Nichtigkeltsbeschwerde  gegen  OA###kenntnisse.  19

tenz  der  Gerichte  nicht  erhoben,  auf  diese  und  mithin
  auch  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  ex  dekectu
Ccompetentiae  nach  S.  41  Bd.  17  der  Bl.  f.  RA.
verzichtet  habe;  daß

2)  ein  rechtskräftiges  Definitiverkenntniß  vorliege,
  indem  die  zu  einer  Berufung  an  die  dritte
Instanz  erforderliche  Summe  nicht  gegeben  sei,  mithin
auch  kein  Kompetenzkonflikt  mehr  habe  angeregt  werden
  können,  und  daß

3)  ein  defectus  citationis  vorliege,  indem
nach  Anregung  des  Kompetenzkonfliktes  durch  den
kgl.  Generalstaatsanwalt  die  Sache  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  hätte  behandelt
werden  sollen.

Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin
  verbundene  eventuelle  Remonstration  gegen  das
oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  23.  April  1855  beruht
  auf  den  so  eben  erwähnten  Gründen  und  sucht
nebstdem  darzuthun,  daß  eine  Justizsache  und  nicht
ein  vor  die  Administrativbehörden  gehöriger  Gegenstand
  hier  vorliege.  »

Mittels  Erkenntnisses  vom  31.  August  1855
verwarf  das  kgl.  Oberappellationsgerlcht  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  und  die  Remonstration  der  Klägerin
aus  folgenden  Gründen:

„Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  23.  April
1855  wird  von  der  Klägerin  als  nichtig  angefochten

1)  wegen  Mangels  der  Kompetenz  oder  Jurisdiktion,


2)  wegen  entgegenstehender  oder  verletzter  Rechtskraft
  und

3)  wegen  Mangels  der  Citation.

In  allen  Bezlehungen  ist  diese  Beschwerde