44  Eldesleistung  einer  Gemelnde.

lundigen  Magistratsrath,  der  den  Prozeß  für  die
Gemeinde  durchgeführt  hatte,  oder  durch  einen  derselben
  im  Vereine  mit  den  vorgeschlagenen  Schwurmännern
  geleistet  werde.  Dieses  Begehren  wurde
insbesondere  auf  die  Bestimmung  des  fr.  97  de
condit.  et  demonstr.  (35,  1)  gegründet,  worin
der  Grundsatz  aufgestellt  sei,  daß  der  einer  Gemeinde
auferlegte  Eid  durch  die  Gemeindevorsteher  geleistet
werden  müsse.

Diese  Ansicht  fand  auch  Eingang  bei  dem  Richter
  erster  Instanz,  welcher  die  Leistung  des  Eides
durch  den  rechtskundigen  Magistratsrath  anordnete.
Auf  die  Berufung  des  Magistrats  erkannte  das  Apbellationsgericht
  der  Magistrat  habe  denjenigen  oder

iejenigen,  welche  den  Eid  ableisten  sollen,  aus  seiner

  Mitte  zu  benennen.  Der  Magistrat  legte  hiergegen
  Revisionsbeschwerde  ein,  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  6.  Sept.  1855  (RNr.  6225/)
wurde  jedoch  die  appellationsgerichtliche  Entscheidung
aus  folgenden  Gründen  bestätigt:

Wenn  das  vom  Beklagten  und  vom  ersten
Richter  angerufene  fragm.  97  Dig.  de  concition.
et  demonstr.  (35,  1)  als  Auskunftsmittel  für  den
Fall  der  mit  einem  Legat  an  die  Gemeinde  verbundenen
  Eidesauflage,  die  Ausschwörung  des  Eides
durch  die  Gemeindevorsteher  bezeichnet:

quemadmodum  ergo  pareri  potest?  per

eos  itaque  (municipes)  jurabunt,  per  quos

municipü  res  geruntur,  —
so  kann  diese  nur  für  eine  spezielle  Klasse  von  promissorischen
  Eiden  gegebene  Vorschrift  nicht  als  Regel
  für  andere  Klassen  von  Eiden  aufgefaßt  werden,
welche  selbst  alsdann  Anwendung  finden  sollte,  wenn
dlejenigen,  welchen  die  Verwalkung  und  Vertretung
der  Gemeinde  im  Allgemeinen  anvertraut  ist,  von
der  zu  beschwörenden  Thatsache  keine  persönliche
Kenntniß  haben,  wohl  aber  andere  Mitglieder  der