26  Von  auswärtigen  Notariatsurkunden.

ansicht  steht,  eine  Nichtigkeit  gegeben  sei,  ist  in  dem
Gesetze  nicht  ausgesprochen.  Sie  scheint  mir  aber
deßhalb  vorzuliegen,  weil  nach  der  Bestimmung  des
fraglichen  Gesetzes  dem  betreffenden  Senate  die  Kompetenz
  mangelte,  den  ihm  vorliegenden  Fall  ohne
vorgängigen  Plenarbeschluß  zu  entscheiden.  r

W.

Nachschrift  des  Herausgeber5.  Das
OAGE.  vom  28.  November  1851  fußte  nach  der
Mittheilung  in  unserer  Zeitschrift  Bd.  XVII  S.  40  f.
auf  der  Voraussetzung,  daß  eine  Partei  bei  schon

egebenem  Nichtigkeitsgrunde  und  der  Bekannt-Schafr.
  mit  solchem  die  Verhandlungen  fortgesetzt,
richterlichen  Auflagen  genügt,  das  ordentliche  Rechtsmittel
  der  Berufung  ergriffen  hat,  ohne  die  Nichtigkeit
  der  betreffenden  Verhandlungen  oder  Judikate
  geltend  zu  machen.  In  dem  vorstehenden
neueren  Erkenntnisse  ist  aber  nicht  als  feststehend  angenommen,
  daß  dem  Beklagten  der  obwaltende
Nichtigkeitsgrund  schon  in  einem  früheren  Stadium
des  Verfahrens  zum  Bewußtsein  gekommen  war.
Man  hat  deßwegen  Ursache,  die  Qualifikation  zur
Verweisung  an  die  Plenarversammlung  zu  bezweifeln.
  —  Ueber  das  am  Schlusse  obiger  Mittheilung
  angeregte  Bedenken  hat  der  Herausgeber  seine
mit  der  Praxis  des  OAG.  übereinstimmende  Ansicht
  im  Kommentar  über  die  GO.  Bd.  IV  S.  181
ausgesprochen.  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  IX  S.  168.

2.
Auswärtige  Notariatsurkunde  als  öffentliche  Urkunde  anerkannt.


In  einer  Rechtssache  hatten  die  Kläger  den
ihnen  rechtskräftig  aufgetragenen  Beweis,  dah  sie  die
Erben  des  zu  Mainz  verlebten  P.  G.  geworden.  seien,