Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft.  31
sagt  Glück  in  den  Erläut.  der  Pand.  Bd.  28
S.  149

beruht  hauptsächlich  in  den  Verordnungen  des  kanonischen
  Rechts;  denn  diese  legen,  ohne  einige  Rücksicht
  auf  die  römischen  Gesetze,  dem  Vater  schon  als
Zeuger  seines  Kindes,  die  Pflicht  auf,  auch  seine
unehelichen  Kinder  zu  ernähren.  .  Er  ist  dazu  sogar
  in  einem  vorzüglicheren  Grade  als  die  Mutter
verbunden.  Es  muß  also  auch  die  Mutter  des  unehelichen
  Kindes  ihn  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit,
  wenn  er  dieselbe  verweigert  oder  verzögert,
  aufzufordern  und  durch  die  Präjudizialklage  de
Partu  agnoscendo  die  Verpflegung  ihres  Kindes
auf  ihn  zu  übertragen  berechtigt  sein.  Da  diese
Klage,  ebenso  wie  die  direkte  Präjudizialklage,  auf
Anerkennung  und  Ernährung  des  unehelichen  Kindes
gerichtet  wird,  und  auch  die  Paternität  des  Vaters
zum  Grunde  hat,  so  wird  sie  actio  de  partu  agnoscendo
  ulilis  genannt.“

Vgl.  Böhmer,  doctr.  de  Action.  Sect.  I

Cap.  1  §.  29,

Leyser,  meditat.  spec.  36  Nr.  5,

Schmidt,  von  Klagen  und  Einreden  §.  395.

Das  bayerische  Landrecht  enthält  keine  Abweichung
  von  dieser  gemeinrechtlichen  Auffassuung.  Es
stellt  die  Entschädigungöansprüche  der  Kindesmutter
unter  den  Gesichtspunkt  der  lex  Aquilia,

Th.  IV  Kap.  16  8.  6  Nr.  6,
und  legt  dem  Stuprator  die  ausschließliche  oder  theilweise
  Alimentation  des  Kindes  sogar  für  den  Fall
auf,  wenn  die  Vaterschaft  ungewiß  ist,  weil  die
Mutter  auch  anderen  in  Unehren  beigehalten  hat.
.  I  Kap.  4  §.  9  Nr.  4.

Um  so  mehr  muß  die  Mutter  alsdann  zur  Forderung
  des  Alimentationsbeitrages  für  berechtigt  erachtet
  werden,  wenn  diese  Ungewißheit  hinwegfällt
und  der  Beklagte,  als  alleiniger  Beihälter,  für  den
Vater  des  Kindes  zu  halten  ist.  Für  die  Geschwächte