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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band.</title>
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            <idno>blaetter_rechtsanwendung_19_1854</idno>
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        Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
in  Verbindung  mit
Christian  Carl  Glück  und  Carl  Friedrich  Dollmann,

herausgegeben

Johann  Adam  Seuffert.

XIX.  Band.

Erlangen  1854.
Verlag  von  J.  J.  Palm  und  Ernst  Enke.
(Abolph  Ente.)
        <pb n="2" />
        Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alvphahẽtisches  Regilter
aun

neunzehnten  Bande  der  Blatter  für
Rechtsanwendung.

CDie  mit  7  bezeichneten.  Seitenzahlen  beziehen  sich  auf  bir-  zu  blesem
  Jahrgange  erschienenen  Ergänzungäblätter.).

Sele
Abtehun  ng  sönnitiicher  itglieder  eines  unterhuchungs-  *1.
ichtes.  *45
Abld  fungsgefeb:  der  nrt.  6  desseiben  ist  auf  Neichmisse.
welchem.  aus  den  Gemelndeverband  Bezug  haben,  nicht«  an-  gern
Mr  Obligatsoyen-  deren  Deponirung  58
Abrechnung:  Einrede  der  Zahlung  eines  *'  durch
Abrechnung  *  114
Abrechnungssaldo:  dessen  Einklagung  205

Abschluß:  auf  vorgängige  Waaren-Offert  .  401
Acccptante:  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes  gegen  denselben
  bebdarf.  eb  weder  einer  s—“  noch  eineß  Pro-  E
testes  101
Aciio  emt  beren  Verjährungszeit  zur  Geitendmachung  *
von  Forbcrungen,  welche  auch  nach  dem  äbllit.  Editte  begründet
  sind  31
Aciio  nogatorin:  Beweislast  (bayr.  Mecht)  .  255

Aciio  Paulinna:  gegen  Hyp.-Bestellucg  296

Adelige:  deren  Gerichtöstand  bei  diuglichen  Klagen“  1656

Abhäsion:  Verufungösumme  bei  demeinschaftlicher  mehre-  ."
rer  Gantgläubiger  60.

Fälle  unzulässiger  Adhäsion  wegen  Mangels  der  Konnexität  101,28
Aedilitisches  Edikk:  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,  wenn
vertragsmäßig  bedungenc  Nebensachen  fehlen  (bayr.  u.
gem.  Necht)  egr
Tempus  ulile  uczüglich.  ber  Verjährung  bei  Tem  oral-CD  ----Klagen,
  inöbesondere  den  Klagen  aus.  dem  äbllit.  ditte  28
S.  auch  actio  omti.  4  *
Alter  der  Immemorlal-Zeugen  *  192
Amtöehrenbeleidigung:  an  Horpgthilsen“  .
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisches  Register.
Seite
An  Landgerichtsfunktionären  und  Grenzzolleinnehmern  48
Kann  an  einem  verstorbenen  Beamten  nicht  begangen  werden  ·48
Anerkennung:  eines  Kontokurrents,  worin  betrügliche  Ansätze
  vorkommen.  ......·..»...  10
Auheirathung:  eines  Gutes  nach  bayr.  Recht  113,  138
Annahme:  befreit  die  Annahme  der  versehrten  Waarc  von
Seite  des  Adressaten  den  Spediteur  von  der  Haftung  .  408
Ansbacher  Recht:  Mithaftung  der  Ehefran  für  die

Schulden  des  Ehemannetz  *25
Haflung  der  Ehefrau  für  Grwerbschuuden  des  Mamnes:
Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Mar  m"  1.  201
Anstellung:  unter  der  Llaugel  auf  Mehiwerhaitert  .  1.
Antwort,  spezielle  auf  die  Klage  350
Anwälte:  Anorduung  eines  Vergleichsversuches  ohne  beren
Beisein  ..  95

Appellattkons  gerich  ".  c:  haben  über  Ablehnung  ober  Entschlagung
  eines  Untergerichtes,  wodurch  die  Delegation
elnes  andern  nothwendig  wird,  im  Plenum  zu  entschelden.  45
Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Verweisung  einer  Sache  an
das  Plenum  des  AG.  .  *46
Armenannalt,  frciwilliger;  Deserviten;  Aoetentionsrecht  185
Atteh  .  hypothekenamtliche,  als  Zahlungsnachweis  460
lufsch  lacsbefraudationslachen:  beimliche  Mall  *ê
mühlen  433
Zulässigkeit  von  Nichti  feitsbeschwerden.  7x7x0
Lauf  der  Berufungsfrist  für  die  Krefsshötae  “71
Zulässigkeit  von  Beschwerden  wegen  Verweigerung  der!  1
4

Entscheldung  über  Nebenpunkte  71
Augsburger  Recht:  solidarische  errisichtwon,  bei  van-  .
bel-,  bez.  Fabrikgesellschaften.  364
Ausland:  Kompetenz  bezuglich  eine  *  ron  hinem.  Iu-  111.

länder  verübten  Verbrecher  133
Bamberger  Recht:  Wun  vor  Pfarrer  und  zwei  !7
Zeugen  1

Banqucront,  beirüeerischer:  da#s  Velseiteschaffen  von  Ge-  *“
genständen  schließt  das.  Merkmal  der  Perheimlichung  ver.  l
*

den  Glänbigen  schon  in  sich  –*47
Die  Größe  der  Beschädigung  der  Glänbiger  hat  “  *1
Einfluß  auf  die  Strafansmessung  **
Baupflicht:  bei  nöthiger  Erweiterung  des  Gebäudes“  .  v5

Erlöschende  Veriährung  bezüglich  der  Kirchenbaulast  445
Seerich  Recht,  s.  Actio  nagatorin.  Nedillz.  „
tisches  Edikt.  Anheirathung.  Bürgschaft.
Ehegatten.  Iunsrientlabe=  Rembensato  »
Unvotdenklt  «-Beede:
  als  milerhes,  Gesälle  282

Beeldigung:  der  Beugen  durch  *i  Finsitbnsr  -'  .
bateOlchtlle1t....  ..-.144
Beecdlgung  der  Sachverständigen  in  Strafsachen  .  46

Spichtar  außerehelicher:  Gerichlsstand  i*sd2  H—  163
auch  Deflorationsklagee
        <pb n="5" />
        Mphabetisches  Register.

B  enefiztalerbe:  kann  er  zur  Fortsetzung  elnes  gegen  den

Erblasser  begonnenen  Rechtsstreites  Oezwungen  werden.
und  unter  welchen  Vorauösetzungen?"
Berufungsfrist:  deren  Lauf  für  dle  Eistalate  in  Aufschlagssachen


Berufungösn  mmer  beren  Berechnung  bei  Mppellation  -.

oder  Adhäsion  mehrerer  Konkursoliinbiger  gegen  das  Volat=Erkennkni
  .
Beschädigung:  auẽ  Anlaß  einer  Dienstleisung  .
Hastet  der  Spediteur  für  Beschädigungen  der.  Maren
während  des  Transportes?.

Beschränkung  persoͤnlicher  Freiheit  durch  Vertrag  in

Bezug  auf  Dienstwe  chsel

B  eschwerden:  Wieberaufleben  früherer  in  dritter  Instanz  6

Jucasigtelt  von  Beschwerden  wegen  Verweigerung  der
Entscheidung  über  Nebenpunkte  Aufschlaossachen
Beschwerde  zur  Wahrung  des  Gesetzes  in  Forststrafsachen
Besltzer  von  Bestandtheilen  einer  Gemeinkemarkung:  beren
Vertretung  durch  die  Gemelnde

Bestechu  ns  T  3wecke  2  der  cwhicmionon  einer  un-Bawe

  Jertzums  bci  der  Condictlo  indebiii  ....
Vernunhnngsbewecöbe«nql1chdesEtgestthicsicö-Miteigenthums

  und  anderer  Rechtsverhältnisse  dinglicher  Natur
Jahlungsnachweis  durch  hypothekenamtlichetz  Attestat
Nachwels  der  Zahlungofähiokeit  bei  Versteigerungen  (Prozes.

  8.
Nachweis  ber  Sahlungefähigieit  bei  Geltendmachung  bes
Einkösongerechtes.  (Hyp.-Ges.  8

Bewelsaufl  age,  alternatlve:  Nch  das  Dindewort,  "

dann“-Bweisraft,
  safherichtliche  Erkenntnisse  benngic  des
Civilpunktes  .
Veweislast:  bei  der  netio  negntorin  (bayr.  R)  .
«JniBetiesscdcrEinredenivelcheelnerivegcn  verheimlichter
  Schwangerschaft  rrhebenen  Ehenichtigkeitsklage  enthegengesetzt
  werden
·  Bei  einer  Entseliadigiingoklage  wegen  Verletzung  durch
Umwerfen  des  Eilwagens

Einsluß  des  Konstatirungöbeschlusses  in  Bezug  auf  ein

Brauntweinschenkrecht  auf  die  Beweislast
Beweislast,  wenn  der  Lottozettel  zuit  dem  Eintrage  i  in  dle
Originalliste  nicht  übereinstimm

bel  dem  Mieth=  oder  Pachtvertrage  .

Desgleichen  bezüglich  der  bent  er  Aunltĩndigungẽzei
        <pb n="6" />
        VI  Alphabetisches.  Register.

Dezalelchen  bei  dem  Einwande  bedinater  Vertragsein-,
ehung
Wnesdr  wenn  der  Perkäufer  von  Maaren  bei  Nichtcinldsung

  des.  als.  Sahlung  empfangenen  Bechseis  Entlchädigung

  verlang  404
Beweispflicht  Pueni  des  Eröschaftöanfalles  an  Ver-  «
chollenc..  *19
Beweismittel:  hiezu  ist  sũr  die  Nealität  eincs  SOewerbes
  das  Grundstenerkataster  nicht  dienlich  143
Blutzehenk:  in  cin  ständige5b  Reichniß  verwandelt  335
Bodeneutlastungögesetz,  s.  Ablösungögesetz-.  «
Bonn  lides:;  in  wie  ferne  sic  zur  Klagverjährung  erfordert
wird  ..  #29
Branntweinschenkrecht:  Einstuß  des  Ronstatiringoöbe  *“-schlusses
  hierüber  auf  die  Beweislast  270
Bürgschaft:  bei  „gemeinen  schlechten  Bürgern  und  Bauern-"
(Bayer.  Recht)  268
Cendiento  in  debiti:  Jahlung  eEiner  Nichtschuld  aus
..Rechtsirrlhum;  Nachweis.  über-  stettgesundenen  Irrthum
(Preuß.  R.)  353
n#rni  oberis:  beren  Vermiachtuiß;  Vergleich  zwi-  5#
schen  den  Erben,  mid  dem  Lokator.  Entschädigung.  des  «--Legalais..
  ..«.  260
Deflorationöllage:  gegen.  eiinen  Ehemam  342
Gerichtsstand  für  Deflorationsklagen  .  133
Deklaration:  auf  die  Ngurienklage,  (Bayer.  R.)  .  95
Königliche  Deklaration  v.  31.  Dez.  1806,  die  vormallge
Neichörktterschaft,  insbesondere  deren  orundherrice  Ge
#fälle  und  namentlich  die  Berde  betr.  282
Denkschrift:  ohne  Auftrag  oder  Wenehniging  des  Be-.
  schuldigten.  nicht  zu  berücksichtigen  246
Deponirung:  von  Ablösungsschuldbriefen.  für  on  den
Staat  abgetretene  Grundrenten;  ob  sie  bei  den  Land-Lerichten
  als  Jusliz=  oder  Administrativbehörden  ge
schieht?  .  85858
diebstahl,  izugereicheter  durch  den  Gebrauch,  der
rechten  Schüssel  158
Dienstleistung:  Beschädigung  eines  Dienstboten  oder  “½m—
Taglöhners  aus  Anlaß  seiner  Dienstleistung  396
Dienstwechscl:  kontraktlich  untersagter  .  ..  110
Dissamation:  vom  Diffamaten  veranlaßt  271
Dingliche  Klagen:  deöfallsiger  Gerichtsstand  der  Udeligen  166
Dingliche  Rechtsverhältnisse:  Vermuthungsbeweis  87
Dbteztplinargegenstände  in  Strafsachen:  deren  Behandlung
  .  .  .  .159
Domizil  eines  Wirthschaftspächters-  ..  100
.  Elnes  Kommis,  welcher  Handlungsreisender  ist.  .  *81
Eov“sees  ist  auf  Vertragsverhältnisse  ohne  63
infsluß
Domiizillrter  Wechsel:  Präsentation  u.  Protesterhebung  287
Duelt:  die  Einrede  der  Nothwehr  ist  hiebei  ausgeschlossen  47
        <pb n="7" />
        Alßhabetisches  Megiltet:  un

·  Seite
#ie  Bestimmungen  über  Körperverletzung  fiuden  bei-  *
wundungen  im  Duelle  Anwendug  .  ..«·
Düpltk  Wlrkung  des  Verzichtes  auf  dieselbe  ..
Ehe  Bestellungsuch-Uebungeiner  gilttgen  Ehe-  durch

"fall·chltchcöVot-gebenvonVermögencbesitz  .  157
Ehefrau:  deren  Mithaftung  für  die  Schutden,  des  **m  1
mannc  nach  Ansbacher  Recht  *25

Haftung  der  Frau  für  Gewerbschulden  *l“  Man  nesz.
Siben  zu  offenem  Kram  und.-Markt  (Ansbacher  201
#  Vererblichkeit  des  Vorzugbrechtes  der  Chefran  nach  8.  2

Nr.  3  der  Prlor.  Ordnung  ..  ..·.-.-187
EhegattcnGutöanheckqthung  (Bapek  R.)  113,  138
Von  Beschränlung  der  Inwendungen  an  den  Wellten  —**-  .-('s
  gatten  (Bayer.  N.)  138
Verfügungörecht  des  eerstversterbenden  Gatten  bei  *i  E

Häterhemeinschafr  im  Elchltättischen  366

Eheliche  Gütergemelnschaft,  l.  usesne
Ehemann:  Satisfaktionsanspruch  der  von  ihm  Geschwächten
Ehenichtigteltsklage:  wegen  verhelmlichter  3  2
..  22
ts  -ceiebno⅜  dor.  e
während  besselb  16
Ebrenbeletricu#t.  .  Jni  url#e.
Elchstätter  Recht:  eheliche  Brkechemeinschefte  14  366
Ekdeszuschicbung:  über  das  Prckarium  ..-.  "«·l
An  Streltgenossen  .
Folqcn  unterlassener  Eillär#an  über  den  -in.  unsehing
ein  er  Elnrede  im  Konkurse  zugeschobenen  Haupteid  .  24
Eipenth)n  m:  dessen  Beweis  durch  Vermuthungen.  .1  87
Zuständigkeit,  den  Schutz  des  Eigenthums  an  e  *
erugnissen  betr.  3
S.  nuch  Gemeindreigkthum
Einkaufskommtssion:  Konsenserklärung  d  6  Aommit-#rtenten
  aus  längerer  Nichtbeantwortung  eints  Anzelgebriefes
  des  Kommissionärs  abgeläitet
EGEinkaufskommission  zu  Eisenbahnpromessen:  Einzahlungen,
vom  Kommisstonär  geleistet:  Ersatzpslicht  des  Kommittenten:  329
Einkindschaft:  von  Kindern,  welche  schon  in  einer  krüheren
Ehe  eingekindschaftet  worden  (Oberpfälzer  und  gem.  R.)
Aufechtung  elner  Einkindschaft  wegen  Nichterfüllung  der
zum  Besten  der  zu  unirenden  Kinder  angeordneten  Ersordernisse
  (Oberpfälzer  und  gem.  R.)  92
Einen  ngsrecht:  von  einem  Chlrographargläubiger
bei  angeblich  materlellem  Konkurse  in  Anspruch  genommen  220
i  ,,Vollsla3ndtgc  Bezahlung“  im  Sinne  des  Hyp.-Ges.  S.  64
b

i  Vom  nchweis  der  Zahlungsfähigkelt  nach  g.  64  Abi.  2
inte.  zum  richtigen  Verständuisse  des  Stzet  „wer  ..

excipirt,  belennt  nicht.“  (Verichtigung  S.  368)  .  .
ExcsptemlokcasfstenpotcsslceEmkcdc  eine  zuläs  E
        <pb n="8" />
        iiii  Alphabektisches  Kegisten

Seite
sige  Quelle,  um  den  Umfang  eineß  vorhergehenden  Wi
derspruches  der  Klage  auszulegen.  und  durch-  Jugeständ-  .
nisse  wieder  zu  entkräften  21
Eeltendmachung  von  Einreden,  bes  ——.  im  5
Wege  der  Nachklage;  Gerichtsstan  413
Verjährung  von  Einreden,  welche  deweis  geltend  —imacht

  werden  können  *30

Gerichtablehnende  Einrede  im!  Wege  der  Adhäsion  verfolgt.

bei  der  Berufung  des  Klägers  gegen  die  Klagabweisung.
in  angebrachter  Art  101

Elnreden  gegen  die  nn—n.e-  wegen  verheim.

lichter  Schwangerschaft;  Beweislast  222
Einrede  verzögerter  Aurusung  ärztlicher  #ilse;  gegemidle
Klage  auf  Entschädigung  wegen  Körperverletzuung  #60

Kompensatlonseinrede  gegen  die  Spolienklage  «  --414
Die  Einrede  der  Kompensation  gegen  eine  Inuetuiege
geht  durch  die  Verjährung  des  Klaherechtes  des  Be-  **
klagten  nicht  verlorten  739
Elnrede  der  Minderjährigkeit  7096
Einrede  der  Retorsion  bei  Injurien  206

Beweislast  bei  dem  Einwande  bedingter  Vertragseingehung  350
Einrede  der  Verjährung  gegen  die  Entschädigungsklage
wegen  Verletzung  durch  Umwersen  des  Eilwagens  61

Einrede  der  Jahlung,  mangelhaft  vorgebracht  ,.«.  .  156
Elnrede  der  Wechselzahlung  durch  Abrechunng  14
Einseliuno  de  Strasverfahrens  Hin  geheimer.  25

de5  obersten  Gerichtshofes  246

Slzwillionno:  durch  längere  Michtbenntwortung  zines

riefe

Entschädigung:  desfallsiger  Anspruch  der  von  einem

381
Eisenbahn  p  r  ¾  m  t  sft  u:  desfallsige  Einkaufökommisston9  329
2

Ehemanne  Geschwächten
Entschädigungsanspruch  des  Frachtführers  oder  Schifferb..
wenn  ein  zugesagter  Transport  nicht  stattfindet

Entschädigungbklage  eines  durch  Umwerfen  des  n

7
verletzten  Passagiers;  Beweislast  *58.
Antrag  des  Klägers  auf  sortlaufende  Babhingen  fuͤr  die
Dauer  beschränkter  Arbeitsfähigkeit  759
Einrede  der  Verfährung  hegen  die  Enischidioinoeliag·
des  Passagiers  761

Einrede  verzögerter  Anrufung  ärztlicher  Hilse  gegen“  die
Entschädigungsforderung  wegen  Körperverletaung  560

3#näwdigkeit  bei  Entschädigungsansprüchen  nach  dem
*snK  ahm  Schutze  des  Eigenthums  an  Preßer-MNbt

  rliche  Feststellung  einer  Etscdigungosümne  nach

notorischen  Preisverhältnissern  351

Entscheidungsgründe:  utczelbveruichiund  wegen  deren

Mangelhaftigkeit

Entweichung  von  Gesangenen:  :  Strafe  deren  wiederholten

  fahrlässigen  Bewirkrt  1338
        <pb n="9" />
        Alphabetisches  Register.

Seite
Ern  *  endungen:  beste,  det  Spediteur  für  dieselben
wãhrenb  des  Transportes  ·  os
rbe:  kann  ein  ertrawkcoà  gezwungen  werden,  einen.
gegen  den  Erblasser  bercits  begonnenen  Nechtsstreit  fertzusetzen,
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  356
Erbeinsetzung  unter  widersprechenden  Meantäten  .  *108.
Erbschaftlicher  Gerichtsstan  *“  .  81
röschaftsanfall  an  Verschollene  33,  40
«  BewelöpiltchtDcsiemgeth  ber  sich  uf  bas  Ueberleben  bes.
Anfalles  gründet
Erfüllungsort:  Beurtheilung  der  —
nisse  nuch  den  dort  geltenden  Gesetzen  362
Erkenntulsse:  Berichtigung  darin  vorkommender  Schreib-  «
versehen  272
I.  Bewelskraft  strafrechtlicher  Erkenntnisse  im  Ekvilverfahren  3603
„  Aussetzung  der  Urtheilsfällung  nach  Verkündung  bes  Bahr.  .  ½
spruches  an  den  Angeklagten  46
Mas  nach  Art.  212  deS  St  P.  unter  „Hhaubtsache-  ver-  -.·-Jlmtdenwekdc..
  946
Entlastung  mit  umgehender  Post  auf  rs  401
Exekutionsanrufen  in  Merkantilsachen  278
Exekutionsmittel:  über  deren  Wahl  J37
Ezxekutivprozeß-=  Geltendmachung  der  in  bemselben  chus  7.)
Erfolg  vorgebrachten  Einreden  im  Wege  der  Nachtlage:  .«
FsGbeklchtsstkmd  413
#übrikge  -*#  after:  beren  elidari  e  Ha  un  Au  W
nh  h  I  sch  2  stung  (  10  264
ahrl  iokeit:  Verletzung  me  rerer  ersonen  aus  Fahrlässigkeit
  durch  dieselbe  “  .  5  156
1.  Wiederholt  fahrlässig  bewirkte  Entweichung  von  Gefengenen  158
Bedersetige  Fahrlässigkeit  beim  Lottospiel  265
Fäl  licwerden  der  Forderung  im  Laufe  des  Prozesses  414
Fiskalate:  einn  der  Verufimosfrit  für  dieseiben.  in  :
(Aufschlagssachen  .  ..«7l
Forensen:  deren  Gerlchtösta  nb  359
Forstgehilfen:  an  ihnen  kann  daß  Vergehen  der  Anit.  .-ehrenbeleidigung
  begangen  werden  158
Vorst  strafgesetz:  zu  Trt.  96.  er  in  um  ddie  -
»Hu-rotem  Holzes  14#
Su  Art.  71.  Versshemngoget  in  Forststrafsachen.  160
Bu  Art.  81.  Werth  und  Geldstrafe  bezüglich  entwenorter
Pflanzen.  aus  ciner  künstlichen  Aussaat  48
Zu  Art.  179.  Peschwerde  zur  Wahrung  des  Gesetzes  isi  ·
«nnchinFoernfsachen  zulässig  8

Frachtführer:  Einhalten  hewils  Pleferungszeit.  deig

des  Nlchteinhaltens;  Elntrlit  elnes  anderen  Frachtführers;

*  Ereschädigungganspuch  des  Trachtführers  wenn  ein  nor-  40

b  legter  Transport  nicht  stattfind
Das  Vorbemerkte  gilt  auch  Meähis,  der  Schiffer.

*Wrsnt  llns  an  die  Geschwornen  über  Strastushebungs  .-is·«qinde..

  ...  ...  289

325
        <pb n="10" />
        **m  Alphabetisches-Register:

*.  Selt
r*  ank  irte.  und  unfranlirte  Waarenversendung.  Tragung“  mel

üüber  G

rat  Recht,  s.  Gãteraemein  ichafi.  5ri

steuer

Fre  thut  persönliche  deren  Beschkaukung  durch  er
begüglich  des  Dienstwechsels

Frerhers  r  afe:  Minderung  derselben  nach  Art.1  E

·ito

Th.  1  des  StGV.  im  Verhãltnisse  zu  der:  gegtbenen  Falles.  —
57572

verwirkten  Schärfung  derselben
Fristgesuch,  erstes:  Erfordernisse;  Feig=  bes  Mangets  ve
höriger  Begründun

Nichtigkeit
Gant,  s.  Konturs.
Gefahr:  deren  Tragung  bei  Waarensendungen  .
Gesangene:  wiederholt  fahrlässioe  Be  n  !
weichung
Gefängniß=  str  afe:  einmonatliche  ist  unter:  nwendung
boppelter  Schärfung  auf  15  Tage  tojukltren  “.  .
Geldstrafe:  wegen  unbegründeter  Fristgesuche

MWegen  Pflanzenentwendung  aus  ünnlicher  *  nache
Art.  81  des  Forststrasgesetzes
Gemeinde:  als  Genossenschaft  streitend;  Verwanttsckaft.

s
Funktionär:  öenee  ritch  bensethen  heitbar·  in

oder  Verschwãgerung  von  Zeugen  mit  ii  ebbeelnen  Gemeine  !  *

1—
S.  nuch  Gemeindemarkung.
Gemeindecigenthum,  wahres,  oder  hemoeinschastliches.
Miteigenthum  sämmtllicher  Gemeindeglieder?!.  Anrehung
dieser  Frage  durch  Interventlon;  Entscheivung  aus  den
Unständen  der  bisherigen  Behandlun

Gemelnbemartng:  Vertretung  utt  Besitzer  ihrer  2  -'

Jsstandtheile  barchdieGeiiien

G  emcinderech  n  ungen:  wiisnerdn.  ber  Beftiniming  bes  1
b  *

preuß.  Landr.  I,  14  S.  auf  dieselben.
Gemeindesachen:  das  180  af  berl  in  denselben  ist  noch
kein  Grund  der  Verweisung  oder  Zulassung  auf  den
Rechtsweg  .
Geineiiidiiche  Neichnisse:  auf  sie  ist  der  Art.  6  des
Bodenentlastungsgesetzes  nicht  anwendborr
Gerichtsbarkeik,  freiwillige:  Uebergang  von  Verhandn
  derselben  in  *–ye  in  einen  Clvil-401



106
4½

eß  102
Grih  goe  ner  ögebitfeD  an  demselben  kann  das  Ver-  “8

brechen  der  Widersetzung  begangen  werden
Gerichtss  and  der  Adeligen  bei  dinglichen  Klagen.  ..

166
Vom  priv.  G  St.  der  ehemaligen  unmittelbaren  Reichsabe-  *1

ligen  (Berichtigung  S.  64)

GSt.  für  Klagen  aus  zußereheiice.  wesin  .  .  "1  "  153
Erbschaftlicher  Gerschtsstand  655,  81
Göt.  der  Forensen  EEI

""V...  der  Hauptinterventlon  —

½5
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Reglster.  XI
Seite
vẽt.  bei  Injurlen  durch  die  Schrift  .  .  .  .  1209
.der  Nachklage  .  14313
durch  Prävention“  in  du  Strafsachen  begrändet  07
.  (HdasWetter-unterPcavcnttoIU  I-  -'---"'«'«
F---stanbe6herklccher  Familiengltever".....«.·  13
:  des  Vertrages  359
.  des  Wohnortes  eines  Kommis,  ’welcher  deitanne
.reisender  ist  ·  »Hast
«--dc6Woh-tortcs  eines  Wlrthschaftspächters  J  .  e100
des  Zusammenhanges  der  Sachen  97
Geschöftsreisender  Kommis:  bessen  MWohnorts  -  Ge-  m
richtsstand  ½81
Geschworne:  über  deren  Besognih,  dem  Schuldausspruche  —-·«
beizufügen:  „beie  Oeminderter  Zurechnungsfähigkeit“.  ohne
zu  diesem  Zusatze  durch  eine  besondere  Frage  veranlaßt  .-worden
  zu  sen.  g  1
Ueber  die  Grenzen  der  Juständigkeit  der  Geschwornen  289
.  Ueber  die  Grenzen  der  Kompctenz  der  Geschwornen  und
des  Schwurgerichtöhofes  hinsichtlich  der  Berücksichtigung
der  Strafanfhebungsgründe  1  05,  321
4.  der  Krankengeschlchten  und  äirztlichen  Gntachten  '
an  die  zur  Berathung  abtretenden  Geschwommen
Austritt  Geschworner  vor  beendigter  Verathung  aus  dem
Berathungszimmer  59
Feständniß:  kann  nach  Urisãnden  auch  aus  der  Eriepiion
abgeleitet  werden  24
Gewerbsbefügnisse-  vermoge  Besiöstandes  oder  25  "-übung
  152
Einzelne  Smwerbebesignise  gehen  durch  langjährigen  bloßen-.  -
Nichtgebrauch  nicht  verlo  254
Gewerbsgehilfe:  kann  drach  Vertrag  nicht  verpftichtet  «
werden,  nach  dem  Austritte  aus  dem  bisherigen  Dienste
bei  einem  andern  Etabllssement  nicht  in  Arbelt  zu  gehen  #110
Gewerbsgeset:  zur  Erläuterung  des  Art.  V.Nr.  3  desselben.
  ..  132
Gn  Soeusatirn  eschaß  bessen  Einfluß  auf
die  Vewelslast  2070
Gewerbsrealität:  wird  durch  bas  Grundsteuerkataller
nicht  bewiesen  143
Gewerbsschutden  Haftung,  der  Chefrau  *  die  des
Mannes.  (Ansb.  Recht)  .  201
Gewoh  nheitSrecht:  dessen  deregitende  arait  .  *74
Herkommen  in  Gemeindesachen  .  UOB
Herkommen  und  Verjährung  ....  285
Gift:  im  Sinne  des  StE.  157
G  laube,  guter:  in  wie  ferne  berfelbe  zur  Klagenverjährung  ·-ersvrdekltel)tsl.
  *29

Guomen  112,  F1.  #nL  400.  16,  48,  12,

GOroßhandel  und  Es

WBrundherrliche  G  falte  E  vormallgen  reichöritter=*

  schaftlichen  Adls
        <pb n="12" />
        XII  Alphabetisches  Register.

G  rundrenten:  Deponirung  von  Ablösungbobligationen  für.  4

die  an  den  Staat  abgetretenen  Grundrenten  bei  den  Landdertichten

  --.....
Grund  steu  erka  t  a  "u  t  7  sann  als,  Beweismittel  für  die

Realität  eines  Gewerbes  nicht  Oebraucht  werden
Gütergemeinschaft,  cheliche:  im  Eichstättischen;  Verfüü##ungsrecht

  des  erstverstorbenen  Gatten.  GWerichigung.
·  Attfheåititg  allgemeiner  Gütergemelnschaft  nach  wrin  2
Gutsanheirathung.  -Bayerisches  Necht  (Berichtigung
lsb-  Stamte  und.  Diener:  deren  ncheriahh

von  Seite  des.  Staa

Haftung:  der  Elaen  sur  die  Gewerbschulden.  bes  Ehe-  "
cht

mannes  nach  Ansbacher  R

Mithaftung  derselben  r  *—¾i  Schuden  des  Chemaine.

nach  Ansbacher

Solidarische  Onstung“  "z.  Handels-  und  Fdorltgesellschesten.

1  nach  Augsburger  Recht

Haftung  des  Lotto-  Kollektcurs  für  richtige  Geschäftsfährung  ·-Haftungch
  Postsiskus  für  Verletzungen.  durch  Schuld.

eines  Postillo

:  Haftung  des  —  wencn  En  haitens  fertimmter

Lieferungszeit  *
.  Ueber  Haftungen  tean  Spebiteur  .  .-Hand=
  und  Spanndienste:  Legstimation  der  Pfarrgemeinde

  zur  Klage  gegen  den  Zehentherrn  auf  Anerkennung.

ihrer  Frciheit  von  desfallsiger  Konkurrenz  zur  Klichen.  T

aula

Hande  löbücher:  Ei  des  vurch  bieselben  begrũn-  ..-«

deten  Beweises
Handelsgesellscha  ft  c  8  Aeilbori-  Haftung  der  Thellnehmer.
  (Augsburger  Recht)

Handelsrechtliche  Mittheilungen  aus  der  Praris

der  Frankfurter  Handelskammer
Handzeichen:  zux  Vestätigung  des  Inhaltes  der  Protokollc
in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtöbarkeit

Unrichtige  Bezeichnung  des  Testirers  bei  febinbian

seines  Handgzeichens
Hauptintervention:  deren-  Gerichtettan
Hauptsache:  im  Sinne  des  Art.  212  des  StᷣG.

Heimstener:  deren  Einforderung  ualn  bercits  eln  Ehe-  *2-liheldungsprozeß
  unter  den  Eheleuten  schwebt.  (Gem

und  Würzb.  R

*½
Heirathsgut:  Vererblichkeit  des  -beisoihon  Vorris-  .-stechtesderEhcfka


Herkommen  und  Verjährung

Herkommen  in  Gemeindesachen  ist  noch  l*  Grund  ter
Verweisung  oder  Bulassns.  auf.  den  Rechtsweg·  .

Honorar  der  Sensale  —
        <pb n="13" />
        Alphabelischeb  Reglster.

Selte

lwetherbe  Kellung:  deren  Anfe  chtung  durch  dad  Pau-  4r

lianische  Rechtsmi
Set  othefenam  PWichent  #Uteat:  Bahlinbnacheln
ied

2  *  *—  lauldalien  un  aontuise  durch  Deius·  «  3

nahme  auf  d  .

SEttne  u  8.  —  ul.  3  „vollltändige.  Behlungee
  im  Sinne  duie-  Heseeltel
Zu  F.  64  Abs.  2.  Von  Nachweise  der  Besziedihurgs.

30

·  mittel  ô6  abndefihiorn  beie  Geltendmachung  des  En..
.  «  .

L."losnnqccck.-.-.

l-Hyp
  othckgltutbcqcr  deren  Kollision  bei  solldarischen  "--
  335

Hypotheken....
Dv  pothekobjekte:  Zinsberechnung  bei  dem  Sbvenbererkaufe
  doerselben.  außer  dem  Universalkonkurse
Hypothekschulden:  Recht  des  Käufers  eines  damit  belasteten

  Gutes,  deren  Betrag  vom  Kaufsgelde  abzuzichen  .-Immobiliarverträge:

  Statutenkollision
Klage  auf  Protokollirung  cines  Immbiliarvertreges:  '
JiuuttcnGenchtßsiandbccschkqtltchea.-.
KompcufatlouwechselseitigerJokasten-.

DIDcklnkatIounufdchnjnncnklagc  Guyet  N)  .  «.  *

Einrede,  nur  Duteraded  4  haben  .
Insinuatiom  durch  die  ·
Instanz,  dritte:  eetbb  früherer“  zuigw  n
derselben  .  ..
EStteipunitoverãnderuug  in  drikter-  Instanz
Inteklektuelle  Urheberschaft:  Versa,  libibri
bei  erfolgloser  Perleitung  zum  Mtinelbe.
Intervention:  Gerichtöstand  der  88  .  8
Inzidentrestitution.  s.  Restituti
Irrthum:  über  zweifelhafte  oechtösähle  .
1  Zahlung  einer  Nichtschuld  aus  Nechtsirrthum;  Roͤchwels
über  stattgesundenen  Itrthum.  (Preuß.  R.
Israeclitische  Kultusbeiträge:  unzuständigkeit  der
Gerichte  in  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  hiezu
Juristische.  Personen:  der  zu  ihrer  Prozeßführung  eretheilte
  Kuratelkonsens  kann  zur  Noßtenkompensation  nicht
.  veranlassen

“  Anwendung  der  Bestimmung  bes  preuß.  Landr.  i.  14.

§S.  150  auf.  Rechnungen  über  die  Verwaltung  ded  Verä#
  mohens  jurist.  Personen

-ie-121



Justizsache:  deren  Vorhandensein  ist  ist  durch  en  Herkonmmen

„in  Gemeindesachen  nicht  an  und  für  sich  gegeben
:.  Streitigkeiten  über  Werpslchtung  zu  baeelger  ##tesbeiträr:
gen  sind  nicht  Justlzsach  9en
Kauf:  unter  Oesterrelchern  in  Bayern  über  ein  bayer.  Gut
zigeschlossen;  muß  sich  der  Verkäufer  in  österr.  Banknoten
bezahlen  lassen  7.  .
1  Aochtesele  manbelfeste  Erfüllung  bes  Veriauser  .
E.  auch.  Waarenkauf.

890
ei
        <pb n="14" />
        RIV.  Alphabttischeb  Resister-Käufer:

  dessen  Befugulß,  den  Betrag  der  auf  dem  Kaufsbselte
  hestenden  vvp.  Schulden  vom  Kaufschillinge  *e
ziehe  li

a#chen  al  s:  erischende  Verjährung  ...·

Legitimation  der  Pfarrgemeinde  zur  Klage  gegen  den

Verpflichtung  zur  Uebernahme  dieser  Leistung
Kirchenverwaltungsrechuungen:  Anwendung  der

Klage:  auf  Protokollirung  eines  Immobiliarvertrages

Aagbegründung  hinsichtlich  cines  Kleinzehentrechtee

GCerichtsstand  bei  dinglichen  Klagen  gegen  Adeligg
OSt.  für  Klagen  aus  außerchelichem  Beischlafe

Klagänderung:  die  Ausstellung  neuer  rechtlicher  Gestchtsl.  ..

Zehentherrn  auf  Anerkennung  ihrer  Freiheit  von  der
Konkurrenz  mit  Hand=  und  Spanndiensten  und  leiuer  «-JeshmaumgdcspkenßLandrlUslqoanf

  dieselben  .«

punktecmRepltksubesiteAnfrechthaltnngdeSiuderi:s«

.KlagedargelegtechchtsaItes  ist  nicht  als  unstatthaft-  11½½%

.Klagänderung  zu  betrachten

Siehung  einer  andern  srechtlichen  Friherng  ¾  leine  undu-  “

lässi

e  Klagänderun

.  U  s.
Eben  wenig  das  Fallenlassen  der  nlage  ocgen  einzelue

Mitverllagte

ai  agb  eantwortung  pchlelle-  genügender  Widerspruch
.in  der  umgekehrten  Erzählung  einer  streitigen  Geschichte.  ·-Zum
  richtigen  Verständnisse  des  Satzes:  vaui  excipit  non

satelur  *
Krcipiendo  reus  fateri.  poiesi.  ......-.
Klagenhäufung,  subjektive

Klagenverjährung:  tempus  kurn  unkunde  'ver  lias  .-IbegtündendenSysttttsnstnude-.



Peksahtunqöcht  deraeuocmts  zur  Geltendmachung  von  -.
Forderungen,  welche  auch  nach  dem  ädilit.  Edikte  be-  ·

grnudetnd.

.  Wird  die  Alagenverjährung  schon  durch  die  viustellung  der
Klage  oder  erst  hh  die  Insi  nuation  der  ersten  Ladung
  unterbrochen?

unterbrechung  der  s—N  3  binch  znirsherihe

liche  Mahnungen;  Bonn  didos  .
Kleinhandel.  .-..
Kleinzehentrecht:  dessallsige  Klagbegründung

Kollision  der  Statuten:  bezügllch  der  Rechtsgerbälenifs  .

aus  Verträgen;  Gesctze  des  Erfüllungsortes

In  Bezug  auf  Verträge  über  Llegenschaften  siersber#  '

ben  gleichgeachtete  Rechte
In  Bezug  auf  Verjährung  der  Iinsenforderung

Kommission:  Uebervorthellung  des  Kommittenten  buch
den  Kommissionär;  Anerkennung  des  Kontokorrents,  in.

welchem  die  betrüglichen  Ansätze  vorkommen
.  auch  Einkaufökommissison.

LKompensatlon:  —-  von  beeichr  Art  und

schaffenhelt  (bayer.  N.)  ....«
        <pb n="15" />
        Alphabetisches.  Register.

–  19

Kompensatlonselnrebe  gegen  die  Spolienklage  (bayr.  k.)  4

Kompensation  wechselseltiger  Injurlen.
IKostenkompensatlo  -
Kompetenz:  sind  die  Landgerichte  bezülich  der  Deponirung

  von  Ablösungsobligationen  für  an  den  Staat  abgetretene
  Grundrenten  als  Justiz=  oder  als  Administratlobehörden

  zu  betrachten?

*  Ueber  die  Kompetenz  in  Föllen  des  Gesetzes  v.  15.  Aprii  .
.1840dtnSchusdesEigenthumsanErzeugnierder-·

Literatur  und  Kunst  gegen  Veröffentlichung,  Nachbildung
  und  Nachdruck  betr.
Das  Herkommen  in  Gemeindesachen'  noch  kein  Grund  der

Verweisung  oder  Zulassung  auf  den  Rechtsweg.  ..

:  Kompetenz  bezüglich  der  Hauptintervention
Kompetenz  bei  schrlftlichen  Ehrenbeleidigungen  ..  .-««Stmthkcttcnnbektsknelttischc
  Kultusbetttäge  gehötth
nicht  vor  die  Gericht  .
!  Kompetenz  bei  Rcalklagen  gegen  uvelige

Hbervormundschaft  über  hhellche  Kinder;  tinN*3
änz

derselben  an  ein  anderes,  als  das  regelmäßig  zu
dige,  Gericht,  aus  Gründen  der  Iweckmäßigkeit

3  guendigkeit  zur  Obervormundschaft  über  iiferrheis:  n

inder
Degleichen-  über  die  Ainber  eines  Kommis,  olcher  Geschäftsreisender
  ist

Desgleichen  über  die  Kinder  eines  Wirthschaftspächters  ..
Kompetenz  wegen  Iusanmnenhanges  der  Sachen
Kompetenz  in  St  rafsachen:  bie  Voruntersuchung

wegen  eines  von  einem  Bayern  im  Aublande  verübten.

Verbrechens  betr.
Kompetenzfrage  binsichtlich-  der  Peschlußfasst  sung  auf  dbie
Vornntersuchung  wegen  eincö  früher  begangenen  Vergehens.

  welches  der  Thäter  erst  nach  seiner  Verurthei:

lung  durch  den  Schwurgerichtshof  wegen  eines  Verbreechenus
  im  Straforte  elnbekannt  hat

.  une  ,  begrũndet  durch  den  Gebrauch  elues  falschen  «
Amiäattcflats  bei  Ungewißheit  ũber  den  Ort  der  Fälbe

  jqr  nithideisaischingen.  nach  urt.  22  Th.  U.
St  G

pi  es  bei  Konkurreng  von  Verbrechen  u.  Vergehen  131
Untersuchungshandlungen,  L#d  oder  Verhaflung,  ge-135,



4

mäß  Art.  17  und  19  Th.  II  des  StEB.  vorgenommen.

begründen  keine  Prävention

Prävention  durch  Regquisition  um  Vernehmung  de  des  Ver-  "
1

.dächtigen

Ob  die  durch  Prävention  begründete  LKompetenz  burch
nachherige  Einstellung  des  Strafverfahrens  bezuglich
eines  Reats.  geändert  werde?  .  .  .

Einstuß.  thätiger  Reue  auf  die  Kompekenkfrag  *“  —

iHeber.  die.  Grenzen  der  Zuständigkelt  der  —ei  .

Jlsc
289
        <pb n="16" />
        xvi  Alphabetisches.  Register.

Selte
Ueber  dle  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen  und
des  Schwurgerichtshofes  Hinsichtlich  der  Verücksichtigung
der  Strafanshebungsgründe
Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten:  Mlttheilung  ..
deroberslnchtctuchm  Entscheldungen  hierüber  129,  166,  257,
565.  *81,  97
Konkurc:  Lianidation  durch  elugnahme  auf  das  *  -
thekenbuch  23
Folgen  unterlassener  Ertlärung  über  den  iu  zisebige  einer
Einrede  zugeschobenen  Haupteid  *24
Iwangsnachlaß,  im  Gautverfahren  beantragt  .  277
Zusammenrechnung  der  Forderungen,  gegen  deren  Lokalion
gravaminirt  wird,  zum  Zwecke  der  berstellung  der  Be-  '
tufungs  =  oder  Adhäsionsfsummee  -  «--80
Von  Belangung  des  verganteten  Schuldners,  wenn  er
wieder  zu  Kräften  kommt.
Konsenserklärung:  aus  lenoene.  fmihttepicnortn
eines  Briefes  abgeleitet.  .
Konstatirungsbeschluh:  in  Bezug  auf  ein  Brannt.  «

weinschenkrecht;  Einfluß  auf  die  Beweislast.  .  *  #20
Kontokorrent:  worin  betrügliche  Ansätze  wermmen

dessen  Anerkennung  ist  unpräjudizirlich  410
Körperverletzung:  die  Bestimmungen  hierüber  sinden.

auch  bei  Verwundung  im  Duelle  Anwendung  748

Haftung  des  Postfiskus  für  Verletzungen  der  Passaglere
durch  almwerfen  des  Eilwagens  aus  Schuid  des  Postillons

  v57
hibhen.  bei  desfallsiger  Cntschädigungötlage  .  5508
Antrag  des  Klägers  auf  sortlaufende  Jahlungen  für  die
*  Dnuer  beschränkter  Arbeitsfähigkeit.  *59
Einwand,  Kläger  habe  die  Anrufung  ärztlicher  Hilse

verzögert
Einrede  der  Versährung  gegen  die  Entschädigungsklage.  61
Kostenkompensation  dic  Ertheilung  des  Kuratelkonsenses:.
zur  Prozeßführung  juristischer  Personen  ist  kein  Grund  hiezu  288
Kridar:  dessen  Belangung.  wenn  er  wieder  zu  Kraͤften

kommt  172
Kultus  beiträge,  sraellitische:  Sieigieten  über  än  —.  «
kurrenz  hiezu  gehören  nicht  vor  die  Gerich  11

Kuratelkonsens,  l.  Fnnn  pechtek19

b°5Pt  ..’-  s..  Nlagenverjährung.  Prävention.=  .-Landgerichte:

  geschleht  die  B—  von  Ablösungsschuldbriefen
  für  an  den  Staat  abgetretene  Grundrenten,  :
welche  zur  Sicherheit  wegen  darauf  haftender  Lasten  dle
Berechtigten  verlangen  können,  bei  denselben  als  Ciolliu-  *-i
  llz=  oder  als  Administrativbehörden.  58

Legat,  s.  Vermächtniß.  *xm

Legitimation:  der  Pfarrgemeinde  usn  Klage  gegen  den
.Sehentherrn  auf  Anerkennung  ihrer  Freiheit  von  der  Konkurrenz
  mit  Hand=  und  Spanndliensten  zur  Kirchenbaulast  ½)
und  seiner  Verpflichtung  zur  Uebernahme  dleser  Leistung  170
        <pb n="17" />
        Aphabetisches  Register

"  I.  e  f  erungskauf:  über  Eisenbahnpromessen;  Elnzahlungen
  vom  Kommisslonär  gelelstet;  Ersatzpflicht  des  Kommiltter



t  die.  bestimmte  muß  der  Frachtführer  einhal

ten.  Folge  des  Nichteluhaltens.  Eintritt  elnes  anderen
Frachtführers  .
Liegensch  aften  Bektka  e  hieruber;  Statutenkollision  .
Liqnldation  im  Konkurse  durch  Bezugnahme  auf  das
Hop.-Buch
2  teratur-  und  Kun  si  erz  eugu  isse:  Zustãndigkelt
in  Fällen  deß  Gesetzes  v.  15.  Apr.  1840  zum  Schutze  des
Elgenthums  hieran  gegen  Nachdruck  2c
Lottozettel:  abweichend  vom  *—l  in  die  Orlglmnalliste:
  Regreßpflicht  des  Kollekteurs
r□  54%%  Dr.  Helnurich,  II.  *  beim  t.  OuG.,  Ne-WMahs#angen-

  zergerichü4e  ob  dadurch  die  Klagenver-  %

jährung  unterbrochen  werde?
Malz  mühle  be  heimliche:  im  Sinne  bes  Zufschlags-Mandates
  v
Meineid:  wenn  vbie  Ungabe  der  gonzen  Wahrhelt  durch
elne  Selbstanklage  bebingt  ist,  so  kann  dle  eidllche  falsche
Angabe  oder  theilweise  zarnthlen  der  Wahrhelt  nicht
als  Melneid  betrachtet  wer
Der  gegen  die  Vorschrift  r5  Art.  46  Zif.  4  deß  Str.
Pr.  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  abgenommene  Zeugeneib  ist
rechtlich  unwirksam
Der  in  einer  Untersuchungssoche  begangene  Meineid  wird
dadurch,  daß  der  Zeuge  bel  selner  späteren  Vernehmung

  im.  #zwilprohesse  über  dle  Sache  die  Wahrhelt  angibt,

nicht  beselti
Wenn  die  —mi  ie  eldliche  Aussage  rechtzeltig  zmurückgenommen

  wird,  kann  der  intellekt.  Urheber  nur  wegen  Versuches

  des  Meineides  gestraft  werden
Das  Werben  eines  Anderen  zum  Meineide  ohne  Er.
beig.  in  ein  strafbarer  Versach  von  Selte  des  Wergea

  nch  Seite  1  E
Merkantilr  Steinee  intben-:  aus  der  Praris
der  Frankfurter  Handelskammer
8  erkantilsachen:  Erekutlonsanrufen;  ;  Verzugszi  nsen  .
Miethe:  Klage  auf  Räumung  des  Mleth-Objektes;  Bewelsla

Mind  *r!½s5•5  hr  is  5  e  it:  als  Elurede  **  gemacht
Miszell  .
Mit  e  ige  u  th  um:  dbeseen  Beweis  dburch  Dermuthungen  .

1XVII
Selte
329
407
96
337
265
398

33

24

*l

151

Entscheidung  der  Streitfrage,  ob  eine  Sache  wahres  Gemelndeeigenthum

  oder  gemeinschaftliches  Miteigenthum  der
sämmtlichen  Gemelndeglieder  sei,  aus  den.  Umständen  der
blsherigen  Behandlllgngg

l*!
        <pb n="18" />
        xvnmi  Alphabelisches  Register.

—

Nachbruck:  ier.  Stle  Zaständigtel-  .  Fällen  des  Gesetze“  -

v.  15.  Apr.  1840  zum  Schutze  des  Elgenthums  an  Erzeugnissen

  der  Su  und  Aunse  gegen  denselben  ..-achklage:

  deren  hperchtestand

RNebenpunkte:  BVeschwerde  wegen  Fu  deren
Entscheioung  in  Auschlngafnchen  .

Nekrolog:  Dr.  Heinr.  Lohe.

Nichtbeantwortung.  längere,  „  heinen  Briefes:  beerel.  «-abgeleitete

  Konsenserklärung
Nichtgebrauch:  durch  Largläbrioen  gehen  einzelne  Gewerbsbefugnisse
  nicht  verlore

Nichtigkeit.  heilbare:  die  prnbrren  *  einen

Funktlonär  betr.

Michtigteitses  werde-  deren  Inlässigkeit  in’  **“m

schlags
Mcbligleissbeschwerde  wegen  „Mangels  der  Ladung  von

Selte

237
413

rn

Seite  eines  doch  wilrklich  Erschienenen  stilischwelgender  .—’

Bekziei)innfdieseie..
In  wie  ferne  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Verweisung  einer

Strafsache  in  die  Plenarversammilung.  des  App.  Gt  ·

richtes  zulässig  ist?

Bei  Nichsigleie  Helchwerden  des  Staatsanwaltes  ist  die

Rrufang,  auf  die  ausgestellten  Beschwerdepunkte  zu  beränke
  .
Gegen  freisprechenbe  Erkenntnisse  e  tann  der  Staatsanwali

nur  wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Strafgesetzes  die

-  Nichtigieitsbeschwekde  erheben

Der  Beschuldigte  kann,  wenn  er  sich  auch  *  dem  urthelle  #

erster  Justanz  beruhlgt  hat,  gegen  das,  die  blos  vom
Staatsanwalte  erhobene  Berufung  verwerfende  Urhheil  .--:

IIInstanzdieNichtigleitcbeschwcidecrgretf

Niv?  schuld:  deren  Zahlung  aus  Rechtslrrihum.  (Preuß.

Nothwehr:  R  beim  Dueu-  nicht  als  cncde  oellend.

gemacht  werden  .

Oberappelliitionögekicht  Enistelluiig  bes  Strafverfahrens
  in  geheimer  Sitzung  auch  in  dem  Falle,  wenn
die  That  als  durch  kein  Strasfgesetz  verboten  erachtet  wird

Oberappellattonsgerichtliche  Erkenntnisse  in.
Strafsachen  vom  Jan.  Febr.  und  März  1854.  54.  Uebersicht

kevon
Oberpfälzer  Recht.  I.  Einti  noͤschaft.
Obervormundschaft:  über  dle  Stellung  des  Vormunds
ur  Obervormundschaft,  insbesondere  wenn  Beide  in  Fragen

.
t
Anlget  sind
1

an  ein  anderes,  als  das  r*—  zuständige  Gericht

aus  Gründen  der  Zweckmäßiglelt  ..  -is.

iekuokniinidschaftiichenBerniögencvenviiltnng  verschledener.

Zuständigkeit  zur  Obervormundschaft  über  unehellche  Kinder
Uebertragung  der  Obervormundschaft  über  eheliche  Kinder

e85
        <pb n="19" />
        Alphabetisches  Register.

v  eines  Kompetenzkonflikte6  wegen  Uebernahme
der  Obervormundschaft  über  Kinder  elnes  Keommis,  welcher

  Geschäftsreisender  it

Decol.  über  Kinder  eines  Wirthschaftspächters  ...
foette  und  Abschluß:  in  Bezug  auf  Handelswaaren.
Ort  der  Erfüllung:  nach  den  dort  geltenden  Gesetzen

ist  das  Rechtsverhältuiß  aus  Verträgen,  welche  anderwärts,

-Ohlofsen  wurden,  zu  hbeurthei
Pacht:  Klage  auf  Näumun)  □.  ——  Vewels=P##tiktulartonturs:

  z-  Sinne  der  G#.  keim  Zwangsverkaufe
  vrn  Hyp.-Objekten

P##atimonsalgercht  *m*“'é  dessen  Uebernahme
von  Seite  des  Staate

Paulianisches  Mechnmiittel:  Aufechtundg  einer.  Hyppothekbeslellung
  durch  dasselb

Pfändung:  in  wie  ferne  2  zur  znuertrschung.  der  *

jährung  der  Waldweide  nicht  dienlich
Pfarrgemeinde,  s.  Legitimation.
Plenarversammlung:  hat  bei  Vypellationsgerichten.

Über  die  Delegation  eines  anderen  Untersüchungsgerichtes  *

in  Ablehnungsfällen  zu  entschelden
In  wie  ferne  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  ocgen  Verweisung
einer  Strafsache  an  die  Plenarversammlung  des  AG.

zulässig  ist
Poli  *.  iübertre  #u#u1  n  9  e  *l[  über  den  Zeltraum  ihrer:  verjährung
  «  ..

Post:  Erelrung  mit  zunesender  auf  ·  aarenoferten  ..
SnsinuatlondnrchP

Mc

*120
401
4

Postfistus:  dessen  Hüstung.  fü  Verietzungen  durch  Schuld  4

„des  Postillons

Entschädigungsklage  des  verletzten  Pass  agierse  Beweislast

Antrag  auf  fortlaufende  Zahlungen  sür  die  Dauer  beschränkter
  Arbeitsfähigkei

Einwan,  Kläger  habe  die  ibrihe  *-  #ile  r

ger
—  der  Verjährung  .

Präsentation:  derselben  bedarf  i  zur  Ehna:  bei
Wechselrechts  gegen  den  Akzeptanten  nicht
Präsentatlon  domizeltrter  Wechsel

rbentioas  bel  Konkurrenz  von  Verbrechen  und  er-·

  Untersuchnngshandlnngen,  Ladung  ober  Verhaftung  u#

Art.  17  und  19  Th.  II  2n  StB.  vorot
Salasen  begründen  u  Prävention

.  Proventton  durch  Requisition  um  Vernehmung  des  —iuie

"  nk  4%%  durch  Prävention  begründete  Kompetenz  durch
nachherlge  Einstellung  des  Strasoersahrens  bezuglich
elnes  Neats  geändert)  êç“

l

*57
7*58.

"5%

-2
»õi

101
287
at,  264

.  203
131
        <pb n="20" />
        W  ulphabetisches  Register.

Selte
recarium:  Eibebzuschiebung  hlerüber  «.-Preßerzeugni
  9  Zuständigkelt,  den  Schutz  bes  ’  -

thums  an  denselben  betr.
Preßstrafgesetz:  von  hülterirnchn  einec  wichewenu-:
  nisse  nach  Art  2  dieses  Gesetzes  .
Preußlsches  cht  sconclleuo  indebsu  Rech-  -
nunßen  Zinsenforderungs-Verjährung.  ·
Prlort  tätsorbn  ung:  zur  Erlänterung  des  §.  19  der-  s·
selbe  385
Jiltien  des  g.  23  i  1,  das  Vorzugsrecht  der  KAin  ·
bt  301
w  erinpsrect.  der  Ehefrau  nach  6.  zs  Nr.  3.  *
ich  187
iht  ben  erfolgiose  Sherrversuch  oewãhit  hen  i-  .
104
—  neber  Anwendbarkeit  der  Pr.O.  belm'  Partikularlonkurse
ũber  .  Obsette,  wesche  dem  Bwangavertaufe  unter-  E
liegen  115
Prote  erhebung:  ist  zur  E#rhaltung  des  ——  **-Gcduem
  den  Akzeptanten  ulcht  erforderlich  .  101
krotesterhebung  bei  domizllirten  Wechseln:  .  287
Erklärung  des  Gremiumö  des  Augöb.  Handelbstandes  «-über
  die  im  Art.  41  der  allg.  deutschen  Wechseloidn.
bestimmte  Protestfrist  *62
Protokolle:  in  Sachen  der  'freiwilligen  Werichtsbarseit;
Erforderniß  der  Vorlesung;  Unterkrenzung  .  60

Gerichtlich  protokolllrtes  Testament;  unrichtige  Bezelch--nunung
  des  Testlrerb  bei  Beglaubigung  des  Handzeichens  91
Ist  die  Giltigkeit  der  Protokolle  in  Sachen  der  frelwllligen

rm*  burch  Unterzeichuung  der  haudelnden  Mitpatpersonen  2
ed  .  *1
Klage  Fest  Protokollirung  eines  Immoblliarvertrages.  .262
Provokation:  wegen  elner  vom  Preyskanten  veramlaßten  “
.  Berühmung  271
Provokation  wegen  gerichtlicher  Anweisung  an  N.  oder
dessen  Ordre  keine  Jahlung  zu  leisten  -
Pravokaiion,  unstatthaft  gegen  einen  Siemanten,  welcher
ein  Gesetz,  bez.  eine  Rechtsvermuthung  für  sich  hat.  2791

Rabatt:  Unterschied  von  Skonto  404
Realgewerbe:  das  undsteuerkataster  un.  iein  blenlishes
Beweismittel  für  die  Nealität  eines  Gewerbes  143
Der  Art.  V  Nr.  3  des  Gewerbögesetes  ist  auf  reale  Ge-  «
werösrechieIstchtamvendbar.  152
Konstatirungsbeschluß  in  Bezug  auf  ein  FIramniweluschem
recht;  Einfluß  auf  die  Beweislast  270

Real  klagen.  begen  Abelige:  Gerichtsstand  .  .-·160
Rechnungen  infechtnng  approbirter  n.)  .  360
#  ölrrthum:  Zahlung  einer  Nichtschuld  353
rrthum  über  Preebe  ah  Rechtssäe  366
echiskraft:  gegen  Drltttee  556
        <pb n="21" />
        Alphabetisches  Register.

Seite
Kechtdiraft  uͤber  gerichtsablehnende  Elnrede  ..  101
i:  Dle  Vorentschließung  auf  Erhebung  der  bel  angebracter
Inzidentrestitution  angezelgten  neuen  Beweismittel  ist.  --.
kelnechchtskrafall  -.«94
Rechtsmittel  gegen  [Mevsrichtersiche  üirtheil  Keine
vierte  Instanz  237
Reichsrittenschafe,  vormalige:  t.  Deklaration  v.  v.  isos  .-nbccdetcherhaltmsse,
  insbesondere  die  grundhertlichen
Gefälle;  Beede  282
Reichsunmiktelbare,  vormaliger  deren  Gerichcnoe
(LBerichtigung  S.  64)  13
Restitution!  Behandlung  evontueller  gReesi.  Gesuche  411
Inzidentrestitution,  elne  Art  der  Wlebereinsetzung  degen
den  Ablauf  der  Bewelsfrist;  Unzulässigkeit  derselben,  wenn
bei  gehöriger  Flelßanwendung  die  neuen  VehelfeZ  früher
entdeckt  und  benützt  werden  konnten  395
Inzidentrestitution;  die  Vorentschliehung  un.  grepins  ber
neuen  Beweismittel  kelner  Rechtskraft  --.  994
Retentlonsrecht  des  Auwaltes:  findet!  in  w2  .
sachen  nicht  statt  .  485
etorsion:  bei  Injurien  2#06
Rtu  thãtige:  deren  lttur  auf  die  vu  a6
„  1
!6•  thätige  Reue  als  vorhauden  anzunehmen  sei,  ist  in
SEchwurherichtssachen  von  den  Geschwornen  zu  entschelden
  159,  280,  305,  321
Muß  hierüber  eine  besondere  Frage  an  die  Geschwornen
Lesttellt  werden?  150,  289;  325
Richterliches  Amt:  dle  Festslellung  einer  Entschädigungs-  *5t
Hmme  betr.;  Beizug  Sachverständlger  von  Amtswegen.  351
Rügstrafen:  in  wie  ferne  dadurch  eine  Unterbrechung  der
Verjährung  ciner  Waldweide  nicht  bewirkt  wird  14112
Sachlegitimatlon,  s.  Legitimatlon.  "  .-Sachverständige:
  deren  Zuziehung  von  Amtswegen..  351
Sie  haben  in  Strafsachen  auch  den  Zeugeneid  zu  leisten  l“46
Saldo:  Einklagung  eines  Abrechnungssaldo  205
Sttuelarklonsanspruch  de  der  von  einem  *  5“t  J  3
.  2
Schadensersatz,  s.  Entschädigu  ng.  *
Saitdesetaqe:  Rechtsmittel  dagegen  und  „  n  "
...  237
Sbblfer.  5r  Frachtführer.  ·  -
Schmerzengeldfcedernng  berenNatur..  154
Schrelbversehen  in  Erkenntnissen:  deren  Verichtigung  272
Schulgebäude:  Baupflicht  bei  nöthiger  Erwelterung  983
Schuldner,  vergantceter:  bessen  Belangung,  wenn  er  wie-  inr

der  zu  Kraͤften  kommt.

Schutz  gegen  Nachdruck  2c.;  ·—  z3udisteh  !s“

dem  Gesetze  v.  15.  April

.  *
Schwurgerichtshof:  618  5½.  Grenzen  ber  Kouwpetenz,  --..;
        <pb n="22" />
        XXIl  W#phebttisches  Register.

S
der  Geschwornen  und  desalden  *55i  der  Er“

zgung  der  Serafaufhebungs

Selbsthilfe:  Erforderulß  bel  dem  äirhrechen  ber.  uner  ·

laubten  Selbsthilse

ensale:  deren  Honorar  ·.  -..
Sicherheitsleistung  bel  eigenen  Wechseln  ..
SimttlatlonwiestntchtimntekUuqclugkett

Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Markt:  als  Grand-  der

:  Haftung  der  Ehelrau  fũr  des  Mannes  Gewerbschulben.
(Ansbacher  R.)  .........
Skonto:  Unterschied  von  Nabatt  ..
Solawechsel:  Zinsversprechen  darin

12e,
Solidarische  Lef  end:  bei  Handels-  und“  Gobritgesel

schaften.  (Au
Solidarische  P36.  M  o  .  t  e  n  zur  Erlãuterung  bes  hierauf
bezüglichen  §.  19  der  Prioritätsordnung

pedltion:  Speditlonsgut  zur  Verfügung  eines  Dritten;

5,  321

Haftet  der  Spediteur  für  Beschädigungen  und  Entwendungen

  während  des  Transportes?  Befreit  Annahme  der.
Waare  von  Seite  des  Adressaten  den  Spediteur  von  der

Haßftung  Kann  die  versehrte  Waare  dem  Spediteur  heim-Oeschlagen
  werden!

Spertet  begründet  auch  bei  ccleiulosen  Versiche  i  *  :-Zackech..


Spezielle  Antwort  auf  bie  alage

S  do  olienklage:  Kompensationseinrebe  deen  sie  (Bayer.

t  ...
Stande  6  h  e  r  r  e  n  Gerlchtöstand  ber  Hamilienmitglieder
S  tatutenkollksion:  Gesetze  des  Erfüllungbortes

.  In  Bezug  auf  Verträge  über  Llegenschaften  oder  zeuseiben

hleichgeachtete  Rechte

In  Bezug  auf  Verjährung  ber  7#  Jinsenforderung  .  ..--«:  —-Strafe:
  bei  nicht  begründetem  Er#en  Feissgeluche  „

S.  auch  Fretheitsstrafe.

Geldstra  -.
Strasaiifhebiingögriinbe  Grenzen  dessnllsger  Zu-  "

ständigkeit  der  Geschwornen

Ueber  die  Grenzen  der  Kopweten  der  Geschwornen.  und  .-des
  Schwurgerichtsoses  hinsichtlich  der  Berückfi  ichtigung  de
05

der  Strafaufhebungsgründe

Straferh#hung:  in  zweiter  Insian,,  kann  bezüglich  9  J

geringeren  Grades  des  Verbrechens  elntreten,  wenn  auch
die  auf  Annahme  eines  höheren  Grades  desselben  geriche
  staatsanwaltschaftliche  Berufung  nicht  gegründet

Strasgerichtliche  Erkenniussse:  deren  BHeweibttafi
im  Civilverfahren  .

Uebersicht  der  hrasgerichtlichen  curiemtaie  des  zimm

Gerichtshofes  im  I.  Quartal
Streiteinlassung.  s.  Kla  Wnlermese

Streitgenossen:  mit  an  dieselben,  .  W  .%
        <pb n="23" />
        Mphabẽetischel  segsster.

Streittonleus  für  jurlst.  Personen  kann  eine  Kosten·
lompensatlon  nicht  begründen  -
Strettpunktvetanvckunq  in  dritter  Instanz  ...

Subhastation,  f.  Zwan

XxM

Seite

111

a
Taglöhner:  bessen  gopisen  ns  Anlaß  einer  Dienst-  "

lelstun

Te  it  arile:  unrunde  der  benobegründenden  Thatim  ·  *
nde
Testam  ent,  gerichtlich  brotwkolligtes  Erforderulß  der  Vor  ·

lesung;  Untertreuzun

Unrichtige  Bezeichnung  des  Testirers  bei  Deolaubiguns  4
61

seines  Handzelchens

Testament  vor  -  und)  pocl.  Jeugen  nach  Vamberger.  *mil

Thätige  Reuc,  s.  Reuc.

Stsesr-m  eine  Abwesenden  vor  selnem  70.  2
beusjahre

Transport:  Entschädigun  urnsruch  bes  Frachtsührers,
wenn  eln  zugesagter  ulcht  Hntefinde
Hafktet  der  Spediteur  für  ide:  veer  oder  Eutnen·

dungen  während  des  Transportes#.  .

u1  Wehe  n  beim  Kommisstonsgeschäfte  .

Uneheliche  Kinder:  Koinpetenz  zur  beormmrasshafß#
über  dleselben

315

Ung  eh  o  rsambve  rfahren  bei  Habhaftwerdung  eines

Hnach  dem  äteren  nüngeorsinsseesshe  Verurtheilten  bae.
wenn  er  sich  dem  früheren  Urthelle  nicht  unterwirft,

.  gesebliche  Verfahren  auf  eine  Voruntersuchung  nach  W  -

LaenenOtPGetnzutketen
Univers  lerbe:  Etnennung  hiezu  unier  wbersotcchende.
alitäten  ..  .
uunde  der  llagbegründenden  re  bindert  die
Perjährung  bei  Temporalklagen

Unterbrechung:  der  Kahenversähreng.  durch  auberge  ·  E

rtchtliche  Mahnung

Wird  die  Klagenverjährung  schen  durch  Klaganseellung.  oder
erst  durch  Insinuation  der  ersten  Ladung  unterbrochen?

Uuterbrechung  bes  Verjährungberwerbe  einer  Wald  weide

durch  Pfändung  und  Rügstrafen

AUnterdrückung  von  Preßerzeugnissen.  **

Unterkreuzung,  s.  Haudzeichen.  «
Untersuchungsgericht:  über  die  Ablehnung  sämmtl.

Miitglieder  eines  UG.  und  die  Entschlagung  der  Amtsfunktion

  von  Seite  derselben,  so  wie  über  die  dadurch
nothwendig  werdende  Delegatlon  elnes  anderen  U  .  hat
das  Appellationsgericht  in  einer  Plenarversammlung  au
entscheiden
underdenk  lichkeie-  ulter  der  Beug  en

19
Ailchtwoissen  der  Beugenn  den  Anfans  6(6r  streitigen  zusian·
709

s  betr.  (B

ayer  E
u  n  ucht:  bei  der  Junergwwungenen  unfreilpilligen  isi  ein
        <pb n="24" />
        XIIV.  Alphabettsches  Register.

O4  Se
grin  auf  den  Körper  bes  Kindes  mit  den  Geschlechtsthel-  .
leudesAnqrelfenbeanichterfordeklch.
DleStkafedesMIßbkauchcsrechtlicher  Privatqewalt  durch

Verführung  zur  Unzucht  „Unfähigkeit  zu  allen  öffentl.
Aemtern  und  Würden  mit  Arbeikshansstrafe,  ist  eine
Gesammtstrafe,  daher  muß,  wenn  auch  bei  geminderter
  Barechmunhsiäbtgrert  vile  EWnm  zu  einer
Vergehensstrafe  herabgesetzt  wird,  doch  damit  die  Ehrenstrase
  als  Verbrechneöstrase  verbunden  werden  ..

Urheberschaft,  intellektuelle:  Versuch  bei-  unterbliebener
Ausführung  des  Verbrechens  von  Selte  des  Anderen,  insbesondere
  wenn  die  Perleitung  zum  Meincide  ohne  Erfolg
blleb,  oder  die  falsche  liche  Aussage  rechtzeltig  zurücke“  :-genommenwutde..
  161---«47

Urkundenfallchnng  um  eine  schon  volibrachie  ·  Unter-(laguny
  zu  verdecken  15

Kompetena  bei  Urkundenfälschungen,  begründet'  durch.  ##n

Gehbrauch  der  gefälschten  Urkunde.  wenn  der  Ort  .-ialschungungcwtßbltc.

  135  257

WVeränderung  des  Streitpunktes  in  pritter  Instanz  1

Verbrechen:  an  derselben  Person,  aber  zu  verschiedenen

Zeiten,  auf  verschiedene  Weise  und.  mit  verschiebenen
.  Lenossen  begangen-  ist  nicht  als  fortgelettes  zu  be-  —
trachten  L

Kompetenz  zur  Gübrung  der  Vornunterstichung  wegen  eines  »s.
von  einem  Bayern  im  Auslande  verübten  Verbrechens  133
r  beie  Konkurren  von  Verbrechen  und·  #2#•2  5n
rin  *  ein“  früher  begangenes  Vergehen  betr.
welch  i  nach  erfolgter.  Verurtheilung.  wegen  Verbelchess
  bbetanne  wurde  ·..
Verfügungsrecht  des  erstversterbenden  chaften  bei.  eben-  4
Gütergemeinschaft  im  Eichstättischen  145,  306

Vergleich:  zwischen  dem  Erben,  und  Lokator  wegen  des.
Legates  einer  conductio  operis  ..  misKSO

Bergleichöversnch,  ohne  Anwälte  anlerneik7  -
Verhaftnng  in  Folge  Art.  17  Th.  II  des  *  vor-  «  «-genommen.begrnndet

  keine  „Drävention  .  263
Verjährung  und  Herkomn  ..  ,...-.-  ;...285
nnlumpkncscksplntn  qunntnns  posses-  793
Unterbrechung  der  Wolbwelde-Ersitung  burch  Vninduns  I.
und  Rügstrafen  112
Erlöschende  Verjährung  von  Gewerbsbesugnissen  4  254
Desgleichen  bezüglich  der  Kirchenbaulast  45
Perjährung  von  Elureden,  welche  klagewelse  geltend  ge-5
  macht  werden  können  **39

Wrehrun  der  Anfechtung  approbirter  r*

iv  rtt#  der  Zinsenforderung  nach  prenß  Recht  **  -
tutenk  —i  ..  ..-.  Umw-
        <pb n="25" />
        Alphabetisches  Register.  Axv
Selte
—  der  Klagen  f.  Klag  enverjährung.  ·
-Verjarungsseitinorsisirassachei...  .  160
Desgleichen  bei  Polizelübertretungen  120
Anfang  der  Verfährungszeit  bei  Verbrechen  und  Vergehen  157
Verkäufer:  Rechtsfolge  mangelhafter  Erfüllung  desselben  284
Vertasenschaft  ala  hen:  Uebergang  der  Verhandlungen  .
aus  dem  Gebiete  der  feeiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  einen
Ciollprozeß  .  102
ermächtniß  einer  conductio  operis;  Vergleich  zwischen.
den  Erben  und  dem-  Solater  56  Entschäbigung  des  Legatars  280
Vermuthungsbeweis  :  das  Eigenthum,  Miteigenthum  .
oder  andere  dingliche  Rechtsverhältnisse  betr.  87
«  Rechtsvermuthung.  der  Provokation  ent  egenstehend  .  272901
Llchollene:  über  den  Anfall  einer  Eschaft  an  —m  40
1  "UQ
Fenweispücht  Desjenigen  der  sich  auf  das  Ueberleben  des  .
Anfalles  gründet  40
Veerbung  eine  Verschollenen;  3  keine  Vermnuthung  für  sein  E—
Fortleben  bis  zum  70.  Jahre  *51
I:  Todeberklärung  eines  Abwesenden  vor  seinem  J.  Lebensjahre.
  Ausnahme  nach  Umstanden.  Bilbungestoffe  des  .
deutschen  gem.  Rechts  4
Versendung:  von  Waaren,  franticte  keer  unfranlitte;  *
Tragung  der  Gefa  hr  401
Ver  ——l“  gerichtlichen  Kweis  der  Jahlungsfähigke
  369
Vers  gueie  der  Verleilung  eines  Anderen  zu  **7  *  --«.'-Verbrechens,
  insonderheit  eines  Meineid  6
Der  intellektuelle  Urheber  ist  nur  wege  n  suches  ii  be-  ·
strafen,  wenn  die  falsche  eidliche  Mösage  hechwelns  zuückgenommen
  wird,  oder  wenn  das  Werben  ohne  Er-  —.
fole  b  "
Ver  trag  bei  Kolliston  der  Statuten  entscheiden  über  das  .-IRechtsverhaltnißniis
  demselben  die  Gesebe  des  Erfüllungs-  262
ortes
Duuch  Weh  nortsverͤnderuns  werben  rirasverhiltyisf
nicht  geändert  63
Vertragmäßige  Fessränn  der  persönlichen  Frelheit  in
Bezug  auf  Dienstwechsel  *110
*  bei  dem  Einwerde  **m  Dertragbein  ·  a50
—  des  Wertroges“  ....  350
S.  auch  Immobiliarver
Vertretung:  der  Besibert  der  6  einer  Geneinde  .
markung  durch  die  Gem  .  ..  415
erwahrung:  gegen  ederwerfund.  320
Verwalter:  des  Vermögens  von  Gemeinden,  rrnimo)  «
tiiiigriiiindderieijiirisi  Personen;  Anwendung  der
stimmung  des  preuß.  Landr.  I,  14.  8.  150  wegen  k  *
tung  approbirter  Rechnungen  auf  dieselben  360
        <pb n="26" />
        xxvi  AUlphabelisches  Register.

Seite
–*  deren  Befugniß  zur  Entschlagung  der  Zeug=  ·.-schast
  in  Clollstreltsachen  *740
Verwanttschaft  oder  Versswägerng  von  Heugen  mit  einzelnen
  Gemeindegliedern  im  MNechtshrreite  einer  Gemeinde
-  als  Genossenschaft  240
Verwelsungserkenntnib:  darlu  sind  die  den  Thatbe-  "
stand  bedingenden  Artikel  des  StGB.  vollständig  anzuführen  46
Dessen  Vernichtung  wegen  Mangels  eines  strafrechtlichen
Thatbestandes  auf  Beschwerde  eines  Veschuldigten  it
auch  bezüglich  der  Theilnehmer  derselben  That,  welche  "
die  Zichtigteltsbelchwerde  nicht  erhoben  haben.  aubzu-  E
sprechen  160

Verzicht:  Folge  bes  ausbrücklichen  auf  die  Dupl  333
Stlllschweigender  Verzicht  auf  die  nn–“.y.  in-'.tlact.(konkuksachc.
  236
Verzug  zins  en:  dereh  Verechuung  im  —  «
IIIMckkantllsache.  «.«78

Vorentschließung:  auf  Erhebung  der  neuen  Bewelsmittel
  im  Betreffe  einer  Inaldenkrestitution-  ist  keiner

Rechtskraft  fähig  *94
Vorlesung:  bus  Protoioli-  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  60

oruntersuchung:  erhält  durch  unbecidigte  Pernehmung  l4
einer  der  1254  an  der  That  verdächtigen  Auskunftsperson
  an  sich  noch  keine  Richtung  gegen  dieselkle
Vorzugsrecht,  s.  Prioritätsordnung.  E
Waarenkauf:  frankirte  und  unfrankirte  Wagrenversen-  *
dung;  Tragung,  der  Gefahr;  Offerte  und  Abschluß;  Erklärung
  mit  umgehender  Post;  Großhandel  und  Klelnhandel  401
Jahlung  des  Kaufpreises;  Skonto;  Rabatt;  Zinsverbindlichkeit
  des  Käufers;  Sahlung  mit  Wechseln;  kann  der
Verkäufer  bei  Nichteintösung  des  empfangenen  Wechsels  -  .
aufdteKontkakIåtlagezukuckgehen?Bewetslnst.  404
Zahlungszelt  für  gelicferte  Waaren  102
Waarenspedition:  Spedltionsgut  zur  Verfügung  eines  .-Drilten;
  haftet  der  Spediteur  für  Beschädigungen  und
Entwendungen  während  des  Transportes?  Befreit  Annahme
  der  Waare  von  Seite  des  Adressaten  ben  Spedlteur
von  der  Haftung?  Kann  dic  versehrte  Waare  dem  Spedlteur
  helmgeschlagen  werden  7  408
anarentransport:  Einhalten  gewisser  Liesergeit  von
Seite  des  Frachtführers;  Folge  des  Nichteinhaltens;  Eintritt
  elnes  anderen  Frachtführers;  Entschädigung  bes  Frachtkührers,
  wenn  cin  zugesagter  Transport  nicht  stattfindet  40
webvihreaganfe  der  Geschwornen  1
S.  übr.  Geschwor  *
Waldweide:  Umeerbrechung  deren  Ersibung  durch  Pfan-#
  und  Rügstrafen  *112
Sheel  Zinsversprechen  in  Solawechsein  .  #10,  23
E  erheltsleistung  bei  eigenen.  Wechseen  103
        <pb n="27" />
        Alphabetisches  Register  XXVII

gahlung  mit  Wechseln.

Kann  der  Verkläufer,  bei  ber  des  rnpfangenen
Mecchsels  auf  dle  Kontraktöklage  zurückgehen
Einrede  der  Zahlung  eines  Wechsels  durch  Abrechnung

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes  gegen  den  Akzeptanten

bedarf  es  weder  ciner  Präsentation.  noch  eines  Protestes  .*

*  In  wie  feine  ist  bei  domizllirten  Wechseln  Präsentation
und  Protesterhebung  erforderliche
Erklärung  des  Gremlums  des  Augsburger  Handesstandes.

?!  die  Protenfeit  nach  8  41  der.  deutschen  Wechse  lordnnng

betr.
Welde,  s.  Waid  i  ecd

Wiecsesuuosdceses  Verbrechen  kann  auch  an  einem

Gerichtsdienersgehilfen  begangen  werden

Widerspruch,  spezieller:  burch  zungeeh  Erkählung  7:

einer  streitigen  Geschichte
Die  Einrede  eine  zulässige  DQuelle,  um  den  Umfang  eines
vorhergehenden  Klagwiderspruches  auszulegen  und  durch
Zugeständnisse  wieder  zu  entkrästen
Wirthschaftspächter:  dessen  Domigii.  .....
Wohnort,  s.  Domizil.  .
Zahlungetuek  Nichtstbuld  ansNechtsurthum  (Pkeuß  N  )

Rabatt  .
I  ahlung  mit  Wechseln  ...-s  --...-....
Zahlungszeit  für  gelieserte  Waar  ren  ....·
I(uukedevee3ahlusm,mangelhaft  vorgeht  acht  .«.«
-(nukedednIInhluugeiucsWechdurch  Abrechuuug
.  Liahluugsunchwcts  durch  hypothekenamtliches  Att

lichen  Versteigerungen

estat
3ahlungofählo  keit:  über  deren  Nachwels  bel  bericht-  .-  3  -

saså
Zahlung  des  Kaufpreises  beim  Waatentaufe;  Stouto;  10

Bei  Geltendmachung  Vvet-  Einlösingörechtes  .  ..  Zl,  375

Zehent,  s  Blutzchent.  Kleinzehentrecht
Zehentherr:  Legitimation  der  #on##ce  melshe  zur  Klage
gegen  denselben  auf  Anerkennung  ihrer  Freiheit  von  der

Konkurrenz  mit  Hand=  und  Spanndiensten  zu  der  Kirchenbaulast

  und  seiner  Verphichtung  zur  Uebernalme  dieser

Leistung

Zeugen:  deren  Alier  zum  Veweile  der  unvorbenklichkeit

Nichtwissen  der  Immemorial=  eugen,  den  Ansans  des
streltigen  Zustandes  betr.

ErzeptionSmäßigkeit  der  Zeugen  i  in  Prozeße  einer  Gemeinde
als  Genossenschaft  wegen  Verwandischafe  und  Verschwägerung
  mit  einzelnen  Gemeindeglieder

Seugenbeidiqung  durch  eincn  Fruttsonm  heilbare  Nich

35lek  nasino.  Würdigun  in  der  höheren  Instanz
3  #ds  Sö  ist  von  Sachverst  ndigen  in  Strafsachen  auch
abzule
S8eugschaft:  gesetzliche  Desugut-  der  Perwandten,  sich  in
        <pb n="28" />
        IX#  Alphabetisches-  Reglster.

Selte
Civllsachen  der  Zeugnißlelstung  gegen  Verwande  tu  entchlagen
  .  .  .  1240
Zinsen:  von  Zinsen,  einem  Pangauier  zugebinigt  41
Zinsenversprechen  in  Solawechseln  .  126,  127
Zlnsenverbindlichkeit  des  Käuferê  beim  Waarenkaufe
Verjährung  der  Jinsenforderung  nach  preuß.  Recht;  Statutenkollissioo
  63
Ueber  Zinsberechnung  bei  dem  Zwangsverkaufe  von  5ypothekenobjekten
  außer  dem  Universalkonkurse  .  *113

Verzugszinsen  beim  Exekutiontzanrusen  in  Merkantilsachen  *78
Zurcchnungsfähigkcit:  von  der  Besugniß  der  Geschwornen,

  dem  Schuldausspruche  beizufügen  „bei  geminderter

Zurechnungsfähigkeit.  ohne  zu  diesem  Zusatze  durch  besondere

  Frage  veranlaßt  worden  zu  sein  1
Zusammenfluß  von  Verbrechen  und  Vergehen,  in  verschiedenen

  Gerichtöbezirken  begangen;  Kompetensfrage  we:

gen  Präventio  131,  264

Rompetenzfrage,  ein  früher  begangenes  Vergehen  betr.,
welches  erst  nach  Verurtheilung  des  Thäters  wegen  eines

Verbrechens  entdeckt  wurde  2359
Zusammenhang  der  Sa  cer  dierduich  beoruͤndeter  Ge-Grichtsstand
  ..  7907
Zuständigkeit,  J.  Kompet  nz.  «  ·
Zuwendungen  an  den  Aweilen“  Ehegatten  .  138
Zwangsnachlaß:  Stellung  der  eimilligenden  insioe  -  ·
zu  den  weigernden  .  ..  238
Liquidität  der  Forderungen  ..  ...270
Feststellung  des  Betrages  des  Zwangsnachlasses  383

Zwangönachlaß,  im  Gantverfahren  beantragt  .  .  .  277
Zwangsverkauf:  von  Oypothekenobjekten  außer  dem  .»
-Uuiveksnlkonkntse,Zinsbekechiumghlcbei...·.-..·113

Systematisches  Register.

I.  Civilprozeß.
A.  Gerichtsordnung  und  Prioritätsordnung.

Erstes  Kapitel.  8.  3.  a)  Gerichtöltaud  bes  Wohnortes
eines  Kommis,  weolcher  Geschäftsreisender  ist.  .b)  Domlzil
eines  Mlrthschaftspächters.  *100.  c).  Die  eullsasbten  zur  Obervormundschaft
  über  uneheliche  Kinder  bestimmt  sich  nach  dem  Do-
        <pb n="29" />
        Systematisches  Reglster.  XXR

mizll  ber  Mutter.  »63.  —  4.  o)  Gerichtsstand  bel  schristlichen
Shreneleldigungen.  120.  .  GSt.  bel  Klagen  aus  außerehelichem
Beischlase.  —  6.  6.  Gerichtsstand  der  Forensen  und  des  Vertrages.

  *  —  8.  10.  5)  Gerichtsstand  des  Iusammmenhanges  der
Sache.  *97.  b)  GSt.  der  Nachklage.  413.  —  8.  11.  a)  Gerichtsborn
  der  ehemaligen  Relchsunmsttelbaren.  13.  (Berichtigung  S.  *s

GSt.  der  Abeligen  bei  dinglichen  Klagen.  166.  —
¾-  Kompetenzeigenschaft  der  Landgerichte  bezuglich  beponirtet  a
lösimgsobligationen.  58.  b)  Auf  welchem  Wege  die  für  die  Kompetenz
  präjsudizielle  Vorfrage,  ob  eine  Realität,  welche  getheilt
werden  soll,  Eigenthum  der  Gemeinde  oder  gemeinschaftliches  Privateigenthum
  der  Gemeindeglieder  sel,  ihre  Lösung  finden  könne?
207.  cy  Ueber  die  Saständigeett=  den  Schutz  des  Eigenthums  an
Preßerzeuguissen  betr.  337.  d)  Unzuständigkelt  der  Gerichte  in
Streitigkeiten  über  Ileaelitische  Kultusbeiträge.  121,  e)  Herkommen
  in  Gemeindesachen  begrand  et  noch  nicht  dle  Kompeteng  der
Gerichte.  *100.  —  8.  14.  Erbschaftlicher  Gerichtsstand.  05,  81.  —
8.  17.  Verlasseuschaftssachen;  Uebergang  von  der  asd  u  t  zur
streitigen  Gerichtsbarkeit.  102.  —  S.  18.  Uebertragung  der  Obervormundschaft
  an  ein  anderes  —  aus.  Gründen  der  3wec
mäßigteit.  *85.

Zweites  Kapitel.  8.  3.  a)  Protokolle  In  Sachen  der
reiwwilligen  Gerichtsbarkelt;  Vorlesung;  Unterkreuzung.  60.  b)  Unrichtige
  Beglaublgung  des  Handzelchens.  61.  c)  .  deren  Bewelskraft
  durch  die  Unterzeichnung  bedingt?  12.  —  5.  5.  Fretwilllger
  Armenanwalt;  Deserviten;  Retentlonerecht.  188.

Drittes  Kupitel.  §.  3.  Nachklage.  413.  —
melubemercung  Vertretung  der  Besitzer  ihrer  Bestaudtheile  —
dle  Gemeinde.  415  9.  Ist  der  Deinerbe,  zur  Fortsetzung
  der  Nechtöhtreire  dre  Erblasser  verbunden?  356

iertes  Kapitel.  8.  3.  u)  Pucgezerlihren  4uunulile;
  Unkunde  der  klagbegründenden  ehatsachen.  .  Verjähkungsgeit
  der  actio  emti,  wenn  sie  auf  das  ädilit.  —  gaher  wird.

c)  Unterbrechung  der  Klagenverjährung,  ob  schon  durch  An-—-
  oder  erst  durch  Insinuation  der  “  73.  d)  Ob  auch
durch  außergerichtliche  Mahnung?  720.  —  §.  5.  a)  Diffamation,
vom  Provokanten  veraulaßt.  271.  b)  Provokation  wegen  gerlchtlichen
  Zahlungöverbote.  397.  c))  Unstatthafte  Provokation,  W
D#ifamant  ein  Geseh,  bez.  eine  Rechtövermuthung,  für  sich  hat.

§.  7.  a)  Einklagung  eines  Abrechnungssalbo.  205.
.  Puoegrchang  hinsichtlich  eines  Kleinzehentrechtes.  349.  c)  Legitimation
  der  Pfarrgemelnde  zur  Klage  gegen  den  Zehentherrn
wegen  ihrer  Freheit  von  Hand=  und  Spanndiensten  zur  Kirchenbaulast.
  170.  d))  Fälligwerden  der  Forderung  im  Lause  bes  #Inszesses.
  414.  —  F§F.  9.  Klagenhäufung,  subsektive.  319  —  5.  1
Fälle,  in  welchen  eine  unzulässige  Klagänderung  nicht  ch
261,  303,  410.

Fünftes  Kapitel.  F.  8.  I#linbaien  durch  ble  Post.
41.  —  5.  10.  Verbicht  auf  die  „  33.

Sechstes  Kapitel.  8.  Einrede  der  Mindersährigkett.
"*96.  —  8.  3.  VBaatkte  *—*'  in  der  Dupllt.90.s.4.
        <pb n="30" />
        -  Sostematisches.  Register.

Fälligwerden  der  Forderung  während  de  Prozesses.  414.  —  8.  6.
a)Bewelslast  bezuglich  der  Einreden.  222.  D)  Einrede  bedingten
Vertrages;  Bewels  350.  S.  7.  n)  Zum  Wersländusse  des
Satzes:  „wer  zunin  bekennt  nucht  .  241.  (Berichtigung  S.  368).
b)  Elrcipiendo  reus  loteri  potest.  124.  —  5§.  8.  u)  Sperielle
Klagbeantwortung.  350.  b)  Einrede  verzögerter  ärztlichen  Hilfe
gegen  die  Eneschädigungstlage  wegen  Körperverletzung.  60.  c)  Einrede
  der  Verjährung  auf  die  Entschädigungsklage  hegen  den  Postslskus
  wegen  erlittener  Verletzung,  durch  Umwerfen  des  Ellwagens.
*61.  d)  Einrede  der  Injurien-N  *  e)  Einrede  nicht
erfüllten  Vertrages  gegen  die  Klage  auf  rcbbienedn  eincs  Immohlhlarvertrages.
  *6062.  D  Mangclhafte  e  Zahlungdeinrede  156.

C.  10.  Verjährung  der  Einreden.  39.  §.  13.  Folge  deß  Ver-6400
  auf  die  Duplik.  333.

Siebenteß  Kapitel.  &amp;amp;.  S.  oben  Kap.  IV.  8.  7.  c.  —
8.  6.  Vergleichsversuch,  ohne  Luzes  angeordnet.  95.

Achtes  Kapitel  S.  4.  u)  ecranlassung  der  bezü  lich  der
Kompetenz  präjudiziellen  Vorfrage,  ob  die  Realität,  deren  Thellung
verlangt  wird,  Gemelndeeigenthum  oder  Privateigenthum  der  sämmtlichen
  Gemeindeglleder  sei,  durch  Adciratlon  oder  Intervention.  207.
b)  Gerichtöstand  der  Hauptintervention.  65.

Neuntes  Kapitel.  S.  1.  o)  Beweislast  bei  der  actio
negalorio.  (Bayer.  R.)  255.  b)  Beweis  bei  der  condictio  indebili.
  (Preuß.  R.)  353.  c)  Beweislast  bei  der  Enschäeigungattgge
wegen  Verlehung  durch  Umwerfen  des  Eilwagens.  4)  Bewelslast
  beim  Lottospich,  wenn  der  Einsatzzettel  vom  n  in
die  Orlginalliste  abweicht.  265.  c)  Beweislast  bei  der  Klage  auf
Mieth=  oder  Pachträumung  141.  1)  Beweislast  des  Waarenverkänfers
  wegen  des  ihm  unter  gewissen  Voraussetzungen  zustehenden
Entschädigungsanspruches  bei  Nichteinlösung  eineß  als  Zahlung  empfangenen
  Wechsels.  404.  a)  Einfluß  ven  Gewerbskonstatirungs-=beschlusses
  auf  die  Beweislast.  270.  h)  Bewelslast  beim  Elnwande
bedingter  Vertragßeingehung.  350  i)  Beweislast  bezüglich  der
Einreden  gegen  die  wegen  verheimlichter  Schwangerschaft  erhobene
Ehenichtigkeltsklage.  222

Zehntes.  Kapitel.  ##.  S.  Besugniß  der  Verwandten,  .
der  Zeugnißleistung  gegen  Verwandte  zu  entschlagen.  40.
Exzeptlonsmähigkeit  wegen  Verwandtschafe  oder  Verschwögerung
der  Zeugen  mit  Gemeindeglicdern  im  Prozesse  der  Gemeinde  al
Genossenschaft  240.  —  S.  12.  Jeugenverwerfung  Verwahrung;
Würdigung  in  der  höheren  Instanz.  320.  9.  14.  Jeugenbeeidigung
  durch  eineu  Funklionär.  144.

Eilftes  Kapitel.  8.  2.  o)  Beweißbkraft  gerlchtlicher  Protokolle.
  12.  b)  brren  strafrechtlicher  Erkenntnisse  in  Civil-Heisasen,
  303.  c)  Jahlungsnachweis  durch  hypothekenamtliches

ttestat.  46.

d)  Grundsteuerkataster,  als  Beweismittel  für  Reall-*
  elnes  Gewerbes  nicht  dienlich.  143.  —  §.  3.  Ergänzung  des
durch  LoandelShcher  begrüindeten  Bewelses.  31.
ölftes  Kapikel.  I.  2.  Vermuthungsbeweis  über  Elgenthum,
  Alteigeithum  und  andere  buniche  Rechtsverhälinisse.  87.  —
#8.  3.  Belzug  Sachverständlger  von  Amtswegen.  351.
        <pb n="31" />
        Eystematlsches  Register.  r#

Dreizehntes  Kapitel.  F.  2.  a)  Eldeszuschlebung  über
Precarlum.  64.  b)  An  Streltgenossen.  77.

Plerzehntes  Kapitel.  8.  7.  a)  Actchterliche  Feststellung
einer  Entschädigungssumme.  351.  b)  Fassung  alternativer  Beweisauflage
  355.  8.  9.  o)  Auslegung  einer  Bewessauflage.  355.
b)  Schreibversehen  in  Erkenntnissen.  272.  —  §.  11.  a)  Rechtskraft
  gegen  Dritte.  50.  b)  PVorenefchiezog  im  Betreffe  einer
Inzidentrestitutlon  kelner  Rechtstrafte  fähig.  04.

Fünfzehntes  Kap  S.  3.  Werufungssimme  durch  Zusammenrechnung

  bei  ahte!  und  Adhäsion  mehrerer  Gankgläublger.
  80.  —  5.  5.  a)  Behandlung  eventueller  Restitutionsögesuche.
111.  b)  Vorentschließung,  elne  Inzidentrestitution  betr.  »94.
e)  Beschwerde  wegen  eint  in  Aufschlagslachen.  71.
8.  6.  Anfang  der  Vernfungsfrist  für  die  Krcicfiskalate  in  Ausschlagssachen.
  71.  —  F.  7.  n#)  BVchandlung  eventueller  Resttitutlonsgesuche
  111.  b)  Würdigung  der  erstrichterlichen  Zeugenverwerfung
  in  höherer  Instang.  320.  c)  Vorentschließung  im  Betreffe
einer  Inzidentrestltution.  94.  —  5.  9.  Unzulässige  ##häston  weden
  Mangels  der  Konnexität.  191,  288.  —  F.  12.  a)  Wiederaufleben
  früherer  Beschwerden  in  I.  Instanz.  352.  b)  Streitveränberung
  in  III.  Instanz.  411

Sechzehntes  aa.  411  S.  1.  Inzidentrestitution,  als
eine  Art  er  Restitution  gegen  den  Ablauf  des  Beweistermins;
Fall,  in  welchem  sie  unzulässig  erachtet  wurde.  395.  —

a)  Wegen  Verwerfung  einer  forldeklinatorischen  Einrede  nach  rorgängiger
  Verhaudlung  kann  nur  Berufung,  aber  nicht  die  Nichtigkeltebeschwerde
  erhoben  werden.  191.  b.  Jeugenbeeidihung  durch
elnen  Funktionär  bewlrkt  keinc  unheilbare  Nichtigkeit.  144.  #  tillschweigender
  Verzicht  auf  die  Nlcht  a  230.  d)  Zulässtgkeit
  von  Nichtigkeitsbeschwerden  in  Aufschlagssachen.  70.
iebenzehntes  Kapitel.  §.  1.  Vergleichsversuch  ohne
Anwälte  angeordnet.  95.  —  CS.  2.  #täe  degen  Schledssprüche;
  Insnzemaßl.  237.  —  6.  4.  Kostenkompensatlon.  288.

Achtzehntes  Kapitel.  S.  7.  a)  Nachweis  der  Jahlungsfählgkelt
  bei  gerichtlichen  Versleigerungen.  369.  b)  Deögleichen  bei
Gelsendmachung  des  Einlssungsrechtes.  31,  375.  c)  Zinsberechnung
  beim  Zwangsverkaufe  von  Hypothekobjekten  außer  dem  Universalkonkurse.
  113.  —  8.  13.  Zwangsnachlaß.  S.  unter  B.  8.  70.

Neunzehntes  Kapitel.  8.  11.  Liauidation  durch  Bezugnahme
  auf  das  Hypothekenbuch.  *23.  —  58.  Nichterklärung
aut  den  bezũglich  einer  Einrede  zugeschobenen  e  *?24.  —

7.  a)  Einlösungsrecht,  von  einem  Chirographargläubiger  bel

Serbicc  materiellem  Konkurse  in  Anspruch  genommen.
b)  Nachweis  der  Sahlungsfählgkelt  bei  Geltendmachung  des  Einlösungsrechtes.
  31,  375.  —  FS.  19.  Aufechtung  d  der  Hypothekbestellung
  mit  dem  Hlndiin  Rechtsmittel.  296.  S.  20.  Belangung
  des  wieder  zu  Kräften  gekommenen  Kribars.  172.

Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822.

K.  19.  Lollisien  —  Hyp.-Gläubiger  bel  solidarlschen  Hypotheken.
  385.  —  S.  23.  Nr.  1.  Ueber  den  Umfang  des  Vorzugs-
        <pb n="32" />
        XXXII  Systentalisches  Register.

rechtes  der  Kinder.  301.  —  g.  23.  :  Nr.  3.  Vererblichkelt  deß  Vorzugsrechtes
  der  Ehefrau.  187.  —  8.  23.  Nr.  8.  Vorzugsbegründung
  durch  Sperre.  104.  s

B.  Prozeß-Novelle  vom  17.  November  1837.

§.  19.  Spezlelle  Antwort  auf  die  lage.  350.  —  8.  31—34.
Erstes  Friflgesuch;  Erfordernisse;  Folge  des  Mangels  gehöriger
Begründung.  415.  —  8.  38.  Unzulässige  Inzidentrestitutlon  gegen
den  Ablauf  des  Beweistermins,  wenn  die  neuen  Beweismittel
rechtzeitig  entdeckt  und  benützt  werden  konnten.  395.  —  S§.

Berusungösumme  durch  Zulammenrechnung  bei  der  Berufung  oder
Adhäsion  mehrerer  Gantgläubiger.  80.  —  8.  70.  a)  Zwangbönachlaß;
  Stellung  der  einwilligenden  Gläubiger  zu  den  weigernden.  238.
5)  Zwangsnachlaß,  bedingt  durch  Feststellung  seines  Betrages.  383.
e)  Liquidität  der  Forderungen.  270.  d)  Zwangbnachlaß,  im  Gantverfahren
  beantragt.  277.  —  §.  71.  Ueber  die  Wahl  der  Erxekutlonsmittel.
  37.  —  §.  90.  Nachweis  der  Zahlungsfähigkeit  bei
Verichtlichen  Versteigerungen.  309.

C.  Wechsel=  und  Merkantilrecht  und  Prozeß.

a)  Solldarische  Verpflichtung  bel  Handels=  und  Fabrikgesellschaften.
  (Augsb.  R.)  364.  b)  Einkaufskommission  zu  Eisenbahnpromessen;
  Einzahlungen,  vom  Kommissionär  geleistet;  Ersatzpflicht
des  Kommittenten.  329.  c)  Elnkaufskommission;  Konsenserklärung,
aus  längerer  Nichtbeantwortung  eines  Briefes  abgeleitet.  381.
d)  Kommission;  Uebervortheilung  des  Kommittenten  durch  den
Kommissionär;  Anerkennung  des  Kontokorrents,  worin  die  betrüglichen
  Ansätze  vorkommen.  410.  e)  Einklagung  eines  Abrechnungssaldo.
  205.  f)  Zahlungszeit  für  gelieferte  Waaren.  102.  g)  Waarenkauf;
  frankirte  und  unfrankirte  ersendung;  Tragung  der  Gefahr;
  Offerte  und  Abschluß;  Erklärung  mit  umgehender  Post;
Großhandel  und  Kleinhandel.  401.  h)  Zahlung  des  Kaufrreises,
Slonto,  Rabatt;  Zinsverbindlichkeit  des  Känfers;  Zahlung  mit
Wechseln;  kann  der  Verkäufer,  bei  Nichteinlösung  des  empfangenen
Wechsels,  auf  die  Kontraktsklage  zurückgehen  ?  Beweislast.  404.
)  Waarentransport;  Einhalten  gewisser  Eleferzeit  von  Seite  des
Frachtführers;  Folge  des  Nichteinhaltens;  Elntritt  elnes  anderen
Frachtführers;  Entschädigungsanspruch  des  Frachtführers,  wenn  ein
jzugesagter  Transport  nicht  stattfindet.  407.  k)  Spedition;  Speditionsgut
  zur  Verfügung  eines  Dritten;  haftet  der  Spediteur  für
Beschädigungen  und  Entwendungen  während  des  Transportes?  Bereit
  Annahme  der  Waare  von  Seite  des  Adressaten  den  Spedleur
  von  der  Hastung?  Kann  die  versehrte  Waare  dem  Spediteur
helmgeschlagen  werden?  408.  1)  Honorar  der  Sensale.  74.
m)  Zinsen  von  Zinsen,  einem  Banguler  zugebllligt.  13.  n)  Zinsversprechen
  in  Solawechseln.  126.  127.  o)  Sicherheitslelstung  bei
eigenen  Wechseln.  103.  p)  Zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
gegen  den  Akzeptanten  bedarf  es  weder  elner  Präsentatlon,  noch
eines  Protestes.  v101.  a)  Domizilirter  Wechsel;  Präsentatlon  und
        <pb n="33" />
        Systematisches.  Reglster.  XIIII#

Protesterhebung.  287.  r)  Erklärung  des  Gremiums  des  Augsb.
Handelsstandes,  die  Protkestfrist  nach  G.  41  der  deutschen  Wechselordn,
  betr.  62.  s5)  Einrede  der  Wechselzahlung  durch  Abrech-7
  14.  t)  Exekutionsanrufen  in  Merkantilsachen;  Verzugszinsen.
  78.

Ul.  Privatrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.  n)  Statutenkollision:  æ)  in
Bezug  auf  Immoblliarverträge.  96.  8)  In  Bezug  auf  Vertragsverhältnisse;
  Gesehe  deß  Erfüllungsortes.  302.  7)  Bezüglich  der
Verjährung  der  Zinsenforderung.  63.  b)  Derogirende.  Kraft  des
Gewohnhettsrechtes  *74.  c)  Herkommen  8  Verjährung.  285.

Herkommen  in  Gemeindesachen.  "100.  e)  Irrthum  über  zwei-Wo
  Rechtssätze.  366.  H  rorbhnclichren:  a)Alter  der  Zeu-"
  6)  Fiuernnt  der  Zeugen,  den  Anfang  des  streitigen
ustandes  detr.  79.  8)  Klagenverjährung:  a)  Tempus  ulile;
Unkunde  der  klagbegründenden  Umstände.  48.  8)  Verjährungszelt
der  aclio  emti  zur  Geltendmachung  von  Forkkrunorl  aus  dem
ädilit.  Edikte.  Z1.  7)  Begründet  schon  die  Anstelling  der  Klage.
oder  erst  dle  erste  Ladung  eine  Unterbrechung  der  Klagenverjährung.
273.  C)  Unterbrechung  der  Klagenverjährung  durch  außergerichtliche
  Mahnung;  bona  sides.  29.  h)  Verjährung  von  Einreden,
welche  klagweise  geltend  gemacht  werden  können.  39.

.  ingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.
1)  Eigenthum.  a)  Vermuthungsbeweis  über  Eigewebum,  Miteigenthum
  und  andere  dingliche  Rechtsverhältniße.  b)  Ob
wahres  Gemeindeeigenthum  oder  gemeinschaftliches  *Wmm*t
der  Gemeindeglieder?  Entscheidung  aus  den  Umständen  der  bisherigen
  Behandlung.  207.  c)  Gutsanheirathung  nach  bayer.  Recht.
113,  138.  —  2)  Servituten.  a)  Waldweide;  Verjährungserwerbs
  =  Unterbrechung  durch  Pfändung  und  Rügstrafen.  112.
b)  Beweiblast  bei  der  acitio  negaiorid.  (bayer.  N.)  255.  —
3)  Reallasten.  a)  Grundherrliche  Gefälle  der  vormal.  Reichsritterschaft;
  Beede.  282.  b)  lutzehent  in  ein  tändiges  Relchniß
verwandelt.  335.  c)  kundin  hinsichtlich  eines  Kleinzehent
rechtes.  349.  d)  Art.  6  des  Ablösungsgesetzes,  auf  gemelndliche
Reichnisse  nicht  4  367.  e)  Baulast:  n)  Erlöschende  Verjährung
  bezüglich  der  Kirchenbanlast.  45.  9)  Baupflicht  bei  usthiger
  Erweiterung  der  Schule;  tantum  proeser.  quonlum  possessum.
  93.  7)  Legitimation  der  farrgemelnde  zur  Klage  gegen
den  Zehentherrn  wegen  Anerkennung  ihrer  Freiheit  von  der  Konkurrenz
  zum  Kirchenbau  mit  Hand=  und  Spanndiensten.  170.  —
4)  Realgewerbe.  9)  Zu  Art.  V.  Nr.  3  des  Gewerbsgesetzes,
von  Gewerbebefugulssen  vermöge  Besitzstandes  ober  Ausübung.  152.
b)  Erlöschende  Verjährung  von  Gewerbsbefugnissen.  253.  —
5)  Hypothekenrecht.  a)  Kollislon  der  Hyp.-Gläubiger  bel
Solldersston  Hypotheken.  385.  b)  Zinsberechnung  bebn  Zw
verkaufe  von  Hyp.-Objekten  auher.  dem  Universalkonkurse.  113.
c)  „Vollständige  Bezahlung“  im  Sbme  des  8.  64  Abs.  3  des

rx□—
        <pb n="34" />
        XXXIV.  Sssteniatlsches  Reglster.

Hyp.-Ges.  bel  dem  Einlösungsrechte.  30.  d)  Nachwels  der  Zahlungsfählgrelt:
  beia  Geltendmachung  des  Einlösungörechte.  31,  375.
e)  Elnlösungsrecht,  von  einem  Chirographargläubiger  bel.  angebllch
materlellem  Konkurse  beansprucht.  220.  s)  Anfechtung  der  Srp.
Bestellung  mlt  dem  Paullnianischen  Rechtsmittel.  206.

C.  Obligationenrecht.  I)  Allgemelne  Gegenstände.
  a)  Konsenberklärung  durch  Nichtbeantworten.  381.  b)  Belderseitige
  Fahrlässigkelt.  265.  c)  imulation.  304.  d)  Zinsen
von  Zinsen.  .13.  e)  Verjährung  von  Zinsforderung.  63.
terliche  Feststellung  einer  Eschädigungssumme.  351.  )  Unbegrũndete
  Jahlungseinredc.  156.  U)  Kompensatlonz  Glelchartigkelt
der  Ertheiunen  414.  i)  Kompensatlon  gegen  die  Sposienstages
41  k)  Jahlung  elner  Nichtschuld  aus  Rechtslrrthum;  „Nachweis
de6  Schkbant  353.  1)  Das  ädilit.  Edikt  bezieht  sich  nicht  auf
den  Fall,  wenn  vertragemäßeg  bedungene  Necwfachen  fehlen.  87.
m)  tempus  ulilc  bei  Verjähren  der  Temporakktagen  insbesonbere
der.  Klogen  aus  dem  ädilit.  Edikte.  48.  n)  Verjährungszelt  der
nelio  cmti  zur  Geltendmachung  von  Ansprüchen  aus  dem  ädilik.
Edilte.  31.  o)  Beurtheilung,  der  Obllgationsverhältulsse  nach  ben
Geletzen  des  Erfüllungbortes.  362.  —  2)  Verträge  und  vertragsähnliche
  Verhältnisse.  a)  Verträge  über  Llegenschaften
  oder  denufelben  gleichgeachtete  Rechte  06.b)  Einrede  bedingter
  Vertragselugehung;  Beweislast.  350.  c)  Klage  auf  Protokolllrung.
  elnes  Immobiliarvertrages;  Einrede,  dah  Kläger  noch
nicht  erfüllt  habe.  62.  d)  Bürgschöft  bel  gemeinen  schlechten

ürgern  und  Bauern.  (bayer.  R.)  268.  e)  Dleustmiethe:  a)  Kontraktlich
  uuter  agter  Dienstwechsel.  110.  8)  Beschädigung  auß
Anlaß  eine  enstlelstung.  390.  X)  Dlenstvertrag:  )  Klausel  „auf
Wohwerhalten.  bel  Austellungen.  128.  68)  Ueherreohme  hutsherrlicher
  Beamten  und  Diener  vom  Staate  in:  Folge  aufgehobener
standes=  und  gutöherrlicher  Gerichtöbarkeit.  16."13.  8)  Kauf:
ce)  Nechtsfolgen  mangelhafter  Erfüllung  des  Verläufers.  284.
8)  Recht  des  Käufers,  vom  Kaufgelde  den  Betrag  der  4uhs  bLem
gekauften  Gute  lastenden.  Hyp.  Schulden  abzuzlehen.  80.
stimmung  des  Jahlungomlttels  bel  einem.  Kaufgeschäfte-  »90.  E  *
taufstonimission.  320,  381.  i)  Lottozettel  und  Originalliste  von
elnander  abwelchend;  Regrebpflicht  des  Kollekleurs  z.  Bewelslast.
265.  k)  Beendigung  der  Miethe  (Teh  Tlelal=  111.  4%  Ansechtung
  approbirter  Mechmngen.  (Preuß.  N.)  300.—  3)  Obllgationen
  aus  Rechtsverletzungen.  o)  Injuricn:  a#)  Koine
pensation  wechselseitiger.  284.  a)  Deklaration  auf  die  Injurleuklage
  (baper.  N.)  705.  7)  Elnrede  der  Retorsion.  "06.  b)  Haftung
  des  Postsiskus  für  MVrrletungen  durch  Schuld  eines  Wolillons
*57.  a)  Bewelslast  bel  desfallsiger  Entschädigungsklage.  38.
8)  Antrag  auf  fortlaufende  Zahlungen  für  die  Dauer  be  chränkter
Arbeitsfählgkeit.  59.  7)  Einwand,  Kläger  habe  die  Anrufung
Atlicher  Hilse  verzögert.  »60.  9)  Einrede  der  Verjährung  auf
Grund  der  Verordn.  über  Wostreklamationen.  *01.  c)  Natur  der
Schmerzengeldforderung.  154.  4)  Vermischte  Fälle.  2)  Klagen
  aus  außerehelichem  #iienneh  Erilchtsstand  153.  b)  Satlssectiansariprach
  der  von  elnem  Ehemann  Geschwächten.  32.
        <pb n="35" />
        Systematisches  Register.  XXXV

D.  Famllienrecht.  a)  Entsanhetrathung.  nach  bayer.  Recht;
Bechränlung“  der  Zuwendungen  an  den  zwelten  Ehegatten.  113,
138.  (Berichtigung  S.  192).  P)  Mlthaftung  der  Ehefrau  für
die  Schulden  des  Ehemanneß  nach  Ansb.  Necht.  »25.  c)  Haftung
der  Frau  für  Gewerbsschulden  des  Mannes;  Sitzen  zu  offenem
Kram  und  Markt.  (Ansb.  N.)  201.  d)  Eheliche  Gütergemelnschaft
im  Eichstättischen.  145,  360.  (Verichtigung.  S.  256.)  c)  Aufhebung
  allg.  Gütergemeinschaft  nach  fränk.  Recht.  209,  225.  k)  Einforderung
  der  Heimstener  während  des  Etescheidungeprozell-G.  16.
g)  Vererblichkeit  des  VorzugsrechteS  der  Ehefrau.  187.  h)  Ehenichtigkeit
  wegen  verhelmlichter  Schwangerschaft-  222.  i)  Elnkindschaftung
  von  Kindern,  welche  bereiks  in  einer  früheren  Ehe  eingekindschaftet
  waren.  r  k.)  Anfechtung  einer  Einkindschaft.  92.
1  Vorzugsrecht  des  Kindervermögens.  301.  m)  Stellung  des
Vormundes  zur  Obervormundschaft:  insbesondere  bei  verschiedener
Ansicht  über  Fragen  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung.  177,
193.  in)  Zuständigkeit  zur  Obervormundschaft  über  cauherehe-lche
Kinder.  83.  0)  Uebertragung  der  Obervormundschaft  an  ein  anderes,
  als  das  regelmäßig  zuständige  Gericht  aus  Gründen  der
hwerinßgeel.  85.,

E.  Erbrecht.:  2)  Eröschaftcanfall  an  Verschollene.  17,  33.
10.  b)  Beweispflicht  Deßjenigen,  der  sich  auf!  das.  Ueberleben  des
Anfalles  gründet.  49.  c)  Veerbunh  eines  Verschollenen;  keine
Vermuthung  für  sein  Fortleben  bis  zum  70.  Jahre.  *51.  1)  Todeßerklärung
  eines  Abwesenden  vur  dleinem  70.  o#no#ahre:  Ausnahme
  nach  Umständen.  54.  e)  Erbschaftlicher  Gerichtsstand.  65,

Kann  elu  cnefizlalerbe  zur  „ertletung  der  Nechtötreite
des  Erblassers  gezwungen  werden?  356.  g)  Erbeinsetzung  unter
wldersprechenden  Modalitäten.  108.  h)  Obrichriich  protokollirtes
Testament:  a))  Erforderniß  der  Vorlesung;  Unterkrenzung.  60.
s)  Unrichtige  Bezeichnung  des  Testirers  bei-  Beglaubigung  des

Handzeichens-  61.  i)  Testament  vor.  Pfarrer-  und  zwei  Bengen
nach  Bamberger  Recht.  315.  k)  Gutsanheirathung  in  Ehe=  und
Erbverträgen.  (bayer.  Recht.)  113,  138.  1)  Vermächtniß  einer
conductio  operis.  280.

III.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

A  Strafrecht.  Th.  1  des  StGB.  Art.  30.  Ein  Monat
Gefängniß  ist  durch  ch  w  doelter.  Schärfung  auf  15  Tage

abzukürzen.  156.  rt.  45,  57  und  62.  Ueber  den  Versuch  der
Verleitung,  eines  Andern  zur  ni’-  veinek  Verbrechens.  161.
(S.  auch  bei  Art.  290.  sub.  b.)  —  101.  Minderung  der

Frrihertöltrale  nach  diesem  unt  im  Verhitk  u  zu  der  nach  Art.
9  Abs.  2  verwirkten  Schärfung  derselben  *72,  —.  Art.  108.
40%  Kol  krro  bezüglich  des  Falles,  wenn  nach  Verurtheilung
des  Angeklagten  durch  den  Schwurgerichtshof,  aber  noch  vor  dem
Strafvollzuge  eln  früher  zbegangene.,  Vergehen  des  Angeklagten
entdeckt  wird,  250.  —  Art.  100.  Bel  Verletzung  mehrerer  Personen
  auß  Fahrlässigkelt  —*  eine  und  dieselbe  Hondlung  liegt
        <pb n="36" />
        XXXVI  Systensatisches#  Reglster.

eine  seale  Konkurrenz  nicht.  vor.  156.  (S.  auch  Art..  104  u.108.)
110.  Fall,  in  welchem  eln  fortoleten  Verhenien  nlcht
—  *47.  S.  auch  Art.  108.)—  Elnrede  der
Nothwehr  beim  Duell  ausgeichlossen.  *  —  4  135.  Anfang
der  Verjährungszgeit.  1577.  —  Art.  140.  Enntunr  bel.  Polizellübertretungen.
  *120.  —  Art  147.  Nr.  VIII  Art.  148  und  183
Gift  lim  flrafrechtlichen  Sinne.  157.  —  *-  *•:  Zu  dem  darin
bezeichneten  Verbrechen  Ist  eln  Angriff  auf  den  Körper  des  Kindes
mir  dem  Geschlechtstheile  des  Angrelfenden  nicht  erforderlich.  *47.
—  Art.  206,  207.  Die  hierin  verordnete  Ehrenstrafe  ist  mit  der
Fretheitsstrafe-  auch  in  dem  Falle  zu  verbinden,  wenn  tttere  3,
elner  Vergehensbstrafe  gemlndert  wolrs.  157,  —  Art.
mit  Arr.  VI.  Nr.  3.  der  Diebst.  Nov.  v.  25.  März  1810.  *8
9eichneeter.  Diedeaßt  mitttelst  8  des  sich  verschaffren  rechten
  Schlüsselbö.  158.  —  Art.  n)  Der  E—n——  Vorthell
belm  Betruge  braucht  kein  lNeise:  zu  sein.  "47.  b)  Die  VWerleltung
  zur  Eingehung  einer.  giltlioen  Ehe  durch  fälschliches  Vergeben
  von  Vermögenöbesitz  begründet,  wens  weder  ein  Schaden
am  Vermögen  des  getäuschten  Ehetheils.  eingetreten  ist,  noch  heimliche
  Verlassung  desselben  Lattfand.  weder  einen  Betrug  am  Vermögen,
  noch  an  der  Person.  157.  —  Art.  258.  f.  Art.  256.  sub
b.  —.  Art.  266.  Urkundenfälschung,  um  eine  schon  vollbrachte  Unterschlagung
  zu  verdecken.  157.  —  Art.  260.  Wenn  die  Angabe
der  ganzen  Wahrheit  durch  eine  Selbstanklage  des  Zeugen  bedingt
ist,  kann  deren  Vorenthaltung  nicht  als  Meineld  betrachtet  werden.
*47.  —  Art.  277.  Das  auf  die  Seite  Schaffen  von  Gegenständen
  schlleßt  das  Merkmal  der  Verheimlichung  vor  den  Gläubigern
bel  dem  betrügerischen  Banqueront  schon  in  sich.  47.  Die  Größe
der  Beschädlgung  der  Gläubiger  hat  blos  Einfluß  auf  die  Strafausmessung
  *47.  —  Art.  281.  s.  bei  Art.  256.  sub  h.  —  Art.
290.  a)  Wenn  dle.  falsche  cidliche  Aussage  rechtzeilig  zurückgenommen
  wird,  kann  der  intellektnelle  Urheber  nur  wegen  Versuches
des  Meincides  bestraft  werden.  47.  b)  Das  Werben  eines  Andern
  zum  Meinelde  ohne  Erfolg  ist  eln  strafbarer  Versuch  ven
Selte  bes  Werbenden.  47,  161.  c)  Ein  gegen  die  Vorschrift  des
Art.  46  Zlff.  4  des  St  P.  v.  10.  Nov.  1818  abgenommener
Jeugeneid  ist  rechtlich  unwirtsam.  47.  d)  Eine  eidliche  falsche
Zeugenauslage  in  einer  Untersuchung  kann,  wenn  die  Angabe  der
Wahrhelt  durch  eine  Selbstanklage  bedingt  war,  nicht  als  Meineld
bestraft  werden.  47.  c)  Ein  in  elner  Untersuchung,  wenn  auch
ohne  Nachtheil  für  den  Beschuldlgten,  begangener  Meineld  wird
dadurch.  daß  derselbe  Zeuge  im  nachherigen  Ciwilprozesse  die  Sache
wahrheitsgemäß  angibt,  nicht  beseitigt.  157.  317:  Das
Verbr.  der  Wldersetzung  kann  auch  an  —  begangen
  werden.  748.  —  Art.  368.  Die  Bestimmungen  über  Körperverletzungen
  stnden.  auch  bel  Verwundungen  im  Duelle  Anwent
*  t.  373.  s.  bel  Art.  250  sub  b.  —  Art.  405:
a)  anterprenbelei  an  Forstgehilfsen.  156.  b)  Desgl.  an
Landgerlchtöfunktionären  und  an.  Grenzjollelnnehmern.  46.  c)  An
elnem  verslorbenen  Beamten  kann  dieses  Vergehen  nicht  be  lgen
werden.  »48.  —  Art.  419.  Durch  Art.  2  und  8  des.  Geeges

—
*#
        <pb n="37" />
        Systematisches·  Reglster.  XXXVil

v.  20.  Ang.  1818  Ist'  die  Bestlmmung  im  Art.  419.  Abs.  2.,  dle
Beltrafung  der  wiederholten  fahrlässig  bewlrkten  Enkweichmig  von
Gefangenen  betr.,  nicht  aufgehoben.  158.  —  Art.  420.  Zum  Verbrechen
  der  unerlaubten  Selbsthlife  wird  eine  gegen  den  berechtigten
  Eigenthümer  gerichtete,  die  Vehauptung  des  Besitzes  bezweckende
unbefugte  Gewalthandlung  erfordert.  48.—  Art.  443.  Bestechung;:
üm  Sachbeschleunlgung  zu  bewilrken.  158.  4.
B.  Strafprozeß.  Th.  II  des  Sto#B.  Art.  9.  Ueber
die  Bewelskraft  Krafrechtlicher  Erkenntnisse  im  Civilverfahren.
363.  —  Art.  22.  a#  Kompetenz  bei  schriftlicher  Amtsehrenbeleldigung.
  129.  b)  Kompetenz,  begründet  durch  den  Gebrauch  elties
falschen  Amtsattestats  bei  Ungewißhelt  über  den  Ort  der  Fälschung-135.
  c)  Desglelchen  bei  Urkundenfälschungen.  257.  ).  Kompetenzfrage
  bezüglich  des  Falles,  wenn  nach  Verurthellung  des  Angeklagken
  durch  den  Schwurgerlchtshof,  aber  noch  vor  dem.  Strusocllzuge,
  eln'früher  begangenes  Vergehen  des  Angeklagten,  entdeckt  wird-250.
  Ladung  oder  Verhastung,  in  Folge  Art.  17.  vorgrnommen,
  begründet  keine  Präventlon.  263.  X)  Untersuchungshandlungemn
nund  Ergrelfung  des  Thäters,  welche  nach  Art.  17  und  19  von
einem  gemäß  Art.  22  Abs.  1  und  2  nicht  kompetenten  Gerichte  vorgenommen
  werden,  begründen  eine  Prävention  auch  dann  ulcht,
wenn  sich  später  herausstellt,  daß  der  Thäter  auch  in  bem  Bezlrke
des  anfänglich  nicht  kompetenten  Gerlchtes,  welcheb  nach  Art.  17
und  19  an  der  Stelle  des  kompetenten  gehandelt  hatte,  strafrechtlche
  Handlungen  begangen  hat.158.  g)  Prävention  durch  Reaultlon
  um  Vernehmung  des  Verdächtigen.  131.  h)  Prävention  bei
Konkurrenz  von  Verbrechen  und  Vergehen  131,  264.  i).  Dle  im
Konkurrenzfalle  mehrerer  Neate  einmal  begründete  Kompetenz  durch
Prävention  wird  durch  nachherige  Einstellung  des  Verfahrens  bejüglich
  eines  Reates  nicht  geändert.  97.  k)  Ginfluß  thätiger
Reue  auf  die  Kompetenzfrage  131,  130.  —  Art.  30.  Kompeteny
bezüglich  eines  von  elnem  Bayern  im  Auslande  verübten  Verbres
chens,  133.  —  Art.  482.  s.  bel  Art.  22  sub  li.
C.  Strafprozeßgesetz  vom  10.  Nov.  1818.  Art.  4.
ay)  Ueber  die  Ablehnung  sämmtllcher  Mitglieder  elnes  Untersuchungsgerlchtes
  und  die  Entschlagung  der  Amtsfunktion  von  Selte  derselbeu,
  so  wle  über  die  dadurch  nothwendig  werdende  Delegatlon  elnes
anderen  Untersuchungsgerichtes  hat  daß  Appellationsgericht  in  einer
Plenarversammlung  zu  entscheiden  45.  b)  Gegen  die  Verfügung
des  Präsidenten  des  AG.,  daß  über  eine  Sache  der  Vortrag  in  der
Plenarversammlung  zu  erstatten  sel,  ist  eine  Nlchtigkeitöbeschwerde
nicht  zulässtg,  wohl  aber  in  dem  Falle,  wenn  die  Sache  durch  elnen
Gerichtsbeschlüß  an  die  Plenarversammlung  verwiesen  wurde.46=—
  Art.  19“und  25.  In  welchen  Fällen  Dlsziplinarsachen  in  elnem
strafrechtlichen  Senate  und  unter  Beiziehung  des  Staatsanwaltes
zu  erled'gen  sind.  150  —  Art.  46.  Durch  dle  unbeeldigte  Vernehmung
  elner  ber  Thellnahme  an  der  That  verdächtigen  Auskunftsperson
  alleln  erhält  die  Voruntersuchung  noch  keine  Richtung  gegen
dleselbe.  46.  —  Art.  57.  In  dem  Verwelsungserkenntnisse  sind
dle  den  Thatbestand  bedingenden  Attikel,  des  St  B.  vollständig  anzuführen
  746.  —  Ark.  69.  Wenn  sicch  Ansicht  des  obersten  Se-
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        XXXVIII  .„Systematisches  ·  Reglster.

nchtshefes  die  That  durch  keln  Strasgesetz  verboten  ist:  hat  derstlbe,
  das  Strafverfahren  in.  gehelmer  Sißung  elnzustellen.  46.
(S  r  auch  Art.  250.)  —  Art.  157.  Sachpefsländige  habest,  auch
den-  Zeugenefd  zu  leisten.  16.  —,  ktt.,  173  bis  178.  Ueber  dee
Grenzen  der  Kompekenz  der  Geschwornen.  und  des  Schwurgerlchssweßs
  hnsichtli  der  Berücksichtihung  der  Strafanfhebungegründe-150.
  289  .  321.  180.  Krankengeschichten  und  sfrztliche
Gntachten“  en7  auch  1re  1  sie  auf  die  Thäterschaft  bezügliche
Aeußerungen  enthalten,  den  Gelchorr###  in's  Berathungêzimmer
mitgegeben  werden.  40.  —  Art.  181.  Heransgehen  von  Geschwore.
nen  aus  dem  Verathungszimmner  vor  beendigter  erathung.  159:
—  Nrr.  191.  Ueber  die  Befugniß  der  Geschworney,  dem  Schulansspruche
  beizusügen:  „bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit“;
ohne  zu  diesem  Busate  duirch  elne  ber  Frage  veranlaßt  worden
  zu.  seln.  1.  Art  212.  a)  Der  Schwurgerichtshof  darf.
Wauch  nach  Verfändung  ran  Wahspruches.  an  den  Angeklagten  die
Urtheilsfällung  aussetzen.  40.  b)  Was  unter  der  „Hauptsachezu
  verstehen.  46.  —  Art.  213.  Kompetenzfrage.  bezüglsich  des.
Falles,  wenn  nach.  Verurtheslung  des  Angeklagten  durch  den
Schwurgerichtshof,  aber.  noch  vor  dem:  Strafvollzuge,  ein  früher
begangenes  Vergehen,  des  Angeklagten  entdeckt.  wird,  250.  —.
Art.  239  Eine  ohne  Auftrag  oddr  Genehmigung  des.  Angeklagten
von  einem  Dritten  Ingereichte  Denkschrift=  kam  nicht  berücksichtigt
werden.  40.  —  Art.  245.  a)  Die  Prüsung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
deß  Staatsanwaltes  *  sich  auf  die  aufgestellten  Veschwerdepunlttz
zu  beschränken.  46.  b)  Wenn  sich  bel.  Prüfung  der  wegen  Gesetzesverletzung
  erhobenen  staatsanwaltschaftlichen  Nichtigkejtöbeschwerde.
zelgt,  daß  die  Gesetzesanwendung  wegen  mangelhafter  khatsächlicher.
Motivirung  deß  Urtheils  ulcht  bemessen  werden  kann,  so  ist  das
Urthell  gleichwohl  wegen  Mannels  an  Gründen=  über  die  Thatfrage
(Art.  320)  zu  vernschten.  —  Art.  250.  Bei  dem  auf  Beschwerde
  nur  eines  der  "“!  ##.  öffentliche  Slöung  verwlesenen.  Belmigten
  sich  ergebenden  Mangels  elnes  strafrechtlichen  Thatbestandes,
  ist  auch  die  Verweisung  der  Thellnehmer  derselben  That  zu
vernichten,  wenn  gleich  dieselben  kein  Rechtsmittel  dages  eingewendet
  haben.  160.  —  Art.  293  f.  unten  Art.  371.  —  .  3
s.  oben  bei  Art.  245  sub  k  —  Art.  338.  Auch  wenn  t  auf
die  Annahme  eines  höheren  Grades  des  Verbrechens  gerichtete  Berufung
  des  Staatsanwaltes.  nicht  begründet  ist,  kann  eine  Strafeöhng
  bezüglich  des  geringeren  Grades  eintreten.  40.  —
Art.  302.  a)  Gegen  freisprechende  Erkenntnisse  kann  von  dem
Stnatsanwalte  nur  wegen  unrlchtiger  Anwendung,  des  Strafgeletze
dle  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden.47.  b).  Auch  wenn  sich
der  Beschuldigte  bei  dem  urtheile  erster  Instanz  beruhigt  hat,  und
v9%  lediglich  von  dem  Staatsanwalte  eingewendete  Verufung  in
weiter  Instanz  verworfen  wurde,  ist  die  Nichtigleusbelchwerde  des
Heschudigten  hiegegen  zulässig.  160.  —  Art  371  ö  Bei
Vorgerichtsiellung  eines  unter  der  —1  der  w  Gesetgebung
  im  Ungehorsamsverfahren  Verurtheilten  nach  dem  1.  Jan-1819
  rlchtet  sich  das  Verfahren  nach  dem  neuen  Gesetze,  und
ist  dem  Werurtheilten  die  im  Art.  293  des  StPG.  bezelchnete-  Wahl

5
Va.
m
..
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        Systematlsches  Register.  XXXIX

zu  gestatten;  unterwlrft  er  sich  dem  früheren  Urtheile  nicht.  so  tritt
das  Flebücche  Verfahren  auf  eine  Voruntersuchung  eln.  160.

D.  WNosschlag  ödefraudatlonen.  a)  Helmliche  Malz--mühlen.
  i  7)  ulässigkeit  von  Nichtigkeitsbeschwerden.  70.
)  Lauf  der  Berufungsfrist  für  dle  Krelsfiskalate.  71.  d)  Zulässigkeit
  von  Beschwerden  wegen  Verwelgerung  der  Entscheidung  über
Nebenpunkee:  ·-stst
  assesetzvTSMatslssZArtUBeki
jahcuagsittst  160.  —  Art.  81.  Werth  und  Geollrafe  bei  rl1—
entwendung  aus  einer  künstlichen  Aussaat.  48.  6.  Auch
das  um  die  Forsttaxe  erkaufte  Holz  darf  ohne  -  Genehmigung
  nicht  weiter  veräußert  werden.  48  —  A  k  co.  Zulässigkeit
  von  palczuraien  zur,  Wehrung  des  Gesetzes.

x.  Preßstrafgesetz  v  An  80.  urel  -.  Von
nterdrückung  etnes  —Wmmßp§  »1.
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        Samstag  den  7.  Jan.  M  1.  19.  Jahrgang  1854.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inlt:  U  d  dle  Jelugnß  der  Geschwornen,  dem  Schusdausleuch  .
bel.

sa  r  dur  ich  e  help  dere  oͤn  veranlaßt  worden  zu  sein.  Lebre

vom  iutë#ä  Gericht  nn  der  ebemaligen  z  stn  .2,.  Bet  **
orderung  5  Heimstcuer,  Währen  berelts  eku  Ehe.

4eeluen,  voage  Unter  den  Eheleuten  schweb

Ueber  die  Befugniß  der  Geschwornen,  dem  Schuld

ausspruch  beizufügen:  „bei  geminderter  Burechnungsfähigkeit)

  ohne  zu  diesem  GBusatze  durch  eine  besondere
  Frage  veranlaßt  worden  zu  sein.

Soll  Einer  chwuf  eirtn  dle  —i-  Waset  lagen.
So  muthet  ihm  nicht  zu.  ein  unterschlaten.

Nach  der  bißherigen  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes
  steht  eine  solche  Befugniß  den  Geschwornen
  nicht  zu.  Die  Motive  einer  oberstrichterlichen
Entscheidung  vom  29.  März  1853  sagen  hierüber  1);

„Die  Geschwornen  sind  nicht  berechtigt,  an
den  ihnen  zur  Beantwortung  übergebenen  Fragen
Abänderungen  zu  machen,  oder  denselben  Zusätze
belzufügen,  sie  haben  vielmehr  nach  ausdrücklicher
Vorschrift  der  Art.  189  und  191  des  St  PG.  vom
10.  Nov.  1848  mur  über  die  ihnen  gestellten  Fragen
  in  Berathung  zu  treten  und  mit  einfacher  Be-1)

  Sleungsberichte  ver  baherischen  Strafgerichte  Bd.  5
126  ff.  Im  Wesen  übereinstlmmend  die  Motio

  elner  früheren  Entscheidung  desselben  Gerichtsls
  !—hn  —  sihembe  1852).  Slhungsberlchtr
        <pb n="42" />
        2.  Wahrspruchs-Befügnisse  der  Geschwornen.

jahung  oder  Verneinung  darüber  abzustimmen,  mit
der  alleinigen  Ausnahme,  daß  einzelne  Fragen  auch
nur  theilweise  bejaht  oder  verneint  werden  können,
welche  Ausnahme  sich  aber  nur  auf  solche  Verhältnisse
  bezieht,  wo  von  einer  gquantitativen  Theilung
wirklich  die  Rede  sein  kann,  auf  den  hier  in  Frage
stehenden  Beisatz  jedoch  nicht  den  mindesten  rechtlichen
  Bezug  hat,  indem  der  Zustand  geminderter
Zurechnungsfähigkeit  durch  Art.  3  des  Gesetzes  vom
29.  August  1848  über  einige  Verbesserungen  des  I.
Theiles  des  StGB.  vom  I.  1813  als  Strafmilderungsgrund
  anerkannt  ist,  und  hierüber  nach  ausdrücklicher
  Vorschrift  des  Art.  178  des  StPG.  vom
10.  Nov.  1848  eine  gesonderte  Frage  gestellt  werden
  soll.“
Gemäß  dieser  Rechtsansicht  hat  der  oberste
Gerichtshof  in  Bezug  auf  den  gegebenen  Fall,  in
welchem  die  Geschwornen  ohne  Veranlassung  durch
besondere  Frage  den  erwähnten  Zusatz  gemacht  hatten,
  sich  dahin  ausgesprochen:  die  Geschwornen  haben
hiebel,  den  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
entgegen,  ihre  Befugnisse  überschritten.  «

Es  sei  dem  Herausgeber  dieser  Blätter  vergönnt,
  die  Begründung  einer  anderen  Ausicht  zu
versuchen.

Im  Art.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Aug.  1829,
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  ersten
Theiles  des  Strafgesetzbuches  von  1813  betreffend,
ist  ausdrücklich  anerkannt,  daß  der  Ausspruch  über
geuinderte  Zurechnungsfähigkeit  zur  Entscheidung
er  Thatfrage  gehöre.  In  Schtwurgerichtsfällen
sind  es  die  Geschwornen,  welchen  die  Entscheidung
er  Thatfrage  überhaupt,  insbesondere  auch  die
Bae  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  zukommt.
Die  Geschwornen  müssen  eidlich  geloben  2):

2)  Si##.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  110,
        <pb n="43" />
        Wahrsoruchs-Befugnisse  der  Oeschwornen.  3

„Die  gegen  N.  erhobene  Anklage  und  dessen
Vertheidigung  bei  der  gerchtlichen  Verhandlung
  mit  sorgfältiger  Aufmerksamkeit  zu  verfolgen,
  die  Anschuldigungs=  und  Entschuldigungsbeweise
  gewissenhaft  zu  prüfen,  in  der
Ausübung  dexr  ihnen  als  Geschwornen  obliegenden
  Verrichtungen  nur  Gott,  die  Gerechtigkeit
  und  Wahrheit  vor  Augen  zu  haben,  und
den  Ausspruch  nach  ihrem  Gewissen  und  der
durch  die  Verhandlungen  in  ihnen  begründeten
  freien  Ueberzeugung  zu  geben.“  ·
Wenn  sich  nun  in  einem  gegebenen  Falle  zufolge
  der  sorgfältigen  Aufmerksamkeit  auf  die  Verhandlungen
  und  gewissenhafter  Prüfung  der  Anschuldigungs=
  und  Entschulbigungsbewese  in  den
Geschwornen  die  Ueberzeugung  begründet,  daß  der
Angeschuldigte  zwar  die  That,  deren  er  angeklagt
ist,  begangen  habe,  daß  jedoch  das  Bewußtsein  der
Strafbarkeit  der  Handlung  in  demselben  zur  Zeit
der  begangenen  That  durch  große  Eesstesbeschränkt
eit,  durch  Altersschwäche,  durch  Gemüthskrankeit,
  durch  unverschuldete  Trunkenheit  oder  durch.
eine  andere  derartige  Verwirrung  der  Sinne  in  einem
die  Annahme  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  rechtferb
  enden  Grade  getrübt  war,  so  sind  dieselben
urch  den  geleisteten  Eid  verpflichtet,  ihren  Wahrspruch
  nach  dieser  ihrer  freien  Ueberzeugung  abzufassen,
  d.  h.  auszusprechen,  der  Angeklagte  di  schuldig,
  jedoch  bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit.
Durch  ein  „Schuldig“  ohne  den  Beisatz  würden  sie
bier  ihrer  beschworenen  Pflcht.
„den  Ausspruch  nach  ihrem  Gewissen  und  der.
durch  die  Verhandlungen  begründeten  freiem
Ueberzeugung  zu  geben“.
eben  so  sehr  zuwiderhandeln,  als  durch  einen  auf
„Nichtschuldig“  gehenden  Wahrspruch.  «
Man  kann  gewiß  nicht  annehmen,  daß  zufolge
..,  «  «
        <pb n="44" />
        4  Wahrspruchs-Befucnisse  ver  Geschwbrne#-des

  Art.  178•8)  dem  Präsidenten  oder  dem  Schwurgerichtshofe
  die  un  sittliche  Macht  zustehe,  durch
Unterlassung  einer  besonderen  Fragestellung  in  Bebeif
  #eminderter  Zurechnungsfähigkeit,  bezlehungswelse
  durch  Zurückweisung  eines  hierauf  gerichteten
Antrags,  die  Geschwornen  der  gewissenhaften  Erfüllung
  ihrer  beschwornen  Pflicht  zu  entheben,  oder
gar  sie  zu  einem  ihrer  freien  Ueberzeugung  nach  geen
  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  verstoßenden  Wche
pruch  zu  zwingen.  Den  Befa-  lüssen  über  die  Fragestellung
  einen  solchen  Einfluß  auf  den  Inhalt  des
Wahrspruches  beimessen,  hieße  nichts  Anderes,  als
die  Entscheldung  eines  Bestandtheiles  der  Thatfrage
an  die  rechtsgelehrten  Richter  übertragen  und  damit
die  prinzipiellen  Grenzen  der  Funktionen  des  Gerichtshofes
  einer-,  der  Geschwornen  andererseits,
verrücken  und  verwirren.  Man  muß  Bedenken  tragen,
  eine  solche  Prinzipwidrigkelt  als  geltendes
echt  anzunehmen;  soferne  sie  nicht  durch  eine  unzweideutige
  Vorschrift  aufgebrungen  ist.  Hier  handelt
eß  sich  um  Anwendung  des  Art.  191  des  St  P.
von  1848:  .  A
„Die  Abstimmung  der  Geschwornen  besteht  in
der  einfachen  Bejahung  oder  Verneinung  der
gestellten  Fragen.
Doch  kann  auch  ein  Geschworner  eine  einzelne
  Frage  nur  theilweise  bejahen  oder  ver
neinen.“

Der  Wahrspruch  „Schuldig““  mit  dem  durch.
eine  besondere  Frage  nicht  veranlaßten  Zusatze  „jedoch
  bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit",  ist  allerdings
  keine  einfache  Bejahung  der  gestellten  Frage,
aber  er  ist  eine  theilweise  bejahende,  theil-2))

  „Ergeben  sich  bel  der  Verhandlung  Umstände,  welche
das  Gesetz  als  Strafmilderungsgründe  auerkennt,
so  ·  sind  auch  darauf  besondere  Fragen  zu  richten.“  -
        <pb n="45" />
        Wahrspruchs-Befugnisse  der  Oeschwprnen-/  5

weise  verneinende  „Antwort  auf  die  Frage.  War
das  Bewußtsein  der  Strafbarkeit  der  Handlung  in
dem  Verbrecher  in  einem  die  Annahme  geminderter
Zurechnungsfähigkeit  rechtfertigenden  Grade  getrübt,
so  ist  das  „Schuldigsein“  kein  volles,  ganzes;  es
geht  derjenige  Theil  der  Schuld  ab,  welcher  die
Differenz  zwischen  der  vollen  und  geminderten  Zurechnungsfähigkeit
  gusmacht.  Der  Annahme  des
obersten  Gerichtshofes,  daß  sich  die  Bestimmung.
des  Art.  191  Absatz  2  nur  auf  solche  Verhältnisse
beziehe,  wo  von  einer  quantitativen  Theilung
die  Rede  sein  kann,  läßt  sich  nicht  beipflichten.  Unbestritten
  steht  es  nach  der  angeführten  Gesetzesvorschrift
  den  Geschwornen  zu,  ihren  bejahenden  Ausspruch
  durch  Verneinung  der  in  der  Frage  vorkommenden,
  einen  höheren  Verbrechensgrad  bedingenden
Merkmale  zu  beschränken.  Wenn  z.  B.  die  Frage
auf  das  Verbrechen  des  durch  Einbruch  in  ein  Haus
ausgezeichneten  Diebstahles  gestellt  war,  so  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  eine  Antwort  der  Geschwornen:
  „Ja,  jedoch  ohne  Elinbruch  in  ein  Haus“'—
in  dem  Absatz  2  des  Art.  191  ihre  Rechtfertigung
finde.  Gleichwohl  springt  es  in  die  Augen,  daß
hier  nicht  von  einer  quantitativen  Theilung,
sondern,  wie  im  Falle  geminderter  Zurechnungsfählgkeit,
  von  einer  qQualitativen  Minderung  der
Schuld  (hier  in  subjektiver,  dort  in  objektiver  Beziehung)
  die  Rede  sei.  —  Das  „theilweise“
des  Art.  191  auch  auf  die  Grade  der  Zurechnungsfähigkeit
  beziehend,  hat  man  den  allgemeinen  Sprachgebrauch
  für  sich.  Wenn  N.,  der  Zeuge  der  Begehung
  eines  Verbrechens  war,  in  der  Erzählung
arüber  derjenigen  Umstände  nicht  erwähnte,  in  welchen
  sich  der  Instand  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
  des  Verbrechers  kund  gab,  so  ist  es  ganz  richtig,
  von  diesem  Erzähler  zu  äußern:  er  hat  die
Wahrheit  nur  theilweise  gesagt.  Wenn  die  Ge-
        <pb n="46" />
        6  Wahrspruchs-Befugnisse  der  Geschwornen.

schwornen  ungeachtet  ihrer  Ueberzeugung,  daß  der.
Anzetlagte  im  Zustande  geminderter  Zurechnungsfählgkeit
  gehandelt,  die  Schuldfrage  ohne  beschränkenden
  Zusatz  bejahen,  so  hat  man  allen  Grund,  zu
sagen:  daß  der  Wahrspruch  ihrer  Ueberzeugung
theilweise  entspreche,  theilweise  zuwiderlaufe.
Ueberhaupt  Februncht  nian  das  Wort  „theilweise“
in  mannigfacher  Weise  auch  von  Seelenzuständen;
man  spricht  von  Ereignissen,  welche  thellweise  erfreuen,
  theilweise  betrüben;  von  Motiven  des  Handelns,
  theilweise  in  Neid,  theilweise  in  Geiz  bestehend
  u.  dgl.  m.

Aber  auch  angenommen,  der  Art.  191  Abs.  2
sei  nach  dem  Sprachgebrauche  einer  mehrfachen  Auslegung
  fähig,  insbesondere  auch  einer  Auslegung,
welche  die  Beziehung  auf  die  Frage  geminderter
Zurechnungsfählgkeit  ausschließt,  so  entscheiden  die
bereits  dargelegten  Erwägungen  der  logischen  Aublegung
  für  die  hier  vertretene  Auffassung,  und  gegen
die  andere,  deren  Ergebniß  eine  Verrückiuig  der  prinzipiellen
  Grenzen  zwischen  den  Kompetenzgebieten  des
Gerichtshofes  und  der  Geschwornen  und  eine  Nöthigung
  der  Letzteren  zur  Verleugnung  ihrer  freien
Ueberzeugung  wäre  ).  "",  n

Die  Ansicht  des  obersten  Gerichtshofes  hat  die
ssherst  aller  Erklärungsweisen  5)  gegen  sich,  nämlich
ie  Auslegung  nach  dem  inneren  Zusammenhange
der  Gesetzgebung,  insbesondere  nach  dem  Zusammenhange
  der  auszulegenden  Gesetzstelle  mit  anderen
Bestandtheilen,  mit  den  Fundamentalbestimmungen
desselben  Gesetzes.

Gemäß  vorstehender  Erörterung  wurde  in  dem
gegebenen  Falle  durch  den  im  Wahrspruche  unge-4)

  In  ambigus  voce  legis  en  potlus  acelpienda  algullcatio,
  quae  vitio  caret.  Fr.  19  de  legibus  (1,  3.)
5)  Savigny  System  Bd.  1  S.  223.
        <pb n="47" />
        Wahrspruchs-Befagnisse  ver  Geschwornen.  7

fengt  gemachten  Zusatz  „bei  verminderter  Zurechnungsfählgkelt“"

  das  in  dem  Art.  191  enthaltene  Gesetz

nicht  verletzt;  eben  so  wenig  der  Vorschrift  des

Art.  189:

„Sobald  die  Geschwornen  in  dem  Berathungszimmer
  angelangt  sind,  wählen  sie  einen  Obmann
  aus  ihrer  Mitte  und  treten  hierauf
über  die  Hauptfrage,  sowie  über  die  etwaigen
Nebenfragen,  in  Berathung“

uwidergehandelt.  Denn  eben  die  Berathung  über
die  gestellte  Frage:

*  „Ist  die  Angeklagte  schuldig,  das  Verbrechen
  des  Kindsmordes  dadurch  begangen  zu
haben  u.  s.  w.“

führte  die  Geschwornen  in  gewissenhafter  Prüfung

der  Anschuldigungs=  und  Entschuldigungsbeweise  zu

der  Erwägung,  ob  eine  unbeschränkte  Bejahung  der

Gerechtigkeit  und  Wahrheit  entsprechen  würde,

oder  nicht?  —  Die  Geschwornen  haben  keine  weitere,

  nicht  gestellte  Nebenfrage  eingeschaltet,  sondern.
nur  darüber  berathen,  ob  die  wirklich  gestellte  Frage
nicht  theilweise  zu  bejahen,  theilweise  zu  verneinen
sei.  Allerdings  kann  es  nach  Art.  178  Gegenstand
einer  besonderen  Frage  sein:  ob  der  Aungeklagte  die

That  im  Zustande  geminderter  Zurechnungsfähigkeit

begangen  habe?  Aber  eben  so  gut  kann  es,  wenn

die  Hauptfrage  z.  B.  auf  doppelt  ausgezeichneten

Diebstahl  gerichtet  ist,  nach  Art.  174  Gegenstand

weiterer  Fragen  sein,  pb  die  That  nur  mit  einer

Auszeichnung,  oder  ob  sie  nur  als  Verbrechen  der

Summe  nach  begangen  worden?,  ohne  daß  die  Geschwornen

  durch  die  Nichsstellung  solcher  weiteren

Fragen  gehindert  werden,  die  wirklich  gestellte  Frage

theilweise  zu  bejahen  und  theilweise  (nämlich  in  Ansehung

  der  zur  Stellung  einer  weiteren  Frage  geeigneten
  Merkmale)  #  verneinen.  Weder  in  diesem  noch
in  ·  jenem  Falle  kann  der  Nichtstellung  weiterer  Fra-
        <pb n="48" />
        8  „Wohrspruchs-Befugnisse  der  Geschwornev.

gen  die  Wirksamkeit  eines  rechtskräftigent,  dem  Wahrspruche
  vorgreifenden,  die  Anwendung  des  Art.  191
Abses  2  beschränkenden  Zwischenbescheides  beigemessen
werden.  **#
Auch  eine  Verletzung  des  Art.  196,  nämlich
von  Seite  des  Schwurgerichtshofs,  hat  der  oberste
Gerichtshof  angenommen,  weil
dem  von  den  Geschwornen  (durch  den  unabgefragten
  Zusatz  „bei  verminderter  Zurechnungsfähigkeit“)
  begangenen  Fehler  dadurch
hätte  abgeholfen  werden  können  und  sollen,
daß  der  Schwurgerichtspräsident  und  beziehungöweise
  der  Schwurgerichtshof  selbst  auf
den  Grund  de5s  Art.  196  des  St  PG.  die
Anordnung  traf,  daß  sich  die  Geschwornen
zur  Verbesserung  des  Wahrspruchs  von  Neuem
in  das  Berathungszimmer  zurückziehen
Hiegegen  läßt  sich  einvenden,  daß  die  Voraussetzungen
  des  Art.  196:
„Sollte  der  Wahrspruch  sich  als  unvollständig
  oder  in  sich  widersprechend
darstellen“
nicht  gegeben  scheinen.  Niemand  kann  auf  den  Gedanken
  kommen,  der  Zusatz  „bei  verminderter  Zurechnungsfähigkeit“
  stehe  im  Widerspruch  mit  der
Bejahung  der  Frage.  Aber  auch  von  Unvollständigkeit
  läßt  sich  nicht  reden.  Die  Geschwornen  erklärten,
  die  Angeklagte  habe  die  That  nach  allen
in  der  Frage  bezeichnenden  Umständen  begangen,
jedoch  bei  verminderter  Zurechnungsfähigkeit.  In
Ansehung  keines  der  Thatumstände,  welche  in  der
Frage  vorkommen,  fehlt  eine  bestimmte  Antwortz
in  keiner  Beziehung  ist  ein  „zu  Wenig“  wahrzunehmen.
  Gegenstand  der  Beanstandung  ist  vielmehr
der  in  Betreff  der  Zurechnungsfähigkeit  gemachte,
eine  theilweise  Verneinung  der  s  ausdrückende
Zusatz,  also  ein  vermeintes  „Zu  Viel.“  Die  Un-
        <pb n="49" />
        .Wahrspruchs-Befugnisse  ver  Geschwornen.  9

vollständigkeit  soll  aber  darin  liegen,  „daß  jedenfalls
die  erforderliche  Gewißheit  mangelt,  wie  der  Wahrspruch
  über  die  gestellte  Frage  ausgefallen  wäre,
wenn  den  Geschwornen  bekannt  gewesen  sein  würde,
daß  sie  den  fraglichen  Beisatz  nicht  beifügen  dürften.“
  —  Dieser  Gedanke,  das  nach  Inhalt  des
Art.  196  vorausgesetzte  „zu  Wenig“  in  einem
vermeinten  „zu  Viel“  der  Antwort  zu  finden,  mag
allerdings  als  Beispiel  einer  sinnreichen  und  kühnen
Subsumtion  der  Anerkennung  nicht  ermangeln;  aber
man  darf  wohl  das  Bedenken  hegen,  ob  nicht  eine
vom  Buchstaben  so  völlig  emanzipirte  Gesetzesanwendung
  über  das  Maaß  der  dem  Richter  erlaubten
Genialität  hinausgehe  5).  Ueberdies  wurde  bereits
gezeigt,  daß  die  Annahme,  die  Geschwornen  dürften
en  fraglichen  Beisatz  nicht  machen,  im  Gesetze  nicht
begründet  sei.  Zur  Ehre  des  Geseßgebers  sei  es
wiederholt:  nichts  weniger  lag  in  seiner  Intention,
als  die  Geschwornen  auf  die  unsittliche  Wahl  zwischen
zwel  Wahrsprüchen  zu  beschränken,  von  welchen  der
eine  wie  der  andere  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung
  eine  Verletzung  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit
  enthalten  würde  7).

·6"  „Judicem  oporlet  esse  potlus  erudilum  quam  ingenlosum“
  sagt  aco  von  Verulam  in  selnem
Vsermo  de  ollicio  judieis.“
In-  elnem  Ansbacher  Schwurgerlchtsfalle  (1853),
gegen  einen  jugendlichen  (jedoch  über  16  J.  alten)
.Angeklagten  wegen  Brandstiftung  zweiten  Grades
rerhandelt,  wurde  vom  Vertheiviger  geminderte  Zurechnungsfählgkelt
  behauptet,  und  darüber  elne  besondere
  Frage  beantragt.  Der  Gerichtshof  verwarf
den  Antrag.  Die  Geschwornen  belahten  die  auf  das
erwähnte  Verbrechen  gestellte  Frage  ohne  elsatz,  legten
jedoch  eine  schriftliche  Erklärung  in  die  Hände  des
Vertheidlgers:  sle  würden  elne  Zusatzfrage  über  geminderte
  Zurechnungsfählgkeit,  wäre  fie  gestellt  worden,
  belaht  haben.  Haben  die  Geschwornen  in  die-E



—
        <pb n="50" />
        10  Wahrspruchs-Befügnisse  der  Geschwornen.

Ohne  Gewicht  ist  der  Elnwand:  die  Zulassung
unabgefragter  Zusätze  der  fraglichen  Art  bringe
durch  eine  Hinterpforte  das  von  unserer  Gesetzgebung
verworfene  französische  System  der  „circonstances
altenuantes“  zur  Geltung.  Es  waltet  hier  ein
wesentlicher  Unterschied  ob.  Der  Begriff  der  „mildernden
  Umstände“  des  französischen  Rechts  ermangelt
  jeder  Erenzbrsmmmung;  die  Erklärung,  es  seien
im  gegebenen  Falle  solche  Umstände  vorhanden,  geschieht
  ohne  Bezeichnung  der  hiebei  berücksichtigten
Modalität  des  konkreten  Falles,  es  ist  daher  einem
willkürlichen  Ermessen  der  Geschwornen  freie  Gelegenheit
  eröffnet.  Auch  kommt  der  mildernde
Zusatz  bei  Verbrechen  jeder  Kategorie  vor,  bei
Diebstahl,  Raub,  Mord,  wie  bei  Aufruhr,  Körperverletzung,
  Todtschlag  u.  dgl.  Anders  verhält  es
ich  mit  der  Rücksicht  „auf  geminderte  Zurechnungsähigkeit.“
  Hier  steht  man  nicht  auf  einem  Gebiete
ohne  Grenzbestimmung,;  der  Ausspruch,  die  That
sel  im  Zustande  geminderter  Zurechnungbfähigkeit  begangen
  worden,  enthält  die  Erklärung,  das  Bewußtsein
  der  Strafbarkeit  der  Handlung  sei  in  dem
Verbrecher  zur  Zeit  der  begangenen  That  durch
mangelhafte  Funktion  der  Sinne  oder  des  Verstandes
  in  erheblichem  Grade  verdunkelt  gewesen;  den
Geschwornen  ist  hier  keine  Gelegenheit  zu  willkürlichem
  Ermessen  dargeboten,  und  es  geht  nicht,  an,
vorauszusetzen,  daß  eine  Befugniß  der  Geschwornen,
ohne  Veranlassung  durch  besondere  Frage  die  Zurechnungsfähigkeit
  für  gemindert  zu  erklären,  willkürlich,
  mit  Außerachtlassung  der  für  eine  solche.
Annahme  nöthigen  Anhaltspunkte,  zur  Ausübung
kommen  werde.  Ohnehin  sind  es  nur  gewisse  Katesem

  Falle  ihrer  Pflicht  genügt,  ihren  Ausspruch  nach
freier  Ueberzeugung  gegeben?
        <pb n="51" />
        Wahrsprucht-Befugnisse  ver  Geschwornen.  11

gorleen  von  Verbrechen,  bei  welchen  eine  Minderung
der  Zurechnungbfähigkeit  in  Frage  zu  kommen  pflegt.
Nebst  dem  kommt  zur  Erwägung,  daß  die  Möglichkeit
  des  Mißbrauches  einer  Befugniß  keineswegs
geeignet  ist,  die  Negirung  dieser  Befugniß  gegen  das
Ergebniß  anderer  Erwägungen  zu  rechtfertigen.  Hievon
  gilt,  was  Savigny  von  der  Beachtung  des
inneren  Werthes  als  Auslegungbhilfsmittels  sagt  5):.
der  innere  Werth  des  Resultates  sei  unter  allen  Hilfsmitteln
  das  gefährlichste,  indem  dadurch  am  leichtesten
der  Ausleger  die  Grenzen  seines  Geschäftes  überschreiten
  und  in  das  Gebiet  des  Gesetzgebers  hinüber  greifen
  werde.  «

Für  die  Anwendung  der  bisher  entwickelten  Sätze
macht  es  keinen  Unterschied,  ob  eine  besondere  Frage
über  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  von  keiner  Seite
beantragt,  oder  ob  ein  desfallsiger  Antrag  vom  Schwurgerichtshof
  verworfen  worden.  So  wenig  als  aus
dieser  Verwerfung  kann  aus  jener  Unterlassung  ein
Präjudiz  für  den  Wahrspruch  erwachsen.  Zuweilen
rechnet  der  Vertheidiger  mit  Zuversicht  auf  Erfolg
des  Freisprechung  verlangenden  Antrags,  und  trägt
Bedenken,  diese  Aussicht  durch  Stellung  eines  eventuellen
  Antrags  über  geminderte  Zurechnungsfähigkeit
zu.  gefährden.  Aus  dem  Stillschweigen  der  Geschwornen
läßt  sich  um  so  weniger  eine  Folgerung  ziehen,  als
das  Hervortreten  mit  einem  Antrage  dieser  Art  immer
einen  gewissen  Grad  von  Sicherheit  und  Gewandtheit
voraussetzt,  welcher  bei  den  Geschwornen  in  der  Regel
nicht  gegeben  sein  dürfte.  Auch  kann  es  wohl  vorkommen,
  daß  sich  die  Ansicht,  es  sei  ein  Fall  geminderter
  Zurechnungsfähigkeit  vorhanden,  erst  durch  die
Berathung  unter  den  Geschwornen  feststellt.  Wie  an
einem  gesetzlichen,  fehlt  es  demzufolge  auch  an  cinem
natürlichen  Grunde,  die  bisher  erörterte  Befugniß  der

8)  System  Bd.  I  S.  225.
        <pb n="52" />
        12  Wahrspruchs-Befugzulsse  der  ·  Geschwornen:

Geschwornen  von  dem  Umstande  abhängig  zu  machen,
daß  die  Stellung  einer  besonderen  Frage  über  geminderte
  Zurechnungsfähigkeit  von  Seite  des  Angeklagten,
resp.  seines  Vertheidigers,  oder  von  Seite  eines  Geschwornen
  beantragt  war.  «  ;-Eine
  mit  dem  Gegenstande  der  vorliegenden
Erörterung  konnexe  Frage  ist  es,  ob  denn  der  Präsident
  befugt  sei,  die  Stellung  einer  besonderen  Frage
in  Betreff  der  vertheidigungöweise  vorgebrachten  Behauptung
  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  zu  verweigern,
  und  ob  der  darauf  Bezug  nehmende  Antrag
des  Angeklagten  oder  Vertheidigers,  der  von  dem
Präsidenten  entworfenen  Frage  eine  weitere  in  erwähntem
  Betreffe  beizufügen,  vom  Schurgerichtshofe
verworfen  werden  dürfe?  Die  Darlegung  der  Zweifel,
welche  der  Verf.  über  die  Richtigkeit  der  in  der  bisherigen
  Praxis  befolgten  Auslegung  der  Art.  174,
175,  177,  178  und  179  hegt,  sei  einer  späteren
Betrachtung  vorbehalten.  Auch  angenommen  aber,
das  fragliche  Verweigerungs=  und  Verwerfungsrecht
stehe  fest,  so  ist  schon  aus  dem  Standpunkte  der  Angemessenheit
  größere  Geneigtheit  zur  Fragenbewilligung
zu  empfehlen;  sei  es  auch  nur,  um  dem  Präsidenten
Gelegenheit  zu  geben,  die  Geschwornen  über  die
Voraussetzungen  der  Annahme  geminderter  Zirechmungöfeihigrelt
  im  Sinne  des  Art.  171  zu  belehren.
Auch  durch  geeignete  Belehrung  über  die  praktische
Bedeutung  des  Art.  191  würde  der  Präsident  zwar
keine  ausdrückliche  Vorschrift  des  Art.  171  befolgen,
aber  eben  so  wenig  der  in  diesem  Artikel  ausgeprägten
Intention  des  Gesetzgebers  zuwiderhandlen.
Nachschrift.  Im  Novembelhefte  des  V.  Jahrgangs
  der  Zeitschrift  „der  Gerichtssaal“  S.  429  Note#
erwähnt  Mittermaier  billigend  der  Beshinmmung
des  neuen  Zirichergesetzes  über  das  Strafverfahren
v.  2  Weinmonat  Art.  252:  „daß  die  Geschwornen,
auch  wenn  keine  Zusatzfrage  wegen  des  milderen  Ge-
        <pb n="53" />
        Gerlchlsstand  der  Relchsunmittelbaren.  43

sichtspunktes  de  3  Versuches  oder  der  Beihilfe
gestellt  wurde,  doch  einen  Zusatz  ihrem  Wahrspruche
beifügen  und  den  milderen  Gesichtspunkt  ihrem  Wahrspruche
  der  Schuld  zum  Grunde  legen  dürfen.“  —
Die  Beifügung  eines  Zusatzes  solchen  Inhalts  möchte
den  bayerischen  Geschwornen  nach  Art.  191  des  St  PG.
v.  10.  Nov.  1848  nicht  zustehen;  das  geht  über  das
„theilweise  bejahen  oder  verneinen“  hinaus.  Wurde
nur  eine  auf  das  „Schuldig  als  Urheber“  gerichtete
Frage  gestellt,  so  kann  solche  von  den  Geschwornen,
nach  deren  Ueberzeugung  der  Angeklagte  sich  nur  des
Versuches  oder  der  Beihilfe  schuldig  gemacht,  ohne
Bedenken  einfach  verneint  werden.

*

Bur  Tehre  vom  privilegirten  Gerichtsstand  der  ehe-—l:
  maligen  unmittelbaren  Neichsadeligen.
Vgl.  Kommenk.  über  die  GO.  Bd.  1  Aufl.  2  S.  137.

In  §.  14  der  I.  Beilage  zur  VU.  ist  bestimmt:
„den  Standebherren,  welche  sich  ihren  Aufenthalt
  in  den  zum  deutschen  Bund  gehörenden
oder  mit  demselben  in  Frieden  lebenden  Stagten
  wählen,  bleiben  alle  durch  die  Königliche
Deklaration  (vom  19.  März  1807)  zugestandene

  Rechte  vorbehalten.“
Demzufolge  genießen  die  Glieder  von  standesherrlichen
  Familien,  welche  mit  ihren  reichsständischen
Besitzungen  oder  einem  Theile  derselben  durch  den
Mediatisirungs-Akt  der  Krone  Bayern  unterworfen
worden  sind,  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  1)

1)  Da  der  Krlegszustand  unter  mehreren  Staaten  nur
als  eln  vorübergehender  anzunehmen  ist,  so  läßt  sich
aus  den  Worten  des  8.  14:  „oder  mit  demselben  in
Frleden  lebenden  Staaten"  nicht  sowohl  elne  regelmäßle
  Voraussetzung,  als  vielmehr  nur  ein  Fall  der
        <pb n="54" />
        14  Gerlchtsstand  der  Relchsunmittelbaren

den  in  der  IV.  Beilage  zur  Vll.  §.,6  bestimmten
privilegirten  Gerichtsstand,  ohne  Rücksicht  auf  den
Umstand,  ob  sie  dem  bayerischen  Staate  auch  durch
das  Indigenat  angehören.  .
Der  angeführte  S.  14  des  Ediktes  über  das
Indigenat  spricht  nur  von  den  Standesherren.
Wenn  in  einem  Gesetze  gewisse  Voraussetzungen  beeichnet
  sind  und  zugleich  eine  gewisse  rechtliche  Folge,
6  ist  man  berechtigt,  die  Folge  auf  jene  im  Gesetze
  angegebenen  Voraussetzungen  zu  beschränken,  und
demgemäß  anzunehmen,  daß  sie  unter  anderen  Voraussetzungen
  nicht  gelte  (argumentum  a  contrario).
Hiemit  scheint  sich  die  Ansicht  zu  rechtfertigen,  daß
die  Glieder  der  ehemals  reichsadeligen  Familien,  welche
mit  reichsunmittelbaren  Besitzungen  der  Krone  unterworfen
  wurden,  eines  gleichen  Vorrechts  nicht  genießen,
  sondern  nur  als  bayerische  Unterthanen
auf  den  im  §.  11  der  V.  Beil.  zur  Vll.  bestimmten
privilegirten  Gerichtsstand  Anspruch  haben.
Dagegen  kommt  aber  in  Betracht,  daß  vom
argumentum  a  contrario  nur  in  Bezug  auf  solche
Rechtsfragen  Gebrauch  gemacht  werden  kann,  für
welche  es  an  einer  sonstigen  Norm  fehlt.  Diese
Voraussetzung  trifft  hier  nicht  zu.  In  Tit.  V  8.  3
der  Vll.  ist  bestimmt:
„die  der  Bayerischen  Hoheit  untergebenen
ehemaligen  unmittelbaren  Reichsadeligen  genießen
  diejenigen  Rechte,  welche  in  Gemäßheit
  der  Königlichen  Deklaration  durch.
die  konstitutionellen  Edikte  ihnen  zugesichert
werden.“
Nach  Lit.  A  Nr.  1  der  Deklaration  vom  31.  Dez.
1806,  auf  welche  hier  Bezug  genommen  ist,  haben

Suspension  für  vie  Dauer  des  Krleges  oeblekten.
Daraus  erklärt  sich,  daß  dleser.  Beschränkung  im
Kommentar  g.  a.  O.  nicht  gedacht  wurde.
        <pb n="55" />
        Oerlchtastand  der  Relchsunmittelbaren.  16

„die  Unserer  Souveränität  unterworfenen  Mitglieder
  der  vormaligen  Reichsritterschaft  diejenigen
  allgemeinen  persönlichen  Rechte  und
Vorzüge  zu  genießen,  deren  nach  den  gegenwärtigen
  oder  künftigen  Gesetzen  der  Adel  in
Unserer  Monarchie  sich  zu  erfreuen  hat.“

Wenn  hier  von  „Unterwerfung  unter  die  Souveränität“
  gesprochen  wird,  so  ist  darunter  die  Einverleibung
  von  bisher  reichsunmittelbaren  Besitzungen  in  den
bayerischen  Staat  verstanden;  indem  ja  Glieder  reichsadeliger
  Familien  durch  ihren  Wohnort  schon  früher
der  bayerischen  Souveränität  unterworfen  sein  konnten
  2).  Den  in  jenem  Sinne  Unterworfenen  sind
die  Vorzüge  und  Rechte  des  bayerischen  Adels  (darunter
auch  der  privilegirte  Gerichtsstand)  zugesichert,  ohne
daß  die  Wirksamkeit  dieser  Zusicherung  von  dem  Eintritte
  der  Personen  in  das  Verhältniß  bayerischer  Unterthanen
  abhängig  gemacht  wäre.  Für  diese  Auffassung
  spricht  auch  Nr.  6  derselben  Abtheilung  der
Deklaration  von  1806,  nach  welcher  die  adeligen
Gutsbesitzer  nicht  gehindert  sein  sollten,  ihr  ständiges
  Domizil!  auer  dem  Königreiche  (im  Gebiete
eines  befreundeten  Staates  #)  festzusetzen.  —  Zur
Befestigung  des  Resultates  für  das  geltende  Recht
dient  ferner  die  erbereinstimmung  mit  der  Vorschrift
der  deutschen  Bundesakte  Art.  a.  E.,  so  wie
solche  in  der  Wiener  Schlußakte  von  1820  Art.  LXIII
interpretirt  worden  ist.  „Es  liegt  der  Bundesversammlung
  ob,  auf  die  genaue  und  vollständige  Erfüllung
  derjenigen  Bestimmungen  zu  achten,  welche
der  vierzehnte  Artikel  der  Bundesakte  in  Betreff  der
mittelbar  gewordenen  ehemaligen  Reichsstände  und
des  ehemaligen  unmittelbaren  Reichsadels
enthält.  Diejenigen  Bundesglieder,  deren  Ländern

2).  Vgl.  Gönner  deutsches  Staaksrecht  §.  265,  V.
2)  Die  Fassung  der  betreffenden  Stelle  hängt  mit  den
damaligen  U#heinbundsverhältnissen  zusammen.
        <pb n="56" />
        16  Einforderung  vir.  Helinsteuer.  Ehescheldungsprozeß.

die  Besitzungen  derselben  einverleibt  werden,
  bleiben  gegen  den  Bund  zur  unverrückten  Aufrechthaltung
  der  durch  jene  Bestimmungen  begründeten
  staatsrechtlichen  Verhältnisse  verpflichtet.“

„Mittheilung  aus  der  Praris.

Einforderung  der  Helmsteuer,  während  berells  ein  Ehescheldungsprozeß

  unter  den  Cheleuten  schwebt.  -'

Gemelnes  und  Würzburger  R.

Deer  Klage  des  Ehemannes  gegen  den  Schwiegerbater
  auf  Entrichtung  eines  Heimsteuer-Restes  wurde
er  Einwand  entgegengesetzt,  unter  den  Eheleuten  sei
ein  Scheidungsprozeß  anhängig,  und  zufolge  der  zidischen
  den  Ehetheilen  bereits  eingetretenen  Absonderung
könne  der  Zweck  der  Heimsteuer,  dem  Manne  zur  Bestreitung
  der  ehelichen  Lasten  zu  dienen,  nicht  mehr
erfüllt  werden.  Dieser  Einwand  hatte  keinen  Erfolg-„Angenommen
  auch,  daß  der  Kläger  seiner  Ehefrau
und  seinen  Kindern  den  Unterhalt  nicht  mehr  reiche,
so  bleibt  er  doch  immerhin  gesetzlich  hiezu  verbunden,
und  es  ist  Sache  der  Frau;  ihn  zur  Erfüllung  dieser
Verbindlichkeit  geeignet  anzuhalten.  Die  blose  Anhäugigkeit
  des  Scheidungsprozesses  vermag  an  den  gesetzlichen
  Rechten  und  Befugnissen  des  Mannes  nichts
n1  ändern,  und  eine  allenfallsige  Vermögens-Verchllmmerung

  auf  Seite  desselben  begründet  für  die
Ehefrau  nach  Th.  3  Tit.  101  8.  1  der  fränk.  Landerichtsordnung
  blos  das  Recht,  ihres  Heirathsgutes
eite  von  dem  Manne  Versicherung  oder  Kaution
zu  verlangen,  glelchwie  in  soichem  Falle  bei  anhänigem
  Scheidungsprozesse  die  vorhandenen  Kinder
gelechtige  sind,  die  Grundtheilung  zu  verlangen.
LGO.  Th.  3  Tit.  31  §.  15.  v.  Schelhaß  Beiträge
zur  deutschen  Gesetzkunde  §.  54.“  —
OAGE.  v.  20.  Febr.  1846.  Nr.  1644¾4.

NReb.:  J.  R.  Seuffert.  Verl.:  Palm.  Enke  (NMdolph  Enke)
3  vin  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="57" />
        Samstag  den  21.  Jan.  3'’2.  19,.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

4

Anhatt:  ueber  den  elnlall  elner  Erbschast  an  Verschollene.  —  Ciiulssungsrech!.
„Wollständlue  Bezahlung  Im  Sinne  des  Hyp.,Ges.  K.  14  a82  —
Vom  Nachwels  der  Vestledlgungomittei  nach  5.  ua  Abs.  2  den  Syp.·
esehes.  —  Verjährungszelt  der  gallo  emtl  zur  Geltendmachnug  von
Lorderungen,  welche  auch  nach  dem  adititlschen  anne  beqründet  sind.  —

5#½1˙r  Sallslaktlons-  Ansyruch  der  von  elnem.  hemann  Geschwächten.  —

Meber  den  Anfall  einer  Erbschaft  an  Verschollenc.

§.  1.  Eine  der  Streitfragen  des  Privatrechtes,
welche  erst  in  neuerer  Zeit  ihrer  Lösung  näher  rückten,
  betrifft  die  Fähigkeit  abwesender  oder  vermißter
Personen,  ihnen  angefallene  Erbschaften  durch  ihren
Kurator  zu  erwerben,  in  so  ferne  doch  zum  Anfalle
selbst  die  Gewißheit  ihres  Lebens  zur  Zeit  seines
Eintrittes,  also  gerade  ein  Umstand  gehört,  welcher
durch  ihr  Verschwinden  und  den  Abgang  aller  Kunde
über  ihr  Schicksal  in  große  Ungewißheit  versetzt  ist.
Zwei  Systeme  stehen  sich  in  diesem  Belange  scharf
gegenüber.  Die  ältere  gemeine  Meinung,  davon
ausgehend,  daß  das  Vermögen  des  Abwesenden  für
ihn  bis  zum  Zeitpunkte  seines  gewissen  oder  nach
Naturgesetzen  annehmbaren  Todes  durch  eine  verordnete
  Pflegschaft  zu  verwalten  ist,  trägt  kein  Bedenken,
  ihn  in  dieser  Zwischenzeit  als  fortlebend  in
jeder  Beziehung  zu  betrachten,  sein  Leben  zu  vermuthen,
  und  daher  ihm  selbst,  oder  für  ihn  seinem
Kurator  die  Fähigkeit  und  Befugniß  zum.  Antritte
        <pb n="58" />
        18  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.;

und  überhaupt  zum  Erwerbe  neu  angefallener  Erbschaften
  beizulegen,  mit  der  Folge,  daß  er  dieselben
später  mit  seiner  eigenen  Habe  auf  seine  Nachfolger
transmittirt.  Die  umgekehrte  Ansicht,  obwohl  in
der  Fürsorge  für  das  wirklich  zurückgebliebene  Vermögen
  des  Abwesenden  nicht  minder  eifrig,  läßt  dennoch
  eine  solche  Erstreckung  nicht  zu,  erfaßt  den  Kurator
  des  Abwesenden  blos  als  einen  Güterpfleger,
und  spricht  ihm  die  Befugniß  ab,  neu  angefallene
Erbschaften  anzutreten.  Diese  letztere  Lehre,  die
unsere  Blätter  schon  früher  empfahlen  (Bd.  1,  S.  343),
scheint  in  der  gemeinechtlichen  Praxis  der  neueren
Zeit  die  Oberhand  erlangt  zu  haben.  Wir  wollen
versuchen,  den  Widerstreit  beider  Ansichten  einer  kurzen
  Prüfung  zu  unterwerfen.

S§F.  2.  Die  Lehre  des  gemeinen  Rechtes  beschäftigt
  sich  beinahe  ausschließend  nur  mit  der  Fürsorge
  für  das  wirklich  hinterlassene  Vermögen  des
Abwesenden,  welches  in  den  Betracht  einer  eventuell
zu  vertheilenden  Erbschaft  gestellt  wird;  die  meisten
Partikulargesetzgebungen  haben  diesen  utx--nicht
  überschritten.  Im  römischen  Rechte  sehen  wir
uns  vergeblich  nach  Bestimmungen  über  die  Behandlung
  des  Rücklasses  und  der  übrigen  Rechte  von
Personen  um,  welche  verschwunden  sind,  ohne  daß
von  ihrem  Schicksale  eine  verlässige  Kunde  zu  erlangen
wäre.  Die  Lehre  der  C.  4  „de  postlim.  rev.
(8,  51):  ejus  hereditatem  adiri  non  posse,  cujus
vita  ..  incerta  est,  liegt  wohl  tief  im  Wesen
der  Sache;  aber  der  weitere  Satz:  corum  bona,
dui  in  hostium  potestatem  rediguntur,  co  demum
  tempore  successionis  jurc  acquiri  posse,
cum  captos  apud  hostes  mortuos  esse
cognoscitur  —  läßt  immer  unentschieden,  wie
die  Sache  am  Ende  zu  halten  sei,  wenn  eine  solche
Nachricht  ausbleibt  oder  umnöglich  wird.  Dab  ge-
        <pb n="59" />
        Erbschaftsanfall  an  Werschollene.  49

meine  Recht,  sich  an  diese  Stelle  und  einige  andere
  anlehnend,  betrachtet  nun  den  Abwesenden  als
fortlebend  und  nur  durch  Zufall  verhindert,  zurückzukehren
  oder  für  seine  Angelegenheiten  selbst  zu  sorgen;
  es  läßt  ihm  daher  gleich  Minderjährlgen  oder
Irrsinnigen  einen  Kurator  bestellen,  der  sein  Vermögen
  ebenso  verwaltet,  als  hätte  er  hiezu  Vollmacht
  ertheilt.  Da  aber  dieser  Zustand  nicht  für
immer  fortdauern  kann,  so  hat  der  Gerichtsgebrauch
mit  Rücksicht  auf  die  gewöhnliche  Grenze  des  menschlichen
  Lebensalters  ziemlich  willkürlich  eine  Vermuthung
  aufgestellt  und  ihr  die  Wirkung  einer  Rechts-Vermuthung
  beigelegt,  daß  ein  Abwesender,  der  das
70.  Jahr  seines  Lebens  zurückgelegt,  alsdann  billig
für  gestorben  gelten  könne.  Er  wird  daher  öffentlich
vorgeladen,  und  wenn  er,  wie  gewöhnlich,  nicht  erschent
  für  todt  oder  für  verschollen  erklärt,  und
ann  sein  Vermögen  an  diejenigen  hinausgegeben,
welche  am  Tage,  wo  er  das  70.  Jahr  vollendete,
seine  Erben  sind;  andere  lassen  hiefür  erst  den  Tag
entscheiden,  an  dem  die  gerichtliche  Todeserklärung
rechtskräftig  wird  1).  Man  bezeichnet  dieses  mit
dem  technischen  Ausdrucke  einer  successio  ex
nunc  und  widersetzt  sich  der  umgekehrten  Ansicht,
  welche  die  Erben  aus  der  Zeit  hernimmt  —
ex  tunc  —,  wo  die  letzte  verläßige  Kunde  von
dem  Leben  des  Abwesenden  vorliegt.

Leyser,  Sp.  96,  med.  9.

Glück,  Intestat-Erbfolge  S.  2  S.  7.  .

v.  Holzschuher,  Theorie  und  Kasuistik  B.  J,

S.  240.
Kraut,  die  Vormundschaft  nach  den  Grund-1)

  Dle  Todeserklärung  trltt  mit  der  ssffentlichen  Verkündung
  in  Wirksamkelt.  Elne  NRechtskrast  im  Sinne
des  Clivllprozesses  ist  hler  nicht  gemelnt.

ld
        <pb n="60" />
        20  Erbschafteanfall  an  Verschollent.
sätzen  des  deutschen  Rechtes,  B.  II,  §.  63,
S.  230  ff.  «

HeifeunCropp,Abhandl.ll,S.113ff.
»DiedeutschenGefctzbücthnnddicPartikularstatuten
  der  einzelnen  Staaten  haben  diese  Theorie
vielfach  modifizirt  und  näher  ausgebildet?)  Das
bayerische  Landrecht  erwähnt  jener  Vermuthung  (für
den  Tod  des  Siebzigjährigen)  nicht,  sondern  verordnet
nur  Th.  I.  Kap.  7  §.  39  Nr.  6:  „Dafern  aber
die  Abwesenheit  so  lange  dauert,  daß  man  entweder
hieraus,  oder  sonst  aus  anderen  Umständen
den  Tod  wahrscheinlich  vermuthen  kann,  so  bedarf
es  keiner  Kuratel  mehr,  sondern  der  Abwesende
wird  für  verstorben  erklärt,  und  seine  Hinterlassenschaft
  auf  Art  und  Weise,  wie  in  Sterbfällen  gebräuchlich
  ist,  den  rechtmäßigen  Successoren
egen  genugsame  Kaution  ausgefolgt.“  Weil  aber
8  wieder  unentschieden  blieb,  wie  lange  die  vorgeschriebene
  Kaution  zu  bestehen  habe,  so  wird  meistens
  kaum  vermeidlich  sein,  hiefür  dennoch  auf  das
70.  Jahr  zurückzukommen.  Immer  aber  ist  bemerkenswerkh,
  daß  die  Erbschaft  den  rechtmäßigen
Erben  zufallen  soll,  die  solches  zur  Zeit  der  nur
von  den  Umständen  abhängigen  Todeserklärung  sind,
und  nicht  denen,  die  nach  Ablauf  der  70  Jahre  ihn
beerbt  haben  würden.  ·
Das  preußische  Landrecht  Th.  II.  Tit.  18
§§.  823,  828  und  830  läßt  die  Todeserklärung
erst  nach  Ablauf  von  10  Jahren,  von  der  letzten

2)  Vgl.  belsplelswelse  dle  Salzburg.  Verord.  von  1777
(Bl.  Bo.  XVI,  S.  209).  Nach  dem  Hohenloher  Landrechte
  sollen  dle  Verwandten  erben,  welche  zur  Zeit,
da  der  Abwesende  hinweggezogen,  ihm  die  nächsten
waren.  Mittermater,  d.  Prlo.  R.  II,  §.  448
Note  7.  —  Heise  und  Cropp,  Il,  S.  116,
Note  3.  —  Hler  findet  sich  also  bereits  die  successjo,
  ex  lunc  im  deutschen  Partlkularrechte  helmisch.
        <pb n="61" />
        Erbschaftsanfall  an  Werschollene.  21

Nachricht  an  gerechnet,  und  für  die  erst  nach  ihrem
65.  Jahre  Verschwundenen  schon  nach  Ablauf  von
5  Jahren  zu,  will  aber  nach  §.  835  bei  Bestimmung
  der  alsdann  eintretenden  gesetzlichen  Erbfolge
immer  auf  den  Tag  gesehen  wissen,  an  welchem
das  Erkenntniß  auf  Todeserklärung  rechtskräftig  wird.

