Von  auswaͤrtigen  Notariatsurkunden.  27

durch  Vorlage  eines  Auszugs  aus  dem  von  einem
großherzoglich  hessischen  Notar  aufgenommenen  Inventar
  über  den  Nachlaß  des  P.  G.  angetreten,
und  von  den  Gerichten  I.  und  II.  Instanz  wurde
angenommen,  daß  der  fragliche  Beweis  durch  diese
Urkunde  vollständig  erbracht  sei.  Hiegegen  führte
Beklagter  in  der  Oberberufung  aus:  bei  Urkunden,
welche  von  auswärtigen  Behörden  gefertigt  seien,
könne  die  giltige  Errichtung  nur  dann  angenommen
werden,  wenn  es  an  den  im  Inlande  geltenden  Ere
fordernissen  nicht  fehle;  daher  könne  das  fragliche  Inventar,
  welches,  um  als  documentum  publicum
nach  bayerischem  Rechte  zu  gelten,  von  einer  Gerichtskommission
  hätte  errichtet  werden  müssen,  nur
als  ein  auHßergerichtliches  Zeugniß  betrachtet  werden.
Diese  Ausführung  wurde  für  unerheblich  erachtet.
Nach  der  GO.  Kap.  XI  §.  1  haben  amtliche
Urkunden,  d.  i.  solche,  welche  von  einer  öffentlichen
Person  über  die  ihr  amtlich  durch  eigene  Wahrnehnehmung
  kundgewordene  Wahrheit  von  Thatsachen
nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  gefertigt
sind,  die  Kraft  vollständigen  Beweises,  und  Seuffert
  bemerkt  in  seinem  Kommentar  Bd.  III  S.  118
Note  9  hiezu  ausdrücklich,  daß  das  Wort  „amtlich“
hier  in  dem  weiteren  Sinne  gebraucht  sei,  nach  welchem
  es  auch  die  Funktionen  der  Gerichtsboten  so
wie  der  Notare  begreife.  Notariatsakte  müssen  daher
  als  öffentliche  vollständig  beweisende  Urkunden
betrachtet  werden,  wo  den  Notaren  durch  die  Gesetzgebung
  der  Charakter  öffentlicher  Personen  beigelegt
ist,  die  in  dem  Akte  bekundete  Thatsache  in  den
ihnen  angewiesenen  Geschäftskreis  fällt,  und  die  hiefür
  vorgeschriebenen  Formen  eingehalten  sind.  Hiebei
  ist  es  wohl  einleuchtend,  daß  bei  Prüfung  der
Stellung  und  Kompetenz  der  handelnden  Person,
so  wie  der  von  ihr  einzuhaltenden  gesetzlichen  Formen
nur  diejenigen  Bestimmungen  maaßgebend  sein  können,
  welche  an  dem  Orte  gelten,  wo  die  Urkunde