darüber ergeben, wer über den 
Zugang fremder Personen zu den Gefängnissen zu 
verfügen habe. Hierüber ist am 15. Dezember 1849
        <pb n="81" />
        Gefängni#ß-Besuche. 51 
felgende Entschließung des k. Justizministeriums 
rgangen. „Nach dem noch mit Gesetzeskraft ver- 
sehenen Art. 55 Th. 11 des St GB. soll Nieman- 
den ohne besondere Einwilligung des Untersu- 
chun ssrichters der Zugang zu einem Gefange- 
nen gestattet werden. Diese Bestimmung beruhte 
auf der bei dem früheren Strafprozesse nothwendi- 
6n Voraussetzung, daß der Untersuchungsrichter 
is zur vollständigen Beendigung der Untersuchung 
von dem Stande derselben und allen Verhandlun- 
gen die genaueste Kenntniß hatte, sonach zu beur- 
theilen vermochte, welchen Personen unörschede 
dem Ergebnisse der Untersuchung der Zutritt zu dem 
Verhafteten gestattet werden konnte. Diese Voraus- 
setung findet aber bei dem neuen Strafverfahren 
nur bis zur Abgabe der geschlossenen Vorun- 
tersuchung an den Staatsanwalt statt, und von 
diesem Zeitpunkte an kann die Befugniß zur Ge- 
stattung von Besuchen eines Arrestanten dem Unter- 
suchungsrichter um so weniger eingeräumt werden, 
als viele Verhaftete in jenem Stadium des Ver- 
fahrens sich nicht mehr in dem Gefängnisse desseni- 
gen Gerichts befinden, bei welchem die Vorunter- 
suchung geführt wurde. Unter diesen Verhältnissen 
erscheint es am zweckmäßigsten, wenn die Erlaub- 
niß, einen Gefangenen unter den im Art. 55 Th. II 
d. St GB. vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu besu- 
chen, von dem Vorstande des Gericht,s, bei 
welchem der Verhaftete sich befindet, ertheilt wird, 
wogegen diesem obliegt, je nach dem Stadium des 
Verfahrens sich über die Zulässigkeit eines Be- 
suches entweder mit dem Untersuchungsrichter, oder 
mit dem Staatsanwalt, oder mit dem Schwur= 
gerichtspräsidenten zu benehmen. Hiedurch allein 
wird es möglich, etwaigen Inkonvenienzen vor- 
zubeugen. — Da übrigens das Staatöministerium 
der Justiz in neuerer Zeit aus mehreren zu sei-
        <pb n="82" />
        52 Berufungsfrist des Staatsanwalts Art. 61. 
ner Kenntniß gelangten Vorgängen entnommen 
hat, daß bei Ertheilung der Erlaubniß zum Be- 
suche von Untersuch nicht immer 
mit der gehörigen Umsicht verfahren werde, so 
sieht sich dasselbe veranlaßt, die Erwartung aus- 
zusprechen, daß künftig die Motive, aus wel- 
chen um die Erlaubniß zum Besuche eines Verhaf- 
teten gebeten wird, jederzeit einer genauen Prü- 
fung unterstellt werden. Wenn auch einerseits den 
Verhafteten nicht versagt werden soll, während der 
Haft über ihre persönlichen und Familienverhält- 
nisse Nachrichten einzuholen, und durch Besuche von 
Seite naher Verwandten oder befreundeter Perso-= 
nen von Zeit zu Zeit Trost in ihrer Einsamkeit 
zu erhalten, so dürfen voch derartige Besuche, welche 
leicht zu Kollusionen mißbraucht werden können, we- 
der auf eine unangemessene Weise vervielfältigt, noch 
zu Versolgung fremdartiger, dem Ernste und der 
Wurde der Strafrechtspflege zuwiderlaufender Zwecke 
gestattet werden.“ 
LIV. Berufungsfrist des Staatsanwalts Art. 61. 
Bgl. Bo.XIV Urg. Bl. S. 15, 47. 
Die Entscheidung, daß die dem Staatsanwalt 
im Art. 61 vorgesetzte Berufungsfrist von der Stunde 
des gefaßten Beschlusses an zu berechnen sei, ent- 
spricht dem Wortlaute des erwähnten Artikels, in- 
dem die Eröff ung des Beschlusses blos für den 
Beschuldigten angeordnet und ausdrücklich als An- 
fangspunkt der Rekursfrist festgesetzt ist, während 
im Gegensatze hiezu dieselbe Gesetzstelle dem Staats- 
anwalte nur ganz allgemein eine 24 tündige Frist 
vorschreibt, und so schon durch die Berechnungs- 
weise nach Stunden ohne Hinzufugung einer ander- 
weitigen Bestimmung über deren Anfang, die Stunde 
der Entschließung selbst, für deren Anfechtung die
        <pb n="83" />
        Verfahren in der Berufungsinstanz. 58 
Frist eingeräumt ist, als natürlichen und nothwen- 
digen Anfangspunkt erkennen läßt. In Ueberein- 
stimmung damit enthalten auch die Formularien 
über die hieher vorzugsweise in Betracht kommen= 
den Beschlüsse in geheimer Sitzung genau die Stunde 
der Beschlußfassung (Formular VIII lit. a— d). 
und die Motive zur allegirten Gesetzstelle lassen er- 
kennen, daß die Rücksicht auf die dem Staatsan- 
walt gebotene Möglichkeit der jederzeitigen Akten- 
einsicht diese Beschränkung der Rekursfrist für ihn 
veranlaßte. Demgemäß ist auch für den Staats- 
anwalt eine formelle Eröffnung des Beschlusses nicht 
erforderlich, da er als Mitglied des Gerichtes in 
der Lage ist, von den Entscheidungen in geheimer 
Sitzung sogleich Kenntniß zu erhalten, dadurch, daß 
er unmittelbar nach der Beschlußfassung entweder 
die Akten einsieht resp. abverlangt oder sich vom Pro- 
tokollführer jedesmal die erforderlichen Mittheilun- 
gen machen läßt; was auch schon mit der Stellung 
und der Aufgabe des Staatsanwalts übereinstimmt. 
J. M. Entschl. v. 29. März 1849. 
LV. Verfahren in der Berufungsinstanz. 
Art. 303, 383, 339 vgl. mit 155. 
Auf die Anfrage eines Staatsanwalts: 
ob die Zeugen und Sachverständigen in der 
Berufungsinstanz bei dem Vortrage des Re- 
ferenten zugegen sein dürfen oder nicht, und 
zu welchem Zeitpunkte ihre Ermahnung und 
Meineidsverwarnung durch den Vorsitzenden 
zu geschehen habe? 
wurde zur Entschließung eröffnet: 
daß die angeregte Frage durch die deutliche 
Bestimmung des Art. 155 des Gesetzes vom 
10. Nov. 1818, welcher gemäß Art. 303 und 
339 bei dem Verfahren in der Berufungsin-
        <pb n="84" />
        54 Ueber die Form der Beeldlgung in Strafsachen. 
stan, in Anwendung kommt, ihre Erledigung 
sind- 
M Entschl. vom 18. Mai 1810. 
LVI. Anordnung von. Ersetzungen durch den 
Staatsanwalt am Appellationsgerichte. 
Art 23, 21, 49 Z. 1, 2, Art. (3. 
Dem Staatsanwalt am Appellationsgerichte 
steht unbedingt das Recht zu, in einer nach Art. 19 
Ziff. 2 durch Beschluß des Kreis= und Stadtge- 
richtes an das Appell. Gericht verwiesenen Sache 
vermittelst des ihm untergebenen Staatsanwalts am 
Kreis= und Stadtgericht die zweckdienlichen Ersetzun- 
gen anznordnen, und der Untersuchungsrichter hat in 
solchem Falle gemäß Art. 24 zu verfahren. Durch 
den Verweisungsbeschluß des Kreis = und Stadtge- 
richts ist die Sache keineswegs aus dem Stadium 
der Voruntersuchung getreten; während des Laufes 
derselben ist die Beantragung von Ersetzungen dem 
Staatsanwalt gestattet, dem appellationsgerichtlichen 
Staatsanwalt stehen aber nothwendig dieselben Be- 
fugnisse zu, wie jenem am Kr.= und Stadtgerichte"). 
J. M. Entschl. vom 26. Mai 1819. 
Meber die Form der Beeidigung in Strafsachen. 
Der Artikel 157 des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1818 die Abänderungen des II. Theils des 
*) Die Hinweisung des Art.63 auf Art. 49 Ziff. 1 hatte zu 
dem Bedenken Anlaß gegeben, ob nicht die Anordnung 
von Ersetzungen in den zum A. verwiesenen Unter- 
suchungssachen immer einen Beschluß des Appella- 
tlonsgerichts erfordre. — Vgl. Bo. 14 Erg. Bl. S. 
91, XIX. Das dort mitgetheilte Minist. Resk. be- 
zieht sich auf einen andern Fall.
        <pb n="85" />
        Ueber hie Form der Beelbigung in Strafsachen. 55 
StGB betr., bestimmt, daß die Zeugen vor der Ab- 
gabe ihre Aussage, soferne ihrer Beeidigung kein ge- 
setzliches Hinderniß im Wege steht, mit emporge- 
hobener Rechten den Eid zu leisten haben u. s. w. 
Trotz dieser klaren gesetzlichen Bestimmung, daß in 
Strafsachen nur eine Art der Beeidigung gelten und 
kein Unterschied der Religion und des Geschlechtes 
hinsichtlich der Form der Eidesleistung bestehen soll, 
indem der Art. 157 cit. in Abs. 3 nur bei jenen 
Religionsgenossen, denen der Eid untersagt ist, ei- 
nen Unterschied macht, und diese nach ihrem Ritus 
zu verpflichten vorschreibt, kömmt es bei einem Kreis- 
und Stadtgericht öfters vor, daß Iöraeliten aufge- 
fordert werden, das Haupt zu bedecken, die soge- 
nannten zehn Gebote anzufassen, ja sogar den s. 
g. Gebetriemen anzulegen, daß die Formel „so 
war mir Gott helfe“ umgewandelt wird in „so wahr 
mir Adonai helfe"“; ebenso, daß Frauenspersonen auf- 
getragen wurde, die Hand auf die Brust zu legen, 
und den Eid in dieser Stellung abzuleisten. 
Dieses Verfahren widerstreitet offenbar dem 
klaren Buchstaben des Gesetzes, um so mehr, als 
die etwaigen Bedenken gegen die Einführung einer 
neuen gleichförmigen Eidesleistung bereits bei Be- 
rathung dieses Artikels 157 in den vereinigten 
ständischen Gesetzgebungsausschüssen) angeregt, und 
durch die dort enthaltenen Bemerkungen widerlegt 
wurden, so daß der Artikel in der Fassung des 
Entwurfs angenommen wurde. 
Hieraus geht mit aller Bestimmtheit hervor, 
daß alle Zeugen, Christen oder Israelften, Männer 
oder Weiber gleichmäßig mit emporgehobener Rechten 
den Eid zu leisten haben, und es macht einen sehr 
störenden Eindruck, wenn bei einer öffentlichen Ver- 
*) Verhandlung. des Ges. Aussch. der Reichsräthe 
Bd. 4. S. 271.
        <pb n="86" />
        56 Eidedleistung in Wahrheits = oder Nichtwifsens-Form. 
handlung, in welcher drei Zeugen beeidigt werden, 
von denen der eine Christ, der zweite Israelit, und 
endlich der dritte eine Frauensperson ist, jeder dieser 
Zeugen auf verschiedene Art beeidigt wird; weßhalb 
sehr zu wünschen wäre, daß die gesetzlich angeordnete 
Gleichmäßigkeit auch eingehalten würde. Sa 
h . ... 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Elvesleistung in Wahrhelts- oder Rlchtwissens = Form'). 
In einer Rechtssache über Baulast war dem 
k. Fiskus der Reinigungseid dahin zuerkannt wor- 
den: daß die Markgrafen von Brandenburg als 
vormalige Landesherrn sich zur Uebernahme 
der Baulast an der Kirche und dem Pfarr- 
hause nebst Zugehörungen zu Stierhofstetten 
bei Neubauten und Reparaturen nicht ver- 
pflichtet haben. 
In den Motiven war hierüber bemerkt: „der dem 
k. Fiskus zuerkannte Reinigungseid muß aber in der 
Veritatsform geschworen werden, weil es sich um 
eine Thatsache hbandelt, wornber sich der k. Fiskus 
aus seinen Archiven und Registraturen Gewißheit 
verschaffen kann, da er als Nachfolger des markgräf- 
lich Brandenburgischen Aerars sich im Besitz aller 
hierauf bezüglichen Urkunden und sonstigen Behelfe 
befindet.“ 
Von Seite des k. Fiskalats von Mittelfranken 
wurde später der Antrag an das O#. gestellt: 
zu erklären: die Eidesformel sei so zu verstehen, 
*) Vergl. Bd. 15 Seite 398.
        <pb n="87" />
        Malzaufschlagscontravention aus Versehen. 57 
daß man von Seite des k. Fiskus nicht 
wisse, daß die Markgrafen sich zu den frag- 
lichen Baulasten verpflichtet haben. 
Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. „Eine Er- 
läuterung der Eidesformel in dem Sinne, daß die- 
selbe die Bedeutung eines Kredulilätseides erhielte, 
war dermalen um so unzulässiger, als sich die Ent- 
scheidungsgründe zu jenem Urtheile darüber aus- 
sprachen, warum die Fassung in der Form des 
Wahrheitseides gewählt wurde. Inwiefern aber 
alle Eide über längst verflossene Geschichten —, oder 
solche, die von einer Person für eine andere oder 
für eine Körperschaft geleistet werden, im Grunde 
zuletzt darauf hinauslaufen, daß es der Schwörende 
nach den ihm zu Gebote stehenden und fleißig durch- 
forschten Erkenntnißquellen nicht anders und nicht 
besser wisse, — solches in Betracht zu ziehen, muß 
dem Gewissen und der billigen Einsicht des zur 
Eidesleistung berufenen Fiskalbeamten überlassen 
bleiben.“ 
DAGE. v. 5. Aug. 1848. N. 8437/7/18. 
2. 
Malzaufschlagscontravention aus Versehen. 
In einer Malzdefraudationssache brachte der 
Beschuldigte zur Milderung des Urtheils vor: er 
habe im Drange der Geschäfte übersehen, daß das 
Malz durch das Einsprengen anschwelle. — Hier- 
über kommt in den Motiven der oberstrichterlichen 
Entscheidung vor: dieses angebliche Versehen kann 
dem Beschwerdeführer nicht zu statten kommen, weil 
nach dem Malzaufschlagsmandate die Defraudation, 
ohne daß es hiebei auf die Absicht des Defraudanten 
anzukommen hat, vollendet ist, sobald ein Malz mit 
unpassirlichem Ueberschusse zum Brechen auf die Mühle
        <pb n="88" />
        68 Gerichtozelt. 
gebracht worden, und wril dafür, daß im Sinne 
des Ministerialreskriptes vom 25. Mai 1836 die 
Uebertretung augenscheinlich oder erwiesener- 
maßen auf einem bloßen Versehen beruhe, 
jeder Haltpunkt mangelt. 
OAGE. vom 23. Nov. 1849 in Malzdefrau= 
dationssachen des Alois Rupp zu Eitensheim. 
3. 
Gerichtszeit. 
Vgl. Bi. VIII S. 1, Bo. IX S. 305, 315, 406. 
Die Motive einer oberstrichterlichen Entschei- 
dung sagen hierüber: „Es liegt schon in dem Wort- 
sinn einer Tagsfahrt, wie eine solche hier zur Ur- 
kundenproduktion anberaumt war, daß sie sich auf 
die ganze Tagszeit, oder vielmehr auf den ganzen 
Zeitraum der üblichen Gerichtszeit zu erstrecken hat, 
und wenn es auch die Regel bildet, die Parteien 
auf eine bestimmte Stunde hiezu vorzuladen, so ge- 
schieht doch solches nur im Interesse einer geordne- 
ten Geschäftseintheilung, es will hiemit zunächst 
nur der Zeitpunkt bezeichnet werden, mit welchem 
der Richter zur Vornahme der betreffenden Hand- 
lung bereit ist; es kann aber, so sehr auch der 
Richter befugt ist, die Einhaltung der festgesetzten 
Stunde zu erwarten, keineswegs eine Berechtigung 
daraus abgeleitet werden, das Versäummiß derselben 
an der Realisirung des durch die Natur der Ver- 
handlung selbst bedingten Präjuvizes zu bestrafen, 
so ferne solches in der Ladung nicht ausdrürktich 
darauf angedroht war. Die Eintheilung der Ge- 
richtszeit in eine vor= und nachmittägige kann dies- 
falls nicht in Betracht kommen; denn das ohnehin 
nicht rallenthalben auf diesckbe Stunde beschränkte 
menschliche Bedurfniß, im Laufe des Tages eine
        <pb n="89" />
        Gewissensvertretung bel eventueller Eldedzuschlebung. 59 
Nahrung zu sich zu nehmen, welches ihr allein zu 
Grunde liegt, bietet keinen genügenden Anhaltspunkt 
dar, um hiedurch förmlich abgegränzte juristische Zeit- 
abschnitte mit speziellen rechtlichen Wirkungen als 
gebildet anzunehmen. — In dem gegenwärtigen Falle 
hätte, da der Anwalt der Kläger noch Abends 4 
Uhr, sohin noch ein Geraumes vor Ablauf der üb- 
lichen Gerichtszeit sich eingefunden hatte, die beab- 
sichtigte Verhandlung ganz füglich noch begonnen, 
wenn auch nicht mehr vollendet werden können, und 
es wäre dem fiskalischen Vertreter, der solches durch 
seine vorzeitige Entfernung verhinderte, unbenommen 
gewesen, wegen der mit der nothwendigen Fort- 
setzung verbundenen Verlängerung seines Aufenthal- 
tes von dem klagenden Theile die entsprechende Ent- 
schädigung zu verlangen, wie er denn auch den Ko- 
stenersatz für den einen Tag wirklich verlangt und 
zugesprochen erhalten hat.“ 
OAGE. vom 18. Dez. 1849. Nr. 13534¼1/88. 
4. 
Gewisstnsvertretung bei eventueller Eldeszuschlebung. 
In den Motiven einer oberstrichterlichen Ent- 
scheidung kommt hierüber vor: „In Beziehung des 
eventuellen Beweis mittels der Eidesdelation kann 
der von Seite des k. Fiskus anstatt der definitiven 
Acceptatien des angebotenen Haupteides gewählten 
Gewissensvertretung die ihr nach Kap. 13 F. 2 Nr. 
9 der GO. zukommende Wirkung nicht zugestanden 
werden, weil bei der blos eventuellen Eideszu- 
schiebung die Gewissensvertretung mit dem direkten 
Gegenbeweise zusammenfällt, welchen der Delat mit 
der Erklärung auf die primäre Beweisführung des 
Deferenten anzutreten hat, und sonach der unternom- 
menen Gegenbeweisführung und resp. Gewissens-
        <pb n="90" />
        60 Vergleich über Alimente. 
vertretung ungeachtet hier die Annahme oder Zu- 
rückschiebung des eventuell deferirten Eides unver- 
meidlich zu geschehen hat. Seuffert Komment. 
Bd. 3 S. 309 lit. f.“ 
OA#E. vom 18. Dez. 1849. Nr. 1353½½/8. 
Im gegebenen Falle wurde indessen angenom- 
men, daß es zu einer Auflage des eventuell deferir- 
ten Eides deßwegen nicht kommen könne, weil 
von der entscheidenden Thatsache bereits durch die 
eigenen Beweismittel der Probanten, jedenfalls aber 
durch die Gegenbeweismittel des k. Fiskus das zu 
beschwörende Gegentheil vollständig dargethan sei. 
5. 
Vergleich über Alimente, welche ein Staatsdiener seiner von 
ibm getrennt lebenden Ehefrau zu leisten hat. 
Vgl. Bd. 9 S. 271. — Komment 1. d. GO. Bd. 4 S. 238. 
Ein Vergleich solchen Betreffs wurde von dem 
Ehemann als nichtig angefochten, weil durch dessen 
Bestimmungen das in 8. 73 des Prozeßgesetzes 
vom 17. Nov. 1837 vorgezeichnete Maß überschrit- 
ten worden. Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. 
„Aus der Vorschrift des (angeführten) S. 73 kann 
ein Grund für die Nichtigkeit des in Frage befind- 
lichen Vergleiches nicht entnommen werden, weil 
diese Bestimmung auf Alimente, welche ein öffent- 
licher Diener seinen Angehörigen zu reichen hat, 
überhaupt keine Anwendung findet, wie dieses bei 
den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 
vom J. 1837 vom kal. Regierungskommissär unter 
Bezugnahme auf die Motive des Gesetzes auch aus- 
drücklich erklärt worden ist. 
Verhondl. Bd. X S. 266. 
Die fragliche Vorschrift bezieht sich nur auf 
das Verhältniß eines Staatsdieners zu seinen 
Gläubigern; die Pflicht des Mannes und Va-
        <pb n="91" />
        Causula „rebus sic stantibus.“ 61 
ters aber, seiner Frau und Kindern Alimente zu ge- 
ben, bleibt hiedurch unangetastet, sie hat neben 
den Verbindlichkeiten desselben gegen seine Gläubi- 
ger fortzubestehen, und kann auch durch den ohne- 
dies blos zufälligen und den Gläubigern gegenüber 
vollkommen gleichgiltigen Umstand, daß er von sei- 
nen Angehörigen getrennt lebt, nicht im geringsten 
alterirt werden. Dergleichen Alimente für Frau 
und Kinder, deren Größe sich in einem solchen Falle 
den bestehenden Civilgesetzen zufolge leviglich nach 
dem Stande und den Einkünften der Verpflichteten 
zu richten hat, bilden einen nothwendigen in der 
Natur des ehelichen Familienlebens begründeten 
Aufwand, der den Verbindlichkeiten, die das Fami- 
lienhaupt gegen Dritte eingegangen hat, nicht gleich- 
geachtet werden kann, und auf welchen daher auch 
die blos für letztere erlassene Vorschrift des Gesetzes 
keine Ausdehnung erleidet.“ 
DAGE. vom 27. Sept. 1847. Nr. 109841¾)7. 
6. 
Clausula „rebus sic stantibus.“ 
(Bayer. Recht.) 
Es handelte sich von Aufhebung oder Modi- 
fizirung eines Vergleiches, welchen ein Gerichtsarzt 
mit seiner von ihm getrennt lebenden Gattin über 
die ihr und den Kindern zu reichenden Alimente 
abgeschloßen hatte. Von Seite des Ehemanns 
wurde behauptet, daß seine finanziellen Verhältnisse, 
insbesondere hinsichtlich der Einkünfte aus der Praxis, 
mittlerweile eine ungünstige Veränderung erlitten 
hätten, und die Voraussetzungen seiner früheren Be- 
willigung nicht mehr vorhanden seien. Hierüber 
kommt in den Motiven der oberstrichterlichen Ent- 
scheidung vor: Nach dem bayer. LR. Th. 4 Kap. 
15 §. 12 Nr. 3 ist jeder Vertrag, vermöge der ihm
        <pb n="92" />
        62 Neubruchzehent. Art. 4 des Bodenentlastyngsgesetzes. 
stillschweigend inwohnenden Klausel „rebus sic 
stantibus“, einer Modiffkkation in seinen Bestim- 
mungen fähig, wenn die faktischen Prämissen, un- 
ter denen er eingegangen wurde, im Verlaufe der 
Zeit eine wesentliche Aenderung erlitten haben, weß- 
halb es denn auch dem Revidenten unbenommen 
bleibt, auf den Grund der mitunter erst in den obe- 
ren Instanzen behaupteten Veränderung der ursprung- 
lichen Sachverhältnisse auf eine Modifikation der 
Bestimmungen des gerichtlichen Vergleichs vom 12. 
Juli 1839 bei dem Untergerichte den entsprechenden 
Antrag zu stellen. 
OA#E. vom 27. Sept. 1847. Nr. 10981¾. 
7. 
Manifestationseid außer dem Konkurse. 
BgI. Bd. U. S. 187. 
Dem Schuldner kann auf Antrag des Gläu- 
bigers die Ableistung des Manifestationseides auch 
außer dem Konkurse aufgetragen werden, wenn im 
Wege des gewöhnlichen Erekutionsverfahrens keine 
genugende Exekutionsgegenstände vorgefunden werden. 
OA#E. vom 2. Juni 1849. Nr. 1336"¾7. 
8. 
Neubruchzehent. Art. 4 des Bodenentlastungsgesetzes. 
Die Motive einer oberstricht erlichen utschei- 
dung sagen hierüber: „Um die Anwendbarkeit der 
in Art. 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über 
die Aufhebung der Grundlasten enthaltenen Bestim- 
mung auszuschließen, wird keineswegs erfordert, daß 
die bereits vor der Publikation dieses Gesetzes er- 
folgte Erhebung des Neubruchzehents als auch schon 
mit der wirklichen Anerkennung der Verbind- 
lichkeit zur Verabreichung desselben von Seite 
der Zehentholden begleitet gewesen sein müsse, viel-
        <pb n="93" />
        Neubruchzehent. Ar, 4 des Dodenentlastungsgesetzes. 68 
mehr genügt hiezu schon die Thatsache der einmal 
bereits wirklich erfolgten Erhebung des Zehents, 
und es kann daher den Revidenten nichts frommen, 
wenn sie solchen im Jahre 1844 nur mit Prote- 
station entrichtet haben ........... 
Zwar kann es nicht im Geiste und in der Absicht 
des Gesetzes vom 4. Juni 1848 liegen, daß auch 
einer solchen Zehenterhebung Wirkung beigemessen 
werde, die im Wege eines widerrechtlichen Zwanges 
stattgefunden hat, weil sonst jenes Gesetz mit den 
allgemeinen Rechtsprinzipien in offenbaren Wider- 
spruch gerathen wurde; allen 
es wäre Sache der Beklagten gewesen, speziell 
anzuführen, worin der von ihnen behauptete Zwang 
bestanoen habe, weil nur hiedurch allein dem Klä- 
ger eine entsprechende Rechtsvertheidigung möglich 
und der Richter in die Lage gesetzt werden konnte, 
zu beurtheilen, ob die den Zwang konstituirenden 
Handsungen die Erfordernisse der Gesetze auch wirk- 
lich an sich trügen, und sofort im Falle ihres Wi- 
derspruches zum Beweise auszusetzen seien, wahrend 
es andrerseits allen progebualen Grundsätzen zuwi- 
derlaufen würde, eine solche nähere Substanzirung 
erst dem Beweisverfahren zu überlassen. Dieser 
Verbindlichkeit haben aber die Beklagten nicht im 
geringsten entsprochen. Denn, wenn sie auch den 
excipiendo blos allgemein behaupteten Zwang auf 
die diesfallsige Bemängelung des Klägers dupli- 
cando etwas näher durch die Anführung zu erläu- 
tern versucht haben, daß ihnen Amtsboten geschickt 
und Exekution angedroht worden sei, so kann doch 
auch in dieser Erhebungsweise, welche von der Grund- 
herrschaft durch ihre gesetzmäßigen Vollzugsorgane 
und in der Meinung einer Rechtsausubung vorge- 
nommen wurde, ein widergechtlicher Zwang 
nicht von ferne gefunden werden.“ 
OAGE. vom 27. Juli 1850. Nr. 2344/0.
        <pb n="94" />
        64 Urkunden Siegelmäßtger. 
9. 
Anerbleten zum Erfüllungselde, vom Gegner in der Erklä- 
rung auf die Bewelsantretung nicht beanstandet. 
Diese Nichtbeanstandung wurde als Grund gel- 
tend gemacht, aus welchem auf die in Ansehung der 
„guten Wissenschaft „obwaltenden Bedenken kein Ge- 
wicht zu legen sei. Die Motive der oberstrichter- 
lichen Entscheidung bemerkten aber in diesem Be- 
treffe: „Unerheblich ist es, daß aus diesen Rück- 
sichten die Statthaftigkeit dieses Eides von der 
Klägerin nicht schon in ihrer Erinnerung auf die 
gegentheilige Beweisantretung bestritten wurde, weil 
es lediglich Sache des Richters ist, nach Maßgabe 
der Beweisführungs-Resultate die Vorbedingungen 
zur Auflage des einen oder anderen Eides von 
Amtswegen zu prüfen.“ 
DOAGE. vom 21. Juli 1849. Nr. 937/3¾/10. 
10. 
Urkunden Siegelmäßliger. 
Die Entscheidung einer Rechtssache hieng von 
der Beantwortung der Frage ab: Ist die Vorschrift 
der GO. Kap. XI. §. 2. Nr. 3. durch das Edikt 
über die Siegelmäßigkeit vom 26. Mai 1818, und 
namentlich durch §. 2. desselben in der Art aufgehoben 
und abgeändert worden, daß jede von einem Sie- 
gelmäßigen unter alleiniger Fertigung ausgestellte 
Urkunde (gleich einem öffentlichen Dokumente) sofort 
auch die Vermuthung der Aechtheit für sich hat, und 
demnach als der Rekognition und resp. Diffession 
unzugänglich dem Produkten, der ihre Aechtheit 
ableugnet, die Beweislast überbürdet?! 
Der oberste Gerichtshof verneinte diese Frage. 
DAGE. vom 30. Juni 1849. Nr. 5424¾/6. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="95" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 5. Samstag, den 1. März 1851. 
Erlänterungen des Gesetzes vom 10. Mov. 1848, die 
Abänderungen des Th. 1I des Strafgesehbuches vom 
Jahre 1813 betr. 
Vel. Bd. 16 S. 50 f. 
LVII. Strafvollzug. Erforderniß kollegialer Be- 
rathung. Art. 218. 
Ueber die von einem Kreis= und Stadtgerichte 
aufgestellte Ansicht: 
die Gerichtsverfügungen bezüglich des Straf- 
vollzuges bedürften keiner kollegialen Berathung, in- 
dem solche durch das Strafprozeßgesetz vom 10. 
Nov. 1848 nicht vorgeschrieben sei, äußerte sich 
das k. Staatsministerium in einer Entschließung 
vom 4. Januar 1851 wie folgt: 
„Diese Ansicht muß als vollkommen unrichtig 
erklärt werden. 
Das Strafprozeßgesetz vom 10. November 
1848 ist, wie dessen Ueberschrift besagt, kein voll- 
ständiges Strafgesetzbuch, es enthält vielmehr nur 
Abänderungen des II. Theiles des Strafgesetzbuches 
vom Jahre 1813; diese Abänderungen sind speziell 
bezeichnet, und im Uebrigen hat das Strafgesetzbuch 
TXVI.
        <pb n="96" />
        66 Strafvollzug. Erforderniß kolleglaler Berathung. 
noch völlige Gültigkeit. Insbesondere ward bezüg- 
lich des Strafvollzuges das frühere Verfahren bei- 
behalten, und nur laut Art. 218 die dem 
neuen Strafverfahren nöthigen Modifsikationen an- 
geordnet. 
(Val. Motive zu dem Gesetzestwurfe, das 
Verfahren vor den Schwurgerichten betr. zu 
Art. 100 — 104.) 
Diese Modifikationen bestehen darin, daß nun- 
mehr nicht die Untersechungsgerichte; sondern die 
Kreis= und Stadtgerichte den Strafvollzug zu be- 
werkstelligen haben, und daß derselbe von den 
Staatsanwälten zu betreiben ist. 
Nicht den Vorständen der Kreis= und Stadt- 
gerichte, sondern diesen selbst ist der Strafvollzug 
übertragen, und da die Kreis= und Stadtgerichte 
kraft ihrer Organisation verpflichtet sind, alle zwei- 
felhaften und präjudiziellen Rechtsfragen kollegial 
zu berathen, so liegt ihnen ob, auch die über den 
Strafvollzug entstehenden Anstände durch Gerichts- 
beschlüsse nach Anhörung des gemäß Art. 218 hiezu 
berechtigten Staatsanwaltes zu beseitigen. 
Wenn hiefür in dem Strafprozeßgesetze vom 10. 
November 1848 keine spezielle Vorschrift gegeben ist, 
so steht dieser Mangel nicht hindernd entgegen, viel- 
mehr ergibt sich die Nothwendigkeit derartiger Behand- 
lung aus der Sache selbst, und aus der Erwägung, 
daß den Kreis= und Stadtgerichten nicht allein die 
Beobachtung des durch das neue Gesetz eingeführ- 
ten Verfahrens obliegt, sondern, daß sie auch die 
noch bestehenden Bestimmungen des früheren Ver- 
fahrens aufrecht zu halten und sich darnach zu rich- 
ten haben. Wäre die gegentheilige Ansicht des Kreis- 
und Stadtserichtes. die richtige, d 
würde z. B. die Entscheidumg in einem Falle d 
Art. 379 Theil II des StGB. einem u7mn9 
eines Kreis= und Stadtgerichtes für sich allein zu-
        <pb n="97" />
        Zuständigkeit d. Appellatlonsgerlchte in Strafvollzugssachen. 67 
stehen, eine Annahme, welche nicht wohl eine Recht- 
fertigung finden dürfte. — 
Das k. Appellationsgericht von .......... 
wird beauftragt, von vorstehender Entschließung 
dem k. Kreis= und Stadtgerichtt... mit 
dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß das Staats 
Ministerium der Justiz weit entfernt sei, den Ge- 
richten behufs Auslegung der Gesetze Vorschriften 
zu geben, daß dasselbe aber hier, wo es sich um 
Handhabung gesetzlicher Bestimmungen handle, die 
Erwartung aussprechen müsse, daß das k. Kreis- 
und Stadtgericht hiernach verfahre“. — 
LVIII. Zuständigkeit der Appellationsgerichte in 
Strafvollzugssachen. 
Gegen eine in Betreff des Strafvollzuges von 
einem Kreis= und Stadtgerichte erlassene Verfügung 
hatte der Staatsanwalt beun Appellationsgerichte, 
Beschwerde gefuhrt. Letzteres erachtete sich für in- 
kompetent, von der Voraussetzung ausgehend, die 
Appellationsgerichte seien in Strafsachen nur in den 
durch das Strafprozeßgesetz vom 10. Nov. 1848 
bezeichneten Fällen kompetent. Diese Ansicht wurde 
in einer Entschließung des k. Staatsministeriums 
der Justiz vom 4. Januar 1851 für irrig erklärt. 
„Das Appellationsgericht hat, soweit nicht das 
Strafprozeßgesetz vom 10. Nov. 1848 spezielle Aen- 
derungen enthält, gegenwärtig wie früher die Auf- 
sicht über die Gerichte in Bezug auf Strafrechts- 
pflege. Insbesondere liegt ihm ob, alle diejenigen 
Anstände, welche, insolange der Strafvollzug den 
Gerichten, und nicht, wie in Frankreich, den Staats- 
anwälten zugewiesen ist, bezüglich des Strafvollzu- 
ges zwischen den Kreis= und Stadtgerichten und 
den Staatsanwälten resp. den Angeklagten entstehen 
sollten, zu beseitigen. Das Recht * die Ver-
        <pb n="98" />
        68 Ueber die Anfangszeit der Frekheltsstrafen. 
bindlichkeit zu dieser Entscheidung entspringt aus 
dem Oberaufsichtsrechte des Appellationsgerichtes 
und aus dem in der Natur der Sache liegenden 
Beschwerderechte des Staatsanwaltes und Angeklag- 
ten, dann der Nothwendigkeit, daß derartige Be- 
schwerden eine Erledigung finden müssen.“ 
LIX. Ueber die Anfangszeit der Freiheitsstrafen. 
Eine Entschließ ung des k. Justizministeriums 
vom 30. Juli 1850 enthält hierüber das Folgende: 
Durch allerhöchste Verordnung vom 24. Juni 
1817 ist bereits ausgesprochen, daß in der Regel 
die Strafzeit eines Verurtheilten nach dem Eintritte 
des Sträflings in den Straf-Ort zu berechnen sei, 
und daß hievon nur dann eine Ausnahme zu machen 
sei, wenn ohne Verschulden des verhafteten Sträflings 
sich dessen Einlieferung in den Strafort verzögere. 
Diese Bestimmung ist durch das Strafprozeß- 
gesetz vom 10. Nov. 1848 nicht geändert und es 
bleibt auch die Vorschrift im Art. 6 des Gesetzes 
vom 18. November 1819 (die Abschaffung des bür- 
gerlichen Todes u. s. w. betreffend) in den Provin- 
zen diesseits des Rheins außer Anwendung, da die- 
ser Artikel nach seinem Wortlaute und den Moti- 
ven zu dem deffallsigen Gesetzentwurfe nur die 
pfälzische Gesetzgebung betrifft. 
Die Verordnung vom 24. Juni 1817 erstreckte 
sich aber auch auf die in einem Zwangsarbeitshause 
zu erstehende Gefängnißstrafe, denn nicht der Ver- 
lust der Freiheit allein, sondern auch die Einsperung 
an einem bestimmten Strafort, die Behandlung des 
Sträflings in demselben und dessen Arbeit bilden 
einen wesentlichen Theil der Strafe. Wenn daher 
das rechtskräftige Urtheil die Erstehung einer Strafe 
in einem Zwangsarbeitshause anordnet, so muß auch 
die ganze Strafe in dem Zwangsarbeitshause er- 
standen werden. Unverschuldete Verzögerung der
        <pb n="99" />
        Schwsrungstagfahrt. Nichterscheinen belder Theile. 69 
Einlieferung macht jedoch, wie auch die Verordnung 
vom 24. Juni 1817 vorschreibt, eine Ausnahme. 
LX. Aktenmittheilung an die Staatsanwälte nach 
geschehener Aburtheilung. 
Hierüber erging am 25. Dez. 1850 folgende 
Entschließung des k. Staatsministeriums der Justiz: 
„Um die Staatsanwälte an den Kreis= und 
Stadtgerichten von dem Resultate der zur Abur- 
theilung an das Schwurgericht oder gemäß Artikel 
64 des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848 an 
ein anderes Kreis = und Stadtgericht verwiesenen 
Strafsachen in Kenntniß, und hiedurch in den Stand 
zu setzen, darauf zu achten, daß die Untersuchung 
in jeder Beziehung ihre Erledigung gefunden hat, 
wird verordnet, daß von den Schwurgerichtshöfen 
und den gemäß Art. 64 zur Aburtheilung bestimmten 
Kreis= und Stadtgerichten nach vollzogenem Ur- 
theile die Akten nicht direkt an das Untersuchungs- 
Gericht, sondern an den Staatsanwalt desjenigen 
Kreis= und Stadtgerichtes übersendet werden sollen, 
in dessen Bezirk das Untersuchungs-Gericht liegt. 
Dieser hat alsdann die Rücksendung an das Un- 
tersuchungsgericht zu bethätigen.“ 
Michterscheinen beider Theile auf der Schwörungs- 
tagfahrt. 
Komment u. d. GO. Bd 2 S. 223, Bd. 3 S. 290. 
m Kommentar über die Gerichtsordnung 
Bd. 3 S. 290 Nr. 6 lit. c. wird gelehrt: 
der Schwurpflichtige ist zum Schwörungs- 
termine unter Androhung der Annahme der 
Eidesverweigerung zu laden, und dieser 
Rechtsnachtheil im Falle seines Nichterschei- 
nens nach den vom Ungehorsame gel-
        <pb n="100" />
        70 Schwörungstagsahrt. Nichterscheinen beider The##é- 
tenden Geun'fätzen zu verwirklichen. 
Unter den hier in Bezug genommenen vom 
Ungehorsam geltenden Grundsätzen lesen wir im 
Kommentar Bv. 2 S. 223, III: 
„Wenn Keiner von beiden Theilen auf der 
anberaumten Tagfahrt erscheint, so gilt diese 
als vereitelt (terminus circumcuctus), 
ohne daß auf der einen oder andern Seite 
Rechtsn achtheile des Ungehorfsams 
eintreten.“ 
Wäre dieser Grundsatz auf den Fall anzuwen- 
den, wenn auf der zur Abkeistung eines Eides an- 
beraumten Tagfahrt weder der Schwörungspflichtige 
noch sein Gegner erschienen ist, so ergäbe sich das 
Resultat, daß hier der Rechtsnachtheil der Annahme 
der Eidesverweigerung gegen den nicht erschienenen 
Schwurpflichtigen nicht verwirklicht werden könnte. 
Non potest accusare aut objicere contumaciam, 
qui ipse non venit. 1) 
Allein dieser Satz bezieht sich nur auf solche 
Fälle, in welchen beide Theile zu dem fraglichen Ter- 
min arctatorisch geladen waren, indem beiden Thei- 
len bei Vermeidung eines Rechtsnachtheiles aufgelegt 
war, in demselben eine Handlung vorzunehmen 2). 
Keine Partei kann den Ungehorsam ihres Gegners 
anklagen, so lange sie selbst noch im Rückstande ist 
mit Befolgung des nämlichen Dekretes, gegen wel- 
ches der Gegner ungehorsam war; indem sich ge- 
wissermaßen die beiderseitigen Ungehorsamsfälle kom- 
pensiren ). Wenn aber der Gegner des Schwur- 
1) Mevius Dec. P. VIII dec. 289 not. 5. 
:) Gensler Komment. zu Martin. Ausg. v. Morstadt 
Bo. 1 S. 212. 
2) Weber's Paraphrase des Martin'schen Lehrb. S. 349 
Vgl. Bayer Vorl. Ausg. 7 S. 286: „Wenn übri-
        <pb n="101" />
        Uelut erlsschende Verhrung bei Reallasten. 71 
pflichtigen, welchem durch die Beiladung zum Beei- 
digungsakte nur beliebiges Erscheinen freigegeben war, 
von dieser Gestattung keinen Gebrauch macht, so ist 
von seiner Seite ein Ungehorsamsfall nicht vorhan- 
Den, daher der vorausgesetzte Fall zur Anwendung obi- 
gen Grundsatzes nicht geeignet 1). Vielmehr wird 
Die Verwirklichung des Rechtsnachtheiles gegen den nicht 
erschienenen Schwurpflichtigen durch das gleichmäßige 
Richterscheinen seines Gegners nicht gehindert. — 
In der angeführten zweiten Stelle des Kommentars 
ist gesagt, daß weder auf der einen noch auf der 
anderen Seite Rechtsnachtheile des Ungehor- 
sams eintreten; dieselbe kann alse offenbar nur 
von solchen Tagfahrten verstanden werden, durch 
deren Versämmung jeder Theil (abgesehen von glei- 
chem Verschulden des Anderen) einen wirklichen 
Ungehorsam begehen konnte. Es ergibt auch 
der Zusammenhang, daß zunächst von Tagfahrten 
zur Verhandlung über die Klage gesprochen wird. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Ueber erlöschende Verjährung bei Reallasten. 
S. Band XIII. S. 261. 
Nach gem. Rechte ist es bekanntlich kontro- 
vers, ob zur erlöschenden Verjährung der Realla- 
sten schon die bloße Nichtausübung des Rechtes von 
Seite des Berechtigten während der Dauer der Ver- 
jährungszeit genuge, oder ob hiezu, außer dem 
Nichtgebrauch, auch noch Anforderung und Verwei- 
gens beide Partelen ungehor sam waren, so cessiren 
dle Folgen der contumacia gänzlich."“ 
4) Anders verhält es sich, wenn belde Thelle auf der 
fraglichen Tagfahrt Eide leisten sollten, und keiner 
erschien.
        <pb n="102" />
        72 Ueber erlsschende Verjährung bel Reallasten. 
gerung der Leistung, bei welch' letzterer der Berech- 
tigte sich die Verjährungszeit hindurch beruhigte, — 
also zugleich eine usucapio libertatis — erfordert 
werde. 
Die erstere Meinung verdient aus nachstehen- 
den Erwägungen den Vorzug. 
Die der Reallast gegenüberstehende Berechti- 
gung beruht auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse 
zu dessen Geltendmachung die actio confessoria 
utilis gegeben ist. 
Dunker v. d. Reallasten. §. 15. Mau- 
renbrecher deutsch. Privatrecht. Bd. I. 
§ 320 und 322 zweite Ausg. Mittermaier 
d. PR. §. 173. 
Bei dinglichen Rechten, wodurch die natürliche 
Freiheit des Eigenthums eines Anderen beschränkt 
wird, findet, da sie zu den unkörperlichen Sachen 
gehören, nur ein analoger Besitz (juris quasi pos- 
sessio) statt, welcher in der Ausübung eines sol- 
chen Rechtes durch die demselben angemessenen 
Handlungen, verbunden mit der Absicht, das Recht 
dadurch geltend zu machen, besteht. 
Bei denjenigen dinglichen Rechten, welche die 
Befugniß geben, dem Eigenthümer etwas zu unter- 
sagen, wozu er außerdem befugt wäre (s. g. nega- 
tive Rechte), so wie bei denjenigen dinglichen Rech- 
ten, welche dem Eigenthümer die Verpflichtung auf- 
legen, sich die Vornahme gewisser Handlungen von 
Seite des Berechtigten gefallen zu lassen (s. g. 
affirmative Rechte) und welche zugleich von der Be- 
schaffenheit sind, daß die Ausübung ununterbrochen 
durch einen bestimmten Zustand der Sache geschieht 
(jmura continun), bringt es die Natur und Eigen- 
schaft dieser Rechte mit sich, daß deren Nichtaus- 
übung für sich allein, wenn sie auch noch so lange 
dauert, keine Erlöschung des Rechts herbeiführen, 
sondern eine Unterbrechung des Quasibesitzes des
        <pb n="103" />
        Ueber erlsschende Verjährung bei Reallasten. 73 
Berechtigten immer nur dadurch bewirkt werden 
kann, wenn andererseits eine dem Rechte desselben 
widerstreitende Handlung vorgenommen wird, wo- 
durch der Verpflichtete den Besitz der Freiheit sei- 
nes Eigenthums von dem dasselbe beschränkenden 
Rechte erlangt, und es tritt alsdann, wenn sich der 
Berechtigte hiebei die Verjährungszeit hindurch be- 
ruhigt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzun- 
gen, eine usucapio libertatis ein, in Folge deren 
das fragliche Recht erloschen ist. 
Bei denjenigen affirmativen dinglichen Rechten 
aber, deren Ausübung nicht ununterbrochen durch 
einen bestimmten Zustand der Sache, sondern nur 
von Zeit zu Zeit durch einzelne Handlungen ge- 
schieht Gura discontinua), bedarf es zur Unter- 
brechung des Quasibesitzes keiner dem Rechte wi- 
derstreitenden Handlung von Seite des Verpflichte- 
ten, weil diese Unterbrechung schon dadurch erfolgt, 
wenn der Berechtigte die zur Ausübung seines Rechtes 
erforderlichen Handlungen unterläßt, obschon er hie- 
ran nicht gehindert gewesen ist. Dergleichen 
Rechte können daher schon allein durch die unter- 
lassene Ausübung (non usus), wenn sie die 
Verjährungszeit hiedurch andauert, verloren gehen, 
ohne daß eine usucapio libertatis von Seite des 
anderen Theiles hiezu erforderlich ist. 
Dieser in der Natur und Eigenschaft der be- 
zeichneten Kategorieen der dinglichen Rechte gegrün- 
dete Unterschied besteht nach den Grundsätzen des 
röm. Rechtes zwischen den servitutes praediorum 
urbanorum und rusticorum; indem das röm. 
Recht bei den ersteren, welche der Regel nach kon- 
tinuirliche sind, und auch negative sein können, zur 
Extinktiv-Verjährung eine für das bisher dienende 
Prädium eingetretene usucapio lillertatis aus- 
drücklich erfordert, bei den letzteren hingegen, welche 
alle affirmativ und meistens diskontinuirlich sind,
        <pb n="104" />
        74 ULettr erloͤschende Verlährung bet Reallasten, 
schon die bloße Nichtausübung während der Ver- 
fährungszeit zur Erlöschung des Servitutrechtes für 
genügend erklärt, ohne daß es hiebei auch noch je- 
ner usucupio libertatis bedarf. 
Fr. 6 de servit. praed. urb. (8, 2.) 
Glück Pand. Komment. Bo. IX §. 622 S. 
30 — 31 Bo. X g. 689 und 690 S. 
161 ff. 
Göschen Vorzesungen * L 2 313 S. 276. 
Seuffert P. F. 1 
Der Grund warum bei #ankenerrüiuzn der 
bloße Nichtgebrauch zur erlöschenden Verjährung 
hinreicht, beruht in ihrer darin bestehenden Eigen- 
schaft, daß bei ihnen der Regel nach keine immer- 
währende, sondern nur eine wiederkehrende Ausübun 
vorkommt; der Berechtigte muß daher, um si 
bei seinem Rechte zu erhalten, dasselbe durch ent- 
sprechende Handlungen ausüben, und wenn er die- 
ses, ohne daran gehindert zu sein, und ohne son- 
stigen Vorbehalt unterläßt, so gibt er seinen Quasi- 
besitz auf, woraus, wenn die Rechtsausübung die 
Verjährungszeit hindurch unterbleibt, ein Verzicht 
auf das Recht gefolgert werden muß. 
Da nun Reallasten, vermöge welcher der Eigen- 
thümer eines Grundstückes dem Berechtigten gewisse 
Abgaben oder Dienste zu leisten hat, gerade jene 
Eigenschaft mit den röm. Rustikalservituten gemein 
haben, daß die Ausubung der desfallsigen Berech- 
tigung nur von Zeit zu Zeit geschieht, so findet 
auch der obige Grundsatz, den das röm. Recht bei 
Rustikalservituten aufstellt, daß zu deren Extinktiv= 
Verjährung der bloße Nichtgebrauch hinreicht, auf 
Reallasten analoge Anwendung, jedoch mit der Mo- 
difikation, daß nicht die den röm. Servituten eigen- 
thümliche kurze Verjährungszeit von 10 resp. 20 
Jahren, sondern der zur Klageverjährung regelmäßig 
erforderliche dreißigjährige Zeitraum bei der Er-
        <pb n="105" />
        Subieltive Klasenhäußung. 76 
lscheng der Reallasten durch Nichtgebrauch einzutre- 
ten 
a Ansicht, für welche sich der oberste Ge- 
richtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, 
ef. Seuffert's Bl. f. RA. Bd. Xlll. 
S. 261 — 267 und dessen Archiv Bd. III 
Nr. 3 S. 3 
wird auch durch die Auctorität der Partikulargesetz- 
gebungen des bei weitem größten Theils von Deutsch- 
land unterstützt, wovon insonderheit das bayer. 
Landrecht Th. II Kap. 4 S. 8 Nr. 2, das preuß. 
Landr. Th. I Tit. 9 8. 509. 510, das östreich. Ge- 
setzbuch S. 1180 und das sächsiche Recht (Hau- 
bold's Handb. §. 276) anzuführen sind. 
OAGErk. v. 17. Dezember 1850. RNr. * 
Subijektive Klagenhäufung. 
Ögl. B. 1 S. 201, Bd. 9 S. 332. 
Die Besitzer einer Anzahl neukultivirter, durch 
eine Gemeinheitstheilung gebildeter Grundstucke wur- 
den zusammen wegen Novalzehents belangt, und 
setzten die Einrede der unstatthaften subjektiven 
Klagenhäufung entgegen. Diese Einrede wurde ver- 
worfen. Gründe: Nach Kap. 4 F. der Ge- 
richtsordnung können verschiedene Personen in einem 
und demselben Klaglibelle nur dann nicht belangt 
werden, wenn sie in keinem Litis consortio un- 
tereinander stehen, und nach den Anmerkungen zu 
dieser Stelle wird im weiteren für den gegentheili- 
gen Fall der Zulässigkeit lediglich vorausgesetzt, daß 
die mehreren Beklagten causam communem 
haben. Hiemit stimmt auch das gemeine Recht 
überein, welchem die Bestimmungen der Gerichtsord- 
nung über die subjektive Klagenhäufung im Wesent-
        <pb n="106" />
        76 Subjektive Klagenhäufung. 
lichen entnommen sind, indem es die Zulässigkeit 
eines passiven Litiskonsortiums blos an die Be- 
dingung knüpft, daß ein Jeder der verschiedenen 
Beklagten aus seieen Historischen und rechtlichen 
Grunde verpflichtet ist, 
Bayer Vorträge VII. Ausg. S. 32; 
und die überwiegende Praxis verlangt hiezu nicht 
einmal die vollständige Einheit res faktischen und 
rechtlichen Verpflichtungsgrundes, sondern gestattet 
derlei Klagen auch dann, wenn nur überhaupt die 
mehreren Beklagten sämmtlich Subjekte dersel- 
ben Verbindlichkeit sind, und der Zweck ih- 
rer Vertheidigung ein gemeinsamer ist. Es steht 
daher nicht entgegen, wenn sie etwa einzelne geson- 
derte Vertheidigungsmittel oder unter sich selbst 
abweichende Interessen haben, denn nicht das 
Verhältniß, in welchem sie bezüglich des Streitge- 
genstandes unter sich und gegeneinander befinden, 
sondern nur jenes Verhältniß ist das entscheidende, 
in welchem sie ihrem Prozeßgegner — dem Kläger — 
gegenuberstehen. — Das Verbot der Klagenhäufung 
beruht blos in der für die Instruktion und Ent- 
scheidung des Prozesses zu besorgenden Verwirrung. 
Diese Rücksicht darf daher allerdings in jedem ein- 
zelnen Falle auch dann nicht außer Acht gelassen 
werden, wenn die sonstigen Erfordernisse des Ge- 
setzes gegeben erscheinen; allein der Richter, von 
dessen Ermessen in dieser Beziehung Alles abhängt, 
hat dabei jedesmal sorgsältig zu erwägen, ob die 
in Aussicht stehenden Schwierigkeiten und Verwick- 
lungen, welche mit einer förmlichen Verwirrung des 
Prozesses nicht zu verwechseln sind, das Maaß sei- 
ner pflichtmäßigen Thätigkeit wirklich überschreiten, 
und bei seinem Streben nach Vermeidung des klei- 
neren Mißstandes nicht Gefahr obwaltet, in den 
größeren der Zersplitterung des einen Rechtsstrei- 
tes in zahlreiche einzelne Prozesse zu verfallen. —
        <pb n="107" />
        Subiektive Klagenhäufung. 7 
Aus diesem Standpunkte die vorliegende Klage des 
Hrn. F. v. W. beurtheilt, lassen sich nirgends zu- 
reichende Gründe zu einer Abweisung derselben we- 
gen unzulässiger subjektiver Klagenhäufung erkennen. 
Ganz erfolglos ist es, wenn die Beklagten sich ge- 
gen die Annahme -einer unter ihnen bestehenden 
Streitgenossenschaft verwahren. Denn in der That 
ist eine solche von ihnen bereits in dem vorausge- 
angenen Provokationsprozesse in der umständlichsten 
Pege gebildet worden. Eine solidarische Verbind- 
lichkeit der einzelnen Betheiligten wird zum Begriffe 
der Streitgenossenschaft überall nicht erfordert, es 
genügt vielmehr hiezu nach den Anmerk. zur GO. 
Kap. 7 §. 2 Nr. 9 lit. g, wenn die mehreren Ver- 
bündeten nur die nämliche causam, und das nämliche 
jus agendi vel defendendi haben, und es kann unter 
diesen Voraussetzungen das Vorhandensein eines Litis- 
konsortiums um so minder bezweifelt werden, wenn, wie 
dieses hier von Seite des Beklagten nicht blos für den 
Provokationsprozeß, sondern auch in Absicht auf 
die zu erwartende Hauptklage geschehen, die mehreren 
Betheiligten ihre gemeinschaftliche Vertheidigung 
einem und demselben Recktsanwalte übertragen ha- 
ben. — Eben so wenig läßt die Haltung und 
Fassung der Klage, welche lediglich von den in dem 
J. 1808 und 1809 kultivirten Bestandtheilen der 
Naelse Gemeindegründe den Neubruchzehent mit 
dem Ablaufe der gesetzlichen Freijohre in Anspruch 
nimmt, einen billigen Zweifel darüber übrig, daß 
in Ansehung aller Verklagten derselbe, nämlich der 
in der ebenbemerkten Kultivirung beruhende, Ver- 
pflichtungsgrund, und ein völlig gemeinschaftlicher 
Zweck der Vertheidigung, die Befreiung von der 
angesprochenen Zehentreichniß, obwaltet. Durch 
die kleine Abweichung, welche unter ihnen darin be- 
steht, daß nicht alle in der Klagbeilage aufsgeführten 
zehentbaren Gründe in dem nämlichen Jahre, son-
        <pb n="108" />
        18 Verufungsfrist. Koukurseröffnung. Restltutlonsgesuch. 
dern theilweise im J. 1868 und theilweise im J. 
1800 kultivirt wurden, wird die Identität des ge- 
meinsamen Verpflichtungsgrumdes selbst nicht alterirt, 
sondern blos dessen gleichzeitiges Eintreten in Frage 
gestelllt 
3. 
Berufungefrist, wenn das Urtheil über die gegen die rechts- 
kräfitg erkannte Konkurseröffnung nachgesuchte Restitution 
ergangen ist. 
Das gegen ein rechtskräftiges Erkenntniß auf 
Konkurseröffnung eingereichte Restitutionsgesuch war 
in erster Instanz abweislich beschieden und die hie- 
gegen eingereichte Berufung vom Obergerichte we- 
gen Versäumung der 11 tägigen Frist als desert 
zurückgewiesen worden. Dieses Desertionserkennt- 
niß wurde vom obersten Gerichtshofe aufgehoben, 
aus folgenden Grunden: 
1) Wenn auch das Prozeßgesetz v. 17. Nov. 
1837 durch die im §. 114 enthaltene Bestimmung 
das Konkursverfahren in Ansehung der zu beobach- 
tenden (Berufungs-) Förmlichkeiten dem Exekutions- 
verfahren im Wesentlichen gleichgestellt hat, so macht 
es doch schon eine nähere Betrachtung des Wort- 
lautes dieser geseglichen Bestimmung in hohem Grade 
zweifelhaft, ob dieselbe auf den vorliegenden Fall 
überhaupt, eine Anwendung finden könne. Denn 
das Gesetz spricht hiern. vom „Konkurs-= 
verfahren.“ Dieses Letztere kann aber unstrei- 
tig nicht fruher, als der Universalkonkurs selbst sei- 
nen Anfang nehmen und nachdem dieser gemäß 
Kap. 19 §. 3 der GO. erst mit der Ausschreibung 
der Ediktalien beginnt, eine solche Ausschreibung 
aber in dem gegenwärtigen Falle zur Zeit des ein- 
gekommenen Restitutionsgesuches noch nicht stattge-
        <pb n="109" />
        Lerufnazsfrist. Konkurdrröffaung. Restitutlonsgesuch. 79 
funden hatte, so kann auch die in erster Instanz 
über dieses Restitutionsgesuch ergangene Entschei- 
dung als berrits „im Konkursverfahren’“ erlassen 
nicht betrachtet werden. 
2) Hievon aber auch abgesehen muß jeden- 
falls die im §. 114 des Prozeßgesetzes unter Hin- 
weisung auf §. 108 in Ansehung des Konkursver- 
hängenden Erkenntnisses statuirte Ausnahme auch 
für jene Erkenntnisse gelten, welche die Zulässigkeit 
einer Restitution wider jenes rechtskräftige Urtheil 
zum Gegenstande haben. Denn da dergleichen Er- 
kenntnisse immer hin und nothwenvig zugleich auch 
die Entscheidung der Frage enthalten, ob es bei 
dem rechtskräftigen Beschlusse auf Konkurseröffnung 
sein Bewenden habe, so fallen sie offenbar mit die- 
sem Beschlusse in Eins zusammen, es muß ihnen ganz 
die nämliche Wirkung und Bedeutung zukommen, als 
wenn es es sich vorerst um die Frage der Konkurseröff- 
nung selbst noch handeln würde. Dieselben Motive, 
welche den Gesetzgeber bewogen haben, in Ansehung der 
Erkenntnisse über diese letztere Frage eine Ausnahme 
von der allgemeinen Regel des §S. J14 zu statuiren, 
insbesondere die Rücksichten auf das mit dem Be- 
schlusse auf Konkurseröffnung verbundene große Prä- 
judiz, passen in gleichem und völlig ungeschwäch- 
ten Maaße auch auf sie; es wäre daher dem 
unverkennbaren Geiste des Gesetzes um so gewisser 
entgegen, sie an strengere Formen, als den konkursver- 
hängenden Brschluß selbst, gebunden zu erklären, als 
3) dergleichen Urtheile auch schon nach der 
Art und Weise ihrer Entstehung und nach der Be- 
schaffenheit ihrer dießfallsigen Voraussetzungen mit dem 
Beschlusse auf Konkurseröffnung und dem Prioritäts- 
erkenntnisse sich auf völlig gleicher Stufe befinden, 
indem sie gleich diesen letzteren eine vollständige 
Verhandlung der Sache (plenariam causac cog- 
nitionem) voraussetzen,
        <pb n="110" />
        80 Richterliches Ermessen. Feststellung einer Mäcklergebähr. 
G. Kap. 19 §. 16 Nr. 4 vgl. mit Kap. 16 8. 1 
Nr. 5 et in not. lit. f. 
welche bei keiner andern im Laufe des Konkursver- 
fahrens wie immer zur Sprache kommenden Frage 
in diesem Maaße gefordert wird. 
OAGE. vom 11. Sept. 1845. Nr. 800"“°. 
4. 
Richterliches Ermessen, insbesondere oberrichterliches Amt, 
zur Feststellung einer Mäcklergebühr., wenn die versuchte 
Nachweisung eines üblichen Betrags mißlungen ist. 
Bgl. Bd. 1 S. 48, 318. 
Der vom klagenden Unterhändler zufolge In= 
terlokutes unternommene Beweis, daß 1% des 
Kaufpreises ein für die in Frage befindlichen Dienste 
übliches Honorar sei, war von dem in erster In- 
stanz urtheilenden Obergerichte für vollständig ge- 
führt erachtet worden. Der oberste Gerichtshof 
hingegen sah ihn für ganz mißlungen an. Nach 
der hierüber gegebenen Ausführung heißt es in den 
Motiven des oberstrichterlichen Urtheils weiter: „Die 
Folge des Mißlingens der klägerischen Beweisführ- 
ung in diesem Punkte konnte nur darin bestehen, 
daß es bei der gesetzlichen Regel des fr. 3 de pro- 
Jenet. (50, 14) und der Anmerk. zum bayer. LR. 
Th. IV Kap. 9 §. 16 Nr. B lit. f. sein Bewenden 
hat, wornach der Richter im Zweifel das Pro- 
renetikum nach billigem Ermessen festzusetzen hat. 
Im Hinblicke auf die Vorschrift der G. Kap. 15 
§. 9 Nr. 1 war auch dieser Punkt hieher erwachsen, 
zumal die Elemente zu seiner Erledigung sich nach 
der Aktenlage vorfanden. In diesem Belange schien 
nun die Summe von 400 fl. allen billigen Rücke 
sichten und Anforderungen zu entsprechen. * 
OAGE. vom 10. April 1847. Nr. 160½%% 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="111" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 6. Samstag, den 15. März 1851. 
Prüfung der Förmlichkeiten der Vorinstanz. 
Nach der Gerichtsordnung Kap. XV 8. 11 
Nr. 1 soll der Richter bei Entscheidung der Appel- 
lationsstreitigkeit zuvorderst die Formalia Appel- 
lationis sowohl bei selbiger als voriger Instanz 
ansehen, und wenn ein offenbarer Mangel daran 
befunden wird, die causam mit llebergehung der 
Hauptsache von Amtswegen pro deserta vel non 
devoluta erkennen. Diese Gesetzesstelle, welche in 
den Anmerkungen zur Gerichtsordnung J. c. lit. u. 
nur ihre Wiederholung findet, führt den Richter 
bei ihrer Handhabung auf verschiedene Schwierig- 
keiten. Sie läßt schon bei ihrem ersten Anblicke 
erkennen, daß sie nur einen, nämlich den Fall im 
Auge hat, wenn der, welcher Berufung zur zwei- 
ten Instanz ergriffen hatte (Appellant), vermüßi- 
get ist, seine Beschwerde als Revident auch zur 
dritten Instanz zu bringen, nicht aber auch den, 
wenn auf die Berufung des Appellanten in zweiter 
Instanz abändernd erpame worden ist, und nien 
der Appellat als Revident sich zur dritten 
Instanz wendet. Denn wohl mit Recht bemerkt 
Seuffert in seinem Kommentar zur GO. Bd. IV. 
S. 139, daß es offenbar nicht angehen könne, eine 
Revision deßwegen als desert oder nicht erwachsen 
XVI.
        <pb n="112" />
        82 Prüfung der Förmlichkelten der Vorinstanz. 
abzuweisen, weil auf Seite des Gegners der re- 
vidirenden Partei bei der von ihr zur zweiten In- 
stanz ergriffen gewesenen Berufung eine Unförmlich- 
keit vorgekommen gewesen sei. Ebenso offenbar 
reicht für diesen Fall, wenn der Appellat Revi- 
dent ist, aber auch der in den Blättern für Rechts- 
anwendung Band III S. 208 aus einem oberst- 
richterlichen Erkenntnisse entnommene Grundsatz nicht 
durch, nach welchem der oberste Richter nur offen- 
bar vorliegende Mängel der Berufung zu beachten, 
nicht aber auch darüber, ob alle Förmlichkeiten in 
IIda beobachtet worden seien, besondere Nachforschun- 
gen anzuordnen haben soll. Zur Lösung der sich 
hierbei ergebenden Hauptfrage, in wie weit nämlich 
der Richter der dritten Instanz, wenn sich schon 
in zweiter Instanz stattgehabte Mängel ergeben, 
berufen oder berechtigt sei, nicht blos die 
Reoision zurückzuweisen, sondern auch das Er- 
kenntniß der zweiten Instanz außer Wirksamkeit 
zu setzen, müssen vielmehr verschiedene Unterschei- 
dungen getroffen werden. 
Zunächst kommt es 
I. darauf an, ob die zur dritten Instanz noth- 
wendigen Förmlichkeiten bereinigt sind oder nicht. 
Stehen nämlich der Revision selbst schon 
formelle Hindernisse entgegen, kann schon diese 
Revision wegen formeller Gebrechen nicht zur 
materiellen Würdigung gelangen, dann ist dem 
Richter keine Veranlassung und keine Be- 
fugniß gegeben, auch noch die Förmlichkeiten 
der zweiten Instanz zu prüfen, sondern er muß 
die Revision schon wegen der in dritter In- 
stanz mangelnden Formen von seiner Schnelle 
zurückwessen. Ist das Fatale zur dritten In- 
stanz versäumt, oder fehlt die gesetzliche Re- 
visions summe, oder ist die Revision nach 
den §S§. 51 —53 der Novelle vom 17. No-
        <pb n="113" />
        Präfung der Foͤrmlichkelten der Vorlustanz. 83 
vember 1887 unzulässig, so bleibt dem Rich- 
ter der dritten Instanz nichts übrig, als die 
Revision wegen dieser Mängel zurückzuweisen, 
mag nebstdem auch schon das Fatale in der 
zweiten Instanz versäumt gewesen sein, 
mag schon in dieser zweiten Instanz die Be- 
rufungssumme gefehlt haben, oder mag 
schon die Berufung zur zweiten Instanz 
sich als unzulässig dargestellt haben. Der Rich- 
ter dritter Instanz hat nicht zunächst zu prü- 
fen, ob in der zweiten Instanz die Förmlich- 
keiten beobachtet worden seien, sondern auf 
eine eingekommene Revision muß er sich znerst 
die Frage vorlegen, ob diese Revisson felbst 
als zu ihm gelangt betrachtet werden könne, 
und nur im Bezjahungsfalle dieser Frage ist 
seine weitere Thätigkeit zur Prüfung der auch 
für die zweite Instanz vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten begröndet, während er sich im Ver- 
neinungsfalle nur auf eine Zurückweisung der 
unförmlichen Revision beschränken, und das 
auf eine schon unförmliche Berufung in zwei- 
ter Instanz erlassene Erkenntniß gleichwohl auf 
Verantwortlichkeit dieses Gerichtes 
zweiter Instanz fortbestehen lassen muß. 
In diesem Sinne hat sich der oberste Gerichts- 
hof auch schon mehrmals ausgesprochen, insbesondere 
nebst dem schon in diesen Blättern Band X S. 318 
berührten Falle am 13. Juli 1847 in Nr. 1310 
*34¾%¼% am 18. Juni 1849 in Nr. 1012½/9 und 
am 13. März 1850 in Nr. 55073/66, in welchen 
Fällen die Revision lediglich zurückgewiesen wurde, 
obgleich im ersten Falle die gesetzliche Summe we- 
der für die dritte noch für die zweite Instanz ge- 
geben war, im zweiten Falle nebstdem, daß es an 
der gesetzlichen Summe zur dritten Instanz fehlte, 
schon die Berufung zur zweiten Instanz hätte als 
r□G
        <pb n="114" />
        84 Prafung der Förmlichkelten der Vorinstanz. 
unzulässig zurückgewiesen werden sollen, und im 
dritten Falle sowohl die Berufung als die Revision 
nach de mGesetze vom Jahre 1837 als unzulässig 
zu erkläre n waren. 
Sind dagegen 
II. die Förmlichkeiten zur dritten Instanz be- 
reinigt, und hat sofort nach der obigen Ge- 
setzesstelle der Richter auch zur Prüfung der 
Förmlichkeiten der zweiten Instanz zu schrei- 
ten, so ist die Sache verschieden zu behandeln, 
je nachdem der Appellant oder der Appel- 
lat Revident ist. 
1) der Appellant Revident, mit anderen Wor- 
ten, führt die nämliche Partei zur dritten 
Instanz Beschwerde, die auch schon zur zwei- 
ten Instanz Beschwerde geführt hatte, so re- 
vidirt dieser Appellant entweder 
A. weil seiner zur zweiten Instanz gebracht ge- 
wesenen Beschwerde gar kein Erfolg gegeben 
war, weil durchaus konfirmatorisch erkannt 
worden ist, oder 
B. weil seiner Berufungsbeschwerde nur theil- 
weise entsprochen, sohin theils konfirmato-= 
risch, theils reformatorisch gesprochen wurde. 
ad A. Dieß ist der Fall, den der Gesetzgeber bei 
Fassung der obigen Gesetzesstelle zunächst 
oder allein im Auge hatte. In diesem Falle 
wird dann auf dem Grunde dieser Gesetzes- 
stelle die Revision des Beschwerdefuhrers 
lediglich zurückgewiesen, und zwar aus dem 
Grunde, weil seine Beschwerde schon zur 
zweiten Instanz wegen eines Formfehlers 
unstatthaft war. Hierbei ist es dann nicht 
nothwendig, auch noch das in zweiter In- 
stanz erlassene Erkenntniß außer Wirksamkeit 
zu setzen, weil dasselbe mit dem Erkenntnisse 
der ersten Instanz gleichlautend ist, sohin die
        <pb n="115" />
        Pruͤfung der Förmlichkelten der Vorinstanz. 85 
Wirkung die nämliche bleibt, mag mit der 
Zurückweisung der Revision auch das Er- 
kenntniß llae außer Wirksamkeit gesetzt wer- 
den, oder mag man in IIlIa nur die Zu- 
rückweisung der Revision aussprechen. Es 
genügt, wenn wegen des in lla unterlaufe- 
nen Formfehlers die Revision ad IIIam für 
nicht devolut erklärt, und hierdurch die Mög- 
lichkeit vereitelt wird, im Wege der Rewvi- 
sion eine Abänderung des erstrichterlichen, 
beziehungsweise des mit diesem oerstrichter- 
lichen übereinstimmenden zweitrichter- 
lichen Erkenntnisses zu erwirken. 
War aber in IIa theils bestätigend 
und theils abändernd erkannt wor- 
den, so ist weiter zu unterscheiden, ob der 
Appellat bezüglich der auf die von seinem 
Gegner ergriffen gewesenen Berufung erfolgte 
Abänderung sich beschwerend an die dritte 
Instanz wenden konnte, oder nicht. 
a) War die in Ila ausgesprochene Abänderung 
von der Art, daß dagegen der Appellat 
Revision zur dritten Instanz ergreifen konnte, 
dann ist die Revision des Appellanten, 
der seine zur zweiten Instanz gebracht ge- 
wesene Beschwerde, insoweit ihr in lla 
nicht willfahren worden war, nun auch 
zur dritten Instanz bringt, wegen des 
seiner Berufung schon in zweiter Instanz 
angeklebten Mangels auf den Grund obi- 
ger Gesetzesstelle lediglich zurück zu- 
weisen, und der Richter dritter Instanz 
darf hiermit nicht zugleich auch das auf eine 
unförmliche Berufung in zweiter Instanz 
erlassene Erkenntniß außer Wirksamkeit 
setzen, und zwar aus dem Grunde nicht, 
weil der Appellat, zu dessen Nachtheil
        <pb n="116" />
        86 Prüfung der Förmlcchkeiten der Vorinstanz. 
das Erkenntniß Ilae erlassen worden war, 
sich dabei beruhigte, weil durch diese Be- 
ruhigung auch das auf eine unstatthafte 
Berufung erlassene Erkenntniß in Rechts- 
kraft überging, und die Sache zur drit- 
ten Instanz durch den Appellanten nur 
insoweit gebtacht ist, als seiner Be- 
schwerde nicht schon in der zweiten Instanz 
willfahrt worden ist. 
b) War aber dem Appellaten, z. B. we- 
gen mangelnder Summe, keine Möglichkeit 
gegeben, gegen den abändernden Ausspruch 
LIae Beschwerde zum obersten Richter zu 
führen, dann hindert diesen obersten Rich- 
ter nichts, auf den Grund obiger Ge- 
setzesstelle, dem Rechte dieses Appellaten, 
wieder dadurch aufzuhelfen, daß er mit der 
Zurückweisung der Revision zugleich auch 
die Unstatthaftigkeit der Berufung ad IIam 
ausspreche, und mit diesem Ausspruche das 
auf die unstatthafte Berufung erlassene Er- 
kenntniß Ilae zugleich außer Wirksamkeit 
setze. 
2) Ist der Appellat Revident, so revidirt er 
entweder, weil auf die Bernfung seines Geg- 
ners in IIa bestätigend oder abän- 
dernd erkannt wurde. 
A. Revidirt er, weil bestätigend erkannt 
worden ist, welche Revision nur für den 
Fall eintreten kann, wenn Appellat der Be- 
rufung seines Gegners adhärirt hatte, 
und dleser Adhäsion in Ila nicht willfahret 
wurde, dann wird wegen des schon in IIa 
stattgefundenen Mangels, mag solcher der 
Berufung des Appellanken oder der Adhäsion 
des Appellaten entgegengestanden sein, die 
Revision des Appellaten lediglich zurückge-
        <pb n="117" />
        Präsung der Förmlishkelten der Vorinstanz. 87 
wiesen, weil bei unstatthafter Appellation 
auch eine Adhäsion unstatthaft war, und 
solche eben deßwegen auch nicht zur dritten 
Instanz gebracht werden kann, oder weil 
schon die Adhäsion wegen eines Formman= 
gels hätte zurückgewiesen werden sollen, einer 
solchen unstatthaften Adhäsion aber auch jede 
Wirkung im Wege der Revision abgeschnit- 
ten werden muß. 
Beschwert sich der Appellat in IIIa, weil 
auf die Berufung des Appellanten in IIa ab- 
ändernd erkannt worden ist, so lassen sich 
wieder zwei Fälle denken. Er beschwert sich 
entweder 
a) aus formellen Gründen, d. h. er hebt 
in seiner Revision den in der zweiten In- 
stanz unterlaufen gewesenen Formfehler her- 
vor, und bittet wegen dieses Mangels der 
Berufung das in IIa erlassene Erkenntniß 
außer Wirksamkeit zu setzen. Hier ist die- 
ser Bitte, wenn sie begründet ist, zu ent- 
sprechen. Nicht die begründete und statt- 
hafte Revision ist nach dem Wortlaute der 
obigen Gesetzesstelle zurückzuweisen, sondern 
die unstatthafterweise in der zweiten In- 
stanz zur Würdigung gekommene Be- 
schwerde, und als Folge dieser Zurückwei- 
sung ist zuglech das hierauf ungebührlich 
erlassene Erkenntniß aufzuheben. O der er 
beschwert sich 
aus materiellen Gründen, d. h. er 
sucht, ohne des Umstandes zu erwähnen, 
daß es der Berufung an einer der gesetz- 
lichen Förmlichkeiten gefehlt habe, den In- 
halt des zweitrichterlichen Erkenntnisses an 
sich als ungerechtfertigt darzustellen. Hier 
beantragt er nun entweder
        <pb n="118" />
        88 Prüfung der Förmlichkelten der Vorinstanz. 
a)das zweitrichterliche Erkenntniß seinem 
ganzen Inhalte nach aufzuheben, oder 
5) seine Bitte geht nur auf eine theilweise 
Abänderung dieses Erkenntnisses. 
ad a) Hier wird mit der Entdeckung und dem 
Ausspruche der Unstatthaftigkeit der Beru- 
fung zur zweiten Instanz zugleich auch das 
in dieser zweiten Instanz erlassene Erkennt- 
niß außer Wirksamkeit gesetzt, und zwar 
aus dem Grunde, weil hier der Revislons- 
bitte schon aus formellen Gründen zu ent- 
sprechen ist, welche Förmlichkeiten, wenn 
auch nicht von den Parteien angeregt, doch 
von Amtswegen berücksichtigt werden müssen. 
In dieser Weise hat der oberste Gerichtshof 
erkannt am 29. November 1844 in Nr. 109/¼, 
am 3. Januar 1844 in Nr. 354"/3, und am 
17. Okt. 1813 in Nr. 1683°/ 3/88. Im ersten 
dieser Fälle hatte die erste Instanz in einer Spo- 
liensache ausgesprochen, daß der antizipirte Beweis 
und Gegenbeweis zu erheben sei. Auf hiergegen 
von dem Kläger ergriffene Berufung wurde, sei- 
ner Beschwerdebitte entsprechend, mit Umgehung eines 
Beweises sogleich auf Restituirung des Spoliums 
erkannt. Auf die nun hiergegen von dem Ver- 
klagten ergriffene Revision mit der Bitte um Zu- 
rückweisung der Spolienklage und eventuelle Erhe- 
bung der Beweismittel nach dem Erkenntnisse der 
ersten Instanz, wurde in IIla ausgesprochen, daß 
gegen den Ausspruch der ersten Instanz eine selbst- 
ständige Berufung ad llam nicht stattgefunden 
habe, solche daher als unzulässig zuruckgewiesen, und 
das auf sie erlassene Erkenntniß der zweiten Instanz 
außer Wirksamkeit gesetzt werde. 
Im zweiten Falle hatte die erste Instanz den 
Eid des Klägers für verweigert erklärt mit dem 
Beisatze, daß nunmehr in der Hauptsache zu erken-
        <pb n="119" />
        Prüfung der Förmlichkeiten der Vorinstanz. 89 
nen sei. Auf Berufung des Klägers war in 
zweiter Instanz erkannt, daß der ihm deferirte Eid 
nicht für verweigert zu halten, sondern von ihm 
vor seinem Gerichte abzuleisten sei. Auf hier- 
gegen von dem Verklagten ergriffene Revision 
mit der Bitte, es bei der in erster Instanz aus- 
gesprochenen Eidesverweigerung zu belassen, wurde 
in revisorio erkannt, daß eine Berufung gegen den 
erstrichterlichen Bescheid zur zweiten Instanz unzu- 
lässig gewesen, daher das Erkenntniß dieser zweiten 
Instanz außer Wirksamkeit gesetzt werde. 
Im dritten Falle hatte in einem eingeleiteten 
allgemeinen Debitverfahren, sohin im Erekutions= 
verfahren, die erste Instanz die Inventarisation des 
Vermögens und Aufstellung eines Massekurators 
beschlossen. Auf hiergegen von dem Gemeinschuld- 
ner nach 14 Tagen ergriffene Berufung war dieser 
Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben worden. 
Auf die von mehreren Gläubigern hiergegen bin- 
nen 14 Tagen überreichte Revision mit der Bitte 
um Wiederherstellung des Beschlusses der ersten In- 
stanz wurde in IIIa erkannt, daß die Berufung von 
der ersten zur zweiten Instanz als desert abzuwei- 
sen sei, es sohin bei dem Beschlusse der ersten In- 
stanz sein Verbleiben habe. 
ad 9) Beantragt aber Appellat und Revident nur 
eine theilweise Abänderung des Erkennt- 
nisses der zweiten Instanz, dann kann dem 
entdeckten, in zweiter Instanz unterlaufe- 
nen Formmangel gar kein Erfolg gegeben 
werden, weil das Erkenntniß Ilae, insoweit 
sich Appellat und Revident bei demselben 
beruhigt hat, unveränderlich zu Recht be- 
steht, und wegen der nun in Mitte liegen- 
den Rechtskraft nicht mehr abgeändert oder 
aufgehoben werden kann, ein theilweises 
Bestehen und theilweises Aufheben eines
        <pb n="120" />
        90 Ueber vie Fragestellung. 
und desselben Bekenntnisses aber nicht mög- 
lich # 
ich ist. 
Vergleiche Seuffert's Kommentar 
Band IV S. 139 und folgenve. 
Geigel. 
Arber die Fragestellung nach Art. 5 des Gesetzee von 
29. Ang. 1848 (Abänderungen des I. Tyh. v. 
Ste##. betr.). 
Während gemäß Art. 5 des Ges. v. 29. Aug. 
1848 der Strafgrad davon abhängt, ob der Tod 
als wahrscheinlich vorausgesehen werden 
konnte, pflegt noch heute bei einigen Schwurge= 
richten die Frage dahin gerichtet zu werden; ob der 
Angeklagte den Tod als wahrscheinlich voraus- 
sehen konnte, was natürlich die Geschworenen ver- 
leitet, die subjektiven Strafminderungsgründe, welche 
schon durch andere Gesetzesbestimmungen gewürdigt 
sind, nämlich: Hitze des Zornes, unverschuldete 
Trunkenheit, Geistesbeschränktheit, Altersschwäche, 
Gemüthskrankheit u. dgl., ihrer Beantwortung jener 
Frage zu Grunde zu legen. 
Zwischen demjenigen, welcher mit vorbedach- 
tem Entschlusse die Mißhandlung vollführt, und 
demjenigen, der sie in der Hitze des Zornes ver- 
übt, ist im Art. 5 bereits durch Aufstellung zweier 
Strafgrade unterschieden. Dem mit Vorbedacht 
Handelnden wird oft die Fähigkeit, die Wahr, 
scheinlichkeit eines Erfolges einzusehen, belgemessen, 
dem Zornigen abgesprochen werden müssen; darum 
darf aber die Frage über den als wahrscheinlich 
vorauszusehenden Tod nicht zum Nachtheile des Er- 
steren und zum VWorthelle des Letzteren beantwortet
        <pb n="121" />
        Ueber die Fragestellung. 91 
werden, sonst würde der Unterschied zwischen Vor- 
bedacht und aufbrausender Leidenschaft, welcher 
schon durch ausbrückliche Gesetzesbestimmung berück- 
sichtigt ist, abermals angerechnet. 
So bei Anwendung des Art. 3 des gedachten 
Gesetzes, welcher die Strafmilderung bei beschränk- 
ter Zurechnungsfähigkeit festsetzt. Die Frage über 
den als wahrscheinlich vorauszusehenden Tod wird 
hier, wenn sie auf die Person des Angellagten ge- 
stellt wird, von den Geschworenen aus Rücksicht 
auf die Verwirrung der Sime oder des Verstandes 
des Angeklagten verneint werden, während sie dann 
noch eine weitere Frage zu beantworten haben, de- 
ren Zweck es ist, gerade jene Verwirrung der Sinne 
oder des Verstandes erst festzustellen und ihre An- 
rechnung zu bewirken, für welche Art. 3 dem Rich- 
ter zu sehr bedeutender Strafminderung Raum läßt. 
Bei Beantwortung der Frage über den als 
wahrscheinlich vorherzusehenden Tod muß daher die 
verletzende Handlung, wie sie in die Sin- 
nenwelt hervortritt, abgesehen von der 
individuellen oder augenblicklichen psy— 
chischen Lage des Thäters, zur Norm der 
Beantwortung dienen; und damit sie wirklich dazu 
diene, muß die Richtung der Frage auf die Person 
des Angeklagten vermieden und vielmehr im Ein- 
klange mit den Worten des Gesetzes gefragt wer- 
den: „ob der Tod des N. als wahrscheinlich vor- 
ausgesehen werden konnte?“ t 
. h..
        <pb n="122" />
        92 Elbesleistung von Ruralgemeinden. Unelg. Gemeindesachen. 
Mittheilungen ans der Praris. 
1. 
Ekdeslelstung von Ruralgemeinden. Uneigentliche Gemelnde- 
sachen. 
Bgl. Bb. 3 S. S3, 256; Bd. 4 S. 8 Nr. 4, Bd. 10 S. 28; 
Bi. 11 S. 155. 
In einem vorgekommenen Falle, die Entschä- 
digungsklage eines Schäfereiberechtigten gegen die 
pflichtige Gemeinde wegen Schmälerung des Schaaf- 
triebes durch Kultnr von Oedungen betr., war in 
Bezug auf einen von den Beklagten zu leistenden 
Reinigungseid erkannt worden, derselbe sei durch 
drei, vorbehaltlich des klägerischen Erinnerungsrech- 
tes, von der Gemeinde zu wählende Gemeinde- 
mitglieder zu schwören. Darüber führte der Klä- 
ger Beschwerde, indem er die Ableistung durch die 
Glieder des Gemeinde-Ausschusses verlangte. Der 
oberste Gerichtshof erkannte bestätigend, aus folgen- 
den Gründen: „Wenn es sich um eine wahre und 
eigentliche Gemeinde-Angelegenheit im engsten Sinne 
des Wortes handelte, wobei die Gemeinde als eine 
politische und administrative Korporation mit den 
ihr in dieser Eigenschaft vorgesteckten Endzwecken 
in Betracht käme, so würde allerdings der Ge- 
meinde-Ausschuß als die organische Vertretung der 
Gemeinde in allen ihren Angelegenheiten nach §. 102 
u. 103 des Gemeindeediktes ohne neue Wahl schon 
diejenigen Personen in sich begreifen, welche einen 
der Gemeinde aufgetragenen Eid abzuleisten hätten, 
weil dieser Ausschuß alsdann auch schon von selbst 
dasjenige Recht zu wahren und seine Ausübung zu 
handhaben hätte, in Ansehung dessen sich ein solcher 
Prozeß ergeben könnte. Handelte es sich z. B. um
        <pb n="123" />
        Eldesleistung von Ruralgemelnden. Unelg. Gemeindesachen. 98 
ein der Gemeinde zur Erbauung eines Schulhauses 
oder Leistung eines Bezirks-Konkurrenz-Beitrages 
gegebenes Darlehen, so zeigte sich die Beschwerde 
des Klägers gegründet, nur etwa mit dem Vor- 
behalte, diejenigen bereits abgetretenen Mitglieder 
eines früheren Gemeinde-Ausschusses zum Eide bei- 
zuziehen, welche von der Sache die beste Wissen- 
schaft hätten. Allein im gegebenen Falle handelte 
es sich statt dessen um eine Entschädigung, welche 
der Gemeinde nur wegen eines beschädigenden Fak- 
tums ihrer einzelnen Mitglieder obliegen soll, wobei 
also das zufällige Zusammentreffen der Gesammt- 
heit der letzteren den Anlaß darbot, diese Sache 
als Gemeindesache zu behandeln*)... . . . . ... Bei 
dem eigentlich beschädigenden Faktum war daher die 
frühere und jetzige Verwaltung der Gemeinde unbe- 
theiligt und passiv; nirgends traten administrative 
Amtsbefugnisse derselben in Wirksamkeit; aus diesem 
Grunde wurde auch die Streitgenossenschaft und 
Progeßvollmacht nicht vom Ausschusse, sondern der 
ganzen Gemeinde aufgerichtet.. .. . . Eben darum 
können aber auch nur die einzelnen Mitglieder, nicht 
aber die von dieser Sache in ihrem amtlichen Wir- 
ken nicht zunächst berührten Vorsteher und Bevoll- 
mächtigten der Gemeinde von der wahren Bewandt- 
niß der Sache eine genaue Wissenschaft haben. Da 
nun die Frage, wer den Eid für eine Korporation 
zu leisten habe, immer in Erwägung der vorwal- 
tenden Umstände nach richterlichem Ermessen zu er- 
ledigen ist, so zeigte sich die Revisionsbeschwerde des 
Klägers, welche den zuerkannten Reinigungseid 
*) Vgl. Anmerk. zur GO. X §. 10 lit. f.; „und alle Ge- 
meindeglieder in Sachen, welche die Gemelnde sowohl 
in corpore; als jeden und singulos de unlversltate 
betreffen, wie z. E. in Gemeinwelds--, Holzschlags- 
und dergleichen Sachen“.
        <pb n="124" />
        94 Beweis über übliche Groͤße des Mäcklerlohnes. 
dem Gemeinde-Ausschusse auferlegt sehen wollte, als 
ungegründet“. 
DAGE. v. 9. März 1817. Nr. 81414¼5. 
2. 
Bewels über übliche Größe des Mäcklerlohnes. Leistung eines 
wirklichen Unterhändlers, im Gegensatze bloßer Vermittlung 
der Elnleitung eines Geschäftes. 
Der Gegenstand eines Rechtsstreittes war die 
Mäcklergebuhr zu 1 Pct. des Kaufpreises (von 
187000 fl.), welche der bei der Einleitung eines zu 
Stande gekommenen Gutskaufes thätig gewesene 
Kommissionär vom Verkäufer in Anspruch nahm. 
Unter Anderem wurde dem Kläger zu beweisen auf- 
gelegt: daß 1% des Kaufpreises (oder wie viel 
weniger) ein in solchen Fällen ubliches Honorar 
sei. Dieser Beweis wollte durch die jene Ueblich- 
keit im Allgemeinen bejahenden Aussagen zweier 
Münchner Negozianten gefuhrt werden, in deren 
Würdigung die Motive der oberstrichterlichen Ent- 
scheidung sagen: „Der in Frage befindliche Beweis 
ist dem Kläger gänzlich mißlungen; denn 
1) seine beiden Zeugen, so weit sie sich einer 
solchen Annahme günstig aussprechen, haben nicht 
über eine positive Thatsache, die sie mit eigenen 
Sinnen wahrgenommen, ausgesagt, sondern nur 
eine Folgerung aus ihrer Beobachtung anderweiti- 
ger Vorgänge gezogen, sind mithin nicht sowohl 
als Zeugen, als vielmehr als Sachverständige in 
Betracht zu ziehen, so daß sie durch ihre Ueberein- 
stimmung auch nicht jene formelle Wahrheit zu be- 
gründen vermögen, wie sie das Ergebniß der Be- 
stätigung durch zwei klassische Zeugen ist; 
2) dieselben vermochten auch nicht einen einzi- 
gen besonderen Fall zu bezeichnen, worin ein Ho-
        <pb n="125" />
        DEewels uͤber tbliche Gräße des Wäcklerlohnes. 95 
norar der angeführten Größe gegeben oder zuerkannt 
worden; 
3) aus den Angaben des Zeugen S. erhellt 
nicht, ob er nicht vom Waarenhandel, als seinem 
Gewerbe, einen unstatthaften Schluß auf den Gü- 
terhandel gezogen; 
4) von denselben wurde ferner der Umfang 
einer zu verkaufenden Realität und die Größe des 
Kaufpreises, als sehr beachtenswerthe Umstände für 
einen billigen Tarif des zu bezahlenden Mäcklerloh- 
nes, in gar keine Würdigung gezogen; dazu kommt 
6) noch der für sich entscheidende Grund, daß 
sie von dem billigen Lohne wahrer „Unterhänd- 
ler"“ bei Gutskäufen sprechen, wozu weit mehr ge- 
hört, als die unbedeutende Mühe eines Anfragsbu= 
reaus, welches ihm mitgetheilte Offerten den Kaufs- 
liebhabern nur zusendet oder namhaft macht, — 
wozu insbesondere die Vermittlung der Unterhand= 
lungen über den Kaufspreis und nachhaltige Ver- 
suche der Einigung uber die Kaufsbedingnisse gehs- 
reen, wozu nicht selten Reisen, Gegenvorschläge, 
Vorstellungen und Zureden mit unterlaufen oder 
nöthig werden, Punkte, die der Zeuge (resp. Sach- 
verständige) Moritz M. (ein jiiccher Geschäfts- 
mann solcher Art) gewiß als ihm geläufig gewor- 
den im Auge hatte, die aber alle der bloßen Ein- 
leitung eines Verkaufes, wie er hier in Frage 
steht, völlig fremd sind, so daß von der üblichen 
Belohnung in der einen Voraussetzung auf eine 
glesche in ver anderen kein Schluß gezogen wer- 
den kann?). 
OAGE. vem 10. April 1847. Nr, 16084. 
*) Allerdings gebührt eine Remuneratlon schon für die 
bloße Cinleltung der Unterhandlungen ober 
einen Gutskauf, wenn eln gewerbmäßiger Mäckler 
z. B. der Inhaber elnes Anfrage - oder Kommisslons--
        <pb n="126" />
        90 Freigebung von Mitverklagten. Unzulässige Klagänberung. 
3. 
Frelgebung von Mitverklagten. Unzulässige Klagänderung. 
Eine Klage auf Schutz im jüngsten Besttze 
eines Weiderechtes war gegen fünf Personen gerich- 
tet, welche in der Klagschrift als Besitzer von Thei- 
len des Waldes bezeichnet waren, auf welchen die 
Servitut zustehen sollte. Aus der Vernehmlassung 
auf die Klage ergab sich, daß einige der Verklag= 
ten keinen Antheil an dem fraglichen Walde haben. 
Der Kläger erklärte nun, diese Personen von der 
Klage freigeben zu wollen. In Beurtheilung dieser 
Erklärung sagen die Motive der oberstrichterlichen 
Entscheidung: Die Kläger vermeinen zwar ihre 
Klage in dieser Bezlehung dadurch emendirt zu 
haben, daß sie replicando den A. R. und M. 
H. von solcher freigelassen hätten; allein in dieser 
Freilassung würde nicht eine bloße Emendation, son- 
dern vielmehr ein nach Kap. 4 F. 13 der GO. un- 
zulässige Mutation der Klage in ihrem Hauptwerke 
liegen. Komment. u. d. GO. Bo. 2 S. 166. 
DAGE. v. 26. Januar 1817. Nr. 711"½8. 
bureaus solche vermittelt (durch Kundgebung von 
Kaufsliebhabern, Uebermittlung von Guteanschlägen, 
durch einzelne Erkundigungen und Porrespenvenen) 
o'gl. OUGE. vom 28. März 1813, Nr. 586 2. 
Allein für eine dergleichen blos einleltende Vermlit- 
lung kann nicht so viel begehrt werden, als für eine 
bis zum Kaufabschlusse selbst eingreifende Mitwirkung. 
Kedakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="127" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 7. Samstag, den 29. März 1851. 
Die christliche Eidesformel. 
Das königl. bayer. Strafprozeßgesetz vom 10. 
Nov. 1848 setzt in den Artikeln 110 und 157 die 
Eidesformel für Geschworene und Zeugen dahin 
fest: „Ich schwöre, so wahr mir Gott 
helfe.“ Hiernach ist kein Unterschied zwischen 
Christen und Nichtchristen gemacht und das Em- 
porheben der drei ersten Finger ist ebenfalls den 
Christen nicht vorgeschrieben, sondern Geschworene 
und Zeugen ohne Unterschied der Religion und des 
Geschlechtes sollen „mit emporgehobener Rech- 
ten“ schwören 1). 
In gleicher Art bestimmen auch die neuen 
österreichischen 2) und preußischen ) Gesetze über 
das Verfahren in Strassachen. 
Es erheben sich aber Stimmen gegen diese 
Eidesformel und gegen die Unterlassung des Em- 
porhebens der sogenannten drei Schwörfinger nicht 
1) Gesetzblatt v. J. 1818. S. 280, 300. 
2) Strasprozeßordn. v. 17. Januar 1850. §. 179, 318. 
2) Verordn. v. 3. Januar 1819. 8. 97. 
TVI.
        <pb n="128" />
        98 Die christliche Eldesformel. 
nur mündlich, sondern auch in Zeitschriften “); man 
wollte einen solchen Eid für nichtchristlich aner- 
kennen, ja man gab sich hie und da der Ansicht 
hin, ein solcher Eid sei nicht bindend und es kam 
sogar var, daß eine Partei von der Geistlichkeit 
den Ausspruch wünschte, daß der gegen jene Par- 
tei in einer Civilsache geleistete Eid deßhalb ungül- 
tig sei, weil der Schwörende erklärt hatte, er ge- 
horche zwar der Obrigkeit, indem er die drei Fin- 
ger empor richte und der Eidesformel noch die 
Worte beisetze: und sein heiliges Evange- 
lium;z er halte dieses aber nicht für wesentlich zur 
Gültigzeit seines Eides. 
Es liegt nicht in der Wissenschaft des Juristen 
und nicht in dem Berufe desselben, sich auf theo- 
logische Erörtemungen?) einzulassen und eben so we 
nig sind diese Blätter legislativen Abhandlungen 
gewidmet. Es sollen daher hier nur die Fragen 
erörtert werden, ob der Richter einen Eid, welcher 
nur in der Form der erwähnten neueren Gesetze 
geleistet wurde, für gültig und demgemäß den Bruch 
solchen Eides als strafbaren Meineid erklären könne 
und müsse; ob dieß insbesondere auch bei einem 
Eide der Fall sei, welcher in einer anderen als in 
einer Strafsache geschworen wurde; dann ob es in 
der Zuständigkeit der Geistlichkeit liege, über die 
4) Deutsche Zeilschrift für #ntgliche Wissenschaft und 
christliches Leben. Jahrgang 1850. Nr. 8 und 9 dann 
46. — Epangellsche iann msen7 Jahrgang 1850, 
S. Z10. Klrchl. Zeitfragen, 1850. Nr. 17. 
6) Kenntniß der Quellen der Religionslehren muß in- 
dessen der Jurist haben, wenn er vom Eide — und eben 
so wenn er von den Ehescheidungsgründen handeln 
will, so wie auch der Theologe ohne gründliche 
Kenntniß des Kirchenrechtes sich in diese Rechtsma- 
terlen nicht wagen soll.
        <pb n="129" />
        Die chrisiliche Eldesformel. L 
Galtigkelt oder Ungültigkeit eines vor Gericht ge- 
leisteten Eides sich auszusprechen. — 
Der Eid muß in einer Form verlangt und ges 
schwoven werden, welche zu der Ueberzeugung berech- 
tigt, vaß der Schwörende das ihm Heiligste 
ur Bestätigunn der Wahrhaftigkelt seiner Zusage oder 
ussage anruft. Divus Pius jurejurando, quod 
Propria superstitione juratum est, stau- 
dum rescripsit é). Bei den Heiden, welche von 
Gott nichts wußten und denen irdische Dinge das 
Heiligste waren, konnte mit rechtlicher Wirkung 
„bei dem eigenen Haupte“ oder „bei dem 
Haupte der Söhne“ oder „bei dem Haupte 
des Regenten“ geschworen werden?); ferner 
„bei dem Schwerte“ oder „bei dem Bartes).“ Je 
mehr aber die Idee eines lebendigen Gottes herr- 
schend wurde, desto mehr näherte sich auch der Eid 
einer Anrufung Gottes und den Uebergang bildete 
der Eid „bei dem Wohle des Schwörenden“ (per 
salutem meam), indem man annahm, daß hier- 
durch bei der Gottheit geschworen sei"); ferner der 
Eid „beim Schutzgeiste des Kaisers“105); endlich 
*) Fr. ö. S. 1. D. de jurejor. (12, 2) Winer, biblk- 
sches Realwsrterbuch, voce Eid. 
7) Fr. 5. pr. vergl. mit Fr. 3. S. 4 und Fr. 4. D. I. c. 
Ovid, trist. S. Silius, Ual. 16. Dergleichen Eide 
Verbot Christus, Matth. V, 31. S. auch Jak. V, 12. 
*) Grimm, deutsche Rechtsalterthümer, S. 890, 8990.— 
Der Eid „per capillos — per caput“ wurde verbo- 
ten in Nov. 77, cop. 1 F. 1. In der Eidesformel Un- 
gereimtes zu vermeiden gebtetet der Reichs- 
abschied v. J. 1555. §. 107. Emminghaus 
corpus jur. german. (zwelte Aufl.) S. 211. 
) Fr. 5. pr. Fr. 38. D. eod. — Der Eid por salmem 
war jedoch nur wirksam, wenn er in dieser Art de- 
ferirt war. 
10) Er. 13. H. ult. eod.
        <pb n="130" />
        100 Die christliche Eidesformel. 
der Eid „bei den Göttern“ oder auch selbst „per 
Deum“, insoferne darunter der wahre Gott noch 
nicht verstanden, sondern nur geahnet war 11). 
Mit der Erkenntniß des wahren einzigen Got- 
tes verband sich von selbst die Ansicht, daß der 
Eid nur dann bei dem Heiligsten geleistet werde, 
wenn er bei diesem Gott als einem allwissenden 
Wesen geschworen wird und deßhalb wurde von 
Abraham und ebenso von den Israeliten „bei 
dem höchsten Gott“ — „bei dem Gott 
des Himmels und der Erde“ geschworen 12) 
und es kam auch dort schon vor, daß dem Schwö- 
renden der Eid vorgesagt wurde und er nur die 
Worte „Ich schwöre“ aussprach 12). 
Die Einführung des Christenthums hatte nach 
dem bekannten Ausspruch Christi „daß er nicht ge- 
kommen sei, das Gesetz umzustoßen, sondern es zu 
erfüllen“ 14) keine Aenderung oder Vermehrung 
der alttestamentarischen Eidesformel zur Folge; im 
Gegentheil Christus selbst, als der Hohepriester 
ihn „bei dem lebendigen Gotte“ beschwor, 
zu sagen, ob er Gottes Sohn sei, tadelte diese 
Eidesformel nicht, sondern antwortete hierauf 15), 
und die mehrfachen Anrufungen „Gottes als 
Zeugen“ deren der Apostel Paulus sich bediente 15), 
11) Fr. 3. 8. 4. Fr. 33. D. eod. Grümm, a. a. O. 
891 
S. . 
U)1MoseXlV22X112324111V239— 
2 Mose X#n, 11. — 5 Mose V, 13; X, 20. S. 
auch 2 Chron. VI, 22. 23. 
12) 1 Mose XII, 23. 24; IXIV, 
14) Matth. V, ir. 
14) Matth. XXVI, 63. 61. 
1°5) Röm. I, 9. — 2 Kor. XI, * — Gal. I, 20.— 
Phll. I, 8. — 1 Thess. I. . 10. — Hebr. V 
13. 17. — Daß in jenen Amufungen Eide enthal- 
ten waren, ist anerkannt in can. 2. caus. XIXII. qu. 1.
        <pb n="131" />
        Die christliche Elbesformel. 101 
sind klarer Beweis, daß man diese Art des Eides 
auch bei den Aposteln für genügend und für die 
höchste religiöse Betheuerung hielt. 
In den ersten Zeiten des Christenthums, wo 
man strenge auf Wahrhaftigkeit und den Gebrauch 
des Eides für nicht wohl erlaubt hielt 17), kommt 
eine bestimmte Eidesformel nicht vor. 
Kaiser Justinian schrieb im Jahre 535 zwar 
eine Eidesformel für die Beamten vor 15), nach 
welcher diese „zu Gott dem Allmächtigen und sei- 
nem eingeborenen Sohne Jesu Christo, unserm 
Heiland, auch zum heiligen Geiste, ingleichen zur 
heiligen und glorreichen Mutter Gottes und ewigen 
Jungfrau Maria, ferner auf die vier Evangelien, 
die der Schwörende in seinen Händen halte, auch 
zu den heiligen Erzengeln Michael und Gabriel“ 
zu schwören und zu erklären hatten „daß wenn sie 
den Eid nicht halten würden, sie hienieden und in 
Zukunft bei dem furchtbaren Gerichte Gottes und 
Unseres Heilandes Jesu Christi in Gemeinschaft 
gehen wollen mit dem Judas und Theil haben an 
dem Aussatze des Giezi ½) und dem Schrecken 
des Kain“. 
Man sieht es dieser Eidesformel auf den ersten 
Blick an, daß die damals versuchte Einigung zwi- 
schen der morgenländischen und abendländischen 
Kirche nicht Wurzel geschlagen, vielmehr die orien- 
talische Form auf jene gesetzliche Festsetzung des 
Beamteneives Einfluß hatte: die abendländische 
17) Arnold, wahre Abbildung der ersten Christen. 
Leipz. 1732. S. 654, 658 — 660. Plin. epist. X. 
97. — Die Zulässigkelt des Eldes ist anerkannt can. 
2. 3. cause XIII, qu. 1 
165) Nov. 8. Anhang. 
15) Giezl (Gehaft), Diener des Elisa, wurde wegen 
Betrugs mit Aussatz gestraft. 2 Könige V.
        <pb n="132" />
        102 Die Eor##liche Olbesfermel. 
Kirche aber Lezipirte solche Form nicht, sondern 
ließ die Eidesformel#, wie sie von Christus und 
dem Apostel anerkannt, war, Selbst der Ausdruck 
allein „Ich schwöre“ wurde im canonischen Rechte 
als Eid anerkannt; weil er zugleich ein Be- 
kenntniß enthält 2°5), und Johannes Chry- 
sostomus, dem die Frage vorgelegt wurde, ob 
der Eid auf das Evangelium stärker als das Schws- 
ren bei Gott sei? erklärte mit Beisetzung. eines 
derben Ausdrucks für solche Fraye, daß die heilige 
Schrift wegen Gott vorhanden sei, nicht Gott we- 
gen der heiligen Schrift 21). Es erhellet hieraus, 
baß eine Perstärkung des Eides bei Gott 
durch Beziehung auf das Evangelium christlich 
undenkbor ist. Die Aufnahme des ebenerwähnten 
Ausspruches in das cagonische Rechtsbuch zeigt 
deutlich, daß der Christ den Eid nur bei Gott als 
dem Heiligsten und Höchsten leisten soll. Es hat 
zwar auch das canenische Recht für die Bischöfe 
die Eidesformel; Sie Deus me adjuvet et haee 
Sancta Eryangelia 22) und andere Diener der 
Kirche sollten ad Sancta Dei Evangelia corpo- 
raliter a se tacta 22) schwören; auch kommt die 
Eidesformel vor: Sic te Deus adjuvet et istae 
Sanctlorum reliquiae 21), so wie auch vor einem 
205 *J0½ XXII. qu. 1. cap. 7. 
215 Can. 11. Causa XIII. qu. 1. Si Sliqua causa fue- 
rit, modicum widetur facere, dai jurat per Deum: 
qui autem jurat per Evangelium, majus aliquid se- 
cisse videtur? Quidus similiter dicendum est: Stulti, 
scriplurae sanckae propter Peum gunt, non Deus 
propter peripiuras. — Die Ueberschrift zu vleser Ge- 
setzltelle im canonischen Rechtsbuch striri die gestellte 
2 noch deutlicher als der * 
3½) 0 A. de jure jur. (2, 24 
22) dlen. 55% . 8. 3. de t *5 3) 
225 Can. 5. rausa XXIV.
        <pb n="133" />
        Die christliche Ekdesformel. 109 
Meineid vor dem Altar oder bei den Reliquien der 
Heillgen gewarnt wird 25); allein die Nochwendi 
keit solcher Zusätze ist nirgends ausgesprochen; im 
Gegentheil, in einer anderen Stelle des canonischen 
Rechtes6) sagt Augustinus, daß er die Eides- 
formel „bei Gott“ oder „Gott ist mein 
Zeuge“ oder „Christus weiß es“ für genügend 
erachte. Auch hat das canonische Recht die ein- 
fache Formel: Sic te Deus adjuvet, für die 
Zeugen vorgeschrieben?). 
Die Reformation änderte nichts an der Eides- 
formel; im Gegentheil, es ist anerkannter Grundsa 
der Protestanten, daß das canonische Recht ** 
für sie in allen jenen Gegenständen subsidiäres Recht 
ist, welche weder durch die Reformation abgeän- 
dert sind, noch den Grundsätzen der Reformation 
widerstreiten 25); daß insbesondere in der Lehre vom 
Eid auch das vanonische Recht anwendbar sel 29). 
Ja es were eine Aenderung der von Christus und 
dem Apostel Paulus anerkannten Eidesformel oder 
ein Zusatz zu solcher den Grundsätzen der Refor- 
mation geradezu entgegen, weil diese sich zur Aufgabe 
3½) Cen. 12. zann XXII. qu. 1. 
26) Can. 14. S. 1. I. c. — Hic perpensa ratione et 
consideratione librata, cum magno timore dico: 
„Coram Deo“ aut „testis est Deus““ aut 
„acit Christus“ sic essel in animo meo; et yi- 
deo, quia plus est, id est quia amplius est, quam 
est est, non non. 
21) Can. 6. causs XXXV. qu. 6. 
%) J. H. Boehmer, jus eccl. prot. tom. I. lib. L tit. 2. 
8. 58. pag. 121. seq. — C. L. Boehmer, princ. jur. 
can. §. 51. — Schnaubert, Kirchenr. der Prot. 
und Kath. §. 65 flg. Elchhorn, Kirchenr. Bd. I. 
S70 flg. Richter, Klrchenr. §S. 70. 
4% J. H. Boehmer. I. c. tom. I. Hb. 1 W 2. 8. 70. 
p. 135 und lib. II. tit. 24. S. 13. p
        <pb n="134" />
        104 Dit christliche Gidesformel. 
gemacht hatte, das Christenthum auf die Einfach- 
heit des Evangeliums zurückzuführen. Insbesondere 
sagt Luther 30); „Wenn wir schwören, fassen 
wir allzeit zwei Dinge zusammen, nämlich daß wir 
Gott um Hülfe und Schutz anrufen und die Strafe 
über uns selbst fluchen. Als wollten wir sagen: 
Als mir Gott helfe oder nicht; so ich den Eid 
halte, wolle er mir gnädig sein; wo ich aber damit 
Jemand betrüge, so strafe er mich.“ 
So einig hiernach die Reformation mit den 
Grundsätzen des canonischen Rechts in Bezie- 
hung auf die Eidesformel war, so begnügte doch 
hie und da die Sitte sich nicht mit der biblischen 
Eidesformel, sondern führte, wie schon aus den 
vorhin angeführten Stellen des canonischen Rechts 
hervorgeht, Zusätze zu der von Christus und 
dem Apostel anerkannten Eidesformel ein, indem 
man den Stabungsworten „So wahr mir Gott 
helfe"“ bald die Worte: „durch Jesum Chri- 
stum“ #1) bald: „durch 32) sein (und sein) hei- 
liges Evangelium“ bald „und seine liebe 
Heiligen“ ?/) hinzufügte. 7") Sehr natürlich war 
20) Luthers Werke, Halle 1750. Bd. I. S. 2507. 
F. 102. 
21) Dleser Zusatz kommt erst in den späteren Zeiten vor. 
Tevenar, Theorle der Bewelse. S. 85. u. unten 
Note 37. 
22) Besser würde gesagt: durch sein heil. Evang. als 
und seln hell. Evang. Denn Gott hllft durch 
das Evangeltum. 
22) Aures Bulla (1356) Csp. II. S. 3. Emminghaus, 
Corp. jur germ. S. 62. der zweiten Auflage. 
* Die belden letzteren Zusätze, welche schon in früherer Zeit 
vorkamen, haben wahrschelnlich ihren Grund darin, 
daß man die bekehrten Heiden, um fie von der beim 
Eldesschwur gewöhnlich gewesenen Berührung irdischer
        <pb n="135" />
        Die christliche GElvesformel. 105 
es, daß diese in der heiligen Schrift nicht gegrün- 
deten Zusätze zum Streit zwischen Katholiken und 
Protestanten Anlaß gaben. Nachdem der Passauer 
Vertrag v. J. 1552. §. 10. gestattet hatte, daß 
die Beisitzer des Reichskammergerichts und andere 
Personen und Parteien entweder, „zu Gott und 
den Heiligen“ oder „zu Gott und auf das heilige 
Evangelium“ zu schwören haben 35), wurde im 
Reichsabschied von J. 1555, §. 107 und in der 
Reichskammergerichtsordnung v. J. 1555 Th. I. 
Tit. 57 bis 85 festgesetzt, daß sowohl die Kam- 
merrichter und die Beisitzer, dann Gerichtsschreiber, 
Protonotarien, Notarien, Advokaten, Procurato- 
ren u. s. w., als die Parteien, Zeugen und Sach- 
verständigen, sie seien Katholiken oder Protestanten, 
„bei Gott und dem heiligen Evangelium“ schwören 
sollen. *6) 
Die ebenerwähnten Reichsgesetze waren indessen 
nur für die Eide gegeben, welche bei dem Reichs- 
kammergerichte zu leisten waren; für die Gerichte der 
einzelnen deutschen Länder gab es außer der Vor- 
schrift der peinlichen Halsger. Ordn. keine gesetzliche 
allgemeine Eidesformel; es war daher den einzelnen 
Landesgesetzen und soweit diese nicht verfügten, der 
Praxis überlassen, ob die Christen nach der einfa- 
chen biblischen Form oder mit den Zusätzen schwö- 
ren sollen, welche hie und da aufgebracht waren. 
Gegenstände (das Nähere hierüber s. unten) abzuhal- 
ten, das Evangellum oder die Rellqulen von Heiligen 
berühren und um dies nicht als bloße Form darzu- 
stellen, zugleich auf diese. Gegenstände mit schws- 
ren ließ. 
*#) Emminghaus, a. a. O. S. 231. 
16) Emminghaus, a. a. O. S. 241. 255—258. — 
Schon dle peinliche Gerichts-Ordn. Kalser Carl V. v. 
J. 1533. Art. 3. schrelbt den Beisatz vor: „und seine 
heiligen Evangelien.
        <pb n="136" />
        108 Die christliche E##fo#mel. 
Die Landesgesetze können in vieser Beziehung 
in folgende Klassen getheilt werden: 
l. Einige ließen es bei der einfachen Form, 
wie sie im alten und neuen Testamente begründet 
ist, nämlich: „So wahr mir Gott helfe. )) 
II. Andere Gesetzgebungen fügten dieser For- 
mel noch einen Zusatz bei, nämlich bale „und 
sein heiliges Evangelium“ (heiliges 
Wort“); 28) bald — in einigen katholischen 
Ländern *) oder in protestantischen Ländern für 
Katholiken 10) — „und seine lieben Heiligen“. 
37) Röürnberger Reformatlon v. J. 1564. Tit. VII. 
Ges. 4. „Das helf mir der allmechtig Gott.“ 
— 10#seeihische ollg. Ger. Ordu. v. J. 1781 
8. 1 „Niemand soll anders schwören als: So 
wahr mir Gott helfe. Nur bei den Jupden soll 
der bisher üblich gewesene Eid ferner belbehalten 
werden.“ — Die kurfürftl. sächs. Gesetzgebung ge- 
bot nach der Reformation bald nur die Sta- 
bungsworte: Als mir Gott helfe, Oberhof 
richtsordn. v. J. 1518 und Hofger. Ordn, v. 2 
s. Lünig, Corp. jur. sax. lom. L p. 128 
bald mit dem Zusatze: und seln Zu agr 
Bergordn. v. J. 1564 u. v. J. 1589. s. du nig, 
. u. O. :4om, U. S. 126. 197; bald mit dem Zu- 
satze: durch Jesum Christum, Apvok. ld v. J. 
1 i dann Etn der Thsschner v. J. 1711. Lünig 
a. a. O. tom. I. S. 1166. 1782. 
28) Bayreuther Kandeekonsti. v. J. 1722. Th. II. 
Bhd. J. S. 337. 3388. Hohenloher kKandr. v. 
J. 1738. pag. 51. 179. 191. „Baperische Verfass. 
Urk. v. J. 1818. Tit. VII. 8. 15. 
3?“) Bamberger itger. Ordn. v. J. 1500. Art. 5. 
Cod. jur. bav. jud. v. J. 1753. Cap. 10. K. 14. 
Nr. S. — In Sachsen vor ver Reformatton. 
Bergarbu. v. J. 1509. Art. 193. Lünig, a. a. 
DO. tom. II. S. 94 flg. 
1°) Die Preuß. Cabin. Or#re v. B. Ang. 1835. (Em- 
minghaus, a. a. O. S. 832.) sagt: „Evangellum.“
        <pb n="137" />
        Die christliche Stdekformel. 10 
1II. Roch andere Gesetzgebungen schreiben 
nur die Worte vor: So wahr mir Gott 
helfe und weisen den Richter an, die weitere 
Bekräftigungsformel nach der bei den verschiedenen 
Religionsparteien bestehenden Uebung beisetzen zu 
laßen. 411) 
IV. Das württembergische Landrecht v. 
J. 1610 schreibt nur das Schwören bei Gott 
vor, ohne Stabungsworte beizufügen. 2) 
Wenden wir uns nun zur Frage über das 
Emporheben der sogenannten drei Schwörfinger, so 
müssen wir die Bemerkung voraussenden, daß es 
der Natur einer heiligen Handlung, wie der Eid, 
angemessen ist, daß der Schwörende solche in einer 
feierlichen Stellung vornehme. Diese Stellung ent- 
hielt schon im Alterthum sehr häufig eine Andeu- 
tung auf das, was dem Schwörenden heilig oder 
doch ehrwürdig oder auch von besonderem Werthe 
war. Wenn die Männer bei ihrem Barte schworen, 
berührten sie ihn; die Weiber nahmen den vorne 
über die Schulter hängenden Zopf oder auch eine 
Locke in die Hand; Männer, die bei ihrem Schwert 
den Schwur leisteten, legten dabei die Hand auf 
dieses; Weiber legten auch die Hand auf die 
Brust 2): es kam ferner Berührung des Stabes 
* 
41) Preußische Ger. Ordn. Th. I. Tit. 10. 8. 316. 
Preußische Justruktion v. 30. Mai 1820 bezüglich 
des Eides der Standesherren. Emminghaus, a. 
a. O. Bo. II. S. 21. 
22) g. B. Th. I. Tit. 2. 6. 8. 17. 27. — Daß in 
Württemberg auch jetzt noch der Beisatz nicht gemacht 
wird „und sein heiliges Erangellum“ s. deutsche Zei- 
schrift für christl. Wissenschaft und christl. Leben. Jahr- 
gang 1850. Num. 46. 
22) Grimm, a. a. O. S. 896—809.
        <pb n="138" />
        108 Die christliche Eldesformel. 
des Richters ") vor, und weil der Schwörende da- 
bei die Betbeuerungsformel auszusprechen hatte, 
wird diese noch heut zu Tage die Stabung genannt. 
Bei den Israeliten fruherer Zeit streckte der 
Schwörende bald seine Hand gegen den Himmel 5), 
bald legte er solche unter die Hufte desjenigen, dem 
er den Eid leistete 16). Bei den obenerwähnten eid- 
lichen Betheuerungen, welche im neuen Testamente 
aufgezeichnet sind, ist von einer besonderen feierli- 
chen Stellung nichts erwähnt. 
Es ist bekannt, daß schon die Apostel und eben 
so die nachfolgenden Verbreiter des Christenthums 
dahin strebten, heidnische Gebräuche, welche nicht 
wohl abgeschafft werden konnten, theils in Formen 
umzugestalten, welche dem Christenthum angemessen 
waren, theils ihnen eine christliche Bedeutung zu 
unterlegen. So auch beim Eid. Es wäre dem 
Christenthum entgegen gewesen, bei dem Bart, bei 
dem Zopf, bei dem Schwert zu schwören und so- 
nach diesen irdischen Gegenständen eine Heiligkeit 
beizulegen; es durfte aber auch nicht gestattet wer- 
den, während der Ablegung des Eides bei dem 
wahren lebendigen Gott die Hand an jene irdischen 
Gegenstände zu legen, denn man lief Gefahr, daß 
der bekehrte Heide dann vermöge der Macht der 
Gewohnheit oder gar aus geheimer Anhänglichkeit 
an das Heidenthum mehr Werth auf die symbolische 
Handlung als auf die ausgesprochene Anrufung 
44) Grimm, a. a. O. S. 899. — Der Stab war das 
Zeichen der Amitgewatt des Richters. Grimm, a. 
a. O. S. 1 
16) 1. Mose n. 22. — 5. Mose IXXII. 40. 
10) 1. Mose XIXIV. 2. XLVII. 29. — Wohl msglich, 
daß dlese Form darauf deutete, daß man die Lende 
als Sitz der Zeugungskraft ansah. Winer, a. a. O.
        <pb n="139" />
        Die christliche Eldesformel. 109 
Gottes legen könnte. Mit dem Verbot des Eides 
bei irdischen Gegenständen 17) war die Entfernung 
des Berührens solcher Gegenstände bei Leistung des 
christlichen Eides nothwendig geworden: um aber 
der Volksgewohnheit nicht gänzlich entgegen zu 
sein, wandelte man die Berührung der erwähn- 
ten irdischen Gegenstände in eine Berührung — 
bald auch nur in eine Vorzeigung solcher Gegen- 
stände um, welche dem Christen heilig waren. "8) 
Hierüber geben die Gesetze klaren Aufschluß. Der 
oben (Note 18) schon erwähnte vom Kaiser Justi- 
nian zu Konstantinopel vorgeschriebene Beamteneid 
geht dahin: Juro — per quntuor Evangelia, 
quae in manibus meis teneo; der Custos 
hatte, wie andere Officialen, nach Clem. Cap. 1. 
8. 3. de haeret. (5:3) ad sancta Dei Evan- 
gelin corporaliter a se tactu zu schwö- 
ren. Auch das Berühren der Reliquien der Heili- 
gen kam vor, ist aber längst nicht mehr in Uebung.“") 
Die Bischöfe waren von Berührung des Evan- 
geliums befreit und es wurde ihnen solches bei ih- 
rer Eidesleistung nur vorgelegt 50); es galt dies als 
31) Oben Note 7 und 8. 
1) Von der körperlichen Berührung des Evangellums 
(oder der Reliquien der Heiligen) wurde der Eid ein 
körperlicher (lelblicher) genannt. S. auch 
Const. 1. Cod. si advers. vend. (2: 28). Cap. 10. 
X. de mejor. et obed. (1:33). Wenn man diesen 
Ausdruck noch jetzt anwendet, so ist dies ungeelgnet. 
1%) J. H. Boehmer, I. c. tom. V. lib. 5. lit. 34. S. 11. 13. 
Haltaus, Elossar: voce Heilige. Permaneder 
kath. K. R. §. 606. Richter, a. a. O. §. 275. — 
Can. 5. causa XXXV. qu. 6. deutet in dem Worte 
alstao“ nur auf eine Vorzeigung der Religquten. 
Vergl. oben Note 21. 
5% Nov. 123. Cap. 7. — propositis sanctis Evangellis. — 
Cep. 7. X. de jur. cal. (2,7) — pProposikis sed non
        <pb n="140" />
        110 Die Geisiliche Etasenmal. 
ein Privileginm, als dessen Grund angegeben wieb, 
daß sie das Evangelium im Herzen tragen 51):; da 
indessen dieser Grund auch von Vorlegung des 
Evangeliums hätte befreien müssen, so ist weit mehr 
anzunehmen, daß man bei Bischöfen es nicht noth- 
wendig, ja für sie beleidigend fand, an die Stelle 
der heidnischen Berührung irdischer Gegenstände die 
Beruhrung des Evangeliums setzen zu wollen. 
Daß die Berührung des Evangeliums oder der 
Reliquien mit einer bestimmten Zahl von Fingern 
oder gar mit den sogenannten drei Schwörfingern 
zu geschehen habe, davon kommt nicht das Geringste 
im canenischen Rechte vor, sondern erst in einer al- 
ten Mainzer Urkunde wird gesagt: „Sollen ye als 
wie viel Personen als Finger auf den Heiligen ge- 
legen mögen“ 5?2), so daß also jede Person nur 
einen Finger aufzulegen hatte. 
Auch bei dem Erheben der rechten Hand wur- 
den in früherer Zeit nicht drei, sondern es wurde 
nur ein Finger in die Höhe gestreckt 39) und spä- 
ter nur zwei Finger, weshalb denn auch Kaiser 
Carl V. peinliche Gerichts-Ordnung Art. 107 als 
Strafe des Meineids festsetzt, daß dem Uebelthäter 
„die zween Finger, damit sie geschworen haben, ab- 
tactis Evungeliis — Can. 9. Cauan Xl. qu. 1. Evan- 
geliis tantum coram positis. 
51) Eichhorn, a. a. O. Bd. II. S. 542. Brendel, 
Kirchenrecht. §. 499. 
52) Haltaus, glossarium germenleum medii seri, voce 
Heilige. 
5„) Haltaus, L. c. voce Finger. Eichhorn, Kir- 
chenr. Bd. II. S. 513. Note 12. — Es ist sehr be- 
greiflich, daß es ein wirksames Mittel war, die be- 
kehrten Heiden vom (ovielleicht heimlichen) Berühren 
irdischer Gegenstände belm Schwrungs-Akte abzuhal- 
ten, wenn man ihnen gebot, dle Hand emporzuhalten 
und einen oder zwel Finger auszustreckem
        <pb n="141" />
        Dieichrichliche Eldesfermel- 111 
zuhauen. " &amp;4). Eben desholb sagt Hommel 55)= 
Bidiçulus error pastorum rurnlium: digitos; 
duos. jurantes elevant, SS. Trinitatem deno- 
(are. Es sagt auch Luther 'é): „Wir pflegen 
zwei Finger aufzurecken, dieweil zu allen Sachen 
zwei Zeugen gefordert werden; derohalben dann die 
Z Finger, so anstatt der zwei Zeugen seien, die. zu 
Gott aufgerichtet werden, auf den rechten Gott wei- 
sen.“ 57) Erst in den jüngsten Jahrhunderten kam 
esaudr i Finger empor zu halten, und es lag 
dann- sehr nahe, daß man mit dieser neuen Uebung 
eine Beziehung auf die heilige Dreifaltigkeit ver- 
band. 58) Da, wo die schriftliche Eidesleistung 
statt der persönlichen estattet wurde, *) konnte 
vom Emporheben der Hand over der Finger keine 
Rede sein, denn im Augeubticke dieser Art der Eides- 
leistung bedarf man ja der Haud zum Schreiben 
54 ) Die Praxis ließ nur die vorderen Glleder der zwel 
Finger abhauest und als eln in dieser Art Bestrafter 
wieder meineldig ward, wurde erkaunt, daß er „-zu 
deesem mahl“. i solcher Strafe- verschont und 
nur des Lanves okrwiesen werde. Corp 25 pract. 
ner. crim. E. B.qu. 47. Nr. Ib u 33. 
