Zur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Meineld.  Widersetzung.  15

ermächtigt  zu  sein  ).  Die  Einbildung  des  Gensdarmen
  wird,  in  Bezug  auf  Begründung  der  Straffälligkeit
  im  Verbrechensgrade,  mit  dem  vom  Gesetze
vorausgesetzten-Dasein  und  Zutreffen  einer  obrigkeitlichen
  Verfügung  auf  gleiche  Linie  gestellt.  Da
nun  in  allen  Fällen  solcher  Einschreitungen,  wo  nicht
besondere  Merkmale  einer  wissentlichen  Ueberschreitung
der  Dienstbefugniß  hervortreten,  auf  Seite  des  Einschreitenden
  die  Meinung,  in  den  Gränzen  seiner  Befugniß
  zu  handeln,  als  vorhanden  anzunehmen  ist,
so  würde  ein  im  Sinne  der  Anmerkung  redigirter
Artikel  also  lauten:
Wer  sich  einer  dienstlichen  Einschreitung  ob-Fipkeitlicher
  Diener  oder  einer  obrigkeitlich  beorderten
  Militärperson  mit  Gewalt  widersetzt,
ist  eben  so  zu  strafen,  als  wäre  seine  Gewalt
unmittelbar  wider  eine  obrigkeitliche  Person
selbst  gerichtet  gewesen.  Fälle  wissentlicher
Ueberschreitung  der  Dienstbefugniß  sind  ausgenommen.


Eine  solchergestalt  abgefaßte  Bestimm  ng  .
es,  welche  die  mehrgedache  Anmerkung  an  die  Stelle
des  Art.  317  zu  setzen  unternimmt.  Offenbar  hat
man  hier,  den  Boden  der  Anslegung  überschreitend,
ein  für  angemessen  gehaltenes  Hineinlegen  19)
gewagt,  und  nicht  einem  Auslegungsresultate,  sondern
elner  erweiternden  Abänderung  des  Gesetzes
das  Wort  gesprochen  ½1).

In  der  früheren  milderen  Praxis  steht  uns  eine
gewichtige  Antorität  für  die  Annahme  zur  Seite,  daß

*)  In  der  That  eine  kühne  und  eigenthümliche  analoge
Anwendung  römischrechtlicher  Sätze,  den  s.  g.  putativen
  Titel  betreffend!

10)  Nämlich  der  Gleichstellung  einer  blos  vermeinten
Verfügung  der  Obrigkeit  mit  einer  wirklichen.

11)  Pgl.  über  die  Unstatthaftigkeit  einer  solchen  Pseudo-Auslegung

  Savigny  System  Bd.  1  S.  321.