24  Nichtigkeltabeschwerden  gegen  OAGErkenninisse.

auf  oberstrichterliche  Definitiverkenntnisse  eben  so  wenig
  anwendbar,  als  gegen  dieselben  eine  Berufung
zulässig  ist.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  nicht  auf
oder  über  einseitigen  Antrag  im  Anfange  oder  im
Laufe  des  Prozesses,  sondern  nach  verhandelter  Sache
über  das  außerordentliche  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  des  Beklagten  auf  dem  Grund  der
ganzen  Aktenlage  erkannt,  von  einem  auf  einseitigen
Antrag  ergangenen  Beschlusse  kann  sonach  hier  keine
Rede  sein.  Der  §.  55  setzt  aber  auch  voraus,  daß
gegen  die  Verfügungen  des  Richters,  welcher  einen
solchen  Beschluß  erlassen  hat,  überhaupt  noch  eine
Berufung  oder  Beschwerde  an  einen  höheren  Richter
möglich  ist;  an  dieser  Voraussetzung  mangelt  es  aber
hier  gänzlich.  Zur  materiellen  Rechtfertigung  der
Remonstration  wird  auf  die  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  angeführten  Gründe  Bezug  genommen,
welche  hier  nach  der  bereits  vorausgegangenen  Widerlegung
  derselben  nicht  weiter  zu  erörtern  sind.
Sodann  wird  aus  den  einschlägigen  Gesetzen  darzuthun
  gesucht,  daß  hier  keine  Verwaltungs-,  sondern
eine  Justizsache  vorliege,  sohin  nur  die  Civilgerichte
kompetent  seien.  Da  diese  Darstellung  nur  eine
rechtliche  Deduktion  zur  Widerlegung  der  vom  obersten
  Gerichtshofe  ausgesprochenen  Rechtsansicht  enthält
  und  ihre  Argumentation  auf  dieselben  Gesetze
gründet,  welche  auch  der  oberste  Gerichtshof  bei  seinem
  Erkenntnisse  vom  23.  April  1855  gehörig  gewücdigt
  und  zum  Grunde  gelegt  hat,  so  zeigt  sich
diese  Remonstration  in  ihrer  rechtlichen  Eigenschaft
lediglich  als  eine  Berufung,  welche  klar  machen  soll,
daß  die  Klägerin  Recht  habe,  dieselbe  verdient  aber
keine  Beachtung  und  hätte  diese  nur  dann  finden
  können,  wenn  sie  per  evidentiam
  facti  darzuthun  vermochte,  daß
das  oberstrichterliche  Erkenntniß  auf
einer  unwahren  faktischen  Grundlage  be-