8  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

Freiheitsstrafe  wegen  jugendlichen  Alters  des  Schuldigen
  zur  Gefängnißstrafe  herabsinkt,  so  tritt  Umwandlung
  der  an  sich  verbrecherischen  That  in  ein
Vergehen  ein,  worüber  in  den  Motiven  einer  früheren
  oberstrichterlichen  Entscheidung  eine  gründliche
Ausführung  vorliegt  5).  Eine  nothwendige  Folge
dieser  Umwandlung  ist  das  Wegfallen  der  Ehrenstrafe,
  mit  welcher  das  umgewandelte  Verbrechen
neben  der  kriminellen  Freiheitsstrafe  bedroht  ist,  indem
ein  Vergehen  niemals  eine  Verbrechensstrafe
nach  sich  ziehen  kann.  In  den  Anmerk.  Bd.  1  S.  71
heißt  es:  ·
„der  Charakter  der  strafbaren  Handlung,
ob  sie  Verbrechen  oder  Vergehen,  ist  allemal
nur  nach  der  Hauptstrafe,  niemals  aber
nach  den  allenfalls  damit  verbundenen  Nebenstrafen
  zu  bestimmen.“

Unrichtigerweise  wird  dieser  Satz  in  den  Motiven
  zum  OAGE.  v.  17.  Dez.  1852  nur  auf
die  Fälle  der  allgemeinen  Regel  bezogen,  nach
welcher  (Art.  23  und  24  Th.  I  des  StGB.)
Unfähigkeit  zu  Würden  u.  s.  w.  als  Folge  einer
jeden  Kriminalstrafe  einzutreten  hat  5).  Die  zur
Erläuterung  des  angeführten  Satzes  in  den  Anmerkungen
  a.  a.  O.  hinzugefügten  Beispiele  (Art.  295
und  Art.  361)  betreffen  ja  gerade  solche  Fälle,  in
welchen  die  Verbindung,  von  Ehren=  und  Freiheitsstrafe
  in  der  gesetzlichen  Strafandrohung  ausdrücklich
  vorkömmt.  In  der  Strafandrohung  wider  den
Meineid  (Art.  269)  erscheint  die  Freiheitsstrafe  als
die  Hauptstrafe,  die  Ehrenstrafe  als  die  Nebenstrafe,
  welche  sich  jener  zugesellt,  mit  jener  verbunden
wird.  In  den  Anmerkungen  Bd.  II  S.  274—5lesen  wir:

)  Sthungtbenict  Sd.  I.  S.  45  f.  Val.  Bl.  k  au.
Bd.  XVI  S.  1  f.
*  )  Sitzungsberichte  Bd.  IV  S.  446.