10  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.

Bel  der  Anwendung  dieser  Gesetzstelle  wurden
die  Worte  „einer  Verfügung  der  Obrigkeit“  von
jeher  dahin  ausgelegt,  daß  es  keinen  Unterschied
mache,  ob  der  obrigkeitliche  Diener,  resp.  die  Militärperson
  zu  der  fraglichen  dienstlichen  Handlung  durch
einen  besonderen,  in  Bezug  auf  den  gegebenen  Fall
ergangenen  obrigkeitlichen  Befehl  beordert  war,  oder
ob  die  dienstliche  Handlung  in  Gemäßheit  einer  in
der  allgemelnen  Dienstesinstruktion  (z.  B.  für  die
Gensdarmerie)  enthaltenen  Verfügung  vorgenommen
  wurde.  Diese  über  den  buchstäblichen  Inhalt
der  Gesetzstelle  hinausgehende  Auslegung  hat  eine
Stelle  der  Anmerkungen  für  sich,  nämlich  Bd.  II
S.  52,  3),  wo  es  heißt:

„Amtshandlungen  im  Allgemeinen,  gleichfalls

  ohne  Unterschied,  ob  von  allgemeinen

Vorschriften  oder  von  besonderen  Anordnungen

in  einzelnen  Sachen  die  Rede  ist.“

Immer  muß  aber  das  Merkmal  der  Widersetzung
  gegen  eine  obrigkeitliche  Verfügung
gegeben  sein.  Geht  der  obrigkeitliche  Diener  über
den  ihm  in  der  einzelnen  Sache  gegebenen  Befehl
hinaus,  und  die  gewaltsame  Widersetzung  wird  gegen
  diese  Ueberschreitung  gerichtet,  so  ist  der  Fall
des  Art.  317  nicht  gegeben.  Gerade  so  verhält  es
sich,  wenn  der  Gensdarme  zu  einer  Verhaftung,
Haussuchung  u.  dgl.  unter  Umständen  schreitet,  welche
die  dienstesinstruktionsmäßigen  Voraussetzungen  solcher
  Einschreitung  nicht  enthalten.  Nach  dieser  Auffassung
  wurde  der  Art.  317  in  früheren  Jahren
von  dem  obersten  Gerichtshofe  mehrfach  (Bl.  f.  RA.
Bd.  VIII  S.  30,  Bd.  IX  S.  128)  zur  Anwendun
gebracht  und  dabei  ausdrücklich  anerkannt,  das
die  Stelle  der  Anmerkungen  Bd.  Ul  S.  52  Nr.  4,
nach  welcher

„die  thätliche  Widersetzung  durch  Inkompetenz