30  Klage  auf  Anerkennung  der-  Vaterschaft.

res  Erkenntniß  des  OAG.  zu  Dreöden,  welches
derselben  dieses  Recht  abspricht.  Die  Frage  ist  in
jüngster  Zeit  bei  dem  bayerischen  obersten  Gerichtshofe
  einer  eingehenden  Erörterung  unterworfen  worden,
  deren  Resultat  wir  nachfolgend  mittheilen.

Eine  ledige  Weibsperson  aus  Rheinbayern,  welche
sich  als  Dienstmagd  in  Oberbayern  aufhält,  erhob
egen  ihren  Dienstherrn  Klage  auf  Anerkennung  der

aterschaft  zu  ihrem  Kinde  und  auf  Alimentations-=beitrag.
  Der  Beklagte  machte  hiergegen  unter  anderen
  geltend:  die  hier  angestellte  actio  filiationis
aflirmativa  utilis,  so  wie  die  actio  alimentaria,
stehe  nur  dem  Kinde  zu;z  da  die  Klägerin  nun  nicht
als  Vormünderin  ihre5  Kindes  bestellt  sei,  und  ihr
auch  nach  der  desfalls  zur  Anwendung  kommenden
Gesetzgebung  der  Pfalz  die  gesetzliche  Vormundschaft
nicht  zustehe,  so  sel  sie  zu  der  erhobenen  Klage  nicht
legitimirt.  Der  Gerichtshof  verwarf  diese  Einrede
aus  folgenden  Gründen:

Wenn  es  auch  streitig  ist,  aus  welchem  Gesichtspunkte
  nach  dem  deutschen  gemeinem.  Rechte
und  nach  dem  bayerischen  Landrechte  die  Klage  des
außerehelich  erzeugten  Kindes  gegen  den  Vater  auf
Anerkennung  der  Paternität  zu  beurtheilen  sei,  so
betrachten  doch  beide  den  außerehelichen  Beischlaf  und
die  Erzeugung  des  Kindes,  der  Geschwächten  gegenüber,
als  eine  unerlaubte  Handlung  des  Stuprators,  für
deren  Folgen  er  derselben  Entschädigung  zu  leisten
verpflichtet  ist.  Hierzu  gehört  insbesondere  die  Verpflichtung
  desselben,  zur  Alimentation  des  Kindes
beizutragen.  Diese  liegt  zunächst  der  Mutter  ob;
sie  hat  daher  ein  eigenes  persönliches  Interesse,  die
Verurtheilung  des  Kindesvaters  zu  dieser  Leistung
zu  erwirken  und  desfalls  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
  zu  verlangen.  Die  gemeinrechtliche  Praxis
gestattet  der  Mutter  in  dieser  Beziehung  die  Präjudizialklage
  de  horiu  agnoscendo.  „Der  Grund
dieses  heutigen  Rechtes