2  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

Strafe  einen  solchen  Spielraum  zu  gewähren,  welcher
die  volle  Berücksichtigung  obwaltender  besonderer
Milderungsgründe  möglich  macht.  Bayern,  welches
sich  im  Jahre  1813  an  die  Spitze  des  Fortschrittes
gestellt  hatte,  ist  nun  hinter  den  anderen  deutschen
Staaten  zurückgeblieben.  Diese  ungünstige  Positur
gibt  sich  insbesondere  durch  das  viel  höhere  Strafmaaß
  kund,  indem  die  bayerische  Strafpraxis,  in  Verleichung
  mit  den  Bestrafungen  in  den  anderen  deut-#en
  Staaten,  als  eine  übermäßig  harte  erscheint!).
Zu  den  Ursachen  dieser  Erscheinung,  den  höheren
Strafandrohungen  und  den  engen  Gränzen  des  richterlichen
  Ermessens,  gesellt  sich  auch  eine  der  Strenge
zuneigende  Richtung  der  Gesetzauslegung  (nicht  der
Strafausmessung).  Eine  beklagenswerthe  Folge  der
Zersplitterung  in  Partikulargesetzgebungen  ist  die
Entwöhnung  von  Anwendung  der  allgemeinen  wissenschaftlichen
  Grundsätze,  insbesondere  auch  der  Auslegungsregeln,
  für  welche  der  Praktiker  in  dem  Landeßgesetzbuch
  keine  bestätigende  Vorschrift  findet.
Bei  Durchlesung  der  Mittheilungen  aus  der  Strafrechtspraxis
  der  einzelnen  deutschen  Staaten  könnte
man  auf  den  Gedanken  kommen,  daß  es  eine  deutsche
Strafrechts  wissenschaft  nicht  mehr  gebe  oder  doch
den  Praktikern  völlig  verschlossen  sei.  Nicht  positive
Erzeugnisse  legislativer  Machtvollkommenheit,  sondern
allgemein  wissenschaftliche  Sätze  liegen  in  den  Stellen
  des  römischen  und  kanonischen  Rechtes  vor,
nach  welchen  bei  Zweifelhaftigkeit  der  Auslegung  eines
  Strafgesetzes  nach  der  milderen  Meinung  entschieden
  werden  soll  ?).

1)  Vgl.  den  Artlkel  „zur  Statistik  der  Strafrechtspflege“
in  Bd.  XVI,  S.  93—96.

2)  Vgl.  Heffter,  Lehrbuch  des  Strafrechtes.  Ausg.  V,
K  22;  Kößttlin,  System  des  deutschen  Strafrechtes
(1655)  f.  25.