55) Rhaps. Val. V. S. 113 zo 
6. 8. 99 
55 Auch dlel NAeuherung Luthers deutet varauf, daß man 
Hand und Finger emporheben ließ, um durch Bezle- 
hung auf christlichs Grundsätze heldu#sschen Aberglan= 
ben. zu verdrängem. Vergl. noch Wernher, Obserr, 
tom I. P. 4. obe. 151. Nr. 141|g. Hommek, Bhrps. 
Tol. V. pag. 221. 
#) Freih. von Kreittmahr inen Anmerkungen zu Cod. 
jur. bav. jud. r. J. 1753. Cap. 10. S. 14. lit. d. — 
Oserrecchisch= allg. Ger. Ordn. v. J. 1781. §. 163. 
) Cop.4. X. de sent. excom. (5,39) — propria manu 
duninxat praestiterit juramentum. — Preuß. Oer. 
Ordn. Th. I. Tit. 10. 8. 15. Bayer: Edikt üb. dle 
Slegemeßtgeen v. J. 1818. 8. 13. Preuß. Justrukt. 
. 30. Mai 1820= über den CEid der Standesherren. 
Enminghaus . a. O. Bd. II. S. 21.
        <pb n="142" />
        112 Gesetzeskraft der deutschen Reichsgesetze. 
oder Unterschreiben des Eides. Die Sitte, daß 
Weiber und protestantische Geistliche die Vorder- 
finger der rechten Hand auf die linke Brust le- 
gen 5°0), wenn sie den Eid leisten, ist nicht all- 
gemein und eben so wie die Berührung des 
Evangeliums von Seite der katholischen niederen 
Geistlichkeit großentheils außer Uebung gekommen, 
ja die ssterreichische allgemeine Gerichtsordnung v. 
J. 1781 §. 163 sagt: „Während der Ablegung 
des Eides soll der Schwörende den Daumen und 
die zwei ersten Finger der rechten Hand in die 
Höhe halten, er sei ein Geistlicher oder ein Welt- 
licher, eine Manns= oder Weibsperson“. 
(Schluß folgt.) 
Mittheilung aus der Prarie. 
Gesetzeskraft der deutschen Relchsgesetze. 
Die deutschen Reichsgesetze") haben auch hin- 
sichtlich privatrechtlicher Gegenstände in allen ehema- 
ligen Reichslanden auch ohne spezielle landesherrliche 
Bestätigung gesetzliche Gültigkeit erlangt, und gelten 
noch, wenn sie nicht in einzelnen Territorien aus- 
drücklich außer Wirksamkeit gesetzt wurden, oder durch 
Nichtausübung nach den hierüber bestehenden Rechts- 
grundsätzen ihre Anwendbarkeit verloren haben. 
OA#E. vom 2. Dez. 1848. Nr. 15544¾¼ 7. Vgl. 
auch OAGE. vom 10. Feb. 1846. Nr. 3861¾4. 
20) Malblank, de jurejur. §. 92. Glück, Pand. Bd. 
XII. 8. 701. 
*) Es handelte sich in dem gegebenen Falle von der Ge- 
setzeskrast des Reichsabschiedes von 1551 bezüglich der 
gerichtlichen Errichtung der Verträge zwischen Juden 
und Christen in der Stadt Regensburg. 
Nedakteur: J. A. Seufert. Verl.; Palm &amp; Enke 1. Erlangen.
        <pb n="143" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 8. Samstag, den 12. April 1851. 
Pie christliche Eidesformel. 
(Schluß.) 
Aus dem bisher Gesagten geht klar hervor 
und es ist vollkommen bewiesen, ja von allen Rechts- 
lehrern anerkannt 51), daß der christliche Eid seiner 
Natur und seinem Wesen nach nur in der Anrufung 
Gottes bestehe, und daß die Beisätze „und sein 
Evangelium“ oder „und seine Heiligen“, ferner das 
Berühren oder Vorzeigen des Evangeliums oder 
der Reliquien, das Emporstrecken der Hand oder 
der Finger, insbesondere der sogenannten drei 
Schwörfinger 62), dann das Aufstellen eines Kru- 
* B. J. H. Boehmer, l. c. tom. I. Ub. 2. lit. 
24. §. 54 „c. p. 1208 s0. Tevenar, v. Beweis, 
S. 84, 85. Glück, Pand. Bv. XIl, §. 790. Eich- 
horn, Kirchenr. Bd. 11 S. 541. Walter, Kir- 
chenr. §. 353, 354. Brendel, Kirchenr. S. 496, 
499. Richter, Kirchenr. §. 275. Permane- 
der, Kirchenr. §. 606. Leue, von der Natur des 
Eldes. Aachen und Leipzig 1836. Göschel, der 
Eld nach seinem * Begriffe und Gebrauche. 
Berlin 1837. S. 100, 151. 
*:) Wer keine Finger hat, könnte nicht schworen; der 
schrifliche Eld wäre nicht möglich, wenn das Em- 
porheben der drel Finger nothwendig wäre. 
XVI.
        <pb n="144" />
        114 Die christliche Eldesformel. 
zifires oder brennender Lichter unwesentliche Zu- 
thaten sind, deren Weglassen den Eid nicht schwächt 
noch weniger ungültig macht, und eben so wenig 
einen Meineid rechtferligt oder gänzliche oder ge- 
minderte Straflosigkeit bewirkt. 
So klar dieß im Allgemeinen und insbesondere 
nach gemeinem Recht ist, so ist doch eine andere 
Fage noch zu erörtern, ob nämlich dann, wenn 
die Landesgesetze neben den Stabungsworten „So 
wahr mir Gott helfe“ noch einen Zusatz vor- 
schreiben, seien es nun die Worte „durch Je- 
sum Christum“ oder „und sein heiliges 
Evangelium“ oder „und sein heiliges 
Wort“ oder „und seine Heiligen“ — die 
Hinweglassung dieses Zusatzes bei der Eidesleistung 
den Eid nicht bindend, den Meineid unsträflich 
mache? 
Abgesehen einen Augenblick von juristischer De- 
duktion, spricht schon für die Verneinung dieser 
Frage die Betrachtung, daß die sonderbarsten, sogar 
in das Absurde übergehenden Resultate sich ergeben 
würden, wenn man dergleichen gesetzlich vorgeschrie- 
bene Zusätze als nothwendig und wesentlich bei der 
Eidesleistung ansehen wollte. Es müßte dann z. B. 
in Bayern, wo jeder Zeuge in Civilprozessen schwö- 
ren soll „Also helfe mir Gott und alle Heilige“ 62), 
auch der Protestant bei den Heiligen schwören, 
während die Protestanten den Grundsatz aufgestellt 
haben, daß man der Heiligen nur gedenken soll, 
um sich im Glauben zu stärken und Exempel nehme 
von ihren guten Werken, nicht aber, daß man die 
Heiligen anrufen oder Hülfe bei ihnen suchen soll 6). 
Es würde ferner nach den oben 55) allegirten säch- 
22) Oben Note 39. 
Augsburger Konfession, Art. 21. 
6*)) Note 37 oben.
        <pb n="145" />
        Die christllche Eldekformel. 115 
sischen Gesetzen der Eid der Bergbeamten nicht nur 
dann ungültig sein, wenn man den Zusatz „und 
sein heilig Wort“ sondern auch dann, wenn man 
statt dieses Zusatzes den im Advokateneid vorge- 
schriebenen Zusatz „durch Jesum Christum“ ge- 
brauchen würde 5 
Es ist nun aber nicht nur die Praxis der Ge- 
richte frei von solchen Irrthümern, sondern es ist 
auch diese Praris im Rechte und in den Gesetzen 
wohl begründet. Denn wenn gleich die Vernach- 
lässigung einer für Rechtsgeschäfte zu deren Gul- 
tigkeit vorgeschriebenen Form die Ungültigkeit des 
Geschäftes zur Folge hat, indem dann ein Pro- 
hibitivgesetz verletzt ist 77), so ist doch die Un- 
gültigkeit eines Rechtsgeschäftes nur in solchem 
Falle, nicht aber dann aus der Vernachlässigung 
einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abzuleiten, 
wenn diese Form vom Gesetzgeber nicht als we- 
sentlich, nicht als Bedingung der Gültigkeit, also 
auch nicht bei Strafe der Nichtigkeit des Geschäf- 
tes vorgeschrieben ist 58). Da nun nirgends vorge- 
schrieben ist, daß gerade diese oder jene Zusatzworte 
wesentlich zur Gültigkeit des Eides sind, so muß 
sowohl in Civil = als in Strafsachen jeder Eid sei- 
80) Eben so bel den verschledenen Bekräftigungszusätzen, 
welche das canonische Recht zuläßt, s. oben. 
) Const. 5 Cod. de legib. (1, 11) Preuß. Landr. Th. 
1 Tu. 3 S. 40. J. H. Boehmer, I. c. tom. I. Uib. 
2. Tit. 24, §. 58. S. 1300. 
28) J. H. Böhmer, l. c. erzählt den Fall, wo ein 
Eid fuür göliig erklärt wurde, obgleich statt der ge- 
setzlichen Worte: „So wahr mir Gott helfe und sein 
heiliges Erangellum“ die Worte gebraucht waren: 
„bei dem Worte der ewigen Wahrbeit“. — Klar ist 
die Sache entschieden im Preuß. Landr. Th. I, Tit. 
8, 8. 40.
        <pb n="146" />
        116 Die christliche Eldesformel. 
ner Form nach als gültig angesehen werden, dessen 
Form von der Art ist, daß sie ihn nothwendig als 
Eid charakterisirt. Wo nun das gemeine Recht als 
subsidiäres Recht gilt, da ist, wie oben gezeigt wurde, 
der Ausdruck: „Ich schwöre“, schon als Eid gültig, 
vorausgesetzt, daß der ernstliche Wille einer Eides- 
leistung angenommen werden kann 55); noch mehr 
aber die Formel allein: „So wahr mir Gott helfe“, 
ohne daß ein weiterer Zusatz erforderlich wäre. Ist 
in einem Lande, wo das gemeine Recht subsidiäre 
Kraft hat, die provinzialrechtliche Eidesformel nicht 
unbedingt als Bedingung der Gültigkeit des Eides 
vorgeschrieben, so muß bei der Frage, ob der Eid 
gültig sei, im Zweifel auf das gemeine Recht zu- 
rückgegangen werden. Ist vollends in einzelnen 
Landesgesetzen'o) bald dieser bald jener Zusatz vor- 
geschrieben, so hat gerade durch dieses Wechseln der 
Gesetzgeber selbst an den Tag gelegt, daß er keinen 
dieser Zusätze als wesentlich vorschreiben wollte und 
wenn einzelne Landesgesetze die Eidesformel nur für 
eine gewöhnliche erklären 71), so geht daraus von 
selbst hervor, daß der Gesetzgeber nicht gebieten, 
nicht bei Strafe der Ungültigkeit vorschreiben wollte. 
Die Gründe, aus welchen man die in neueren 
Gesetzen vorgeschriebene Eidesformel: „So wahr 
*6) Der Eid darf nicht mit Mentalreservatlonen geschwo- 
ren werden: diese find unwirksam und der Eid gllt 
so, wie der, welchem er geleistet wurde, rechtllcher 
und vernünftigerweise ihn annehmen und verstehen 
konnte. Can. 0. cause XXII. qu. 5. 
77) Wie z. B. in Sachsen, s. oben Note 37. 
71) g. B. in Bayern Cod. jur. jud. Cap. 10 8. 14 nr. 
2. — Die Anmerkungen zu dieser Stelle sagen auch 
(lit. e), daß die Protestanten statt der Worte: „alle 
Heilige" sich der Worte bedienen: „sein heiliges Evan- 
gellum“, und daß das Emporheben der drei Finger 
mehr de sollennitate als essentia Jurementi sel.
        <pb n="147" />
        Die christliche Etdesformel. 117 
mir Gott helfe“! als ungenügend erklären, einen 
solchen Eid als einen nichtchristlichen darstellen und 
das Erheben der sogenannten drei Schwörfinger ver- 
langen will, sind ungenügend und beruhen theils 
auf Unkenntniß, theils auf Mißverständniß. Das 
französische Recht hat diese einfache Formel aufge- 
nommen 72); die in Frankfurt versammelt gewe- 
senen Vertreter der deutschen Nation haben in 
der projektirten Reichsverfassung §. 149 diese ein- 
fache Eidesformel beschlossen; die seit der März= 
bewegung in Bayern, Preußen und Oesterreich 
von den legitimen Staatsregierungen gegebenen 
Gesetze für das Strafverfahren haben dieselbe 
Formel festgesetzt: wer nun unbekannt mit den Ge- 
setzen einzig und allein seine Alltags= Erfahrung 
zu Rathe zog, der konnte leicht auf den Gedanken 
kommen, die sturmbewegte Zeit wolle das, was er 
für christlich hält, beseitigen, der christlichen Religion 
das Charakteristische nehmen, den christlichen Staat7) 
untergraben, die allgemeine Herrschaft eines reinen 
Deismus herbeiführen und den Christen verhindern, 
in seinem Eid nicht nur Gott, sondern auch die 
72) Die französische Strafgesetzgebung hat sogar nur die 
Worte: „Je le jure“ für den Schwörenden vorge- 
schrieben, welchem zuvor die Eldesformel vorgesagt 
worden, die mit den Worten beginnt: Vous jurez et 
promeltez devant Dieu et devsnt les hommes etc. 
Code d’'instruct. crim. art. 312. 
12) Unsere Zeit hat in der Politik wie in der Religion 
Schlagworte, welche zur Mode geworden und oft ge- 
braucht werden, ohne zu denken. Dahin gehören auch 
die Ausdrücke: christlicher Eid, christlicher Staat. Ja 
unter letzterem versteht man hie und da ein Zerrbild 
von Intoleranz, Verfolgungssucht und Schroffhelt, 
welches gerade das Gegenthell vom Christenthum beur- 
kunden würde.
        <pb n="148" />
        118 Die christliche Eidesformek. 
Quelle seiner Erkenntniß des wahren Gottes, näm- 
lich Christum oder das Evangelium zu bekennen. 
Alle diese Befürchtungen sind indessen aus der 
Luft gegriffen, können aber auch den Richter nicht 
verleiten, vom Recht und Gesetz abzuweichen. Chri- 
stus hat eben so wenig wie die Apostel eine be- 
stimmte Eidesformel vorgeschrieben, welche jetzt ver- 
nachlässigt werden soll: ja gerade die Eidesformel, 
welche man jetzt für eine Neuerung ausgeben will, 
ist von Christus und dem Apostel Peams von dem 
canonischen Recht, von Luther und von einzelnen 
Landesgesetzen anerkannt, also kein Produkt der 
Neuzeit, und wer sie als christlich ungenügend an- 
sicht, will christlicher sein als Christus, katholischer 
als der Papst, protestantischer als Luther. Haben 
die ersten Christen eben so wie der Papst und Lu- 
ther einen das Christenthum speziell bezeichnenden 
Zusatz zur Eidesformel nicht für nothwendig erachtet, 
so ist kein Grund vorhanden, jetzt erst einen solchen Zu- 
satz für erforderlich zu halten; hat der Staat bisher für 
einen christlichen auch da mit Recht gegolten, wo ein sol- 
cher Zusatz nicht nothwindig war, warum soll jetzt der 
Staat weniger christlich sein, wenn man die bisher 
schon für christlich gehaltene einfache Eidesformel 
allgemein vorschreibt; haben Christus und die Apo- 
stel, haben der Papst und Luther, haben verschie- 
dene ältere Gesetzgebungen keinen gefährlichen Deis- 
mus gefürchtet, wenn jene Zusätze wegbleiben, wo- 
her soll denn jetzt die Gefahr kommen, wenn die 
seit achtzehn Jahrhunderten als christlich anerkannte 
Eidesformel allgemein wird? Ueberhaupt scheint die 
jetzt beinahe zur Mode gewordene Furcht vor einem 
dem Christenthum gefährlichen Deismus bald auf 
Mangel an wahrem Gtanben am Christenthum, bald 
auf einem dunkeln Wewußtsein zu deruhen, daß man 
im Uebermaaß des Eifers und aus Sucht, Neues 
zu erfinden und zu verbreiten oder Veraltetes auf-
        <pb n="149" />
        Die christliche Etbesformel. 119 
zuwärmen, unvermerkt vom wahren Christenthum 
abgewichen sei. Christi Lehre wird bleiben und herr- 
schen bis an der Welt Ende (Matth. XXIV. 35), 
und es gibt keine Gewalt auf Erden, welche einen 
Deismus herbeiführen könnte, welcher dem Christen- 
thum entgegen wäre. Eine Nothwendigkeit, 
in jedem Eidschwur auch das Bekenntniß zu Christo 
oder zum Evangelium auszudrücken, läßt sich nicht 
nachweisen; der Christ, welcher sich bewußt ist, daß 
ihm das Evangelium die beste Erkenntniß des wah- 
ren Gottes verschafft, hat nicht nöthig, dieses in 
der Eidesformel zu bekennen, und wer solches Be- 
wußtsein nicht in sich trägt, wird die Formel, welche 
sich auf das Evangelium bezieht, gedankenlos her- 
sagen. Schon Tevenar'") sagt in dieser Bezie- 
hung: „Wenn man alle Personen, die einen Eid 
nach diesem Formular ableisten, fragen wollte, was 
sie dabei gedacht haben, so würden die Erklärungen 
sehr verschieden ausfallen und viele aufrichtig geste- 
hen, daß sie dabei gar nichts gedacht haben.“ 75) 
Was demnach gegen die in die neueren Ge- 
setze wieder aufgenommene einfache Eidesformel ge- 
sagt wurde, kann den Juristen und insbesondere den 
Richter nicht irre machen, auch nicht im Geringsten 
im Gewissen beängstigen. 
Wohl möchte es noch scheinen, daß man be- 
reits in Bayern wie in Preußen eingesehen habe, 
jene Formel sei zu einfach und dem Christen nicht 
genügend, indem in Preußen dergleichen Zufätze, 
wie die in Frage stehenden, araub wurden, in 
74) Aheorie der Beweise, S. 86. 
15) Die Praxis bestätigt die Richtigkeit der obigen Aeus- 
serung Tevenar's. Die Belehrung vor der Eidesab- 
nahme kann nicht mehr nachhelfen, wo es an reltgis- 
ser Bildung fehlt.
        <pb n="150" />
        120 Die christliche Eidesformel. 
Bayern aber von der Reichsrathkammer der Bei- 
satz „und sein heiliges Evangelium“ verlangt und 
vom Justizminister dieses nachgegeben wurde. 
Allein aus dem, was in einem Staate bles 
erlaubt wird, folgt keine Nothwendigkeit, und was 
in legislativen Verhandlungen vorgeschlagen wird, 
ist nicht nur noch kein Gesetz, sondern es folgt dar- 
aus, auch wenn es Gesetz wird, noch nicht, daß 
dessen Unterlassung die Nichtigkeit oder Schwi- 
chung des Eides oder eine gänzliche oder theil- 
weise Straflosigkeit des Meineides herbeiführen 
könnte. 
Um indessen dieses noch näher zu zeigen, sei 
es erlaubt, auf jene Erscheinungen noch besonders 
einzugehen und deren Natur und Zweck darzulegen. 
Der Weg des Erlaubens ist von dem kö- 
niglich preußischen Justizministerium in einem Reskript 
vom 26. März 1850 (also nicht von der gesetzge- 
benden Gewalt) ergriffen worden, welches den Ge- 
richten, in welchen die Strafprozeßnovelle v. 3. Ja- 
nuar 1849 zur Anwendung kommt, befiehlt, dem 
Schwörenden zu gestatten, der Eidesformel: „Ich 
schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ 
die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende 
Bekräftigungsformel, nicht aber andere willkür- 
liche der konfessionellen Form fremde Zusätze zu 
gestatten. 76) 
Auf diese Weise ist einestheils für diejenigen 
gesorgt, welche ein religiöses Bedürfniß fühlen, ihrer 
Eidesformel eine Art von Glaubensbekenntniß bei- 
zufügen, anderntheils enthält sich die Staatsgesetz- 
gebung auf solche Weise des Gebotes eines Zusatzes, 
den sie als wesentlich zum Eide nicht erklären darf, 
16) S. Berliner allgem. Kirchenzeltung, Jahrg. 1850. 
Num. 29.
        <pb n="151" />
        Die christliche Eldesformel. 121 
ohne dem canonischen Rechte und den Grundsätzen 
der Reformatoren entgegen zu handeln.7) 
Der Weg des gesetzlichen Gebotes, den 
fraglichen Zusatz der Eidesformel beifügen zu lassen, 
hat doppeltes Bedenken gegen sich, einmal, daß, wie 
schon erwähnt, ein Zusatz gefordert wird, welcher 
dogmatisch zum Wesen des christlichen Eides nicht 
nothwendig ist, auch nie allgemein herrschend war, 
dann aber, daß die Gesetzgebung einen Zusatz gebie- 
tet, dessen Weglassen gesetzlich den Eid nicht un- 
wirksam macht oder schwächt, den Meineid weder 
ganz noch zum Theil entschuldigt. Dessenungeachtet 
scheint es zur Zeit noch räthlich, die Christen 
dazu anzuhalten, daß sie der Formel „So wahr 
mir Gott helfe“ noch beisetzen: „durch 75) sein hei- 
liges Evangelium.““ Dieser Zusatz besteht, wenn 
auch nicht allgemein, doch im größten Theile von 
Deutschland: er kommt, wie oben gezeigt, schon im 
canonischen Rechte vor; er ist in den Reichsgesetzen 
schon für die Eide geboten, welche bei dem Reichs- 
kammergerichte zu schwören waren; er ist in meh- 
rere deutsche Landesgesetze aufgenommen, und, was 
am meisten zu berücksichtigen, man ist in Deutsch- 
77) Aus diesem Grunde hatte der Verfasser dieses Auf- 
satzes die obige kön. preuß. Verordn. in elner Sitzung 
der Relchsrathskammer zu München (Verhandl v. 
J. 1850. Bo. VII. S. 369, 370) als nachahmenswerth 
empfohlen, müßte aber wünschen, daß auch die Be- 
kräftigungsformel, deren Hinzufügung erlaubt ist, fest- 
gestellt werde, damit darüber nicht in der öffentlichen 
Schwurgerlchtsfitzung Debatten entstehen. 
7°) Wiederholt muß bemerkt werden, daß das Vorwort 
„durch“ besser ist, als das Bindewort „und“, denn 
letzteres stellt das Evangelium coordinirt zu Gott, 
was offenbar unrichtlg und dem oben Note 21 
allegirten Ausspruch des canon. Rechts entgegen wäre,
        <pb n="152" />
        122 Die christliche Eidesformel. 
land so gewöhnt, mit diesem oder einem andern Zu- 
satz zu schwören, daß es einigermaßen bedenklich er- 
scheinen mag, plötzlich jeden Zusatz zu beseitigen.) 
Der gebildete Christ kann nichts Arges darin finden, 
wenn ein althergebrachter Zusatz beibehalten wird, 
der ihn an die Quelle seiner christlichen Erkenntniß 
erinnert: der ungebildete, wenn er nur den festen 
Glauben an das Evangelium hat, findet in diesem 
Zusatz einen Beweggrund mehr, den Eid zu halten, 
den er zu Gott geschworen: ein Rückschritt ist 
es nicht, wenn eine alte an sich untadelhafte fromme 
Sitte nur beibehalten wird: ein Fortschritt aber ist 
es, wenn für dieselben christlichen Confefsionen, die 
nicht nur in Christo und dem Evangelium ihren 
Vereinigungspunkt, sondern auch ein und dasselbe 
Glaubensbekenntniß (das apostolische) haben, ein 
und derselbe Zusatz zur Eidesformel statt der bishe- 
rigen verschiedenen Zusätze eingeführt wird. 
Sowie aber bisher, wie bereits oben dargethan, 
15P) Der Verfasser dleses Aufsatzes hat als bayerischer 
Reichsrath diese Gründe erst dann für überwlegend 
erachtet, als ihm aus Druckschriften und mündlich die 
Ueberzeugung wurde, daß selbst Gebildete, ja sogar 
Theologen die Ansicht baben, als sei der Eid ohne 
solchen Zusatz kein chriftlicher; ja daß sogar im Beicht- 
stuhl Meinelde damit entschuldigt werden wollen, daß 
der Eld, den man geschworen, kein vollständiger ge- 
wesen. Wo noch solche Anslichten herrschen, da wäre 
es gefährlich, unbedingt zur einfachen apostolischen 
und klrchlich anerkannten Formel zurückzuspringen 
und die Rechtspflege der Gefahr auszusetzen, durch 
Melnelde krre geführt zu werden. Bis hlerüber die 
wahre christliche Erkenntniß durchgedrungen ist, schwöre 
der, dem sie mangelt, propris anperstitione, wie 
Fr. 5. S. 1. D. de jurejar. (12:21) sagt. Vergl. 
Verhandl. der bayer. Kammer ker Reichsräthe a. a. 
O. S. 480 ff.
        <pb n="153" />
        Die chrikliche Gl#esformel. 12# 
das Weglassen dieses Zusatzes den Eid auch vor dem 
Forum des weltlichen Richters nicht geschwächt, den 
Meineid nicht entschuldigt hat, so kann dies auch in 
Zukunft der Fall nicht sein 80). 
So wenig aber bisher das Erheben der soge- 
nannten drei Schwörfinger gesetzlich vorgeschrieben 
war, so wenig kann dessen Unterlassen auf die Gül- 
tigkeit oder Kraft des Eides Einfluß haben und 
noch weniger kann es künftig vorgeschrieben werden. 
Es ist Jedem, der auch nur einige Zeit im Rich- 
teramte war, bekannt, wie unbeholfen die Schws- 
renden häufig in diesem Punkte sich zeigen und wie 
der Richter oft alle Mühe hat, die Leme dahin zu 
bringen, daß sie die Finger und gerade die richtigen 
Finger in gehöriger Art erheben 81): schon hieraus 
erhellet, daß dieses Erheben von der Volkssittte für 
so wesentlich nicht gehalten wird. Es ist aber auch 
bekannt, daß es Gegenden gibt, wo der Aberglaube 
herrscht, daß, wenn man die drei Finger nicht ein- 
wärts gegen das Gesicht, sondern auswärts kehre, 
die Folgen eines falschen Eides abgewendet werden 82): 
solcher Aberglaube würde besonders bei der Oef- 
fentlichkeit des Verfahrens leichter zu üben sein, wo 
der Präsident entfernter von den Schwörenden sich 
befindet und den Trug nicht so leicht bemerken kann. 
Legt inzwischen ein Geschworener oder ein Zeuge 
t0) Die Leglslation wird wobl thun, wenn sie — na- 
mentlich in den Gesetzen über den Meineid — Zwel- 
fel obiger Art beseltigt. 
*#1) In elnigen Gegenden erhebt man den Daumen, den 
Zelgefinger und den Mittelfinger und bezleht dlese 
auf die heilige Dreifaltlgkelt: in anderen erhebt man 
nur den Zelge= und den Mittelfinger und bezieht 
die drei eingeschlagenen Finger auf jene Trias. 
53) Glück, Pand. Br. XII, §F. 791, S. 105.
        <pb n="154" />
        124 Die christliche Eidesformel. 
einen Wexth darauf, die Finger zu erheben, so 
würde der Präsident, wenn er nicht den erwähnten 
Aberglauben zu befürchten hat, den Ausdruck einer 
religiösen an sich ganz unschuldigen Ansicht mit Un- 
recht verbieten. 
So sehr nun aber zu wünschen ist, daß ge- 
richtliche Eide in ursprünglicher Einfachheit geleistet 
werden, so sehr muß man auch ermahnen, bei der 
Abnahme von Eiden den höchsten Ernst, die hochste 
Wurde zu bewahren und nicht zu dulden, daß das 
Geringste begangen oder unterlassen werde, was der 
Heiligkeit und Wichtigkeit der Handlung entgegen 
ist. Das Erhabene ist stets einfach, aber auch in 
seiner Einfachheit und gerade in dieser drückt es 
seine Erhabenheit aus. Erfordert schon die Würde 
des Richteramtes — besonders bei öffentlichen Ver- 
handlungen — den höchsten Anstand sowohl von 
Seite der gerichtlichen Personen, als von Seite de- 
rer, die vor Gericht stehen und von Seite des Pu- 
blikums, so ist dieß in erhöhtem Maaße der Fall, 
wo mit dem Ernst der gerichtlichen Verhandlung die 
Heiligkeit der religiösen Handlung sich verbindet. 
Was nun endlich die Frage betrifft, ob die 
Geistlichkeit zuständig sei, über die Gültigkeic eines 
vor Gericht abgeleisteten Eides sich zu äußern, so 
muß diese Frage schon aus dem Grunde verneint 
werden, weil der Beruf der Geistlichkeit sich nur 
auf das Reich der Gewissen, nicht auf Rechtsver- 
hältnisse der Einzelnen unter sich erstreckt 33). Wohl 
aber mag es kommen, daß der Geistliche aus Ver- 
anlassung von Aeußerungen, welche bei Gelegenheit 
von Eidesleistungen vorgekommen, sich verpflichtet 
fühlt, gegen irrige Ansichten seiner Parochianen und 
gegen Abweichungen vom wahren Glauben aufzu- 
treten. 
82) Brendel, Klrchenr. F. 198, 502.
        <pb n="155" />
        Zeugniß zur Unehre des Zeugen. 125 
Meineidsverwarnungen durch Geistliche kommen 
hie und da bei gerichtlichen Eiden vor, nicht selten 
mit gutem Erfolg. Bei der Oeffentlichkeit der Ver- 
sandlungen werden sie, wo sie noch zulässig, der 
erhandlung vorangehen müssen. 
Arnold. 
Mittheilungen ans der Praris. 
1. 
Zeugniß über eine dem Zeugen zur Unehre gereichende That- 
sache. Ein anderer Konkumbent als Zeuge. 
(Gegen das im Kommentar u. d. GO. Bd. 8 S. 69 Gesagte.) 
Der Beklagte hatte zur Führuug des ihm über 
die exc. plur. concumb. aufgelegten Beweises 
eine andere Mannsperson, mit welcher die Kläge- 
rin früher fleischlichen Umgang gepflogen haben 
sollte, als Zeugen produzirt, und war auch von 
dem Zeugen die behauptete Thatsache seines Bei- 
schlafes mit der Klägerin als richtig bekundet wor- 
den. Die beiden ersten Instanzen ließen diese Aus- 
sage als klassisches Zeugniß gelten, die dritte hin- 
gegen nur als verdächtiges. Die Motive der oberst- 
richterlichen Entscheidung sagen hierüber: „Zwar 
kann derjenige Zeuge, welcher in die Lage gesetzt 
wird, seine eigene Unehre bekennen zu sollen, aus 
diesem Grunde allein nicht geradezu als ein untüch- 
tiger und sohin von Amtswegen zu verwerfender 
Zeuge betrachtet, und es kann dieses insbesondere 
auch nicht aus der Vorschrift der GO. Kap. 10 
§. 15 Nr. 5 gefolgert werden, weil dasjenige, was 
von der bloßen Stellung von Interrogatorien ver-
        <pb n="156" />
        126 Von „guter Wiffenschaft“ bel dem Erfällungseld. 
ordnet ist, bei der nicht vollständig gegebenen Gleich- 
artigkeit der Verhältnisse sich auf die dem Wesen 
der Beweisführung angehörigen Weisungssätze nicht 
unbedingt übertragen läßt; weil ferner das Gesetz 
selbst in Kap. 10 §. 10 der GO. dergleichen Per- 
sonen unter den als untuchtig bezeichneten Zeugen 
nicht aufführt, endlich weil, um einen solchen Zeu- 
gen, der lediglich über sein eigenes Faktum zu de- 
poniren hat, als Zeugen in eigener Sache oder als 
correus einer streitenden Partei erscheinen zu las- 
sen, dessen Theilnahme und Mitwirkung zu ein- 
und derselben rechtsverletzenden Handlung voraus- 
gesetzt würde. Dagegen kann ein Zeuge dieser Art, 
wenn er, wie F. O. in dem vorliegenden Falle ge- 
than hat, durch das Geständniß seiner eigenen 
Schande den Probanten begünstiget, um so minder 
als ein klassischer gelten, als ein solches Benehmen 
billige Bedenken wider die Integrität seines Cha- 
rakters und die Reinheit der Gesinnungen erregt, 
aus welchen seine Aussage geflossen ist“. 
DAGE. vom 21. Juli 1849. Nr. 937"/¾/°. 
Von „guter Wissenschaft“ bel dem Erfüllungseld. 
BVal. Bd. 5 S. 31, Nr. 2, Bd. 15 S. 346. 
In den Motiven eines DOAGE. kommt hierü- 
ber vor: „Dieser (dem Beklagten von den Vorin- 
stanzen zuerkannte Erfüllungs-) Eid stellt sich auch 
schon deßhalb als unzulässig dar, weil es an genü- 
genden Anhaltspunkten zu der Annahme gebricht, 
daß der Beklagte gute Wissenschaft von der zu 
beschwörenden Thatsache haben könne. Die GO. 
Kop. 13 §. 3 Nr. 2 verlangt zwar hiezu kein ei- 
genes Wissen des Schwörenden, und schließt so- 
nach die Eidesleistung üder fremde Handlungen nicht
        <pb n="157" />
        Bewelb über Verfübrung zum Beischlaf. 127 
geradehin aus; allein der Eid bleibt nichts desto- 
weniger ein Wahrheitseid, und wo er über ein 
fremdes Faktum abgelegt wird, muß zum wenig- 
sten die Quelle zur entsprechenden Beurtheilung ak- 
tenmäßig nachgewiesen sein, aus welcher der Schws- 
rende seine Wissenschaft hierüber schöpfen konnte. 
An dieser Voraussetzung gebricht es aber in dem 
gegenwärtigen Falle, denn hat auch der Beklagte 
in seiner Beweisantretung bei Gelegenheit seines 
Erbietens zu diesem Eide angeführt, daß er sich 
durch eigene Sinneswahrnehmung von dem fleischli- 
chen Umgange der Klägerin mit anderen Mannsperso= 
nen überzeugt habe, so hat doch diese von aller Be- 
scheinigung entblößte Behauptung schon nach der Na- 
tur der Sache die Wahrscheinlichkeit ein für allemal 
gesen sich, und diejenige Wissenschaft, die der Be- 
lagte allenfalls aus fremden Mittheilungen erhalten 
haben mag, beruht auf einer zu schwankenden unzu- 
verlässsgen Quelle, als daß hierauf die Zulässigkeit 
des Erfüllungseides gegründet werden könnte.“ 
DAGE. vom 21. Juli 1819. Nr. 93713/19. 
Verleltung zum Beischlaf unter dem Versprechen der Ehe. 
Bewelsführung hlerüber. 
In einem Deflorationsprozesse, in welchem die 
Klägerin eine Satisfaktionssumme von 6000 fl. ver- 
langte, war derselben zu beweisen aufgelegt werden, 
daß der Beklagte sie unter dem Versprechen der Ehe 
zum Beischlafe mit ihm verleitet habe. Zu Erbrin- 
W dieses Beweises wurden mehrere (anerkannte) 
riefe des Beklagten geltend gemacht, in welchen 
derselbe seine Absicht, die Klägerin zu ehelichen, kund- 
gegeben hatte; nebstdem auf die allgemeine Ver- 
muthung, daß bei außerehelichen Schwängerungen
        <pb n="158" />
        128 Bewels über Verführung zum Beischlaf. 
der Mann der verführende Theil gewesen, Bezu 
genommen. Dieser Versuch der Beweisführung beet 
ohne Erfolg; er wurde für mißlungen erachtet, was 
ein Erkenntniß auf den (zurückgeschobenen) Haupt- 
eid zur Folge hatte. „Richtig ist es zwar, daß 
mit Rücksicht auf die belderseitigen Geschlechtsver- 
hältnisse und deren Attribute in den allermeisten 
ällen der vorliegenden Art eine überwiegende 
Wahrscheinlichkeit dafür streitet, daß die Frauens- 
person und nicht der Mann der verführte Theil 
Kwesen sei; allein selbst die hieraus abzuleitende 
ermuthung kann, abgesehen davon, daß sie blos 
eine praesumtio hominis bildet und als solche 
von der Beweislast nicht befreit 1), der Klägerin 
hier, wo es sich um den Beweis einer unter dem 
Versprechen der Ehe erfolgten Verleitung zum 
Beischlaf handelt, in keiner Weise zu Statten kom- 
men, weil ihre Verführung hiezu recht wohl auch 
ohne dieses als Mittel angewendete Versprechen 
stattgefunden haben kann. Für dieses allein ent- 
scheidende Moment geben aber die produzirten Briefe 
des Beklagten nicht das Geringste zu entnehmen; 
denn wenn auch mehrere Stellen derselben bekun- 
den, daß der Beklagte die Absicht hatte, die Klä- 
gerin zu ehelichen, so berechtigt doch diese nach-- 
solgende:) Thatsache noch keineswegs zu der 
Schlußfolgerung, daß er sie durch das Versprechen 
der Ehe zum Beischlaf mit ihm bewogen habe“. 
Vgl. OAGE. vom 31. Dez. 1846. Nr. 140/¼0. 
1) Vgl. Bl. f. RA. Bb. 4 — 17 Nr. 6, Bd. 8 S. 123. 
S. dagegen Bd. 14 S. 6 
2) Im Falle die Gpesichan! Kundgebungen der Verehe- 
lichungs = Abslcht dem Beischlase vorangegangen find, 
moͤchte sich allerdings ein Kausalzusammenhang zwi- 
schen jenen und diesem annehmen lassen. R. 
Redakteur: J. A. Senffert. Verl. Palm # Enke z. Erlangen.
        <pb n="159" />
        Siterarisches Anzeigeblatt 
zu den 
Plättern für Rechtsanwendung 
1851. Samstag den 12. April. Nr. 3. 
Zur Nachricht. 
Wie zu den Jahrgängen 1847 und 1849 der 
Blätter für Rechtsanwendung, werden auch zum 
heurigen 
Ergänzungsblätter 
erscheinen, vorzugsweise zu Erörterungen und prak- 
tischen Mittheilungen aus dem Gebiete der neuesten 
Gesetzgebung bestimmt; die Nummer wird zu nur 
6 kr. berechnet, und si nd Nr. 1 bis 4 bereits an 
alle Buchhandlungen versendet worden. 
Erlangen, den 12. April 1851. 
# J. Palm X Erust Enke. 
Im Verlag 6 eder nnldetsita iebu bhendlan von J. Diern- 
fellner in * elburg i. B. ist erschtenen und durch alle Buch- 
handlungen bn zu bezlehen: 
Mayer, Dr. A., Großh. bad. Hofrath und Prof., Vor- 
trage Lerll zemeines deutsches und badlsches Gantver- 
fahren. 1850. B80. brosch. 36 kr. oder 10 Ngr. 
Wichtige geusschrift für Juristen. 
Im Verlage von Carl Heymann in Berlin erscheint: 
Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesepgebung 
und Rechtspflege. Herausgegeben im Bureau des 
Justiz-Ministerlums, zum Besten der Justiz= 
Offizianten-Wittwen-Kasse. 13. Jahrgang in 52 Num- 
mern. Preis 2 Rthlr. Enoffripilonen werden in allen 
Buchhandlungen und Postämtern angenommen.
        <pb n="160" />
        m Verlage von C. R. Wilhelmt i# In st e rburg ist er- 
schlenen und dutch jede Buchhandlung zu beziehen 
Pape, H. M. M., Bemerkungen über den Entwurf eines 
Ea 8 für die preuß. Staaten v. Jahre 
2 Ngr 
*l dlese von einem ausgezeichneten Juristen verfaßte 
Broschüre über eine Frage, die unter den gegenwärtigen Kammern 
ihre Gntscheidung finden soll, außer deren Mitgliedern gewiß eben 
so sehr den Herren Juristen überhaupt, sowie auch den fru 
Abgeordneten von großem Intereßse sein. 
Bei Herrm. Bethmann in Leipzig ist soeben erschienen 
und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: 
Die VBolksvertretung 
in ihrer 
organischen Zusammensetzung 
im repräsentativen Staate der Gegenwark. 
Dr. Cark Lro#a, 
ries des offentl. 5 an den Undversi#t#á#t Leiplig 
19½ B. eleg. brosch. 1 Thlr. 18 Nyr. 
dt Schrift dies gelstoollen jungen Gelehrten behonkelt die 
bedeutsamste Frage des praklischen Staat#rechts, Das Wahlgesetz, 
zum ersten Male auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Unter- 
suchung der europälschen und amerlkanischen Staatsverfassungen und 
gibt einen neuen Weg der Losung; sie wird daher für alle Ge- 
bildeten der Nation, besonders für Repräsentanten und 
Staatsmänner von höchstem Anteree seln. 
Bei Carl Hepmann! in Berlin find erschtenen und in al- 
len Buchhandlungen zu habe 
Etgänzungen zum Allemeinen Lamrecht zum Ge- 
brauch für Jedetmann, besonders für Kommunal= 
in Verwaltungs= Beamte. ———N von 
Schmidt. komplet. Preis 2 ½ Rehlr. 
In unserem Verlage ist erschtenen und vurch alle Buchhand- 
lungen zu bezlehen: 
Geschichte 
Beneficialwesens 
von den ältestrn Zeiten rlm ins zehnte Jahrhundert. 
Dr. pa Roth, 
ofessor der Rechtt in Mar# 
a. 
Lericenformat. *1 2 Thlr. 4 Ngr. oder n 30 kr. rhein. 
Erlangen im Ap#l 18 
J. J. Palt Erst Enke.
        <pb n="161" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 9. Samstag, den 26. April 1851. 
Ueber den Gegner im MRestitutionsprozeß. 
Von Prof. Dr. Pollmann. 
Ueber wenige Materien stehen sich die Ansich- 
ten der älteren und der neueren Civilisten so dia- 
metral entgegen, als hinsichtlich der prinzipiellen 
Beantwortung der Frage, gegen wen der Restitu- 
tionskläger die Restitution nachzusuchen habe, eine 
Frage, welcher Paulus durch seine Aeußerung, daß 
die Restitution bald in rem bald in personam 
zustehe 1), mehr eine Formulirung als eine Lösung 
gegeben hat. Während die älteren Civilisten wohl 
ohne Ausnahme davon ausgehen, daß in Folge der 
Restitution dem Lädirten immer diejenige Klage 
wieder hergestellt werde, welche er ohne das lädi- 
rende Ereigniß haben würde, während sie demge- 
mäß die Person des Gegners schlechthin durch die 
Beschaffenheit dieser Klage bestimmen und somit der 
Regel nach die Restitution in rem ergehen lassen, 
sehen wir unter den neueren Autoritäten nur Puchta 
sich wieder dieser Meinung zuwenden, indem er 
den Grundsatz aufstellt, daß sich der Gegner durch 
das zu restituirende Recht oder Rechtsmittel be- 
stimme (nur daß im Nothfalle nicht bloß gegen 
den, welcher durch den zu restituirenden obligato- 
1) K. S. I, 7, 8. 4. 
XVI,
        <pb n="162" />
        130 Aleber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 
rischen Umstand berechtigt worden ist, sondern auch 
gegen den nur mittelbar daraus berechtigten resti- 
tuirt wird) 2). Die communis op nio der Neue- 
ren dagegen räumt der restitolio in integrum als 
Regel nur einen in personam beschränkten Cha- 
rakter ein, d. h. sie läßt sie in der Regel nur ge- 
gen denjenigen zustehen, welcher unmittelbar vurch die 
räsion gewonnen hat, und nur ausnahmsweise gestattet 
sie dieselbe auch gegen Dritte, also in rem ?). 
Vergebens sucht man aber selbst in dem aus- 
führlichsten Werke über die Restitution eine genauere 
Bestimmung und Ausführung dieses Satzes“). 
Erst Savigny) hat eine solche zu geben 
versucht. Er geht aus von der verschiedenen Na- 
tur der Rechtsverhältnisse, worauf sich die Restitu- 
tion beziehen kann, und findet, daß die Restitution 
gegen eine vollendete Usukapien, dann gegen die An- 
tretung oder Ausschlagung einer Erbschaft immer 
in rem sei und also gegen jeden Besiter gebraucht 
werden könne; dagegen die Restitution gegen einen 
geschlossenen Vertrag sei i. d. R. nur in personam, 
gehe also nur gegen die Person, mit welcher der Verletzte 
den Vertrag geschlossen hat (so daß also die Regel der 
Neueren nur für diese Klasse von Fällen passend sei). 
Auch dieser Versuch die Sache zu erledigen 
hat mit den früheren das gemein, daß die verschie- 
denen Gründe und Arten der Restitution gar nicht 
2) Damit stimmt das neuste Lehrb. d. Pand. überein, 
Arndts FS. 123. 
2) Glück Erl. d. Pandekten. V. S. 462. Gösschen 
Verl. J, S. 530. Burchardt, Wiederherstellung 
i. d. v. Stand S. 416. 
1) Burchardt verzichtet darauf, ein festes Prinzip auf- 
zustellen über die Fälle, wo die Restitutlon ausnahms- 
weise in rem ist. 
5) Im Wesentlichen tritt seinen Aussübrungen bei: Seuf- 
fert Pandekten III 8. 665 N
        <pb n="163" />
        Ueber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 181 
unterschieden werden, während doch sowohl die Er- 
wägung des verschiedenen Ursprungs als auch der 
doch immer ungleiche Grundcharakter der einzelnen 
Restitutionsgrunde von vorneherein zu der Annahme 
geneigt machen muß, daß diese Verschiedenheit 
auch auf die Beantwortung der obigen Frage von 
entscheidendem Einflusse sei. 
Es mag sich daher der Mühe lohnen, einmal von 
diesem Gesichtspunkte aus eine Lösung der Frage zu 
versuchen 6) 
I. I. i. restitutio propter metum. 
Dlese Restitution steht jedenfalls in einer ge- 
nauen Beziehung zu den ordentlichen aus dem Me- 
tus sließenden Rechtsmitteln, so daß es zweckmäßig 
sein wird, wenn wir zuvörderst die Sphäre dieser 
letzteren schärfer zu bestimmen suchen. 
Die Rechtsmittel aus dem metus unterschei- 
den sich von denen aus dem dolus wesentlich darin, 
daß sie nicht bloß gegen die Person desjenigen, 
welcher den Zwang ausgeübt hat, sondern eben so 
selbstständig gegen denjenigen gerichtet werden können, 
welchem in Folge des Zwanges ein Vortheil zuge- 
gangen ist, wenn er auch an jenem Delikt selbst 
weder als Mitwisser noch in anderer Weise Theil 
genommen hat: die Rechtsmittel sind in rem 
scriptae 7). Wenn daher der Bürge dem Gläu- 
biger die Quittirung der Schuld abgepreßt hat, so 
hat der Gläubiger die q. m. c. actio nicht nur 
gegen den Bürgen sondern auch gegen den Haupt- 
schuldner selbst auf Wiederherstellung des Schuldver= 
hältnisses, weil dieser letztere außerdem einen unmittel- 
Diesen Weg hat eingeschlagen: Wetzell, G. G. de quac- 
stione adversus duem in i. i. r. imploranda sit. 
Marburgi 1850. Seine Resultate habt die obige Aus- 
satzuog meist ausgenommen. 
) L. 9 §. 8 D. duod met. 4, 2. L 14 8. 3 eod. L. 15
        <pb n="164" />
        182 Ueber den Gegnet im Gestltutlonsprozeß. 
baren Vortheil von dem Zwange haben würde. 2) — 
Ist in Folge des Zwanges der Kläger um eine 
Sache gekommen, so hat er seine Klage gegen den, 
auf welchen er die Sache übertragen hat, auch wenn 
dieser an dem Zwange ganz unschuldig ist. ?) 
Wenn aber auch auf diese Weise die a. q. m. 
bezüglich ihrer Tragweite der Natur der in rem 
actio angenähert ist, so darf doch keineswegs da- 
raus gefolgert werden, daß dieselbe schlechthin gegen 
jeden Besitzer der abgedrungenen Sache statthaft sei. 
Zwar fehlt es nicht an Quellenäußerungen, 
aus welchen eine solche absolute Zuständigkeit der 
q. m. gegen jeden Besitzer gefolgert werden 
W 10) und auch gefolgert worden ist. 11) Allein 
nach ihrem ganzen Zusammenhange will diese Stelle 
lediglich betonen, daß die actio q. m. nicht bloß 
gegen den Zwingenden selbst zusteht, sie will aber 
eineswegs die weitere Gränze dieser Zuständigkeit 
selbst positio festsetzen. Diese Festsetzung ist viel- 
mehr in der Bezeichnung des Beweisthema's gege- 
ben. Der Kläger hat zu beweisen, daß ihm Zwang 
widerfahren sei und daß in Folge dieses Zwanges 
S. 3. D. 14 4% aelo, 7. 3. I. 15.88 D. de doli 
L. 2 5. 1 
rem uet geripia necpersonem vim lacientis coerceat, aed 
adversus omnes restitui velit, guod melus causa 
fackum sit —. (L. 16 S. 2 D. eod. haec actio — 
in heredem et ceteros in id, quod pervenit ad eos, 
datur. — Aus dem weiteren Tenor der Stelle erfleht 
man, daß unter den ceteri nur ceteri successores 
verstanden flnd.) 
11) Thibaut Pand. 8. 1006. Seuffert Pand. 8. 
423. Mühlenbruch F. 163. Nicht so unbeschränkt 
drücken sich aus: Göschen Vorles. II S. 533, Puchta 
Pand. 8. 385.
        <pb n="165" />
        Ueber den Gegner im Restltutlonsprozeß. 133 
der Beklagte einen Vortheil erlangt habe. 12) Zwi- 
schen dem erlittenen Zwange und dem Vortheile 
muß somit ein Causalzusammenhang stattfinden, und 
somit kann nur der Besitzer der abgensthigten Sache 
mit der q. m. c. a. belangt werden, mit welchem 
entweder das negotium metus causa selbst abge- 
schlossen wurde, oder welcher zu dem letzteren in 
einem Surccessionsverhältnisse steht, und also als 
Erbe oder als Singularsuccessor in den Besitz je- 
ner Sache gekommen ist; während derjenige, wel- 
cher später auf andere Weise und ohne jenen Zu- 
sammenhang den Besitz der Sache erworben hat, 
mit der q. m. c. a. nicht in Anspruch genommen 
werden kann. Denn von demjenigen z. B., welcher 
dem ersten Erwerber die Sache gewaltsam abge- 
nommen hat, kann man nicht sagen, eum ex hao 
re (sc. ex metu) lucrum sensisse. 17). 
Wie wenig in der Conzeption der Jq. m. c. a. 
an und für sich die unbeschränkte Zuständigkeit derselben 
gegen jeden dritten Besitzer der Sache gegeben war, 
ersieht man aus einer Kontroverse unter den römi- 
schen Juristen selbst. Es war bestritten, ob die 
d. m. c. a. auch gegen den Besitzer zustehe, wel- 
cher, ohne von dem Zwange zu wissen, die Sache 
von dem, welcher den Zwang ausgeübt hatte, bona 
fide gekauft oder sonst titulo singulari erworben 
hat. Diese Frage wurde allerdings von der späte- 
ren röm. Jurisprudenz bejaht, aber die Gränzli- 
nie, welche die Entscheidung einhält, bestätigt gera- 
12) L. 14 J. 3. D. duod. met.: actorem — docere debere, 
metum in causa fuisse, ut acceptem pecuniam 
faceret, vel rem traderet, vel quid aliud faceret, et 
ex hac re eum, qui convenialur, lucrum seneisse. 
13) Der Bensthigte wird sich in diesem Fall an den hal- 
ten, der ihm den Zwang angethan hat, und wenn 
derselbe insolvent seln sollte, die Aberetung von des- 
sen Rechtsmitteln gegen den dritten erlangen.
        <pb n="166" />
        134 Ueber den Gegner im Restiimtlonsprozß. 
dezu die beschränkte Zuständigkeit der q. m. c. u. 
Wie verhält sich nun hiezu die restitutio i. 
i. metus causa 7 11). 
Die selbständige, von den ordentlichen Rechts- 
mitteln aus dem metus geschiedene Existenz dieser 
Restitution geht mit Entschiedenheit hervor aus 
L. 9 §.5 und 6. L. 21 §. 5 und 6 D. h. (., dann 
L. 3, C. eod. (2, 20) 15). Indem nach vorgän- 
giger Reszission des lädirenden, erzwungenen Ge- 
schaftes die betreffende in rem oder in personam 
actio gegeben wird, welche der Benöthigte ohne 
jene Läsion haben würde, so tritt uns darin das 
eigenthumliche Wesen der wahren Restitution klar 
genug entgegen 10). 
Handelt es sich nun hiche um Wiederherstel- 
lung einer persönlichen Klage (3. B. gegen eine abge- 
nöthigte Acceptilatio), so ist die Person des Resti- 
tutionsgegners damit von selbst gegeben. — Ist 
das Objekt eine abgensthigte Erbschaftsantretung, 
so geht das Restitutionsgesuch gegen die Gläubiger 
der Erbschaft, und die Restitution gegen eine abge- 
drungene Repudiation ist gegen diesenigen nachzusu- 
chen, gegen welche der Berufene mit der wiederher- 
gestellten Erbschaftsklage auftreten kann 17). 
14) L 115.3 — 6 D. d. m. c. (4, 8). 
15) Von den Neueren 5 es wohl Puchta allein, der 
vieselbe läugnet: Pand. §. 102. Vorles. S. 115. S. 
dagegen Savigny System VII S. 191. Vange- 
row Leitfaden 1 S. 244 
Daß auch die angef. Coderstelle die restituirte in rem 
actio im Sinne habe, ergibt sich deutlich aus ihrem 
Nachsatze: der Bestltzer soll geschützt sein durch die 
longae possessionis praescriptio d. h. (Unterholzner 
Verjährungslehre I S. 41 Not.) durch die longi tem- 
poris prsescriplio, eine Einrede, welche bekanntlich nur 
gegen die in rem acliones speciales zusteht. Unter- 
bdisne II §. 174. Puchta Institut II. K 239. 
11) L. 21 §. 5. 6. D. duod m. c.
        <pb n="167" />
        Ueber den Gegner im Restlitutlonsprozeß. 135 
Da das Parteiverhältniß in dem judicinm 
rescindens und rescissorium nothwendig identisch 
sein muß, so haben wir nur folgende Wahl. Ent- 
weder wir lassen die Person des Gegners durch 
das judicium rescindens bestimmen oder durch den 
Charakter des judicium rescissorium. Im ersten 
Falle ist der Restitutionsgegner lediglich derjenige, 
mit welchem das lädirende Negotium abgeschlossen 
worden ist. Im anderen Falle wäre es jeder Be- 
sitzer der abgenöthigten Sachen. Für die erste An- 
nahme wird 15) der Grund angeführt, daß die Reseis- 
sion eines Geschäftes nur dem gegenitber implorirt 
und impetrirt werden kann, mit welchem das Ge- 
schäft abgeschlossen worden ist. Allein, daß die Un- 
gültigkeit des mit einem Anderen abgeschlossenen Ge- 
schäftes auch gegenüber einem Dritten ausgesprochen 
werden kann, ergibt sich u. a. aus den Fällen, in 
welchen ausnahmsweise der Minor wegen der durch 
seine Contrakte erlittenen Läsionen auch gegen Dritte 
restituirt wird. Auch läßt die ob. angez. Codex- 
stelle selbst die Restitution gegen den Käufer des 
ersten Erwerbers eintreten. — Fur die Zuständig- 
keit der Restitutionsklage gegen jeden dritten Besi- 
tzer muß also wohl die Erwägung den Ausschlag 
eben, daß außerdem für die Restitution gar kein 
Platz wäre. Da die quod metus causa actio 
als solche schon gegen jeden Besitzer geht, welcher 
mit dem ersten Erwerber der abgepreßten Sache 
in einem Stuceessionsverhältnisse steht, die r. i. i. 
in unserer Beziehung aber ihren subsidlären Cha- 
racter festhält, so muß dieselbe wohl gegen jeden 
dritten Besitzer der Sache ohne weitere Beschrän- 
kung gerichtet werden können. 
II. Restitutio i. i. propter dolum. 
Die Eristenz und die Sphäre dieser R. ist 
15) Wetzel a. a. O. S. 6.
        <pb n="168" />
        136 Ueber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 
noch viel bestrittener als die der r. i. i. propter 
metum. 19) In den Quellen wird der dolus als 
selbständiger Restitutionsgrund erwähnt in L. 10 
C. resc. vind. (4, 44.) Demselben wird aber 
auch zugleich eine strenge persönliche Wirkung bei- 
gelegt. Der Verkäufer, welcher beim Verkaufe seiner 
Sache betrogen worden, hat keine rei vindicalio 
(rescisso negotio) gegen denjenigen, auf welchen 
der Käufer das Eigenthum der Sache nachher über- 
tragen hat, sondern er wird lediglich gegen den 
Käufer restituirt. Diese beschränkte Wirkung erklärt 
sich aus der strena persönlichen Richtung der Rechts- 
mittel aus dem Dolus überhaupt, worin sich, die- 
selben so wesentlich von denen aus dem metus un- 
terscheiden. Eben wegen dieser durchgreifenden Ver- 
schiedenheit erscheint es aber als unzulässig, die bei 
der restitutio propter metum geltenden Grund- 
sätze kraft der Analogie ohne alle gesetzliche Stütze 
auf den dolus herüberzuziehen 20). 
Demnach wird auch in allen übrigen Fällen, 
wo der dolus rein als solcher als Restitutionsgrund 
wirkt, die Restitution nur in personam stattfinden. 
Der praktische Nutzen der Restitution liegt eben in 
der Umgehung der doli actio. Ganz anders ver- 
hält es sich mit solchen Fällen der R. propter 
dolum, in welchen der dolus nur als die Veran- 
lassung eines Irrthums aufgefaßt wird, in welcher 
also eigentlich propter errorem restituirt wird, ver- 
Möge der generalis clausula. Wenn der Kläger 
in Folge einer arglistigen Täuschung verleitet wurde, 
die Prozeßverjährung ablaufen zu lassen, so wird 
ihm der Prozeß restituirt; soferne also der Prozeß= 
gegner nicht der Betrüger selbst, sondern eine dritte 
15) Vgl. Savigny a. a. O. S. 198. Vangerow, 
20) Wie Savlgny thut, a. a. O. S. 201.
        <pb n="169" />
        Ueber den Gegner im Restltutlonsprozeß. 137 
Person gewesen ist, ist die Restitution in rem. 
Daß hier aber der Gesichtspunkt des Irrthums der 
maaßgebende ist, ersieht man aus der Hervorhebung 
der un verschuldeten Täuschung ?1). Eben da- 
hin gehören die Fälle der L. 33 D. de re jad. 
und der L. 18. D. de interrog. in jure (II, 1). 
Wenn ein Prozeß rechtskräftig entschieden wird, der 
verlierende Theil aber hinterher entdeckt, daß das 
Urtheil auf die Aussage von durch den Gegner be- 
stochenen Zeugen gesprochen worden ist, so soll durch 
Restitution das Urtheil entkräftet werden, damit 
ein neues gefällt werde. Ferner: wenn Jemand 
zur Hälfte Erbrecht erwirbt, dann als Erbe ver- 
klagt, auf die gerichtliche Frage, zu welchem Theile 
er Erbe sei, wider besseres Wissen erklärt, er sei 
der einzige Erbe, so muß er im Falle der Verur- 
theilung für die ganze Schuld haften; wenn er aber 
zahlungsunfähig ist, so erhält der Kläger Restitu- 
tion und kann von dem Miterben die Hälfte der 
Schuld einklagen. 
(Schluß folgt.) 
Bie Freisprechungen in den Preß - und anderen poli- 
tischen Strafprozessen. 
Die im diesseitigen Bayern vor dem Schwurge- 
richte verhandelten Preß= und anderen politischen Straf- 
prozesse haben, meines Wissens mit einer einzigen Aus- 
nahme, sämmtlich zum Ausspruche des Nichtschuldig 
geführt. Das ist eine sehr bedenkliche Erscheinung, 
bedrohend die Autorität des Gesetzes und der Obrig- 
keit. Dieselbe veranlaßt den Herausgeber zu fol- 
genden Bemerkungen: 
1) Staatsanwälte, welche die Anklage betrei- 
21) L. 7 S. 1 D. de l. i. r. (4, 1): etenim deceptis 
aine culpa sus, mazime sl fraus ab adverserlo fater- 
venerit, succurrl oportebit.
        <pb n="170" />
        138 Frekprechungen in polttischen Strafprozessen. 
ben, und Gerichte, bei welchen die Verweisung in 
Frage kommt, mögen sich in Sachen solcher Art 
nebst den Bestimmungen des Strafgesetzes auch die 
eigenthümliche Natur des Schwurgerichtes vor Augen 
stellen. Der Gesetze nicht kundig und an Subsum- 
tion unter die Gesetze nicht gewohnt, folgen die 
Geschworenen gemeinhin der Stimme des Rechtes, 
welche sie in der eigenen Brust vernehmen. Auf ein 
Schuldig läßt sich nicht rechnen, wenn die Anklage 
im Widerstreite steht mit natürlichen Rechtssätzen, 
welche dem schlichten Ehrenmanne wie ewige Wahr= 
heiten klingen. Enthält ja auch der Eid der Ge- 
schworenen keine Verpflichtung zur Subsumtion un- 
ter das positive Strafgesetz, er ist allgemein darauf 
gestellt: Gott, die Gerechtiagkeit und Wahrheit vor 
Augen zu haben, und den Ausspruch nach Gewissen 
und der durch die Verhandlungen begründeten freien 
Ueberzeugung zu geben 1). Die Geschworenen sind 
nicht gehindert, im Falle die besonderen Umstände 
das summum jus als summa inzjuria erscheinen 
lassen, ungeachtet vollen Beweises der Thatsachen 2), 
auf Nichtschuldig zu erkennen. Demzufolge hat die 
Anklage wenig Aussicht auf Erfolg, wenn sie den 
Geschworenen zumuthet, den Redakteur eines Blat- 
tes für schuldig wegen eines Artikels zu erklären, 
welcher aus einem anderen Blatte entnommen war, 
sofern gegen den Verfasser oder den Redakteur des 
Journales, in welchem der Artikel zuerst erschien, 
keine Verfolgung stattgefunden hat; denn in Erwä- 
gung des natürlichen Rechtssatzes: „was dem Einen 
1) Art. 110 ves Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1818. 
2) Der Wahrspruch soll ja nicht eine reige That- 
frage, sondern die Schuldfrage beantworten. Dabei 
ist es der frelen Ueberzeugung der Geschworenen an- 
heimgestellt, ob nicht im gegebenen Falle die Schuld 
durch besondere Umstände als auggeschlossen er- 
scheint.
        <pb n="171" />
        Freisprechungen in politischen Strafprezessen. 139 
recht, ist dem Anderen billig“" — sehen es die Ge- 
schworenen für ungerecht an, den Verbreiter zweiter 
Hand zu strafen, ohne zuvor oder zugleich die Hand 
der Gerechtigkeit nach den ersten Urhebern auszu- 
strecken. Wenn ein Angeschuldigter Jahr und Tag 
hinter Schloß und Riegel gesessen ist, und sich nun, 
nachdem er wegen Ermangelung des Thatbe- 
standes freigegeben worden, gegen die Beamten, 
welche ihm ohne gesetzlichen Grund so schweres Leid 
zugefügt haben, unziemliche Aeußerungen erlaubt, 
so läßt sich ein Schuldausspruch der Geschworenen 
kaum erwarten; sie meinen eben, der Wurm, wenn 
er getreten wird, hat das Recht, sich zu krümmen.— 
Eine Anklage wegen Beleidigung der Amtsehre 
eines Beamten, dessen Amtsverwaltung nicht rein 
ist, steht auf schwachen Fußen; es ist höchst wahr- 
scheinlich, daß bei den Geschworenen die Erwägung 
den Ausschlag gibt: die Wahrheit zu sagen, kann 
nicht unrecht sein; ohne daß auf das Wie, wenn 
es nicht gar zu arg gemacht wurde, entscheidendes 
Gewicht zu legen ist. — Die über die Vorunter- 
suchung erkennenden Gerichte können nicht verpflich- 
tet sein, auf eine Anklage zu erkennen, deren Er- 
folglosigkeit sie nach zahlreichen Erfahrungen mit 
Zuversicht voraussehen. 
2) Vorzüglich in Preßprozessen, in welchen 
die mündliche Verhandlung gewöhnlich keinen be- 
deutsamen Inhalt hat, ist die Lage des Werthei- 
digers eine viel günstigere, als die des Anklägers. 
Jener hat von dem Systeme der Anklage durch das 
Verweisungsurtheil und die Anklageschrift genaue 
Kunde, und kann nach Muße die Vertheidigungs- 
waffen rüsten. Dagegen soll der Staatsanwalt auf 
die Vertheidigung, welche vielleicht eine ganze Reihen- 
folge unerwarteter Argumente ins Feld gestellt hat, 
aus dem Stegreise repliziren. Das ist eine sehr 
schwierige Ausgabe, zumal für ungeubte Streiter. 
Darum ist den Staatsanwälten zu rathen, in Sa-
        <pb n="172" />
        140 Frelsprechungen in polltischen Strafprozessen. 
chen der bezeichneten Kategorie?) nicht all ihr Pul- 
ver bei der Ausführung der Anklage zu verschießen, 
sondern insbesondere die rednerischen auf das Ge- 
müth wirkenden Behelfe der Erwiderung auf die 
Vertheidigung vorzubehalten. Ist man sich einer 
solchen Reserve bewußt, so ist die Aufgabe der Replik 
schon deßwegen leichter zu lösen, weil die Lösung 
mit besserem Vertrauen unternommen werden kann. 
Aber die Reserve-Argumente dienen zugleich als 
Haltpunkte für die der Vertheidigung antwortenden 
Gegenbemerkungen, welche außerdem des sicheren 
Bodens, der rechten Form und Methode entbehren 
würden. In politischen Strafsachen, insbesondere 
in Preßprozessen, ist die Replik des Staatsanwalts 
bedeutend wichtiger, als die erste Ausführung, welche 
ohne Nachtheil auf das juristisch Wesentliche be- 
schränkt werden kann. 
3) In den Verhandlungen, welche hier in 
Frage, gilt es einen Kampf, nicht blos des Rechts- 
gelehrten gegen den Rechtsgelehrten, sondern auch 
des Redners gegen den Redner, es gilt auch die 
Bethätigung allgemeiner, insbesondere politischer 
Bildung und Gewandtheit. Mögen die jungen 
Rechtsgelehrten, welche in dem Berufe des Staats- 
anwalts der Sache der Gerechtigkeit und dem Vater- 
lande zu nützen beabsichtigen, es nicht versäumen, 
sich die nöthigen Voraussetzungen einer gedeihlichen 
Amtsführung, insbesondere durch eifriges Studium 
der aus dem Alterthum überlieferten und der eng- 
lischen Muster gründlich und lebendig anzueignen. 
2) Natürlich habe ich hier kelne Anklagen im Sinne, 
welche auf so schwachen Füssen stehen, wle z. B. dle 
im Ringlerischen Prozesse. Nur im Interesse solcher 
Anklagen, deren Erfolg jeder Freund der die wahre 
Frelheit gewährleistenden gesetzlichen Ordnung wün- 
schen muß, erthelle ich obigen Rath.
        <pb n="173" />
        Gerichtsstand der quleszlrten Landgerichtsbeamten. 141 
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon- 
flikte nach dem Gesehe vom 28 Mai 1850. 
I. 
Gerichtastand der quleszirten Landgerichtöbeamten. 
Am 24 Febr. 1850 starb zu Kemnath der am 
19 Dez. 1847 in den Ruhestand versetzte k. Land- 
gerichtsaktuar M. Schlicht von Herzogenaurach, und 
das Landgericht Kemnath übersendete die pfarramt- 
liche Todesanzeige dem Kreis= und Stadtgericht 
Bamberg zur zuständigen Verfügung; dieses Gericht 
sendete jedoch die Anzeige mit der Erklärung zurück, 
daß, da der außerordentliche Gerichtsstand der Land- 
gerichtsbeamten kein privilegirter sei, sondern lebig- 
lich auf ihren mit der Quieszenz erlöschenden 
Dienstesverhältnissen beruhe, das ordentliche Gericht 
des Wohnortes zur Behandlung der vorwurfigen 
Verlassenschaft kompetent erscheine. Das Landgericht 
Kemnath beharrte auf seiner gegentheiligen Ansicht, 
und die Wittwe Schlicht beantragte die Entschei- 
dung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes bei dem 
obersten Gerichtshofe, welcher das Landgericht 
Kemnath als die zuständige Verlassenschaftsbehörde 
erklärte, und zwar aus folgenden Gründen: 
Der durch die Verordnungen vom 3. Nov. 1808 
(Rgbl. S. 2810) und 2z. Sept. 1810 (Rgbl. S. 800) 
den Landgerichtsbeamten angewiesenen Gerichtsstand 
vor dem Stadtgerichte der Hauptstadt des Kreises, zu 
welchem das Landgericht, wobei sie angestellt sind, 
gehört, ist kein privilegirter oder befreiter, wie sol- 
cher durch die Verfassungs-Urkunde Tit. V §5.4 
u. 5 einzelnen Klassen von Staatsangehörigen aus 
Rücksicht auf ihren Stand vorzugsweise eingeräumt 
wurde, sondern aus anderen Beweggründen, nament- 
lich im Interesse der Unpartheilich keit und Beschleuni- 
gung der Rechtspflege, dem allgemeinen Gerichtsstande 
des Wohnorts als ordentlicher Gerichtsstand substituirt. 
Der Eingang der zuerst angeführten Verord-
        <pb n="174" />
        142 Gerichtsstand der guleszlerten Landgerschtsbeamten. 
nung bezeichnet als Veranlassung derselben die Auf- 
hebung des bisher privilegirten Gerichtsstan- 
des der Stadt= und Landrichter, und ihr Inhalt 
läßt die Absicht des Gesetzgebers klar entnehmen, 
durch die Anweisung dieses Gerichtsstandes für die 
Vorstände der nur mit zwei oder weniger Assessoren 
versehenen Gerichte Rekusationen oder Perhorrescenz= 
gesuche der Gerichtsuntergebenen wegen Betheilig= 
ung der Richteramtspersonen vorzubeugen. — 
st aber der erwähnte Gerichtsstand den Land- 
gerichtsbeamten nicht wegen ihres Standes, sondern 
wegen ihrer Diensteigenschaft angewiesen, so folgt 
daraus nothwendig, daß derselbe auch mit der Dienst- 
leistung hinwegfalle. 
Die Dienstleistung des Staatsdieners ist nach 
§. 19 der IX. Beil. z. Verf.-Urk. widerruflicher 
Notur und wird demselben mittels Qutieszirung 
fur eine gewisse Zeit benommen. Dem quieszirten 
Diener bleiben hiernach seine Standesvorzüge und Aus- 
zeichnungen, namentlich auch, wenn er zur Klasse 
der Collegialräthe oder höheren Beamten gehört, 
sein befreiter Gerichtsstand; die mit der Dienstleie 
stung verbundenen Emolumente und Ausnahms-Ver- 
hältnisse aber fallen mit dem Widerrufe derselben hin- 
weg, und solglich auch bei den Landgerichtsbeamten 
der ihnen wegen ihrer Dienstes-Eigenschaft angewie- 
sene erceptionelle Gerichtsstand, welcher im Falle ihrer 
Berufung in die Aktivität gemäß §. 25 des angeführ- 
ten Ediktes nur dann wieder aouflebt, wenn sie dadurch 
wieder zur Dienstleistung als Landgerichtsbeamte auf- 
gerufen, in dieser Eigenschaft reaktivirt werden. 
Der in der QOnieszenz verstorbene Landgerichts- 
aktuar Schlicht von Herzogenaurach hatte demnach 
mit seinem Eintritte in die Quieszenz seinen ordent- 
lichen Gerichtsstand nicht mehr vor dem Kreis= und 
Stadtgerichte Bamberg, sondern vor dem, Gerichte 
seines Wohnortes; daß derselbe zur Zeit seines 
Ablebens seinen Wohnsitz zu Kemnat gehabt habe,
        <pb n="175" />
        Forum der Provokatlonsklage. 148 
ist von dem kortigen Gerichte nicht beanstandet, und 
somit die Zuständigkeit dieses Gerichtes zur Behand- 
lung seiner Verlassenschaft begründet. 
O#E. vom 3 Febr. 1851 RN. 1374 419/0 
II. 
Forum der Provokatlonsklage. 
In einem zwischen Adam Ziegelmayer und 
Joseph Ziegelmayer bei dem Landgerichte Dinkels- 
bühl anhängigen Prozess war schon im Jahre 1841 
rechtskräftig ausgesprochen worden, daß Joseph 
Ziegelmayer den Adam Ziegelmayer als Miterbe 
des Nachlasses der Kreszenz Ziegelmayer einschlussig 
der etwaigen Errungenschaft anzuerkennen habe, und 
schuldig sei, mit ihm den Nachlaß gebührend zu 
theilen. Im Jahre 1844 erhob Adam Ziegelmayer 
weitere Klage auf Theilung bei dem Landgerichte 
Dinkelsbühl, wurde jedoch mit dieser in drei In- 
stanzen angebrachter Maßen abgewiesen; dagegen 
hatte erwähntes Gericht zur Sicherung der Erbsan- 
sprüche des Adam Ziegelmayer auf dessen Ansuchen 
provisorische Maaßregeln getroffen. Dieß veranlaßte 
den Joseph= Ziegelmayer, welcher sich inzwischen in 
Oettingen ansassig gemacht hatte, den Adam Ziegel- 
mayer bei dem k. Landgerichte Dinkelsbuhl zur 
weiteren Klagstellung zu provoziren. Das k. Land- 
gericht Dinkelsbühl wies jedoch diese Klage, weil 
jetzt Provokant in Oetlingen domizilire, wegen 
mangelnder Kompetenz a limine ab, und eine 
gleiche Abweisung erfolgte von Seite der Gerichts- 
und Polizeibehörde Oettingen auf eine daselbst ein- 
gereichte Klage. Jos. Ziegelmayer beantragte nun 
die Cntscheidung bieses verneinenden Kompetenzkon= 
fliktes durch den obersten Gerichtshof, welcher aus- 
sprach, daß das k. Landgericht Dinkelsbühl 
das zustördige Gericht sei. Den Entscheidungsgrün- 
den entnehmen wir Folgendes: 
Daß in fraglicher Sache eines der beiden an-
        <pb n="176" />
        144 Forui der Provokatlonsklage. 
gegangenen Gerichte das zuständige sei, ist außer 
Zweifel. Jedes derselben hat aber mit Hinweisung, 
daß das andere das zuständige sei, sich als unzu- 
ständig erklärt, und es waltet somit ein verneinender 
Kompetenzkonflikt vor, dessen Entscheidung, da die 
ablehnenden Gerichte unter verschiedenen Obergerichten 
stehen, auf geschehene Anregung von Seite einer 
Partei vom obersten Gerichtshofe zu geschehen hat. — 
Ges. v. 28 May 1850 — die Kompetenz-Konflikte 
betr. Art. 14 u. 18. — Daß vorerst die Zustän- 
digkeitsfrage im Berufungswege an die höhere In- 
stanz gebracht sein müsse, ist nirgends bestimmt, und 
es kann dieß auch nicht angenommen werden, weil 
Niemanden rechtlich zugemuthet werden kann, sich 
im Berufungswege mit großem Aufwand an Zeit 
und Kosten erst Gewißheit zu verschaffen, ob auch 
die höheren Instanzen die Ansicht der unteren theilen. 
Es genügt hiezu, wenn feststeht, daß jene beiden Ge- 
richte, von denen eines nothwendig kompetent sein muß, 
ihre Unzuständigkeit bereits ausgesprochen haben, und 
biese gesetzliche Voraussetzung ist hier vorhanden. 
Den Konflikt selbst betreffend, so läßt sich in Hin- 
blick auf die bezüglich derselben Angelegenheit zwischen 
diesen Streitstheilen bei dem Landgerichte Dinkels- 
bühl bereits verhandelten Prozesse nicht verkennen, daß 
jene Klage, zu deren Anstellung hier Adam Ziegelmayer 
von Joseph Ziegelmayer provozirt werden will, so- 
wohl ihrer Eigenschaft nach, als wegen ihres genauen 
Zusammenhanges mit den beim k. Landgerichte 
Dinkelsbühl bisher verhandelten Prozessen bei diesem 
Gerichte anzubringen ist, eben deßhalb aber auch 
nach GO. Kap. I 8. 15 die Joseph Ziegel- 
mayer'sche Provokation dahin gehört. 
OAGE. v. 3. Febr. 1851. RNr. 1% 
r. 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl.; Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="177" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 10. Samstag, den 10. Mai 1851. 
Ueber den Gegner im Uestitationsprozeß. 
(Schluß.) 
III. R. i. i. propter absentiam. 
Diese Restitution wird überall ertheilt, wo sich 
der Verlust eines Rechts dadurch ereignet hat, daß 
der Berechtigte in Folge eines äußern Hindernisses 
außer Stand war, die Handlung vorzunehmen, wo- 
durch er den Verlust verhütet haben würde. Die 
genauere Aufzählung der Veranlassungsgrunde dieser 
Restitution, von welchen die Abwesenheit des Geg- 
ners sowie die eigene Abwesenheit die wichtigsten 
sind, gehört nicht hieher 25 
Für die Bestimmung des Restitutionsgegners 
ist der nächste Anhaltspunkt die Formel des Edikts. 
Nachdem der Präter die Hauptanlässe der restitu- 
tio propter absentiam aufgezählt hat, so ver- 
spricht er seine Rechtshülfe mit folgenden, von seiner 
Ausdrucksweise bei den übrigen Restitutionsgrunden 
wesentlich abweichenden Worten: enrum rerum uc- 
tionem — i. i. r. — 27) Der Restitutionsmodus 
22) urchrm S. 152, 183. Savigny S. 161 f. 
225 L . D. 4, 6. Bei der Restitution wegen vis 
. S.1., beiße es: ratum se non habiturum; beim 
dolus: esrum rerum se judicium daturum, bei den 
XVI.
        <pb n="178" />
        146 Ueber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 
besteht somit nicht in der Erlassung eines einfachen 
Dekrets nach vorgängiger causae cognitio, wo- 
durch die Sache völlig erledigt und in den vorigen 
Stand zurück geführt wird 24): sondern in der 
währung einer rescissoria actio, nach vorgängiger 
Reseission des durch die Abwesenheit herbeigeführten 
lädirenden Ereignisses. Der Restitutionsprozeß zer- 
fällt somit, wenn auch keineswegs mit Nothwen- 
digleit auch bußerlich und formell 25), so doch inner- 
lich und materiell in ein judicium rescindens und 
rescissorium: das Parteienverhältniß ist in beiden 
nothwendig identisch. Dasselbe bestimmt sich nun gleich- 
sam von selbst, soferne es sich lediglich handelt um die 
Wiederherstellung eines in Folge der Abwesenheit ver- 
lornen persönlichen Anspruchs, eines verlornen per- 
sönlichen Klagerechts: der Restitutionsgegner ist die 
Person des befreiten Schuldners oder Beklagten. 
So verhält es sich, wenn in Folge der Abwe- 
senheit der Klagberechtigte um seine Klage gekom- 
men ist. 26) Wenn namentlich der Verjährungster- 
min der Inofficiositätsquerel abgelaufen ist (pest 
uinquennium), findet die Restitution gegen die 
erson des Erben Statt. 27) Andere Beispiele 
sind die Restitution gegen den Ablauf des in Folge 
der Ahwesenheit unbenutzt gebliebenen Einlösungs- 
termines verkaufter Pfänder 15); gegen den ver- 
Minorennen: animadvertem; bei der copitis deminu- 
tio: quasi id lactum 0r sit, judicium dabo. 
2„4) Saolgcey a. a. O. 231. 
28) Savigny a. a. O. 232. 
26) Da gegen die dreißlgjährige und noch weiter hlnaus- 
gesteckte Klagverlährung keine Restitution zulässig ist, 
so hat die Restitution gegen Klagverjährung noth- 
wendig einen sehr beschränkten Umgfang. Savigny III 
Beil. VIII. — Bo. IV S. 1 Not. 5 
: ) L. 8 K. ult. D. inofl- test. (5, 2). 
282) L. 7 S. 1 D. distr. pign. (20, 5).
        <pb n="179" />
        Neber den Segner im Plestltutlonsproze. 141 
saumten Termin bei dem pnetum displicentiae 25); 
gegen den Verlust einer Forderung, welche auf die 
Bedingung der Anwesenhelt an einem bestimmken 
Aufenthaltsorte gestellt ist. 30) 
Wie gestaltet sich nun aber das Parteiverhält- 
niß in den Fällen, wo die Läsion im Verluste eines 
Rechts besteht, welches durch eint in rem actio 
zu verfolgen ist? 
Man könnte diese Frage zurstderst schon durch 
den Charakter der restituirten Klage selbst als ge- 
löst ansehen. Weil die restituirte Klage in rem 
sei, so musse sie gegen jeden Besitzer der usukapir- 
ten Sache anzustellen sein. Allein diese Folgerung 
würde auf einem Trusschlusse beruhen. Daraus, 
daß gegen den Restitutionsgegner eine in rem netio 
gegeben wird, folgt noch keineswegs, daß diese letz- 
tere Klage gegen jeren Besiper eingeräumt wird. 
Der Restitutionskläger hat ja die in rem actio 
nicht ipso jure sondern erst vermöge besonderer 
Gewährung. Es ist somit eine ganz selbstänvige 
und durch die Natur dieser Klage keineswegs schon 
implicite beantwortete Frage, gegen wen dieselbe 
restituirt wird. Die Frage ist vielmehr vollständig 
so zu fassen, gegen wen wird die Restitution ver- 
mittelst einer in rem actio ertheilt? Die Billig- 
keit, welche die Quelle der Restitution überhaupt 
ist, kann recht wohl forrern, daß nicht völlig rück- 
sichtslos in die bestehenden Verhältnisse eingegriffen, 
daß also die restituirte Klage nicht gegen jeden son- 
dern nur gegen den in einem bestimmten Verhält- 
nisse stehenden Besitzer gegeben werden. 31). 
In der That ergeben die sämmtlichen Quellen- 
entscheidungen das Resultat, daß die Restitution 
3%) L. 31 . 22, 22 D. de sedilit, ed. (21, 1). 
20) L. 17 8. 1. ex quib. caus. maj (1,8). 
*1) Vel. Burchardi a. a. O. S. 117, 553, 566. 
*
        <pb n="180" />
        148 Ueber den Gegner im ;estltutlonsprozeß. 
auch in diesen Fällen nicht gegen jeden Dritten 
schlechthin, sondern bloß gegen denjenigen gegeben 
wird, welcher in Folge der Abwesenheit einen Vor- 
theil erlangt hat oder in diesen Vortheil suczedirt 
ist. Die Restitution ist in diesem Sinne, aber 
auch nur in diesem, in rem. 
Dieser Umfang der Zuständigkeit ergibt sich 
zuvörderst schon aus der Konzeption der restituto- 
rischen in rem actio, wie dieselbe durch den F. 5 
I. de act. (4, 6) bezeichnet wird. Die Gewäh- 
rung der Klage wird durch die Fiction vermittelt, 
daß der beklagte Besitzer nicht usucapirt 
habe. Hieraus folgt klar genug, daß dieselbe nach 
Reszission der Usucapion lediglich gegen den Usuca- 
pienten (und dessen Successoren ss. u.], da diese 
mit ihm eine Person bilden) angestellt werden 
kann 32). Ganz entscheidend aber ist die L. 26 F. 
8 D. h. t. (4, 6), wo gegen den Besitzer einer frem- 
den Sache, welcher dieselbe als anwesend zu ersi- 
tzen begonnen hatte, aber einen Tag vor Vollen- 
dung der Usucapion seinen Aufenthalt änbderte und 
während der Abwesenheit die Ersitzung vollendete, 
die Restitution in der Weise gegeben wird, daß 
dem Gegner rescissa usucapione noch ein Tag 
zur Anstellung der rei vindicatio eingeräumt 
wird ½#3). Diese Modalität der restituirten actio 
hat nur gegenüber dem Usucapienten (resp. dessen 
Successor) einen Sinn, weil sie mit dessen Usuca- 
pionszeit zusammenhängt. 
Obigem Grundsagtze entsprechen die L. 3 C. 
22) Si quis, cum reip. causa abesset — rem ejus qui 
in civitate esset, usuceperit, permittitur domino, 
ei possessor reip. Ccausa abesse desierit, tunc intra anoum 
rescissa usucepione eam petere, i. e. ita petere, ut dl- 
cat, posses sorem usu non cepisse et ob id 
suam rem esse. 
22) L. 26 8. 7 L. 30 pr. D. 4, 6. Auch in dieser Bezleh-
        <pb n="181" />
        Ueber den Gegner im Restktutlonsprozeß. 149 
de rest. mil. (2, 51) dann die L. 3 8. 1 D. de 
eo per quem factum erit (2, 10), wo dem durch 
einen Dritten am Erscheinen vor Gericht gehinderten 
Kläger, im Falle der Insolvenz des ersteren vermöge 
der generalis clansula die Klage gegen den Be- 
klagten restituirt wird, eben weil dieser den Vortheil 
von jener Verhinderung hat. Ganz entsprechend 
läßt die L. 23 §. 3 cod. den, welcher in Folge 
seiner Abwesenheit den Besitz eines Grundstücks 
oder eines Ususfructus verloren hat, die Früchte 
von dem fordern, welcher sie in der Zwischenzeit ver- 
möge seines Ususfructus gezogen habe. Und wenn 
in Folge eines natürlichen Hindernisses der Berech- 
tigte seine Prädialservitut durch non usus einge- 
büßt hat, so geht die Restitution gegen den Herrn 
des frei gewordenen Grundstücks "#). 
Daß aber die Restitution auch gegen den Suc- 
cessor des oben bezeichneten Restitutionsgegners er- 
theilt wird, und zwar zunächst gegen den Erben 
desselben, bedarf keiner weitern Ausführung. Her- 
vorzuheben ist in dieser Beziehung nur, daß gegen 
den Erben selbst dann die Restitution gegeben wird, 
wenn er die von seinem abwesenden Erblasser be- 
gonnene Usucapion vollendet hat, auch wenn in sei- 
ner (des Erben) Person ein selbstständiger Restitu- 
tionsgrund nicht gegeben war 35), — eine offenbare 
ung wird die in rem octio nicht schlechtbin und als solche 
restltutrt, sondern eben nur mit den durch Zweck und 
Gränzen der Restitution bedingten Modalitäten. 
240 L. 14 pr. D. S8, 6 L. 35 D. 8, 3. 
2) I. 30 pr. D. 4, 6. Der Fall ist folgender: wenn 
ein Mlles in seiner Abwesenheit eine Usukaplon begonnen, 
der anwesende Erbe defselben aber vollendet hat, so 
wird der frühere Eigenthümer gegen den letzteren re- 
stitulrt, indem er rescissa usucsplone so viel Zeit 
zur Anstellung der r. v. zurück erhält, als er beim 
Beginne der Anwesenheit noch üörig hatte.
        <pb n="182" />
        150 Ueber den Gegner im Restitutionsprozeß, 
Anomalie, indem hier eine r. p. a. gegeben wird, ohne 
daß die Läsion durch die absentia herbeigeführt 
worden ist. 15). 
Die Usucapion wird aber auch gegen den Be- 
sitzer rescindirt, welcher das Eigenthum der ersessenen 
Sache titulo singulari von dem Usucapienten er- 
worben hat, durch Kauf, Schenkung u. s. w. Kön- 
nen wir auch in dieser Beziehung kein Gewicht auf 
die L. 30 §S. 1 D. 1 c. legen, weil hier die Per- 
son des Beklagten wenigstens nicht ausdrücklich be- 
zeichnet ist 37), so bezeichnet dafur die L. 17 pr. 
26) Diese Entscheldung ist übrigens conform mit der an- 
dern, wonach auch dann Restitution ertheilt wird, wenn 
Femand als Anwesender eine Usucapion begonnen, In 
der Abwesenheit fortgesetzt und nach der Zurückkunft 
vollendet hat, soferne nur der Zeitraum von der Rück- 
kehr aus der Abwesenheit bis zur Vollendung der Er- 
sltzung ein kurzer gewesen ist, und ein solches modleum 
tempus wird auch in L. 30 cit. vorauszusetzen sein, nam 
eum qui dlflert restitullonem non esse audiendum 
Noratius seribit. L. 15 8. 3. D. 4, 6. i. l. 
Eine Aufjählung und Kritik der bedeutenden Ausleg- 
ungsversuche dleser bestrittenen Seelle s. bel Wetzell S. 
26. Daß als Beklagter der besitzende Singularsuccessor 
gemeint ist, ergibt sich schon daraus, daß die reseisso- 
rische rel vindicatio gegen den Usucaplenten, welcher 
die Sache veräußert hat, gar nicht angestellt werden 
kann, soferne man nicht gewaltsam einen Fall von 
ficta possessio in die Stelle hinein unterschieben will. 
Die Restliutlon geht demnach allerdings gegen den Be- 
st##r, indem aber der letztere auf Grund der Erictlon 
seinen Regreß gegen den Verkäufer nimmt, und diesem 
den Kaufpreiß wieder abnimmt, so wird auf diesem 
indireken Wege dem Usucupienten der Vortheil aus 
der Usucaplon wieder entzogen. — Die Auslegung des 
viel besprochenen Schlußsatzes der Stelle wie sie Wetzell 
a. a. O. gibt, halte ich dagegen für unmsglich, da 
die Worte adversus eum auf kein anderes Gubjekt ge- 
hen können, als auf den in den vorhergehenden Wor- 
ten benannten Abwesenden. 
3 
— 
—
        <pb n="183" />
        Ueber den Gegner im RKestkeutlonsprozes. 161 
eod. den Käufer direkt als Imploraten, und der- 
selbe muß auch in der L. 6. C. rest mil. (2, 51) 
angenommen werden. In der Abwesenheit des Schuld- 
ners haben vie Erben des Gläubigers die dem letzte- 
ren bestellten Hypotheken veräußert. Der Abwesende 
erlangt die Reseission des Verkaufes und Restitution 
gegen den Käufer, gegen Erlegung des Pretium 75). 
Nur in wenigen Fällen wird vermöge der beson- 
dern Beschaffenheit des Verhältnisses vie Restitution ge- 
gen solche gegeben, welche keinen unmittelbaren Vortheil 
von der Abwesenheit gehabt haben. Wenn der beru- 
fene Erbe in Folge einer justa absentia, noch ehe er 
von seiner Berufung Kenntniß erlangt hat und also 
antreten konnte, gestorben ist, so wird dessen Erbe 
nicht bloß gegen diejenigen restituirt, welche an der 
Stelle seines Erblassers in die Berufung eingerückt 
sind, sondern — in verselben Weise, wie derjenige, 
wescher zur Repudiation genöthigt worden ist, wird 
er gegen alle restituirt, welche von dem verstorbenen 
Erblasser, wäre er wirklich Erbe geworden, hätten 
belangt werden können. 7P) — Ferner: wenn der 
Besitzer einer Weggerechtigkeit wegen Ueberschwem- 
mung oder eines andern Hindernisses das inter- 
dictum de itinere actuque privato verloren hat, 
so wird ihm dieß Rechtsmittel gegen (jeden resti- 
tuirt, der ihn verhindern wollte, die Servitut wie- 
der auszuüben. 10) Denn nur auf diese Weise kaun 
der Schaden von ihm abgewandt werden. 
IV. Restitutio minorum. 
Hier muß die Restitution gegen solche Lässonen, 
welche der Minor aus der Abschließung von Rechtsge- 
schäften erlitten hat, von derjenigen wohl unterschseden 
28) Die Ausgaben lesen oblato ante debilo vel pretio. — 
Mser. haben die Worte debito vel gar * 
25) L. 30 pr. L. 86 pr. D. 29, 2. L. 3 F. 30 — 32 
D. 29, 5. L. 12 D. 33, 19. cf. L. 2196 D. 4, 2. 
½% I. 1 T. 9 D. 43, 19.
        <pb n="184" />
        152 Ueber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 
werden, welche ihm aus anderen Veranlassungen wider- 
fahren sind. 1) Die R. der minores gegen die aus 
ihren eigenen Kontrakten entspringenden Läsionen hat 
ihren Ursprung in der Lex Plaetoria, setzt ursprüng- 
lich eine Arglist des andern Theils voraus, und ist 
dem entsprechend auch in der spätern Ausbildung, 
wonach der Dolus des andern Theils kein wesent- 
liches Erforderniß mehr ist, nur in personam d. h. 
nur gegen die Person des andern Lontrahenten ge- 
richtet. Hat also der Minor eine Sache zu wohlfeil 
verkauft, so erlangt er Restitution nur gegen den 
Käufer, nicht gegen jeden Besitzer dieser Sache. 
Nur aus dringenden und wichtigen Gründen 
(propter magnam et justam causam) wird ihm 
hier auch gegen den weiteren Käufer der Sache 
Hilfe gewährt. Namentlich wenn der letztere Käu- 
fer den Hergang der Sache gewußt hat, oder wenn 
der erste Käufer, an welchen der Minor zunächst 
gewiesen ist, insolvent ist; in welchem Falle dann 
auf die bona fides des zweiten Käufers weiter 
nichts ankommt. "1) Hier wird somit nicht sowohl 
der Kaufkontrakt rescindirt, als vielmehr die in Folge 
des Kaufkontrakts erfolgte Tradition: es wird ent- 
weder durch unmittelbares Eingreifen des Prätors 
(coguitione praetoria) geholfen, oder es wird nach 
vorgängiger Reseission der Tradition gegen die Be- 
sitzer der veräußerten Sache eine utilis in rem 
actio gegeben. — Diesem Grundsatze gemäß ist auch 
die Restitution, welche dem verurtheilten Minor aus 
triftigen Gründen gegen den Verkauf der ihm auf 
dem Exekutionswege abgepfändeten Sachen gegen 
die Käufer dieser Pfandobjecte gewährt wird. 12) End- 
lich gehört noch der Fall hieher, wenn ein Minor 
seinem Schuldner ohne Grund seine Schuld gquittirt 
41) L. 18 5 1. L. H P. ht. (4, 4) 
12) L. 9 pr. D. eo
        <pb n="185" />
        Ueber den Gegner im Gestltutlonsprozeß. 153 
hat. Hier erlangt er die Restitution nicht nur ge- 
gen den ursprünglichen Schuldner, sondern auch ge- 
gen die durch die Acceptilation befreiten Bürgen 
des Schuldners. Eben so, wenn er einem Korreal= 
schuldner quittirte, so geht die Restitution auch ge- 
gen die anderen Korrealschuldner. Hier wird die 
Restitution ohne Beschränkung auf die obige Vor- 
aussetzung gegen jeden Dritten gegeben, weil die Lä- 
sion hier nur durch volle Wiederherstellung des 
Schuldverhältnisses von dem Minor abgewendet 
werden kann. ½2) (lebrigens kann sich in solchen 
Fällen, wo ein Dritter durch die Restitution ange- 
griffen wird, derselbe an den halten, welcher mit dem 
Mündel das Geschäft abgeschlossen hat.) “) 
2) Ganz anders verhält es sich mit der Resti- 
tution der Minores gegen Versäumnisse oder gegen 
ihre eigenen einseitigen Geschäfte. 45) 
Diese Restitution hat sich ausgebildet nach 
Analogse der r. propter absentiam ") und geht 
in derselben Weise wie letztere in rem, also gegen 
jeden, welcher aus der Läsion des Minor einen Vor- 
theil erlanat hat oder in den durch einen andern 
erworbenen Vortheil succedirt ist. Handelt es sich 
somit um eine Restitution gegen den Antritt einer 
Erbschaft, so sind es die Erbschaftsgläubiger, gegen 
welche die Restitution nachzusuchen ist. Handelt es 
sich um eine Repudiation, so sind die Substituten, 
oder an wen sonst die Erbschaft gekommen ist, zu 
12) L. 27 KS. 2 D. eod. L. 9 – D. d. m. (4, 2) 
22) L. 15 D. de minor, (4, 4). L. 39 pr. D. 21, 2. 
45) Verlust der Rechtemittel oder eines Prozeßes wegen 
contumacia; Verlust durch Usukapion; Antritt einer 
Erbschaft; Ausschlagen einer Erbschaft oder eines an- 
deren Gewinnes. 
465) I. 7 pr. L. 44. D. eod. (4, 4).
        <pb n="186" />
        154 Koempetenz des protestantischen Ehegerichtes. 
belangen. Hat der Minor das Eigenthum einer 
Sache durch Usucapion verloren, so erhält er die 
in rem actio gegen diejenigen welche die Sache 
usukapirt haben oder gegen deren Successoren.-#) 
V. R. propter errorem. 
Der Irrthum bilvet nur in soferne einen selbst- 
ständigen Restitutionsgrund, als er die Quelle von 
positiven, lädirenden Handlungen im Prozeß ist. 
Soferne der Irrthum Unterlassungen veranlaßt hat, 
wird die Restitution ex generali clausula, also 
nach den Grundsätzen der r. propter absentiam, 
ertheilt. In den Fällen der ersteren Kategorie aber 
wird nach der Natur der Sache die Person des 
Prozeßgegners auch der Restitutionsgeaner sein. "8) 
Die Restitution, welche der Gläubiger eines 
verstorbenen Schuldners gegen die von ihm aus Unkennt- 
niß des wahren Vermögensstandes des Erben nach- 
gesuchte Separation erlangt,/ geht natürlich gegen 
die Person des Erben. 49) 
Mittheilung aus der Prarts. 
Kompetenz des protestantischen Ehegerlchtes. 
Eine protestantische Ehefrau reichte gegen ihren 
protestantischen Ehegatten eine Klage auf Eheschei- 
dung ein. Sie ließ sich hierüber ein Zeugniß ge- 
ben und erhob auf dessen Grund gegen ihren Ehe- 
11) L. 24 8. 2. L. 29 5 2. D. eod. L un. C. sl adv. 
usuc. (2, 36). 
*#8) Vgl. Wetzell S. 31. Savigny a. a. O. S. 381. Bd. 
III S. 196. 
1%) L 1 # 14 D. de separ. (42, 6)
        <pb n="187" />
        Kompetenz des protestantischen Ehegerichtes. 155 
mann die Alimentationsklage bei dem ordentlichen 
Gerichte ihres Ehemannes, einem altbayerischen Un- 
tergerichte. Dieses erkannte sich für inkompetent, 
weil nach GO. Kap. 1 F. 10 Sachen, die zusam- 
men gehören, nicht leicht einer getrennten Rechtsver- 
folgung von verschiedenen Richtern unterliegen sol- 
len, und wies die Klägerin auch mit der Alimen= 
tationsklage an das Ehegerlcht. 
Das Appellatlonsgericht von Oberbayern hob 
dieses Urtheil auf, weil es gegen das Landrecht 
Thl. 1 Kap. 6 F. 49 Nr. 1 und 2 verstoße, wo 
mit klaren Worten enthalten sei, daß die Kompe- 
tenz der geistlichen Obrigkeit sich nur auf die Ehe 
selbst, nicht aber auf die Güter der Eheleute er- 
strecke. An die Stelle der im Landrechte gemeinten 
geistlichen Obrigkeit sei nach V. vom 33. Dez. 
1837 für Protestanten das Appellationsgericht von 
Oberfranken mit gleicher Kompetenz getreten. Obige 
Stelle des Landrechtes setzt ausdrucklich fest: die 
weltliche Obrigkelt soll sich, insonderheit was die 
Succession, Alimentation u. s. w. betrifft, weder 
unter dem Vorwand der Konnerion noch 
sonst hierin einigermaßen vorgreifen lassen. In 
diesem Sinne sprechen auch die Anm. zur GO. 
Kap. 1 F. 10 c. unb 13 a. 
Hierfur sprechen weiter die V. 28. Juli 1818 
Ges.-Bl. S. 17J. Seuffer!tis Kommentar Bo. 1 
S. 106 und die Novelle vom Jahre 1837, welche 
alle Alimentationssachen unter Eheleuten im §. 1 
Nr. 2 und #8 dem möndlichen Verhöre der Unterge- 
richte zuweist, wogegen bei einem Obergerichte 
muündliche Verhörssachen gar nicht verhandelt wer- 
den können. 
Des Oberappellationsgericht stellte in? seinem 
Erkenntnisse vom II. März 1850 das Urtheil des 
Untergerichtes wieder her, und ging dabei von fol- 
genden Ansichten aus!
        <pb n="188" />
        156 Kompetenz des protestantischen Ehegerichtes. 
Der Alimentationsstreit steht mit dem Ehe- 
scheidungsprozeß im genauen Zusammenhange, der 
erstere gehöre sohin nach GO. I §. 10 wegen 
Konnerität zum Ehegerichte. Diese Konnerität sei 
um so klarer, als Ehefrauen, welche malitiose de- 
sertirt sind, keine Alimentation fordern können. 
Ob diese Desertion vorhanden sei, könne aber nur 
der Eherichter beurtheilen. Wenn der Streit über 
die Ehescheidung selbst schon durchgeführt sein würde, 
dann wäre es ein anderes. 
Die vom Appellationsgerichte angewendete 
Stelle des Landrechtes sei nur von den Ehegerich= 
ten der katholischen Geistlichkeit über katholische 
Unterthanen gegenüber den weltlichen Gerichten zu 
verstehen, auf die protestantischen Ehegerichte aber 
nicht anzuwenden. Das Landrecht bestimme hier 
nur, was die Konkordate und die Observanz über 
die Kompetenz der geistlichen Gewalt auf den Grund 
des kanonischen Rechtes und des tridentinischen 
Konzils festaestellt haben, und finde eben deßhalb 
auf die Mitglieder und Behörden der protestantischen 
Kirche keine Anwendung In jenen Landestheilen, 
für welche das Landrecht gemacht wurde, haben 
protestantische geistliche Gerichte gar nicht bestan- 
den, gleichwie denn auch in der Folge solche Ge- 
richte niemals eingeführt und insbesondere die Ehe- 
streitigkeiten nur den weltlichen Gerichten zugewiesen 
worden seien. Unzweifelhaft sei ferner, daß die 
dermal bestehenden protestantischen Ehesenate nicht 
in die Kategorie ageistlicher Gerichte gehören, da 
nicht das spezielle Recht, wonach sie zu entscheiden 
haben, sondern ihre Formation in personeller Be- 
ziehung über diese Qualität entscheide. Die V. 
vom 28. Juli 1818 handle nur von gemischten 
Ehen und sowohl Seuffert's Kommentar, als 
die Novelle von 1837 sprechen nur von Alimenta= 
tion nach rechtskräftiger Beendigung des Eheschei-
        <pb n="189" />
        Kompetenz des protestantischen Ehegerichtes. 157 
dungsprozesses, nicht aber von provisorischer wäh- 
rend desselben 1). 
Ob die Alimentationsklage von der Klägerin 
auf diesem Wege fortgesetzt wurde, und weschen 
Erfolg sie hatte, darüber werden wir weiter berichten. 
Schß 
Nachschrift. Da ich, der Unterzeichnete, 
bei dem Appellationsgerichte des vormaligen Rezat- 
kreises 10½ Jahre, sodann bei dem AG. v. Ober- 
franken etwas über 3 Jahre Mitglied des ehegericht- 
lichen Senates gewesen, und nun im 1oten Jahre 
Mitglied des ehegerichtlichen Senates des k. OAGe- 
richtes bin, so hatte ich während dieses im Ganzen 
24 Jahre umfassenden Zeitraums die reichhaltigste 
Gelegenheit, die Praxis dieser Gerichtshöfe, als 
protestantischer Ehegerichte, kennen zu lernen. Nicht 
minder habe ich, um auch mit der älteren Praxis 
des obersten Gerichtshofes bekannt zu werden, die 
mir sparsam gegönnten Mußestunden dazu benützt, 
die Kollegialaklen über Ehesachen, welche zur oberst- 
richterlichen Entscheidung gelangten, vom Jahre 
1812 anfangend, durchzugehen. Die Anzahl der 
bis jetzt zur W erhaltenen Kollegial-Akten be- 
läuft sich auf 
Auf den * der von mir in angegebener 
Weise gesammelten Erfahrungen kann ich der Wahr- 
heit gemäß versichern, daß mir weder unter den 
Ehegerichtssachen, deren Aburtheilung ich bei den 
erwahnten Appellationsgerichten, und bei dem OAG. 
beigewohnt habe, noch auch in den durchgesehenen 
Kollegialakten, irgend ein Fall vorgekommen ist, 
in welchem erkannt worden wäre, daß der in einer 
anhängig gewordenen Ehesache (gewöhnlich von der 
1) S' wird einem sauer, zwischen zwel Dachtraufen trock- 
nen Kleldes durchzukommen. 
Schiller's Turandot.
        <pb n="190" />
        1586 Loryeienz des protestantlschen Eheg-ichtes. 
klagenden Ehefran) gestellte Antrag auf Alimenta- 
tion während der für die Dauer des Ehescheidungs- 
prozesses gestatteten interimistischen Separation, oder 
während der auf bestimmte Zeit bewilligten Schei- 
dung von Tisch und Bett, als nicht zur Kompetenz 
des prot. Chegerichtes gehörig, von dort ab= und 
an den persönlichen Richter der Parteien zu ver- 
weisen sei. Im Gegentheil, es wurde immer die 
Ansicht aufgestellt, daß dieser Nebenpunkt, als Ac- 
cessorium der Haupt#ache, nach den in der GO. I 
§. 10 ausgesprochenen Grundsätzen vom Zusem- 
menhange und der Konnexrität der Sachen, zur 
Kompetenz des Ehegerichtes gehöre, und daher vom 
Ehegerichte, nachdem die hieruber von demselben 
angeordnete Verhandlung gepflogen worden war, 
auch im Betreffe des Alimentationspunktes erkannt. 
Bezuglich dieser Kompetenzfrage war es auch ohne 
Einfluß, ob die Sache in materieller Hinsicht nach 
dem gem. protest. Cherecht, oder nach dem preuß. 
Landrecht, oder nach der Nurnbergtschen Eheschei- 
dungsverorbnung zu beurtheilen war. 
Insonderheit wurde vom k. OAG., als prot. 
Ehegerichte zweiter Instanz, in allen mir bekannt 
gewordenen Fallen, wenn das Chegericht erster In- 
stanz sich im fraglichen Punkte fur kompetent er- 
klart hatte, dieser Ausspruch bestatigt, oder wenn, 
wie erst in neuester Zeit ein paar Mal vorkam, 
das Chegericht erster Instanz den Alimentationsan= 
trag wegen vermeintlicher Inkompetenz von sich ab- 
und an den persönlichen Gerichtsstand der Parteien 
verwiesen hatte, jeresmal abänderne erkannt, daß 
das Ehegericht die Sache in diesem Betreffe ver- 
handeln zu lassen und kompetenzmäßig hierüber so- 
dann zu entscheiden habe. Um dergleichen unge- 
rechtfertigte Abweisungen, welche die Sache verzs- 
gerten und die Kosten vermehrten, für die Zukunft 
abzuwenden, wurde in den Entscheidungsgründen
        <pb n="191" />
        Ko#mpetens des protestanuschen Eheg-richiet. 159 
der reformatorischen oberstrichterlichen Erkenntnisse 
ansbrücklich bemerkt, daß sich für die Kompetenz 
des Ehegerichtes im fraglichen Betreffe schon längst 
eine konstante ehegerichtliche Praxis gebildet habe ). 
Zum Belege dieser konstanten Praris sind 
folgende, die ehegerichtliche Kompetenz in Fällen, 
wo dieselbe bestritten wurde, aussprechende Erkennt- 
nisse des DAG., als prot. Ehegerichts zweiter In- 
stanz, onzuführen: 
OAGE. v. 17. Mai 1833. Reg.-Nr. 369 
*5/9 2).— v. 4. Sept. 1939. Nr. 706 5/% 
v. 29. Jan. 1840. Nr. 12723/0. — v. 5. 
Febr. 1847. Nr. 1481/ 3/16. — v. 30. Juni 
lo47. Nr. 188“%7. — v. 17. März 1817. 
Nr. 5107%. — v. 6. Dezemb. 1848. Nr. 
188¼½%½. — v. 26. Mai 1849. Nr. 1388 
47 
48 
Gründliche Erörterungen über die vorwürfige Kom- 
petenzfrage und für deren Bejahung enthalten die 
Vortrage in den Kolleg.-Akten Reg.-Nr. 5212½8 
und 426 5/5, es war jedoch in jenen Sachen keine 
Veranlassung zu einem desfallsigen Ausspruche gegeben. 
!) Als Auktoritäten hlefür find von den älteren Prak- 
tikern unter Anderen anzuführen: Carp#zo? juris- 
prud. eccl. s. consistorislis. Lib. 11, Tit. 12, Delk. 
213 p. 318 — Wernber select. obs. lor. Tem. I, 
F. V, Obs. 81 p. 10271. — Ludovict Einkeit. zum 
Konfistorlolprozeh. Kap. IX, §. 7 S. 122. — Ber- 
xbelecta proecess#s matrimon. S. 7 pag. 262. — 
Leyser Med. ad Pend. Spec. 313 Med. 5 et 6. 
Vol. V p. 307. — Strube rechtl. Bedenlen. Th. II 
Bo. 81 S. 319. — H. A. Lange geistl. Recht. 
Sptst. XVI 8. 4. S. 225. 
2) Durch vieses Erkenntniß wurde insonrerheit ausge- 
sprochen, daß auch in Gebietsthellen, wo das bayer. 
Recht gilt, die Entscheidung bezüglich der Alimenta- 
*# während des Scheidungsprozesses bei Protestan- 
en vor das Ehegericht gehöre.
        <pb n="192" />
        160 Kompetenz des protestantischen Ehegerlchtes. 
Nicht minder sind die O##Erkenmiisse vom 
15. Mai 1844, Reg.-Nr. 95“¾/4, v. 6. Juli 1849, 
Nr. 1141“/¾¾4°9 und vom 3. Aug. 1850, Nr. 1020 
•/#½% zu erwähnen, welche auf Berufung gegen die 
in erster Inst. ausgesprochene Alimentationsverbind= 
lichkeit des bekl. Ehemannes er-gangen sind, und 
bei deren Entlassung die unbestritten gebliebene ehe- 
gerichtliche Kompetenz als ohnehin gesetzlich begründet 
angenommen wurde. 
In einer im Wege der Revision an das k. 
O#. als dritte Instanz (nicht als prot. Ehege- 
richt II. Inst.) gelangten Sache wurden sogar das 
untergerichtliche Erkenntniß und das appellationsge- 
richtliche Urtheil im Betreffe der Alimentation der 
Ehefrau während eines vor dem prot. Ehegerichte 
anhängig gemachten Scheidungsprozesses durch oberst- 
richterliches Erkenntniß vom 25. Aug. 1820, Reg.= 
Nr. 553/1918 von Amtswegen kassirt, weil die Vor- 
instangen in dieser zum Chegericht gehsrigen Sache 
nicht kompetent gewesen sind. 
Das in obiger Mittheilung angezeigte oberst- 
richterliche Erkenntniß ist daher nur eine abermalige 
Bestätigung der längst bestehenden Praxis?). 
Glück. 
2) Wie komm' ich in das unbekannte Land? 
Ich bin des Wegs nicht kundig. 
Schiller's Tell. 
Freund, kennst du nicht den Weg, so mußt du ihn 
erfragen, 
Nicht durch Dachtraufen brauchst du dich alsdann zu 
wagen. 
Du wirst dir dadurch Zeit, Verdruß und Müh' ersparen, 
Und deinen Beutel auch vor Schmälerung bewahren. 
(Aus e. alten Reimbuche.) 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="193" />
        LHiterarisches Anzesgeblatt 
zu den 
Plättern für Rechtsanwendung 
1851. Samstag den 10. Mal. . 4, 
In der Liter. artistlschen Austalt der J. G. Cotta'schen Bach- 
haudlung in München ist erschlenen und in allen Buchh##ungen 
zu haben: 
Archi v 
für 
Entscheidungen ver obersten Ge richte 
in den deutschen Staaten. 
3 Bände, jeder zu ee 8. Jeder Band z 3 Heften à 0 * 
Prels esnes Bandes f. 36 kr. *lr ober ?2 2 Uchlr. 
7 bK# Hefts 1 11 1 77 72 2% 
e Zelschrift soll Ousschedngen aus ven, Gebieten des 
Wien5 1 Clollprozesses mittheflen, welche bel den obersten 
erichten in den deutschen Staaten nach gemelnem Rechte (dent- 
schen oder fremden Uessrunget) vgase find. Dazu find aber auch 
Cntschesbongen gerechust, welche auf Auwendung var Paner siicher 
Normen (die Gesetzgehungen van Oesterreich, Preußen und 
Babden nicht “3 beruhen, wenn diese u bemeimecht= 
lichen Vorschristen oder mit solchen Rechtesätzen zusammentressen, 
welche in der Wissenschaft des gemeinen (remischen oder deutschen) 
Rechtes * * Boden haben 
Es liegt im Plaue des Herausgebers, besonderen Bedacht auf 
Mitthellung E#s: Entscheldungen zu nehmen, welche die neueren 
durch großartige Entwickelung der Industrie und die Bedürfnisfe des 
Kredites hervorgerufenen Erscheinungen des Rechtslebens betreffen, 
oder den Uebergeng der neuen Forschunger und überhaupt der mo- 
dernen Wissenschaft in der Praris zu beurkunden geelgnet sind, oder 
in welchen sich Vorschriften neuerer Vartifmlargefetze als ein Pro- 
dult der Natur der Sache, als eine Abhülfe für praktische Bedürf- 
nisse, und in dieser Eigenschaft als Bestandthell des gemelnen Rech- 
tes darstellen 
Wetter spricht sich hlerüber das Vorwort aus, auf welches wir 
verwelsen. 
de der Regel werden jedes Jahr ein Band oder 3 Hefte er- 
e jetzt vorllegenden 3 Bönde enthalten gegen 1200 oberst- 
uchiide Entscheidungen von Gerichtshöfen aus allen Theilen 
Deutschlauds. Geben diese schen einen Ueberblick über die glück-
        <pb n="194" />
        liche —— des von dem Verfasser angelegten Planes, so 
werden die nächsien schrell apfetnander felgenten Bände und Heste 
den RKeichttum an Original, Millleilungen zeigen, mit welchen der 
Hr. Herausgeber in nenester Zeit von verschlerenen Seiten erfreut 
worden ist. 
Jeder Band erthaͤlt ein übersichtliches Register, und zu je 5 
Bänden wird stete ein General= Register gegeben werden. 
Im Verloge der C. H. Beck'schen Buchhandlung zu Närd- 
Ien ist eben erschlenen und durch alle Buchhandlungen zu be- 
Nehen: 
Bläcter für admluistrative Pearis zunächst in 
Bayern. Mit Einschluß der gesammten Polizei= und 
Finanzperwaltung) erausgegeben von K. Brater. 
and l. Heft 1. 90 Seit. Pare eines Heftes: 36 kr. 
(Erscheint vorläufig in zwanglosen Heften zu je 5 Bo- 
gen, deren 5 einen Band bilden.) 
Sammlung von Ministerlalentschließ ungen 
und Auszügen oberstrichterlicher Erkennt- 
nisse zu den neuen Strafgesetzen für das König= 
reich Bayern. Nach den einschlägigen Artikeln ge- 
ordnet und herausgegeben mit höchster Bewilligung des 
kgl. Staatsministerlums der Justiz von Dr. Fertig, 
kgl. Appellationsgerichtsrath in Bamberg. 17 Bogen 
in 8. Preis: 1 fl. 24kr. 
Ohrenleidenden aller Art. 
Auch der Unterzeichnete empftehlt die Durchsicht des füngst in 
Leipzig bel Otto Spamer in Achter Auflage erschienenen 
Schriftchens: 
„Taubhelt ist heilbar“. Preis 7½ Sgr. oder 27 kr. rheln. 
auf welches in mehrfachen öfsentlichen Empfehlun- 
gen, wie durch beglaubigte Zeugnisse. unter anderen durch 
Herin Kausmann 4ongenchoyr in Kempten, Lehrer une. 
in Lindenkreuz bei Gera, Manrermelster Trampe in Cöslin 
und vielen Anderen unter Anführung erftannlicher Erfolge hingewie- 
sen worden ist. 
Al. von Gerhauser, Apotheker in Olmüt. 
Durch alle Buchhandlungen ist von Joh. Chr. Klett in 
Gotha zu beziehen: 
Kühn, Die Hilfe in der Neth, eier: Meine Heilung von 
einem hartnäcktgen (bis zur Ampntatlen vorgeschrlitenen Knute-) 
Uebel duich die Kallwasserkur zu Elgerekurg und Ilmenaon. 
Nebst einigen Pemerlungen über die Waßeerkur überho#urt und 
die genannten Heilanftalten inebesendere. 54 kr. eder 15 Mgr.
        <pb n="195" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 11. Samstag, den 24. Mai 1851. 
Eine den richtigen Beweiosatz verfehlende, oder nicht 
erschöpfende Beweisantizipation zieht die Beweiefällig- 
keit des Antizipanten nach sich. 
Von Prof. Dr. C. Volgiano. 
Vgl. v. Gönner's Kommentar zum Pro- 
zeßgesetz v. J. 1819 S. 225 Nr. 8 und 
S. 226 — 231. 
Die neueren Prozeßschriftsteller halten ohne 
Ausnahme an der gegentheiligen Ansicht fest, daß 
nämlich die Beweisantizipation (d. h. der freiwillige 
Beweisantritt anstatt der Replik oder Duplik) als 
nicht geschehen zu betrachten und daher auf Be- 
weis zu interloquiren sei, wenn der Antizipant den 
richtigen Beweissatz entweder gar nicht, oder doch 
nicht vollständig getroffen hat, — daß folglich ein 
solcher Fall geradeso zu behandeln sei, als ob es 
an den Voraussetzungen der Beweisantizipation fehle. 
Vgl. Stürtzer S. 610. 
Seuffert III S. 27. 
Plochmann S. 159. 
Ihrer Meinung dürften indessen gewichtige 
Bedenken entgegenstehen. Meines Erachtens lassen 
sich gegen dieselbe, und für die Gönner'sche An- 
sicht, daß nämlich eine das richtige Beweisthema 
IVI.
        <pb n="196" />
        162 
verfehlende oder nicht erschöpfende Beweisantizipa= 
tion die Beweisfälligkeit nach sich ziehe, — folgende 
Gründe geltend machen. 
Vor Allem spricht hiefür eine richtige Auslegung 
des Gesetztertes. Die Nov. v. J. 1819 sagt in 
K. 17 über die Beweisantizipation: 
„Diese Beweisantretung hat die rechtlichen 
Folgen eines durch Urtheil auferlegten Be- 
weises“. » 
Hier versteht es sich doch wohl von selbst, daß 
von einem auf den richtigen Beweissatz gestellten 
Urtheile die Rede ist. Das Gesetz will nämlich sa— 
gen: Wenn eine Partei freiwillig den Beweis über- 
nommen hat, so soll sie geradeso behandelt werden, 
als wenn sie denselben in Folge eines vorausgegan- 
genen Interlokuts angetreten hätte, aber eines In- 
terlokuts, wie es der Richter nach den Gesetzen 
normirt haben würde, hätte ihm die Partei nicht 
vorgegriffen, nicht aber eines Interlekuts, wie es 
der Antizipant willkürlich gewählt hatte. 
Diese Auslegung scheint mir einmal: 
a) die zunächst liegende zu sein, sie entspricht 
auch dem Grundprinzip, von welchem die Prozeß- 
novelle bei der Reform in dieser Lehre ausging. 
Dieses Prinzip besteht nämlich darin, im Interesse 
der rozesehlurzun den freiwilligen Beweisantritt 
in allen rechtlichen Folgen für beide Theile der 
eweisantretung durch Interlokut gleichzustellen. 
Die klar ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers 
geht offenbar dahin, die Ansicht aufzuheben, welche 
dem gemeinen, sowie dem bisherigen Rechte zu 
Grunde lag, die Ansicht nämlich, die Beweisanti- 
zipation sei bloß ein unschädlicher Versuch. 
Vgl. v. Gönner's Kommentar S. 226—228. 
Hält man an diesem Gesichtspunkte fest, so 
muß man folgerecht den Antizipanten, der das rich- 
tige Beweisthema verfehlt, oder nicht erschöpft hat,
        <pb n="197" />
        geradeso behandeln, als wenn er den durch Interlo- 
kut auferlegten Beweis gar nicht, oder nicht voll- 
ständig getroffen hätte, man muß ihn daher für be- 
weisfällig erklären, wie man denjenigen für beweis- 
fällig erklärt, welchem der antizipirte Beweis miß- 
lungen ist. Denn wer den Beweis freiwillig über- 
nimmt (anstatt der Replik oder Duplik), gibt nicht 
nur zu erkennen, daß er jetzt schon im Stande sei, 
alle ihm zu Gebote stehenden Beweismittel vorzu- 
bringen, und folglich keine Beweisfrist brauche, son- 
dern auch, daß er das den Gesetzen entsprechende 
Thema selbst kenne, und zu dessen Normirung den 
Richter nicht nöthig habe, er verzichtet also still- 
schweigend sowohl auf die Erhaltung einer Beweis- 
frist, als auf die Vorzeichnung eines Beweis- 
themas. 
Dieses ist auch der Sinn der Schlußworte 
des F. 17: 
„Nach geschlossenem Beweisverfahren wird wie 
bei dem auferlegten Beweis entschieden, daher darf 
niemals auf Beibringung eines besseren Bewei- 
ses erkannt werden“. Das heißt: Es darf kein 
Interlokut gefällt werden, weder zu dem Zweck, 
daß der Beweispflichtige neue Beweiemittel über 
denselben Satz nachbringe, noch damit er die 
alten Beweismittel über einen anderen Sag vore 
schlage. Denn der Beweisant#i#tt über ein ver- 
ändertes Thema ist nicht minder ein „besserer“ 
Beweis, welchen das Gesetz verbietet, als ein 
neuer Beweisantritt über das nämliche Thema. 
Wenn man dem Antizipanten nicht gestattet, Be- 
weismittel nachzutragen, und ihn daher für beweis- 
fällig erklärt, soferne ihm der antizipirte Beweis 
mißlungen war, so muß man konsequent an die Ver- 
fehlung des richtigen Beweisthema's die nämliche 
Folge knüpfen. - 
b) Diese Auslegung gewährt aber auch den 
*
        <pb n="198" />
        164 
Vortheil, daß man beim Wortlaut des Gesetzes 
stehen bleiben kann, ohne eine Absurdität zur Rechts- 
norm zu machen, ohne daher das Gesetz restric- 
tive interpretiren zu müssen. Die Auslegung der 
Gegner aber, wonach zu fingiren ist, das Interlo- 
kut habe den Beweis über jene Thatsachen aufer- 
legt, auf welche die antizipirte Beweisführung ge- 
richtet ist, gleichgültig, ob diese relevant, oder ir- 
relevant sind, — hat abgesehen vom Konflikt mit 
dem Grundprinzip jedenfalls den Umstand gegen 
sich, daß man dann vom Wortlaut des Gesetzes 
abgehen und den §. 17 unter der Beschränkung ver- 
stehen muß: „wenn Antizipent das richtige Thema 
getroffen hat“. Gewiß ist aber jene Auslegung vor- 
zuziehen, wonach von den Worten des Gesetzes 
nicht abgegangen, dieses also seinem vollen Umfange 
nach angewendet wird. Auch läßt sich eine Inter- 
pretatio restrictiva (oder extensiva) bekanntlich 
bloß dann rechtfertigen, wenn dieselbe überzeugende 
Gründe der logischen Auslegung für sich hat, wor- 
aus sich zeigen läßt, daß die fragliche Beschränkung 
(oder Erweiterung) der Absicht des Gesetzge= 
bers gemäß sei. Vgl. Seuffert I1 S. 21. 
Daß dieses aber hier nicht der Fall ist, ja daß 
vielmehr das Gezenthei der Fall ist, indem die 
fragliche Beschränkung der Absicht des Gesetzgebers 
zuwiderläuft, Las wurde bereits oben (sub a) 
gezeigt, und soll jetzt noch weiter belegt werden. 
c) v. Gönner, der Urheber und Kommenta= 
tor der Novelle v. J. 1819, lehrt nämlich im Kom- 
mentar S. 227: „Versuchsweise darf der Antizi- 
pant in die Räder des Prozesses nicht eingreifen, 
um dessen Lauf nach Belieben zu hemmen, und 
ihn später etwa von Neuem zu beginnen; voreilen 
mag er auf seine Gefahr, aber dann muß er sich 
in die schlimmste Lage versetzen, in welche er durch 
den Prozeß kommen konnte, wenn er ihn seinem
        <pb n="199" />
        ordentlichen Laufe überlassen hätte, er muß sich also in 
die Lage versetzen, als ob ihm der Richter den Be- 
weis alles dessen, was ihm nach den Gesetzen ob- 
liegt, durch ein Interlokut aufgetragen hätte.“ 
Und S. 230 
„In Ansehung des Beweissatzes kann da- 
her der Antizipant den Beweis, den ihm der Rich- 
ter durch das Interlokut hätte auflegen müssen, 
ebensowenig verändern, als er die Beweislast zu 
seinem Vortheil vermindern kann. — — — — — 
Der Antizipant, der das eigentliche Beweis- 
thema verfehlt hat, ist demjenigen gleich- 
zu achten, welcher den ihm auferlegten 
oder obgelegenen Beweis nicht hergestellt 
hat. Selbst der Umstand, daß sein Gegner sich 
auf den irrelevanten Beweisantritt eingelassen hat, 
bringt daran keine Veränderung hervor.“ Vergl. 
auch S. 230 und 231. 
