Zur  Auslegung  der  Strafgesehe.  Meineid.  Widersetzung.  3

Fr.  42  de  poenis  (48,  19).  Hermogenianus:
  „Interpretatione  legum  poehae
molliendae  sunt  potius,  qduam  asperandae.“

Fr.  155  S.  2  de  reg.  juris.  Paulus:
„In  poenalibus  causisheht-iius  interpretandum
  est.“

Fr.  192  S.  1  Marce  llus:  „In  re
dubia  benigniorem  interpretationem  sedui,
  non  minus  justius  est,  quam  tutius.“

-  49  de  reg.  juris  in  VIo.  Bonifacius
  VIII:  „In  poenis  benignior  est  interpretatio
  facienda.“

Ganz  richtig  bemerkt  Marcellus,  es  sei  ein
Gebot  der  Gerechtigkeit,  im  Zwelfel  nach  der
milderen  Ansicht  zu  urtheilen.  Denn  wo  noch  der
geringste  Zweifel  darüber  obwaltet,  ob  der  Gesetzgeber
  Handlungen  der  vorliegenden  Beschaffenheit  bei
seiner  Strafbestimmung,  oder  bei  der  strengeren  unter
  mehreren,  im  Sinne  gehabt,  läßt  sich  der  Richter,
welcher  nicht  nach  der  milderen  Auffassung  entscheidet,
  auf  das  Wagniß  ein,  dem  Angeklagten  ein  vom
Gesetzgeber  nicht  gewolltes  Uebel,  ein  Unrecht  zuzufügen.
  Es  ist  zwar  für  Viele  eine  schwere  Aufgabe,
  bei  Motivirung  des  Urtheils  zuzugeben,  daß
man  zu  einer  befriedigenden  Lösung  des  obwaltenden
  Zweifels  nicht  gelangt  sei,  daß  die  Auslegungskunst
  der  Urtheiler  ihr  Ziel  nicht  erreicht  habe;
Manche  wähnen  vielleicht,  durch  Aufstellung  eines
solchen  Zwischengliedes  der  Argumentation  die  Autorität
  ihres  Richteramtes  zu  gefährden.  Aber  der
Wahrheit  unbefangen  die  Ehre  zu  geben  und  die
Möglichkeit  der  Zufügung  eines  Unrechtes  gewissenhaft
  zu  vermeiden,  muß  vielmehr  jene  Autorität  befestigen;
  die  ächten  Priester  der  Gerechtigkeit,  welchen
ihr  Richteramt  nicht  blos  nährender  Beruf  sondern
heilige  Herzensangelegenheit  ist,  werden  durch  Bedenken
  der  angeführten  Art  nicht  in  Versuchung  ge-*

