4  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

führt.  Bei  der  Beschaffenheit  unserer  Gesetze,  insbesondere
  bei  den  schwankenden  Beziehungen  der
späteren  Novellen  zu  dem  Gesetzbuche  von  1813,
kommt  der  Richter  häufig  in  den  Fall,  in  unbefangener
  Ziehung  des  Resultates  einer  gewissenhaften
Erwägung  aller  Gründe  für  und  wider  sagen  zu
müssen:  es  ist  wahrscheinlicher,  daß  diese  Meinung
  dem  Willen  des  Gesetzgebers  entspreche,  zur
Gewißheit  darüber,  daß  nur  diese  die  richtige  sein
könne,  habe  ich  es  nicht  gebracht.  Oft  scheinen  die
für  die  eine  Ansicht  entwickelten  Gründe  wohl  geeignet,
  volle  Ueberzeugung  zu  gewähren;  aber  es  ist
nicht  gelungen,  die  etwa  aus  anderen  Stellen  entspringenden
  Bedenken,  überhaupt  die  für  die  andere
Meinung  sprechenden  Gründe  mit  gleicher  Bündigkeit
auß  dem  Felde  zu  schlagen.  Handelt  es  sich  in  solchen
  Fällen  von  der  Wahl  zwischen  einer  strengeren
oder  milderen  Auffassung,  zwischen  Annahme  der
Strafbarkeit  oder  Entscheidung  für  Straflosigkeit  einer
Handlung,  zwischen  Annahme  einer  höheren  oder  Entscheidung
  für  die  geringere  Strafbarkeit,  so  darf  sich
der  Richter  durch  höhere  Wahrscheinlichkeit,
daß  die  strengere  Auffassung  im  Sinne  des  Gesetzgebers
  liege,  nicht  bestimmen  lassen,  das  Urtheil  nach
dieser  strengeren  Meinung  zu  sprechen,  es  hat  vielmehr
  die  Regel:  in  poenalibus  causis  benignius
interpretancum  est  —  den  Ausschlag  zu  geben.
Nur  da,  wo  jeder  Zweifel  über  die  Richtigkeit
  der  strengeren  Ansicht  beseitigt  ist  ),
hat  ein  dieser  folgendes  Urtheil  das  Gepräge  eines

erechten  Ausspruchs.  Die  Annahme  der  Zweiberlof
  igkeit  unterliegt  besonderen  Schwierigkeiten
und  Bedenken,  wenn  die  mildere  Meinung  die  frü-2)

  Heffter  a.  a.  O.  Bei  „Snicht  zweifelloser
Interpretation"“  —  soll  obiger  Grundsag  gelten.