Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.  5

here  Praxis  für  sich  hat,  und  hiedurch  die  Zwelifelhaftigkeit
  der  Frag=  außer  Zweifel  scheint.
Vorstehende  Bemerkungen  wurden  durch  eine  Anzahl
  von  Entscheidungen  unseres  obersten  Gerichtshofes
  veranlaßt,  von  welchen  sich  die  Vermuthung  wagen
  läßt,  daß  sie  milder  ansgefallen  wären,  wenn
die  Lehre  der  römischen  Juristen  Hermogenian,
Paulus  und  Marcellus,  welche  der  Pabst  Bonifaz
  VIII.  allen  christlichen  Richtern  ans  Herz  gelegt
  hat,  einige  Berücksichtigung  gefunden  hätte.  Es
sei  vergönnt,  ein  Paar  derselben  ins  Auge  zu  fassen.
1)  Im  Art.  99  Th.  des  StGB.  finden  sich
Bestimmungen  über  den  Einfluß  des  jugendlichen
Alters  zwischen  12  und  16  Jahren  auf  die  Zuerkennung
  der  Strafen,  wobei  jedoch  nur  von  Milderung
  der  Todes=  und  der  verschiedenen  Arten  von
Freiheitsstrafen  die  Rede  ist,  der  Ehren=  und  demüthigenden
  Strafen  aber  (Art.  22  —  24)  keine
Erwähnung  geschieht.  In  einem  gegebenen  Falle
wurde  gegen  einen  des  Meineides  Schuldigen,  welcher
  zur  Zeit  dieser  That  das  16.  Jahr  noch  nicht
zurückgelegt  hatte,  unter  Anwendung  der  Bestimmung
des  Art.  99  nur  auf  Gefängniß  erkannt,  die
Frage  aber,  ob  mit  der  Gefängnißstrafe  nach  Art.  269
auch  auf  immerwährende  Unfähigkeit  zu  allen  Würden,
  Staats=  und  Ehrenämtern,  8  wie  zur  Ablegung
eines  Zeugnisses  oder  Eides  zu  erkennen  gewesen,
vom  obersten  Gerichtshofe  durch  Urtheil  vom  17.  Dez.
1852  bejaht.  „Hat  der  Gesetzgeber“  (sagen  die
Motive  ")  «
„in  jenen  Gesetzstellen,  wo  er  verordnete,  in  wie
weit  bei  jungen  Leuten,  welche  zwar  das  12.
aber  noch  nicht  das  16.  Lchinsjayr  zurückgelegt
  haben,  elne  Strafmilderung  einzutreten

1)  Sitzungsberlchte  der  bayer.  Strafgerichte  Bd.  IV  S.  445.