Ausmittelung  des  Pflichtthelles.  35
72—  eines  ganz  unscheinbaren  Bewelsthema'
ndet.

Eine  nähere  Betrachtung  dieser  Sache  wird
nicht  blos  auf  das  Mißliche  und  Verwirrende,  sondern
  auch  auf  die  Unhaltbarkeit  einer  solchen  Behandlung
  verwickelter  Streitfragen  hinführen.

1)  Um  den  wahren  Erbtheil  eines  Jeden  von
mehreren  Miterben  zu  ermitteln,  ist  der  gesetzlich
vorgezeichnete  Weg  die  förmliche  Erbtheilung,  worüber
das  römische  Recht  in  seiner  Lehre  von  der  actio
familiae  erciscundae,  und  das  bayer.  Landrecht
Th.  III  Kap.  1  S§§.  14—  16  die  geeigneten  Vorschriften
  ertheilt  haben.  Die  Klage  auf  Erbtheilung
hat  aber  das  Eigenthümliche  eines  judicium  dupler,
daß  ein  Jeder  der  Betheiligten  dabei  als  Kläger
und  Beklagter  zugleich  erscheint.

Fr.  2  S.  3  fam.  ercisc.  (10,  2):

„In  familiae  erciscundae  judicio  unus  qduis-.
  heredum  et  rei  et  actoris  partes  sustinet.“

er  wahre  Sinn  dieser  Anleitung  kann  nur  der
sein,  der  zufällige  Umstand,  welcher  von  den  Miterben
  die  Klage  erhebt,  solle  die  Gesichtspunkte  ihrer
alle  Interessen  umfassenden  Erledigung  nicht  verrücken
können,  einem  jeden  Miterben  liege  vielmehr  ob,  zu
dem  allseitigen  Zusammentrage  der  Elemente,  welche
ur  Erbtheilung  gehören,  seiner  Seits  mitzu  irken,
wie  an  ihm  gelegen  ist,  ein  jeder  solle  sich  in  der
gleichen  Lage  befinden,  eine  Verurtheilung  oder  einen
“7  als  den  Schluß  der  ganzen  Operation  anzunehmen.


2)  Da  dieses  Verfahren  in  vielen  Fällen  ein
zusammengeseßtes  und  verwickeltes  sein  muß,  so  erwähnt
  schon  das  römische  Recht  an  mehreren  Stellen
des  Kodex,  insbesondere  in  Const.  5,  15  und  21
h.  t.  (3,  36)  eines  arbiter  familiae  erciscundae
judicio  datus,  dessen  Verrichtungen  wir  in  dem
Amte  des  französischen  Notars  und  der  deutschen

l*P