Angenommen nun, es wäre zweifelhaft, wie 
der §. 17 interpretirt werden müsse, so würde ge- 
wiß jener Auslegung der Beifall zu geben sein, 
welcher der Urheber des Gesetzes beipflichtet. Dem- 
nach wäre der an die Spitze gestellte Satz gerecht- 
fertigt. Da nun aber der §. 17 nach gr amma-= 
tischer und logischer Auslegung keinem Zwei- 
fel Raum gibt, und auch sein Urheber ihn nach 
dem Wortverstand, also ohne Einschränk-= 
ung ausgelegt und angewendet wissen will, so läßt 
sich eine restriktive Interpretation desselben, wie 
sie die neueren Rechtslehrer annehmen, in der 
That durch nichts rechtfertigen, auch nicht: 
d) Durch den Einwurf, Gönner's für den An- 
tizipanten so harte Lehre habe noch das gegen sich, 
daß sie Jedermann von der Benützung dieses Mit- 
tels der Prozeßabkürzung abschrecken und so den 
Zweck des Gesetzes vereiteln würde. Eine solche 
Befürchtung ist wohl unbegründet, denn wo das
        <pb n="200" />
        106 
Beweisthema nicht einfach und klar ist, da wird 
sich jede Partei ohnehin der Beweisantizipation 
enthalten, und bei Einfachheit des streitigen Fak- 
tums ist nicht zu besorgen, daß der Antizipant das 
Beweisthema verfehle. 
Vgl. Gönner S. 131. 
Daß aber die Beweisantizipation nur für 
ganz einfache Fälle geeignet sei, wird von den 
Gegnern selbst zugegeben. — 
Noch einen Schritt weiter, als seine Meinungs- 
vorgänger, geht Plochmann, aber freilich ganz folge- 
richtig. Er behauptet, der Richter habe auch dann die 
Beweisantizipation als nicht geschehen zu betrachten, 
wenn Antizipant einen Beweis unternommen hat, 
den nicht er, sondern sein Gegner zu führen hatte, 
weil gegen die wörtliche Interpretation 
der Novelle dieselben Gründe sprechen, wie in den 
beiden anderen Fällen. Daß diese Ansicht im Sinne 
der Gegner konsequent ist, kann nicht bezweifelt 
werden, aber ebensowenig, daß die umgekehrte 
Meinung im Sinne Gönner's und seiner Nach- 
folger folgerichtig erscheint, weil für die wört- 
liche Interpretation des 8. 17 bezügl. des 
vorwürfigen Falles dieselben Gründe sprechen, 
wie bezüglich der beiden anderen Fälle. 
Wenn daher der Antizipant den Beweis über- 
nommen hat, während seinem Gegner die Beweis- 
last oblag, so wird hierin ein Verzicht auf die 
Freiheit von der Beweislast gesehen, denn: 
„Die Beweisantizipation versetzt den Antizi- 
panten in das rechtliche Verhältniß, als ob ihm 
der Beweis durch das Interlokut auferlegt worden 
wäre. In Ansehung dieses Beweises kann er durch 
den freiwilligen Antritt seine Last niemals vermin- 
dern, denn er kann durch seine einseitige Handlung 
dem Gegentheil kein Recht entziehen, wohl aber 
kann er seine Last vermehren, dafür ist er sein
        <pb n="201" />
        181 
eigner Richter und er erkennt sich durch die That 
verbunden zum Beweis der Unmstände, worüber 
er den Beweis angetreten. Daher muß er, was 
die Beweislast betrifft, in Ansehung der Um- 
stände, worüber er den Bewels angetreten hat, so 
angesehen werden, als sei ihm der Beweis durch 
Interlokut auferlegt worden, wäre anch nicht 
ihm, son dern seinem Gegner der Beweis 
obgelegen. 
Gönner a. a. O. S. 228 und 229. 
Vgl. auch Seuffert III S. 26. 
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon- 
flikte nach dem Gesetze vom 28 Mat 1850. 
III. 
Forum des k. Fiskus bezüglich der den Bau des Ludwigka- 
nales betreffenden Rechtsstreite. 
Der Pflastermeister Gottfried Bökh von Re- 
gensburg kriangte den k. Fiskus auf Bezahlung 
eines Restguthabens für die von ihm zur Anlage 
des Schleußenkanales am Ludwigskanale bel Grons- 
dorf übernommenen und auch hergestellten Erdar= 
beiten, zuerst bei dem Appellationsgerichte von Ober= 
bayern und dann bei jenem von Nittelfranken; von 
beiden Gerichtshsfen wurde jedoch die Klage wegen 
Unzuständigkeit zurÜckgewiesen, und Bökh bean- 
tragte daher die Entscheidung dieses verneinenden 
Kompetenzkonfliktes bei dem obersten Gerichtshofe, 
welcher das Appellationsgericht für Mit- 
telfranken als zuständiges Gericht erklärte, und 
zwar aus folgenden Gründen:
        <pb n="202" />
        168 
1) Die vorwürsige Klage ist nicht gegen die 
Aktiengesellschaft für den bayerischen Verbindungs- 
kanal zwischen der Donau und dem Maine gerich- 
tet, über deren Forum der §. 7, der für solche un- 
ter dem 22. März 1836 (Regbl. S. 145) publizir= 
ten Statuten Ziel und Maaß geben würde, son- 
dern gegen den k. Fiskus; 
2) dieser aber hat vor dem Gerichtshofe des- 
jenigen Regierungsbezirkes Recht zu nehmen, in 
welchem die Stelle sich befindet, wegen deren Hand- 
lungen die Klage erhoben wurde; 
3) gls solche ist nach §. 6 der vorgedachten 
Statuten die in der Stadt Nürnberg niedergesetzte 
Kanalbau-Inspektion anzusehen, und 
4) deren unter dem 21. März 1850 (Rgsbl. 
S. 278) verfügte Aufhebung kann hieran umsowe- 
niger etwas ändern, als angenommen werden muß, 
daß die Kanalverwaltung in Nürnberg an deren 
Stelle, soweit nöthig, getreten ist, indem, wenn 
es auch in dem befßfallsigen Ausschreiben des k. 
Staatsministeriums des Handels und der öffent- 
lichen Arbeiten heißt, daß die bezüglich des Kanal- 
baues noch herzustellenden Arbeiten der k. Kanal= 
verwaltung übertragen werden, doch ohne nähere 
öffentlich ausgeschriebene Bestimmung und Bezeich= 
nung einer anderen Stelle die Kanalverwal- 
tung als das Subjekt für die auf den Kanal 
sich beziehenden Rechtsangelegenheiten anzusehen ist. 
Endlich erscheint 
5) der Umstand der von dem k. Ministerium 
geschehenen Abweisung der klägerischen Reklamation 
für die Kompetenz des angegangenen Gerichtshofes 
ohne allen Einfluß. 
OAGE. v. 4. Febr. 1851. RNr. 15326 3/20. 
Rr.
        <pb n="203" />
        Cond. aine causa. Vertr. zw. Christ. u. A#d. 169 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Coodictio sine canss. Zurückforderung deß aus nichtigem 
Darlehen Weggegebenen. Verträge zwischen Christen und Juden. 
Gemein. u. Würzb. R. 
(Bgl. dagegen Bd. 14 S. 180 Nr. 4). 
Kann der Jude, welcher wegen nicht förmlich 
protokollirter Schuldverträge mit der Darlehns- 
klage gegen den christlichen Beklagten rechtskräftig 
abgewiesen ist, gegen denselben nicht wenigstens 
mit der condictio sine causa auf Zurückzahlung 
der er weislich 1) hingegebenen Geldbeträge auf- 
treten? Diese Frage wurde in einer Rechtssache, in 
welcher gemeines und würzburgisches Recht zur An- 
wendung kamen, vom obersten Gerichtshofe bejaht. 
Der Motivirung entnehmen wir folgende Sätze: 
1) Allgemeine Rechtsgrundsätze bringen es un- 
widersprechlich mit sich, daß sich Niemand zum Scha-- 
den eines Andern (widerrechtlich) bereichern dürfe, 
und dasjenige, was er aus dessen Vermögen unter 
einem Titel oder zu einem Zwecke überkam, die sich 
in der Folge nicht haltbar und zur Durchführung 
geeignet zeigen, an denselben zurückerstatten, und da- 
durch die Sache in den alten Zustand, wie er vor 
einer solchen verfehlten Einleitung war, zurückver- 
setzen müsse. 
Vgl. Fr. 6 de cond. ob turp. vel injust. 
caus. (12, 5). Die Vorschriften, welche das rs- 
mische Recht in dieser Richtung für unwirksame Ver- 
pflichtungen Minderjähriger gegeben hat, lassen sich 
1) Vgl. indessen hierüber Bl. f. RA. Bd. 9 S. 330 
Nr. 7, Bo. 11 S. 67.
        <pb n="204" />
        170 C#lf. eine cumen. Vertr. zw. Christ. u. Ind. 
bei der Gleichheit des Grundsatzes und des Vor- 
waltens von Kuratel-Rücksichten unbedenklich auch 
auf die Beschränkungen übertragen, welchen Parti- 
kulargesetze die Verträge zwischen Juden und Chri- 
sten unterworsen haben. Soll daher ein Provinzial- 
statut eine Ausnahme von diesem so natürlichen 
Geundsatze des gemeinen Rechts und der darin be- 
ruhenden Statthaftigkeit einer condictio sine causa- 
eingeführt haben, so mößte solche klar nachweis- 
bar sein. 
2) Die Würzburgischen Landesverordnungen ha- 
ben die Zurückforderung dessen, was ein Jude ei- 
nem Christen in der Absicht, einen gesetzlich unkräf- 
tigen Vertrag mit ihm einzugehen, zuwendete, un- 
ter dem Gesichtspunkte der sine causa erfolgten 
Zuwendung, nirgends ausgeschlossen. 
a) Die Verordnung vom 1. Juni 1750 8. 8 
(Landmandaten II S. 581) schreibt zwar vor, wenn ein 
Jude mit einem christlichen Unterthan einen Handel 
abschließen wolle, so solle dieser vorgehende Kontrakt je- 
desmal bei des mitkontrahirenden Christen Beamten 
angezeigt, — und bei Händeln über 12 fl. dem Amts- 
protokolle einverleibt, in dessen Unterbleibung aber der 
klagende Jude gar nicht mehr gehörk, sondern 
mit seiner Klage gänzlich abgewiesen werden. 
Allein diese Vorschrift läßt sich billigerweise 
nur auf die Kontraktsklage beziehen, in der Weise, 
daß er mit seinem auf den Vertrag z. B. einen 
Verkauf gestützten Anspruche nicht mehr gehört wer- 
den solle, nicht aber auch in Ansehung der Wirkun- 
gen, welche eine mit der vereitelten Aussicht auf 
Wiedererstattung begleitete Hingabe des Geldes oder 
Ablieferung des verkanften Gutes nach sich ziehen 
muß. Außerdem würde der Christ, der sich eine 
solche Aufzählung erschleicht, einen beinahe unver- 
meidlichen Betrug begehen, und selbst den Juden 
überlistet haben, — eine Absicht, die dem Gesetze,
        <pb n="205" />
        Cend. sine eauss. Vertr. zw. Christ. u. M. 171 
welches dem Betruge vorbengen will, doch unmög- 
lich unterstellt werden kann. 
b) Fur den gegebenen Fall kann die Statthaf= 
tigkeit der in Frage befindlichen Zurückforderungs- 
klage gar keinem erheblichen Zwelfel unterliegen. Denn 
hier sind die Schulpbekenntnisse der Bekiagten pro- 
tokollirt, nur nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen 
Weise, und mit den in den Gesetzen vorgeschriebe 
nen Vorsichtsmaßregeln. Für diesen Fall hat aber 
der Schiuß jenes §. die Folge klar ausgesprochen: 
„in Ermangelung ein oder ander hier vorge- 
schriebener Erforderniß solle bei vorkommenden 
Klagen auf sothane Obligation oder Schuld- 
verschreibung keineswegs reflektirt werden.“ 
Nur jene Urkunde als Beweismittel wurde da- 
her entkräftiget, nicht aber die Benützung anderer 
dadurch ausgeschlossen. Der im Erk. voriger In- 
stanz aufgestellte Gesichtspunkt einer Strafe des 
Juden ist hier völlig unanwrndbar, weil sonst der 
Jude dafur bestraft würde, daß das k. Lanpgericht 
nicht vorschriftsmäßig in seinen Verhandlungen zu 
Werk ging. 
e) Die spätere Verordnung vom I18. Januar 
1769 (Landmandaten II S. 742) 8. 1 legt einem 
freiwilligen gerichtlichen Bekenntnisse des Christen 
die Wirkung bei, die Protokollirung stellvertretend zu 
ersetzen. Es ist nicht abzusehen, warum nicht andere 
objektive Beweismittel gleich wirksam sein und insbe- 
sondere eine Eides zuschiebung nicht den Weg zu einem 
solchen Geständnisse über das wirklich Empfangene, aber 
wahrheitswidrig Verschwiegene sollten bahnen können. 
d) Von einer Verschleuderung hingeliehener 
Summen, die untker dem Vorschube heimlicher Ver- 
tragseingehung stattgefunden, ist hier überall nicht 
die Rede. 
e) Wenn endlich in den Gesetzen jener Zeit 
etwa die allgemeine Ansicht als vorschwebend wahr-
        <pb n="206" />
        172 Erlsschung der Realgewerbe durch Nichtausübung. 
genommen würde, man brauche mit dem Ausspen- 
den der Rechtshülfe an die nur geduldeten Juden 
eben nicht ängstlich zu sein, bei dem präsumtiven 
Unterlaufen ihrer wucherlichen Umtriebe sei ein ih- 
nen auferlegter unbilliger Verlust nichts so anstößi- 
ges, um vermieden werden zu müssen, so hat die 
fortgeschrittene Einsicht eines Bedürfnisses der Gleich- 
stellung und Toleranz in Abwägung des Rechtes es 
den Gerichten längst zur Pflicht gemacht, jene ver- 
altete Auffassung als nicht mehr haltbar bei Seite 
zu setzen. 
DAGE. vom 16. Okt. 1850. Nr. 1509¾°. 
2. 
Erlsschung der Realgewerbe durch NRichtausübung. 
In einer Realgewerbssache handelte es sich von 
der Frage, ob nicht das reale Bäckerrecht, für wel- 
ches der Beklagte einen Konstatirungsbeschluß er- 
wirkt hatte, durch Nichtausübung während der 
Wirksamkeit der Verordnung vom 8. Febr. 1811 er- 
loschen sei. Die beiden ersten Instanzen nahmen 
an, daß die obenerwähnte Verordnung nur vom 
Erlöschen der polizeilichen Konzession zu verstehen 
sei. Der oberste Gerichtshof folgte einer anderen 
Ansicht: 
1) „Nach dem Eingange der Verordnung vom 
e. Feb. 1811, die Kaduzität der öde liegenden Ge- 
werbsgerechtigkeiten betr., sollte durch sie der §. 8 
des Mandats vom 1. Dez. 1804, die Handwerks- 
befugnisse betr., erläutert werden. Dieser §. 8 ent- 
hielt das Verbot, daß öde liegende Gerechtigkeiten 
nicht wieder für Geld als Realitäten verkauft wer- 
den dürfen. Der Zweck des Mandats von 1804 
war, der Vermehrung vererblicher und veräußer- 
licher d. h. also realer Gewerbsrechte in den Weg
        <pb n="207" />
        Erlsschung der Realgewerbe durch Nichtausübung. 178 
zu treten. In diesem Gesichtspunkte wurde auch 
das im §. 8 enthaltene Verbot erlassen, daß näm- 
lich öde liegende Gewerbsgerechtigkeiten nicht mehr 
als reale veräußerlich sein sollen. Daß der F§. 8 
Gewerbsrechte zum Gegenstande hat, welche, bevor 
sie öde lagen, veräußerlich waren, ergibt sich nicht 
nur aus dem Zusammenhange mit den übrigen Be- 
stimmungen des Mandates und dessen ausgesproche- 
nen Zweck, so wie aus dem Worte: „wiederum“, 
sondern auch aus dem Nachsatze: „daß, wenn die 
Obrigkeit die Erneuerung nöthig findet, die Ge- 
rechtigkeit nur als persönliche wieder verliehen wer- 
den soll“. 
2) Aus der Verordnung vom 8. Feb. 1811 
geht nun hervor, daß sich über den Begriff der öd- 
liegenden Gewerbsgerechtigkeiten Zweifel ergeben hat- 
ten, darüber also, welche Gerechtigkeiten als ödlie- 
gende zu behandeln seien. Um nun diesen Zweifel 
zu heben, wurde unter I bestimmt, daß als öd- 
liegende jene betrachtet werden sollen, welche 5 
Jahre hindurch nicht mehr ausgeübt wurden. Wie 
also der §. 8 des Mandates v. 1804 nur von bis- 
her veräußerlichen, jetzt aber ödliegenden Gewerbs- 
rechten verstanden werden kann, so kann die Ver- 
ordnung v. 8. Febr. 1811 Nr. 1 auch nur den Sinn 
haben, daß ein bisher veräußerliches, also reales 
Gewerbsrecht erloschen sein soll, wenn es 5 Jahre 
hindurch ununterbrochen nicht betrieben wird. Denn 
die Verordnung von 1811 wollte an dem §. 8 des 
Mandates von 1804 nichts ändern, sondern sie 
wollte nur den Zeitraum festsetzen, welchen hindurch 
die Nichtausübung angedauert haben muß, damit 
das Gewerbsrecht als ein ödliegendes unter den 
§. 8 des Mandates v. 1804 subsumirbar werde. 
Die Worte des Nachsatzes in I der Vong. v. 1811 
„wozu die Konzession des Staates erfordert wird“ 
— berechtigen sohin nicht, dieser Verordnung einen
        <pb n="208" />
        174 Erlsschung der Realgewerbe durch Richtansübung. 
Sinn unterzulegen, welcher der Bestimmung des 
§. B des Mandates von 1804 gerade entgegen 
wärc, und zwar um so weniger, weil nach diesem 
die Konzession des Staates auch bei einem durch 
lästigen Titel zu erlangenden Gewerbörecht eingeholt 
werden mußte. In diesem Sinne wurde die Vrng. 
v. 1811 auch in dem Plenarbeschluß des OAG. 
v. 26. Okt. 1842 beurtheilt, und angenommen, daß 
dieselbe durch das Gewerbsgesetz von 1825 wieder 
außer Wirksamkeit gesetzt worden sei, und daß ge- 
mäß Art. 4 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes die Er- 
löschung realer Gewerbsrechte durch Nichtausubung 
lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen beurtheilt 
werden müsse. War nun aber 
3) das hier fragliche Bäckerrecht nur bis 1815 
ausgeubt worden, so war dasselbe zufolge der Vong. 
v. 1811 zur Zeit der Publikation des Gesetzes v. 
1825 längst erloschen. Denn durch dieses letztere 
wurde, was auch der angefuhrte Plenarbeschluß 
ausspricht, die Pong. v. 1811 nur für die Zukunft 
außer Geltung gesetzt, keineswegs aber wurden die 
während ihrer Herrschaft von I811.— 1825 einge- 
tretenen rechtlichen Wirkungen derselben wieder an- 
nullirt. Der Umstand aber, daß das fragliche Ge- 
werbsrecht während der Nichtausubung dennoch ver- 
steuert wurde, konnte dessen Erlöschung nicht auf- 
halten, wie sich daraus ergibt, daß nach der Ver- 
ordnung von 1811, wenn zu der Nichtausubung 
auch die Nichtversteuerung hinzukam, die Erlöschung 
nicht erst in 5, sondern schon in 2 Jahren eintre- 
ten sollte“. 
OAGE. vom 19. Okt. 1850. Nr. 9591¾/°.
        <pb n="209" />
        Ablehnung der Vertheidigung. 175 
Art. 120 ves Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1818. — 
Ablehnung der Vertheivigung. 
In einer Untersuchung wegen Diebstahls hatte 
der Verurtheilte die Berufung ergriffen, und der 
Vorstand des appellationsgerichtl. Senates hatte zu 
dessen Vertheidiger von Amtswegen ven k. Adv. W. 
bestellt. Dieser lehnte die Vertretung aus mehr- 
fachen Gründen ab, allein der Senatsvorstand er- 
achtete dieselben nicht für stichhaltig, und bestand 
auf der früheren Verfügung. Nun wendete sich 
Adv. W. mit einer Beschwerde an das Staatsmi- 
nisterium der Justiz, welches diese jedoch zur kom- 
betenzmäßigen Verfügung an den obersten Gerichts- 
hof abgab. 
Leßterer verwarf die Beschwerde als unzu- 
lässig aus folgenden Erwägungen? 
1) Daß es sich hier um elne Verfügung zur 
Vorbereitung des öffentlichen Verfahrens am 
k. Appellationsgerichte handelte, 
2) daß daher im Hinblicke auf Art. 303 und 
339 des Ges. v. 10. Nov. 1848 über das 
neue Strafverfahren der Art. 120 desselben 
Eesetzes, welcher die am Gerichtsfitze woh- 
nenden Anwälte zur Uebernahme der Ver- 
theidigungen verpflichtet, zur Anwendung 
kommen mußte, 
3) daß sich zwar diese gemäß Abs. 2 des Art. 
120 der Vertheidigung entschlagen können, 
wenn sie einen erheblichen Ablehnungsgrund 
nachzuweisen vermögen, 
4) daß jedoch die Entscheidung hierüber dem 
Vorsitzenden zusteht, und 
5) daß ein Rechtsmittel dagegen im allegirten 
Gesetze nirgends eingeräumt ist, daher auch 
dem obersten Gerichtshofe die Zuständigkeit
        <pb n="210" />
        176 Nicht widersprochene Forderungen im Konkurse. 
abgeht, die Gründe der Ablehnung von 
Vertheidigungen einer näheren Prüfung zu 
unterwerfen. 
Erkennt. v. 5. Okt. 1850. U. B. Nr. 204. 
4. 
Irrthum des an den Delegatar zahlenden Delegaten über 
sein Verhältniß zum Deleganten. 
War der Delegat, welcher an den Delegatar 
Zahlung geleistet hat, dabei im Irrthume über seine 
Beziehungen zum Deleganten, so berechtigt ihn die- 
ses nicht, das Gezahlte vom Empfänger zurückzu- 
fordern. Dem irrenden Zahler bleibt nur vorbe- 
halten, seinen Ruckgriff gegen denjenigen zu neh- 
men, der ihn (durch die Delegation) verleitete, die 
Zahlung zu leisten, ohne daß er verpflichtet gewe- 
sen. Vgl. Fr. 41 de cond. indeb. (12, 6); Fr. 
12, 13 de novat. (46, 2). 
O#E. v. 7. Dez. 1850. Nr. 4094¾. 
5. 
Nicht widersprochene Forderungen im Konkurse. 
Bl. f. RU. Bo.9 S. 153 f. Komment. ũ. d. GO. Bd. 4 S. 373. 
Wenn gegen eine Forderung weder von einem 
der anderen Gläubiger, noch vom Gemeinschuldner 
exzipirt wurde, so ist dieselbe gemäß GO Kap. 19 
#§. 10 Nr. 4 als liquid und zugestanden anzunehmen. 
DAGE. v. 5. Aug. 1850. Wittwe Wiede- 
mann'sche Konkurssache. 
Berichtigung. 
In Nr. 9 d. J. Seite 135 oben ist aus Versehen folgender 
Satz weggeblieben: „Gegen wen kann nun aber das Restitutions- 
gesuch dann ongestellt werden, wenn es sich um Wiedererlangung 
einer verlorenen Sache handelt"! 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="211" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 12. Samstag, den 7. Juni 1831. 
Erlänterungen des Gesetzes vom 10. Vov. 1848, bie 
Abänderungen des Th. II des Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1813 betr. 
Vel. Bo. 16 S. 65 f. 
LXI. Kann wegen einer Handlung, in Bezug 
auf welche nach Art. 49 §. 5 des Strafprozeßge- 
setzes v. 10. Nov. 1848 die Einstellung des Ver- 
fahrens beschlossen ist, wider denselben Beschuldig- 
ten von der Polizeibehörde eingeschritten werden? 
Diese Frage ist zu bejahen. Durch das Straf- 
prozeßgesetz vom 10. Nov. 1848 ist hinsichtlich der 
Komretenz der Strafgerichte gegenüber dem Wirk- 
ungskreise der Polizeibehörden nur insofern eine Aen- 
derung eingetreten, als durch Art. 320 für den Fall, 
daß die in dem Verweisungsbeschlusse als ein Ver- 
brechen bezeichnete That sich in Folge der öffent- 
lichen Verhandlung als ein Vergehen oder eine Po- 
lizeiubertretung darstellt, die Aburtheilung der letz- 
teren den Gerichten überwiesen wird. Diese Be- 
stimmung erlaubt aber keine Ausdehnung auf jene 
Beschlusse, welche gemäß Art. 49 von den Gerich- 
ten am Schlusse der Voruntersuchung gefaßt wer- 
den, und daher kann der gerichtliche Beschluß auf 
Einstellung des Verfahrens der Polizeistrafgewalt 
XVI.
        <pb n="212" />
        178 Befrelung von den Verrichtungen als Geschworener. 
insoferne nicht präjudiziren, als ihr unbedingt das 
Recht zusteht, eine polizeilich strafbare That, hin- 
sichtlich welcher ein strafrechtliches Verfahren zwar 
eingeleitet, aber wegen Mangels an einem strafrecht- 
lichen Thalbestand wieder eingestellt wurde, vor ihr 
orum zu ziehen und darüber in ihrer Zuständig- 
eit Beschluß zu fassen. — Der Unteischied zwischen 
dem Beschlusse nach Art. 49 Nr. 4 und jenem nach 
Nr. 5 ebd. besteht nur darin, daß bei der bloßen 
Berweisuntz zu einer anderen Behörde (Nr. 4) das 
ericht in keiner Beziehung sich zuständig hält, wäh- 
Fend bei der Einstellung des Strafverfahrens (Nr. 
5). basselbe keine hinreichenden Gründe zu weiterem 
riminellen Verfahren hat. In letzterem Falle kann 
aber die Handlung, welche Gegenstand der Unter- 
suchung war, sowohl an sich, als in anderer Rich- 
tung wenigstens nach polizeslichen Gesetzen strafwür- 
dig sein, und dieses zu beuxtheilen steht unbedingt 
— auch ohne Verweisng von Seite des Gerichtes 
— bher Polizeibehörde zu. . 
Just. Min, Entschließung vom 17. Aug. 1850, 
an das A. zu Aschaffenburg ergangen. 
LXII. Besteiung von den Verrichtungen als 
« ärschnyotener. 
«,GcmäßAkthdes-Gesetzesvom10.Nov. 
1848 sollen Diejenigen, welche auf die erhaltene 
Ladung erschienen und ihren Verrichtungen als Ge- 
schworene nachgekommen sind, weder in dem 
nämlichen, noch in dem nächstfolgenden Jahre noch 
einmal zu gleichen Verrichtungen angehalten werden. 
Da diese gesetzliche Bestimmung nicht auf die Er- 
satzgeschworenen lautet, so kann dieselbe auch nicht 
im Allgemeinen auf dieselben angewendet werden. 
Es wird vielmehr erfordert, daß der Ersatzgeschwo-
        <pb n="213" />
        Vertheldigung durch gepruͤfte Rechtspraktlkanten. 170 
rene, um dieser Befreiung theilhaftig zu werden, 
wirklich die Verrichtungen des Geschworenen ver- 
sehen hat. Hierbei genügt jedoch, daß der Ersatz- 
geschworene wenigstens einmal auf Grund des Art. 
95 während der Schwurgerichtssitzung zum Aufrufe 
kam und sein Name in die Urne gelegt wurde. 
Hierdurch hat er mit den wirklichen Geschworenen 
gleiche Berechtigung erworben. Hieraus ergibt sich, 
daß die wirkliche Funktion während eines Fal- 
les nicht als Voraussetzung der im Art. 99 enthal- 
tenen Bestimmung verlangt werden kann, indem es 
auch möglich ist, daß ein Geschworener, welcher 
während der ganzen Sitzung jedesmal zum Aufrufe 
kommt, dennoch die Funktion nicht ausübt, ent- 
weder weil sein Name nicht aus der Urne gezogen, 
oder weil er stets rekusirt wirdd . 
Entschließung des Staatsministeriums des In- 
nern v. 20. April 1850, durch Justizministerial- 
Entschließung vom 28. April 1850 den Appeill.= 
Gerichten mitgetheilt. 
LXIII. Theotisch geprüfte Rechtspraktikgnten 
als Pertheidiger zuzulassen. « 
Es unterliegt keinem Anstande, daß Rechts- 
kandidaten, welche die theoretische aber noch nicht 
die praktische Konkursprüfung bestanden haben, zu 
Offizialvertheidigern berufen werden können. Die- 
ses geht aus der Wortfassung der Art. 119 und 
120 des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 hervor, wo 
nur von geprüften Rechtskandidaten die Rede 
ist, ohne daß eine besondere Art der Prüfung be- 
zeichnet ward. Außerdem weisen die Verhandlungen 
über den Gesetzentwurf, das Verfahren vor den 
Schwurgerichten betr., in dem Gesetzgebungsaus- 
schusse der Kammer der Reichsräthe v. 1848 Prot. 
r□—
        <pb n="214" />
        160 Strelchung aus der Ceschworenenliste. 
Bv. 2 S. 263f. deutlich nach, daß es die Inten- 
tion des Gesetzes war, Jeden zur Vertheidigung 
zuzulassen, der die Universität absolvirt hat. 
Just. Min. Entschließung vom 20. Sept. 1850, 
an das Appell.; Gerichts-Präsidium zu Neuburg 
ergangen. 
rIXV Streichung aus der Geschworenenliste durch 
Urtheil des Schwurgerichtshofes. 
Es hat sich ider Fall wiederholt, daß ein Ge- 
schworener wegen Nichtvorhandenseins der gemäß 
Art. 75 des Strafprozeßgesetzes vom 10 Nov. 1848 
erforderlichen persönlichen Eigenschaften, in Son- 
derheit des festgesetzten Steuerbetrages von der 
Funktion eines Geschworenen durch Urtheil des 
Schwurgerichtshofes entbunden, und aus den 
Listen der Geschworenen gestrichen ward. — Zu 
einem derartigen Urtheile kann der Schwurgerichts- 
hof nicht als zuständig erachtet werden. Die 
Fertigung und Ergänzung der Geschworenenliste 
liegt nicht den Gerichten, sondern den Administra- 
tiobehörden ob. Die Einsprachen über Mißgriffe 
bei Fertigung der Urlisten sind durch Art. 79 aus- 
drücklich den Administrativbehörden zugewiesen, und 
die Motive zu dem Gesetzentwurfe, die Einführung 
der Schwurgerichte betreffend, 
Vgl. Verhandlungen des Gesetzgeb. ### der 
Abgeordneten für 1848 Beil. Bd. 1 
gründen diese Zuweisung darauf, daß von v n l 
ministrativbehörden die richtigste Würdigung der 
persönlichen Verhältnisse der Bewohner ihres Spren- 
gels sich erwarten lasse. 
Es ist auch im Art. 231 der Abgang der nach 
Art. 75 erforderlichen Eigenschaften eines Geschwo- 
renen nicht als Nlchtigkeitsgrund aufgeführt.
        <pb n="215" />
        Von staatsanw. Amrigen auf Untersuchungsangehung. 181 
Den Schwurgerichtshöfen kann es daher nicht 
zukommen, die Geschworenenliste in dieser Beziehung 
einer Prüfung zu unterstellen, oder eine Einsprache, 
von welcher Seite sie auch kommen möge, zu be- 
scheiden; dieselbe ist vielmehr der zuständigen Ad- 
ministrativbehörde zuzuweisen, ohne daß aber hier- 
durch das Recht und die Pflicht des der Geschwo- 
renenliste einverleibten Geschworenen zu dieser Funk- 
tion suspendirt wird. 
Anders dagegen verhält es sich mit den nega- 
tiven Bestimmungen des Art. 76. Da nämlich ge- 
mäß Art. 231 Nr. 16 die Mitwirkung eines Ge- 
schworenen, welcher nach Art. 76 nicht Geschwore- 
ner sein kann, einen Nichtigkeitsgrund bildet, so 
muß dem Schwurgerichtshof das Recht zustehen, 
sowohl von Amtswegen darauf zu achten, als auch 
jede deßhalb ergehende Einsprache seiner Kogmtion 
zu unterstellen, und einen als unfählg erachteten 
Geschworenen bei den gemäß Art. 101 u. f. zur 
Bildung des Schwurgerichtes vorzunehmenden Hand- 
lungen auszuschließen. Dem Schwurgerichtshofe steht 
aber auch in diesem Falle nicht zu, die Streichung 
aus der Geschworenenliste selbst zu verfügen; der- 
selbe hat vielmehr von dem rrhohenen Anstande den 
k. Regierungspräsldenten in Kenntniß zu setzen, da- 
mit dieser die Streichung aus der Liste veranlasse. 
Just. Min. Entschl. vom 10. Febr. 1851. 
LXV. Von staatsanwaltlichen Anträgen auf Un- 
tersuchungsangehung. 
Bel. Be. 14, . 
Nachdem sich über die Frage, wie die Be- 
schlässe auf Angehung einer skrafrechtlichen Unter- 
suchung zu erheben sind, Anstände ergeben hatten, 
ergingen unter dem 10. Juli 1849 (Nr. 9055)
        <pb n="216" />
        188 Vorn Raattanw. Antraͤgen in Untersuchungsengehung. 
aus dem k. Justizministerium folgende Entschließ- 
ungen: 
. g I. Die Staatsanwälte an den Kreis= und 
Stadtgerichten, bei welchen von irgend einer kgl. 
Polizeibehörde ein Antrag zur Angehung einer straf- 
rechtlichen Untersuchung gestellt ward, haben sowohl 
in dem Falle, wenn sle sich nicht bewogen finden, 
einen solchen Antrag an den Untersuchungsrichter 
gemäß Art. 23 zu stellen, als auch, wenn der Un- 
tersuchungsrichter dem gestellten Antrage nach Art. 
24 Abs. 1 nicht entsprechen zu dürfen geglaubt hat, 
die Polizeibehörde hievon, im letzteren Falle un- 
ter abschriftlicher Mittheilung der Erklärung des 
Untersuchungsrichters in Kemntniß zu setzen. 
Hat sich der Staatsonwalt am Kreis- 
und Stadtgerichte bei der ablehnenden Erklärung 
des Untersuchungsrichters nicht beruhigt, und rinen 
Beschluß des Appellationsgerichtes gemäß Art. 24 
Abs. 3 erwirkt, so ist, wenn die Angehung einer 
strafrechtlichen. Untersuchung nicht verfügt warp 
der Poliztibehörde gleichfalld Kenutniß hievon zu 
gehen, wonoch die Sache in se kanges als nicht 
wsitere Thatsochen sich ergeben sollten, ertedigt ist. 
I. Elaubte aber die Peligeibehörde in den 
unter 1 bezeichneten Fällen sich mit der gemachten 
Mittheilung ulcht beruhigen zu können, und hat 
sich deßhalb an die königliche Rezierung gewendet, 
so steht es vieser frei, mit dem Staatsanwalte am 
Appellationsgerichte in Kommunikation zu treten. 
In diesem Falle ovder wenn wegen besonderer 
Dringenheit des Falles die Polizeibehörde sich 
unmittelbar an den Staatsanwalt am Appellations= 
gerichte gewendet hat, hat dieser die Verpflichtung, 
entweder 
1) unter Angabe der Gründe das Ansmnen 
der Regierung resp. der Polizeibehörde abzuleh' 
nen, oder
        <pb n="217" />
        Arshebung der Beschlagnahme von Preßerzeugnissen. 188 
D in dem Falle, wo die Erkärung des Un- 
tersuchungsrichters schon vorliegt, einen Beschluß des 
Appellationsgerichtes zu erwirken, oder 
3) in dem Falle, wo der Staatsanwalt am 
Kreis= und Stadtgerichte, ohne einen Antrag ge- 
stellt zu haben, die Sache von sich gewiesen hat, 
diesem die Welsung zu ertheilen, eine Erklärung des 
Untersuchungsrichters zu bewirken. 
IV. Wenn die kal. Regierung in dem Fasle 
III sich bei der Mittheilung des appellationsge- 
richtlichen Staatsanwalts nicht beruhigen zu können 
glaubt, und sich deßhalb an das Staatsministerium 
des Innern wendet, so bann nach erfolgter Kommn- 
mikagoon. und Erwägung der Umstände von dem- 
Staatsministerium der Justiz der Staats#nwalt 
am Anppellationsgerichte kraft des durch Art. 20 
Abs. 1 ausgesprochenen Unterotdnungsverhliltnisses 
zur Erwirkung enes Beschlusses des Apprllations- 
gerichtes angewiesen werden. 
Auf diese Art ist es möglich, daß sedesmal 
darüber, ob in einem gegebenen Falle eine straf- 
rechtliche Untersuchung einzuleiten fei, die Enl- 
scheivung des Appellationsgerichtes eingeholt und daß 
die Entscheidung dieser Frage nicht allein dem Emmessen 
der Staats anwaͤlte anheimfällt. 
— — —— 
Aufhebung der Beschiagnahme von Vreßerzengnisen. 
Unter dem 14. Januar 1851 veskriblrte das k. 
Staatemimisterium I##s Innern in Uebepeisstinmmung 
mit dem der Justiz, wie folgt: 
„Wenn eine Polizeibehörde auf Grund des 
S. 8 des Ediktes über die Fretheit der Presse vom 
4. Juni 1848 eine Schrist mit Beschlag belegt 
hat, und es ist binnen 8 Tagen die Einleitung
        <pb n="218" />
        184 Aufhebung der Beschlagnahme von Preßerzeugnssen. 
des strafrechtlichen Verfahrens (worunter jedoch der 
Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens nicht 
verstanden werden kann) nicht erwirkt worden, 
so muß die polizeiliche Beschlagnahme wieder auf- 
gehoben werden. 
Diese Wiederaufhebung der verfügten polizei- 
lichen Beschlagnahme tritt nach dem Wortlaute der 
besagten Gesetzesbestimmung als natürliche Folge 
des Umstandes ein, daß innerhalb der bezeichneten 
Frist die Einleitung einer richterlichen Untersuchung 
nicht stattgefunden. 
Da in diesem Falle ein eigentlicher Gegen- 
stand der Beschlußfassung für das Gericht gar nicht 
vorliegt, so kann auch die Aufhebung der polizeili- 
chen Beschlagnahme von einem Gerichtsbeschlusse 
nicht abhängig gemacht werden, vielmehr hat die- 
jenige Polizeibehörde, welche die Beschlagnahme 
verfügte, sich auch über deren Aufhebung auszusprechen, 
und beziehungsweise die entsprechende Anordnung 
zu treffen. ç - «.- - · 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die 
Polizeibehörde ohngeachtet der Aufhebung der Be- 
schlagnahme in einem solchen Falle nicht gehindert 
ist, das durch die mitgetheilte Justiz-Ministerial= 
Entschließung vom 10. Juli 1849 (s. oben S. 181 f.) 
vorgeschriebene Verfahren fortzusetzen.“ 
Unter Mittheilung vorstehender Entschließung 
an den Staatsanwalt vo reskribirte 
das Ministerium der Justiz am 341. Januar 1851: 
„Wenn die Beschlagnahme von einer Polizeibehörde 
oder dem Staatsanwalte angeordnet wurde, so hat 
auch verjenige, welcher sie verfügte, die Aufhebung 
als eine nothwendige Folge des eingestellten Ver- 
fahrens zu bethätigen, ohne daßes eines Ausspruches des 
Gerichtes bedarf. — Das Edikt üb. Freiheit d. Presse 
vom 4. Juni 1848 und das Gesetz vom 17. März 1850, 
den Schutz gegen den Mißbrauch der Presse betreffend,
        <pb n="219" />
        Anfang der Strafzeit. 185 
unterscheiden nicht zwischen einer provisorischen und 
definitiven Beschlagnahme, es wird vielmehr 
die polizeiliche Beschlagnahme durch Einleitung einer 
Untersuchung nur erstreckt, keineswegs erhält dieselbe 
eine definitive Eigenschaft. Nur in dem Falle, 
wenn die Beschlagnahme einer Schrift von dem 
Gerichte verfügt ward, liegt demselben auch ob, bei 
Einstellung des Verfahrens sich über die Aufhebung 
derselben auszusprechen, und solche sofort zu bethä- 
tigen.“ « 
Anfang der Strafzeit. 
Ein Kreis = und Stadtgericht hatte eine zu 
einjährigem Arbeitshaus verurtheilte Person an die 
Strafanstalt mit der Eröffnung abgeliefert, daß der 
Beginn der S'trafzeit vom Tage der 
Rechtskraft des Urtheils zu berechnen sei. 
Eine Entschließbung des k. Justtzmintsteriums vom 
4. Januar 1851 erklärte diese Berechnungsweise 
für unrichtig. In derselben heißt es: „das ge- 
nannte Kreis= und Stadtgericht muß die aller- 
höchste Verordnung vom 24. Juni 1817 1) entwe- 
der gar nicht beachtet, oder solche in der angeregten 
Frage nicht anwendbar erachtet haben. In ersterer 
Beziehung wird aber dasselbe erwägen, daß die 
Verordnung unter allerhöchster Fertigung Seiner 
Majestät des Königs zu einer Zeit erfolgte, wo 
die Verfassung des Königreiches noch nicht gegeben 
war, daß also der Inhalt derselben einem Gesetze 
gleich ist, somit die Gerichte zu ihrer Beachtung 
verbindet. In letzterer Beziehung dürfte sich aber 
die nothwendige Schlußfolge darstellen, daß durch 
diese Verordnung, wenn dieselbe auch zunächst die 
!1) Doppelmayr Ausg. 4 S. 30.
        <pb n="220" />
        186 Anfang der Strafzelt. 
Berechnung der Strafzeit behufs Begnadigung nach 
erstandenen drei Viertheilen bezweckte, dennoch eine 
Interpretation darüber gegeben ward, was unter 
Strafzeit zu verstehen sei. Wenn nämlich durch 
diese Verordnung auser Zweifel gestellt ist, daß die 
ersten drei Viertheile der Strafzeit in der Regel 
von dem Tage des Amtrittes der Strafe zu berech- 
neu sind, so folgt nothwendig, daß dem sich au- 
schließenden letzten Viertheile dieselbe Berechnungs- 
art zu Grunde gelegt werden muß. — Es ist auch 
bis jetzt diese Ansicht in allen Entschließungen des 
Staatsministeriums der Justiz gleichmäßig festge- 
halten worden, und wenn das Kr.= u. St G. für 
das Gegentheil sich auf eine Justizministerialent= 
schließung vom 23. Sept 1829 berufen zu können 
glaubt, so wird wahrscheinlich diesem Gerichte der 
ganz unrichtige Auszun dieser Entschtießung 
in der Doppelmayr'schen Verordnungs-Samm- 
lung :) vorgelegen sein, indem die Entsthließung 
secbst durchaus keine Veranlossung zu der daraus 
grzogenen Folge gibt.“ ? « 
«)Ausg.4S.27sDktvollstästdigesnltdlefet 
Entschließung lautet also: „Es ist zur Anzeige gekom- 
men, daß manche Unkersuchungsgerichte der a. h. Ver- 
ordnung v. 1. Oktober 1816 (Geg.-Bl. v. J. 1816 
S. 635) nicht pünktlich nachkommen, msbefonere die 
Av#minlstratlonen der Strafanstalten von dem Tage der 
Urtheilsverkündigung nicht in Kenntulß setzen. Da nun 
diese zuletzt genannte Unterlassung Iin allen Fällen, 
wo die Dauer der Strafzelt" nach dieser Ver- 
kündlgung zu berechnen ist, Irrungen, Anstände 
und Weltläufigkeiten veranlassen muß, so werden so- 
wohl die sämmtlichen Umtersuchungsgerichte des König= 
reichs, als auch die k. Appellatlonsgerichte hinsichtlich 
der gegen fehlende Untergerichte zu rerhängenden Ord- 
nungsstrafen zur gensußen Befolgung der angeführ- 
ten a. h. Verordnung angewiesen. 
München den 23. September 1829.“
        <pb n="221" />
        Fotum der beml. Soldaten bei begaczgenen Jagdfravein. 16# 
Cberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzken- 
slihte nach dom Gesetze vom 26. Mai 1850. 
IV. 
Forum der beurlaubten Soldaten bel begangenen Jagpfreveln. 
Darch Erkenntniß des Landgerichts Miesbach 
vom 13. Okt. 1819 war der damals in Urlaub be- 
findliche Soldat des I. Inf. Regiments König, Joh. 
Staadacher von Bairischzell, nebst anderen Per- 
sonen auf den Grund des Ges. v. 10. Nov. 1648, 
den Wlddiebstahl betr., wegen Jasdfrevels in eine 
polizeiliche Strafe verurtheilt worden. Das Regi- 
ment, um Verkündung jenes Erkenntnisses an den 
inzwischen wieder eingerückten Soldaten J. Stan- 
dacher requirirt, weigeote sich dessen, und vindi- 
zirte bezüglich dosselben die Ia#isdiktion für sich, 
da es sich nicht von einer durch die Polizei-Be- 
hörden, sondern um eine von den Civgerichten 
abzunrtheilende Uebertretung handle. (Apt. 8 des 
Ges. v. 10. Nov. 1848, den Wilddiebstahl betr.) 
Auf den Grund des Art. 14 Abs. 2 des Ges. v. 
28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte betr., erließ 
der oberste Gerichtshof om 25. Nov. 1850 folgen- 
des Erkenntiß: 
In der Erwägung 
1) raß die Vesszungs, Urlunde in Tit. 1X 
# den Grundsatz enthält, daß die Militärperse- 
in der Regel nur in Dienstsachen, dann wegen 
Vnoorccher oder Bergehen unter der Militärgerichts- 
bavkeit stehen; 
2) daß in den besonderen Verordnungen vom 
#1. Dez. 1875. und 10. Juli 1826 1) unter Hinwei- 
4) Dollün 1#½• Verordnung.-Slg. Bd. A . 60 u. 400.
        <pb n="222" />
        188 Forum ver beurl. Soldaten bet begangenen Jagdfreveln. 
sung auf die allerhöchste Verordnung vom 17. Dez. 
1825, die Formation, den Wirkungskreis und den 
Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen in 
den Kreisen betr., bestimmt und deutlich ausgespro- 
chen ist, daß die Unterbehörden über beurlaubte 
Soldaten eben jene Kompetenz auszuüben haben, 
wozu sie nach den bestehenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen im Allgemeinen ermächtigt sind, und daß 
die Behandlung der Polizefübertretungen aller Be- 
urlaubten ohne Ausnahme zur Geschäftszuständigkeit 
der ordentlichen Civilobrigkeit gehöre; 
3) daß durch das Ges. v. 10. Nov. 1848, 
die Abänderung der VO. v. 9. Aug. 1806 über 
den Wilddiebstahl betr., die Betretung mit einem 
Jagdgewehre, sowie das Jagen auf fremdem Jagd- 
bezirke ohne Einwilligung des Berechtigten nach 
Art. 4 als Polizelübertretung erklärt, und J. Stau- 
dacher nur dieser Handlung angeschuldigt ist; 
4) daß hinsichtlich der Untersuchung und Abur- 
theilung solcher Uebertretungen im Art. 8 ausge- 
sprochen ist, daß sie nach den für die Behandlung 
von Polizeistrafsachen bestebenden Bestimmungen 
durch die Civilgerichte erster Instan" in deren Be- 
zirk die Uebertretung verübt wurde, zu erfolgen habe; 
5) daß bezüglich der Behandlung von Jagd- 
freveln, wenn sie nicht den Thatbestand von Ver- 
brechen oder Vergehen enthalten, welchen Falls die 
Kompetenz der Militärgerichte nach Art. 56 des 
StrPr Ges. v. 10. Nov. 1848 keinem Anstande un- 
terliegt, den Militärgerichten keine ausschließliche 
Kompetenz eingeräumt worden ist, und vielmehr 
solche nach den für die Behandlung von Polizei= 
strassachen bestehenden Bestimmungen zu pflegen 
sind, nach diesen aber die beurlaubten Soldaten der 
Gerichtsbarkeit der Eivilobrigkeit zugewiesen waren; 
6) daß hieran dadurch, daß die Aburtheilung 
dieser Polizeiübertretungen den Polizeibehörden ent-
        <pb n="223" />
        Kompetenz der Clvilgerichte. 180 
zogen und den Gerichten zugewiesen worden sind, 
nichts geändert wurde, indem auch für diese nach 
Art. 8 des Gesetzes, die Abänderung der VO. v. 
9. Aug. 1806 über den Wilddiebstahl betr., die für 
die Behandlung von Polizeistrafsachen bestehenden 
Bestimmungen gelten. 
Aus diesen Gründen erkennt der oberste Ge- 
richtshof zu Recht, daß die Civilgerichte auch 
hinsichtlich des damals beurlaubten Soldaten Joh. 
Staudacher zur Aburtheilung des in der Sali- 
nenwaldung Hörchag begangenen Jagdfrevels zu- 
ständig seien. 
V. 
Kompetenz der Civilgerichte bezüglich der von elnem Solda- 
ten während selner Dlenstzelt begangenen, aber uccht abgeur- 
theilten Uebertretungen. 
Am 6. März 1849 wurde der Webermeister 
Joseph Schaller in Neuburg bestohlen; der Ver- 
dacht dieser Entwendung fiel auf den Schloßbauers= 
sohn Peter Pollinger von Grasheim, damals 
Soldat des III. Bataillon des k. 15. Infanterie- 
Regiments Prinz Johann von Sachsen, und dieses 
überließ die Durchführung der dehfalls eingeleiteten 
Untersuchung, unter Vorbehalt der Aburtheilung 
durch das Militärgericht, dem Landgerichte Neuburg. 
Vor Beendigung dieser Untersuchung wurde jedoch 
Pollinger wegen eines anderen unterm 6. Juli 
1819 zum Schaden des Uhrmachers Jos. Rädle 
in Eichstädt verübten Diebstahlsvergehens durch 
größeren Kriegskommissionsspruch vom 12. Sept. 
1849 als der Ehre der Waffen unwürdig mittelst 
einfachen Cntlassungsscheines aus der Armee entfernt. 
Später kam Pollinger mit mehreren Anderen 
wegen Diebstahles und Widersetzung neuerlich in
        <pb n="224" />
        100 Kompbetenz der Civilgerichte. 
Untersuchung, und da sich hierbei zeigte, daß ein 
von demselben zur Zeit, als er noch im Militär- 
verbande sich befand, begangener Reat noch nicht 
abgeurtheilt sei, so stellte das Kreis= und Stadtgericht 
Aichach an die Militärbehörde das Ansinnen, die 
Aburtheilung nicht nur dieses Reates, sondern auch 
allrr später von Pollin ger begangenen strafrecht- 
lichen Handlungen zu übernehmen. 
Die Militärbehörde lehnte dieses ab, und der 
oberste Gerichtshof sprach sofort, in der Erwägung, 
daß die Entwendung zum Nachtheile des Weber- 
meisters J. Schaller in Neuburg, deren sich Pe- 
ter Pollinger verdächtig gemacht hat, zwar schon 
am 6. März 18.79, sohin zu einer Zeit verübt 
wurde, da Pollinger als Soldat des III. Ba- 
taillons des k. 15. Inf-Regiments Prinz Johann 
—* Sachsen in Dienst stand, daß auch bie bekref- 
ende Militärbehörde hiervon Keuntniß erlangk, und 
die Durchführung der Untersuchung dem k Landge- 
richte Neuburg, unter Vorbehalt der Aburtheilung 
durch das Militärgericht, Aberlassen hat; 
daß jevoch, ehe diese Untersuchung beendigt war, 
Pollinger durch größeren Kriegskommissionsspruch 
vom 12. Sept. 1819 wegen eines anderen, unterm 
6. Juli 1849 zum Schaden des Uhrmachers Jos. 
Rädle in Eichstädt verübten Diebstahls-Vergehens 
als der Ehre der Waffen unwürdig, unter Vorbe- 
halt gleichwohl der in 88. 45 und 66 des Heerer- 
gänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten, mit- 
telst einfachen Entlassungsscheines aus der Armee 
entfernt wurde; 
daß hiedurch P. Pollinger aufhörte, dem 
Militärstande anzugehören, und folgeweise die Mi- 
litärgerichtsbarkeit, welche nach §. 7 Tit. IX der 
Verf.-Urk. sich nur auf Militär-Individuen erstreckt, 
bezüglich der noch nicht abgeurtheilten Reate über 
ihn zessirte,
        <pb n="225" />
        Cheschelduag. Leute gemeluen Standel. 191 
daß das III. Bataillon des k. 15. Infanterieregi- 
mnents die ihm durch Beschluß des k. Kreis= und Stadt- 
gerichts Aichach vom 28. Dez. 1850 angesonnene straf- 
rechtliche Kognition uber die dem P. Pollin ger 
zur Last gelegten unter Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 je- 
nes Beschlusses bezeichneten Reate daher mit Recht 
abgelehnt, und das Civilgericht als zastäudig erach- 
tet hat; 
durch Erkenntniß vom 7. Febr. 1851 aus: daß 
nicht die Militärbehörde, sondern das Civil- 
gericht zur Aburtheilung der in Frage stehenden 
Reate, jedoch mit Ausschluß des Diebstahlsvergehens 
zum Nachtheile des Jos. Rädle, worüber rechts- 
kräftig von dem Mititärgerichte entschieden ist, kom- 
petent sei. — Rr. 
Mittheilungen aus der Praris. 
I. 
Anwendbarkeit des K. 701. II. 1. des A. P. R. auf Skri- 
beuten und Dlurnisten. 
Nach §.701 II. 1 des allgemeinen Preu- 
ßischen Landrechts sollen Eheleute gemeinen 
Standes wegen blos mündlicher Beleidigungen oder 
Drohungen, ingleichen wegen geringerer Thätlichkei- 
ten nicht geschieden werden. 
Der Kläger, — Diurnist bei einem königl. 
Kreis= und Stadtgerichte, — führte in einem Ehe- 
scheidungs-Prozesse darüber Beschwerde, daß der 
Primrichter die angezogene Gesetzesstelle auf ihn 
angewendet hatte. 
Diese Beschwerde blieb ohne Erfolg. 
In den oberstrichterlichen Entscheidungsgründen 
wird gesagt, daß Skribenten und Biurmisten nicht 
dem höheren, sondern dem gemeinen Bürgerstande 
im Sinne des Gesetzes beizuzählen seien.
        <pb n="226" />
        I#2 Darlehen, von den Zunft-Vorstehern aufgenommen. 
Zum höheren Bürgerstande — heißt es dann 
weiter — rechnet das Gesetz die im F. 31 Th. 1I 
Tit. 1 des Pr. LR. benannten Personen, und ver- 
ordnet dort bezüglich der öffentlichen Beamten aus- 
drücklich, daß die geringen Subalternen, deren Kin- 
der in der Regel dem Canton unterworfen sind, 
hievon ausgenommen sind. 
Zum gemeinen Bürgerstande rechnet dasselbe 
Handwerker und Professionisten, nebst allen denjenigen, 
welche nach der gemeinen Meinung diesen gleich 
oder geringer geachtet werden. 
lm O. Tit. 34 F. 1 Nr. I. 
Daß namentlich nicht die Skribenten zu dem 
höhern Bürgerstande, — zu den Honoratioren — zu 
rechnen sind, darüber hat sich auch der oberste 
Gerichtshof schon bei mehreren Veranlassungen aus- 
gesprochen: 
Blätter f. Rechtsanwendung Bd. VII S. 
16. und Bd. IX S. 141. und die dort an- 
geführten oberstrichterlichen Erkenntnisse. 
Mit (Recht hat daher der Richter voriger In- 
stanz die Klage, so weit sie auf blos mundliche 
Beleidigungen oder Drohungen, und auf geringe 
Thätlichkeiten gegründet werden wollte, für unzu- 
lässig erklärt. — 
DAGE. v. 4. Aug. 1850 Nr. 98443/2% F. 
2. 
Darlehen, von den Zunft-Vorstehern ausgenommen 
Die über die Haftung der Zunft oder Innung in 
solchem Fall shen n. 1845 adoptirten Grundsätze, 
I. f. RA. Bd. 10 S. 380, 
wurden uch in einem neueren Erkenntnisse zur An- 
wendung gebracht. 
OAGE. vom 25. Febr. 1851 Nr. 6466% 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="227" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 13. Sanstag, den 21. Juni 1851. 
Bemerkungen über den Art. 5 des Vodenentlastungs- 
gesetzes vom 4. Juni 1848. 
I. 
Der Art. 5 des Bodenentlastungsgesetzes vom 
4. Juni 1848 bestimmt, daß die Weide auf Aeckern 
während ihrer Frauktifikation und auf Wiesen wäh- 
rend der Hegezeit, ohne Unterschied, ob sie auf Her- 
kommen, Verjährung und darauf gegründeten Ti- 
teln oder auf ausdrücklichen besonderen Konzessionen 
und Verträgen mit den Eigenthümern beruht, ohne 
Entschädigung aufgehoben sei. 
Es entsteht nun die Frage, ob unter Frukti= 
fikation der regelmäßige Anbau der Felder mit land- 
wirthschaftlichen Früchten oder überhaupt der Zu- 
stand der Bebauung verstanden; und ob sofort durch 
jenen Art. 5 die durch Statutarrecht oder einen 
Privatrechtatte zu Gunsten eines Weideberechtigten 
begründete Beschränkung des Anbaues der Brach- 
felder aufgehoben sei. 
Das Gesetz spricht ganz allgemein von dem 
Zustande der Fruktifikation, und hebt während der- 
selben die durch irgend einen Rechtstitel begründete 
Weide während derselben auf. Es soll also, wenn 
früher ein Weiderecht die Befugniß zur Fruktifika= 
tion hinderte, dieses Weiderecht eine solche Wirkung 
XVI.
        <pb n="228" />
        194 Bemerk. über den Art. 5 des Vodenentlastungsgesetzes. 
nicht mehr haben, vielmehr soll die Thatsache allein, 
daß ein Feld fruktifizirt ist, die Weide ausschließen. 
Da das Gesetz zwischen regelmäßiger und nicht 
regelmäßiger Fruktifikation keinen Unterschied macht, 
so sind, wenn auch in einer Markung die Dreifel- 
derwirthschaft besteht, die Brachfelder nicht ausge- 
nommen, daher ist Niemand gehindert, seine Brach- 
felder anzubauen, sollte auch früher deren Anbau 
durch ein Weiderecht beschränkt gewesen sein. In 
jenen Gebiekstheilen von Bayern, in denen die 
bayerischen Kulturverordnungen gelten, bestand schon 
lange vor dem Gesetze vom 4. Juni 1848 die Vor- 
schrift, daß der Anbau der Brachfelder unter dem 
Titel eines Weiderechtes nicht gehindert werden dürfe. 
Es ist dieses die Generalverordnung vom 24 März 
1762, wo es im §. 5 heißt: . 
„Das jus puscendi soll auf fremdem Grund 
„und Boden, welcher bereits ackermäßig ge- 
„macht ist, weder von ganzen Gemeinden 
„noch anderen außer der Zeit, da das Vieh 
„den Feldfrüchten keinen Schaden mehr zu 
„thun vermag, exerzirt werden, sohin auch 
„der Eigenthümer unter dem Vorwande frem- 
„den Blumenbesuches, oder seinen Grund 
„ackermäßig zu machen, noch in seiner eige- 
„nen Brach zu bauen, hinfür mehr verwehrt, 
„der dagegen eingeschlichene unleidentliche Mis- 
„brauch aber, Kraft dessen die Brach von 
„allen Früchten ungebaut liegen bleiben muß, 
„hiermit kassirt und aufgehoben sein. 
In der Verordnung vom 15. März 1808 (Re- 
gierungsbl. v. J. 1808 S. 678) wurde nun unter 
Nr. 1 bestimmt: 
„Von Aeckern während ihrer Fraktifikation 
„und von Wiesen während der Hegezeit soll 
„die Weide ohne Unterschied, ob sie auf Her- 
kommen, Verjährung und darauf gegründeten
        <pb n="229" />
        Bemerk. äber den Art. 6 des Bodenentlastungsgesetzes. 195 
„Titeln oder auf ausdrücklichen besonderen 
„Konzessionen mit den Eigenthümern beruhe, 
„als bereits gesetzlich erklärter Misbrauch 
„(Generalverordnung vom 24. März 1762) 
„ohne Entschädigung weichen“. 
Hier wurde nun mit denselben Worten, wie 
sie im Art. 5 des Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 
1848 gebraucht sind, die Weide ganz allgemein wäh- 
rend der Fruktifikation aufgehoben, und dieselbe als 
bereits gesetzlich erklärter Misbrauch bezeichnet. 
Da nun die Generalverordnung vom 24. März 
1762 als das Gesetz allegirt wird, in welchem die 
Weide während der Fraktifikation als ein Mis- 
brauch erklärt ist, so unterliegt es keinem Zweisel, 
daß durch die Aufhebung der Weide während der 
Fruktifikation in der Verordnung von 1808 auch 
die Verhinderung des Anbaues der Brachfelder aus 
Rücksicht auf die Weide aufgehoben sein sollte. 
Indem nun der Art. 5 des Ablösungsgesetzes 
vom 4. Juni 1848 diese Verordnung vom Jahre 
1808 zu einer für das ganze Königreich gültigen 
gemacht hat, wie aus dem Gleichlaute desselben 
mit der allegirten Vorschrift dieser Verordnung und 
besonders aus den Ständeverhandlungen Band IV 
S. 19 — 46 ganz klar hervorgeht, so muß jener 
Art. 5 auch jene He jenen Sinn und Um- 
fang haben, wie die Verordnung vom Jahre 1808 
selbst, wonach, wenn nicht schon der allgemeine 
Ausdruck „während der Fraktifikation“ jede vorher 
durch Gesetz oder einen privatrechtlichen Titel be- 
standene Beschränkung des Anbaues der Brachfelder 
auszuschließen geeignet sein sollte, diese Wirkung 
nach der angeführten geschichtlichen Entstehung des 
fraglichen Art. 5 und der hierin liegenden Ausdehn- 
ung der Verordnung vom 15. März 1808, sowie des 
hierin allegirten Generalmandates vom 24. März 1762 
auf das ganze Königreich nothwendig eintreten muß. 
##
        <pb n="230" />
        196 Bemerk. über den Art. 5 des Bodenentlastungsgesetzes. 
Die oben angezogenen Ständeverhandlungen 
lassen zum Ueberflusse nicht den mindesten Zweifel 
deßhalb übrig, und wurde in gleichem Sinne be- 
reits in mehreren Fällen vom k. Oberappellations= 
gerichte des Reichs erkannt. RNr. 1234/%; und 
147½7“%¼ 
II. 
Was die Periode der Fruktifikation betrifft, 
so kann, wann sie ihren Anfang nimmt, und ihr 
Ende erreicht, in der Regel keinem Anstande 
unterliegen, und muß hier von dem Grundsatze aus- 
gegangen werden, daß die Fruktifikation beginne, 
wenn das Feld besaamt wird, und daß sie endige, 
wenn die aus dieser Besaamung erzielten Früchte 
eingeärndtet sind. 
Nur beim Klee haben sich Anstände erhoben; 
auf der einen Seite wurde nämlich behauptet, daß, 
wenn im Herbste der letzte Kleeschnitt geschehen sei, 
die Fruktifikation für dieses Jahr ihr Ende erreicht 
habe, wenn auch im nächsten Frühjahre eine wei- 
tere Kleeärndte aus derselben Besaamung erzielt 
werde, auf der anderen Seite aber ward geltend 
gemacht, daß beim Kleebau die Fruktifikation sich 
erst mit der letzten Klee-Aerndte, welche aus jener 
Besaamung gewonnen wird, aufhöre, daher auch 
im Herbste und Winter nach der ersten Aerndte der 
Acker nicht beweidet werden dürfe, bis im folgen- 
den Jahre oder dem weiteren Jahre darauf der letzte 
Kleeertrag gewonnen sei. 
Für diese letztere Meinung hat sich der oberste 
Gerichtshof in der Rechtssache RNr. 13824/50 ent- 
schieden, weil ein Feld so lange als fruktifizirt an- 
gesehen werden müsse, als es noch besaamt, und 
von dieser Besaamung nicht der ganze Ertrag ein- 
geheimst sei. *o
        <pb n="231" />
        L 
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon- 
stikte nach dem Gesetze vom 28. Mai 1850. 
VI. 
Die Beitrelbung der Deserviten des Anwaltes steht dem in 
der Hauptsache kompetenten Gerichte zu. 
In einer bei dem k. Kreis= und Stadtgerichte 
Regensburg anhängigen Streitsache der W. Kath. 
Dürrschmidt von Goldmühl, Landgerichts Ber- 
neck, gegen Ant. Steinbrecher von Regensburg 
wegen Forderung, hatte der Anwalt der Klägerin 
den Antrag gestellt, seiner Mandantin mittels eines 
ihr durch das Landgericht Berneck zu insinuirenden 
Dekretes aufzugeben, seine Deserviten und Ausla- 
gen im Betrage von 56 fl. 17½ kr. binnen 14 Ta- 
gen bei Vermeidung der Exekution zu bezahlen. 
Das Kreis= und Stadtgericht Regensburg ge- 
nehmigte zwar sein Guthaben in dem liquidirten 
Betrage; erklärte sich jedoch für inkompetent zur 
Beitreibung desselben; und als sich der Anwalt an 
das Landgericht Berneck wendete, erwiderte auch 
dieses Gericht, daß es sich in der vorliegenden 
Sache nicht für kompetent erachte. Der Anwalt 
bat daher um Entscheidung des verneinenden Kom- 
petenzkonfliktes bei dem obersten Gerichtshofe, und 
dieser sprach aus, daß das k. Kreis= und Stadt- 
gericht Regensburg in der Sache kompetent sei. 
Den Entscheidungsgründen entnehmen wir Fol- 
gendes: 
„Die Zuständigkeit des k. Kreis= und Stadt- 
gerichts Regensburg in der Hauptsache ist unbestrit- 
ten; streitig ist aber zwischen diesem Gerichte und 
dem k. Landgerichte Berneck, ob die Zuständigkeit
        <pb n="232" />
        des Ersteren sich auch auf die Beitreibung der De- 
serviten des Anwaltes der Klägerin erstrecke, da 
diese in dem Bezirke des letzteren Gerichtes ihren 
ordentlichen Wohnsitz hat. 
Erwägt man jedoch, 
1) daß die Zuständigkeit eines Gerichtes in 
der Hauptsache, da der Kläger dem Gerichtsstande 
des Beklagten zu folgen hat, nicht nur die beiden 
Streitstheile, als Hauptpersonen, sondern auch de- 
ren Vertreter, als Nebenpersonen, umfaßt, und 
auf die Nebensachen, namentlich den Kostenpunkt 
und die darunter begriffenen Gebühren der Anwälte 
sich erstreckt, 
2) daß nicht blos die Entscheidung darüber, 
welche Partei, und in welchem Maaße sie die Ko- 
sten des Prozesses zu tragen habe, sondern auch 
die Frage, in welchem Betrage der von dem An- 
walte in Aufrechnung gebrachte Ehrensold den Lei- 
stungen und Bemühungen desselben entspreche, und 
welche von den aufgerechneten Auslagen, dann in 
welchem Betrage sie demselben zu ersetzen seien, mit 
der Hauptsache in innerem Zusammenhange steht, 
und ohne Nachtheil nicht von derselben getrennt werden 
kann, indem die Entscheidung über diese Fragen nicht 
nur den Besitz (der Akten), sondern auch eine ge- 
naue Würdigung der Verhandlungen in der Haupt- 
sache voraussetzt, demnach zwischen obigen Fragen 
und der Hauptsache eine materielle Konnerität 
besteht, 
3) daß eine solche Würdigung der Verhand- 
lungen dem in der Hauptsache kompetenten Richter 
ausschließend zusteht, und einem anderen neben ihm 
umsoweniger eingeräumt werden kann, als dadurch 
unvermeidliche Differenzen und Widersprüche herbei- 
geführt werden würden; 
) daß also, wenn darüber, in welchem Be- 
trage eine Partei ihrem Anwalte seine Bemühun-
        <pb n="233" />
        gen und Auslagen zu vergüten habe, von dem in 
der Hauptsache kompetenten Gerichte entschieden 
worden ist, dieser Gegenstand nicht noch einmal an 
ein anderes Gericht zur Entscheidung gebracht wer- 
den könne, 
5) daß endlich die Beitreibung einer Forderung 
mittels Exekution dem Richter, vor welchem sie li- 
quid gestellt wurde, zusteht, und wenn die Person 
oder das Gut, woran die Erekution vollbracht wer- 
den soll, nicht unter denselben, sondern unter einen 
anderen Gerichtszwang gehört, durch die in sub- 
sidium requirirte Obrigkeit verfügt werden foll, 
welche sich derselben weder zu weigern, noch eine 
Kognition anzumaßen hat (Cod. md. Cap. XVIII# 
S. 2 Nr. 1, 2, 3.) — 
so gelangt man zu der Ueberzeugung, daß das 
Kreis= und Stadtgericht Regensburg, als in der 
Hauptsache kompetente Behörde, ebenso wie zur 
Festsetzung der Deserviten: und Auslagensorderung 
des klägerischen Anwaltes, auch zur Beitreibung 
derselben von der Klägerin nöthigenfalls mittels Re- 
quisition des Gerichtes ihres Wohnortes, kompe= 
tent sei. 
Der Grund, welcher für die gegentheilige An- 
sicht und gegen das Vorhandensein einer Konnerität 
angefuhrt zu werden pflegt, daß hier andere Partei- 
und Streitsverhältnisse als in der Hauptsache ge- 
geben seien, ist weder thatsächlich richtig noch ent- 
scheidend. Sollten auch gegen die vom Richter fest- 
gesetzte Deserviten-Forderung des Anwaltes Einwen- 
dungen vorgebrocht und zugelassen werden, so wäne 
der Streit doch nur zwischen Personen, für welche 
der Gerichtsstand vor dem Richter der Hauptsache 
bereits begründet ist, und zwar in Betreff eines mit 
der Hauptsache untrennbar zusammenhäugenden, Ge- 
genstandes. 
Die Forderung des Anwaltes ist zwar aller-
        <pb n="234" />
        dings eine persönliche aus dem Mandatsverhältnisse; 
zur Entscheidung über dieselbe ist aber eine Wür- 
digung der Verhandlungen in der Hauptsache erfor- 
derlich, welche dem Richter dieser Sache allein zu- 
steht. Das hier obwaltende Mandatsverhältniß ist 
modifizirt durch die amtliche Stellung des Sach- 
walters, vermöge welcher derselbe der rechtsuchenden 
Partei seinen Beistand ohne erhebliche Ursache nicht 
versagen darf, und sich mit dem ihm vom Rich- 
ter zugebilligten Honorar begnügen muß, eben- 
deßhalb aber auch verlangen kann, daß ihm der 
Richter durch die ihm zu Gebote stehenden Zwangs- 
mittel zu seiner anerkannten Forderung verhelfe 
13 §K. 9 I. 14 F. 1. C. de jodic.). Nur 
umsomehr findet also der in den Anmerkungen zur 
G. K. 1 §. 10 lit. a aufgestellte Grundsatz, daß 
das punctum damnorum, expensarum und der- 
gleichen anhängige puncta von dem koro cau- 
sae principalis sich nicht absondern lassen, auf 
die Deserviten= und Auslagenforderung des Anwal- 
tes an die Partei seine volle Anwendung“. 
DAGE. v. 4. Febr. 1851. RNr. 14114/3/6. 
VII. 
Die einmal begründete Kompetenz dauert auch bel elner spä- 
teren Aenderung des Wohnortes fort. 
In Folge einer bei dem Landgerichte Wunsie- 
del gegen den Commis Carl Helfrecht, Pfarrers= 
sohn von Bernstein, wegen eines Waarenschuldrestes 
von 34 fl. eingereichten Klage ergab sich, daß der 
Beklagte schon seit längerer Zeit bei dem Fabri- 
kanten Engel in Nördlingen in das Geschäft getre- 
ten war, und sich nur vorübergehend bei seinen El- 
tern in Bernstein aufgehalten hatte. Das Landge- 
richt Wunsiedel schloß daher dem klägerischen An-
        <pb n="235" />
        walt die Klage mit dem Anhange zurück, daß un- 
ter den obwaltenden Verhältnissen die Kompetenz 
dieses Gerichtes zur Verhandlung der Sache nicht 
begründet sei. Der Anwalt übergab nun dieselbe 
Klage bei dem Landgerichte Nördlingen, und dieses 
ließ von kurzer Hand den Beklagten vorladen, wel- 
cher sich zur Zahlung einer Summe von 25 fl. be- 
reit erklärte, sich aber für den Fall der Nichtan- 
nahme seine Erinnerungen und Rechtszuständigkeiten 
vorbehielt. Das Offert wurde nicht angenommen, 
und da sich ergab, daß der Beklagte sich wieder nach 
Bernstein begeben hatte, wies das Landgericht Nördlin- 
gen die Klage wegen Mangels der Kompetenz gleichfalls 
zurück, und der Kläger trug daher auf Entscheidung 
des negativen Kompetenz-Konfliktes bei dem ober- 
sten Gerichtshofe an, welcher das Landgericht 
Nördlingen als das zuständige Gericht erklärte, 
und zwar in der Erwägung, daß das k. Landge- 
richt Nördlingen, indem es in Folge des Antrages 
des klägerischen Anwaltes auf die dortselbst reerhi- 
birte, von dem Lanpvgerichte Wunsiedel zurückgege- 
bene Klage den Beklagten vorladen ließ und ihm 
das Duplikat der Klage behändigte, sich in der 
Sache als kompetent erklärte — GO. K. 1 §. 16, 
III §. 9, V §. 9 —, und daß nachherige Verän- 
derungen in der Person des Beklagten nicht mehr 
in Betracht kommen können, da die einmal begrün- 
dete Gerichtsbarkeit fortdauert. — 
O. v. 4. Febr. 1851. RNr. 3½ 
Rr.
        <pb n="236" />
        702 Beschwerdesumme zur dritten Instanz. 
Aus den oberstrichterlichen Entscheidungen über Anf- 
schlagedefrandationen nach dem Gesetze vom 
10. NoJ. 1848. 
I. Beschwerdesumme zur dritten Instanz. 
1 
Nach Art. 6 und 8 des Gesetzes vom 10. 
Nov. 1848, die Untersuchung und Aburtheilung 
der Aufschlagsdefraudationen betr., sind alle am 
Tage der Verkündung des Gesetzes (30. Nov. 1848) 
noch nicht rechtskräftig abgeurtheilten Aufschlagsde- 
fraudationen an die Gerichte, und zwar in III. In- 
stanz an das k. Oberappellationsgericht des Reichs 
verwiesen, und es kann daher dessen Kompetenz be- 
züglich der an den k. Staatsrath gelangten aber 
bis zu jenem Tage nicht erledigten Beschwerden im 
Allgemeinen nicht bezweifelt werden; allein es fehlt 
im vorliegenden Falle an der erforderlichen Be- 
schwerdesumme. Schon durch die V.O. über die 
Vervollständigung der Kompetenzregulirung des k. 
geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und 
finanziellen Gegenständen vom 8. Aug. 1810 Tit. 
I. Art. 2 (Rgbl. S. 642) wurde festgesetzt, daß 
bei Rekursen zur dritten Instanz in Aufschlagsde- 
fraudationen die gravirliche Summe den Betrag 
von 400 fl. erreichen müsse, und diese Bestimmung 
wurde auch in dem neuen Gesetze vom 10. Nov. 
1848 Art. 6 Abs. 2 beibehalten Im vorliegenden 
Falle beträgt aber die Beschwerdesumme nur 150 fl. 
und aus diesem Grunde erscheint die erhobene Be- 
rufung als unzulässig. In der Berufungoschrift 
ist dieß selbst zugegeben, und die daselbst angeführ- 
ten Billigkeitsgründe sowie das Berufen auf das 
Oberaufsichtsrecht sind nicht geeignet, eine Abweichung 
von der gesetzlichen Vorschrift zu rechtfertigen. Ver-
        <pb n="237" />
        Beschwerdesamme zur driti#n Instanz. 208 
geblich aber bemüht sich Revident, seiner Berufung 
dadurch den Anschein einer Nichtigkeitsbeschwerde 
zu geben, daß er seine Nichtanwesenheit bei der von 
dem Unteraufschläger vorgenommenen Visitation als 
einen Mangel des rechtlichen Gehöres darzustel- 
len sucht. 1). 
OAGE. vom 19. Nov. 1849 in Sachen des 
Bietbraucr G. 2. Sil- .. v. Obersees wegen 
Batinn 
9 I# 
2. 
Das Gesuch um Beigebung eines Offizialan= 
waltes von Seite des obersten Gerichtshofes er- 
scheint mit Rücksicht auf dessen Stellung und Or- 
ganisation als unstatthaft. Im vorliegenden Falle 
fehlt es an der zur Angehung des k. Appellations= 
gerichts erforderlichen Beschwerdesumme, da dieselbe 
nur 150 fl. beträgt. Hieran ändert nichts, daß 
die Beschwerde hauptsächlich gegen die Abweisung 
der an die Vorinstanz gebrachten Nichtigkeitsbe- 
1) Das Gesetz vom 10. Nov. 1848 üÜber die Unter- 
suchung und Bestrafung der Aufschlagsdefraudation 
ist dadurch ganz verunglückt, daß die Staatsregler- 
ung die von den Gesetzgebungsausschüssen an dem 
Entwurfe gemachten Abänderungen, obgleich fle nicht 
zu dem übrigen Indalte des Gesetzes xaßten, geneh- 
migte. — So trat hier in Folge der Bestimmung 
des Art. 8 des Ges. v. 10. Nov. 1818 ver eigen- 
thümliche Fall ein, daß über eine von dem Ober- 
aufschlagamte in I. und von der k. Regierung in II. 
Instanz auf den Grund schriftlicher Verhandlung ab- 
geurtheilten Sache nunmehr in III. Instanz das 
Oberappellatlonsgericht nach öffentlicher mündlicher 
Verhandlung zu entschelden hatte. — Der Schluß- 
satz des Erkenntnisses möchte zu der Annahme berech- 
tigen, daß die formelle Zulässigkeit einer Nichtigkeits- 
beschwerde nicht an das Vorhandensein der Beschwer- 
desumme gebunden sei. Vergl. jedach unn Nr. 3.
        <pb n="238" />
        204 Veschwerdesumme zur dritten Instani. 
schwerde gerichtet ist, denn die V. O. vom 8. Aug. 
1810 spricht das Erforderniß einer Beschwerde- 
summe von 400 fl. für das Angehen des geheimen 
Rathes, an dessen Stelle später der k. Staatsrath 
und jetzt das k. Oberappellationsgericht getreten ist, 
unbedingt aus 2). 
OAGE. v. 19. Nov. 1849 in Sachen der 
Bränhausbe gherag Anna 5 ..... von Pyr- 
baum w. fschlag dation. 
3. 
In der Beschwerdeschrift ist selbst zugegeben, 
daß bei einer Strafe von nur 155 fl. ein Beru- 
fungsrecht an die dritte Instanz dem Beschwerde- 
führer nicht zustehe; er glaubt aber das zweite rich- 
terliche Erkenntniß um deßwillen als nichtig anfech- 
ten zu können, weil ein von ihm vorgeschlagenes 
Beweismittel seiner Unschuld verweigert worden 
sei. — Allein der Art. 6 des Ges. v. 10. Nov. 
1848 über Untersuchung und Bestrafung der Auf- 
schlagsdefraudationen bestimmt ausdrücklich, daß das 
k. Oberappellationsgericht nur unter den dort an- 
gegebenen Voraussetzungen angegangen werden könne; 
daher auch in den Fällen, wenn ein zweitrichterle 
ches Erkenntniß mit der Nichtigkeitsbeschwerde an- 
gefochten werden will, die im Art. 6 I. c. aufge- 
2) Auch dieß war ein von dem Staatsrathe an das 
Oberappellationsgericht zur Erledigung abgegebener 
Fall. — Hler sprach Letzteres aus, daß die für Cl- 
vlljustizsachen gegebene Vorschrift, daß bel elner Be- 
rufung an den obersten Gerichtshof gegen ein Er- 
kenntniß des Obergerichts über eine bel ihm einge- 
reichte Nichilgkeitsteschwerde eine Beschwerdesumme 
von 100 fl. genügt, bei Aufschlagsdefraudatlonen keine 
analoge Anwendung finden kann; aber auch die Be- 
stimmung des Art. 6 Abs. 2, wornach die Verusung 
zur zweiten Instanz unbedingt zulässig ist, hier 
nicht anschlägt. —
        <pb n="239" />
        Beschwerdesumme zur dritten Instanz. 205 
führten Bedingungen vorhanden sein müssen. Eine 
analoge Anwendung anderer Bestimmungen auf das 
durch das Gesetz vom 10. Nov. 1848 regulirte 
Verfahren ist unzulässig. ). 
DA BE. vom 27. Sept. 1850 in Fehe gegen 
v. C... wegen Malgzaufschlag * 
r. 
2) Bei dem Mangel eines Gesetzes Über das Polizeistraf- 
verfahren richtete sich dasselbe bisher analog nach den 
Bestimmungen des zweiten Theils des Strafgesetzbu- 
ches vom Jahre 1813, dann vorzüglich nach den 
Vorschriften der Gerichts-Ordnung Kap. III §. 3 
Kap. X K. 3 und §. 13 Nr. 5, und dieses Verfahren 
wurde auch bei den Aufschlagsdefraudationen von den 
Avmintstratlobehsrden, so lange denselben die Un- 
tersuchung und Bestrafung derselben zustand beobach- 
tet. Insbesondere hat der k. Staatsrath in analo- 
ger Anwendung der deßfallsigen Bestimmungen für 
Ciollprozeßsachen die Zulässtgkelt der an ihn wegen 
Mangel der Jurisdiktion oder der Citation gebrach- 
ten Nichtigkeirbeschwerden nicht von dem Vorhan- 
densein der Beschwerdesumme von 400 fl. abhängig 
gemacht. Mit dleser frühern Praris steht die obige 
Entscheldung des Oberappellatlonsgerichts allerdings 
im Widerspruch, allein man wird ihr doch den Vor- 
wurf übergroßer Strenge nicht machen können. 
Das Angehen der zweiten Instanz ist in allen Fällen 
unbedingt gestattet, und sollte in dieser Instanz eine 
Nichilgkeit begangen worden seln, so steht nichts im 
Wege, mit einer dahin gerichteten Beschwerde Ab- 
hülfe zu suchen. Eine dritte Instanz war für Auf- 
schlagsdefraudatlon nur für wenige bestimmt bezeich- 
nete Fälle wegen deren Wichilgkeit für den Bethei- 
ligten ausnahmsweise beibehalten worden; in den 
Übrigen Fällen wenigstens eine Nichtigkeitsbeschwerde 
an den obersten GerichtShof zu gestatten, dafür liegt 
kein Bedürfniß vor, und welcher Mißbrauch mit elner 
solchen Befugniß getrieben werden würde, beweiset 
schon dle einzlge Thatsache, daß von den bisher bei 
dem obersten Gerichtshofe vorgekommenen 11 Fällen 
achimal die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde.
        <pb n="240" />
        206 Poss. aummar. Nichtbethelligte als Mitverklagte. 
„Mittheilungen aus der Praris. 
. 
Possess, summarlissimum wegen elner Servitut. Personen, 
welche bel dem Rechtsverhältnisse nicht betheiligt, als 
Mitoerklagte. 
Die Motive einer oberstrichterlichen Entschei- 
dung sagen hierüber: Wohl greift auch bei Servi- 
tuten die Klage auf Schutz im jüngsten Besitze ge- 
gen jeden Platz, der sich einer Störung desselben 
schuldig macht; allein da nach Kap. 3 8. 5 Nr. 2 
der GO. hiebei vorausgesetzt wird, daß der Besitz 
auf beiden Seiten streitig sei, und da der Zweck 
dieser Klage dahin geht, daß der Implorant im 
nachgewiesenen Besitze so lange geschutzt werde, bis 
der Implorat in possessorio vel petitorio sein 
besseres Recht dargethan haben wird, so kann 
sie mit eigentlicher Wirkung nur gegen denjenigen 
gestellt werden, der bei der Sache ein wirkliches 
Interesse hat, d. i. gegen denjenigen, der als Eigen- 
thümer der dienstbaren Sache die Freiheit derselben 
von der während des letzten Jahres hierauf angeb- 
lich ausgeübten Dienstbarkeit behauptet; denn ein 
wider an dere Störer erwirktes Judikat auf Schutz 
in diesem Besitze bindet nur diese persönlich, nicht 
aber auch den Servitutverpflichteten, und kann da- 
er, da es diesen nicht hindert, den Besitz auch 
*“ seine Person streitig zu machen, dem Implo- 
ranten jedenfalls nur einen unvollständigen Erfolg 
gewähren. Erscheint nun hiernach die vorliegende 
Klage, insoweit sie gegen den Einen oder Anderen 
der Beklagten blos auf den Grund seiner persön- 
lichen Theilnahme an der Besitzstörung gestellt 
wurde, nicht geradehin unzulässig, so hat sie doch 
in dem Falle keinen eigentlichen Zweck, wenn hie-
        <pb n="241" />
        Anwendung gegen den allgemeinen Widerspruch. 207 
mit zugleich der Eigenthümer des dienenden Grund- 
stuckes wegen selbsteigener Störung belangt wird, 
weil, wenn Dieser zur Respekticung des Besitz- 
standes verurtheilt wird, eine weitere Störung von 
Seite anderer, bei der Sache völlig unbetheiligter 
Personen sich mit Wahrscheinlichkeit nicht anneh- 
men läßt. 
ODAGE. v. 26. Jannar 1847 Nr. 7117¼68. 
2. 
Anwendung der Vorschriften gegen den allgemelnen Wi- 
derspruch. 
Der Kläger forderte vom k. Fiskus 100 fl. 
zurück, welche er für Holz, das nicht er, sondern 
der Magistrat Sch. ersteigert, an das Rentamt 
habe bezahlen müssen. Der Vertreter des Fiskus 
erwiderte: Kläger sei Schuldner des Magistrats 
für 100 fl. gewesen, und von diesem dem Rentamte 
delegirt worden. Von Seite des Klägers wurde 
hieruber nichts weiter geäußert, als: er halte 
eine Replik für unnöthig, da die Erception 
nur eines Widerspruches bedürfe und dessen 
Unterlassung einem solchen gleich komme. 
In Beurtheilung dieser Aeußerung des Klägers sa- 
gen die Motive der oberstrichterlichen Entscheidung: 
dieselbe muß der Sache nach im Sinne der §#. 
19 und 21 der Novelle von 1837 ganz in den 
Betracht eines allgemeinen Widverspruches gestellt 
werden. Kläger bezeigte sich im Replikstermin 
nicht ungehorsam, sondern er erschien und äußerte 
sich über das Erceptions-Vorbringen; er war daher 
auch nicht ungehorsam im Sinne des §. 20; er 
mußte sich vielmehr durch die speziellen Aufklärun= 
gen des k. Fiskus über den Verlauf der Sache 
aufgefordert finden, das Wahre oder Unwahre da- 
von auszuheben und zu beantworten, zumal seine 
eigene Klage einer Erläuterung bedurfte, indem Je-
        <pb n="242" />
        208 Beweisantretung im possess. summarilssimum. 
dermann weiß, daß Niemand eine fremde Schuld 
ohne weiteres bezahlt, und die Exekutions-Bedroh= 
ung eines Rentamtes nie von dem einschüchternden 
Eindrucke ist, um einen unstatthaften Zwang darin 
erblicken zu können. Das ganze Benehmen des 
Klägers auf die ergangene Aufforderung zu repli- 
ziren erscheint daher nur als ein Versuch, die Ge- 
setze über die Unwirksamkeit des alten allgemeinen 
Widerspruchs zu umgehen, dem die Gerichte mit 
aller Kraft entgegentreten müssen, ohne daß dabei 
eine nicht auf dem Gesetz beruhende Unterscheidung 
zulässig wäre, nämlich ob das fragliche Faktum 
den Grund einer wahren Einrede oder nur eine 
Beleuchtung und Berichtigung des Klagegrundes 
zum Gegenstande hatte. 
DAGE. v. 7. Dez. 1850. Nr. 4094%0. 
3. 
Beweisantretung im possess. summarüssimum. 
Vgl. Komment. ül. die GO. Bd. 2 S. 85 —6. 
Ueber die Frage, ob die mit der Klagschrift zu 
verbindende Beweisantretung beim Zeugenbeweis Wei- 
sungsartikel erfordere, sagen die Motive eines OAGE.: 
„Der Abgang formlicher Weisungsartikel vermag 
die Klage und die hiemit verbundene Beweisantre- 
tung nicht unförmlich zu machen, da dergleichen nach 
den im S. 12 des Prozeßgesetzes v. 1837 über die Be- 
weisführung im mündlichen Verhöre enthaltenen Vor- 
schriften nicht gefordert werden, 
Komment. u. d. GO. Bd. 2 S. 32, 
und außerdem auch wegen des Abganges derselben 
die Beklagten bei der Einfachheit der von den produ- 
zirten Zeugen zu bestätigenden Thatsache in keiner 
Weise gehindert waren, sogleich in ihrer Vernehmlas- 
sung den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten.“ 
OA#E. v. 26. Januar 1847. Nr. 711¾4•. 
Redaktenr: J. A. Seuffert. Verl. Palm ## Enke z. Erlongen.
        <pb n="243" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 11. Samstag, den 5. Juli 1851. 
Von der Kuratel über das Vermögen Abwesender 
umd von der Verschollenheit nach gemeinem und nach 
Salzburgischem Nechte.“) 
Durch eine hochfürstl. Salzburgische Verord- 
nung vom 21. Febr. 1777 1) wurde bezüglich des 
in der Ueberschrift bezeichneten Gegenstandes bestimmt: 
1) 
„In so lange bis die Abwesenheit sich auf 30 Jahre 
„erstrecket, soll das Vermögen der Abwesenden 
„oder Verschollenen unter ordentlicher Kuratel be- 
„lassen, sohin getreue Rechnung darüber von Zeit 
„zu Zeit bei gehöriger Obrigkeit geleget und aufge- 
„nommen werden; wenn aber 
„die Abwesenheit schon volle 30 Jahr, ohne daß 
„man von des Abwesenden Aufenthalt, Leben 
„und Tod was verlässiges erfahren können, ange- 
„dauert hat, ist auf vorgehendes Anrufen durch 
„den hochfürstl. Hofrath eine Ediktal = Citatlon 
„des Abwesenden, und zwar nach Ermäßigung 
„gedachter Stelle entweder durch öffentliche .x 
„beftung, oder durch Einschaltung in die Zeitungs- 
„blätter zu verfügen. Soferne nun 
3) „sich hierauf weder der Abwesende, noch seinet- 
*) Dieses Partikularrecht gilt auch heutzutage in den- 
jenigen Gebletstbeilen des Königsrelchs Bayern, welche 
vormals dem Fürstenthum Salzburg angehört haben. 
1) Zauner, Auszug der wichtigsten hochfürst. Salzbur- 
57—58. 
XVI. 
gischen Landesgesetze, B. l, Salzburg 1785, S. 5
        <pb n="244" />
        210 Cura absentis. Verschollenheit. 
„wegen jemand meldet, mag dessen Vermögen den 
„nach Verlauf der 30 jährigen Abwesenheit sich 
„meldenden Nächstgesippten gegen Real-Kaution 
„verabfolget, und solches in der Maaß unter selbe 
„nach Erbfolgsrecht getheilet werden, daß sie 
zugleich die Früchte und gänzliche Nutzukeßung 
„auch in dem Fall gewinnen, wenn der rechtmäßige 
„Eigenthümer oder jemand von seinetwegen, dem 
„dessen Erbschaft gebührte, nach dieser Zeit her- 
„vorkommen, und sich dazu legitimiren würde. 
„Damit aber 
4) „das Eigenthum der Hauptsache selbst nicht stets 
„und ewig unbestimmt gelassen, und die verthei- 
„lenden Verwandte mit fürwährender Kaution 
„beschwerct bleiben, so sind von der Zeit dieser 
„Abtheilung kernere 20 Jahre in der Gestalt und 
„Ordnung bestimmt, daß, wenn auch in dieser Zeit, 
„und nach einer nochmaligen Ediktal-Vorladung 
„kelne weltere Melung= und Nachfrage von dem 
„Abwesenden, oder von seinctwegen geschehen 
„sollte, alsdann jene das vollkommene Eigen- 
„thum in der Weise einer rechtmäßigen Verjäh— 
„kung gewinnen, welche die Erbschaft durch die 
„erste richterliche Theilung an sich genommen 
„haben“. — 2) · 
Als sich späterhin üher das Verständniß des 
„wegen der verschollenen und mehrere Jahre vermißten 
„Personen, und der Theilung ihres Vermögens am 
ni. Febr. I777 ergangenen Landesgesetzes“ ein 
Anstand ergeben hatte, wurde durch Verordnung 
vom 14. Sept. 1785) folgende Erläuterung gegeben: 
à2) Nach §.0 dieser Verordnung soll (6, — schon wenn „zur 
„ersten Aheilung G.3) geschrinen wird,— bei dem bishe- 
„rigen Abzug in so weit sein Verbleiben haben, daß ron 
„sedem 100 fl. Vermogen vier hinweggenommen, und 
„lheils zu Ablesung beiliger Messen, theils für dle 
„Armen deß Gerlchtes, wo die Thellung vorgeht, ver- 
„wWendet veerden sollen.“ — Dlese mit der Salz= 
burgischer Kultus - und Armengesetzgebung (rgl. Zau- 
ner a. a. O. S. 207 — 270) zusammenhängende 
Bestimmung bat bente zu Tage keine Giltigkeit mehr. — 
2) Zauner u# a. O. Band II S. 42 —
        <pb n="245" />
        Cura absentis. Verschollenheit. z11 
1) „Liegt den Beamten ob, möglichst zu sorgen, daß 
□ 
„zuvörderst das Vermögen der, unwissend wo, ab- 
„wesenden Personen in getreue Kuratel genommen, 
„sodann aber nach Verlauf einer dreißigjährigen 
„Abwesenheit die Ediktal-Citation nicht zu weit 
„verschoben, sondern ohne Verlängerung darüber 
„bei der Hofrathsstelle angerufen werde; woznach 
„sowebl mit der Vertheilung, als Leistung der 
„Kautton, und dem nach Verlauf von zwanzig 
„Jahren zu wiederholenden zweiten Ediktal-Ver- 
„uf in der Welse zu verfahren ist, wie es in dem 
„gedachten Landesgesetze §. 2 bis 5 4) wöstlich 
„vorgeschrieben ist. 
„Wenn aber die erste Ediktal-Citation so lange 
„verschoben und übersehen wird, daß die Abwesen- 
„heit schon fünfzig oder noch mehr Jahre an- 
„dauert, so soll zwar ebenfalls eine Edlktal= Ci- 
„tation vor sich gehen; jedoch woferne nebst einer 
„fünfzig = oder mehrjsährigen Abwesenheit auch 
„echtgenüglich erhoben ist, daß der Abwesenbe, 
„wenn er noch am Leben wäre, wenigstens schon 
„70 Jahre erreicht haben würde, so kann und 
„soll in diesem Falle nach vorgegangeuer ersten 
„öffentlichen Vorladung das Vermögen den nach- 
„sten Verwandten und Intestaterben lediglich gegen 
„den, in dem obigen Landesgesetze §. 5 5) begrif- 
„femnen Abzug sohin ohne Abforderung oder Lels 
„stung der Real-Kaution, und ohne daß es nach 
„Verlauf von mehreren Jahren einer zweiten Ediktal- 
„Citation bedürfte, unaufhältlich zugekhellet und 
„verabfolget werden.“ — , 
Aus dem Zusammenhalte dieser partiknlarge- 
setzlichen Bestimmungen mit dem aushilfsweise zur 
Anwendung kommenden gemeinen Rechte ergeben sich 
hinsichtlich der Lehre von der Kuratel über das 
Vermögen Abwesender und von der Verschollenheit 
für das Gebiet des Salzhurgischen Rechtes folgende 
tze: 
4) S. oben Note 2. 
6) S. oben Note 2
        <pb n="246" />
        212 Cura ahaentis. Verschollenheit. 
8. 1. Gleich dem gemeinen Rechte 5) kennt auch 
das Salzburgische Partikularrecht außer der römisch- 
rechtlichen 7) Cura dativa absentis die deutsch- 
rechtliche Cura legitima absentis. Der Eintritt 
der letzteren setzt, wie nach gemeinem Rechte, Ver- 
schollenheit im engeren und eigentlichen Sinne die- 
ses Wortes voraus und so lange die Bedingungen 
der Verschollenheit nicht gegeben sind, wird das 
Vermögen des Abwesenden der römischrechtlichen 
Datiokuratel unterstellt. 
§. 2. Der im gemeinen Rechte 8) unbestrittene 
Satz, daß, wenn der Abwesende für die Verwal- 
tung seines Vermögens einen Bevollmächtigten 
hinterlassen hat, die allgemeinen Grundsätze von 
der Bevollmächtigung zur Verwaltung fremder Güter 
in Anwendung kommen und weder von der römisch- 
rechtlichen, noch von der deutschrechtlichen Cura 
absentis die Rede sein könne, versteht sich auch 
hier von selbst. 
g. 3. Die Datiokuratel über das Vermögen 
eines Abwesenden wird in der Verordnung vom 
21. Febr. 1777 8. 1 als eine ordentliche Kura- 
tel unter dem Belfügen bezeichnet, daß sohin ge- 
6#êoq)Kraut, die Vormundschaft nach den Grundsätzen 
des deutschen Rechtes, B. 2. S. 217 flg u. 21 ellig 
brand, Lehrbuch des sbeun, gem. deutsch. Priv. 
K. 181 S. 567 — 508. Gerber, Syst. d. “ 
Priv. R. 2. Abth. #. 217 S. 193 — 194. Mitter- 
maier, Grunds. d. gem. deutsch. Priv. R. 7. Aufl. 
B. 2 K. 420 S. 407 — 498. Pfeiffer. Prakt. 
Ausführ. V. 2 S237 flg. B. 4 S. 343 flg. Glück, 
Komment. B. 33 S. 261 flg- 
Ueber die dleßbezüglichen Movifikationen des römi- 
schen Rechtetz s. unten 8. 3. 
*) Kraut a. a. O S. 219. Hillebrand, a. a. O. 
S. 567. Mittermaier, a. a. O. S. 496. Glück, 
-. a. S. S. 261 u. 202 Cbenso vie Anmerk. zun 
bayer. Landr. Th. I Kap. 7 8. 39 n. 1 — 5 lii. I. 
1 
—
        <pb n="247" />
        Curs absentis. Verschollenheit. □I 
treue Rechnung über das Vermögen des Abwesen- 
den von Zeit zu Zeit bei der zuständigen Behörde 
abgelegt und aufgenommen werden solle. Hieraus 
ergibt sich vor Allem, 
1) daß als Dativkurator nur eine solche Person 
bestellt werden könne, welche nach den allgemeinen 
dießfalls bestehenden Vorschristen zur Uebernahme 
einer Vormundschaft oder Kuratel befähigt ist; ) 
2) daß der Datiokurator bei der Uebernahme sei- 
nes Amtes 
a) ein Inventar errichten 10) und 
b) Sicherheit bestellen 11) müsse; 
3) daß er von seiner Geschäftsführung nicht erst 
am Ende, sondern schon im Laufe derselben (von 
Zeit zu Zeit) 12) Rechnung abzulegen hat. An- 
langend aber 
4) den Inhalt der ihm obliegenden Cura, so würde 
sie, — strenge nach dem römischen Rechte behan- 
delt, — weil Cura bonorum, — keine Admini- 
stratio, sondern eine bloße Custodia bonorum 
enthalten. 13) Es behaupten nun aber Kraut a. 
a. O. S. 251 — 253, Gerber a. a. O. S. 194 
und Hillebrand, a. a. O. S. 568 schon für das 
gemeine Recht, es sei das römische Recht bezüglich 
der Cura daliva absentis durch die deulsche Pra- 
xis und Gesetzgebung in der Art modifizirt worden, 
daß nunmehr der Curator absentis „in der Regel 
") Pfeiffer, a. a. O. B. 2 S. 243. Glück, a. a. O. 
S. 264 und 270. 
10) A ir Pand. R. 2. Aufl. B. 3 8. 514 
S. 102 
11) Seuse gon a. a. O. Vgl. Hyp. Ges. v. 1. Juni 
1822 8. 12 Nr. 5 u. S§. 20. Br Lehrb. des 
bayer. Hyp. R. B. 1 §F. 52 S — 82. 
13) S. Die unter Ziff. r 7 Verordnungen. 
12) Velise- a. z5 O. B. 1 S. 351 — 355.Seuffert, 
O. S. 1
        <pb n="248" />
        214 Cur# absentis. Verschollenheit. 
nach Analogle des Vormundes eines Minderfährigen 
beurtheilt werde“, und ihm sonach statt einer bloßen 
Custodia bonorum vielmehr eine wahre Verwal- 
tung zukomme. Mag es sich mit dieser Aufstellung 
für das gemeine Recht wie immer verhalten, — 
für das Salzburgische Partikularrecht muß sie fest- 
gehalten werden 1"). Denn die Worte des 8. 1 
der Verordn. v. 21. Febr. 1777 („unter ordent- 
lücher Kuratel belassen, sohln getreue Rech- 
nung 2c“) weisen offenbar auf eine analoge Anwen- 
dung der Vorschriften über die Cara minorum 
und der Verordnungen v. 11. Dez. 1673 und v. 
7. da# 1!67 Uin, welche bei Zauner a. a. O. 
B. 1 S. 290 — 291 in folgender Weise ausge- 
zogen sind: 
„Die Obrigkeit soll alle und jede ihrer Gerichts- 
„barkeit untergebene Vormünder und Kuratoren 
„bei Strafe erinnern und warnen, daß sie ihren 
„Pflegkindern treulich hausen, deren vorhandene 
„Baarschaften ohne Hypothel und zugleich an- 
„nchmbare Bütgschaft (daferne die Hypethek zur 
„Verstherung, des Kapitals und der Interessen 
„für sich allein nicht hinlänglich wäre) nicht aus- 
„leihen, ingleichen sich selbst aller unnöthigen Aus- 
„lagen enthalten, noch weniger ihren Pupillen 
„dergleichen Ueberfluh oder unnöthigen Pracht zu- 
„lassen, und alle Jahre sowohl über die llegenden 
„Güter als Baarschaften ihren Pupillen und Min- 
„derjährigen richtige Rechnungen machen sollen. 
„Nicht minder soll die Obrigkcit dergleichen Rech- 
„nungen, wenn das Vermögen groß ist, oder cs 
„senst die Noth erfoderte, jährlich, bei geringern 
„Verwaltungen aber längstens alle drei Jahre 
„ordentlich aufnehmen, die Vormünder über ihre 
„geführte Administration zu Rede stellen, und sich 
„anbei nicht allein die Gutmachung des Restes 
„jedesmal vorzeigen lassen, sondern auch mit allem 
14) Ebenso das bayer. Landr. Th. 1 Kap. 7 F. 30 Nro. 4 
et in notis lit. n.
        <pb n="249" />
        Cura ahaemtis. Verschollenhelt. 216 
„Fleih nachsehen und nachfragen, oh wie Schuld- 
„briefe noch von guten Kräften, und die o- 
„theken noch hinlaͤnglich, folglich die Kapltalien 
„und Interessen außer der Gefahr eines Verlustes 
„#n. Woferne man dießfalls bei der Obrigkeit 
„eine Nachsicht oder Hinläßigkeit verspüren würde, 
„soll ste zugleich elne unausbleidliche Bestrafung, 
„nebst dem von den Pupillen und Minderjährigen 
„gegen ste von Rechtswegen zu suchen habenden 
„Regreß zu gewarten haben.“ — 
Aus dieser Unterordnung der Datiykuratel über 
das Vermögen Abwesender unter die hinsichtlich der 
Amtsführung eines Vormundes und gewöhnlichen 
Kurators geltenden Rechtsregeln ergeben sich die 
nachstehenden Folgerungssätze: 
a) Der Datiokurator darf von dem in seinen 
Händen befindlichen Vermögen des Abwesenden unter 
benselben Voraussetzungen und unter Beobachtung 
derselben Foͤrmlichkeiten veräußern, unter welchen 
½ der Vormund eines Minderjährigen betechtiget 
ist 13). 
b) Der Datiokurator ist nicht bloß Verwalter des 
Vermögens, — er ist auch Stellvertreter des 
Abwesenden. Als solcher kann er im Namen des 
Abwesenden kontrahi#ren und andere Rechtsgeschäfte 
für denselben vornehmen. Nicht minder muß er 
hienach für berechtiget gehalten werden, im Inter- 
esse des Abwesenden auf dessen Namen Prozesse 
zu führen und Erwerbungen zu machen, ohne daß 
man dieses auf solche Erwerbungen beschränken dürfte, 
welche ihren Grund in den schon existirenden Ver- 
mögensrechten haben und nur als Erzeugnisse des- 
selben zu betrachten sind. Endlich auch kann er, 
gleich dem Kurator eines Minderjährigen, Erbschaf- 
— — «- 
«).Krant,a.a·O.252.Vgl«Anmn-k.zumBayer. 
Landt·a.a.O.N-o.6ljh-.
        <pb n="250" />
        216 
C# absentis. Verschollenhett. 
ten, welche dem Abwesenden angefallen sind, für 
diesen antreten. — 15) 
14) Kraut, a. a. O. S. 251 — 253 u. 200 264. 
Gerber, a. a. O. S. 194 Note 4. — Daß dem 
Dativkurator die Eigenschaft eines Stellvertreters des 
Abwesenden zukomme, insoferne das Vermögensinter- 
" dieses erhelscht, räumt auch Mittermaier, a. 
. O. S. 497, ein. Aehnlich feifer- a a. O. 
. 4 S. 351 (#1. auch Bl. . M &amp;*MN 1 S. 344 
— 345) „Bloß persönliche Verhältnisse gehen den 
„Kurator durchaus nichts an, soferne dieselben nicht 
„in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Ver- 
„mögen stehen; nachherige Erwerbungen auch nicht, 
„insowelt sie nicht ihren Grund in den schon eristl- 
„renden Vermögensrechten haben, und nur als Er- 
„zeugniß derselben zu betrachten find.“ Das Recht 
der prozeffualischen Vertretung des Abwesenden ge- 
steht dem Dailokurator auch Pfeiffer zu, a. a. O. 
S. 355 — 359. Daß Mittermaier und Pfeif- 
* nicht weiter gehen, erklärt sich aus ihrer Ansicht, 
die Amtsführung des Datiokurators eines Abwesen- 
den sei überwlegend nach römischem Rechte als bloße 
Güter pflege zu beurtheilen. — Unter denjenigen 
Rechtsgelehrten, welche bel der deutschrechtlichen 
Vormundschaft für Verschollene von der Ansicht el- 
ner successio ex nunc ausgehen, betrachten bei wel- 
tem die Meisten es als einen aus derselben sich erge- 
benden Folgesatz, daß angenommen werden müsse, der 
Verschollene habe bis zu dem Augenblicke gelebt, wo 
seln Tod nach dem Gesetze oder Gerlchtsgebrauche 
präsumirt werde, also nach gemeinem Rechte bls zum 
zurückgelegten 70. Lebensjahre. (Leyser Med. ad 
Pand. Spec. 05 med. 9 et 21. J. A. Th. Kind, de suc- 
cess. in bons absent. §. 3. Glück, Komment. B. 7 
S. 494. Haase, über Ediktalladungen S. 88 N. 6 
u. S. 134) Und hieraus folgt natürlich von selbst, 
daß, so lange dieser Zeitpunkt nicht eingetreten ist, 
alle Erbschaften und Vermächtalsse, die ihm, wenn er 
wirklich noch lebte, angefallen sein würden, ihm auch 
ungeachtet selner Verschollenbeit als angefallen be- 
trachtet werden müssen. (Wie dieses auch stillschwei- 
gend voraussetzen Carp #2oy, Jurispr. sor. F. III const.
        <pb n="251" />
        Cura absentis. Verschollenheit. 7 
&amp; 4. Anlangend die Frage, welches Gericht den 
Dativkurator zu bestellen habe, — ob das Gericht, 
15. def. 18 nr. 2 def. 54; das angehängte erste en- 
kenntniß. Bardili, Curet. bon. abs. C. 34 e 
325. Klaott. Einleit. in sämmil. summar. Leer 
5. 224 u. Glück, a. a. O. B. 33 S. 291). Was 
nun aber von einem Verschollenen im engeren und 
elgentlichen Sinne dieses Wortes gilt, muß um so 
mehr von einem bloß Abwesenden gelten, bel welchem 
die Voraussetzungen der Verschollenheit noch nicht 
gegeben sind. In neuerer Zelt wurde nun zwar von 
einigen Rechtslebrern, obwohl dieselben von der Succes- 
aio e1 nunc ausgehen, behauptet, einem Vermißten 
könne kelne Erbschaft anfallen, weil sein Leben un- 
gewiß sel, und ebensowenig könne sie ihm erworben 
werden, well, wenn auch die mit dem 70. Lebensjahre 
oder mit dem in den Partlkularrechten festgesetzten 
Termine eintretende Vermuthung des Todes den Einn 
hätte, daß der Vermißte jetzt erst gestorben sei, es 
doch an einem Stellvertreter fehle, welcher die Erb- 
schaft für den Abwesenden anzutreten berechtigt wäre. 
(Cropp in Heise u. Cropp's jurist. Abh. B. 2 
S. 142 flg. Bolley in selnen vermischten wwist, 
Aufsätzen B. 1 n. III. Pfeiffer, a. a. O. 
S. 360, 5. 4. Blätt. f. R. A. B. 1 S. en 
über dleser neueren Ansicht vertheiolgt Kraut, a. 
a. O. S. 258 — 260 die ältere und frequentere 
Meinung in folgender Weise: „Ich kann nicht zuge- 
„ben, daß es irrig sel, anzunehmen, bei einem Ver- 
„schollenen strelte, so lange noch nicht 70 Jahre nach 
„seiner Geburt vergangen seien, die Präsumtlon für 
„sein Leben. Denn, wie wir oben (S. 230 flg.) ge- 
„sehen haben, ist der Grundsatz, daß zu einem ge- 
„wissen Zeitpunkte der Tod einer solchen Person zu 
„präsumiren sel, zuerst lediglich durch den Gerichts- 
, gebrauch eingefübrt, und erst später durch die Ge- 
„setzgebung anerkannt. Jene Annahme würde daher 
„nur dann irrig sein, wenn man ihr eine andere 
„Bedeutung unterlegte, als jenen Gerichtsgebrauch und 
„die denselben anerkennenden Gesetzgebungen ihm ge- 
„geben hätten. Nun leidet es aber keinen Zweifel, 
„daß, wo der Gerichtsgebrauch nicht von der Ansicht, 
„daß die deutschrechtliche Vormundschaft eine sruccer- 
„sio anticipata sei, ausgegangen ist, er bis auf die
        <pb n="252" />
        2B Onte u#bs#ntle. Verschollenhe. 
in dessen Bezirk das Vermögen des Abwesenden 
elegen ist, odrr das Gericht des letzten Wohnorkes 
„neuesten Zeiten, wo er durch die Theorie sener Ju-c 
„risten bier und da schwankend geworden sein mag, 
„jenem Zelew#unkte immer die Brdeutung beizelegt hat, 
„daß er juristsch als der eicentliche Todestag des Ver- 
„schollenen bis zum Beweis des Gegentheils anzu- 
„seben sei, also vermuthet werden müsse, daß dieser 
„bis vahin fortgelebt habe. (M. (. die oben ange- 
„führten Schriftsteller; dann Consilis Tubingens. cura 
„Laoterbach T. III cons. 200 nr. 17 ei 22 und das 
„Anbringen des Württmbergischen Obertribunals 
„v. 17. Aug 1826 bei Bolley a. a. O. S. 107) 
„Und auch die Gesetzgebungen baben immer ein Glei- 
„ches gethan, indem sie theils bestimmen, daß der 
„Verschollene bis xum Eintritte desselben für lebendig 
„gehalten werden soll, theils jenen. Zeitpunkt für den 
„Tovdestag des Verschollenen erklären, theils auch 
„dlesem entweder ausvräcklich bis zu dessen Eintritt 
„die Erbfählgkelt beilegen, over fie stlllschweigend 
„dadurch voraussetzen, daß sie von ihm zugefalle- 
„nen Erbschaften reden, welche beim Einkritt jenes 
„Zeitpunktes mit selnem übrigen Vermoͤgen an seine 
„Erben ausgrliefert wetden sollen. Auch kann ich 
„nicht zugeben, daß jenem Gerichtsgebtduche das Prä- 
„dikat eines ungesunden beigeligt, und die Gesetzge- 
„bungen, welche sich an ihn anschlleßen, Unvernünftige 
„genannt werden können. Bielmehr empfiehlt diese 
„Ansicht sich vor der andern durch ihre Einfachheit 
„und Bestimmtheit, und dadurch, daß sie ven ruhlgen 
„und ungestörten Befitz des Vermögens sichert. Auch 
„muß es offenbar zu olelen Verwickelungen führen, 
„wenn der Corator absentis zuglelch Curator heredi- 
„tatis jacentis ist, und sein Verbältniß zu der einen 
„Vermögensmasse also in rechtlicher Beziehung ein 
„Zanz anreres ist, als zu der anreren, und zu noch 
„mehreren Uebelständen, wenn man gar eine beson- 
„dere Cura hereditstis jacentis anordnen und diese 
„ein halbes Jahrbundert fortoauern lassen wollte.“ — 
Nach Kraut's Ansicht erkannte im J. 1848 das 
Obertribunal zu Berlin, Seuffert's Archiv Bd. 8 
Nr. 208). 
Anlangend sodann noch die Frage, ob der Curator 
absenlis vermöge seines Amtes berechtigt sel, elne
        <pb n="253" />
        Cara ubeentis. Verschollenhelt. 19 
des Abwesenden, — so wird zwar gewöhnlich dab 
Erstere behauptet 17). Allein abgesehen von dem 
praktischen Mißstande, daß hernach, wenn das Ver- 
mögen in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, der 
Kurator von jedem der verschiedenen Gerichte be- 
stätiget werden müßte, und daß unter Umständen 
von dem einen Gerichte ein anderer Kurator, als 
von dem anderen bestellt werden könnte, hängt jene 
Behauptung mit der Ansicht zusammen, daß die 
Cura absentis eine reine Güterpflege sei. Sobald 
aber zugegeben wird, daß der Kurator des Abwe- 
senden zugleich dessen Person zu vertreten hat, und 
daß seine Amtsführung nach den für vie gewöhn- 
liche Kuratel geltenden Rechtsgrundsätzen zu beur- 
theilen ist, wird man folgerichtig auch das zugeste- 
hen müssen, daß der Kurator des Abwesenden von 
dem Gerichte des letzten Wohnortes des Abwesen- 
den zu bestellen ist. 18) 
§. 5. Verschollen ist nach gemeinem Rechte 19) 
derjenige, von dessen Aufenthalt und Leben seit langer 
Zeit keine Nachricht vorhanden ist. Nach Salz-= 
seinem Kuranden angefallene Erbschaft für diesen an- 
zutreten, so würde diese Berechtlgung auch von Cropp 
a. a. O. S. 166 — 168 zugegeben werden, wenn, 
was er sedoch in Abrede stellt, der Curalor absentis 
binsichtlich selner Amtsführung einem ('urator minorls 
glelchzustellen wäre. (Vgl. ein Erk. des Obertribunals 
zu Berlin v. 1818 für die Befugniß des Curalor 
absentis zur Erbschaftsantretung in Seuffert's Ar- 
chiv Bd. 3 Nr. 316). — Für das Salzburgische 
Partlkularrecht glauben wir nun aber diese Gleichstel- 
lung außer Zweifel gesetzt zu baben. — 
17) Glück, a. a. O. S. 276. Ebenso das bayer. Landr. 
a. a. O. u. 3 et in notis lit. m. 
15) Kraut, a. a. O. S. 217. V#l. S106 0, Eyst. 
des heut. Röm. Rechts. B. 8 S. 3 
10) Seuffert Prakt. Rand. R. V. 18. 3 50. Hille- 
— br#n?. a. a. O. §. 15 S. 55 — 56. Kraut, a. 
* . S. 218. Beseler, Syst. des gem. deuisch. 
Peb. R. B. 1 S. 305.
        <pb n="254" />
        220 Cura absentls. Verschollenheit 
burgischem Partikularrechte 70) dagegen konstituirt 
sich der Begriff der Verschollenheit, von welcher der 
Eintritt der deutschrechtlichen Cura legitimn ab- 
sentis abhängt, durch die Merkmale, 
1) daß die Abwesenheit, während welcher eine ver- 
lässige Nachricht uber des Abwesenden Aufent- 
halt, Leben oder Tod nicht eingegangen ist, schon 
wenigstens volle 30 Jahre gedauert hat, 
2) daß der in solcher Art Abwesende öffentlich 
vorgeladen wurde, und 
3) daß sich hierauf weder er selbst, noch Je- 
mand seinetwegen (wie z. B. ein Bevoll- 
mächtigter) gemeldet hat. 
Die öffentliche Vorladung (in welcher, wie sich 
von selbst versteht, eine bestimmte Frist zur Mel- 
dung vorzusetzen ist) soll nach §. 2 der V. v. 21. 
Febr. 1777 durch den Hofrath auf vorgängiges 
Anrufen, und zwar nach dem Ermessen der genannten 
Stelle entweder mittelst öffentlichen Anschlages oder 
mittelst Einrückung in öffentliche Blätter vollzogen 
werden. Gemäß dem heut zu Tage bestehenden 
Gerichtsorganismus hat das Untergericht, in welchem 
der Abwesende zuletzt seinen Wohnort hatte, die 
Ediktalladung vorfunehmen. Anlangend aber das 
vorgängige Anrufen, so hat zwar das Gericht ge- 
mäß F. 1 der V. v. 14. Sept. 1785 auf den recht- 
zeitigen Eintritt desselben befördernd einzuwirken; 
aber die Stellung des Anrufens selbst fällt der Na- 
tur der Sache nach den Betheiligten zu, welche die 
deutschrechtliche Kuratel öber das Vermögen des 
Verschollenen erlangen wollen. 
S. 6. Nach gemeinem Rechte :1) steht die deutsch- 
30) Vog. 8 *m 1777 s. 2 u. 3. Vgl. Kraut, 
d. a. 
21) Glück, a. a. O., B. 33 S. 266 — 267 Note 36. 
Kraut, a. a. O. S. 218 et I note 3. Hillebrand, 
a. a. O., S. 567 Note 3. Ebenso Anm. z. bayer. 
Landr. Th. I. Kap. 7 8. 39. uro. 6. III. 1
        <pb n="255" />
        Cura absentis. Verschollenhelt. 221 
rechtliche Kuratel über das Vermoͤgen des Verscholle- 
nen den nächsten präsumtiven Erben ohne Unterschied, 
ob sie Intestat-, Testaments= oder Vertragserben 
seien, zu. Die Salzburgische V. v. 21. Febr. 1777 
spricht zwar in §. 3 nur von den „Nächstgesipp- 
ten“, unter welchen das Vermögen nach „Erb- 
folgsrecht“ getheilt werden soll, — ferner in 8. 4 
nur von den „vertheilenden Verwandten“, und 
demgemäß erwähnt auch die V. v. 13. Sept. 1795 
§. 2 nur „der nächsten Verwandten und In- 
„testaterben.“ Gleichwohl nehmen wir keinen 
Anstand, den nächsten Testaments= oder Vertrags- 
erben auch im Gebiete des Salzburgischen Rechtes 
den Anspruch auf Erlangung der deutschrechtlichen 
Cura absemtis einzuräumen. Ex his, qune forte 
uno aliquo casu accidere possunt, jura non 
constituuntur. Nam ad en potius debet ap- 
tari jus, quae et frequenter et facile, qgunm 
qunse perraro eveniunt. Quod enim semel aut 
bis existit, praetereunt legislatores. L. 1— 
6 D. de legib. (1. 3). Daß ein Verschollener ein 
Testament oder einen Erbvertrag hinterläßt, ist ge- 
wiß ein höchst seltener Fall und wenn er demnach 
von dem Gesetzgeber übergangen wurde, so folgt 
daraus nicht, daß dieser die Testaments= und Ver- 
tragserben von der beutschrechtlichen Kuratel über 
das Vermäögen des Verschollenen ausschließen wollte. 
Vielmehr sind wir berechtigt, dasselbe Recht, wel- 
ches die Verordnung den nächsten Intestaterben ein- 
räumt, vermöge der analogen Ausdehnung 22) auch 
den nächstberufenen Testaments= u. Vertragserben 
zuzugestehen. Denn das rechtliche Fundament der 
beutschrechtlichen Cura legilima absentis, — die 
22) L. 12 u. 13 D. de legib. (1. 3). Seuffert, Prakt. 
Panv. R. 2. Aufl. B. 1 S. 15 S. 19 — 20. Van- 
gerow, Leitfaden für Pand. Vorl. S. Aufl. B. 1 S. 43.
        <pb n="256" />
        2#2 Cura ahsentis. Verschollenheit. 
Sicherung des Erbrechtes der Präsumtiverben.) 
trisst auch bei den Testoments= u. Vertragserben 
zu. Ueberdieß wurde sich, wenn man diese Erben 
nicht, zur deutschrechtlichen Kuratel zulassen wollte, 
bei deren Vorhandensein der praktische Mißstand 
ergeben, daß alsdann die Datiokuratel regelmäßig. 
so lange bestehen müßte, bis der Verschollene das 
10. Lebensjahr zuruckgelegt haben würde und hie- 
mit nach gemeinem Rechte die Todeserklarung statt- 
finden könnte. Denn von selbst leuchtet ein, daß, 
wenn die prasumtivberufenen Erben Testaments= oder 
Vertragserben sind, von einer Kuratel der Inte- 
staterben nicht die Rede sein könne. — 
§. 7. Weil der deutschrechtlichen Kuratel über 
das Vermögen eines Verschollenen das prösumtive 
Erbrecht und das eigene Interesse, welches die prä- 
sumtiven Erbenan der Erhaltung des von dem Ver- 
schollenen zuruckgelassenen Vermögens haben, zum 
Grunde liegt, so sind diese zur Kuratel ohne Ruck 
sicht auf ihre persönliche Fähigkeit berechtigk. Da- 
her können auch Frauenzimmer, und solche Perso- 
nen, welche selbst unter Vormundschaft oder Kura- 
tel stehen, wie z. B. Unmundige, Minderjährige 
und Geisteskranke, zu jener Kuratel gelangen, wo- 
bei sich jedoch von selbst versteht, daß die ihnen 
deferirte Kuratel von ihren Vormündern oder Ku- 
ratoren geführt wird. 24) 
All' dieses gilt aus demselben Grunde auch 
für das Gebiet des Salzburgischen Rechtes. — 
(Schluß folgt.) 
22) rrm“ a. a. O., B. 2 S. 240 — 241. Glack, 
a. O., B. 33 S. 266. 
14) Pfeiffer, a. a. O. #. 2 S. 242 — 243 Glac, 
a. a. O. S. 270—271. Kraut a. a. O. S. 218 
— 210. Mittermaler a. a. O. Bd. 2 S. 498. 
Hlillebranv a. a. O. S. 567 Note 3. Ebenso die 
Anmerk. z. bayen. Landr. a. a. O. Nr. 6 lit 
„
        <pb n="257" />
        Ver###g von Hostsendunzen. 
Mittheilung aus der Praris. 
Verspätung von Postsendungen. Haftung des Posistskus. 
Josepha H. hatte Anfangs Jnmi 1c#z zur 
1478. Muanchener Ziehung zwei Lotterie= Einsätze 
gemacht, mit weichen sie, da die gesetzten Nummern 
gezogen wurdeu, 60 fl. gewonnen hätte, wenn nicht 
das Packet mit den Originalspiellisten erst am 7. Juni 
1848 nach der Ziehung mit der Post in Mönchen 
bei dem. Reyisionsamte angekommen wäre. Wegen 
dieser Verspätung wurd' die Aceeptation, verweigert 
und die Zurückzahlung der Einlagen und Stempel- 
gelder angrordnet. Nun klagte die bezeichuete Lotte- 
spielerin den entgangenen Gewinn gegen den Post- 
fiskus ein, behauptend, daß an dem verspäteten Ein- 
treffen der Originalspielliste lediglich die k. Postan- 
stalt schuld sei, weil diese Origing#spielliste rechtzei- 
tig am 5. Juni bei der Expedition Pörnbach auf- 
gegeben worden, und sonach rechtzeitig in Munchen 
hätte eintreffen können, wenn sie vorschriftsmäßig 
wäre befördert worden, Durch Erkenntniß des AG. 
für Oberbayern vom 9. April 1850 wurde der k. 
Postfiskus von der Klage entbunden. Grunde: 
„Es besteht eine Haftbarkeit des k. Postarars 
für den der Klägerin durch zu spätes Eintreffen der 
Spiellisten entgangenen Lotteriegewinne nicht. Denn 
nach der Verordnung vom 22. Juli. 1808 (Reg. 
Bl. S. 1581) haftet die k. Post nur für die gute 
Beförderung und sichere Bestellung der ausgegebe- 
nen Stücke und für den vollen Ersatz des getreulich 
angegekenen Werthes, im Falle durch die Schuld 
eines k. Postbediensleten ein Frachtstück 
vexloren geht, und in Nr. 13 ebd. ilt bestimmt, 
daß bei Papieren, bei denen kein bestimmter Wertb 
angegeben ist, im Falle eines Verlustes von der [iv 
Post nur die Abschreibgebühr und zwar höchstens 
mit 25 fl. an den Reklamanten ersetzt wird. Ebenso
        <pb n="258" />
        224 Verspätung von Postsendungen. 
bestimmt die Verordnung v. 3. Nov. 1810 (Reg.= 
Bl. S. 1201), daß, wenn ein solcher unter Rekom- 
mandation aufgegebener Brief oder ein solches Brief- 
packet, als welches offenbar das Packet mit den 
Originalspiellisten angesehen werden muß, aus Ver- 
nachlässigung eines k. Postbediensteten ver- 
loren geht, dem Aufgeber oder Adressaten 25 fl. 
