Samstag  den  2.  Februar  1856.  21.  Jahrgang.  N  3.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Meber  den  geeigneten  Weg  zur  Ermittelung  des
Pllichttheiles  bei  Erbstreitigkeiten.

Wenn  sich  ein  Notherbe  darüber  beklagt,  daß
ihn  der  Erblasser  durch  seine  letztwillige  Verfügung
am  Pflichttheile  verletzt  habe,  oder  auch  wenn  derselbe
  wirklich  auf  den  Pflichttheil  gesetzt  ist  und  über
den  Betrag,  welcher  von  ihm  in  dieser  Beziehung
beansprucht  wird,  eine  Differenz  obwaltet,  so  ergibt
sich  beinahe  immer  die  Frage,  in  welcher  Weise  denn
ermittelt  werden  könne,  worin  der  Pflichttheil  bestehe,
ob  er  verletzt  und  wie  viel  zu  seiner  Deckung  oder
Ergänzung  erforderlich  sei.  Wie  ist  aber  diese  Frage,
welche  sich  offenbar  um  einen  streitigen  Thatbestand
dreht,  zur  Lösung  zu  bringen?  Als  der  gewöhnliche
und  am  nächsten  liegende  Weg,  der  auch  am  häugsten

  betreten  wird,  scheint  sich  die  Beweisauflage
arzubieten.  So  oft  der  Richter  im  Angesichte  der
Verhandlungen  einer  Sache  auf  ein  streitiges  Faktum
stößt,  wovon  der  Ausgang  der  Sache  abhängt,  setzt
er  es  der  treffenden  Partei  zum  Beweise  aus;  das
Beweisinterlokut  ist  das  ganz  regel=  und  normalmäßige
  Mittel,  um  aus  der  Ungewißheit  über  be-Neue
  Folge  I.  Band.