42  Kompetenzfrage,  Welderechtsausübung  betr.

künftige  nicht  für  vergangene  Fälle  eintritt,  und  die
Folgen  und  Wirkungen,  welche  sich  erst  nach  Erlassung
  des  neuen  Gesetzes  entwickelten,  doch  immer
nach  dem  alten  Gesetze  zu  bestimmen  sind.  Die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  muß  daher,  so  wie  die  Handlungen
  der  Beklagten,  aus  welchen  die  Kläger  eine
Verletzung  ihrer  Rechte  ableiteten,  nach  denjenigen
Gesetzen  beurtheilt  werden,  welche  zu  der  Zeit  der
begangenen  Rechtsverletzung  und  der  gerichtlichen
Rechtsverfolgung  in  Gültigkeit  bestanden.  Diesem
nach  können  Streitigkeiten,  welche  nicht  die  Ablösung
  des  Weiderechtes,  sondern  die  Ausübun

des  Weiderechtes  selbst  auf  Kleefeldern  betreffen,  un

die  in  erster  Instanz  von  einem  Gerichte  bereits  entschieden
  worden  sind,  nicht  mehr  vor  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Kognition  und  Erledigung  gezogen
werden,  sondern  sie  sind  in  dem  Instanzenzuge,  in
welchem  sie  sich  bereits  befinden,  von  den  Gerichten
fortzubehandeln  und  zu  entscheiden.

Das  oberstrichterliche  Erk.  vom  27.  Dez.  1854
(Nr.  1011553/84)  wurde  in  einer  anderen  Prozeßlage  1)
erlassen;  denn  als  die  Hauptsache  am  20.  Juli  1853
zur  Verhandlung  kam,  war  das  Gesetz  vom  28.  Mai
1852  bereits  in  Wirksamkeit  getreten,  es  wurde  die
Einrede  der  Unzuständigkeit  der  Gerichte  auf  den
Grund  dieses  Gesetzes  ausdrücklich  eingewendet  2),

1)  Aber  aus  Motiven,  von  deren  Standpunkte  aus  die
Verschiedenheit  der  Prozeßlage  als  unerheblich  erscheint,
  und  auch  die  jetzt  vorliegende  Rechtssache,
ungeachtet  der  Verschiedenheiten  der  Prozeßlage,  zur
Verweisung  an  die  Verwaltungsbehörde  sich  geeignet
hätte.  S.

In  den  Motiven  des  OACE.  v.  27.  Dez.  1854  heißt
es  hierüber:  „die  vorwürfige  Frage  muß  im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung  ex  olbcio  unabhängig  von
dem  Parteiwillen  regulirt  werden,  und  deshalb  kann
und  soll  der  Oberrichter  selbst  ohne  desfallsige  Ein-