Nichtigkeltobeschwerden  gegen  OAGErkenninisse.  25

ruhe,  was  jedoch  nicht  geschehen  ist.  Cod.  jud.

Kap.  15  §.  12.  Die  Remonstration  ist  daher  gleichfalls

  abzuweisen.“

OAAGE.  vom  31.  August  1855  in  S.  israelitische
  Kultusgemeinde  in  Wallerstein  w.  Aaron
Rothenheim.

Das  vorstehende  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes
  scheint  bezüglich  der  Frage  über  den  Verzicht
  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  in  Widerspruch
mit  dem  in  Bd.  17  S.  41  dieser  Blätter  angeführten
oberstrichterlichen  Urtheile  zu  stehen.  Dieses  frühere
Erkenntniß  hat  die  Frage:  ob  in  dem  Nichtvorbringen
  der  Einrede  der  Inkompetenz  und  in  dem
in  Rechtskraft  Uebergehenlassen  eines  Erkenntnisses,
durch  welches  ein  inkompetenter  Richter  sich  für
kompetent  erklärt,  ein  stillschweigender  Verzicht  auf
die  Nichtigkeitsbeschwerde  liege,  bejaht,  das  spätere
  Erkenntniß  vom  31.  August  1855  hat  sie  verneint,
  und  der  zuletzt  entscheidende  Senat  erklärte
#ih  mithin  für  eine  der  früheren  Entscheidung  wiersprechende
  Rechtsansicht.  Bei  diesem  Widerstreite
hätte  wohl  die  Rechtsfrage,  um  welche  es  sich  handelt,
  nach  Art.  II  des  Gesetzes  vom  17.  November
1837  über  Verhütung  ungleichförmiger  Erkenntnisse
des  obersten  Gerichtshofes  um  so  mehr  vor  die  Plenarversammlung
  des  obersten  Gerichtshofes  gebracht
werden  sollen,  als  im  Art.  III  bestimmt  ist,  daß  der
Plenarbeschluß  für  den  veranlassenden  Fall  als  Entscheidungsnorm
  diene  und  daß  dieser  sofort  hienach
von  dem  betreffenden  Senate  abzuurtheilen  sei.  Ob,
wenn  dem  entgegen  —  wie  im  vorliegenden  Falle
—  ein  Senat  des  obersten  Gerichtshofes  die  veranlassende
  Sache  entscheidet  und  hiebei,  ohne  zuvor
einen  Plenarbeschluß  veranlaßt  zu  haben,  eine  Rechtsansicht
  adoptirt,  welche  im  Widerspruch  mit  einer,
von  einem  anderen  Senate  früher  aufgestellten  Rechts-