Das  österreichische  Civilgesetzbuch  von  1811
läßt  .  24  den  Tod  nur  von  Demjenigen  annehmen,
dessen  Leben  30  Jahre  lang  unbekannt  geblieben,
oder  der  schon  früher  das  achtzigste  Jahr  zurücklegte.
Als  Todestag  wird  auch  hier  nach  §.  278  derjenige
angenommen,  an  dem  die  Todeserklärung  rechtskräftig
  wurde.

Das  französische  Civilgesetzbuch  und  mit  ihin
das  badische  Landrecht,  Art.  112  u.  ff.,  lassen  statt
der  Todeserklärung  nur  eine  Verschollenheitserklärung
zu,  welche  frühestens  nach  fünf  Jahren  von  dem
Fehlen  aller  Nachrichten  erfolgen  kann.  Das  Vermögen
  des  Vorschollenen  fällt  dann  seinen  Präsumtiverben
  zu,  die  solches  am  Tage  seines  Verschwindens
oder  der  letzten  von  seinem  Leben  erhaltenen  sicheren
  Nachricht  waren  (Art.  120).,  jedoch  nur  gegen
Kaution,  welche  erst  nach  weiteren  dreißig  Jahren,
als  der  gewöhnlichen  Frist  für  die  erlöschende  Verjährung,
  oder  auch  schon  früher  mit  dem  zurückgelegten
  hundertsten  Lebensjahre  des  Verschollenen
erlischt.  Hier  findet  sich  also  bereits  die  wichtige
Abweichung  einer  s.  g.  Beerbung  ex  tunc,  weil
die  nach  Art.  120  in  den  einstweiligen  Besitz  der
Erbschaft  gekommenen  Erben  dieselbe  behalten,  wenn
sich  in  der  Folge  ein  späterer  Todestag  nicht  ermitteln
  läßt.  (Art.  130  und  131.)

.  3.  Es  kann  unsere  Absicht  nicht  sein,  bei
diesem  Zwiespalte  der  Ansichten  die  wichtige  Frage
hier  in  Angriff  zu  nehmen,  was  das  Natüllichere,
und  was  das  rationell  Gerechte  sei,  ob  die  Versetzung
  des  Todesfalles  auf  die  letzte  sichere  Kunde
        <pb n="62" />
        22  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

von  dem  Leben,  —  oder  auf  den  Zeitpunkt,  in
welchem  das  hohe  Alter  des  Vermißten,  sein  Schweigen
  auf  die  ergangenen  Ladungen,  und  andere  Umstände
  mit  Sicherheit  annehmen  lassen,  daß  er  nicht
mehr  lebe,  sein  Tod  also  einer  unbekannten  Vergangenheit
  angehöre.  Wir  müssen  vielmehr  die  Lehre
des  gemeinen  Rechtes  unbeanstandet  hinnehmen,
wonach  der  Tag  des  zurückgelegten  70.  Lebensjahres
  oder  jeder  andere,  an  welchem  nach  Partikularstatuten
  die  Todeserklärung  rechtskräftig  wird,
als  der  wirkliche  Todestag  für  die  Bestimmung  der
Erbfolge  gilt,  wonach  bei  dem  finsteren  Umhertappen
in  unerforschlichen  Thatumständen  gewissermaßen  das
Gesetz  selbst  und  die  in  ihm  begriffene  Rechtsvermuthung
  oder  das  von  ihm  zugelassene  Urtheil
zum  Werkzeuge  der  geheimnißvollen  Parze  werden,
der  es  gegeben  ist,  den  Lebensfaden  eines  Menschen
abzuschneiden.  Wir  wenden  uns  vielmehr  sogleich
der  weiteren  Frage  zu,  ob  die  rechtliche  Nothwendigkeit,
  den  Todestag  eines  Verschollenen  behufs  der
Verfügung  über  seinen  Rücklaß  und  sein  wirklich
besessenes  Vermögen  in  Folge  der  gemeinrechtlichen
Observanz  auf  das  zurückgelegte  70.  Lebensjahr,
oder  nach  besonderen  Gesetzen  auf  irgend  einen  anderen
  Tag,  oder  die  Rechtskraft  eines  den  Tod  erklärenden
  Erkenntnisses  anzunehmen,  —  ob  diese
Nothwendigkeit  auch  von  selbst  und  naturgemäß  zu
der  weiteren  Folge  hinführe,  das  Leben  eines  solchen
  Menschen  müsse  auch  in  anderer  und  jeder  Beziehung
  als  bis  zu  jenem  Tage  fortdauerud  angenommen
  werden,  ob  insbesondere  sein  Vermögen
sich  in  diesem  unsicheren  Zwischenraume  noch  durch
Anfall  und  Erwerb  von  Erbschaften  oder  Vermächtnissen
  zu  erweitern  vermöge,  ob  mit  seinem  zurückgelassenen
  Rechtsbesitze  auch  seine  Intestat=  und
otherbrechte  fortwähren,  selne  ganze  Erbfähigkeit
als  ein  grüner  Zweig  jenes  Stammes  fortsprosse?
        <pb n="63" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene  23

In  der  Beantwortung  dieser  Frage  verlassen
uns  die  römischen  Gesetzesstellen  und  beinahe  alle
neueren  Partikularstatute,  —  verläßt  uns  sogar  die
ältere  Doktrin,  so  häufig  auch  der  Fall  sich  zur
Entscheidung  dargeboten  haben  muß.  Nach  den
Sätzen  und  Gewohnheiten  des  älteren  deutschen
Rechtes  wurde  ein  Abwesender  bei  der  Auseinandersetzung
  einer  Erbschaft  nicht  berücksichtigt  und  so
lange  als  todt  behandelt,  bis  er  wieder  enschien.  Die
Erbschaft  oder  der  Erbtheil,  welche  ihm,  wenn  er
zugegen  gewesen,  zugefallen  wären,  gingen  gleich
auf  die  nächsten  Erben  nach  ihm  über  oder  fielen
seinen  Miterben  an,  die  nur  das  Empfangene,
wenn  er  binnen  einer  bestimmten  Zeit  sich  noch
zur  Erbschaft  meldete,  an  ihn  herauszugeben
brauchten  2).

In  einigen  Gegenden  Deutschlands  erhielt  sich
dieser  Grundsatz  noch  lange  nach  Einführung  des
römischen  Rechtes  und  bis  in  die  Mitte  des  vorigen
  Jahrhunderts.  So  konnten  nach  einer  holsteinichen
  Verordnung  von  1740,  wenn  ein  Erbe  abwesend
  war,  die  sonstigen  nächsten  Erben  des  Verstorbenen
  die  ihm  zugefallene  Erbschaft  gegen  Kaution
  sich  ausliefern  lassen  und  dieselbe  behalten,
wenn  der  Abwesende  innerhalb  30  Jahren  sich  nicht
melden  würde.  Erst  durch  elne  spätere  Verordnung
von  1798  wurde  dieses  wieder  abgeändert  ).

Allein  der  Einfluß  des  römischen  Rechtes,  obwohl
  hierüber  stillschweigend,  machte  sich  dennoch
bald  auch  auf  diese  Lehre  geltend;  seit  der  Einführung
  desselben  und  bei  der  so  nahe  liegenden
Versuchung,  den  curator  absentis  als  eine  fingirte
volständige  Personifikation  des  Abwesenden  zu  betrachten,
  fand  allmählig  die  Meinung  Eingang  und

2)  Kraut,  a.  a.  O.  II,  S.  223,  226  und  253  F.  66.
*4)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  254,  Note  1.
        <pb n="64" />
        24  Erbschafttzanfall  an  Verscholleie.

wurde  vorherrschend,  so  gut  der  Kurator  das  wirkliche
  Vermögen  des  Abwesenden  verwalte,  mit  gleichem
  Rechte  könne  er  auch  neue  Anfälle  an  sich
ziehen  und  deren  Einverleibung  in  jenes  Vermögen
erstreben.  Eine  positive  Ausprägung  erhielt  diese
7  zuerst  im  preuß.  Landrechte,  wo  es  I,  1  §.38
jelßt:  «

Kommt  es  aber  darauf  an,  ob  Jeniand  einen  gewissen
Erb=  oder  anderen  Anfall  noch  erlebt  habe,  so  wird  vermutbet,
  daß  ein  Mensch,  von  dessen  Leben  oder  Tode  keine
Nachricht  zu  erhalten  ist,,  nur  slebenzig  Jahre  alt  geworden  sei.

In  Uebereinstimmung  hiemit  findet  sich  weiter
unten  —  1,  9  S.  469  verordnet:  ·

Der  Kurator  (des  Abwesenden)  muß  wregen  Antretung
der  (demselben  angefallenen)  Erbschaft  und  Verivaltung  verselben
  die  den  Vormündern  überhaupt  vorgeschrlebenen  Pflschten
  beobachten.

Vergl.  auch  noch  LR.  II,  18  §F.  832.

Ixn  Frankreich  hat  die  Rechtsgeschichte  auf  derselben!
  Grundlage  merkwürdiger  Weise  den  umgekehrten
  Gang  genommen.  In  älteren  Zeiten  bestand
  dle  Vermuthung,  der  Abwesende,  von  dem
man  keine  Nachricht  mehr  erlangt,  sei  100  Jahre
alt  geworden;  bis  dahin  konnte  man  in  seinem  Nämen
  und  für  sein  Vermögen  alle  ihm  angefallenen
Erbschaften  und  Vermächtnisse  ganz  ebenso  erwerben,
als  wäre  er  gegenwärtig.  Ein  Urtheil  des  Pariser
Parlaments  von  1634,  in  feierlicher  Sitzung  erlassen,
  führte  einen  Umschlag  der  Jurisprudenz  herbel.
  Von  dort  an  wurde  angenommen,  der  Abwesende
  könne  bei  der  Ungeuhhheit  über  sein  Schicksal
  weder  als  lebend,  noch  als  todt  vermuthet  werden;
  Derjenige,  der  ein  Interesse  habe,  ihn  in  den
einen  oder  den  anderen  Fall  zu  versetzen,  müsse
solches  erst  beweisen.  Diese  Jurisprudenz  wurde
durch  eine  große  Anzahl  von  Erkenntnissen  bekräftigt
  und  ging  dann  auch  in  das  System  des
        <pb n="65" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  25

Code  Nap.  über  5).  Derselbe  hat  die  Wirkungen
der  abwesnnheit  in  Bezug  auf  das  schon  besessene
Vermögen  des  Verschollenen  und  in  Bezug  auf  in
Aussicht  stehende  Ansprüche,  die  ihm  zugefallen  sein
können,  —  daun  für  den  Fortbestand  seiner  Ehe,
in  drei  verschiedenen  Abschnitten  gesondert  behandelt
(Art.  120  —  140).  Ueber  den  zweiten  Punkt
finden  sich  hier  folgende  Bestimmungen,  welche  gewih
  gleich  auf  den  ersten  Anblick  das  Rechtsgefühl
lebhest  anregen:

Art.  135.  Wer  immer  eln  Recht  in  Anspruch  nimmt,
das  elner  Person  angefallen  wäre,  deren  Daseln  nicht  anerkannt
  ist,  muß  den  Beweis  llefern,  daß  die  Person  in  dem
Zeltpunkte  noch  lebte,  in  welchem  ihr  jenes  Recht  eröffnet
wurde;  bis  zur  Herstellung  dlese#  Beweklses  ist  seln  Begehren
als  ungerechtfertigt  zurückzuweisen.

Art.  136.  Wilrd  elne  Erbschaft  eröffnet,  wozu  Jemand

berufen  ist,  dessen  Dasein  nicht  anerkannt  ist,  so  fällt  der
Nachlaß  ausschlleßlich  auf  dieleulgen,  mit  welchen  er  die
Erbschaft  zu  theilen  gehabt  häite,  oder  die  dazu  gelangt  sein
würden,  wenn  er  nicht  wäre  8).
Nach  dem  folgenden  Art.  137  soll  jedoch  dleser
Ausschluß  der  Erbschaftsklage  des  zurückkommenden
Abwesenden  oder  seiner  Rechtsfolger  vor  Ablauf  der
gewöhnlichen  Verjährungsfrist  nicht  im  Wege  stehen;
mur  verbleiben  dem  Besitzer  in  diesem  Falle  nach
Art.  138  die  von  ihm  in  gutem  Glauben  gezogenen
Früchte  der  Zwischenzeit.

5)  Locré,  Legislation  Tom.  IV  p.  178.  —  Erk.  des
Kassatlonsh.  v.  16.  Dez.  1807  —  Sirey  8—1,  253.
2)  Als  dlese  zwei  Art.  im  französtschen  Staatsrathe  zur
Beraklhung  kamen,  machte  der  erste  Konsul  wirklich
den  Einwurf,  ob  es  nicht  besser  sei,  von  den  Mitoder
  Nacherben,  dle  für  den  Abwesenden  einrücken
wollen,  erst  den  Beweks  zu  verlangen,  daß  derselbe
auch  verstorben  sei;  der  Staatsraih  Tronchet  und
der  Justizminister  beschwichtlgten  aber  dieses  Bedenken
schnell  durch  die  Hlnweisung  auf  die  oben  erzählte
Geschichte  dieser  Lehre.  Locré,  a.  a.  O.  W,  S.  98.
        <pb n="66" />
        26  Erbschaftsanfall  an  Werschdllene.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  des  französischen
Civilgesetzbuches  sind  von  da  mit  in  das  badische
Landrecht  übergegangen  7)  und  haben  auch  auf  dem
Boden  des  gemeinen  deutschen  Prlvatrechtes  lebhafte
Anklänge  erweckt,  sichtbare  Früchte  getragen.  Hierauf
hatten  sie  um  so  mehr  Anspruch,  als  dieselben  der
Sache  nach,  wie  oben  bemerkt,  nur  einen  Grundsatz
des  älteren  deutschen  Rechtes  wiedergeben  und  als
raison  écrite  aus  einer  Anwendung  höher  liegender
Grundsätze  von  selbst  fließen.  Ein  Aufsatz  in  Heise
und  Cropp'5  Abhandlungen  —  Bd.  II,  S.  142  —
von  der  einem  Verschollenen  vor  erfolgter  Todeserklärung
  deferirten  Erbschaft  —  hat  jene  Sätze  in  der
Theorie  des  deutschen  Rechtes  gründlich  entwickelt
und  vertheidigt;  —  Pfeiffer's  praktische  Ausführungen
  Bd.  IW,  S.  360  haben  sich  dieser  Meinung
angeschlossen;  welchen  weit  gewichtigeren  Stützpunkt
dieselbe  in  der  neueren  Praxis  der  deutschen  obersten
Gerichtshöfe  findet,  wird  unten  im  §.  10  noch  zür
Sprache  kommen.  —
Es  wird  nicht  schwer  fallen,  den  Gründen  für
diese  Meinung  das  entschiedene  Uebergewicht  zu.  vindiziren;
  die  vorzüglichste  Stärke  derselben  scheint  in
einer  prüfenden  Beleuchtung  desjenigen  zu  bestehen,
was  man  auf  der  anderen  Seite  für  die  ältere  Ansicht
  auführt,  die  jenen  Unterschied  zwischen  wirklchem
  Vermögen  und  blosen  Erbhoffnungen  übersah,
oder  verläugnen  zu  wollen  sich  das  Ansehen  gab.
§.  4.  Man  hat,  um  den  Erwerb  neuer  Erbschaften
  für  Landes-Abwesende  guszuschlleßen,  sich

7)  Das  badische  Landrecht  glöt  sich  den  Schein,  die
Tragwelte  dleser  Bestimmungen  ulcht  ganz  zu  erfassen,
indem  es  den  Art.  135  übersetzt:  Wer  ein  elgenes
Recht  ..  Hienach  würde  der  Kurator  des  Abwesenden
  immer  nach  dem  Anfalle  greisen  können,  nur
die  Erben  und  Gläubiger  desselben  davon  ausgeschlossen
blelben.
        <pb n="67" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  27

zunächst  auf  den  Satz  des  fr.  90  pr.  de  aquirvel
  omitt.  her.  (29,  2)  berufen,  wo  es  heißt:  per
curatorem  hercditatem  acquiri  non  possc.  Manbemerkte,
  der  curator  absentis  sei  ein  bloser  Güter-Pfleger,
  dem  als  solchem  der  Antritt  einer  Erbschaft
nicht  zustehe.
Vergl.  unsere  Zeitschrift  Bd.  X,  S.  236,
Seuffert's  Archiv  Bd.  III„  Nr.  185.
Dieser  Grund  ist  geeignet,  über  den  wahren
Standpunkt  zur  Auffassung  der  Frage  leicht  irre  zu
führen.  Daran  festhaltend  bliebe  der  Erwerb  immer
noch  offen  für  den  heres  necessarius,  der  eines
Erbschaftsantrittes  nicht  bedarf,  —  für  Vermächtnisse,
von  denen  dasselbe  gilt,  und  für  alle  Erben  nach
jenen  Gesetzgebungen,  welche,  wie  das  preuß.  LN.  1,  9
S§.  367  und  368  die  eröffnete  Erbschaft  unmittelbar,
ohne  Dazwischenkunft  eines  förmlichen  Antrittes,  auf
den  berufenen  Erben  übergehen  lassen,  nach  dem
Grundsatze  des  französischen  Rechtes:  le  mort  saisit
le  vif.  Der  Kurator  eines  Abwesenden  ist  offenbar
sein  Stellvertreter  für  dessen  ganze  Rechtssphäre,  er
soll  wegen  der  Verhinderung  des  Abwesenden,  selbst
zu  handeln,  dasjenige  vornehmen,  was  dieser  gethau
hätte,  wenn  er  gegenwärtig  gewesen.  Nun  ist  gewiß
nichts  natürlicher,  als  daß  der  Abwesende,  wäre  er
zugegen,  eine  ihm  angefallene  reiche  Erbschaft  angetreten
  hätte,  warum  soll  sein  Vermögenspfleger  nicht
eben  so  gut  hiezu  ermächtigt  sein?  Angenommen,  man
wüßte,  der  Ahwesende  lebt  in  feindlicher  Gefangenschaft
  oder  in  fremder  Sklaverei,  würde  man  bezweifeln,
  daß  sein  Kurator,  gleich  dem  eines  Minderjährigen
  oder  eines  Unsinnigen,  die  Erbschaft  antreten  könne  2
Warum  also  nur  dann  nicht,  wenn  Leben  und  Aufenthalt
  völlig  unbekannt  sind?  Jener  Satz  des  römischen
  Rechtes  ist  längst  als  eine  veraltete  Eigenchiun-=lichkeit
  desselben  anerkannt,  wie  das  Handeln  des.
Pupillen  unter  dem  Ansehen  des  Vormundes  —
        <pb n="68" />
        28  Erbschaftsanfall  an  Verschollene:

tulore  auctore.  Wir  glauben  daher,  die  ganze
Frage  müsse,  um  richtig  erfaßt  zu  werden,  auf  den
Anfall  der  Erbschaft  und  dessen  Bedingnisse  zurückgeführt
  werden,  als  einen  nothwendigen  Präjudizialpunkt,
  um  jeden  Erwerb,  selbst  den  des  suus
heres  oder  den  des  Vermächtnisses,  möglich  zu  machen.

§.  5.  Jeder  Anfall  eines  Erbgutes,  sei  es
unter  dem  Titel  der  Erbschaft  oder  des  Legates,  setzt
immer  voraus,  daß  der  Nachfolger  den  Erblasser  überlebe.
  Dieser  Satz  wurzelt  tief  im  Geiste  des  römischen
  —,  wie  des  preuß.  Landrechtes,  —  das  franz.
Civ.-Ges.-Buch  Art.  725,  und  das  österreichische  §.  536
haben  ihn  ausdrücklich  aufgestellt.  Nun  ist  unbestreitbar
  durch  die  lange  Abwesenheit  eines  Menschen
von  seiner  Heimath,  die  unterbliebene  Rückkehr,  den
Mangel  aller  Nachrichten  von  ihm,  über  sein  Leben
und  Dasein  eine  große  Ungewißheit  eingetreten.
Gehört  nun  zu  dem  Anfalle  und  Erwerbe  der  Erbschaft
  für  ihn  und  seine  Rechtssphäre  überhaupt  die
Gewißheit  seines  Ueberlebens,  also  seines  Lebens  an
einem  bestimmten  Tage,  so  muß  Derjenige,  der  auf
diesen  Umstand  den  Erwerb  der  Erbschaft  für  den
Vermißten  stützt,  sei  er  nun  Kurator,  oder  selbst
wieder  Präsumtiverbe,  denselben  erst  beweisen,  wie
Jeder,  der  sein  Recht  von  einer  bestimmten,  aber  ungewissen
  Thatsache  herleitet,  weil  Thatsachen  nicht
vermuthet  werden.  C.  23  de  probat.  (4,  19)
cum  per  rerum  naturam  lactum  negantis  probalio
  nulla  sit.  Bayr.  GO.  IX  §.  1.  „Der  Kläger
sowohl,  als  der  Beklagte  muß  den  Grund  seiner  Klage
oder  Einrede  beweisen.“  —  Preuß.  LR.  I,  9
88.  482  —  484.

Dieser  Ideengang  ist  so  einfach  und  natürlich,
daß  es  anfangs  schwer  fällt,  zu  begreifen,  wie  man
nur  daran  zweifeln  könne.  Und  dennoch  wurden
ihm  bisher  die  größten  Bedenklichkeiten  in  den  Weg

gelegt.
        <pb n="69" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  29

Die  Gegner  stützen  ihre  abweichende  Meinung
vorzugsweise  auf  denselben  Satz:  factum  non  praesumitur;
  daher  muß  das  Leben  eines  Menschen,  der
erben  will,  einmal  gewiß  sein.  Ist  es  aber  gewiß,
so  bildet  es  einen  Zustand,  dessen  Fortdauer  vermuthet
  wird,  bis  ein  anderes  Ereigniß,  der  eingetretene
Tod,  ihm  eine  bestimmte  Grenze  gesetzt  hat.  —
(Vgl.  Holzschuher,  Theorie  und  Kasuistik,  Bd.  J,
S.  239,  zu  7)  —  Dieser  Tod  bildet  daher  eine
neue  ungewisse  Thatsache  für  Den,  welcher  jenen  Erbanfall
  bestreitet,  indem  der  Kurator  es  ist,  der  das
Ende  des  Lebens  nur  leugnet.  Hier  ist  also  der  Tod
als  das  neue  Faktum  nicht  zu  vermuthen,  was  von
selbst  zur  Vermuthung  des  fortdauernden  Lebens  hinführt.
  Man  sagt  ferner:  Ein  Mensch  kann  in  den
Augen  des  Gesetzes  doch  nicht  zugleich  lebendig  und
todt  sein;  läßt  ihn  nun  das  gemeine  Recht  vermöge
einer  mit  dem  Ansehen  einer  Rechtsvermuthung  bekleideten
  Observanz  bis  zum  siebenzigsten  Lebensjahre,
  —  oder  ein  Partifularstatut  bis  zur  Rechtskraft
  des  Verschollenheitserkenntnisses  leben,  —  so
„folgt  hieraus  wieder  natürlich  von  felbst,
daß,  solange  dieser  Zeitpunkt  noch  nicht  eingetreten
ist,  alle  Erbschaften  und  Vermächtnisse,  die  ihm,
wenn  er  wirklich  noch  lebte,  angefallen  wären,  auch
ihm,  ungeachtet  seiner  Verschollenheit,  als  angefallen
betrachtet  werden  müssen.“  «

Siehe  Kraut's  „Vormundschaft“,  Bd.  II,
S.  255  —  Bl.  f.  RA.  XVI,  S.  216  Note  16.

Die  Bemerkung:  „Die  Fortdauer  des  Lebens
wird  vermuthet“  —  ist  eigentlich  nicht  das  rechte
Wort,  um  diese  Meinung  auszudrücken,  —  denn
Niemand  glaubt  im  Ernste  an  diese  Vermuthung,  —
man  wollte  oder  sollte  vielmehr  sagen:  wenn  das
Leben  eine  gegebene  Thatsache  ist,  so  fehlt  es  nach
den  Regeln  der  Logik  an  einem  zureichenden  Grunde,
seine  Endigung  durch  den  Tod  als  ein  neues  Faktum
        <pb n="70" />
        30  Einloͤsungdretcht.

anzunehmen;  die  richterliche  Ueberzeugung  findet  sich
daher  nach  den  Regeln  der  formalen  Wahrheit  unter
dem  Eindrucke  einer  Nöthigung,  die  Fortdauer  des
Lebens  als  eine  Folgerung  anzuerkennen.

Nur  das  ängstliche  Festhalten  an  den  erstarrten
Regeln  einer  engherzigen  Dialektik  ist  es  daher,  was
früher  den  freien  Aufschwung  zu  einer  verständigeren
und  naturwüchsigen  Erfassung  der  Frage  zurückhielt;
man  wollte,  ohne  selbstständiges  Denken,  mit  Vermuthungen
  und  Schlußfolgerungen,  wie  mit  den
Figuren  auf  den  Feldern  eines  Schachbrettes,  regelrecht
  hin  und  her  ziehen  und  glaubte  so  die  Erkenntniß
der  Wahrheit,  in  die  Herrschaft  gewisser  Formeln  gebannt,
  erfassen  zu  müssen.  Wir  halten  dafür,  diesss
Hinderniß  werde  dem  tieferen  Nachdenken  leicht  überwindlich
  sein.

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1

Elnlssungsrecht.  „Vollständlge  Bezahlung“  im  Sinne  des
Hyp.-Ges.  S.  64  Absatz  3.
Im  §F.  64  Abs.  3  des  Hyp.-Gesetzes  vom  1.  Juni
1822  ist  bestimmt:
„In  Ansehung  des  Einlösungsrechtes  hat  der
neuere  Hypothekgläubiger  vor  dem  älteren,  jedoch
  nur  gegen  dessen  vollständige
Bezahlung,  den  Vorzug.“  Zr
Die  Motive  einer  oberrichterlichen  Entscheidung
sagen  hierüber:  Diese  dem  jüngeren,  das  Einlösungsrecht
  geltendmachenden  Hypothekgläubiger  gegenüber
dem  älteren  obliegende  Verbindlichkeit  der  vollständigen
  Befriedigung  kann  sich  nur  auf  die  prioritätsurtheilsmäßigen
  Ansprüche,  nur  auf  die  privi-
        <pb n="71" />
        Versaͤhrungszilt  der  actio  omii.  31

legirten  nach  §.  16  der  Prloritätsordnung  in  die

II.  Klasse  zu  lozirenden,  nicht  aber  auf  die  älteren

Zlnsrückstände  und  die  Kosten  erstrecken.  —  Zu  den

ersteren,  welche  vom  jüngeren,  den  fraglichen  Vorzug

in  Anspruch  nehmenden  Hypothekgläubiger  zu  berichtigen

  sind,  gehören  aber  gemäß  Analogie  des  §.  68

des  Hyp.-Ges.  auch  die  von  Zeit  des  Ausschreibens

der  Zwangsversteigerung  bis  zur  Abtragung  des  Kapitals
  weiter  verfallenden  Zinsen.

Elrk.  des  AG.  zu  Freising  vom  4.  Mai  1853  in
Sachen  v.  Rogister  und  Genossen  w.  Freuen,
Hypothekzinsen  betr.  Sp.

*  2.

Vom  Nachwels  der  Befrledigungemiltel  nach  S.  64  Abs.  2

dec  Hyp.-Gesetzes.

Beim  Eintreten  des  in  Absatz  3  des  §.  64  des
Hyp.-Ges.  vorgesehenen  Falles  hat  durch  den  jüngeren
  Hypothekgläubiger  die  volsstndige  Befriedigung
des  älteren  dann  zu  erfolgen,  wenn  dieser  das  Einlösungsrecht
  gleichfalls  und  zwar  rechtzeitig  geltend
gemacht,  zugleich  aber  auch  die  Mittel  zur  Befrieigung

  der  ihm  vorgehenden  Gläubiger  nachgewiesen
hat.  In  einem  gegebenen  Falle  wurde  ein  gerichtliches
  Vermögens-Attestat  für  genügend  zu  Eröringung
dieses  Nachweises  erachtet.

Erk.  des  AG.  zu  Freising  vom  4.  Mai  1853  in

S.  v.  Rogister  und  Genossen  w.  Freuenp



3.

Verlährungszelt  der  actio  emti  zur  Geltendmachung  von  Forderungen,
  welche  auch  nach  *  aͤdilltischen  Eolkte  begründet
  sind.

Vol.  Bd.  XI  S.  300  ff.

Wenn  gleich  in  einem  Falle,  der  unter  die  Vorschriften
  des  ädilitischen  Ediktes  fällt,  auch  die  Kontraktsklage
  (actio  emti)  angestellt  sein  könnte,  und
        <pb n="72" />
        32  Defloratlon  durch  einen  Ehemann.

in  der  gegebenen  Rechtssache  als  angestellt  zu  betrachten
ist,  so  muß  doch  in  Beziehung  auf  deren  rechtliche
Wirkungen  und  namentlich  die  Verjährung  alles  Dasjenige
  in  Anwendung  kommen,  was  das  Gesetz  von
der  entsprechenden  ädilitisehen  Klage  vorschreibt;  weil
erstere  (actio  ecmti),  wenn  z.  B.  eine  bloße  Preisminderung
  wegen  eines  Mangels  an  der  verkauften
Sache  verlangt  wird,  von  selbst  die  Natur  der  letzteren
  annimmt  und  daher  aus  einer  perpetuirlichen
Klage  eine  actio  temporalis  wird.  Kreittmayr
in  den  Ammerk.  zum  Bere  LR.  Th.  IV  Kap.  3
§.  25  Nr.  12  Lit.  d.  )  ,  .
OAGE.  v.  30.  Dez.  1852  in  S.  Däntl  w.2  Deimer.
p.

4.

Satlafaktlons-Anspruch  der  von  einem  Ehemann  Geschwächten.
Man  wird  der  von  dem  Ehemann  einer  anderen
Frauensperson  Geschwächten  das  Recht  auf  Entschädigung
  Seitens  des  Defloranten  nur  dann  absprechen
dürfen,  wenn  sie  zu  der  Zeit,  wo  sie  mit  demselben
ftesschlichen  Umgang  gepflogen,  gewußt  hat,  daß
erselbe  verheirathet  sei,  indem  blos  unter  dieser
Voraussetzung  sie  eines  strafbaren  Ehebruchs  beschuldigt
  werden  könnte,  und  nur  in  dieser  ihrer  eigenen
Verschuldung,  nicht  aber  schon  in  dem  ehelichen
Stande  des  Stuprators  an  sich  ein  außreichender
Grund  zu  finden  ist,  diejenigen  rechtlichen  Ansprüche
auszuschließen,  welche  nach  anerkannter  Praxis  aus

dem  Stuprum  für  die  Geschwächte  erwuchsen.
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  19.  Mai  1851
Hamburg.  Samml.  Bd.  2  S.  500.  «

1)  In  der  fraglichen  Rechtssache  war  zunächst  das  bayerische
  Landrecht  in  Anwendung  zu  bringen,  welches
sich  aber  über  dle  oblge  Frage  nlcht  ausspricht.

N.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Adolph  Enke)
died.  3  in  Euseert  Druck  von  Junge-  &amp;amp;  Sohn.  *
        <pb n="73" />
        Samstag  den  4.  Febb.  M  2.  19.  Jührgang  1854.
B  1  üt  ter
für
Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

i1.7  „„i#  ¾l  —  «  '
Jülsåkt’t«.ilebck  den  Anfall  einer  Erbschaft  au  Verschollene.  —  KZäblungs-Nacht
b  wels  durch  hypolhekcnamtlichrs  Mtestat.  —  Insinnatlon  durch  dle  Post.—

Tespas  utlie.:  Unkunde  der  klugbegrinidenden  Khatumstäure..

Ulber-den  uusa  einer  Erbschaft  an  Verschollene.
(Förtsetzung.)

zu  SK6.6.  Um  eine  Vermuthung  mit  dem  Ansehen  elner

Rechtsvermuthung  bekleiden  zu  können,  ist  eine  gesetzliche
  Vorschrift  (oder  eine  andere  Norm  von  gleicher.
  Auktorität)  erforderlich;  eine  solche  fehlt  aber
in  Bezug  auf  das  Fortleben  eines  Menschen,  bis
er  70  Jahre  alt  geworden.  Zwar  hat  der  Gerichtsgebrauch
  eine  hierauf  bezügliche  Annahme  allmählig
elngeführt.  und  zur  Observanz  erhoben;  daß  er  aber
solche  bisher  gleichförmig  auch  auf  den  Erwerb
neuer  Erbschaften  erstreckt  habe,  dürfte  sich  nur  schwer
beweisen  lassen;  eine  gemeine  Meinung  kann  noch
nicht  für  ein  Gewohnheitsrecht  gelten.

Wenn  aber  auch,  gleichwie  jene  Gewohnheit
das  zurückgelegte  70te  Lebensjahr,  so  eln  Partikular=Gesetz
  einen  gewissen  Tag  bestimmt  hat,  an  welchem
  über  das  Vermögen  eines  Verschollenen  zum-Vortheile
  seiner  Erben  verfügt  werden  kann,  ganz
eben  so,  als  wäre  er  an  demselben  gestorben,  wenn
daher  in  diesem  Belange  die  Vermuthung  für  das
Leben  rechtlich  begründet  ist,  so  folgt  hierauß  bei
        <pb n="74" />
        34,  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

weitem  noch  nicht  von  selbst,  deß  ihm  und  seiner
Vermögenmasse  bis  zu  diesem  Zeltpunkte  auch  alle
Erbschaften  und  Vermächtnisse  eben  so  zufallen  müssen,
  als  wäre  er  gegenwärtig,  oder  sein  Leben  sonst
gewiß;  einer  solchen  Konsequenz  widersetzen  sich  vielmehr
  die  triftigsten  Gründe.  Ist  durch  die  anhaltende
und  auf  einfache  Weise  nicht  erklärbare  Abwesenheit
eines  Menschen  über  sein  Leben  oder  seinen  Tod  einmal
  jene  Ungewißheit  eingetreten,  welche  eine  richterliche
  Ladung  und  Forschung  hierüber  nöthig  macht,
so  kann  weder  für  die  eine,  noch  die  andere  Voraussetzung
  mehr  eine  Vermuthung  streiten;  den  wahren
Ausgangspunkt  bildet  vielmehr  für  jeden  Anspruch,
der  sich  erst  daran  anknüpfen  muß,  immer  die  Neggtive,
  nach  dem  Grundsatze  des  fr.  2  de  prob.
(22,  3)  ei  incumbit  probatio,  qui  dicit,  non
dui  negat  5).  Nichts  kann  daher  im  Wege  stehen,  an
demselben  Tage  von  der  Voraussetzung  des  Lebens
und  des  Todes  eines  Menschen  in  der  Vertheilung
der  Beweislast  auszugehen,  in  so  ferne  von  dem  einen
oder  anderen  dieser  Umstände  die  Begründung  eines
aufgestellten  Rechtes  oder  die  Veränderung  des  bisherigen
  Rechtszustandes  abhängig  ist.  Der  nächste
Erbe,  der  sich  die  Hinterlassenschaft  eines  Abwesenden
  überwiesen  sehen  will,  muß  immer  behaupten  und.
darlegen,  daß  derselbe  bereits  gestorben  sel,  —  dieser
Punkt  gehört  wesentlich  zum  Grunde  seines  Begehrens,
  —  und  solches  zu  erbringen  vermag  er  nicht,
so  lange  die  durch  die  Abwesenheit.  entstandene  Ungewißheit
  fortwährt.  Daher  wird  auch  der  bisherige
Zustand  der  Kuratel  von  selbst  fortdauern  müssen.

8)  Mit  bleser  Stelle  des  roͤmischen  Rechts  werden  noch
jetzt  die  Art.  135  —  138  das  Codo  Nup.  motlolrt.
Vergl.  Boilenz,  Comment.  I.  S.  75.  Toulller,
Droft  Civ.  §§.  473  und  474  —  I.  S.  143.
        <pb n="75" />
        Erbschaftsanfall  an  WVerschollene.  35

Für  den  Abwesenden  aber  oder  seinen  Kurator  oder,
was  den  vorzüglichsten  Bedacht  verdient,  seine  eigenen,
  Präsumtiv-Erben  oder  Gläubiger,  welche  eine
demselben  angefallene  Erbschaft  erwerben,  an  sich  ziehen
  wollen,  gehört  dagegen  zur  Begründung  ihres
Verlangens  eben  so  unerläßlich  die  Gewißheit,  daß
derselbe  den  Erblasser  überlebt  habe.  Können  sie
diese  nicht  herstellen,  so  müssen  sie  ausgeschlossen
bleibenz  der  Grundsatz:  factum  non  praesumitlur
findet  in  dem  ersten  Falle  auf  den  Tod,  in  dem
zweiten  auf  das  Leben  oder  Fortleben  gleich  gut
seine  Anwendung,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere.
  Voraussetzung  die  unerläßliche  Grundlage  gewisser
  davon  hergeleiteter  Rechte  bildet.  Auch  ist  es
durchaus  natürlich  und  tief  im  Wesen  der  Sache  gegründet,
  daß  die  Gesetze  der  Erhaltung  des  eigenen
Vermögens  einer  Person  eine  weit  gründlichere  Fürsorge
  zuwenden  als  der  um  sich  greifenden  Erweiterung
  desselben  durch  neue  Anfälle,  wenn  die  leßzteren
auf  ciner  so  schwankenden  Grundlage  beruhen,  wie
das  muthmaßliche  Fortleben  eines  Verschollenen  ist.
IJin  ersten  Falle  findet  sich  ein  gegebenes  wirkliches
und  körperliches  Recht,  im  zweiten  das  ungebundene
Element  einer  blosen  Erbhoffnung,  —  dort  ein  vollendeter,
  hier  ein  blos  bedingter  Erwerb,  nur  die  in
der  Schwebe  hängende  Aussicht  eines  solchen;  —
dort  steht  ein  Behalten,  hier  ein  noch  bedingtes  Erlangen
  in  Frage,  dort  die  Vertheidigung  des  eigenen
Besitzes,  hier  der  neue  Zugriff  auf  ein  fremdes  Gut,
mit  der  Folge,  den  nächst  Berufenen,  dessen  Anwartschaft
  doch  nicht  minder  Schutz  verdient,  und
der  sein  Leben  aufweist,  dadurch  auf  die  Seite  6t
drlicken;  —  dort  hat  die  Annahme,  der  Abwesende
werde,  wenn  über  das  70te  Jahr  hinaus,  bereits
verstorben  sein,  noch  eine  vernünftige  Bedeutung,
hier  ist  der  Schluß,  daß  er  folglich  auch  so  lange
r
        <pb n="76" />
        30  Erbschastsanfall  lan-Vekscholleue.

fortgelebt  und  dann  an  seinem  70ten  Geburtstage

Alters  gestorben  sei,  völlig  sinnlos  2)  *5#s
Es  wird  schwer  fallen,  diesen  wesentlichen  Unterschied
  zu  verkennen  oder  verleugnen  zu  wollen;.  das
tiefere  Eindringen  in  das  Wesen  der  Sache  muß
sich  daher  ganz  entschieden  gegen  jene  Gleichstellmig
beider  Fälle  und  gegen  den  Satz  sträuben:  „hieraus
folgt  von  selbst,  daß  der  Anfall  neuer  Erbschaften
bis  zum  nämlichen.  Zeitpunkte  unaufgehalten  fortgeht.““
Gerade  umgekehrt  werden  vielmehr  die  vorstehenden
Vergleichungen  zum  Schlusse  hinführen:  Wenn  glelch
das  gemeine  Recht  das  kote  Lebensjahr,  —  „ein
Landes=  und  Partikularstatut  einen  anderen  Zeitpunkt,
  oder  die  Rechtskraft  eines  Urtheiles  als  solchen
  aufgestellt  haben,  an,  den,  sich  die  Rechtsvermuthung
  des  eingetretenen  Todes  einer  Person  bezüg-"
  4  9  .,“

v)  Schon  Lynker  bemerkte  in  demselben  Sinne:  „Es
folgt  ulcht,  post  elllaxum  70  unnoruin  kann  tin
Auswärtiger  ulcht  mehr  am  Leben  sein,  ergo#  ist’#en
in  dem  70tten  Jahre  gestorben.“  Kraut.  a.  a.  O.
S.  ,  S.—-Jlluchschweppesfötönt-,P«rcmit-RechtScijsagttsidlklcheiitStiittez

wenn  Jemand  verschollen  ist,  hat  ras  röm.  Necht
kelne  Vermuthung  für  das  Verstorbensein,  als'höchstens
  nach  zurückgelegtem  100.  Jahre,  aber  wohl  der
„Cerlchtsgebrauch  wegen  einer  Stelle  der  Dibel  nach
dem  70ten  Jahre;woraus  sich  aber.  kelneswegs.
umgekehrt  die  Vermuthung  ablelten  läßt,
vaß  ver  Verschollene  bls  dahln  noch  gelebt
habe.  —  Slehe  auch  v.  Bekthmann-Hollwieg,
Vers.  über  den  Clo.-Proc.  Si  317.  „kit  faktlschem
Zuständen  ist  es  anders.  Deren  Fortdauer  kann  aus.
allgemeinen  Gründen  ulcht  präsumirt  werden,  abglesch,
auch  dieses  häufig  behauplet  worden  ist;  vlelmehr  muß,
wenn  das  Recht  des  Klägers  von  einem  solchen  Zu-,
stande  abhönglg  ist,  dessen  Fortdauer  bis  zum.
gegenwärligen  Augenblicke  dargethan  werden.
  Bolley,  verm:  jurid.  Aufs.  I.  S.  89
        <pb n="77" />
        .  rbschaftsanfall  /an,  Verschollene.  87

lich:  der  Verfügung  über.  ihr  eigenes  Vermögen  heftet,
  so  folgb#hierauß  allein,“  wegen  Ungleichheit  des
Grundes,  noch  nichts  für  den  bis  dahin  zulässigen
Erwerb  anfälliger  Erbschaften  zu  seinem  Vortheile;
diese.  Frage,  bleibt  noch  immer  eine  offene,  nicht
eimmal  von  einer  Analogie  berührte,  die  ihre
Entscheidung  nur  in  der  freien  Anwendung  allgemeiner
  Rechts=  und  Prozeßgrundsätze  zu  suchen  hat.
Die  zweischneidige  Weise  jenes  Gerichtsgebrauches,
von  der  das  Ober-Tribunal  in  Berlin  spricht
(Senufferb#.5  Archiv  III.  S.  329),  scheint  nur  in
einer  cinseitigen  Auffassung  zu  beruhen,  welche  zu
ehren:  kein  Rechtsgrund  verpflichtet.  Anders  wäre
die  Sache  natürlich  nur  dann,  wenn  dieser  Anfall
durch  ein  Gesetz,  au5drücklich  vorgesehen  und  verordnet
  ist,  wie  z.  B.  im  preußischen  Landrechte  oder
nach  Kraut  a.  a.  O.  II#.  S.  258,  Note  11  im
Erbrechte  der  Stadt  Mühlhausen  der  Fall  war.  Ist
aber  der  innere  Zusammenhang  beider  Fälle  eimmal
aufgelöst,  sind  dieselben  durch  die  Einsicht,  daß  ihrer
gleichen  Behandlung  ein  gemeinschaftlicher  Grund
fehle,  von  einander  abgesondert,  so  wird  wenig  mehr
zur  Unterstützung  jener  Ansicht  übrig  bleiben,  welche
die  Erbanfälle  an  Abwesende  ihren  ungestörten  Fortgang
  nehmen  läßt.

*§.  7..  Die  Vertheidiger  der  gegentheiligen  Meinung
  stützen  sich  auch  vorzugsweise  auf  den  Beweggrund
  einer  humanen  und  wohlthätigen  Fürsorge  für
die  Interessen  eines  Abwesenden,  der  präsumtiv,
wie  der  Minderjährige  oder  Irrsinnige,  seine  Angelegenheiten
  selbst  zu  überwachen,  verhindert  sei,  —
eine  Fürsorge,  welche  seine  ganze  Rechtssphäre  umfasse
  und  gewiß  eher  zu  begünstigen,  als  einzuschränken
  sei.  Aus  eben  diesem  Grunde  scheint  auch
Unter  den  Neueren  Kraut,  von  seinem  eingenommenen
  Standpunkte  aus,  das  Vormundschaftsrecht
zu  geben,  jene  Ansicht  in  Schutz  zu  nehmen.
        <pb n="78" />
        38.  *  ESschaflsanfall  an  Verschöllene.

Dieser  Grund  ist  sehr  verführerisch,  weiltet
darauf  ausgeht,  dem  Hetzen  einige  Anklänge  des
Mitgefühls  abzugewinnen;  er  wird  sich  indessen  leicht
auf  sein  wahre5  Gewicht  zurückführen  lassen.  *7

Die  Interessen  des  Abwesenden  sind  bei  solchen
Anfällen  entweder  niemals,  oder  doch  nur  äußerst
selten  im  Spiele;  denn  die  Erfahrung  lehrt,  daß  er
nie  zurückkommt,  nicht  einmal  Kinder  von  ihm  auftreten.
  Aber  unter  dem  Vorwande  dieser  Fürsorge
wird  ein  ganz  fremdartiges  Auteresse  gefördert,  das
der  präsumtiven  Nachfolger  des  Abwesenden  nämlich,
  die  sich  häufig  jener  Vermuthung  als  der
Brücke  für  ein  ihnen  doch  nicht  zustehendes  Transmissionsrecht
  bedienen  und  sich  zwischen  den  Abwesenden
  und  die  hinter  ihm  stehenden  Mit=  oder
Narherben  in  die  Mitte  drängen  10).  Das  materielle
  Ergebniß  jener  Vermuthung  ist  daher  nicht
etwa,  wie  man  glauben  könnte,  ein  bloser  Aufschub
von  Rechten  unbestrittener  Erben,  ein  Anwachsen
der  Früchte,  um  seiner  Zeit  dem  wahrhaft  Berechtigten
  zum  ungeschmälerten  Besitze  dessen  zu  verhelfen,
  was  ihm  gebührt,  ein  Damm  gegen  die  Ungeduld
  von  Erben,  die  nach  dem  Genusse  der  Erbschaft
lüstern  sind,  —  sondern  es  ist  vielmehr  durch  das
eingeschobene  Transmissionsrecht  eine  mit  nichts  zu
rechtfertigende  Verrückung  des  Erbganges  zum  unwiderbringlichen
  Nachtheile  der  Mit=  oder  Nacherben
des  Vermißten,  denen  die  Erbschaft  bei  seinem  Ausfalle
  hätte  zu  Theil  werden  müssen.  Die  gesetzliche
Fürsorge  für  hilfsbedürftige  Personen  ist  aber  üme
mer  nur  eine  höchst  persönliche,  die  über  ihre  eigene
Betheiligung  nicht  hinausgreifen  darf;  aus  eben  die-!I.

  ’
10)  Dleses  war  insbesondere  in  den  belden  Sachen  der
Fall,  welche  durch  die  B.  XVIII.  S.  406  bemerkten
Erkenntnisse  deö  OAG.  in  München  von  1836  und

1852  ihre  Erledigung  fänden:  «
        <pb n="79" />
        „Erbschaflsanfall  an  Werschollene.  39

sem  Grunde  wird  das  Leben  einer  Leibesfrucht  immer
  nur  in  so  weit  berücksichtigt,  als  es  den  Vortheil
des  nasciturus  bezielt,  nie  aber  zum  Nutzen  Anderer.
  fr.  7  de  Statu  hom.  (1,  5)  —  fr.  231  de
V.  8.  (50,  16).  Wenn  der  Kurator  auch  berufen
ist,  nicht  blos  die  Güter,  sondern  alle  Vermögens-Interessen
  des  Abwesenden  zu  vertreten,  so  steht
ihm  entschieden  nicht  zu,  nützliche  Geschäfte  für  dessen
  Erben  und  Nachfolger  zu  führen,  wozu  dieselben
gar  keinen  Auftrag  ertheilen  könnten.

Darum  soll  aber  die  Einwirkung  des  Pflegers
eines  Abwesenden  auf  solche  Erbanfälle  nicht  völli
ausgeschlossen  sein.  Er  hat  darüber  zu  wachen,  daß
durch  öffentliche  Vorladungen  und  eine  möglichste  Verbreitung
  derselben,  durch  geräumige  Termine  dem
Abwesenden  Gelegenheit  gegeben  werde,  sich  um  den
Erwerb  zu  melden,  er  hat  in  der  Zwischenzeit  provisorische
  Maaßregeln  zur  Erhaltung  des  angefallenen
Vermäögens  zu  betreiben,  ja  er  hat  die  Pflicht,  das
Vorstecken  und  den  wirksamen  Eintritt  der  ganz
unnatürlichen  poena  repudiati  gegen  den  Abwesenden
  zu  verhindern.  Denn  wenn  der  Kurator  nicht
antreten  kann,  so  ist  eine  gerichtliche  Ladung,  der
Abwesende  habe  sich  bei  Vermeidung  des  anzunehmenden
  Ausschlagens  der  Erbschaft  zu  erklären,  sinnund
  bedeutungslos.  Der  Umstand,  der  ihn  verhindert,
  zurückzukommen,  wird  von  selbst  auch  eine  solche
Ladung  aufhalten,  zu  seiner  Kenntniß  zu  gelangen;
einer  Person  aber,  die  zu  handeln  verhindert  ist,
wird  auch  kaum  ein  nicht  bekannter  Präjudizialtermin
laufen,  oder  sein  Ablauf  einen  Nachtheil  nach  sich
iehen  können.  Kommt  daher  der  Abwesende  zurück,
a60  muß  ihm  vor  Ablauf  der  dreißigjährigen  Verjährungsfrist
  noch  immer  die  hereditatis  petitio  zustehen,
  die  ihm  C.  17  fam.  herc.  (3,  36)  mit
den  Worten  vorbehält:  unde  porlionem  tuam
percipere  potes,  ex  lacta  inter  cohere-
        <pb n="80" />
        40  UGre#enn  F-  alllan  Verschom
-  *  I###  I  #.

des’  divisione  nullum  pracjudiciun
timens.  Die  einzige  natürliche  Folge,  welche  in
einer  solchen  Ediktalladung  vorgesetzt  und  auch  verhängt
  werden  kann,  besteht  also  nur  darin,  daß  mit
der  Verfügung  über  die  Erbschaft  ohne  Rücksicht  auf
die  ungewisse  Betheiligung  des  Nichterscheinendem
vorgeschritten  würde,  wie  auch  den  unbekannten  Gläubigern
  eines  Nachlasses  nur  dieser.  Nachtheil,  aber
nie  die  unzulässige  Strafe  des  Ausschlusses  angedroht
wird  oder  mit  Erfolg  angedroht  werden  kann.  Nur
zwei  Dirze  sind  es  aber,  welche  dem  Kurater  nicht
zustehen,  as  Vorstellen  der  lebendigen  Persönlichkeit
es  Vermißten,  mit  der  Wirkung,  dadurch  ein.  Bedingniß
  des  Erbanfalles  zu  bereinigen,  eine  Erbschaft
wirklich  antreten,  ein  Vermächtniß  erwerben  zu  können,
  —  und  das.  Verlangen  einer  Sicherheitsleistung
von  den  Nach-“  und  Miterben,  —  besondere  Fälle
einer  etwa  wahrscheinlich,  gemachten  Aussicht  #  auf
seine  Zurückkunft  abgerechnet,  —  weil  bei  dem  Ausbleiben,
  des  Verschollenen  seine  Nach=  und  Mitere
ben  von  selbst  und  in  Kraft  des  Gesetzes  berufen
sind,  in  seine  Stelle  und.  Anwartschaft  nachzurücken,
  und  kein  Gesetz  das  Fortleben  vermuthet  oder
an  eine  blose  Möglichkeit  nachtheilige  Folgen  für
jene  Nächstberechtigten  geknüpft  hat.  Dieser  Ansicht
zufolge  müste  selbst  eine  bereits  zugelassene  Eimnischung
  de5  Kurators  immer  nur  in  den  Betracht
gestellt  werden,  daß  er  dadurch  für  den  Fall  eines
iedererscheinens  selnes  Pflegbefohlenen  dessen
Rechte  wahren,  nicht  aber  auch  den  Erben  desselben
einen  Kettensteg  bauen  wollte  oder  konnte,  über  den
6.  bequem  zu  einer  so  zweifelhaften  Nachfolge  hinüberzusetzen
  im  Stande  wären.  Eine  Kuratelbehörde
  kann  auf  dem  Grunde  ihres  amtlichen  Berufes
  keine  darüber  hinaußreichenden  Befugnisse  in  Aue
sbruch  nehmen.  Die  Erweiterung  des  spatium  deiberandi
  für  den  Abwesenden  zu  einem  Spatium
        <pb n="81" />
        Ertschesihanfall  an  Verschollent  ·  41

rezapparendi,  welches  bis  zu  seinem.  Toten  Lebensjahre
  fortwährt,  würde  inmuer  noch  nicht  die  Folge
haben,  daß  er  bis  dahin  auch  als  lebend  anzunehmen,
  sondern  nur,  daß  bei  dem  mißglückten  Eifer,
ihm  den  Beweisß,  seines  Ueberlebens  durch  sein  Wiederscheinen
  offen  zu  halten,  munmehr  erst,  wo.  dse
Ungewißheit  fiber  die  Dauer  seines.  Lebens  nicht  gehoben
  wurde,  seine  Erben  mit  dem  Begehren,  die
ihm  angefallene  Erbschaft  mit  zu  erwerben,  nicht  zu
hören  wären.  .  "37

§.  8.  Es  wird  nicht  für  das  geringste  Verdienst:
  der  Meinung,  die  wir  hier  vertheidigen,  gele
ten  dürfen,  daß  sie,  um  gerecht  zu  sein,  die  allein
natürliche,  die  allein  wahrhaftige,  aus  den  Erfahrungen
  und  Erscheinungen  des  Lebens  hervortretende
ist.  Wenn  das  „Fortleben  des  Abwesenden  für  sein
Vermögen  vermuthet  werden  soll,  bis  er  ein  gewisses
Alter  erreicht  hat,  wenn  Partikulargesetze  diese  Vermuthung
  häufig  nur  in  engere  Gränzen  einschließen,
so  müssen  nach  klarer  Vorschrift  der  bayr.  GO.,  XII
§.  2,  Nr.  8  und  XIII,  I§.  3,  Nr.  8  wie  nach  den
Regeln  des  gemeinen  Prozesses  auch  gegentheilige
Vermuthungen  in  Betracht.  genommen.,  und  beide
einer  billigen  Abwägung  unterzogen  werden.  Nun
wird  aber  Niemand  läugnen  können,  daß  die  beharrliche
  Abwesenheit  eines  Menschen,  die  unterbliebene
Zurückkehr  da,  wo  diese  doch  natürlich  gewesen  oder
er  dazu  aufgefordert  wurde,  das  Fehlen  jeder  Nachricht
  von  ihm  —  nicht  blos  Zweifel  an  seinem  Fortleben
  anzuregen,  diesen  Umstand  ungewiß  zu  machen
im  Stande  —.  daß  sie  nicht  einem  Zufalle,  oder
seiner  Lust  und  Laune,  verborgen  zu  bleiben,  zuzuschreiben
  —,  sondern  daß  sie  eine  Folge,  ein  Ergebniß,
  ein  mehr  oder  minder  sicheres  Kennzeichen
seines  wirklich  eingetretenen  Todes  selbst  seien.  Wenn
zu  dem  Anfalle  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
  das  Ueberleben  des  Erblassers  gehört,  so,  ist
        <pb n="82" />
        42  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.:

das  einzige  allgemein  gültige,  natürliche  und  daher
billig  zu  verlangende  Mittel,  sein  Dasein  zu  bekunden,
  nicht,  sich  in  eine  Höhle  einzuschließen,  und
schwankenden  Vermuthungen,  unsicheren  Folgerungen,
nothwendigen  Annahmen  ihr  von  selbst  abrollendes
Spiel  zu  überlassen,  sondern  aufzutreten,  wieder
beizukommen,  die  Vorzeigung  seiner  Person  zu  bewirken,
  selbst  zu  reden  und  zu  handeln.  Warum
also  da  in  dem  Nebelbilde  einer  trüben  Vermuthung
sich  Raths  erholen,  wo  die  evidentia  facti  allein
das  natürliche  und  einzige  Mittel  wäre,  alle  Zweifel
  über  elnen  Umstand  zu  zerstreuen,  ihn  in  das
hellste  Licht  des  Tages  zu  versetzen?  Das  Schweis
gen,  das  Verstummen  und  Verkommen  ist  dagegen
ein  mehr  als  dringender  Grund,  um  Jemanden  für
todt  zu  halten;  denn  die  Todten  sind  es,  die.  nicht
mehr  reden.  Jedermann  weiß,  daß,  wer  ein  eigenes
Vermögen,  wer  eine  heiluath  hat,  beide  nicht  im
Stiche  läßt,  —  wer  eine  Erbschaft  oder  sonst  einen
Vermögensanfall  zu  erivarten  hat,  sich  darum  regt
und  rührt,  auch  ohne  eine  öffentliche  Ladung  abzuwarten,
  daß  er  nach  Hause  Briefe  schreibt,  von  selnem
  Aufenthalte  Nachricht  gibt,  Aufragen  stellt,  wie
die  Sachen  zu  Hause  stehen,  Aufträge  ertheilt,  und
Orte  bezeichnet,  wohin  ihm  Kunde  zu  geben  sei.
Die  Verkehrömittel  sind  in  unseren  Tagen  in  dem
Grade  veroielfältigt,  rasch  und  sicher,  daß  es  nicht
schwer  fällt,  mit  den  entferntesten  Himmelsstrichen  in
Verbindung  zu  treten;  —  die  Voraussetzungen  von
Sklaverei  oder  Absperrung  sind  durch  keine  Erfahrung
unterstützt.  Alle  Umstände  weisen  also  darauf  hin,
daß  Nachrichten  von  dem  Abwesenden  zu  Hause  eintreffen,
  öffentliche  und  vielverbreitete  Ladungen  ihn
erreichen  müßten,  hätte  ihm  ulcht  der  Tod  ein  ewiges
Stillschweigen  auferlegt.  Treten  noch  besondere  Gründe
hinzu,  wie  die  Gewißheit  bestandener  Kriegs-,  Seeodet
  Pest-Gefahren,  so  wird  jene  natürliche  Ver-
        <pb n="83" />
        Erbschaftsanfall  an  Verschollems.  43

muthung  nur  um  so  dringender  und  nachdrucksamer.
Mit  einer  nur  schwer  zu  verlängnenden  Sicherheit
läßt  sich  daher  in  allen  solchen  Fällen  annehmen,  der
Landesabwesende,  der  Verschollene,  der  Geladene
und  stumm  Gebllebene,  sei  nicht  mehr  unter  den
Lebenden.  6
Man  entgegnet  uns  hierauf:  Das  mag  alles
sein,  aber  das  sind  nur  menschliche  Vermuthungen,
deren  noch  so  viele  die  sormale  Wahrheit  nicht  zu
begründen  vermögen,  welche  zum  Ueberspringen  eines
Erbrechts  erforderlich  ist.  Wir  sind  nicht  verlegen,
hierauf  zu  antworten.  Die  ganze  Ungewißheit,  in
welche  die  latge  Abwesenheit  eines  Verschollenen  die
rage  seines  Lebens  und  seines  Todes  versetzt,  läßt
ich  nie  heben,  ohne  zu  Vermuthungen  seine  Zuflucht
zu  nehmen,  warum  also  sich  nur  an  eine  halten,  und
die  übrigen  bei  Seite  setzen?  Ist  die  richterliche
Forschung  einmal  auf  den  Boden  der  Konjecturalprobe
hinüberzutreten  gedrungen,  so  kann  mu  eine  weitumfassende
  Abwägung  aller  Umstände  für  und  wieder
den  Ausschlag  geben.  Was  ist  denn  aber  der  Satz,
daß  das  zurückgelegte  siebenzigste  Lebensjahr  eines
Menschen  seinen  Tod  annehmen  lasse,  anderes,  als
ris#e  höchst  gewagte  Vermuthung,  die  nur  der  Gerichtsgebrauch
  auf  seinen  Schild  erhob?:  Wird  von
nur  einem  einzigen  annehmbar  sein,  und  wird  nur
ein.  Mensch  annehmen,  er  sei  darum  an  seinem  siebenzigsten
  Geburtstage  gestorben?  Und  was  ist  gläublicher,
  was  liegt  uns  näher,  daß  ein  Mensch  75
oder  80  Jahre  alt  werde,  was  wir  alle  Tage  ohne
Wunder  sehen,  —  oder  daß  Jemand,  der  seit  zehn
Jahren  in  China  oder  im  Inneren  von  Afrika  verschwunden
  ist,  ohne  ein  Lebenszeichen  von  sich  zu
geben,  noch  lebe,  wieder  je  zum  Vorscheine  kommen
und  sein  Vermögen  übernehmen,  ja  daß  er  es  mit
dem  inzwischen  Zugefallenen  seiner  Aeltern  und  Seitenverwandten
  ganz  so  vermehren  könne,  als  wäre
        <pb n="84" />
        44  Erbschaftsanfall  du:  Verschollene.

er  #nie  vom  Hause  fortgekommen?.  .Ist  bei  dieser
leßteren  Voraussetzung  nur:  ein.  vernünftiger,  Zweifel
daran  möglich,  daß  er  bereits-  längst  zu:  Grunde  gegangen
  sei?  Aber  auch  angenommen,  ein  solcher
Landesgbwesender  hätte  wirklich  noch  über  den  entscheidenden
  Zeitpunkt,  wo  seine  Spur  verschwindet,
hinausgelebt,  ist  es  nicht  seine  eigene  Schuld,  daß  er
keine.  Nachricht  mehr  von  sich  gab  und  jene  Ungewißheit
  über  sein  Leben  herbeiführte  und  fortbestehen
ließ,  eine  Schuld,  deren  Folgen  er  selbst  oder  seine
Erben  zu  tragen  haben?  Und  weiter  angenommen,
er  war  wirklich  durch  Zufall  verhindert,  ein  Lebenszeichen
  in  seine  Heimath  gelangen  zu  lassen,  so  hätte
fich  dieser  Zufall  wieder  in  seiner  Person  ereignet,
nur.  ihn  träfe  daher  die  Folge,  wenn  in  der.  Zwischenzeit
  seine  nachgesetzten  oder  Miterben  die  ganze
Erbschaft  verzehrt  oder  mit  Schulden  beladen  hätten.
Das  siebenzigste  Jahr#ist=  ja  selbste  nur  eine  Regel,
dse  wieder  ihre  billigen  Ausnahmen  erleidet;  wie  kann
man  also,  auf  diesem  Felde  des  Zweifels  angelangt,
menschliche  Vermuthungen  verdächtigend  bei.  Seite
schieben,  wenn  Dofktrin  und  Gesetze  selbst  kein  anderes
  Mittel  kennen,  als  sich  an  dem  Leitfaden;  von
Muthmaßungen  und  einer  Ueberschau  der  Umstände
  aus  der  Ungewißheit  herauszuhelfen?.  Schon
Carpzov,  den  Pfeiffer  den  eigentlichen  Begründer
  des  Gerichtsgebrauchs  bezüglich  der  70  Jahre
neunt  (Kraut,  a.  a.  O.  S.  222,  N.  5)  war  selbst
anderer  Meinung,  indem  nach  seiner  Ansicht  der  Nichter
lediglich  nach  den  Umständen  urtheilen  sollte  (Krant,
S.  232,  Note  21).  Auch  Glück  in  seiner  Lehre
von  der  Intestaterbfolge  F.  2  S.  7  mußte  zugeben,
zuweilen  brauche  man  nicht  einmal  das  70  jährige
Alter  des  Verschollenen  abzuwarten,  um  ihn:  für  todt
zu  erklären,  wenn  aus  besonderen  in  facio  erwiesenen
  Umständen  sehr,  starke  Vermuthungen
seines  (früheren)  Todes,  eintreten.  Kraut  selbst,
        <pb n="85" />
        Erbschaftsanfall  an  Verscholl##e  45

der  das  letztere  bedenklich  findet  (a-  a.  O.  S.  232),
gibt  dennoch  in  der  umgekehrten  Richtung  zu,  daß
vermöge  besonderer  Umstände,  welche  jener  Präsumtion
  hinderlich  seien,  der  Richter  zu  einem  späteren
Zeitpunkte  den  Tod  des  Verschollenen  zu  vermuthen
verechtigt  sei.  Die  Anmerk.  zum  bayr.  LR.  I,  7
§.  39,  Nr.  6  lit.  g  bemerken  abweichend  von  der
Lehre  des  gem.  Rechtes  über  das  entscheidende  70.  Lebensjahr:
  „Wo  mun  per  statuta  loci  vel  consuetudinem
  nichts  gewisses  hierin  bestmmt  ist,  da
kommt,  es  ad  arbitrium  judleis  an,  allwohin  es
auch  unser  Codex  ausgestellt  sein  läßt.“  Im  folgenden
  Punkte  werden  dann  die  Umstände,  worauf
man,  hiebei  hauptsächlich  zu  sehen  hat,  einzeln  aufgezählt
  #.!).  Auch  das  österreichische  Gesetzbuch  §.  24
Nr.  3  begnügt  sich  ausnahmsweise  bei  erwiesenen
Kriegs=  oder  See-Gefahren  mit  einem  weit  kürzeren
Zeitraume.  Aehnliche  Vorschriften  hatte  schon  vorher
daß  preuß.  LR.  L,  1  8§.  35  und  36  ertheilt.  Sind
wir  hienach  überall  auf.  die  Herrschaft  der  Umstände
hingewiesen,  bleibt  dabei  ein  Auskunftsmittel  unvermeidlich,
  warum  das  natürlichste  von  allen  in  der
Annahme,  daß  der  verstummte  Abwesende  nicht  mehr
sei,  verschmähen,  wenn  das  an  seine  Stelle  gesetzte,

11)  Hlemit  läßt  sich  eine  telle  der  Anmerk.  zur  bayr.

GO.  XII  S.  2  lit.  e  in  Verbindung  bringen,  welche

t6s  als  eine  praesumlic  duelificata  gelten  läßt,  daß

daslenige,  was  gemelniglich  zu  geschehen  pflege,  wirklich

  ·  so  geschehen  sei  —,  d.  l.  in  der  Anwendung  auf

Fdiese  Frage,  daß  der  stumm,  gebllebene  Abwesende  längst

nicht  mehr  sei.  Wenn  eben  dlese  Stelle  Nr.  2  vermuthen

  will,  „daß  alled  noch  in  dem  tande  sel,  wie

ec  ehevor  gewesen,“  so  läßt  sich  erwivern:  böchstens

.  unl’nur  bel  Zuständen,  die  sich  ulcht  von  selbst  verändern,

Hund  unter  Hleichen  Umständen,  dle  aber  durch

das  Verschwinden  des  Vermißtem  wesentlich  verändertl
  sind.  1
        <pb n="86" />
        46  Zahlungs-Nachweis  durch  chypothekenamfliches  Attestat.

ihn  gerade  70  Jahre  leben  zu  lassen,  nicht  einen
Tag  mehr,  nicht  einen  weniger,  selbst  nur  eine  aus
der  Luft  gegriffene  oder  aus.  den  Psalmen  hergeholte
Vermuthung  ist?  Und  wie  kann  man  es  als  einen
Vorzug  rühmen,  „daß  die  Ansicht,  welche  das  70.  Jahr
festhält,  sih  vor  der  anderen  durch  Einfachheit  und
Bestimmtheit,  sowie  dadurch  empfehle,  daß  sie  den
ruhigen  und  ungestörten  Besitz  des  Vermögens
sichere“  12),  wenn  dieselbe  durch  ein  nach  bloser
Einbildung  zugelassenes  Transmissionsrecht  den  rechtmähigen
  Erbgang  verschiebt  und  vielmehr  dem  Unrechte
  gedeihlichen  Vorschub  leistet?

Wir  rechnen  deshalb  mit  Zuversicht  darauf,  man
werde  uns  die  Beistimmung  nicht  versagen,  wenn
wir  behaupten:  Die  Meinung,  welche  den  Verschollenen
  in  der  Zeit  der  Ungewißheit  seiner  Schicksale
kein  Erbgut  mehr  erwerben,  und  also  auch  nicht  auf—
seine  Nachfolger  übertragen  läßt,  so  lange  nicht  der
Beweis  seines  Ueberlebens  vorliegt,  ist  diejenige,  welche
den  Anforderungen  der  Gerechtigkeit  und  Wahrheit
am  nächsten  tritt.  «

("Schc»s·fo'tgt-T)·

Mittheilungen  aus  der  Praris.
Zahlungs-Nachwels,  durch  hypothekenamilicheg  Attestat.

In  einer  Rechtssache  hatte  der  beklagte  Theil
darzuthun,  daß  eine  geschuldete  Leibrente  in  den
Jahren  1836  bis  1839  gezahlt  worden  sei.  Der

123)  Slehe  Kraut,  a.  a.  O.  VI,  S.  260  —  Bl.  f.  N.
XVI,  S.  218,  in  der  Note.  Dieser  Empfehlungsgrund
  ist  der  Anslcht  der  Minorltät  im  Plenum  des
würtemb.  Ob.-Trib.  von  1826.  entlehnt.  Vergl.
Bolley,  a.  a.  O.  S.  110.  #
        <pb n="87" />
        Infinuatlon  durch  die  Post.  47

obliegende  Beweis  wollte  durch  ein  Attestat  des
Kreis=  und  Stadtgerichtes  W.,  als  Hypothekenamtes,
geliefert  werden.  In  Beurtheilung  dieses  Beweismittels
sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

Das  beigebrachte  Hypothekenamtszeugniß  ist  zwar
vollbeweisend  in  Ansehung  der  geschehenen  Löschung
der  für  die  Leibrente  der  A.L.  bestellten  Hypothek,
als  einer  von  dem  Sypothekenamt  vorgenommenen
Handlung.  Wenn  aber.  in  dem.  Zeugnisse  —  als
Grund  der  vorgenommenen  Löschung  —  beigefügt
ist,  daß  nach  den  vorgelegten  legalen  Nachweisen
das  jährliche  Legat  bis  zum  Todestage  der  A.  L.
berichtigt  sei,  so  ist  hiemit  nicht  mehr  dargethan,
als  daß  das  Hypethekenamt  die  vollständige  Berchtigung
  der  Leibrente  für  erwiesen  erachtet  habe.
Diese  Ansicht  des  Hypothekenamts  ist  aber  für  den
Progeßrichter  durchaus  unerheblich,  indem  dieser  die
ihm  vorgelegten  Beweismittel  über  die  erfolgte  Zahlung
  der  Leibrente  selbst  zu  prüfen  und  auf  dem
Grunde  dieser  Prüfung  seine  Entscheidung  zu  erlassen
hat.  Uebrigens  ergibt  sich  aus  dem  vorgelegten  Hypothekenprotokolle,
  daß  die  „legalen  Nachweise“  über
die  vollständige  Berichtigung  der  Leibrente,  auf  deren
Grund  die  Löschung  der  Hypothek  erfolgt  ist,  lediglich
in  den  Quittungen  über  die  für  den  Zeitraum  vom
1.  Jänner  1840  bis  zum  17.  Febr.  1841  geleisteten
Zahlungen,  welche  auch  im  gegenwärtigen  Rechtsstreite
als  Beweismittel  gebraucht  sind,  bestanden,  und  e.
ist  daher  das  fragliche  hypothekenamtliche  Zeugniß
völlig  werthlos.  -.«.-...  .  «

OAGE..v.30.Juli-1852.Nu--4750le.

2.
Instnuatlon  durch  die  Post.
Val.  Bd.  XV  S.  287,  Bo.  XVII  S.  238.
Diese  Art  der  Insinnation  kann  für  zulässig  nur
bezüglich  solcher  Erlasse  erachtet  werden,  welche  unter
        <pb n="88" />
        48  Tempus  utlle.  Untuiibe  beitsagbegrundenden  Thatumstäm

der  Adresse  einer  Partei,  resp.  ihres  Anwaltes,  ausgefertigt
  werden.  Für  andere  Erlasse,  #iinskbesondere.  für
Zirkularien,  ist  ein  Insinuationsmandatar  ·  am  Gerichtssitze
  aufzustellen,  indem  eines  Theiles  diese  unver:
schlossen  nicht  auf  die  Post  gegeben  werden  können,
und  die  k.  Post  die  geschehene  Zustellung  nicht  bescheinigen
  kann,  andern  Theiles  die  Insinnation  durch
Umlaufschrelben  an  die  einschlägigen  Gerichte  zeitraubend

  zund  Jchr  kostspielig  sich  darstellt.  .  .  .  .  .  ...
Erk.  AG.  zu  Freising  vom  16.  Nov.  1852
im:  “ldeiz“t  Schuldenwesen.  Sdbh.Z  ia
3.

Tempus  ulile.  Unkunde  der  sagbegrlnͤenden  EL
Ueber  die  Tragweite  der  in  fr.  6  de  calumniatoribus
  (3,  6)  vorkommenden  Aeußerung  des
Gajus:  „qui  nescit,  is  videtur  experiundi  poteslatem
  hon  habere“  sind  die  Ansichten  bis  auf
die  neueste  Zeit  sehr  verschieden.  Vgl.  Mühlen-=bruch
  im  Arch.  f.  civ.  Praxis  Bd.  II  S.  366,
Arndts  in  der  Gleßener.  Zeitschrift  Bd.  XIV.
S.  31  f.;  Savigny,  System  Bd.  II1I  S.  413
Note  d.  1  bberster  Gerichtshof-hat  sich  in,  einenr
Erk.  vom  30.  Dez.  1852  (Däntl  w.  Deimer),  (für
die  feiherht  gangbare.  Ansicht.  —’er
Gläck  Komment.  Bd.  1II  S.  555  ft
l  498  der  1.  Ausg.)  ·
entschieden,  nach  welcher  in  jener  Stelle  der-  -
meine  Satz  aupesrachen  ist,  daß  Unkenntniß  von.
Umständen,  welche  die  Klage  bedingen  ein  den  Beginn
  der  Verfähmmg  hemmendes  Hinderniß  bei  den
Temporalklagen  sei,  für  welche  die  Verjährungszeit
tempus  utilc  ist;  insbesondere  auch  (zufolge  kr.  19
S.  6  de  acdil.  edict.  21,  1)  für  die  Klagen  aus
dem  ädilitischen  Edikte.  Sp.

dieh.  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palkm  Ene,  —xme  Eule),
in  Erlangen.  Druck  von  Jünze  ¾⅛vi
        <pb n="89" />
        Samstag  den  18.  Febr.  M  4.  19.  Jahrgang  1854.
Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

9  .

Sahst-:chbekdtaZitkdllelneklltbtchsllaaVerschwend-GefchlkbkdleDes

·  onlnnqvonAbldlunqsimulpbklesealükandenStaatqbsetkenae
Gunst-einemwelcheIIIk»Slchetl-tttwequdateufballmdtksaflenple
BekechtiqtenveklsttqenlopaeihdelvesttlsnvqetlchtenaliGlaub-tuovekalo
  Ahn-inmkqttvbtbokdknI  —-Protokolledreschen-deklamillqeaGekichwbaktett.EtsocderulådekAotiefmwUnserlnuzun.-

  ErstlmdbelBtglqttbtqustq«seiiieshmidzelcheas.—Verfahnmsdekglai

Itasokdenmgn.1chvkkug.v(echt.Statuteatollision.-Bekulunssfuknmr.
Sussmmeakesznta  der  Forderungen,  gegen  deren  Leontlon  appellirt
wird.  Gemeluschaftliche  Adbäsion  mehrerer  Ganigläubiger.

Ueber  den  Anfall  einer  Erbschaft  an  Verschollene.
(Schluß.)

§.  9.  Ein  Beispiel  wird  dazu  beitragen,  den
Gegensatz  beider  Meinungen  mit  ihren  Folgen  in  ein
helleres  Licht  zu  versetzen.

Kein  geschichtliches  Ereigniß  hat  wohl  je  so  vielen
Anlaß  zu  Verschollenheitserklärungen  gegeben,  als  in
unseren  Tagen  der  russische  Feldzug.  Dahier  in
München  lesen  wir  monumental  bekundet,  daß  derselbe
  dreißig  tausend  Bayern  das  Leben  kostete;  wenigstens
  ein  Dritttheil  davon  sind  blos  vermißt.  Es
ist  allerdings  denkbar  und  im  Bereiche  der  Möglichkeit,
  daß  diese  zehn  Tausend,  oder  doch  die  Mehrzahl
derselben  gefangen  wurden,  sich  im  Innern  Sibiriens
niederließen,  ganze  Distrikte  bevölkerten  und  nicht
mehr  daran  dachten,  in  ihr  schönes  Heimathland  zurückzukehren,
  woran  sie  doch  Nlemand  verhindern
könnte,  daß  sie  selbst  vergaßen,  nach  Hause  um  Geld
zu  schreiben;  —  es  ist  ferner  möglich,  daß  Jeder
derselben  in  dieser  Abgeschiedenheit  siebenzig  Jahre
        <pb n="90" />
        50  Erbschaftsanfall  an  Werschollenen,

alt  wurde;  hat  diese  Annahme  aber  auch  nur  einen
Schein  für  sich,  hat  sie  einen  vernünftigen  Sinn?
Gewiß  nicht!  Wenn  in  den  ersten  zwanzig  Jahren
nach  geschlossenem  Weltfrieden  zehn  oder  zwölf
wieder  unerwartet  zurückkamen,  läßt  sich  daraus
auf  die  Uebrigen  schließen:  Und  angenommen,  es
wäre  nachweisbar,  daß  jetzt  nach  vierzig  Jahren
noch  zehn  solcher  Vermißter  am  Leben  sind,  ohne
bas  sie  je  etwas  von  sich  hätten  hören  lassen,  läßt
sich  bassele  von  den  zehn  Tausend,  und  überhaupt
von  Jedem  vermuthen,  mit  nur  einigem  Grade  von
Wahrscheiulichkeit  voraussetzen,  bis  er  das  siebenzigste
Jahr  zurückgelegt  hat?  Sind  nicht  der  längst  eingetretene
  Frieden,  die  Liebe  zur  Heimath,  zu  unserem
wärmeren  Himmelsstriche,  die  Sehnsucht  nach  den
Angehörigen,  die  Aussicht  auf  das  väterliche  Erbe,
Alles  Beweggründe  in  Fülle,  um  ein  solches  Verstummen
  eines  lebendig  Gebliebenen  unerklärbar  zu  machen?

Wir  setzen  den  Fall,  zwei  Stiefbrüder,  der
Eine  im  Jahre  1780,  der  Andere  1782  geboren,
wären  damals  im  J.  1812  in  demselben  Regimente
mit  in  den  Krieg  gesogen,  und  seitdem  zu  gleicher
Zeit  spurlos  verschwunden;  der  Aeltere  hätte  bereits
vorher  ein  bedeutendes  Vermögen  von  seiner  Mutter
ererbt  gehabt,  —  der  sonst  kinderlose  Vater  wäre
erst  zwanzig  Jahre  später,  im  J.  1832  gestorben
und  hätte,  ohne  Ahnung,  daß  von  dem  Leben  seiner
  Kinder  noch  je  ernstlich  die  Rede  sein  könne,
einen  weitläufigen  Seitenverwandten  zum  Erben  seines
  ganzen  Nachlasses  eingesetzt,  —  welches  müßte
dann  das  Schicksal  dieser  Vermögensmasse  werden  2  —
Nach  der  gemeinen  und  früher  vorherrschenden  Meinung
  wäre  anzunehmen,  die  beiden  Söhne  seien  in
einem  Winkel  Rußland's  verborgen  und  dort  siebenzig
Jahre  alt  geworden,  dann  aber  gestorben,  was  den
Tod  des  Ersteren  in  das  Jahr  1850,  den  des  zweiten
auf  1852  versetzen  würde.  Beide  hätten  im  J.  1832
ihren  Vater  beerben  und  als  übergangene  Notherben
        <pb n="91" />
        Erbschaftsänfall  an  Verschollene.  51

sein  Testament  entkräftigen  müssen,  auch  dieses  Vermögen
  hätte  der  Kurator  der  Abwesenden  oder  die
Behörde  fort  verwaltet.  Im.  J.  1850  würde  dann
der  Aeltere  für  todt  gelten  und  von  dem  Jüngeren  alb
präsumtiv  überlebend  beerbt,  —  im  J.  1852,  wo  es
auch  in  Ansehung  des  Jüngeren  zur  Todeserklärung
kommt,  würde  endlich  die  in  seiner  eingebildeten
Person  zusammengeslossene  ganze  Vermögensmasse
auf  seine  Intestaterben  übergehen,  und  damit  die
Sache  beendigt  sein.  Hiedurch  könnten  die  mütterlichen
  Seitenverwandten  des  jüngeren  Bruders,  wenn
sie  zufällig  die  nächsten  wären,  das  ganze  Vermögen
erhalten  und  die  väterlichen  Verwandten  beider,  sowie
  die  mütterlichen  des  älteren  Bruders,  völlig  ausschließen,
  während  doch  von  diesen  Seiten  das  ganze
Vermögen  herkam,  und  jenen  ersteren,  den  Tod  auf
das  Jahr  1812  versetzt,  gar  nichts  gebührte.

Heißt  das  nicht,  mit  Vermuthungen  ein  leichtfertiges
  Spiel  treiben,  mehrere  Erbgänge  an  dem
schwachen  Faden  der  Vorausseßung  fortzuspinnen,  jeder
  Verschollene  sei  erst  an  selnem  70.  Geburtstage
gestorben?  Heißt  das  nicht,  die  Einbildungskraft
von  Wasserfall  zu  Wasserfall  über  Fiktlonen  herabstürzen,
  um  unten  bei  einem  handgreiflichen  Unrechte
anzulangen?  Und  das  Alles  nur,  um  in  Mißachtung
der  natürlichen  Eindriücke  des  ijcl  quod  plerumque
sieri  solet,  worauf  bereits  fr.  114  de  reg.  juris
verwiesen  hat,  nicht  ein  Haar  breit  von  dem  Satze
abzuweichen:  Factum  non  praesumitur,  —  menschliche
  Vermuthungen  können  nic  eine  Thatsache  herstellen
  oder  ihres  Beweises  überheben!  Oder  ist  es
vielleicht  eine  Empfehlung  des  juristischen  Urtheiles
in  der  deutschen  Rechtspflege,  daß  es  sich  von  der
frischen  Erfahrung  des  Lebens  absondert,  wenn  dabei
  das  Recht  selbst  den  Zufälligkeiten  eines  blinden
Fatalismus  Preis  gegeben  wird?  "

Wir  hoffen,  in  der  Betrachtung  dieser  Folgen
rW
        <pb n="92" />
        52  (Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

keine  geringe  Stütze  für  die  von  uns  vertretene  Meinung
  zu  finden.

8.  Theorie  und  Praxis  haben  in  der
neueren  Zeit  den  Wendepunkt  bereits  erreicht  und
sind  nachdrucksam  in  die  Bahn  eben  dieser  Meinung
eingelenkt,  welche,  um  den  Erwerb  einer  Erbschaft
für  einen  Abwesenden  verlangen  zu  können,  erst  den
Beweis  erfordert,  daß  er  den  Aufall  auch  erlebt
habe.  Für  diese  Ausicht  erklären  sich,  außer  den  bereits
  oben  im  §.  3  angeführten  Abhandlungen  von
Heise  und  Cropp  (B.  U.  S.  162  ff.)  —  dann
Pfeiffer's  prakt.  Ausführungen  (B.  IV,  S.  360),  —
noch  insbesondere

Volley,  verm.  jur.  Aufsätze,  B.  1,  Abh.  ul.

Ad.  Diet.  Weber,  über  die  Verbindl.  zur
Beweisfürung.  Abschn.  VI,  S.  15  —  II.  Ausgabe,

Mühlenbruch,  in  der  Fortsehung  zu  Glück's
Pandekten  B.  42,  S.  4

v.  Holzschuher,  -  und  Kasuistik,  B.  U,
Abth.  1  S.  15).

13)  „Dlesem  aber  steht  unstreltg  enkgegen,  daß  das  Leben
  elnes  Menschen,  so  wie  der  Tod  res  lacki  ist,
und  solglich  das  Eine  so  gut  wie  das  Andere  von
Dem  erwiesen  werden  muß,  dessen  Antrag  sich  in  jenem
  oder  In  dlesem.  gründet.“  Vergl.  oben  Note  9
E.  36)  die  Alleg.  von  Lynker,  Schweppe  und

von  Bethmann-Hollweg.

14)  „Passender  scheint  es  daher,  den  Verschollenen,  wle
andere  auswärtlge  und  unbekannte  Erbs-Interessenten
edictaliter,  vorzuladen  und  im  Nichterschelnungsfalle
der  allgemelnen  Präecluslon  zu  unterwerfen."

15)  „So  wie  so  möge  auch  lim  Falle  einer  dem
Verschollenen.  Ungefallenen  Erbschaft  nach  Fruchtlostgkelt
  der  erforderlichen  Vorladungen  dieselbe  Denjenigen,
  mit  welchen  der  Verschollene,  wenn  er  sich  ge-
        <pb n="93" />
        Erbschaflsanfall  an  Verschollene.  53

Seuffert's  Pandektenrecht  III.  Ausgabe
§.  566  15)  —  ferner  mittelbar  auch
·  „Vangerow's  Leitfaden  Bd.  I.  S.  60  Nr.  2
Die  gegentheilige  Meinung  wird  noch  lebhaft
vertheidigt  von  Kraut,  in  seiner  Vormundschaft,
Bd.  Il,  §.  66,  insbesondere  S.  258  ff.,  —  dem  auch
unser  (bereits  verstorbener)  Mitarbeiter  in  Bd.  XVI,
215,  216,  Note  16  und  S.  232  beigetreten  ist.
Indessen  hat  bei  weltem  die  Mehrzahl  der
deutschen  obersten  Gerichtshöfe  in  ihren  Erkenntnissen
  die  neue  Lehre  von  dem  unzulässigen  Erwerbe
  anfallender  Erbschaften  für  Verschollene  angenommen.
  Dahin  gehören  ç
a)  eine  nicht  genannte  deutsche  Juristen-Fakultät
  und  das  bestätigende  Erkenntniß  des  Ob.-App.=Gerichtes
  in  Lübeck  aus  dem  J.  1825;

meldet  hätte,  konkurrirt  haben  würde,  oder  Denjenlgen,
  welche  bel  selner  Nlchterlstenz  dat  nächste  Recht
zur  Erbschaft  haben,  gegen  glelche  Kantlon  überwlesen
  werden.  —  Jedenfalls  ist  der  Grundsatz  festzuhalten,
  daß  einem  Verschollenen,  wenn  nicht  der
Erwerb  ipso  jure  geschieht,  durch  den  Kurator  elne
Erbschaft  nicht  erworben  werden  könne.“

„Für  einen  Verschollenen  kann  die  Antretung  durch
elnen  Stellvertreter  (Kurator)  deswegen  nicht  bewlrkt
werden,  weil  man  ja  nicht  welß,  ob  er  den  Erblasser
  überlebt  habe.“

Diese  Stelle  betrifft  zunächst  dle  Frage,  wer  von
zwei  Vermißten  als  überlebend  anzunehmen  sel,  und
lautet  hlerüber  so:  „Kann  kein  Beweis  (über  den
früheren  Tod  einer  Person  vor  elner  anderen)  erbracht
  werden  so  kann  nur  das  Prinzip  entscheiden,
  was  Marckan  ..  .  angibt,  daß  man  nämllch
Keinen  als  vor  dem  Anderen  verstorben  annehmen
kann,  d.  h.  wenn  zum  Eintritte  elner  bestimmten
rechtlichen  Folge  nothwendlg  vorausgesetzt  wird,  vaß
die  eine  Person  die  anvere  Überlebt  habe,  so  kann
dleselbe  nicht  Platz  grelfen.“

16

17

—
        <pb n="94" />
        54  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

(Heile  und  und  Cropp  a.  a.  O.  S.  163,  Note  31
—  und  S.

b)  vt  #.  App.Ger.  in  Kassel,  durch  Erk.
vom  I.  1834;

feiffer  a.  a.  O.  S.  401,  Nr.  741).

c)  Das  zu  Wiesbaden,

(Bl.  f.  RA.  B.  X,  S.  236,  Nr.  5).

d)  Das  zu  Oldenburg,  bur  Erk.  v.  1840,

(Seuffert's  Archiv  1,  Nr.  160).

c)  Das  zu  Darm  stadt,  d1rr  zwei  Erk.  v.
1845  und  1847.

(Seuffert's  Arch.  III.  Nr.  185).

!)  Das  zu  Wolfenbüttel,  durch  ein  Erkenntniß,
  welches  dem  Kurator  Besitz  und  Verwaltung,
  aber  nicht  definitiven  Erwerb  der  Erbschaft
verstattete;

(Scholz,  Sammlung  interessant.  asfätze,  %
S.  42,  —  v.  Holzschuher  a.  a.  O.  U.

)

Hieher  ist  auch  noch  zu  zählen

8)  das  würtembergische  Ober-  Tribunal  in
Stuttgart,  vermöge  eines  Plenar-Gutachtens  vom
17.  August  1820.

(Bolley,  a.  a.  O.  l,  S.  106)  is).

18)  In  dlesem  Gutachten  an  das  Justlzministerium  bestätlgte
  das  Ober-Trlbunal  zwar  die  auf  eine  königl.
Oeneralverorbn.  v.  1817  sich  stützende  Prarls  der
würkemb.  Gerlschte  für  die  Erbfähigkelt  der  Verschollenen,
  es  schloß  aber  nach  der  Stimmenmehrheit  mit
dem  Antrage,  daß  diese  Praxls,  als  mit  einem
entschledenen  rechtlichen  Grundsatze  streltend,
  im  Wege  der  Gesetzgebung  dahln  zu  ändern
sei:  daß  kein  Verschollener  eine  während  seiner  Abwesenheit
  ihm  angefallene  Erbschaft  ohne  elgene
Wlllenßerklärung  erwerben  könne  „,  wo  sodann,
wenn  er  sich  innerhalb  einer  gewissen  Frist  (auf  die
öffenklichen  Ladungen)  nicht  erklären  sollte,  die  Erbschaft
den  Erben,  nicht  des  Verschollenen,  sondern  des
        <pb n="95" />
        Erbschaftdanfall  an  Verschollene.  55

Auf  der  entgegengesetzten  Seite  stehen  ziemlich
vereinzelt  noch

1)  Das  Ob.-Appell.-Ger.  in  München,  welches
  in  zwei  Erk.  von  1836  und  1852  der  älteren
Meinung  huldigte,  wonach  der  Tod  eines  Menschen
bis  zu  einem  gewissen  Alter  nicht  vermuthet  werde,
vielmehr  erst  erwiesen  werden  müsse,  um  ihn  von
dem  Erwerbe  einer  angefallenen  Erbschaft  auszuschließen.
  (Bl.  f.  NA.  XVIII,  S.  406.)
2)0  Auch  das  preuß.  Ober-Tribunal  in  Berlin
  hat  sich  noch  in  neuester  Zeit  eben  dieser  Ansicht
angeschlossen,  indem  es  in  einem  Erkenntnisse  v.  1848
auch  nach  gemeinem  Rechte  dem  Kurator  des  Verschollenen
  die  Befugniß  zum  Antritte  neu  angefallener
  Erbschaften  zuerkannte.

(Seuffert's  Archiv  III,  Nr.  298  u.  343.)

Abweichend  in  dem  Grundsatze  hievon  scheint
eine  Entscheidung  aus  dem  J.  1842  zu  sein,  welche
den  Kurator  des  Abwesenden  ausbrücklich  als  blos
auf  das  zurückgelassene  Vermögen  beschränkt  erklärt

hatte.
(Seuffert's  Archiv  I,  Nr.  164.)

So  bedeutend  auch  das  Ansehen  dieser  zwei
Gerichtshöfe  sein  mag,  so  wird  ihre  Meinung  das
mumerische  Uebergewicht  der  vorher  erwähnten  Präudikate
  doch  nicht  zu  erschüttern  vermögen,  zumal
sich  das  preußische  Ob.-Trib.  sichtbar  in  seiner  Entscheidung
  unter  dem  Eindrucke  des  ihm  zunächst  vorschwebenden
  preuß.  Landrechtes  befand.

Es  läßt  sich  wohl  billig  annehmen,  daß  die
beiden  obersten  Gerichtshöfe  in  Berlin  und  München

Erblassers,  welche  zur  Zelt  des  Todes  des  Letzteren
selne  nächsten  waren,  zugethellt  würde.  In  einem
Erlasse  vom  nämlichen  Tage  an  die  vier  Krelsgerichtshöfe
  bemerkte  gleichwohl  das  Ober-Tribunal,  daß  es
entschlossen  sel,  bis-  zum  Erscheinen  eines  neuen  Gesetzes
  stets  der  alten  Praxis  zu  folgen.
        <pb n="96" />
        56  Erbschaftanfall  an  Verschollene.

in  dieser  Frage  noch  nicht  ihr  letztes  und  unabänderliches
  Wort  gesprochen  haben,  obwohl  sie  in  ihren
Bedenklichkeiten  den  Kaiser  Napolcon  auf  ihrer  Seite
finden  1).

§.  11.  Das  Ergebniß  der  bisherigen  Erörterung
  fassen  wir  in  folgenden  Sätzen  zusammen:

a)  Die  Vorschriften  der  Art.  135—  137  des
franz.  Civ.-Ges.-Buches,  von  den  einem  Abwesenden
  möglicher  Weise  zustehenden  eventuellen  Rechten
handelnd,  sind  nicht  ekwa  eine  Eigenthümlichkeit  eines
fremden  positiven  Rechtes,  sondern  sie  finden  sich
tief  in  der  Geschichte,  dem  Wesen  und  den  Grundsätzen
  des  deutschen  gemeinen  Rechtes  gegründet
und  müssen  daher  auch  auf  dem  Gebiete  des  letzteren
ihre  Anwendung  finden;  der  Kurator  eines  Landesabwesenden,
  dessen  Schicksale  unbekannt  sind,  kann
daher  für  denselben  keine  ihm  seit  der  letzten  sicheren
Kunde  von  seinem  Leben  angefallene  Erbschaft  antreten,
  kein  Vermächtniß  erwerben  und  noch  weniger
auf  solche  Weise  die  Wirkung  der  Tranömission  auf
seine  präsumtiven  Nachfolger  erstreben.

b)  Zum  Arfalle  eines  jeden  Erbgutes,  als  unerläßliche
  Voraussetzung  seines  Erwerbes,  selbst  für
den  nothwendigen  Erben,  gehört  vielmehr  immer
das  Ueberleben  des  Erblassers,  dessen  Gewißheit  für
Abwesende  durch  die  blose  Vermuthung,  daß  der  einmal
  Lebende  bis  zum  siebenzigsten  Jahre,  oder  irgend
einem  anderen  Zeitpunkte  fortlebe,  nicht  ersetzt  werden
  kann,  —  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn,
gleichwie  die  gemeinrechtliche  Observanz  das  siebenzigjährige
  Alter,  so  ein  Partikularstatut  irgend  einen
anderen  Zeitpunkt  als  den  präsumtiven  Todestag
eines  Verschollenen  in  Bezug  auf  die  Vererbung  seines
  eigenen  Nachlasses  aufgestellt  haben  sollte.

c)  Daher  trifft  die  Beweislast  in  Bezug  auf

19)  Slehe  oben  Note  6  S.  25.
        <pb n="97" />
        Erbschaftkanfall  an  Werschollene.  57

das  Erleben  des  entscheidenden  Anfalles  immer  Denjenigen,
  welcher  den  letzteren  behauptet  und  daraus
Rechte  herleitet,  —  aber  nicht  die  für  einen  früher
eingetretenen  Tod  den  Gegner,  welcher  jenes  Erleben
nur  in  Widerspruch  zieht.

d)  Der  Kurator  des  Abwesenden,  wenn  gleich
ein  Güterpfleger,  kann  zwar  die  Fürsorge  für  dergleichen
  Erbanfälle  auch  in  so  weit  mit  in  den  Bereich
seines  Amtes  ziehen,  daß  er  darüber  wacht,  daß
vorerst  alle  Mittel  angewendet  werden,  um  dem  Abwesenden
  den  persönlichen  Erwerb  möglich  zu  erhalten,
wie  z.  B.  öffentliche  Ladungen  auf  geräumige  Termine,
  möglichste  Verbreitung  derselben  u.  dgl.  m.  —
er  kann  sich  auch  dem  Vorstecken  der  undulässigen
boena  repudiati  widersetzen,  an  deren  Stelle  in  der

adung  nur  die  natürliche  Folge  zu  treten  hat,  daß
im  Falle  des  Nichterscheinens  mit  der  Verfügung
über  eine  solche  Erbschaft,  ohne  Rücksicht  auf  die  Betheiligung
  des  Abwesenden,  fortgeschritten  würde,  was
nicht  einem  eingebildeten  Ausschlagen,  sondern  nur
einem  Verluste  von  Besitz  und  Genuß  der.  Erbschaft
gleich  kommt.  ·

e)  Sind  aber  alle  diese  Mittel  vergebens  erschöpft,
  um  den  Abwesenden  zu  entdecken  oder  zur
Stelle  zu  bringen,  so  fällt  die  Erbschaft  an  die
Mit=  oder  Nocherben  desselben,  welche  dazu  berufen
  gewesen,  wenn  er  entschieden  den  Anfall  nicht
erlebt  hätte.

1)  Diese  Letzteren  sind  zwar,  besondere  Umstände
und  dringliche  Verlustsgefahren  abgerechnet,  zu  einer
Sicherheitsleistung  nicht  verbunden;  kommt  aber  der
Abwesende  oder  sein  rechtmäßiger  Nachfolger  später
noch  zum  Vorscheine,  so  bleiben  ihm  alle  Klagen
auf  Herausgabe  jener  Erbschaft  vor  Ablauf  der  gewöhnlichen
  Verjährungsfrist  von  selbst  vorbehalten.
        <pb n="98" />
        58  Deponirung.  von  Ablssungs-Obllgationen.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ceschleht  dle  Deponkrung  von  Ablösungeschuldbriefen  für  an
den  Staat  abgetretene  Grundrenten,  welche  zur  Sicherheit
wegen  darauf  haftender  Lasten  die  Verechligten  verlangen
können,  bel  den  Landgerichten  als  Clolljustiz=  oder  als  Administratlbbehörden:


I.  In  Folge  des  Grundentlastungsgesetzes  vom
4.  Juni  1848  hatte.  ein  Gutsherr  seine  Grundrenten
an  den  Staat  abgetreten.  Die  Güter,  aus  welchen
solche  flossen,  stunden  im  Lehenverbande  zum  Staate.
Es  wurde  daher  vom  kgl.  Staatsministerium  der
Jzen,  gemäß  Art.  34  des  allegirten  Gesetzes,  die
interlegung  der  Ablösungsschuldbriefe  zur  Sicherheit
des  Lehenherrn  bei  dem  treffenden  kgl.  Landgerichte
angeordnet  und  vollzogen.  Der  Gutsherr  beabsichtigte
unn  auch  die  Ablösung  des  Lehenverbandes  nach  dem
besonderen  Gesetze  hierüber  vom  nämlichen  Tage.
Da  sich  jedoch  über  den  Ablösungêsmaaßstab  eine
Vereinigung  nicht  erzielen  ließ,  vielmehr  die  vom
Gutsherrn  behauptete,  vom  Lehenfiskus  bestiittene
Eigenschaft  eines  Sohn=  und  Töchterlehens  im  Rechtswege
  ausgetragen  werden  mußte,  beantragte  der  Gutsherr,
  aus  der  Gesammtsumme  der  hinterliegenden  Ablösungsschuldbriefe
  ein  besonderes  Depositun  zum  Betrage
  der  gesetzlichen  Maximallehenablösungsprozente
als  vorläufige  Kaution  für  das  Lehensärar  zu  bilden,
den  Ueberrest  aber  an  ihn  verabfolgen  zu  lassen.
Dieser  Antrag  wurde  vom  Landgerichte  aus  materiellen
  Gründen  abgewiesen;  die  dagegen  erhobene
Beschwerde  aber  vom  kgl.  Appellationsgerichte  wegen
Mangels  einer  Justizsache  und  sohin  fehlender  Kompetenz
  der  Civilgerichte  verworfen.  Bel  weiterer  Verfolgung
  der  Beschwerden  an  den  obersten  Gerichtshof
war  also  die  oben  aufgeworfene  Rechtsfrage  zu  beantworten.
        <pb n="99" />
        Deponirung  von  Ablösungs-Obllgationen.  59

Unterm  1.  Oktbr.  1853  (NNr.  1075  5  2/82)

erging  die  oberstrichterliche  Entscheidung  dahin:
„das  kgl.  Appellationsgericht  sei  in  der  Sache
„zuständig  und  habe  auf  die  wider  den  Be-„schluß
  des  Landgerichtes  erhobene  Beschwerde
„zu  verfügen,  was  Rechtens“

aus  folgenden  Gründen:  "

„Der  Art.  34  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juni
1848  über  die  Grundentlastung  gestattet,  daß  die
vom  Staate  für  abgetreten  erhaltene  Grundrenten
ausgestellten  Ablösungsschuldbriefe  auf  Verlangen  der
Berechtigten  in  so  weit  in  gerichtliche  Verwahrung
genommen  werden,  als  es  durch  den  Inhalt  ihrer
Berechtigung  gerechtfertigt  wird.  Die  Veranlassung
dieser  Bestimmung  findet  sich  in  der  im  Abs.  1
desselben  Art.  aufgestellten  Voraussetzung,  daß  die
Rechte  Derjenigen,  zu  deren  Gunsten  dauernde  Lasten
auf  den  abgetretenen  Grundrenten  ruhten,  auf  die
Ablösungskapitalien  übergegangen  sind.  Die  Beurtheilung
  des  Bestande#  und  Umfanges  solcher  Berechtigungen
  kann  offenbar  und  ausschließlich  nur  Gegenstand
  der  Civiljustizpflege  sein;  es  folgt  daher  von
selbst,  daß  die  Ueberwachung  und  Aufrechthaltung
der  deshalb  vom  Gesetze  angeordneten  Sicherheitsmaaßregel
  der  Deponirung  auch  nur  denjenigen  Civilgerichten,
  bei  welchen  die  Ablösungsbriefe  hinterliegen,
zustehen  kam.“  .

II.  Gleiche  Entscheidung,  im  Wesentlichen  aus
denselben  Gründen,  erließ  der  oberste  Gerichtshof  am
nämlichen  Tage  (RNr.  1075b  *2/,)  in  einem  andereñ
Falle,  in  welchem  auf  den  abgetretenen  Zehentrenten
die  kirchliche  Baupflicht  haftete,  der  Gutsherr  deren
Ablösung  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1852  beabsichtigte
  und  zwar  bis  zur  quantitativen  Feststellung.
derselben  durch  die  Distriktspolizeibehörde  den  gesetzlichen
  Maximalbetrag  der  Ablösungssumme  in  gerlchtlicher
  Verwahrung  belassen,  den  Mehrbetrag  der  Ablösungsschuldbriefe
  aber  verabfolgt  haben  wollte.  Das
        <pb n="100" />
        60  Erforderniß  der  Protokollvorlefüng.

Landgericht  hat  den  Antrag,  —  hier  unter  ausdrücklicher
  Bezeichnung  seiner  Eigenschaft  als  Justizstelle,
als  unbegründet  abgewiesen,  das  kgl.  Appellationsgericht
  die  Beschwerde  dagegen  wegen  Mangels  einer
Justizsache  verworfen.  In  Bezug  auf  diese  abweichenden
  Verhältnisse  besagen  die  oberstrichterlichen  Motive:

„Eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  die  Be-„handlung
  der  bei  den  Gerichten  deponirten  Grund=„oder
  Zehentrentenablösungsschuldbriefe  Justizsache  sei,
„läßt  sich  auch  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852
„nicht  rechtfertigen.  Denn  wenn  gleich  die  Art.  12
„und  13  die  quantitative  Feststellung  der  Zehentbau-„pflicht
  den  Distriktspolizeibehörden  in  erster  und  den
„Kreisregierungen  in  zweiter  Instanz  zuweisen,  so
„muß  doch  diese,  gemäß  Art.  15  a.  a.  O.,  auf  güt-„lichem
  oder  rechtlichem  Wege  vorausgegangen  sein,
„bevor  das  zur  Verwahrung  berufene  Gericht  in  die
„Lage  kommen  kann,  die  Rechtmäßigkeit  der  ganzen
„oder  theilweisen  Aufhebung  des  Depositums  zu  prü-„fen,
  weil  es  für  die  richtige  Verwendung  des  De-„positums
  im  äußersten  Falle  verantwortlich  bleibt.
„Wenn  daher  kgl.  Landgericht  die  Anträge  des  Guts-„herrn
  auf  eine  Aenderung  des  Depositalstandes  zur
„Zeit  zurückgewiesen  hat,  so  bewegte  sich  dasselbe
„immer  noch  innerhalb  der  Grenzen  seines  judiziellen
„Wirkungskreises.“

2.

Protokolle  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerlchtsbarkelt.  Erforderulß
  der  Vorlesung.  Unterkrenzung.

Die  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung,
  bei  welcher  es  sich  von  der  Giltigkeit  eines
gerichtlich  aufgenommenen  Testamentes  handelte,  sagen
  hierüber:  Z„

Der  Umstand,  daß  aus  dem  Protokolle  nicht
ersichtlich  ist,  ob  dasselbe  dem  Testirer  vorgelesen
worden  sei,  bietet  keinen  Grund  dar,  das  fragliche
gerichtliche  Testament  anzufechten.
        <pb n="101" />
        Unrichilgkelt  in  Beglaubigung  des.  Handzelchens.  61

Die  ausdrückliche  Beurkundung,  daß  das  Protokoll
  vor  dem  Schlusse  des  Aktes  vorgelesen,  und
dessen  Inhalt  von  der  Person,  deren  Erklärung  beurkundet
  worden,  genehmigt  worden  sei,

vgl.  Anmerk.  zur  GO.  Kap.  2  8.  3  lit.  f.
kann  keinesweg5  in  dem  Falle  als  eine  wesentliche
Bedingung  der  Giltigkeit  und  vollen  Beweiskraft
des  Protokolles  angesehen  werden,  wenn  dasselbe
von  der  vor  Gericht  handelnden  Person  unterzeichnet
worden  ist.  Denn  Derjenige,  welcher  ein  Protokoll,
das  über  eine  von  ihm  abgegebene  Erklärung  aufgenommen
  worden,  zur  Bestätigung  unterzeichnet,  gibt
hiermit  thatsächlich  kund,  daß  ihm  der  Inhalt  des
Protokolles  bekannt  sei,  und  er  das  darin  Vorgetragene
  als  mit  seiner  Erklärung  übereinstimmend  anerkenne.
  Seuffert,  Komment.  Bd.  2  S.  473
Not.  5.  —  (Im  gegebenen  Falle  enthielt  der  Schluß
des  Protokolles  die  Erklärung  des  Testirers:  er  bestäeige
  durch  Handzeichen,  daß  dieses  —  nämlich

as  im  Protokolle  Beurkundete  —  sein  freier  un
ungezwungener  Wille  sei.)
OAGE.  v.  25.  Juni  1853.  Nr.  16035½/7.
3.
Cerlchtlich  protokolllries  Testament.  Unrlchtige  Bezelchnun
des  Testlrers  bei  Beglaubigung  seines  Handzelchens.

Das  gerichtliche  Protokoll,  welches  über  die
Testamentserrichtung  des  Johann  Keck  aufgenommen
worden,  hatte  den  Mangel,  daß  bei  dem  zur  Bestätigung
  am  Schlusse  beigefügten  Handzeichen  ein
unrichtiger  Namen  angegeben  war,  nämlich:

.  m.  1)  des  Johann  Kammerknecht.

Die  wegen  dieses  Mangels  versuchte  Anfechtung
des  gedachten  Testamentes  hatte  keinen  Erfolg.  Die  Motive
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  sagen  hierüber:

Durch  das  von  einer  Kommissen  des  k.  LG.

1)  Sligaum  manus.
        <pb n="102" />
        62  unrlichtigkelt  in.  Beglaubigung  des  Handzeichens.

Immenstadt  am  10.  Aug.  1849  in  der  Wohnung
des  Bauers  Johann  Keck  aufgenommene  Protokoll
ist  beurkundet,  daß  Joh.  Keck  durch  seinen  Dienstknecht
  Georg  Kammerknecht  am  Tage  vorher  um
Abordnung  einer  Gerichtskommission  zur  Aufnahme
seines  letzten  Willens  hatte  bitten  lassen,  daß  die
Gerichtskommission  sich  vorerst  von  der  Dispositionsfähigkeit
  des  Joh.  Keck  überzeugt  und  sodann  die
letzte  Willensmeinung  des  Joh.  Keck  zu  Protokoll
genommen  haat.  Auch  der  Umschlag  des
verschlossen  zu  Gerichtshanden  genommenen  Protokolles
  vom  10.  Juli  1849  enthält  die  Beurkundung
der  Gerichtskommission,  daß  sich  in  diesem  Umschlage
die  letztwillige  Disposition  des  Bauern  Johann
Keck  befinde,  wie  derselbe  solche  der  unterfertigten
Kommission  wörtlich  zu  Protokoll  erklärt  habe.  Bei
diesen  Umständen  könnte  selbst  dann,  wenn  Gewißhelt
  darüber  bestünde,  daß  das  am  Fuße  des  Protokolls
  befindliche  Handzeichen  nicht  von  Johann
Keck,  sondern  von  Georg  Kammerknecht  herrühre,
nicht  der  leiseste  Zweifel  darüber  obwalten,  daß  das
in  dem  Protokolle  vom  10.  Juli  1849  Enthaltene
der  letzte  Wille  des  Bauers  Johann  Keck  sei.
—..-.p.  Auch  öhne  die  dem  Protokolle
(später)  belgefügte  amtliche  Berichtigung  hätte  für.
Döchst  wahrscheinlich  erachtet  werden  müssen,  daß  die
dem  Kreuze  von  dem  Komissionsaktuare  beigefügte
Anmerkung:  »

„8.  m.  des  Johann  Kammerknecht“
lediglich  auf  einer  Namensverwechselung  beruhe,  da
der  Schlußsatz  des  Protokolles  in  Verbindung  mit
dem  vorausgehenden  Inhalte  desselben  offenbar  auf
ein  nun  folgendes  Handzeichen  des  Testators  hinweist,
  und  die  Namensverwechselung  in  dem  Umtande
  ihre  Erklärung  findet,  daß  der  Name  „Kamnerknecht“
  im  Eingange  des  Protokolles  vorkommt,
so  daß  jedenfalls  nach  Anleitung  der  Anmerk.  zur
        <pb n="103" />
        Verjaͤhrung  der  Zinsenforderung.  Pr.  R.  63

GO.  Kap.  2  8.  3  lit.  f.  zu  einer  Vernehmung  des
Aktuars  Anlaß  gegeben  gewesen  wäre.  Durch  die
dem  Protokolle  am  1.  Feb.  1850  beiefügte  amtliche
Berichtigung,  welche  von  den  nämlichen  Gerichtspersonen
  herrührt,  von  welchen  das  Protokoll  vom
10.  Juli  1849  ausgenommen  worden,  ist  aber  über
die  stattgehabte  Namensverwechselung  volle  Gewißheit
  hergestellt,  und  es  kann  auch  das  Datum  dieser
Berichtigung  keinen  Zweifel  über  deren  volle  Glaubwürdigkeit
  begründen,  da  es  sich  um  eine  Thatsache
handelt,  welche  auch  nach  Ablauf  mehrerer  Monate
dem  Gedächtnisse  der  Kommissionsmitglieder  noch  lebhaft
  eingeprägt  sein  konnte.  .
OAGE.  v.  25.  Juni  1853.  Nr.  16031/.

4.

Verlährung  der  Zinsensorderung  nach  preuß.  Rechte.  Statutenkollislon.


In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
11.  Juni  1853  NN.  94957/86  wurde  die  Bestimmung
des  preußischen  Landrechtes  Thl.  1  Titel  11  §.  849,
daß  10  Jahre  rückständige  Zinsen  verjährt  seien,  auch
in  dem  Falle  angewendet,  wo  der  Schuldner  nach
eingegangenem  Hauptvertrage  in  eine  Stadt  übergesiedelt
  war,  in  welcher  das  preußische  Landrecht  keine
gesetzliche  Kraft  hat.

In  den  Motiven  ist  hierüber  Folgendes  bemerkt:

In  der  Doktrin  und  Praxis  ist  der  Grundsatz
anerkannt,  daß  sich  alle  Rechtsverhältnisse  bezüglich
eines  Vertrages,  namentlich  jene  der  Erlöschung  und
speziell  jene  der  Extinktivverjährung,  nach  den  Gesetzen
  des  Eingehungsortes  1)  richten,  und  eine  Domizilsveränderung
  hlerauf  keinen  Einfluß  habe.

1)  Dl.  sndessen  M.  f.  Birz  8  S.  16.
        <pb n="104" />
        64  Eldeszuschlebung.  Precarlum.

Seuffert's  Kommentar  zur.  Gerichtsordnung
Band  1  Seite  257  u.  262.
Es  findet  dieser  Grundsatz  auch  namentlich  in
Beziehung  auf  Zinsen  seine  Bestätigung  in  Fr.  J
rinc.  de  usur.  (22,  1)  wornach  das  Maaß  der
insverbindlichkeit  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo
das  betreffende  Hauptgeschäft  zu  Stande  kam,  bemessen
  werden  soll;  eine  Bestimmung,  welche  nothwendig
  auf  dem  Prinzipe  beruht,  daß  das  Rechtsverhältniß
  der  accessorischen  Verbindlichkelten  den  Gesetzen
  des  Eingehungsortes  bezüglich  der  prinzipalen
Obligation  unterworfen  ist,  so  beß  die  Anwendung
der  gesetzlichen  Vorschriften  über  dle  Verjährung  der
Zinsenforderung,  welche  am  Orte  des  Hauptvertrages
gelten,  nur  eine  Konsequenz  jener  Bestimmung  lte.
*

5.
Eldeszuschlebung,  betr.  das  precarium  als  Besltzfehler.

Einer  solchen  Eideszuschiebung  wurde  um  deswillen
  nicht  stattgegeben,  „weil  das  behauptete  precarium,
  das  als  ein  Rechtsbegriff  sich  nicht  zur
Eidesauflage  eignet,  von  dem  Deferenten  thatsächlich
gar  nicht  näher  bezeichnet  worden  ist.“  «

OAGE.v.8.März1853.Nr.986"-31.

——-Berichtigungen.



Im  Kommenlar  üb.  d.  GO.  Bd.  I.  Aufl.  II.  S.  137.  Note  18.
g.  8  und  Note  134  B.  7  stalt  „43“  lies  „637;  —  S.  222  B.  3.
statt  „der  öffentlichen“  l.  „der  Benützung  öffenllicher.“

In  Bd.  XIX  der  l.  f.  Ra.  S.  16.  Z.  1,  2.  st.  „werden“
l.  „worden.“

.:  T.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  #  Enke  (Adolph  Enke
se  in  Srkert  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  1
        <pb n="105" />
        Samstag  den  4.  März.  M  5.  19.  Jahrgang  1854.

Blätter

für

Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

mme.  Zulammenrechnen  der  F

Dom  erbschafilichen  Gerichlsstand.  —.  Eideszuschlebung  an  Streltde.
nossen.  —  erufungeos  r  Forderungen,
elllrt  wird.  Gemeinschafitiche  Adhäsion  meh-.

  u
gegen  deren  Loratlon  apy

kerer  Oankglzubiher.

Vom  erbschaftlichen  Gerichtsstand  1).
1.

Welcher  Gerichtsstand  für  die  hereditatis  petitio
  gelte,  ist  eine  unter  den  gemeinrechtlichen  Schriftstellern
  bestrittene  Frage  2).  Im  Streite  liegt  die
Wahl  zwischen  dem  Domizils-Gerichte  des  Beklagten
und  dem  forum  rei  sitae,  wobei  die  Zuständigkeit
des  letzteren  von  Manchen  nur  unter  besonderen
Voraussetzungen  angenommen  wird  3).  Ein  drittes
Forum  für  Erbschaftsklagen  begegnet  uns  in  der

1)  Zur  Erläuterung  des  Kommentars  ü.  d.  GO.  Bo.  1
(Aufl.  II).  S.  248.  Ergebniß  der  zwischen  Hrn.  K.  Brater
  und  dem  Verfasser  über  dlesen  Gegenstand  gepflogenen
  Verhandlungen.  Die  Punkte,  bezühllch
welcher  die  Ansichten  des  Ersteren  mit  den  im  Kommentar
  aufgestellten  Sätzen  nicht  ganz  überelnstimmen,
  sind  daselbst  mito...  bezelchnet.

:)  Vgl.  Bayer,  Vorträge  über  den  gemeinen  ordentl.
Cloilprozeh  §.  65;  Arndts  Belträge  S.  117—126.
Bethmann-Hollweg,  Versuche  S.  65.  Seuffert's
  Archiv  Bd.  4  Nr.  84;  BVo.  6  Nr.  62.

2)  Vgl.  Linde  Lehrbuch  §.  90.
        <pb n="106" />
        66  Vom  tibschaftlichen  Gerlchisstaud.i.

Praxis,  nimicch  der  persönliche  Gerichtsstand
des  Erblasser

Die  Ablergisstuge.  soll  gegen  Denjenigen  angestellt
  werden,  welcher  den  Nachlaß  oder  Nachlaßsachen
  pro  herede  ober  pro  posscssore  besitzt  4).
So  lange  d  ich  aber  die  Erbschaftssachen  im  Gewahrsam
  der  Verlassenschaftsbehörde  oder  eines  von  ihr
bestellten  Kurators  befinden,  fehlt  es  an  jener  Voraussetzung
  der  Erbschaftsklage,  an  einem  Beklagten
mit  den  gesetzlichen  Merkmalen.  Da  man  nun  die
Interessenten  nicht  nöthigen  kann,  einen  possessorischen
Vorstreit  zu  führen  ),  wenn  sie  es  vorziehen,  sofort
zum  endlich  entscheidenden  Streite  überzugehen  ?),
so  führte  das  praktische  Bedürfniß  daran  die  Geltendmachung
  der  kollidirenden  Ansprüche,  wie  sie
durch  deren  Anmeldung  bei  der  Verlassenschaftsbehörde
  geschieht,  in  eine  Prozeßverhandlung  über  das
Erbrecht  übergehen  zu  lassen  7),  und  diesem  Uebergange
  entsprechend,  den  für  die  Person  des  Erblassers
  kompetent  gewesenen  Richter,  welchem  die

)  Val.  sr.  11  8.  1,  lr.  12,  13  pr.  6.  4,  8,

168.  5  de  sred  plui  (5,  3)  *8  5  an.

sů,  3  §.  9  Nr.  1,  2  und  Anmerk.  zu  dieser  Stelle
Nr.

5)  "ri33  die  Gestaltung  des  mnvolsslersschen  Vorsteeitg  in
oblger  Sachlage  s.  Bl.  f.  N  —2  102f.
*8))  Vergl.  Kreittmahyr  zu  rms  Sinl.  15  56  Nr.  1
a.  E.:  „Inderdicku  adipiscendae  Tassessionle  gehören
  nicht  #al  ossessorium  summarium  sondern  ad
bleuariam  et  ordinarlum.  Da  nun  zuischen  diesem
letztern,  dann  dem  Delilorio  sowohl  circa  processum,
als  probulionem,  wenigstens  dem  Giesigen,  gige
tylo  nach,  kein  Unterschled  mehr  ist  (GO.  III  F.  4
r.  18  Not.  2),  so  thut  Kläger  welt  besser,  wenn
er  das  Interdicium  fahren  däßt  und  statt  dessen  gleich
in  petitorio  agirt.  .  .  ..  .—  Abwelchend  Seuffert's
  Archlv  1  Nr.  280
7)  Vgl.  Seuffert's  m  Bd.  I  Nr.  111,  265.
        <pb n="107" />
        Vom  erbschaftlichen  ·  Gerlchtsstand.  67

Verlassenschaftsbehandlung  als  Geschäftszweig  der  freiwilligen
  Gerichtöbarkeit  zusteht,  auch  als  Nichter  für
den  Erbschaftsstreit  anzuerkennen  3).  Ohnehin  ergibt
  sich  aus  der  Natur  der  heredilas,  als  einer
universitas  juris,  das  Postulat  eines  korum  universale.
  Da  nun  die  mannigfachen  Sachen  und
Rechte,  welche  den  Nachlaß  bilden,  nur  durch  die
Beziehung  auf  die  Person  des  Erblassers  (als
dessen  Vermögen)  zur  Einheit  zusammengefaßt  sind,
so  scheint  es  elne  natürliche  Folge,  das  klorum  (universalc)
  für  die  Erbschaftsklagen  in  dem  perfönlichen
  Gerichtsstande  des  Erblassers  aufzustellen.
Dem  entspricht  es  auch,  daß  der  Wohnort  des
Erblassers  es  ist,  nach  dessen  Gesetzen  sich  die  Erbfolge
  in  den  Nachlaß  bestimmt  ?);  indem,  wie  Saviguy
  (System  Bd.  VIII  §.  356,  359,  360)  gezeigt
  hat,  die  Normen  über  den  Gerichtsstand
mit  denen  über  Statuten-Kollision  der  Regel
nach  in  Wechselbeziehung  stehen.  In  der  That
wurde  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Erblassers.
als  forum  universale  für  Erbschaftsprozesse  aus
dem  Standpunkte  de5  gemeinen  Rechts  schon  von
Pütter  (Rechtsfälle  Bd.  1  S.  42),  wie  folgt,  anerkannt:

„Hereditas  bewirkt  bekanntlich  ein  judicium  unlversale.
  Dabei  ist  es  nicht  mit  elnem  oder  anderen  actibus
judicii  ausgemacht,  sondern  auf  alle  und  jede  nur  vorkommenden
  Fälle,  die  qualicumque  modo  ad  julicium
gehören,  den  Rechten  nach  abgesehen,  so  daß  das  nur
der  Kürze  halber  so  ausgesprochene  Brorardicum:  hereditas
  sequltur  lorum  deluncli,  eben  das  heißt,  als

8)  Natürlich  dessen  Zuständigkelt  für  strelilge  Rechtssachen
  dieser  Art  vorausgesetzt.  Vgal.  In.  dleser  Bezlehung
  Komment.  #u.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  II)
S.  249  Note  17.

")  Savigny  System  Bd.  VIII  §F.  375,  376.  Zum
Thell  abwelchend  Bayer.  Landrecht  Th.  III  Kap.  12
§E.  1  Nr.  6.

#
        <pb n="108" />
        68  Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstandenn

  ausdrücklich  gesagt  würde:  hereällas  ejungne
judicium  universale,  et  qduldquid  eo  perlinet,  sequltur
  lorum  delunctl.“  *5#

2.

In  der  Gerichtsordnung  von  1753  ist  der  Gerichtsstand
  für  die  hereditatis  petilio  nicht  besonders
  erwähnt  19).  Aber  der  §.  9  Kap.  1  bestimmt
allgemein:  «

Alle  Klagen,  welche  mehr  auf  die  Sache  selbst,  als

auf  die  Verson  gehen,  sollen  sowohl  in  petliorio  als

pPossessoria  bei  der  Obrlgkelt  des  Orls,  wo  slch  vle

Sache  befindet,  ohne  Unterschled  derselben  gestellt

  werden.

Im  Hinblick  auf  die  Anmerk.  zu  diesem  §.  und
zum  folgenden  S.  10  lit.  b.  11)  läßt  sich  nicht  bezweifeln,
  daß  diese  Vorschrift  nach  der  Intention  des
Gesetzgebers  auch  für  petitorische  und  possessorische
Erbschaftsklagen  gemünzt  war.  Für  die  Fälle  des
„Liegens  der  streitigen  Erbschaft  an  verschiedenen
Orten“  dachte  man  nicht  an  das  oben  bezeichnete
forum  universalc  12),  sondern  an  das  forum
continentiae  ex  identitate  reali,  von
welchem  der  §.  10  Kap.  I  der  G.  handelt  15).

Zehn  Jahre  nach  Verkündung  der  GO.  er-10)

  Dle  Sielle  des  §.  14  Kap.  I:  „Im  Uebrigen  repräsentirt
  die  Erbschaft,  so  lange  sie  liegt,  allezelt
noch  die  Person  des  Verstorbenen“  —  hat  kelnen
Bezug  auf  die  zur  Geltendmachung  des  Erbrechts
dlenenden  Klagen.  Da  es  bel  bestrittener  Erbfolge
noch  ungewiß  ist,  wem  die  Delaklon  geschah,  so
kann  hler  der  Gegensatz  von  llegender  und  angetretener
  Erbschaft  keinen  wesentlichen  Elnfluß
äußern.  Vgl.  unten  Nr.  4.

11)  Vgl.  auch  Anmerk.  zum  LR.  III,  1  §.  9  Nr.  3.
Clelchwie  actiones  reales  überhaupt  nur  conlea  possessorem
  gehen,  so  hat  auch  pelilio  hereditalls  u.  .  w.

12)  S.  Komment.  u.  v.  G.  WBo.  I  (Aufl.  II)  S.  116  f.

18))  Vol.  unten  S.  72.
        <pb n="109" />
        Vom  erbschafilichen  Gerlchksstand.  69

klärte  sich  ihr  *n  und  Kommentator  für  eine

andere  Ansicht.  Der

elbe  äußert  nämlich,  und  zwar

unter  Bezugnahme  auf  die  angeführte  (1760  erschiemene)
  Deduktion  Pütter's,  in  den  Ammerkungen
zum  Landrecht  von  1756  Th.  1III  Kap.  1  S.  9  Nr.  10:

„Von  dem  Foro,  wo  mit  dleser  Klage  angebunden

werden  muß,  wird  zwar  in  Til.  Cod.  ubl  de  hered.
"galur  14)  elgens  gehandelt,  jedoch  so  zwekfelhaft,
daß  sich  die  Authores  in  der  Auslegung  selbst  nicht
mit  einander  verelnigen  können;  communior  et  probabllior
  opinio  aber  geht  nach  dem  bekannten  Principlo,
duod  heredilas  repraesenlet  personam  deluncti  dahln,
daß  das  Forum,  worunter  der  Erblasser  seines
Domicllii  oder  Privilegii  halber  gestanden
ist,  auch  quoad  totam  heredltutem  goneraliter
  fundirt  sel,  mithln  all  übrige  lor##  particularla
  contractus,  rei  sliee  und  sonst  nach  ssch  ziehe,
ausgenommen  quoad  bona  extra  territorium  sitas  “

In  dem  auf  das  Erscheinen  von  Bd.  III  der

Ammerkungen  zum  Landrechte  folgenden  Jahre  erging
in  Bezug  auf  einen  Kompetenzkonflikt  eine  landesherrliche
  Entschließung  (6.  Aug.  1764),  welche

lautet:

„Ihro  Kurfürstliche  Durchlaucht  haben  sich  über  dle
wegen  der  Baron  Bechmannischen  Verlassenschafts-Verhandlung
  hine  inde  erstatteten  Hof=  und  Kriegsraths-Berichte
  gehorsamsten  Vortrag  thun  lassen.  Da
nun  kündigen  Rechtens  ist,  daß  das  Forum,  worunter
  der  Erblasser  selnes  domicilil  oder  lori  privilegleli
halber  in  Lebzelten  gestanden  hat,  auch  quoad  lolam
heredilatem  et  bona  intra  territorium  esite  fundirt

14)  UI,  20:  Illic,  ubi  res  hereditarias  esse  proponis,

beredes  in  possessionem  rerum  heredlloriarum  mitti
postulandum  est.  Ubl  autom  domicilium  habet,  qdul
convenilur,  vel  si  ibi,  ubi  res  boreditariac  silse
aunt,  degit:  hereditatis  controversia  terminanda.“
Voal.  fr.  29  8.  4  de  inoff.  teslam.  (5,  2),  fr.  50
de  judiclis.  (5,  1).  —  Arudts  u.  Bayer  a.  a.  O.
S.  auch  Bahyer  im  Archlo  f.  civ.  Praxts  Br.  6
S.  180  f.  Heffter  ebd.  Bd.  11  S.  201  f.
        <pb n="110" />
        70  Vom  erbschaftsschen  Oerlchtsstand.

stl,  mlihln  alle  sora  parlicuolaria  sowohl  in  loco  re
aliso,  als  sonst  von  Rechtswegen  nach  sich  zlebt  18):
so  wollen  Ihro  Kurfürstliche  Durchlaucht,  daß  bie
Baron  Bechmannlsche  Verlassenschaft  bel  dem  Pof-Kricgsrath
  ex  capite  judicii  et  forl  universalis  um
so  mehr  verhandelt  werde,  als  damkt  thells  durch  dle
vorgenommene  Obflgnation,  tbeils  durch  die  n  parlibus
  interessalis  abgeforderte  Erklärung  bereil  der
Anfang  gemacht,  folglich  das  Forum  allschon  prävenirt
  worden  ist,  sich  auch  vor  kurzen  Jahren  ein  ganz
gleichfsrmiges  praejulicium  in  der  Baron  Klingberglschen

  Verlassenschaft  ergeben  hat.  ..  ...
Diese  landesherrliche  Entschlezung.  —.  in
Mayr's  Generalien-Sammlung  (Bd.  IV  S.  928)

aufgenommen  und  kommt  daher  als  *Wi*  Novollle
mit  Gesete5kraft  in  Betracht  168).  Faßt  man  ihren
Inhalt  für  sich  in's  Auge,  so  mag  allerdings  die
Meinung  sich  darbieten:  sie  beziehe  sich  nur  auf  die
Kompetenz  zu  Verlassenschafts-Verhandlungen,  soweit
diese  in  das  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
einschlagen  15).  Aber  aus  dem  lamerhalte  mit
der  angeführten  Aumerk  zum  CRN.  III,  1  8.

Nr.  10  ergibt  si  ch,  daß  eine  solche  Beschränkung  der
Intention  bei  Aufstellung  der  motivirenden  Prämissen
nicht  stattgefunden  habe,  daß  vielmehr  die  Zuständigkelt
  des  Forum,  worunter  der  Erblasser  seines
Domizils  oder  Privilegiums  halber  in  Lebzeiten  gestanden,
  insbesondere  auch  für  die.  Erbschaftsklage
(hereditatis  petitio)  als  „kündigen  Nechtens“  anerkannt
  werden  wollte.  Der  nächste  Gegenstand  des

14)  Vagl.  Pütter  a.  a.  O.  S.  7,  wo  es  (in  K.  4)  für
unleugbar  erklärt  ist:  quod  heredilas,  lamquam
„uccessio  in  omne  jus  defunetl,  bujus  etiam  lorum
se  dualur,  el  quidem  nentiaum  lorum  sliquod  speciele,
  velnli  contraclus  vel  rei  silae,  scd  lorum  deluneli
  benersh,  eivo  domicilii,  stve  #igiltriatun.  “

12)  Komment.  1.  d.  GO.  Wo.  1  G.  7  (Aufl.  lĩ  S.  6).

17)  Ggl.  5%½%½%  Vorträge  über  den  *’i  s
zu  Kap.  1  S.  9.
        <pb n="111" />
        Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstaud.  71

Kompetenzkonfliktes,  in  dessen  Entscheidung  auf  das
„kündige  Recht“  über  den  Gerichtsstand  in  Erbschaftssachen
  Bezug  genommen  worden,  mag  zwar
eine  Verlassenschafts-Behandlung  in  den  Grenzen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gewesen  sein;  aber
die  Tragweite  des  als  Entscheidungsmotiv  ausgesprochenen
  Grundsatzes  geht  über  diese  Grenzen  hinaus.
Des  Umstandes,  daß  im  gegebenen  Falle  theils
durch  die  vorgenommene  Obsignation,  theils  durch
die  Aufforderung  der  Interessenten  zur  Erklärung
bereits  der  Msa  gemacht  war“,  ist  dabel  nicht
als  der  hauptsächlichen  Voraussetzung,  sondern  nur
als  eines  bestärkenden  Momentes  gedacht  worden.
Das  Hauptmotiv  der  Entscheidung  war  die  Annahme
der  „Communior  et  probabilior  opinio“,  von
welcher  die  Anmerk.  zum  LR.  spricht,  und  Pütter
den  Rechtssatz  ableitet:  heredilas  ejusquce  judicium
  universalc,  et  quidquid  eo  pertinet,
scquitur  forum  defuncti.  Nach  den  Auslegungsgrundsätzen,
  welche  für  solche  durch  spätere
Verkündung  mit  der  Kraft  allgemeiner  Gesetze  bekleldeten
  Reskripte  gelten  15).,  ist  aus  der  Entscheidung
des  einzelnen  Falles  die  darin  ausgedrückte  allgemeine
  Regel  herauszufinden;  die  allgemeine  Regel,
welche  dem  Restkripte  von  1764  zu  Grunde  lag,  erstreckt
  die  Wirksamkeit  des  darin  bezeichneten  sorum
universalc  auch  auf  streitige  Erbschaftssachen,  auf
das  Gebiet  des  Civilprozesses.  Aus  der  Bezugnahme
auf  Pütter's  Deduktion  in  der  Gräflich  Wurmbrandischen
  Verlassenschaftssache;  welche  in  der  mehrgedachten
  Anmerk.  zum  LR.  vorkommt,  sowie  aus
der  Uebereinstimmung  des  in  dem  Reskripte  von
4764  Gesagten  mit  Stellen  der  Deduktion,  läßt  sich
die  Annahme  begründen:  daß  die  Ausführung  des
genannten  Schriftstellers“  auch  bei  Abfassung  des

(GS)  Ve.  Salany  Systen-  1.  S.  200.
        <pb n="112" />
        72  Vom  erbschaftlichen  Gerichtsstand.

Restkriptes  vorgeschwoct  habe.  In  dem  §F.  5  derselben
  (S.  8)  heißt  es  aber:  E
„Wle  nun  der  allgemelne  erlchtsstand  elner  erlassenschast
  Beides,  volunturia  und  contentlioss,
unter  sich  begreift:  so  war  es  natürlich,  daß  dem
böchstprelslichen  Reichshofrath  bei  gegenwärtig.  Reichsgräflich
  Wurmbrandischer  Verlassenschaft,  sowohl
die  Obsignatlon  und  Sperrung  im  Sterbchause,
nebst  der  nachherigen  Reslgnatlon,  Inventur,  Nachsuchung
  und  Eröffnung  der  letzten  Willensverordnungen,
  inglelchen  die  Bevormundung  des  minderlähsten

  von  Rechtswegen  zukam.  n

So  wie  die  petitorische  Klage  zufolge  des  li
dem  Reskripte  von  1764  ausgesprochenen  Rechtssatzes
  an  das  erbschaftliche  „korum-  universale“
gehört,  eben  so  die  possessorischen  Rechtsmittel  (in-#lerdiclum
  quorum  bonorum  und  remedium  cx
I.  ult.  Cod.  de  edicto  Divi  Hadriani  tollendo);
nicht  minder  die  actio  familiac  erciscundac  und
die  vorbereitenden  Rechtsmittel  19)  (interdictum
de  fabulis  exhibendis  und  actio  ad  exhibendum).

3.

In  der  ersten  Abtheilung  gegenwärtiger  Erörterung
  wurde  bemerkt,  daß  die  Annahme  des  persönlichen
  Gerichtsslandes  des  Erblassers  als  sorum
universalc  für  den  Erbschaftsstreit  in  Fällen,  wo
noch  keiner  der  Interessenten  in  den  Besitz  gekommen
  ist,  dem  praktischen  Bedürfnisse  entspreche.  Dieses
  Bedürfniß  waltet  nicht  ob,  wenn  der  Erbschaftsstreit
  erst  eingeleitet  wird,  nachdem  einer  der  Prätendenten
  in  den  Besitz  des  Nachlasses  gelangt  ist.
Die  „mehr  auf  die  Sache  gehende“  Klage  kann
unn  gegen  den  Besitzer  bei  dem  forum  rei,  sitae

19)  S.  indessen  Komment.  II  S.  78  (Aufl.  .  S.  100).
        <pb n="113" />
        Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstand.  73

angestellt,  und  dem  Postulate  der  Einheit  der  Rechtsverfolgung
  in.  Ansehung  aller  zum  Nachlasse-  Gehört
gen  Sachen,  durch  Klagstellung  nach  den  Grundsätzen
  vom  forum  continentiae  ex  identitate
reali  entsprochen  werden.  Auch  der  Einklagung  bei
dem  allgemeinen  Gerichtsstande  des  Beklagten,  dessen
Person  durch  den  Besitz  des  Nachlasses  festgestellt
ist,  steht  nun  kein  Hinderniß  mehr  im  Wege.  Nach
erfolgter  Ausantwortung  des  Nachlaßbesitzes  an
einen  Prätendenten  möchte  es  sogar  nicht  selten  als
unangemessen  und  sachhinderlich  erscheinen,  wenn  eine
spätere  Erbschaftsklage  an  die  ehemalige  Verlassenschaftsbehörde,
  welcher  der  Beklagte  weder  für  seine
Person,  noch  durch  Liegen  ererbter  Vermögeusstücke
untergeben  ist,  gebracht  werden  müßte.  In  der
That  ist  Grund  vorhanden,  anzunehmen,  der  in  dem
Reskripte  vom  6.  Aug.  1764  ausgeprägte  Rechtssatz
solle  sich  nur  auf  diejenigen  Fälle  streitiger  Erbschaftssachen
  beziehen,  wo  die  Streitverhandlung  bereits
  vor  Erledigung  der  in  der  Sphäre  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  liegenden  Verlassenschaftsbehandlung,
  insbesondere  vor  Gelangung  elnes  Prätendenten
  in  den  Nachlaßbesitz  eingeleitet  wird.  Kreittmayr,
  unzweifelhaft  der  Verfasser  des  Reskriptes
von  1764,  äußert  im  weiteren  Verlaufe  der  mehrerwähnten
  Anm.  10  zum  LR.  III,  1  S.  9:

„Wle  und  auf  was  Wels  sich  die  Verlassenschaften,

welche  in  mehrlel  Gerichts-Distrikten  liegen,  ex  con-Unentia

  causae  auch  ad  juckicium  omulum  auperius

qualifiziren  mögen,  ist  schon  ad  Cod.  jud.  csp.  1  §.  10

lit.  b  in  nolis  von  uns  angeführt  worden.

Diese  Aeußerung  würde  in  schneidendem  Widerspruche
  mit  dem  Vorhergesagten  (vgl.  oben  S.  69)
stehen,  wenn  man  nicht  die  beiden  Stellen  auf  verschiedenartig
  gestaltete  Fälle  bezieht.  **
Nach  de  ersten  Stelle  soll  das  forum  rei  silae,
als  absorbirt  vom  universellen.  Erbschaftsforum,  nicht
        <pb n="114" />
        74  Vom  erbsch  selichen  m  lch  ost  #

in  Betracht  kommen;  nach  der  zweiten  wi#rd  das
Liegen  der  Verlassenschaft  als  das  für  die  Bestimmung
  des  Gerichtsstandes  entscheidende  Moment  bejeichnet,
  und  demzufolge  für  den  Fall  des  Liegens
n  mehreren  Gerichtsbezirken  die  Zuständigkeit  des
sorum  continentiae  angenommen.  Daß  Kreittmayr
  beim  Niederschreiben  der  zweiten  Stelle  an
den  Inhalt  der  ersten  nicht  mehr  gedacht  habe,  läßt
sch  gewiß  nicht  voraussetzen.  Man  muß  vielmehr
en  Schein  des  Widerstreiles  durch  eine  passende
Unterscheidung  zu  heben  suchen.  Eine  solche  Unterscheldung
  bietet  sich  in  den  Erwägungen  dar,  nach
welchen  die  Annahme,  die  Erbschaftsklage  gehöre  an
den  allgemeinen  Gerlchtsstand  des  Erblassers,  als
ein  Postulat  des  praktischen  Bedürfnisses  erscheint.
Nach  Ausantwortung  des  Nachlasses  waltet  gezeigtermasen
  dieses  Bedürfniß  nicht  mehr  ob;  also  fehlt
eß  nicht  an  einem  innern  Grunde  für  die  Vermuthung,
der  Verfasser  dieser  Anmerkungen,  wie  des  Restkriptes
von  1764,  habe  für  die  Wirksamkeit  jenes  lorum
universalc  nur  die  Zeit  vor  Erledigung  der  VerlassenschaftSbehandlung,
  vor  Ausantwortung  des  Nachlasses
  im  Sinne  gehabt.  -
Die  Annahme  einer  in  dieser  Art  beschränkten
Intention  empfiehlt  sich  um  so  mehr,  als  damit  auch
für  die  Stellen  der  Ammerkungen  zur  G.,  welche
die  vom  Forum  der  dinglichen  Klagen  geltenden  Regeln
auf  die  hered.  petitiõ  beziehen,  ein  Gebiet  der  Anwendung
  erhalten  wird.  So  wie  die  Prozessualisten
unserer  Zeit  bei  der  Lehre  vom  Forum  der  Erbschaftsklage
  von  der  besonderen  Sachlage,  welche  die  obrigkeitliche
  Verlassenschaftsbehandlung  herbeiführt,  keine
Notiz  nehmen,  so  hatte  auch  Kreittmayr  in  den
Schriftstellern,  welche  er  bei  Abfassung  der  GO.  und
der  Anmerkungen  zu  dieser  benützte,  keinen  Anlaß
gefunden,  sich  darüber  auszusprechen;  was  unter  solchen
  Umständen  über  den  Gerichtsstand  Rechtens  sei.
        <pb n="115" />
        Vom  erkschaftlichen.  Gerlchtsstand.  765

E  hatte  lediglich  den  Fall  einer  Erbschaftsklage  gegen
  den  Erbschaftsbesitzer  vor  Augen,  wie  ihm
blos  diese  faktische  Voraussetzung  auch  noch  bei  Redigirung
  des  LR.  1II,  1  §.9  Nr.  1  20)  vorschwebte.
Erst  in  der  Zeit  zwischen  der  Verkündung  des  Landrechts
  (1756)  und  der  Abfassung  der  Anmerkungen
zum  III.  Theil  dieses  Gesetzbuches  wurde  er  durch
die  oben  erwähnte  Stelle  von  Pütter's  Rechts-(fällen
  (1760)  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  es  in  der
Praxiß  anders  aussehe,  als  er  aus  den  von  ihm  benützten
  Autoren  entnommen,  und  daß  für  den  Fall,
wenn  noch  keiner  der  Prätendenten  im  Besitz,  die
Verhandlung  der  Erbschaftsstreite  bei  dem  Gerichte,
unter  welchem  der  Erblasser  seines  Domizils  oder
Privilegiums  halber  gestanden,  in  notorischer
Uebung  sei.  Diesen  Fortschritt  seiner  praktischen
Auschauung  benüßte  er  sofort  bei  Abfassung  der  Anmerk.
  10  zu  LR.  III,  1  8.  9,  und  die  nächste  Gelegenheit,
  die  ein  zu  landesherrlicher  Entschließung
erwachsener  Fall  darbot,  wurde  von  ihm  ergriffen,
um  darin  die  in  der  ebenerwähnten  Anmerkung  bereits
  adoptirte  Lehre  nicht  etwa  als  Neuerung  in's
Leben  zu  führen,  sondern  als  „kündiges  Recht“
in  Anwendung  zu  bringen;  kündig,  zwar  nicht  nach
Bestimmungen  der  GO.,  bei  deren  Redaktion  an
Fülle  dieser  Kategorie  gar  nicht  gedacht  war,  wohl
aber  nach  der  Praxis,  in  und  außer  Bayern;  aber
nur  für  Fälle  der  noch  schwebenden  obrigkeitlichen
Verlassenschaftsbehandlung,  ohne  daß  für  die  anderen

fälle,  wo  ein  Prätendent  bereits  in  den  Besiß  geangt
  ist,  die  Geltung  der  in  der  G.  und  den  Anmerk.
  zu  dieser  ausgesprochenen  Ansicht  verkürzt  werden
  wollte.  Demzufolge  gehören

.20)  „Pelilio  hereditalis,  mittelst  welcher  der  rechtmählge
Erbe  Denjenigen,  der  die  Erbschaft  enkweder  pro
herede,  oder  possessore  Inne  hat,  um  die  Abtrekung
derselben  belangt.“  1
        <pb n="116" />
        76  Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstand.

1)  Erbschaftsprozesse,  sowohl  possessorische,  alb
petitorische,  unter  mehreren  kollidirenden  Prätendenten,
von  welchen  keiner  noch  zum  Besitz  des  Nachlasseß
(beziehungsweise  des  den  Streitgegenstand  bildenden
Nachlaßtheiles)  gelangt  ist,  an  das  Gericht,  unter
welchem  der  Erblasser  seines  Domizils  oder  Privilegiums
  halber  gestanden,  also  an  dasjenige  Gericht,
welches  flr  die  Verlassenschaftsbehandlung  zuständig
  ist  ?).

8  5)  Will  wider  einen  (pro  herede  oder  possessore)
  besitzenden  Gegner  geklagt  werden,  so  ist
dies  bei  dem  forum  rei  sitae  (beziehungsweise  jorum
Continentine  ex  identitatc  reali)  zu  thun.  War
jedoch  der  petitorisch  zu  Verklagende  in  Folge  eines
possessorischen  Rechtsstreites  (mit  dem  jetzigen  Kläger)
in  den  Besitz  gelangt,  so  ist  der  Richter  des  letztern
auch  für  den  petitorischen  Streit  zuständig  22).

3)  An  den  Voraussetzungen  des  torum  rei
sitac  fehlt  es,  wenn  die  Klage  23)  nur  auf  Ersatz
für  veräußerte  oder  verzehrte  Erbschaftsstücke,  oder
auf  den  Betrag  von  Erbschaftsgeldern  oder  eingehobeuen
  Kapitalien  geht.  In  solchem  Falle  gehört  sie
an  den  persönlichen  Gerichtsstand  des  Beklagten.
Geht  aber  die  Klage  zugleich  auf  körperliche,  im  Besitz
des  Beklagten  befindliche  Erbschaftssachen,  welche  in.
einem  anderen  Gerichtsbezirke  liegen,  so  ist  ein  Fall
des  forum  continentige  gegeben,  welcher  über  die
im  Komment.  ü.  d.  GO.  Bd.  I  S.  81  ff.  (Aufl.  11

215)  Vgl.  Stürzer  Bemerkungen  S.  98—9,  S.  133

#ad  IV,  S.  193  ad  1.

22)  Zufolge  OCO.  1•  §.  10,  bezlehungswelse  C.  10  de  judle.
3,  1),  C.  13  de  rei  vind.  (3,  32);  csp.  1.  X.  do
causa  poss.  (2,  12);  cap.  1.  X.  de  sequest.  poss.
(2,  17).  Ggl.  Anmerk.  zur  G.  a.  a.  O.  lIit.  a
und  Seuffert's  Archlo  Bd.  3  Nr.  372.

·23)  Won  einer  nach  Erledigung  der  Verlassenschaftsbehandlung
  (s.  Nr.  1)  anzustellenden  Klage  handelt  es  sich.
        <pb n="117" />
        Eldeszuschlebung  an  Streltgenossen.  77

S.  116  ff.)  bezeichneten  Grenzen  dieses  Gerichtsstandes
  hinausgeht.  Auß  demselben  Klagegrunde  (dem
Erbrechte)  werden  Sachen,  welche  an  einem  bestimmten
Orte  liegen,  und  zugleich  Leistungen  gefordert,  bezüglich
  welcher  ein  solches  räumliches  Verhältniß  nicht
obwaltet.  Hier  ist  die  Klage  bei  demjenigen  Obergerichte
  einzureichen,  welchem  sowohl  das  den  persönlichen
  Gerichtöstand  des  Beklagten  bildende  Gericht,
  als  auch  das  forum  rei  silae  der  geforderten
Erbschaftssachen  untergeben  ist,  und  in  Ermangelung
eines  gemeinschaftlichen  Obergerichts  das  Forum  nach
den  im  Komment.  S.  85  (Aufl.  II  S.  117)  vorgetragenen
  Grundsätzen  zu  bestimmen.

4)  Was  oben  S.  72  über  den  Gerichtsstand
der  actio  familiae  erciscundae,  sowie  der  vorbereitenden
  Rechtsmittel  gesagt  ist,  soll  gleichfalls  nur
für  die  Zeit  gelten,  während  welcher  der  allgemeine
Gerichtsstand  des  Erblassers  für  die  Erbschaftsklagen
zuständig  ist.  Die  Erbtheilungsklage  gegen  einen  Besitzer,
  resp.  Mitbesitzer  des  zu  theilenden  Nachlasses
oder  Nachlaßtheiles,  gehört  an  das  forum  rei  silae,
resp.  Continentiae  ex  identitate  reali.  Die  vorbereitenden
  Rechtsmittel  folgen  dem  Wechsel,  welcher
für  den  Gerichtsstand  der  Hauptsache  eintritt.

(Schluß  folgt.)

„Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Eldeszuschiebung  an  Streitgenossen.

Eine  Gutsherrschaft  klagte  gegen  die  Erben  der
Wittwe  N.  mehrere  Schuldforderungen,  mit  deren
Bezahlung  die  Erblasserin  im  Rückstand  geblieben
war,  ein,  und  es  wurde  der  Klägerin  unter  Anderen
auch  darüber  Beweis  auferlegt:  daß  sich  die  Wittwe
Katharina  N.  mit  der  Gutsherrschaft  wegen  rückständiger
  Gefälle  am  11.  Okt.  1835  auf  eine  in  zehn
        <pb n="118" />
        78  Eldeszuschlebung  an  Streltgenossen!

Jahreßfristen  zahlbare  Summe  von  50  fl.  abgefunden
  habe.  ·

Es  handelte  sich  in  der  Folge,  da  der  klägerische
Urkundenbeweis  als  mißlungen  betrachtet  wurde,  von
der  Zulässigkeit  des  eventuell  gebrauchten  Beweismittels
  der  Eidesdelation,  welche  die  Beklagten  aus
dem  Grunde,  weil.  der  Eid  ein  ihnen  fremdes  Faktum
  betreffe,  bestritten  und  äußersten.  Falles  dem
klagenden  Gutsherrn  zurückgoschoben  hatten.

Das  betr.  Appellationsgericht,  welches  die  Sache
in  erster  Instanz  zu  entscheiden  hatte,  erkannte  auf
Ableistung  des  dem  Kläger  referirten  Eides  1),  und
dieser  Ausspruch,  gegen  welchen  die  Beklagten  in
Verbindung  mit  anderen  nicht  hieher  gehörigen  Beschwerdepunkten
  appellirten,  wurde  durch  oöastiichterliches
  Erkenntniß  vom  18.  Dezember  1853,  Neg.-Nr.
7745½,  aus  nachstehenden  Gründen  bestätigt:
„Der  Streitentscheidungseid  setzt  allerdings  nach
der  GO.  XIII,  S.  2,  Nr.  2  eine  Geschichte  voraus,
von  welcher  der  Delat  selbst  eigene  Wissenschaft  haben
kam,  und  ein  solches  eigenes  Wissen  ist  nur  dann
als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  es  sich  entweder  von
einer  eigenen  Handlung  des  Delaten,  oder  von  einem
Faktum  oder  Zustande  handelt,  dessen  Hergang,  resp.
Dasein,  er  selbst  unmittelbar  wahrgenommen  hat.

Seuffert's  Kommentar  zur  GO.  Band  III
S.  296.

Diese  Voraussetzung  ist  aber  jedenfalls  bezüglich
des  Mitbeklagten  Michael  N.  gegeben,  indem  die
klägerische  Behauptung,  daß  er  dem  Akte,  in  welchem
zwischen  der  Gntehersschaft  und  der  Wittwe  N.  die
Uebereinkunft  rücksichtlich  der  fraglichen  Abfindungssumnme
  getroffen  wurde,  persönlich  beigewohnt  habe,

1)  Das  AG.  nahm  an,  daß  die  Beklagtken,  well  sle  sich
zur  Zelt  des  fraglichen  Verglelches  bel  ihrer  Mutter
aufhlelten  und  damals  schon  die  Mündigkelt  erreicht
hatten,  in  der  Lage  gewesen  selen,  von  jenem  Verglelchsabschlusse
  Kenntniß  zu  erlangen.
        <pb n="119" />
        Eldeszuschlebung  an  Strelkgenossen.  79

weder  von  ihm  selbst,  noch  von  den  übrigen  Beklagten
speziell  widersprochen  worden,  mithin  für  zugestanden
zu  erachten  ist.  Da  sonach  bezüglich  des  erwähnten
Mitbeklagten  das  Erforderniß  der  eigenen  Wissenschaft
vorliegt,  so  hat  es  nicht  wesentlich  darauf  anzukommen,
  ob  dieselbe  Voraussetzung  auch  bezüglich  der
übrigen  Mitbeklagten  gegeben  sei,  denn  die  Regel,
daß  das  erwähnte  Erforderniß  bei  theilbarem  Interesse
  bezüglich  aller  Streitgenossen,  denen  der  Eid
zugeschoben  wird,  vorhanden  sein  müsse,  beschränkt
sich  narh  der  Natur  der  Sache  nur  auf  den  Fall,
wenn  die  Umstände  so  beschaffen  sind,  daß  der  Eid
nothwendig  von  sämmtlichen  Streitgenossen  abzuleisten
wäre,  und  zwar  insonderheit,  wenn  es  sich  von  einem
dieselben  unmittelbar  verpflichtenden  Faktum  handelt.
Jene  Regel  erleidet  aber  eine  sich  von  selbst  verstehende
  Ausnahme,  wenn  die  Eideszuschiebung  eine
Handlung  betrifft,  welche,  obwohl  nur  Einem  der
Streitgenossen  bekannt,  oder  nur  von  ihm  allein  vorgenommen,
  doch  auf  das  ganze  Rechtsverhältniß
ihren  Einfluß  erstreckt.

Seuffert  a.  a.  O.  S.  311.  sub  VI.  13.

Ein  solcher  Ausnahmefall  ist  hier  gegeben,  indem
es  sich  nicht  von  einer  eigenen,  die  Verpflichtung
der  Beklagten  ummittelbar  begründenden  Handlung
derselben,  sondern  von  einer  Handlung  ihrer  Mutter
und  Erblasserin  handelt,  wegen  welcher  die  Beklagten,
als  deren  Erben,  somit  als  mittelbar  verpflichtet,  in
Anspruch  genommen  worden  sind,  folglich  die  zu  beschwörende
  Thatsache  von  der  Beschaffenheit  ist,  daß
sie  auf  das  ganze  Rechtsverhältniß  Einfluß  hat.

Daß  die  prozessualische  Wirksamkeit  der  dem
Mitbeklagten  Michael  N.  auf  zulässige  Art  geschehenen
Eideszuschiebung  sih  unter  den  hier  obwaltenden  Umständen
  auch  auf  die  übrigen  Streitgenossen  zu  erstrecken
  hat,  kann  in  der  Erwägung  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  in  dem  Falle,  wenn  der  erwähnte
Mitbeklagte  den  zugeschobenen  Eid  angenommen  und
        <pb n="120" />
        80  Berufungssumme.  Gantgläubiger.  Adhäston.

abgeleiset  hätte,  schon  hierdurch  allein  die  rechtliche
Folge  der  Entbindung  der  sämmtlichen  Beklagten  von
der  Klage  bezüglich  des  libellirten  Vergleichsqguantums
herbeigeführt  worden  sein  würde,  ohne  daß  hiezu
auch  noch  die  Eidesleistung  der  übrigen  Beklagten,
welche  in  Ermangelung  eigenen  Wissens  nicht  hätten
schwören  können,  nokhwendig  gewesen  wäre.

Bei  der  an  dem  Mitbeklagten  Michael  N.  zulässigen
  und  ihre  Wirsamkeit  auch  auf  die  übrigen
Mitbeklagten  eistreckenden  Eideszuschiebung  unterliegt
die  hierdurch  bedingte  Statthaftigkeit  der  Eideszurückschiebung
  an  den  Kläger  keinem  Anstande,  da  die  zu
beschwörende  Thatsache  so  beschaffen  ist,  daß  Kläger
den  Eid  auf  den  Grund  eigenen  Wissens  schwören  kam.

Gl.

2.

Berufungssumme.  Zusammenrechnen  der  Forderungen,  gegen
deren  Locatlion  appellirt  wird.  Gemeinschaftliche  Adhäslon
mehrerer  Gankgläublger.

Vgll.  Komment.  u.  d.  GO.  Bd.  4  S.  42.

Eine  Zusammenrechnung  der  Forderungen  mehre:
rer,  wenn  gleich  von  einem  und  demselben  Anwalte  vertretenen,
  jedoch  in  keinem  Litiskonsortium  stehenden  Gläubiger
  ist  (insbesondere  auch  zum  Zwecke  der  gemeinschaftlichen
  Adhäsion)  unstatthaft.  S.  62  der  Nov.  v.  1837.

Wenn  dagegen  die  elnzelnen  im  Appellations=(Revisions-)
  Wege  bekämpften  Posten,  jeder  für
sich,  die  Appellations-(Revisions-)  Summe  nicht
erreichen,  wohl  aber  die  erforderliche  Beschwerde-Summe
  bei  der  vom  Appellanten  (Nevidenten)
selbst  liquidirten  Post  vorhanden  ist,  so  findet
eine  Zusammenrechnung  jener  einzelnen  Posten  der  Apbellaten
  (Revisen)  zur  Bildung  der  für  die  Zulässigkeit

es  Rechtsmittels  nöthigen  Summe  allerdings  statt.
OAGE.  v.  11.  Juli  1853.  Nr.  10575/82.  Bgl.
auch  OAGAkt.  Nr.  14345

s  —  Seufert-  Verl-=  Pac  Enke  E#bolpbh  Enkef
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="121" />
        Samstag  den  18.  März.  Ai  G.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt;  Len  erbschalillchen  Gerichlsstand.  —  Zur  Lehre  vom  Bewelse
»  yama  Muclgemhnnwsmd  anderer  Rechtsordnuan
I.  -  .ekmlunq«bew—(jschifntnsvonxtcn
be  lks  lnemek  lnihcmt  ghn  astei  worden.  —
einer  Cinkindschaft,  wegen  Nichtersüllun  der  zum  Seen  5mr.  5
renden  Kinder  angrordnenn.  Wnt  ruise.  S  rdnung  richt  get

Lleichsrerluchs  obie  Beiseln  der  Anwaͤlie  surescen  Verträge:
  über  Llegenschaften  oder  Veusellen  geshnt  Mechte.  —

Vom  erbschaftlichen  Gtrichtostand.
(Sqhlub).
4.

Ueber  den  Gerichtsstand  bei  Forderungsklagen
aus  Schubdberhältissn  des  Erblassers  spricht  sich
dle  G.  Kap.  1  §.  14,  anknüpfend  an  die  Bestimmung,
  daß  der  Gerichtsstand  des  Vaters  für  die
Kinder  durch  die  Vertheilung  der  väterlichen  Erbschaft.
  aufhört,  dahin  aus:

*„Im  Uebrigen  repräsentirt  die  Erbschaft,  so  lange
sie  liegt,  allezeit  noch  die  Person  des  Verstorbenen.
und  wenn  dle  Jurtsdletion  einmal  gegen  ihn  in  Sachen
  prävenlrt  worden  ist,  so  kann  sich  auch  der  Erbe
derselben,  unter  dem  Vorwande,  daß  ex  für  seine  Person
  nicht  dahln  gehörig  sel,  blerln  keineswegs  ent-Alehen

Zur  Erläuterung  dieser  Bestimmung  äußert

Kreittmayr  in  der  Anmerk.  zum  §.  14  a.  E.=„Wie
  der  Verslorbene.  selbst  bel  Lebzeiten  in  Personal-Ansprüchen
  seine  ordentllche  Obrigkeit,  in  realibus
aber  judicem  loci  rei  sitse  zu  erkennen  gehabt  hat,
so  richtet  man  sich  auch  nach  selnem  Tode  noch  allerdings
  darnach,  besonders  in  hereditele  Jacente;
        <pb n="122" />
        82.#  Wom  erbschalilichen  Gerlchisstand.

nach  angetretener  Erbschaft  sleht  man  ulcht
mehr  auf  das  lorum  deluncll,  außer  so  welt  die
Sache  schon  bei  Lebzelten  gegen  ihn  angefangen  ist;
und  wenn  dle  Erbschaftästücke  unter  mehrerlei  Jurlsdiktlonen
  llegen,  so  ist  ulcht  außer  Acht  zu  Jassen,
Mad  man  aben  §S.  10  de  connexitahe  causen  )  angeführt
  lat“.

Acbgesehen  von  den  eine  Beschränkung  andentenden
  Worten  „besonders  in  heredilate  jacente“,
  ist  hier  ausgesprochen,  daß  mit  der  Thatsache,
  welche  dem  Lieg  en  der  Erbschaft  ein  Ende
macht,  nämlich  mit  der  Erbschafts-Antretung  die  Zusthudigleft
  des  Gerichtes,  unter  welchem  der  Erbasser
  für  seine  Person  gestanden,  bezüglich  der  Geltendmachung
  von  Forderungen  an  Letzteren,  welche
jetzt  erst  durch  Klagestellung  geschieht,  nicht  mehr
stattfinde:  Demzufolge  müßten  z.  B.  die  Klagen
er  Gläubiger  eines  Erblassers,  welcher  seinen  Wohnsitz
zu  Passau  hatte,  gegen  den  zu  Aschaffenburg  wohnenden
  Erben,  sobald  dieser  angetreten,  bei  dem
Gerichte  des  letzteren  Ortes  erhoben  werden;  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  Umstand,  daß  etwa
zur  Zeit  der  Klagestellung  die  Verlassenschaftsbehaudlung
  bei  dem  Gerichte  zu  Passau  noch  schwebt,  und
die  Ansantwortung  des  Nachlasses  an  den  Erben
noch  nicht  stattgefunden  hat.  Indessen  wurde  bereits
gezeigt,  daß  erhebliche  Gründe  für  die  Mmahme
sprechen,  Kreittmayr  habe  bei  Redigirung  der
GO.  und  der  Anmerkungen  zu  dieser  die  besondere
Sachlage,  welche  eine  sich  durch  Monate  oder  gar
Jahre  fortschleppende  obrigkeitliche  Verlassenschaftsbehandlung
  mit  sich  bringt,  nicht  im  Sinne  gehabt.
Daß  die  Zuständigkeit  des  forum  accessorium
(d.  h.  des  dem  Gerichtsstande  des  Erblassers  folgenden)
  für  Klagen  aus  Forderungen  gegen  den

24)  Darunter  ist  hler  das  soram  coplinent.
verstanden.
        <pb n="123" />
        Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstaub.  83

Erblasser  bezüglich  der  Zeit,  wo  das  Llegen  der
Erbschaft  durch  die  Antretung  aufgehört  hak,  nicht
nubedingt  ausgeschlossen  werden  wollte,  lassen  die
Worte  „besonders  in  hereditate  jacente“  entnehmen;
  auch  kommt  in  Betracht,  daß  Lauterbach
  (colleg.  theor.  pract.  V,  1  §.  57),  den
Kreittmayr  für  obige  Stelle  der  Anmerkungen
anführt,  eine  von  dieser  abweichende  Ansicht  aufstellk,
  wie  folgt:
„Ex  alterius  persona  communk  jare  lorum  vortilur
heres,  dui  in  soro  delunctl.  acllonlbas  contra  delundtum
  radlestis  recke  convenliur  et  sese.  delendere
tenotur,  licet  ipse  ex  sun  persones  ibl  Juriadictioni
subsectus  non  eit,  adeo,  ut  beres  elism  absens  ad
illud  forum  vocerl,  et  contra  Hlum  procedi  poselt,
etlamst  judicium  noodum  coeplum;  nec-I#pse  auo
Droprio  Prlvllegio  sorum  delüncti,  nec  in  cujus  locum
successit,  declinare  valeat,  eel  judicinum  a  desuncto

non  luerlt  acceptin

Im  Hinblick  auf  diese  Auslegungs-Elemente
mag  es  weniger  überraschen,  daß  Krelttmayr  in
der  mehrerwähnten  Anmerk.  10  zum  LN.  III,  1
§.  9  sich  für  die  Zuständigkeit  des  umversellen  Erbschaftsgerichtes
  (d.  h.  des  forum,  unter  welchem
der  Erblasser  seines  Domicilü#  oder  Privilegü  halber
  gestanden)  auch  in  Bezug  auf  einschlagende
Forderungsklagen  ausspricht;  wie  denn  die  insbe-O•;
  auch  das  forum  contractus  erwähnenden
Worte  eine  andere  Deutung  nicht  zulassen.  Der  hier
doktrinell  auspelprochene  Rechtssatz  erhielt  später
durch  das  Reskript  vom  6.  Aug.  1763,  beziehungsweise
  dessen  Aufnahme  in  die  Generalien-Sammlung,
ein  legislatives  Gepräge.  In  dem  Reeskripte  ist  es
als  ein  Satz  „kündigen  Rechtens“  anerkannt,  daß
das  Forum,  worunter  der  Elater  seines  domicilii
oder  fori  privilegiati  halber  in  Lebzeiten  gestanden,
auch  quoad  totam  hereditatem.  ·

·,,qll,ekorapartjculariasowohl.11·1  loco  rei
*
        <pb n="124" />
        84  Vom  erbschaftlichen.  Oerichtsstanb.
sitae,  als  sonst  von  Rechtswegen  nach  sich

ziehe.“  -
Diese  Stelle  umfaßt  offenbar  auch  die  Zuständigkeits-Frage
  in  Bezug  auf  Forderungsklagen  aus
Schuldverhältnissen  des  Erblassers.  Aber  auch  hier
hat  man  guten  Grund,  in  gleicher  Weise,  wie  in
Ansehung  des  Gerichtsstandes  bei  der  Erbschaftsklage,
zu  unterscheiden.  Der  fragliche  Satz  ist  in  dem
Reskripte  nicht  als  ein  von  dem  (nach  der  Gerichtsordnung)
  bestehenden  Rechte  abweichender,  als  ein
jetzt  erst  zur  Feststellung  gelangender  ausgesprochen,
er  wird  vielmehr  aus  dem  „kündigen  Rechte“  abgeleitet;
  es  muß  daher  eine  solche  Beschränkung  seiner
Geltung  eintreten,  daß  dadurch  für  die  Besimmung
der  GO.  ein  Gebiet  greigneker  Wirksamkeit  übrig
beit,  Stürzer  (Civilgerichtsverfahren  S.  193)
lehrt:
„Erben  werden,  so  lange  dlie  Erbschaft  uscht
getheilt  ist,  da  belangt,  wo  der  Erblasser  sein  Forum
hatte,  da  die  liegende  Erbschaft  personam  delancti
repräsentlrt."  »·«
·  Allerdings  ilst  die  Bedeutung,  in  welcher  hier
der  Auödruck  „liegende  Erbschaft“  gebraucht  ist.
nicht  im  Einklang  mit  der  Erläuterung  des  §S.  14
in  Kreittmayr's  Anumerkungen;  sie  schließt  sich
aber  dem  „kündigen  Rechte“  an,  auf  welches  in
dem  Reskripte  von  1764  Bezug  genommen  ist,  sie
entspricht  dem  aus  der  obrigkeitlichen  Verlassenschaftsbehandlung
  erwachsenen  praktischen  Bedürfnisse  und
den  Zuständen,  wie  sie  wirklich  sind.  Davon  gibt
insbesondere  das  in  Bd.  XVII  S.  281  f.  unserer
Zeitschrift  mitgetheilte  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  19.  Juni  1852  Zeugniß.  Die  Motive
  sagen  unter  Anderem:
„Die  baherische  Mechtsprechung  hat  dse  angeführte  Besllmmung
  der  GO.  (I.  §.  14)  nicht  nach  ihrem  beschränkteren
  Womlant  aufgefaßt,  sondern  in  deni  Sinne:
daß  die  Klagen  wegen  Forderungen  an  dle  Erbschaft
        <pb n="125" />
        Vom  erbschaftlichen.  Gerlchtsstand.  85

bel##dem  Gerlchte,  bel  welchem  der  Erblasser  selnen  allgemelnen

  Gerichtsstand  hatte,  anzubringen  sind,  wenn

die  betreffenden  Ansprüche  schon  vor  der  Auseknandersetzung
  der  Erbschaft,  insbesondere  vor  der  Einsetzung
des  Beklagten  in  den  Besitz,  beziehungswelse  vor  der

Erbschaftsthellung,  erhoben  waren.“

Der  während  des  Schwebens  der  Verlassenschaftsbehandlung
  wirksame  universelle  Gerichtsstand
  zieht  alle  fora  parlicularia  258),  insbesondere
auch  das  etwa  in  einem  Falle  begründete  korum
contractus  an  sich.  Aber  die  mehrerwähnte  Anmerkung
  10  zum  LN.  III,  1  §.  9  und  das  Reskript
von  1764  gehen  noch  weiter,  indem  sie  auch  das
forum  rei  sitac  in  jenem  universellen  Gerichtsstand
aufgehen  lassen;  so  daß  man  annehmen  muß:  auch
dingliche  (und  andere  regelmäßig  bei  dem  forum
rei  sitac  anzubringende)  Klagen  in  Bezug  auf
Sachen,  welche  sich  in  der  (noch  nicht  ausgeantworteten)
  Erbschaft  befinden,  gehören  an  das  Gericht,
bei  welchem  die  Auseinandersetzung  der  Verlassenschaft
  überhaupt  anhängig  ist.  Die  Amnerkung  zum
M.,  welche  zur  Erläuterung  des  Restkriptes  dient,
stellt  das  korum  rei  sitae  mit  dem  forum  contractus
  zusammen;  woraus  sich  ergibt,  daß  die  Erwähnung
  des  ersteren  nicht  etwa  auf  die  her.  petitio
  bezogen  werden  könne,  sondern  von  speziellen
Klagen,  „welche  mehr  auf  die  Sache,  als  auf  die
Person  gehen“,  zu  verstehen  sei.

Was  hier  von  persönlichen  und  dinglichen  Klagen,
  welche  gegen  den  Erblasser  begründet  waren,
gesagt  ist,  findet  gleichmäßig  Anwendung  auf  die
Ansprüche  der  Legatare,  wie  auf  die  Geltendmachung

25)  Vorausgesetzt  natürlich,  daß  es  sich  nicht  von  Sachen
solcher  Kategorleen  handelt,  bezüglich  welcher  dem
Erbschaftsgerlchte  die  Kompetenz  überhaupt  mangeltj;
z.  B.  in  Merkantilsachen,  wo  für  diese  besondere

Gerichte  bestellt  sind.
        <pb n="126" />
        86  Vom  erbschaftlichen  Gerlchtsstand.

von  Schuldverhältnissen,  in  welche  die  liegende  Erbmasse
  getreten  ist.  7  —*

5.

Es  scheint  Grund  vorhanden,  zu  bezwelfeln,  ob
die  Ergebnisse  der  bisherigen  Exrörterung  auch  in
denjenigen  Landestheilen  sich  zur  Anwendung  eignen,
in  welchen  die  älteren  Novellen  zur  GO.  Geltung
nicht  erlangt  haben  26).  Zu  diesen  älteren  Novellen
ehört  auch  das  Reskript  vom  6.  Aug.  1764.  Allein
n  dieser  landesherrlichen  Entschließung  wollte,  wie
oben  dargelegt  wurde,  nicht  ein  neuer,  von  den  geltenden
  Normen  abweichender  Rechtssatz  zur  Anerkennung
  gebracht,  vielmehr  das  schon  bestehende
„kündige  Recht“  ausgeprägt,  damit  auch  die  Tragweite
  der  einschlagenden  Bestimmungen  der  GO.  bezeichnet
  und  als  Richtschnur  befolgt  werden,  was
sich  aus  dem  Standpunkte  des  gemeinen  Rechts  als
„Commmnior  et  probabilior  opinio“  darstellte.
Allerdings  hat  die  Lehre  vom  erbschaftlichen  universellen
  Gerichtsstand,  auch  als  gemeinrechtliche,  gute
Gründe  für  sich  (Nr.  1);  und  das  Reskript  von
1764  kann  für  die  fraglichen  Landestheile,  wenn
auch  nicht  als  Gesetz,  doch  als  werthvolles  Hilfsmittel
  zur  Auslegung  der  GO.,  zur  Bestimmung
des  Umfangs  benützt  werden,  welche  die  einschlagenden
  Bestimmungen  derselben  nach  der  Intention  ihres
  Urhebers  haben  sollten.  Ist  nun  wirklich  (wie
dem  Schreiber  dieses  Aufsatzes  versichert  wurde)  die
Lehre  vom  erbschaftlichen  universellen  Gerichtsstande
mit  den  entwickelten  Folgesätzen  auch  in  den  Gerichten
  jener  Landestheile  einheimisch  und  gangbar  geworden,
  so  muß  man  Bedenken  tragen,  Vess  Praxis
zu  beanstanden.

165)  Komment.  1l.  d.  GO.  Bo.  I  S.  Of.  (Aufl.  II  S.  8  f.)
        <pb n="127" />
        Vermuihungebewtid.  87

Bur  Fehre  vom  Beweise  des  Eigenithums,  Anteigenthums
  und  anderer  Nechtsverhältnisse  dinglicher
Vatur.  Vermuthungsbeweis.

Im  Kommentar  zur  GO.  Bd.  3  S.  226  ist
bemerkt:  die  in  der  GO.  Kap.  XII  §.  2  Nr.  11)
verordnete  Beschränkung  der  Wirksamkeit  menschlicher
Vermuthungen  finde  keine  Anwendung,  wo  nicht
sowohl  ein  Schluß  von  einer  Thatsache  auf  die  andere
  zu  ziehen,  als  nur  die  besondere  Beschaffenheit
einer  Thatsache  aus  einzelnen  Merkmalen  und  Umständen
  zu  beurtheilen  ist.  Wenn  über  die  rechtliche
Beschaffenheit  von  Zuständen,  welche  in  Bezug  auf
Grundstücke  aus  alten  Zeiten  überliefert  worden,  in
der  jetzigen  unter  den  Interessenten  Streit  entsteht,
wenn  z.  B.  ein  neuerlich  zwischen  einem  Gutsherrn
und  einer  Gemeinde  entstandener  Konflikt  zur  Entscheidung
  der  Frage  drängt,  ob  diesem  oder  jenem
Theile  das  Eigenthum  oder  nur  ein  Nutzungsrecht
an  einer  gewissen  Oedung  oder  an  einem  Walddistrikte
  zustehe,  so  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß
belderselts  keine  anderen  Behelfe  zur  Lösung  der
Zweifelsfrage  vorliegen,  als  eine  Reihe  von  Aus-Übung5handlungen
  verschiedeuer  Modalltät,  in  Verbindung
  mit  anderen  zu  deren  Würdigung  dieulichen,
etwa  ans  Urkunden,  Augenschein  oder  Expertisen  er;
hellenden  Umständen.  Hier  handelt  es  sich  nun  ulcht
davon,  von  diesen  einzelnen  faktischen  Erscheinungen
auf  eine  andere  Thatsache  zu  schlleßen,  sondern
vielmehr  von  rechtlicher  Beurtheilung  ihrer  Beschaf-1)

  „Die  ptaesumtio  hominis  kann  für  slch  alleln  nlemals
einen  ganzen  oder  halben  Beweis  ausmachen,  oder
den  Bewels,  auf  den  Gegenthell  schleben,  sondern  böchstens
  nur  zum  Behelfe  und  in  so  welt  dlenllch  seln,
daß,  wo  mebr  verglelchen  zusammenkommen,  nach
Gestalt  der  Dinge  auf  vas  jursmenlum  auppletorlum
vel  purgatorlurn  erkannt  werden  mag.“
        <pb n="128" />
        88  Vermuthungsbewels.

fenheit,  von  einer  Entscheidung  darüber,  ob  die  für
den  einen  oder  anderen  Theil  beigebrachten  Umstände
das  Gepräge  der  Eigenthums=  oder  Miteigenthumsoder
  Servituts-Ausubung  tragen,  ob  demnach  der
Rechts  zustand  des  Eigenthums,  Miteigenthums  oder
eines  blosen  Nutzungsrechtes  in  Ansehung  dieser  oder
jener  Partei  anzunehmen  sei.  Für  die  Lösung  der
jzmistischen  Aufgabe,  von  welcher  es  sich  handelt,  erscheint
  eine  Eidesleistung  des  einen  oder  anderen
Theils  als  unerheblich;  indem  ja  nicht  die  Wahrheit
von  Thatsachen  zu  bekräftigen,  sondern  das  Facit
einer  rechtlichen  Würdigung  zu  ziehen  ist.  Der
Richter  würde  nicht  „Sanum  ei  prudentem
legum  usum  et  applicationem  2)“  machen,  wenn
er  einen  so  gearteten  Fall  über  den  Leisten  der  allegirten
  Vorschrift  der  GO.  (XII  S.  2  Nr.  1)  schlagen
  wollte.

Ein  oberstrichterliches  Erkenntniß,  von  solchen
Erwägungen  ausgehend,  schließt  seine  Entscheidungsgründe
  mit  folgender  Aeußerung:

„Das  Eigenthum  eines  früher  öden,  durch  allmähligen
  Anflug  in  Waldung  übergegangenen  Grindes,
  zwischen  der  Klägerin  (einer  Gemeinde).,  die
ihn  als  Gemeindeeigenthum,  und  dem  Beklagten
(k.  Fiskus),  welcher  ihn  als  Bestandtheil  eines  benachbarten
  Staatswaldes  in  Anspruch  ninnnt,  streitig
geworden  kann  durch  eine  freie
Ueberschau  und  vergleichende  Würdigung  der  sämmtlichen
  vorgelegten  Urkunden,  Pläue,  Besichtigungen

2)  Baco  de  Verulamio  (sermo  de  olhbcio  judicis  (in
fine):  „Postremo  ne  sint  Judices  kam  ignari  juris
et  praerogalise  suac,  ut  cogltent,  non  sibdl  relinqul,
tonquam  muneris  sui  parlem  principalem,  sanum  et
prudentem  legum  usum  et  opplicalionem.  Etenim
in  animum  revocare  poterunt  dictum  illud  Apostoll
de  lege  humepis  leglbus  mejore:  Nos  scimus  qula
lex  bons  est,  modo  quls  eo  utalur  leglilme.“
        <pb n="129" />
        Einkindschäft.  89

und  Vermessung,  durch  eine  Prüfung  und  natürliche
Erklärung  der  einzelnen  Besitzhandlungen  beider  Theile,
durch  cin  umsichtsvolles  Eindringen  in  die  erkennbaren
  Auffassungen  der  Parteien  und  einen  versammten
Anschlag  der  übrigen  auf  die  Frage  einflußreichen
Umstände  vollständig  hergestellt  werden,  ohne  daß
es  nöthig  wäre,  auf  irgend  einen  Eid  über  jene  in
dem  festen  Bewußtsein  keines  lebenden  Menschen
mehr  begriffene  wahre  Bewandtniß  der  Sache  zurückzugreifen,
  weil  jene  Umstände  nicht  sowohl  Vermuthungsgründe,
  als  vielmehr  die  konstitutiven  Merkmale
  für  das  nur  aus  ihnen  hervortretende  Eigenthum
  selbst  bilden,  und  insbesondere  ein  Glaubenseid
hier  nichts  zur  Erleuchtung  des  richterlichen  Urtheiles

beizutragen  vermöchte.“
Vergh.  C.  4  de  prob.  (4,  19);  Cap.  13

cod.  (2,  19).
OAGE.  v.  1.  Dez.  1853  in  Sachen:  Fiskus  g.
Kirchenlamitz.  Nr.  1330  5

„Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
inkindschaftung  von  Kindern,  welche  berelts  in  elner  früheren

  Ehe  eingeklndschaftet  worden.
Oberpfälzer  und  gemelnes  1)  Recht.

