Ausmittelung  des  Pflichtthelles.  37

sehr  oft  eine  kolossale  Aufgabe  verborgen,  welche
durch  ihre  Entwickelung  den  Beklagten  beinahe  immer
beschweren  muß,  weil  sie  die  ganze  Erbtheilung  als
eine  samilia  erciscunda  mit  all'  ihren  Elementen
umschließt,  die  Liquidation  einer  ganzen  Erbschaft
in  ein  Beweisthema  einspinnt  und  mithin  sich  auf
zahlreiche  Punkte  erstreckt,  worüber  der  Beklagte
selbst  als  Kläger  zu  betrachten,  und  in  keinem  Falle
beweispflichtig  wäre.

Die  Erbtheilung,  wie  wir  solche  in  unseren
Verlassenschaftssachen  sich  entwickeln  sehen,  umfaßt
gewöhnlich  die  genaue  Erhebung  des  Aktivstandes
durch  Inventur,  die  des  Passivstandes  durch  eine
veranstaltete  Vorladung  und  Liquidation  der  Gläubiger,
  die  der  Konferendposten,  wobei  jeder  einzelne
Erbe  als  Schuldner  der  ganzen  Massa,  jeder  Miterbe
  als  sein  Gläubiger  in  Betracht  kommt.  Erst
aus  einer  genauen  Keuntniß  dieser  Faktoren  läßt  sich
der  Bestand  der  reinen  zur  Vertheilung  kommenden
Erbschaft  in  einer  Werthssumme  angeben,  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  zusammentreffenden  Erben  und
ihrer  Portionen  vertheilen,  jedem  Einzelnen  sich  sein
Vorempfang  als  Gutmachung  aufrechnen  und  sodann
das  übrige,  was  ihm  noch  fehlt,  aus  der  noch  vorhandenen
  Aktivmassa  anweisen.  Erst  wenn  all'  jene
Vorpunkte  bekannt  sind,  läßt  sich  die  Intestaterbportion
  des  Notherben  und  folglich  auch  sein  Pflichttheil
  als  ein  Theil  derselben  berechnen.  In  jenem
Beweisthema  liegt  aber  nun  die  Aufgabe  für  den
beklagten  und  begünstigten  Testamentserben  versteckt,
diese  ganze  komplizirte  Operation  nicht  bloß  auf  seine
Wag  und  Gefahr  zu  veranstalten,  sondern  auch  jedes
einzelne  Stück  derselben  zu  beweisen,  mit  den  gewöhnlichen
  Beweismitteln  und  eingezwängt  in  zahlreiche
  Fallfristen,  umstellt  von  der  Gefahr  leicht
möglicher  Versehen  darzuthun,  was  für  ihn  in  den
meisten  Fällen  unerschwinglich  sein  oder  werden  muß.