Ersaß geleistet werden sollen ). Hiernach haftet 
die k. Post nur für den aus Vernachlässigung 
eines k. Postbediensteten 2) eingetretenen Ver- 
lust eines rekommandirten Packetes ohne Werthan- 
gabe und nicht auch fur das rechtzeitige Eintreffen 
desselben, und selbst da wieder nur dem Aufgeber 
oder Adressaten. — Da nun nach der Klage das 
Packet mit den fraglichen Originalspiellisten nicht 
verloren gegangen, sondern nur zu spät an seinem 
Bestimmungsorte angekommen ist?), und die Klä- 
gerin weder die Aufgeberin noch die Adressatin des 
fraglichen Packetes war, so wie sie überhaupt mit 
der k. Postanstalt in gar keinem Vertragsverhältnisse 
gestanden ist, ... ... . ... . . .. so war der k. Post- 
fiskus von der Klage zu entbinden“. 
In den Motiven des bestätigenden oberstrich- 
terlichen Erkenntnisses wurde unter Bezugnahme auf 
die vorigen Entscheidungsgründe vorzüglich betont, 
daß die Klägerin zu der Postanstalt in gar kein 
Obligationsverhältniß getreten war, und durch diese 
auch keinen unmittelbaren Schaden erlitten hat. 
Vgll. OAGE. v. 25. Aug. 1850 (Huber g. 
Postfiskus. Nr. 122713/80). 
1) * auch die Vong. vom 20. März 1823 (Reg.-Bl. 
479. — Red. 
2) E- indessen Vl. f. RA. Bd. 11 S. 17f. — Red. 
2) Ob wirklich Wal die angeführte Bestlmmung jede 
Haftung für den durch schuldrolle Verspätung zuge- 
fügten Schaden ausgeschlossen werden wollte, läßt sich 
wohl in Zweifel zlehen. — Red. 
Redakteur: J. A. Genffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Grlangen
        <pb n="259" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 15. Samstag, den 19. Juli 1851. 
Von der Kuratel über das Vermögen Abwesender 
und von der Verschollenheit nach gemeinem und nach 
Salzburgischem Ucchte. 
(Schloß.) 
§. 8. Anlangend den Antritt der deutschrecht- 
lichen Cura absentis, so geschieht derselbe, wie 
nach gemeinem Rechte 25) unter Mitwirkung des 
Gerichtes. Nach der Fassung des §. 3 der V. v. 
21. Febr. 1777 hat das Gericht, wenn die gesetz- 
lichen Voraussetzungen hiezu gegeben sind, das Ver- 
mögen des Verschollenen an die nächsten Erben zu 
verabfolgen. Unter seiner Mitwirkung geschieht die 
Vertheilung des Vermögens unter die Erben nach 
(gesetzlichem, kestamentarischem oder vertragsmäßigem) 
Erbfolgsrecht und diese Theilung wird deßhalb im 
S. 4 daselbst eine „„richterliche“ Theilung genannt. 
Demnach erscheint der Akt des Antrittes der deutsch- 
rechtlichen Cura absentis als ein Akt der s. g. 
gemischt-freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei die Mit- 
wirkung des Gerichtes nicht bloß der öffentlichen 
Beurkundung wegen geschieht, sondern mit einer in 
die Sache selbst eingehenden Cognitio causae ver- 
3,) Kraut, a. a. O., S. 216— 217. 
XVI.
        <pb n="260" />
        226 Cura absentis. Verschollenhelt. 
bunden ist 26). Zuständig zu diesem Akte ist so- 
dann wieder das Gericht des letzten Wohnortes des 
Verschollenen 27). 
K. 9. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten 
des deutschrechtlichen Curator steht gemeinrecht- 
lich 28) vor Allem fest, daß er, — weil unter ge- 
wissen Voraussetzungen zur Wiederherausgabe des 
Vermögens verpflichtet, — bei Uebernahme der Ku- 
ratel, gleich jedem anderen Kurator, ein Inwentar 
errichten müsse. Das Gleiche versteht sich aus dem- 
selben Grunde für das Gebiet des Salzburgischen 
Rechtes. — 
Eine weitere Pflicht, welche dem deutschrecht- 
lichen Kurator des Abwesenden bei der Uebernahme 
der Kuratel, und zwar als Bedingung derselben, 
obliegt, ist nach gemeinem Rechte 29) die Leistung 
einer dem Werthe des anvertrauten Vermögens 
gleichkommenden Kaution durch Pfand oder Bür- 
gen, von welcher Pflicht der Kurator nicht einmal 
durch seine Ansäßigkeit befreit wird. Dasselbe gilt 
vermöge der ausdrücklichen Vorschrift des F. 3 der 
V. v. 21. Febr. 1777 C„gegen Realkaution“) für 
das Gebiet des Salzburgischen Rechtes. — Die 
Größe der Kaution bestimmt sich nach dem Stocke 
des Vermäögens ohne Rücksicht auf die Nutzungen; 
denn zur Herausgabe der letzteren sind die präsum- 
tiven Erben, wie wir sogleich sehen werden, niemals 
3#0)) Puchta, Hanvb. ves gerichtlichen Verf. in ulcht- 
streit. bürg. Rechtssachen. Erlangen 1821. 1. Th. 
88. und 10 S. 25 —32. 
27) Stehe oben 95. 4 und 5. N— a. a. O. S. 247. 
20) —. r. a. O. B. 2 S. 216. Glack, a. a. 
O. S. 271—275. **ni. a. a. O. S. 247. Hil- 
Ebanand, a. a. O. S. 568. Gerber a. a. O. 
1°) Pfelffer, a. a. O. S. 216 — 217. Glück, a. a. 
O. S. 25 — 48. Kraut, a. a. O. S. 218—379.
        <pb n="261" />
        Cura abaentis. Verschollenhelt. 2#7 
verpflichtet. — Für den Fall, da die zur Kuratel 
berufenen Erben die erfoderliche Kaution zu bestellen 
nicht im Stande sind, behauptet Kraut 20), daß 
es da, wo der deutschrechtliche Vormund des Ab- 
wesenden noch einen Anspruch auf die Früchte des 
unter seiner Verwaltung stehenden Vermögens hat, 
am konsequentesten sei, eine gewöhnliche Cura absen- 
tis anzuordnen und den Kurator zu verpflichten, 
die erhobenen Früchte an die nächsten Erben des 
Abwesenden herauszugeben. Denn hier habe man 
jenes Recht heute zu Tage als ein gesetzliches Nieß- 
brauchsrecht zu betrachten, welches nicht nothwendig 
von der eigenen Verwaltung der Vormunyschaft 
abhängig ist. Wiewohl nun gemöß §.33 der V. v. 
21. Febr. 1777 die Erben des Verschollenen Anspruch 
auf die Früchte haben und wiewohl eben daselbst 
dieses Recht ausdrücklich als „Nutznießung“ bezeich- 
net wird, können wir deßungeachtet für das Gebiet 
des Salzburgischen Rechtes nicht zugestehen, daß, 
wenn eine gewöhnliche Dativkuratel bestellt wird, 
weil von den nächsten Erben die erfoderliche Kau- 
tion nicht geleistet werden kann, ihnen doch wenig- 
stens die Früchte des Vermögens zu verabfolgen 
seien. Denn nach der Fassung des §. 3 cit. sind 
die Aushändigung des Vermögens an die nächsten 
Erben gegen Realkaution, sodann die Theilung des- 
selben unter sie nach Erbfolgerecht und die Gewin- 
nung der Früchte in solcher Art bedingend aneinan- 
der gereiht, daß, wo die erforderliche Kaution nicht 
geleistet werden kann, auch keine Aushändigung und 
Theilung des Vermögens, und wo diese nicht Platz 
greifen kann, auch keine Gewinnung der Früchte 
durch die Erben zulässig ist. — 
20) a. a. O. S. 249. Vgl. Glück, a. a. O. S. 277— 
278 und Pfeiffer, a. a. O. S. 216 — 247 und 
23# oben.
        <pb n="262" />
        228 Cura absentie. Verschollenheit. 
Nach gemeinem Rechte #1) ist streitig, ob und 
in wie weit dem deutschrechtlichen Curator legiti- 
mus absentis die Früchte des Vermögens des 
Verschollenen auch dann verbleiben, wenn der Letz- 
tere zurückkehrt, oder das Vermogen an Jemand 
Anderen heraus zugeben ist. Für das Gebict des 
Salzburgischen Rechtes ist diese Kontroverse durch 
die jeore Bestimmung des §. 3 der V. v. 21. Febr. 
1277 gelöst, wonach die Erben, „die Früchte und 
„gänzliche Nutznießung auch in dem Fall gewinnen, 
„wenn der rechtmäßige Eigenthümer oder Jemand 
„von seinetwegen, dem dessen Erbschaft gebührte, 
„nach dieser Zeit hervorkommen, und sich dazu le- 
gitimiren würde.“ Da hier der Anspruch der Er- 
ben auf die Früchte als „Nutznießung“ gualifizirt 
wird, so unterliegt es keinem Bedenken, hinsichtlich 
des Fruchterwerbes beim Anfange und am Ende 
der Nutzung die dießfalls hinsichtlich des Usus- 
sruetus im gemeinen Rechte geltenden Grundsätze 
zur Anwendung zu bringen. 32). 
Um die übrigen Rechte und Pflichten der mit 
der Kuratel über das Vermögen des Verschollenen 
befaßten Prasumtiverben zu bestimmen, mussen wir 
vorerst auf die rechtliche Beschaffenheit dieser Kura- 
tel eingehen. 
Während die Cura legitima absentis im 
gemeinen Rechte 7#7) heute zu Tage die Bedeutung 
21) *' a a OMMPfelfrer,a 
O. S. 2 e Kraut, a. a. O. S. 220, 
a#n 237 — 210 Ger der, a. a. . S. 
193 — 191. Hillebrand, a. a. O. S. 508. 
22) Kraut, a. a. O. S. 211. Seuffert, prakt. 
Pand. R. 3 B. 1 F. 168 S. 222 — 223. Puchta, 
r iJ*(Vs über das heut. röm. Recht, ei. Rudorff. B. 
1 S. 319. 
22) Kraut, a. a. 235 — 236, 243 und 265 
Pfelffer, a. a. V . 241 — 212 und 254—255
        <pb n="263" />
        Cura abseolis. Verschollenhelt. 229 
einer Successio conditio nata hat, erscheint 
sic, — konsorm dem älteren deutschen Rechte ").— 
im Salzburgischen Partikularrechte als eine Soc- 
cessio Anticipnt u. Der gemeinrechtliche Kura- 
tor des Verschollenen besitzt die Erbschaft unter der 
Suspensivbedingung, daß er auch noch zur Zeit 
des wirklichen oder präsumirten Todes des Ver- 
schollenen nächster Erbe sei. Denn bis dahin wird 
das Leben des Abwesenden vermuthet und kann 
von einer definitiven Beerbung desselben nicht die 
Rede sein. Die endliche Erbfolge bestimmt sich deß- 
halb hier nicht nach denjenigen Verhältnissen, welche 
zur Zeit des Eintrittes der Verschollenheit oder der 
Uebernahme der Kuratel bestanden, sondern vielmehr 
nach denjenigen, welche zur Zeit des wirklichen oder 
präsumirten Todes des Verschollenen gegeben sind. 
Dagegen wo sich die Successio aoticipata bes 
älteren deutschen Rechtes erhalten hat, wird vermu- 
thet, daß der Abwesende schon zur Zeit des Ein- 
trittes seiner Verschollenheit verstorben sei. Der 
Erbe nimmt deßhalb hier das Vermögen des Ver- 
schollenen als wahrer Erbe und nur unter der 
Resolutivbedingung an sich, daß er es wie- 
der herausgeben werde, wenn innerhalb des be- 
stimmten Zeitraumes der Abwesende zurückkehrt 
oder Jemand aus der Zeit vor dem Eintritte der 
Verschollenheit ein näheres Erbrecht nachweist. Tritt 
aber eine solche Resolutivbedingung nicht ein, so 
bleibt es bei derjenigen Erbfolge, welche zur Zeit 
des Eintrittes der Verschollenheit begründet war 
B. 4 S. 368 — 371. Glück, a. a. O. G. 268 — 
270 und 288 — 209. Cropp, a. a. O. S. 
115 ff. 
24) Kraut, a. a. O, S. 222 — 228. HSillebrand, 
a. d. S. 567. Gerber, a. a. O. S. 193 
dions 2.
        <pb n="264" />
        230 Cura absentis. Verschollenheit. 
(Successio ex tunc). Dafß dieses letztere System 
es ist, welches von der Salzburgischen Portikular= 
gesetzgebung, und zwar höchst wahrscheinlich im An- 
schluße an das vorgefundene Gewohnheitsrecht, auf- 
gestellt wurde, kann nicht dem geringsten Zweifel 
unterliegen. Denn abgesehen davon, daß die desi- 
nitive Einräumung des Nutzgenusses an die Erben 
mit der Successio anticipata zusammenhängt ?5), 
und abgesehen davon, daß sich die Verordnung 
vom 21. Febr. 1777 bezüglich des den Erben ein- 
geräumten Vermögensbesitzes nirgends des Aus- 
druckes „Kuratel“ 360) bedient, — welcher Aus- 
druck von den gemeinrechtlichen Juristen erst dann 
eingeführt worden war, als ihnen die ursprüngliche 
Idee des Institutes entschwunden war, — wird 
nicht nur im §F. 3 a. a. O. von einer Erbthei- 
lung gesprochen, sondern auch im § 4 ausdrücklich 
verordnet, daß, wenn innerhalb weiterer 20 Jahre 
von dieser Theilung an gerechnet und nach einer 
wiederholten Ediktalladung abermals weder von 
dem Abwesenden noch von Jemand Anderem seinet- 
wegen eine Meldung erfolgt, alsdann jene das 
„vollkommene Eigenthum in der Weise einer 
„rechtmäßigen Verjährung 7) gewinnen, 
„welche die Erbschaft durch die erste richter- 
„liche Theilung an sich genommen haber.“ 
Diesem nach müssen wir die Amtsführung des 
Salzburgischen Curator legit. ubs., da er als 
Erbe behandelt wird, auch ganz nach den Grund- 
25) Kraut, a. a. O. 2 
#%) Auch Jauner a a. O. 1 S. 57 glbt der Ver- 
ordnung nur die vmwdrs9 „Erbschaft abwesen- 
der Personen.“ 
21) Ein sehr merkwürdiges Zusammentreffen mit elnem 
Grundsatze des ölteren deutschen Rechtes. Vgl. Kraut, 
a. a. O. S. 227.
        <pb n="265" />
        Cuca absenlis. Verschollenheit. 231 
sätzen des Erbrechtes behandeln 768). Er ist deß- 
halb in seinen Verfügungen über das Vermögen 
des Verschollenen durch nichts beschränkt, als durch 
die von ihm geleistete Kaution. Er kann ohne ob- 
rigkeitliches Dekret veräußern ?7), und zwar auch 
Grunrstucke, wenn nicht die Kaution gerade dahin 
gerichtet wurde, daß er die Grundstücke dem Ab- 
wesenden sicher stellen solle. Von einer Rechnungs- 
ablage während der Kuratel kann hier nicht die 
Rede sein 40); sie wäre ohnehin in der Regel gegen- 
standslos, weil der Kurator die Nutzungen selbst 
bekömmt. Dagegen wenn der Verschollene zurück- 
kehrt oder Jemand ein näheres Erbrecht darthut, 
so muß der Kurator natürlich über den außerhalb 
der Nutzungen stattgehabten Zuwachs, sowie über 
den Abgang des Vermögens Rechnung ablegen. 
Endlich darf man ihn auch bezöüglich der Verpflich- 
tung, für das nicht mehr Vorhandene Schadenser- 
satz zu leisten, hier nicht einem gewöhnlichen Kura- 
tor gleichstellen, da er nicht wie dieser das Ver- 
mögen bloß für den Abwesenden, sondern vorzugs- 
weise im eigenen Interesse verwaltet. Er haftet 
daher nicht für omnis culpa #/1), sondern nach 
28) Kraut, a. a. O. S. 250 —251. 
1) Fuͤr den gemelnrechtl. Curator legit. abs. bemerkt 
üöck, a. a. O. S. : „Er darf nichts von dem 
„Vermögen veräußern, als eiwa diejenlgen bewegli- 
„chen Sachen, die nicht aufbewahrt werden können, 
„dahingegen jede andere Veräußerung, welche auch ein 
„anderer Kurator nicht vornehmen kann, hier eben- 
„salls nichtig ist.“ 
Dieses gilt schon von dem gemelnrechtl. Cur. leg. abs. 
Pfeiffer, a. a. O. S. 2418 — 210 Glöck, a. a. 
O. S. 281. 
· 
11) Wie Glück, a. a. O. S. 280 für den gemelnrechtl. 
Cur. leg. abs. behauptet.
        <pb n="266" />
        232 Cura absenkis. Verschollenheit. 
Analogie des Creditor in possessionem missus 
nur für Dolus und Culpa lata 42). 
Anlangend aber die Befugniß des Curat. le- 
git. abs. zur Antretung einer dem Verschollenen an- 
gefallenen Erbschaft, so gilt bezüglich des gemein- 
rechtlichen Kurators dieser Art, was wir schon 
oben (§. 3 Ziff. 4 lit. b und in Note 16) bezüg- 
lich des Cur. dat. abs., während dessen Amts- 
führung noch das Leben des Abwesenden vermuthet 
wird, bemerkt haben. Anders verhält sich die Sache, 
wo die Kuratel über das Vermögen des Verschol- 
lenen als eine Successio anticipatn betrachtet 
werden muß. Hier erfordert es die Konsequenz, 
daß die Kuratel über eine dem Verschollenen angefallene 
Erbschaft den übrigen Miterben des Verschollenen, oder, 
wenn er keinen Miterben hat, denjenigen zugestan- 
den werde, welche nach ihm die nächsten Erben des 
Erblassers sind “2). Denn dem Systeme der er- 
fruhten Erbfolge liegt die Ansicht zum Grunde, es 
müsse, wenn der Verschollene bis zu dem bestimm- 
ten Zeitpunkte nicht zurückkehrt, vermuthet werden, 
daß er in dem Augenblicke, wo er als verschollen 
betrachtet werden konnte, gestorben sei. Es kann 
also hiernach, so lange diese Vermuthung nicht 
durch das Wiedererscheinen des Verschollenen wi- 
derlegt wird, rechtlich gar nicht angenommen wer- 
den, daß er nach seiner Verschollenheit noch gelebt 
habe, und da nur Lebenden eine Erbschaft anfallen 
kann, so kann hienach auch gar nicht von einem 
Anfalle an ihn die Rede sein. Kämen hier ledig- 
lich die Grundsätze des römischen Rechtes in Betracht, 
so würde eine gewöhnliche Cura hereditatis ja- 
centis anzuordnen sein. Weil aber nach der An- 
sicht von der Successio anticipata die deutsch- 
42) Fr. 9 8. 5 D. (12.5). Kraut, a. a. O. S. 251. 
1 ) So Mevius in jus. Lubec. II. 2 art. 14 nr. 12 
et 13. Kraut, a. a. O. S. 251— 255.
        <pb n="267" />
        Cura absenkis. Verschollenheit. 233 
rechtliche Kuratel über das Vermögen des Verschol- 
lenen gerade darauf beruht, daß derselbe vorläufig 
als verstorben behandelt wird, so verlangt es die Kon- 
sequenz, ihn auch in Bezug auf die Erbschaft, 
welche ihm, wenn er noch lebte, angefallen sein 
würde, vorläufig ebenso zu behandeln. Die Kura- 
tel über eine solche Erbschaft muß deßhalb den 
Miterben des Verschollenen, oder denjenigen, welche 
nach ihm die nächsten Erben des Erblassers sind, 
überlassen werden, und zwar nicht als eine Cura 
hereditatis jac., sondern mit denselben Rechten, 
welche einem Curator legit, absentis über das 
von dem Verschollenen zuruckgelassene Vermögen zu- 
kommen. — 
S. 10. Da nach gemeinem Rechte die Erb- 
folge in das Vermögen des Verschollenen bis zu 
seinem wirklichen oder präsumirten Tode suspendirt 
bleibt, und von einem wohlerworbenen Rechte, wel- 
ches Jemand als Erbe an dessen Vermögen erlan- 
gen könnte, vor dem Eintritte jenes Zeitpunktes 
nicht die Rede sein kann, so hat hienach auf die 
Cura legit. ubs. immer derjenige Anspruch, wel- 
cher für den Augenblick als der nächste Erbe des 
Verschollenen erscheint, und ist es unrichtig, wenn 
von Einigen behauptet wurde, daß, wenn der Kura- 
tor während der Dauer der Kuratel stirbt, diese 
nunmehr auf seine Erben, statt auf diejenigen über- 
gehe, welche zur Zeit des Todes des „Kurators die 
nächsten Erben des Verschollenen sind "1). An- 
ders verhält sich die Sache, wo, wie nach Salz= 
burgischem Partikularrechte, die Curn leg. ubs. 
als eine Succesio anticipatu erscheint. Nach 
der Grundlage dieses Systemes geht das Verms- 
gen des Verschollenen, wenn der bisherige Curat. 
14) Kbnbfer a. a. O. S. 241— 245. Gui, a. a. 
274. Kraut, a. a. O S. 243 —- 24.
        <pb n="268" />
        234 Cura absentis. Verschollenheit. 
leg. stirbt, unter derselben Resolutivbedingung, un- 
ter welcher er es besaß, auf seine nächsten Erben 
über. 45). 
K. 11. Die Anwendung des F. 4 der V. v. 
21. Febr. 1777, wonach, wenn sich innerhalb wei- 
terer 20 Jahre, von der ersten Erbtheilung an ge- 
rechnet, nach einer wiederholten Ediktalladung gleich- 
falls keine Meldung von dem Abwesenden oder von 
seinetwegen ergeben hat, die Erbschaft als vollkom- 
menes Eigenthum vermittelst einer rechtmäßigen 
Verjährung denjenigen erworben sein soll, welche sie 
bei der ersten Erbtheilung in Besitz genommen ha- 
ben, — die Anwendung dieser Norschrift setzt einen 
30 jährigen Bestand der Dativkuratel und einen 
20 jährigen Bestand der Cura legit., abs. vor- 
aus 1½). Wurde aber die erste Ediktolladung so 
lange verschoben, daß nunmehr die Abwesenheit 
schon seit wenigstens 50 Jahren besteht und ist 
außerdem auch noch rechtsgenüglich erhoben, daß 
der Abwesende, wenn er noch lebte, das 70. Lebens- 
jahr schon zurückgelegt („wenigstens schon 70 Jahre 
erreicht") haben wurde, so kömmt die V. v. 14. 
Sept. 1785 zur Anwendung, deren Inhalt, abge- 
sehen von der so eben erwähnten Voraussetzung 
15) Kraut, a. a. O. S. 226. Daß der im Texte auf- 
gestellte Satz unter der Voraussetzung der Succ. an- 
ticipats gegründet ist, würden auch Glück und 
Pfeiffer zugeben. 
16) Hlebei kann allerdings der Mißstand elntreten, daß 
ein Abwesender mehr als 100 Jahre alt sein kann, 
und gleichwohl eine dreißlglährlge Datlekuratel und 
nach dieser noch eine 20 jährige Cura legilime statt- 
finden muß, bevor §.4 der V. v. 21. Febr. 1777 
zur Anwendung kommen kann. Nichis desto weniger 
gilt auch hler, was in B. 14 S. 205 — 297 der Bl. 
für RA. dießfalls zum Würzburgischen Rechte auf- 
gestellt wurde.
        <pb n="269" />
        Michtigkeitsbeschw. wegen Verletzung wes. Formlichkeiten. 235 
einer mindestens fünfzigjährigen Abwesenheit, im 
Uebrigen, der Hauptsache nach, mit dem gemeinen 
Rechte "7) zusammentrifft und durch dieses zu er- 
gänzen ist. — R. 
Ans den oberstrichterlichen Entscheidungen über Kuf- 
schlagedefraudationen nach dem Gesehe vom 
10. Nov. 18418. 
II. Nichtigkeltsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Förm- 
lichkeiten und unrichiiger Anwendung des Gesetzes. 
1. 
Durch das Gesetz vom 10. Nov. 1848 wurde 
die Untersuchung und Bestrafung der Aufschlagsde- 
fraudationen den Gerichten überwiesen, und sind 
bezüglich des Verfahrens hiebei nach Art. 3 jedes 
Gesetzes die fur die Behandlung der Polizeistraf- 
sachen bestehenden Bestimmungen im Allgemeinen 
maaßgebend. Durch den in Art. 4 Abs. 2 aufge- 
nommenen Grundsatz, daß das Verfahren öffentlich 
und mündlich, mit Ausschluß jeder gesetzlichen Be- 
weistheorie, sein solle, wurde jedoch eine analoge 
Anwendung der deßfallsigen Bestimmungen des 
neuen Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848 zur 
Nothwendigkeit, wobei sich von selbst versteht, daß 
hier nur solche Vorschriften desselben in Frage kom- 
men können, welche sich auf die Oeffentlichkeit und 
Mündlichkeit des Verfahrens beziehen, daher in den 
Fällen, wo das Gesetz über die Untersuchung und 
17) Sbser a. a. O. Bd. 4 S. 361 flg. Bl. f. RA. 
1 S. 316 — 317 und 351 —352. B. 7 S. 196 
1# Kraut a. a. O. S. 261 —260. Sa- 
vigny a. a. O. BV. 2. S. 17— 19. Beseler, 
Syst. des gem. deutsch. Prio.-R. Bo. 1 §. 58 
S. 305 — 309.
        <pb n="270" />
        236 Nichtigkeitsbeschm wegen Verletzung wes. Foͤrmlichkeiten. 
Aburtheilung der Aufschlagsdefraudationen positive 
Vorschriften enthält, von analoger Anwendung an- 
derer Bestimmungen, welche immer nur aushbilfs- 
weise gestattet ist, keine Rere sein kann. — Nach 
Art. 6 des erwähnten Gesetzes bilret das Oberap= 
pellationsgericht die oberste Berufungsinsta nz 
in allen Aufsch ti „ und ist die Zu- 
lässigkeit einer solchen Berufung an die Voraus- 
setzung geknupft, daß die Beschwerdesumme wenig- 
stens 400 fl. beträgt, oder die Entfernung des 
Verurtheilten von dem Berriebe des Gewerbes, die 
Entziehung des Rechtes, Malz zu brechen, oder 
die Zerstörung einer Malzmuhle in Frage steht. — 
Diese Vorschrift ist für das gegen ein appellations- 
gerichtliches Erkenntniß in einer Aufschlagsdefrau- 
dationssache eingewendete Rechtsmittel allein maßge- 
bend, und es können hieher die Bestimmungen des 
Strafprozeßgesezes vom 10. Nov. 184 über Ver- 
letzungen wesentlicher Förmlichkeiten oder irrige An- 
wendung des Gesetzes und über die hierauf zu 
bauenden Nichtigkeitsbeschwerden eine analoge An- 
wendung nicht finden. 
OAGE. vom 27. Sept. 1850 in Sachen ge- 
gen v. 6 wegen Malzaufschlagsdefraudation; 
und vom 13. Dez. 1850 in Sachen des Michael 
T von Schwabmünchen wegen derselben 
Uebertretung *), dann von demselben Tage in 
*) In dleser Sache war mit der Beschwerde wegen Ver- 
letzung wesentlicher Förmlichkeiten und wegen krriger 
Anwendung des Gesetzes ein Gesuch um Wiederauf- 
nahme der Untersuchung verbunden worden Auch 
dieß wurde als unzulässig verworfen, weil keiner der 
Fälle des Art. 6 gegeken, und daher der obeinste Ge- 
richtsbof ulcht in der Lage sei, auf eine Prüfung 
dieses Gesuches eingehen zu können.
        <pb n="271" />
        Nichtigkeltsbeschw. wegen Verletzung wes. Foͤrmlichkelten. 237 
Sachen der Bierbrauers-Wittwe Franziska Din- 
zinger von Bogen wegen gleicher Uebertretung. 
2. 
Vor allem erscheint die Einführung der auf 
unrichtige Anwendung des Gesetzes gebauten Nich- 
tigkeitsbeschwerde durch Anmeldung und Einreich- 
ung einer Denkschrift als eine ganz ungeeignete; 
denn wenn auch bei der Untersuchung und Abur— 
theilung der Aufschlagsdefraudation wegen des Man- 
gels eines Gesetzes uber das Polizeistrafverfahren 
die Bestimmungen des Strafprozesgesetzes vom 10. 
Nov. 1818, soweit thunlich, in analoge Anwendung 
kommen mögen, so passen doch die Vorschristen der 
Art. 35 und 239 dieses Gesetzes, wonach der An- 
geklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde 
bei Vermeidung des Ausschlusies binnen drei Tagen 
anmelden muß, und die Beschwerdegründe inner- 
halb 14 Tagen ausführen kann, — nicht hieher, da 
der oberste Gerichtshof in Aufschlagsdefraudations= 
fallen nicht Kassationshof sondern dritte Instanz 
ist, wie dieses in Art. 6 des Ges. v. 10. Nov. 1818, 
die Untersuchung und Aburtheilung der Aufschlags- 
defraudationen betr., deutlich ausgesprochen ist. Eben- 
deßhalb kann aber auch von Anwendbarkeit des Art. 
361 des Strasprozeßgesetzes keine Rede sein, und 
zwart umsoweniger, als über den Instanzenzug in 
datio durch das betrestente Ge- 
18n spezellle Vorschriften gegeben sind; als eine Be- 
rufung im Sinne dieses Gesetzes kann aber die 
eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde wegen angeblich 
unrichtiger Anwendung des Gesetzes weder der Form 
noch dem Inhalte nach betrachtet werden; hierzu 
würde es auch an der erforderlichen Beschwerde- 
summe von wenigstens 400 fl. fehlen. 
DAGE. v. 29. April 1850 in Sachen des Metz-
        <pb n="272" />
        238 Nlchtigkeltsbeschw. wegen Verletzung wes. Foͤrmlichkeiten. 
germeisters 9 von Nürnberg wegen 
Fleischaufschlassvefraudati 
Nach Art. 3 des Ges. v. 10. Nov. 1648, die 
Untersuchung und Aburtheilung der Mufschlagsre= 
fraudationen betr., soll die Untersuchung nach den 
für die Behandlung der Polizeistrafsachen bestehen- 
den Bestimmungen geführt werden, und die ana- 
loge Anwendung der in dem Gesetze von demselben 
Tage über die Abänderungen des II. Th. d. St GB. 
enthaltenen Bestimmungen kann hierbei nur insoweit 
stattfinden, als sie durch den in Art. 4 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Aufschlag aufge- 
nommenen Grundsatz der Oeffentlichkeit und Münd- 
lichkeit des Verfahrens geboten ist. Die Uebertra- 
gung der für den Strafsprozeß vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten z. B. der Berufungsanmeldung u. s. w. 
in das Verfahren wegen Aufschlag 
würde nicht nur diesem als einem summarischen, 
sondern auch dem Wortlaute und Geiste des hiefür 
gegebenen Gesetzes geradezu widersprechen. 
Ebendebhalb können auch die Bestimmungen 
des neuen Strafprozeßgesetzes über Nichtigkeitsbe- 
schwerden wegen Verletzungen wesentlicher Förmlich- 
keiten oder irriger Anwendung des Gesetzes nicht 
die Norm geben für Deschwerden an den obersten 
Gerichtshof in Aufschl tionen; vielmehr 
liegt in dem deßfallsigen Vorbringen des Reviden= 
ten ein offenbares Mißkennen der dem obersten Ge- 
richtshofe in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über Auf- 
schlagsdefraudationen gegebenen Stellung, da dieser 
hier nicht Kassationshof, sondern oberste Berufungs= 
instanz ist. Derselbe kann nur unter den dort be- 
stimmt angegebenen Voraussetzungen angegangen 
werden, und ist hieran um so strenger festzuhalten,
        <pb n="273" />
        Außerordentliche Strafen. 289 
als gegen die in dem Gesetze vom 4. Juni 1848 
über die Grundlagen der Gesetzgebung ausgespro- 
chenen Grundsätze in Aufschlagsdefraudationsfällen 
eine dritte Instanz nur wegen Wichtigkeit der in 
Art. 6 1. c. aufgeführten Fälle noch beibehalten 
wurde. 
OAGE. v. 13. Dez. 1850 in Sachen des Bier- 
brauers Franz B.. von Landau wegen Malz= 
aufschlagsdefraudation. 
III. Außerordentliche Strafen. 
Mit dem 30. Nov. 1848, als dem Tage der 
Verkündung des Gesetzes vom 10. Nov. 1818, er- 
losch jede Staasgewal. der Administrativ-Behörden 
in Aufschlagsdefraudationen , und die denselben durch 
die Entschließungen der ehemaligen Steuer= und 
Domainen-Sektion des Staatsministeriums der Fi- 
nanzen vom 2z. Juni und 20. Dez. 1809 einge- 
räumte Befugniß, in besonderen Fällen auf außer- 
ordentliche oder arbiträre Strafen zu erkennen, ging 
nothwendig auf die nunmehr mit der Untersuchung 
und Aburtheilung der Aufschlagsdef be- 
trauten Gerichte über. 
OAGE. v. 29. April 1850 in Sachen des Metz- 
germeisters Konrad H .. . . . von Nürnberg 
CIAMAM feAI drafs.— N#enu 
Rr. 
wegen □O -iel 1 9 l 
Mittheilungen aus der Praris. 
Anwendung des 8. 65 Abs. 2 des Prozeßgesetzes bei formell 
unstatthafter Adhäfion. 
In Bd. 14 S. 256 ist eine Entscheidung des 
obersten Gerichtshofes mitgetheilt, nach welcher wenn
        <pb n="274" />
        240 Anwendung des Prozeßg. bei formell unstatthafter Adhaston 
eine Adhäsion wegen Mangels der gesetzlichen Beru- 
fungssumme zurückgewiesen wird, die in §.65 Abs. 2 
der PN. v. 1837 gedrohte Strafe nicht zu verhängen 
ist, weil der §. 65 in dieser Bestimmung zwar auf g. 
54, 57 und 64, nicht aber auch auf §. 68 verweist 1), 
und Strafbestimmungen eine ausdehnende Interpreta- 
tion nicht zulassen. — Diese Entscheidung war nach un- 
serem Dafürhalten richtig und wohl motivirt 2). Aber 
Appellanten und Revidenten mögen sich vorsehen, die 
Praris des OG. ist in Ansehung der Frage, ob we- 
gen formell unstatthafter Adhasion der mehrgedachte 
§. 65 Abs. 2 Anwendung finde oder nicht, nichts we- 
niger als gleichförmig. In der Rechtssache Nr. 1480 
* /88 wurde auf die vom Kläger bezüglich der Fassung 
des Beweissatzes erhobene Revisionsbeschwerde das Ur- 
theil zweiter Instanz abgeändert, die Revisions-Adhä- 
sions-Beschwerde des Beklagten aber (wegen Man- 
gels der Konnerität als unstatthaft abgewiesen, und 
der Anwalt des Beklagten — unter Einziehung der 
Verfassungs= und Schreibgebühren fur die unzulässige 
Avhäsion zum Advokaten-, Wittwen und Waisenfond 
— in eine Geldstrafe von 10 fl. verurtheilt. — Auch 
in der Rechtssache Nr. 976/ 7/v6 wurde diese strenge, 
unsers Erachtens durch das Gesetz nicht gerechtfertigte, 
Ansicht zur Anwendung gebracht. 
1) In der angeführten praktischen Mitthellung Bd. 11 
S. 256 soll es in Zeile 10 derselben statt: 
„§. 68 auf den §. 65“ 
heißen: 
„S. 65 auf den F. 68.“ 
:) Nämlich in dem Gutachten des Referenten, welchem ge- 
mäß die Nichtverhängung einer Strafebeschlossen wurde. 
Berichtigung. 
In Bd. 13 S. 415 Z. 11 rach; „entrichten“ schalte ein: „nicht.“ 
Redalteur: J. A. Seusfert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="275" />
        Literarisches Arnzeigeblatt 
Plättern für Mechtsanwendung 
1851. Samstag den 19. Juli. 5. 
Im Verlage der C. H. Beck'schen Buchhandlung in 
Mordlingen. 4. o eben erschienen und durch alle Buchhand- 
##- zu b 
tter f ——- Praris zunächst in 
Baypern. Mit Einschluß der gesammten Polizei= und 
inanzperuoltung Herausgegeben von K. Brater. 
and 1 eft II. 90 Seiten. Preis 36 kr. 
Sei t: 3 Ueber gesetzliche Befählgung zum Geschworenen- 
dienst. — 2. „ Pablilaklon pollzeflicher Verordnungen und vin 
Rechtsunkunde * — 6. Bemerkungen über die dur 
Verordnungen vom 24. September 1808 den Pollzet = Behörden " 
geräumte Zuständigkelt (Schluß). — 4. Das Herkommen als Rechts- 
quelle bei Streulgketten über den Umfang von Gewerbsbefugnissen. 
— 5. Gewerbsverzichte und ctvilrechtliche Verträge hlerüber. — 
G. Privatunterricht. — 7. Die Thätigkett der Polizelbehörden in 
Kriminalsachen. — 8. Die analoge Anwendung des Strasgesetz- 
buches auf das Verfahren in Pollzelstrafsachen. — 9. Ausdehnung 
der Pollzelstrafgewalt auf Fremde. — 10. Die Beangefeit in 
Ansässigmachungs = und Verehellchungssachen. — 11. 6 Ver- 
mitilungsamt und das Echiedegericht. — 12. Toulien Ier stan- 
desherrlichen Besitzungen zu den Gemeindeumlagen. — 13. Be- 
merkungen über das Institut der öffentlichen Lelhhänser. — 14. Er- 
länterungen zu dem Gesetz über die bateistütung und Verpflegung 
hilfsbedürftiger und erkrankter Personen (Schluß). — 15. Ueber 
das Verhältniß der pfälzischen Geetgehun ng zu vorstehendem Cesetz— 
16. Die Annahme von Geldpapleren bel den königlichen Rentäm- 
tern. — 17. Präjudtzien. 
In unserm * erscheinen: 
Ergä nzungsbefte 
der Sammlung von Milsseriol- Entschließungen und 
Auszügen oberstrichterlicher Erkenntnisse zu dem neuen 
Strafperfahren für das Königreich Bayern. 
Nach den ein hlgigen Artikeln geordnet und herausgege- 
ben mit höchster Bewilligung des k. Staats- 
min isteriums der Justiz 
von Dr. Fertig, 
k. Appellatlonsgerichtsralh in Bamberg. 
Das sortwährende Erscheinen un Masaea
        <pb n="276" />
        gen und — Fnt“ W#6t die dertsetung der 
obiggn waimmalnng (Gnothr en 
erden daher im Verlage (6. unterzeichneten Buchhandlun 
nach % nech Echunnegsheste erscheinen, von r jedes ape 
Wogen besteht, n n- ä Reglster versehen wird 
Zur schnelleren —— uod die Zusendun aan die Substri- 
benten hogenwelse, sogleich bei dem Erschelnen des Bogens, Geheber. 
Die ersten 2 Bogen stud anter der Presse. Preis elnes Heftes 1 fl. 
e lnll hebine nSeblfriotto auf das erste Hel ". 
Nördlingen im Juli 
Beckiche Buchhandlung. 
* W—ie WMi 
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— Se lermens r 
meisten . r eiten neuerer Jeit. 
Ein Wort über 4nische Nervenleiden 
bewährteste n aund Heilmittel 
l gen alle davon ausstrahlen 
Laut beigedruckten * mit größtemn Exrfolge 
vielsach erprobt gegen 
8 pochonbtie, Cßerie, snũlichet undermogen, 
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        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 16. Samstag, den 2. August 1851. 
Ueber die Alimentationspflichtigkeit des Ehemannes 
während des Scheidungsprozesses, — Wirkung der 
eherichterlichen Erlanbniß zur interimistischen 
Separation. 
Die Ehefrau ist befugt, von ihrem Manne bis 
zur Auflösung der Ehe, — und so auch während 
des Scheidungsprozesses, standesmäßigen Unterhalt 
zu begehren 1). 
Dieser Befugniß wird dieselbe dadurch noch 
nicht verlustig, daß sie den Mann temporär verlas- 
sen 2), wenn nur die Schuld solcher Verlassung 
nicht an ihr sondern an dem Manne liegt 5?). 
Hat der Mann in die Entfernung der Ehe- 
frau aus seinem Hause vollends eingewilligt, so 
wird er um so weniger der Alimentationsverbind-= 
lichkeit sich entschlagen können. 
Der Grund jener Verpflichtung liegt zum Theil 
1) Seufffert't pr. M. §. 418 (edl. 2). 
2) Hellfeld jurispr. for. K. 1225. . Naritus 
. obligatus est, ut urorem m etlamei illa 
.ad tempus eum deseruerit. . .“ 
2) Hofseker Princ. jur. rom. germ. 9r- 414. 
. Neque cessat (sc. obligatio ad elimenta 
Lreestande), duando uxor a marito ex culpa ejus 
(sc. mariti) abest.“ 
XVI.
        <pb n="278" />
        242 Scheldungsprozeß. Alimentationspflicht. Int. Separation. 
auch in den häuslichen Diensten 1), welche die Frau 
zu leisten hat, und es bilden für solche Dienste die 
Alimente gewisser Maaßen ein Aequivalent; hat 
nun der Mann durch Gestattung der Entfernung 
autz seinem Hause der Frau die operas domesti- 
cas stillschweigend erlassen, so fällt damit noch nicht 
die Gegenleistung von seiner Seite hinweg. 
Selbst der Miether ist zur Bezahlung des 
Lohnes auch dann verbunden, wenn er sich die ge- 
mietheten Dienste nicht wirklich leisten läßt 5). 
In einem vorgekommenen, nach gemeinem Rechte 
zu entschelden gewesenen Falle, wo die Chefrau sich 
mit Zustimmung des Mannes von ihm entfernt zu 
haben behauptete, und nun Alimentation außer sei- 
nem Hause von demselben beanspruchte, wurde die 
betreffende Klage in erster Instanz angebrachter 
Maaßen abgewiesen, weil ein solcher Anspruch nur 
dann gesetzlich zulässig sei, wenn die Separation 
durch eherichterlichen Ausspruch gestattet ist. 
Auf deshalb ergriffene Berufung ward jedoch 
der Ehemann durch Erkenntniß des 1 OAG., als 
protest. Ehegerichtes II. Instanz, v. 3. Aug. 1850, 
Reg. Nr. 1020 4#90, für schuldig erkannt, bis zur 
definitiven Erledigung des Ehescheidungsprozesses 
täglich . kr. seiner Ehefrau zu bezahlen. 
In den Entscheidungsgründen heißt es: 
„Der Ehemann ist schuldig, während der Ehe 
seine Ehefrau zu alimentiren, und wird von 
dieser Verbindlichkeit nur frei, wenn die Frau 
gegen seinen Willen und das Gebot des Ehe- 
richters sein Hauswesen eigenmächtig verläßt. 
In dem vorliegenden Falle hat der auf 
) Heillfeld Lc„Quis marilus ex operls usoris 
domesticis adquirit, ille duoque obligatus est, ut 
naorem alat . 
*5) Seuffert a. a. O., §. 332.
        <pb n="279" />
        Scheldungeprozeß. Alimentatlonspflicht. Int. Sepatation. 248 
Scheidung klagende Ehemann in die Entsern- 
ung seiner Ehefrau eingewilliget; demnach 
kann die mit seiner Genehmigung erfolgte 
Entfernung seiner Ehefrau kein Grund sein, 
ihn von seiner Alimentationspflicht zu ent- 
binden.“ 6) 
Wenn der Frau von dem Eherichter die interi- 
mistische Separation während der Dauer des Schei- 
dungsprozesses gestattet worden ist, so kann der 
Mann nicht verlangen daß dieselbe in seinem Hause, 
— wenn gleich in einer von der seinigen getrennten 
Wohnung, z. B. in einer anderen Etage, — ver- 
bleibe, und eben so wenig, daß sie sich mit der 
von ihm zu verabreichenden Naturalverköstigung 
begnüge. 
Die interimistische Separation wird der Ehe- 
frau gegen den Willen des Mannes nur in solchen 
Fällen zugestanden, wo die Scheidung auf den 
Grund lebensgefährlicher, oder doch der Gesundheit 
bedrohlicher Mißhandlungen 7), oder heftiger fortge- 
a Uders nach preußlschem Rechte. Vergl. A. P. LR. 
§. 725. „Nur in diesem Falle (weun näm- 
Ö e% Richter gestattet hat, daß die Partelen wäh- 
rend des Prozesses von einander getrennt leben) kann 
die Frau verlangen, daß der Mann ihre Verpfleg- 
ung auch außer dem Hause besorge.“ 
Die provisorische Absonderung während des Prozesses 
kann selbst dann gestanet werden, wenn noch keine 
Thätlichkelten (Säpitien) vorgefallen find, aber doch 
auf andere Weise purch das Zusammenseln der ent- 
zweieten Ehegaten dem Leben oder der Gesundheit 
des klagenden Theiles Gefahr droht. OAGE. v. 11. 
Mat 1812. Reg. Nr. 57541/6 — v. 15. Mal 1846. 
RMNr. 84022. — b. 4. Febr. 1817. Rr. 1881°// 1. 
v. 24. Apr. 1817. MA##r. 281278 1. — v. 2. Detbr. 
1850. RMr. 1330/ /86. — Noch wensger ist die 
Gewährung des Gesuches gerade pavon abhängig, daß 
solche Thatlichkeiten, welche schon an 664 wegen ih- 
2
        <pb n="280" />
        244 Scheldungsprozeß. Allmentationspflicht. Int. Separation. 
setzter Kränkungen, wodurch die Gesundheit des be- 
leidigten Ehegatten alterirt werden würde, nachge- 
sucht wird, und die betreffenden Thatumstände mit 
zureichender Bescheinigung vertreten sind. 
Der Zweck dieses Interimistikums würde aber 
gar nicht, oder doch nur sehr unvollkommen erreicht 
werden, wenn die Frau mit ihrem Manne nach 
wie vor unter einem Dache wohnen, oder wohl 
gar denselben als Küchenmeister behalten müßte; 
weder Gefahr für Leben und Gesundheit, noch An- 
laß und Gelegenheit zu Kränkungen wären durch 
eine solche Art von Separation beseitigt. 
Was namentlich die Kost anbelangt, so würde 
solche wohl in seltenen Fällen aus Lieblingsgerich- 
ten bestehen, oder doch bei diesen das „toujours 
perdrix“ eintreffen. 
Allerdings dürfen Provisionalverfügungen den 
gegenwärtigen Zustand so wenig als möglich verän- 
dern, — dem Impetraten nur den möglichst gerin- 
gen Nachtheil zufügen 5). 
Allein dieser Rechtssatz darf nicht zu solcher 
Geltung gebracht werden, daß das Provisorium 
wirkungslos würde, oder doch dem Zwecke dessel- 
ben wesentlicher Abbruch geschähe. 
rer Gefährlichkelt für Leben oder Gesundheit eine 
Scheidungsklage begründen würden vorgefallen find. 
OAGE. v. 4. Juli 1845. RNr. 103541½ — v. 
23. Okt. 1847. Rr. —— — v. 2. Dez. 
1650. RNr. 13305 /80. — Der §. 724, Tit. 1, Th. 
II. des preuß. Landr. ist nicht blos von Süotten, 
sondern auch von anderen Fällen zu verstehen, wo 
bei fernerem Zusammenseln dem Leben oder der Ge- 
sundheit des klagenden Thelles Gefahr droht. cl. Er- 
gänzungen und Erläut. des allg. Landr. f. d. preuß. 
Staaten. Bo. III S. 183. Zweite Ausg. und Bor- 
nemann . Darstellung ½ E“ Clollrechtes 
d. V S. . Redaktion. 
8) r Cemmentar, Br lon. SC. 35.
        <pb n="281" />
        Scheldungsprozeß. Allmentatlonspflicht. Int. Separation. 245 
Die temporäre Scheidung der Ehegatten 
von Tisch und Bett hat bekanntlich die Tendenz, 
nach Besserung und Aussöhnung der Gemüther eine 
löblichere Fortsetzung der Ehe herbei zu führen ?), 
und schon die interimistische Trennung der Eheleute 
kann zu einem gleichen Ziele führen; eine Umstim- 
mung der Gemüther läßt sich aber nur davon hof- 
fen, daß der Chegatte in ein ganz anderes Terrain 
versetzt, aus seinen bisherigen Versellmiss gerissen, 
seinen früheren Umgebungen entrückt wird und der- 
gestalt zu einer ruhigen, besonnenen Würdigung der 
obwaltenden Dissidien und Zerwürfnisse gelangt. 
Der Mann muß daher, nach eherichterlicher 
Gestaltung der interimistischen Trennung, die Frau aus 
seinem Hause 10) ziehen lassen, dann ihr die Ali- 
mentation in, den Standesverhältnissen 11) ange- 
messenem, Geldanschlage verabreichen. 
Da die Alimentation nicht nur Nahrung, son- 
dern überdieß Kleidung, Wohnung und nothwendige 
Bedienung begreift 12); so wird auch bei der Bestim- 
mung des Alimentenfatzs auf alle diese Bedürf- 
nisse Rücksicht zu nehmen sein, und um so weniger 
beim Abzuge der Frau der Mann derselben ihre be- 
reits besi itzenden Kleider vorenthalten können. 
Im Uebrigen wird durch die interimistische Se- 
paration an den ehelichen Rechtsverhältnissen und 
an den Vermögensverhältnissen zumal nichts geän- 
dert, indem Erstere ja sogar während einer tempo- 
") Seuffert#'s pr. PR. +t. 447. 
10) Vergl. A. P. L R. II. 1 K. 725, verbis: 
„außer dem Hause.“ 
11) Wenn anders dem Manne die Wittrl ll nicht ab- 
gehen. Vergl. A. P. LR. II. 186. „M# 
dem nothdürftigen Unterhalte unnz *. (dle Frau) 
sich begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßi- 
gen nicht verschaffen kann.“ 
13) Seuffer#s pr. PR. 8. 449.
        <pb n="282" />
        246 Handlohn vom Werthe der Haͤuser. 
rären Scheidung, abgesehen von der Lebensge- 
meinschaft fortdauern 15). 
Dem Manne verdleibt daher nach wie vor Ver- 
waltung und Nutznießung (dominium civile) des 
Dotalvermögens, und wenn die Ehegatten in einem 
Hause gewohnt, welcher einen Bestandtheil jenes 
Vermsgens bildet; so kann die interimistisch sich se- 
parirende Ehefrau nicht mit Grund verlangen, daß 
der Mann sich aus dem Hause entferne und ihr 
das Feld räume. 
Die Ehefrau hat auch weiter nichts als eine 
Art interdietum de migrando beim Eherichter 
ausgewirkt, — der Mann muß sie ziehen lassen, 
er selbst aber braucht sich nicht von der Stelle zu 
bewegen, — nicht von Haus und Hof sich zu ent- 
fernen. 
Dr. Feust. 
Handlohn vom Werthe der Härser. 
Die Anwendung der Bestimmung des §. 11 im 
VI. Edikte zur Vll., „daß das Handlohn vom 
Werthe der Häuser, wo es herkömmlich ist, nicht 
erhöht, und wo cs nicht hergebracht war, gar nicht 
angesetzt werden darf“, kann nicht auf den Fall be- 
schränkt werden, wenn Häuser als selbstständige 
Lehenobjekte für sich zur Verhandlohnung gezogen 
werden sollen, sondern sie hat auch in Ansehung 
solcher Häuser und Gebäude einzutreten, welche zu 
einem Gutskomplere gehören. — 
Das Gesetz macht in dieser Beziehung keinen 
Unterschied, und sowohl der Grund desselben, als 
12) Seuffert a. a. O. . 445 in äne.
        <pb n="283" />
        Handlohn vom Werthe der Häuser. 277 
auch dessen Zusammenhang mit den übrigen im 
Tit. 1 unter B. des alleg. Ediktes enthaltenen ge- 
setzlichen Bestimmungen geben zu erkennen, daß 
nicht beabsichtigt worden sein konnte, einen derar- 
tigen Unterschied eintreten zu lassen. 
Der §. 11 a. a. O. ist wörtlich gleichlautend 
mit dem F. 76 des früheren organ. Ediktes vom 
28. Juli 1808 und aus diesem in das spätere vom 
26. Mai 1818 übergetragen worden. 
Der Grund, auf welchem das in diesen Edik, 
ten enthaltene Verbot beruht, wurde in der allerh. 
Entschließung vom 29. Nov. 1815, die Laudemial- 
Erhebung von Gebäuden betr. (Geret's Samml. 
Bv. V. S. 44), dahin angegeben, weil es für noth- 
wendig erachtet worden sei, den Grundsatz, daß 
Gebäude auf einem grundbaren Gute, weil sie die 
Eigenschaft als Meliorationen und Appertinenzstücke 
dieses Gutes annehmen, mit demselben auch dem 
Laudemium unterworfen seien, aus höheren, 
zum Besten der Population und Indu- 
strie gereichenden Absichten theils zu 
beschränken, theils aufzuheben. 
Dieser Grund des in den Eyikten enthaltenen 
Verbotes paßt vorzugsweise auf Gebäude, welche 
zu einem Gutskomplere gehören, weil einerseits die 
bei einem Landgute befindlichen Wohn= und Oeko- 
nomie-Gebäude nothwendige Bestandtheile zu dessen 
Bewirthschaftung sind, andererseits aber als eine 
Last desselben erscheinen, indem sie keine Früchte tra- 
gen, vielmehr aus den Erträgnissen des Grund und 
Bodens unterhalten werden müssen. Es war de- 
her dem beabsichtigten Zwecke, welcher durch jenes 
Verbot gefördert und erreicht werden sollte, ange- 
messen, daß der Grundhold, wenn er Verbesserun- 
gen, Erweiterungen und Renovationen an seinem 
Wohnhause und Oekonomiegebäuden vornahm, oder 
neue zur Guthsbewirthschaftung nöthige Gebäude
        <pb n="284" />
        248 Handlohn vom Werthe der Häuser. 
errichtet, nicht mit einer größeren oder neueren 
Handlohnslast in Ansehung dieser Objekte beschwert 
wurde"). 
Daß das Verbot vorzüglich auf die zu einem 
Gutskomplere gehörigen Gebäude Bezug hatte, gibt 
die erwähnte allerh. Entschließung vom 29. Nov. 
1815 mit klaren Worten zu erkennen, indem darin 
gesagt wird: 
„Aus der Bestimmung des §. 78 mit Rück- 
sicht auf §. 73 des Epiktes vom 28. Juli 1808 
folgt: a) auf Gutskompleren, wo das Laude- 
mium von Gebäuden nach den vor dem Jahre 
1809 geltend gewesenen Gesetzen und Observanzen 
herkömmlich ist, darf solches nur nach dem bishe- 
rigen Betrage erhoben, folglich der allenfalls höhere 
Werth von wieder hergestellten, oder ganz neuen 
Gebäuden nicht eingerechnet werden; b) auf Guts- 
komplere, wo der Bezug der Laudemien von Ge- 
bäuden in dem so eben bemerkten Termine nicht 
hergebracht war, dürfen diese Laudemien weder von 
wiederhergestellten, noch von ganz neuen Gebäuden 
erhoben werden“. 
Nicht minder folgt aus dem Zusammenhange 
des §. 11 mit den übrigen Bestimmungen im be- 
treffenden Abschnitte des VI. Ediktes zur Vll., daß 
das im §. 11 enthaltene Verbot nicht blos von 
Häusern, welche für sich allein bestehen, sondern auch 
von Häusern und Gebäuden, welche zu einem Guts- 
komplere gehören, zu verstehen sei, denn der §. 11 
schließt sich unmittelbar den ihm vorhergehenden §S#§. 
an, welche vom Leheilten Eigenthume und den hier- 
auf bezüglichen Kolonat = oder ähnlichen grundherr= 
») Vgl. 3 v. 27. Febr. 1810, Nr. 5 der Mo- 
— Reg.-Bl. S. 213 ff. — Bed. l S. 400 dieser 
aͤtter
        <pb n="285" />
        Vollendung der Defraudatlon. 246 
lichen Verträgen handeln, die über die Anbauung 
und Benützung des dem Gutsherrn eigenthümlichen 
Grund und Bodens geschlossen worden sind; ferner 
wird in demselben §. 11 auch von Vieh und Fahr- 
niß, ingleichen von baarem Gelde Erwähnung ge- 
macht, welche Gegenstände, abgesehen von einem 
handlohnbaren Bauerngute, nie Gegenstand eines 
emphytheutischen Vertrages sein, und nur als Re- 
quisiten eines grundbaren Bauerngutes vorkommen 
und in dieser Eigenschaft durch Mißbrauch in die 
Handlohnspflichtigkeit hatten hineingezogen werden 
können; endlich kann auch das, was im §. 12 ibid. 
vom Austrage, Alttheil, Gutsabtrage cc. vor- 
kommt, wieder nur in Beziehung auf handlohnbare 
Bauerngüter verstanden werden. 
Für vie vorstehend ausgeführte Ansicht über 
die Auslegung des §. 11 cit. hat sich auch der 
oberste Gerichtshof in den Erkenntnissen v. 19. Nov. 
1838, Reg.-Nr. 24553/84 und v. 26. April 1851, 
Reg.-Nr. 779% ausgesprochen. G 
I. 
Aus den oberstrichtertichen Entscheidungen über Auf- 
schlagsdefrandationen nach dem Gesetze vom 
10. Vor. 1848. 
IV. Vollendung der Defraudation. — Rechtswidrige Absicht. 
Das Aufschlagsmandat vom 28. Juli 1807 
hat zwar für das Vergehen der Maszaufschlagsde- 
fraudation eine bestimmte Definition nicht gegeben, 
aber in 8. XIX jene Handlungen genau bezeichnet, 
durch deren Begehung der Aufschlagspflichtige sich 
dieses Vergehens schuldig macht, und die Strafen 
hiefür festgesetzt. Bei der Eigenthümlichkeit der
        <pb n="286" />
        250 Vollendung der Defraudation. 
Uebertretung können die allaemeinen Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches über Unterschlagung oder Be- 
trug, über rechtswidrige Absicht hier keine analege 
Anwendung finden, vielmehr kömmt es hierbei auf 
die Absicht des Handelnden gar nicht an, und ist 
das Vergehen vollendet, sobald die im Gesetze als 
strafbar bezeichnete Handlung begangen ist, wenn 
bieselbe auch keine wirkliche Vorenthaltung oder Ver- 
untreuung des Aufschlages, sondern nur die Msg- 
lichkeit einer Gefährdung enthält. — Als eine straf- 
bare Defraudation erklärt unter Anderem der F. XIX 
den Fall, wenn ein Brauhaus-Inhaber auf einer 
eigenen oder fremden Mühle ohne vorgängige Er- 
holung der Pollette Malz bricht, und das Vergehen 
ist vollendet, wenn das Malz, ohne daß hiefür eine 
Pollette erholt wurde, auf die Mühle gebracht ist; 
daß es dort auch wirklich gebrochen wurde, ist 
nicht erforderlich, da das Strafbare der Handlung 
darin liegt, daß der Aufschlagspflichtige durch die 
unterlassene Erholung der Pollette dem Ausschlags-= 
personale die Kontrole unmöglich macht. Die Be- 
hauptung, daß zur Annahme einer Aufschlagsdefrau- 
dation der Malzbruch ohne Pollette nicht genüge, 
sondern daß hiezu auch die Ueberreichung einer fal- 
schen Quartalsanzeige gehöre, widerspricht nicht nur 
dem Geiste sondern auch dem Wertlaute des Ge- 
setzes, indem nach §F. XIX in jedem der von a 
bis f aufgeführten Fälle die angedrohte Strafe ein- 
zutreten hat, und somit auch der sub lit. f. ange- 
führte Fall als ein selbstständig strafbares Reat er- 
scheint. Denn auch derjenige, welcher überwiesen 
wird, daß er mehr Malz, als er in der Quartals= 
anzeige angeführt, verbraucht, somit eine falsche 
Quartalsanzeige übergeben hat, soll als Defran- 
dant bestrast werden, da ihm dieses nur durch Um- 
gehung der geseplichen Vorschriften, somit in Folge 
einer Gefährde möglich war. Die gegentheilige An-
        <pb n="287" />
        Beweis der Deftaudatlen. 251 
nahme würde zu der Absurdität führen, daß derje- 
nige, welcher Malz ohne Pollette, oder mehr Malz, 
als diese ausweiset, bricht, immer erst am Schlusse 
des Quartales zur Verantwortung gezogen werden 
könnte, indem abgewartet werden müßte, ob er das 
bereits defraudirte Malzquantum nicht etwa doch in 
der Quartalsanzeige aufführt. In dem letzteren 
Falle eine Straflosigkeit annehmen zu wollen, stünde 
mit dem Geiste und Wortlaute des Gesetzes im of- 
fenbarsten Widerspruche. 
OAGE. vom 13. Dez. 1850 in Sachen des 
Bierbrauers Joh. Th. . . .. a. J. wegen Malz= 
aufschlagsdefraudation. 
V. Beweis der Defraudation. — Haftung für die Hand- 
lungen der Dienstleute. 
Nach S. XIX Lit. A. 6 sollen diejenigen Bräu- 
hausbesitzer, welche überwiesen werden, daß sie außer 
dem zufälligen Ueberschusse, welcher einen halben 
Metzen per Scheffel nicht übersteigen darf, mehr 
Malz als die erholte Pollette ausweiset,) brechen 
lassen, nebst dem Ersatze des Abschlags-Entganges 
das erste Mal mit 100 Reichsthaler bestraft wer- 
den. Der strafbare Ueberschuß wird durch eine 
Vergleichung des in der Pollette angegebenen Quan- 
tums mit dem dort attestirten Messungsbefunde kon- 
statirt, und der deßfallsige Eintrag des eidlich ver- 
pflichteten Müllers oder Malzbrechers verdient so 
lange vollen Glauben, als nicht besondere Gründe 
vorliegen, welche die Richtigkeit dieser Angabe be- 
zweifeln lassen. Da nach Art. 4 des Ges. v. 10. 
Nov. 1848 jede gesetzliche Beweistheorie ausgeschlost 
sen ist, kann es nur darauf ankommen, ob die er- 
hobenen Momente in dem Richter die Uebergeugung 
begründen, daß das Malz mit unpassirlichem Ueber- 
schusse auf die Mühle gebracht wurde; hiermit ist
        <pb n="288" />
        252 Berufungsrecht des Anzeigers (Aufbringers). 
die Defraudation vollendet, ohne daß es dabei auf 
die Absicht des Defraudanten ankömmt. — 
Die Strafe trifft nach dem Gesetze den Brau- 
haus-Inhaber, und als solcher erscheint Graf Ot- 
ting, da dessen Bräuhaus auf Regie betrieben 
wird; und da derselbe auch für die Handlungen 
seiner Angehörigen und Dienstleute haftet, ist es 
gleichgültig, daß im vorliegenden Falle die Gerste 
von dem aufgestellten Bräumeister zur Mühle ge- 
schick wurde. Dem Bräuhausbesitzer bleibt nur 
der Regreß gegen den pflichtwidrig handelnden Die- 
ner, welcher sich dessen umsoweniger entschlagen 
kann, wenn, wie hier, schon im Dienstvertrage des- 
halb Vorsorge getroffen ist; dieses Verhältniß än- 
dert aber an der Haftbarkeit des Bräuhausbe- 
sitzers nichts. 
OAGE. v. 20. Nov. 1849 in Sachen des Gra- 
fen O. wegen Malzaufschlagsdefraudation. 
VI. Berufungsrecht des Anzeigers (Aufbringers). 
Im Art. 6 des Ges. v. 10. Nov. 1848 die 
Untersuchung und Aburtheilung der Aufschlagsde- 
fraudationen betr., sind das Fiskalat und der Ver- 
urtheilte als diejenigen Personen bezeichnet, welchen 
das Rechtsmittel der Berufung ausschließend 
zusteht. Hierdurch ist dem Anzeiger (Aufbringer) 
der Defraudation, welcher nach der am 20. Okto- 
ber 1807 erlassenen Instruktion für die Oberauf- 
schlagämter §. 68 lit, e selbstständig appelliren 
konnte, das Recht der Berufung entzogen, weil, 
wie die Motive zu dem Gesetzentwurfe besagen, eine 
auf Privateigennutz beruhende Mitwirkung des Auf- 
bringers weder angemessen noch nothwendig ist. 
Malzaufseher H. kann nicht behaupten, daß 
über seine Anzeige nach gehöriger Untersuchung nicht 
förmlich entschieden worden sei, denn dieses wird
        <pb n="289" />
        Einrede der Kompensatlon bel Ehescheldungsklagen. 253 
durch die beiden vorinstanzlichen Erkenntnisse faktisch 
widerlegt; dagegen aber, daß diese Entscheidungen, 
wenigstens jene des k. Appellationsgerichtes nicht 
in seinem Interesse ausfiel, steht ihm kein Be- 
schwerderecht zu. Glaubt Malzausseher H. sich 
durch jene Entscheidung in seinen Dienstes= und 
Besoldungsrechten gekränkt, wie er behauptet, so 
mag er seine deßfallsigen Ansprüche auf geeignetem 
Wege geltend machen; im Wege der Berufung ist 
dieses jedoch unstatthaft. 
DAGE. vom 29. April 1850 in Sachen des 
Müllers Simon K. . ... v. Bodenmühle wegen 
Malzaufschlagsdefraudation. R 
r. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Cinrede der Kompensation bel Ehescheldungsklagen. 
(Preußisches Recht.) 
In einem Ehescheidungsprozesse hatte die Be- 
klagte behauptet, daß der Allee), — welcher seine 
Klage auch auf §. 703. II. 1. des allgemeinen 
preußischen Landrechtes stützte, die ihr zur 
Last gelegte Unverträglichkeit und Zanksucht durch 
sein Betragen hervorgerufen habe. 
Sie hatte auf dem Grunde der desfalls an- 
geführten speziellen Thatumstände die Einrede der 
Kompensation entgegen gesetzt, und um Entbindung 
von der Klage gebeten. 
Der Richter I. Instanz verwarf diese Einrede, 
weil es sich hier lediglich um die Feststellung einer der
        <pb n="290" />
        254 Einrede der Kompensation bei Ehescheidungsklagen. 
der Beklagten Gemüthseigenschaft, und 
der Richtung Weh in dem vom Kläger ange- 
gebenen Grade handle. 
Auf die hiergegen ergriffene Berufung wurde 
der Verklagten jedoch eventuell zu beweisen nach- 
gelassen: 
„daß ihr der Kläger durch sein Betragen 
zu ihrer Unverträglichkeit und Zanksucht selbst 
hinreichende Veranlassung gegeben habe“. 
Die Entscheidungsgründe sagen hieruber: 
„Nach §. 719. Th. II. Tit. 1. des pr. M. 
tritt eine Kompensation zum Zwecke der Zurück- 
weisung der Ehescheidungsklage dann ein, wenn 
der auf die Scheidung dringende Ehegatte den an- 
deren, welcher die Che fortsetzen will, zu denjeni- 
gen Vergehungen, worauf die Klage gegrundel wird, 
burch sein unsittliches Betragen selbst veranlaßt hat, 
was jedoch nach der Praxis nur so zu verstehen 
ist, wenn der Kläger den anderen Ehegatten durch 
birekte oder indirekte Mittel absichtlich zu dem Ver- 
gehen verleitet hat. 
Bornemann's Kommentar Bd. V S. 250. 
Daß die Wirksamkeit der Einrede der Kom- 
pensation nur auf eigentliche Vergehungen — de- 
licta beschränkt sei, wie der Klager in seiner Ap- 
pellations = Nebenverantwortung auszuführen ver- 
suchte, der §. 719 aber nicht zur Anwendung kom- 
men könne, wenn die Ehescheidung lediglich wegen 
Gemüthsfehler und Neigungen verlangt werde, kann 
aus dem erwähnten Paragraphen nicht entnommen 
werden; denn er gestattet die Kompensation ohne 
Ausscheidung und Distinktion bei allen Vergehun- 
gben- worauf die Klage gegrundet wird, wenn der 
lagende Theil den anderen, welcher die Ehe fort- 
setzen will, zu diesen Vergehungen durch sein un- 
sittliches Betragen selbst veranlaßt hat. 
Der Ausdruck: „Vergehungen, welchen
        <pb n="291" />
        Elnrebe der Kompensatlon bel Sbescheidungsklagen. 366 
das pr. LR. im F. 719 gebraucht, kann deshalb 
nicht blos auf eigentliche delicta bezogen werden, 
sondern er bezieht sich auf alle Ehescheidungs-Grunde, 
aus welchen das pr. LR. eine Trennung der Ehe 
gestattet. 
Insbesondere aber erscheint eine Kompensa- 
tion auch bei Unverträglichkeit und Zanksucht zu- 
lässig, da, wenn der klagende Theil durch seiner- 
seits verübte Schmähungen und Thätlichkeiten, oder 
überhaupt durch sein Betragen der Beklagten zu 
dieser Unverträglichkeit und Zanksucht selbst Veran- 
lassung gegeben hat, nicht angenommen werden kann, 
daß dieselbe in ihrer Bosheit ihren Grund habe, 
nnd da nur in diesem Falle der unschuldige Theil 
nach .. 703 1. c. die Trennung der Ehe verlangen 
kann“ 
O##. v. 3. Aug. 1850. Nr. 9844/%. F. 
3. 
Chehaften unterliegen der Abloͤsung nicht. 
Ehehaften sind zwar Realrechte, die zu den- 
selben gehörigen Bezüge sind Reallasten, im Sinne 
*) Nach kanonischem Rechte findet die Befugniß, auf 
Chescheldung anzutragen, nicht statt, wenn der Schul- 
dige von dem Anderen zur Untreue verleltet wurde. 
Cap. 6. L de eo qui cogn. consang. (. 13.) 
um adulterium ei non poseit objicere, v 
eam adulterandam tradidit, praesertim invitam. . 
Klägerlscher Selts war nun zu zelgen versucht wor- 
den, daß in F. 710 cit. blos die angezogene Bestim- 
mung des kanonischen Rechte, jevoch generalistrt, 
wieder gegeben sei, d. h. nicht mehr auf die Adul- 
terienklage beschränkt; immer aber müsse dle Schei- 
dunz auf dem Grunde von Vergehungen (crimins, de- 
licta) nachgesucht worden seln, wenn eine Berufung 
auf jene Gesetzesstelle Platz greifen solle. 
Vergl. Brenvel's Klrchenrecht, S. 647 (edlt. 2).
        <pb n="292" />
        256 Nachweis des Besitzes von Seite des Provokaten. 
des Gesetzes aber keine Grundlasten, da kein grund- 
herrlicher Verband besteht, eben deßwegen aber auchnicht 
nach den Normen des Ablösungsgesetzes ablösbar. 
Ehehaftsreichnisse beruhen auf einem gegenseitigem 
onerosen Vortrage, sind daher nur im Wege des 
gegenseitigen Vertrages veränderlich. Insbesondere 
kann der Ehehaftsberechtigte nicht gehalten sein, auf 
den Grund des Ablösungsgesetzes sich seine Bezüge 
durch Fixation, Kapitalisirung des firirten Betrages, 
theilweise unentgeltliche Aufhebung seiner Gerecht- 
same schmälern zu lassen, während er trotz dieser 
Aufhebung und Schmälerung der ihm zustehenden 
Bezüge gehalten bliebe, seine Gegenreichnisse un- 
ter unveränderter Minderung des Arbeitslohnes 
an die Verpflichteten fort zu prästiren. 
G 8. Febr. 1851. NR. 290 5% 1 
6. ½ 
Nachwels des Bestltzes von Selte des Provokaten. 
(Zu GO. Kav. IV. s. 5 Nr. 6. Komenrtar Bd. II. S. 129. Bl. 
f. Kä. Bod. XI1 S. 352). 
Der Besitzer einer Sache und der Quastbesitzer 
eines Rechtes kann zur Klagestellung nicht provozirt 
werden. 
Auf besondere Eigenschaften des Besitzes nach 
Dauer, Titel und gutem Glauben oder auf das 
Recht selbst kommt es hiebei nicht an; alle diese 
Fragen sind vielmehr erst im künftigen possessori- 
schen oder petitorischen Hauptprozesse zu erörtern und zu 
entscheiden; im Diffamationsstreite aber handelt es 
sich nur darum, ob sich Diffamant zur Zeit der Pro- 
vokation im faktischen Zustande der Ausübung befand. 
O#E. v. 24. Sept. 1849. N. 12144¼7. 
5H. . 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl.; Palm &amp; Enke 3. Erlangen.
        <pb n="293" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 17. Samstag, den 18. August 1851. 
Anheirathung eines Gutes und Verabredung eines 
Müchfalls nach bayerischem Mechte. 
Uebereinstimmend mit den im X. Bande S. 
187 dieser Blätter mitgetheilten Motiven eines 
oberstrichterlichen Erkenntnisses und gegen die im 
nämlichen Bande Seite 299 deshalb erhobenen Be- 
denken wurde in einem unter Nr. 41/3/80 am 23. 
November 1850 erlassenen Erkenntnisse des k. 
OAG. durch Bestätigung des in Mitte gelegenen 
Erkenntnisses der zweiten Instanz ausgesprochen: 
daß die Ehefrau, welcher das Anwesen ihres 
Mannes in dem Heirathsvertrage im An- 
schlage zu 7000 fl. zum vollen Mitei- 
Penthume und Mitbesitze mit der Auf- 
lage angeheirathet war, für den Fall 
des Vorabsterbens des Mannes sich mit den 
vorhandenen Kindern wegen des Vatergutes 
zu vergleichen, nach dem Tode des Mannes da- 
durch, daß sie dieser Auflage genügte, Allein- 
eigenthümerin des Anwesens geworden 
sei, und die Kinder auf dasselbe keine weitern 
Erb-oder Eigenthumsansprüche erheben könnten. 
Diese in Ober= und Niederbayern täglich vor- 
kommenden Eheverträge, nach welchen dasjenige der 
Brautleute, welches das Anwesen in die Ehe 
bringt, solches dem Andern für das von diesem 
XVI.
        <pb n="294" />
        258 Auheirathung elnes Gutes. 
einzubringende baare Geld in der Art zur Wi- 
derlage bestimmt, oder in der Art anheirathet, 
daß dasselbe dieses Anwesen zum Mitöbesitze, 
eder zum Mitbesitze und Miteigenthum oder 
zum Kiti esiße und nach dem Tode des Erst- 
verlebenden zum alleinig en Besitze, oder in 
diesem Falle zum alleinigen Eigenthum u. 
dgl. haben soll, sind unverkennbare Ueberbleibsel 
der von dem römischen Dotalsysteme verdrängten 
deutschen allgemeinen Gütergemeinschaft, deren Spu- 
ren auch noch in anderer Weise z. B. in dem der 
Ehefrau an der Errungenschaft bewilligten Antheile, 
in der gemeinschafelichen Haftung beider Ehegat- 
ten bei offenem Kram und Laden, und in dem in 
der Stadt München noch geltenden Erbrechte des 
überlebenden Gatten in das ganze Vermögen des 
kinderlos Verstorbenen zu finden sind. Bei jeder 
Verehelichung bleibt es ein Hauptzweck der Braut- 
leute, sich den kunftigen Nahrungsstand zu sichern, 
wie man zu sagen pflegt, sich durch Heirath zu 
versorgen. Jedes derselben bemißt das Vermögen, 
welches beiderseits cingebracht werden soll, und 
wenn solches zum Nahrungsstand für die Lebens- 
dauer hinreicht, wird die Ehe eingegangen, sowie 
selbst bei Ertheilung obrigkeitlicher Bewilligung zur 
Ansässigmachung und Verehelichung nur auf das ge- 
meinschaftlich, d. h. beiderseits eingebracht 
werdende Vermögen gesehen wird, und diese Be- 
willlgung, sobald hiedurch der Nahrungsstand bei- 
der Brautleute begründet ist, erfolgt, ohne Rück- 
sicht darauf zu nehmen, wieviel jeder der beiden 
Gatten in die Ehe bringt, wieviel hievon im To- 
desfalle dem andern zufällt, und in wieweit die- 
ses an= oder zurückfallende Vermögen dann geeig- 
net wäre, den Unterhalt des Ueberlebenden zu decken. 
So wie aber hiernach der Nahrungsstand 
nicht blos auf die Dauer der Ehe sondern auf die
        <pb n="295" />
        Anheirathung eines Gutes. 259 
Ledenszeit beider Ehegatten erzielt werden soll, 
und sowie dieses zum Nahrungsstande bestimmte 
Vermögen durch die allgemeine Gutergemeinschaft 
in der Regel zu einem gemeinschaftlichen Ver- 
mögen in der Art gemacht wird, daß es beim 
Sterbfalle des einen Ehegatten nicht sofort wie- 
der ausgeschieden wird, sondern bis zum Tede 
des den andern Ueberkebenden ungetheilt beisammen 
bleibt, so geht auch der Zweck aller dieser Ehever- 
träge dahin, das Vermögen, welches beiderseits 
zusammengebracht wird, auch nach der Trennung 
der Ehe durch Sterbfall für den Ueberlebenden bei- 
sammen zu erhalten, die auf dem Anwesen be- 
gründete Ansässigmachung auf die Lebenszeit beider 
Ehegatten zu erstrecken, und der alten Gewohnheit 
treu zu bleiben, nach welcher, wie Baron von 
Schmid in seinem Kommentar zum Bagyerischen 
Landrechte Th. 1 Art. 1 Nr. 8 bemerkt, an vielen 
Orten nach aufgelöster Ehe wenigstens die dos 
Eigenthum des Mannes blieb, für welches Ge- 
wohnheitsrecht er aber sogleich so viele Ausnahmen 
aufstellen zu müssen glaubt, daß auch dieses Ueber- 
bleibsel einer deutschen Gütergemeinschaft vollstän- 
dig vernichtet wird. 
Auch wie bei Eingehung einer allgemeinen 
deutschrechtlichen Gütergemeinschaft zunächst und fast 
ausschließlich nur die Rechtsverhältnisse der Kon- 
trahenten und nicht die der etwa zu erwarten- 
den Kinder berücksichtigt oder gewahrt werden, so 
wird auch bei allen diesen Eheverträgen, wenn der 
Hauptzweck, Sicherung des Anwesens für den 
Ueberlebenden, erreicht ist, der Rechtsverhältnisse der 
noch zu erwartenden Kinder nur noch insoweit ge- 
dacht, als es das, im Gegensatze einer allgemei- 
nen Gütergemeinschaft auf dem Dotalsystem beru- 
hende Provinzialgesetz als unvermeidliche Folge mit 
sich bringt, was mit dem oberflächlichen Beisatze 
*
        <pb n="296" />
        260 Anhelrathung eines Gutes. 
zu geschehen pflegt, daß der Ueberlebende den Kin- 
dern das Vater- beziehungsweise Muttergut auszu- 
zeigen habe, oder, wie es noch gewöhnlicher heißt, 
sich hinsichtlich des Vater-oder Muttergutes mit 
den Kindern zu vertragen, zu vergleichen habe. 
In keinem dieser Eheverträge, welche über 
Jahrhunderte hinaus in gleicher Form sich fort- 
geerbt haben, ist das Dotalsystem in seiner Wesen- 
heit ergriffen und durchgeführt, und selbst bei ge- 
richtlicher Errichtung derselben wird kein Anstand 
g#lunden dem Manne mit dem Anwesen eine 
iderlage zu errichten, wenn zufällig Er das 
baare Geld, die Frau aber das Anwesen in die 
Ehe gebracht hat. 
Dieser Zweck der Kontrahenten muß dann 
auch der Auslegung von derlei Verträgen zu Grunde ge- 
legt werden, und fand in mehreren Erkenntnissen 
unseres obersten Gerichtshofs seine volle Berück- 
sichtigung dadurch, daß das Anwesen selbst in dem 
Falle, in welchem es dem Ueberlebenden nur zum al- 
leinigen Besitze angeheirathet war, diesem als 
volles Eigenthum zuerkannt, und ihm hiebei nur 
die Verbindlichkeit auferlegt wurde, den Kindern 
den ihnen von dem Verstorbenen angefallenen Erb- 
theil in Geld auszumitteln, und denselben für die- 
sen Geldbetrag als Gläubiger zu haften. 
Zu diesem nämlichen Zwecke, daß auch der 
Ueberlebende unvertrieben im gemeinschaftlichen Ver- 
mögen verbleibe, ist auch diesen Verträgen gewöhn- 
lich die Bestimmung eines Rückfalls beigefügt, 
d. h. es ist ein gewisser Betrag festgesetzt, den der 
Ueberlebende für den Fall des kinderlosen Abster- 
bens des Einen der Ehegatten den Intestaterben 
des Verlebten hinauszuzahlen hat, welche Rückfallsbe- 
stimmung als ein reiner, dem Ehevertrage angehängter 
Erbvertrag zu betrachten ist, und betrachtet wird. 
Auch hier geht die Absicht der Kontrahenten
        <pb n="297" />
        Anhelrathung eines Gutes. 261 
unverkennbar dahin, daß für einen solchen Todes- 
fall des einen oder des andern Ehegatten am häus- 
lichen Güterstande nichts geändert werde, eine Aus- 
scheidung der Erbmasse vermieden bleibe, und das 
Gesammtanwesen gegen Hinausbezahlung der 
bestimmten Summe dem Ueberlebenden erhalten werde. 
In einem Falle, in welchem eine Wittwe ih- 
rem Bräutigam, der 1200 fl. in die Ehe brachte, 
ihr sämmliches besitzendes Vermögen zu Dorf 
und zu Feld ohne Ausnahme nebst Schulden 
herein und hinaus (was gleichfalls auf das 
Wesen einer allgemeinen Gütergemeinschaft hindeu- 
tet) mit dem Beisatze angeheirathet hatte, daß er 
nebst ihr lebenslänglich unvertriebener 
Besitzer sein und verbleiben, im Falle des Ab- 
sterbens der Ehefrau ohne Kinder aber ihren 
nächsten Verwandten 500 fl. hinauszahlen sollte, 
wurden daher in einem unter 13401¾/¾% am 18. 
Februar 1851 erlassenen oberstrichterlichen Erkennt- 
nisse die von den nächsten Verwandten dieser Ehe- 
frau auf das von ihr herrührende Anwesen erho- 
benen Ansprüche gleichfalls abgewiesen, und in den 
Gründen bemerkt: 
Die Behauptung, daß durch den in Mitte 
liegenden Vertrag dem Beklagten blos Besitz und 
Nießbrauchsrechte an dem von seiner Ehefrau her- 
rührenden Vermögen eingeräumt seien, sei unrichtig, 
vielmehr ergebe der Vertrag, daß die Ehefrau dem- 
selben nicht nur ihr gesammtes Vermögen zum 
Miteigenthume angeheirathet habe, sondern auch 
beide Ehegatten für den Fall, daß aus ihrer Ehe 
keine Kinder vorhanden sein sollten, einander ge- 
genseitig zu Universalerben eingesetzt hätten. Das 
Wort Besitz, wie die Anmerkungen zum Cidvil- 
recht Th. 11 Kap. 5 F. 1 lit. a enthielten, habe 
unterschiedliche Bedeutungen, und werde in sensn 
lato vel inproprio auch für besessene Habe und
        <pb n="298" />
        262 Aahetratbung eines Gutes. 
selbst für das Eigenthumsrecht gebraucht. In 
dem nämlichen Vertrage sei auch der verstorbene 
erste Ehemann der Verlebten nur als Besitzer 
des fraglichen Anwesens angeführt, so wie dieselbe 
in diesem Vertrage ihrem zweiten Ehemanne auch 
ihr sämmtliches be sitzendes Vermögen verhei- 
rathe, wornach der Beisatz: und solle er nebst 
ihr leben slänglich unvertriebener Be- 
sitzer sein, nur die Bedeutung gewinnen könme, 
daß dem Beklagten gleiche Rechte mit seiner Ehe- 
frau an dem beweglichen und unbeweglichen Verms- 
gen, also Miteigenthumsrechte eingeräumt seien. 
Aus dem Begriffe des Rückfalls als einer 
durch Erbvertrag dem vertragsmäßigen Erben 
zu Gunsten der präsumtiven Intestaterben unter 
einer Suspensiobedingung auferlegten Leistung folge 
von selbst, daß wenn die Wittwe ihrem zweiten 
Manne ihr sämmtliches Vermögen mit der Beding- 
ung verheirathet habe, im Falle ihres kinderlosen Ab- 
sterbens eine bestimmte Summe als Rückfall an 
ihre nächsten Verwandten hinauszuzahlen, diese Ver- 
wandten neben dem bedungenen Rückfalle nicht auch 
noch ein Erbrecht auf ihren Nachlaß oder einen 
Theil desselben ansprechen könnten, da der Rück- 
fall eben zur Abfindung ihrer Erbansprüche be- 
stimmt worden sei. 
Ganz gleiche Grundsätze hat der oberste Ge- 
richtshof dann auch schon in einem unter Nr. 
928“/¼ am 1. Juli 1848 erlassenen Erkenntnisse 
ausgesprochen, in welchem Falle der Mann das 
Gut, die Frau aber baares Geld in die Ehe ge- 
bracht hatte, und nach dem Ehevertrage der Mann 
diese dos mit seinem ganzen Anwesen widerlegt, 
und dasselbe seiner Braut in der Art angeheirathet 
hatte, daß sie sogleich Mitbesitzerin und Mit- 
eigenthümerin, nach dem Tode aber Allein- 
eigenthümerin sein solle, jeboch wenn er ohne
        <pb n="299" />
        Anheirathung es Gutet. — 
Kinder aus dieser Ehe versterben sollte, seiner Toch- 
ter aus erster Ehe das Vatergut auszeigen müsse. 
Auch hier wurde die Klage dieser Tochter auf Her- 
ausgabe des zur Widerlage bestimmt gewesenen 
Gutes zurückgewiesen, das Gut der Wittwe als 
Alleineigenthum zuerkannt, derselben jedoch hiebei 
die Verbindlschkeit auferlegt, unter Zurückbehaltung 
eines threm in die Ehe eingebrachten Vermoͤgen 
gleichkommenden Theils auf ihre Lebensdauer als 
Wiverlage dieses ihres Eingebrachten, der Tochter 
das Vatergut nach dem noch zu ermittelnden Werthe 
desselben herauszuzahlen. Geigel. 
Oberstrichterliche Entscheidungen über Kompetenzkon- 
stizte nach dem Gesetze vom 28. Mai 1850. 
VIII. 
Kompetenz der Kreis= und Stadtgerichte bezüglich der Be- 
schlußfassung über strafrechtliche Voruntersuchungen. 
Wegen eines an M. A. Schmölz von Ait- 
rang verübten Diebstahlsvergehens hatte das k. 
Landgericht Obergünzburg eine Untersuchung einge- 
leitet, und die Verdächtigen, Johann und Anton 
Wagner, dann Barbara Engelhart verhaften 
lassen; inzwischen ergab sich, daß gegen dieselben 
auch bei dem Landgerichte München wegen eines in 
dessen Bezirke an Joseph Ernbeck von Perlach 
begangenen Diebstahlsvergehens eine Untersuchung 
eingeleitet worden war, und das k. Landgericht 
München gab die desfallsigen Akten zur Fortführung 
an das k. Landgericht Obergünzburg ab. Letzteres 
legte, nachdem die Untersuchung wegen beider Reate 
durchgeführt war, die Akten dem Kreis= und Stadt- 
gerichte Kempten zur Beschlußfassung vor. Das- 
selbe stellte bezüglich des im Landgerichte Obergünz- 
burg begangenen Diebstahles das Verfahren ein,
        <pb n="300" />
        264 Kompetenzder Kr.= u. St Gerichte über strafrechtl. Vorunters. 
und verwies die Sache bezüglich des im Landge- 
richte München begangenen Diebstahles an das k. 
Kreis= und Stadtgericht München. Dieses hielt 
sich nicht für kompetent, und der oberste Gerichtshof 
erkannte auch am 15. März 1851, in der Erwägung: 
1) daß das k. Landgericht Obergünzburg durch 
die wegen des Diebstahlsvergehens an Schmölz 
zu Aitrang gegen die Brüder Anton und Johann 
Wagner und gegen Barb. Engelhart verfügte 
Verhaftung nach Art. 22 Abs. 3 Thl. II des StGB. 
auch bezüglich der bei dem Landgerichte München 
geführten Untersuchung gegen Anton Wagner und 
Barb. Engelhart wegen Diebstahlvergehens an 
Ernbeck, in welcher eine Verhaftnahme nicht ver- 
fügt worden war, das kompetente Gericht zur Füh- 
rung der Voruntersuchung geworden ist, 
2) daß nach Art. 47 d. St Pr G. v. 10. Nov. 
1848 die Kompetenz des auf die geführte Vorun- 
tersuchung aburtheilenden Kreis= und Stadt- 
gerichtes sich nach der Kompetenz des zur Führung 
der Voruntersuchung kompetenten Gerichtes richtet, 
daher das Kreis= und Stadtgericht Kempten mit 
dem ganzen Inhalte der bei dem Landgerichte 
Obergünzburg kompetent geführten Voruntersuchung 
bei der Aburtheilung befaßt war, 
3) die also für das k. Kreis= und Stadtge- 
richt Kempten begründete Kompetenz zur Aburthei- 
lung sämmtlicher Reate der Voruntersuchung 
durch die Aburtheilung des einen im Landgerichte 
Obergünzburg begangenen, nach Art. 49 Nr. 5 des 
St Pr G. v. 10. Nov. 1848 (Einstellung des Ver- 
fahrens) nicht aufgehoben werden konnte, indem 
dadurch eine successive Kompetenz der aburtheilen- 
den Gerichte bei einer früher von verschiedenen 
Gerichten geführten Voruntersuchung eintreten würde, 
welche dem Gesete fremd ist, 
daß das k. Kreis= und Stadtgericht Kemp-
        <pb n="301" />
        Obervormundschaftebehörde unehellcher Kinder. 265 
ten auch bezüglich des in den Voruntersu- 
chungsakten des k. Landgerichts Obergünzburg 
untersuchten Diebstahlsvergehens an Joseph 
Ernbeck, Mauerers in Perlach, Landgerichts 
München, gegen die deshalb Verdächtigen nach 
Art. 49 Nr. 1, 3 und 5 des St Pr G. v. 10. 
Nov. 1848 Erkenntniß zu erlassen habe. 
IX.45 
Obervormundschaftsbehörde unehellcher Kinder. 
Margaretha Kölbl, ledige Dienstmagd aus 
Eschenbach, Landgerichts Hersbruck gebar am 29. 
Mai 1846 in Gumpenhof, Landgerichts Vilseck, 
ein uneheliches Kind, Anna Kölbl, und das Land- 
gericht Hersbruck requirirte am 18. April 1847 und 
wiederholt am 26. März 1850 das Landgericht 
Vilseck wegen Benennung eines Vormundes die 
damals zu Heroldsmühle im Dienste befindliche 
Marg. Kölbl zu vernehmen, auf deren Vorschlag 
Adam Prechtl von Heroldsmühl als Vormund 
bestellt wurde. Das Landgericht Vilseck sendete 
sodann die Akten zur weiteren kompetenzmäßigen 
Behandlung an das Landgericht Hersbruck zurück; 
dieses hielt jedoch das Landgericht Vilseck zur wei- 
teren obervormundschaftlichen Verfügung für kom- 
petent, und da beide Gerichte sich nicht vereinen 
konnten, wurden die Akten dem obersten Gerichts- 
hof zur Entscheidung des Konfliktes vorgelegt. 
Dieser erkannte am 5. Mai 1851, daß das 
k. Landgericht Hersbruck als Kuratelbehörde der 
Anna Kölbl kompetent sei, und zwar aus folgen- 
den Gründen: 
„Aus den beiderseitigen Vorbringen ergibt sich, 
daß das Landgericht Hersbruck zur Anregung die- 
ses Kompetenzkonfliktes keinen genügenden Grund 
hatte. Den bei dem Landgerichte Vilseck mit Marg.
        <pb n="302" />
        2#6 Domizils = und Berlasseaschaftssbehorve. 
Kölbl em 13. Mai 1847 und 29. April 1850 
aufgenommenen Protokollen zufolge befand sich die- 
selbe damals zwar in Heroldsmühle; da aber Marg. 
Kölbl ihr Fortkommen als Dienstmagd sucht, so 
kann aus jenem Umstande die Absicht auf bleiben- 
den Aufenthalt daselbst nicht gefolgert werden. Ge- 
mäß der Entschließung der k. Regierung der Ober- 
pfalz und von Regensburg vom 29. Nov. 1841 ist 
es aber außer Zweifel, daß dieselbe ihre Heimath 
in Eschenbach, Landgerichts Hersbruck hat, eben- 
daselbst sohin auch ihrem außerehelichen Kinde nach 
dem Gesetze über die Heimath v. J. 1825 8. 3 
Abs. 1 diese zusteht. Dieser Gerichtsstand der Hei- 
math und die daraus sich ergebende Zuständigkeit 
des Landgerichts Hersbruck als Vormundschaftsbe- 
hörde der Anna Kölbl wurde von demselben be- 
reits auch anerkannt, nämlich durch die Reguisition 
vom 18. April 1347 an das Landgericht Vilseck. 
Das Landgericht Hersbruck hat sich hierdurch als 
Vormundschaftsbehörde des Kindes der M. Kölol 
gerirt; dasselbe kaun daher diese seine Kompetenz 
um so weniger wieder ablehnen, weil, obgleich nach 
der Gerichtsordnung I. 14 Dienstboten den Gerichts- 
stand ihres Dienstherrn theilen, der Ort ihres Dien- 
stes auch als ihr Wohnort anzusehen ist, doch zwi- 
schen dem Gerichte ihres jeweiligen Dienstortes und 
jenem ihrer Heimath uberhaupt elektive Konkurrenz 
besteht“. 
S'usffert'“ Komm. uber d. bayr. GO. B. 1 
Hic v. 5. Mai 1851 RNr. 15%1 
X. 
Domizkls = und Verlassenschaftsbehörde. 
Im Jahre 1848 zog der k. Adv. Dachs sommt 
seiner Familie mit höherer Bewilligung und nach
        <pb n="303" />
        Domtls- und Verkafsenschaftsbeherte. 267 
Aufstellung eines Substituten von Vilshofen nach 
München, um sich daselbst von einem chronischen 
Leiden kuriren zu lassen; da jedoch seine Gesund= 
heitsverhältnisse sich nicht besserten, suchte er im 
Jahre 1849 seine Enthebung von der Advokatur 
nach, welche ihm am 8. Dez. 1849 bewilligt wurde. 
Dachs starb in München am 31. Jannar 1851 
mit Hinterlassung einer Wittwe und sieben minder= 
jähriger Kinder, und Erstere erklärte bei dem Kreis= 
und Stadtgerichte München, daß sie und ihr Mann 
nie die Absicht gehabt hätten, beständig in Mün- 
chen zu bleiben, daß sie auch einen Theil ihrer Mo- 
biliarschaft in Vilshofen zurückgelassen hätten, und 
daß sie mit ihren Kindern wieder dahin zurückkeh- 
ren werde. Das Kreis= und Stadtgericht Mün- 
chen übersendete daher die erwachsenen Aktenstucke 
an das Landgericht Vilshofen zur zuständigen wei- 
teren Verfügung. Dieses lehnte jedoch seine Kom- 
pelenz ab, und brachte die Sache zur Entscheidung 
an den obersten Gerichtshof. Letzterer erkannte, daß 
das Lanrgericht Vilshofen das zur weiteren Be- 
bandlung der fraglichen Verlassenschaft zuständige 
Gericht sei, und zwar aus folgenden Gründen: 
1) „In Hinblick auf die Bestimmung des 
Bayer. Landrechtes Th. 1 K. VII 8. 7 Nr. 1 und 
Th. III K. 1 §S. 17 Nr. 4 ist für die Behandlung 
der Verlassenschaft eines Verstorbenen sowie für die 
hiermit in Verbindung stehende Bestellung der Vor- 
mundschaft für seine hinterlassenen minderjährigen 
Kinder die ordentliche Obrigkeit d. i. jene kompetent, 
worunter der Verstorbene sein domicilium gehabt hat. 
2) Unter Wohnort (domlcilium) aber ver- 
steht man denjenigen Ort, an welchem eine Person 
ihren festen Aufenthalt genommen hat, wozu neben 
der wirklichen Niederlassung auch der Wille des 
dauernden Aufenthaltes gehört. (Anmerk. z. G. 
K. 1 S. 8 hbt. c.) 6
        <pb n="304" />
        268 Kompetenz z. Erlafs. d. Adjudlkationsbescheldes. 
8) An dieser Willensbestimmung hat es dem 
Erblasser bei seinem nach München bewirkten Um- 
zug nach der deutlichen Erklärung seiner hinterlas- 
senen Ehefrau gefehlt, vielmehr hat derselbe den 
animus revertendi gehabt, wodurch er nach der 
angeführten Stelle der Anmerkungen zur Ger.-Ordn. 
den früher in Vilshofen begründeten Wohnort con- 
tinuirt hat, und dies umsomehr, als die Familie 
dort selbst einen Theil ihrer Habseligkeiten zurück- 
gelassen hatte, und ihr dortiges Wohnhaus nur ver- 
miethet worden war. 
4) Dieser Erklärung die Wirksamkeit zu versagen 
ist eine Veranlassung umso weniger gegeben, als ir- 
gend ein Anhaltspunkt dafür, solche für unrichtig 
zu halten, oder eine Besorgniß der Gefährde von 
Rechten dritter Personen nicht vorliegt. 
OAGE. v. 5. Mai 1851 RN. 61265%1. 
XI. 
Kompetenz des requlrirten Gerschte# zur Erlassung des Ad- 
sudlkatlonsbescheides. 
Das Landgericht Peanitz hatte in Folge der 
in einer dort anhängigen Streitsache gefaßten Exe- 
kutionsbeschlüsse das k. Landgericht Kemnath requi- 
rirt, das Anwesen des Beklagten, welches in des- 
sen Gerichtssprengel lag, im Wege der Hülfsvoll- 
streckung dem öffentlichen Verkaufe zu unterstellen. 
Die öffentliche Versteigerung wurde unter Adzita- 
tion der Hypothekgläubiger vorgenommen, und dem 
Meistbietenden eröffnet, daß ihm das versteigerte 
Anwesen vorbehaltlich des den Hypothekgläubigern 
zustehenden Einlösungsrechtes zugeschlagen werde. 
Zur Errichtung und Ausfertigung des Adjudika- 
tionsbescheides hielt sich jedoch das Landgericht Kem- 
nath nicht für befugt, sondern gab die Akten zu 
diesem Behufe an das Landgericht Pegnitz zurück,
        <pb n="305" />
        Kompetenz z. Erlass. v. Adjudikatlonsbescheldes. 269 
welches sich aber gleichfalls für nicht zuständig er- 
klärte. 
Der oberste Gerichtshof entschied diesen nega- 
tiven Kompetenzkonflikt dahin, daß das k. Landge- 
richt Kemnath kompetent sei, rücksichtlich der am 
10. Mai 1850 zur Versteigerung gebrachten Reali- 
täten des Wirthes H. zu Wirberg den Adjudika= 
tionsbescheid zu erlassen. Gründe: 
„Wenn auch das Landgericht Kemnath die 
„öffentliche Versteigerung des in seinem Ge- 
„richtsbezirke gelegenen Anwesens des J. H. 
„von Wirberg nicht selbst verfügt, sondern 
„nur auf Regquisition des Landgerichts Peg- 
„nitz vorgenommen hat, so kann die deßfall- 
„sige Errichtung und Ausfertigung des Ad- 
„judikationsbescheides schon aus dem Grunde 
„nicht dem Landgerichte Pegnitz zustehen, 
„weil besagtes Anwesen mit Hypotheken be- 
„lastet ist, ein allgemeiner Konkurs aber bei 
„dem Landgerichte Pegnitz bezüglich des Schuld- 
„ners nicht anhängig ist. Unter den gegebe- 
„nen Verhältnissen muß im Hinblick auf §. 
„66 und BZ1 des Hypoth. Ges. v. 1. Juni 
„1822 das ganze Subhastationsverfahren von 
„dem requirirten Gerichte durchgefuhrt wer- 
„den, so daß es nicht blos den auf den 
„Verkaufsobjekten im Hyxothekenbuche einge- 
„tragenen Gläubigern von der bevorstehen- 
„den Veräußerung Nachricht ertheilt, damit 
„solche die nach §. 64 I. c. ihnen zustehen- 
„den Rechte gehörig wahren können, sondern 
„auch nach erfolgter Verhandlung das Gut- 
„haben dieser Gläubiger, sofern nichts ande- 
„res bestimmt wird, aus dem Erlöse wegbe- 
„Zahlt, und nur den hienach verbleibenden 
„Rest dem requirirenden Gerichte zur weitern 
„„Disposition überläßt, was natürlich erheischt,
        <pb n="306" />
        270 Massekuratelrechnung. Bescheid des Konkursgerschts. 
„daß zu diesem Behufe auch von demselben 
„der Adjudikationsbescheid erlassen werde, da 
„sonst das Verfahren in der oben angeführten 
„Weise von demselben nicht bewerkstelliget 
„werden kann.“ 
Conf. Lehner's Lehrbuch d. Hyp. Rechtes Bd. II 
K. 108 und 156. 
Seuffert's Komment. z. GO. Bd. 1V p. 230 
und 340. 
O## E. v. 2. Juni 1851 RN. 121249/80. 
Rr. 
Mittheilungen ans der Praris. 
1. 
Bescheldung der Massekuratel-Rechnung vurch das Konkurs- 
gericht. 
Der Avvokat L., als Massekurator in der v. 
W. schen Konkurssache zu N., fand sich durch die 
Erkenntnisse der beiden ersten Instangen in dem ange- 
nommenen Grundsatze beschwert, daß es dem Kon- 
kursgerichte bei Vorbescheidung einer Massekuratel- 
rechnung auch zustehe, dem Kurator nicht in An- 
satz gebrachte Einnahms-Posten zur Last zu schrei- 
ben, und ihn mittelbar hiedurch zum Ersatze dersel- 
ben zu verurtheilen, während ein solches Rechnungs- 
operat und die darauf ergehenden Final-Resolutio- 
nen doch nur zum Gegenstande hatten, zu prüfen, 
und einen Ausspruch daruber zu erlassen, ob der 
Verwalter der Masse alle in seine Hände wirklich 
gekommenen Bestandtheile derselben auch richtig im 
Interesse der Gläubiger auf eine gerechtfertigte Weise 
verwendet und von sich wieder hinweg gerechnet 
habe. Diese Beschwerde wurde jedoch für unbe- 
gründet erachtet. „Nach der GO. Kaop. 1 §. 7
        <pb n="307" />
        Mafsekumtelzechnung. Bescheid des Konkursgerichts. 271 
soll derjenige, welcher um einer gefühsten Verwal- 
tung und Administration wegen Rechenschaft zu ge- 
ben hat, solches vor der Obrigkeit thun, welche ihn 
hiezu bestellt hat. Nur wenn der Verwalter hin- 
terstellig befunden worden, soll er zur Leistung des- 
sen, was er zu thun schuldig ist, von seiner ordent- 
lichen Obrigkeit angehalten werden, was nach den 
Anmerkungen zu eben dieser Stelle sagen will: 
Die exekutive Beilreibung des festgestellten Passio- 
restes stehe wieder der ordentlichen Obrigkeit zu. 
Eben so rechnet die GO. Kap. 19 §S. 18 Nr. 8 
zu den Pflichten eines Massekurators, daß er, was 
zur Gantmasse gehörig und in andern Händen be- 
findlich ist, wieder dahin zu bringen trachte, 
die ausstehenden Aktivschulden durch rechtliche Mit- 
tel und Wege beitreibe, auch benöthigten Falles die 
Labistächtigen Debitores bei ihrer behörigen Obrig- 
eit belange, und endlich den sämmtlichen Kredito- 
ren „seiner geführten Verwaltung halber in jadi- 
cio concursus“ förmliche Rechnung ablege. Hier- 
aus ergiebt sich von selbst, daß all dasjenige, was 
Gegenstand der Verwaltung war, auch in der Rech- 
nungsablage seine Stelle sinden müsse, und daß der- 
jenige Richter, welcher die Rechnung im Namen 
der Gläubiger abnimmt, revidiren läßt, und seinen 
kompetenten Ausspruch über die Ergebnisse dieser 
Revision ertheilt, auch ermächtiget ist, jene Unter- 
suchung (causae eognitio) auf die Erfüllung al- 
ler Pflichten des Kurators zu erstrecken, mithin auch 
in dem Falle, wenn derselbe schuldhafter Weise un- 
terließ, die Masse zu ergänzen, dahin gehörige Ein- 
nahmen wirklich beizutreiben, oder die Schuldner 
im gerichtlichen Wege zur Zahlung anzuhalten, — 
der nämliche Richter vollkommen befugt sei, ihn 
selbst zur Haftung hiefür zu verurtheilen, und ihm 
einen nicht in Einnahme gesetzten Posten, der doch 
hätte eingenommen werden sollen, zur eigenen Ver-
        <pb n="308" />
        272 Massekuratelrechnung. Bescheid des Konkursgerichts. 
tretung zu überweisen. Alle Gründe jener als Aus- 
nahme eingeführten Kompetenz, insbesondere die ge- 
naueste Kunde der Verhältnisse, sprechen auch für 
deren Erstreckung auf den zuletzt erwähnten Punkt; 
eine solche zu ertheilende Rechenschaft wäre außer- 
dem eine unvollständige und zwecklose, wenn die 
Frage, was der Rechner einzunehmen verabsäumt 
habe, erst zu neuen Erörterungen vor seinen or- 
dentlichen Richter gezogen werden müßte. Nur ge- 
hört natürlich zu einem solchen Ausspruche des Kon- 
kursgerichtes, daß die schuldhafte Versäumniß des 
Massekurators, und seine Verbindlichkeit hiefür nach 
GO. a. a. O. Nr. 8 Schadensersatz zu leisten, 
eben so liquid aus der Rechnung, den darüber ge- 
pflogenen Verhandlungen und der ganzen Akten- 
lage hervortrete, wie solches bei jedem Entschädi- 
gungsprozesse der Fall sein müßte. Die kurzen 
und summarischen Formen des Rechnungsprozesses 
sind hiebei kein Hinderniß, dasjenige, was auf die- 
sem Wege gleich gründlich ermittelt ist, durch rich- 
terliches Urtheil (Rechnungsbescheid) oder Finalre= 
solutionen sogleich festzustellen. Sollten sie aber 
in einem Falle wegen besonderer Umstände und 
Schwierigkeiten hiezu nicht ausreichen, so bleibt den 
Gerichten schon nach der Natur jener Prozeßart 
unbenommen, ihr Urtheil zu suspendiren, vorerst 
einen Beweis aufzutragen, Reservate zu machen, 
oder nach Analogie der G. Kap. 19 8. 14 einen 
zu weit aussehenden Entschädigungspunkt von dem 
Rechnungsprozesse hinweg zur besonderen Austrag- 
ung im ordentlichen Prozesse zu verweisen. Auf 
solche Art wurde auch die Sache nach einer gleich- 
förmigen Praris der Unter= und Obergerichte bis- 
her immer betrachtet und gehalten.“ 
OAGE. v. 14. Okt. 1845. Nr. 1253/¼8. 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm &amp;# Enke 3. Erlangen.
        <pb n="309" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 18. Samstag, den 80. August 1851. 
Ist der Beklagte, welcher bei der 1. Verhandlunge- 
tagefahrt litem denunzirt, schuldig, sich zugleich auf 
den Sireit einznlassen? 
Von Prof. Dr. Volgiano. 
Obige Frage wurde von Dr. von Guter- 
mann, der sie zuerst in dieser Zeitschrift 
Bd. 8 S. 252 — 256 
anregte, verneinend beantwortet, und zwar: 
r hauptschlich aus dem Grunde, weil die 
K. 8 8. 2 Nr. 2 dem Beklagten die Wahl 
läßt, Pez“ er die Streitverkündigung vor, oder mit 
der Kriegsbefestigung vornehmen wolle, woraus dann 
folge, daß sie auch isolirt, als selbststandiges Ver- 
theidigungsmittel, gegen die Klage vorgebracht wer- 
den könne, daß folglich die Streiteinlassung kei- 
nesweges nothwendig mit ihr verbunden werden 
müsse, — sodann: 
b) weil sich die Vorschriften der Nov. v. J. 
1837 88. 24, 27 und 28, wie sich aus den Alle- 
gationen im Rubrum des III. Abschnittes und im 
§S. 27 ergibt, ausschließlich auf K. 6 §. 3 der GO. 
beziehen, somit auf die Streitverkndigung (wie 
überhaupt auf die im 8. Kapitel der GO. erörter- 
ten iprczeßhandlungen) keine Anwendung finden kön- 
nen. Endlich: 
TVI.
        <pb n="310" />
        274 alulsdenumlation. Strelteinlassung. 
c) weil sich hier die Folge verweigerter Ant- 
wort, das Präjudiz des §. 28 der Novelle v. J. 
1837, welches die Verwerfung der Streitverkündi- 
gung voraussetzt, gar nicht realisiren läßt, indem 
die Untersuchung über die Statthaftigkeit der Litis- 
denunziation gar nicht im Hauptprozeß vorgenom- 
men, sondern zum Gegenstand eines eigenen Nach- 
prozesses zwischen dem Denunzianten und Denun- 
ziaten gemacht isd, das Urtheil im Hauptprozeß 
aber natürlich nicht bis zum Ausgange des letzteren 
suspendirt bleiben, und noch viel weniger die in 
der Folge als grundlos sich erweisende Litisdenun- 
ziation auf den früheren Prozeß eine rückwirkende 
Kraft äußern kann. — 
Demnach wärr also die exceptio laudationis 
(so nennen die Anmerkungen die Einrede der Streit- 
verkündigung) eine privilegirte Einrede. 
Wenn ich yun auch zugeben muß, daß die 
Unterlassung der Litiskontestation dem litem denun- 
zirenden Beklagten in sehr vielen Fällen, ja in der 
Regel, unschädlich ist, so habe ich doch der Gu- 
termann'schen Ansicht im Prinzip niemals bei- 
pflichten können. Es hat sich auch in neuerer Zeit 
Plochmann dagegen erklärt, in seiner 
Einleitung in den bayer. Civilprozeß S. 141, 
und zwar aus dem Grunde, weil in den Anmerk. 
lit. c. zu K. 6 8. 2 die exceptio laudationis 
ausdrücklich unter den dilatorischen Einreden auf- 
geführt ist, mit welchen, da sie nicht zu den Aus- 
nahmen des F. 3 ibidem gehört, die Kriegsbefesti- 
gung verbunden werden moß. 
Ohne gerade auf dieses Argument ein Gewicht 
legen zu können!), scheint mir die Richtigkeit der 
1) Der Unrstatd, unß die enceplio La#dstiomis in den 
Anmerk. c. zu K. 6 8. 2 unter den dilat##schen Ein-
        <pb n="311" />
        Kutlsdenunziotkon. Streiteinlafsung. 275 
Behauptung: daß dle itisdenunziation den 
Beklagten von der Verbindlichkeit zu 
eventueller Einlassung nicht befreie, daß 
somit die exc. laudationis keine privi- 
legirte Einrede sei, — vielmehr aus folgen- 
den Erwägungen hervorzugehen: v. Gutermann 
selbst gibt zu (a. a. O. S. 253 Nr. 1), daß die 
Streitverkündigung die rechtliche Natur einer Ein- 
rede, und zwar dilatorischen Einrede, habe. 
Nun sagt die G. in K. 8 8. 2 Nr. 2: 
„Es soll aber die Streitverkündigung noch 
vor der Kriegsbefestigung, oder wenigstens zu 
gleicher Zeit, soferne es auf diese Weise immer 
möglich und thunlich ist, geschehen“. 
Und in der Anmerk. c. hiezu heißt es: 
„Denn dieselbe ist species exceptionis; weil 
nun aber auch andere Einreden allezeit gleich mit 
der Litiskontestation sub poenn praeclusionis 
angebracht werden mussen, so ist nicht abzusehen, 
warum man der gegenwärtigen mehr Zeit und Raum 
lassen solle“. 
Hält man diese Erläuterung mit dem Gesetzes- 
text zusammen, so ergibt sich hieraus ganz unzwei- 
reden aufgeführt ist, ohne im K+. 3 ibid. unter den 
Ausnahmen vorzukommen, erscheint noch als kein 
hinrelchender Grund dafür, daß die Einrede keine 
prlvilegirte ist, daß also die Einlassung mit ihr ver- 
bunden werden müsse. Betrachten wir z. B. die er- 
ceptio nominationis. Diese ist insoferne privilegirt, 
als sle auch nach der Lltiskontestatlon noch zulässig 
ist (K. 8 8. 3 Nr. 2), und doch kämmt sie in der 
Anmerk. c zu K. 6 H. 2, der überschrleben ist: „alle 
Einreden müssen auf einmal vorgebracht 
werden“, unter den dilatorischen Elnreden vor, 
nicht aber im 8. 3 unter den „Ausnahmen 
von obiger Regel“. Die Ennumeration jener 
Ansnahmen ist eben kelne erschspfeme! — 
□—
        <pb n="312" />
        276 Luulsdenunzlation. Streiteinlassung. 
deutig, daß der letztere nicht in dem Sinne auf- 
zufassen sei, wie ihn Gutermann in den Bl. f. 
RA. a. a. O. versteht (s. oben a), denn in der 
Anmerkung zu unserer Stelle sagt ja v. Kreitt- 
mayr geradezu, daß die exceptio laudationis 
durchaus nicht privilegirt sei. Die Worte im Ge- 
setzestert: „entweder noch vor der Kriegsbefesti- 
gung“ sind daher wohl auf den Fall zu beziehen, 
da der Kläger litem denunzirt, die Worte: 
„oder wenigstens zu gleicher Zeit“ auf den Fall, 
da der Beklagte den Streit verkündet (vgl. das 
in der Anmerk. c. a. E. aufgeführte Beispiel). 
Angenommen aber, jene Worte beziehen sich 
ausschließlich auf den Beklagten, die Gesetzesstelle 
sei also wirklich im Gutermann'schen Sinne zu 
verstehen, und der Beklagte könne daher die ex- 
ceptio laudationis ohne eventuelle Einlassung vor- 
bringen2), — so darf nicht übersehen werden, daß 
1) Man könnte unter jener Voraussetzung die fragliche 
Stelle auch in dem Sinne interpretiren, daß der 
Beklagte die Wahl habe, die Streitverkündigung ent- 
weder mit der Exzeptlon (reep. in der Verhandlungs- 
tagefahrt mit der Einlassung) oder vor Abgabe der 
Exzepilon (resp. vor dem Termin), also gleich nach 
Mittheilung der Klage vorzubringen, und sich die 
weitere Vertheiolgung intra terminum 
vorzubehalten. Diese Auslegung spricht zwar 
auch für die oben aufgestellte Ansicht, und gegen 
Gutermann (tindem hier von einer Verwelgerung 
der Streiteinlassung auf den Grund der erc. lauda- 
lionis und Anberaumung einer neuen Frist, ad ex- 
cep. (resp. elnes neuen Termines) keine Rede ist); 
— allein ste hat bezüglich des schriftlichen Ver- 
fahrens das erhebliche Bedenken gegen sich, daß, wenn 
dle Lllsdenunzlation als unstatthaft erscheint, mit der 
Verwerfung derselben (wenigstens nach der richtige- 
ren Ansicht) soglelch das Konmmazlalerkenntniß in 
der Hauptfache verbunden werden muß und damit
        <pb n="313" />
        ittsbenunzlation. Streiteinlaffung. m 
im §. 2 K. 8 der GO., wie aus seinem Eingang 
hervorgeht, eine rechtlich begründete Litis- 
denun)iation vorausgesetzt wird, die freilich allein 
und ohne Einlassung in der Hauptsache vorgebracht 
werden kann. Es heißt nämlich in der GO. a. a. 
O. im Eingang: 
„Wer der streitigen Sache wegen die Gewähr- 
schaft an einen Dritten mit Recht zu suchen hat, 
der soll ihm den Streit verkünden lassen, damit 
er von ihm bei Gericht vertreten, oder wenigstens 
schadlos gehalten werde. Es soll aber die Ver- 
kündigung gerichtlich, und zwar bei der ersten In- 
stanz noch vor der Kriegsbefestigung, oder wenig- 
stens zu gleicher Zeit geschehen“. 
nicht bis zum Fristenverlauf (d. h. bis zum MNicht- 
eintreffen elner vollständigen Vertheklolgung) ge- 
wartet werden darf a). 
Denn alle Nachträge und Aenderungen der einmal 
eingereichten Erzevtion — und als solche erscheint ja 
auch das alleinlge Vorbringen der Streitverkündl- 
gung! — find aus dem Grunde unstatthaft, weil der 
J. R. A. §. 37, die GO. (K. 6 JKl.2 und 12) und 
die Nor. v. J. 1837 (7. 25, 27 und 28) das fl- 
multane Vorbringen aller Einreden mit der Litlskon= 
testation ausdrücklich für die eingebrachte Handlung 
vorschreibt, also in glelchem Maaße an die Handlung, 
wie an die Frist knürft. 
Vgl. Hellmuth der jetzige Lauf des Elvilprozes-- 
ses bei den bayer. Untergerichten S. 58 Abs. 2 
S. 59 Note 22 zu b. 
Anders freillch im Protokollarverfahren (das 
aber der GO. unbekannt war); da kann na- 
türlich vor Erscheinen der Verhandlungstagefahrt die 
Streltverkündigung als gesondertes Vertheidlgungs- 
mittel abgegeben und mit der Elnlassung und übrlgen 
Erzeptlon bis zum Termine gewartet werden! 
Vgl. auch v. Gutermann a. a. O. S. 253. 
Abs. 2. 
r—
        <pb n="314" />
        278 Sitisbenungietlen. Streiteinlassons. 
Die wirklich begründete Litisdenunzie- 
tion kann freilich ohne Litiskontestation geschehen, 
derin llegt nichts Besonderes; denn auf den 
Grund einer jeden dilaterischen Einrede kann der 
Beklagte die Streiteinlassung und das Vorbringen 
der übrigen Einreden ohne Gefahr verweigern, wenn 
er gewih weiß, daß sie begründet ist, und daß ihr 
auch der Kläger nicht abzuhelfen vermag. 
Val. v. Bayer, Vorträge S. 325. Bl. f. 
RA. Bd. 6 S. 68 sg. und meinen Aussatz# 
ebendaselbst Bo. 13 S. 226 Note 1. 
Aber angenommen selbst, die G. setze in un- 
serer Stelle keine absolut fundirte Litisdenunziation 
voraus, oder es sei guch nur zweifelhaft, wie die 
fraglichen Worte zu verstehen seien, — so geht ja 
aus den Anmerkungen (die doch im Zweifelsfalle 
als das erste Auslegungshilfsmittel in Betracht kom- 
men) zur Genüge hervor, daß mit den Worten: 
„noch vor der Kriegsbefestigung“ nicht beabsichtigt 
sei, die fragliche Einrede den Forideklinatorien 
gleichzustellen, sondern blos auszusprechen, daß die- 
selbe nach der Litiskontestation, also mit der Re- 
plik oder Duplik, wenigstens in der Regel, nicht 
mehr gehört werden dürfe. 
(S. oben: „Und in der Anmerk. c heißt es 2c.“) 
Die Absicht der G. K. 8 F§. 2 Nr. 2 geht daher 
gewiß nicht dahin, die exceptio laudationis zu 
Frivilegiren, vielmehr steht dieselbe als gemeinver= 
zögerliche Einrede unter der Herrschaft des K. 6 
§S. 2 und der Nov. v. J. 1837 F. 28, und es 
muß also mit ihr die eventuelle Antwort verhunden 
werden, ausgenommen, der Beklagte wüsite gewiß, 
daß die Einrede begründet ist. 
Hiermit wäre das Hauptmotiv der Guter- 
mann'schen Ansicht (s. oben a) hinreichend wider- 
legt. Wos nun das andere Motiv (s. oben e) an- 
belangt, nämlich die Unmöglichkeit einer Realisirung
        <pb n="315" />
        Ottiabenurizlation. Stteiteinlassung z70 
des Prajudizes nach §. 28 der Novelle, d. h. der 
Folgen des Nichtantwortens auf die Klage nach 
§. 18 eodem, — fo läßt sich zwar nicht läugnen, 
daß in den meisten Fällen die Unterlassung der Li- 
tiskontestation dem Beklagten keinen Nachtheil brin- 
gen kann, weil die Frage über die Statthaftigkeit 
derselben, wenn der Denunziat ausbleibt, oder seine 
Verbindlichkeit zur Gewährschaftsleistung wider- 
spricht, ad separatum verwiesen wird (K. 8 8. 2 
Nr. 9), und folglich der Denunziant wiederholt 
zur Einlassung aufgefordert werden muß. Allein 
es lassen sich doch Fälle denken, wo die Unstatt- 
haftigkeit der Streitverkündigung aus dem eigenen 
Vortrag des Beklagten erhellt, und es daher uber- 
flüssig erscheint, den Denunziaten hierüber zu ver- 
nehmen; der Beklagte verlangt z. B. die Streit- 
verkündigung aus einem offenbar ich onerosen Ge- 
schäft, ohne anzuführen, daß er die Gewährschafts- 
leistung ex pacto prätendiren könne 3). Da nun 
3) Man kann nicht sagen, daß v. Gutermann an 
n der Art nicht gedacht habe, denn er bemerkt 
„In dieser Bezlehung (nämlich,. hinfichtlich 
* Verwirklichung des Prejudizes des F. 28 der 
Novelle) waltet nun zwischen der Streitverkündigung 
und den übrigen, eigentlichen Einreden eine bedeu- 
tende Differenz ob. Dlese werden als unbegründet 
verworfen, wenn slte entweder an dem Mangel gebs- 
riger Substanzlrung leiden, oder wenn der dem Er- 
ziplenten hlerüber auferlegte Beweis mißlingt. Die 
erste Alternatlue ist nun zwar auch bei der Lliisde- 
nunziation möglich; nicht aber die 2te (nun folgt die 
Ausführung bezüglich der 2ten Asternative). Wie nun 
aber, wenn die Ite Alternatlve eintritt? Was ist zu 
thun, wenn die erceptio laudusionis wirklich an dem 
Mangel gehsriger Substanzirung leidet und somit 
verwosfen werden muß? v. asrmazn beantwor- 
tet diese Frage nicht ausprücklich. Nach seiner An- 
sicht muß indessen bine neue Frist zur Einlafsung ge-
        <pb n="316" />
        280 ektisbenunzlation. Strelteinlasfung. 
hier die Litisdenunziation sogleich, und wenn 
nicht unbedingt, doch angebrachtermaßen verworfen 
werden muß, so kann die Folge des Nichtantwor- 
tens auf die Klage, so ferne die Ladung peremto- 
risch war (Nov. v. J. 1837 F. 18), bei der ex- 
ceptio laudationis (wie bei jeder anderen dilato- 
rischen Einrede) mit deren Verwerfung sofort aus- 
gesprochen werden, und es ist daher gewiß nicht 
zu billigen, wenn v. Gutermann behaup- 
tet, die Bestimmung der Nov. v. J. 1837 8. 28 
könne auf die Streitverkündigung schon um deswillen 
geben werden. Aber man kann doch gewiß nicht sa- 
gen, daß sich hier die Folgen des Rlchtantwortens 
auf die Klage (nach §. 28 der Novelle) nicht reali- 
firen lassen! Der §. 28 (der freilich nur von den 
präjudizlellen und prozeßhindernden Elnreden spricht, 
aber auf die dilatorischen Einreden analog angewen- 
det werden kann) lautet: 
„Mit den im FK. 27 benannten Einreden ist eren- 
tuell die Streiteinlassung und das Vorbringen aller 
übrigen Einreden unter dem Rechtsnachtheile zu ver- 
binden, daß im Falle der Verwerfung jener 
zuerst ben annten Einreden die Rechtsnach- 
theile des Nichtantwortens auf die Klagen elntreten 
würden“. 
Und wle schon Lauk in diesen Blättern Bd. 4 
S. 173 auf überzeugende Weise dargethan hat, flnd 
die hervorgehobenen Gesetzesworte nicht auf den Fall 
definittver Verwerfung zu beschränken, sondern 
auch von dem Falle zu verstehen, da dle Verwerfung 
wegen Illlquldität (bel den prozeßhindernden 
Elnreden), also wegen mangelnder Substanzlrung, 
eintritt. Bel fehlerhaft vorgetragenen Er- 
zeptionen findet daher keine Zurück- 
welsung „in der angebrachten Art“, wie 
bel der Klage, unter Vorbehalt besserer 
Substanzirung statt, sondern mit der 
Verwerfung der Einrede lst sofort in 
der Hauptsache zu erkennen. —
        <pb n="317" />
        Gaterliche Rechte am Muttergute. 281 
keine Anwenduna finden, weil sich bel ihr das Präsudiz 
des §K. 18 nicht realisiren lasse. In vielen Fällen 
mag dieses wahr sein, aber nicht in allen; allein 
angenommen selbst, es gelte für alle Källe, so wãre 
doch die exceptio laudationis keine privilegirte 
Einrede, indem sich keine gesetzliche Bestimmung 
auffinden läßt, welche das Privilegium der Be- 
freiung von der Einlassung ausspricht, und der Um- 
stand, daß sich das Präjudiz verweigerter Antwort 
nicht realisiren läßt, nur als ein äußerer und rein 
zufälliger erscheint, wodurch zwar der praktische Er- 
folg, nimmermehr aber der prinzipielle Charakter 
der Einrede bestimmt werden kunn. 
Mittheilungen aus der Prarie. 
J. 
Rechte des Vaters, bezüglich des Mutterqutes seiner Kinder 
nach bayerischem Landrecht. 
Die Cession des Mutterautes eines Sohnes 
wurde von dessen Vater als nichtig angefochten, 
weil der Cedent noch unter väterlicher Gewalt stehe. 
