14  Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.

dann  zur  Richtschnur  dienen,  wenn  es  sich  von  Ausdehnung
  des  Ergebnisses  einer  ausdehnenden  Auslegung
  handelt.  Diejenige  Ausdehnung  aber,  welcher
obige  Anmerkung  das  Wort  redet,  würde  die  Gränzen
  jeder  Auslegung  überschreiten,  nämlich  das  vorliegende
  Gesetz  ganz  bei  Seite,  und  ein  anderes,
wesentlich  verschiedenes  an  dessen  Stelle  setzen.  Der
Art.  317  spricht  von  der  Widersetzung  gegen  eine
Verfügung  der  Obrigkeit,  er  bedingt  die  Annahme
  des  bedrohten  Verbrechens  durch  den  objektiven
  Zusammenhang  der  Einschreitung  des  obrigkeitlichen
  Dieners  mit  einer  obrigkeitlichen  Verfügung,
vermöge  dessen  erstere  als  Verwirklichung  der  letzteren
sich  darstellt.  Die  Anmerkung  der  Zeitschrift  hingegen
  findet  den  Thatbestand  des  in  Art.  317  bedrohten
  Verbrechens  auch  dann  gegeben,  wenn  ein  solcher
Zusammenhang  zwischen  der  Einschreitung  des  Dieners
  und  einer  Verfügung  der  Obrigkeit  nicht  wirklich,
  sondern  nur  in  der  irrigen  Meinung  des  Dieners
  stattsindet,  wenn  also  die  Einschreitung  das
objektive  Merkmal  der  Verwirklichung  einer  obrigkeitlichen
  Verfügung  nicht  an  sich  trägt,  wenn  hiernach
die  Voraussetzung,  unter  welcher  die  Strafandrohungen
  der  Art.  315  und  16  auch  auf  Fälle  der  Wiersetzung
  gegen  obrigkeitliche  Diener  Anwendung
finden  sollen,  in  der  That  nicht  gegeben  ist.  Das
Gesetz  schreibt  vor:  die  Widersetzung  gegen  den  Diener
  muß  sich  als  Widersetzung  gegen  eine  Verfügung
der  Obrigkeit  darstellen;  die  Anmerkung  der  Zeitschrift
sagt  aber:  es  kommt  darauf,  was  das  Gesetz  vorschreibt,
  nicht  an,  sofern  sich  nur  der  einschreitende
Gensdarme  eingebildet  hat,  durch  eine  Stelle  der
Dienstesinstruktion  zu  der  fraglichen  Einschreitung

S.  66  Nr.  1;  kgl.  Reskript  v.  29.  April  1815
(Gönner  und  Schmidtlein,  Jahrbücher  Bd.  1
S.  228).  Dgl.  Köstlin,  a.  a.  O.  (1855)  S.  25.