6  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.

habe,  von  solcher  Unfähigkeitserklärung  und

Ehrenstrafe  keine  Erwähnung  gemacht,  und

sagt  er  auch  sonst  nirgends  davon  etwas,  daß

sie  erlassen  oder  gemildert  werden  sollen,  sondern
  hat  er  sich  darauf  beschränkt,  lediglich  zu
bestimmen,  wie  die  in  den  einschlägigen  Gesetzen
  angedrohte  Todes--  und  Freiheitsstrafe
vom  Richter  zu  mildern  sei,  so  geht  daraus  unverkennbar
  hervor,  daß  es  keinesweges  in  der  Absicht
  des  Gesetzgebers  gelegen  sei,  daß  bei  derlei
  Verbrechen  auf  die  vom  Gesetze  angedrohte
Strafe  der  Unfähigkeit  2c.  nicht  erkannt  werden
  solle,  und  der  Richter  die  diesfallsige
strafgesetzliche  Bestimmung  unbeachtet  lassen
solle,  da  ja  bei  den  vorerwähnten  Umständen
eine  solche  Befugniß  des  Richters  nicht  präsumirt
  werden  kann,  sondern  auf  eine  ausdrückliche
  Bestimmung  sich  fußen  müßte.  Aus
dem  Angeführten  ergibt  sich  vielmehr  zur  Genüge,
  daß  es  der  Tendenz  des  Gesetzgebers
ganz  entgegen  wäre,  einem  Meineldigen,  den
der  Gesetzgeber  in  Rücksicht  auf  das  allgemeine
Wohl  nicht  blos  als  unfähig  zu  allen  Würden,
  Staats=  und  Ehrenämtern,  sondern  für
immer  unfähig  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses
oder  Eides  erklärt  haben  will,  die  genannte

Ehrenstrafe  gänzlich  zu  erlassen  .  .“

Bei  dieser  Erörterung  ist  es  als  ausgemacht
vorausgesetzt,  daß  die  Nichterwähnung  der  Ehrenstrafen
  im  Art.  99  eine  dem  Gesetzgeber  bewußte,
absichtliche  sei,  daß  der  Gesetzgeber  mit  diesem  Stillschweigen
  einen  bestimmten  Willen  ausgeprägt  habe.
Die  Richtigkeit  dieser  Voraussetzung  erscheint  aber
als  sehr  zweifelhaft,  indem,  wenn  eine  solche  Absichtlichkeit
  obgewaltet  hätte,  zuverläßig  davon  in  den
Motiven  des  Entwurfes  oder  in  den  Berathungsprotokollen,
  und  folgeweise  auch  in  den  offiziellen