Der Cessionar behauptete, die Klage sei nicht 
begründet, weil durch die Cession die aus der vä— 
terlichen Gewalt entsprinaenden Rechte des Klägers 
nicht verletzt würden. Dieser Einwand wurde je- 
doch aus solgenden Motiven verworfen: 
Nach dem baper. Landrechte (I. 5 K. 5) so- 
wohl als nach dem in Gemäßheit des Publikations= 
Patentes vom 2. Jannar 17568 und nach Th. 1 
Kap. 2 §&amp;. 9 subsidiär anzuwendenden rämischen 
Rechte steht an dem peculium adventitium re-
        <pb n="318" />
        283 Wterlichs Rechte em Musszergute. 
gulare, wozu insbesondere das Muttergut gehört, 
den Kindern zwar das Eigenthum, dem Vater aber 
sowohl die Administration als die Nutzuießung zu. 
Diese Rechte des Vaters und der Kinder kön- 
nen nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über 
Nießbrauch und Eigenthum beurtheilt werden, weil 
die Gesetze hierüber spezielle Vorschriften enthalten. 
Nach Coust. 6 F. 2 de hon. qune liber. 
(6161) steht dem Familienvater mit alleiniger Aus:- 
nahme der Veräußerung ein unbeschränktes Nutz- 
ungs= und Verwaltungsrecht an dem Avdventitium 
seiner Hauskiuder zu und nach const. 8 K. 5 ibid. 
ist dem Haussohne die Befugniß, sein Muttergut 
ohne Einwilligung des Vaters zu veräußern, gänz- 
lich abgesprochen. 
Vgl. Marezoll m Ltnbe’s Zeitschr für 
Civilr. und Proz. 
Das bayfr. Focchi-, vden vSo pemeimech, 
liche Pekuliend System überhaupt angenommen hat, 
enthält keine hievon abweichende Bestimmungen, son- 
dern räumt, wie bereits oben bemerkt wurde, dem 
Vater außer dem Nießbrauch auch das Verwaltungs- 
recht ein, ohne irgend eine dir gemeinrcchtlichen 
Vorschriften beschränkende Festsetzung. Hat nun der 
Sohn des Klägers, zu einer Zeit, wo er noch un- 
ter dessen väterlicher Gewalt stand, ohne dessen 
Einwilligung sein Muttergut durch Cession an den 
Verklagten veräußert, so sind durch diese Veräuße= 
rung die aus der väterlichen Gewalt entspringenden 
Rechte des Klägers allerdings verletzt, dieser ist so- 
nach berechtigt, in eigenem Namen auf Aufhebung 
der wegen Unfähigkeit des Cedenten nichtis. u Ces- 
sion zu klagen, und zwar gegen den Cessionar, dem 
es oblag, sich mit den Umständen und Verhältnis- 
sen des Cepenten gehörig bekannt zu machen. 
Fr. 19 pr. de reg. jur. (50, 17.) 
Zwar soll nach const. 8 S. 13 C. de bon.
        <pb n="319" />
        Baterliche Nechte am Muitergut- — 
quae lib. (6. 61) der Vater über das peculium 
adventitium nur mit Einwilligung des Sohnes 
streiten, wenn dieser gegenwärtig und schon mün- 
dig ist. 
Glück Komm. Th. VI S. 466. 
Aber abgesehen von der Frage, ob in der al- 
legirten Gesetzesstelle auch von der Verwaltung der 
schon erworbenen Adventitien und nicht bloß von 
der Erwerbung derselben, namentlich von der Er- 
werbung der Erbschaften und den bei dieser Gele- 
genheit zu führenden Prozessen die Rede ist, 
Marezoll a. a. O. S. 382 und 383 
so kann im angegebenen Falle das Klagerecht des 
Vaters von der Einwilkigung des Sohnes schon 
deshalb nicht abhängig gemacht werden, weil die- 
ser es war, der durch eine, falls es noch in väter- 
licher Gewalt war, unbefugte Veräußerung des 
Muttergutes die Rechte seines Vaters eben so ver- 
letzte als der Verklagte, welcher solches durch Ces- 
sion an sich zu bringen suchte. 
Der Umstand endlich, daß im gegebenen Falle 
der Vater zugleich Schuldner des cedirten Mutter- 
gutes ist, und daß zur Zeit weder dessen Heim- 
zohlung noch Verzinfung verlangt wird, kann an 
dessen Klagerecht nichts ändern, weil dieses schon 
durch die gesetzwidrige Veräußerung des Muttergu- 
tes begründet ist, und weil der Vater nicht bloß als 
einfacher Nutznießer, sondern auch als gesetzlicher 
Verwalter und Vertreter seiner Kinder bezüglich des 
Muttergutes erscheint und in dieser Hinsicht nicht 
blos Rechte auszuüben, sondern auch die Pflicht 
der Erhaltung zu erfüllen hat. 
DAGE. v. 6. Mai 1844 RNr. 8707/¼2. 
F. J.
        <pb n="320" />
        284 Restitution wegen Mindersährtgkeit. 
Zur Lehre von der Restitutlon Minderläbriger und denselben 
Gleschgestellten im Wrozesse. 
Ger.-Ordn. Kap. XVI S. 1 Nr. 2, 6 u. 11. 
Prozeßgesetz vom 17. Nov. 1837 SK. 39. 
Kommentar z. Ger.-Ord. Bd. IV S. 153f. 
159 —60, 176. 
Nachdem die Vorinstanz unter dem 29. Januar, 
insinnirt am 3. Februar 1848, auf Beweis des Kla- 
gegrundes für die klagende Stiftung und der Ein- 
rede für den beklagten k. Fiskus, sodann unter dem 
28., insinuirt den 26. Mai 1848, in Folge der von 
der Klägerin unterlassenen Beweisantretung auf 
Entbindung des k. Fiskus von der Klage erkannt 
hatte, brachte Erstere am 27. November 1850 ein 
Restitutionsgesuch wegen Ablaufes der Fatalien mit 
Berufung ein, worin der Antrag gestellt war, un- 
ter Kassirung des Erkenntnisses vom 23. Mai 1848, 
eventuell unter Ertheilung der Restitution auch hie- 
gegen (gegen das eben gedachte Erk.) nach dem 
Klageantrage zu erkennen. Dem vorgängigen Re- 
stitutionsgesuche konnte sedoch keine Folge gegeben 
und sohin auch auf die damit verbundene Berufung 
nicht eingegangen werden. Wollte man das Resti- 
tutionsgesuch als ein gegen das Versäumniß des 
Appellationsfatale gerichtetes ansehen, so war keines 
dersenigen Erfordernisse des Ges. vom 17. Novem- 
ber 1837 §. 38 angeführt, viel weniger nachagewie- 
sen, an welche nach §F. 39 Abs. 1 ebdas. auch die 
Minderjährigen und die denselben Gleichgestellten 
gebunden sind. 
Indessen behält die angeführte Gesetzesstelle 
den gedachten Personen die ihnen nach der Gerichts- 
ordnung Kap. XVI §. 1 Nr. 2 drittem Satz zu-
        <pb n="321" />
        Restitutlon wegen Minderjährigkelt. 283 
stehenden Rechte vor. Hierin ist von der Restitu- 
tion contra sententiam die Rede, so ferne es sich 
zeigt, daß zu biesen begünstigten Personen merkli- 
chem Nachtheil in processu etwas ihrerseits un- 
terlassen oder anderseits gefährlich begangen wor- 
den sei. 
Wenn nun auch in dem Falle einer derartigen 
Unterlassung es sich zunächst blos um Restitution 
gegen Versäumnisse handelt, nicht aber direkt 
oder unmittelbar um Aufhebung der rechts- 
kraftigen Entscheidung, 
Linde, vehrb. des Civilproz. 3. Ausg. §. 423. 
Dess. Handbuch Bo. 3 S. 682. 
Schmid, Handb. des Civilpr. Bd. III 
S. 539. 
Gensler im Arch. f. civ. Prax. Bo. IV 
S. 114 
. 114. 
so behandelt doch die Gerichtsordnung dieses als 
eine restitutio contra sententiam und es unter- 
scheidet sich auch diese Restitution von der nur im 
Laufe des Prozesses vorkommenden Incident= 
Restitution, der eigentlichen Restitution gegen 
Ablauf der Berufungsfrist dadurch, daß bei letzte- 
rem Gegenstand der richterlichen Beurtheilung zu- 
nachst die Frage ist, ob ohne oder doch durch ein 
entschuldbares, gesetzlich verzeihbares Versäum- 
niß das Fatale unbenutzt gelassen, ob das Urtheil 
ohne Schuld der Partei rechtskräftig geworden 
sei, während in dem hier vorliegenden Falle die 
Hauptfrage die ist, ob der Inhalt des, gleichviel 
ob mit oder ohne Schuld, rechtskräftig gewordenen 
Urtheiles den Restitutionssucher wirklich verletzt hat. 
Dabei ist auch für sich klar, daß diese Frage 
ihre Beantwortung nicht von demselben Richter, 
welcher das angefochtene Erkenntniß erlassen, sondern 
nur von dem Oberrichter finden kann und demnach 
das Restitutionsgesuch trotz der Vorschrift der G.
        <pb n="322" />
        266 Widertlage. 
a. a. O. Nr. 4 nicht bei dem Richter erster In- 
stanz anzubringen ist, was sich auch schon aus dem 
Gesichtspunkte rechtfertigt, weil die Berufung zu- 
gleich mit einzuführen ist und diese natürlich an 
den Oberrichter zu gehen hat. Wird nun das Re- 
stitutionsgesuch aus diesem Gesichtspunkte aufge- 
faßt, so war die nach G. a. a. O. Nr. 6 vom 
Tage der Urtheilsverkündung zu berechnende Frist 
von vier Monaten zu dessen Anbringung längst ab- 
gelaufen. 
OAGE. vom 24. März 1851. RNr. 411 3% 
6. 1. 
3. 
Wlderklage. 
In einer Rechtssache, in welcher die Vorklage sür 
die Widerklage in der Art präjudiziell war, daß der An- 
spruch des Widerklägers hinwegfiel, wenn der An- 
spruch der Vorklage, hinsichtlich dessen noch auf 
Beweis erkannt werden mußte, begründet war, 
wurde bei Erlassung des Interlokutes bezüglich der 
Vorklage, die Widerklage wegen prajudizieller Eigen- 
schaft der Vorklage nicht zurückgewiesen, sondern 
die durch ihre Erhebung einmal begründete Kom- 
petenz und ihre mit der Vorklage gleichzeitig er- 
folgte Verhandlung dadurch aufrecht erhalten, daß 
nur hinsichtlich der Vorklage auf Beweis erkannt, 
das weitere Erkenntniß hinsichtlich der Widerklage 
aber bis nach erfolgter definitiver Entscheidung der 
Vorklage ausgesetzt belassen wurde. 
DAGE. vom 25. Januar 1851. Reg.-Nr. 
740%0. G
        <pb n="323" />
        Unvollstanvigkeit des gemelndlichen Söhnevetsuchet, 28 
r— 
Eldesantrag Üüber das Prekarium. 
Es war auf Eid dahin erkannt, daß ein ge- 
wisses Holzreichniß „nicht blos gnadenweise d. h. 
nicht nur als eine widerrufliche Vergünstigung“ be- 
zogen wordens. 
Die Revisson dagegen wurde nicht für begrün- 
det befunden, indem in der Eidesformel nicht ein 
bloßer Rechtsbegriff sondern ein Begriff des 
gewöhnlichen Lebens enthalten, welchem, wenn 
ihm auch eine juristische Qualifikation beigemischt 
erscheint, doch ein Verhältniß unterstellt ist, wel- 
ches in die Sphäre der natürlichen unkünstlichen 
Wahrnehmung fällt, und worüber, wie z. B. auch 
uber den Empfang eines Darlehens, der Eidesan- 
trag gar wohl statt hat. 
O## E. vom 26. Okt. 1850. RNr. 1186 4⅝/. 
6. x. 
5. 
Unvollständigkelt des gemeindlichen Sühneversuches. 
Vgl. Bd. 2 S. 235; Bd. 2 G. 237. 
Die Motive einer oberstrichterlichen Entschei- 
dung sagen hierüber: Die Unvollständigkeit des vor- 
gängigen Sühneversuches vor dem Gemeindevermitt- 
lungsamt hätte wohl den Unterrichter veranlassen 
können und sollen, diesen von den Beklagten in ih- 
rer Vernehmlassung vor Allem angeregten Mangel 
gehörig ergänzen zu lassen; allein da solches nicht ge- 
schehen ist, kann deshalb allein eine bereits verhan- 
delte Klage nicht mehr abgewiesen werden, weil außer- 
dem die zum Vortheile der Unterthanen erlassene 
gesetzliche Anordnung offenbar zu deren Nachtheile 
angewendet würde. 
DAGE, v. 26, Jannar 1847. Nr. 711
        <pb n="324" />
        288 Revistonssumme. Gleichformigkelt der Worerkenntnisse. 
6. 
Reviflonssumme. Oleichfoͤrmigkeit der Vorerkenntnisse. 
Nach §. 58 des Gesetzes vom 17. November 
1837 bleibt bei der Berechnung der Berufungs- 
wie der Revisionssumme alles dasjenige ausgeschlos- 
sen was unter den Parteien nicht mehr streitig ist. 
Eine Folge hievon ist, daß, wenn die vorigen 
Urtheile in den Streitpunkten, und bezüglich der 
Theile des Streitgegenstandes, auf welche die 
Beschwerdefuhrung beschränkt ist, übereinstim- 
men, es der Annahme der Gleichförmigkeit nicht 
im Wege steht, daß in anderen Punkten oder Thei- 
len, welche außer der Sphäre der Beschwerdefuh- 
rung liegen, ungleichförmig erkannt worden ist. 
Dieser in Seuffert's Kommentar Bo. IV. 
S. 126 aufgestellte Grundsatz wurde zur Anwen- 
dung gebracht in einem oberstrichterlichen Erkennt- 
nisse vom 20. Dez. 1850. RNr. 210131//19, wo 
die zweite Instanz auf Beschwerde des Revidenten 
als Appellanten (Beklagten) den Betrag der von 
der ersten Instanz dem Klager zuerkannten Summe 
von 473 fl. 20 kr. auf 402 fl. 20 kr. gemindert und 
nebstdem auf gleiche Veranlassung eine Modalität 
der Erfullung gestrichen hatte, und dem gemäß die 
bezüglich der auch in zweiter Instanz zuerkannten 
40 2 fl. 20 kr. ergriffene Revision wegen Mangels 
der Summe als unzulässig abgewiesen). 
In gleicher Weise wurde auch erkannt am 30. 
Juli 1850. RNr. 13111°. 6. u. 
*) Bel der gegenthelllgen Annahme würde man zu dem 
Absurdum gelangen, daß der Beklagte nicht an die 
dritte Instanz hätte gehen können, wenn seiner Be- 
schwerde in keiner Weise abgeholfen worden wäre, 
daß ihm aber dieser Weg offen stehe, wenn ihm schon 
die zweite Instanz theilweise Abhülfe gewährt habe. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="325" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 19. Samstag, den 13. Septbr. 1851. 
Uechtsanwendung der Handelsgerichte zu Mürnberg. 
(Von Hrn. Dr. Grünsfeld zu Fürth mitgetheilt.) 
1. 
Die Prozeßgesetze vom 22. Juli 1819 und 17. 
November 1837 sind für diese Gerichte nicht maß- 
Kebeno, daher gilt bei denselben auch keine bloße 
erwahrung gegen einfache Dekrete und Zwischen- 
bescheide, vielmehr muß diejenige Partei, welche 
sich gegen ein solches Dekret, beziehungsweise einen 
solchen Zwischenbescheid beschwert erachtet, dagegen 
sofort das geeignete Rechtsmittel einwenden. (Ent- 
schließung des Kgl. Handelsgerichtes Nürnberg vom 
17. Januar 1850 zur Sache Erlenbach gegen 
Wurzinger.) 
II- 
Nach der bayer. GO. Kap. 13 8. 3 Nr. 1 
muß die beweispflichtige Partei, welche zum Er- 
füllungseide zugelassen werden will, sich zu eben 
demselben noch vor dem Beschlusse der Sache aus- 
drücklich erbieten, und das Prozeßgesetz vom 17. 
November 1837 F. 41 fordert dieses Erbieten so- 
gleich bei Antretung des Beweises. 
Anders bei den Nürnberger Handelsgerichten, 
XVI.
        <pb n="326" />
        290 Rechtsanwendung der Handelsgerichte zu Nürnberg. 
welche auf diesen Eid auch da, wo sich zu demsel- 
ben nicht erboten worden ist, von Amts wegen er- 
kennen. « 
Es gründet sich dieses auf die Bestimmung 
der Nürnberger Reformation, Titel VII Gesetz 9 
§. 1, wonach auf diesen Eid erkannt werden soll, 
der beweispflichtige Theil mag sich zu demselben er- 
boten haben oder nicht, wenn es nur an den son- 
stigen Vorbedingungen hierzu nicht mangelt. 
Erkenntniß des Königl. Handelsgerichtes vom 
10. Oktober 1850 in derselben Sache. 
Das Gesetz bozer net a. a. O. pr. parenth. 
den fraglichen Eid als: juramentum litis deciso- 
rium, daß aber hlerunter gleichwohl nicht dasfenige, 
was wie heut zu Tage Haupteid, sondern nur der 
von uns s. g. Erfullungseid zu verstehen sei, be- 
weisen schon die weiteren Worte des Gesetzes, daß 
dem Kläger zu Erstattung und Erfüllung geführter 
Kundschaft oder Beweisung dieser Eid auferlegt 
werden sollte, und noch mehr dessen Anforderung, 
daß der beweispflichtige Theil noch einen glaubwür- 
digen Zeugen oder sonst starke Vermuthung für 
sich habe. 
S. auch Anmerkung zur Nürnberger Refor- 
mation Bd. 1 Seite 818 F. VIII und Lah- 
ner Einleitung in die Nürnberg'schen Rechte 
g. 891 Note. 
Wir müssen eben auch hier an dem Satze fest- 
halten: 
Scire leges non esl verba enrum tenere, 
sed vim et potestatem. 
III. 
Nach Handelsgebrauch werden die von den 
Fuhrleuten zu verladenden Hendelsgüter denselben 
nicht persönlich von den Versendern übergeben, son-
        <pb n="327" />
        Rechtsanwendung der Handelsgerlchte zu Nürnberg. 291 
dern die Uebergabe wird in der Regel durch die 
Schaffner bewerkstelligt. 
Diese Letzteren erscheinen aber hierbei lediglich 
als Vertreter und Bevollmächtigte der Fuhrleute, 
und dieselben haften den Versendern für die von 
ihren Schaffnern übernommenen Güter gerade so, 
wie für die ihnen unmittelbar übergebenen. 
- Vgl. das allegirte Erkenntniß und Schreiben 
des Handels-Vorstandes Würzburg vom 2. 
Oktober 1850. 
IV. 
Beweisinterlokute sind bei den Königl. Han- 
delsgerichten nicht im Gebrauche, und wären auch 
nicht an ihrem Platze, nachdem jede Partei schon 
in dem sogenannten Vorverfahren die für ihre that- 
sächlichen Behauptungen zu Gebote stehenden Be- 
weismittel dem Gerichte namhaft zu machen, und 
insbesondere wenn dieselben aus Urkunden bestehen, 
sogleich wenigstens Abschriften oder Auszüge hievon 
vorzulegen hat. 
Hat sich hierbei insbesondere ein Theil auf 
Handlungsbücher berufen, und Auszüge aus densel- 
ben vorgelegt, welchen aber von dem anderen Theile 
die Anerkennung versagt wurde, dann wird sosort 
Tagefahrt zur Produktion der Handelsbücher selbst 
angesetzt. 
(Entschließung des Kgl. Handelsgerichtes v. 
21. Aug. 1849 zur Sache Prager gegen 
Inoam und Prinoth.) 
V. 
Die Rathserlasse d. d. Nürnberg #. Januar 
1689 und 21. April 1729, worin ausgesprochen 
worden, daß sich die Juden aller Kontrakte mit 
Nürnberger Unterthanen, namentlich des Geldwech- 
sels und des Negozirens zu enthalten haben, daß 
· O
        <pb n="328" />
        292 Riechttanwendung der Hanvelsgerichte zu Nürnberg. 
die mit Juden geschlossenen Kontrakte und Hand- 
lungen für null und nichtig zu erklären, wenn die- 
selben nicht bei der Obrigkeit des Christen verlaut- 
baret worden si ind, wurden von den Nürnberger Han- 
delsgerichten in den zu deren Zuständigkeit ressor- 
tirenden Rechtssachen als unanwendbar erklärt. 
(Erkenntniß v. 22. November 1849 in der- 
selben Streitsache.) 
Es ward hierbei zuvsrderst die auch von Ar- 
nold in dessen Beiträgen zum deutschen Privat- 
rechte Band II Seite 755 ff. adoptirte Ansicht zu 
Grunde gelegt, daß nachdem das Edikt vom Jahre 
1813 F. 19 die Israeliten zum ordentlichen Groß- 
und Detailhandel zugelassen hat, der Jude bei den- 
jenigen Rechtsgeschäften, welche er innerhalb der 
Gränzen seiner Konzession gemacht hat, den Aus- 
nahmsgesetzen nicht unterworfen sein könne. 
Die Nürnberger Handelsgerichte gehen aber auch 
noch weiter, und legen dem Umstande, ob das ein- 
zelne, zum Gegenstande des Streites gewordene 
Rechtsgeschäft zu denjenigen gehöre, welche in das 
Bereich der verliehenen Handelskonzession falle 
oder nicht, überhaupt keinen Werth bei, weil die 
Nürnberger Handelsgerichtsordnung, welche für jene 
Gerichte zuvörderst maßgebend ist, nicht darnach 
fragt, ob ein Kaufmann die Gränzen seiner Ge- 
werbskonzession in einem einzelnen Falle überschrit- 
ten habe oder nicht, und das Gesetz den Handels- 
richter nicht zum Polizeibeamten machen wollte. 
Erkenntniß 2. Instanz vom 28. März 1850 
in derselben Sache.) 
*) Anders das Königl. Kreis = und Stadtgericht Nürn- 
berg, und das demselben vorgesetzte Obergericht. — 
Durch den am Schlufse ausgesprochenen Rechtssatz hat 
obige Mittheilung auch jetzt noch (nach Aufhebung 
der elvilrechtlichen Beschränkungen des Verkehres mit 
Juden) praktische Beveutung.
        <pb n="329" />
        Rechttanwendung der Handelsgerichte zu Nürnberg. 293 
VI. 
Die Nürnberger Handelsgerichtsordnung berührt 
die Axpellationsadhäsion und deren Zulässigkeit 
gar nicht. 
Da aber eben dieselbe im §F. 59 für diejenigen 
Fälle, für welche sich dort keine eigenen Vorschrif- 
ten finden, auf den herrschenden Gerichtsgebrauch 
verweist, da ferner nach Lahner a. a. O. F. 968 
Adhäsionen auch nach der Nürnberger Reformation 
ulässig sind, so unterliegt deren Statthaftigkeit 
Hei den Handelsgerichten keinem Anstande. 
(Das allegirte Erkenntniß 2. Instanz.) 
VII. 
Der §. 13 der Nürnberger Handelsgerichts- 
ordnung hat bestimmt, daß, wer bei dem Handels- 
gerichte Hülfe sucht, auch den Bestimmungen die- 
ser Gerichtsordnung, selbst wenn dieselben vom ge- 
meinen Rechte abweichen, sich unterwirft. 
Dieselbe Handelsgerichtsordnung legt aber im 
§s. 33 den Handelsbüchern, wenn sie den übrigen 
gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nur die Kraft 
halben Beweises bei, vor den Handelzsgerichten 
Nürnbergs machen deshalb die Handelsbücher un- 
ter allen Umständen nur halben Beweis, wenn auch 
die Gesetze des Ortes, wo dieselben geführt wor- 
den, und unter denen der Beweisführer für seine 
Person steht, denselben eine weiter gehende Beweis- 
kraft beilegen, wie dieses z. B. das allgemeine Preuß. 
Landrecht Thl. II Titel 8 §. 569 gethan hat. 
VIII. 
Nach der Handelsgerichtsordnung §. 33 Nr. 11 
sind Handlungseigenthümer, welche die Besorgun 
der sämmtlichen Geschäfte einem Direktor oder Fak- 
tor übertragen haben, in der Regel zur Leistung
        <pb n="330" />
        294 Rechtsanwendung der Handelsgerichte zu Nuͤrnberg. 
des s. g. Bucheides weder verpflichtet noch berech- 
tigt, sondern es tritt der Faktor an ihre Stelle. 
Ist dagegen auf irgend einen anderen als den 
Bucheid für den Inhaber einer Handlung erkannt, 
und es hat diese Handlung mehrere Inhaber, so 
müssen sie in der Regel sämmtlich den zuerkannten 
Eid leisten. 
Wenn es auch bei Streitgenossen, da, wo de- 
ren Zahl groß ist, und keine Gegengründe vorwal- 
ten, ausnahmsweise im Interesse der Heiligkeit des 
Eides gestattet wird, daß einige Genossen für ssch 
und im Auftrage der Uebrigen den Eid leisten 
(Seuffert Kommentar z. GO. B. III S. 283), 
so werden doch schon an sich der Mitglieder einer 
Handlungsgesellschaft nur äußerst selten so viele sein, 
vaß durch die Eidesleistung von ihnen Allen der 
Würde des Eides ein Eintrag geschehen könnte. 
Abgesehen aber hievon, so sind die Mitglieder 
einer Händlungsgeseulschaf nicht blos als eigentliche 
Streitgenossen zu betrachten, sie erscheinen vielmehr 
faktisch und rechtlich nur als eine Person, deren 
Rechte und Verbindlichkeiten nicht getrennt werden 
können. 
Eigentliche Streitgenossen treten erst durch den 
einzelnen Proges in ein gegenseitiges Verhältniß, 
welches früher zwischen ihnen nicht bestanden hat, 
und das mit der Beendigung dieses Rechtsstreites 
auch wieder erlischt. 
In dieser Lage befinden sich die Genossen einer 
Handlungsgesellschaft nicht, ihr gegenseitiges Ver- 
hältniß ist ein dauerndes, von dem Beginne wie 
von dem Ausgange eines einzelnen Rechtsstreites 
unabhängiges. 
Grkenntniß des Handelsappellationsgerichtes 
in dieser Sache v. 26. September 1850. 
S. auch Seuffert's Kommentar Bd. L 
S. 154 und 155 Note. S6.
        <pb n="331" />
        Rechttanwendung ver Handelsgerichts za Marnberg. 200 
IX. 
In einer Bekanntmachung der verordneten Vor- 
steher des Nurnberger Handelsstandes v. 26. Mai 
1838 heißt es unter Anderem: · 
serner haben die hiesigen Gastwirthe eine 
Haflungsverbindlichkeit für verspätete, beschä- 
bigte ober mangelhafte Lieferung von Franko- 
gütern unter der Bedingung #übernommen, 
daß der Gmpfänger, welcher einen Schadens- 
ersatz deshalb in Anspruch nimmt, viesen 
Schaden rechtzeitig durch verpflichtete Sach- 
verständge, oder auf eine andere glaubhafte 
Weise nachgewiesen, und den Beweis gelie- 
fert hat, daß er sich wegen seines Schadens- 
ersatzes zwar an den Lieferer gehalten, den- 
selben nöthlgen Falles gerichtlich, oder bei der 
betreffenden Ortsbehörde belangt, und vaß 
dat Vermögen kes Lieferers nicht zugereicht 
hat, ihn scharlos zu halten. 
Siehr Sammiung einiger Nü#nbergischen 
Handelsrechtsgewohnheiten, von Gustar 
Adolph Nürmberger S. 42, 43. 
Ein Nürnberger Gastwirth, welcher von einem 
Kaufmanne auf Schadensersatz deshalb belangt war, 
weil er eine Waearenfendung zum Transporte nach 
München übernommen, aber nicht, wie doch der 
Frachtbrief gelautet, in 4 Tagen per Eisenbahn 
und durch den Fuhrmann Wallreuther, sondern 
erst um mehrere Tage später ohne Vermitkekung der 
Eisenbahn unp durch einen anderen Fuhrmann als 
den genannten Wallreuther algeliefert hatte, 
machte auf den Grund der obigen Ausschreibung 
des Handelsrorstandes den Einwand, er sei vor- 
erst wenigstens nicht ver urchte Beklagte, indom der 
Empfänger rer Waare sich zunächst an den attie- 
fernden Fuhrmann halten, diesen gerichtlich belange#
        <pb n="332" />
        296 Kechtsanwendung der Handelsgerichte in Nürnberg. 
müsse, und erst, wenn dessen Vermögen unzureichend 
wäre, die subsidiäre Haftungsverbindlichkeit des 
Nümrnberger Gastwirthes eintreten konnte. 
Dieser Einwand fand jedoch keine Beachtung, 
weil, abgesehen davon, daß die Vorsteher des Han- 
delsstandes durch die gedachte Veröffentlichung kei- 
neswegs ein Gesetz oder eine Verordnung zu er- 
lassen beabsichtigten, sondern nur die Erklärung der 
Gastwirthe zum geeigneten Bemessen für die Mit- 
glieder des Handelsstandes, eben denselben zur 
Kenntniß bringen wollten, so war überdieß bei je- 
ner Erklärung der Gastwirthe nach dem id quod 
actum est vorauszusetzen, daß der Nürnberger 
Gastwirth nicht durch einen anderen, sondern ge- 
rade durch denselben Fuhrmann, auf welchen der 
Frachtbrief lautete, die Güter befördern ließ. 
Hat dagegen der Gastwirth ohne Wissen und 
Willen des Versenders das Gut einem anderen 
Fuhrmann übergeben, als ihm durch den Fracht- 
brief vorgeschrieben war, dann ist für den aus sol- 
cher Widerrechtlichkeit entstandenen Schaden der 
Gastwirth zuvörderst haftbar. — 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Werden im Wege der Restitutlon neue Bewelsmittel beige- 
bracht, so können dam lder auch solche Gegenbeweismittel, 
welche für den Reprobanten kelne Nova find, benützt 
werden. 
Gegen den Kommentar über die GO. Bd. 4 S. 168. 
In den Motiven einer oberstrichterlichen Ent- 
scheidung wurde hierüber geäußert: Der direkte Ge- 
genbeweis ist blos als Vertheidigung gegen den auf-
        <pb n="333" />
        Bewelsführung mittelst Restltution. Gegenbeweis. 297 
gestellten Hauptbeweis und die darin gebrauchten 
Mittel zu würdigen 1); die Befugniß dazu ist von 
jeder Beweisführung untrennbar. Wird der zuerst 
geführte Beweis später durch neue Behelfe verstärkt, 
so kann der Gegner des von der Wiedereinsetzung 
Gebrauch machenden Beweisführers erst nun ein 
Bedürfniß wahrnehmen, auch alte ihm schon früher 
bekannte Beweismittel zu Hülfe zu nehmen und 
entgegenzustellen. Sein früherer Verzicht durch 
Nichtgebrauch war ein blos bedingter, insofern es 
bei der Summe der anfangs gegen ihn gebrauchten 
Hauptbeweismittel verbleiben würde. Fällt diese 
Bedingung weg, so kann ihm auch jener Verzicht 
nicht mehr entgegengehalten werden. Jede Zulas- 
sung eines Beweisführers zum Gebrauche neuer Be- 
weismittel nach abgelaufener Beweisfrist durch Re- 
stitution eröffnet daher von Rechtswegen seinem 
Gegner die Befugniß, sich über denselben 
Punkt im Wege des Gegenbeweises dawider aller 
ihm zu Gebote stehenden Beweismittel, mögen sie 
neu aufgefunden oder ihm früher schon 
bekannt gewesen sein, zu bedienen 2). 
OAGE. vom 17. Juni 1851. Nr. 12971. 
1) Die Bestlmmung des an einen gegebenen Termin 
gebundenen Gegenbewelses ist nicht, alle dem Repro- 
banten zu Gebote stehenden Behelfe vor dem Richter 
auszuschütten, sondern nur hinrelchende Mittel auf- 
zubringen, um dle nachtheilige Wirkung der vom 
Probanten auf den Kampfplatz gebrachten Beweis- 
mittel abzuwenden. Hat fich etwa der Beweisführer 
nebst einer unerheblichen Urkunde nur der Eldeszu- 
schlebung bedient, so kann der Probat durch Annabme 
und Ablelstung des Eldes der Sache ein Ende machen, 
und fleht sich nicht veranlaßt, die zwei klassischen 
Zeugen, welche er zur Wlderlegung der gegnerischen 
Behaupkung beibringen könnte, zur Gewissensvertre- 
tung zu benützen. 
2) Aus gleichem Grunde muß gegen eine im Restltu-
        <pb n="334" />
        298 MNegrtfßnahme aus rerfährtem Wechsel. 
2. 
Regreßnahmeaus verjährtem Wechsel mit „Werth in Rechnung“. 
Der Inhaber zweier verjährter unbezahlker 
Tratten der bezeichneten Art erhob im gewöhnlschen 
Verfahren die Regreßklage gegen den Aussteller, 
ohne zur Begrundung derselben etwas Anderes gel- 
tend zu machen, aks die vom Beklagten durch die 
Ausstellung ubernommene Verbindlichkeit, dem Re- 
mittenten den Wechselbetrag zu verschaffen. Die 
erhobene Klage wurde angebrachtermaßen abgewie- 
sen. Gründe: 
„Von dem unbestrittenen Umstande ausgegan- 
gen, daß die zwei eingeklagten Wechsel als solche 
längst verjährt sind, und daß der Kläger nur als 
Cessionar jene Rechte, die seinem Cedenten, dem 
durch Indossament in die Rechte des Remittenten 
getretenen Arnstein zustanden, stellt sich das streitige 
Verhältniß auf die einfachste Weise dar. A der 
Trassant (nun Beklagter) ertheilte dem Trassaten B 
den Auftrag, für ihn an C (den Remittenten) 1200 fl. 
zu bezahlen und ihm solche in Rechnung zu stelken. 
Der uxitere Beisatze 3,Werth' in Rechnung“ 
statt „Werth erhalten“ deutet an, daß A dadurch 
keineswegs zugestehen wollte, dem C jene 1200 fl. 
schuldig zu sein, sondern daß er ihm diese Summe 
nur einstweilen zuzuwenden beabsichtigte, mit dem 
Vorbehalke, sich später erst mit ihm hieruber zu 
berechnen, d. h. durch Vergleichung der belberseiti- 
gen Guthabungen zu ermitteln, wer der Gläubiger 
und wer der Schuldner des Andern sei. Jene For- 
mul rung paßt daher gleich gut auf die Voraus- 
setzung, daß A dem C vie angewiesene Summe als 
Vorschuß treditiren, als daß er ihm damit eine äl- 
tlonswege zuceelassene. Arxrellatien voch- die Arhasion 
zugelassen werden.
        <pb n="335" />
        Regreßnahme aus verjährtem Wechsel. 299 
tere Schuld beimzahlen wollte. C selbst, der den 
Wechsel an D girirte, hätte damit gegen A nie 
eine Forderung beweisen können. Vermöge eben 
dieses Indossamenks ließ sich nun C, da der Wech- 
sel auf Ordre gestellt d. h. ihm die Uebertragung 
an Dritte bewilligt war, die bezogene Summe von 
D bezahlen oder sonst zu gut rechnen, und überließ 
dafür diesem das Recht, sie bei B zu erheben. 
Letzterer zahlte jedoch nicht, somit blieb das von A 
ertheilte Mandat unerfüllt, und alles kehrte auf 
den ursprünglichen Zustand zurück. Eben jene 
Summe verlangt nun D durch seinen Cessionar R, 
weil er sie von dem Bezogenen nicht erlangen 
gemte, von A, dem Trassanten, ersetzt, statt sich an 
C, seinen Giranten, unmittelbar zu halten. 
Der Umstand, daß die beiden Wechsel verfährt 
sind, äußert seine Wirkung nicht blos auf das Ver- 
fahren, den Wechselprozeß und die hierin zu Gebot 
stehenden Hülfsvollstreckungsmittel, die Wechsel- 
strenge mit der persönlichen Haft, sondern vielmehr 
darüber hinaus noch in dem Punkte, daß die Wech- 
selverbindlichkeit, alle eigenthümlichen Folgen 
und Wirkungen, welche die Gesetze dem Wechsel 
selbst unter den daran betheiligten Personen beige- 
legt haben, alle Rechtsvermuthungen, die sie daran 
knüpfen, erloschen sind. Es ist daher eine ganz 
irrige Aufstellung des Klägers, wenn er behauptet: 
ihm stünden alle Rechte zu, welche (rer Indossatar) 
D vor der Verjährung der Wechsel gegen A 
hätte geltend machen können, — nur müsse er sie 
im ordentlichen Prozesse vor den ordentlichen Ge- 
richten verfolaen; an der Haftung des Trassanten 
A sei aber keine Aenderung eingekreten. Allerdings 
ist bei einem" verjährten. Wechsei auf die Bedeutung 
der Ausdrücke, die in wechselmäßigen Urkunden vor- 
kommeiv“ insdfern Rücksicht zu nehmen, daß sse in 
jenem Verständnisse aufzufassen sind, welches der
        <pb n="336" />
        300 Regreßnahme aus verjährtem Wechsel. 
daraus erkennbaren Absicht der Betheiligten am 
besten entspricht. Allein die strenge Folge der bloßen 
Unterschrift nach Art eines Kiteralkontrakts und die 
ausgedehnten Wirkungen, welche der Haftung nach 
Wechselrecht zukommen, bestehen nicht mehr. Alle dabei 
in. Mitte liegenden Verträge sind nur nach den Re- 
geln des gemeinen Rechts von der Schuldverschreib- 
ung, dem Mandate, der Bürgschaft, der Cession 
und Assignation u. dgl. m. zu beurtheilen. 
Wird dieser Sah festgehalten, so ergiebt sich 
daraus ganz einfach die Lösung der Frage, welche 
Rechte vem Kläger aus den ihm cedirten Wechseln 
gegen den Aussteller zustehen: 
a) Die Wechsel sind, wie oben bemerkt, keine 
Schuldbekenntnisse, sie enthalten kein Bekennt- 
niß der empfangenen Valuta; die replicando 
nachgetragene Behauptung, A (der Trassant) sei 
dem C (dem Remittenten) die 1200 fl. wirklich 
schuldig gewesen, ist in Ermangelung eines daraus 
ersichtlichen Grundes der Schuld zu allgemein, um 
berücksichtiget zu werden. Als Schuld-oder Haft- 
scheine können sie daher nicht eingeklagt werden; 
die condictio mutui ist in der Klage weder be- 
griffen noch entwickelt. .-.- · 
b) Kläger macht aushülfsweise den Gesichts- 
punkt des Mandates geltend; allein A hatte nur 
dem B (dem Trassaten) ein Mandat, an C zu 
zahlen, gegeben; dieses blieb aber unerfüllt. Eben 
dieses Mandat gab aber Dritten, insbesondere (dem 
Indossatar) D noch kein Recht, zu interveniren 
und durch Leistung jener aufgetragenen Zahlung 
ein dem nützliches Geschäft zu führen. Die 
Nützlichkeit jenes Geschäftes, welche allein die artio 
negot. gest. begründen könnte, hinge von dem 
Umstande ab, daß A die Summe dem C wirklich 
schuldig war, was aber dem obigen zufolge gar 
nicht dargelegt ist. -
        <pb n="337" />
        Regreßnahme aus verlährtem Wechsel. 301 
) Die dritte Wendung, welche der Klage ge- 
geben wird, ist die der Bürgschaft, womit auch 
das mandatum gualificatum nach den Anmer- 
kungen zum bayer. LR. III. 9 8. 1 Nr. 5 lit. c. 
völlig zusammenfällt. A soll sich dafür gegen jede 
Ordre, jeden Nachmann des C verbürgt haben, 
daß ihm jene Summe bei B bezahlt werde; des- 
halb soll eine actio ex stipulatu gegen ihn 
stattfinden. Diese Auffassung ist zwar dem Wesen 
des gezogenen Wechsels und den präsumtiven Ab- 
sichten des Trassanten A am angemessensten; allein 
sie greift nicht durch, um jene Interzession als eine 
nach dem gewöhnlichen bürgerlichen Rechte halt, 
bare darzustellen. dnpdn solche war 
ihrer Natur nach beschränkt auf die Dauer der wech- 
selmäßigen Verbinwlichkeit und bedingt durch die 
Einhaltung der Fristen, um die Verjährung des 
Wechsels aufzuhalten. .. .. .. . (Allerdings über- 
nimmt der Trassant Garantie dafür, daß dem Re- 
mittenten, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgern 
die im Wechsel ausgedrückte Summe wirklich verschafft 
werde; aber Voraussetzung dieser Haftung ist, daß nicht 
verabsäumt werde, was nach Wechselrecht den In- 
habern, insbesondere auch in Betreff der Geltend- 
machungszeit obliegt) .. Die Haftung als 
Interzedent oder auf dem Grunde des mandatum 
qualisieatum fällt daher mit der wechselmäßigen 
Verbindlichkeit zusammen, von der sie nur ein eigen- 
thümlicher Ausfluß ist, und muß auch mit dieser 
erlöschen. Dazu kömmt noch, daß aus dem Wech- 
sel gar nicht hervorgeht, ob D wirklich für den 
Wechsel eine Zahlung an C geleistet habe, was 
doch unerläßlich wäre, um den A als Bürgen an- 
greifen zu können, indem auch das Giro des C 
nur den Werth „in Rechnung“ vorträgt. 
Diiese Erwägungen lassen es ungewiß, ob A 
dem C etwas schuldig war, ob D dem C für den
        <pb n="338" />
        802 Angebliche Dlffamatlon. Betr. Verpflichtung elned Dritten. 
Wechsel eine Zahlung leistete, gleichwie A dem D 
für das etwa Gezahlte nicht mehr als Bürge, haf- 
tet. Es bleibt daher nur übrig, eine Assigna= 
tion zu Grunde zu. legen, die aber an sich dem 
Assignatar keinen Unspruch auf Erfüllung gegen 
den Assignanten ertheilt. In jedem Betrachte er— 
schien daher die Klage als nach ihrem eigenen An- 
bringen unbegründet. und zur Abweisung in ange- 
brachter Art geeignet. 
O#. v. 29. Nov. 1850. Nr. 946 4/°. 
Angebliche Diffamatlon durch die Einrede, ein Drltter sei 
zu der eingeklagten Leistung verbunden. 
Val. Bd. 8 S. 145; Bb. 5 S. 303, 368. 
Der Magistrat Laufen war auf Erfüllung einer 
(Kanal-) Baupflicht belangt worden, und, verthei- 
digte sich unter Anderem mit der Behauptung, dem 
k. Fiskus liege die fragliche Baupflicht ob, wobei 
er die Beiladung des Letzteren beantragte. Dieses 
veranlaßte das Kreisfiskalat, den. genannten. Magi- 
strat ex lege Diffamari zu provoziren. Der oberste 
Gerichtshof erkannte: der Provokat sei nicht schul- 
dig, sich auf die Klage einzulassen. Gründe: 
„Es liegt im gerichtsordnung 1 Begrife 
der Diffamation, daß darunter eine. Berühmung 
Eines Rechtes verstanden wird, welches dem Diffa- 
manten gegen den Diffamaten zustehen soll. Wer 
behauptet, daß ein Dritter einen Anspruch gegen 
den vermeintlichen. Diffamaten habe, ist im gesetz- 
lichen Sinne nicht Diffamant, da die Diffamation 
durch Berühmung eines dem Diffamanten selbst zu- 
stehenden klagbaren Rechtes bedingt ist. 
GO. Kap. IV.F. G. Komment, uü. d. GO. 
Bd. 2 S. 127.
        <pb n="339" />
        Angebliche Difsamatlon. Betr. Verpflichtung elnes Dritten. 303 
v..Heeeat auch der Magistrat L. im 
Prozesse mit dem Lebzelter H. das Aerar für bau- 
pflichtig erklärt,, so liegt voch in dleser ledlglich ve- 
fensionellen Behauptung keine Berühmung, daß der 
Magistrat diesfalls ein Klagerecht gegen den k. Fis- 
kus habe. Der Magistrat bestreitet. selne Baupflicht, 
behauptet die Baupflicht des Aerars. Ist dieses 
richtig, so hat H. (der Kläger im Vorprozesse) 
kein Klagerecht gegen den Magistrat, sondern gegen 
den Fiskus, ohne daß deswegen der Maglstrat ein 
Zwangsrecht hat, zu fordern, daß der Fiskus eine 
Baulast übernehme" welche det Magistrat nicht in 
Folge eines ihm zustehenden Klagerechtes für sich 
beansprucht, sondern bezüglich dessen er nur den H. 
für berechtigt prävizirt, vieselbe vom. Fiskus zu be- 
anspruchen. — Hat der Magistrat,, dem H. als 
Verklagter gegenüberstehend, die Adzitatlon des Fis- 
kus als baupflichtigen Subjektes beantragt, so liegt 
in diesem Bestreken des Magistrates, der Rolle 
als Verklagter dem H. gegenüber enthoben zu wer- 
den, ebensowenig eine Behauptung, daß der k. Fis- 
kus gegen den Maglstrat eine Verpflichtung habe, 
sondern immer nur das zur Diffamation, also auch 
zur Provokatlon nicht genügende Assert, H. habe 
Baulast-Ansprüche gegen des k. Aerar.... Daß 
eine zur Provokatlonsklage genügende Diffamation 
stattfand, muß bereits in der Klage behauptet sein, 
kann aber nicht erst in Folge eines beweisauflegen- 
den Erkenntnisses nachträglich erwiesen werden, in- 
dem sonst Provokat gegen die, die Diffamation an- 
geblich begründenden Thatsachen sich genüglich gar 
nicht zu vertheidigen vermöchte. Immerhin muß es 
aber dem k. Fiskus freistehen, die angebliche Be- 
rühmung des Magistrates, für welche der Ausgang 
des zwischen H. und dem Magistrat schwebenden 
Streikes nach Umständen präjudiziell sein mag, an- 
ders und besser, als in der Klage geschehen, zu
        <pb n="340" />
        304 (ocalio conduetio opetarum vel operis, 
fundiren. Nach GO. Kap. 4 F. 7 war der Ver- 
klagte auf die mangelhaft stbstamite Provokations= 
klage, so wie sie angebracht, sich einzulassen nicht 
verbunden 
O### vom 3. Januar 1851 (Fiskus g. Ma- 
gistrat Laufen. Nr. 59712/86). 
4. 
Locatlo conductio operarum vel operis. 
Der in den Blättern Band XI S. 17 ausge- 
sprochenen Rechtsansicht, daß die Uebernahme eines 
Transportes von Personen oder Sachen als eine 
locatio operis, nicht operarum, zu betrachten 
sei, entsprechend, wurde dem aus Fr. 19 §.9 und 
10 dann Fr. 38 pr.: locati conducti (19, 2) 
für die locatio conductio opernrum entnomme- 
nen Rechtssatze, daß der Miether zur Bezahlung 
des versprochenen Lohnes auch dann verpflichtet ist, 
wenn er sich die gemietheten Dienste nicht leisten 
läßt, in einem Vertragsverhältnisse keine Anwendung 
gegeben, nach welchem von dem Vermiether eine 
gewisse Anzahl Bäume aus einem Walde an das 
Ufer eines Flusses gebracht werden sollten, weil hier 
nicht reine Dienstesverrichtungen Vertrags- 
gegenstand waren, sondern mit diesen Verrichtun- 
gen auch Kosten verbunden gewesen sein würden. Es 
wurde daher nur eine Klage auf Ersatz des wirk- 
lich zugegangenen Schadens gestattet. 
DAGE. vom 23. Januar 1851. RNr. 16331/¼ 
Gnome. 
Ein Frevler heißt, wer fest an seinem Elde hält; 
Ist das nicht offenbar dle umgekehrte Weltt 
NRedalteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm *—# 1. #n#gt.
        <pb n="341" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 20. Samstag, den 27. Septbe. 1851. 
Wird zur Ersihung elner servitus discontinna 
nach Salzburgischem Vartikularrechte die unvordenk- 
liche Beit erfordert? 
Der Salzburgische orahh und Rechtslehrer 
Christophorus Bluemblacher bemerkt in seinem 
zu Salzburg im Jahre 1661 erschienenen Tracta- 
tus de jure emphyteutico, vitalitio et juro 
precarine ete., questio XI §S. 8 pag. 126 — 127: 
„Sed objicies, servitus nulla, nec discon- 
tinun quidem praescriptionem immemorialem 
„requirit, ergo superflun est qunestio, an contra 
enm restitutio competat? Respondee in theo- 
„rla quidem hanc sententiam firmis subnixam 
„esse rationibus et fundamentis, prout videre 
west apud Dlutth. Wesemb. in paratl. ff. de 
„servit. u. 5. deducentem, distinctionem servi- 
„tutum in continuas et discontinuns juri haud 
„esse conformem, sed ut ipsemet Wesemb. 
„ibidem testatur, contrarium jam est in foro 
„receptum, duemadmodum idipsum etiam 
„upud inclytum Consilium Aulicum 
„Salisburgense, nec non teste Mynsing. 
„Cent. 4 obs. 53 in Camera Imperioli Spi- 
„rensi receptum est.“ 
Diese Stelle hat Zauner im zweiten An- 
XI.
        <pb n="342" />
        306 Erflhung. Servit discont. 
hange zu B. III seines „Auszuges der wichtigsten 
hochfürstl. Salzburgischen Landesgesetze, Salzb. 
1790,“ Ziff. V S. 234 — 235 unter der Ueber- 
schrift extrahirt: 
„Zur Verjährung einer sogenannten serritu- 
„tis discontinune wird eine unvordenkliche 
„Zeit erfordert,“ 
und gestützt auf diese Zeugnisse führen nunmehr v. 
Weber, Darstellung der sämmtl. Prov.= und Stat.= 
Rechte des Königr. Bayern, B. V S. 145 F. 91, 
und Gengler, Quellengeschichte und Syst. des im 
Königr. Bayern 2c geltenden Privatrechtes, §. 14 
S. 109 den soeben vorgetragenen Satz als einen 
zu dem Salzburgischen Partikularrechte gehörigen 
Rechtssatz auf. Mit Unrecht. Denn abgesehen 
davon, daß sich eine Continuität dieses angeblichen 
Gewohnheitsrechtes bis herab auf unsere Zeit nicht 
erweisen läßt, findet hier Anwendung, was v. Sa- 
vigny in seinem Systeme des heutigen, Röm. 
Rechts B. IV. S. 501 — 505 mit folgenden Wor- 
ten bemerkt: « 
„Selbst das kann nicht zugegeben werden, 
„daß diese unrichtige Lehre *) wenigstens in 
„den Ländern, deren höchste Gerichte sie be- 
„folgt haben, die Natur eines partikulären 
„Gewohnheitsrechts angenommen habe. Denn 
„die Gerichte haben jene Lehre keineswegs 
„als ein Stück des besonderen Landesrechts 
„zur Anwendung gebracht, sondern lediglich 
„als ein Stück des Römischen Rechts, in- 
*) Nämlich die von älteren Rechtslehrern vertheirigte, 
in neuerer Zeit aber vollständlg widerlegte Lehre, 
wornach bei Servitutes discontinuse nur die Im- 
memorlalverjährung Platz greifen könnte. Vgl. hler##- 
ber v. Savigny a. a. O. S. 108 flg., Seuffert, 
pralt. Pand. R. 2. Aufl. B. 1 F. 185 Note 2 S. 237,
        <pb n="343" />
        Ebegerichtliche Kompetenz. Mandatum de reverlendo. 307 
„dem sie sich auf Stellen der Digesten und 
„auf die Autorität gemeinrechtlicher Schrift- 
Osteller gegründet haben. Auch ist hier kei- 
„neswegs ein Fall vorhanden, worin für ein 
„wahrhaft empfundenes praktisches Bedürfni 
„blos zum Schein eine Rechtfertigung au 
„dem Röm. Recht gesucht worden wäre, da 
„gerade für das praktische Bedürfniß vurch 
„jede bestimmte Verjährungszeit weit besser 
„gesorgt wird, als durch die unvordenkliche. 
„Zeit. Es ist also hier vielmehr ein solcher 
„Fall vorhanden, worin selbst jene Gerichte, 
„wenn sie sich von dem bisher gehegten. 
„theoretischen Irrthum überzeugen, denselben 
„aufzugeben und den entgegengesetzten Grund= 
„Fe dur i die Zukunft anzuwenden hoben. 
8. 2 . 
- 
Chegerichtliche Kompetenz. Mandatum de 
revertendo. 
(Preußisches Reckt. J 
Vergleiche Blätter für — Bd. 
VII S. 87 und Bo. IX S. 296. 
Es ist schon sfters verschiedenartig darüber er- 
kannt worden, ob nach allgemeinem Preuß. Land- 
rechte der Ehe= oder der persönliche Richter befugt 
sei, den anderen eigenmächtig sich absondernden Ehes 
gatten zur Rückkehr anzuhalten, da in dem hier 
einschlagenden §. 685 Thl. 11 Tit. 1 des allg. Preuß. 
Landrechtes eine nähere Bezeichnung hierüber mangelt. 
Es dürfte ebendeshalb eine wiederholte Er- 
örterung dieser Frage vom praktischen Standpunkte. 
aus nicht überflüssig sein.
        <pb n="344" />
        808 Etegerlchillche Kompetenz. M#ndatum de rerertend. 
Die Ansicht, daß das fragliche mandatum de 
revertende zum Eherichter ressortire, stützt sich 
hauptsächlich darauf, daß die Nichtbefolgung des- 
selben die Ehetrennung nach sich ziehe, sohin für 
die Ehescheidungsklage präparatorisch erscheine und 
deshalb jene Einschreitung von dem in der Haupt- 
sache kompetenten Ehegerichte auszugehen habe. 
Abgesehen jedoch von dem hiegegen bereits von 
dem kgl. Appellations-Rath Hrn. Dr. Gett in sei- 
nen praktischen Erörterungen aus dem gesammten 
Gebiete der Rechtswissenschaft Nr. XIII S. 152 
erhobenen Bedenken, dürfte die andere Meinung, 
nach welcher der persönliche Richter für kompetent 
zur Erlassung eines mandatum de revertendo 
erachtet wird, aus nachstehenden Gründen für die 
richtigere zu halten seint !*ê*-.“5 
1) Ist aus anderen Gesetzesstellen zu entnehmen, 
daß dergleichen präparatorische Verfügungen 
der ordentliche persönliche Richter der Eheleute 
zu erlassen hat. . 
§.688ufld§.209;-712,713und714-Thl. 
llTit.Ideö-allg.7Preuß.Landrechts. 
2) Spricht hiefür ganz ausdrücklich die allg. Preuß. 
Gerichts-Ordnung: 
Thl. 1 Tit. 40 S. 20. 
welche älter als das revidirte preußische Land- 
recht ist, und deshalb demselben in allen pro- 
zessualischen Fragen zur Grundlage und im 
Zweifel zur Erläuterung dient. 
Nach derselben steht die erste Einleitung im Ehe- 
scheidungs-Prozesse, die werkthätige Pflege der 
Sühne, die Erforschung des Grundes der entstan- 
denen Mißhelligkeiten, die Pflicht für deren Be- 
seitigung durch zweckmäßige Vorstellungen und Er- 
mahnungen, allenfalls auch durch Anwendung des 
obrigkeitlichen Amtes, dem ordentklichen persönlichen 
Nichter zu.
        <pb n="345" />
        Ehegerichtliche Kompetenz. Mandalam de revertend, 309 
6. 22 und §. 29 1. e. 
Die ausdrückliche Bezugnahme des § 29 der 
Preuß. Gerichts-Ordnung auf §F. 675, 685, 709, 
712. 711 Thl. II Tit. 1 des allg. Preuß. Land- 
rechtes läßt ohnzweiselhaft erkennen, daß wegen Ver- 
dachtes eines Ehebruches, wegen böslicher Ver- 
lassung, wegen unordentlicher Lebensart, wegen 
Versagung des Unterhaltes und überhaupt in allen 
Fällen, wo die Scheidung gesucht wird, der or- 
dentliche persönliche Richter bemüht sein muß, das 
gute Vernehmen unter den in Zwietracht gerathenen 
Eheleuten wieder herzustellen und die Ursachen der 
entstandenen Mißhelligkeiten aus dem Wege zu räu- 
men, also auch alle erforderliche für die Anstellung 
der Ehescheidungsklage präparatorischen Verfügungen 
zu erlassen. 
3) Wo es sich um einen Befehl zur Rückkehr ge- 
gen die ohne rechtmäßigen Grund entfernte 
Ehegattin handelt, steht die Trennung der ein- 
gegangenen Ehe selbst noch nicht in Frage, 
denn es kann ja der Ehegatte der richterlichen 
Aufforderung Folge leisten, und andernfalls er- 
langt der andere Theil durch die bloße Ent- 
fernung des einen Ehegatten noch keinen Schei- 
dungsgrund, erst die Nichtparition des Ent- 
sfernten gibt ihm ein Recht, auf Ehescheidung 
zu klagen. 
Da nun aber das Ehegericht nur allein ermäch- 
tigt ist, Klagen über den Rechtsbestand oder die 
Trennung einer schon bestehenden Ehe zu ent- 
scheiden, 
VO. vom 22. Juli 1806 Rg.-Bl. 1806 S. 285. 
„ „ 28. Juli 1818 Gesetz-Bl. 1818 
S. 474. 
VO. vom 12. Dezember 1822 Reg.-Bl. 1822 
S. 1313. , 
SeuffervöKommentaerJS.105.
        <pb n="346" />
        310 Etrafrichil. Untersuchungen gegen Konskriptlonspfllchilge. 
Prozeß-Novelle vom 17. November 1837, 
so erscheint zur Erlassung des mandatum de re- 
vertendo nicht das Ehegericht, sondern nur der 
ordentliche persönliche Richter kompetent. 
In der Ehescheidungssache II. gegen II. wurde 
daher vom kal. Appellations-Gerichte von Oberfran- 
ken durch Erkenntniß vom 18. Juni 1850 sowle 
durch Erkenntniß des k. Oberappellations-Gerichtes 
vom 6. Dezember 1850 Neg.-Nr. 81 3/, die so- 
sortige Ehètrennung auf den Grund eines vom per- 
sönlichen Richter erlassenen, von der Ehesrau aber 
nicht befolgten mandatum de revertendo unter 
Verwerfung der desfalls wegen vermeintlicher In- 
kompetenz des persönlichen Richters opponirten Ein- 
rede der verfrühten Ehescheidungsklage * 
Frieß. 
Strafrechtliche Untersuchungen gegen Konstkriptions- 
pfllchtige. · 
, Unter Aufhebung einer früheren diesen Gegen- 
stand betreffenden Entschließung vom 21. Dezember 
1834 (Döllingers VOS. Bd. 10 Th. 1 S. 143) 
wurde vom Justizministerium im Hinblick auf das 
Gesetz vom 23. Mai 1816, die bei der Militär- 
aushebung im Untersuchungsprozesse, im Verhaft 
oder in Zwangsarbeitshäusern befindlichen Konfkri- 
birten betr., am 9. Juni 1851 verordnet: 
I) Wenn sich ein im Alter der Konfskriptions= 
pflichtigkeit oder in den ersten zwei Jahren der Mi- 
litärpflichtigkeit (§§. 5 —7 Abs. 1 des Heerergän- 
zungsarsebes vom 15. August 1838) stehender Jüng- 
ing wegen Verbrechens oder wegen ir gend'eines 
Vergehens in Untersuchung befindet, so haben die 
Untersuchungsgerichte der heimathlichen Konskrip=
        <pb n="347" />
        Wirksamkelt außeramtlicher Flratlonsrerträge. 311 
tionsbehörde des Prozessirten von der Unter- 
suchung und von dem Ausgange derselben 
Nachricht zu geben, damit von der genannten Be- 
hörde die geeignete Vormerkung bezüglich der Aus- 
hebung gemacht werden könne. 
II) Gleiche Nachrichterkheilung an die Kon- 
skriptionsbehörde hat zu geschehen: 
1) wenn sich einer der unter Ziff. 1 bezeichne- 
ten Jünglinge wegen Verbrechens oder we- 
gen irgend eines Vergehens in Straf- 
haft befindet, 
2) wenn ein in das Alter der Konfkriptions, 
pflichtlgkeit noch nicht eingetretener Jüng= 
ling wegen Verbrechens oder wegen eines der 
im §. 4 des Heerergänzungsgeseßes vom 15. 
August 1828 genannten Vergehen verur- 
theilt wurde. 
III) Bel der Nachrichtertheilung von dem Aus- 
gange der Untersuchung (Ziff. 1), sowie in den un- 
ter Ziff. 2 bezeichneten Fällen ist der Konfkriptions-= 
behörde zugleich eine beglaubigte Abschrift des be- 
treffenden Beschlusses oder Erkenntnisses mitzuthei- 
len. — 
Mlittheilungen aus der Praris. 
J. 
Wirksamktit außeramtlicher Flratlonsrerträge 1). 
Von einer Klage aus einem außeramtlichen 
Firationsvertrage war der Verklagte in erster In- 
1) Sewohl diesen als die oben S. 23—29 abgedruck- 
ten, und die nachfolgend mit Sp. bezelchneten Bei-
        <pb n="348" />
        312 Wirksamkelt auferamtlicher Flratlonsverträge. 
stanz wegen Mangels der Protokollirung bei der 
Distriktspolizeibehörde entbunden worden. Das Ge- 
richt zweiter Instanz verurtheilte den Beklagten zur 
Erfüllung des Vertrages. Gründe: 
„Richter Imne stützt seinen Ausspruch einzig 
und allein auf den Umstand, daß der der Klage 
abschriftlich angelegte Firationsvertrag vom 9. Ok- 
tober v. Is., welcher das Klagsfundament bildet, 
nicht unter Leitung der Distrikts-Poligeibehörde pro- 
tokollirt ist, was gemäß §. 6 der Vollzugs-Instruk- 
tion vom 17. Juni 1848 zum Ablösungsgesetz vom 
4. Juni 1818 #ur Rechtsgültigkeit, beziehungsweise 
zur klagbaren Verfolgung desselben unerläßlich sei, 
— allein mit Unrecht. — 
Das allegirte Gesetz, wie die Instruktion, ge- 
statten den Betheiligten ausdrücklich die gebotene 
Firirung aller unsländigen Gefälle und Zehenten, 
im Wege des freiwilligen Uebereinkommens, und der 
#§ 8 Absch. II des Gesetzes bestimmt noch beson- 
ders, daß alle bereits rechtsgiltig bestehenden oder 
vor der amtlichen Behandlung zu Stande kommen- 
den Firationen oder Umwandlungen von Grundge- 
fällen in Kraft bleiben sollen, und nach F. 3 der 
Instruktion sind selbe von den k. Behörden ohne 
erheblichen Grund nicht zu beanstanden, wenn nur 
zur Genüge erhellt, daß selbe beiderseits mit freiem 
Willen und gutem Vorbedacht stattgefunden haben. 
Dieses vorausgesetzt, so kann dem §. 6 der 
Instruktion unmöglich der vom Erstrichter unter- 
breitete Sinn beigelegt werden, da ein solcher Wi- 
derspruch in einer und derselben Verordnung und mit 
dem Gesetze selbst, als möglich nicht gedacht wer- 
den darf. 
träge verdanken wir der Güte des Hrn. Unlversitäts- 
sonrikus, Rath Dr.-Spengel.
        <pb n="349" />
        Wirksamlelt außeramtlicher Flratlonsverträge. 313 
Wenn daher auch ofterwähnter §F. 6 der In- 
struktion bestimmt, daß sämmtliche zu Stande ge- 
kommene Firirungen zur Bestätigung ihrer Rechts- 
giltigkeit unter Leitung der Distrikts-Polizeibehörde 
zu protokolliren seien, und hierbei auf §. 35 des 
Gesetzes Bezug nimmt, so wollte und konnte da- 
mit nichts anders gesagt werden, als daß die über 
das Ablösungsgeschäft, — gleichviel ob mit oder 
ohne amtliche Behandlung- zu Stande gebracht, — 
auszustellenden Firations= und Ablösungs-Urkunden 
unter Mitwirkung der gesetzlich damit betrauten Po- 
lizeibehörden ausgefertigt werden sollen, — nim- 
mermehr aber, daß selbes ohne dieselbe keine ge- 
setzlichbe Kraft haben soll. 
Eine solche, den allgemeinen Civilgesetzen wie 
dem Spezialgesetze über Ablösungen und Firationen 
geradezu wibersprechende Bestimmung könnte auch 
auf dem Verordnungswege gar nicht getroffen wer- 
den, in keinem Falle würde dieselbe dem Gerichte 
als bindende Norm dienen müssen?). 
Diesem nach ergibt sich, daß der fragliche Ver- 
trag vom 9. Oktober v. Is. ungeachtet, dessen im 
§ 6 der Instruktion angeordneter Protokollirung 
bisher noch nicht bewirkt wurde, doch auf dem 
Rechtswege zur Geltung gebracht werden könne, 
:)) Vgl. dagegen eln Erk. des A. für Oberbayern vom 
5. März 1850 (Nlegerisches Beneftzlum gegen 
Joseph Schmld von Hausen, wegen Vertragserfül- 
lung), in dessen Motlven gesagt wurde: Der Art. 
19 des Gesetzes Abs. 3 glbt das Nähere über dle 
Grundzüge des amtlichen Verfahrens elner zu erlas- 
senden Instruktion anhelm, und dlese macht so- 
hin elnen integrirenden Theil des Gesetzes 
aus, indem sie dem Richter die Anleltung glbt, wlt 
das Gesetz gehandhabt und zur Anwendung gebracht 
werden soll. Vgl. den Eingang.
        <pb n="350" />
        314 Wiiksamktit außeramtlicher Firationsverträge. 
und daß wegen dieses Mangels allein die Klage 
icht abgewiesen werden dürfte. 
In der Erwägung nun, daß die Klage ledig- 
lich die Aufrechthaltung, beziehungsweise die Erfül- 
lung der Uebereinkunft vom 9. Oktober v. Iß. be- 
zweckt, sohin die Entscheidung des Erstrichters auf 
der Schlußfolgerung beruht, welche sich aus der 
Beurtheilung des zur Begründung der Sachbitte 
Vorgebrachten in Bezug auf diese ergab, war ge- 
mäß lenarbeschluß des obersten Gerichtshofes vom 
10. Dezember 1842 auf die Hauptsache selbst ein- 
zugehen. 6 
Die Klagsbeilage ist eine Privat-AUrkunde, 
welche so beschaffen ist, daß durch sie der Streit 
ohne anderen Beweis gehoben werden kann und 
iuß, da Beklagter in seiner ersten Antwort dieselbe 
ausdrücklich weder rekognoszirt noch diffitirt noch 
sich ein oder anderes bis zur Produktion oder Ein- 
sicht des Originales vorbehalten hat, als von ihm 
rekognoszirt erachtet werden. «- 
God.jud.cnp.Xl§.7Nk.1ct2. 
Diese Urkunde wurde auch vom Beklagten un- 
terschrieben, macht sohin gemäß Cod. jud. l. c. 
§. 3 gegen ihn vollen Beweis, mit anderen Wor- 
ten, es ist als erwiesen anzunehmen, daß er den 
Verkrag so und nicht anders eingegangen habe, als 
in der Urkunde enthalten ist. 
1850 (Graf Berchem gegen Oschwendner).
        <pb n="351" />
        Wirksamkeit außeramtlicher Flratlonsverträge. 315 
Auf die in vorstehendem Eekenntknisse entschie- 
dene Zweifelsfrage bezieht sich auch eine aus dem 
Ministerium des Innern am 20. Dez. 1850 an die 
Regierung von Oberbayern in Erledigung eines 
speziellen Falles ergangene Entschließung, folgenden 
Inhaltes: 
„Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 des 
Grundlasten-Ablösungsgesetzes, wonach „alle bereits 
„rechtsgiltig bestehenden oder vor der amtlichen Be- 
„handlung zu Stande kommenden Firationen oder 
„Umwandlungen von Frohnen und Grundgefällen 
„in Kraft bleiben“, muß als die für die Beurthei- 
lung außeramtlich abgeschlossener Firations = Ver- 
träge maßgebende und leitende betrachtet werden, 
weil sie mit Bestimmtheit den Standpunkt bezeich- 
net, welchen die Firationsbehörden gegenüber den 
Parteien zu behaupten haben. 
Aaus den einschlägigen Landtagsverhandlungen 
(Verhandl. der Kammer der Abgeordneten vom J. 
1848 Beil. Bd. I S. 271; Beil. Bd. II S. 71 
und 158; Verhdl. Bd. IV S. 272; dann Verhdl. 
der Kammer der Reichsräthe Beil. Bd. III S. 26) 
geht unzweifelhaft die Absicht des Gesetzes hervor, 
dem freiwilligen Uebereinkommen zwischen den Be- 
theiligten den freiesten Spielraum zu lassen. Durch 
die S§. 3 und 6 der Instruktion vom 17. Juni 1818 
konnte und wollte eine diesen gesetzlich festgestellten 
Grundsatz überschreitende Ausdehnung der Befug- 
nisse der Firations-Behörden nicht bestimmt werden, 
und ebensowenig war hiermit eine Abänderung der 
binsichtlich der gerichtlichen Verbriefung bestehenden 
Vorschriften beabsichtigt. 
Die Firationsbehörden sind aber jedenfalls be- 
fugt, zu untersuchen, ob bereits außeramtlich ab- 
geschlossene Verträge bestehen, ob sonach die Be- 
kheiligten der in Art. 7, 8 und 19 des Gesetzes aus 
gesprochenen unbedingten Verpflichtung zur Fira-
        <pb n="352" />
        316 Wirksamkelt außeramtlicher Flratlonsverträge. 
tion der Grundlasten entsprochen haben, zu welchem 
„Behufe sie die Produktion dieser Verträge anordnen 
können. Hiernach bestimmt sich auch der Umfang 
der Zuständigkeit dieser Behörden, bezüglich der 
„Prüfung solcher Verträge. 
Werden dergleichen außeramtlich firirte Grund= 
gefälle zur Uebernahme an die Ablösungskassa des 
Staates angemeldet, so wird der Staat als Be- 
theiligter an der Stelle der Ueberweisenden in die 
Sache gezogen. 9 
Für die Finanzbehörden ergibt sich hieraus 
von selbst das Recht und die Pflicht, zu prüfen, 
ob dem Staate durch die Uebernahme einzelner 
Reichnisse kein Nachtheil erwächst, und sie sind da- 
her sowohl zur Untersuchung der materiellen Rechts- 
giltigkeit der Verträge, als zur Erwägung aller ge- 
gen dieselben etwa sonst obwaltenden Bedenken be- 
fugt. Diese Befugniß ergiebt sich nicht nur aus 
der Natur der Sache, sondern ist in den Art. 7 
und 23 des Gesetzes ausdrücklich vorbehalten, laut 
deren nur „die unter den nachfolgenden (in Absch. 
„III enthaltenen) Bestimmungen, firirten Grund- 
„lasten an die Ablösungskassa des Staates über- 
„wiesen und alle ihrer Natur nach ständigen oder 
„nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes firirten Grundabgaben von den Pflichtigen 
„durch Erlegung des 18fachen Betrages abgelöst 
„werden können.“ 
Nachdem nun die Ablösungskassa des Staates 
nicht verpflichtet ist, andere Reichnisse zu überneh- 
men als solche, welche nach den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 4. Juni 1818 firirt wurden, für den 
Vollzug dieses Gesetzes aber eigene Firationsbehörden 
ufgestellt sind, so ergibt sich von selbst, daß die Finanz- 
behörden, wenn ihnen die Uebernahme eines Reichnis- 
ses zugemuthet wird, vorerst einen Beschluß der zustän- 
digen Firationsbehörden darüber veranlassen kön-
        <pb n="353" />
        Hbandkohn-Flrlrung. Schaͤtzung. Unguͤltlgkelt. 917., 
nen, ob das fragliche Reichniß unter Einhaltung 
der gesetzlichen Bestimmungen fixirt worden ist. Die 
wirkliche Uebernahme oder die Ablehnung derselben 
wird sich sodann auf den Beschluß der Firations- 
behörde zu gründen haben. 6 
Im vorliegenren Falle wurde die Prüfung der 
von dem Freiherrn von Sch. mit seinen Grund-- 
holden abgeschlossenen Verträge durch den Ueber- 
weisungsantrag des Ersteren veranlaßt, und die 
Firationsbehörden konnten sich der ihnen von den 
Finanzbehörden angesonnenen Prüfung jener Verträge 
aus den angegebenen Gründen nicht erntziehen. 
Der von den Firationsbehörden zu erlassende Aus- 
spruch kann hiernach nur dahin lauten: entweder 
daß die vorgelegten Verträge den Bestimmungen 
des Grundlasten= Ablösungsgesetzes entsprechen oder 
daß dieses nicht der Fall sei; eine förmliche Annul- 
lirung derselben aber kann nicht als statthaft be- 
trachtet werden. Auf demselben Standpunkte hat 
sich selbstverständlich der Ausspruch der Regierungs- 
kammer des Innern zu halten, wenn ein solcher in 
Gemähheit des Art. 19 des Gesetzes veranlaßt wer- 
den würde. 2c 2c." 
2. 
Handlohns-Firirung. Schätzung. Ungültigkelt. 
Eine zum Zwecke der Handlohnsfirirung vor- 
genommene Gutsschätzung wurde vom Gerichte 
zweiter Instanz verworfen. Gründe: 
„Die Schätzleute haben die im Gesetz gebote- 
nen Schätzungs-Vorschriften nicht eingehalten. Nach 
Art. 11 Nr. 4 des Ablös. Ges. v. 4. Juni 1848 
haben die Schäter nicht nur über ihre Verrich- 
tung ein Protokoll aufzunehmen, und darin die Gründe 
ihrer Schätzung ausführlich anzugeben, sondern die 
Schätzung selbst unter Berücksichtigung der Instruk-
        <pb n="354" />
        318 Handlohnd- Flritung. Schaͤhung. Ungülti 
tion vom 17. Juni 1848 8. 12 Abs. 3, nach den 
im Ablös. Ges. §. 9 festgestellten agronomischen. 
Grundsätzen vorzunehmen uud dabei das Gut in 
belastetem Zustande zu berücksichtigen. Prüft man 
aber die fraglichen Schätzungen, so sind diese ge- 
setzlichen Voraussetzungen in nachstehender Weise 
nicht vorhanden. « , «- 
Obgleich das Gesetz vom 4. Juni 1848 nach, 
Art. 11 Nr. 4 nicht ausdrücklich vorschreibt, daß. 
die Schätzungsresultate vereinzelt zu Protokoll ge- 
geben werden müssen, sondern daß es genügt, wenn 
über die Verrichtung der Schätzleute ein Protokoll 
aufgenommen und die Schätzungsresultate in einer 
tabellarischen Uebersicht zu Protokoll eingelegt wer- 
den, so kann dabei doch nicht umgangen werden, 
daß die Motive, worauf die Schätzung begründet, 
wird, zu Protokoll gegeben werden mussen. 
Wenn daher die Schätzer die fraglichen Schätz- 
ungsresultate in tabellarischen Uebersichten zu Pro- 
tokoll eingelegt haben, so kann deshalb die frag- 
liche Schätzung in formeller Hinsicht noch nicht 
beanstandet werden; dagegen kann aber die vor- 
würfige Schätzung dennoch nicht zu Recht bestehen, 
indem dieselbe der erforderlichen Begründung ent- 
behrt; denn die Schätzungsresultate, welche von den 
Schätzern des Berechtigten und des Verpflichteten 
übergeben wurden, zeigen nur den Flächeninhalt, 
die Bonität und den Schätzungspreis der einzelnen 
Objecte mit dem Beifügen an, daß das Gut im 
belasteten Zustande abgeschätzt wurde, ohne daß 
weder in den fraglichen Schätzungstabellen, noch in 
den darüber aufgenommenen Protokollen vorkommt, 
ob und in wie weit diese Schätzer die fraglichen 
Steuerkataster berücksichtigt haben und ob und 
wie sie nach den im Art. 9 des Ges. v. 4. Juni 
1848 aufgestellten agronomischen Grundsätzen zu 
den fraglichen Schätzungen gekommen sind.
        <pb n="355" />
        Richterfüllung des Käufers. Entschädigung. Beweislast. 319 
Es sind daher die Schätzungen dieser Schätz- 
leute der gesetzlichen Vorschrift nach §. 11 Nr. 4 
durchaus nicht entsprechend. 
Es mußte daher die Nichtigkeitsbeschwerde des 
kgl. Universitäts-Syndikats für begründet erachtet 
und die Schätzung verworfen werden.“ 
Erk. des AG. für Niederbayern von 27. Dec. 
1850. (Anglhuber gegen Universität Müsen. 
Schadloshaltung wegen Nichterfüllung von Seite des Klu- 
sers, Beweislast über Verschulden bei Entschädlgungsforderun- 
gen wegen Nichterfüllung. 
Komment. über die GO. Bd. 3 S. 13. Seuffer t's Archiv 
Bd. 1 Nr. 168. 
In den Motiven einer oberstrichterlichen Ent- 
scheidong kommt hierüber vor: 
Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, 
daß derjenige, welcher einen eingegangenen Vertrag 
nicht erfüllt, dem Gegentheile zum Schadensersatze 
verpflichtet wird. 
PFr. 1 pr. de act. emt. vend. (19, 1): 
„Si res vendita non tradatur, in id, 
#duod- interest, agitur.“ 
Im gegenwärtigen Falle war zwar nicht der 
Verkäufer, sondern der Käufer derjenige Kontrahent, 
welcher der Nichterfüllung beschuldiget wurde; allein 
da der Kauf und Verkauf ein Vertrag ist, durch 
dessen Eingehung jeder Kontrahent einen Vortheil 
für sich bezweckt, so kann die Verbinrlichkeit zum 
Schadensersatze nicht auf den Fall beschränkt wer- 
den, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache 
nicht tradirt, sondern sie muß auch dann eintreten, 
wenn der Verkäufer zur Tradition bereit ist, der
        <pb n="356" />
        820 Nichterfuͤlluug des Käufers. Entschädlgung. Bewelslaft. 
Käufer aber die Annahme der erkauften Sache 
und die Zahlung des Kaufpreises verweigert. Das 
bayer. LR. sagt in Th. IV Kap. 3 §. 9 Nr. 3: 
Die Wirkungen eines geschlossenen Kaufes 
bestehen ..... in beiderseiti- 
ger reciprocirlicher Schadloshaltung und Prä- 
stirung dessen, was sonst noch ex natura 
contractus vel pacto speciali zu leisten ist. 
Liegt eine Beschädigung des einen Kontrahen= 
ten darin, daß der andere das, was er aus der 
Obligation schuldete, nicht leistete, so genügt der 
Kläger seiner Verbindlichkeit, wenn er das beweist, 
was zum Grunde der Klage auf Erfüllung der 
Obligation gehört 9)... . . .. Es ist nicht Sache 
des Klägers zu behaupten, daß der Beklagte auf 
schuldhafte Weise den Kaufvertrag nicht erfüllt und 
dadurch den entstanrenen Schaden herbeigeführt 
habe, sondern es gehört zum Grunde der Einrede, 
daß der durch Nichterfüllung des Vertrages einge- 
tretene Schaden dem Verbundenen nicht zugerech- 
net werden könne; es hat also nicht der Kläger 
darzuthun, daß dem Beklagten eine culpa zur Last 
falle, sondern dieser, der debitor, muß seiner Seits 
darlegen, daß er frei von culpa sei, daß er den gan- 
zen Umfang seiner Obliegenheiten erfüllt habe, und 
darum für den eingetretenen Schaden nicht verant- 
wortlich sein könne. 
CaGE. v. 19. Nov. 1850. Nr. 1524¾9. 
1) Nalürlich muß er auch den Betrag des Schadens be- 
welsen, dessen Ersatz er verlangt. 
Gnome. 
Vlel Inserate! heißt der Zeitungen Programm; 
Droht jene zu entzleh'n, glelch ist der Wolf ein Lamm. 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl.; Palm &amp; Enke j. Erlangen.
        <pb n="357" />
        Blätter 
für 
Bechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 21. Samstag, den 11. Oktobr. 1851. 
Voch einige Worte über die Frage ob die Geschwor- 
nen zu eiuem Ausspruche bezäglich der Verjährung 
veranlaßt werden dürfen. 
In dem Ergänzungsblatte Nr. 1. des gegen- 
wärtigen Jahrganges dieser Blätter ist die Behaup= 
tung aufgestellt und entwickelt, daß in der Stel- 
lung, der Verjährungsfrage an die Geschwornen, 
resp. in der Nichtberücksichtigung dieser Frage von 
Seite des Gerichtshofes, ein erheblicher Kasso- 
tionsgrund liegen könne. Die Nichtigkeit dieser Be- 
hauptung dürfte, auch abgesehen von dem zur Be- 
stätigung hiefür angeführten Erkennknisse des ober- 
sten Gerichtshofes vom II. Januar 1951, im Hin- 
blicke auf die Begründung derselben durch die Na- 
tur der Sache und die ausdrücklichen Bestimmun- 
gen der bayrischen Strafgesetzgebung, keinem Zwei- 
fel unterliegen. 
Nur gegen die auf S. 7 des angeführten Er- 
gänzungsblattes ausgesprochene Ansicht, daß die 
Verjährungsfrage als solche eine reine Thatfrage 
sei, möchte einiges Bedenken zu erheben sein. Gleich- 
wie die Schuldfrage, welche an die Geschwornen 
gerichtet wird, den Zweck hat, daß dieselben die 
durch die öffentliche Verhandlung erhobenen That- 
sachen mit dem gesetzlichen Begriffe, dem Rechts- 
begriffe des dem Angeklagten zur Last gelegten 
XVI.
        <pb n="358" />
        322 Verlährungsfrate In Schwurgerlchtsfällen. 
Verbrechens zusammenhalten und sich darüber 
aussprechen, ob Erstere unter Letzteren zu fubsumi- 
ren seien oder nicht, ebenso ist es Aufgabe derjeni- 
gen, welche die Verjährungsfrage zu beantworten ha- 
bes, seien es nun die Geschnbbihen öder der Ge- 
richtshof, — zu, prüfen; ob diejenigen thatsäch li- 
chen Umstände (Unterlassung Ver U#ersashung, Ab- 
lauf der Zeit, ununterbrochen gute Aufführung des 
Angeklagten), welche in ihrer Gesammthkit den 
Rechtsbegriff der Verjährung (Art. 139. 
Tol 1I des St.G.B.) bilden, gege Jen sind, oder 
chl; die orgusstzüngen der Versährung sind 
reine Thatsachen, feineswegs äber die Verjähr- 
ung selbst; diese ist, ihie das Verbrechen, ein 
Rechtsbegriff., und die Frage, ob Verjährung 
vorhanden sei; ist ebenso eine Rechtäöfrage, ie 
die Schuldfrage selbst. « 
Eine andere Frage aber ist, ob nicht den Ge- 
schwornen, um dem Schwurgerichtshofe das Ma- 
terial zur Entscheidung über die Verjährung za lie- 
fern, eine Frage därüber vorzulegen sei, vb der An- 
geklagte innerhalb der in Art. 110 Thl. 1 des St. G. B. 
beziehungsweise festgesetzten Zeiträume eine ununter- 
brochen guke Aufführung bepflogen habe? *). 
Für die Bejahung dieser Frage spricht ver 
Umstand, daß es sich hier in Wahrheit um eine 
reine Thatfrane handelt ####e gute oder schlechte 
Aufführung des Angeklagten während riner bestimm- 
*) Die plakrische Bebeutilltg dieser Frage dürfte aut der 
Thatsiche erhellen, daß in elner dei Sitzunzen des 
Schwurgerichtshosees bon Oberbayern neben ver 
Hauplfrage an die Geschwornen abch die Frage ge- 
stellt wurde, ob angenommen werden foͤnne, daß slch 
der Angeklagte inyerhalb elner gew ssen, Beit gat 
aufgeführt habe, Auf Verneksttrg, dleser di 
ierfolgte vie ria, tes schuldtz befändensen 
*:"I! 
Aützeklagten in die Pesetzliche Stiafe.
        <pb n="359" />
        Verlätrungsklage in Schwurgertchtsfällen. 323 
ten Zeit ist nicht im Entfernten ein gesetzlicher, 
ein Rechtsbegriff: es möchte daher ungeeignet er- 
scheinen, die Entscheidung hierüber dem Urtheile der 
Geschwornen zu entziehen und dem Ausspruche des 
Schwurgerichtshofes anheimzustellen. — Allgin auch 
diese Frage muß gleichwohl unbedingt verneint wer- 
den, und zwar hauptsächlich aus denselben Grün- 
den, welche per Stellung der Vsrjährungöfrage 
überhaupt an die Geschwornen entgegenstehen und 
in jenem mehrerwähnten Aussatze auseinandergesetzt 
sind. Auch hier kann der Umstand, paß die Frage 
bezüglich der Auffsihrung des Angeklagten eine 
wahre Thatfrage ist, nicht zu dem Schlusse be- 
rechtigen, daß nur pie Geschwofnen darüber zu ent- 
scheipen haben sollen; und der positive Grund der 
Unstatthaftigkeit einer Fragestellung an die Ge- 
schwornen über die Vexjährung selbst, daß näm- 
lich dieselben lediglich über die Art und den Grad 
der Schuld des Angeklagten, welche durch die 
Verjährung keineswegs alterirt oder gar aufgehp- 
ben wird, nicht aber über die Strafwürdigkeit 
desselben, worauf allein die Verjährung Einfluß 
üben kann (Art. 139 cit.), sich zu erklären haben, 
spricht auch eben so stark gegen Stellung einer 
Frage an die Geschwornen über die Aufführung 
des Angeklagten. — 
Dagegen ist der Umstand, daß die Geschwor- 
nen bei ihrer Berathung noch gar nicht wissen, ob 
und welche Strafe in Anwendung kommen werde, 
hier wohl von keinem Belange, da ja die Verjähr- 
ungsfrage immer nur eventuell, d. h. für den Fall 
gestellt werden könnte, daß der Angeklagte der ihm 
zur Last gelegten That schuldig erklärt würde, und 
da, was die Art und Größe der Strafe betrifft, 
dem hier gefürchteten Uebelstande durch Stellung 
einer alternativen Frage für die längere oder 
kürzere Verjährungszeit vorgebeugt werpen könnte, 
#
        <pb n="360" />
        324 Verjährungsftage in Schwurgerlchtsfüllen. 
Ein Ausspruch über die Strafe läge also in der 
Beantwortung der Verjährungöfrage keinenfalls. 
Die Verneinung der oben aufgeworfenen Frage 
dürfte sich aber auch noch aus folgender Erwäg- 
ung ergeben. Wie sich der Angeklagte im Allgemei- 
nen aufgeführt habe, erhellt theils aus den Aussa- 
gen der Leumundszeugen, theits aus der Verlesung 
von Aktenstucken über etwaige frühere Untersuchungen 
gegen denselben. Wird die Frage über die Aufführ- 
ung des Angeklagten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, 
so muß einerseits an die Leumundszeugen außer 
der allgemeinen Frage über dessen Leumund auch 
eine besondere fur diese oder jene Zeit gestellt wer- 
denz andrerseits kann es sich darum fragen, ob der 
Angeklagte binnen dieses bestimmten Zeitraumes in 
eine Untersuchung wegen eines Verbrechens, Ver- 
gehens oder einer Polielübertretung verwickelt wor- 
den ist, ohne ein freisprechendes Urtheil erwirkt zu 
haben, was die Verlesung etwa vorliegender Er- 
kenntnisse ersehen läßt. Würde nun an die Ge- 
schwornen die Frage gestellt werden, ob sich der 
Angeklagte während des einen oder andern der im 
Art. 140 I. c. festgesetzten Zeiträume ununterbro- 
chen gut aufgeführt habe, so wäre die Beantwor- 
tung derselben nicht etwa ein logischer Schluß aus 
gegebenen Thatsachen, sondern lediglich eine Wieder- 
holung dessen, was die Leumundszeugen ausgesagt 
haben und die verlesenen Aktenstücke enthalten, und 
daß dies der Aufgabe und Bedeutung der Geschwor- 
nen geradezu entgegenstehr, bedarf keiner nähern Be- 
gründung; ganz abgesehen davon, daß die Geschwor- 
nen — die ganz besti mt im Gesetze benannten 
Fälle abgerechnet — nicht auf schriftliche Belege 
(wie hier die Aktenstücke) sondern nur auf das Er- 
gebniß der öffentlichen Verhandlung ihre Wahr- 
sprüche zu bauen haben. Es ist also Sache des 
Schwurgerichtshofes, bei der Berathung über die
        <pb n="361" />
        Entschädigungepflicht des Känfers. 325 
Strafe des von den Geschwornen schuldig Befun- 
denen gegebenen Falles das vorhandene Material 
zur Beantwortung der Verjährungsfrage zu be- 
nutzen, und je nachdem die Voraussetzungen des 
Art. 139 I. c. vorliegen oder nicht, diese Frage zu 
bejahen oder zu verneinen, d. i. den Angeklagten 
von der Strafe freizusprechen oder zu verurtheilen. 
Allfeld. 
MKlitlheilungen aus der Praris. 
1. 
Zwangsverkauf einer rorher unter der Hand verkauften 
Sache auf Betrelben von Gläubigern des Verkäufers, nach- 
dem der Käufer binsichtlich der Erfüllung säumlg war. Ent- 
schärlgungspflicht des Käufers. 
Der Kläger hatte zur Tilgung seiner Passiven 
sein Mühlanwesen um 4200 fl. an den Beklagten 
verkauft. Dieser blieb aber ungeachtet mehrmaliger 
Aufforderung säumig in der Erfullung, was die 
Folge hatte, daß die Gläubiger des Verkäufers den 
Zwangsverkauf des Anwesens erwirkten, welcher 
nur einen Erlös von 2920 fl. verschaffte. Nun 
sorderte der Verkäufer Vergütung der Differenz im 
Betrage von 1280 fl. als Schadensersotz. Vom 
Beklagten wurde eingewendet: er trage keine Schuld 
daran, wenn der Kläger wegen Hypothekkapitalien 
verklagt worden sei, und die Hypothekgläubiger, um 
ihre Befriedigung zu erhalten, den Verkauf der ver- 
pfändcten Mühle erwirkt hätten, indem der Kläger 
den Verkauf rurch Auflringung anderer Zahlungs- 
mittel hätte abwenden sollen. Diese Einwendung 
wurde aber für unerheblich erachtet. Die Motive 
der oberstrichterlichen Entscheidung sagen hierüber;
        <pb n="362" />
        326 Entschsdlgungepsticht des Käusers. 
An der Entstehüng der Schulden des Klägers 
trifft dem Beklagten allerdings kein Verschulden, es 
wurde demselben auch nicht angesonnen, für die 
vom Kläger contrahirten Schulden verantwortlich 
und haftend zu sein; allein es ist doch unverkenn- 
bar, daß der Kläger sich durch den Verkauf der 
Mühle in die Lage gesetzt hatte, den Kaufschilling 
von 4200 fl. zur Tilgung seiner Hypothekkapitalien 
verwenden zu können, wenn ihm Bekllagter densel- 
ben bezahlt hätte. Der Vertrag war, dem klägeri- 
schen Vorbringen zufolge, zu einer Zeit abgeschlossen 
worden, zu welcher der Verkauf der Mühle von 
den Gläubigern noch nicht beantragt war; der Käu- 
fer erhielt durch die am 19. Sept. 1846 eingereichte 
Klagschrift Nachricht davon, daß der Verkauf der 
Muhle im Zwangswege bevorstehe, wenn er noch 
länger die Vertragserfüllung, nämlich die Ueber- 
nahme der Mühle und die Zahlung des Pfingsten 
1816 fällig gewordenen Kausschillings verweigere. 
Den gerichtlichen Zwangsverkauf zu hindern, lag 
nicht in der Verpflichtung des Klägers, sondern des 
Beklagten. War der Vertrag so, wie klagender 
Seits behauptet wurde, abgeschlossen, so konnte dem 
Verkäufer nicht zugemuthet werden, vom Vertrage 
zurückzutreten, die bereits vertragsmäßig erworbenen 
Rechte aufzugelen, das verkaufte Object zurückzu- 
nehmen und anderlwärks einen inenen Käufer zu 
suchen. Die Anmerk. zum Bayer. LR. Th. IV 
Kap. 3 §. 9 Nr., 3 sagen: ist Käufer in mora nc- 
cipiendi, so kann zwar Verkäufer deswegen vom 
Konkrakte nicht resiliren, wohl aber die Schad- 
loöhaltung hierum begehren. — Nach ge- 
schlossenem Kaufe trägt der Käufer die Gefahr ver 
erkauften Sache, d. i. der Käufer muß für den 
Schaden einstehen, welcher sich zugetragen hat, bhne 
weder von dem Käufer noch von vem Verkäufer 
verschuldet zu sein. Trifft wen: Käufer die Gefahr
        <pb n="363" />
        Entschärsgungersllcht bed Käufere. 327 
des Verlustes schon dann, wenn die Sache ohne 
sein Verschulden durch einen Zufall zu Grund geht, 
so muß er sie noch vielmehr dann tragen, wenn 
ihm die Tradition der Sache angeboten, die An- 
nahme derselben verweigert und der Käufer darauf 
aufmerksam gemacht wurde, daß bei längerem Ver- 
zug ein Erelgniß eintreten könne, welches die Ge- 
fahr herbeiführe, daß die Tradition des Obfektes 
für den Verkäufer eine Unmsglichkeit werden würde. 
Als ein solches Gefahr drohendes Ereigniß muß die 
nachgefolgte zwangsweise Veräußerung der Möhle 
angesehen werden; sie war für den Verkäufer eine 
vis mujor, für deren nachtheilige Folgen der Käu- 
fer einzustehen hat, wenn er das ihm verkaufte 
Objekt preisgab. Der Geber haftet, wenn derje- 
nige, welcher etwas empfangen soll, die Annahme 
ohne rechtlichen Grund verweigert, nur für dolus 
und grobe Fahrlässigkeit, nicht mehr für diligen- 
tia. 
s. 17 de peric. ct commodo (18, 6): 
Illud diendhmn est, cum moram emtor 
adhibere coepit, jam non culpam, sed 
dolum lantum pracestandum n venditore.“ 
Der Verkäufer ist also auch nicht verbunden, 
zur Abwendung drohender Verluste aus seinem Ver- 
mögen Aufwand zu machen; er ist wegen des Scha- 
dens, welcher als Folge solcher Unterlassung ein- 
tritt, zumal wenn er den Käufer noch rechtzeitig 
von der Gefahr benachrichtiget, und zur Besorgung 
des Nöthigen aufgesordert hatte, nicht veraptwortlich. 
Die Behauptung des Beklagten, daß er gar 
nicht im Stande gewesen, sei, den Kanschiuerg zu 
bezahlen, Weil er sellst den Kpusschilling für sein 
*) Vol. V. f. RA. Bd. 3 S. 408.
        <pb n="364" />
        828 Zur Lehre von Provisorlen. 
verkauftes Anwesen nicht pünktlich habe erlangen 
können, kann nicht als ein Grund, um Befreiung 
von seiner ihm gegen seinen Verkäufer obliegenden 
Verbindlichkeit zu bewirken, geltend gemacht wer- 
den, weil es nur als ein selbstverschuldeter Mangel 
an der erforderlichen Umsicht angesehen werden 
könnte, wenn er ein Anwesen um den Preis von 
4200 fl. käufllich erwarb und die Zahlung des 
Kaufspreises auf Pfingsten 1810 festsetzte, ohne sich 
im Besitze zureichender Zahlungsmittel zu befin- 
den 
OAGE. vom 19. Nov. 1850. Nr. 1524¾/9. 
2. 
Zur Lehre von Provisorlen. Ein als Provisorlum ergange- 
ner Ausspruch unter Beanstandung dieser Elgenschaft 
angefochten. 
Ein Gutsbesitzer hatte das Gut seinem Neffen 
gegen Zusicherung einer Leibrente von 2200 fl. ab- 
getreten. Der Neffe veräußerte dasselbe an einen 
Dritten (v. H.) mit der Verabredung, daß Letzte- 
rer die an den Oheim zu zahlende Leibrente über- 
nehme. Diese Veräußerung gab aber dem Oheim 
nach einer Clausel des Abtretungsvertrages Anlaß, 
gegen den Neffen und den jetzigen Besitzer des Gu- 
tes auf Vertrags-Reseission resp. auf Zurückgabe des 
Gutes Klage zu erheben. Im Laufe dieses Rechts- 
streites zahlte v. H. die stipulirte Leibrente in vier- 
telsährigen Raten einige Jahre hindurch zu Ge- 
richtshanden. Bei dem langsamen Fortgange des 
Hauptprozesses trug nun der Kläger darauf an, 
ihm im Wege des Propisoriums bis zur endlichen 
Entscheidung den Genuß der fraglichen Leibrente 
einzuräumen, was vom Mitverklagten v. H. aus 
dem (erst in den höheren Instanzen geltend gemach= 
ten) Grunde bekämpft wurde, es gehe nicht an,
        <pb n="365" />
        Zur Lehre von Provlsorlen. 329 
aus einem Vertragsverhältnisse Vortheile anzuspre- 
chen, dessen Wiederaufhebung man klagweise betreibe. 
Dem gestellten Provissonalgesuche wurde in zwei 
Instanzen stattgegeben. Als ein Hinderniß der Be- 
schwerdeführung an die dritte Instanz erschien die 
Bestimmung der Novelle v. 17. Nov. 1837, 8. 54 
Nr. 4, nach welcher die Appellation an die dritte 
Instanz gegen zwei in der Hauptsache gleichförmige 
Erkenntnisse, wodurch eine provisorische Verfügung 
getroffen wird, nicht statt findet. Zur Beseitigung 
dieses Hindernisses wurde aus zuführen versucht, die 
Vorinstanzen hätten ihren Ausspruch mit Unrecht 
als eine provisorische Verfügung bezeichnet, indem 
darin vielmehr ein die Hauptsache betreffendes Er- 
kenntniß auf Erfüllung der Stipulationen des Ab- 
tretungsvertrages enthalten sei. Dieser Versuch 
blieb aber ohne Erfolg; das an den obersten Ge- 
richtshof ergriffene Rechtsmittel wurde von diesem 
als unstatlhaft zurückgewiesen. Aus den Motiven 
entnehmen wir folgende Sätze: 
1) das landgerichtliche Erkenntniß (vom 10. 
Juli 1842) hat unstreitig, indem es den in Frage 
befindlichen klägerischen Anträgen entsprechend er- 
kannte, eine provisorische Verfügung im Sinne des 
§. 54 Nr. 4 der Novelle v. 1837 getroffen. Das 
sicherste Kennzeichen hiefür besteht darin, daß es 
einen Zustand von Leistungen und Bezügen herbei- 
zuführen beabsichtigte, welcher, ohne das in der 
Hauptsache selbst streitige Recht zu verändern, be- 
stimmt ist, mit der Entscheidung der letzteren seine 
Endschaft zu erreichen, und nur für die Dauer des 
Prozesses, mag jener Ausgang sein, welcher er will, 
dem Kläger seine in der Zwischenzeit bevorstehen- 
den Entbehrungen so wenig als möglich füuhlbar zu 
machen. 
2) Ob nun die Voraussetzungen zu einem 
solchen Provisorium vorhanden gewesen oder nicht, —
        <pb n="366" />
        830 Verkahren bel Provislonalgesuchen. 
ob das richtige Maaß seines Umfanges dabei einge- 
halten worden, und das rechte Verfahren stattaefun- 
den habe, auf alle diese vom Revidentken bestritte- 
nen Punkte hat es als zur Hauptsache gehörig 
nicht anzukommen, um nur festzustellen, was allein 
entscheidet, daß die Erkenntknisse der beiden Vorin- 
stanzen ihrem inneren Wesen nach als Proviso- 
rien richtig qualifizirt seien. Insbesondere ist es 
kein Hinderniß, um diese Eigenschaft anzuerkennen, 
daß dem einen Theile jene Leistungen, welche er 
aus einem von ihm angefochtenen Vertrage fordern 
könnte, gegen seine Absichten in der Hauptsache 
einstweilen guerkannt wurden, weil auch in der Vor- 
aussetzung seines Obsieges mit der angestellten 
Reseissionskllage immer noch Mittel genug vorhan- 
den wären, dem unterliegenden Impetraten zum 
Rückersatze jener Vorschüsse zu verhelfen, und also 
den definitiven Rechtszustand seiner Zeit mit allen 
seinen Folgen durchzuführen. 
3) Es ist nicht charakteristisch für ein Provi- 
sorium, daß cs weniger umfasse, als der Haupt- 
prozeß möglicherweise als Ergebniß liefern kann. 
Eine Verfügung, welche das Erkenntniß für 
einstweilen vollstreckbar erklärte, wodurch einer Per- 
son definitiv, aber noch nicht rechtskräftig gewisse 
Alimente zuerkannt sind, würde vielmehr nichts de- 
stoweniger ein Provisorium sein und heißen müs- 
3. 
Verfahren bel Propislonalgesuchen. Wräsudiz der flngirten 
Zustimmung zu dem gestellten Antrage. Extrafudizlalappel-- 
latson. Nichtigkeltsbeschwerde, wegen fehlerhafter Larun 
Vgl. Kemmentar über die GO. Bd. 2 S. 223, V. 
In dem aus der praktischen Mittheilung S. 
328 ersichtlichen Rechtsfalle wurde der Provisional=
        <pb n="367" />
        Klageänderung. 331 
antrag des Klägers dem Gegentheil zur Erklärung 
unter Vorsteckung einer Frist von 11 Tagen mit 
Androhung der Rechtsfolge der Zustimmung zu 
dem gestellten Antragr mitnetheilt. Der verklagte 
Theil legte gegen diese Präjudizbestimmung Ver- 
wahrung ein, und unterließ es, die aufgetragene 
Erklärung in der vorgesteckten Frist abzugeben. Auf 
Amrufen drs Klägers wurde nun die angedrohte 
Ungehorsamsfolgr ausgesprachen, sodann dem ge- 
sstellten Antrage acmäß propisorische Verfügung erlas- 
isen. Nachdem diese in zweiter Instang bestätigt wor- 
den, wendte sich der Implorat an den pbersten Gerichts- 
hof, auch aus dem Gesichtspunkte der Ertrajudizial- 
#appellation, sowie der Nichtigkeitsbeschwerde wegen 
Fehlerhaftiakeit der Ladung. Die Zurückweisung die- 
ser Rechtsmittel erfolgte aus nachstehenden Gründen: 
Ein pravamen e#xtrajudiciale fann da nicht 
Platz nreifen., mo eine richterliche Verfügung im 
Laufe eines ordentlichen Prozesses ganz auf dem für 
Inridentpunkte vorgezeichneten Wege der summari- 
schen Erörterung rrlassen wurde. 
Ein Mangel der Citation waltete nirgends. 
vor, zwell dem Imploraten durch die an ihn ergan- 
gene Ladung alle Gelegenheit zur Rechtsvertheidig- 
Ung cröffnet werden, und es nur seine Schuld ist, wenn 
we statt hievon Gebrauch zu machen, als ungehorsam 
mit jedem hierauf gerichteten Vorbringenden Ausschluß 
werwirkte. Das Irrthümliche, was in dem angedroh- 
ten Rechtsnachtheile begriffen sein könnte, ist aber nicht 
geeianet, eine Ladung völlig unwirksam zu machen. 
OAGE. vom 21. Okt. 1844. Nr. 9914¾/4. 
3. 
Klagänderung. Emlassung des Weklagten auf die geänderte 
. Klagbltte. 
In der Klagschrift war gebeten, den Beklag- 
ten zur Ersüllung des in Frage befindlichen Kauf-
        <pb n="368" />
        832 Klageänderung. 
vertrages durch Zahlung des Hausschillings zu 
4200 fl. gegen Uebergabe der verkauften Mühle 
zu verurtheilen. In einem Klagnachtrage wurde 
alternativ die Bitte beigefügt: Beklagten zum Er- 
satz des durch den Vertragsbruch entstehenden Scha- 
dens anzuhalten. Nachdem aber im Laufe der 
nächsten Zeit das zur Uebergabe anerbotene Kauf- 
objekt auf Andringen von Gläubigern des Klägers 
der gerichtlichen Zwangsversteigerung unterworfen 
und einem Dritten adjudizirt worden, erklärte nun 
Kläger im Repliksatze: Beklagter habe durch sein 
schuldvolles Verzögern die Erfüllung des mit ihm 
abgeschlossenen Vertrages unmöglich gemacht, die 
principale Klagbitte salle nun weg, ihm (Kläger) 
bleibe nur die Verfolgung seines Anspruches auf 
Schadensersatz übrig. Sein Schaden bestehe 
in 1280 fl., welche Summe bei der gerichtlichen 
Versteigerung des Mühlanwesens weniger erlöst 
worden, als der mit dem Beklagten verabredete 
Kaufschilling betrage. — Wegen der in solcher 
Weise vorliegenden Klagänderung wurde Beklagter 
in zweiter Instanz von der Klage entbunden. Die- 
ser Ausspruch wurde vom obersten Gerichkshof ge- 
ändert. Gründe: „Der Umstand, daß der Klä- 
ger bei nun nicht mehr möglicher Erfüllung des 
Vertrages den Ersatz des ihm dadurch verursachten 
Schadens verlangte, kann die Abweisung wegen un- 
zulässiger Aenderung der Klage nicht rechtfertigen. Der 
Beklagte hat den Einwand der Klagänderung in sei- 
ner Dupxlik nicht nur nicht vorgeschützt, sondern er 
hat im Eingange selbst Erwähnung davon gemacht, 
daß der Kläger seine ursprüngliche Klage habe fal- 
len lassen, und diese nun nur auf Entschädigung ge- 
richtet habe; er hat sich sofort ohne Protestation 
auf die Entschädigungsklage selbst umständlich ein- 
gelossen, und dadurch zu erkennen gegeben, daß er 
seine Duplik als Vertheidigung gegen diese Klage
        <pb n="369" />
        Nichtigkelisbeschwerde. erletzung der Rechtskraft. 333 
gelten lossen wolle. Eine Vorschrift, daß die Ab- 
weisung der Klage in jedem vorkommenden Falle 
der Klagänrerung von Amtswegen zu geschehen 
habe, besteht nicht. Die Abweisung ist wohl dann 
gerechtfertigt, wenn die Verhandlungen durch die 
Klagänderung sich als unvollständig darstellen, und 
das Sachverhältniß in eine so veränderte Lage ver- 
setzt wurde, daß die eigentliche Streitfrage getrübt, 
eine Verwirrung in der Vertheidigung herbeigeführt, 
und dem Richter eine sichere Basis zur rechtlichen 
Beurtheilung des Streitverhältnisses entzogen wurde. 
Allein dieses ist hier nicht der Fall; die Streitfrage 
liegt einfach und offen vor, die Sache ist genugsam 
verhandelt, und es kann dem Richter durch die Vor- 
schrift der GO. Kap. 4 §S. 13 die Befugniß nicht 
genommen sein, eine den Streitpunkt in jeder Be- 
ziehung gehörig feststellende Verhandlung aufrecht 
zu erhalten.“ Kommentar über die GO. Bo. 2 
167. 
O###E. v. 19. Nov. 1850. Nr. 1521°9. 
4. 
ichilgkellsbeschwerde über Erkenninksse contra rem judicatam. 
Wenn auch nach der besondern Vorschrift der 
Ger. Ordn. XIV §. 11 Nr. 3 und den Anmerk. 
zu Kap. XIV §. 9 lit. a, in Uebereinstimmung mit 
den Aussprüchen des römischen Rechtes 
L. 55. 62. D de re jud. (42. 2) L. 1. 4. 
C. quando prov. (7. d4.) Heffter System 
des Civilproceßrechts 2. Ausg. S. 331 
ein Urtheil, welches einem früheren in Rechtskraft über- 
gegangenen Erkenntniß zuwiderläuft, mit einer unheil- 
baren Nullität behaftet ist: so folgt doch aus der Natur 
der Rechtskraft, als des individuellen Gesetzes, 
und der positiven Vorschrift der GO. a. a. O,
        <pb n="370" />
        344 Gegenbewels gnadenweiser Bewilligung, 
§. 12 a. E. über die einschränkende Auslegung der 
res jadicata, daß ein Nullitatsfall aus diesem. 
Grunde nur dann anzunehmen ist, wenn die beiden 
Erkenntnisse in einem wesentlichen Punkte unverein- 
bar sind und ein Widerstreit zwischen ihnen offen- 
bar, direkt und klar am Tage liegt, und sich nicht 
erst angeblich durch eine Vergleichung mit gewissen 
Konsequenzen ergibt, die eine später nöthig wer- 
dende Auslegung des Urtheilssatzes zur Feststellung 
seines wesentlichen Sinnes und des Bereiches seiner 
Wirksamkeit, daraus ableitet. 
OA Erk. vom 20. Dez. 1850. RNr. 1015, 
48% 
Vgl. auch O#Erk. vom 11.Okt. 1817. Rr. 
3271/¾6. 
6. 1. 
5. 
Gegenbewels gnadenwelser Bewi 
In Folge einer Klage auf Schutz im ordent- 
lichen Besige wegen eines Holzreichnisses wurde dem 
Kläger von der I. Justanz rechtskraftig der Beweis 
des 10 jahrigen Bezuges, und dem k. Fiskus der 
Beweis dahin auferlegt, daß dieses Holzreichniß 
nur gnadenweise bewilligt worden sei. 
Dieser letztere Beweis wollte durch Urkunden 
geführt werden, welche über die gehn Jahre des 
klägerischen Besitzstandes hinausfielen. Der Be- 
weis wurde aber als unerheblich verworfen, aus 
solgenden Motiven: 
Zwar erscheint als eine injusta possessio 
diejenige, welche durch ein Prekarium erlangt wor- 
den ist, und insoferne schließt der prekäre Anfang 
des Besitzes die Berechtigung zum possessoräschen 
Interdikte, die Klage in possesserio ordinario
        <pb n="371" />
        Nichtverbindlichkelt zum Zeugnisse. 633 
gegen den aus) von welchem der Kläger, wenn 
auch vor nöch so langer Zeit bte Sache, um de- 
ren Besltz es sich handelt, nur bergünstigungsweise 
erhalten hät. Der Nachweis. hieruber ist also stets 
erheblich, mag er auch über die Zeit, welche als 
der possessorischen Klage nothwendig vorhergehend 
angenommen wurde, hinaußfallen. Allein hier han- 
delt es sich nicht um den Besitz einer einzelnen 
körperlichen Sächt, sbuekrn um die konti- 
nuirliche Ausübung eines Rechtes, wo mit 
jedem Akte der Ansäbung der Quäsibesitz eu an- 
füngt, unv hier ist allerdings nothwendig, daß 
das vitlum postossionis den korresponditen= 
den Anfang umfasse, was rücksschtlich der fiskali= 
schen Probemttrel nicht det Fall ist. 
Erk. des DAG. voin 26. Okt. 1850. RNr. 
1186 10%. 
6. uc. 
6. 
Nichtverbindlichkelt zum Zeugnisse. Advokalen. 
Advokaten können picht angehalten werden, hin- 
sichtlich der von ihren Klienten uber den Gegen- 
staid der Klientel kundgegebenen Thatsachen Zeug- 
mib zu geben. Dabei macht es keinen Unterschied 
daß der benannte Zeuge jetzt aufgehört hat, Advo- 
kat der Gegner des Produzenten zu sein. Die Ge- 
7 enthalten von einer dergleichen Einschränkung 
nichtb. 
Vgl. Fr. ult. de testibus (22, 5); cap. 8 
cod. in VIto (2, 10). S. auch can. 3 8. 19 
Causa IV quaest. 2 et. 3: „Patroni 
Un se in enusa, eui pakrocintjum prae- 
stiterünt, lestimonium non diennt“. 
· Wie das „Pruestiterunt“ deutlich zeigt, 
ist hier von Aovokaten die Rede) welche den frag-
        <pb n="372" />
        336 Miszelle, Elnleltung von Staatsprozessen betr. 
lichen Klienten nicht mehr vertreten, sondern ver- 
treten haben. Vgl. Me vius P. VIII deeis. 
56 Nr. 2 und Glück Pand. Bd. 22 S. 162 f. 
O#E. v. 4. Feb. 1851. Nr. 392 /20 
Mliszelle. 
Zu Ergänz. Bl. S. 91. 
Ein Berliner Blatt hebt aus elner Parlamenterede von Lord 
Russel (üder die Tttelbill) felgende Stelle herror: 
Wo es sich um einen Staaleprozeß, um eln Einschrelten der 
Reglerung hanrelt, geht diese mit der größten Vorsicht zu Werke. 
Bel allen Staateprozessen hat die Reglerung vler Bedingungen zu 
erwägen: 1) ob ein Vergehen vorhander sei, 2) ob genügende Be- 
weiemtttel da seien, 3) ob man ein Schuldig ertangen 
werde, und 4) ob durch den Proztß und die Verurtheilung dem 
Staat und Gemelnwohl ein Vortheil erwachse) Was nun die bei- 
den ersteg Fragen betrifft, so vergeht keine Woche, wo ulcht Libelle 
veräffentlicht werren, In denen elne llare Uebertretung des Gesetzes 
(des Libell= eder englischen Preßgesedes) vorliegt, und auch der 
Bewels leicht zu führen wäre. Gleichwohl würden bel ren aller- 
meisten Fällen dieser Art, wenn die Regierung elne Verfolgung an- 
stellen wollte, und obwohl der versitzende Rlchter den Fall für eln 
Llbell erllärte, doch sowehl die Geschworenen als das Publikum dle 
Versolgung für eiren tyrannischen Alt ansehen, der die Preßfreiheit 
gesährde und nur den Zweck habe, eine verdorbene Reglerung zu 
schützen. Die Reglerung wärde also eine Niederlage erfahren, und 
die angellagte Person mit viel mehr Ansehen ons dem Prozeß her- 
vorgehen, als sie verher besaßen. Aber selbst in dem Falle, wo 
man eines verurthellenden Ausspruches sicher ist, hat rie Reglerung 
noch immer sehr sorgfällig zu erwägen, ob das Staatswohl etwas 
durch die Verfolgung zu gewlunen hate, und, wo dies's nlcht der 
Fall ist, dte Sache lleber ruhen zu lassen u. s. w. 
Und troß solcher Grundsätze (bemerlkte der Elnsender) blelben 
Staat und Gesellschaft, Thron und Alker in diesem Lande der Erb- 
welshekt unversehrt, und das mitten unter den hefügsten Stürmen, 
die selt 60 Jahren das übrige Europa erschültern. 
Mealteur: J. A. Seuffert. Verl. Palur # Enke 3. Erlangen.
        <pb n="373" />
        Titerarisches Anzeigeblatt 
zu den 
Blättern für Mechtsanwendung 
1851. Samstag den 11. Oktober. . 9. 
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schienenes S hriftchen erlanben wir uns besonders auf- 
merksam zu machen: 
Die Vollziehbarkeitsklausel 
der Notgarc. 
Von Dr. Fr. Chr. von Arnold. 
gr. 8. geb. 10 kr. oder 6 Ngr. 
Erlangen, den 11. Oktober 1851. 
Waolln und S 
So bben sind in der Algem. Deusfs Deutschen Verlagsanstalt zu Ber- 
lin erschtenen und in allen ———l zu haben: 
Wollamationen Falchlen Erlass e nnd Orhtes 
jestät nigs Friedrich Wilhelm 
vom E * Wrtchn ständischen Aubeinge“ am 
0. März 1818 bis zur Enthüllungsfeier des Denkmales 
„Priegrichs des Großen am 31. Mai 185 
Eleg. L#er.-6. Preis ½2 Rihlr. Prachtausgabe 1 ½/ Rlhlr. 
Demnächst erschelnen im e Verlage: 
des Mirnisterprsidenten Settenn von Mantenffel 
t 
t dem vereinigten Landtage. 
ach dgeh. Lex.-8. Preis ½ Rihlr. 
Im Verlage von Fr. Mauke in Jena ist ers 
jeder Buchhandlung vorräthig: 
Handlexikon 
OQuellen des! rl !t'°-0 Rechts 
Dr. “ umann. 
Zwelte rinurs“ und W2t „Auflage. 
hr. 8. broch. Preis 3
        <pb n="374" />
        Im Verlage der C. H. Bechschen Buchhandlung 
zu Nördlingen ist eben erschienen und durch alle Buch- 
handlungen zu bezlehen: 
ätter für administrattve Praxis zunächst in 
Bayern. Mit Einschluß der gesammten Polizel= und 
Finanzverwaltung. Herausgegeben von Karl Bra- 
ter. Band J. Heft 3. 80 Seiten. 36 kr. 
Wir machen besonders aufmerk'sam auf die Akh. S 223—239, 
die sich mit der Frage beschäftigt, in wie weit durch kas Gesetz 
über die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glau- 
bensgenossen die polizeilichen Ausnahmebestimmungen in 
Bezug auf Grunderwerb, Güterhandel, Vertragspretekellirung 
u. s. w. abgeändert sind. 
Preisherabsetzung. 
Zeitschrift 
deutsches Recht 
deutsche Rechtswissenschaft. 
In Verbindung mit vielen Gelehrten 
herausgegeben von 
Dr. A. E. Reyscher und Dr. W. E. Wilda. 
Erster bis achter Band. 
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habe ich bis auf Widerruf auf 
* Thaler 
herabgesetzt. 
Leipzig, den 1. September 1851. 3 
Otto Wigand. 
Ven der 
r 
Quellensammlung 
zum deutschen öffentlichen Recht seit 1818 
herausgegeben von 
Panl Roth und Heinrich Merck 
ist das 3. Hest des II. Vandes serben zur Versendung gelargt. Die 
Sammlüung erscheint in Heften zu 7— 10 Begen, deren 2—5 einen 
Vand bilden und ist der Preis des Heftes auf 16 Ngr. rder 52 kr. 
rhein. festgesetzt. Alle Buchhandlungen nehmen Destellurgen an. 
Erlangen, den 11. Ollober 1851. 
J. J. Palm K Crust Cnke.
        <pb n="375" />
        Blätter 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 22. Samstag, den 25. Oktober 1851. 
Ueber das Verhältniß der Berufung zum Einspruche 
hegen die im Ungehorsamsverfahren erlassenen 
Urtheile der Kircis-- und Stadtgerichte. 
In einem im Ergänzungsblatte Nr. 1 der Bl. 
f. RA. in Bayern des l. J. unter dieser Ueberschrift 
enthaltenen Artikel wird gesagt: 
„die Art. 317 und 348 des Ges. v. 10. Nov. 
1818, die Abänd. des II. Th. d. St G. betr., 
geben dem im Ungehorsamsverfahren Verurtheil= 
ten das Recht des Einspruches gegen das Ur- 
theil, wodurch ihm aber das Recht der Beru- 
fung statt des Einspruches nicht entzogen ist“. 
Es wird also behauptet und zu begründen ge- 
sucht, daß dem im Ungehorsamsverfahren in I. In- 
stanz Verurtheilten die Wahl zwischen Ergreifung 
des Rechtsmittels der Berufung und Geltendmach- 
ung des Einspruches freistehe. 
Ist diese Ansicht begrundet, so gestattet das 
bayer. Str. Pr. Ges. demjenigen, welcher der in ge- 
setzlicher Form ergangenen Ladung in die öffentliche 
Sitzung keine Folge geleistet hat, nicht blos einfach 
die Wahl zwischen zwei Rechtömitteln gegen das 
erfolgte Urtheil, sondern auch die Wahl zwischen 
zwei verschiedenen Instanzen, insbesondere auch noch, 
einen höheren Richter um Abänderung eines Erkennt- 
XVI.
        <pb n="376" />
        338 Elnsrruch und Berufung im Strafverfahren. 
nisses des niederern anzugehen, bevor das Verfahren 
und die Rechtsmittel bei dem letzteren erschöpft sind, 
und bevor dieser die Gelegenheit gehabt hat, den 
Angeklagten zu vernehmen, seine Vertheidigungs= 
mittel zu hören, und sein Urtheil auf eine so voll- 
ständige Basis zu basiren, als das Gesetz diese 
moöglich macht. 
Hiebei ist zu bemerken, daß das Gesetz bei 
der Verhandlung des Einspruches die Vernehmung 
des Angeklagten als das Wesentlichste betrachtet, 
wie schon aus dem Art. 354 des St. Pr Ges. her- 
vorgeht, gemäß welchem, wenn der Verurtheilte in 
der zur Verhandlung des Einspruches bestimmten 
Sitzung wieder nicht erscheint, eine weitere Ver- 
handlung nicht stattfinden soll, und ohne daß ein 
allenfalls erschienener Vertheidiger weiter zu hören 
wäre, einfach zu erkennen ist, daß es bei dem 
früheren Urtheile sein Verbleiben habe. 
Man wird zugeben, daß die Gesetzgebung mit 
Freigebung einer solchen Wahl zwischen Berufung 
und Einspruch etwas festgesetzt hätte, was dem 
Verhältnisse der Ober= und Untergerichte wider- 
spräche und mit dem gewöhnlichen und allgemeinen 
Begriffe von Berufung sich nicht wohl vereinigen 
ließe. Nur besonders gewichtige legislative Gründe 
könnten zu einer solchen Bestimmung die Veran- 
lassung gegeben haben. 
Demungeachtet hat der oben citirte Aufsatz 
bisher keine Erwiderung in diesen Blättern gefun- 
den und es wird erlaubt sein, den Versuch einer 
Rechtfertigung der entgegengesetzten Ansicht zu ma- 
chen, die in den Worten auszusprechen ist: 
„der im Ungehorsams-Verfahren der I. Instanz 
Verurtheilte hat das Recht der Berufung nur 
dann, wenn er von dem Rechtsmittel des Ein- 
spruches zuvor Gebrauch gemacht, resp. Einspruch 
erhoben hat.“
        <pb n="377" />
        Einspruch und Berufung im Strafverfahren. 339 
Das Rechtsmittel der Berufung ist, wo es 
auch vorkommt, ein Institut des positiven Rech- 
tes, seine Zulässigkeit versteht sich nirgends von 
selbst und es scheint, als habe man, wenn man 
dessen Zulässigkeit behaupten will, nicht sowohl. zu 
beweisen, daß es nicht entzogen ist, als viel- 
mehr, daß es durch bestimmte Gesetzesstellen ein- 
geräumt ist. 
In dem ganzen Tit. III des St. Pr. G., der 
vom Ungehorsamsverfahren in den zur Kompetenz 
der Kreis= und Stadtgerichte gehörigen Straffällen 
handelt, wird man wohl keine Stelle finden, die 
gegen ein in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 
345 1. c. erlassenes Urtheil dem Verurtheilten das 
Recht der Berufung einräumt. Im Gegentheile 
sagen die Art. 348 Abs. 1 und Art. 358 Abs. 2 lc. 
so apodiktisch als möglich und ohne mit einer Sylbe 
der Möglichkeit einer Becufung von Seite des Ver- 
urtheilten Erwähnung zu thun, daß die Versäum- 
niß des Einspruches die Rechtskraft des Urthei- 
les zur Folge habe. 
Wenn hiegegen gesagt wurde, der Eintritt der 
Rechtskraft gelte nur bann, wenn nicht schon das 
Rechtsmittel der Berufung binnen der kürzeren drei- 
tägigen Frist angemeldet worden, so ist mit dieser 
Behauptung kein Beweis ihrer Richtigkeit geführt; 
es ist ja eben der erst zu beweisende Satz, daß der 
Eintritt der Rechtskrast nur unter dieser Voraus- 
setzung gelte, oder daß diese Voraussetzung vom 
Gesetzgeber in den Art. 318 Abs. 1 und 358 Abs. 2 
stillschweigend verstanden worden sei. 
Bei der klaren Ausdrucksweise, die dem Str.= 
Prozeß-Gesetze vom 10. Nov. 1818 eigen ist, wäre 
es an sich schon auffallend genug, wenn es den 
Eintritt der Rechtskraft bei versäumter Einspruchs- 
frist als nothwendige Folge dieser Versäumniß sta- 
tuirt hätte, ohne irgend eine Erwähnung zu thun, 
r—
        <pb n="378" />
        340 Einspruch und Berufung im Strafverfahren. 
daß der Eintritt der Rechtskraft auch noch von der 
weiteren Bedingung abhängig sei, daß keine Beru- 
fung angemeldet worden). 
Gegen diese, wie es scheint, fast willkürliche 
Annahme eines stillschweigenden Vorbehaltes der 
Berufung spricht aber insbesondere auch der Art. 
355, in welchem der Gesetzgeber für nothwendig 
erachtete, der Zulässigkeit der Berufung, der Ab- 
hängigkeit des Eintrittes der Rechtskraft von der 
weiteren Bedingung der Nichtergreifung der Beru- 
sung ausdrücklich Erwähnung zu thun. Man be- 
merkt gleich, daß er eine solche ausdrückliche Er- 
wähnung der Möglichkeit der Berufung selbst in 
den Fällen der gemäß Art. 352 und 354 erlassenen 
Urtheile für nothwendig hielt, in denen die Zuläs- 
sigkeit der Berufung noch eher als selbstverständlich 
gelten könnte, weil in diesen Fällen wenigstens die 
Haupteinwendungen gegen dieselbe wegfallen wür- 
den, nämlich die, daß noch eine Abhilfe in I. In- 
stanz möglich, und daß eine Kollision der Instan- 
zen eintreten würde. Wo diese gegen die alterna- 
tive Zulässigkeit der Berufung und des Einspruches 
sprechenden Gründe wegfallen, da hat das Gesetz 
die Berufung gestattet und ihrer auch ausdrücklich 
Erwähnung gethan?). 
Der einzige Art. des St. Pr.G., der gegen die 
1) Es wäre dleses geradezu unlogisch. Wenn a-b — 
ist, so kann a—b—e nicht auch = A sein. 
2) Man beschuldigt das St. Pr. Ges. elner sehr schlechten 
Fassung, wenn man sagt, es habe in Art. 318 Abs. 1 
und Art. 358 Abs. 2 die Unterlassung der Berufung 
silllschwelgend rorausgesetzt. — Wenn a das Urtheil 
par désaut, b die Berufung und c den Einspruch, 
A das rechtskräfilge Erkenntniß bezelchnet, so läßt 
man es in Art. 318 Abs. 1 sagen: a — eA: und 
n Art. 355: a—h—e= A.
