20  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  OAGErkenninisse.

bare  Nichtigkeit  zu  vermeiden,  weil  ein  von  einem
imkompetenten  Richter  erlassenes  Urtheil  die  Rechtskraft
  nicht  erlangt  und  30  Jahre  lang  als  nichtig
angefochten  werden  kann.  Zu  dieser  Entscheidung
ist  er  nicht  blos  im  Falle  eines  Streites  über  die
Gerichtszuständigkeit,  sondern  auch  von  Amtswegen
berechtigt  und  verpflichtet,  eben  aus  dem  Grunde,
weil  eine  unheilbare  Nichtigkeit  des  ganzen  Prozeßverfahrens
  in  Frage,  und  ihm  die  Leitung  dieses
Verfahrens  zusteht,  sohin  auch  die  Vermeidung  jeder
  Unregelmäßigkeit  obliegt,  um  so  mehr  einer  solchen,
  welche  die  Nichtighee  der  Verhandlung  zur
Vocge  haben  würde.  Im  vorliegenden  Falle  hat  der

eklagte  nicht  blos  gegen  das  appellationsgerichtliche
  Erkenntniß  vom  15.  September  1854  revidirt,
sondern  auch  nachträglich  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
wegen  Mangels  der  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörde
  an  den  obersten  Gerichtshof  mit  der  Bitte  gebracht,
  das  in  dieser  Sache  bisher  gepflogene  Verfabren
  zu  annulliren.  Diese  Beschwerde  war  nach
der  GO.  Kap.  16  F.  2  zulässig  und  der  oberste  Gerichtshof
  war  daher,  als  zur  Entscheidung  angerufener,
  höherer  Richter  veranlaßt  und  kompetent,  darüber
r  entscheiden,  ob  die  in  den  Vorinstanzen  verhanelte
  Streitsache  wirklich  eine  Justizsache,  oder  ob
sie  ein  zur  Kompetenz  der  Administrativbehörden  gehöriger
  Streitgegenstand  sei,  und  wenn  der  oberste
Gerichtshof  nach  seiner  rechtlichen  Ueberzeugung  zu
dem  Ausspruche  gelangte,  daß  eine  Justizsache  nicht
vorliege,  so  mußte  er  zugleich  die  rechtliche  Folge
hievon  aussprechen  und  erkennen,  daß  die  Erkenntnisse
  der  ersten  und  zweiten  Instanz  als  nichtig  aufzuheben
  und  der  Antrag  der  Klägerin  an  die  zuständige
  Administrativbehörde  hinzuweisen  sei.  Das
in  dieser  Art  erlassene  oberstrichterliche  Erkenntniß
vom  23.  April  1855  kann  demnach  wegen  Mangels
der  Kompetenz  nicht  angefochten  werden.  Zur  Zeit