Das  oberpfälzische  LR.  enthält  keine  Bestimmung,
  gemäß  welcher  die  Einkindschaft  auf  eheleibliche
  Kinder  beschränkt,  sonach  in  dem  Falle  ausgeschlassen
  wäre,  wenn,  nachdem  eine  Ehe,  bei  deren

ingehung  eine  Einkindschaft  stattgefunden  hat,  durch

1)  In  dem  S.  88  der  Erg.-Bl.  zu  Bb.  18  bezelchneten
Slinne,  nach  welchem  das  gemelne  Recht  in  Betreff
der  Elnkindschaft  in  den  Ergebnissen  der  wissenschaftlichen
  Bearbeltung  des  Instlkutes  besteht.
        <pb n="130" />
        90  Einkindschaft.

den  Tod  gelbst  worden,  der  überlebende  Ehegatte  zur
weiteren  Ehe  schreiten  will,  und  hiebel  Stiefkinder“
welche  er  in  voriger  Ehe  durch  Einkindschaft  als  rechte
aufgenommen  hat,  in  der  neuen  Ehe  gleichfalls  vereinkindschaftet
  werden  sollen.  ,,

In  der  Einleitung  und  in  Absatz  5  des  Tit.  26
ist  zwar  nur  von  Kindern  „erster“,  „voriger“  Ehe,
im  letzten  Absatze  dieses  Titels  von  „ehelichen“  Kindern,
  welcher  Ausdruck  allen  Umständen  nach  als
gleschbedeutend  mit  „eheleiblich“  aufzufassen  ist,  die

ede.  Alleln  daraus,  daß  das  Gesetz  nur  des  gewöhnlich
  vorkommenden  Falles,  daß  nämlich  der  elne
oder  andere  Ehegatte  zur  zweiten  Ehe  schreitet  und
nur  leibliche  Kinder  in  die  neue  Ehe  bringt,  ausdrücklich
  erwähnt,  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß
dasselbe  die  Einkindschaft  bereits  vereinkindschafteter
Kinder  bei  weiteren  Ehen  für  unstatthaft  habe  erklären
  wollen.

Das  oberpfälzische  Landrecht  hat  die  Frage,  ob
in  solchen  Fällen  eine  Einkindschaft  statthaft  sei  oder
nicht,  unentschieden  gelassen,  und  hienächst  ist  der
Grundsaz  ralschesdend,  daß  zunächst  der  bestimmt
ausgesprochene  Wille  der  bei  einem  Vertrage  Betheiligten
  über  das  zwischen  denselben  bestehende  Rechtsverhältniß
  Maaß  gibt,  in  so  fern  nicht  der  Vertrag
Bestimmungen  enthält,  welche  unbedingt  gebietenden
oder  verbietenden  Gesetzen,  oder  dem  Zwecke  des
Rechtsverhältnisses  widerstreiten.

Diesem  Grundsatze  zufolge  konnte,  da  das  Instltut
  der  Einkindschaft  in  der  Oberpfalz  gesetich
anerkannt  ist,  und  ein  Gesetz,  durch  welches  die  Einkindschaft
  bereits  in  vorlger  Ehe  vereinkludschafteter
Kinder  verboten  wäre,  wie  erwähnt,  nicht  besteht,
der  angefochtene  Vertrag  nur  dann  für  unstatthaft
erachtet  werden,  wenn  eine  solche  Einkindschaft  dem
Zwecke  dieses  Institutes  widerstreiten  würde.  Dieses
ist  aber  nicht  der  Fall,  und  die  Einkindschaft  bereits
        <pb n="131" />
        in  voriger  Ehe  vereinkindschafteter  Kinder  in  einigen
Statutarrechten,  wie  z.  B.  in  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung
  des  Herzogthums  Franken  Th.  III
Tit.  115,  sogar  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt.

Der  Hauptzweck  der  Einkindschaft  ist,  die  nachtheiligen
  Folgen  zu  verhüten,  welche  die  bei  Eingehung
einer  zweiten  oder  weiteren  Ehe  nothwendige  Ausscheidung
  des  den  Kindern  der  vorigen  Ehe  von  dem
verstorbenen  Ehegatten  zugefallenen  Vermögens  für
den  überlebenden  Ehegatten,  besonders  wenn  derselbe
dem  Sersi  angehört,  mit  sich  bringen  kann.
Das  Bedürfniß,  biesen  Folgen  vorzubengen,  und
die  Möglichkeit,  diesen  Zweck  durch  Einkindschaft  zu
erreichen,  ist  aber  in  der  Regel  in  demselben  Maaße
gegeben,  wenn  blos  leibliche  Kinder,  als  wenn  leibliche
  und  verkindschaftete  Stiefkinder,  oder  blos  vereinkindschaftete
  Stiefkinder  des  zu  weiterer  Ehe  schreitenden
  Ehegatten  vorhanden  sind.

Die  Gründe,  welche  gegen  die  Statthaftigkeit
der  Einkindschaft  solcher  Stieffinder  geltend  gemacht
worden  sind  nämlich,  daß  durch  eine  solche  Einkindschaft
  die  Gefahren,  welche  in  jeder  Einkindschaft
liegen,  bis  zu  einem  Grade  gesteigert  würden,  welcher
  dieses  Verhältniß  als  ganz  unzweckmäßig  darstelle,
und  daß  namentlich  der  Umstand,  daß  das  vereinkindschaftete
  Kind  an  keinen  der  neuen  Ehegatten
durch  ein  natürliches  Band  geknüpft  sei,  für  dasselbe
Nachthelle  befürchten  lasse,

v.  d.  Pfordten  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  IV

S.  298  —

sind  nicht  entscheidend.  Denn  eben,  weil  jede  Einkindschaft
  für  die  Kinder  der  vorigen  Ehe  söwol  in
Ansehung  ihres  Vermögens,  als  auch  in  Ansehung
ihrer  Person  nachtheilig  sein  kann,  hat  das  Gesetz
genaue  Nachforschungen  hierüber,  Vernehmung  der
Vormünder  und  Verwandten,  gerichtliche  Bestätigung
vorgeschrieben,  und  hiedurch  ist  hinreichende  Vorsorge
        <pb n="132" />
        92  Anfechtung  elner?  Rinkindschaft.

getroffen,  Einkindschaften,  welche  aus  Rücksicht  auf
die  Persönlichkeit  der  unirenden  Eltern  und  die  Vermögensverhältnisse
  der  Eltern  und  Kinder.  Gefahren
für  Letztere  besorgen  lassen,  zu  verhindern.  Ringels
mann  über  die  Einkindschaft  S.  98,  99

OAGẽ.  v.  19.  Nov.  1853.  Nr.  6  5/2—

2.

Anfechtung  einer  Einklnoschaft,  wegen  Alchterfüllung  der  zum
Besten  der  zu  unlrenden  Kinder  angeordneken  Erfordernisse.
Oberpfälzer  und  gemeines  1)  Recht.

In  einem  gegebenen  Falle  wurde  die  Giltigkelt
einer  Einkindschaft  wegen  Nichtbeobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  über  Vorbereitung,  Form  und
Bestätigung  dieses  Aktes  von  Seite  der  unirenden
  Eltern  angefochten.  Der  oberste  Gerichtshof
nahm  an,  daß  ihnen  diese  Anfechtungsbefugniß  nicht
zukomme.  Die  Motive  sagen:

„Zwar  bestimmt  das  Gesetz  (Oberpfälz.  LR.
Tit.  26  Abschn.  1)  ganz  allgemein,  daß

wenn  die  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise,
auf  welche  Einkindschaften  aufgerichtet  werden
sollen,  unterlassen  worden,  dieselben  für  nichtig
und  unkräftig  gehalten,  auch  nicht  angenommen,
noch  zugelassen  werden  sollen.

Allein  wenn  die  erwähnten  Vorschriften  des  Gesetzes
  über  die  gerichtliche  Bestätigung  der  Einkindschaften
  und  die  derselben  vorauszuschickenden  Erhebungen
  und  Vernehmungen  einzig  und  allein
den  Zweck  haben,  das  Interesse  der  zu  unirenden
Kinder  der  vorigen  Ehe  zu  wahren,  so  ist  es  undenkbar,
  daß  der  Gesesgeber  beabsichtigt  haben  sollte,
auch  die  unirenden  Eltern  aus  der  Außerachtlassung
von  Kautelen,  welche  lediglich  die  Wahrung  deß

1)  S.  oben  S.  89  Note  1.
        <pb n="133" />
        Anfechtuͤng  einer  Elnkindschaft.  93

Interesse  der  Kinder  voriger  Ehe  zum  Zwecke  haben,
Rechte  eg  en  diese  Kinder  ableiten  zu  lassen.  Die
Absicht  des  Gesetzgebers  kann  daher  nur  die  gewesen
  sein,  solche  Verträge  für  respektiv,  nämlich
zu  Gunsten  der  Kinder  ungiltig  zu  erklären,  und  in
einem  solchen  Falle  ist  es  gestattet,  den  zu  weiten
Ausdruck  des  Gesetzes  auf  den  Gedanken  des  Gesetzgebers
  zurückzuführen.  Vgl.  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  1
§.  10  Ziff.  3Z.

Nun  ist  es  aber  allerdings  augenscheinlich,  daß
die  in  Abs.  1  des  allegirten  Titels  enthaltenen  Vorschriften
  lediglich  den  Zweck  haben,  zu  verhüten,  daß
Einkindschaften  zum  Nachtheile  der  vorhandenen  minderjährigen
  Kinder  voriger  Ehe  abgeschlossen
werden.  Wenn  angeordnet  ist,  daß  die  bereits  bestellten
  oder,  wenn  noch  keine  bestellt  wären,  zu  be-Lellenden
  Tutoren  und  etliche  nächste  Blutsfreunde

er  Kinder  erster  Ehe  vom  Gerichte  beigezogen,  bekidigt

  und  unter  Vorlage  des  Vertragsentwurfes
und  der  übergebenen  Vermögens-Spezifikation  auf
ihren  Eid  darüber  vernommen  werden  sollen,  ob
solche  Einkindschaft.  «  «

„mehrbemelten  der  ersten  Ehe  Kindern  nutzoder

  nachtheilig  sein  möge“,
so  ist  der  Zweck  dieser  Vorschrift  im  Gesetze  ohnehin
klar  angegeben.  Aber  auch  die  angeordnete  gerichtliche
  Konfirmation  hat  einzig  und  allein  den  Zweck
der  Wahrung  des  Interesse  der  vorehelichen  Kinder;
denn  das  Gesetz  schreibt  vor,  daß  das  Gericht,  wenn
die  Vormünder  und  Blutsfreunde  obige  Frage  verneinen,
  die  Einkindschaft  einstellen,  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  die  allerseits  „eingewilligte““  Einkindschaft
  konfirmiren  und  bestätigen  solle.  Hieraus  folgt,
daß  das  Gericht  nicht  befugt  ist,  auch  auf  das  Interesse
  der  unirenden  Eltern  oder  der  in  der  neuen
Ehe  zu  erwartenden  Kinder  Rücksicht  zu  nehmen,
und.  im  Falle,  wenn  dieses  für  gefährdet  erachtet
        <pb n="134" />
        94  Anfeshtung  iner  Einkludschaft.

würde,  die  Konfirmation  ungeachtet  der  Zustimmung
der  Vormünder  und  Verwandten  der  Kinder  voriger
Ehe  zu  verweigern.  .  .

Endlich  sind  auch  die  im  Eingange  des  Abs.  1
enthaltenen  Vorschriften  über  Vorlage  des  Einkindschafts-Vertrages
  und  der  Designation  des  Vermögens
  der  Kinder  und  Eltern  offenbar  auf  den  nämlichen
  Zweck  gerlchtet,  da  diese  Vorlagen,  wie  aus
dem  Nachfolgenden  hervorgeht,  nur  dazu  dienen
sollen,  den  Vormündern  und  Blutsfreunden,  sowie
dem  Gerichte,  eine  Grundlage  für  die  im  Interesse
der  Kinder  voriger  Ehe  auzustellende  Untersuchung
der  Sache  darzubieten.

Es  liegt  auch  in  der  Natur  der  Sache,  daß
das  Gesetz  nur  im  Interesse  der  minderjährigen  Kinder
  voriger  Ehe  besondere  Kontrole  anzuordnen  für
nothwendig  erachtet.  Denn  die  Eltern  bedürfen  einer
besonderen  Fürsorge  des  Gesetzes  nicht,  und  zwar  um
so  minder,  als  den  Eltern  durch  die  Einkindschaft
zunächst  nur  Vortheile  zugehen,  indem  sie  im  Besitze
des  Vermögens  des  verstorbenen  Ehegatton  bleiben,
und  der  Nothwendigkeit,  das  den  Kindern  der  vorien

  Ehe  von  diesem  angefallene  Vermögen  auszu-Sscheiden,
  enthoben  werden.

Allerdings  kann  durch  die  Einkindschaft  auch
den  in  der  neuen  Ehe  zu  erzeugenden  Kindern  Nachtheil
  zugehen;  allein  wenn  auch  in  der  Einleitung
des  Tit.  26  als  Veranlassung  der  nachfolgenden
Vorschriften  angeführt  ist,  daß  bei  dem  Mangel  gemeimrechtlicher
  Vorschriften  sigemeiniglich,

  da  die  Einkindschaften  nicht  förmlich
  und  mit  der  ersten  oder  anderen  Ehe
Kinder  Nachtheil  geschehen,  sollen  für  unkräftig
  erachtet  werden,  daraus  dann  allerhand
Mißverstand,  Schaden  und  Kosten  erfolgen.
6  ist  doch  in  Abs.  1  des  alleg.  Titels  keine  Spur
avon  zu  finden,  daß  die  vorgeschriebene  cognitio-
        <pb n="135" />
        Samstag  den:  1.  April.  M..  19.  Jahrgang  1854.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  durch  Prävention  begründete  Kompetenz  in  Stassachen.  —
-  sssAomBuhl-kenntAcklasscnfchaimfachm.Uebel-gaquvon-Bestimmunende-freiwilligenGeklchtdbakleulnelitcstclvtlvrogeb.—Behand-



bevor.
stehende  Urthell,  soͤserne  es  nicht  der  Berusungs,  (relp.  Revisions.)  Biite
emäß  aussallen  sollte.  —  COno)ne.

Neber  die  durch  Prävention  begründete  Kompetenz  in
Strafsachen.
Art.  22  Abs.  3  und  482  Thl.  U  des  SiGB.

In  Nr.  16  des  XVIII.  Jahrganges  dieser
Blätter  S.  241—244  sind  zwei  oberstrichterliche  Entscheidungen
  über  Kompetenzkonflikte  nach  dem  Gesetze
vom  28.  Mai  1850  angeführt,  welche  beide  sich  auf
den  in  der  Ueberschrift  bezeichneten  Gegenstand  beziehen,
aber,  bei  thatsächlicher  Verschiedenheit  der  beurtheilten
Fälle,  auch  in  den  Resultaten  auseinandergehen.

Es  sei  vergönnt,  einige  Bedenken  in  Betreff  der
sween  Entscheidung  geneigter  Würdigung  zu  unterellen.

  .
Wie  aus  dem  ersteren  Erkenntnisse  Nr.  XXXIV
S.  241  ff.  mit  Bezugnahme  auf  Seite  8  ff.  desselben
Jahrganges  ersichtlich  ist,  wurde  von  dem  obersten
Gerichtshofe  der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die
durch  Prävention  eimnal  begründete  Kompetenz  eines
Gerichtes  in  Betreff  mehrerer  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken
  begangener  Reate  durch  Einstellung
des  Strafverfahrens  bezüglich  eines  Reates  nicht
geändert  werde.  Es  ist  am  Schlusse  des  angeführten
Erkenntnisses  vom  11.  Jannar  1853,  so  weit  diese
        <pb n="136" />
        98  „Ueber  d,  durch  Prävent.  begründ.  Komnet.,  in  Siraffach.

Blätter  es  mittheilen,  mit  deutlichen  Worten  ausgesprochen,
  daß  die  dem  kgl.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Nürnberg
durch  die  Prävention  des  kgl.  Kreis=  und  Stadtgerichtes
Würzburg  ein  für  allemal  entzogene  Kompetenz
  nicht  wieder  habe  aufleben  können.

Im  entgegengesetzten  Sinne  ist  der  zweite  unter

XXXV  auf  S.  243  ff.  vorgetragene  Fall  durch

oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  5.  Februar  1853
entschieden.  Daß  solche  Abweichung  durch  die  Verschiedenheit
  der  gegebenen  faktischen  Verhältnisse  rechtlich
  nicht  geboten  war,  dafür  dürften  nicht  ganz  ungewichtige
  Gründe  sprechen.
Nachdem  die  Voruntersuchung  gegen  den
Sprachlehrer  Stephan  G.  in  Würzburg  wegen  Preßvergehens
  durch  Herausgabe  der  Druckschrift:  „Der
bayrische.  Staat  und  die  fränkische  Industrie“  bei
dem  nach  Art.  457  Abs.  1  Thl.  II  des  St  G.
zuständigen  Kreis=  und  Stadtgerichte  Würzburg  bereits
  durchgeführt  war,  kam  zur  Kenntniß  des  dortigen
  Untersuchungsrichters,  daß  gegen  G.  auch  bei
dem  kgl.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Nürnberg  eine
Voruntersuchung  wegen  eines  Aufsatzes  im  „Nürnberger
  Kurrier“  anhängig  sei.  Unter  Berufung  auf
Art.  22  Abs.  3  Thl.  II  des  Strafgesetzbuches  machte
dieser  Untersuchungsrichter  Anspruch  auf  Kompetenz
auch  in  Ansehung  der  zweiten  Untersuchung.  Allein
noch  ehe  er  diese  zweite  Untersuchung  zu  Ende
geführt  hatte,  war  die  erstere  Sache  von  dem
kgl.  Appellationsgerichte  an  das  Schwurgericht  verwiesen
  und  von  diesem  abgeurtheilt  worden.

Nach  dieser  Sachlage  hatte  also  der  Untersuchungsrichter
  am  kgl.  Kreis=  und  Stadtgerichte
Würzburg  die  Voruntersuchung  über  den  zweiten
Reat  bereits  an  sich  gezogen  und  bis  zu  einem
gewissen  Stadium  durchgeführt,  ehe  die  erstere
Untersuchung  zur  Aburtheilung  kam.  Es  fragt
sich  nunmehr  vor  Allem,  ob  genannter  Untersuchungsrichter
  überhaupt  befugt  war,  diese  zweite  Untersuchung.
        <pb n="137" />
        Ueber  d.  durch  Pruͤvent.  begründ.;  Kompet.  in  Strafsach.  9h

au  sich  zu  ziehen  und  Untersuchungshandlungen  vorzunehmen?
  Nach  Art.  22  Abs.  3.  und  Art.  482
Thl.  II  des  St  GB.  unterliegt  die  Bejahung  dieser
Frage  keinem  Zweifel.  -

An  dieser  hienach  im  Allgenieinen.  begründeten
gesetzlichen  Befugniß  des  Untersuchungsrichters  konnte
der  Natur  der  Sache  nach  der  Umstund,  daß  die
erstere  Untersuchung  schon  so  weit  gereift  war,  daß
sie  dem  kgl.  Staatsanwalte  vorgelegt  werden  konnte,
nichts  ändern.  Sämmtliche,  die  Aburtheilung  einer
Strafsache  bezielende  gerichtliche  Prozeduren,  Voruntersuchung,
  Verweisung,  öffentliche  Verhandlung
u.  s.  w.,  dürfen  nicht  als  vereinzelte,  unter  sich  in
kelltem  Zusammenhange  stehende  Bruchstücke,  sondern
müssen  vielmehr  als  ein  organisch  gegliedertes
Gänzes  betrachtet  werden.  Wenn  unn  das  Gesetz
bezüglich  der  bei  Konkurrenz  mehrerer,  an  verschiedenen
  Orten  begangener  Neate  durch  Prävention  begründeten
  Zuständigkeit  eines  einzigen  Gerichtes  keinen
Unterschied  macht,  in  welchem  Stadium  eine  bereits
bis  zur  Ladung  oder  Verhaftung  des  Angeschuldigten
gediehene,  jedoch  noch  nicht  zur  Aburtheilung
gekommene  Untersuchung  einen  zweiten,  in  einem
anderen  Gerichtsbezirke  begangenen  Reat  an  sich  ziehen
könne;  wenn  ferner  nicht  wohl  in  Abrede  gestellt  werden
  kann,  daß  die  Bestimmung  des  Art.  22  Abs.  3
Thl.  II  des  St  GB.  bei  dem  neueren  Strafprozesse
von  ungleich  höherer  Bedeutung  ist,  als  dies  früher
der  Fa#l  war,  so  kann  auch  der  Umstand,  daß  etwa
die  Voruntersuchung  über  den  ersteren  Reat  bereits
durchgeführt  ist,  die  Wirksamkeit  der  oben  angeführten
Gesetzesbestimmung  nicht  aufheben,  wollte  man  nicht
die  wohlmeinende  Absicht  des  Gesetebers,  welche
aus  dem  allegirten  Artikel  im  Zusammenhalte  mit
Art.  108  und  109  a.  a.  O.,  dann  Art.  4  des  Preßgesetzes
  vom.  17.  März  1850  erhellt,  nämlich  gleichzeitige
  Verhandlung  und  Aburthellung  der  meh-*
        <pb n="138" />
        100  Ueher.  d.  durch  Prävent.  begründ.  Kompet.  In.  Strafsach.

reren  Reate,  soferne  dies  überhaupt  noch  möglich
ist,  in  vielen  Fällen  ohne  genügenden  Grund  vereiteln.
Der  Untersuchungsrichter  am  kgl.  Kreis=  und
Stadtgerichte  Würzburg  war  also  jedenfalls  gesetzlich
befugt,  auch  nach  beendigter  Voruntersuchung  über
das  erstere  Preßvergehen  die  Voruntersuchung  über
das  zweite  Vergehen  in  die  Hand  zu  nehmen.  Dies
scheint  auch  in.  Ziff.  2  des.  unter  Nr.  XXXV  mitgetheilten
  oberstichterlichen  Erkenntnisses  zugegeben,
Sobald  aber  dieser  Untersuchungsrichter  die  zweite
Voruntersuchung  mit  Fug  und  Recht  einmal  begonnew
  hatte,  so  war,  wie  in  dem  Falle  Nr.  XXV,
seine  Kompetenz  durch  Prävention  begründet  und
konnte  durch  die  nachfolgende  Verweisung  und  Aburtheilung
  des  ersteren  Preßvergehens  die  dem  kgl.
Kreis=  und  Stadtgerichte  Nürnberg  rücksichtlich  des
zweiten  Vergehens  einmal  entzogene  Kompetenz
nicht  wieder  aufleben;  es  konnte  das  einmal
gesetzlich  begründete  Zuvorkommen  auf  Seite  des  Untersuchungsrichters
  am  kgl.  Kreis=  und  Stadtgerichte
Würzburg  *rvßk  mehr  wirkungslos  gemacht,  der  angezeigte
  subjektive  Zusammenhang  beider  in  Frage
stehenden  Preßvergehen  nicht  mehr  gelöst  werden.
Der  Umstand,  daß  in  dem  ersteren  Falle  die
Einstellung  bezüglich  des  einen  Reates  verfügt
worden  war,  während  hier  im  Gegentheile  die  Verweisung
  vor  das  Schwurgericht  eintrat,  möchte
wohl  am  allerwenigsten  gegen  die  Ansicht,  deren
Vertheidigung  hier  versucht  wird,  sprechen.  Der  beie
Konkurrenz  von  Verbrechen  ebenso  wie  von  Vergehen
  maaßgebende  Art.  22  Thl.  II  des  StE.
äußert  seine  Wirkung  in  beiden  Fällen  mit  gleicher
Stärke  und  Dauer,  und  ein  gesetzlicher  Grund
zu  verschiedenartiger  Behandlung  derselben  ist  nirgends
  gegeben.  Hievon  abgesehen  wäre  aber  gerade
im  ersteren  Falle,  nach  Aufhebung  der  Konkurrenz
mehrerer  Reate,  eher  Ursache  vorhanden  gewesen,  die
        <pb n="139" />
        Ueber  d.  durch  Prävent.  brgründ.  Kompek.  in  Strassach.  101

andere  Untersuchung  dem  an  sich  zuständigen  forum
delicli  wieder  zuzuweisen,  als  in  einem  Falle,  wo
es  sich  darum  handelt,  dürch  gleichzeitige  Aburtheilung
  der  mehreren  Reate  die  bereits  angeführten
Art.  108  und  109  des  StEB.  Thl.  I,  oder  bei
Preßvergehen  den  Art.  4  des  Preßgesetzes  zur  Anwendung
  zu  bringen.  «

Ob  die  Kompetenz  eines.  Gerichtes  über  mehrere
  Untersuchungssachen  erst  durch  oberstrichterliches
Erkenntniß  bei  Kompetenzkonflikten  festgestellt  worden,
oder  die  Prävention  den  gemeinsamen  Gerichtsstand
Pleichsam  ipso  jurc  begründet,  kann  naturgemäß
keinen  Unterschied  machen,  da  in  beiden  Fällen  ein
und  dasselbe  Gesetz,  sei  es  mittelbar  oder  unmittelbar,
  seine  Herrschaft  ausübt.

Der  Art.  4  des  Preßgesetzes  ist  allerdings  nicht
geelgnet,  auf  die  Entscheidung  der  vorliegenden  Prinzipienfrage
  Einfluß  zu  äußern,  da  er  keine  Bestimmung
  über  Kompetenz  zur  Verhandlung  und  Aburtheilung
  mehrerer  Gesetzübertretungen,  sondern  nur,
abweichend  von  Art.  109  Thl.  1  des  St  GB.,  über
die  Strafzumessung  unter  der  faktischen
Voraussetzung  gleichzeitiger  Aburtheilung  mehrerer  im
Preßgesetze  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  trifft.
Eine  andere  Frage  aber  möchte  schließlich  sein,
ob  nicht  in  solchen  Fällen  dem  durch  getrennte  öffentliche
  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  mehreren
  konkurrirenden  Reate  hervorgerufenen  Uebelstande,
insbesonderc  bezüglich  der  Strafzumessung  nach  den
eben  allegirten  beiden  Gesetzesartikeln,  vielleicht  dadurch
  vorgebeugt  werden  könnte,  daß  die  Aburtheilung
  des  einen  Reates  in  so  lange  suspendirt
würde,  bis  die  Untersuchung  über  den  zweiten  gleichfalls
  bis  zur  Verweisung  gediehen  oder  durch  Einstellung
  des  Verfahrens  Erledigung  gefunden  hätte.
Man  vergleiche  hlezu  die  Ergänzungsblätter  zum
18.  Jahrgange  S.  1  u.  ff.  Allfeld.
        <pb n="140" />
        102  Verlassenschaftssachen.  Frelwill.  u.  kontent.  Gerlchtsbark.

„Mittheilungen  aus  der  Praris.

1,
Vom  Verfahren  in  Verlassenschaftssachen.  Uebergang  von
Verhandlungen  der  frelwilligen  Gerlchtsbarkelt  in:  einen
«  Clollprozeß.
Vgl.  Bd.  5  S.  257.

In  einer  bel  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte
Augsburg  anhängigen  Verlassenschaftssache  wurden
zufolge  Beschlusses  vom  29.  Jannar  1847  alle  Diejenigen,
  welche  Ansprüche  auf  Einweisung  in  den  Besitz
des  Vermögens  des  zu  machen  hätten,
zur  Liquidirung  derselben  binnen  drei  Monaten  bei
Vermeidung,  des  Ausschlusses  öffentlich  aufgefordert.

Die  in  Folge  dieser  Aufforderung  angemeldeten
Erbsprätendenten  beliefen  sich  der  Zahl  nach  gegen
250  Personen.  Das  königl.  Kreis=  und  Stadtgericht
Augsburg,  den  Konkursprozeß  zum  Vorbilde  nehmend,
um  den  Zusammenstoß  dieser  vielen  Prätendenten  auf
leine  geregelte  Bahn  und  zur  kürzesten  Lösung  zu
bringen,  beraumte  nummehr  durch  weiteren  Beschluß
wom  7.  April  1848  einen  Termin  zur  Impugnation
der  eingekommenen  Anmeldungen,  und  gleichzeitig  zwei
weitere  Termine  zur  Schlußverhandlung  an.  Mit
Bezug  auf  die  Vorschriften  der  Gerichts-Ordnung
vom  Konkursverfahren  wurden  die  Termine,  um  dieses
possessorische  Verfahren  einem  von  sämmtlichen
Interessenten  dringend  gewünschten  gedeihlichen  Ende
zuzuführen,  für  unerstrecklich  erklärt,  und  zugleich  die
Anlage  der  nöthigen  Beweisbehelfe  bei  Vermeidung
des  Ausschlusses  aufgetragen.

Dieses  Verfahren  wurde  auch,  einiger  dagegen
eingereichten  Verwahrungen  unerachtet,  bis  an's  Ende
durchgeführt.  Nach  dem  Schlusse  der  sehr  umfangreichen
  Verhandlungen  erließ  das  kgl.  Krels=  und  Stadtgericht
  den  9.  November  1849  als  Verlassenschaftsgericht
  einen  neuen  Beschluß  (Nr.  582),,  wodurch  in
        <pb n="141" />
        Verlassenschaftslachen.  Frtlwill.  u.  kontent.  Gerichtsbark.  103

den  Besitz  der  ganzen  noch  in  Gerichtshänden  befindlichen
  Verlassenschaft  drei  Klassen  von.  Seiten-Verwandten
  zu  drei  gleichen  Theilen,  und  im  Ganzen
20  Personen  als  die  nächst  berufenen  eingewiesen,
alle  übrigen  mit  Erbsansprüchen  hervorgetretenen  dagegen
  auf  den  Rechtsweg  verwiesen  wurden.  In
den  Gründen  zu  diesem  Beschlusse  wurde  unter  Anderem
  bemerkt,  das  Verlassenschaftsgericht  habe  hier
über  den  Besitz  der  Erbschaft  nur  eine  provisorische
Verfügung  getroffen,  den  Erböprätendenten  blieben
natürlich  alle  possessorischen  und  petitorischen  Rechtsmittel
  vorbehalten.

Cessionarien  von  solchen  mit  ihren  Erbschafts=  und
sonstigen  Ansprüchen  auf  den  Rechtsweg.

Gegen  diesen  vernichtenden  Ausspruch  ergriff  der
Vertreter  eines  Theiles  der  Interessenten,  Advokat  P.,
das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  den  obersten  Gerichtshof,
  mit  der  Bitte,  den  Beschluß  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  aufrecht  zu  erhalter.

Die  Beschwerde  des  Adv.  P.  wurde  für  begrün-
        <pb n="142" />
        104  Verlassenschaftssachen.  Frelwill.  u.  kontent.  Gerichtsbark.

det  erachtet.  Die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  sagen  unter  Anderem:  n
)  Das  königl.  Appellationsgericht  hat  seinen
vernichtenden  Ausspruch  vorzugsweise  darauf  gegründet,
daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht  als  Verlassenschaftsbehörde
  unter  mehreren  collidirenden  Prätendenten
  über  die  Einsetzung  in  den  Besitz  des  Nachlasses
  entschieden  habe,  was  aber  nicht  in  den  Bereich
der  Nachlaßbehandlung  falle,  sondern  nur  dem  Prozehgerichte
  zustehe,  so  daß  eine  offenbare  Ueberschreitung
  der  Kompetenz  in  jenem  Ausspruche
unterlaufen  sei  und  denselben  mit  unheilbarer  Nichtigkelt
  behafte.  Allein  ein  Verlassenschaftsgericht  und
ein  Prozehgericht  sind  nach  der  bestehenden  Gerichtsverfassung
  nicht  nothwendige  Gegensätze,  die  Gerichtsbarkeit
  der  ordentlichen  Errichs  erster  Instanz  ist
vlelmehr  eine  solidarische,  welche  in  Civilsachen  die
zwei  Hauptzweige  der  streitigen  und  der  freiwilligen
gleichmäßig  umfaßt  und  mit  einem  Bande  umschlingt.
Die  Behandlung  von  Gegenständen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  bringt  mit  sich,  daß,  wenn  sich  im
Verlaufe  der  Sache  ein  streitiger  Punkt  ergibt,  derselbe
  summarisch  instruirt  und  in  Kraft  der  ihm  innewohnenden
  streitigen  Gerichtsbarkeit  von  dem  nämlichen
  Richter  entschieden  werde,  ohne  daß  es  nöthig
oder  unerläßlich  wäre,  die  Grenzlinien  dieser  verschiedenen
  Amtsbefu  use  in  die  Erlasse  und  Handlungen
des  Gerichtes  scharf  einzuzeichnen,  oder  den  Uebertritt
  von  der  einen  in  die  andere  Sphäre  durch  ein
förmliches  Verweisungsurtheil  kund  zu  geben.  Beinahe
  ebenso  tritt  der  ordentliche  Richter,  der  eine
Streitsache  instruirt  hat,  vor  der  Fällung  seines  Urtheiles
  durch  den  ernstlichen  Versuch  eines  Vergleiches
auf  das  Feld  des  Notariates  als  eines  Zweiges  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  über,  ohne  daß  man  ihm
diese  Befugniß  je  beanstandet  hätte.  **
Das  königl.  Kreis=  und  Stadtgericht  Augsburg
        <pb n="143" />
        Werlassenschaftssachen.  Freiwill:  u.  kontent.  Gerichtsbark.  105

hat  in  seinen  Beschlüssen  vom  29.  Jannar  1847,
7.  April  1848  und  #9.  November  1849  die  Eigenschaft
  eines  Verlassenschaftsgerichtes  angenommen,
welches  über  den  Besitz  der  streitigen  Erbschaft  eine
provisorische  Verfügung  zu  treffen  habe,  weshalb
  sogar  dle  gewöhnliehen  possessorischen  Rechtsmittel
für  dem  förmlichen  Rechtsweg  vorbehalten  wurden
Es  ist  gewiß,  daß  diese  Erlasse  und  die  sie  vermittelnden
  Verhandlungen  die  Grenzen,  in  denen  sich
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  zu  bewegen.  hat,  überschreiten,
  daß  ein  Notariatsbeamter,  ein  Patrimonialgericht
  II.  Klasse  oder  ein  adeliger  Verwändter
dergleichen  Ladungen  und  Entscheidungen  nicht  erlassen
könnten.  Indem  aber  jene  Verfügungen  alle  formalen
und  materiellen  Bedingungen  zu  einem  summarischen
Prozeßverfahren  und  einer  gültigen  Entscheidung  hierüber
  in  sich  vereinigen,  so  konnte  die  Annahme  einer
ungenauen  Beelgenschaftung,  wie  die  eines  Verlassenschaftsgerichtes
  ist,  ihrem  aus  dem  Wesen  der  Sache
und  den  inneren  Elementen  der  Gerichtsbarkeit  zu
beurtheilenden  Rechtsbestande  keinen  Eintrag  thun.

Das  ordentliche  Gericht,  welches  das  königl.
Appellationsgericht  mit  der  entschiedenen  Streitfrage
befaßt  sehen  wollte,  ist  ohne  Zweifel  eben  wieder  das
Kreis=  und  Stadtgericht  Augsburg,  in  dessen  Bezirke
und  in  dessen  Händen  sich  die  streitige  Erbschaft  befindet,
  eben  dieses  Gericht  hat  aber  seine  kollegiale
Entscheidung  bereits  in  einer  Weise  gegeben,  daß  nichts
annehmen  läßt,  dasselbe  würde,  wenn  sich  seiner
Eigenschaft  als  Prozeßgericht  klar  bewußt,  auf  ein
anderes  Ergebniß  gelangt  sein.

Daß  die  Grenzlinien  der  zweifachen  Amtsgewalt
des  Kreis=  und  Stadtgerichts  in  seinen  Vethandlungen,
  der  Anlage  und  Jufschrift  der  Akten  und  selbst
in  der  Vorstellung  der  mitwirkenden  Richter  in  einander
  geflossen  zu  sein  scheinen,  ist  von  geringem
Belange,  wenn  nur  das  Verfahren  mit  dem  Beschlusse
        <pb n="144" />
        106  Verlassenschaftssachen.  Freiuill.  u.  kontent.  Gexichtsbark.

selbst  auf  haltbaren  Grundlagen  einer  kräftigen  Ure
theilöfällung  ruht.  Der  wenig  angemessene  Vorbehalt
  weiterer  possessorischer  Rechtsmittel  läßt  nicht
annehmen,  die  Verhandlung  sei  aus  der  einmal  betretenen
  prozessualen  Bahn  wieder  gewichen.
Auf  der  anderen  Seite  muß  der  Mangel  der
Gerichtsbarkeit,  welcher  im  Sinne  der  GO.  Kap.  XVI
§.  2  eine  Nichtigkeit  des  Verfahrens  und  der  Entscheidung
  begründen  soll,  ein  so  wesentlicher  und
durchgreifender  sein,  daß  ein  bloßer  Irrthum  über
die  Natur  der  Amtsbefugnisse,  welche  einran  sich  zuständiges
  Gericht  auszuüben  glaubt,  jenen  auf  die
Wurzel  reichenden  und  unheilbaren  Fehler  keineswegs
nach  sich  zu  ziehen  vermag.

Der  Hauptgrund  des  königl.  Appellationsgerichts,
in  einer  strengen  Absonderung  und  gegensätzlichen  Auffassung
  der  streitigen  und  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
desselben  Gerichtes  beruhend,  vermochte  daher,  den
Ausspruch  dieses  Gerichtshofes  nicht  zu  rechtfertigen.
*  2)  Weder  die  Natur  der  Rechtshülfe,
welche,  das  königliche  Kreis=  und.  Stadtgericht  in
Gang  brachte,  noch  das  dabei  eingeschlagene  Verfahren
ecboten  einen  weiteren  Anlaß  dar,  um  zu  der  Folgerung
  zu  gelangen,  dieses  Gericht  habe  in  irgend  einem
Punkte  seine  Amtsbefugniß  überschritten.

Das  Rechtsmittel,  zu  dessen  Geltendmachung
die  sämmtlichen  zusammentreffenden  und  im  Widerstreite
  befindlichen  Erben  aufgefordert,  wurden,  ist  das
gemeinrechtliche  Interdictum  qnorum  bonorum,
vermöge  dessen  ein  jeder  Erbe,  der  sein  besseres  Erbrecht
  auf  eine  gründliche  Weise  vor  seinem  Gegner
wahrscheinlich  zu  machen  vermag,  verlangen  kann,
durch  richterliche  Hilfe  und  mit  Vorbehalt  einer  endgiltigen
  Entscheidung  der  Sache  auf  dem  petitorischen
Wege,  in  den  Besitz  der  Erbschaft  gesetzt  zu  werden.

Vergl.  tot.  tit.  Cod.  duor.  bon.  (8,  2)  insbesondere
  C.  1  Hereditatem  ejus;  quem.  patrem
        <pb n="145" />
        Verlassenschaftssachen.  Frelwill.  u.  kontent.  erlchtsbark.  107

tuum  tuisse  dicis,  peliturus,  zudicibus,  dui  super
  ca  re  cognituri  erunt,  de  lide  intentionis
allega.  C.  3  codem:  Ergo  jabemus,  ut  omnibus
frustrationibus  amputatis,  per  interdictum  quorum,
  bonorum,  in  petüorem  corpora  franslepantur,
  secunda  actione  proprietatis  non  exclusa.
  “.
Die  praktische  Amwendbarkeit  dieses  Interdikte
iim  heutigen  Rechte,  welehe  nur  das  bayer.  g.  9
roem.  in  Zweifel  zieht,  läßt  sich  nit
mit  Erund  2  n  3  fel  zicht,  läßt  sich
·  DaßfürdiefcnsBesitzstteitdieIvicl)ttgstenRechtöfragen
  mit  zur  gelegenheitlichen  Erörterung  kommen
müssen,  welche  leicht  für  die  ganze  Folge  präjudiziell
werden,  und  über  den  Rechtsbestand  der  kollidirenden
Erbrechte  selbst=  mittelbar  entscheidend  blelben  können,
ist  kein  Grund,  um  den  Besisstreit  auszuschließen,  da
das  Recht  mit  seinen  Quellen  und  Grundsäßen  seiner
Natur  nach  immer  eine  bekannte  Sache  ist,  den  Gerichten
  aller  Instanzen  offen  und  zu  Gebote  steht,
mithin  auf  diesem  Felde  die  summarische  Erkenntniß
sich  von  der  endgiltlgen  nicht  unterscheidet.  2
Weder  die  Zulassung  von  poseessorischen  Rechtsmitteln
  überhaupt  da,  wo  es  sich  erst  um  die  Erlangung
  eines  streitigen  Besitzes  handelt,  noch  die
zugelassene  Analogie  des  Remedium  er  I.  ult.  C.  de
Ed.  D.  Hadr.  toll.  waren  daher  geeignet,  in  dem
Verfahren  des  königl.  Kreis=  und  Stadtgerichtes
Augsburg  eine  Ueberschreitung  seiner  Zuständigkeit
wazrnehsen  zu  lassen,  wie  das  königl.  Appellationsgericht
  selbst  zugeben  müßte,  sobald  nur  die  berichtigte
  Grundlage  fest  steht,  daß  jenes  Gericht  seit  seinem
  Beschlusse  vom  20.  Jannar  1847  sich  wirklich
auf  dem  Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  befand.
3)  Auch  das  in  dieser  Besitzstreitigkeit  vom  königl.
Kreis-  und  Stbtgerichte  eingeleitete  und  durchgeführte
Verfahren  ist  dem  Vorwurfe  eines  Mangels  der
        <pb n="146" />
        108  Verlassenschaftssachen.  Freiwill.  u.  koͤntent.  Gerichtsbark.

Gerichtsbarkeit  oder  der  Ladung  von  keiner  Seite
ausgesetzt.  Alle  wesentlichen  Regeln  der  Prozeßführung
  sind  dabei  in  Obacht  genommen,  dasselbe  bewegte
  sich  in  den  Formen  des  unbestimmt'  sunnnarischen
  Prozesses,  welcher  von  geschmeidiger  Beschaffenheit,
  und  weder  in  dem  gemeinen  noch-dem  bayerischen
  Prozesse  so  scharf  ausgeprägt  ist,  daß  er  nicht
einer  erweiterten  Gestaltung  nach  den  Echeischungen
und  Eigenthümlichkeiten  eines  so  verwickelten  Falles,
wic  der  vorliegende  ist,  fähig  bliebe.

Das  Recht  der  Beiladung  aller  Betheiligten
zu  der  Aubeinandersetzung  einer  Erbschaft  stehk  jedem
Gerichte,  wie  der  Verlassenschaftsbehörde  unbedenklich
zu.  Gerichtsordnung  VIII  §S.  4  Nr.  5.  Sind  sie
einmal  bekannt,  so  kömmt  es  nur  darauf  an,  daß
jedem  derselben  ein  ausreichender  Weg  eröffnet  werde,
sein  eigenes  Recht  darzulegen  und  auszuführen  und
das  seiner  Gegner  zu  bekämpfen.  Beides  ist  in  der
gewöhnlichen  Weise  des  Vierschriftenwechsels  geschehen.
Die  Vereinigung  dieser  zahlreichen  Verhandlungen  in
einem  Verfahren  entspricht  wieder  den  Regeln  der
Gerichtsordnung  IV  F.  9,  welche  die  Verbindung
von  Klagen,  die  einerlei  Ursprung  haben,,  selbst  in
eineni  Libelle  verstattet,  so  wie  der  Anleitung  in
Kap.  1  §.  10)  wonach  Sachen,  welche  zusammen-Lgehören,
  urcht  so  leicht  von  einander  getrennt  werden
  sollen.  “

Alle  Regeln  des  possessorischen  Prozesses  nach
-Gerlchtsordnung  III  S.  4  Nr.  2—6  sind  im  Uebrigen
genau  eingehalten,  mit  Einschluß  der,  welche  den
petitorischen  Rechtsweg  immer  vorbehalten  wissen  will.

Es  ist  zwar  richtig,  daß  weder  der  gemeine,
noch  der  bayerische  Prozeh  eine  solche  vereinigte  Behandlung
  kollidirender  Erbsansprüche  bestimmt  entwickelt
  oder  in  sich  aufgenommen  haben,  allein  demungeachtet
  mußte  dem  mit  der  Sache  befaßten  Gerichte
  vermöge  der  ihm  obliegenden  Prozeßleitung
        <pb n="147" />
        Persasseaschaftssachen.  Frelwill,  u.  kontent.  Gerschtsbark,  109

freistehen,  in  einer  so  verwickelten  Sache,  von  der  sich
eine  audere  Art  der  Entwirrung  gar  nicht  in  den  Bereich
  der  Voraussicht  ziehen  läßt,  zur  analogen  Anwendung
  des  genau  hierauf  anpassenden  Konkursverfahrens
  zu  greifen,  soferne  nur  keine  der  allgemeinen
  Regeln  eines  kräftigen  Verfahrens  dabei  umgangen
  oder  verletzt  wird.  Das  vorzüglichste  und  ganz
unumgängliche  Interesse  dieser  so  zweckmäßigen  Vorbereitung
  der  Sache  besteht  nicht  sowohl  darin,  einigen.
  der  Erbsinteressenten  den  bisher  vom  Gerichte
selbst  ausgeübten  Besitz  der  Erbschaft  zuzuwenden,
welcher  selbst  durch  eine  einstweilige  Einweisung  in
den  Fruchtgenuß  bis  zum  endlichen  Ausgange  der
Sache  vertreten  werden  könnte,  als  vielmehr,  da
sich  keiner  der  Interessenten  bisher  im  Besitze  befindet
und  schon  hiedurch  als  der  ugtürliche  Beklagte  befinerzeigt

  wäre,  durch  eine  vorläufige.  kollektive  Prü-Ai,
  Vergleichung  und  Abwägung  der  sich  vielfach
durchschneidenden  Ansprüche  mit  Hilfe  der  von  vorneherein
  bekannten  Rechtsregeln  festzustellen,  wer  als
der  präsumtive  Berufene  in  dem  bevorstehenden  Hauptprozesse
  die  weit,  günstigere  Stelle  des  Beklagten  einzunehmen
  habe,  und  so  ein  Parteienverhältuiß  geregelt
  aufzustellen,  welches  zu  ordnen,  die  Vorschriften
der  Gerichtsordnung  IV  F§S.  16  „im  Zweifel  sei  der
sich  zuerst  Meldende  für  den  Kläger  zu  erachten,  und
aushilfsweise  habe  das  Loos  hierüber  zu  entscheiden,“
sich  hier  als  völlig  unzureichend  bewähren.

Durch  #das  vernichtende  Erkenntniß  des  königl.
Appellationsgerichtes  fände  sich  dagegen  diese  Sache
von  Neuem  in  alle  Wechselfälle  unabsehbarer  Verwirrung
  gestürzt,  welche  auf  die  einfachste  Weise  zu
umgehen  und  eine  endliche  Entscheidung  vorzubereiten,
pachs  vor  Augen  liegende  Verfahren  so  zweckförderlich
erscheint.

Wem  es  gleich  einen  Konventionalprozeß  nicht
gibt,  so  erscheint  doch  der  hier  eingeleitete  nicht  neu
        <pb n="148" />
        110  VWerlassenschaftssachen.  Freiwill.  u.  konlent;  Getichtobart.

erfunden  oder  aus  dem  Stegrelfe  gegriffen,  sondern
er  stützt  sich  vielmehr  auf  die  nächstgelegene  Analogie
welche  unter  den  aushilfsweise  in  Amwendung  kommenden
  Rechtsquellen  von  jeher  die  erste  Stelle  einnahm.
  Dabei  ist  gar  nicht  abzusehen,  welchen  ernste
lichen  Antrieb  irgend  einer  der  Interessenten  in  sich
verspüren  könnte,  sich  der  Einleitung  des  Kreis=  und
Stadtgerichtes  zu  widersetzen,  da  dieselbe  doch  geeignet
  erschien,  um  jeden  Anspruch  auf  einen  Theil  der
streitigen  Masse,  auch  den  am  entferntesten  liegenden,
auf  dem  kürzesten  Wege  zur  gründlichen  Erörterung
zu  bringen.  In  keinem  Falle  läßt  sich  aus  dem
Neuen,  Außergewöhnlichen  und  anfangs  Ueberraschen
den  dieser  Verfahrungöweise  der-Vorwurf  der  Nichtigkeit,
  der  auf  bestimmte  Fälle  beschräurt  ist,  weber
#  das  Verfahren  selbst,  noch  die  gegebene  Ent-“
cheidung  herleiten.  '  E
4)  Was  zum  Schluse  noch  die  Vollständigkeit
  der  gepflogenen  Verhandlungen  betrifft,
6  hat  der  Umkreis  derselben  allen  billigen  Anforerungen
  mehr  als  hinlänglich  Genüge  geleistet.  .
Dieser  ganzen  Erörterung  zur  Folge
zeigte  sich  daher  von  keiner  Seite  ein  Mangel  der
Gerichtsbarkeit  in  der  angenommenen  Eigenschaft  als
Verlassenschaftögericht,  noch  ein  Mangel  der  Ladung
oder  des  vollständigen  Gehöres,  wegen  verordneter
Verbindung  der  Bewelse  mit  der  Verhändlung  selbst,
oder  Ausschluß  einiger  nachgeschobener  Legitimationsbehelfe,
  weshalb  sich  vielmehr  der  vernichtende  Ausspruch
  des  königl.  Appellationsgerichtes  als  nicht  gerechtfertigt
  zur  Abänderung  und  Zurückverweisung  der
eventuell  angehängten  Berufungöbeschwerden  an  eben
diesen  Gerichtshof  eignete.
DOAAGE.  vom  10.  Okt.  1853.  Nr.  10185/88..
        <pb n="149" />
        Blhandlung  ebentueller  Restitutlonsgesuche:  111

2.
Behändlung'  von  eventuellen,  während  des  Schwebens  elner
Sache  in  der  höheren..Instanz  elngerelchten  Gesuchen  um
Restliutlon  gegen  das  bevorstehende  Urthell,  soferne  es  ulcht

der  BPerufungs=  (resp.  Revlsions-)  Blue  gemäß  aus-«
  «  »»falle1i,·sollte.

...-Ju;cincv-Rccht8sache-reichteu-die-·Reljid·enteti
nach-bereits-.·übetgebcne1n.Rcvlsionslibelle«-auchndch
zwei  eventuelle  Restitutionsgesuche  gegen  das  einst
rechtskräftige  Urtheil  bei  dem  Untergerichte  vorsorglich
ein,  bittend,  dieselben  erst  nach  Eingang  des  oberstrichterlichen.
  Erkenntnisses  (soferne  durch  dieses  dem
Beschwerden  nicht  abgeholfen  werde)  zu  verhandeln.
Es  wurden  darlit  7,  angeblich  erst  in  den  letzten  14
Tagen  entdeckte  Zeugen  zu  weiteren  Artikeln  vorgeschlagen.
  Der  oberste  Gerichtshof  beschloß,  die  beiden
  Restitutionsgesuche  zu  avoziren  und  eben  so  in
Erledigung  zu  bringen,  als  wären  sie  dem  Revisionslibelle
  einverleibt.  Gründe:

Jene  neuen  Behelfe  eigneten  sich  nach  Vorschrift
der  GO.  Kap.  15  §.  5  Nr.  7  und  S.  7.  Nr.  9,
dann  im  Sinne  des  diesseitigen  Plenarbeschlusses  vom
4.  Dez.  1843  (Reg.-Bl.  v.  1844  S.  35)  nur  zur
Verbindung  mit  dem  eingewendeten  Rechtsmittel  der
Revision,  nicht  aber  zum  willkürlich  aufschlebenden
Vorbehalte  bis  nach  rechtskräftiger  Erledigung  des
Hauptbeweisverfahrens.  Dies  ergibt  sich  einerseits
schon  aus  der  Natur  der  restitutio  in  integrum
Contra  sententias  d.  i.  gegen  rechtskräftige  Urtheile,
  als  eines  außerordentlichen,  nur  zur  letzten
Aushilfe  bestimmten  Rechtsmittels,  welches  nach  GO.
Kap.  16  8.  1  Nr.  1  nicht  stattfindet,  so  lange  noch
ein  remedium  ordinarium  übrig  ist,  während  hier
noch  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Revision,  nur
mit  Erweiterung  durch  jene  neuen  Behelfe,  Abhilfe
zu  erlangen  ist,  —  andererseits  auch  aus  der  Formel
        <pb n="150" />
        112  Behandlung  ebenkueller  Restltutlonsgesuche:

des  Restitutionseides,  welche  nach  GO.  a.  a.  O.
Nr.  2  dahin  lautet,  daß  Impetrant  seine  neuen  Behelfe
  ante  sententiam,  d.  h.  vor  dem.  rechtskräftig
gewordenen  Urtheile  beizubringen  nicht  vermocht  habe,
welchen  Eid  die  Kläger,  nachdem  sie  schon  jetzt  ihre
neuen  Zeugen  benennen,  nicht  zu  leisten  vermöchten.
—  Nur  ungeeignet  und  aus  Mibversndu  wurden
daher  jene  Gesuche  in  der  Form  eines  außerordentlichen
  Rechtsmittels  an  die  erste  Instanz  gerichtet,
und  da  hierin  kein  geflissentlicher  Exzeß  zu  erkennen
war  (GO.  IV  S.7  Nr.  5),  der  Richter  Alles,  was
zu  einem  Antrage  und  Rechtsbehelfe  seiner  Eigenschaft
noch  gehört,  von  Amtswegen  zu  ersetzen  hat  (ebd.
Nr.  6),  und  es  unschädlich,  sein  soll,  wenn  ein  Beschwerdelibell
  bei  dem  ungehörigen  Nichter  angebracht
wurde  (GO.  XV  §.  6  Nr.  3),  —  so  befindet  lo
der  oberste  Gerichtshof  nach  Vorschrift  der  GO.  X
§.  9  Nr.  1,  welche  die  Sache  nach  Maaßgabe  der
eingewendeten  speziellen  Beschwerden  mit  Allem,
was  davon  abhängt,  an  den.  hhöheren  Richter
devolvirt,  vollkommen  in  dem  Rechte,  jene  beiden
auf  einer  falschen  Bahn  wahrgenommenen  Restitutionsgesuche
  zu  avociren  und  nach  den  angeführten
Gesetzstellen  eben  so  zur  Erledigung  zu  bringen,  als
wären  sie  dem.  Revisionslibelle  selbst  einverleibt.
OAGE.  v.  28.  Juni  1853.  Nr.  939/  9/80.

Gnomen.

Der  Richter  wie  der  Arzt,  sie  müssen  überall
Mit  Urthell  und  Rezept  sich  richten  nach  dem  Fall.

Mur  Elnes  fragt  sich:  hat  dle  Sache  gulen  Grund?
Wahrhett  klingt  immer  wohl,  gleichvlel  aus  wessen  Mund.

Ke  .  .  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Abolph  Ente).
r  F  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,  ip  :
        <pb n="151" />
        Samstag  den  15.  April.  Aa  S.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Anbelrathung  eines  Gutes  nach  baver.  Recht.  —  uUnzuständlekelt
der  Gerichte  zur  Entscheldung,  der  Stelllokellen  über  die  Vervnl,  ·
tung  der  Israellten  3  Ku#luebelträgen.  —  Sola.W  (el,  wesche  eln
Zlnoversprechen  entbalten,  sind  nicht  ungiitig.  —  lausel  „Auf
Woblverhalten“  bel  Anstellungen.

Anheirathung  eines  Gutes  nach  bayer.  Becht.
Vgl.  Bd.  10  S.  187,  290.

Die  Grundsätze,  welche  im  obigen  Betreffe  in
diesen  Blättern  B.  16  S.  257—63  mit  Bezug  auf
mehrere  OAGE.  aufgestellt  wurden,  haben  eine  prinzipielle
  Anerkennung  in  einem  neueren  oberstrichterlichen
  Urtheile  gefunden,  so  daß  eine  kurze  Zusammenstellung
  der  maaßgebenden  rechtlichen  Gesichtspunkte
  in  dieser  Materie  die  Mittheilung  der  neuesten
  Entscheidung  passend  einleiten  wird.

In  der  Regel  kommen  Eheverträge  der  fraglichen
  Art  nur  in  Ober=  und  Niederbayern  unter
Bauersleuten,  und  meist  nur  aus  der  älteren  Notariatspraxis
  vor.

Gemeinhin  wird  aus  einer,  auch  im  gemeinen
Leben  vorkommenden,  Verkennung  des  Rechtsbegriffes
  des  Heirathsgutes  (dos)  auch  von  dem  Ehemanne
  ein  Heirathsgut  nach  den  Verträgen  eingebracht,
  was,  wie  die  Verordnung  vom  Jahre  1805,
abgedruckt  in  dem  Ulmer  Regierungsblatte  S.  385
bis  387,  zeigt,  eine  allgemeine  Uebung  des  in  den
Händen  rechtsunkundiger  Schreiber  befindlichen  Notariats
  war.
        <pb n="152" />
        114  Anhelrathung  elnes  Guted  nach.  bayer.  Necht.

Die  Hauptbestimmung,  welche  eine  Abweichung
  von  dem  Dotalsystem  bildet  und  die  Gemeinschaftlichkeit
  des  von  beiden  Ehetheilen  zusamsammengebrachten
  Vermögens  während  der  Ehe  und
den  Uebergang  als  Alleineigenthum,  insbesondere  des
Anwesens,  auf  den  überlebenden  Ehetheil  begründet
  liegt,  den  Vertragsworten  gemäß,  regelmäßig

arin:  «  ·
baßjenerEhctheil,welcheriniBesitze«ch
Gutes  (bäuerlichen  Anwesens)  ist,  dieses  dem
andern  Ehetheile,  welcher  baares  Geld  einbringt,
  „entgegen-  oder  anheirathet“,  meist
mit  dem  Beisatze  „in  der  Art,“  daß  dieser
Ehetheil  Mitbesitzer  oder  Miteigenthümer  und
nach  dem  Tode  des  Vorabsterbenden  „Alleineigenthümer“,
  „Alleinbesitzer“  oder  „unvertriebener
  Besitzer“  sein,  beziehungsweise  bleiben  solle.

Au  diese  Hauptbestimmung  schlieht  sich  bei  den
Verabredungen  über  künftige  Todesfälle  regelmäßig
die  weitere  wesentliche  Bestimmung  an,  daß  der
überlebende  Ehetheil,  im  Falle  von  dieser  Ehe  Kinder
vorhanden  wären,  sich  mit  diesen  wegen  des  Vateroder
  Muttergutes  „vertragen“  oder  „vergleichen“
  solle,  was  auch  dann  nach  dem  Vertrage  eintreten
  soll,  wenn  aus  der  früheren  Ehe  des  vorabsterbenden
  Ehetheiles  ersteheliche  Kinder  vorhanden
sind.  Für  den  Fall  kinderloser  Ehe  wird  regelmäßig

em  Ueberlebenden  die  Hinauszahlung  eines  s.  g.
„Rückfalls“  an  die  Verwandten  des  Vorabsterbenden
aufgelegt.  —  Nach  dem  im  bayerischen  Landrechte
herrschenden  Dotalsystem  besteht,  abgesehen  von  der
Errungenschaft,  hinsichtlich  des  gegenseitigen  Einbringens
  der  Eheleute  die  Hauptwirkung  im  Falle
der  Trennung  der  Ehe  durch  Tod  darin,  daß  das-Einbringen
  des  Ehemannes  (contrados)  der  überlebenden
  Frau  nur  nubnießlich  verbleibt,  die  dos  der
Frau  aber  den  Gegenstand  der  Muttergutsauszeige
        <pb n="153" />
        Anhelrathung  elnes  Gutes  nach  bayer.  Recht.  115

für  den  überlebenden  Ehetheil  seinen  eigenen  Kindern
  gegenüber  bildet,  dagegen  den  Stiefkindern  gegenüber
  herauszugeben  ist;  ferner,  daß  im  Falle  des
kinderlosen  Vorabsterbens  eines  Ehetheiles  das  von
dem  Verstorbenen  eingebrachte  Gut  (dos  oder  contrados)
  lebenslänglich  nur  nutzuießlich  und  gegen
eine  den  Intestaterben  des  Verstorbenen  zu  leistende
Kaution  von  dem  Ueberlebenden  besessen  wird.

B.  R.  Th.  1  Kap.  6  §F.  36  Nr.  7;  8.  37

Nr.  1  und  2  F.  38  Nr.  3.

Dagegen  äußert  sich  die  Wirkung  der  Eheverträge
  der  bezeichneten  Art  bei  den  gedachten  Trennungsfällen
  der  Ehe  darin,  daß

1)  im  Falle  des  Vorabsterbens  der  Ehefrau
mit  Hinterlassung  von  Kindern  aus  ihrer  früheren
Ehe  das  von  ihr  als  dos  eingebrachte  Gut  (Anwesen)
  auf  den  überlebenden  Ehemann,  den  Stiefvater,
alleineigenthümlich,  gegen  die  Verpflichtung,  den
Stiefkindern  ein  Geld-Aequivalent  der  Illaten
ihrer  Mutter  als  Muttergut  hinauszugeben,  übergeht,
obgleich  die  Bestimmungen  des  b.  LR.  Th.  1I  Kap.  5
§.  5  über  die  Muttergutsauszeige  sich  nur  auf  die
eigenen  Kinder  des  überlebenden  Ehemannes  beziehen.

2)  Im  Falle  des  Vorabsterbens  des  Ehemannes

  fällt  das  von  ihm  als  contrados  (meist  als
Heirathsgut  bezeichnete)  eingebrachte  Anwesen  der
Ehefrau  alleineigenthümlich  zu,  gegen  die  Verpflichtung,
  den  Kindern  ein  Lequivalent  (Vatergut)  hinauszugeben,
  was  auch  den  Stiefkindern  (den  Kindern
es  vorverstorbenen  Ehemannes  aus  seiner  früheren
Ehe)  gegenüber  gilt,  welche  Hinausgaben  in  der
Regel  durch  Versicherung  einer  bestimmten  Summe
auf  dem  Gute  bewirkt  werden.  —

3)  Im  Falle  des  Vorabsterbens  eines  Ehetheiles
  ohne  Kinder  aus  dieser  oder  elner  früheren
  Ehe  fällt  das  von  dem  vorabgestorbenen  Ehethelle
  als  dos  ober  contrados  eingebrachte  Gut

#
        <pb n="154" />
        116  Anhelrathung  elnes  Gutes  nach  baher.  Recht.

dem  Ueberlebenden  eigenthümlich,  im  Gegensatze
zu  dem  gesetzlichen,  lebenslänglichen  Ususfructus
gegen  Kaution,  zu,  in  welchem  Falle,  abgesehen  von
er  meist  getroffenen  Stipulation  eines  Rückfalles
an  die  Intestaterben  des  Vorabgestorbenen,  das  Intestaterbrecht
  der  Verwandten  durch  Erbvertrag  (LR.
Th.  II  Kap.  11)  ausgeschlossen  wird.  Im.  Falle
des  Vorabsterbens  der  Ehefrau  mit  Hinterlassung
von  Kindern  aus  ihrer  Ehe  bewirken  die  Eheverträge
der  fraglichen  Art,  wenn  das  Gut  von  der  Ehefran
eingebracht  wurde,  keine  Abänderungen  der  gesetzlichen
Bestimmungen  des  Landrechtes,  weil  nach  KR.  Th.  1
Kap.  5  §.  5  bei  der  Muttergutsauszeige  den  Kindern
kein  Recht  auf  eigenthümliche  Erwerbung  des  von
der  Mutter  eingebrachten  Gutes  in  specie,  sondern
  nur  ein  Recht  auf  Sicherung  eines  Aequivalents
  (in  genere)  zusteht.  —  Dem  Einsender
dieser  Zeilen  ist  keine  Stelle  des  bayr.  Landrechtes
und  der  Annotationen  zu  Kap.  6  des  ersten  Theiles
bekannt,  in  welcher  sich  der  Ausdruck  „Anheirathung
eines  Gutes“  fände,  obwohl  im  gemeinen  Leben
nicht  selten  gesagt  wird,  es  hätten  Mann  und  Frau
sich  Alles  (gegenseitig)  angeheirathet:  in  dem
Sinne,  daß  der  Ueberlebende  den  Verwandten  des
Vorverstorbenen  nichts,  oder  den  Kindern  jedenfalls
nicht  das  Gut  herguszugeben  habe.  —  Nur  an
einer  Stelle  der  Anmerkungen  zu  Th.  III  Kap.  1
§.  17  Nr.  5  lit.  d  u.  e,  gelegenheitlich  der  Obsignation
  und  Inventur  eines  Nachlasses,  ist  aus  der
alten,  in  der  Gen.  Sammlung  v.  1771  pag.  67  abgedruckten
  Taxordnung  als  ein  Fall  der  Ausnahme,
in  welchem  auf  Vorabsterben  der  Ehefrau  Obsignation
  2c.  einzutreten  hat,  bezeichnet,  „wenn  bei  Bauersleuten
  der  Ehefrau  das  halbe  Gut  oder  Vermögen
angeheirathet  wurde.“  Hier  ist  aber  nicht  der  Fall,
den  die  Eheverträge  der  fraglichen  Art  begründen,
gemeint,  sondern  jener,  wenn  der  Ehemann  die  Hälfte
        <pb n="155" />
        Anhelrathung  elnes  Gutes  nach  bayer.  Recht.  117

seines  Vermögens  der  Ehefrau  schon  im  Ehevertrage
überlassen  hat,  so  daß  bei  ihrem  Absterben  das  Intestaterbrecht
  ihrer  Verwandten  auf  diese  eheherrliche
Vermögenshälfte  wirksam  wird.  —

Als  den  historischen  Grund  von  Eheverträgen
  der  fraglichen  Art  muß  man  unzveeifelhaft
einen  Rest  der  Idee  der  ehelichen  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  bezeichnen,  welche  überall  in  Deutschland
  naturwüchsig  und  althergebracht,  durch  das  in
der  Provinzialgesetzgebung  herrschende  Dotalsystem,
insbesonders  auf  dem  Lande,  nicht  verdrängt  werden
konnte.  Als  das  Motiv  solcher  Eheberedungen  muß
man  ferner  die  Erhaltung  des  elterlichen  Anwesens,
bewirkt  durch  Bewahrung  des  Anwesens  in  der  Hand
des  überlebenden  Familienhauptes,  gegenüber  den
Kindern  erachten.  Die  Redakteure  solcher  Eheberedungen
  haben  endlich  die  gesetzliche  Ausdrucksweise
und  das  Rechtsverhältniß  bei  der  dem  bayerischen
  Landrechte  eigenthümlichen  Muttergutsauszeige
des  leiblichen  Vaters  seinen  Kindern  gegenüber
(B.  LR.  Th.  1  Kap.  5  8.  5)  auf  alle  Fälle
übertragen,  in  welchen  das  Gut  von  dem  vorverstorbenen
  Ehetheil  eingebracht  wurde;  daher  die
Ausdrücke  „auszeigen“,  „vergleichen“  um  das  Vateroder
  Muttergut,  —  daher  die  Rechtsfolge,  daß  die
Kinder  ein  Recht  auf  Eigenthumsübergang  des  Gutes
ihres  verstorbenen  Parcus  in  Specic  nicht  haben.

Hiernach  lassen  wir  das  erwähnte  oberstrichterliche
  Erkenntniß  vom  10.  Mai  1853  RN.  334  5⅛/6n
folgen,  dessen  thatsächliche  Unterlagen  aus  den
Gründen  sich  hinreichend  ergeben.

„Den  in  Ober=  und  Niederbayern,  namentllch
bei  Bauersleuten,  gemeinhin  und  insbesondere  in
früherer  Zeit,  vorkommenden  Eheverträgen,  in  welchen
der  Mann  oder  die  Frau,  wenn  eines  derselben  im
Besitze  eines  bäuerlichen  Anwesens  ist,  dasselbe  dem
anderen  Theile,  welcher  nur  baares  Geld  in  die  Ehe
        <pb n="156" />
        118  Anhelrathung  eines  Gutes  nach  bayer.  Recht.

bringt,  nach  den  Vertragsworten:  „an  und  entgegenheirathet“,
  nach  welchen  Verträgen  der  überlebende
Theil,  nach  Absterben  jenes  Theiles,  welcher  das
Gut  in  die  Ehe  gebracht  hat,  lediglich  verbindlich
erklärt  wird,  sich  wegen  des  Vater=  oder  Muttergutes,
  je  nachdem  das  Gut  von  dem  Ehemanne  oder
von  der  Frau  herrührt,  zu  vertragen  oder  zu  vergleichen,
  liegt  ein  im  Volke  wurzelnder,  durch  das
römische  Dotalsystem  nicht  völlig  verdrängter  Rest
der  deutschrechtlichen  ehelichen  Gütergemeinschaft  zu
Grund,  und  als  unbestreitbarer  Zweck  dieser  Vertragsbestimungen
  erscheint  die  Erhaltung  des  von  beiden
Eheleuten  zusammengebrachten  Vermögens,  auf  welches
  hin  die  Ansässigkeit  begründet  wurde,  auch  für
den  Fall  der  Trennung  der  Ehe  durch  Tod,  in  der
Hand  des  Ueberlebenden  und  namentlich  die  Erhaltung
  des  Anwesens  in  seiner  Hand  als  der  Basis
der  gemeinde-bürgerlichen  Ansässigkeit.  Ueberall,  wo
das  bayr.  Landrecht  Geltung  hat,  wird,  nach  der
allgemeinen  Auffassung,  unter  dem  „Ausmachen  des
Vater=  oder  Muttergutes“,  unter  dem  „Vergleichen
oder  Vertragen“  wegen  des  Vater=  oder  Muttergutes
ulemals  eine  Abtretung,  Entäußerung  des  Anwesens,
des  Gutes  an  die  Kinder  von  Seite  des  überlebenden
  Ehetheiles,  sondern  immer  nur  eine  Geldabfindung
  des  Kindes  verstanden,  deren  Betrag  sich
nach  dem  reinen  Werth  des  von  dem  vorverstorbenen
Theile  eingebrachten  Immobiliarvermögens  bemißt,
in  dessen  Besitz  sohin  selbstverständlich  der  überlebende
Ehetheil  bleibt.  Aus  diesem,  wie  erwähnt,  bei  bäuerlichen
  Anwesen  in  Ober=  und  Niederbayern  gemeinhin
  bestehenden  Wesen  des  Vertrags,  welchen  der
überlebende  Ehetheil  mit  den  vorhandenen  Kindern
über  das  Vermögen  des  vorverstorbenen  Ehetheiles,
welches  ihm  durch  den  Ehevertrag  „angeheirathet“
wurde,  abschließt,  —  folgt  von  selbst,  daß  dieser  Ausdruck
  seine  Erklärung  nicht  nach  dem  Dotalsysteme
        <pb n="157" />
        Anhekrathung  elnes  Gutes.  nach  bayer.  Recht.  149

finden  und  mit  Einbringen,  dos,  paraphernum
oder  mit  contrados  gleichbedeutend  erachtet  werden
könne,  sondern  daß  eine  beschränkte  Gütergemeinschaft
dieser  Vertragsbestimmung  zu  Grunde  liege,  indem
der  Besitz  und  das  Eigenthum  des  Anwesens,  von
welchem  Ehetheile  dasselbe  auch  herrührt,  dem  überlebenden
  Ehetheile  unter  der  Auflage  verbleiben  soll,
den  Kindern  wegen  des  Einbringens  des  verstorbenen
Ehetheiles  eine  Geldabfindung  zu  gewähren.  Um
demnach  eine  Vertragsbestimmung  der  fraglichen  Art
als  gegeben  anzunehmen,  kraft  welcher  der  überlebende
Ehetheil  lediglich  zu  einer  Abfindung  der  Kinder  hinsichtlich
  des  Vermögens  des  vorverstorbenen  Ehetheiles
verpflichtet,  dagegen  aber  berechtigt  erscheint,  daß
Anwesen  als  Eigenthum  innezubehalten,  sind  als
wesentlich  nur  die  beiden  Stipulationen  erforderlich:
  daß  das  von  dem  vorverstorbenen  Ehetheile  eingebrachte
  Anwesen  dem  überlebenden  Ehetheile  angeheirathet
  wurde,  und  daß  demselben  lediglich  die  Verpflichtung
  aufgelegt  ist,  sich  wegen  des  Vater=  oder
Muttergutes  mit  den  Kindern  zu  vergleichen  oder
zu  vertragen.  Außerwesentlich  und  lediglich  nur
dazu  dienend,  die  Intention  der  Paziszenten  noch
klarer  zu  dokumentiren,  erscheinen  demnach  die  in
derlei  Verträgen  meistens  vorkommenden  Zusätze  bei
der  Anheirathung  des  Gutes,  wie  z.  B.  zum  vollen
Miteigenthum  und  Mitbesitze,  oder  in  der  Art  „angeheirathet“
  daß  der  Ehemann  (oder  die  Ehefrau)
nach  dem  Tode  des  anderen  Ehetheiles  Alleineigen-=thümer
  oder  unvertriebener  Besitzer  bleiben  solle.
Im  gegenwärtigen  Falle  nun  hat  nach  dem
Ehevertrage  v.  17.  Januar  1809  Martin  Huber,
der  jetzige  Beklagte,  der  Wittwe  Juliane  Meindl,
der  Mutter  des  Klägers,  1600  fl.  baar,  als  „wahres
Heirathsgut“  zugebracht,  zur  billigen  Vergleichung
„dessen“  diese  ihm  ihr  gesammtes  Anwesen  sammt
Zubehör,  kurz  ihr  ganzes  Vermögen  „an  und  ent-
        <pb n="158" />
        120  Anhelrathung  elnes  Gutes  nach  baher.  Recht.

gegengeheirathet“,  wobei  für  den  Fall  des  Vorabsterbens
  der  Frau  lediglich  bestimmt  ist,  daß  der
überlebende  Mann  sich  mit  dem  schon  vorhandenen
Sohne  erster  Ehe  (dem  Kläger)  um  das  Mutter—
gut  vertragen  müsse.“  —  Dieser  Vertrag  enthält
  die  obenbezeichneten  wesentlichen  Stipulationen,
welche  bei  Verträgen  der  fraglichen  Art  die  außerdem
gesetzliche  unmittelbare  Intestaterbfolge  des  Sohnes
in  das  Vermögen  seiner  Mutter  nach  LR.  Th.  1
Kap.  6  §.  37  Nr.  2  ausschließen  und  ihn  auf  eine
Geldabfindung  für  das  mütterliche  Vermögen  beschränken.
  —  Vergleicht  man  mit  diesem  Vertrage  jenen
zwischen  dem  Vater  des  jetzigen  Klägers  mit  dessen
Mutter  am  19.  Mai  1791  abgeschlossenen  Ehevertrag,
  in  Folge  dessen  am  17.  Jannar  1809  die
Wittwe  Meindl.  das  von  ihrem  Manne  eingebrachte
Anwesen  als  Alleineigenthum  erwarb  und  ihrem  Sohne,
dem  jetzigen  Kläger,  daß  Vatergut  mit  2500  fl.
auswies,  so  trifft  man  wörtlich  dieselben  Stipulationen,
  wie  in  dem  Vertrage  v.  17.  Jan.  1809.  Dort
wie  hier,  wird  das  Antesen,  welches  1791  der  Ehemann
  einbrachte,  der  Ehefrau,  welche  dagegen  baares
  Geld  in  die  Ehe  brachte,  „an  und  entgegengeheirathet“,
  und  im  Falle  der  Trennung  der  Ehe  durch
Tod  „soll  ein  wie  der  andere  (Ehetheil)  sich  mit  den
Kindern  billig  vertragen.“  Der  in  dem  Vertrage
von  1791  enthaltene  Beisatz:  „dergestalt  an  und  entgegengeheirathet,
  daß  sie  (die  Ehefrau)  unwertriebene
Besitzerin  des  Anwesens  sein  und  bleiben  solle,“  dient
nur  dazu,  um  den  Willen  und  die  Absicht  der  Kontrahenten,
  welche  faktisch  schon  in  den  getroffenen
Stipulationen  liegen,  ganz  ausdrücklich  kundzugeben.
Bei  der  völlig  identischen  Formulirung  der  beiden
Verträge  von  1791  und  1809  in  den  Hauptstipulationen,
  welche  Verträge  in  demselben  Gerichtsbezirke,
ja  selbst  in  derselben  Familie  abgeschlossen  wurden,
läßt  sich  aus  dem  Abgange  des  obenbezeichneten  nicht
        <pb n="159" />
        Strektigkelten  ü.  israel.  Kultusbelträge.  121

wesentlichen,  sondern  nur  erläuternden  Beisatzes  in
dem  Vertrage  von  1809  in  keiner  Weise  auf  eine
andere  und  abweichende  Absicht  der  Kontrahenten
schließen,  als  jene,  welche  im  Vertrage  v.  1791  mit
klaren  Worten  ausgesprochen  ist.  —  Aus  diesen
Gründen  ist  der  primäre  Klagsanspruch  auf  Herausgabe
  des  von  der  Mutter  des  Klägers  herrührenden
Anwesens  unbegründet.  Es  ist  daher  der  Revisionsbitte
  des  Beklagten  stattzugeben;  dem  Kläger
steht  aus  dem  Vertrage  vom  17.  Jan.  1809  nur
das  Recht  zu,  eine  dem  Einbringen  seiner  Mutter
entsprechende  Geldabfindung  (s.  g.  Muttergut)
  von  dem  Beklagten  zu  verlangen.  ’**

Unguständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung  der
Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  der  Israeliten
zu  Kultusbeilrägen.

HOSchlcklal!  Hier  und  dort  versuchte  ich  meln  Glück;
An  jeder  Pforle  rief  der  Herr  vom  Haus:  Zurück!

Das  Edikt  vom  10.  Juni  1813  über  die  Verhältnisse
  der  jüdischen  Glaubensgenossen  und  die  II.  Beilage
zur  Verfassungsurkunde  enthalten  keine  besonderen
Bestimmungen  über  die  Beischaffung  der  zu  den
Ausgaben  dieses  Kultus  erforderlichen  Geldmittel.
Auch  das  Edikt  vom  24.  März  1809  hatte  sich  hierüber
  nicht  ausgesprochen.  Einen  näheren  gesetzlichen
Anhaltspunkt  bietet  die  Verordnung  über  die  Umlagen
für  Gemeindebedürfnisse  vom  22.  Juli  1819  dar,  indem
  der  Art.  I  lit.  b  unter  den  Zwecken,  für  welche
Gemeindelokalumlagen  erhoben  werden  können,  sub
Nr.  10  aufzählt:

die  Anschaffung  von  Kirchen=  und  Schulrequisiten,
  den  Unterhaltszuschuß  für  Geistliche,  Schullehrer
  2c.,  in  so  ferne  die  im  Finanzetat  dazu  bestimmten
  Summen  und  das  Stiftungsvermögen  nicht
außreichen.
        <pb n="160" />
        122  Streltlgkellen  uü.  isratl.  Kultusbelträͤge.

Hierzu  kommt  noch  die  Bestimmung  des  Art.  V
in  Betrachtung:  daß  in  der  Regel  kein  Staatsbürger
verbunden  ist,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  von
Kirchen  und  Schulen  einer  Religionspartei,  zu  welcher
  er  nicht  gehört,  mittelst  Umlagen  beizutragen;
wonach,  also  die  den  israelitischen  Kultus  betreffenden
Umlagen  lediglich  auf  die  Israeliten  fallen.

In  der  Bestimmung  des  angeführten  Art.  1
dieser  Verordnung  fand  das  Ministerium  des  Innern,
laut  der  Entschließung  vom  12.  Dez.  1833,  —
welche  am  15.  Dez.  1834  sämmtlichen  Kreisregierungen
  zur  Darnachachtung  mitgetheilt  wurde,  —

Döllinger,  Sammlung  Bd.  VI  S.  196,
die  Konkurrenzpflicht  der  jüdischen  Glaubensgenossen
ausgesprochen  und  wies  die  Regierungen  an,  den
Fortbestand  des  israelitischen  Kultus  durch  staatspolizeiliche
  Anhaltung  der  konkurrenzpflichtigen  Mitglieder
  in  Anwendung  der  Vorschriften  des  Umlagengesetzes
  zu  sichern.  Diesem  aus  dem  Umlagengesetze
entnommenen  Grunde  fügt  die  Ministerialentschließung
noch  die  allgemeinen  Betrachtungen  bei:

daß  jeder  genehmigten  Privat=  oder  öffentlichen
Kirchengesellschaft,  nach  §.  38  des  II.  Ediktes  zur
Verf.-Urk.,  unter  der  obersten  Staatsaufsicht  die  Befugniß
  zukomme,  alle  inneren  Kirchenangelegenheiten
zu  ordnen,

daß  nach  S.  30  des  Edikts  den  kirchlichen  Oberen,
Vorstehern  oder  ihren  Repräsentanten  das  allgemeine
Recht  zur  Aufsicht,  mit  den  daraus  hervorgehenden
Wirkungen,  eingeräumt  sei,  und

daß,  von  diesem  staatörechtlichen  Gesichtspunkte
ausgehend,  die  durch  den  §.  21  des  Ediktes  vom
10.  Juni  1813  näher  bestimmte  israelitische  Kultusverwaltung
  befugt  und  verpflichtet  sei,  die  zur  Aufrechthaltung
  des  Kultus  nöthigen  Anordnungen  selbstständig
  zu  erlassen,  vorbehaltlich  des  Oberaussichtsrechts
  der  Staatsgewalt.
        <pb n="161" />
        Streltlgkelten  #.  israel.  Kultusbelträge.  123

Diese  Auffassung  der  Beitragspflicht  als  Gegenstand
  des  staatspolizeilichen  Aufsichtsrechtes,  wonach
dieselbe  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  entzogen  ist,  —
fand  jedoch  bei  den  Gerichten  nicht  allenthalben  Anklang;
  Klagen  wegen  der  Beitragspflicht  wurden  häufig
im  Civilrechtswege  angenommen  und  entschieden.
Aber  selbst  die  Verwaltung  blieb  dem  aufgestellten
Spysteme  nicht  treu,  wie  folgender  Fall  ergibt.
Seit  vielen  Jahren  wurden  von  der  ledigen  B.
S.  zu  Würzburg  gegen  die  Entrichtung  der  ihr  zugemutheten
  Kultusbeiträge  Schwierigkeiten  erhoben.
Bis  1847  wurden  diese  durch  die  Entscheidungen
und  Exekutionsmaaßregeln  des  Magistrats  erledigt.
Auf  ein  neuerliches  Anrufen  wurde  aber  die  Kultusgemeinde
  durch  Entschließungen  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  6.  Dez.  1847  unv  27.  Juli  1848  auf
den  Civilrechtsweg  verwicesen,  gestützt  auf  die  Betrachtung,
  daß  das  Edikt  vom  10.  Juni  1813  §.  22
die  Bildung  eigener  Judengemeinden  untersage,  und
daß  nach  den  Bestimmungen  des  II.  Ediktes  zur
Verf.  Urk.  S.  24,  28,  32,  nur  den  öffentlichen
Kirchengesellschaften  die  Rechte  öffentlicher  Korporationen
  verliehen,  die  übrigen  Kirchengesellschaften
aber  nur  als  Privatgesellschaften  zu  achten  seien.
Mehrere  Jahresbeiträge  wurden  nun  auch  durch
Einschreitung  des  Gerichts  beigetrieben,  und  auf  eine
im  Jahre  1851  von  der  B.  S.  erhobene  Klage
gegen  die  Kultusgemeinde  sprach  sich  das  Appellationsgericht
  ebenfalls  für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
  aus.  Dagegen  hat  der  oberste  Gerichtshof
durch  das  in  dieser  Sache  am  19.  Dez.  1853  erlassene
  Erkenntniß  (RN.  16  5  5/16,)  enschieden,  daß
dergleichen  Streitigkeiten  nicht  als  Justizsache  zu
betrachten  seien.  Die  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber  Folgendes:

„Die  Isracliten  genießen  in  Bayern  nicht  die
        <pb n="162" />
        124  Streltlgkelten  uͤ.  israel.  Kultusbelträge.

Rechte  öffentlicher  Kirchengesellschaften,  sie  sind  aber
als  Privatkirchengesellschaft  aufgenommen,  und  es
stehen  ihnen  als  solcher  alle  dieser  verfassungsmöhig
eingeräumten  und  namentlich  die  durch  das  Edikt  vom
10.  Juni  1813  für  die  Israeliten  näher  bestimmten
Befugnisse  zu.

§.  23  des  angef.  Edikts.

In  dieser  Aufnahme  und  insbesondere  in  der
Befugniß,  unter  gewissen  Voraussetzungen  eigene
kirchliche  Gemeinden  zu  bilden  (F.  24),  eigene
Schulen  zu  errichten  (S.  33)  2c.,  liegt  die  Nothwendigkeit,
  für  den  damit  verbundenen  Aufwand  zu
sorgen.  Die  Mittel  dazu  sind  durch  die  Verordn.
über  die  Umlagen  für  die  Gemeindebedürfnisse  vom
22.  Juni  1819  Art.  I.  lit.  b.  Nr.  10  und  Art.  VI
bezeichnet,  wonach  das  Bedürfniß  für  Kirchen  und
Schulen  jeder  Konfession  von  den  Angehörigen  derselben
  durch  Umlagen,  nach  dem  Steuerfuße  oder
nach  einem  anderen  von  der  Gemeinde  zu  wählenden
  Maaßstabe,  zu  erheben  sind.  Die  Verpflichtung
zur  Beitragsleistung  beruht  nicht  auf  einem  Vertrage
oder  sonstigem  civilrechtlichen  Verhältnisse;  sie  wird
nicht  dadurch  begründct,  daß  der  Einzelne  seine  Zustimmnung
  zu  der  Bildung  der  kirchlichen  Gemeinde
oder  zu  den  einzelnen,  den  Aufwand  veranlassenden
Einrichtungen  ertheilt  habe,  oder  daß  er  diese  benütze
  2c.;  sie  findet  vielmehr  ihre  ausschließliche  Begründung
  in  seiner  Eigenschaft  als  konfessionelles
Mitglied  der  Gemeinde.  Zu  einer  richterlichen  Entscheidung
  über  diese  Verpflichtung  und  über  den  Maaßstab
  derselben  würde  es  daher  an  aller  civilrechtlichen
Grundlage  fehlen,  während  es  der  Staatspolizei  nicht
gleichgiltig  sein  kann,  ob  die  von  derselben  autorisirten
  Kultus=  und  Schulanstalten  durch  den  Abgang
der  erforderlichen  Geldmittel  in's  Stocken  gerathen.

Mit  Recht  wurde  daher  diese  Auffassung  der
Beitragspflicht  der  Israeliten  zu  den  Kultusbedürf-
        <pb n="163" />
        Streltigkelten  ü#.  israel.  Kultusbelträge.  125

nissen,  als  Gegenstand  des  staatspolizeilichen  Aufschterechtes.
  durch  die.  Entschließung  des  k.  Staatsm.
es  Innern  vom  12.  Nov.  1833  festgehalten.  Die
hiergegen  in  dem  Erkenntnisse  des  k.  Appellationsgerichtes
  erhobenen  Bedenken,  welche  auch  das  k.  Ministerium
  veranlaßt  haben,  die  früheren  Streitigkeiten
zwischen  der  Klägerin  und  der  Kultusgemeinde  durch
die  Entschließungen  vom  6.  Dez.  1847  und  27.
Juli  1848,  als  zur  administrativen  Entscheidung  nicht
geeignet,  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen,  —  sind
von  keinem  entscheidenden  Belange:  denn

))  wenn  das  Edikt  vom  10.  Juni  1813  F.  22
die  Bildung  eigener  Judengemeinden  untersagt,  so
bezieht  sich  dieses  lediglich  auf  die  politische  Gemeinde,
  wie  aus  dem  weiteren  Inhalte  desselben  8.
und  aus  der  Bestimmung  des  oben  angeführten
§.  24,  —  welcher  die  Bildung  eigener  kirchlichen
Gemeinden  der  Israeliten  gestattet,  —  unzweifelhaft
hervorgeht.

2)  In  der  Bestimmung  der  II.  Beil.  zur  Verf.
Urk.,  §.  24,  28,  und  32  wonach  nur  den  öffentlichen
  Kirchengesellschaften  die  Rechte  öffentlicher  Korporationen
  verliehen,  die  übrigen  Kirchengesellschaften
aber  nur  als  Privatgesellschaften  zu  achten  sind,
kann  keineswegs  der  Sinn  gefunden  werden,  daß  die
letzteren  lediglich  aus  dem  Standpunkte  eines  civilrechtlichen
  Sozietätsverhältnisses  beurtheilt  werden
sollen;  es  muß  vielmehr  das  innere  Verhältniß  dieser
  Kirchengesellschaften  aus  den  weiter  vorliegenden
gesetzlichen  Bestimmungen  und  Verhältnissen  entnommen
  werden.

In  gleichem  Sinne  hat  sich  der  Gerichtshof  in
dem  Erkenntnisse  vom  10.  März  1843,  RN.  105¾/0
ausgesprochen.  M.
        <pb n="164" />
        126  Zlnsversprechen  in  Solawechseln.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Sola-Wechsel,  welche  ein  Zinsrersprechen  enthalten,  sind
nicht  ungllilg.  «

Es  ist  schon  öfter  in  erster  und  zweiter  Instanz

  1)  ausgesprochen  worden,  daß  Sola-Wechsel,

in  welchen  ein  Zinsversprechen  enthalten  ist,  ihre

Wechselkraft  nicht  verlieren.

In  den  Motiven  zu  einem  erstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  25.  Oktober  1851  (M.  1852
Nr.  27)  kommt  hierüber  Folgendes  vor:

Nirgeuds  in  den  Bestimmungen  der  allgemeinen
deutschen  Wechselordnung  ist  ein  Verbot  der  bisher
bei  Sola-Wechseln  üblichen  und  nach  bayer.  Wechselrechte
  ausdrücklich  erlaubten  bedungenen  Zinsen  zu
finden,  und  es  kann  daher  ein  solches  Verbot,  welches
  als  Prohibitiv-Gesetz  bestimmt  ausgedrückt  sein
müßte,  auch  nicht  in  das  Gesetz  hineingelegt  werden,
namentlich  folgt  aus  dem  Hinweglassen  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  über  das  Erlaubtsein  solcher
Zinsen  durchaus  noch  kein  Verbot  derselben,  denn
gerade  das  Verbot  müßte  ausdrücklich  ausgesprochen
  sein.

Eben  deswegen  findet  sich  auch  im  Art.  8  des
Einführungs-Gesetes  zur  allgem.  deutschen  Wechselordnung
  eine  auSdrückliche  Bestimmung  rücksichtlich
der  gleichfalls  bisher  üblichen  und  zulässigen  Sola-Wechsel
  auf  Kündung,  wodurch  ausdrücklich  solche
Wechsel  drei  Jahre  nach  dem  Einführung8-Termine
der  Wechselkraft  für  verlustig  erklärt  werden,  während
  der  Sola-Wechsel  auf  bedungene  Zinsen  hiebei
nicht  erwähnt  wird.

-  »-OVondenWechsel-undMetkantllgetichtenzuMüw


chen  und  Freising.  Der  gegenthelligen  Meinung
folgte,  wle  in  den  heurigen  Verh.  d.  K.  d.  Abg.
vorkam,  das  W.  AG.  zu  Aschaffenburg.
        <pb n="165" />
        Zinsversprechen  in  Solawechseln.  127

Und  wäre  auch,  wie  nicht,  ein  bestimmtes  Verbot
  der  bedungenen  Zinsen  bei  Sola-Wechseln  vorhanden,
  oder  könnte  selbst  ein  solches  Verbot,  ohne
daß  es  ausdrülcklich  ausgesprochen  wäre,  aus  anderen
Bestimmungen  gefolgert  werden,  so  würde  dennoch
hieraus  die  Ungiltigkeit  des  Sola-Wechsels  nicht  folgen,
  sondern  nur  die  Ungiltigkeit  der  bedungenen
Zinsen;  denn  es  ist  Regel,  daß  durch  die  Ungiltigkeit
  einer  nichtwesentlichen  Nebenbestimmung  die  Giltigkeit
  des  Rechtägeschäftes  im  Uebrigen  nicht  berührt
  wird,  —  utile  per  inutile  non  vilialur,  —
es  wäre  denn,  daß  durch  ausdrückliches  Gesetz  die
Giltigkeit  oder  Nichtgiltigkeit  des  Rechtsgeschäftes
davon  abhängig  gemacht  wäre,  in  welchem  Falle
eben  aber  wieder  die  ausdrückliche  Bestimmung
mangelte.  «

Auf  erhobene  Berufung  erfolgte  in  zweiter  Instanz
  am  7.  März  1853  bestätigendes  Erkenntniß.
Gründe:

Eigenen  Wechseln  konnte  vor  Einführung  der
allgemeinen  deutschen  Wechsel-Ordnung  unbestritten
ein  Zinsversprechen  beigefügt  werden,  und  es  ist
dieses  durch  die  letztere  nicht  ausdrücklich  verboten.

In  einer  andern  Streitsache  (A.  1852  Nr.  1),
wo  der  Beklagte  gegen  einen  Zahlungs-Auftrag  bei
Vermeidung  der  Sperre  unter  Anderem  auch  deöhalb
die  Berufung  ergriff,  weil  in  den  der  Klage  zu
Grunde  liegenden  Wechseln  neben  der  Hauptsache
auch  noch  Zinsen  stipulirt  worden,  und  diese  Wechsel
deöhalb  nicht  mit  Wechselkraft  versehen  seien,  kommt
hierüber  in  den  Motiven  zum  oberrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  26.  Septbr.  1853  Folgendes  vor:

Eigene  Wechsel  konntei  vor  Einführung  der
deutschen  Wechselordnung  unbestritten  ein  Zinsversprechen
  enthalten,  und  die  deutsche  Wechselordnung
        <pb n="166" />
        128  Krlausel  „Auf  Wohlverhalten“  bel  Anstellungen.

enthält  hierüber  keine  Bestimmung,  sohin  auch  keine
Abänderung.  Es  widerstreitet  auch  keineswegs  der
Natur  des  Wechsels,  wenn  der  eigene  Wechsel  auch
auf  Zinsen,  von  der  Wechsel-Sinmme  zu  berechnen,
lautet,  wenn  nur  der  erlaubte  Zinsfuß  eingehalten
  wird.

br.  Thöl,  Lehrbuch  des  Handelsrechts  Bd.  II.

g.  270.

Eben  so  wenig  ergibt  7  eine  Unsicherheit  über
die  Wechsel-Summe,  nachdem  ein  solcher  Wechsel
den  Zinsfuß  und  den  Tag  des  Zinsenlaufes  enthält,
  sohin  sich  die  Forderung  des  Wechselgläubigers
ganz  klar  berechnen  läßt  1).  Posset.
2.
Klausel  „Auf  Woblverhalten“  bel  Anstellungen.

Wurde  bei  einem  an  sich  das  Gepräge  der
Perpetnität  tragenden  Anstellung  ein  Beisatz  gemacht,
zufolge  dessen  die  Dauer  vom  Wohlverhalten  des
Angestellten  abhängen  soll,  so  involvirt  diese  Klausel
  nicht  den  Vorbehalt  der  Entlaßbarkeit  nach
Belieben.  Eine  Entlassung  auf  Grund  derselben.
müßte  sich  vielmehr  durch  Anführung  spezieller  Thatsachen
  motiviren  lassen,  und  nöthigenfalls  würde  dem
Diener  der  Rechtsweg  offen  stehen.

OAGE.  v.  1.  Juli  1853.  Nr.  36  55/88.

1)  Ueberelnstimmend  die  Praxis  des  Kammergerlchts  und
des  Obertribunals  -zu  Berlin.  Slebenhaar  und
Tauchnig,  Archlv  für  deutsches  Wechselrecht  Bod.  2
S.  95  und  428.  Abwelchend  dagegen  die  Rechtsprechung
  der  obersten  Gerichtshöfe  zu  Stuttgart
und  Rostock.  Seuffervs  Archiv  Bd.  3  Nr.  200,
Bo.  7  Nr.  93.

Verichtigung.  Bd.  XVIII  S.  408  8.  4  von  unten  üaakt
les  5%Lc.
Red.  .  Seuffert.  Verl.:  Palm  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junde  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="167" />
        132  Präventson  durch  Neauisilam

mung  des  Verdächtigen,  nach  Art.  46  Ziff.  4  des
St  PG.  vom  10.  Nov.  1848  gestellt  wurde,  ist  einer
Ladung  im.  Sinne  des  Axt.  22.=  Abs#  3  Thel  des

St  GB.  gleich  zu  achten.
2)  Hledürch  war,  das  Landgericht  Dingolfing

von  dem  im  Bezirke  des  Landgerichtes  Au  vorgefallenen
  Diebstahle,  und  dem.  desfalls  auf  St.  ruhenden
  Verdachte,  schon,  früher  unterrichtet,  als  es  von
dem  in  seinem  eigenen  Bezirie  an.  Joh-  Schwinges
hammer  zu.  Freiendorf  verlbbten.  Diebstahle,  Nachricht
erhielt,  was  erst  Hurch.  Mittheilung  des  „Landgkrichtes
  Erding  vom  20.,  eingelaufen  am  23.,  Septemörr
4853,  erfolgte.  N—.—.[*[.—.n.n.mçmçmbP-—-3)
  Die  Verhaftung  des  St,  zu.  Erding  geschah
inhaltlich  des  Schreibens  dieses  Landgerichtes.  wegen
Vagirens,  sohin  aus  einem  polizeilichen.  Grunde,  umd
ohne  Veranlassung  von  Seite  des.  Lanudgerichtes
Dingolfing.  r!**“mß  4
1)  Wemn  auch  hierauf  das-Landgericht.  Dingolfing
  den  eingelieferten  St.  am.  23.  September  1853
über  beide  Diebstähle  verhörtez,  so  hatte  doch  jedenfalls
  das  Landgericht  Au.  durch  sein  Schreiben  pom
26.  August  1853  nach  Art.  22  Th.  II  des,  St,
die  Zuständigkeit  zur  Führung  der  Voruntersuchung
über  beide  Diebstähle,  durch  Zuvorkommen  niit  ider
Ladung  für  sich  begründet.  Ueberdies  ist.
#“.  5)  die  Zuständigkeit  des  Landgerichtes  Au  zur
ührung  der  Vormtetsuchung  über  die,  beidel  Dsebtähle
  vorzüglich  auch  noch  dadurch  begründet,  daß
er  im  Bezirke  desselben  zu  Zamdorf  verlibte  Diehstahl
  als  ein  ausgezeichneter  angezeigt  ist,  somit  ein
Verbrechen  bildet,  der  im  Bezirke  des  Landgerichteg
Dingolfing  begangene  Diebstahl  aber  nur.  als  Vergehen
  erscheint,  und  das  Verbrechen,  als  die  Phöher
trafbare  That,  das  bei  der  Bestrafung  nur  als  ersealbar
  Umstand  in.  Berücksichtigung  kommenbe
Vergehen  nothwendig  an  sich  zieht,  und  Fndlich  u-
        <pb n="168" />
        Köntpetenz  #  Verbrechem  im  Auslande  Vverũ  133

0)  die  befülich  bes  in  Zamdorf  verübten  Diebstahles
  etwa  stattgefundene  thätige  Reue,  wWorüber
dek  oberste  Gerichtshof  zur  Zeit  sich  auszusprechen
nicht  berufen  ist,  auf  die  Zuständigkeitsfrage  keinen
Einfluß  hat.  *“  6
OAGE.  vom  21.  Nov.  1853  U.B.  Nr.  37.:

XLIX.

Kompetenz  zur  Führung  der  oruntersuchung  wegen  eines.
von  einem  Bayern,  im  Auslande  verübten  Verbrechens.

Am  29.  Juli  1853  machte  der  in  der  Korrektioüsanstalt
  zu  Ebrach  detinirte  Glasergeselle  Franz
Berchtold  von  Bayerdießen,  Landgerichts  Landsberg,
  bei  dem  Polizeikommissariate  dortselbst  die  Anzeige,
  daß  er  im  Jahre  1854  während  seines  Aufenthaltes
  auf  der  Insel  Cuba  zu  Havanna  einen
Mord  verübt  habe,  und  derselbe  wurde  zum  Behufe
der  desfalls  einzuleitenden  Voruntersuchung  an  sein
Heimathsgericht,  das  k.  Landgericht  Landsberg,  abgeliefert.
  Dieses  unterzog  sich  anfangs  der  Führung
der  Untersuchung,  lehnte  aber  dann  seine  Kompetenz!
hiezu  ab,  weil  nach  Art.  30  Th.  II  des  St  GB.  wegen
  eines  von  einem  Bayern  im  Auslande  verübten
Verbrechens  zur  Führung  der  Voruntersuchung  dasjenige
  Gericht  zuständig  sei,  in  dessen  Bezirke  derselbe
aufgegriffen  werde,  somit  im  vorliegenden  Falle  das
k.  Landgericht  Burgebrach.  Da  jevoch  auch  dieses
seine  Zuständigkeit  ablehnte,  entschied  der  oberste  Gerichtshof
  diesen  negativen  Kompetenzkonflikt  dahin,
daß  das  k.  Landgericht  Burgebrach  zur  Führung  der
Voruntersuchung  gegen  Franz  Berchtold  wegen  eines
von  ihm  angeblich  zu  Havanna  im  Jahre  1854  begangenen
  Mordes  zuständig  sei.  Gründe:

1)  In  der  Voraussetzung,  daß  Berchtold  als
bayerischer  Unterthan  im  Auslande  ein  Verbrechen  begangen
  hätte,  erscheint  dasjenige  Gericht  gemäß
        <pb n="169" />
        144.  Kempetenz".  :  Verbreslen,  m  Nuslande,  vercht.

Art.  30,Th.  U  des-SGB.  zur  Führung.  der  Vorqh
  Wnxki.e.  bei  welchem  Kaßele  nrnef

hätte,  zu  ergreifen  und  an  dos  einschlägige  Gericht,
  hier,  das  Landgericht  Burgebrach,  in  dessen,
Bezirk  der  Ort  der  Ergreifung,  gehört,  abzulieferu#e.

3)  An  dieser  gesetzlichen.  Kompctenz  kann  der-Umstand
  nichts  ändern,  daß  Berchtold  zu  Ebrach  in
der  Korrektionsanstalt  sich  hefand,  indem  der
Aft.,  der  polizeilichen  Ergreifung  eines  wegen  Verbrecheus
  Verdächtigen  gemäß  Art.  19  Th.  II  des;
St  G.  in  das  Bereich  der  strafrichterlichen=  Thätigkeit
  fällt,  demnach  Berchtold  nach  dem  29.  Juli.

*)  Die  Frage,  ob  das  Wolizelkommisssarlat  Ebrach  befugt
und  verpflichtet  geiwesen  wäre,  den  Berchkold  zu  erbreisen,
  wenn  er  sich  nicht  in  ver  dorilgen  Zwangsarbellsanstalt
  besunden  bäute,  mschte  zwelfelhaft  sein,
        <pb n="170" />
        Kompetenz  bei  Untersuchung  von  falschen  135
L.

Kompeteiz,  begrünbet  durch  ven  Gebrauch  eines  falschen
A  tattestes  bei  der  Ungewißheit  über  den  Ort  der  Fälschung.
Der  Handelsmann  Johann,  Hofmann  hatte
von.  dem  Laudgerichte  Bogen,  Lie  schriftliche  Erlaubniß
  zum  Verkaufe  einer  Art  Liqueur  zu  einem  bestimmten
  Preise  erhalten,  und  als  er  dieselbe  bei
dem  Landgerichte  Waldmünchen  zum  Zwecke  des  unbeanstandeten
  Verkaufes  auch  im  Bezirke  dieses  Gerichtes
  prodnzirte,  zeigte  sich,  daß  die  Ziffer  des  festgesetzten
  Verkaufspreises  in  dem  Atteste  verändert
worden  war.  Das.  Landgericht  Waldmünchen  hielt
sich  nicht  kompetent  zur  Einleitung  der  Voruntersuchung,
  da  die  Fälschung  aller  Wahrscheinlichkeit  nach
nicht  in  seinem  Bezirke  begangen  wurde,  aber  auch
das  k.  Landgericht  Bogen  lehnte  seine  Kompetenz  ab,
und  der  oberste  Gerichtshof  entschied  in  diesem  negativen
  Konflikte  für  die  Zuständigkeit  des  Landgerichtes
Waldmünchen  in  der  Erwägung:
:  1)  daß  hier  in  Gemäßheit  des  StGGB.  Th.  1
Art.  425  und  des  Ges.  vom  11.  Sept.  1825  Ziff.  J
das  Vergehen  der  Fälschung  eines  Amtsattestes  in
Frage  steht;
2)  daß  dieses  Vergehen  eben  so  durch  wissentlichen
  Gebrauch,  als  durch  die  Fälschung  selbst  begangen
  wird;

va  sich  die  Kompetenz  solcher  Polizeikommissariate
nur  auf  die  ihnen  anvertrauten  Sträflinge  erstreckt;
aber  dazu  war  das  Volizeikommissarkat  verpflichtet,
dem  Lanvpgerichte  Burgebrach  von  der  elbstanzeige
des  Berchtold  alsbald  Nachricht  zu  geben,  damit  dasselbe
  dessen  Ablieferung  an  das  genannte  Laudgericht
verfüge,  worin  auch  dessen  Ergreifung  gelegen  wäre,
so  daß  die  Kompetenz  des  Landgerlchtes  Ebrach  zur
Führung  vder  Voruntersachung  nach  Art.  30  Th.  1I
ves.  St  GB.  nicht  hätte  bezwelfelt  werden  können.
        <pb n="171" />
        Einfluß  thallger  i  Neue  auf  dle  Konißeltnjfrage.  47

städt  begangens  Vergehen  dies  konkurtireinde  Polizeiübertretung
  als  erschwerenden  Umstand  nach  sich  ziehe.
Aber  auch  das  Kreis=  und  Stadtgericht  Nürnberg
erklätke  sich  für  ungirstäudig,  weil  die  gemäß  Art.2
Abs.  3  Th.  U#des  St  GB.  für  beide  Reate  begründete
  Kompetenz  des  Laudgerichts  Freising  als  Untersuchungögerichts
  auh  die  Kompetenz  des  Kreis=  und
Städtgerichts  Aichach  als  erkennenden  Gerichte-  behelwe,
  welche  ditreh  die  eine  materielle  Würdigusg
er·  Sache#  voraussetende  Annahme,  daß  der  im  Bes
zirke  des  Landgerichts  Freising  verübte  Diebstahl  wegem
  theilweiser  thätiger  Rene  nut  polizällich  strafbat
sei;  nicht  wieder  aufhören  könne  57
Der  oberste  Gerichtshof  entschied  für  die  Zilstäudigkeit
  de5  Kreis=  llnd  Stadtgerichts  Aichäch.  Gründe:
An  der  durch  'die  prävenirende  Värhäftung  für

das  LG.  Freising  zur  Durchführung  det
Voruntersuchung  in  beiden  Bezlehungen,  und
folgeweise  in  gleichem  Umfange  (einsiczui  der
Beschlußfassung)  für  das  Kreis=  und  Stadtgericht
  Aich  ach  begründeten  Kompetenjs  vermag  der
Umstand,  daß  bei  der  seinerzeitigen.-  Aburtheilung

  der  im  Landgerichtsbezirke  Freising'begangene

  Diebstahl-egen  in  Mitte  liegender  theilweiser
  thätiger  Reue  dem  Thäter  möglicher
Weise  nur  als  Polizelübertretung  augerechnet
werden  könnte,  nichts  zu  äudern,  da  auch  unter
dieser  Voraussetzung  die  bezüglich  de5  Diebstahlsvergehens
  an  Joseph  Escher  und  And.
Hierl  zu  Lippertshofen  jedenfalls  begründete
Zuständigkeit  auf  die  Polizeilübertretung  sich  erstrecken
  würde,  abgesehen  davon,  daß  für  die
Entscheidung  der  Kompetenzfrage  die  erst  später

zu  präfende  Schuldfrage  nicht  maaßgebend:

ein  kann.  «  -  *

O#G#  E  vom  11.  Febr.  1854.  U.B.  Nr.  31.,  4
NRr.
        <pb n="172" />
        138  Zuwendungen,  gu#ien  z#ritenn  Gattemni-„Ansttheilungen

  ans.  der,  Prgrie.
J  E—

Bon  schranrung,  per  Zume  zungen.  an  „den  welten
den  #r  e.  kse  un  afn  usriun
Val.  Seuffert's  Aichlo  7  ör-.  ·-«.sZIL-;«F«’


.«1·«7.«;-  ..«.  ...  -  ·..«.·-"«'-.--"«S·
-;««»Bei«sjcinyxzweitekt-B"erhcirathunghathJpMz
INELZIPSLUUEHOMWseinAmvescnimAuschlagivpxx
IMPWAHUIUMiteigenthmu.angehei.1;o.th.ct.·Pp,U.
Scite,,;ber·-,KfndrrersterEhewurde»be«hcwpte,t·,»das
fraglicheAmpcscnzfei·mindgste116,-3»(),000fl.·.;ve·tthindidcswegcnnufGrundTh.-1Kap.6§,47.-ker.«-Z,

lagweife(gcge11ihretx,.B,atcx)HieAmmlliruug-jezæ,v
Ascheirathung..beanttqgt.Jun-tmd»ll·1,-Jnstanzekfolgerntbiudnng
  des  Beklagten  von  der  Klage.  Die
in  der  oberstrichtexlichen  Ehtscheidung  in  Bezug  nenommenen
  Motive  des  zweitrichterlichen  Urtheils  (Freising)
sagen  unter  Anderemm  «  -·

Nach  Maaßgabe  des  bayer.  L„R.  Th.  1  Kap.  6

r.  3:  ç  «

.,,Kann(mchdasEhegatt,-·wclcheösichabermals
chelichet,  von  seinem  eigenen  Vermögen  dem
neuen  Ehegatten  für  seine  Person  kein  Mehreres
  als  einem  Kinde  von  voriger  Ehe,  welches
  am  wenigsten  bekommt,  titulo  mere  gratuilo
  et  lucrativo  durch  letzten  Willen  oder
sonst  zuwenden,  und  soll  allenfalls  solcher  Ueberschuß
  unter  den  Kindern  voriger  Ehe  allein
vertheilt  werden.“  —
kann  eine  desfallsige  Klage  der  erstehelichen  Kinder
nicht  vor  dem  Tode  desjenigen  ihrer  Eltern,  welcher
dem  neuen  Ehegatten  zu  viel  hinterlassen  hat,  erhoben
  werden.  Deun  früher  besteht  jene  Rechtsverletzung,
  welche  das  Fundament  der  Klage  bilden  soll,
noch  nicht.  B.  Kreittmayr  sagt  in  seiner  Anmerk.
zur  angeführten  Gesetzstelle,  daß  diese  Bestimmung  aus
dem  römischen  Rechte  und  dem  alten  Landrechte  von

1.[  1
        <pb n="173" />
        Zuwendungen  an  den  zweistn,  Gatltnn  18

1646.  herübergenommen  sei,  und,  beruft  sich  hiebei  auf
C#  de  Sce.  muptüs  (5,  9),  dann  auf  Tit.  I.  Art.  15,
des  alten  LN.  und  die  Erläuterungen  hiezu  von.  B.,
Schmid.  Alle  diese  Gesetze,  und  Autpren  sprechen.
hun  nnr  von  dem  Vermögen,  welches  der  conjux.
binuhns  seiner  zweiten  Glehchie  und  seinen  Er
lichen  Kindern  nach  seinem  Tode  hinterlassen,
hat,  und  von  der  Theilung  des  Vermögens-  ugch
seinem.  Tode.  ;  „  „
Diei#eben  erwähüte  Stelle  des  baher,  LN.  fagt
gleichfalls,  daß  der  allenfallsige  Ueberschuß.  unter  den
Kindern  voriger  Ehe  vertheilt  „werden  soll;  setzt
daher  den  Tod  des  conjux  binubus  vorauß,,  weih
von  einer  Theilung  seiner,  Hinterlassenschaft  nur  dis
Rede  seit  kaun,  wenn  er  gestorben  ist.  Dafsir-sprchen
  auch  die  Worte,  daß  dem  (zweiten),  Ehegatten
kein,  Mehreres  als  dem  Kinde  voriger  Ehe,  welches
mwenjgsten  bekommt,  zugewendet  werden  kann.
So  Jange  nämlich  der  zur  zweiten  Ehe  geschrittene
Vater  lebtt,  weiß  man  nicht,  welches  Kind  am  wo#se
nigsten  bekommt,  indem  ja  der  Vater  einem  seiner
Kinder  oder  allen  fortwährend  bis  zur  letzten  Mingte
seines  Lebens  auf  die  eine  oder  zandere  Weise  etwas.
zuwenden  kann.  Erst  wenn  der  zusn  zweiten  Male
verheirathete  Vater  gestorben  ist,  kann  man  zusammenrechnen,
  wie  viel  jedes  Kind  und  also  auch  das
am  wenigsten  bedachte  zu  seinen  Lebzeiten  und  erbschaftsweise
  bekommen  hat.  Erst  dann  kann  sich  also
herausstellen,  ob  die  Stiefmutter  von  ihrem.  verstorbenen
  Manne  wirklich  mehr  erhalten  hat,  als  dessen
am  wenigsten  bedachtes  Kind  erster  Ehe,  Mit.  Bestimmtheit
  geht  dies  aus  dem  LR,.  a.  a.  O.  F.  46
und  den  Anmerk.  z.  d.  St.  hervor.  Dort  ist  nämlich
bestimmt,  daß  diese  Strafe  der  zweiten  Ehe  wegfallen
soll,  wenn  die  vorhandenen  Kinder  und  Kindeökinder
vor  dem  weiter  verehelichten  Ehegatten  wieder  sämmtlich
  verstorben  sind.
        <pb n="174" />
        110.  Zütdenbußzulrännczen  #w##ltenn  Gältein

1r  4%y  Im:  gegebenei  Falle  kantbelnt-Klaherechi-  lun
solwbiiger  zugestandem  werden,  als  im  dem  angefochtenen
  Heirathsveitrage  ausdrücklich  bestilmint  ist,  daß
der  Uberlehende  Ehesttte  tüd  Eigenthümer  des  Anwesens
  verpflichtet  sei.  s  sicht  init  den  hinkerlässeneii
Kindern  um  die  Elterngüter  in  gesetzlicher  Att  zit  vertiagen,
  hienach  also  die  Frau  des  Vetklagten  näch;
dein  Tode  ihres  Männes  den  Kindern  ihren  ge#-setzlichen
  Erbtheil  auszahlen  soll.  Erst,  wenn  diese“
solches  ulcht  thut,  wächst  den  Kindern  ein:  Klagerecht.
  Aber.n  **  *  !l•  :nÜ  "4  ***½r,n
*..  3)  auch  nach  dem  Tode  des  Vaters  kann  der
ftagliche  Heirathsvertrag  den:  Kindern  erster  Ehe  keiüen.
  Grund  zur.  Klage  nach  der  oben  angeführteii
Landrechtsstelle  bleten.  2  Diese  Gesetzstelle  spricht  nämlich
  nur  von  Zuwendungen  titulo  meré  zrätuito
  et  lucrativo.  Eine  solche  enthält  aber
jeuer  Ehevertrag  nicht.  In  demselben  wurde  von
I.  M.  und  seiner  zweiten  Frau  allgemeine  Gütergemeinschaft
  eingegangen,  und  daher  das  Wirthschaftsänwesen
  nicht  ttulo  mere  gratuito  et  lucrativodor
  Anna  M.  zugewendet,  iüdem  dieselbe  in  dies
genieinschaftliche  Vermögen  auch  1290  fl.  und  Alles
was  sie  in  Zukunft  noch  erwirbt,  einwarf  und  für
den  Fall  des  Vorabsterbens  ihres  Ehemannes  Befriedigung
  der  etwa  vorhandenen  Kinder  oder  Auszahlung
  eines  Rückfalles  von  2100  fl.  und  überhaupk
alle  Passiven  übernahm.  —  B.  Kreittmayr  sagt.
in  den  Aumerk.  zur  angef.  Stelle  „drittens  und  viertens“
  über  den  Unterschied  inter  ttulum  onerosum

vel  lucrativum  et  gratuilum:  T

„Es  fragt  sich  hiebei,  ob  binubus  vel  binubat
deitl  andern  Ehegatten  nicht  wenigstens  titulo
„dotis  vel  donalionis  propter  nuptias  mehrals
  einem  Kinde  voriger  Ehe  zubringen  könne?
—  und  ist  kein  Zweifel  duod  sic,  nachdemjuxla
  gum  13  Nr.  1,  §.  14  Nr.  1  daß  Heirũths:
        <pb n="175" />
        Beendigung  ver  Miethe  (Pacht).  Bewelslast.  444

nsgut.  „Propter  zonera  matrimonikund  die  Wi-#
  derlage  wegen  des  Heirathögutes,  mithin  keines

von  beiden  titülo  mere  lucrativo  sed  polius
noaneroso  2  ,r„  hi,  Von  d  2  Ernomnon

  Lien  ds-  Mles  ein  —i-  sincras
l#s  sondern  ongrosus  sei.“  3

.Dort.  hat  sich  nämlich  B.  Kreittmayr.  „,siehen.
teis-  dahin  ausgesprochen,  daß  Dasjenige,  was  man
aus  der  Gütergemeinschaft  erwerbe,  nicht-  als  aus  des
andern  Ehegatten  Vermögen  titulo  mere  lucral###ô#
vel  gratuito  erworben  anzusehen  sei,,  sondern  unter
vielen  Gegenverbindlichkeiten  erlangt  werde
AGE.  v.  20.  Sept.  1850  (Vogl  u.  Kons.  wider
IJ.  Mayer)  bestätigt  durch  Od#lG#E.  vom  20.  April

852.  Gogl  u.  Kons,  w.  Mawy.  **½'
Schl.u

2.)
Klahe  auf  Räumüng.  des  Mie  (ober  Pecht.)  Hbjekte
“—7  (!  Bew  ölast.  ’“'le
euffert's  —  d.  6  Ne.  29.

Nach  dem.  Klagvorbringen  war  der  Vertrag  auf
unbestimmte  Zeit  gegen  pierteljährige  Aufkündigung
abgefchlossen,  und  letztere  erfolgt.  Der  Beklagte  behauptete
  aber  (die  Aufkündigung  einräumend),  das
Haus  auf  drei  Jahre  gemiethet  zu  haben,  welche
Zeit  noch  nicht  vorsiber  war.  Vom  Obergerichte
wurde  dem  Krligere  zu  ilewesen  zonene  Lei  er

F.#  r

9  pr.  beschung  ing  2“*
Fiich.  Rcond.  (19,  2).
        <pb n="176" />
        1#d  BVelndihzung  detMatztha-(Pacht).  Beivelglast.

Der  Mickher  kann  aber  erst,  narhdem  er  den
vckttragsmäßigen.  Gebrauch  der  gemtietheten  Sache  zu
machen  in  der  Lagr  gewesen,  also  erst  nach  Auflösung
  des.  Miethverhältnisses,  und  wenn  für  den  Gebrauch
  eine  Zeitbestiumung  stattgefunden  hat,  nicht
vor  Ablauf  der  Miethezeit  zur  Zurückgabe  der  gemietheten.
  Sache  angehalten  werden,  es  sei  dem,  daß
einer  der  im  Gesetze  bestünmten,  den  Vermiether  vor
Völlständiger  Gewährung  des  Gebrauchs  zu  einseitiger
Muflösutig  des  Vertrags  berechtigenden,  durch  ihre
Charäkterisirung  die  angegebene  Negel  nterstitzenden
besonderen  Fälle  Lre
.  F  A  S.  2  eod.ʒ  C.  3  cod.  (4,  0).

Aus  diesen.  Kugehichen-  Bestimmun#zen  folgt,  daß
zur  Begründung  der  auf  den  Miethvertrag  sich
stitzenden  Klage  auf  Zrrücklfabe  der  vermietheten
Sache  die  Behäuptung  wesentlich  erforderlieh  sei,  und
im.[Leugnungsfalle  erwiesen  werden  müsse,  daß  und
auf  welche  Art  der  Miethvertrag  erloschen  sei,  also
im  Falle  der  Gebrauch  nach  den  Vertragsbestimmungen
  einen  gewissen  Zeitraum  hindurch  gewährt  werden
  sollte,  daß  eben  für  den  betreffenden  Zeitraum
kontrahirt  worden,  und  doerselbe.  abgelaufen  sei,  im
Falle  dagegen  (nach  Behauptung  des  Klägers)  auf
willkürliche  Kündigung  kontrahirt.  vorden  sein  soll,  —
daß  dlese  Vertragsbestimmung  getroffen  worden,  und
in  Gemüäßheit  derselben  die  Kündigung  erfolgt  sei.

Der  oberste  Febe,  de  hingogen  entband  dei
Kläger  von  der  Beweislast  und  legte  dem  Verklagten
zu  beweisen  auf:  daß  die  Dauer  der  Miethe  *
drei  Inhie  festgesetzt  worden  sei.  Gründe:

4)  Zu  einem  Miethverträge  gehört  nur  die
Ueboroinkunft  beider  Kontrahenten,  daß  der  Verntiether
  dem  Miether  die  Sache  egen,  einen  bestimmten
Rreis  zur  Beitzung  überlasse  Pr.  Inst.  de  loc.
cond.  (3,

Daraus  Bit
        <pb n="177" />
        Samstag  den  13.  Mai.  M.  IO.  19.  Jahrgang  1854.

Blätter
.  für
Rechtsanwendung

zunächst  Bayern.

—*½—  !’½m½  v
hal!t  Fbeliche  Gũtergemeinschast  im  chemaligen  Glrstenshm  Elchstädt.  Verk.
7  "  -  tieu.  —  Zur  Erlä

gaunyerecht  des  erstversterbenden  Gatten.  r  Erlänterung  des
Art.  V.  Nr.  3  des  Gewerboͤgesehes.  Von  gröberen  Gewerbobesugulssen,
„welche  nermöge  des  bioherigen  Vesitstandes  oder  vermöge  der  Auc=#lung
  zukommen  könnten.“  —  Kladen  aus  außerebelichem  Beischlaf.
Gerichtsstand.  —  alur  der  Schmerzengeldsorderung.  —  Einrede  der
Zablung,  uungelhast  vorhebracht.  —  Ucbersicht  der  neuesten  strafgerichtlichen
  O#G#E.  März  1854.  —  «-Mittheilungen

  aus  der  Praris.
4.

Eheliche  Gütergemeinschaft  im  ehemaligen  Fürstenthum  Elch-6
  städt.  Verfügungsrecht  des  erstversterbenden  Gatten.

„:  Die  Eheleute  Bräunlein  hatten  sich  im  Jahre
1825  unter  der  Stipulation  der  allgemeinen  ehelichen
Gütergemeinschaft  nach  Eichstädter  Observanz  verheirathet,
  wobei  für  den  Fall  des  früheren  kinderlosen
Todes,  des  Ehemannes  ein  Rückfall  von  200  Gulden
an  seine  nächsten  Verwandten  stipulirt  wurde.  Der
Rückfall  für  die.  Verwandten  der  Frau  wurde  aul
1500  Gulden  festgesetzt.  Das  Einbringen  des  Ersteren
  betrug  400  fl.,  das  der  Letzteren  3000  fl.
Bräunlein  starb  1849  mit  Hinterlassung  eines
Testamentes,  worin  er  (außer  dem  bestimmten  Rück—
falle)  jedem  seiner  fünf  Geschwisterte  ein  Legat  von
300  fl.  vermachte.  Zwei  dieser  Geschwister  zedirten
ihre  Ansprüche  an  den  israelitischen  Handelsmann
Hauch,  welcher  auch  von  der  Wittwe  die  betreffenden
  680  fl.  bezahlt  erhielt.  Sie  erhob  später  Klage
        <pb n="178" />
        140  Ehellche  Gfltergemelnschaft  lm.  ·  Eichstaͤbtlschen.n!

auf  Rückzahlung  von  600  fl.,  weil  sie  nur  zur  Zahlung
  des  Rückfalles  verpflichtet  sei,  das  Testament
dem  Ehevertrage  zuwider  laute,  daher  ungiltig,  und
die  Zahlung  der  600  fl.  indebite  geschehen  sei.  Die
beiden  unteren  Instanzen  erkannten  auf  Entbindung
von  der  Klage,  indem  sie  davon  ausgingen,  daß  der
Ehevertrag  den  Testirer  nicht  verhindert  habe,  über
seine  ideelle  (Gesammt-)  Vermögenöhälfte  zu  verfügen.
Für  die  entgegengesetzte  Ansicht  entschied  der  oberste  Gerichtshof,
  von  nachstehenden  Erwägungen  ausgehend:
I.  Nach  der  Eichstädter  Polizeiordnung  vom
1.  April  1684,  Abschn.  1  und  4,  und  der  Verordnung
über  die  Verheirathung  lediger  und  verlwittweter  Personen
  von  1708,  Nr.  1,  .
Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  331,  334,  345,

3  F  7

tritt  zivischen  den  Ehegatten,  wenn  kein  Vertrag  geschlossen,
  und  dadurch  eine  „gerönnte“  („geronnene“)
Heirath  getroffen  ist,  —  eine  Vermischung  des  beiderseitigen
  Vermögens  nicht  ein;  der  überlebende  Ehegatte
  erbt  aber,  falls  keine  Deszendenten  vorhanden
sind,  das  ganze  Vermögen  des  Verstorbenen,  mit
Ausschluß  der  Aszendenten  und  Seitenverwandten.)
Diieses  wird  als  eine  reine  Erbschaft  betrachtet,
und  es  ist  daher  die  Befugniß  zu  beliebigen  testamentarischen
  Verfügungen  über  das  eigene  Vermögen
des  erstversterbenden  Ehegatten  nicht  ausgeschlossen:
—  „Salvo  jure  teslandi  de  suo.“  -
Anders  verhält  es  sich,  wenn  die  Ehegatten  durch
Ehevertrag  ihre  Vermögensverhältnisse  geordnet  haben,
namentlich  dureh  die  Stlpulation  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft.  Welches  Vermäögensverhälltniß
diese  Stipulation  zur  Folge  habe,  ist  in  den  Eichstädtischen
  Verordnungen  nicht  ausdrücklich  verfügt.
Einen  Anhaltspunkt  gibt  jedoch  der  Absatz  2  der
angeführten  Polizelordnung,  welcher  den  Fall  vorsieht,
  daß  durch  den  Vertrag  ein  Theil  dem  andern
        <pb n="179" />
        ChelscheGütergemelnschaftm.  Eichstaͤvtlscen.  447

daß  gesannte  Vermögen  anheirathet  und  sich  pure
über  ein  und  das  andere  zu  disponiren  die  nudam
sacultatem  vorbehält.,
Hier
„bekommt  der.  überlebende  Thell,  wenn  kelne  ullima
dispositio  legalis  vorhanden  ist,  das  gesammte  Virmögen
  ulcht  zwar  vi.  consuelndinls  ab  inlestalo,  sondern
  vi  pactorum  dotalium,  ludem  ihm  das  gesammte
„Vermögen  angehelrathet,  und  nur  alleln  nuda  lacultas
disponendi  reservirt,  dleser  Reservatlon  aber  eo  ipao,
weil  keine  dispositio  ullims  gemacht  worden,  auch  kacite
renunzirt  worden  ist,  und  verbleköt  ihm  solchem  nach
alles  als  angehekrathetes  Out.“
#  v".  Der  hier  genannten  Anheixathung  steht  die  Stipulation
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  gleich:  denn
durch  diese  wird  ebenfalls  das  Vermögen  des  Einen
zum  Eigenthum  des  Anderen  gemacht.
“Daß  „Leronnene  Heirath“,  Anheirathung  und
Gütergemeinschaft  im  Sprachgebrauche  des  Eichstädtischen
  Statukarrechtes  koinzidiren,  geht  insbesondere
(us  der  Handlohnsordnung  von  1689,  §.  59,  hervor:
„Ill  aber  ein.  Kauf  rc.  über  ein  solches  Grundstück  ersolgt,
  wobei  das  Welb.,  oder  der  Mann,  ex  communione
  bonorum  oder  Gemeinschaft,  zuglelch  das  condomininm
  und  mit  zu  diepontren  hat,  als  da  ekwann
zuei  Versonen  elne  sogenannte  gerönnte  Helrath  mit
.  zeinander  getroffen  und  ihr  ermögen  einander  ange-„helrathet
  haben."“  *  ·
S.  Arnold  a.  a.  O.  B.  II  S.  361.
*.  Daß  durch  die  Stipulation  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  blos  ein  Sozietätsverhältniß  entstehe,
  und  zwar  zu  gleichen  Hälften  an  dem  gesammten
eingebrachten  und  künftig  zu  erwerbenden  Vermögen,
ist  in  den  Eichstädtischen  rrordnungen  nirgends  angedeutet,
  vielmehr  ist  nach  der  in  Franken,  namentlich
  in  den  vormaligen  geistlichen  Fürstenthiimern
Bamberg  und  Würzburg,  wle  auch  im  Fürstenthum
  Baireuth  herrschenden  Aussassm  des  Inshtütes
  der  allgemeinen  Gütergemein  hask  als  con-*
        <pb n="180" />
        Eheliche,  Gütergemelnschaft  im,  Elchstädtischen.  149

Sieht  man  auf  die  speziellen  Verhältnisse  des
vorliegenden  Falles,  so  sprechen  diese  ebenfalls  entschieden
  dafür,  daß  durch  die  Stipulation  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  unter  Festsetzung  eines
nach  dem  Verhältnisse  des  beiderseitigen  Einbringens.
bemessenen  Rückfalles  an  die  Verwandten  des  Erstversterbenden,
  nicht  das  von  den  vorigen  Richtern
angenommene  Sozietäts  verhältniß,  sondern  ein
ungetheiltes  Egenthum  am  ganzen  Vermögen,  mit
Ausschluß  der  Rückfallsbeträge,  paktirt  werden  wollte;
denn  es  war  sicherlich  nicht  die  Absicht  der  Kontrahenten,
  an  die  Stelle  des  oben  bezeichneten  statutarischen
  Erbrechtes  ein  für  sie  weit  nachtheiligeres  Vermögensverhältniß
  zu  setzen,  wodurch  insbesondere
die  Braut  sich  hätte  gefallen  lassen,  einen  großen
Theil  ihres  eingebrachten  Vermögens  an  die  Verwandten
  des  Mannes  hinauszugeben,  wenn  es  diesem
  beliebte,  eine  letztwillige  Verfügung  in  solcher  Art
zu  treffen.  «-Diie
  Entscheidung  der  vorigen  Richter,  ist,  nach.
den  Motiven  des  landgerichtlichen  Erkenntnisses,  welchem
  auch  das  k.  Appellationsgericht  zustimmt.  —
aus  zwei  Stellen  in  Arnold's  Beiträgen,  B.  1
S.  334  und  335,  geschöpft.  «  «
.-DieseBezugnahme-beruhtaufeincmgänzlichm
MißverständnissebeidcrrkStellen..Die-erstemle
bereits  angeführte  Verfügung  der  Eichstädter  Polizeiselbst

  im  Falle  des  Richtdaseins  von  Eheberträgen,

die  allgemeine,  durch  den  Tod  des  einen  Ehegatten.

fortgesetzte  Gütergemeinschaft  präsumirt  wird,  und

"1  daß  diesem  gemäß  der  überlebende  Ehekhell.  im  Besitze
des  vorhandenen  Vermögens  blelbt  und  erst  bei  dessen
Uebergang  zur  zweiten  Ehe  die  Vorausbestimmung,
resp.  Nachlasiregulirung,  erfolgt.  Die  Gerichte  wurden
  angewiesen,  bei  Ermangelung  ausdrücklicher  Eheverträge
  vlese  observanzmäßlgen  Normen.  in  Anwendung
  zu  bringen.  .
        <pb n="181" />
        150  EChellche  Gütergemeinschaft  im  Elchstädtlschen

ordnung  von  1684  über  die  Befugniß  des  Ehegatten,
de,  Suo  zu  testiren,  insoferne  kein“  Ehevortrag  in
Mitte  liegt,  das  Vermögen  des  Verstorbenen  daher
dem  Ueberlebenden  nur  vi  consueludinis  et  titulo
successionis  ab  intestato,  —  nicht  vi  pactorum
dotalimm  zufällt.  In  der  zweiten  Stelle  spricht
der  Herausgeber  die  Ansicht  aus,  '
»DaßlinittnsensiandedlehiderEhe  bestandene  Gütergemeinschaft
  mit  den  Kindern  prorogirt  iverde,  und
vaß  dem  überlebenden  Gatten  in  solchem  Falle  mäh-*
  rend  der  Prorogatlon  in  Beziehung.  auf  das  gemeinschafiliche
  Vermögen  die  letztwilllge  Disposlilon,  sber
selne  iderlle  Hälfte  zustehe."  A4rzur
.Dieser.  Ansicht  liegt  aber  keineswegs  die  Annahme
  zu  Grunde,  daß  eine  ideelle  Theilung  zu
gleichen  Hälften,  auch  schon  zwischen  den  Ehegatten
Erist  bestanden  habe.  Jene  Theilung  wird  vielmehr
auch  bei  der  Prorogation  einer  unzweifelhaft  pro
indiviso  bestandenen  Gütergemeinschaft  aus  dem
Gesichtspunkte  angenommen:  daß  das  eigenthümliche
Wesen  der  Gütergemeinschaft  auf  die  Dauer  der  ehelichen
  Verbindung  beschränkt  ist,  und  daß  eine  gleichartige
  Fortsetzung  derselben  nach  der  Ehe  mit  diesem
  Wesen  unverträglich  sei,  daß  daher  in  der  neucn
Gemeinschaft  zwischen  dem  überlebenden  Elterntheile
und  den  Kindern  nur  jener  jure  communionis,  die
Kinder  aber  jure  successionis;  an  dem  Vermögen
Theil  nehmen;  wonach  eine  Disposition  über  den  betreffenden
  Antheil  an  dieser,  als  Sozietätsverhältniß
qufzufassenden  Gemeinschaft  nicht  weiter  ausgeschlossen
  ist.  .  .-.
V#  Pfeiffer,  prakt.  Ausführungen  B.  1

.  **6
(auf  welche  in  der  zitirten  Note  Arnold's  Bezug
geüommen  ist);  ·
Strube,  rechtliche  Bedenken  B.  IV  Bed.  155,
S.  381,  382.

“*v'
        <pb n="182" />
        Ehellche  Gatergemeinschaft  im  ·  Elchstaͤdtischen,  )  151

Mittermaier,  Beiträge  zur  Geschichte  der
ehelichen  Gütergemeinschaft  in  Savigny's
Zeitschrift  für  geschichtliche  Rechtswissenschaft

B.  II  S.  318.

Aus  jener  Stelle,  welche  ohnehin  nur  eine
doktrinelle  Autorität  in  Anspruch  nimmt,  kann  daher
auf  die  hier  in  Frage  stehenden  Verhältnisse  keine
Folge  abgeleitet  werden.

.Zu  der  Annahme  der  vorigen  Richter,  daß  die
in  dem  Vertrage  vom  24.  Jan.1828  enthaltene
Rückfallsstipulatlon  nicht  zwischen  dem  Ehegatten,
sondern  zwischen  jedem  derselben  einerseits  und  dessen
Aszendenten  andererseits  abgeschlossen  worden  sei.  —
weshalb  hierin  eine  Begrenzung  der  Dispositionsbes
fugniß  nicht  gefunden  werden  könne,  gibt  die  Fassung
des  Vertrages  keine  Berechtigung,  vielmehr  erscheint
der  Art.  IV,  welcher  die  Festsetzung  des  Rückfalles
enthält,  als  integrirender  Theil  der  zwischen  den
Verlobten  über  ihre  Vermögensverhältnisse.  getroffenen
Verabredungen,  —  als  elne  Beschränkung  der  im
Art.  1  paktirten  allgemeinen  Gütergemeinschaft:.  Die
Mitwirkung  der  Eltern  war  schon  darum  nothwendig;
weil  sie  sich  verpflichteten,  das  beiderscits  zugesagte
Einbringen  zu  leisten.  Außerdem  wurden  sie  über
das  ihnen  zustehende  Intestaterbreiht  belehrt  und  leisteten,
  mit  Rüssicht  auf  die  Rückfallsstipulation,  auf
ihre  desfallsigen  Rechte  Verzicht.

S.  Arnold,  a,  a.  O.  B.  I.  S.  39.

Hierdurch  wird  aber  der  Festsetzung  des  Rückfalles
  die  Kraft  einer  zwischen  den  künftigen
Eheleuten  abgeschlossenen  Vertragsbestimmung  nicht
benommen.  Dieselbe  ist  auch  nicht  auf  die  Eltern
beschränkt,  sondern  sie  dehnt  sich  auch  auf  die  beiderseitigen.
  Seitenverwandten  aus,  welche  zu  dem
Vertrage  nicht  zugezogen  wurden.
        <pb n="183" />
        152  Gewerbsbisuzulsse  Vermsge  Bestestandes  oder  Ausübung.

2.
Zur  Erläuterung  des  Art.  V  Nr.  3  des  Gewerbögesetzes.  Von
größeren  Gewerbsbesugulssen,  „welche  vermöge  des  blsherigen
Vesltzstandes  oder  vermöge  der  Ausübung  zukom  en  könnten."
Vol.  Bi.  8  S.  133.

Der  Art.  V  Nr.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom
11.  Sept.  1825  ist  auf  reale  Gewerbrechte  ucht
anwendbar=  denn  2cs  ist  daselbst  nur  die  Rede  von
den  aus  der  Konzession  entspringenden  Befugnissen)
in  welchem  Umfange  darnach  das  Gewerb  ausgeübt
werden  kann.  Die  Abgrenzung  der  Gewerbe  ist  nämlich
  durch  polizeiliche  Vorschriften  geregelt,  und  so  bestimmt
  der  Art.  V  im  Eingange,  daß,  um  die  mit
einein  Gewerbe  verbundenen  Befugnisse  zu  ermessen“
auf  den  Inhalt  der  Konzessionsurkunde  und  die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gewerbes  gesehen.  werden
soll.  Diesen  Grundsaß  wollte  das  Gesetz  jedoch  nicht
mit  saller  Strenge  durchgeführt  wissen,  wenn  etwa
ein  Gewerbömann  zur  Zelt  der  Publikation,  desselben
größere  Gewerbsbefugnisse  hatte.  Durch  Nr.  3  des
Art.  V  sollten  die  im  Einzelnen  faktisch  bestehenden
Ausnahmen  von  dem  polizeirechtlichen  Umfange  der
Getwerbsbefuguisse  und  zwar  nur  zu  Gunsten  des  damaligen
  Konzessionisten  geschont  werden.  Der  Art.  W
Nr.  3  steht  daher  nur  in  Verbindung  mit  Art.  X
Nr.  2  und  kann  sohin  nicht  angewendet  werden,  um
einen  privatrechtlichen  Titel  lediglich  auf  die  Ausübung
  zur  Zeit  der  Publikation  des  Gesetzes  v.  1825
u  begründen,  wenn  auch  Ausübung  oder  Besitz  nicht
Henr  Oualifikation  haben,  welche  erforderlich  ist,  um
darauf  cibilrechtlich  einen  Titel  der  Zaständigkeit  zu
gründen.  Diese  Auslegung  des  Art.  V  Nr.  3,  wonach
  die  Realität  einer  den  gewöhnlichen  Umfang
eines  Gewerbes  überschreitenden  Gewerbsbefugniß  lediglich
  aus  dem  faktischen  Zustaude  im  J.  1825  in  Anspruch
  genommen  werden  könnte,  widerstreitet  nicht
        <pb n="184" />
        Klagen  aus  außerehellchem  Beischläf.  Gerlchisstand.  153

mu  der  Ueberschrift.  „aus  der  Konzession  salehe
heude  Befugnisse“  sondern  auch  dem  Art.

welchem  zufolge  nur  solche  Gemerbe  real  sein  können,
welche  diese  Eigenschaft  „dermalen“  schon  haben  (damals
  schon  hatten).  Das  Gesetz  wollte  also  keiner
Gewerbsbefugniß  diese  Eigenschaft  bellegen,  wenn  sie
nicht  schon  nach  Civilrecht  oder  nach  den  jedes  Orts
bestehenden  Verordnungen  begründet  war,  weswegen
auch  nach  Art.  1  die  bereits  begonnene  Verjährung
von  nun  an  nicht  mehr  vollendet  werden  konnte.

:!  Der  Vollzug  des  Art.  V.  Nr.  3  ressortirt.  daher
nur  zur  Gewerbspolizeibehörde,  welche  das  Konzessionswesen
  zu  überwachen  hat;  von  gerichtlicher  Beurkundung
  des  Besitzstandes  bczüglich  eines  realen  Gewerbsrechtes
  auf  Grund  desselben  aber  kann  keine
Rede  sein.

Nach  dieser  Ausicht  hat  der  oberfte  Gerichtshof
schon  in  mehreren  Fällen  RNr.  8225  1.  RRr.
06  7,  r.  und  neuerlich  wiederum  erkannt  am  20.  Febr.
1854.  RNr.  12075  3/8.  3/m“

3.

..la##aus  außrrehellchem  gschlaf.  Oerschtshans.
Vgl.  Kommentar  ũ.  d.  GO.  Bb.  1  (Aufl.  u).  S.  or  Note  3.
In  einer  Rechtssache,  Ausprüche  aus  außerehelichem
  Beischlafe  betr.,  wurde  das  Gericht  des  Ortes,
wo  der  fragliche  Beischlaf  stattgefunden.  haben  sollte,
für  zuständig  erachtet.  Gründe:
Der  außereheliche  Beischlaf  ist  eine  unerlaubte
Handlung,  ein  Privatdelikt  1);
rn  vgl.  Motive  zu  dem  Plenarbeschluß  des  .  Oberappellationsgerschtes
  vom.  23.  Juni  1844,
Regierungsblatt  S.  636  —  640  Nr.  4.
Klägen  auß  solchen  Handlungen  können  nach
der  60.  Kab.  I  §  bei  dem  forum  delicli  an-1)

  *  Indessen  Bl.  f.  R#  r.  XVIIl  Erg.  Vl.  E.  75.
        <pb n="185" />
        154  Natur  der  Schmerzengeldforderung.

gebracht  werden.  Denn  daß  sich  die  Bestimmungen
dieses  §.  auf  den  Civilprozeß  beziehen,  daß  sie  nicht
blos  auf  die  Bestrafung  der  Frevel,  sondern  auch  auf
die  Verfolgung  der  aus  deuselben  entspringenden  privatrechtlichen
  Verbindlichkeiten  sich  beziehen,  beweist
oben  ihre  Einreihung  in  die  GO.  und  der  aus  §.  10
a.  a.  O.  abzuleitende  Grundsatz,  daß  dasjenige  Gericht,
  welches  die  Rechtsfolge  einer  Thatsache  rücksichtlich
  des  Strafpunktes  auszusprechen  hätte,  auch
für  den  Civilpunkt  kompetent  sein  muß  2).
Erk.  des  AG.  zu  Amberg,  v.  2.  Dez.  4851
S.  Elisabeth  F.  gegen  Victor  3.
Fr.  R.
4.
Natur  der  Schmerzengeldforderung.
Vgl.  Bb.  XIII  S.  318;  Bb.  XV  S.  174;  Seiffert-s  Archiv
Bd.  IV  Nr.  227.

Ein  durch  Umwerfen  des  Eilwagens  Verletzter
klagte  gegen  den  Postfiskus  Ersatz  erlittenen  Schadens
  und  verursachter  Auslagen,  nebstdem  ein  Schmerzengeld
  von  1000  fl.  ein.  In  Beurtheilung  dieser
letzteren  Forderung  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung:  *

Von  einem  Schmerzengelde  enthalten  die  römischen
  in  Deutschland  zur  Anwendung  kommenden
Gesetze  nichts,  und  ist  solches  erst  durch  die  Gerichtspraxis
  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  es
im  deutschen  Rechte  von  jeher  hergebracht  war,  Verletzungen
  der  Menschen  mit  Geld  nach  einer  Taxe
oder  nach  dem  Ermessen  des  Richters  zu  büßen,  nach
Analogie  des  Art.  20  der  P.G.O.  von  1532  als
Buße  für  den  Beschädiger  in  der  Art  gebilligt  und
eingeführt  worden,  daß  bei  vorhandenem  damnum

2)  Vgl.  Seuffert,  Komment.  u.  d.  GO.  Bd.  I  S.  7
Nr.  2  lit.  a  (Aufl.  II  S.  96,  100).
        <pb n="186" />
        Natur  der  Schmerzengelbforderung.  155

injuria  datum  mittelst  der  actio  legis  Aquiliae
utilis  auch  Schmerzengeld  gefordert  werden  könne,
dessen  Größe  aber  den  Verhältnissen  gemäß  arbiträr
festzustellen  sei.
VWaoal.  Glück,  Komment.  Bd.  X  S.  388;
Schmidt,  von  Klagen  und  Einreden  §.  1206
u.  1212;  Schweppe,  röm.  Priv.  R.  S.  547
u.  549;  v.  Wening-Ingenheim,  Eiv.R.
§#.  330;  Göschen,  Vorlesungen  §S.  591;
Puchta,  Pand.  S.  388.
Schmerzengeldforderung  ist  hienach  keine  Schadeusersatzforderung
  im  gesetzlichen  Sinne,  zu  deren
Begründung  das  vom  Kläger  in  Bezug  genommene,
in  Mitte  gelegene  Vertragsverhältniß  hinreicht.  Das
Sehmerzengeld  ist  eine  vom  Nichter  arbiträr  nach
Beschaffenheit  der  Verwundung,  der  Dauer.  und
Kosten  der  Kur  festzusetzende  Buße  (Strafe),  und
es  wird,  um  solches  dem  Verwundeten  zusprechen
zu  können,  immer  mindestens  zein  aguilisches  Verschulden,
  ein  Vergehen  im  Sinne  des  aguilischen
Gesetzes  erfordert.  Daß  aber  ein  Verschulden  dieser
Art  beim  fraglichen  Vorgange  stattgefunden  habe,
hat  Kläger  gar  nicht  behauptet,  und  es  sind.  auch
in  der  Klage  von  ihm  keine  derartigen  Thatumstände
angeführt,  daß  ein  Verschulden  dieser  Art  sich  entnehmen
  ließe.  In  der  Replik  hat  der  Kläger  sogar
ausdrücklich  erklärt,  daß  es  sich  nur  von  den  aus
dem  in  Mitte  liegenden  Vertragsverhältnisse  fließenden
  Verbindlichkeiten  handle,  und  daß  ein  agquilisches
Verschulden  hier  gar  nicht  in  Frage  stehe.  Hienach
gebricht  es  aber  der  Schmerzengeldforderung  an  der
erforderlichen  Begründung.
OA#E.  v.  29.  Nov.  1852.  Nr.  5085%  1

#rrD
        <pb n="187" />
        156  Uebersicht  v.  neuesten:  strafgerichtl.  Ou###  März  1854.

5.
Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  vorgebracht.

Die  von  einem  Mitgläubiger  einer  Forderung
im  Koukurse  entgegengesetzte  Einrede,  daß  dieselbe
ganz  oder  doch  theilweise  bezahlt  sei,  trägt  in  Ermangelung
  aller  näheren  Angabe  der  Zeit,  der  Umstände
  oder  des  Theiles,  welcher  bezahlt  sein  soll,
das  Gepräge  eines  nur  vermuthungsweise  ohne  feste
Grundlage  und  auf  Gerathewohl  hingeworfenen  Vertheidigungsbehelfes
  in  dem  Grade  an  sich,  daß  eine
solche  Einrede,  als  der  Vorschrift  der  GO.  VI  §F.  8
zuwider,  nieht  deutlich,  ordentlich  und  umständlich,  vorgetragen,
  auf  keine  Art  Beachtung  Anspruch  machen

ann.  .
-OAGE..v.23.Sep.t.1853.Nr.47s--5,.

Uebersicht  der  neuesten  strafgerichtlichen  OAGE.  *)
März  1854.  Vgl.  Erg.  Bl.  S.  45.

I.  Strafgesetzbuch  von  1813  Th.  I.

1.  Art.  30.  Ein  Monat  Gefängniß  ist  unter.  Anwendung
doppelter  Schärfung  auf  15  Tage  abzukürzen.  Vgl.  Relkript
v.  22.  März  1814  L.S.  Nr.  38.  —  (28.  März.  Nr.  91.)

2.  Art.  109.  Wenn  der  Verletzung  mehrerer  Personem
Fahrlässigkeit  in  der  Art  zu  Grunde  llegt,  daß  die
verschiedenen  Verletzungen  in  derselben  fahrlässigen  Hand-*

  Durch  die  „lUebersicht  der  neuesten  strafgerichtlichen
OAGE.“  wollte  die  Redaktion  einem  ihr  geäußerten,
auf  beschleunigte  Veröffentlichung  jener  Aussprüche
gerichteten  Wunsche  entsprechen.  Da  aber  die  vierteljährigen
  Berichte  über  die  Sitzungen  des  Kassationshofes
  in  der  neuen,  unter  der  Aufstcht  des  kgl.  Justizministerlums
  erschelnenden  Zeitschrift  regelmäßig  schon
in  dem  auf  den  Ablauf  des  Quartals  folgenden  Monate
in's  Publikum  gelangen  werden,  so  ist  kein  Bedürfniß
mehr  vorhanden,  die  „Uebersicht“  in  den  Bl.  f.  NA
fortzusetzen.
        <pb n="188" />
        Uibersicht.  v.  neuesteñ  strafgerlchtl.  OAGE.  März  1854.  457

lung  oder  Unterlassung  ihre  erste  Entstehung  haben,  so
liegt  eine  reale  Konkurrenz  mehrerer  Fabelals  iger  Körperverletzungen
  nicht  vor.  —  (10.  März.  Nr.

.  3.  Art.  139,  140.  #.  Z  ar0,  läufe  vom  Tage
der  That,  nicht  von  der  Zelt  an,  zu  welcher  ein  Antrag
der  Staatsbehörde  auf  Anhebun  #er-  nnzerstchung  gegen
den  Thäler  gestellt  wurde.  —  (4.  Nr.  68.)

1.  4.  Art.  147  Nr.  7;  Att.  8  Unter  Gift.  verssteht
  das  St  G.  nicht  schäpliche  Stoffe  Überhaupt,  (z.  B.
den  syphilltischen  Stoff),  sondern  solche,  welche,  wenn  auch
in  :  kleinen  Gaben  dem  menschlichen  Körper  beigebracht,  ohne
läußerlich  slchtbare  Verletzung,  mit  Sicherbekt  lebensgefährliche
  Folgen  nach  sich  zlehen.  —  (10.  März.  Nr.  69.)
*  5.-Art.  206,  207.  Die  Strafe  des  Milserauchs  rechtlicher
erkentzemeen  durch  Verführung  zur.  Unzucht:  „Unfählgkelt
kzz  allen  öffentlichen  Aemtern  und  Würden  mit  Arbeltshausstrase“
  isteine  Gesammtverbrechensstrafe,  so  daß
wweder  die  Ehren=  noch  die  Frelheltsstrafe.  6  Haupt=  oder
Nebenstrafe  erscheint.  Tritt  demnach  nach  Art.  3  des  Ges.
v.  29.  Aug.  1848  Herabsetzung  der  Anebllann.  Strafe  eln,
so#eist  es  den  Gerlchten  gestattet,  mit  der  zu  elner.  Vergeheusstrafe
  gemlnderten  Freiheltsstrafe  gleichwohl  dle  Ehrenistrafe
  (als  Verbrechensstrasfe  nach  Art.  22  Nr.  II  Anmerk.
.B.  I.  S.  33,  108)  zu  verblnden.  —  (27.  März.  Nr.  86.).

6.  Art  .56,  258,  281,  373.  Die  Verleltüng  zur  Elngehung
  einer.  giltlgen  Ehe  durch  fälschliches  Vorgeben  von
Vermögensbesitz  (Vorzelgen  fungirter  Schulvscheine)  begründet,
  wenn  weder  ein  Schaden  am.  Vermögen  des  getäuschten
Ehetheiles  elngetreten  ist,  noch  helmliche  Verlassung  desselben
#tattfand,  weder  elnen  Betrug  am  Vermsgen,  noch  an  der
Verson.  Daß  die  Ehe  aus  elnem  anderen  Grunde  (z.  B.
—  getrennt  wurde,  änderl  nichts.  —  (11.  När-Nr.
  1
7.  Art.  266.  Auch  dle  Abslcht,  durch  dle.  gefaischle  mrloct
urkunde  elne  schon  vollbrachte  Unterschlagung  zu  veroecken,
schlleßt  den  Thatbestand  des  Betruges  durch  Urkundenfälschung
nicht  aus.  —  (3.  März.  Nr.

8.  Art.  290.  Auf  den  Fall,  daß  Derleulge,  welcher  in
elner  Untersuchungssache  elnen  Melneld,  glekchwohl  ohne
entstandenen  Nachthell  für  den  Beschuldigten,  geschworen
hat,  in  einem  Elvllprozesse  binterher  als  Zeuge  vernommen,
über!  dle  Sache  dle  Wahrhelt  anglbt,  finden  die  Reskripte  v.
42.  April  1815  (L.S.  Nr.  81)  und  11.  Aprll1819.  (L.S.
        <pb n="189" />
        158  Ueberslcht  d.  neuesten  strafgerichtl.  OLIGE:.  März  1854.

Nr.  109)  über  Strafloslgkelt  des  Meinetdes  keine  Anwendung.
  —  (8.  März.  Nr.  88.

9.  Art.  405.  An  Forstgehilfen,  welchen  durch  vie
„Verordnung  v.  22.  Dez.  1821  F.  10  Funktlonen  des  Revlerförsters
  als  elgene.  Ausübung  von  Amishandlungen  zugewlesen
  sind,  kann,  ungeachtet  ihnen  als  Aovspiranten.  (.  11  der
alleg.  Verordnung)  nur  vorübergebende  Funktionen  im
Staalsdlenste  übertragen  sind  (Anmerk.  z.  StGB.,  Band  III
S.  273),  das  Vergehen  der  Amtsehrenbeleivigung  begangen
weroen.  —  (11.  März.  Nr.  70,  71.)

10.  Art.  419.  Durch  Art.  2  u.  8  des  Ges.  v.  29.  Aug.
1848  ist  dle  Bestimmung  des  Art.  419  Absatz  2  Th.  I  d.
St  OB.,  die  Bestrafung  der  wieverholten  fahrlässig
bewirkten  Entweichung  von  Gefangenen  betr.,  nicht  aufgehoben,
  weil  diese  Bestimmung  kelne  Strafe  des  Rückfalles
(welcher  nach  Art.  111  Th.  1  d.  St  C.  u.  Anmerk.  B.  1
S.  264  Nr.  1  kmmer  dolose  Handlungen  voraussetzt),  sondern
  nur  einer  wiederholten,  86  gesteigerten  Fahrlässigkeit
enthält.  —  (24.  März.  Nr.  83.

11.  Art.  443.  Auch  dann  -  Bestechung  gegeben,  wenn
der  Zweck  des  Handelnden  (welcher  ein  Geschenk  2c.  gibt  oder
verspricht)  nur  darauf  gerichtet  ist,  den  Beamten  zur  Beschleuunlgung
  der  Angelegenheit  zu  beslimmen.  („Gewinnen“  im
Siune  der  Anmerk.  B.  III  S.  336  Nr.  2).  —  (28.  März.
Nr.  92.).

II.  Diebstahls-Novelle  vom  25.  März  1816.

Art.  6  Nr.  3.  Für  Annahme  der  (in  ebenerwähnter
Gesetzstelle)  bezeichneten  Auszeichnung  des  Diebstahles  entscheidet
  nicht  die  Länge  des  Zeitraumes,  welcher  zwischen  dem
Wegnehmen  des  Schlüssels  und  der  Vollbringung  des  Diebstahles
  lag,  (ck.  Reser.  v.  11.  Okt.  1814  L.S.  Nr.  55),  noch
auch  der  Umstand,  ob  die  Erlangung  des  Schlüssels  mit
Schwierlgkelten  verbunden  war.  —  (3.  März.  Nr.  62.)

III.  Gesetz  vom  29.  Aug.  1848,  enigen.  Abänderun
I!  des  Strafgesethbuches  Th.  1

Art.  2  (s.  oben  I,  10);  Art.  3  (s.  *#  I  5),  Art  8
(s.  oben  I,

IV.  Erastesenh  von  1813  Th.  II  Abs.  3.

Art.  22  Abs.  3  ogl.  mit  17  u.  19.  Untersuchungsbandlungen
  und  Ergreifung  des  Thäters,  welcher  nach  Art.  1.#  u.  19,
        <pb n="190" />
        460  Uebersicht.  v.  neuesteßt  strafgerichtl.  OIGE.  März1854.

4.  Art.  245.  Gelangt  der  Richter  bei  Prüfung  der  auf
(Gesetzesverletzung  gestützten  staatsanwaltschaftlichen  Beschwerde
zu  dem  Ergebnisse,  daß  sich  die  Gesetzesanwendung  wegen
mangelhafter  thatsächlicher  Motlvirung,  des  Urtheiles  nicht
Hrüfen  lasse,  so  ist  das  Urtheil  gleichmwohl:  wegen  Mangels
an  .  Gründen  über  die  Thalfrage  (Art.  326)  zu  wernichten.
(3.  März.  Nr.  62.

5.  Art.  250.  Bel  dem  auf  Beschwerde  nur  eines  in  die
öffentllche  ltzung  verwiesenen  Beschuldigten  sich  ergebenden
Mangel'eines  strafrechtlichen  Thatbestandes,  ist
auch  vie  Verweisung  der  Theilnehmer  derselben  That
zu  vernichten,  wenn  glelch  sie  ein  Rechtsmittel  dagegen  überhaupe
  nich  eingewendet  haben.  —  (11.  März.  Nr.  72.).

6.  2  S.  unten  Nr.  9.  «

7.  *7  326.  S.  oben  Nr.  4.

.  8.Art.362.AuchwennsichberBefchuIdigtebeinem
ArthellewrsterInstanzberuhigt.hat,und-lediglichvonsdem
Staatöanwaltedagegen-Berufungringen-endetlst,:1i)elche:in
zweiter  Instanz  verworfen  wurde,  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde
des  Beschulolgten  hiegegen  zulässig.  —  (3.  März.  Nr.  65.)
Art.  371—175.  Bei  Vorgerichtstellung  !i7  unter  der
Herrschaft  der  früheren  Gesetzgebung  im  Ungehorsamsverfahren
  Verurtheilten  nach  dem  1.  Januar.  1849,  richtet  sich
das  Verfahren  nach  dem  neuen  GCesetze,  und  ist  dem  Verurthellten
  die  im  Art.  293  des  St  P.  v.  10.  Nov.  1848
bezeschnete  Wahl  zu  gestatten.  Unterwirft  er  sich  denm  früher
gegen  ihn  ergangenen  Urtheile  nicht,  so  tritt  das  gesetzliche
Verfahren  auf  elne  Voruntersuchung  ein.  —  (3.  März.  Nr.  67.)

IV.  Forstgesetz  vom  28.  März  1852.

1  Art.  71.  Der  angeführte  Artikel  setzt  die  Verlährungsfrist
  auf  „ein  Jahr  vom  Tage  der  Uebertretung“  in  dem
Sinne  fest,  daß  keine  Verjährung  vorliegt,  wenn  innerhalb
  Jahresfrist  auch  die  zweitrichterliche  Aburthetlung
erfolgte,  wenn  gleich  diese.  (die  Urtheilsfällung  in  zweiter
Instanz)  über  6  Monate  verzögert  wurde.  Der  Absatz  2  unterstellt
  lediglich  den  Fall,  wenn  die  Urtheilsfällung  in  der
höheren  Instanz  nach  Jahresfrist  erfolgt,  wo  dann  das
Urtheil  innerhalb  6.Monaten  von  Einwendung  des  Rechtsmlttels
  an  gefällt  sein  muß.  —  (24.  März.  Nr.  4.)

:  J  A.  Souffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  ((Abolph  Enn
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;Sohn
        <pb n="191" />
        Samstag  deiri27.  Mai.n  M#-##fl.  I9.  Jahrgang.  1854.

Slätter

für

Rechtsanwendung.

zunächst  in  Bähern.

*  -r  ••t*—"  T  7J  –  7  —
Uelber  den  Versuch  der  Verleilung  eines  #  zur  Begebzung  elnes
Verbrechens.  —  (gerlchtastand  der  Adeliyen  bei  dinylichen  Klagen.  —
Kirchenbaulast.  Legitimation  der  Psarryemeinde  zur  Klayce  gegen  d
Jelicliibertn  auf  Auerkemmung  ibrer  Sreihe#il  von  der  Konlurrenz  init
Hand“  und,  Spanmiensten  und  selner.  Verpfli  lung  zur  Uebernahme
dieser  Leistung.  —  Won  der  BVelangunn  des  verhamelen  Schuldnero,
*“  memit  er  wleder  zu  Krällen  kommm.  —  Guomen.  —  *:

Veber  den  Versuch  der  Verleitung  eines  Anderen  zur
·  Begehung  eines  Verbrechens.
alrt.  45—48,  dann  57—62  Th.  I  des

Die  Frage,  ob  Derjenige,  welcher  mit  rechtswidriger
  Absicht  einen  Anderen  zur  Begehung  und
Ausführung  eines  Verbrechens  zu  bewegen  unternommen
  hat,  ohne  daß  sein  Bemühen  einen  Erfolg  gehabt
  hätte,  sich  eines  strafbaren  Versuches  schuldig
gemacht  habe  oder  nicht,  wurde  von  dem  obersten
Gerichtshofe  in  Aburtheilung  mehrerer  Fälle  verschieden
  beantwortet.

In  der  Sitzung  vom  15.  September  1849  in
der-Untersuchung  gegen  den  Bauer  Johann  Sebald
von  Hallstadt  wegen  Versuches  der  Verleitung  zum
Meineide  (Sitzungsberichte  der  bayer.  Strafgerichte
Bd.  l  S.  137)  wurde  (unter  Bezugnahme  auf  Thl.  1
des  St  GB.  Art.  269  und  die  Anmerkungen  hiezu  —
Bd.  U  S.  274  Nr.  5,  dann  Art.  45  ff.)  ausgesprochen,
  daß  ein  strafbarer  Versuch  sich  rechtlich  nicht
annehmen  lasse,  indem  das  Gesetz  einen  Meineidi-
        <pb n="192" />
        162  Antellekturlle  Urheberschaft...  Versuch.

gen  voraussetze,  um  wegen  intellektueller  Urheberschaft
  Strafbarkelt  zu  begründen,  inn  gegebenen  Falle
aber  es  zu  einem  Meineide  nicht  gekommen  sei.

Dagegen  wurde  in  der  Sitzung  vom  15.  Mai
1852  in  der  Untersuchung  gegen  den  Bauer  Georg
Kraus  von  Deiselkühn  wegen  entfernten  Mordversuches
  (Sitzungsberichte  Bd.  IV.  S.  173  ff.)  erkannt,
Georg  Kraus  habe  dadurch,  daß  er  den  beurlaubten
Soldaten  Wolfgang  Schwarz  aufgefordert,  die  Katharina
  Singer  umzubringen,  und  ihm  hiefür  Geld
und  andere  Vortheile  versprochen  habe,  sich  des  Verbrechens
  des  entfernten  Versuches  zum  Morde
schuldig  gemacht.  Dieser  Ausspruch  wurde  auf  Art.  57
und  62  Thl.  I  des  St  G.  gestützt,  hiebei  äber  erklärt,
  daß  die  Art.  45—  48  a.  a.  O.  auf  den  gegebenen
  Fall  unanwendbar  seien.  —  Ganz  in  demselben
  Sinne  und  mit  derselben  Motivirung“  erfolgte
die  Entscheidung  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1853
in  der  Untersuchungssache  gegen  die  Eheleute  Georg
und  Katharina  Köglmaier  wegen  Verbrechens  des
närhsten  Versuches  der  Verleitung  zum  Meineide
(Sitzungsberichte  Bd.  W  S.  560).

Es  sei  vergönnt,  für  die  Richtigkeit  der  beiden
jüngeren  Entscheidungen  auch  diejenigen  Artikel  des
Strafgesetzbuchs  geltend  zu  machen,  welche  in  den
oberstrichterlichen  Motiven  für  unanwendbar  erklärt  sind.

Zur  Begründung  der  Strafbarkeit  des  erfolglos.
gebliebenen  Werbens  eines  Dritten  zur  Begehung
eines  Verbrechens  wurde,  wie  bereits  angeführt,
einzig  und  allein  auf  Art.  57  in  Verbindung  mit  don.
folgenden  speziellen  Artikeln,  welche  vom  Versuche
handeln,  Bezug  genommen.  »-«-Es

  möchte  aber  die  Fassung  des  Art.  57:

„Ein  Versuch  ist  vorhanden,  wenn  eine  Perfon,  in  der

Absicht,  ein  Verbrechen  zu  begehen,  äußerliche

Handlungen  vorgenommen  hat,  welche  auf  Vollbringun

oder  Vorbereitung  desselben  gerichtet  sind“,
        <pb n="193" />
        Intellektuelle  Ueheherschaft.  Versuche  163

wohl.  nicht  so  geradehin  mit,  der  allgemeineren
Fassung:  «

-,·,kn.derAbsicl-t:,-baß-H·n-.V:erbrech7e.nbegangen

werde  u:.  s.  w.“
vertauscht  werden  können.  Der  Artikel,  wie  das
Strafgesetzbuch  ihn  enthält,  im  Zusammenhange  mit
den  Anmerkungen,  zeigt  deutlich,  daß  es  sich  mir
von  Vorbereitung  oder  Einleitung  eines  Verbrechens.
handelt,  welches  der  Thäter  nach  dessen  ganzem  Umfange
  selbst  auszuführen  und  zu  vollenden  beabsichtigt.
  Die  Worte  des  Gesetzes  sind  in  diesem  Punkte
entschieden  und  klar.  Eine  Ausdehnung  desselben  auf
den  Fall,  daß  die  umnittelbare  Vollführung  der  That
selbst  durch  einen  Dritten  stattfinden  soll,  läßt  sich
aber  mit  der  Natur  des  Strafrechtes  und  mit  Fundamentalbestimmungen
  unsers  Gesetzbuches  nicht  vereinigen
  1).  —  Wenn  Jemand  einen  Drittem  zur
Begehung  eines  Verbrechens  zu  verleiten  sucht,  ohne
sich  unmittelbar  an  der  Vollführung  dieser  That  betheiligen
  zu  wollen,  so  ist  der.  Kreis  seiner  Handlungen,
  so  weit  sie  auf  jenes  Verbrechen  Bezug  ha—-ben,
  mit  der.  Einwirkung  auf  den  Dritten  durch  Zureden,
  Versprechungen  oder  Drohungen  u.  dgl.  völligabgeschlossen;
  seine  Absicht  geht  nicht  dahin,  die,
That  selbft  zu  vollführen.

Fehlt  es  nun  an  einer  Gesetzesvorschrift,  welche
derlei  mittelbaré  Versuchshandlungen  für  strafbar,
erklärt,  so  kann  auch  eine  Strafe  wegen  derselben
nicht  verhängt  werden.

Diese  in  unserem  Strafgesetzbuche,  wenn  die
Beantwortung  der  vorwürfigen  Frage  lediglich  aus

1)  Vgl.  St  GB.  Th.  1  Art.  1  und  Anmerk.  Bd.  I.  S.  66
ilff.  1  mit  kgl.  Reskript  vom  29.  Aprll  1815  (Jahrbuchet
  von  Günner  und  Schmivtlein  I  S.  288):
„well  trafgesetze  keine  ausvehnende  Erklärung  zu-J
  sse  L

assen“.
        <pb n="194" />
        164  Intelleltuelle  ·  Urheberschaft.  Vetsuch.

Art.57  f.  geschöpft  werden  will,  anscheinendi  vorhandene
  Lücke  dürfte  aber  am  einfachsten  ausgefüllt  werden,
  wenn  wir  für  alle  solche-  Fälle  die  Art.  45  und
folgende  Thl.  I  des  St  GB.  zur  Geltung  bringen.
Der  Art.  45  vor  Allem),  welcher  von  den  Urhobern
  reines  Verbrechens  im  Allgemoinen  handelt,
zählt  dreierlei  Arten  derselben  auf.  Bek  diasen,  drei
Kategorien  von=  Urhebern  ist  durchgängig  nur'  von
deln  vollendeten  Verbrechen  die  Rede,  wie“  die
Ausdrücke:  5  *

„Wer  das  Verbrechen  vurch  eigene  körperliche  Kraft

und  That  unmittelbar  bewirkt-hat;  wer'  dem  Voll--bringer

  vor  oder  bei  der  Ausführung  in  der  Absicht
damit  das  Verbrechen  entstehe',  eine  solche  Hülfe.  e=„leistet
  hat,  ohne  welche  diesem  die  That  nulcht.  mög-*7
  lich  gewesen  wäre;  "  ·
e«u»dlich»13ss,.  »  «

,,w"ermit«recht6toivtigerAbstchtAftderexszurBegchuii

undAuöführungdes«Vcrbrccheng.·bcn-ogenhat«,.»
uuwiöerlcglichdarthuu.DerArt.46(1.a.O.,durchwelchenobigerdritterPuuktc1·lä11tcsrt:«wird,drückt-


Bestimmungen  der  Art.  57  und  ff.  über  den  Versuch
auf  die  beiden  ersten  Arten  der  Urheberschaft  unbedenklich
  angewendet  werden  und  von  jeher  angewendet
  wurden,  was  steht  der  Anwendung  dieser  Artikel
auch  auf  die  dritte  Gattung  von  Urhebern  eines  Verbrechens
  im  Wege?  Diesem  ganzen  Artikel  45  vom.
vollendeten  Verbrechen  stehen  die  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  über  den  Versuch  ganz  gleichmäßig
  gegenüber,  und  es  ist  zu  einer  Ausnahme  beidem
  sogenannten  mittelbaren  Unheber  kein  Grund
gegeben.

Man  hat  allerdings  dagegen  eingevendet:  „Der
Mangel  eines  physischen  Urhebers  benimmt  das  Dasein
  eines  intellektuellen;  so  oft  daher-  das  Verbrechen
nicht  wirklich  vollführt  worden  ist,  kann  von  Anwen-
        <pb n="195" />
        Intellektüelle  Urheberschaft.  Versuch.  165

dung  der  Art.  45  bis  48  über  den  intellektuellen  oder
mittelbaren  Urheber  keine  Rrde  sein.“  Dieserscheinbar
  wichtige  Einwand  dürfte  aber  wesentlich  an  Bedeutung
  verlieren,  wenn  wir  uns  mehr  an  die  Sache,
als  an  das  Woxt  halten.  Richtig  ist,  ein.  intellektueller
  oder  mittelbarer  Urheber  eines  Verbrechens
ist  undenkbar,  wo  der  physische  oder  unmittelbare
Urheber  desselben,  mithin  das  Verbrechen  selbst  nicht
existirt.  Ist  aber  damit  die  Möglichkeit  des.  Versuches
  der,  intellektuellenzoder  mittelbaren  Urheberschaft
  ausgeschlossen!?  Die  Absicht  des  Werbenden
geht  dahin,  daß  das  betreffende  Verbrechen  ausgeführt
  werde.  Ist  seine  Einwirkung  auf  den  Dritten
vondem  beaäbsichtigten  Erfolge,  so  hat  er  sich,  gleichwie
  der  unmittelbare  Urheber,  nach  Art.  45  Ziff.  111
U.  sew.  des  vollendeten  Verbrechens  schuldig  gemacht.
Tritt  diese  seine  Voraussetzung  nicht  ein,  so  wird  er
wegen  Versuches  der  Verleitung  eines  Anderen  zur
Vollflihrung  eines  Neates,  also  wegen  Versuches
der  mittelbaren  Urheberschaft  nach  Art.  45
Ziff.  III  u.  ff.,  dann  Art.  57  uU.  ff.  der  Strafe
unterworfen.

Nach  dieser  Auffassung  ergibt  sich  wohl  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  45  Ziff.  Ul  und  des  Art.  46
neben  den  Art.  57  u.  ff.  von  selbst.

Was  hier  im  Allgemeinen  ausgeführt“  worden,
gilt  aber  auch  von  dem  Verbrechen  des  Meineides:
kein  Bedenken  erwächst  aus  der  Fassung  des  Art.  269
Thl.  1  des  St  GB.  in  Ansehung  des  hier  nur  besonders
  hervorgehobenen  intelkektuellen  Urhebers,  welche
sich  ganz  der  Ausdrucksweise  des  Art.  45  Ziff.  1I1
anschließt.  —  6  «

Allfeld.
        <pb n="196" />
        Forum  ver  Adeligen  bei  vinglichen  Klagen.  167

18.  April.  1848  erklärte  Abtretung  als  freiwillig  erfolgt
  anzusehen  sei,  die  abtretenden  Gutsherren  daher
Anspruch  auf  die  Vortheile  hätten,  welche  das  Gesetz
vom  28.  Dezbr.  1831  gewähre,  und  mur  jenen  Gutsherren,
  welche  bis  zum  18.  April  1848  die  Abtretung
der  Gerichtsbarkeit  nicht  erklärt  hätten,  mit  der  kraft
des  Gesetzes  entzogenen  Gerichtsbarkeit  auch  die  Rechte,
welche  qusschließlich  mit  deni  Besitze  derselben  verknüpft
  gewesen,  entzogen  worden  setlten.

Da  mun  nicht  blos  eine  oberrichterliche  Entscheidung
  über  die  Einrede  der  Inkompetenz,  sondern  auch
ein  rechtskräftiger  die  Kompetenz  ablehnender  Beschluß
des  Kreis=  und  Stadtgerichts  Augsburg  vorlag,  bat
Kläger  um.  Entscheidung  des  zwischen  dem  k.  Appellationsgerichte
  von  Schwaben  und  Neuburg  und  dent
k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  Augsburg  bestehenden
negativen  Kompetenzkonfliktes  „  worauf  der  oberste
Gerichtshof  das  letztere  für  zuständig  erklärte,  und.
zivar  aus  folgenden  Gründen:  .-10)
  Ans  den  Verhandlungen  der  Kammer  der
Abgeordneten  vom  Jahre  1831  Bd.  27  S.  177  geht
hervor,  daß  die  Einschaltung  des  Art.  XII  in  das
Gesetz  vom  28.  Dezbr.  1831  Ges.-Bl.  S.  258  nicht
deswegen  erfolgte,  weil  ohne  denselben  mit  der  Annahme
  des  Gesetzentwurfs  auch  die  Bestimmungen
des  §.  11  der  Beil.  V  zur  Verf.-Urkunde  außer  Geltung
  gekommen  wären.  Der  auf  die  Einschaltung
gerichtete  Antrag  ging  vielmehr  ausdrücklich  davon.
aus,  daß  nur  die  Einziehung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,
  keineswegs  aber  Nenderungen  an  den
sonstigen  Rechten  des  Adels  und  insbesondere  nicht
an  den  im  §F.  11  des  Ediktes  über  den  Adel  bezeichneten
  in  der  Absicht  des  Gesetzes  liegen.  Der  Beisatz
  (nämlich  im  Art.  XII)  sollte  nur  zur  besseren
Sicherstellung  der  bestehenden  Rechte  gemacht  werden.
Dieser  Antrag  wurde  ohne  Dieskussion  angenommen,
und  der  Art.  XII  des  Gesetzes  von  1831  hatte  mit-
        <pb n="197" />
        168  FVorunr-vber  Adeligen,  bei  dinglichen-Klagenhin

  nur  den.  Zweck,  jedem  Zweifel  vorzubeugon,  rnicht
aber,  eine  Abänderung  an  dem  Gesetzvorschlage  zu
machen.  Daraus  ergibt  sich  die  Unzulässigkeit  der-Folgerung
  auf  eine  Verschiedenheit  der  beiden  Gesotze.
vom.  28.  Dezbr.  1831  und  vom  4.  Juni  1848.  i  n
diesem  Punkte,  und  daß,  weil  eine  jenem  Artikel  Xll.
ähnliche  Bestimmung  in  den  letzteren  sich  nicht  findetdarnach
  die  dinglichen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  nach.
§.  11  Abs.  2  des  Ediktes  über  den  Adel  als  aufgehoben
  erachtet  werden  müßten.

Es  wurde  aber  auch  .
.2)indiesem§.«1-1··Abs.-1deuAdeligthIsssch
Gerichtsstand  vor  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  in
bürgerlichen  und  peinlichen  Fällen  als  selbstständiges
Privileg  verliehen,  und  der  Abs.  2  enthält  bezüglich.
der  dinglichen  Klagen  nur  eine  Beschränkung  desselben
auf  solche  Grundstücke,  welche  zu  einem  Gutskomplexe
gehören,  worauf  ihnen  nach  dem  Edikte  über  die.
gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  eine  solche  zusteht.  Diesem
zufolge  war,  was  das  Gerichtsbarkeitsverhältniß  bei
dinglichen  Klagen  betrifft,  die  Erwerbung  des  im
Abs.  1  den  Adeligen  verliehenen  Privilegs  allerdings
durch  das  gemäß  Beil.  VI  zur  Verf.-Urkunde  bestehende
  Institut  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  bedingte-Es

  findet  sich  aber

3)  keine  Bestimmung,  zufolge  welcher  die  Fortdauer
  des  einmal  orworbenen  Privilegs,  auch  an  die
Forkdauer  dieses  Instituts  geknüpft  worden  wäre.
War  also  die  Bedingung  des  Erwerbs  zur  Zeit  der
Verleihung  des  Privilegs  bei  einem  Grundstücke  vorhanden,
  so  gehört  dasselbe  in  Ansehung  dieses  zurden
erworbenen  Rechten.  Erworbene  Rechte  aber  sind
fortdauernd,  wenn  auch  die  Gesetze  oder  die  Einrichtungen,
  welche  ihr  Erwerb  voraussetzte,  wieder  aufgehoben
  werden.  Es  ist  ein  allgemeiner  Grundsatz,
daß  durch  die  Aufhebung  bisher  bestandener  Gesetze
nicht  auch  deren  bisher  erzeugte  Wirkungen  vernichtet
        <pb n="198" />
        Forum  der  Adeligen  bei  vinglichen  Klagen.  169

werden,  Diese  Vernichtung  würde  vielmehr  auf  einem
besonderen  Gesetze  beruhen  müssen.  Es  ergibt  sich
also,  daß  durch  die  lediglich  in  Ansehung  des  Instituts
  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  veränderte  Gesetzgebung
  nicht  auch  diejenigen  Rechte  vernichtet  wurden,
  welche,  ohne  einen  Bestandtheil  dieses  Instituts
selbst  auszumachen,  nur,  auf  Grund  von  dessen  bisherigem
  Bestehen  erworben  worden  warei.

Dafür  aber,

4)  daß  diese  Grundsätze  auch  fürdag  .„Gesetz
vom  4.  Juni  1848  maßgebend  sind,  spricht  die  Bestimmung
  des  Art.  2  des  Ges.  vom#  4.=  Juni  1848,
die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  rc.  betreffend,  wornach
  das  Aufhören  des  privilegirten  Gerichtsstandes
sowohl  der  Standesherren  und  der  erblichen  Reichsräthe,
  als  auch  der  Adeligen  als  Gegenstand  der
künftigen  Gesetzgebung  über  die  Gerichtsorganisation
  und  das  Verfahren  in  Civil=  und  Strafsachen  2c.
bezeichnet  ist,  ohne  irgend  einen  darauf  bezüglichen
Beisatz,  aus  welchem  hervorginge,  daß  derselbe  zum
Theil  jetzt  schon  nicht  mehr  bestehe.

Diesem  nach  ist

5)  die  Frage  nicht  weiter  von  Relevanz,  ob
der  Beklagte,  weil  er  den  Verzicht,  auf  die  Gerichtsbarkeit
  noch  vor  dem  18.  April  1848  erklärte,  gemäß
Art.  1  des  Gesetzes  von  1848  die  Behandlung  nach
dem  Gesetze  von  1831  auch  in  Ansehung  des  Art.  XII
anzusprechen  habe.  In  den  Gründen  des  Erkenntnisses
  des  Landgerichts  Günzburg  wurde  dieses  verneint,
  weil  der  Art.  1  des  Ges.  von  1848  nur  die
Entschädigung  nach  jenem  von  1831  zugesagt
habe,  der  übrigen  darin  und  insbesondere  im  Art.  XII
eingeräumten  Vortheile  aber  nicht  erwähne.  Allein
dem  Ausgeführten  zufolge  konnte  auch  nur  von  der
Entschädigung  für  den  Verlust  der  Gerichtsbarkeit  die
Rede  sein,  weil  weder  das  Gesetz  von  1831,  noch-
        <pb n="199" />
        170  Kirchenbaulast.  Konk.  mit  äliv=  und  Späundiensten.

privilegs  zum  Gegenstande  hatte.
OAGE.  vom  25.  Februar  1854  U.B.-Nr.  42.

Nr.)

jenes  von  1848  die  Erlöschung  des  Gerichtsstandes-Wit

  il
Mitheilunhen  uns  ·  der  Uraris.
1.
Kirchenbaulast.  Legitimatlon,  der  Pfarrgemeinde  zur:  Klage
gegen  den  Zehetttherrn  auf  Anerkennung  ihrer  Freiheit  von
deri  Konkursenz  mit.  Hand=  und  Spanndiensten  und,  seinsr,
erpflichtung  zur  Uebernahme  vleser  Leistung.

E  Vol.  18  S.  37  .

