12  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung  ·

g  die  Verfügung  der  Obrigkeit,  in  deren
ollzug  der  obrigkeitliche  Diener  begriffen  war;  wodurch
  die  Annahme  des  im  Art.  317  bedrohten  Verbrechens,
  wenn  die  fragliche  Einschreitung  des  Dieners
  durch  eine  Verfügung  der  Obrigkeit  nicht  ermächtigt
  war,  als  ausgeschlossen  erscheint.  Die  Kompetenz
  des  Dieners  zu  der  Einschreitung,  das  Dasein
einer  den  Diener  zu  der  Einschreitung  ermächtigenden
  Verfügung  ist  unerläßliche  Voraussetzung  der
Anwendung  des  Art.  317,  daher  hat  man  guten
Grund,  jene  Einschaltung  „oder  des  obrigkeitlichen
Dieners,“  als  eine  gesetzverletzende  zu  bezeichnen.
Eine  ausdehnende  Auslegung  einer  Gesesstelle,  welche
Auslegung  dem  unzweideutigen  Inhalte  einer  anderen
widerstreitet,  darf  natürlich  niemals  Platz  greifen.

Eben  so  wenig  findet  das  in  den  angezogenen
Motiven  bedeutungsvoll  vorkommende  „lediglich“
einen  Haltpunkt  im  Art.  201  des  Ediktes  vom  11.
Okt.  1812,  indem  hier  von  einer  Bestimmung,  daß
die  Ueberschreitung  der  dienstlichen  Befugnisse  von
Seite  des  Gensdarmen  keinen  Einfluß  auf  die  Beurtheilung
  der  gegen  die  unbefugte  Einschreitung  begangenen
  Widersetzung  haben  solle,  keine  Spur  zu
finden  ist.  Wäre  aber  auch  eine  solche  Bestimmung
im  Jahre  1812  ergangen,  so  würde  sie  gegen  die
neuere  Vorschrift  des  im  Jahre  1813  verkündeten
Strafgesetzbuches  nicht  in  Betracht  kommen.

Die  Rechtfertigung  der  in  dem  OAGE.  vom
9.  Sept.  1853  zur  Anwendung  gekommenen  Ansicht
wurde,  in  Bezug  auf  Arretirungen  durch  Gensdarmen
ohne  spezielle  obrigkeitliche  Verfügung,  neuerdings  in
einer  Anmerkung  versucht,  welche  in  der  Zeitschrift
für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  des  Königreichs
Bayern  Bd.  II  S.  200  der  Mittheilung  aus  einem
OAGE.  vom  2.  Juni  1855  beigefügt  ist.  Diese
Anmerkung  lautet:  „

„Der  Art.  123  des  Ediktes  (die  Errichtung