Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.  29

Bestimmung  des  angeführten  §S.  allerdings  auch  hier
Anwendung  finden;  auch  kann  der  vorliegende  Fall
nicht  unmittelbar  unter  den  Gesichtspunkt  de5  Plenarbeschlusses
  des  obersten  Gerichtshofes  vom  26.  April
1843  (Reg.  Bl.  S.  373),  subsumirt  werden,  wonach
  es  keiner  vorausgegangenen  Verwahrung  bedarf,
wenn  die  einer  selbständigen  Berufung  nicht  unterworfene
  richterliche  Entscheidung  zugleich  mit  dem
Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  ergangen  ist.  Eine
solche  Anwendung  würde  jedoch  der  Absicht  des  Gesetzgebers
  nicht  entsprechen.  Diese  geht  dahin,  daß
die  Verhandlung  des  Rechtsstreites  nicht  durch  ein
Inzidentverfahren  über  solche  Beschwerden  aufgehalten
  werden  soll,  welche  möglicherweise  durch  den
Ausgang  des  Prozesses  hiunwegfallen,  daß  aber  in
solchen  Fällen  immerhin  „das  Gericht  und  die  Gegenpartei
  nicht  in  Ungewißheit  darüber  bleiben  sollen,
ob  jener  richterliche  Ausspruch  als  gerecht  erkannt
werde.“
S.  Motive  des  Gesetzentwurfes  S.  65.

Daß,  von  der  an  dem  gleichen  Tage  erfolgten
Notifikation  des  Beschlusses  und  des  Endurtheiles  an,
dem  Kläger  eine  zweifache  Nothfrist  laufen  sollte,
wäre  eine  Abnormität,  für  welche  unsere  Prozeßgesetzgebung
  nirgends  ein  Vorbild  darbietet  und  welche
mit  dem  angeführten  Motive  des  Gesetzes  in  keinem
Zusammenhange  stünde.“  M.

4.

Ueber  die  Befugniß  der  außerehelichen  Mutter  zur  Erhebung
der  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.

In  Seufferb's  Archiv  Bd.  II  Nr.  55  wurde
ein  Erkenntniß  des  OAG.  zu  München  vom
13.  April  1824  mitgetheilt,  welches  der  außerehelichen
  Mutter  das  Recht  zugesteht,  in  ihrem  eigenen
Interesse  die  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft
gegen  den  Schwängerer  anzustellen,  so  wie  ein  neue-