Durch  Beschluß  der  Kreisregierung,  im  Wege
des  administrativen  Provisoriums  gefaßt.,  waren  die
Parochianen,  zu'  U.  für  sehuldig  erkannt  worden,  zu
einem  dortigen  Kirchenbau  Hand=  und  Spamdienste.
zu  kleisten.“  Dies  veranlaßte  die  Pfarrgemeinde,  mit
einer  Klage  gegen  den  k.  Fiskus,  als  baupflichtigen
Zehentherrn,  aufzutreten,  in  weleher  nicht  blos  für
den  veranlassenden  Baufall,  sondern  überhaußt  auf
Anerkennung  der  Freiheit  der.  Klägerin  von  Leistung
der  Hand=  und  Spanndienste  zur  Unterhaltung  der
Kultusgebände  in  U.  und  auf  Anerkenumg  der  Verpflichtung
  des  k.  Fiskus  zu  dieser  Leistung  pro  fu—
luro  angetragen  war.  Von  dem  in  erster  Instanz
erkennenden  Gerichtshof  wurde  die  Klage  nur  in  ihrer
speziellen.  Richtung  auf  den  durch  das  erwähnte  Regierungs-Provisorium
  geregelten  Baufall  zugelassen,
im  Uebrigen  der  Beklagte  von  derselben  aus  dem
Grunde  entbunden,  weil  als  Berechtigter  in  Ansehung
der  kirchlichen  Baulast  die  durch  die  Kirchenverwaltung
vertretene  Pfarrkirche  erscheine,  daher  nr  gegen  die
Pfarrkirche  auf  Anerkennung  der  Befreinng  von  der
Baupflicht,  und  andererseits  nur  von  der  Pfarrkirche
auf  Anerkennung  der  Baupflicht  geklagt  werden  könne.
        <pb n="200" />
        Kirchenbaulaft.:.Konkn  mit:  Hand=  und.  Spannvbiensten:  171

Diese  Beanstandung  der  passiven  und  aktiven
Sachlegitimation  wurde  aber  vom  obersten  Gerichtshofe
  nicht  als  gegründet  erkannt.  Motive:  mi

Das  k.  Aerar  ist  als  alleiniger  Dezimator  in
der  Pfarrflur  U.  bei  der-Insuffizienz  des  Kirchenvermögens
  gesetzlich  (Concil.  Trident.  sess.  XXI  de
rek.  C.  7)  zur  Unterhaltung  der  dortigen  Kultusges
bäude  verpflichtet.  Indem  der  Vertreter  des  k.  Aerats
geltend  machte,  daß  die  Parochianen  gemäß  eines  bestehenden
  Herkommens  gehalten  seien,  einen  Theil
dieser  Baulast  auf  sich  zu  nehmen,  nätnlich  zu.  dei
Bauten  durch  unentgeltliche  Hand-#  und  Spanndionste
zu  konkurriren,  hat  derselbe  das  Bestehen  einer  der
Pfarrgemeinde  nicht  blos  „der  „Pfarrklrche;  sondern
aurh  dem  Aerar  gegenüber  bestehenden  Verpflichtung
behauptet,  welche  Behauptung  die  Pfarrgemeinde
berechtigt,  mittelst  einer  der  actio  negatoria  an
logen.  Klage  den  k.  Fiskus  zur  Anerkennung  ihrer
Freiheit“  von  dieser  Verpflichtung  zir  zwingen,  und
zwar.  um.  so  mehr,  als  nirgend  behauptet  ist  daß
auch  von  der  Kirchenverwaltung  U.,gegen  weleche
allein  nach  der  erstrichkerlichen  Ansicht  diese  Klage  soll
gestellt  werden  können,  die  Pfarrgemeinde  zur  Konkurrenz
  durch  Hand=  und  Spanndienste  gezogen  werden
  wolle,  und  der  letzteren,  wenn  dies  nicht  der
Fall  wäre,  nach  der  Ansicht  des  k.  Appellationsgerichtes
  gar  kein.  Mittel  zu  Gebote  stände,  einen  auch
für  alle  künftigen  Fälle  Maß  gebenden  Ausspruch
darüber  zu  bewirken,  daß  den  Parochianen  die  in
Frage  stehende  Verpflichtung  nicht  obliege.

Jin  Wesentlichen  die  nämlichen  Gründe  sprechen
für  die  Berechtigung  der  Pfarrgemeinde  zur  Stellung
der  actio  confessoria  utilis  auf  Anerkennung  der
Verpflichtung  des  k.  Aerars  zur  Leistung  der  Handund
  Spanndienste,  da  das  Ortsherkommen,  welches
—  dem  von  dein  Richter  I.  Instanz  angenommenen
        <pb n="201" />
        Belangungd.,  wied.  zu  Kräften  gek.  vergant.  Schuloners.  173

im  Prioritätserkenntnisse  zuerkannt  worden  und  nur
wegen  Insuffizienz  der  Masse  durchgefallen,  bedürfe
es  keiner  neuen  Klagestellung,  die  Nachforderung  könne
sofort  durch  ein  Exekutionsgesuch  geschehen.  Hiebei
seies  nicht  Sache  des  im  Konkurse  unbefriedigt  gebliebeuen
  Gläubigers",  seinerseits  eine  neuerworbene
pinguiop.  fortuna.  des  früheren  Gemeinschuldners
darzulegen;  .  vielmehr  gehöre  es  zur  Vertheidigung
gegen  das  Exekutionsgesuch,  daß  der  Implorat  nicht
im.  Sinne  des  Gesetzes  „wieder  zu  Kräften  gekommen.“
Jnu  einem  neueren  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  21.  Mai  1853  wurde  zwar  anerkannt,
daß  es,  wenn  die  Liquidität  der  Forderung  im  Konkurse
genügend  hergestellt  ist,  einer  neuen  Klagstellung
nicht  bedürfe,  vielmehr  die  Nachforderung  durch  ein
Exekutionsanrufen  geschehen  könne.  Im  übrigen  aber
beharrt.  der  Gerichtshof  auf  der  in  früheren  Erkenntnissen
  adoptirten,  von  dem  Kommentar  abweichenden
Ansicht.  Gründe:  1)  ..  «  .«-DieGerichtsordnuugsbestimmti1uC.XlX


§.  20,  daß  Denjenigen,  welche  sich  in  dem  Konkurse
nicht  gemeldet  oder  wenigstens  das  Ihrige  nicht  erlangt
  haben,  der  Regreß  gegen  den  Schuldner,  wenn
dieser  wiederum  zu  Kräften  komme,  vorbehalten  bleibe.

1)  Es  handelte  slch  von  Beurthellung  einer  gegen  ven
verganteten  Schuldner  im  Erekutivprozesse  erxhobenen
Klage.  Dieselbe  wurde  abgewiesen.  -«-·-"
        <pb n="202" />
        474  Belangung-de#miede  zu.  Kraften.  gek,  vergaut.  Schuldnerseintreten

  kann,  wenn  dieser  zu  besseren  Vermögensuinständen
  gelangt  ist.  Stellt  der  im  Konkurso  unbefriedigte
  Gläubiger  auch  nur  ein  Exekutionsanrufen,
wie,  dies  unbedenklich:  geschehen  kann,  wenmedie  Liquidität
  der  Forderung  im  Konkurse  genügend  hergestellt.
  ist,  so  muß  das.  Gesuch  doch  eine  Darlegung
der  inzwischen  eingetretenen  besseren  Vermögensumstände
  des  Kridars  enthalten,  und  dem  Schuldner
muß.  Gelegenheit  verschafft  werden,  seine  Erinnerungen
hiegegen  vorzubringen.  In  so  ferne  hat  eine  derartige
Imploration  gewissermaßen  den  Charakter  einer  neuen
Klage,  worüber,  dem  Exekutionsverfahren  vorhergehend,
eine  Verhandlung  zu  pflegen  ist.  Es  gehört  nicht
zur  Vertheidigung  gegen  das  Exekutionsgesuch,  zu
behaupten  und  darzuthun,  daß  Implorat  im  Sinne
des  Gesetzes  nicht  wieder  zu  Kräften  gekommen  sei,
indem  gerade  umgekehrt  der  Regreß  des  Gläubigers
von  der  pinguior  kortuna  des  Schuldners  abhängig
gemacht  ist.  Auch  das  gemeine  Recht  gestattet  in
einem  solchen  Falle  den  exekutiven  Angriff  des  vom
Schuldner  neu  erworbenen  Vermögens  nicht  ohne  allé.
Einschränkung,  sondern  nach  fr.  7  de  cessione  bon.
(42,  3)  nur  dann:  si  tales  facultates  acquisitac
sunt  debitorl,  quibus.  practor  moveri  possit.

Zwar  könnte  man  für  zweifelhaft  halten,  ob  diese
Digestenstelle  nicht  ausschließlich  von  der  in  den  Gesetzem
begünstigten  cessio  bonorum  zu  verstehen  sei,  bei:
welcher  bekanntlich  der  Schuldner  Anspruch  auf  das.
beneficium  competentige  hat.  Allein  der  Gerichtsgebrauch
  hat  sich,  wie  Bayer  in  der  Theorie  des
Konkursprozesses  §.  26  anführt,.  dahin  entschieden,
daß  das  fkr.  7  ibichem  auch  auf  den  Fall  anzuwenden
  sei,  wenn  der  Kridar,  wie  dies  in  conereto.
der  Fall  ist,  nicht  bonis  zedirt  hat.

Nach  dem  gemeinen  Rechte  hat  der  Richter  nach
Billigkeitsrücksichten  zu  ermessen,  ob  eine  Hülfsvoll-
        <pb n="203" />
        Belzugungd.  wsed,  zu  Krãften.  gek.  vergant.,  Schuloners.  175

stueckung  auf  das  neu  erworbene  Vermögen  des  Krjdars
  stattfinde.  Es  darf  dem  Schuldner  nicht-  jeder
heue  Erwerb,  derselbe  mag  noch:  so  unbedeutend  sein,
wieder  entzogen,  und  dadurch  für  den  Kridar  die  Unmöglichkeit
  herbeigeführt  werden,  einen  neuen  Hausstand
  zu  begründen.  Das  neu  erworbene  Vermögen
muß  von  Belang  sein,  wenn  es  hn  Wege  der  Hülfsvollstreckung
  angegriffen  werden  soll..  Isteies  unbedeutend,
  so  soll,  wie  Bayer  a.  a.  O.  bemerkt,  das
Exekutionsgesuch  sofort  zurückgewiesen,  werden  2).
So  hat  sich  die  Sache  im  gemeinen  Rechte  durch
den  Gerichtsgebraush  gestaltet,  und  in  diesem  Sinne
ist,  die  Bestimmung  der  GO.  c.  XIX  §.  20  um  so
mehr  auszulegen,  als  die  Gerichte,  in  zweifelhaften
Fällen  durch  das  Promulgationsedikt  d.  d.  14.  Dez.
458  zusdrücklich  auf  das  gemeine  Recht  hingewieen
  sind.  ,
--«."-sWolltemanjene-Bestimmungsonuffassuihdaß
es  lediglich  von  dem  Exekutionsverfahren  abhänge,
ob  sich  ein  Vermögen  vorfände,  so,  hätte  der  Beisatz
„wenn  der  Schuldner  wieder  zu  Kräften  kommt“  gar
keine  Bedeutung,  da  es  sich  von  selbst  versteht,  daß
die  Hülfsvollstreckung  zessirt,  wenn  nichts  vorhanden
ist.  Will  also  ein  im  Konkurse.  unbefriedigt  gebliebener
  Gläubiger  aus  dem  vom  Kridar  neu  erworbenen
  Vermögen  befriedigt  werden,  so  hängt,  vorausgesetzt,
  daß  die  Liquidität,  der  Forderung  keinem  Austande
  unterliegt,  die.  weitere  Rechtsperfolgung  von

2)  Baer's  Aeußerung.  lautet:  „Wenn  der  neue  Erwerb
unbedentend  ist,  so  wlrd  den  Erekutlonsanträgen
der  unbefriedigten  Gläubiger  keine  Folge  gegeben.“
Damtt  ist  keineswegs  gesagt,  daß  eln  Erekutionsanrufen,
  welches  nicht  eine  Darlegung  ver  inzwischen
eingetretenen  besseren  Vermsgensumstände  des  Krlvars
enthält,  sofort  zurückzuweisen  sek.
        <pb n="204" />
        476  Belangung  d.  wieb=  zu  Kräftem  geli  vergant.  Schuldne#rc.

einer  vorläufigen  Untersuchung  der  zetzigen  Vermögensverhältnisse
  des  Schuldners  ab.  ·
DerGläitbigerhätyers-magmiteiner-för;jllikhjeit
chigesodepeincmExeknkidnsanrnfejx««a"nftr"etzen,"-«isselli
Gerichtckzdmszulcgcmdaßdc-1««Sch11ld110rinsdemvbeli
augegebenewSinsIe1it(1·-«)jng-uiorte1fortnimmnglangt
  sei.  In  dem  vorliegenden  Falle  hat  der  Kläger
  den  Exekutivprozeß  gewählt.  Nach:  der  Natur
dieses  Prozesses  hatte  derselbe  über  alle  Umstände,
worüber  ihm  der  Beweis  obliegt,  mit  der'  Klage  des
Urkundenbeweis  anzutreten  (C.  j.  C.  III  S.  3  Nr.  5.
Bäyer'?s  Theorie  der  summarischen  Prozösse  §.  43).
Da  nun  aber  Kläger  über  einen  die  weitere  Rochtsverfolgung
  bedingenden  Umstand,  nämlich  über  die
bingunior  kortuna  der  Beklagten,  keinen  urkundlichen
Nachweis,  ja  nicht  einmal  eine  Bescheinigung  beiges
bracht  haben,  so  erscheint  der  in  dieser  Sache  eingeleitete
  Exekutiovprozoß  unstatthaft,  und  es  war  daher
auf  die  Revisionsbeschwerde,  welche  die  Beklagten  gegon
  das  appellationsgerichtliche  Erkenntniß  d  d.  1.  Febr.
1853  unter'n  23.  Märg  l.  J.  angebracht  haben,  dem
von  den  Revidenten  gestellten  Antrage  gemäß,  wie
geschehen,  zu  erkennen.

OAGAkt.  Nr.  9955/.

Guomen.

„Auf  bunkeln  Pfaden  geht  der  Rlchter,  wenn  er  strebt,
Das  Recht  zu  finden,  was  im  Volksbewußtsein  lebt.

Von  einem  Ufer  führt  zum  andern  stets  die  Fähre,
Als  wenn  sie  weder  da.  noch  dort  zu  Hause  wäre.
Gelehrte  zeigen  oft  die  nämliche,  Erscheinung,
Im.  Schwanken  zwischen  dieser  und  der  andern  Meinun

***  J.  A.  Senffert.  Verl.:  Palm  Enke  (Adolph  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="205" />
        Samstag  den  10.  Juui.  M  AS.  19.  Jahrgang.  1854.

für-Rechtsanwendung


«  .

zunächst  in  Bayern.
Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  —  Frelwilliger  Anmenanwakt.
Deserviken.  Rekentionsrecht.  —  Das  Vorzugsrecht  der  Ebefrau  nach
Prior.  Ordn.  S.  23  Nr.  3  ist  vererblich.  —  Abhäsionsbeschwerde.  Konnexitst.
  —.  Mechtakrast  über  gerichtsablehnende  Einrede.  —  —Unvoy
denklichkelt.  Alker  der  Jeugen.  —  *“*“–—

Bur  Tehre  von  der  (bervormunyschaft.
Von
tS.  A  ugust  Sen  ffert..

ilcht  selten.  kommt  es  vor,  daß  Vormundschaft
und  Obervormundschaft  in  Fragen  der  vormundschaftlichen.
  Vermögensverwaltung  verschiedener  Ansicht  sind.

Der  Vormund  hält  es  für  angemessen,  daß
diese  oder  jene  Mündelsache  veräußert  werde,  der
Obervormund  erachtet  die  Beibehaltung  der  Sarhe
als  im  Interesse  des  Mündels  gelegen.  Umgekehrt
glaubt  etwa  der  letztere,  daß  sich  eine  Sache  nicht
ohne  Vermögensschaden  für  den  Pflegling  beibehalten
lasse,  der  Vormund  ist  anderer  Meinung.  Der  Vormund
  will  vorhandene  Kapitalien  zum  Ankaufe  von
Staatspapieren  verwenden,  der  Obervormund  hält
die  Anlegung  derselben  im  Wege  von  hypothekarischen
Darlehen  an  Private  oder  ihre  Verwendung  zum
Ankaufe  von  Grundstücken  den  Umständen  nach  für
vortheilhafter.  Oder  es  sind  etwa  Vormund  und
Obervormund  einverstanden,  daß  diese  oder  jene  Sache
veräußert  werden,  solle;  es  kann  kein  Zweifel  bestehen,
        <pb n="206" />
        478  Zus  Lehre  von  der  Oberöbtmundschaft.

daß  ein  zum  Mündelvermögen  gehöriges  Landgut
zu  verpachten,  ein  Haus  zu  vermiethen  sei;  Vormund
und  Obervormund  divergiren  aber  über  die  Person
des  Käufers,  Pächters  oder  Miethers;  der  Vormund
zieht  das  Angebot  des  einen  vor,  der  Obervormund
das  des  anderen.

Wenn  nun  der  Fall  so  gelagert  ist,  daß  der
Vormund  etwas  thun  will,  wozu  er  der  obervormundschaftlichen
  Zustimmung  bedarf  —  und  nach
heutigem  gemeinem  Rechte  ist  dies  in  allen  wichtigeren
  Fragen  der  Vermögensverwaltung  der  Fall  —,
dle  Obervormundschaft  aber  ihre  Zustimmung,  z.  B.
das  decretum  de  alienando,  einfach  nicht  ertheilen
zu  können  glaubt,  so  bietet  sich  weiters  keine  Schwierigkeit
  där;  die  in  Frage  stehenbe  Verwaltttüngshandlung
  muß  unterbleiben.  Allein  die  Sachlage  kann
auch  umgekehrt  sich  verhalten.  Der  Obervormund
kann  die  Ueberzeugung  haben,  daß  etwas  Positives
geschehen  muß,  wenn'uicht  das:  Interesse  des  Pfleglings
  auf  das  Empfindlichste  benachtheiligt  werden
soll;  der  Vormund  ist  der  Ansicht,  daß  ein  solcher
Fall  nicht  vorliege,  oder  er  will.  zwar  auch  etwas
thun,  aber  etwas  anderes,  als  der  Obervormind.
Muß  sich  hier  letzterer  —  von  dem  Falle  abgesehen,
daß  wegen  offenbar  am  Tage  liegender  Nichtbefähigung,
  Nachlässigkeit  oder  Böswilligkeit  des  Vorinundes
  zur  Remotion  desselben  Grund  vorhanden  ist  —
bei  dem  Widerspruche  des  Vormundes  beruhigen?  —
oder  gibt  die  Ansicht  des  Obervormundes  den  Ausschlag,
  so  zwar,  daß  derselbe  befugt  ist,  die  Einwilligung
  des  Vormundes,  soferne  der  Pflegling  selbst
handelt,  zu  suppliren,  oder  aber  wenn,  wie  dies
heutzutage  regelmäßig  der.  Fall,  eine  Betheiligung
des  Pfleglings  selbst  nicht  stattfindet,  dem  Vormunde
die  Vornahme  der  Handlung  im  obervormundschaftlichen
  Sinne  geradezu  bei  Strafeinschreitung  zu  be-
        <pb n="207" />
        Zur  Lehre  von  der  Obervormundschafk  479

fehlen,  oder  unmittelbar  selbstthätig  einzugreifen  und
anstatb  des  Vormundes  die  Handlung  selbst  vorzunehmen,
  einen  Vertrag  selbst  abzuschließen?
3#.  Die  Beantwortung  dieser  Frage  nach  gemeinem
Rechte  mit  Rücksicht  auf  einige  Partikulargesetzgebungen
  soll  der  Gegenstand  dieser  Erörterung  sein,  und
zwar.  soll  vorerst  das  rein  römische  Recht  in's  Auge
gefast,  sodann  untersucht  werden,  ob  und  inwieferne
vom,  Standpunkte,  des  heutigen  Rechtes  etwas  anderes
  angenommen  werden  müsse.
Nach  römischem  Rechte  bezog  sich  das  Amt  des
Obervormundes  für's  Erste  auf  die  Bestellung.  und
Einsetzung  des  Vormundes,  indem  er  unter  bestimmten
Voraussetzungen  die  datio,  bez.  Conlirmatio  tutoris
und  euratoris,  die  Sorge  für  die  Inventarisation
und  die  Kautionsleistung  hatte;  sodann  mußte  er
mitwirken  bei  der.  Festsetzung  der  Alimente  und  bei
Veräußerungen;  endlich  trat  er  in  Thätigkeit.  bei
Beendigung  der  Vormundschaft,  wenn  von  Seiten
des  Vormundes.,  ein  genügender  Exkusationsgrund
vorgebracht,  nicht  minder-  wenn  Veranlassung  gegeben
war,  den  Vormund  entweder  auf.  Grund  einer  erhobenen
  Anklage  (suspecti-poslulatio),  oder  von  Antswegen
  zu  removiren  1).  Dagegen  war  dem  Obervormunde
  nach  römischem  Rechte  nicht  eine  fortlaufende
  Aufsicht  auf  die  Führung  der  Vormundschaft
zur  Pflicht  gemacht.  Das  römische.  Recht  kennt  keine
jährliche.  Rechnungsstellung  an  den  Obervormund;
es  schreibt  ihm  nicht  vor,  regelmäßige  Einsicht  von
der  Verwaltung  des  Vormundes  zu  nehmen  und
das=  Einzelne  der  Geschäftsführung  zu  überwachen;
sondern.  verpflichtet  ihn  nur  im  Allgemeinen,  wenn
sich.  Anhaltspunkte  dafür  ergeben,  daß  der  Vormund
nachlässig  oder  dolos  zu  Werke  gehe,  auch  von  Amtswegen
  das  Remotionsverfahren  einzuleiten  und  nach

2  1.  Bgl:s  uchta  Panv.  g.  356.
        <pb n="208" />
        180  Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.

Lage  der  Sache  die  Remotion  auszusprechen.  Der
Schwerpunkt  der  vormundschaftlichen  Amtsführung
lag  nach  römischem  Rechte  in  der  Thätigkeit  des
Vormundes.  Dieser  ergänzte  als  Tutor  die  juristisch
unvollkommene  Persönlichkeit  des  unmündigen  Pfleglings
  durch  Interposition  seiner  Autoritas  oder  ertheilte
  als  Kurator  seinen  Konsens  zu  den  Handlungen
  des  Pfleglings,  wenn  dieser  mündig  war;  er
führte,  wenn  der  Pflegling  nicht  in  Person  handeln
konnte  oder  handelte,  so  ferne  Stellvertretung  zulässig
war,  selbstständig  die  Geschäfte  desselben  und  verwaltete
  das  Mündelvermögen  domini  loco;  nur  bei
gewissen  Handlungen,  insbesondere.  Veräußerungen,
war  er  gebunden,  die  Zustimmung  der  Obrigkeit  zu
erholen.  Der  römische  Magistrat  war  aber  nicht  im
eigentlichen  Sinne  Oberaufsichtsbehörde  2).

Schon  diese  allgemeinen  Erwägungen  dürften
dafür  sprechen,  daß  der  Obervormund  nach  römischem
Rechte  nicht  die  Befugniß  gehabt  habe,  im  Falle
Widerspruches  des  Vormundes  den  Konsens  oder  die
Autorität  desselben  zu  suppliren,  oder,  wenn  der
Pflegling  nicht  selbst  handeln  konnte  oder  doch  nicht
selbst  handelte,  dem  Vormunde  die  Vornahme  der
Handlung  anzubefehlen,  bez.  dieselbe  für  den  Vormund
vorzunehmen.  War  im  einzelnen  Falle  es  klar,  daß
lediglich  Unfähigkeit  oder  böser  Wille  den  Widerspruch
oder  die  Weigerung  des  Vormundes  veranlasse,  so
konnte  der  Obervormund  allerdings  einschreiten,  indem
  er  das  Remotionsverfahren  einleitete,  nach  erhobenem
  Thatbestande  den  Vormund  removirte  und
einen  tüchtigeren  an  seine  Stelle  setzte.  War  aber
dem  nicht  so,  mußte  der  Obervormund  auerkennen,
daß  sich  in  der  vorwürfigen  Verwaltungsfrage  eine
Meinungsverschiedenheit  wohl  denken  lasse,  ohne  daß

3)  Göschen,  Vorles.  über  das  gemeine  Civilrecht  (Ausg.
von  Erxleben)  Bod.  III.  Abth.  1  §F.  746..  Nr.  III.
        <pb n="209" />
        Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  481

man  befugt  sei,  die  abweichende  Meinung  unbedingt
als  irrig  zu  bezeichnen,  so  war  er  nicht  berufen,  noch
ermächtigt,  den  Konsens  oder  die  Autorität  zu  suppliren,
  oder  durch  Zwang  des  Vormundes,  durch  selbstthätiges
  Eingreifen  seine  Ansicht  zur  Geltung  zu
bringen.  Daß  der  Magistrat  gegen  den  Vormund
keinen  Zwang  ausüben,  d.  h.  eben,  daß  er  nicht  dem
Vormunde  unter  Strafandrohung  den  Befehl  zu
irgend  einer  Rechtshandlung  ertheilen  dürfe,  ist  in
einer  Geseyesstelle  deutlich  ausgesprochen.
Fr.  17  de  auctor.  et  Consensu  tut.  (26,  8):
Si  tutor  bupillo  nolit  auctor  fieri,  non
debet  eum  Practor  cogere,  Primum  quia
iniquum  est,  etiamsi  non  expedit  pupillo,
auctoritatem  eum  praestare;  deinde,  eisi
expedit,  tutelac  judicio  pupillus.  hanc
jacturam  consequitur.

Es  wird  für  den  Fall,  daß  der  Vormund  mit
Ungrund  seine  Thätigkeit  verweigert  hätte,  ihm  lediglich
  die  für  ihn  daraus  resultirende  Haftung  im  künftigen
  judicium  tutelac  in  Aussicht  gestellt,  zugleich
aber  bemerkt,  daß  es  ja  möglich  sei,  daß  der  Vormund
  Recht  habe,  hiemit  aber  angedeutet,  daß  dem
Obervormunde  eigentlich  eine  Kognition  über  die
Zweckmäßigkeit  oder  Unzweckmäßigkeit  der  vom  Vormunde
  verweigerten  Rechtshandlung  gar  nicht  zustehe.

In  anderen  Stellen  ist  allerdings  die  Möglichkeit
  der  Supplirung  der  Antorität  des  Tutors  durch
die  Obrigkeit  statuirt,  so  in  Const.  18  8.  4  de  jure
delib.  (6,  30);  Const.  7  qui  admitti  (6,  9);
dann  in  fr.  1  §S.  5  quod  falso  tutore  auctore
(27,  6).  Allein  die  erste  dieser  Stellen  setzt  ausdrücklich
  voraus,  daß  der  Pupill  einen  Tutor  nicht
gehabt  habe,  und  die  anderen  sind  wohl  auch  von
diesem  Falle  zu  verstehen.  Die  Rechtshandlungen
des  Pfleglings  werden  nicht  ipso  jure,  sondern  praetorio
  jure,  per  Practoris  tuitionem  aufrecht  er-
        <pb n="210" />
        482  Zuk  Lehre  von  ver  Obervormunvschaft.

halten,  womit  also  bestimmt  das  Ausnahmsverhältniß
gegenüber  der  eivilrechtlichen  Stellung  und.  Kompetenz
  des  Magistrats  konstatirt  ist  8).

Auch  im  älteren  deutschen  Rechte  arscheint.  der
Vormund  —  regelmäßig  der  nächste  männliche  Verwandte
  von  der  Vaterseite  her  )  —  selbstständig  in
der  Verwaltung  der  Güter  des  Pfleglings,  Eine
sortlaufende  Beaufsichtigung  durch  das  Gericht  findet
nicht  statt.  Dor  Vormund  ist  zu  keiner  Rechnungsstellung
  gegenüber  dem  Gerichte  verpflichtet  5).  Nür
eist  ihm  auch  schon  nach  älterem  deutschen  Rechte  die
Veräußerungsbefugniß  meist  entzogen  6).

Allein  allmählig  entwickelte  sich  unter  dem  Einflüsse
  der  Idee  des  Königsschutzes,  der  Vorstellung,
bam  der  König  von  Gott  vor  Allen  berufen  sei,  Wittwen
  und  Waisen  zu  schützen,  zu  wachen  darüber,
daß  ihnen  in  keiner  Weise.  Unrecht  geschehe,  daß  ihr
Vortheil,  und  ihr  Nutzen  in  jeglicher  Beziehüng  gewahrt
  werde,  das  Institut  der  Oberv-=  orm  nschaft,
  von  Anfang  an  berechnet  und  abzielend  auf
umfassende  und  fortwährende  Beaufsichtigung  der  vormundschaftlichen
  Amtsverwaltung  7).  Bei.  Rezeption
des  römischen  Rechtes  in  Dentschland  fanden  eim
Allgemeinen  auch  die  Rechtssätze  Eingang  und.  Geltung,
  welche  auf  die  Stellung  und  Aufgabe  der  obervorinundschaftlichen
  Behörde  Bezug  hatten;  so  insbesondere
  gelangte  der  Grundsatz  zur  Anerkennung,  daß
der  Obervormund  dem  Pflegling  haftbar  sei  für  jede
durch  sein  Versehen  verursachte  oder  ermöglichte  Benachtheili
  igung  desselben  d8).  Allein  der  im  deutschen

3)  Val.  Glück  Komm.  Bd.  XXX  S.  469.

35  Vgl.  Mittermaier  D.P.R.  Bo.  1.  F.  415.
5)  Kraut  Vormunoschaft  Bd.  II  S.  92—93.

4)  S.  Walter'ß  deutsche  Rechisgegchichte  .  483.
1)  Krant  Vormun#schaft  B.  I  s  .

3)  Kraut  a.  a.  O.
        <pb n="211" />
        Zur  Lehrei.  von  der  Obervormundschaft.  183

Rechte  wurzelude  Hauptgesichtspunkt  des  Rechtsverhältnisses,
  daß  nämlich  der  Obervormund  im  Allgemeinen
  wie  im  Einzelnen  fortlaufende  Aufsicht  zu
pflegen  habe  über  die  Thätigkeit  der  Vormünder,  wurde
festgehalten  und  gelangte  in  Reichsgesetzen  zu  wiederholter
  Anerkennung.  So  ist  insbesondere  in  der  Reichspolizeiordnung
  von  1577  Tit.  32  F.  4  ausgesprochen,
daß  es  den  Obrigkeiten  zustehe,  gebührliches
nud  billiges  Einsehen  zu  haben,  damit  die
Pupillen  und  minderjährigen  Kinder  unbetrogen
und  vernachtheiligt  bleiben  ).

Dieses  Prinzip  war  kein  neues;  es  wurzelte  in
dem  Gewohnheitsrechte  der  damaligen  Zeit,  war  stets
im  Sinne  einer  Detailaufsicht  auf  die  vormundschaftliche
  Amtsführung  verstanden  worden  und  hat  sich
in  dieser  Weise  bis  auf  die  neueste  Zeit  im  Rechtsleben,
  im  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  erhalten.

Was  heißt  es  nun,  die  Obrigkeiten  sollen  die
Oberaufsicht  über  die  Vormünder  haben,  sollen  wachen
  darüber,  daß  die  Interessen  der  Pfleglinge  in
keiner  Weise  verklimmert  werden?  Soll  die  Oberaufsicht
  sich  lediglich  dadurch  bethätigen  können,  daß
sie  Handlungen  des  Vormundes,  welche  gegen  den
Vortheil  des  Pfleglings  sind,  ihr  Veto  entgegensetzt
und  sie  verhindert?  Soll  sie  nur  verneinend  sich
äußern  können?  Gewiß  nicht.  Im  Wesen  der  Oberaufsicht
  liegt  auch  ein  positives  Element:  sie  muß
da,  wo  es  gilt  zu  handeln,  der  Vormund  aber  überhaupt
  nicht  oder  nicht  so  handeln  will,  wie  nach  Ansicht
  der  Oberaufsichtsbehörde  gehandelt  werden  muß,
den  Ausschlag  geben  können,  die  Möglichkeit  haben,
ihren  Willen  durchzusetzen.  Wäre  dem  nicht  so,  so
ergäbe  sich  das  völlig.  verkehrte  Verhältniß,  daß  die
Behörde,  welcher  die  Oberaufsicht  über  die  Verwal-8)

  Im  §.  3  ist  die  Pflicht  des  Vormundes  hervorgehoben,
alljährlich  der  Obrigkelt  Rechnung  zu  stellen.
        <pb n="212" />
        184  Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.

tung  der  Vormünder  gebührt,  diesen  in  der  That
sich  unterordnen,  ihrem  Willen  nachgeben  müßte.

Dem  Gesagten  zufolge  muß  angenommen  werden,
  daß  der  Obervormund  nach  deutschem  Rechte
in  Kraft  seines  Oberaufsichtsrechtes  befugt  sei,  dann,
wenn  der  Pflegling  selbst  handeln  will,  der  Vormund
aber  seine  Einwilligung  verweigert,  diese  zu  suppliren;
nicht  minder  wenn,  wie  dies  meistens  der  Fall,
eigenes  Handeln  des  Pfleglings  nicht  in  Frage  ist,
dem  Vormunde  bei  Vermeidung  von  Strafeinschreitung
  die  Vornahme,  eines  gewissen  Geschäftes  vorzusthreiben.
  Hat  aber  der  Obervormund  die  letztere
Befugniß,  dann  ergibt  sich  von  selbst,  daß  er  auch
berechtigt  sei,  im  Falle  der  Weigerung  des  Vormundes,
  eine  bestimmte,  vom  Obervormunde  für  nothwendig
  erachtete  Verwaltungshandlung  vorzunehmen,
geradeh  selbst  dies  zu  thun,  also  etwa  für  den  Pflegling
  zu  kontrahiren.  Denn  sobald  der  Obervormund
für  ermächtigt  erachtet  wird,  dem  Vormunde  bei
Vermeidung  von  Strafe  bestimmte  Weisungen  zu  ertheilen:
  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  Derjenige,
welcher  das  Recht  hat,  die  Vornahme  einer  Rechtshandlung
  zu  befehlen,  diese  nicht  sollte  selbst  vornehmen
  können.  Der  Vormund,  indem  er  einen  Befehl
des  Obervormundes  vollzieht,  kontrahirt  im  Namen
des  letzteren,  als  Beauftragter  desselben:  materiell
ist  das  Verhältniß  das  nämliche,  als  ob  der  Obervormund
  selbst  kontrahirte.  Die  blose  Form  kann
aber  jedenfalls  nach  heutigem  Rechte  keinen  Unterschied
  begründen.

Ich  habe  als  nothwendigen  Inhalt  des  nach
heutigem  gemeinen  Rechte  der  Oberkuratel  zustehenden
  Oberaufsichtsrechtes  die  Befugniß  derselben  bezeichnet,
  den  Konsens  des  Vormundes  zu  suppliren,
ihm  bestimmte  Verwaltungshandlungen,  die,  sie  im
Interesse  des  Pfleglings  für  geboten  erachtet,  anzubefehlen
  und  nöthigenfalls  sie  selbst  vorzunehmen.
        <pb n="213" />
        Freiwilliger  Urmenanwalt.  Deserviten.  Retentionsrecht.  185

Die.  Stellung  des  Vormundes  zur  Behörde,  so  ferne

er  deren  Befehle  zu  vollziehen  hat,  ist  hiernach,  wie

bereits  angedeutet  wurde,  die  eines  Vollzugsorganes.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Freiwilliger  Armenanwalt.  Deserviten.  etentlonsrecht.
Val.  Bd.  17  S.  381.  «

Ein  Rechtsanwalt,  welcher  die  Vertretung  einer
Ehefrau  im  Armenmrechte  in  deren  Ehescheidungssache
freiwillig  übernommen  hatte,  wollte  sich  aus  den
Alimentengeldern,  die  seine  Klientin  von  ihrem  Manne
während  der  ihr  für  die  Dauer  des  Prozesses  gestatteten
  Separation  für  sich  und  die  bei  ihr  befindlichen
zwei  Kinder  zu  beziehen  hatte,  wegen  seiner  Deserviten
  bezahlt  machen  und  retinirte  von  diesen  für  seine
Klientin  cingenommenen  Geldern  den  Betrag  von
16  fl.  Auf  deren  Beschwerde  wurde  dem  Anwalte
vom  Ehegerichte  die  Herausgabe  des  ungebührlich
retinirten  Betrages  auferlegt.  Sein  hiegegen  ergriffener
  Rekurs  wurde  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß
v.  14.  März  1854.  RNr.  3905  3/64  als  ungegründet
aus  folgenden  Gründen  abgewiesen:  "
Eine  das  Armenrrecht  genießende  Partei  ist  nach
GO.  III,,  §.  8  nicht  nur  aller  Gerichtsgebühren  enthoben,
  sondern  auch  deren  Advokat  schuldig,  derselben
gratis  zu  dienen.  Der  Umstand,  daß  Advokat  N.
nicht  vom  Gerichte  als  Offizinlanwalt  der  Katharina
M.  aufgestellt  wurde,  sondern  in  Folge  der  ihm  von
ihr  ertheilten  Vollmacht  deren  Vertretung  freiwillig
übernommen  hat,  kann  ihn  von  der  Verbindlichkeit,
ihr,  so  lange  sie  das  Armenrecht  genießt,  gratis  zu  dienen,
  nicht  befreien,  indem  das  Gesetz  in  dieser  Hin-
        <pb n="214" />
        486  Freiwilliger  Armenamwält.  Deferviten.  Retentionsrecht.

sicht  keinen  Unterschied  macht,  und  ein  desfallsiger
Unterschied  auch  in  der  Erwägung  nicht  eintreten  kann,
weil  die  Pflicht  zur  unentgeltlichen  Vertretung  der
Armenpartei  nicht  auf  der  offiziellen  Aufstellung  des
Anwalts  beruht,  sondern  in  deren  Unvermögenheit
ihren  Grund  hat,  und  daher  der  Anwalt,  welcher  die
Vertretung  einer  Partei  im  Armenrechte  freiwillig
übernimmt,  sich  derselben  Verpflichtung  unterwirft,
wesche  dem  vom  Gerichte  bestellten  Offizialanwalte
obllegt.  *  4  ,
«Ebensoweanvermag«d(i"rU111staudetwciBZU
ändern,  daß  Kath.  M.  den  Advokaten  N.  blos  durch
das  Versprechen,  ihn  wegen  seiner  Bemühungen  zu  honoriren,
  bewogen  haben  soll,  das  ihm  ertheilte  Mandat
  zu  übernehmen,  weil  Kath.  M.  auch  ohne  ein
desfallsiges  Versprechen  verbunden  ist,  ihrem  Anwalt
die  gehabten  Auslagen  und  den  gebührenden  Lohn
zu  entrichten,  wenn  sie  in  der  Lage  sein  wird,  diese
Velbindlichkeit  zu  erfüllen.  In  so  lange  sie  aber  des
Armenrechtes  theilhaftig  ist,  muß  diese  Verbindlichkeit
suspendirt  bleiben,  und  es  kann  der  vom  Rekurrenten
geltend  gemachte  weitere  Umstand,  daß  ihn  Kath.
:.  wegen  seiner  Befriedigung  auf  die  von  ihrem
Ehemanne  ihr  zu  entrichtenden  Alimentationsbeträge
vertröstet  habe,  deshalb  keine  Beachtung  finden,  weil
diese  nur  auf  den  Nothbedarf  bemessenen  Aliniente
nicht  als  eine  die  Kath.  M.  zahlungsfähig  machende
Verbesserung  ihrer  Vermögensumstände  betrachtet  werden
  können.  ,"’
Es  ist  zwar  dem  Anwalt  gestattet,  so  lange  er
mit  seinem  gebührenden  Lohn  nicht  gänzlich  befriedigt
ist,  die  der  Partei  zuständigen  Akten,  Dokumente
und  andere  in  Händen  habende  Sachen  zurückzubehalten,
  allein  diese  Retentionsbefugniß  erleidet  namentlich
  in  Sachen  einer  Armenparkei  eine  Ansnahme,
so  lange  dieselbe  nicht  zu  Kräften  gekommen  ist.  Anm.
z.  GO.  II  §.  5  Note  m  am  Ende.  Gl.
        <pb n="215" />
        Prior.  O.  §.  23  Nr.  3.  Vererbliches.  Vorzutsrecht  189

ausschließend  mit  Rücksicht  auf  ihre  Person,  sondern
lediglich  oder  doch  vorzugsweise  mit  Rücksicht  auf  die
rechtliche  Natur  der  bevorzugten  Forderungen
  eingeräumt  worden  sei,  und  der  legislative  Grund;
aus  welchem  nur  diesen  Forderungen  ein  Vorzugsrecht
ertheilt  worden,  liegt  offenbar  in  den  beschränkten
Rechten,  welche  den  Ehefrauen,  und  den  ausgedehnten
  Befugnissen,  welche  den  Ehemännern  an  diesen
Vermögenstheilen  während  der  Ehe  zustehen,  und  in
Folge  welcher  den  Ersteren  die  Sicherung  ihrer  Rechte
in-Ansehung  derselben  besonders  erschwert  ist;  —  ein
Vorzugsrecht  aber,  welches  nicht  sowohl  in  der  Persönlichkeit
  der  (ursprünglich)  berechtigten  „Ehefrau,
als  in  dem  Rechtsgrunde  der  Forderung  seinen.
  Grund  hat..  ç
fr.  68  de  reg.  juris:  ubi.  genus  actionis  id
desiderat,
kann  nicht  als  ein  der  Person  der  Ehefrau  ankleben
des  höchst  persönliches  Recht  angesehen  werden,
Ferner  war  auch  jenes  den  Ehefrauen  früher
zügestandene  Vorzugsrecht,  an  dessen  Stelle  das  Vorzugsrecht
  des  §.  23  Ziff.  3  der  Pr.-O.  getreten  ist,
nicht  auf  die  Person  der  Ehefrau  beschränkt,  sondern
ging  auf  deren  Erben  über.  Nach  gemeinem  und
bayerischem  Rechte,  dessen  Klassisikation  der  Gesetzgeber
  bei  Erlassung  der  Pr.-O.  vorzugsweise  im  Auge
hatte,  stand  den  Ehefrauen  wegen  des  eingebrachten
  Heirathsgutes  eine  allgemeine  stillschweigende
Hypothek  .
C.  un.  S.  1  de  rei  uxor.  act.  (5,  13),
GO.  Kap.  20  S.  6  Nr.  1  —
und  in  Ansehung  dieser  Hypothek  ein  Privilegium,
ein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Pfandgläubigern  zu,
C.  12  S.  1  qui  pot.  in  pien.  (8,  18);  §.  29
Inst.  de  act.  (4,  6);  GO.  a.  a.  O.
das  privilegirte  Pfandrecht  war  auf  die  Person  der
Ehefrau  und  deren  Dezzendenten  beschränkt,
        <pb n="216" />
        Adhastonsbeschiverde.  Gerichtsablehnende  Einrede.  191

denselben  jedenfalls  eine  Stelle  Vor  der  IV.  Klasse
hätte  augewiesen  werden  müssen.  Das  Vorzülgsrecht
der  IV.  Klasse  geht  daher  eben  so,  wie  der  an  die
Stelle  der  stillschweigenden  Hypothek  getretene  Rechtstitel
  zur  Erlangung  einer  Hypothek  «
Hyp.Gcs..§.12Ziff.6,v.Gönne.r,Kqumeut.
Bd.  J  S.  182,  188

1.  ,

auch.  auf  die  Erben  der  Ehefrauenübeerr
OAGE.  v.  11.  Juli  1853..  Mr.  10576
1  „4  3.  E
Aphästonsbeschwerde.  Konnexität.  —  Rechtskraft  über.  ges

richtsablehnende.  Elurede.
„uNach  Voerhandlung  einer  Rechtssache,  in.  welcher
der  Verklagte  sich  einer  gerichtsablehnenden  Einrede
bedient  hatte,  war  erstrichterlich  erkannt  worden:.

1)  Beklagter  sei  schuldig,  sich  auf  die  Klage
einzulassen,  und  sei  die  bedingte  Streitseinlassung
als  pure  geschehen  zu  erachten;  2)  sei  die  Klage
in  der  angebrachten  Art  abzuweisen;  3)  habe  Kläger
sämmtliche  Kosten  zü  tragen.  Gegen  Nr.  2  und  3
dieses.  Erkenntnisses  appellirte  Kläger;  wegen  Nr.  1,
insbesondere  wegen  Verwerfung  seiner  gerichtsablehnenden
  Einrede  adhärirte.  Beklagter.  In  zweiter
Instanz  erfolgte  Verwerfung  der  Adhäsionsbeschwerde,
in  der  Hauptsache  aber  ein  Beweisinterlokut.  Ueber
die  nun  wegen  Verwerfung  der  Adhäsionsbeschwerde
ergriffene  Revision  des  Beklagten  sagen  die  Motive
der.  oberstrichterlichen  Entscheidung  unter  Anderem:

Die  Adhäsionsbeschwerde  des  Beklagten  verfolgt
einen  von  der  Appellationsbeschwerde  verschiedenen
Gegenstand;  sie  befaßt  sich  mit  einem  von  dem  Appellanten
  nicht  angegriffenen  Punkt,  indem  sie  die
Kompetenz  des  vom  Kläger  angegangenen  Gerichtes
bestreitet;  während  dieser  die  Entscheidung  angreift,
welche  der  Nichter  erster  Instanz  hinsichtlich  der  erhobenen
  Klage,  dann  im  Kostenpunkte  erlassen  hat;
es  maigelt  daher  an  der  zur  Begründung  der  Ad-
        <pb n="217" />
        192  Unvordenklichkeit.  Alter  der  Zeugen.

häsion  nach  GO.  Kap.  15  §.  9  Nr.  3  erforderlichen
Konnexion  der  Beschwerde  des  Adhärenten  mit  den
Beschwerden  des  Appellanten,  und  war  deshalb  die
Adhäsionsbeschwerde  des  Beklagten,  wie  geschehen,
vom  Richter  der  vorigen  Instanz  als  unzulässig  zu
verwerfen  Unerheblich  ist  das  Vorbringen
  des  Adhärenten,  daß  seine  Adhäsionsbeschwerde
  schon  um  deswillen  nicht  habe  zurückgewiesen
  werden  können.,  weil  sie  sich  als  Nichtigkeitsbeschwerde
  darstelle,  welche  an  das  Berufungsfatale
  nicht  gebunden  sei.  Da  hier  über  die
Einrede  der  Inkompetenz'  des  Gerichtes  unter  den
Parteien  förmlich  verhandelt,  und  nach  gepflogeuer
Verhandlung  hierüber  erkannt  wurde,  so  kommen  die
gesetzlichen  Bestimmungen  von  der  Appellation  zur
Anwendung
OAGE.  vom  19.  Juli  1853“  Nr.  188  /84
4.
Unvordenklichkeit.  Alter  ver  Zeu
Vol.  Vd.  5  S.  250.
Diie  Vorschrift  des  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.

g.  9  Nr.  1,  nach  welcher  beim  7snn’d-Wbe
weise  die  Zeugen  54  J.  alt  sein  müssen,  gilt  zunächst
für  jene  Zeugen,  welche  über  den  ganzen  vierzigjährigen
  Zeitraum  ihrer  Wissenschaft  Seh  sollen,
und  von  denen  daher  schon  zwei,  wenn  sie  sonst  einredefrei
  sind,  vollen  Beweis  machen;  während  bei
jenen,  die  blos  über  einen  späteren  Theil  der  Verjährungsperiode
  deponiren,  von  selbst  auch  ein  ver-*ê
  üngeres  Lebensalter  ausreicht.  ..  ..  ..

AGE.  8.  März  1853.  Nr.  986  551.

Verlchelgung,  In  Nr.  8  S.  117  3.  13  v.  o.  statt  „Anwesen
  "  I.:  „UAnsehens.“

Neb.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  Enke  Ebolhh.  Ene
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  Sohn
        <pb n="218" />
        Samstag  den  24.  Juni.  M.  AG.  19.  Jahrgang.  1854.

WBlätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  —  Hastung  der  Frau##für
Gewerbsschuden  des  MauncoSiten  zu  ofsenem.  Kram  und
Markt.  Ausbacher  Recht.  —  Einklagung  elncs  Abrechunungasaldo.  —

,  Hsmld
WaberGcmcindccigcnthmn,odergemeinschaftlichen  Mlleigemhum
der  lämmtlichen  Gemeindeglieder  Auregung  diese

.  r  FraYc  cchsus
tunc-molkEntscheidungaus,de11UmändcndcrlsldhcrücnBehandsg.—
  ·

HitrsjpljrevotrderObecvocmnndschaft»
Von
Dr.  August  Seuffert.
(Schluß.).

..Anm  bestimmtesten  findet  sich  dieses  Verhältniß
(die  Stellung  des  Vormundes  als  Vollzugsorgan
der  Behörde)  entwickelt  und  ausgeprägt  im  allgemeinen
  preußischen  Landrechte  Thl.  II  Tit.  18  Absch.  5
g.  231  ff.  Nachdem  vorerst  die  Obliegenheiten  des
Vormundes  im  Allgemeinen  bezeichnet  sind,  heißt
es  weiter:

g.  235.  In  allen  diesen  Beziehungen  sind
die  Vormünder  als  Bevollmächtigte  des  Staates
  anzusehen.
§  236.  Sie  sind  also  schuldig,  sich  bei  Führung
  ihres  Antes  nach  den  Vorschriften  der
Gesetze  und  den  besonderen  Anweisungen  des  vormundschaftlichen
  Gerichts  sorgfältig  zu  achten.
g.  237.  Das  Gericht  ist,  sie  dabei  zu  dirigiren
  und  unter  beständiger  Aufsicht  zu  halten,
befugt.  und  verpflichtet.
        <pb n="219" />
        194  Zur  Lehre  von  der  Oberbermundschaft.

Allein  die  Stellung  des  Vormundes  ist  keineswegs
  blos  die  eines  Vollzugsorganes,  das  etwa  nur
für  die  Vollziehung  verantwortlich  wäre.  Der  Vormund
  sinkt  dadurch,  daß  man  seine  Verpflichtung
statuirt,  den  Weisungen  der  Behörde  Folge  zu  leisten,
  nicht  zum  blosen  Diener  der  Behörde  herab.
Der.  Vormund  ist  vielmehr  immerhin  Derjenige,  welcher
  in  erster  Linie  sich  mit  den  Angelegenheiten  des
Pfleglings  zu  befassen  hat.  Seine  Aufgabe  ist  es,
zu  prüfen,  ob  diese  oder  jene  Verwaltungshandlung
vorzunehmen  sei,  und  wie  dies  zu  geschehen  habe;
zum  Kreise  seiner  Thätigkeit  gehört  die  erste  Einleitung
  und  Vorprüfung  des  Geschäftes  10),  die  Unterhandlung
  mit  den  dritten  Personen,  an  welche
vermiethet,  verpachtet,  von  welchen  gekauft  werden
soll  u.  s.  W.:  er  muß  der  Obervormundschaft  die
thatsächlichen  Verhältnisse  unterbreiten  und  hiemit
seinen  Antrag  verbinden.  Wenn  auch  die  Obervormundschaftsbehörde
  für  berechtigt  und  verpflichtet  zu
halten  ist,  von  allen  einzelnen  thatsächlichen  Verhältnissen
  nach  Thunmlichkeit  selbst  Einsicht  zu  nehmen
und  elgene  Anschauung  sich  zu  verschaffen,  so  kommt
doch  in  Betracht,  daß  der  Natur  der  Sache  nach
die  Behörde,  welche  vielleicht  Hunderte  von  Vormundschaften
  zu  überwachen  hat,  die  fast  durchaus  noch
eine  Reihe  von  anderen  Amtsgeschäften  hat,  nicht  in
der  Lage  ist,  diese  Einsichtsnahme  in  umassender
Weise  zu  pflegen.  Sie  ist  vielmehr  darauf  angewiesen,
  im  Allgemeinen  dem  Vormunde,  so  ferne  sie
nicht  Grund  hat,  an  seiner  Tüchtigkeit  zu  zweifeln,
einen  gewissen  Spielraum  zu  lassen,  innerhalb  dessen
er  sich  frei  bewegt  —  und  berechtigt,  bis  zu  einem
gewissen  Grade  sieh  auf  die  Mittheilungen  des  Vormundes,
  was  das  Thatsächliche  anlangt,  zu.  verlassen.
Hiernach  ergibt  sich  von  selbst  ein  Wirkungskreis  des

10)  Kraut  a.  a.  O.  Bo.  II.  S.  95  —6.
        <pb n="220" />
        Zur  Lehre  von  der  Obervormundschakt.  195

Vormundes,  der  ihn  über  die  Stellung.  eines  blosen
Dieners  der  Obrigkeit  erhebt,  zugleich  aber  auch
seine  Verantwortlichkeit  in  erster  Linie  begründet,
sobald  er  etwas  bei  Einleitung  und  Vorprüfung  des
abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  ,  bei  Besorgung  der
ihm  zur  selbstständigen  Erledigung  überlassenen  Verwaltungsgeschäfte
  übersehen  hat,  während  freilich
in  dem  Falle,  wenn  der  Obervormund  glaubte,  ungeachtet
  des  Widerspruches  der  Vormundschaft  auf
einer  Verwaltungsmaaßregel  beharren  zu  müssen,  und
dieselbe  dem  Vormunde  entweder  aubefahl,  oder  selbst
vollzog,  auch  der  Obervormund  in  erster  Linie  oder
vielmehr  ausschließlich  für  haftbar  zu  erklären  ist  11).

Eben  weil  aber  der  Vormund  nicht  bloser  Diener
  der  Oberkuratelbehörde  ist,  weil  es  vorzugsweise
und  in  erster  Linie  seine  Aufgabe  ist,  jede  Verwaltungshandlung
  einzuleiten  und  im  Voraus  zu  prüfen,
  so  muß  es  für  unstatthaft  erachtet  werden,  daß
die  Oberkuratelbehörde  ohne  alle  Zuziehung  des  Vormundes
  irgend  eine  Verwaltungshandlung  vornehme.
Der  Obervormund  muß  vielmehr,  auch  wenn  er  den
ersten  Impuls  gibt,  den  Vormund  mit  seinem  Gutachten
  und  seinen  Anträgen  vernehmen  und  das  von
ihm  Vorgebrachte  in  Erwägung  ziehen:  und  mit  Recht
hat  das  Oberappellationsgericht  zu  Dresden  in
einem  Falle,  wo  zwischen  der  Mutter  und  dem  Vater
  eines  außerehelichen  Kindes  über  die  Alimentation
  desselben  mit  obervormundschaftlicher  Genehmigung,
  jedoch  ohne  irgend  welche  Betheiligung  des
Vormundes  ein  Vergleich  abgeschlossen  worden  war,
durch  Erkenntniß  vom  29.  Oktober  1844  (LArchiv
für  oberstrichterliche  Entscheidungen  B.  II  Nr.  198)
die  Nichtigkeit  dieses  Vergleiches  ausgesprochen.

11)  Kraut  a.  a.  O.  —  J.  A.  Seuffert's  prakt.
Pand.  NR.  ed  III  Band  III  §.  510  Note  6.
*
        <pb n="221" />
        496  Zur  Lehre  von  ver  Obervormundschaft,

Wenn  jedoch  in  den  Motiven  dieses  Erkenntnisses
gesagt  wird,  daß  seinem  Wesen  und  seiner  Bestimmung
  nach  ein  obervormundschaftliches  Dekret  die
Genehmigung  Dessen  ausspreche,  was  der  Vormund
that,  mithin  nothwendiger  Weise  die  Handlung  eines
solchen  voraussetze,  folglich  auch  nur  da  wirksam  und
gültig  sei,  wo  es  als  Bestätigung  zu  ihr  hinzutrete:
so  kann  dieser  Deduktion  dem  Obigen  zufolge  nicht
beigepflichtet  werden,  wie  denn  auch  im  nämlichen
Erkenntnisse  nebenbei  bemerkt  ist,  daß  die  Obrigkeit
das,  was  zum  Amte  des  Vormundes  gehört,  in
der  Regel  nicht  selbst  besorgen  dürfe,  welche  Worte
darauf  schließen  lassen,  daß  der  oberste  Gerichtshof
wohl  fühlte,  es  könne  der  Oberkuratelbehörde  nicht
unbedingt  die  Berechtigung  zum  Selbsthandeln  abgesprochen
  werden.  Q„

8  wurde  oben  bemerkt,  daß  das  allgemeine
preußische  Landrecht  am  bestimmtesten  den  Grundsatz
  der  Unterordnung  des  Vormundes  unter  die
Oberkuratelbehörde,  die  Verpflichtung  desselben,  den
Weisungen  der  Oberkuratelbehörde  Folge  zu  leisten,
ausgesprochen  habe.  Was  das  bayerische  Landrecht
  betrifft,  so  bestimmt  dasselbe  —  Thl.  I  Kap.
VII  S.  17  Nr.  5:

In  Sachen,  welche  zu  des  Pupillen  offenbarem
  Nutzen  gereichen,  kann  der  Vormund  den
Konsens  nicht  abschlagen,  und  wird  derselbe
8  von  Amtswegen  durch  die  Obrigkeit
ersetzt.

In  den  Ammerkungen  hiezu  wird  bemerkt,  daß
das  römische  Recht  einen  Zwang  des  Vormundes
für  unstatthaft  erachtet,  vielmehr  den  Pflegling  auf
das  judicium  tutelac  vertröstet  habe,  daß  man
aber  jure  hodierno  es  auf  diesen  sehr  ungewissen
und  gemeiniglich  in  weitem  Felde  stehenden  Regreß
nicht  mehr  ankommen  lasse,  sondern  jura  pupilli
noch  re  adhuc  integra  salvire,  und  in  Sachen,
        <pb n="222" />
        Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  497

wo  der  Nutzen  desselben  offenbar  sei,  consensum
tutoris,  so  ferne  er  nicht  selbst  daran  wolle,  von
Amtswegen  oder  durch  einen  ad  hunc  actum  speshiter
  bestellten  curatorem  ersetzen  zu.  lassen
pflege.

8  Nun  ist  es  allerdings  richtig,  daß  das  bayerische:
  Landrecht  in  der  hervorgehobenen  Stelle,  wie
im  ganzen  §.  17,  lediglich  die  Fälle  im  Auge  hat,
wo  der  Pupill  selbst  handelt;  daß  die  Obervormundschaftsbehörde
  ermächtigt  wird,  nöthigenfalls  den
Konsens  zu  suppliren,  d.  h.  eben  anstatt  des  Vormundes
  die  Einwilligung  in  die  Handlung  des  Pfleglings
  zu  ertheilen.  Allein  daß  der  Gesetzgeber  nur
den  vom  Standpunkte  des  Rechtslebens,  besonders
wenn  Unmündige  in  Frage,  als  Ausnahme  zu  bezeichnenden
  Fall  vor  Augen  gehabt  hat,  wenn  der
Pflegling  selbst  handelt,  zwingt  uns  noch  nicht  zu
einem  argumentum  a  contrario  für  den  die  Regel
  bildenden  Fall,  wenn  eine  Betheiligung  des
Pfleglings  selbst  nicht  stattfindet.  Das  bayerische
Landrecht  hat  in  der  angezogenen  Stelle  immerhin
das  Prinzip  ausgesprochen,  daß  der  Widerspruch
des  Vormundes  den  Abschluß  eines  dem  Pfleglinge
vortheilhaften  Geschäftes  nicht  solle  hindern  können,
und  zweifelsohne  würde  es,  wenn  es  den  Fall  vor
Augen  gehabt  oder  berücksichtigt  hätte,  daß  der  Pflegling
  nicht  selbst  handelt,  in  Konsequenz  dieses  Prinzipes
  verordnet  haben,  es  müsse  bei  Divergenz  zwischen
  Vormundschaft  und  Obervormundschaft  die  Ansicht
  der  letzteren  den  Ausschlag  geben,  woraus  sich
von  selbst  ergibt,  daß  letztere  nöthigenfalls  statt  des
Vormundes  kontrahiren  könne.

Auch  das  allgemeine  preußische  Landrecht  sagt
in  Konformität  mit  der  Bestimmung  des  bayerischen
Landrechtes  —  im  §S.  248  a.  a.  O.:

Weigert  sich  der  Vormund,  in  eine  Handlung

zu  willigen,  die  der.  Pflegebefohlene  für-  sh
        <pb n="223" />
        198  Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.

zuträglich  hält:  so  kann  Letzterer  bei  dem  vormundschaftlichen

  Gerichte  auf  nähere  Prüfung  und

auf  Ergänzung  dieser  Beistimmung  antragen.

Allein  es  hat  zugleich  in  den  bereits  früher
hervorgehobenen  S§en  das  gemeinrechtliche  Prinzip
der  Oberaufsicht  in  einer  Weise  ausgeprägt,  daß
über  die  Berechtigung  der  Behörde,  dem  Vormunde
zum  Abschlusse  von  Geschäften  Namens  des  Pfleglings
  Weisungen  zu  ertheilen,  kein  Zweifel  bestehen  kann.

Die  Amnerkungen  zum  bayerischen  Landrechte
a.  a.  O.  geben  es  der  Obrigkeit  auch  anheim,  in
dem  Falle,  wenn  der  Vormund  sich  weigert,  zu
einem  vom  Pfleglinge  beabsichtigten  Rechtsgeschäfte
seinen  Konsens  zu  ertheilen,  diesen  durch  einen
ad  hunc  actum  bestellten  curator  suppliren  zu
lassen.  Dieses  Auskunftsmittel  mag  dazu  dienen
die  primäre  und  beziehungsweise  alleinige  Verantwortlichkeit
  des  Obervormundes  auszuschließen.  Allein
da,  wo  es  gilt  rasch  zu  handeln,  wo  aber  etwa  die
thatsächlichen  Verhältnisse  derartig  verwickelt  sind,
daß  der  Spezialkurator  erst  längerer  Zeit  bedirfte,
um  sich  gehörig  zu  informiren,  wird  dasselbe  ohne
Nachtheil  für  den  Pflegling  nicht  angewandt  werden
können  —  ganz  abgesehen  davon,  daß  regelmäßig
nicht  mit  Bestimmtheit  vorauszusehen  ist,  ob  der
Spezialkurator  im  Sinne  des  Obervormundes  feine
Willenserklärung  abgeben  werde.

Anlangend  die  Beantwortung  unserer  Frage  in
der  Doktrin,  so  hat  auch  diese  von  jeher  das  vorhandene
  Bedürfniß,  für  den  Fall,  daß  Vormundschaft
  und  Obervormundschaft  miteinander  im  Konflikte
  sind,  einen  Ausweg  zu  finden,  wohl  gefühlt;
allein  während  im  Rechtsleben  selbst  sich  die  Schwierigkeit
  meist  naturgemäß  in  der  Weise  löste,  daß
die  Meinung  des  Obervormundes  bei  obwaltender
Divergenz  den  Ausschlag  gab,  und  der  Vormund  im
Sinne  des  Obervormundes  handeln  mußte:  gelang-
        <pb n="224" />
        Zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  199

ton  insbesondere  die  älteren  Juristen,  beengt  durch
die  römischrechtliche  Auffassungsweise  und  den  Begriff
  der  Oberaufsicht  nicht  in  seinen  natürlichen  Elementen
  zergliedernd,  rogelmäßig  nicht  zu  einem  befriedigenden
  Resultat.  Auch  sie  hatten  fast  stets  nur
den  Ausnahmzfall  des  praktischen  Rechtslebens  vor
Augen,  daß  nämlich  der  Pflegling  selbst  das  Geschäft
  abschließt,  und  untersuchten  nun,  in  wie  ferne
der  Oberkuratel  die  Befugniß  zustehe,  den  Konsens
zu  suppliren.  Diese  Frage  wurde  bald  verneint,
indem  das  Recht  der  Konsenssupplirung  nur  zustehe,
wenn  der  Pflegling  gar  keinen  Vormund  habe  —
dies  in  Gemäßheit  von  Stellen  des  römischen  Rechtes;
  bald  wurde  unterschieden  zwischen  solchen
Rechtsgeschäften,  zu  deren  wirksamen  Abschlusse  ohnehin
  eine  Mitwirkung  der  Obrigkeit  erforderlich,  und
solchen,  wo  dies  nicht  der  Fall  sei,  und  nur  in  Ansehung
  letzterer  eine  Konsenssupplirung  zugelassen.
Vgl.  Lauterbach,  Collegium  theor-  pract.
ifN  XXVI  Tit.  VIII  S.  4,  9.  In  neuerer  Zeit
haben  mehrere  Schriftsteller  in  der  That,  wenn  auch
nicht  immer  mit  scharfer  Ausprägung,  sich  zu  dem
Prinzipe  bekannt,  daß  es  der  Obrigkeit  zustehe,  den
Konsens  des  Vormundes  zu  suppliren  und  demselben
Weisungen  zum  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften  zu  ertheilen.
  Vgl.  Rudorff,  das  Recht  der  Vormundschaft
Bd.  1  S.  12  a.  E.;  Mittermaier  im  Archiv  für
civ.  Praxis  Bd.  XVI  S.  230  ff.  Kraut,  Vormundschaft
  Bd.  I  S.  95  —  96  12).  S.  auch  Bluntschli
Deutsches  Priv.  Recht  Bd.  II  §.  184  Nr.  3.

12)  S.  noch  J.  A.  Seuffert's  Prakt.  Pand.  ed.
III  Bv.  III  §.  504  S.  97:  „Was  zum  Amte  des
Vormundes  gehört,  darf  die  Obrigkeit  nicht  selbst,
ohne  jenen  zuzuzieben,  besorgen.  Wenn  jevoch  unter
  Umständen,  welche  posttives  Handeln  srbeischen,
bezüglich  einer  dem  obervormunpschaftlichen  Konsense
unterliegenden  erwaltungs-resp.  Vertretungshandlung
        <pb n="225" />
        200  Zur  Lehré  bon  der  Obervormundschaft.

Nach’  dem  Ergebnisse  meiner  Ausführung  erscheint
  die  Zuständigkeit  der  Obervormundschaftsbehörde
  nach  deutschem  Rechte  als  eine  sehr  bedeutende-Es
  versteht  sich,  daß  sie  selbst  wiederum  der  Kontrole
  der  höheren  Instanzen  unterliegt,  und  daß  durch
diese  im  Interesse  der  bevormundeten  Personen  auf
Anrufen  der  Vormünder  allenfallsige  nachtheilige  Verfügungen
  und  Rechtshandlungen  der  Obervormundschaftsbehörde
  rückgängig  gemacht  werden  können,
was  der  Dritte,  welcher  mit  letzterer  unmittelbar
kontrahirt  hat,  sich  gefallen  lassen  muß  1)

DOb  vom  legislativen  Standpunkte  aus  sich  der
Grundsatz  der  Unterordnung  des  Vormundes  unter
die  Befehle  der  Obervorinundschaftsbehörde  empfehle,
ist  eine  wohl  in  Erwägung  zu  ziehende  Frage.  Es
läßt  sich  nicht  läugnen,  daß  es,  um  mit  den  Worten
  Puchta's  15  zu  reden,  ein  der  Einfachheit,
Sparsamkeit  und  Energie  der  Verwaltung  ungünstiges
  Extrem  ist,  wenn  die  obervormundschaftliche.  Zuständigkeit
  dergestalt  ausgedehnt  wird,  daß  sie.  die
vormundschaftliche  Verwaltung  nahezu  absorbirt:  und
wohl  dürfte  es  versucht  werden,  den  Vormund  selbstständiger
  gegenüber  der  Behörde,  etwa  unter  Kontrole
  von  Mitgliedern  der  Familie  zu  stellen  15).—.
den  Kreis  der  Verwaltungshandlungen  genau  zu  bestimmen,
  welche  er  ganz  unabhängig  von  der  Behörde
  vornehmen  darf  16).  Allein  anderseits  läßt

die  Meinungen  des  Vormundes  und  der  Obrigkeit  auseinandergehen,

  so  gibt  letztere  den  Ausschlag,  und  die

fragliche  Handlung,  z.  B.  Vertragseingehung,  kann
von  der  Obrigkeit  selbst  vorgenommen  werden.

13)  J.  A.  Seuffert  a.  a.  O.  Note  11

14)  Panv.  R.  §.  331  a.  E.

16)  Kraut  a.  a.  O.  Bo.  I  S.  97.

10)  Erst  wenn  dies  geschehen,  wird  die  von.  Mittermaler
  und  Kraut  a.  a.  O.  (Bd.  II  S.  96)  gemachte
  Unterscheidung  von  praktischer  Bedentung  sein
können.  -
        <pb n="226" />
        Sitzen  zu#offenem  Kram  und  Markk-.  201

sich,  wie  bereits  auszuführen  versucht  worden,  durchaus
  nicht  sagen,  daß  mit  unserm  Grundsatze  der  Unterordnung
  der  Vormundschaft  unter  die  Befehle  der
Behörde  die  vormundschaftliche  Verwaltung  absorbirt,
  der  Vormund  in  die  Stellung  eines  blosen
Dieners  und  Vollziehers  der  obrigkeitlichen  Befehle
  versetzt  werde:  und  nimmermehr  dürfte  es  angehen,
  die  Zuständigkeit  einer  Oberaufsichtsbehörde
in  der  Weise  zu  normiren,  daß  sie  zwar  durch  ihr
Veto  nachtheilige  Handlungen  verhindern,  allein  wo
positives  Handeln  erforderlich  erscheint,  dieses  gegen
bie  eigerung  der  Vormundschaft  nicht  ermöglichen
önnte.

Mittheilungen.  aus  der  Praris.
1.

Haftung  der  Frau  für  Gewerbsschulden  des  Mannes.  Sitzen
zu  offenem  Kram  und  Markt.  Anöbacher  Recht  1).
lim  die  Haftung  für  die  Gewerbsschulden
ihres  Mannes  (des  Gemeinschuldners)  abzuwenden,
machte  die  Ehefrau  geltend:  sie  würde  (nach  der
Ansbacher  Konkursordnung)  für  die  Handelsschulden
ihres  Mannes  nur  dann  zu  haften  haben,  wenn  sie
mit  demselben  gemeinschaftlich,  d.  h.  auf  gemeinschaftlichen
  Gewinn  und  Verlust,  das  Handelsgewerbe
betrieben  hätte.  Dadurch  allein,  daß  sie  an  der
Ausübung  des  Geschäftes  faktisch  Theil  genommen,
daß  sie  ihrem  Ehemanne  beim  Gewerbsbetriebe  Beihilfe
  geleistet  habe,  sei  ihre  Haftung  für  die  Han-1))

  Die  Anwendung  der  in  den  vorllegenden  Entscheldungsgründen
  entwickelten  Grundsätze  beschränkt  sich
nicht  auf  das  Ansbacher  Recht.  Vgl.  Bl.  f.  R.
Bd.  8  S.  318.  ·
        <pb n="227" />
        202  Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Marktdelsschulden

  noch  nicht  begründet.  Hierüber  sagen
die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

Die  faktische  Theilnahme  der  Ehefrau  an  dem
Geschäfte  des  Ehemannes  begründet  für  sich  allein
die  fragliche  Haftung.  Die  hier  einschlägige  Stelle
der  Ansbacher  Konkursordnung  von  1731  2)  bestimmt,
  daß  „die  Ehefrau  sich  des  juris  praclationis
in  Ansehung  ihres  Heirathsgutes  nicht  bedienen
möge,  wenn  sie  mit  dem  Manne  in  einem  gemeinen
Gewerbe,  als  zu  offenem  Kramladen  und  Markt
oder  in  einer  öffentlichen  Wirthschaft  gesessen,  da  sie

ro  socia  et  correa  debendi,  damit  Die-Pengen.
  so  mit  ihr  kontrahiren,  nicht  hintergangen
werden,  billig  zu  halten"“.  —  Diese  gesetzliche  Bestimmung
  spricht  ganz  allgemein  und  unbedingt  den
Ebefrauen  der  bezeichneten  Kategorien  das  Vorzugsrecht
  in  Ansehung  ihres  Heirathsgutes  ab,  es  erklärt
die  Ehefrauen,  welche  mit  ihrem  Ehemanne  zu  offenem
  Kramladen  und  Markt  oder  in  einer  öffentlichen
Wirthschaft  gesessen  sind,  sonach  faktisch  an  dem  Gewerbsbetriebe
  Theil  genommen  haben,  unbedingt  als
socias  und  correas  ihrer-Ehemänner,  ohne  anzudeuten,
  daß  diese  Mithaftung  durch  ein  in  Ansehung
des  Gewerbes  mit  dem  Ehemanne  eingegangenes
Sozietätsverhältniß,  oder  durch  das  Bestehen  der
partikularrechtlichen  Errungenschafts-Gemeinschaft  bedingt
  sei.  Das  Gesetz  bezeichnet  zwar  die  Gewerbe,
von  welchen  weiterhin  die  Rede  ist,  als  „gemeine“,
den  beiden  Eheleuten  gemeinschaftliche;  allein  es  bestimmt
  zugleich,  welche  Gewerbe  und  unter  welchen
Voraussetzungen  dieselben  als  beiden  Ehegatten  gemeinschaftliche,
  —  abgesehen  von  vertragsmäßiger  Verabredung
  oder  bestehender  Errungenschafts-Gemeinschaft,
  —angesehen  werden  sollen,  nämlich  („als“)
wenn  die  Ehefrau  mit  dem  Ehemanne  zu  offenem

3)  Arnold,  Belträge  I.  S.  60.
        <pb n="228" />
        Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Markt.  203

Kramladen  und  Markt  oder  in  einer  öffentlichen
Wirthschaft  gesessen  ist,  es  leitet  bei  derartigen  Gewerben
  aus  der  faktischen  Theilnahme  der  Ehefrau
am  Gewerbe  die  rechtliche  Fiktion  ab,  daß  das  Gewerbe
  ein  gemeinschaftliches  der  Ehegatten  sei,  und
hiefür  sprechen  auch  die  Schlußworte  des  Gesetzeß:

Da  sie  Dro  socia  et  correa  debendi  billig

zu  halten,
indem  der  Gesetzgeber,  wenn  er  ein  nach  Vertrag
oder  Gesetz  auf  gemeinschaftlichen  Gewinn  und  Verlust
  betriebenes  Gewerbe  vorausgesetzt  hätte,  gesagt
haben  würde:

Da  sie  socia  et  correa  debendi  ist.

Mit  Recht  hat  der  Nichter  zweiter  Instanz  bemerkt,
  daß,  wenn  der  Gesetzgeber  bei  der  in  Frage
stehenden  Bestimmung  ein  zwischen  den  Ehegatten
bestehendes  vertragsmäßiges  Sozietätsverhältniß  vorausgesetzt
  oder  solche  Schulden  im  Auge  gehabt
hätte,  welche  die  Ehefrau  selbst  kontrahirt  hat,  dieselbe
  ganz  überflüssig  gewesen  wäre,  und  andrerfeits
ist  nicht  abzusehen,  wie  die  Haftung  der  Ehefrauen
für  die  Gewerbsschulden  nur  auf  gewisse  Arten  von
Gewerben,  und  bei  diesen  nur  unter  Voraussetzung
der  öffentlichen  Theilnahme  der  Ehefrau  am  Gewerbsbetriebe
  hätte  beschränkt  werden  können,  wenn
dieselbe  als  Ausfluß  der  partikularrechtlichen  Errungenschafts-Gemeinschaft
  angesehen  worden  wäre,  da  der
Erwerb  aus  allen  Gewerben  zur  ehelichen  Errungenschaft
  gehört.

Allg.  preuß.  LR.  Th.  II  Tit.  1  S.  396,  402—5.

Endlich  spricht  für  die  Ansicht  des  Richters
II.  Instanz  auch  der  in  der  (Ansbacher)  Konkursordnung
  selbst  angedeutete  Grund  des  Gesetzes,

„damit  Diejenigen,  so  mit  ihr  kontrahiren,
nicht  hintergangen  werden.  —

Denn  dem  Publirem  gegenüber  erscheint  die
öffentlich  mit  dem  Ehemanne  handelnde  und  wirth-
        <pb n="229" />
        204  Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Markt.

schaftende  Ehefrau  als  Mittheilnehmerin  an,  dem  Geschäfte.
  Der  Gewerbsgläubiger,  welcher  sieht,  daß
die  von  ihm  kreditirten  Waaren  von  der  Frau  öffentlich
  feilgeboten  und  verkauft  werden,  ist  berechtigt,
dieselbe  als  Gewerbsgenossin  des  Ehemannes  anzusehen,
  und  einem  Dritten  ist  es  nicht  leicht  möglich,
u  wissen,  auf  welche  Weise  etwa  die  Ehegatten
urch  Vertrag  unter  sich  ihre  Güterverhältnisse  geregelt
  haben.

Ist  nun  aber  die  Haftung  der  Ehefrau  für.  die
Gewerbsschulden  schon  durch  die  faktische  öffentliche
Theilnahme  derselben  an  dem  Gewerbsbetriebe  durch
die  Thatsache,  daß  sie  dem  Publikum  gegenüber  zum
Geschäftsbetriebe  mitgewirkt  hat,  begründet,  so  war
auch  die  Einrede  der  Gläubiger  K.  A.  und  Z.  durch
die  Behauptung,

daß  Rosa  N.  mit  ihrem  Ehemanne  zu.  offenem

Kram  und  Laden  gesessen  sei,
hinreichend  substanziirt,  da  in  diesem  Asserte  keineswegs
  eine  Schlußfolgerung  aus  nicht  näher  angegebenen
  Thatsachen  liegt,  sondern  mit  dem  gebrauchten,
  allenthalben  üblichen  und  allgemein  verständlichen
  Ausdrucke  eben  das  vorerwähnte,  die  Mithaf-=tung
  der  Ehefrau  begründende  faktische  Verhältniß
bezeichnet  wird.  Rosa  N.  ist  mit  ihrem  Ehemanne
„zu  offenem  Kram  und  Laden  gesessen“,  wenn  sie
nicht  etwa  blos  das  eine  oder  andere  Mal  bei  besonderen
  Anlässen  ausnahmsweise  im  Laden  Aushilfe
geleistet,  sondern  regelmäßig  und  gewöhnlich
(wenn  auch  nicht  immer)  in  öffentlichem  Laden,  sei
es  in  ihrem  Wohnhause  oder  auf  Jahrmärkten,  sowohl
  allein,  als  auch  neben  und  mit  ihrem  Ehemanne
das  Kaufen  und  Verkaufen  oder  auch  nur  letzteres
besorgt  hat.

OAm#  E.  vom  i1.  Juli  1853.  Nr.  10575/2.
        <pb n="230" />
        Einklagung  eines  Abrechnungsfaldo.  205

2.
Einklagung  elnes  Abrechnungssaldo  1).  4
Dgl..Bo.  13  S.  141;  Bd  15  S.  92.  Seuffert's  Archlo  Bv.  2
7  Nr.  35;  Bd.  3  Nr.  105.

In  einem  Falle  der  bezeichneten  Kategorie
wurde  eingewendet,  es  fehle,  weil  die  einzelnen  Posten
  der  gepflogenen  Abrechnung  nicht  dargelegt  seien,
an  der  erforderlichen  thatsächlichen  Begründung.
Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
Entscheidung:  .  ,

Für  persönliche  Klagen  gilt  allerdings  (GO.  IV
S.  7  Nr.  2  u.  3)  die  Regel,  daß  der  spezielle  Klagegrund
  mit  allen  zu  dessen  Beurtheilung  nothwendigen
  einzelnen  Umständen  angegeben  werden  müsse.
Allein  da  hier  nicht  aus  dem  ursprünglichen  Kontraktsverhältnisse,
  sondern  aus  einem  conslitutum
debiti  proprü  geklagt  ist,  so  bedarf  es  nicht  einer
Anführung  derjenigen  faktischen  Momente,  wodurch
die  ursprüngliche  Verbindlichkeit  begründet  wurde,
sondern  nur  jener  Thatsachen,  welche  die  neue  Verpflichtung
  und  deren  zipilrechtliche  Wirksamkeit  erkennen
  lassen.  Denn  das  conslitutum  debiti  pro-*
  begründet  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der
Gesetze  ..
Fr.  18  S.  3  de  constit.  pec.  (13,  5)
eine  selbstständige  Obligation  und  Klage;  es  kann
daher  bei  der  Frage,  ob  bei  dieser  Klage  alle  erforderlichen
  Thatsachen,  und  namentlich  ob  die  causa
Specialis  angeführt  sei,  nicht  auf  das  ursprüngliche
Rechtsverhältniß,  sondern  nur  auf  das  neuerliche
Versprechen,  das  constitutum,  ankommen  2).  Diese

1)  Seuffert's  prakt.  Pand.  R.  §.  309  Note  8.
2)  Natürlich  dessen  Annahme  voransgesetzt.  Vgl.  Dollmann
  in  den  Bl.  f.  RA.  Bod.  7  S.  130.  Ueber
die  erforderliche  Annahme  konnte  unter  den  Umstänven
  des  gegebenen  Falles  kein  Zwelfel  obwalten.
        <pb n="231" />
        206  Einklagung.  eineß  Abrechnungssuldo.

neuerliche  causa  debendi  ist  aber  in  der  Klage
und  Replik,  sowie  in  den  Klagsbeilagen  unbezweifelt
enthalten.  Es  ist  nämlich  unter  abschriftlicher  Beilage
  des  Buchabschlusses  (die  Klage  war  von  einem
Banguier  angestellt),  sowie  der  betreffenden  Wechsel
und  Briefe,  angeführt,  daß  Beklagter  mit  dem  Kläger
in  Geschäftsverkehr  gestanden,  und  sich  hieraus  ein
Saldo  von  1027  fl.  57  kr.  ergeben  habe,  dieser  Saldo
endlich  vom  Beklagten  unter  Anerkennung  desselben
durch  Ausstellung  von  Solawechseln  gedeckt,  von
diesen  Wechseln  aber  der  Betrag  von  629  fl.  57  kr.
noch  nicht  bezahlt  worden  sei.  —  Aus  diesen  Thatsachen
  ergibt  sich,  daß  Beklagter  die  ursprüngliche
Verbindlichkeit  zur  Zahlung  eines  Saldo  aus  dem
früheren  Obligationsverhältnisse  anerkannt  und  dessen
Zahlung  durch  Ausstellung  von  Wechseln  versprochen
habe.  Ein  solches  Versprechen,  eine  bereits  bestehende
Schuld  zu  erfüllen,  bildet  nun  gerade  den  Begriff
des  Konstitutums;  es  ist  daher  auch  zur  Begründung
einer  Klage  hieraus  durchaus  mehr  nicht  nothwendig,
als  daß  ein  solches  Versprechen  gemacht  worden  sei,
indem,  wenn  dies  nicht  der  Fall,  sondern  die  Anführung
  der  die  ursprüngliche  Verbindlichkeit  begründenden
  Momente  erfocderlich  wäre,  das  Konstitutum
ar  keine  selbstständige  Bedeutung  und  Wirksamkeit
Sätz  „die  ihm  doch  in  den  Gesetzen,  namentlich  in
dem  allegirten  fr.  18  8.  3  ausdrücklich  beigelegt  ist.
Darauf,  ob  die  auerkannten  Forderungen,  deren  Erfüllung
  mittelst  der  fraglichen  Wechsel  zugesichert  wurde,
gegründet  und  klagbar  waren,  hat  es  des  fr.  3  §.  1
Cod.  ungeachtet  nicht  anzukommen,  weil  nach  jetzigen
Rechtsansichten  nur  die  neue  Verpflichtung  berücksichtigt,
  und  diese  als  giltig  angesehen  wird,  wenn  nur
in  ihr  selbst  kein  Grund  der  Unwirksamkeit  und  Ungiltigkeit
  liegt.  Es  ist  daher,  wenn  der  Beklagte
den  fraglichen  Buchextrakt  anerkannte  und  die  abschriftlich
  produzirten  Wechsel  ausstellte,  ganz  gleich=
        <pb n="232" />
        Samstag  den  8.  Inli.  M.  A4..  19.  Jahrgang  1854.

Wlätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bäyern.

Aulliebung  alluemeiner  Gätergemeinschast  nach  sräutischem  Mechte.  —
#insotnngorecht,  von  einem  Ehirogravhardlänbliger  bei  angeblich  male  ·
riellem  Konkurse  in  Anipruch  genommen.  —  Ehenichligkeiteklane  we

«  .(.

..  »  gen
verheimmlichter  Schwangerschait  von  einem  Drliten.  Pe  En.
reden.  —

Aufhebung  allgemeiner  Gütergemeinschäft  nach  frän-«
  kischem  Kechte.

Das  Würzburger  oder  sogenannte  Fränkische
Recht  ist  in  seiner  praktischen  Auffassung  mit.  besonderen
  Schwierigkeiten  verbunden,  theils  weil  es  meistens
aus  deutschem,  in  Gewohnheit  und  Gerichtsgebrauch
  wurzelndem  Rechte  besteht,  theils  weil  es  kein
geordnetes  Ganzes  bildet,  sondern  aus  einzelnen
Landesbräuchen,  wie  sich  solche  bis  zum  16.  Jahrhundert
  erhalten  hatten,  zusammengetragen,  theils  weil
es  bei  der  legislativen  Redaktion  noch  mit  Bestimmungen
  des  römischen  Rechts  vermischt  wurde,
und  in  der  Gesetzessprache  Provinzialismen  eine  bedeutende
  Rolle  spielen.

Bei  dieser  Beschaffenheit  mag  es  keineswegs
befremden,  daß  in  einer  Bearbeitung  des  fränkischwürzburgischen
  Rechtes  1),  deren  Verfasser  dasselbe
nicht  auch  aus  eigener  Praxis  kannte,  manche  Be-1)

  Schelhaß,  Belträge  zur  deutschen  Gesetzkunde  H.  I.
Bamberg  1827.
        <pb n="233" />
        210  Aufhebung  allgemeiner  Gütergemelnschaft.

hauptungen  von  sehr  zweifelhafter  Richtigkeit  vorkommen.
  Den  unbefriedigenden  Lehrsätzen  dieser
Schrift  entgegenzutreten,  scheint  um  so  angemessener,
als  sie  bei  Bearbeitung  von  fränkischen  Rechtsfällen
häufig  zum  Leitfaden  dient.

Zu  den  in  der  Praxis  nur  mit  Vorsicht  anzuwendenden
  Stellen  gedachter  Schrift  gehört  auch  der
in  S.  46  Note  d  aufgestellte,  in  seinen  Folgen  sehr
wichtige  Satz:

„daß  Derjenige  von  belven  in  Gütergemeinschaft

lebenden  Ehegatten,  ohne  dessen  Wissen  und  Willen

Schulden  kontrahirt  wurden,  sich  von  Bezahlung  derselben

  dadurch  losmachen.  könne,  daß  er  die  Gütergemeinschaft

  aufgebe  und  auf  allen  Antheil  an
dem  Vermögen  oder  Nachlaß  des  andern

Ehegatten  verzlchte.

Während  die  kaiserliche  Landgerichtsordnung
Th.  III  Tit.  104  S.  2  ausspricht,  daß,  so  lange  die
Gütergemeinschaft  währt,  alle  Schulden  der  Eheleute,
  sie  seien  gleich  vor,  oder  nach  dem  Zusammenheirathen
  gemacht,  von  dem  gemeinschaftlichen
Vermögen  bezahlt  werden  sollen,  ist  als  Beleg  für
erwähnten  Lehrsatz  der  nämliche  Titel  dieser  Landgerichtsordnung
  §.  9  und  10  angeführt,  also  lautend:

Die  Schulden,  so  von  Mann  oder  Weib  heimlich  und
nicht  mit  beiver  Wissen  und  Willen  gemacht  werden,
die  sollen  dem  unwissenden  Ehemenschen  unschädlich,
es  auch  dieselbe  gar  etwas  daran  zu  zahlen  nicht
schuldig  sein,  es  wäre  dann  Sach,  daß  beide  Eheleute
  einanver  all  ihre  Haab  und  Güter  vermacht  oder
durch  Kinder  vererbt  hätten.  In  diesen  Fällen  ist  dasjenige,
  so  in  Kraft  gethauer  Vermächtniß  oder  Vererbung
  durch  Kinder  des  Andern  Erbe  sein
will,  die  Schulden  zu  bezahlen  verbunden.“

Daß  einer  der  Ehegatten  die  mit  seinem  andern
  Gatten  bestehende  Gütergemeinschaft  unter  Verzichtleistung
  auf  das  Vermögen  oder  den  Nachlaß
des  andern  Ehegatten  nach  seiniem  freien  Willen  wie-
        <pb n="234" />
        Aufhebung,  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  241

der  aufheben  könne,  ist  hier,  wie  wir  sehen,  nicht
bestimmt  ausgesprochen,  sondern  diese  Befugniß
will  nur  gefolgert  werden,  und  zwar  aus
dem  einzigen  Umstande,  daß  es  heißt:  so  des
Andern  Erbe  sein  will.  Diesen  beim  ersten
Anblicke  eben  so  auffallenden,  als  in  seinen  Folgen
  weitgehenden  Schluß  zieht  jedoch  von  Schelhaß
  nicht  für  sich  allein,  sondern  er  folgt  nur  dem
Beispiele,  das  ihm  schon  Jos.  M.  Schneidt,  dieser
  Nestor  der  fränkischen  Juristen,  gegeben  hatte.
In  einer  im  Jahre  1774  „de  fure  conjugis  eirca
Contracius  ab  altero  conjugum  initos“  bekannt
gemachten  Dissertation  2)  behandelt  Schneidt  diese
Rechtsfrage  zuerst  nach  römischem,  dann  nach  deutschem
  und  diesem  folgend  nach  fränkischem  Rechte,
in  letzter  Beziehung  je  nach  dem  verschiedenen  Güterstande
  der  Ehelente,  ob  sie  nämlich  in  allgemeiner
oder  partikulärer  Gütergemeinschaft,  oder  nach  besonderen
  Eheverträgen  leben.

Nachdem  er  alle  Grundsätze  einer  sccietas
universalis  bei  der  allgemeinen  und  einer  socictas
gencralis  bei  der  partikularen  Gütergemeinschaft
anwendbar  gefunden,  und  bei  der  ersten  alle  nomina
et  actiones  schon  durch  das  Gesetz  als  invicem
zedirt,  bei  der  letzten  aber  für  alle  Schulden,  die
nicht  gemeinsam  zum  Besten  der  Familie  gemacht
wurden,  jedes  der  sie  kontrahirenden  Ehegatten  mit
seinem  Vermögen  haftbar  erklärt  hat,  behandelt
er  besonders  die  Frage  umständlich,  in  wie  ferne  beide
Ehegatten  über  liegende  Güter  einseitig  zu  verfügen
  befugt  sind,  und  kommt  dann  2)  auf  die
Schulden  der  Ehegatten,  beziebt  sich  aber  hier
statt  einer  weitern  Ausführung  lediglich  auf  seine
„delineatio  elementorum  juris  franconiei“  S.  96,

2)  Thesaurus  jur.  franc.  Absch.  I  p.  4545.
3)  Ibidem  p.  1607.
        <pb n="235" />
        212  Aufhebung  allgemeiner  Gütergemeinschaft.

und  auf  eine  im  nämlichen  Band  des  thes.  jur.
franc.  p.  1508  seq.  befindliche  Abhandlung  Röthleins
  „de  communionc  bonorum  inter  conjuges“.
Nur  die  Frage  berührt  er  näher,  was  hinsichtlich
  der  Schulden  der  Eheleute  dann  Rechtens  sei,
wenn  sich  im  Verlaufe  der  Ehe  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft
  in  eine  partikuläre,  oder  eine  partikuläre
  in  eine  allgemeine  umgeändert  hat,  was  sich
sehr  leicht  ereignen  kann,  wenn  nämlich  die  Kinder
  einer  Ehe  absterben,  oder  in  einer  aufänglich
kinderlosen  Ehe  Kinder  nachgeboren  werden;  in  beiden
  Fällen  läßt  er  aber  alle  Schulden  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  bezahlen.
Uebergehend  zu  der  weitern  Frage:  wie  den
Eheweibern  dann  zu  helfen  sei,  wenn  sie  ohne
Ehepakten  geheirathet  haben  und  erst  nachher  erfabren,
  daß  ihre  Männer  überschuldet,  oder  wenigstens
  mit  heimlichen  Schulden  belastet  seien,  —
äußert  er  die  Meinung,  daß,  so  lange  noch  keine
Kinder  empfangen,  oder  keine  Kondonationen  errichtet
  sind,  die  Ehefrau  sich  durch  neu  zu  errichtende
Ehepakten  noch  vorsehen  könne,  weil  es  nach  fränkischem
  Rechte  einestheils  den  Ehegatten  gestattet  sei,
auch  während  der  Ehe  Eheverträge  zu  errichten,
anderseits  aber  die  Gläubiger  des  Mannes  auf  die
Güter  der  Frau  noch  keine  Rechte  erworben  hätten.
Selbst  wenn  die  Frau  schon  geschwängert  sei,
aber  noch  nicht  geboren  habe,  meint  er,  sei  es  unverwehrt,
  solche  Eheverträge  noch  zu  errichten,  weil
geborene  und  lebende  Kinder,  nicht  aber  auch
geboren  werdende  die  Gütergemeinschaft  unter
den  Eheleuten  begründen.  Der  Satz,  daß  die
nascituri  den  gebornen  Kindern  gleich  zu  achten
seien,  stehe  hier  nicht  entgegen,  weil  dieser  Grundsatz
  nur  zum  Besten  der  Kinder  eingeführt  sei,
Andern  nicht  nutzen  könne  und  zum  Nachtheil  der
Kinder  nicht  angewendet  werden  dürfe.  Selbst  wenn
        <pb n="236" />
        Aufhebung  allgemelner#  ütergemeinschaft.  213

die-Geburt  des  Kindes  schon  erfolgt  sei,  fügt  er  bei,
könne  die  Frau.  nach  der  Verordnung  von  1700  binnen
sechs  Wochen  noch  reklamiren,  und  ruft  dann  aus:
:  Quid:  ducl  et  mulieri  in  hoc  casu  adhuc  leges  provincinles

  olind  dent  remedium,  scilicet  renunciandi

  bonis  mariti  et  sic  se  liber  andiji.
Hiebei  beruft  er  sich  auf  die  Worte  der  obigen
Gesetzesstelle  4):  „Erbeésein  will“,  und  bemerkt
hiezu,  daß  dieser  Ansicht  auch  die  Doktoren  Barthel
  und  Zehner  in  ihrer  Dissertation  „de  jure
hereditario  aut  feudi  successorio  eic.  ete.“
beistimmen;  derselben  könne  der  §.  2  der  angezogenen
Gesetzesstelle  (Tit.  104)  nicht  entgegenstehen,  weil
hier  (im  §S.  2)  nur  die  Regel,  im  §.  10  aber  die
Ausnahme  aufgestellt  sei.  Noch  wird  auf  Dasjenige
Bezug  genommen,  was  hierüber  in  der  im  nämlichen
thesaur.  jur.  franc.  pag.  1489  mitenthaltenen
  Abhandlung  Kleibert's  „de  communione
boönorum  5)“  weiter  ausgeführt  sei.
Was  die  hier  angezogene  Dissertation  der  Doktoren
  Barthel  und  Zehner  betrifft,  so  handelt
sie  S)  pon  dem  Erbrechte  oder  der  Lehenfolge  eines
Religlosen,  der  seine  Religion  geändert  hat,  hat
daher  mit  der  dahier  zu  beantwortenden  Frage  auch
nicht  das  Geringste  gemein.  Ihr  sind  aber  70  Streitfragen
  (controversac  positioncs),  unter  diesen  auch
10  aus  dem  fränkischen  Rechte  beigefügt,  und  von
diesen  lautet  die  fünfte:

Malier  ex  conjuge  susceptis  et  de  facto

4)  20O.  Th.  III  Tit.  104  S.  10.

ö)  Thesaur.  jur.  sr.  1.  c.  pak.  1489  sed.

)  Discursus  juris  hubl.  abbreviutus  de  jure  hereditorio
aut  feudi  successorio  eorum,  dui  cum  ronunciatione
mundi  in  slaln  regulati  ahud  Cotholicos  exlitere,
el  ad  unam  vel  olteram  ex  tribus  religionibus  transeunt.
  Prsos.  D.  Jonnne  Cusparo  Barthel  submitit
Georgius  Fridericus  Zehner.  Wirceburgi  1737.
        <pb n="237" />
        244  Aufhebung  allgen  NMMmaSßwents?  1  sch  ft

viventibus  liberis  non  obligatur  debita  mariti
ante  matrimonium  contracta  LSolverc.  sed  polest
se  liberare  renunciando  bonis  cCjus.

Ausgeführt  ist  diese  Thesis  nicht,  sondern  die
NRechtfertigung  derselben,  wie  bei  allen  solchen  den
Dissertationen  beigefügten  Streitsätzen  der  mündlichen.
Erörterung  vocbehalten  nur  ist  beigefügt:  „Per
S.  10  contra  §.  2  tit.  4104  Darl.  3  ordinat.  N-Vincial.“,
  womit  die  oben  angeführten  Stellen  der
Landgerichtsordnung  gemeint  sind.

Weiter  noch  geht  aber  Joh.  Heinrich  Kleibert

  in  der  bereits  erwähnten  Dissertation  „de
Primariis  communionis  bonorum  conjugalis
elleclibus  sccundum  statuta  Suinfurtensla“.  7)
Während  das  Sr.hweinfurter  Statut  mit  der  kaiserlichen
  Landgerichtsordnung  des  Herzogthums  Franken
  bezüglich  der  Gütergemeinschaft,  insbesondere
hinsichtlich  der  Haftungsverbindlichkeit  des  einen
Ehegatten  für  die  von  dem  Andern  kontrahirten
Schulden  fast  wörtlich  übereinstimmt,  hebt  auch
Kleibert  zum  Nachweise  seiner  Behauptung  8),
daß  auch  die  mit  ihrem  Manne  in  Gütergemeinschaft
lebende  Ehefrau  nur  für  solche  Schulden  ihres  Mannes
  zu  haften  habe,  die  von  demselben  zu  ihrem
oder  zum  gemeinschaftlichen  Nutzen  gemacht
worden  seien,  die  Stelle  des  Schweinfurter  Statuts
hervor,  in  welcher  es  gleichfalls  heißt:
·  „Dasjenige,  so  in  Kraft  gethaner  Vermächtniß
des  andern  Erbe  sein  will.“  Kleibert  räumt
ein,  daß  die  Ehefrau  für  alle  Schulden  ihres  Mannes
  dann  haften  müsse,  wenn  sie  dbessen  Erbschaft
antreten  wolle,  und  fährt  fort  9):

Siculi  antem  duilibet  heres,  tam  lestamentsrius  quam

7)  S.  Note  5.
5)  Thes.  jur.  franc.  Abschn.
5)  Ibidem.  p.  1491.
        <pb n="238" />
        Aufhebung  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  245

ex  cognalione  prorimus,  hereditatem  repufiare
potest,  ac  nisi  illam  adierit,  ex  enis  nihil  solvere
teneutur,  ita.  duoque  uxzori,  et  secundum  circumstantias
  vice  versa  msrito,  per  verba:  des  Anderen  Erbe
sein  will,  liberum  est,  utrum  hereditstem  adire,  an
ea  abslinere  velit,  ne,  quod  iu  favorem  superskitis
introduchlum  est,  duod  scilicet  propter  liberos  procereatos
  eosdue  educandi  onus,  vel  propter  pacta  successoria,
  bona  defuncti  consequi  possit,  in  odium
ejus  ac  bonorum  delrimentum  detorqueatur.

Wenn  nun  gleich  der  von  Schelhaß  aufgestellte
  Lehrsatz  auch  Stimmen  der  ältern  Doktrin
für  sich  haben  mag,  so  sei  es  doch  vergönnt,  denselben
  mit  Hilfe  einer  nähern  Erwägung  der  einschlagenden
  Gesetzstellen  zu  beanstanden.

1)  Alles  dreht  sich  um  die  Worte  des  Gesetzes:
Erbe  werden  will.  Lediglich  aus  diesen,  oder
aus  dem  einzigen  Worte  will,  soll  der  bedeutungsvolle
  Schluß  begründet  werden,  daß  jeder  der  Ehegatten
  die  Befugniß  habe,  die  bestehende  Gütergemeinschaft
  einseitig  aufzuheben,  mit  andern  Worten:
  sich  von  derselben  unter  Verzichtleistung  auf  die
Güter  des  Andern  zurückzuziehen,  oder  die  Erbschaft
  desselben  förmlich  auszuschlagen.

Bei  der  mangelhaften  Abfassung,  die  sich  überall
  an  der  Landgerichtsordnung  bemerken  läßt,  ist
es  an  sich  eine  gewagte  Sache,  aus  einem  einzigen
  Worte  einen  solchen  Lehrsatz  zu  ziehen.  Die
LGO.  bedient  sich  nicht  selten  des  Wortes  und
statt  oder  10),  welches  und  bei  seiner  wörtlichen
Anwendung  einen  vom  Gesetzgeber  durchaus  nicht  beabsichtigten
  Sinn  erzeugen  würde;  sie  nimmt  ferner
(an  den  nämlichen  Stellen)  keinen  Anstand,  die
vollbrachte  That  statt  des  Versuches,  ein  Umbringen
oder  Tödten  an  die  Stelle  eines  mit  Gift  nach  dem
Leben  Streben  zu  setzen;  an  anderen  Stellen  11)

10)  Vrgl.  Tit.  50  §.  5;  Tit.  51  8.  3.
11)  Tit.  118  S.  3;  Tit.  50  F.  13.
        <pb n="239" />
        246  „Aufhebung  allgemeiner  Gütergemeinschaft.

spricht  sie  von  einem  Bekommen  und  Erlangen  mögen
  oder  von  einem  Mittheilen  wollon  anstatt  von
einem  Bekommen,  Erlangen  oder  Mittheilen;
eben  so  kann  auch  hier  mit  dem  Satze,

„so  in  Kraft  gethaner  Vermächtniß  over  Vererbung
vurch  Kinder  ves  Anvern  Erbe  sein  will“
nicht  mehr  gesagt  werden  wollen,  als  wer  durch
Vertrag  ausdrücklich,  oder  durch  Kinder  faktisch
erklärt  hat,  des  Andern  Erbe  sein  zu  wollen,
oder  wer  durch  Vermächtniß  oder  Kinder  als  des
Andern  Erbe  zu  betrachten  ist,  oder  wer  durch
Vermächtniß  oder  Kinder  des  Andern  Erbe  wird.

Stünde  die  so  folgenreiche  und  mit  dem  Wesen
  der  Gütergemeinschaft  so  schwer  zu  vereinbarende
Befugniß  eines  freiwilligen  Rücktrittes  den  Eheleuten
wirklich  zu,  so  würde  das  Gesetz  derselben  nicht  nur
mit  bestimmten  und  deutlichen  Worten,  sondern  auch
an  einem  andern  Orte,  nämlich  da  gedacht  haben,
wo  von  der  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft,
hicht  aber,  wo  nur  von  einer  der  Folgen  der  Gütergemeinschaft,
  nämlich  der  Haftung  der  Eheleute  für
die  Schulden,  die  Rede  ist.

Das  Gesetz  würde  diese  Befugniß,  wie  so  viele
andere  Grundideen,  z.  B.  daß  der  Pflichttheil  der
Kinder  in  zwei  und  der  Eltern  in  einem  Drittheil
des  Vermögens  besteht  12);  daß  abgetheilte  Kinder
nichts  mehr  zu  fordern  haben  13);  daß  bei  der  Gütergemeinschaft
  alles  Vermögen  gemeinschaftlich
wird  14);  baß  kinderlose  Ehegatten  einander  ihr  gesammtes
  Vermögen  vermachen  können,  ohne  ihren  Eltern
einen  Pflichttheil  zudenken  zu  müssen  15)  u.  dgl.  —

12)  —  o.  III  Tit.  29  §.  1  und  2;  Tit.  36  8.  1;
Tit.  77  4.

13)  Tit.  30  g  1;  Tit.  39  §.  13  und  plol.  Fih  76  ¾  3;
Tit.  80  8.  4  und  8;  Tit.  85  F.  2;  90  K.  4

1)  Tit.  39  J.  25;  At  90  F.  1)  Tit.  54.  *  ktl.  96  5.5.

15)  Tit.  36  F.  4;  Tit.  99  g'  4  und  5;  Tit.  100  §.  2.
        <pb n="240" />
        Aufhebung  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  217

höchst  wahrscheinlich  an  mehreren  Orten,  nämlich  sowohl
  bei  der  Gütergemeinschaft  durch  Vertrag,,  als
bei  der  Gütergemeinschaft  durch  Kinder  erwähnt  haben.
  Die  Landgerichtsordnung  ist  kein  Produkt
selbstständiger  ursprünglicher  Gesetzgebung,  sie  besteht
vielmehr  aus  Rechtsgebräuchen  wie  sie  sich
bis  zum  16.  Jahrhundert  bei  dem  kaiserlichen  Landgerichte
  des  Herzogthums  Franken  erhalten  hatten,  und
später  auf  Anordnung  des  Fürsten  gesammelt  und  als
Gesetz  publizirt  wurden.  Demzufolge  ist  anzunehmen,
daß  man  die  fragliche  höchst  anomale  Befugniß,  wenn
ihre  Anerkennung  wirklich  beabsichtigt  gewesen  wäre,
nicht  mit  dem  Wörtechen  will  nur  angedentet,
sondern  wenigstens  an  einem  Orte  als  einen  besondern
  Gebrauch  aufgefaßt  und  als  solchen
dargestellt  haben  würde.

2)  Um  wenigstens  noch  den  Rest  deutschen
Rechtes  gegen  das  weitere  Vordringen  des  römischen
  zu  retten,  waren  im  Herzogthum  Franken  bereits
  im  Jahre  1528  auf  Veranlassung  des  damaligen
  Landrichters  und  auf  Anordnung  seines  Fürsten
alle  Landesgebräuche  aus  den  alten  Landgerichtsbüchern
  gezogen,  1570  vervollständigt  und
4618  mit  kaiserlicher  Bestätigung  als  förmliches  Gesetz
  verkündet  worden.

Die  LGO.  ist  nicht  als  Gesetzbuch  das  Werk
wissenschaftlicher  Spekulation,  sondern  als  Rechtbuch
  das  Werk  nur  der  Erfahrung,  und  so  fest
hielt  man  bei  dem  Sammeln  des  Stoffes  an  dem
Bestehenden,  daß  nicht  selten  von  den  Kompilatoren
  ein  oder  der  andere  Gebrauch  als  den  Verhältnissen
  nicht  anpassend  oder  hart  bezeichnet,  und
dennoch,  nur  weil  er  bestanden,  mit  aufgenommen
  und  zum  Gesetze  erhoben  wurde  16).  Die  auf

10))  Thes.  jar.  franc.  Abschn.  1I  p.  198,  202,  203  et  seg.
        <pb n="241" />
        218  Aufhebung  allgemelner  Gütergemeinschaft.

solche.  Weise  entstandenen  Gesetze  haben  aber  auch
ihre  Eigenthümlichkeiten  oder,  wenn  man  will,  Vortheile,
  die  ihnen  nicht  verklimmert  werden  dürfen.

Sie  geben  nämlich  das  Recht  nicht  nach  schulgerechten
  Begriffen,  sondern  in  Thatsachen,  in  einzelnen
  Fällen;  lassen  aber  ebendeswegen  auch  eine
spitfindige  Sprarhforschung  oder  noch  so  scharfsfinnige
  Schlußfolge  durchaus  nicht  zu.

Es  kommt  bei  ihnen  Alles  auf  die  Sache  an,
weniger  darauf,  wie  sie  behandelt  wurde.  In
ihrem  Titel  104  handelte  die  LGO.  sowohl  nach  der
Ueberschrift,  als  nach  dem  Inhalte  der  §#§.  von
der  Frage:  Wie  und  wovon  der  Eheleute
Schulden  bezahlt  werden  sollen,  nicht  aber
von  der  Gütergemeinschaft,  von  der  Art,  wie  sie
entsteht,  oder  wie  eine  bereits  bestandene  wieder  aufgelöst
  wird.

Nachdem  im  S.  1  unterschieden  ist,  ob  die  Heirath
  bedingter  oder  unbedingter  Weise  geschehen,  verfligt
  sie  im  S.  2,  daß,  wenn  die  Eheleute  einander
ihre  Hab  und  Güter  vermacht,  oder  durch  die  im
Ehestande  erzielten,  oder  per  unionem  prolium  gemachten
  Kinder  solche  gegen  einander  vererbt  haben,
wo  ferne  die  Vermächtniß  oder  Vererbung
noch  währt,  die  Schulden,  sie  seien  gleich  vor
oder  nach  dem  Zusammenheirathen  gemacht  worden,
von  beiden  Eheleuten,  also  von  den  gemeinen  Gütern
bezahlt  werden  sollen.  Im  F.  3  bestimmt  sie,  daß,
wenn  die  Eheleute  nicht  vererbt  sind,  jedes  die  von
ihm  gemachten  Schulden  aus  seinen  eigenen  Gütern
zu  entrichten  habe;  im  §.  4,  daß  die  Schulden,  die
zum  Besten  oder  Erhaltung  der  Güter  des  einen
Theils  gemacht  wurden,  auch  aus  dessen  eigenen
Hab  und  Gütern  bezahlt  werden  sollen,  und  im  §.  5,
daß  Schulden,  die  zu  beider  Eheleute  Bestem  eingegangen
  sind,  auch  von  Beiden  zu  berichtigen  sind.

In  den  §§.  6—8  spricht  sie  von  Eheleuten,
        <pb n="242" />
        Aufhebung  allgemelner  Gütergemeinschaft.  219

die  ein  offenes  Gewerbe  treiben,  und  in  den  §§.  9—10
kommt  sie  dann  auf  die  heimlichen  Schulden,  die
nicht  mit  Beider  Wissen  und  Willen  kontrahirt  worden
  sind.  Auch  hier  unterscheidet  sie,  ob  die  Eheleute
  in  Gütergemeinschaft  leben  oder  nicht.  Sie  stellt
nämlich  als  Regel  auf,  daß  solche  heimliche  Schulden
  dem  unwissenden  Theile  unschädlich  seien,  und
dieser  daran  etwas  nicht  zu  bezahlen  habe,  setzt  aber
von  dieser  Regel  zwei  Ausnahmen  fest,  nämlich,  wenn
solche  Schuld  in  des  anderen  Ehegenossen  Nutzen  gekommen,
  oder  wenn  beide  Ehegatten  einander  alle
ihre  Hab  und  Güter  vermacht  oder  durch  Kinder
vererbt  hätten;  in  diesen  Fällen,  fährt  sie  fort,  ist
Dasjenige,  dem  das  entlehnte  Gut  zum  Besten  angewendet,
  oder  Dasjenige,  so  in  Kraft  gethanen
Vermächtnisses  oder  Vererbung  durch  Kinder
des  Anderen  Erbe  sein  will,  die  Schulden  zu
bezahlen  schuldig.  Das  Gesetz  will  demnach  nichts
Auderes  sagen,  als:  in  diesen  Fällen  ist  Dasjenige,
dem  das  entlehnte  Gut  zum  Besten  angewendet,  oder
das  mit  dem  Anderen  in  Gütergemeinschaft
lebt,  die  Schulden  zu  bezahlen  schuldig.

Das  Gesetz  konnte,  wie  in  seinem  §.  2  des
nämlichen  Titels,  sagen:  so  lange  die  Vermächtniß
  oder  Vererbung  währt;  —  oder  man  kann
statt  der  Worte:  „so  des  Anderen  Erbe  werden
will“  lesen:  so  als  des  Anderen  Erbe  zu  betrachten
  ist,  oder  des  Anderen  Erbe  wird.  Mehr
als:  wer  mit  dem  Anderen  in  Gütergemeinschaft
  steht,  —  wollte  hier  nicht  gesagt  werden,
und  mehr  als  dieses  darf  auch  den  mehrgedachten
Worten  nicht  entnommen  werden.

Die  Frage  ob,  und  unter  welchen  näheren  Verhältuissen
  eine  einmal  zustandegekommene  Gütergemeinschaft
  wieder  aufgehoben  werden  kann,  hat  das  Gesetz
nicht  hier,  sondern,  wie  wir  noch  vernehmen  werden,
an  einem  anderen  Orte  behandelt.  Die  Entscheidung
        <pb n="243" />
        222  Ehenlchtigkelt  wegen  verhelmlichter  Schwangerschaft.

gelegen  ist,  seine  Acquisition  schnell  bereinigt  zu  wissen,
—  eine  Abfindung  abzupressen.  Die  Fassung  des
§.  69  läßt  auch  hierüber  keinen  Zweifel  bestehen;  fie
setzt  voraus,  daß  die  Immobilien,  auf  welche  das
Einlösungsrecht  geltend  gemacht  wird,  zu  einer  Konkursmasse
  gehören.  Dieser  technische  Ausdruck  paßt
nicht  auf  ein  blos  materiell  überschuldetes  Vermögen,
er  bezeichnet  den  rechtlichen  Zustand,  in  welchen  dieses
  durch  die  förmliche  Ganterklärung  übergeht.  Auch
in  dem  vorhergehenden  und  dem  nachfolgenden  Paragraphen
  spricht  das  Hypothekengesetz  von  dem  Falle
des  eröffneten  allgemeinen  Konkursee.
Vgl.  auch:  v.  Gönner  Kommentar  B.  1
S.  549;  Lehner  Lehrbuch  des  Hyp.N.
B.  1  F.  119  S.  167.
OAGE.  v.  17.  Okt.  1853.  Nr.  4  26  /%

2.

EChenichtigkeltsklage  wegen  verhei  lichter  Schwangerschaft  von

elnem  Drltten.  Bewelslast.  Einreden.  "  1

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  wurde  hierüber  geäußert:

1)  Wohl  gilt  der  Grundsatz,  daß  bei  Kindern,
welche  in  Leseblicher  Ehe  geboren  werden,  der  Ehemann
  als  Vater  anzusehen  sei;  aber  nur  dann,  wenn
das  Kind  nicht  vor  Anfang  des  siebenten  Monats
nach  der  Hochzeit  zur  Welt  kommt.

Fr.  12  de  statu  hom.  (1,  5);  fr.  3  8.  12

de  suis  et  legit.  (38,  16).

Da  aber  im  vorliegenden  aule  das  (am  10.  Febr.  1851
geborene)  Kind  schon  am  24.  Tage  nach  der  Hochzeit
(welche  am  17.  Jannar  1851  stattgefunden  hatte)
ur  Welt  kam,  so  spricht  die  Vermuthung  nicht  dara.
  daß  das  Kind  aus  der  ehelichen  Beiwohnung
entsprossen  sei.  Ebensowenig  spricht  gegen  den  Kläger
  das  Geständniß,  „die  Beklagte  schon  am  26.  Aug.
        <pb n="244" />
        Ehenichtigkeit  wegen  verhelmlichter  Schwangerschaft  2238

1850  beschlafen  zu  haben“,  da  auch  die  Periode  von
diesem  Tage  an  bis  zur  Entbindung  nur  168  Tage
umfaßt,  während  der  kürzeste  vom  Gesetze  angenommene
  Termin  182  Tage  beträgt.  Dem  Kläger  kann
daher  auf  keinen  Fall  der  Beweis  aufgelegt  werden,
daß  er  der  Vater  des  Kindes  nicht  sei,  da  in  keiner
  Hinsicht  die  Vermuthung  ihm  entgegensteht.
Steht  aber  die  Vermuthung  nicht  gegen  den  Kläger,
so  hat  die  Beklagte  den  Verdacht  gegen  sich,  den
Mann  durch  Verschweigen  ihrer  Schwängerung  von
einem  Dritten  betrogen  zu  haben.  Denn  wenn  eine
Frauensperson  (sagt
Glück  Pand.  Komment.  Bd.  22  S.  433)

auch  nicht  gehalten  ist,  ungefragt  Alles  zu  gestehen,
so  ist  sie  doch  schuldig,  dem  Bräutigam  anzuzeigen,
daß  sie  von  einem  Andern  als  ihm  schwanger  sei,
damit  er  gewarnt  werde,  eine  fremde  Frucht  in  seine
Familie  zu  bringen.  —  Die  Beklagte  widersprach
jedoch,  daß  der  Kläger  getäuscht  gewesen  sei,  da  er
ja  ihren  Leib  gesehen  habe,  und  die  Schwangerschaft
so  kurz  vor  der  Geburt  sich  nicht  verbergen  lasse.
Nun  ist  es  zwar  gemeiner  Erfahrung  gemäß,  daß
unter  solchen  Verhältnissen  eine  hohe  Schwangerschaft
nicht  unbemerkt  bleiben  kann,  so  daß  ein  hoher  Grad
von  Unaufmerksamkeit  dazu  gehört,  diesen  Umstand
u  übersehen,  besonders  wenn  man  darauf  aufmerkian
  gemacht  worden  ist.  Eben  so  steht  fest,  daß
nach  fr.  9  8.  2  de  jur.  et  facti  ignor.  (22,  6)
ein  hoher  Grad  von  Nachlässigkeit  als  Entschuldigung
des  Irrthums  nicht  dienen  kann  und  also  auch  nicht
geeignet  ist,  eine  Klage  zu  begründen.  Im  vorliegenden
  Falle  aber  erscheint  der  Irrthum  des  Klägers
darum  entschuldigt,  weil  es  sich  nicht  darum  fragt,
ob  die  Beklagte  schwanger,  sondern  darum,  ob  sie
es  vom  Kläger  gewesen.  Der  Kläger  war  sich  bewußt,
  daß  er  die  Beklagte  schon  am  26.  Aug.  1850
beschlafen  habe,  und  da  ihm  die  Zeit  der  kommenden
        <pb n="245" />
        224  Chenichtigkeit  wegen  verhel  lichter  Schwangerschaft.

Niederkunft  nicht  bekannt  war,  so  konnte  er  bei  wahrenommener
  Schwangerschaft  meinen,  daß  diese  aus
gertt  im  August  gepflogenen  Beiwohnung  herstamme.
Die  Beklagte  dagegen  mußte  über  den  Grad  ihrer
Schwangerschaft  eine  viel  genauere  Kenntniß  haben-Sie
  mußte  die  Bewegung  des  Kindes  (etwa  im
Monat  September)  bemerkt  und  deshalb,  da  sie
selbst  gesteht,  (vor  dem  Verlöbniß  mit  dem  Kläger)
auch  von  Anderen  beschlafen  und  demnach  nicht  ganz
unerfahren  gewesen  zu  sein,  auch  gewußt  haben,  daß
ihre  Schwangerschaft  nicht  von  der  Beiwohnung  vom
24.  August  herrühren  könne.  In  dieser  Erwägung
erscheint  der  Kläger  allerdings  als  der  Getäuschte,
und  bedarf  derselbe  daher  keines  weiteren  Beweises
zur  Begründung  seiner  Klage  1).
In  dem  gegebenen  Falle  hatte  die  Beklagte
creo  vorgebracht:
der  Kläger  habe  hr  schon  vor  dem  August
1850.  und  zwar  innerhalb  der  gesetlich  angenommenen
  Zeugungsperiode  beigewohnt;  «
b)  Kläger  habe  schon  vor  der  Trauung
gewußt,  daß  sie  von  einem  Dritten  schwanger  sei;
c)  derselbe  habe  ihr  nach  der  Trauung
ehelich  beigewohnt,  obwohl  er  gewußt,  daß  sie  von
einem  Andern  als  ihm-schwanger  sei;  auch
d)  den  Beischlaf  noch  nach  der  Entbindung
mit  ihr  gepfogen.
Jede  dieser  Behauptungen  wurde  als  zur  Beründung
  einer  peremtorischen  Einrede  geeignet  be-Haen,
  und  demgemäß  in  viergliedrig-alternativer
Form  der  Verklagten  Beweis  ausgelegt.
OAGE.  v.  20.  Febr.  1852.  Nr.  1335⅛7.

1)  Der  ihm  von  der  Vorlnstanz  aufgelegte  Bewels  wurde
oberstrichterlich  gestrichen.

ded  ;  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  Ent;  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von.  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="246" />
        Samstag  den  22.  Juli.  M  15.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

MNechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

ufbebung.  allgemelner  Gütergemelnschaft  nach  fränkischem  Rechte.  —
„Rullltätsbeschwerde  wegen  Mangels  der  Ladung  v
w

(Schluß)

3)  Wollte  man  aber  auch  annehmen,  der  Ausdruck:
  „so  des  Andern  Erbe  werden  will“,  sel
von  dem  Gesetze  absichtlich  gebraucht,  so  würde  sich
doch  auch  hieraus  der  angeführte  Schluß  noch  nicht
rechtfertigen  lassen.  Es  gibt  nämlich  nach  dem  Gesetze
wirklich  Fälle,  in  welchen  eine  einmal  zu  Stande
gekommene  Gütergemeinschaft  wieder  aufgehoben  werden
  kann,  in  welchen  Fällen  dann  mit  der  Aufhebung
der  Gütergemeinschaft  auch  alle  Folgen  derselben  hinwegfallen;
  und  in  Berücksichtigung  dieser  r#  konnte
das  Gesetz  allerdings  sagen,  in  wie  ferne  die
Gütergemeinschaft  nicht  nach  dem  Antrag
des  einen  Theils  wieder  aufgehoben  wird,
oder  in  so  ferne  der  eine  Ehetheil  wirklich  Erbe  des
andern  werden  will.

Wie  an  vielen  Orten,  so  auch  in  der  Verordnung
  vom  22.  Juli  1777  17)  ist  unter  Nr.  10  aus-"

  17)  Landmandate  Band  Ul  S.  150.
        <pb n="247" />
        226“  Aufhebung  allgemelner  Guͤlergemelnschaft.

gesprochen,  daß  die  Gütergemeinschaft  entsteht  entweder
  durch  Kinder,  oder  durch  Einkindschaftung,
oder  durch  Kondonationen.  Aufgehoben  wird
se,  aber,  und  zwar  die  durch  Kondonation  entstandene,

i.  15)  das  bei  Eheverträgen  mit  Konfirmation  des
kulerlichen  Landgerichts  errichtete  Ge  Dewermächtu
aller  Hab  und  Güter,  auf  den  Fall,  daß  (keine
Kinder  erzielt  werden,  oder)  die  Kinder  aalle  vor  ihren
Eltern  mit  Tod  abgehen  sollten,  nur  mit  beider
Eheleute  vereinigtem  Willen  19);  und  wenn  der  eine
Ehetheil  in  eine  solche  Abänderung  oder  Aufhebung
der  Eheberedung  nicht  einwilligen  wollte,  bei  rechtmäßiger
  Ursache  durch  Erkenntniß  des  kaiserlichen
  Landgerichts  ?0).  Die  durch  Kinder  oder
Einkindschaftung  erzeugte  aber  kann  aufgehoben  werden,
  außer  dem  Todesfalle  der  Kinder,  nur  dutch
Grundabtheilung  21).  Die  von  dem  einen  Ehegatten
  bei  Eingehung  der  Ehe  verschwiegenen  oder  die
während  der  Ehe  Neinlich  eingegangenen  Schulden
mögen  unn,  besonders  wenn  sie  nicht  unbedeutend  sind,
allerdings  den  andern  Ehe  aatten  veranlassen,  zur
Rettung  seines  von  ihm  in  die  Ehe  gebrachten  Vermögens
  eine  freiwillige  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft,
  wenn  sie  nur  buch  Kondonation  und  nicht
auch  durch  Kinder  erzeugt  war,  zu  versuchen,  oder
se  mögen  dem  kaiserlichen  Landgerichte,  nun  dem  au
essen  Stelle  tretenden  Gerichte,  als  rechtmäßige
Ursache  erscheinen,  auf  eine  solche  Aufhebung  zu  er:
kennen,  so  ferne  darauf  von  dem  hintergangenen
Ehetheile  förimliche  Klage  erhoben  worden  ist.  So-*)

  10-  ll  k  .  120  &amp;amp;.  1  un  Ln#mandaten  Pan

19  2O.  *  rl1

½%)  20O.  II.  Tuk.  190  5“2k2%

1)  Hbidem  Tit.  96  S.  .  ve  119  K.  12  und  2
T  28—36;  Tit  39  &amp;amp;.  13  und.  1
        <pb n="248" />
        Aufhebung  allgemelner  Götergemeinschaft.  227

wie  ferner  eine  üble  Wirthschaft  (Verschwendung
oder  Vergendung  der  Güter)  den  Kindern  einen
gesetzlichen  Grund  gibt  22),  gegen  ihre  Eltern  auf
Grundtheilung  zu  klagen,  so  mag  die  Mißwirthschaft
eines  Theils,  wenn  die  Vererbung  oder  die  Gütergemeinschaft
  beider  Eheleute  durch  Kinder,  selbst  erzeugte
  oder  eingekindschaftete,  herbeigeführt  worden
ist,  auch  dem  andern  Gatten  einen  geseßlichen
Grund  zur  ss  um  so  mehr  geben,  als
es  den  Ehegatten  von  dem  Gesetze  ohnehin  freiestellt
  ist,  nach  ihrem  eigenen  Bemessen  eine
Facce  Theilung  eintreten  zu  lassen,  und  nur  ein  doloser
  Beweggrund  hiebei  ausgeschlossen  bleiben  soll  227).

Nach  gepflogener  Theilung  steht  es  dann  dem
efnen  Ehegatten  sogar  frei,  die  abgetheilten  Kinder
wieder  neuerdings  in  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft
gufzunehmen  "“),  so  daß  diesem  nicht  schuldtragenden
Gatten  nichts  im  Wege  steht,  den  andern  schuldhaften
  von  der  Gütergemeinschaft  auszuschließen
und  sich  auf  diesem  Wege  jedenfalls  für  die
Folge  gegen  heimliche  Schulden  desselben  sicher  zu
steuen  Ganz  richtig  hat  daher  das  Gesetz  sich  an
em  oben  bezeichneten  Orte  des  Ausdruckes  bedient:

„so  des  anderen  Erbe  werden  will“;  nur  hat
es  damit  nicht  ein  ganz  willkürliches  dbbrechen
oder  Aufgeben  der  Gemeinschaft,  ein  Ausschlagen  aller
Thellnahme,  so  wie  an  dem  Vemnögen,  so  auch  an  den
Schulden  des  andern  Ehegatten  verstanden,  e5  konnte
damit  ein  solches  einseitiges  Zurlicktreten  von  einem
vertragsmäßig  oder  gesetzlich  eingeführten  Güterstande
nicht  verstehen;  sondern  es  hat  hiemit  ein  „nicht

22)  Ibidem  cu.  39  N
225  Ttt.  32  6.  4,  10  5  Tit.  34  di  1;  Tit.  38
Schneickt  Iranc.  Ab  —
24)  Tst.  38  K.  1  8  g.  unle.  und  S#r  nnn
28  L  S.  15#-  3.  *  ¾l
        <pb n="249" />
        228  Aufhebung  allgemelner  Guͤtergemelnschaft.

Erbe  werden  wollen“  unter  den  vom  Gesetze
  nach  der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
auch  verschieden  gegebenen  Voraussetzungen
verstanden;  nämlich  unter  gerichtlicher  Erkennung  auf
Aufhebung  der  Gültergemeinschaft,  wenn  keine  Kinder
vorhanden  sind,  oder  unter  förmlicher  Grundabtheilung
  der  Kinder,  wenn  durch  solche  die  Gülergeimeinschaft
  herbeigeführt  war.  7

4)  Der  oben  gefolgerte  freiwillige  Rücktritt  aus
der  Gütergemeinschaft  unter  Verzichtleistung  auf  die
Güter  des  andern  Theiles  würde  auch  auf  unüber:
steigliche  Hindernisse  stoßen.  *rd7

Wie  bemerkt,  entsteht  die  Gütergemeinschaft  durch
Vertrag  oder  durch  Kinder.  Die  Gütergemeinschaft
ist  nach  dem  fränkischen  Rerhte  der  geseßliche  Güterstand.
  Er  tritt  kraft  des  Gesetzes  mit  dem  Erscheinen
  der  Kinder  ein  und  hört  mit  dem  Absterben
derselben  wieder  auf.  Außerdem  wird  sie  vertrags:
mäßig  nur  im  Wege  der  Kondonationen  erzeugt.
Diese  Kondonationen,  auch  Vererbung  oder  Vermächtniß
  genannt,  sind  aber  keine  eigentlichen  Schenkungen
  oder  letztwillige  Verfügungen,  sondern  sie
sind,  da  die  Ausdrücke  oder  Bezeichnungen  in  der
kalserlichen  Landgerichtsordnung  ohnehin  nicht  mit
Sorgfalt  gewählt  sind,  die  zufolge  den  Eheberedungen
eingegangenen  Verträge,  nach  welchen  auch  für
kinderlose  Ehen  die  Gültergemeinschaft  eingeführt
wird.  Bei  der  Wichtigkeit  ihres  Gegenstandes,  insbesondere
  bei  dem  Umstande,  daß  sie  nicht  nur  den
Güterstand  der  Eheleute  feststellen,  sondern  auch
die  Rechte  Dritter  regeln,  können  sic  nur  gerichtlich
  und  unter  ausdrücklicher  Bestätigung  von  Seite
de5  kaiserlichen  Landgerichts  errichtet  werden.
Daß  nun  von  einem  Vertrage,  und  zwar  von
einem  auf  solche  Weise,  nämlich  nicht  blos  gerichtlich,
  sondern  vor  dem  kaiserlichen  Landgerichte

errichteten  und  von  diesem  hohen-Gelichte  kon-
        <pb n="250" />
        Aufhebung  allgemelner  Gütergemeinschaft.  229

firmirten  Vertrage  einseltig  wieder  sollte  zurückgegangen
  werden  können,  würde  gegen  alle  Prinzipien,
  sowohl  des  deutschen,  als  wie  des  römischen
Rechts  verstoßen.
Jst  aber  die  Gütergemeinschaft  durch  Kinder
erzeugt,  so  geht  es  noch  weniger  an,  sie  durch  einen
einseitigen  Rücktritt  wieder  aufzuheben;  denn  die  Kinder
  haben,  so.  wie  die  Gütergemeinschaft  aufgehoben
wird,  ihren  Pflichttheil  zu  fordern,  und  dieser
Pflichttheil  kann  ihnen  nur  im  Wege  der  förmlichen
Grundabtheilung  werden.  Als  ächtem  deutschen
Rechte  war  dem  fränkischen  der  Begriff  eines  Pflichttheils
  (in  der  Beziehung  auf  letztwillige  Verfügungen
  des  Erbtassers)  allerdings  fremd;  allein
zur  Zeit,  als  es  von  einem  Gewohnheitsrechte  in  ein
geschriebenes  Recht  umgeändert  wurde,  hatte  das
römische  Recht  schon  so  tiefe  Wurzeln  auch  in  Franken
efaßt,  daß  man,  wie  wir  aus  einem  Berichte  Eines
der  Kompilatoren,  Nath  und  Sekretär  Fries,  ersehen
  25),  der  Meinung  war,  es  müsse  nun  auch
ein  Pflichttheil  festgesetzt,  und  in  so  ferne  er  in  den
bisherigen  Gebräuchen  noch  nicht  gegeben  sel,  neu
geschaffen  werden.

Auch  in  Franken  galt  die  deutsche  Rechtsansicht
von  der  Familie,  daß  sie  eine  Rechtsgenossenschaft
  sei,  und  den  Kindern  ein  Anrecht  (deutsches
Erbrecht)  am  Vermögen  der  Eltern  nicht  erst  mit
deren  Tode  erwachse,  vielmehr  diesem  Anrechte  Schutz
schon  bei  deren  Lebzeiten  gebühre.  Kam  es  nun  zur
Theilung  des  in  solcher  Weise  genossenschaftlichen
Vermögens,  so  wurde  dieselbe  nach  der  Gewohnheit,
wie  sie  sich  in  Franken  ausgebildet  hatte,  in  der
Art  vorgenommen,  daß,  wenn  auch  noch  beide  Eltern
am  Leben  waren,  und  abgesehen  von  der  Zahl  der
betheiligten  Kinder,  den  Kindern  zwei  Dritttheile,

6  26)  Thes.  jur.  lranc.  Abschn.  I  p.  146  et  seq.
        <pb n="251" />
        230  Aushebung  allgemeiner  Gütergemeinschaft.

und  den  Eltern  ein  Dritttheil  des  Gutes  zugewiesen
wurden.  Das,  was  den  Kindern  bei  der  Theilung
als  Vermögens=  oder  (deutscher)  Erbtheil
zugewiesen  zu  werden  pflegte,  glaubte  man  nun  für
den  Pflichttheil  halten  zu  dürfen,  und  hiedurch
kam  es  dann,  daß  in  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung
  der  Pflichttheil  der  Kinder  auf  zwei
Dritttheile  des  Vermögens  bestimmt,  und  so  der
Erbtheil  zum  Pflichttheil  erhoben  wurde.

Jede  Aufhebung  der  unter  den  Eltern  bestehenden
  Gütergemeinschaft  führt,  wie  schon  bemerkt,  die
Nothwendigkeit  herbei,  den  eben  bezeichneten  Pflichttheil
  zu  reichen.  Die  Erfüllung  dieser  Gebühr  steht
unter  Obhut  der  Obrigkelt  und  geschieht  durch  förmliche
  von  dieser  geleitete  Grundabtheilung;  woraus
sich  von  selbst  ergsbt,  daß  die  in  Frage  befindliche
eine  Ausscheidung  des  einen  Theiles  unstattaft

  ist.

3  Auf  keine  Welse  kann  bei  solchen  in  Gütergemeinschaft
  lebenden  Ehegatten  von  einem  Antreten
oder  einem  Ausschlagen  der  Erbschaft  des  andern
Theiles  die  Rede  sein;  denn  daß  bel  der  fränkischen
Gütergemeinschaft  eine  Beerbung  bes  einen  Ehegatten
  von  Seite  des  Andern  gat  nicht  stattfindet,
gchört  ohnehin  zu  den  nicht  bestrittenen  Gründsätzen
ieses  fränkischen  Rechts.

Das  Gesetz  bedient  sich  zwar  da,  wo  es  von
der  Gütergemeinschaft  spricht,  nicht  selten  der  Ausdrücke
  „Vererbung,  Erbe  werden,  Erbgut
u.  dgl.“  Allein  diese  Ausdrücke  sind  hier  nicht  im  Sinne
der  römisch-rechtlichen  Nachfolge  in  das  Vermögen
eines  Verstorbenen  gebraucht,  sondern  bezeichnen  vielmehr
  den  bereits  erwähnten  deutschrechtlichen  Zustand
einer  Rechtsgenossenschaft,,  bei  welcher  die  Genossen
zu  elnander  in  Bezug  auf  das  Gesammtvermögen
gleichsam  in  dem  Verhältnisse  stehen,  als  hätten  sie
gegenseitig  sich  beerbt.
        <pb n="252" />
        Aufhebung  allgemeiner  Gütergemettschaft.  231

Nach  den  gesetzlichen  Folgen  der  allgemeinen

  Gütergemeinschaft  besteht  die  Wesenheit  derselben
darin,  daß  das  gesammte  Vermögen  beider  Ehegatten
  vermischt  und  gemeinschaftliches  Vermöden
  derselben  wird,  daß  jedem  derselben  daß  Kondominiun
  an  dem  ganzen  Vermögen  zusteht,  und
zwar  pro  indiviso,  wie  man  zu  sagen  pflegt  76),
und  in  der  Art,  daß  kein  Theil  sagen  kann:  „das
n-n  (ist)  mein  oder  dein,“  wie  sich  das  Geetz
  selbst  ganz  passend  ausdrückt  27).  Was  aber
schon  mir  gehört,  kann  ich  nicht  erst  durch  Erbgang
erwerben.
6  Die  oben  gedachten  älteren  Schriftsteller  haben
  ungeeigneter  Weise  den  Ausdruck  „Erbe  werden“
im  römisch-rechtlichen  Sinne  aufgefaßt,  und  außer
Erwägung  gelassen,  daß  die  Annahme  einer  wirklichen
Erbfolge  unter  den  Eheleuten,  welche  in  allgemeiner
Gütergemeinschaft  nach  fränkischem  Rechte  lebten,  dem
Wesen  dieses  Güterstandes  widerstreite.  Aber  dieselben
  scheinen  auch  auf  die  von  ihnen  aufsgestellte
Rechtsansicht  selbst  nicht  viel  gehalten  zu  haben  und
nicht  ohne  Besorgniß  über  deren  praktische  Folgen
gewesen  zu  sein.

Kleibert  fand  es  für  zweckgemäß,  sich  hiebei
zweimal  zu  entschuldigen.  «

Acmeumnunsitvokhsststatsintokptotnki
sagterimEingangefeinerAusführungTsk

honqtsmeovmniumins-,textusbicsllsgskosccotvk

bioskc,sentenlismaseametiis.pkobake,dsüoitioaem
vero  aliorum  judicio  relinquere  licobit.
Dann  am  Ende  seiner  Deduktion  29):  .

Supra  jam  decleravi  et  buc  cum  solenni  protestar

tione  repetitam  volo,  me  nullo  modo  laterpretem  no-28)

  Vgl.  oben  S.  148  Note  1.

31)  Verordnung  vom  27.  Jull1782.  Landmandaten  Bb.  III.
Selte  269.

25)  Thes,  jur.  franc.  Abschn.  I  p.  1489  §.  II.

3°)  Ibidem  p.  1497  8.  XIVI.
        <pb n="253" />
        232  Aufhebung  allgemelner  Gütergemeinschaft.

#atroram  etatutorum  agere  aut  velle  aut  posse,  sed
#„ententiam  meam  per  allegatos  et  combinatos  textus
probstom  B.  L.  judicio  relicturum  esse  elc.

Schneidt,  der  in  seiner  1771  herausgegebenen
Delincatio  elementorum  juris  franconici  von  dieser
  Ansicht  noch  nichts  äußert,  erwähnt  sie  in  seiner
1774  erschienenen  Dissertation  de  jure  conjugis
  etc.  70),  nicht  in  der  Weise  selbstständiger  Geltendmachung,
  sondern  nur  gelegenheitlich  einer  andern
re,  und  nicht  an  dem  Platze,  den  sie  hätte  anprechen
  können,  oder  den  er  ihr  hätte  einräumen
müssen,  wenn  er  von  ihrer  Richtigkeit  vollkommen
überzeugt  gewesen  wäre.  In  seinen  im  Jahre  1789
dem  Publikum  übergebenen  Elementen  des  fränkischen
  Rechts  aber  gedachte  er  derselben  gar  nicht
mehr,  obgleich  er  in  seinem  §.  97  auädrücklich  von
den  ehelichen  Schulden  und  namentlich  von  den  bei
einer  allgemeinen  Gütergemeinschaft  eingegangenen
Schulden  handelt,  und  darauf  im  §.  100  alle  die
Wege  aufzählt,  auf  welchen  eine  einmal  zustandegekommene
  Gütergemeinschaft  wieder  aufgelöst  wird.

7)  Bei  dem  Erscheinen  der  „#elementa  juris
franconici“  scheint  aber  dieser  Streitfrage  auch  schon
der  Lebensfaden  (durch  die  Verordnung  vom  22.  Juli
1777)  abgeschnitten  gewesen  zu  sein  31).

Nach  der  in  dem  Fürstenthume  Würzburg  bestandenen
  löblichen  Gewohnheit,  von  Zeit  zu  Zeit
der  Vermehrung  der  Streitsucht  durch  authentische
Erklärung  der  Gesetze  entgegenzutreten,  wurden  in
diet  Verordnung  fünfzehn  solcher  Entscheidungen  geoffen.


Unter  denselben  heißt  es  unter  Nr.  4:

„Der  K.  22  des  39.  Titels  wird  dahln  erklärt,  daß

die  bel  dem  kalserlichen  Landgerichte  konfirmirten  Kondonationen

  ohne  dessen  Beinehmigung  und

20  Thes.  jor.  frano,  Abschn.  I  p.  1607  "et.  aeq.
215  Landmandaten  Band  III  S.  150.
        <pb n="254" />
        Aufhebung  allgemelner  Gütergemelnschaft.  238

wirkliche  Kassatton,  auch  mit  beider  Thelle
Zufrledenhetkt,  nicht  sollen  aufgehoben  werden
  können;  dahlngegen  pacta  successoris  privats,
welche  von  beiden  Eheleuten  ohne  landgerichtliche  estätlgung
  verabredet  und  zu  Stande  gebracht  worden
find,  durch  beiderseitige  BVewilligung  allerdings
  wiederum  gehoben  und  abgeändert,  und  kalserliches
  Landgerlcht  lediglich  in  dem  Falle,  wenn  belde
Theile  über  dle  Aufhebung  nicht  einverstanden,  ad  aup#
plendum  partis  invilse  consensum  implorirt  werden
können.

·  Hiedurch  ist  demnach  entschieben,  daß  eine  auf
Kondonation  beruhende  Gütergemeinschaft  nicht
einseitig,  sondern  nur  mit  beiderseitiger  Einwilligung
oder  mit  gerichtlicher  Supplirung  des  Konsenses,  wenn
die  Kondonation  aber  mit  landgerichtlicher  Bestätigun
errichtet  war,  was  nach  der  Verordnung  vom  13.  Juli
1709  Nr.  3  (Landmandaten  Band  l  S.  566)  bei
allen  condonationes  geschehen  soll,  nur  unter  würklicher
  Kassation  dieser  Konfirmation  wieder  aufgehoben
  werden  kann.
Heiebei  auch  noch  auszusprechen,  daß  eine  durch
eingekindschaftete  oder  selbst  erzeugte  Kinder  begründete
  Gütergemeinschaft  nur  durch  Grundabtheilung
aufgelöst  werden  könne,  wurde  bei  den  hierüber  so
klar  vorliegenden  Gesetzen  für  überflüssig  gehalten.
Wie  es  aber  nach  gufsehobener  Gütergemeinschaft,
sie  mag  in  der  einen  oder  in  der  andern  Art  entstanden
gewesen  sein,  mit  Bezahlung  der  beiderseitigen  Schulden
  gehalten  werden  soll,  darüber  sprach  sich  die
nämliche  Verordnung  unter  Nr.  10  weiter  dahin  aus:
„Und  da  nach  hieslgen  Landrechten  die  Ebeleute  entweder
  duxch  Erzeugung  von  Kindern,  oder  durch  Verelnkindschaftung
  oder  durch  Kondonatsonen  eine  vollkommene
  Gütergemeinschaft  elngehen,  sofort  vermöge
zweiten  K.  Part.  3  Tit.  104  die  während  der  Gemeinschaft
  gemachten  Schulden  gegen  elnander  zu  bezahlen
.  schuldig  fünd,  hierüber  jedoch  sich  noch  elnlger  Anstand
        <pb n="255" />
        2834  Aufheb  ung  allgetmelner  Otergemelnschafe

erelgnet  hat,  wie  ve  nach  ausgehobener  solcher  Gütergemelnschaft
  gehalten  werden  soll:  so  erklären  wir  solche
Stelle  dahln,  daß,  glelchwir  ein  Iin  communlone  donoram
  lebendes  EChewelb  vermöge  des  Laudesmandates
von  1700  alle  Kontrafte,  wogegen  es  nicht  in  tem-Pore
  teklamirt  hat,  zu  bezahlen  gehalten  ist,  also  derslleichen
  gemeinschaftlich  gemachte  Schulven  von  fenem
Vermögen,  was  bei  Kontrahlrung  der  Schuld  vorhanden
  gewesen,  auch  gemelnschaftlich,  so  aber  solches  nicht
erlleckllch,  von  jenem  nachmals  erst  einem  oder  dem
andern  Thelle  zugefallenen  Vermögen  von  sedwedem
Theile  nur  zur  Halbscheid  bezahlet  werden  soll."“
„  Hiemit  wurde,  ohne  des  §.  10  des  104.  Titels
auch  nur  zu  erlvähnen,  weiter  ausgesprochen,  daß  alle
bis  zur  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  beider  Eheatten
  bestandenen  Schulden,  gegen  welche  von  det
Ge#en  nicht  rechtzeitig  reklamirt  worden,  auch  aus
dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  zu  bezahlen  selen,
oder  mit  anderen  Worten,  daß  eine  in  (allgemeiner
ütergemeinschaft  lebende  Ehefrau  auch  für  alle
Schulden  ihres  Mannes,  wie  bei  anderen  nachtheiligen
  Kontrakten  desselben,  zu  haften  habe,
und  d#h  ihr  die  Befugniß,  sich  durch  eine  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  unter  Verzichtleistung
auf  das  Vermögen  ihres  Mannes  von  dieser  ihrer
Haftungsverbindlichkeit  zu  befreien,  nicht  zustehe.
Dezhalb  hat  auch  Schneidt,  als  et  selne  ün
Jahre  1774  geschriebene  Dissertation  im  Jahre  1787
in  seinem  thesaurus  juris  franconici  wlederholt  dem
Drucke  übergab  32),  sich  bei  der  Frage  über  die  Haftungsverbindlichkeit
  der  Ehegatten  auf  seine  de  lineatio
  juris  franconici  und  auf  die  oben  angeführte
Dissertation  Röthlein's  bezogen,  zugleich  aber  auch
noch  den  ganzen  §.  10  der  Verordnung  vom  22.  Juli
177  beigefügt,  um  anzuzeigen,  welche  Berlchtigung

a2ÿ  Thers.  jur.  (raho.  Abschn.  I  p.  1545  und  1608.
        <pb n="256" />
        Ausöbung  allgemeltter  Gätergemeinschaft.  288

seine  frühere  Ansicht  nun  im  Wege  der  Gesetzgebung
erhalten  habe,  wodurch  zugleich  gewarnt  wurde,  eine
gesebich  abgewiesene  Kontroverse  nochmals  als
ehrsatz  aufzuwärmen.  «
»AusallemDiesembüjrftensichbaherbieSätze
rechtfertigen:  ·  ·
1)  Die  von  H.  v.  Schelhaß  in  seinen  Beiträgen
  zur  deutschen  Gesetzgebung  §.  48  lit.  d  aufgestellte
  Behauptung,  daß  ein  Ehegatte  sich  von  Bezahlung
  der  von  dem  andern  Ehetheile  eingegangenen
Schulden  dadurch  befreien  könne,  daß  er  die  Gütergemeinschaft
  aufgebe  und  auf  allen  Antheil  an  dem
ermögen  oder  Nachlaß  des  andern  Ehegatten  verzichte,
  ist  nicht  richtig  und  mit  den  in  der  Verordnung
vom  22.  Juli  1777  niedergelegten  gesetzlichen  Bestimmungen
  unvereinbar.  ·
2)  Eineinseitiges  Aufgeben  der  Gütergemeinschaft
  unter  Verzichtleistung  auf  das  Veriögen  bes
anderi  Ehetheiles,  oder  ein  Ausschlagen  der  Erbschaft
  des  letzterti  ist  unzulässig.  «
3)  Eine  einmal  zu  Stande  gekommene  allgemeine
Gütergemeinschaft  kann  vielmehr  auf  einseitigen
Antrag,  wenn  sie  auf  Vertrag  beruht,  nur  auf
Erkenntniß  des  nun  an  die  Stelle  des  vormallgen
kaiserlichen  Landgerichts  tretenden  Gerichts,  und
wenn  dieser  Vertrag,  wie  vorgeschrieben,  mit  Bestätigung
  von  Seite  dieses  Gerichts  errichtet  war,  nur
kraft  erkannter  Reszission  dieser  Bestätigung,  wenn
ihr  aber  die  durch  *  erzeugte  oder  eingekindschaftete
  Kinder  bewirkte  „Vererbung“  zu  Grunde  liegt,
nur  im  Wege  der  förmlichen  Gründabtheilung
wieder  aufgehoben  werden.
"  Geigel.
        <pb n="257" />
        Rechtsmittel  gegen  Schiedsprüche.  237

2)  Durch  die  in  I.  Instanz  nachgesuchte  Restitution,
  welche  nur  auf  der  Voraussetzung  einer  richtigen
  Ladung  beruhen  konnte,  war  der  Nullitätsquerel
stillschteigend  entsagt.  Die  Bestimmungen  der  GO.
XV  g8.  10  vom  Verzicht  auf  die  Appellation  sind
wegen  völliger  Gleichheit  des  Grundes  auch  auf  die
außerordentlichen  Rechtsmittel  zu  beziehen.
DOG.  v.  23.  Sept.  1853.  Nr.  47  5½8.

2.

Rechtemtttel  gegen  schlebörlchterliche  Urthelle.
IJnstanz.

Nach  der  GO.  Kap.  XVII  §.  2  Nr.  6  steht,
so  ferne  nicht  etwas  Anderes  bedungen  ist,  jedem  Theile
frei,  gegen  einen  schiedsrichterlichen  Ausspruch
an  jene  Obrigkeit,  welche  sonst  in  der  Sache  ordentlicher
  Richter  ist,  oder,  wenn  die  Obrigkeit  selbst  als
Schiedsrichter  gewählt  wurde,  an  die  nächste  höhere
Obrigkeit  und  Instanz  zu  appelliren,  und  die  Anmerkungen
  zu  dieser  Stelle  lit.  h  fügen  bei,  daß  auch
von  einem  Appellationsbescheide  noch  weiter  appellirt
werden  könne,  in  so  ferne  nur  eine  weitere  Instanz
von  Rechtswegen  noch  übrig  sei.  Wenn  nun
der  sonst  in  der  Sache  ordentliche  Richter  auf  erhobene
  Appellation  in  zweiter  Instanz,  und  auf  weitere
  Berufung  das  vorgesetzte  Appellationsgericht  in
dritter  Instanz  gesprochen  hat,  so  ist  eine  weitere
Instanz  von  Rechtswegen  nicht  mehr  übrig,  da  die
schon  im  Generale  vom  5.  Mai  1750  ausgesprochene
Aufhebung  der  vierten  Instanz  in  der  GO.  Kap.  XV.
S§.  4  Nr.  7  ausdrücklich  bestätigt  ist,  und  die  Anmerkungen
  am  oben  angeführten  Orte  sagen,  dah  die
Fciverichtrrlcen  Aussprüche  den  richterlichen  Entcheidungen
  ganz  gleich  gehalten,  und  mit  Appellationen
  hierin  eben  so  wie  gelwöhnlich  verfahren  werden

  solle.
        <pb n="258" />
        238.  ZBwongsnachlaß,  41.

Hieran  ändert  nichts,  daß  nach  einer  Entscheidung
  von  Seite  des  Appellationsgerichtes  das  Oherappellationsgericht
  an  sich  als  höhereß  Gericht
noch  vorhanden  ist;  denn  dies  ist  auch  in  allen  jenen
Sachen,  in  welchen  elne  Berufung  an  das  Oberappellationsgericht
  mit  Rücksicht  auf  die  Natur  des  beschwerenden
  Ausspruches  oder  auf  die  Größe  des  Beschwerdegegenstandes
  u.  s.  w.  ausgeschlossen  ist,  der
Fall;  allein  hier  wie  dort  kann  jener  Gerichtshof  nicht
angegangen  werden,  weil  er  unter  den  gegebenen
Umständen  keine  gesetzlich  zulässige  weitere  Instanz
  bildet.  «

Endlich  kann  nicht  angenommen  werden,  5
es  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  lag,  dadurch,  da
er  gegen  einen  schiedsrichterlichen  Ausspruch  eine  Apellation

  an  den  sonst  in  der  Sache  ordentlichen  Riche
er  gestattete,  für  dergleichen  Fälleausnahmsweiss
eine  vierte  Instanz  zu  schaffen,  und  zwar  um  so  weniger,
  als  diese  Annahme  dem  Zwecke  des  Kompromisses,
  nämlich  schneller  als  auf  dem  gewöhnlichen
Prozeßwege  zu  einer  Entscheidung  zu  kommen,  gergdezu
  widersprechen  würde,  und,  wie  bereits  exwähnt,
das  Gesetz  die  schiedsrichterlichen  Aussprüche  in  jeder
Beziehung  den  richterlichen  Erkenntyissen  gleichge;
stellt  hat.  .  -.
OAGE.vosstsx..Okt-»1853—  kiRNJLSZVW
r.

3.
Bwangsnachlaß  Siellung  der  elnwilligenden  Glaubiger  ##l
den  weigernden.  ·

Die  Motive  einer  oberstrichtexlichen  Entscheidung
sagen  hierüber:  «  »
Direkt  können  die  Gläubiger  den  Konsens  der
Dissentirenden  im  HKlagwege  allerdings  nicht  erzwingen,
  weil  Fristen  und  Nachlaßbewilligungen  zu  deus
        <pb n="259" />
        Zwangsnachlaß  239

jenigen  Rechtswohlthaten  gehören,  welche  nur  der
Schuldner  vermöge  seiner  persönlichen  Verhältnisse
ansprechen  kann,  sich  aber  nicht  aufdringen  zu  lassen
braucht.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß,  wenn  der
Antrag  auf  Nachlaßbewilligung  von  dem  Schuldner
bereits  ansgegangen  ist  und  von  einer  Mehrheit  der
Gläubiger  Unterstützung  gefunden  hat,  den  Gläubigern
  versagt  sei,  auch  in  ihrem  Interesse  gemeinschaftliche
  Sache  mit  dem  Schuldner  zu  machen,
um  auf  die  kürzeste  und  am  wenigsten  kostspielige
Weise  eine  schon  mehrere  Jahre  andauernde  Konkurssache
  zu  beendigen  und  zu  ihrer,  wenn  auch  nur
theilweisen  Befriedigung  zu  gelangen.  Durch  eine
solche  Theilnahme  am  Streite  geben  sie  nur
ihre  Zustimmung  zu  der  Realisirung  des  Zahlungsplang,
  welchen  der  Schuldner  zu  bewirxken  strebt,
zu  erkennen;  ihr  Beitritt  hat  nur  die  Natux  einer
accessorischen  Intervention  1),  durch  welche  die  konsentirenden
  Gläubiger  ihre  eigenen  Rechte  zu  wahren
suchen,  ohne  die  Rechte  des  Gegners  zu  heeinträchtigen.
  Heffter  im  Archiv  f.  eiv,  Pr.  Bd.  X
S.  349  Note  25.  .  «
.Diesiechtsfacheistpiueuntheilhare,.dieEntscheiduugderselbenäußertihrerechtlichen.Wirkuugen

gleichzeitig  auf  den  Gemeinschuldner,  wie  auf  die

1)  Und  zwar  elner  accessorlschen  Intervention  mit  beschränkter
  Wirksamkelt,  indem,  wenn  der  Antrag  auf
Verfügung  des  Zwangsbeitrittes  abgewlesen  wird,  den
konsehlirenden  Gläubigern  eine  selbstständige  Berufung
nicht  zusteht,  Bl.  f.  RA.  Bv.  1  S.  175  Nr.  9.  Der
gemeinrechtlichen  Auffassung,  daß  der  Gläublger-Mehrhelt
  ein  selbststänolges  Recht  auf  Zwangsbeliritt  gegen
die  Minderheit  zustehe  (vgl.  Seuffert's  Archlv  Bo.  1
Nr.  150),  hat  sich  unsere  Gerichtsordnung,  welche
hler  nur  den  Geslchtspunkt  elner  dem  Gemelnschuldner
  verllehenen.  echtswohlthat  vor  Augen
hat,  nicht  angeschlossen.  ·
        <pb n="260" />
        240  Die  Gem.  als  Genossenschaft.  Zeugen  exzeptionsmäßlg.

Gläubiger;  wird  der  Antrag  des  Erstern  verworfen,
so  können  auch  die  Gläubiger,  sie  mögen  assistirt  haben
  oder  nicht,  den  Vollzug  des  vorgeschlagenen
Zahlungsplans  nicht  verlangen  Der
Klage  auf  Zwangsbeitritt  muß  übrigens  jedenfalls  die
Zustimmung  der  Mehrheit  der  Gläubiger  vorausgehen,
  weil  dieselbe  einen  Bestandtheil  des  Klagegrundes
  bildtt.
OAGE.  v.  23.  2  1852.  Nr.  118152:

4.
Eine  Gemeinde  als  Genossenschaft  streitente  eruwandischaft

yder  Verschwägerung  von  Zeugen  mit  einzelnen  Gemeinde,
gliedern.

In  den  Motiven  der  oberstrichterlichen  Entscheldung
  einer  Weiderechts  sache  wurde  geäuͤßert:
......  Die  im  Revisionslibelle  bezeichneten  Zeugen
  sind  zwar  wegen  Verwandtschaft  und  Verschwä-Verung
  mit  betheiligten  Ortsgemeindegliedern  nicht
vollkommen  unverdächtig,  da  die  Gemeinde  hier
lediglich  als  Genoffenschaft  streitet  2),  und
von  deren  einzelnen  Gliedern  die  Früchte  aus  dem
gemeinschaftlichen  Objekte  der  Genossenschaft  zu  ihrem
eigenen  Vortheile  bezogen  werden;  allein  dieser  ihrer
Exzeptionsmäßigkeit  kann  bei  dem  durchgängigen  Gleichlaute
  ihrer  so  entschieden  zu  Gunsten  der  Klägerin
gerelchenden  Aussagen  ein  erheblicher  Einfluß  um  so
minder  beigemessen  werden,  als  das  Gesammtresultat
der  Beweisführang  nicht  auf  ihnen  allein  beruht.  .  .  .  .  .

.  v.  8.  März  1853.  Nr.  986  5%4.

1)  Bal.  t.  f.  RA.  Bo.  15  .  124

*  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  Enke  (  zch  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn,
        <pb n="261" />
        Samstag  den  5.  August.  As  IG.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

J.

„Wer  exziplrt,  brkeunt
.  —  e  Gewerbobesugi  gehen  durch  langjährigen
blosen  Nichtyebrauch  nicht  verloren.  —  Bewelslast  bel  der  Nehatorlenklage,
  —  Berichligungen.  1  -  "

.,«  .
Inhall:  Zum  rlchtigen  Verstäudulsse  des  Sae:
)4  1  licht".  —  Elnzelsn  issse

Bum  richtigen  Verständnisse  des  Satzes:  „Wer  exzipirt,
  bekennt  nicht“.

Unter  dieser  Ueberschrift  verordnet  die  bayer.

GO.  K.  VI  S.  7:  ·  «
»W«enn·oke«Klageinder'Exchtionnichtyhsolute,-son-»demnurbedingungsweise.eingestandenoderinZwels

„fel  gezogen  wird;  so  muß  der  Kläger  seine  Klage,
„und  der  Antworter  seine  Exzeption  der  Nothdurft
„nach  beweisen,  und  kann  keln  Geständulß  va-„raus
  gefolgert  werden.

Die  Anwendung  dieser  so  natürlichen  Vorschrift
finden  wir  nicht  selten  auf  Irrwegen,  zu  Folgerungen
führend,  welche  die  Eventualmaxime  überhaupt  einer
unbilligen  Verdächtigung  blos  stellen;  nur  aus  einem
tiefgehenden  Mißverständnisse  ihrer  wahren  Bedeutung
lassen  sich  jene  Verirrungen  der  Pragis  erklären.

Oui  excipit,  non  fatetur,  —  dieses  gangbare
Sprüchwort,  das  wir  bis  zu  seinen  Qnellen  in  C.  9
de  except.  (8,  36);  dann  Cap.  6  X  cod.  und
C.  63  in  6to  de  R.  J.  Fulicrretsulgen  können,  will
nicht  mehr  und  nicht  weniger  sagen,  als:  die  ein-
        <pb n="262" />
        242  Quĩ  excipit,  non.  fatekür.

fache  Thatsache,  daß  der  Beklagte  den  Klagegrund
widersprochen  hat,  darf  ihn  nicht  verhindern,  Einreden
  dagegen  vorzubringen;  das  Vorschützen  peremtorischer
  Einreden  schließt  daher  noch  kein  Aufgeben,
keinen  Verlust  der  vorhergehenden  Abläugnung  der
Klage  in  sich;  Beides,  verneinende  Antwort  auf  die
Klage  und  aushilfsweise  peremtorische  Einreden  können
als  Vertheidigungsmittel  auf  den  Grund  der  Sache
sehr  wohl  nebeneinander  bestehen,  hintereinander  hergehen,
  wohlgemerkt,  soweit  ihr  Inhalt  miteinander
vereinbar  ist,  keinen  inneren  und  nothwendigen  Widerspruch
  enthält.  Demselben  darf  aber  nie  der  über
alles  billige  Maaß  hinausreichende  Sinn  und  Geist
unterlegt  werden,  als  sei  der  Inhalt  einer  Einrede,
das  zu  ihrer  Begründung  dienende  thatsächliche  Vorbringen
  in  dem  Grade  über  jeden  Rückbezug  erhaben,
daß  es  nie  zu  Rath  gezogen  und  benützt  werden
dürfe,  um  die  Klagsabläugnung  des  Beklagten  einer
Kritik  zu  unterwerfen,  und  sie  als  eine  muthwillige,
gesuchte,  unhaltbare  zu  bezeichnen,  —  um  ein  klares
unzweideutiges  Zugeständniß  der  Klage  darin  zu  erblicken,
  und  die  Wirkung  des  vorhergehenden  Widerspruches
  der  Klage  wieder  aufzuheben.  Da  vielmehr
das  Zugeständniß  einer  Klage,  so  wie  jedes  thatsächlichen
  Vorbringens  ##n  Progesse  an  keine  Stelle,  an
keine  Zeit  oder  Formel  gebunden  ist,  da  es  in  der
Duplik,  im  Beweisverfahren,  ja  in  der  Appellation,
wie  im  Laufe  der  Hilfsvollstreckung  noch  immer  zulässig
  ist,  und  da  es  die  GO.  Kap.  XII  S.  1  pr.
und  Nr.  1  mit  C.  un.  de  confess.  (7,  59)  für
die  stärkste  und  vollkommenste  Probe  erklärt,  mit  dem
Urtheile  selbst,  mit  dem  rechtskräftigen  Urtheile  auf
eine  Linie  gestellt  hat,  —  so  muß  auch  der  klare
und  unzweideutige  Inhalt  Dessen,  was  zur  Entwicklung
  einer  Einrede  vorkommt,  dazu  dienen  können,
den  Beklagten  als  einen  Geständigen  bei  seinen  eigenen
  Worten  zu  erfassen,  und  seinen  vorangeschickten
        <pb n="263" />
        Qui  excipit,  non  fatekur.  243

iherspuüch  als  ein  freventliches  Eingelenke  bei  Seite
zu:  setzen.

Wenige  Bemerkungen  werden  das  Irrige  der
bisherigen  streng  formalistischen  Behandlungsweise
leicht  erkennen  lassen.

1)  Kein  Gesetz,  weder  im  röm.  oder  kanon.
Rechte,  noch  in  der  bayer.  GO.  hat  jenen  weiten

Umgriff  des  Satzes:  wer  exzipirt,  bekennt  nicht,  —
worgezeichnet  oder  zugelassen,  Die  GO.  selbst  hebt
an  jener  Stelle  blos  den  Fall  hervor,  wenn  die
Klage  nur  bedingnißweise  eingestanden  oder  in
Zweifel  gezogen  wird;  der  gänzliche  Widerspruch
derselben  ist  als  zu  unnatürlich  für  das  Folgende
gar  nicht  berührt.  Die  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle
Peziehen  den  Satz  zunächst  auf  ihren  „dritten  Carus-“,
  wenn  der  Beklagte  von  dem  eingeklagten  Anlehen
  abstrahirt,  d.  h.  stille  schweigt,  und  exceptionem
  solutionis  simpliciter  vorträgt.  Gerade
hiefür  hat  aber  die  GO.  an  zwei  anderen.  Stellen
Lverordnet,  was  weder  speziell,  noch  generell  widersprochen
  werde,  gelte  für  zugestanden  und  bedürfe
keines  Beweises  mehr.  GO.  Kap.  IX  §.  3,  Nr.  1
—  und  Kap.  XII  §S.  1,  Nr.  8.  —  Für  diesen
Fall  lassen  insbesondere  jene  Regel  nicht  gelten:

Gönner's  Handbuch,  II,  36  S.  13;  Strube'
rechtl.  Bed.  III„  Bed.  522.  —
Seuffert's  Kommentar  zur  GO.  (Bd.  L,

S.  253)  findet  den  praktischen  Kern  des  Satzes:
dui  exeipit,  non  fatetur  darin,  daß  der  Beklagte
mit  der  verneinenden  Streiteinlassung  wirksam  noch
Einreden  verbinden  könne,  welche  mit  derselben  in
Widerspruch  zu  stehen  scheinen,  wenn  er  z.  B.
den  Empfang  des  Darlehens  abläugne,  und  doch
excipiendo  behaupte,  dasselbe  bezahlt  zu  haben.
Hier  findet  sich  übereinstimmend  mit  v.  Gönner
und  Strube  der  wahre  Sinn  jener  Regel  so  genau
bezeichnet,  daß  sie  sich  für  jeden  Entwurf  einer  neuen

“
        <pb n="264" />
        244  Qui:  exclpit,  non  fatölur.

Prozeßordnung  empfehlen  läßt.  Denn  die  behauptete
  Zahlung  ist  ein  dem  Darlehen  nachfolgender  und
völlig  davon  getrennter  Umstand;  sie  läßt  überdies
mu  einen  Schluß  auf  den  vorhergehenden  Empfang
zu  und  räumt  ihn  nicht  geradezu  ein.  Beide  Vertheidigungsbehelfe
  sind  wohl  mit  einander  vereinbar,
ihr  innerer  Widerspruch  ist  nur  ein  scheinbarer.  Das
vorgebliche  Darlehen  kann  von  dem  Erblasser  des
Beklagten  herrühren,  wovon  er  keine  Kenntniß  hat;
—  er  kann  der  Meinung  gewesen  sein,  das  ausgezählte
  Geld  als  Zahlung  einzustreichen,  als  ein  Mittel
  der  Liberation  gegen  den  Kläger,  nicht  der  Verpflichtung
  für  ihn;  —  er  kann  seine  Zahlung  nur
im  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  einer  Forderung,
aber  im  Irrthume  geleistet  haben  und  sein  Geld  als
Nichtschuld  wieder  zurückfordern;  —  die  behauptete
Tilgung  der  Schuld  kann  in  einer  verworrenen  Abrechnung
  über  die  gegenseitigen  Haftungen  begriffen
sein,  worin  sich  beide  Theile  los  zählten,  mochte  nun
eine  Forderung  früher  bestanden  haben,  worin  sie

wollte.  «
Sttrube,  g.  a.  O.  Note  .

Wie  aber,  wenn  der  Beklagte  jeden  Empfang
der  eingeklagten  Summe  gänzlich  läugnet  und  nur
eventuell  einwendet,  sie  sei  ihm  in  beschnittenen  Thalern
  Überschickt  worden,  bei  deren  Umwechsel  er  10%
verloren?  Auf  Fälle  dieser  Beschaffenheit  sind  unsere
Bedenken  gerichtet;  in  einem  solchen  Einwande  liegt
ein  Zugeständniß,  welches  dem  vorhergehenden  damit
unvereinbaren  Widerspruche  seinen  Werth  benimmtz;
—  die  Auszahlung  von  90%  der  libellirten  Summe
muß  für  liquid  angenommen  werden;  nur  der  Grund
der  Zahlung  kann  noch  der  Gegenstand  einer  weiteren
Erörterung  sein.  —-2)DieGQveroI«d11etKap.XII§.·1,-Nr.:l"-,


„was  nur  bedingnißweise  eingestanden  worden,  könne
auch  andergestalt  nicht,  als  mit  der  nämlichen  Be-
        <pb n="265" />
        Qultexeipik,  non  fatotur.  245.

dingniß  auf=  und  angenommen  werden.“  Diese  Vorschrift
  kann  mur  auf  den  beschränkten  Inhalt  des  Geständnisses,
  aber  nicht  auf  seine  prozessuale  Stellung,
auf  den  verklausulirten  Hinterhalt  bezogen  werden,
den  ihm  eine  Partei  anweist.  Die  GO.  Kap.  VI.
§.  1  am  Schlusse,  und  §.  4  läßt  wohl  die  Einlassung
blos  eventuell  mit  Voreinreden  verbinden,  die  peremtorischen
  Einreden  aber  nicht  blos  in  eventueller  Be--ziehung
  an  dle  Kriegsbefestigung  anhängen;  beide
stehen  vielmehr  als  Vertheidigungsbehelfe  in  der  Hauptsache
  (als  defensiones)  auf  einer  Stufe,  sie  sind
unter  sich  in.  Wechselbeziehung  und  ebenso  gemeinschaftlich
  für  den  Geguer,  wie  solches  alle  Beweis--mittel,
  und  namentlich  Urkunden  durch  ihren  Gebrauch
werden.  Probatio  lit  judici,  —  der  Richter  muß
daher  aueh  das  Recht  haben,  seine  Beweisgründe  in
den  Akten  überall  zu  nehmen,  wo  er  sie  findet  1)

Der  Satz:  actore  non  probante  reus  absolvitur
  —  C.  4  de  eda.  (2,  1)  —  bleibt  immer
wahr;  allein  deshalb  steht  dem  Beklagten  noch  nicht
frei,  seine  zerstörlichen  Einreden  in  ein  verschanztes
Lager  zur#  stellen,  aus  dem  sie  erst  nach  gelungenem
Beweise  der  Klage  hervorzubrechen  bestimmt  sind.
Ist  in  ihrem  Vortrage  ein  Zugeständniß  für  den
Kläger  enthalten,  so  muß,  wie  bei  vorgelegten  Urkunden,
  die  Protestation,  „daß  die  Anführung  sich
auf  widrige  Passus  nicht  erstrecken  solle“,  nutzlos
bleiben.  GO.  Kap.  XI  §.  5,  Nr.  9.  Aus  jener
Vorschrift  läßt  sich  daher  auch  mehr  nicht,  als  die
Folge  ziehen,  ein  solches  Zugeständniß,  das  einer
Einrede  inne  wohnt,  dürfe  auch  zum  Nachtheile  des
Beklagten  nicht  getheilt,  sondern  müsse  immer  nur
in  den  Grenzen  erfaßt  werden,  in  die  es  sich  selbst
einschließt,  ohne  den  Kläger  der  Beweispflicht  in
Bezug  auf  die  übrigen  bestrittenen  Punkte  zu  über-1)

  A.  f.  RA.  Bb,  XIII,  S.  366,
        <pb n="266" />
        246  Qui  exelpit,  tnol-fatstur!!

heben,  wie  solches  schon  aus  dem  am  Schlusse  des
vorigen  Punktes  angeführten  Beispiele  erhellt.
3)  Exeipiendo  reus  fit  actor.  Auch  die  GO#-hat
  diesen  Saß  (K.  VI  §.  6)  der  Sache  nach  wieder
  gegeben.  Was  daher  von  mehteren  zusammentreffenden
  Klagen  verordnet  ist,  muß  auch  von  verschiedenen
  mit  einander  verbundenen  Vertheidigungsbehelfen,
  Kläagsabläugnung  und  Einreden  gelten.
Nun  verordnet  aber  die  GO.  (K.  IV  8.  9):  mehrere
Actiones,  die  Jolnand  gegen  eine  Partei  habe,  könnten
  in  einem  Libelle  zusammengenommen  werden,
„es  seien  denn  dieselben  einand  er  widersprechend,
„oder  präjudizial,  oder  so  beschaffen,  daß  eine
„durch  Erwählung  der  anderen  aufgehoben
„werde,  welchenfalls  sie  entweder  gar  nicht,
„oder  höchstens  nur  alternative  und  in  subsidium
„kumulirt  werden  mögen.“  Der  folgende.S.  11  schreibt
für  den  artikulirten  Libell  vor,  man  solle  sich  in  articulis
  aller  kontradiktorischen  Sachen  enthalten.
  Sich  innerlich  widersprechende  Klagen  heben  also
einander  auf  und  können  nach.  Umständen,  wenn  sie
durchaus  unvereinbar  sind,  gar  nicht  kumulirt  werden;
  warum  sollte  ein  gleiches  Verbot  nicht  auch  den-Fall
  von  Einreden  treffen,  welche  die  eigene,  eben
abgeläugnete  Erzählung  des  Klägers  hinter  ihrer  Abläugnung
  zum  unentbehrlichen  Stützpunkte  nehtmen?.
In  fr.  43  pr.  de  R.  J.  sagt  Ulpian:  Nemo  ex  his;
ui  negant  se  deberc,  prohibetur  etiam  alia  deensione
  uti,  nisilex  impedit.  In  unserem  Falle
läßt  sich  sagen:  lex  impedit,  oder  auch:  ratio  juris
  impedit,  oder  vielmehr  noch  besser  tiach  Anleitung
  des  fr.  14  &amp;amp;.  1  de  interrog.  in  j.  f.  (11,  1),
nur  umgekehrt:  Si  id,  quod  in  contestationem
  (statt:  confessionem)  venit,  et  jus  et
haturam  recipere  potest.
4)  In  einem  nächst  gelegenen  Falle  trägt  schon
nach  ihrem  jetzigen  Stande  die  Praxis-kein  Bedenken,
        <pb n="267" />
        Qui:  exdipit,  non,  fatetür-  247

über  dergleichen  Absichten  und  Vorbehalte  des  Beklagten
  hinwegzusetzen.  Wenn  derselbe  den  Urkunden,
worauf  sich  die  Klage  stützt,  vor  Einsicht  der  Originalien
  seine  Anerkennung  versagt,  später  aber  selbst
Einreden,  oder  wohl  gar  Gegenforderungen  aus
ihnen  herleitet,  bei  dieser  Gelegenheit  ihren  Inhalt
erörtert,  in  seinem  Sinne  auslegt,  so  wird  gewöhnlich
  die  vorhergehende  Beanstandung  der  Aechtheit
jener  Urkunde  als  eine  protestatio  facto  contraria,
  was  sie  auch  wirklich  ist,  nicht  beachtet  2).
Was  kann  verhindern,  sich  dieselbe  Befugniß  beizulegen,
  wenn  ohne  die  materielle  Unterlage  einer  Urkunde
  die  nämliche  Wechselbeziehung  nur  zwischen
einer  verneinenden  Antwort  auf  die  Klage  und  einer
angehängten  Einrede  vorwaltet,  welche  die  defensive
Linie  der  Negation  verläßt  und  ganz  positive  Anhaltspunkte
  zur  Beleuchtung  des  Klagegrundes  an  die
Hand  gibt?

*  5)  Die  moralische  Seite  der  Rechtsvertretung
darf  bei  der  Würdigung  und  Zulassung  ihrer  Hilfsmittel
  nicht  völlig  außer  Acht  bleiben.  Der  gänzliche
  Widerspruch  einer  Klage,  der  éventuell  mit  Einreden
  begegnet  wird,  welche  oft  ihren  Sachverhalt

3)  Ein  oberstricht.  Erk.  vom  5.  Okt.  1850  (Nr.  1439
1849/50)  bemerkt  in  diesem  Sinne:  „Kläger  hat
sich  zwar  in  seiner  Replik  vorbehalten,  die  Uebereinstimmung
  der  Abschriften  mit  den  Originalien  ver
Exzeptbeilagen  vorerst  noch  zu  prüfen,  allein  dessen
unerachtet  unbedingte  Folgerungen  daraus  gezogen.
...  Jene  Urkunden  bllven  daher  eine  verlässige
Grundlage  der  zu  gebenden  und  nur  aus  ihnen  möglichen
  (definitiven)  Entscheldung.“

Desgleichen  findet  sich  in  elnem  anderen  Erk.  v.
9.  Januar  1854  (Nr.  849—5  /82)  der  Satz:  „Der
Brief  selbst  ist  von  dem  Beklagten,  unerachtet  des
scheinbaren  Vorbehaltes  der  Erklärung  über  seln  Anerkenntniß,
  vurch  die  ganze  Verhandlung  als  eine
bekannte  Sache  behandelt.“
        <pb n="268" />
        248.  Qui:  xelpitz.  non  datotur.

mit  gerlugen  Abweichungen  wieder,  geben,  oder  als.
wahrhaftig  klar  entnehmen  lassen,  ist  gewiß  kein  redlicher,
  vor  Allem  kein  ernstgemeinter  Behelf,
sondern  nur  ein  leichtfertiger,  ja  ein  sträflicher  Umtrieb,
  um  dem  Gegner  seine  Erfolge  zu  erschweren.
In  dieser  schlecht  verhüllten  Eigenschaft  kann  derselbe
auch  auf  einen  ernstlichen  Bedacht  der  Richter
keinen  Anspruch  machen.  Denn  die  GO.  K.  XII#
§.  6,  Nr.  1  und  2  hat  in  der  Formel  des  Kalumnieneides
  den  Parteien  und  ihren  Fürsprechern  auferlegt,
  „zur  geflissenen  Verzögerung  der  Sache  nichts-„zu
  thun,  die  Wahrheit  nicht  verhalten  zu
„wollen,  .  sondern  sich  jeder  Handlung  nur  aus.
„gutem  wahren  und  gerechten  Grunde  zu  bedienen.“.
Seit  der  Abschaffung  jenes  Eides  ist  dieser  Punkt
nicht  erlassen,  sondern  nur  in  die  selbstverständlichen
Pflichten  aller  derjenigen  übergegangen,  die  vor  Gericht
  auftreten.  Von  dieser  Ansicht  ausgehend,  hatt
sich  auch  der  oberste  Gerichtshof  in  mehreren  seiner
Urtheile  mit  Recht  die  Erkenntniß  über  die  Erustlichkeit
  der  Rechtsbehelfe  zum  Angriffe,  wie  zur-Vertheidigung
  beigelegt,  und  die  in  diesem  Punkte
nicht  standhaft  befundenen  gleich  von  vorne  herein
bei  Seite  gesetzt  ).  Ein  solcher  Entscheidungsgrund,

3)  Vergl.  unsere  Zeitschrift,  Bd.  XVII,  S.  291  und  292.
In  einem  dritten  Falle  hatte  man  im  Scherze
einem  armen  Manne  glauben  gemacht,  ein  verstorbener
  Reicher  habe  ihm  in  einem  gerichtlichen  Nachtrage
zu  seinem  Testamente  30,000  fl.  vermacht;  da  sich
aber  bei  Gericht  hierüber  nichts  vorfand,  so  ließ  sich
der  Erstere  nicht  abhalten,  gegen  den  betreffenden
Richter  wegen  Unterschlagung  des  vermelntlichen  Kodizilles
  mit  der  Syndlkatsklage  auf  Ersatz  jener  Summe
aufzutreten.  Er  wurde  jedoch  nach  verhandelter  Sache
in  drei  Instanzen  damit  abgewlesen.  Die  Gründe
bes  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  schließen  mit  dem
Satze:  „Eine  Verglelchung  dieser  Vorkommntsse,  eine
Würdigung  ihres  Gehaltes  llefert  daher  gleich  von
        <pb n="269" />
        Qui  exeipit,  non  fatetur.  249.

der  in  die  Absichten  und  Betveggründe  hinabsteigt,
mag  in  der  deutschen  Rechtspflege  auf  den  ersten
Anblick.  gewagt  und  abschweifend  erscheinen;  er  beruht
aber  tief  in  der  Amtsgewalt  der  Gerichte.  Ein  anderes
  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes  aus  dem
J.  1852  hat  mit  summarischer  Anführung,  der  Quellen
nachgewiesen,  wie  pflichtvergessen  das  in  die  Angewöhnungen
  unserer  Sachwalter  übergegangene  Verhalten
  sei,  die  kundbarsten  Dinge  auf  Gerathewohl
abzuläugnen  7).  Geschieht  es  dennoch  auf  eine  handgreifliche
  aus  dem  eigenen  Vortrage  der  Erwiederung
hervorleuchtende  K#geige  so  steht  einer  so  schamlosen
Verbindung  von  Widerspruch  und  Geständniß  die
liquide  rehlicatio.  doli  entgegen,  quae  bonde
siclei  ri-t  tacite  inest  —  fr.  21  sol.  matr.
(24,  3);  fr.  8  S.  5.  de  leg.  I.  (30)  —,  die  Ge-Eunr
  uUnlauterer  Absichten  und  arglistiger
Verläugnung  gegen  besseres  Wissen  nämlich,  von  der
wieder  die  C.  6  de  dolo  malo  (2,  21)  sagt:  dolum
  eK  in  diciis  perspicuis  probari  convenit.
  Auch  auf  diese  Stelle  haben  sich  bereits  zwei

vorne  hereln  be  genügende  Widerlegung  der  eingebildeten
  Ansprüche  des  KlägerS,  und  wenn  dleselben
durch  eine  zufällig  irrige  Antwort  des  Beklagten  auf
eine  bei  ihm  geschehene  Anfrage  neue  Nahrung  erhielten,
  so  vermißt  man  in  all'  diesen  Vorgängen
jenen  Charakter  von  Ernstlichkelt,  ohne
welchen  es  nicht  angeht,  einer  gerichtlichen
Verhandlung  einen  weiteren  Fortgang  zu
geben.  Nr.  1056—  5%  r.

3)  Bl.  f.  RA.  XVII,  S.  3187  Man  könnte  den  dort
angeführten  Gesetzesstellen  noch  das  baher.  LR.  IV,  2
#.  3,  Nr.  11  beifügen:  „Wenn  eln  Debltor  der  von
ihm  boshafter  Weise  abgelängneten  Schuldforderung
überführt  werven  kann,  so  soll  er  nicht  nur  zur  Bezahlung
  angehalten,  sondern  auch  Lestraft  werden.“
  —  Desglelchen  8.  7,  Nr.  14  a.  a.  O.  vom
Lemm#n.
        <pb n="270" />
        Qui  oxclpit,  non  fatetur.  251

angeführt  und  zugestanden  hat,  zur  näheren  Begründung
  seiner  Absicht  annehmen.

Heffter's  Institutionen  des  Civilprozesses  Buchl,
Tit.  5,  §.  9  äußern  in  gleichem  Sinne:  „Das  blose
Vorbringen  peremtorischer  Einreden  ist  noch  kein  Eingeständniß
  der  Klage.  Man  kann  endlich  mehrere
verschiedene  Defensionen  gebrauchen,  wenn  nur
keine  die  andere  durch  inneren  Widerspruch
aufhebt“.  ?-Werner

  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  XI,
S.  64  will  aus  einer  solchen  Einrede  unter  der  Form
einer  in  ihr  liegenden  Konviktion  des  Beklagten  den
Vortheil  für  den  Kläger  ziehen  lassen,  daß  derselbe
von  der  Last  des  Beweises  seiner  Klage  befreit  werden
  müsse.  »

Wenn  übrigens  Seuffert's  Kommentar  zur
bayer.  GO.  B.  III  S.  212  zugibt,  immer  müsse
einem  abgelegten  Geständnisse  so  viel  Wirksamkeit
beigelegt  werden,  als  ihm  zufolge  seiner  inneren
  Glaubwürdigkeit  zukomme,  was  im  einzelnen
  Falle  —  nach  Prüfung  aller  Umstände  in
richterlichem  Ermessen  stehe,  —  was  kann  uns  wohl
abhalten,  diesen  Satz  bei  völliger  Gleichheit  des  Grundes
  vom  Geständnisse  auch  auf  den  Widerspruch  zu
übertragen?

