38  Auemittelung  des  Pflichttheiles.

5)  Betrachten  wir  die  Sache  etwas  näher  im
Einzelnen,  so  läßt  sich  gewiß  jenes  Beweisthema,
daß  der  Kläger  in  Ansehung  seines  Pflichttheiles  zufrieden
  gestellt  sei,  beinahe  immer  in  folgende  Glieder
  auflösen,  der  Beklagte  habe  zu  beweisen:

a)  in  welcher  Größe  sich  der  wirkliche  Aktivstand
des  Rücklasses  an  liegenden  Gründen,  fahrender  Habe
und  Schuldforderungen  gestalte.

Allein  hiezu  ist  die  Inventur  mit  der  in  ihr
begriffenen  Befugniß  des  Richters  zur  selbstthätigen

orschung  nach  Aktiven  der  geeignete  Weg;  den  Aktiovstand
  zu  erhöhen,  hat  überdies  nicht  der  bevorzugte
  Testamentserbe,  sondern  der  um  den  Pflichttheil
  ringende  Miterbe  ein  Interesse,  nur  ihm  kann
daher  auch  die  Beweislast  über  den  Aktivstand  obliegen,
  wie  schon  Const.  3  fam.  erc.  andeutete:  Si
duich  a  coherede  etiam  tuae  porlionis  ex  hereitate

  sublatum  fuerit  probatum“;  der  begünstigte
Erbe  müßte  außerdem  den  Beweis  auf  sich  nehmen,
daß  die  Erbschaft  aus  nicht  mehr  als  diesen  und
jenen  Stücken  bestehe,  was  doch  ein  negativer  Umstand
  wäre.  Die  beste  Ermittelung  des  Werthes
der  Aktivmassa  wird  überdies  durch  ihren  öffentlichen
Verkauf  im  Wege  der  Subhastation  oder  Lizitation,
und  bei  Aktivansständen  durch  ihre  gerichtliche  Beitreibung
  erzielt;  mithin  erscheint  in  all  diesen  Punkten
  der  beklagte  Haupterbe  durch  jene  Auflage  beschwert.


b)  Das  Beweisthema  gibt  weiter  auf,  darzuthun,
  wie  groß  der  Passivstand  der  Massa,  welche
lignide  Schulden  vorhanden  sind.  Allein  hiemit
scheint  wieder  zuviel  von  dem  eingesetzten  Erben  verlangt
  zu  sein;  zur  Kenntniß  des  Passivstandes  kann
vielmehr  nur  eine  Vorladung  und  Liquidation  der
Gläubiger  führen,  da  alle  Miterben  ein  gleiches  Interesse
  haben,  die  Erbschaft  so  wenig  als  möglich  mit
Schulden  beladen  zu  sehen.  Auch  hat  der  Erbe  hiezu