Samstag  den  19.  Januar  1856.  21.  Jahrgang.  M.  2.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  Richliglellsbeschwerden  und  Remonstratlonen  gegen  oberstrichterliche
  Erkenumisse.  Beamragung  der  Verwelsung  an
de

behörde  durch  den  Staatsanwalt  nach  A  Komvetenzkonsflikt.

etbes.  —  auswäriige  Notariatsurkunde  als  effentliche  Urkunde
anerkannt.  —  In  die  Einlegung  einer  Verwahrung  in  der  durch  .  51
des  Brrzebgeehe  n  v  7  bestimmten  notbwendig

Verlügung,  von  welcher  die  Partei  zuglelch  mit  dem  Endurtbelle  Kenntnih
  erhält  —  Ueber  die  Beluygul  der  außerebellchen  Multer  zur

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Ueber  Nichtigkeitsbeschwerden  und  Remonstrationen  gegen
oberstrichterliche  Erkenntnisse.  Beantragung  der  Verweisung
an  die  Verwaltungsbehörde  durch  den  Staatsanwalt  nach
Art.  4  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes.

In  der  Nummer  19,  3,  S.  300  des  20.  Jahrganges
  dieser  Blätter  wurde  ein  oberstrichterliches
Erkenntniß  mitgetheilt,  welches  in  Folge  einer  durch
den  Beklagten  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  erhobenen
  Nichtigkeitsbeschwerde  die  Urtheile  erster  und
zweiter  Instanz  als  nichtig  aufhob,  weil  die  Gerichte
  in  dieser  Sache  nicht  zuständig  seien.

Gegen  dieses  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom
23.  April  1855  richtete  nun  die  Klä  gerin  an  den
obersten  Gerichtshof  selbst  eine  Nichtigkeitsbeschwerde,
verbunden  mit  einer  eventuellen  Remonstration  und
beantragte  die  Vernichtung,  eventuell  die  Zurücknahme
  des  erwähnten  Erkenntnisses.

Zur  genaueren  Bezeichnung  des  Standes  der
Neue  Folge  1.  Band.