36  Auemittelung  des  Pflichtthelles.

Verlassenschaftsbehörde  genau  wieder  finden.  Das
Verfahren  dieses  arbiter  gewährt  den  Vortheil,  nicht
die  ganze  Masse  der  dabei  auftauchenden  Fragen  den
Gerichten  aufzubürden,  sondern  nur  die  wahrhaft
streitigen  auszuscheiden,  um  den  Richter  mit  ihrer
Erledigung  befassen  zu  können.  In  den  deutschen
Gerichten  sind  insbesondere  die  Verrichtungen  jenes
arbiter  unter  dem  Namen  der  Verlassenschaftsbehandlung
  wohl  bekannt,  deren  Schlußstein  sodann  die
Erbtheilung,  oder  wenn  die  Theile  sich  nicht  darüber
vereinigen,  die  Aufstellung  eines  Erbvertheilungs-=planes
  bildet,  mit  dem  Vorbehalte,  denjenigen,  der
ihn  angreifen  will,  damit  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen  und  also  mittelbar  ihm  die  Rolle  des  Klägers
  anzuweisen.

3)  Jede  Streitverhandlung  über  Größe  und
Zuwendung  des  Pflichttheils  hat  die  Aufgabe  der
actio  sfam.  erc.  zu  lösen,  sie  muß  sich  daher  auch
unter  alle  gesetzlichen  Regeln  fügen,  welche  jener
Klage  vorgezeichnet  sind.  Eine  derselben  besteht  nun
darin,  daß  der  Kläger  hiedurch  zugleich  und  ohne
förmliche  Widerklage  von  selbst  Beklagter  wird,  eine
zweite,  daß  er  einen  arbiter  familiac  erciscundae
judicio  datus  annehmen,  d.  h.  das  Verfahren  einer
wohlgeordneten  Nachlaßbehandlung  als  eine  Vorbereitung
  seiner  Klage  mit  durchlaufen  muß,  weil  dieses
  Verfahren  den  Streit  erst  auf  so  einfache  Punkte
zurückführen  wird,  in  Ansehung  deren  sich  leicht  beurtheilen
  läßt,  wer  für  jeden  einzelnen  der  Kläger
und  wer  der  Beklagte  sei,  wem  der  Beweis  und
wem  der  Gegenbeweis  obliege.

4)  Wenn  dagegen  die  Frage  der  Verletzun
des  Pflichttheils  als  eine  versammte  Thatsache  auß
gefaßt  und  dem  beklagten  Testamentserben  der  Beweis
  darüber  auferlegt  wird,  daß  durch  das  vorliegende
  Testament  dem  Kläger  seine  Notbgebühruß
ereits  zugewendet  sel,  so  liegt  in  diesem  Verlangen