Kompetenzfrage,  Weiderechtsauslbung  betr.  41

hörte,  ist  in  mehreren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
anerkannt  und  ausgesprochen  worden.

Dieses  Kompetenzverhältniß  ist  aber  durch  das
Gesetz  v.  28.  Mai  1852  geändert  worden.  Nach
Art.  47  und  48  d.  G.  ist  die  Entscheidung  dieser
Frage  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen  worden;
denn  diese  Frage  läßt  sich  jenen  Filen  nicht  beirechnen,
  zu  deren  Entscheidung  die  Zuständigkeit  den
Gerichten  in  den  Art.  27,  32  und  48  ausdrücklich
vorbehalten  worden  ist.

Die  hierüber  zwischen  den  Streittheilen  gepflogenen
  Verhandlungen  wurden  aber  schon  durch  die
am  2.  Sept.  1851  erhobene  Klage  eingeleitet,  und
am  7.  Febr.  1852  erfolgte  das  Erkenntniß  erster
Instanz.  Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte
  auf  den  Grund  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852
konnte  bei  diesen  Verhandlungen  nicht  vorgebracht
werden,  weil  damals  dieses  Gesetz  noch  nicht  erlassen
war.  Es  ist  im  Art.  65  d.  G.  aber  auch  bezüglich
des  Vollzugs  desselben  bestimmt,  daß  dasselbe
2  Monate  nach  der  Verkündung,  und  zwar,  so  weit
es  von  Ablösung  von  Weiderechten  handelt,
für  alle,  bis  dahin  noch  nicht  in  erster  Instanz
entschiedenen  Fälle  in  Wirksamkeit  treten  soll.
Dem  Gesetze  ist  also  eine  rückwirkende  Kraft  nur  in
so  weit  eingeräumt  worden,  als  die  Ablösung  von
Weiderechten,  d.  i.  die  Ermittelung  der  Entschädigungssumme
  für  das  abzulösende  Hutrecht  nach
einem  bestimmten  Maaßstab  in  Frage  gestellt,  und
über  die  desfalls  gepflogenen  Verhandlungen  I.  Instanz
  noch  keine  Entscheidung  erlassen  war.  Keine

ieser  Voraussetzungen  ist  hier  vorhanden.  Durch
die  spezielle  Erwähnung  dieses  Ausnahmkfalles  in
den  Bestimmungen  über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit
  des  Gesetzes  hat  der  als  Regel  geltende  Grundsatz
  seine  volle  Anerkennung  und  Bestätigung  erhalten,
  daß  die  Wirksamkeit  eines  Gesetzes  nur  für