        <pb n="379" />
        Elnspruch und Verufung im Strafverfahren. 311 
hier vertheidigte Ansicht auf den ersten Anblick zu 
sprechen scheinen kann, und den auch der Vertheidi- 
ger der entgegengesetzten an die Spitze seiner Be- 
weisführung gestellt hat, ist der Art. 328 des St. Pr. G. 
Dieser sagt: „Beschwerden gegen die Ur- 
theile der Kreis= und Stadtgerichte sind auf dem 
Wege der Berufung geltend zu machen“. 
Allein dieser Artikel steht 
1) im II. Tit. der IV. Abth., d. h. in einem 
Titel des Gesetzes, der ausschließlich von dem ge- 
wöhnlichen Verfahren handelt, und an einer Stelle, 
bis zu welcher bisher mit keiner Sylbe von dem 
Urtheile eines Kreis= und Stadtgerichtes die Rede 
gewesen, das ohne Vernehmung des Angeklagten 
könnte erlassen werden. Was für das Ungehorsams- 
verfahren, in specie von den gemäß Art. 345 er- 
lassenen Urtheilen und den gegen dieselben zulässi- 
gen Rechtsmittel gelte, das dürfte allein in dem 
vom Ungehorsamsverfahren handelnden III. Tit. der 
IV. Abth. zu suchen sein. 
Der Art. 328 1. c. un terscheidet zwar nicht 
zwischen Urtheilen im ordentlichen und im Ungehor- 
samsverfahren, er handelt aber auch blos von 
den ersteren; wollte man ja in demselben die allge- 
meine Regel und den Sinn finden, daß alle 
Urtheile der Kreis= und Staktgerichte auf dem 
Wege der Berufung angefochten werden können, so 
dürfte doch strictissime genug für die in Folge 
des Art. 345 erlassenen Urtheile durch die Bestim- 
mungen der Art. 347, 348 und 358 Abs. 2 eine 
Ausnahme von dieser Regel statuirt sein, indem 
durch diese ein anderes Rechtsmittel gegen solche 
Urtheile gegeben und an dessen Versäumniß die 
Rechtskraft derselben geknupft wird. 
Uebrigens ist wohl 
2) der Accent in dieser Gesetzesstelle auf die 
Worte „sind auf dem Wege der Berufung
        <pb n="380" />
        342 Einspruch und Berufung im Strafverfahren. 
geltend zu machen“ zu legen und der Artikel so zu 
verstehen sein, daß alle Beschwerden — d. h. ver- 
meintliche Verletzungen, deren Abhilfe bei einem 
höheren Richter gesucht wird — nicht blos gegen 
Erkenntnisse der I. Instanz, sondern auch allen- 
falls gegen das Verfahren, auf das diese gebaut 
sind (Nichtigkeitsgründe 3 B.) auf dem Wege der 
Berufung, d. h. in ein und derselben Form und 
nicht allenfalls als Kassations-Gesuche geltend zu 
machen seien. Ist dieses der wahre Sinn des Art. 
328, so kann auch das nicht aus demselben gefol- 
gert werden, was der Verfasser der in Rede stehen- 
den Erörterung aus demselben ableiten will. 
Auf seine sonstigen Gründe könnte wohl fol- 
gendes erwidert werden: 
ad 2 S. 1. Vorausgesetzt, daß die dort an- 
gedeutete Praxis des höchsten Gerichtshofes eine 
konstante sei 2), so dürfte zwar wohl Verschieden- 
heit der Auslegung derselben Artikel je nach ihrer 
Anwendung in I. und II. Instanz dem gleiche 
Grundsätze für beide Instanzen aufstellenden Gesetze 
widerstreiten, allein der oberste Gerichtshof ist, wenn 
er als Kassationshof über Nichtigkeitsbeschwerden 
gegen Straferkenntnisse urtheilt, keine Berufungs- 
instanz, keine zweite Instanz in dem Sinne, in 
welchem diese die II. Instanz für vie von den Kreis- 
und Stadtgerichten erlassenen Strafurtheile bilden. 
ad 3 S. 2. Es würde zu weit führen, die 
3) Dieses schelnt nicht der Fall zu sein. Schon in einem 
Erkenntnisse vom 27. Dez. 1850 in Sachen gegen 
Leop. Landauer von Hürben wegen Vergehens der 
fahrlässigen Körperverletzung hat ver oberste Gerichté- 
bof sich direkt gegen die Zulässigkelt der Vernfung, 
so lange der Einspruch noch möglich ist, ausgespro- 
chen. Sitzungsberichte der bayer. Strasgerichte Bd. 2 
S. 482 f.
        <pb n="381" />
        Einspruch und Verufung im Strafverfahren. 313 
„rechtliche Natur“ des Einspruches (opposition) 
hier zu erörtern; es scheint ohnedies, daß der Ver- 
fasser jenes Aufsatzes unter rechtlicher Natur des 
Einspruches nichts weiter verstanden wissen will, 
als die Motive des Gesetzgebers für die Einfüh- 
rung dieses Rechtsmittels. In dieser Bezlehung 
wäre „vermehrter Schutz der Unschuld“ 
schon in der Gewährung des längeren Termines der 
zur Geltendmachung des Einspruches, als zur An- 
meldung der Berufung gegönnt ist, zu finden und 
gewiß auch genügender, denn nach Geltendmachung 
des Einspruches steht ja die Berufung noch offen. 
Der aus irgend einem Grunde ") bei der ersten 
Verhandlung Nichterschienene kann aber gewiß nicht 
mehr Recht in Anspruch nehmen, als derjenige, wel- 
cher der Ladung Folge geleistet hat. Nächster Zweck 
der Gestattung des Einspruches ist nur möglich- 
ster Schutz auch dessjenigen, der der ersten Ladung 
Folge zu leisten aus irgend einem Grunde gehindert 
sein konnte; ein vermehrter Schutz seiner Un- 
schuld war gewiß nicht der Zweck des Gesetzes. 
Wenn auch der Schutz des kontradiktorischen Ver- 
fahrens nicht gerade den einzigen oder nächsten 
Grund zur Gestattung des Einspruches abgegeben 
haben mochte, so soll doch das kontradiktorische 
Verfahren, das Erscheinen des Beschuldigten vor 
dem urtheilenden Gerichte allerdings die Regel bil- 
den und der Einspruch ist am allerwenigsten zu dem 
Zwecke gegeben, daß der Angeklagte nach seinem 
Belieben in der öffentlichen Sitzung soll erschei- 
1) Das Gesetz selbst geht auf die Gründe, welche dle 
einzelnen Angeklagten für ihr Alchterscheinen in der 
öffentlichen Sitzung haben können, nirgends ein; dle 
zit. Art. 347, 318 Abs. 2 und Art. 358 Abs. 2 und 
3 sagen davon ebensowenig ein Wort, wie irgend 
tin anderer Artlkel des Gesetzes.
        <pb n="382" />
        344 Einspruch und Verufung im Strafrersahren. 
nen oder ausbleiben können. Der Art. 353, wel- 
cher bestimmt, daß der Angeschuldigte in jedem 
Falle die Kosten des Verfahrens, insoweit sie durch 
sein schuldhaftes Nichterscheinen erwachsen sind, zu 
tragen habe, setzt hiermit auf sein willkürliches 
Ausbleiben eine Strafe. 
ad 4 S. 3. 
Ist oben schon berührt worden. 
ad 5 S. 4. Aus Art. 319 des St. Pr. Ges. 
folgt allerdings direkt nichts gegen die Zulässigkeit 
des alternativen Verhältnisses der Berufung und 
des Einspruches. 
ad 6 S. 4. 
Soweit die Analogie erlaubt, von dem, was 
die Prozeßordnung für das Verfahren in den zur 
Competenz der Schwurgerichte gehörigen Fällen fest- 
setzt, Schlüsse zu ziehen auf das, was im Straf- 
verfahren vor den Kreis= und Stadtgerichten zu 
gelten habe, ist es gewiß auch passend, bei der vor- 
liegenden Frage auf die Analogie des Art. 289 des 
St PG. zu verweisen, welcher gegen die von den 
Schwurgerichtshöfen erlassenen Urtheile par defant 
blos dem Staatsanwalte die im ordentlichen Ver- 
fahren zuläßigen Rechtsmittel einräumt. Die recht- 
liche Natur des Einspruches gegen Urtheile der 
Schwurgerichtshöfe, die in Abwesenheit des Ange- 
klagten erlassen werden, und die rechtliche Natur 
des Einspruches gegen derartige Erkenntnisse der 
Kreis= und Stadtgerichte ist ganz und gar dieselbe. 
Nur die Geltendmachung des Einspruches ist, 
wie es in der Natur der Sache liegt, an eine kürzere 
Frist gebunden bei Vergehen, an eine längere Frist 
bei Verbrechen und es läuft ihr gar keine Präklu- 
siofrist, wenn es sich um Verbrechen hanvelt, welche 
mit Todes-, Ketten= oder Zuchthausstrafe bedroht sind. 
Die Analogie des Art. 289 scheint sogar sehr 
stark zu sein.
        <pb n="383" />
        Elnspruch und Berufung im Strafrerfahren. 345 
ad 7 S. 5. 
Was den Art. 150 C. d'i. cr. betrifft, so 
darf wohl erinnert werden, daß „Sauf“ nicht kurz- 
weg „oder“ heißt, sondern „unbeschadet,“ der cit. 
Art. 150 sagt aber mit Bezug auf Art. 151 nicht 
mehr als: 
„Der im Ungehorsamsverfahren Verurtheilte 
kann sich dem Vollzuge des Urtheils nicht mehr 
widersetzen, wenn er sich nicht in der zur Verhand- 
lung des Einspruches bestimmten Sittzung stellt“ 5): 
(D. k. m. a. W. das Urtheil wird rechtskräftig, wenn 
er wiederholt ausbleibt, denn diese zur Verhand- 
lung des Einspruches vom Gesetze bestimmte Sitzung 
ist die durch den Art. 151 bezeichnete, 
ef. Art. 351 d. St. P.G. v. 10. Nov. 1818) 
und fährt dann fort:) 
„vorbehaltlich dessen, was in nachfolgenden 
Artikeln in Betreff der Berufung und der Nichtig- 
keitsbeschwerde festgesetzt ist“. 
Die Bestimmungen des französischen Gesetzes 
harmoniren also in diesem Punkte vollkommen mit 
senen des bayerischen; auch jenes läßt die Berufung 
zu, nachdem der Einspruch erhoben und der Be- 
schuldigte entweder abermals nicht erschienen, oder 
aus diesem oder einem anderen Grunde der Ein- 
spruch keinen Erfolg gehabt hat. 
Von einer Berufung, die neben dem Einspruch 
zulässig wäre und demnach von einer Wahl zwi- 
schen beiden Rechtsmitteln, die dem Verurtheilten 
iustände, enthält der Art. 150 C. d’i. er. keine 
Spur. 
) Sa personne condamnge par defant, ne sera plus re- 
cerahle R’s'opposer à Pexecution du jugement, 
si elle ne se présente hRl’andience indiqucte 
par l'article suivant. " 
1) Sauf ce, qui sera regie ci apris sur l'appel et le 
recours en cassation.
        <pb n="384" />
        346 Einspruch und Berufung im Strafeerfahren. 
Ein Mißverständniß des klaren Art. 150 C. 
Ti. er. ist wohl nur daraus zu erklären, daß eines- 
theils sauf kurzweg mit „oder“ übersetzt ward; 
anderentheils dem trib. de simple police (dem 
Friedensrichter) in den vor demselben zur Aburthei- 
lung kommenden Polizeiübertretungen vom Code 
d'instr. cr. nicht vorgeschrieben ist, bei dem aber- 
maligen Nichterscheinen des Beschuldigten und Op- 
ponenten ein förmliches Urtheil zu erlassen, daß es 
bei seinem ersten Urtheile sein Verbleiben habe, son- 
dern daß dasselbe blos einfach Urkunde (acte) zu 
ertheilen hat, daß der Opponent nicht erschienen 
ist. Dadurch wird die nunmehr eingetretene Rechts- 
kraft des Erkenntnisses (sauf lappel) ebenso fest- 
gestellt, wie durch ein von einem bayer. Strafge- 
richte gemäß Art. 354 erlassenes Erkenntniß das 
frühere Erkenntniß derselben in erster Instanz unan- 
fechtbar wird. 
Memmingen, den 29. Juni 1851. 
Acc. v. Zoller. 
Nachschrift der Redaktion. Ueber eine 
wichtige Streitfrage wurden hier entkgegengesetzte 
Meinungen beiderseits mit Scharfsinn und Gewandt- 
heit vertreten, so daß sich nun für Doktrin und 
Rechtsanwendung ein sicheres Resultat ziehen läßt. 
Auf welche Seite sich der oberste Gerichtshof stellte, 
ist in der Note 3 bemerkt. 
Mlittheilungen aus der Praris. 
1. 
Haftung des Fiskus für Pflichtverletzungen der Beamten. 
nie? 16, Bd. 3 S. 211, Bd. 4 S. 353, 397, Bd. 7 
p Dd. S. 315, 318, Bd. io S. I61 f., Bd. 15 S. 100. 
Aus den Motiven einer oberstrichterlichen Ent- 
scheidung, Haftung des Fiskus für Veruntreuun-
        <pb n="385" />
        Haftung des Fiskus für Pslichtrerletzungen der Beamten. 317 
gen eines Landrichters betr., entnehmen wir fol- 
gende Sätze: 
1) „Die Grundsätze des reinen Mandates 
können namentlich in Beziehung auf Dritte bei dem 
Verhältnisse des Unterthanen zu denjenigen Organen 
des Staates, mit welchen er Kraft gesetzlicher Be- 
stimmungen in Berührung zu kommen gezwungen 
ist, offenbar nicht anschlagen, weil ein wesentliches 
Vergleichungsmerkmal beider Verhältnisse ermangelt. 
Bei dem reinen Mandate verkehrt der Dritte mit 
dem Mandatar freiwillig; er muß sich daher die 
rechtlichen Wirkungen gefallen lassen, welche die 
Gesetze mit dem Verhältnisse des Mandanten zu 
dritten Personen, mit denen der Mandatar kontra- 
hirte, verbinden. Wenn aber, wie es bei der Stel- 
lung der Staatsbürger zu den verschiedenen Orga- 
nen des Staates der Fall ist, der Mandant den 
Dritten vermöge einer gesetzlich begründeten Befug- 
niß zwingt, mit einem Bevollmächtigten zu verkeh- 
ren, dann ist dieser Bevollmächtigte nicht blos 
Mandatar im privatrechtlichen Sinne, sondern der 
Repräsentant der ganzen juristischen Persönlichkeit 
des Mandanten, und muß daher Alles, was dieser 
Repräsentant thut oder unterläßt, als Handlung 
oder Unterlassung seines Vollmachtgebers angesehen 
werden. Dieses rechtliche Verhältniß tritt bei dem 
Staatsamt gegenüber dem Staate um so nolhwen- 
diger ein, als der Staat nur in seinen Organen 
sich personifizirt, und seine juristische Persönlichkeit 
schon an sich nur in diesen Organen sich darstellt, 
sohin ein Rechtsgeschäft, welches ein Unterthan ver- 
möge gesetzlicher Nöthigung bei diesen Repräsentan- 
ten des Staates, als eines moralischen Rechtssub- 
jektes, vornimmt, als von dem Staate selbst voll- 
zogen gelten muß. Da mun nach den im heutigen 
Staatsrechte bestehenden Einrichtungen die Unter- 
thanen gezwungen sind, gewisse Rechtsgeschäfte bei
        <pb n="386" />
        348 Haftung des Flskus für Pflichtrerletzungen der Beamten. 
den verschiedenen Behörden und Stellen vornehmen 
zu lassen, da sie ferner nach den Gesetzen des Staa- 
tes diesen Behörden und Stellen des Staates in- 
nerhalb deren Wirkungskreise Gehorsam schuldig 
sind, so kann ihr Verhältniß zu diesen Behörden 
nicht als jenes eines Dritten zu dem Mandatare 
eines Anderen, sondern muß als ein durch diese 
Staatsämter vermitteltes unmittelbares Verhältniß 
zum Staate angesehen werden, so daß, wenn recht- 
liche Folgen der Handlungen solcher Staatsämter 
in Frage kommen, dieser selbst als die unmittelbar 
betheiligte und verantwortliche Partei erscheint. — 
Bei diesen rechtlichen Folgen kömmt nicht sowohl 
das Verhältniß des Staates zu seinen Beamten 
und die den letzteren ertheilte Vollmacht, sondern 
das Verhältniß in Betracht, in welches sich der 
Staat durch die Unterwerfung seiner Angehörigen 
unter die ihre freie Bewegung beschränkende Antori- 
tät und Gewalt der Beamten zu diesen Staats- 
bürgern gesetzt hat. Daß nun aus diesem Verhält- 
nisse eine civilrechtliche Verantwortlichkeit des Fis- 
kus überhaupt abzuleiten sei, kann namentlich für 
Bayern nicht bezweifelt werden, weil die IV. Ver- 
fassungs = Beilage §. 63, so wie die Beilage VI 
§S. 59, dieselbe ausdrücklich bestätigen, und in frühe- 
ren Verordnungen derselbe Grundsatz und zwar ganz 
allgemein ausgesprochen ist!). Besteht nun aber 
diese Verantwortlichkeit, so kann sie weder eine 
subsidiäre noch eine auf solche Handlungen der 
Beamten beschränkte sein, welche keinen Exzeß ih- 
rer Befugnisse enthalten, weil, wie bereits oben ge- 
zeigt wurde, die Analogie des Mandatsverhältnisses 
hieher keine Anwendung finden kann, vielmehr der 
Staat, vermöge seiner juristischen Repräsentation 
1) Vgl. dle in Bd. 10 S. 172 alleg. Vongn.
        <pb n="387" />
        Haftung des Fiskus für Pflichtverletzungen der ten. 349 
durch diese Beamten, so wie durch die von ihm 
ausgehende Nöthigung der Unterthanen, den Ver- 
fügungen seiner Organe Folge zu leisten, und ge- 
wisse Rechtsgeschäfte durch sie besorgen zu lassen, 
als der eigentlich verletzende Theil erscheint, wenn 
die Beamten durch ein in ihrem Wirkungskreise be- 
gangenes Delikt die Unterthanen beschädigen“. 
2) Ob der Beamte zu der Verfügung an einen 
Untergebenen, deren Befolgung ihm Gelegenheit zu 
der beschädigenden Handlung verschaffte, befugt 
war oder nicht, ist deswegen gleichgültig, weil dem 
Untergebenen keine Kognition darüber zustand, ob 
die fragliche Befugniß zustehe. „Hinsichtlich der 
Entschädigungspflicht des Staates kann es nicht 
darauf ankommen, ob die Weisungen selbst gesetz- 
lich begründet waren oder nicht, besonders da ein 
schlichter Landmann nicht untersuchen kann, ob in 
Gemäßheit der oft in unzugänglichen Sammlungen 
enthaltenen Verordnungen und Gesetze die ihm zu- 
gemuthete Handlung gerechtfertigt sei oder nicht. 
Die Rechtfertigung einer solchen Handlung hat da- 
her nicht der blos gehorchende Unterthan, sondern 
der anordnende Beamte, so wie die durch ihn han- 
delnde Staatsgewalt zu vertreten“. . . ... ... 
„Für die Verantwortlichkeit des Staates entscheidet 
nicht der Umstand, ob der Beamte innerhalb der 
Gränzen seines Wirkungskreises sich verhalten hat, 
sondern nur die Thatsache, daß er als Beamter 
und nicht als Privatperson überhaupt handelte. 
Denn sobald er als Beamter handelt, tritt das 
Subjektionsverhältniß der Untergebenen mit allen 
seinen Wirkungen hervor, und der Untergebene hat, 
um gegen allen Vorwurf geschützt zu sein, nicht 
nothwendig, seine Parition von einer Prüfung der 
Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügungen abhängig 
zu machen“. 
3) Wenn ein Beamter Gelder, welche an das
        <pb n="388" />
        350 Haftung des Flskus für Pflichteerletzungen der Beamten. 
Amt für Rechnung eines Privaten oder einer juri- 
stischen Person eingezahlt worden, veruntreut hat, 
und später der zum Empfange Berechtigte Kenntniß 
von der Verwendung in den Nutzen des Beamten 
erhalten, und von demselben ein Zertifikat über die 
an das Amt geschehene Einzahlung: später auch 
Zinsen angenommen hat, so können doch diese That- 
umstände die dem k. Fiskus obliegende Entschädi- 
gungspflicht nicht aufheben. „Denn mit dem Mo- 
mente der Veruntreuung war diese Verbindlichkeit 
bereits eingetreten, und . konnte durch 
die etwa nachgefolgten Unterlassungen oder instruk- 
tionswidrigen Handlungen der Kirchenpfleger (es 
handelte sich von einem Kirchenstiftungs-Kapital) 
ihre Wirksamkeit nicht verlieren, weil dadurch das 
eigentliche obligatorische Faktum, nämlich die Unter- 
schlagung nicht möglich gemacht oder befördert wurde, 
sondern ein zeitiges Auftreten der Pfleger bei den 
höheren Stellen nur etwa die frühere Entdeckung 
zur Folge gehabt haben würde“ ?). 
OAE. vom 8. Juli 1851 (Nr. 13631¾9). 
2) Hlerüber sagen die angezogenen Motire weiter: „Daß 
übrigens die Klrchenpflege den Landrichter S. als 
Schuldner angenommen, und dadurch mittels einer 
Noratlon die Verbindlichkeit des Fiskus aufgehoben 
hätte, läßt sich aus den angeführten Momenten nicht 
rechtfertigen. Wenn auch der Landrichter S. dem 
Pfleger L. eröffnete, daß er die fraglichen 1000 fl. für 
sich rerwenret habe, sofort sich als Schulrner be- 
kannte, und Interessen zahlte, so geht hleraus eine 
Befrelung des Fiskus von der ihm obliegenden Ver- 
bindlichkeit nicht hervor, weil der Landrichter S. al- 
lerdings ebenfalls verpflichtet war, das Unterschlagene zu 
restituiren, durch die Annahme einer solchen belm Vor- 
bandensein einer solldarischen Verbindlichkelt eines 
Anderen gemachten Schulderklärung des Einen Ver- 
pflichteten aber ohne ausdrücklichen Verzicht des Be- 
rechtigten auf die Verbindlichkelt ves Ande##en eine
        <pb n="389" />
        Haftung d. Fiskus f. Beamten-Untreue. Zinsverbindlichkeit. 351 
Zinsrerbindlichkelt des Fiskus bei Entschädigungen an Prl- 
vate für Unterschlagungen durch Beamten. 
In einem den k. Fiskus zur Entschädigung für 
Unterschlagungen eines Landgerichtsvorstandes ver- 
urtheilenden Erkenntnisse wurden auch Zinsen von 
Zeit der Unterschlagung zuerkannt. Auf die Be- 
schwerde des Fiskalbeamten, daß Zinsen für die 
Zeit vor der Klagezustellung zuerkannt worden, er- 
folgte ein bestätigendes Urtheil des obersten Gerichts- 
hofes. Motive: 
„Es handelt sich hier nicht um Verzugszinsen 
als Accessorium einer Hauptforderung, sondern die 
geforderten Zinsen sind ein selbstständiger Bestand- 
theil der geltendgemachten Entschädigung selbst. Die 
klagenden Stiftungen, resp. Gemeinden, haben näm- 
lich in Folge des vom k. Fiskus zu vertretenden 
Deliktes des Landrichters S. nach Th. IV Kap. 16 
§. 2 a. E. des bayer. Landrechtes Anspruch auf 
volle Entschädigung, sohin auf Ersatz alles dessen, 
was sie durch jene Unterschlagung verloren haben, 
und was sie hätten gewinnen können, wenn jenes 
Delikt nicht begangen worden wäre. Denn indem 
das Landrecht a. a. O. nicht blos die Vergütung 
des Werthes der durch das Delikt zu Verlust ge- 
gangenen Sache, sondern auch ausdrücklich noch die 
Indemnisation bezüglich aller anderen hierum erlit- 
tenen Schäden anordnet, so ist die Forderung des 
Unwirksamkeit oder Aufhebung der letzteren nicht be- 
gründet wird. .. Uebrigens könnte es der 
Klrchenpflege nicht präjudizlren, wenn ihre Pfleger 
ohne obervrormundschaftliche Genehmigung slch elnes 
wohlbegründeten Anspruches durch Uebernahmr eines 
anderen Schuldners begeben hätten“.
        <pb n="390" />
        352 Beweislast über Nichterfüllung. 
vollen Interesse begründet. Dieses besteht aber nicht 
blos in dem erlittenen Hauptschaden, sondern auch 
in dem entgangenen Gewinne. 
S. 10 lnst. de lege Aquil. (d, 3); 
Fr. 33 locat. conduct. (19, 2); 
Fr. 13 princ. ratam rem haberi (46, 8). 
Der Gewinn, auf welchen der klagende Theil 
gegründete Aussicht hatte, war nun offenbar die 
Verzinslichkeit der vom Landrichter S. unterschlage- 
nen Gelder, weil diese nach den bestehenden Ver- 
ordnungen nutzbringend angelegt werden mußten, 
und daher auch in dieser Weise verwendet worden 
wären, wenn sie Landrichter S. nicht veruntreut 
hätte. — Hiernach kann von einer erst vom Tage 
der Klaginsinuation anfangenden Verpflichtung zur 
Zinszahlung keine Rede sein, da der Grund dieser 
Verpflichtung nicht in einer Mora des k. Fiskus 
bei Erfüllung seiner, Hauptverbindlichkeit, sondern in 
der vollen Entse it desselben 
liegt, welche aber erst dann vollständig erfüllt wird, 
wenn dem klagenden Theile alle jene Zinsen vergü- 
tet werden, welche er von der Zeit der vom Land- 
richter verubten Unterschlagungen hätte ziehen können“. 
OA##E. vom 8. Juli 1851 (Nr. 13634¾9). 
3. 
Bewelslast über Nichterfüllung bei Entschädigungsforderungen. 
Kommentar Bd. 3 S. 17. 
Wenn ein Kontrahent wegen Nichterfüllung 
des Vertrages vom anderen Entschädigung fordert, 
so kann ihm nicht angesonnen werden, die Nicht- 
leistung des ihm Gebuhrenden zu beweisen; weil das 
deöfallsige Vorbeingen eine reine Verneinung ist. 
19. Nov. 1850, III Nr. 2 (Neg.- 
Nr. 152. 
Redasteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Crlangen.
        <pb n="391" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 23. Samstag, den 8. November 1851. 
Deiträge zur Anslegung des Genablssangegeset-n 
vom 4. duni 184 
Prof. D Pözl. 
Nr. 1.— III find im bieslährigen Ergänzungsblatte Nr. 5 erschtenen. 
IV. 
Zu Art. 4. 
Die meisten Schwierigkeiten in der Anwendung 
bietet der Art. 4 des Gesetzes. Um einestheils die 
Unzuträglichkeiten, zu welchen derselbe in der Aus- 
führung Anlaß gab, zu beseitigen, anderseits die Zwei- 
sel, welche er in Bezug auf mehrere seiner Bestim- 
mungen zuläßt, zu heben, legte die Staatöregicrung 
dem Landtage von 18¼/0 einen Gesetzentwurf zur 
verfassungsmäßigen Berathung und Zustimmung 
vor 1). 
Da aber eine Verecinigung der gesetzebenden 
Faktoren über denselben nicht zu Stande kam), 
1) S. denf. un den Beil. zu den Verh. der K. der R.= 
Bd. V S. 91; die Motlve dazu, ebend. S. n1 f. 
2) Die Vereinbarung mißlang, wie sich der Leser erin- 
nern wlrd, aus dem Grunde, well sich in der Kam- 
mer der Abgeordneten, die von der Ansicht ausging, 
daß der Entwurf als Verfassungsgesetz anzusehen und
        <pb n="392" />
        454 Lehenablösungsgesetz. 
so besteht der Art. 4 in seiner ursprünglichen Fas- 
sung noch fort und es ist die Sache der Wissen- 
schaft aus den ihr zu Gebote stehenden Hilfamit- 
teln dessen Auslegung und Anwendung richtig zu 
stellen. Wir wollen daher die wichtigeren Streit- 
fragen, welche sich über den fraglithen Artikel erho- 
ben haben, im Nachstehenden zu erörtern und zu 
entscheiden suchen. 
1) Der erste Satz von Abs. 3 unserer Ge- 
setzesstelle verfügt: „Ein Konsens der Agnaten und 
Mitbelehnten oder Anwärter ist zur Allodifikation des 
Lehens nicht nothwendig“. Der Zweck dieser Be- 
stimmung, welche in dem von der Regierung vor- 
gelegten Entwurfe nicht enthalten war, sondern auf 
Antrag des Ausschußreferenten der Kammer der Ab- 
geordneten in das Gesetz aufgenommen wurde, be- 
steht darin, die Leheneignung blos dem freien Ent- 
schlusse und Handeln des Vasallen zu überlassen, 
die Mitwirkung oder die Einsprache Dritter soll 
ihr nicht erschwerend oder verzögernd oder gar hin- 
dernd in den Weg treten können. — Es ist daher 
der Vasall für sich, wenn er im Allgemeinen zu 
handeln fähig ist, zur Leheneignung berechtigt. Sind 
der besitzenden Vasallen mehrere, so kann die Allo- 
difikation nur mit Zustimmung Aller vorgenommen 
werden. Die Einwilligung irgend eines Drit- 
ten, der Ansprüche auf das Lehen hat, ist nicht 
nothwendig. Zwar zählt das Gesetz nur einzelne 
Kategorien von Berechtigten auf, deren Zustimmung 
unnöthig sein soll; man könnte daher die Zustim- 
mung der nicht genannten Berechtigten wie z. B. 
der Kognaten für erforderlich halten. Allein da 
zu behandeln sel, nicht die deßfalls nothwendige er- 
höhte Stimmenmehrheit für den Entwurf erklärte; 
vergl. die Sten. Ver. der K. der Abg. Vd. V S. 
410 u. 416.
        <pb n="393" />
        Lehenablssungsgesetz. 355 
diese meistens nur entferntere, jedenfalls keine nä- 
heren Rechte auf's Lehen haben, als die vom Ge- 
setze ausdrücklich angeführten, so ist nach den Re- 
geln der Analogie die Bestimmung des Gesetzes in 
Betreff der Unerheblichkeit des Konsenses auch auf 
sie anzuwenden. Dazu kommt, daß der Abgeord- 
nete, von welchem der Antrag zur Einstellung die- 
ses Satzes in das Gesetz ausging, ausdrücklich auch 
die Kognaten unter denen nennt, deren Konsens 
nicht erforderlich sein soll, und daß er allgemein die 
Einwilligung der „Mitberechtigten“ als unwesent- 
lich erklären will. :) 
2) Zu weiteren Zweifeln gibt der zweite Satz 
des Abs. 3 Veranlassung. Der Gesetzgeber erklärt 
zwar den Konsens der Lehenerbfolgeberechtigten für 
unnöthig zur Allodifikation; er behält ihnen aber 
anderseits alle ihre Rechte und Ansprüche bevor, 
und zwar in dem bisherigen Umfange und in der 
biöherigen Form, wenn nicht auf dem Wege eines 
freien Uebereinkommens eine neue Regelung der ge- 
genseitigen Berechtigungen erzielt wird. Das Recht 
durch Uebereinkunft die gegenseitigen Berechtigungen 
neu zu regeln wird den Betheiligten in dem erwähn- 
ten zweiten Satze des Abs. 3 ausdrücklich zugesi- 
chert. Der Umfang des hierin den Betheiligten 
eingeräumten Verfügungörechtes ist bei der Ausfüh= 
rung des Gesetzes streitig geworden; insbesondere 
erhob sich die Frage, ob die Betheiligten auf Grund 
unserer Gesetzesstelle bei der Abschließung ihrer 
Uebereinkunft auch an jene Dispositionsbeschränkun- 
gen nicht gebunden seien, welche Folge des Fidei- 
3) S. die Beil. zu den Verb. der K. der Abg. v. 1818 
Vd II S. 313 u. 41. In dlesem Sinne schlug auch 
der oben genannte Entwurf in Art. 3 anstatt des aus 
dem Gesetze von 1818 angeführten Satzes zu verfü- 
gen vor: „Ein Konsens der Lehe nerbfolgeberech= 
tigten ist zur Allodifikation nicht erforderllch.“ 
l.
        <pb n="394" />
        356 Lehenablösungsgesetz. 
kommißverbandes sind, in welchem die Gegen- 
stände des Uebereinkommens stehen. Uns scheint es 
nicht zweifelhaft, daß die Betheiligten an diese 
Beschränkungen nach wie vor gebunden seien. Denn 
das Gesetz, nit dessen Auslegung wir es hier zu 
thun haben, bezieht sich nur auf Lehen als solche; 
es hat nur zum Zwecke den Lehenverband in 
seiner Richtung gegenüber dem Lehenherrn aufzulö= 
sen. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, welche sich 
auf das Lehen beziehen, sollen durch die Allodifi- 
kation keine Aenderung erleiden. Noch weniger kann 
die Wirkung der Allodifikation sich schon im Allge- 
meinen auf Rechtsverhälknisse erstrecken, welche ganz 
unabhängig von der Leheneigenschaft bestehen und 
auf besonderen Rechtsgründen beruhen, wie dieses 
namentlich bei den fideikommissarischen Verhältnissen 
der Fall ist, in welchen etwa die früheren lehenba- 
ren, nun allodifizirten Güter sich befinden. Dazu 
kommt ferner, daß unser Ablösungsgesetz in Art. 4 
Abs. 1 ausdrücklich bestimmt: „die fideikommissari- 
schen Verhältnisse der Lehen werden (durch die Allo= 
difikation) nicht verändert.“ Dieser ganz allgemeine, 
aus der Natur der Dinge folgende Vorbehalt, der 
an der Spitze des Art. 4 steht, muß bei allen ein- 
zelnen Bestimmungen des Art. 4, daher auch bei 
unserem Satze als hinzugefügt gedacht werden. 
Stehen daher die allodifizirten Gegenstände, oder 
die Rechte der Lehenerbfolgeberechtigten im Fidei- 
kommniß= Verbande, so haben die hieraus fließen- 
den Dispositionsbeschränkungen auch nach der Lehens- 
eignung noch ihre volle Geltung, und das lleber- 
einkommen zur neuen Regelung der gegenseitigen 
Ansprüche ist nur giltig, wenn diese Beschränkun- 
gen nicht überschritten sind. 4) 
4) Ueberelnstimmend hiemit verfügt der angef. Gesetzent- 
wurf in Art. 4 Abs. 1 „den Betheiligten bleibt über-
        <pb n="395" />
        Lehenablssungsgesetz. 357 
3) Der drilte und vierte Satz des Abs. 3 ver- 
fügt: „Findet ein solches Einverständniß nicht 
Statt, so steht den Erbfolgeberechtigten das Recht 
zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche deren Vormer= 
kung unter Bezug auf bestehende Dispositionen und 
Familien= Verträge bei den Hypotheken-Aemtern 
und in eine bei den Appellationsgerichten zu eröffnende 
Matrikel, anolog mit den Bestimmungen des § 106 
der VII. Verf. Beilage 5), zu verlangen. Zur An- 
meldung dieser Ansprüche findet ein präklusiver Ter- 
min von 2 Jahren, vom Tage der Publikation des 
Gesetzes anfangend ") Statt, nach dessen Umlauf ein 
unbedingter Verzicht der Betheiligten sowohl dem 
Lehenfiskus als dem Vasallen gegenüber gesetzlich 
angenommen wird.“ 
Die beiden Sätze wie der ganze Abs. 3 ver- 
danken ihre Entstehung einem Antrage des Ausschuß- 
referenten der Kammer der Abgeordneten. Zur Mo- 
tivirung dieses Antrages bemerkt der Urheber, nach- 
dem er seine Zustimmung zu dem Abs. 1 des Art. 
4 erklärt hat: „damit dieser Zweck (die Sicherung 
der fideikommissarischen Verhältnisse u. der Lehen- 
erbfolgerechte) in der pragmat. Anwendung erreicht 
werde, u. damit der Staat vor allen Ansprüchen 
lassen u. s. w. unbeschadet der bel fideikommissarischen 
Verhältnissen bestebenden Türesutenebelchänkungen. 
(Beil. zu den Verh. der K. der R.-R. v. 1810/c0 
Bd. V S. 92). 
S) Dle doppelte Anmeldung u. Eintragung erklärt 
der Enzmurf v. 1850 nicht für nothwenrig; es ge- 
nügt die Anmeldung bei den Hypothekenämtern. 
Eine Aenderung dieser Bestimmung wollte der er- 
wähnte Entwurf, indem er verordnet: „Für diese 
Anmeldung läuft eine Frist ren 2 Jahren vom Tage 
der Bekanntmachung der Lehenselgnung anfangend 
(Art. 4). Zu riesem Behufe ist lede Lehenselgnung 
nach ihrem Vollzuge im ooio amt- 
lich bekannt zu machen“ (Att. 
—
        <pb n="396" />
        358 Lehenablssungegesetz. 
der Betheiligten gesichert sei u. sie selbst nicht allen- 
fallsigen Beeinträchtigungen durch Alienirung lehen- 
barer Objekte ausgesetzt seien; beantrage ich solgen- 
den Zusatz.“ Der Zweck der' Vormerkung und An- 
meldung ist sonach ein doppelter. Es sollen da- 
durch einerseits die Ansprüche der Erbfolgeberechtig- 
ten gegen künftige Anfechtung sicher gestellt werden, 
anderseits sollen nur die sicher gestellten Ansprüche 
in Zukunft noch Wirkfamkeit haben, u. es soll so- 
nach die Gesammtheit der Rechtsverhältnisse, welche 
in Ansehung des einzelnen allodifizirten Lehens fortan 
bestehen, richtig gestellt werden. Darum will das 
Gesetz, daß die sämmtlichen Ansprüche überhaupt 
angemeldet und zur Kenntniß des Besitzers gebracht 
u. daß sie innerhalb einer präklusiven Frist angemel- 
det werden.) 
Geht man von dieser unzweifelhaften Absicht 
des Gesetzgebers aus, so kann, die Entscheidung der 
Streitfragen, welche sich über die beiden angeführ- 
ten Sätze ergeben haben, keiner Schwierigkeit un- 
terliegen. Was zunächst 
a) Die Frage betrifft, ob auch diejenigen An- 
sprüche anzumelden seien, über welche ein neues 
Uebereinkommen zu Stande kam, so ist dieselbe zu 
verneinen. Denn bei ihnen ist der eine Zweck be- 
reits durch die Uebereinkunft erreicht; sie sind zur 
Kenntniß des Besitzers gebracht und ihrem Um- 
7) Verol- die Beil. zu den Verh. der K. d. Abg. von 1818 
Bd. II. S. 344. Die Motire zum Entwurfe v. 1850 
rerweisen ausdrücklich auf tie analogen Bestimmun- 
gen des Staatsschuldengeseges v. 1. Juni 1822, des 
Grundsteuergesetzes v. 15. Aug. 1828 und des Fi- 
nanzgesetzes v. 28. Dez. 1831; auch sle gehen vom 
Prorokationsprinzlpe aus, um den Zweck der Feststel- 
lung und Abschließung der Rechtsrerhältnisse zu er- 
reichen.
        <pb n="397" />
        Lehenablssungsgesetz. 859 
fange und Inhalte nach festgestellt. Freilich sind 
sie damit noch nicht gegen künftige Anfechtung sicher 
gestellt und darum kann den Betheiligten das 
Recht nicht bestritten werden, die fraglichen An- 
sprüche zur Vormerkung anzumelden. Der Nach- 
theil, der sie trifft, wenn sie von diesem Rechte 
keinen Gebrauch machen, kann aber nur darin be- 
stehen, daß sie eines Mittels zur Sicherung ihrer 
Ansprüche, nicht daß sie dieser selbst verlustig gehen. 
— Für die Richtigkeit dieser unserer Ansicht 
spricht ferner noch die bekannte bei jedem, also auch 
dem gesetzlich angenommenen Verzichte festzuhaltende 
Auslegungsregel, daß derselbe im Zweifel im streng- 
sten Sinne zu inlerpretiren sei. Nun spricht das 
Gesetz von der Anmeldung nur, wenn ein Einver- 
ständniß nicht Statt findet, entbindet also jene An- 
sprüche, über welche ein Einverständniß erzielt 
wurde, von derselben. 
b) Die fernere Streitfrage, ob blos die illi- 
quiren oder auch die, abgesehen von einer neuen 
Uebereinkunft bereits liquiden Ansprüche anzumelden 
seien, ist dagegen, wie uns scheint, zu bejahen; 
beide Arten von Ansprüchen müssen innerhalb der 
präklusiven Frist bei Vermeidung ihres unbeding- 
ten Ausschlusses angemeldet werden. Denn das 
Gesetz unterscheidet nicht zwischen liquiden und illi- 
quiden Ansprüchen; es fordert die Anmeldung bei 
allen jenen, über welche kein neues Uebereinkommen 
zu Stande gebracht wurde. Dazu kommt, daß 
nur auf diese Weise der Zweck des Gesetzes, in 
soweit er sich auf die Sicherung des Lehenherrn 
und des Besitzers, sowie auf Feststellung und de- 
finitive Abschließung der Rechtsverhältnisse bezieht, 
erreicht werden kann. Daher müssen auch die be- 
reits im Hypothekenbuche eingetragenen oder vorge- 
merkten Ansprüche angemeldet werden, wenn sie in 
Zukunft weiter geltend gemacht werden wollen.
        <pb n="398" />
        360 Lehenablösungsgesetz. 
Wie es bezüglich der Nothwendigkeit der An- 
meldung nicht auf die Liquidität der Ansprüche an- 
kommt, so ist es auch unerheblich ob das frühere 
Lehen, auf welches sich die Ansprüche beziehen, im 
Fideikommißverbande stehe oder nicht. Auch bei 
einem Lehen der ersteren Art ist die Anmeldung gebo- 
ten und zwar ohne Unterschied, ob das Fideikom= 
miß ein standesherrliches oder ein solches ist, das 
nach den Bestimmungen der VII. Verf.-Beilage 
zu beurtheilen ist. Auch das ist ferner bei der All- 
gemeinheit des Gebotes gleichgiltig, ob die Ansprüche 
selbst fideikommissarischen Charakter haben oder 
nicht"). 
c) Anderseits liegt es in der Natur der Sache, 
daß nur Ansprüche bezüglich solcher Lehen anzu- 
melden seien, bei welchen die Allodifikation auf 
Grund des Gesetzes uberhaupt möglich ist. Die 
Ansprüche in Bezug auf Lehen, welche nach 
Art. 2 des Gesetzes von jeder Allodifikation ausge- 
nommen sind, können nicht unter den Art. 4 fallen, 
der sich seinem Zwecke und Inhalte nach nur auf 
die allodifizirbaren Lehen bezieht. Die Rechtsver- 
hältnisse der nicht allodifizirbaren Lehen bestehen da- 
her in ihrem bisherigen Zustande ohne Aende- 
rung fort. 
d) Nur die Ansprüche der Lehenerbfolgeberechtig- 
ten als solche unterliegen der Anmeldung, nicht 
auch die Ansprüche anderer Art, welche sich auf 
das Lehen beziehen, wie z. B. die der Lehengläu= 
biger, der Zehent= und Giltberechtigten, u. s. w. 
Sowohl der Wortlaut als der Grund des Gesetzes 
gebieten diese Beschränkung der Anmeldungspflicht. 
8) Daron rerschleden ist die Frage, welches die Wir- 
kungen der Anmeldung, resp. Rlchtanmeldung 
selen; in dieser Bezkehung ist die Unterscheidung im 
Terte wohl erheblich (s. unten lit. e).
        <pb n="399" />
        Lebenablssungsgesetz. 301 
c) Was die Wirkung der Nichtanmeldung be- 
trifft, so soll dieselbe in einem unbedingten gesetz- 
lich angenommenen Verzichte der Betheiligten, so- 
wohl gegenüber dem Lehenfiskus als gegenüber dem 
Vasallen bestehen. Die Anwendung dieser Bestim- 
mung auf die einzelnen Fälle gestaltet sich verschie- 
den je nach der rechtlichen Natur der Ansprüche 
und des Gegenstandes derselben. 
Sind die Ansprüche in keinem weiteren die 
Verfügung beschränkenden Verbande, also insbe- 
sondere frei von Fideikommißnexus, oder beziehen 
sic sich auf ein früheres Lehen, das davon frei ist, 
so ist der stillschweigende Verzicht ein allseitig un- 
bedingter; die Ansprüche sind für die Zukunft völ- 
lig erloschen. Bei solchen Ansprüchen dagegen, 
welche entweder selbst im Fideikommißverbande 
stehen, oder welche sich auf einen in solchem Ver- 
bande befindlichen Gegenstand beziehen, kann sich 
der gesetzlich angenommene Verzicht nicht weiter 
erstrecken, als sich der ausdrücklich erklärte erstrecken. 
könnte. Wo daher ein solcher nach Maßgabe der 
Bestimmungen der Fideikommißstiftung oder der 
bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht 
oder nur beschränkt zulässig ist, da kann auch der 
stillschweigende überhaupt keine, oder nur eine be- 
schränkte Wirkung haben.?) Die Gründe hiefür 
liegen in den schon oben berührten Erwägungen 
über die rechtliche Natur eines jeden Verzichtes, die 
ihre Bestätigung durch den klar ausgesprochenen 
*) In dlesem Sinne wollte denn auch der mehr er- 
wähnte Entwurf die treitfrage lösen, indem er pro- 
ponirte: „Bei ffdeikommissarischen Verhältulssen er- 
streckt sich jedoch die Annahme deß Verzlchtes nicht 
weiter, als ein solcher nach Maßgabe der bezüglichen 
Disposlilonsbefugnisse durch ausdrückliche Erklärung 
Statt finden kann. (Art. 4. Ats. 4.)“.
        <pb n="400" />
        362 Helmliche Malzmühlen. 
Willen des Gesetzgebers erhalten, daß die fideikom- 
missarischen Verhältnisse der Lehen durch die Eig- 
nung nicht verändert werden sollen. Würde man 
den Verzicht weiter ausdehnen, als oben geschehen, 
so ergäben sich Veränderungen in den fideikommis- 
sarischen Verhältnissen. Da nun das Gesetz diese 
Wirkung nicht will, so schließt es in so weit auch 
die Ursache aus. 
Das Gesetz nimmt zwar den Verzicht blos 
an gegenüber dem Lehenfiskus und dem Vasal- 
len; es begreift aiso jenen Fall nicht ausdrück- 
lich unter sich, wo ein standesherrliches Aktiv- 
Lehen allodifizirt wird. Allein es unterliegt keinem 
Bedenken, daß der Standesherr sowie er das Ge- 
setz gegen sich gelten lassen muß, auch die Vortheile 
desselben für sich in Anspruch nehmen kann. Der 
Gesetzgeber dachte zunächst nur an königl. Lehen, 
welche die Regel bilden, und nannte darum als 
Lehensherrn den Lehenfiskus, ohne darum die 
anderen Lehensherren ausschließen zu wollen. Es 
ist daher auch der Standesherr nach Ablauf der 
Präklusiofrist von 2 Jahren gegen jeden nicht an- 
gemeldeten Anspruch gesichert, der gegen ihn als 
Lehensherrn erhoben werden will. 
Aus den oberslrichterlichen Entscheidungen über Auf- 
schlagodefraudationen nach dem Gesetze vom 10 Uo- 
vember 1848. 
VII. Helmliche Malzmühlen. 
Das Brechen des Malzes hat in der Regel 
auf einer in dem Ausschlagsbezirke, in welchem 
der Aufschlagspflichtige wohnt, liegenden ordentli- 
chen Mühle zu geschehen, und müssen daher auch 
sämmtliche Müller, sowie jene Knechte, welche zum 
Malzbrechen verwendet werden, bei Gericht auf 
ihre Obliegenheiten verpflichtet werden. Nur aus-
        <pb n="401" />
        Helmliche Malzmühlen. 363 
nahmsweise ist denjenigen Aufschlagspflichtigen, 
welche zur Zeit der Einführung des Malzaufschla- 
ges eigene s. g. Partikularmalzmühlen besessen und 
sie in die Kataster der einschlägigen Gerichte hatten 
eintragen lassen, sowie denjenigen, welche erwiese- 
ner Maßen zu jener Zeit die Berechtigung erwor- 
ben hatten, auf ihren eigenen Mahlmühlen ihr 
Malz zu brechen, die Benützung der fraglichen 
Mühlen auch ferner zu ihrem eigenen Bedarfe ge- 
stattet; doch müssen hiebei eigene Malzbrecher auf- 
gestellt, dem Gerichte angezeigt, und von diesem 
eidlich verpflichtet werden. 
Die Errichtung neuer Partikularmalzmühlen 
oder die Erwerbung einer Mahlmühle von Seite 
eines Aufschlagspflichtigen darf nur mit allerhöch- 
ster Bewilligung geschehen, und einer gleichen Er- 
laubniß bedarf es zur Anschaffung der Handschrott- 
oder Hausmühlen, sowie der in neuester Zeit auf- 
gekommenen Cylinder-Mühlen. 
Aufsch. Mand. §. VII und VIII. — V. O. v. 
30. Aug. 1811. Rgbl. S. 1129.— Min. Rest. 
v. 20. Juni 1822. Döll. Ver. Samml. Bd. 13. 
S. 1530. — Aufsch. Mand. S. IX. — Min. Refk. v. 
24. Febr. 1829. und 5. Nov. 1831. Döll. Bd. 13. 
S. 1532. — Min. Resk. v. 12. Nov. 1831. 
Geret Verord. Saml. Bd. 16. S. 162.— Min. 
Res. v. 15 Mai. 1841. Geret, Bd. 22. S. 18.— 
Diese Bestimmungen sind durch einen Erlaß 
des kgl. Staatsmmnisteriums des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten von 18 April 1851 (Kr. Int. 
Bl. S. 611) neuerlich bekannt gegeben, und dabei 
verfügt worden, daß künftig hin alle jene, welche 
sei es nun auf Grund wirklicher Gewerbörechte oder 
im Wege des freien Erwerbes mit der Anfertigung 
und dem Verkaufe transportabler Malzmüh- 
len sich zu befassen befugt sind, von jedem einzel- 
nen Verkaufe einer solcher Maschine dem betreffen-
        <pb n="402" />
        364 Helmliche Malzmühlen. 
den Unteraufschläger Anzeige zu erstatten haben. 
Ferner wurden in Vollzug dieser Anordnung, um 
das Aerar auch bezüglich der vom Auslande in 
Bayern eingehenden transporkablen Malzmühlen mög- 
lichst zu schützen, durch Entschließung der General= 
zolladministration vom 13. Juni 1851 sämmtliche 
Hauptzollämter beauftragt, von jeder derartigen 
Malzmühle, wenn sie von deren Vorhandensein 
Kenntniß erlangen, den einschlägigen Unteraufschlä- 
ger alsbald zu benachrichtigen. 
Es sind daher sämmtliche Mühlen, welcher 
Art sie seien, der aufschlagamtlichen Kontrole un- 
terstellt, und hievon nur die Kaffee-Gewürz= und 
Cichorien= Mühlen der Fabrik= und Gewerbleute 
in ihrer Eigenschaft als Handmühlen ausgenommen, 
aber auch diese nur insolange, als sie nicht eine ab- 
weichende, das Malgzbrechen leicht zulassende, Ein- 
richtung erhalten. 
Min. Resk. v. 23 Sept. 1845. Geret, Bd. 23 S. 149. 
Hieraus folgt, daß jede zum Malzbrechen ge- 
eignete Mühle, welche sich in dem Besige eines 
zum Malzbrechen nicht berechtigten Individuums be- 
findet, oder von einem hiezu Berechtigten der amt- 
lichen Kontrole entzogen wird, als eine heimliche 
Malzmühle im Sinne des §. XXI des Aufschlags- 
mandates von 28. Juli 1801 zu betrachten ist. 
Nun bestimmt dieser §&amp; ganz allgemein, daß 
im Falle eine heimliche Malzmühle, was immer für 
einer Art, entdeckt wird, gegen den Eigenthümer 
mit 300 Rchsth. Gelostrafe, Abbrechung der Mühle 
und öffentlicher Anzeige seines Namens zu verfahren 
ist. Dem Wortlaute und dem Geiste des Gesetzes, 
welches in den speziell darin aufgeführten Fällen 
schon die Möglichkeit einer Gefährdung des Auf- 
schlages als das vollendete Vergehen der De- 
fraudation bestraft wissen will, würde es offenbar 
widerstreiten, wollte man den in S.XXI gebrauch-
        <pb n="403" />
        Heimliche Malzmuͤhlen. 365 
ten allgemeinen Ausdruck „Eigenthümer“ auf 
aufschlagspflichtige Individuen beschränken; denn die 
Möglichkeit der Gefährdung des Aufschlages ist 
vorhanden, die heimliche Malzmühle mag sich im 
Besitze des Aufschlagspflichtigen selbst oder eines 
Dritten befunden, weßhalb denn auch alle zum 
Malzbrechen geeigneten Mühlen, in wessen Besitz 
sie auch sind, der ausschlagamtlichen Kontrole un- 
terstellt sind, und das Strafbare des Besitzes ei- 
ner heimlichen Malzmühle liegt eben darin, daß 
dem Aufschlagspersonale jede Kontrole unmöglich 
gemacht wird. Die Annahme, daß der lette Ab- 
satz des §. XXI des Aufschlagsmandates sich nur 
auf berechtigte Müller beziehe, ist ganz irrig; 
vielmehr handelt dieser § in seinen einzelnen Absätzen 
von den verschiedenen Kategorien der Mühlen, näm- 
lich von den Mühlen der berechtigten Mül- 
ler, welche zum Malzbrechen verwendet werden, 
von den eignen Mühlen der Bierbrauer 
und Branntweinbrenner, und endlich von 
den heimlichen Malzmühlen. Die beiden 
Absätze unter lit. a und b bestimmen die Strafen, 
welche die berechtigten Müller treffen, wenn sie ihre 
Pflichten verletzen, der weilere Absatz enthält die. 
Strafen für die Malzbrecher bei den eigenen Müh- 
len der Bierbrauer und Branntweinbrenner, bestimmt 
aber zugleich, daß gegen diese Letzteren, wenn von 
ihren Malzbrechern die bezeichneten Vergehen be- 
gangen werden, mit Abbruch der eigenen Mühle 
verfahren werden soll; der letzte Absatz behandelt 
dann den Fall der Entdeckung einer heimlichen 
Malzmühle, und hat weder die berechtigten Müller, 
noch die Malzbrecher, noch die Bierbrauer und 
Branntweinbrenner ausschließend, sondern jeden 
Eigenthümer einer heimlichen Malzmühle im 
Auge. Die Strenge der angedrohten Strafe steht 
im Einklange mit der Größe der Gefährdung, welche
        <pb n="404" />
        366 Strase der zweiten Uebertrekung. 
dem Aufschlagsgefälle durch eine heimliche Malz- 
mühle droht, und da nach dem Aufschlagsmandate, 
wie bereits angeführt, schon die Möglichkeit einer 
solchen Gefährdung hinreicht, so genügt zum That- 
bestande des in S. XXI Abs. 4 vorgesehenen Ver- 
gehens der erwiesene Besitz einer heimlichen Malz- 
mühle, ohne daß hiezu der Nachweis des wirklichen 
Gebrauches derselben zum Malzbrechen erfordert 
wird; vielmehr bedarf es dieses Nachweises nur 
dann, wenn eine mit amtlicher Erlaubniß zu einem 
anderen Zwecke angeschaffte Mühle zum Malzbrechen 
verwendet wird, da sie erst durch diesen Gebrauch 
zu einer heimlichen Malzmühle wird?. 
OAGE. v. 12. Aug. 1851 in Sachen des ehema- 
ligen Unteraufschlägers Paul K.. in Mün- 
chen wegen Malzaufschlagsdefraudation. R. Nr. 
VIII. Strafe der zwelten Uebertretung. 
Der Einwand, daß die in XIX des Aufschlags- 
mandates für die zweite Ueberkretung angedrohte 
Strase von 300 Nchsth. nicht mehr eintreten könne, 
*) Die Bestimmung des 8. XIX lit. d des Aufschlags- 
mandates hat, wie der Zusammenhang derselben mit 
lit, e u. f. beweist, nur den Fall im Auge, wo in 
Folge des Haltens elner heimlichen Malzmühle, elne 
salsche Quartalsanzelge übergeben, die Mühle 
selbst aber nicht entdeckt wird, weßhalb denn auch 
hler ron Abbrechung der Mühle kelne Rede ist. Den 
Aufschlagpflichttgen, wenn bel ihm eine heim- 
liche Malzmühle entdeckt wird, sowohl nach §. 21 als 
nach §. 10 lit. d zu bestrafen, wie schon geschehen, 
geht aber gar nicht an; rielmehr trifft denselben die 
Strafe des §. 10 nur dann, wenn die heimliche Malz- 
mühle nicht entdeckt wird, oder im Eigenthume elnes 
Anderen aufgefunden, aber von dem Aufschlagspflichtl- 
gen benützt, und in Folge dessen von diesem eine falsche 
Quartalsanzeige übergeben wurde.
        <pb n="405" />
        Partialobligatlonen. Liquldation durch den Emiltenten. 367 
weil durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. August 
1848, die Abänderungen einiger Bestimmungen des 
1 Th. des St.G.B. betr. die Rückfallsstrafen 
aufgehoben seien, beseitigt sich durch die einfache 
Erwägung, daß nach den Bestimmungen der noch 
geltenden Art. 43 Abs. 2 Th. 1 und 29 Th. II. 
d. St. G. B. Auf dationen nach den dar- 
über vorhandenen besonderen Verordnungen 
zu ahnden sind, welche durch das spätere Gesetz vom 
29. Aug. 1818 keine Mänderung erlitten haben. 
OAGCE. v. 11. Aug. 1851. in Sachen des An- 
ton B. ... .. v. Monheim wegen Ausschlagsde- 
frandation. RN. 1038 3% 
KMlittheilungen auo der Praris. 
1 
Auf den Inhaber lautende Partlal-Obligationen. Emissions- 
geschäft. Vertretung der einzelnen Partlal-Besltzer durch den 
Emittenten im Konkurse des Schuldners. 
In Bd. 11 S. 11 unserer Zeitschrift ist die 
Frage erörtert worden: ob in Gantfällen die zwar 
für die Partialenbesitzer aber ohne deren Nennung 
resp. ohne Bezeichnung der jedem derselben gehöri- 
gen Partialen, von dem Emittenten unter Vorlage 
der Hauptschuldverschreibung, und Bezug auf das 
Hypothekenbuch geschehene Liquidation der Ge- 
sammtforderung für genügend zu halten sei, oder ob 
vielmehr die Inhaber der Partial-Obligationen un- 
ter Vorlage derselben als Liquidanten auftreten, be- 
ziehungsweise bei der Vertretung durch den Emit- 
tenten ihren Namen nach mit Bezeichnung der je- 
dem derselben gehörigen Partialen bekannt gegeben 
werden müssen? Wir haben uns für Bejahung des 
ersten Gliedes der Alternative ausgesprochen, und 
diese Ansicht wurde, unter Adoptirung der von uns 
a. a. O. S. 1 f. über die Natur des Emissionsge- 
schäftes entwickelten Grundsätze, in Beurtheilung
        <pb n="406" />
        368 Sachdienlichkelt zu edlrender Urkunden. 
eines vorgekommenen Falles von dem obersten Ge- 
richtshofe für richtig erkannt. 
OAGE. v. 14. April 1851. Nr. 1600 1% 
2 
Partlal-Obligationen. Die für die Gesammtforderung be- 
stellten Hypothekrechte kommen den Partialobligatlon-Be- 
sttern zu Gute, obwohl sich über die Emsssion der Partialen 
kein Eintrag im Hypothekenbuche findet. 
Diese in unserer Zeitschrift Bd. 11 S. 8 f. 
entwickelte Rechtsansicht hat nun die Antorität einer 
oberstrichterlichen Entscheidung fur sich. 
OAGE. v. 14. April 1851. Nr. 1600,5/20. 
3. 
Sachdienlichkeit zu edlrender Urkunden. 
Vgl. GO. XI. 8. 6 Nr. 4. 
In einer Rechtssache, Pensionsansprüche eines 
standesherrlichen Beamten betreffend, verlangte der 
Kläger Edition der über die Verlassenschaft einer 
früheren Fürstin-Vormünderin ergangenen Akten. In 
den Moliven der den Antrag zurückweisenden oberst- 
richterlichen Entscheidung kommt unter anderem vor: 
Es geht nicht an, sondern erscheint als offener 
Mißbrauch des Rechtes auf Herausgebung der Ur- 
kunden, die Einsicht ganzer Akten-Hefte 1) und Ver- 
handlungen zu begehren, um nur auf Geradewohl darin 
nachzuforschen, ob sie nicht vielleicht etwas den Absich- 
ten des Impetranten Förderliches in sich enthalten 2). 
DAGE. vom 8. März 1845. Nr. 11241¾1. 
1) Nicht rom Rechte der Einslcht von Gerichtsakten 
nach GO. XIV §.3 handelte es sich, sondern die Erl- 
tion ron Fam'llienakten, worüber die orschriften 
der GO. XI K. Gzur Richtschnur dlenen, war verlangt.— 
2) In Fällen, wo dem Edllionssucher ein dingliches Recht 
auf die Urkunde oder ein spezkellerprloatrechtlicher Forde- 
rungsgrund zur eitesteht, kann obigeprozeßrechtliche Er- 
wägung die Zurückweisung des Gesuchs nicht motlriren. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="407" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 21. Samstag, den 22. November 1851. 
Oberstrichterliche Eutscheidungen über Kompetenzkon- 
slizte nach dem Gesehe vom 28. Mlai 1850. 
XII. 
Das Gericht bel welchem Jemand selnen ordentlichen Ge- 
richtsstand hat, ist auch dessen Oberrormundschaftsbehörde. 
Bei der Verlassenschaft der Metzgers-Wittwe 
A. M. Degen von Kronach war unter Anderen 
auch der minderjährige Sohn einer früher verstor- 
benen Tochter, Margaretha Degen, verehelicht an 
den Aufschläger F. Polster zu Lahm, k. Landge- 
richts Seßlach, betheiligt. Aufschläger Polster, als 
natürlicher Vormund seines minderjährigen Sohnes, 
schloß sich den Anträgen der übrigen Erben an; 
allein das k. Landgericht Seßlach erklärte, daß die 
erforderliche Ertheilung des kuratelamtlichen Konsen- 
ses von seiner Seite nicht erfolgen könne, weil der 
Aufschläger Polster, als blos auf Ruf und Wider= 
ruf angestellt, keinen bleibenden Wohnsitz im Ge- 
richtsbezirke habe, auch in solchem nicht ansäßig 
geworden sei, sondern seine Ansäßigmachung zu 
Baunach erlangt habe. Auch das Landgericht Bau- 
nach lehnte seine Zuständigkeit ab, da Polster 
XVI.
        <pb n="408" />
        370 
wenn er auch dort seine Ansäßigkeit erlangt, seinen 
Wohnsitz daselbst schon längst aufgegeben habe. 
Der oberste Gerichtshof entschied, daß zur Er- 
theilung des obervormundschaftlichen Konsenses das 
Landgericht Seßlach kompetent sei, aus folgenden 
Gründen: 
1) Zweifellos ist es im Hinblicke auf Cod. 
civ. P. 1. cap. 7. S. 7. N. 1, daß in dem 
gegenwärtigen Falle dasjenige Gericht die Funktion 
des Obervormundschaftsamtes zu übernehmen hat, 
bei welchem der Vater des Kuranden, der Aufschlä- 
ger F. Polster, seinen ordentlichen Gerichtsstand 
hat, dem nach Kap. I. §. 3. der G.O. von selbst 
auch dessen Kinder folgen. 
2) Dieser Gerichtsstand bestimmt sich aber 
zunächst nach dem Wohnorte, d. i. nach demjenigen 
Orte, in welchem F. Polster seinen Wohnsitz mit 
der Absicht eines bleibenden Aufenthaltes wirklich 
aufgeschlagen hat, und als solcher Wohnort kann 
nur allein der Ort Lahm im Bezirke des k. Land- 
gerichts Seßlach erachtet werden, woselbst sich der- 
selbe als Aufschläger angestellt befindet, und wo er 
sich bereits vor längerer Zeit häuslich niedergelas- 
sen hat. 
3) An der hienach in der gegenwärtigen Sache 
begründeten Zuständigkeit des k. Landgerichts Seß- 
lach vermag auch der Umstand nichts zu ändern, 
daß Polster in seiner Eigenschaft als Aufschläger 
zu Lahm blos auf Ruf und Widerruf angestellt 
ist, weil unter dem bleibenden Aufenthalte kein 
nothwendig perpetuirlicher, sondern nur ein so lang 
andauernder verstanden wird, als nicht unvorhergesehene 
Umstände dessen Veränderung nothwendig machen. 
Const. 7 Cod. de incol. (10. 39.) 
4) Ebensowenig steht ihr entgegen, daß Pol- 
ster l Lahm nicht ansäßig ist, sondern seine An- 
säßigkeit zu Baunach erlangt haben soll, weil die
        <pb n="409" />
        371 
Ansäßigmachung, wenn auch in den meisten Fällen 
das Domizil damit verbunden sein mag, nichts 
desto weniger eine Bedingung zur Begründung des 
Letzteren ist, indem das Domizil auch von bloßen 
Insassen und Miethleuten durch einen Akt ihres 
freien Willens erworben werden kann, während die 
Ansäßigmachung in der Regel ein obrigkeitliches 
Bewilligungsdekret erfordert. (Seuffert's Comment. 
Bd. J. S. 39). 
OAGE. von 8. August 1851. R. N. 710 5%% 
XIII. 
Persönllcher Gerlchlsstand des außereheli en Klndes. 
Heinrich D. .., zu Oettingen geboren, war 
bei dem Oberpostamte zu Würzburg als Funktionär 
angestellt worden, hatte aber am 3. Juli 1818 den 
Postdienst verlassen, sich dann nach München bege- 
ben, und war im Jahre 1849 nach Wien gereist. 
Sowohl bei dem Kreis= und Stadtgerichte 
Würzburg als bei jenem zu München waren Schuld= 
klagen gegen D. anhängig gemacht worden, welche 
bis zur Exekution vorgeschritten waren, zu welchem 
Behufe das bei der k. Staatsschuldentilgungs-Spe- 
zialkasse zu München liegende Dienstkautionskapital 
in 1000 fl. mit Beschlag belegt worden war. 
Es handelte sich nunmehr um Einleitung eines 
allgemeinen Verfahrens; das Kreis= und Stadt- 
gericht Würzburg hielt sich nicht für kompetent hiezu, 
weil D. im Jahre 1848 nach München gezogen 
sei, und das Kreis= und Stadtgericht München 
lehnte seine Zuständigkeit ab, weil D. im Jahre 
1849 nach Wien abgereist sei, während die Ge- 
richts= und Polizeibehörde Oettingen erklärte, daß 
D. in ihrem Bezirke nicht heimathsberechtigt sei, 
sondern seine Heimath in München, dem Wohn- 
orte seiner verlebten außerehelichen Mutter habe. 
□
        <pb n="410" />
        372 
Der oberste Gerichtshof erklärte das Kreis-= 
und Stadtgericht München als das zuständige Ge- 
richt, da: 
1) die k. Gerichts= und Polizeibehörde Oet- 
tingen ausdrücklich erklärt habe, daß Karl D. in 
dem dortigen Gerichtsbezirke seine Heimath nicht 
anzusprechen habe, vielmehr München der Wohn- 
ort seiner verlebten außerehelichen Mutter gewesen, 
welche faktische amtliche Angabe zu bezweifeln, eine 
Veranlassung nicht gegeben sei, und 
2) das k. Kreis= und Stadtgericht München 
insbesondere die Rechtssache, welche Veranlassung 
zur bezweckten Einleitung des allgemeinen Verfah- 
rens gegeben, bis zur Exekution behandelt habe. 
GAGE. von 8. Aug. 1851. R. N. 792 5% 
XIV. 
Das Domizil des Desunkten begründet die Kompetenz der 
Verlassenschaftsbehörde. 
1. 
Am 23. September 1850 verstarb in München 
die Kanzellistentochter Anna Steiner von Strau- 
bing. Das k. Kreis= und Stadtgericht München 
hielt sich zur Behandlung der Verlassenschaft nicht 
für kompetent, weil Steiner vor ihrem Umzuge 
nach München im Jahre 1850 fünf und zwanzig 
Jahre in Burghausen gelebt, und dort ihre Pension 
verzehrt hatte; aber auch das Landgericht Burghau- 
sen lehnte seine Zuständigkeit ab, weil Steiner ihr 
Domizil nie in Burghausen gehabt habe, sondern 
nur zeitlich daselbst geduldet gewesen sei, und im 
Jahre 1850 von dort gänzlich weggezogen sei; 
und das Kreis= und Stadtgericht Straubing er- 
klärte, daß, wenn Steiner auch in Straubing hei- 
mathsberechtigt sein sollte, sie sich seit mehr als
        <pb n="411" />
        373 
20 Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Der 
oberste Gerichtshof sprach aus, daß das k. Kreis= 
und Stadtgericht München die kompetente Gerichts- 
behörde zur Behandlung der fraglichen Nachlaß- 
sache sei, da 
1) nach der amtlichen Erklärung des Stadt- 
magistrates Burghausen Anna Steiner gänzlich 
von Burghausen fortgezogen sei, und 
2) nach der Erklärung des Stadtmagistrates 
Straubing sie sich seit 20 Jahren in Straubing 
nicht mehr aufgehalten, dieselbe aber 
3) jedenfalls zu München längere Zeit vor 
ihrem Tode verweilt habe, und eben da sich auch 
die Verlassenschaftsobjekte befänden. 
OAGE. v. 8. Aug. 1851. R. N. 874 5%1 
2. 
Am 29. Juni 1850 starb zu Berneck der bei 
dem dortigen Landgerichte als geprüfter Rechtsprak- 
tikant befindliche August Bezold, und das Landge- 
richt Bernek theilte seine Erhebungen dem k. Land- 
gerichte Rothenburg zur kompetenzmäßigen Behand-= 
lung des Nachlasses mit, weil A. Bezold von No- 
thenburg gebürtig sei, und nur vorübergehend sich 
in Berneck aufgehalten habe. Das Landgericht Ro- 
thenburg weigerte sich jedoch, diese Nachlaßsache 
zu behandeln, da Aug. Bezold seit mehreren Jah- 
ren mit seinem gesammten Hauswesen in Berneck 
gelebt, daher dort seinen persönlichen Gerichts- 
stand habe. 
Der oberste Gerichtshof erklärte das Landge- 
richt Berneck zur Auseinandersetzung dieser Nachlaß- 
sache für kompetent, und zwar aus folgenden 
Gründen: 
Nach Verordnung vom 6. August 1764 (M. G. 
S. IV. 928. Moritz Nov. I. 28) ist dasjenige
        <pb n="412" />
        374 crichtestand bel Aufschlagsdefraudatlonen. 
Forum, unter dem der Erblasser seines Domizils 
halber stehet, auch bezüglich der Nachlaßbehandlung 
besselben kompetent. 
Durch die Verordnung von 1. Jannar 1811 
(R. Bl. 1811 S. 873) ist die Gerichtsordnung 
und die dazu gehörige Novellensammlung auch im 
jetzt oberfränkischen Kreise unbestreitbar in gesetz- 
liche Anwendung getreten. 
Wenn nun auch ein geprüfter Rechtspraktikant, 
in welcher Qualität seit zwei Jahren Aug. 
sich in Berneck befand, keine Absicht hat, beständig 
an dem Ort zu verbleiben, wo er sich in praxi be- 
findet, so ist doch bei der zeitlichen Unstätheit der 
Aufenthalt eines Praktikanten, der, wie B., seinen 
früheren Wohnort Rothenburg längst gänzlich ver- 
lassen hatte, der Gerichtsstand des Domizils am 
Orte des Geschäftsaufenthaltes begründet, 
Entwurf der Civilg. Ord. 1831. &amp; 2 lit. bu. 
§11; Seuffert, Komment. I. 43 
sofort, da Bezold vor dem k. Landgerichte Berneck per- 
sönlich hätte belangt werden können, dieß Gericht auch 
zur Behandlung seines Nachlasses kompctent. 
COAGE. vom 8. Aug. 1851. RNr. 1397 5/ 1 
XV. 
erichtsstand bel Aufschlagsrefraudatlonen. 
Am 31 Okt. 1848 ließ der Brauer Joh. W. 
von Betzenstein im Landgerichte Pottenstein, mit 
einer auf 5 Schäffel 1 Metzen eingesprengten Ger- 
stenmalzes lautenden Polette, Malz auf die obere 
Mühle zu Velden im Bezirke des Landgerichtes 
Hersbruck bringen, wo sich jedoch bei dem Messen 
fünf Schäffel und fünf Metzen ergaben. Das Ober- 
aufschlagamt von Oberfranken leitete gegen W. eine 
Untersuchung wegen Malzaufschlagsdefraudation ein, 
gab dieselbe aber, da inzwischen das Gesetz vom
        <pb n="413" />
        erlchtsstand bei Ausschlagsdefraudationen. 375 
10. Nov. 1848 in Wirksamkeit getreten war, an 
das Landgericht Pottenstein ab, welches ohne wei- 
tere Verhandlungen zu pflegen, den Joh. W. wegen 
Aufschlagsdefraudation in eine Geldstrase von 100 
Rchsth. und nebst dem Ersatze des Aufschlagsent= 
ganges in die Kosten der Untersuchung verurtheilte. 
Auf hiegegen ergriffene Berufung lob das Appella- 
tionsgericht das erstrichterliche Erkenntniß wegen 
Verletzung des rechtlichen Gehöres als nichtig auf, 
und ordnete neuerliche Verhandlung und Urtheils- 
fällung an. Das Landgericht Pottenstein lehnte 
jedoch nunmehr seine Kompetenz in der Sache ab, 
weil die Defraudation in Velden begangen worden, 
daher das Landgericht Hersbruck als forum de- 
licti commissi die kompetente Behörde sei, und 
nachdem auch das Landgericht Hersbruck sich für 
nicht zuständig erklärt hatte, entschied der oberste 
Gerichtshof, daß das Landgericht Hersbruck das 
in der Sache zuständige Gericht sei. 
Die Gründe sind folgende: 
1) Nach Art. 2 des Ges. v. 10 Nov. 1818, 
die Untersuchung und Aburtheilung der Aufschlags- 
befraudationen betr., ist der Antrag auf Untersuch- 
ung und Bestrafung bei dem Gerichte zu stellen, in 
dessen Bezirke die Defraudation begangen worden 
ist, und nach Art. 4 desselben Gesetzes steht dem 
Gerichte, welches die Untersuchung über die Auf- 
schlagsdefraudation geführt hat, auch die Fällung 
des Urtheiles zu. 
2) Nach dem Aufschlagsmandate vom 28 Juli 
1807 8. 19 A. 6. macht sich verjenige Brauer, 
welcher außer dem zufälligen Ueberschusse mehr Malz, 
als die erholte Polette ausweiset,Abrechen läßt, ei- 
ner Defrandation schuldig, und diese ist vollendet, 
sobald das Malz mit unpassirlichem Ueberschusse auf 
die Mühle gebracht ist. 
Min. Resk. v. 28. April 1829 u. 25 Mai
        <pb n="414" />
        376 Gerlchtsstand bel Aufschlagsdesraudationen. 
1836, Döllingers Ver. Slg. Bd. 13 S. 
1544 u. 1547. 
3) Im vorliegenden Falle war daher die frag- 
liche Defrandation erst vollendet, nachdem das Malz 
mit dem unpassirlichen Uebermaaß in die Mühle zu 
Velden gebracht war, wenn auch dieses Uebermaaß 
darin seinen Grund haben mag, daß der Beschul- 
digte das Malz, ehe er es von Betzenstein in jene 
Mühle abführen ließ, nicht genau, wie ihm obgele- 
gen, oder gar nicht gemessen hat. 
4) Nach Art. 3 des erwähnten Gesetzes vom 
10. Nov. 1818 wird die Untersuchung bei Malz= 
aufschlagsdefraudationen nach den für die Behand- 
lung der Polizeistrafsachen bestehenden Bestimmun= 
gen geführt, wobei in Ermanglung eines eigenen 
Gesetzes über das Polizeistrasverfahren nach gegen- 
wärtiger Uebung die Vorschriften des zweiten Theiles 
des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 in analoge 
Anwendung zu kommen haben. 
5) Nach Art. 22 Th. II. dieses Gesetzbuches 
ist der ordentliche Gerichtsstand des Angeschuldigten 
bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Verbrechen 
begangen worden ist, und wenn dasselbe an einem 
anderen Orte vorbereitet oder angefangen, und an 
einem anderen vollendet worden ist, so entscheidet 
der Ort der Vollendung. 
6) Als dieser erscheint hier die Mühle zu Vel- 
den, und daher das Landgericht Hersbruck als das 
ur Führung und Entscheidung der Untersuchung zu- 
bänoige Gericht. 
7) An dieser durch das Gesetz begründeten 
Kompetenz des Landgerichtes Hersbruck konnte da- 
durch nichts geändert werden, daß sich der Beschul- 
digte die Führung der Untersuchung durch das Land- 
gericht Pottenstein gefallen ließ, denn der Art. 457 
Th. II des StGB., wornach der Angeschuldigte 
bei Vergehen verlangen konnte, daß die Untersuch-
        <pb n="415" />
        Geschäftsführung durch Zahlung der Schuld elnes Anderen. 377 
ung vom Gerichte seines Wohnortes geführt werde, 
wurde durch Art. 368 des neuen Strafprozeßgesetzes 
vom 10. Nov. 1818 aufgehoben, und die Bestim- 
mungen des Cidvilprozesses über Prorogation und 
Rechtshängigkeit finden hieher keine Anwendung. 
8) Von einer Prävention kann aber keine Rede 
sein, da diese die Konkurrenz mehrerer gleichmeßig 
zuständiger Gerichte voraussetzt, und ebensowenig 
liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Kom- 
petenzfrage vor, da diese bisher gar nicht Gegen- 
stand der Verhandlung war, und die Anordnung 
des Appellationsgerichtes, daß das Landgericht Pot- 
tenstein die Sache nach vorgängiger Ladung der Be- 
theiligten zu verhandeln, und sodann zu erkennen 
habe, einer rechtskräftigen Entscheidung über die 
Kompetenzfrage nicht gleichgeachtet werden kann. 
9) Es steht vielmehr, da das erstrichterliche 
Erkenntniß vom 21 Juli 1819, wenn auch aus ei- 
nem anderen Grunde, als nichtig aufgehoben ist, 
und die Bestimmung des Art. 4 des Ges. v. 10. Nov. 
1848 über die Aufschlagsdefraudati „, daß dem 
Gerichte, welches die Untersuchung geführt hat, 
auch die Urtheilsfällung zusteht, voraussetzt, daß 
dieses Gericht zur Führung der Untersuchung kom- 
petent war, — nichts im Wege, die Aburtheilung 
der vorliegenden Untersuchung dem Landgerichte Hers- 
bruck als dem hiezu zuständigen Gerichte aufzu- 
tragen. 
OAGE. vom 8. Aug. 1851 RNr. 9377% 
Rr. 
Mittheilungen ans der Praris. 
1. 
Geschäftsführung durch Zahlung der Schuld eines Anderen. 
Bei den Rechtsvorschriften, welche die Ansprüche 
Pes negotiorum gestor an den Geschäftsherrn be-
        <pb n="416" />
        378 Geschäftsführung durch Zahlung der Schuld eines Anderen. 
stimmen, ist es ein leitender Gedanke, zur Ueber- 
nahme der Geschäftsbesorgung für solche Personen 
anzuregen, welche wegen Abwesenheit oder in Folge 
anderer Hindernisse sich außer Stand befinden, das 
Nöthige in ihren Angelegenheiten selbst zu besorgen, 
oder diese Besorgung durch rechtzeitige Aufstellung 
und Instruirung eines Stellvertreters anzuordnen 
und zu leiten. Fr. 1. de neg. gestis (3, 5). 
Keineswegs war es darauf abgesehen, jede unbern- 
fene und unnölhige Einmischung in fremde Angele- 
genheiten gut zu heisßen, und durch Verpflichtung des 
Geschäftsherrn zur Ausgabenvergütung zu ermnntern. 
Allerdings kann durch Zahlung der Schuld eines 
Anderen die Geschäftsführungs-Obligation begründet 
werden. Wenn nun aber eine solche Zahlung un- 
ter Umständen geschehen ist, unter welchen nicht 
nur kein besonderes Motiv solcher Einmischung vor- 
lag, sondern auch keine Schwierigkeit obwaltete, die 
Erklärung desjenigen, für welchen gezahlt wurde, 
vor der Zahlung einzuholen, so ist dem gegen Letz- 
teren erhobenen Anspruch auf Erstattung des aus- 
gelegten Geldes, sofern dieser die Nützlichkeit der an- 
geblichen Geschäftsführung z. B. durch Einwendun- 
gen gegen die getilgte Forderung (vgl. fr. 43 eod.) 
beanstandet, nicht stattzugeben. Es kann hier dem 
Beklagten nicht zugemuthet werden, über die Ein- 
wendungen, wegen welcher er das Gezahlte nicht 
oder noch nicht schuldig gewesen zu sein behauptet, 
mit einem Dritten Prozeß zu führen, dessen Bezah- 
lung einer fremden zumal beanstandeten Schuld das 
Gepräge eines utiliter gestum durchaus nicht an 
sich trägt. 
Im Sinne dieser Grundsätze wurde ein vorge- 
kommener Fall entschieden in dem 
OAGE. vom 16. Januar 1851. Nr. 2504¾9.
        <pb n="417" />
        Inzident-Restitution im Gestltutionsrerfahren. 379 
2. 
Inzident-Restitution im Restlktutlonsrerfahren. 
Ein Restitutionsgesuch, mit welchem nach rechts- 
kräftig entschiedener Sache neu aufgesundene Be- 
weismittel geltend gemacht werden wollten, war nach 
eingeholter Erinnerung des Gegentheiles in zwei In- 
stanzen als unerheblich zurückgewiesen worden. Hie- 
gegen wurde revidirt, und mit dieser Revision zu- 
gleich ein weiteres Restitutionsgesuch verbunden, 
in welchem noch mehrere neue Beweismittel benannt 
wurden, die erst nach dem Erkenatnisse der zweiten 
Instanz, und zwar innerhalb 14 Tagen vor Einrei- 
chung der Revisionsschrift entveckt worden sein sollten. 
Dieses Inzidentrestitutionsgesuch wurde nicht 
nach Maßgabe des Perarbeschlusses vom 14. De- 
zember 1813 (RB. v. J. 1811 Seite 35) behan- 
delt, sondern darüber, im Zusammenhange mit einem 
abändernden Ausspruche in Betreff des in 2 Instan- 
zen algewiesenen Gesuches erkannt: daß das eben 
erwähnte, bei der ersten Instanz eingereichte Gesuch 
nicht abzuweisen sei, sondern das Gericht erster In- 
stanz nach abgenommenem Noveneide von Seite des 
Impetranten, die in beiden Gesuchen benannten 
Beweismittel zu erheben, und sodann unter Beur- 
theilung des gesammten Beweisresultates sowohl i 
Restitutionspunkte als auch in der Hauptsache wei- 
ter zu erkennen habe, was Rechtens sei. 
In den Gründen zu dieser Entscheidung ist 
angeführt: 
Das Inzidentrestitutionsgesuch wäre zwar nach 
dem Plenarbeschlusse vom 14. Dezember 1843 nur 
für den Fall zu würdigen, wenn nicht schon außer 
ihm, auf dem Grunde der bisherigen Aktenlage nach 
dem Antrage der Restitution suchenden Partei erkannt 
werden kann, so daß zunächst das erste beim Un-
        <pb n="418" />
        380 Inzident-Restitutlon im Restitutlonsrerfahren. 
tergerichte angebrachte Restitutionsgesuch einzuleiten 
und zu prüfen, und nur für den Fall, wenn nicht 
schon nach dem Resultate dieses Restitutionsgesuches 
der Impetrant ein obssegliches Erkenntniß erwarten 
könnte, auch auf dieses zweite beim Obergerichte 
eingereichte Restitutionsgesuch einzugehen wäre. 
Allein der eben erwähnte Plenarbeschluß spricht 
nur von dem Falle, wenn gegen das nach geschlos- 
senem Beweisverfahren erfolgte Enderkenntniß 
incidenter der gegen dieses Enderkenntniß ergrif- 
fenen Berufung weitere Beweismittel im Wege der 
Restitution geltend gemacht werden wollen, nicht 
aber wenn, wie hier, gegen ein pto reslitulionis 
ergangenes Erkenntniß Inzidentrestitution gesucht 
wird. In diesem Falle, in welchem das Erkennt- 
niß, gegen welches Beschwerde geführt wird, selbst 
schon eine Restitution, einen Antrag um Erhebung 
neu aufgefundener Beweismittel zum Gegenstande 
hat, ist zunächst der Grundsatz zu handhaben, daß, 
sowie von den Parteien alle Beweismittel auf ein- 
mal angegeben werden sollen, so auch alle Beweis- 
mittel zugleich zu erheben sind, so daß die in dem 
Inzidentgesuche benannten Beweismittel mit jenen 
im ersten Restitutionsgesuche angegebenen gleich- 
zeitig der richterlichen Beurtheilung zu unterstel- 
len sind. 
Hinsichtlich der Normirung des Noveneides, 
oder des Termines, in welchem diese beide Restitu- 
tionsgesuche anzubringen waren, wurde hiebei das 
erste beim Untergerichte angebrachte Gesuch als eine 
restilutio contra sententiam, das zweite aber 
als eine restitutio contra lapsum termini betrach- 
tet, weil, wie es in den Gründen ferner heißt, das 
erste nicht im Laufe des Prozesses, sondern nach er- 
folgter rechtskräftiger Entscheidung angebracht wor- 
den ist, das zweite aber zu einer Zeit erhoben 
wurde, als der Prozeß durch das erste contra
        <pb n="419" />
        Beweis aus Muthmaßungen. 381 
sententiam gehende Gesuch, und die hierauf neu 
aufgenommenen Prozeßhandlungen, wie- 
der in den Gang gebracht war. 
OAGE. in RN. 626 //8. (Dist. Nro. 2355% . 
G. 
“*7vo 
Beweis aus Muthmaßungen. 
In Seufferts Kommentar zur Gerichtsord- 
nung Bd. III S. 226 ist die Ansicht aufgestellt, 
daß die Bestimmung der Gerichtsordnung Kap. XII 
8 2, nach welcher eine praesumtio hominis für 
sich allein niemals eine ganze oder halbe Probe aus- 
machen, sondern höchstens nur als Behelf und in- 
soweit dienen soll, daß, wo mehr dergleichen zusam- 
men kommen, gestalten Dingen nach ad juramen- 
lum suppletorium vel purgatorium gesprochen 
werden mag, dann keine Anwendung findet, wenn 
nicht sowohl ein Schluß von einer Thatsache auf 
die andere zu ziehen, als nur die besondere Be- 
schaffenheit einer Thatsache aus einzelnen Merk- 
malen und Umständen zu beurtheilen ist, insbeson- 
dere wenn es sich von Modalitäten des inneren 
Willensaktes handelt, über welche eine Beweisfüh- 
rung aus sinnlicher Wahrnehmung nicht geschehen 
kann. Diese Ansicht wurde auch einem oberstrich- 
terlichen Erkenntnisse vom 14. Juni 1851. RMN. 
224½1/80 unterstellt, und der Beweis eines Schein- 
verkaufes lediglich aus menschlichen Vermuthungen 
für vollständig erbracht angenommen, ohne den 
deßfallsigen Revisionsbitten auf Erkennung des Rei- 
nigungs= oder wenigstens des Erfüllungseides statt 
zu geben. In den Gründen, in welchen zunächst 
auf die oben angezogene Stelle des benannten Kom- 
mentares Bezug genommen ist, heißt es weiter: 
Ohne eines solchen nothwendigen Eides zu er- 
wähnen, bestimmt die Gerichtsordnung Kap. XIX
        <pb n="420" />
        382 Bewels aus Muthmaßungen. 
S. 19. Nr. 2, wo es sich bei der actio Pauliana 
von der fraus hawelt, unter welcher bezahlt oder 
veräußert worden sein soll, daß derlei Partikular- 
zahlungen oder Veräußerungen auf den Fall wider- 
rufen werden können, wenn aus den Umständen 
erscheine, daß solche nicht redlich sondern gefähr- 
licher Weise geschehen seien. 
Bezüglich des Irrthumes sagt das Landrecht 
Th. IV. Kap. 2. §.4, daß dem Darlehnögeber die 
exceptio Senatusconsulti Macedoniani nicht 
entgegengestellt werden könne, wenn aus allen 
Umständen zu vermuthen sei, daß der Dar- 
lehner den Zustand des mutnarii weder gewußt 
habe, noch leichterdings habe wissen können, und an- 
langend eines Scheinvertrages führen die An- 
merkungen Th. II Kap. 1 §S. 5 Nr. 13 an, daß 
eine verkaufte res publica von dem dritten Inha- 
ber, der titulo oneroso erworben haben wolle, zu- 
rückgefordert werden könne, wenn titulus onerosus 
nur auf Schein also simulirt worden sei, soferne 
nur die Simulation aus den Umständen we- 
nigstens conjecturaliter genugsam er- 
scheine, so wie denn auch diese Anmerkungen be- 
züglich eines solchen Scheinkaufes Th. IV Kap. 
3 §. 6 eines nothwendigen Eides nur eventuell 
mit den Worten gedenken: „Es müsse die angebliche 
Simulation von Demjenigen, der sich darauf fun- 
dire, genüglich erwiesen werden, welches sich auch 
per probationem conjecturalem, und in subsi- 
cdi um durch Auferlegung des juramenti purga- 
torii oder gestalten Dingen nach suppletorii be- 
werkstelligen lasse“. 
Dolum cx indiciis perspicuis probari con- 
venit, heißt es in const. 6 de dolo malo, hin- 
sichtlich welchen dolus die eben erwähnten Anmer- 
kungen Th. IV Kap. 1. §. 25 Nro. 1 gleichfalls 
einen Beweis per praesumtiones et conjecturas
        <pb n="421" />
        383 
für hinreichend erklären, ohne auch hier den Reinig- 
ungs oder Erfüllungseid als ein Erforderniß eines 
solchen künstlichen Beweises zu bezeichnen. G. 
4. 
Concursus est judicium universale, 
und zwar in der Art, daß selbst die bei dem näm- 
lichen Gerichte schon anhängigen Forderungen 
auch in Betreff der Liquidität in das Gantver= 
fahren gezogen werden. 
Uebereinstimmend mit dieser in diesen Blättern 
Band X S. 241 und Bd. XII S. 321, dann 
in Seuffert's Kommentar zur Gerichtsordnung 
Band IV S. 395 aufgestellten Ansicht äußert sich ein 
oberstrichterliches Erkenntniß vom 5. Juli 1851 
RN. 4581⅜0: 
Das Konkursgericht ist ein judicium univer- 
sale sowohl nach gemeinem Rechte als nach den 
Bestimmungen der bayerischen Gerichtsordnung, von 
welcher Regel nach bayerischem Rechte nur dreierlei 
Forderungen auSgenommen sind, nämlich: 
1) Die Forderungen, welche bereils bei einem 
anderen Gerichte als dem Konkursgerichte anhängig 
sind. GO. Kap. XIX F. 13. 
2) Landesherrliche Foderungen gegen vergan- 
tete Kinanzbeamte, Kap. I §. 1 Nr. 8, und 
3) Forderungen, welche ihrer großen Weit- 
schichtigkeit wegen zur gesonderten Austragung ver- 
wiesen werden. Kap. XIX §. 14. 
Alle zu diesen Ausnahmen nicht gehörigen For- 
derungen, mithin auch die bei dem nämlichen 
Gerichte als dem Konkursgerichte schon anhängigen, 
aber noch nicht entschiedenen Forderungen haben da- 
her diesem allgemeinen Forum zu folgen, was seine 
Bestätigung insbesondere darin findet, daß die GO. 
am oben angeführten Orte Kap. XIX §. 13 nur 
von Forderungen, welche anderwärts anhängig,
        <pb n="422" />
        384 
oder bei dem nämlichen oder einem andern Gerichte 
schon abgeurtheilt sind, nicht aber auch von For- 
derungen spricht, welche bei dem nämlichen Gerichte 
rechtshängig sind, ihre definitive Entscheidung daselbst 
aber noch nicht gefunden haben. 
Zu keiner der oben bezeichneten Ausnahmen 
gehört die hier in Frage liegende Forderung, und 
wurde folglich solche nicht nur den bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften gemäß am ersten Ediktstage förmlich 
liquidirt, sondern hätte auch dem hiebei gestellten 
Antrage, den Separatprozeß auf sich beruhen zu las- 
sen, sofort entsprochen werden sollen. 
Diesem Antrage stand auch nicht der Umstand 
entgegen, daß der Verklagte die Fortsetzung des- 
selben wegen der ergangenen Kosten und wegen der 
von ihm erhobenen Widerklage verlangte. Denn 
die Hauptsache hat hinsichtlich des Forums nie 
den Kosten, wohl aber haben die Kosten als acces- 
sorium in der Regel der Hauptsache zu folger 
sowie auch kein Hinderniß obwaltete, die Haupt- 
sache zum Konkursgerichte zu verweisen, und hin- 
sichtlich der Kosten im Separatprozeße besondere 
Entscheidung zu erlassen. Bezüglich der Widerklage 
aber, so war diese jedenfalls in separato weiter zu 
verfolgen, da sie nach GO. Kap. XIX §. 9 Nr. 1 
ohnehin im Konkursprozesse nicht Platz greifen 
konnte. G. 
4.h 
Lex Anastasiana. 
Der Einwand aus dem Anastasischen Gesetze 
kann dem klagenden Cessionar von dem Schuldner 
auch bezüglich einer vorausgegangenen Cession enk- 
gegengesetzt werden. 
OA#E. vom 2. März 1850 Nr. 9461¼ #7. 
Vgl. Seufferts Archiv Bd. 2 Nr. 31. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="423" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 25. Samstag, den 6. Dezember 1851. 
Von appellationsgerichtlichen Erkenntnissen auf Ju- 
rüchweisung einer Sache in die öffentliche Sitzung des 
Kreis- und Stadtgerichtes. 
Vgl. Bd. 15 S. 127 f. Bd. 16 CErg.-Bl. S. 41 und 57. 
Die Erörterungen, welchen in diesen Blättern 
über die Schwierigkeiten und Folgen Raum gege- 
ben ward, welche sich an die in der lleberschrift 
bezeichneten Erkenntnisse knüpfen, lassen noch nicht 
alle Hoffnung schwinden, daß es gelingen könnte, 
das Strasprozeßgesetz gegen den Vorwurf, daß es 
in der angeregten Beziehung eine Lücke enthalte, zu 
vertheidigen. Gewiß lag es nicht in der Absicht 
der sehr verehrten Redaktion, durch die Nachschrift, 
welche sie dem in Nr. 3 und 4 der Ergänzungs- 
blätter d. J. enthaltenen Aussatze beifügte, die Dis- 
kussion über die angeregten Fragen abzuschneiden, 
und einen weiteren Versuch, diese auf dem Wege 
gesetzlicher Interpretation zu lösen, auszuschließen. 
Möglich bleibt es immer noch, daß die Nach- 
hülfe der Gesetzgebung als entbehrlich erkannt wer- 
den könnte und wer wird sich nicht am liebsten selbst 
helfen? 
Durch die bisherigen Untersuchungen sind be- 
reits einige Hauptgrundsätze des öffentlichen Straf- 
verfahrens hervorgehoben und in das rechte Licht 
XVI.
        <pb n="424" />
        386 Verweisung vom AG. an das Kr.= u. St. 
gestellt worden, und durch diese auch Hauptbe= 
denken beseitigt worden, die sich früher geltend 
gemacht haben. Bis auf weiteren Angriff, dem die 
Erwiederung gewiß nicht fehlen dürfte, kann wohl 
als ausgemacht gelten: 
1) ein Verweisungserkenntniß ist 
keiner Rechtskraft im gewöhnlichen Sinne 
fähig: es kann durchaus in materieller Be- 
ziehung keine Entscheidung geben oder die Wirkung 
eines freisprechenden Erkenntnisses in irgend einer 
Beziehung haben. 
Positiv ausgedrückt darf man vielleicht sagen: 
Die Rechtskraft des auf die Akten der Vorunter- 
suchung gebauten Erkenntnisses eines Anklagesenates 
beschränkt sich darauf, daß sich im Falle einer 
Verweisung der in den Anklagestand Versetzte der 
öffentlichen Verhandlung der Sache nicht weiter 
widersetzen und das als zur öffentlichen Verhand= 
lung durch das Verweisungserkenntniß als kompe= 
tent bezeichnete Strafgericht der Verhandlung 
der Sache sich nicht entschlagen kann; im Falle der 
Einstellung des Strafverfahrens, daß die Sache auf 
sich zu beruhen habe und weitere Verfolgung un- 
zulässig ist, wenn sich nicht neue erhebliche Be- 
weise der Schuld ergeben haben. (Der Fall des 
Art. 55 Als. 2 d. St PG.) 
Auf die in Rede stehenden Erkenntnisse ange- 
wendet, hat der Satz die Bedeutung: das Erkennt- 
niß einer appellationsgerichtlichen Anklagekammer 
auf Zurückweisung einer Sache in die öffentliche 
Sitzung des Kreis= und Stadtgerichtes 1) verbin- 
1) Dabei darf darauf aufmerksam gemacht werden, daß 
ein solches Erkenntniß streng genommen nicht in Art. 
61 sondern in Art. 63 Abf. 2 und bezlehungswelse 
in Art. 10. 3 und Art. 53 selne gesetzliche Basis 
hat. — Der Art. 61 statuirt nicht erst die gesetz-
        <pb n="425" />
        Verwelsung vom AO. an das Kr.= u. SiO. 387 
det dieses blos zur öffentlichen Verhandlung, 
schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß die 
Sache später noch vor das Schwurgericht gelange, 
mit anderen Worten, dieses Erkenntniß enthält 
keine Freisprechung von Todes= Ketten= oder 
Zuchthausstrafe. 
2) Der über eine erhobene Anklage urtheilende 
Nichter kann durch das Verweisungserkenntniß in 
seiner rechtlichen Ueberzeugung nicht beschränkt seyn 
und darf allein dieser gemäß nach der gepflogenen 
öffentlichen Verhandlung seine Entscheidung geben. 
3) Von einem völlig gleichen Resultate 
der Voruntersuchung und der öffentlichen Verhand= 
lung kann im Grunde genommen, d. h. in Wahr- 
heit, niemals gesprochen werden. 
Sind diese Sätze richtig, so verschwindet das 
Bedenken, welches aus der s. g. Rechtskraft des 
Verweisungserkenntnisses des appellationsgerichtlichen 
Senates gegen die Zulässigkeit einer abermaligen 
Verweisung der Sache an denselben durch das 
Kreis= und Stadtgericht, in dessen öffentlicher 
Sitzung die Sache zur Verhandlung gekommen, 
abgeleitet worden war, einfach, weil es in dieser 
Beziehung keine Rechtskraft der Verweisungserkennt- 
nisse gibt. 
Das Kreis= und Stadtgericht geräth nicht 
einmal in einen wahren und vollkommenen Wider- 
spruch mit dem Erkenntnisse der appellationsgericht- 
liche Befugniß der Anklagekammer zu einem solchen 
Erkenntinisse, er setzt sie als in den voraubgehenden 
Artlkeln gegeben voraus, und ermächtigt rlel- 
mehr nur noch die Anklagekammer des Appellatlons- 
Ferichtes im Falle der Abänderung elnes stadtgerichtlichen 
Erkenntnisses die Sache auch an ein anderes Krels- 
und Stadtgericht als vas sonst kompetente zu rerwel- 
sen. Blos dleser Ermächtlgung wegen scheint er 
im Gesetze Platz gefunden zu haben.
        <pb n="426" />
        388 Verweisung vom A. an das Kr.= u. StG. 
lichen Anklagekammer, indem diese auf eine andere, 
minder vollständige Basis ihr früheres Erkenntniß 
auf Verweisung in die öffentliche Sitzung des Kreis- 
und Stadtgerichtes gebaut hatte, und ihre neuer- 
liche Entscheidung auf den Grund einer ande- 
ren Lage der Sache gefordert wird. 
Die Freiheit der richterlichen Ueberzeugung ist 
auf allen Seiten gewahrt. Nach dieser kurzen 
Reassumtion dessen, was als anerkanntes Resultat 
der bisherigen Erörterungen betrachtet werden soll, 
liegt nunmehr zu beweisen ob: 
I. Daß das in öffentlicher Sitzung urthei- 
lende Kreis= und Stadtgericht durch positive ge- 
setzliche Bestimmungen ermächtigt und verpflich- 
tet ist, die Sache abermals in die geheime Sitz- 
ung des Appellationsgerichtes zu verweisen, wenn 
es die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Sache 
sich vor das Schwurgericht eigne. Die mögliche 
Berufung, die gegen ein solches Erkenntniß einge- 
legt werden kann, bleibe vorerst bei Seite. Den 
direktesten Beweis für diese Behauptung scheint 
schon der Art. 321 d. St PG. zu enthalten. Die- 
ser Artikel, der in Mitte einer Reihenfolge von Be- 
stimmungen steht, welche die möglichen Fälle, in 
die der in öffentlicher Sitzung urtheilende Richter 
nach verhandelter Sache gelangen kann, behandeln 
und für diese Fälle demselben Anweisungen geben, 
sast einfach: 
„Ergeben sich bei der Verhandlung 
Umstände, zufolge welcher sich die Sache 
zur Aburtheilung durch das Schwurgericht eignet, 
so ist die Sache entweder an das Appellationsge- 
richt, oder wenn noch weitere Erhebungen erforder- 
lich scheinen, an den Untersuchungsrichter zu verweisen“. 
Die unterstrichenen Worte scheinen nun nicht 
mehr und nicht weniger sagen zu sollen, als 
die Anfangsworte des vorausgehenden Art. 320.
        <pb n="427" />
        Verwelsung vom A. an das Kr.= u. StO. 389 
Es heißt im zit. Art. 321 nicht: Ergeben 
sich bei der Verhandlung neue Umstände, und 
der Art. schreibt also, ohne alle Unterscheidung 
der verschiedenen Erkenntnisse, durch welche eine 
Sache in die öffentliche Sitzung des Kreis- 
und Stadtgerichtes gelangt sein kann, diesem vor, 
wenn es aus der öffentlichen Verhandlung die 
Ueberzengung gewonnen habe, daß die Sache zur 
Aburtheilung vor das Schwurgericht sich eigne und 
hierzu reif erscheine, daß es sie — nicht an die- 
ses direkt — (das Schwurgericht) sondern an 
das Appellationsgericht verweise. 
Daß hier der geheime Senat des Appellations= 
gerichtes und nicht die öffentliche Sitzung desselben 
gemeint sein kann, bedarf wohl keines ausführ- 
lichen Beweises. 
Der Art. 49 Nr. 2 zum Art. 51 und Art. 63 
des StPG. brauchen denselben einfachen Ausdruck 
„an das Appellationsgericht“ da, wo sie von einer 
Verweisung an die Anklagekammer des Appella-= 
tionsgerichtes sprechen, und diese ist der Regel nach 
die kompetente Behörde zu einer Verweisung vor 
das Schwurgericht. Daß das Kreis= und Stadt- 
gericht in seiner öffentlichen Sitzung eine Sache 
nicht in die öffentliche Sitzung des Appella= 
tionsgerichtes zu verweisen habe, geht aber auch noch 
daraus hervor, daß das in öffentlicher Sitzung ur- 
theilende Appellationsgericht die Berufungsin= 
stanz für dieses Erkenntniß auf Verweisung bildet; 
das Stadtgericht würde also die Sache bei der ent- 
gegengesetzten Annahme an seine eigene Bern- 
fungsinstanz verweisen; der geheime Se- 
nat des Appellationsgerichtes ist aber in diesem
        <pb n="428" />
        390 Verweisung vom AG. an das Kr.= u. SiG. 
Falle keine Berufungs-Instanz, sondern das re- 
gelmäßig, und so auch hier, zu einer Verweisung an 
das Schwurgericht kompetente Gericht. 
Bei Erwähnung des Art. 321 in den bishe- 
rigen Erörterungen hat sich das Wörtchen „neu“ 
in denselben eingeschlichen; es steht aber nicht im 
Gesetze und wie es scheint fehlt es nicht blos zufäl- 
lig, sondern aus gutem Grunde. Der Ausdruck 
„neu“" kommt blos im Art. 55 Abs. 2 des St PG. 
vor, wo von neuen Beweisen der Schuld die Rede 
ist (den charges nourelles des Art. 246 C. 
Tinst.). In Art. 321 unserer StPO. fehlt er, und 
nur da kommt er vor, wo man noch nichts hat, 
als die Voruntersuchungsakten. 
Gegenüber den abgeschlossenen Voruntersuch- 
ungsakten kann man wohl von neuen, rnicht in 
dieser schon enthaltenen und durch die Schrift firir- 
ten Momenten reden, aber von dem in der öffent- 
lichen Sitzung verhandelten (produzirten) ist nicht 
das meiste alt und einiges vielleicht neu, sondern 
dem urtheilenden Richter soll alles neu sein, er 
soll nicht theils aus der Erinnerung dessen, was er 
in den Voruntersuchungsakten vielleicht gelesen hat, 
und aus der Vergleichung mit dem darin Enthal- 
tenen, theils aus der Erwägung dessen, was er in 
der öffentlichen Sitzung vernommen, seine Ueberzeu- 
gung schöpfen, und man kann und darf ihm nicht 
zumuthen, in irgend einem konkreten Falle das Re- 
sultat der öffentlichen Verhandlung mit dem In- 
halte der Voruntersuchungsakten zu vergleichen, —et- 
was, was dem einzelnen Nichter nach der Natur 
der Sache in dem Berathungszimmer auch nicht 
wohl möglich wäre. 
Die Voruntersuchung hat, wenn die Sache 
zu einem Verweisungserkenntnisse einmal geführt 
hat, ihren wesentlichsten Zweck — den der Vorbe- 
reitung der öffentlichen Verhandlung — erfüllt. An-
        <pb n="429" />
        Verweisung rom AG. an ras Kr.= u. 391 
gesichts der Thatsache, daß man sich hie und da 
so schwer von der Bedentung der Akten lossagt, 
kann man nicht zu oft wiederholen, daß das in öf- 
fentlicher Sitzung Verhandelte die einzige Basis 
des Urtheiles zu bilden hat und in demselben möglichst 
unabhängig von der Voruntersuchungproduzirt wer- 
den soll. Nur weil Zeit und Naumverhältnisse in vielen 
Punkten z. B. in Betreff der Aufnahme des Thatbestan- 
des (Art. 166 1. c.) u. dgl. ein Nückgreifen auf die 
Voruntersuchungsalten so zu sagen zur physischen 
(sit renia verbo) Nothwendigkeit machen, ge- 
stattet das Gesetz von diesem Grundsatze Ausnah= 
men; diese Ausnahmen bestätigen nur die Regel. 
Soll aber dem urtheilenden Richter in der öffent- 
lichen Sitzung alles neu sein und kann er nur in 
den bestimmten vom Gesetze bezeichneten Fällen auf 
die Voruntersuchungsakten zurückgreifen, so kann 
seine Entscheidung nicht davon abhängig sein, ob 
das in öffentlicher Sitzung Verhandelte schon in 
den Voruntersuchungsakten erwähnt ist, oder nicht. 
Der Art. 321 des St PG. würde, wenn er 
sagen würde: „Ergeben sich bei der Verhandlung 
neue Umstände“, oder wenn seine Worte diesen Sinn 
hätten, in Disharmonie stehen mit einem Grundprin- 
zipe unseres Strafverfahrens; denn wie könnte der 
urtheilende Richter unterscheiden, ob die Umstände, 
die ihn veranlassen eine Sache wiederholt an die 
Anklagekammer des Appellationsgerichtes zu verwei- 
sen, wirklich neu sind, oder schon in den Vor- 
untersuchungsakten enthalten, wenn er nicht 
den Gesammtinhalt dieser in das Bereich sei- 
ner Erwägungen zöge, und so zu einer theilweisen 
Basis des Urtheiles machen würde, das er allein 
auf das Resultat der öffentlichen Verhandlung grün- 
den soll? 
Man erlaube nun einen Schritt weiter zu gehen 
und die weitere Behauptung aufzustellen:
        <pb n="430" />
        393 Verreisung vom AG. an das Kr.= u. St. 
II. Nach gesetzlichen Bestimmungen 
hat das Kreis= und Stadtgericht in sei- 
ner öffentlichen Sitzung alle Befugnisse, 
die es in seiner geheimen Sitzung als 
Anklagesenat hat, sobald eine Sache einmal 
auf prozeßordnungsmäßigem Wege zu einer öffent- 
lichen Verhandlung gediehen, resp. eine Verweisung 
rechtskräftig ausgesprochen ist. 
Mit anderen Worten soll damit gesagt sein, 
in dem gesetzten Falle ist der in öffentlicher Sitz- 
ung urtheilende Senat eines Gerichtes kompetent, 
jeden Beschluß zu sassen, der ihm nach dem Re- 
sultate der öffentlichen Verhandlung der Lage der 
Untersuchung, der Lage der Strafverfolgung entspre- 
chend erscheint, er hat nach der Verweisung einer 
Sache in seine öffentliche Sitzung alle Befugnisse, 
die vor der Verweisung das Gericht in seiner ge- 
heimen Sitzung auszuüben berechtigt ist. 
Zwar könnte man sagen, das liege eigentlich 
in der Natur der Sache, die Kompetenz in Straf- 
sachen stehe im Allgemeinen dem Gerichte, 
nicht einem besonderen Senate desselben zu, das 
ganze Verfahren, welches der öffentlichen Verhand- 
lung einer Strafsache vorauszugehen habe, habe 
nur den Zweck, die urtheilenden Gerichte nicht ohne 
Noth mit einer großen Anzahl von Verhandlungen 
zu überladen, die voraussichtlich kein Resultat lie- 
fern würden und einer großen Anzahl Personen die 
Erfahrung zu ersparen, die sie bei einer grundlosen 
Vorgerichtstellung von der Wahrheit des Spruches 
semper aliquid hacret machen würden; — seien 
diese Zwecke erreicht, so sei nicht mehr einzusehen, 
wie nunmehr noch die Strafgerichte in der Kom- 
petenz, die sie als urtheilende Gerichte über vie 
ganze Sache haben, noch durch die Kompetenz, die 
sie zuvor in ihren eigenen geheimen Sitzungen aus- 
geübt hatten, sollten beschränkt sein konnen. Sei
        <pb n="431" />
        Verweisung vom AG. an das Kr.= u. StG. 393 
eine Sache in eine öffentliche Sitzung einmal ver- 
wiesen, so seien die Zwecke, die durch eine geheime 
Sitzung erreicht werden sollen, erreicht, und kein 
Grund zu einer abermaligen Verweisung in eine 
solche geheime Sitzung geboten. Nur wo die Kom- 
petenz des Gerichtes weder in seiner geheimen noch 
in seiner öffentlichen Sitzung ausreiche, wo die Ent- 
scheidung einem ganz anderen Gerichte zukomme, 
wie es aus besonderen Gründen der Wichtigkeit des 
Falles bei einer Verweisung vor das Schwurgericht 
gemäß Art. 51 und 63 des StPG. der Fall sei, 
könne von einer abermaligen Verweisung in eine 
geheime Sitzung des höheren Gerichtes noch die 
Rede sein; ein Fall, den der Ark. 321 des St PG. 
vorsehe, der aber nicht unter die aufgestellte Re- 
gel falle. 
Diese allgemeinen Erwägungen sollen jedoch 
nicht den Beweis ersetzen; man erlaube einen direk- 
ten Beweis der aufgestellten Behauptung durch Ge- 
setzesstellen zu versuchen. 
In den Art. 319— 326 des StPG. sind die 
Regeln zusammengestellt, welche am Schlusse der 
öffentlichen Verhandlung die Kreis= und Stadtge- 
richte bei der Urtheilsfällung zu beobachten haben. 
Die Art. 319, 320, 321, 322, 324 und 325 
erwähnen speziell die verschiedenen Entscheidungen, 
denen Veranlassung gegeben sein kann; sie geben 
orschriften, was in jedem dieser Fälle zu erkennen 
ist und bestimmen damit die Befugniß, die Kom- 
petenz der Kreis= und Stadtgerichte, in 
ihren öffentlichen Sitzungen diese Ent— 
scheidungen zu erlassen. 
Von den Art. 324 und 325, den Fällen ein- 
facher Freisprechung oder Verurtheilung, kann hier 
abgesehen werden, die ubrigen dieser Artikel sind 
für die aufgestellte Behauptung desto wichtiger. 
Im Arr. 319 wird den Kreis= und Stadtge-
        <pb n="432" />
        394 Verweisung rom AG. an das Kr.= u. StO. 
richten nicht blos die Befugniß zugeschrieben, wenn 
die Sache noch nicht gehörig aufgeklärt erscheine, 
die Aburtheilung auszusetzen und die Vernehmung 
anderer Zeugen oder Sachperständiger zu verfügen, 
sondern auch die Befugniß, nach Befund der Um- 
stände die Sache an den Untersuchungsrich- 
ter zu verweisen, d. h. mit anderen Worten: 
die Ergänzung der Voruntersuchung zu 
beschließen, oder ganz dasselbe, was in dem vor- 
ausgegangenen Stadium des Prozesses dem gehei- 
men Senate des Kreis= und Stadtgerichtes ge- 
aar Art. 49 Nr. 1 und Art. 50 des St'P. 
ukam; 
; im Art. 320 wird das Gericht ermächtigt, auch 
geringere Reate, als in seiner nächsten Kompetenz 
z. B. als Verbrechenssenat gelegen, zu entscheiden, 
es wird also seine Kompetenz ausgedehnt. Wäre 
diese Ermächtigung nicht gegeben, so darf man sicher 
annehmen, daß der Art. 320 die Einräumung der 
Befugniß enthalten hätte, die Sache an die ohne 
diese Ausdehnung seiner eigenen Kompetenz kompe- 
tente Behörde zu verweisen, eine Befugniß, die 
dem urtheilenden Gerichte nun nicht mehr nöthig ist, 
die aber genan den Art. 19 Nr. 4 und Art. 
51 des StPG. und der dort den Anklagesena- 
ten eingeräumten Besugniß entspräche 2). 
Der Art. 321 ermächtigt nach der obigen Aus- 
führung den urtheilenden Senat eines Kreis= und 
Stadtgerichtes, eine Sache in die geheime Sitzung 
des Appellationsgerichtes zu verweisen, wenn er 
:) Man kann den Art. 320 so lesen: „Ueberzeugt sich 
das . . ein Vergehen oder eine Polizeiübertretung 
sei, so hat es nicht lange die Sache an einen Ver- 
hehenssenat oder an die resp. Pollzeibehörde zu ver- 
weisen nöthig, sondern soll gleich selbst circa mate- 
rialia entschelden können.
        <pb n="433" />
        Verweisung vom AG. an das Kr.= u. StG. 395 
sie zur Verweisung vor das Schwurgericht gelagert 
erachtet, und gibt ihm hiermit dieselbe Ermächti- 
gung, dieselbe Befugniß, die im Vorverfahren 
gemäß Art. 49 Nr. 2 und Art. 51 des StPG. dem 
Kreis= und Stadtgerichte in seiner geheimen Sitzung 
zusteht. Daneben werden demselben auch wieder 
alle weiteren Befugnisse, die es in seiner geheimen 
Sitzung ausübte, eingeräumt, als: die Sache nach 
Umständen an den Untersuchungsrichter zu- 
rück zu verweisen und die Verhaftung des Be- 
schuldigten anzuordnen. 
Der Art. 322 endlich schreibt vor, wenn bei 
der Berathung sich herausstelle, daß die als ein 
Vergehen in die öffentliche Sitzung verwiesene That 
ein zur Aburtheilung durch das Kreis= und Stadt- 
gericht geeignetes Verbrechen sei, so sei die Ver- 
handlung vor einem aus fünf Nichtern bestehenden 
Senate zu wiederholen. Der aus drei Nichtern 
bestehende Senat wird in diesem Falle nichts an- 
deres aussprechen können, als der Beschuldigte sei 
wegen Verbrechens in die öffentliche Sitzung des 
Kreis= und Stadtgerichtes zu verweisen, wie er 
sich aber auch ausdrücken mag, so wird er immer 
der Sache nach ein Verweisungs-Erkenntniß 
erlassen und damit abermals etwas thun, was in 
dem der Verhandlung in der öffentlichen Sitzung 
vorausgehenden Stadium des Prozesses gemäß Art. 
49 Nr. 3 und Art. 53 des StPG. dem Anklage- 
senate des Kreis= und Stadtgerichtes zustand, jetzt 
aber nicht mehr zusteht, denn wäre dieses der Fall, 
so dürfte der Art. 322 nicht vorschreiben, daß die 
Verhandlung vor einem aus fünf Richtern bestehen- 
den Senate zu wiederholen sei, er müßte 
vielmehr vorschreiben, daß die Sache an den An- 
klagesenat des Kreis= und Stadtgerich- 
tes zurückgegeben werde. 
Welche andere Befugnisse hätte aber das Kreis-
        <pb n="434" />
        396 Verwelsung rom A. an das Kr.= u. StG. 
und Stadtgericht in seiner geheimen Sitzung (als 
Anklagesenat), die ihm nach diesen Gesetzesstellen 
nicht auch in seiner öffentlichen Sitzung (als urthei- 
lenden Gerichte) zuständen, sobald nur überhaupt 
durch einen rechtskräftigen Verweisungsbeschluß die 
öffentliche Verhandlung gerechtfertigt ist? 
Man wird schwerlich einwenden, es bleibe noch 
die Nr. 5 des Art. 49 des St PG. übrig, wonach 
blos der Anklagesenat eine Untersuchung einstellen 
könne; man könnte antworten: Auch diese Befug- 
niß hat der urtheilende Senat, er übt sie nur in 
anderer Form und mit größerer rechtlicher Wirkung, 
indem er nach der Vorschrift des Art. 324 ein frei- 
sprechendes Urtheil erläßt. 
Liefert diese Ausführung wirklich den Beweis, daß 
die Kreis-und Stadtgerichte als Strafgerichte in allen 
Sachen, nachdem sie in die öffentliche Sitzung gelangt 
sind, vollkommen kompetent sind, alles aus zuspre- 
chen, was ihrer rechtlichen Ueberzeugung 
gemäß die Lage der Sache fordert, und 
sind sie insbesondere zu alle dem kompetent, was 
sie vor der Verweisung einer Sache in ihre öffent- 
liche Sitzung in ihrer geheimen Sitzung beschlie- 
ßen konnten, präjudizirt daneben das Verweisungs-= 
erkenntniß der appellationsgerichtlichen Anllagelan 
mer dem Envdurtheile gegen den Angeklagten 
nicht, weil ein Verweisungserkenntniß in dieser 
Beziehung nichts zu entscheiden hat und keiner 
Rechtskraft fähig ist, so kann man auch aus die- 
ser allgemeinen Stellung der urtheilenden Se- 
nate zu den geheimen und selbst ohne auf den Art. 
321 speziell zu rekurriren, nicht zweifeln, daß die 
Kreis= und Stadtgerichte in allen Fällen, in denen 
sie bei der öffentlichen Verhandlung überzeugt zu 
sein glauben, daß die Sachlage die Verweisung an 
das Schwurgericht sordere, ohne Weiteres die Ver-
        <pb n="435" />
        Verweisung vom AG. an das Kr.= u. StG. 397 
weisung an die Anklagekammer des Appellationöge- 
richtes auszusprechen haben 2). 
Dieser Beschluß kann nun durch Berufung an- 
gegriffen werden oder nicht. 
Im letzteren Falle ist es allerdings möglich, 
daß die Anklagekammer wiederholt die Sache in die 
öffentliche Sitzung eines Kreis= und Stadtgerichtes 
verweise 4), allenfalls unter Anwendung des Art. 
64 des StPG.; es ist möglich, daß das Kreis- 
und Stadtgericht, an welches nunmehr die Sache 
verwiesen wird, abermals die Sache an den Ap- 
pellationsgerichts-Anklagesenat zurückverweise, und 
die Sache einen wiederholten Kreislauf mache, al- 
lein das Gesetz hat auch die Mittel gegeben, diesen 
möglichen, übrigens nicht so leicht eintretenden 
2) Für den allgemelnen Satz, daß nach der Verweisung 
durch elnen Anklagesenat alle sich ergebenden Zul- 
schenverfügungen nicht mehr durch den Senat der dle 
Verweisung ausgesprochen, sondern durch das Gericht, 
in dessen öffentliche Sitzung die Sache verwlesen 
ward, erlassen werden können, kann man auch anfüh- 
ren, daß nach der Verweisung einer Sache vor ras 
Schwurgericht der Präsident des letzteren, nach einer 
Verweisung vor ein Kreis= und Stadtgericht der 
Vorstand des Gerichtes als Rexräsentanten der resp. 
Gerichte wegen aller Zwischenfälle Verfügung zu tref- 
fen haben. Z. B. Art. 125 d. StPG. 
4) Ein solcher Beschluß der Anklagekammer enthält in- 
deß kelne Abänderung des stadtgerichtlichen in 
ösfentlicher Sitzung erlassenen Beschlusses, — dleser 
sprach nicht die Verweisung vor das Schwur- 
gericht aus, er rerwies die Sache blos zu kom- 
petenzmäßiger Entscheldung, ob nach nun- 
mehriger Sachlage — die Verwelsung an das Schwur- 
gericht statt haben solle oder nicht, an die An- 
klagekammer des Axpellatlonsgerlchtes. Der Ausdruck 
des Art. 61, „im Falle der Abänderung des Ve- 
schlusses“ ist nicht ganz genau.
        <pb n="436" />
        398 Verwelsung vom AG. an das Kr.= u. StG. 
Uebelstand zu beseitigen, indem es dem Staatsan- 
walte, wie dem Angeklagten das Recht der Beru- 
fung gegen die von den Kreis= und Stadtgerichten 
in öffentlicher Sitzung erlassenen Urtheile ein- 
räumte 5), eine Berufung, über die selbstverständlich 
nur in der öffentlichen Sitzung des Appella= 
tionsgerichtes verhandelt werden kann. 
5) Der Art. 328 des StPG. v. 1818 läßt alle e- 
schwerren gegen Urtheile der Krels= und Stadtge- 
richte, welche gemäß den Bestlmmungen des unmit- 
telbar vorausgehenden 1. Titels der 4. Abthellung des 
Gesetzes kn öffentlicher Sitzung erlassen wurden, auf 
dem Wege der BVerufung geltend machen. Er macht 
in Hinsicht auf die Zulässigkeit der Verufung 
keine Unterscheidung weder bezüglich des Inhaltes 
dieser Urtheile, noch bezüglich des Grundes der Ve- 
schwerde. Gegen ein in Anwendung des Art. 321 
erlassenes Urthell erscheint daher die Berufung auf ge- 
wöhnlichem Wege eben so gut zulässig, wie z. B. gegen 
ein in Anwendung des Art. 325 erlassenes Urtheil.— 
Eln in Anwendung des Art. 321 erlassenes Ur- 
thell unterscheidet sich auch wesentlich von einem in 
Anwenrung des Art. 49 Nr. 2 von einem gehei- 
men Senate auf den Grund der Untersuch- 
ungSbakten erlassenen Erkenniussse; das letztere 
kann den Verdächtigten nicht wesentlich beschweren, 
es spricht ulscht elnmal definitiv elne Stellung vor 
Gericht aus, und derolrirt die Entscheidung hierüber von 
selbst an das höhere Gericht; deehalb erwähnt der Art. 
60 auch keiner Berufung gegen einen solchen Aus- 
srruch; dem ersteren ging eine Stellung vor Ge- 
richt voraus und es handelte sich bel dessen Erlassung 
nicht blos darum, ob und an welches Gericht eine 
Verweisung der Sache erfolgen soll, sondern um 
Entscheidung der Frage: ob eine Verurtbellung, und 
in welche Strafe, sofort erfolgen soll, oder ob die 
Möglichkeit der Verurtbeilung in eine höbere Strafe 
auf gesetzlichem Wege freigelassen werden soll. BVel 
der Verufung gegen ein solches Urtheil kommt wleder 
dlese Frage zur Entscheldung.
        <pb n="437" />
        Verweisung vom AG. an das Kr.= u. StG. 399 
Beide Theile können ein Interesse daran ha- 
ben, eine solche Berufung zu ergreisen, der Ange- 
schuldigte z. B. weil er nicht der Gefahr einer noch 
schwereren Verurtheilung ausgesetzt zu werden, viel- 
leicht weil er überhaupt sein Schicksal entschieden, 
bald möglichst entschieden zu sehen wünscht u. dgl., 
der Staatsanwalt, weil er eine möglichst baldige de- 
finitive Entscheidung der Sache zu veranlassen hat. 
In allen Fällen nämlich, in welchen nicht mit 
der größten Wahrscheinlichkeit voraus zusehen ist, 
daß die appellationsgerichtliche Anklagekammer wirk- 
lich nach dem Resultate der öffentlichen Verhand- 
lung nunmehr die Verweisung vor das Schwurge- 
richt aussprechen werde, wird es in der Pflicht des 
Staatsanwaltes liegen, in seiner Eigenschaft als 
Wächter des Gesetzes im auösgedehntesten Sinne 
des Wortes, im Interesse der Handhabung mög- 
lichst schleuniger Rechtspflege und zur Vermeidung 
möglicher Verzögerungen die Berufung zu ergreifen. 