In  einer  neueren  Zeitschrift  7)  findet  sich  der
Satz  aufgestellt  und  mit  einem  ergötzlichen  Gleichnisse
ausgeschmückt,  die  Eventualmaxime  gestatte  die  successive
  Geltendmachung  einander  geradezu  ausschließender
  Thatsachen  ganz  unbedingt,  und  hierin  liege
eine  gleichsam  sanktionirte  Aufforderüng  zum
Lügen.  Diese  Bemerkung  scheint  nach  der  obigen
Entwickelung  eine  Berichtigung  zu  verdienen,  welche
den  an  sich  gerechten  Tadel  mehr  ihrer  Ausartung

7)  Kritische  Ueberschau  der  deutschen  Gesetzgebung
und  Rechtswissenschaft.  B.  I,  S.  300.
        <pb n="271" />
        252.  Qui  exelpit,  non  fatekur7

durch  den.  Gerichtsgebrauch,  als  der,  Eventualmäxime.
selbst  aufbürden,  und  nebenbet  die  Grenzen  des  Erlaubten
  etwas  enger  ziehen  dürfte  )

Zwei  Beispiele  aus  werklich  vorgekommnenäl
Fällen  werden  genügen,  um  zu  überzeugen,  wie  sehr
es  Noth  thue,  auf  diesem  Felde  einen  Uünschlage  der
bisherigen  Jurisprudenz  herbeizuführen.

A.  Ein  armes  Wetb  trat  im  J.  1845  in  den:  H#4

raum  eines  Bauernhauses,  um,  wie  sie  sagte,  sich#etwas

  Schmalz  zu  kaufen,  wahrscheinlicher,  um  solches
zu  erbetteln.  Der  nicht  an  der  Kette  liegende  und
hervorbrechende  Hofhund  fiel  sienan  und  biß  ste  so
heftiz  in  vie  Wade;  daß  sie  angeblich  neun  Wochen:
lang  einer  wundärztlichen  Behandlung  bevurfte.  Nach
tbrer  Heilung  klagte  sie  für.  Kurkosten  und  Schmerzen-:
geld  etwas  über  300  fl.  gegen  den  Hofbesitzer  ein.“

Alleln  der  Anwalt  des  Letzteren  wiversprach  in  seiner

Antivort,  daß  sein  Klient  einen  Hofhund  besitze,  daß

die  Klägerin  von  dessen  Hunde  gebissen  wörden=  und

wunwärztlicher  Hilfe.  benöthigt  gewesen,  rbenso  ulle.
ihre  Aufrechnungen  hiefür.  Eventuell  fügte  er  jevoch.
als  Elnreden  bei,  auf  den  Fall,  wenn  je  Klägetin,
retwas  der  Art  zu  erweisen  vermöchte:  a)  des  Beklagten“

Hund  sei  ein  kleiner  und  nicht  bissiger  Haushunb.“

b)  die  Klägerin  sei  zu  jener  Zelt  in  der  Absicht  !45#

betteln  bei  ihm  elngetreten,  daher  in  facto  illicilo  begriffen

  gewesen,  weshalb  sie  nie  eine  Entschädigungt
verlangen  könne;  c)  seln  Weib  habe  der  Klägerin  vor,
dem  Anfalle  zugerufen,  wegen  des  Hundes  nicht  weiter“
zu  gehen,  sondern  schnell  zurückzugehen,  was  diese
aber  außer  Acht  gelassen;  d)  die  Klägerin  habe  ihre
lange  Kur  durch  anfangs  falsche  Behandlung  sselbstherbeigeführt.
  —  Nach  verhanvelter  Sache  wurde  in.
zwei  Instanzen  der  Klägerin  der  Beweis  auferlegt,  daßsie
  am  2.  Aprll  1845  von  einem  Hunde  des  Beklagten
in  dessen  Hofraume  in  die  Wade  des  rechten  Belnes
gebtssen  worden,  und  in  Folge  hlevon  9  Wochen  in
wundärztlicher  Behandlung  gewesen,  überdles  die  Oroͤße

8)  S.  304,  Nr.  6  (a.  a.  O.)  findet  sich  bereits  eine  Andeutung
  in  diesem  Sinne.  —  Vgl.  nocht  Mittermaler
  im  Archiv  f.  civ.  Pr.  Bd.  37  S.  143.
        <pb n="272" />
        Qui  exciplit,  non  fatekur.  253

ihres  Schadens  und  die  Angemessenhelt.  ihres  Schmerzengeldes;

  —  dem  Beklagten  eventuell,  daß  die  Klägerin

  von  seiner  Ehefrau  vorher  gewarnt  worden,  im

Hofraume  weiter  zu  gehen,  (oder)  daß  Klägerin  zuerst

verkehrte  Heilmittel  angewendet,  Und  dadurch  die  Heilung

  der  Wunde,  und  auf  wie  lange  verzögert  habe.  —

Die  Gründe  reduziren  sich  auf  die  bekannten  Sätze:

sserenti  incumbit  probatio,  und  zun  excipit,  non  fatetur.

  —  O#lG.  RMN.  29310

B.  Die  Brauverwaltung  90  Gr.  H.  klagte  auf
dem  Grunde  eines  schriftlichen.  Bleraönehmyrtrages
gegen  den  Wirth  F.  eine.  Forderung  von  2600  fl.  als

Rest  elner  Bierschuld  aus  den  Monqgten  Mai  —  Sept.

1847  ein;  der  Beklagte  widersprach,  den  Vertrag  wegen

der  Bierlieferung  mit  dem  Branhause  abgeschlossen,  je

Mler  bei  demselben  bestellt,  over  einen  Eimer  von  da

befogen  zu  haben;  —  wendete  aber  eventuell  eln:  wenn

Klagegrund  je  erwiesen  werden  könnte,  sel  das
ihm  gelieferte  Bier  von,  so  schlechter  Beschaffenheit,  gevwesen
  vaß  es  ihm  selne  Gäste  verscheucht  und  durch
verminderten  Abfatz  von  Kaffee  und  Bier,  Bratwürsten,

Schinken,  Zungen  und  Cigarren.  (hier  folgen  noch

10  Artikel  bis  zum  Kartengelde  herab)  einen  Schaden

bon  4600  fl.  verursacht  habe)  ben  er  kömpensatlonsund

  widerklagsweise  geltend  mache.  —  In  dieser  eventuellen
  Weise  wurden  dann  auch  die  Bewelsauflagen.
über  Klagegrund  und  Einrede  anelnander  gerelht.  —

OAG.  NMN.  6485%

Fälle  dieser  und  ähnlicher  Art  kofimnen  alle  Tage
in  der  Praxis  der  bayer.  Gerichte  vor;  sie  drängen.
von  selbst  zur  Frage  hin:  Wie  ist  hier  überall  ein
vernünftiger  Zweifel  über  etwas  mehr  möglich,  als
die  unbedentenden  Abweichungen  in  der  beiderseitigen
Erzählung?  Haben  nicht  in  all'diesen  Fällen  die
Beklagten  selbst  durch  ihre  Einreden  über  den  Grund
der  Klage  jene  evidentia  rei,  quae  nulla  tergi-Versatione
  celari  potest  zu  Tage  gefördert,  deren
das  Cap.  10  X  de  cohab.  Cler.  erwähnt?  Und
wo  läßt  sich  je  der  Grund  des  tr.  11  S.  4  de  Interr.
  in  j.  f.  (11,  1)  mit  besserem  Rechte,  als
zur  Rechtfertigung  der  Vergeblichkeit,  der  Unter-
        <pb n="273" />
        254  Erlösch.  Verjährung  von.  iGewerbsbefugnissen.

drückung  jener  Widersprüche  anwenden:  quia  Praetorem
  contemmere.  videtur?  —
Wir  glauben  aus  allem  Dem  folgende  Sätze  ableiten
  und  zur  Anwendung  empfehlen  zu  dürfen:

„Wenn  der  Beklagte  mit  dem  Widerspruche  der
„Klage  aushilfsweise  zerstörliche  Einreden  verbindet,
„so  hat  der  Richter  beiden  Vertheidigungsbehelfen
„nur  in  so  weit  Folge  zu  geben,  als  sie  vereinbar
„sind.  —  Geht  aber  aus  der  Begründung  der  Ein-„reden
  mittelbar  ein  Zugeständniß  der  Klage  selbst
Ohervor,  so  ist  deren  vorhergehende  Abläugnung  als
„eine  protestatio  facto  contrariq  in  so  weit  unbe-„helflich
  und  nicht  zu  berücksichtigen,  als  eine  Ueber-„einstimmung
  in  den  Anführungen  beider  Theile  be-„steht.
  —  Ein  solches  Geständniß  kann  jedoch
„gegen  den  Beklagten  nicht  getheilt,  sondern  nur
„mit  den  von  ihm  beigefügten  Beschränkungen  an-„genommen
  werden.  —  Die  Vereinbarlichkeit
„sich  scheinbar  widersprechender  Behelfe  ist  nach
„Lrichterlichem.  Ermessen  aus  den  Umstän-„den
  jedes  Falles  zu  beurtheilen.“

„Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Einzelne  Gewerbsbefugnisse  gehen  durch  langjährigen  blosen
Nichtgebrauch  nicht  verloren.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  vor:

Wenn  angenommen  werden  muß,  daß  eiserne
Pfannen  ein  Artikel  sind,  welchen  zu  führen  ein  Eisenhändler
  befugt  ist,  so  ist  die  Beilegung  desselben
res  merae  tacultatis.  Wenn  auch  darin  noch  so
lange  Unterbrechungen  vorkommen,  so  erlischt  dadurch
die  Befugniß  nicht,  einen  solchen  einzelnen  Artikel
        <pb n="274" />
        266  Beweielast  bekder  Negatortenklagefragliche

  Streurecht  allerdings  gehört,  das  possessolium
  plenarium  nicht  Statt  findet,  sondern  Derjenige,
  welcher  seine  Klage  hierinfalls.,  nur  auf
die  Possession  gründet,  von  so  langer  Zeit  artikusliren
  muß,  als  nach  Maaßgabe  des  L.  II,  7  §.  5  zur
Verjährung  solcher  Dienstbarkeit.  erforderlich  ist,  —
keineswegs  entgegen.  Denn  diese  Gesetzstellen  sprechen
  nur  von  einer  Klage  auf  Schutz  im  ordentlichen
  Besitze,  welche  freilich  bei  Grunddienstbarkeiten
nicht  Statt  findet;  der  §.  11  Kap.  7  Th.  Il  des  LR.
enthält  aber  eine  Pezielle  Vors  1  darüber,  wen
bei  der  Negatorienklage  die  Beweislast  trifft  und
hier  spricht  sich  das  Gesetz  ganz  klar  dahin  aus,  daß
in  dem  Falle,  wenn  der  Beklagte  im  10  jährigen
ruhigen  Besitze  der  prätendirten  Servitut  gewesen  ist,
vermöge  der  mehr  für  den  Besitz  als  für  die  Freiheit
  sprechenden  Vermuthung  der-  Negatorienkläger
  die  Freiheit  seines  Eigenthums  von  jener
Servitut  nachweisen  müsse.  Das.  Gesetz  macht  hiebei
  zwischen  persönlichen  und  realen.  Servituten
(Grunddienstbarkeiten)  keinen  Unterschiie
„Für  diese  Ansicht  hat  sich  auch  schon  längst.  beim
pbersten  Gerichtshofe  eine  konstante  Praxis  gebildet.
Zwar  beruft  sich  Revidentin  auf  ein  entgegenstehendes
oerstrichterliihes  Erk.  v.  17.  Nov.  1832,  welches
in  Du  Prel's  Sammlung  von  Rechtsfällen
Bd.  “u  S.  132  enthalten  ist;  allein  dieses  Erk.
konnte  der  gepflogenen  Recherche  ungeachtet.  nicht  aufgefunden
  und  daher  auch  nicht  weiter  berücksichtigt

OAGE.  v.  22.  Juli  1853.  Nr.  6515  5/..

Berichtigungen:  Bd.  XVII  S.  292  Note  1  Z.  5  nach  III
schalte  ein:  S.  150  Note  4;  Bb.  XIX  S.  149  8.  24  st.  3351.  345.

Ned.:  J.  A.  Senuffert.  Verl.:  Palm  ##  Enke  Asalbolpp  Enfss
in  Erlangen.  Druck  von  Junge
        <pb n="275" />
        Samstag  den  19.  August.  A3  13.  19.  Jahrgang.  1854,

Wlätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Kompetenz  bel  urkundensesschungen.  nach  Act.  22  Th.  II  bes  SiOB.  —
r-  durch  den  "  hwurgerschtohof  zu  einer  Arbeilébauastrase.
trasorte  (#  i

ach  Elutressen  am  Strasorte  Entdeckung  eines  weiteren  seüber  bedangeen
  Vergehens  Kompetenzsrage.  —  Ladung  vder  Verbaftung,  In

olge  des  Art  Lb.  11  des  SiB.  vorgenommen,  begrundct  kelne
Prävenlion.  —  Präventlon  bei  Konkurrenz  von  Verbrechen  und  Vergehen.
  —  er  Loltogellel  abwelchend  von  Aintrag.  in  die  Orllinalllste.

erebpflicht  des  Kollekleur#.  Dcweislast.  Beiderseilige  CabrläIlotelt.  —
Bürgschaft  „bei  gemeinen  schlechten  Bürgern  und.  Rauem.““  —  Konusta-#rungebelschl
  in  Bezug  auf  ein  Braume'wein-Schenlerecht.  Elnfluß
auf  dle  Bewelslast.  —  Provokalion  wegen  elner  vom  Provokanten  veranlaßten
  Berühmung.  —  Berlchligung  von  Schreibversehen  in  Er-Oberstrichterliche

  Entscheidungen  über  Kompetenzkonslikte
  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mlai  1850.

LIII.
Kompetenz  bel  Urkundenfälschungen,  nach  Art.  22  Th.  I
des  StGB.  "1

Vol.  Vd.  11  S.  45.

In  einem  Civilprozesse  waren  zum  Beweise  der
Zahlung  2  nach  allen  Umständen  gefälschte  Quittungen
  des  Gläubigers,  denen  auch  Unterschriften  von
angeblichen  Urkundszeugen  beigesetzt  waren,  durch
ein  Restitutionsgesuch  bei  dem  Prozeßgerichte  zu  A.
eingeführt  worden.  Die  Urkunden  trugen  das  Datum
„Augsburg“,  obwohl  wahrscheinlich  war,  daß  sich
zur  betreffenden  Zeit  weder  der  angebliche  Aussteller,
noch  die  Urkundspersonen  dort  befunden  hatten.
Ueber  den  Ort,  wo  die  gefälschten  Urkunden  gefertigt
  worden  seien,  namentlich  ob  in  dem  Wohnorte
        <pb n="276" />
        258.  Kompetenz  bei  Urkundenkälschunzem.

der  Verdächtigen,  konnte  nichts  Verlässiges  ermittelt
werden.  Die  Verdächtigen  hatten  die  gefälschten  Urkunden
  ihrem  am  Sitze  des  Prozeßgerichtes  nicht
wohnenden  Anwalte  zu  L.  behändigt;  zwei  derselben
hatten  als  Aechtheitszeugen  im  Prozesse  eidliche  Aussagen
  bei  dem  requirirten  Gerichte  zu  Sch.  gemacht,
und  zwei  derselben  bei  demselben  Gerichte  den  Noven-Eid
  geleistet.  Es  wurde,  bei  dieser  Sachlage  die
Kompetenz  zwischen  den  Untersuchungsgerichten  zu  A.
(Prozeßgericht),  zu  Augsburg  (Datum  der  Urkunden
und  Wohnort  der  Verdächtigen),  L.  (Wohnort  des
Anwaltes)  und  Sch.  (Ort  der  Leistung  des  Zeugenund
  resp.  Noven-Eides)  streitig.  —

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  für  die  Kompetenz
  des  Prozeßgerichts  zu  A.  —  aus  folgenden
  Erwägungen:

1)  Zwar  wird  nach  Art.  266  Th.  1  d.  St  G.
das  Verbrechen  der  Urkundenfälschung  schon  durch  die
Fälschung  vollendet,  ohne  daß  der  Gebrauch  der  falschen
  Urkunde  noch  hinzukommen  müßte;  sonach  wäre
gemäß  Art.  22  Th.  II  des  St  GB.  das  forum  delicti
  commissi  bei  jenem  Gerichte  begründet,  in  dessen.
Bezur  die  Fälschung  vorgenommen  wurde.  Es  hängt
ledoch

2)  der  in  den  beiden  Quittungen  v.  1839  enthaltene
  Ausstellungsort:  „Augsburg“  mit  der  unwahren
  Angabe  zusammen,  daß  der  angebliche  Aussteller
  und  die  beiden  Urkundspersonen  sich  damals
zu  Augsburg  bei  dem  Wirthe  N.  aufgehalten  hätten,
erscheint  daher  als  fingirt.

3)  Der  Wohnsitz  der  Verdächtigen,  welcher  zu
dem  Bezirke  des  Kr.=  und  St  G.  Augsburg  gehört,
läßt  die  Folgerung  nicht  zu,  es  habe  die  Fälschung
an  einem  dieser  Wohrsitze  stattgefunden,  indem  dafür
  keine  aktenmäßige  Erhebung  spricht.  Es  ist  also“

4)  ungewiß,  an  welchem  Orte  die  Fälschung
verübt  wurde,  sohin  muß  gemäß  der  zweiten  Alter-
        <pb n="277" />
        Kompetenzfrabhe,  ein  früher  begangenes.  Vergehen  beir.  259

Uative  des  Art.  266  Th.  I  d.  StGB  die  Vollendung
als  durch  den.  Gebrauch  der  Urkunden  eingetreten,
somit  auch  nach  Art.  22.Abschn.  1  Th.  II  d.  St  GB.
jeues  iGericht  als  das  zuständige  angenommen  werden,
  in  dessen  Bezirk.  donden  Urkunden  Gebrauch
gemacht  wurde.  "  .

5d5)0)  Der  von  den.  Verdächtigen  Sch.  und  Kl.
ihrem  bevollmächtigten  Anwalte  B.  zu.  L.  gegebene
Auftrag,  auf  Grund  der  fraglichen  Quittungen  ein
Restitutionsgesuch:  zu.  beschäftigen,  stellt  sich  nur  als
eine  den  Gebraurh  vorbereikende  Handlung  dar;
der  die  Vollendung  bewirkende  Gebrauch  trat  aber
erst  durrh.  die  Vorlegung.  der  Urkunden  zur  Instruktion
  des  Restitutionsgesuches  bei  dem  LG.  A.  am
Febr.  1849  ein.  .·-,
6):Die.»spätereAblcistungxkdcsNoven-Eides
durch-..Sch.s.-:Und.-«Kl-.,sowiedessZengeneidesvon
Seite  der  zum  Aechtheitsbeweise  produzirten  H.  und
Kl.  II  bei  dem  hiezu  requirirten  Landgerichte  Sch.
stehen  mit  #der  fraglichen  Urkundenfälschung  in  unzertreunlichem
  Zusanmnenhange,  und  gemäß  Art.  24  Th.  H.
d.  St  G.  erstreckt  sich  die  in  Ansehung  dieses  Verbrechens
  einmal  begründete  Zuständigkeik  des  Gerichtes
zu  A.  auf  alle  Theilnehmer.

Erk.  v.  24.  April  1853.  U.B,  Nr.  45.

LIV.
Verurtheilung-  durch  den  Schwurgerichtshof  zu  einer  Arbeitshausstrafe.
  Nach  Elntreffen  am  Straforte  Entveckung
eines  weiteren  früher  begangenen  Vergehens.  Kompetenzfrage.
Zu  Art,  108—  110  Th.  I;  Art.  22  Nr.  3  Th.  II  des  StG  B.  und
Art.  213  Nr.  2  des  St  PWG.  v.  10.  Nov.  1848.

Thomas  Pf.  war  wegen  eines  nach  Art.  IX
Nr,  1  erfte  Alternative  der  Verordnung  v.  25.  März
1816  möglicherweise  mit  Zuchthaus  zu  bestrafenden
Diebstahlvorbrechens  vor  dem  Schwurgerichtshofe  von
Obeubayerm  mit  Arbelt  Shaus  strafe-  von  6  Jahren
        <pb n="278" />
        260  Kompetenzfrage,  ein  früher  begangenes  Vergehen  betr,

belegt  worden.  Die  Verweisung  der  Sache  gemäß
Art.  49  Nr.  2  des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  war
von  dem  Kr.=  und  St  G.  Wasserburg  ausgegangen,
welches,  ohne  die  Möglichkeit  einer  Anwendung  der
Zuchthausstrafe,  zur  Aburtheilung  des  fraglichen  Diebstahls
  kompetent  gewesen  wäre.  Im  Straforte  angekommen
  legte  Th.  Pf.  bald  ein  Geständniß  über
einen  von  ihm  gleichfalls  im  LG.  Türkheim  (welches
in  den  Bezirk  des  k.  Kr.=  und  StG.  Memmingen
gehört)  begangenen  Diebstahl  im  Vergehensgrade  ab.
Es  entstand  nun  die  Prage  welches  Gericht  kompetent
  sei,  auf  die  von  dem  k.  LG.  Türkheim  geführte
Voruntersuchung  weiteren  Beschluß  zu  fassen,  welcher
Beschluß,,  wenn  wegen  des  fraglichen  Diebstahlsvergehens
  ein  weiteres  Verfahren  nach  Art.  49  Nr.  3
des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  einzutreten  hatte,
(nach  Art.  109  Th.  1  des  St  GB.)  immer  nur  zu
einer  Verschärfung  der  dem  Th.  Pf.  schon  zuerkannten
Verbrechensstrafe  führen  konnte.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  sich  für  die
Kompetenz  des  k.  Kr.=  und  St  G.  Memmingen
aus  folgenden  Erwägungen:

1)  Der  Art.  213  Nr.  2  letzter  Absatz  des  St  PG.
v.  10.  Nov.  1848  setzt  voraus,  daß  mit  der  Vollstreckung
  des  bereits  erfolgten  verurtheilenden  Erkenntnisses
  noch  innegehalten  werden  könne,  bis  auch  über
die  sich  ergeben  habenden,  in  der  Anklageschrift  nicht
enthaltenen,  neuen  Thatsachen  entschieden  ist.

Hier  war  aber  die  Vollstreckung  der  Strafe
wegen  des  Verbrechens  des  ausgezeichneten  Diebstahls
  bereits  eingetreten,  so  daß  im  Hinblicke  auf  den
erwähnten  Art.  213  Nr.  2  a.  a.  O.  der  Art.  108
Th.  1  des  StGB.  und  der  Art.  22  Absatz  3
Th.  II  des  St  G.  keine  Anwendung  mehr
finden  kann.

3)  Der  Art.  399  Th.  U  des  StGB.  ist  durch
Art.  368  des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  aufgehoben;
        <pb n="279" />
        Kompetenzfrage,  ein  früher  begangenes  Vergehen  beir.  261

derselbe  wäre  aber,  auch  wenn  er  noch  Geltung  hätte,
auf  den  gegebenen  Fall  nicht  anwendbar,  da  gemäß
Nr.  2  desselben  hier  auf  eine  schwerere  Art  der
Freiheitsstrafe  wegen  des  neuen  Reates  nicht  erkannt
werden  könnte.  Da

4)  hievon  abweichend  der  Art.  213  Nr.  2  des
St  PG.  nur  von  dem  Eintritte  „einer  schwereren  Strafe“
im  Allgemeinen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Strafart  spricht,
so  kann  die  Beschlußfassung  bezüglich  des  neuentdeckten
Diebstahlsvergehens  nur  nach  Art.  109  Th.  I  des
St  GB.  über  den  Zusammenfluß  erfolgen  und  lediglich
  in  einer  Verschärfung  der  schon  zuerkannten  Verbrechensstrafe
  bestehen,  wobei  es  sich

5)  nicht  um  Erneuerung  des  Schuldausspruches
über  das  abgeurtheilte  Diebstahlsverbrechen  handelt,
weßhalb  eine  Zurückweisung  an  den  Schwurgerichtshof
ar  nicht  in  Frage  kommt,  zumal  dieser  bereits  durch
Fin  Urtheil  auf  Arbeitshausstrafe  das  frühere
Verbrechen  als  zur  Zuständigkeit  des  Kr.=  und  St.
gehörig  erklärt  hat.  ·

Demnachistbask.Kr.-nndStGMemmingen
(in  dessen  Sprengel  das  LG.  Türkheim  als  forum
delicti  commissi  gehört)  zur  Beschlußfassung  auf  die
wegen  des  neuentdeckten  Vergehens  geführte  Vorunterstchung
  kompetent.  6

Erk.  v.  24.  April  1854.  Nr.  44  des  U.  B.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  mitgetheilte
  oberstrichterliche  Entscheidung  für  die  Kompetenz
  des  Gerichtes  der  Begehung  der  neuentdeckten
Handlung  zur  Ausmessung  einer  Gesammtstrafe  nach
Art.  108  und  109  Th.  I  des  StGB.  (St  G.  Memmingen)
  im  Gegensatze  zu  jenem  Gerichte,  welches
in  der  Sache  ursprünglich  zuständig  war,  an  dessen
Stelle  der  Schwurgerichtshof  formell  getreten  ist,  und
dessen  Zuständigkeit  bezüglich  der  Strafgattung  durch
das  schwurgerichtliche  Urtheil  auf  Arbeitshaus-
        <pb n="280" />
        262  Kompeteuzfrage;:en  früher  PFrgangenes  Vexgehen  ihetr

strafe  keinem  Austande  unterliegt,  (StG.  Wasser)
burg),  hat  gleichwohl,  folgende  Bedenken  gegen  sichn

1)  Der  Art.  213  des  St  PG.  p.  10.  Nob.
1848  weist  im  Absatze  2  auf  die  Art.  109  und  410
Th.  1  des  St  GB.  über  Konkurrenz  ausdrücklich  hin)
wodurch  auch  die  im  Art.  108  Th.  I  gegebene  Begriffsbestimmung
  des  Zusammenflusses  und  der  dort
ausgesprochene  Satz:  daß  ein.  und  dasselbe  Gericht
über  die  konkurrirenden  Reate  zu  urtheilen  habe,  in
Bezug  geyommen  erscheint.

2)  Dieses  eine,  für  Aburtheilung  konkurrirender
  Handlungen  berufene  Gericht  ist  aber  nach  den
Kompetenzregeln  des  Art.  22  Nr.  3  Th.  II  des  St  G.
zu  beurtheilen;  daher  lößt  der  Ärt.  213  Abs.  2  des
St  PG.  p.  10,  Nop.  1848  die  Deutung  nicht  zu,
als  ob  die  aus  dem  Begriffe  des  Zusammenflusses
für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  sich  ergebenden
Normen  nicht  mehr  einzutreten  hätten,  wenn  die
Vollstreckung  der  Strafe  bereits  begonnen  hat.  *

3)  Das  k.  Kr.=  und  St  G.  Wasserburg  ist  in
Folge  des  Strafausspruches  des  Schwurgerichtshofes
und  der  hiedurch  bewirkten  Qualifikation  der  ersten
Handlung  an  die  Stelle  des  Schwurgerichtshofes
getreten,  welcher  gemäß  Art.  213  Nr.  2  des  StPG.
v.  10.  Nov.  1848  und  Art.  109  und  110  Th.  I.  des.
StGB.  eine  verschärfte  Gesammtstrafe  auszusprechen
berufen  gewesen  wäre.

)  Der  Umstand,  daß  die:  Voruntersuchung
wegen  des  neuentdeckten  Diebstahlsvergehens  vor  dem
LG.  Türkheim  durchgeführt  wurde,  ist  für  die  Kompetenz
  des  aburtheilenden  Gerichts  mit  Rücksicht  auf
Art.  17  Th.  II  des  St  GB.  ohne  Einfluß.  «

5)  Der  Art.  108,  verglichen  mit  Art.  111  Th.  I.
des  St  G.,  versteht  unter  den  „noch  nicht  bestraften“,
Verbrechen  auch  diejenigen,  bezüglich  welcher  die  ausgesprochene
  Strafe  „noch  nicht  erlitten“,  also  nichtvollständig
  erstanden  ist,  daher  folgerichtig  auch  dir-
        <pb n="281" />
        Präventlonsfrage.  Ladung  und  Verhaftung.  269

im  Art.  213  Nr.  2  des  St  PEG.  v.  1848  enthaltene
Hinweisung  bezüglich  der  Aburkheilung  nach  den  Grundsätzen
  der  Art.  109  und  110  Th.  1  des  StGB.  auch
für  den  gegenwärtigen  Fall  Geltung  haben  muß,  wo
zwar  eine  Vollstreckung  der  Strafe  eingetreten,  allein
die  Strafe  noch  nicht  erstanden  ist  1).

LV.

Ladung  ober  erhaftung,  in  Folge  des  Art.  17  Th.  II  des
St#.  vorgenommen,  behründet  keine  Präventlon.

N.  Nl.  hatte  im  Bezirke  des  kgl.  LG.  Vilsbiburg
sich  eines  Verbrechens  an  A.  G.,  verdächtig  gemacht,
bezüglich  dessen  in  Folge  ergangener  öffentlicher  Ausschreibung
  der  entwendeten  Gegenstände  das  LG.
Neumarkt  bei  dem  in  seinem  Bezirke  wohnenden  N.
N.,  in  Folge  einer  Gensdarmerie-Anzeige,  Haussuchung
und  Verhaftung  vornahm  und  den  Verhafteten  mit
den  Ueberführungsgegenständen  an  das  LG.  Vilsbiburg
  ablieferte.  Hier  ergab  sich  nun,  daß  mehrere
der  gefundenen  Gegenstände  von  Diebstählen  herrührten,
  welche  im  LG.  Neumarkt  verübt  waren,  so  daß
jetzt  auch  wegen  dieser  Reate  die  Untersuchung  gegen
N.  N.  ihre  Richtung  nahm.  Das  LG.  Vilsbiburg
glaubte  die  Fortführung  der  Untersuchung  ablehnen
zu  können,  indem  es  das  LG.  Neumarkt  als  durch
Prävention  bezüglich  der  in  seinem  Bezirke  verübten
Reate  kompetent  hielt.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  für  die  Kompetenz
  des  LG.  Vilsbiburg.  Gründe:

1)  Nach  Art.  17  Th.  U  des  St  GB.  sind  die
Strafgerichte  einander  jeder  Zeit  zur  Unterstützung

1)  An  die  Stelle  der  vollständigen  älteren  Gesetzgebung

  sind  nur  lückenhafte  Bestlmmungen  in  der
neueren  getreten.  Darin  llegt  der  Anlaß  zu  manchem
Zweifel  solcher  Art.
        <pb n="282" />
        264  Präãvention  bel  Konkurrenz  von  Verbrechen  u.  Vergehen.

verpflichtet  und  auch  unaufgefodert  verbunden,  die
ihnen  kund  werdenden  Thatsachen,  welche  zur  Förderung
  der  Strafjustiz  dienlich  sind,  zu  erheben  und
einander  ungesäumt  mitzutheilen.

2)  Zu  der  Zeit,  in  welcher  das  k.  LG.  Neumarkt
  Verhaftung  und  Haussuchung  vornahm,  handelte
  es  sich  nur  um  das  im  LG.  Vilsbiburg  beganene

  Diebstahlsverbrechen;  jene  Handlungen  waren
Laher  nicht  durch  die  eigene  Kompetenz  des  k.  L.
Neumarkt  veranlaßt,  sondern  gemäß  Art.  17  a.  a.  O.
vorgenommen,  und  der  Art.  22  Nr.  3  Th.  II  des
St  GB.  über  Prävention  durch  Ladung  oder  Verhaftung
  schlägt  hier  nicht  an,  weil  dabei  vorausgesetzt
wirs,  daß  zur  Zeit  der  Ladung  oder  Verhaftung  das
sorum  delicti  commissi  begründet  war.

3)  Der  Verdacht  aber,  daß  N.  N.  sich  bei
mehreren  im  LG.  Neumarkt  verübten  Diebstahlsverbrechen
  betheiliget  habe,  ergab  sich  erst  im  Februar
1l.  J.,  also  zu  einer  Zeit,  in  welcher  die  Zuständigkeit
  des  LG.  Vilsbiburg  hinsichtlich  des  Diebstahlsverbrechens
  an  A.  G.  schon  begründet  war.

Erk.  v.  27.  März  1854.  U.  B.  Nr.  42.

LVI.

Prävenklon  bel  Konkurrenz  von  Verbrechen  und  Vergehen.
·  Vol.  Bd.  18  S.  8—11.

In  zwei  oberstrichterlichen  Erk.  v.  11.  und
24.  April  1854  U.  B.  Nr.  43  und  46  wurde  abermals
  der  Grundsatz  anerkannt,  daß  Prävention  durch
Ladung  oder  Verhaftung  (Art.  22  Abs.  3  Th.  des
St  G.)  hinsichtlich  eines  Vergehens  bei  Konkurrenz
  von  Verbrechen,  gemäß  dem  Satze,  daß  Vergehen
  in  Beziehung  zu  dem  konkurrirenden  Verbrechen
nur  als  erschwerende  Umstände  in  Betracht  kommen,
nicht  entscheide,  sondern  die  Kompetenz  dem  Gerichte,  in
dessen  Bezirk  das  Verbrechen  begangen  wurde,  zustehe.—

*
        <pb n="283" />
        Lottozettel  und  Orlginalliste,  von  einander  abweichenb.  265

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Der  Lottozettel  abweichend  vom  Eintrag  in  die  Orlginalliste.
Regreßpflicht  des  Kollekteurs.  Bewelslast.  Belderseitige
Fahrlässigkeit.

A  ließ  bei  dem  Kollekteur  B  durch  einen
Dritten  drei  Nummern  (auf  Terno)  setzen.  In  die
Originalliste  wurden  eingetragen  7,  17  und  27;
auf  dem  Lottozettel  standen  7,  18  und  27.  Die
letzteren  drei  Zahlen  wurden  gezogen,  aber  die  Auszahlung
  des  Gewinns,  welcher  1350  fl.  betragen
hätte,  wegen  des  abweichenden  Eintrages  der  Originalliste
  verweigert.  Nun  erhob  A  Ersatzklage  gegen
den  Kollekteur,  welcher  jedenfalls  ein  Versehen  begangen
  hatte.  Der  Streit  drehte  sich  zunächst  um
die  Frage  der  Beweislast,  ob  Kläger  zu  beweisen
habe,  daß  auf  18  gesetzt  worden,  oder  Beklagter  die
Richtigkeit  des  Eintrages  in  die  Originalliste  Der
oberste  Gerichtshof  entschied  für  Ersteres.  Gründe:

)  Das  in  Frage  stehende  Rechtsgeschäft  ist
unstreitig  eine  emtio  Spei.
Fr.  18  S.  1  de  contrah.  emt.  (18,  1):
„Veluti  cum  quasi  alea  emitur.“
Der  Kollekteur  handelt  dabei  als  institor  der  Lottoanstalt,
  nur  mit  der  Eigenthümlichkeit,  daß  sich  diese
mit  der  öffentlich  bekannt  gemachten  und  daher  als
conditio  praeposilionis  wirksamen  Instruktion  die
Freiheit  von  der  Haftung  für  Versehen  ausbedungen
hat,  welche  der  Kollekteur  in  seiner  unvermeiblschen
Dazwischenkunft  etwa  begehen  könnte.
Arg.  fr.  11  §.  18  de  act.  emt.  vend.
(19,  1):  „quia  aperte  in  venditione
comprehenditur,  nibil  erroris  nomine
Praestatum  iri.“
Der  Spieler  hat  gegen  die  Natur  des  Mandates
        <pb n="284" />
        266  Lottozettel  und  Originalliste,  vonelnander  abwelchend:

nicht  die  freie  Wahl  der  Person  seines  Mandatars,
der  Kollekteur  nicht  das  Recht,  den  Auftrag  abzulehnen;
  der  Letztere  kann  daher  nur  als  der  Stellvertreter
  und  Beauftragte  der  Lottoanstalt  erfaßt
werden  »  »  ·

2)  Sehon  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  so  wie
nach  der  ihm  ertheilten  Instruktion  insbesondere,  ist
der.  Kollekteur  verbunden,  allen  Fleiß  auf  das  ihm
anvertraute  Geschäft  aufzuwenden,  die  bei  ihm  angemeldeten
  Spiele  vorschriftsmäßig  zu  behandeln  und
dem  Spieler  für  ein  in  der  Verwaltung  seines  Dienstes
  begangenes.  Versehen  zu  haften,  zumal  der
Schlußsatz.  im  §S.  6  der  Instruktion  vom  28.  Nov.
1825  ihn  hiefür  ausdrücklich  verantwortlich-  erklärk
hat.  Auch  ist  das  Verschreiben  einer  Nummerk#in
dem  Einlagescheine  kein  geringes  Versehen,  indem
das  ganze  Interesse  des  Spielers,  einen  fruchtbaren.
Einsatz  zu  machen,  sich  an  die  genaue  Uebexeinstimmung
  seiner  angegebenen  Nummern  in  den  Original-Spiellisten
  und  dem  Einlagescheine  knüpft,  sein  ganzes
Vertrauen  sich  daher  bei  einer  hier  unterlaufenen  Abweichung
  getäuscht,  seine  ganze  Erwartung  vereitelt
finden  muß.  «

3)  Zu  dem  Klagfundamente  des  A  gehört
aber  im  gegebenen  Falle  nicht  blos,  daß  B  ein  Versehen
  begangen,  was  unwidersprechlich  vor  Augen
liegt  und  selbst  zugegeben  ist,  sondern  auch,  daß
dasselbe  von  der  Beschaffenheit  war,  den  Entgang
eines  Gewinnes  von  1350  fl.  für  den  Kläger  als
wirkende  Ursache  hervorgebracht  zu  haben.  Steht
aber  der  Vortrag  der  Original-Spielliste  und  des
daraus  gefertigten  Einlagescheins  als.  zweier  Abschnitte
  der  nämlichen  Urkunde  unter  sich  im  Widerspruch,
  so  ist  keiner  derselben  beweiskräftig.

GO.  Kap.  XI  §.  10  Nr.  2,  3.

Daß  4  den  Einlageschein  in  Händen  hat,  legt

demselben  keine  größere  Beweiskraft  bei,  da  derselbe
        <pb n="285" />
        Lottozettel-  und.  Orlglnalliste##  von,  einander  abwelchend,  267

eine  aus  der  Origin#al=  Spielliste  gefertigte  Abschrift
bildet,  somit  letztere  als  die  Mutter-Urkunde,  melche
sich.  überdies  zur  Zeit  der  Ziehung  nicht  mehr  in  den
Händen  des  Kollekteurs  befand,  den  Vorzug  verdient.
  Wären  endlich  alle  Verhältnisse  gleich,  so
würde  nach  der  obigen  Stelle  der  G.  immer  wieder
  die  für  die  Entbindung  nützliche  der  zur  Verurtheilung
  führenden  Urkunde  wvorzuziehen  sein.

4)  Dem  Kläger  muß  daher  vor  Allem  obliegen,
  den  Grund,  und  zwar  den  vollständigen  Grund
seiner  Klage  auf  andere  Art  zu  beweisen,  den  unerläßlichen
  Umstand  nämlich,  daß  die  mittlere  der  von
ihm  verlangten  Nummern  achtzehn  und  nicht  siebzehn
  war.  ""··«·«

OAGE.V.20.Mä"1731854.Nr.26651jz,.

Nachschrift.  Für  diese  Beurtheilung  der
Sache  wurde  noch  geltend  gemacht:  Nach  §.  2  u
6  der  Instruktion  für  die  Lottokollekteure  v.  28.  Nov.
1825,  welche  als  veröffentlichte  Regel  des  Verhalteus
  den  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  den  streitenden
  Theilen  zu  Grunde  gelegt  werden  muß,  ist
zwar  der  Kollekteur  verpflichtet,  wie  sich  von  selbst
verstünde,  die  ihm.  angesagten.  Nummern  in  die
Original-Spiellisten  und  von  da  übereinstimmend
in  die  Einlagscheine  einzutragen;  allein  auch  dem
Spleler  steht  frei,  sich  hievon  zu  überzeugen,  die
Originalliste,  wenn  er  auf  den  Eintrag  nicht  aufmerksam
  gewesen,  zur  Einsicht  zu  verlangen  und
auf  diese  Weise  gegen  den  Kollekteur  eine  im  beiderseitigen
  Interesse  gelegene  Kontrole  auszuüben.  Machte
er  von  diesem  ihm  dargebotenen  Mittel,  sich  den  bezielten
  Gewinn  gegen  Wechselfälle  zu  versichern,  keinen
  Gebrauch,  überließ  er  sich  einem  unverdienten
Vertrauen  in  die  Genauigkeit  des  Kollekteurs,  so  hat
er  sich  die  Folgen  eines  Versehens  selbst  mit  zuzuschreiben,
  da  er  es  abwonden  konnte.  Der.  Echden,
  der  durch  das  Zusammentreffen  von  Versehen
        <pb n="286" />
        268  Buͤrgschaft  „bel  genieinen  schlechten  Buͤrgern  u.  Bauern.

und  Vernachlässigung  von  zwei  Seiten  entstanden
ist,  hat  das  Besondere,  daß  Keiner  der  Betheiligten
ihn  von  dem  Andern  ersetzt  verlangen  kann.  Arg.
fr.  45  pr.  ad  leg.  Aquil.  (9,  2):  „Scientiam
sic  pro  patientia  accipimus,  ut,  qui  prohibere
  potuit,  teneatur,  si  non  fecerit.“  —
Fr.  61  §S.  5  de  furtis  (47,  2):  „ita  in  bis
culpam  eorum,  quorum  causa  contrahatur,  ipsis
  damnosam  esse  debere.“  Fkr.  203  de  reg.
juris.
2.

Vargschaft  „bel  gemelnen  schlechten  Bürgern  und  Bauern“.
Bayer.  LandR.

Bürgschaften  der  bezeichneten  Personen  sollen
(R.  IV,  10  §.  4  Nr.  1)  andergestalt  nicht  gelten:
„als  wenn  sle  von  des  Bürgers  ordentlicher  Obrigkeit
nach  vorläufiger  Einsicht  aller  Umstände  und  nöthiger
  Erinnerung  verbrieft,  oder  in  Schulden  unter
fünfzig  Gulden  wenigst  protokollirt  und  elngeschrle-77



ben  find.

Zur  Erläuterung  dieser  Vorschrift  dienen  folzende,
  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheiung

  entnommene  Sätze:  ·

1)  Der  Beklagte  gehört  dem  Gemeindeverbande
  einer  Stadt  an,  betreibt  ein  bürgerliches  Gewerbe
  und  hat  in  dem  Protokolle  von  1847,  worauf
  sich  die  wider  ihn  erhobene  Klage  gründet,  selbst.
die  Eigenschaft  eines  Ziegelfabrikanten  angenommen,
  er  ist  daher  unbedenklich  dem  Bürgerstande
belzuzählen.

2)  Die  Vorschrift  des  LR.,  wonach  die  Bürgschaft
  bei  gemeinen  schlechten  Bürgern  und  Bauern
andergestalt  nicht  gilt,  als  wenn  sie  vor  des  Bürgers
ordentlicher  Obrigkeit  nach  vorläufiger  Einsicht  und
Erinnerung  wenigstens  protokollirt  wurde,  ist  kein
durchgreifendes,  sondern  ein  dem  richterlichen  Ermessen
        <pb n="287" />
        Baurgschaftbei  gemelnen  schlechten  Bürgern  und  Bauern.“  269

aus  den  Umständen  frei  gegebenes  Gesetz,  wie  sich
klar  aus  der  folgenden  Nr.  5  zeigt,  wonach  unter
den  hievon  ausgenommenen  vornehmen  Bürgern  alle
jene  begriffen  sein  sollen,  von  welchen  zu  muthmaßen
ist,  dat  sie  6;#  nicht  so  leicht  hintergehen  lassen.
3)  Dieser  Ausnahme  zufolge  ist  der  Grund
des  Gesetzes  klar;  er  beruht  in  der  Befürchtung  fehlender
  Einsichten,  der  Ueberlistung  oder  zudringlichen
Ueberredung  zu  einem  nachtheiligen  Rechtsgeschäfte,
dessen  Folgen,  weil  erst  in  der  Zukunft  verborgen
und  von  noch  ungewissen  Ausgängen  abhänglg,  der
Einfalt  gemeiner  und  unerfahrener  Leute  nicht  so
leicht  vor  Augen  schweben  werden.  «

4)  Dieser  Grund  tritt  aber  im  gegebenen  Falle
nicht  ein,  weil  es  das  Rentamt,  also  eine  öffentliche
Behörde  war,  welche  die  Bürgschaft  vorschriftsmäßig
zur  Bedingung  gemacht  hatte,  eine  dabei  unterlaufene
Gefährde  nirgends  angezeigt  ist,  die  verbürgte  Schuld
in  den  gewöhnlichen  Bedarf  und  Verkehr  der  Landleute
  einschlägt,  und  der  nun  beklagte  Bürge  den
natürlichen  Antrieb  zu  jenem  Entschlusse  vielmehr  in
einer  Regung  der  Pietät  finden  mußte,  seinen  Vater
(den.  Hcüsulener)  nicht  hilflos  zu  verlassen.

5)  Daß  derselbe  hiebei  den  Eintritt  des  Erfolges,
  welcher  die  Bürgschaft  erst  wirksam  machte,
das  Ausbleiben  der  Zahlung  von  Seite  des  Vaters
nämlich,  nicht  vorhergesehen  haben  mag  und  wahrscheinlich
  nicht  fürchtete,  ist  ein  Umstand,  der  fast
bei  allen  Bürsschaften  vorkommt.  Von  dem  Wesen
und  den  Wirkungen  einer  Bürgschaft  hatte  er  aber
ganz  entschieden  eine  zureichende  Kenntuiß.

6)  Ein  welterer  Punkt  aber,  den  die  Fortschritte
unseres  Zeitalters  Bürgern  und  Bauern  gleichmäßig
als  Regel  ihres  Verhaltens  vorzeichnen,  und  der  im
Zweifel  auch  immer  den  Ausschlag  für  das  richterliche
  Urtheil  gibt,  besteht  in  der  treuen  Erfüllung
einer  eingegangenen  Verbindlichkeit,  in  dem  Halten
        <pb n="288" />
        270  Branutweitt-Schenkrecht.  Eiuflußi’aleser  dis.  Bewellast.

des  einmal  gegebenen  Wortes  und  deim  Vermeiden
von#  Ausflüchten,  welche  erst#  spätere  Reue-Kingibt#
OAGE.  v.  .  14.  März.  48544.-Nr.  40275⅛/%
3  .
KoiisiatlxxmgäbefchliißisitiZBelegjmistILthiiütnfeixkäSchcxxkz
"«  techt.««  Einfluß  auf  vie  Veweiskast  5
«-  .i.,«-,3.si.-«,-·-.l,-.-IndenMoxieIkeiner;.oben-strichtrunken;.En«ti

scheidxmgko1111nt.-shic,r"üb1:r.Vor-«Dicrnllgemeinechrz
muthungder-Persönlichkeide.Gc1vcrb.e.kanuits-M
soIIderanällendurch·spezielle-Vermuthungen»Fng
schwächt.  oder  aufgehoben.  werden.  Einem  Konsta—
tirungsbeschlusse  insbesondere,  welcher  icht=  nLur  dig
Erhebung  thatsächlicher  Unstände,  sondern  auch  eine
richterliche  Beurtheilüng  dieser  Umstände  voraussotztkann
  demnach  diese  Wirkung  wohl  beigelegt  werden
Im  vorliegenden  Falle  handelt  es  sich-  jedochum
ein  Branntwein-Schenkrecht:  Die  Beklagten  behaupten
  dieses  Recht  als  ein,  Annexum  der  #mit  ihrer
Germsiederei  verbundenen  Branntweinfabrikation,  und
als  ein  Ausfluß  dirser  Fabrikgtion  wurde
dieses  Recht  auch  als  real  konstatirt,  Nachdeur  aber
durch  die  VO.  vom  11.  Feb.  1811  den.  Branntz
weinbrennern  der  Minntoverschleiß  ausdrücklich  untersagt
  ist,  und  sogar  die  Errichtung  neuer  Bronntweinbrennereien
  nicht.  durch  blose  Konzession,  sondern
nur  auf  allerhöchste  Genehmigung  gestattet  werden
kann,  so  muß  bei  dem  Brauntwein-Schenkgewerbe
  eine  Vermuthung  für  die  Realität  selbst  bei
dem  Vorhandensein  cines  Konstatirungs-Beschlusses
wohl  schwinden.  Es  war  daher  um  so#m#mehr-#  dem
Beklagten  der  Beweis  ihres  behaupteten.  Rerhtes  aufzutragen,
  als  sie  auch  weitere  für.  die  Realität
sprechende  liquide  Umstände  nicht  angeführt  haben
und  die  im  Konstatirungs-Beschlusse  hervorgehobene
        <pb n="289" />
        Diffamatlon,  vom  Diffamaten  veranlaßt..“  271

Uebung  des  Gewerbes  nach  1811  als  dem  Gesetze
zuwider  für  sich  allein  nicht  beachtet.  werden  kann.
DOl###.  v.  23.  Juli  1853.  Nr.  14155/822..

Nachschrift  des  Herausgebers.  Konstatirungs-Beschlüsse,
  bei  welchen  es  mit  der  Prüfung
der  vorgelegten  Realitäts-Nachweise  keineswegs  genau
genommen  worden,  sind  leider  eine  nicht  seltene  Erscheinung.
  Wir  haben  in  Bd.  15  S.  273  darauf
aufmerksam  gemacht,  wie  hochwichtige  Interessen  bei
diesen  Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auf  dem
Spiele  stehen.  Dieselben  wirken  in  vielen  Fällen
nach  Art  eines  „delinitivam  in  ventre“  habenden
Zwischenbescheides.  Um  so  mehr  werden  gewissenhafte
Beamte  darauf  bedacht  sein,,  die  Konstatirung  nur
auf  Grund  einer  überzeugenden  Nachweisung  auszusprechen.


4.

Provokatlon  wegen  elner  vom:  Provokanten  reranlaßten
rühmung.
Voel.  Bb.  0  S.  282.

Aufgefordert  von'  dem  standesherrlich  P.'schen
Kameralamte,  zu  erklären,  ob  sie  ein  gewisses  Recht
in  Anspruch  nehme,  hatte  die  Gemeinde  Th.  dic  gestellte
  Frage  bejaht.  Die  in  Folge  dieser  Antwort
von  der  Standesherrschaft  gegen  die  Gemeinde  erhobene.
  Provokationsklage  wurde  abgewiesen.  Aus
den.  Gründen  dec  oberstrichterlichen  Entscheidung  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Diie  bayerische  GO.  fordert  zum  Begriffe  der
Diffamation  einen  auf  nachtheilige  Weise  erfolgten
Angriff  von  Seite  des  Diffamanten;  jeder  Angriff
setzt  aber  seinem.  Wesen  nach  eine  aus  freieigener
Willensbestimmung  hervorgegangene  Handlungsweise
voraus,  und  kann  demnach  in  dem  Falle  nicht.  angenommen
  werden,  wo  Jemand,  wie  hier  die  provo-#b#
  Gemeinde,  zu  derjenigen  Erklärung,  in  welcher
ie  Diffamation  und  Berühmung  liegen  soll,  von
        <pb n="290" />
        272  Berichtigung  von  Schreibversehen  in  Erkenninissen.

Dem,  der  sich  hiedurch  für  diffamirt  erachtet,  selbst
veranlaßt  und  aufgefordert  worden  ist.  In  einem
solchen  Falle  kann  der  vermeintliche  Diffamant  mit
Demjenigen,  der  sich  ohne  alle  Veranlassung
eines  klagbaren  Rechtes  gegen  einen  Andern  berühmt,
unmöglich  auf  die  gleiche  Stufe  gestellt  werden
.....  Im  vorliegenden  Falle  ist  übrigens  der  Umstand
noch  besonders  zu  beachten,  daß  die  vom  standesherrlichen
  Kammeramte  an  die  Gemeinde  erlassene
Aufforderung  für  den  Fall  einer  bejahenden  Erklärung
  mit  der  ausdrücklichen  Androhung  der  Provokationsklage
  begleitet  war;  .......  ....  zufolge  dieses
  Umstandes  läßt  sich  in  der  von  der  Gemeinde  abgegebenen
  Erklärung  das  Produkt  einer  abgedrungenen
  Vertheidigung  (auf  einen  wenigstens  eventuellen
  Angriff  der  Gegenseite)  nicht  wohl  verkennen.

OAGE.  v.  17.  Aug.  1853.  Nr.  3365/63.

5.

Berichtigung  von  Schrelbversehen  in  Erkenntusssen.
Val.  Bd.  VII  S.  336.  Komment.  d.  GO.  Bb.  III  S.  377.

Bei  Schreibversehen  in  Erkenntnissen  kann  die
Berichtigung  überall  durch  eine  Remonstration  an
das  Gericht,  von  welchem  der  Bescheid  ausging,
herbeigeführt  und  durch  einfache  Entschließung  verfügt
  werden.  Im  Falle  bei  einem  Schreibversehen,
welches  im  Erkenntnisse  einer  höheren  Instanz  vorkamdie
  Remonstration  aus  Anlaß  weiter  zu  pflegender
Verhandlungen  an  die  erste  Instanz  gerichtet  wird,
hat  diese  die  Akten,  zur  Erholung  der  berichtigenden
Entschließung,  dem  Obergerichte  vorzulegen,  von  welchem,
  wenn  es  sich  von  einem  OAGE.  handelt,  die
weitere  Einsendung  an  den  obersten  Gerichtshof  zu
bewirken  ist.

Vgl.  OAGAkt.  Nr.  10381¾9.

ed.  J.  N.  Seuffert.  Verl.:  PHalm  Enke  Edolph  —
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="291" />
        Samstag  den  2.  Septbr.  M  18.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

!.–

17

Inh##  U#:  Wird  die  Klecenpersöhrung.  schon  durch  die  Instellung  der  Klage,  oder
erst  durch  dle  Inlinuation  der  ersten  Ladung  unterbrochen  —  G“  *

nachlah,  im  Gamverlabren  beantragt.  —  Zwangsnachlah.  Liquldiist

der  Forderungen.  —  ermächtulh  elner  conductio  operis.  Vetglei

okator.  Enischädlgung

Mutatlo  libelll.  —  bieichsr#tterschaft.  Grunoherrliche  Gefälle.  Veede.  —
Kompensation  wechselselilger  Injurlen.  —  Nechlesolge  mangelbaster
Erishlung,  des  Verläusfers.  —  Herkommen  und  Verjäbrun  Benübung
  de

u  cotesterbebung.  —
stenkompensalion.  Prozeßlührung  jurist
konsens.  —  «

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Wird  die  Klagenverjährung  schon  durch  die  Anstellung  der
Klage,  oder  erst  durch  die  Inslnuation  der  ersten  Ladung
%  unterbrochen?!

Aus  dem  Standpunkte  allgemeiner  Erwägungen,
wie  des  bayerischen  Prozeßrechtes,  wurde  oberstrichterlich
  die  Meinung  adoptirt,  daß  die  Unterbrechung
schon  durch  die  Anstellung  der  Klage  erfolge.  Gründe:

Das  Institut  der  Klagenverjährung  ist,
wie  Saviguy  (System  Bd.  5  S.  267)  sagt,  ein
anz  positives  RechtsSinstitut,  sie  ist  ein  Mittel,  wo-4
  die  Gesetze  theils  die  Nachlässigkeit  der
Bürger  in  Verfolgung  ihrer  Rechte  bestrafen,  theils
eine  sonst  unversiegbare  Quelle  von  Streitigkeiten
abschneiden  und  eben  so  verhindern  wollten,  daß  es
nicht  in  der  Macht  des  Klägers  liege,  durch  Ver-
        <pb n="292" />
        274  Unterbrechung  der  lagenverjährung.

zögerung  seines  Auftretens  die  Vertheidigung  des
Verklagten  zu  erschweren  und  Verlust  seiner  Vertheidigungs-Beweismittel
  herbeizuführen.  Dem  genannten
  Rechtsinstitute  liegt  das  Bestreben  zu  Grunde:
„Verhältnisse,  welche  des  Streites  und  des  Zweifels
fähig  sind,  festzustellen,  und  die  Ungewißheit  in  besiimmte
  Grenzen  einzuschließen  1).“  Zür  Erreichung
ieser  Absicht  hat  das  Gesetz  die  Geltendmachung
der  Rechte,  resp.  die  Beschränkung  einer  solchen
blos  an  einen  bestimmten  Zeitablauf  gebunden
  und  bei  dieser  Verjährungsart  eine  bona  fides
von  Seite  des  Verjährenden  nicht  verlangt  2)
Bei  vielen  Klagen,  insbesondere  den  Injurienklagen  7),,
würde  bei  gegentheiliger  Voraussetzung  eine.  Verjährung
  geradezu  unmöglich  sein.  Daraus  folgt  zunächst,
  daß  eine  Lösung  der  hier  vorliegenden  Zweifelsfrage,
  welche  sich  auf  die  Nothwendigkeit  des
guten  Glaubens  stützt,  Billigung  nicht  finden  kann,
—  daß  ferner  keiner  Auslegung  (einschlagender  Stellen)
  stattzugeben  ist,  die  dem  ausgesprochenen  Zwecke
des  Gesetzes  entgegensteht,  oder  den  Eintritt  der
Klagenverjährung  ganz  unmöglich  machen,  oder  die
Verjährungsfrist,  wie  sie  das  Civilrecht  bestimmt,
  willkürlich  verlängern  oder  abkürzen
würde.

Nach  diesen  Grundsätzen  ergibt  sich  nun,  daß
war  die  Bestimmung  über  die  Verjährungsfeisten
  dem  Civilrechte  allein  angehöre,  die

1)  Bezugnahme  auf  Saolgny  a.  a.  O.  S.  268,  270;
Möllenthiel,  über  die  Natur  des  guten  Glaubens
(Erlangen  1820)  S.  149.

2)  Bezugnahme  auf  Kreittmayr's  Anmerk.  z.  b.  LR.
Th.  II  Kap.  4  8.  1;  Seuffert's  Pand.R.  8.  28;
Möllenthlela.  a.  O.;  Savigny  a.  a.  O.  J.  244.

2)  Es  handelt  sich  im  gegebenen  Falle  von  einer  Injfurienklage.
        <pb n="293" />
        Unterbrechung  der  Klagenverjährung.  275

weiteren  Bestimmungen  aber,  in  wie  welt  einer  vor
Gericht  vorzunehmenden  Handlung  die  Wirkung  der
Interruption  beigelegt  werden  könne  oder  entzogen
werden  müsse,  in  der  Civilprozeßgesetzgebung
zu  suchen  sind,  weil  durch  letztere  ber  Kläger  zur
Geltendmachung  seiner  Rechte  vor  dem  Richter
(gerichtliche  Unterbrechung  einer  Verjährung)  an  gewisse
  Formen  gebunden  ist,  deren  Einhaltung  oder
Umgehung  nicht  von  seinem  freien  Willen  abhängt.

Dießs  führt  zunächst  zu  der  Annahme,  daß
bei  Beurtheilung  der  vorliegenden  Frage  nicht  die
Geseßstellen  des  röm.  Rechtes,  welche  das  Verfahren
vor  den  römischen  Gerichten  oder  bei  Erwirkung  eines
rescriptum  principis  betroffen  haben  4),  zur  Richtschnur
  dienen  können,  bezüglich  der  Entscheidung  darüber,
  ob  der  Kläger  eine  Handlung  vorgenommen
oder  unterlassen  hat,  für  die  ihn  eine  Strafe  der
Nachlässigkeit  treffen,  oder  aus  welcher  eine  absichtliche
  Verzögerung  zum  Nachtheile  des  Beklagten
abgeleitet  werden  kann,  —  sondern  lediglich  die
Bestimmungen  des  Eivilprozesses,  hier  der  bayer.
GO.,  sowie  der  Novellen  von  1819  und  1837,
welche  mit  Abänderung  gemeinrechtlicher  Vorschriften
ein  bestimmtes  Verfahren  eingeführt  haben,  an  welches
  sich  der  Kläger  halten  muß.

Die  bayer.  GO.  Kap.  IV  F.  3  bestimmt  nun
ausdrücklich:

„alle  actiones  erlöschen  von  der  Zeit  an,

da  sie  hätten  gestellt  werden  mögen  (können),

regulariter  mit  30  Jahren,  wo  keine  längere

oder  kürzere  Zeit  besonders  bestimmt  ist“,
und  fügt  bei:  ·

„nach  Ablauf  dieser  Zeit  findet  die  Klage  nicht

Statt.“

4)  Bezugnahme  auf  C.  3  de  praesc.  XXX  vel  XL  ann.
39);  C.  2,  3  de  annall  exc.  (7,  40)0.
r-
        <pb n="294" />
        276  Unterbrechung  der  Klagenverjährung.

Als  Klage  wird  in  Kap.  IV.  SJ.  1
„das  Verlangen  Desjenigen,  was  Jedem  von
Rechts  wegen  zusteht,  im  Wege.  Rechtens“

bezeichnet,  so  wie  der  folgende  §.  10  näher  augibt,
wie  die  Klage  bei  den  Gerichten  zustellen  ist.

Nach  dem  Wortlaute  des  angeführten  §.  3  muß

daher  die  Uebergabe  der  Klage  bei  dem  Richter
  als  der  die  Verjährung  unterbrechende
Akt  betrachtet  werden,  nicht  aber  die  Ladung  oder
Kriegsbefestigung,  sowie  denn  auch  die  G.  Kap.  V
§.  9,  wo  sie  die  Wirkungen  der  insinuirten  Ladung
aufzählt,  die  Interruption  der  Verjährung  als  eine
Folge  nicht  aufführt,  sondern  nur  den  Eintritt  der
mala  üdes  des  citati,  auf  welche  es,  wie  schon
erwähnt,  bei  der  Klagenverjährung  nicht  anzukom-=men
  hat.  »

Es  muß  um  so  mehr  die  Klagseinreichung  als

die  entscheidende  Handlung  genommen  werden,  als
nur  die  Herbeiführung  dieser  Handlung,  die  Einhaltung
  der  Verjährungszeit  mit  dieser  Handlung
  vor  Gericht,  von  dem  Willen,  dem  Vermögen
  (wie  sich  die  GO.  5)  auêdrückt),  dem  „Können“
es  Klägers  abhängig  ist,  alles  Uebrige  aber,  Citation,
  Insinuation  und  Eintritt  der  Litiskontestation  von
der  Thätigkeit  des  Nichters  und  nicht  von  der  (klagenden)
  Partei  abhängt;  zumalen  die  frühere  Bestimmung,
welche  dem  Kläger  die  Insinnation  der  Klage,  resp,
Ladung,  überließ,  außer  Wirkung  getreten  ist,  und
die  Insinuation  blos  durch  das  Gericht  und  dessen
Diener  vollzogen  wird.  —  Allenthalben  ist  auch  in
der  GO.  der  Grundsatz  festgehalten,  daß  die  Präjudizialtermine
  und  Fristen  salvirt  werden,  wenn  vor
deren  Ausbruch  die  treffende  Handlung  bei  dem
Richter  einkommt,  nicht  aber  der  andere  ausge-6)

  Nach  der  ursprünglichen  Lezart:  „da  sle  hätten  angestellt
  werden  mögen.“
        <pb n="295" />
        Zwangsnächlaß,  im  Gantverfahren  beantragt.  277

prägt,  daß  der  Gegentheil  davon  auch  noch  innerhalb
  des  Termins  Kenntniß  erhalten  müsse.
Bei  Annahme  der  gegentheiligen  Ansicht  würden
  die  Verjährungsfristen  geradezu  abgekürzt  werden,
  indem  der  Kläger,  sollte  er  die  Citation  noch
innerhalb  der  Verjährungsfrist  erwirken,  offenbar,
weil  dieses  nicht  von  ihm  abhängt,  und  er  bei  den
über  die  Beibringung  eines  Nachweises  der  gepflogenen
  Vermittelung,  Ratifikation  der  Vollmacht,  dann
über  Abweisung  der  Klagen  in  angebrachter  Art  bestehenden
  Vorschriften,  nicht  im  Stande  ist,  mit  Gewißheit
  den  Zeitpunkt  der  Citation  zu  berechnen,  sonach
  genöthigt  wäre,  die  Klage  etwa  2  bis  3  Monate
  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit,  oder  noch
früher  zu  erheben.  -....
OAGE.v.5.Dez.1851.Nr.98749-z».

2.

Zwangsnachlaß,  im  Gantverfahren  beankragt.
Vol.  Bd.  1  S.  157  Nr.  7.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:

Für  allgemeine  Frist=  oder  Nachlaßgesuche,
durch  welche  der  Schuldner  seine  sämmtlichen  Gläubiger
  in  eine  Gemeinschaft  zieht,  ist  eine  präklusive
Feit  zur  Anbringung  derselben  dem  Schuldner  in
einem  Gesetze  vorgeschrieben.  Die  Fristen=  und
Nachlaßgesuche  werden  in  der  GO.  im  Kapitel  von
der  Exekution  behandelt;

6.  Kap.  XVIII  §.  13;  vgl.  Nov.  v.  1837

g.  70
sie  gehören  aber  nicht  nothwendig  in  das  Exekutionsverfahren;


O#lG  Plenarbeschluß  v.  29.  Okt.  1845.
Es  kann  also  nicht  darauf  anzukommen  haben,  wie
        <pb n="296" />
        278  Zwangsnachlaß,  im  Gantverfahren  beantragt.

weit  das  Exekutionsverfahren  gegen  den  Schuldner
bereits  gediehen,  ob  gegen  denselben  der  Konkurs
schon  erkannt  ist,  und  ob  die  Verhandlungen  an  den.
Ediktstagen  bereits  gepflogen  worden  sind  oder  nicht;
das  entscheidende  Moment  ist  darin  zu  suchen,  ob.
das  Nachlaßgesuch  zu  einer  Zeit  gestellt  wurde,  zu
welcher  der  Zweck  des  Gesuches  noch  erreicht  werden.
kann.  Dieses  wird  der  Fall  sein,  wenn  der  Antrag.
auf  Nachlaß  noch  vor  Vertheilung  der  gemeinsamen
  Masse  unter  den  Gläubigern
angebracht  worden  ist;  denn  erst  mit  der  Masse-Vertheilung
  wird  der  Konkurs  beendigt.

Der  Umstand,  daß  das  Vermögen  des  Schuldners
  bereits  veräußert  ist,  kann  kein  Grund  für  die
Unstatthaftigkeit  des  Nachlaßgesuches  sein,  weil  die
Konkursmasse  noch  unvertheilt,  und  hiedurch  die  Möglichkeit
  gegeben  ist,  von  seinen  Gläubigern  die  zu
einem  nothdürftigen  Fortkommen  erforderlichen  Mittel
zu  erlangen;  es  kann  also  dem  Schuldner  noch  werkthätig
  aufgeholfen  werden;  in  einem  anderen  Sinne
sind  die  Worte  der  G.  XVlIII  §.  13  Nr.  5:  „Lbei
häuslichen  Ehren  erhalten“  nicht  zu  verstehen.

Durch  die  Konkurseröffnung  gehen  dem  Schuldner
  die  Vermögensrechte  nicht  verloren;  es  ist
ihm  zwar  die  Detentions-,  Genuß-,  VerfügungS-Befugniß
  entzogen,  sein  Vermögen  geht  aber  Kinwege  in
das  Eigenthum  seiner  Gläubiger  über;  er  ist  befugt,
an  den  Verhandlungen  über  die  Veräußerung  seines
Vermögens  Antheil  zu  nehmen  und  sachgemäße  Vorschläge
  zu  machen;  er  ist  berechtigt,  unbegründeten
Forderungen  mit  einem  Widerspruche  zu  begegnen,
um  etwaigen  Nachforderungen  unbefriedigter  Gläubig
  zu  entgehen.  Die  durch  die  Konkureerffmung
herbeigeführte  Dispositionsbeschränkung  erstreckt  sich
also  nicht  so  weit,  daß  dem  Gemeinschuldner  das
Recht  entzogen  wäre,  nach  erkanntem  Konkurse
eln  Nachlaßgesuch  anzubringen.
        <pb n="297" />
        Zwangsnachlaß.  LKlquldität  der  Forderungen.  279

Gemeinrechtlich  sind  Nachlaß-Verhandlungen  im
Laufe  des  Konkursverfahrens  noch  zulässig.  Vgl.
Bayer,  Konk.  Proz.  §.  39  Note  6;  Danz,  summar.
Proz.  8.  124;  Linde,  Lehrb.  §.  439.  Die  bayer.
G.  enthält  keine  entgegengesetzte  Bestimmung.  Vgl.
Seuffert,  Komment.  Bd.  4  S.  324  Note  45;
Puchta,  Anleit.  zur  Civ.  Proz.  Praxis  zu  §.  70  S.  158,
165,  168  u.  171.

OAGE.  v.  23.  Aug.  1852.  Nr.  1185½82.

3.

Zwangsnachlaß.  Liquldität  der  Forderungen.
Vol.  Bd.  1  S.  169.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:

Eine  genauere  Berechnung  des  Schuldenstandes
läßt  sich  um  deswillen  zur  Zeit  nicht  herstellen,  well
hiebei  Liquidität  der  Forderungen  vorausgesetzt
  wird.  Die  Liquidations-Verhandlungen  bewähren,
daß  mit  Ausnahme  einiger  kleinen  Posten  alle  übrigen
  Forderungen  entweder  vom  Gemeinschuldner  oder
von  den  im  entgegengesetzten  Interesse  betheiligten
Gläubigern  in  Widerspruch  gezogen  sind.  In  dem
vorgelegten  Zahlungsplane  wurde  zwar  vorgeschlagen,
daß  solvohl  die  vom  Schuldner,  als  die  von  den
Gläubigern  vorgebrachten  Einwendungen  zurückgenommen
  werden  sollen;  allein  der  Beklagte  kann  in  Bezug
  auf  seine  eigene  Forderung  zur  Annahme  dieser
Begünstigung  nicht  gezwungen  werden;  es  können
ihm  aber  auch  in  Bezug  auf  die  Forderungen  anderer
  Gläubiger  seine  Einreden,  welche  er  gegen  dieselben
  vorgebracht  hat,  nicht  entzogen  werden;  es
muß  ihm  überlassen  bleiben,  zu  erwägen,  ob  es  ihm
gelingen  werde,  seine  Forderung  durch  Beweisfüh--rung
  liquid  zu  stellen  und  durch  seinen  Widerspruch
andere  Forderungen  als  illiquid  aus  der  Masse  zu
        <pb n="298" />
        280  Vermächtniß  elner  conductio  operls.

verweisen  und  auf  diese  Weise  einen  größeren  Antheil
  aus  der  Masse  zu  erhalten;  die  Befugniß  der
Mehrheit  der  Gläubiger  geht  nur  dahin,  zu  beschließen,
ob  ein  Nachlaß  stattfinden  soll,  und  in  welcher
Größe  derselbe  zu  bewilligen  sei.

OAGE.  v.  23.  Aug.  1852  Nr.  118  58.

4.

Vermächtniß  einer  conductio  operle.  Verglelch  zwischen  den
Erben  und  dem  Lokator.  —  Entschädigung  des  Legatars.
Mutatio  libelli.

Ein  Pfarrer  hatte  den  Wiederaufbau  seines
abgebrannten  Pfarrhofes  um  eine  feste  Summe  als
Wenigstnehmender  ersteigert  und  vermachte  für  den
Fall  seines  vor  der  Bauführung  erfolgenden  Ablebens
  in  seinem  Testamente  einem  Dritten  die  Herstellung
  jenes  Baues  um  die  bedungene  Summe.
Als  der  vorausgesetzte  Fall  bald  darauf  eintrat,
machte  der  Legatar  anfangs  Schwierigkeiten,  den
Ausbau  um  die  noch  ausständige  Bausumme  auf
sich  zu  nehmen,  so  daß  die  Erben,  um  alle  Anstände
abzuschneiden,  sich  mit  dem  auf  Entscheidung  dringenden
  Bauherrn  —  hier  der  Stiftungs-Kuratel  —
in  einer  Weise  verglichen,  wonach  der  ganze  Akkord
#ückfing,  und  das  Bauwesen  der  Kirche  selbst  zur

ollführung  überlassen  wurde.  ·

Nachdem  nun  der  Bau  seiner  Vollendung  nahe
gekommen,  klagte  der  Legatar,  die  Herstellung  des
Baues  anerbietend,  gegen  die  Erben  auf  Ausbezahlung
  der  (von  ihnen  gar  nicht  bezogenen)  Akkord=Summe
  als  legatum  nominis  sub  modo.  Nach
verhandelter  Sache  wurde  er  mit  dieser  Klage  abgewiesen,
  zwar  nur  angebrachtermaßen,  aber  dies  nur
deshalb,  weil  gegen  diesen  Zusatz  der  Vorinstanzen
die  Beklagten  kein  Rechtsmittel  ergriffen  hatten.

Die  Gründe  des  bestätigenden  oberstrichterlichen
        <pb n="299" />
        Vermuͤchtnlß  einer  conduciio  operls.  281

Erkenntnisses  waren:  a)  die  conductio  operis  sei
in  der  Regel  ein  höchst  persönlicher  Vertrag,  zur
Substituirung  eines  anderen  conductor  gehöre  daher
  die  Zustimmung  des  Bauherrn  als  locator
welche  aber  hier  vom  Kläger  gar  nicht  nachgesucht  und
in  keinem  Falle  erfolgt  war;  —  b)  die  verklagten
Erben  seien  durch  den  aktenmäßigen  Vergleich  mit
der  Stiftung,  zu  welchem  sie  als  Universal-Successoren
  des  Verlebten  ermächtigt  gewesen,  außer  Stand
gesetzt,  dem  in  der  Klage  gestellten  Antrage  zu  entsprechen,
  nämlich  das  Bau-Unternehmen  mit  den
daran  geknüpften  Vortheilen  dem  Kläger  zu  überlassen;
  —  c)  die  allein  zulässige  Forderung  einer
Entschädigung  wegen  voreiligen  V.Uleiches  mit  der
Stiftung  bleibe  immer  noch  vorbehalten,  möge  die
Klage  angebrachtermaßen  oder  völlig  abgewiesen  sein.
OAG.  Erk.  v.  26.  Nov.  1853.  Nr.  1069  5  1/87.
Seltsamer  Weise  hatte  der  Pfarrer,  als  er
sein  verschlossenes  Testament  bei  Gericht  hinterlegte,
jenen  Legatar  (den  jetzigen  Kläger)  mit  zur  Stelle
gebracht,  und  dieser  hiebei  zu  Protokoll  erklärt,  daß
er  den  einschlägigen  VIII.  Punkt  (des  Testamentes)
kenne  und  damit  völlig  einverstanden  sei.  Auf  diesen
Thatumstand  sich  stützend,  machte  der  Legatar  in  seiner
Replik  vorsorglich  neben  dem  Testamente  auch  noch  den
Titel  eines  Vertrages  geltend.  Die  erste  Instanz  sah
hierin  eine  unstatthafte  mutatio  libelli;  der  oberste
Gerichtshof  ging  zwar  von  der  Ansicht  aus,  daß  die
Aufstellung  neuer  rechtlicher  Gesichtspunkte  im  Repliksatze,
  womit  ein  weiterer  Behelf  zur  Aufrechthaltung
  eines  nach  allen  seinen  wesentlichen  Merkmalen
  in  der  Klage  dargelegten  Rechtsaktes  dargeboten
werden  will,  sich  nicht  als  unstatthafte  Klagänderung
betrachten  lasse;  in  der  Sache  selbst  aber  wurde  jener
Aufstellung  der  Replik  kein  Gewicht  beigelegt,  weil
ein  Rechtögeschäft,  in  der  bezeichneten  Weise  aus
letztem  Willen  und  Vertrag  zusammengesetzt,  ein
        <pb n="300" />
        282  FRelcherltterschaft.  Grundherrliche  Gefälle.  Beede.

juristisches  Unding  sei,  unfähig  jeder  rechtlichen  Bedeutung
  und  Wirksamkeit.  «

5.
Reichsritterschaft.  Grundherrliche  Gefälle.
Vgl.  Bb.  12  S.  313.

Da  die  k.  Deklaration  vom  31.  Dezember  1806,
über  die  Verhältnisse  der  vormaligen  Reichsritterschaft
  und  ihrer  Hintersassen  zur  Staatsgewalt  in
Bezug  auf  grundherrliche  Abgaben  eine  auphebende.
oder  auch  eine  beschränkende  Bestimmung  nicht  getroffen,
  sondern  sub  Ziff.  V  lit.  F  die  adeligen  Gutsbesitzer
  im  ungestörten  Genusse  derselben  ausdrücklich
belassen  hat,  so  kann  aus  derselben  auch  nicht  gefolgert
  werden,  daß  den  Gutsbesitzern  nur  die  Erhebung
  solcher  Abgaben  (als  grundherrlicher)  verbleiben
  sollte,  welche  damals  bereits  durch  rechtmäßiges.
Herkommen  erworben  und  in  ständige  unveränderliche
  Abgaben  übergegangen  waren.  Unerheblich  ist
es  daher,  ob  die  Gutöherrschaft  die  als  Erbzinsen
  in  Anspruch  genommenen  Gefälle  schon  vor  dem
Jahre  1806,  oder  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  als
grundherrliche  Abgaben  erworben  habe,  denn  im  ersten
Falle  sind  sie  durch  die  k.  Deklaration  völlig  unberührt
  geblieben,  im  zweiten  Falle  aber  stand  ihrer
Erwerbung  die  Deklaration  wieder  nicht  entgegen,
weil  diese  rücksichtlich  des  Bezuges  von  grundherrlichen
  Gefällen  eine  prohibitive  Disposition  nicht  getroffen
  hat,  indem  auch  Dasjenige,  was  Ziff.  V  lit.
A  Nr.  6  verordnet  ist,  nur  von  Steuern,  nicht
aber  von  grundherrlichen  Abgaben  zu  verstehen  ist.

Dieses  beweist  nicht  nur  der  Umstand,  daß  der
ganze  Abschnitt  jener  Deklaration  unter  lit.  A  seiner
  ausdrücklichen  Ueberschrift  zufolge  lediglich  das
Steuerverhältniß  der  adeligen.  Gutsbesitzer  und
        <pb n="301" />
        Reicheritterschaft.  Grundherrliche  Gefälle.  Beede.  283

ihrer  Hintersassen  zum  Gegenstande  hat,  während
das  Eigenthum  und  die  grundherrlichei  Rechte  erst
sub  lit.  F  ihre  Würdigung  und  Bescheidung  gefunden
  haben,  sondern  es  unterliegt  außerdem  auch
gar  keinem  gegründeten  Bedenken,  daß  das  sub  A
Nr.  6  vorkommende  Wort  „Beyde“  auf  einem
bloßen  Druckfehler  beruht,  und  daß  es  statt  dessen
„Beede“  1)  heißen  soll,  weil  dieses  Wort,  was
sonst  nicht  nothwendig  gewesen  wäre,  mit  einem
großen  Anfangsbuchstaben  und  mit  Sperrschrift  gedruckt
  ist,  dann  weil  außerdem  das  Zahlwort  „beyde“
im  Zusammenhalt  mit  den  vorausgehenden  Bestimmungen,
  welche  eine  hiemit  gemeint  sein  sollende  Dualität
  nicht  entnehmen  lassen,  gar  keinen  verständigen
Sinn  haben  würde.  Jedes  hiegegen  noch  übrigende
Bedenken  schwindet  aber  vollends,  wenn  hiemit  die
Bestimmung  sub  H.  Nr.  5  der  weiteren  mit  der
ersten  zu  ganz  gleichen  Zwecken  und  auf  ganz  glelchen
  Grundlagen  erlassenen  Deklaratlon  vom  19.  März
1807,  (Reg.  Bl.  S.  465)  die  künftigen  Verhältnisse
  der  der  k.  Souveränität  unterworfenen  Fürsten,
Grafen  und  Herren  zu  den  verschiedenen  Zweigen
der  Staatsgewalt  betr.,  zusammengehalten  wird,  wo
dieser  „Beeden“  gleichfalls  Erwähnnng  geschieht,
und  wo  von  ihnen  gleich  wie  von  der  in  einigen
Herrschaften  üblichen  Ordinari-Steuer  gesagt  wird,
daß  sie  bei  ihrer  in  einem  beständig  unveränderlichen
Quantum  erfolgenden  Entrichtung  nur  abusiv  den
Namen  von  Steuern  geführt  haben,  weshalb  denn
auch  hler  sich  dieselbe  bereits  sub  A  Nr.  6  der
früheren  Deklaration  enthaltene  Anordmung  wieder
findet,  daß  dergleichen  Abgaben  den  mediatisirten
Fürsten,  Grafen  und  Herren  verbleiben  und  künftig

1)  Auch  Bede,  d.  i.  elne  besondere  Steuergattung.  Vyl.
Mittetmaler,  deutsch.  Privatrecht.  §.  475.
        <pb n="302" />
        284  Rechtsfolge  mangelhafter  Erfüllung  ves  Werkäufers.

nur  unter  der  Rubrik  von  grundherrlichen  Abgaben
und  nicht  mehr  von  Steuern  vorgetragen.  werden  sollen.
OAGE.  v.  5.  Februar  1853.  RNr.  167951.
"-  3
“*5#

6.
Kompensation  wechselselilger  Injurien.
Gemelneß  Recht.

Kompensation  wechselseitiger  Injurien  ist  dem
gemeinen  Rechte  keineswegs  fremd;  vielmehr  greift.
dieselbe  allenthalben  Platz,  wo  die  gegenseitigen  Beleidigungen
  von  gleicher  Art  sind,  wobei  es  dann
nach  der  eigenthümlichen  Natur  und  Wesenheit  der
Kompensation  der  Wirksamkeit  des  daraus  entnommenen
  Rechtsmittels  von  selbst  keinen  Eintrag
machen  kann,  wenn  sich  zwischen  den  beiderseitigen
Injurien  ein  zeitlicher  Zwischenraum  befindet,  oder
deselben  etwa  des  nächsten  inneren  Zusammenhanges
entbehren.  Fr.  39  solut.  matrim.  (24,  3).  Glück,
Komment.  Bd.  15  S.  68;  Quistorp,  Grundsätze
des  peinl.  R.  S.  232;  Strube,  rechtl.  Bed.  IV.
Nr.  43  (Ausg.  v.  Spangenberg  III  S.  63).

OAGE.  v.  9.  März  1852.  Nr.  1193  5%1#

7.

Rechtsfolge  mangelhafter  Erfüllung  des  Verkäufers.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheldung
  kommt  hierüber  vor:

Der  Verkäufer  kann  den  Kausschilling  andergestalt
  nicht,  als  gegen  Auslieferung  der  verkauften
Sache  begehren;  kein  Theil  ist  verbunden,  dem  anderen
  mit  der  Erfüllung  des  Vertrages  voranzugehen,
sondern  es  muß  Beides,  Uebergabe  der  Sache  und
Bezahlung  des  Kaufschillings  zugleich,  Zug  für  Zug
        <pb n="303" />
        Herkommen.  Verjährung.  285

eschehen  ).  Wenn  nun  der  Käufer  mit  der  Er-Feelu
  des  Vertrages  durch  Erlegung  eines  Theiles
des  Kaufgeldes  voranging,  die  Uebergabe  des  erkauften
  Anwesens  aber  nur  unvollständig  vollzogen
werden  konnte,  weil  mehrere  Inventarstücke  abgängig
waren,  und  dem  Käufer  nicht  überliefert  werden
konnten,  so  konnte  die  Verkäuferin  von  dem  Käufer
auch  nicht  die  Zahlung  des  ganzen  Kausschillings
verlangen;  der  Käufer  darf  aber  auch,  wenn  er  das
Empfangene  zu  behalten  gedenkt,  nicht  alle  Gegenleistung
  verweigern,  sondern  er  ist  nur  befugt,  für
das  an  der  Leistung  des  Klägers  Mangelnde  Entschädigung
  zu  berechnen,  oder  die  Gegenlelstung  nach
Verhältniß  zu  mindern.  ..·

Seuffert,prakt.Paud.R.§.276.

Der  Käufer  hat  den  Werth  der  fehlenden  Inventarstücke
  in  seiner  Klagschrift  selbst  nur  auf  417  fl.  42  kr.
berechnet;  sein  rechtliches  Interesse,  die  Hinausgabe
des  Kausschillings  an  die  Verkäuferin  zu  hindern,
kann  also,  nachdem  er  in  den  Besitz  des  Anwesens
gesetzt  ist,  nicht  höher  als  auf  den  Betrag  des  Werthes
  der  gekauften,  aber  nicht  tradirt  erhaltenen  Mobilien
  veranschlagt  werden

OAGE.  v.  16.  Aug.  1852.  Nr.  1239  5%1#

8.
Herkommen  und  Verjährung.

Vergl.  Bd.  7  S.  33  f.,  S.  142.

Aus  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  entnehmen  wir  folgende  Sätze:
Zunächst  und  in  der  Regel  pflegt  unter  dem

1)  Bezugnahme  auf  bayer.  ###  Th.  IV  Kap.  3  §.  14
Nr.  4  und  Anmerk.  zu  1V,  3  F.  9,  10  Nr.  2  Ut.  s.
        <pb n="304" />
        286  Herkommen.  Versaͤhrung.

„Herkommen“  allerdings  nur  ein  auf  die  Mitglieder
einer  gewissen  Klasse  von  siersonrn  namentlich  in
Ansehung  des  Besitzes  gewisser  Realitäten  in  einem
gegebenen  Bezirke,  beschränktes  Gewohnheitsrecht,
d.  i.  diejenige  Handlungs=  oder  Rechtsnorm  bezeichnet
  zu  werden,  welche  von  solchen  Personen  in  der
Meinung  und  Ueberzeugung  ihrer  rechtsverbindenden
Kraft  seit  einer  Reihe  von  Jahren  im  Wesentlichen
gleichförmig  beobachtet  worden  ist.  Allein  während
nach  dieser  Auffassung  die  in  solcher  Weise  entstandene
  Rechtsnorm  alle  Objekte  oder  Realitäten  umfaßt,
  die  in  dem  einschlägigen  Bezirke  gelegen  sind,
und  hier  von  der  Uebung  in  der  ganzen  Klasse  auf
die  einzelne  Person  oder  das  einzelne  Objekt  geschlossen
  wird,  versteht  man  unter  dem  Herkommen
andererseits  nicht  minder  auch  dasjenige  Verhältniß,
wo  von  einer  längere  Zeit  hindurch  blos  in  Beziehung
  auf  ein  individuelles  Objekt  bestandenen
  Uebung  die  Rede  ist,  und  in  diesem  Sinne  fällt
sodann  dasselbe  mit  der  Verjährung  oder  Ersitzung
in  Eines  zusammen.
In  diesem  beschränkteren  Sinne  wird  schon  im
römischen  Rechte  nach  dem  Zeugnisse  des  fr.  13
1  commun.  praed.  (8,  4)  und  C.  1  de  ser-Vitut.
  (3,  34)  von  einer  consuetudo  und  longi
temporis  consuetudo  in  Beziehung  auf  einen
Steinbruch  und  ein  wieder  aufzubauendes  Haus  gesprochen,
  und  in  gleichem  Sinne  ist  jener  Ausdruck
auch  in  die  deutschen  Gesetzgebungen  übergegangen,
wie  z.  B.  in  das  bayer.  LR.,  woselbst  Th.  IV.
Kap.  7  §.  11  Nr.  5,  9  verordnet  ist,  daß  in  gewissen
  Fällen  kein  doppeltes  Handlohn  bezahlt  werden
  dürfte,  außer  wo  vor  unvordenklicher  Zeit  ein  Anderes
  bei  dem  Gute  hergebracht  sei,  und
daß  kein  besonderes  Abfahrtshandlohn  gefordert  werden
  dürfe,  wo  solches  bei  dem  Gut  von  Alters  Herkommens
  sei.
        <pb n="305" />
        Domillzlrier  Wechsel.  Präsentatlon  und  Protesterhebung.  287

In  demselben  Verständnisse  haben  endlich  auch
die  Gesetze  der  neueren,  ja  sogar  der  neuesten  Zeit
den  fraglichen  Ausdruck  theils  als  Substantiv,  theils
mit  der  adjektivischen  Beziehung  „hergebracht  oder
herkömmlich“  in  sich  aufgenommen,  wie  unter
andern  der  §.  20  der  IV  Verf.  Beil.,  der  §.  111
der  VI.  Beil.  z.  Vll.  und  zum  Theile  auch  die
§§.  4,  10  und  14  des  Grundlastenablösungsgesetzes
vom  4.  Juni  1848  zu  entnehmen  geben

OAGE.  v.  17.  Ang.  1853.  Nr.  1204  5%1

4.
Domzllirter  Wichsel.  Prãsentation  und.  Protestexhebung.
Vyl.  Seuffer#s  Archiv  Bd.  õ  Nr.  250.  "

Nach  Art.  43  und  99  der  D.  W.  O.  ist  bel
Domizil-Wechseln,  bei  nicht  ersogter  Einlösung  in
Ansehung  der  Nothwendigkeit  der  Präsentation
zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten,
  so  wie  gegen  den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels
  zu  unterscheiden,  ob  ein  Domiziliat  benannt
worden  oder  nicht.  Im  ersten  Falle  bedarf  es  jener
  Präsentation  und  Protesterhebung  beim  Domiziliaten
  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  nicht  blos
gegen  den  Trassanten  und  die  Indossanten,  sondern
auch  gegen  den  Acceptanten  wie  gegen  den  Aussteller
des  eigenen  Wechsels;  im  zweiten  Falle  aber  ist
die  Präsentation  und  Protesterhebung  nur  zur  Erhaltung
  des  Wechselregresses  gegen  den  Trassanten
und  die  Indossanten  erforderlich,  der  Acceptant  dagegen
  und  der  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  bleiben
  auch  im  Falle  der  Unterlassung  jener  Handlungen
  wechselmäßig  verpflichtet.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin,  Acchiv  für
deutsches  Wechselrecht  Bd.  2  S.  328.
        <pb n="306" />
        288  Kostenkompensatjon.

10.
Abhäftonsbeschwerde.  Konnexitaͤt.

Dem  Provokaten  war  rechtskräftig  aufgegeben,
die  provozirte  Klage,  bei  Vermeidung  des  Rechtsnachtheils
  ewigen  Stillschweigens,  binnen  30  Tagen
anzustellen.  Derselbe  versäumte  die  vorgesteckte  Frist,
reichte  aber  nach  Ablauf  der  Frist,  um  Restitution
suchend,  die  Klagschrift  ein.  Es  wurde  Verhandlung
gepflogen,  darauf  die  Restitution  bewilligt  und  in
der  Hauptsache  erkannt.  Nur  der  Kläger  appellirte
innerhalb  der  Berufungsfrist;  aber  der  Beklagte
führte  im  Adhäsionswege  über  die  Bewilligung
der  Restitution  Beschwerde.  Diese  Beschwerde
wurde  wegen  Mangels  der  Konnexität  zurückgewiesen,
weil  die  Restitution  eine  von  der  Hauptsache  völlig
unabhängige  Vorfrage  bilde,  welche  der  Beklagte,  —
insoferne  er  nicht  schon  in  der  Hauptsache  definitiv
von  der  Klage  entbunden  ist,  und  demzufolge  seinerseits
  alles  Interesse  für  die  Anfechtung  des  Urtheils
fehlte,  —  mittels  selbstständiger  Berufung  zur  Würdigung
  des  Oberrichters  hätte  bringen  müssen.
OAGE.  v.  24.  März  1854.  Nr.  226  5/88.

11.

Kostenkompensatlon.  Prozeßführung  jurtstlscher  Personen  mit
Kuratelkonsens.
Daraus,  daß  ein  Prozeß  für  eine  juristische
Person  und  zwar  mit  Kuratelkonsens  geführt  worden,
lassen  sich  Gründe  zur  Kostenkompensation  nicht  ableiten.

Oll-#E.  v.  8.  März  1853.  Nr.  986  5/  #1.

Red.:  J.  21.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;##  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="307" />
        Samstag  ben  16.  Septbr.  A  19.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

—  —

Inyal:  ueber  die  Grenzen  der  Juständlgkeit  der  Geschwomen.  —  a
einer  Hopotberte-eelung  durch  *  Tawllandche  Mechtmltttel.  —  „BZur
rlorit  dn

Aiñ̃.  .  Zlehuelner
  anderen  rechilichen  Folgerung  ist  keine  ungulássige  Klägeänderung.—

Interprekatlon  des  4  La  3  ng
Simulatlon  wlrkt  ulcht  immer  unglütlekelt.

Ueber  die  Grenzen  der  Buständigkeit  der  Geschwornen.
Art.  173.—  178  der  StPN.  v.  10.  Novbr.  1848  ).

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  seiner  Sitzung
v.  24.  Oktbr.  1851  (Sitzgs.-Ber.  Bd.  3  S.  402
aüt  ein  Motiv  seines  Erkenntnisses  den  Satz  aufgestellt:
  ·
Das  Vorhandensein  der  thätigen  Reue  (beim
Diebstahl)  gehöre  nach  Art.  1  des  Ges.  v.  29.  Aug.
1848,  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des
1.  Theils  des  StGB.  v.  J.  1813  betr.,  zur  Thatfrage,
  und  es  könne  hlerüber  von  dem  Schwurgerichtshofe
  den  Geschtornen  eine  Frage  gestellt  werden.
  Die  Stellung  einer  besondern  Frage  an  die
Geschwornen  über  das  Vorhandensein  der  thätigen
Reue  wurde  aber  in  einzelnen  Fällen  (z.  B.  in  der
Sitzung  des  Schwurgerichtshofes  v.  Oberbayern  v.
-3.  Dezbr.  1853:  Auklage  gegen  M.  Scheifele

1)  Vgl.  die  in  den  folgenden  Nru.  20  und  21  erschelnende
  Ausführung  einer  andern  Anstcht.
        <pb n="308" />
        290  Grenzen  der  Zuftaͤndigkelt.  der  Geschwornen.

und  Kons.  betr.)  unterlassen,  und  den  Geschwornen
nach  Erklärung  der  Voraussebzungen,  unter  welchen
das  Gesetz  thätige  Reue  annimmt,  bemerkt,  daß,
wenn  sie  sich  von  dem  Vorhandensein  thätiger  Reue
überzeugt  hätten,  die  Hauptfrage  lediglich  zu  verneinen
  wäre.  «

Dieses  Verfahren  stimmt  mit  der  angeführten
Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  darin  überein,
  daß  es  das  Vorhandensein  der  thätigen  Reue
ur  Thatfrage  rechnet,  und  zur  Entscheidung  über
isse  Frage  die  Geschwornen  für  kompetent  erklärt,
hält  es  aber  entweder  für  überflüssig,  oder  den  Bestimmungen
  der  St  PN.  v.  10.  Novbr.  1848  zuwierlaufend,
  den  Geschwornen  eine  besondere  Frage
über  das  Vorhandensein  der  thätigen  Reue  zu  stellen.

Die  Gerichtshöfe  haben  sich  sonach  nicht  bestimmt
darüber  ausgesprochen,  ob  eine  besondere  Frage  über
diesen  Umstand  an  die  Geschwornen  gestellt  werden
  muß.  .

Der  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in  Bezug
genommene  Art.  1  des  Ges.  v.  29.  Aug.  1848  glbt
hierüber  keinen  Aufschluß.  Jedenfalls  spricht  derselbe
nicht  dafür,  daß  eine  besondere  Frage  zu  stellen  sel;
denn  wenn  beim  Vorhandensein  thätiger  Reue  dem
Thäter  überhaupt  kein  Verschulden  zur  Last  fieele,
und  seine  Handlung  als  eine  an  sich  straflose  betrachtet
  werden  müßte,  dann  dürfte  sicherlich  eine  Unterfrage
  über  das  Vorhandensein  thätiger  Reue  nicht
gestellt  werden,  weil  selbe  dann  als  ein  Strafaufhebungsgrund
  zu  betrachten  wäre.  .

Als  Strafmilderungsgrund  wird  die  thätige
  Reue  in  dem  Marginale  zum  ausgehobenen
Art.  226  und  in  den  Anmerkungen  zu  Art.  253
Th.  1  des  St  GB.  anerkannt.  Als  solcher  wird  sie
aber  weder  von  dem  obersten  Gerichtshofe,  noch  in  der
Praxis  der  Schwurgerichtshöfe  betrachtet,  sonst
        <pb n="309" />
        Orenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.  291

müßte  (Art.  178  der  St  PM.  v.  10.  Nopbr.  1848)
eine  besondere  Frage  über  diesen  Umstand  gestellt  werden.
Da  nun  der  oberste  Gerichtshof  sich  weder  dahin
  ausgesprochen,  daß  eine  Frage  über  thätige  Reue
an  die  Geschwornen  nicht  gestellt  werden  darf,  noch
dahin,  daß  selbe  gestellt  werden  muß,  so  hat  er  damit
  anerkannt,  daß  thätige  Reue  weder  ein  Strafaufhebungs-,
  noch  ein  Strafmilderungsgrund  sei.

Sie  ist  auch  keines  von  beiden:  sie  ist  ein
Straftilgungsgrund.

Daß  sie  kein  Strafmilderungsgrund  im  Sinne
des  Art.  97  Th.  1  des  St  G.  ist,  ist  unzwelfelhaft,
  weil  ein  solcher  immer  nur  eine  Abweichung
von  der  gesetzlichen  Strafe,  nicht  die  Aufhebung  der
Strafe  selbst  bewirken  kann.  k4

Als  Straf=  oder  richtiger  gesagt:  Schuldaufhebungsgründe

  kennt  das  *m  Th.  1  Art.  119  u.  f.
nur  Mangel  der  Zurechnung  und  Nothwehr.  Wer
sih  bei  Verübung  einer  dem  Gesetze  objektiv  zuwierlaufenden
  Handlung  im  Zustande  gänzlicher  Unzurechnungsfähigkeit
  oder  der  Nothwehr  befunden
hat,  dem  kann  diese  Handlung  nicht  als  Verschuldung
  zur  Last  fallen,  sie  ist  an  sich  nicht  strafwürdig,
  sie  ist  straflos.  Thätige  Reue  wird  aber  nach
Vollendung  einer  an  sich  strafbaren  Handlung  geübt,
schließt  die  Verschuldung  des  Thäters  keineswegs
aus  und  wird  de5halb  mit  Recht  im  Gesetze  als
Strafaufhebungsgrund  nicht  anerkannt.

Durch  einen  Straftilgungs  grund  wird  eine
an  s  strafbare  Verschuldung  straflos.  Der  Schuldaufhebungsgrund
  ist  eine  mit  der  That  selbst  verknüpfte,
  von  ihr  unzertrennliche  Thatsache;  der
Straftilgungs  grund  hingegen  eine  außerhalb  der
Verschuldung  liegende  und  nach  Vollendung  der  strafbaren
  Handlung  existent  gewordene  Thatsache.

Das  St  EB.  Th.  I  Art.  137  u.  f.  bezeichnet
als  Straftilgungsgriinde:  das  Erstehen  der  Strafe,
r*
        <pb n="310" />
        292  Grenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.

den  Tod  des  Uebertreters  und  die  Verjährung:  drei
außer  der  Verschuldung  licegende,  nach  der  Verübung
der  strafbaren  That  existent  gewordene  Thatsachen.

Dieses  Merkmal  findet  sich  auch  bei  der  thätigen
  Reue.  Es  handelt  von  demselben  Art.  XI  der
Diebstahlsnovelle  v.  25.  März  1816  und  Art.  253
Th.  1I  des  StGB.  In  beiden  Bestimmungen  wird
vorausgesetzt,  daß  die  strafbare  Handlung  vollbracht,
das  Gut  gestohlen  oder  in  Brand  gesetzt  war.  Die
Strafe  für  diese  Verschuldungen  wird  durch  die  Zurückgabe
  des  Gestohlenen,  durch  die  Dämpfung  des
ausgebrochenen  Brandes  ganz  oder  theilweise  getilgt,
je  nachdem  der  Ersatz  oder  die  Verhütung  des  Schadens
  ganz  oder  theilweise  bewirkt  worden  ist.

Die  Gründe,  welche  den  Gesetzgeber  bewogen
haben,  den  Eintritt  gewisser  Thatsachen  als  Grund
für  Tilgung  der  Stros  gelten  zu  lassen,  liegen  nicht
wie  die  Milderungs=  oder  Schuldaufhebungsgründe
in  der  Handlung  selbst,  sondern  außer  derselben  und
sind  Gründe  der  Zweckmäßigkeit.

So  sagen  die  Anm.  zu  Art.  139  über  die  Versährung-


  allen  Umständen  liegt  dem  Staate  daran,
  einem  Verbrecher  die  Rückkehr  zu  Tugend
und  Ordnung  zu  erleichtern.
Zu  Art.  226  und  253  wird  ebendortselbst  bemerkt,
  daß  wichtige  Gründe  es  räthlich  machen,  der
thätigen  Reue  einen  bedeutenden  Einfluß  zu  gestatten.
Die  thätige  Reue  trägt  somit  diejenigen  Merkmale
an  sich,  wie  die  in  Art.  137  und  Th.  I  des  StGB.
anerkannten  Tilgungsgründe.  Und  überdies  ist  sie
im  Gesetze  selbst  ausdrücklich  in  der  Eigenschaft  als
Grund  zur  Tilgung  der  Strafe  aufgefaßt.  Art.  1
Th.  I  des  St  GB.  sagt:
So  wenig  erlittene  Strafe  die  Entschädigung
aufhebt  oder  schmälert,  so  wenig,  tilgt  oder  mindert
geleisteter  Ersatz  die  verdiente  Strafe.
        <pb n="311" />
        Grenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.  293

und  die  Anm.  hiezu  Bd.  1  S.  68:
Geleisteter  Ersatz  tilgt  oder  mindert  demnach
die  verdiente  Strafe  in  der  Regel  nicht,  und
nur  eine  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung
kann  eine  Ausnahme  rechtfertigen,  wovon  bei
dem  Diebstahle  in  den  Art.  226,  227  ein

Beispiel  vorkommt.

Weil  aber  die  thätige  Reue  ein  Straftilgungsgrund
  ist,  deswegen  steht  die  Entscheidung  über
die  Frage,  ob  sie  vorhanden  sei,  nicht  den  Geschwornen,
  sondern  dem  Schwurgerichtshofe  zu.

Das  oft  gehörte  Axiom:  die  Geschwornen  urtheilen
  über  die  Thatfrage,  der  Schwurgerichtshof
über  die  Rechtsfrage,  läßt  sich  für  die  Anwendung
brauchbarer  dahin  fassen:  der  Schwurgerichtshof  darf
bei  seinem  Urtheile  keine  anderen  Umstände  in  Betracht
  ziehen,  als  diejenigen,  welche  durch  den  Wahrspruch
  der  Geschwornen  festgestellt  worden  sind.  In
dieser  vollen  Ausdehnung  ist  es  in  der  französischen
Gesetzgebung  zur  Geltung  gekommen,  und  die  Jurisprudenz
  hat  den  Grundsatz  festgestellt:

Toute  circonstance  susceptible  dentraimer
  augmentation,  diminution  ou
exemption  de  peine,  doit  etre  soumise
au  —
ne  circonstancc  attenuante  ou  aggravante
  ne  peut  influer  sur  P’application  de
la  peine  qu’autant  que  cette  circonstance
a  été  Tobjet  d'une  question  soumise  au
jury,  et  qu'elle  a  4t4  constatée  par  sa
declaration.
(Sirey.  recuel=  des  arrets  T.  19  p.  312
91.n

T.  22  5  191.

Die  St  PN.  v.  10.  Novbr.  1848  kennt  diesen
Grundsatz  nicht.  Sie  verbietet  ausdrücklich  (Art.  176)
den  Geschwornen  Fragen  über  dlejenigen  Umstände
zu  stellen,  welche  das  St  GB.  Th.  I  Art.  91—94
        <pb n="312" />
        294  Grenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.

als  Strafminderungs=  und  Straferhöhungsgründe
anerkennt.  Die  Praxis  ist  noch  weiter  gegangen:
Obwohl  der  Art.  178  der  St  PN.  ausdrücklich  gebietet,
  daß  über  das  Vorhandensein  von  Strafmilderungsgründen
  besondere  Fragen  gestellt  werden
müssen,  hat  sich  ein  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes
  (Sitz.-Ber.  I.  411)  doch  dahin  ausgesprochen,
daß  über  den  vom  Gesetze  St  GB.  Th.  I  Art.  104
ausdrücklich  als  Strafmilderungsgrund  anerkannten
Umstand:  ob  der  Angeklagte  ohne  alles  Verschulden
mehr  als  ein  halbes  Jahr  in  Untersuchungshaft  gewesen
  sei,  eine  eigene  Frage  an  die  Geschwornen
nicht  zu  richten  sei.

Es  ist  ein  längst  festgestellter  Satz,  daß  über
das  Vorhandensein  der  Verjährung  an  die  Geschwornen
  keine  Frage  zu  stellen  ist,  sondern  darüber  der-Schwurgerichtshof
  zu  entscheiden  hat.  Verjährung
ist  ein  Straftilgungs  grund,  wie  die  thätige  Reue.
Die  über  diese  Frage  gefällten  Erkenntnisse  des  obersten
  Gerichtshofes  stellen  nun  aber  den  Satz  auf:

Die  Geschwornen  sind  berufen,  festzustellen,  ob
sich  der  Angeklagte  der  ihm  zur  Last  gelegten
strafbaren  That  schuldig  gemacht  habe,  oder
nicht,  während  es  Sache  des  Schwurgerichtshofes
  ist,  auf  die  durch  den  Wahrspruch  als
gegeben  angenommene  Handlung  das  betreffende
Strafgesetz  anzuwenden  und  zu  prüfen,  ob
nicht  etwa  die  Strafbarkeit  durch  die  erst  nach
der  Verschuldung  eingetretenen  Griinde  wieder
getilgt  sei.

Sitz.-Ber.  B.  III  S.  9.  «

WennderGrundderStmflosigkeitderThat
oder  der  Mangel  eines  Verbotes  der  That
durch  das  Strafgesetz  in  einer  Thatsache  besteht,
welche  erst  nach  Vollendung  der  That
existent  geworden  ist,  so  fällt  die  Wildigung
einer  solchen  Thatsache  nicht  in  das  Bereich
        <pb n="313" />
        Grenzen  der  Zuständigkelt  der  Geschwornen.  295

der  Wirksamkeit  der  Geschwornen,  wie  dieselbe
im  Art.  173.  u.  f.  der  St  PN.  vorgezeichnet
ist,  indem  die  Geschwornen  nur  über  die  Schuld
hinsichtlich  der  angeschuldigten,  an  sich  strafbaren
  That  sich  auszusprechen,  daher  nur  über
die  mit  der  That  verknüpften  Strafaufhebungsgründe
  zu  unrtheilen  haben,
während  der  Schwurgerichtshof  zu  prüfen  hat,
ob  die  Strafbarkeit  der  That  nicht  etwa  durch
einen  außerhalb  der  Verschuldung  lieenden
  Grund  getilgt,  beziehungsweise  ob  die
#ar-  nicht  eine  im  Strafgesetze  nicht  verbotene
geworden  sei.
(Sitz.-Ber.  Bd.  III  S.  408.)

Thätige  Reue  ist  wie  die  Verjährung  nicht  ein
mit  der  Begehung  der  That  verknüpfter,  die  rechtliche
  Qualifikation  derselben  modifizirender  oder  die
Verschuldung  aushebender  Umstand,  sondern  folgt
der  vollendeten  strafbaren  That  nach,  liegt  außerhalb
der  Verschuldung  und  tilgt  die  auf  die  verbotene
Handlung  gesetzte  Strafe.  Es  liegt  daher  in  der
ausschließlichen  Kompetenz  des  Schwurgerichtshofes,
auf  Grund  der  Akten  und  der  Verhandlung  zu  prüfen,
ob  thätige  Reue  vorhanden  sei,  und  eine  Belehrung
der  Geschwornen  über  die  gesetzlichen  Erfordernisse
zur  Annahme  thätiger  Reue  von  Seite  des  Schwurgerichtspräsidenten
  ist  unzulässig  ?).  Bei  Feststeckung
der  Grenzen  für  die  Kompetenz  der  Geschwornen
darf  auch  nie  vergessen  werden,  daß  der  Schwurgerichtshof
  das  urtheilende  Gericht  und  als  solches  zu-2)

  Die  Anmerkungen  zu  Bd.  III  S.  409  der  Sitz.-Ber.
glauben,  der  Umstand  der  thätlgen  Reue  könne,  well
elne  eigene  Handlung  des  Angeklagten,  nur  durch
Wahrspruch  der  Geschwornen  festgestellt  werden.  Ist
aber  die  ununterbrochen  gute  Aufführung  während
der  Verjährungsfrist  nicht  auch  elne  elgene  Handlung
des  Angeklagten?
        <pb n="314" />
        296  Hypothekbestellung.  Ackio  Pauliana.

ständig  ist,  alle  Thatsachen,  welche  auf  das  Urtheil
Einfluß  haben,  selbst  festzustellen,  mit  alleiniger  Ausnahme
  derjenigen,  über  welche  er  nach  Vorschrift
der  Art.  173—  178  den  Wahrspruch  der  Geschwornen
  einzuholen  hat.  Die  Bestimmungen  dieser  Artikel
  sind  also  Ausnahmsbestimmungen  und  nur  im
engsten  Sinne  zur  Anwendung  zu  bringen.
«  Karl  Mayr.

Mlittheilungen  qus  der  Praris.

1.
Anfechtung  elner  Sypothekbestellung  vurch  das  Paultanssche
Rechtsmittel  1).  *

Friedrich  St.,  Sohn  der  Bierbrauer3-Wittwe
Margaretha  St.  zu  A.,  hatte  von  seiner  Mutter
2300  fl.  zu  fordern,  welche  von  einem  großväterlichen
  Legate  herrührten  und  auf  dem  Anwesen  der
Margaretha  St.  an  I.  Stelle  versichert  waren.

Im  Oktober  1851  cedirte  Friedrich  St.  diese
Forderung,  ließ  sich  vom  Cessionar  eine  Forderun
desselben  an  seine  Mutter  im  Betrage  von  1500
an  der  Cessionsvaluta  abziehen  und  gab  den  baar
erhaltenen  Rest  der  Gessionsvaluta  mit  800  fl.  nebst
weiteren  700  fl.  seiner,  damals  bereits  überschuldeten
Mutter  als  Darlehen.

Drei  Monate  später,  am  9.  Januar  1852,  bestellte
  Margaretha  St.  ihrem  Sohne  Friedrich  für
die  Summe  von  3000  fl.,  als  ein  zu  4%  verzinsliches,
  nach  4  monatlicher  Aufkündigung  rückzahlbares
Darlehen  Hypothek  auf  ihrem  Anwesen;  —  am

1)  Vgl.  Blätter  f.  RA.  Bo.  XIV  S.  25.
        <pb n="315" />
        Gypothelbestellung.  Actio  Paullane.  297

15.  Februar  1852  zeigte  dieselbe  dem  Gerichte  ihre
Insolvenz  an.

Friedrich  St.  nahm  in  dem  sofort  eröffneten
Konkurse  für  seine  Hypothekforderung  die  II.  Klasse
in  Anspruch,  von  einigen  Gläubigern  wurde  jedoch
die  bestellte  Hypothek  und  der  Anspruch  auf  Lokation
in  die  II.  Klasse  aus  dem  Grunde  angefochten,  weil
die  Hypothekbestellung  in  fraudem  creditorum  geschehen
  sei,  indem  sowohl  die  Kridarin,  als  auch
Liquidant  zur  Zeit  der  Hypothekbestellung  von  der
Ueberschuldung  der  Ersteren  Kenntniß  gehabt  hätten.

In  I.  Instanz  wurde  die  Forderung  des  Friedrich
  St.  unter  der  Voraussetzung  in  die  II.  Klasse
lozirt,  daß  Liquidant  den  Eid  leiste,

daß  die  am  9.  Januar  1852  für  seine  Forderung

  bewirkte  Hypothekbestellung  nicht  in  der

Absicht  vorgenommen  worden  sei,  die  übrigen

Gläubiger,  oder  einige  derselben  zu  verkürzen,
dagegen  erachtete  die  II.  Instanz  die  geltend  gemachte
exceptio  Pauliana  nicht  nur  für  gegründet,  sondern
auch  für  liquid,  da  Friedrich  St.  durch  Bestellung
einer  Hypothek  für  seine  Forderung  einen  Gewinn
gemacht  und,  wie  aus  den  Umständen  erhellte,  von
er  bereits  zur  Zeit  der  Hypothekbestellung  bestandenen
  Ueberschuldung  seiner  Mutter  Kenntniß  gehabt,
sonach  die  unredliche  Absicht  derselben,  durch  die  ihm
eingeräumte  hypothekarische  Sicherheit  andere  Gläubiger
  zu  verkürzen,  getheilt  habe;  —  der  oberste
Gerichtshof  lozirte  jedoch  (durch  Erkenntniß  vom
13.  Juli  1854  RNr.  8095  5/84)  die  Forderung  des
Friedrich  St.  unbedingt  in  die  II.  Klasse,  und  zwar
auß  nachstehenden  Gründen:

Mittels  des  Paulianischen  Rechtsmittels  kann
unter  den  in  der  GO.  Kap.  19  §.  19  Ziff.  2  und  3
begeichneten  Voraussetzungen  allerdings  auch  die  Bestellung
  einer  Hypothek  von  den  hiedurch  benachtheiligten
  Gläubigern  angefochten  werden.
        <pb n="316" />
        298  Hypothekbestellung.  Aetlo  Pauliana.

Fr.  10  S.  13,  fr.  22  quae  in  fraud.  cred.
(42,  8);  Seuffert,  Kommentar  Bd.  IV
S.  421  Note  6;
alleln.  hiezu  wird  nicht  blos  erfordert,  daß  die  Hypothekbestellung
  von  dem  Schuldner  gefährlicherweise
zum  Präjudiz  und  Schaden  anderer  Gläubiger  geschehen
  sei,  sondern  auch  —  nach  Ziff.  3  der  GO.
a.  a.  O.  —,  daß  der  Gläubiger,  für  welchen  die
Hypothek  bestellt  worden,  selbst  einigen  Theil  an  der
Gefährde,  oder  durch  die  Hypothekbestellung  einen
lukrativen  Erwerb  gemacht  hatte,  da  die  Hypothek
  und  der  mit  derselben  für  den  Gläubiger  verknüpfte.
  Vortheil  ohne  Entschädigung  reszindirt  werden
  soll.

Die  letztere  Voraussetzung  ist  in  dem  vorliegenden
  Falle  nicht  gegeben.  Daß  dem  Liquidanten  eine
Forderung  im  Betrage  von  3000  fl.  an  seine  Mutter
wirklich  zusteht,,  steht  rechtskräftig  fest;  —  es  geht
zwar  aus  dem  eigenen  Vorbringen  des  Revidenten
hervor,  daß  Friedrich  St.  seiner  Mutter  nicht  ein
Darlehen  von  3000  fl.  gegen  Bestellung  der  angefochtenen
  Hypothek  gegeben  hat,  daß  vielmehr  doffen
Forderung  zum  Theile  dadurch  entstanden  ist,  daß
er  sich  bei  der  schon  im  Oktober  1851  stattgehabten
Cession  seiner  hypothekarisch  versicherten  Legat-Forderung
  von  2300  fl.  an  G.  Sch.  zwei  Schuldscheine
seiner  Mutter  im  Betrage  von  1500  fl.  an  der  Cessionsvaluta
  abziehen  ließ;

vgl.  allg.  pr.  LR.  Thl.  I  Tit.  XVI  8.  45,
und  daß  Liquidant  auch  die  übrigen  1500  fl.  seiner
Mutter  gleichzeitig  mit  dieser  Cession,  und  nicht  erst
am  9.  Jannar  1852  dargeliehen  hat;  —  allein  auch
die  Bestellung  einer  Hypothek  für  eine  bereits  bestehende
  Forderung  (vetus  creditum)  kann,  auch
wenn  derselben  ein  gesetzlicher  Titel  zur  Erwerbung
einer  Hypothek  nicht  zur  Seite  steht,  als  ein  lukrativer
  Erwerb  des  Gläubigers  nicht  angesehen  werden.
        <pb n="317" />
        Hypothekbestellung.  Actio  Paulians.  299

Das  dingliche  Recht  der  Hypothek  ist  nur  ein
accessorisches  Necht.  welches  zur  Sicherheit  einer  Forderung
  dienen  soll;  —  wenn  auch  die  Bestellung
einer  Hypothek  dem  Gläubiger  in  Ansehung  seiner
Forderung  einen  wesentlichen  Vortheil  gewähren  kann,
65  ward  doch  das  Vermäögen  des  Gläubigers  durch
ie  Hypothekbestellung  nicht  positiv  vermehrt,  es  wird
durch  dieselbe  nicht  eine  Bereicherung  des  Gläubigers
  bewirkt,  sondern  soll  nur  ein  möglicherweise  eintretender
  Schaden  von  demselben  abgewendet  werden.

Vgl.  Franke  im  Archiv  für  civ.  Prax.  Bd.  XVI
S.  127,  128,  131.

Die  Bestellung  einer  Hypothek  für  eine  bestehende
  Schuld  kann  daher  nicht  als  ein  Akt  der  Liberalität
  angesehen,  sie  kann  nicht  mit  einer  Schenkung,
mit  der  Zuwendung  eines  Legates,  von  welchen
kr.  6  S.  11  und  13  quae  in  fraud.  cred.  spricht,
auf  gleiche  Linie  gestellt  werden,  .

vgl.  Savigny,  System  Bd.  IV  S.  52,  53,
und  wenn  die  wirkliche  Bezahlung  einer  Schuld
eine  titulo  lucrativo  geschehene  Alienation  im  Sinne
der  GO.  a.  a.  O.  Ziff.  3  unbezweifelt  nicht  ist,
so  kann  die  Bestellung  einer  Hypothek,  durch  welche
die  Zahlung  der  Schuld  nur  gesichert  werden  soll,
um  so  weniger  als  eine  solche  betrachtet  werden.

Es  ist  daher  auch  die  für  eine  bereits  bestehende
Schuld  bestellte  Hypothek  der  Anfechtung  mittels  des
Paulianischen  Rechtsmittels  nur  dann  unterworfen,
wenn  die  Hypothekbestellung  von  dem  Schuldner  gefährlicher
  Weise  zum  Präjudiz  und  Schaden  anderer
Gläubiger  geschehen  ist,  und  auch  der  Gläubiger
an  dieser  Gefährde  Theil  genommen  hat.

Vgl.  fr.  22  cod.  —  Franke  a.  a.  O.
S.  260.  —  Savigny,  System  Bd.  IV
S.  55.  —  Vangerow,  Pandekten  S.  697.
Anm.  IV.  Seuffert's  Arlchiv  oberstrichterlicher
  Entscheidungen  Bd.  W  S.  456.
        <pb n="318" />
        300  Gypolhelbestellung.  Actlo  Panliana.

Daß  Friedrich  St.  an  der  Gefährde  der  Kridarin,
  an  der  fraudulosen  Absicht,  welche  dieselbe  bei
Bestellung  der  Hypothek  gehabt  haben  soll,  selbst
einigen  Theil  gehabt  habe,  hat  Exzipient  gar  nicht
behauptet,  abgesehen  davon,  daß  diese  allgemeine
Behauptung  zur  Begründung  der  Einrede  nicht  genügt
  hätte,  sondern  die  besonderen  Umstände,  aus
welchen  die  Gefährde  erhellen  soll,  hätten  angeführt
werden  müssen.

Vgl.  Seuffert,  Komment.  Bd.  IV  S.  422
Note  13.

Zwar  wurde  behauptet,  daß  auch  Friedrich  St.
davon  Kenntniß  gehabt  habe,  daß  seine  Mutter  schon
zur  Zeit  der  Hypothekbestellung  überschuldet  gewesen
sei,  und  das  Gericht  II.  Instanz  hat  diese  Thetsache
für  genügend  erachtet,  um  das  Vorhandensein  einer
rechtswidrigen,  unredlichen  Absicht  des  Liquidanten
annehmen  zu  können;  —  allein  mit  Unrecht,  denn
der  Gläubiger,  welcher  ohne  betrügliche  Vorspiegelungen,
  oder  sonstige  unredliche  Umtriebe  lediglich
für  seine  wohlbegründete  Forderung  Zahlung  oder
Sicherstellung  zu  erlangen  bestrebt  ist,  macht  nur
von  einem  ihm  zustehenden  Rechte  Gebrauch  und
handelt  auch  dann  weder  widerrechtlich,  noch  unredlich,
  wenn  er  sich  hiebei  bewußt  ist,  daß  durch
seine  Befriedigung  oder  Sicherstellung  dem  Schuldner
  die  Mittel  zur  Befriedigung  anderer  Gläubiger
entzogen  werden;  —  v.  Kreittmayr  bemerkt  zu
Kap.  19  §.  19  der  GO.  (lit.  b)  ausdrücklich,  es
sei  Jedem  erlaubt,  sich  in  Zeiten  zu  vigiliren,  so  gut
er  kann,  und  hindere  nicht,  daß  man  von  dem
schlechten  Zustande  des  debitoris  schon  Nachricht  gehabt
  habe,  cum  jura  vigilantibus  scripta  sint,
und  das  von  Kreittmayr  allegirte  fr.  6  S.  7  quae
in  fraudem  sagt,  daß  derjenige,  welcher  die  ihm
geschuldete  Summe  bezahlt  erhalten,  auch  dann,
wenn  er  gewußt  habe,  daß  der  Schuldner  nicht  mehr
        <pb n="319" />
        g.  23  der  Prlorltätsordnung,  301

solvendo  sei,  von  der  actio  Pauliana  nicht  getroffen
  werde:  sibi  enim  vigilavit.
Vgl.  auch  fr.  10  S.  2  eod.
Bei  diesen  Verhältnissen  hat  es  darauf,  ob  die
Schuldnerin  die  angefochtene  Hypothekbestellung  gefährlicher
  Weise,  d.  i.  in  der  Absicht,  den  Liquidanten
auf  Kosten  anderer  Gläubiger  zu  begünstigen,  vorgenommen
  habe,  nicht  weiter  anzukommen,  da  jedenfalls
  die  unter  Ziff.  3  der  GO.  a.  a.  O.  bezeichnete
  Voraussetzung  —  lukrativer  Erwerb,  oder  Theilnahme
  des  Gläubigers  an  der  Gefährde  —  fehlt.
Die  geltend  gemachte  exceptio  Pauliana  ist
daher  ungegründet,  und  es  kann  dem  Liquidanten
auch  nicht,  wie  in  I.  Instanz  geschehen,  der  Eid
aufgelegt  werden:  .
daß  die  Hypothekbestellung  nicht  in  der  Absicht
vorgenommen  worden  sel,  andere  Gläubiger
7r  zu  verkürzen,
da  die  Eidesauflage  besondere  Thatsachen  zum  Gegenstande
  haben  müßte,  aus  welchen  die  Theilnahme
eß  Liquidanten  an  der  Gefährde  zu  entnehmen  wäre,
solche  Thatsachen  aber  von  dem  Exzipienten  nicht
behauptet  worden  sind,  und  namentlich  die  Thatsache,
  über  welche  derselbe  dem  Liquidanten  den
Haupteid  zugeschoben  hat,  nämlich  daß  derselbe  am
9.  Januar  1852  von  der  Ueberschuldung  seiner  Mutter
  Kenntniß  gehabt  habe,  für  sich  allein  einen  Schluß
hierauf,  wie  eben  erörtert,,  nicht  zuläßt.  .-Auf
  gleiche  Weise  wurde  erkannt  am  24.  Juli
1854.  RNr.  11275  3/81.  *#“““

2.

Zur  Interpretation  des  K.  23  Ziff.  1  der  Prlorlkätsordnung.

Ein  Sohn  der  Kridarin  hatte  im  Konkurse  eine
hopothekarisch  versicherte  Darlehensforderung  von
3000  fl.  liqufdirt  und  nahm  für  dieselbe  für  den
        <pb n="320" />
        302  S.  23.  ber  Prlorltätsorbnung.

Fall,  daß  er  aus  dem  Erlöse  des  Hypothekobjektes
eine  volle  Befriedigung  erhalten  sollte,  auf  dem
Grunde  des  §.  23  Ziff.  1  der  Prioritätsordnun
Lokation  in  die  IV.  Klasse  in  Anspruch,  da  nach
dieser  gesetzlichen  Bestimmung  alle  Forderungen  der
Kinder  an  ihre  Eltern  sich  zur  Lokation  in  die
IV.  Klasse  eigneten.

In  I.  Instanz  wurde  auch  diese  Darlehensforderung
  eventuell  in  die  IV.  Klasse  lozirt,  vom  Gerichte
  II.  Instanz  dagegen  wurde  dieselbe  in  die
V.  Klasse  verwiesen,  und  diese  Lokation  auch  vom
obersten  Gerichtshofe  bestätigt.

Die  Gründe  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
vom  13.  Juli  1854  (RNr.  8095  3/14).  sagen  in
dieser  Beziehung:

Die  Behauptung  des  Revidenten,  daß  nach
§.  23  Ziff.  1  der  Prioritätsordnung  jedweder  Forderung
  der  Kinder  an  ihre  der  Gant  verfallenen
Eltern  das  Vorzugsrecht  der  IV.  Klasse  gebühre,  ist
gerade  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  auf  welchen
  Revident  sich  bezieht,  ungegründet,  indem  aus
demselben  hervorgeht,  daß  dieses  Vorzugsrecht  nur

ewissen  Forderungen  der  Kinder  eingeräumt  weren
  wollte.

Der  Schlußsatz  der  Ziff.  1  des  S.  23

„oder  (was  sie)  als  sonst  erworbenes  Ver-„mögen

  zu  fordern  haben“
kann  nicht  in  dem  Sinne  aufgefaßt  werden,  als  ob
hiemit  Forderungen  aller  Art,  welche  den  Kindern
gegen  ihre  Eltern  zustehen,  haben  bezeichnet  werden
wollen,  denn  in  diesem  Falle  wäre  es  einerseits  ganz
unnöthig  gewesen,  vorausgehend  einige  Arten  der
Forderungen  der  Kinder  an  ihre  Eltern  —  Vaterund
  Muttergut,  Voraus  bei  Einkindschaftungen  —
speziell  aufzuführen,  wodurch  die  Absicht  des  Gesetzgebers
  nur  verdunkelt  werden  konnte,  andrerseits  aber
wären  die  Worte:  „als  sonst  erworbenes  Ver-
        <pb n="321" />
        Antatlo  libelli.  303

mögen“  ohne  alle  Bedeutung  und  rein  überflüssig,
indem  es  genügt  hätte,  zu  sagen:
„oder  sonst  zu  fordern  haben“;  —

vielmehr  weisen  diese  Worte,  von  welchen  nicht  angenommen
  werden  darf,  daß  sie  bedeutungslos  seien,
darauf  hin,  daß  der  Gesetzgeber  hiebei  solche  Forderungen
  im  Auge  gehabt  habe,  welche,  gleich  den
Forderungen  für  Vater=  und  Muttergut
und  Voraus,  in  dem  elterlichen  Verhältnisse
  ihren  Grund,  oder  doch  ihre  Veranlassung
haben,  nämlich  Ersatzforderungen  für  Vermögenstheile,
  welche  aus  Anlaß  dieses  Verhältnisses,  namentlich
  aus  Anlaß  der  väterlichen  Gewalt  in  den  Besitz
des  Parens  gekommen  und,  wie  dies  in  Konkursfällen
  gewöhnlich,  nicht  mehr  in  natura  vorhanden
ind,  und  es  kann  daher  das  Vorzugsrecht  der
V.  Klasse  keinenfalls  auf  solche  Forderungen  ausgedehnt
  werden,  welche  aus  zwischen  den  Eltern
und  Kindern  abgeschlossenen  Verträgen  herrühren.


"1  Da  die  Forderung  der  Revidenten  auf  einem
Darlehen  beruht,  eignet  sich  dieselbe  demzufolge  —
abgesehen  von  der  bestellten  Hypothek  —  nach  §.  25
Ziff.  1  der  Prioritätsordnung  lediglich  zur  Lokation
in  die  V.  Klasse.  *?½%#V

3.

Klehuntz  elner  anderen  rechtlichen  Folgerung  ist  kelne  un
E  lässige  Klagenderung.

Hierüber  sagen  die  Motive  einer  oberstrichterlichen.
  Verfügung:

Was  den  Gesichtspunkt  der  Bereicherung
des  Beklagten  betrifft,  so  hat  der  Kläger  ihn  zwar
erst  in  der  Replik  ausdrücklich  geltend  gemacht.  Es
kann  dies  jedoch  nicht  als  eine  unzulässige  Aenderung
der  Klage  angesehen  werden,  da  der  Kläger  nicht
        <pb n="322" />
        804  Simulatlon  wltkt  nicht  lmüter  Ungiltigkelt.

etwa  durch  neue  Thatumstände  eine  anderweite  Begründung
  seines  Anspruches  versucht,  sondern  lediglich
  aus  den  schon  in  der  Klage  erzählten  Thatsachen
eventuell  eine  zweite  rechtliche  Folgerung  zieht,  indem
  er  meint,  wenn  auch  kein  von  ihm  an  den  Beklagten
  gegebenes  Darlehen  bewiesen  werde,  so
habe  dieser  sich  doch  zu  dem  baaren  Empfange  von
350  fl.  bekannt  und  sei  daher,  nachdem  der  Wechsel
als  solcher  seine  Kraft  verloren  habe,  mit  dem  Schaden
  des  Klägers  bereichert..
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  vom  22.  Januar
1853.  Frankfurter  Sammlung  (von  J.  J.
Römer)  Bd.  1  S.  24.

4.
imulatlon  wirkt  nicht  immer  Ungiltigkeit.

Wurde  ein  wirklich  beabsichtigtes  Geschäft  (z.  B.
eine  Schenkung)  unter  dem  Scheine,  als  sei  es  ein
anderes  (z.  B.  Kauf  und  Verkauf)  eingegangen,  so
sind  Giltigkeit  und  Wirkungen  nach  dem,  was  beab-Hhttt
  wurde,  zu  beurtheilen.  Keineswegs  zu  rechtertigen
  wäre  die  Annahme,  daß  die  vorgekommene
Verkleidung  an  und  für  sich  ein  hinreichender  Grund
sei,  das  Geschäft  als  ungiltig  anzufechten.  Wurde
unter  den  gegebenen  Umständen  durch  die  beabsichtigte
Schenkung,  wie  sie  in  der  That  verabredet  worden,
keinem  Gesetze,  keinem  bestehenden  Rechte  zuwider
ehandelt,  so  gelangt  das  Geschäft  in  dieser  Eigenchaft
  zu  rechtlicher  Wirksamkeit,  ohne  daß  derjenige,
zu  dessen  faktischem  Nachtheile  es  etwa  gereicht,  die
hier  nicht  als  rechtswidrig  erscheinende  Simulation
zur  Anfechtung  geltend  machen  könnte.

BVgl.  OAGE.  v.  28.  März  1854.  Nr.  178151/17.

d.:  T.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  Enke  (Adolph  Enke)
r-  9“s  in  Erlangen.  Druck  alses  &amp;amp;  Sohn.  ¾l
        <pb n="323" />
        Samstag  den  30.  Septbr.  Já.  B40  19.  Jahrgang.  1854

Plütter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Aeber,  die.  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen
und  des  Schwurgerichtshofes  hinsichtlich  der  Berücksichtigung
  der  Strafaufhel  ünde

!7  D9Öo
Von  Prof.  Dr.  Dollmann.
6  Vol.  oben  S.  280  f.

Die  Geschwornen  haben  die  Entscheidung  über
Schuld  oder  Nichtschuld.  Demgemäß  ist  die  Hauptfrage
  an.  dieselben  dahin  zu  richten,  ob  sich  der
Angeklagte  des  Verbrechens,  welches  den  Gegenstand
der  Anklage  bildet,  schuldig  gemacht  habe,  wobei
alle  wesentlichen  thatsächlichen  Beziehungen,  wie  solche
in  der  Anklageschrift  enthalten  sind  oder  sich  bei  der
Verhandlung  herausgestellt  haben,  in  die  Frage  mit
aufzunehmen  sind.  Es  sind  ferner  an  die  Geschwornen
  über  diejenigen  Thatumstände  so  weit  thunlich  abgesonderte
  Fragen  zu  stellen,  welche  eine  schwerere
Qualifikation  des  Verbrechens  begründen,  und.  eben
so  auf  die  bei  der  Verhandlung  hervorgetretenen
Strafmilderungsgründe.  Dagegen  sind  solche  That-NWmstände,
  welche  blos  auf  die  Ausmessung  der  Strafe
innerhalb  eines  höchsten  und  niedrigsten  Strafmaaßes
        <pb n="324" />
        306  Grenzen  der  Kompetenz  der  Oeschiornen.

Einfluß  haben,  der  Würdigung  des  Gerichtshofes
überlassen.  —  Der  Schwurgerichtshof  hat,  im  Falle
der  Wahrspruch  auf  schuldig  lautet,  auf  die  durch
das  Gesetz  angedrohte  Strafe  zu  erkennen;  wenn  er
jedoch  der  Ansicht  ist,  daß  die  That,  deren  der  Angeklagte
  durch  den  Wahrspruch  für  schuldig  erklärt
worden  ist,  durch  kein  Strafgesetz  verboten  sei,  so  hat
er  auf  Freisprechung  von  der  Strafe  zu  erkennen  1).

Indem  sich  die  bayerische  Gesetzgebung,  auch

hierin  im  Wesentlichen  dem  französischen  Vorbilde  folend,

  mit  der  Aufstellung  dieser  Prinzipien  begungt
hat,  um  den  Geschwornen  und  dem  Schwurgerichtshofe
  ihre  Funktionen  zuzuweisen  und  die  Grenzen  ihrer
Zuständigkeit  bezüglich  der  Aburtheilung  festzustellen,
hat  sie  die  kasuistische  Durchbildung  dieser  Grundsätze
und  die  Lösung  der  manchfachen  auftauchenden  Detailfragen
  der  Doktrin  und  dem  Gerichtsgebrauche
überlassen.  #

Greifen  wir  für  jetzt  einen  Punkt  heraus  und
fragen  wir,  in  wie  ferne  die  Berücksichtigung  und
Würdigung  der  Strafaufhebungsgründe  der  Urtheilsfindung
  der  Geschwornen  anheimfällt,  in  wie  ferne  sie
in  das  Bereich  der  Kognition  des  Schwurgerichtshofes
  gehört,  so  hat  unser  bayerischer  Gerichtsgebrauch
im  Einklange  mit  der  übrigen  deutschen  Schwurgerichtspraxis
  bereits  nach  einer  doppelten  Richtung  hin
eine  entschiedene  Stellung  eingenommen.

1.

Es  ist  unbestrittene  Praxis,  daß  die  Berücksichtigung
  der  Unzurechnungsfähigkeit,  so  wie  der  Noth-1)

  Grundlagengesetz  v.  4.  Juni  1848,  Art.  10  Nr.  4,
Art.  20.  —  St####.  v.  10.  Novbr.  1848  Nrt.  178,
176—178,  Art.  202.
        <pb n="325" />
        Gretizen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  307

wehr  den  Geschwornen  zustehe,  daß  die  Entscheidung
über  das  Dasein  oder  Nichtdasein  dieser  Strafaufhebungsgründe
  unmittelbar  in  dem  Verdikte  über  das
Schuldig  enthalten  sei,  so  daß  nicht  einmal  eine  besondere
  Frage  darüber  an  die  Geschwornen  zu  stellen
kommt,  indem  es  hinreicht,  daß  sie  durch  den  Schwurgerichtspräsidenten
  auf  die  Beachtung  jener  Momente
aufmerksam  gemacht  werden  2).

Die  Unzurechnungsfähigkeit  wie  die  Nothwehr
sind  Strafaufhebungsgründe,  welche  der  Handlung
selbst  innewohnen  und  dieselbe  von  Anfang  an  als
eine  schuld=  und  straflose  erscheinen  lassen.

Einen  gleichen  Charakter  hat  der  die  rechtsverletzende
  That  veranlassende  Zwang,  die  Drohung,
der  Befehl,  eben  so  der  Reihsinnt  so  ferne  diese
Thatsachen  im  Strafrecht  als  Strafaufhebungsgründe
anerkannt  sind;  auch  ihre  Würdigung  gebührt  den
Geschwornen,  und  es  ist  somit  nach  dieser  Seite  der
allgemeine  Grundsatz  aufzustellen,  daß  die  Beur-—


2)  Cod.  annot,  par  Teulet  et  Sulpicy  (1847)  T.  II,
p.  154;  Anm.  zu  Codl.  d'l.  cr.  ort.  337  n.  6:  La
demence  et  la  Lgilime  delense  sont  comprises  dans
la  dnéslion  principale  et  ne  doivent  pas  laire  bhebier.
d'uno  qusstion  parliculikre.  Zu  a.  339  n.  38:
démence  faisant  disperaftro  completement  la  cri  inalilo
  du  foit  no  peut  pas  elre  l'objet  d'une  quéslion
d’iexcuse,  ni  por  conséquanco  d'une  duéstion  spéciale;
elle  est  nécessairement  comprise  dons  la  quéstion
principale  de  culpabililé.  ib.  n.  41.  En  matlke
d'homicide  la  quéslion  de  léEgitime  delense  est  comprise
duns  cello  relative  à  la  culpabililé  de  ’accusé,  et  ne
peut  en  Ssst  fairo  P’objet  d’une  quéslion
d'excuse.  —  Höchster,  Lehrbuch  des  franz.  Strafprozesses
  (1852)  S.  419  Note  a.  —  Die  öberelnstimmende
  preußtsche  Prarks  ist  bezeugt  in  Goltdammer's
  Alchio  f.  preuß.  Strafrecht,  Bd.  I  S.  60,  Bd.  II
S.  176;  —  die  bahertsche  in  den  Stemgerichen  Vo#.  IV
S.  315,  Vo.  V  S.  356,  359;  Bd.  U.  S.  208.
*
        <pb n="326" />
        A08  Erenzen  der  Kompetenz#  dey,  Geschwornen.

theilung  aller  jener  Strafaufhebungs-=gründe,
  welche  bewirken,  daß  die  That  von
Hause  aus  als  unverschuldet  erscheine,  den
Geschwornen  zustehe.

2.

·  «  .  .-7J  t
--.-.s-,--Mit,.nichtmindererEntfchiedenheithatsichnach
der  anderen  Seite  der  Gerichtsgebrauch  dahin  befestigt,
  daß  die  Berücksichtigung  der  Verjährung  der
Strafverfolgung,  sowie  des  mangelnden  Antrages
auf  Bestrafung  in  jenen  Fällen,  wo  die  Strafverfolgung
  durch  einen  solchen  Antrag  bedingt  ist,  nicht
der  Geschwornenbank,  sondern  lediglich  dem  Gerichtshofe
  gebühre.  Haben  die  Geschwornen  nach  Lage
der  Schuldbeweise  ein  Schuldig  gefunden,  überzeugt
sich  aber  der  Gerichtshof,  daß.,  das  Delikt  verjährt
sei,  oder  daß,  es  an  dem  die  Strafverfolgung  bedingenden
  Antrage  des  Betheiligten  gebreche,  so  hat  er
den  Beschuldigten  pon  der  Strafe  freizusprechen  2),

2)  Rauter,  Iraité  théoriquo  et  praliquo  du  droit  pénel
(1836)  T.  U  p.  462  n.  7689.  Carnotlm  Comm.
d.  C.  d'instr.  crim.  T.  II  S.  739  n.  3.  Teulet
zu  a.  364  v.  C.  d'i.  er.  Kogron  zu  dems.  Art.  —
Hinsichtlich  des  preußischen  Gerichtsgebrauches  bezeugt
Burchards  in  Goltdammer's  Archiv  f.  preuß.
Strafrecht  1.  603,  daß  verselbe  ganz  allgemein  darüber
  einverstanden  ist,  daß  die  Geschwornen  darüber
keinen  Spruch  abgeben  dürfen,  ob  das  unter  Anklage
gestellte  Verbrechen  berelts  verjährt  ist,  oder  nicht.
„Denn  diese  Frage  berührt  weder  die  That,  noch  dle
Schuld,  sondern  einzig  und  alleln  die  nackte  Rechtsfrage,
  ob  die  verübte  That  unter  das  Strafgesetz  falle,
oder  nicht.“  Eben  so  Stemann  a.  a.  O.  II,  176.—
Der  bayer.  Kassationshof  hat  u.  11.  Jan.  1851
ein  Erkenntniß  vernichtet,  weil  der  Schwurgerlchtshof,
nachdem  der  Prästdent  die  Frage,  ob  Verjährung
eingetreten  sel,  zuglelch  mit  der  Schulvfrage  den  Geschwornen
  zur  Würdlgung  und  Entscheldung  anheimgegeben
  hatie,  unterlassen  hatte,  die  elngetretene  Ver-
        <pb n="327" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornenz309

Die  Schwurgerichtshöfe  haben  sich,  was  die
Entscheidung  der  Verjähtüngsfrage  anlalgt,  mit  Recht
durch  die  Erwägung  nicht  böirren  lassen,  daß  die
Beurtheilung  derselben  nicht:  auf  der  Entscheidung
einer  reinen  Rechtsfrage,  sondern  zugleich  auf  der
Würdigung  rein  thatsächlicher  Umstände  beruht.  Es
wärc  ein  völliges  Verkennen  der  Stellung  und  der
Zuständigkeit  des  Schwurgerichtshofes,  wollte  man
annehmen,  daß  ihm  die  Beiurtheilung  des  Thatsichlichei
  prinzipiell  und  absolut  entzogen  sei.  Es  ist
vuebnehr  davon  auszugehen,  daß  die  Aburtheilung
der  Schwurgerichtsfälle  der  Assise  zusteht,  und  daß
aus  dem  Inbegriffe  der  Urtheilsfunktionen  eben  nur
vas  Urtheil  über  Schuld  oder  Nichtschuld  den  Geschwornen
  übertragen  ist.  Alle  übrigen  Momente  der
Urtheilsfällung,  welche  somit  der  Kompetonz  der  Geschwornen
  nicht  anheimfallen,  gehören  von  selbst  zur
Zuständigkeit  des  Gerichtshofes,  auch  wenn  eine
thatsächliche  Feststellung  dazu  erforderlich  ist;  —  wie
denn  die  Würdigung  der  Strafzumessungsgründe,
wẽlche  doch  sammt  und  souders  eine  thatsächliche
Grundlage  haben,  ausdrücklich  bem  Schwurgercchtshofe
  bertragen  ist.

sährung  zu  berückstchtigen  Eitzungeber  Br.  II  S.  9.
Vgl.  P-Walther  und  Allkeld  i.  d.  Bl.  f.  RA.
B.  1%  „S.  321  und  folg.  —  Eben  so  ist  in
einem  Seiminis-  r  1#esatianshofea  v.  24.  Oktbrr
1851  (Sitz.  B.  Bd-  III  S.  408)  ausgesprochen,  daß
die  Feststellung  und  liy  des  mangelnven  erforderlichen
  Strafantrages  und  der  daburch  behründeten
  Ausschliebung  der  Strafbarkelt  nicht  in  das
Bereich  der  Wirksamkeit  der  Geschwornen  fällt,  indem!
der  Schwurgerichtshof  zu  prüfen  habe,  ob  die  Strafbarkeit
  der  That  ulcht  etwa  durch  einen  außerbalb
ver  Verschuldung  liegenden  Grund  getllgt,  bez.  ob  die
That  nicht  eine  im  Strafgesetze  nicht  verbotene  geworden
  sel.  —
        <pb n="328" />
        310  Krenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.

Ein  viel  scheinbarerer  Einwand  gegen  die  Freisprechung
  von  der  Strafe,  welche  der  Gerichtshof  in
den  bezeichneten  Fillen  erläßt,  könnte  daraus  hereleitet

  werden,  daß  nach  dem  Wortlaute  des  Ge-16
  (St  PG.  v.  10.  Novpbr.  1848  Art.  202)  der
Schwurgerichtshof  auf  das  Schuldiy  der  Geschwornen
nur  dann  die  Freisprechung  von  der  Strafe.  zu  erkennen
  hat,  wenn  die  That,  deren  der  Angeklagte
durch  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  für  schuldig
erklärt  worden  ist,  durch  kein  Strafgesetz  verboten  ist.
Ein  Delikt,  welches  verjährt  ist,  oder  zu  dessen  Verfolgung
  der  erforderliche  Strafantrag  nicht  vorliegt,
wird  aber  hierdurch  der  Eigenschaft  einer  durch  das
Strafgesetz  verbotenen  Handlung  nicht  entkleidet;  nur
die  Verfolgung  desselben  soll  aus  besonderen  Gründen.
  unterbleiben.  So  bemerkt  auch  Teulet  zu
Art.  364  des  Cod.  TFinstr.  crim.,  daß  im  Falle,
der  Verjährung  weder  eine  Lossprechung  von  der
Schuld,  noch  eine  Freisprechung  von  der  Strafe  zulässig
  sei,  sondern  dem  Gerichtshofe  stehe  nur  die
Erklärung,  daß  die  öffentliche  Klage  erloschen  sei,  und
demgemäß  die  Freilassung  des  Angeklagten  zu).,
Allein  diese  Auffassung  hat  in  der  französischen  Jurisprudenz
  keinen  Eingang  gefunden.  Diese  geht
vielmehr  davon  aus,  daß  das  Gesetz  dem  Schwurgerichtshofe
  nur  zwei  Formen  der  Urtheilsfällung
nach  erfolgtem  Schuldausspruche  vorzeichnet:  die
Verurtheilung  in  eine  Strafe  oder  die  Freisprechung
von  der  Strafe.  Sind  aber  hiemit  die  Urtheilsformen
  erschöpft,  so  muß  sich  die  Praxis  durch  Interpretation
  helfen,  und  so  werden  in  der  That  in  der
französischen  wie  in  der  bayerischen  Praxis  jene  Fälle,
in  welchen  sich  während  der  Verhandlung  die  Unzulässigkeit
  der  Strafverfolgung  herausstellt,  jenen  Fällen

1)  Vgl.  auch  Hlie  thiorio  de-  Pinstr.  cri
p.  682.  ’-
        <pb n="329" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  311

gleichgestellt,  in  welchen  das  Gericht  die  Ueberzeugung
gewonnen  hat,  daß  die  den  Gegenstand  der  Anschulsicung
  bildende  Handlung  unter  kein  „Strafgesetz
ällt  2)

In  dem  bezeichneten  Gerichtsgebrauche  hinsichtlich
  der  Verjährung  und  des  mangelnden  Strafantrages
  sind  wir  ohne  Zweifel  befugt,  die  Anerkennung
des  allgemeinen  Grundsatzes  zu  finden,  daß  die  Würdigung
  solcher  Strafaufhebungsgründe,
deren  Wesen  in  einer  Ausschließung  der
Strafverfolgung  enthalten  ist,  während
sie  das  Dasein  der  Schuld  unberührt  lassen,
dem  Gerichtshofe  und  nicht  den  Geschwornen
  zusteht.

Zu  den  Strafaufhebungsgründen  dieses  Charakters
  gehört  aber  außer  den  oben  genannten  auch  noch
die  Ertheilung  einer  Abolition  oder  Amnestie  und  die
bereits  erfolgte  rechtskräftige  Aburtheilung  der  Sache;
auch  durch  diese  Thatsachen  wird  einfach  die  Strafverfolgung
  ausgeschlossen,  während  die  Schuld  durch
dieselben  nicht.  herübr  wird.

3.

Während  so  die  Praxis  in  den  beiden  bisher
dargestellten  Punkten  kaum  mehr  einer  Anfechtung
ausgesetzt  sein  dürfte,  tritt  hinsichtlich  zweier  spezieller
Strafaufhebungsgründe  des  bayerischen.  Rechtes  s)

5)  Kogron,  zu  art.  364  des  Code  Tinstr.  cr.  —  Goltdammer
  a.  a.  O.  S.  603.  —  Sitczungsberlchte
Bd.  3  S.  9.  —  Die  hannov.  StO.  (1850)
weist  ausdrücklich  die  Berücksichtigung  des  Todes  des
Weschulolgten,  der  berelts  erlittenen  Bestrafung,  der
Verlährung  den  Richtern  zu:  8.  188  a.  E.

8)  Dem  französlschen  Rechte  sind  diese  Erkulpatlonsgründe
eben  so  fremd,  als  dem  neuen  preuhischen  trasgesetzbuche.
  Der  Strafaufhebungsgrund  der  thätlgen  Reue
belm  Diebstahle  ist  dem  ssterrelchischen  StOB.  entnommen,
  +.  187  (alt.  I,  167).
        <pb n="330" />
        312  Grenzen  der  Kompetenzider’  Geschwornenfortwährend

  eine  Verschiedenheit  der  Auffassung  zu
Tage  und  macht  sich  in  den  Anträgen  der  Vertheidiger
  und  in  Kassationsrekursen  geltend.

Es  ist  die  thätige  Reue  beim  Diebstahl  und
die#  freiwillige  rechtzeitige  Rücknahme  des  Meineides,
welchen  diese  Bemerkung  gilt.

un::  Sind  diese  Strafaufhebungsgründe  jenen  Umständen
  zu  vergleichen,  welche  die  Schuld  ausschließen,
und  gehören  sie  somit  zur  Kognition  der  Geschwornen?

Oder  haben  sie  vielmehr  denselben  Charakter,
wie  die  Verjährung  und  der  Mangel  eines  Antrages
auf  Strafverfolgung,  so:  daß  ihre  Würdigung  dem
Gerichtshofe  gebührt?  .

Unser  Kassationshof  hat  in  mehreren  Erkenntnissen
  die  erste  Ansicht  ausgesprochen,  und  in  dem
Folgenden  soll  rine  erneute  und  möglichst  eingehende
Begründung  derselben  versucht  werden  ).

Hier  ist  nun.  E

2)  zuvörderst  zu  behaupten,  daß  dem  Strafaufhebungsgrunde
  der  thätigen:  Rouc,  und  der  freiwilligen
  Rücknahme  des  Meineides  in  der-Beziehung
welche  für  uns  die  entscheidende  ist,  derselbe  juristische
Charakter  zukommt,  welchen  die  Unzurechnungsfähigkeit
  und  die  Nothwehr  an  sich  tragen:  es  wird
durch  jene  Thatsachenebenfalls  die  Schuld
aufgehoben.  ·  E-:

Der  Beweis  dieses  Satzes  wird  keine  Schwierigkeit
  haben,  wenn  wir  davon  ausgehen,  daß  die

rage,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  ein  Reat  vorliege,
  eine  Frage  ist,  welche  das  Gericht  zu  lösen
hat,  und  welche  also  nur  vom  Standpunkte  des  Gerichtes
  aus  beurtheilt  werden  muß.  Hieraus  wird
von  selbst  folgen,  daß  das  Dasein  der  Schuld  nach

1)  Sitzungsberichte  Bdi  III  S.  402,  Bo.  V.  S.  145.  —
Zeitschrift  f.  Gesetzgebung  und  Rechtspflegt  d.  KR.
Bayern  Bd.  I.  S.  145=  -  ;::«:.-
        <pb n="331" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  313

keinem  anderen  Zeitpunkte  zu  beurtheilen  ist,  als  nach
dem)  wo  sich  das  Gericht  mit  dor  Sache  befaßt,
d.  h.  nach  dem.  Zeitpunkte  der  Eröffnung  der  Untersuchung.
  Da.  nun  die  exkulpirende  Wirkung  der  thätigen
  Neue,  wie  der  Zurücknahme  des  Meineides  dadürch
  bedingt  ist,  daß  jene  Handlungen  der  Eröff--nung
  einer  Untersuchung  in  der  Richtung  auf  den
Diebstahl  oder  den  Meineid  zuvorgekommen  sind,  so
ist  klar,  daß,  wenn  gleichwohl  in  einem  solchen  Falle
später  eine  Strafverfolgung  wegen  Diebstahls  oden
Meineides  elngetreten  ist,  dieselbe  eben  so  wenig  eine
Schuld  vorfindet,  als  wenn  ein  Fall  der  Unzurechnungsfählgkeit
  oder  der  Nothwehr  vorläge.

Ist  dem  aber  also,  so  folgt  von  selbst,  daß  die
Unterschiede,  welche  zwischen  dem  Strafaufhebungsgrunde
  der  Unzurechnungsfähigkeit  und  der  Nothwehr
einerseitss  und  dem  der  thätigen  Reue  und  der  Rücknahme
  des  Meineides  andererseits  allerdings  stattfinden)
  für  die  uns  vorliegende  Frage  völlig  gleichgiltig
  sind.  :  So  kann  namentlich  darauf  nichts  ankomtnen)
  #daß  die  zuerst  bezeichneten  Umstände  #ide#r-That
  von  Anfang  an  das  Gepräge  einer  unverschuledeten
  aufdrlcken,  während  durch  die  zuletzt  erwähnten.
erst  hinterdrein  die  von  Anfamg  an  aallerdings  vorhandene
  Schuld  getilgt  wird.  Denn  ühinsichtlich  derrrage

  nach  der  Schuld  kommt  es  lediglich  auf  den
Se  der  Strafverfolgung  an,  in  diesem  Zeitpunkte
  aber  ist  in  den  letzteren  Fällen  eben  so  wenig)
wie  in  den  ersteren,  eine  Schuld  vorhanden  ).
!  Indem  wir  hiemit  alles  Gewicht  darauf  legen,
daß  die  Strafverfolgung  auch  in  den  letzteren  Fällen.
2)  Allerdings  muß  auch  die  Verjährung  schon  vor  der
Eröffnung  der  Untersuchung  vollendet  sein.  Allein

durch  diesen  Umstand  kann  der  entschledene  spezlfische
Charakter  der  Verjährung  nicht  alterlrt  werden,  in

E—  en  ihre.  Berũckfichtigung  Sache  des  Gerichteofes

  ist.
        <pb n="332" />
        314  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.

keine  Schuld  vorfindet,  können  wir  dem  in  einer  Anmerkung
  zu  einem  Berichte  über  ein  Erkenntniß  unseres
Kassationshofes  hauptsächlich  betonten  Gesichtspunkte
nur  eine  adminikulirende  Bedeutung  einräumen  ?).
Es  wird  dort  der  Umstand  hervorgehoben,  daß  es.
sich  bei  der  thätigen  Reue  „um  eine  der  That  nachfolgende
  eigene  Handlung  des  Angeklagten  fragt,
welche  nur  durch  einen  Wahrspruch  der  Geschwornen
festgestellt  werden  kann,  während  bei  der  Verjährung
und  bei  dem  Verzichte  auf  die  Strafverfolgung  Thatsachen
  in  Frage  sind,  welche  nur  der  Schwurgerichtshof
  festzustellen  und  zu  beurtheilen  im  Stande  ist.“

Soll  diese  Argumentation  ihren  Nerv  in  der
hervorgehobenen  Unfähigkeit  der  Beurtheilung  und
Feststellung  der  bezeichneten  Thatsachen  nach  beiden
Seiten  hin  haben,  so  vermögen  wir  nicht,  uns  dieselbe
  anzueignen.  Warum  soll  der  Schwurgerichtshof
  nicht  im  Stande  sein,  eine  der  That  nachfolgende
eigene  Handlung  des  Angeschuldigten  festzustellen  und
zu  würdigen,  da  ihm  doch  die  Feststellung  und  Würdigung
  aller  die  Strafzumessung  bedingenden  Momente
  übertragen  ist,  unter  welchen  ebenfalls  eigene
Handlungen  des  Angeschuldigten  sein  können?  10).
Und  warum  sollen  andererseits  die  Geschwornen  nicht.
im  Stande  sein,  die  thatsächlichen  und  juristischen
Erfordernisse  der  Verjährung  zu  würdigen,  da  sie
doch  das  Dasein  der  gleichermaßen  auf  faktischen  und
rechtlichen  Momenten  beruhenden  Schuld  festzustellen
haben?  Nicht  in  der  Unfähigkeit  zu  der  einen  und
anderen  Beurtheilung,  auch  nicht  in  der  Beschaffenheit
  der  thätigen  Reue  als  einer  eigenen  Handlung
des  Angeschuldigten  möchte  das  Prinzip  für  die  Kompetenzabgrenzung
  der  Geschwornen  und  des  Gerichts-„

  7)  Sitzungsberichte  Bd.  III  S.  409.  »
IF)StGB.lAtt.921-nd94.AuchdekNückfall  ist  nach
der  neuesten  Gesetzgebung  ein  Strafzumefsungsgrund.
        <pb n="333" />
        Testament  vor  Pfarrer.  u.  zwei  Zeugen,  315

hofes  zussuchen  sein,  sondern  lediglich  in  dem  Inhalte
der  den  Geschwornen  übertragenen  Vollmacht  und  in
der  Wirkung  der  thätigen  Reue  selbst.  Die  Rücksicht,
daß  in  der  thätigen  Reue  eine  eigene  Handlung  des
Beschuldigten  zu  Tage  tritt,,  kann  lediglich  zur  Begründung
  einer  Analogie  mit  den  von  Anfangan
wirkenden  Aufhebungsgründen  der  Verschuldung  benutzt
  werden.  Die  Analogie  liegt  darin,  daß  es  in
beiden  Fällen  ein  subjektives  Moment  ist,  welches.
die  Strafbarkeit  ausschließt:  dort  ein  Zustand  deß
Handelnden,  hier  eine  nachträgliche  Handlung,  welche
mit  der  strafbaren  That  in  einem  Kontinuitätsverhältnisse
  steht  und  mit  ihr  ein  zusammenhängendes  Ganze
bildet.  Hiedurch  ist  allerdings  eine  große  Kluft  gegenüber
  der  Verjährung  und  den  mit  der  letzteren  gleichgearteten
  Strafaufhebungsgründen  befestigt.  Denn
die  Verjährung  steht  zu  dem  verfübten  Delikte  in  einem
ganz  äußerlichen  und  zufälligen  Verhältnisse,  indem
ihr  Eintritt  eine  von  dem  Willen  des  Thäters  ganz
unabhäugige  Folge  positiver  Gesetze  ist  11),
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Testament  vor  dem  Pfarrer  und  zwei  Zeugen  nach  Ba#il
berger  Recht
Vygl.  Bd.  XII  Erg.  Bl.  S.  71.

Hierüber  entnehmen  wir  aus  den  Motiven  einer
oberstrichterlichen  Entscheidung,  folgende  Sähze:

11)  Aus  den  Ausdracken  der  Diebstablsnovelle  Art.  11
befürchten  wir  kelnen  Elnwurf.  Allerdings  sagt  der
        <pb n="334" />
        316  Testamenk  vor  Pfarrer  u.  zwet  geugen.

1)  Wird  ein  Testament  in  obiger  privilegirtet
Fornr  des  Bamberger  Rechtes  mündlich  errichtet
und  des  Beweises  wegen.  in  Schrift  gebracht,  so  ist
die  Beidrückung  von  Siegeln.  bei  der  Unterschrift  der
Zeugen  —  im  Hinblicke  auf  die  Notariatsordnung  voll
1512.  Tit.  1  §4  5.  —  uncht  für  nöthig  zu  erathten
Die  Schrift  erscheint  hier  lediglich  als  Beweismettel
über  das  mündlich  etrichtete  Testament;  die  Zeugen
sind  daher  bezüglich  der  Urkunde  nicht  Solemtäts
sondern  Beweis-Zeugen.

2).  Uebereinsikmsnond  mit  den  an  eführten  g.
der  NO.  bestimmt  K.  11  Th.  I  Anh.  6.  56  des
Bamberger  LR.  bezüglich  d  Redaktion  2  mündlichen
  Testamentes  (obiger  Kategorie)  in  die  Schrift,
daß  der  zur  Aufzeichnung  verpflichtete  Pfarrer  den
Aufsatz  den  Zeugen  vor  ihrer  Unterschrift  vorlesen
solle  („schuldig  sei“).,  Wenn  nun  eine  Testaments-Bewelsurkunde
  dieser  Art  der  geschehenen  Vorlesung
nicht  erwähnt,  und  der  das  Testament  anfechtende
  Intestaterbe,  daß  die  Vorlesung  geschehen,  besseiet,
  der  eingesetzte  Erbe  aber  solches  behauptet,

fragt  es  sich,  welchem  von  Beiden  die  Beweislast
aufzubürden  sei?  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in
einem  gegebenen  Falle  dem  klagenden  Intestaterben
zu  beweisen  aufgelegt:

daß  die  Vorlesung  der  über  däs  Testament  errichteten

Urkunde  vom  13.  Febr.  1851  (Klagsbellage)  von  Seite

des  Pfarrers  vor  den  Zeilgen  unterlassen  worden  sel.

Hieran  knüpfte  sich  eventuell,  für  den.  Fall  der  Er-Art.:

  „Wenn  der  Dieb  u.  f.  w.,  so  findet  dieses
Diebstahis  wegen  keine  Unter  suchung  und  BVestrafung
  Statt.“  Es  kam  gewiß  den  Verfassern  der,
Novelle  nicht  in  den  Sinn,  durch  diese  Ausdruckswelse
  den  Strelt  entscheiden  zu  wollen,  ob  die  thätige
NReue  ein  Aufbebunssgrund“  der  Schuh  yder  nur  der
Snafberfolgung  sein  soll..  -
        <pb n="335" />
        Testament  vor.  Pfarrer,  u.  zwel.  Zeugen.  317

bringung  djeses.  Beweises,  die  weitere  dem  beklagten
Testamentserben  gemachte  Beweisauflager
daß  der  Erblasser  am  13.  Febr.  1851  in  Gegenwart
des  Pfarrers  N.  und  der  erbetenen  Zeugen  E.  und  F,
seinen  letzten  Willen  in  der  Art  erklärt  habe,  wie  in
der  Klagsbeilage  unter  Nr.  1—5  enthalten  ist.
In  der  Motivirung  kommt,  unter  Anderem  vor:
Leidet  ein  Testament  an  keinem  äußeren  Solennitätsmangel,
  wird  jedoch  von  dem  auf  Nichtigkeit
  desselben  klagenden  Intestaterben  das  Dasein
eines  solchen,  trotz  der  äußerlich  vollständi-Zen
  Form,  oder  ein  anderweitiger  innerer  Mangel
bei  der  Konfektion,  welcher  eines  besonderen  Ausdruckes
  in  der  Form  nicht  bedarf,  behauptet,  so  trifft
ihn  in  b.eiden  Fällen  die  Beweislast.
*:  Borst,  Beweislast  §.  69.
di.  Glück,  Kommentar  Bd.  34  S.  290.;,
*  Blätter  f.  RA.  Bd.  13  S.  20.  83
Mun  erwähnt  zwar,  die  der  Klage  beigelegte  Tee
stamentsurkunde  der  dem  Pfarrer  zur  Pflicht  gemachten
  Vorlesung  nicht,  allein  es  begründet  die-  Engliche
Vorschrift,  keinen  Zusatz  zu  den  sonstigen  Formbestimmungen,
  sondern  sie  stellt  nur  eine  Bedingung
auf,  von  welcher  die  Beweiskraft  der  den  Hergang
der,  Testamentserrichtung  beschreibenden  Urkunde  aböngen
  soll.  «.  «
EsistdaherfüxdicGiltjgkeitdesmündlichen
Testamentes  die  Erwähnung  des  Vorlesens  an
die  Zeugen  in  der  hierüber  gefertigten  Urkunde
als  Form  nicht  nothwendig,  andererseits  wird  aber
die  Beweiskraft  der  Urkunde  als  Beweismittel
deb  Testamentes  durch  den  allenfalls  möglichen  Nachweis
  über  die  Unterlassung  der  Vorlesung  bei  der
Errichtung  der  Urkunde  zerstört.
.  Allein  auch  dieser  Nachweis  über  einen  Konfektionsmangel
  der  Beweisurkunde  hat  nicht  die  gänzliche
  Nichtigkeit  des  mündlichen  Tetamentes  zur
        <pb n="336" />
        318  Testament  vor-  Pfarrer  u.  zwel.  Zeugen.

Folge,  da  ein  solches  nicht  allein  durch  die  hinterher,
des  Beweises  wegen,  errichtete  Urkunde,  sondern
auch,  wenn  diese  Urkunde  verloren  wird,  oder  an  einem
Konfektionsmangel,  wie  hier  behauptet  ist,  leidet,
durch  Abhör  der  Zeugen  (wenn  sie  noch  leben)  bewiesen
  werden  kann,  diese  Zeugen  aber,  ungeachtet
der  nicht  geschehenen  Vorlesung,  die  Gesetzmäßigkeit
des  Vorganges  bestätigen  können.

Seuffert's  pr.  PandR.  (1849)  §F.  524

Note  16;  §.  525  letzter  Absatz.

Wenn  demnach  in  dem  behaupteten  Mangel
der  Vorlesung  kein  Solennitätsmangel  des  Testamentes
  selbst  liegt,  sondern  dieser  behauptete  Mangel
nur  die  Beweiskraft  der  Skriptur,  welche  das
mündliche  Testament  beweisen  soll,  berührt  und
überdies  ein  solcher  ist,  welcher  den  inneren  Hergang
  bei  Errichtung  des  Beweisdokumentes  betrifft,
so  hat  der  Kläger  denselben  zu  beweisen  und  derselbe
  ist,  da  er  im  Falle  des  Nachweise#  die  Beweiskraft
  der  zum  Beweise  des  mündlichen  Testamentes
  vorgelegten  Skriptur  (Urkunde)  aufhebt,
keineswegs  uUnerheblich.  —  Weil  ferner  der  Kläger
dle  gesetzmäßige  Entstehung  des  materiellen
Inhaltes  der  Testamentsurkunde,  welcher  in  Nr.  1—5
der  fraglichen  Urkunde  bezeichnet  ist,  überhaupt
und  schlechthin  in  der  Klage  bestreitet,  so  kann
nicht  als  von  ihm  eingeräumt  angenommen  werden,
daß,  abgesehen  von  allen  Mängeln  der  Testamentsurkunde,
  der  Testator  mündlich  (ohne  Rücksicht
auf  den  Beweis  hierüber  durch  die  Urkunde)  in  gesetzlicher
  Weise  so  seinen  letzten  Willen  vor  dem
Pfarrer  und  zwei  Zeugen  ausgesprochen  habe,  wie
in  der  Urkunde  sub  Nr.  1—  5  verzelchnet  ist.  —
Auf  das  Gegebensein  eines  rein  mündlichen,
nicht  durch  die  Skriptur,  sondern  auf  andere  Weise
zu  erweisenden  Testamentes,  hat  sich  aber  eventuell
der  Beklagte  berufen,  und  dieses  Vorbringen  erscheint,
        <pb n="337" />
        Subsektlve  Klagenhäufung.  319

gegenüber  der  allgemein  angestellten  Testamentsnichtigkeitsklage,
  für  den  Fall  der  Nichtbeweisfähigkeit
  der  über  das  mündliche  Testament  errichteten
Skriptur,  als  wahre,  eventuelle  Einrede.  Es  muß
auch  diese  Behauptung  dem  Beklagten  zum  Beweise
nachgelassen  werden,  nämlich  für  den  Fall,  daß  der
Kläger  die  Intterlassung  der  Vorlesung  der  Urkunde
beweisen  sollte.  In  diesem  Sinne  ist  daher  der
Beklagte  durch  die  Beweißauflage  der  vorigen  Instanzen,
  aus  welcher  die  Folgerung  gezogen  werden
könnte,  als  sei  sofort  der  Klagsbitte  stattzugeben,
  wenn  Kläger  den  Beweis,  daß  die  Vorlesung
unterblieben,  erbringen  sollte,  allerdings  beschwert,
und  es  mußte,  da  in  der  Revisionsbitte  des  Beklagten
  um  Streichung  der  fraglichen  dem  Kläger  gemachten
  Beweisauflage  auch  die  auf  das  Geringere—
die  Gestattung  eines  Einredebeweises  dagegen,  virtualiter
  enthalten  ist,  dem  Beklagten  der  bezeichnete
eventuelle  Beweis  freigelassen  werden.  ,
«OAGE.v.27.Aug.1853.Nr.54437,,.
OF.

2.
Subjektive  Klagenhäufung.

In  einem  gegebenen  Falle  hatten  36  Hintersassen
  einer  Hofmark  gegen  den  Gutsherrn  zusammen
das  Recht  eingeklagt,  aus  den  gutsherrlichen  Waldungen
  ihren  alljährlichen  Streubedarf  unentgeltlich
zu  beziehen.  Die  vom  Bekllagten  entgegengesetzte
Einrede  der  fehlerhaften  Klagenhäufung  wurde  verworfen.
  Die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  sagen  unter  Anderem:

Nach  den  Anmerk.  zur  GO.  Kap.  VII  §.  2
lit.  g  versteht  man  unter  Litiskonsorten  jene  Parteien,
  welche  die  nämliche  causam  und  das  nämliche
        <pb n="338" />
        320  Zeugenyerwerfung.,  Verwahrung

.

jus  agendi  vel  defendendi  haben.  Nun  behaupten
die  Kläger,  es  stehe  ihnen  als  Unterthauen  der  Hofmark
  Sch.  das  Recht  zu,  aus  den  Gutswaldungen

3.

Zeugenverwerfung.  Verwahrung.  Würdigung  in  der  höheren

Erachtet  der  höhere  Richter  die  vom  Untergerichte
  (wegen  angenommener  Untüchtigkeit)  bewirkte
Verwerfung  eines  Zeugen  als  nicht  gerechtfertigt,
so  ist  gleichwohl  der  (durch  rechtzeitige  Verwahrung
gesicherten)  Beschwerdeführung  des  Produzenten  keine
Folge  zu  geben,  wenn  aus  dem.  Zusammenhalte  mit
den  sonstigen  Beweisvorlagen  hervorgeht,  daß  die
Aussage,  deren  Nachholung  verlangt  ist,  auf  keinen
Fall  eine  Aenderung  im  Gesammtergebnisse  herbeiführen
  könne.  ,

Vgl.OAG.v.8.Mär3185·3.Nr.98650-5,.

Neb.:J.A.Seufl-·erls.Verh-PalmszGukerolphEnkO
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="339" />
        Samstag  den  14.  Oktober.  M.  21.  19.  Jahrgang.  1854,

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Annahme  des  Zugeltändulsses  der  zur  Begründung  von  Nepllken  ange.
tührten  Thatsachen  nach  Sch  —  Blutzehent,  in  elne  ständigt  Relchnib
verwandelt.  —  J  «

Ueber  die  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen
und  des  Schwurgerichtshofes  hinsichtlich  der  Berück--sichtigung
  der  Strafaufhebungsgründe.
on  Prof.  Dr.  Dollmann.

(Schluß.)

b)  Sollte  die  unter  a)  vorgetragene  Argumentation
  gleichwohl  noch  Zweifel  übrig  lassen,  so  bietet
sich  für  den  von  uns  vertheidigten  Satz  noch  eine
andere  selbständige  Begründung  dar,  welche  für  sich
allein  ebenfalls  vollkommen  ausreichend  scheint.

Wenn  es  einen  der  thätigen  Reue  und  der
Rücknahme  des  Meineides  völlig  gleichartigen  Strafaufhebungsgrund
  gäbe,  bei  welchem  gar  nicht  zweifelhaft
  sein  kann,  daß  die  Beurtheilung  desselben  ein
Stück  der  Schuldfrage  bilde  und  somit  der  Kompetenz
  der  Geschwornen  zufalle,  so  wäre  wohl  damit
ein  ausreichender  Beweis  dafür  geliefert,  daß  auch
für  die  zuerst  genannten  Erkulpationsgründe  ein  Gleiches
  gelten  müsse.
        <pb n="340" />
        322.  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.

Dies  ist  nun  aber  in  der  That  der  Fall.

Wer  bereits  zu  einer  strafbaren  Versichöhandlung
  vorgegangen  ist,  dann  aber  freiwillig  von  Vollendung
  des  Verbrechens  absteht,  ist  ohne  Zweifel  in
dem  Sinne  straflos,  daß  eine  Schuld  desselben
schlechthin  nicht  vorliegt.  Denn  es  gehört  zum  Thatbestande
  des  strafbaren  Versuches,  daß  die  Vollendung
  der  That  durch  äußere  Hindernisse  unterblieben
sel,  so  daß,  wo  dies  letztere  Moment  fehlt,  keine
Schuld  vorhanden  ist.  Die  Geschwornen  haben  in
der  Schuldfrage  bezüglich  des  Versuches  immer
auch  jenen  Umstand  zu  würdigen  und  zu  bescheiden
  12).

Dies  gilt  selbstverständlich  von  allen  Fällen  des
freiwilligen  Abstehens  vom  Versuche,  somit  auch  von.
jenen,  wo  nach  den  Umständen  des  Falles  das  Abstehen
  vom  Versuche  sich  durch  eine  positive  Handlung
  äußern  muß.  Man  denke  sich,  der  A  hat  ein
eine  Flasche  Mixtur,  von  welcher  der  B  von  Zeit

u  Zeit  zu  nehmen  pflegt,  Gift  gethan.  Einige  Tage
arauf  ergreift  den  A  Reue,  und  er  vertaucsche  die
vergiftete  Flasche  mit  einer  anderen  unschädlichen,
ehe  noch  der  B  von  der  ersteren  genommen  hat.  —
Doch  nehmen  wir  jene  Beispiele,  welche  unser  Gesetzbuch
  selbst  darbtetet.  Wer  nach  gelegtem  Brande,
durch  Rene  bewogen,  vor  Ausbruch  des  Feuers  die
Brandmaterialien  wieder  hinweggenommen  oder  g,
tilgt  hat,  unterliegt  keiner  peinlichen  Strafe,  sagt.

13)  Nach  der  preußischen  Praxis  ist  der  Umstand,  vaß
der  Beschuldigte  nur  durch  äußere  Umstände  an  vder
Vollendung  des  Verbrechens  verhindert  wurde,  in  die
Frage  hinslchtlich  ves  Versuches  mit  aufzunehmen,  und
zwar  soll  ganz  spezlell  danach  gefragt  werden,  durch
welche  äußere  Umstände  der  Versuch  nicht  zur  Vollendung
  gediehen  ist.  Goltdammer's  Archiv  Bd.  l,
E.  590.
        <pb n="341" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  323

Art.  251  des  St  GB.  Thl.  I,  und  die  Anmerkungen
(Bd.  2  S.  208)  bemerken  hierzu  ausdrücklich,  daß  dieser
Satz  auf  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  straflosen
  Versuch  beruht,  weil  zur  Vollendung  des  Verbrechens
  erfordert  wird,  daß  das  Feuer  ausgebrochen
ei.  —  Einen  anderen  hieher  gehörigen  Fall  bietet
das  Komplott  (Art.  53).  Ein.  Theilnehmer  am
Komplott,  welcher  bei  der  Ausführung  des  verbrecherischen
  Planes  nicht  mitgewirkt  hat,  ist  straflos,
wenn  er  vor  der  Ausführung  der  That  das  Komplott
  der  Obrigkeit  augezeigt  hat,  was  die  Anm.
(J,  S.  170)  ebenfalls  mit  Recht  auf  die  Grundsätze
  des  freiwilligen  Abstehens  vom  Versuche  zurückführen,
  da  das  Komplott,  für  sich  betrachtet,  und
so  weit  die  That  nicht  zur  Ausführung  kam,  nur  als
Versuch  strafbar  ist.  #  it
Die  vollständige  Gleichartigkeit  dieser  letzteren
Fälle.  mit.  der  thätigen  Reue  beiin  Diebstahle  und
der  Zurücknahme  des  Meineides  wird  keines  weiteren
Beweises  bedürfen.  Wir  haben  ganz  gleichmäßig
auf  beiden  Seiten  zuvörderst  eine  strafbare  Handlung,
dann  eine  nachfolgende  eigene  positive  Thätigkelt  des
Beschuldigten,  durch  welche  die  Strafbarkeit  der  ersteren
  getilgt  worden  ist.  Sind  nun  aber  beide  Fälle
gleichartig,  so  müssen  sie  auch  in  allen  den  Beziehungen,
  in  welchen  der  gleichartige  Charakter  einflußrsich
ist,  auf  gleiche  Weise  beurtheilt  werden.  /1..
Gehört  somit  die  durch  nachträgliche  positive
Handlungen  bethätigte  Reue  beim  Versuche  zur
Schubfrage  so  muß  auch  die  beim  Diebstahle  und
bei  dem  Meineide  durch  eine  nachträgliche  positive
Thätigkeit  kundgegebene  Reue  einen  Bestandtheil  der
Schuldfrage  bllden.  Zum  Ueberflusse  mag  hinsichtlich
der  Rücknahme  des  Meineides  noch  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  die  offiziellen  Erläuterungen  zu
dem  maaßgebenden  Reskripte  ausdrücklich  die  Rechtfertigung
  und  Begründung  des  Satzes  an  die  Grund-3
        <pb n="342" />
        324  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.

sätze  vom  freiwilligen  Abstehen  beim  Versuche  anknüpfen
  15).

Wenn  auch  dem  französischen  Rechte  der
Strafaufhebungsgrund  der  thätigen  Reue  beim  Diebstahle
  eben  so  fremd  ist,  als  der  der  Rücknahme  des
Melneides,  so  sind  demselben  doch  solche  Fälle  nicht
unbekannt,  in  welchen  die  Strafbarkeit  eines  bereits
vollendeten  Verbrechens  durch  die  nachfolgende  positive
  Handlung  des  Thäters  aufgehoben  wird.  Die
Theilnahme  an  einem  Komplott  gegen  die  innere  oder
die  sut  Sicherheit  des  Staates  ist  als  solche  und
abgesehen  von  jeder  Ausführungöhandlung  ein  mit
dem  Tode  bedrohtes  vollendetes  Verbrechen.  Wenn
jedoch  ein  Komplotteur  vor  dem  Anfange  der  Ausführung,
  und  ehe  noch  die  obrigkeitliche  Verfolgung
begonnen  hat,  das  Komplott  der  Obrigkeit  anzeigt,
oder  wenn  er  selbst  erst  nach  der  Eröffnung  der
Strafverfolgung  die  Verhaftung  eines  Komplotteurs
bewirkt,  so  soll  er  dadurch  Straflosigkeit  erwerben  17).
Es  ist  ein  feststehender  Satz  in  der  französischen
Jurisprudenz,  daß  die  Entscheidung  dieser  Fragen
den  Geschwornen  anheimfällt.  Da  mun  diese  Fälle
den  in  Frage  stehenden  völlig  gleichgeartet  sind,  da
ferner  das  Rüanzössch  System  der  Fragestellung  an
die  Geschwornen  dem  bayerischen  Rechte  in  allen
wesentlichen  Punkten  zum  Vorbilde  gedient  hat,  so
wird  die  Behauptung  gerechtfertigt  sein,  daß  die  von.

12)  Jahrb.  f.  Gesetzgeb.  und  Rechtspfl.  von  Gönner
und  Schmidtlein,  Bd.  I,  S.  273.  —  Ein  anderer
  mit  der  thätigen  Reue  beim  Diebstahle  ganz
glelchgearteter  Fall  ist  dle  rechtzeitlge  obrigkeitliche
Anzeige  der  an  elnem  Beamten  begangenen  Bestechung
durch  den  Bestechenden.  StCB.  Thl.  1  Art.  448.
Der  Letztere  hatte  aber  frellich  nur  eln  Vergehen  verschuldet.


19  Cod.  Pén.  1.  86.  87,  89C  91,  108.
        <pb n="343" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  325

uns.  vertheidigte  Ansicht  auch  in  der  Praxis  des
Mutterrechtes  ihre  mittelbare  Unterstützung  finde.

Durch  die  bisherlge  Ausführung  möchte  auch
die  formale  Seite  der  Frage  ihre  Erledigung  gewonnen
  haben.

In  welcher  Form  sollen  die  Geschwornen  zu
einer  Entscheidung  über  die  den  Gegenstand  unserer
Erörterung  bildenden  Momente  veraulaßt  werden?
Soll  ihnen  eine  selbständige  Frage  über  die  thätige
Reue  beim  Diebstahle  und  die  Rücknahme  des  Meineides
  als  Zusatz  zu  der  Hauptfrage  vorgelegt  werden?
  Soll  der  bezeichnete  Umstand  in  peer  Hauptfrage
  ausdrücklich  hervorgehoben  und  eingeflochten
werden?  Soll  gar  keine  ausdrückliche  Hervorhebung
dieser  Thatsachen  weder  in  der  einen,  noch  in  der
anderen  Form  stattfinden,  sondern  soll  es  einfach
den  Geschwornen  überlassen  bleiben,  bel  der  Prüfung
der  Schuld  jene  Umstände  zu  berücksichtigen  und  in
ihrer  Antwort  auf  die  Hauptfrage  zur  Geltung  zu
bringen?  »

Gegen  die  Stellung  einer  selbständigen  Frage
auf  thätige  Reue  oder  Zurücknahme  des  Meineides
würde  man  sich  zuvörderst  allerdings  nicht  darauf
berufen  können,  daß  keine  der  in  dem  St  PG.  v.
10.  Novbr.  1848  über  die  Fragestellung  enthaltenen
Bestimmungen  (Art.  173—  178)  auf  eine  solche
Fu  estellung  direkt  Anwendung  finde.  Schon  in  den

itscheidungsgründen  eines  Erkenntnisses  des  Kassationshofes
  ist  gebührend  hervorgehoben  (Zeitschr.  f.
Gesetzgeb.  und  Rechtspfl.  d.  KR.  Bayern  Bd.  1
S.  147),  daß  es  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers
  lag,  in  den  Art.  174  —  178  des  Gesetzes
absolute  Schranken  für  die  Fragestellung  vorzuzeichnen,
  daß  es  vielmehr  dem  Schwurgerichtspräsidenten
vorbehalten  sei,  unter  Zuhilfenahme  der  Gesetzes-
        <pb n="344" />
        326  Grenzen  der  Kompetenz  der  „Geschwornen

analogie  „die  den  Verhältnissen,  des  einselnen  Falles
entsprechenden  Fragen  zu  stellen.  4  uin#ent

Desto  erheblicher  sind  die  Gründe  anderer  Art,
welche  dieser  Behandlung  der  Sache  entgegen  stehen.

