22  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGCErkenninisse.

war,  weil  davon  die  Kompetenz  zur  Entscheidung
über  die  Revision  abhing.  Klägerin  meint  zwar,
der  Beklagte  habe  durch  die  eingelegte  Revision  auf
das  außerordentliche  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  verzichtet,  das  Erkenntniß  sei  bezüglich  der
Frage  über  die  Kompetenz  in  Rechtskraft  übergegangen
  und  habe  vom  otbersten  Gerichtshofe  nicht
mehr  abgeändert  werden  können;  allein  ein  solcher
Verzicht  läßt  sich  nach  Lage  der  Akten  nicht,  sondern
  nur  ein  unschädlicher  Rechtsirrthum  annehmen,
da  beide  Theile  und  die  Gerichte  die  Zuständigkeit
der  Ci  ilgerichte  als  begründet  faktisch  voraussetzten
und  einen  Zweifel  darüber  niemals  angeregt  haben.
Jedenfalls  wurde  die  Nichtigkeitsbeschwerde  noch
rechtzeitig  geltend  gemacht,  da  über  die  Revision
noch  nicht  erkannt,  sohin  noch  res  integra  war.
Wenn  aber  auch  der  oberste  Gerichtshof  bei  Fällung
seines  Erkenntnisses  einen  solchen  Verzicht  mit  Unrecht
  nicht  angenommen  hätte,  so  würde  dieses  Erkenntniß
  wohl  als  ungerecht  oder  unrichtig  prädizirt,
aber  nicht  wegen  Mangels  der  Kompetenz  oder  wegen
  entgegenstehender  Rechtskraft  als  nichtig,  so  wie
überhaupt  nicht  angefochten  werden  können,  weil  er
ja  auch  darüber  zu  urtheilen  hatte,  ob  eine  Rechtskraft
  wegen  Verzichtes  vorliege,  und  gegen  dieses
Urtheil  eine  weitere  Beschwerdeführung  nicht  stattfindet,
  da  ein  höherer  Richter  hiefür  nicht  besteht.
Zu  3.  Eine  Nichtigkeit  wegen  Mangels  des
rechtlichen  Gehöres  soll  in  dem  Umstande  liegen,
daß  der  Klägerin  der  Antrag  des  Generalstaatsanwaltes
  vom  ⅝  Dezember  1854  nicht  mitgetheilt,
die  Einreichung  einer  Denkschrift  nicht  gestattet  und
hierauf  eine  mündliche  Verhandlung  in  öffentlicher
Sitzung  nicht  gepflogen  worden  sei.  Es  wurde  jedoch
bereits  oben  ad  1  bemerkt,  daß  nach  den  dort  allegirten
  Gesetzesbestimmungen  dieser  Antrag  nicht  als
Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes  durch  eine  Ver-