Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  11

der  anordnenden  Obrigkeit  oder  durch  Widerrochtlichkeit
  ihrer  Anordnung  nicht  entschuldigt
wird,“
sich  nur  auf  obrigkeitliche  Personen  d.  h.  die  Obrigkeit
  selbst  beziehe,  und  keine  Anwendung  auf  obrigkeitliche
  Diener  gestatte.
Dagegen  hat  sich  die  Praxis  der  neuesten  Zeit
einer  strengeren  Ansicht  zugewendet.  Nach  den  Motiven
  einer  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
vom  9.  Sept.  1853  7)  soll  es  zur  Anwendung  des
Art.  317  genügen,  daß  sich  der  Gensdarme  „äußerlich
  in  Ausübung  seines  Dienstes  befand.“  In
dieser  Beziehung  wurde  bemerkt:

„Es  wird  nach  den  Anmerkungen  zum  StGB.
Bd.  III  S.  52  und  53  Nr.  4  der  Thatbestand
  der  Widersetzung  durch  die  Inkompetenz
zu  der  betreffenden  dienstlichen  Handlung  auf
Seite  der  obrigkeitlichen  Person  oder  des
obrigkeitlichen  Dieners  nicht  aufgehoben,
und  hat,  wenn  eine  Ueberschreitung  der  dienstlichen
  Befugnisse  bei  Arretirungen  auf  Seite
eines  Gensdarmen  vorliegen  sollte,  nach  Art.  201
des  Ediktes  vom  11.  Oktober  1812  lediglich
Einschreitung  gegen  den  Gensdarmen  bei  dem
Militärgerichte  einzutreten.“

Gegen  diese  Motivirung  waltet  aber  das  wesentliche
  Bedenken  ob,  daß  die  verhängnißvollen
Worte  „woder  des  obrigkeitlichen  Dieners“
in  der  angeführten  Stelle  der  Anmerkungen  nicht
vorkommen,  indem  diese  nur  von  der  Inkompetenz
der  „auordnenden  Obrigkeit“  spricht.  Dieser  völlig
ungerechtfertigte  Zusatz  steht  in  offenem  Widerstreit
mit  dem  Inhalte  des  Art.  317,  welcher  nicht  die
Widersetzung  gegen  die  Einschreitung  des  obrigkeitlichen
  Dieners  bedroht,  sondern  die  Widersetzung  ge-7)

  Sitzungsberichte  Bd.  V  S.  329  f.