Alsdann ist das Appellationsgericht in seiner 
öffentlichen Sitzung als Berufungöinstanz mit der 
Sache befaßt, und überzengt sich dieses nach einer 
ebenso vollständigen öffentlichen Verhandlung, wie 
sie vor dem Kreis= und Stadtgerichte in dessen öf- 
fentlicher Sitzung gepflogen ward 5), daß sich das 
Kreis= und Stadtgericht bei Verweisung der Sache 
an die appellationsgerichtliche Anklagekammer geirrt 
habe, indem es entweder eine irrige Subsumtion 
unter das Gesetz in seinem Erkenntnisse beging, oder 
vielleicht auch nur die Verdachtsgründe für eine 
schwerere Qualifikation des Verbrechens überschätzte, 
so wird wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß 
es in seiner öffentlichen Sitzung nunmehr in der 
Hauptsache definitiv (vorbehaltlich lediglich einer 
5) Dlese Verbandlung gilt wenigstens rechtlich für elne 
cleich vollständige.
        <pb n="438" />
        400 Mlszelle. 
allenfallsigen Nichtigkeitsbeschwerde) entscheiden darf 
und damit der Strafprozeß beendigt ist. 
(Schluß folgt.) 
Miszelle. 
(Vgl. heur. Ergänz.-Bl. S. 88 f.) 
Während man bet uns die Schwurgerichte wegzen der Frelspre- 
chungen in volltischen und Preß-Prozessen anklagt, findet in Frank- 
reich gegenwärtig der umgekehrte Fall statt; man beschuldigt die 
Jury dezüglich ihrer Wahrsprüche, nsbesondere in Preß-Prozessen, 
ungerechter Härte. Das Journal des Dôbats hat sich über diese 
Verwürfe, wie folgt, ausgesprochen: 
„Dle sssentlichen Blätter, welche sich über die ungemelne 
Strenge der in letzter Zelt gesprechenen Strafurtheile bellagen, und 
die Schuld davon entweder der Regierung oder der Staatsanwalt- 
schaft, mit Einem Worte der Gewalt beimessen — diese Blätter 
täuschen sich. Nicht die Gewalt, ulcht die Gerichte — dle öffenk- 
liche Meinung müssen sie anklagen, denn sie ist es, welche sene Ur- 
theile fällt. Die Preßprozesse werden von dem Schwurgercchte ab- 
geurtheilt. Das Schwurgericht wird als eine der größten Gewähr- 
schaften der Frekhekt der Bürger und der Unabhängs'gkelt der Rechts- 
pflege betrachtet; und wenn man es morgen unterdrücken, oder ihm 
die pelitischen Trozesse entziehen wollte, so würde dleser Versuch 
ven allen jetzt verurthellten Blättern als ein Staatsstrelch ange- 
sehen werden. Und dech wären wir sehr genelgt zu glauben, daß wenn 
man, bei dem gegenwärtlgen Zustande der sffentlichen Meinung, 
die Preßprozesse vor die ordentlichen Gerichte brächte, sie nachsicht- 
licher behandelt würden als rer dem Schwurgerichte. Warum? 
Weil das esen, der Charalter, ja das Prinzip der Jury darin 
liegt, die Verlretung, der iederhall der Gesinnungen, der Leiden= 
schaften, wir mächten segar sagen der Verurtheile und des Grolles 
des Publilums zu sein. Wir greisen hiermit die Institution der 
Jury ebensewenlg an als wir die menschliche Natur angreifen wollen. 
Diese Beweglichkelt, so zu sagen, diese Empfindlichkeit des Schwur- 
gerlchtes, welche macht, daß sich ihm alle Schwankungen des sf- 
fentlichen Geistes milttheilen, wie die der Atmesphäre dem Thermo- 
meter, ist gerade der Grond“ seiner Einführung Das Schwurgertcht 
ist geschaffen werden um die starre Unveränderlichkeit des Buchsta- 
bens der Gesetze den unvermeidlichen Veränderungen des Zeitgeistes 
und der Sitten anzupassen. Das Schwurgericht hat kelne Rechts- 
gelehrsamkeit — und gerade das vergessen die eEffentlichen Blätter, 
oder wollen es nicht sehen. enn sie mit dem Schwurgerichte zu 
thun haben, haben sie mit der einung des Landes in ihrer rich- 
tlgsten, unmitlelbarsten, täglichsten, kbenbiesten Verkretung zu thun, 
und wenn sie verurtheilt werden, ist es die éEffentliche Meinung, die 
E#sfentliche Gesinnung, welche sie verurtheilt". 
Nedalteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm # Enke z. Erlangen.
        <pb n="439" />
        Fiterarisches Anzeigeblatt 
zu den 
Blättern für Kechtsanwendung 
1851. Samstag den 13. Dezember. NAy. 11. 
In der Literar. artist. Anstalt der J. G. Cotto'schen 
Buchhandlung in München ist erschtenen und durch alle Buchhand- 
lungen zu bezlehen: 
Lehrbuch 
des bayerischen Verfassungsrechtes 
von Dr. Joseph Pözl. 
32 Bogen gr. 8. gehestet. 3 fl. oder 1 Rihlr. 24 Mgr. 
Dem im Jahre 1817 ren dem Hru. Versasser herausgegebenen 
Leitfaren des barerkschen Verfassungerechtes hat derselke ein aus- 
führlicheres Lehrbuch felgen lassen, welches dadurch an Vedeutung 
jenen ersten Entwurf bel weltem überwiegt, doß das pesitire haye- 
rische Verfassungsrecht, welches bis zum Jahre 1818 auf die Ver- 
fassungsurkunde von 1818 beschränkt war, seitdem eine nicht unke- 
trächtliche Ausrehnurg erhalten hat. Da in dem Buche zum erslen 
ale der Versuch gemacht ist, das Verfassungsrecht elnes deutschen 
kenstitutionellen Staates mit den zum Thell tief eingreifenden Ver- 
änderungen, welche die letzten 3 Jahre darin herbelgeführt haben, 
svstematlsch zu bearbelten, so wird dasselbe auch außerhalb Bayerns 
ven Interesse seln. 
Was die Behandlung des Steffes betrifft, so hat der Hr. Ver- 
kasser, wie er In der Verrede sagt: 
„nirgends aus dem Auge verleren, daß seine Aufgabe in 
„der systematlschen Darstellung des pesiltiven Rechtes be- 
„stehe; er hat daher Poelillk und polülsche Nalsennements 
„weder überhaupt in die Darstellung ausgenemmen, nech zur 
„Cntscheidungsquelle bei etwalgen Zweifelsfüllen erheben, 
„sondern die Gründe für die Beantwertung streltiger Fragen 
„dem bestehenden posttiren Rechte entnemmen.“ 
Dem oblgen Werlke soll ein System des Verwaltungs-- 
rechtes solgen. sebald die Gesetzgebung eine einlgermaßen sichere 
Grundlage für die künftige Gestallung des Verwaltungerechtes bletet. 
In der Rob. Schöne'schen Buchhandlung in Elsenberg 
ist erschtenen und in allen Buchhandlungen zu haben: 
Hesse, Dr., Die Frage von der Eideszuschie- 
bung über fremde Handlungen und von der Eides- 
zurückgabe über eigene Handlungen des Delaten, nach 
gemeinem und sächstschem Prozeßrechte erörtert. gr. 8. 
2te Ausgabe. geheftet. 6 Ngr.
        <pb n="440" />
        A. Schwetschke und Sohn (M. Bruhn) in Halle 
ist neen Echeer und in allen Buchhandlungen zu haben: 
Der Entwurf 
tner 
Straf-v rozeß.Ordnung 
für Preußischen Staaten 
mit belenderer Berücksichtigung der Gesetzgebungen ande- 
rer deutscher Staaten Fis bearbeilet von 
r. 
Geh. Justiz · .Natb uud * l der KWrs, Ritler 2c. 
8. geh. 25 S 
Im Verlage ven C. Grobe in erlin ist seeben erschtenen 
und durch alle Buchhandlungen zu beziehen 
Lehrbuch des gemeinen preußischen Pri- 
vatrechtes 
von hr. A. von Siels, 
lönigl. schenin Tde- Nevisions-Rath und Feser der Rechte. 
3. Band, Preis brosch. 6 Rthlr. 
Der El. e E# wird noch in diesem Jahre rschelnen. 
In meinem Verlate ist nun „vollständig erschlenen: 
ie Bürgschaft 
nach gemeinen. Gioilrechte historisch -dogmatisch dargestellt 
von Dr. Wilhelm Girtanner, 
Prefessor der W*nP zn Belsitzer des ) zu Jena. 
2 Rthlr. 22½ S 
Die bis jetzt se durchaus 4 Rezenstenen vreste 
Werkes (Vergl. Gs ttinge tr Gelehren Anzeigen 1851 Nr. 
Fepelherder. Jahrbücher 1 27. Dlterartsches Wnt’i’“–e 
1851 Nr. 42.), sind * va0 Aßtes Empfehlungen desselben, und 
erlaube ich mir das juristlsche Publikum auf dieselben zu verwelsen. 
Jena den 17. Norember 1851. 
C. Hochhausen. 
In unserem Verlahe ist so eben erschienen und in allen Buch- 
handlungen vorrätht 
Dr. G. H. von Schubert, das Weltgebäude, 
die Erde und die Zeiten des Menschen auf 
der Erde. 782 Seiten. gr. 8. geh. 4 fl. kr. 
rhein, od. 2 Thlr. 24 Ngr. 
Nicht etwa blos für den Naturforscher, sondern 
namentlich auch für den Theologen, Erzieher und 
Schulmann, überhaupt jeden höher Gebildeten, wird 
dieses Werk, welches zugleich auch den I. Band der 
dritten gänzlich unigearbeiteten Auflage der Geschlchte 
der Natur bildet, von besonderem Werthe sein. 
Erlangen, den 13. Dezember 1851. 
J. J. Palm 6 Ernst Enke.
        <pb n="441" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 26. Sanstag, den 20. Dezember 1851. 
Von appellationsgerichtlichen Erkenntnissen auf Gu- 
rückweisung einer Sache in die öffentliche Sihung des 
Areis- und Stadtgerichtes. 
(Schluß). 
Theilt aber der appellationsgerichtliche Senat 
in seiner öffentlichen Sitzung nach vollständig ver- 
handelter Berufung die Ansicht der ersten Instanz, 
so kann und muß er die Sache sogleich vor das 
Schwurgericht verweisen. 
Dieß ist es, was noch eines Beweises bedarf. 
Wer aber aus den oben besprochenen Art. 319, 
320, 321 und 322 des StPG. und dem ge- 
setzlichen Verhältnisse des Anklagesenates zu den zum 
Urtheile berufenen Senaten die Ueberzeugung gewon- 
nen hat, daß das in Strafsachen in öffentlicher 
Sitzung urtheilende Gericht jeweilig alle diejenigen 
Befugnisse auch habe, die der Anklagesenat dessel- 
ben Gerichtes hat, für den liegt dieser Beweis voll- 
ständig im Art. 339, gemäß dessen die eben ci- 
tirten Artikel auch bei der Berufung d. h. für das 
in öffentlicher Sitzung urtheilende Appellationsgericht 
zur Anwendung zu kommen haben. 
Ist die Beweisführung dieses Satzes, wie er 
für die Kreis= und Stadtgerichte aufgestellt wurde, 
XV1.
        <pb n="442" />
        A403 Verweisung vom AG. an das Kr- u. S1. 
richtig, so sind auch die in öffentlicher Sitzung als 
Strafsenate urtheilenden Appellationsgerichte zu alle 
dem kompetent, wozu sie in ihren geheimen Sitz- 
ungen und so lange eine Strafsache noch nicht zu 
einer oͤffentlichen Verhandlung gediehen war, kom- 
petent waren, in specie auch zu einer Verweisung 
vor das Schwurgericht. Der zu analoger Anwen- 
dung kommende Artikel ist in dem Falle, welchen 
gegenwärtiger Lösungsversuch zum Vorwurfe hat, 
nicht der Ark. 321 in selner ersten Alternative (die 
zweite kann nach Umständen zur Anwendung kom- 
men), sondern der Art. 322. 
Gleichwie hier das Kreis= und Stadtgericht. 
in einem Senate von 3 Mitgliedern, an welchen 
eine Sache kraft eines durch kein Rechtsmittel an- 
fechtbaren Verweisungserkenntnisses gelangt war, 
wenn es sich in der öffentlichen Sitzung überzeugt, 
daß ein Verbrechen vorliege, die Sache sofort und 
ohne Rückverweisung an den Anklagesenat in einen. 
Verbrechenssenat zu verweisen hat — ebenso dürfte. 
das Appellationsgericht in seiner öffentlichen Sitz- 
ung, nachdem es sich überzeugt hat, daß eine 
Verurtheilung wegen Todes, Ketten oder Zucht- 
hausstrafe in Aussicht stehe, ohne die Sache in 
seine geheime Sitzung zurückzuweisen, sofort die 
Sache an das Schwurgericht zu verweisen haben, 
Noch scheint der Art. 335 des StPG. eine 
besondere Erwähnung zu verdienen. 
Nach der in dem Vorstehenden ausgeführten 
Ansicht stünde er jedenfalls nicht mehr isolirt, nicht 
mehr als ein Ausnahmsfall da; allein sein In- 
alt scheint doch noch mehr für die vorliegende Ent- 
Pnwiasche als eine Analogie zu enthalten. 
Das Appellationögericht kann in seiner öffent- 
lichen Sitzung nie anders als durch eine gegen ein 
Erkenntniß eines Kreis= und Stadtgerichtes ergrif- 
fene Berufung in den Fall kommen= eine Verwel-
        <pb n="443" />
        Verwelsung vom AG. an das Kr.= u. StG. 403 
sung an das Schwurgericht auszusprechen und ge- 
rade für diesen Fall statuirt der Artikel die Kom- 
petenz zu einem solchen Ausspruche. Allerdings setzt 
der Artikel den Fall voraus, daß die Beschwerde 
darauf basirt ist, daß die Sachc nicht vor das 
Schwurgericht verwiesen worden, während in dem 
vorausgesetzten Falle, daß der Staatsanwalt gegen 
eine Verweisung an die appellationsgerichtliche An- 
klagekammer, welche ein Kreis= und Stadtgericht 
in öffentlicher Sitzung ausgesprochen, die Berufung 
ergriffen, die Beschwerde dahin gehet, daß nicht in 
der Sache selbst erkannt worden ist. Allein in dem 
einen wie in dem anderen Falle ist doch die Frage, 
über welche sich das Appellations-Gericht in seiner 
öffentlichen Sitzung schlüßig zu machen hat, eine 
und dieselbe, es ist immer die: ist die Ueberzeugung 
durch die öffentliche Verhandlung gewonnen worden, 
daß hinlänglicher Grund zur Verweisung vor das 
Schwurgericht vorliege, oder was ist sonst zu er- 
kennen? 
Es wäre nun doch schwer einzusehen, warum 
das Appellationsgericht in seiner öffentlichen Sitz- 
ung, wenn es wirklich die Ueberzeugung gewonnen, 
die Sache sei vor das Schwurgericht zu verwei- 
sen, dieser Ueberzeugung sofort Folge zu geben durch 
den Art. 335 des SiPG. ermächtigt sein sollte, 
wenn eine Beschwerde dieses petitum gestellt hatte, 
dagegen bei gleicher Ueberzeugung derselben nicht 
sollte Folge geben können, wenn es durch den ent- 
gegengesetzten Antrag zur Erwägung der Frage ver- 
anlaßt worden wärc, wenn nämlich der Staatsan- 
walt den Antrag gestellt hätte, es sei sofort in der 
Hauptsache zu erkennen, weil kein Grund zur Ver- 
weisung vor das Schwurgericht vorläge. 
Wäre dieß wirklich der Fall, so könnte der 
Strafrichter in der vorausgesetzten Frage dem be- 
gründeten Antrage zwar entsprechen, den unbegrün- 
1*
        <pb n="444" />
        404 Verwelsung vom AG. an das Kr.= u. St. 
deten aber nicht verwerfen und das Sachgemäße 
erkennen. Das als die Ansicht des Gesetzgebers 
anzunehmen, fiele doch wohl schwer. Dazu kommt 
noch der weitere Umstand, daß der Art. 335 gar 
nicht unterscheidet, ob bei der eingereichten Be- 
schwerde, von der er spricht, die Voruntersuchungs- 
Akten schon einmal an die appellationsgerichtliche 
Anklagekammer gelangt waren, und dieses die Ver- 
weisung der Sache in die öffentliche Sitzung des 
Kreis= und Stadtgerichtes ausgesprochen gehabt 
hatte, oder ob die Verweisung durch den Anklage- 
senat des Kreis= und Stadtgerichtes erfolgt war, 
also in dieser Beziehung ganz allgemein spricht. 
Sollte man daher nicht am Ende eher von 
einer direkten als von einer analogen Anwendung 
des Art. 335 des St PG. auf den in Frage stehen- 
den Fall sprechen können und ist es gerade noth= 
wendig bei den Worten: „Ist die Beschwerde dar- 
auf gerichtet, daß die That, welche den Gegenstand 
der Verhandlung gebildet hat, vor das Schwurge- 
richt gehöre““, an eine hierauf gerichtete Beschwerde 
des Angeklagten zu denken? Lauten die Worte 
nicht vielmehr so allgemein und unbestimmt, daß 
man in ihnen den Sinn finden könnte: Ist in der 
Berufungs-Instanz die Frage angeregt, ob die 
Sache vor das Schwurgericht gehöre? 
Indem die ausgeführten Ansichten, die mit der 
Ansicht des Rekerenten im I. Ausschusse der Kam- 
mer der Reichsräthe über den Entwurf eines Ge- 
setzes, die Revision des StPG. vom 10. Nov. 
1848 betr., „welcher die bereits gegebenen Vor- 
schriften für hinreichend hält“, nicht in Widerspruch 
gerathen, der Beurtheilung des Lesers unterstellt 
werden, darf vielleicht noch eine Bemerkung beige- 
fügt werden, für die es bisher an einem schicklichen 
Platz fehlte. Man nennt den Beschluß, den ein 
Kreis= und Stadtgericht nach der öffentlichen Sitz-
        <pb n="445" />
        Verwelsung vom AG. an das Kr.= u. StG. 405 
ung, in der es die Ueberzeugung gewonnen hat, 
daß eine Sache vor das Schwurgericht gehöre, zu 
erlassen hat, eine Inkompetenzerklärung. 
Nach der entwickelten Ansicht hat der in die- 
sem Falle zu erlassende Ausspruch des Kreis= und 
Stadtgerichtes einfach dahin zu lauten, daß die 
Sache an das Appellationsgericht (in dessen ge- 
heime Sitzung) zu verweisen sei. Dieses erscheint 
aber zunächst nicht sowohl als eine Inkompetenzer= 
klärung, vielmehr als der durch die Lage der 
Sache gebotene kompetenzmäßige Be- 
schluß, als der Ausdruck der aus der öffentlichen 
Verhandlung gewonnenen rechtlichen Ueberzeugung. 
Durch das rechtskräftige Verweisungserkenntniß war 
das betr. Kreis= und Stadtgericht vollkommen kom- 
petent, weiter in der Sache zu verfahren und 
durfte sich nicht absolut inkompetent erklären, son- 
dern ihm lag jedenfalls ob, der Sachlage gemäß 
rechtlich zu erkennen. Indirekt enthält dieser Be- 
schluß allerdings die Erklärung der Inkompetenz, 
eine Todes-, Ketten= oder Zuchthausstrafe auszu- 
sprechen, oder auch nur die Sache selbst direkt an 
das Schwurgericht zu verweisen; dieses ist aber nur 
seine negative Seite, eine solche negative Seite hat 
noch mancher andere kompetenzmäßige Beschluß: 
z. B. indem der kreis= und stadtgerichtliche ge- 
heime Strafsenat, eine Sache gemäß Art. 49 Nr. 2 
des StPG. an das Appellationsgericht verweist, 
spricht er immer indirekt auch aus, daß er selbst 
nicht zur Verweisung vor das Schwurgericht kom- 
petent sei. Wenn aber die negative Seite eines 
Beschlusses zu sehr in den Vordergrund gestellt wird, 
so liegt die Gefahr nicht entfernt, daß das positive 
Element, welches er enthält, übersehen werde. 
Accessist v. Zoller.
        <pb n="446" />
        406 Eintrag des Besltzers in das Hppothekenbuch. 
kleber die juristische Deschaffenheit, welche der Ein- 
trag des Besitzers in der zweiten Unbrik des Oypo- 
thekenbuches hat, 
von Dr. O. v. Völderndorff. 
Wenn auch die Paragraphen 23 und 28 des 
Hypothekengesetzes die Wirkungen des Eintrages 
in die zweite Rubrik des Hypothekenbuches festsetzen, 
so hat doch das Hypothekengesetz nirgends einen 
juristischen Begriff dieser sogenannten, Besitzein- 
schreibung aufgestellt; es kann daher nicht verwun- 
dern, wenn mancherlei Theorieen hierüber Platz 
griffen und Dissidien entstanden sind, an welcher 
Stelle im Systeme des bisherigen Ciwvilrechtes diese 
Einschreibung vorzutragen sei. 
. 1. Vor Allem nun darf uns der Name 
nicht beirren; mit dem Besitze hat diese Berit- 
eintragung gar nichts zu thunz der Besitz eines 
Immobile, die detentio sowohl als die possessio, 
wird nach dem Hypothekengesetze erworben und ver- 
loren, wie früher; nicht durch Einschreiben des Er- 
werbers im Buche, sondern je nach den allgemei- 
nen bestehenden Gesetzen, z. Z. im Bereiche der 
Herrschaft des Bayerischen Landrechtes nach 
Theil II Kapit. 5 §&amp; 6. Daher denn auch ausdrücklich 
bestimmt ist, daß gegen den im Buche eingetra- 
genen Besitzer Verjährung erfolgen kann, was na- 
türlich, wenn derselbe schon kraft des Eintrages Be- 
siber wärc, dem Begriffe nach co ipso auögeschlos- 
sen sein müßte. Man hört aber sehr oft sagen, 
wenigstens sei die Bedeutung des Eintrages in der 
zweiten Rubrik, daß der als Beiiter Eingeschrie- 
bene, gerichtlich als gegenwärtiger Besitzer wenig- 
stens präsumirt wäre; aber auch in dieser Fassung 
ist der Satz irrig. Niemand kann etwa mit der 
rei vindicatio a liminc abgewiesen werden, weil 
er im Hypothekenbuche als Besitzer eingeschrieben ist.
        <pb n="447" />
        Eintrag des Besltzers in das Hypothekenbuch. 407 
Ferner genügt gewiß keine Sweges zu der in der 
Gerichtsordnung Kap. III §. 5 Nr. 4 für 
Anstellung des Possessorium summarüssimum 
erforderten „liquiden und richtigen Beweisung“ der 
bloße Hinweis darauf, daß man im Hypotheken= 
buche als Besitzer eingetragen sei. Selbst dafür, 
daß man zu irgend einer Zeit Besitzer gewesen 
sei, gibt der Eintrag in zweiter Rubrik keine Ver- 
muthung, und zwar natürlich nicht; denn da pos- 
scssio oder detentio zur Umschreibung einer Re- 
alität auf den neuen Erwerber nicht nöthig ist, so 
ist auch umgekehrt es offenbar nicht möglich, aus 
einer für den Besitz völlig indifferenten Handlung 
eine Präsumtion in dieser Richtung zu ziehen. 
Von einer gerichtlichen Präsumtion seeite man 
sprechen: 
1) insofern zur Umschreibung im Hypothe= 
kenbuche die vorherige im Grundkataster nothwendig 
ist, der im letzteren Eingetragene aber gerichtlich 
als Steuerpflichtiger angesehen wird; 
2) insofern der Antrag auf Immobiliarexekution 
gegen cinen im Buche als Besitzer Eingetragenen ohne 
weitere Bescheinigung des Eigenthums des Schuldners 
am Erekutionsobjekte gewöhnlich zugelassen wird; 
3) emdlich insofern bei der Exekution für Hy- 
pothekforderungen, obgleich dieselbe nur quoad 
immobilia unaufhaltbar immer gegen den im Buche 
eingeschriebenen Besitzer geht, ohne weitere Beschei- 
nigung auch gegen den letzteren die Mobillarereku- 
tion beantragt werden kann. 
Doch beziehen sich alle diese Präsumtionen, 
wie leicht ersichtlich, nicht so fast auf den Besitz 
als vielmehr auf das Eigenthum. 
§. 2. Der Besitz und das Eingetragensein in 
zweiter Rubrik haben demnach Nichts mit einan- 
der gemein; ebensowenig aber dieser Eintrag mit 
dem Eigenthum. Die Umschreibung im Hypo-
        <pb n="448" />
        408 Einkraz des Tefltzers in das Hyrothtkenbuch. 
thekenbuche ist durchaus keine deutschrechtliche Inta- 
bulation, wie sie an Orten, wo Grundbücher be- 
stehen z. B. in München, Kempten u. s. w. existirt. 
Zwar heißt es im Hyp.-Ges. §. 22 Nr. 6: „es 
müssen im Hypothekenbuche eingetragen werden 
alle Veränderungen des Eigenthums“; allein das 
hierauf gestellte Präjudiz lautet nicht „bei Vermei- 
dung der Nichtigkeit“; sondern „unter den in §. 25 
und 26 bemerkten Rechtsfolgen.“ 
So z. B. geht durch Kauf und Tradition i 
Bereiche des Bayerischen Landrechtes das Eigenthum 
über; ob sich dieser neue Eigenthümer in Rubrik II 
umschreiben läßt oder nicht, ist für sein Eigenthum 
ganz einerlei, er kann ohne dieses die rei vindica- 
tio unzweifelhaft gegen seinen auctor anstellen (falls 
ihn dieser wieder aus dem Besitze gesetzt hätte), 
trotzdem dieser im Buche als Eigenthümer eingetra- 
gen ist; obgleich freilich der klaren Lehre des Hy- 
pothekengesetzes zuwider nicht selten in praxi solche 
Klagen von der Schwelle zurückgewiesen werden. 
§. 3. Man sagt endlich oft, „Besitz und Eigen- 
thum gehen an sich allerdings auch ohne Um- 
schreibung im Hypothekenbuche über; aber die Wirk- 
samkeit dieser Veränderungen gegen Dritte werde 
durch die fragliche Manipulation bedingt.“ Allein 
auch diese Theorie ist unhaltbar; wer z. B. im 
Bereiche des bayerischen Landrechtes nach Theil II 
Kap. 3 und 4 das Eigenthum eines Immobile recht- 
lich erworben hat, kann gewiß, mag er im Hypo- 
thekenbuche als Eigenthümer eingetragen sein oder 
nicht, gegen Jeden die Eigenthumsklage anstellen; 
umgekehrt, der im Buche vorgetragene Eigenthümer 
hat das Immobile an mehrere nacheinander ver- 
kauft, keinem tradirt, wohl aber dem späteren um- 
geschrieben, so erhielte dennoch der frühere Käufer 
vor dem späteren obgleich inskribirten den Vorzug 
(nach Landrecht Th. VII Kapit. 4 S. 9).
        <pb n="449" />
        Eintrag des Besltzers in das Hypothekenbuch. 409 
Gönner Kommentar Bd. I S. 279 Nr. 4. 
Nibler Handbuch S. 6. 
§. 4. Auch dahin enrlich darf die Inseription 
überhaupt, also auch die des Eigenthums im Hy- 
pothekenbuche nicht verstanden werden, daß man 
sagt: „insoweit Geschäfte auf das Hypothekenwe- 
sen Bezug haben, sei die Einschreibung Bedingung 
ihrer Gültigkeit““; denn ungültig werden sie durch 
Nichteintragung auch in dieser Richtung durchaus nicht; 
nur überwiegen bei ihnen die Folgen der Publizität 
und ihre Wirksamkeit wird durch diese modifizirt. 
Gönner Kommentar Bo. 1 S. 280. 
g. 5. Wir fragen nun, was für eine Beden- 
tung hat denn aber die Einschreibung des Besitz= 
oder vielmehr Eigenthumüberganges in der zweiten 
Rubrik des Hypothekenbuches? Die konkrete Ant- 
wort des §. 26 des Hyp. Ges. lautet: 
„Nur wer im Hypothekenbuche als Besitzer einge- 
tragen ist, kann auf dem Objekte Hypotheken bestel- 
len, und nur gegen ihn können solche errichtet werden.“ 
Daraus soctt, daß dem als Eigenthümer im 
Hypothekenbuche nicht Vorgetragenen ein gewisses 
Recht, nämlich das, Hypotheken zu bestellen, fehlt; 
er ist also zwar Eigenthümer eines Immobile, aber 
er ist nicht vollkommen Eigenthumer. 
Um dieses Verhältniß juristisch zu erklären, 
ist es nothwendig, sich an eine gangbare (allerdings 
beanstandete— cf. Puch ta Enzyklopädie §. 6 Note) 
Definition des Eigenthums zu erinnern. Man 
theilte bekanntlich früher den Inhalt des Eigenthums 
ab in Proprietäts= und Nutzungörechte. 
Löhr, Magazin III Nr. 16. Vangerow, Leitfa- 
den I §S. 295. 
Diese beiderlei Rechte zerlegte man wieder in 
Befugnisse und unter den einzelnen Proprictätsrech- 
ten wurde aufgezählt „die Befugniß eine Sache 
zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden.“
        <pb n="450" />
        410 Einttag des Besltzers in das Hypothekenbuch. 
Thibaut Pandekten Ate Auflage §. 215. 
Der Unterschied nun zwischen dem wirklichen 
Eigenthümer, der nicht als solcher in der zweiten Ru- 
brik des Hypothekenbuches eingetragen ist, und dem 
Nichteigenthümer, der aber als Besitzer im Buche 
eingeschrieben steht, liegt also darin, daß der erste 
das vollkommene Eigenthum des Immobile 
hat, weniger desjenigen Theils desselben, 
welcher in der Befugniß besteht, eine Sache 
zu verpfänden, während der letztere nur 
diesen Theil des Eigenthums inne hat. 
Es ist wohl nicht nöthig darauf hinzuweisen, 
daß diese Theilung des Eigenthums nicht etwa mit der 
deutschrechtlichen Ablösung der Pfandgewähre von 
den ächten Gewähren identisch genommen werden 
darf; denn nach deutschen Grundsätzen wurde das 
Recht des Pfandgläubigers nicht als jus in re 
aliena, sondern als ein Stück Eigenthum, als eine 
Miteigenthumsart genommen, während hier die 
Befugniß Pfandschuldner zu sein, abgetrennt wird. 
Das Obige zusammengefaßt, läßt sich der ju- 
ristische Begriff des Eintrages in der zweiten Ru- 
brik also aufstellen: 
„Derjenige Bestandtheil des Eigenthumsrech- 
tes, welcher die Verpfändungöbefugniß bildet, 
wird nur durch die Umschreibung im Hypotheken- 
buche erworben; quond hanc partem domi- 
nii sind also die Hypothekenbücher wahre 
Grundbücher; es gilt hiefür die Analogie der 
deutschrechtlichen Grundsätze des Eigenthumerwerbes 
an Immobilien Überhaupt.“ 
Die nähere Auseinandersetzung und Beweis- 
führung für diese Anschauungsweise der juristischen 
Natur des Eintrages in zweiter Nubrik liegt genü- 
gend im Vorhergehenden; es mögen nun hier die 
Folgerungen aus diesem Resustate betrachtet werden. 
§. 6. Es folgt nämlich daraus:
        <pb n="451" />
        Eintrag des Besttzers in das Hypothekenbuch. 411 
I1) daß das Eingeschriebensein eines Nichteigen- 
thümers in der zweiten Rubrik eine Beschränkung des 
vollen Rechtes des wirklichen Eigenthümers ist, daß 
also die Klage des wahren Eigenthümers gegen den 
in zweiter Nubrik Eingetragenen auf Gestattung der 
Umschreibung einfach die actio negatorin ist, und 
demgemäß behandelt werden muß; daraus folgt weiter: 
2) da nach gemeinem (und dem meisten par- 
tikulären) Rechte der Kauf nicht Eigenthumsüber- 
gang bewirkt, sondern nur eine Obligation zur Tra- 
dition und Prästation des habere licerc erzeugt, 
daß aus einem Kaufkontrakte nicht primär auf Um- 
schreibung im Hypothekenbuche geklagt werden kann; 
ja strenge genommen, da eigentlich zuerst mit der actio 
emti die Tradition, und nachdem durch Tradition 
auf Titel des Kaufes das Eigenthum erworben ist, 
mit der actio negatoria der Eintrag bewirkt wer- 
den müßte, dürften selbst kumulative in derselben 
Klage die Petiten nicht gestellt werden: „A. sei 
schuldig den Kauf zu halten und im Hypotheken= 
buche umschreiben zu lassen;“ da nach doktrineller 
Strenge eine persönliche Klage und einc, erst im Falle 
die durch dieselbe begehrte Obligationsleistung er- 
füllt ist, entstehende dingliche Klage nicht kumulirt 
werden bonnen. Es würde aber offenbar eine Verzöge- 
rung der Nealisirung rielleicht des anerkanntesten Rech- 
tes herrorrufen, wenn andieser doktrinellen Konsequenz 
zu sehr festgehalten würde. Man darf daher im 
Hinblicke auf die in unserem Prozeßrechte überall 
zu Grunde liegende Eventualmarime in der Praris 
wohl keinen Anstand nehmen, die Kumulirung bei- 
der Petiten zu dulden?). 
Anderseits erhellt 3) daß, falls die Pflicht vor- 
liegt, Jemanden zum Eigenthümer zu machen, aus- 
gesprochen werden muß „A sei schuldig, die Sache 
*) In der Praris wird hier oft ziemlich unklar verfah-
        <pb n="452" />
        412 Einttag des Besitzers in das Hypothekenbuch. 
mit allem Zubehör herauszugeben und den B im 
Hypothekenbuche eintragen zu lassen.“ Ebenso muß 
das Urtheil lauten, so oft auf Restitulion einer un- 
beweglichen Sache an den wahren Eigenthümer erkannt 
wird, denn nur durch diese beiden Momente wird Je- 
mand in den vollen Umfang des Eigenthums gesetzt. 
Eine weitere Konsequenz endlich ist 4) daß 
der Eintrag im Hypothekenbuche in zweiter Rubrik 
zwar, soweit Hypothekenbestellung in Frage ist, sicher 
stellt, da der Eingetragene immer Verpfändungseigen- 
thümer ist; weiter aber erstreckt sich die Wirkung des 
Grundsatzes der Publizität nicht; wenn z. B. über das 
Eigenthum eines Immobile Prozeß ist, so modifi- 
ziren sich allerdings die Grundsäte de litigiosis 
dahin, daß so lange eine Protestation im Hypothe= 
kenbuche nicht eingeschrieben ist, Verpfändungen 
nicht ungültig sind; 
Gönner Kommentar Bd. 1 p. 286. 
wohl aber bleibt der Grundsatz pendente lite 
nihil innovandum für alle übrigen Veräußerun= 
gen in voller Kraft. Wenn Jemand ein Immobile, 
das res litigiosa ist, gekauft und tradirt erhalten 
hat, und im Hypothekenbuche eingeschrieben wurde: 
so ist doch das Rechtsgeschäft ungültig, der neue 
Käufer und Besitzer kann sich auf die Publizität 
des Buches nicht berufen. Ebensowenig ist es eine 
Präsumtion für die bona sides des späteren Käu- 
ren; man nimmt nämlich ost die Gewährung des 
Eintrages in die zweite Rubrik als zur Tradttion 
gehörig, als eine Art deutschrechtlicher Intabulatlon. 
Ferner werden häufig Klagen „auf Protokolllrung 
außergerichtlich geschlossener Verträge“ zugelassen, wo- 
bei dann der §. 12 der provisorischen Taxordnung zu 
Hülfe kommen muß, und auch dieses Protokolliren 
wird als eine Art Tradition behandelt. Ueber diese 
Frage würde jedoch eine weltere selbstständige Aus- 
einandersetzung nothwendig werden.
        <pb n="453" />
        intrag des Vesitzers in das Hypothekenbuch. 413 
fers, wenn im Falledes Bayerischen Lan drechtes 
Th. IV Kap. 4 §. 9 gegen den Eintrag seines 
Auktor in zweiter Rubrik eine Protestation nicht 
vorlag. Es muß nach den Konsequenzen des oben 
aufgestellten Satzes auch eine Frage entschieden 
werden, die in praxi häufig die sonderbarsten Ls- 
sungen erfährt. Wenn nämlich 5) gegen einen un- 
terliegenden Ehemann Mobiliarexekution erlangt ist 
und die Ehefrau intervenirt, so muß allerdings sie 
ihre Rechte interveniendo beweisen; der Grund 
hiefür ist aber lediglich die präsumtio Muciana. 
Wenn nun aber z. B. in Folge persönlicher For- 
derungen Exekution erlangt ist, und diese wird ge- 
gen Immobilien gerichtet, für welche der Unterlie- 
gende als Besitzer im Hypothekenbuche eingetragen 
steht: so wird gewöhnlich ohne Weiteres dem Dritten, 
welcher behauptet: „er, nicht der in zweiter Nubrik 
stehende, sei Cigenthümer dieses Immobile,“ der Eigen- 
thumsbeweis zur Durchführung seiner Interventions-= 
klage zugemuthet. Dieses ist aber entschieden unrichtig, 
es tritt hier durchaus keine Präsumtion in Mitte; 
istder Dritte nicht im Besitze des Immobile, dann aller- 
dings muß er interveniendo den Eigenthumsbeweis 
liefern; ist er aber im Besitze, so kann ihm deswegen, 
weil er im Hypothekenbuche nicht eingetragen steht, 
der Beweis seines Eigenthums nicht auferlegt werden. 
Der Hauptfolgesatz aber aus der oben ent- 
wickelten Bedeutung und juristischen Natur der Um- 
schreibung im Hypothekenbuche als „der Erwerb- 
ungsart des Proprietätsrechtes der Verpfändungsbe- 
fugniß“ ist, daß die Sätze des §. 26 Nr. 1, 2 und 3 
nicht so fast Folgen der Publizität als vielmehr die 
natürliche Anwendung des einfachen Satzes sind: 
„der Nichteigenthümer darf nicht verpfänden.“ Die 
fragliche Richtung, der betreffende Theil des Ei- 
genthums entsteht, wie gesagt, in der That erst 
mit und durch die Umschreibung in der zweiten Ru-
        <pb n="454" />
        414 Eintrag des Vesitzers in das Hypothekenbuch. 
brik, gerade wie nach deutschrechtlichen Grundbuchs= 
ordnungen der gan ze Eigenthumüberzang so ge- 
schieht. Daraus folgt aber der bedeutende Saz#, 
daß hier die bona oder mala fides keinen Unter- 
schied macht; ist z. B. A im Hypothekenbuche als 
Besitzer eingetragen und bestellt dem B eine Hypo- 
thek, und beide wissen, daß C der wirkliche Eigen- 
thümer ist: so entsteht deswegen doch das ding- 
liche Recht an der Sache unzweifelhaft; daß C 
gegen das Recht selbst keine Einrede hat, be- 
weist sich deutlich dadurch, daß dem dritten Be- 
sitzer der Hypothek kein Anstand mehr gemacht wer- 
den darf. Daß C gegen A und B (und auch ge- 
gen den dritten in bösem Glauben befindlichen Be- 
sitzer) Ansprüche beziehungsweise Einreden hat, ist 
allerdings richtig; aber diese entspringen ex dolo 
speciali, sind rein persönlicher Natur und stehen 
mit dem dinglichen Rechte in keiner näheren Ver- 
bindung, als jeder Anspruch aus doloser Beschädig- 
ung zum Eigenthume. 
Mit einem Worte, die Folgen der Publizität 
nach §. 26 Nr. 1, 2 und 3 gehen juristisch nicht 
aus der sogenannten Publizität, welche in dem Um- 
stande liegt, daß Jeder, der ein Interesse nachwel- 
sen kann, das Hypothekenbuch einsehen darf, her- 
vor: sondern daraus, daß durch das Hypotheken= 
gesetz die Erwerbungs= und Erlöschungsart des 
Verpfändungsrechtes sich geändert hat. 
Klittheilungen aus der Prario. 
1. 
eitrag zur Erklärung des §. 19 der Prlorltätsordnung vom 
1. Juni 1822. 
„Die beiden Prinzipien, auf welchen die Locirung 
der in die zweite Klasse sich eignenden Gläubiger—
        <pb n="455" />
        6. 19 der Prlorktätsordnung. 415 
der Gläubiger nämlich, welchen für ihre Forderung eine 
Hypothek auf eine im Vermögen des Gemeinschuldners 
vorhandene Sache zusteht, — beruht, sind die auch dem 
Hypothekengesetze zu Grunde gelegten Prinzipien der 
Spezialität (S. 15 Abs. 2 8. 17 der Prior.-Ordn.) 
und der Priorität (S. 16 Abs. 2 das.). Das in §. 19 
der Frior.= Ordn. vorgeschriebene Zusammenwerfen 
der Kaufschillinge der hypothecirten Güter behufs der 
Befriedigung der mit ungetheilter Summe auf meh- 
rere Immobilien eingetragenen Forderungen involvirt 
zwar eine Verletzung des Prinzipes der Speziali- 
tät, das Prinzip der Priorität aber will auch 
diese Gesetzesstelle aufrecht erhalten wissen. 
In einem gegebenen Falle war nun A. auf der 
Masse oder den Grundstücken 1 und VII am 29. 
April 1844, B. am 9. August 1814, auf den übri- 
gen Massen oder Grundstücken aber A. erst am H. 
August 1844 nach dem am nämlichen Tage intabu- 
lirten B. eingetragen. 
Dessen ungeachtet hatten die beiden ersten In- 
stanzen die Erlöse sämmtlicher Massen zusammen- 
geworfen und dem A. bezüglich des Gesammter- 
löses die Befriedigung vor B zuerkannt. 
Von dem obersten Gerichtshof wurde jedoch 
diese Location als nicht nur gegen das Prinzip 
der Spezialität sondern auch gegen das der Prio- 
rität verstoßend erkannt, und die Trennung der Mas- 
sen und die Befriedigung aus den einzelnen Kauf- 
schillingen nach Maßgabe der gesonderten Priorität ver- 
fügt, indem von einer Amvendung des §. 19 da keine 
Rede sein könne, wo eineein zelne Forderung gegenü- 
ber einer anderen selbstunter verschiedenem Datum 
eingetragen sei, und wo durch das Zusammenwerfen 
eine Verletzung des Prinzipes der Priorität, welchem 
auch der §. 19 huldige, herbeigeführt würde. 
OAGE. v. 24. März 1851. N. N. 14451/0. 
6. 1.
        <pb n="456" />
        416 Schenkungswiderruf. Nachgeborene 
2. 
Schenkungs-Widerruf wird durch den Umstand daß Kinder 
nachgeboren werden, nicht begründet. 
Die Motive einer oberstrichterlichen Entscheidung 
sagen hierüber: Die Ausdehnung der lex 8 Cod. 
de reroc. donationibus (8, 56) auf andere Per- 
sonen als Patrone gegenüber ihren Freigelassenen 
findet nicht statt: 
a) nachder Geschichte dieser Konstitution. Denn 
jene lehrt, daß durch letztere das vorher unbeschränkte 
Revokationsrecht des Patrones auf den Fall eines 
nachfolgenden Kindersegens beschränkt, dieselbe mit- 
hin nicht gegeben wurde, um Rechte zu verleihen, 
sondern solche zu beschränken. 
b) Die fragliche Konstitution gehört nicht zu 
den einfachen Reskripten, durch welche konkrete 
Sachen vom Kaiser nach allgemeinen auch auf ähnliche 
Fälle anwendbaren Normen entschieden worden sind, 
sondern ist vielmehr ein Edikt, bestimmt, ein singu- 
läres Rechtsverhältniß zu regeln, und den allgemei- 
nen Verhältnissen anpassender zu machen. 
Savigny System des röm. Rechtes Bd. 4 S.228, 
Puchta Pand F. 70. 
Bei klar erkanntem Sinne eines Gesetzes kann 
die Praxis früherer Zeiten um so weniger von Ein- 
fluß auf die Entscheidung sein, als andere ältere 
Rechtslehrer, z. B. Vort und Vinnius, eine 
andere Praxis bekunden. 
OAGE. v. 23. Mai 1851. Nr. 1224 412/%. 
3. 
eeldigung von Deutsch-Katholiken. 
In einem gegebenen Fallewurdediese nach der für 
Christen üblichen Formel vorgenommen, mit Weglas- 
sung des Beisatzes: und sein heiliges Evangelium. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm # Enke #. Erlangen.
        <pb n="457" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungöblatt Nr. 1. Jannar 1851. 
Meber das Verhältniß der Derufung zum Einspruche 
gegen die im Ungehorsameverfahren erlassenen Ur- 
theile der Kreis - und Stadtgerichte. 
Die Artikel 347 und 358 des Ges. vom 10. 
Nov. 1848, die Abänd. des II. Theiles des St GB. 
betr., geben dem im Ungehorsamsverfahren erster 
Instanz Verurtheilten das Recht des Einspruches ge- 
gen das Urtheil, wodurch ihm aber das Recht der 
Ergreifung der Berusung statt des Einspruches nicht 
entzogen ist *); denn 
1) Beschwerden der Verurtheilten gegen die Ur- 
theile der Kreis= und Stadtgerichte sind, ohne 
daß das Gesetz zwischen Urtheilen im ordent- 
lichen und Ungehorsamsverfahren unterscheidet, 
auf dem Wege der Berufung geltend zu ma- 
chen (Art. 328 und 329 des Ges. v. 10. Nobr. 
1818). 
2 
6 
Auch gegen das im Ungehorsamsverfahren 
*) Dleser Ansicht huldigte das AG. von Oberbayern 
jüngst in der Untersuchungssache wegen Vergehens 
#der Amtsehrenbeleidlgung def. Nr. 1833/1850. — 
Dle entgegengesetzte Anslcht findet sich in zwei Er- 
kenntnissen des AG. von Unterfranken und Aschbg. 
vgl. Situngsberichte II, 1. S. 15 und 79. 
XVI.
        <pb n="458" />
        2 
Einspruch und Verufung im Strafrerfahren. 
zweiter Instanz erlassene Urtheil ist ein Ein- 
spruch in den Fristen und Formen zulässig, 
welche hinsichtlich der bei dem Ungehorsams- 
verfahren in erster Instanz ergangenen llr- 
theile vorgeschrieben sind (Art. 360 Abs. 1 
a. O.). Sowie nun die bisherige Praris 
des obersten Gerichtshofes dle Nichtigkeitsbe- 
schwerden der im Ungehorsamsverfahren zwei- 
ter Instanz Verurtheilten wegen Umgehung des 
im Art. 360 gestatteten Einspruches nicht als 
formell unzulässig verwarf, so ist auch das or- 
dentliche Rechtsmittel der Berufung gegen 
die im Ungehorsamsverfahren gefällten Ur- 
theile erster Instanz zulässig: da Verschieden- 
heit der Auslegung derselben Artikel je nach 
ihrer Anwendung in erster oder zweiter In- 
stanz dem gliche Grundsäße für beide In- 
stanzen aufstellenden Gesetze widerstreitet. 
3) Für die Zulässigkeit der Berufung spricht 
auch die im Geiste des Gesetzes vom 10. 
Novbr. 1848 gegründete rechtliche Natur 
des Einspruches, welcher dem durch das U. 
V. vermeintlich beschwerten, und deßhalb 
sein Nichterscheinen bei der ersten Verhand- 
lung bereuenden (Art. 347, 358 Abs. 2 a. 
a. O.) oder dem davon durch äußere Hin- 
dernisse algehaltenen (Art. 348 Abs. 2, Art. 
358 Abs. 3 a. a. O) Verurtheilten ein 
Mittel bietet, noch nachträglich das Gewicht 
persönlicher Erscheinung und Vertheidigung 
in die Wagschale der Gerechtigkeit zu legen, 
oder den unverschuldeten Verlust dieses Rechtes 
in erster Instanz zu verhindern. 
Nicht aber hat der Staat ein so hohes 
Interesse am kontradiktorischen Verfahren, 
daß er den im U. V. Verurtheilten — wel- 
cher etwa nicht von seinem persönlichen Auf-
        <pb n="459" />
        Elnspruch und BVerufung im Strafverfahren. 3 
treten oder von nochmaliger Verhandlung in 
erster Instanz, wohl aber durch Berufung 
Besserung seiner Lage erwartet — zur Er- 
greifung des kostspieligen (Art. 358 Abs. 3, 
Art. 353 a. O.) und verzögernden Einspruches 
bei Vermeidung des Verlustes der im ordent- 
lichen Verfahren gestatteten Rechtsmittel zwin- 
gen wollte; denn selbst bei den mit Todes-, 
Ketten= oder Zuchthausstrafe bedrohten Ver- 
brechen wird blos auf Verlangen des Ange- 
klagten ein neues ordentliches Verfahren ein- 
geleitet (Art. 293 a. O.); und auch die Stei- 
gerung der in den verschiedenen Arten des 
Ungehorsamsverfahrens, zur Benachrichtigung 
des Angeklagten von der drohenden oder ge- 
pflogenen Verhandlung, angeordneten Maß- 
regeln (vogl. Art. 356 und 297 flg. mit Art. 
342 bis 345, 277 bis 280, 357, 358 
Abs. 2, 3, Art. 297 Abs. 2, Art. 298, 300, 
346, 347, 283, 288, 293 a. a. O,) findet 
hauptsächlich im Interesse des Angeklagten ih- 
ren inneren Grund. — Nicht Schutz des 
Prinzips des kontradiktorischen Verfahrens 
durch Androhung des Verlustes der ordentli- 
chen Rechtsmittel, sondern unbeschadet dieser 
vermehrter Schutz der Unschuld ist nächster 
Zweck der Gestattung des Einspruches! 
4) Der hier ausgesprochenen Ansicht stehen die 
Artikel 318 Abs. 1 und 358 Abs. 2 a. a. O. 
nicht entgegen; denn der Eintritt der Rechts- 
kraft des im Ungehorsamsverfahren erlassenen 
Urtheiles nach Ablauf der zur Erhebung des 
Einspruches gestatteten Frist (Art. 347 Abs.2 
Art. 358 Abs. 2 a. O.) gilt nur dann, wenn 
nicht schon das Rechtsmittel der Berufung 
binnen der kürzeren dreitägigen Frist (Art. 
339, 235 a. O.) angemeldet wurde.
        <pb n="460" />
        4 
Einspruch und Berufung im Strafrerfahren. 
5) Auch aus Ark. 349 a. a. O. folgt nicht die 
Unzulässigkeit des alternativen Verhältnisses 
des Einspruches zur Berufung; denn darin 
wird nur zur Vermeidung zweckloser Verzö- 
gerung die Aussetzung der Verhandlung der 
vom Staatsanwalte ergriffenen Berufung bis 
zur Erledigung des durch den Einspruch ver- 
anlaßten neuen Verfahrens, welches den Be- 
schwerdepunkt beseitigen kann, ausgesprochen; 
nicht aber das Rechtsmittel der Berufung 
nur dem Staatsanwalte eingeräumt; viel- 
mehr handelt Art. 349, sowie obige Art. 317 
und 358, lediglich von jenen Fällen, in wel- 
chen der Verurtheilte von seinem Rechte der 
Berufung keinen Gebrauch machte. 
6) Völlig unpassend ist die analoge Anwendung 
des Art. 289 a. a. O. auf die zur Zustän- 
digkeit der Kreis= und Stadtgerichte gehören- 
den Verbrechen und Vergehen; denn wäh- 
rend bei diesen der Einspruch nur innerhalb 
bestimmter Frist oder nach deren Ablauf un- 
ter der Voraussetzung des Nachweises der 
Unmöglichkeit früheren Einspruches zulässig 
ist (Art. 347 Abs. 2, Art. 318 Abs. 2, Art. 
358 Abs. 2, 3), so ist zur unbeschränktesten 
Vertheidigung gegen die schwere Anklage we- 
gen eines mit Todes-Ketten= oder Zuchthaus- 
strafe bedrohten Verbrechens der gegen ein 
vom Schwurgerichtshofe im Ungehorsamsver- 
fahren erlassenes Urtheil zulässige Einspruch 
von keiner andren Voraussetzung, als von der 
Weigerung des Verurtheilten sich jenem Ur- 
theile freiwillig zu unterwerfen, abhängig 
(Art. 293, 294 a. O.). 
Dieses unbeschränkte Recht auf Einleitung 
eines neuen Verfahrens, worin alle Mängel 
der ersten Verhandlung vermieden werden kön-
        <pb n="461" />
        Einspruch und Vetufung km Strafrerfahren. 5 
nen, macht für den Verurtheilten das Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das 
im U. V. erlassene Urtheil des Schwurge- 
richtshofes der Natur der Sache nach über- 
flüssig; weshalb mit Recht die im ordentli- 
chen Verfahren zulässigen Rechtsmittel laut 
Art. 289 blos dem Staatsanwalte eingeräumt 
sind. Die Bestimmung des Art. 289 kann 
nun aber als in dem bei den mit Todes- 
Ketten= oder Zuchthausstrafe bedrohten Ver- 
brechen eigenthümlichen Ung. Verfahren ge- 
gründet, und bei der Verschiedenheit der im 
Art. 293 gegenüber den Art. 247, 248, 351, 
352, 358 ausgesprochenen Prinzipien in den 
zur Zuständigkeit der Kreis= und Stadtge- 
richte gehörenden Fällen keine Anwendung 
finden, wie denn auch die vierte Abtheilung 
des Ges. v. 10. Novb. 1818 nirgends auf 
die Analogie des Art. 289 verweist. 
7) Die hier vertheidigte Ansicht wird durch die 
im Code d’instruction crim., dem Vor- 
bilde des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, gel- 
tenden Grundsätze als die richtige bestärkt; 
denn bei der analogen Geltung der für das 
Verfahren vor den einfachen Polizeigerichten 
(trib. de simple policc) ausgesprochenen 
allgemeinen Prinzipien auch für das Verfah- 
ren vor den Zuchtpolizeigerichten (trib. cor- 
rectionnels) gelten auch für beide Verfah- 
ren die gleichen Prinzipien über die rechtliche 
Natur der Rechtömittel gegen die erlassenen 
Urtheile; insbesondere ist in dem vom Unge- 
horsamsverfahren vor den Zuchtpolizeigerlch= 
ten handelnden Art. 186 C. d' i. cr. auf die 
analogen, das Verfahren vor den einfachen 
Pol.-Gerichten betreffenden Artikel 149 bis 
152 ebd. verwiesen. Art. 150 ebd. versagt
        <pb n="462" />
        6 Elnspruch und Berufang im Strafverfahren. 
nun dem im Ungehorsamsverfahren (a dcfaut) 
Verurtheilten alle Einwendungen gegen die Ur- 
theilsvollstreckung, wenn er nicht den im Art. 
151 I. cr. gestatteten Einspruch (opposition) 
oder (sauf) Appellation und Kassation einlegt. 
vgl. J. A. Rogron, Code iinstr. crim. 
expliguc, Parls 1849 pag. 241 u. 
8d., p. 366. 
Dieses alternative Verhältniß des Ein- 
spruches zu den Rechtomitteln im ordentlichen Ver- 
fahren gilt aber auch in dem die Prinzipien des 
Code (instr. crim. in diesem Punkte nicht ab- 
ändernden Gesetze vom 10. Nobr. 1848 bezüg- 
lich der von den, mit den Zuchtpolizeigerichten in 
gleicher Kategorie stehenden, Kreis= und Stadtge- 
richten erlassenen Urthelle; insbesondere folgt daraus, 
daß das Geseyz vom 10. Novbr. 1848 nicht, 
wie Art. 185 I. cr., in einigen Fällen das Nicht- 
erscheinen des Angeklagten und dessen Vertretung 
durch einen Vertheiviger ausdrücklich erlaubt, nicht 
der strengere Grundsatz des kontradiktorischen Ver- 
fahrens als nach französ. Recht, sondern lediglich 
der höhere Schutz der Unschuld (vgl. oben Nr. 3). 
Es ergibt sich also nach allseitiger Betrach- 
tung des Gesetzes v. 10. Nov. 1848 daß die- 
ses im Ungehorsamsverfahren nicht eine Verminde- 
rung, sondern Vermehrung der im ordentlichen Ver- 
fahren gestatteten Rechtsmittel bezweckt, wodurch 
sich die Ansicht der Beschränkung des Berufungs- 
rechtes gegen die von den Kreis= und Stadtgerich- 
ten im U. V. erlassenen Urtheile widerlegt. 
Franz Cucumus.
        <pb n="463" />
        Verlährung. Frage an die Geschworenen. 7 
Darf den Geschworenen bezüglich der Verjährung 
tine Frage vorgelegt werden? 
In einem Schwurgerichtöfalle wurden die Ge- 
schworenen vom Präsidenten darauf aufmerksam ge- 
macht, daß, wenn sie den fraglichen Reat für ver- 
jährt hielten, der Angeschuldigte für nichtschuldig 
erklärt werden müsse. Das Verdikt ging auf 
Schuldig, und der Gerichtshof erkannte auf 8 Jahre 
Zuchthaus. Setzen wir nun voraus, es seien alle 
Bedingungen der Verjährung im konkreten Falle 
erfüllt gewesen, so entsteht die Frage, ob nicht der 
Gerichtshof auf Freisprechung von der Strafe hätte 
erkennen sollen, worin natürlich auch die Frage ent- 
halten ist, ob es von vorneherein statthaft gewe- 
sen, daß der Präsident an die Geschworenen die 
Frage nach der Verjährung stellte. Für die Statt- 
haftigkeit dieser Fragestellung scheint zu sprechen, 
1) daß die Verjährung eine bloße Thatsache, keine 
Mechtöftage sei, und 2) daß die Geschworenen nach 
Art. 178 des P. G. v. 10. Nov. 1818 auch über 
das Vorhandensein von Strafmilderungsgründen 
zu entscheiden haben, woraus geschlossen werden 
möchte, daß sie auch über das Vorhandensein von 
St Jögründen zu entscheiden haben 1). 
Alein, zu 1) wenn auch die Verjährung keine 
Rechtsfrage ist, so folgt daraus nicht die Inkom- 
petenz des Gerichtshofes zu ihrer Entscheidung, denn 
derselbe ist gesetzlich auch zur Beurtheilung und 
Beantwortung anderer rein thatsächlicher Fragen 
berufen, z. B. (um von dem Nach-Prüfungsrechte 
des Art. 212 gar nicht zu sprechen) der Frage- 
ob und welche thatsächliche Strafminderungs= 
gründe (StG B Thl. 1 Art. 93 und 94) vor- 
1) Wird man denn, analog dem Art. 178, bezüglich der 
Verlährung eine abgesonderte Frage stellen wollen ?
        <pb n="464" />
        8 Verlährung. Frage an die Geschworenen. 
handen seien, wozu nach Ark. 93 Nr. VI ins, 
besondere auch der frühere gute Lebenswandel 
gehört. Ueberhaupt ist es eine hier nicht näher zu 
erörternde irrige Ansicht, als ließe sich im Schwur- 
gerichtsprozesse die Trennung der That= und Rechts- 
frage konsequent durchföhren. Ist ja doch auch 
in dem Verdikte, wodurch der Angeschuldigte eines 
Verbrechens für schuldig erklärt wird, die Entschei- 
dung der Rechtsfrage enthalten, ob die fragliche 
Handlung unter den gesetzlichen Begriff des ange- 
schuldigten Verbrechens zu subsumiren sei?). 
ad 2) Ebensowenig folgt aus der Befugniß 
der Geschworenen, über das Vorhandensein von 
Strafmilderungsgründen zu entscheiden, ihre Be- 
fugniß, wegen Verjährung ein Nichtschuldig aus- 
zusprechen. 
Dieß ergibt sich sowohl aus der Natur der 
Sache, als aus den ausdrücklichen Bestimmungen 
der bayerischen Strafgesetzgebung. Worin besteht 
denn die Aufgabe der Geschworenen? In nichts 
Anderem, als in der Beantwortung der Schuld- 
frage, d. h. ob und wie die bestimmte Person eines 
Verbrechens schuldig sei (P. G. v. 10. Nov. 1818 
Art. 173). Dieser Aufgabe gemäß ist es gewiß ganz 
richtig, wenn das P. G. v. 10. Nov. 1848 Art. 
177 und 178 vorschreibt, daß diejenigen Thatum- 
stände, welche eine schwerere Qualifikation des Ver- 
brechens begründen und diejenigen, welche das Ge- 
setz als Strafmilderungsgründe anerkennt, dem 
Verdikte in besonderen Fragen zu unterstellen seien. 
Denn die Geschworenen haben, wie bemerkt, nicht 
bloß zu entscheiden, ob, sondern auch wie der 
3) Val. Köstlin „Wendepunkt des deutschen Strafoer- 
fahrens“ S. 3I. Mittermater „die Mündlichkelt" 
u. s. w. 370.
        <pb n="465" />
        Verlährung. Frage an die Geschworenen. 9 
Angeklagte schuldig sei, d. h. in welchem Schuld- 
grade. Diese Entscheidung liegt noch ganz in- 
nerhalb der Gränzen, welche der Funktion der 
Geschworenen nach dem Begriffe der Jury gesetzt 
sind. Dasselbe kann aber nicht bezüglich der Ent- 
scheidung über die Verjährungöfrage behauptet wer- 
den. Dieß erhellt, wenn man den Gegenstand der 
Verjährung ins Auge faßt. Der Gegenstand der 
Verjährung ist nicht das Verbrechen, sondern die 
demselben gedrohte Strafe. Die Verjährung des 
Verbrechens hätte auch gar keinen Sinn; die Ver- 
sährung eines historischen Faktums ist eine Unmög- 
lichkeit, ein Unding! Daher bestimmt ganz richtig 
das bayer. St GB. Thl. I Art. 139, daß durch 
die Verjährung der Strafe „das Recht des Be- 
theiligten auf Privatgenugthunng“ nicht aufgehoben 
werde. Die Verjährung ist zwar ein Straf-, aber 
kein Schuldaufhebungsgrund, — die Entscheidung 
der Verjährungsfrage liegt daher auch nicht inner- 
halb der Aufgabe der Geschworenen; sie liegt in- 
nerhalb der Aufgabe des Gerichtshofes, welcher eben 
zu entscheiden hat, ob und welche Strafe über 
den Schuldigen (oder Schuldiggesprochenen) zu ver- 
hängen sei. 
Dieser Aufgabe des Gerichtshofes gemäß läßt 
auch das P. G. v. 10. Nov. 1818 Art. 199 nach 
gefälltem Verdikte noch Gegenerinnerungen (des 
Angeklagten oder seines Wertheidigers) gegen die 
Statthaftigkeit und Größe der beantragten 
Strafe zu, und kann auch nach Art. 202 trotz des 
Schuldverdiktes noch eine Freisprechung von der 
Strafe erfolgen. 
Dieses Verhältniß der Verjährung zum Ver- 
brechen selbst und zur Strafe ist auch vom bayer. 
St G. Art. 139 ganz richtig aufgefaßt, indem es 
daselbst heift: „Wenn jedoch der Thäter dem Ge-
        <pb n="466" />
        10 Verfaͤhrung. Frage an die Geschwottnin. 
richte unbekannt geblieben .. . .., dann soll derselbe 
von der Strafe frei gesprochen werden“. 
Die Unstatthaftigkeit der Fragestellung an die 
Geschworenen bezüglich der Verjährung ergibt sich 
endlich auch noch daraus, daß die Verjährungszeit 
im Art. 140 Thl. 1 des StGB. von der Art und 
dem Maaße der Strafe (insbesondere auch von der 
Dauer der Freiheitsstrafen) abhängig gemacht und 
hiernach eine kürzere oder längere ist. Da nun die 
Geschworenen bei ihrer Berathung noch gar nicht 
wissen, ob und welche Strafe in Anwendung kom- 
men werde, so kann ihnen ein Ausspruch darüber 
doch unmöglich zugemuthet werden, ob die von der 
erst später und nicht durch sie zu bestimmenden Art 
und Dauer der Strafe abhängige Verjährung vor- 
handen sei. Den Geschworenen die Verjährungs- 
frage vorlegen, heißt ihnen den Ausspruch über die 
Strafe aufbürden! 
Im Hinblicke auf Art. 230 des P. G. v. 10. 
Nov. 1848 muß man annehmen, daß in der Stel- 
lung der Verjährungsfrage an die Geschworenen 
resp. in der Nichtberücksichtigung dieser Frage von 
Seite des Gerichtshofes ein erheblicher Kassations- 
grund liegen kann. 
Dr. F. Walther. 
Nachschrift. In der Untersuchungssache, 
deren Entscheidung vorstehende Erörterung veran- 
laßte, wurde das Urtheil des Schwurgerichtshofes 
durch Erkenntniß des obersten Gerichtshofes vom 
11. Jannar 1851 vernichtet, und die Freilassung 
des Beschwerdeführers Dumbs angeordnet. Wir 
theilen die betreffenden Entscheldungsgründe aus- 
zugsweise mit: 
Die Geschworenen sind durch das Gesetz (Art. 
173 f.) berufen, durch ihre nach gewissenhafter Prü-
        <pb n="467" />
        Verlährung. Frage an vle Geschworenen. 11 
sung der Beweise für und gegen den Angeklagten 
abzugebende Erklärung festzustellen, ob sich derselbe 
der ihm zur Last gelegten strafbaren That schul- 
dig gemacht habe oder nicht, während es Sache 
des Schwurgerichtshofes ist, auf die durch den 
Wahrspruch als gegeben angenommene Handlung 
das betreffende Strafgesetz anzuwenden, und zu 
prüfcn, ob nicht etwa die Strafbarkeit durch Ver- 
jährung, d. h. durch die erst nach der Verschuldung 
eingetretenen, in Art. 139 und 140 Th. I des 
StGB. vorgesehenen thatsächlichen Gründe wie- 
der getilgt sei. Daher war keineswegs, wie ge- 
schehen, die Frage, ob Verjährung eingetreten sei, 
zugleich mit der Schuldfrage den Geschworenen zur 
Würdigung und Entscheidung anheimzugeben.. . 
Die Geschworenen haben den W. O. des Verbre- 
chens der Hülfeleistung ersten Grades zum Ver- 
brechen der Brandstiftung zweiten Grades schuldig 
erkannt. Hiernach hätte nun aber der Schwur- 
gerichtshof sich die Frage aufwerfen sollen, ob 
nicht jene Bestimmungen über Verjährung, und 
zwar näher der Art. 140 Nr. III zur Anwendung 
zu bringen seien, wonach die Strafbarkeit eines 
Verbrechens, das im Gesetze mit einer nicht über 
12 Jahre währenden Zuchthausstrafe bedroht ist, durch 
den Zeitablauf von 10 Jahren getilgt werden soll, 
insoferne der Thäter dem Gerichte unbekannt ge- 
blieben ist, und eine ununterbrochen gute 
Aufführung bezeigt hat. Diese Voraussetzungen, 
welche der Schwurgerichtshof in seinem Erkenntnisse 
völlig unberücksichtigt ließ, waren nun zum Vor- 
theile des Beschwerdefuhrers D. wirklich gegeben. 
........ Demgemäß hätte eine Verurtheilung 
des Angeklagten D. wegen Tilgung der Strafbar= 
keit der in Frage stehenden That durch Verjährung 
nicht erfolgen sollen, und indem der Schwurgerichts- 
hof auf den Grund des von den Geschworenen ab-
        <pb n="468" />
        12 Zu 8. 23 Nr. 8 der Prlorltätsordnung. 
gegebenen Schuldausspruches gleichwohl eine Strafe 
gegen denselben verhängte, hat er die Art. 139 und 
140 Thl. 1 des St G. verletzt, so wie die Art. 
217, 240, 45, 73 und 75 Nr. 3 daselbst falsch 
angewendet, und es mußte das angefochtene Er- 
kenntniß daher nach Art. 232 Nr. 1 und Art. 219 
Nr. 1 des Strafprozeßgesetzes dem genannten An- 
geklagten gegenüber vernichtet und die Freilassung 
verordnet worden. 
MKlittheilungen aus der Praris. 
1. 
Zu §. 23 Nr. B der Prloritätsordnung. 
I. 
Die Forderung eines Gläubigers, welcher die- 
selbe gegen den Schuldner vor Ausbruch des Kon- 
kurses eingeklagt und wegen derselben den gericht- 
lichen Beschluß auf Zwangsverkauf des Anwesens 
seines Schuldners, so wie die Abschätzung dieses 
Anwesens zum bemerkten Zwecke erwirkt hatte, aber 
seine gesonderte Befriedigung wegen inzwischen er- 
folgter Einleitung des allg. Schuldverfahrens nicht 
mehr durch den Verkauf jenes Anwesens erlangen 
konnte, wurde durch oberstrichterliches Erkenntniß 
vom 8. Nov. 1850 (Reg.-Nr. 144/19) im Kon- 
kurse in die vierte Klasse zur achten Stelle lozirt, 
aus nachstehenden Gründen: 
„In dem lenarbeschlusse v. 11. Juni 1849, 
die Vorzugsrechte der Gläubiger nach §. 23 Nr. 8 
der Prioritäts-Ordnung betr., ist nachgewiesen wor- 
den, daß 
a) in der Prior.-Ordn. vom 1. Juni 1822
        <pb n="469" />
        Zu 8. 23 Nr. 8 der Prlorltätsordnung. 13 
die Vorzugsrechte, weiche im Kap. XX die GO. 
dadurch bewilligte, daß denjenigen, welche in die 
Güter des Schuldners immittirt worden waren, ein 
stillschweigendes Pfandrecht in der achten Klasse, 
und denjenigen, welche einen gerichtlichen Zwangs- 
befehl oder Arrest ausgewirkt hatten, ein person- 
liches Vorzugsrecht in der zehnten Klasse eingeräumt 
gewesen ist, in der Art mit einander verschmolzen 
worden sind, daß den Gläubigern, welche vermöge 
richterlichen Erkenntnisses die Auspfändung des 
Schuldners oder die Immission in dessen Güter 
wirklich erlangt haben, ein Vorzugsrecht in der 
vierten Klasse eingeräumt worden ist, woselbst sie 
mit den übrigen sub Nr. 3— 9 in diese Klasse lo- 
zirten Gläubigern das nach Befriedigung der Gläu- 
biger in den vorhergehenden drei Klassen von der 
Gantmasse Uebrigbleibende nach dem Verhältnisse 
ihrer Forderung zu theilen haben; 
b) daß der Grund dieser Bestimmung der 
Pr.--Ord. darin zu finden sei, daß dem wachsamen 
und thätigen Gläubiger, welcher nicht nur seine 
Forderung im Rechtswege geltend gemacht, sondern 
auch nach erfolgtem richterlichen Erkennlnisse alle 
ihm zu Gebote gestandenen Mittel angewendet hat, 
um durch richterliche Hülfe zu seiner Befriedigung 
zu gelangen, ein Vorzugsrecht vor den anderen nicht 
so wachsam und thätig gewesenen Gläubigern gebühre, 
wonach somit das Vorzugsrecht in der vierten Klasse 
Nr. 8 nicht blos auf die Auspsändung des Schuldners 
oder auf die Immission in dessen Guter beschränkt er- 
Hu. sondern auch für jede andere Exekutionsart gilt; 
es i 
c) ferner ausgeführt, daß die Begründung 
dieses Vorzugsrechtes nicht davon abhängig sei, daß 
bei der Auspfändung des Schuldners auch wirklich 
auspfändbare Gegenstände vorgefunden worden, sol- 
ches vielmehr schon alsdann als erworben anzuse-
        <pb n="470" />
        14 Zu F. 23 Nr. 8 der Prlorltaͤttordnung. 
hen sei, wenn es der Gläubiger dahin gebracht hat, 
daß die Auspfändung des Schuleners oder die 
Immission in seine Güter nicht blos vom Gerichte 
verfügt, sondern auch zum Vollzuge derselben ge- 
schritten worden, und 
d) daß das Vorzugsrecht insbesondere dann 
nicht als ausgeschlossen erachtet werden könne, wenn 
durch Dolus oder Gewalt des Schuldners, durch 
ein Versehen des Exekutors oder durch sonst ein 
nicht von dem Gläubiger veranlaßtes Hinderniß die 
Beschlagnahme auspfändbarer Gegenstände oder die 
Immission vereitelt worden ist. 
Alle diese Voraussetzungen des Vorzugsrechtes 
in der vierten Klasse treffen bei der Forderung des 
Revidenten zusammen. Er klagle gegen den Schulo- 
ner am 16. Jan. 1845 die Forderung ein, und 
bei dem zur Verhandlung der Klage auf den 24. 
ejusd. anberaumten Termine gestand derselbe die 
Schuld zu und machte sich verbindlich, bis nächste 
Ostern Zahlung zu leisten. Dieses Uebereinkommen 
ist sicher bezüglich einem die Verurtheilung in die 
Zahlung aussprechenden Erkenntnisse gleich zu ach- 
ten, da nach der G. VI, §. 11 und XlI, §S. 1 
auf das Schulrbekenntniß unmittelbar die Exeku- 
tion einzutreten und der Gläubiger auf sosortige 
Einleitung des Exekutions-Verfahrens auch dann 
Anspruch zu machen hat, wenn er dem geständigen 
Schuldner eine Zahlungsfrist gegönnt und derselbe 
die Frist nicht eingehalten hat. Auf Anrufen des 
Revidenten wurde dem Schuldner, welcher nicht 
bezahlt hatte, am 4. März 1846 der Auftrag er- 
theilt, bei Vermeidung des Anwesensverkaufes Zah- 
lung zu leisten und da auch diese Frist vergeblich 
verflossen war, erfolgte auf weiteres Anrufen am 21. 
Aug. die Verfügung des Anwesensverkaufs. Auch 
die Schätzung des Anwesens wurde vorgenommen, und 
wenn nunmehr der Verkauf selbst zur gesonderten
        <pb n="471" />
        Elnwendungen gegen produzirte Urkunden. 15 
Befriedlgung des Revidenten nicht mehr vor sich 
ehen konnte, weil sich inzwischen Anlaß zur Ein- 
eitung allgemeiner Debitverhandlungen gegen den 
Kridar ergeben hatte, so war dieß ein Hinderniß, 
welches außer dem Verschulden des Revidenten ge- 
legen ist. Der Forderung desselben mußte demnach 
in der Hauptsache der Vorzug der vierten Klasse 
Nr. 8 zuerkannt werden.“ 
II. 
Im Hinblicke auf die Motive des allegirten 
Plenarbeschlusses wurde auch angenommen, daß 
durch richterliche Einweisung cines Gläubigers in 
Gehaltsabzüge des Schuldners das Vorzugsrecht 
der vierten Klasse Nr. 8 erlangt werde, indem (wie 
die oberstrichterlichen Entscheidungsgründe bemerken) 
unter dem Ausdrucke in der Bestimmung des §. 23 
Nr. 8 der Prior.-Ordn. „oder die Immission in 
dessen Güter“ nicht blos eine Immission in liegende 
Güter, sondern auch die Einweisung in Gehalts- 
bezüge des Schuldners begriffen sei. 
DAGErk. v. 11. Dezbr. 1850. Reg. Nr. 5151¼16. 
2. 
tnwendungen gegen produzirte Urkunden. Zelt des 
Vorbringens. 
In einem gegebenen Falle hatte der Beklagte 
(Produkt) die Originalien der von der Klägerin 
vorgelegten Urkunden im Produktionstermine in for- 
meller Beziehung nicht beanstandet, sondern lediglich 
deren materielle Beweiskraft in Abrede gestellt, 
ohne diese letztere Bemängelung irgend weiter zu 
motiviren. Erst nachdem das Gericht erster In- 
stanz den der Klägerin obliegenden Beweis für voll-
        <pb n="472" />
        16 Einwendungen gegen produzirte Urkunden. 
ständig geliefert erklärt hatte, ist der Beklagte in 
seiner zur zweiten Instanz erhobenen Berufung mit 
seinen Einwendungen wider die materielle Beweis- 
kraft jener Urkunden näher hervorgetreten. Unter 
diesen Umständen wurde die Frage angeregt, ob 
sich die nachgetragenen speziellen Einwendungen 
nicht als prakludirt darstellen? Die Präklusion 
wurde nicht angenommen. Die Original= Produk-= 
tion verschafft dem Produkten Gelegenheit, sich über 
sicht bare Mängel, welche aus der bereits über- 
gebenen Abschrift nicht zu entnehmen waren, zu 
erklären. Den Gegensatz von jenen sichtbaren Män- 
geln, über welche sich bei Strafe der Präklusion 
sogleich im Produktionstermine selbst erklärt werden 
muß, bilden aber diejenigen Mängel, welche erst 
die Prüfung des Inhaltes der Urkunde erkennen 
läßt, und an den hierauf bezuglichen Einwendungen 
wird nach GO. Kap. 11 §. 7 Nr. 4 dem Pro- 
dukten durch die geschehene Rekognition eines Do- 
kumentes, mit welcher die circa formalia ohne 
Erinnerung geschehene Inspektion einer öffentlichen 
Urkunde auf gleicher Stufe steht, nichts benom- 
men. In dieser Beziehung kann von einem Aus- 
schlusse der im Produktionstermine unterbliebenen 
speziellen Einwendungen keine Rede sein, vielmehr 
muß die bloße Behauptung, daß den betreffeuden 
Urkunden die materielle Beweiskraft ermangele, 
um so mehr genügen, als es immerhin der Rich- 
ter selbst ist, dem der Beweis gemacht wird, und 
der daher schon von Amtswegen zur Prüfung der 
materiellen Beweiskrast der produzirten Urkunden 
verbunden ist. — Nach diesen Grundsätzen ist vom 
obersten Gerichtshofe am 31. Dez. 1846 in der 
Rechtssache Nr. 1104/¾5 erkannt worden. 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="473" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt Nr. 2. Februar 1851. 
Drandstiftung IV. Grades nach dem bayerischen Straf- 
gesetzbuche. 
Der in den Sitzungsberichten der bayerischen 
Strafgerichte Bd. II Hft. 3 S. 341 unter Nr. 
LXX mitgetheilte Fall, in welchem das Anzün- 
den eines im Freien stehenden Futter- 
haufens aus Heu und Weidenschaalen von dem 
k. Kreis= und Stadtgerichte Schweinfurt als eine 
polizeilich strafbare Eigenthumsbeschädigung, von 
dem obersten Gerichtshofe aber in Folge einer zur 
Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde als 
eine ausgezeichnete Eigenthumsbeschädigung nach 
Art. 385 Nr. 3 erklärt wurde, gibt zu folgender 
Betrachtung Veranlassung. — 
Das bayer. Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 
hat im II. Buche IV. Kapitel von den rechtswic- 
rigen Beschädigungen fremden Eigen- 
thums, bei welchen gewöhnlich Muthwillen, Bos- 
heit oder Rache, zuweilen aber auch Gewinnsucht 
die Triebfedern sind, fünf Arten speziell hervor- 
gehoben, und sie ohne Rücksicht auf die Größe 
der Beschädigung wegen der Gemeingefährlichkeit 
der Handlung unter die Verbrechen gereiht, näm- 
lich Verderbung von Lebensmitteln, Verbreitung 
von Viehseuchen, Brandlegung, verursachte Ueber- 
XVI.
        <pb n="474" />
        18 Brandstiftung IV. Grades nach dem bayr. Strafgesetzbuche. 
schwemmung und Anlegung von Pulverminen (Art. 
215 — 255). Alle anderen Beschädigungen des 
Eigenthums sind wegen ihrer minderen Gefährlich= 
keit für die bürgerliche Gesellschaft Vergehen, 
wenn der Schaden 50 fl. oder darüber beträgt, 
(Art. 383 und 384) oder eine der in den Art. 385 
und 386 speziell aufgeführten aubgezeichneten Be- 
schädigungsorten vorliegt, außerdessen aber Poli- 
zeiübertretungen. 
Nach der allgemeinen Fassung des Art. 383, 
wornach eine vorsätzliche rechtswidrige Zerstörung 
oder Beschädigung fremden Eigenthums, soweit sie 
nicht in dem II. Buche deß Gesetzbuches Art. 246, 
247, 252 und 251 für ein Verbrechen erklärt ist, 
als Vergehen oder Polizeiübertretung gestraft wer- 
den soll, im Zasammenhalte mit den Anmerkungen 
Bd. II S. 180 und Bvr. III S. 241 möchte es 
nun allerdings scheinen, daß Eigenthumsbeschädi- 
gungen durch Feuer immer ohne Rücksicht auf 
den zerstörten oder beschädigten Gegenstand als Ver- 
brechen zu strafen seien, und das Motiv, aus 
welchem die Brandstiftung im Allgemeinen unter die 
Verbrechen gereiht wurde, nämlich die große Ge- 
fährlichkeit, möchte diese Annahme unterstützen, zu- 
mal die Anmerkungen Bd. II S. 183 sagen: 
„Gemeine Ge fährlichkeit warder Stand- 
„punkt des Gesetzgebers für die Gränze 
„zwischen Verbrechen und Vergehen, 
„welchem zufolge er in dem Kapitel IV jene 
„besonderen Arten von Eigenthumsbeschädigun- 
„gen aufzählte, welche er als gemeinge- 
„fährlich ansah, und als Verbrechen 
„erklärte. Die Gerichte sind daher nicht be- 
„fugt, anderen als den hier aufgezählten Hand- 
„lungen die Eigenschaft einer gemeinen Ge- 
„fährlichkeit beizulegen, oder eine im Kapitel IV 
jener legislativen Rücksicht wegen als Ver-
        <pb n="475" />
        Dranb stistung IV. Grades nach dem bayr. Strafgesetzbuche. 19 
„brechen erklärte Handlung nur als Ver- 
„gehen zu bestrafen, wenn sie etwa unter 
„Umständen unternommen worden, bei wel- 
„chen die gemeine Gefahr sehr gemindert ist.“ 
Allein eben diese Anmerkungen werfen S. 192 
1. c. die Frage auf, ob jede fremde Sache 
ohne Unterschied geeignet sei, an ihr das Verbrechen 
der Brandlegung zu begehen, und wird beige- 
fügt diese Frage wäre leicht zu lösen, wenn das 
Gesetzbuch den niedrigsten Grad dieses Verbrechens 
so bestimmt hätte, daß derselbe alle Beschädi- 
gungen fremden Eigenthums durch Brandle- 
gung ohne Unterschied der Gegenstände umfaßte, 
weil aber dieses nicht geschehen, vielmehr der Art. 
250 und 251 auf bestimmte Gegenstände und so 
eingeschränkt sei, daß keine erweiternde Ausle- 
gung stattfinden könne, so musse die obige Frage 
dahin beantwortet werden: 
a) wenn die Brandlegung mit einer Gefahr 
für menschliche Wohnungen und Auf- 
enthaltsorte verbunden ist, so wird das Ver- 
brechen der Brandlegung an allen frremden 
Sachen ohne Unterschied begangen; 
b) waltet aber dabei für menschliche Woh- 
nungen keine Gefahr ob, so kann das 
Verbrechen der Brandlegung nur an den- 
jenigen fremden Sachen begangen wer- 
den, welche in den Artikeln 250 und 251 
ausdrücklich genannt sind. Jede andere 
Beschädigung einer fremden Sache durch 
Feuer ist, außer dem Falle des Art. 215 
(wenn nämlich Vorräthe von Lebensmitteln 
und anderen nothwendigen Bedurfnissen durch 
Feuer vernichtet, und dadurch ein Man- 
gel an viesen Sachen im Publikum veranlaßt 
wird) nur als Beschädigung des frem- 
den Eigenthums, nicht aber als das 
r—
        <pb n="476" />
        20 Brandstistung IV. Grades nach dem bayr. Strafgesetzbuche. 
Verbrechen der Sb zung zu betrachten. 
(Anmerk. Bd. II S 
Ohne Gefahr für len und menschliche 
Aufenthalkborte kann daher das Verbrechen der 
Brandstiftung nur an Waldungen, an noch nicht 
abgeärndteten Fruchtfeldern, an einsam stehenden 
unbewohnten Gebäuden oder Behältnissen, an ab- 
gesonderten Holzvorräthen, und an abgeärndteten 
und im Freien stehenden Feld-, Wiesen = oder Gar- 
tenfrüchten begangen werden, und es ist daher hie- 
bei immer zu untersuchen, ob die in Brand gesteckte 
fremde Sache zu einer dieser Gattungen gehört. 
Der Grund, warum eine Beschädigung der 
aufgeführten Gegenstände durch Feuer als Ver- 
brechen der Brandstiftung III. und beziehungs- 
weise IV. Grades bestraft wird, ist offenbar der 
nämliche, aus welchem unser Strafgesetzbuch (Art. 
218) die Entwendung an Holz in Waldern oder 
auf öffentlichen Holzlegen, an Baum-, Feld-oder 
Gartenfrüchten bei Nachtszeit u. s. w. als ausge- 
zeichneten Diebstahl bestraft wissen wollte, und aus 
welchem überhaupt Beschädigungen an Fruchtbäu- 
men, Pflanzen, Früchten auf dem Felde oder in 
Gärten oder auf Wiesen, an aufgehäustem Heu, 
Getreide, Holz und anderen ähnlichen Vorräthen, 
welche nicht verwahrt sind, ohne Rücksicht auf die 
Größe des Schadens als Vergehen bestraft wer- 
den (Art. 385). Es ist nämlich der Umstand, daß 
jene Gegenstände entweder gar nicht oder wenig- 
stens nach ihrer besonderen Beschaffenheit nicht zu- 
reichend verwahrt werden können, und daher eines be- 
sonderen gesetzlichen Schutzes durch eine schärfere Straf- 
bestimmung bedürfen (Anmerk. Bd. II S. 120 und 
d. III S. 212 und 243), wozu bei der Beschädigung 
durch Feuer noch das Moment der größeren Gefähr= 
lichkeit tritt, da es häufig außer der Macht des Uebel- 
thäters liegt, den Erfolg seiner That zu bemessen.
        <pb n="477" />
        Brandstiftung IV. Grades nach dem bayr. Strafgesetzbuche. 21 
Nach Art. 251 macht sich der Brandstiftung 
IV. Grades auch derjenige schuldig, welcher abge- 
ärndtete und im Freien stehende Feld-, Wiesen- 
oder Gartenfrüchte, von deren Anzündung 
nach aller Wahrscheinlichkeit keine Verbreitung des 
Feuers, noch Gefahr für bewohnte menschliche Auf- 
enthaltsorte zu besorgen ist, mit rechtswidrigem Vor- 
satze anzündet. 
Eine Bestimmung darüber, was unter Frucht 
zu verstehen sei, enthalten weder das Strafgesetz- 
buch noch die Anmerkungen hierzu; allein eine spä- 
tere zu Art. 218 erschienene Novelle vom 18. Okt. 
1815 (L. S. 107) besagt, daß unter Frucht im 
gesetzlichen Sinne alles dasjenige zu verstehen sei, 
was der Boden mit oder ohne Beihülfe des Kunst- 
fleißes der Menschen hervorbringt. Ist diese No- 
velle auch zunächst zu einem den Diebstahl betref- 
fenden Arlikel erlassen, und an dessen Stelle nun- 
mehr der Art. II Nr. 7 der Diebstahls-Novelle vom 
25. März 1816 getreten, so kann doch die Anwend- 
barkeit dieser authentischen Interpretation des all- 
gemeinen gesetzlichen Begriffes von Furcht überhaupt 
und auf Eigenth digungen, namentlich auch 
auf die durch Feuer, umsoweniger einem Anstande 
unterliegen, als, wie bereits oben erwähnt, der 
Grund, aus welchem dergleichen Gegenstände sich 
eines besonderen gesetzlichen Schutzes erfreuen, bei 
allen Eig trächtigungen der nämlliche ist. 
Daher wird die Brandstiftung IV. Grades an 
allen Bodenerzeugnissen, wenn sie ab- 
geärndtet sind und im Freien stehen, begangen wer- 
den können, somit nicht blos an Getreide, Heu, 
Klee, Flachs, Hanf, Taback u. s. w., sondern auch 
an Stroh, Kartoffelkraut und sonstigen Erzeugnissen 
des Bodens, welche nach dem Zwecke ihrer Ver- 
wendung noch kürzere oder längere Zeit nach der 
Abärndtung im Freien stehen oder liegen bleiben.
        <pb n="478" />
        22 Brandsliftung IV. Grades nach dem bayer. Strafgesetzbucht. 
Auf den größeren oder geringeren Werth dieser Er- 
zeugnisse kommt es nicht an, da das Geseg alle 
dergleichen im Freien befindlichen Vorräthe, eben 
weil sie nicht zureichend verwahrt werden kömnen, 
besonders schützen wollte, und daher die Beschädi- 
gung derselben überhaupt und ohne Rücksicht auf 
die Größe des Schadens mit strengen Strafen be- 
legte, und überdieß eine Beschädigung derselben 
durch Feuer immer als Verbrechen der Brandstif- 
tung IV. Grares erklärte. 
Zu den Bovdenerzeugnissen und somit zu den 
Früchten im rechtlichen Sinne werden aber anch die 
zum Viehfutter bestimmten Weidenschaalen (Schel- 
fen) und das Weidenlanb gerechnet werden mussen, 
und das k. Kreis= und Stadtgericht Schweinfurt 
hat daher in seinem Erkenntnisse vom 22. Juni 
1850 wohl mit Unrecht angenommen, daß das An- 
zünden eines auf freiem Felde befindlichen aus Heu- 
und Weidenschaalen bestehenden Futterhaufens 
nur dann den Charakter der Brandstiftung IV. 
Grades an sich trage, wenn der Thäter gewußt 
habe, daß unter den Weidenschaalen sich Heu be- 
firde, und er die Absicht gehabt habe, dieses in 
Brand zu stecken. Auch wenn der fragliche Futter- 
haufen lediglich aus Weidenschaalen bestanden hätte, 
würde eine Brandstiftung IV. Grades vorgelegen 
sein. Jedenfalls aber stellte sich die Handlung als 
eine ausgezeichnete Eigenthumsbeschädi- 
gung nach Art. 385 Nr. 3 dar, da der fragliche 
Futterhaufen gewiß unter die dort bezeichneten, 
nicht verwahrten Vorräthe zu rechnen war, 
wie dieß auch der oberste Gerichtshof nach dem 
mitgetheilten Erkenntnisse angenommen hat. — 
r.
        <pb n="479" />
        Zur Anwendnng des Jagdfrevelgesetzes. 23 
Bur Anwendung des Jagdfrevelgesetzes. 
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 
1818, die Abänderung der Verordnung vom 0. 
Ang. 1806 über den Wilddiebstahl betr., enthält 
die Bestimmung, daß bei Jaapfreveln, welche bloß 
eine polizeiliche Strafe nach sich ziehen, die Unter- 
suchung und Aburtheilung nach den für die Be- 
handlung von Polizeistrassachen bestehenden Bestim- 
mungen durch diejenigen Civilgerichte erster In- 
stanz erfolgen solle, in deren Bezirke die Ueberkre- 
kung verübk wurde 1). 
Nach Erlassung dieses Gesetzes beging eine im 
Dieuste präsente Militärperson einen polizeilich straf- 
baren Jagdfrevel. Gemäß den früheren Kompetenz- 
bestimmungen?) stund die Untersuchung und Abur- 
theilung eines solchen Jagdfrevels der Militärbehörde 
zu. Nunmchr aber vindizirte sich das betreffende 
Eirilgericht die Zuständigkeit, brhauptend, daß die 
früheren Kompetenzvorschriften durch Art. 8 Abs. 1 
des erwähnten Gesetzes vom 10. Nov. 1818 für 
den gegebenen Fall aufgehoben worden seien. Die 
Militärbehörde bestritt diese Behauptung und noch 
schwebt der hierüber entstandene Kompekenzkonflikt. 
Aus folgenden Gründen möchte die Zuständig- 
keit der Militärbehörde zu bejahen sein: 
1) Die Kompetenz der Civilpolizeibehörden zur 
Unkersuchung und Aburtheilung der Polizelübertre- 
tungen war ein Institut des regulären Rechtes; der 
1) Glelches rerordnet Art. O Abs. 2 des jedt geltenden 
Gesetzes über die Bestrasung der Jagdfrerel vom 25. 
Juli 1850. 
*) M. s. Handbibliothek des baver. Staatsbürgers, 2. 
Aufl. Bd. II S. 200—297.
        <pb n="480" />
        24 Zur Anwendung des Jagdfrevelgesetzes. 
Militärstrafgerichtsstand dagegen trägt die Eigen- 
schaft eines singulären Rechtes. Wenn nun aber ein 
neueres Gesetz die ältere Regel aufhebt, so sind 
damit, soferne nichts Anderes erhellt, die neben der 
Regel bestandenen Ausnahmen nicht aufgehoben2). 
2) Weder in den Motiven zu dem Entwurfe, 
aus welchem das Gesetz vom 10. Nov. 1848, die 
Abänderung der Verordnung vom 9. August 1806 
über den Wilddiebstahl betr., hervorgegangen ist "), 
noch auch in den Motiven zu dem Entwurfe, auf 
welchem das Gesetz über die Bestrafung der Jagd- 
frevel vom 25. Juli 1850 beruht 5), ist von einer 
Aufhebung der militärstrafgerichtlichen Zuständigkeit 
über die von Militärpersonen während ihrer Dien- 
stespräsenz begangenen Jagdfrevel die Rede, wäh- 
rend doch eine solche Neuerung, wäre sie beabsich- 
tigt gewesen, sicherlich nicht unberührt geblieben 
sein würde. 
3) Die Kompetenzvorschrift des Art. 8 Abs. 1 
des erwähnten Gesetzes vom 10. Nov. 1848 wurde 
offenbar im Vollzuge der Art. 8 und 21 des Grund- 
lastengesetzes vom 4. Juni 1848 erlassen, wonach 
die bisher administrativ konstituirt gewesene Poli- 
zeistrafgerichtsbarkeit künftig an die Gerichte über- 
gehen soll ). Das Grundlagengesetz handelt aber 
2) Seuffert, prakt. Pand.-K. 2. Aufl. Vo.I S. 4 S. . 
Beseler, System des gem. deutsch. Prlv.-R. Bo.1 
8. 23 S. 85. 
4) Verh. des Gesetzgeb.-Aussch. der K. d. R.-R. v. J. 
1818 Bell. Bd. II S. 164 und 165. 
64#) Verh. der K. der Abg. v. J. 1850, Bell. Band V 
S. 71 Spalte 2 zu Art. O. 
*#) In derselben Weise (partiell) wurden die Art. 8 und 
21 des Grundlagengesetzes durch die Spezlalgesetze 
über die Untersuchung und Aburthellung der Auf- 
schlagsdefraudationen vom 10. Nov. 1818 Nrt. 2, —
        <pb n="481" />
        Zur Anwendung des Jagdfrerelgesetzes. 25 
seiner ganzen Anlage nach nur von der bürgerlichen 
Gerichtsorganisation und läßt die Militärstrafge- 
richtsbarkeit um so gewisser außer Berührung, als 
es unter den nach Art. 2 aufzuhebenden Gerichts- 
ständen nicht auch den privilegirten Gerichtsstand 
der Militärpersonen erwähnt. Wollte hiernach das 
Grundlagengesetz keine Veränderung an dem Um- 
fange der Militärstrafgerichtsbarkeit treffen, so wird 
man dasselbe auch von den im Vollzuge jenes 
Gesetzes erlassenen Vorschriften anzunehmen haben. 
4) Schon aus den ganz analogen Bestimmun- 
gen der in Note 6 erwähnten Gesetze ergibt sich, 
daß die „Civilgerichte erster Instanz““ nur als gleich- 
bedeutend mit den „untersten Gerichten“ oder den 
„Stadt= und Landgerichten“, keineswegs aber im 
Gegensatze von den Militärgerichten genommen wur- 
den. Ebensowenig dachte man an diesen Gegen-- 
satz bei der Behandlung des Entwurfes in den 
ständischen Gesetzgebungsausschüssen. Vielmehr wurde 
dabei nur die Frage in Erwägung gezogen, welcher 
von den beiden Ausdrücken „Civilgerichte erster In- 
stanz“ oder „unterste Gerichte“ geeigneter sei, um 
sowohl für die gegenwärtige als die künftige Ge- 
richtsverfassung zu quadriren?7). 
Lag dem Ausdrucke „Civilgericht“ überhaupt 
eine besondere Intention zu Grunde, oder war da- 
mit noch mehr beabsichtigt, als eine sowohl für 
den gegenwärtigen als für den künftigen Zustand 
der Gerichtsorganisation passende Nomenklatur zu 
über die Ausübung der Jagd, vom 30. März 1850 
Art. 23 in bne, und über die Einrichtung des dle 
Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes vom 25. Juli 
1850 Art. 18 vollzogen. 
1) Verh. des Gesetzgebungsausschusses der K. d. R.-R. 
5 3)18|8 Bell. Bd. II S. 233 und Prot. Bd. IIl
        <pb n="482" />
        26 Zur Anwendung des Jagkftevelgesetzes. 
gewimen, so wurde er zweifelsohne nur aus fol- 
genden Erwägungen gebraucht. Bis zum Jahre 
1818 waren die Landgerichte in ihrer Eigenschaft 
als Gerschte zwar Untersuchungs-, aber, ganz 
singuläre Fälle ausgenommen, nicht Strafsgerichte. 
Die Strafgerichtsbarkeit stand ihnen regelmäßig nur 
als Polizeibehörden zu. Nunmehr aber sollte 
ihnen die Judikatur über polizeilich strafbare Jagd- 
frevel als Gerichten überwiesen werden. Hätte 
man nun gesagt, die befragliche Judikatur solle den 
„umtersten Gerichten“ oder den „Landgerichten“ zu- 
stehen, so wäre damit nicht evident ausgesprochen 
gewesen, ob dieselben als Polizeibehörden oder als 
Gerichte juriziren sollen; denn sie waren eben bei- 
des. Um diesen Zweifel zu beseiligen, mußte die 
Indikatur über polizeilich strafbare Jagdfrevel den 
Landgerichten in derjenigen ihrer Eigenschaften über- 
tragen werden, in welcher sie bereits eine richter-= 
liche, — nicht administrative, — Judikatur hak- 
ten, das ist, in ihrer Eigenschaft als Civilgerichte, 
womit noch überdieß angedeuket war, daß da, wo 
kollegialische Berathung und Beschlußfassung in Ci- 
vilsachen bestund, diese (bis zur Einführung der 
neuen Gerichtsverfassung) auch bei der Aburtheilung 
polizeilich strafbarer Jagdfrevel statthaben solke 3).— 
Schließlich glanben wir jedoch noch beifügen 
zu sollen, daß in Frankreich bei ganz analogem 
Stande der Gesetzgebung die in Rede stehende Frage 
abweichend von unserer Ansicht entschieden worden 
8) So wurde denn auch in elner an das k. Axpella- 
lonsgericht von Niederbayern am 23. Febr. 18109 
erlassenen Jufti liefung die Anficht aus- 
gesprochen, „daß Landgerichte mit kolleglaler- Verfas- 
sung die Jagdfrerel, welche eine polizeillche Strafe 
nach sich zlehen, auch nur mittelst kolleglaler Bera- 
thung abzuurthellen haben“.
        <pb n="483" />
        Zur Anwendung des Jaadfrevelgesetzes. 27 
ist. Militärpersonen stehen daselbst bezüglich der 
von ihnen während ihrer Dienstespräsenz (presence 
sous les drabenux) begangenen gemeinstrafbaren 
Vergehen (délits communsy) gleichfalls unter der 
Militärstrafgerichtsbarkeit. Nichts desto weniger 
wurde durch Arréèts des Kassationshofes vom 8. 
fruct. an 11. und vom 10. Okt. 1506, sodann 
durch ein Staatsrathsgutachten vom 4. Januar 
1806 ausgesprochen, daß Jagdvergehen, welche von 
einer im Dienste präsenten Militärperson verübt 
werden, vor die bürgerlichen Strafgerichte gehören. 
Denn Jagdvergehen beträfen „les regles de la 
police générale et la conservation des fo- 
réts“, und wenn auch Militärpersonen wegen der 
von ihnen während ihrer Dienstespräsenz verübten 
gemeinstrafbaren Vergehen unter den Militärstraf- 
gerichten stünden, so könnte sich doch die außeror- 
dentliche Kompetenz dieser Gerichte nicht auf solche 
gemeinstrafbare Vergehen erstrecken, worüber Spe- 
zialgesetze vorhanden sind und deren Aburtheilung 
durch diese Spezialgesetze ganz allgemein, ohne ir- 
gend eine Ausnahme, den ordentlichen Gerichten 
zugewiesen ist). 
Uns scheinen diese Gründe wenig treffend zu 
sein. Interessiren nicht auch andere Vergehen die 
police généralc, und welchen Unterschied kann es 
in Bezug auf die Zuständigkeit begründen, ob ein 
Vergehen im allgemeinen Strafgesetzbuche oder in 
einem Spezialgesetze behandelt ist? Sind doch auch 
die im Code penal aufgeführten strafbaren Hand- 
lungen durch die allgemeinen Bestimmungen der 
Strafrrozeßordnung den bürgerlichen Strafgerichten 
zugewiesen! Und wenn mun bezüöglich einer beson- 
" ) Chénier, Guide des tribunauz militatres, 
1838, tome prémier, page 260 et 207.
        <pb n="484" />
        28 Nichterklärung auf Behauptungen in der Bewelsantre 
veren Art von Vergehen die Kompetenzregel der 
Strafprozeßordnung durch ein Spezialgesetz wieder- 
holt wird, soll daneben die durch ein noch speziel- 
leres Gesetz regulirte Zuständigkeit der Militärge= 
richte nicht fortbestehen können? Der deutsche Ju- 
rist wird hier anders als der französische interpretiren. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Nichterklärung auf Behauptungen in der Bewelsantretung. 
In einer Beweisantretung, die Einrede mehre- 
rer Zuhälter betreffend, hatte der Beklagte, um das 
Erbieten zum Erfüllungseide als zulässig darzustel- 
len, die Behauptung vorgebracht, er habe sich durch 
eigene Sinneswahrnehmung von dem fleischlichen 
Umgange der Klägerin mit anderen Mannspersonen 
überzeugt. In der Erklärung auf die Beweisan= 
tretung unterließ es die Klägerin, dieser Behauptung 
zu widersprechen, woraus von der anderen Seite 
gefolgert werden wollte, die behauptete Thatsache 
müsse als zugestanden gelten. Dagegen bemerkten 
unter Anderem (vgl. unten S. 94 f.) die Motive der 
oberstrichterlichen Entscheidung: „Es konnte der Kläge- 
rin nicht schaden, daß sie jener Behauptung des Beklag- 
ten und Probanten nicht sogleich ausdrücklich und 
speziell widersprochen hat, weil die Vorschrift des 
§. 19 des Prozeßgesetzes vom J. 1837 nur auf das 
erste Verfahren im Prozesse Anwendung findet. 4 
77 
. vom 21. Juli 1810. Nr. 9371/13.
        <pb n="485" />
        Oberrichterliches Amt. 29 
Befugniß des Oberrichters, eine vom Appellanten, welcher 
um definitlve Entscheidung zu selnen Gunsten gebeten hat, 
nicht beantragte Aenderung im Beweissatze vorzunehmen. 
Vagl. Kommen". über die GO. Bd. 4 S. 90 f. Bl. f. RA Bb. 2 
S. 100, Brd. 1 S. 4 1 Bd 8640 134 Bd 9Sust10 
BvPS 
In einem Iagilenen gaue tbunn der Richter 
erster Instanz der Klagerin zu beweisen aufgelegt: 
„daß Beklagter nach erlangter Volljährigkeit 
sich als Vater zu dem von ihr am 3. Januar 
1837 geborenen Kinde bekannt habe.“ 
Bei dieser Beweisauflage beruhigte sich Klä- 
gerin, Beklagter aber beschwerte sich zunachst deß- 
wegen, weil uberhaupt auf Beweis erkannt und 
die Klage nicht definitiv oder angebrachtermaßen 
abgewiesen worden, sodann eventuell unter Anderem 
darüber, daß ihm der Beweis der Einrede nicht nach- 
gelassen worden: „es sei die Anerkennung des 
fraglichen Kindes nicht unter Beobachtung der ge- 
setzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten vor sich ge- 
gangen.“ Vom Nichter zweiter Instanz wurde 
zwar der primären Berufungsbitte des Beklagten, 
wie sie gestellt war, nicht stattgegeben, aber die der 
Klägerin gemachte Beweisauflage dahin erschwert, 
sie habe darzuthun: 
„daß Beklagter nach erlangter Volljährtgkeit 
in einem vor der hiezu kompeten- 
ten öffentlichen Behörde unter der 
nach Art. 62 des code civil vorge- 
schriebenen Förmlichkeit ausge- 
fertigten Akte sich als Vater zu dem von 
der Klägerin am 3. Januar außerehelich ge- 
borenen Mädchen bekannt habe.“ 
Nun führte Klägerin Beschwerde und verlangte 
die Streichung des vom AG. zu dem Beweissatze
        <pb n="486" />
        30 Begründung der Elnrede des Zwanges. 
gemachten Zusatzes, weil Niemand darauf angetra- 
gen habe, derselbe also ultra pelita partium er- 
folgt sei. Dagegen bemerken aber die Motive der 
oberstrichterlichen Entscheipung: „Konnte auch die 
prinzipielle Beschwerde des Veklagten (in zweiler 
Instanz) an sich für gegrundet nicht erachtet, und 
die Klage weder definitiv noch angebrachtermaßen 
abgewiesen werden, so ist doch anzunehmen, daß 
die (angemessener bestimmte) Auflage eines Be- 
weises über den er heblichen Klagegrund (gülti- 
gen Anerkennungsakt) an die Klägerin, als ein mi- 
nus im Verhällnisse zu jenem mu jus, in dem pe- 
tito des Beklagten und Appellanten enthalten, da- 
her dem Richter zweiter Instanz die Befugniß ge- 
geben war, den Beweissatz mit Räücksicht hierauf 
zu normiren und zu erweitern, ohne dadurch ulira 
petita partium zu erkennen. Auf die eventuelle 
Beschwerde und Bitte war nicht mehr einzugehen, 
weil schon der primären die geeignete Folge gege- 
ben wurde.“ 
OAGE. vom 21. März 1843. Nr. 7870. 
3. 
Begründung der Einrede ded Zwanges. 
VBgl. Bd. 4 S. 29. 
In einem gegebenen Falle handelte es sich von 
den Wirkungen einer Urkunde, durch welche Beklag- 
ter sich zum Vater des von der Klägerin geborenen 
Kindes bekannt hatte. In dritter Instanz beschwerte 
sich der Beklagte unter Anderem über Abschneidung 
des Beweises seiner Behauptung: daß jene An- 
erken nung nicht freiwillig geschehen sei. 
Diese Beschwerde wurde wegen mangelhafter Sub- 
stanziirung der fraglichen Einrede fur unerheblich 
erachtet. „Nur zwei Stellen in der Vernehmlassung 
des Beklagten sind es, welche sich hieher beziehen:
        <pb n="487" />
        Sicherstellung des Mutter- (oder Vater-) Gutes. 31 
n) Fol. 47 sagt derselbe: „auf die Anerkennung 
„bat es nicht anzukommen, weil sie nicht 
„freiwillig . . vor sich gegangen ist“. 
b) Fol. 50: „das Dokument Ziff. 2 ist un- 
„gultig, weil Beklagter zu solchem gezwun- 
gen wurde“. 
Dieses zweifache Vorbringen setzte die Klägerin 
nicht in den Stand, sich in der Replik gehörig 
darauf zu vertheidigen. Die Exzeptionen sollen näm- 
lich nach GO. Kap. 6 8. 8 deutlich, ordentlich und 
umständlich vorgetragen werden. Hieran gebricht 
es dem obigen Vorbringen in jeder Beziehung, es 
ist kein Faktum angegeben worden, wodurch ein ge- 
setzlicher Mangel der Willensbestimmung herbeige- 
führt worden wäre; es mangelte daher auch in die- 
ser Beziehung an einem Gegenstande der Beweis- 
auflage“. 
SGE. vom 21. März 1813. Nr. 78 7/0. 
4. 
Verträge mit Juden. 
Der Grundsatz von der Unwirksamkeit der 
Privat-Vertragsurkunde zum Beweise des Klage- 
grundes der condictio sinc causa, über dessen 
Anerkennung durch den obersten Gerichlshof in 
Bd. 9 S. 336 Nr. 7 Nachweisungen geliefert sind, 
wurde neuerdings zur Anwendung gebracht im 
OAE. vom 17. April 1847. Nr. 7001¾ r. 
5. 
Slcherstellung des Mutter = (oder Vater-) Gutes. 
(Mainzer Recht.) 
Ein überlebender Ehetheil, der mit dem ver- 
storbenen Ehegenossen nach Mainzer Landrecht
        <pb n="488" />
        32 Prozeßkosten = Kautlon. Forensen. 
gelebt hatte, kann, bevor er zur zweiten Ehe schrei- 
tet oder Gefahr der Verschwendung besorgen läßt, 
zur Angabe des Eheeinbringens des Versoortenen, 
zum Zwecke der Sicherstellung zu Gunsten minder- 
jähriger Kinder durch Eintrag in das Hypotheken- 
buch nach Maßgabe des §. 12 Nr. 7 und F. 101 
Nr. 4 des Hyp.-Gesetzes, nicht angehalten werden. 
OE. v. 6. Juli 1818. Nr. 10161¾86. 
6. 
Berufungssumme. Grundzinse. 
In Streitigkeiten über das Recht zur Erheb- 
ung eines Grundzinses besteht die durch das Gesetz 
vom 23. Mai 1816 über die Berufungssumme in 
Civilrechtsstreiten (Gesetzblatt S. 165) Art. 1 Ziff.1 
und 2 vorgeschriebene Ausnahme von dem Erforder- 
nisse der Berufungssumme — auch nach dem Ein- 
tritte des Gesetzes vom 4. Juni 1818 über die Auf- 
hebung, Fixrirung und Ablösung von Grundlasten 
(Art. 7, 21, 23 und 25) noch fort. 
OAGE. vom 15. Sept. 1849. Nr. 69173/86. 
7. 
Prozeßkosten = Kaution. Forensen. 
Wird ein Forense von einem Ausländer vor 
einem bayerischen Gerichte belangt, so ist er berech- 
tigt, von seinem Gegner Kaution wegen der Pro- 
zeßlosten zu verlangen. 
OAGE. vom 3. Juni 1845. Nr. 3944 ¾/4. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm &amp;# Enke z. Erlangen.
        <pb n="489" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt Nr. 3. März 1851. 
Dur Anwendung des F. 7. Titel IX. der Verfassungs- 
urkunde über den Klilitärstrafgerichtestand. 
Das Heerergänzungögesetz vom 15. Aug. 1828 
enthält im §. 4 die Bestimmung: „Wer wegen 
„eines Verbrechens oder wegen eines durch Be- 
„trug, Unterschlagung, Fälschung oder Diebstahl 
„begangenen Vergehens verurtheilt worden ist, kann 
„der Ehre der Waffen nicht theilhaftig werden.“ 
Wenn nun Jemand, der schon früher wegen 
eines Verbrechens oder eines der genannten Vergehen 
verurtheilt worden war, gleichwohl aus Versehen 
in das Heer aufgenommen und als Militärperson 
verpflichtet wurde, nach diesem Zeitpunkte aber und 
während seines Dienststandes eine neue strafbare 
Handlung begeht, — so fragt sich: Welcher Be- 
hörde steht in einem solchen Falle die Untersuchung 
und Aburtheilung zu; — der Militär-oder der 
bürgerlichen Strafbehörde? 
Wir entscheiden uns für die Zuständigkeit der 
Militärstrafbehörde. 
Schon Baron von Kreittmayr stellt in 
seiner Abhandlung vom Militärrechte (Band V der 
Anm. zum Civil-Coder Cap. 21 §. 1 lit. n und §. 3 
lit. a) die Eigenschaft einer Militärperson lediglich 
auf die Thatsache, daß Jemand fur den Kriegs- 
XVI.
        <pb n="490" />
        34 Zur Anwendung der D.-U. über den Mllltärstrafgerlchtsstand. 
dienst verpflichtet und der Musterrolle einverleibt 
wurde. Diesem Grundsatze ist die spätere Gesetz- 
gebung fortwährend treu geblieben. 
Das Cantonsreglement vom 7. Januar 1805 
(Reg. Bl. S. 269) verordnet im §. 40: „Die 
„Militärpflichtigen bleiben bis zu. ihrer wirklichen 
„Einziehung dek Gerichtsbarkeit ihrer Eivilobrigkeiten 
„unterworfen; sobald sie aber zur Fahne ge- 
„schworen haben, stehen sie unter dem MRegi- 
„ments= und dem Bataillonsgerichte und treten nur 
„dann erst in ihre vorigen Civilverhältnisse zurück, 
„wenn sie vom Regimente rechtmässg elttlassen sind.“ 
Nach Art. 184 des Konfkriptlonsgesetzes vom 
29. März 1812 (Reg. Bl. S. l- wird die 
Einverleibung in das Milstär darch vie Thatsache 
der Verpflichtung begründet. 
§. 23 des Gesetzes vom 15. Aug. 1828, die 
Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen 
betr., verordnet: „Die Konskribirten werden den 
„Militärpersonen erst von dem Zeltpunkte an zuge- 
„rechnet, wo sie in die Armee ein greeihl und 
„den Militärdiensteid gelesstet haben.“ 
Nach §. 75 des Heerergänzungsgesetzes vom 
15. August 1828 sind als Deserteure diesenigen 
zu behandeln (und nach 8. 76 von den Militär- 
gerichten zu bestrafen), welche nach vorhergegangener 
umständlicher Bekanntmachung der Milttärstrafsesege 
auf dieselben förmlich beeidigt wurden und 
nachher entweichen. 
Endlich wird in den durch Ministerialentschließ- 
ung vom 8. Januar 1810 (Intell. Bl. von Ober- 
bayern S. 74 und 75) auögeschriebenen a. h. 
Vorschriften, die Zustänvigkeit in poligeilichen Straf- 
sachen der Militärpersonen betr., der Außdruck: „wirk- 
liche Militärpersonen“ durch den Zusatz erläutert: 
„welche den Diensteid gelristet haben.“ 
Indem wir durch alle diese Bestimmungen
        <pb n="491" />
        Zur Anwendung der B.-U. über den Militärstrafgerlchtsstand. 35 
darthun wollen, daß es bei der Frage über die 
Eigenschaft einer Militärperson und Folgeweise über 
deren Unterwerfung unter die Militärstrafgerichts- 
barkeit lediglich auf die Thatsache, — nicht auf die 
Rechtmäßigkeit, — des Eintrittes in die Armee 
vermittelst der Ablegung des militärischen Dienst- 
eides ankomme, könnte man uns entgegenhalten, 
daß, wenn im einzelnen Falle die befragliche That- 
sache dem Prohibitivgesetze des S. 4 des Heerer- 
gänzungsgesetzes vom 15. Aug. 1828 zuwiderlaufe, 
sie nach allgemeinen Rechtögrundsätzen nichtig sei 
und eine rechtliche Wirkung nicht erzeugen könne. 
Auf diesen Einwand erwidern wir: Wohl ist in 
der Regel jedes verbietende Gesetz als eine lex 
perfecta in der Art zu betrachten, daß eine gegen 
dasselbe unternommene Handlung ungiltig ist, gleich= 
viel ob die Nichtigkeit vom Gesetze angedroht wurde 
oder nicht. Allein dieser Rechtssatz erleidet eine 
natürliche Ausnahme für diejenigen Fälle, in welchen 
mit der verbotenen Handlung eine andere, die 
Nichtigkeit derselben gerade ausschließende 
Folge verbunden ist 1). Nun hatte aber schon das 
Konskriptionsgesetz vom 29. März 1812 Art. 22 
und 23 die Unfähigkeit zum Militärdienste wegen 
Verbrechens gekannt und gleichwohl stellen nicht 
nur die militärischen Strafgesetze vom Jahre 1813 
Art. 52 (Reg. Bl. S. 1067), sondern auch die 
Militärdienstvorschriften vom Jahre 1823 8. 477 
das rein militärische Verbrechen der Crschleichung 
der Assentirung auf, welches dadurch begangen wird, 
daß Jemand bei der Assentirung Umstände 
verschweigt, welche zur Annahme bei dem 
1) *msde Syst. des heut. roͤm. Rechts B. 4 §. 203 
S S ßnu. 7 552. Arndt, Lehrb. der Pand. 1. Abth.
        <pb n="492" />
        36 Zur Anwendung der V.-U. über den Mill#ärstrasgerlchtsstond. 
Militär unfähig machen, und welches nach 
dem erwähnten §F. 477 und gemäß §. 514 der 
Dienstvorschriften durch die Militärgerichte mit 
geschärftem Arreste und mit Fortweisung aus dem 
Militäre mittelst Laufzettels bestraft werden soll. 
Wie könnte das Verbrechen der erschlichenen Assen- 
tirung als ein militärisches Verbrechen aufgestellt, 
mit militärischen Strafen bedroht und der mili- 
tärischen Strafgerichtsbarkeit unterworfen werden, 
wenn die Einreihung des Unfähigen als nicht ge- 
schehen zu berrachten wäre? Wie könnte die Fort- 
weisung des Unfähigen vom Militäre (vgl. S§. 577 
und 581 der Dienstvorschriften) vorgeschrieben wer- 
den, wenn er die Eigenschaft einer Militärperson 
gar nie erlangt hätte? — 
Indem wir aus diesem Zusammenhange der 
Gesetzgebung 2) dargethan haben, daß es nicht die 
Absicht des Gesetzgebers sein konnte, die Einreihung 
eines nach §. 4 des Heerergänzungsgesetzes vom 
J. 1828 der Waffenehre Unwürdigen für ungiltig 
zu betrachten, stellen wir nicht in Abrede, daß 
nach der Absicht desselben 8. 4 die Einreihung 
eines solchen Unwürdigen hinterher reszindirt werden 
müsse. Allein auch hiebei müssen wir behaupten, 
daß eine solche Reszission nur eK nunc, — nicht 
ex lunc, — wirken könne, weil sonst die militä- 
rische und militärgerichtliche Bestrafung der erschliche- 
nen Assentirung, — Anfangs zugelassen, — hinter- 
her annullirt würde. 
Die Annahme, daß eine gegen die Vorschrift 
des alleg. §. 4 erfolgte Einreihung von Anfang an 
nichtig sei, oder daß ihre spätere Reszission rück- 
2) Fr. 21 D. (1. 3) lockvile est, nisl tota lege perspecka 
uns aliqus ejus particula proposita jadicare vel 
respondere. Fr. 26 — 27 ibid. Non est nowum, ut 
Priores leges ad posteriores trahantur,
        <pb n="493" />
        Zur Anwendung der V.-U. über den Milltärstrafgerichtsstand. 37 
wärks wirke, ist aber nicht bloß nicht vom Stand= 
punkte des positiven Gesetzes aus zu rechtfertigen, 
sie würde auch zu den mißlichsten Unzukömmlichkeiten 
in der Anwendung führen. Nach dieser Theorie 
könnte ein gegen die Vorschrift des 8. 4 cit. Ein- 
gereihter ungestraft militärische Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen begehen, welche keinen gemein- 
strasbaren Bestandtheil enthalten. Wäre er aber 
wegen solcher Handlungen schon bestraft worden 
und entdeckte sich erst hinterher, daß er unfähig 
war, in das Heer ausgenommen zu werden, so 
müßten jene Bestrafungen, so weit es möglich, 
reparirt werden. Ferner könnte an einem solchen 
Eingereihten niemals das Verbrechen der Wider= 
setzung (Art. 317 Th. 1 des Str. G. B.) begangen 
werden und wenn gleichwohl gegen ihn begangene 
Widersetzungen bestraft worden wären, müßten auch 
diese Strafen so weit es möglich, reparirt werden. 
Vornehmlich diese praktische Seite war es, 
welche auch den Pariser Kassationshof zu der in 
zahlreichen Arrêts 3) ausgesprochenen Jurisprudenz 
veranlaßte, wonach die Thatsache der Einreihung 
allein die Eißenscheft einer Militärperson verleiht 
und den Militärstrafgerichtsstand begründet, ohne 
daß die Unfähigkeit zur Einreihung hieran etwas 
zu ändern vermöchte. — 
Eine weitere Frage ist die folgende. Wenn 
sich hinterher zeigt, daß Jemand gegen die Vor- 
2) Chénler, Golde des tribunaux milit. t. I. p. 267 — 209. 
Légrand, Etudes sur la législ. milit. p. 17. 
Dalloz, Dict. général, t. I. p. 589. D'eville-- 
neuve et Renard, Hecueil géneral An. 1832. 1. p. 
708 — 710. Die Zulassung einer Ausnahme dahin, 
daß sich ein trotz selner Unfählgkelt Elngereihter des 
Verbrechens der Desertion nicht schulolg machen könne, 
ist inkonsequent.
        <pb n="494" />
        38 Zur Anwendung der V.-U. über den Mllltaͤrstrafgerichtoͤstand. 
schrift des §. 4 cit. eingereiht wurde, so pflegt die 
Einreihung im administrativen Wege durch das 
Kriegöministerium reszindirt zu werden. Geht nun- 
mehr in Folge einer solchen Reszission die gegen 
den Eingereihten bei dem Militärgerichte bereits an- 
hängig gewordene Untersuchung an das bürgerliche 
Strafgericht über? Wir glauben diese Frage ver- 
neinen zu sollen. Der zunächst für den Civilpro- 
zeß aufgestellte Grundsatz: „Ubi lis coepta, ibi 
debet finiri“ gilt auch im Strafprozesse und liegt 
daselbst dem Gerichtsstande der Prävention zum 
Grunde. )). Nach diesem Grundsatze verbleibt eine 
Sache bei dem Richter, bei welchem sie anhängig 
geworden, auch in dem Falle, wenn der Belangte 
späterhin seinen Stand verändert und dadurch unter 
eine andere Gerichtsbarkeit kömmt 5). Es frägt sich 
4) Stübel, das Kriminalverfahren, B. I. §. 353 S. 175, 
176. Henke, Handb. des Krlminalrechts B. IV. 
K. 45 S. 291, Heffter, Lehrb. des Krlminalrechts, 
4. Aufl. §. 574 S. 517. 
5) Fr. 7 D. de jud. (ö. 1) Si quis, posteaquam in jus 
vocatus est, miles vel alterius lori esse coeperit; 
In es causs jus revocandi forum non habebit, duasi 
praeventus. — C. ult. S. 1 C. de in jus vocendo 
(2. 2). Cui libellum acceplt, etiamsi in aliod 
ollicium translatus sit, miles forie vel clericus factus, 
respondeat omnino in primo foro, quod secundum 
primam ejus conditionem censetur competens, nul- 
lam habens lori prsescriptionem. — C. 4 C. de 
veterenis (12. 47) Nullus eorum (sc. veteranorum), 
dui sacramentis inhaerere desierit, vel volens per- 
miltatur, vel invikus mililare cogalur, seu stare 
judicum sententils: quse non bis observalls latae 
fuerint, nullam firmitatem habentibus, n isi forte 
reperiatur ibi tempore militiae coepta cog 
nitio; tunc enim velut nee dum cingulo 
deposito sub militar! judice rem tractari 
finirique praecipimus; nisi Principali beneliclo
        <pb n="495" />
        Zur Anwindung ber W. U. über den Milltarstrafgerichtastand. 39 
nun aber, oh uscht an diesen allgemeinen Grund- 
sätzen vurch das partikuläre bayerische Recht für den 
in Rede stehenden Fall eine Abänderung getroffen 
worden sei, Die Verordnung pom 25. Juni 1801 
(Reg. Bl. S, 609) bestimmt in Ziff. 3, daß, außer 
dem Folle, daß Jemand ein Verbrschen begeht und, 
um seinem ordentlichen Gerichtsstande auszuweichen, 
sich zum Milifäre begibt, die gemeinen Verbrechen 
der Soldaten, welche sie schon vor dem Antritte pes 
Militärstandes begangen haben, bei den Militär= 
gerichten und die währenpd des Militärstandes 
begangenen gemeinen Perbrechen per Verab- 
schiedeten von den Cipilgerichten behondelt 
werden sollen, Nach dieser Bestimmung und nach 
dem Eingange der Verordnung, gemäß welchem sie 
sich überhaupt nur auf die gemeinen Verbrechen 
der Militärpersonen bezieht, ist vor Allem gewiß, 
daß jepenfalls nicht in Bezug auf militärische 
Perbrechen und Vergehen die gemginrechtliche Wir- 
kung per Litispenvenz beseitigt wurde, Dasselbe 
lauben wix aber auch in Bezus quf gemeine 
Vrrbnnchen und Vergehen, welche während des Mili- 
tärstandes begangen wurden, behaupten zu sollen. 
Wenn die Verordnung solche Verbrechen der Perab- 
schiedeten von den Civilsgerichten behandelt wissen 
will, so bezieht sich diese Bestimmung nur auf jene 
Fälle, in welchen das während des Dienststandes 
begangene Verbrechen erst nach der Verabschie- 
dung offenbar wird, nicht aber auch auf die- 
jenigen Fälle, in welchen ein solches Verbrechen 
schon während des Milltärstandes entdeckt 
und die Untersuchung wegen desselben bei 
Specisliter indulte quidam ex bis s#se delendant. 
Man p#gl. noch kr. 10 pr. de jorisdict. (2, 1); cap. 
10 X de ollic. leg. — Gynper u. Schmidtlein, 
Jahrb. B. II S. 301, 605.
        <pb n="496" />
        40 Zur Anwendung der B.-U. über den Militärstrafgerlchtsstand. 
dem Militärgerichte anhänglg wurde. Die 
Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 4 läßt hierüber 
keinen Zweifel. Sie lautet: „Bei der Konkurrenz 
„mehrerer Verbrechen, welche schon vor oder während 
„dem Soldatenstande begangen wurden, prävalirt 
„nach den nämlichen Grundsätzen derjenige 
„ordentliche Gerichtsstand, unter welchem der Ver- 
„brecher sich zur Zeit der Untersuchung (d. i. 
