Zur  Auolegung  der  Strafgesetze.  Meineid.  Widersetzung.  13

der  Gensdarmerie  betr.)  setzt  allerdings.  voraus,

  daß  der  Arretirte  durch  sichere  Anzeigen

den  Verdacht  eines  Verbrechens  auf  sich  geladen

  habe,  daß  sonach  der  auf  denselben  geworfene

  Verdacht  ein  dringender  sei;  allein

dadurch,  daß  das  Edikt  die  Gensdarmerie  ermächtigt

  hat,  auch  ohne  Aufforderung  der

Polizeibehörde  oder  des  Untersuchungsgerichts

Personen,  welche  sich  durch  sichere  Anzeigen

eined  Verbrechens  verdächtig  gemacht  haben,

u  arretiren,  hat  es  derselben  nothwendig  auch

ie  Beurtheilung  der  Erheblichkeit  und  Stärke

der  in  jedem  einzelnen  Falle  vorliegenden  Verdachtsgründe

  anheimgegeben,  und  wenn  daher

  auch  ein  Gensdarme  bei  Würdigung  der

vorliegenden  Verdachtsgründe  geirrt  und  eine

Person  auf  dem  Grunde  von  Anzeigen,  welche

zu  strafrechtlicher  Einschreitung  für  ungenügend

befunden  wurden,  verhaftet  haben  sollte,  so

hat  er  hiebei  gleichwohl  in  Ausübung  einer

ihm  (nach  Art.  123  des  Ediktes)  im  Allgemeinen

  eingeräumten  dien  stlichen
Befugniß  gehandelt“.  «

Dieser  Ausführung  lassen  sich  folgende  Bedenken

entgegenstellen.  Indem  man  die  Worte  des  Art.  317

„einer  Verfügung  der  Obrigkeit“  auch  auf  den  Inhalt

  einer  allgemeinen  Dienstesinstruktion  bezieht,

steht  man  bereits  auf  dem  Boden  einer  ausdehnenden

  Auslegung,  welche  nur  deswegen  für

statthaft  zu  achten  ist,  weil  sie  eine  Stelle  der  mit

Gesetzeskraft  versehenen  Anmerkungen  für  sich  hat.

Abgesehen  von  solchem  Stützpunkte  lassen  Strafgesetze

keine  ausdehnende  Erklärung  zu,  so  wie

auch  die  Analogie  nicht  zur  Vermehrung  der  Straffälle

  führen  kann  s)  Diese  Regel  muß  um  so  mehr

8)  St###.  von  1813  Th.  1  Art.  1  und  Anmerk.  BDd.  1