18  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  OAGErkenntnisse.

Sache  muß  bemerkt  werden,  daß  der  Beklagte  die
Einrede  der  Inkompetenz  dem  Gerichte  nicht  entgegengesetzt,
  das  Beweisinterlokut,  welches  der  Klägerin
  den  Beweis  des  Klagegrundes  und  ihm  den
Beweis  seiner  Einrede  und  Widerklage  auferlegte,
die  Rechtskraft  hat  beschreiten  lassen,  und  erst,
nachdem  er  in  erster  und  zweiter  Instanz  als  sachfällig
  erkannt  worden,  die  Oberberufung,  obschon  die
hiezu  erforderliche  Summe  offeubar  nicht  gegeben  war,
ergriffen  und  später  mit  dieser  eine  auf  den  Mangel
der  Kompetenz  der  Gerichte  gegründete  Nichtigkeitsbeschwerde
  verknüpft,  in  dieser  aber  erklärt  hatte,
daß  er  für  den  Fall  der  Unstatthaftigkeit  der  letzteren
  seine  Revision  zurücknehme.  Zugleich  mit  Erhebung
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  stellte  der  Beklagte
bei  der  königlichen  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg
  den  Antrag,  diese  Behörde  möge  einen  bejahenden
  Kompetenzkonflikt  anregen  und  die  Zuständigkeit
  der  Administrativbehörden  für  die  Sache  in
Anspruch  nehmen,  und  der  kgl.  Generalstaatsanwalt
beantragte  sofort  nach  Art.  4  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte  betreffend,
die  Verweisung  der  Sache  an  die  Verwaltungsbehörden.
  Das  königl.  Oberappellationsgericht  verwies  die
Sache  nicht  vor  den  Kompetenzkonfliktssenat,  weil
es  sich  veraulaßt  fand,  das  erwähnte  Erkenntniß
vom  23.  April  1855  zu  erlassen.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin
bezieht  sich  bezüglich  der  Befugniß  des  obersten  Gerichtshofes
  zur  Vernichtung  seines  eigenen  Erkenntnisses
  auf  GO.  Kap.  16  §.  2  Nr.  3,  auf  den  Kommentar
  zu  derselben  B.  4  S.  184  und  auf  die  Blätter
  für  RA.  Bd.  8  S.  198  und  Bd.  17  S.  301,
und  stützt  sich  in  der  Hauptsache  darauf,  daß

1)  die  Kompetenzfrage  durch  die  Beweisinterlokute
  bereits  rechtskräftig  entschieden  sei,  und  der
Beklagte  dadurch,  daß  er  die  Einrede  der  Inkompe=