Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  9

„  die  Strafe  des  Meineides  ist  ohne  Rücksicht
  auf  den  Eintritt  und  den  Betrag  des
bezielten  Erfolges  vier=  bis  achtjähriges  ArbeitSshaus,
  geschärft  durch  öffentliche  Ausstellung,
  verbunden  mit  immerwährender  Unfähigkeit
  zu  allen  Würden,  Staats=  und  Ehrenämtern
  und  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses
oder  Eides.“

Demgufolge  steht  es  allerdings  fest,  daß  durch
die  nach  Art.  99  erfolgende  Umwandlung  der  angedrohten
  Arbeitshausstrafe  in  Gefängniß  die  begangene
That  selbst  ihrer  Eigenschaft  als  Verbrechen  entkleidet
wird,  und  daher  mitder  kriminellen  Strafe  der  Unfähigkeit
zu  allen  Würden  u.  s.  w.  nicht  belegt  werden  kann.

Dieses  Resultat  stellt  sich  als  gerechtfertigt  dar,
auch  wenn  man  von  der  Voraussetzung  ausgeht,  das
Stillschweigen  unserer  Gesetzgebung  über  die  vorwürfige
  Frage  sei  ein  bewußtes.  Bei  der  Umwandlung
  der  Arbeitshausstrafe  in  Gefängniß  verstand
sich  im  Hinblick  auf  Art.  2  Abs.  3  Th.  I  des
StGB.  das  Wegfallen  der  accessorisch  angedrohten
kriminellen  Ehrenstrafe  von  selbst,  und  es  bedurfte
daher  keiner  ausdrücklichen  Vorschrift  dieses  Wegfallens.

Vorstehende  Ausführung  wurde  mit  der  vollsten
Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit  der  außgeführten
Ansicht  niedergeschrieben;  aber  wenn  auch  die  Frage
als  eine  wirklich  zweifelhafte  gelten  könnte,  würde
doch  nach  obiger  Auslegungsregel  der  Ausschlag  für
diese  mildere  Meinung  zu  geben  sein.

2)  Der  Art.  317  Th.  1  des  StGB.  bestimmt:
„Wer  in  der  Person  obrigkeitlicher  Diener
oder  einer  obrigkeitlich  beorderten  Militärperson
sich  einer  Verfügung  der  Obrigkeit
mit  Gewalt  widersetzt,  ist  eben  so  zu  strafen,
  als  wäre  seine  Gewalt  unmittelbar  wider
die  obrigkeitliche  Person  selbst  gerichtet  gewesen.“