Wir  müssen  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung
  der  Hauptfrage  ausgehen.

Die  Hauptfrage  wird  dahin  gerichtet,  ob  sich

der  Angeklagte  des  Verbrechens,  welches  den  Gegenstand
  der  Anklage  bildet,  schuldig  gemacht  habe
(Art.  173  des  angef.  StPG.).  —  Begreift  somit
die  Hauptfrage  die  Schuld  nach  allen  dieselbe  bedingenden
  Momenten,  so  haben  die  Geschwornen  bei
der  Würdigung  derselben  alle  Umstände  zu  berücksichtigen,
  welche  die  Schuld  aufzuheben  geeignet  sind;
es  kann  hiebei  keinen  Unterschied  machen,  ob  die
betreffende  Thatsache  die  Schuld  von  Anfang  an
ausschließt,  oder  ob  sie  die  Schuld  erst  hinterher,
aber  noch  vor  Beginn  der  Strafverfolgung  beseitigt
hat;  die  Geschwornen,  müssen  die  Hauptfrage  eben  sogut
  dann,  verneinen,  wenn  sie  glauben,  daß  die  That
von  Anfang  an  eine  schuldhafte  nicht  gewesen,  al
wenn  sie  annehmen,  daß  die  Schuld  hinterdrein,
aber  noch  vor  der  Strafverfolgung  getilgt  sei;  in
beiden  Fällen  ist  gleichmäßig  für  sie  eine  Schuld,
nicht  vorhanden.  -
.  Ist  dem  aber  also,  so  ist  es  entweder  überflüssig
  oder  widersinnig,  eine  besondere  Frage  auf
das  Dasein  thätiger  Reue  oder  die  Rücknahme  des
Meineides  zu  richten.  "

Es  kommt  nämlich  eine  zwelfache  Möglichkeit
hier  in  Betracht.

Entweder  die  Geschwornen  halten  den  Diebstahl,
den  Meineid  für  verschuldet  und  nehmen  keine  thätige
Reue,  beziehungsweise  keine  freiwillige  Zurücknahme
der  falschen  Aussage  an.  Oder  aber  sie  halten  zwar
die  Verübung  eines  Diebstahles,  eines  Meineides
für  erwiesen,  sie  haben  aber  zugleich  die  Ueberzeugung.
        <pb n="345" />
        Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.  327

gewonnen,  daß  die  Erfordernisse  der  thätigen  Reue
u.  s.  w.  vorliegen.

Im  ersten  Falle  liegt  in  der  Bejahung  der
Hauptfrage  von  selbst  eine  Verneinung  der  auf  thätige
  Reue  u.  s.  w.  gerichteten  Beifrage,  und  die
besondere  Stellung  der  letzteren  erscheint  somit  zum
mindesten  als  überstüssi.

Im  zweiten  Falle  dagegen  würde  in  der  unserer
Beurtheilung  unterliegenden  Fragestellung  eine  widersinnige
  Zumuthung  an  die  Geschwornen  liegen.  Sie
würden  in  der  Lage  sein,  die  erste  Frage  zu  bejahen,
sofort  aber  die  dadurch  festgestellte  Schuld  durch  Bejahung
  auch  der  zweiten  Frage  wieder  aufzuheben,
also  gleichsam  in  einem  Odem  Schuldig  und  Nichtschuldig
  auszusprechen.  ·

Man  könnte  sich  versucht  finden,  die  Zulässigkeit
  einer  abgesonderten  Fragestellung  durch  eine  fubtile
  Unterscheidung  zu  retten,  in  der  Weise,  daß  die
Hauptfrage  auf  die  von  Anfang  an  dagewesene
Schuld,  die  Beifrage  aber  auf  die  spätere  Tilgung
derselben  zu  beziehen  sei.  Allein  abgesehen  davon,
daß  die  gehörige  Einsicht  in  die  Bedeutung  einer  so
feinen  Unterscheidung  von  den  Geschwornen  nicht  mit

enügender  Sicherheit  erwartet  werden  kann,  so  ersheint

  dieselbe  schon  um  deswillen  als  unzulässig,
weil  die  Bejahung  der  Schuld  von  selbst  auf  die
Gegenwart,  auf  den  Zeitpunkt  der  Urtheilsfällung
bezogen  werden  muß.  Nur  mittelst  einer  gewaltthätigen
  Unterstellung  könnte  man  der  Bejahung  der
Hauptfrage  eine  ausschließliche  Beziehung  auf  die
von  Anfang  an  vorhandenene  Schuld  geben,  während
dabei  unbestimmt  gelassen  würde,  ob  nicht  die  Schuld
später  gleichwohl  noch  getilgt  worden.  —

Steht  hiernach  die  kunstatthaftigkeit  einer  besonderen
  Fragestellung  hinsichtlich  der  thätigen  Reue
und  der  ihr  gleichartigen  Straftilgungsgründe  fest,
so  kann  es  sich  nur  noch  darum  handeln,  ob  diese
        <pb n="346" />
        328  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen:.

Momente  in  der  Hauptfrage  besonders  hervorgehoben
werden  sollen  oder  nicht.  4  *
Erwägt  man,  daß  nach  Art.  173.  Abs.  1  des
angef.  St  PG.  alle  wesentlichen  thatsächlichen  Beziehungen,
  wie  solche  in  der  Anklageschrift  enthalten
sind  oder  sich  bei  der  Verhandlung  herausstellen,  in
die  Hauptfrage  aufzunehmen  sind,  und  daß  die  thätige
  Reue  u.  s.  w.  für  die  Beurtheilung  der  Schuld
ein  wesentlicher  thatsächlicher  Umstand  ist,  so  scheint
die  ausdrückliche  Aufnahme  derselben  in  die  Hauptfrage
  unmittelbar  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben.

Allein  so  klar  und  bestimmt  diese  Vorschrift
lautet:  in  unserem  Falle  ist  sie  unausführbar.

Die  ausdrückliche  Einflechtung  der  bezeichneten
Umstände  in  die  Hauptfrage  ist  deshalb  unthunlich,
weil  die  Abstimmung  der  Geschwornen  in  der  einfachen
  Bejahung  oder  Verneinung  der  gestellten  Fragen
  bestehen  muß  (St  PG.  v.  10.  Novbr.  1848,
Art.  191).  Nun  darf  aber  eine  Frage,  welche  einfach
  zu  bejahen  oder  zu  verneinen  ist,  begreiflicher
Weise  keine  ungleichartigen,  theils  positive,  theils  neative,
  Bestandtheile  haben,  weil  das  Ja  oder  Nein
Sch  auf  alle  Stücke  der  Frage  gleichmäßig  beziehen
muß.  Die  Momente  der  thätigen  Reue  und  der
Zurücknahme  des  Meineides  könnten  aber  in  gar
keiner  anderen  als  in  einer  negativen  Fassung  dem
übrigen  positiven  Inhalte  der  Frage  eingefügt
werden.  —  ·

Ist  auf  diese  Weise  weder  die  Stellung  einer
besonderen  Frage,  noch  auch  die  ausdrückliche  Einflechtung
  in  die  Hauptfrage  statthaft,  so  muß  die
Hauptfrage  in  ihrer  Richtung  auf  die  Schuld  hier
gerade  so  ausreichen,  wie  dann,  wenn  Nothwehr  oder
nzurechnungsfähigkeit  in  Frage  steht;  die  Berücksichtigung
  der  thätigen  Rene  und  der  Zurücknahme
der  falschen  Aussage  muß  in  ganz  gleicher  Weise.
als  durch  die  Hauptfrage  veranlaßt  und  in  der  Ant-
        <pb n="347" />
        Einkaufskommtssion.  Eisenbahnpromessen  329

wort  auf  dieselbe  enthalten  angesehen  werden.  Haben
die  Verhandlungen  hinreichende  Anhaltspunkte  dazu
ergeben,  so  wird  der  Vorsitzende  die  Geschwornen
anzuweisen  haben,  daß  sie  bei  ihrer  Würdigung  der
Schuld  jene  Momente  in  sorgfältige  Erwägung  zu
ziehen,  und,  wenn  sie  dieselben  für  begründet  erachten,
  ein  Nichtschuldig  auszusprechen  haben.  Hierin
ist  dann  eine  hinreichende  Bürgschaft  gegeben,  daß
jenen  Umständen  die  gebührende  Berücksichtigung  zu
Theil  werde.

Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

inkaufskommission  oder  Lleferungskauf.  Eisenbahnpromessen.
inzahlungen,  vom  Kommisslonär  gelelstet.  Ersatzpflicht  des
Kommittenten.

In  den  genehmigten  Satzungen  einer  Eisenbahngesellschaft
  war  bestimmt:

1)  Die  ersten  Unterzeichner  des  Aktienkapitals  haften,  abgesehen
  von  dem  sofort  bei  Erlangung  des  Interimsscheins
  elnzuzahlenden  1  Prozent  des  Aktienbetrages,
für  20  Prozent  der  inzahlung  (§S.  12).

Im  Falle  der  Nichtelnzahlung  der  von  der  Oesellschaft

auszuschreibenden  Einzahlungsquoten,  ist  dieselbe  befugt,

nach  ihrer  Wahl,  entweder  unter  Verlust  der  bisher
erworbenen  Rechte  die  Strelchung  aus  der  Aktionärliste
vorzukehren,  oder  die  Elnzahlungsquote  von  dem  ersten

Unterzeichner  belzutrelben  (S.  13).

3)  Im  Falle  der  Uebertragung  der  Interimsschelne  (Promessen)
  an  Dritte  von  Seite  des  ersten  Unterzeschners,
soll,  wenn  dieser  an  der  Stelle  des  jewelligen  Inhabers
  des  Interlmsschelns  die  gefoderte  Einzahlung  lelstet,
  zu  seinen  Gunsten  der  betreffende  Interlmsschein
annullirt,  und  ihm  eln  neuer  ausgestellt  werden.  —

(.  12,  U

2
        <pb n="348" />
        830  Einkaufskommission,  Eisenbahnpromessen

Ein  Fabrikbesitzer,  hatte  einem  Banquier  Einkaufskommission
  bezüglich  solcher  Promessen  gegeben
  und  war  diesem  für  die  Anschaffungskosten,  so
wie  für  Einzahlungen  bis  zu  20  Prozent,  welche
der  Bangquier,  bei  fruchtlosen  Aufforderungen  an
denselben,  auf  eine  Partie  Promessen  geleistet  hatte,
welche  bis  zur  Zahlung  der  Anschaffungskosten  in
Depot  bei  ihm  verblieben  waren,  mehrere  Tausend
Gulden  schuldig  geworden,  welche  Forderung,  unter
Vorlage  eines  Conto-Corrents,  eingeklagt  wurde.  —

Ueber  die  bei  solchem  Geschäfte  einschlagenden
Rechtssätze  spricht  sich  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß
vom  5.  August  1853  RNr.  13905  1/83  in  Folgendem
  aus:

Es  liegt  nach  der  Klage  kein  Kaufgeschäft,  insbesondere
  kein  Lieferungskauf  dem  zwischen  den
Streitstheilen  stattgefundenen  Geschäftsverkehre  zu
Grunde,  sondern  elne  Einkaufskommission,  das  ist
ein  Mandat.  Nach  den  Bestellungsbriefen  wird  von
Seite  des  Beklagten  Auftrag  gegeben:  Eisenbahnaktien,
  beziehungsweise  Interimsscheine,  der  betreffenden
  Eisenbahngesellschaft,  Mainzer  Zeichnung,  für
ihn,  unter  Beschränkung  auf  einen  gewissen  Cours
und  ein  bestimmtes  Agio  (worin  hier  die  Preisbestimmung
  der  Waare  besteht)  einzukaufen.  Aus
allen  Briefen  ist,  auch  ohne  besondere  Rücksicht  auf
die  gebrauchten  kaufmännischen  Ausdrücke,  unzweideutig
  zu  entnehmen,  daß  der  Kläger  für  den  Beklagten
  bei  Dritten  (das  heißt  bei  Besitzern  solcher
Interimsscheine)  solche  käuflich  erwerben  sollte.

Davon,  daß  sich  Kläger  (wie  dies  bei  dem
Lieferungskaufe  der  Fall  ist)  dem  Beklagten  gegenüNber
  verbindlich  machte,  bis  zu  einem  bestimmten
Termine  eine  gewisse  Anzahl  Werthpapiere  zu  einem
bestimmten  Cours  zu  liefern,  d.  h.  käuflich  abzugeben,
ist  nirgends  die  Rede.  Kläger  verkaufte  nicht  an  den
Beklagten  zu  einem  übereingekommenen  Preise,
        <pb n="349" />
        Einfaufskonimlsflon.  Eisenbahnpromessen.  331.

sondern  er  besorgte  (innerhalb  der  ihm  vom  Beklagten
  bezeichneten  Grenzen)  den  Einkauf  von  Werthpapieren
  bei  Dritten  für  den  Kläger,  wodurch  sich
sunt  Gegebensein  einer  Einkaufskommission  klar  auspricht.

Wer  sich  mit  Erwerbung  von  Aktien  einer  Eisenbahngesellschaft
  befaßt,  von  dem  muß  angenommen
werden,  daß  er  die  Satzungen  der  Gesellschaft  kenne,
deren  Aktionär  er  durch  den  Erwerb  von  Aktien  wird,
wodurch  er  sich  diesen  Satzungen  thatsächlich  unterwirft.
  Dies  war  auch  bei  dem  Beklagten  der  Fall;
seine.  Kenntniß  des  §.  12  dieser  Satzungen  ergibt
sich  aus  seinem  Briefe  vom  19.  April  1845  (Nr.  4).
an  den  Kläger  durch  die  Worte:  „wobei  es  sich  von
selbst  versteit,  daß  auch  ich,  gleich  jedem  anderen
  Besitzer  dieser  Aktien,  für  die  erste
Einzahlung  von  20%  garant  bleibe.“

Der  Umstand,  daß  der  Beklagte  die  erwähnte
Garantie-Zusicherung  in  den  späteren  Bestellungsbriefen
  der  zweiten  und  dritten  Partie  Aktien  zu  20%
nicht  wiederholte,  ist  unerheblich,  weil  einerseits
der  erste  Bestellungsbrief,  der  Natur  des  ganzen  fortgesetzten
  Geschäftes  nach,  auch  für  die  späteren  Bestellungen
  in  dieser  Beziehung  maaßgebend  ist,  andererseits,
  weil  schon  durch  den  Erwerb  solcher
Aktien  und  durch  den  hiedurch  auf  Seite  des  Beklagten
  bewirkten  Eintritt  in  die  fragliche  Aktiengesellschaft,
  für  denselben  die  Verbindlichkeit  begründet
wird,  dem  Vorbesitzer  dieser  Aktien  für  die  20%
Einzahlung  zu  haften,  mag  nun  dieser  Vorbesitzer
einer  der  flesten  Unterzeichner  von  Aktien  sein  oder
nicht,  weil  diese  Verbindlichkeit  dem  ersten  Unterzeichner
  gegenüber  auf  den  ersten  und  jeden  weiteren
  Erwerber  der  Aktie  und  so  fort  bis  auf  den
Vorbesitzer  des  Beklagten,  hier  den  Kläger,  als
Käufer  übergeht.  Aus  diesem  Grunde  hat  auch  die
erste  Instanz  mit  Recht  über  die  Haftungsüber-
        <pb n="350" />
        332  Einkaufskommlsflon.  Eisenbahnpromessen.

nahme  des  Beklagten  hinsichtlich  der  20%  Einzahlung
  keinen  Beweis  von  dem  Kläger  gefordert.
Aber  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  der  nützlichen  oder
nothwendigen  Verwendung  erscheint  der  Ersatzanspruch
des  Klägers  bezüglich  der  von  ihm  geleisteten  Einahlung
  bis  zu  20%  begründet,  weil  nach  8.  13
der  Satzungen,  bei  deren  Nichteinzahlung,  von  Seite
der  Gesellschaft  der  Verlust  des  ganzen  Rechtes
gegen  den  ersten  Unterzeichner,  und  hiemit  auch
die  Annullirung  der  an  einen  Dritten  abgegebenen
Aktie  verfügt  werden  kann.  Indem  daher  der  Kläger
für  den  Beklagten  diese  Einzahlung  leistete,  machte
er  eine  zur  Erhaltung  des  beklagtischen  Aktienanspruches
  nothwendige  Auslage.  Ohne  diese,  schon
aus  den  Statuten  sich  ergebende  Haftung  jeden
Erwerbers  von  Aktien  dem  ersten  Unterzeichner
gegenüber,  ist  in  der  That  ein  Handel  mit  diesen
Aktien  rechtlich  nicht  denkbar;  denn  die  Gesellschaft
hat  nach  §.  13  der  Satzungen,  nach  ihrer  Wahl,
ein  Ausklagungsrecht  der  schuldigen  Einzahlung  gegen
den  ersten  Unterzeichner  oder  das  Recht,  den  Verlust
aller  erworbenen  Ansprüche  durch  Streichung  aus
der  Aktionärliste  vorzukehren.  Im  Falle  der  ersten
Alternative  muß  jeder  Aktienverkäufer  von  seinem
Abkäufer  für  den  Anspruch  des  ersten  Unterzeichners,
welcher  auf  ihn  zurückgeht,  gedect  sein;  im  Falle
der  letzten  Alternative  würde  ohne  Zahlung  von
Seite  des  ersten  Unterzeichners  mit  dem  Verluste
seines  Rechtes  auch  der  Verlust  des  Rechtes  des
späteren  Erwerbers  der  Aktie  verknüpft  sein.
Der  letzte  Satz  der  zweiten  Abtheilung  des
§.  12  der  Statuten:

„Leistet  der  erste  Unterzelchner  an  der  Stelle  des  je-„weiligen
  Inhabers  des  Interimsscheines  die  gefoderte
„Einzahlung,  so  soll  zu  seinen  Gunsten  der  be-„
  treffende  Interimsscheln  annullirt  und  ihm  ein  neuer
„ausgestellt  werden“.
        <pb n="351" />
        Verzicht  auf  die  Duplik:  338

räumt  ferner  dem  ersten  Unterzeichner  nur  das  Recht
ein,  sich  durch  die  Einzahlung  anstatt  des  Besitzers
der  Aktie  zum  Herrn  der  Aktie  und  somit  wieder
zum  Aktionär  zu  machen,  legt  ihm  aber  hiezu  keine
Verbindlichkeit  auf,  indem  er  auch  Namens  des
Besitzers  die  Einzahlung  leisten  und  hiefür  Ersatz
ansprechen  kann,  so  daß  der  Inhaber  der  Aktie  fortfährt,
  Eigenthümer  derselben  zu  sein  und  Aktionär
zu  bleiben.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß
von  diesem  Rechte  der  von  der  Gesellschaft  auf
Zahlung  gedrängte  erste  Unterzeichner  Gebrauch  machen
wird,  wenn  das  Unternehmen  sicheren  Gewinn  in
Aussicht  hat,  daß  er  dagegen  den  Ersatz  der  geleisteten
  Einzahlung  von  2  Besitzer  fordern  wird,
wenn  ein  sicherer  Gewinn  nicht  vorauszusehen  ist.
Aus  dieser  Erörterung  ergibt  sich,  daß  der  Kläger,
indem  er,  als  die  Einzahlungen  auf  die  fehlenden
19%  ,  für  welche  die  ersten  Unterzeichner  haften,
ausgeschrieben  wurden,  und  der  Beklagte  den  gestellten
Anforderungen  nicht  genügte,  die  ihm  als  Vorbesitzer
  des  Beklagten  oder  als  erstem  Unterzeichuer
obliegenden  Einzahlungen  leistete,  ein  Recht  des  Ersatzes,
  sowohl  kraft  der  nach  den  Gesellschaftsstatuten
  an  den  Beklagten  erfolgten  Uebertragung  der
Mtien,  so  wie  auch  in  Folge  der  von  ihm  hiedurch
für  den  Beklagten  gemachten  nothwendigen  Auslagen
hat,  und  nicht  verbunden  war,  sich  durch  Annullirung
  der  Aktien  des  jetzigen  Besitzers  zum.  Herrn
derselben  zu  machen.  0.  u.

2.

Ausrücklicher  Verzicht  auf  die  Duplik  zieht  dle  Annahme
des  Zugeständnisses  der  zur  Begründung  von  Repllken  angeführten
  Thatsachen  nach  slch.

DOie  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung

sagen  hiersiber:
        <pb n="352" />
        334  Verzicht  uuf  die  Duplik.

Der  §.  20  der  Prozehnovelle  von  1837  verordnet
  zwar,  daß  hinsichtlich  der  Folgen  des  Ungehorsams
  in  Beziehung  auf  die  Replik  und  Duplik
die  Bestimmungen  des  §.  18  in  Anwendung  kommen,
und  nach  diesem  §.  18,  welcher  die  Folgen  des  Ungehorsams
  in  Beziehung  auf  die  Vernehmlassung  über
die  Klage  festsetzt,  soll  wider  den  ungehorsamen  Beklagten,
  so  ferne  die  Klage  nicht  auf  brieflichen  Urkunden
  beruht,  nach  Vorschrift  des  Prozeßgesetzes  vom
22.  Juli  1829  §.  6  Abs.  1  verfahren,  und  somit
lediglich  die  Kontumazialfolge  des  Ableugnens  der
Klage  angenommen  werden;  allein  überall  wird  zur
Anwendbarkeit  dieser  gesetzlichen  Vorschriften  ein  wirklicher
  Ungehorsam  des  Beklagten  vorausgeseßt)
welcher  nach  S.  18  des  Proz.Ges.  nur  dann  gegeben
ist,  wenn  derselbe  (im  schriftlichen  Verfahren)  eine
Antwort  auf  die  Klage:  innerhalb  der  dafür  anberaumten
  Frist  nicht  abgibt,  oder  wenn  er  (so  viel  das
protokollarisch  =  mündliche  Verfahren  anbelangt)  in
dem  angesetzten  Verhandlungstermine  entweder  gar
nicht  erscheint,  oder,  hiebei  wirklich  erschienen,  nichts
desto  weniger  im.  Laufe  des  Termins  eine  Antwort
auf  die  Klage  nicht  abgibt.  *

In  jedem  dieser  drei  Fälle  kann  das  entscheidende
  Kriterium  des  Ungehorsams  nur  in  dem  gänzlichen
  Unterlassen  der  eigenen  Prozeßhandlung
gegenüber  der  gerichtlichen  Aufforderung  gesucht,  es
kann  aber  dagegen  gewiß  nicht  als  „Ungehorsam“
erklärt.  werden,  wenn  der  Beklagte  im  Verhandlungstermine
  gehörig  erschienen  ist  und  nach  genommener
Einsicht  des  gegentheiligen  Rezesses  seinen  Verzicht
auf  die  ihm  obliegende  Handlung  erklärte;  denn  er
hat  nicht  nur  der  Ladung  gehorsam  Folge  geleistet,
sindern  auch  eine  Antwort  auf  die  gesenhenhe  Prozeßhandlung
  wirklich  abgegeben,  da  nämlich  dem  erklärten
  Verzichte  auf  die  zuständige  Duplik  unter  den
angeführten  Umständen  unmäöglich  ein  anderer  Si  m
        <pb n="353" />
        Blutzehent,  in  elne  ständige  Relchniß  verwandelt.  335—

unterlegt  werden  kann,  als  daß  der  Beklagte  in  dem
eingesetenen  Replikrezesse  keine  Veranlassung  aufgefunden
  habe,  um  sich  zur  Wahrung  seiner  Rechte
mit  elner  besonderen  Schlußerklärung  hierüber  vernehmen
  zu  lassen.

Jedenfalls  erheischt  die  Vorschrift  des  S.  18
und  beziehungsweise  §.  20  des  Proz.Ges.,  in  welcher
ein  Fall  der  hier  in  Frage  befindlichen  Art  nicht
vorgesehen  ist,  im  Zweifelsfalle  schon  aus  dem  Grunde
die  beschränkteste  Anwendung,  weil  das  hierin  wenigstens
  noch  theilweise  festgehaltene  Prinzip  der  negativen
  Litiskontestation  schon  an  sich  mit  dem  die  ganze
Prozeßlegislation  durchdringenden  Prinzipe  des  Verzichtes
  schwer  vereinbar  ist;  sie  muß  daher  zum  wenigsten
  da  wegfallen,  wo  der  Verzicht  auf  die  eigene
Prozeßhandlung  ausdrücklich  erklärt  ist.  Denn.
es  liegt  im  Wesen  des  Verzichtes,  daß  er  niemalsdem
  Verzichtenden  selbst,  sondern  immer  nur  dem
Gegner  desselben  zum  Vortheile  gereichen  kann,  dem
gegenüber  Rechte  aufgegeben  werden,  und  es  ist  ein.
solcher  Fall  wesentlich  von  demjenigen  verschieden,
wo  eine  Partei  gar  nichts  thut,  was  zu  der  ihr
obliegenden  Prozeßhandlung  nur  in  irgend  einer  Beziehung
  steht,  weil  einem  solchen  gänzlichen  Unterlassen,
  das  eben  deshalb  auch  nür  allein  unter  den
Gesichtspunkt  des  Ungehorsams  fällt,  ein  freiwilliger
Verzicht  der  Partei  möglicherweise  wohl  zu  Grunde
liegen  bonn,  aber  nicht  nothwendig  unterstellt  werden
  muß.

OAGE.  v.  17.  Dez.  1850.  Nr.  1242½¾¼8.

3.
lutzehent,  in  eine  ständige  Reichnlß  verwandelt.
Art.  4  und  8  des  Vodenentlastungsgesetzes.
In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:
        <pb n="354" />
        336.  Blutzehent,  in  eine  ständige  Relchniß  verwandelt.

Es  kann  zwar  der  Auslegung  des  Art.  4,  wonach
  unter  Blutzehent  nur  die  unmittelbare  Naturalerhebung
  des  zehnten  Theiles  der  Erträgnisse  aus
der  Viehzucht  verstanden  werden  dürfte,  im  Allgemeinen
  nicht  beigepflichtet  werden,  weil  der  Ausdruck
„Blutzehent“  auch  dann  noch  richtig  gebraucht  wird,
wenn  das  abfallende  zehnte  Stück  nicht  in  Natur,
sondern  dessen  wechselnder  Werth  nach  laufendem
Preise  vom  Zehentherrn  genommen  wird.  Anders
verhält  es  sich  aber,  wenn  die  Größe  des  Aufalles
der  Viehstücke  auf  die  Abgabe  keinen  Einfluß  mehr
hat,  auf  eine  Zahl  nichts  weiter  ankommt,  somit
auch  eine  Zählung  oder  ein  Werthsanschlag  gar  nicht
vorgenommen  wird.  In  einem  solchen  Falle  hat  die
Abgabe  die  Eigenthümlichkeit  eines  Zehents  überhaupt,
also  auch  des  Blutzehents  verloren,  und  ist  in  ein
ständiges  Gefäll  übergegangen  Daß  diese
Umwandlung  1)  die  Wirkung  einer  rechtsgiltig  bestehenden
  Fixation  eines  Grundgefälles  habe,  vermag
  im  Hinblicke  auf  §.  2,  3,  4  Kap.  X.  Th.  I
des  bayer.  LR.  und  die  Anmerk.  z.  a.  St.  Nr.  2,
wo  alle  Arten  von  Zehenten  für  Reallasten  erklärt
sind,  keinem  Zweifel  unterzogen  zu  werden.  War
sonach  die  Subsumtion  unter  die  Ausnahmsbestimmung
  des  Art.  4  nicht  gerechtfertigt,  so  folgt  die
Stellung  unter  die  Regel  (Art.  8  Abs.  2)  von  selbst.

OAGE.  v.  3.  März  1854.  Nr.  11765/83.

1)  Im  gegebenen  Falle  fand  zwar  noch  ein  Wechsel  nach
der  Zahl  des  trächtigen  Mutterviehes  statt;  aber  bdle
Zahl  und  der  Werth  des  abfallenden  Jungviehes  kamen
  nicht  mehr  in  Betracht;  hinslchtlich  ver  Zehentfrucht
  war  selt  länger  als  80  Jahren  eine  gleichhetitliche
  fährliche  Vertheilung  belbehalten  worden.

Net.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;4#  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  Sohn,  s-·--«
        <pb n="355" />
        Samstag  den  28.  Oltober:  22=  19.  Jahrgang.  1854.

*  Blätter

für

9

bechtsanwendung

zunächst  in.  Bayern.

Ueber  dle  Zuständiokelit  in  Gälich-des  Gesetzes  vom  15.=  April  1840,
den  Schutz  des  Eigemhums  #an  Ersengnessen  der  Literallir  und  Kunst
dru

us  die  Klage:  genügender  Wlderspruch  in  der  umiselebeten  Erzählung
Geschichle.  bei  Einwande  bedingter

***Das  Gesetz  vom  15.  April  1840  bestimmt,  was
als  #  widerrechtliche  Veröffentlichung  und  Vervielfältigung
  eines  Echeuhnises  der  Literatur  oder  der  Kunst
zu  verstehen,  welche  Entschädigung  dem  durch  eine
solche  widerrechtliche  Veröffentlichung  oder  Vervielfältigung
  Beeinträchtigten  zu  leisten,  welche  Strafe
gegen  den  Beeinträchtigenden  zu  verhängen  sei,  und
welche  weitere  Sicherungsmaaßregeln  zum  Schutze
des  Beeinträchtigten  getroffen  werden  sollen,  als  Beschlagnahme,
  Konfiskation  und  Vernichtung  der  Exemplare,
  Vorrichtungen  u.  s.  w.  Zugleich  bestimmt
dasselbe  ein  polizeiliches  Untersuchungsverfahren
(Art.  IX)  und  verfügt  im  Art.  X:

„  die  Distriktspolizeibehörden  haben  in  erster,  die  Kreis-„reglerungen

  in  zweiter,  und  der  Staatsrath#ausschuß,

„bei  Erfüllung  der  allgemelnen  Vorbedingungen,  in
        <pb n="356" />
        338.  Zuständigkeit,  d.  Schutz  d.  Eigenthums.  an  Preßerz,  betr-„letzter

  Instanz  sowohl  über  die  Entschävigun

adie  Strafe  zu  erkennen."
Seit  dem  Erscheinen  des  Ediktes  vom  4.  Juni  1848
über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels
haben  sich,  und  zwar  auf  den  Grund  des  §.  7  desselben,
  welcher  bestimmt:

„Bel  Polizelübertretungen,  welche  durch  die  Presse  be-„gangen
  werden,  sowie  bei  Uebertretungen  geseglicher
„Vorschriften  über  Presse  und  Buchhandel  steht  die
„  Strafgerichtsbarkeit  nicht  den  Pollizeibehörden,
„sonvern  den  Gerichten  zu  —

verschiedene  Ansichten  darüber  gebildet,  wer  in  Fällen
des  Gesetzes  vom  15.  April  1840  kompetent  sei,
und  während  die  Einen,  darunter  die  Blätter  für
administrative  Praxis  von  K.  Brater,  Bd.  2  S.  249
und  Bd.  3  S.  240,  behaupten,  daß  ungeachtet  dieses
  jüngeren  Gesetzes  die  Polizeibehörden  fortwährend
noch  kompetent  seien,  bestehen  die  Anderen  darauf,
das  nur  die.  Gerichte  Zuständigkeit  besizeen.
Ein  Staatsrathserkenntniß  vom  30.  Jamiar  1851
Hon  Strauß  fortges.  Sammlung  der  Verordnungen
XXII  S.  152)  entscheidet  für  die  erste  Ansicht
und  motivirt  dieses  dahin,  daß
a)  das  Gesetz  vom  15.  April  1840  kein  rein  polizeiliches,
  sondern,  da  es  auch  die  Entschädigungsansprüche
  begreife,  ein  gemischtes  sei;  daß
b)  dasselbe  als  Spezialgesetz  durch  das  allgeineine
Preßedikt  vom  4.  Juni  1848  nicht  nur  nicht
aufgehoben,  sondern  im  §.  3  dieses  letzteren
ausdrücklich  bestimmt  sei,  daß  die  in  Bezug  auf
das  Eigenthum  und  Nutzungsrecht  in  Ansehung
von  Schriften  u.  s.  w.  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  auch  ferner  gehandhabt  werden
sollen,  und  da
c)  hiedurch  also  auch  die  im  Gesetze  vom  15.  April
1840  enthaltenen  Bestimmungen  über  Zustän-
        <pb n="357" />
        Austaͤndigkelt,  d.  Schutz  d.  Elgenthums  an  Preherz.  hetr.  339

digkeit  um  so  mehr  aufrecht  bleiben,  als  eine  ausdrückliche
  Abänderung  nirgends  ausgesprochep  sei-Diieser
  Ansicht  trat  auch  ein  k.  Appellationsgericht
  bei,  wie  sogleich  gezeigt  werden  wird.

In  einem  anderen  Falle  hat  dagegen  auf  den  Antrag
  eines  Schriftstellers,  gegen  den  Buchhändler
wegen  widerrechtlicher,  ohne  seine  Bewilligung  vorgenommener
  neuer  Auflagen  einer  von  ihm  vesiaten
Schrift  (Art.  I  Abs.  3  des  Ges.  von  1840)  Untersuchung
  einzuleiten  und  die  gesetzliche  Entschädigung
ihm,  dem  Schriftsteller,  zuzuerkennen,  die  angegangene
  Distriktspolizeibehörde,  ein  unmittelbarer  Magistrat,
  sich  auf  den  Grund  des  F.  7  des  Ediktes
vom  4.  Juni  1848  und  der  Motive  hiezu  für  inkompetent,
  das  aber  sefort  angerufene  Gericht,  ein
kgl.  Kreis:  und  Stadtgericht,  sich  als  Polizeistrafgericht
  für  kompetent  erklärt.  «

Außer  der  hiedurch  entstandenen  Rechtsfrage,
wer  in  Fällen  des  Gesetzes  vom  15.  April  1840
kompetent  sei,  ob  die  Polizeibehärden,  oder  die  Gerichte
  als  Pollzeistrafgerichte,  hat  sich  aber  auch  noch
eine  andere  erhoben,  die  nämlich:  ob  die  Civilgerichte
bei  Entschädigungsforderungen  nach  dem  Gesetze  vom
15.  April  1840  kompetent  seien  oder  nicht?

Ein  Autor  hatte  in  einem  Briefe  an  seinen
Verleger  die  Behauptung  ausgestellt,  dan  ihm  dieser,
weil  er  neue  Auflagen  seines  Werkes  ohne  seine  Bewilligung
  veranstaltet  habe,  zu  einer  Entschädigung
nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1840  verpflichtet
sei,  und  auf  diesen  Brief  gründete  der  Buchhändler
eine  Provokationsklage  bei  dem  Clvilgerichte.  Gegen
diese  machte  der  Provokat  u.  A.  geltend,  daß  die
Provokatjon  nicht  vor  das  Civilgericht  gehöre,  weil
dieses  in  der  Hauptsache  nicht  kompetent  sei,  indem
dieselbe  blos  vor  die  Distriktspolizeibehörde,  oder
äußersten  Falles  vor  das  Polizeistrafgericht  gehöre.

Dos  Civilgericht  erkannte  auch  auf  Abweisung

2
        <pb n="358" />
        340  JZöstänvigkelt,  v.  Schütz  b.  Elgenthums  an  Preßirz.#etr

det  Kläge,  indem  nicht  das  Eivilgerccht  sondern
cuͤlweder  bie  Polizelbehörde,  oder  das  Gericht  als
Polizeisträfgericht  kompetent  sei,  uud  auf  die  von  dem
Provokanten  ergriffene  Berufung  bestätigte  das  Appellatfonsgerlcht
  den  erstinstanzlichen  Au5spruch  und  mokivirte
  diese  Bestätigung  in  folgender  Weise:

##Da  es  sich  um  Schutz  des  Eigenthums  an  Erzeug-„nissen
  der  Literatur  gegen  Nachdruck  handelt,  so  ist
„der  Fall  nach  dem  Gesetze  vom  15.  Ayril  1840  l
„beurkheilen,  und  es  kommt  der  Art.  I  VI  bis  VI
„dleses  Gesehes  zur  Anwendung,  wonach  nicht  nür
„dem  Beeinträchtigten  Entschävigung  zu  leisten,  sondern
„auch  Geldstrafe  angevroht  ist.  Nach  Art.  X  dieses
u  Gesetzes  steht  jedoch  der  Distriktspollzelbehsrde  dle  Juah#kqtur
  sowohl  über  die  Entschädigung,  als,  über  dle
Strafe  zu.  Es  kann  somit  nicht  bezweifelk  werben,
daß  ein  Entschädigungsanspruch  wie  der  erhobene  in
„iedem  Falle  zur  polilzellichen  Kompetenz  ressortirt,
„wenn  auch  keine  Untersuchung  wegen,  dleser  behaup-„teten
  Rechtsverletzung  eingeleltet  werden  würde,  was
Anach,  Art.  IX  des  alleg.  Gesetzes  nur  auf  Antrag  des
„Verletzten  geschehen  kann,  welchen  Antrag  zu  stellen
oderselbe  aber  nach  Umständen  sich  vorbehlelt.  Daß
wbezüglich  des  Verlages  der  erwähnten  Druckschrift  eln
„Vertrag  in  Mitte  llegt;  änvert  nichts  an  der  Sache,
„da  die  civilrechtliche  Natur  von  dergleichen  Entschät
so  digungsansprüchen  an  sich  überhaupt  nicht  in  Frage
„steht,  sondern  es  sich  nur  um  die  Kompetenz  zur  Ab-„urtheilung
  derselben  handelt,  welche  ausnahmswetlse
„durch  das  angeführte  Gesetz  den  Polizelbehörden  zu-„gewlesen
  ist.  Dieses  Gesetz  spricht  selbst  im  Art.  J
„Abs.  4  von  Verträgen,  und  es  nimmt  daher  an,  daß
„Rechtsverletzungen,  welche  ungeachtet  solcher  Verträge
soder  gegen  solche  stattgefunden  haben,  zur  Kompetenz
„der  Pollzelbehörden  sich  eignen.  Daß  dieses  Gesetz
„selnem  ganzen  Inhalte  nach  administrativer  Natur  ist,
„geht  schon  daraus  hervor,  daß  laut  der  Schlußbestim-„mung
  lediglich  das  Mlnisterlum  des  Innern  mit  dem
„Vollzuge  beauftragt  ist.  *
„Der  F.  7  des  Ediktes  vom  4.  Juni  1848  über  die
„Freihelt  der  Presse  und  des  Buchhandels  hat  an  dlefer!
  Kompetenz'  der  Noͤllzelbehoͤrben  nichts  geändert;
        <pb n="359" />
        Zuständigkeit,  b.  Schutzb.  Tigenthums.  an  Preßerz.  betr,  341

Tadenn  er  wies  nur  die  Strafgerichtsbarkeit  bel-Ueberotretungen
  gesetzlicher  Vorschriften  über  Presse  und
„Buchhandel  den  Gerlchten  zu,  nur  diese  soll  den
„Polizeibehörden  entzogen  seln,  und  diese  Bestimmung
H„ist  nur  elne  Konsequenz  des  allgemeln  angenommenen
,  Grundsatzes,  daß  die  Bestrafung  aller  Uebertretungen,
„begangen  durch  die  Presse,  lediglich  den  Gerlchten  zu-„steben
  soll.  Hlernach  läßt  sich  aus  dem  erwähnten
„K.  7  nicht  folgern,  daß  auch  die  Judikatur  über  Ent-„schädigungen,
  welche  aus  Uebertretungen  des  Gesetzes
„vom  15.  April  1820  abgeleitet  werden,  den  Pollzelbehörden
  entzogen  wäre.  Hätte  dleses  der.  Gesetz-„geber
  bei  Erlassung  des  neueren  Gesetzes  beabslchtigt,
„so  würde  eine  ausdrückliche  Bestimmung  deshalb  noth-„wendig
  gewesen  sein,  da  eln  früheres  spezielles  Gesetz
„nicht  durch  eine  spätere  allgemelne  Bestimmung,
„wenn  man  überhaupt  den  8.  7  des  Preßedlktes  vom
"4.  Juni  1848  als  solche  betrachten  könnte,  aufgehoben
„werden  kann.  Hiernach  hat  es  bezüglich  der  Entschä-!
  „digung  bel  der  blsherigen  administrativen  Kompetenz
„sein  Verblelben.“  ;
im  .  Demnach  ergeben  sich  in  Gegenständen,  welche
nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1840  zu  beurtheilen
sind,  bezüglich  der  Kompetenz  die  Rechtsfragen:
„I.  Haben  über  die  Entschädigungsfrage,  wenn  diese
nach  dem  fraglichen  Gesetze  allein  erhoben
wird,  die  Civilgerichte  Kompetenz  oder  nicht?
II.  Sind  in  allen  Fällen  dieses  Gesetzes  die  Polizeibehörden
  zuständig,  oder  sind  diese  nur  noch
befugt,  über  die  Entschädigung,  nicht  aber  über
die  Strafe  zu.  erkennen?

Zu  I.

Daß  die  Civilgerichte  da,  wo  aus  dem  Gesetze
vom  15.  April  1840  lediglich  eine  Entschädigungsforderung
  erhoben  wird,  wie  die  angeführte  oberrichterliche
  Entscheldung  deduzirt,  keine  Kompetenz  haben,
  daß  dergleichen  Forderungen,  welche  offenbar
privatrechtlicher  Natur  sind,  ausschließend  zur  Kompetenz
  der  Polizeibehörden  gehören,  nicht  im  Wege

2
—
        <pb n="360" />
        342  Entschädigung,  d.  Schlitz  d.  Eigenthums  an  Prßerz.  beit

des  Civilprozesses,  sondern  lediglich  im  Wege  der
holizeilichen  Untersuchung  verfolgbar  sein  sollen,  scheint
mir  nicht  begründet  zu  seln.  »
«·"Da6Gefetzvom«15.-Apri»11840bestimjntim
Art.  VI  zunächst  die  Verpflichtung  des  Beschädigers
zur  vollen  Entschädigung  des  Beschädigten;  im
Art.  VII  die  Größe  der  Entschädigung  und  die  Festsetzung
  derselben  durch  die  zuständige  Behörde,
und  sagt  dann  ex  abrupto  im  Art.  IX:

„die  Untersuchung  ist  in  allen  Fällen  nur

„auf  den  Antrag  des  Verletzten  einzuleiten.“

Der  Ausdruck:  „in  allen  Fällen“  läßt  eine
zweifache  Auslegung  zu.  Es  kann  damit
))  entweder  die  rechtswidrige  Veröffentlichung,
oder  die  Nachbildung,  oder  die  Vervielfältigung  eines
Erzeugnisses  der  Literatur,  oder  die  rechtswidrige
Veröffentlichung  u.  s.  w.  eines  Erzeugnisses  der  Kunst
und  zugleich  der  im  Art.  VIII  verpönte  Verkauf  solcher
widerrechtlicher  Erzeugnisse  gemeint  sein;  oder  es  kann
“*  b)  derselbe  auf  die  Entschädigung,  die  Bestrafung,
die  Konfiskation  und  Vernichtung  bezogen  werden.

Wie  man  diesen  Ausdruck  aber  auch  deuten  mag,

nirgends  ist  im  Gesetze  auß5ßgesprochen,  daß  die  rein
prlbatrechtliche  Entschädigungsfrage  nicht  vor  den
Civilrichter  gebracht  werden  dürfe,  nur  im  Wege  der
polizeilichen  Untersuchung  verfolgt  werden  könne,  ausschließend
  vor  die  Polizeibehörde  gehöre.  Wohl  scheinen

1)  die  Motive  zu  dem  Gesetzesentwurfe  diese
Intention  anzudenten;  denn  sie  sagen,  daß  der  Entwurf
  in  dem  Art.  VI  und  VII  vor  Allem  bestimme,
daß  dem  Verletzten  volle  Entschädigung  zuerkannt
werde,  daß  Schadensersatz  die  erste  und  nothwendigste
  Folge  jeder  Rechtsverletzung  sei,  und  daß
die  ept  Sasgave  des  Gesetzes  gerade  in  der
Sicherstellung  des  Berechtigten  vor  Beschädigung
  liege;

Beil.-Band  zu  der  Verhandlung  der  Kam-
        <pb n="361" />
        Entschädigung,  d.  Schutz  d.  Eigenthuins  an  Preßerz.  beir:  343
wer  der  Abgeorbneten  im  Jahre  1840
———  4
dann  fahren  die  Motive  S.  16  a.  a.  O.  fört:
„Was  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  die  Instan-*
  „zenordnung  betrifft,  so  schlen  elne  Abwelchung  von
„den  für  Pollzelübertretungen  geltenden  Bestimmungen
cin  zwelfacher  Bezlehung  unvermeidlich.  Die  beträcht-„liche
  Größe  der  Geldbuße  und  der  zu  lelstenden  Pri-„vatentschädlgung,
  worüber  der  Polzzeirichter  zu  er-„kennen
  haben  soll,  ferner  der  Umstand,  daß  die  Kon-„kfiskation
  nicht  selten  werthvolle  Gegenstände  treffen
„kann,  erfordern  unzweifelhaft  eine  erhöhte  Gewähr-„schaft.
  In  dleser  Erwägung  wurde  festgesetzt,  daß
„bie  Untersuchung  und  Entscheldung  der  vorkommenden

„Uebertretungen  ausschließend  den  Distriktspollzelbe-„hörden
  zu  übertragen  sei  u.  s.  w.

Anrch  hatte  der  Gesetzesentwurf  im  Art.  VII  das
Wort:  „polizeirichterlich“  aufgenommen,  dieses
war  aber  in  Folge  der  Diskussion  in  der  zweiten
Kammer  (S.  58—59  Bd.  3  der  Verh.  der  K.  d.
A.  von  1840)  in  den  Ausdruck:  durch  die  zuständige
  Behörde,  jedoch  nur  vorläufig,  verwandelt
  worden,  idem  man  die  Frage,  wer  zur  Entscheidung
  kompetent  sei,  der  Berathung  über  den
Art.  IX  vorbehielt.  ·
2)  Bei  der  Berathung  des  Art.  IX  und  des
Art.  X  war  von  dem  Abgeordneten  Frhrn.  von
Thon  Dittmer  die  Modistkation  eingebracht  worden,
  daß  die  Entschädigungsfrage  vor  die  Gerichte
verwiesen  werden  solle.  Diese  wurde  von  anderen
Kammermitgliedern  unter  Bezugnahme  auf  Art.  7
Nr.  2  Thl.  II  des  St  GB.  bekämpft,  und  hierauf
äußerte  der  k.  Staatsminister  von  Abel  in  der
Sitzung  der  2.  Kammer  Vvom  7.  März  1840  wörtlich
  Folgendes:  "
„diesen  Besttmmungen  (Art.  7  Nr.  2  Thl.  II  ves
„St  GB.)  gegenüber  schelnt  es  dem  Systeme  der  be-„stehenden
  Gesetze  und  den  wlchtigen  Interessen,  welche
        <pb n="362" />
        844  Enischädigung,  d.  Schutz  v.  Eigenthums  an  Prefßerz.  beir,

„hier  nicht  aus  dem  Auge  zu  verlleren  sind,  sehr  an-„gemessen

  zu  seln,  daß  die  Verfolgung  vdes  Entschäabigungsanspruches

  wenigstens  nicht  unbedingt  auf

rven  elvtlrechtllchen  Weg  auch  gegen  den  Wllleltl  des

„Beschädlgten  und  auch  dann,  wenn  die  Entschädigungs-„nsprüche

  ganz  evident  sind,  hinübergewiesen  werde.“

Bd.  3  der  V.  d.  K.  d.  A.  S.  81.  „

3)  Derselbe  Minister  sprach  sch  im  Verlaufe
der  nämlichen  Debatte  hierüber  noch  in  folgender
Weise  aus:  "

„Ich  mache  aber  wlederholt  darauf  aufmerksam,  dah,

wie  ich  bereits  angeführt  habe,  auch  für  die  Straffaälle,

  die  der  Kompetenz  der  Strafgerichte  zugewiesen

„stuv,  im  Art.  7  Ziff.  2  Thl.  II  des  SiGB.  der

„Grundsatz  keineswegs  unbedingt  angenommen  ist,  es

„müsse  jede  Entschädigungsfrage  an  die  Cidllgerichte

„hlnübergewiesen  werden.  Das  StGB.  erkennt  auch

„hier  an,  wie  wichtig  es  für  den  Beschädigten  seln

„kann,  gleichfalls  schleunige.  Entscheidung  durch  den

„Strafrichter  zu  erlangen;  dieser  Grundsatz  ist  in  dem

„erwähnten  Artikel  auf  das  Entschiedenste  anerkannt.

e  Warum  sollte  nun  derselbe  Grundsatz  gänzlich  aus-„geschlossen

  werden  bei  Pollzeiuntersuchungen,  die  eine

„Uebertretung  zum  Gegenstande  haben,  bei  welcher  die

„  Herstellung  des  Thatbestandes  so  einfach  ist  2  „

16  Bd.  3  S.  101  K.  a·  O.  1  *  .

4)  Diese  Erklärungen  des  k.  Ministers  sind  um
so  bedeutungsvoller,  als  sowohl  von  dem  Referenten
Dr.  Bayer,  als  von  anderen  Kammermitgliedern  hervorgehoben
  wurde,  daß  Art.  7  Thl.  II  des  StGB.
in  seiner  Ziffer  2  keineswegs  die  Ausdehnung  der
Untersuchung  und  Entscheidung  des  Strafgerichtes
auf  privatrechtliche  Forderungen  wegen  Kosten,  Wiedererstattung
  und  Schadensersatz  unbedingt  befehle,  sondern
  nur  gestatte  (Beil.  Bd.  1  S.  426;  Verh.
Bd.  3.  S.  80),  und  daß  die  Entschädigungsfrage
eine  rein  privatrechtliche  sei.  .-5)

  Wenn  nun  in  Erwägung  gezogen  wird,  da
a)  der  Art.  7  Thl.  II  des  St  GB.  blos  vorschreibt,

daß  der  Betheiligte  über  die  Frage  des  Scha-
        <pb n="363" />
        Entschädigung,  d.  Schutz  d.  Eigenthums  an  Preßerz.  betr.  345

b

6

4!

(C

.

densersatzes  von  dem  Untersuchungsrichter  vernommen:
  worden  sein,  und  ein  Erkenntniß  des
Strafgerichtes  hierüberverlangthabenmüsse,
wenn  das  Straferkenntniß  sich  hierüber  aussprechen
  soll;  daß

dieser  Artikel  als  Muster  und  Vorbild  für  das
neue  Gesetz  aufgestellt  wurde;  daß

die  Aeußerungen  des  Ministers,  welcher  den
Gesetzentwurf  an  die  Stände  gebracht  hatte,
sich  als  die  gewichtvollste  Erkenitnißquelle  in
Betreff  der  An=  und  Absichten  der  Stgatsregierung
  darstellen;  daß

als  Regel  gilt:  in  allen  privatrechtlichen  Ansprüchen
  sind  die  Civilgerichte  kompetent,  wo
nicht  im  Gesetze  eine  ausdrückliche  Ausnahme
gemacht  ist,  und  daß  diese  Regel  ihren  Stützpunkt
  in  der  Verfassungsurkunde  hat,  daß

eine  ausdrückliche  Bestimmung,  dieser  rein  privatrechtliche
  Gegenstand  könne  nur  im  Wege
der  Untersuchung,  nur  vor  den  Polizeibehörden
geltend  gemacht  werden,  in  dem  Gesetze  vom

15.  April  1840  nirgends  zu  finden  ist,  und  daß
H  nach  einer  bekannten  Rechtsregel  Rechtswohlthaten

  nicht  aufgedrungen  werden,  als  benelicium
  causae  aber  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  15.  April  1840  zu  betrachten  sind

so  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  das  Geseb



vom  15.  April  1840  die  Verfolgung  der  aus

ihm  entspringenden  Ansprüche  auf  Entschädigung  von
dem  Civilrechtswege  nicht  ausgeschlossen,  sondern

nur

estattet  haben  wollte,  sie  auch  im  Wege  der

polizeilichen  Untersuchung  durchzuführen.

Zu  II.

Was  nun  die  2.  Frage  betrifft:  *
ob  in  allen  Fällen  dieses  Gesetzes  die  Polizei-#behörden
  kompetent  seien?
        <pb n="364" />
        646  Emnischsbiguitg,  d.  Schuh  d.  Eigenthlims  an  Peeblis  beir.

so  muß  dieselbe  besäht  lverden.  Denn  abgesehen  von
dem,  was  in  der  erlvähnten  StaatsrathSßentscheidung
und  bezüglich  der  Entschädigungsfrage  in  dem  angeführten
  oberrichterlichen  Erkenntulsse  bemerkt  wurde,
ist  noch  Folgendes  zu  erinnern:  »  »·

1)  Wie  oben  zu  l.  1.  gezeigt  wurde,  ist  das
Hauptmotiv  des  Gesetzes  vom  Jahre  1840  die  Entschädigung
  des  Beschädigten  und  dessen  Sicherstellung
vor  Beschädigung.  Dieses  geht  noch  weiter  daraus
hervor,  daß  durch  den  auf  den  Antrag  der  Kammer
der  Reichsräthe  im  Art.  IX  eingeschalteten  Beisatz
über  die  Verjährung  die  Kompetenz  der  Polizeibehörden
  zu  Angehung  einer  Untersuchung  auch  dann
noch  fortbesteht,  wenn  die  strafrechtliche  zweijährige
Verjährungszeit  bereits  abgelaufen  ist.

Verh.  der  1.  Kammer  Bd.  II  S.  46—60;
Beil.  Bd.  2  hiezu  S.  31,  32  und  37.
Verh.  der  2.  Kammer  Bd.  3  S.  59  —61,

69—110  und  S.  277;  Bd.  6  S.  44—418.

Hiernach  sind  da,  wo  z.  B.  das  bayer.  Landrecht
  oder  das  gemeine  Recht  die  Verjährungsfrist
für  die  Entschädigungsklage  bestimmen,  die-  Polizeibehörden
  während  elnes  Zeitraumes  von  30  Jahren
kompetent,  während  sie  schon  nach  Ablauf  von  2  Jahren
  nicht  mehr  befugt  sind,  zu  strafen.

Die  Entschädigung  des  Beschädigken  ist  also
das  Prinzipale,  die  Strafe  das  Accessorium,  und  letzteres
  folgt  immer  dem  ersteren.  Wer  über  das
Prinzipale  kompetent  ist,  der  ist  es  auch  über  das
Accessorium.  -

2)  Das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  befaßt  sich
zunächst  mit  Abänderung  des  Ediktes  vom  26.  Mai
1818  über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels
  und  beabsichtigt  nur,  die  Presse  und  deren
Freiheit  von  jenen  Beschränkungen  zu  befreien,  welche
ihr  entweder  in  dem  Edikte  vom  26.  Mai  1818  positiv
  auferlegt,  oder  aus  diesem  abgeleitet  wurden.
        <pb n="365" />
        Entschädigung,  d.  Schutz  d.  Eigenthums  an  Preßerz.  betr.  347

Es  befaßt  sich  also  blos  mit  jenen  Bestimmungen,
welche  das  Edikt  von  1818  über  die  Presse  und  den
Buchhandel  ertheilt,  und  so  wenig  in  diesen  Bestimmungen
  etwas  über  den  Nachdruck  u.  s.  w.  enthalten
war,  eben  so  wenig  trifft  das  neue  Gesetz  in  dieser
Hinsicht  eine  Anordnung.  Dasselbe  verfügt  vielmehr
3)  im  §.  3,  daß  die  in  Ansehung  der  Schriften
erworbenen  Eigenthums=  und  Nutzungörechte  unter
dem  Vorwande  der  Freiheit  der  Presse  und  des
Buchhandels  nicht  gestört,  daß  vielmehr  die  Gesetze
zum  Schutze  solcher  Rechte  gehandhabt  werden  sollen.
Daß  zu  diesen  Gesetzen  das  Gesetz  vom  15.  April
1840  gehört,  unterliegt  um  so  weniger  einem  Zweifel,
  als  bei  der  Debatte  über  den  §.  3  des  Ediktes
vom  4.  Juni  1848  in  der  Kammer  der  Reichsräthe
der  Reichsrath  Frhr.  Schenk  von  Stauffenberg
als  Referent  bemerkte:
„Unter  Aufrechthaltung  der  gesetzlichen  Vorschrlften
„und  Verfügungen  zum  Schutze  solcher  Erzeugnssse  det
„Presse  verstehe  ich  die  Aufrechthaltung  des  Gesegtzes
„vom  15.  März.  1840,  was  ich  ausdrücklich  bieher
bemerke."
Verb.  d.  K.  d.  Reichsr.  von  1848,  Bod.  1  S.  432,

Das  Wort  „März“  ist  offenbar  ein  Sprachverstoß
  oder  ein  Druckfehler,  weil  ein  Gesetz  vom
15.  März  1840  nicht,  sondern  nur  das  Gesetz  vom
15.  April  1840  existirt.

Dieser  Aeußerung  stimmte  der  Reichsrath  Bischof
  Richarz  bei,  (S.  433  a.  a.  O.),  und  der
bei  dieser  Verhandlung  anwesende  Justizminister
Heintz  hatte  gegen  diese  beiden  Aeußerungen  eben
so  wenig  als  irgend  ein  Reichsrath  etwas  zu  crinnern.

Wenn  nun  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  unbedingt
  die  Gesetze  zum  Schutze  der  in  Ansehung  der
Schriften  erworbenen  Eigenthums=  und  Nutzungsrechte
  gehandhabt  wissen  will,  wenn  hiezu  das  Gesetz
vom  15.  April  1840  unbestreitbar  zu  zählen  ist,  so
        <pb n="366" />
        348  Entschädigung,  d.  Schutz  d.  Elgenthums  an  Preßerz  betr

kann  nicht  angenommen  werden,  daß  durch  den  18.  7
eine  Abänderüng  bezüglich  der  Geltendmarhung  dieser
Rechte  beabsichtigt,  daß  durch  denselben  der  Art.  X
des  Gesetzes  vom  15.  April  1840  aufgehoben  werden
sollte,  und  es  kann  also  auch  nicht  augenommen  werden,
  daß  das  neuere  Gesetz,  welches.  im  S§.  3  das
ältere  unbedingt  aufrecht  erhalten  und  gehandhabt
wissen  wollte,  durch  seinen  §.  7  dasselbe  habe  abändern
  wollen.  ·

4)  Eine  solche  Abänderung  kann  um  so  weniger
angenommen  werden,  als  sie  in  dem  Gesetze  nicht
nusdrücklich  enthalten  und  in  den  Motiven  zu  dem
Gesetzesentwurfe  auch  nicht  angedeutet  ist,  indem  letztere
  blos  sagen,  daß  durch  die  S§.  7  und  8  das
Strafverfahren  in  Polizeiübertretungen  von  dem  Wirkungskreise
  der  Polizeibehörden  getrennt  und  dem
Forum  der  ordentlichen  Gerichte  zugewiesen  sei.  Auch
die  Kammerverhandlungen  lassen  die  Absicht  einer  solchen
  Abänderung  nicht  erkennen.  «

5)Kann-imm-wiebereitözobeubemerktwurde,
ein  neueres  allgemeines  Gesetz  ein  früheres  spezielles
nicht  außer  Wirkung  setzen,  so  kann  auch  der  §.  7
des  Ediktes  vom  4.  Juni  1848  nicht  anders  verstanden
  werden,  als  daß  blos  in  jenen  Fällen,  in
welchen  die  Preßedikte  vom  Jahre  1818  und  1848
verletzt  worden,  die  Strafgerichtsbarkeit  den  Gerichten
und  nicht  mehr  den  Polizeibehörden  zustehe.
Ee  dürfte  daher  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
die  Polizeibehörden  in  allen  Fällen  des  Gesetzes  vom
15.  April  1840,  d.  h.  sowohl  hinsichtlich  der  Entschädigung,
  als  der  Strafe,  Beschlagnahme,  Konfiskation
  u.  s.  w.  fortwährend  noch  und  ungeachtet  des
S.  7  des  Ediktes  vom  4.  Juni  1848  kompetent  sind.

Wenn  sich  hiernach  die  Frage:  «

ob  die  Polizeibehörden  nur  noch  befugt  seien,
über  die  Entschädigung,  nicht  aber  über  die

Strafe  zu  erkennen?  ·
        <pb n="367" />
        Klagbegründung  ehinsschtlich;  eines  Kleinzehentrechtes.  349

von  selbst  beantwortet,  so  soll  nur  noch  hinsichtlich
der  in  der  angeführten  oberrichterlichen  Entscheidung
aufgestellten  Ansicht,  daß  die  Polizeibehörden  blos
noch  in  der  Entschädigungsfrage,  die  Gerichte  aber
bezüglich  der  Strafe  kompetent  seien,  bemerkt  werden;

  daß
4)  eine  solche  Trennung  ein  zweifaches  Untersuchungsverfahren
  veranlassen  würde  und  somit  die
widrige  Erscheinung  herbeiführen  könnte,  daß  in  dem
einen  der  Beschuldigte  freigesprochon,  in  dem  anderen
verurtheilt  wird,  und  daß  :  »  *s
2)  der  Zusammenhang,  in  welchen  das  Gesetz
dön  1840  den  Sttafpunkt  mit-der  Entschädigungsfräge
  brlügt,  eine  solche  Trenuliug  junzulässig  macht.
W.  L.  H.

Mlittheilungen  aus  der  Mraris.
4.—  .Q
Klagbegründung  hinsichtlich  elnes  Kleinzehenirechtes.

Die  der  Bestimmung  der  GO.  IV  g.  7  Nr.  3
in,  den  Anm.  lit.  c  gegebene  Erläuterung,  daß  bei
Realklagen  die  causa  remota  s.  specialis  nicht
angegeben  zu  werden  braucht,  kann  bei  einer  Klage
auf  Anerkennung  des  Kleinzehentrechtes  zufolge  des
Ablösungsgesetzes  vom  4.  Juni  1848  nicht  mehr
Platz  greifen.  Da  nämlieh  der  Art.  IV  dieses  Gesetzes
  bestimmt,  daß  der  Kleinzehent  da,  wo  er  nicht
bereits  seit  dreißig  Jahren  hergebracht,  oder  durch
Vertrag,  Vergleich  oder  richterliches  Urtheil  anerkannt
ist,  für  die  Zukunft  ohne  Entschädigung  aufhört,
so  folgt  hieraus  von  selbst,  daß  eine  Klage  auf  Anerkennung
  des  Kleinzehentrechtes  nothwendig  auf  den
einen  oder  anderen  Rechtstitel,  von  dessen  Vorhandensein
  der  Fortbestand  eines  dergleichen  Anspruches
        <pb n="368" />
        350  Spezielle  Ankwwoxt,  guf  die  Klage.

durch  die  ausdrückliche  Bestimmung  des  alleg.  Gesetzeñ
  abhängig  gemacht  ist,  speziell  gegründet  sein
muß,  damit  ihre  Zulässigkelt  vom  Richter  sofort  geprüft
  werden  kann.  1#

OAGE.  v.  20,  Juni  1854.  RMr.  1073  %%

77.
2.
Spezlelle  Antwort  auf  die  Klage;  genügender  Wlderspruch  in
der  umgekehrten  Erzählung  einer  streltigen  Geschichte.  Bewelslast
  bei  dem  Elnwande  bedingter  Vertragseingehung.
Vol.  Bd.  III  S.  357;  Bd.  VII  191;  Bb.  VIIII  S.  22  Nr.  3:
1.

Ein  Sohn  klagte  gegen  seinen  Vater  auf  Erfüllung
  des  Versprechens,  ihm  zum  Behnfe  seiner
Verehelichung  eine  Mitgabe  zu  verabfolgen.  Er  habe
seinen  Vater  im  J.  1851  darum  angegangen,  und
dieser  ihm  auch  versprochen,  ihm  bis  Lichtmeß
1852  ein  Heirathsgut  von  800  fl.  auszuzeigen,  was
er  sogleich  dankbar  angenommen,  vom  Vater  aber
nun  nicht  gehalten  werde.  Der  Vater,  persönlich
ohne  Anwalt  erschienen,  gestand  zu,  seinem  Sohne
800  fl.  Hetlrathsgut  zugesagt  zu  haben;  allein  es  sei
hiebei  die  Nebenberedung  (Bedingniß)  gemacht
worden,  daß  Kläger  dieses  Heirathsgut  erst  dann
erhalten  solle,  wenn  derselbe,  vom  Korporal  zum
Aktuax  vorgerückt,  die  Heirathsbewilligung  erwirkt
  habe.  —  Wer  hatte  hier  die  wahre  Belvandtniß
der.  Sarhe  zu  beweisen?  —  Beide  Vorinstanzen  legten
dem  beklagten  Vater  den  Beweis  auf,  daß  jene  Nebenabrede
  getroffen  worden  sei,  weil  der  Beklagte
durch  unterlassenen  spcziellen  Widerspruch  für  zugestanden
  gelten  lassen  müsse,  das  Heirathsgut  auf
Lichtmeß  1852  zahlbar  versprochen  zu  haben,  dem
er  daher  nur  eine  besondere  Bedingniß  als  Einrede
beifüge.  —  Der  oberste  Gerichtshon  legte  dem  Kläger
  den  Beweis  auf,  daß  ihm  sein  Vater  bis  Lichtmeß
  4852  ein  Heirathsgut  von  800  fl.  zu  bezahlen
        <pb n="369" />
        Kichterliche  Feststellung  einer  Entschädigungssumme.  351.

versprochen  habe,  weil  die  GO,  Kap.,  XII  §.  1.
Nr.  10  verordne,  was  nur  bedingnißweise  zugestanden
  sei,  könne  andergestalt  nicht  als  mit  der  nämlichen
  Bedingniß  auf=  und  angenommen  werden,  weil
die  Absicht  des  beklagten  Vaters  offenbar  nicht  dahin
  gegangen,  ein  gegebenes  Versprechen,  auf  einen
bestimmten  Tag  zu  bezahlen,  zuzugestehen,  die  Aufstellung
  eines  dies  incertus  für  die  Erfüllung  seiner
  Zusage  vielmehr  als  das  gerade  Widerspiel  einen
genügenden  Widerspruch  des  behaupteten  dies  certus
enthalte.  ;

-OAGE.v.23-Jnni1854.RNU  10215/%

3.
ichterliche  Feststellung  einer  Eutschãdigiiigösumnie  nach  motorischen

  Preisverhältnissen;  Beizug  Sachverständiger  von
Amtswegen.

Ein  Holzhändler  hatte  seinem  Fuhrmann  eine
bestimmte  Quantität  Holz  in  Bausch  und  Bogen
um  600  fl.  zur  Abführung  aus  dem  Walde  bis  in
die  Stadt  in  Accord  gegeben;  am  Ende  wurden  dem
Fuhrmann  173  fl.  zurückgehalten,  weil  er  mit
30  Klafter  Brennholz  und  40  Baumstämmen  im
Rückstande  geblieben.  Auf  die  Klage  des  Fuhrmanns
wurde  demfelben  seiner  Behauptung  gemäß  zum  Beweise
  auferlegt,  daß  er  jene  noch  fehlenden  Maaße
oder  wie  viel  davon  gleichfalls  nach  der  Anweisung
des  Beklagten  abgefahren  habe.  —  Wie  aber,  wenn  er
es  nicht  vollständig  zu  beweisen  vermöchte,  was  sollte
damn  geschehen,  was  im  Endurtheile  erkannt  verden?  —
Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  gab  hierüber  in  seinen
  Entscheidungsgrlinden  folgende  Auleitung:

Bleibt  aber  der  Kläger  in  seinem  Beweise  einigermaßen
  zurück,  so  erwächst  dem  Beklagten  daraus
wohl  eine  Entschädigungsforderung,  die  er  abziehen
und  dadurch  den  eingeklagten  Forderungörest  verhält-
        <pb n="370" />
        352.  Wiederaufleben  früherer  Beschwerden  in  IIli  Instanz.

nißmäßig=  auf  eine  geringere  Sumnie:  zurückführen
darf;  worin  aber  dieser  Abzug  zu  bestehen  habe,  ist
erst  nach  den  Ergebnissen  des  Bewelsverfahrens,  den
von  beiden  Theilen  hiefür  gelieferten  Anhaltspunkten,
notorischen  Preisverhältnissen  und  durch  richterliches
Ermessen.  festzustellen,  wobei  den  Richtern  unbenoimmen
  bleiben  muß,  itm  Falle  eines  wahren  Zweifels
über  die  gewöhnlichen  Preise  des  Fuhrlohns  in  jener
Gegend  Sachverständige  von  Amtswegen  zu  Rath
zu  ziehen  und  durch  deren  Meinung  ihre  gewissenhafte
  Ueberzeugung  zu  erleuchten.  Nur  in  dieser
Weise  läßt  sich  die  Vorschrift,  des  schon  oben  erwähnten
  fr.  19  §.  3  loc.  cond.  (19,  2)  erschöpfen:
Offieio  judicis  hoc  convenire,  habere
rationem,  quanti  conductoris  intererat.
O#  v.  29.  Mai.  1854.  MNr.  775  2/60
n#

4.  «-it-



-----richtshofe

  liegt  in  solchem  Falle  ob,  die  frühere  Adhäsionsbeschwerde,
  auch  ohne  neuere  Anregung  von
Seite  des  Berufungs-Adhärenten,  seiner  Würdigung
zu  unterziehen.
Vgl.  OSIGE.  v.  17.  Dez.  1850.  Nr.  12424/.

Neb.„  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Abolph  Ense)
·-  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  6  Sohn.
        <pb n="371" />
        Samstag  den  11.  Nobbr.  M  23.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#:  ——  ladebltl.  Zahlung  cluer  Nichischuld  aus  lrochtalrrium.  •
über  Kaltgesundenen  Irrihum  Das  Mindewort  „dam"“  al-s

Futtant  alternaliver  Dewelgausla  age.  —  Kann  *  Beneflzlalerbe=  ge  ·

werden,  einen  gegen  den  Erblasser  bereits  begonnenen  Oechĩs  ·

Färr  Sh  und  unter  weslchen  Werauoehungen  *1  —  Ueber  den
Gerlchtsstaud  der  ölrensen  und  des  Ver  es,  Anlechlung  approbleler
  Mechunnden.  —  talutenkollision.  e  d  deàs  W  —

—  Seibansa  Verpfllchlung  bel  ——  be  gchsaäntt.  Besev
chaften.  m  über  te  Ne  ·  '
szenlelalchalt  —  Art.  0  des  Eüc  40,  Reichutsse,

e  auf  den  emesndeverband  Bezug  haben,  ulcht  anwendbar.  —
echenul  de  —

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Condiclio  indebitt.  Zahlung  elner  Nichtschuld  aus  Rechtskrrthum.
  Nachweis  üÜber  stattgefundenen  Irrthum.

Preuß.  R
###  der  bberstichterlichen  Beurtheilung  des  aus
Bd.  S.  145  f.  unserer  Zeitschrift  ersichtlichen

  t—  (OAGE.  v.  11.  Nov.  1853
Nr.  1543/82)  kommt  Hierüber  vor:
Nach  preuß.  Landrechte  wird  in  Betreff  der
Rückforderung  einer  aus  Irrthum  geleisteten  Zahlung
zwischen  beiden  Klassen  des  Irrthums  (über  Rechtssätze
  oder  Tagachen)  nicht  unterschieden.

Thl.  I  Tit.  16  F.  166  4).

*.  1)  Nur  in  elnem  besonderen  Falle  —  bei  Zahlungen
1  aus  elnem  blos  wegen  Mangels  der  gesetzmäßigen
Form  unverblndlichen  Geschäfte  —  verfügen  die
        <pb n="372" />
        Fassung  alternatlver  Bewelzauflagen..  355

mung  des  Gesetzes,  so  spricht  hier  der  Umstand,  daß
die  Zahlung  nicht  an  die  Verwandten,  sondern  an
einen  fremden  Cessionar,  den  Israeliten  Hauch,  geschah,
  entscheidend  für  die  Annahme,  daß  die  Klägerin
  nicht  in  der  Absicht  einer  Schenkung  die  Zahlung
  geleistet  habe,  sondern  weil  sie  sich  dazu  durch
“#  Testament  ihres  Ehemannes  für  verpflichtet  erachtete.
  .
Auch  erfolgte  dieselbe  auf  die  Aufforderung  des
vermeinten  Gläubigers,  worauf  die  Praxis  ebenfalls
entscheidendes  Gewicht  legt.

S.  Erkenntniß  des  geh.  Obertr.  vom  6.  Januar

1843,  bei  Gräff  2c.  S.  224.  M.

2.

indewort  „dann  als  Ausdruck  alternatlver
auflagé.  -·

In  einem  rechtskräftigen  Beweisinterlokute  waren
  zwei  selbständige  Einreden  durch  das  Bindewort
„dann“  verbunden,  ohne  daß  aus  den  Entscheidungsgründen
  die  Bedeutung  dieser  Aneinanderreihung  der
einzelnen  Sätze  zu  ersehen  war.  Nach  geschlossenem
Beweisverfahren  wurde  von  Seite  des  Probaten  behauptet,
  es  bestehe  Rechtskraft  darüber,  daß  diese
beiden  Einreden  kopulativ  zu  beweisen  seien,  und  daß
daher  Beklagter  und  Probant  beweisfällig  sei,  wenn
er  eine  derselben  nicht  dargethan  habe.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vor
9.  Juni  1854  RN.  2835  3/8  wurde  angenommen,
daß  die  fraglichen  Einreden  nur  alternativ  zu  beweisen
  gewesen  seien,  und  dieser  Ausspruch  durch  folgende
  Gründe  gerechtfertigt.

Es  wurde  zwar  dem  Beklagten  durch  das  Urtheil
  zweiter  Instanz  der  Bewels  der  angeblichen
verschiedenen  Vertragsbestimmungen  nicht  ausdrücklich
in  alternativer  Fassung  auferlegt,  sondern  es  wurden

#
        <pb n="373" />
        356  Benefizialerben.  Rechtsstreite  des  Erblassers.

diese  Vertragsbestimmungen  durch  das  Bindewort
„dann“  verbunden;  allein  da  weder  aus  den  Entscheidungsgründen
  zu  jenem  Urtheile  hervorgeht,  daß
beide  Thatsachen  kopulativ  bewiesen  werden  sollten,
noch  dieses  die  Natur  des  Rechtsverhältnisses  mit
sich  bringt,  vielmehr  jede  einzelne  derselben  eine  selbstständige
  Wirksamkeit  äußert,  wie  Kläger  in  der  Revision
  selbst  anerkennt  und  sogar  näher  ausführt;
das  Bindewort  „dann“  aber  nicht  nothwendig  andeutet,
  daß  beide  Sätze  neben  und  miteinander  erprobt
  werden  müssen,  um  von  Einfluß  gegen  den
Klagbeweis  zu  sein,  vielmehr  nach  fr.  29  und  53
de.  verb.  signif,  solche  unbestimmte  Bindewörter  je
nach  den  Umständen  bald  disjunktiv,  bald  konjunktiv
zu  verstehen  sind,  so  muß  angenommen  werden,  daß
es  dem  Beklagten  frei  gestanden  habe,  die  eine  oder
die  andere  der  fraglichen  Einreden  zu  beweisen.

„V

3.

Kann  ein  Benefizialerbe  gezwungen  werden,  elnen  gegen  den
Erblasser  berelts  begonnenen  Rechtsstreit  fortzusetzen,  und
unter  welchen  Voraussetzungen?  «

Wenn  der  Erbe  die  Erbschaft  nur  unter  der
Rechtswohlthat  des  Inventars  antritt,  so  haftet  derselbe
in  Gemäßheit  der  C.  22  8.  4  de  jure  deliber.
(6,  30)  den  Gläubigern  des  Verlebten  nur  in  so  weit,
als  der  Nachlaß  reicht.

Ist  nun  der  Nachlaß  unter  die  Gläubiger  auf
dem  Grunde  eines  errichteten  Inventars  entweder
vom  Gerichte  oder  von  dem  Erben  vertheilt  worden,  ohne
daß  für  den  Letzteren  etwas  übrig  blieb,  so  ist  derselbe
  den  übrigen  Gläubigern,  welche  sich  erst  später
gemeldet,  oder  in  Folge  geringeren  Vorzuges  bei  der
Vertheilung  nichts  erhalten  haben,  nicht  weiter  ver-Pflichtet.
        <pb n="374" />
        Benefizlalerben.  Rechtsstrelte  des  Erblassers.  357

Denn  mit  der  Ueberlassung  des  unzureichenden
Nachlaßvermögens  an  die  bekannten  oder  bevorzugten
Gläubiger  hört  nach  C.  22  K.  5  und  7  de  jure
delib.  jede  Haftung  des  Benefizialerben,  sohin  jede
aus  dem  Schuldverhältnisse  des  Erblassers  auf  ihn
übergegangene  Verbindlichkeit  auf  und  ist  in  der
Richtung  gegen  ihn  erloschen,  da  diesen  Gesetzesstellen
gemäß  ein  solcher  Erbe  nach  Ausschüttung  der  Masse
nicht  weiter  mehr  von  den  Gläubigern  beunruhigt
werden  soll,  und  jede  weitere  Klage  gegen  ihn  zessirt,
  nachdem  er  durch  jene  Ueberlassung  Alles  erfüllt
  hat,  wozu  er  als  Benefizialerbe  verpflichtet  ist.

Dieser  muß  also  nicht,  wie  ein  anderer  Erbe,
der  die  Erbschaft  unbedingt  angetreten  hat,  die  Rechtsverhältuisse
  seines  Erblassers  unter  allen  Umständen
vertreten,  sondern  nur  in  Beziehung  auf  das  zureichende
  Vermögen.

Ueber  dieses  hinaus  ist  er  kein  Erbe  mehr  und
daher  nach  obigen  klaren  Gesetzesstellen  auch  nicht
schuldig,  sich  in  einen  Rechtsstreit  einzulassen.

Es  geht  also  auch  ein  bereits  gegen  den  Erblasser
  anhängig  gewesener  Rechtsstreit  auf  den  Benefizialerben
  nur  unter  der  Voraussetzung  über,  daß
für  ihn  nach  Vertheilung  der  Masse  etwas  übrig
bleibt,  und  zwar  nur  in  so  weit,  als  er  etwas  aus  der
Masse  erhalten  hat,  nicht  aber  auch  dann,  wenn  die
Masse  unzureichend  war,  weil  er  dann,  wie  erwähnt,
aufhört,  Erbe  zu  sein.

Diese  Grundsätze  wurden  auch  vom  obersten
Gerichtshofe  in  einem  Erkenntnisse  vom  20.  Mai
1854  RN.  574  5  1½6  bei  der  Entscheidung  eines  Falles
anerkannt,  wo  es  sich  um  eine  Klage  gegen  einen
Beamten  wegen  Ersatzes  eines  Defizits  in  einer
von  ihm  als  Mitglied  eines  Gerichtes  behandelten
Verlassenschaft  handelte,  wobei  der  klagende  Theil
dem  k.  Fiskus  den  Streit  verkündet  hatte.  Im  Laufe
des  Prozesses  starb  der  Beklagte,  und  seine  Erben
        <pb n="375" />
        358  Benefizlalerben.  Rechtsstreite  bes  Erblassers.

traten  die  Erbschaft  theils  gar  nicht,  theils  nur  unter
der  Wohlthat  des  Inventars  an;  da  aber  das  Vermögen
  überschuldet  war,  erhielt  der  Kläger  bei  der
gerlchtlichen  Verlassenschaftsbehandlung  nur  einen  Theil
seiner  Forderung;  an  die  Erben  kam  hiernach  vom
Vermögen  ihres  Vaters  und  Gatten  gar  nichts.
Der  zur  Erklärung  darüber,  ob  er  den  Streit
gegen  die  Erben  fortsetzen  wolle,  aufgeforderte  Kläger
bestand  auf  der  Entscheidung  der  Sache  gegen  die
Benefizialerben,  weil  er  dem  k.  Fiskus  den  Streit
verkündet,  also  ein  Interesse  dabei  habe,  daß  sein
Anspruch  den  Erben  gegenüber  liquid  gestellt  werde,
wenn  er  auch  nichts  von  ihnen  selbst  erlangen  könne.
Der  oberste  Gerichtöhof  entband  jedoch  die  Erben
  von  der  Klage  aus  den  oben  angeführten  rechtlichen
  Erwägungen  und  bemerkte  nur  noch  wegen
jenes  besonderen  Interesses  des  Klägers  an  Fortsetzung
  des  Streites  gegen  dieselben  Folgendes:
“  Ob  und  welchen  Einfluß  etwa  die  Entscheidung
des  vorwürfigen  Rechtsstreites  für  den  künftigen  Prozeß
  gegen  den  k.  Fiskus  in  Folge  der  Streltverkündung
  des  Klägers  gehabt  hätte,  wenn  B.  selbst
am  Leben  geblieben  wäre,  oder  seine  Erben  die  Erbschaft
  unbedingt  angetreten  hätten,  ist  für  die  Frage
ob  die  jetzigen  Beklagten  den  Prozeß  fortzusetzen
haben,  ganzs  irrelevant.  Z
Denn  da  sie  als  Benefizialerben  nicht  in  alle
Verpflichtungen  ihres  Erblassers  ohne  Ausnahme  und
in  ihrem  ganzen  Umfange  succedirten.,  sondern  diese
nur  in  einem  ganz  beschränkten  Maaße,  nämlich  bis
zum  Bestande  der  Erbmasse,  überkommen  haben,  so
waren  sie  auch  nur  schuldig,  den  Prozeß  in  so  weit
fortzusetzen,  als  jene  Verpflichtungen  auf  sie  übergingen,
  so  daß,  wenn  diese  erloschen,  oder  erfüllt
sind,  der  Rechtsstreit  in  Beziehung  auf  sie  keinen
Gegenstand  der  Entscheidung  mehr  hat;  im  Interesse
des  Klägers  einem  subsidiär  perpflichteten  Dritten
        <pb n="376" />
        Gerichtsstand'  ver  Jorense  und  des  Verträges.  359

gegenüber  ober  läßt,slch.,  eine  Verbindlichkelk  der  jetzigen
  Beklagten,  eine  Hintsichtlich  ihrer  durch  Erlöschung
ihrer  eigenen  Verpflichtung  hinfälllg  gewotdene  Klage
noch  gegensich  gelten  zu  lassen  und  den  desfallsigen
Rechtsstreit  fortzusetzen,  offenbar  nicht  behrinden.

4.
Ueber  den  Gerlchtsstand  der  Forensen  und  des  Vertrages.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
6.  Mai  1854  RN.  8135  2/8;  wurden  folgende  Grundsätze
  aufgestellt:  «  «

Beklagter  ist  zwar  ein  Ausländer,  besitzt  aber
ein  in  Bayern  gelegeltes  Gut  und  unterliegt  in  so
ferue  den  Pflichten  der  Forellsen.
I.  S.  13  des  Ebikts  über  das  Indigenat  vom
*  2960.  Mai  1818.  *16
I!I  Ein  Forense  kanft  in  Bayern  vor  den  geeigneten
k.  Gerichten  belangt  wetden,  in  so  weit  seln  in  Bayern
gelsgenes  Güt  einen  zureichendeti  Exekutionsgegenstand
darbietet,  oder  dafür  angenommelt  werden  will.

S.  15  lit.  c  daselbst.  r*1

Zwar  bezeichnet  diese  Gesotzesstelle  nur  den  Fall,
wenn  von  dem  k.  Fiskus  oder  einent  k.  Untertthan
Klage  gestellt  wirb;  erllein  der  Grund  des  Gesetzes,
näntlich  die  durch  den  Besic“  rines  Gutes  in  Bayern
gegebene  Möglichkeit,  bas  richterliche  Urtheil  zu  vollziehen,
  paßt  nicht  minder  aulf  don  Fall,  wenn  ein
Ausländer  Kläger  ist,  und  gestattet  insbesondere  die
Amvendbarkeit  des  Gorichtsstandes  des  Kontraktes,
welcher  nach  §.  6  Kap.  1  der  Gerichtsordnung  gegen-Ausländer
  ohne  Unterschiod,  es  mag  der  Kläger  selbst
ein  Ausländer  oder  ein  Inländer  sein,  Platz  greift.

Wenn  auch  Bebklagter  als  Ausländer  der  Herrschaft
  der  bayerischen  Gorichtsordnung  im  Allgemeinen
nicht  unterworfen  ist,  so  zwingt  ihn  doch  sein  Guts-
        <pb n="377" />
        960  .  Anfechtung,  apnrobirter  Rechnungen,

besitz  in  Bayern,  der  Bestimmung  jenes  §.  6  Kap.  1
der  Gerichtsordnung  sich  zu  fügen,  welcher  „die  Anbringung
  der  Klage  auf  Vertragserfüllung  an  dem
Orte  gestattet,  wo,  der  Vertrag  abgeschlossen  wurde,
wenn  nur  der  Beklagte  sich  dort  persönlich  befindet.

5.

Anfechkünd  approbirter  Rechnüngen.
Preuß.  Recht.

In  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
1.  Oktober  1853  RN.  990  5  1/82  wurde  die  Rechtsfrage,
ob  die  Bestimmung  des  preußischen  Landrechtes
Thl.  I  Titel  14  §.  150,  wornach  Rechnungen,
welche  einmal  abgelegt  und  guittirt  sind,  nach
Ablauf  von  10  Jahren  unter  keinerlei  Vorwand
  mehr  angefochten  werden  können,  auch
auf  Verwalter  des  Vermögens  von  Gemeinden,
Kirchenstiftungen  und  derlei  juristische  Personen
  Anwendung  finde,  "
bejahend  entschieden.

Das  k.  Appellationsgericht  hatte  die  angeführte
Bestimmung  des  preußischen  Landrechtes  auf  Verwalter
  der  genannten  fraglichen  juristischen  Personen
um  deswillen  für  unanwendbar  erklärt,  weil  nach-##.
  629  Titel  9  Thl.  1  dieses  Landrechtes  gegen  den
Fiskus,  gegen  Kirchen  und  solche  Korporationen,  welche
gleiche  Rechte  mit  diesen  genießen,  und  welchen  auch
die  Dorfgemeinden  beizuzählen  sind,  nur  die  ungewöhnliche
  Verjährung  von  44  Jahren  stattfinde,
somit  eine  kürzere  Verjährungszeit  den  erwähnten
Korporationen  gegenüber  ausgeschlossen  sei,  zumal  bezüglich
  der  Verjährung  gegen  gquittirte  Rechnungen
für  diese  Korporationen  eine  ausdrückliche  Ausnahme
von  jener  allgemeinen  Vorschrift  nirgends,  insbeson-
        <pb n="378" />
        Anfechtung  approbirter  Rechnungen.  364

dere  weder  im  Titel  14  Thl.  J,  noch  im  Titel  6
Thl.  II  des  Landrechtes  statuirt  sei.  ,
DiescAnsichtwurdcmmindenoberst-richterlichextMotivcuauBfolgendenErwägungenalsunrich-

  erklärt.

Allerdings  macht  das  Gesetz  von  der  allgemeinen
  Vorschrift,  des  H.  629  Titel  9  Thl.  1  des  Landrechtes
  auch  bei  Rechnungen,  welche  von  Verwaltern
des  Vermögens  der  oben  genannten  Korporationen
abgelegt  werden,  bezüglich  der  Verjährungszeit  eine
Ausnahme,  und  gestattet  bezüglich  dieser  Rechnungen
die  Anwendung  der  speziellen  Vorschrift  des  S.  150
Titel  14  Thl.  I.

Denn  im  8.  131  und  132  Titel  6  Thl.  II  des
Landrechtes,  wo  von  Korporationen  die  Rede  ist,
wird  verordnet:

„dle  Repräsentanten  sind  der  Korporation  von  ibren

„Handlungen  Rechenschaft  abzulegen  verbunden.  Da-„bel,

  sowie  überhaupt  wegen  aller  den  Repräsentanten

„gegen  dle  Korporation  zukommenden  Rechte  und  er-„bindlichkeiten,

  worüber  in  den  Stiftungsgesetzen,  in

„ihrer  Instruktion  oder  in  besonderen  gesetzlichen  Vor-„schriften

  nicht  abwelchende  Bestlmmungen  vorhanden

find,  werden  die  Repräsentanten  als  Bevollmächtigte,

„und  wenn  sie  zugleich  das  Gesellschaftsvermögen  ad-„ministriren,

  als  Verwalter  fremder  Güter  angesehen

„und  beurthellt.  (Thl.  1  Titel  13  Abschnitt  1,  Titel  14

Abschnitt  2.“)

Hiernach  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  die  Bestimmung  des  §.  150  Titel  14  Abschnitt  2
Thl.  1  des  Landrechtes  nicht  blos  auf  Privatverwalter,
sondern  auch  auf  die  Verwalter  des  Vermögens  von
Kommunen,  Kirchen  und  Stiftungen  Anwendung  findet,
  zumal  im  Titel  6  Thl.  II  des  Landrechtes  über
den  fraglichen  Punkt  keine  besonderen,  von  dem  oben
allegirten  S.  150  abweichenden  Bestimmungen  enthalten
  sind,  vielmehr  hierauf  im  §S.  132  ibid.  ausdrücklich
  hingewiesen  wird.
        <pb n="379" />
        362  Statutenkollisiow  Gefetze  des.  Erfüllungsortes.

Das  von  der  Klägerin  in.  ihrer  Berufung  angezogene,
  in  v.  Kamp  '  Annalen  der  preußtschen  inneren
  Staatsverwaltung  Bd.  III  S.  896  abgedruckte
Reskript  der  königlich  preußischen  Ministerien  des  Innern
  und  der  Finanzen,  welches  unter  dem  2.  Oktober
  1819  an  die  k.  Regierung  zu  Erfurt  erlassen
wurde,  kann  hiebei  um  so  weniger  berücksichtigt  werden,
  als  einestheils  in  diesem.  Reskripte  des  in  Früge
stehenden  §.  150  nicht  erwähnt  ist,  anderntheils  den
Ministerien  keine  gesetzgebende  Gewalt  (namentlich
nicht  für  Bayern)  zukommt,  vielmehr  sprechen  sich
die  Kommentatoren  Bielitz,  Bd.  III  S.  403,  und
Bornemann,  Bd.  III  S.  453,  übereinstimmend
dahin  aus,  daß  die  Anwendbarkeit  des  fraglichen
§.  150  auf  Verwalter  des  Vermögens  der  genannten
Korporationen  um  so  minder  bezweifelt  werden  könne,
als  auch  Suarez  in  seiner  Revisionsbemerkung  sich
dahin  äußert,  daß  dem  lisco,  püs  corporibus
u.  s.  w.  keine  längere  Frist  zu  lassen  sei,  was  auch
der  Bestimmung  des  gemeinen  Rechtes,  nämlich  des
fr.  13  S.  1  de  divers.  temporal.  Präcsctipt.
ganz  entspxicht,  welche  in  das  preußische  Landrecht
übergegangen  ist.  d..

6.

tatutenkollislon.  Gesetze  des  Erfüllungsortes.
Vol.  Bd.  VIlI  S.  16.

Ein  Ausländer  hatte  im  Ausland  mit  einer“
Fabrikgesellschaft  in  Bayern  einen  Vertrag  abgeschlossen,
  nach  welchem  er  die  Geschäftsleitung  der-Fabrik
  übernahm.

Als  nun  aus  diesem  Dienstvertrage  ein  Rerhtsstreit
  zwischen  dem  Geschäftsführer  und  der  Fabuikgesellschaft
  entstand,  kam  es  bei  Entscheidung  deu.
Sache  darauf  an,  nach  welchon  Gesetzen  das  Rrchtsverhältniß
  zu  beurtheilen  sei.
        <pb n="380" />
        Bewelskraft  strasgerschtI.  Erkenntnifse  /  im  Cibilverfahren.  303

In  dem  ohberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
6.  Mai  1850  RMN.  64371//20  wurde  hierüber  Folgeudes
  angeführt:  «

Die  Anwendbarkeit  der  am  Wohnorte  der  Fabrikgesellschaft
  geltenden  Gesetze  findet  ihre  volle  Rechtfertigung
  in  der  Vorschrift  des  fr.  21  de  oblig.  et
action.  (44,  7),  wornach  bei  Obligationsverhältnissen
  die  Gesetze  des  Ortes,  wo  die  Verpflichtungen
in  Erfüllung  kommen  sollen,  zur  Anwendung  zu
kommen  haben,  so  wie  in  der  Bestimmung  der  Gerichtsordnung
  Kap.  14  §S.  7  Nr.  8  und  Anmerkungen
hiezu  lit.  h,  daß  nämlich  die  Gesetze  des  Ortes,  wo
der  Kontrakt  errichtet  wurde,  nur  hinsichtlich  der  ge
und  der  Solennitäten  der  Handlung  zu  beobachten  eien,

7,

Beweiskraft  der  strafgerichtlichen  Erkenntusssb  bezuͤglich  des
Civilpunktec  hetr.

Val.  Vl.  f.  NA.  Bd.  XVIII  S.  163.

In  einem  oberappellationsgerichtlichen  Erkenntnisse
  vom  17.  Juni  1854  (Landauer  g.  Ploest
und  Kons.  w.  Entschädigung,  RNr.  12985½/2)  kommt
hierüber  vor:

„Wenn  auch  Art.  9  Thl.  II  des  Strafgesetzbuches
  von  181.3  in  Art.  308  des  Gesetzes  vom
10.  Novbr.  1848  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  ist,
so  fällt  die  Bestimmung  über  die  Beweiskraft  der
strafgerichtlichen  Erkenntnisse  für  den  Civilpunkt  doch
detzwegen  hinweg,  weil  durch  Art.  205  und  360
des  Gesetzes  v.  10.  Novbr.  1848  (die  Abänderungen
des  II.  Theiles  des  StEB.  betr.)  die  früher
bostandene  Zuständigkeit  der  Kriminglgerichte  für  den
Civilpunkt  aufgehoben,  und  insbesondere  durch  das
neue  Gesotz  der  Grund  des  im  Axt.  9  des  älteren
        <pb n="381" />
        Fabrlkgesellschafter  Solldarische  Haftung.  866

daß  einer  oder  der  andere  gleich  anfänglich  sowohl
in  den  Oblatorien  als  auch  in  dem  Raggionsbuche
sich  deutlich  erklärt  hätte,  nur  für  eine  gewisse  Summe
gehalten  sein  zu  wollen.

Es  fragt  sich  nun,

a)  ob  die  allegirten  Bestimmungen  der  Augsbürger
Wechselordnung  auf  Handelsgeschäfte,  welche
nicht  durch  Wechsel  vermittelt  werden,  Anwendung
  finden,  und

b)  ob  Fabrikgesellschaften  unter  den  Begriff  von
Handelgesellschaften  zu  subsumiren  seien.

Beide  Fragen  müssen  entschieden  bejahend  beantwortet
  werden.

Mit  dem  Kap.  10  der  Wechselordnung  vom
Jahre  1778  endigen  sich  die  Bestimmungen  des
eigentlichen  Wechselrechtes  und  des  Wechselprogesses,
und  die  folgenden  Kapitel  handeln  theils  ausschließend
theils  zum  Theile  von  Handelssachen  überhaupt,  wie
denn  insbesondere  das  hier  entscheidende  Kap.  11
lediglich  die  Rechtsverhältnisse  in  Beziehung  auf  Errichtung
  einer  Handlung  und  auf  Handelsgesellschaften
zum  Gegenstande  hat,  ohne  die  gegebenen  Bestimmungen
  auf  den  Wechselverkehr  zu  beschränken.

Es  ist  auch  kein  Grund  vorhanden,  eine  solche
Beschränkung  aus  dem  Namen  des  Gesetzes  als  einer
Wechselordnung  abzuleiten,  da  es  hinsichtlich  des
Umfanges  eines  Gesetzes  nicht  auf  den  Namen  und
dessen  nächste  Veranlassung,  sondern  einzig  und  allein
auf  den  materiellen  Inhalt  der  einzelnen  Bestimmungen
  anzukommen  hat.

Fabrikgeschäfte  gehören  nun  zwar  nicht  zum
Handel  im  engeren,  wohl  aber  im  weiteren  Sinne,

Bender,  Grundsätze  des  deutschen  Handlungbrechtes

  §.  29  ç

und  müssen  daher  auch  nach  gleichen  Grundsätzen,  wie

der  Handel  im  engeren  Sinne  beurtheilt  werden,  weil

die  Rechtsverhältnisse  im  Verkehre  nach  außen  hier  und
dort  die  nämlichen  sind.  »
        <pb n="382" />
        366  Irrthum  Aber  zwelfelhafte  Rechtssätze.

9.
Irrthum  über  zwelfelhafte  Rechtssägtze.  ichstätter
meinschaft.
Preuß.  und  gemeines  R.

In  dem  aus  Bd.  XIX  S.  145  f.  unserer  Zeitschrift
  ersichtlichen  Rechtsfalle  handelte  es  sich  auch
von  der  Frage,  ob  der  Klägerin  nicht  der  Umstand
entgegenstehe,  daß  die  Zahlung,  deren  Erstattung  sie
forderte,  von  ihr  aus  Rechts  irrthum  (nämlich  aus
Irrthum  über  die  in  Betreff  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  im  Eichstättischen  geltenden  Normen)
geleistet  worden.  In  dieser  Beziehung  äußern  die  Motive
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  unter  Anderem:

Das  preußische  Landrecht  geht  von  dem  Gesichtspunkte
  aus:  daß  jeder  Eimvohner  des  Staates

ehalten  ist,  sich  um  die  Gesetze,  welche  ihn  oder
46  Handlungen  betreffen,  genau  zu  erkundigen,  daß
daher  Niemand  sich  mit  der  Unwissenheit  eines  gehörig
  publizirten  Gesetzes  enschuldigen  könne,
Einleitung  des  A.  LR,  §.  12,  "
so  wie  auch  das  gemeine  Recht.  den  Satz:  daß  der
Rechtsirrthum  in  der  Regel  dem  Irrenden  nicht  zu
Gute  komme,  auf  die  Voraussetzung  beschränkt,  daß
das  Gesetz  die  betreffende  Frage  bestimmt  entscheide,
und  der  Irrende  sich  ohne  Schwierigkeit  über  dasselbe
  Gewißheit  hätte  verschaffen  können.  Cui  facile
Sitscire,  ei  detrimento  sit  juris  ignorantia  (kr.  0
S.  3  de  juris  et  facti  ignorantia  (22,  6).  Letzteres
wird  aber  alsdann  nichtangenommen,  wenn  es  sich  entweder
  um  kontroverse  Rechtssätze,  oder  um  Bestimmungen
eines  partikulären  oder  eines  Gewohnheitsrechtes  handelt;
vgl.  Savigny,  System  Bd.  III  S.  336;
Seuffert,  Erörterungen  II.  Abtheilung
S.  73  u.  f.;  Dollmann,  in  den  Bl.  für  RA.
Bd.  VII  S.  219;  Vangerow,  Pandekten
Bd.  1  S.  102;  Bl.  f.  Rä.  B.  XV  S.  320;
Seuffert's  Archiv  Bd.  V  S.  399.
Im  vorliegenden  Falle  betrifft  der  Irrthum
        <pb n="383" />
        Abloͤsungsgeseh.  Art.  6.  967

der  Klägerin  kein  Gesetz,  welches  unter  die  Bestimmung
  des  angeflihrten  8.  12  subsumirt  werden  könnte,
vielmehr  sind  die  Quellen,  aus  welchen  hier  das
Recht  geschöpft  werden  muß,  so  unvollständig  und
mangelhaft,  daß  die  Richter  der  beiden  unteren  Instonzen
  der  nämlichen  Ansicht  gehuldigt  haben,  welche
der  Zahlung  zu  Grunde  lag.  Wird  diese  jetzt  von
dem  obersten  Gerichtshofe  als  irrig  erkannt,  so  kann
am  wenigsten  die  Klägerin  der  Vorwurf  einer  schuldhaften
  Unwissenheit  treffen,  zumal  aus  dem  Munde
dieser  Richter.  „  ..
sxOAGE..v.11.va.1853..-Nr.»164k75,,.M
u.  10.  *-“  "
MtB.  6  des  Bodenenklastungsgesetzes  auf  Reichnisse,  welche
auf,  den  Gemekndeverband  Bezug  haben,  nicht  anwendbar.
Iun  Verhandlung  der  aus  Bd.  8  S.  236—7
Mchtlichen  Rechtssache  kam  es  in  Frage,  ob  die  dört
ezeichnete  Abgabe  durch  Art.  6  des  Bodenentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  erloschen  sei.  Diese  Frage
wunde  vom  obersten  Gerichtshofe  verneint.  Gründe:
Deas  angeführte  Gesetz  hat,  wie  schon  die  Ueberschrift
  bekundet,  lediglich  die  Aufhebung  der  standesunnd
  gutsherrlichen  Geriytsbarkelt,  dann  die  Aufhebung,
  Fixirung  und  Ablösung  der  Grundlasten  zum
Gegenstande.  Schon  die  Verbindung,  in  welche  zwei
an  sich  doch  so  verschiedene  Betreffe  in  einem  und
demselben  Gesetze  miteinander  gebracht  wurden,  gibt
unzweifelhaft  zu  erkennen,  daß  hiedurch  zunächst  nur
jene  Lasten  und  Reichnisse  berührt  werden  wollten,
welche  bis  dahin  den  mit  Gerichtsbarkeit  bekleideten
Standesherren  und  adeligen  Gutsbesitzern  als  Grundherren
  1)  zu  verreichen  waren.  In  so  ferne  übrigens
Hier-  von  Grundlasten  im  Allgemeinen  gesprochen  wird,
onnten  von  selbst  auch  alle  jene  Abgaben  nicht  aus-1)

  Der  Ausdruck  „Grundherr“  ist  hier  wohl  in  elnem
westeren  Sinne  gebraucht,  nach  welchem  er  auch  dle
Zehent-,  Bodenzins,  u.  dgl.  Verechilgungen-  umfaßte.  S.
        <pb n="384" />
        368  Abloͤsungegesetz  Art.  6.

geschlossen  werden,  welche  in  gleicher  Weise  vom  Staate
selbst,  von  einer  Stiftung  oder  einem  mit  Gerichtsbarkeit
nicht  versehenen  Privaten  bezogen  wurden.  Immerhin
hat  es  dieses  Gesetz  nur  mit  Grundlasten  zu  thun.
.  .  .  .  .  .  ..  Wenn  daher  gleichwohl  im  Art.  6  auch  der
rein  persönlichen,  d.  i.  der  nicht  auf  Grund  und
Boden  haftenden  Abgaben  erwähnt,  sofort  bezüglich
dieser  verordnet  worden  ist,  daß  sie  ohne  alle  Entschädigung
  aufzuhören  haben,  so  konnten  hierunter  nach
dem  Zusammenhange,  in  welchem  diese  ganz  singuläre
Dibposition  mit  allen  sonstigen  Bestimmungen  des
Gesetzes  steht,  von  selbst  nur  jene  nicht  auf  Grund
und  Boden  haftenden  Abgaben  verstanden  werden,
welche  bis  dahin  von  den  Verpflichteten  Demjenigen,
zu  dem  sie  in  einem  grund=  oder  gerichtsherrlichen
Verbande  gestanden  hatten,  noch  außerdem,  sei  es
nun  neben  dem  grundherrlichen,  oder  doch  aus  Rücksicht
  ihres  untergeordneten  Verhältnisses  zu  demselben
verabreicht  wurden.  "„
Wollte  man  von  einem  solchen  oberherrlichen
Verhältnisse,  in  dem  die  vom  Gesetze  gemeinten  Abgaben
  ihren  Grund  haben  müssen,  und  welches  sich
in  dem  blosen  Gemeindeverbande  nicht  von  ferne  erkennen
  läßt,  gänzlich  absehen,  so  würde  eine  Menge
von  Reichnissen  und  Leistungen  der  fraglichen  Gesetzesbestimmung
  verfallen,  in  Ansehung  deren  es  bisher
noch  Niemand  eingefallen  ist,  die  Anwendbarkeit  derselben
  anzusprechen,  und  am  Ende  wäre  kein  privatrechtlicher
  Titel  mehr  ausreichend,  um  Schutz  gegen  die  sich
hierauf  stützenden  Reklamationen  zu  gewähren
OAGE.  v.  28.  März  1854.  Nr.  5525¾/4.

Berichtigungen.  «
SmKonmIeut.ü.d-GO.Bd.I(Aufl.ll)S.129Note34

stach-Fussk-licö«Gkkk«,nnd(Z-s)st.,,)clll«l.,,Vlll·«
JudenBLf.RA-Bd.XVlIlS.6-1dcrEkg.Bl·Z.9st.-,176«
l-.«192«;—Bd.XlXS.2-10Notc43.1st.  ,,XVll«l.,,XVIll«.

Red.-J.A.Seussert.Verh-PalmchEukeMdvlphEllky
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="385" />
        Samstag  den  25.  Nobbr.  M  Edi.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

iunächst  in  Bayern.

1½3.  Achwelse  der  Zahunghlaähigtelt.  —  grotztn  aus  län.
cienwortun  eines  Prieses  abgele  eltel.  ———tnnb“ö  —
uer,  Gespelluno  selnes  Betra
el  chti  ung.—  I

Ueberklndjweissidev  Hahlungsfähigkeiti
 .-·96qyzlkozeßzxqvqllesvoiir17.·.ov.1837««1md,.,
§PP...,  im  3:#  ,  und,  Hyp

om  kgl.  Abvokaken  Dr.  Hatkkter.  zu  München.
I.

Bei  Versteigerungen  wirb  jeder  Bieter  wieder
frei,  so  bald  ein  Anderer  ein  Mehrgebot  gelegt  hat;
ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  dieser  solvent,  d.  h.
sein  Angebot  zu  erfüllen  im  Stande  ist.  Demzufolge
  muß  Jeder,  dem  an  sicherer  und  baldiger  Erzielung
  eines  baaren  Erlöses  liegt,  die  Nichtzulassung
von  zahlungsunfähl  gen  Mitbietern  wünschen.  Diesem
Bedürfnisse  entsprechend  verordnete  §.  96  der  Prozesinovelle
  von  1837  in  Ansehung  der  Zwangsveräußerung
  von  Liegenschaftenm

daß  dein:  Gerichte  unbekannte  oder  solche  Personen,
  gegen  derei  Zahlungsfähigkelt  Zweifel
ohwalten,  zur  Steigerung  nicht  zuzulassen  seien,
wenn  sie  nicht  bei  der  Tagfahrt  ihre  Zahlungsfähigkeit
  nachweisen.
        <pb n="386" />
        370.  Nachwels  der  Zahlungsfählgkelt.

Was  «

1)  den  Umfang  der  hier  in  Frage  kommenden
Zahlungsfähigkeit  betrifft,  so  bestimmt  sich  derselbe
  natürlich  nach  dem  Werthe  des  Exekutionsobjektes,
  nach  dem  Belaufe  der  für  den  Meistbietenden
in  Aussicht  stehenden  Verbindlichkeiten,  unter  Bektücksichtigung
  der  Kosten  einer  weiteren  Versteigerung
für  den  Fall  der  Anwendung  des.  §.  105  der  angef.
Prozeßnovelle..  Imt  Verlaufe  der  Versteigerung  können
  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  eines  Bieters  Bedenken
  eintreten,  welche  am  Anfange,  nach  dem  Betrage
  der  ersten  Gebote,  noch  nicht  obvalteten.  Im
Allgemeinen  läßt  sich  eine  feste  Norm  für  Würdigung
der  Zahlungsfähigkeit  nicht  aufstellen;  es  steht  in
richterlichem.  Ermessen-,  die  richtige  Mitte  zu  finden
zwischen  ungebührüchrr  Beschränkung  der  Konkurrenz
mid  einer  Leichtigkeit  der  Zulassung,  welche  kdie
Sicherheit  des  Resultates  gefährdet.

2).  Der  Steigerungslustige  darf  dem  Gerichte
nicht  unbekannt  sein,  es  dürfen  keine  Zweifel  an
seiner  Zahlungsfähigkeit  bestehen.  Das  Gesetz  verlangt
  nicht  positiv:  die  Zahlungsfähigkeit  muß  gerichtskundig
  sein.  Personen,  welche  dem  Gerichte
bekannt  sind,  werden  mit  keiner  Beweisführung=  belästigt,
  wenn  gegen  ihre  Zahlungsfähigkeit  keine  Zipeifel
  oͤbwalten.  Has  richterliche  Kennen  kann  sich  auf
Vofkommnisse  un  Amte  selbst  stützen  oder  darauf  berühen,
  daß  die  Solpenz  einer  Person  volks-,  gegendöder
  ortskündig  ist.  In  so  ferne  die  Person  des  Richters
  selbst  dem  Gebiete  *“  Genieinkundigfeit  angehört,
  darf  er  auch  die  auf  außeramtliche  EAfü#emn.
gen  gegrüindete  Kenntniß  berücksichtigen.  Der  Allegation
  eines  solchen  Notorium  vön.  Seite  eines  Bebheiligten
  -ut  es  nicht,  weil  die  Zahlungsfähigkeit
  der  Steigerungslustigen  von  Mutssvegen  zu  beachten

  ist.
        <pb n="387" />
        Nachweis  der  Zahlungsfähigkelt.  371

3)  Zur  Erbringung  des  Nachweises  der  Zahlungsfähigkeit,
  von  welchem  der  §.  96  spricht,  wird
keineswegs  erfordert,  sich  über  den  Besitz  von  Geld
im  nöthigen  Betrage  (s.  oben  Nr.  1)  auszuweisen;
auch  anderes  Vermögen,  bewegliche  und  liegende
Habe,  wie  Kapitalvermögen,  kommt  in  Betracht;  ja
sogar  eine  unbestrittene  Hypothekforderung  auf  dem
Gantobjekte  kann  nach  Umständen  als  Gewährschaft
dienen,  wenn  sie  genügend  groß  und  versichert  ist,
um  die  Betheiligten  außer  Verlustgefahr  zu  setzen.
Weder  eine  förmliche  Beweisantretung  wird  gefordert,
  noch  ein  strenger,  den  Regeln  des  ordentlichen
Prozesses  entsprechender  Beweis.  Bescheinigung  genügt,
  Glaubhaftmachung,  Erbringung  der  Wahrscheinlichkeit
  künftiger  Erfüllung  der  2  den  Steigernden
  aus  etwaigem  Meistgebote  erwachsenden  Verbindlichkeiteh.
  Zur  Glaubhaftmachung  dienen  obrigkeitliche
  Vermögenszengnisse  oder  ähnliche  Bchelfe
oder  auch  Vorzeigung  werthvoller  Vermögensstücke,
guter  Werthpapiere,  so  ferne  keine  Anhaltspunkte  für
Bedenken,  z.  B.  darüber  gegeben  sind,  ob  denn  das
Vorgezeigte  dem  Vorzeiger  gehöre.  Dergleichen  Bedenken
  vorzubringen,  ist  den  Interessenten  unbenommen.
4)  Daß  die  Berücksichtigung  der  Zahlungsfähigkeit
  der  Steigerungslustigen  von  Amtswegen  geschehen
soll,  schließt  darauf  bezügliche  Anträge  der  Interessenten
  nicht  aus.  Als  Interessenten  erscheinen  zunächst
  die  Gläubiger,  deren  Befriedigung  in  Frage,
auf  welche  die  Zahlungsfähigkeit  des  Meistbietenden
offenbgr  Einfluß  hat.  Aber  auch  der  Schuldner  gilt
hier  als  Interessent,  als  Eigenthümer  und  gleichsam
Verkäufer  des  Versteigerungsgegenstandes,  so  wie
wegen  seines  Anspruchs  auf  den  Ueberschuß  des  Erlöses
  und  wegen  seiner  fortdauernden  Haftung  für
das  durch  den  Erlös  nicht  Gedeckte.  Jedoch  möchte
üüch  erfolgter  Güterabtretung  oder  Konkurseröffnung
die  Versilberung  der.  Masse  lediglich  als  Angelegeuheit

r
        <pb n="388" />
        372  Nachwels  der  Zahlungsfähigekeit.

der  Gläubigerschaft  anzusehen  sein  1).  —  Andere
Steigerhügslustige  mögen  allerdings  durch  Ausschlietung
  von  Konkurrenten  den  Vortheil  eines  nledrigeren
  Kaufpreises  erstreben;  aber  ihr  Interesse  ist  kein
rechtliches,  hat  weder  ein  dingliches  Recht,  noch  eine
Obligation  zur  Grundlage  und  ist  daher  nicht  zu
beachtei  2).  «'«  j-««-«"5)DicBeriicksirI)tigu«1·Igder«Solven·z«dek«Steij-


ordtict.3-D«’ahcrtretendicvhrlgkpitlicheuBedenken-in
dens·»-Hlntergrmid,itixbdicTErbrlnxjungseinesSokbenzikcjchjv"esises«wird·mmöthig,s1ven·iissichsfür«dieZue

TausjissssohwNachweis-fä·1n»mt-li-chse«sBetheiligfe
C(Gläubiger  und  Schuldner)  erklärt  haben  3):  Häudelt
  es  sich  etwa  auch  von.  Deckung  einer  namhaften
Gerichtskostensumnie  und  deren  Gefährdung.  durch
Zahlungsunfähigkeit  des  Meistbietenden,  so  dient  allerdülgs
  die  Autonomie  der  sonstigen  Betheiligten"  deni
Gerichte  nicht  zur  Richtschnur.  «  '

“  69)  Die  Beurtheilung  der  Zahlungsfähigkeit  der
auf  das  Ausschreiben  der  Verstelgerung  erschienene
Erwerbslustigen,  insbesondere  die  Prüsg  der  etwa
vorgelegten  Solvenznachweise  geschieht  von.  Amtswegen,
  und  der  Richter  faßt  (vor  dem  Beginne  oder
im  Laufe  der  Versteigerung)  seinen  Beschluß,  ohne
die  Betheiligten  über  diesen  Gegenstand  hören#  zu
müssen.  Wenn  indessen  der  Richter  von  einem  Steigerungelustigen
  den  Solvenznachweis  verlangt,  so  kann
ies  nicht  nur  diesem  zur  Erörterung  seiner  Vermögensverhältnisse
  Anlaß  geben,  sondern  auch  die  an-8
  .-"1)ng.GO.x»vnI§-,14;.xIx-·-j«§·17s.stuii«e·k,


Handv.Bd.4..S.600f.s.-dessenHochmut-Wust
-Pto53.2Jes.  vonstjstMSzHyffter,Sylk-It

m  Vol.  K.  4  Inst.  de  replic.  4,  14)  „  fr.  24  4
2  juã.  (42,  1),  fr.  7  de  exc.  nly  GO.  M#S..
).  Pal.  fr.  41  de  minor.  (4,  100  ν
        <pb n="389" />
        Nachwels  der  Zahlungsfählgkett.  373

wesenden  Interessenten  (s.  Nr.  4)  zur  Erbittung  des
Wortes  anregen,  entweder  um  sich  für  die  Zulassun
auszusprechen,  oder  sich  dagegen  zu  erklären.  Auch
gegen  die  faktische  Zulassung  eines  Bietenden.  von
Seite  des  Richters  kann  anwesenden  Interessenten
Erinnerungen  vorzubringen  nicht  verwehrt  werden,
so  wie  nicht  minder  die  bereits  ausgesprochene  Zurückweisung
  auf  Remonstration  von  Betheiligten  sofort
  wieder  aufgehoben  werden  kann.  Es  würde  der
Natur  eines  solchen  von  Amtswegen  zu  erledigenden
Inzidentpunktes  widerstreiten,  wenn  darsiber  eine
förmliche  Verhandlung  in  protokollarischen  Wechselsätzen
  gepflogen,  oder  gar  ein  Beweisverfahren  eingeeitet
  werden  wollte.  Vielmehr  ist  das  bezügliche
Vorbringen  eines  beanstandeten  Kaufliebhabers  oder
eines  Gläubigers,  resp.  des  Schuldners,  in  dem  für
die  Versteigerungstagfahrt  eröffneten  Protokolle  dem
Wesen  nach  zu  bemerken,  und  darauf,  unter  ausschließender
  Rücksicht  auf  die  vorliegenden  Behelfe,
ein  kurz  motivirter  Protokollarbescheid  zu  erlassen.

.  7)  Die  Zurückweisung  eines  Steigerungslustigen
wegen  Ermangelung  des  Solvenznachweises  kann  durch
Minderung  oder  gar  Aufhebung  der  Bietungskonkurrenz
  zum  wesentlichen  Nachtheile  der  Interessenten,
der  Gläubiger  und  des  Schuldners,  gereichen.  Daher
die  Nothwendigkeit  der  Zulassung  von  Rechtsmitteln
gegen  die  den  Zwischenbescheiden  über  Art  und
Weise  des  Exekutionsverfahrens  angehörige  Zurücckweisungsverfügung
  1).  Ergeht  diese  von  Amtswegen,

2)  Man  hat  die  Melnung  aufgestellt,  auch  gegen  die
(von  Interessenten  beanstandete)  Zulassung  eines  Steigerungslustigen
  finde  eln  Rechtsmittel  statt.  Ein  Bedürfniß,
  wie  bezüglich  der  Zurückwelsungsverfügung,
waltet  hler  nicht  ob.  Denn  der  Erfolg  des  Rechtsmittels
  könnte  doch  nur  zu  einer  welteren  Verstelgerung
  führen,  ein  Resultat,  welches  ohnehln  elntritt,  wenn
sich  Insolvenz  des  Meistbletenden  ergeben  sollte.  Die
        <pb n="390" />
        374  Nachweis  ver  ·  Zahlungsfählgreit“

ohne  daß  sich  die  Interessenten  vother  über  die  Zibis
schenfrage  geäußert,  so  muß  natürlich  der  Angehung
des  Oberrschters  eine  Remonstration  bei  dem  Unterrichter
  vorhergehen  3).  Hat  in  der  Versteigerungstagfahrt
  kein  Interessent  Einspruch  gegen  die  fragliche
Zurückweisung  (vor  oder  alshald  nach  dem  Ausspruch)
erhoben,  und  ist  demzufolge  der  Versteigerungsakt
ohne  Beanstandung  jener  Maßregel  vor  sich  gegangen,
  so  ist  Anfechtung  derselben  im  Wege  der  Berufung
  deswegen  unstatthaft,  weil  das  Stillschweigen
der  Interessenten  unter  den  obwaltenden  Umständen,
wo  der  Zurlickweisung  eines  Steigerungslustigen  durch
den  Uebergang  zur  Versteigerung  sogleich  die  praktische
  Folge  gegeben  wird,  als  Zustimmung,  als  Verzicht
  auf  Einwendungen  aufgefaßt  werden  muß.  —
So  wenig  der  einfache  Einspruch  eines  Interessenten
den  Uebergang  zur  wirklichen  Versteigerung  aufzuhalten
  vermag,  eben  so  wenig  der  Vorbehalt  einer
Beschwerdeführung  (Verwahrung).  Zur  Verwah-=rung
  (in  diesem  Sinne)  ist  es  noch  am  Schlusse  der
Versteigerung  (durch  den  provisorischen  Zuschlag)  Zeit.
An  den  Oberrichter  kann  die  vorbehaltene  Beschwerdeführung
  in  Betreff  der  Zurückweisung  erst  mit  dem
etwaigen  Rechtsmittel  gegen  das  definitive  Ergebniß
der  Versteigerung  (den  Adjudikationsbescheid)  gelaugen.
  —  Nur  ein  Interessent  (im  Sinne  von  Nr.  4)
ann  über  die  Zurückweisung  eines  Steigerungslustigen
Beschwerde  führen;  dem  Zurückgewiesenen  selbst  läßt

Doktrin  muß  Bedenken  tragen,  sich  für  eine  unnöthige
  Vervielfältigung  der  Rechtsmittel,  zumal  im
Erxekutlonsverfahren,  auszusprechen,  Daher  empflehlt
sich  dle  Ansicht,  gegen  die  Zulassung  elnes  Stelgerungelustigen
  finde  zwar  Remonstration,  nicht  aber
bel  deren  Erfolgloslgkelt  Beschwerdeführung  an  den
Oberrlchter  statt.  S.  ·

s)Prozeßttvvellevvn1837s.55.Seuffktp
Bd.4«S.27N1-·2.
        <pb n="391" />
        Nachweis  ver'Zahlungsfähigkell  375

sih  höchstens  die  Befugüiß  einräumen,  der  Berufung
eines  Interessenten  unterstützetid  belzutreten.  Haben
die  Interessenten  gegen  dieseberfügte  Zurückweisung
nichts  einzuweü#den,  so  ist  die  Sache  für  dieses  Verfahren
  erledigt,  auf  dessen  Gang  eine  von  dem  Zurückgewiesenen
  etwa  im  Interesse  seines  Kredits  erhobene
Extrajudizialbeschwerde  keinen  Einfluß  äußern  kann.
Wurde  mit  Grund  oder  Ungrund  der  beigebrachte
Zahlungsnachweis  für  ungenügend  erachtet,  der  allegirten
  Notorietät  die  Anerkennung  versagt?  Davonhandelt
  es  sich  bei  der  Beschwerdeführung  über  die  Zurücktveisung.
  Die  überhaupt  dem  Appellanten  zustehende-Befugniß,
  das  frühere  Vorbringen  circa  facti  veritatem
  et  circumstantias  vor  dem  Oberrichter
besser  auszuführen  5),  mag  auch  in  Fällen  dieser
Kategorie  zur  sachdienlichen  Ausübung  gelangen.  Ein
im  Bewußtsein  des  Unterrichters  vorhandenes  Notorium
  ist  vielleicht  für  den  Oberrichter  nicht  vorhanden;
  in  welchem  Falle  dieser,  was  in  den  vorinstanzlichen
  Motiven  darüber  vorkommt,  als  gerichtliches
Zeugniß  aufzufassen  und  zu  würdigen  hat  7).  Gelangt
  der  Oberrichter  zli  der  Altsicht,  daß  die  fragliche
  Zurückweisung  eines  Steigerungslustigen  nicht
hätte  stattsinden  sollen,  so  ist  als  Folge  die  Aufhebung
  der  Subhastatlönshandlung  auszusprechen.

II.

Dutch  den  §.  63  des  Hypothekengesetzes  wurde
das  Einlösungsrecht  der  Hypothekgläubiger  )  neu

")  COO.  XV  g.  5  Nr.  8.  Gönner,  Handb.  Bd.  3
Abh.  60  §.  8—19;  Seuffert,  Komment.  Bd.  4

S.  71  f.
1)  Vgl.  OAGE.  v.  19.  Aprll  1854  in  der  beistischen

Gantsacht.
8)  GO.  XVIII  K.  7;  Gönner,  Komment.  zum  Syp.=Ges.
  Bo.  1  S.  531  f.
        <pb n="392" />
        376  Nachweis  den,  Zahlungsfähigkelt.

gestaltet,  und  dem  Glzubiger,  der  davon  Hebrauch
machen  will,  ausgegebenn  .
sich  hierüher  binnen  acht  Tagen.  hei  Perlust
des  Rechtes  vor  Gericht  nicht  nur.  zu  erklären,
sondern  auch  die  Mittel  zur  Befriedigung
  der  ihm  vorgehenden.  Gläubiger
  nachzuweisen.
Dieser  Solven  znachweis  ist.
190  nicht  nach  Art  einer  Förmlichkeit  vorgesschrieben,
  sondern  als  Vorsichtsmaßregel  im
Interesse  derjenigen,  welche,  dem  Einlösenden  vorgehend,
  aus  dem  Gantobjekte  befriedigt  werden  sollen.
In  Ermangelung  eines  vorgehenden  Hypothekgläubigers
  ?)  bedarf  es  auch  keines  Solvenznachweises.,
Das  Gleiche  gilt,  wenn,  beziehungsweise  soweit  die
Vorgehenden  nicht  auf  Bezahlung  bestehen,  sondern
ihre  Forderungen  auf  dem  Gantobjekte  stehen  lassen.
wollen,  oder  doch  erklären,  daß  siedes  Einlösenden
Solvenz  nicht  beanstanden.  Kann  die  Erklärung.
eines  Gläubigers,  einlösen  zu  wollen,  wegen  Ermangelung
  des  Solvenznachweises,  die  Zuerkennung  des
Einlösungsrechtes  (Zuschlag  des  Gantobjektes)  nicht
verschaffen,  so  mag  sie  doch  in  so  weit  wirksam  sein,
daß  sie  dem  Erklärenden  gegen  den  (ihm  nachstehenden)
  wirklichen  Einlöser  den  Anspruch  auf  Befriedigung
  erhält  10).  Dem  Erfordernisse  des  Solvenznachweises
  würde  in  der  That  die  Bedeutung  einer
blosen  Formvorschrift  beigelegt,  wenn  man  in  der
Nichtbeibringung  einen  Grund  finden  wollte,  dem  vorgehenden
  Gläubiger  das  Befriedigungsrecht,  zurentziehen,
  welches  shon  als  billige  Folge  der  Stellung

°)  Im  Falle  des  Hyp.Ges.  S.  69  kommen  noch  andere  läu-·

  biger  (der  I.  Klasse),  auch  die  Konkurskosten  in  Betracht.

10)  Natürlich  ist  bier  überhaupt  nur  von  solchen  Forderungen

  die  Rede,  zu  deren  Deckung  das  Melstgebot
nicht  ausreicht.  s
        <pb n="393" />
        Nachweis,  der  Zahlungsfähigkeit.,  37.
erscheint,  die  der  ältere  Glänbiger  im  Bethilltisse  zu,
dem  Nachhypothekgläubiger  einnimmt:).

„„2)  Der  Obliegenheit,  „die  Mittel  zur  Besttdigung
  der  vorgehenden  Gläubiger  nachzuweisen“,
kann  genügt  werden,  ohne  den  Besitz  baaren  Geldes
im  erforderlichen  Betrage  nachweisen  zu  müssenz.
vielmehr  gilt  hier  gleichmäßig,  was  oben  (S.  371)
von,  der  Beschaffenheit  des  Solvenznachweises  von.
Seite  der  Steigerungslustigen  gesagt  wurde;  es  will.
ja  der  Einlösende  in  den  Platz  eines  Steigerers  eintreten.
  Zu  einer  Kautionsleistung  ist  derselbe  nicht
verbunden,  und  das  momentane  Vorzeigen  einer
Summe  baaren  -Geldes  würde  reelle  Sicherheit  gicht,
gewähren.  Für  einen  als  Steigerer  zugelassenen
Gläubiger,  welcher  nun  den.  Meistbietenden  durch
Ausübung  des  Einlösungsrechtes  verdrängen  will,
ergibt  sich  die  Nothwendigkeit  des  Solvenznachweisesnur
  durch  Vorhandensein  vorgehender  Einlösungskonkurrenten.
  Der-  Umfang  der  nachzuweisenden  Zahlungsfähigkeit
  bestimmt  sich  auch  hier,  wie  im  Falle
des  §.96  (vgl.  S.  370),  nach  dem  ungefähren  Belaufe
  der  für  den  Einlöser  in  Aussicht  stehenden  Verbindlichkeiten.


3)  Auch  im  Falle  des  §.  64  handelt  es  sich
nicht  von  einem  Beweise  nach  den  Erfordernissen  des
ordentlichen  Prozesses,  sondern  nur  von  Glaubhaftmachung
  (vgl.  oben  S.  371).  Ist  für  die  Heforderte
Nachweisung  auch  Notorietät  dienlich?  Ja.  Die
Vorschrift  des  §.  64  ist  im  Zusammenhange  mit  dem
Ganzen  der  Civilprozeßgesetzgebung  aufzufassen  12);
ihre  Fassung  ist  nicht  von  der  Art,  daß  anzunehmen

11)  Ob  hier  vie  Praxis  ver  Ansicht  des  Verf.  folgen
werbet.  scheint  erheblichen  Zwelfeln  zu  unterliegen.  S.

12)  Vgl.  C.  18  do  testibus  (4,  20):  „lex  postorior  ex
ern  lex  particularic,  er  communi  jure  inter-Pretanda
  est.“
        <pb n="394" />
        Is  Nächwols  der  Zählungsfählgkeit“

Wäre,  det  Gesetzgeber  hale  hier  die  Antvendung'bit
Regel,  nach  welcher  Notorietät  eittes  Thatutnstandes
det!  Beihtingung  anderer  Beweise  enthebt,  ausschließen
  wollen.  Zur  Bestätigung  dieser  Ansicht'
dient  auch  das  von  der  Anwendung  des  §S.  96  Bomerkte
  (vgl.  oben  S.  370)  13).  Den  Einlöset  lästiger
  zu  behandeln  als  den  Steigerungslüstigen,  würde
un  so  weniger  zu  rechtfertigen  seln,  da  jenen  durch“
den  ihm  aus  dem  Steigerungöresultate  drohenden.
Verlust  zu  dem.  Erwerbe  des  Gantobjektes  getri
ben  wird.  »

««I4)DäßkeininfolvßnterEinlöfetzuelassesz
werde,  liegt  zunächst  im  Interesse  der  vorhehenden,
aus  der  Zahlung  des  Einlösenden  zu  befriedigelden
Gläubiger;  wohingegen  die  dem  Einlöser  nächstehenden
  ein  solches  Interesse  offenbar  nicht  haben,  da
das  Meistgebot,  bei  welchem  der  Einlöser  bedreht
ist,  noch  weniger  an  die  dlesem  nachstehenden  Gläubiger
  reichen  würde.  Nur  jenen  Vorgehendeutstehtes
  daher  zu,  der  beantragten  Einlösung  wegen  Etmangelung
  genügenden  Solvenznachweises  in  den-Weg
  zu  treten  14),  so  wie  auf  deren  Anerkennüng!
der  Solvenz  des  Einlösungs-Aspiranten,  beziehungs--weise
  deren  Zufriedenstellung  ohne  Solvenz-Nachweis,
vom  Richter  der  Einlösung  stattzugeben  ist.  Dem  Wollenden
  geschieht  durch  Nichterfordern  des  Solvenz-Nochweses
  kein  Unrecht.  Natürlich  bindet  daß  Kres
ditgeben  des  einen  Einspruchsberechtigten  die  andern
dei  Einlöser  Vorstehenden  nicht.  Kam  aber  der
Schuldnet  Einspruch  erheben,  wenn  alle  einspruch-13)

  Vgl.  Erk.  des  AG.  von  Oberbayern  v.  7.  Feb.  1854
in  S.  Baher  w.  Heuke;  OAGE.  v.  19.  April  1854
in  der  Helstlschen  Gantsache.

14)  Vgl.  in  Betreff  der  Elnspruchsbefucniß  Erk.  des
AG.  der  Oberpfalz  in  der  Heistischen  Gantsache  v.
8.  Aprll  1853;  des  AG.  für  Oberbayern  vom  Feb.
1854  in  S.  Bayer  w.  Heuke.
        <pb n="395" />
        Nachweis=  der  Zahlungsfäblgkelt.  3#9#

berechtigten  Gläubiger  den  Solvenz-Nachweis  erlassen)
oder  den  ungenügenden  als  genllgend  annehmen  wollen?
  Diese  Frage  ist  zu  verneinen.  Ein  Interesse
des  Schuldners,  wegen  Anspruchs  auf  den  Mehrerlös,
  kann  hier  nicht  Platz  greifen.  Sollte  wirklich
die  unvorsichtige  Zulassung  eines  insolventen  Einlösers
  zu  dem  Resultate  führen,  daß  bei  einer  nöthig
werdenden  weiteren  Versteigerung  ein  noch  geringeres
Meistgebot  erzielt  würde,  so  kann  der  Schuldner,
wenn  nun  dessen  fernere  Haftung  füt  den  in  Heete
dieser  Differenz  (zwischen  dem  Meistgebote  der  fKüheren
  Versteigerung  und  demjenigen,  um  welches  nach.
dem  Ergebnisse  der  späteren  der  Zuschlag  erfolgen
mußte)  ungedeckt  gebliebenen  Forderungsbetrag  in
Anspruch  genommen  werden  wollte,  zu  seiner  Vertheidigung
  (exc.  doli  generalis)  geltend  machen,
daß  dem  Gläubiger  die  Befriedigung  aus  dem  Pfandohjekte
  in  Ansehung  des  fraglichen  Dlfferenzbetrages
durch  seine  eigene  Schuld  entgangen  sei,  und  ihm
daher  Vergütung  dafür  nicht  gebühre.  15)

Die  Vorschrift  des  Solvenznachweises  ist  lediglich
  im  Interesse  der  aus  der  Zahlung  des  Einlösers
zu  befriedigenden  Gläubiger  gegeben.  Daher  kann
sich  der  Meistbietende  nicht  darauf  berufen,  um  den
Antrag  auf  Zurückweisung  eines  Einlösungs-Aspiranten
  zu  motiviren.

5)  Es  ist  Aufgabe  des  Richters,  die  von  den
Einlösungs  -Aspiranten  beigebrachten  Solvenznachweise
  von  Amtswegen  zu  prüfen.  Gegen  die  Ansicht,
  daß  jeder  erst  nach  Ablauf  der  im  §.  64  bestimmten
  achttäyigen  Frist  einlaufende  Solvenznachweis
  außer  Beachtung  zu  bleiben  habe,  waltet  das
Bedenken  ob,  daß  im  Falle  einer  Konkurrenz  von

15)  Vgl.  fr.  9  de  dislracl,  pign.  (20,  5):  di  nulla
culpa  imputarl  creditori  poselt,  moenere
debitorem  obligar
        <pb n="396" />
        260

Einlösungserklärungen  „sich  erst-  nach  #dem,  Ablqufe
von,  acht  Tagen  herausstellen  kann,  ##wel  che  Verpflichtungen
  dem  Konkurrenten,  *—  Einlösungs-Wer



wachst

Nachweis  per  Zahlungsfählgkelt.

iren  genehmigt  wird,  aus  dem  Zuschlage  eren.
  Die  nicht  durch  Versäumung  eines  (richterlic


Schf

)  vorgestesten  peremtorischen  Termins  ausgesenen

tskraft  des  Zuschlagbescheides  nachgetragen

achweise  können  bis  zum  Eintritte  der

Nechts  15).  ,  Dasselbe  gilt  von  den  Einwendungen
der  Interessenten  (vgl.  Nr.  4)  gegen  die  Solvenz
des  Einlösungsaspiranten  Der  richterliche  Ausspruch
über.  die  Solvenznachweife  erfolgt  im  Zuschlagsbe-II



125

Vgl.  OAGE.  vom  19.  April  1854  (Note  13):vas
Hypothekengesetz  verordnet  zwar  im  8.  64  allerdings,
daß  der  Gläubiger,  welcher  das  Einlssungsrecht  ausüben
will,  darüber  innerhalb  8  Tagen,  von  dem  Tage  der
Verstelgerung  an  gerechnet,  bei  erlust  des  Rechtes
vor  Gericht  sich  nicht  nur  erklären,  sondern  auch  ble
Mittel  zur.  Befriedigung  der  ihm  vorgebenden  Gläus
biger  nachweisen  muͤsse.  Um  dieser  Vorschrift  zu  genügen,
  ist  jedoch  eln-  vollständiger  Beweis  über  den
erforderlichen  Vermögensbeslt  eben  so  wenig  nothwendig,
  als  es  auf  die  Einhaltung  der  im  streitigen.

Beweilsverfahren  vorgeschriebenen  Vormen  anzukommen
  hat.  W.  und  H.  haben  nun  zwar  innerhalb

der  vorgeschrlebenen  Tage  keine  Erwähnung  vor:  dem.
Gerichte  der  ersten.  Instanz  darüber  gemacht,  pdaß  fle
Vermsgen  besitzen  und  welches;  es  hat  aber  die  erste,
Instanz  in  ihrem  Adjudlkationsbeschelde  bestäligt,

daß  die  Bezahlungsmittel  und  die  Zahlungsfähigkeit

Belder  gerichtsbekannt,  Beide  Kapitallsten  selen,  Und'
H.  auch  noch  ein  nicht  unbedentendes  Anwesen  besitze;
  und  eben  sowohl  verdienen  auch  dle  Vermsgenszeugnisse
  Berücksichttgung,  welche  erst,  nachdem
das  nunmehr  bestrittene  zweitrichterliche  Urthell  verkündet
  worden  war,  beigebracht  worden  sind“.  —
(Leicht  möglich,  daß  obige  Frage,  wenn  fie  sich  dem
obersten  Gerlchtshofe  wieder  Sraersell,  Aufgabe  einer
  Plenarberathung  wird.  S
        <pb n="397" />
        Konsenserklärung  durch  Nichtbeantworlen.  381

scheide.  Die  Beschwerdeführung  darüber  steht  auch
solchen  Interessenten  zu,  welche  früher  in  Betreff
des  Einlösungsrechtes  keine  Erklärung  abgegeben,  aber
von  dem  Vollzuge  des  Bescheides  eine  Beeinträchtigung
  ihres  Rechtes  zu  besorgen  haben.  17)  Einem
Interessenten,  welchem,  vor  dem  Bescheide  keine  Gelegenheit
  zum  Vorbringen  eines  Einsprüches  gegen
die  Solvenzeines  Einlösungsaspiualbten  gegeben  war,
steht  vorerst  der  Weg  der  Remonstration  offen,  die
Berufung  an  den  Oberrichter  #erst  nach  Zurückweisung
  der  Remonstration.  Uebrigens  finden  die  allgômeinen
  Vorschriften,  betreffend  die  Berüfung  im
Exekutionsverfahren,  auch  hier  Anwendung."“.Insbesondere
  gilt  dies  auch  von  der  Beschränkng  der
Oberberufungsbefugniß,  welche  gleichmäßig)  wie  für
den  Schuldner,  aulch  für  die  bei  der  Exekution  aktiv
Betheiligten  gilt.  18).

Mlittheilungen  aus  der  Praris.
4  ..

......  ..  -  -,  !«.-  I-Konsenserklärun
  ,  aus  längerer  NRlchtbeantwortung  elnes.
Beriefes  abgelektet.  Einkaufskommisston.
euffert's  Archiv  Bd.  1  Nr.  40,  Bd.  4  N.  211,  Bb.  5

¾l  *1  Nr.  117.  :  *“

——i  22  Val.  G.  v.  .  22.  ·
Ja)PglLJOAGE.v.,-6.Mårz1851inS-.Hclnze·lmgkek
·«7zv.»Bcn»tz,undv«.«28.JunlszFXnCBaykrw.

Heuke.  *  „  42%
        <pb n="398" />
        82  Konsenserklärung  durch  Richthrantworten.

Lezeigte  in  der  Hauptsache  bereits  geschehen  war,
erging  Antwort  auf  jenen  Brief,  Empfangswpeigerung
  wegen  nicht  gehöriger  Ausführung  des  Auftrages
  erklärend.  6  «·«
In  Beurtheilung  der  Klage  des  Kommissionärs
auf  Erstattung  seiner  Auslagen  wurde  der  Beklagte
(die  Erbringung,  eines  dem  Kläger  aufgelegten  Beweises
  vorausgesetzt)  der  verspäteten  Antwoxt
wegen  für  empfangspflichtig  erklärt.  In  den  Entscheidungsgründen
  erklärte  sich  der  oberste  Gerichtshof
  zu  „Lübeck  zwar,  gegen  die  Ansicht  mehrerer
Rechtslehrer,  daß  gus  der  Annahme  eines  Briefes,
ohne  gegen,  dessen  Inhalt  zu  protestiren,  allgemein
dessen  Genehmigung  folge,  stellte  aber  dann,  den
Krundsatz  auf,  daß  den  Gesetzen  zufolle.
ui#  Fr,  16  ad  SC,  Macedon,  (14,  6),  fr.  18
mand.  (17,  1),  fr.  4  S.  5  de  ddej.  et

nomin.  (46,  1),  fr.  2  pr.  ad  munieip.

50,  1),  C.  2  si  aliena  res  pign.  (8,  16),

lement.  1C#  1  de  procur.

eine  stillschweigende  Einwilligung  dann  anzunehmen
sei,  wenn  Jemand,  von  einem  auf  seinen  Namen
oder  für  ihn  oder  mit  Gefährdung  oder  Beeinträchtigung
  Jeiner,  Rechte  unternommenen  oder  abgeschlossenen
  Rechtsgeschäfte  Kenntniß  erhaltend,  doch  die
üche  ihren  Gang  fortgehen  läßt,  ohne  dagegen
All,  protestixen,  so  ane  es  sich  zugleich  vernünftiger
Weise  erwarten  ließ,  daß  der  Andere  einverstanden
sein  werde;  wobei  die  Gesetze  offenbar  von  dem  Gesichtspunkte
  ausgin  en,  daß  es  wider  Treu  und  Glauben
  verstoßen  wülrde,  hier  erst  den  Ausgang  abzuiharten,
  und  je  ziachdem  büntt.  gut  oder  schlimm
alsfalle,  das  Geschäft  wider  sich  gelten  zu  klassen
oder  aufzurufen.  Hierzu  komme  noch  im  gegebenen
Felle  daß  Kläger  in  seinem  Schreiben  vom  1.  Sett.
je  Melnung  ausgesprochen  habe,  den  Auftrag  gut
ausgeführt  zu  haben,  worin  die  Erwartung  liege,
        <pb n="399" />
        Zwangsnachlaß.  Feststellung  des  Betrages.  383

im  Falle  der  Mfbbilligung  diese  ausgesprochen  zu

v.n

Bremer  Handelsblatt  v.  185.  Beil.  zu  Nr.,  152
55  576  f.  1)  E

2.

-I  ::  7.  11%  «  .-.-  -(JI"-l
Zmdngsnachlaß.,sbedingt-durch.,Feststellllngseiksesnetragesx
““  In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidunß
  kommt  vor.DK
.  Aus  den  Verhandlungen  ergibt  sich  nicht,  zu
welchem.  Betrage  des  Nachlasses  der  Beklagte
verpflichtet  werden  soll.  Es  sind  dem  Gläubiger  K.
für  feine  in  300  fl.  bestehende  Forderung  nicht  bestimmte
  Prozente  geboten  und  zugesichert  worden,
sondern  die  Forderung  wurde  auf  einen  Massarest

1)  Der  Einsender  des  Artlkels  (im  Handelsblatt)  bemerkt
  am  Schlusse:  Das  vorstehend  aufsgestellte  und
den  kaufmännischen  Anstlchten  und  den  Bedürfnissen
des  Handels  gewiß  entsprechende  Prinzlp  hat  später
bel  den  Bremischen  Gerichten  vielfache  Anerkennung
gefunden;  indessen  hatte  das  O.  späterbin  schon
mehrfach  Oelegenbeit,  #  Uebertrelbung  in  Ausbentung.
  jenes  Prinztipes  zu  warnen,  namentlich  in  solchen
  Fällen,  wenn  elue  etwas  frübere  oder  spätere
Antwort  auf  den  ang  des  Oeschäftes  doch  keinen

Einfluß  mehr  hätte  äußern  könnene
        <pb n="400" />
        Samstag  den  9.  Dezember.  M  25.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zur  Erläuterung  des  5§.  10  der  baver.  Peterlätsordun,  —  Inzkdenkrestitutllon,
  eine  Art  der  ledereinsetzung  gegen  den  Ablauf  des  Bewelslermines;
  unzulässigkelt  derselben,  wenn  bei  gehörlger  Flelbanwendung
  die  neuen  Vebeifen  on  (rüher  entdeckt  und  rechtzellig  geltend  gemacht
werden  konnten.  —  Beschädloung  eines  Dlenstbolen  oder  Taglöhners

stung.  —  rovokatlon  wegen  qunsch
Inwellung;  an  N.  oder  dessen  Ordre  kelne  Zahlung  zu  lelsten.  —  Nekro-6
  nome.  —

Dur  Erläuterung  des  §.  19  der  bayer.  Prioritätsordnung.
  x
(Nachtrag  zu  Bb.  XVIII  S.  81  fl.,  S.  9r  f.)

Der  Herausgeber  dieser  Blätter  hat  bereits  in
einer  Nachschrift  zu  vorbemerktem  Aufsatze  (ebendas.
S.  107)  darauf  hingewiesen,  daß  eine  Abhandlung
über  denselben  Gegenstand  in  Arnold'?s  praktischen
Erörterungen  aus  dem  Rechtögebiete,  Heft  II  Nr.  IX
S.  163—234,  eine  dem  preuß.  Rechte  sich  aunähernde
  relative  Sozietätstheorie  (F.  27,
S.  193)  aufstelle.  Das  Wesen  derselben  besteht
kurz  darin,  daß  auch  hier  eine  buchstäbliche  Anwendung
  des  §.  19  Abs.  2  der  bayer.  Prioritätsordnung
für  unzulässig  erklärt  wird,  weil  sie  rechtswidrig  und
anderen  Bestimmungen  des  Sypothekengesetzes  wie
der  Prioritätsordnung  entgegen  wäre  (F.  36  S.  214,
dann  S.  223),  und  daß  dafür  im  engen  Anschlusse
an  den  §.  521,  I,  50  der  preuß.  GO.  vorgeschlagen
wird,  die  solidarische  Hypothek,  soweit  es  ohne  Gefahr
  für  sie  selbst  möglich  ist,  pro  rata  des  Erlöses
auf  die  zwei  oder  mehreren  verhafteten  Pfandobjekte
        <pb n="401" />
        386  Zur.  Trläuterung  d.  §.  19  d.  baher.  Prsorstätsporhnung.

zu  vertheilen,  und  in  dasjenige,  was  dann  von  jedem
übrig  bleibt,  nur  die  eben  hierauf  eingetragenen  jüngeren
  Hypothekgläubiger  einrücken  zu  lassen.  Vrgl.
§§.  39—42  S.  220  ff.  und  bes.  §S.  43  S.  225.
Bereits  vorher  wird  im  §.  27  S.  193  der  Einwand
gegen  diese  Theorie  für  grundlos  erklärt,  daß  sie
irrthümlich  von  dem  Grundsatze  ausgehe,  als  hafte
von  mehreren  für  dieselbe  Forderung  verpfändeten
Objekten  jedes  nur  nach  Verhältniß  seines  Werthes,
so  daß  hiebei  der  gesetzlich  feststehende  Grundsatz  der
Solidarität  des  Pfandrechtes  vernachlässigt  wäre.

Es  wird  gewiß  auf  den  ersten  Anblick  einleuchten,
  daß  eine  solche  Erklärung  weit  rationeller  und
annehmbarer  als  die  wörtliche  Anwendung  sei;  ob  sie
aber  auch  mit  den  positiven  Vorschriften  der  bayer.
Prioritätsordnung  im  möglichsten  Einklange  stehe,
dürfte  eine  andere  Frage  sein.  Mittlerweilen  hat
aber  diese  relative  Sozietätstheorie  die  Anerkennung
  und  Bestätigung  in  einem  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  gefunden.  Der  Fall  war  in  seinen  weseytlichen
  Grundzügen  etwa  folgender  1):  s,

Ein  in  Gant  gerathener  Schuldner  K.  besaß
ein  Hauptgut  mit  dem  Erlöse  von  2000  fl.,  und  ein
Nebengut,  welches  um  500  fl.  verkauft  wurde.  Die
hypothekarische  Belastung  beider  Güter  war  folgende:
Folium  I.  —.  Erlös  2000  fl.  Folium  II.  —  Erlös  500  fl.
1835.  Gläub.  A.  2000  fl.  solib.  1835.  Glänb.  A.  2000  fl.  solld.
1815.  ,  K.  So0  fl.  13840.  Gläub.  O.  300  fl  solid.
1840.  „  O.  Soo  fl  folib.  "%

Da  bei  einem  Gesammterlöse  von  2500  fl.  eine

Hypothekenlast  von  3000  fl.  vorhanden  war,  so
müßten  500  fl.  verloren  gehen;  wer  hatte  diesen  Verlust
  zu  erleiden?

1))  Der  Fall  wurde  hier  zur  leichteren  Ueberslcht  in  den
Summen  etwas  verelnfacht;  alle  erheblichen  Umstände
desselben  sind  qber  treu  wiedergegeben.
        <pb n="402" />
        Zur  Erläuterung  d.  §.  19  d.  baher.  Prlorltätsordnung.  387

*  Nach  dem  Wortlaute  des  §S.  19  Abs.  2  sollten
alle  drei  Forderungen  in  eine  Reihe  gebracht,  und
nach  der  Zeitfolge  ihres  Eintrages  aus  der  vereinigten
Masse  bezahlt  werden.  Hienach  wären  A.  und  R.
anz  zum  Zuge  gekommen,  O.  hätte  nichts  erhalten;
7  erkannte  auch  wirklich  die  erste  Instanz.  —  Nach
dem  von  unseren  Blättern  in  obigem  Aufsatze  vertheidigten
  Systeme  der  Spezialität  und  Priorität,  und
insbesondere  nach  den  am  Schlusse  (Bd.  XVIII,
S.  102  und  103)  aufgestellten  Vollzugsvorschriften
könnte  R.  als  der  der  solidarischen  Hypothek  im  Alter
nächstfolgende  Gläubiger  verlangen,  daß  die  Anweisung
  in  der  Art  geschehe,  dah  A.  den  Erlös  des
Nebengutes  mit  500  fl.  ganz,  dagegen  von  dem
Hauptgute  nur  einen  Zuschuß  von  1500  fl.  erhielte,
und  ihm  hiedurch  auf  dem  letzteren  das  vollständige
Nachrücken  in  die  frei  gewordenen  500  fl.  möglich
machte;  O.  müßte  dann  wieder  leer  ausgehen.  Diese
Lösung  würde  also  im  vorliegenden  Falle  zufällig
  mit  der  ersten  und  erstrschterlichen  übereinstimmen.
  —  Nach  der  relativen  Sozietätstheorie  von
Arnold's  Erörterungen  wäre,  wie  nach  der  preuß.
G.  I,  50  §S.  521,  A.  aus  dem  Erlöse  beider  Hypothekobjekte
  pro  rata  zu  befriedigen,  würde  daher
auf  das  Hauptgut  mit  1600  fl.,  auf  das  Nebengut
mit  400  fl.  eingewiesen,,  dort  blieben  400  fl.  für  R.,
hier  100  fl.  für  O.  übrig,  so  daß  der  jüngste  Gläubiger
  nicht  ganz  durchfallen,  R.  dagegen  100  fl.  verlieren
  müßte.  Da  diese  Summen  weit  größer  sein
könnten  (und  auch  wirklich  um  das  Zehnfache  größer
waren),  so  wird  ersichtlich,  welches  Interesse  bei  den
abweichenden  Ergebnissen  sich  an  die  Anwendung  des
einen  oder  des  anderen  dieser  verschiedenen  Grundsätze
  anknüpft.

Daas  k.  Appellationsgericht  huldigte  wirklich  der
zuletzt  erwähnten  relativen  Sozietätstheorie,  indem
es  auf  die  Berufungen  beider  Nachgläubiger  abän-*
        <pb n="403" />
        388  Zur  Erläuterung  d.  &amp;amp;.  19.  b.  bayer.  Prlokltätscrbnung.

dernd  zu  Recht  erkannte:  Aus  den  zwei  Kaufschillinen
  zu  2000  fl.  und  zu  500  fl.  sei  vor  Allem  A.  mit
feinel  Forderung  von  2000  fl.  nach  Verhältniß
der  Größe  der  beiden  Kaufschillinge  zu  befriedigen,
  worauf  erst  aus  dem  verbleibenden  Reste
des  Kaufschillings  für  das  Hauptgut  zu  2000  fl.  R.
mit  seinem  Kapitale  von  500  fl.,  und  aus  dem  Reste
des  Erlöses  für  das  Nebengut  zu  500  fl.  O.  mit  selnem
  Kapitale  von  500  fl.  zu  befriedigen  sei.  Die
Entscheidung5gründe  hiezu  bemerken  vor  Allem,  daß
unstreitig  hler  der  S.  19  Abs.  2  der  Prioritätsord-=nung
  in  Anwendung  zu  kommen  habe,  und  fahren
dann  fort:  «

„Alleln,  da  die  Bestimmungen  des  §.  19  der  Prlorltätsordnung,
  seinem  Wortlaute  nach  angewendet;  mit
den  Vorschriften  des  §.  17  der  Prlorktätsordnung,  dann
pen  Bestlmmungen  des  Sypothekengesetzes  §.  11,  33
und  39  über  Spezlalttät  und  Rangverhältnisse  der
Hypotheken,  welche  nach  .  61  auch  im  Gantverfahren
über  das  Vorzugsrecht  der  Hypotheken  zur  Entscheldung
zu  dienen  haben,  im  vorllegenden  Falle  in  Kollislon
treten  würden,  well  hlenach  die  Forderung  des  R

,  welche  auf  dem  Nebengute  gar  nicht  versichert  ist,  aus
dem  Erlöse  desselben  glelchwohl  auch  in  II.  Klasse  befriedigt
  werden  soll  (7),  während  doch  nach  8.  17
der  Priorltätsordnung  ein  Hypothekgläubiger  in  keinem
Falle  auf  ein  Gut,  das  ihm  nicht  verpfändet  ist,

angewlesen  werden  soll,  und  die  angeführten  §#.  des
Hypothekengesetzes  bestimmen,  daß  Hypothekenrechte  nur
auf  jenen  Sachen  erworben  werden,  welche  für  eine
Forderung  verpfändet  wurden,  und  der  Vorzug  unter
den  Sypotheken  sich  ohne  alle  andere  Rücksicht  nur
nach  dem  Zeltpunkte  richtet,  wie  auf  ein  bestimmtes
Gut  jede  Gypothek  vor  der  anderen  eingetragen  ist.  —
so:  können  die  Bestimmungen  des  8.  19  der  Priorltätsordnung
  nur  insowest  zur  Anwendung  gebracht  werden,
als  fle  nicht  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  8.  17
der  Prloritätsordnung  und  den  angeführten  Bestimmungen
  des  Sypothekengesetzes  widerstreiten.
::  Dadurch  wird  nun  zwar  der  Inhalt  bes  K.  19  der
.,Prloritätsorbnung  in  einer  selnen  Worllaut  einschrän-
        <pb n="404" />
        Zur  Erläuterung  b.  H.  19  d.  baher.  Prioritatsorbnung.  389

kenden  Welse  zur  Anwendung  gebracht;  alleln  da  hier
verschledene  gesetzliche  Bestimmungen,  welche,  da  das
Hypothekengesetz  und  die  Prlorltätsordnung  am  nämlichen
  Tage  verkündet  wurden,  einander  ulcht  derogiren,
mit  elnander  im  Wlderspruche  steben,  so  muß  dle  streltige
  Frage  über  die  Lokation  der  Forderung  des  Appellanten
  O.  nach  allgemelnen  Rechtsgrundsätzen
  über  die  Rechte  der  Hypothekforderungen
  entschieden  werden.

Dieses  vorausgeschickt  kann  daher  nicht,  wie  der  Unterrichter
  gethan,  der  Erlös  der  fraglichen  belden  Hhpothekenobjekte
  zusammengeworfen  und  derselbe  sofort
zur  Befriedlgung  der  Hypotheken,  welche  auf  dlesen
Objekten  eingetragen  sind,  dem  Alter  nach,  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  dieselben  auf  belden  Objekten  versichert
sind  over  nicht,  und  insbesondere  zur  Befrledigung  der
Forderung  des  R.,  welche  nur  auf  dem  Hauptgute,
nicht  aber  auf  dem  Nebengute  vorslchert  ist,  verwendet
  werden,  sondern  es  hat  a)  vorerst  dle  Befrledigung
  des  A.  mit  der  im  Ganturthelle  elngestellten
Summe  in  Haupt=  und  Nebensache  aus  dem  Erlöse
  der  belden  fragllehen  Objekte  nach  Verhältniß
  der  Forderung  zu  geschehen;  b)  aus
dem  Reste,  der  hlernach  aus  dem  Erlöse  des  Hauptgutes
  verblelbt,  hat  die  Befriedigung  der  Forderung  des

,  wie  sie  dem  Betrage  nach  unangefochten  in  das
Ganturtheil  eingestellt  ist,  und  c)  aus  dem  Reste  des
Erlöses,  der  nach  verhältnißmäßlger  Verwendung  des
Erlsses  des  Nebengutes  zur  Befriedigung  ver  Forderung
des  A.  noch  verblelbt,  die  Forderung  des-  Appellanten,
wie  sie  im  Ganturtheile  aufgeführt  ist,  zu  geschehen.

Die  Bitte  des  Appellanten  O.,  dle  Forderung  des  A.
ausschließend  auf  den  Erlös  des  Hauptgutes  und  nur
den  allenfalls  hieraus  nicht  zur  Bezahlung  gelangenden
Rest  auf  den  Erlös  des  Nebengutes  anzuwelsen,  kann
aicht  gewährt  werden,  well  die  Befrledigung  der  Gläubiger
  im  Konkurse  in  der  Art  zu  geschehen  hat,  daß
ohne  Beelnträchtigung  der  Rechte  des  Einzelnen  die
sglichste  Befriedigung  der  übrigen  Gläubiger  erzielt
wird;  im  vorliegenden  Falle  aber  elne  wenigstens  thellweise
  Befriedigung  der  Forderung  des  R.  unmöglich
wäre,  wenn  dem  Antrage  des  Appellanten  statt  gegeben
würde.“
        <pb n="405" />
        390  Zur  Erläuterung  b.  &amp;amp;J.  19  d.  bayer.  Prloritätsordnung#

Auf  das  Revisionsgesuch  des  R.,  welcher  das
erstrichterliche  Urtheil  wieder  hergestellt  sehen  wollte,
bestätigte  der  oberste  Gerichtshof  vielmehr  das  Erkenntniß
  der  zweiten  Instanz  aus  den  demselben  beigefügten
  Gründen.

OAGE.  v.  4.  März  1853  in  Kratzer's  Gantsache.

  —  RNr.  13925%  1

Das  Gewicht  dieser  Gründe  dürfte  wohl  kaum
ausreichen,  die  Bedenken  zu  beschwichtigen,  welche
sich  dagegen  in  der  Richtung  erheben  lassen,  um  der
von  dem  Aussatze  unserer  Blätter  anempfohlenen  und
im  erstrichterlichen  Prioritätsurtheile  faktisch  auch  niedergelegten
  Lösung  den  Vorzug  zu  vindiziren.
.10)Die  Fassung  des  §.  19  im  Regierungsentwurfe
der  Pr.  O.,  an  welche  sich  unsere  Lösung  genau  anschließt,
  hatte  die  Billigung  der  Kammer  der  Abgeordneten
erhalten,  zwei  von  den  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung
waren  also  darüber  einig;  die  Kammer  d.  RR.
mißbilligte  den  Entwurf  im  Prinzipe  nicht,  sie  fand
ihn  nur  unklar,  wollte  ihn  „durch  eine  Unschreibung
  nur  verdeutlichen“,  die  aber  unglücklicher
Weise  den  Sinn  umdrehte;  mithin  wird  die  Rückkehr
zum  Geiste  des  Entwurfes  wohl  die  natürlichste  Art
der  Auflösung  darbieten.  (Vergl.  oben  Bd.  XVIII
S.  87  Nr.  6  und  S.  90).  .

2)  Die  Lösung  in  Arnold's  „praktischer
Erörterung“,  von  ihr  selbst  relative  Sozietätstheorie
  genannt,  gibt  im  Grunde  die  Regel
der  preuß.  GO.  1,  50  §.  521  wieder;  diese  hatte
schon  die  Kammer  d.  RR.  als  Gegenvorschlag  in
Auregung  gebracht,  die  Kammer  der  Abgeordneten
aber  abgelehnt,  mithin  hat  diese  Auslegung  die  entschiedene
  Mißbilligung  der  Gesetzgebung  gegen  sich.
J,)  Unsere  Lösung  steht  mit  dem  ersten  Absatze
des  §.  19  im  innigsten  Zusammenhange,  ist  nur  eine
Konsequenz  desselben,  wie  schon  im  obigen  Aufsatze
        <pb n="406" />
        Zuit  Erläuterung  d.  S.  19  b.  baher.  Priorltätsordnung.  891

bei  Gelegenheit  und  am  Schlusse  des  dort  Auss
stellten  ersten  Falles  angedeutet  ist  (Bd.  XVIII,
S.  98);  gleichwie  dort  in  der  Kollision  den  Kurrentgläubigern
  gegen  die  Nachhypotheken  der  Nachgang
  angewiesen  ist,  so  läßt  nunmehr  der  Absatz  2
unter  mehreren  Nachhypothekgläubigern  den  jüngeren
gegen  den  älteren  zurückstehen,  9  nicht  als  gleichbetheiligten
  Sozius  brüderlich  neben  ihm  hergehen.
Unsere  Lösung  scheint  daher  mit  dem  ganzen  Systeme
und  Zusammenhange  des  Gesetzes  in  besserem  Einklange
  zu  stehen.  «

4)  Die  Worte  im  §.  19  Abs.  2:  „ohne  Unterschied,
  auf  welche  Gründe  sie  ursprünglich
  eingetragen  waren“,  welche  im  Wesentlichen
schon  im  Entwurfe  standen,  über  die  daher  Jedermann
  einig  war,  werden  von  der  „praktischen
Erörterung“  ganz  gestrichen  und  außer  Anwendung
  gesetzt  (I.  40  S.  223),  —  nach  unserer  Lösung
  behalten  sie  eine  Wirkung,  die  nur  auf  einen
vlel  engeren  Umkreis  zurückgeführt  ist.  (Bd.  XVIII,
S.  87  Nr.  5,  S.  103  und  104

5)  Die  Bemerkung  der  appellationsgerichtlichen
Entscheidungsgründe,  nach  demeerstrichterlichen  Urtheile
solle  die  Forderung  des  R.,  welche  auf  dem  Nebengute
  gar  nicht  versichert  sei,  gleichwohl  aus  dem  Erlöse
  desselben  auch  in  zweiter  Klasse  befriediget  werden,
  ist  durch  nichts  gerechtfertigt,  weil  sie  von  der
dunkeln  Vorstellung  eingegeben  ist  und  gleich  vorne
herein  von  der  stillschweigenden  Voranssetung  ausgeht,
  als  sei  die  solidarische  Hypothek  von  Rechtswegen
  auf  den  zwei  Objekten  pro  rata  vertheilt,
was  doch  dem  Begriffe  der  Korrealität  und  den  positiven
  Vorschriften  der  Prioritätsordnung  geradezu
entgegen  ist.  R.  verlangt  keinen  Kreuzer  von  dem
Erlöse  des  Nebengutes;  vermöge  des  ihm  als  dem
älteren  Nachgläubiger  von  dem  Gesetze  eingeräumten
        <pb n="407" />
        392  Zur  Erläuterung  d.  §.  19  v.  bayer.  Priorltätsordnung.

Vorrechtes,  die  Ausweichung  in  seinem  Interesse  zu
verlangen,  darf  er  nur  mit  Zuversicht  erwarten  und
darauf  bestehen,  daß  A.,  dem  es  völlig  gleichgiltig
sein  muß,  seine  Befriedigung  zunächst  aus  dem  ganzen
Erlöse  des  Nebengutes  annehme  und  nur  den  hier
nicht  gedeckten  Rest  von  1500  fl.  auf  dem  Hauptgute
  angewiesen  erhalte.  Das  zufällige  Verhältniß
von  Haupt=  und  Nebengut  darf  nicht  zu  der  Ansicht
irre  leiten,  als  sei  die  Haftung  des  letzteren  für  die
solidarische  Hypothek  eine  blos  zur  Aushilfe  bestimmte,
oder  als  müsse  mit  der  Befriedigung  aus  dem  Hauptgute
  der  natürliche  Aufang  gemacht  werden.

6)  Auch  dem  Prinzipe  der  Publizität
ist  unsere  Lösung  angemessener,  wie  sich  gerade  an
obigem  Falle  recht  anschaulich  nachweisen  läßt.  Denn
als  O.  im  J.  1846  seine  500  fl.  als  das  jüngste
Kapital  herlieh,  fand  er  auf  dem  Hauptgute  bereits
2500  fl.,  auf  dem  Nebengute  2000  fl.  vor  sich  eingetragen,
  und  den  vollen  Werth  beider  Massen  bereits
  von  Hypotheken  erschöpft;  er  konnte  daher  sehr
wohl  einsehen,  wie  hoffnungslos  die  von  ihm  doch
bezielte  weitere  Deckung  sei.  R.  dagegen,  als  er  im
J.  1845  seine  500  fl.  vorstreckte,  fand  sich  auf  dem
Hauptgute  zwar  auch  schon  2000  fl.  vorgehen,  also
dessen  wahren  Werth  mit  Pfandrecht  schon  belastet;
allein  er  konnte  und  durfte  so  argumentiren:  A.  hat
noch  eine  zweite  Hypothek  auf  dem  Nebengute;  kommt
die  Sache  zur  Gant,  so  kann  und  muß  er  sich  nach
dem  Gesetze  mit  500  fl.  dort  hinüber  weisen  lassen
und  mir  auf  dem  Hauptgute  für  eben  so  viel  das
Feld  zum  Nachrücken  räumen.  Aus  dieser  sich  ganz
auf  positive  Gesetze  und  zwar  auf  die  beiden  Absätze  des
§.  19  der  Prioritätsordnung  stützenden  günstigeren
Lage  konnte  ihn  auch  O.  durch  seine  um  ein  Jahr
jüngere  Hypothek  nicht  wieder  verdrängen.

-  7)  Die  „praktische  Erörterung“  macht
        <pb n="408" />
        Zur  Erläuterung  d.  K.  19  d.  bayer.  Prlorltatsorbnung.  398

im  §.  43  (S.  225)  die  Bemerkung,  welche  auch
das  appellationsgerichtliche  Erkenntniß  sich  am  Schlusse
obiger  Stelle  aneignete,  jeder  nachstehende  Hypothekgläubiger
  habe  das  Recht,  eine  solche  Vertheilung
der  vorstehenden  solidarischen  Hypothek  zu  verlangen,
daß  jeder  der  Nachhypotheken  möglichst  viel  zur
Befriedigung  übrig  bleibe;  ..  die  nachfolgenden
Gläubiger  stünden  sich  in  dieser  Beziehung  mit  gleichen
  Rechten  gegenüber.  Dieser  Satz,  schon  im
§.  17  (S.  181)  aus  einer  Communio  incidens  der
Gläubiger  im  Konkurse  hergeleitet,  ist  durch  die  positiven
  Vorschriften  der  bayer.  Prioritätsordnung  nicht
gerechtfertigt;  diese  hat  vielmehr  auch  unter  den  nachfolgenden
  Hypothekgläubigern  eine  Rangordnung  zur
Ausübung  des  Rechtes,  die  Ausweichung  und  günstigere
  Vertheilung  der  solidarischen  Vorhypothek  zu
erlangen,  ausgestellt,  und  zwar  nach  Maaßgabe
ihres  eigenen  durchlaufenden  Alters  im  Festhalten  des
Grundsatzes:  Prior  tempore,  potior  jure.

8)  Wer  diesen  Gesichtspunkt  festhält,  und  vor
Allem  mit  dem  Nachdenken  auf  der  oben  im  Punkte
6  gezeigten  Uebereinstimmung  mit  dem  Prinzipe  der
Publizität  verweilt,  der  wird  sogar  gegen  die  S§.  30,
32  und  33  der  „praktischen  Erörterung“  zugeben
  müssen,  daß  der  Grundsatz  der  bayer.  Prioritätsordnung
  von  sehr  rationellen  Gründen  unterbaut,  daß
er  folgerichtiger,  gerehter  und  weiser  sei  als  der  der
preuß.  Gerichtsor  mag.  Denn  wenn  nach  der  Natur
  des  Pfandrechtes  der  solidarische  Pfandgläubiger
die  Wahl  hat,  aus  welchem  Objekte  er  seine  Befriedigung
  verlangen  wolle,  wenn  ferner  die  Theilung
unter  mehreren  Selbstschuldnern  —  correi  debendi
—  nicht  ipso  jure,  sondern  nur  ope  exceptionis
vor  sich  geht,  so  ist  es  gewiß  natürlich,  wenn  jenes
Wahlrecht  aus  dem  Grunde  der  Unzulänglichkeit  beschränkt
  werden  soll,  daß  für  dessen  Ausübung  der
nächstälteste  Hypothekgläubiger  subrogirt  werde,  und
        <pb n="409" />
        394  Zur  Erlãuterung  d.  &amp;amp;  19  v.  baher.  Prloritätsordnung.

daß  die  Beschränkung  darauf  hinwirke,  die  nachgehende
  Hypothek,  und  unter  mehreren  die  ältere  vor
der  jüngeren  möglichst  zu  erhalten,  nach  dem  Satze:
alteri  per  alterum  iniqua  conditio  inferri  nequit.
Gleichwie  aus  reif  bemessenen  Gründen  dem  Gläubiger,
  der  die  Immission  oder  Auspfändung  erwirkt
hatte,  durch  eine  rein  positive  Bestimmung  ein  Vorzug
  in  der  vierten  Klasse  eingeräumt  ist,  so  wird  dem
eingetragenen  Nachhypothekgläubiger  ein  benelicium
excussionis,  d.  h.  das  Privilegium  gegeben,  eine  solche
Vertheilung  der  ihm  vorgehenden  solidarischen  Hypotheken,
  so  weit  es  ohne  deren  Nachtheil  geschehen
kann,  zu  verlangen,  daß  seine  ältere  aufrecht  erhalten
und  ihr  der  Vorzug  vor  der  jüngeren  auf  einem  anderen
  Objekte  bleibe.
9)  Nur  im  Vorübergehen  soll  noch  berührt
werden,  daß  nach  unserer  Lösung  der  Erlös  jedes
nach  und  nach  verkauften  Hypothekobjektes  sogleich
vertheilt  werden  kann,  mit  dem  Vorbehalte,  die  Ausgleichungen
  zuletzt  zu  bewirken,  während  nach  der
Theorie  der  relativen  Sozietät  die  unvermeidliche
Ratenberechnung  nie  vor  dem  Verkaufe  aller  Hypothekobjekte
  möglich  wäre.  Würde  z.  B.  im  obigen
Fale  das  Nebengut  erst  um  ein  Jahr  später  verauft,
  so  könnte  A.  unbedenklich  gleich  Anfangs  den
vollen  Erlös  des  Hauptgutes  mit  2000  fl.  an  sich
ziehen;  wenn  aber  im  folgenden  Jahre  das  Nebengut
  versteigert  wäre,  so  hätte  er  dessen  Erlös  mit
500  fl.  auch  noch  zu  beziehen  und  dafür  von  dem  schon
erhaltenen  Erlöse  des  Hauptgutes  dem  R.  eben  so  viel
wieder  hinauszugeben,  was  er  leicht  dadurch  bewirken
könnte,  daß  er  dem  R.  den  vollen  Erlös  des  Nebenutes
  durch  Anweisung  überließe.  Die  Folgerung,
8.  werde  nun  aus  einem  Gute  bezahlt,  auf  dem
eine  Hypothek  für  ihn  gar  nicht  eingetragen  sei,  ist
daher  nur  scheinbar  und  leicht  zu  widerlegen.
Diese  Gründe  werden  genügen,  um  den  am
        <pb n="410" />
        Inzidentrestliutlon.  395

Schlusse  des  obigen  Aufsatzes  (Bd.  XVIII,  S.  103)
aufgestellten  und  anempfohlenen  Vollzugsvorschriften
  für  künftige.  Fälle  noch  mehr  Nachdruck
zu  verleihen.  *#"“.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Inzldentrestltution,  elne  Art  der  Wiedereinsetzung  gegen  den
Ablauf  des  Beweistermines;  Unzulässigkelt  verselben,  wenn  bei

gehöriger  Fleißanwendung  die  neuen  Behelfe  schon  früher
eimutdeckt  und  rechtzeltig  geltend  gemacht  werden  konnten.

..Die  immer  häufiger  werdenden  Inzidentrestitutionsgesuche
  beschränken  ihre  formelle  Begründung
meistens  auf  die  Anführung  und  das  Anerbieten  des
Eides,  daß  der  Appellant  erst  seit  dem  angefochtenen
Urtheile  oder  in  den  letzten  14  Tagen  die  neuen  Beweismittel
  entdeckt  habe,  ohne  sich  die  mindeste  Mühe
zu  geben,  darzulegen,  warum  solches  bei  gehörigem
Fleiße  nicht  bereits  früher  und  im  Laufe  des  Beweistermines
  möglich  gewesen  sei.  Wie  ungenügend  und
verwerflich  eine  solche  Art  der  Begründung  sei,  läßt
ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  aus  der  neuesten
Zeit  ersehen.  .

Die  beklagten  Grundholden,  gegen  welche  ihr
Gutsherr  den  Bestand  eines  von  ihnen  widersprochenen
  Frohngeldes  zu  beweisen  hatte,  versuchten  ihren
Gegenbeweis  an  gehöriger  Stelle  bereits  im  J.  1851,
wurden  aber  bei  hergestelltem  Klagsbeweise  in  erster
und  zweiter  Instanz  zur  Fortentrichtung  verurtheilt.
Hiegegen  wendeten  dieselben  im  Juli  1853  die  Revision
  ein,  trugen  aber  drei  Monate  später  mit
Hilfe  eines  Inzidentrestitutionsgesuches  einen  angebich,
  in  den  letzten  14  Tagen  erst  zu  ihrer  Kenntniß
gekommenen  Fixationsvergleich  aus  dem  J.  1664
        <pb n="411" />
        396  Beschädigung  aus  Anlaß  einer  Dienfllelstung.

nach,  der  in  dem  Archive  ihres  früheren  Gutsherrn
hinterlegt  war,  und  aus  welchem  die  Persönlichkeit,
somit  die  Erlöschung  der  streitigen  Reichniß  hervorgehen
  sollte.  Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  das
Inzidentgesuch  als  formell  unzulässig  (und  auch  der
Sache  nach  unerheblich)  abgewiesen.  Ersteres  geschah
aus  dem  Grunde,  —  „weil  die  Inzidentrestitution
wegen  aufgefundener  neuer  Beweismittel  eine  Art
der  Wiedereinsetzung  gegen  den  Ablauf  des  Beweistermines,
  die  nur  gelegenheitlich  in  der  höheren  Instanz
  nachgesucht  wird,  bildet,  mithin  nicht  nur,  wie
auch  der  diesseitige  Plenarbeschluß  vom  14.  Dez.
1843  (Reg.  Bl.  1844  S.  35  und  43)  feststellte,  an
den  14  tägigen  Termin  des  Art.  38  der  Novelle  v.
1837,  sondern  auch  vermöge  der  darin  begriffenen
Zurückweisung  an  die  im  Art.  36  lit.  c  erwähnte
Bedingniß  gebunden  ist,  daß  irgend  ein  Hinderniß,
des  angewendeten  größten  Fleißes  unerachtet,
  die  Erlangung  der  bezielten  Beweismittel
verzögert  habe,  —  im  gegebenen  Falle  jedoch  auf
keine  Weise  angeführt  oder  wahrscheinlich  Hemocht  ist,
warum  jene  Schritte,  welche  die  neuen  Behelfe  aus
den  Schw.  .  .  schen  Archiven  im  Okt.  v.  J.  in  die
Häude  der  Beklagten  brachten,  denselben  Erfolg  nicht
schon  früher  und  vor  Ablauf  ihres  Gegenbeweistermines
  haben  konnten,  es  mithin  ihrer  Seits  an  der
rechtzeitigen  Bewerbung  fehlen  mußte.“
OAGE.  v.  16.  Aug.  1854.  Ryr.  150%

2.
Beschädlgung  eines  Dienstboten  oder  Taglshners  aus  Anlaß
selner  Dienstlekstung.
Einem  Entschädigungsanspruche  solchen  Betreffes
etzte  der  Dienstherr  unter  Anderem  entgegen,  Kläger
abe  selbst  seinen  Unfall  veranlaßt,  indem  er  den
        <pb n="412" />
        Angebliche  Diffamation.  397

ihm  gegebenen  Auftrag  nicht  habe  annehmen  müssen..
Ueber  diesen  Einwand  äußern  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung:

Dem  Kläger,  als  einem  Menschen,  welcher  von
dergleichen  mechanischen  Verrichtungen  lebt,  ist  es
nicht  zuzumuthen,  mit  seinem  Lohnherrn  deßhalb  zu
brechen,  und  sich  die  Aussicht  auf  künftigen  nachhaltigen
  Erwerb  zu  entziehen,  weil  dieser  nicht  die  gehörige
  Vorsicht  anwendet;  es  ist  dem  Kläger  nicht
zu  verübeln,  daß  er  .#  auf  die  Autorität  seines
Lohnherrn  hin  dem  Auftrage  in  der  von  diesem  vorgeschriebenen
  Weise  unterzog.  In  solcher  Annahme
eines  gefährlichen  Auftrages  liegt  kein  Grund,  dem
chad  ten  das  Recht  auf  Schadloshaltung  zu  entziehen
  1)  .

OAGE.·v.12.Dez.1853.Nr.1776«-3,.

3.

Provskatlom  wegen  gerichtlicher  Anweisung,  an  oder  dessen
Ordre  keine  Zahlung  zu  lelsten.

In  Sachen  des  M.  gegen  N.  wurde  (im  Exekutionsstadium)
  dem  O.  gerichtliche  Weisung  zugefertigt,
  bis  auf  weiteres  an  N.  oder  für  dessen  Rechnung
  nichts  verabfolgen  zu  lassen.  Dieses  veranlaßte
  den  O.,  welcher  in  dieser  Arrestverfügung  die
Berühmung  einer  gegen  ihn  als  Schuldner  zustehenden
Forderung  sah,  zu  einer  Provokation  gegen  M.;  er
wurde  aber  damit  abgewiesen.  In  den  Motiven  der
oberstrichterlichen  Entscheidung  kommt  unter  Anderem
vor:  Wenn  Revident  O.  geltend  macht,  daß  M.  doch
jedenfalls  durch  die  gestellte  Provokationsklage  von
der  Sachlage  Lenntuß  erhalten,  und  hiedurch  genügende
  Veranlassung  gehabt  habe,  ausdrücklich  zu  erären,

  daß  er  keinen  Anspruch  an  Provokanten  mache,

15  Bezugnahme  auf  Pr.  20.  Ahl.  1  it.  13  F.  81.
        <pb n="413" />
        398.  Nekrolog.

gleichwohl  aber  dies  nicht  gethau  habe,  so  kann  daraus
  augenfällig  ein  rechtlicher  Grund  zur  Aufrechthaltung
  der  vorliegenden  Provokation  nicht  entnommen
  werden.  .
OAGE..v.4.Januar1850.Nr.64047«.,

Dr.  Heinrich  Lotz,
II.  Staatsanwalt  beim  kal.  Oberappellationsgerlchte
(Nekrolog#.)

