Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  7

Anmerkungen  Erwähnung  geschehen  wäre.  Das
fragliche  Stillschweigen  erklärt  sich  vielmehr  aus  der
Bemerkung  Julian's  in  fr.  12  de  legibus
(1,  3);  „non  possunt  omnes  articuli  singissatim
aut  legibus  aut  senatusconsultis  comprehendi;“
bei  Abfassung  des  Art.  99  ist  an  die  Ehrenstrafen
nicht  gedacht  worden,  und  der  Richter  hat  daher  die
sich  darbietende  Zweifelsfrage  nach  dem  vermuthlichen
Willen  des  Gesetzgebers  zu  lösen.  In  dieser  Beziehung
  fehlt  es  nicht  an  festen  Haltpunkten  (sententia
  manikesta):

a)  die  Anmerkungen  (Bd.  1I  S.  241  f.)
sagen:
»  „Wenn  gleich  mit  dem  zurückgelegten  achten
Jahre  die  Strafbarkeit  anfängt,  so  muß  dennoch
  bis  zu  dem  vorbemerkten  Zeitpunkt  des
vollendeten  sechzehnten  Jahres  die  Strafe  selbst
ihrer  Qualität  nach  verändert,  und  die  ordentliche
  Strafe  gemildert  werden;  denn  der  mit
der  Jugend  stets  verbundene  Mangel  an
Kenntnissen,  an  Erfahrung,  an  Ueberlegung
und  der  vorherrschende  durch  Vernunft  nicht
hinreichend  geleitete  Trieb  der  Sinnlichkeit  ersautte
  ins  Zurechnung  zur  vollen  Strafe
nicht.“

Der  von  solchen  Erwägungen  ausgehende  Geletgeber
  kann  ummöglich  gewollt  haben,  daß  dem  jugendlichen,
  nicht  vollzurechnungsfähigen  Schuldigen
eine  für  die  ganze  Lebenszeit  fortwirkende
Ehrenstrafe,  die  in  Frage  befindliche  immerwährende
  Unfähigkeit,  zuerkannt  werde;  bei  dem  Strafvollzuge
  soll  hier  (nach  Art.  101)  die  Erstrebung
des  Besserungszweckes  in  den  Vordergrund  treten,
und  es  darf  salhewesse  dem  Sträfling  die  Aussicht,
durch  Fähigkeit  zu  allen  Ehren  die  Früchte  seiner
Besserung  zu  erndten,  nicht  entzogen  sein.

b)  Wenn  die  für  ein  Verbrechen  angedrohte