Eidesleistung  einer  Gemeinde.  43

und  es  wurde  die  angeregte  Streitfrage  in  den  beiden
  Vorinstanzen  als  eine  solche  erkannt,  deren  Entscheidung
  den  Gerichten  auch  nach  dem  Gesetze  vom
J.  1852  nicht  entzogen  sei.

OAGE.  v.  14.  Sept.  1855.  Nr.  890  5/88.

2.

Zur  Lehre  von  der  Leistung  des  einer  Gemeinde  auferlegten
Eides.
Vgl.  Bb.  II  S.  49,  256;  Bd.  IV  S.  8;  Bb.  XI  S.  155.

Einer  Stadtgemeinde  war  der  Erfüllungseid
darüber  auferlegt,  daß  eine  Mauer,  welche  einem
Gemeindewege  zur  Stütze  dient,  Eigenthum  ihres
Gegners  sei,  indem  von  diesem  Eigenthumsverhältnisse
  die  Verpflichtung  desselben  zur  Wiederherstellung
der  Mauer,  der  Gemeinde  gegenüber  abhing.  Zur
Leistung  dieses  Eides  brachte  der  Magistrat  einen
Maurermeister  und  einen  Zimmermann,  Mitglieder
der  Stadtgemeinde,  in  Vorschlag,  —  als  Baukundige,
  welche  Kenntniß  von  Plänen,  von  der  Manipulation
  des  Vermessens  u.  s.  w.  besitzen  und  daher
zur  Beurtheilung  der  hier  in  Frage  stehenden  technischen
  Thatsache  geeignet  seien,  indem  insbesondere
die  Prüfung  der  Fundamente  der  alten  Mauer  und
die  Aufbauung  der  neuen  technische  Kenntnisse  und
den  Besitz  der  Mittel  zur  Prüfung  der  Mauerverhältnisse
  voraussetze,  welche  den  Mitgliedern  des
Magistrats  fehlen.  Der  Beklagte  verlangte  dagegen,
daß  der  Eid  durch  den  Bürgermeister  und  den  rechtsrede,

  und  Beschwerde  zur  höheren  Instanz  —  (eine
solche  war  gegen  die  erstrichterliche  Verwerfung  der
Einrede  nicht  geführt  worden)  —  die  Verweisung
einer  an  ihn  gelangenden  Sache,  worüber  den  Justizbehörden
  die  Kognition  mangelt,  an  die  Administrativbehörde
  anordnen."“