Wenn  Herz  und  Geist  in  schönem  Vereine,  wenn
hohe  Wlssenschaftlichkeit  und  reiche  Kenntuise  Geschäftsewandtheit
  und  Berufseifer,  sittliche  Würde  und  treue
Ergebenheit  gegen  König  und  Vaterland  einem  Manne
Anspruch  auf  das  chrende  Andenken  seiner  Mitbürger
begründen,  so  hat  sich  dessen  der  am  15.  Sept.  I.  J.  vom
unerbittlichen  Tode  schnell  dahin  geraffte  II.  Staatsanwalt
belm  kgl.  Oberappellationsgerichte  von  Oberbayern,  Hr.
Dr.  Heinrich  Lotz,  um  so  mehr  würdig  gemacht,  als  alle
die  genannten  Tugenden  bei  ihm  mit  einer  seltenen  Bescheidenhelt
  gepagrt,  waren.  «  «
Der  Verblichene  stammte  aus  einer  geachteten  Beamtenfamilic
  und  wurde  am  14.  Febr.  1803  zu  Martenburghausen,
  Logs.  Haßfurt  in  Unterfranken,  geboren.
Den  vorbereitenden  Unterricht  im  Lateinischen  erhielt  er
zu  Haßfurt  und  absolvirte  sodann  1815/20  das  Gymnasun
  in  Würzburg  mit  solcher  Auszelchnung,  daß  er  in
edem  Jahre  den  ersten  Platz  unter  seinen  Mitschülern
sich  errang.  1820/25  widmete  er  sich  auf  der  dortigen
Hochschule  mit  aller  Liebe  den  allgemeinen  Wissenschaften
und  der  Jurisprudenz,  promovlrte  schon  am  19.  April
1825  als  Doctor  Juris  ulriusque,  und  veröffentlichte  bei
dieser  Gelegenheit  eine  sehr  geschätzte  Abhandlung  unter
dem.  Titel:  Nonnulloe  de  Morac  inilio  ducestiones.  Das
Sommersemester  1825  brachte  er  auf  der  Universltät  Heidelberg
  zu,  um  seine  juridischen  Kenntnisse  unter  den
dortigen  berühmten  Rechtslehrern  noch  mehr  zu  1  en
und  zu  erweitern.  Hier  relfte  in  ihm  der  Entschluß,  die

1)  Aus  der  Neuen  Münchener  Bellage  zu  Nr.  230
(A.  Okt.  1854).
        <pb n="414" />
        Nekrolog.  399

reln  wissenschaftliche  Laufbahn  zu  betreten,  und  deshalb
wollte  er  sich  auch  nach  seiner  Ruͤckkehr  von  Heidelberg
bel  der  juridischen  Fakultät  in  Würzburg  habilitiren.  Da
jedoch  dieser  sein  Wunsch  scheiterte,  so  wendete  er  sich
sofort  dem  praktischen  Berufsleben  zu,  ohne  sich  je  von
der  ihm  theuer  gewordenen  Wissenschaft  zu  trennen.  Er
praktizirte  nun  von  1826  bis  1828  beim  k.  Landgerichte
Kitzingen,  erstand  im  Jahre  1827  das  juridische  Staats-Examen
  und  erwarb  sich  auch  hier  den  ersten  Platz  in
der  J.  Klasse,  ungeachtet  sich  tüchtige  Nebenbuhler  mit
ihm  um  diese  Ehre  stritten.  Seine  dienstliche  Laufbahn
war  nunmehr  folgende:  29.  Mai  1828  Accessist  am  kgl.
Appellationögerichte  des  Unter-Mainfreises,  10.  Januar
1832  funktionirender  Aktuar  am  Landgerichte  Würzburg
l  d.  M.,  10.  Februar  1833  Landgerichts-Aktuar  zu  Mar#c
steft,  26.  Juni  1836  als  Aktuar  nach  Dettelbach  kommittirt,
  26.  Dezember  dess.  J.  zum  Landgerichts-Aktuar  daselbst
  ernannt,  21.  August  1842  Assessor  bei  dem  k.  Apbelietionögerlchte
  von  Oberfranken,  und  2.  Dezember
dess.  J.  Nath  bei  dem  Wechselgerichte  zu  Bamberg,  dann
2.  Mai  1848  Appellationsgerichtsrath  in  Aschaffenburg,
dabei  vom  13.  Dezember  dess.  J.  bis  April  1851  funktionirender
  Oberstaatsanwalt,  endlich  8.  April  1852
II.,  Staatsanwalt  beim  kgl.  Oberappellationsgerichte.  In
llen  diesen  Stellen  gewann  er  sich  durch  seine  Berufstreue
  und  Gewandtheit  die  allgemeine  Achtung,  sowle  die
Zuneigung  und  Freundscheft  seiner  Kollegen.  Wic  er  sich
zur  Staatsanwalktschaft  hingezogen  fühlte  und  von  welchem
  würdigen  und  erhabenen  Standpunkte  aus  er  das
Amt  eines  Staatsanwaltes  betrachtete,  das  bezeugt  am
besten  seine  Rede,  welche  er  am  12.  April  1849  bei  Eröfnun)
  der  ersten  Schwurgerichtssitzung  in  Würzburg  gchalten
  hat.  (S.  Neue  Würzburger  Zeitung  1849,  Nr.  105.)
Er  lebte  mit  ganzer  Seele  den  verschiedenen  ihm  übertragenen
  Aemtern,  verlor  dabei  aber  nie  die  Wissenschaft
aus  den  Augen.  Kinder  seiner  wenigen  Mußeslunden
sind  die  zahlreichen  Aufsätze  in  den  „Blättern  für  Rechtsanwendung“
  2),  dann  die  vielen  Referate  in  den  „Sitzungs-2)

  Auch  unsere  Zeltschrift  hat  durch  den  frühen  Tod  des  eben
so  edlen  als  hervorragend  tüchtigen  Mannes  einen  schweren
Verlust  erlitten.  Seine  Beiträge  vereinigen  alle  guten
Elgenschaften  in  seltener  Weise:  gründliche  Gesetzkunde  und
großen  Erfahrungsrelchthum,  Fruchtbarkelt,  Umsicht  und
        <pb n="415" />
        400  Nekrolog.  Gnome.

berichten  der  bayerlschen  Strafgerichte“  und  noch  in  den
letzten  Tagen  seines  Lebens  beschäftigte  ihn  die  Mitwirkung
  an  der  (von  Hru.  Prof.  Dr.  Dollmann  ediglrten)
„Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Königreschs
  Bayern.“

Neben  der  ernsten  Rechtswissenschaft  betrieb  er  zu
seiner  Erholung  die  Musik  und  zwar  nicht  blos  praktisch,
sondern  auch  theoretisch.  Auf  dem  Klavlere  hatte  er  es
ur  vollsten  Meisterschaft  gebracht,  aber  er  liebte  nur  die
Kasusche  Musik,  und  konnte  sich  mit  den  Kompositionen
des  musikalischen  jungen  Europas,  wie  er  sich  scherzend
auszudrücken  pflegte,  wegen  ihrer  Barockheit  und  Selltänzerelen
  nicht  befreunden,  obgleich  er  auch  in  der  Fingerzertigkteit
  seines  Gleichen  suchte.  In  seinem  Privatund
  Famillenleben  war  er  das  Muster  eines  Freundes
und  Famllienvaters.  Am  15.  August  1835  hatte  er  sich
mit  Isabella  Bauer,  einer  Tochter  des  k.  Oberzollinpertors
  Bauer,  welcher  am  28.  Januar  1845  zu  Würzburg
in  seinen  70.  Jahre,  allgemein  geachtet  und  betrauert,
starb,  verheirathet,  und  diese  Ehe  war  durch  drel  Kinder
gelegnet.  Sein  erstgeborner  Sohn  Ludwig,  ein  äußerst
talentvoller  Knabe,  starb  in  einem  Alter  von  10  Jahren,
und  sein  Tod  verursachte  dem  Herzen  des  liebenden  Vaters
  eine  nie  vernarbende  Wunde.  Das  zweitgeborene
Töchterchen  erreichte  ein  Alter  von  nur  10  Monaten.
Möge  Gott  seinen  jüngsten  nunmehr  13  jährigen  Sohn
Heinrich,  wie  den  Erben  des  Namens,  so  den  Erben
der  Tugenden  des  Vaters  werden  lassen,  und  die  theuere
trauernde  Gattin  in  ihrem  herben  Lelde  trösten!
Dr.

Schärfe  der  Erwägungen,  Reise  und  Richtigkeit  des  Urtheils,
Bestimmtheit  im  Ausdruck  der  gefaßten  Meinung,  ein  schönes
  Ebenmaß  der  klaren,  reinen  überzeugungskrästigen  Darstellung.
  S.

Gnomc.

Hier  meine  Melnung,  stell'  die  deine  glelch  entgegen;
Aus  solchem  Wlderspiel  erwächst  der  Wahrheit  Segen.

*  .  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;4  Enke  (Adolph  Enke)
i**  7n  in  —  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  "
        <pb n="416" />
        Samstag  den  23.  Dezbr.  M  26.  19.  Jahrgang.  1854.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  ha:  e  &amp;amp;  Frankire  0,  nffanktate  Waarenversendung.  #n

r.  ODfssetie  und  Abschluß.  Erklärung  mit  umg  de
Groôßhandel  und  Alelnbaudel.  —  Haablun  dee  Kauspre  7.  rmabatt.
  Zineverbindlichkelt  des  Zablung  mit  Wechlseln.

Kann  der  Verläuser,  bel  g  5%%  Wsd  Wechsels.
u  rachts

»  ,  longsanspssuch
dessruchlsnhtekoastnnngndelnqtek  Sinnes-on  ulcht  8  udet.  —
Spedielen.  Spebiiensgun  -  #zur.  Verfügung  elnce  Drilten  Haste!
der  Srediteur  lür  eschädigungen  8  Euwendungen  Mirent  des
Traneportes?  Vesrelt  Annahme  der  Lare  von  elle  des  4  essaren

den  Spedlieur  von  der  Hastung?  Kann  die  rielt  aare  dem  Spedlieur
  belncgeschlagen  werden?  —  Kenmission.  Wlrt  de-s
ommilttenten  durch  den  Kommissionär.  Auerkennung  des  nkoorrents,
  in  welchem  die  betrüglichen  Aufätze  vorkommen
ass  r  saoe  gegen  einzelne  itvertlagie  keine  unzulaͤsslge  Klazud
  —  reilpunktavccändccung  in  dritter  Justanl.  —  Geltend.
machung  von  Suretg  des  Exekultioprogesses  im  N  der  Nachklage.
Gerlchteste  omFensationeeinrede  gegen  die  Spollenklage.  —

t
kung.  Vertreiung  der  BDesiver  ibrer  Wegananben  durch  dle  Gemeinde.  —
Erstes  Irihlverlängerungen  gesuch.  Ersorderulsse.  Solge  des  Mangels  an
gebörlger  Begründung.

Merkantilrechtliche  Mittheilungen  aus  der  Praris  der
Frankfurter  Handelskammer.)

I.  Waarenkauf.  Franklrte  und  unfrankirte  Waarenversendung.
  Tragung  der  Gefahr.  Offerte  und  Abschluß.  Erkl#-rung
  9  umgehender  Post.  Großhandel  und  Klelnhandel.

Wenn  eine  Bestellung  von  Waaren  unter
der  ansise  Bestimmung  geschehen  ist,  daß  dieselben
  frei  an  einen  gewissen  Platz  gestellt  werden,
so  ist  hieraus  zu  folgern,  daß  die  eigentliche  Liefer-—

  —
1)  besefrachte  aus  dem  im  Laufe  des  J.  1854  erschienenen
  Buche:  „Ausgewählte  Gutachten  der  Handelskammer
  zu  Frankfurt  am  Maln.  Eine  Quelle  des
Handelsrechtes.  Herausgegeben  von  Dr.  Konrad  Malß.
        <pb n="417" />
        402.  „Merkantllrechtiche  Mitthellungen.

ung  auf  dem  bestimmten  Platze  geschehen  solle.
Demzufolge  war  die  Versendung  auf  Gefahr  und
Kosten  des  Versenders  und  resp.  Verkäufers  geschehen,
also  aller,  während  des  Transportes  an  der  Waare  zugegangene
  Schaden  und  Nachtheil  von  diesem  zu  tragen.
2)  Diejenigen.  Waaren,  deren  Versendung  nicht
franko  geschehen,  und  wobei  in  Bezug  auf  die  Gefahr
  keine  besondere  Verabredung  getroffen  ist,  sind,
allgemein  anerkannten  kaufmimischen  Grundsätzen  zufolge,
  als  auf  Gefahr  des  Käufers  versandt  zu  betrachten.
3)  Bei  Frankolieferungen  der  zu  Wasser  ankommenden
  Güter  ist  nach  der  kaufmännischen  Sprachweise
  an  und  für  sich  gemeint,  daß  die  Lieferung  von
dem,  welcher  sie  zu  leisten  hat,  auf  seine  Kosten
nur  bis  an  das  Ufer,  d.  h.  bis  der  Nand  des  Fahrzeuges
  den  Ausladeplatz  berührt,  zu  bewirken  sei,
also  der  Empfänger  (Destinatar)  die  Kosten  der  Ausladung
  und  die  städtischen  Gebühren  zu  bezahlen  habe.
4)  Eine  briefliche  Anfrage  der  Art:
ob  Adressat  z.  B.  10  Oxhoft  Spiritus  der
angegebenen  Qualität  zu  dem  bezeichneten
Preise  brauchen  könne?  —  für  welchen  Fall
man  werthe  Resolution  erbitte  —
ist  nach  kaufmännischem  Begriffe  überhaupt  keine
verbindliche  Offerte,  keine  solche  Offerte,  welche
durch  einfache  Acceptation  von  selbst  in  einen  festen
Vertrag  umgewandelt  werden  könnte.  Eine  solche
Anfrage,  eine  solche  Bitte  um  Resolution  stellt  sich
vielmehr  als  ein  bloses  Ausbieten  der  Waare,
dem  Feilbieten  zu  vergleichen,  wo  der  Verkaufsund
  Kaufvertrag  erst  dadurch  zu  Stande  kommt,
daß  erst  noch  ein  besonderer  Abschluß  stattfindet.
  Der  Kaufmann,  der  seine  Waare  nicht
an  selnem  Wohnorte  an  den  Mann  bringen  kann,
pflegt  deshalb  öfters  an  andere  Orte  zu  schreiben
und  sie  gleichzeitig  an  mehrere  Kunden  auszubieten;
er  würde  in  seiner  Absicht  ganz  mißverstanden  und
großem  Nachtheile  ausgesetzt  sein,  wenn  Jeder,  an
        <pb n="418" />
        Merkankllrechtliche  Mitthellungen.  403

welchen  eine  solche  Anfrage  gelangte,  durch  deren
Bejahung  ein  festes  Recht  auf  die  Waare  erlangen
würde,  welche  unterdessen  vielleicht  anderweit  begeben
sein  kann,  oder  deren  einzelne,  gerade  in  jenem  Briefe
erwähnte  Muster  und  Sorten  nicht  mehr  oder  nicht
alle  mehr  bei  dem  Eintreffen  der  Antwort  vorhanden
sind.  Während  seine  Ausbietschreiben  laufen,  kann
der  Kaufmann  nicht  sein  Magazin  schließen,  Kauflustige,
  die  unterdessen  an  Ort  und  Stelle  eintreten,
nicht  abweisen,  Korrespondenz  nicht  abbrechen.  —
Wollte  man  aber  einem  solchen  Ausbietschreiben  demungeachtet
  eine  verbindende  Natur  beilegen,  so  wäre
doch  (so  ferne  der  Schreiber  des  Briefes  nicht  ausdrücklich
  bemerkt  hätte,  daß  er  innerhalb  eines  gewissen
  längeren  Zeitraume5  dem  Adressaten  die  Waare
an  Handen  lasse)  das  Zustandekommen  eines  Vertrages
  dadurch  bedingt,  daß  der  Adressat  die  Offerte
zeitig,  d.  i.  mit  umgehender  Post,  acceptire.  Denn
sonst  wäre  ja  der  Offerent  in  ganz  unbestimmte  Zeitferne
  an  der  Verfügung  über  seine  Waare  gehindert,
der  Adressat  aber  hätte  eine  offene  Prämie,  ob  und
wann  er  sich  erklären  wolle.  Eine  solche  Ungleichheit
der  Lage  kann  in  der  Absicht  keiner  der  beiden  Parteien
  liegen  und  widerstreitet  der  kaufmännischen  Ordnung
  noch  ganz  besonders  bei  Waaren  von  wechselndem
  Courswerthe,  dessen  Schwankungen  der  Adressat
in  keiner  Weise  durch  Zögerungen  zum  Nachtheile
des  Offerenten  darf  benützen  wollen.  Der  Begriff
der  umgehenden  Post  darf  aber  auch  nicht  einseitig
  nach  dem  Verhältnisse  des  Adressaten  bemessen
werden,  also  nicht  danach,  wann  er  den  Brief  wirklich
  erst  in  seine  Hände  bekam,  sondern  mit  beiderseitiger
  Gleichheit  nach  dem  normalen  Verhältnisse
  zwischen  Abgang  und  Ankunft,  also  nach  den
Zeiten  des  regelmäßigen  Postenlaufes,  da  der
Offerent  den  regelmäßigen  Postenlauf  voraussetzen
durfte,  überdies  ein  soccher  Brief,  wenn  er  verbindlich
  sein  soll,  für=  Mechnung  und  Gefahr  des  Adres-—“
        <pb n="419" />
        404  Merkantllrechtliche  Mittheklungen.

saten  läuft,  und  der  Offerent  sichtlich  in  seinem  Rechte
ist,  wenn  er,  sobald  er  in  der  gewöhnlichen  Zeit  keine
Antwort  bekommen,  also  eine  Annahme  nicht  erfahren
hatte,  über  die  Waare  weitere  Verfügungen,  sei  es
als  Eigenthümer,  sei  es  als  Verkaufskommissionär,  trifft.

5)  Die  Anwendung  des  Begriffes  von  Großhandel
  und  Kleinhandel  1)  wird  im  einzelnen
Falle  von  besonderen  Thatumständen  abhängen.  Wenn
Großhandel  derjenige  ist,  bei  welchem  Käufer  und
Verkäufer  nur  nach  Zentnern,  Ballen,  ganzen  Stücken
u.  s.  w.,  also  in  größeren  Quantitäten  miteinander
handeln,  so  wird  es  darum  doch  noch  nicht  als  Großhandel
  angesehen  werden  können,  daß  ein  Konsument
  bei  einem  Verkäufer  eine  solche  Quantität  auf
einmal  nimmt.  Wenn  im  Gegensatze  der  Kleinhandel
derjenige  ist,  bei  welchem  im  Einzelnen  nach  der  Elle,
dem  Päeke,  Gescheide,  dem  Schoppen  und  nach  auderen
  Unterabtheilungen  der  Zahl,  der  Marke  und
des  Gewichtes  verkauft  wird,  so  wird  doch  auch  durch
diese  Definition  die  Schwierigkeit  der  Grenzbestimmung
  nicht  immer  gehoben  sein  2).  Bei  dem  Detailhandel
  des  regelmäßigen  Kaufmannes  ist  das  Feilbieten
  im  offenen  Laden  erforderlich.  Der  Großhändler
  kann  dessen  entbehren.
II.  Zahlung  des  Koufprelses,  Skonto.  Rabatt.  Zinsverbindlichkelt
  des  Käufers.  Zahlung  mit  Wechseln  3).  Kann
der  Verkäufer,  bei  Nichteinlösung  des  empfangenen  Wechsels,

auf  die  Kontraktklage  zurückgehen?  Beweislast.

1)  Nach  dem  in  Frankfurt  bestehenden  Handelsgebrauche
  und  kaufmännischen  Sprachgebrauche  ist

1)  Einen  Fall  elolllstischer  Bedeutsamkeit  des  Gegensatzes

von  Groß=  und  Kleinhandel  s.  in  Seuffert's  Archiv

  Bd.  2  Nr.  22.  Vgl.  auch  ebd.  Br.  5  Nr.  119.

2)  Der  Klelnhandel  z.  B.  von  f.  g.  kurzen  Waaren...

verkauft  bel  vorkommender  Nachfrage  auch  eine  größere

Abtbellung  an  den  unmittelbaren  Konsumenten,
  nicht  zum  Zwecke  des  welteren  Handels,

2)  Wgl.  Seuffert's  Archiv  Bv.  2.  Nr.  88,  89,  151.
        <pb n="420" />
        Merkantilrechtliche  Mltthellungen.  405

der  Ausdruck  Rabatt  nicht  gleichbedeutend  mit  dem
Ausdruck  Skonto,  sondern  es  walten  zwischen  dem
Sinne  beider  Ausdrücke  wesentliche  Verschiedenheiten
ob,  indem  man  unter  Skonto  den  für  gewisse
Waaren  bei  Komptantzahlung  oder  rechtzeitiger  Zielzahlung
  eintretenden  üblichen  Prozentenabzug  am
Fakturapreise,  unter  Nabatt  dagegen  eine  besonders
  vereinbarte  Preisminderung,  einen  verabredeten
  Nachlaß  zu  verstehen  pflegt,  wodurch  jedoch
nicht  ausgeschlossen  sein  kann,  daß  .  ..  .  .  .  bei  gewissen
Artikeln  (z.  B.  im  Buchhandel)  oder  nach  besonderer
  übereinstimmender  Willensmeinung  zweier  Kontrahenten
  der  Ausdruck  Rabatt  auch  als  gleichbedeutend
  mit  Skonto  (Escompte)  gebraucht  werden
  möge.

2)  Wenn  auf  Kredit,  z.  B.  Ziel  sechs  Monate,
verkauft  ist,  so  hat  der  Käufer  nach  der  entschiedenen,
unter  Handelsleuten  bestehenden  Rechtsgewohnheit
vor  Ablauf  dieses  Zieles  irgend  Zinsen  nicht  zu  vergüten.
  Wenn  gleichzeitig  mit  der  Ueberlieferung  der
Waare  auch  die  Faktura,  welche  das  z.  B.  sechsmonatliche
  Ziel  ausdrückte,  dem  Käufer  zugestellt
wurde,  so  gebührt  vom  Eintritte  dieses  Zahlungszieles
  oder  Fälligkeitstermines  an,  bei  unterbliebener
Bezahlung,dem  Verkäufer  die  Vergütung  von  Zinsen,
  in  Ermangelung  abweichender  Uebereinkunft  zu
5  Prozent.

3)  Wenn  der  Käufer  dem  Verkäufer  zur  Bezahlung
  des  Kaufpreises  einen  mit  Giro  versehenen
Wechsel  zusandte,  und  Letzterer  den  Empfang  mit
der  Bemerkung,  er  werde  den  Betrag  nach  Eingang
gutschreiben,  anzelgte,  so  fragt  sich,  ob  in  dem  Falle
der  Nichteinlösung  des  Wechsels  bei  Verfall  der
Giratar  die  Wechselregreßklage  anstellen  muß,  oder
unter  gleichzeitiger  Rückgabe  des  protestirten  Wechsels
die  Klage  aus  dem  Kaufkontrakte  im  ordentlichen
Prozeß  anstellen  kann?  Die  letzteres  bejahende
        <pb n="421" />
        206  Merkalitllrechtliche  Mltthellungtn.

Ansicht  Bender's  #)  ist  nicht  zu  billigen;  die  ursprüngliche
  Waarenforderung  hat  neben  der  Wechselforderung
  nicht  fortbestanden,  vielmehr  war  die  Waarenforderung
  durch  die  Rimesse  ausgeglichen,  und
konnte  nicht  der  Käufer  und  Girant  gleichzeitig  in
doppelter  Verbindlichkeit  bestehen,  einmal  aus  der
Waarenschuld  und  dann  noch  daneben  aus  dem  von
ihm  girirten  Wechsel  über  den  nämlichen  Betrag.
Wenn  der  Verkäufer  und  Giratar  unter  einfacher
Zurückgabe  des  Wechsels  die  Klage  aus  dem  ursprünglichen
  Kaufvertrage  im  ordentlichen  Prozesse  erhebt,
so  hat  er  zu  gewärtigen,  daß  ihm  sogleich  die  Einrede
  der  erfolgten  Bezahlung  mit  zerstörender  Wirkung
  entgegengesetzt  werde.  —  Die  Worte  der  Empfangsanzeige,
  man  werde  den  Betrag  nach  Eingang
  gutschreiben,  geben  nur  den  Sinn,  daß  Giratar
den  Wechselregreß  sich  vorbehalte,  wenn  der  Wechsel
nicht  bezahlt  werde;  der  Wechselregreß  ist  aber  durch
gehörige  Beobachtung  der  wechselmäßigen  Verpflichtungen
  des  Inhabers  bedingt.  Ward  durch  Nichtbeobachtung
  solcher  wechselmäßiger  Verpflichtungen
der  Wechsel  mit  Präjudiz  behaftet,  so  lebt  die  aus-Leglichene
  Waarenschuld  dadurch,  daß  der  Bezogene
und  Acceptant  den  präjudizirten  Wechsel  nicht  bezahlte,
  nicht  wieder  auf.  Der  Inhaber  kann  nur
im  gewöhnlichen  Verfahren  noch  diejenigen  belangen,
die  sich  sonst  mit  seinem  Schaden  ungerechter
  Weise  bereichern  würden,  und  die  ursprüngliche
  Waarenschuld  kommt  hiebei  nur  noch  in  so  ferne
in  Betracht,  als  der  frühere  Waarenschuldner  etwa
durch  Nichtbezahlung  des  Betrages  der  Waarenfaktura
  und  durch  Nichtzurücknahme  des  Wechsels  sich
mit  dem  Schaden  des  Verkäufers  ungerechter  Weise

4))  Hanbbuch  des  Frankfurter  Prlvatrechtes  S.  804  zu
Note  3.  «  ·
        <pb n="422" />
        Merkantilrechtliche  Mittheilungen.  407

bereichern  würde,  worüber  dieser,  wenn  er  solchen
Satz  behauptet,  den  Beweis  je  nach  Gestalt  der
Thatsachen  zu  erbringen  hätte.

III.  Frachtführer.  Elnhalten  gewisser  Lieferungszelt.  Folge

des  Nlchteinhaltens.  Eintritt  eines  anderen  Frachtfährers

(ader  Schlffers).  Entschädigungsanspruch  des  Frachtfährers,
wenn  ein  zugesagter  Transport  nicht  statifindet.

1.)  In  der  Regel  erhalten  die  Obliegenheiten
des  Fuhrmannes  ihr  Maaß  und  Ziel  durch  den  ihm
vom  Absender  zugestellten  Frachtbrief.  Mithin  i
der  Fuhrmann  nur  dann  an  eine  bestimmte  Lieferzeit
gebunden  und  dem  Gutsempfänger  für  den  durch
eine  jede  Verspätung  entstandenen  Schaden  verhaftet,
wenn  eine  solche  Lieferzeit  in  dem  Frachtbriefe  vorgeschrieben
  worden;  wohingegen  die  verzögerte  Ablieferung
  überhaupt  den  Frachtverlust  nicht  anders  unbedingt
  nach  sich  zieht,  als  wenn  der  Frachtbrief  besagt,
  daß  solche  diesen  Verlust  zur  Folge  haben  soll-2)

  Indem  ein  Schiffer  oder  Fuhrmann  die  von
einem  Platze  für  einen  anderen  Platz  bestimmten,
mit  einem  direkten  Frachtbriefe  versehenen  Waaren
an  einem  Zwischenplatze  von  demjenigen  Frachtführer,
welchem  die  Waaren  ursprünglich  verladen  worden,
zum  Behufe  des  Weitertransportes  übernimmt,  verpflichtet
  sich  jener  Schiffer  oder  Fuhrmann  zugleich,
das  übernommene  Gut  nach  Vorschrift  des  Frachtbriefes
  und  sonach  in  unversehrtem  Zustande  an  den
Adressaten  abzuliefern.  So  wie  also  dieser  bei  gehöriger
  Lieferung  die  in  dem  Frachtbriefe  vorgemerkte
Fracht  und  Spesen  dem  Ueberbringer  des  Gutes  zu

erichtigen  hat,  so  ist  er  auch  berechtigt,  im  Falle,
wo  die  Waaren  sich  versehrt  finden  sollten,  für  den
an  denselben  entstandenen  Schaden  den  Ueberbringer
in  Anspruch  zu  nehmen,  ohne  daß  der  letztere  vorschützen
  darf,  daß  der  fragliche  Schaden  von  dem
ersten  Frachtführer  verursacht  worden  sei,  weil  er,
        <pb n="423" />
        408  Merkantilrechtliche  Mitthellungen.

der  zweite  Frachtführer,  wie  vorher  bemerkt,  mit  den
Waaren  die  Verbindlichkeit,  solche  unversehrt  abzuliefern,
  übernommen  hatte,  und  es  mithin  seine  Sache
gewesen,  vor  der  Einladung  des  Gutes  sich  über
dessen  Zustand  zu  vergewissern.

Auf  der  anderen  Seite  kann  ein  Fuhrmann  dadurch,
  daß  er  die  Waare  an  einen  anderen  Fuhrmann
oder  Spediteur  zur  Weiterbeförderung  abgibt,  in
keinem  Falle  außer  Verbindlichkeit  treten,  vielmehr
bleibt  er  nach  wie  vor  unter  den  Bestimmungen,
welche  der  Frachtbrief  besagt,  und  aus  dem  Frachtkontrakte
  überhaupt  dem  Absender  haftbar.

3)  Wurde  einem  Fuhrmanne  oder  Schiffer  eine
Ladung  von  bestimmtem  Gewichte  um  vereinbarten
Frachtsatz  zugesagt,  und  demselben  die  Weisung  ertheilt,
  sich  an  einem  bestimmten  Tage  zur  Uebernahme
der  Güter  an  einem  gewissen  Einladeorte  einzufinden,
nun  aber  der  Promittent  durch  einen  Unfall,  der  ihn
allein  persönlich  traf,  in  die  Unmöglichkeit  versetzt,
seinerseits  die  Ladung  dem  Schiffer  zu  verschaffen,
so  kann  dieser  hiedurch  nicht  von  seiner  Verbindlichkeit
  befreit  sein,  dem  Schiffer  oder  Fuhrmanne  die
stipulirte  Gegenleistung  (die  Fracht)  zu  entrichten
oder  wenigstens  volle  Entschädigung  zu  leisten.  Wenn
nicht  besondere  Gesetze,  wie  für  die  Seeschifffahrt,  es
vorschreiben,  kann  der  bestellte  Schiffer  in  einem  solchen
Fall  nicht  für  verpflichtet  erachtet  werden,  seinerseits

ch  um  Erlangung  anderer  Güter  zu  bemühen,  oder
mit  der  Hälfte  der  bedungenen  Fracht  sich  zu  begnügen.

IV.  Speditlon.  Spedlilonsgut  zur  Verfügung  elnes  Dritten.

Haftet  der  Spedlieur  für  Beschädlgungen  und  Entwendungen

während  des  Transportes?  Befreit  Annahme  der  Waare

von  Selte  des  Aodressaten  den  Spedlteur  von  der  Haftung7

Kann  die  versehrte  Waare  dem  Spediteur  heimgeschlagen
werden?

1)  Der  Spediteur,  welcher  Waaren  zur  Verfügung
  eines  Dritten  erhalten  hat,  muß  dieselben
        <pb n="424" />
        Nerkantilrechtliche  Mittheilungen.  409

bis  zum  Eintreffen  dieser  Verfügung  aufbewahren
und  darf  sie  nicht  eigemmächtig  an  die  Adresse  dieses
Disponenten  absenden.

2)  Der  Spediteur  ist,  in  so  ferne  er  keine  besonderen
  Garantieen  übernommen  hat,  außer  aller  Verantwortung,
  wenn  er  bei  der  Auswahl  des  Fuhrmannes,
  der  Ausstellung  des  Frachtbriefes  und  der
Verladung  überhaupt  regelmäßig  verfahren  ist  7),
und  haftet  insbesondere  nicht  für  eine  Entwendung,
die  sich  ereignete,  nachdem  er  die  Waare  dem  Fuhrmanne
  verladen  hatte;  alle  durch  die  Entwendung
entstandenen  Schäden  treffen  entweder  Denjenigen,
welcher  die  Entwendung  verübte  oder  durch  Unterlassung
  der  nöthigen  Sorgfalt  verschuldete,  oder
wenn  weder  der  Eine,  noch  der  Andere  ermittelt
werden  kann,  dann  als  Zufall  den  Eigenthümer  der
Waare.

3)  Eine  unbedingte  Annahme  der  Waare  ohne
Rechtsvorbehalt  von  Seite  des  Destinatars  (vorgeschriebenen
  Adressaten)  hebt  jedenfalls  die  etwaige
Haftungsverbindlichkeit  eines  Spediteurs  auf.

4)  Eine  Berechtigung  des  Eigenthümers,  die
(versehrte)  Waare  dem  Spediteur  heimzuschlagen,
existirt  auch  in  dem  Falle  nicht,  wo  nach  den  besonderen
  Umständen  eine  Entschäd
des  Spediteurs=  anzunehmen  wäre.  Denn  eine  Entlös't
  sich  nur  in  Geldleistungen
  auf,  vermag  ber  keineswegs  die  Eigenthumsverhältnisse
  zu  verändern  oder  einen  erzwungenen
Verkauf=  und  Kaufkontrakt  herbeizuführen.

5)  Uebereinstimmende  Entscheidungen  s.  bel  Posset  „  erichtliche
  Smsschedungen  in  Wechsel--  und  Meikantllsachen“
  S.  446  f.  Vgl.  Seuffert's  Archlo  Bd.  V
Nr.  306.  Abweichend  die  würtemberglschen  Gerlchte.
Ebd.  Bd.  VI  Nr.  243.
        <pb n="425" />
        410  Klagänderung  durch  Freigebung  von  Mitverklagten.

V.  Kommission.  Uebervorthellung  des  Kommtttenten  durch
ven  Kommisslonär.  Anerkennung  des  Kontokorrents,  in  welchem
  rie  betrüglichen  Ansätze  vorkommen.  4
Obwohl  nach  allgemein  bestehendem  und  sich
auch  von  selbst  rechtfertigenden  Hendelsgebranche  durch
die  Anerkennung  der  Richtigkeit  eines  Conto  corrent
der  Anerkennende  als  zur  Zahlung  des  entzifferten
Saldo  verpflichtet  angesehen  werden  muß,  so  ist  doch
nie  außer  Atht  zu  lassen,  daß  aller  Handelsverkehr
wesentlich  auf  Treue  und  Glauben  beruht,  und  daß
der  Betrügende  unmöglich  aus  seinem  Betruge  Vortheil
  ziehen  darf.  Wenn  daher  bei  Kommissions-Ein=
  und  Verkäufen  der  Kommissionär  den  Kommittenten
  hinsichtlich  der  Preise  übervortheilt  oder  hintergangen
  haben  sollte,  so  ist  der  verletzte  Kommittent
allerdings  zu  schützen  und  ihm  zu  seinem  Rechte  zu
verhelfen,  ohne  daß  der  Umstand  der  von  ihm  geschehenen
  Anerkennung  des  betreffenden  Conto  corrent
  hierau  einen  Unterschied  zu  machen  vermag.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Fallenlassen  der  Klage  gegen  elnzelne  Mitverklagte  kelne  unzus
lässtge  Klagänderung.
Val.  Bd.  V  S.  333,  Bd.  XVI  S.  961).

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:

—.

1)  Die  a.  a.  O.  mitgethellten  Entscheldungen  sind  abweichend.
  Es  kommt  eben  im  einzelnen  Falle  darauf
an,  ob  aus  dleser  Veränderung  eine  Erschwerung  der
Lage  oder  Vertheidigung  der  übrigen  Verklagten  erwachsen
  kann.
        <pb n="426" />
        Streltpunkisderänderung  in  dritter  Instanz.  411

OAGE.  v.  9.  Januar  1854.  Nr.  8495.1/.

2.
Streitpunktsveränderung  in  dritter  Instang.

Gegen  die  jüdische  Handelsmannswittwe  R.  und
Genossen  hatte  die  Stadtgemeinde  K.  wegen  Weideund.
  Brunnengeldbeitrages  Klage  erhoben.  Von  der
Klägerin  war  mit  Beziehung  auf  das  Edikt  vom
10.  Juni  1813  ausdrücklich  zugestanden  worden,
daß  diejenigen  Juden  von  der  streitigen  Abgabe  befreit
  seien,  welche  in  Folge  ihrer  Ansäßigkeit  auf
Landbau  oder  ordentlich  konzessionirte  Gewerbe  als
wirkliche  Gemeindeglieder  erscheinen;  es  wurde  aber
den  Beklagten  das  Weide=  und  Brunnengeld  aus
dem  Grunde  abgefordert,  weil  sie  (nach  dem  Klagvortrage)
  in  die  eine  oder  andere  dieser  Kategorieen
nicht  gehören,  sondern  den  Nothhandel  treiben  und
sohin  keine  Gemeindeglieder  seien.  Auch  von  den
Beklagten  wurde  in  der  Vernehmlassung  unter  Widerspruch
  dieser  letzteren  Behauptung  auf  das  erwähnte
Edikt  nur  in  so  weit  Bezug  genommen,  als  sie
nach  dessen  Bestimmungen  als  wirkliche  Gemeindeglieder
  zu  betrachten  seien.  Streitig  blieb  auf  Grund
dieser  Verhaudlung  lediglich  die  Frage,  ob  die  Beklagten
  ihre  Ansäßigkeit  zu  K.  *  die  oben  bemerkte
Weise  wirklich  erlangt  haben;  dieser  (auch  in  der
        <pb n="427" />
        412  Streltpunktsveränderung,  in  dritter  Instanz.

Beweißauflage  der  I.  und  II.  Instanz  ausgeprägte)
Standpunkt  war  von  den  Beklagten  noch  in  hu
Berufung  zur  II.  Instanz  festgehalten  und  ausdrücklich
  anerkannt,  das  Edikt  von  1813  in  keiner  weiteren
  Ausdehnung  und  Wirkung  in.  Anspruch  genommen,
  sondern  der  damals  schon  gestellte  Antrag  auf
Entbindung  von  der  Klage  allein  auf  den  Art.  6  des
Ablösungsgesetzes  vom  4.  Juni  1848  gestützt.
.  Dagegen  nehmen  die  Beklagten  in  ihrem  Revisionslibelle,
  den  gezeichneten  Standpunkt  verlassend,
das  Edikt  von  1813  in  einer  viel  ausgedehnteren
Wirksamkeit,  nämlich  zum  Nachweise  der  Behauptung
  in  Anspruch,  daß  zufolge  der  hier  ausgesprochenen
  unbedingten  Gleichstellung  der  jüdischen  Glau--bensgenossen
  mit  den  christlichen  Gemeindeangehörigen
ihre  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  streitigen,  auch
von  den  Letzteren  nicht  zu  entrichtenden  Abgabe  ohne
Ausnahme  erloschen  sei.  In  Betreff  dieser  Aeuderung
  der  Klagbekämpfung  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung:  «’
Wenn  die  Beklagten  nunmehr  das  Edikt  von
1813  als  ein  wahres  Prohibitivgesetz  gegen  die  Klagsanforderung
  darstellen,  so  beruht  hierin  ein  völlig
neues,  den  faktischen  Standpunkt  der  Sache  alterirendes
  Vorbringen,  das  in  der  Revisionsinstanz
um  so  weniger  mehr  berücksichtigt  werden  darf,  als
der  klagenden  Stadtgemeinde  bisher  noch  keine  Gelegenheit
  gegeben  war,  sich  hierüber  vernehmen  zu
lassen.  Der  Satz:  „zura  noscit  curia“  kann  demnach
  hier,  wo  das  Recht  nur  in  einer  bestimmten
thatsächlichen  Begrenzung  in  Anspruch  genommen  ist,
eben  so  wenig  eine  Anwendung  finden,  als  das  von
dem  Beklagten  und  Revidenten  bereits  in  der  Vernehmlassung
  gestellte  Petitum  auf  definitive  Klagentbindung
  den  Richter  zu  berechtigen  vermag,  mit
entschiedener  Verletzung  der  Rechtsgleichheit  beider
Parteien  von  demjenigen  Stande  der  Sache  abzu-
        <pb n="428" />
        Nachklage.  Gerlchtsstaud.  413

gehen,  wie  er  sich  durch  deren  beiderseltige  Zugeständnisse
  in  der  Verhandlung  gebildet  hat.  .  ..
OAGE.  v.  28.  März  1854.  Nr.  552  53/84.

3.

Geltendmachung  von  Einteden  des  Erekutloprozesses  im  Wege
der  Nachklage.  Gertlchtsstand.

Gegen  die  im  Exekutivprozesse  erhobene  Klage
waren  mehrere  Kompensationsposten  aufgestellt  worden.
  Einige  derselben  wurden  in  dem  den  Beklagten
  verurtheilenden  in  Rechtskraft  erwachsenen  Erkenntnisse
  v.  23.  Juni  1849  (wegen  Illiquidität)
zur  besonderen  Austragung  verwiesen,  ein  anderer
im  Urtheile  übergangen,  in  den  Entscheidungsgründen
als  unbegründet  dargestellt..  Als  nun  auch  dieser
auf  dem  Wege  der  Nachklage  bei  dem  Gerichte,  vor
welchem  der  rechtskräftig  entschiedene  Exekutivprozeßgeschwebt
  hatte,  zur  abermaligen  Geltendmachung
kam,  wurde  das  angegangene  Gericht,  bei  welchem
der  jetzige  Beklagte  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand
nicht  hatte,  für  unzuständig  erachtet.  In  den  Motiven
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  kommt  hierüber
  vor:

Der  Zusammenhang,  in  welchem  jene,  nunmehr
im  Wege  der  Nachklage  geltend  gemachte  Forderung
als  ein  Theil  der  früheren  Kompensationseinrede  mit
dem  ausgestrittenen  Vor=  oder  Exekutivprozesse  gestanden
  hatte,  erscheint  jedenfalls  durch  das  in  solchem
ergangene  und  in  Rechtskraft  erwachsene  Erkenntniß
vom  23.  Juni  1819  wieder  als  aufgehoben,  da  jener
im  Tenor  desselben  völlig  übergangene  Anspruch  inhaltlich
  der  Entscheidungsgründe  desinteo“  abgewiesen
wurde,  und  der  jetzige  Kläger  dadurch,  daß  er  hiefür
  in  seiner  Nachklage  noch  einen  weiteren  (bei  Geltendmachung
  im  Wege  der  Kompensationseinrede  nicht
erwähnten)  Forderungsgrund  an  die  Hand  genommen,
        <pb n="429" />
        414  Kompensatlon:  Glelchartige  Fotderungen.

die  in  Mitte  liegende  Aufhebung  jenes  Zusamm
hanges.  gewissermaßen  selbst##anerkaunt  hat..

OAGE.  v.  29.  März  18517.  Nr.  1845%  #4

4.
Kompensatlondeinrede  gegen  die  Spolienklage.

Obgleich  bei  dem  Spolium  nach  Thl.  IV  Kap.  15
§.  1  Nr.  10  des  bayer.  LR.  die  Koinpensation  ausgeschlossen
  ist,  so  ist  doch  diese  gesetzliche  Bestimmung
nur  auf  die  Voraussetzung  begründet,  daß  es  hiebei
auf  eine  Restitution  in  natura  anzukommen  hat;
eine  Voraussetzung,  welche  nicht  gegeben  ist,  wenn
der  Beklagte  die  hinweggenommenen  Gegenstände  veräußert
  hat,  und  somit  unter  den  Theilen  nur  mehr

der  Ersatz  ihres  Werthes  im  Streite  befangen  ist.

OAGE.  vom.  17.  Dez.  1850.  Nr.  1242½¾¼6.

5.
Kompensatlon.  Forderungen  von  gleicher  Art  und  Beschaffenhelt.
  «

-·«Wennimbayer.LR.Thl.IVKap.15·§«.1
Nr.  10  von  Forderungen  gleicher  Art  und  Beschaffenheit
  gesprochen  wird,  so  ist  dieses,  wie  die  Bestimmung
  Nr.  9  a.  a.  O.  zu  entnehmen  gibt,  nur
dahin  zu  verstehen,  daß  die  beiderseitigen  Forderungen
  auf  eine  und  dieselbe  Gattungsleistung  und  zwar
vertretbarer  Art  gehen  müssen,  weil  nur  unter  dieser
Voraussetzung  der  Gegenstand  der  einen  dazu  dient,
die  andere  zu  erfüllen  und  aufzuheben.  -"

OAGE.v.11.Dez.1850."Nr,124«2«-49.

6.
Fälligwerden  der  Forderung  im  Laufe  des  Prozesses.
Vol.  Seuffert's  Archiv  Bd.  I  Nr.  204,  290.
.  Wenn  eine  Forderung  vor  elngetretener  Fälligkeit
  eingeklagt,  aber  „im  Laufe  des  Prozesses  fällig
        <pb n="430" />
        416  Erstes  Friftverlaͤngerungsgesuch  unbegründet.

nicht  genügt  war,  sondern  auch  glaubwürdig  hätte
dargelegt  werden  sollen,  wodurch  Beklagter  gehine
dert  worden  sei,  die  Gegenbeweismittel  zu  sammeln
und  selnem  Anwalte.  mitzutheilen.  .
Allein  nach  S.  31  Abs.  4  und  F.  33  des  Ges.
vom  17.  Nov.  1837  tritt,  wenn  auch  das  Fristverlängerungsgesuch
  als  unbegründet  befunden  ward,
bezüglich  auf  den  ersten  Termin,  welcher  zur  Vornahme
  irgend  einer  Prozeßhandlung  vorgesetzt  ist,
lediglich  für  die  Partei,  oder  im  Falle  der  Prozeß
durch  einen  Anwalt  geführt  wird,  für  diesen  eine
Geldstrafe  von  5—  10  fl.,  und  erst.  im  wiederholten
  Falle  1)  die  Folge  des  Ungehorsams  (§.  29)
ein.  Es  hätte  daher,  da  das  Gesuch  vom  10.  April
1851  das  erste  Fristverlängerungsgesuch  war,  wenn
dasselbe  auch  mit  Recht  für  nicht  gesetzlich  begründet
erklärt  wurde,  gleichwohl  zur  Einbringung  eines  Gegenbeweisnachtrages
  eine  weitere  Frist  von  8—14  Tagen
  gewährt,  und  lediglich  der  Anwalt  des  Beklagten
in  eine  Geldstrafe  verurtheilt  werden  sollen.  Da  nun
der  Gegenbeweisnachtrag  schon  am  6.  Tage  nach  Ablauf
  der  Gegenbeweisfrist  eingereicht  worden  ist,  konnte
derselbe  nicht  als  desert  erklärt  werden.  Der  Beklagte
  hat  sich  das  Recht  der  Beschwerde  gegen  den
nicht  selbständig  appellablen  Zwischenbescheid  nach
Vorschrift  des  §.  51  des  mehrerwähnten  Gesetzes
ewahrt,  und  es  mußte  daher  unter  Abänderung  die-Ö2
  Zwischenbescheides  die  nachträgliche  Erhebung  des
Gegenbeweisnachtrages  angeordnet  werden,  was  die
Aufhebung  der  erst=  und  zweitrichterlichen  Erkenntnisse,
als  zu  voreilig  erlassen,  zur  nothwendigen  Folge  hat.
OAGE.  v.  13.  Dez.  1853.  Nr.  1587¾6.

1)  Val.  hlerüber  Bo.  XVII  S.  167.

Med.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  #  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.
        <pb n="431" />
        Ergänzungsblatt.  M.  A.  März  1854,

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Von  unlerdrucung  ginen  e  Prebereugni  ach  Art.  2  des  Prehltras.
esetzeo  vom  17  M  dle  Giliigkelt  und  Tewelokrast
der  gerichtlich  gen  in  ri  E  ralnn  alligenom  ·
menen  lo  durch  Unterzelchnunn  der  handelnden  Privalpersonen
bedlugt  1  —  Jin#en  von  en,  gitem  aine  erbrhehe  —  Ol#n
ede  der  Jahlung  elnes  Mechsels  ch  Abrechnung.  —  Uebemabme
*W#  auteberrlidien  fegen  und  ooh  nach  Arl.  1  des  betrefsenden
Geseses  vom  4.  Junl  19816.  —  Gnomen.  —

Von  Lnterdrũckung  eines  Preßerzeugnisses  ach  Art.  2
des  Preßstrafgesetzes  vom  17.  Klärz  1850  5.

-  seine  schlimme  Lust  rer  Freiheitsrausch  gejei
o  naht  die  Stunde,  wo  man  sich  zur,  —  nelgt.

Seit  das  Gesetz  vom  17.  März  1850,  zum
Schutz  gegen  den  Mißbrauch  der  #ee,  in  Wirksamkeit
  getreten,  sind  bereits  vier  Jahre  abgelaufen.
Gleichwohl  hat  erst  in  jüngster  Zeit  die  Anwendung
obiger  Bestimmung  (Art.  2)  zu  Nichtigkeitsbeschwerden
  an  den  obersten  Gerichtshof  und  hiedurch  zur
Erörterung  verschiedener  darauf  bezüglicher  Fragen,
auch  in  der  Tagespresse,  Anlaß  gegeben  1).  Bei  dem

*)  Ergebniß  einer  Verhandlung,  welche  über  diesen  Gegenstand
  zwischen  einem  Hrn.  Mitarbeiter  (C.  15.)
und  dem  Herausgeber  gepflogen  wurde.

Während  der  beiden  ersten  Jahre  nach  Verkündung
des  Gesetzes  ist  die  Unterdrückungsbefugniß  nur  in
wenlgen  Fällen  ausgeübt  worden.  Man  hat  die  volle
praklische  Bedeutung  des  Art.  2  nicht  erkannt,  bis
K.  Brater  in  einer  Honslichen  Erörterung  (Bl.  f.
administrative  Praxis  Bd.  2  S.  37f.)  auf  das  Verbaͤltniß
  zulschen  *  3  Verfelgbarkele  und

—
        <pb n="432" />
        2  Unterdrückung  elnes  Preßerzeugnisses.

verhältnißmäßig  geringen  Material,  welches  sich  für
die  Auslegung  der  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmun-=gen
  in  den  Kammerverhandlungen  findet,  konnte  es
nicht  fehlen,  daß  sich  allenthalben  Zweifel  über  die
Anwendung  und  namentlich  über  die  Behandlung  im
Verfahren  ergaben.  Beiträge  zur  Lösung  dieser  Aufgabe
  zu  liefern,  ist  der  Zweck  nachstehender  Erörterung.

1.

Der  dem  Art.  2  des  Gesetzes  entsprechende  Art.  3
des  Entwurfes  war  also  abgefaßt:

„In  jedem  verurtheilenden  Erkenntinisse  kann  zugleich

die  Unterdrückung  oder  Vernichtung  der  für  strafbar

erklärten  Schrift  oder  des  für  strasbar  erklärten  Thelles

  derselben  verfügt  werden.

Gleiche  Verfügung  kann  vorbehaltlich  der  von  der
Pollzeibehörde  vorzunehmenden  Beschlagnahme.  G.  8
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  über  die  Frekheit  der
Presse)  wegen  des  gesetzwidrigen  Inhaltes  einer  Schrift
auch  in  denjenigen  Fällen  elntreten,  in  welchen  nach
Art.  1  Abs.  1  elne  strafrechtliche  Verantwortlichkelt  nicht
vorliegt.“

Der  hier  in  Bezug  genommene  Art.  1  Abs.  1
lautet  im  Entwurf  wie  im  Gesetz  selbst:
„Die  strafrechtliche  Verantwortlichkelt  für  den  Inhalt
einer  Schrift  tritt  ein,  sobald  dieselbe  veröffentlicht,  ausgestellt,
  ausgegeben  oder  sonst  in  Umlauf  gesetzt.  ist.“
Nach  dem  von  der  Staatsregierung  ausgegangenen-
  Gesetzvorschlage  war  demzufolge  die  Verfügung
er  Unterdrückung  oder  Vernichtung  einer  bereits
veröffentlichten  Schrift  auf  den  einzigen  Fall
der  Verurtheilung  einer  Person  wegen  ihres
sträflichen  Inhalts  beschränkt;  und  auch  für  diesen
Fall  sollte  diese  Verfügung  dem  richterlichen  Ermessen
anheimgestellt  sein,  indem,  sagen  die  Motive,  Fälle

der  Unterdrückungsbefugniß  aufmerksam  machte  und
den  relativ  welteren  Umfang  der  letzteren  darlegte.
Vol.  unten  Note  8.  —  S.
        <pb n="433" />
        Unterdruckung.  elnes.  Preßerzeugnisses.  3

gedenkbar  sind,  in  welchen  es  genügt,  eine  Schrift
im.  Inlande  außer  Verkehr  zu  setzen  2).
Eine  Unterdrückung  oder  Vernichtung  außer  dem
Falle  der  Verurtheilung  einer  Person  sollte  nach  dem
Entwurfe  wegen  gesetzwidrigen  Inhalts  nur  in
Bezug  auf  eine  noch  nicht  veröffentlichte  und  daher
nicht  strafbare  Schrift  verfügt  werden  können.
Die  Intention  der  Staatsregierung  war  keineswegs
darauf  gerichtet,  dem.  Schwurgerichtshofe  die  Befugniß
  zu  ertheilen,  auch  im  Falle  eines  auf  „Nichtschuldig“
  lautenden  Wahrspruches  die  Unterdrückung
oder  Vernichtung  der  nach  dem  Urtheile  der  Geschwornen
  unsträflichen  Schrift  zu  verordnen;  oder  den
in  geheimer  Sitzung  berathenden  Senat  des  Kreisund
  Stadtgerschtes  mit  der  Machtvollkommenheit  auszurüsten,
  in  Bezug  auf  eine  bereits  veröffentlichte
  Schrift  mit  dem  Beschlusse  auf  Einstellung
des  Strafverfahrens  den  andern  zu  verbinden:  die
Schrift  sei  wegen  gesetzwidrigen  Inhalts  zu  unterdrücken.


Die  Kammer  der  Abgeordneten  war  es,  von
welcher  die  in  das  Gesetz  aufgenommene  Fassung  des
Art.  2  Abs.  2  u.  3  2)  (Art.  3  Abs.  2  des  Entwurfs)

3)  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  von  184  /80  Bell.  Bd.  1  S.  134
(Mollve  zu  Art.  3).  Das  „außer  den  inländlschen
Verkehr  setzen“  kann  durch  die  Anordnung  an  die
Sortimentöbuchhändler  geschehen,  dle  ibnen  zum  Vertrieb
  eingesandten  Exemplare  an  den  auswärtigen  Verleger
  zu  remlttlren.  Unseres  Wlssens  kommt  dilese
mildere  Verfügung  in  der  Praxis  nicht  vor.

Abs.  2:  „Gleiche  Verfügung  kann  wegen  des  gesetzwidrigen
  Inhalts  elner  Schrift  auch  in  den  Fällen
elntreten,  wenn  elne  erurtheilung  nicht  erfolgt,  oder
elne  Person,  gegen  welche  elne  Anklage  gerlchtet  werden
  könnte,  nicht  gegeben  ist.“

Abs.  3:  „Diese  Verfügung  ist  im  ersteren  Falle
durch  den  Schwurgerlchtshof  (Asstsengericht),  beziehungsweise
  das  mit  Aburthellung  der  Pollzelübertretungen

*

2
—
        <pb n="434" />
        4  Unterbrückung  elnes  Preßerzeugnisses.

ausgegangen  ist.  Schon  der  Ausschuß  (I.  und  III.
vereinigt)  hatte  diese  Aenderung  des  Entwurfs  beantragt
  und  in  seinem  Berichte  (Verh.  v.  18"½0
Beil.  Bd.  3  S.  163),  wie  folgt,  motivirt:

„Da  nach  Art.  1  Abs.  1  eine  strafrechtliche  erantwortlichkelt
  nur  durch  Veröffentlichung,  Ausstellung  u.  s.  w.
einer  Schrift  eintritt,  so  läßt  die  in  Abs.  2  gegenwärtigen
  Artikels  (3  des  Entwurfs)  genommene  ausschließende
  Bezlehung  auf  Art.  1  Abs.  1  die  Annahme
zu,  als  stünde  es  in  den  Befugnusssen  der  erichte,  eine
Schrift  ihres  ungesetzlichen  Inhalts  wegen  zu  unterdrücken
  oder  zu  vernichten,  auch  wenn  dlese  nicht  veröffentlicht,
  ausgegeben,  oder  sonst  in  Umlauf  gesetzt
wurde.  Eine  solche  Bestimmung  würde  den  Gerichten
das  Recht  zu  einem  vorsorglichen  polizeilichen  Akte  ges
währen  und  wäre  mit  dem  Edikte  vom  4.  Juni  1818
nicht  in  Einklang  zu  bringen.

Hat  man  aber  den  Fall  im  Auge,  daß  eine  Verurtheilung
  elnes  Angeklagten  nicht  erfolgte,  oder  daß
überbaupt  elne  Person,  gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet
  werden  könnte,  nicht  vorhanden  ist,  daß  aber
gleichwohl  eline  veröffentlichte  Schrift  gesetzwiorlgen
Inbalts  vorllegt,  so  wird  man,  wenn  man  unter  Umständen
  nicht  auf  eine  Absurdltät  kommen  wlll,  den
Gerlchten  die  Befugniß  einräumen  müssen,  die  Unterdrückung
  der  Schrift  zu  verfügen.  «

Der  Ausschuß  beantragt  daher,  den  Abs.  2  dieses.
Artlkels  in  folgender  Welse  zu  fassen  (folgt  die  in-  das
Gesetz  übergegangene  Redaktion  1).

Dabei  schien  vorzugsweise  bezüglich  des  letzteren
Falles  nothwendlg,  die  Gerichte  genau  zu  bezelchnen,
welche  in  elnem  oder  dem  andern  Falle  diese  Verfügung
zu  treffen  haben,  weshalb  der  Ausschuß  beantragt,  dem
Artikel  3  (des  Entwurfs)  als  dritten  Absatz  zuzusetzen:
(was  Abs.  3  Art.  2  des  Gesetzes  enthält  5).

beauftragte  Strafgericht,  im  letzteren  durch  daslenige
Gericht  zu  erlassen,  welches  über  die  erwelsung  zu
entscheiden  hat.

4)  S.  Not.  3  „Abs.  2“.

55)  S.  Not.  3  „Abf.  37.-
        <pb n="435" />
        Unterdrückung  elnes  Preßerzeugnisses.  5

Der  Referent  (Paur)  hatte  nicht  diesen  dritten
  Absatz,  sondern  zu  dem  zweiten  die  Bestimmung
beantragt:

„Zu  diesem  Bebuf  ist  in  allen  Fällen,  welche  durch

Geschworne  abgeurebellt  werden,  an  dileselben  eine  lediglich

  auf  die  Gesetzwiorlgkeit  der  Schrlft  gerlchtete

Frage  zu,  stellen."“

Allein  bei  der  Umfrage  im  Ausschusse  wurde  die
gestellte  Frage:  4

Sollen.  Ceschworne  über  die  strafrechtliche  Qualltät

elner  Schrift  aburthellen?
mit  „allen")  gegen  3  Stimmen“  verneint,  und  sodann
der  jetzt  den  Abs.  3  des  Art.  2  bildende  Zusatz  einstimmig
  angenommen.  ,  «

Der  in  solcher  Weise  entstandene  Vorschlag  der
beiden  Ausschüsse  wurde  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
  ohne  Debatte  adoptirt,  erhielt  später  auch  die
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  die
Sanktion  von  Seite  der  Staatsregierung.

2.

In  den  meisten  Preßprozessen  ist  es  nicht  die
thatsächliche  Beweisfrage,  welche  in  Zweifel  gestellt
ist,  sondern  lediglich  die  Subsumtion  des  Faktums
unter  das  Strafgesetz,  so  daß  der  auf  „Nicht  schuldig“
lautende  Wahrspruch  keine  andere  Deutung  zuläßt,  als
die:  Der  gesepzwidrige  Inhalt  der  Schrift,
welchen  die  Anklage  behauptet,  ist  nicht  gegeben.
  Gleichwohl  kann  der  Gerichtshof  im  Falle  eines
solchen  Wahrspruchs  die  Unterdrückung  oder  Vernichtung
der  Schrift  wegen  gesetzwidrigen  Inhalts  verordnen.
  Wie  reimt  sich  das  zusammen?  Man  könnte
versucht  sein,  anzunehmen,  daß  ein  Zusammenreimen
unmöglich  sei,  daher  eine  Ungereimtheit  vorliege.

–—

e  Die  belden  Ausschüsse  waren  vollzähllg  versammeli,
im  Ganzen  18  Votanten.
        <pb n="436" />
        6  Unterdrückung  elnes  Preßerzeugnisses.

Aber  der  Ausschuß  war  vielmehr,  wie  obiger  Auszug
aus  seinem  Berichte  darlegt,  der  Meinung,  das  Geentheil
  (d.  h.  die  Nich  termächtigung  des  Gerichts-Hofs,
  auch  im  Falle  eines  freisprechenden  Verdikts
die  Unterdrückung  oder  Vernichtung  zu  verordnen)
könne  zu  Ungereimtheiten  (Absurdidäten)  führen.
Versuchen  wir,  diese  Auffassung  zu  erklären.
Gesetze  haben  mitunter  (wie  schon  vom  Macedonianischen
  Senatuskonsult  her  bekannt  ist)  die  Natur
  von  Gelegenheitsgedichten.  Bei  Berathung  des
Preßgesetzes  schrieb  man  nicht  mehr  1848,  sondern
e5  war  der  Februar  1850  herangekommen.  Die  Erfahrungen
  eines  Jahres  über  schwurgerichtliche  Erledigung
  von  Preßprozessen  (in  und  außer  Bayern)
lagen  vor.  Freisprechungen  waren  vorgekommen,
welche  dem  Unbefangenen  als  Gefährdungen  der
Autorität  des  Gesetzes  und  der  Obrigkeit  erscheinen
mußten.  Daher  vielseitige  Besorgniß,  der  nöthige
Schutz  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  sei  von  den
Geschwornen  nicht  zu  erwarten.  Wenn  mun  aber
rundgesetzlich  feststand,  daß  über  Anklagen  wegen
erbrechen  und  Vergehen,  begangen  durch  die  Presse,
Schwurgerichte  zu  erkennen  haben,  sollte  jede  Freisprechung
  von  der  Anklage  auch  die  Freigebung  der
Schrift  und  deren  ungehinderte  Verbreitung  zur  nothwendigen
  Folge  haben?  —  Man  nehme  an:  ein
Flugblatt,  worin  die  Person  des  Monarchen  verunglimpft,
  oder  die  bestehende  Regierungsform  mit
Spott  oder  Verachtung  behandelt,  oder  zum  Ungehorsam
  gegen  die  Gesetze  oder  gegen  die  Anordnungen
  der  Obrigkeit  aufgefordert  ist,  wurde  in  4000
Exemplaren  abgedruckt.  Die  Polizeibehörde  erhält
rechtzeitig  Kenntniß,  schon  nach  dem  ersten  Schritte
der  Veröffentlichung  erfolgt  die  Beschlagnahme  fast
der  ganzen  Auflage.  Staatsanwalt,  Untersuchungs-Fericht,
  Antlagrtanmer  verwalten  ihr  Amt,  die  Sache
ommt  zur  öffentlichen  Verhandlung,  und  auf  eine
        <pb n="437" />
        Unterdrückung  eines  Preßerzeugnisses.  7

beredte  Vertheidigung  ergeht  der  Wahrspruch:  Nicht
schuldig!  Der  Schwurgerichtshof  ist  vielleicht  einstimmig
  überzeugt,  daß  die  der  Beschlagnahme  unterworfene
  Schrift  den  Thatbestand  des  in  Art.  12,
resp.  16,  des  Preßgesetzes  bedrohten  Vergehens  enthalte.
  Soll  er  nun  dieser  Ueberzeugung  ungeachtet
verpflichtet  sein,  dem  Wahrspruche  gemäß  nicht  blos
den  Angeklagten  freizusprechen,  sondern  auch  die  Freigebung
  der  Schrift  selbst,  gleichsam  die  Ausstreuung
des  gemeingefährlichen  Giftes  durch  das  ganze  Land,
anzuordnen?  Die  vereinigten  Ausschüsse  der  Kammer
der  Abgeordneten,  sich  auf  den  Standpunkt  polizeiamtlicher
  Fürsorge  stellend,  waren  mit  15  gegen
3  Stimmen  der  Meinung:  das  wäre  eine  Absurdidät,
  und  die  Kammer  selbst  trat  dieser  Meinung
bei,  indem  sie  den  darauf  gebauten  Vorschlag  ohne
Debatte  genehmigte.  "

Der  g.  6  des  Ediktes  über  die  Freiheit  der
Presse  vom  4.  Juni  1818  verweist  nur  die  Anklagen
wegen  Verbrechen  und  Vergehen,  durch  die  Presse
begangen,  nur  die  Aburtheilung  der  Personen  an
das  Schwurgericht,  nicht  aber  die  Entscheidung  über
die  Freigebung  der  Schrift.  Eben  weil  es  sich  bei
diesem  zweiten  Punkte  nicht  blos  von  Folgen  einer
in  der  Vergangenheit  liegenden  Gesetzwidrigkeit,  sondern
  von  Verhütung  eines  dem  Gemeinwesen  durch
die  Verbreitung  einer  geneingefährlchen  Schrift  erst
zuzufügenden  Nachtheiles  handelt,  hat  man  eine  doppelte
  Erwägung  der  Frage,  ob  der  Inhalt  der  Schrift
für  gesetzwidrig  zu  achten,  für  angemessen,  und  im
Hinblicke  auf  die  gemachten  Erfahrungen  für  nöthig
gehalten.  Es  ist  daher  allerdings  so,  im  Falle
eines  auf  Nichtschuldig  lautenden  Wahrspruchs  können
  zwei  einander  widerstreitende  Aussprüche  über
die  Thatbestands-Frage,  ob  der  Inhalt  einer  Schrift
gesetzwidrig,  vorkommen,  und  jedem  dieser  widerstreitenden
  Aussprüche  wird  eine  Folge  gegeben;  der  Angeklagte
  ist  von  Schuld  und  Strafe  freigesprochen,
        <pb n="438" />
        8  Unterdrückung  elnes  Preßerzeugnisses.

und  die  Schrift,  wegen  welcher  er  angeklagt  worden,
verfällt  der  Unterdrückung.  Wer  etwa  in  der  Zulassung
  dieses  Widerstreites  eine  Ungereimtheit  finden
wollte,  dem  kann  man  im  Sinne  des  Ausschußberichtes
  mit  dem  Argument  (ex  absurdiori)  des
römischen  Juristen  Julian  7)  begegnen:

Dir  gilt  als  ungereimt  mein  Satz,  nicht  ohne  Grund;
Doch  ungereimter  noch  ist  deiner  Weisheit  Fund.“

3.

Wegen  des  gesetzwidrigen  Inhalts  einer
Schrift  kann  deren  Unterdrückung  oder  Vernichtung
auch  in  den  Fällen  eintreten,  wven  .  ..  eine
Person,  gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet  werden
könnte,  nicht  gegeben  ist,  nämlich  durch  Verfügung
desjenigen  Gerichtes,  welches  über  die  Verweisung
zu  entscheiden  hat.

Wenn  z.  B.  der  Urheber  einer  Schrift  gesetzwidrigen
  Inhalts  gestorben,  eine  andere  nach  den
allgemeinen  strafrechtlichen  Vorschriften  verantwortliche
  Person  nicht  vorhanden  ist,  so  kann  eine  strafgerichtliche
  Einschreitung  nicht  mehr  stattfinden.  In
Erwägung  aber,  daß  die  ungehinderte  Verbreitung
gemeingefährlich  wirken  könnte,  hat  der  Gesetzgeber
den  Gerichten  eine  von  der  strafgerichtlichen  Verfolung
  unabhängige  Unterdrückungsbefughiß  eingeräumt.

oraussetzungen  der  Ausübung  dieser  Befugniß  sind:
A)  geseßwidriger  Inhalt  der  Schrift,  d.  h.
es  müssen  in  derselben  Aeußerungen  oder  Mittheilun;
gen  vorkommen,  deren  Verbreitung  auf  diesem  Wege
nach  Bestimmungen  des  Preßgesetzes  als  unzulässig
erscheint  8).  «  «-i«,··.



7)  „Fr.  51.8§.  2  ad  leg.  Aquil.  (9,  2);  .  Quo
ai  quis  absurde  a  nobis  haec  conslilute  putarerit,
cogilot  longe  absurdins  constlliii.

*)  Vgl.  Brater  in  den  Bl.  f.  abmiinistratlve  Praris,
Bd.  2.  S.  59:  „Es  ist  der  ausgesprouchene  Wille  des
        <pb n="439" />
        Unlerdruckung  elnes  Preßerzeugnisses.  10

b)  Es  darf  im  einzelnen  Falle  eine  Person,
gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet  werden  könnte,
nicht  gegeben  sein.  Einen  Hauptfall  bilden  die  außer
Bayern  erschienenen  Schriften  gesetzwidrigen  Inhalts,
insofern  sie  nicht  der  im  Art.  6  bezeichneten  Kategorie
  93)  angehören.  Die  gedachte  Voraussetzung  kann
ferner  durch  Tod,  Unzurechnungsfähigkeit,  Verjährung
  10)  eintreten;  auch,  bei  Ermangelung  strafrechtlicher
  Verantwortlichkeit  einer  andern  Person,  durch
Unkunde  über  die  Person  des  Verfassers.  Die  Praxis,
auch  des  obersten  Gerichtshofes  11),  nimmt  dieselbe
überall  als  gegeben  an,  wo  zwar  die  objektiven  Merkmale
  des  Thatbestandes  einh  prchgeseglichen  Reates
vorliegen,  aber  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,
daß  es  an  gesetzwidriger  Absicht  des  Beschuldigten
ermangle;  so  insbesondere  bei  Berichterstattungen  und
Reproduktionen,  in  welchen  der  Inhalt  einer  gesetzwidrigen
  Schrift  oder  sonstigen  strafbaren  Aeußerung
nur  erzählungsweise,  resp.  in  weiterem  Abdruck,  mitgetheilt

  wird  12).

Gesetzgebers,  daß  kelne  Schrift  verbreltet  werde,  welche
Aufforderungen  zu  verbrecherischen  Handlungen,  Verläumdungen
  und  Schmähungen,  Angriffe  auf  religlöse
Einrichtungen  u.  s.  w.  enthält;  es  ist  demzufolge  der
Inhalt  derartiger,  zur  Verbreitung  bestimmter  Schriften
  ein  gesetzwidriger  Inhalt.  Dieses  reln  objeklive
Verbältniß  besteht  unabhängig  von  der  Frage,  ob  im
kinzelnen  Falle  die  Verbreltung  des  gesetzwldrigen
Inhaltes  auch  mit  Strafe  bedroht  sei;  die  Strafe
erscheint  nur  als  das  äußerste  und  wirksamste  Mlttel,
dem  gesetzgeberischen  Willen  Nachdruck  zu  geben.“

0)  Zeitungen,  Zeilschriften  und  Flugbläster-10)

  Der  Fall  ver  Verlährung  war  in  der  beim  obersten  Gerlchtshofe
  vorgekommenen  Reinharv#'schen  Sache  gegeben.

I)  WVgl.  die  Entscheidungen.  des  obersten  Gerichtshofes  in  den
Sachen  des  Dr.  Feuft  (Revakteurs  des  Nürnberger  Korrespondenten)
  und  Volkharbs.  S.  unten  die  Nachschrift.

12)  Im  Allgemeinen  läßt  sich  gegen  dlese  Prarls  nichts
elnwenden.  Zwar  mschte  man  dafürhalten:  eine  blos
        <pb n="440" />
        40  Unterdrückung  elnes  Preßexzeugnssses.

Es  fragt  sich,  ob  die  Verfügung  der  Unterdrückung
  oder  Vernichtung  einer  Schrift  nicht  auch
durch  ein  Verschulden  Dessjenigen  bedingt  sei,  zu
dessen  pekuniärem  Nachtheil  sie  gereicht,  ob  insbesondere
  dem  Verleger  ein  vielleicht  in  die  Tausende
ehender  Schaden  zugefügt  werden  könne,  ohne  daß
herselbe  durch  eine  schuldhafte  Handlung  oder  Unreferirende,

  viellelcht  gedankenlos  nachschrelbende  Mittheilung
  über  das  anderwärts  Geschriebene  oder  GOesagte
  enthalte  überhaupt  nichts  Gesetzwiorlges,  und
sel  daher  schon  deswegen  nicht  geelgnet,  eine  Unterdrückungsordonnanz
  zu  rechtfertigen.  Aber  man  hat
wohl  Ursache,  vie  Richilgkeit  der  in  dlesem  Bedenken
ausgeprägten  Deutung  des  Ausoruckes=  „gesetzwidriger
Inhalt“  in  Zweifel  zu  ziehen.  Sollte  wirklich  Majestätsbelelvigungen,
  Herabwürdigungen  der  Staalsregierung,
  Aufforderungen  zum  Aufruhr,  Verspottungen
der  Religion,  Verläumdungen  von  Ehrenmännern
die  größtmögliche  Publizliät  nicht  nachhaltig  verwehrt
werden  können,  wenn  folche  ohne  böse  Absicht  in  der
Form  von  Neuigkeiten  aufgetischt,  werden  ?  Soll  dle
Propaglrung  von  falschen  Gerüchten,  welche  wirklich
zur  Stsrung  des  öffentlichen  Vertrauens  oder  zur
Erregung  von  Gehässtakeiten  geelgnet  sind,  in  der
harmlosen  Leichtgläubigkeit  des  Neuigkeitslieferanten
einen  Freibrlef  zurgemeinschädlicher  Wirksamkelt  haben?!
Wahrscheinlich  hätte  der  umkehrlustige  Doppelausschuß
auf  dlese  Fragen  ganz  lakonisch,  mit  seinem  Krastworte:
  Absurdltät!  geantwortet.  Im  Sinne  der  Ur--beber
  der  fraglichen  Gesetzstelle  muß  man  daher  dlese
vermeinte  renze  der  Unterdrückungsbefugniß  aufgeben.
Es  wäre  auch  damit  nicht  viel  verloren,  wenn  nur
keine  Verwechselungen  vorkommen,  z.  B.  zolschen
Herabwürdigung  der  Staatsregierung  und  freimäthlgem
  Tadel  ihrer  Handlungen,  zwischen  Gerüchten,
welche  das  öffentliche  Vertrauen  stören  könnten,  und
düsteren  Prognosen  über  künftige  Verwickelungen  u.  s.  w.
Hier  ist  der  Sit  der.  Krankhelt,  gegen  welche  vie
Doktrin  nichis  vermag,  weil  es  sich  dabel  nicht  von
Mißgrisfen,  sondern  von  Mißbrauch  handelt.  Wgl.
übrigens  unten  die:  Nachschrift.  S.
        <pb n="441" />
        Unterdrückung  eines  Preßerzeugnisses.  11

terlassung  zu  dieser  Maaßregel  Anlaß  gegeben  hat?
Fit  vielleicht  die  Einräumung  der  Unterdrückungsefugniß
  auf  einer  Vermuthung  oder  Fiktion,  daß
auf  Seite  des  eine  Schrift  von  gesetzwidrigem  Inhalte
  verlegenden  Buchhändlers  auch  in  dem  Falle,
wenn  er  den  Druck  ohne  vorgängige  Prüfung  des
Inhaltes  bewerkstelligt  hat,  wenigstens  eine  Unbesonnenheit,
  somit  ein  unwissentliches  Verschulden  beangen
  worden?  —  Flür  die  Beantwortung  dieser
Fihen  kommt  in  Betracht,  daß  es  eine  Erwägung
der  polizeilichen  Sphäre  13)  war,  welche  den
Gesetzgeber  bestimmte,  die  Gerichte  mit  der  fraglichen
Unterdrückungsbefugniß  zu  bekleiden.  Es  gilt,  einen
dem  Gemeinwesen  künftig  drohenden.  Nachtheil
abzuwenden;  die  Lösung  dieser  Aufgabe  darf  nicht
von  Nachweisung  eines  im  einzelnen  Falle  begangenen
  Verschuldens  abhängig  sein;  man  bedarf  baher
jenes  Mittelgliedes  einer  Vermuthung  oder  Fiktion
nicht,  um  die  aus  der  Unterdrückung  folgende  Benachtheiligung
  des  Verlegerß  mit  allgemeinen  Grundsätzen
  in  Einklang  zu  bringen.  Die  Gesetzgebung  hat
im  Interesse  des  öffentlichen  Wohls  solche  Eingriffe
in  das  Privateigenthum  autorisirt,  ohne  den  Staat
für  den  Fall,  daß  ein  Verschulden  nicht  vorliegt,
zur  Schadloshaltung  zu  verpflichten;  der  Verleger
oder  sonstige  Interessent  muß  daher  den  ihm  dadurch
verursachten  Verlust  wie  einen  Zufall  tragen.  Wer
auf  dem  Felde  der  Presse  spekulirt,  mag  sich  vorsehen,
  und  die  Möglichkeit  weitester  Anwendung  der
Repressivgesetze  in  Rechnung  bringen.

4  (Schluß  folgt.)

1a)  Dem  Gesetzgeber  schwebte  dle.  Erwägung  der.  polizeilichen
  Sphäre  vor;  seine  Vorschrift  ermächtigt  aber

den  Richter  zur  Unterdrückung  nur  wegen  gesetzwldrigen
  Inhaltes  der  Schrift.  Besorgulß  gemeinschädlichen
  Elnftusses  ist  für  sich  feln  hlurelcheides  Motiy
lUlchterlicher  Ausbung  ver  Unterdrückungsbefügniß.
        <pb n="442" />
        12  Bewelskräft  gerichtl.  Protokollt..:

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ist  dle  iltigkelt  und  Bewelskraft  der  gerichtlichen  in  Sachen
der  frreiwilligen  Gerichtsbarkeit  ausgenommenen  Protokolle
durch  Unterzelchnung  der  handelnden  Privatpersonen  bedingt7

Die  Motive  einer,  die  Giltigkeit  eines  gerichtlich
  protokollirten  Testamentes  betreffenden  oberstrichterlichen
  Entscheidung  sagen  hierüber:  ·
.  Der  Mangel  der  Unterschrift  des  Testators  in
diesem  Protokolle  könnte  auch  nicht  als  ein  formeller,
die.  Giltigkeit  des  Protokolls  oder  dessen  Bewelskraft
aufhebender  Mangel  angesehen  werden.  Denn  der
Grund  der  vollen  Beweiskraft  eines  gerichtlichen
Protokolls  liegt  in  der  amtlichen  Autorität  der  Gerichtspersonen,
  von  welchen  das  Protokoll  aufgenommen
  worden,  und  in  dem  öffentlichen  Glauben,  welcher
  den  Beurkundungen  derselben  über  die  in  ihren
Wirkungskreis  fallenden  Vorgänge  beigelegt  ist;

Kap.  11  §.  2.  .

Durch  die  Beurkundung  der  Gerichtskommission,
daß  das  im  Protokolle  Enthaltene  von  der  in  demselben
  genannten  Person  vor  der  Gerichtskommission
erklärt  worden  sei,  ist  daher  die  Thatsache  vollständig
bewiesen,  ohne  daß  es  noch  weiter  der  durch  die  Unterschrift
  des  Protokolls  ausgedrückten  Bestätigung
der  betheiligten  Privatperson  bedarf,  daß  sie  die  im
Protokolle  enthaltene  Erklärung,  wirklich  abgegeben
habe.  Es  besteht  auch  keine  positive  Vorschrift,  durch
welche  die  Unterschrift  Desjenigen,  über  dessen  Handlung
  oder  Erklärung  ein  gerichtliches  Protokoll  aufgenommen
  worden,  als  wesentliches  Erforderniß  eines
ordentlichen  Gerichtsprotokolls  erklärt  wäre,
MWagl.  GO.  Kap.  2  §.  3.  Anmierk.  lit.  f,
da  die  Bestimmung  der  G.  Kap.  4  §.  15  nur  auf
in  streitigen  Civilsachen  aufgenommene  Protokolle
        <pb n="443" />
        Zinsen  bon  Zinsen,  elnem  Banquler  zugebilligt.  13

bezogen  werden  kann.  Seuffert  Komment.  Bd.  2
S.  173,  105.
OGE.  v.  25.  Juni  1853.  Nr.  1603  51/82.

2.
Zinsen  von.  Zinsen,  elnem  Banquler  zugebllligt.
Ugl.  Bo.  8  S.  413.

Ein  adeliger  in  Staatsdiensten  stehender  Gutsbesitzer
  hatte  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  in  Ges
schäften  mannigfacher  Art  mit  einem  Banquier  Verkehr
  gepflogen,  worüber  von  Letzterem  im  Handelsbuche
  laufende  Rechnung  (Contocorrent)  geführt  war.
Wegen  der  Nichtberichtigung  eine#  Abrechnungssaldo
kam  es  zur  Klage  von  Seite  des  Banquiers.  Der
Beklagte  miachte  unter  Anderem  den  Einwand,  in  dem
eingeklagten  Saldo  seien  Zinsen  von  Zinsen  begriffen-Dieser
  Einwand  wurde  unter  Besugnahe  gauf

Glück,  Komment.  Bd.  21  8.  a.  E.

S.  126  und

Seuffert,  prakt.  Pand.  R.  §.  233  Note  10
für  unerheblich  erachtet,  indem  in  der  deutschen  Praxis
von  dem  römischen  Verbote  des  Anatocimus  nach
richterlichem  Ermessen  Umgang  genommen  werde,  der
eigenthümliche  Geldverkehr  mit  einem  kreditgebenden
Bangquier  aber  ein  Verhältniß  sei,  welches  diese  Abweichung
  von  den  geineinrechtlichen  Zinsbeschränkungen-
  acchtsertige  10.

OAGE.  v.  14.  Juni  1853.  Nr.  1513  α

1)  iern  Savkgny  System  Bd.  1  S.  179:  „In  dem
Handelsstand  ist  es  allgemein  üblich,  am  Ende  elnes
Jahreß,  zuwellen  selbst  elnes  kürzeren  Zeltraums,  Abschlüsse
  zu  machen  und  den  Saldo  auf  neue  Rechnung
  zu  übertragen,  da  er  dann  soglelch  wieder  Zlusen
trägl,  obgleich  er  selbst  zum  Theile  aus  Zinsen  des
abgeschlossenen  Zeltraums  besteht.  Das  ist  der  Regel
des  römfschen  Rechts  allerdings  entgegen,  aber  es
        <pb n="444" />
        14  Einrede  der  Wechselzahlung  durch  Abrechnung.

3.
Einrede  der  Zablung  elnes  Wechsels  darch  Abrechung.

In  einer  Wechselstreitsache  (F.  1853  Nr.  60)
hat  der  Beklagte  dem  Kläger  den  Haupteid  dahin
deferirt,  daß  er  schwören  soll,  es  habe  ihm  Beklagter
die  eingeklagte  Summe  weder  ganz,  noch  theilweise,
und  zwar  weder  in  baarem  Gelde,  noch  auf  dem
Abrechnungswege  bisher  bezahlt.

Die  erste  Instanz  (W.  u.  M.  G.  München),
hat  jedoch  diesen  Eid  dem  Kläger  nur  dahin  auferlegt,
  daß  Beklagter  die  eingeklagte  Summe  weder
#mu  noch  theilweise  bezahlt  habe,  und  auf  die  vom

eklagten  eingelegte  Berufung,  dahin  gehend,  daß
dem  Kläger  auch  noch  darüber  der  Haupteid  auferlegt
  werde,  daß  die  eingeklagte  Schuld  durch  Abrechnung
  weder  ganz,  noch  theilweise  getilgt  sei,  hat
dle  zweite  Instanz  den  erstrichterlichen  Ausspruch  unterm
  10.  Oktober  1853  bestätigt  aus  nachfolgenden
Gründen:  4

Beklagter  hat  excjipiendo  vorgebracht,  daß  er
die  eingeklagte  Summe  auch  wirklich  dem  Kläger,
und  zwar  baar  oder  doch  eventuell  im  Abrechnungswege
  zu  ganz  oder  doch  eventuell  mehr  als  zur  Hälfte
bereits  gezahlt  habe;  dieses  Vorbringen  ist  die  Einrede
  der  Zahlung  und  zergliedert  sich  nach  den  verschiedenen
  Zahlungsarten,  die  Beklagter  einwendet,

geschieht  offen  und  allgemein  und  kann  gar  ulcht
anders  sein,  ohne  die  Elnfachhelt  der  Rechnungsführung
  zu  stsren;  auch  paßt  der  Zweck  des  vömitschen
Verbols  auf  dlesen  Fall  gar  nicht.  Hier  ist  also  das
Verbot  durch  eine  allgemelne  Gewohnhelt  des  Handelsstandes
  abgeschafft,  wobel  es  gar  ulcht  darauf  ankommt,
  wie  vlele  Einzelne  sich  von  dlesem.  Zusammenhange
  der  Sache  Rechenschaft  geben  mögen;  denn
Alle  handeln  so  im  Gefühl  der  Nothwendigkelt  und
Rechtmäßlgkelt  ihres  Verfahrens.“
        <pb n="445" />
        Einrede  der  Wechselzahlung  durch  Abrechnung.  15

in  die  Einrede  der  Baarzahlung  und  in  die  Einrede
der  Zahlung  durch  bereits  gepflogene  Abrechnung.
Im  Wechselprozesse  kann,  die  Einrede  der  Zahlung
  nur  insoferne  zur  Würdigung  kommen,  als
behauptet  wird,  der  Wechsel  sei  baar  bezahlt  worden;
  denn  wenn  auch  eine  Wechselschuld  auf  mancherlei
  Art  und  eben  so  bezahlt  und  getilgt  werden
kann,  wie  andere  Schulden  insgemein  abgetragen  zu
werden  pflegen,  so  kommt  doch  zu  berücksichtigen,  daß
die  Wechselgeschäfte  aus  ganz  anderen  Absichten  zu
Stande  kommen,  weshalb  in  Ansehung  der  Wechselbezahlung
  die  Regel  angenommen  werden  muß,  doß
sie  auf  die  Art  geschehen  müsse,  wie  sie  im  Wechselbriefe
  beschrieben  ist;  in  dem  gegenwärtig  eingeklagten
Wechsel  ist  eine  andere  Zahlungsart  nicht  festgesetzt,
daher  muß  baare  Zahlung  geleistet  werden,  und  es
kann  sich  vrepalb  der  Beklagte  mit  einer  andern  Einrede
  der  Zahlung  als  der  der  Baarzahlung  nicht
schützen,  ausgenommen  er  macht  sie  in  inslanti  liquid,
was  aber  hier  nicht  der  Fall  ist.  x.
Will  aber  auch  angenommen  werden,  daß  die
Einrede  der  Zahlung  auf  eine  Tilgung  des  Wechsels
durch  Abrechnung  auögedehnt  werden  kann,  so  gebricht
  es  im  gegebenen  Falle  der  so.  augedehuten
Einrede  an  der  gehörigen  Substanzirung,  indem  vom.
Beklagten  nicht  angegeben  wurde,  wann  und  auf
welche  Weise  Abrechnung  gepflogen  worden  ist.
Endlich  auch  angenommen,  daß  es  einer  weitern
Substanzirung  deshalb  gar  nicht  bedürfe,  so  ist  dennoch
  der  Beklagte  dadurch,  daß  dem  Kläger  der
Haupteid  nur  in  der  beschränkten  Form  auferlegt
wurde,  nicht  beschwert;  denn  der  vom  Beklagten  dem
Kläger  zugeschobene  Haupteid  ist  allgemein  dahin  auferlegt,
  daß  der  Beklagte  die  eingeklagte  Summe  weder
  ganz,  noch  theilweise  be  zahlt  habe,  sohin  ist,
da  das  Zahlen  im  allgemeinen  Sinne  eine  Leistung
Dessen  ist,  was  man  schuldig  wurde,  und  in  dem
        <pb n="446" />
        16  Uebernahme  gutsherrlicher  Angestellten.

Gattungsbegriffe  der  Zahlung  die  verschiedenen  Unterarten
  der  Zahlungsweise,  sei  es  nun  durch  Baarzahlung
  oder  mittelst.  Abrechnung,  enthalten  sind,  der
Eid,  so  wie  er  vom  Unterrichter  auferlegt  wurde,
gegenüber  dem  Vorbringen  des  Beklagten  erschöpfend,
und.  eine  Erweiterung  der  Eidesformel  in  der  Art,
ie  appellando  gebeten  wurde,  überflüssig.
Posset

4.

Uebernahme  der  gutsherrlichen  Beamten  und  Diener  nach
Art.  1  des  betreffenden  Gesetzes  vom.  4.  Junk  1848,

Diie  lUebernahme  der  Beamten  und  Diener  wird
in  Art.  1  des  Ges.  v.  1848,  die  Aufhebung  der  standesherrlichen
  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  betr.,
als  Entschädigung  der  Gerichtsherren  für  den  Verlust
der  Gerichtsbarkeit  dargestellt.  Der  Artikel  beruht
also  auf  der  Unterstellung,  daß  der  Gerichtsherr  seinem
  Beamten  oder  Diener  gegenüber  die  Verbindlichkeit
  zur  Fortentrichtung  des  Gehaltes  oder  einer
Pension  hätte.  Dieses  ist  aber  nur  der  Fall  bei
Anstellungen  in  ständiger  Eigenschaft.  Ermangelt
  diese  Eigenschaft,  so  kann  der  Guts=  oder  Standesherr
  gegen  den  Fiskus  weder  auf  Uebernahme  des.
fraglichen  Beamten  oder  Dieners,  noch  auf  Vergü—-tung
  des  demselben  fortgezahlten  Gehaltes  klagen.
OAGE.  v.  1.  Juli  1853.  Nr.  36  5/12

—

)“

5·•2  Gnomen.
Soll  ulcht,  statt  guten  Rechts,  das  Unre  i  Sleger  bleiben,
Diürft  ihr  die  Konsequenz  nicht  auf  dir  pitze  trelben.

Wohl  lkegt  dem  cchler  ob,  nach  strengem  Recht  zu  sprechen;
.-Zuwellen  aber  zleint,  die  Spitze  abzubrechen.

Seuffert.  Dll#Pal  Cute  Iolph  Ere
Hu..In  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="447" />
        Ergänzungsblatt.  J.  B.  .  April  1854.

Blätter

für
chtsanwendung

zunächst.  Bayern.

–1

Inba#:  Von  umeerdrückung  zuucor  „rebeinenße  nach  Ark.  2  des  Preüstrafde.
7t•  letzes  vom  17.  Ma  iauidazion  in  Konkurse  durch  Tezug.
1  llabme  auf  das  tutl-  —  FJolgen  der  Unterlassung  einer

*-Von

  —  4  eines  Preßerzeugnisses  nach  Art.  2
des  Preßstrafgesetzes  vom  17.  März  1850.
(Schluß.)

4.

Gesectzauslegung  Ist  dar  eine  harte  Nub,
Wenn  man  im  leeren  Nauun  doch  etwao  sinden  m

Es  ist  eine  öfter  vorkommende  Erscheinung,  daß
gerade  solche.  Stellen  der  neueren  Gesetze,  welche
aus  Abänderungs=  oder  Zusatzvorschlägen  der  Kammern
  hervorgegangen  sind,  sich  bei  der  Anwendung
als  unreif,  lückenhaft,  mehrdeutig  zeigen.  Bedingung
des  Gedeihens  legislativer,  zukunftschauender  Thätigkeit
  ist  strenge  Sammlung  des  Geistes,  nachhaltige
Konzentration  des  Geistes  auf  den  einen  Gegenstand.
Die  Landtagsmitglieder  haben  sich  aber  während  der
Dauer  der  Versammlung  mit  „rebus  omnibus  et
duibusdam  alüs“  zu.  befassen,  bei  welcher  Beschäftigungsmannigfaltigkeit
  nichts  natürlicher  ist,  als  daß
ihre  legislativen  Experimente  keine  Meisterstücke  zu
Tage  fördern.

Nach  dem  Vorschlage  der  K.  d.  Abgeordneten
wurde  die  vorstehend  erörterte  Unterdrückungsbefugniß
        <pb n="448" />
        18  Unterdrückung  elnes  Preßerzeugnisses.

der  Gerichte  auch  fir  die  Fälle  eines  Nichtschuldig
der  Geschwornen  und  eines  Beschlusses  auf  Einstellung
des  Verfahrens  eingeführt,  ohne  zugleich  Bestimmungen
  über  das  Verfahren,  welches  dem  Unterdrückungsbeschlusse
  vorhergeht,,  und  über  die  Rechtsmlttel
  zu  geben,  welche  den  Betheiligten  dagegen  zustehen
  sollen.  Diese  Lücken  sind  durch  Folgerungen
aus  allgemeinen  Grundsätzen  und  durch  analoge  Anwendung
  auszufüllen.

Bei  dem  Verfahren  muß  jedenfalls  der  oberste
Grundsatz  aller  Rechtspflege:  „beide  Theile  soll
man  hören  (ohne  Gehör  keine  Verurtheilung)“
bethätigt  werden.  Der  Staatsanwalt  beantragt
im  öffentlichen  Interesse  einen  Eingriff  in  das
Privateigenthum;  diesem  Antrage  darf  nicht  stattgegeben
  werden,  ohne  den  betheiligten  Privaten  140  recht
liches.  Gehör  zu  verstatten,  Diese  können'  von  der
Person,  gegen  welche  das  strafgerichtliche  Verfahren
eingeleitet  wurde,  verschieden  sein;  während  dieses
Verfahren  etwa  gegen  den  Verfasser  gerichtet  ist,  steht
ein  pekuniärer  Verlust  dem  Verleger  in  Aussicht.
Daher  ist  es  nur  eine  Konsequenz  jenes  obersten
Grundsatzes,  daß  zur  öffentlichen  Verhandlung  über
die  aus  einem  Preherzeugnisse  aögeleitete  Auklage
uebst  dem  Angeklagten  auch  der  in  seinem  Eigenthum
bedrohte  Verleger,  zum  Zwecke  seiner  Vernehmlassung
bezüglich  der  Unterdrückungsfrage,  geladen  werde;
daß  eben  so,  wenn  die  mit  einem  Beschluß  auf  Einstellung
  zu  verbindende  Unterdriückung  in  Frage  kommt,
dem  Verleger  eine  vorgängige,  Abwehr  des  drohens
den  Verlustes  bezweckende  Erklärung  (an  einem  dafür
festzusetzenden  Termine  oder  in  einer  innerhalb  präklusiver
  Frist  einzureichenden  Denkschrift)  gestattet  sei.
In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich  von  Un-14)

  Bei  Unterdrückung  elnzelner  Zeltungsblätter  läßt  sich
m  Augemelnen  ein  pekunldres  Interesse  der  Abonnenten
  nicht  annehmen.
        <pb n="449" />
        Unterdrückung.  kines  Preßerzeugnissed  490

terdrückung  eines.  Blattes  einer  Zeitung,  welche
nur  die  Unterschrift  des  verantwortlichen.  Redakteurs
IDr.  Feust)  an  sich  trägt,  ohne  Neunung  eines  Eigenthümers
  oder  Verlegers.  Hier  wurde  angenommen,  daß
der  Redakteur  zur  Vertretung  der  Eigenthümer  auch  in
Bezug  auf  die  Unterdrückungsfrage  ermächtigt  sei,
und“  demzufolge  eine  weitere  Vernehmung  in  diesem
Betreffe,  als  die  des  Redakteurs,  nicht  für  nöthig
erachtet  1))  ·-  «

Was  die  Rechtsmittel  gegen  den  auf  Unterdrückung
  gerichteten  Beschluß  angeht,  so  dient  zur
Ausfüllung  der  Lücke,  des  Gesetzes  die  Analogie  der
anderen  Bestimmungen  unseres  Strafprozesses,  welche
von  der  Beschwerdeführung  gegen  Urtheile  handeln,
wodurch  ein  Nachtheil  definitiv  zugefügt  wird;
insbesondere  der  Artikel  230  ff.,  Art.  324-ff.  und
Art.  361.,  362  d.  St  PG.  von  1848..  Im  Falle
einer  Verurtheilung  wegen  Bestechung  zu  einer  Geldbuße
  im.  Betrage  von  24  kr.  fludet  Berufung  statt,
und  sie  sollte  ausgeschlossen  sein  bei  richterlicher  (gleichfalls
  auf  der  Annahme  einer  Gesetzwidrigkeit  beruhender)
  Zufügung  von  Vermögensnachtheilen,  welche
sich  auf  Hunderte  oder  Tausende  belaufen  können?
Man  kann  nicht  voraussetzen,  daß  der  Gesotzeber  die
wiederholte  Prüfung,  deren  Zulassung  er  dort  für
nöthig  fand,  hier  ausschliehen  wollte.  In  dem  Drange
der  Landtagsaufgaben  wurde  eben  an  die  spezielle
Rechtsmittelfrage  in  Bezug  auf  deu  von  der  K.  d.
Abg.  vorgeschlagenen  Zusatz  nicht  gedacht.  Bei  solchen
Auslassungen  der  Gesetzgebung  ist  man  auf  das  Anknüpfen
  an  Vorschriften  ähnlichen  Betreffs,  auf  das

15)  Won  der  Verstattung  rorgänglgen  Gehörs  bel  Schrif-?
  ten  ausländischen  Verlags  Umgang  zu  nebmen,  ist
kein  Rechtsgrund  vorhanden.  —  Wilrd  die  Einrelchung
  eliner  schrlftlichen  Erklärung  verstattet,  so
müssen  natürlich  in  der  Ladung  vle  eines  gesetzulorlgen
  Inhalts  beschuldigten  Stellen  bezeichnet  werden.

*
        <pb n="450" />
        20  Unterdrückung,  elnes  Preßerzeugnisses-„ad

  similia  procedere“,  bas  „interpretatione  vel
jurisdictione  supplere“  angewiesen.  Auch  im  Gebiete
  des  Strafprozesses  ist  die  analoge  Anwendung
zulässig,  so  ferne  es  sich  nicht  von  Erstreckung  einer
EStrafbestimmung  lauf  einen  vom  Gesetzgeber  nicht
gedachten  Fall  handelt.  “
Deer  von  dem  Unterdrückungsbeschlusse  eines
Kr.=  u.  Stadtgerichts  Betroffene  kann  sich  dagegen
der  Berufung  an  das  Appellationsgericht  bedienen  7)
und  sich  im  Falle-  der  Erfolglosigkeit  dieses  Rechtsmittels,
  wie  dieß  auch  bei  Verfügung  der  Unterdrückung
  durch  das  Appellationsgericht  oder  den
Schwurgerichtshof  zusteht,  im  Wege  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  (nach  Analogie  der  gedachten  Art.  361  und  362)
an  den  obersten  Gerichtshof  wenden  11)

Auf  der  anderen  Seite  stehen  Berufung  und
Nichtigkeitsbeschwerde  auch  dem  Staatsanwalt  wegen
Verwerfung  seines  Antrags  auf  Unterdrückung  zu;
zwar  letztere  (abgesehen  von  Verletzung  einer  wesentlichen
  Förmlichkeit)  nicht  in  Fällen,  wo  diese  Verwerfung
  stillschweigend  durch  Uebergehung  geschah,
weil  das  Gesetz  (Art.  2)  die  Verfügung  der  Unterdrückung
  selbst  im  Falle  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses
  in  der  Hauptsache  (durch.  Gebrauch  des

1%  In  Betreff  der  Förmlichkelten.  dieser  Verufung,
welche  gegen  eine  mit  dem  Beschlusse  auf  Einstellung
des  Verfahrens  verbundene  Werfügung  gexichtet  ist,
dürften  eben  wegen  dleser  Verbindung  die  Vorschriffen
über  die  Berufungen  gegen  Beschlüsse  nach  Artikel  19
zur  Anwendung  kommen;  eben  veswegen  auch  die
appellatlonsgerichtliche  Behandlung  der  Sache  In  gehelmer
  Sltzung  geschehen.

17)  Der  Schwurgerlichtshof,  welcher  ungeachtet  des  Nichtschulolg
  der  Geschwornen  auf  Unterdrückung  erkennt,
erläßt  hler  elnen  Beschluß,  auf  welchen  die  Bestimmungen
  über  die  Nichtigk.  lisbeschwerde.  gegen  verurtheilende
  Schwurgerichtehofserkenntulsse  weniger  passen,
als  Art.  361  u.  362.  S.
        <pb n="451" />
        Unierdruͤckung  elnes  :  Preßerzeugnisses.  21

Wortes  „kann“)  #idem  Ermessen  der  Gerichte
anheimstellt,  und  daher  eine  „unrichtige  Anwendung
des  Gesetzes“  nicht  nachzuweisen  ist;  wohl  aber  beide,
wenn  die  Verwerfung  durch  die  Annahme,  die  Schrift
habe  keinen  gesetzwidrigen  Inhalt,  ausdriücklich  moti
  irt  ist  18).  "

Zu  gleichem  Resultate  gelangte  unser  oberster
Gerichtshof  (in  Beurtheilung  der  Nichtigkeitsbeschwerden
  Reinhart's  und  Volkhard'ö),  jedoch  auf
anderem  Wege.  Derselbe  ging  nämlich  von  der  Ansicht
  aus,  in  der  Unterdrückung  einer  Schrift  liege
der  Wirkung  nach  ein  preßpollzeilicher  Strafausspruch
  19),  und  gegen  Aussprüche  dieser  Kategorie
finde  nicht  blos  Berufung,  sondern  auch  Nichtigkeitsbeschwerde
  statt  20)..  Der  Annahme,  daß  auch  letzteres
  Rechtsmittel  zulässig  fri,  scheint  zwar  der  Umstand
  entgegenzustehen,  daß  in  Art.  35  des  Preßgesetzes
  nur  pon  der  Berufung  an  das  Appellatlonsgericht
  die  Rede  ist.  Aber  dieses  Bedenken  wurde  im
Hinblick  auf  die  allgemeine,  auch  die  preßpolizeilichen
Strafsachen  umfassende  Bestimmung  des  Grundlagengesetzes
  Art.  12  über  den  Wirkungskreis  des  Kassationshofes,
  und  in  Erwägung,  daß  die  Gesettgebung
für  die  diesseitigen  Landestheile  in  diesem  Betreffe
mit  der  einen  Kassationsrekurs  auch  in  solchen  Sachen
zulassenden  Gesetzgebung  der  Pfalz  völlig  gleichgestellt
werden  wollte  21),  für  unerheblich  erachtet.

17)  Vgl.  Sitzungsberichte  Vd.  V  S.  340.

10)  Man.  begebt  wenigstens  kelne  Ketzerei,  wenn  man
Strafaussprüche  ohne  erwiesenes  Verschulden  des
zu  Bestrafenden  den  Dingen  belzählt,  welche  sich  nicht
wohl  venken  lassen.  .

20)  Im  Falle  des  Art.  36  steht  dem  Staalsanwalt
(abgesehen  von  dem  Rechtsmlitel  zur  Wahrung  des
Gesetzes)  keine  von  beiden  zu.

31)  Vgl.  die  Acußerungen  des  II.  Präsidenten  und  des
Regierungskommissärs  in  ren  Stienogr.  Ber.  über  die
Verh.  der  K.  d.  Abg.  von  1850.  Bo.  3  S.  576.
        <pb n="452" />
        —A  Unterdrückung  eines  Preßerzeugnisseé.

In  Perfolgung  der  gedachten  Ansicht  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  in  Fällen  erfolgloser,  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  Erkenntnisse  auf  Unterdrückung  nach
Art.  2  Abs.  2  des  Preßgesetzes  auch  der  Art.  246  des
Strafprozeßgesetzes  von  1848  22)  in  Anwendung  gebracht
  22).

Nachschrift  des  Herausgebers.  Seit  Einsendung
  vorstehenden  Artikels  zum  Abdrucke  ist  das
4.  Heft  Bd.  5  der  Sitzungsberichte  erschienen,  welches
  unter  Anderem  die  oberstrichterlichen  Entscheidungen
  in  den  drei  (bereits  erwähnten)  Nichtigkeitsbeschwerdesachen
  Dr.  Feust,  Reinhart  und  Volkhard
  enthält.  In  der  ersten  sagen  die  Molive  der
Entscheidung  vom  29.  Okt.  1853  ausdrüfklich
(S.  419):  die  in  Art.  2.  Abs.  2  u.  3  des  Preß--strafgesetzes
  vom  17.  Märxz  1850  in  dem  False,
wenn  eine  Person,  gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet
werden  könnte,  nicht  gegeben  eist,  eingeräumte  Befugniß,
  die  Unterdrückung  der  Schrift  wegen  ihrer  Gesetzwidrigkeit
  zu  verfügen,  greift  ..  .  ..  auch  dann
folgerecht  Platz,  wenn  eine  gleichwohl  vorhandene
Person  wegen  Mangels  einer  gesetzwidrigen  Absicht
  oder  der  Imputabilität  nicht  verfolgt  werden
kann.  Eben  so  heißt  es  in  den  Entscheidungsgrinden
der  dritten  Sache  (S.  451);  eine  Person,  gegen
welche  eine  Anklage  gerichtet  werden  könnte,  ist  auch
dann  nicht  gegeben,  wenn  gegen  eine  bestimmte  Person

22)  „Wird  die  Nlchtigkeltsbeschwerde  eines  blos  zu  einer
Vergehens=  oder  Poligzeistrafe  Verurtheilten  als  unzulässtg
  oder  unbegründet  verworfen,  so  ist  rerselbe
zu  einer  Geldstrafe  von  25  bis  100  Gulven,  und  im
Falle  der  Unvermögenbeit  zu  einer  Gefängnißstrafe
von  8  Tagen  bis  zu  4  Wochen  zu  verurtbellen.
Cegen  diese  Anwendung  möchte  der  auch  in  dem  kgl.
Reskripte  vom  29.  Avril  1815  (Jahrbücher  von
Gönner  und  Schmiotlein.  S.  228)  anerkannte
Satz  in  Betracht  kommen,  daß  Strafgesetze  keine  ausdehnende
  Erklärung  zulassen.  S.

22

22
        <pb n="453" />
        Liquidation  im  Konkurse.  23

das.  Strafverfahren  wegen  Mangels  einer  rechtswidrigen
  Absicht  eingestellt  wird,  weil  hienach  gegen
diese  Person  eine  Anklage  nicht  gerichtet  werden  kann,
und  die  Ausübung  dieser  (d.  h.  der  Unterdrückungs-)
Befugniß  auch  bei  Einstellung  des  Strafverfahrens
gegen  eine  bestimmte  Person  steht  dem  diese  erkennenden
  Gerichte  folgerecht  um  so  mehr  zu,  als  gleiche
Verfügung  auch  bei  erfolgter  Freisprechung  des  Angeklagten
  von  dem  Schwurgerichtshofe  erlassen  werden,
  diese  möglicher  Weise  aber  auf  der  Annahme
eines  objektiv  nicht  gesetzwidrigen  Inhalts  der  Schrift
beruhen  kann.
Dem  Erk.  vom  29.Okt.  1853  (Dr.  *en  st  betr.)
liegt  ferner  (S.  420),  im  Einklang  mit  dem  ob  enin
Note  12  Gesagten,  die  Annahme  zu  Grunde,  daß  die  Unterdrückung
  stattfinden  könne,  wenn  von  einer  Mittheilung
Beunruhigung  der  Staatseinwohner,  oder  Störung
  des  öffentlichen  Vertrauens  oder  Erregung
von  Gchässigkeiten  6
als  eine  auch  blos  objektive,  von  der  dafür
preßgesetzlich  verantwortlichen  Person  nicht  beabsichtigte
  Wirkung  zu  besorgen  wäre.  Aber  in
dem  gegebenen  Fall  war  der  oberste  Gerichtshof  der
Meinung,  daß  bei  dem  Zweck  und  der  Form  der
Darstellung,  weil  in  dem  fraglichen  Artikel  der  Inhalt
  einer  preßstrafgesetzlichen  Anschuldigung  gegen
einen  Dritten  in  einem  Berichte  über  die  gerichtliche
Verhandlung  lediglich  historisch  angeführt  wurde,  jene
Besorgniß  nicht  obwalte.

„Mittheilungen  aus  der  Prarie.
1.

Llquldatlon  im  Konkurse  durch  Bezugnahme  auf  das  Hypothekenbuch.

Die  in  Seuffert's  Kommentar  Thl.  IV.
S.  386  ausgesprochene  Ansicht:
        <pb n="454" />
        24  Konkurs.  Nichterklärung  auf  dem  Haupteld.

daß  bei  definitiv  eingetragenen  Forderungen  die

ausdrückliche  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  des

Hypothekenbuches  oder  auf  den  bei  den  Gantoder

  Hilfsakten  befindlichen  Hypothekenbuchs-Auszug

  einer  weiteren  Beweisführung  nicht  blos

im  Punkte  der  Priorität,  sondern  auch  in  dem
.“  der  Alquidität  enthebe,  «-hat
  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
30.  März  1852  (RN.  2975/10  wiederholt  Anerkennung
  gefunden;  —  es  ist  in  den  Gründen  dieses
Erkenntnisses  —  unter  Bezugnahme  auf  die  88.  46,
49,  52,  118  des  Hyp.-Ges.  —  desfalls  bemerkt,
daß  für  den  wirklichen  Bestand,  für  die  Nichtigkeit
einer  im  Hypothekenbuche  mit  Angabe  des  Rechtstitels
  (.  145  Ziff.  2  des  Hyp.-Ges.)  ohne  Protestation
  eingetragenen  Forderung  eine  qualifizirte  Rechts-Vermuthung
  streite,  in  Folge  welcher  (GO.  Kap.  12
§#.  2  Ziff.  4)  der  Hypothek-Gläubiger,  welchem  ein
den  gesetzlichen  Anforderungen  entsprechender  Eintrag
im  Hypothekenbuche  zur  Seite  steht,  von  dem  gesonderten
  Beweise  seiner  Forderung  befreit  sei,  und
es  dem  Gegner,  welcher  die  Richtigkeit  der  Forderung
  bestreitet,  obliege,  darzuthun,  daß  dieselbe  nie
zur  Existenz  gekommen,  oder  bereits  getilgt  sei.

*s

sy

2.

Folgen  der  Unterlassung  elner  Erklärung  über  den  in  Ansehung
  einer  Einrede  im  Konkurse  zugeschobenen  Haupteld.

In  einem  Konkurse  hatte  ein  Gläubiger  gegen
die  Forderung  eines  anderen  Gläubigers  eine  Einrede
vorgebracht  und  über  die  derselben  zum  Grunde  gelegten
  Thatsachen  diesem  Gläubiger  den  Haupteid  zueschoben.

  Da  Letzterer  unterlassen  hatte,  sich  im
II.  Ediktstage  über  die  Annahme  des  Eides  zu  erklären,
  wurde  von  dem  Exzipienten  geltend  gemacht,
        <pb n="455" />
        Mithaftung  der  Ehefräls  25

daß  der  Haupteid  für  verweigert,,  sofort  die  geltend
gemachte  Einrede  für  liquid  zu  erachten  sei.
Dew  bberste  Gerichtshof  hat  die  auf  diese  Ansicht
sich  stützende  Beschwerde  in  einem  Erkenntnisse  vom
30.  März  1852  (RN.  29751)  für  ungegründet
erklärt,  worüber  in  den  Gründen  dieses  Erkenntnisses
vorkommt:

Nach  der  GO.  Kap.  19  8.  12  Ziff.  3.  findet
die  Bestimmung  unter  Ziff.  1  a.  a.  O.,  nach  welcher
der  dem.  Schuldner  am  I.  Ediktstage  deferirte  Eid
aim  II.  Ediktstage  entweder  abgelegt,  oder  referirt,
und,  wenn  weder  das  eine,  noch  das  andere  geschieht,
ho  relato  gehalten  werden  soll,  in  dem  Falle,  wenn
i  II.  Ediktstage  einem  Gläubiger  über  eine  Einrede
  der  Haupteid  deferirt  wird,  keine  (analoge)
Anwendung;  in  diesem  Falle  ist  der  Delat  bezüglich
seiner  Erklärung  an  die  Ediktstage  „nicht  so  genan
gebunden“,  er  verwirkt  daher,  wem  er  sich  im
II.  Ediktstage  über  Annahme  des  im  II.  Ediktstage
deferirten  Eides  nicht  erklärk,  hiemit  noch  keinen  Rechtsnachtheil,
  er  kann  diese  Erklärung  auch  noch  später
abgeben  und  muß,  wenn  dieses  nicht  geschieht,  unter
  Vorsetzung  eines  abgekürzten  peremtorischen  Termines
  und  unter  Androhung  der  Annahme  der  Eidesverweigerung
  (GO.  Kap.  13  S.  2  Nr.  4  Anm.  lit.  e)
—  da  die  in  Kap.  19  8.  12  Ziff.  1  bestimmte  Kontumazialfolge
  nur  für  den  dem  Kridar  zugeschobenen
Haupteid  gilt  —  hiezu  aufgefordert  werden,

«  *  y

3.
Mithaftung  der  Ehefrau  für  die  Schulden  des  Ehemannes
nach  Ansbacher  Recht.

Die  Ansbacher  Konkursordnung  vom  8.  Oktober
1731,  welche,  in  so  weit  sie  Bestimmungen  über  die
Haftung  der  Ehefrauen  für  die  Schulden  der  Ehemänner
  enthält,  noch  gegenwärtig  gesetzliche  Geltung
        <pb n="456" />
        26  Mlthaftung:  der:  Ehefrau.

hat·  1).,  setzt  (Art.  XXIV)  die.  Ehefrau,  mit  eihrem
eingebrachten  Heirathsgute  in  die-II.  Klasse,  2.  Stelle,
fügt  jedoch  mehrere  Ausnahmsfälle  bei,  in  welchen
sich,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,  „das  Eheweib
„sothaucn  juris  praclationis  nicht  bedienen  mag',
und  unter  diesen  ist.  (Ziff.  6)  auch  der  Fall  aufgeführt,
  „wenn  sie  sieht,  daß  des  Mannes  Vermögen
„iws  Abnehmen  kommt,  und  sie  ihres  Eingebrachten
„halber  nicht  zeitig  sich  vigilirt.“  .

Gestützt  auf  diese  Bestimmung  beantragten  in
einer  Konkurssache:  mehrere  Gläubiger,  die  Illatenforderung,
  der  Ehefrau  des  Gantirers  aus  der  Gaut
zu  weisen,  weil  sie  schon  vor.  Eröffnung  des  Konkurses
  gewußt,  daß  dat  Vermögen  ihres  Ehemannes
in's  Abnehmen  gekommen.  sei,  und  demzufolge  nach
Art.  XXIV  der  Ansbacher  Konkurßordnung  für  die
Schulden  des  Ehemannes  zu  haften  habe;  —  die
angerufene  Bestimmung  der  Ansb.  K.-O.  wurde  jedoch
in  I.  und  II.  Instanz  für  nirht  mehr  anwendbar  erklärt,
sofort  die  Ehefrau  des  Kridars  mit  ihren  Forderungen
  nach  Maßgabe  der  Prior.-Ordnung  vom  1.  Juni
1822,  theils  in  die  II.,  theils  in  die  IV.  Klasse  lozirt,
und  diese  Lokation  wurde  auch  durch  oberstrichterliches
Erkenntniß  vom  5.  November  1852  (RN.  5775/4)
bestätigt.

Durch  die  Bestimmung  des  allegirten  Art.  XXIV
der  Ansbacher  Konkursordnung  —  sagen  die  Entscheidungsgründe
  —

daß  das  Eheweib  sich  sothanen  juris  praelationis
  nicht  bedienen  könne,
ist  nicht  ausgesprochen,  daß  die  Ehefrau  in  all'  den
aufgeführten  Fällen  selbst  als  Mitschuldnerin  angesehen
  werden,  oder  mit  ihren  Ansprüchen  von  der  Konkursmasse
  ausgeschlossen  sein,  sondern  nur,  daß

1)  Arnold  Pelträge  zum  deutschen  Privatrechte.  Vd.
S.  13  und  60  Rote  2  RN.  481  /1"  M.  37/
        <pb n="457" />
        Milhaftung  der  Chefrau.  27

sie  mit  denselben  nicht  mit  dem  Vorrange  der  II.  Klasse,
also  vor  den  Gläubigern  der  nachfolgenden  Klassen
befriedigt  werden  solle;  hieraus  aber  folgt  lediglich,
daß  die  Ehefrau,  da.  ihr  in  dein  vorausgesetzten  Falle
auch  in  der  III.  und  IV.  Klasse  kein  Platz  angewiesen
  ist,  in  der  V.  Klasse,  in  welche  alle  mit  keinerlei
Privilegium  versehene  Gläubiger  verwiesen  sind,  ihre
Befriedigung  zu  suchen  und  zwar  mit  den  in  diese
Klasse  lozirten  Gläubigern  pro  rata  zu  theilen  hat.
Es  liegt  auch  kein  Grund  vor,  welcher  berechtigen
  könnte,  die  angeführte  gesetzliche  Bestimmung
in  einem  anderen,  als  diesem,  dem  klaren.  Wortlaute
entsprechenden  Sinne  aufzufassen.  ·
Allerdings  kommen  unter  den  aufgeführten  8  Ausnahmsfällen
  einige  vor,  in  welchen  eine  Mithaftung
der  Ehefrau  für  die  Schulden  des  Ehemannes  unzweifelhaft
  begründet  ist  (Ziff.  1,  2,  3,  8);  allein
darqus,  daß  in  diesen  Fällen  die  Ehefrau  sich
des  Vorzugs  der  II.  Klasse  aus  dem  Grunde  nicht
bedienen  kann,  weil  sie  für  die  Schulden  de5  Ehemannes
  mitzuhaften  hat,  kann  nicht  gefolgert  werden,
daß  dieser  Grund  der  Entziehung  des  Vorzugsrechtes
  auch  in  allen  übrigen  Fällen,  insbesondere
in  dem  Ziff.  6  aufgeführten,  gegeben  sei,  da  für
die  Entziehung  des  Vorzugörechtes  in  den  verschiedenen
  Ausnahmsfällen  auch  ganz  verschiedene  Gründe
obgewaltet  haben  können,  und  die  Annahme,  daß
der  Gesetzgeber  mit  den  Worten:  «
„mag  sich  sothanen  juris  praelationis  nicht
bedienen“
den  gänzlichen  Ausschluß  der  Ehefrau  von  der  eheherrlichen
  Gantmasse  habe  aussprechen  wollen,  wäre
um  so  minder  gerechtfertigt,  als  in  mehreren  der
oben  angeführten  Fälle  der  Mithaftung  der  Ehefran
(Ziff.  1—  3)  diese  Mithaftung  sich  keineswegs  auf
alle  Schulden  des  Ehemannes  erstreckt,  nämlich  nur
in  Ansehung  der  Gewerbsschulden  (Ziff.  1),  der  mit
        <pb n="458" />
        28  Mithaflung  ##ver  Ebekräk.

dem.,Ehemanne  zu  gemeinschaftlichem,  Nußen  kontrahirten
  Schulden  (Ziff.  2),  daun  jener  Schulden  des
Ehemannes,  für  welche  die  Ehefrau  interzedirte,  begründet,
  sonach  die  Ehefrau.  auch  in  diesen  Fällen
keineswegs  von  der  Konkursmasse  ausgeschlossen  ist,
sondern  nur  jenen  Gläubigern,  welchen  sie  mithaftet,
gegenüber  ihres  Vorzugsrechtes  sich  nicht  bedienen  darf.
*!:  Die  Ansicht  der  Revidenten  könnte  sonach  nur
dann  für  begründet  erachtet  werden,  wenn  für  die
.Mithaftung  der.  Ehefrau  auch  in  dem  unter.  Ziff.  6
aufgeführten  Falle,  wie  in  den  Ausnahmsfälken
Ziff.  1—  3  und  8  selbstständige,  von  den.  Bestimmungen
  der  Konkursorduung  unabhängige  Rechtsgründe
  vorlagen;  —  solche  Gründe  sind  aber  nicht
vorhanden  und  konnten  auch  von  den  Revidenten
nicht  geltend  gemacht  werden.  Q

Die  Konhirsochnung  hat-  indem  sie  die  Ehefrauen
amveist,  sich  ihres  Eingebrachten  halber  zeitig  zu
„vigiliren“,  offenbar  die  den  Ehefrauen  nach  dem
damals  subsidjär  geltenden  gemeinen  Rechte  zustehende
Befugniß  im  Auge,  ihr  Eingebrachtes,  wenn  der
Ehemann  in  Vermögensverfall  geräth,  auch  während
des  Bestandes  der  Ehe  zurückzufordern,  und  durch
die  Unterlassung  dieser  gesetzlichen  Befugniß  von
Seite  der  Ehefrau  kann  bei  dem  Mangel  irgend  eines
Obligationsgrundes  offenbar  nicht  deren  Mithaftung
für  die  Schulden  des  Ehemannes  begründet  werden,
und  zwar  auch  nicht  in  dem  Falle,  wenn  durch  diese
Unterlassung  zufällig  dem  einen  oder  anderen  Gläubiger
  in  so  ferne  ein  Nachtheil  zugegangen  sein  sollte,
als  derselbe,  wenn  die  Ehefrau  früher  ihr  Eingebrachtes
zurückgefordert  und  hiedurch  das  Bekanntwerden  der
mißlichen  Vermögensverhältnisse  ihres  Ehemannes  veranlaßt
  hätte,  vielleicht  abgehalten  worden  sein  würde,
demselben  zu  kreditirrn.

Die  Vorinstanz  hat  daher  mit  Recht  angenommen,
  daß  die  Bestimmung  der  Ansbacher  Konkurs-
        <pb n="459" />
        Klagenverjährung.  #Unterbrechahg.  29

ordnung,  auf  welche  die.  Nevidenten,  ihren  Antrag
gründen,  nicht  eine.  Mithaftungeider  Ehefraü
für  die  Schulden  des  Ehemannmes  festsetze,  sondern
lediglich  eine-Vorschrift  über  die.  Lokation  der  Ehefrau
  enthalte;  als  solche  aber  ist  diefelbe  nicht  erst
durch  die  Prioritätsordnung  vom  1:  Juni  1822,  sondern
  schon  durch  die  preußische  Lokationsordnung  (zufolge
  des  königl.  preuß.  Patents  vom  19.  März  1800
§.  8)  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  es  ist  daher
die:  Ehefrau  des  Kridars  mit  Recht,  ohne  Berücksichtiging,
  dieser  Bestimmung,  lediglich  nach  Maßgabe
  der  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822  lozirt
worden.  55  nh
—...-l  «  4.  l  "·I"
UnterbxgchxmgpeyKxagcnvkxjährung  .d1;rch'«·auße«rgdzti;htllche

Malmungen.Bonaf»iclea.,-:  ·

Vgl.Bd,»1»2"S".3«r-5·.«.«,T  *

.  Einer  Klage  auf  Rechnungstellung  war  die  Einrede
  der  Klagenverjährung  entgegengesetzt  worden;  —
der  Kläger  hatte  hierauf  entgegnet,  daß  die  Verjährung
  der  Klage  durch  Mahnung  des  Beklagten  unterbrochen
  worden,  und  hatte,  da  ihm  in.  II.  Instanz
der  Beweis  aufgelegt  worden  war,  daß  der  Beklagte
gerichtlich  gemahnt  worden  sei,  hiegegen  Beschwerde
geführt,  wobei  er  sich  vorzugsweise  auf  Kap.  4  S.  3
der  GO.  berief,  welche  zwischen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Mahnungen  nicht  unterscheide.
Ourch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  11.  Oktober
  1853  (8KN.  6705½9)  wurde  diese  Beschwerde
für  ungegründet  erklärt.

Die  Lehre  von  dem  Verluste  der  Rechte  durch
Nichtgebrauch,  —  sagen  die  diesfallsigen  Entscheidungs-Gründe
  —  sonach  auch  von  dem  Verluste  des
Rechtes,  einen  Rechtsanspruch  vor  Gericht  gelten  zu
machen,  gehört  nicht  dem  Prozeß-,  sondern  dem
Civil-Rechte  an;  es  können  sonach,  wenn  es  sich
        <pb n="460" />
        so  Eladenverlahtung  ·  ¶Unterbte  wuisd

um.  die  Voraussetzungen,  die  Hindernisse.  und  Folgen
der.  Klagen-Verjährung  handelt,  nur  die  Bestimmungen.
  des  einschlägigen  Civil-Rechts,,  nicht  jene  der
Gerichts  -Orduung  als  Entscheidungs-Norm  dienen,
und  durch  die  Einführung  der  bayer.  GO.,  welche  in
Kop.  4.  S.  3  auch  von  der  Klagenverjährung  handelt,
ist  den  diesfallsigen  Bestimmungen  der  in  den  verschiedenen
  Gebietstheilen  des  Königsreiches  geltenden
Civil-Gesetze  nicht  drrogirt  worden.

Nach  dem  sonach  hier  zur  Anwendung  kommenden
  gemeinen  Civil-Rechte,  insbesondere  der  C.  2  de
unnali  praescript.  (7,  40)  wird  aber  die  Verjähruug
  einer  Klage  von  Seite  des  Berechtigten  lediglich
  durch  Stellung  der  Klage,  und  nur  ausnahmsweise,
  wenn  gegen  die  Klagestellung  bei  dem  zuständiven.
  Richter  Hindernisse  obwalten,  durch  eine  Proͤ-testation
  bei  der  Obrigkeit  oder  vor  Zeugen  unterbrochen,
  dagegen  durch  außergerichtliche  blose  Mah--mingen
  die  Unterbrechung  der  Verjährung  nicht  bewirkt.

Nur  dann  könnten  außergerichtliche  Mahnungen
von  Einfluß  auf  die  Verjährung  einer  Klage.  sein,
wenn  mala  fides  des  Verpflichteten  als  Hinderniß
der  Klagenverjährung  angesehen  werden  müßte,  da
auch  außergerichtliche  Mahnungen  geeignet  wären,
dem  Verpflichteten  vou  den  Ansprüchen  seines  Gegners
Keuntniß  zu  geben,  und  denselben  hiedurch  in  mälam
fidem  zu  versetzen;  allein  aus  den  für  das  Erforderniß
  der  bona  lides  angeführten  Stellen  des
kanonischen  Rechts  —  C.  5  und  20  X  de  pracscript.
(2,  26)  —  kann  keinesfalls  gefolgert  werden,  r
bei  allen  Klagen  durch  das  Bewußtseln  der  Schul
auf  Seite  des  Verpflichteten  die  Klagenverjährung
ausgeschlossen  werde,  sondern  ist  diese  Wirkung  der
mala  lides  (der  conscicntia  rei  alienae)  jedenfalls
  auf  dingliche  und  solche  persönliche  Klagen
zu  beschränken,  welche  auf  Restitution  einer  unrechtmäßig
  besessenen  (fremden)  Sache  gerichtet  sind.
        <pb n="461" />
        Hundelsbuch,  Ergänzungöbeweis,  31

J  (Vgl.“  Saviguy,  System  d.  b.  R.  Bd.  V
5*  §.  244,  245.).
nlud  da  hier  eine  paümiche  Klage  auf  NRechmngstellung
  in  Frage  steht,  konnte  die  allenfallsige  mala
tices  der  Beklagten,  und  konnten  daher  auch  allenfalls
  stattgehabte  außergerichtliche  Mahnungen  keinenfälls
  von  Einfluß  auf  die  Verjährung  der  Klage  seim.
Auf  gleiche  Weise  wurde  in.  der  Sache  W  4300,
5“#  entschieden.  )

5.

grfkizung  bes  brch  inii  behründelen  Bevesset-Val.
  Bb.  5  S.

In  Seuffert?s.  K  Kommenti-  zur  Bayer.  Ger.  -
Ordnung  Band  III  S.  143  äft  die  Ansicht  ausgesprochen,
  daß  die  eidliche  Bekräftigung,  durch  welche
Handelsbücher  nach  GO.  Kap.  11  §F.  3  Ziff2
volle  Beweiskraft  erlangen,  durch  eine  Beweiser:
gänzung  anderer  Art,  z.  B.  die  Aussage  eines  vollgiltigen
  Zeugen  nicht  ersetzt  werden  könne;  —  in
deli  Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
vom  13.  März  1852  (2#7l  885.  18%  LT  wurde

Absendung  der  der  M“  Lwezieftoen
Waaren  an  die  Beklagte  vollständig  erwiesen,  und
die  eidliche  Bekräftigung  des  Inhalts  des  Facturabuches
  durch  den  Kläger  nicht“  wetter  erforderlich;
—  denn  der  in  der  GO.  Kap.  14  F.  3  Nro.  2  er—-wähnte
  Eid  —  Bucheid  —  ist  im  Wesentlichen
nichts  Anderes,  als  der  Erfüllungs-Eid  (Glück,
Kommentar  Bb.  XXII  S.  11.  Bayer,  Vorträge
        <pb n="462" />
        32  Handelsbuch=  Ergänzungsbeweis.

über  den  ord.  gem.,  Civilprozeß  VII.  Aufl.  S.  494);
die  Anmerkungen  zur  GO.  (I.-cit.  lit.  g)  sagen
sogar,  daß  beim  Bucheide  die  sonst  ad  juramentum
suppletorium  erforderlichen  Stücke  nicht  so  genan
erfordert  werden,  und  hieraus  folgt  im  Hinblicke
auf  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Erfüllungs
Eides  (GO.  Kap.  13.  S.  3  Ziff.  2),  daß  durch  ein
gehörig  gesichertes  Handelsbuch  mindestens  halber
Beweis  geliefert  werde  (vgl.  v.  Kreittmayr,
Anm.  zum  LR.  Thl.  V  Kap.  26  8.  8  lit.  d.);  daß
nun  aber  dieser  halbe  Beweis  nur  durch  den  Eid,
und  nicht  auch  durch  andere  Beweismittel  —  insbesondere
  halben  Zeugenbeweis  —  ergänzt  werden
könne,  ist  in  der  Ger.-Ordnung  nirgends  ausgesprochen;
  es  kann  dieses  auch  daraus,  daß  dieselbe  in
Kap.  11.  S.  3  Ziff.  2  blos  des.  Eides,  als  Mittel
zur  Ergänzung  des  durch  das  Handelsbuch  gelieferten
  Beweises  erwähnt,  nicht  gefolgert  werden,  indem
hiermit  nur  ausgesprochen  werden  wollte,  daß  das
Handelsbuch  allein  nicht  vollen  Beweis  mache,
und  ein  Beleg  dafür,  daß  es.  nicht  in  der  Absicht
des  Gesetzgebers  gelegen  sei,  abweichend  von  den
Grundsätzen  des  gemeinen  Rechtes
(Glück  a.  a.  O.  S.  74  und  Ebeling,  über
die  Beweiskraft  der  Handelsbücher  §S.  53
S.  70.

undere  Beweismittel  zur  Ergänzung  des  durch  ein
Handelsbuch  gelieferten  halben  Beweises  auszuschließen,
ergibt  sich  aus  der  Bezugnahme  der  Anmerkungen
auf  Leyser  und  Lauterbach,  welche  beiden  Schriftseller
  (Medit.  spec.  279.  S.  9  und  Colleg.  pract.

and.  lib.  XXII  4.  S.  50)  gleichfalls  die  Fi#pigen
der  Ergänzung  dieses  Beweises  durch  andere  Beweismittel,

  als  den  Eid,  annehmen.
*“#“".

Red.7  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle
*  in.  Erlangen.  Druck.  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  21
        <pb n="463" />
        Ergänzungsblatt-  3.  April  1854.

Bl  4  itter
Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  rmM.-  Malzmühlen.  —  Uceber  die  Wadl  der  GExekutlonmkitel.  —
runy.  vn  „eden.  welche  kla  7  oelten  ackt  werden
r  —  öliche  Vefugn  nib  HBE—  sich  in  Giollstreit.
sachen  der  38  desen.  Ven  ðB  zu  entschlagen.  —
Uebermahme  des  pnu-  gerlchts.  Perei-  von  Selte  des  Staats,
zusolge,  des  Oesehts  ver  4.  Juni  Klirchenbaulast.  Arlb·
schende  Verjäbrung.  —  Ueb#  züc  bar  en-  —2  Tllichen  XR
Januar  und  Februar.  —  UOnome.  —  Berichlig

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungen  in  Tusschiage
sachen  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Nov.

XII  1).
Heimliche  Malzmühlen.  4
(S.  XXI  letzter  Absatz  des  Aufschlags-Mandats  v.  1807.)

Bei  mehreren  Oekonomen  des  (gr.  Landgerichts
D.  wurden  auf  Anzeige  der  betreffenden  Aufschlags-Station
  sogenannte  Handschrottmühlen  weggenommen,
  welche  zum  Schrotten  des  geringen  Getraides,
insbesondere  des  Habers  zum  Viehfutter  efertigt
und  in  Folge  von  Empfehlungen  landwirthschaftlicher
  Blätter,  wegen  Nützlichkeit  für  den  bezeichneten
ökonomischen  Zweck,  angeschafft  worden  waren.  Daß
diese  Mühlen  zum  Malzbrechen  gebraucht  worden
seien,  war  nicht  angezeigt,  sie  waren  aber,  nach
dem  Gutachten  der  Sachverständigen,  an  sich  zum
Malzbrechen  verwendbar,  jedoch  nur  in  der  Art,  daß
auf  denselben  in  sehr  langer  Zeit  ein  nur  sehr  ge-1)

  Vgl.  Bo.  IVIII  S.  385  —92.
        <pb n="464" />
        34  Heimliche  Malzmühlen.

ringes  Quantum  Malz  mit  Mühe  und  unvollkommen
  gebrochen  werden  konnte,  z.  B.  in  3  bis  5
Stunden  1  Metzen,  ein  Dreißiger,  ein  Mäßel.  —

Das  k.  Ob.  App.  Ger.  bestätigte  in  mehreren
Erkenntnissen  vom  21.  März  1854  die  in  den  beiden
Vokinstanzen  erfolgte  Freisprethung  der  Beschuldigten
  aus  folgenden  Gründen:

Der  §S.  XXI  des  Malzaufschlags-Mandats  vom
28.  Juli  1807  behandelt  den  erheblichsten  Fall  der
Gefährdung  des  Finanz-Aerars  hinsichtlich  des  Malzaufschlags
  durch  Malzbrechen  ohne  Kontrole  der
Aufschlags-Erhebungsbeamten.  Diese  Gefährdung
kann  von  den  gewerbeberechtigten  und  besonders  verpflichteten
  Müllern  2c.  ausgehen,  in  welchem  Falle
der  erste  Absatz  lit.  a  und  b  des  Gesetzes  maßgibt,
oder  von  Aufschlagspflichtigen  (Brauern,
Branntweinbreunetn),  welchen  Partikularmalzmühlen
  erlaubt  sind,  worüber  der  2.  Absatz  verfügt,
oder  endlich  von  jeder,  auch  nicht  aufschlagspflichtigen
  Person,  welche  ohne  gewerbliche  Berechtigung
oder  sonstige  Bewilligung  im  Besitze  einer  zum
Malzbrechen  geeigneten  Mühle,  was  immer  für  einer
Art,  betroffen  wird,  —  welcher  Fall  in  dem  letzten
Absatze  des  Gesetzes  vorgesehen  ist.  Z

Die  Fassung  dieses  Absatzes:  „Im  Falle,  Wo##
„eine  heimliche  Malzmühle  was  immer  für  einer
„Art  entdeckt  wird“,  läßt  mit  Rücksicht  auf  das
weite  Feld  der  Mechanik  und  auf  die  Möglichkeit
schrankenloser  Beeinträchtigung  des  Gefälles  durch
finanziell  nicht  kontrolirte  Malzbereitung  zweierlei
entnehmen,

1)  daß  keine  Art  der  Konstruktion  einer  Mühle,
wenn  dieselbe  nur  zum  Malzbrechen  geeignet  ist,
ausgeschlossen  sei,  daher  keine  Rücksicht  auf  den
Zweck  zu  nehmen  ist,  zu  welchem  sie  ursprünglich
  konstruirt  wurde;

2)  daß  ein  wirklicher  Gebrauch  einer  solchen
        <pb n="465" />
        S#l#llche-Malzmbfen.  WB

Mühle  zum  Malzbrechen,  also  zum  Zwecke  der  Aufschlags-Defraudation,
  zur  Vollendung  der  fraglichen
Gesetzülbertretung  nicht  erfordert,  werde.  —  ,
Demnach-entsprichtcsifchoudemiGeistedes
tmgefuhrteir.Auffchlagsmaudats,»daßalle.s.sg..trau.8-portablen
  Haus=  und  Handmühlen,  wenn  dieselben
zum.  Malzbrechen  geeignet  sind,  unter  die  gesetzliche
Bezeichnung  „heimliche  Malzmühlen“  fallen,  daß
daher  ihr  unangezeigter  Besitz.  gesetzlichen  Anlaß  zur
Einschreitung  nach  dem  Aufschlags-Mandate  gebe.
In  diesem,  Sinne  spricht  sich  auch  das  #on#die
königl.  Reg.  des  vormal.  Isarkreises  ansgeschriebene
Minist.-Restript  vomn  24.  Feb.  1829  (Döllinger
VdO.-S..  B.  43.6.#1246)  aus,  und  ees  besteht  für
einige  Gewerbsberechtigte  bezüglich,  der  Kaffee-,  Gewürz=
  und.  Cichorien-Mühlen  die  Befreiung'  von  aufschlagamtlicher
  Kontrole  ledsglich  in  ·  so  lange  und  in.  so
weit,  als  diese.  Mühlen  ucht  auch  eine  das  Malzr
brechen  „zulassende  Einrishtung  /#haben.
MBgl.  Fiu.  M.R.  vom  23.  Sept.  1845.  Geret,
V.  S.  B.  23.  S.  149.

Hienach  kam  vom  gesetzlichen  Standpunkte
(an  welchem  auch  das  Ausschrelben  der  „k.  Regierung
K.  v.  O.  B.,  K.  d.  F.  v.  22.  Juni  1843  (J.  B.  S.  888)
elne  Aenderung  nicht  bewirken  konnte)  nicht  bezweifelt
  werden,  daß  auch  die  in  neuerer  Zeit  zu.  landwirthschaftlichen
  Zwecken  zunächst  konstruirten  und
von  Oekonomen  angeschafften  Handschrottmühlen,
der  finanziellen,  aufschlagamtlichen  Kontrole  unterworfen
  seien,  in  so  ferne  dieselben  eine  das  Molzbrechen
  zulassende  Elnrichtung  habeu.  —  Unter#elner
solchen  Einrichtung  kann  aber  nur  eine  solche  verstanden
  werden,  welche  das  Brechen  des  Malzes  in

er  Art  ermöglicht,  daß  der  Zweck  einer  Aufschlagsdefrandation

  vernünftigerweise  erreichbar  erscheint.

Ist  aber  eine  zum  Malzbrechen  zwar  an  sich  anwendbare

  Hand-Mühle  von  einer  Konstruktion,  daß
*
        <pb n="466" />
        36  Geimlich)  Malzmühlen.

die  Länge  der  Arbeitszeit  zum  Brüche  einer  Quaitität
  Malzes  und  der.  diefer  Zeit  entsprechende  Arbeitslohn
  außer  Verhäli  stehen  zu  dem  Gewinn,
welcher  durch  Nichtentrichtung  des  Aufschlags  für
diese  Quantität  Malzes  sich  ergeben  würde,  so  liegt
im  Geiste  des  Gesetzes  eine  solche  Einrichtung  nicht
vor,  wie  das  M.-Reskr.  vom  23.  Sept.  1845  sie  im
Auge  hat;  denn  auch  die  dort  bezeichneten  besonderen
Mühlen  der  Gewerbleute  sind  wohl  auch  an  sich
schon  zum  Malzbrechen  verwendbar.  —  Im  gegenwärtigen
  Falle  ist  aber  richterliche  Ueberzeugung  dafür
  begründet,  daß  die  der  aufschlagamtlichen  Kontrole
  nicht  unterstellte  Handschrottmühle,  welche  dich
im  Besitze  des  Beschuldigten  befand,  eine  solche  Einrichtung
  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  habe,  iudem
auf  derselben  nur  eine  sehr  geringe  Quantität  Malzes
  in  zunderhälnihmäßig  langer  Zeit,  mit  Mühe
und.  unvollkommen  gebrochen  werden  kann,  so  daß
mit  derselben  eine  Defraudation  der  Aufschlagsge
fälle  nicht  erzweckt.  werden  kann,  daher  der  gesetzliche
Begriff  einer  „heimlichen  Malzmühle“  nicht  gegeben
ist.  —  Das  unter  Anwendung  derselben  gesetzlichen
  Grundsätze  gefällte  pberskrichterliche  luteil  vom
12.  Aug.  1851  2),  auf  welches  sich  das  k.  Reg.-Fiekaurt
  zur  Rechtfertigung  seiner  Beschwerde  beruen
  hat,  betraf  eine  mechanische  Getraidemühle,  auf
welcher  in  einer  Stunde  leicht  ein  Schäffel  jeden
Getraides  gemahlen,  bezlehungsweise  gebrochen  werden
  konnte,  beruhte  somit  auf  ganz  anderen  thatsächlichen
  Voraussetzungen.  —
OAGE.  in  Nr.  560,  561,  562,  5635%4.

„)  Ugl.  Bl.  f.  RA.  Band  16  S.  302.
        <pb n="467" />
        Ueber  bie  Wahlꝛder,  Erekutlonsmiteek.  37

Ueber  die  Wahl  der  Erckütionemittel.

In  der  Praxis  herrscht  vielfach  die  Ansicht,  daß
bei  Durchführung  der  Exekution  jedesmal  vorerst
die  bewegliche  Habe  des  Schuldners  als  Exekutionsmittel
  in  Angriff  genommen  werden  müsse,  ehe  dessen
unbewegliches  Eigenthum  der  Exekution  dienen  dürfe,
und  werden  deshalb  Gesuche,  welche  sofort  das  unbewegliche
  Eigenthum  in  Vorschlag  bringen,  nicht
berücksichtigtt,  beziehungsweise  wird  darauf  zunächst
die  Mobiliarexekution  eingeleitet.

Diese  Ansicht  beruht  auf  ungenauer  Auffassung
des  §.  71  der  Proz.-Nov.  v.  J.  1837.

Nach  diesem  §.  ist  hinsichtlich  der  Exekutionsmittel
  bestimmt,  daß  derjenige  Gläubiger,  der  ein.
Faustpfand  habe,  sich  vor  Allem  an  dieses  zu  halten
habe.  Besitzt  er  ein  solches  nicht,  so  hat  er  bei  Verlust
des  ihm  zustehenden  Vorschlagsrechtes  in  seinem  Gesuche
  um  Egekution  diejenigen  Gegenstände  vorzuschlagen,
  woraus  er  am  schnellsten  befriedigt  werden  kann.

Alus  diesen  klaren  Worten  geht  hervor,  daß  der
Gläubiger  in  der  Wahl  der  von  ihm  vorzuschlagenden
Exekutionsmittel  an  keine  Normen  gebunden  ist,  sondern
  daß  es  ihm  freisteht,  Dasjenige  vorzuschlagen,  woraus
  er  hoffen  kann,  am  schnellsten  befriedigt  zu  werden.
Daß  mun,  wenn  genugsam  fahrende  Habe  vorhanden
ist,  er  diese  vorziehen  wird,  versteht  sich  von  selbst;
daraus  folgt  aber  nicht,  daß  er  diese  auch  immer
vorschlagen  müsse,  daß  vorerst  nur  die  bewegliche
Habe  das  Mittel  der  Exekution  sein  dürfe,  und  ein
Versuch  der  Mobiliarexekution  überall  voranzugehen
habe,  ehe  zu  anderen  Exekutionsmitteln  übergegangen
werden  könne.

Hat  der  Gläubiger  von  dem  bezeichneten  Vorschlagsrechte
  Gebrauch  gemacht,  die  Exekutionsmittel
nach  der  ihm  zustehenden  unbeschränkten  Wahl  und
nach  seinem  Gutdünken,  wie  er  seine  Befriedigung  am
        <pb n="468" />
        W  Uebtbi  ule  Muhl  ver  Grokulionsmiteek.

schnellsten  hoffen  kann,  bezeichnet,  so  kann  gegen  die-6
  uen  sarl  ber  Exekukionsmittel-  der  Schuldner
seine  Einwendungen  innerhalb  unerstrecklicher  Frist  von
14  Tagen  von  Insinuation  des  Zahlungsbefehles  an,
vorbringen,  und  dann  erst,  wenn  auf  diese  Weise  eine
Vereinigung  der  Parteien  hinsichtlich  der  Wahl  der
Exekutionsmittel  nicht  stattgefunden,  hat  das  Gericht
nach  den  in  dem  allegirten  S.  Abs-  3  aufgestellten.
Normen  zu  entscheiden.  Diese  Normen  sind  also
lediglich  dem  Gerichte  für  den  Fall  gegeben,  wenn.
hinsichtlich  der  zu  wählenden  Exekutionsmittel  die
Parteien  nicht  einig  sind.  Sie  sind  aber  keineswegs
in  dem  Sinne  aufgestellt,  daß  der  Gläubiger  sich.
daran  bei  dem  auszuübenden  Vorschlagsrechte  binden
müßte.

"  Wenn  nun  der  Gläubiger  von  seinem  Vorschlagsrechte
  Gobrauch  gemacht,  und  Einwendungen  gegnerischerseits
  nicht  erhoben  worden,  so  hat  der  Richter
  lediglich  Uuch  dem  Antrage  des  Gläubigers  sich  zu
richten;  denn  hier  bedarf  es  keiner  Entfcheidung  mehr,
wo  stillschwelgendd  der  Schuldner  seine  Zustimmung
gibt,  sonach  eine  Vereinigung  der  Parteien  über  die-Wahl
  der  Exekutionsmittel  anzunehmen  ist.  ·

Findct  bei  geringer,  nur  den  häuslichen  Bedürfnissen
  des  Schuldners  dienender  Mobiliarschaft,
zur  Vermeldung  nußlosen  Zeit=  und  Kostenaufwandes,
der  Gläubiger  für  gut,  statt  der  Mobiliarexekution,
sofort  den  Anwesensverkauf  vorzuschlagen,  und  es
bringt  der  Schuldner  innerhalb  gesetzlicher  Frist  keine
Einwendungen  vor,  so  hat  sofort  das  Gericht  dem
Antrage  auf  Immobiliarexekution  stattzugeben,  ohne
vorerst  und  wider  den  Willen  des  Antragstellers,  wie
es  manchmal  vorkommt,  die  Mobiliarexekution  zu
versuchen.

Wenn  gar  mauche  Gerichte  so  weit  gehen,  bei
Hypothek  forderungen  den  Anträgen  der  Gläubiger,
welche  auf  sofortige  Immobiliarexekution  dringen,
        <pb n="469" />
        Verisbrung  von,  Einreden.  39.

nicht  zu  entsprechen,  sondern  auch  hier  vorerst  mit
der  Mobiliarexekution  beginnen  zu  müssen  glauben,
so  ist  dieses  offenbar  ein  Mißkennen  gesetzlicher  Vorschrift.
  (S.  49  des  Hyp.-Gel.).  Fr.  Riesch.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verlährung  von  Einreden,  welche  klagewelse  geltend  gemacht
werden  können.
Diie  Frage,  ob  der  Rechtssatz,  daß  Einreden
durch  Verjährung  nicht  verloren  gehen  (fr.  5  8.  6.
D.  de  doli  mali  ct  metus  except.  44,  4),  nach
gemeinem  Rechte  auch  auf  solche  Einreden  Anwendung
  finde,  welche  klageweise  geltend  gemacht  werden
können,  wurde  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
vom  23.  Juli  1852  zur  Sache  RN.  5415%1  in
welcher  der  gestellten  Injurienklage  die  Einrede  der
Kompensation,  gegründet  auf  die  Behauptung,  daß
auch  Kläger  den  Beklagten  injurürt  habe,  entgegengesetzt
  worden  war,  bejahend  entschieden,  und  zwar
in  der  Erwägung:  daß  eine  ausdrückliche  Gesetzesbestimmung,
  welche  den  erwähnten  Rechtssatz  in  Ansehung
  solcher  Einreden  beschränkt,  nicht  vorhanden
ist,  daß  ferner  die  Gründe,  welche  für  die  Verjährung
  des  Klagerechtes  sprechen,  für  die  Verjährung
der  Befugniß,  sich  auf  dem  Grunde  des  nämlichen
Verhältnisses  gegen  eine  Klage  zu  schützen,  nicht  in
gleichem  Maaße  geltend  gemacht  werden  können
(Savigny,  System  d.  h.  r.  R.  Bd.  V  F.  524),
und  daß  endlich  die  Verjährung  der  Klage  immer
noch  eine  naturalis  obligatio  bestehen  läßt  (Savigny
  a.  a.  O.  §.  248—5),  welche  zur  Begründung
  einer  Einrede,  insbesondere  der  hier  geltend
gemachten  exceptio  compensationis  gebraucht  weren

  kann.  (fr.  6  D.  de  compens.  —  16,  2  —.)
*“  y“
        <pb n="470" />
        40  Verpflichtung  zur  Zeugschaft.

2.
Gesetzliche  Befugniß  der  Verwandten,  sich  in.  Clvilstreltsachen
der  Zeugniß-Leistung  gegen  Verwandte  zu  entschlagen.

In  einer  Streitsache  wegen  Entschädigung  waren
die  Mutter  und  Schwiegergroßmutter  des  Beklagten
von  der  Klägerin  als  Zeugen  vorgeschlagen  worden.

Beide  weigerten  sich,  Zeugschaft  zu  leisten,  da
ihnen  wegen  ihres  Verwandtschafts-,  resp.  Schwägerschafts-Verhältnisses
  zu  dem  Produkten  gesetzlich  das
Recht  zustehe,  sich  der  Zeugschaft  zu  entschlagen,
und  auch  die  Thatsachen,  über  welche  sie  vernommen
werden  sollten,  nicht  solche  seien,  von  welchen  der
Natur  der  Sache  nach  nur  Familienglieder  Kenntniß
haben  könnten.

Das  Gericht  U.  Instanz  erklärte  diese  Weigerung
  für  unstatthaft,  da  ein  absolutes  Recht,  die
Zeugschaftsleistung  zu  verweigern,  Niemandem  zustehe,
sondern  es  lediglich  im  richterlichen  Ermessen  liege,
ob  die  Gründe,  aus  welchen  sich  der  Zeugschaftsleistung
  entzogen  werden  wolle,  rechtserheblich  seien,
und  die  von  den  vorgeschlagenen  Zeugen  zur  Rechtfertigung
  ihrer  Weigerung  geltend  gemachten  Gründe
nicht  für  rechtserheblich  erachtet  werden  könnten.

Der  oberste  Gerichtshof  sprach  jedoch  auf  erhobene
  Beschwerde  durch  Urtheil  vom  4.  März  1853
(RN.  6965/83)  aus,  daß  die  Mutter  und  Schwiegergroßmutter
  des  Beklagten  nicht  verpflichtet  seien,
sich  au  Antrag  der  Klägerin  als  Zeugen  vernehmen
u  lassen.

r  In  den  Gründen  ist  zur  Motivirung  dieses
Ausspruches  gesagt:

Die  GO.  hat  die  Entscheidung  der  Frage,  von
wem  und  unter  welchen  Umständen  die  Zeugschaftsleistung
  in  einer  Civilstreitsache  abgelehnt  werden  könne,
keineswegs,  wie  das  Gericht  II.  Instanz  dafürhält,
lediglich  dem  Ermessen  des  Richters  anheim  gestellt,
        <pb n="471" />
        Verpflichtung  zur  Zeugschaft.  41

die  GO.  erkennt  vielmehr  in  Kap.  10  8.  8  an,  daß
es  Fälle  gebe,  in  welchen  eine  rechtserhebliche,  d.  i.
gesetzlich  begründete  Ursache,  die  Zeugschaftsleistung
zu  verweigern,  sonach  auch  ein  Recht  des  vorgeschlagenen
  Zeugen  zu  solcher  Weigerung  bestehe,  und
wenn  die  GO.  diese  Fälle  im  Texte  des  Gesetzes
nicht  speziell  aufgeführt  hat,  so  ist  diese  Lücke  nach
Anleitung  der  Promulgationspatente  vom  14.  Dezember
  1753  und  2.  Jannar  1756  aus  dem  gemeinen
  Rechte  zu  ergänzen.

Auch  die  Anmerkungen  zur  GO.  Kap.  10  F.  8
enthalten  keine  Andeutung,  daß  es  in  der  Absicht  des
Gesetzgebers  gelegen  sei,  die  Entscheidung  dieser  Frage
lediglich  dem  Ermessen  des  Nichters  anheimzugeben.

Nach  gemeinem  Rechte  —  C.  16  Cod.  de.
test.  (4,  20);  C.  6  ibid.;  fr.  10  pr.  Dig.  de
grad.  et  affin.  (38,  10);  fr.  4  Dig.  de  test.
(22,  5)  —  sind  aber  Eltern  und  Schwiegereltern  —
soceri  —,  unter  welch'  letzteren  nach  fr.  146  Dig.
de  verb.  signil,  auch  die  Großeltern  des  Ehegatten
  zu  verstehen  sind,  unbedingt  nicht  verpflichtet,
in  Sachen  gegen  ihre  Kinder  oder  Schwiegerkinder
(Enkel)  Zeugschaft  zu  leisten,  und  wenn  die  Anmerkunen

  zur  G.  a.  a.  O.  sich,  hiemit  übereinstimmend,  da-27
  aussprechen,  daß  Blutsverwandtschaft  (bis  zum
7.  Grade)  und  Verschwägerung  (so  weit  eine  Parentel
vorhanden,  also  um  so  mehr  Verschwägerung  in  gerade
  aufsteigender  Linie)  eine  rechtserhebliche  Ursache,
die  Zeugschaftsleistung  zu  verweigern,  begründe,  so
kann  hierin  nicht  der  Ausdruck  der  Ansicht  des  Verfassers
  der  Anmerkungen,  sondern  nur  eine  Bezugnahme
  auf  die  subsidiir  zur  Anwendung  kommenden
Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  gefunden  werden.

Eine  gesetzliche  Bestimmung,  durch  welche  die
bezeichnete  Befugniß,  die  Zeugschaftsleistung  zu  verweigern,
  beschränkt  wäre,  besteht  nicht  (vgl.  Glück'’s
Kommentar  Bd.  XXII  S.  186),  und  nur  die  gemein-
        <pb n="472" />
        42  Verpflichtung  zur  Zeugschaft.

rechtliche  Praxis,,  welcher  auch  die  Anm.  zur  GO.
beipflichten,  hat  eine  Beschränkung  derselben  in,  der,
Art  eingeführk,  daß  auch  Verwandte  und  Verschwägerte
  des  bezeichneten  Grades  in  solchen  Fällen  zur
Zeugschaftsleistung  verpflichtet  sein  sollen,  wo  die
Wahrheit  per  sc  et  natura  negotil  nur  durch
Anverwandte  und  Vorschwägerte  ermittelt  werden
kann,  wie  in  causis  matrimonü,  consanguinitatis;
  aetatis  liberorum  u.  dgl.  (vgl.  Böhmer
jus  eccles.  L.  II  tit.  21  §.  6),  wobei  v.  Kreittmayr
  mit  Recht  bemerkt,  daß,  wenn  auch  in  anderen
  Fällen  deshalb,  weil  per  accidens  keine
(anderen)  Zeugen  zugegen  gewesen,  Verwandte  zur
Zeugschaft  gezwungen  werden  könnten,  die  Regel
durch  die  Limitation,  si  veritas  aliter  haberi  non
potest,  gäuzlich  über  den  Haufen  geworfen  würde.
Vgl.  v.  Stür  zer,  Bemerkungen  zum  B.  Civil-Gerichts-Verfahren.
  S.  624.  Seuffert,
Kommentar  Bd.  1II  S.  60.)

Die  Beschwerdeführerinnen  sind  daher,  die  Eine
als  Mutter,  die  Andere  als  Großmutter  der  Ehegattin
  des  Beklagten,  gegen  welchen  sie  als  Zeugen
vorgeschlagen  worden  sind,  gesetzlich  berechtigt,  die
Zeugschaftsleistung  zu  verweigern,  in  so  ferne  nicht
die  Thatsachen,  über  welche  sie  aussagen  sollen,  ihrer
Natur  nach  so  beschaffen  sind,  daß  Andere,  als  Blutsverwandte
  oder  Verschwägerte,  hievon  nicht  oder  nicht
leicht  Wissenschaft  haben  können,  und  es  kann  hiebei
weder  auf  den  größeren  oder  geringeren  Werth,  welchen
  die  Vernehmung  der  vorgeschlagenen  Zeugen  für
die  Klägerin  haben  kann,  noch  darauf  ankommen,
ob  das  Interesse,  die  Wahrheit  zu  ermitteln,  oder
Gründe  der  Billigkeit  für  das  Verlangen  der  Klägerin
  sprechen.  »  «

(Folgt  nun  die  Erörterung,  daß  die  Thatsachen,
über  welche  die  vorgeschlagenen  Zeugen  vernommen
  werden  saken,  nicht  von  der  Art
        <pb n="473" />
        Patn  Ger.-Personale,  vom  Staate  zu  Übernehmen.  43

seien,  daß  andere  Personen,  als:  Blutsverwandte

  oder  Verschwägerte,  hievon  nicht  oder

nicht  leicht  Wissenschaft  haben  könnten.)
*  VV.

3.
Uebernahme  des  Patri  lalgerichts-Personale  von  Selte  des-Staats,
  zufolge  des  Gesetzes  vom  4.  Junl  1848.
Vgl.  Bb.  16  S.  03  d.  Erg.-Bl.

In  einer  vorgekommenen  Rechtssache  klagte  eine
Standesherrschaft  gegen  den  k.  Fiskus  darauf,  daß
D.,  der  Amtsdiener  eines  bisher  mit  einem  Domänenamte
  vereinigten  Patrimonialgerichtes  II.  Kl.,
gemäß  Art.  I  des  Ges.  v.  4.  Juni  1848  mit  seinem
gauzen  unausgeschiedenen  Gehalte  übernommen
  werde.  In  Beurtheilung  dieses  Anspruches  sagen
  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:

Nach  Art.  1  des  Ges.  v.  1848,  dle  Aufhebung
der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  betr.,
sind  die  Gerichts=  und  Polizeibeamten  und  Diener
vom  Staate  zu  übernehmen  „unter  den  Anstellungsbedingungen,
  welche  am  12.  April  1848  bestanden
haben“.  Der  Staat  tritt  also  bezüglich  dieser  Beamten
  und  Diener  so  an  die  Stelle  der  Gerlchtsherren,
daß  er  die  nach  den  Anstellungsbedingungen  derselben
gegen  jene  obgelegenen  Verbindlichkeiten  ohne  Unter-##hed
  übernamhm..  Da  mun  das  Amt  zu  W.
in  der  Vereinigung  des  Patrimonialgerichts  II.  Kl.
und  des  Domänenamts  bestand,  und  da  die  Emolumente,
  welche  für  den  Amtsdiener  aus  dieser  Vereinigung
  sich  ergaben,  dem  D.  als  Theille  seiner
Amtsdienerbesoldung  zugewiesen  wurden;  so  war  diese
Kumulation  von  Funktionen  und  Bezügen  eine  Anstellungsbedingung
  desselben  1).  Die  Besetzung

1)  Vol.  OAGE.  in  Nr.  5124%  S.  auch  OAGAlkt.
Nr.  145400  1.
        <pb n="474" />
        44  Patr.-Ger.-Personale,  vom  Staate  zu  übernehmem:

der  Stelle  bei  dem  Patrimonialgerichte  nämlich  hing
nicht  vom  Belieben  des  Gerichtsherrn  ab.  Sie  war
eine  organisch  nothwendige  Stelle  im  öffentlichen
Dienste,  und  die  Ernennung  zum  Amtsdiener  muß
daher  auch  hauptsächlich  auf  die  Gerichtsdienerstelle
bezogen  werden,  weswegen  denn  auch  die  implicite
und  ohne  Ausscheidung  geschehene  Uebertragung  der
mit  Emolumenten  verbundenen  Funktion  bei  dem
Amte  als  Domänenamt  eben  als  eine  Bedingung
der  Anstellung  des  D.  als  Gerichtsdieners  zu  beurtheilen
  ist.  Die  aus  der  Vereinigung  des  Gerichts
und  des  Domänenamts  in  derselben  Stelle  sich  ergebenden
  Emolumente  waren  ein  Theil  der  Besoldung,
durch  welche  die  Subsistenz  des  D.  in  seiner  Stellung
bei  dem  Patrimonialgericht  W.  begründet  werden
sollte.  Die  Standesherrschaft  wäre  daher  die  stabile
Eigenschaft  der  Anstellung  vorausgesetzt,  verbunden,
den  D.  für  den  Entgang  der  Emolumente  aus  seiner
j  bei  dem  Amte  als  Domänenamt  zu  entchädigen,
  wenn  die  vom  Beklagten  beanspruchte  Ausscheidung
  begründet  wäre.  Es  steht  dieser  aber  entgegen,
  daß  im  Sinne  des  Art.  1  des  Ges.  von  1848
as  Aerar  den  Gerichtsherrn  von  jeder  aus  den  Anstellungsbedingungen
  sich  ableitenden  Verbindlichkeit
zu  liberiren  hat.  Denn  dieses  Gesetz  hat  nicht  nur
keinen  Vorbehalt  der  Gehaltsausscheidung  mit  Hinsicht
auf  §.  55  der  Beil.  VI  der  Verf.-Urk.  gemacht,  sondern
  der  Landtagsabschied  v.  4.  Juni  1848  8.  11
Nr.  2  trat  auch  noch  insbesondere  dem  an  den  Thron
gebrachten  Wunsche  der  Ständeversammlung  darin.
bei,  daß  die  vom  Staat  übernommenen  Beamten  und
Diener  unter  Belassung  ihres  ganzen  Gehaltes  baldigst
  verwendet  werden  sollen  2)
OAGE.  v.  29.  Nov.  1852.  Nr.  16295/7.

2)  Die  angezogene  Stelle  des  Landtagsabschledes  von
        <pb n="475" />
        46  Uobersicht.  d.  neuestenestrafgerichtl.  ONGE.  Jan.,  u.  Aebr.

funktion  von  Seite  derselben,  sowie  über  die  dadurch  nothwendig
  werdende  Delegation  eines  andern  Untersuchungsgerichtes
  hat  das  Appellationsgericht  in  einer,  Plenarversammlung
  zu  entscheiven.  E.  v.  11.  Febr.

Gegen  ole  Verfügung  des  nimh.  15  „Cerichtshofes,
daß  über  eine  Sache  der  Vortrag  in  der  Plenarversammlung
g  erstatten  sel,  ist  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  zulässig.

E.  v.  16.  Januar  1854.

Eine  solche  ist  aber.  dann  zulässig,  menn  die  Sache  durch

elnen  Gerichtsbeschluß  an  die  Plenarversammlung  verwiesen
wurde.  E.  v.  17.  Febr.  1854.
Art.  46  Nr.  4.  Durch  dle  unbeeidigte  Vernehmung
einer  der  Thellnahme  an  der  That  verdächtigen  Auskunftsperson
  alleln  erhält  die  Voruntersuchung  noch  keine  Richtung
Hegen  dieselbe.  E.  o.  11.  Febr.

Art.  57.  In  dem  Webr  165  .  stnd  die-  den
Thatbestand  des  Verbrechens  oder  Vergehens  bedingenden
Aitlkel  des  Strafgesetzbuches  vollständig  anzuführen.  E.  v.
21.  Januar  1834.

Art.  69  Nr.  1.  Wenn  nach  der-  Ansicht  des  obersten
Gerlchtshofes  die  That  vurch  zkein  Strafgesetz  verboten:  iist,
hat  derselbe  das  Strafoerfahren  in  geheimer  Sitzung  zeinzustellen.
  E.  v.  11.  Febr.

Art.  157.  m"  haben  auch  den  für  die  Zeier
gen  wrgeschriebenen  Eld  zu  leisten.  E.  v.  14.  Januar  165.

(„Art.  181.  Krankengeschichten  und  ärztliche  Gutachten
dürfen,  ,sun  wenn  ste  auf  die  Thäterschaft  bezügliche  Aeußerungen
  enthalten,  den  Geschwornen  in's  Verathungszimmer
mitgegeben  werden.  E.  v.  13.  Febr.  1854.

Art.  212.  Der-  t.-  darf  auch.nach  Verkündung
  des  Wahrspruches  an  den  Angeklagten  die  Urthellsfällung
  aussetzen.  Erk.  v.  16.  Jannar  1854.

Unter  der  „Hauptsache“  sind  alle  zum  Thatbestande  des
in  Frage  stehenden  Verbrechens  erforderlichen  faktlschen  Momente
  verstanden.  E.  v.  16.  Januar  1854.

Art.  239.  Eine  öhne  Auftrag  oder  Genehmigung  des
Angeklagten  von  einem  rltten  eingereichte  Denkschrift  kann
nicht  berücksichtigt  werden.  E.  v.  5.  und.  24.,  Jannar  1854.

Art.  245.  Bel  elner  ichtigkeitsbeschwerde  des  Staatsanwaltes
  ist  die  Prüfung  auf  vie  aufgestellten  Beschwerdepunkte
  zu  beschränken.  E.  16.  Januar  1854.

Art  Auch  wenm  die  auf  die  Annahme  eines  höheren
  Crades  des  Verbrechens  gerichtete  Berufung  des  Staatsanwaltes
  nicht  begründet  ist,  kann  eine  Straferhöhung  be-
        <pb n="476" />
        Uebersicht  d.  neuestew  strafgerschl.  OAGE.  Jan.  u.  Febr.  47

##t  des  geringeren  Grades  eintreten.  E.  v.  13.  Febr.

Art.  362.  Gegen  freisprechende  Erkenntnisse  kann  von
dem  Staathanwalte  nur  wegen  unrlschtiger  Anwendung  des
Strafgesetzes  die  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden.  Env.
25.  Febr.  1854.

II.  Erster  Thell  des  Strafgesetzbuches.

Art.  110.  Wenn  ein  Verbrechen  zwar  an  derselben
Person,  aber  zu  verschledenen  Zeiten,  auf  verschiedene  Weise
und  mit  verschledenen  Genossen  begangen  wird,  liegt  keine
Fortsetzung  vor.  E.  v.  7.  Januar  1854.

Art.  .  Die  Einrede  der  Nothwehr  wstebel,
aussischlosse.  E.  v.  21.  Febr.  1834.

.  191.  Bel  der  unerzwungenen  unfreilwilligen  Unzucht
  unt  ein  Angrlif  auf  den  Körper  des  Kindes  mit  den
gesptrcnch  des  Angreifenden  nicht  erforderlich.  E.  v.

Febr
nrt.  256.  Der  „wirkliche“  Vorthell  belm  Belrug  braucht
kein.  blefbender  zu  seln.  E.  v.  5.  Januar  1854.

269.  Wenn  die  Angabe  der  ganzen  Wahthelt
zuch!  *2  Selbstanklage  des  Zeugen  bedingt  ist,  kann  die
Vonenthaltung.  derselben  nicht  als  Meineld  betrachtet  werben.

v.  24.  Jannar  1854.

Art.  277.  Bel  dem  betrügerischen  Banquerout.  schiießt
das  auf  die  eite  Schaffen  von  Gegenständen  das  Merkmal
der  Verheimlichung  vor  den  läubigern  schon  in  sich.  E.
v.  24.  Januar  1854.

Die  Größe  der  Beschädigung  ver  Slärbiger  hat  qglich
  usuß  auf  die  Strafausmessung.  E.  v.  24.  Januar  1

29  Wenn  die  falsche  eidliche  Ausfage  rechtzeltig.
*  wird,  kann  der  Intellektnelle  Urheber  nur
wegen  Versuchs  des  Melnelbes-  gestraft  werden.  E.  v.  28.  Januar
  1854.

Das  Werben  elines  Dritten  zum  Melnelde  ohne  Erfolg
ist  eln  strafbarer  Versuch  von  Seite  des  Werbenden.  E.  v.
28.  Januar  1854.

Ein  gegen  die  Vorschrift  des  Art.  46  Ziff.  4  des
St  PO.  v.  10.  Nov.  1818  sabgenommmener  Zeugeneld  ist
rechtlich  unwirksam.  E.  v.  11.  Febr.  1851.

Elne  eidliche  falsche  Feugenaussage  in  einer  Untersuchung
  kann,  wenn  die  Angabe  der  Wahrhelt  vurch  elne
Selbstanklags  bedungt  war,  ulcht  als  Melneld  gestraft  werden.
  E.  v.  11.  Febr.  1854.
        <pb n="477" />
        48  Uebersicht  d.  neuesten  strasgerichtl.  OAGE.  Jan.  ü.  Febr.

Art.  317.  Das  Verbrechen  der  Wldersetzung  kann  auch
an  einem  Gelchtsbiemersgehulfen.  begangen  werden.  E.  v.
25.  Febr.  185

Art.  468  Die  Bestimmungen  Über.  Körperverletzung
finden  auch  bei  Verwundungen  im  Duelle  Anwendung.  E.
v.  21.  Febr.  .

Art.  7  Das  Vergehen  der  Amtsehrenbeleidigung
kann  auch  an  elnem  Lanygerichtsfunktlonär  begangen  werden;
  —  E.  v.  21.  Januar  1854;  —  eben  so  an  elnem

renzzollelnnehmer;  —  E.  v.  21.  Febr.  1854.  An  einem
verstorbenen  Beamten  tann  z  die  Vergehen  nicht  begangen
werden.  E.  v.  4.  Febr.

Art.  420.  Zum  ulsen  der  unerlaubten  Selbsthülfe
  wird  elne  gegen  den  berechtigten  Elgenthümer  gerichtete,
die  Behauptung  des  Besitzes  bezweckende  unbefugte  Gewalt-HPandlung
  erfordert.  E.  v.  24.  Januar  1854

III.  Forstgesetz  vom  28.  März  1852.

Art.  96.  Auch  das  um  dle  Forsttare  erkaufte  Holz
darf  ohne  Genehmigung  der  Forstpolizelbehsrde  nicht  welter
imis  werden.  E.  v.  28.  Januar  1854.

Art.  81.  Wenn  der  Werth  der  aus  elner  könstlichen
Ansaat  entwendeten  Pflanzen  ohnedem  schon  mehr  als  Einen
Kreuzer  beträgt,  darf  derselbe  nicht  verdoppelt  werden.  E.
v.  4.  Febr.  1834.

Die  Geldstrafe  beträgt  in  allen  ganen  das  Doppelte
des  Werthes  der  Pflanze.  E.  v.  4.  Febr.  1854.

Art.  179.  Eine  Beschwerde  zur  8  des  Gesetzes
ist  auch  in  Forststrafsachen  zulässtg.  E.  v.  4.  Febr.  1854.

r.

Gnomc.

ist  doch  sonderbar:  auf  Richter  relmt  sich  Dichter;
#  sind  zwar  nicht  verwandt,  doch  ähnlich  die  Gesichter.

Berichti  lgung.  In  Nr.  4  S.  49,  Inhaltsßanzelge,  Zellen
9—11  ist  statt:  erufungssumme“  biö  Gentgletcher  zu  setzen:
Wl  betr.  daß  precarium  als  Besitzfehler.“

Reb.:  J.  A;  Seuffert.  Verl.:  Palm  E#i“  (Adolph  Eeng
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="478" />
        Ergũnzungsblatt.  3  4.  Juni  1854.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Sndatt  Itantzu  an  Verschollene:  —  olengen.  der  sich  auf  das
n  des  Insgue-  gründe  zunte  Berlchenenen
nltnb  ür  seln  Fortleben  bio  *  rs½—s  Ja
ulaens  elnes  Wr  vor  selnem  J0.  Lebensjadre.  ErnW*  6
Umständen.  lldungsstosfe  des  deutschen  *————  echtes

.
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bilki  ancns  de  nen  nn  wege  9|  Körpewerlehn

T  ãder  ;  dle  r  l  #en  Wite,  verbsuer-rnnr  r**.
crdentpungd  Umwersen  des  Allwagens.  rede  der  Verlähma
en  dle  s—’*))y  Wh  —  auf  zulbin  tines  Imsilieren
  g#.  nwendung  der  a.  d.  Wechesordnung


Bur  Fehre  von  den  Verschollenen.
1.
Erbonfall  an  Verschollene;  Bewelspflicht  Desjenigen,  der  sich
auf  das  Ueberleben  des  Anfalles  gründet.
Vergl.  oben  S.  17  f.  der  regelmäßigen  Folge.

Im  Bd.  XVIII,  S.  406  unserer  Zeitschrift  finden
  sich  zwei  Entscheldungen  des  OAG.  in  München
aus  den  Jahren  1836  und  1852  mitgetheilt,  welche
nach  bayer.  LR.  den  Anfall  von  Erbgütern  an  Landesabwesende
  ungehindert  fortgehen,  die  Gewißheit
ihres  Lebens  durch  die  Vermuthung  der  Fortdauer
bis  zu  erwiesenem  Tode  vertreten  lassen.  In  dem
laufenden  Bande  S.  55  ist  die  Erwartung  ausgesprochen,
  dieser  oberste  Gerichtshof  dürfte,  gleich  dem
in  Berlin,  einen  so  wichtigen  und  folgereichen
Grundsatz  später  noch  einer  neuen  Prüfung  unter-
        <pb n="479" />
        50  Zur  Lehre.  #o#  den  Verschollenen.

werfen.  In  Bezug  auf  den  zuerst  erwähnten  dieser
Gerichtshöfe  ist  jene  Vorhersagung  in  einem  gleichfalls
nach  bayer.  LR.  entschiedenen  Falle  bereits  eingetroffen.
Die  Umstände  desselben  waren  folgende:

Johann  Geigenmiller  starb  im  J.  1819

mit  Hinterlassung  von  4  Kindern;  ein  fünfter  Sohn,
Michael  G.,  im  J.  1778  geboren  und  daher  damals
41  Jahre  alt,  war  als  Soldat  mit  in  den  russischen
Krieg  gezogen,  aber  seit  Nov.  1812  vermißt.  Die
4  Erben  verkauften  das  Gut  ihres  Vaters  an  F.
und  zogen  den  Kaufschilling  ein;  der  abwesende  Bruder
  Michael  blieb  als  hoffnungslos  verloren  dabei
unberücksichtigt.  Alle  vier  starben  kinderlos,  der
letzte  von  ihnen  im  J.  1847;  er  wurde  von  den
nächsten  Seitenverwandten  beerbt,  welche  für's  Erste
die  Aufstellung  eines  Curator  absentis  für  den  abwesenden
  Michael  erwirkten  und  durch  diesen  den
Gutsverkauf  von  1819  gegen  den  Käufer  als  nichtig
anfechten  ließen,  weil  der  mitbetheiligte  fünfte  Bruder,
  der  vermißte  Soldat,  dazu  nicht  mitgewirkt
habe.  —  Nach  gepflogener  Verhandlung  wurde  der
eklagte  in  erster  Instanz  von  der  erhobenen  Klage
definitiv  entbunden,  weil  der  Kurator  für  den  Abwesenden
  keine  Erbschaft  antreten,  kein  Erbrecht  geltend
  machen  könne.  In  zweiter  Instanz  wurde  die
Klage  nur  angebrachtermaßen  abgewiesen,  weil  ja
Mich.  G.  bei  einem  etwaigen  Wiederauftreten  noch
eine  hered.  petitio  anstellen  könne.  Dieses  Erkenntniß
  erhielt  auch  die  oberstrichterliche  Bestätigung,  aus.
Gründen,  welche  einer  Wiederherstellung  des  erstrichter--lichen
  Urtheiles  gleichtommen.  Es  heißt  nämlich  darin:
Dieer  Kläger,  als  Kurator  des  abwesenden  Michael
  G.,  greift  die  Giltigkeit  des  von  dem  Beklagten;
mit  den  Geschwistern  dieses  Letzteren  am  14.  Mai-1819
  abgeschlossenen  Kaufvertrages  über  das  väterliche
  Anwesen  aus  dem  Grunde  an,  weil  Michgel
G,  oder  ein  Vertreter  desselben  zu  diesem  Rechts-
        <pb n="480" />
        Zur  Lebre  pon,  den  Verschpllenen.  51

geschäfte  hätte  zugezogen  werden  müssen.  Diese  Klage
wäre  alsdann  begründet,  wenn  feststünde,  daß  jener
seinen  Vater  üherlebt  habe  und  Erbe  desselben  geworden
  sei,  indem  in  diesem  Falle  die  Geschwister
nicht  befugt  gewesen  wsiren,  über  die  gemeinschaftliche
  Erbschaft  zu  verfügen,  Der  Vater  Johann  G.
starb  aber  nach  dem  Klagsvortrage  im  J,  1819,
während  jener  schon  am  12.  Noy.  1812  im  russischen
Feldzuge  als  vermißt  in  den  Armeelisten  abgeschrieben
  wurde.  Dem  suf  den  Erbanfall  gegründeten
Anspruche  des  Kurators  setzt  der  Beklagte  daher  mit
vollem  Rechte  den  Mangel  der  Legitimgtion  zur  Sache
entgegen.  —  Aber  auch  abgesehen  hievon  ist  der
Beklagte  durch  den  Ablauf  der  30jährigen  Extinktiv
verjährung  geschützt,  da  die  gegen  den  Kauf  von
1819  gerichtete  Klage  erst  gm  26.  Febr.  1850  angestellt
  wurde,  so  wie  demselben  auch  der  Erwerb  des
erkanften  Gutes  durch  Ersitzung.,  zur  Seite  steht.  ..  ....
Eine  Suspension  der  Verjährung  ist  ebenfalls  nicht
eingetreten  Der  Krieg  mit  Rußland  war  1813
beendigt,  daß  aber  M.  G.  durch  äußere  Umstände
zurückgehalten  worden  sei,  müßte  durch  spezielle  Thatsachen

  artikulirt  und  nachgewiesen  werden,
OAGE.  v.  3.  April  1854  in  Sachene  Geigenmüller
  g.  Fahrenbauer.  RNr.  70051/

Vol.  den  folgenden  Arttkel.

2.
Beerbung  eines  Verschollenen;  keine  Vermuthung  für  sein
«  "  Fortleben  bis  zum  70.  Jahre.  «
Bdi.benvorhergehendcnArtikel.
Welche  Fortschritte  der  Grundsatz  der  Successio
  ex  tund  in  das  Vermögen  eines  Verschollenen
  1)  als  weit  natürlicher  allmählig  mache,  läßt

—

10  S.  oben  Ar.  2  der  ——““  3  Vol.
*ᷣ

Sapig#uy#  Sypstem  B.  2.
        <pb n="481" />
        52  Zur  Lehre  von  den  Verschollenen.

auf's  Neue  ein  Erkenntniß  des  OAG.  in  München
ersehen  2).  4

Ludwig  B.  von  Augsburg,  geb.  im  J.  1779,
war  seit  vielen  Jahren  lusdesachpocsend  sein  im  J.
1815  ausgezeigtes  Vatergut  zu  2500  fl.  wurde  obervormundschaftlich
  verwaltet,  er  selbst  im  J.  1849,  wo
er  70  J.  alt  gewesen,  gerichtlich  für  todt  erklärt.
Er  hatte  zwei  Brüder,  von  denen  der  ältere  August
im  J.  1845  mit  Hinterlassung  einer  Tochter  Anna
verstorben  —,  der  jüngere  Wilhelm  zur  Zeit  der
Todeßerklärung  noch  am  Leben  war.  August  hatte
aber  bereits  im  J.  1830,  weil  er  bei  der  väterlichen
Erbschaft  sehr  begünstigt  war,  zu  Gunsten  Wilhelm's
auf  seinen  Antheil  an  dem  Vermögen  des  verschollenen
  Bruders  Ludwig  Verzicht  geleistet.  Wem  fiel
nun  dieses  Vermögen  nach  der  Todeserklärung  zu?
Dem  Wilhelm,  wenn  der  Verzicht  von  1830  noch
giltig  war.  Die  Nichte  Anna,  welche  ihren  ganz
arm  verstorbenen  Vater  August  nicht  beerbt  hatte,
widersetzte  sich  aber  dem,  weil  der  Letztere  bereits
1845  verstorben  und  den  erst  1849  erklärten  Tod
ihres  Oheims  Ludwig  nicht  erlebt  habe,  sie  selbst
daher  in  Kraft  eigenen  Rechtes  als  Intestaterbin  zur
Nachfolge  in  die  eine  Hälfte  seines  Rücklasses  berusen
sei.  In  dem  Streite  über  die  von  ihr  erhobene  herecht.
  petitio  setzte  sie  diesen  Grund  der  ihr  gegenüber
  gehaltenen  Einrede  des  Verzichtes  als  Rplie
entgegen.  Dieser  Grund  mußte  auch  durchgreifen
und  den  Verzicht  von  1830  unwirksam  machen,  wenn
wirklich  der  verschollene  Ludwig  seinen  1845  verstorbenen
  Bruder  August  überlebt  hätte.  Wer  hatte
aber  solches  zu  beweisen?  Konnte  hiefür  wegen  der
Todeserklärung  von  1849  eine  Vermuthung  streiten  2—

2)  Der  Fall  wurde  hler  zur  lelchteren  Faßlichkelt  in  der
Zahl  der  bethelllgten  Personen  etwas  vereinfacht;  alle
wesentlichen  Punkte  sind  treu  wledergegeben.
        <pb n="482" />
        Zur  Lehre  bon  den  Werschollenen.  53

Der  oberste  Gerichtshof  verneinte  die  Frage,  und
legte  vielmehr  der  Klägerin  Anna  B.  den  Beweis
auf,  daß  der  verschollene  Ludwig  B.  ihren  1845
verstorbenen  Vater  August  überlebt  habe.  —
Gründe:  Da  nach  dem  Augsburger  Statutar-,  wie
nach  gemeinem  Rechte  nur  vermuthet  wird,  daß  ein
vermißter  Mensch  nicht  älter  geworden  sei,  als
70  Jahre,  dafür  aber,  ob  er  früher  noch  gelebt,
  odernicht  mehr  gelebt  habe,  durchaus
keine  rechtliche  Vermuthung  besteht,  bel  der
täglichen  Hinfälligkeit  des  menschlichen  Lebens  wohl  auch
keine  bestehen  kann,  —  da  ferner  die  Replik,  daß  Ludwig
zur  Zeit  des  Todes  von  August  noch  gelebt  habe  dupli-Cando
  widersprochen  ist,  so  war  bei  der  Relevanz
dieser  Replik,  wie  geschehen,  auf  Beweis  zu  erkennen.

GE.  v.  10.  April  1854  in  S.  Baumer  g.

Baumer.  RN.  6365  3/86.

Nachschrift.  Der  Herausgeber  der  Bl.  f.  RA.
war  von  jeher  Anhänger  der  successio  ex  nunc.
Vgl.  Erörterungen  einzeluer  Lehren  des  röm.  Priv.  R.

theil.  1  (1820)  S.  53;  prakt.  Pand.R.  §.  39  ).
Bei  Anwendung  dieser  anscht,  welcher  auch  Savigny
  a.  a.  O.  beipflichtet,  hätte  sich  ein  anderes
Resuttt  ergeben.  Nach  dem  Stande  bei  Ablauf  des
70.  Jahres  von  der  Geburt  des  Verschollenen  waren
altz  Intestaterben  deßselben  der  Oheim  Wilhelm
und  die  Nichte  Anna  berufen.  Zur  Beseitigung
des  der  Letzteren  aus  dem  Verzichte  ihres  Vaters
(August)  entgegengestellten  Einwandes  würde  der
Umstand  ausreichen,  daß  sie  nicht  Erbin  desselben
(ihres  Vaters)  geworden.  Auf  die  Frage,  wer  von
den  Beiden  (dem  Verschollenen  und  seinem  Bruder
August)  den  Anderen  überlebt  habe,  käme  es  gar
ncht  an.

2)  S.  auch  Bl.  f.  RA.  Bb.  I  S.  351.
        <pb n="483" />
        54  Zur.  Lhre  von  den  Verschoslenen.

