32  Ankauf  von  verdächtigen  Personen.

ist  allerdings  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  nicht
der  unmittelbare  Gegenstand  der  Klage;  sie  bildet
aber  die  Grundlage  ihrer  pekuniären  Ansprüche.  Dieselbe
  ist  daher  nothwendig  in  den  Fall  gesetzt,  dieses
Fundament  ebenfalls  klagbar  geltend  zu  machen.  —
Der  oberste  Gerichtshof  ist  sogar  noch  weiter  gegangen.
  Durch  Erkenntniß  vom  13.  April  1824  in
Sachen  Gruber  gegen  Plattner  Nr.  4612  /2%
wurde  der  außerehelichen  Mutter  die  Klage  auf  Anerkennung
  der  Vaterschaft,  —  ohne  Verbindung  mit
weiteren  Ansprüchen  auf  Alimentation  des  Kindes
oder  Schadloshaltung  für  die  Defloration,  aus  dem
Gesichtspunkte  zugestanden:  daß  sie  dabei  ihrer  eigenen
  Ehre  wegen  betheiligt  sei,  um  ein  bestimmtes
Individuum  zum  Vater  des  Kindes  zu  haben  und
nicht  als  liederliche,  sich  jedem  preisgebende  Dirne  zu
erscheinen.“

AGE.  v.  5.  Mai  1855.  Nr.  2615/6/8.

5.
Ankauf  von  Papieren,  die  auf  jeden  Inhaber  lauten,  von
verdächtigen  Personen.
Preuß.  R.

Die  Vorschriften  der  88.  18  u.  19  Tit.  15
Thl.  I  des  A.  L.  R.,  so  wie  des  §.  49  des  Anh.,
wonach  der  Käufer  einer  Sache  schon  deshalb,  weil
er  die  Sache  von  einer  ganz  unbekannten,  oder  von
einer  solchen  Person  gekauft  hat,  die  mit  Sachen
solcher  Art  nicht  zu  handeln,  oder  nach  ihrem  Stande
und  ihrer  Lebensart  sie  nicht  zu  besitzen  pflegt,  —
verpflichtet  wird,  dem  besser  berechtigten  Rückforderer
die  Sache  unentgeltlich  herauszugeben,  finden  auf
Ankäufe  von  Papieren,  die  auf  jeden  Inhaber  lauten,
und  nicht  außer  Kurs  gesetzt  sind,  nicht  Anwendung.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  5.  April

1854.  Entscheid.  d.  OT.  Bd.  27  S.  348.

NRed.:  J.  A.  Seuffert.  Verk.:  Palm  Enke  (Adolph  Enre)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.