28  Zur  Lehre  von  der  Verwahrung  (Nov.  v.  1837  8.  51).

errichtet  wurde,  so  daß  eine  im  Auslande  ausgestellte
Urkunde  auch  von  den  Gerichten  des  Inlandes  als
richtig  und  giltig  anerkannt  werden  muß,  wenn  sie
den.  ben  des  Landes,  wo  sie  ausgestellt  worden,
entspricht.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  111.

Daß  aber  die  Notare  nach  den  in  Rheinhessen
eltenden  Gesetzen  zur  Fertigung  von  Nachlaßinvenaren
  befugt  sind,  und  daß  ihre  hierüber  aufgenommenen
  Urkunden  die  Eigenschaft  von  amtlichen  Urkunden
  an  sich  tragen,  ist  notorisch,  auch  von  den
Revidenten  so  wenig  bestritten,  als  daß  bei  Errichtung
  der  vorgelegten  Urkunden  die  nach  jenen  Gesetzen
  erforderlichen  Formen  eingehalten  wurden.

Entsprechend  diesen  Erwägungen  wurde  vom
OAG  am  4.  Februar  1854  in  der  Rechtssache
Nr.  706  51/8)  erkannt.

3.
Ist  die  Einlegung  einer  Verwahrung  in  der  durch  8.  51
des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.  1837  bestimmten  Frist
nothwendig  gegen  eine  der  selbständigen  Berufung  nicht  unterworfene
  richterliche  Verfügung,  von  welcher  die  Partei
zugleich  mit  dem  Endurtheile  Kenntniß  erhält?

In  der  aus  Bd.  XX  S.  94“  ersichtlichen  Sache
war  der  Beschluß  vom  23.  September  und  die  an
demselben  Tage  erfolgte  Eidesabnahme  dem  Kläger
zugleich  mit  dem  Endurtheile  notifizirt  worden.  Er
legte  gegen  ersteren  keine  Verwahrung  ein,  sondern  verband
  seine  desfallsigen  Beschwerden  mit  der  nach  Ablauf
der  14  tägigen  Frist  gegen  das  Endurtheil  eingelegten
  Berufung.  Es  wurde  deshalb  die  Frage  erhoben,
  ob  er  seines  Beschwerderechtes  gegen  den  Beschluß
  nicht  durch  die  Versäumung  der  rechtzeitigen
Verwahrung  verlustig  geworden  sei.  Die  Motive
des  angeführten  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  sagen
hierüber:

„Nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  würde  die