3.
Todeserklärung  eines.  Abwesenden  vor  selnem  70.  Lebensjahre.
Ausnahme  nach  Umständen.  Bildungsstoffe  des  deutschen
Hgemeinen  Riechtes.  U„

Joh.  Schmidt,  geb.  im  J.  1789  unter  der
Herrschaft  des  gemeinen  Rechtes,  war  als  Soldat
mit  in  den  russischen  Krieg  gezogen,,  wurde  aber  seit
4.  Dez.  1812  als  gefangen  in  den  Listen  abgeführt  und
kam  seither  nicht  wieder  zum  Vorscheine.  Später
fiel  ihm  ein  väterlicher  Erbtheil  zu,  der  von  seinem
Kurator  an  sich  gezogen  und  obervormundschaftlich
verwaltet  wurde.  Im  J.  1853,  wo  er  41  Jahre
spurlos  verschwunden,  aber  erst  64  Jahre  alt  gewesen,
  trugen  seine  armen  Geschwister  darauf  an,  das
Verschollenheitsverfahren  einzuleiten  und  ihnen  den
Rücklaß  auszuantworten;  sie  wurden  in  beiden  Vorinstanzen
  hiemit  abgewiesen,  weil  das  gemeine  Recht
hiezu  das  70.  Lebensjahr  erfordere.  Der  oberste
Gerichtshof,  durch  die  weitere  Beschwerde  der  Geschwister
  hiemit  befaßt,  erkannte  abändernd,  es  sei
ihren  Anträgen  Statt  zu  geben.
Gründe:  Der  Irrthum  beider  Vorinstanzen
liegt  darin,  daß  im  gegebenen  Falle  das  gem.  Recht
das  70.  Lebensjahr  des  Verschollenen  als  eine  unumgängliche
  Bedingniß  verlange,  um  zu  dessen  öffentlicher
  Vorladung  und  Todeberklärung  schreiten  zu
können,  nachdem  darüber,  daß  derselbe  bereits  längst
mit  Tod  abgegangen,  wohl  kein  vernünftiger  Zooelee
mehr  bestehen  kann.  Ein  Gesetz  läßt  sich  hiefür  nicht
auführen;  der  allmählig  vorherrschend  gewordene  Gerichtsgebrauch,
  mit  der  Annahme  und  Erklärung  des
Todes  eines  Landesabwesenden  bis  zu  seinem  70.  Jahre
zu  warten,  ohne  alle  positive  Grundlage  erst  im  vorigen
  Jahrhundert  aus  unsicheren  Bibelstellen  herangebildet,
  kann  nur  als  eine  Regel  erfaßt  werden,
welche  bei  dem  Vorliegen  besonderer  Umstände,  um
wieder  davon  abzugehen,  ihre  selbstverständlichen  Aus-
        <pb n="484" />
        Zur  Lehre  von  den  Werschollemn.  55

nähmen  erleiden  muß.  —  Das  Würzburger  Provinzialrecht,
  insbesondere  das  Mandat  von  1673
(Mand.  Samml.  Il,  S.  292),  begnügt  sich,  wie  bekannt,
  mit  einer  Abwesenheit  von  25  Jahren;  das
bayer.  Landrecht  I,  7  §.  39,  Nr.  6  läßt  die  Todeserklärung
  und  Vertheilung  des  Rücklasses  eines  Vermißten
  zu,  wenn  die  Abwesenheit  so  lange  dauert,
daß  man  entweder  hieraus,  oder  sonst  aus
anderen  Umständen  den  Tod  wahrscheinlich  vermuthen
  könne;  das  preuß.  LR.  II,  18  §F.  823,  wenn
binnen  10  Jahren  von  Leben  oder  Tod  keine  Nachricht
  eingegangen;  das  östreich.  Civ.-Ges.  B.  §.  24,
wenn  derselbe  volle  30  Jahre  unbekannt  geblieben;  für
Kriegs=  und  Seegefahren  läßt  dasselbe,  wie  auch
das  preuß.  LR.  1,  1.8.  35  und  30  noch  besondere
Ausnahmen  zu;  —  das  bad.  LR.  Sat  115  begnügt
sich  gar  nur  mit  einem  Zeitraume  von  4  bis  5  Jahren:
Die  Gesetze  der  ersten  deutschen  Staaten,  so  wie  insbesondere
  derjenigen  Gebiete,  zwischen  denen  Gollhofen
  gerade  in  der  Mitte  liegt,  sind  also  darüber
einig,  daß  auch  ohne  Kriegögefahren  eine  Abwesenheit
von  10,  25  oder  30  Jahren  genüge,  —  besondere
Umstände  aber,  deren  Ueberschwänglichkeit  hier  von
selbst  einleuchtet,  selbst  jenen  Zeitraum  abzukürzen
erlauben.  Die  Fortbildung  des  in  Deutschland  gemeinhin
  geltenden  Rechtes  kann  sich  daher  in  einem
Punkte,  wo  die  bisher  beobachtete  Regel  selbst  nicht
auf  Gesetzen,  Jondem  nur  in  einem  schwankenden
Gerichtsgebrauche  und  einer  nicht  gleichförmigen  Entwickelung
  der  Lehre  beruht  1),  von  dem  rückwirkenden

1)  Vergl.  Leyser,  Vol.  II,  Spec.  96,  med.  6.  „Judexz
absentem  aliquendo  anto  70.  annum  pro  mortuo  habet.“
  —  Glück's  Intestaterbfolge,  J.  2,  S.  7.
„Zuwellen  braucht  man  nicht  einmal  jenes  Alter  des
Verschollenen  abzuwarten,  um  ihn  für  todt  zu  erklären,
  wenn  aus  besonderen  in  faclo  erwlesenen  Umständen
  sehr  starke  Vermuthungen  des  Toves  eintre-
        <pb n="485" />
        56  Zur  Lehre:  von;  der  Rechtakraft  gegen  Orlite.

Einslusse,  der  massenhaften  Abweichung  aller  Geseze
gebungen  unmöglich  frei  erhalten;  vielmehr  sind  im
vorliegenden  Falle  alle  Voraussetzungen  in  den  von
selbst  sprechenden  Umständen  gegeben,  um  auch  vor
erreichtem  70.  Lebensalter  zum  Verschollenheitsverfahren
  gegen  J.  G.  Sch.  schon  dermalen  übergehen
zu  können.  .  *
OAGE.  v.  13.  Mai  1854.  RN,  503  .

„Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Zur  Lehre  von  der  Rechtskraft  gegen  Dritte.

Zu  den  Ausnahmsfällen,  in  welchen  res  judicala
  auch  gegen  Dritte  wirksam  ist,  rechnet  die
GO.  XIV  §S.  11  Nr.  4  zuletzt  denjenigen,  wenn  die
Sache  mit  dem  rechtmäßigen  Kontradiktor  einmal
ausgestritten  worden  ist,  und  anbei  in  Ansehung  des
Dritten  die  nämlichen  oder  noch  stärkere  Ursachen
obwalten.  Hinsichtlich  der  letzteren  Voraussetzung  bemerken
  die  Anmerkungen  zur  G.  a.  a.  O.  Note  g:
„daß  eadem  vel  major  vincendi  ratio  nicht  vorhanden
  sei,  wenn  legitimus  contradictor,  z.  B.  ob  suam
contumaciam  et  culpam,  in  processu  unterliegt."

Als  culpa  wird  nach  fr.  50  8.  1  de  legatis  I
die  Unterlassung  der  Berufung  gegen  eine  beschwerende
  Sentenz  betrachtet.  (Seuffert's  Komment.
Bd.  III  S.  383  Note  24.)  Dieses  kann  aber  nur
alsdann  angenommen  werden,  wenn  die  Sache  so
beschaffen  ist,  daß  durch  rechtzeitig  ergriffene  Berufung
  eine  Abhilfe  gegen  die  als  wirklich  beschwerend
befundene  Sentenz  hätte  bewirkt  werden  können,  mitten.“

  —  Slehe  oben  (regelm.  Folge)  S.  44  und  in
Bezug  auf  die  Wermißten  des  russtschen  Felvzuges
S.  49  8.  9.
        <pb n="486" />
        Verletz.  durch  Schuld  eines  Postillons.  57

hin  durch  Unterlassung  der  Besun  ein  Nachtheil
entstanden  ist,  welcher  schuldhaft  auf  diese  Weise  verursacht
  wurde,  denn  die  Unterlassung  einer  Berufung,
welche  erfolglos  gewesen  sein  würde,  kann  als  culpa
nicht  betrachtet  werden.
OAGE.  v.  3.  Februar  1854.  RN.  1658  4
·"  l.’

2.
Gaftung  des  Posifiskus  für  Verletzungen  durch  Schuld  elnes
·  Postillons.

Val.  Bd.  XI  S.  18;  Pd.  A  VI  S.  398.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:

Kläger  stand  mit  dem  k.  Postärar  in  einem
Kontraktsverhältnisse.  In  einem  solchen  haftet  jeder
Kontrahent  dem  anderen,  zwar  nicht  für  casus,
jedoch  für  jeden  durch  negligentia  zugefügten  Schaden,
  es  mag  der  Vorwurhde  negligentia  den  Kontrahenten
  selbst  oder  eine  andere  Person  treffen,  welche
er  mit  der  Vertragserfüllung  ganz  oder  theilweise
beauftragt,  und  für  welche  er  demnach  verantwortlich
ist..  Mit  Unrecht  vermißt  das  k.  Fiskalat  die
erforderliche  Bestimmtheit  der  Klage,  weil  derjenige
Postbedienstete  nicht  bestimmt  bezeichnet  worden  sei,
den  der  Vorwurf  der  negligentia  treffe.  Die  Person
desselben  ist  im  gegenwärtigen  Prozesse  Nebensache,
weil  der  Kläger  sich  nicht  an  diesen,  sondern  an  seinen
  Kontrahenten,  das  k.  Aerar,  zu  halten  hat.
Ganz  richtig  bemerkt  der  Kläger,  daß  nur  durch
Nachlässigkeit  eines  Postbediensteten  ein  betrunkener
Postknecht  als  Führer  des  Eilwagens  habe  zugelassen
werden  können.  Wem  im  konkreten  Mille  oblag,
dafür  zu  sorgen,  daß  kein  betrunkener  Mensch  den
Bock  besteige  und  Gesundheit  und  Leben  der  Passagiere
  der  Gefahr  aussetze,  dieses  berührt  den  Entschädigungsanspruch
  des  Klägers  nicht  und  ist  eine  nur
        <pb n="487" />
        58.  Umwerfen  des  Eilwagens.  Beweislast.

in  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  k.  Postärät
und  dessen  Bediensteten  relevante  Frage
OAGE.  v.  31.  Dez.  1853.  Nr.  15765  ¼.

3.

Umwexrfen  des  Ellwagens.  Entschädigungsklage  eines  verletzten
  Passagiers.  Beweislast.
Vgl.  Bd.  XI  S.  18;  Bd.  XVIII  S.  398.

Dem  Kläger  wurde  unter  Anderem  zu  beeisen

aufgelegt:  ,
daß  der  am  9.  Mai  1850  Nachts  10  U.  von
Bamberg  nach  Schweinfurt,  abgefahrene  Eilwagen
  unweit  B.  in  Folge  der  Trunkenheit
  des  Postillons  umgestürzt  ist.

In  Betreff  dieser  Belastung  des  Klägers  mit
dem  Nachweise,  daß  das  Umwerfen  durch  ein  Verschulden
  herbeigeführt  worden,  sagen  die  Motive
der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

Zwar  ist  es,  wenn  aus  einem  Kontraktsverhältnisse
  auf  Entschädigung  gegen  einen  Kontrahenten
geklagt  wird,  der  den  Vertrag  gar  nicht,  oder  nicht
gehörig  oder  nicht  vollständig  erfüllt  hat,  dessen  Sache,
zu  beweisen,  daß  er  seinerseits  seiner  Verbindlichkeit
genügt  habe.  Allein  in  vorwürfiger  Sache  handelt
es  sich  nicht  von  einer  gar  nicht  oder  nicht  vollständig
  erfolgten  Vertragserfüllung,  sondern  von  einem
bei  Gelegenheit  der  Erfüllung  stattgehabten,  durch
die  Erfüllung  selbst  veranlaßten  Unfalle,  welcher  zwar
der  Tendenz  des  Vertrags  widerstreitet,  sich  aber  eo
ipso  als  eine  nicht  gehörige  Vertragserfüllung  nur
dann  darstellen  würde,  wenn  angenommen  werden
müßte,  daß  nur  in  Folge  einer  negligentia  ein  Wagen
  umfallen  könnte.  Dies  ist  aber  der  Fall  nicht,
vielmehr  kann  dies  eben  so  gut  Folge  eines  unver;
meidlichen  Zufalles,  als  einer  Unachtsamkeit,  insbesondere
  auf  Seite  des  Wagenführers,  sein;  und  es
        <pb n="488" />
        Verletzung  durch  Umwerfen  des  Eilwagent.  659

läßt  sich  daher  schon  jetzt  und  ohne  vorgängigen  Beweis
  des  klägerischen  Vorbringens  nicht  behaupten,
daß  der  beklagte  k.  Postfiskus,  resp.  Einer  von  dessen
Bevollmächtigten,  den  Vertrag  nicht  gehörig  erfüllt  habe.
OAGE.  v.  31.  Dez.  1853.  Nr.  1576  5/2.
Nachschrift  des  Herausgebers.  Das  k.
Postärar  hatte  vertragsmäßig  die  Verbindlichkeit  übernommen,
  den  Kläger  in  der  bezeichneten  Nacht,  unter
den  bei  Eilwagen  üblichen  Modalitäten,  nach  Schweinfurt
  führen  zu  lassen.  Wenn  nun  der  Eilwagen  in
der  Nähe  von  Bamberg  umgeworfen,  und  Kläger
durch  den  hiebei  erlittenen  Beinbruch  zu  einem  weiteren
  Aufenthalt  in  Bamberg  genöthigt,  also  nicht,
wie  vertragsmäßig  gebührte,  nach  Schweinfurt  geführt
  wurde,  so  liegt  schon  darin  die  Nichter  füllung
  des  Vertrages  von  Seite  des  Postärars
  vor,  so  wie  dessen  Verpflichtung,  den  durch
diese  Nichterfüllung  erwelslich  zugegangenen  Schaden
zu  ersetzen.  Allein  auch  das  Unwerfen,  an  sich  betrachtet,
  läßt  die  Leistung  des  Postärars  als  eine
fehlerhafte  und  vertragswidrige  erscheinen,  so  daß
ihm  (meines  Erachtens)  die  durch  diese  Vertragswidrigkeit
  verursachten  Schäden  zur  Last  fallen,  so
ferne  nicht  seinerseits  der  Beweis  eines  kasuellen  Vorgangs
  geliefert  wird.  Vgl.  Seuffert's  Archiv
Bd.  I  Nr.  168;  Bd.  IV  Nr.  113,  114.,

4.

Entschädigungsklage  wegen  Verletzung  durch  Umwerfen  des
Ellwagens.  Antrag  auf  fortlaufende  Zahlungen  für  die
Dauer  beschränkter  Arbeltsfähigkeit.

Der  Kläger  hatte  unter  Anderem  gebeten,  zu
erkennen:
daß  der  k.  Fiskus  lhm  für  jeden  Tag  seines  Lebens,
an  welchem  er  künftighin  noch  arbeltsbeschränkt  sein
würde,  1  fl.  30  kr.  oder  Überhaupt  elne  bestlimmte
Summe  bezahle.
        <pb n="489" />
        60  Entschädiguugeforderung  wegen  Körperverletzung.

Das  Fiskalat  bemerkte,  die  Klage  sei  wenigstens  in
so  ferne  abzuweisen,  als  sie  die  Entschädigung  pro
futuro  zum  Gegenstand  habe,  weil  ein  Schaden,  der
noch  nicht  wirklich  erwachsen  sei,  nicht  Gegenstand
einer  Klagforderung  sein  könne.  Hierüber  sagen  die
Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:  Der  unmittelbar
  aus  der  negligentia  hervorgegangene
Schade,  nämlich  die  Arbeitsbeschränktheit  des  Klägers,
ist  nach  dessen  Behauptung  bereits  vorhanden.  Wenl
cher  pekuniäre  Verlust  hieraus  für  die  Zukunft  dem
Kläger  erwachse,  läßt  sich  jetzt  schon  secundum
aequum  et  bonum  ermessen.  Sollten  in  der  Zukunft
  von  der  erlittenen  Beschädigung  unabhängige
Wechselfälle  eintreten,  wodurch  eine  gänzliche  Erwerbslosigkeit
  oder  Erwerbsbeschräukung,  welche  nicht  mehr
als  Folge  des  gegenwärtig  erlittenen  Unfalles  zu  betrachten
  wäre,  herbeigeführt  würde,  so  bleibt  es  dem
k.  Fiskus  frei,  dies  geltend  zu  machen;  da  er  ja
nicht  eine  Aversalsumme  als  Entschädigung  pro  futuro
  entrichten,  sondern  periodische  Entschädigungsgelder
  zahlen  soll.
OAGE.  v.  31.  Dez.  1853.  Nr.  1576  5/.

5.

Entschädlgungsforderung  wegen  Körperverletzung.  Elnwand,
Kläger  *  die  Anrufung  ärztlicher  Hilfe  verzögert.

In  einer  Rechtssache  bezeichneten  Betreffs  wurde
verklagter  Seits  darüber  Beschwerde  geführt,  daß.
nicht  der  Nachweis  der  exzeptivischen  Behauptung
vorbehalten  worden:  Kläger  habe  selbst  durch  verzögerte
  Beihilfe  ärztlicher  Hilfe  seine  Krankheit  und
Arbeitsunfähigkeit  veranlaßt,  resp.  verlängert.  Hierüber
sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

Die  Beschwerde  ist  ungegründet,  weil  der  Kausalzusammenhang
  (zwischen  der  Verletzung  und  der
Krankheit,  resp.  Arbeitsunfähigkeit)  auch  dann  nicht
        <pb n="490" />
        Umwerfen  des  Ellwagens.  Passaglerverletzung.  61

wegfällt,  wenn  Kläger  ärztliche  Hilfe  früher  hätte
sichen  sollen.  Man  kann  von  Demjenigen,  welcher
eine  Verletzung  erlitten  hat,  nicht  fbrdern,  daß  er,
um  die  Ersatzverbindlichkeit  des  Urhebers  zu  erleichtern,
  die  grötte  Sorgfalt  anwende  und  die  schleunigsten
  und  zweckmäßigsten  Maaßregeln  ergreife,  in
welcher  Beziehung  ein  Urtheil  zu  fällen  ihm  oft  unmöglich
  ist,  zumal  dergleichen  Verletzungen  in  der
Regel  sich  am  Anfange  weniger  schmerzhaft  und  gefährlich
  zelgen,  als  in  der  Folge.
OAGE.  v.  31.  Dez.  1853.  Nr.  15765½2.

6.

Passaglerverletzung  durch  Umwerfen  des  Eilwagens.  Einrede
der  Verjährung  gegen  die  Entschädigungsklage.

In  einem  gegebenen  Falle  wollte  diese  Einrede
von  fiskalischer  Seite  darauf  begründet  werden,  daß
die  Klage  nicht,  wie  die  Verordnung  vom  31.  Juli
1817  vorschreibe,  innerhalb  90  Tagen  von  Zurückweisung
  der  Postreklamation  erhoben  worden.  Hierüber
  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
  Die  in  der  allegirten  Verordnung  erwähnten
Postreklamationen  betreffen  blos  die  an  ihre  Adresse
nicht  gelangten  Briefe  oder  Packete.  Ergäbe  sich  dies
nicht  schon  deutlich  genug  aus  den  Worten  der  Verordnung
  und  dem  Zusammenhange  derselben,  so  würde
die  darin  vorkommende  Bezugnahme  auf  die  frühere
Verordnung  vom  22.  Sept.  1814,  so  wie  der  Satz
jeden  Zweisel  heben:  „daß  die  Reklamationen  bei  der
Postbehörde  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der
Aufgabe,  und  so  viel  die  vom  Auslande  kommenden
  Stücke  betreffe,  vom  Tage  des  Eintrittes
in  das  Königreich  anzustellen  seien“.

OAGE.  v.  31.  Dez.  1853.  Nr.  1576  5½9.=
        <pb n="491" />
        62,  Anwendung  d.  Aft,  41  u.  93  b.  nllg.  v.  Wechselordn.

#  *(7.
Klage  auf  Protokolllrung  eines-  Immöbiliarberkrags-Val.

  Seuffert's  Archiv  Bd.  6  Nr.

Nachdem  der  Käufer  eines  Bauerngutes  in  Folge
rechtskräftigen  Erkenntnisses  in  den  Besitz  des  erkauften
Anwesens  gesetzt  worden,  beantragte  er  die  gerichtliche
  Protokollirung  des  Kaufvertrages;  wogegen  die
Verkäuferin  besonders  aus  dem  Grunde  protestirte,
weil  der  Käufer  noch  nicht  erfüllt  habe,  was  er  zu
leisten  schuldig  sei.  In  Beurtheilung  dieser  Protestation
  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung
  unter  anderem:

Die  Einrede,  daß  der  Käufer  den  Vertrag  noch
nicht  erfüllt  habe,  kann  nicht  Platz  greifen,  wail  der
Käufer  von  der  Verkäuferin  nicht  die  Erfüllung  einer
durch  den  Kaufvertrag  übernommenen  Verbindlichkeit,
sondern  nur  die  Verlautbarung  desselben  d.  i.  die
von  der.  Verkäuferin  abzugebende  gerichtliche  Erklärung
  verlangt,  daß  der  Vertrag  in  der  Art  außergerichtlich
  abgeschlossen  worden  sei,  wie  in  dem  Aufsatze
  v.  28.  Januar  1843  enthalten  ist;  durch  die
gerichtliche  Anerkennung  des  Vertrages  wird  zwor
die  Entstehung  und  der  Inhalt  des  Vertrages  beurkundet,
  nicht  aber  die  Erfüllung  desselben  bezweckt.
Auch  nach  protokollirtem  Vertrage  ist  keiner  der  Konkuhenten
  an  der  Geltendmachung  seiner  Rechte  ges
hindtrrtrt.  *1l

OAGE.  v.  16.  Ang.  1852.  Nr.  12395%1

E—

Bekanntmachung  des  Greminms  des  Handelsstaudes
Augsburg  in  Betreff  der  Anwendung  der  Art.  41  und  93
der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  in  Angsburg.

Das  unterfertigte  Gremium  des  Handelsstandes  hat  aus
mehrfachen  von  hier  und  auswärts  ihm  kundgegebenen  Zwelfeln
  und  Anfragen  über  die  richtige  Anwendung  des  Artikels
  41  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  Veran-
        <pb n="492" />
        Anwendung  d.=  Art.  41,  u.  93.  d.  allg.  d.  Wechselordn.  63

lassung  genommen,  die  desfalls  erhobenen  Bedenken  und  verschiedenen
  Melnungsäußerungen  einer  relflichen  Prüfung  zu
unterstellen,  hlerauf  aber  nach  Einvernehmung  sämmtlicher
Banquiers  hlesigen  Platzes  und  Einholung  rechtlichen  Guteachtens
  eines  praktischen  Rechtsgelehrten  seine  Anslcht  in  folgender
  Weise  festgestellt  und  deren  öffenkliche  Bekanntmachung.
beschlossen.

½„n  g.  1.

Die  im  letzten.  Absatze  des  Art.  41  der  allgemeinen
deutschen  Wechselordnung  festgesetzte  Protestfrist  beginnt
ihren  Lauf  mit  dem  aus  dem  Wechsel  selbst  ersichtlichen
Zahlungstage  oder  Verfalltage  nach  Maßgabe  der  Art.  30,
32  und  92  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung.

Die  Wirkung  der  nach  Art.  6  des  Einführungêgesetzes
vom  25.  Juni  1850  der  Stadt  Augsburg  ausnahmsweise
gewährten  allgemeinen  Zahltage  (Kasslertage)  s.  g.
Scontri  und  der  im  ersten  Absatze  ves  Art.  93  der  allgemeinen
  deutschen  Wechselordnung  desfalls  für  die  (nicht  auf
Sicht  lautenden)  zwischen  solchen  Zahltagen  fällig  gewordenen
Wechsel  ausgesprochenen  Verlegung  der  Zahlung  vom
eigentlichen  Verfall--  und  resgp.  Zahlungstage  auf  den
nächsten  allgemeinen  Zahltag  erstreckt  sich  lediglich  auf
dle  thatsächliche  Zahlungsleistung  selbst,  wogegen  deren
Einfluß  auf  eine  Ausdehnung  der  in  Art.  41  festgesetzten
Protestfrist  nach  Absatz  2  des  Artikels  93  usbrücklich
ausgeschlossen  ist.

Demnach  ma  also  (abgesehen  von  twa  dazwischen  fallenden
allgemeinen  Feiertagen  und  unbeschadct  d  er  nach  Nrt.  92  desfalls
eintretenden  Modisikationen)  cin  am  Dienstag  dahier  verfallener

Wechsel  schon  am  folgenden  Donnerstag  selbst,  welcher  zugleich
allgemeiner  Zahltag  ist,  und  nicht  später,  ein  am  Mittwoch  verfallener
  spälestens  am  folgenden  Freitag  Mangels  Zahlung  protestirt
  werden.  —

§F.  2.

Die  Dauer  und  der  Ablauf  der  im  letzten  Absatze
des  Artikels  41  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
festgesetzten  Protestfrist  ist  in  allen.  Fällen  ohne  Unterschied
so  zu  berechnen,  daß  der  Wechsel-Inhaber  den  Protest  Mangels
  Zahlung  nur  dann  noch  rechtzeitltg  erhebt,  wenn  er  dies
spätestens  his  zum  Ablaufe  des  letzten  der  auf  den  Zahlungstag
  (s.  oben  HF.  1)  zunächst  folgenden  zwel  Werktage  besorgt.

Ganz  glelchgiltig  ist  biebel,  ob  und  wie  viele  Nichtwerkteg#
  Sonntage  oder  allgemeine.  Feiertage,  an  welchen  nach
Art.  92  ohnehin  jede  wechselrechtliche  Requtfition  ausdrücklich
        <pb n="493" />
        64  Anwendung  v.  Art.  41.  u.  93.6.  allg=  d.  Wechselordn.

ausgeschlossen  ist,  zwischen  den  im  Wechsel  bezelchneten  Zahlungs=
  reop.  Verfalltag,  over  den  wegen  seiner  felertäglichen
Elgenschaft  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  nächsten  Werktag
und  dle  darauf  folgenden  Werktage  sich  einrelhen;  solche
Tage  blelben  vielmehr  jedesmal  ganz  außer  Rechnung  und
es  kommt  blos  darauf  an,  daß  außer  dem  Zahlungstage  (im
Sinne  der  Art.  30,  32  und  92)  noch  ein  erster  und  ein
zwelter  Werktag,  gleichviel  mit  oder  ohne  Unterbrechung  durch
Sonn=  und  Felertage,  eingetreten  und  verflossen  sel,  ehe  von
Versäumung  der  erst  mit  Ende  des  zweiten  Werlktages  ablaufenden
  Protestfrift  die  Rede  seln  kann.  ..

Hienach  ist  z.  B.  bei  einem  auf  einen  werktäglichen  Samstag
oder  auch  auf  einen  feiertäglichen  Freitag  verfallenen  Wechsel,  für
welchen  aus  dlesem  Grunde  der  Samstag  der  Zahlungstag  wäre,
der  folgende  werktägliche  Montag  der  erste  und  Dlenstag  der  zwelte,
falls  aber  Montag  oder  Dienstag  ein  Felertag  wäre,  Mittwoch  der
zwelte,  falls  endlich  beide  Tage  Feiertage  wären,  so  würde  erst
der  folgende  werktägliche  Mittwoch  der  erste  und  der  werktägliche
Donnerotag  jener  zweite  Werktag  nach  dem  Bahlungstage
  sein,  von  welchem  Art.  41  spricht  und  mit  welchem  dle
Protestfrist  aubläuft;  so  ist  bei  einem  auf  Gründonnerstag  verfallenden
  Wechsel  *#'-  des  darauf  folgenden  allgemeinen  Felertages
Charfreltag  der  Charsamstag  der  erste  und  wegen  dazwischen  fallenden
  Sonntags  und  bes  allgemelnen  Feiertags  Ostermontag  erst  der
hierauf  folgende  Dienstag,  insoferne  er  ein  Werktag  ist,  der  zweite
und  letzte  Tag  der  Protestfrist  u.  s.  w.

Die  Protestfrist  hat  also  nicht  eine  bestlmmte  Anzahl
von  so  oder  so  viel  Tagen  höchstens,  sondern  sie  besteht  in
allen  Fällen  außer  dem  Zahlungstage  noch  aus  jenen  zwel  Tagen,
  welche  dle  demselben  zunächst  folgenden  Werktage  sind.  —

Vorstehendes  veröffentlichen  wir  mit  dem  Bemerken,  daß
das  hlesige  Gremlum  des  Handelsstandes  bel  etwa  über  diesen.
Gegenstand  abzugebenden  Zeugnissen  oder  Gutachten  lediglichder
  hier  festgestellten  Anslegung  folgen  werde,  bis  nicht  von
Seite  der  gesetzgebenden  Gewalt  etwa  eine  entgegenstehende
authentische  Interpretatlon  oder  ein  abänderndes  Gesetz  erfolgen
  wird.

Augsburg,  den  17.  Januar  1854.

Das  Gremium
des  Augsburger  Handelsstandes.

—--JJ———JJ  J—JJ3J2
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  6  Sohn.  1
        <pb n="494" />
        Ergänzungsblatt.  A  5.  Juli  1854.

Blärtter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

nor#  Sen
wobuheitorechto.  —  Cxekutlonsamusen  lu  Merkantilsachen.  Verzugsinlen.
  —  Unvordenklichkeit.  RNichtwissen  der  Zeugen,  den  Anfang  des
#enen  Zustandes  betr.  —  Mechst  des  Käusers,  vom  Kaulgelde  de
d  der  auf  dem  verkausten  Gule  kastenden  Hypothekschulden  abzuliehen.
  —

Oberstrichterliche  Entscheidungen  über  Kompetenzkonflikte
  nach  dem  Gesehe  vom  28.  Mui  1850.

LVII.

Gericktsstand  der  Hauptinterventlon.
Val.  Bd.  1  S.  25;  Bd.  5  S.  277;  Bb.  12  S.  302.

Bei  der  durch  Auspfändung  vom  Kr.=  u.  StG.
Augsburg  verhängten  Exekution  ergab  sich,  daß  der
Schuldner  sein  Anwesen  verkauft  habe  und  mit  seinen
Habseligkeiten  nach  H.  im  LG.  Schongan  übergezogen
  sei.  Auf  Regquisition  des  k.  Kr.=  u.  St.
Augsburg  pfändete  das  LG.  Schongau  dem  Schuldner
Effekten  bis  zu  dem  Betrage  von  134  fl.  ab  und
nahm  dieselben  unter  Anlegung  des  Amtssiegels
in  einem  geeigneten  Lokale  in  Verwahrung.  Mittlerweile
  trat  die  Ehefrau  des  Schuldners  bei  dem
k.  LG.  Schongau  mit  einer  Interventionsklage  auf,
indem  sie  behauptete,  die  gepfändeten  Gegenstände
seien  ein  Theil  ihrer  Illaten  und  ihr  ausschließendes
Eigenthum;  sie  bat  um  das  Erkenntniß,  daß  diesel-
        <pb n="495" />
        66  Gerlchtsstand  der  Hauptinterventlon.

ben  ihr  Eigenthum  und  aus  dem  Pfandnexuß  zu
entlassen  seien.  Das  k.  LG.  Schongau  gab  durch
Erkenntniß  der  Einrede  der  Inkompetenz  statt,  weil
Interventionen  vor  das  forum  des  Hauptstreites
ehörten,  dieser  aber  bei  dem  St  G.  Augsburg  anhöngig
  sei.  Aber  auch  die  von  der  intervenirenden
Ehefrau  hierauf  bei  dem  Kr.=  u.  StG.  Augsburg
erhobene  Interventionsklage  wurde  von  diesem  wegen
Inkompetenz  a  limine  abgewiesen.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  am  22.  Mai
1854  (UB.  Nr.  44)  in  dem  hienach  angeregten
negativen  Kompetenzkonflikte  sich  für  die  Kompetenz
des  k.  Kr.=  u.  StG.  Augsburg,  aus  folgenden
Erwägungen:

1)  Es  könnte  zwar  der  Bestimmung  der  GO.
Kap.  8  8.  4,  Nr.  4,  wonach  „die  Prinzipalintervention
  in  Form  einer  ganz  besonderen  Klage  verhandelt,
  folglich  bei  der  ersten  gehörigen  Instanz  angebracht
  werden  soll“  der  Sinn  unterlegt  werden,  daß
damit  nur  auf  den  Unterschied  zwischen  Prinzipalund
  accessorischer  Intervention  hingewiesen  werde,
indem  die  letztere  keine  besondere  Klage  bildet,  und
der  accessorische  Intervenient  den  Rechtsstreit  in  der
Lage,  sohin  auch  in  der  Instanz  aufnehmen  muß,
in  welcher  er  sich  gerade  befsindet.  Für  diese  Auslegung
  könnte  auch  angeführt  werden,  daß  das
Wort:  „Instanz“  nicht  gleichbedeutend  ist  mit  „Gerichtsstand“,
  und  daß  die  Anmerkungen  zur  GO.
Kap.  1  8.  10  lit.  a,  besagen:  „das  punctum  interventionis
  gehöre  zum  forum  der  causa  principalis“,
  weil  diese  Bemerkung,  wenn  sie  lediglich
von  der  accessorischen  Intervention  verstanden  werden
  wollte,  ganz  unnöthig  gewesen  wäre.

Allein

2)  der  Annahme,  daß  nach  der  GO.  die  Interventionsklage
  immer  dahin  gehöre,  wo  die  erste
oder  die  Hauptklage  anhängig  ist,  stehen  wieder  die
        <pb n="496" />
        Gerlchtsstand  der  Hauptlnterventlon.  67

Anmerkungen  zu  Kap.  8  8.  4  lit.  d  entgegen,  wo
ausdrücklich  erläutert  wird,  es  greife  das  forum
connexionis  eben  darum  nicht  Platz,  weil  die  Sache
als  eine  ganz  besondere  Klage  per  novum  processum
  traktirt  werden  soll,  sondern  man  verweise  sie
leich  an  ihre  Behörde.  Daraus  geht  allerdings
gervor,  daß  die  Texgtesworte  der  GO.  „als  ganz
besondere  Klage“  mit  sich  bringen,  die  Interventionsklage
  müsse  bei  demjenigen  Gerichte  angebracht
werden,  wohin  sie,  je  nach  ihrer  Eigenschaft  als
Personal=  oder  Real-Klage  gehört,  ohne  Rücksicht
auf  das  forum  des  schon  anhängigen  Streites,  wenn
dieses  nicht  an  sich  schon  auch  für  die  Interventionsklage
  das  eintretende  ist.

3)  Es  ist  jedoch  nicht  zu  verkennen,  daß  die
Anmerk.  zu  GO.  Kap.  8  8.  4,  Nr.  4  weder  mit  dem
Texte  selbst  in  voller  Harmonie  stehen,  noch  mit  sich
selbst,  nämlich  mit  der  Stelle  zu  Kap.  1  §.  10  im
Einklange  sind,  und  eben  darum  müssen  dieselben  in
strengem  Wortsinne  verstanden  werden.  Es  hat  nämlich
  die  Interventionsklage  nur  dann  die  Natur  einer
selbstständigen  Klage,  wenn  der  Dritte  Ansprüche  auf
dasselbe  Objekt  erhebt,  über  welches  in  der  ersten
anhängigen  Klagsache  gestritten  wird,  wie  in  dem
Falle,  wenn  der  Faustpfandgläubiger  in  A.  sein
Pfandrecht  gegen  den  in  B.  wohnenden  Schuldner
bei  dem  Gerichte  zu  B.  durch  Klage  zu  realisiren
suchte,  nun  aber  ein  Dritter  das  in  A.  bei  dem
Pfandgläubiger  befindliche  Pfandobjekt  als  sein  Eigenthum
  in  Anspruch  nimmt.  Nach  der  GO.  Kap.  8
§.  4  Nr.  4,  in  Verbindung  mit  den  Anmerkungen
muß  diese  Interventionsklage  bei  dem  Gerichte  in
A.  angebracht  werden.  In  solchen  Fällen  kann  auch
die  Verhandlung  und  Entscheidung  derselben  neben
der  schon  anhängig  gemachten  Klage  selbstständig  vor
sich  gehen,  wenn  für  deren  Sistirung  nicht,  wie  die
Anmerk.  zur  angeführten  Stelle  sagen,  ein  besonderer

m
        <pb n="497" />
        68  Gerlchtsstand  der  Hauptintervention.

Grund  vorhanden,  z.  B.  das  punctum  interventionis
  präjudizial  ist.  Außerdem  steht  es  dem  Interventionskläger
  frei,  nach  Umständen  provisorische
Sicherheits-Maaßregeln  für  den  Fall  seines  Sieges
zu  beantragen,  sowie  der  Beklagte  im  Hauptstreite
im  Falle  seines  Unterliegens  vom  Kläger  Kaution
verlangen  kann,  sowohl  wegen  künftiger  Erstattung
des  Streitobjektes,  als  wegen  Fortführung  der  Interventionssache
  an  seiner  Stelle.

4)  Verschieden  aber  von  diesen  sind  die  Fälle,
wenn  der  Intervenient  nicht  Ansprüche  erhebt  auf
den  Streitsgegenstand  selbst,  welchen  der  bereits  anhängige
  Prozeß  betrifft,  sondern  wenn  er  nur  verhindern
  will,  daß  zum  Behufe  der  Exekution  des
Urtheils  gewisse  Sachen  in  Angriff  genommen  und
zum  Verkaufe  gebracht  werden.  Hier  will  der  Intervenient
  sich  lediglich  gegen  eine  Verfügung  des  Richters
  schützen,  der  sein  Urtheil  zum  Vollzuge  bringt.
Es  sind  nicht  sowohl  kollidirende  Ansprüche  zwischen
dem  Kläger  im  Hauptstreite  und  dem  Intervenienten
in  Bezug  des  Streitgegenstandes  selbst  in  Frage,
sondern  es  handelt  sich  mehr  nur  um  ein  Verbietungs-Recht
  in  Bezug  der  Wahl  des  Exekutionsobjektes,
  welches  dem  vollziehenden  Gerichte  gegenüber
begründen  ist.  Die  Eigenschaft  einer  im  Sinne
er  GO.  „besonderen  per  novum  processum  zu
traktirenden  Klage“  hätte  die  Intervention  hier  nur
dann,  wenn  zwischen  dem  Beklagten  im  Hauptstreite
  und  dem  Intervenienten  kollidirende  Rechtsansprüche
  in  Ansehung  der  als  Exekutionsobjekt  gewählten
  Sache  erhoben  würden.  Außerdem  kann
aber  Jener,  zu  dessen  Gunsten  die  Exekution  vom
Richter  beschäftigt  wird,  als  Beklagter  im  Vindikationsprozesse
  wegen  der  gepfändeten  Sachen  nicht
betrachtet  werden;  denn  durch  die  gerichtliche  Sperre,
wenn  diese  auch  eine  Besitzentsetzung  des  Intervenienten
  bewirkte,  hat  der  Kläger  im  Hauptstreite  den
        <pb n="498" />
        Gerlchtsstand  der  Hauptlnterbentlon.  69

Besitz  des  vom  Richter  gesicherten  Exekutionsobjektes
noch  nicht  erworben.  Es  handelt  sich  bei  dieser  Intervention
  also  nur  darum,  dem  Richter  die  Gründe
für  die  beantragte  Zurücknahme  seiner  Verfügung,
*  in  die  Rechte  eines  Dritten  eingreifend,  darzuthun.


5)  Dafür,  daß  die  durch  eine  solche  Intervention
  angeregte  Frage  zur  Kognition  des  Richters  im
Hauptstreite  gehört,  wenn  dieser  nur  die  Art  der
Gerichtsbarkeit  hat,  welche  zur  Entscheidung  über
das  dem  Einspruche  zu  Grund  liegende  Recht  erfordert
  wird,  spricht  sowohl  das  gemeine  Recht,  als  die
GO.  und  die  Anmerkungen  a.  a.  O.  an  der  Stelle:
„soll  man  das  Interventionsrecht  sogleich  durch  klare
briefliche  Urkunden  oder  sonst  ohne  weitläufige  Proben
genugsam  darthun  oder  beweisen,  daß  durch  die  Exekution
  ein  unwiederbringlicher  Schaden  unfehlbar  zugehen
würde;  außerdem  soll  die  Exekution  nicht  fistirt,  sondern
  damit  fortgefahren  werden,  jedoch  gegen  Kaution.“
  —  Diiese  Stelle  kann  nur  verstanden  werden
  von  Handlungen  und  Nachweisen,  welche  der
Intervenient  dem  Richter  in  dem  anhängigen  Hauptstreite
  gegenüber  vorzunehmen  und  beizubringen  hat,
wie  auch  daraus  hervorgeht,  daß  Frhr.  v.  Kreittmayr
auf  Mevü  decisiones  T.  V.  decis.  334  verglichen
mit  d.  58  verweist.  Gemeinrechtlich  ist  nämlich  nach
fr.  15  §.  4  de  judic.  (42.  1)  die  Zuständigkeit
des  Richters  im  Hauptstreite  für  diese  Interventionsfrage
  außer  Zweifel:  „si  rerum,  quae  pigno-„ris
  jure  captac  sunt,  Controversia  liat,  consti-„tutum
  est,  ipsos,  qui  rem  judicatam  exequun-„tur,
  cognoscere  debere  de  proprietate,  et  si
„Cognoverint  ejus  kuisse,  qui  condemnatus  est,
„em  judicatam  exequentur“.  —

·.  2
        <pb n="499" />
        70  Ausschlagssachen.  Zulässtgkeit  von  Nichtigkeltsbeschwerden.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungen  in  Aufschlagesachen
  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Nov.  1848.

XIII.

Zulässigkeit  von  Nichtigkeltsbeschwerden.
Vgl.  Bb.  XVIII  S.  392.

Wenn  auch  bei  Malzdefraudationen  die  bei  Polizeistrafsachen
  analog  anzuwendenden  Bestimmungen
de5  Gesetzes  v.  10.  Nov.  1848,  die  Abänderungen
des  II.  Theiles  des  StGB.  v.  1813  betr.,  hinsichtlich
des  öffentlichen  Verfahrens  mit  Ausschluß  jeder  Beweistheorie
  im  Allgemeinen,  nach  Art.  3  und  4  des
Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung
  der  Aufschlagsdefraudationen  betr.,  maaßgebend
  sind,  so  gibt  doch  der  Art.  6  des  eben  bezeichneten
  Gesetzes  klar  zu  erkennen,  daß  das  k.  Oberappellationsgericht
  lediglich  die  Stellung  einer
obersten  Berufungsinstanz  unter  der  Voraussetzung
einer  bestimmten  Beschwerdesumme  oder  einer  der
speziell  bezeichneten  Maaßnahmen  gegen  den  Beschuldigten
  einzunehmen  habe,  wodurch  dasselbe  hinsichtlich
seiner  Kompetenz  lediglich  an  die  Stelle  des  früheren
Geheimen  Raths,  nachher  des  kgl.  Staatsraths  (VO.
v.  8.  Aug.  1810  RB.  S.  642)  getreten  ist,  und  sonach
  eine  Wirksamkeit  des  obersten  Gerichtshofes
  als  Kassationshofes  in  Strassachen  nach  dem
Gesetze  v.  10.  Nov.  1848  über  die  Abänderung  des
I.  Theiles  des  StGB.  v.  1813  überall  nicht  begründet
  ist.  Nachdem  nun  in  der  Verordnung  v.
8.  Aug.  1810  Art.  2  die  Zulässigkeit  eines  Rekurses
  überhaupt  und  einer  Oberberufung  an  das
Oberappellationsgericht  an  eine  Beschwerdesumme  von
400  fl.  gebunden  ist,  somit  dasselbe  überhaupt  nur
unter  dieser  und  anderen  gegenwärtig  nicht  in  Betracht
  kommenden  gesetzlichen  Voraussetzungen  angegangen
  werden  kann,  diese  Beschwerdesumme  aber
        <pb n="500" />
        Aufschlagssachen.  Lauf  der  Berufungsfrist.  71

hier  nicht  gegeben  ist,  so  war,  wie  geschehen,  die
Nullitätsbeschwerde,  sowie  das  Gesuch  um  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  abzuweisen.

k.  v.  20.  März  1854.  R.  Nr.  1572  52/17.

XIV.
Lauf  der  Berufungefrist.

In  dem  Falle,  wenn  das  Krelsfiskalat  bei
der  Verhandlung  einer  Aufschlagssache  oder  bei  der
hierauf  erfolgten  Urtheilsfällung  in  öffentlicher  Sitzung
nicht  vertreten  war,  läuft  demselben  das  30  tägige
Berufungs-Fatale  von  dem  Tage  der  Zustellung
einer  Urtheilsabschrift  an,  weil  der  Art.  5,  letzter
Absatz  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  unbedingt
die  Zustellung  einer  Abschrift  des  gefällten  Urtheils
an  das  Kreisfiskalat  gebietet,  daher  in  dem  gegebenen
  Falle  (wenn  das  Fiskalat  bei  der  Urtheilsfällung
  nicht  vertreten  war)  erst  hiedurch  die  „Eröffnung“
  des  Urtheils  nach  Art.  6,  letzter  Absatz
des  allegirten  Gesetzes,  bewirkt  wird.  —

Erk.  v.  21.  März  1854.  RNr.  12945/,3.

XV.

Zulässigkelt  von  Beschwerden  wegen  Verweigerung  der  Entscheidung
  über  Nebenpunkte  in  Aufschlagssachen.

Es  war  wegen  Verweigerung  der  Festsetzung
von  Reisekosten  und  Diäten  für  die  Vertretung  des
Appellaten  bei  der  Verhandlung  in  2.  IJustanz,  behufs
  der  Erholung  derselben  von  dem  in  die  Kosten
II.  Instanz  verurtheilten  Staatsärar  Beschwerde  geführt.
  Dieselbe  wurde  als  zulässig  erachtet,  weil
die  Behandlung  von  Polizeistrafsachen  (Art.  3  des
Ges.  v.  10.  Nov.  1848)  nach  Analogie  der  Bestimmungen
  der  GO.  Kap.  3,  §.  3,  Kap.  10  8.  3  und
§.  13  Nr.  5  1)  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Extra-1)

  Vgl.  Minist.-Resk.  v.  8.  Aug.  1849.
        <pb n="501" />
        72  Minderung  und  Schärfung  der  Frelheitsstrafe.

judizialbeschwerde  rechtfertigt.  Sie  wurde  ferner  als
begründet  gefunden,  weil  der  Abweisungsgrund  der
2.  Instanz:
daß  die  geforderte  Kostenfestsetzung  nach  Fällung
  des  Urtheils  in  öffentlicher  Sitzung,
bei  welcher  eine  Liquidation  nicht  eingereicht
wurde,  hinterher  von  dem  Gerichte  nicht  mehr
geschehen  könne,
nicht  stichhaltig  geachtet  wurde,  da  die  liquidirten
Kosten  nicht  die  Honorirung  des  Vertreters  für  die
Rechtsausführung  in  öffentlicher  Sitzung  zum  Gegenstande
  haben,  daher  auch  von  Richtern,  welche
bei  der  öffentlichen  Verhandlung  nicht  thätig  waren,
unbedenklich  hinterher  festgestellt  werden  können.
Erk.  v.  21.  März  1854.  RNr.  12945  3/83.
·.

u.

Minderuug  der  Freiheitsstrafe  nach  Art.  104  Th.  1
des  StGB.  im  Verhältnisse  zu  der  gegebenen  Falls
verwirkten  Schärfung  derselben.

Der  Art.  104  Th.  1  des  StGB.  bestimmt:

„Langwieriges,  ohne  alles  Verschulden  über  ein
halbes  Jahr  dauerndes  Gefängniß  mindert  die  Dauer
der  verwirkten  Freiheitsstrafe  um  so  viel,  als  der
unverschuldet  erlittene  Arrest  beträgt.“

Wenn  nun  der  Schuldige,  etwa  wegen  Zusammenflusses
  das  Maximum  der  Strafgattung  mit
Schärfung  verwirkt  (Art.  109),  dagegen  Anspruch
auf  die  in  Art.  104  bestimmte  Minderung  der  verwirkten
  Freiheitsstrafe  hat,  so  fragt  sich,  ob  es  angeht,
  jene  Schärfung  mit  dieser  Minderung  gewissermaßen
  zu  kompensiren,  sonach  die  verwirkte  Freiheitsstrafe
  ohne  Minderung  der  Dauer,  aber  auch  ohne
Schärfung  zuzuerkennen?
        <pb n="502" />
        Minberung  und  Schärfung  der  Freiheltsstrafe.  73

In  einem  Erkenntnisse  vom  13.  Mai  1853  (in
der  Untersuchung  gegen  Cäcilie  Schuster  et  cons.
wegen  ausgezeichneten  Betruges)  bejahte  das  Kreisund
  Stadtgericht  München  diese  Frage,  ohne  seine
Ansicht  näher  zu  motiviren.  Für  die  Verneinung
der  Frage  sprechen  dagegen  folgende  Erwägungen:
Das  Maximum  der  betreffenden  Strafgattung  darf
niemals  überschritten  werden,  und  die  Strafschärfung
hat  gerade  vorwiegend  den  Zweck,  da,  wo  das  Maximum
  der  zulässigen  Freiheitsstrafe  dem  Verschulden
gegenüber  innner  noch  als  zu  gering  erscheint,  durch
äußere  Zuthat  das  für  das  Verschulden  zugefügte
Uebel  zu  erhöhen.  Das  Maximum  der  betreffenden
Freiheitsstrafe  ist  die  höchste  Freiheitsstrafe,  welche
verwirkt  werden  kann.  Nach  Art.  104  mun  ist  die
verwirkte  Freiheitsstrafe  um  die  Dauer  des  langwierigen
  unverschuldet  erlittenen  UntersuchungSarrestes
zu  mindern;  ist  nun  das  Maximum  der  Freiheitsstrafe
  verwirkt,  so  muß  eben  das  Maximum  der
Freiheitsstrafe  um  die  Dauer  des  unverschuldet  erlittenen
  Untersuchungsarrestes  verkürzt  werden.  Die
Strafe  ist  so  auszusprechen,  als  wäre  eine  unverschuldete
  Haft  gar  nicht  gegeben,  und  von  dieser  Strafe
muß  die  Zeit  der  unverschuldeten  Haft  abgezogen
werden.  Diese  Dauer  der  Untersuchungshaft  ist
so  zu  betrachten,  als  wäre  der  Inkulpat  während
dieser  Zeit  in  Strafhaft  gewesen;  diese  Zeit  ist  mit
der  Zeit  der  noch  zu  erleidenden  Freiheitsstrafe  zusammenzurechnen;
  würden  sie  zusammen  die  verwirkte
  Strafe  oder  das  Maximum  der  betreffenden
Strafgattung  übersteigen,  so  würden  die  Artikel  13,
bez.  16  und  28  Thl.  1  des  Strafgesetzbuches,  es
würden  ferner  die  im  konkreten  Falle  in  Frage  stehenden
  Artikel,  so  weit  sie  ein  Maximum  der  Strafe
festsetzen,  durch  den  die  Minderung  mit  der  Schärfung
  kompensirenden  Ausspruch  verletzt.  Daher  ist
in  dergleichen  Fällen  einerseits  die  Minderung  der
        <pb n="503" />
        Ta  Honorar  d.  Sensale.  Derogir.  Kraft  d.  Gewohnhekltsrechts.

Dauer  der  Freiheitsstrafe  zu  verwirklichen,  anderseits
die  Schärfung  nicht  wegzulassen.  2T

—  —

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Honorar  der  Sensale.  Derognende  Kraft  des  Gewohnhelttrechts.


Der  §.  20  der  bayerischen  Wechselordnung  von
1785  bestimmt  unter  Nr.  3:  „der  Sensal  soll  unter
hinlänglicher  Strafe  keine  andere  als  die  tagordnungsmäßige
  Provision  nach  zu  Stande  gebrachten
Geschäften  zu  nehmen  berechtigt  sein“.  Die  jenem
Wechselgesetze  angehängte  Taxordnung  setzt  fest,  daß
der  Sensal  für  Aufbringung  eines  Anlehens  bis  1000  fl.
incl.  à  %,  bis  3000  fl.  indl.  à%  und  über  3000  fl.  ohne
Unterschied  3⅝  „jedoch  den  dermaligen  Merkantilgewohnheiten
  durchgehends  unnachtheilig“  zu  nehmen
  befugt  sei.  Ein  Münchner  Sensal,  welcher  die
Aufnahme  eines  Anlehens  von  mehr  als  3000  fl.
vermittelte,  erhob  Klage  auf  Zahlung  einer  Provision
von  1%  und  stützte  eeselte  darauf,  daß  ihm  einerseits
  vertragsmäßig  ein  Honorar  von  1%  bestimmt
sei,  anderseits  ihm  aber  auch  abgesehen  von  dem
Vertrage  ein  solches  Honorar  gebühre,  weil  nach  gegenwärtigem
  Münchener  Handelsusus  ein  Sensal,
welcher  für  eine  dritte  Person  ein  Kapitel  aufbringt,
2%  oder  doch  wenigstens  1%  der  betreffenden  Summe,
ohne  Unterschied  der  Größe,  zu  fordern  befugt  sei.
Der  Beklagte  führte  aus,  daß  die  klägerischen  Behauptungen,
  so  weit  sie  auf  ein  Gewohnheitsrecht
sich  stützen,  keinen  rechtlichen  Werth  hätten,  weil
1)  durch  die  Worte  „jedoch  den  dermaligen  Merkantilgewohnheiten
  durchgehends  unnachtheilig“  aus-
        <pb n="504" />
        76  Honorar  v.  Sensale.  Derogir.  Kraft  d.  Gewohnheltsrechts.

bringerlohn  Anlehen  erhalten  sollten.  (Erkenntniß
v.  1.  Juli  1853.)

Das  kgl.  Appellationsgericht  von  Oberbayern.
ußert  sich  über  diesen  Punkt  in  seinem  Erkenntnisse
vom  2.  Nov.  1853  in  folgender  Weise:.  Irrig  ist
die  Ansicht  des  Unterrichters,  daß  durrh  den  in  der
Taxordnung  gebrauchten  Ausdruck  „den  dermaligen
Merkantilgewohnheiten  durchgehends  unnachtheilig“
die  Entstehung  von  Merkantilgewohnheiten  überhaupt
nach  dem  Erlasse  jener  Verordnungen  und  in  Folge
dessen  ihre  Berücksichtigung  von  Seite  des  Richters
ausgeschlossen  sei.  In  dem  erwähnten  Zusatze  kann
eine  ausdrückliche  oder  nur  mit  Bestimmtheit  zu  folgernde
  Klausel  dahin,  daß  gegen  das  fragliche  Gesetz
auch  keine  künftige  Gewohnheit  sich  bilden  dürfe,  in
keiner  Weise  gefunden  werden  Wäre
wirklich  dieses  Verbot  darin  enthalten,  so  könnte  doch
solches  keine  Wirkung  haben,  indem  Puchta  (Vorles.
zu  §.  13  Bd.  1  S.  31)  richtig  bemerkt,  ein  Gesez
könne  so  wenig  ein  künftiges  Gewohnheitsrecht,  als
ein  klinftiges  Gesetz  aufheben.  Dieser  Grundsatz  ist
sowohl  der  Natur  der  Sache,  als  dem  bayerischen
Landrechte  gemäß,  indem  die  Anmerkungen  zu  Th.  J
Kap.  1  §.  12  ausdrücklich  besagen,  es  werde  die  Aufhebung
  eines  Gesetzes  dadurch  nicht  gehindert,  daß
die  clausula  ompium  legum  posteriorum  derogatoria
  diesem  einverleibt  sei,  und  (zu  Thl.  I  Kap.  2
§.  15,  Nr.  4,  5)  diesen  Satz  bezüglich  einer  jüngeren
Gewohnheit  dem  älteren  mit  der  Klausel  versehenen
Gesetze  gegenüber  wiederholen.  Es  ließe  sich  daher
in  jenem  Zusatze  nichts  Anderes  erkennen,  als  eine
Bestimmung,  die  sich  ohne  Festsetzung  des  Gegentheils
  nach  LR.  Thl.  1  Kap.  L8.  12,  Nr.  3  von  selbst
verstände  (daß  nämlich  durch  das  Generalgesetz  die
Partikulargewohnheiten  nicht  aufgehoben  sein  sollten),
würde  nicht  die  Natur  des  Gesetzes  als  eines  absoluten,
  wodurch  in  der  Regel  auch  alle  früher  bestan-
        <pb n="505" />
        Honorar  d.  Sensale.  Derogir.  Kraft  v.  Gewohnheltsrechts.  77

denen  partikulären  Gewohnheiten  aufgehoben  werden,
Perten  ausdrückliche  Hinzufügung  erklären  und  rechtertigen.


Vgl.  Savigny,  System  Bd.  1  S.  196.

In  der  bezüglichen  Stelle  der  Wechselordnung
ist  nämlich  eine  allgemeine  für  sämmtliche  Sensale
des  ganzen  Landes  (so  weit  die  bayerische  Wechselgerichtsordnung
  Gesetzeskraft  hat)  geltende  Rechtsregel
  enthalten,  die  mit  unabänderlicher  Nothwendigkeit
  herrschen  soll,  ohne  der  individuellen  Willkür
Spielraum  zu  lassen  (ebendas.  S.  57).  Jene  Eigenschaft
  derselben  kann  keinem  Zweifel  unterliegen.
Diese  ihre  absolute  oder  gebietende  Eigenschaft  aber
ergibt  sich  aus  dem  Wortlaute  der  Bestimmung,  daß
kein  Sensal  unter  hinlänglicher  Strafe  eine  andere
Provision,  als  die  taxordnungsmäßige  zu  fordern  berechtigt
  sein  soll,  indem  sich  der  Charakter  eines  Prohibitivgesetzeb
  am  besten  und  zuverlässigsten  aus  der
Hinzufügung  einer  Strafe  für  den  Fall  der  Uebertretung
  ersehen  läßt.  Mag  deöhalb  die  Statthaftigkeit
  des  von  dem  Kläger  für  sich  in  Anspruch  genommenen
  Gewohnheitsrechts  schon  aus  dem  Grunde
großem  Bedenken  unterliegen,  weil,  wenn  sich  dasselbe
Hie  Vermittler  von  Darlehen  überhaupt  gebildet  hätte,
dessen  Anwendbarkeit  für  Sensale,  denen  ein  direktes
Verbot  entgegensteht,  nicht  thunlich  erschiene,  so  würde
für  diese  insonderheit  von  einem  giltigen  Gewohnheitsrechte
  nur  dann  die  Rede  sein  können,  wenn  es
sich  hinsichtlich  ihrer  über  das  ganze  Land  erstreckte.
  Denn  obgleich  die  Meinung,  daß  Prohibitivgesetze
  durch  eine  neuerliche  entgegengesetzte  Gewohnheit
  nicht  entkräftet  oder  beseitigt  werden  können,
in  diesem  Umfange  eine  unrichtige  ist,  so  ist  doch
so  viel  gewiß,  daß  allgemeine  Prohlbitiv=  oder
absolute  Landesgesetze  durch  eine  entgegenstehende
partikuläre  Gewohnheit  nicht  alterirt  werden  können;
  denn  in  diesem  Falle  muß  der  Gewohnheit,
        <pb n="506" />
        78  Erekutlonsanrufen  in  Merkantilsachen.  Verzugszinsen.

selbst  wenn  sie  neuer  ist  als  das  Gesetz,  jede  Kraft
abgesprochen  werden.
Savigny  System  1  196,  Seuffert,  Pandektenrecht
  2.  (und  3.)  Aufl.  §.  10;  Puchta,
Pandekten  88.  13  und  17;  dessen  Vorlesungen
  hiezu  S.  43  Ziff.  2  lit.  b  2c.
Es  ist  daher  dem  behaupteten  Ortsgebrauche
von  Anfang  an  alle  Wirkung  abzusprechen·

2.

rekutlonsanrufen  in  Merkantilsachen.  Verzugdzinsen.

In  einem  bei  dem  Merkantilgerichte  München
gestellten  Exekutionsanrufen  wurde  der  Betrag  der
Verzugszinsen  nicht  ausgerechnet,  sondern  blos  durch
Angabe  des  Kapitals,  der  Prozente  und  des  Zeitpunktes,
  von  und  bis  zu  welchem  diese  Zinsen  gefordert
  werden,  bezeichnet.  Das  Wechsel=  und  Merkantilgericht
  ließ  in  seinem  Dekrete  vom  20  März
1854,  worin  bezüglich  der  übrigen  Posten  Sperre
verfügt  wurde,  die  Verzugszinsen  unberücksichtigt,  bemerkend,
  „daß  man  auf  die  Verzugszinsen  wegen
Mangels  genauer  Berechnung  keine  Rücksicht
  genommen  habe“.  Diese  Entscheidung  beruht
auf  der  Voraussetzung,  daß  die  Zinsen  in  dem  Exekutionsanrufen
  genau  ausgerechnet  sein  müssen,  soll
ihnen  eine  Beachtung  zugewendet  werden.  Diese
Voraussetzung  scheint  jedoch  erheblichen  Bedenken  zu
unterliegen.  Die  Wechsel=  und  Merkantilgerichtsordnung
  von  1785  enthält  in  Kap.  X  S§.  2  blos  die
Bestimmung,  daß  auf  klägerisches  Aurufen  die  Sperre
verwilligt  werde,  sobald  innerhalb  der  vorgesteckten
Frist  von  3  Tagen  der  Kläger  nicht  befriedi  t  worden
  ist.  Wie  das  Anrufen  gestaltet  sein  müffe,  sagt
dieser  Paragraph  nicht.  Es  gelten  daher  dieselben
Normen  für  Anrufen  im  Merkantilprozesse,  welche
die  Gerichtsordnung  und  die  Praxis  für  andere  Pro-
        <pb n="507" />
        Unvordenklichkelt.  70

gefsachen  festgestellt.  Wie  es  hier  genügt,  wenn
as  „Quantum  in  Richtigkeit  1)“  ist  und  aus  dem
Anrufen  zur  Genüge  erkannt  werden  kann,  so  auch
in  Merkantilsachen.  Das  Quantum  der  Verzugszinsen
  aber  wird  vollkommen  genau  erkannt,  wenn
Kapital,  Prozente,  sowie  Anfangs=  und  Endpunkt
des  Zussenkarses  angegeben  sind.  G  —f.

3.
Unvordenklichkeit.  Nichtwissen  der  Zeugen,  den  Anfang  des
streltigen  Zustandes  betr.

Das  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  4  §F.  9  Nr.  3
verlangt  zwar,  daß  bei  der  Immemorialverjährung
die  Zeugen  auch  darüber  aussagen  sollen,  daß  sie  den
Anfang  des  streitigen  Zustandes  weder  selbst
wissen,  noch  anderwärts  in  Erfahrung  gebracht  haben.
Allein  aus  der  Fassung  der  angeführten  Stelle:  „die
Zeugen  müssen  auch,

daß  sie  Zilo  ein  Anderes  niemal  gehört,  und  den  Anfang

  der  strittigen  Sache  weder  selbst  wissen,  noch  anderwärts

  in  Erfahrung  gebracht  haben,
deponiren“,  —  insbesondere  aus  der  Verbindung  obenerwähnten
  Erfordernisses  mit  dem  anderen  der  Bekundung,
  ein  Anderes  niemal  gehört  zu  haben,
  läßt  sich  erkennen,  daß  es  bei  jenem  lediglich
auf  eine  Erläuterung  des  auch  im  gemeinen  Rechte
begründeten  zweiten  Hauptrequisites  abgesehen  war,
nämlich  auf  die  Erprobung,  es  sei  auch  aus  dem
vorhergehenden  Menschenalter  keine  Erinnerung  eines
anderen  Bestandes  auf  das  jetzige  gekommen.  Eben
deshalb  wird  nach  einer  konstanten  Gerichtspraxis
nicht  verlangt,  daß  die  Zeugen  auch  hinsichtlich  des
Anfanges  des  streitigen  Zustandes  in  der  obenbemerkten
  negativen  Weise  sich  ausdrücklich  auszusprechen
  haben;  was  außerdem  auch  darin  seinen

1)  Vol.  GO.  XVIII  .  1.
        <pb n="508" />
        80  Kaufpreltz  und  Hypothekschulden.

guten  Grund  hat,  daß  das  Bekanntsein  des  rechtlichen
  Ursprungs  zunächst  dem  Gegenbeweise  ange-———m-





Recht  des  Käufers,  vom  Kaufgelde  den  Veirag  der  auf  dem
verkauften  Gute  lastenden  Hypothekenschulden  abzuzlehen.

Wenn  bei  Gutskäufen  der  auf  dem  Kaufgegenstande
  lastenden  Hypothekenschulden  im  Vertrage  nicht
erwähnt  wurde,  so  ist  darum  nicht  anzunehmen,  der
Käufer  sei  den  bedungenen  Kaufpreis  zu  zahlen  verbunden,
  ohne  den  Betrag  der  Hypothekschulden  abrechnen
  zu  dürfen.  Die  Befugniß  des  Käufers  zu
dieser  Abrechnung  ist  nicht  dadurch  bedingt,  daß  solche
im  Kaufvertrage  bedungen  worden.  Schon  kraft  der
Gesetze  muß  der  Verkäufer  für  den  Betrag  der  auf
dem  übergebenen  Grundvermögen  haftenden  Hypotheken
  Gewähr  leisten,  resp.  sich  denselben  am  Uebergabsschillinge
  abrechnen  Lissen  1),  so  ferne  er  nicht  deren
Uebernahme  von  Seite  des  Käufers  neben  dem
Kaufpreise  besonders  und  ausdrücklich  ausbedungen
hat,  was  ihm  zu  beweisen  obliegen  würde.  Im  Hinblick
  auf  die  in  §§.  49,  51  und  54  des  Hyp.Ges.
v.  1.  Juni  1822  bestimmte  Haftung  des  Gutserwerbers
  für  die  eingetragenen  Hypothekforderungen
kommt  es  auch  für  jenes  Abrechnungsrecht  nicht  darauf
  an,  daß  die  Einklagung  der  Hypothekforderungen,
beziehungsweise  Einleitung  der  Hilfsvollstreckung,  gegen
den  Erwerber  bereits  stattgefunden  habe.

OAGE.  v.  9.  Nov.  1852.  Nr.  5485%1.

1)  Vgl.  fr.  66  do  contr.  emt.  (18,  fr.  65  de
ersct.  (21,  2).

dß.  kA  N.  Seufert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
le-  3  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="509" />
        Ergänzungsblatt.  G.  September  1854,

Blätter

für

——

r—  in  Bayern.

—
2
2
2
3.
32
7#s
—
S
-
2
S  257
22
8
2
*
x
r
#
x
2
32
1.
13
z7
2

1
mäßigleit.  —  Alnt  1  beziebt  64  124  auf  den  Fall,  wenn
rrergo  6  leiN  rusen  leblen.  —  Kaul  unter  Oester-Wavem
  uber  ein  bay  es  Gut  geschlossen.  Muß  sich  der
r—m—.  in  österrelchischen  lee  besabicr  lassen!  —  Fropetaugn
unstatthaft  gegen  Einen  Difsamanten,  welcher  ein  Gese  ez.  eini

elner  ule.  Autur  Prueverlpt  m  quantum  pastsessuw.  —  z.
deni·  Restliution.  Die  Mrenufeelhetzung  auf  Erbebung  der  neuen  Genetemiunel
  seir  Rechteokrast  #ählo.  —  Duturlenkleoe.  Dellaratlon  des
Bellagten,  ri  terlich  verworsen,  dann  erneuert.  —  Einrede  der  In-*

  —  IUnjurtenklage.  Einrede,  nur  retorquirt  u  baben.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes.  über  Kompetenzkonflizkte.


LVIII.

Gerichtsstand  des  Wohnorts  eines  Kommis,  welcher
schäftsreisender  ist.

Die  Kinder  des  Konstantin  S.  wurden  von
ihrem  Großvater  in  der  Art  zu  Erben  eingesetzt,  daß
das  Erbgut  derselben  nicht  in  die  Hand  ihrer  Eltern

elangen,  sondern  eine  Vermögenskuratel  eintreten

e.

S.  hatte  sich  im  Jahre  1838  im  Bezirke  des
Landgerichts  Eltmann  mittelst  erhaltener  Handelskonzession
  ansäßig  gemacht  und  ist  daselbst  heimathsberechtigt,
  er  suchte  aber  in  der  Folge  sein  Fortkommen
  als  Kommis  und  ist  dermalen  Handlungsreisender
  der  Fabrikanten  F.  und  Komp.  in  Münch-
        <pb n="510" />
        82  Gerlchtsstand  eines  Geschaͤftsreisinden.

berg.  Wegen  Führung  der  Oberkuratel  hinsichtlich
des  den  Kindern  des  S.  angefallenen  Erbvermögens
entspann  sich  zwischen  den  Landgerichten  Eltmann
und  Münchberg  ein  negativer  Kompetenzkonflikt,  welcher
  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  12.  Juni
1854  (UB.  Nr.  48)  dahin  entschieden  wurde:  daß
das  Landgericht  Münchberg  die  zuständige  Oberkuratelbehörde
  sei.  Gründe:

„Nach  den  Akten  steht  thatsächlich  fest,  daß  die
.  schen  Eheleute  zwar  im  J.  1838  die  Ansäßigmachung
  in  Z.  (Landgerichts  Eltmann)  erwirkten,
  daß  sie  aber  Z.  alsbald  verließen  und  nach
Münchberg  zogen,  wo  Konstantin  S.  als  Handlungskommis
  bel  F.  und  Komp.  eintrat.  Es  muß
sohin  der  Ort,  an  welchem  er  sich  in  Kondition  befindet,
  als  der  seines  Wohnsitzes  für  jetzt  betrachtet
werden.

Alerdings  ist  die  dienstliche  Stellung  desselben
bei  F.  und  Komp.  in  Münchberg  von  der  Art,  daß
sie  nicht  als  ihrer  Natur  nach  perpetuirlich  zu  betrachten
  ist,  da  das  Vertragsverhältniß  sich  auflösen,
also  Umstände  eintreten  können,  welche  eine  Veränderung
  des  Wohn=  und  Aufenthaltsortes  mit  sich
bringen.  Allein  zur  Begründung  des  Domizils  ist
ein  immerwährender  Aufenthalt  an  dem  betreffenden
Orte  nicht  erforderlich.  Es  kommt  nur  darauf  an,
daß  der  Ort,  an  welchen  sich  Jemand  begibt,  für
jetzt  als  der  des  bleibenden  Aufenthaltes  so  lange
betrachtet  werden  muß,  bis  künftig  etwa  eintretende
Umstände  eine  Veränderung  herbehühren  könnten.

Dieses  ist  aber  auch  bei  Demjenigen  der  Fall,
der  bei  einem  Handlungs=  oder  industriellen  Etablissement
  sich  in  einer  vertragsmäßigen  Stellung  befindet,
  ohne  anderwärts  ein  Domizil  zu  haben,  so  daß
seine  Abwesenheit  von  diesem  etwa  nur  als  eine
vorübergehende  aufgefaßt  werden  könnte.

Der  Umstand  endlich,  daß  S.  bei  F.  und  Komp.
        <pb n="511" />
        Zuständigkelt.3.  Obernormunpschaft.  üb.  außerthel.  Kinder-  83,

die  Stelle  eines  reisenden  Kommis  bekleidet,  steht
der  Annahme  seines  Domizils  in  Münchberg  nicht
im  Wege.  Ist  nämlich  dem  Obigen  zufolge  sein
Domizil  daselbst  begründet  zu  betrachten,  so  bringen
die  Geschäftsreisen  immer  nur  ein  mit  dem  animus
reverlendi  verbundene  vorübergehende  Entfernung
mit  sich,  durch  welche  das  Domizil  nicht  aufgehoben
  wird.

Hat  nun  aber  Konstantin  S.  sein  forum  domicilii
  bei  dem  Landgerichte  Münchberg,  so  ist  eben
dieses  auch  die  für  die  Oberkuratel  über  die  Kinder
desselben  zuständige  Behörde,  indem  die  Kinder  dem
Gerichtsstande  des  Vaters  folgen.  G.  I.  8.  3.“

LIX.
Zuständigkeit  zur  Obervormundschaft  über  außerehellche  Kinper.
Vol.  Bb.  16  S.  265.

Die  ledige  Magdalena  B..  ..,  in  Bamberg
heimathsberechtigt,  aber  bei  ihrem  Vater,  dem  Kaernhausmeister
  B.  bei  dem  Chevauxleger-Regimente
in  Augsburg,  wohnend,  gebar  daselbst  ein  auhereheliches
  Kind.  Das  wegen  der  Pflegschaftsbestellung
für  dieses  Kind  angegangene  Kreis=  und  Stadtgericht
  Bamberg  erklärte  sich  hiezu  für  inkompetent,
weil  Magdalena  B.  mit  dem  Pfleglinge  ihren  Wohnort
  im  Bezirke  des  Kr.=  u.  St  G.  Augsburg  habe.
Aber  auch  dieses  lehnte  die  Kompetenz  ab,  weil  der
Aufenthalt  der  Magdalena  B.  in  Augsburg  gleich
jenem  ihres  im  Militärdienste  stehenden  Vaters  nur
ein  vorübergehender  sei.  Dieser  negative  Kompetenzkonflikt
  wurde  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom
12.  Juni  1854  (UB.  Nr.  47)  dahin  entschieden:
daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht  Augsburg  als
Obervormundschaft  des  außerehelichen  Kindes  der
Magdalena  B.  zuständig  sel.
        <pb n="512" />
        84  guständigkelt  z.  Obtrbormunbschaft  üb.  außerehel.  Rinden

Gründe:  „Gemäß  des  Gesetzes  vom  15.  Aug-1828,
  die  Militärgerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  betr.  F.  3,  haben  Soldaten  bis  zum  Oberoffizier
  ihren  Gerichtsstand  sowohl  vor  dem  Gerichte
ihres  Wohnorts,  welches  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Eigenschaft  als  Militärperson  das  zuständige  wäre,
als  auch  vor  dem  Gerichte  ihrer  Garnison.  Bel
letzterim  muß  aber  der  Gerichtsstand  des  Vaters  der
Magdalena  B.  um  so  mehr  als  begründet  angenommen
  werden,  weil  aus  den  Akten  nur  hervorgeht,
daß  derselbe  in  Bamberg  das  Heimathsrecht,  nicht
aber,  daß  er  daselbst  auch  das  Domizil  erworben
ha

e.

Die  Akten  lassen  ferner  entnehmen,  daß  Magdalena
  B.  ihr  Fortkommen  nicht  etwa  als  Dienstmagd
  sucht,  sondern  daß  sie  sich  bei  ihrem  Vater
befindet.  Diesem  zufolge  kommt  ihr  gemäß  GO.  ,  3
der  Gerichtsstand  des  Vaters  ebenfalls  zu.

Daran  ändert  auch  der  Umstand  nichts  ab,
daß  der  Aufenthalt  ihres  Vaters  in  Augsburg,  weil
er  sich  im  Militärverbande  befindet,  Veränderungen
unterworfen  sein  kann,  welchen  dann  auch  jener  der
Magdalena  B.  unterläge.  Denn  auch  abgesehen
von  der  oben  angeführten  gesetzlichen  Bestimmung
ist  unter  dem  den  Gerichtsstand  des  Wohnorts  begründenden
  Aufenthalte  nicht  nothwendig  ein  perpetuirlicher
  zu  verstehen.  Es  genügt  vielmehr  die  Absicht,
  jetzt  an  diesem  Orte  zu  wohnen,  wenn  auch
künftig  Umstände  etwa  eintreten  können,  welche  eine
Veränderung  herbeiführen.

Dasjenige  Gericht  aber,  bei  welchem  die  Mutter
eines  außerehelichen  Kindes  ihren  Gerichtsstand  hat,
ist  auch  zuständig  für  die  Obervormundschaft  bezüglich
  des  letztern.“
        <pb n="513" />
        Zuständigkelt  zur  Obervormundschaft.  85

LX.

Obervormundschaft  über  eheliche  Kinder;  Ueberttagung  derselben
  an  ein  anderes,  als  das  regelmäßig  zuständige  Gericht
aus  Gründen  der  Zweckmäßigkett.

Vol.  Bd.  18  S.  27y.

Dr.  A.  .  ...  verchelichte  sich  zu  München,
dem  gemeinschaftlichen  Geburtsorte  beider  Ehegatten,
und  wurde  später  bei  der  Gewerbschule  in  Bamberg
als  Lehrer  angestellt,  woselbst  er  im  Jahre  1848
mit  Hinterlassung  einer  aus  dieser  Ehe  vorhandenen
noch  unmündigen  Tochter  starb.  Bevor  noch  eine
Verlassenschaftsverhandlung  in  Bamberg  gepflogen
war,  und  eine  Vormmyschaftsbestellung  stattgefunden
  hatte,  verließ  die  Wittwe  A.  ihren  bisherigen
Wohnort  Bamberg  und  zog  mit  ihrer  Tochter  nach
München,  wo  sie  auch  das  Heimathsrecht  hat.

Zur  Vornahme  der  Löschung  eines  für  die
A-.  schen  Eheleute  eingetragenen  und  zurückbezahlten
  Hypothekkapitals  sollte  die  obervormundschaftliche
  Genehmigung  beigebracht  werden,  und  hierdurch
wurde  wegen  Einkeitun  einer  Kuratel  über  das  Kind
der  Wittwe  A.  ein  negativer  Kompetenzkonflikt  zwischen
  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  Bamberg  und
München,  von  denen  ein  jedes  sich  hiezu  für  inkompetent
  erklärte,  herbeigeführt,  welcher  von  dem  kgl.
Oberappellationsgerichte  durch  Erkenntniß  vom  17.
Juni  1854  (U  .  Nr.  49)  dahin  entschieden  wurde:
daß  das  Kr.=  und  StG.  München  zur  Führung  der
Obervormundschaft  über  die  Tochter  des  verstorbenen
Lehrers  A.  zuständig  sei.

Gründe:  „Zwar  steht  der  Grundsatz  fest,  daß
jenes  Gericht,  bei  welchem  der  Vater  zur  Zeit  seines
Todes  den  ordentlichen  Gerichtsstand  hatte,  auch  die
für  die  Obervormundschaft  über  das  von  demselben
hinterlassene  Kind  zuständige  obrigkeitliche  Behörde  sei.

Bamberger  Landrecht  Thl.  I.  Anhang  3.  Titel  2.

§.  13.  und  bayer.  Landr.  1,  7.  S.  7.
        <pb n="514" />
        86  Zuständigkelt  zur  Obervormundschaft.

Durch  seine  Anstellung  in  Bamberg  hatte  Dr.  A.
daselbst  auch  das  Domizil  erworben  und  sohin  seinen
ordentlichen  Gerichtsstand  bei  dem  Kr.=  und  StG.
Bamberg.  Auch  war  hierin  zur  Zeit  seines  Todes
noch  keine  Veränderung  eingetreten.  Nach  den  obigen
  gesetzlichen  Vorschriften,  und  da  eheliche  Kinder
dem  Gerichtsstande  ihres  Vaters  folgen,  unterliegt
es  keinem  Zweifel,  daß  das  Kr.=  und  St  G.  Bamberg
  die  zur  Uebernahme  der  fraglichen  Obervormundschaft
  zuständige  Behörde  ist.  Der  Umstand
aber,  daß  die  Wittwe  und  Mutter  des  Kindes  noch
vor  der  Vormundschaftsbestellung  Bamberg  verließ,
und  mit  ihrem  Kinde  nach  München,  ihrem  Heimathsorte,
  sich  zurück  begab,  um  daselbst  für  die  Zukunft
zu  wohnen,  konnte  an  diesem  Verhältnisse  nichts  ändern,
  weil  das  Domizil,  einmal  begründet,  zu  den
erworbenen  Rechten  gehört,  sohin  dem  Kinde  durch
die  Verlegung  des  Wohnsitzes  der  Mutter  nicht  entzogen
  werden  konnte.  Wenn  also  die  Mutter  nun
ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  bei  dem  Kr.=  und
St  G.  München  hat,  so  ist  dieses  ohne  Einfluß  auf
da  für  das  Kind  in  Bamberg  begründete  Domizil
mit  dessen  rechtlichen  Folgen,  weil  der  Grundsatz,
daß  das  Kind  dem  Gerichtsstande  der  Mutter  folgt,
nur  in  Ansehung  außerehelicher  Kinder  gilt.

Allein  vorliegend  sprechen  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
  dafür,  daß  das  Kr.=  und  StG.  München
sich  der  Obervormundschaft  unterziehe.  Die  Wittwe
A.  besitzt  in  Bamberg  nichts  mehr,  sie  wohnt  seit
dem  Tode  ihres  Ehegatten  in  München,  ihrem  Geburtsorte,
  und  nichts  deutet  darauf  hin,  daß  die
Mutter  oder  das  Kind  wieder  nach  Bamberg,  um
da--ihren  Aufenthalt  zu  nehmen,  zurückkehren  würden.
Unter  diesen  Umständen  ist  eine  in  Bamberg  bestehende
  Vormundschaft  mit  dem  Wohle  des  Pfleglings
  nicht  vereinbar,  weil  von  dort  aus  die  Einwirkung
  auf  dessen  Person  erschwert  ist,  während
        <pb n="515" />
        Medilitlsches  Edikt.  87

auch  die  Uebernahme  der  Obervormundschaft  von
Seiten  des  Kr.=  und  StG.  München  diesem  keine
Geschäftslast  von  Bedeutung  aufbürdet,  da  nach  dem
Atteste  des  Armenpflegschaftsrathes  zu  München  eine
Güter=  und  Vermögensverwaltung  nicht  in  Mussicht

steht.“

Mittheilungen  aue  der  Praris.
1.

Das  #bdilltische  Edikt  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,  wenn
vertragsmäßilg  bedungene  Nebensachen  fehlen.

Bayerisches  und  gemeines  Recht.

Im  bayerischen  Landrechte  Thl.  IV  Kap.  3
§.  23,  wo  vom  edicto  aedilitio  die  Rede  ist,  wird
sub  Nr.  4  bestimmt:

Werden  hierinfalls  alle  Sachen  für  mangelaft
  gehalten,  welche  Dasjenige  nicht  an  sich
aben,  was  sie  entweder  ihrer  ordinären  natürlichen
  Eigenschaft,  oder  dem  Versprechen
nach  an  sich  haben  sollen.

In  den  Anmerkungen  Kreittmayr's  zu  dieser
Gesetzesstelle  Nro.  3  lit.  C  ist  nun  nach  vorheriger
Aufzählung  der  schon  im  Landrechte  selbst  aufgeführten
  Beispiele  von  Mängeln  einer  Sache  weiter  angeführt:


„Noch  größer  ist  der  Mangel,  wenn  sogar  an
„dem,  waß  Verkäufer  ausdrücklich  versprochen  hat,
„etwas  abgeht,  es  bestehe  solches  gleich  in  einem
„besonderen  corpore,  welches  noch  hätte  hinzukom-=„men
  sollen,  oder  aber  in  einer  gewissen  Qualität,
„so  der  Verkäufer  angegeben  hat.

Es  wird  sich  hiebei  auf  mehrere  Schriftsteller
und  namentlich  auf  fr.  32  und  33  de  aedil.  edicto
(21.  1)  bezogen.
        <pb n="516" />
        88  Medilstisches  Evikt.

Diese  Behauptung  ist  nun  bezüglich  des  corus,
  welches  zu  der  verkauften.  Hauptsache  vermöge

bes  Vertrages  hinzukommen  sollte,  jedoch  nicht  tradirt
  wurde,  sowohl  nach  den  Worten  des  Gesetzestextes,
  als  auch  nach  der  Natur  und  dem  Zwecke
des  ädilitischen  Ediktes,  sowie  nach  den  oben  angeführten
  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  offenbar
  unrichtig.

Der  Text  des  bayerischen  Landrechtes  spricht
nur  von  dem  Abgange  jener  Eigenschaften  der
Sache,  welche  sie  nach  ihrer  gewöhnlichen  Beschaffenheit
  oder  vermöge  ausdrücklicher  Zusicherung  an  sich
haben  soll,  folglich  von  Fehlern  an  dem.  Gegenstande,
  nicht  aber  von  dem  Fehlen  des  Gegenstandes
  selbst.

Accessorien  eines  Hauptobjektes,  welche  nicht
als,  absolut  wesentliche  Bestandtheile  desselben  anzusehen
  sind,  sondern  nur  vermöge  spezieller  Vertragsbestimmung
  mit  dem  Hauptobjekte  verkauft  werden,
gehören  eben  so  wie  die  Hauptsache  zu  dem  Gegenstande
  des  Kaufvertrages,  und  wenn  sie  daher  mit
dem  Hauptobjekte  nicht  übergeben  werden,  so  liegt
hierin  kein  Fehler  im  Sinne  des  Landrechtes  a.  a.  O.
§.  23  Nr.  4,  sondern  ein  Abgang  dessen,  was  nach
dem  Vertrage  mit  dem  Hauptobjekte  ebenfalls  übergeben
  werden  sollte.

Das  Hinzukommen,  resp.  die  Tradition  dieser
Accessorien  zum  Hauptobjekte  des  Kaufgeschäftes  ist
folglich  nicht  etwas,  was  dieses  Hauptobjekt  an  sich
haben,  sondern  etwas,  was  mit  und  neben  demselben
noch  besonders  übergeben  werden  soll,  also  eine  Sache,
welche  eben  so  wie  jenes  Hauptobjekt  ein  speziell  bestimmter
  Gegenstand  des  Kaufes  ist.

Das  ähdilitische  Edikt  hat  es  überhaupt  nicht
mit  den  rechtlichen  Wirkungen  des  Kaufvertrages
bezüglich  der  Erfüllung  desselben,  sondern  nur  mit
den  Folgen  der  Fehlerhaftigkeit  der.  Sache,  also  der
        <pb n="517" />
        Aedilitlsches  Ebikt.  89

inneren,  und  nach  dem  bayerischen  Landrechte  a.  a.  O.
auch  mit  der  juristischen  Eigenschaft  der  Sache  zu
thun,  und  kann  sich  daher  auf  dasselbe  nie  berufen
werden,  wenn  die  Existenz,  resp.  Tradition,  des  Kaufgegenstandes
  oder  der  ausdrücklich  versprochenen  Pertinenzien
  derselben  selbst  in  Frage  steht,  sondern  einzig
  und  allein  dann,  wenn  dieser  Gegenstand  und
resp.  dessen  Pertinenzien  wohl  tradirt  wurden,  aber
einen  Fehler  an  sich  haben.
:  Dii  Bezugnahme  auf  fr.  32  und  33  de  aedil.
edicto  beruht  offenbar  auf  einem  Mißverständnisse.
Denn  nach  diesen  Gesetzesvorschriften  soll  der  Verkäufer
  nicht  blos  bei  der  verkauften  Hauptsache,  sondern
  auch  bei  den  Accessorien  die  Fehler  der  Sache
anzeigen  und  dafür  verantwortlich  sein;  es  ist  also
hier  nur  verordnet,  daß,  wenn  auch  blos  bei  diesen
Accessorien  ein  Fehler  vorhanden  ist,  der  Verkäufer
eben  so,  als  wenn  er  bei  der  Hauptsache  stattfinden
würde,  verhaftet  sei,  keineswegs  aber,  daß,  wenn
eine  versprochene  Pertinenz  zur  Hauptsache  gar  nicht
vorhanden  sei  und  nicht  tradirt  werde,  dies  als  ein
Mangel  der  Hauptsache  angesehen,  und  hierauf  die
Vorschrift  des  ädilitischen  Ediktes  angewendet  werde.
Glück'ss  Kommentar  Band  20  S.  1110  S.  60.
Die  erwähnte  Bemerkung  Kreittmayr's  ist
hiernach  wohl  in  so  ferne  richtig,  als  das  Abgehen  eines
versprochenen  corpus,  welches  zu  der  verkauften
Sache  noch  hinzukommen  sollte,  ein  Mangel  ist;
allein  unrichtig  ist  sie,  wenn  er  diesen  unter  die
Vorschrift  des  Landrechts  1.  c.  §.  23  Nr.  4  subsumirt,
  da  in  einem  solchen  Falle  wohl  von  einer
Klage  auf  Kontraktserfüllung  und  beziehungsweise
Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,,  nicht  aber  von
der  Klage  und  resp.  Einrede  aus  dem  ädilitischen
Edikte  die  Rede  sein  kann.
Nach  dieser  Ansicht  wurde  auch  vom  obersten
        <pb n="518" />
        90  Kaufgeschäft.  Bestimmung  des  Zahlungsmittels.

Gerichtshofe  in  einem  Erkenntnisse  vom  19.  Juni
1854  Nr.  18295  /8  entschieden.  ..  d...

2.

Kauf  unter  Oesterreichern  in  Bayern  über  ein  bayertsches
Gut  geschlossen.  Muß  sich  der  Verkäufer  in  ssterr.  Bank-«
  noten  bezahlen  lassen?

Mehrere  österreichische  Unterthanen  hatten  ein
in  Bayern  gelegenes  Gut  geerbt,  und  wurde  dieses
von  dem  betreffenden  bayerischen  Gerichte  öffentlich
zum  Zwecke  der  Theilung  versteigert,  wobei  einer  der
Erben  selbst  das  Gut  ersteigerte  und  sonach  von
dem  Kaufpreise  die  treffenden  Erbtheile  der  übrigen
Erben  hinauszahlen  mußte.

In  welchen  Münzsorten  der  Strichschilling  zu
zahlen  sei,  war  unter  den  Versteigerungsbedingungen
nicht  erwähnt.

Der  Steigerer  wollte  nun  an  seine  Miterben
die  Zahlung  in  österreichischen  Banknoten  leisten,  weil
dlese  in  Oesterreich  Zwangskurs  haben,  und  da  sie
die  Annahme  der  Zahlung  in  dleser  Weise  verweigerten,
  deponirte  derselbe  die  Banknoten  bei  dem  österreichischen
  Gerichte  des  Wohnorts  der  Miterben.

Diese  letzteren  stellten  nun  bei  dem  k.  bayerischen
  Gerichte,  wo  die  Versteigerung  vorgenommen,
sohln  derjenige  Kontrakt,  vermöge  dessen  der  Steigerer
  die  Zahlung  an  sie  zu  leisten  hatte,  abgeschlossen
  wurde,  Klage  auf  Herauszahlung  des  sie  treffenden
  Antheils  am  Kaufschillinge.

Dieser  setzte  die  Einrede  der  Zahlung  entgegen,
weil  er  den  Klägern  den  geforderten  Betrag  in  österreichischen
  Banknoten,  welche  jeder  österreichische  Unterthan
  wegen  des  gesetzlichen  Zwangskurses  nach
ihrem  Nominalwerthe  annehmen  milsse,  angeboten,
        <pb n="519" />
        Kaufgeschäft.  Bestimmung  des  Zahlungemittels.  91

auf  ihre  Weigerung  aber,  sie  anzunehmen,  gerichtlich
deponirt  habe,  was  als  Zahlung  gelte.

Diese  Einrede  wurde  von  dem  k.  Oberappellationsgerichte
  durch  Erkenntniß  vom  6.  Mai  18564
Nr.  8135  5/83  in  Conformität  mit  der  Entscheidung
des  treffenden  k.  Appellationsgerichtes  als  ungegründet
  verworfen,  und  zwar  aus  folgenden  wesentlichen
Erwägungen.

Der  Kaufvertrag  wurde  im  Bezirke  des  kgl.
bayerischen  Landgerichtes  G.  im  Wege  gerichtlicher
Versteigerung  abgeschlossen  und  enthält  keine  Bestimmung
  darüber,  nach  welchem  Münzfuße  die  Befahlung
  des  Kaufschtllings  geschehen  solle.  Es  muß

aher  angenommen  werden,  daß  der  an  dem  Orte,

wo  der  Vertrag  geschlossen  wurde,  übliche  Münzfuß,
also  auch  die  Zahlung  in  bayerischer  Reichswährung,
nicht  aber  in  österreichischen  Banknoten  beabsichtigt
ewesen  sei.  Wäre  letztere5  der  Fall  gewesen,  so
häte  dies  von  Demjenigen,  der  das  Kaufsangebot
machte,  ausdrücklich  erklärt,  und  das  Angebot  in  dieser
  Weise  auch  angenommen  werden  müssen;  da
aber  solches  nicht  geschehen,  vielmehr  für  die  erste,
bei  der  Gutseinweisung  zu  erlegende  Frist  baare
Zahlung,  sohin  in  baarem  Gelde  bedungen,  und  eine
andere  Zahlungsart  auch  für  die  weiteren  Fristen
nicht  bestimmt  worden  ist,  so  kann  jetzt  den  Klägern
(vor  den  bayerischen  Gerichten)  die  Zahlung  des
Kaufschillings  in  österreichischen  Banknoten  wider  ihren
  Willen  nicht  aufgedrungen  werden.  ..  b.  .

3.

Provokatlon,  unstatthaft  gegen  einen  Diffamanten,  welcher  eln
Gesetz,  bez.  eine  Rechtsvermuthung  für  sich  hat.

Nach  Ger.-Ord.  Kap.  IV  §.  5  Nr.  6  mag
der  Diffamant,  der  sich  im  wirklichen  Besitze  des
angerühmten  Rechtes  befindet,  zur  Klage  in  der
        <pb n="520" />
        92  Provokatlon.  Rechtsvermuthung.

Hauptsache  nicht  aufgefordert  werden,  sondern  ist  der
vermeintliche  Diffamat  vielmehr  selbst  dahin  an=  und
in  dislamatorio  abzuweisen.  —  Dem  Besitze  und
Quasi-Besitze  in  der  hier  berührten  Beziehung  muß
es  nun  auch  gleich  kommen,  wenn  Jemand  an  einem
Rechte  fest  hält,  bezüglich  dessen  er  zwar  keine  faktische
  Besitzhandlung  anzuführen  vermag,  für  dessen
Zuständigkeit  ihm  aber  eine  gemäß  unbestrittener
thatsächlicher  Voraussetzungen  anwendbare  Gesetzesvorschrift,
  oder  auch  eine  in  der  Natur  und  geschichtlichen
  Entwickelung  eines  Institutes  begründete  Rechtsvermuthung
  zur  Seite  steht;  weil  der  Grund  des
Gesetzes,  es  nicht  in  den.  Betracht  einer  lästigen  und
zur  Klage  verpflichtenden  Berühmung  zu  stellen,  wenn
Jemand  nur  Rechte  zur  Sprache  bringt,  in  deren
Ausübung  er  sich  befindet,  auch  den  Fall  gleichmäßig
mit  umfaßt,  wenn  er,  um  dieselben  neuerdings  aus-Kuten,
  eines  Beweises  seiner  Berechtigung  gar  nicht
edarf.

Wenn  etwa  nach  dem  Landesrechte  der  Zehentherr
  einer  Markung  die  Verpflichtung  hat,  zur  Kirchenbaulast
  beizutragen,  und  nun  eine  Kirche  dlese
Befugniß  zu  ihren  Rechtszuständigkeiten  zählt,  eine
ihr  im  Administrativwege  zugewiesene  Honkitrenze
Quote  des  Zehentherrn  einzieht,  oder  demselben  ein
ihr  zugemuthetes  Zeugniß,  seinen  Zehent  zur  Unterhaltung
  der  Kirche  stets  außer  Beizug  lassen  zu
wollen,  verweigert,  so  kann  jene  Kirche  nicht  als
angebliche  Diffamantin  zur  Klagestellung  herausgefordert
  werden,  weil  sie  sich  in  jener  Annahme  oder
dieser  Weigerung  auf  dem  gesetzlichen  Rechtsboden
bewegt,  auf  die  Vorschrift  der  Gesetze  selbst  stüctzt;
vielmehr  muß  der  Zehentherr,  der  seinen  Zehent  von
jener  Last  befreien  will,  um  ihn  z.  B.  der  Ablösungskasse
  überweisen  zu  können,  seinerseits  mit  der  Negatorlenklage
  hervortreten.  Z„

In  diesem  Sinne  ergingen  zwei  OAGE.  vom
        <pb n="521" />
        Baupflicht  bei  nöthiger  Erwellerung.  92

23.  Dezember,  1853  (Nr.  1443  5/)  und1  vom.  40.
Januar  1854  (Nr.  1379  2  3/6,).

4.

Baupfllcht  bei  nöthiger  Erwelterung  elner  Schule.  —  Tantum
Praescriptum  quanlum  possessum.

Vol.  Seuffert's  Achio.  Bb.  5,  Nr.  532.  Bl.  f.  RA.
;  Bd.  XVIII.  S.  352.

Einer  Standesherrschaft  lag  unstreitig  seit  den
ältesten  Zeiten  ob,  das  Schulgebäude  einer  Stadt  zu
unterhalten;  sie  weigerte  sich  jedoch,  eine  durch  Anwachs
  der  Bevölkerung  nöthig  gewordene  Erweiterung
  auf  ihre  Kosten  zu  bewerkstelligen.  Die  erste
Instanz  legte  dem  Magistrate  den  Beweis  auf,  daß
seit  Menschen  Gedenken,  so  oft  eine  Erweiterung  der
Schule  nöthig  gewesen,  die  Standesherrschaft  diesem
Bedürfnisse  abgeholfen  habe.  Der  oberste  Gerichtshof,
  über  diesen  Beweis  hinweggehend,  verurtheilte
das  beklagte  f.  Haus  sogleich  nach  den  Klagsbitten.
In  den  Entscheid  ungsgründen  kommt  vor:

Ohne  Grund  hält  das  k.  App.-Ger.  dafür,  diese
unbestrittene  Baupflicht  umfasse  noch  nicht  von  selbst
die  nunmehr  durch  Zunahme  der  Bevölkerung  nöthig
gewordene  Erweiterung  des  Schulgebäudes.  Der
Grundsatz=  tantum  praescriptum  quantum

ossessum,  worauf  sich  jener  Gerichtöhof  beruft,
ist  nicht  durchgreifend,  um  die  daraus  hergeleitete
Unterscheidung  zu  rechtfertien
Die  Unterhaltung  der  Schule  „in  baulichen
Würden“  muß  immer  der  Rücksicht  untergeordnet
bleiben,  daß  sie  auch  ihrer  Bestimmung,  ein  Bedürfniß
  für  den  ersten  Unterricht  der  ganzen  städtischen
Jugend  zu  decken,  Genüge  leiste.  Denn  nicht  das
Haus,  sondern  der  ganze  Schulzweck  jener  Gemeinde
ist  in  den  analogen  Betracht  des  herrschenden  Grundstückes
  zu  stellen.  Das  Nichtvorkommen  des  Falles
        <pb n="522" />
        94  Inzldent--Mestitutlon.

einer  bekannten  Erweiterung  ist  blos  als  ein  zufälliges
  Ergebniß  des  fehlenden  Anlasses  zu  würdigen,
den  älteren  Zustand  zu  verändern.  Eine  gründliche
und  umsichtsvolle  Erfassung  des  Satzes:  tantum
raescriptum,  quantum  possessum  läßt  aber  auf
ie  Zufälligfeiten,  denen  die  Ausübung  eines  Rechtes
  oder  die  Bethätigung  einer  Pflicht  im  Einzelnen
nach  dem  Wechsel  wandelbarer  Erheischungen  unterworfen
  ist,  kein  entscheidendes  Gewicht  legen,  um
darin  die  Kundgabe  einer  engeren  Begrenzung  zu
erblicken.
OAGE.  v.  3.  Dez.  1853.  Nr.  1031
*  *  *

5.

Inzident·  Nestitulion.  Die  Worentschlleßung  auf  Erhebung
der  neuen  Bewelzmittel  kelner  Rechtskraft  fählg.  s

Wenn  mit  der  Ergreifung  eines  ordentlichen
Rechtsmittels  ein  Inzident-Restitutionsgesuch  um
Erhebung  neu  aufgefundener  Beweise  verbunden
wurde,  der  Oberrichter  dieselbe  zulässig  befunden
und  daher  nach  G.O.  Kap.  XV,  F.  5  Nr.  8  und
dem  Plenar-Beschlusse  vom  14.  Dez.  1843  (Reg-Bl.
  1844,  S.  35)  eine  vorlsifige  Entschließung
auf  Abnahme  des  juram.  nov.  und  eventuelle  Vernehmung
  der  Zeugen  oder  Produktion  der  Urkunden
erlassen  hat,  so  ist  durch  diese  Verfügung  der  Hauptsache
  noch  in  keiner  Weise  präjudizirt,  nicht  einmal
in  so  weit,  daß  nach  abgelegtem  Noven-Eide  die
erhobenen  Beweismittel  wirklich  als  neu  aufgefundene
  Behelfe  für  die  Hauptsache  mit  in  Betracht
ezogen  werden  müßten.  Zeigt  sich  etwa  bei  der

ledigung  der  Hauptsache,  daß  die  angeblich  neuen
Zeugen  nur  als  Sachverständige  nachgeschleppt  werden
  wollten,  um  einen  besseren  Werthsanschlag  eines
streitigen  Grundstückes  aufzustellen,  also  einen  Nachweis
  zu  liefern,  zu  dessen  Erlangung  jeder  Grund-
        <pb n="523" />
        Dekloratlon  auf  die  Injurlenklage.  95

besitzer  in  der  Gemeinde  gleich  Anfangs  vorgeschlagen
  werden  konnte,  —  oder  ergibt  sich  aus  ihren
Aussagen  selbst,  daß  der  Produzent  sie  längst  gekannt
  habe  —,  daß  sie  als  seine  Dienstboten,  Hausgenossen
  oder  als  Segquester  des  streitigen  Grundstückes
  sich  ihm  vornherein  als  die  am  besten  unterrichteten
  Personen  darbieten  mußten,  —  so  kann
ihren  bereits  exhobenen  Aussagen  auch  jetzt  noch  wegen
  fehlenden  Erfordernisses  des  neuen  Auffindens
oder  sonst  aus  formellen  Gründen  die  Zulassung  und
Würdigung  des  Inhaltes  versagt  werden.

OAGE.  v.  24.  Januar  1854  in  Sachen:  Feßler

g.  Weber.  —  Nr.  14321/19.  -

6.

Injurkenklage.  Deklaration  des  Beklagten,  richlerlich  verworfen,
  dann  erneuert.

Bayr.  Recht.

Die  Befugniß  des  Beklagten,  sich  durch  Deklaration
  von  der  Injurienklage  loszumachen,  kaun  nicht
64  weit  ausgedehnt  werden,  daß,  wenn  der  Beklagte
bereits  deklarirt  hat,  über  die  Giltigkeit  der  Deklaration
  vollständige  Verhandlungen  gepflogen  worden
sind,  in  Folge  derselben  durch  Urtheil  die  Deklaration
als  ungiltig  verworfen  wurde,  und  dieses  Urtheil
die  Rechtskraft  beschritten  hat,  der  Beklagte  alsdann
noch  eine  zweite,  verbesserte  Deklaration  abgeben
könnte.  Das  Gesetz  spricht  nur  von  einer  Deklaration,
  kennt  aber  keine  zweite  verbesserte,  und  wollte
man  eine  solche  zulassen,  würde  dies  offenbar  der
Absicht  des  Gesetzes  widerstreiten,  weil  dieses  die
Neue  des  Beklagten  und  hinreichende  Genugthuung
für  den  Kläger  vor  Augen  hat,  dieser  doppelte  Zweck
aber  vereitelt  würde,  wenn  nach  einer  einmal
geschehenen  Deklaration,  und  so  oft  diese  für  ungegend
  erklärt  würde,  immer  wieder  eine  neue  zu-
        <pb n="524" />
        96  Einrede  der  Minderjährkgkelt.  —  Injurie.  Retorslon.

gelassen  würde  ;  indem  gerade  daraus  essichtlich  wäre,
aß  es  dem  Beklagten  mit  seiner  Deklaration  nicht
Ernst  ist,  und  er  die  Beschimpfung  nicht  bereue,  und
indem  in  einer  solchen  offenbar  nicht  aus  freiem
Antriebe  und  aus  der  Absicht,  dem  Kläger  zu  satisfaziren,
  hervorgegongenen  Deklaration  keine  genügende
Satisfaktion  für  den  Beleidigten  gefunden  werden  könnte.
OAGE.  v.  5.  Jamar  1854.  Nr.  350  5/44.

7.
Einrede  der  Minderjährigkeit.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:

Die  Behauptung,  der  Beklagte  sei  bei  Eingehung
  des  Rechtsgeschäftes  noch  minderjährig  und
deshalb  nicht  dispositionsfähig  gewesen,  bildet  nach
heutigem  Prozeßrechte  eine  vom  Beklagten  gehörig
vorzuschützende  Einrede.  Diese  muß  aber  im  vorliegenden
  Falle  als  versäumt  angesehen  werden,  da
se  in  der  Exzeptionsschrift  gar  nicht  vorkommt,  sonern
  erst  in  der  Duplik  zur  Sprache  gebracht  ist....
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  8.  März  1853.

Frankfurter  Sammlung  (von  J.  J.  Römer)

Bd.  1  S.  53.  ·  ·"  6

8.
Injurienklage.  Einrede,  nur  retorqulrt  zu  haben.
Vall.  Bb.  1  S.  104.

Nur  wenn  augeullickliche  Erwiderung  einer  erlittenen
  Injurie  stattgefunden  hat,  so  daß  jene  als  ein
Akt  abgedrungener  Selbstvertheidigung  Enscheint,  mag
der  Injurienklage,  welche  wegen  des  beleidigenden
Inhalts  der  Erwiderung  erhoben  wird,  mit  der  Einrede,
  nur  retorguirt  zu  haben,  begegnet  werden  können.

Vgl.  OAGE.  v.  9.  März  1852.  Nr.  11936%1

P  :  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
*  F7  in  Siustert.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="525" />
        Ergänzungsblatt.  7.  „November  1854.

Blätter

für

—dN

zunächst  in  Bayern.

3  %  ———  2  —–  der  —  Domizil  elnes

nung  jum  Unlverfalerben  unier  Bestimmungen,  welche  Wri  Shnh  *
.elnes  Erben  ausschliehen.  —  Vertragsmählge  Beschränkung  der  verfön.

werbsgehülsen  beim  Jusiriit  aus,  dem  bloherigen  Dleust,  iilcht  bei
einem  gleichartigen  inlänolschen  Etsslislenen  in  Atbeit  W  gehen.  —
erb.  Unterbrechung  durch  Pländung  und

*ê•  sstrase  2
Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  über  Kompetenzkonslikte.


LXI.
Gerlchtsstand  des  Zusammenhangs  der  Sachen.

Bächler,  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'scher
Hoftapezirer  in  Regensburg,  erhob  im  November
1853  bei  dem  k.  Kreis=  und  Stadtgerichte  daselbst
eine  Schuld=  und  Arrestklage  gegen  den  Schauspieldirektor
  Gerlach  für  eine  Forderung  von  806  fl.
48  kr.  und  erwirkte  hiedurch  den  Artest  auf  fahrende
Habe  im  Anschlage  von  869  fl.  12  kr.  In  der  zur
Rechtfertigung  des  Arrestes  anberaumten  Tagesfahrt
erschien  den  17.  Dezember  1853  für  Gerlach  der
k.  Advokat  M.  als  Anwalt  ohne  Vollmacht  und
Bächler  in  Person  mit  seinem  Anwalte.  Beide
Theile  vereinigten  sich  dahin,  daß  Advokat  M.  für
Gerlach  dem  Bächler  die  sämmtlichen  in  Beschlag
genommenen  Garderobe=  und  Bbbliothekstücke  an  Zah-
        <pb n="526" />
        98  Getichtastand  des  Zusammenhangs  der.  Sachen.

lungsstatt  für  seine  ganze  Forderung  überließ,  mit
dem  Anhange,  dem  Letteren  stehe  die  Besitzergreifung
jeden  Augenblick  frei.  —  Fünf  Tage  später,  den
22.  Dezember  1853,  ging  Gerlach,  weit  überschuldet,
  mit  Tod  ab;  erst  nunmehr,  und  wie  es  scheint,
bei  Gelegenheit  der  Versiegelung  de5  Nachlasses  wußte
Bächler  den  Besitz  der  ihm  überlassenen  Mobilien
zu  erlangen.  Die  Gläubiger  des  Gerlach  ermächtigten
  jedoch  den  k.  Advokaten  Kl.  zur  Zurückforderung
  derselben  in  den  Bereich  der  Aktivmasse,  und
dieser  stellte  im  Mai  1854  wiederholt  eine  Reszissionsklage
  gegen  jenen  Vergleich,  zugleich  auf  Zurückgabe
  der  bemerkten  Effekten  in  Folge  des  der  Masse
daran  verbliebenen  Eigenthums  gerichtet,  sich  auf  den
Abgang  der  Vollmacht  oder  Genehmigung  für  Advokat
  M.  und  auf  den  Abschluß  zu  absichtlicher  Gefährde
  der  übrigen  Gläubiger  stützend.  Diese  Klage,
zuerst  bei  dem  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'schen
Gerichte  I.  Instanz  in  Regensburg  eingereicht,  welches
  nach  lit.  B  Nr.  1  der  k.  Deklaration  vom
27.  März  1812  (Reg.  Bl.  1812,  S.  841),  den
persönlichen  Gerichtsstand  des  Bächler  als  eines
Tagts'schen  Hofdieners  bildet,  wurde  wegen  Zusammenhanges
  der  Sache  mit  der  Arrestsache  hier
ab=  und  an  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht  Regensburg
  verwiesen,  —  bei  dem  Letzteren  wiederholt  vorgelegt,
  aber  auch  von  diesem  Gerichte  wegen  persönlicher
  Unzuständigkeit  über  den  Beklagten  nochmals
abgewiesen.  Advokat  Kl.  regte  hierauf  nach  Art.  14
des  Gesetzes  von  1850  über  Kompetenzkonflikte  den
negativen  Kompetenzkonflikt  bei  dem  obersten  Gerichtshofe
  an,  ohne  sich  für  eines  der  im  Widerstreite  begriffenen
  Gerichte  zu  erklären.  %

Der  oberste  Gerichtshof  erklärte  durch  Erkenntniß
vom  1.  Sept.  1854  das  k.  Kreis=  und  Stadtgericht
Regensburg  als  kompetent.  Gründe:

1)  Die  erhobene  Reszissionsklage  ist  zwar  nach
Beschaffenheit  der  beiden  Behelfe,  worauf  sich  dieselbe
        <pb n="527" />
        Gerichtsstand  des  Zusammenhangs  der  Sachen.  99

gründet,  —  Ueberlassungan  Zahlungsstatt  durch  einen
nicht  bevollmächtigten  Anwalt,  und  Veräußerung  zu
absichtlicher  Gefährde  der  übrigen  Gläubiger,  —  eine
persönliche,  hat  mithin  ihrer  Natur  nach  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen,  woran  auch

2)  der  in  der  primären  Klagsbitte  nur  folgeweise
  vorkommende  Bezug  auf  ein  der  Masse  an  den
streitigen  Effekten  noch  immer  zustehendes  Eigenthum
nichts  zu  ändern  vermag.  Dabei  steht  jedoch

3)  vorzugsweise  der  Nochtsbestmd  eines  im

Laufe  einer  Streitsache  gerichtlich  abgeschlossenen  Vergleiches
  in  Frage,  welchen  zu  beurthellen  dem  mit  der
Hauptsache  befaßten  Gerichte  zusteht,  in  dessen  Verhandlungen
  jener  Vergleich  seine  Stelle  einnahm,  und
welches  den  ganzen  Streit  entscheiden  sollte.  Vgl.  (in
analager  Beziehung)  GO.  Kap.  XVII  §.  2  Nr.  3.
Ueberdies  kam

4)  die  Art  und  Weise,  wie  sich  Bächler  bei
der  Versiegelung  des  Nachlasses  auf  Anlaß  einer  gerichtlichen
  Verfügung  in  den  Besitz  jener  Effekten  zu
setzen  wußte,  dabei  nicht  völlig  außer  Betracht  bleiben.

,  NachGO.Kap.l§.10soll.manSachen,

welche  zusammen  gehören,  nicht  leicht  von  einander
trennen,  sondern  vor  einer  Obrigkeit  allein  verhandeln
  lassen;  der  Zusammenhang.  der  Sachen  aber  als
ein  thatsächlicher  Anhaltspunkt  fällt  in  jedem  einzelnen
Falle  unter  die  Herrschaft  der  begleitenden  Umstände.

6)  Von  einer  causa  exempta  handelt  es  sich
hier  nicht,  indem  die  GO.  (I.  §.  10)  darunter  nur
eine  solche  versteht,  welche  nach  ihrer  inneren  Beschaffenheit
  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  entrückt
ist,  wie  Ehestreitigkeiten,  Berg=  oder  Wechselsachen.

7)  Im  Zweifel  verdient  überall  das  ordentliche
Gericht  vor  dem  mit  einer  eximirten  Gerichtsbarkeit
versehenen  den  Vorzug,  und  das  letztere  hat  hier  selbst
sich  für  unzuständig  erklärt.

Aus  diesen  Gründen  war  das  k.  Kreis=  und

#
        <pb n="528" />
        100  Domizil  eines  Wirkhschaftspächters.

Stadtgericht  Regensburg  als  das  zuständige  Gericht
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  der  erhobenen
Klage  der  Gerlach'schen  Gläubiger  zu  erklären.

LXII.
Domizll  eines  Wirthschaftspächters.

Der  Privatier  Joseph  Mutz  in  Regensburg
setzte  in  seinem  Testamente  dd.  Regensburg  16.  Oktbr.
1853,  die  fünf  Kinder  seiner  mit  8  Taver  Steinherr
  verheiratheten  Tochter  Josepha  zu  Erben  ein
und  verordnete  dabei,  daß  bis  zu  ihrer  Großjährigkeit
  die  Erbschaft  durch  einen  Kurator  unter  der  obervormundschaftlichen
  Ueberwachung  verwaltet  werden
soll.  Da.  die  Steinherr'schen  Eheleute  sh  jetzt
als  Wirthschaftspächter  in  Isareck,  Landgerichts
Moosburg,  aufhalten,  vorher  aber  in  Dingolfing
ansäßig  waren,  so  ergab  sich  wegen  der  Uebernahme
dieser  Vormundschaft  zwischen  den  Landgerichten  Dingolfing
  und  Moosburg  ein  negativer  Kompetenzkonikt,

  dessen  Entscheidung  der  von  dem  Landgerichte
Moosburg  prov.  modo  aufgestellte  Kurator  Nepomuk
  Faist  beantragte.  .

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  am  3.  Juni
1854,  dem  generalstaatsanwaltschaftlichen  Antrage  entsprechend,
  sich  für  die  Kompetenz  des  k.  Landgerichtes
Dingolfing  als  obervormundschaftlicher  Behörde  —
aus  folgenden  Gründen:

„Die  Entscheidung  dieses  Kompetenzkonfliktes
hängt  von  der  Frage  ab,  ob  die  Steinherr'schen
Eheleute  ihr  Domizil  in  Dingolfing  oder  in  Isareck
haben,  da  jene  Obrigkeit  nach  cod.  civil.  I  7.  S.  7
den  Vormund  bestellt,  in  deren  Bezirk  des  Pupillen
Vater  sein  Domizil  hat.

Den  Akten  zufolge  muß  nun  ale  feststehend  angenommen
  werden,  daß  die  Steinherr'schen  Cheleute
  sich  jetzt  in  Isareck  nur  als  Wirthschaftspächter
        <pb n="529" />
        Präsentatlon.  Protest.  Aceeptant.  101

aufhalten,  daß  dieser  Pacht  mit  dem  1.  März  1855
zu  Ende  geht,  daß  dieselben  in  Isareck  eigenthümlichen
  Grundbesitz  nicht  erworben  haben,  vn  sie  vor
der  Pachtung  der  Wirthschaft  in  Isareck  sich  in  Dingolfing
  ansäßig  gemacht  und  daselbst  gewohnt  hatten,
endlich  daß  sie  bisher  auch  anderwärts  eine  Ansäßigmachung
  nicht  begründeten.  «

Hatten  nun  aber  die  Steinherr'schen  Eheleute
  das  Domizll  in  Dingolfing  erworben,  ehe  sie
den  Pacht  des  Wirthshauses  in  Isareck  übernahmen,
so  haben  sie  jenes  durch  letzteren  nicht  wieder  verloren;
  denn  der  Aufenthalt  am  Orte  des  Pachtes
ist  nur  als  eine  durch  vorübergehenden  Zweck  bedingte
Abwesenheit  vom  bisherigen  Wohnort  zu  betrachten
und  involvirt  den  Verzicht  auf  die  Rückkehr  an  denselben
  nicht.  Der  Annahme  eines  solchen  Verzichtes
steht  vorliegend  vielmehr  die  Erklärung  des  Steinherr
  vom  1.  Februar  1854  entgegen.

Diesem  zufolge  und  mit  Hinsicht  auf  die  Anmerk.
zur  GO.  I1  §F.  3  lit.  c  war  das  k.  Landgericht  Dingolfing
  als  die  zur  Uebernahme  der  fraglichen  Vormundschaft
  zuständige  Behörde  zu  erachten.“

K.

Mlittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes  gegen  den  Acceptanten
bedarf  es  weder  einer  Präsenlation,  noch  elnec  Protestes.

Hierüber  kommt  in  den  Motiven  zum  Erkenntnisse
  zweiter  Instanz  vom  28.  Dez.  1853  (K.  1853
Nr.  80)  Folgendes  vor:

Das  Vorbringen  des  Appellanten,  daß  ihm  der
fragliche  Wechsel  nicht  vorgezeigt,  und  derselbe  zur
        <pb n="530" />
        102  Zahlungszeit  für  gelieferte  Waamm

Zahlung  mit  aufgefordert  worden  sei,  ist  gänzlich.
unstichhaltig,  da  nach  Vorschrift  des  Art.  41  der
allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  nur  zur  Ausübung
  des  bei  nicht  erfolgter  Zahlung  statthaften.
Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten.
erforderlich  ist,  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentirt
  worden;  dagegen  der  Art.  44  I.  c.  ausdrücklich
  vorschreibt,  daß  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
  gegen  den  Acceptanten  mit  Ausnahme  der
domizilirten  Wechsel  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage;
  noch  der  Erhebung  eines  Protestes  bedürfe.
  Der  Grund  dieser  Bestimmung  liegt  darin,
daß  der  Acceptant  aus  dem  Accepte  zum  Wechselschuldner
  geworden  ist,  und  seine  Schuld  am  Verfalltage
fällig  wird,  ohne  daß  sie  untergeht,  wenn  der  Wechselgläubiger
  nicht  sofort  Zahlung  begehrt.  P.
P.  1).

2.  «
Zahlqudzeit  får  geliefetteEWaåxm

In  einer  bei  dem  k.  Wechsel=  und  Merkantilgerichte
  Straubing  anhängigen  Merkantilstreitsache
(RNr.  95)  kommt  in  Betreff  der  Zahlzeit  für  gelieferte
  Waaren  in  den  Motiven  zum  oberrichterlichen
Erkenntnisse  (Freising)  vom  11.  Mai  1854  vor:

Es  ist  durchaus  sowohl  von  den  Kaufleuten,
als  von  den  Gerichten  anerkannt,  daß,  wenn  für  gelieferte
  Waaren  eine  Zahlungszeit  ausdrücklich  nicht
bedungen  ist,  bei  Schnittwaaren  6  Monate  vom
Tage  der  Ablieferung  oder  vom  Tage  der  Faktura
an,  und  bei  Kolonial=  und  anderen  (kurzen)
Waaren  3  Monate  nach  der  Ablieferung  die  Zahlung
  erfolgen  müsse,  und  wenn  diese  nicht  erfolgt,

1)  Die  mit  P.  gezelchneten  Belträge  sind  von  Hrn.  Offi-Manten
  Posset  mitgethelllt
        <pb n="531" />
        Sicherheltsleistung  bei  elgenen  Wechseln.  103

die  Verbindlichkelt  zur  Entrichtung  der  Verzugszinsen
vom  Tage  ded  Saumsales  an  eintrete.  "

3.
Sicherheltsleistung  bei  elgenen  Wechseln.

Auf  den  Grund  einer  von  Seite  eines  Wechselschuldners
  bei  seinem  Domizilsgerichte  nach  dem  Tode
seiner  Ehefrau  gemachten  Protokollarerklärung,  daß
er  den  vorhandenen  Kindern  ein  Muttergut  nichtauszeigen
  könne,  und  nur  so  viel  Vermögen  besitze,
als  er  Schulden  habe,  beantragte  der  Wechselgläubiger
unter  Anlage  einer  beglaubigten  Abschrift  dieser  Erklärung
  die  Vornahme  der  prov.  Wechselsperre,  da:
hier  jener  Fall  vorliege,  wonach  wegen  Unsicherheit
des  Wechselschuldners  die  prov.  Wechselsperre  zur
Sicherung  des  Wechselgläubigers  vorgenommen  werden
  müsse.  Art.  29  der  allgem.  d.  Wechselordnung.

Vom  Gerichte  erster  Instanz  (H.  1853  Nr.  136)
wurde  aber  dieser  Antrag  abgewiesen,  weil  weder  die
Bestimmungen  der  WO.  Kap.  I  §.  7,  noch  des
Art.  29  der  allgem.  deutschen  Wechselordnung,  wo
es  sich  nur  um  Regreß  auf  Sicherstellung  wegen
Unsicherheit  des  Acceptanten,  sohin  um  das  Vorhandensein
  eines  gezogenen  Wechsels,  einer  Tratte,  haudelt,
  Anwendung  finden.

Auf  eingelegte  Berufung  hat  jedoch  das  Geict
zweiter  Instanz  unterm  27.  Febr.  1854  zu  Recht
erkannt,  daß  der  vom  Kläger  auf  Vornahme  der  prov.
Wechselsperre  bei  dem  Beklagten  gestellte  Antrag  nicht
unbedingt,  sondern  nur  in  der  Art,  wie  derselbe  angebracht
  ist,  abzuweisen  sei.

Die  Motive  hiezu  waren  folgende:

Allerdings  handelt  es  sich  im  §.  29  der  allgem.
d.  Wechselordnung  nur  um  Regreß  auf  Sicherstellung
wegen  Unsicherheit  des  Acceptanten,  sohin  um  das
        <pb n="532" />
        Vorzugsrechtsbegründung  durch  Sperre.  105

suppliren,  da  nicht  mit  Bestimmtheit  angenommen
werden  kann,  daß  ein,  wenn  auch  fruchtloser  Versuch,
die  Sperre  vorzunehmen,  ein  zweitesmal  das  nämliche
  Resultat  ergeben  müsse,  da  insbesondere  auch
in  der  Zwischenzeit  die  Befriedigung  eines  früher  einewiesenen
  Gläubigers  außergerichtlich  erfolgt  sein
ann;  eben  so  Objekte,  welche  früher  verheimlicht.
wurden,  bei  wiederholtem  Sperrversuch  vorgefunden
werden  können:  so  ist  durch  die  Abweisung  des  Antrags
  Kläger  in  seinem  wohlerworbenen  Rechte  schwer
verletzt.

Es  ist  anerkannter  und  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  ausgesprochener  Grundsatz,  daß  die  Auspfändung
  als  wirklich  im  Sinne  der  Prioritätsordnung
  §.  23  Nr.  8  erlangt  auch  dann  anzusehen  ist,
wenn  der  Abgeordnete  des  Gerichts  kein  bewegliches
Eigenthum  des  Schuldners  vorgefunden  hat,

OAG.  Plenarbeschluß  vom  11.  Juni  1849

Reg.  Bl.  S.  633,

wobei  nur  die  Auspfändung  des  Schuldners,  nicht
auch  die  Auspfändung  einer  dem  Schuldner  gehörigen
Sache  als  Voraussetzung  des  vom  Gläubiger  zu  erlangenden
  Vorzugsrechtes  vom  Gesetz  bezeichnet  ist.  Die  Auspfändung
  ist  aber  dann  geschehen,  wenn  der  Abgeordnete
des  Gerichtes  im  Vollzug  des  erhaltenen  Auftrages
sich  in  die  Wohnung  des  Schuldners  begeben,  und
die  Vornahme  der  Auspfändung  versucht  hat,  weil
der  Erfolg  der  Auspfändung  außer  dem  Bereich  der.
Thätigkeit  des  Gläubigers  liegt.

Die  Prioritätsordnung  bestimmt  deutlich,  daß
ein  Vorzugsrecht  durch  die  Immission,  wie  durch  die
Auspfändung  erworben  sei,  sobald  der  Gläubiger  es.
durch  sein  Andringen  dahin  gebracht  hat,  daß  seine
Einweisung  in  die  Güter  des  Schuldners  nicht  nur
beschlossen,  sondern  auch  in  der  That  unternommen!
wurde;  der  Erfolg  dieses  Aktes  mag  fein,  welcher
er  will.  P.
        <pb n="533" />
        106  Herkommen  in  Gemelndesachen.

5.

Das-  Herkommen  in  Gemelndefachen  noch  keln  Grund  der
Verwelsung  over  Zulassung  auf  dem  Rechtswege.
Vol.  Komment.  N.  b.  GO.  Aufl.  II  Bb.  I  S.  161  Note  64.

Die  g8.  19,  26  und  30  des  Gemeindeediktes
erwähnen  bei  Gemeinderechten  und  Pflichten  des  Herkommens
  und  besonderer  Ortsrechte  als  Entscheidungsquellen;
  mehrere  Stellen  des  Gemeindeumlagengesetzes
  v.  1819,  insbesondere  Art.  1,  6,  Nr.  1,
9  und  10,  Art.  II,  Nr.  4,  Art.  IV  enthalten  einen
gleichen  Bezug.  Eine  sehr  verbreitete  Meinung  besteht
  nun  darin,  sowie  einer  jener  Titel  für  Rechte
oder  Befreiungen  in  Gemeindesachen  angerufen  werde,
eigne  sich  die  Sache  schon  von  selbst  dazu,  um  die
Gerichte  mit  seiner  Prüfung  und  Geltendmachung  zu
befassen.  Das  Irrige  dieser  Ansicht  wird  in  einem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  gezeigt.

Zwei  Ortschaften  einer  zusammengesetzten  Gemeinde
  stritten  sich  auf  dem  administrativen  Wegeum
  die  Verbindlichkeit,  eine  gewisse  Wegstrecke  herzustellen
  und  zu  unterhalten;  der  Hauptort  der  Gemeinde
  berief  sich  für  seine  Freihelt  von  jeder  Konkurrenz
  auf  Vertrag  und  Herkommen.  Die  Kreisregierung
  vertheilte  zwar  die  Baulast  auf  die  ganze
politische  Gemeinde  nach  dem  Steuerfuße,  behielt
aber  jenem  Hauptorte  vor,  seine  Befreiung  aus
einem  Vertrage  auf  dem  Civilrechtswege  weiter
zu  verfolgen.  —  Diese  Ortschaft  klagte  nun  wirklich
  gegen  die  andere  konfessorisch  auf  alleinige  Uebernahme
  der  Baulast,  und  stützte  ihre  Klage  auf  einen
Vertrag  von  1770  und  das  alte  Herkommen.  Der
oberste  Gerichtshof  ließ  jedoch  diesen  letzteren  Bezug
nicht  als  Klagegrund  zu.  In  den  Gründen  wurde
hiefür  angeführt:  *

Ein  rechtliches  Herkommen  über  die  Art  und
Weise,  die  Wege  in  der  Markung  des  Ortes  M.;
        <pb n="534" />
        „HGerkommen  in  Oemelndesachen.  107.

zu:  unterhalten,  ist  in  der  Regierungsentschließung.
vom  .  ..  richt  für  den  Civilrechtsweg  vorbehalten;.
kein  Gesetz,  namentlich  nicht  der  Art.  VI  des  Gemeindeumlagengesetzes
  v.  1819,  hat  ausgesprochen,
und  kein  Rechtsgrund  bringt  mit  sich,  daß  in  dem
Falle,  wenn  in  einer  wahren  Gemeindesache,  und
insbesondere  in  Bezug  auf  den  Maßstab  der  Vertheilung
  von  Gemeindeumlagen  Herkommen  und  partikulare
  Ortsrechte  als  Befreiungsgründe  angerufen
werden,  die  Entscheidung  dieses  streitigen  Punktes
auf  den  Civilrechtsweg  gehöre.  Ortsrechte  und  Herkommen
  sind  vielmehr  dem  öffentlichen  wie  dem  Privatrechte
  gemeinschaftliche  Entscheidungsquellen,  weshalb
  die  Hinweisung  auf  eine  derselben  noch  keinen
Grund  bildet,  die  Gerichte  mit  einer  Streitfrage  befassen
  zu  können.
Vergl.  die  Reskripte  des  Minist.  d.  Inneren
v.  12.  Mai  1825  Nr.  3,  und  v.  21.  Januar
  1836  —  Forndranus  Staatsbürger,
Bd.  II,  S.  379  und  380.  —

Aber  auch  ganz  abgesehen  hievon,  so  ist  im  vorliegenden
  Falle  ein  rechtliches  Herkommen  durch  nichts
kennbar  bezeichnet,  da  die  blos  bestandene  Uebung,
wonach  die  Anstößer  des  Weges,  die  seiner  benöthigt
waren,  wenn  er  zu  weit  herabgekommen,  Steine
und  Prügel  in  denselben  warfen,  als  die  höchst  mangelhafte
  Abwehr  eines  Nothstandes  nur  darauf  hinweist,
  daß  damals  gar  keine  Regel,  weder  des  öffentlichen
  noch  des  Privatrechtes  bestand,  wie  jener  Weg
erhalten  werden  sollte,  nicht  aber,  daß  hierin  ein
Wille  der  Gemeinde,  von  der  Meinung  einer  morglischen
  Nothwendigkeit  eingegeben,  zusammentraf.
Arg.  fr.  39  de  leg.  (1,  3)  Quod  non  ratione.
introductum,  sed  errore  primum,  deinde  con-,
suetudine  obtentum  est,  in  aliis  similibus  non
obtinet.  —  In  Ermangelung  irgend  eines  haltbaren.
Privatrechtstitels  war  mithin  -  Sache  nur  dazu-
        <pb n="535" />
        108  Erbeinsetzung  unter  wibersprechenden  Modalltäten.

geeignet,  die  beklagte  Ortschaft  M.  von  der  ganz
ungegründeten  Klage  zu  entbinden.

O.  v.  29.  Sept.  1854,  in  Sachen:  Opfenbach

  g.  Molletz.  —  RNr.  900  %  „  .

5.

Ernennung  zum  Unlversalerben  unter  Bestlmmungen,  welche
die  Elgenschaft  eines  Erben  ausschlleßen.

Die  Wittwe  W.  zu  A.  errichtete  am  10.  April
1829  ein  Testament,  worin  sie  ihre  beiden  Stiefsöhne.
Leonard  und  Valentin  als  Universalerben  in
gleiche  Theile  einsetzte,  dergestalt  jedoch,  daß  die
einem  Jeden  zufallende  Erbportion  durch  einen  Kurator
  verwaltet,  den  beiden  Erben  nur  die  Nutzungen
jährlich  eingehändigt,  die  Substanz  aber  erst  nach
ihrem  Tode  an  deren  Kinder  nach  erreichter  Großjährigkeit
  ausgeliefert  werden  sollte.  Würde  sich  jedoch
  Leonard  W.  mit  einer  honetten  Bürgerstochter
verehelichen,  so  sollte  ihm  zu  seiner  Etablirung  die
Hälfte  „seiner  Erbportion“  herausgegeben  werden.

In  einem  Prozesse  über  die  aus  diesem  Testamente
  hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  kam  es  in
Frage,  ob  die  Brüder  Leonard  und  Valentin  W.
nach  obigen  Bestimmungen  Erben  geworden  oder
nicht.  Die  Faage  wurde  verneint.  In  den  oberstrichterlichen
  Motiven  kommt  hierüber  vor:

Erbe  ist  nur  derjenige,  welcher  in  die
Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Erblassers  eintritt,
und  Dritten  gegenüber  die  Person  desselben  repräsentirt.
  Außerdem  kann,  wer  aus  einem  Testament
etwas  erhält,  nicht  Erbe  genannt  werden;  er  ist  nichts
weiter  als  ein  Legatar.  In  allen  jenen  Beziehungen
aber  enthält  das  stiefmütterliche  Testament  Verfügunen,
  durch  welche  der  Benennung  der  beiden  Stieföhne
  als  „Universalerben“  alle  rechtliche  Wirkung
wieder  entzogen  wurde.  Die  Stiefsöhne  sollten  den
        <pb n="536" />
        Erbeinsetzung  unter  widersprechenden.  Modalitäten.  109

Besitz  des  Nachlasses  nicht  erhalten,  dieser  sollte  vielmehr
  für  die  Stiefenkel  sogleich  nach  dem  Tode  der
Testirerin  vormundschaftlich  verwaltet,  und  vom  Vormund
  dereinst  den  Enkelu  ausgeliefert  werden.  Nur
die  Erträgnisse  des  Nachlasses  sollten  den  beiden
Stiefsöhnen  nach  den  zwei  Hälften  desselben  vom
Vormund  jährlich  auf  ihre  Lebenszeit  ausgeliefert
werden.  Die  Stiefsöhne  waren  demnach  nicht  die
Repräsentanten  der  Erblasserin,  sie  befanden  sich  nicht
einmal  in  den  Verhältnissen  des  Usufruktuars,  sondern
  standen,  obgleich  Erben  genannt,  demjenigen
gleich,  welchem  die  reditus  einer  Sache  legirt  sind,
wie  denn  auch  aus  C.  13  de  hered.  instit.  (6,  24)
hervorgeht,  daß  für  den  Erwerb  ex  titulo  universali
  die  bloße  Bezeichnung  „Erbe“  noch  nichts  entscheidet.
  Würde  aber  auch  die  Verfügung,  daß  dem
Lednard  W.  im  Falle  der  Verehelichung  mit  einer
honetten  Bürgerstochter  die  Hälfte  seiner  s.  g.  Erbportion
  der  Substanz  nach  zu  seinem  Etablissement
ausgehändigt  werden  sollte,  als  eine  Erbeinsetzung
sub  conditione  Suspensiva  betrachtet  werden  können,
  so  änderte  dies  im  Uebrigen  an  der  Eigenschaft
der  Enkel  als  Erben  nichts  ab,  und  ist  hier  um  so
weniger  von  Einfluß,  weil  die  Bedingung  nicht  eingetreten
  ist.  Aber  auch  diese  Verfügung  kann  nur  als
die  bedingte  Zuwendung  eines  Legates  beurtheilt  werden.
Stryk  usus  mod.  Pand.  lib.  XXX  S.  4.
Hier  findet  auch  der  Rechtssatz  Anwendung,
daß,  wenn  der  Testirer  den  Einen  auf  den  Nießbrauch,
  den  Anderen  aber  auf  die  Proprietät  eingesetzt
  hat,  Jener  nur  als  heres  in  re  singulari,
sohin  gemäß  C.  13  de  hered.  instit.  als  Legatar,
der  Letztere  aber  als  Erbe  zu  betrachten  ist,  welcher
vorläufig  nur  den  Genuß  der  Erbschaft  entbehrt.
Thibaut,  Pand.  R.  §.  805;  Seuffert,  prakt.
Pand.  R.  §.  639  Nr.  2
OAGE.  v.  11.  April  1854.  Nr.  1395/88.
        <pb n="537" />
        410  „NKonträktlich  untersagter  Dlenstwechsel.

6.
ertragsmößige  Beschränkung  der  persönlichen  Freihelt.  Kontraktliche
  Verpflichtung  elnes  inländischen  Gewerbsgehülfen,
beim  Austritt  aus  dem  bloherigen  Dienst  nicht  bei  einem
glelchartigen  juländischen  Etablissement  in  Arbelt  zu  gehen.
Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  7  Nr.  8;  auch  Bd.  2  Nr.  272  un
Bd.  3  Nr.  38.

Der  Strohhutfabrikant  Heicke  zu  Braunschweig
hatte  im  J.  1834  mit  dem  Fabrikarbeiter  Gerecke
daselbst  einen  Vertrag  abgeschlossen,  Inhalts  dessen
dieser  bei  jenem  als  Arbeiter  gegen  Lohn  eintrat  und
sich  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von
100  Th.  verpflichtete,  nach  seinem  Austritt  aus  dem
Dienste  des  Heicke  bei  Niemand  im  Braunschweigischen
Lande  sich  zu  verdingen  oder  in  Dienst  zu  treten,
  welcher  ein  ähnliches  oder  gleiches  Geschäft,  namentlich
  eine  Strohhut=  oder  Drahtfabrik  betreibe.
Nachdem  G.  längere  Zeit  bei  H.  in  Diensten  gestanden,
  verließ  er  solche  und  trat  in  der  Germannyoschen
Strohhutfabrik  ein.  H.  verlangte  klagend  Zahlung
der  verwirkten  Konventionalstrafe  und  sofortigen  Austritt
  des  G.  aus  dem  Germanw'schen  Geschäfte.  Die
Klage  wurde  zurückgewiesen.  Gründe:  5

Die  Vertragsklausel,  wodurch  Beklagter  sich  i
der  oben  angegebenen  Weise  verpflichtet  hat,  und
die  Stipulation  einer  Konventionalstrafe  für  den  Fall
des  Entgegenhandelns  erscheint,  weil  unsittlich  und
widerrechtlich,  als  unerlaubt.  Es  können  nämlich
keine  Vertragsbestimmungen  zugelassen  werden,  durch
welche  die  natürliche  Freiheit  übertrieben  beschränkt,
und  der  Privatwillkür  eines  Anderen  unterworfen
wird  1).  So  gelten  keine  Verträge  gegen  das  öffentliche
  Recht  2),  keine  gegen  die  Gesetze,  Konstitutionen

—

1)  Vgl.  Savigny  System  Bd.  III  S.  184.
5)  *  sr.  38  V  (2,  14);  fr.  25  8.  1  de
reg.  jurls;  C.  6  de  pactis  (2,  3).
        <pb n="538" />
        ..Kontraktlich  untersagter  Dlenstwechsel.  111

und  Edikte  3);  die  Fehen  der  Eingehung  und  Fortsetzung
  einer  Ehe  darf  durch  Privatwillkür  nicht  beengt
werden  4);  ungiltig  sind  die  Bedingung  gänzlicher
Ehelosigkeit  5),  die  auf  Aenderung  oder  Nichtänderung
  der  Religion  und  Beschränkung  des  Erziehungsrechtes
  des  Vaters  in  Ansehung  der  Wahl  der  Religion
  für  seine  Kinder  gerichteten  Bedingungen;  die
Bedingung,  seinen  Wohnsitz  unabänderlich  an  einem
bestimmten  Orte  zu  nehmen  5);  unkräftig  it,  was
dem  Gemeinwohle  zuwiderläuft  “),  und  anderes  zu
diesen  Kategorien  Gehörendes  8).

Durch  die  Kontraktsklausell,  nach  dem  Austritt
nus  dem  Dienste  des  Klägers  sich  bei  Niemand  in  dem
hiesigen  Lande  zu  verdingen  oder  in  Dienst  zu  treten,
der  ein  gleiches  oder  gar  nur  ein  ähnliches  Geschäft
wie  der  Kläger  führt,  namentlich  in  Verbindung  mit
dem  ferner  abgenommenen  Versprechen,  sich  selbst
niemals  mit  einem  gleichen  oder  ähnlichen  Geschäfte
in  der  Stadt  Braunschweig  zu  besetzen,  würde  aber
Kläger  auf  die  Auswanderung  angewieen,  ohne  daß
mit  der  Befugniß  dazu  das  Recht  des  Aufenthaltes
und  um  so  weniger  das  Recht  des  Gewerbbetriebes
in  einem  fremden  Staate  verbunden  wäre;  er  wäre
das  Gewerbe,  das  er  erlernt,  und  dem  er  sich  bestimnt
  hat,  zu  seiner  Subsistenz  auszuüben  gehinert,

  für  seine  ganze  Lebenszelt  vom  Kläger  ab-2)

  Fr.  14,  15  de  condit,  instit.  (28,  7);  fr.  137  8.  6
de  verb.  obl.  (45,  1);  fr.  27  de  reg.  juris.

1)  Val.  fr.  19,  134  pr.  do  verb.  oblig.;  C.  2  de  inut.
slip.  (8,  39);  C.  5  in  f.  de  spons.  (5,  1);  fr.  28
pr.,  fr.  71  §.  1,  fr.  72  S.4  de  condlt.  et  demonstr.
(35,  1);  fr.  8  S.  1  de  usu  et  habit.  (7,  8);  C.  5
de  instit,  et  subst.  (6,  25).

63  S.  1,  fr.  72  8.  5,  fr.  74,  fr.  75  F.  2,

.  100  de  cond.  et  demonstr.  (35,  1).

.  71  §.  2  eod.

.  13  S.  1  de  pollicit.  (50,  12).

.  61  de  pactis  (2,  14).

—
—.
Fs
        <pb n="539" />
        112  Waldwelde.  3  Verjährung.  Pfändung.  Muͤgstrafen.

hängig,  und  gewissermaßen  dienstbar  gemacht,  zumal
eine  leben5längliche  Anstellung  im  Geschäfte  des  Klägers
  nicht  stattgefunden  hat,  vielmehr  dem  leßteren
die  Auflösung  des  Kontraktverhältnisses  nach  geschehener
  Kündigung  frei  geblieben  ist.  .,.
Es  kann  daher  obgedachte  Zusage  als  giltig
nicht  anerkannt  und  in  Vollzug  gesetzt  werden,  indem
was  kein  Gegenstand  einer  Willenserklärung  sein  kann,
auch  als  Vertragsbedingung  nicht  auferlegt.  ?)  und
von  Konventionalstrafen  nicht  erreicht  werden  kann  10).
Nur  mit  Beschränkung  auf  einen  gewissen  Ort  und
auf  eine  mäßige  Zeit  würde  der  in  Rede  stehenden
Kontraktsklausel  allenfalls  Rechtsschutz  gewährt  werden
  dürfen  11).  .
Erk.  des  vormal.  Oberlandsgerichtes  zu  Wolfen-!
  I  büttel  v.  13.  März  1845.  Zeitschrift  für
Rechtspflege  im  H.  Braunschweig  1854.  S.  71f.
.  .  7.
Waldweide.  Verjährungserwerb.  Unterbrechung  durch  Pfändung
  und  Rügstrafen.  ·  «
Zum  Nachweise  der  Verjährungsunterbrechung
sind  Pfändungen  und  Rügstrafen  nicht  dienlich,  wenn
sie  lediglich  aus  dem  Standpunkte  des  Forstschutzes,
wegen  Weidens  in  jungen  Schlägen,  in  nicht  hutbaren
  Walddistrikten  verhängt  worden  sind.
Vgl.  OAGE.  v.  8.  März  1853.  Nr.  986  5/1.

r  Val.  fr.  123,  137  §S.  6  de  verb.  oblig.
10)  Fr.  134  pr.  eod.;  C.  2  de  inut.  stip.  (8,  39):
11)  Bezugnahme  auf  Analogle  der  fr.  62  F.  2,  kr.  64
5.  1  de  cond.  et  demonstr.  (35,  1).

Guome.  ·
Zum  Schaden  brauchen,  was  zum  Besten  elngeführt,

Ist  elne  Art  Gebrauch,  die  nimmer  sich  gebührt.

Red.;  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm#  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.
        <pb n="540" />
        Ergänzungsblatt.#  8e  November  1854.

558

Kechtoanendung

zunächst  in  Bayern.

nhatt:  (neber-  gineberechniug  vei  dem  Iwangeperlae  von  Hypotheken.  n!p

dem  Universalfonkurse.  Verjährung  der  Polizelüber=Aehenonn,
  —  Erciplendo  reus  sa  che  ppotelt.  Die  Einrede  elne.
lässige  Quelle,  um  den  Uumisang  eines  vorbergehenden  Wirsu  1P  0

ver  —in  "auszulegen  nud.  durd)  Zugestäuduisse  wieder  zu  entkrästen.  —
½1½  —  —  «  ·  «--"
Ueber  Bineberechnung.  bei  dem  Bwangoverkaufe  von
Gypotheken  ·  Objekten  außer  dem  Universalkonkurse.

Von  9.  Kl.iner.

„Die  Sypolher  rerstreckt  sich  gegen  ven  Schulduer  sowohl,
  als  gegen  jeden  dritten  Besltzer  der  Sache,  nebst
dem  Kapktal  auch  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und“
des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  wenn  dasselbe
  als  ein  verzinsliches  im  Hypothekenbüche  (F.  22
Nr.  8)  eingetragen  ist.“.
Wenn  nun  ein  Sypothekenobjekt.  außer.  dem
Falle  eines  Universalkonkurses  im  Wege  der  Hilfsvollstreckung
  verkauft  wird,  so  fragt  sich,  von  welchem
Zeitpunkte  an  müssen  die  Zinsen  des  laufenden
Jahres  berechnet  werden  1).

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Annahme
des  Zeitpunktes  ganz  gleichgiltig  ist,  wenn  nur  ein

1)  Weder  das  S0poihekengesetz  selbst,  noch  die  Verhandlungen
  des  Landtags  von  1822  geben  hierüber  Aufschluß.
        <pb n="541" />
        414|1  „Iktsterechnung  bel  Zwangsbverstelgerung

Hypothekgläubiger  vorhanden,  und  Besitzer  des  Hypotheken
  -Objektes  und  Schuldner-  in  einer  Person
vereinigt  sind,  weil  in  diesem  Falle  die  Forderung
sih  nicht  nur  auf  die  Hauptschuld,  sondern  auch  auf
eren  Accessionen:  Zinsen,  Schaden  und  Kosten,  erstuckt.?).
  6
Konkurriren  jedoch  mehrere  Hypothekgläubiger

zur  Befriedigung  ihrer  Ansprüche  aus  dem  nicht  zureichenden
  Erlöse  eines  Hypothekenobjektes,  oder  ist
nur  ein  Hypothekgläubiger  vorhanden,  und  der  Schuldner
  nicht  zugleich  Besitzer  des  Hypothekenobjekts,  in
welchem  Falle  sich  das  dingliche  Recht  nur  auf  die
Hauptschuld  und  die  privilegirten  Zinsen,  nicht
aber  auf  weitere  Zinsen  und  Kosten  erstreckt,  für
welche  der  dritte  Besitzer  nicht  haftbar  ist  3),  so
muß  obige  Frage  entschieden  werden.  1
.  Nach  der  Natur  der  Sache  sind  hier.  3.Wi-.
haltspunkte  möglich:  "«"
1)  Der  Tag  des  den  Verkauf  des  Hypothekenobjektes
  verfügenden  Gerichtsbeschlusses
2)  die  Kaufschillingsberechnungstagfahrt  und
FéSsp.  Auszahlung  des  Erlöses  aus  dein  versteigerten
  Immobile  oder  desfallsige  gerichtliche  Eintveisung;
3)  die  Anstellung  der  betreffenden  Klage.
Jeder  dieser  Momente  entziffert  natürlich  ein
anderes  Resultat  für  die  rückständigen  Zinsen.

Von  den  3  erwähnten  Wegen,  die  man  zur
Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Zinsberechnung  einschlagen
  kann,  und  die  ungleichförmige  Praxis  wirklich
  einschlägt,  läßt  sich  nur  der  erste  rechtfertigen.

¾1)  des  HG.  Gönner,  Komm=  z.  HG.  Bd.  I

3)  §.  42  und  §.  43  des  H.  G.  Gönner  a.  a.  O.
S.  383.  Von.  Fällen,  in  welchen  noch  ein  besonderer
  Grund  der  Verpflichtung  des  dritten  Besitzers
gegeben  ist,  handelt  es  sich  hier  nicht.
        <pb n="542" />
        Zinsberechnung.  bet.  Zwangspverstelgerungo  415

%:  Wennwein  Hypothekenobjekt  zut  Befriedigung
dern  Gläubiger"  mit  ihren  Forderungen  an  Kapital
und.  allen  Frückständigen  Zinsen  nicht  zureicht,  und
deshalb  mehrere  Hypothekgläubiger  in  Bezug  auf
Befriedigung  aus.  dem  unzureichenden.  Erlöse  kollidiren,
  ergibt  sich  ein  Partikularkonkurs  #im  Sinne  der
GO.  Kap.  XIX:  S.  1.41)  .-Für
  einen  solchen  dienen  die  Bestimmungen  des
Hypothekengesetzes  zur  Richtschnitr  5),  aber  auch  die
Bestimmungen  der  Prioritätsordnung  können  nach
Umständen  zur  Anwendung  gebrarht  werden  5),  in
so  ferne  die  Prioritätsordnung'  nicht  ganz  singuläre,
auf  cittem  besondern  Grunde  bnsitte  Rechtssäße  aufstellt.
  Das  Hypothekengesetz,  die  Prioritätsordnung
und:  das.  Einführungsgesetz  bilden  „ein  geschlossenes
Ganzes  und  dienen  sich  wechselweise  zur  Erläuterung,
Unterstützung  und  Ergänzung“
*.  Das.  Hypothekengesett  und  die  Pricritätsordnuͤng
  beruhen  im  Allgenzeinten,  auf  deimselbes  Rechtsrunde:
  Sicherstellung  der  Forderungen.  Wenn  die
rioritätsordnung  auch  nur  das  Vorzugsrecht  einer
Forderung  vor  einer  andern  normirt,  so  bildet  gewiß
erade  dieser  Vorzug  einen  wesentlichen  Bestandtheil
er  Sicherheit  der  Forderung;  Vorzug  und  Sicherheit
  gehen  Hand  in  Hand  ).
—  .  Niemand  wird  behaupten  wollen,  daß  die  leßzte
Hypothek  ebenso  sicher  sei  als  die  erste.  —
„Außer  der  Gleichheit  des  Rechtsgrundes  ist
auch  die  Aehnlichkeit  der  Fälle  nicht  zu  verkennen.
Bei  dem  Zwangsverkaufe  eines  Hypothekenobjektes

*)  Seuffert,  Komm.  z.  OO.  Bd.  IV  S.  335.
5)  Seuffert  a.  a.  O.  S.  338.

95  Anderer  Ansicht  lst  Seuffert  a.  a.  O.  G.  337.
7)  Gönner  a.  a.  O.  S.  80.  Rede  des  Abg.  v.  Seuffert
  in  d.  Stzg.  d.  K.  d.  Abg.  v.  15.  Mal  1822,

Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  d.  1822  Bd.  III  S.  120.
8)  Gönner  a.  a.  O.  S.  798.
        <pb n="543" />
        416  Zilnsberechnung  bei  Zwangsverstelgerungen.

gußer:  dem.  Universalkonkurse  findet  nämlich  doch
iminer#ein-Konkurs  statt,  der  der  Gläubiger  unter
sich.  Deshalb  sind  die  Bestimmungen  der  Prioritätsordmug
  bei  einem  solchen  Zwangsverkaufe  in
analvge  Anwendung,  zurbringen.).
*,-  Das  Analogon  der.  Konkurseröffnung  im  Universalkonkurse
  bildet  aber  für  die  angeführte  Art  des
Partikularkonkurses  der  den  Zwangsverkauf  des  Hypothekenobjektes
  verfügende  Gerichtsbeschls.
.  16  der  Pr.  O.  bestimmt:
„Der  Vorzug  der  Hypothek-Gläubiger.  unter  sich  richtet
sich,  den  Bestlmmungen  des  H.G.  J.  59  und  60  gemäß,
  nach  dem  Zeilounkte,  wie  auf  ein  bestimmtes
Gut  jede  Hypothek  vor  der  andern  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  ist.  Dieser  Vorzug  des-  Kapitals  erstreckt
  sich  auch  auf  die  bedungenen  Zinsen  des  bei  ver
..=  Konkurser  öffnung  laufenden  und  des  unmittelbar
  vorausgegangenen  Jahres,  dann  auf  die  während
des  Konkurses  welter  verfallenden  Zinsen,  jedoch  nur
alsdann,  wenn  das  Kapital  als  ein  r**mdmd  im
Hypothekenbuche  —*  ist.“
*1  Weiter  bestimmt  §.  29  der  P.O.:  -
17!',;Dlebedungenen  „vön  tocholfowwerungen.
fäind  nach  den  Bestimmungen  des  §F.  16  und  25  zu
„beurthellen,  von  allen  andern  Forderungen  hört  der
Lauf  der  Zinsen  während  des  Konkurses  auf.  An
den  hlevon  bedungenen  öls  zur  Eröffnung  des  Konkurses
  rückständigen  Zinsen  wird  ein  Jahreszins  in
jsene  Stelle  17  q  wohln  das  Kapltal  selbst  gehört.“
Im  Universalkonkurse  werden  demnach  die  privilegirten
  Zinsen  von  Eröffnung  des  Konkurses
an  berechnet;  die  Eröffnung  des  Konkurses  bestimmt
aber  entweder  ein.  besonderer  Beschluß  —  decretum

·)Gönner  a.  a.  O.  S.  494.-  behner  Lehrb.  d.
bayr.  H.  R.  §.  120,  6,  §.  183  u.  §.  184.  Glück,
Komm.  d.  P.  .  1  S.  37.  Vangerow,  Leiltf.
g.  24.  542  *  üb.  d.  g.  Clv.  R.  Bo.  1
S.  108.  Wnins-  Ingenheim,  Lehrb.  d.  allg.
Etv.  R.  §.  1
        <pb n="544" />
        Linsberechnung  bel  Zwangsversteigerungen.  117

de  aperiundo  concursu,  —  oder  sie  fällt  bei  dem
Einverständnisse  aller  Betheifligten  über  die  Konkurs-=Eröffnung
  mit  der  gleichzeitigen  Erlassung  der  Ediktalien
  zusammen  10).  '

»BeidemZwaugöverkaufevo·n-Hypothekvbjekten

außer  dem  Univerfalkonkurse  wird  durch  das  Erkenntniß
  auf  Subhastation  —  wie  bei  dem  Unlversalkonkurse
  durch  den  betreffenden  Gerichtsbeschluß,  oder  die
Ausschreibung  der  Ediktalien  11)  —  die  Sache  des
Schuldners  sor  vie  Forderung  des  Imploranten  in
der  Wesenheit,  wenn  auch  nicht  formell,  mit  Beschlag
  belegt.  In  aalger  Anwendung  des  Gesetzes
GO.  Kap.  XIX  S.  19  Nr.  4  wird  daher  dem  Besitzer
  des  Immobile  das  Dispositions-Recht  hierüber
entzogen,  und  deshalb  muß  zur  Salvirung  des
Exekutionsobjektes  ein  Veräußerungsverbot  erlassen,
und  die  richterliche  Requtsition  um  Eintragung  desselben
  in  das  Hypothekenbuch  an  das  betreffends  Amt
gestellt  werden  12).
*v*“  !.  Der  Gerichtsbeschluß  auf  Zwangsverkauf  eines
Immobile  vertritt  also  die  Stelle  der  Konkurseröffnung
  im  Universalkonkurse,  diese  Konkurseröffnung
bildet  demnach  das  Analogon  für  den  erwähnten
Gerichtsbeschluß,  so  daß  von  diesem  an  die  pri  ilegirten
  Zinsen  berechnet  werden  müssen.

Mit  der  Auszahlung  und  Einweisung  des  Kaufschillugs
  schließt  der  Universalkonkurs  wie  der
Partikularkonkurs.  Die  Analogie  der  Prlor.  Ord.  ist
daher  auch  ein  Grund  gegen  die  Berechnung  der
privilegirten  Zinsen  vom  Tage  der  Kausschillings=Berechnung
  oder  Auszahlung  im  Partikularkonkurse.

Den  Moment  der  Klagestellung  als  den  Ent-19)

  Seuffert  l.  c.  S.  347.
711)  Seuffert  l.  c.  G.  348.
12)  Lehner  l  139.  Hellmuth,  dex  jetzige  pauf
des  Civ.  Proz.  S.  195.  «  «-«"
        <pb n="545" />
        118  Zinsberechnung  bel.  Zwangsversteigerungenscheidungspunkt

  für  die  Zinsenberechnung  anzunehmen.
  13),  ist  ebenso  zunstatthaft.  Abgesehen  von-  der
bekannten  Kontroverse,  welche  Wirkung  die  Stellung
einer  Klage  au  und  für  sich  hat,  ist  diese  Wirkung
in  keiner  Beziehung  der  Art,  daß  sie  einen  Anhaltspunkt.
  für.  die  Annahme  geben  könnte,  es  seien  die.
brivilegirten  Zinsen  aus  Hypothek-Kapitalien  vonr
Momente  der  Klagstellung  an  zu  berechnen;  ja.  nicht
einmal  auf  Verzugszinsen  äußert  das  erste  Dekret.
hier  jeine  Wirkung,  weil  wegen  Verzugszinsen  anderen
Hypothekgläubigern  gegenüber.  ein  Vorzugsrecht  nicht
geltend  gemacht  werden  kann  14).
Dan  kommt  die  Erwägung,  daß  häufig  eine
Klagestel  ung  von  Seite  der  Hypothekgläubiger,  deren
bevorzugter  Zinsanspruch  den  Gegenstand  der  Berechnung
  bildet,  gar  nicht  vorgekommen  ist.  Wenn
von,  drei  Hypothekgläubigern  nur  der  letzte  minder.
esicherte  auf  Bezahlung  gedrungen  und  das  Subhaftabtonzpekret
  erwirkt  hat,  so  wäre  es  doch  offenbar
  die  ärgste  Anomalie,  das  Maß  der  vorgehenden
Zinsen  der  beiden  ersten  Gläubiger  nach  dem  Tage
er  Klagestellung  des  dritten  bestimmen  zu  wvollen.
Satürlich  können  die  Rechte  der  übrigem:  Gläubiger
durch  den.  Unstand.  daß  nur  ein  (ihnen  nachstehen-!—“xm



.2).  Dleser  Ansicht  schein  Gönner  zu  *  kr  bemerkt
#im  Komm.  über  das  bayer.  H.G.  I.  S.  338.
„Dieses  (Voräusgegungene)  Jahr  ist  der  Verfalle
zelt  der  Zinsen  bemessen:  wenn  also  die  Zinsen
am  6.  März  1823  fälllg  sind,  und  der  Gläubiger
am  ·  8..  April  selne  Gorderung  geltend,  macht,  so
werden  die  am  6.  März  1824  fällig  werdenden
Zinsen  für  das  laufende,  die  am  6.  März  1823  verfallenen
  Zinsen  als  der  Rückstand  des  unmittelbar
vorausgegangenen  Jahres  angesehen.“  —  Unter.Geltendmachung
  der  Forderung  kann  hier  wohl  nur

-*ie  la  leellung  erstandea  n  werden-1½)

  +  ½  des  G.  G
        <pb n="546" />
        Zi#sberehnung  bei  gwaͤngeverstelgerungen.  11d

der)  Hypothekgläubiger  sein  Kapital  fordert,  in  kelner
  Weise  verändert  oder  zerstört  werden  8)..

Man  wurde  jedoch  zu  welt  gehen,  wenn  man
aus  der  Analogie  der  Prioritätsordnung  folgern
wollte,  daß  die  von  dem  Tage  des  den  Zibangsverkauf
  verfügenden  Gerichtsbeschlusses  bis  zur  Kauft
schillingsberechnungstagsfahrt  oder  bis  zur  Auszahlung
  des  Hypothek-Kapitals  laufenden  Zinsen  die
Stelle  von  privilegirten  einnehmen  müßten  16).  Die
Bestimmung  des  §.  16  der  Pr.O.)  daß  sich  der
Vorzug  des  Kapitals  auch  auf  die  während  des
Konkurses  laufenden  Ziusen  erstrecke,  tag  hier  deswegen
  nicht  zur  analogen  Anwendung  kommen,  weil
das  Ergebniß  dieser  Analogie  den  Bestimmungen
der  S§.  42  und  43  des  H.G.,  wonach  bei  Konklirrenz
  mehrerer  Gläubiger  nur  die  Zinsen  des  laufenden
  und  vorhergegangenen  Jahres,  —  also  tlicht
auch  die  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  lausenden,
  —  zufolge  dinglichen  Rechtes  i#lt  demselben
Vorzuge,  wie  die  Hypothekenforderung  selbst,  geltend
gemacht  werden  können,  direkt  ehtgegen  stehen  würbe.
Dlese  spezielle  Bestimmung  des  Gesotzes  kann  nichk
bei  Seite  gesetzt  werden.  Auch  der  §.  68  des  H.  G.-den
  man  analog  für  die  gegentheilige  Ansicht  geltend
machen  will,  ist  nicht  anwvendbar,  weil  derselbe  in
dieser  Beziehung  speziell  nur  einen  Universalkonkurs
im  Auge  hat,  und  die  Bestimmung,  daß  die  privilegirten
  Zinsen  auch  bis  zur  Beendigung  des  Universalkonkurses
  laufen,  gerade  lvegen  der  Eigenthümlichkeit
  dieses  Verfahrens  in  denselben  aufgenommen
wurde,  was  daraus  erhellt,  daß  die  Befriedigung
der  Hypothekgläubiger  nach  §.  70  de5  Hyp.G.  während
  des  Laufes  des  Konkurses  nur  in  der  Ark

1)  Gönner:  Komm.  Vb.  I  G.  493.
1½)  Diese  Ansicht  hat  ein  oberstrichterliches  Erkenntulß
in  den  Bl.  f.  R.A.  Bd.  XIX  G.  31  aufgestellt.
        <pb n="547" />
        420  Ueber  Verlährung,  der  Polizeiuͤberiretungen.

stattfinden  kann,  wie  S.  16  der  Pr.O.  ein  Vorzugsrecht
  einräumt  17),  womit  also  der  Universalkonkurs
  dem  Partikularkonkurs  hier  ausdrücklich  entgegen
  gesetzt  wird,  wie  dieses  auch  in  der  besonderen
Bestimmung  im  zweiten  Satze  des  §S.  68  des  Hyp.=Ges.
  der  Fall  ist.,

Ueber.  Verjährung  der  Volizeiübertretungen.  "

In  der  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung,  vom
12.  Nov.  I.  J.  wurde  eine  wichtige  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes  mitgetheilt,  nach  welcher  die
Verjährungszeit  bei  Polizeiübertretungen  nicht  ein
Jahr,  wie  das  Appellationsgericht  zu  Bamberg  angenommen
  hat,  sondern  zwei  Jahre  betragen  soll.
Es  sei  vergönnt,  die  Vermuthung  zu  äußern,  daß
die  Entscheidung  anders  ausgefallen  sein  würde,  wenn
Juristen  einer  längst  vergangenen  Zeit,  wenn  insbesondere
  die  Römer  Julian,  African  und  Paulus
die  Richterstühle  eingenommen  hätten.  In  Stellen
der  Pandekten,  welche  aus  Schriften  der  Genannten
eytnommen  sind,  ist  gezeigt,  daß  die  dem  Richter
zustehende  Ausfüllung  von  Lücken  bestehender  Vorschriften,
  welche  durch  Bethätigung  juristischer
Kousequenz  aus  den  Prinzipien  dieser  Vorschriften
geschieht,  keineswegs  darauf  beschränkt  sei,  den  Inhalt
  einer  Vorschrift  unverändert  zur  Anwendung  zu
bringen,  sondern  daß  bei  der  Anwendung  diejenigen
Modifikationen  einzutreten  haben,  welche,  in  Beachtung
  aller  Besonderheiten  und  Beziehungen  des  einer
ausdrücklichen.  Norm  entbehrenden  Falles,  die  juristische
  Konsequenz  mit  sich  bringt.  Von
Julian  liegt  die  Beurtheilung  folgenden  Falles

15)  G####n  er  Komm.  Bb.  1.  S.  552.
        <pb n="548" />
        ueher.  Perlährung  der  Pollzeläbertretungen  121

vor.1).  Ein  Ehemann,  dessen  Frau  sich  in  inter-Muen
  umständen  befand,  hatte  letztwillig  verordnet:
ird  mir  ein  Sohn  geboren,  so  soll  er  zu  2  Drittheilen,
  die  Mutter  mich  zu  einem  Drihl-  beerben;
kommt  eine  Tochter  zur  Welt,  so  erhalte  diese  einen
Drittheil,  die  Mutter  zwei  Drittheile  meines  Nachlasses.
  Nun  gebar  nach  dem  alsbald  erfolgten  Tode
des  Testirers  die  Wittwe  Zwillinge,  einen  Sohn
und  eine  Tochter.  Für  diesen  Fall  war  keine  Vorschrift
  gegeben.  Aufgabe  war,  die  Lücke  mittelst
juristischer  Konsequenz  rulrls  eh.  die  fehlende
Norm  durch=  Ausmittelung  des  Verhältnisses  zu  suchen,
in  welches  die  vom  Testirer  ausgegangenen  Vorschri
ten  Mutter,  Sohn  und  Tochter  zu  einander  *
Dieses  Verhältniß  war,  daß  der  zur  Welt  kommende
Sohn  noch  einmal  so  viel  erhalten  solle,  als  die
Gattin,  diese  aber  noch  einmal  so  viel,  als  die
Tochter.  In  konsequenter  Fortführung  dieses  Verhältnisses
  entschied  der  Jurist:  es  seien  sieben  Theile
zu  machen,  von  welchen  der  Sohn  vier,  die  Wittwe
wei,  die  Tochter  einen  erhält.  Von  African  und
aulus  wurden  ähnliche  Fälle  in  gleicher  Weise
entschieden  2)

Nach  derselben  Methode  das  „ad.  seimilia  rocedere,
  interpretatione  veljurisdictione  supplere,
ad  consequentias  producere“  übend,  würden  die
römischen  Juristen  zur  Entscheidung  obiger  Verjährungsfrage
  etwa  folgendermaßen  argumentirt  haben.
In  den  vorhandenen  Bestimmungen  (des  Strafgesetzbuches
  von  1813)  über  Verjährung  ist  das  Verhältniß
  ausgeprägt,  daß  „nach  Verschiedenheit  der
Schwere  der  Vergehen  und  Verbrechen  verschiedene
Zeiträume  bestimmt  sind  3).“  Da  nun  die  Polizeiũber-1)

  Fr.  13  pr.  de  lib.  et  postum.  (28,  2).
“)Fr.  47  S.  1,  Ir.  81  pr.  de  hered.  Wi  (28,  5).
5)  Anmerf.  z.  St  B.  Bo.  I.  S.  327.
        <pb n="549" />
        122  ueber  Verjähiunb  der  Polizefäbertretungeul

tretungen  deu  Vergehen  geßenüber  eine  minder  schwere
Klasse  strafrechtlicher  Handlungen  bilden,  so  ist'hier
daß  erse  Ergebnis  juristischer  Konsequenz,  daß  für
Polizeilbertretungen  jedenfalls  eine  mindere
erjährungszeit  anzunehmen  sei,  als  für  Vergehen
  gesetzlich  bestimmt  ist.  Das  Maß  der  Minderung
  nach  der  minderen  Schwere  der  strafrechtlichen
Handlungen  ist  vom  Strafgesetzbuche  (Art.  140)
bei  zwel.  Abstufungen  durch  Herabgehen  auf  die  Hälfte
(von.  20  zu  10,  von  10  zu  5).,  bei  einer  dritten
durch  Verringerung  um  drei  Fünftheile  (5  zu  2)
festgesetzt.  Die  Besonderheit  dieser  dritten  Gradation
erklärt  sich  theils  aus  der  in.  mehrfacher  Hinsicht  wesentlichen
  Differenz  zwischen  Arbeitshaus  und  Gefängniß
  (vgl.“  Art.  15,  23,  24,  27/  des  St  G.
Thl.  1),  theils  aus  dem  Umstande  daß  #nanes
unangemessen  fand,  die  Verjährungszeit  bei  Vergehen
anders  als  auf  einen  ganze  Jahre  enthaltenden  Zeitraum,
  nämlichmauf  2½  Jahre  (Hälfte  der  Verjährungszeit
  bei  den  mit.  Arbeitshaus  bedrohten  Verbrechen)
  festzusetzen.  Ein  der  wesentlichen  Differenz
zwischen  Arbeitshaus  und  Gefängniß  entsprecheuder
Gegensatz  war  zwischen  Gefängniß  und  Polizelarrest
zur  Zeit  der  Verkündung  des  Strafgesetzbuches  von
1813  nicht  begründet;  auch  ergibt  sich  bei  Anwendumg
  des  bei  zwei  Gradationen  gesetzlich  adoptirten
SteigerungBß-resp.  Minderungsmaßstabes  auf  das  Verhältniß
  zivischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
für  letztere  ein  ganzjähriger  Verjährungszeitraum.
Dem  Allen  zufolge  führt  die  juristische  Konsequenz
  aus  den  im  Strafgesetzbuche  enthaltenen  Vorschriften
  zu  dem  vom  Bamberger  Gerichtshofe  anenommenen
  Resultate,  daß  die  Polizelübertretungen
bLurch  den  Ablauf  eines  Jahres  verjähren).

(&amp;amp;)  In  kelnem  der  Entwürfe  einer.  Sttafgesetzgebung  über
Pollzelübertrelungensf(aus  den  Jahren  “3  77  8,
        <pb n="550" />
        Ueber  Verjährung  der.  Polizeiübertrktungen.  123

etwas  Bedenkliches  gefunden  werden,  als  (wenigstens
wo  es  sich  nicht  von  Vermehrung  der  strafbaren  Fälle
handelt)  für  das  Strafrecht  wie  für  das  Civilrecht
der  Grundsatz  gilt,  es  sei  bei  dem  unzweifelhaften
Dasein  einer:  Lücke  zunächst  die  Bestimmung  eines
konkreten  Gesetzes  wegen  gleisher  ratio  legis  auf
den  übergangenen  Punkt  anzuwenden  (s.  g.  Gesetzes
  analogie),  in  Ermangelung  eines  solchen  bestimmten
  Gesetzes  aber  auf  die  Prinzipien  der  einschlagenden
  Gesetzgebungsabschnitte  oder  auf  die  leitenden
  Grundsätze  der  positiven  Gesetzgebung  im
Ganzen  (s.  g.  Rechts  analogie)  zurückzugreifen  5).
Diie  angeführten.  Aussprüche  römischer  Juristen
betreffen  zunächst  die  Ergänzung  von  Vorschriften
letztvilliger  Verfügungen,  nicht  die  Ausfüllung  von
Lücken  der  Gesetzgebung.  Aber  der  Testirer  wird
öfter  mit  dem  Gesetzgeber  zusammengestellt:  Statuat
chim  quilibet  de  rebus  Suis,  ut  decet,  et  voluntas
  ejus;  le  K  sit  5);  und  von  jeher  hat  man

n——

1831  u.  1851)  ist  für  diese  Kategorie  strafrechtlicher
Handlungen  eine  längere  Verjährungszeit,  als  der  Zeitraum
  eines  Jahres  in  Antrag  gebracht.  Gewiß  ein
sehr  bedeutsames  Moment  für  dle  Annahme,  daß  der
Ausspruch  des  obersten  Gerichtshofes  auch  der  Inrentton
  der  Staatsregierung  nicht  gemäß  sei.

5).  Val.  Köstlin  System  des  deutschen  Strafrechts

[

——
        <pb n="551" />
        124

kein  Bedenken  getragen,  die  von  der  Auslegung  und
Befolgung  letztwilliger  Verfügungen  sprechenden  Gesetzstellen
  auch  für  Auslegung  und  Anwendung  ges
  eblicher  Vorschriften  zu  benützen  7).

Mittheilung  aus  der  Mraris.

Excipiendo.:  reus  fateri  potest.  Die  Elnrede  eine  zulässige

Quelle,  um  den.  Umfang.  eines  vorhergehenden  Widerspruches

der  Klatze  auszulegen  und  durch  Iugeständnisse  wieder  zu
entkräften.

Gu  B.  XK  S,  2417).

Vonieinem  lehnbaren  Bauerngute,  welches  Sch.
ini  J.  1820  oder  spätestens  1830  von  seinen  Schwiegerälternrübernommen
  hatte,  wurden  seit  undenklichen
Zelten  drei  Simra  Korngilt  und  eben  so  viel  Habergilt,
  dann  3  fl.  23  kr.  Grundzins  an  die  Gutsherrschaft
  entrichtet;  vom  J.  1846  an  verweigerte  derselbe
  diese  Abg  aben.  Der  Gutsherr  erhob  daher  im

J.  1849  die  konkessrische  Klage  gegen  ihn,  sich  darauf
lgerd,  daß  jene  Reichnisse  auf  dem  Gute  des  Beklagten
  hafteten  und  seit  10,  20,  30  und  40  Jäh
ren,  ja  seit  unvordenklicher  zeit  unweigerlich  davon
entrichtet  worden  seien.  Der  Beklagte  widersprach
zwar  in  der  Vernehmlassung,  daß  ein  Grundzins  und
eine  Getraidgilt  in  jenen  Beträgen  auf  seinem  Gute
haften  und  seit  den  angegebenen  Zeiten  davon  entrichtet
  worden  seien;  allein  eventuell  zu  den  Einreden
übergehend,  gab  er  democh  mittelbar  diesen  alten  Besitzstand
  so  unzweidentig  zu,  daß  klar  ersichtlich  wurde,

7)  Mühlenbruch  Pand.  lepate  zu  §§#.  58—64.
1)  Die  Allegation  in  Bd.  249  Note  4  ¾|  dahin
  zu  berichtigen:  Bl.  *  *  XVIII  S.  318
        <pb n="552" />
        FExreipiensie  ·  rous.  fatoti  potest.  125

der  Widerspruch  habe  mit  seinem  Nachducke  nur  die
rechtliche  Eigenschaft  als  Grundabgaben,  als
Getraidgilt  und  Grundzins  treffen  sollen,  indem  dieselben
  vielmehr  der  Wahrheit,  nach  eine  persönliche
Reichniß  gewesen  und  auch  geblieben,  als  solche  aber
nach  Art.  6  des  Ablösungsgesetzes  v.  1848  erloschen
seien.  —  In  den  beiden  Vorinstanzen  wurde  dem
Gutsherrn  wegen  verneinender  Einlassung  in  den
Streit  der  Erwerb  jener  Grundreichnisse  durch  Ersitzung
  von  10,  20  oder  30  Jahren  zum  Beweise
auferlegt;  der  oberste  Gerichtshof  dagegen  verurtheilte
den  Beklagten  sogleich  als  geständig  nach  der  Klagsbitte.
  Die  Entscheidungsgründe  dieses  Erkenntnisses
  lauten  dahin:  „
„Von  allen  Beschwerden  zeigte  sich  die  erste
der  Spitze  stehende  des  Klaͤgers  gegründet:
enn  ,-i,--.»1)nachGQKnp.IV-§.7Nr.2sistinder

Klage,  wie  in  den  übrigen  Schriften,  die  Geschichte
rein,  deutlich  und  kurz,  jedoch  mit  Anführung  aller
erforderlichen  Umstände  vorzutragen;  nach  Kap.  VI
g.  8  sollen  die  Einreden  deutlich,  ordentlich  und  umständlich
  vorgetragen,  und  jede  Klage  punctatim  beantwortet
  werden.  Nach  8.  19  der  Nov.  v.  1837
wird  jeder  nicht  besonders  widersprochene  Thatumstand
für  zugestanden  angenommen,  und  der  allgemeine
Widerspruch  nicht  beachtet.  Der  Grundsatz  der  GO.
Kap.  VI  §.  7:  Oui  excipit  non  fatetur  wird  von
den  Anmerkungen  hiezu.  nur  auf  den  Fall  bezogen,
wenn  die  Einrede  den  Klagegrund  ganz  mit  Stillschweigen
  überging.  Weitere  formelle  Vorschriften  für
ie  Auffassung  des  Inhaltes  jener  Schriften  und
ihrer  Wechselbeziehung  bestehen  nirgends.  Den  Gerichten
  muß  daher  die  Amtsgewalt  zustehen,  aus  dem
anzen  Inbegriffe  der  Antwort  auf  eine  Klage,  der
ergleichung  einzelner  Stellen  mit  den  übrigen,  welche
sie  erläutern  oder  berichtigen,  und  der  Zusammen-
        <pb n="553" />
        126  Freibienücrhustfateiipotelt

hältung  Von##  Erwiderung  der  Klage  „Unbi  Einredeu
nuch  den  selbstverständlichen  Regelr  der  gewöhnlichen
Mittheilungsweiso  zu  ermitteln#  auf  welche  Punkte
elit  mehrere,  Umstände  umfassender  Widersptuch  zu
beglehen,)  und  wie  r  überhaupt  zu  verstehen  und  auszulegen
  sei.  Schon,  das  Verhot  dos  allgemeinen
Widerspruches  entkräftigt  die  negative.  Umschreibung
einer  Klagsbehauptung;  wenn.  das  Folgende  ersehen
läßt,  daß  sich  die  Abläugnung  nur  *  einen  Theil
des  Satzes,  und  auf  welchen  zu  erstrecken  bestimnmt  seir
*5)3  *  —-2)  Die  Klage  behauptete  nun,  der  Beklagte
und  seln  Besitzvorfährer  hätten  seit  10,  20,  30  und
10  .Jahren,  ja  seit  undenklichen  Zeiten  eine  Getraldgilt
  und  einen  Grundzins  von  ihrem  Gutenan  den
Gutsherin#entrichtet;  —,  die  Vernehmlassung  widersbrach,
  daß  Korn=  und  Habergilt,  sowie  der  Grundzins
  auf  dem  Gute  hafte  und  jene  Zeit  über  unwe#-Kerlieh
  veräbreicht  worden  seien.  Allein  der  spätere
Verla#lf  und  der  ganze  Zusammenhang  dieser  Schrlft
anthält  unzweideutige  Zugeständnisse,  daß  diese  Verläugmung
  sich  auf  die  rechtliche  Eigenschaft  jener  Gefälle
  als  Korngilt  und  Grundzins  zu  beschränken  ges
meint  wär.  Denn  S.  64  wird  behauptet,  die  frags
lichen  Reichnisse  selen  nicht  dinglicher,  sondern  persönlicher
  Natur,  und  ..  die  Gutsherren  hätten  bei  Gelegenheit
  des  Ueberganges  von  Würzburg  an  Bayern
ein  im  vorigen  Jahrhunderte  einseitig  auferlegtes  und
bozogenes  Hundebrod  in  Korngilt  und  ein  Schutzgeld
  in  Grundzlus  umgewandelt,  was  an  der  rechtlichen
  Natur  dieser  Giebigkeiten  nichts  ändere,  die
nach  wie  vor  rein  persönliche  Abgaben  geblieben  seien;
fetner  .  .  Sch.  habe  dieselben  daher  mit  vollem
Rechte  in  den  Jahren  1846  bis  1848  verweigert.
Der  Exzeptionsnachtrag  u  endlich  geradezu  das
klare  Geständniß  fallen,  außer  den  eingeklagten
Beträgen  habe  die  Gutsherrschaft  weitere  nie  erhoben,
  loeshalb  jene  die  Steuern  sein  müßten.
        <pb n="554" />
        Ereipiendo  rreuszifateri#-potest-!  127

liu!  3)  Durch  eine,  Annäherung  und  den  inneren.
Zusammenhaug  dieser  Aeußerungem  ist  für  den.  Gerichtshof
  auf  einleuchtende  Weise  der  Besitzstand  der
Gutsherrschaft  von  1814  bis  1845  einschlüssig.,  das
ist  auf32  Jahre,  in  der  Weise,  zugegeben,  daß  dieselbe
  eine  früher  als  Hundebrod  und  Schutzgeld,  auferlegte
  Abgabe  jenc  lange  Zeit  über  unter  dem:ber-=änderten
  Titel  grundherrlicher  Gefälle  fortbezogen
habe,  und  ist  nebenbei  der  Nachdruck  der  voranges.
schickten  Abläugnung  ernstlich  nur  darauf  zurückgoführt,
daß  jene  Reichnisse  wohl  den  willkürlichen  Namen,,
nicht  aber  auch  den  grundhaltigen  Bestand  von  Gutslasten
  an  sich  trügen,  weshalb  dieselben  als  persönlich
  nach  Art.  6  des  Ablösungsgrsetzes  erloschen  seien.
1  4)  Mehr  war  auch  zu  ver  rechtlichen  Gewißheit
  ihres  Fortbestehens  nicht  erforderlich:  Ein  Besitzfehler
  klebte  jener  Rechtsausüh#ng  nicht  an,  dam
diesolbe,  weder  heimlich  ,  noch  bittweise  und  noch  weniger,
  gewaltthätig  vor  sich  ging,  die  Besitzer  sich
vielmehr  selbst  die  Umwandlung,  welche  damals  ganz
erlaubt  und  unverfänglich,  auch  im  Geiste  der  großherzoglichen
  Verordnung  v.  9.  Juni  1807  8§.  152,
162  und  165  war,  gutwillig  gefallen  ließen.  Insbesondere
  fand  aber  Sch.  die  Umwandlung  seiner
eigenen  Aufklärung  zufolge  zur  Zeit  seiner  Gutsübernahme,
  mag  nun  diese  in  die  Jahre  1820,  30  oder
38  fallen,  bereits  als  vollendete  Thatsache  vor,  und
hat  sie  eben  hiedurch  als  einen  hergebrachten.  Zustand
seines  Gutes  mit  auf  sich  genommen.  Sollten  daher
  die  streitigen  Gefälle  wirklich  in  ihrem  Ursprunge
persönliche,  nach  dem  Gesetze  v.  1848  der  Erlöschung
verfallene  gewesen  sein,  so  hat  eine  dreißigjährige
Ausübung  von  1814  bis  1845  als  wahre  Gutslast,
wofür  schon  der  Name  einer  Korngilt  und  eines
Grundzinses,  untrügliche  Kennzeichen  darbieten,  dieselben
  in  dingliche,  das  Gut  selbst  behaftende  Lasten
umgeschaffen,  weshalb  der  verspätete  Rückgriff  auf
        <pb n="555" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
