34  Ausmittelung  des  Pflichttheiles.

strittene  Thatsachen  herauszukommen,  die  Beweisauflage
  ist  zugleich  eine  bequeme  Brücke,  um  von
der  vorgenommenen  Prüfung  der  Rechtsfragen  auf
die  Erforschung  des  Faktums,  was  ihnen  zu  Grunde
liegt,  hinüberzusetzen.  Die  Sorge,  wie  derjenige,
dem  eine  erhebliche  Behauptung  widersprochen  ist,
seinen  Beweis  zu  erbringen  vermöge,  glaubt  man
in  der  Berufung  auf  die  Verhandlungsmaxime  getrost
  ihm  selbst  überlassen  zu  können;  die  Frage  daüber,
  wie  am  Ende  die  sich  durchkreuzenden  Beweiserhebungen
  mit  Hilfe  einiger  in  ewiger  Bereitschaft
stehender  Notheide  zu  entwirren  und  zu  einem  festen
Niederschlage  zu  bringen  seien,  liegt  noch  in  weitem
Felde  und  belästigt  uns  für  den  Augenblick  nur
wenig.  Da  nun  das  Recht  auf  den  Pflichttheil,  und
ebenso  seine  Verhältnißzahl  zum  Bestande  der  ganzen
Erbschaft  melstens  unbeanstandet  feststehen,  und  der
Notherbe,  ver  ihn  verlangt,  nicht  die  Verletzung  als
die  blose  Negation  des  Umstandes,  daß  er  ihn  habe
oder  damit  zufrieden  gestellt  sei,  zu  beweisen  haben
wird,  so  scheint  der  einfachste  Ausweg  von  selbst
dahin  zu  führen,  dem  eingesetzten  Erben,  welcher  in
Bezug  auf  den  Pflichttheil  als  Schuldner  einer  noch
ungewissen  Werthssumme  zu  betrachten  ist,  den  Beweis
  darüber  aufzulegen,  daß  der  Notherbe  durch
dasjenige,  was  er  als  Vorempfänge  wieder  einwerfen
  u,  und  was  ihm  der  Erblasser  in  seinem  Testamente
  noch  zulegte,  dabjenige,  was  ihm  gebührt,
auch  vollständig  zugewendet  erhalten  habe,  mit  anderen
  Worten,  daß  sein  Pflichttheil  nicht  verletzt  sei.
Dem  Gegner  bleibt  dann  natürlich  überlassen,  wie
er  das  Widerspiel  von  dem  Allen  in  seinem  vorbehaltenen
  Gegenbeweise  darzuthun  vermöge.  Beweisauflagen
  dieser  Art  kommen  wirklich  in  der  Praxis
vor  und  führen  dann  zu  jenen  monströsen  Beweisverfahren,
  wobei  die  Liquidation  einer  ganzen  Erbschaft
  ihren  obligaten  Tummelplatz  innerhalb  der