Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGErkenntnisse.  21

der  Fillung  dieses  Erkenntnisses  war  noch  von  keiner
  Verwaltungsstelle  nach  Art.  5  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1850  über  Kompetenzkonflikte  ein  Kompetenzkonflikt
  angeregt.  Der  Antrag  des  kgl.  Generalstaatsanwaltes
  vom  %  Dezember  1854  kann  als
eine  solche  Anregung  nicht  gelten,  weil  dieser  immer
nur  von  der  die  Kompetenz  für  sich  in  Anspruch  nehmenden
  Administrativstelle  (Kreisregierung  oder  Centralstelle)
  geschehen  kann  (Art.  5,  2  und  3  I.  c.),
und  weil  der  Antrag  nur  nach  Art.  4  Nr.  1  I.  c.
gestellt  worden  ist,  Esguch  erst  in  dem  Falle,  wenn
nicht  demselben  entsprochen  worden  wäre,  die  Veranlassung
  zu  Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes  nach
Nr.  2  ibid.  sich  ergeben  haben  würde.  Es  war  daher
  der  oberste  Gerichtshof  als  solcher  ohne  Beiziehung
  von  höheren  Verwaltungsbeamten  in  der
Sache  zu  entscheiden  kompetent.

Zu  2.  Zur  Zeit  dieser  Entscheidung  lag  auch
noch  kein  rechtskräftiges  Erkenntniß  über  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  vor,  weil  von  dem  Beklagten
die  forideklinatorische  Einrede,  oder  die  Einrede  der
Unzuständigkeit  der  Gerichte  niemals  vorgebracht
worden,  folglich  auch  der  Richter  zu  einem  Erkenntnisse
  hierüber  nicht  veranlaßt  war,  die  blos  faktische
oder  stillschweigende  Annahme  der  Zuständigkeit  von
Seite  der  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  aber
als  eine  rechtskräftige  Entscheidung  über  die  Kompetenzfrage
  nach  Art.  2  1.  c.  nicht  angesehen  werden
  kann.  Eben  so  wenig  war  ein  rechtskräftiges
Erkenntniß  in  der  Hauptsache  gegeben,  indem  der
Beklagte  gegen  das  Urtheil  zweiter  Instanz  revidirt
hat  und  diese  Revision  als  unzulässig  wegen  Mangels
der  Summe  nur  dann  zurückgewiesen  werden  könnte,
wenn  eine  Justizsache  vorläge  und  der  oberste  Gerichtshof
  die  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  anerkannt
hätte,  über  die  an  eine  Summe  nicht  gebundene
Nichtigkeitsbeschwerde  aber  vor  Allem  zu  erkennen