Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  OAGErkenntnisse.  23

waltungsstelle  anzusehen  sei,  folglich  war  auch  das
im  Art.  7  u.  f.  vorgeschriebene  Verfahren  nicht  einzuleiten,
  sondern  vom  obersten  Gerichtshofe  als  solchen
  ohne  Beiziehung  höherer  Verwaltungsbeamten
zu  erkennen,  wie  es  auch  geschehen  ist.  Es  war  zunächst
  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Beklagten
und  über  die  dadurch  angeregte  Frage  der  Zuständigkeit
  der  Civilgerichte  zu  entscheiden,  diese  Entscheidung
  lag  dem  obersten  Gerichtshofe  auch  schon
von  Amtswegen  ob,  um  durch  Feststellung  der  Kompetenz
  oder  Jurisdiktion  jede  weitere  Nullität  zu  beseitigen,
  und  dabei  war  lediglich  die  aus  den  vorgelegten
  Akten  zu  entnehmende  Beschaffenheit  der
Streitsache  zu  berücksichtigen  und  nach  den  über  die
Kompetenzverhältnisse  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.
  Eine  weitere  Vernehmung  der  Klägerin
über  die  Beschwerde  des  Beklagten  war  daher  unnöthig,
  folglich  begründet  auch  deren  Unterlassung
keinen  Mangel  rechtlichen  Gehöres.  Zu  dieser  Entscheidung
  war  weder  die  Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes
  erforderlich  oder  die  Veranlassung,  noch  der
Antrag  des  kgl.  Generalstaatsanwaltes  maßgebend,
und  man  würde  die  Stellung  und  den  Wirkungskreis
  der  Staatsanwaltschaft  gänzlich  mißkennen,
wenn  man  die  bei  den  Unter=  und  Obergerichten
zur  Wahrung  der  Straf=  und  anderen  Gesetze  bei
den  Entscheidungen  derselben  ausgestellten  Staatsanwälte
  in  die  Kategorie  der  Verwaltungsstellen  einreihen
  wollte.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  der  Klägerin  ist  daher
  durchaus  unbegründet.

Eventuell  hat  dieselbe  mit  dieser  eine  Remonstration
  gegen  das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom
23.  April  1855  verbunden  und  um  Zurücknahme
desselben  gebeten.  Die  Zulässigkeit  dieser  Remonstration
  wird  auf  den  §.  55  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  November  1837  gegründet,  dieser  §  ist  aber