16  Beweisführung  durch  beglaubigte  Abschriften.

die  Frage  wenigstens  als  eine  höchst  zweifelhafte
gelten  müsse.

Wir  schließen  mit  dem  Wunsche,  es  möge  überall
in  den  strafgerichtlichen  Berathung#zimmern,  den  Richtern
  in  die  Augen  fallend,  die  Wandschrift  angebracht
werden:

In  poenalibus  causis  benignius  interpretandum
  est.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
Beweisführung  durch  beglaubigte  Abschriften.

Die  Beanstandung  der  unternommenen  Beweisführung,
  durch  beglaubigte  Abschrift  einer  rheinhessischen
  Notoriatsurkunde,  wurde  für  unerheblich  erachtet.
  Man  erwog,  daß  bei  Abschriften  von  Urkunden,
die  im  Auslande  von  Behörden  oder  Notaren  beglaubigt
  werden,  nicht  die  Vorschriften  der  GO.  Kap.  XI
8.  4  Nr.  2  maaßgebend  sein  können,  vielmehr  die  Zuständigkeit
  derselben  nach  den  dortigen  Gesetzen  zu  beurtheilen
  sei  1).  Da  nun  nach  den  in  Rheinhessen
bestehenden  Gesetzen  diejenigen  beglaubigten  Abschriften
und  Auszüge,  welche  die  Notare  von  und  aus  den
von  ihnen  aufgenommenen  und  bei  ihnen  beständig
aufbewahrten  Urkunden  ertheilen,  bei  allen  gerichtlichen
und  außHergerichtlichen  Verhandlungen  vollen  Beweis
liefern,  so  müssen  dergleichen  von  den  dazu  berufenen
öffentlichen  Beamten  herrührende  beglaubigte  Abschriften
  und  Auszüge  auch  in  Bayern  dieselbe  Beweiskraft
  wie  die  Originalien  haben.

Entsprechend  diesen  Erwägungen  hat  das  O#.
am  4.  Febr.  1854  in  der  Rechtssache  Nr.  7065/
erkannt.

1)  Bezugnahme  auf  Seuffert's  Komment.  üUber  die
GO.  Bd.  III  S.  148  Note  16.
Ke.:  J.  A.  Seuffert.  Verk.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
In  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.