40  Kompetenzfrage,  Welderechtsausübung  betr.

Vertheilung  kommende  Erbschaft  nur  so  hoch  belaufe,
daß  der  klagende  Notherbe  unter  Zusammenrechnung
dessen,  was  ihm  als  kollationspflichtiger  Vorempfang
erwiesen  werden  konnte  und  was  ihm  der  Erblasser
in  seinem  letzten  Willen  noch  zuwendete,  in  Ansehung
seines  gesetzlich  zu  berechnenden  Pflichttheiles  vollständig
  zufrieden  gestellt  erscheine.  Welch'  schwerfälliger
  Stoff  für  das  Unternehmen  einer  Beweisführung,
  welch'  übermäßige  Ladung  für  die  geregelte
Bahn  eines  Beweisverfahrens  im  ordentlichen  Prozesse!
(Schluß  folgt.)

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Gerichtszuständigkeit  in  Prozessen  über  Ausübung  des  Weiderechts,
  welche  bei  Verkündung  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  bereits  anhängig  waren.

BVal.  Bd.  XX  S.  330.

Abweichend  von  dem  am  ebenbezeichneten  Orte
mitgetheilten  Urtheile  vom  27.  Dez.  1854  erkannte
der  oberste  Gerichtshof  in  einer  anderen  (gleichfalls
unterfränkischen)  Sache.  Aus  den  Motiven  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Daß  die  Entscheidung  der  Streitfrage,  welche
sich  in  Folge  der  Bestimmung  des  Art.  5  des  Ges.
vom  4.  Juni  1848  darüber  ergab:  ob  die  mit  Klee
besäten  Aecker  zu  den  in  Fruktifikation  befindlichen
Feldern  zu  rechnen  seien,  von  welchen  die  Weide
nicht  blos  während  des  Sommers,  sondern  auch
während  des  Herbstes,  Winters  und  Frühjahrs  ausgeschlossen
  sei,  in  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  ge-