„wohl zweifellos: zur Zeit, da die Untersuchung 
hängig wird) befindet.“ Demnach spricht Ziff. 3 der 
Verordnung vom 25. Juni 1801 nach ihrem wahren 
Verständnisse nur denselben Satz aus, welchen die 
Württembergische Strafpr. O. vom Jahre 1813 
Art. 38 in deutlicherer Fassung folgenderweise auf- 
stellt: „Der befreite Gerichtsstand erstreckt sich auch 
„auf Vergehen, welche vor seinem Eintritte geschehen 
„sind, wofern sie erst nach diesem zur Unter- 
„suchung kommen. In gleicher Art erkennt üuber 
„Verbrechen desjenigen, der zur Zeit der Verübung 
„derselben einen befreiten Gerichtsstand anzusprechen, 
„zur Zeit der Untersuchung aber diese Befreiung 
„verloren hatte, das Gericht, welches, von letzterer 
„abgesehen, zuständig ist. ) 
In der That auch würde es zu den mißlichsten 
Unzuträglichkeiten führen, wenn eine bei dem Militär= 
gerichte eingeleitete Untersuchung, in welcher vielleicht. 
schon das erstrichterliche Erkenntniß erlassen wurde, 
*) Die Schleswig-Holstelnische Militär = Strafgerschts= 
und Proreßordnung vom 21. Okt. 1810 verordnet in 
K. 11 Abs. 1: „Auf die Zuständigkelt bezüglich elner 
„schon anbängilgen Untersuchung hat der Elntritt des 
„Beschuldigten in den Dienststand und das gänzliche 
„Ausscheiden aus dem Milltärrerhällnisse keinen Ein- 
fluß.“ Ebenso dem Prinzipe nach die Preuß. Militür- 
strafgerichtsordnung vom 3. Aprll 1815 Ah. II. S. S. 
5—I11, 11, 15 und 17.
        <pb n="497" />
        Verwelsung vom AG an das Kr.= und StSö. 41 
nunmehr, da der Termin der Entlassung aus dem 
Dienststande eintritt, oder die gegen das Gesetz er- 
folgte Einreihung reszindirt wird, an das bürgerliche 
Strafgericht zur Fortführung abgegeben werden 
müßte. — N. 
Von appellationsgerichtlichen Erkenntnissen anf Zu- 
rüchweisung einer Sache in die öffentliche Sitzung 
des Areis- und Stadtgerichtes. 
In den Studien über eine in obigem Betreffe 
erhobene Streitfrage, welche in Bd. 15 S. 177 . 
unserer Zeitschrift mitgetheilt wurden, ist die An- 
sicht ausgesprochen: Hat der Staatsanwalt beim 
Appellationsgerichte gegen den von diesem in ge- 
heimer Sitzung gefaßten Beschluß, die Sache nach 
Art. 61 des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 
1818 in die öffentliche Si, ung des Kreis= und 
Stadtgerichtes zu verweisen, das nach Art. 66 Nr. 
1 und 6 zustehende Rechtsmittel nicht ergriffen, so 
ist nun dem Beschuldigten (abgesehen von dem 
Hinzukommen neuer Umstände oder Beweise) das 
Recht erwachsen, wegen derselben That 
nicht vor das Schwurgericht gestellt zu 
werden. Wenn sich nun gleichwohl das Kreis- 
und Stadtgericht nach gepflogener öffentlicher Ver- 
handlung, ohne daß sich in dieser neue Umstände 
oder Beweise ergaben, für inkompetent erachtet, eine 
wiederholte Verweisung an das Appellationögericht 
(in die geheime Sitzung desselben) aber als unzu- 
lässig erscheint, so ist in der fraglichen Inkompe= 
tenzerklärung der Wirkung nach eine Freisprechung 
enthalten, indem eine That, für deren strafrechtliche 
Beurtheilung sich keine Kompetenz eines Strafge- 
richtes herausstellt, eben dadurch straffrei werden muß.
        <pb n="498" />
        42 Verweisung rom A. an daß Kr.- und Sie. 
Wäre jene Prämisse richtig und der Beschul- 
digte wirklich durch die Zurückverweisung an das 
Kr.= und StG. unter der angegebenen Voraussetz 
ung gegen eine spätere Stellung vor das Schwur- 
gericht sichergestellt, so müßte auch die gezogene Fol- 
gerung eingeräumt werden. Allein die Annahme 
der Prämisse unterliegt erheblichen Bedenken. 
Der Beschuldigte kann aus der vom Staats- 
anwalte nicht #angefochtenen Verweisung vor das 
Kreis= und Stadtgericht das in Rede stehende 
Recht schon deßhalb nicht erwerben, weil „Nich- 
ter wie Geschworene lediglich nach ihrer Ueber- 
zeugung zu urtheilen haben“, und weil „das Urtheil 
der Richter in öffentlicher Sitzung nur auf das Er- 
gebniß der öffentlichen Verhandlung, nicht auf pie 
Akten der Voruntersuchung, gebaut sein soll“. Der 
Wirkung nach würde aber das Urtheil auf die Ak- 
ten der Voruntersuchung gebaut, wenn man einem 
Verweisungsbeschlusse die Wirkung beilegte, daß der 
Beschuldigte nach demselben nicht mehr vor das 
Schwurgericht gestellt werden könne, m. a. W. daß 
derselbe nunmehr zwar noch mit einer Strafe be- 
legt werden könne, die innerhalb der Kompetenz 
der Kreis= und Stadtgerichte liegt, nicht aber mit 
einer schwereren. Mit Recht wird dagegen jn dem 
Ausschußprotokolle der K. d. A, v, 10. Aug. 1848 
S. 83 bemerkt, „die appellatlonsßgerichtliche Ver- 
weisung sei als kein förmliches Urthril, noch viel 
weniger als eine res judicata oder als eine bin- 
dende Norm für das Stadtgericht anzusehen; daher 
könne dieses, da sich in Ansehung der Ungbhängig- 
keit der Gerichte die Annahme dieser oder jener 
strengeren oder milderen Rechts-Ansicht nicht befehlen 
lasse, demungeachtet auf selner Anschauungs= oder 
Beurtheilungsweise verharren"“. — — — Sind nun 
aber die Verweisungs-Beschlüsse für die Kreis-und 
Stadt-Gerichte nicht bindend, so können sse auch für die
        <pb n="499" />
        Verwelsung vom AGO. an das Kr.= und StG. 43 
Appellationsgerichte nicht bindend sein. Ganz rich- 
tig wird ferner in Bd. 15 S. 178 bemerkt, „nur 
in so weit könne hier allenfalls von einer verbin- 
denden Krast die Rede sein, daß nunmehr das 
Kreis= und Stadtgericht die Sache in selner öf- 
fentlichen Sitzung verhandeln lassen müsse, und sich 
nicht etwa auf den Grund des früher in geheimer 
Sitzung (von anderen Kollegen) gefaßten Beschlus- 
ses der Verhandlung entschlagen dürft“ ). 
Noch entschiedener spricht sich v. Scheurl in 
seinen Anmerk. S. 48 dahin aus, „daß weder die 
Geschworenen noch der Schwurgerichtshof, noch das 
urtheilfällende Kreis= und Stadtgericht auch nur 
im mindesten an den Verweisungsbeschluß gebunden 
oder dadurch irgendwie verhindert sind, den Be- 
schuldigten von Schuld und Strafe ganz frei zu 
sprechen oder doch nur eine geringere, andererseits 
aber auch eben so wohl eine größere Schuld und 
Strafbarkeit desselben anzuerkennen, als jener Be- 
schluß vorausgesetzt hatte“, und daß „demnach 
eigentlich gar kein Grund vorhanden wäre, den Be- 
schuldigten oder dem Staatsanwalte gegen diese 
Beschlusse Rechtsmittel zu geben, da sie doch einer 
eigentlichen Rechtskraft nicht fähig sind“. 
„Die gleichen Wirkungen“, bemerkt Scheurl so- 
dann S. 52, „seien den appellationsgerichtlichen 
Verweisungs-Beschlüssen beizulegen, wie den stadt- 
gerichtlichen.“ 
Den Verweisungöbeschlüssen eine solche Rechts- 
kraft beilegen, daß dem Angeschuldigten daraus ein 
Recht der fraglichen Art erwüchse, hieße in der 
That den Anklagekammern einen Beruf unterschle- 
ben, den sie nach dem Gesetze nicht haben und 
1) Vgl. bierüber 3. B. auch Höchster zurhre! des ftanz. 
Strafprozesses“. Bern 1850 8. 93 und
        <pb n="500" />
        44 Verweisung vom AG. an das Kr.= und StG. 
nach der richtigen Organisation des auf das Prin- 
zip der Mündlichkeit gebauten Strafverfahrens nicht 
haben können. Die Anklagekammern haben nicht 
den Beruf, zu urtheilen (juger), sondern bloß 
zu entscheiden, ob und vor welches Gericht der Ver- 
dächtige vorläufig zu stellen sei. „Les arrets 
de renvoi ne sont queindicatils et non attri- 
butifs de jurisdiction“ ist ein bekannter Grund- 
satz des französischen Prozeßrechtes. Dieser Grund= 
satz ist eine Konsequenz des höheren Prinzipes, daß 
für das Urtheil lediglich die öffentlich = mündlichen 
Verhandlungen maaßgebend seien, und eine Konse- 
quenz aus ihm ist die Unmöglichkeit, daß der An- 
geschuldigte aus solchen Beschlussen ein Recht der 
fraglichen Art erwerben könne. 
Bezeichnend für daß Maaß rechtlicher Wirk- 
ung der Verweisungs= oder Anklagebeschlusse in 
Frankreich ist ein arrét v. 27. Febr. 1812, wo- 
nach die Anklagekammer nicht darauf sehen soll, ob 
ein zur Verurtheilung hinreichender Beweis vorhan- 
den sei. 
Wollte man dem Verweisungsbeschlusse über- 
haupt eine so weit greifende, das Urtheil bestimmende 
Wirkung beilegen, so müßten die Voruntersuchun- 
gen, welche ja die alleinige Grundlage der Ver- 
weisungsbeschlüsse bilden, viel umständlicher, gründ- 
licher und erschöpfender eingerichtet werden, als 
dieses im Geiste des neuen Verfahrens liegt. Es 
müßte dann geradezu alles Dasjenige schon in die 
Voruntersuchung gezogen werden, was dem Prin- 
zipe und der gesammten Organisation des neuen 
Verfahrens gemäß der Hauptverhandlung — dem 
eigentlichen Beweisverfahren — vorbehalten bleiben 
muß, m. a. W., die Voruntersuchung müßte dann 
nicht bloß auf Herstellung einer Wahrscheinlich- 
keit, sondern der Gewißheit ausgehen, und das 
darauf folgende öffentlich -mündliche Verfahren
        <pb n="501" />
        Verwelsung vom AG. an das Kr.- und StG. 45 
würde dadurch eine leere Komödie. Der Beflim- 
mung und der Einrichtung unserer Voruntersuchung 
gemäß ist es es eine juristische Unmöglichkeit, 
bloß auf die Voruntersuchungsakten hin in allen 
Fällen mit Bestimmtheit auszusprechen, daß kein 
Schwurgerichtsfall vorliege. Aus dieser Unmöglich- 
keit folgt aber offenbar die Nothwendigkeit des Ge- 
setzes, daß bei der weiteren Verhandlung der Sache 
von dem materiellen Inhalte des Verweisungs- 
Erkenntnisses abgewichen werden dürfe und zwar 
ohne Unterschied, ob die Abweichung zum Vortheile 
oder Nachtheile des Beschuldiglen gereiche, und ebenso 
ohne Unterschied, ob sich nach dem Verweisungs- 
beschlusse norn in lacto ergeben oder nicht. Be- 
züglich dieses letzteren Punktes wird in Bd. 15 
a. a. O. sehr treffend bemerkt, „daß die in Frage 
stehende Rechtskraft auch nicht unter der Einschrän- 
kung anerkannt werden dürfe, wenn die öffentliche 
Verhandlung (sei es, setzen wir hinzu, in der 
Sigung des Unter= oder Obergerichtes) im Gegen- 
halte zu den Akten der Voruntersuchung nichts 
Neues ergeben hat. Denn das Urtheil der Richter 
in öffentlicher Sitzung soll eben nur auf das Er- 
gebniß der öffentlichen Verhandlung, nicht auf die 
Akten der Voruntersuchung gebaut seinz abgesehen 
davon, daß die mündlichen Verhandlungen viel ver- 
lässigere Anhaltspunkte geben, als das todte Pro- 
tokoll: daß also im Grund genommen niemals 
von einem völlig gleichen Resultate der 
Voruntersuchung und der öffentlichen 
Verhandlung gesprochen werden kann““?). 
2) Man könnte mit vollem Rechte behaupten, daß sich 
in der ösfentlichen Verhandlung jedesmal novas, 
nämlich neue, dem verweisenden, in geheimer Sltzung 
und bloß auf die Voruntersuchungs-Akten hin be- 
schließenden Gerichte gänzlich unbekannte und unzu- 
gängliche Beweismittel ergeben.
        <pb n="502" />
        46 Verwelsung vom AG. an das Kr.- und Ste. 
Nach der gegentheiligen Ansicht ließe sich auch 
die Bestimmung des Art. 322 des Ges. v. 10. Nov. 
1848 nicht rechtfertigen, wonach der Beschuldigte 
wegen Verbrechens prozessirt werden soll, wenn 
sich bei der Berathung 5) herausstellt, daß die als 
ein Vergehen in die öffentliche Sitzung verwiesene 
That ein zur Aburtheilung durch das Kreis= und 
Stadtgericht geeignetes Verbrechen sei. Denn auch 
in diesem Falle liegt ein nach jener Ansicht „rechts- 
kräftiges"") Verweisungserkenntniß vor; auch in die- 
sem Falle könnte weder die zweite Instanz (wenn 
nämlich gegen die Verweisung „wegen Verbrechens“ 
Berufung eingelegt würde, s. Sitzungsber. Bd II. 
H. 2 S. 151 Anmerk.), noch der Kassationshof 
mehr die „rechtskräftig“ für ein Vergehen erklärte 
That für ein Verbrechen erklären; auch in diesem 
Falle müßte angenommen werden, daß der Staat 
auf das Recht, den Verdächtigen wegen Ver- 
brechens zu verfolgen und zu bestrafen, Verzicht 
geleistet, und daß der Beschuldigte das Recht erworben 
habe, nicht mehr wegen Verbrechens verfolgt und be- 
straft zu werden. Ebenso wäre nach der gegentheiligen 
Ansicht die Bestimmung des Art. 335 unoerklärlich. 
Denn wenn. Verweisungsbeschlüsse einer Rechtskraft 
fähig wären, wie könnte dann die Staatsbehörde 
dem Art. 335 gemäß noch nach in öffentlicher 
Sitzung (des Kreis= und Stadtgerichtes) ver- 
handester Sache, also nachdem sie gegen den 
Verweisungsbeschluß nicht appellirt hatte, — was 
ihr wenigstens bei einer Verweisung wegen Ver- 
brechens nach Art. 60 zustand —, — wie könnte 
2) Won nora in facto ist hier nichts erwähnt. 
4) Man wird ulcht entgegnen wollen, daß eln Verwel- 
sungsbeschluß wegen Vergehen deßhalb ulcht rechts- 
kräftig werden könne, weil es gegen solche Beschlüsse 
nach Art. 60 keine Derufung gibt.
        <pb n="503" />
        Verwelsung vom AO. an dab Kr.= und StG. 47 
die Staaksbehörke dann noch den Antrag stellen, 
daß ver Beschuldigte vor das Schwurgericht gestellt 
werde 5). Der Grund, warum der Angeschuldigte 
weder in dem einen noch in dem anderen Falle ein 
Recht auf geringere Strafe erwerben könne, liegt 
eben darin, daß der zum Vorbereitungs= oder 
sog. Uebergangsstadium gehörende Verweisungs- 
beschluß seiner Natur nach bloß auf Wahrschein- 
lichkeitsgründen beruht und auf das Resultat 
bes eigentlichen Beweis-Verfahrens, d. i. auf das 
Urtheil keinen entscheidenden Einfluß üben darf. 
st nun aber das in Rede stehende Recht des 
Beschuldigten nicht nur nicht begründet, sondern 
sowohl nach dem Geiste als nach ausdrücklicher Be- 
stimmung des neueren bayerischen Strafprozeßrechtes 
geradezu unmöglich, so steht dann nichts mehr 
im Wege, daß das Appellationsgericht, —nun 
durch ein vom Staatsanwalt gegen die Inkom- 
petenzerklärung des Kr. u. St G. ergriffenes Rechts- 
mittel als Berufungslnstanz mit der Sache 
befaßt 5), nach Verhandlung in öffentlicher Sitzung, 
*) Der Urt. 335 kann doch wohl nichi so lnterpretirt 
werden, daß er sich bloß auf den Fall einer Verwel- 
sung wegen Vergehens beziehe. Zu dieser Inter- 
pretatlon würde aber die gegentheilige Ansicht mit 
ihrer Rechtskraft der Verwelsungsbeschlüsse gelangen, 
wenn sle nämlich zu solcher Rechtskraft dle Mögllch- 
keltder Anfechtung jener Beschlüsse für nothwendig hlelte. 
6) In einem an den obersten Gerschtsbof gelangten Rechts- 
falle hatte das Kr. u. StG., In dessen öffentliche Sitzung 
dle Sache nach Art. 61 rerwiesen worden, selner 
Inkompetenzerklärung die Folge elner nochmallgen 
Verwelsung an des AGO. als Anklagekammer ge- 
geben, und von dleser wurde nun wirklich nach wieder- 
holter Berathung die Ansicht des Kreis= und Stadt- 
gerschts gebllligt und die Verweisung an das Schwur- 
gericht ausgesprochen. Die hiegegen von dem An- 
geschuldigten, wegen des Widerstreltes mit dem früheren
        <pb n="504" />
        48 Erbschaftskauf. Lex Anastasians= 
abweichend von der Ansicht der appellationsgericht- 
lichen Anklagekammer, die rechtliche Ileberzeugung 
gewonnen hat, daß der fragliche Fall wirklich ein 
Schwurgerichtsfall sei, — den Beschuldigten 
vor das kompetente Schwurgericht ver- 
weise 7). Wollte man hiegegen vielleicht einwenden, 
es sei doch unstatthaft, daß sich 2 Abtheilungen 
eines und desselben Appellationsgerichtes einander 
kontrajudiziren resp. eine die andere reformire, — so 
muß darauf erwiedert werden, daß zwischen einer in 
geheimer Sitzung und bloß auf die Vorunter= 
suchungs-Akten hin beschließenden Anklagekammer 
und einem Gerichte, welches seinen Spruch auf die 
in öffentlicher Sitzung gepflogenen Verhandlungen 
baut, ein großer Unterschied ist. 
(Schluß folgt.) 
Klittheilung aus der Praris. 
Erbschaftskauf. Lex Anastasians. 
Die Vorschriften der lex Anastasiana sind 
auf den Kauf einer Erbschaft nicht anzuwenden. 
OA#E. vom 27 Dez. 181. Nr. 671 3½/26. 
Ausspruche an den obersten Gerichtshof gebrachte 
Nichtigkeitsbeschwerde wurde von diesem, weil Ver- 
weisungserkenntulsse nur vorbereltende Anordnungen 
der Gerichte selen. . ... für unbegründet erachtet. 
Vgl. Sigzungsberichte Bd. II H. 2 S. 176. 
Eine Kritik des in Bd. 15 S. 152 angezogenen arrét 
v. 28. April 1812, sowie ein Eingehen auf das fran- 
z3ösische Prozeßrecht liegt nicht in unserer Absicht und 
in dem Zwecke der vorstehenden Exörterung. 
7 
Redaktenr: J. A. Seuffert. Verl. Palm # Enke z. Erlangen.
        <pb n="505" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt Nr. 4. März 1851. 
Unter die Kompetenz der Appellationegerichte bei 
Berufungen gegen die Schähung zum Zwecke der 
Handlohnssirirung. 
(Art. 11, Nr. 4. Ubs. 3Z des Gesetzes v. 4. Junt 1818.) 
Es sind bereits mehrere Fälle vorgekommen, 
in welchen bei Schätzungen, die zum Zwecke der 
Handlohnsfirirung vorgenommen wurden, die gegen 
die Entscheidung der Schätzer nach Art. 11, Nr. 4, 
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1818, die Auf- 
hebung, Firirung und Ablösung der Grundlasten 
betr., an das Appellationsgericht ergriffene Berufung 
wegen vermeintlicher Inkompetenz des AG. von dort 
abgewiesen worden ist. 
Zur Rechtfertigung dieser Inkompetenzerklärung 
wurden folgende Gründe angeführt: „Nach Art. 11, 
Nr. 4, Abs. 3 des alleg. Gesetzes begründe eine 
Schätzung nur dam die Kompetenz des App.-Ge- 
richts, als Berufungs-Instanz, wenn eine solche 
Schätzung unter Hinweisung auf diesen Artikel 11, 
Abs. 4 in diesem Gesetze vorgeschrieben sei. Es 
handle sich aber im vorliegenden Falle blos um die 
Firirung des Handlohns, und bei der Handlohns- 
firirung ist nach Art. 15 a. a. O. keine Schätzung 
unter Hinweisung auf den Art. 11, Abs. 4 des Ge- 
setzes vorgeschrieben, sondern die Handlohnsfirirung 
XVI.
        <pb n="506" />
        50 FHandlohnsfirirung. Schätzung. Berufung. 
richte sich nach früheren Verordnungen. Es ver- 
ordne zwar der Art. 15, Abs. 3 des Gesetzes, daß 
sich die Art der Festsetzung der Besitzveränderungs- 
Reichnisse nach den Bestimmungen der Verordnung 
vom 19. Juni 1832, die Firkrung und Ablösung 
des Handlohns und anderer unständiger Besitzver- 
änderungs-Gefälle des Staates betr., zurichten habe, 
und auch die Instruktion zu dem Grundlasten-Ab- 
lösungs-Gesetze weise im S. 12, Abs. 3 auf die Ver- 
ordnung vom 19. Juni 1832 8. 5 hin, nach wel- 
cher in gewissen Fällen auch bei der Handlohns- 
firirung eine Schätzung elnzutreten habe. Allein 
der §. 5 jener Verordnung sei nur für die Besitz- 
veränderungsfälle des. Stgats gegeben, und rede 
nur von einer Schätzung von Amtswegen, während 
das Gesetz v. 4. Juni 1818 eine Schätzung bei 
Firirung des Handlohns in der im Art. 11 Abs. 4 
dieses Gesetzes ausgedrückten Art und Weise nicht 
vorschreibt, und auch auf den Art. 11, Abs. 4 nicht 
hinweise, eine dieser Gesetzstelle entsprechende Schätz- 
ung nicht verordne, wie dieses im Art. 5, Abs. 3 
ausdrücklich geschehen sei, wodurch der Art. 1I, 
Abs. 4 einschränkend erläntert werde. Das Gesetz 
v. 4. Juni 1848 sei also, in soweit es die Kompe- 
tenz des App.-Gerichts gegen die Entscheidung der 
Schätzer als Berufungsinstanz ausspreche, nach obi- 
gen Erörterungen und im Hinblicke auf Art. 19 
offenbar ein Ausnahmegesetz und dürfe nicht aus- 
dehnend interpretirt werden. Da hiernach die Kom- 
petenz des App.-Gerichts als Berufungsinstanz in 
Firationssachen nur bei solchen Schätzungen begrün- 
det sei, welche in dem Gesetze unter Hinweisung 
auf den Art. 11 Abs. 4 vorgeschrieben seien, dieses 
aber bei Handlohnsschätungen nicht der Fall sei, 
so, habe die Berufung wegen Mangels der Kompe= 
tenz abgewiesen wetden müssen.“ 
Diese Ansicht dürfte jedoch als richtig nicht zu
        <pb n="507" />
        Handlohnsfirirung. Schätzung. Berufung. 51 
erachten sei. Gegenüber der die Regel bildenden 
Zuständigkeit der Distriktspolizeibehörden und Rent- 
ämter, sodanm der Kreisregierungen, K. d. J. (Trt. 
19 des Grundlast bes), erscheint die 
Kompetenz der Gerichte in Gegenständen der Grund= 
lastensirirung allerdings nur als eine exzeptionelle, 
welche ausschließlich nur auf diejenigen Fälle, in 
welchen sie vom Gesetze ausdrücklich festgesetzt wurde, 
zu beschränken ist, indem dergleichen Ausnahmege- 
setze der strengsten Auslegung unterliegen. 
Als Gegenstand der Firirung bezeichnet der 
Art. 8 alle ncht durch Abschnitt II dieses Gesetzes 
aufgehobenen unständigen Gefälle und Zehenten, 
dann alle Besitzänderungsabgaben, mit dem Bei- 
sügen, daß alle bereits rechtsgültig bestehenden, oder 
vor der amtlichen Behandlung zu Stande kommen= 
den Firationen oder Umwandlungen von Frohnen 
und Grundgefällen in Kraft bleiben. Die Art. 9 
bis 14 handeln hauptsächlich von der Zehentfirirung; 
dasjenige aber, was im Art. 11, Nr. 4 bezüglich 
der Schätzungen vorgeschrieben ist, bezieht sich, wie 
die Worte im Eingange dieser Gesetzstelle ausdrück- 
lich zu erkennen geben, nicht blos auf Zehent- 
Schägungen, sondern auf „diese, wie alle übri- 
gen in dem (gegenwärtigen) Gesetze vor- 
geschriebenen Schätzungen.“ Es kann hier- 
nach keinem Zweifel unterliegen, daß die im dritten 
und letzten Absatze a. a. O. enthaltene Bestimmung, 
wonach gegen die Entscheidung der Schätßzer eine 
Berufung an das Appellationsgericht binnen 14 
Tagen gestattet ist, in demselben Umfange, nämlich 
in Bezug auf alle im Gesetze vorgeschriebenen 
Schätzungen zu verstehen sei. 
In Ansehung der Besitzänderungs-Reichnisse 
(Handlohn, Leibgeld u. dgl.) verfügt der Art. 15 
Abs. 3, daß sich die Art deren Festsetzung nach den 
Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1832,
        <pb n="508" />
        52 Handlohnsfirirung. Schätzung. Berufung. 
die Firirung und Ablösung des Handlohns und 
anderer unständiger Besitzveränderungs-Gefälle des 
Staats betr., und den darauf bezüglichen Erläuter= 
ungsreskripten richte; wobel auch noch bestimmt 
wurde, daß die in der Finanz-Ministerial-Entschließ- 
ung vom 29. Dezember 1834 festgesetzten Durch- 
schnittsjahre vom Jahre 1810 an zurückgezählt 
werden sollen. 
Die in Bezug genommene Verordnung v. 19. 
Juni 1832 (Reg.-Bl. S. 389) unterscheidet im §. 
4 zwei Fälle, je nachdem a) das Besitzverände- 
rungs-Reichniß immer nach einerlei Procent erhoben 
wird, — hier hat (nach Abs. 1) die Firation bloß 
dem Betrage nach unbedenklich statt; — oder b) 
wenn das Handlohn im Procent-Maaße und der 
Anfallsnorm wechselt. — hier soll entweder ein Turnus 
nach festen Zeitabschnitten und bestimmten Größen, 
oder wenigstens ein fires Quantum, welches bei 
jeder Besitzveränderung, ohne Unterschied ihrer Ur- 
sache, unverkürzt zu entrichten ist, festgesetzt werden. 
Der folgende §. 5 enthält folgende Bestimmungen: 
„Die Grundlage zu dieser Festsetzung liefern 
die jeden Orts nach Vertrag, Gesetz, oder rechts- 
gültigem Herkommen bestehenden Anfalls-Verhält- 
niße und Procento-Maaße.“ 
„Wo diese in allen Fällen dieselben sind (8. 4 
Abs. 1.), geschieht die Bestimmung des Firums 
nach dem Durchschnitte der drei letzten Schätzungen, 
insofern solche noch ermittelt werden können, sonst aber 
der zwei letzten, bei deren Abgang nach der bekann- 
ten letzten, und wenn gar keine, oder nur unregel- 
mäßige, mangelhafte, daher unanwendbare Schätun- 
gen vorhanden sind, auf den Grund einer hiezu be- 
sonders von Amtswegen zu veranstaltenden neuen 
Schäßtung nach Lage der Güter in ihrem belasteten 
Zustande.“ 
„Wo das Handlohn im Procento-Maaß und
        <pb n="509" />
        Handlohnsstrirung. Schätzung. Berufung. 53 
Anfallsnorm wechselt (SF. 4. Abs. 2.), wird das 
Firum und der Turnus aus dem Durchschnitte aller 
Handlöhne berechnet, welche das treffende Gut 
nach Ausweis der vorhandenen Rechnungen abge- 
worfen hat, mit Rücksicht auf den Zeitraum, bin- 
nen welchem solche angefallen sind.“ 
Weil jeroch diese Ermittelungsweise, zumal 
wo es an verlässigen Rechnungen gebricht, ihre 
Schwierigkeiten hat, und ein einfacheres Auskunfts- 
mittel in der gemeindlichen Handlohnsfirirung, von 
welcher die Fin.-Min.-Entschließung v. 29. Dezem- 
ber 1834 (Geret Verordn.-Samml. Bd. 18. S. 
177.) handelt, gefunden wurde, so hat das Gesetz 
v. 4. Juni 1818 auch diesen einfachen Ablösungs- 
modus adoptirt, nur mit der näheren Bestimmung, 
daß die 20 Durchschnittsjahre von 1840 an rück- 
wärts gezählt werden sollen. (ef. die Instr. v. 
17. Juni 1818 zum Vollzuge des Ablösungsgesetzes 
S. 14. Reg.-Bl. S. 659 und 660.) 
Da nun das Gesetz v. 4. Juni 1818 im Art. 
15 Abs. 3 ausdrücklich vorschreibt, daß sich die Art 
der Festsetzung der Besitzänderungs-Reichnisse nach 
den Bestimmungen der Verordn. v. 19. Juni 1832 
richtet, und diese Verordn. im §. 5 Abs. 2 aus- 
drücklich verfügt, daß unter der daselbst bezeichne- 
ten Voraussetzung zum Zweck der Handlohns- 
firirung eine neue Schätzung veranstaltet werden soll, 
so hat das alleg. Gesetz gerade dadurch, daß es 
diese Verordnung als Norm für die Firirung der 
Besitzänderungs-Reichnisse aufstellte, von selbst auch 
die nach dieser Verordnung für den bezeichneten 
Fall erforderliche Schägung vorgeschrieben, ohne 
daß es deßfalls erst noch einer speziellen Erwäh- 
nung bedurfte, welche bei der geschehenen Hinwei- 
sung auf jene Verordnung nicht nur überflüssig, 
sondern auch für die Abfassung des Art. 15, Abs. 3 
beschwerlich gewesen wäre.
        <pb n="510" />
        54 Handlohnsstrirung. Schätzung. Berufung. 
Von selbst aber versteht es sich, daß die im 
Art. 11 unter Nr. 4 enthaltenen Bestimmungen, 
welche für alle in dem Gesetze vorgeschriebenen 
Schätzungen gegeben si sind, auch bei der von diesem 
Gesetze durch die Bezugnahme auf die V. v. 19. 
Juni 1832 in dem dort bezeichneten Falle vorge- 
schriebenen Schätzung in Anwendung kommen mus- 
sen, zumal da die Verordnung selbst über die Art 
und Weise der vorzunehmenden Schätzung nichts 
enthält, und wenn sie auch hierüber abweichende 
Vorschriften enthielte, diesen durch die Bestimmun- 
gen des Gesetzes I. c. derogirt worden sein würde. 
Es kann daher daraus, daß im Art. 5, Abs. 3 
ausdrücklich auf Art. 11, Nr. 4 hingewiesen ist, 
kein Argument gegen die Anwendbarkeit der in letz- 
terer Gesetzstelle enthaltenen Bestimmungen auf 
Handlohnsschätzungen abgeleitet werden, denn auch 
diese sind durch das Ablösungsgesetz zu Folge der 
Hinweisung auf die Verordnung v. 19. Juni 1832 
für den dort erwähnten Fall gleichfalls vorgeschrie- 
ben, und wenn beabsichtigt gewesen wäre, die An- 
wendung der im Art. 11, Nr. 4 enthaltenen Be- 
stimmungen, insonderheit die gegen die Entscheidung 
der Schätzer an das Appellationsgericht gestattete 
Berufung, bei Handlohnsschätzungen auszuschließen, 
so würde sich das Gesetz nicht so allgemein, wie 
geschehen, ausgedrückt und von allen darin vorge- 
schriebenen Schätzungen gesprochen haben, sondern 
es hätte in Ansehung der Handlohnsschätzungen 
eine Ausnahme gemacht und angeordnet werden 
müssen, daß die Berufung an die Kreisregierung zu 
richten sei. 
Völlig irrelevant ist der Umstand, daß die 
Verordnung vom 19. Juni 1832 ursprünglich nur 
für die Firirung der Handlohns= und anderer un- 
ständiger Besitzueränderungs: Gefälle des Staats 
gegeben wurde, denn da das Ablösungsgesetz auch
        <pb n="511" />
        Handlohnsfixirung. Schätzung. Derufung. 55 
dle Fixirung der im Eigenthum der Privaten, der 
Stiftungen und Kommunen befindlichen, durch die- 
ses Gesetz nicht aufgehobenen Grundgefälle, bezieh- 
ungsweise unständigen Gefälle und Besitzverände= 
rungs-Abgaben befiehlt (Art. 7 und 8), und in 
Ansehung der letzteren vorschreibt, daß sich die Art 
der Festsetzung nach den Bestimmungen der Verord= 
nung vom 19. Juni 1832 und den dgrauf bezügli- 
chen Erläuterungs-Reskripten zu richten habe, so 
hat es diese Bestimmung eben hierdurch auch auf 
die Handlohns= und anderen unständigen Besitzver- 
änderungs-Gefälle der Privaten, der Stiftungen 
und Kommunen für anwendbar erklärt. 
Endlich kann auch dem Umstande, daß die 
Verordnung v. 19. Juni 1832 im F. 5, Abs. 2 
von einer von Amtswegen zu veranstaltenden 
neuen Schähung spricht, kein entscheidenres Gewicht 
beigelegt werden. Nach Art. 19 des Ablösungsge- 
setzes wird die Firirung der Grundlasten von den 
Distrikts-Polizeibehörden in Gemeinschaft mit den 
Rentämtern pon Amtswegen im summarischen Ver- 
fahren vollzogen. Das Nähere des Verfahrens 
sollte durch eine Instruktion normirt werden, welche 
am 17. Junl 1848 erlassen wurde (Reg.-Bl. S. 
679.). Nach §. 1 dleser Instruktson erfolgt die ge- 
setzlich gebotene Firfrung aller unständigen Grund- 
lasten, sie mögen dem Staate oder Privaten, Stif- 
tungen und Kommunen zu leisten sein, entweder 
1) im Wege des freiwilligen llebereinkommens, 
(was nach 8. 3 der Instr. auch ohne amtliche Mit- 
wirkung geschehen kann) oder 2) quf Betreiben 
des einen oder anderen Theiles. Wird nun die amt- 
liche Firirung von einem oder dem anderen Theile 
betrieben, so ist, wie S. 4 der Instr. vorschreibt, 
vor Allem festzustellen, in welchen Punkten beide 
Theile bereits übereinstimmen, dann in weschen An- 
sorderungen oder Zugestänrnissen sie von einander
        <pb n="512" />
        56 Handlohnsfirtrung. Schätzung. Berufung. 
abweichen. Zur Beseitigung dieser Differenzpunkte 
hat sodann die Distrikts-Polizeibehörde gemein- 
schaftlich mit dem Rentamte die dem Gesetze ent- 
sprechenden Anordnungen zu treffen. Diese Behör- 
den haben hiebei, wie sich das Gesetz wörtlich aus- 
drückt, von Amtswegen zu verfahren, mithin 
Alles, was zum Zwecke der Firirung erforderlich 
ist, aus eigener Thätigkeit vorzunehmen und an- 
zuordnen, ohne erst deßhalb besondere Anträge 
der Parteien abzuwarten oder sich dadurch beengen 
zu lassen. Es haben daher diese Behörden auch 
von Amtswegen zu prüfen, ob behufs der Hand- 
lohnsfirirung, unter den in der Verordnung vom 
19. Juni 1832 bestimmten Voraussetzungen, die 
Nothwendigkeit gegeben sei, eine neue Schätzung zu 
veranstalten, und sie haben selbst in dem Falle, 
wenn sich die Interessenten über dieses Auskunfts- 
mittel vereinigen, da einmal die amtliche Firirung 
begehrt wurde, immerhin die erforderlichen Veran- 
staltungen zur Vornahme der Schätzung, auf die 
den Vorschriften des Art. 11, Nr. 4 des Ablösungs- 
gesetzes entsprechende Weise, von Amtswegen zu 
treffen. Die Schätzung, sie mag nun in Folge 
eines amtlichen Beschlusses oder auf den Grund 
einer Uebereinkunft der Interessenten geschehen, ist 
daher im Sinne des Gesetzes immer als eine von 
Amtswegen veranstaltete Schätzung zu betrach- 
ten, und sie kann auch immer nur in der im Art. 
11, Nr. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Art und 
Weise vorgenommen werden. Die Anwendung die- 
ser Vorschriften ist daher in dem Falle, für welchen 
die Verordn. v. 19. Juni 1832, 8. 5, Abs. 2 eine 
von Amtswegen zu veranstaltende Schätzung vor- 
schreibt, keineswegs ausgeschlossen. 
Jeder etwaige Zweifel hiegegen wird endlich 
durch den klaren Inhalt der alleg. Instruktion be- 
seitigt, in welcher §. 12, Abs. 3, unter Bezugnahme
        <pb n="513" />
        Verrelsung vom AG. an das Kr.= und StO. 57 
auf den im Abs. 2 wörtlich wiederholten Inhalt 
des §. 5 jener Verordnung auödrücklich gesagt ist: 
„Wie bei solcher neuen Schätzung zu verfah- 
ren sei, ist im Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes bestimmt, 
und im §. 9 oben erörtert worden.“ 
Im §.9 Abs. 2 heißt es aber wörtlich, wie folgt: 
„Glaubt nun ein Betheiligter nachweisen zu 
können, daß es dem Ergebniß der Schätzung an 
richtigem inneren Zusammenhange fehle, so steht es 
ihm frei, auf gerichtliche Verwerfung derselben 
anzutragen, in welchem Falle sodann das 
Weitere den Gerichten zusteht.“ 
Die Inkompetenzerklärung des Appellationöge= 
richts dürfte sonach in keiner Hinsicht gerechtfertigt 
sein und es muß bei der in diesen Blättern (Bo. 
XV, S. 413) bereits angedeutelen hohen Wichtig- 
keit des Gegenstandes, sowie im Interesse des ma- 
teriellen Rechtes aufrichtig bedauert werden, daß 
dergleichen Aussprüche schon häufig vorgekommen 
sind, zumal da hiegegen an den obersten Gerichts- 
hof erhobene Beschwerden keine Abhülfe gefunden 
haben, beziehungsweise finden können, weil bei dem- 
selben die Ansicht herrscht, daß eine Beschwerde- 
führung an die dritte Instanz in Grundlasten-Fi- 
Frirungs-Sachen gesetzlich unstatthaft sei"). luck 
Glü 
Von appellationsgerichtlichen Erkenntnissen auf Du- 
rüchweisung einer Sache in die öffentliche Sitzung 
des reis - und Stadtgerichtes. 
(Schluß.) 
Sowenigein von einem Appellationsgerichte resp. 
einer Anklagekammer gefaßter Verweisungsbeschluß 
für das Erkenntniß des Kreis= und Stadtgerichtes 
maaßgebend ist, ebensowenig kann er für die recht- 
*“) S. Bb. XV. S. 308 und 412 dleser Vlätter.
        <pb n="514" />
        58 Verwelsung vom AG. an das Kr.= und Ste. 
liche Ueberzeugung des zum Urtheilen berufenen 
appellationsgerichtlichen Senates maaßgebend sein. 
Auch hier ist die Bemerkung am Platze, daß „im 
Grund genommen niemals von einem völlig gleichen 
Resultate der Voruntersuchung und der öffentlichen 
Verhandlung gesprochen werden könne.“ Es kann 
also hier gar nicht von einem Widerspruche zwischen 
2 gleichartigen und koordinirten Abtheilungen 
eines und desselben Gerichtes bei gleichen Vor- 
aussetzungen die Rede sein; die Voraussetzungen 
für die frühere Verweisung vor das Kreis= und 
Stadtgericht sind vielmehr ganz andere, als die für 
die spätere Verweisung vor das Schwurgericht; dort 
nämlich dienten als Grundlage lediglich die Vorun- 
tersuchungsakten, hier dagegen die in öffentlicher 
Sitzung gepflogenen Verhandlungen; ja man könnte 
nach Obigem füglich sagen, die in Rede stehende Ab- 
weichung sei durch das Ergebniß von novu (näm- 
lich die der öffentlich = mündlichen Verhandlung 
eigenthümlichen Beweismittel) motivirt. 
Fragt man endlich, wie es möglich sei, daß 
eine zum Urtheilen (in II. Instanz) berufene Abthei- 
lung des Appellationsgerichts schließlich einen Ver- 
weisungs= oder Anklagebeschluß statt eines Urtheiles 
erlasse, sich also quasi aus einem erkennenden Ge- 
richte in eine Anklagekammer verwandle, — so ver- 
weisen wir zur Antwort auf das Gesetz v. 10. 
Nov. 1818 Art. 335, nach welchem sich ebenfalls 
das Gericht der II. Instanz unter den dork ange- 
gebenen Voraussetzungen gleichsam breri manu in 
eine Anklagekammer umwandelt. 
Hiegegen wird man vielleicht einwenden, daß 
der Fall des Art. 335 doch ein von dem vorliegen, 
den ganz verschiedener sei, daß nämlich 1) in jenem 
Falle dem zu fassenden Anklagebeschlusse kein appel- 
lationsgerichtliches Erkenntniß auf Verweisung vor 
das Kreis= und Stadtgericht vorausgegangen sei,
        <pb n="515" />
        Verweisung vom AG. an das Kr.= und StO. 59 
wie in diesem Falle, und daß 2) in jenem Falle 
die Beschwerde (der Staatsbehörde) darauf gerich- 
tet sei, daß die That, welche den Gegenstand der 
Verhandlung (vor dem Kreis- und Stadtgerichte) 
gebildet hat, vor das Schwurgericht gehöre, — 
während in diesem Falle die Beschwerde des Staats- 
anwaltes gerade umgekehrt darauf gerichtet sei, 
daß das Kreis= und Stadtgericht unrichtigerweise 
die That für einen Schwurgerichtsfall angesehen 
und sich deßhalb für inkompetent erklärt habe; m. 
a. W. die Beschwerde habe in jenem Falle den 
Zweck, daß das Appellationsgericht nicht judizire, 
sondern bloß Anklage beschließe, in diesem, daß es 
nach Art. 337 judizire, nicht aber anklage. 
Hierauf ist kurz Folgendes zu erwiedern. Der 
erste Unterschied ist nach dem bereits oben Bemerk- 
ten ein rechtlich ganz unerheblicher. Der vorgängige 
Beschluß auf Verweisung vor das Kreis= und 
Stadtgericht ist, wie gezeigt, durchaus kein Hinder- 
niß für die spätere Verweisung vor das Schwurgericht. 
Was den zweiten Unterschied betrifft, so wird 
es genügen, darauf hinzudeuten, daß ja die Gerichte 
in der materiellen Beurtheilung der ihnen vorlie- 
genden Fälle überall nicht durch die Anträge des 
Staatsanwaltes gebunden sind, daß sie ebensowohl 
ein größeres wie ein kleineres Verbrechen, als der 
Staatsanwalt will, annehmen und danach sprechen 
können. Ebenso wie das Gericht gegen den Antrag 
der Staatsbehörde die Sache für eine nicht vor 
das Schwurgericht gehörige erklären und sodann 
pracmissis praemittendis bas angefochtene Erkennt- 
niß des Kreis= und Stadtgerichts bestätigen kann, — 
ebenso kann das Gericht gegen (oder ohne hierauf 
gerichteten) Antrag des Staatsanwalts die Sache 
auch für einen Schwurgerichtsfall erklären und dem- 
gemäss Anklage und Verweisung beschließen. Hät- 
ten wir auch nicht den Art. 335, so wäre unsere
        <pb n="516" />
        60 Verwelsung vom AG. an das Kr.= und StG. 
Ansicht gewiß derjenigen vorzuziehen, welche in dem 
Ausspruche des Appellationsgerichtes, daß der frag- 
liche Fall ein Schwurgerichtsfall sei, ein freisprechen- 
des Erkenntniß erblicken will. Diese beruht, wie 
gezeigt, auf der unrichtigen Annahme des mehrer- 
wähnten Rechtes des Beschuldigten, während un- 
sere Ansicht sowohl dem Geiste als den ausdrückli- 
chen Bestimmungen des neueren Prozeßrechtes voll- 
kommen entspricht. Jene Ansicht beschuldigt den 
Gesetzgeber einer Lücke in seinem Werke, die unsere 
findet ebenso wenig eine Lücke, wie der Referent 
im I. Ausschusse der Kammer der Reichsräthe (v. 
Maurer) „über den Entwurf eines Gesetzes, die 
Revision des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1818 
betr., S. 31., welcher „die bereits gegebenen Vor- 
schriften für ausreichend hält.“ Wollte der Gesetz- 
geber überhaupt eine für den vorliegenden Fall 
maaßgebende Bestimmung aufstellen, so könnte sie 
gewiß in keinem Falle darin bestehen, daß die Un- 
tergerichte sich nicht mehr für inkompetent erklären 
dürften, sobald eine Sache vom Appellationsgerichte 
an sie verwiesen worden, — sondern sie könnte ein- 
zig und allein darin bestehen, daß das Appella= 
tionsgericht ausdrücklich ermächtigt werde, eine 
Sache vor das Schwurgericht zu verweisen, wenn 
auch früher die appellationsgerichtliche Anklage- 
kammer die Verweisung vor das Kreis= und 
Stadt= Gericht beschlossen hatte, — welche Bestim- 
mung etwa als eigener Artikel unmittelbar an den 
Art. 335 angereiht werden möchte. 
Wir schließen hier mit der Bemerkung, daß 
wir mit der Note in den Sitzungsberichten a. a. 
O. S. 176 nicht einverstanden sein können, indem 
dieselbe glaubt, daß „dem Appellationsgerichte, 
wenn es auch jetzt auf seiner früheren Ansicht be- 
harrte, wohl nichts übrig geblieben wäre, als die 
Sache an ein anderes Kreis = und Stadtgericht
        <pb n="517" />
        Verwelsung vom AG. an das Kr.= und StG. 61 
zur Aburtheilung zu verweisen.“ Unserer Ansicht 
nach, welche mit der des Artikels in den Bl. f. 
RA. Note 8 S. 183 a. a. O. übereinstimmt, hätte 
das Appellationsgericht in diesem Falle nach Art. 
337 des Ges. v. 10. Nov. 1818 als Berufungs-= 
instanz in der Hauptsache selbst zu erkennen gehabt, 
weil hier keiner der beiden Ausnahmsfälle gegeben ist. 
Dr. Friedrich Walther. 
Nachschrift der Red. Vorstehenden Bei- 
trag zur Lösung der von uns im vorigen Jahrg. 
S. 177 besprochenen Frage halten wir seinem kri- 
tischen und polemischen Theile nach insoweit für 
gelungen, als zugestanden werden muß, daß sich ein 
dem Angeklagten durch den Beschluß der Anklage- 
kammer erwachsendes Recht, wegen derselben That 
(abgesehen von dem Hinzukommen neuer Umstände 
oder Beweise) nicht mehr vor das Schwurgericht 
gestellt zu werden, nicht erweisen läßt, sowie daß 
der Ausweg, das Kreis= und Stadtgericht an die 
Ansicht des Appellationsgerichts für gebunden zu 
erklären, dem Geiste des neuen Verfahrens wenig 
entsprechen würde. Dagegen hat der positive Theil 
der Abhandlung in ihrem Satze, daß das Appella- 
tionsgericht, an welches die Sache in 2. Instanz 
devolvirt ist, wenn dasselbe nun ebenfalls den Reat 
als einen schwurgerichtlichen erkennt, ohne Weiteres 
die Verweisung des Angeklagten an das Schwur- 
gericht aussprechen könne, unsere beistimmende 
Ueberzeugung nicht gewinnen können. Ohne gesetz- 
liche Vollmacht wird das in 2. Instanz urtheilende 
Appellationsgericht die Funktionen der Anklagekam= 
mer nicht ausüben können. Eine solche Kompetenz 
ist ihm aber für den vorliegenden Fall weder durch 
ein ausdrückliches Gesetz noch durch eine ausrei- 
chende Analogie zugetheilt. Wir können nämlich 
die analoge Anwendung des Art. 335 der Straf- 
Prozeßnovelle v. 10. Novbr. 1848 auf unseren Fall
        <pb n="518" />
        62 Verwelsung vom AG. an das Kr.= und SiG. 
nicht für begründet halten. „Der Gebrauch der 
Analogie beruht darauf, daß bei einer unentschiede- 
nen Rechtsfrage das gegebene Recht nach dem Ge- 
setze der inneren Aehnlichkeit und Verwandt- 
schaft zu der gesuchten Entscheidung erweitert wird.“ 
Und „die Auslegung vermittelst der Analogie findet 
gar keine Anwendung, wenn das Gegebene, von 
dem wir ausgehen, die Natur der Ausnahme von 
der Regel hat.“*) Der Fall, für' welchen der 
Art. 335 dem in zweiter Instanz erkennenden Ap- 
pellationsgerichte die Kompetenz der Anklagekam= 
mer beilegt, ist von dem unsrigen durch die wesent- 
liche Verschiedenheit getrennt, daß in dem letzteren 
aber nicht in dem ersteren ein Erkenntniß desselben 
Appellationshofes als Anklagekammer bereits vor- 
ausgegangen ist. Nun bestehen aber über Form und 
Grund der Abänderung von Erkenntnissen der Anklage- 
kammer ganz genaue gesetzliche Normen: eine solche 
Emendation derselben durch das als 2. Instanz urthei- 
lende Appellationsgericht ist dem Gesetze unbekannt. 
Wir geben somit gerne zu, daß de lege fe- 
renda der vom Verf. vorgeschlagene Ausweg unter 
Voraussetzung der erforderlichen näheren Bestim- 
mungen der einfachste und dem Geiste des Verfah- 
rens angemessenste sei: wir läugnen aber, daß ohne 
eine ergänzende gesetzliche Bestimmung bloß durch 
Doktrin oder Praxis die Lücke des Gesetzes im 
Sinne des Verf. ausgefullt werden könne. Viel- 
mehr läßt sich das Bedürfniß legislativer Nachhülfe 
nicht verkennen. Nach dem gegenwärtigen Stande 
der Gesetzgebung gehen Doktrin und Praris nach 
drei verschiedenen Richtungen auseinander, indem 
zu den im vorliegenden Aufsatze, beziehungsweise 
in Bd. 15 Nr. 12 dargelegten Ansichten noch die 
dritte hinzukömmt, welche eine wiederholte Verwei- 
") Saplgny System I, 293 f.
        <pb n="519" />
        Patrimonkalrichter II. Klasse, vom Stsake übernommen. 63 
sung an die Anklagekammer des AG. eintreten 
läßt (S. oben Note 6). Wer mun nicht gerade 
seine Ansicht für unfehlbar ausgeben will, muß 
wohl zugeben, daß zur Feststellung der Rechtsan- 
wendung, und zur Abschneidung der für den An- 
geschulrigten sehr nachtheiligen Hin= und Herver- 
weisungen, Grund genug vorhanden sei, eine legis- 
lative Entscheidung der Streitfrage herbeizuwünschen. 
Mlittheilungen aus der Praris. 
J. 
Patrimonialrichter II. Klasse, vom Staate übernommen. 
Wenn in Kraft des Art. 1 des Gesetzes vom 
4. Juni 1848, die Aufhebung der gutsherrlichen 
Gerichtsbarkeit u. s. w. betr., ein Patrimonialrich- 
ter zweiter Klasse, der zugleich Rentenver- 
walter war, unter den am 12. April I#848 be- 
standenen Anstellungs-Bedingungen vom Staate über- 
nommenwird, so kann er aus der Staatskasse nicht auch 
die Bezüge ersetzt verlangen, welche ihm früher die 
mit besorgte Rentenverwaltung eingetragen hat. 
Dleser Satz wurde vom vbersten Gerichtshofe 
adoptirt, und in den Entscheidungsgründen folgender- 
maßen motivirt: In Gemähheit des Gesetzes v. 1818 
Art. 1 hatte das k. Aerar dem Standesherrn nur 
den angestellten Patrimonialrichter mit dem den 
12. April jenes Jahres ihm in dieser Eigen- 
schaft gebührenden Aktivitätsgehalte abzunehmen. 
Diese Verbindlichkeit ist erfüllt worden. Wenn aber 
durch diesen gesetzlichen Uebergang oder durch die Erlö- 
Hhunz der Patrimonialgerichtsbarkeit der Kläger in eine 
Lage kam, seine beiden Dienste nicht mehr mit und neben- 
einander versehen zu können, und daher wegen des einen, 
der ihm entgeht, eine beträchtliche Einbuße zu erleiden, 
so ist solches nur ein Zufall, der sich in seiner Person 
ereignete, und dessen Folgen daher auch er allein zu tra-
        <pb n="520" />
        64 Frovokation aus der I. Dissamarli. 
gen hat. Für den Schaden, der einer Privatperson 
durch die Anwendung eines Gesetzes zugeht, haftet 
aber der k. Fiskus nach der Natur der Sache noch 
keineswegs, wenn nicht ein besonderer Vorbehalt deß- 
halb gemacht ist. 1). — Der Kläger hatte in seiner 
Eigenschaft als Patrimonialrichter zweiter Klasse und 
als Rentenverwalter an und für sich keine Ansprüche 
auf Stabilität; er mußte dieselben nur aus den von 
ihm vorgelegten Anstellungs = und Bestallungs-Ur- 
kunden herleiten. Hat in den letzteren der Dienstherr 
weiter greifende Verpflichtungen in Bezug auf den 
mitverliehenen Dienst als Rentenverwalter übernom- 
men, so würden solche für sich noch keineswegs auf 
das k. Acrar überspringen oder das letztere dafür 
einzustehen haben, sondern nur gegen den Dienstver- 
leiher selbst fortdaurrn 
OA#GE. vom 8. Okt. 1850. Nr. 1691 b 49/6. 
2. 
Wlederholte Prorokatlon, nachdem die provozlerte Klage an- 
gebrachtermaßen abgewiesen worden?! 
Vgl. Bd. S. 5, Vo. ö S. 251. 
Der zur Klagstellung verurtheilte Provokat, des- 
sen erste Klage angebrachtermaßen zurückgewiesen 
ist, kann wegen jener älteren Diffamation allein zu 
einer erneuerten Geltendmachung seiner gerühmten An- 
sprüche provozirt werden. 
OAGE. vom 1. Juli 1841 Nr. 8751/1¾6 und 
vom 24. Mai 1818 Nr. 968¼¾ 7. 
Darin allein, daß eine angestellte Klage nur an- 
ebrachtermaßen abgewiesen worden, liegt, wenn 
Kine Diffamation vorhergegangen, kein Grund, 
den Kläger zu wiederholter Klagstellung zu provoßziren. 
OA E. vom 17. Okt. 1813 Nr. 1580 ¾0. 
1) Vgl. Bl. f. RA. Bd. 11 S. 328, Vd. 15 S. 20. 
Redakleur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke 1. Erlangen.
        <pb n="521" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungöblatt Nr. 5 April 1851. 
Deiträge zur Auslegung des Hien Ablẽsungegese hes 
vom 4. Juni 1 
Proftsor Dr. Pözl. 
Das Lehen-Ablösungsgesetz ist zwar bereits in 
einer bald nach seiner Publikation erschienenen 
Schrift 1) beurtheilt und erläutert worden. Ein- 
zelne Bestimmungen des Gesetzes sind darin gründ- 
lich und erschöpfend erörtert; in Ansehung anderer 
wird es bei der praktischen Wichtigkeit der Sache 
nicht überflüssig erscheinen, wenn wir im Nachstehen- 
den theils berichtigende theils ergänzende Bemerkun- 
gen folgen lassen. 
I. 
Zu Art. 6. 
Was den Beginn der Wirksamkeit unseres 
Gesetzes betrifft, fo bestimmt der Art. 6, daß es 
von dem Tage an in Wirksamkeit trete, an wel- 
chem das Grundlasten-Ablösungsgesetz „zum Voll- 
zuge kommt.“ Nun wurde dieses am 4. Juni 
1818 vom Könige sanktionirt und den Ministern 
1) Kritlk und Anwendung des b. Gesetzes vom 4. Juni 
1818 über Ablssung *1 #eeerbn. Von 
Eduard Kumpf. Ansb. 
XVI.
        <pb n="522" />
        66 Lehenablösungsgesetz. 
des Innern und der Finanzen der Vollzug des- 
selben aufgetragen; am 13. Juni ward es im 
Gesetzblatte bekannt gemacht und von diesem Tage 
an kam es mit rechtlicher Nothwendigkeit zum 
Vollzuge. Von diesem Tage an tritt daher auch 
das Lehen-Ablösungsgesetz in Wirksamkeit 2). 
Dasselbe Ergebniß, zu welchem wir eben un- 
ter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln 
gelangt sind, erhält man, wenn man auf die ratio 
des angeführten Artikels zuruckgeht. Derselbe kam 
nämlich erst in Folge eines in der zweiten Kammer 
gestellten Antrages zu dem Zwecke in das Geset, 
um zu verhüten, daß das Lehen-Ablösungsgesetz für 
sich ohne das Grund-Lasten-Ablösungsgesetz in 
Wirksamkeit trete, und um den Lehenmännern die 
Vortheile, welche ihnen das Lehen-Ablösungs-Gesetz 
zu einiger Entschädigung für die aus dem 
Grundlasten-Ablösungsgesetze erwachsenden Nachtheile 
bietet, nur unter der Bedingung zu gewähren, daß 
diese Nachtheile wirklich eintreten, und daß sohin 
die Grundholden die Vortheile des letzteren Gesetzes 
genößen. Dieser Zweck ist bei unserer Auslegung 
des Artikels vollkommen erreicht, und darum diese 
selbst auch aus diesem Gesichtspunkte richtig. 
Die Zweifel und Einwendungen, welche Kumpf 
(a. a. O. S. 93) gegen Artikel 6 erhebt, scheinen 
uns mehr gesucht als im Gesetze gelegen. Wäre 
freilich der Ausdruck: „zum Vollzuge kommen“ 
gleichbedeutend mit „vollzogen sein“, dann 
würde ein unbestimmter Termin für den Beginn 
der Wirksamkeit unseres Gesetzes bestimmt sein. 
Da diese Bedeutung aber weder in den Worten 
2) Vorausgesetzt, daß das Lehen-Ablösungsgesetz am 13. 
Junl 1818 schon publizirt war, oder doch an diesem 
Tage publizirt wurde. — Diese Voraussetzung ist 
gegeben; denn es wurde ebenfalls am 13. Juni be- 
kannt gemacht.
        <pb n="523" />
        Lehenablssungsgesetz. 67 
noch in dem Geiste des Gesetzes liegt, so fallen 
auch die daraus gezogenen Folgerungen weg. 
II. 
An die eben erörterte Frage reihen wir eine 
zweite verwandte an, die nämlich, mit welchem 
Zeitpunkte die Allodifikation als perfekt anzusehen 
sei und von welchem an daher die gesetzlichen 
Wirkungen derselben zu rechnen seien. 
Im Gesetze findet sich darüber keine aus- 
drückliche Bestimmung. Bei der Berathung in den 
Kammern wurde unsere Frage angeregt, und ein 
darauf bezüglicher Antrag des Inhalts eingebracht 2), 
„daß durch die Erklärung eines Vasallen, von den 
gesetzlichen Allodifikations= Bedingungen Gebrauch 
machen zu wollen, der Allodifikationsvertrag sofort 
als rechtswirksam zu Stande gekommen zu betrach- 
ten sei, während dagegen die freie Verfügung uber 
das Lehensobjekt für den Vasallen erst von da an 
beginne, wo das Ablösungskapital für den Lehenhof 
vollkommen sicher gestellt oder abgetragen sei.“ — 
Da man aber sowohl die Richtigkeit als die Zweck- 
mäßigkeit des Antrags mehrseitig bestritt, so nahm 
ihn der Urheber, ehe es zur Abstimmung kam, wie- 
der zurück. Es ist daher die Frage lediglich nach 
allgemeinen Grundsätzen und aus der Natur der 
Sache zu entscheiden, und von diesem Standpunkte 
aus möchten wohl folgende Säpe zum richtigen 
Ziele führen. 
Die Allodifikation ist im Allgemeinen 
Auflösung des Lehenverbandes zu Gunsten des Va- 
sallen, also Beseitigung der Rechte des Lehenherrn. 
Sie ersolgt bald gegen bald ohne Entschädigung 
des Lehenherrn. Ohne Entgelt verwandeln sich die auf- 
3) Protokolle der 
S. 173.
        <pb n="524" />
        68 Lebenablssungsgesetz. 
getragenen und vom Lehenherrn erkauften Lehen in vol- 
les Eigenthum (Art. 3); die übrigen (also die feuda 
data) können nur durch Leistung einer Entschädig- 
ung geeignet werden (Art. 1). Bei denjenigen Le- 
hen, welche ohne Entgelt allod werden, ist die Al- 
lodisikation mit dem Tage der Publikation des Ge- 
setzes, also mit dem 13. Juni 1848, als bedingt 
vollendet zu erachten und von da an die Wirkun- 
gen der Allodifikation zu rechnen, falls die Eigen- 
schaft, welche das Gesetz voraussetzt, urkundlich 
erwiesen wird. Wird diese aufschiebende Bedingung 
der Allodifikation erfüllt, so sind deren Wirkungen 
bis auf den Tag zurückzubeziehen, an welchem das 
Gesetz dieses Recht bedingter Weise eingeräumt 
hat. — Sowohl die ratio als die Worte des Ar- 
nikels 3 sprechen für die Richtigkeit unserer Behaup- 
tung"). 
Rücksichtlich solcher Lehen, welche nur gegen 
Entschädigung vom Lehenverbande befreit werden 
können, ist die Allodifikation als perfekt zu erachten, 
wenn die Entschädigungs-Summe gezahlt oder sicher 
gestellt ist, oder wenn doch die Zahlung oder Sicher- 
stellung in gehöriger Art und an gehörigem Orte 
angeboten worden ist. 3) — Die Worte im Artikel 
1 des Gesetzes sind zu klar und bestimmt, als daß 
irgend ein begründeter Zweifel dagegen erhoben 
werden kann; es heißt nämlich dort: „Sämmtliche 
Lehen können vom Lehenverbande befreit wer- 
den durch Erlag von 1, 3, oder 10 Procent des 
Fassionswerthes.“ — Was die Worte bestimmen, 
4) Von der ratio des Gesetzes wlrd unten bei Nr. III 
welter dle ede sein; die Worte lauten: „Lehen, 
welche urkundlich als aufgetragene oder erkaufte nach- 
gewiesen werden, verwan veln sich in volles 
Elgenthum ohne Entgelt.“ 
4) So daß dadurch der Berechtigte in moram accipiendi 
versetzt wurde.
        <pb n="525" />
        Lehenablssungsgesetz. 69 
scheint uns auch in der Natur der Sache begrün- 
det. Die Allodifikation erfolgt in unserem Falle 
durch Ablösung der Rechte des Lehenherrn; 
so lange die letztere nicht wirklich Statt gefunden 
hat, kann die erstere nicht als — bedingt oder un- 
bedingt — vollendet erklärt werden. 
Weder von einem früheren, noch von einem 
späteren Zeitpunkte kann die Wirkung der Allodisfi- 
kation gerechnet werden. Es scheint uns daher ir- 
rig, wenn Kumpf (a. a. O S. 99 u. 100) lehrt, 
daß die Allodifikation mit der Erklärung des Va- 
sallen, unter den gesetzlichen Bedingungen allodifizi- 
ren zu wollen, bedingt vollendet sei. Die Gründe, 
worauf diese Behauptung gestützt wird, sind sämmt- 
lich ohne Werth für unsere Frage. So ist 
n) der allgemeine Satz, daß die nicht erfüllte 
Bedingung der erfüllten gleich zu achten sei, wenn 
der, zu dessen Vortheil sie gestellt ist, das Eintre- 
ten verhindert oder verzögert, so richtig er an sich 
ist, sicher hier nicht am Orte. Denn einerseits 
wird dabei als erwiesen vorausgesetzt, daß über- 
haupt eine Bedingung im eigentlichen Sinne vor- 
liege, während wir in der Zahlung der Ablösungs- 
summe ein gesetzliches Erforderniß der Allodifi- 
kation erblicken; anderseits wird auf Seite des Le- 
henherrn in allen Fällen eine Verhinderung oder 
Verzögerung der Erfüllung von Anfang an präsu- 
mirt, was offenbar allen allgemeinen Grundsätzen 
zuwider ist 5). 
b) Die Analogie des im Verzuge befindli- 
chen Gläubigers paßt ebenso wenig hieher, da der 
Lehenherr erst dann im Verzuge ist, wenn ihm die 
5) Auch ist es willkürlich zu sagen, die Vedingung sel 
zum Vortheile des Lehenherrn gesetzt; der 
Gesetzgeber beabsichttgte den Vorthell des Lehen- 
mannes.
        <pb n="526" />
        70 Lehenablssungsgesetz. 
Ablösungssumme baar oder als Bodenzins-Ka- 
pital angeboten ist und er die Annahme verweigert, 
nicht schon dann, wenn der Vasall sich blos zur 
Allodifikation meldet. 
c) Die Analogie, welche aus dem Gesetze über 
Abtretung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit von 
1831 abgeleitet werden will, ist nicht vorhanden; 
es fallen daher auch die daraus gezogenen Schlüsse 
weg. Allerdings hatte der Standes= oder Guts- 
herr, der auf seine Gerichtsbarkeit verzichten wollte, 
um sich die gesetzlich an diesen Verzicht geknüpften 
Vortheile zu sichern, weiter nichts zu thun als sei- 
nen Verzicht der Staatöregierung aus drücklich 
zu erklären; von dem Augenblicke an, wo diese 
Erklärung abgegelen ist, treten für den Standes- 
oder Gutöherrn die Wirkungen des Verzichtes ein. 
Allein daraus folgt für unsere davon ganz verschie- 
dene Frage nicht das Mindeste. Denn hier ist von 
keinem Verzichte des Gutsherrn die Rede, 
sondern von Aufhebung von Rechten des Staates 
oder des Privatlehenherrn gegen Vergütung. Dort 
hat der Gutsherr, der seinen Verzicht erklärt hat, 
alles gethan, was das Gesetz von ihm fordert; 
hier aber ist eine reale Leistung von seiner Seite 
verlangt?7). 
Aber auch von einem späteren Zeitpunkte darf 
die Allodifikation nicht als vollendet gerechnet wer- 
den, als von vem oben erwähnten. Es ist daher 
insbesondere zur Wirksamkeit derselben nicht nöthig. 
daß der Lehenherr die Allodifikations-Urkunde aus- 
gefertigt und dem Vasallen zugestellt habe. Diese 
Urkunde soll zum künftig etwa nothwendigen Be- 
7) Ein anverer Fehler, in welchen der Verk. bei dleser 
Gelegenheit verfallen in, bestebt darin, vaß er seinen 
Satz als einen allgemeinen für alle Lehen geltenden 
binstellt.
        <pb n="527" />
        Lehenablsungögesetz. 71 
weise der geschehenen Lehens-Eignung dienen; sie ist 
kein Erforderniß der letzteren. 
III. 
Zu Art. 1 Nr. 3 verb. mit Art. 3. 
Heimfällige Lehen waren nach dem Ent- 
wurfe des Gesetzes schlechthin von der Allodifika- 
tion ausgenommen; sie sollten in keiner Weise, weder 
mit noch ohne Entgelt geeignet werden können. Das 
Gesetz läßt auch bei heimfälligen Lehen die Allodifika= 
tion zu, wenn der Vasall 10 Procent des Lehen- 
fassionswerthes an den Lehensherrn entrichtet. Es 
entsteht nun die Frage, wie sich die Bestimmung 
in Art. 1 Nr. 3 zu jener in Art. 3 verhalte, oder 
it anderen Worten, ob die Leistung von 10 Pro-= 
zent bei allen heimfälligen Lehen, zur Allodifikation 
nothwendig sei, oder ob die heimfälligen Lehen, welche 
aufgetragene und vom Lehensherrn durch den Vasallen 
erkaufte sind, auch ohne Entgelt allod werden. — 
Kumpf behauptet in der öfter erwähnten Schrift 
(S. 105) das erstere; wir bekennen uns zu der 
letzteren Ansicht und wollen dieselbe in Kürze be- 
gründen. 
Der Gesetzgeber theilte die Lehen, welche über- 
haupt allodifizirbar sind, in zwei Klassen: 
1) In solche, welche nur gegen eine Ver- 
gütung vom Lehenverbande befreit werden können, 
2) in solche, welche ohne Entgelt allod 
werden. 
Zu den ersteren rechnet er die feuda data, zu 
den letzteren die feuda oblata und emtitia. Der 
Grund, weßhalb er die ersteren nur gegen Entschä- 
digung eignen läßt, liegt darin, daß der Vasall, 
der bei der Begründung des Lehens das Nutzeigen- 
thum vom Lehensherra unentgeltlich empfing, billi- 
ger Weise nicht forrern kann, daß ihm auch noch 
das Obereigenthum ohne Entgelt überlassen werde.
        <pb n="528" />
        72 Lehenablssungsgesetz. 
Die Lehen der zweiten Art sollen dagegen ohne 
Weiteres allod werden, weil entweder der Lehens- 
Herr nur verliert, was er nesprünguich nicht hatte 
(wie bei den f. oblatis), oder weil er den Werth 
des Lehens vor oder bei der Begründung des Le- 
henvertrages bereits empfangen hatte (wie bei den 
f. emtitüs). — Nachdem das Gesetz in dieser 
Art ausgeschieden hat, bei welchen Lehen zum Zwecke 
ihrer Eignung ein Entgelt zu zahlen ist und bei 
welchen nicht, bestimmt es im Art. 1 weiter die 
Größe der Entschädigung, die es höher oder nied- 
riger ansetzt je nach der größeren oder geringeren 
Wahrscheinlichkeit des Heimfalls. Die Frage, ob 
von dem Vasallen, der allodifiziren will, überhaupt 
eine Entschädigung zu leisten sei, bestimmt sich da- 
her nach den Umständen bei der Entstehung des 
Lehens; die Frage, wie groß diese sei, nach der 
Nähe oder Ferne des Heimfalls. Ist daher ein 
Lehen mit Rücksicht auf seine Entstehung zur unent- 
geltlichen Allodifikation geeignet, so kann es nicht 
mehr darauf ankommen, ob es heimfällig sei oder 
nicht, d. h. ob 1 oder 3 oder 10 Procent davon 
zu entrichten seien. Kumpf sucht seine Meinung im 
Wesentlichen dadurch zu begründen, daß er behaup- 
tet, die ratio des Art. 3 umfasse die heimfälligen 
Lehen nicht mit. Alle heimfälligen Lehen ohne 
Rücksicht auf ihre Entstehung müßten durch Zah- 
lung von 10 Procent allodifizirt werden. Allein 
dagegen kommt zu erinnern, daß weder die Worte 
des Gesetzes noch die Verhandlungen irgend etwas 
bieten, was diese Behauptung unterstützte. Der 
Art. 3 macht keinen Unterschied unter den Lehen, 
die aufgetragene oder erkaufte sind; ob sie Erb= oder 
Mannlehen, ob sie heimfällig sind oder nicht; dar- 
auf kann es daher auch nicht ankommen. Die ra- 
tio legis des Art. 3 scheint uns unbestreitbar auch 
die heimfälligen Lehen zu umfassen, denn es ist
        <pb n="529" />
        Kr.= und St. G.Mliglieder zu Alchach u. Wasserburg. 73 
nicht abzusehen, weßhalb der Vasall, der noch allein 
übrig ist, dem Lehenherrn eine Bereicherung zuwen- 
den müßte, während der Vasall, der Nachkommen 
hat, dazu nicht gehalten ist 3). — Die Richtigkeit 
unserer Auffassung wird endlich durch dasjenige be- 
stätigt, was der Berichterstatter in der Kammer 
der Abgeordneten zur Rechtfertigung seines Antrages 
beibrachte, die heimfälligen Lehen aus der Klasse 
der unablösbaren zu streichen. Er äußerte näm- 
lich 2): 
W die Lösung des Lehenverbandes eine For- 
derung der Zeit, so kann der zufällige Umstand 
eines näheren Heimfalls und die damit verbun- 
dene finanzielle Rücksicht zu einer Aenderung des 
Grundsatzes nicht berechtigen.“ 
Diese Motivirung, zusammengehalten mit den 
Worten und dem Gelste des Gesetzes, scheint uns 
keinen Zweifel übrig zu lassen, daß unsere Ausleg- 
ung die richtige sei. 
Der Gerichtsstand des Wohnortes der Gerichtemitglie- 
der der k. Kirtis- und Stadtgerichte zu Aichach 
und Wasserburg. 
Die in diesen Blättern Bd. XV S. 215 nie- 
dergelegte Ansicht, daß die Gerichtsmitglieder der 
neugebildeten k. Kreis= und Stadtgerichte Aichach 
und Wasserburg 1) ihren Gerichtsstand des Wohn- 
*) Die Absicht des Gesetzes im Allgemelnen ist, wie schon be- 
merkt, den Besitzenden zu begünstigen, ulcht den 
Lehenherrn. — An elner anderen Stelle bekennt sich 
der Verf. selbst zu unserer Ansicht; bel der Auszäh= 
lung der Beringungen der Alledifikatlon führt er 
(S. 99) an: „daß bei der Elgenschaft eines leudum 
datum gewisse Procente erlegt werden.“ 
7) Bell. zu der Verb. der K. der Abg. B. II S. 337. 
1) Verord. v. 10. Nov. 1818. UKbl. S. 1177. Art. I. 
II. III. IV. V. A. —
        <pb n="530" />
        74 Kr.= u. St. G.-Mltglleder zu Alchach und Wasserbürg. 
ortes nicht vor dem k. Kreis= und Stadtgerscht 
München, sondern vor den einschlägigen k. Landge- 
richten haben, ist in der Praris auf Wlderspruch 
gestoßen, und es dürfte bei diesem Widerstreite zwi- 
schen Doktrin und Praxis eine genauere Untersuch- 
ung der Frage dermalen am Mlatze sein. 
Den eremten Gerichtsstand des Wohnortes vor 
dem k. Kreis= und Stadtgerichte der Kreishaupt= 
stadt haben nach geltendem Rechte die Kreis= und 
Stadtgerichtsdirektoren wie die Mitglieder der nur mit 
einem Direktor und zwei Räthen besetzten Kreis- 
und Stadtgerichte (deren es übrigens unseres Wis—- 
sens gegenwärtig keine mehr gibt), dann die Landrich- 
ter, die Vorstände der mit streitiger Gerichtsbarkeit 
versehenen k. Gerichts = und Polizeibehörden, und die 
Assessoren, Adjunkten und dem Richterstande ange- 
hörenden Aktuare der Landgerichte und der vorge- 
nannten Behörden. . 
Die 
ie richtsassessoren, welche den 
Kreis= und Stertgerichts- Kahen 1 El. im Range 
gleichstehen 3), genießen bekanntlich weder einen pri— 
vilegirten, noch einen exemten Gerichtsstand des 
Wohnortes, sondern sie nehmen in Personalsachen 
vor demjenigen Kreis= und Stadtgerichte oder vor 
demjenigen Landgerichte Recht, innerhalb dessen Ci- 
viljurisdictionssprengel das Appellationsgericht seinen 
Sitz hat, bei welchem sie angestellt sind. 
2) Vero. v. 3. Nov. 1808. W— S. 811; Vero. 
von 30. Sept. 1800 Röl. S. 16 
Edlet v. 16. Aug. 1812. Rbl. 6 1518; Reser. 
v. 4. Junl 1819 (Morisz Novellen Bd. III. S. 5); 
Reser. v. 13. Sept. 1822, (Moritz a. a. O. Bd. V 
S. 19.): Seufsert Comm. z. G. O. Bo. J. S. 40. lit. b. 
2) Vero. v. 23. Febr. 1818. Art. 5. 6. Gesbl. S. 27.; 
(in welcher die heutltgen Räthe noch als Ainlisg 
ren Fescheinen) Seuffert Commentar z. GO. 
S. 97 Note 21
        <pb n="531" />
        Kr.= u. St.G.-Mikglieder zu Alchach und Wasserburg. 75 
Der exemte Gerichtsstand des Wohnortes fällt 
nach übereinstimmender Doktrin und Gerichtspraxis 
mit der Quieszenz der oben genannten eximirten 
Beamten hinweg (s. die Zitate unten bei Ziff. II 
2. Note 6). 
So standen die Sachen, als im Jahre 1848 
die beiden k. Kreis= und Stadtgerichte Aichach und 
Wasserburg geschaffen und leviglich mit der Krimi- 
naljurisdiktion versehen wurden. Die Vorstände 
und Richter dieser Gerichte haben ihren Wohnort in 
dem Eiviljurisdiktionssprengel der betreffenden Land- 
gerichte, und es ist nun die Frage, ob diese, oder 
ob das Kreis= und Stadtgericht der Kreishaupt- 
stadt den kompetenten Gerichtsstand des Wohnortes 
über gedachte Beamten bilde? 
I. Für den exemten Gerichtsstand vor dem 
Kreis = und Stadtgerichte der Kreishauptstadt wur- 
den folgende Motive geltend gemacht: 
1) Der Wortlaut der Verordnung vom 3. Nov. 
1803 in Verbindung mit den Rechtssätzen, daß die 
grammatische Interpretation, soweit sie einen Sinn 
gibt, die logische ausschließt, und daß der Ausleger 
sich in Unterscheidungen, welche das Gesetz selbst 
nicht mache, nicht verlieren dürfe. 
2) Der aus den obigen Verordnungen hervor- 
tretende Grundsatz, daß ein Stadtgerichtsbeamter 
niemals vor einem Landgerichte seinen persönlichen 
Gerichtsstand haben solle, und 
3) Der Rechtssatz: In omnibus quickem, 
maxime tamen in jure nequitas spectanda (I. 
90. de R. I. L. 17), woraus folge, daß die gleiche poli- 
tische Stellung in der Beamtenhierarchie und der gleiche 
Rang mit den übrigen Kreis= und Startgerichts- 
beamten auch gleiche aus dem Dienstverhällnisse ent- 
springende Rechtsbefugnisse erheische und mit sich bringe. 
Die Analogie aus dem, was bei nicht ge- 
nügender Besetzung eines Kreis-- und Startgerichtes
        <pb n="532" />
        76 Kr.= u. St.G.-Mitglieder zu Alchach und Wasserburg. 
Rechtens ist 4) auf den Fall, wenn, was im Re- 
sultate dasselbe sei, einem Kreis= und Stadtgerichte 
gar keine Civiljurisdiktion verliehen ist 5). 
Was die Beurtheilung dieser Gründe betrifft, 
so ist dagegen zu erinnern, und zwar: 
zu 1) daß, wie unten Ziff. II. 3 gezeigt wer- 
den wird, allerdings ein gesetzlicher Unterschied zwi- 
schen den Kreis= und Stadtgerichtsbeamten älterer 
Ordnung, und denen der beiden neu gebildeten Kreis- 
und Stadtgerichte besteht, und daß wenn ein Wort 
zweierlei Bedeutungen hat, gleichwohl die logische 
Auslegung entscheidet, in welcher Bedeutung es in 
dieser oder jener Gesetzesstelle verstanden ist. 
zu 2). Der unter Ziffer 2 aufgestellte Grundsatz 
eristirt wohl nicht, und ist nicht nachweisbar. Be- 
stünde dieser Grundsatz, so wäre der exemte Gerichts- 
stand des Wohnortes kein exemter, sondern ein privi- 
legirter gleich dem der Siegelmäßigen, der Geist- 
lichen und der Offiziere, was er faber erweislicher- 
und anerkanntermaßen nicht ist. 
zu 3). Das von dem Grundsatze der Rechtsgleich= 
heit entnommene Argument ist unzulänglich; denn nicht 
der Rang der erwähnten Beamten begründet ihren er- 
emten Gerichtsstand des Wohnortes, sondern ihre Stel- 
lung und Funktion als Beamteder Civilrechtsplege. 
Könnte übrigens auch angenommen werden, daß 
obiger Grundsatz als Regel gelte, so müßte man doch 
behaupten, daß er bezüglich der hier obschwebenden 
Frage keine Geltung habe; sonst müßte ja für die im 
Range gewiß höher als die Landgerichtsassessoren stehen- 
den Rentbeamten, Oberzollinspektoren, Appellations-= 
gerichtsassessoren u. s. w. dieselbe Ausnahme bestehen. 
Der Umstand, daß für diese Beamten eine Aus- 
nahme nicht besteht, ist der beste Beweis, daß die 
4) GKscr. v. 4. Juni 1810 (Moritz Nov. Bd. III. S.ö). 
s) Bl. f. R. A. Bdo. XV. S. 215.
        <pb n="533" />
        Kr.= u. St.G.-Mitglieder zu Aichach und Wasserburg. 77 
Ausnahme dort, wo sie anschlägt, nicht auf dem 
Nangverhältnisse beruht. 
zu 4). Die analoge Anwendung hätte erst dann 
einzutreten, wenn die Dunkelheit durch kein anderes 
Mittel erhellt werden könnte. Ueberdieß leidet die 
analoge Anwendung an dem Mangel, daß im Falle 
des Reseriptes v. 4. Juni 1819 (Verhinderung eines 
Beamten der nur mit 3 Kollegialmitgliedern besetz- 
ten Kreis= und Stadtgerichte durch seine eigene Be- 
theiligung als Partei) gar kein richtig besetztes Ge- 
richt des Wohnortes (des Stadbtbezirkes) vorhanden, 
folglich gar keine Justiz zu finden wäre, während 
in dem hier untersuchten Falle immerhin noch das 
Landgericht als Domizilsgericht aller der in seinem 
Sprengel wohnenden Personen, die nicht ein beson- 
deres Privilegium, oder eine besondere Exemtion 
sonstwie nachweisen können, übrig bleibt. Der 
Fall ist sonach zu ungleich, um mit analoger An- 
wendung helfen zu können. 
II. Gegen den exemten Gerichtsstand sprechen 
wohl mit mehr Gewicht, als die vorigen, folgende 
Argumente. 
1) Der Grundsatz der Gleichheit der Gesetze 
und vor dem Gesetze (Verf.-Urk. 1818. Eingang. 
Gesbl. Seite 103), welcher aber nicht als Gleichheit 
der in Rede stehenden Personen mit gewissen beson- 
deren Kategorien von Staatsbürgern (Ziff. I. 3. 
oben), sondern als Gleichheit aller Staatsbürger 
aufzufassen ist, und so weit Geltung hat, als nicht 
eine Ausnahme besonders nachgewiesen ist. 
2) Der Grund der Ausnahmsbestimmung, näm- 
lich in vielen Fällen die ansonst unzulängliche Be- 
setzung der Gerichte, und was die Vorstände betrifft, 
auch die Erhaltung des Rufes der Unparteilichkeit 
und der Ehre der Civil-Rechtspflege. Dieser Grund 
des Gesetzes ist zwar nirgends ausdrücklich erwähnt; 
r ergibt sich aber einestheils aus der unbefangenen
        <pb n="534" />
        78 Kr.-u. St. G.-Mltglieder zu Alchach und Wasserburg. 
Anschauung der Natur der Sache, anderntheils 
aus dem, was im QOuieszenzfalle der erwähnten 
eremten Beamten anerkannten Rechtens ist, daß 
nämlich die Exemtion hinwegfällt 5). 
Weiter als der Zweck soll auch der Zwang 
des Gesetzes nicht gehen. Wenn die Kreis= und 
Stadtgerichtsbeamten zu Aichach und Wasserburg 
nicht vor dem Kreis= und Stadtgerichte der Kreis- 
hauptstadt, sondern vor den einschlägigen Landgerichten 
als ihrem Gerichtsstande des Wohnortes in Civilsachen 
Recht nehmen, so kann dieß den Justizdienst der bei- 
den neugebildeten Kreis= und Stadtgerichte nicht 
hemmen, noch den Ruf ihrer Unparteilichkeit erschüt- 
tern; denn sie haben nur die Criminaljurispiktion. 
Man supponire überdieß den Fall, daß der Cri- 
minaljurisdiktionssprengel eines nicht in der Kreis- 
hauptstadt residirenden Kreis= und Stadtgerichts äl- 
terer Ordnung wegen außerordentlicher Vermehrung 
der Kriminalfälle und sonstiger Lokalverhältnisse unter 
fortdauernder Beibehaltung seines gesammten stadtge- 
richtlichen und kreisgerichtlichen Ciriljurisdiktions- 
sprengels — in zwei Stücke getrennt, wovon das 
zweite einem an dem nämlichen Kreis= und Stadtge- 
richtssitze eingesetzten Kriminalgerichte neuer Ordnung 
(ohne Civiljurisdiktion) untergeben würde. 
Der nächste und natürliche Gerichtsstand des 
Wohnortes dieser neuen Kreis= und Stadtgerichts-, 
oder Kriminal-Beamten wäre das ebendort bestehende 
Kreis, und Stadtgericht älterer Formation in seiner 
Eigenschaft als Gericht des Stadtbezirkes. Es ließe 
sich in der That durchaus kein Grund finden, war- 
um nicht der neue Kriminal-Gerichts-Direktor und 
die Nichter vor diesem älteren Kreis = und Stadtge- 
0) Seuffert Commentar z. G. Bd. I. S. 102. Ziff. 4 
Not. 8, Vd. II. S 344. Blätter f. N. Anw. Bo. IV 
S. 407; ebend. Vd. VII S. 114 die zltirten oberst- 
richterl. Erkenntulsse. — Vgl. auch Bd. 10 S. 141 f.
        <pb n="535" />
        Kr. u. St. G.-Mitglierer zu Aichach und Wasserburg. 79 
richte als vor dem Gerichtsstande ihres Wohnorts 
in personalibus Recht zu nehmen hätten. Soferne 
nicht einer oder der andere dieser Beamten schon 
ohnehin siegelmäßig wäre, wäre dieses Gericht, wohl- 
gemerkt, nicht als Kreisgericht, sondern nur als un- 
gefreites Gericht des Stadtbezirkes über obige Beam- 
ten kompetent; denn einen Anspruch auf den Gerichts- 
stand vor dem Kreisgerichte hätten sie nicht 7). — 
Wie aber einerseits ein Privilegium diesen Gerichts- 
stand nicht begründet, und er selbst kein privilegirter 
ist, so ist andererseits auch kein Grund zur Exemtion 
von demselben vorhanden; denn in der dienstlichen 
Stellung und Funktion fraglicher Beamten, insbeson- 
dere auch des Direktors, läge nicht die mindeste Ur- 
sache, dieselben von dem Provinzial-Kreis-und Stadt- 
gerichte hinweg vor das Kreis= und Stadtgericht der 
(Kreis-) Hauptstadt als ihr kompetentes exemtes 
Domizilögericht zu verweisen. 
Hieraus ergibt sich, daß lediglich das gewöhn- 
liche Domizilsgericht über die fraglichen Beamten 
kompetent, und daß es, gleichwie bei den Appella- 
tionsgerichts-Assessoren, lediglich den äußeren 
Umsländen überlassen ist, ob dieses kompetente 
Domizils-Forum durch ein Landgericht oder ein 
Stadtgericht repräsentirt wird. 
3) Es kann nachgewiesen werden, daß die Aus- 
nahmsbestimmungen der Verordnungen vom 3. Nov. 
1808 u. s. w. auf die Vorstände und Richter der 
neuen Kreis= und Stadtgerichte deßhalb nicht passen, 
weil diese eine ganz verschiedene und andere persön- 
liche Qualität an sich tragen, als die in jener Ver- 
7) Der Rath elnes k. Kr.= und Stadtgerichtes I. oder 
II. Kl. älterer Ordnung, welcher in Personalsachen 
ror diesem Gertchte selbst Recht zu nehmen hat, ge- 
nießt nicht das kreisgerlchtliche Forum, sondern steht 
lediglich ror dem ordentlichen Richter des Stadtbezlrkes, 
in welchem er wohnt.
        <pb n="536" />
        80 Kr.-u. St.G.-Mitglleder zu Alchach und Wasserburg. 
ordnung vermeinten Beamten. Diese sind Beamte 
der streitigen und der nicht-streitigen Rechtspflege, 
dann der Strafuntersuchung (Civil= und Straf- 
untersuchungs-Rich ter); — jene sind Beamte 
der Strafuntersuchung und der Strafaburtheilung in 
den minderschweren und nicht sonst ausgenommenen 
Fällen (Kriminalrichter). Haben auch beide Ka- 
tegorien einerlei Benennung und Titel, so muß der 
Jurist nach dem Rechtssatze: Semper id sequimur 
duod actum est (L. 31 D. Reg. Jur.) doch jene 
von den organischen Gesetzen gegebenen Unterschei- 
dungsmerkmale beachten und die Unterschiede feststellen. 
Nun sind aber die Verordnungen v. 3. Novbr. 1808 
u. s. w. 8) nur für Justizbeamte der ersterwählten, 
nicht der zuletzt geschaffenen Kategorie erlassen, und 
passen sonach nur auf jene, nicht auf diese. 
Der Name: Kreis= und Stadtgerichts-Direktor, 
Kreis= und Stadtgerichtsrath hat seit Einführung 
der neuen Stadtgerichte Aichach und Wasserburg 
zweierlei pragmatisch-verschiedene Bedeutungen. Un- 
ter den in den Verordnungen v. 3. Nov. 1808 u. s. 
w. — gedachten Beamten darf man auch nur solche 
verstehen, welche man sich eben damals darunter 
vorstellen konnte, nicht aber eine erst nachmals un- 
ter derselben Namensbezeichnung geschaffene verschie- 
denartige Kategorie. Ohnehin sind Worte und Be- 
zeichnung eher in der engeren (spezifischen) als in 
der weiteren (generellen) Bedeutung zu nehmen. 
4) Auf das nämliche Ziel weist auch die Rechts- 
regel hin, daß Ausnahmen eher restriktiv, als exten- 
siv zu interpretiren sind. Stengel. 
Berichtigung. 
Erg. Bl. Nr. 3 S. 47 J. 17 vor „nun“ setze bel: „wenn es,“ 
8) . N. 2 oben. 
Redalteur: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &amp; Enke z. Erlangen.
        <pb n="537" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt WNr. 6. Juli 1851. 
Die Freisprechungen in den Preß - und anderen 
politischen Strafprozessen. 
Die in den Blättern für Rechtsanwendung 
Nr. 9 des laufenden Jahrganges unter obiger Ueber- 
schrift enthaltenen Bemerkungen bezeichnen ohne 
Zweifel höchst richtig die konstante Freisprechung in 
den Preß= und anderen politischen Strafprozessen 
durch die Geschworenen als eine sehr bedenkliche 
Erscheinung, welche die Autorität des Gesetzes und 
der Obrigkeit bedroht. Damit ist wohl Jedermann 
einverstanden, so wie ohne Zweifel auch damit, 
daß durch diese leidige Erscheinung das an sich so 
treffliche Institut der Geschworenen nothwendig 
selbst in Mißkredit kommen muß. Ich glaube aber, 
daß das Mittel, welches der gedachte Artikel un- 
ter Nr. 1 zur Abhilfe vorschlägt, ein höchst mißli- 
ches wäre, in seinen Folgen eben so nachtheilig als 
es die Erscheinung selbst ist, gegen welche es die- 
nen soll, da es die Autorität des Gesetzes in glei- 
cher Weise herabbringen müßte, wie es durch die 
zur Praris gewordenen Freisprechungen geschieht. 
Durch den dort den Gerichten ertheilten Rath, 
mit kluger Prüfung zu erwägen, ob nach der herr- 
schenden Ansicht (oder vielleicht Neigung) der Ge- 
schworenen eine Anklage Aussicht auf Erfolg habe, 
XVI.
        <pb n="538" />
        82 Freisprechungen in polltischen Strafprozessen. 
würde die Strafrechtspflege als solche in eine Art 
Politik verwandelt. Allerdings ist bei der Erhebung 
der Anklage ihr möglicher Erfolg in das Auge zu 
fassen, aber nicht aus politischen Gründen, sondern 
aus juristischen. Wenn nach den in der Vorunter- 
suchung erhobenen Beweisen die Verurtheilung des 
Angeschuldigten zu erwarten ist, so hat das Appel- 
lationsgericht die Anklage wie die Verweisung zu 
erkennen, wie Art. 63 des Ges. vom 10. Nov. 
1818 vorschreibt. Lediglich also das Gewicht der in 
der Vornntersuchung erhobenen Beweise darf das 
Richteramt bestimmen, guf Anklage zu erkennen, 
oder sie fallen zu lassen. Geht man hierbei weiter, 
läßt man der vorliegenden sprechendsten Beweise 
ungeachtet sich von politischen Rücksichten bestimmen, 
so verstößt dieses gegen Gesetz und Recht; denn 
wenn ganze Kategorien von Delikfen nicht mehr 
einer Anklage unterstellt werden, weil nach der eben 
herrschenden Ansicht oder Neigung der Geschwore- 
nen gewöhnlich Freisprechung erfolgt, so würden 
diese Delikte geradezu als erlaubte Handlungen an- 
gesehen werden, während sie doch nach wie vor von 
dem Gesetze verpönt sind. Besser, entschieden bes- 
ser wäre es, die Strafgesetze über solche Reate, bei 
welchen die Geschworenen, die Sache mag liegen 
wie sie will, regelmäßig ein Nichtschuldig auszu- 
sprechen pflegen, ganz aus dem Strafgesetzbuch zu 
streichen, solche Handlungen nicht mehr als strafbar 
zu erklären. Hierbei würde dann wenigstens die 
Autorität des Gesetzes nicht verlieren. 
Das Richteramt erkennt, sobald vie Voraus- 
setzung des Art. 63 gegeben ist, auf Anklage, und 
überläßt das Weitere dem Resultat der öffentlichen 
Verhandlung und dem Gewissen der Geschwo- 
renen. Hier bin ich bei dem Punkte angekommen, 
den ich wesentlich berühren wollte. 
Die Folgerungen, welche sich aus den in die-
        <pb n="539" />
        Freisprechungen in politlschen Strafprozessen. 83 
ser Beziehung gemachten Bemerkungen des erwähn- 
ten Artikels und namentlich aus dem von ihm auf- 
gestellten Satz: 
„die Geschworenen sind nicht gehindert, im 
„Falle die besonderen Umstände das sum- 
„mum jus als summa injurin erscheinen 
„lassen, ungeachtet vollen Beweises der That- 
„sache, auf Nichtschuldig zu erkennen“ 
ziehen lassen, sind sehr bevenklich, und um so be- 
denklicher, als die hier aufgestellte Behauptung von 
einem gewichtigen, auch von mir hoch geehrten, Na- 
men ausgeht. Vorzüglich deshalb auch glaube ich 
aber die geltend gemachte Ansicht bekämpfen zu 
müssen. 
Ich achte und ehre das freie Ermessen und die 
freic Ueberzeugung der Geschworenen, welcher das 
Gesetz selbst den Ausspruch über die Thatfrage an- 
heim gibt. Aber ich bin der festen Ueberzeugung, 
daß dieses Ermessen kein moralisch unbeschranktes 
ist, sondern daß es seine Gränzen hat. 
Der Eid, welchen die Geschwornen nach Art. 
110 l. c. leisten, verpflichtet sie allerdings nicht zu 
einer Subsumtion unter das positive Strafgesetz 1), 
wie denn überhaupt diese Subsumtion an sich we- 
sentlich Sache der den Schwurgerichten beisitzenden 
1) Nach Art. 171 des Strafprozeßgesetzes v. 1818 hat 
zwar der Präsldent den Geschworenen die Merkmale 
auselnanderzusetzen, welche das Gesetz zum Thatbe- 
stand der den Gegenstand bildenden Uebertretung for- 
dert. Alleln in demselben Artikel ist bestimmt, daß 
der Präsloent die Geschworenen an die Pflichten, 
welche sie zu erfüllen haben, erinnern und worauf 
er sie in dieser Hinstcht aufmerksam machen soll. 
Hlerunter kommt nun nicht vor, daß es ihre Pflicht 
sel, ihrem Wahrspruch die im Gesetz bestimmten (vom 
Prästrenten dargelegten) Thatbestandsmerkmale, und 
nur dlese, zu Grund zu legen. NRed. 
r□—i
        <pb n="540" />
        84 Freisprechungen in politischen Strafprozessen. 
eigentlichen Richter ist, von denen der Strafaus- 
spruch in Folge solcher Subsumtion ausgeht. Die- 
ser Eid legt den Geschwornen die Pflicht auf, 
den Ausspruch nach ihrem Gewissen und der durch 
die Verhandlung in ihnen begründeten freien Ueber- 
zeugung zu geben; sie schwören aber auch in dem- 
selben Eid: „die Anschuldigungs = und Entschuldi- 
gungsbeweise gewissenhaft zu prüfen.“ Hiedurch 
ist die Gränze der moralischen Befugnisse der Ge- 
schwornen vom Gesetz gezogen. Sie sind gehalten, 
ihren Ausspruch auf diese Beweise und die sich hier- 
nach in ihnen bildende, an sich allerdings freie 
Ueberzengung zu gründen, und sie überschreiten da- 
her offenbar ihre Befugnisse, wenn sie ungeachtet 
vollen Beweises der Thatsache ein Nichtschuldig 
aussprechen. Ein solches Nichtschuldig ist that- 
sächlich eine Begnadigung; denn wenn die Geschwor- 
nen bei objektiv und subjektiv vollständig feststehen- 
dem Thatbestand durch ein Nichtschuldig die Be- 
strafung unmöglich machen, so ist dies im Effect 
einer nach erfolgtem Richterspruch eintretenden Be, 
gnadigung ganz gleich. Das Begnadigungörecht 
aber steht lediglich dem Staats-Oberhaupte zu. Es 
ist demselben gegeben, damit in vorkommenden ein- 
zelnen Fällen verhindert werden könne, daß „summum 
jus als summa injuria“ erscheine (Anmerkungen 
zum Strafgesetzbuch Th. 1I art. 96). Dieses Recht 
würde der oben hervorgehobene Saß den Geschwor- 
nen beilegen. — 
Wenn das Gesetz die Geschworenen nicht in 
der angedeuteten Weise hätte binden wollen, so ist 
nicht abzusehen, warum ihnen die Eidesformel Prü- 
fung der Anschuldigungs= und Entschuldigungsbe= 
weise zur Pflicht macht. Es bedürfte dann auch 
der durch Art. 171 I. c. vorgeschriebenen, von dem 
Präsidenten der Geschwornen in jedem einzelnen Falle 
zu machenden Erinnerung nicht, daß, um den An-
        <pb n="541" />
        Frelsprechungen in polltischen Strafprozessen. 85 
geklagten für schnldig zu erachten, nicht eine be- 
stimmte Anzahl oder besondere Beschaffenheit von 
Beweismitteln erforderlich sei, sondern lediglich eine 
feste Ueberzeugung, welche sie durch eine gewis- 
senhafte Prüfung aller für und gegen 
den Angeklagten vorgebrachten Beweise 
erlangt haben 2). 
Daß kein Angeklagter Opfer des formellen 
Rechts werde, dafür hat übrigens auch das Gesetz 
selbst schon gesorgt, abgesehen von der dem Regen- 
ten zustehenden Begnadigung. Es genügt nicht 
an der Hauptfrage, ob der Angeklagte sich der 
That schuldig gemacht habe, sondern es müssen, 
wie Art. 178 l. c. verordnet, über alle Umstäude, 
welche das Gesetz als Strafminderungsgründe ) 
anerkennt, besondere Fragen an die Geschwornen 
gestellt werden, und damit hierin nichts versäumt 
oder übersehen werden kann, so ist sowohl dem An- 
geklagten und seinem Verthei iger als den Geschwor- 
nen selbst das Recht eingeräumt, Erinnerungen ge- 
gen die Fragestellung zu erheben. Art. 179. Hier, 
bei Beantwortung dieser Fragen, können dann die 
Geschwornen wieder ihr Recht, sich nach freier 
Ueberzeuguug nach dem Ergebniß der öffentlichen 
Verhandlung und der erhobenen Beweise auszuspre- 
chen, üben, und die Milderungsgründe als beste- 
hend erachten oder nicht, wie sie es mit ihrem Ge- 
wissen vereinbarlich finden. 
2) Dieses Argument ist darum ohne Gewicht, well es 
sich in dem Aufsatz S. 137 f. gar nicht von Prü- 
fung der Veweise, sondern nur von der recht- 
lichen Qualifikatlon handelt. Red. 
2) Nicht Strafmilderungsgründe find in Frage, 
sondern Rechtsansichten, deren Anwendung zu einem 
Nichtschulrig führt. Ueber Gründe, welche die An- 
nahme einer Schuld ausschließen, resp. die Strafbar- 
kelt aufhe ben, werden kelne besonderen Fragen ge- 
stellt. — Red.
        <pb n="542" />
        Freisprechungen in polltischen Strafprozessen. 
Hält man an diesen Ge#mdsätzen über das 
Amt und vie Pflichten der Geschwornen nicht fest, 
so setzt man sie über das Gesetz, und läuft Gefahr, 
eine Ansicht hervor zu rufen, nach welcher der 
Ausspruch der Geschwornen bloß einem willkür- 
lichen Ermessen überlassen wäre. Geschworne aber, 
welche das Ergebniß des- Beweisverfahrens gar 
nicht berücksichtigen und bloß einer Neigung folgen, 
verstoßen, wie oben nachgewiesen sein wird, eben 
so gegen das Gesetz als es z. B. ein Richtercolle= 
gium thun würde, das einem jungen Menschen, der 
über die Jahre, welche das Gesetz, als Strafaufhe= 
bungsgrund anerkannt, längst hinaus ist, „wegen 
jugendlichen Alters“ freispräche. 
Gegen diese Ansicht, welche ich in aller Be- 
scheidenheit dem Urtheil des Publikums unterstelle, 
hat zwar der Verfasser des zu gegenwärtigen Be- 
denken Veranlassung gebenden Aufsatzes in der Note 
2 bereits die Distinction zwischem der Thatfrage 
und der Schuldfrage geltend gemacht. Allein ich 
glaube, daß eine solche Distinction mit den an sie 
geknüpften Folgerungen schon den allgemeinen Sprach- 
gebrauch gegen sich hat. Ob Jemand sich des 
Diebstahls schuldig, gemacht habe, ist ganz gleich 
mit, der Frage, ob er den Diebstahl begangen hat. 
Dieser allgemeine Sprachgebrauch ist auch vom Ge- 
setz selbst Art. 193 1. c. angenommen, wo als Haupk- 
frage bezeichnet ist, ob der Angeklagte sich der That 
schuldig gemacht habe 1) — was wohl hier nichts 
anders heißen kann als, ob er die That begangen 
habe —, und dann erst der weiteren Fragen über 
4) G. dagegen Art. 1731 „ie, Hauptfrage ulrd dabin ge- 
richtet, ob sich der Angeklagte des Verbrechens, 
welches, den. Gegenstand der Anklage bildet schulelg 
demacht habe.“ Vgl. darüber die in Vo. 15. S. 360 
f. unserer Zeilschrift abgedruckte Aeußerung des Ju- 
stizministers Heintz. — Red.
        <pb n="543" />
        Freisprechungen in politischen Strafprozessen. 871 
erschwerende oder mildernde Umstände gedacht wird. 
Uebrigens muß eben wieder die Würdigung der An- 
schuldigungs= und Entschuldigungsbeweise, zu wel- 
cher die Geschwornen, wie bereits erwähnt, durch 
ihren Eid gehalten sind, zum Ausspruch über die 
Schulo, wenn man sich solche auch von der That- 
frage ganz gekrennt denken will, führen. 
Es sind in neuer Zeit zahlreiche Freisprechun- 
gen vorgekommen, welche großes Erstaunen erreg- 
ten, da die Schuld mit Evidenz vorlag. Einige 
behandelte Schwurgerichtsfälle erregten freilich in 
anderer Beziehung ebenfalls Erstaunen, da sich nicht 
wohl einsehen ließ, wie man sie habe der Anklage 
unterstellen können. Wenn es demnach einerseits 
sehr zu wünschen ist, daß bei Erhebung der Ankla- 
gen an der Hand des Gesetzes immer mit Umsicht 
und Vorsicht verfahren werde, so besteht andrerseits 
die dringende Anforderung an die Geschwornen, 
bei ihren Aussprüchen sich immer lebendig die Auf- 
gabe ihres Berufs vorzuhalten, welche da ist, Ge- 
rechtigkeit zu üben d. h. mit gewissenhafter Prü- 
fung der erhobenen Beweise den Ausspruch zu sällen. 
D. Jl. 
Nachschrift kes Herausgebers. Al- 
lerdings sind in neuerer Zeit manche Freisprechun- 
gen durch Schwurgerichte vorgekommen, welche sich 
auf keine Weise rechtfertigen lassen. Gegenüber 
steht eine Reihe ungerechter Verurtheilungen, welche 
zu einer andern Zeik in politischen Strafsachen von 
rechtsgelehrten: Richtern beschlossen wurden. Keine 
menschliche: Einkichtung ist or dem Mißbrauch, 
vor einer fehlerhaften Praris sicher. Das An- 
denken an jene ungerechten Verurtheilungen war 
es, was dem Rufe nach Schwurgerichten so 
großen Nachdruck gab. Daß von den Geschwor- 
nen in politischen Prozessen mitunter Freisprechun- 
gen ersolgen, welche vor einer juristischen Prüfung
        <pb n="544" />
        88 Freispeechungen in politischen Strafprozessen. 
nicht bestehen, ist eine längst bekannte Sache; auch 
pfälzische Erfahrungen aus vormärzlichen Zeiten 
liegen darüber vor. Gleichwohl hat keine der Stim- 
men, welche jetzt über die Wiederkehr dieser Er- 
scheinung schweren Tadel erheben und auf die Wie- 
derausmärzung der Märzerrungenschaft einlenken, 
im J. 1818 gegen die Wiederbelebung der altdeut- 
schen Volksgerichte Bedenken kundgegelen. Vielmehr 
hat gar Mancher von den jetzigen Verurtheilern 
der mißliebig freisprechenden Schwurgerichte bei de- 
ren Einführung seine freudige Zustimmung bethä- 
tigt 5). Im J. 1851 stehen freilich die Sterne 
anders, als sie im J. 1818 standen. 
Die angeklagten Freisprechungen mögen zum 
Theile zwar nicht als Akte richtiger Gesetzanwen- 
dung erscheinen, aber eben so wenig den Vorwurf 
der Willkür oder der Usurpation des Be- 
Inadigungsrechtes verdienen. Man kann nicht 
annehmen, daß die Geschwornen bei den Wahr- 
sprüchen, welche mit dem Maße des Gesetzes ge- 
messen Bedenken erregen, sich der Beiseitsetzung ge- 
setzlicher Vorschriften bewußt waren, daß den 
mißliebigen Freisprechungen Akte des Willens der 
Geschwornen, sich über das Gesetz hinwegzusetzen, 
zu Grunde lagen. Die Geschwornen waren eben 
von der Ueberzeugung geleitet, es sei das Gesetz 
auf den gegebenen Fall, wenn dieser nach allen 
seinen besonderen Umständen erwogen werde, nicht 
anwendbar; nicht diejenige Auffassung des Gesetzes 
sei die richtige, welche sie aus dem Munde des 
Staatsanwalts oder des Präsidenten vernahmen, 
sondern die andere, welche der Vertheidiger ent- 
wickelte; so z. B. wenn der Vertheidiger die An- 
5) Daß dlese Aeußerung kelne Bezlehung auf Herrn D. 
M. habe, sei vorsorglich, um einem Mißrerständniß 
vorzubeugen, bemerkt.
        <pb n="545" />
        Frelsprechungen in polltischen Strafprozessen. 69 
wendbarkeit der Hochverrathögesetze aus dem Grunde 
bestritt, weil der Gesetzgeber an einen solchen Col- 
lisionsfall, wie er im J. 1849 zwischen Reichs- 
versammlung und Einzelregierungen eintrat, nicht 
gedacht habe, und daher das Gesetz für einen 
solchen Fall nicht bestimmt sei. Indem nun die 
Geschwornen dieser Rechtsansicht beitraten, hegten 
sie nicht den Gedanken einer willkürlichen Nicht- 
achtung gesetzlicher Vorschriften; sie waren vielmehr 
von einem Gedanken der Nothwendigkeit-) ge- 
leitet, sie glaubten, um Recht zu sprechen, frei- 
sprechen zu müssen. Wenn die mehreren Juristen, 
welche zu den Geschwornen über den Sinn und 
Umfang der in Frage befindlichen Gesetze reden, 
verschiedene Ansichten aufstellen, so kann von Seite 
der Geschwornen, denen die juristische Bildung ab- 
geht, keine juristische Würdigung eintreten; es 
bleibt ihnen nichts übrig, als der Stimme des po- 
sitiven Rechts 7) zu folgen, welche sie in ihrer 
Brust vernehmen, und wenn diese sie auf ein von 
der richtigen Auffassung des Gesetzes abweichendes 
Ergebniß führt, so trifft sie darum kein Vorwurf. 
Sie üben darin keine Willkür, und maßen sich 
nicht das Begnadigungsrecht an 8). Eben weil 
5) Val., was Savigny (System des röm. Rechts Bd. 
1 6. 7 S. 17) von der Fortblldung des Rechts im 
Volksbewußtsein äußert: „Dlese Fortbildung steht 
unter dem Gesetze der Erzeugung aus Innerer Kraft 
und Nothwendigkeit, unabhängig von Zufall 
und Willkür“. 
Ueber dlese Anwendung des — Zrosttires Zecht“ 
dgl. Savigny a. a. O. F. 12 S. 3 
*8#) Auch die deutschen rechtsgelehrten Kichiertolleien 
elner früberen Zeit, welche die von den Beslimmun- 
gen der Carollna abweichende mildere Praxls, fortge- 
schrittene Rechtsansichten ausprägend, begründeten 
und befolgten, find darum nicht mit den Vorwürfen 
— 
“
        <pb n="546" />
        Freisprechungen in politischen Strafprogessen. 
die Geschwornen keine Gesehkundigen und zur 
Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten der Ju- 
risten unbefähigt sind, münzen ihre Wahrsprüche 
Recht aus, wie selches im Volköbewußtsein kebt, 
sich darin erzengt und fortbildet. Das war von 
jeher und überall die Natur der Volksgerichte. Eine 
Institution gründen, und erwarten, daß sie ihre 
Natur verleugne, wäre ungereimt ?). 
Nach dem Art. 63 des Strasprozeß-Gesetzes 
vom 10. Nov. 1848 wird die Anklage und Verwei- 
sung vor das Schwurgericht erkannt, 
„wenn nach den in der Voruntersuchung er- 
hobenen Beweisen die Verurtheilung des 
Angeschulvigten zu erwarten ist.“ 
Wenn sich nun im Hinblick auf eine Reihe 
vorhergegangener Freisprechungen die Ansicht fest- 
stellt, es sei ungeachtet der in der Voruntersuchung. 
erhobenen Bewelse etwa wegen Vorliegens besonde- 
rer, zwar nicht im Strafgesetze wohl aber im Volks- 
bewußtsein als schuldaufhebend anerkannter Umstände 
eine Verurtheilung nicht zu erwarten, so würde 
das Gericht, wenn es democh- Anklage und Ver- 
weisung erkennen wollte, der Bestimmung des Art. 
63 zuwiderhandeln. Die Autorität der Gesetze wird 
durch solche keineswegs politische, sondern durch die 
der Willkür und der Usurpation des Begnadiqgungs- 
rechtes bekastet. In der Geschichte res deutschen Straf- 
rechts nimmt unter den Männerm durch welche jene mil- 
dere Praris die Weihe der Wissenschaft erhlelt, der 
Name „Kleinschrod“ einen GEhrenplatz ein. 
°") Die von den Schwurgerichtsprästventen zu München 
und Würzburg an die Oeschwornen gerichteten Er- 
mahnungen, in der rechtlichen Beurtheklung der be- 
wiesenen Ahalsacken kie beslehenden Gesetze zur lcht- 
schnur zu nehmen, waren recht gat gemeint; aber 
der beste Wille, solchen Ermahmungen Folge zu lei- 
sten, macht die Geschwornen nicht zn. Gesetzkunrigen.
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        Freisprechungen in polltlschen Strasprozessen. 91 
Natur des Volksgerichtes gebotene, daher furisti- 
sche Rücksicht auf den Erfolg, beziehungsweise auf 
die Volksansicht, nicht gefährdet, sondern gewahrt. 
Das zeigt ein Blick auf die englische Gerichtspraris, 
im Vergleich mit der Volksgesinnung für König= 
thum und gesetzliche Ordnung, welche sich dort im 
Revolutiondjahre 1848 bewährt hat. 
In einem großen Theil der Fälle, in welchen 
die beanstandeten Freisprechungen vorkamen, han- 
delte es sich nicht von Anwenduna eines von dem 
geschriebenen Gesetze abweichenden Rechtssatzes, eben 
so wenig von einem Hinwegsetzen über gelieferten 
Beweis von Thatsachen, sondern von Dem Dasein 
oder Nichtdrasein eines nicht mit den Sinnen wahr- 
nehmbaren, sondern blos durch einen Beurtheilungs- 
akt erkennbaren Thatbestandsmerkmales. Daß der 
Aufsatz, in welchem die Anklage den Thatbestand 
der Majestätsbeleidigung oder der Beleidigung der 
Staatsregierung fand, von dem Angeschuldigten ge- 
schrieben oder verbreitet worden, war nicht in Ab- 
rede gestellt und kein Gegenstand der Verhandlung. 
Diese drehte sich nur um die dem Ermessen der 
Geschwornen an vertraute Frage: ob in 
gewissen Stellen des Aufsatzes die Merkmale der 
Beleidigung durch Verläumdung, Schmähung, Be- 
schimpfung, herabwürdigenden Spokt oder durch 
Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesin- 
nungen u. dal. gegeben seien, oder ob vielmehr die 
Gränzen erlaubter Kundgebung, freimüthigen Ur- 
theils und Tadels nicht überschritten worden? — 
In andern Fällen, z. B. bei Hochverrathsanklagen, 
waren gleichfalls die der Anklage unterstellten Hand- 
lungen eingestanden oder bewiesen; aber die Ver- 
theidigung bestritt, daß diese Handlungen „treulos, 
mit rechtswidrigem Vorsatz“ vorgenommen worden, 
indem vielmehr der Angeschuldiate damit der Auf- 
forderung der Reichsversammlung, betreffend die
        <pb n="548" />
        92 Frelsprechungen in politischen Strasprozessen. 
Durchführung der Reichsverfassung, pflichtmäfig zu 
entsprechen geglaubt habe, und zu diesem Glauben 
durch die Regierung des Einzelstaates selbst, durch 
den von dieser bewirkten Vollzug des Frankfurter 
Beschlusses auf Vermehrung des stehenden Heeres 
bis zu 2 Pzt. der Bevölkerung, durch Abhaltung 
der vom Reichsminister angeordneten Huldigungspa= 
rade vom 6. August, durch Verkündung mehrerer 
Reichsgesetze im Landes-Regierungsblatt u. s. w. 
verleitet worden sei 10). — Solche Anklagen auf 
Hochverrath oder wegen Mißbrauches der Presse 
hat wohl der verehrliche Verfasser obiger Vemer- 
kungen bei, seiner Polemik gegen die Distinktion 
zwischen Thatsrage und Schuld frage nicht im Sinne 
gehabt. Aber das von ihm Gesagte paßt nicht 
einmal auf alle Fälle des von ihm gewählten Bei- 
spieles, des Diebstahles. Bei der letzten münche- 
ner Schwurgerichtssitzung war unter den Angeklag- 
ten ein Dienstknecht, welcher seinen Dienstherrn mit- 
telst Erbrechung einer Lade um 70 und etliche Gul- 
den bestohlen hatte. Die That war eingestanden; 
aber das gestohlene Geld war bei einer Nachsuch- 
ung in der Lade des Knechtes vom Dienstherrn bis 
auf wenige Gulden wieder aufgefunden worden, und 
über den Ersatz des Fehlenden vor Angehung der 
Untersuchung eine Verständigung zwischen beiden zu 
Stande gekommen. Obwohl nun kein Zweifel dar- 
über obwaltete, daß der Diebstahl begangen wor- 
den, so wurde doch (zufolge Annahme lhätiger 
Neue) der Angeschuldigte des Diebstahles nicht 
für schuldig erachtet. 
0) Vgl. St. G. B. von 1813 I. Art. 121: „Eine That 
ist straflos, wenn die Verson in unüberwindlicher 
schuldloser Unwissenhelt thre Handlung für erlanbt 
und unsträflich gehalten hat“.
        <pb n="549" />
        Zur Statistik der Strafrechtspflege. 93 
Bur Statistik der Strafrechtspflege. 
Vergleicht man die Resultate unserer nun schon 
im dritten Jahre bestehenden öffentlichen Strafrechts- 
pflege mit den Ergebnissen, welche in der öster- 
reichischen Strafrechtspraxis, seit auch dort in der 
zweiten Hälfte des vorigen Jahres die Gerichtsthü- 
ren geöffnet wurden, zu Tage gekommen sind, so 
zeigt sich ein höchst auffallender Unterschied in dem 
Strafmaaße welches hier und dort angewendet wird. 
Schreiber dieser Zeilen hat die im ersten Quartale 
der diesjährigen österreichischen Gerichtszeitung aus 
allen zum deutschen Bunde gehörigen Bestandtheilen 
des Kaiserreichs mitgetheilten Strafsachen mit den 
in unserer Strafgesetzanwendung üblichen Strafzu= 
messungen zusammengehalten und das Facit der Be- 
rechnung war: in Oesterreich wird im Durchschnitt 
nicht einmal die Hälfte der in Bayern üblichen 
Strafgrößen zuerkannt. Verglichen mit der öster- 
reichischen erscheint die bayerische Strafpraxis als 
eine übermäßig harte 1). Ein Zusammentreffen 
der Resultate findet nur Statt bei Verurtheilungen 
wegen Mordes (hier und dort in der Regel Todes- 
strafe) und bei einem Theile der Fälle wegen Ver- 
brechens der Kärperverletzung mit tödtlicher Folge; 
bei allen übrigen Kategorien: Mordversuch, Kinds- 
mord, Todtschlag, Körperverletzung, Nothzucht, Brand- 
legung, Raub, Diebstahl, Betrug, insbesondere Fälsch- 
ung öffentlicher Creditpapiere, Widersetzung u. s. w. 
stellt sich das bezeichnete Mißverhältniß dar. Nach der 
1) Auch die Verglelchung mit den Bestrafungen in den 
andern deutschen Staaten läßt die bayerische Straf- 
praxis Im Durchschnitt als die härtere erscheinen. An- 
ders rerhält es sich z. B. mit der Bestrafung des 
vierten Dilebstahls (auch des einfachen von unbe- 
deutendem Betrage) nach preuß. Recht (lebensläng- 
liches Zuchthaus).
        <pb n="550" />
        94 Zur Statistik der Strafrechtspflege. 
in einigen Fällen erkannten Todesstrafe war das höchste 
StrafmaaHß, auf welches in den a. a. O. aus neun 
Kronländern mitgetheilten Schwurgerichtsfällen er- 
kannt wurde, schwerer Kerker von 12 Jahren; 
nämlich wegen Raubes solchen Grades, welcher in 
Bayern Zuchthaus auf unbestimmte Zeit nach sich 
gezogen hätte; während mehrere Fälle, in welchen 
nach unserem Gesetze auf Kettenstrafe erkannt wor- 
den wäre, nur zu Erkenminissen auf schweren Ker- 
ker von Z Jahren und darunter führten. Nur fünf- 
mal wurde auf schweren Kerker über 8 Jahre, nur 
siebenmal auf achtjährigen erkannt. 
Die auffallende Differenz erklärt sich aus dem 
Umstande, daß die österreichische Gesetzgebung (schon 
die vormärzliche) einen in der Doktrin längst aner- 
kannten Fehler der bayerischen vermieden hat, näm- 
lich die allzuenge Begränzung des richterlichen Er- 
messens. Die Befugniß, wegen vorhandener Mil- 
derungsumstände (ohne Beschränkung auf einen oder 
andern) auch absolute Strafenbestimmungen in der 
Anwendung zu ermäßigen und bei relativen unter 
das Minimum der gedrohten Strafe herabzugehen, 
auch die Strafart in eine mildere zu verwandeln, 
war in Oesterreich schon längst vor den Märztagen 
in gewissen Abstufungen ein Attribut des Richter- 
amtes, so daß diesem die Beurtheilung jedes Fal- 
les nach seinen individuellen Merkmalen gebühren- 
dermaßen eingeräumt und die Wirksamkeit des Be- 
gnadigungsrechtes nicht durch Alltäglichkeit profa- 
nirt, sondern der richtigen Auffassung entsprechend, 
in Wahrheit als eine außerordentliche, seltene ge- 
stellt war. Bei Einführung des mündlichen Verfah- 
rens sah man wohl ein, daß es nun noch weniger 
als früher zulässig sei, dem auf die Voruntersuch- 
ungsakten, die Agihen Aufzeichnungen des Pro- 
kokolles der öffentlichen Sitzung und den Bericht 
des Staalsanwalts beschränkten Justizministerium resp.
        <pb n="551" />
        Zur Stailstik der Strafrechtspflege. 95 
dem Kabinet die Aufgabe einer täglich eingreifenden 
Revisionsinstanz zu setzen, und so die definitive Re- 
gulirung des Strafmaaßes in einem großen 
Theile der abgeurtheilten JFälle einer Art 
mangelhaft informirter Kabinetsjustiz anheimzustel- 
len. Da sich zumal die Ausstattung des Richter- 
amtes mit der oben bezeichneten Strafermäßigungs- 
befugniß schon durch die fruheren Erfahrungen als 
unbedenklich und zweckmäßis bewährt hatte, so. wurde 
im 8. 346 der Strafprozeßordnung vom 17. Januar 
1855 bestimmt: Dem Scdwurgerichtöhofe :) wird 
das Recht eingeräumtt in allen Fällen, wo 
nach dem Gesetze die Strafe zwischen zehn und 
zwanzig Jahren oder auf Le benszeit auszumessen 
ist, dieselbe wegen vorhandener Milderungsumstände 
zwar nicht in der Art, aber in der Dauer herabzusenzen, 
jeroch auch in dieser nicht unter drei Jahren. In 
Fällen, für welche die Strafe im Gesetze zwischen 
fünf und zehn Jahren bestimmt ist, darf der Ge- 
richtshof dieselbe wegen mildernder Umstände sowohl 
in eine gelindere Art verändern als auch in der 
Dauer, jedoch nie unter Ein Jahr herabsetzen. 
Abkürzung der Freiheitsstrafen in Verbindung 
mit thatkräftiger Betreibung des Besserungszweckes 
ist ein Postulat der Wissenschaft und Humanität. 
Den österreichischen Strafrichtern ist von einer weisen 
Gesetzgebung vergönnt, durch gerechte Berücksicht ig- 
ung vorhandener Milderungsgründe zugleich im Sinne 
dieses Postulats zu walten. Aber nicht blos die 
österreichischen Gerichtshöfe, auch die dortigen Staats- 
anwälte bethätigen auf rühmliche Weise, daß sic von 
dem Geiste der positiv gewordenen Rechtsfortbil- 
dung erfüllt sind. Es ist eine häufige Erscheinung, 
2) Die Kompetenzgränzen der österreichischen Schwurge- 
richtshöfe sind rlel weiter gesteckt, als zur Zelt die 
der bayerischen dlesselts des Rhelnes.
        <pb n="552" />
        86 Zur Statistik der Strafrechtspflege. 
daß die Staatsanwälte nach ausgesprochenem Schul- 
dig die obwaltenden Milderungsgründe mit Wärme 
hervorheben, und ihren Strafantrag unter Berück- 
sichtigung des §. 346 in solcher Weise ermäßigen, 
welche dem Vertheidiger nur die Erklärung seiner 
Zustimmung übrig läßt. 
Die umgestaltete österreichische Strafrechtspflege 
scheint noch in einer andern Beziehung einer Nach- 
barin den Vorsprung abgewonnen zu haben, näm- 
lich in dem kürzeren Zeitverlaufe zwischen dem Be- 
ginne der Untersuchung und der öffentlichen Ver- 
handlung ). — Es wäre bei uns in gar man- 
chen Fällen, worunter auch sehr einfache, interessant zu 
erfahren, an wem es lag, daß die Verweisung an 
den Schwurgerichtshof so lange auf sich warten 
ließ. — Der Gistmord in Bittremont wurde am 
20. Nov. 1850 begangen, und Mitte Juni's 1851 
das Urtheil gesprochen. Wie viel Zeit hätte man 
wohl anderswo gebraucht, um eine solche Sache 
—.# 1 4 
für die 9 ichtsverh 9 reif zu mach en? 
3) Aus 57 in Nr. 1 — 51 der heurigen ssterreichischen 
Gerichtszeltung mitgethellten Schwurgerlchtsfällen be- 
rechnet sich der Zeitraum zwischen dem Tage der 
That, welche die Untersuchung veranlaßt hat, und-dem 
Tag der öffentlichen Verhandlung, obwohl bel elnem gu- 
ten Tbeil der Anfang rer Untersuchung noch in die Zeit 
vor Einführung des neuen Verfahrens gefallen war, 
durchschninllch auf wenig mehr als 5½ Monate. 
Sechsmal hat die Verhandlung schon im drinen, 
vlermal im vierten Monat stattgefunden. Eine sehr 
rasche Erledlgung scheint insbesondere auch in dem 
Stadium bei den Obergerichten (Staatsanwaltschaft 
und Anklagekammer) stattzufinden. 
Berichtigung. 
Im EBl. Nr. 2 S. 28 3. 20 ist stalt „vgl. unten S. 947“ zu 
setzen: „vgl. oben S. 125 f. 
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.; Palm &amp; Enke 3. Erlangen.
        <pb n="553" />
      </div>
    </body>
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</TEI>
